Zusammenfassung des Urteils SB220068: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz hat das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung gegen den Beschuldigten C.________ eingestellt. Der Privatkläger A.________ hat dagegen Beschwerde erhoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, um Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft konnte aufgrund widersprüchlicher Aussagen und fehlender Beweise nicht klar feststellen, was am 30. Dezember 2017 in einer Bar passiert ist. Die Beschwerdekammer entschied, dass das Verfahren nicht eingestellt werden sollte, da eine umfassende Beweiswürdigung durch das Gericht erforderlich ist. Die Einstellungsverfügung wurde aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons. Der Beschwerdeführer wird mit CHF 768.30 entschädigt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220068 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 12.07.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vergewaltigung etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Richt; Tochter; Massnahme; Recht; Waffe; Sinne; Behandlung; Verteidigung; Schuld; Waffen; Vorinstanz; Gewalt; Polizei; Aussage; Berufung; Aussagen; Drohung; Gutachten; Urteil; Einvernahme; Anklage |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 375 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 419 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 59 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 67b StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StGB ; |
Referenz BGE: | 134 IV 1; 134 IV 82; 134 IV 97; 138 IV 120; 139 IV 243; 147 IV 241; |
Kommentar: | Schweizer, Praxis, 3. Aufl., Zürich, Art. 42, 2018 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220068-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 12. Juli 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
bis 21. April 2022 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. ab 21. April 2022 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
Privatkläger
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Vergewaltigung etc.
Anklage:
Die Anklageschrift und der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Juli 2021 (Urk. D1/28) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte A. ist hinsichtlich des in Dossier 1 I. umschriebenen Verhaltens schuldig
der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon bis und mit heute 403 Tage durch Haft erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A. hinsichtlich des in Dossier 1 II., Dossier 2 Ziffer 1 bis 3 und Dossier 3 umschriebenen Verhaltens folgende Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat:
mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB,
mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sin- ne von Art. 285 StGB sowie
Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 10. Mai 2021 beschlag- nahmte Elektroschocker 'POLICE' (Asservat-Nr. A014'319'289) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D. wird abgewiesen.
Rechtsanwältin lic. iur. X1. wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 36'162.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwältin lic. iur. Y. wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 mit Fr. 9'455.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 17'109.40 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 36'162.amtliche Verteidigung;
Fr. 9'455.- unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1.
Fr. 1'000.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren UB210109-O
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen.
Berufungsanträge:
Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 193 S. 1 f.)
Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. DG210111) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB (beide Dossier 1 I.) von Schuld und Strafe freizusprechen.
Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. DG210111) sei aufzuheben.
Der Beschuldigte sei für die erlittene Überhaft mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen.
Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. DG210111) sei aufzuheben.
Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. DG210111) sei aufzuheben
Es sei festzustellen, dass A. die Tatbestände der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB (Dossier 1 II.) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG (Dossier 3) nicht erfüllt hat und nur den Tatbestand der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB (Dossier 2 Ziffer 1 bis 3) in nicht selbstverschuldeter Schuld- unfähigkeit erfüllt hat.
Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. DG210111) sei aufzuheben und es sei auf die Anord- nung einer Massnahme zu verzichten.
Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. DG210111) sei aufzuheben.
Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. DG210111) sei aufzuheben (vorbehältlich der Regelung betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor 1. und 2. Instanz (zzgl.
7.7 % MWST) zulasten des Staates. Der amtliche Verteidiger sei entsprechend seiner eingereichten und heute angepassten Honorarnote aus der Staatskasse zu entschädigen.
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 141, schriftlich)
Verzicht auf Anschlussberufung und Ersuchen um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung
Erwägungen:
Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 meldete die damalige amtliche Vertei- digerin Rechtsanwältin lic. iur. X1. namens des Beschuldigten Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 96B). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die amtliche Verteidigung am 7. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 117). Am 7. Februar 2022 reichte der Beschuldigte persönlich ein Haftentlassungsgesuch ein (Urk. 119). Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 126) und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 14. Februar 2022 die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft beantragt hatte (Urk. 127), wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Februar 2022 abgewiesen (Urk. 136).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde der Privatklägerin 1 (nachfolgend Privatklägerin) und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 139). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 28. Februar 2022 den Verzicht auf die Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 141). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 14. März 2022 einen Verzicht auf eine Anschlussberufung erklären (Urk. 147).
Mit Eingabe vom 13. April 2022 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. X1. , als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen zu werden (Urk. 156). Am 14. April 2022 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. X2. , als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt zu werden (Urk. 158). Mit Verfügung vom 21. April 2022 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1. als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen und als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X2. bestellt (Urk. 160).
Am 22. April 2022 erging die Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 162), zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger erschienen sind (Prot. II S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 17 f.; Urk. 193 S. 1 f.).
Gegenstand der Berufung
Der Beschuldigte ficht das Urteil in Bezug auf Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Vergewaltigung und einfacher Körperverletzung), 2 und 3 (Sanktion und Vollzug), 4 (Feststellung der Erfüllung der Tatbestände der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit), 5 (Anordnung stationärer Massnahme), 6 (Aufschub des Vollzugs der Sanktion) sowie 12 und 13 (Kostenauferlegung).
Das vorinstanzliche Urteil bleibt unangefochten in Bezug auf Urteilsdispositivziffern 7 (Einziehung), 8 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers 3) sowie 9 bis 11 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung). Deren Rechtskraft im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO ist vorab festzustellen.
Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
Dossier 1, I: Vergewaltigung
Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, am Morgen des 4. Februar 2017 die noch im Bett liegende Privatklägerin angeschrien zu haben, sie solle aufstehen und die Wohnung aufräumen. Als die Privatklägerin das Bett habe verlassen wollen, habe der Beschuldigte sie mit den Händen zurückgezogen. Er habe die Bettdecke weggezogen und der auf dem Rücken liegenden und sich im Halbschlaf befindenden Privatklägerin einen Teil des Pyjamas vom
Körper gerissen. Sodann habe er sich auf die im Bett noch immer auf dem Rücken liegende Privatklägerin gesetzt, obwohl diese sich mit Händen und Füssen dagegen gewehrt, geschrien und geweint habe. Dann habe er sie auf den Bauch gedreht und sei auf ihren Beinen sitzen geblieben. Gegen ihren Willen habe er sodann während ca. zwei Minuten den Geschlechtsverkehr vollzogen. Während des Aktes habe der Beschuldigte ein Kopfkissen genommen und dieses gegen den Hinterkopf der Privatklägerin gedrückt, welche noch auf dem Bauch gelegen habe mit dem Gesicht nach unten bzw. seitlich. Sie habe wegen des Druckes des Kopfkissens wenig Luft bekommen und deshalb für kurze Zeit das Bewusstsein verloren. Dann habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und die Privatklägerin sei wieder zu sich gekommen (Urk. 28).
Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf.
Erstellung des Tatzeitpunkts vom 4. Februar 2017
Gemäss Anklageschrift soll sich die Tat am Samstag, 4. Februar 2017, um ca. 9 Uhr ereignet haben. In Zusammenhang mit dem Tatzeitpunkt wies die amtliche Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hin, dass die Parteien im Februar 2017 längst kein Paar mehr gewesen seien, der Beschuldigte per 31. Januar 2016 von Zürich nach Luzern weggezogen sei und die Privatklägerin im 2017 längst einen neuen Freund gehabt habe. Die Aussagen der Privatklägerin zum Tatzeitpunkt seien ohnehin widersprüchlich (Urk. 91 S. 3 ff.). Dazu liess der Beschuldigte ein Wohnsitzattest der Stadt Zürich (Urk. 92/1), eine Adressauskunft der Stadt Luzern (Urk. 92/2) sowie eine Elternvereinbarung (Urk. 92/14) einreichen. Diese Einwände brachte die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor (Urk. 193 S. 3 ff.). Die Vorinstanz betrachtete den anklagegegenständlichen Tatzeitpunkt nicht als einen Teil des Sachverhalts, welcher erstellt sein muss, damit ein Schuldspruch ergehen kann, und befasste sich nicht eingehend damit. Lediglich im Rahmen der Erstellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwog die Vorinstanz hinsichtlich des anklagegegenständlichen Tatzeitpunkts, dass die Privatklägerin in zeitlicher Hinsicht tatsächlich nicht
immer exakte Angaben gemacht habe, diese Ungenauigkeiten jedoch nicht zwingend Lügensignale darstellen würden (Urk. 115 S. 24 f.).
Als Beweismittel für die Erstellung des anklagegegenständlichen Tatzeitpunkts sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-8; Prot. I S. 28 ff.; Prot. II S. 28 ff.) und der Privatklägerin (Urk. D1/3/1-5; Prot. I S. 13 ff.) sowie die oben genannten Urkunden (Urk. 92/1-2 und Urk. 92/14) zu nennen.
Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2020 gab die Privatklägerin auf die Frage nach eventuellen früheren Gewalttätigkeiten des Beschuldigten Folgendes zu Antwort (Urk. D1/3/1 F/A 19): Ja, vor ca. 4 Jahren, also ca. 2016, als wir noch zusammen an der E. -strasse ... in … Zürich wohnten und zusammen waren, hat er eines Morgens um ca. 1000 Uhr, als ich am Schlafen war, mir die Kleider vom Leib gerissen und mir so lange ein Kissen aufs Gesicht gedrückt, bis ich bewusstlos wurde. Ich habe mich gewehrt und geschrien und geweint. Er wollte sehr wahrscheinlich Sex von mir. Ich hatte keinen Urinabgang, aber wie lange ich bewusstlos war, weiss ich nicht. Gleich danach bin ich zusammen mit meiner Tochter geflüchtet. Er wollte mich aufhalten und schubste mich in die Tür der Nachbarin. Die Nachbarin hat das gemerkt und die Tür geöffnet. Ich bin dann zu dieser Nachbarin geflüchtet und sie hat dann die Polizei gerufen. Die Polizei hat dann die Sache aufgenommen und Fotos gemacht. Die Polizei sagte mir dann, ich solle mich später auf dem Posten melden, aber das habe ich nicht getan, weil A. sonst ins Gefängnis gekommen wäre.
Im polizeilichen Bericht vom 15. September 2020 gab der rapportierende Polizist an, er habe nach der ersten Einvernahme der Privatklägerin das genaue Datum des Delikts ermitteln können. Es handle sich dabei um den 4. Februar 2017 (Urk. D1/1/1 S. 5). Im genannten polizeilichen Bericht ist weiter in diesem Zusammenhang aufgeführt, dass am 4. Februar 2017 an die E. -strasse ... in … Zürich ausgerückt seien: Limmat … (…) und Limmat … (…) (Urk. D1/1/1 S. 4). Angesichts dieses Rapports muss davon ausgegangen werden, dass der Tatzeitpunkt 4. Februar 2017 seinen Ursprung darin hat, dass die Abklärung durch den rapportierenden Polizisten – wohl gemäss einem internen System – ein Ausrücken der Polizei an die Adresse der Privatklägerin am 4. Februar 2017 ergab.
Weitere Informationen zu den Umständen des Ausrückens der Polizei sind nicht aktenkundig. Insbesondere ist nicht aktenkundig, welches Delikt zwischen welchen Beteiligten an diesem Tag angezeigt worden sein soll.
Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich, dass sie sich nach dem Vorfall vom Beschuldigten getrennt hat bzw. sie seitdem kein Paar mehr waren. Sie sei nach der Tat während der nächsten drei Monate mit der Tochter zu ihrer Mutter gegangen. Danach sei sie in ihre Wohnung zurückgegangen, nachdem der Beschuldigte, welcher zuerst in der Wohnung geblieben, zu seinen Eltern gezogen sei (Urk. D1/3/2 F/A 33, Urk. D1/3/3 F/A 12). Sie gab zudem an, dass die Tat sich ereignet habe, als sie noch zusammen an der E. -strasse ... in … Zürich gewohnten hätten und zusammen gewesen seien (Urk. D1/3/1 F/A 19). Den Akten lassen sich keine Hinweise für eine On-Off-Beziehung bzw. eine zeitweilige Trennung entnehmen, wie sie von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Replik im vorinstanzlichen Verfahren behauptet wird, wodurch es dann auch gut sein könne, dass sie auch nach der Trennung in einer Wohnung zusammen gewesen seien (Prot. I S. 57). Die Privatklägerin sagte vielmehr aus, dass, als die Eltern des Beschuldigten ihr empfohlen hätten, für ein paar Monate als Schockwirkung zu gehen, sie solche Spiele nicht mache. Wenn sie gehe, dann sei sie gegangen (Urk. D1/3/3 F/A 116). Somit ist für die Erstellung des Tatzeitpunktes davon auszugehen, dass sich die Tat während des gemeinsamen Zusammenlebens und unmittelbar vor der Trennung der Privatklägerin und des Beschuldigten ereignet haben muss.
Gemäss dem von der amtlichen Verteidigung ins Recht geführten Wohn- sitzattest der Stadt Zürich vom 28. September 2021 ist der Beschuldigte am
31. Januar 2016 von Zürich nach Luzern weggezogen (Urk. 92/1). Gemäss der Adress-auskunft der Stadt Luzern vom 7. Oktober 2021 hat der Beschuldigte sei- nen Wohnsitz per 1. Februar 2016 in Luzern angemeldet (Urk. 92/2). Weiter ist aktenkundig, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am 29. November 2016 eine am 26. Oktober 2019 durch die Fachstelle Elternschaft und Unterhalt der Stadt Zürich ausgearbeitete Elternvereinbarung unterschrieben haben (Urk. 92/14). Auf deren Deckblatt ist die Adresse der Privatklägerin mit E. -strasse
... in … Zürich und diejenige des Beschuldigten mit F. … in … Luzern angegeben. Deren Ziffer 3.1 bestimmt, dass die Betreuung der Tochter mehrheitlich von der Mutter übernommen wird. Der Vater betreut die Tochter an jedem Wochenende, wobei er sie am Freitagabend spätestens am Samstagmorgen bis 10 Uhr bei der Mutter abholt (Urk. 92/14 Ziff. 3.1).
Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2020
anlässlich welcher sie die Tat als im Jahr 2016 stattgefunden angab – wurde die Privatklägerin nach der Dauer der Beziehung nicht gefragt, gab jedoch an, Fotos von Verletzungen, die der Beschuldigte ihr früher beigefügt habe, im Zeitraum ihrer Beziehung von ca. 2012 bis ca. 2016 zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 26). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2020 gab sie an, nach der Tat während der nächsten drei Monate mit der Tochter zu ihrer Mutter gegangen zu sein. Der Beschuldigte sei in der Wohnung geblieben und habe diese erst verlassen und sei zu seinen Eltern gezogen, nachdem ihr Vater im Februar 2017 beim Beschuldigten telefonisch Druck gemacht habe (Urk. D1/3/2 F/A 33). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2020 führte sie aus, sie und der Beschuldigte seien ca. vier Jahre ein Paar gewesen. Die Tochter sei im 2014 zur Welt gekommen. Sie seien vorher schon ca. zwei Jahre zusammen gewesen. Als die Tochter ein Jahr alt gewesen sei, hätten sie sich getrennt. Es müsse von 2012 bis 2016 bis 2017 gewesen sein (Urk. D1/3/3 F/A 9 und 10). Sie hätten ab 2013 bis zur Trennung Ende 2016 Anfang 2017 zusammen in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt. Sie denke, es sei Anfang 2017 gewesen. Im November 2016 sei sie für drei Monate zu ihrer Mutter wohnen gegangen und im Februar/März 2017 sei der Beschuldigte dann zu seinen Eltern wohnen gegangen. Sie könne nicht mehr genau sagen, in welchem Monat was gewesen sei. Diese Angaben seien einfach ungefähr (Urk. D1/3/3 F/A 12).
Nach Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2020 erfolgte die Trennung von der Privatklägerin 2015, anfangs 2016 (Urk. D1/2/5 F/A 27). Nach der Trennung sei es ihm nicht gut gegangen, er habe ein Burnout gehabt. Dann sei er bei einem Psychiater gewesen (Urk. D1/2/5 F/A 25 und 26). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte seit 20. Dezember 2017 in ambulanter Behandlung bei Dr. med. G. ist. Davor war er in der Psychiatrischen Klinik Oberwil und St. Urban im November und Dezember 2017 behandelt worden (Urk. D1/7/18 S. 32 und 38).
An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass aus dem Umstand, dass der Beschuldigte per 1. Februar 2016 seinen Wohnsitz in Luzern angemeldet hat und eine vom November 2016 datierende Elternvereinbarung existiert, zu schliessen ist, dass die Parteien sich spätestens zu diesem Zeitpunkt getrennt haben müssen und der Beschuldigte ausgezogen ist. Wie oben erörtert, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er wieder in die gemeinsame Wohnung eingezogen wäre bzw. das Paar wieder zusammen gefunden hätte. Aussagen der Privatklägerin zur Abmeldung des Beschuldigten aus Zürich im Januar 2016 und der Elternvereinbarung vom November 2016 existieren nicht. Die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Replik erfolgte Behauptung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, wonach die Privatklägerin und der Beschuldigte sich kurz vorher schon einmal getrennt hätten und die Privatklägerin während drei Monaten bei ihren Eltern gelebt habe, in welche Zeit auch der Abschluss der Elternvereinbarung falle (vgl. Prot. I S. 51), lässt sich nicht mit den übrigen Akten in Einklang bringen. Auf der Elternvereinbarung ist als Adresse der Privatklägerin die ehemals gemeinsame Wohnadresse angegeben und nicht diejenige ihrer Eltern; als Adresse des Beschuldigten ist F. … in … Luzern angegeben, an welcher er seit Februar 2016 angemeldet war. Weiter hat die Privatklägerin im Zusammenhang mit den weiteren Geschehnissen nach der anklagegegenständlichen Tat angegeben, für drei Monate zu ihrer Mutter gezogen zu sein, wodurch sich der von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin erwähnte Wegzug zu den Eltern auf denjenigen nach der anklagegegenständlichen Tat beziehen könnte. Darauf, dass die Privatklägerin zweimal zu den Eltern bzw. ihrer Mutter für jeweils drei Monate gezogen sein soll, deutet in den Akten nichts hin.
Zudem fällt auf, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme den Zeitraum ihrer Beziehung mit von ca. 2012 bis ca. 2016 sowie den Tatzeitpunkt im Jahr 2016 angibt (Urk. D1/3/1 F/A 26). Vom Jahr 2017 ist hier noch nicht die Rede. Anlässlich der zweiten Einvernahme – nachdem der rapportierende Po-
lizist als Tatzeitpunkt den 4. Februar 2017 ermittelt hatte – gab sie an, nach der Tat während der nächsten drei Monate mit der Tochter zu ihrer Mutter gegangen zu sein, wobei der Beschuldigte die gemeinsame Wohnung erst verlassen habe, nachdem ihr Vater im Februar 2017 beim Beschuldigten telefonisch Druck gemacht habe (Urk. D1/3/2 F/A 33). Weiter gibt sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, sie hätten sich getrennt, als die (im mm.2014 geborene) Tochter ein Jahr alt gewesen sei. Sie hätten bis zur Trennung Ende 2016 Anfang 2017 zusammen in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt. Sie sei dann im November 2016 für drei Monate zu ihrer Mutter, und im Februar/März 2017 sei der Beschuldigte zu seinen Eltern wohnen gegangen (Urk. D1/3/3 F/A 12). Auch wenn die Privatklägerin darauf hinweist, dass die Angaben ungefähr seien, stützen ihre Aussagen den 4. Februar 2017 als Tatzeitpunkt nicht. So kommt der Trennungszeitpunkt im Jahr 2017 erst ab der zweiten Einvernahme ins Spiel. Auch leuchtet nicht ein, dass die Privatklägerin sowohl anlässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angibt, im November 2016 zu ihrer Mutter gezogen zu sein, dies als Folge einer Tat, welche im Februar 2017 stattgefunden haben soll und zu welcher die Privatklägerin eingehend befragt wurde. Dieser Widerspruch in der Chronologie hätte ihr auffallen müssen.
Auch weitere Aussagen der Privatklägerin stützen den anklagegegenständlichen Zeitpunkt nicht bzw. sprechen für einen früheren Zeitpunkt. So gab sie an, bei der Tat noch den Still-BH getragen und Rötungen vom Zerren gehabt zu haben (Urk. D1/3/3 F/A 111). Die Tochter ist am tt.mm.2014 geboren und wurde von der Privatklägerin nach eigenen Angaben während vier bis fünf Monaten gestillt (Prot. I S. 27). Am 4. Februar 2017 war die Tochter schon zwei Jahre alt. Weiter sprach die Privatklägerin bei der Schilderung der Tat auch davon, dass sie auch sieben Monate nach der Geburt noch Schmerzen beim Sex gehabt habe, was für den Beschuldigten sehr schlimm gewesen sei. Er sei wütend gewesen deswegen und habe den Druck gehabt (Urk. D1/3/3 F/A 84). Er habe gefunden, dass es dazu gehöre. Sieben Monate seien eine lange Zeit und auch schon vorher. Es sei ihm wie zum Verhängnis geworden (Urk. D1/3/3 F/A 93). Weiter gab sie an, nach diesem Vorfall und nachdem der Beschuldigte kurz danach auch noch mal die
Tochter als Säugling auf das Sofa geworfen habe, habe sie ihre Sachen gepackt und sei gegangen (Urk. D1/3/1 F/A 24). Wenn die Privatklägerin vom Still-BH, von Schmerzen beim Sex auch sieben Monate nach der Geburt sowie von der Tochter als Säugling spricht, spricht dies nicht für einen Zeitpunkt im Februar 2017, welcher über zwei Jahre nach der Geburt der Tochter liegt.
Wie ausgeführt, stützt sich der Tatzeitpunkt auf das Ergebnis der Abklärung durch den rapportierenden Polizisten. Ist der Beschuldigte anfangs 2016 ausgezogen und wurde eine Betreuungsvereinbarung im November 2016 unterzeichnet, würde ein Vorfall an einem Samstagmorgen im Februar 2017 in eine Zeit nach der Trennung fallen. Der Beschuldigte gab an, dass während der Beziehung die Polizei nie eingerückt sei. Dazumal, als die Polizei eingerückt sei, sei das nicht ihre gemeinsame Wohnung gewesen. Es habe damals eine Auseinan- dersetzung bezüglich Kind und Erziehung gegeben. Dort seien sie so laut gewor- den, dass es die Nachbarschaft gehört habe. Dann sei die Nachbarin der Privatklägerin gekommen und habe sie informiert, dass sie die Polizei gerufen habe (Prot. I S. 49 f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass sich die Abklärung des Polizeibeamten auf ein solches Ereignis beziehen könnte, als der Beschuldigte möglicherweise – wie in der Elternvereinbarung festgehalten – die Tochter an einem Samstagmorgen abholen kam. Jedenfalls war der Beschuldigte nach eigenen Angaben und denen der Privatklägerin nicht mehr anwesend, als die Polizei eintraf, wodurch ein allfälliger Polizeibericht sich nicht auf seine Aussagen stützen bzw. nur solche der Privatklägerin beinhalten würde, was Auswirkungen auf dessen Beweiswert hätte (Prot. I. S. 50, Urk. D1/3/2 F/A 31, Urk. D1/3/3 F/A 115).
2.13. Im Zusammenhang mit dem Anruf an die Polizei durch die Nachbarin gibt die Privatklägerin selbst zwei verschiedene Abläufe der Geschehnisse an: In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2020 gab sie an, gleich nach der Tat zusammen mit ihrer Tochter geflüchtet zu sein. Der Beschuldigte habe sie aufhalten wollen und sie in die Tür der Nachbarin geschubst. Die Nachbarin habe das gemerkt und die Tür geöffnet. Sie sei dann zu dieser Nachbarin geflüchtet, welche dann die Polizei gerufen habe (Urk. D1/3/1 F/A 19). Einen Tag später, anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 15. September
2020 schilderte sie, nach dem Vorfall die Tochter genommen zu haben und mit ihr raus aus der Wohnung gegangen zu sein. Sie seien spazieren gegangen. Sie habe dann ziemlich lange mit einer Freundin telefoniert, ihr die ganze Tat erzählt, worauf ihr diese empfohlen habe, sofort ihre Sachen zu packen und zu gehen. Nach dem Telefonat sei sie zurück zu ihrer Wohnung gegangen, um ihre Sachen zu packen. Vor der Wohnung, im Treppenhaus, sei sie wieder auf den Beschul- digten getroffen. Er sei wütend gewesen und habe sie fragt, wo sie gewesen sei. Dann sei es erneut zum Streit gekommen und er habe sie an die Tür ihrer Nachbarin gestossen. Die Nachbarin habe dann die Tür geöffnet und sie in ihre Woh- nung gelassen. Der Beschuldigte sei dann aus dem Haus gegangen. Die Nachbarin, deren Namen sie nicht mehr wisse, habe dann die Polizei gerufen (Urk. D1/3/2 F/A 31). Diese Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin zum Umstand, was nach der anklagegegenständlichen Tat erfolgt bzw. wie es zum – den anklagegegenständlichen Zeitpunkt begründenden – Anruf bei der Polizei gekommen sein soll, sind nicht von der Hand zu weisen.
2.14. Zwar könnte der Umstand, dass der Beschuldigte angibt, nach der Tren- nung von der Privatklägerin sei es ihm nicht gut gegangen, und es aktenkundig ist, dass er im November und Dezember 2017 in der Psychiatrischen Klinik Oberwil und St. Urban behandelt wurde (Urk. D1/7/18 S. 32 und 38), – aufgrund gewisser zeitlicher Nähe – für eine Trennung im Februar 2017 sprechen. Jedoch ist die zeitliche Angabe des Beschuldigten nach der Trennung zu unpräzise, um daraus abzuleiten, dass die Trennung zwingend im Februar 2017 gewesen sein müsste und nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte sein können, bzw. um die bestehenden Zweifel am eingeklagten Tatzeitpunkt auszuräumen.
Fazit
Das Vorliegen einer Vergewaltigung am 4. Februar 2017 lässt sich nicht erstellen. Durch die Anklage ist der Tatzeitpunkt jedoch auf den 4. Februar 2017 fixiert; nur eine Tatbegehung an diesem Tag ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Art. 9 StGB). Die Begehung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat zu einem anderen Zeitpunkt – im Jahr 2015 2016 – wurde nicht zur Anklage gebracht und würde somit einen Sachverhalt betreffen, der von der Anklageschrift
nicht gedeckt ist. Lässt sich der Tatzeitpunkt gemäss Anklage nicht erstellen, hat
unabhängig davon, ob die Tat als solche erstellt werden kann – ein Freispruch zu erfolgen. Zudem knüpft die Privatklägerin 1 die anklagegegenständliche Vergewaltigung inhaltlich an die Erinnerung, dass sie im Anschluss dieses Vorfalls zu ihrer Nachbarin geflüchtet und es dann zu einem Polizeieinsatz gekommen sein soll, was – wie vorstehend bereits erwogen – nicht schlüssig ist, da die mutmassliche Vergewaltigung anfangs 2016 hätte passiert sein müssen und die Polizei am
Februar 2017 an die Adresse der Privatklägerin 1 ausgerückt war (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.). Die Aussagen der Privatklägerin 1 weisen auch hinsichtlich einzelner Details – insbesondere zur Frage, welche sexuellen Handlungen der Beschuldigte an ihr vollzogen haben soll – Unklarheiten und vereinzelt Widersprüche auf, sodass sich der Anklagesachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lässt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen.
Dossier 1, I: Einfache Körperverletzung
Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin im Rahmen eines Streits im Januar 2015 mehrmals mit den Händen gestossen zu haben. Dabei habe sie ihre ca. drei Wochen alte Tochter gehalten, wobei der Beschuldigte ihr die Tochter aus den Armen genommen und abgesetzt habe. Danach habe er sich umgedreht und ihr mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen, wodurch sich die Privatklägerin am linken Auge eine Prellung zugezogen habe. Nachdem sie umgefallen sei, habe er mehrmals gegen ihre Beine und den Oberkörper getreten (Urk. D1/ 28 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf.
Erstellung des Sachverhalts
Hinsichtlich der theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann vorab auf die zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 115 S. 9 f.).
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt und vollständig wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 115 S. 26 ff.). Weiter kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Aufnahmezeitpunkt der durch die Privatklägerin eingereichten Bilder von Verletzungen nicht bekannt ist und nur auf einem Bild die Privatklägerin erkennbar ist, womit sie von einem sehr begrenzten Beweiswert sind bzw. für die Erstellung des Sachverhaltes ausser Acht gelassen werden können (Urk. 115 S. 29). Auch hat sich die Vorinstanz zutreffend mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und ist mit überzeugenden Argumenten zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind. Die Privatklägerin schilderte den Vorfall überzeugend, da er nicht auswendig einstudiert und nicht stereotyp wirkt. Weiter belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig (Urk. 115 S. 30 f.).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2020 schil- derte die Privatklägerin auf die Frage, wann der nächste Vorfall gewesen sei, den zur Anklage gebrachten Sachverhalt ausführlich und konnte sich daran offenbar erinnern, da er durch einen Streit wegen dem Schrottauto, mit welchem der Beschuldigte sie nach der Geburt der Tochter im Spital abholen gekommen sei und in welchem sie sich nicht sicher gefühlt habe, ausgelöst wurde. Dabei gab sie unter anderem an, dass der Beschuldigte sie mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen habe und sie umgefallen sei (Urk. D1/3/2 F/A 14). Zwar trifft es zu – wie die amtliche Verteidigung vorbringt (Urk. 91 S. 10) –, dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2020 den Faustschlag und ihr darauffolgendes Umfallen nicht mehr erwähnt. Wie die Vorinstanz richtig erwog, erklärte die Privatklägerin aber konstant, dass der Beschuldigte sie mit Gewalt ins Zimmer befördert bzw. geschubst habe, sie auf den Teppichboden gefallen sei und er ihr in den Körper und die Beine getreten habe, während sie auf dem Boden gelegen habe (Urk. D1/3/2 F/A 14, Urk. D1/3/3 F/A 76-79, Prot. I S. 16 f.). Von einem festen Schlag ins Gesicht – auch wenn die geballte Faust nicht mehr erwähnt wird – berichtet die Privatklägerin aber auch
anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2020 (Urk. D1/3/3 F/A 76). Ob der Schlag mit der Faust mit der flachen Hand erfolgt sei, konnte sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr angeben, da sie es nicht mehr gewusst habe (Prot. I S. 16). Somit können die Schilderungen der Privatklägerin entgegen der amtlichen Verteidigung nicht als widersprüchlich bezeichnet wer- den. Die amtliche Verteidigung bringt weiter vor, die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seien sehr vage und unkonkret gewesen, nachdem sie den Vorfall bei der Polizei noch detailliert geschildert habe (vgl. Urk. 91 S. 10 f.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft danach gefragt wurde, ob der Beschuldigte sie schon in anderer Art und Weise ins Gesicht geschlagen habe als durch Ohrfeigen (Urk. D1/3/3 F/A 76). Hingegen bezog sich die Frage bei der Polizei nach einem Gewaltvorfall (Urk. D1/3/2 F/A 14). Dass die Privatklägerin bei der Polizei den Vorfall als solchen schilderte und ihre Antwort bei der Staatsanwaltschaft nicht ein Ereignis in seiner Chronologie beschreibt, ist angesichts der unterschiedlich formulierten Fragen nachvollziehbar.
Auch mit den Aussagen des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz zutreffend auseinander gesetzt und festgehalten, dass dessen Aussagen wenig ergiebig sind. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 115 S. 29 f.). Hier ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet (Urk. D1/2/8 F/A 9 f., Prot. I S. 37 f.), jedoch einräumt, dass sie immer viele Auseinandersetzungen gehabt hätten (Prot. I S. 41).
Festzuhalten ist mit der Vorinstanz, dass unter ganzheitlicher Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ihre Aussagen als glaubhaft erscheinen, wogegen auf diejenigen des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann.
Zusammenfassend gilt daher festzustellen, dass der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung erstellt werden kann. Es verbleiben aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Vorfall grundsätzlich gemäss Anklageschrift abgespielt hat. Einzig der Faustschlag kann nicht erstellt werden, wes-
halb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit der flachen Hand geschlagen hat.
Rechtliche Würdigung
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat sie zutreffend dargelegt, dass die Tat des Beschuldigten die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung überschritten hat. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.
Dossier 1, II: Nötigungen
Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. September 2020 ohne Voranmeldung bei der Wohnung der Privatklägerin erschienen zu sein und versucht zu haben, diese zum Öffnen der Haustüre zu bewegen, indem er mehrfach die Wohnungsklingel betätigt habe, um die Liegenschaft gelaufen sei, den Namen der Tochter und der Privatklägerin gerufen habe, wobei er laut und angsteinflössend gelacht habe. Durch das offene Fenster habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, umgehend die Türe zu öffnen, und ihr dabei Gewalt angedroht: Ich gib der jetzt no genau 1 Minute… Als die Privatklägerin gefragt habe, was sonst passiere, habe er geantwortet: Dänn gang ich, aber wenn ich denn wieder chume, dänn redemer nüme zäme.
Am 9. September 2020 sei der Beschuldigte unangemeldet in der Turnhalle H. erschienen, wo sich die Tochter im Unterricht befunden habe, und habe unberechtigterweise das Schul-Gebäude betreten. Nachdem die Privatklägerin davon erfahren habe, habe sie die Tochter aus Angst vom Kindergartenunterricht genommen und sei vorübergehend zu ihrer Schwester gegangen.
Der Beschuldigte habe am 11. September 2020 die Privatklägerin telefo-
nisch aufgefordert, ihn am I.
zu treffen. Sollte sie seiner Forderung nicht
nachkommen, werde er nicht mehr reden, sondern nur noch handeln bzw. kurzen Prozess machen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Feststellung der Erfüllung der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit. Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe.
Erstellung des Sachverhalts
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in diesem Zusammenhang vollständig und zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen (Urk. 115 S. 33 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, vom Hausverbot der Schule H. habe er nie erfahren, und er habe die Privatklägerin 1 schon darum gebeten, dass sie zur KESB gehen sollten, welche am I. liege. Dies habe er aber sachlich und anständig gesagt. Der Beschuldigte verneinte auf entsprechende Frage, der Privatklägerin 1 gedroht zu haben (Prot. II S. 32).
Hinsichtlich der objektiven Beweismittel ist neben dem forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. J. vom 28. April 2021 – welches festhält, dass der Beschuldigte im September 2020 durch Symptome seiner psychiatrischen Grunderkrankung schwer beeinträchtigt gewesen sei (Urk. D1/7/18 S. 68 f.) – auch die Auflistung unangemeldeter Besuche des Beschuldigten in der Schule der Tochter (Urk. D1/4/1 und D1/4/2) zu nennen. Beim Haus/Arealverbot der Schule H. (Urk. D1/4/3) ist darauf hinzuweisen, dass dieses vom 15. September 2020 datiert, mithin nach den zur Anklage gebrachten Vorfällen bzw. als deren Folge erteilt wurde. Weiter liegen WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nach dem 6. September 2020 vor (Urk. D1/20/6 S. 7 ff.).
Würdigung
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin korrekt gewürdigt hat, worauf verwiesen werden kann (Urk. 115 S. 40 ff.). Zutreffend ist, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden können, da sie zu karg sind und zu pauschal ausfallen.
Die Ausführungen der Privatklägerin in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zum Vorfall vom 6. September 2020 sind weitgehend identisch und konstant, insbesondere schilderte sie das Kerngeschehen gleichbleibend. Die Privatklägerin legte nachvollziehbar dar, wie der Beschuldigte am Sonntagmorgen bei ihr erschienen sei und an der Türe geklingelt habe. Sie habe angenommen, dass er es sei, weil er schon früher ein ähnliches Verhalten an den Tag gelebt habe. Nachdem sie ihn durch die Gegensprechanlage abgewiesen und ihm mitgeteilt habe, es sei ihr Wochenende mit der Tochter, habe er begonnen, mehrfach zu läuten und herumzuschreien. Die Schilderungen der Privatklägerin sind eindringlich, detailgenau, lebensnah und frei. Weiter treten ungewöhnliche bzw. einzigartige Details auf, z.B., dass der Beschuldigte während des besagten Vorfalls angsteinflössend gelacht habe und um den Block gelaufen sei (Urk. D1/3/1 F/A 5; D1/3/3 F/A 19 und Prot. I S. 24) sowie dass die Tochter nicht wie sonst, wenn er komme, sofort ans Fenster gegangen sei. Diesen Sonntag habe sie wahrscheinlich anhand seiner Stimme gemerkt, dass etwas nicht stimme, und habe alle ihre Spielsachen genommen und sei auf den Boden gehockt (Urk. D1/3/3 F/A 19). Die Privatklägerin führte auch konstant aus, dass sie den Beschuldigten aufgefordert habe, nach Hause zu einem Arzt zu gehen (Urk. D1/3/1 F/A 5, Urk. D1/3/3 F/A 19).
Das von der Privatklägerin glaubhaft dargelegte, auffällige Verhalten des Beschuldigten, aufgrund von welchem sie davon ausgegangen sei, dass er einen psychotischen Schub gehabt habe, und ihm daher gesagt habe, er solle entweder nach Hause zu einem Arzt gehen (Urk. D1/3/1 F/A 5; D1/3/3 F/A 21 und vgl. Prot. I S. 24), lässt sich auch mit weiteren Beweismitteln in Einklang bringen. So schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten am 6. September 2020 um 13:07
Uhr eine WhatsApp-Nachricht, in welcher sie ihm mitteilte, dass die Tochter die darauffolgende Woche nicht zu ihm kommen werde (Urk. D1/20/6 S. 9). Der Zeitpunkt der Nachricht sowie die Mitteilung, dass sie ihm die Tochter nicht mitgeben werde, sprechen dafür, dass irgendetwas vorgefallen sein muss, was die Privatklägerin zu einer solchen Äusserung veranlasst hat. Auch die Auflistungen unangemeldeter Besuche des Beschuldigten in der Schule bzw. dem Hort der Tochter am 18./19. Dezember 2019 und 31. August 2020 sowie am 9. und 11. September 2020 enthalten Bemerkungen zum bedrohlichen Verhalten des Beschuldigten (Urk. D1/4/1 und D1/4/2). So schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten am
September 2020, dass sie zu einem Gespräch eingeladen worden sei und die Tochter wahrscheinlich begutachtet werden müsse, dies alles wegen seinem Psycho-Verhalten (Urk. D1/20/6 S. 7 f.). Schliesslich bestätigt auch das Gutachten von Prof. Dr. med. J. eine entsprechende Krankheit beim Beschuldigten (Urk. D1/7/18 S. 69).
Die amtliche Verteidigerin führt aus, die Privatklägerin habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2020 die Nötigungshandlung – die Androhung ernstlicher Nachteile – mit keinem Wort erwähnt, obwohl sie bei der Polizei noch gesagt habe, der Beschuldigte habe gesagt, er gäbe ihr jetzt genau noch eine Minute und dann gehe er, und wenn er wieder komme, werde nicht mehr geredet. Auch auf dreimaliges Nachfragen der Staatsanwältin, was der Beschuldigte ihr an diesem Tag gesagt bzw. wie er reagiert habe, habe die Privatklägerin die bei der Polizei behauptete Drohung nicht konkret erwähnt. Sogar auf die explizite Frage der Staatsanwältin, ob der Beschuldigte an diesem Tag etwas Drohendes gesagt habe, sei die Frage von der Privatklägerin verneint worden. Erst auf Vorhalt der polizeilichen Aussage habe die Privatklägerin die verbale Drohung bestätigt (Urk. 91 S. 11). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Privatklägerin auf die Frage der Staatsanwältin, ob der Beschul- digte zu ihr etwas gesagt habe, erklärte, dass er viel gesagt habe, dass sie ihm die Tochter geben solle, ansonsten er mit ihr nicht mehr sprechen, sondern han- deln werde. Sie wisse es auch nicht mehr so genau. Der Beschuldigte sage immer das Gleiche (Urk. D1/3/3 F/A 22). Die Drohung hat die Privatklägerin somit auch hier – und bevor die Staatsanwältin ihr ihre bei der Polizei gemachte Aussa-
ge vorgehalten hatte – erwähnt. Dass die Privatklägerin nicht eine wörtlich übereinstimmende Aussage über die Äusserung des Beschuldigten gegeben hat, erstaunt nicht, da sie sagt, sie wisse es nicht mehr genau, der Beschuldigte sage immer das Gleiche (Urk. D1/3/3 F/A 22). Er habe anlässlich des Vorfalls vom 11. September 2020 auch wieder etwa das Gleiche gesagt, sie wisse es nicht mehr genau (Urk. D1/3/3 F/A 35). Die Darstellungen der Drohung bezüglich ihres Inhalts – dass der Beschuldigte, wenn sie seiner Aufforderung nicht nachkommt, nicht mehr reden, sondern handeln werde – decken sich in allen Einvernahmen weitestgehend.
Auch betreffend den Vorwurf vom 11. September 2020 sind die Schilderungen der Privatklägerin nachvollziehbar, konstant und detailreich. Der Beschuldigte sei an diesem Tag in den Kindergarten der Tochter gekommen und, da er sie dort nicht gefunden habe, habe er die Privatklägerin angerufen und wissen wollen, wo sie seien. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm die Tochter nicht herausgeben wer- de, bis sich sein psychischer Zustand verbessert habe. Sie habe dann auf seinem Instagram-Account ein Video gesehen, wie er vor dem Kindergarten stehe und ihr Vorwürfe mache, dass er seine Tochter nicht sehen dürfe. Sie habe ihn dann angerufen und aufgefordert, das Video zu löschen (Urk. D1/3/1 F/A 15 f., Urk. D1/3/3 F/A 34). Bei der Polizei gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe anlässlich dieses Anrufs wörtlich gesagt: Ich bin jetzt no am I. und will mit dir rede. Ich gib der jetzt no die letscht Chance. Wenn nöd chunsch, red ich nüme mit dir, sondern dänn wird ghandlet (Urk. D1/3/1 F/A 17). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte die Privatklägerin ein, es nicht mehr genau zu wissen. Er habe wieder etwa das Gleiche gesagt, er habe gesagt, dass sie jetzt kommen solle, dass er sonst kurzen Prozess mache und sonst komme er und spreche nicht mehr (Urk. D1/3/3 F/A 35). Die wiedergegebenen Drohungen stimmen im Sinngehalt überein. Die Privatklägerin gab mehrmals zu Protokoll, sich an die Worte nicht erinnern zu können bzw. es nicht mehr zu wissen; der Beschuldigte sage immer das Gleiche (Urk. D1/3/3 F/A 35, auch F/A 22). Dieses Aussageverhalten spricht dafür, dass die Privatklägerin die Aussagen nicht einstudiert hat, sondern das Erlebte frei erzählt. Auch die aufgrund des Verhaltens des Beschul- digten erfolgten Abmachungen mit dem Kindergarten sowie den Kontakt mit der
Polizei schildert die Privatklägerin detailliert und nachvollziehbar (Urk. D1/3/1 F/A 14 und 17; Urk. D1/3/3 F/A 28 und 34; Prot. I S. 23 und 25).
Die Schilderung der Privatklägerin lässt sich auch mit dem Umstand in Einklang bringen, dass sie nach dem Ereignis vom 6. September 2020 mit der Tochter zu ihrer Schwester gezogen ist und sich nach dem Auftauchen des Beklagten in der Schule am 9. September 2020 über das weitere Vorgehen mit dem Kindergarten abgesprochen hat, wobei vereinbart wurde, dass die Tochter am Freitag,
11. September 2020, nicht in den Kindergartenunterricht geht (Urk. D1/3/1 F/A 14; Urk. D1/3/3 F/A 34, 36, 38).
Die amtliche Verteidigung führt aus, dem Beschuldigten sei es die ganze Zeit nur darum gegangen, sein Recht auf persönlichen Verkehr mit der Tochter auszuüben. Die Privatklägerin habe ihm aber schon vor der angeblichen Nötigung in Telefonnachrichten damit gedroht, er werde seine Tochter nicht mehr sehen können (Urk. 91 S. 15 f.). Die WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 3. und 4. September 2020, in welchen sie sein Auftauchen im Kindergarten und die Konsequenzen für sie und die Tochter daraus beklagt und unter anderem schreibt, der Beschuldigte solle sich von da fernhalten und an die Regeln halten, ansonsten er seine Tochter nicht mehr werde sehen können (Urk. D1/20/6 S. 7 ff.), nehmen Bezug auf das unangemeldete Erscheinen des Beschuldigten im Kindergarten der Tochter am 31. August 2020. Dies, nachdem ihm in der Woche davor die Kindergartenlehrerin auf seine telefonische Anfrage hin erklärt hat, ein Besuch im Kindergarten sei wegen Corona nicht möglich (Urk. D1/4/2). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Privatklägerin den Plan hegte, dem Beschuldigten die Tochter vorzuenthalten bzw. ihn aus ihrem Leben fernzuhalten. Aus den Nachrichten ist vielmehr ersichtlich, dass sie ihm zu wissen gibt, dass die Tochter ihren Vater braucht (vgl. Urk. D1/20/6 S. 11).
Das Argument der amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte mit handeln (wenn eine solche Äusserung gefallen wäre) gemeint habe, dass er sich wegen der Kontaktverweigerung der Privatklägerin fachliche Unterstützung holen würde (Urk. 91 S. 14), ist hinsichtlich des 6. September 2020 nicht einschlägig, da es sich hier nicht um sein Besuchswochenende gehandelt hat. Dass
die Privatklägerin am darauffolgenden Wochenende die Tochter aufgrund seines Verhaltens nicht herausgeben würde, hat sie ihm mit WhatsApp-Nachrichten vom
6. und 10. September 2020 zu wissen gegeben (Urk. D1/20/6 S. 9 f.).
Hinsichtlich des Umstands, dass sie den Beschuldigten an diesem Tag – obwohl sie Angst vor ihm hatte – angerufen hat, erklärte die Privatklägerin glaubhaft, immer wieder versucht zu haben, mit dem Beschuldigten Kontakt zu haben. Sie habe die Situation abschätzen wollen, wo er und wie er «drauf» sei (Urk. D1/3/3 F/A 40). Angesichts des Umstand, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein gemeinsames Kind haben und der Beschuldigte darauf bestanden hat, die Tochter an diesem seinem Wochenende zu sehen, ist es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin über den Zustand des Beschuldigten informiert sein will.
Fazit
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in ganzheitlicher Würdigung der Aussagen sowie unter Berücksichtigung der aktenkundigen Vorkommnisse im Kindergarten, des ausgesprochenen Haus- und Arealverbots der Schule H. , der WhatsApp-Nachrichten sowie der psychischen Erkrankung des Beschuldigten der Sachverhalt betreffend Nötigung erstellt werden kann. Es verbleiben keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Vorfall gemäss Anklageschrift abgespielt hat.
Rechtliche Würdigung
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann zwecks Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend ist das Bejahen einer Nötigungshandlung, weil unter Berücksichtigung des gesamten Auftretens des Beschuldigten, welcher sich (wie vom Gutachter festgehalten, vgl. dazu unten Ziffer IV.) in einem psychotischen Schub befand, den Namen der Geschädigten und der Tochter rief und laut sowie angsteinflössend lachte, sowie angesichts der Vorgeschichte der häuslichen Gewalt, davon ausgegangen werden muss, dass dieses Verhalten geeignet war, auch eine besonnene Person in der Lage der Pri-
vatklägerin durch diese Drohung zu ängstigen und gefügig zu machen. Dies trifft auch auf sein Verhalten am 11. September 2020 zu. Der Nötigungserfolg ist je- doch jeweils nicht eingetreten, da die Privatklägerin die Wohnungstüre nicht öffnete (Vorfall vom 6. September 2020) bzw. nicht zu einem Gespräch am I. kam (11. September 2020). Somit lag jeweils ein Versuch vor.
Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (dazu unten Ziff. IV.) erfüllt hat.
Dossier 2: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte bereits in der Untersuchung im Wesentlichen sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden habe und sein Geständnis sich mit dem Untersuchungsergebnis decke, weshalb der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen würden (Urk. 115 S. 44; Urk. D1/2/6 S. 2 ff.; Prot. I S. 44 ff.). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Abs. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe (Urk. 115 S. 52 f.).
In der Berufung wird beantragt, der Beschuldigte sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer angemessenen Strafe schuldig zu sprechen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit begangen wurde (Urk. 117 S. 1).
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 115 S. 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzustellen ist, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (dazu unten Ziff. IV.) erfüllt hat.
Dossier 3: Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am
14. Oktober 2020 im Besitz eines Elektroschockers POLICE in Form einer Taschenlampe gewesen zu sein.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Feststellung, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe (Urk. D1/28 S. 6). Die amtliche Verteidigung beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 91 S. 1; Urk. 193 S. 25 ff.).
Aussagen des Beschuldigten
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. November 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Elektroschocker im Kosovo auf ei- nem Markt gekauft und diesen stets als Taschenlampe benutzt habe. Er habe diesen immer zu Hause gehabt und nie nach draussen genommen (Urk. D1/2/5
S. 5 f.). Auf die Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigung erklärte der Beschuldigte, beim Kauf nicht gewusst zu haben, dass es sich um einen Elektroschocker gehandelt habe. Er habe dies später zu Hause bemerkt, als er sich ge- nauer damit auseinandergesetzt habe. Er habe daran herumhantiert (Urk. D1/2/5 S. 8). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Juli 2021 sagte der Beschuldigte aus, die Taschenlampe als Lampe gekauft und dann bemerkt zu haben, dass sie einen Taser-Effekt habe. Es handle sich aber nur um einen leichten Taser-Effekt (Urk. D1/2/8 S. 11 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es habe sich um ein Imitat gehandelt. Er habe den Taser nie ausprobiert, sondern nur als Taschenlampe benutzt (Prot. I S. 45 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe zu Beginn nicht gewusst, dass es ein Elektroschocker sei, dies habe er erst im Nachhinein feststellen können. Eine andere Frage sei, ob dies effektiv ein
Elektroschocker sei, welcher auch als Waffe eingeordnet werden könne (Prot. II S. 27).
Objektive Beweismittel
Als objektive Sachbeweise liegen Fotos des sichergestellten Elektroschockers bzw. der sichergestellte Elektroschocker selbst vor (Urk. D3/1). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft gab die Fachstelle Waffen Auskunft, den Elektroschocker geprüft zu haben und zum Schluss gekommen zu sein, dass es sich dabei eindeutig um eine verbotene Waffe (Elektroschockgerät) nach Art. 4 Abs. 1 lit. e WG handle; das Gerät funktioniere einwandfrei, d.h., dass beim Betätigen des Druckknopfes bei den metallischen Kontaktpunkten beim Lampenknopf Lichtbogen entstan- den seien. Weiter sei deutlich das Elektroknistern vernehmbar (Urk. D3/3 S. 1).
Würdigung
Der Besitz eines Elektroschockgeräts ohne Berechtigung ist als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG strafbar. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes gelten Elektroschockgeräte dann als Waffen, wenn sie die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen die Gesundheit auf Dauer schädigen können. Der Bundesrat umschreibt Elektroschockgeräte, die als Waffen gelten (Art. 4 Abs. 4 WG). Gemäss Art. 2 der entsprechenden Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; SR 514.541) gelten als Waffen Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.
Die amtliche Verteidigung hält dafür, dass es vorliegend unklar sei, ob es sich bei der Taschenlampe mit Taser-Funktion überhaupt um eine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes handle (Urk. 91 S. 29 f.; Urk. 193 S. 25 ff.). Der Bericht des Polizisten K. (Urk. D3/3) halte lediglich fest, es handle sich um eine verbotene Waffe. Es werde im Bericht nicht dargelegt, weshalb das Gerät nicht der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse entspreche.
Eine Messung der Leistungsfähigkeit der Taser-Funktion habe nicht stattgefun- den. Ebenso wenig sei eine Anfrage bei der „Zentralstelle Waffen gemacht wor- den. Weiter handle es sich beim Bericht des Polizisten K. auch nicht um ein Fachgutachten einer sachverständigen Person im Sinne von Art. 182 ff. StPO. Angesichts dessen sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das Gerät der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse entspreche und es sich nicht um eine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes handle (Urk. 91 S. 29 f.; Urk. 193 S. 25 ff.).
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 1 NEV gilt diese für elektrische Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspan- nung bis 1000 Volt Wechselspannung bis 1500 Volt Gleichspannung (Nie- derspannungserzeugnisse). Bei Elektroschockern kommen üblicherweise Span- nungen zwischen 100’000 und 500’000 Volt zum Einsatz, womit sie den Bestimmungen der NEV nicht entsprechen (F ATIH ASLANTAS, in: Stämpflis Handkommentar Waffengesetz, Nicolas Facincani, Reto Sutter [Hrsg.], Bern 2017, N 12 zu Art. 4). Die Zentralstelle Waffen des fedpol qualifiziert denn auch sämtliche Elektroschockgeräte als Waffen (Broschüre Waffen in Kürze des Bundesamtes für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Stand August 2019, S. 5). Auch wenn man mit der Verteidigung ausginge, dass eine Anfrage bei der „Zentralstelle Waffen zu erfolgen hätte, ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben ausgeführt – eben diese je- des Elektroschockgerät als Waffe qualifiziert. Beim Elektroschocker in Taschenlampenform handelt es sich somit um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, für deren Erwerb ein Waffenerwerbsschein erforderlich ist.
Das weitere Argument der amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte fahrlässig in den Besitz der Taschenlampe mit Taser-Funktion gekommen sei und demnach gemäss Art. 33 Abs. 2 WG maximal mit einer Busse bestraft wer- den könne (Urk. 91 S. 29 f.), verfängt nicht. Ein fahrlässiger Besitz liegt hier nicht vor, denn der Beschuldigte gab selber zu, zu Hause gemerkt zu haben, dass es sich um einen Elektroschocker gehandelt habe bzw. die Taschenlampe eine Taser-Funktion hat (vgl. oben Ziff. 2). Hier muss zumindest von Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente ausgegangen werden.
Der Besitz des Elektroschockgeräts ist als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG strafbar. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Betreffend Schuldausschlussgründe wird auf Ziff. IV. verwiesen. Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt.
Vorbemerkung
Nachdem festzustellen ist, dass der Beschuldigte die Delikte mit Ausnahme der einfachen Körperverletzung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit verübt hat, ist einzig für letztere eine Strafe auszufällen. Hinsichtlich der übrigen Delikte ist der Beschuldigte nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).
Strafart und anwendbares Recht
Hinsichtlich der Strafart soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97
E. 4.2.2. und BGE 134 IV 82 E. 4.1.), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Vorliegend ist für die einfache Körperverletzung eine Geldstrafe auszusprechen. Zwar ist der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft, jedoch sind seine Vorstrafen eher im Bagatellbereich anzusiedeln (so auch die Vorinstanz; vgl. Urk. 115 S. 59). Angesichts des Umstands, dass sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung in Haft befindet, eine Freiheitsstrafe somit schon abgesessen wäre, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Aussprechen einer Freiheitsstrafe eine spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten hätte.
Der Beschuldigte beging die einfache Körperverletzung im Jahr 2015. Am
1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft. Das revidierte Recht gelangt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn eine Straftat nach dessen Inkrafttreten verübt worden ist. Ist eine Tat vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden, erfolgt deren Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht dann anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 StGB; Grundsatz der sogenannten lex mitior). Eine rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zulasten des Täters auswirken würde. Ob das neue Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Dabei ist ei- ne umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen, wobei es darauf ankommt, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 2 N 11). Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu belegen. Im Rahmen der genannten Änderung des Sanktionenrechts wurden insbesondere die Art. 34 und 40 bis 43 StGB revidiert. Der neue Art. 34 StGB, nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241). Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht milder, so dass das alte anzuwenden ist.
Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Dabei ist der ordentliche Strafrahmen nur bei besonderen Umständen zu verlassen (Urteil 6B_611/2010 des Bundesgerichts vom 26. April 2011 E. 4). Bestehen Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe, sind diese in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens obligatorisch straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (OFK StGB-H EIMGARTNER, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 48a N 3).
Strafzumessungsregeln/Strafrahmen
Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung hinsichtlich der Tat- und Täterkomponente sind korrekt und es ist darauf zu
verweisen (Urk. 115 S. 55). Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe.
Tatkomponente
In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 115 S. 59) zu berücksichtigen, dass der Tathandlung ein Streit vorausging, die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte den Schlag ohne Vorwarnung ausführte und er der Privatklägerin keine Möglichkeit zum Abwehren Ausweichen liess. Vielmehr trat er sogar noch auf sie ein, als sie am Boden lag und sich zusammengekauert zu wehren versuchte, was doch eine gewisse Rücksichtslosigkeit in der Tatausführung demonstriert. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Berücksichtigung aller denkbaren einfachen Körperverletzungen und des Strafrahmens als leicht einzuordnen.
In subjektiver Hinsicht muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte ohne nachvollziehbaren und damit aus nichtigem Grund skrupellos, egoistisch und direktvorsätzlich handelte, seine Schuldfähigkeit jedoch auch hier leicht bis mittelgradig vermindert war (vgl. dazu Ziff. IV.), was strafmildernd zu berücksichtigen ist.
Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatschwere relativiert. Damit rechtfertigt sich eine dem Verschulden angemessene Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszusprechen.
Täterkomponente
Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten korrekt dargestellt (vgl. Urk. 115 S. 59). An seinen persönlichen Verhältnissen hat sich seither nichts geändert, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt hat (vgl. Prot. II S. 20 ff.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist folgende, vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Vorstrafen auf: 50 Tagessätze Geldstrafe wegen einfacher
Körperverletzung und Drohung (Oktober 2012), 20 Tagessätze Geldstrafe wegen Verstosses gegen das Waffengesetz (November 2013) und 40 Tagessätze Geldstrafe mit einer Probezeit von 4 Jahren wegen Militärdienstversäumnis (durch das Militärgericht im Juli 2014; Urk. 177). Die Vorstrafen lagen zum Tatzeitpunkt im Januar 2015 nicht lange zurück. Zudem delinquierte der Beschuldigte während laufender Probezeit für die im Jahr 2014 ausgesprochene Geldstrafe, weshalb sich eine Straferhöhung um 30 Tagessätze rechtfertigt.
Fazit
In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung mit 120 Tagessätzen Geldstrafe als der Tat und dem Täter angemessen, wobei angesichts seiner finanziellen Verhältnisse – er bezog vor seiner Verhaftung Sozialhilfe und hat Schulden in unbekannter Höhe (vgl. Prot. II S. 22 f.) – von einem Tagessatz von Fr. 30.– auszugehen ist. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit 18. September 2020 in Haft befindet und die ausgefällte Geldstrafe durch Haft erstanden ist.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Materiell ist demnach für den be- dingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird demnach vermutet (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Frage, ob eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden (TRECHSEL/PIETH, in TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 42 N 9 m.w.H.). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den
Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (SCHNEI- DER/GARRÉ, in: NIGGLI ET AL. [HRSG.], BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 N 46 m.w.H.).
Der Beschuldigte weist vier, teilweise einschlägige, Vorstrafen auf (Urk. 121). Der Beschuldigte hat sich weder von einer Busse noch von mehreren Geldstrafen abschrecken lassen und zeigt sich zudem auch nicht einsichtig. Das Verhalten des Beschuldigten – insbesondere die mehrfachen, teilweise einschlägigen, Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit – offenbart seine Unbelehrbarkeit und seinen fehlenden Willen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund ist beim Beschuldigten ohne weiteres von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Dementsprechend ist die Geldstrafe unbe- dingt auszusprechen.
Gemäss Art. 19 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es können indessen Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67 und 67b StGB getroffen werden.
Aufgrund des auffälligen Verhaltens des Beschuldigten wurde Prof. Dr. med. J. mit Verfügung vom 16. November 2020 von der Staatsanwaltschaft als Gutachter mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt (Urk. D1/7/3), welches in umfassender Form am 28. April 2021 erstattet wurde (Urk. D1/7/18).
In seinem Gutachten vom 28. April 2021 untersuchte Prof. Dr. med. J. den Beschuldigten anhand standardisierter Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale und kam zum Schluss, dass sich aus der Vorgeschichte des Beschuldigten eine schwerwiegende psychische Störung, Hinweise für antisoziales Verhalten und ein Substanzkonsum ergeben würden. Aktuell fänden sich keine produktiv psychotischen Symptome, allerdings fänden sich Hinweise für eine re- duzierte Belastbarkeit bei einem Fehlen von einem Krankheitsverständnis und ei- ner nur formalen Behandlungsbereitschaft. Um das Risiko weiterer Straftaten im
Ausmass der bereits gezeigten Handlungen zu reduzieren, sei ein Risikoma- nagement mit medikamentöser Behandlung der Grunderkrankung, Förderung des Problembewusstseins, der Stressbewältigungskompetenzen mit umfassender Psychoedukation und der Entwicklung einer nachhaltigen Lebens- und Arbeitsperspektive erforderlich (Urk. D1/7/18 S. 52). Diesen Befund stützt Prof. Dr. med. J. auf das HCR-20V3-Schema (BOLZACHER et al., Die Vorhersage von Gewalttaten mit dem HCR-20V3, Giessen 2014).
Der Gutachter Prof. Dr. med. J. stellte fest, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren Symptome einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gezeigt habe. Aus Sicht des Gutachters seien die Symptome am ehesten einer paranoiden Schizophrenie zuzuordnen. Weiter führt der Gutachter aus, dass sich zu den Untersuchungszeitpunkten darüber hinaus affektive Auffälligkeiten gezeigt hätten, die auf ein hintergründiges Fortbestehen der beschriebenen Erkrankung hindeuten würden, auch wenn zu den Untersuchungszeitpunkten keine akute psychotische Symptomatik habe detektiert werden können. Insgesamt sei mit der beschriebenen Symptomatik in Kombination mit den ärztlichen Vorberichten und Befunden, die eine überdauernde Symptomatik nachweisen würden, von der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) auszugehen. Bei dieser Erkrankung handle es sich um eine schwerwiegende psychiatrische Störung, die Auffälligkeiten in unterschiedlichen Bereichen von psychischen Funktio- nen, wie etwa Wahrnehmung und Denken, Ich-Funktionen, Affektivität sowie Antrieb und Psychomotorik verursache. Differentialdiagnostisch käme auch das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25) in Betracht. Diese Differenzierung sei für eine psychiatrische Beurteilung im Sinne der vorliegenden Fragestellung jedoch nicht relevant. Denn bei beiden psychischen Störungen handle es sich um schwerwiegende psychische Erkrankungen, die eine reduzierte psychosoziale Anpassungsfähigkeit und Leistungseinbussen bzw. eine reduzierte Belastbarkeit bedingen würden (Urk. D1/7/18 S. 65 f.). Mit der Vorinstanz ist zu erwähnen, dass – entgegen dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung (Urk. 91 S.
31) – die Diagnose von Dr. med. G.
vom 31. Dezember und 15. August
2019 bzw. 17. September 2018 – welche von einer paranoiden Psychose ausgeht
(u.a. akute Exazerbation einer paranoiden Psychose sowie eine postpsychotische
Depression; Urk. D1/6/4) – nicht zu jener von Prof. Dr. med. J. im Widerspruch steht. Denn bei beiden Diagnosen handelt es sich um wahnhafte Störungen, weshalb von gleich gearteten Hauptsymptomen ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urk. 115 S. 63).
Das Gutachten hält fest, dass den Akten keine Hinweise auf eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit zu entnehmen seien (Urk. D1/7/18 S. 66). Hingegen spreche die Analyse der Akten betreffend die Deliktsvorwürfe aus dem Jahr 2020 für eine Aufhebung der Steuerungsbzw. Hemmungsfähigkeit mit einer sich daraus ergebenden Schuldunfähigkeit (Urk. D1/7/18 S. 66 ff., 69). Weiter ergäben sich Hinweise darauf, dass der Beschuldigte bereits vor der ärztlich dokumentierten Erstmanifestation der Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (2017) durch Prodromalsymptome dieser Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei. Aus forensisch psychiatrischer Sicht komme daher für die Delikte vor dem Jahr 2020 eine leichtbis mittelgradige Schuldminderung in Betracht (Urk. D1/7/18 S. 68 und 75).
Das Gutachten von Prof. Dr. med. J. ist schlüssig und wurde lege artis erstellt. Im Gutachten wurden kriminalprognostische Risikomerkmale standardisiert erfasst, ausgewertet und gewürdigt (Urk. D1/7/18 S. 50 ff.). Es ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, bezüglich der Diagnose den weiteren Schlussfolgerungen von den Feststellungen des Gutachters abzuweichen. Insbesondere wirkt sich der vorliegende Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung nicht auf die vom Gutachten erstellte Diagnose aus.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die im Jahr 2015 begangene einfache Körperverletzung im Zustand der leichtbis mittelgradigen Schuldverminderung begangen wurde. Vorliegend ist zugunsten des Beschuldigten von einer mittelgradigen Schuldverminderung auszugehen.
Betreffend die mehrfache versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Handlungen in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit beging. Es ist somit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB keine
Strafe auszufällen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob eine Massnahme nach Art. 59-61, 63, 64, 67 und Art. 67b StGB anzuordnen ist.
Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (Urk. 28, Urk. 89 S. 9 ff., Urk. 115 S. 63 ff.). Die amtliche Verteidigung stellt sich gegen die Anordnung einer Massnahme, diese sei unverhältnismässig und der Beschuldigte werde sich in Freiheit selbständig um eine psychiatrische Behandlung bemühen. Auch habe die KESB Zürich zwischenzeitlich eine Besuchsbeistandschaft errichtet, womit die Parteien ei- ne Ansprechperson betreffend die Betreuung der Tochter durch den Beschuldigten hätten, was im Hinblick auf die Zukunft viel Konfliktpotenzial wegnehmen wür- de. Auch habe der Beschuldigte ein stabiles persönliches und familiäres Umfeld (Urk. 91 S. 32). In der Berufungserklärung beantragt die Verteidigung, es sei von der Anordnung einer Massnahme (stationär ambulant) abzusehen, der Beschuldigte wolle keine Massnahme und eine solche sei nicht verhältnismässig (Urk. 117 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, unter den gesamten Umständen des Einzelfalls erweise sich die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig. Bei einer stationären Massnahme werde die Tochter des Beschuldigten die wichtigste Zeit ihrer Kindheit ohne ihren Vater verbringen, was zu Defiziten in der geistigen Entwicklung der Tochter führe und es unbedingt zu verhindern gelte. Der Beschuldigte habe sich zudem unter Kontrolle, was der Führungsbericht deutlich aufgezeigt habe. Es gehe von ihm keine Gefahr aus, und er werde sich in Bezug auf seinen psychischen Zustand natürlich selbständig um eine psychiatrische Behandlung bemühen. Zudem sei die stationäre Massnahme vorliegend nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, weil diese Gefahr gar nicht bestehe. Es gebe keine Straftaten, die mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehen würden. Die angeblichen Straftaten, die dem Beschuldigten angelastet würden, seien nie vorgefallen und könnten ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Aus den dargelegten Gründen sei auch eine ambulante Massnahme nicht angezeigt (Urk.
193 S. 31 ff.). Der Beschuldigte gab diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er bereits psychologisch betreut worden sei und nun mit dem Kapitel einer psychiatrischen Therapie abgeschlossen habe (Prot. II S. 23).
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme hat die Vorinstanz vollständig dargelegt und es ist darauf zu verweisen (Urk. 115 S. 63 f.).
Zur Beurteilung der Massnahmethematik liegt das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. J. vom 28. April 2021 (Urk. D1/7/18) vor. Das Gutachten ist schlüssig und überzeugend.
Aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. J. ergibt sich, dass der Beschuldigte an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0; differentialdiagnostisch schizoaffektive Störung, F25) leidet sowie eine Substanzgebrauchsstörung von Cannabis (ICD-10: F12.1) bekannt ist (Urk. D1/7/18 S. 59 und 74). Somit leidet der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung im Sinne des Gesetzes. Die Taten des Beschuldigten, bei welchen es sich allesamt um Vergehen (Art. 10 Abs. 2 StGB) handelt, standen mit der schwerwiegenden psychischen Störung in unmittelbarem Zusammenhang, war der Beschuldigte doch wegen eines akut-psychotischen Zustands im Rahmen der bei ihm festgestellten Schizophrenie nicht mehr bzw. reduziert fähig, seine Handlungen nach gesetzlichen Normen auszurichten. Seine Schuldfähigkeit war deshalb für die Delikte aus dem Jahr 2020 (Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz) vollständig aufgehoben. Für die Körperverletzung im Jahr 2015 ergibt sich eine leichtbis mittelgradige Schuldminderung (Urk. D1/7/18 S. 74).
Zur Rückfallgefahr führt das Gutachten aus, dass unbehandelt und bei fortbestehenden Stressoren die Gefahr einer erneuten Exazerbation der psychotischen Somatik bestehe. Dann sei die Gefahr von Verhaltensauffälligkeiten und neuerlichen Straftaten hoch. Insbesondere bestehe die Gefahr erneuter Gewalthandlungen, Drohungen und Nötigung, v.a. zum Nachteil des nahen Umfelds
bzw. Personen, die Kontakte zur Tochter regulieren einschränken. Die Gefahr erneuter Delikte ergebe sich in erster Linie aus der Erkrankung des Beschul- digten bzw. dann, wenn diese unbehandelt bleibe und der Beschuldigte Stressoren ausgesetzt sei (Urk. D1/7/18 S. 75). Als Stressoren zu erwähnen seien die Erwerbssituation des Beschuldigten, seine Wohnungssituation, vor allem der Konflikt mit der Kindsmutter sowie die (eingeschränkten) Kontaktmöglichkeiten zur Tochter (Urk. D1/7/18 S. 53 und 72). Für die Beurteilung der Rückfallgefahr zog das Gutachten die Ergebnisse der angewendeten standardisierten Risikoscree- ning-Verfahren und die Analyse der Delikthypothese und der speziellen Deliktdy- namik heran. Dabei wurde in kriminalprognostischer Hinsicht bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Deliktkategorien unterschieden: Entsprechende Risikobereiche ergeben sich für eine allgemeine Gewalttätigkeit, Gewalt und Drohung in lntimpartnerschaften sowie hinsichtlich des im Raum gestandenen Sexualdelikts. Hinsichtlich der Rückfallgefahr bezüglich einer Sexualstraftat hält das Gutachten fest, dass der Beschuldigte gemäss dem Risikoinstrument STATIC-99 (vgl. Urk. D1/7/18 S. 58 ff.) einer niedrigen bis durchschnittlichen Risikogruppe zuzuordnen sei. Im aktuarischen Risikoinstrument VRAG (vgl. Urk. D1/7/18 S. 53 ff.) weist der Beschuldigte ein 12%iges Risiko für erneute Gewalttaten nach 5 Jahren und ein 51%iges Risiko für Gewalttaten nach 12 Jahren auf, und sei demgemäss keineswegs einer Hochrisikotätergruppe für interpersonelle allgemeine Gewaltanwendung zuzuordnen. Hinsichtlich des Instruments zur Risikoeinschätzung häuslicher Gewalt – ODARA – fällt der Beschuldigte gemäss Gutachten in die höchste Risikokategorie (vgl. Urk. D1/7/18 S. 56 ff.) für die Anwendung von häuslicher Gewalt bei seiner Lebenspartnerin, auch wenn er zum aktuellen Zeitpunkt nicht in einer festen Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt lebe und keine einschlägige Vorgeschichte häuslicher Gewaltanwendung beschrieben werden könne (vgl. Urk. D1/7/18 S. 70). Mit dem Gutachter ist damit von einer Rückfallgefahr zum Nachteil des nahen Umfelds bzw. Personen, die Kontakte zur Tochter regulieren einschränken, auszugehen.
Zur Massnahmebedürftigkeit (Geeignetheit der Massnahme) führt der Gutachter aus, dass mittels regelmässig kontrollierter medikamentöser Therapie und ergänzender psychotherapeutischer, sozial und beruflich reintegrativer Behandlungsschritte die Erkrankung des Beschuldigten wirksam behandelt werden könnte. Das aus der Vergangenheit bekannte rasche Ansprechen auf Medikation und die Befundstabilisierung unter Haftbedingungen würden für eine günstige Behandlungsprognose sprechen, wenn der Beschuldigte die vorgeschlagenen Behandlungsschritte mitträgt (Urk. D1/7/18 S. 76). Insofern ist eine Massnahme geeignet, die belastete Legalprognose deutlich zu verbessern. Die Massnahmebedürftigkeit ist folglich zu bejahen.
Auch von der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ist auszugehen und mit der Vorinstanz (Urk. 115 S. 66) festzuhalten, dass es für paranoide Schizophrenie heute durchaus wirksame Behandlungsverfahren gibt, so dass die allgemeinen und realen Therapiemöglichkeiten zu bejahen sind. Soweit ersichtlich wurde der Beschuldigte noch nie über eine längere Zeit psychiatrisch behandelt. Auch im vorliegenden Verfahren befand er sich bisher in Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft und wurde lediglich eine Zeit lang mit adäquaten Medikamenten behandelt (Prot. I S. 29 und 32).
Hinsichtlich der Massnahmewilligkeit ist zu bemerken, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz auf die Diagnose gemäss Gutachten angesprochen, angab, die Diagnose treffe nicht zu. Zutreffend sei ein Mangel an behördlicher Hilfe. Er empfinde sich als vital und gesund (Prot. I S. 33 f.). Auf die Frage, ob er bereit sei, sich einer geeigneten Therapie zu unterziehen, gab der Beschuldigte an, dass man auf das Sozialleben bezogene Defizite nicht mit Medikamenten ausgleichen könne (Prot. I S. 34). Zwar hält das Gutachten von Dr. med. J. fest, dass eine Krankheitseinsicht und eine intrinsische Behandlungsmotivation nicht bestünden, weist aber auch auf die anlässlich des letzten Begutachtungstermins angegebene formale Behandlungsbereitschaft hin (Urk. D1/7/18 S. 48). Nämlich gab der Beschuldigte anlässlich des letzten Begutachtungstermins mit
Dr. med. J.
an, schon während des Haftaufenthaltes bereit zu sein, eine
medikamentöse Behandlung zu beginnen (Urk. D1/7/18 S. 76). Vor der Vorinstanz gab er an, es sei abgemacht gewesen, dass, wenn er die ambulante Therapie mache, er aus der Haft entlassen werden könne. Daher – weil er nicht mehr in Haft habe bleiben wollen – habe er die Medikamente genommen. Da es nicht
zur Haftentlassung gekommen sei, habe er die Medikamente nicht mehr genommen (Prot. I S. 29). Zudem führte die amtliche Verteidigung aus, dass sich der Beschuldigte, wieder in Freiheit, selber um eine psychiatrische Behandlung bemühen werde (Urk. 91 S. 32; Urk. 193 S. 32). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf die Frage seines Verteidigers, ob er in eine ambulante Massnahme mit Medikamenten einwilligen würde, wenn diese in Freiheit vollzogen werden könnte, aus, das sei für ihn keine Freiheit, deswegen nein (Prot. II S. 26 f.).
Nur weil der Beschuldigte die Anordnung einer Massnahme durch das Gericht nicht für erforderlich hält bzw. beantragt, es sei von einer solchen abzusehen, kann ihm eine Massnahmewilligkeit nicht abgesprochen werden. In seinem Gutachten berichtet Dr. med. J. , dass der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich in psychiatrische Behandlung begeben würde, angegeben habe, dass er das nur machen würde, wenn ein Fachmann ihm das sage. Wenn es ambulant wäre, würde er nicht dagegen halten. Für einen Krankenhausaufenthalt sehe er keinen Grund. Eine ambulante Behandlung wäre aber „ok. Man müsse aber die Ursache für seinen Stress bekämpfen und das sei der Kontakt zur Mutter seiner Tochter. Es würde nicht ausreichen, nur die Symptome zu behandeln mit Medikamenten etc. Er selbst empfinde sich als gesund. Wenn ein Arzt ihm aber sage, dass er das Medikament nehmen müsse und er ihn von Kopf bis Fuss geprüft hätte, dann würde er das machen. Er würde auch Medikamente einnehmen, wenn ihm dies ermöglichen würde, Kontakt zu seiner Tochter zu haben, denn er würde alles für seine Tochter tun. Er würde sich gegebenenfalls auch vom Forensischen Dienst in Kriens behandeln lassen (Urk. D1/7/18 S. 45). Aktenkundig ist, dass der Be-
schuldigte sich in der Vergangenheit beim Psychiater Dr. med. G.
einer
medikamentösen Behandlung unterzogen hat und ihm eine Zeit lang – bevor er die Medikamente eigenmächtig absetzte – eine Krankheitseinsicht und sehr gute Compliance attestiert wurden (vgl. dazu Urk. D1/6/4). Unter diesen Umständen ist von der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ambulanten Massnahme (zur Art der Massnahme vgl. nachstehend) auszugehen.
Zur Frage nach Zweckmässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne einer stationären bzw. einer ambulanten Behandlung gibt das Gutachten an, dass die Durchführung ambulanter Behandlungsmassnahmen nach Art. 63 StGB massgeblich von der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten abhängig sei. Sollte die Behandlung in Gang kommen, könne das Risiko für erneute, in Zusammenhang mit seiner psychotischen Grunderkrankung stehende Auffälligkeiten ambulant gesenkt und es ihm ermöglicht werden, sich an allfällige Ersatzmass- nahmen zu halten. So sollte die ambulante Behandlung zur Erarbeitung und Festigung eines Krankheitskonzepts, zur Aufrechterhaltung einer Substanzabstinenz, zur Entwicklung eines Frühwarnsystems und insbesondere zur Verbesserung der Stresstoleranz und Belastbarkeit dienen. Aktuell sei jedoch offen, ob sich die vom Beschuldigten angemeldeten Bedenken gegenüber einer langfristigen regelmässigen psychiatrischen Behandlung zerstreuen liessen. Sollte die vom Beschuldigten angegebene Behandlungsbereitschaft nicht mehr vorliegen im Verlauf brüchig werden, seien die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme gering. In diesem Falle wäre aus psychiatrischer Sicht eine stationäre Behandlung im Sinne des Art. 59 StGB in einer geeigneten Fachklinik (z.B. Rheinau, Königsfelden, Münsterlingen) angezeigt (Urk. D1/7/18 S. 73 und 77). Weiter führt das Gutachten aus, dass, sollte das Gericht eine stationäre Massnahme nicht als verhältnismässig erachten, noch zivilrechtliche Massnahmen in Betracht kämen. Die Errichtung einer Beistandschaft könnte zumindest ein Monitoring der weiteren Entwicklung ermöglichen und dazu beitragen, dass auf zukünftige Krisen mit einer Klinikeinweisung (z.B. per behördlicher FU) reagiert werden könne (Urk. D1/7/18 S. 73).
Eine Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mil- dere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme beziehungsweise der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.3).
Das Gutachten spricht sich für eine stationäre Massnahme (lediglich) für den Fall aus, dass es sich herausstellen sollte, dass die vom Beschuldigten bekundete Behandlungsbereitschaft nicht mehr vorliegt bzw. im Verlauf brüchig geworden ist. Denn eine ambulante Behandlungsmassnahme nach Art. 63 StGB sei massgeblich von der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten abhängig. Wie vorstehend festgehalten und was der Gutachter jedenfalls nicht ausschliesst, liegt hinsichtlich einer ambulanten Behandlung Massnahmewilligkeit des Beschuldigten vor. In Anbetracht des Umstands, dass die Behandlung des Beschuldigten in der Vergangenheit zu positiven Resultaten geführt (vgl. Urk. D1/6/4) und der Beschuldigte auf die Medikation rasch angesprochen hatte (Urk. D1/7/18 S. 76), er jedoch nie über längere Zeit, und vor allem nicht im Sinne einer angeordneten Massnahme therapiert wurde, hat im Sinne der weniger weit in die Grundrechte des Beschuldigten eingreifenden Massnahme die ambulante Massnahme zum Zug zu kommen. Jedenfalls kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass eine ambulante Massnahme keinen Erfolg erzielen würde, und deshalb eine stationäre Massnahme anzuordnen wäre.
10. Im Sinne vorstehender Erwägungen ist für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
Die amtliche Verteidigung verlangt eine Entschädigung für Überhaft von Fr. 200.– pro Tag (Urk. 91 S. 1; Urk. 193 S. 34).
Der Beschuldigte wurde am 18. September 2020 verhaftet und mit Verfügung vom 21. September 2020 (Urk. D1/21/2) in Untersuchungshaft bzw. mit Verfügung vom 27. Juli 2021 (Urk. 31) in Sicherheitshaft versetzt. Bis heute ergibt sich eine Haftdauer von 663 Tagen. Wie oben (vgl. Ziff. III. 6) festgehalten, wird die Haft an die ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen angerechnet. Übrig bleiben somit 543 Tage.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft, welche während eines Strafverfahrens, das zum Massnahmenentscheid führte, verbüsst wurde, auf eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt. Eine Genugtuung kann diesbezüglich nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.7 f.).
Da der angeordneten ambulanten Massnahme voraussichtlich lediglich im Bereich weniger Wochen freiheitsentziehende Wirkung zukommen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt von Überhaft im Bereich von 520 Tagen auszugehen, welche nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist. Bei der Festsetzung der Entschä- digung ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag anzuwenden (BGE 139 IV 243 E. 3). Dieser ist sodann an die konkreten Umstände des Falles anzupassen. Bei einer längeren Haftdauer nimmt die Schwere des Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht proportional zu und ist deshalb ein niedrigerer Tagessatz anzuwenden. In Anbetracht der langen Haftdauer sowie aufgrund des Umstandes, dass die Haft nicht zur Folge hatte, dass der Beschuldigte aus dem Erwerbsleben gerissen wurde, ist ein erheblich tieferer Ansatz anzuwenden. Angemessen erscheint ein Ansatz von knapp Fr. 145.– pro Hafttag. Es rechtfertigt sich somit, die Überhaft von 520 Tagen mit Fr. 75'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428).
Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt wer- den, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu engen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn gegen eine schuld- unfähige Person im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StGB I–BOMMER, Art. 375 N 22 ff.; SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 375 N 6 und Art. 426 N 13).
Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich des Schuldpunkts in Bezug auf die Vergewaltigung und unterliegt hinsichtlich desjenigen in Bezug auf die einfache Körperverletzung. Weiter bleibt es bei der Feststellung der Erfüllung der Tatbestände der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit. Bezüglich der auszusprechenden Sanktion obsiegt der Beschuldigte im Umfang von sieben Achteln. Er unterliegt hinsichtlich der Anordnung einer Massnahme, obsiegt jedoch hinsichtlich der Art der Massnahme (ambulant anstatt stationär). Lediglich in Bezug auf die einfache Körperverletzung liegt Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Aufgrund des erfolgten Schuldspruchs rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, zu einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von einem Zehntel ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
Rechtsanwältin lic. iur. X1. wurde mit Beschluss vom 29. April 2022 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bis zum 21. April 2022 mit Fr. 2'001.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 164). Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur.
X2. ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss seiner Honorarnote (vgl. Urk. 191) und unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung mit Fr. 15'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Zehntel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Oktober 2021 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Einziehung), 8 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers 3) sowie 9 bis 11 (Kosten- und Entschädigungsfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der einfachen Körperverletzung im
Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, welche vollumfänglich durch Haft erstanden ist.
Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug verweigert.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.
hinsichtlich des in Dossier 1 II., Dossier 2 Ziffer 1 bis 3 und Dossier 3 umschriebenen Verhaltens folgende Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat:
mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB,
mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sin- ne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie
Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG.
Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird er von diesen Tatvorwürfen freigesprochen.
Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
Für die nach Anrechnung von 120 Tagessätzen Geldstrafe und der mit der ambulanten Massnahme voraussichtlich verbundenen Freiheitsbeschränkung verbleibende Überhaft wird dem Beschuldigten eine Genugtuungssumme von Fr. 75'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'001.60 amtliche Verteidigung RAin lic. iur. X1. Fr. 15'200.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2. .
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Zehntel dem Beschuldigten auferlegt und zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Zehntels vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1
die Privatkläger 2 und 3
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1
das Bundesamt für Polizei fedpol
den Nachrichtendienst des Bundes NDB
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 12. Juli 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
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