Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220060 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 08.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Raufhandel |
Zusammenfassung : | Die Chambre des recours pénale hat am 13. Oktober 2020 über den Rekurs von D.________ gegen die Entscheidung des Gerichts der Strafvollzugsrichter vom 15. September 2020 entschieden. D.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wegen versuchten Mordes an seinem zwei Monate alten Kind sowie Behinderung eines offiziellen Akts. Trotz Therapieempfehlungen und Gutachten wird die bedingte Entlassung abgelehnt, da ein hohes Rückfallrisiko besteht. Der Rekurs wird abgelehnt, die Gerichtskosten von 1'540 CHF sowie die Anwaltskosten von 989 CHF werden D.________ auferlegt. |
Schlagwörter : | Zelle; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Auseinandersetzung; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil; Körperverletzung; Gericht; Stuhl; Staatsanwaltschaft; Viertel |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ; Art. 122 StGB ; Art. 123 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 133 StGB ; Art. 134 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 29 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 32 StReG ; Art. 325 StPO ; Art. 344 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 47 OR ; Art. 49 OR ; Art. 82 StPO ; Art. 83 StPO ; Art. 9 StPO ; |
Referenz BGE: | 106 IV 246; 106 IV 253; 107 IV 40; 137 IV 1; 139 IV 168; 141 IV 249; 141 IV 454; 143 III 65; 146 IV 297; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220060-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.
Kessler und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber
Urteil vom 8. Februar 2024
in Sachen
sowie
,
Privatkläger und II. Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Raufhandel
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2021 (Urk. 47) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 66 S. 34 f.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte B. wird vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art.
133 Abs. 1 StGB freigesprochen.
Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr und die gebühr für das Vorverfahren fallen ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'910.65 (Fr. 15'994 Aufwand, Fr. 636.15 Barauslagen und Fr. 1'280.50 Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
BerufungsAnträge:
Des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers A. : (Urk. 70 S. 2)
1. Es sei Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf (GG210025-D) vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungsbeklagte B.
des Angriffs im Sinne von
Art. 134 StGB, eventualiter des Raufhandels nach Art. 133 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
Subeventualiter sei der Berufungsbeklagte B.
wegen
tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
Es sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf (GG210025-D) vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei der Beschuldigte und
Berufungsbeklagte B.
unter solidarischer Haftung der
Beschuldigten C. sowie D. zur Bezahlung einer Genugtu- ung von CHF 3'000 an den Privatkläger und Berufungskläger A. zu verpflichten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt).
Der Verteidigung des Beschuldigten B. : (Prot. II S. 15 f.; sinngemäss)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Der Staatsanwaltschaft:
(Urk. 67 und Urk. 92; schriftlich)
Rückzug der Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 3). Das erstinstanzliche Verfahren gegen den Beschuldigten A. wegen versuchter vorsätzlicher Tütung und Raufhandel wurde unter der Geschäftsnummer DG200021-D und die Verfah-
ren gegen die Beschuldigten D. , C.
und B.
unter den Geschäftsnummern GG210023-D (D. ), GG210024-D (C. ) und GG210025-D (B. ) gefährt. A. nahm in den Verfahren gegen D. , C. und B. betreffend Raufhandel jeweils als Privatkläger teil, während
und D.
im Verfahren gegen A.
als Privatkläger auftraten.
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO wurden alle Verfahren vor der Vorinstanz gemeinsam beurteilt (Urk. 66 S. 3). Mit Urteilen vom 13. Juli 2021 wurden alle Beteiligten vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen. A. wurde wegen versuchtem Totschlag schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten bestraft.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatkläger A. (nachfolgend: Privatkläger A. ) meldeten jeweils fristgerecht Berufung gegen die freisprechenden Urteile vom
13. Juli 2021 in den Verfahren gegen B. (nachfolgend: Beschuldigter B. ), D. (nachfolgend: D. ) und C. (nachfolgend: C. ) betreffend Raufhandel an und reichten im vorliegenden Verfahren gegen den Be-
schuldigten C.
fristgerecht ihre BerufungsErklärungen ein (Urk. 67 und
Urk. 70). Anzufügen ist, dass A. und die Staatsanwaltschaft auch Berufung gegen das Urteil in Sachen A. anmeldeten und fristgerecht ihre Berufungs- Erklärungen einreichten (vgl. SB220061-O).
Mit präsidialVerfügung vom 16. Februar 2022 wurden im vorliegenden Ver-
fahren dem Beschuldigten, dem Privatkläger A.
sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der jeweiligen BerufungsErklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft
Frist angesetzt, um zum Antrag des Privatklägers A.
auf Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung Stellung zu nehmen (Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit ihrer Eingabe vom 22. Februar 2022 (Poststempel) auf eine Anschlussberufung (Urk. 74) und beantragte die Abweisung des Gesuchs des Privatklägers A. auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 75). Mit präsidialVerfügung vom 17. März 2022 wurde dem Privatkläger A. die unentgeltliche Rechtspflege Gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 76).
Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 92).
Am 17. November 2022 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens
sowie die Parteien der Berufungsverfahren in Sachen A.
(SB220061-O),
(SB220062-O) sowie C.
(SB220058-O) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 6. und 7. März 2023 vorgeladen (Urk. 81). Dieser Termin musste wegen Erkrankung eines Gerichtsmitglieds kurzfristig abgesagt wer- den. Am 16. Mai 2023 wurden die Parteien neu auf den 14. September 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 90). Am 14. September 2023 erschienen die Beschuldigten A. , C. und D. in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigungen sowie Staatsanwältin Dr. iur. Meier. Der Beschuldigte B. erschien unentschuldigt nicht (Prot. II S. 5 f.). Das Gericht ordnete in Beachtung des Beschleunigungsgebots und im Einverständnis sämtlicher Parteien an, das Ver-
fahren gegen A.
betreffend versuchter Tütung an der Berufungsverhandlung vom 14. September 2023 durchzuführen und von den Verfahren in Sachen C. , B. und D. abzutrennen (Art. 30 StPO; Prot. II S. 7). Anzufügen ist, dass der Freispruch von A. vom Vorwurf des Raufhandels bereits rechtsKräftig und nicht mehr Gegenstand seines Berufungsverfahren (SB220061O) war.
In der Folge wurden die Beschuldigten C.
(SB220058-O), B.
und D.
(SB220062-O) sowie der jeweils als Privatkläger auftretende
A.
am 12. Dezember 2023 zu einer gemeinsamen Berufungsverhandlung
auf den 8. Februar 2024 vorgeladen (Urk. 88), zu welcher B. und D. in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger und der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters erschienen sind (Prot. II S. 8). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C. stellte zu Beginn der Berufungsverhandlung ein Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung, welches bewilligt wurde (Prot. II S. 11 f.).
Es waren keine Vorfragen und keine BeweisAnträge zu entscheiden. Der Beschuldigte liess ausDrücklich keine Anträge stellen (Prot. II S. 15 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Umfang der Berufung
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.
Der Privatkläger A.
verlangt mit seiner Berufung die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und die Bestrafung des Beschuldigten wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, eventualiter wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und subeventualiter wegen tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Des Weiteren verlangt der Privatkläger A. die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000 an den Privatkläger A. un-
ter solidarischer Haftung der Beschuldigten C. S. 2).
sowie D.
(Urk. 70
Der Privatkläger hat seine Berufung nicht beschränkt (Urk. 70 S. 3), weshalb das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich umfassend zu überprüfen ist (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist immerhin die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 4), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 92), ist Vormerk zu nehmen.
Formelles
Weiter ist darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.w.H.). Soweit nachfolgend auf
Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO.
Strafantrag
A. hat sich als Privatkläger konstituiert und innert Frist Strafantrag gestellt (DG200021-D: Urk. 21/5).
Anklagevorwurf
Im Kern wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 17. Mai 2020 in der Strafanstalt E. zusammen mit C. und D. in die Zelle von A. gesTürmt zu sein und auf diesen eingeschlagen zu haben, wobei auch A. anfänglich mit der Faust auf sie eingeschlagen habe. Die Anklage gliedert sich hier in aller Kürze zusammengefasst in drei Teile (Urk. 47):
Als Vorgeschichte wird ausgefährt, dass es vor dem Vorfall bei einem Fussball-
spiel in der Strafanstalt zu einer Streitigkeit zwischen D.
und A.
ge-
kommen sei, im Verlaufe welcher A. D. einen Kopfstoss (Schwedenkuss) versetzt habe, D. deshalb gesTürzt sei und sich Schürfungen an bei- den Ellbogen zugezogen habe.
Dann folgt eine Umschreibung des Tatablaufs: A. habe im Gang des Zellentrakts lautstark gefordert, D. solle zu ihm kommen. Dieser sei in der Folge zusammen mit C. und B. in den Gang gekommen. Dort sei provoziert und beleidigt sowie wild gestikuliert worden. A. und C. hätten unauffällig Besteckmesser aus der Hosentasche geholt. Schliesslich seien C. , D. und B. in die Zelle von A. gesTürmt. Ca. fänf bis zehn Sekun- den später sei D. wieder aus der Zelle gekommen und habe die ZellenTüre zunächst weitgehend geschlossen, nach ein paar Sekunden wieder geöffnet und sodann schliesslich vollständig geschlossen. C. habe die Türe in der Folge von innen geöffnet, dann sei D. in die Zelle rein und C. sei im Türrahmen verblieben. In der Folge habe D. die Zelle verlassen und habe gewartet bis auch C. und B. nach ihm die Zelle verliessen (Anmerkung: das Ge-
schehen im Zellentrakt ist durch Videos der Strafanstalt belegt; Urk. 100A = DG200021-D: Urk. 9/2-3; Urk. 8/2).
In der Zelle habe C.
ca. drei Mal Kräftig mit der Faust auf den
Kopf/OberKörper und mindestens einmal mit einem Holzstuhl auf den R?cken/Nackenbereich von A. geschlagen. B. habe A. während ca. sechs bis sieben Sekunden in den Schwitzkasten genommen und mit der Hand mehrere Mal gegen den Kopf und mindestens einmal mit einem Holzstuhl auf den Rücken/Nackenbereich von A. geschlagen. D. habe zumindest einmal
mit der Faust auf A.
eingeschlagen. A.
habe anfänglich mindestens
drei Mal mit der Faust auf C. , B. und D. eingeschlagen. Danach habe er sich nur noch mit den Armen geschätzt.
Weiter werden in der Anklage die Verletzungen von A. , C. , B.
und D.
aufgefährt und dass die Beteiligten bewusst und gewollt an der
wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung teilnehmen wollten.
Unter dem Titel Nachgeschichte wird in der Anklage schliesslich festgehalten, dass nach dieser Auseinandersetzung D. (und auch C. und B. )
wegelaufen war(en) und die ZellenTüre geschlossen gewesen war. A.
sei
dann plötzlich aus der Zelle gesTürmt und auf D. zugerannt und habe diesem von hinten mit einem Speisemesser mit grosser Wucht in den Nacken gestochen habe, wodurch D. umgefallen sei.
Hinsichtlich der detaillierten Anklage ist auf diese zu verweisen (Urk. 47 S. 2-6).
Standpunkte der Beteiligten
Der Beschuldigte hat anerkannt, A. während ca. sechs bis sieben Sekun- den im Schwitzkasten gehabt und zugedRückt zu haben, aber nicht so fest, dass er ohnmöchtig geworden sei. Er bestreitet, A. mit dem Stuhl geschlagen zu haben. Mit den Fäusten habe er ihn nicht direkt geschlagen bzw. maltr?tiert. Es habe aber schon ein Handgemenge zwischen ihm und A. gegeben und er habe A. auch weggestossen (Urk. 15/3 F/A 4-6). Wie bereits vor Vorinstanz ist er wie auch C. und D. der Ansicht, dass es sich bei sämtlichen in der Anklageschrift aufgefährten Verletzungen der Beteiligten von der Schwere
her nicht um einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB handelt (Urk. 57 S. 7 f.; Prot. II S. 15 f.).
Der Privatkläger bestreitet, die anderen drei Angreifer geschlagen zu haben. Vor Vorinstanz hat er ausgefährt, dass seine Verletzungen zwar nicht erheblich gewesen seien, aber nicht mehr als blosse tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Er habe erhebliche Schmerzen gehabt, habe das Bewusstsein verloren und einen Schock erlitten (was den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfülle). Prellungen seien bei Personen mit schwarzer Haut äusserst schwierig festzustellen. Die Verletzungen von C. und B. gemäss Anklage erachtet er als nicht dokumentiert. Er ist daher der Ansicht, dass sich die drei Angreifer des Angriffs im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hätten. Sodann hat der Vertreter des Privatklägers bereits vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass D. beim Vorfall verletzt worden sei und er den Angriff in der Zelle sowie die anschliessende Reaktion des Privatklägers als eine Tateinheit erachte, weshalb die objektive Strafbarkeitsbedingung einer einfachen Körperverletzung erfüllt sei. Das Bundesgericht (BGE 106 IV 253) lasse es sodann genügen, wenn die Verletzung nach Beendigung des Raufhandels erfolge (vgl. Urk. 59 S. 12-15 und 25-28). An diesem Standpunkt hielt er anlässlich der Berufungshandlung fest (Urk. 102 S. 1- 9).
Grundsätze der Sachverhaltserstellung
Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 66 S. 6-8).
Sachverhalt
Vorgeschichte
Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in Bezug auf die Vorgeschichte auf dem Fussballplatz sowie die Auseinandersetzung im 2. Stock vor der Zelle
des Privatklägers A.
gestützt auf die jeweiligen Aussagen der Beteiligten
sowie die Videoaufnahmen vom 2. Stock vor der Zelle des Privatklägers A. als erstellt (Urk. 66 S. 9-15). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen
werden. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass D.
wie auch
A. übereinstimmend ausgesagt haben, dass A. D. am 17. Mai 2020 auf dem Fussballfeld beim Fussballspiel einen Kopfstoss verpasst habe und dieser umgefallen sei (Urk. 12/1 F/A 28; Urk. 12/3 S. 4, 7, 14 und 16). Es ist somit ohne Weiteres erstellt, dass es kurze Zeit vor dem angeklagten Geschehen in der Zelle des Privatklägers auf dem Fussballplatz zwischen dem Privatkläger und D. zu einer Auseinandersetzung kam. Ob es sich beim Kopfstoss wie angeklagt um einen sog. Schwedenkuss einen Kopfstoss in die Brust von D. handelte, wie dies der Privatkläger vorbringen lässt, spielt letztlich keine Rolle und kann offen gelassen werden. Jedenfalls ist die Vorgeschichte insoweit erstellt, dass der Privatkläger A. auf dem Fussballplatz D. mit einer Körperlich Attacke bzw. einem Kopfstoss zu Boden stiess.
Auseinandersetzung im Zellentrakt
Zum Geschehen im Zellengang/Zellentrakt Nr. 8 in E.
liegen Videoaufnahmen bzw. Videoprints aus zwei entgegengesetzten Richtungen bei den Akten (Urk. 100A = DG200021-D: Urk. 9/3; Urk. 8/2; Urk. 12/2 Anhang), welche den gesamten Ablauf des Vorfalls in dieser Zone gut dokumentieren. Es sind zwar Aufnahmen ohne Ton, doch ist die Körpersprache der Beteiligten weitgehend aussageKräftig und eindeutig. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt der Aufnahmen Sorgfältig und überzeugend zusammengefasst. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 66 S. 10 ff.).
Kurz zusammengefasst lässt sich den Videofilmen Folgendes entnehmen:
- B. und D. gehen mit C. in dessen Zelle und bleiben über drei Minuten dort,
C. und A. (steht vor seiner Zelle) fangen an sich zu provozieren,
C.
und A.
und nehmen jeweils (etwa gleichzeitig) einen metallenen
Gegenstand aus der rechten Hosentasche und lassen diesen wieder verschwinden, A. wohl eine Schere, C. wohl ein Besteckmesser,
A. dreht sich und will in seine (von innen abschliessbare) Zelle. C. läuft ihm wild gestikulieren hinterher (und ruft ihm wohl etwas hinterher),
A.
winkt C.
zu sich (dieser zeigt wohl Richtung Kameras und nach
draussen),
A.
steht die Türklinke seiner Zelle haltend im Zelleneingang und winkt
C. zu sich,
C. schaut zurück und nickt B. zu, der ihm zusammen mit D. zur Zelle von A. folgt,
A. zeigt auf sich und C. ,
C.
sTürmt auf A.
zu und hebt ausholend zu einem Schlag gegen
A. die Faust, B. und D. folgen ihm in die Zelle von A. ,
rund 15 Sekunden später verlässt D. die Zelle, macht die Türe weitgehend zu, öffnet diese in der Folge wieder, schaut in die Zelle und schliesst dann die Türe ganz, wobei in diesem Moment C. die Zelle verlässt und D. wieder in die Zelle hineingeht,
D. und B. kommen nach draussen, schliessen die ZellenTür und alle drei entfernen sich,
rund fänf Sekunden später kommt A. (mit zerrissenem Shirt) aus seiner Zelle und fällt D. von hinten an und sticht ihm mit einem (metallenen) Speisemesser in den Nacken,
D. läuft ein paar Schritte und fällt hin.
Rekapitulierend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass C. , D. und B. offensichtlich planten, A. anzugreifen. Der Zeuge F. hat denn auch glaubhaft ausgesagt, gesehen zu haben, dass C. , D. und
zusammen waren gemäss Video waren sie mehrere Minuten in der
Zelle von C. und Gehört zu haben, dass D. gesagt habe, sie würden A. angreifen (Urk. 17/1 F/A 10 f.; Urk. 17/2 F/A 5 und 25 ff.). Das Verhalten
von C. und D. bestätigt dies; ebenso, dass B. sich für A. nicht sichtbar im Treppenhaus abgestellt hatte. Letztlich ist auch nicht bestritten, dass die drei A. eine Abreibung/Lektion erteilen wollten. Es ist denn auch
am Ende der Videoaufnahme zu sehen, wie B.
und C.
sich abklat-
schen, so als wenn ihr Plan aufgegangen sei. Weiter kann festgehalten werden, dass es vor der tätlichen Auseinandersetzung offensichtlich zu gegenseitigen
Provokationen (verbal und mit Gesten) zwischen C.
und A.
gekom-
men ist. C. fordert diesen wie A. glaubhaft angab und auf dem Vi- deo erkennbar mehrfach auf ihm ins Treppenhaus zu folgen. Es folgen weitere
gegenseitige Provokationen. A.
geht zu seiner Zelle zurück, wobei ihm
hinterherläuft und auf ihn einredet. A. hält mit der einen Hand die ZellenTür halb geöffnet, schliesst diese aber nicht. Vielmehr winkt er den Beschul-
digten C.
mehrmals zu sich heran, zeigt mit dem Finger auf ihn und
bedeutet ihm, er solle in seine Zelle hineinkommen. In der Folge nimmt C. Blickkontakt zu B. und D. auf und nach weiteren gegenseitigen provokativen Gesten und einem hin und her mit der ZellenTüre (etwas aufmachen
und dann wieder zumachen durch A. ) springt C.
Richtung A.
und verpasst diesem wohl einen Faustschlag, wobei ihm B. und D. in die Zelle von A. folgen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass
beide Seiten (C. , D. , B.
einerseits, A.
andererseits)
mehrfach die Möglichkeit gehabt haben, die Situation zu entschärfen, was sie
nicht taten. Insbesondere hätte auch der Privatkläger A.
mehr als genug
Zeit gehabt, seine ZellenTüre von innen zu schliessen und sich so der Aggression gegen ihn zu entziehen.
Auseinandersetzung in der Zelle
Hinsichtlich des Geschehens in der Zelle während rund 35-38 Sekunden gehen die Darstellungen der Beteiligten auseinander. Ausser ihnen wurden auch die das Geschehen beobachtenden F. und G. befragt. Die Kameras im Zellentrakt haben während dieser Zeit wie bereits aufgefährt Folgendes festgehalten: C. sTürmt in die Zelle auf A. zu und hebt ausholend zu einem Schlag die Faust, B. und D. folgen ihm in die Zelle. während den ersten rund 15 Sekunden in denen C. , D. und B. mit A. in dessen Zelle waren, stand die ZellenTüre von A. offen und mehrere Insassen schauten von draussen in die Zelle hinein. Danach kam D. wieder aus der Zelle heraus, stellte sich während rund sechs Sekunden vor den offenen Türrahmen, schaut in die Zelle hinein und macht dann die Türe weitgehend zu (Urk. 100A = DG200021-D: Urk. 9/3, Video 1, Videozeit: 02:11). Rund zehn Sekunden später kommt C. aus der Zelle heraus und D. geht noch einmal kurz in die Zelle hinein, wobei er von C. von aussen beobachtet wird
(Videozeit: 02:27). Rund acht Sekunden später kommen dann D.
und
B. aus der Zelle von A. heraus (Urk. 100A = DG200021-D: Urk. 9/3, Video 1, Videozeit: 02:35).
Des Weiteren befasste sich die Vorinstanz mit den jeweiligen Aussagen der Beteiligten sowie von F. und G. zur Auseinandersetzung in der Zelle (Urk. 66 S. 15 ff.). Die Vorinstanz hat die wichtigsten Aussagen der Beteiligten und Zeugen Sorgfältig und korrekt zusammengefasst. Darauf ist grundsätzlich zu verweisen (Urk. 66 S. 15-24). Lediglich der übersicht halber werden die verschie- denen Darstellung hier nur verkürzt nochmals zusammengefasst.
A. sagte aus, in seiner Zelle von drei Personen angegriffen worden zu sein. Der erste sei C. gewesen. Dann habe B. ihn ein einziges Mal mit dem Stuhl geschlagen, wobei er nicht sagen können wie stark. Der Brasilianer hätte ihn in den Schwitzkasten genommen. Mehreren Personen hätten ihn mit Faustschlägen und Fusstritten auf alle Körperstellen geschlagen, auch D. . Weiter meinte er zunächst, sich am Anfang vielleicht gewehrt zu haben. später gab er an, nur Schlüge bekommen zu haben und selber nicht geschlagen zu haben. Irgendwann habe er ein bisschen sein Bewusstsein verloren (vgl. die ausführliche Zusammenfassung in Urk. 66 S. 15 f.).
brachte zunächst vor, nur dazwischen gegangen zu sein, um
D. zu helfen, da A. in der Zelle mit dem Messer auf diesen losgegangen sei. A. habe ein Glas rumgeworfen. Er hätte A. deshalb gepackt, dann losgelassen und sei rausgelaufen. In der nächsten Befragung räumte er
dann ein schuldig zu sein, A.
angegriffen zu haben. Es stimme, dass er
A. zwei bis drei Mal mit der Faust, aber nicht Kräftig geschlagen habe. Er habe A. gar nicht verletzen wollen, sondern nur gewollt, dass dieser von seinem hohen Ross runterkomme. Es sei ein Gerangel gewesen. In einer weiteren Befragung gab er dann an, gesehen zu haben, wie B. A. sechs bis sieben Sekunden in den Schwitzkasten genommen und mit der anderen Hand mehrere Male gegen dessen Kopf geschlagen und dann auf den Boden gedRückt habe. B. habe A. mit dem Holzstuhl schlagen wollen, er sei jedoch dazwischen gestanden (Er hat den Stuhl ja bereits in die Hände genommen und emporgehalten.). A. sei in der Zelle nicht ohnmöchtig geworden. Er sei je-
derzeit fühig gewesen, sich zu wehren. D.
habe nie auf A.
einge-
schlagen (vgl. die ausführliche Zusammenfassung in Urk. 66 S. 18 f.).
B. schilderte von Anfang an, dass C. und A. sich heftig gepRügelt hätten. C. habe A. mit dem ersten Schlag getroffen. Es sei-
en mehr weniger alle gegen A.
gewesen. B. meinte allerdings
zunächst, dass er nicht geschlagen habe, sondern zu trennen versucht habe. Er sei von A. mehr als einmal mit der Faust geschlagen worden. Er, B. ,
habe A.
weggestossen und während ca. sechs bis sieben Sekunden im
Schwitzkasten gehalten und zugedRückt, aber nicht so fest, dass A.
ohnmöchtig geworden sei. Als A. dann auf den Boden gegangen sei, habe er dann von sich aus den Griff gelockert und von ihm abgelassen. Als A. auf dem Boden gewesen sei, seien andere dazugekommen und hätten auf ihn ein-
gewirkt. Mit dem Stuhl habe er A.
nicht geschlagen. B.
gab auch
noch an, im Handgemenge seine Sportschuhe verloren zu haben und im Treppenhaus in eine Scherbe gestanden zu sein und sich eine Schnittwunde zugezogen zu haben (vgl. die ausführliche Zusammenfassung seiner Aussagen in Urk. 66 S. 19 f.).
D. sprach von einer hitzigen Stimmung in der Zelle und dass er ge-
wollt habe, dass A.
sich entschuldige. A.
hätte einen spitzigen Ge-
genstand aus der Hose gezogen. B. sei dann zwischen ihm und A. gestanden. Er, D. , sei etwa vier bis fänf Sekunden in der Zelle gewesen.
C.
habe A.
nicht angefasst und er habe auch nicht gesehen, dass
zu Boden gegangen sei (vgl. die ausführliche Zusammenfassung seiner Aussagen in Urk. 66 S. 17 f.).
Der Zeuge F. führte im Wesentlichen aus, gesehen zu haben, dass
A.
in den Schwitzkasten genommen und C.
während dem
auf A. eingeschlagen habe. C. haben von hinten mit den Fäusten auf A. eingeschlagen. Schlüge von D. habe er nicht gesehen (Urk. 17/1 F/A 14-17; Urk. 17/2 F/A 30 ff.). G. schilderte bei der Polizei im Kern gese-
hen zu haben, wie A.
von den drei anderen geschlagen worden sei und
dass B. einen Stuhl genommen habe. Wie der Privatklägervertreter zutreffend ausführte hat G. auch geschildert, dass A. mit dem Gesicht nach unten (wie tot) auf dem Boden gelegen habe (Urk. 18/1 F/A 5). Nachdem G. indessen lediglich als polizeiliche Auskunftsperson befragt wurde und die Teil- nahmerechte des Beschuldigten nicht Gewährt wurden, sind dessen Aussagen zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar (Art. 147 StPO). Auf seine Angaben ist daher nachfolgend nicht mehr einzugehen. Anzufügen ist, dass der Zeuge H. gar nichts gesehen haben will, obwohl auf den Videoaufnahmen zu erkennen ist, dass er in die Zelle geschaut hat (Urk. 16/1-3).
Es ist zunächst zu konstatieren, dass C. eigene Faustschläge gegen A. Richtung Kopf eingesteht und B. , dass er A. in den Schwitzkasten genommen habe. Weiter belasten sie sich gegenseitig, A. geschlagen zu haben. C. hat zu Protokoll gegeben, es sei richtig, dass B. , als er A. im Schwitzkasten gehabt habe, diesen mit der anderen Hand mehrere Male gegen den Kopf geschlagen habe (Urk. 14/3 F/A 31). Dies deckt sich vorab mit den erwähnten Schilderungen des soweit ersichtlich neutralen Zeugen F. . Ein erster Faustschlag von C. gegen A. zu Beginn der Aus-
einandersetzung lässt sich sodann auf dem Video erahnen. B.
bestätigte
denn auch ausDrücklich, dass C. A. mit dem ersten Schlag getroffen habe (Urk. 15/2 F/A 39). Das zerrissene T-Shirt von A. sowie die Scherben in seiner Zelle und der Umstand, dass B. bei der Auseinandersetzung seine Sportschuhe verlor, lassen denn auch auf ein durchaus heftiges Handgemenge schliessen. C. schildert im Weiteren, dass B. einen Stuhl in die Hand
genommen habe. Dass sich C. und B. selber belasten, spricht für ihre Glaubhaftigkeit. Es kann ohne Weiteres auf ihre Zugaben bzw. Belastungen abgestellt werden. Anzufügen ist, dass B. zwar keine direkten Schlüge von ihm gegen A. anerkannte, aber immerhin ein Handgemenge und ein Wegstossen. Diese Schilderung von mehreren Faustschlägen bzw. Schlägen mit der Hand von ihnen beiden gegen A. stimmen denn auch insoweit mit dessen
eigener Darstellung überein. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass C.
zunächst wenig glaubhaft eine tätliche Auseinandersetzung abstritt und B. sich vor allem als Schlichter sieht. Dies ändert indessen nichts an deren Zugaben. Es besteht auch kein Anlass an ihren gegenseitigen Belastungen zu zweifeln, ist doch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb sie sich gegenseitig zu Unrecht belasten sollten. Es ist demnach vorab wie angeklagt erstellt, dass C. und B. sich an der Auseinandersetzung tätlich beteiligt haben. Es ist daher als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte B. A. mindestens sechs bis sieben Sekunden in den Schwitzkasten genommen und ihn mit der freien Hand mehrere Male auf den Kopf geschlagen hat bzw. er und A. eben ein
wechselseitiges Handgemenge hatten und er A.
zu Boden gedRückt hat.
Ferner ist mit der Vorinstanz erstellt, dass C. den ersten Faustschlag gegen
A.
A.
austeilte und diesem anlässlich der Auseinandersetzung in der Zelle ca. drei Faustschläge verpasst hat (vgl. Urk. 66 S. 22-24). Dabei erscheint es mit der Vorinstanz richtig davon auszugehen, dass die erstellten Faustschläge aufgrund des Verletzungsbildes von A. dazu weiter unten eingehender nicht als Kräftig bezeichnet werden können (vgl. Urk. 66 S. 22).
Mit der Vorinstanz kann im Weiteren nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass B. und C. so die Anklage bzw. zumindest einer von ihnen A. mit einem Holzstuhl auf den Nackenbereich/Rücken geschlagen haben. Auch in diesem Punkt spricht vorab das Verletzungsbild von A. gegen einen solchen Schlag mit einem (ca. sieben bis acht Kilogramm schweren) Holzstuhl durch die Kräftigen und offensichtlich gut trainierten B. und C. gegen den Nackenbereich/Rücken von A. . Gemäss IRM-Gutachten vom 29. Mai 2020 blieb dessen Halsbereich unversehrt (Urk. 6/1 S. 3). Es könnte schon von daher wenn überhaupt nur von einem leichten Schlag mit dem Stuhl auf den Nacken/Rückenbereich von A.
ausgegangen werden. Auf dem Stuhl wurden
zwar DNA-Spuren von C. , indessen nicht von B. gefunden (Urk. 11/3
S. 2), was indessen nicht zwingend ausschliesst, dass B. den Stuhl gehal-
ten hat. A.
sagte sodann zwar mehrfach aus, B.
hätte ihn mit dem
Stuhl geschlagen, wobei er mehrfach hervorhob, er habe Gehört, dass B. gesagt habe, Geh mir aus dem Weg, ich Möchte ihn mit dem Stuhl schlagen und dass er sich nicht erinnere, was danach gewesen sei (vgl. etwa Urk. 12/2 F/A 48). Die Vorinstanz hat zudem überzeugend erwogen, dass es eher unwahr-
scheinlich erscheint, dass innert den rund 35 Sekunden, die C.
und
B. in der Zelle verbracht haben, diese A. mit den Fäusten geschlagen, dann sechs bis sieben Sekunden im Schwitzkasten gehalten und auf den Boden gedRückt wurde, dann A. von B. mit dem Stuhl bedroht respektive leicht geschlagen wurde und dann auch noch der Beschuldigte C. den Stuhl genommen und A. geschlagen haben soll. Auch wenn DNA-Spuren des Beschuldigten C. am Stuhl gefunden wurden, so beweist dies in der Tat
nicht, dass er A.
mit dem Holzstuhl geschlagen hat. Hinsichtlich B.
gab A.
zwar an anderer Stelle dann konkret an, dass dieser ihn mit dem
Stuhl in den Nacken bzw. im Hals- und Rückenbereich getroffen habe (Urk. 12/2 F/A 41). C. hat sodann ausgefährt, dass B. einen Stuhl in die Hand
genommen habe. C.
verneinte indessen ausDrücklich einen Schlag von
B. mit dem Stuhl und begründete dies auch plausibel damit, dass er zwischen B. und A. gestanden sei. Er gab auch an, dass B. ansonsten A. wohl mit dem Stuhl geschlagen hätte (Urk. 14/3 F/A 31). Es ist somit zwar erstellt, dass B. den Stuhl in die Hand nahm und A. damit schlagen wollte. Es bestehen aber nicht unerhebliche Zweifel, ob er dies in der Folge dann auch tat. A. selbst konnte denn auch nicht sagen, wie fest er mit dem Stuhl geschlagen worden sei (Urk. 12/3 S. 18). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass B. A. nicht nur sehr leicht mit dem Stuhl geschlagen habe (Urk. 66 S. 23). Dies kann letztlich offen bleiben, da ohnehin erstellt ist, dass B. sich tätlich an der Auseinandersetzung beteiligte. Aufgrund der bestehenden Zweifel ist indessen zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen,
dass B. keinen Schlag mit dem Stuhl auf den Nackenbereich/Rücken von A. ausführte.
Zu prüfen ist weiter, ob D. ebenfalls wie angeklagt mindestens einmal mit der Faust auf A. eingeschlagen hat (Urk. 44 S. 4), was von ihm bestritten wird (vgl. Urk. 13/2 F/A 49). Er wird diesbezüglich von A. belastet. Dieser meinte zwar teilweise, sich nicht erinnern zu können, wer ihn wie geschlagen habe, anderseits war er sich dann wieder sicher, dass ihn D. mindestens einmal geschlagen habe. Kurz nach dem Vorfall meinte A. , die Schlüge seien von überall gekommen. Wer ihn genau wie geschlagen habe, könne er nicht sagen. Sie hätten auf jeden Fall mit Fäusten auf ihn geschlagen. Alle drei hätten in der Zelle auf ihn eingeschlagen. Es hätten jedenfalls alle, die in seiner Zelle gewesen seien auf ihn eingeschlagen (Urk. 12/1 F/A 38; Urk. 12/2 F/A 45 f. und Urk. 12/3 S. 3 und 15; vgl. dazu auch DG200021-D: Urk. 13/4 S. 9 F/A 63). Es lässt sich dazu festhalten, dass er D. hier insgesamt nur zurückhaltend belastet, was für seine Glaubhaftigkeit in diesem Punkt spricht. Auch ist erstellt,
dass er wie von ihm geschildert, von C.
und auch B.
geschlagen
worden ist. Dass er nicht mehr genau sagen könne, wer ihn wie geschlagen habe, ist aufgrund des nur rund eine halbe Minute dauernden dynamischen Gesche-
hens durchaus nachvollziehbar. Auch B.
sprach allgemein davon, dass
mehr weniger alle gegen A. gewesen seien und es seien, nachdem er A. aus dem Schwitzkastengriff gelassen habe und dieser am Boden gewesen sei, andere dazu gekommen und hätten auf A. eingewirkt (Urk. 15/3 F/A 4). Mit diesen anderen können nur D. und C. gemeint sein, da nur sie neben B. noch in die Zelle gegangen sind. Auch wenn B. später meinte, er wolle diese Aussagen korrigieren und er habe nicht gesehen, dass
D.
A.
geschlagen habe und er nur über seine Rolle spreche
(Urk. 15/4 F/A 24 sowie 44 und Urk. 12/3 S. 18 f.), ist auf diese belastende Aussage abzustellen. Er hat denn auch in keiner Weise begründet, weshalb er den Ausdruck eingewirkt benutzt haben will, wenn es denn gar nicht so gewesen war. Diese zwischenzeitliche Darstellung des Geschehens stätzt diejenige von A. in diesem Punkt, dass eben Nämlich danach die anderen auf A.
einwirkten. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte zwischen A.
und
D. auf dem Fussballplatz, der Zusammenkunft von C. , B. und
D.
in der Zelle von C. , bei welcher sie in den Grundzügen bespro-
chen haben, A. eine Lektion zu erteilen (ihn vom hohen Ross herunterzuholen) und ihn anzugreifen bzw. eine Abreibung zu verpassen, erscheint die Dar-
stellung von A.
zu diesem Schlag von D.
denn auch plausibel, lebensnah und insgesamt glaubhaft. Wie oben erwogen ist denn auch aufgrund der Videoaufnahmen erstellt, dass D. kurz nach B. die Zelle von A. betreten hat, diese kurz darauf verlassen und dann zum Schluss nochmals hineingegangen ist. Dies spricht dafür, dass er nicht einfach so in der Zelle war und für die Darstellung von A. . Auffallend ist, dass D. bei dieser Attacke der drei Beschuldigten Trainings-Handschuhe trug, was ebenfalls ins Bild passt, dass er selber auch austeilte. Trainingshandschuhe Erhöhen zwar entgegen dem Vorbringen der Privatklägervertretung (Urk. 58 S. 9; Urk. 102 S. 8) die Schlagkraft nicht, helfen aber, eigene Verletzungen zu vermeiden. Die Darstellung von D. , in der Zelle sei quasi gar nichts passiert, C. habe A. nicht
angefasst und er habe auch nicht gesehen, dass A.
zu Boden gegangen
sei, erscheint vor dem Hintergrund der Anerkennungen von C. und B. und der vorhandenen aggressiven Stimmung, welche die Videoaufnahmen gut vermitteln, unglaubhaft und als offensichtliche Schutzbehauptung. Es ist daher mit der Vorinstanz erstellt, dass D. A. mindestens einmal mit der Faust geschlagen hat (Urk. 66 S. 23 f.).
Anzufügen ist, dass dieser Teil des Sachverhalts für die Frage eines Mit-
wirkens von D.
an der tätlichen Auseinandersetzung ohnehin nicht ent-
scheidend wäre. Aufgrund seines engen Zusammenwirkens mit dem Beschuldigten C. und B. , dem Planen der Abreibung, dem mehrfachen Betre-
ten der Zelle von A.
während der Auseinandersetzung, dem Abschirmen
vor der Zelle, während C. und B. auf A. einwirkten, sowie dem zwischenzeitlichen Schliessen der ZellenTür, um Dritten die Sicht zu nehmen, w?-
re eine Beteiligung D.
im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB am Raufhan-
del/Angriff ohnehin zu bejahen gewesen (vgl. BSK StGB/JStG-MAEDER, 4. Aufl., Basel 2019, N 13 zu Art. 133 StGB, m.w.H.).
Bleibt zu prüfen, ob sich A. wie angeklagt ebenfalls mit Faustschlägen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte ob er sich, wie geltend macht, lediglich gewehrt (geschätzt) habe. C. und B. haben übereinstimmend ausgesagt, dass A. auch sie (mehrfach) geschlagen habe. Beide haben sich wie oben erwogen selber und gegenseitig belastet, an der tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen zu haben und ihre Aussagen wirken von daher insgesamt nicht unglaubhaft. Für ihre Version sprechen auch die leichten Verletzungen von C. (vgl. dazu weiter unten). Zu Beginn der Untersuchung
hat A.
sodann selber Faustschläge seinerseits keineswegs ausgeschlossen, sondern meinte, dass er am Anfang vielleicht versucht habe, sich mit den Fäusten zu wehren, aber nachher nicht mehr (Urk. 12/1 F/A 42). Er hat dies später zwar verneint und hat angegeben, sich nur gewehrt zu haben. Seine anfängliche Zugabe ist zwar vage (vielleicht), dennoch ist er darauf zu behaften. Es kann davon ausgegangen werden, dass er eigene Faustschläge von Anfang an entschieden zurückgewiesen hätte, wenn es zu keinen gekommen ist. Seine Aussagen sind sodann vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und des bisherigen
Geschehens zu würdigen, wonach er und insbesondere C.
sich während
einiger Zeit gegenseitig provozierten, C.
anzeigte, A.
solle mit ihm
hinaus kommen und A. Zeichen machte, C. solle zu ihm in die Zelle kommen. Es wurden gegenseitig scharfe Gegenstände aus der Hosentasche gezogen und gezeigt etc. Es erscheint vor diesem Hintergrund durchaus auch lebensnah und realistisch, dass A. zumindest anfänglich Faustschläge austeilte austeilen wollte. Weiter ist zu sehen, dass das ganze Geschehen in der Zelle rund 35 Sekunden dauerte. In Anbetracht der überzahl und der körperlichen überlegenheit von C. , B. und D. erscheint es daher im Weite-
ren nachvollziehbar, dass sich A.
ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch
schätzte, insbesondere nachdem B. ihn in den Schwitzkasten genommen hatte. Die Anklage geht denn auch selber davon aus, dass A. , als er realisiert habe, gegen seine Widersacher nicht gewachsen zu sein, nur noch versucht habe, sich mit den Armen zu Schätzen (Urk. 47 S. 4). Es kann demnach mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass A. sich anfänglich mit den Fäusten zur Wehr gesetzt hat und dem Beschuldigten C. und B. mindestens drei
Faustschläge versetzte. Als er einsah, dass er gegen die drei Mitinsassen keine Chance hat, hat er nur noch versucht, die Schlüge abzuwehren (Urk. 66 S. 21-
24). Damit ist erstellt, dass in der Zelle von A.
jedenfalls zu Beginn eine
wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm einerseits und C. , B. und D. andererseits stattfand.
Verletzungen der Beteiligten
In der Anklage sind Verletzungen von A. , C. , B. D. aufgefährt (Urk. 47 S. 4 f.).
und
Die Vorinstanz erachtete die in der Anklageschrift beschriebenen Verlet-
zungen von A.
gestützt auf das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 29. Mai 2020 sowie die dazuGehörigen Fotos als erstellt (Urk. 66
S. 24-26; Urk. 6/1). Die Vorinstanz übersah offensichtlich, dass in der Anklage noch eine weitere in den Erwägungen der Vorinstanz nicht erwähnte Verletzung von A. aufgefährt ist, Nämlich eine ca. 3 cm scheitelwürts der Nasenwurzel ca. 2x1cm grosse stecknadelgrosse Hautverfürbungen an der Stirn mittig (Urk. 47 S. 4). Eine solche Verletzung ist im IRM-Gutachten nicht erwähnt und nicht erstellt. Mit der Vorinstanz ist sodann zu erwägen, dass ohne Weiteres auf die Feststellungen im IRM-Gutachten abgestellt werden kann (Urk. 66 S. 24 f.).
Den lediglich im Verfahren gegen A.
zu den Akten genommenen Fotos
(DG200021-D: Urk. 8/2) lässt sich nichts anderes entnehmen.
Die Vorinstanz hat die Schilderungen von A. hinsichtlich seiner Verletzungen und Schmerzen angezweifelt (Urk. 66 S. 25 f.). Dieser hat zu seinen Verletzungen ausgefährt, er sei überall im Gesicht geschwollen gewesen und habe überall blaue Flecken, unter anderem am linken Unterarm, am linken Ohr, resp. hinter dem Ohr und am OberKörper. Er habe überall auf dem Rücken und auch generell am Körper Spuren gehabt, wobei er anfügte, dass bei dunkelhäutigen Hämatome nicht sichtbar seien. Der Rücken habe ihn noch ca. zwei Wochen und der Kopf ca. drei Tage geschmerzt und er habe Tabletten gegen Kopfschmerzen nehmen müssen (Urk. 12/1 F/A 39; Urk. 12/3 S. 16; DG200021-D: Urk. 13/4 F/A 48-50, 57-63 und 93). Diese behaupteten Schmerzen lassen sich
objektiv nicht feststellen. Offenbar war aber ausser der Einnahme von Kopfwehtabletten keine Behandlung erforderlich. In dem am 29. Mai 2020 also zwölf Tage nach dem Vorfall erstellten Gutachten (Urk. 6/1) sind diese Hämatome überall am Körper und die Schmerzen nicht dokumentiert und auch in der Anklageschrift sind weder Hämatome noch Schmerzen beschrieben. Es entsteht insgesamt der Eindruck, dass A. diese wochenlangen Schmerzen und Hämatome überall am Körper jedenfalls leicht übertrieben schildert. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von A. zur Auseinandersetzung wie erwogen auch ansonsten nicht in allen Punkten überzeugend ausfielen. So hat er etwa im Widerspruch zu seinen anfänglichen Angaben unglaubhaft verneint, während der Auseinandersetzung selber je geschlagen zu haben. Auch seine Aussagen zu seiner Bewusstlosigkeit überzeugen nicht. Ei- ne solche hat zu Recht nicht Eingang in die Anklage gefunden. Wie erwähnt hat
A.
dazu ausgefährt, während der Auseinandersetzung ein bisschen das
Bewusstsein verloren zu haben. Es kann hier offensichtlich nicht von einer eigentlichen Bewusstlosigkeit gesprochen werden. Dies überzeugt schon deshalb nicht, da A. , nur rund fänf bis sechs Sekunden nachdem B. die Zelle verlassen hatte, aus seiner Zelle sTürmt und wuchtig mit einem Messer auf D. einsticht (Urk. 100A = DG200021-D: Urk. 9/3, Video 1, Videozeit 02:35-02:39; Urk. 8/2 S. 13 = Urk. 12/2 S. 13 [in Farbe]). Eine eigentliche Bewusstlosigkeit von
A.
erscheint daher übertrieben und unglaubhaft, hätte er doch in diesen
wenigen Sekunden nach seiner Bewusstlosigkeit auf dem Boden sich zunächst orientieren und aufstehen müssen, dann ein Messer behündigen und die Zellent?re öffnen, um dann zielstrebig und sofort auf D. loszugehen und auf diesen mit grosser Wucht einzustechen. Dies erscheint aufgrund der Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich. Gemäss IRM-Gutachten konnten auch keinerlei Würgemale dergleichen feststellt werden (Urk. 6/1 S. 3). Anzufügen ist, dass B. dazu detailliert geschildert hatte, dass er A. während ca. sechs bis sieben Sekunden im Schwitzkasten gehalten und zugedRückt habe, aber nicht so fest, dass dieser ohnmöchtig geworden sei. Als A. dann auf den Boden gegangen sei, habe er dann von sich aus den Griff gelockert und von ihm abgelassen. Dann seien andere dazu gekommen hätten auf ihn eingewirkt und wieder
abgelassen. A.
sei dann wieder aufgestanden, auf ihn (B. ) zuge-
kommen und habe ihn (B. ) weggestossen und auch er habe A. weg-
gestossen, wobei A.
nicht umgefallen sei. A.
hätte ihn mit grossen
Augen angeschaut. Er, B. , habe mit dem Zeigefinger der linken Hand auf ihn gezeigt, dass jetzt gut sei. Es sei dann als letzter zur Zelle hinausgelaufen etc. (Urk. 15/3 F/A 4). Diese detaillierte Schilderung erscheint glaubhaft und es kann festgehalten werden, dass entgegen dem Vorbringen von A. nicht von einer
eigentlichen Bewusstlosigkeit von A.
ausgegangen werden kann, was im
übrigen von den anderen Beteiligten bestritten wird. Auch diese Schilderung erscheint zumindest leicht übertrieben.
Insgesamt ist von einer übertriebenen Beschreibung seiner Hämatome und
Schmerzen durch A.
auszugehen, wobei nochmals zu betonen ist, dass
solche in der Anklageschrift ohnehin nicht aufgefährt sind. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die in der Anklageschrift aufgefährten Verletzungen erstellt sind und diese A. während eher kurzer Zeit Schmerzen in unbestimmter STürke verursachten, letztlich aber doch rasch und folgenlos ausheilten (Urk. 66 S. 26).
In der Anklageschrift sind weiter Verletzungen von C.
aufgefährt,
Nämlich eine Rippenprellung, ein Hämatom an der Stirn und eine Verletzung (Sehnenanriss) am kleinen Finger der rechten Hand (Urk. 47 S. 5). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass diese Verletzungen nicht erstellt sind. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 66 S. 27 f.).
Die in der Anklageschrift aufgefährten Verletzungen von C. sind ürztlich nicht dokumentiert worden. Sie basieren lediglich auf den Aussagen von C. . Richtig ist ferner, dass im Insassenstammblatt von C. am 17. Mai 2020 eingetragen wurde, dass auch er in den Arztdienst begleitet wurde und eine Verletzung am rechten kleinen Finger erwähnt. Ebenso eine Rissquetschwunde am linken Augenlied, eine Schürfwunde an der Stirn sowie ein kleiner Schritt im Rippenbereich (GG210024-D: Urk. 53 S. 13). Ein Sehnenriss ist nicht erwähnt. Es ist auch nicht die Rede von einer Rippenprellung und bei der Verletzung an der Stirn wird eine Schürfwunde erwähnt und kein Hämatom. Eine Rissquetschwunde
am linken Augenlied ist wiederum gar nicht in der Anklage aufgefährt. C. hat zwar anlässlich der Schlusseinvernahme die vorgehaltenen Verletzungen der Beteiligten gemäss Anklage pauschal bestätigt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er seine Verletzungen allerdings bestritten. Er selber hatte im übrigen lediglich von einer Verletzung wie eine Rippenprellung gesprochen (Urk. 14/1 F/A 4). Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass das Verletzungsbild des Beschuldigten C. mit Blick auf die Aktenlage tatsächlich im Dunkeln bleibt und nur auf Mutmassungen beruht. Insbesondere wurde ürztlich nie ein Sehnenanriss diagnostiziert. Es lässt sich allein gestützt auf seine Früheren Aussagen nicht rechtsgenügend erstellen, ob er im Rahmen der Auseinandersetzung tatsächlich einen Sehnenanriss am kleinen Finger rechts, eine Rippenprellung und ein Hämatom an der Stirn erlitt nur leichte Blessuren der genannten Körperteile davontrug, welche folgenlos und rasch abheilten. Anzufügen ist, dass auch die amtliche Verteidigung respektive die unentgeltlichen Rechtsvertretung von A. vorbrachte, dass diese Verletzungen von C. und auch die von B. nicht erstellt seien, da diese nicht dokumentiert seien und einzig auf deren Aussagen beruhen würden (Urk. 59 S. 14).
Zusammenfassend ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass C.
höchstens leichte, folgenlose und
schnell abheilende Blessuren erlitten hat (Urk. 66 S. 28).
4.4. Hinsichtlich des Beschuldigten führt die Anklage als Verletzung auf, dass er eine nicht näher bekannte Verletzung am linken Fuss mit leichter Gehbehinderung erlitten habe (Urk. 47 S. 5). Die Vorinstanz hielt dazu überzeugend fest, dass er sich diese Verletzung selber zufügte. Diese sei ihm nicht im Rahmen des Raufhandels von einem Dritten zugefügt worden, sondern sei die Folge einer eigenen Unachtsamkeit und damit letztlich eines Unfallgeschehens. Sie fügte an dieser Stelle an, dass eine solche sich selbst zugefügte Verletzung nicht als einfache Körperverletzung zu sehen sei, welche die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung des Raufhandels erfüllt (Urk. 66 S. 28). Der Beschuldigte hat sich diese Verletzung am Fuss gemäss eigenen Angaben zugezogen, weil er wegen der Ausei- nandersetzung seinen Sportschuh verloren habe und nach der Auseinandersetzung im Treppenhaus in eine Scherbe gestanden sei. Diese Aussage lässt sich nicht widerlegen, auch wenn der Vertreter des Privatklägers grundsätzlich nachvollziehbar geltend macht, dass es in der Zelle Scherben hatte und es von daher naheliegend sei, dass der Beschuldigte sich die Verletzung in der Zelle zugezogen habe (Urk. 102 S. 6). Andere Hinweise für diese Verletzung liegen nicht vor. Es ist demnach von den Angaben des Beschuldigten zu dieser Verletzung auszugehen. Entgegen der Anklage ist demnach nicht erstellt, dass er sich diese Verletzung unmittelbar durch die tätliche Auseinandersetzung in der Zelle zugezogen hat.
Die Anklage hält weiter fest, dass D. bei der Auseinandersetzung in der Zelle diverse Verletzungen erlitten habe, Nämlich Hautabtragungen am Oberarm, Ellenbogen, Handinnenfl?che und Knie sowie Hautverfürbungen an der Stirn und an der Handinnenfl?che am Daumenballen (Urk. 47 S. 5). Die Vorinstanz erwog grundsätzlich zutreffend, dass die in der Anklage genannten Verletzungen durch das IRM-Gutachten belegt sind (Urk. 66 S. 26 f.; Urk. 7/1; vgl. auch die Fotos im Verfahren DG200021-D: Urk. 7/5). Wie bei den in der Anklage aufgefährten Verletzungen von C. ist auch hier indessen wiederum zu korrigieren, dass in der Anklage die identische (falsche) Verletzung mehrere ca. 3 cm scheitelwürts der Nasenwurzel ca. 2x1cm grosse stecknadelgrosse Hautverfürbungen an der Stirn mittig genannt wird. Eine solche Verletzung war in der Untersuchung kein Thema und ist im IRM-Gutachten nicht aufgefährt. Weiter ist zu korrigieren, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Anklage obwohl diese Verletzung im Gutachten (Urk. 7/1 S. 4 oben) festgestellt wurde nicht von einer Hautabtragung an der rechten Schultervorderseite die Rede ist (Urk. 66 S. 27).
Hier stellt sich indessen die Frage, ob diese (ohnehin leichten) Verletzun-
gen von D.
wie angeklagt auf die Auseinandersetzung in der Zelle
zurückzuführen sind. Es ist zu bedenken, dass D. zuvor Fussball gespielt und von A. einen Kopfstoss erhalten hat und zu Boden gestützt ist. D. hat in der Untersuchung ausgefährt, sich beim Sturz nach dem Kopfstoss beim Fussballspiel an beiden Handballen und im Bereich der Ellbogen Abschürfungen zugezogen zu haben (Urk. 12/3 S. 7). Es ist daher insbesondere bezüglich der in
der Anklageschrift genannten Hautabschürfungen von D. an seinem rechten Ellenbogen sowie an der rechten Hand und am rechten Knie keineswegs rechtsgenügend ausgeschlossen, dass diese vom Fussballspiel und der Körperlichen Auseinandersetzung von D. mit A. noch auf dem Fussballplatz von Früheren Ereignissen herrühren und eben nicht von Auseinandersetzung in der Zelle von A. , wie dies bereits im IRM-Gutachten als Möglichkeit erwähnt wird (vgl. Urk. 7/1 S. 5 f., wo D. zudem dahingehend zitiert wird, die Verletzungen an der Innenhand und am Ellenbogen seien bei Fussballspiel zustande gekommen). Auch auf den Videoaufnahmen erscheint es so ganz klar ist dies nicht ersichtlich , dass die Schürfungen am Ellenbogen von D. bereits vor Beginn des Vorfalls vorhanden waren. Zudem trug D. während des Vorfalls in der Zelle sog. Fitnesshandschuhe, die ihm vor Verletzungen auf der Han- dinnenseite wohl einigen Schutz geboten haben dürften und gegen eine Hautabschürfung an der Handinnenseite aufgrund der Auseinandersetzung in der Zelle
sprechen. Auch insofern kann der Anklagesachverhalt, wonach D.
sämtli-
che dieser Verletzungen anlässlich der Auseinandersetzung in der Zelle erlitten habe, nicht als rechtsgenügend erstellt betrachtet werden.
Rechtliche Würdigung
Ausgangslage
Die Staatsanwaltschaft wirft sämtlichen Beteiligten (A. , C. , B. und D. ) vor, sich des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie eines Angriffs im Sinne von Art. 134 Abs. 1 StGB verneint, da die dafür jeweils notwendige objektive Strafbarkeitsbedingung weder in Form einer (einfachen) Körperverletzung noch in Form des Todes einer Person vorgelegen habe (Urk. 66 S. 28-31). sämtliche Beteiligten wurden daher vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen. Hinsichtlich A. ist das erstinstanzliche Urteil insoweit bereits vor seiner Berufungsverhandlung in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz erwog weiter, dass auch keine Verurteilungen wegen tätlichkeiten ergehen könne, da eine Zuordnung der einzelnen Verletzungen als tätlichkeiten in der Anklage nicht erfolgt und auch nicht möglich sei und eine
entsprechende Verurteilung bereits mit Blick auf das Anklageprinzip nicht erfolgen könne (Urk. 66 S. 30). A. hatte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, dass vorliegend ein Angriff (gegen ihn) vorliege, da nicht erstellt sei, dass er selber auch Faustschläge verteilt habe (Urk. 59 S. 25 f.). Mit seiner Berufung als
Privatkläger verlangt er eine Verurteilung von C. , B.
und D.
wegen Angriffs, eventualiter wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung sowie subeventualiter wegen tätlichkeiten.
Objektive Strafbarkeitsbedingung beim Raufhandel/Angriff
Sowohl der Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB wie der Angriff im Sinne von Art. 134 StGB setzen voraus, dass die tätliche Auseinandersetzung den Tod die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Dieser Verletzungserfolg ist eine objektive (reine) Strafbarkeitsbedingung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1; BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; je
m.w.H.). Der Sinn dieses Erfordernisses liegt darin, die Strafbarkeit auf ernstzu- nehmenden Schlägereien zu beschränken. Erforderlich ist zumindest eine Kürperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. tätlichkeiten reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2013 vom 2. September 2013 E.2.2; BSK StGB/JStG-MAEDER, a.a.O., N 22-23a zu Art. 133 StGB; Praxiskommentar StGB- TRECHSEL/MONA, 4. Aufl., 2021, N 7 zu Art. 133 StGB).
Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die Körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere äussere Verletzungen Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, Hirnerschätterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, kleinere Schwellungen,
,Quetschungen bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie
in kurzer Zeit vorübergehen und ausheilen. T (BSK StGB/JStG-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 123; OFK/StGB/JStG-DONATSCH, 21. Aufl., 2022, N 3 zu Art.
123 StGB; je m.H.). Eingriffe in die Körperliche Integrität sind insbesondere dann als blosse tätlichkeiten zu qualifizieren, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen bewirken, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und ferner keine erheblichen Schmerzen hervorrufen (vgl. BGE 107 IV 40 E. 5.c.). Im Einzelfall kann eine Einordnung schwierig sein, die letztlich eine Frage des richterlichen Ermessens unter Würdigung der konkreten Umstände ist.
Art der Verletzungen
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die erstellten Verletzungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten zumindest eine einfache Körperverletzung darstellen.
Im Gutachten des IRM wird zu den Verletzungen von A. festgehalten, dass diese voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen werden (Urk. 6/1 S. 4). Der Privatkläger A. erlitt vor allem diverse Schleimhautabtragungen sowie Schleimhautverfürbungen und oberflächliche, kratzerartige Hautabtragungen. Dabei handelt es sich zwar um unangenehme Folgen, aber noch nicht um eigentliche Verletzungen im Sinne von Art. 123 StGB. Diese sind noch wie Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen im oben erwähnten Sinne als Verletzungen zu qualifizieren, die gerade noch tätlichkeiten darstellen. Auch die durch das Forensische Institut Zürich erstellte Fotodokumentation der Verletzungen von A. hinterlässt keinen anderen Eindruck (DG200021-D: Urk. 8/2). Wie erwogen handelt es sich dabei im Grenzbereich um eine Ermessensfrage. Vorliegend handelt es sich um das Ergebnis einer tätlichen Auseinandersetzung von drei gegen einen, die zu Verletzungen von A. führten, welche letztlich ohne Behandlung innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilten und insgesamt die Schwelle einer einfachen Körperverletzung gerade noch nicht erreichen. Hämatome und (wochenlange) Schmerzen sind in der Anklage nicht
aufgefährt. Es ist sodann davon auszugehen, dass A.
die erlittenen
Schmerzen etwas übertrieben darstellt. Entgegen der Verteidigung (Urk. 59 S. 26)
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass A. aufgrund der Auseinan- dersetzung einen Schock erlitt, der einer einfache Körperverletzung gleichkommt. Ferner wurde bereits darauf hingewiesen, dass A. nicht bewusstlos war und das Würgen im Rahmen des Schwitzkastens nicht gefährdend war und auch sonst keine Spuren hinterliess (Urk. 6/1 S. 3 f.). Insgesamt ist davon auszugehen,
dass die von A.
tatsächlich erlittenen Verletzungen ihm wohl Schmerzen
bereiteten, letztlich aber rasch und folgenlos abheilten. Die Verletzungen des Pri-
vatklägers A.
stellen damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch tätlichkeiten dar, die nicht geeignet sind, die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB zu erFällen.
Hinsichtlich der in der Anklage aufgelisteten Verletzungen von C. wurde oben erwogen, dass sich diese nicht rechtsgenügend erstellen lassen. Es ist letztlich davon auszugehen, dass er nur leichte Blessuren davontrug, welche folgenlos und rasch abheilten. Es handelte sich somit auch dabei um Verletzungen, die nicht den Schweregrad einer einfachen Körperverletzung im Sinne der objektiven Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erreichen.
Die Fussverletzung des Beschuldigten B. r?hrt nicht unmittelbar aus der Auseinandersetzung in der Zelle her und ist nicht Folge der dort erfolgten Schlüge, weshalb diese Verletzung die Voraussetzung als objektive Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt. Eine solche muss aus der wechselseitigen Gewaltanwen- dung im Rahmen der Auseinandersetzung resultieren. Seine ausserhalb der Zelle erlittene Fussverletzung ist Folge einer eigenen Unachtsamkeit. Sie ist nicht unmittelbare Folge einer ernstzunehmenden Schlägerei, welche die Strafbarkeit der tätlichen Auseinandersetzung begründen soll.
erlitt Hautabschürfungen, Kratzer und Hautabtragungen davon,
welche in Würdigung der angefährten Rechtsprechung ebenfalls nicht die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreichen (vgl. auch Urk. 66 S. 30). Auch die Fotos seiner Verletzungen stätzen dies (DG200021-D: Urk. 7/5). Es ist auch bei diesen Schürfungen und Hautabtragungen davon auszugehen, dass diese folgenlos und rasch abheilten (DG200021-D: Urk. 7/1 S. 3 ff.; Urk. 7/5). Wie oben erwogen kann sodann ohnehin nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen
werden, dass sich D. sämtliche dieser oberflächlichen Verletzungen bei der tätlichen Auseinandersetzung in der Zelle von A. zugezogen hat. Die Schürfungen und Hautabtragungen erreichen aber ohnehin nicht den Schweregrad ei- ner einfachen Körperverletzung im Sinne der objektiven Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB.
Verletzung D. im Rahmen der Nachgeschichte
Wie in der Anklage unter dem Titel Nachgeschichte aufgefährt, sTürmte A. nachdem D. die ZellenTüre geschlossen und weggelaufen war aus der Zelle und stach D. mit der Klinge eines Speisemessers mit grosser Wucht in den Nacken (Urk. 47 S. 6). Die Vorinstanz erwog, dass diese Stichverletzung in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem die Körperliche Auseinandersetzung in der Zelle bereits beendet gewesen sei, weshalb diese Verletzung nicht als objektive Strafbarkeitsbedingung für die vorherige, bereits abgeschlossene kürperliche Auseinandersetzung dienen könne (Urk. 66 S. 30). Der Vertreter von A. hat bereits vor Vorinstanz und auch in der Berufung erneut geltend gemacht, er erachte den Angriff in der Zelle sowie die anschliessende Reaktion von A. als eine Tateinheit, weshalb aufgrund der Stichverletzung im Nacken von D. die beim Angriff sowie Raufhandel geforderte objektive Strafbarkeitsbe- dingung einer einfachen Körperverletzung erfüllt sei (Urk. 59 S. 27; Urk. 102 S. 5 f.).
Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die tätliche Auseinan- dersetzung im Zeitpunkt der Attacke von A. gegen D. bereits abgeschlossen war, obwohl nur einige wenige Sekunden seit deren Abschluss vergangen waren. Dafür spricht vor allem, dass C. , B. und D. die Zelle verlassen hatten, die ZellenTüre wieder verschlossen haben und alle drei bereits einige Meter weg von der Zelle weggelaufen waren und alle in die andere Richtung schauten. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass damit ein möglicher Angriff Raufhandel für welche es an einer objektiven Strafbarkeitsbedingung gemangelt hätte für den objektiven Betrachter abgeschlossen war. Das nachfolgende HeraussTürmen von A. mit dem Messer ist als eine neue, wenngleich auf den vorherigen basierende, Handlung, mithin als ein neuer Angriff zu werten,
der überraschend von hinten erfolgte und vom Opfer in keiner Weise erwartet wurde. Dieses hat den täter nicht einmal wahrgenommen, bis es den Stich verspürte. Die durch diese Tat veräbte Verletzung kann deshalb nicht als objektive Strafbarkeitsbedingung für die vorherige, bereits abgeschlossene Körperliche Auseinandersetzung dienen. Es ist denn auch klar festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dies auch als zwei separate Taten angeklagt hat und die Verletzung von D. durch den Messerstich von A. in der Anklage nicht einmal erwähnt bzw. umschrieben wird.
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass gemäss der Lehre die einfache Körperverletzung bzw. der Tod einer Person im Sinne der objektiven Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB noch während des Raufhandels eingetreten sein muss (BSK StGB/JStG-MAEDER, a.a.O., N 28 zu Art. 133 StGB, m.w.H.). Das Bundesgericht liess es dabei früher zwar bereits genügen, dass die Verletzung durch Gewalttätigkeiten verursacht wird, welche der durch den unmittelbar vorausgegangenen Raufhandel angeheizten Streitlust und der durch ihn angesammelten Gemötserregung entspringen, wenn Einzelne, angeheizt durch die vorangegangene Grössere Schlägerei, die Gewalttätigkeiten fortsetzen (BGE 106 IV 246 E. 3.). Gemäss der in BGE 137 IV 1 E. 4.3.1 begründeten und seither etwa in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_782/2020 vom 7. Januar 2021 E. 5.1.1, 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.2 sowie 6B_1307/2021 vom
Januar 2023 E.2.1.2 verwendeten Formel soll es nunmehr darauf ankommen, ob die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse (in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht) es gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten ob sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt. Entscheidend ist somit, ob der vorliegende Sachverhalt gesamthaft als Einheit als mehrere Handlungseinheiten zu betrachten ist (vgl. auch BGE 139 IV 168 E. 1.1.4).
Wie erwähnt ist es zwar richtig, dass vorliegend nur ca. fänf Sekunden zwischen dem Abschluss der Schlägerei in der Zelle und dem anschliessenden Messerangriff von A. auf D. liegen. Dennoch ist eine Einheit dieses Geschehens zu verneinen und im Sinne der angefährten Rechtsprechung von
mehreren Handlungseinheiten auszugehen. In der Zelle von A. fand ein allseits provozierter offener Schlagabtausch ohne Waffeneinsatz statt, der bei den
Beteiligten keine wesentlichen Verletzungen hinterliess. D.
und C.
sowie B.
hatten die Zelle des Privatklägers A.
daraufhin verlassen
und dessen ZellenTüre geschlossen. Entscheidend kommt hierbei hinzu, dass sich eine ZellenTür nicht mehr von aussen öffnen bzw. nur noch mit einem Schlüssel, nachdem sie geschlossen wurde. Ein weiteres Eindringen in die Zelle von
war somit D. , C.
sowie B.
nicht mehr möglich. Dies
bringt eine klare Zensur des Geschehens mit sich. Der Beschuldigte und C.
sowie D. entfernten sich von der Zelle des Privatklägers A.
und für
sie war die Auseinandersetzung abgeschlossen. Sie schauten auch nicht mehr nach hinten. Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass die bisherige waffenlos in der Zelle von A. gefährte Auseinandersetzung in einer Gesamtbetrachtung beendet war. Trotz des nur kurzen zeitlichen Abstands des nachfolgenden Messerangriffs von A. ausserhalb der zuvor abgeschlossenen Zelle, lässt sich das Geschehen somit doch klar in mehrere, zeitlich, räumlich und auch sachlich voneinander zu trennende Handlungseinheiten unterteilen. Der überraschende Messerstich des Privatklägers A. in den Hals-/Nackenbereich von D. von hinten ist somit als neue Handlungseinheit zu werten. Die Stichverletzung am Hals von D. kann daher nicht zur Begründung der objektiven Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB herangezogen werden. Anzufügen ist am Rande, dass die amtliche Verteidigung respektive unentgeltliche Vertretung
von A.
vorbringt, das Geschehen sei als Einheit zu betrachten, indessen
dennoch den Antrag stellt, dass C. , B. und D. wegen Angriff zu
bestrafen seien, obwohl bei dieser Betrachtung A.
die objektive Strafbarkeitsbedingung einer Körperverletzung gesetzt hätte und schon von daher somit klarerweise aktiv in die tätliche Auseinandersetzung involviert gewesen wäre. Der Tatbestand des Angriffs würde bei dieser Betrachtungsweise somit ohnehin entfallen.
2.5. Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstellten Verletzungen der Beteiligten nicht die Intensität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erreichen, weshalb weder dieser Tatbestand noch derjenige des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB vorliegend gegeben ist. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freizusprechen.
tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt indessen der vorliegende Ankla-
gesachverhalt eine Verurteilung des Beschuldigten (wie auch von C.
und
D. ) wegen tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu. Gemäss dem Anklagegrundsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der Inhalt der Anklageschrift ergibt sich aus Art. 325 Abs. 1 StPO. Das Gericht darf nur den Sachverhalt beurteilen, der in der Anklage aufgefährt wird. An die darin vorgenommene rechtliche Würdigung ist es jedoch nicht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Wenn sich das Gericht aufgrund der Beweislage die Meinung bildet, es liege ein anderes als in der Anklage umschriebe- nes inkriminiertes Verhalten vor, sehen die Art. 329 Abs. 2 und 333 StPO die Möglichkeit der Anklageänderung nach Anklageerhebung vor. Keiner Anklage?n- derung bedarf es jedoch, wenn das Gericht zum Schluss gelangt, dass der Anklagesachverhalt einen anderen Tatbestand erfüllt, als in der Anklageschrift angegeben ist. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 344 StPO kann es nach dem Grundsatz iura novit curia eine andere rechtliche Würdigung vornehmen als die Staatsanwaltschaft (BSK StPO/JStPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, 3. Aufl., 2023, N 52 ff. zu Art. 9 StPO).
Der Privatkläger A. verlangt mit seiner Berufung im Subeventualantrag die Bestrafung des Beschuldigten wegen tätlichkeiten. Vorliegend bedarf es kei- ner Anklageergänzung -änderung, da die Anklage das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten genau umschreibt (Urk. 47), weshalb eine rechtliche Wür- digung dieses Verhaltens ohne weiteres möglich ist.
Wer gegen jemanden tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Als tätlichkeit im Sinne dieser Bestimmung gilt eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge hat. Auch die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt. Als Beispiele zu nennen sind unter anderem Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige Stüsse (OFK StGB/JStG-DONATSCH, a.a.O., N 1 zu Art. 126 StGB). Voraussetzung ist somit, dass die Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Entgegen der Vorinstanz ist für eine Verurteilung wegen tätlichkeiten eine genaue Zuordnung einzelner Verletzungen des Privatklägers A. an einen der Beteiligten nicht notwendig. Für die rechtliche Qualifikation einer Handlung als tätlichkeit müssen vielmehr gar keine (sichtbaren) Verletzungen Schmerzen festgestellt wer- den. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen einer kürperlichen Auseinandersetzung absichtlich mindestens sechs bis sieben Sekunden in den Schwitzkasten genommen und ihn mit der freien Hand mehrere Male auf den Kopf geschlagen und ihn zu Boden gedRückt hat. Dies sind ohne Weiteres tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (BSK StGB/JStG-ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N 13 zu Art. 126 StGB). Vorliegend kann der Vorinstanz gefolgt werden, dass es dem Beschuldigten ebenso wie C. und D. darum gegangen ist, dem Privatkläger eine Abreibung zu verpassen bzw. ihm eine Lektion zu erteilen (vom hohen Ross herunterholen), er den Privatkläger jedoch nicht richtig zusammenschlagen verletzen wollte (vgl. Urk. 66 S. 21 f.). Ein darüber hinausgehender Vorsatz des Beschuldigten,
den Privatkläger A. kann nicht erstellt werden.
schwerer zu verletzen, als tatsächlich geschehen ist,
Fazit
Der Beschuldigte hat sich somit der tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Allgemeines
Vorliegend hat sich der Beschuldigte der tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Als Strafe kommt eine Busse von bis zu Fr. 10'000 in Betracht. Ferner ist für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen. Busse und Freiheitsstrafe sind dabei je nach den persönlichen Verhältnissen des täters so zu bemessen, dass er die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB).
Tatkomponenten
In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger A. in seiner Zelle im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mindestens sechs bis sieben Sekunden in den Schwitzkasten genommen und ihn mit der freien Hand mehrere Male auf den Kopf geschlagen und ihn zu Boden gedRückt hat. Dies im Rahmen eines geplanten feigen Vorgehens zu Dritt gegen den alleine dastehenden Privatkläger, der sich insbesondere aufgrund des Schwitzkastens nicht lange wehren konnte. Dabei wurden dem Privatkläger insgesamt schmerzhafte Verletzungen zugefügt. Dass auch der Privatkläger vorgängig provozierte, ändert an diesem verwerflichen Vorgehen nichts. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und es sich letztlich um eine primitives gewalttätiges Vorgehen handelte, mit dem Ziel den Privatkläger eine Abreibung zu verpassen, weil ihm dessen Verhalten nicht passte, was in keiner Weise zu entschuldigten ist. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
täterkomponente
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf die einschlägige Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (Urk. 56 S. 1-3). Der Beschuldigte gab vor der Vorinstanz an, er sei im Kinderheim I. in Zürich gewesen und danach sei er in einem Internat zur Schule gegangen. Im Strafvollzug arbeite er in der Gürtnerei. Nach dem Strafvollzug wolle er deliktfrei und in der Schweiz leben. Er ziehe es in Betracht, seine Leidenschaft Fitness zum Beruf zu machen und damit Geld zu verdienen. Der Beschul- digten ist am 1. November 2022 aus der Justizvollzugsanstalt E. entlassen worden (Urk. 84). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er dazu an, nunmehr als Influencer im Bereich Fitness zu arbeiten und töglich rund Fr. 300 zu verdie- nen. Weiter führte er aus, zusammen mit seiner Freundin in einer Mietwohnung zu leben. Den Mietzins von Fr. 3'000 würden sie sich teilen. Er habe Schulden und kein Vermögen (Urk. 101 S. 2 f.).
Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Insgesamt weist er drei Vorstrafen auf. Zur Hauptsache handelt es sich dabei um gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Zuletzt wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 7. August 2019 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 140 Tagen verurteilt (Urk. 100). Diese Vorstrafen wirken sich merklich strafErhöhend aus.
Bezüglich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits in der Untersuchung gestündig gewesen war, den Privatkläger während ca. sechs bis sieben Sekunden in den Schwitzkasten genommen und zu Boden gebracht sowie mit diesem ein Handgemenge gehabt zu haben, was sich deutlich strafmindernd auswirkt.
Fazit
Unter Einbezug des Verschuldens sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 800 als angemessen. Ausgehend von einem praxisgemüssen Umwandlungssatz von Fr. 100 pro Tag ist die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend mithin auf acht Tage festzusetzen.
Der Privatkläger A. verlangt mit seiner Berufung die Zusprechung ei- ner Genugtuung von Fr. 3'000 unter solidarischer Haftung des Beschuldigten, von C. sowie D. (Urk. 70 S. 2). Zur Begründung führte er vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren aus, dass es augenscheinlich sei, dass der
Privatkläger A.
eine schwere persönlichkeitsverletzung erlitten habe, die
auf das rechtswidrige strafbare Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen sei. Es sei ohne weiteres erstellt, dass die Beschuldigten ein schweres Verschulden treffe, da sie den Privatkläger A. grundlos und in überzahl niedergeschlagen hätten. Die Rechtsprechung habe in ähnlich gelagerten Fällen Genugtuungen zwischen Fr. 1'000 und Fr. 3'000 zugesprochen (Urk. 59 S. 31; Urk. 102 S. 9).
Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A. mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen worden sei und der Privatkläger zudem nur Verletzungen erlitten habe, die als tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Schliesslich habe der Privatläger im Vorfeld der Auseinandersetzung eine durchaus aktive Rolle eingenommen habe (Urk. 66 S. 33).
Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tütung Körperverletzung ei- nes Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten den AnGehörigen des Getäteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Ferner hat gemäss Art. 49 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Höhe einer Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschul- dens des Schädigers am Schadensereignis ab. Selbstverschulden des Verletzten spielt ebenfalls eine wichtige Rolle (BSK OR-KESSLER, 7. Aufl., Basel 2020, N 20a
f. zu Art. 47 OR und N 16 zu Art. 49 OR).
Der Privatkläger war im Rahmen der Auseinandersetzung in seiner Zelle Opfer von tätlichkeiten. Das IRM-Gutachten hielt fest, dass die erlittenen Verletzungen voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen würden. Dass er aufgrund des Vorfalls noch zwei Wochen lang Schmerzen gehabt habe, wie er angegeben hatte allenfalls sogar psychisch beeinträchtigt worden sei, kann nicht erstellt werden und ist auch nicht anzunehmen. Der Privatkläger hat diesbezüglich keinerlei Gutachten ürztliche Berichte eingereicht. Ferner hat sich der Privatkläger selber aktiv an der Auseinandersetzung in der Zelle beteiligt und diese massgeblich mitprovoziert. Insgesamt rechtfertigen die geringen Verletzungen des Privatklägers als Folge der Auseinandersetzung, zu welcher er nota bene durch Provokationen seinerseits ebenfalls beigetragen hat, und die Tatsache, dass er in der Zelle zumindest am Anfang selber auch Faustschläge verteilt hat, keine Genugtuung. Nach dem Gesagten ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen.
Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Nachdem der Beschuldigte heute der tätlichkeiten schuldig gesprochen wurde, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO teilweise aufzuerlegen. In Gewichtung zum eigentlichen Anklagevorwurf des Raufhandels rechtfertigt sich eine Kostenauflage von einem Viertel, zumal es sich bei tätlichkeiten um eine blosse übertretung handelt. Im selben Umfang ist auch gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung vorzubehalten. Im übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf 14 GebV OG sowie praxisgemäss auf Fr. 1'500 festzusetzen. Die gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'100 (vgl. Urk. 49).
Kosten des Berufungsverfahrens
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GebV OG).
Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entsch?- digung von rund Fr. 4'950 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 104). Der bezifferte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y. , antragsgemäss zu entschädigen ist.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers macht für die drei Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 6'727 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 102 S. 10 und Urk. 103/1-2). Der bezifferte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , antragsgemäss zu entschädigen ist. Es erscheint angemessen, seinen Aufwand Gleichmässig auf die drei Berufungsverfahren zu verteilen also zu je einem Drittel (je Fr. 2'242.30) ,
da sämtliche Ausführungen die drei Beschuldigten C. , B. D. in gleicher Weise betrifft.
und
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen zwar vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung indessen frühzeitig zurückgezogen. Der Privatkläger unterliegt mit seinem Hauptsowie Eventualantrag ebenfalls vollumfänglich und obsiegt lediglich hinsichtlich seines Subeventualantrags in Bezug auf die Verurteilung des Beschuldigten wegen tätlichkeiten. Des Weiteren unterliegt er im Zivilpunkt vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher insgesamt unter BeRücksichtigung des Umfangs der Anträge , die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, dem Privatkläger zu drei Vierteln und dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Kostenanteil des Privatklägers einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen, unter
Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Diese gesetzliche Folge der dem Privatkläger Gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wurde im ausgehündigten Urteilsdispositiv aufgrund eines offensichtlichen Versehens nicht erwähnt und ist der Klarheit halber der Beschul- digte ist nicht beschwert in Dispositiv-Ziffer 9a zu ergänzen (Art. 83 StPO).
Ferner sind die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von drei Vierteln definitiv und im Umfang von einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von einem Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind dagegen im Umfang von einem Viertel definitiv und im Umfang von drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers ist um Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
Es wird beschlossen:
Vom BerufungsRückzug der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 13. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1.-3. (...)
Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y. für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'910.65 (Fr. 15'994 Aufwand, Fr. 636.15 Barauslagen und Fr. 1'280.50 Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
3. Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte B.
wird freigesprochen vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte ist schuldig der tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A. wird abgewiesen.
Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'100 gebühr Vorverfahren Fr. 17'910.65 amtliche Verteidigung
a) Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang eines Viertels gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'950 amtliche Verteidigung
Fr. 2'242.30 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (1/3 von Fr. 6'727)
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden dem Privatkläger zu drei Vierteln und dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Kostenanteil des Privatklägers einstweilen auf die Gerichtkasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von drei Vierteln definitiv und im Umfang von einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Viertel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden im Umfang von einem Viertel definitiv und im Umfang von drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bleibt um Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mändliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)
die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A. im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A. im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben ( 54a Abs. 1 PolG)
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 100.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 8. Februar 2024
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Sieber
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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