Zusammenfassung des Urteils SB220056: Obergericht des Kantons Zürich
Madame A______ hat die Zahnärztin B______ verklagt, weil diese sie nicht ausreichend über die Risiken einer bestimmten Behandlungsmethode informiert hat. Die Gerichtsentscheidung ergibt, dass die Zahnärztin ihre Informationspflicht verletzt hat und somit für den Schaden verantwortlich ist, der durch das unangemessene Abtragen eines Zahns entstanden ist. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 5005 CHF, die von A______ getragen werden müssen. Der Betrag von 3600 CHF für die Reparatur des geschädigten Zahns wird der Klägerin zugesprochen. Die Anwaltskosten in Höhe von 124 CHF für die Konsultation mit einem Spezialisten werden ebenfalls erstattet. A______'s Forderung nach 29,000 CHF plus Zinsen wird abgelehnt. A______ hat das Gericht angerufen, um die Entscheidung anzufechten und die Forderungen erneut vorzubringen. Der Fall wird nun vor dem Berufungsgericht verhandelt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220056 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 04.09.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Vergewaltigung etc. |
Schlagwörter : | Privat; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Aussage; Vorinstanz; Aussagen; Recht; Vorfall; Urteil; Gericht; Übergriff; Tatschwere; Verteidigung; Berufung; Kinder; Landes; Anklage; Vergewaltigung; Tochter; Landesverweisung; Körper; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 121 BV ;Art. 13 BV ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 407 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 49 OR ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 74 OR ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 122 III 53; 133 I 33; 134 IV 82; 134 IV 97; 141 IV 249; 142 IV 265; 144 II 1; 145 IV 364; 146 IV 105; 146 IV 172; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220056-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. K?nzle
in Sachen
A. ,
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Vergewaltigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Mai 2021 (DG210003)
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Januar 2021 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.
(Urk. 49 S. 65 ff.)
Der Beschuldigte, A. , ist schuldig
der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4) sowie
der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.2.1 und 2.2.5).
Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B. ) Fr. 15'000 zuzüglich 5 % Zins ab 4. November 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.
Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 120.95 Auslagen (Gutachten)
Fr. 5'000gebühr gemäss 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
Rechtsanwältin MLaw X1.
wird für ihre Bemöhungen als amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 17'821.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'021.25
ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin MLaw X1. sätzlich Fr. 7'800 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
mit zu-
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwältin lic. iur. Y.
wird für ihre Bemöhungen als unentgeltliche
Rechtsbeistündin der Privatklägerin mit Fr. 20'100 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
(Prot. II S. 6)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73)
Die Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
Die Dispositivziffern 2-6 des vorinstanzlichen Urteils seien vollumfänglich aufzuheben.
Die Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren (erst- und zweitinstanzlich) sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Verfahrensgang
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3 ff.).
Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil vom 20. Mai 2021 wur- de der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.2.2., 2.2.3 und 2.2.4) sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.2.1 und 2.2.5) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten bestraft. Zu- dem wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet wurde. Im Weiteren wurde über die Zivilforderung der Privatklägerin und die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (vgl. Urk. 49 S. 65 ff.).
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 45) und ebenfalls innert Frist die BerufungsErklärung erstatten (Urk. 50).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2022 ausDrücklich auf eine Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 verzichtete auch die Privatklägerin auf Anschlussberufung. Zugleich liess die Privatklägerin den Antrag auf Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit stellen und beantragen, bei einer Allfälligen Befragung keine direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten zu wünschen (Urk. 57). Mit Verfügung vom 7. März 2022 wurde für die Berufungsverhandlung die Publikumsöffentlichkeit mit Ausnahme akkreditierter Gerichtsberichterstatter ausgeschlossen (Urk. 59).
Am 26. Oktober 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Februar 2023 vorgeladen (Urk. 62). Aufgrund gesundheitlicher Probleme des Beschuldigten wurde die Berufungsverhandlung auf Gesuch der Verteidigung verschoben und neu auf den 4. September 2023 vorgeladen (Urk. 64 und Urk. 67). Am 28. August 2023 ging ein weiteres Verschiebungsgesuch der Verteidigung ein, welches mit Verfügung vom 29. August 2023 abgewiesen wurde (Urk. 69, Urk. 70/1-3 und Urk. 71). Am 4. September 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin statt (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 f.). Da die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren im Sinne von Art. 407 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind, ändert das Fernbleiben des Beschuldigten nichts am Fortgang des Verfahrens.
Umfang der Berufung
Der Beschuldigte lässt in der Hauptsache einen vollumfänglichen Freispruch beantragten (Urk. 50 und Urk. 73). Nicht angefochten sind die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (Dispositiv- Ziffern 10 Abs. 1, Abs. 2 und 11 Abs. 1).
Formelles
Im übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stätzt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Ausgangslage
Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, gegenüber seiner damaligen Ehefrau (der Privatklägerin) im Zeitraum von ca. Herbst 2016 bis
4. November 2019 an insgesamt fänf VorFällen sexuell übergriffig geworden zu sein, wobei ihm konkret der Vollzug des Anal- und/oder Vaginalverkehrs sowie die Penetration mit einem Finger in die Vagina gegen den Willen der Privatklägerin zur Last gelegt werden. Für die konkreten Einzelheiten der fänf Vorwürfe kann auf die angefügte Anklageschrift vom 8. Januar 2021 verwiesen werden (Urk. 16 S. 5 ff.).
Der Beschuldigte stellt sich allgemein auf den Standpunkt, dass der Geschlechtsverkehr stets im Einverständnis mit der Privatklägerin erfolgt sei (Prot. I S. 10). Vor Vorinstanz räumte er zum ersten Vorfall ein, dass es im Herbst 2016, nachdem die Privatklägerin aus einem Klinikaufenthalt entlassen wurde, und sie wieder nach Hause kam, zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ge-
kommen sei. Der Geschlechtsverkehr in der Ferienunterkunft in C.
sei
ebenfalls einvernehmlich gewesen. An die Vorfälle im Sommer 2017 und Herbst 2017 konnte sich der Beschuldigte nicht erinnern bzw. gab an, im Jahr 2017 für ca. 8 Wochen in Senegal gewesen zu sein. Zum letzten Vorfall am 4. November 2019 gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin sei nackt auf dem Bett gewesen und habe Schmerzen gehabt. Er habe deswegen seine Hand auf ihren Bauch gelegt, wobei dann die Tochter D. gekommen und er gegangen sei (Prot. I S. 12 ff.).
Die Vorinstanz stellte in sämtlichen Anklagepunkten im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin ab und sprach den Beschuldigten anklagege-
mäss schuldig (Urk. 49 S. 24 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 50).
Sachverhaltserstellung
Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und BeweisWürdigung
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdRückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage Aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
Stätzt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die persönlichkeit die allgemeine
Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fälle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schlussendlich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung (sog. Homogenitätskriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56).
Bei der Würdigung von Aussagen in erster Linie nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person massgebend ist, sondern die Glaubhaftigkeit der im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_938/2014 vom 18. Februar
2015 E. 2.3.; 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Dabei geht es um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Personen entsprechen. Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_382/2019 vom 8. August 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 49 S. 7 ff.).
Zur Erstellung der AnklageVorwürfe liegen die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/1+2+3 und Prot. I S. 17 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1+3+4 und Prot. I S. 7 ff.) und die Aussagen der ältesten Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin D. (Urk. 4/1+2) im Recht. Zudem liegen drei Whatsapp Sprachnachrichten bei den Akten, welche der Beschuldigte der Privatklägerin nach dem Vorfall vom 4. November 2019 sandte (vgl. Urk. 1/2, 1/4
S. 7 und 1/5). Ferner gibt es medizinische Unterlagen über Klinikaufenthalte sowie Berichte über Beratungsbesuche der Privatklägerin (Urk. 7/9+10+13, Urk. 14/12+14 und Urk. 20).
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Tochter D. sind uneingeschränkt zu teilen und bedürfen keiner Ergänzung (Urk. 49 S. 11 ff.). Die psychischen Erkrankungen der Privatklägerin und deren Einnahme von Medikamenten ergeben keine Hinweise, dass die Privatklägerin in ihrer Wahrnehmung bei den inkriminierten VorFällen massgeblich eingeschränkt war. Ihre Aussagen sind ohne Weiteres interpretierbar.
Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit dem allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten und der Privatklägerin auseinander und befasste sich so- dann sehr ausführlich mit dem allgemeinen Umgang der beiden in der Ehe, insbesondere der gelebten Sexualität, sowie des allgemeinen Vorgehens des Beschuldigten bei Übergriffen (Urk. 49 S. 13 ff.). Dabei kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die allgemeinen Aussagen der Privatklägerin zu den behaupteten Übergriffen durchwegs glaubhaft seien. Darauf kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend und rekapitulierend das Folgende:
Die Privatklägerin schilderte einDrücklich und weitgehend widerspruchfrei, wie sich das von psychischer und sexueller Gewalt Geprägte eheliche Zusammenleben mit dem Beschuldigten gestaltete. Der Beschuldigte habe die gerichtlich angeordnete Trennung im November 2016 nicht akzeptiert und sei immer wieder vorbeigekommen (Urk. 3/1 F/A 52 und 95). Das vom Beschuldigten in Bezug auf das Sexualleben beschriebene Bild der Privatklägerin (fordernd und aktiv) ist in Anbetracht ihrer Vergangenheit (die Privatklägerin wurde als Jugendliche Opfer einer Vergewaltigung durch eine Lehrperson, worüber der Beschuldigte Bescheid wusste, vgl. Urk. 3/2 F/A 14 f.; Urk. 2/2 F/A 25), ihrer psychischen Verfassung und ihren zahlreichen Klinikaufenthalten wenig glaubhaft, während die Schilderungen der Privatklägerin zu ihren Problemen und deren Entwicklung (Panikgefühle, Ekelgefühl, Schmerzen, Gewähnung, Wiederaufleben der Panik und des Ekelgefühls beim ersten übergriff nach der Trennung im Herbst 2016) glaubhaft ausfallen (vgl. dazu Urk. 49 S. 16 ff.). Die Privatklägerin suchte ab Herbst 2016 auch
immer wieder Zuflucht bei Beratungsstellen. Dem Bericht der Beratungsstelle für Frauen (BIF) vom 19. November 2020 lässt sich sachdienlich entnehmen, dass die Privatklägerin angab, jahrelang psychischer Gewalt, Psychoterror und wiederholten sexuellen Nötigungen durch den Beschuldigten ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe sie wiederholt sexuell stark unter Druck gesetzt und Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen durchgesetzt. Sie habe zwar nein gesagt, sich aber Körperlich nicht zur Wehr setzen können. Dies aus Angst, dass er noch grüber ihr gegenüber hätte werden können und aus Angst, die Kinder zu wecken (Urk. 14/14 S. 2). Dem Bericht der Frauenberatung vom 27. Januar 2021 lässt sich ebenso sachdienlich entnehmen, dass die Privatklägerin angab, seit vielen Jahren psychische und sexuelle Gewalt durch den Beschuldigten zu erleben. Sie seien seit 2017 gerichtlich getrennt, aber der Beschuldigte lasse sie einfach nicht in Ruhe. Es habe ein dreimonatiges Rayonverbot gegeben, an das er sich aber nicht halte. Er nSätze die Situation aus, indem er bei ihnen zu Hause vorbeikomme, wenn die Kinder da seien. Er behandle sie wie seinen Besitz und sie schaffe es nicht, sich dagegen zu wehren (Urk. 20 Blatt 2).
Die Verteidigung rägte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Aussagen der Privatklägerin widersprächlich und wenig detailreich seien. Es fehle an einer detaillierten und individuellen Einzelfallschilderung (Urk. 73 S. 6 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen einmaligen Vorfall handelte. Vielmehr sind mehrere geltend gemachte Übergriffe über Jahre hinweg zu beurteilen. Dass dabei der Detaillierungsgrad nicht gleich ausfällt wie bei ei- nem einzigen übergriff, der sich besser in das Gedächtnis einprägt, erstaunt daher nicht. Die Schilderungen der Privatklägerin des stetig ansteigenden Drucks und der aufkommenden Panik bis der Beschuldigte bekommen habe, was er wollte, obschon es gegen ihren Willen gewesen sei, zeigen im übrigen einen hohen Realitätsbezug auf (Urk. 3/2 F/A 124 ff.; Prot. I S. 25 f.). Die eigenen Schuldzuweisungen und die Rücksichtnahme wegen der Kinder sprechen ebenfalls für tatsächlich Erlebtes (Prot. I S. 23 ff.). Es handelt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung keineswegs um stereotypische Aussagen, bloss weil sie deliktstypisch sind. Letztlich decken sich die Schilderungen der Privatklägerin auch mit den konstanten Aussagen der ältesten Tochter D. , wonach die Privatklägerin nicht habe nein sagen können. Der Beschuldigte sei einfach trotz der Tren- nung gekommen. Auch wenn die Mutter nein gesagt habe, sei er trotzdem gekommen. Die Privatklägerin habe sich das gefallen lassen wegen der Kinder, da sie den Kindern den Vater nicht habe wegnehmen wollen. Der Beschuldigte habe die Trennung nicht akzeptiert. Die Privatklägerin sei der Auffassung gewesen, dass es ihre Schuld sei, und das Gefühl gehabt, dass sie den Kindern den Vater wegnehme. Der Beschuldigte habe jeweils gesagt, er habe ein Recht auf seine Ehefrau, weil sie islamisch noch verheiratet gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 35, 50; Urk. 4/2 F/A 74). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin etwas mit einem Missbrauch aus der Vergangenheit vermischt.
Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte ungefähr gleich gross und gleich schwer seien, weshalb es kaum vorstellbar sei, dass ein grosses GeFälle an Kraft habe bestehen können (Prot. II S. 8). Es versteht sich entgegen der Auffassung der Verteidigung von selbst, dass aufgrund anatomischer und biologischer Gründe, ein Mann grundsätzlich über mehr Körperkraft verfügt als eine Frau. Das Argument der Verteidigung greift daher nicht, um eine mögliche Gewaltanwendung des Beschuldigten während den inkriminierten VorFällen per se verneinen zu können.
Zum Einwand der Verteidigung, dass die Privatklägerin mit der Anzeige drei Jahre zugewartet habe, obschon der erste Vorfall im Jahr 2016 gewesen sein soll (vgl. Urk. 40 S. 4 f.), ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin dazu glaubhaft
ausführte, dass die Tochter D.
beim letzten inkriminierten Vorfall im November 2019 ins Zimmer gekommen sei und ihr gesagt habe, dass sie (die Tochter) nicht mehr in die Schule gehe und sie allein lassen könne, ohne sich Sorgen zu machen, sowie die Situation nicht mehr ertrage (Prot. I S. 23). Dass dies für die Privatklägerin ein Schlüsselerlebnis war, wodurch sie den Mut aufbrachte, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, ist glaubhaft und nachvollziehbar. Entsprechend kann der Privatklägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie mit der Anzeigeerstattung trotz Übergriffen zugewartet hatte. Letztlich liefert sie dafür auch eine plausible Erklärung. Sie suchte die Schuld teilweise auch bei sich selber und hatte einen inneren Kampf (Urk. 3/2 F/A 440; Prot. I S. 23 f.).
Auch die Tochter D. gab dazu an, die Privatklägerin habe nach dem Vorfall im November 2019 gemerkt, dass es nicht so weitergehen könne (Urk. 4/1 F/A 53). Dem Bericht der Frauenberatung vom 27. Januar 2021 ist zudem zu entnehmen, dass die Privatklägerin aufgrund ihres schlechten Gewissen dem Beschul- digten gegenüber, sein Leben zu zersTüren und den Kindern den Vater wegzu- nehmen, und der Gewissheit, dass den sexuellen Übergriffen nur durch eine Strafanzeige ein Ende gesetzt werden könne, eine grosse Ambivalenz gezeigt habe. Der Beschuldigte und dessen Bruder hätten zeitweilig versucht, sie von ei- ner Anzeige abzuhalten (Urk. 20 Blatt 3 und 4).
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies anlässlich der Berufungsverhandlung überdies zutreffend darauf hin, dass im Jahr 2016 offensichtlich eine Zensur im Leben der Privatklägerin stattfand. Die Privatklägerin unterzog sich unbestrittenermassen einer (ersten) Abtreibung aufgrund einer Risikoschwangerschaft. Zudem hielt sich die Privatklägerin während der Ehe zum ersten Mal in ei- ner psychiatrischen Klinik auf. Ferner erwirkte sie das gerichtliche Getrenntleben vom Beschuldigten (Prot. II S. 10 f.). So kann der Verteidigung demnach nicht gefolgt werden, wonach sich bloss die innere Einstellung der Privatklägerin seit der Trennung geändert habe und das Sexualleben gleichgeblieben sei (Urk. 73 S. 10, vgl. dazu hernach unter Ziff. 2.10.6 Innerer Sachverhalt).
Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz aufseiten des Beschuldigten insgesamt eine geringe Aussagenzuverlüssigkeit und -Qualität festzustellen. Namentlich vermögen seine pauschalen Bestreitungen und seine Mutmassungen über ein Allfälliges Motiv der Privatklägerin für eine Falschaussage (vgl. Urk. 2/2 F/A 223: Die Privatklägerin wolle ihn dazu bringen, dass er weggehe und keine Beziehung mehr zu den Kindern habe; Urk. 2/4 F/A 81: Die Gemeinde habe gesagt, wenn die Privatklägerin Unterstätzung wolle, müsse sie ihn verlassen; Urk. 2/4 F/A 87: Für die Privatklägerin komme alles in Frage, dass sie die Trennung, die Scheidung erreichen können; Prot. I S. 10: Es gebe verschiedene Leute, die die PrivatKlägerin dazu gebracht hätten, eine Anzeige zu machen) keine ernsthaften Zweifel an der hohen Aussagenzuverlüssigkeit und -Qualität der Privatklägerin zu begründen. Anzumerken ist in diesen Zusammenhang, dass der Beschuldigte offenbar ge-
mäss Angaben der Privatklägerin auch nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin aktiv anzugehen, damit sie ihre Anzeige bzw. ihre belastenden Aussagen zurücknehme (Prot. I S. 29).
Entscheidend ist jedoch, ob bei den inkriminierten fänf VorFällen auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann nicht. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.
Konkrete BeweisWürdigung
Vorfall 1 - übergriff im Herbst 2016
Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang unter Sorgfältiger Abhandlung der deponierten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffende Erwägungen gemacht (Urk. 49 S. 24 ff.), auf die vorab verwiesen werden kann. Entsprechend sind die nachfolgenden Ausführungen ebenfalls als teilweise jene der Vorinstanz ergänzende und wiederholende zu verstehen.
Die Privatklägerin schilderte den Vorfall im Herbst 2016 in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2019 als den schlimmsten übergriff (Urk. 3/1 F/A 116). Sie sei von der Klinik nach Hause gekommen und der Beschuldigte habe ihr viele Vorwürfe gemacht, wobei er ihr gesagt habe, dass er seine bedürfnisse habe und sie verpflichtet sei, diese bedürfnisse zu decken (Urk. 3/1 F/A 125). Danach sei sie ins Zimmer von D. gegangen, habe sich dort hingelegt und geweint. Sie habe Angst vor ihm gehabt, weil er darauf beharrt habe, dass er bekomme, was er wolle. Sie habe sich geweigert, mitzumachen (Urk. 3/1 F/A 174). Der Beschuldigte sei gekommen und habe die Türe abgeschlossen. Er habe sie runtergedRückt und versucht, sie zu küssen. Sie habe sich weggedreht. Der Beschuldigte habe ihr Vorwürfe gemacht und gesagt, dass er kein Hund irgendetwas Ekelhaftes sei. Dass er ihr Mann sei und es nicht schön sei, dass man sich vor ihm ekeln würde (Urk. 3/1 F/A 141). Der Beschuldigte habe es geschafft, sie auf die rechte Seite zu drehen. Er habe ihren Kopf ins Kissen gedRückt, ihre Hosen nicht ganz runtergezogen und sei von hinten mit sei- nem Penis in sie reingedrungen (Urk. 3/1 F/A 143, 146 f., 156). Sie habe sein
Gewicht sehr stark auf sich gespürt (Urk. 3/1 F/A 159). Sie habe die ganze Zeit geweint und kurz geschrien, weil es ihr weh getan habe. Sonst habe sie nichts gemacht. Er habe ihr Vorwürfe gemacht, dass er das Gefühl habe, dass er sie vergewaltigt habe, weshalb er gewusst habe, dass sie damit nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 3/1 F/A 171). Der Beschuldigte habe bemerkt, dass sie während des Aktes geweint habe (Urk. 3/1 F/A 177). Der Beschuldigte habe einen Samenerguss gehabt (Urk. 3/1 F/A 181).
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2020 hielt die Privatklägerin zunächst fest, dass sie gegenüber der Polizei die Wahrheit gesagt habe (Urk. 3/2 F/A 48). Sodann gab sie in übereinstimmung an, der Vorfall im Herbst 2016 sei das schlimmste Ereignis gewesen (Urk. 3/2 F/A 160). Dabei schilderte sie den sexuellen übergriff im Kerngeschehen gleich wie bei der Polizei, wenn auch etwas weniger detailreich. Der Beschuldigte habe die ZimmerTüre abgeschlossen, ihr die Hosen runtergezogen und es von hinten mit seinem Pe- nis gemacht (Urk. 3/2 F/A 160 f.). Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr verheiratet seien, dass sie sich ekle und nicht wolle, dass er sie anlange (Urk. 3/2 F/A 167). Er sei einfach ins Zimmer gekommen und habe sie hinuntergedRückt, wobei sie sich nicht habe wehren können (Urk. 3/2 F/A 170 f.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Privatklägerin die Frage, ob der Beschuldigte vagi- nal eingedrungen sei, zunächst bejahte (Urk. 3/2 F/A 162). Die Privatklägerin korrigierte dies jedoch später in der Einvernahme und gab auf Nachfrage an, an je- nem Tag sei es anal gewesen. Er habe sie ins Bett gedRückt und sei anal einge- drungen (Urk. 3/2 F/A 184 f.). Die Vorinstanz wies daher zu Recht darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin die Frage anfangs nicht richtig verstanden hatte (vgl. Urk. 49 S. 27).
Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz bestätigte die Privatklägerin nochmals, dass sich die Vorfälle so zugetragen hätten, wie sie zur Anklage gebracht worden seien (Prot. I S. 29).
Die Schilderungen der Privatklägerin widerspiegeln einen realitätsnahen Geschehensablauf und sprechen für tatsächlich Erlebtes. Dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht mehr zu Protokoll gab, dass sie der
Beschuldigte zunächst zu küssen versucht habe, tut entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 40 S. 5) den lebensnahen Schilderung keinen Abbruch. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Erinnerung an die anale Penetration gegen ihren Willen gegenüber im Vorfeld gescheiterten Kussversuchen in nachvollziehbarer Weise dominiert (Urk. 49 S. 27). Ob die Privatklägerin beim übergriff zusätzlich eine Unterhose getragen hat nicht, ist zudem entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 40 S. 6) für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin im Kerngeschehen nicht weiter von Relevanz. Insgesamt fallen die Aussagen der Privatklägerin schlüssig, übereinstimmend und glaubhaft aus.
Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei zum Vorfall im Herbst 2016 fallen teilweise ausweichend und wenig überzeugend aus. So gab er zusammengefasst an, die Privatklägerin und er seien zusammen ins Zimmer von
D.
gegangen und hätten dort zusammen geschlafen. Zunächst hätten sie
sich umarmt, dann gek?sst und entschieden, zusammen zu schlafen (Urk. 2/2 F/A 138, 158). Wenn sie zusammen schlafen würden, dauere dies 5 7 Minuten und dann sei das Ganze vorbei. Für ihn klinge es (auf Frage, ob er die Privatklägerin aufs Bett gedRückt habe) nach Argumenten, um das Problem zu verschlimmern (Urk. 2/2 F/A 141). Auf Frage, ob er der Privatklägerin die Hosen runtergezogen habe und anal eingedrungen sei, antwortete der Beschuldigte lediglich, dass sie ihn manchmal ausziehe und manchmal er sie (Urk. 2/2 F/A 142). Schliesslich hielt der Beschuldigte fest, dass sie keinen Analverkehr praktizieren würden. Sie hätten mehrmals darüber gesprochen. Die Privatklägerin habe gesagt, dass dies bei gewissen Frauen zur Befriedigung führen würde. Wenn sie darüber sprechen würden, hätten sie sogar darüber gelacht (Urk. 2/2 F/A 155). In der Hafteinvernahme hielt der Beschuldigte daran fest, dass sie einvernehmlich Sex gehabt hätten (Urk. 2/3 F/A 37), obschon er kurz zuvor noch behauptete, dass er seit März 2016 keinen sexuellen Kontakt mehr zur Geschädigten gehabt habe (Urk. 2/3 F/A 31). gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe schon aus der Klinik gesagt, dass sie zu Hause mit ihm schlafen wolle. Er sei damit einverstanden gewesen (Urk. 2/4 F/A 52). Sie hätten normal Sex gehabt. Er habe den Penis rausgezogen. Sie hätten weitergemacht. Die Privatklägerin habe irgendwann, nachdem sie sich abgetrocknet habe, seinen Penis genommen und sich in den Körper gesteckt. Er wisse nicht bzw. könne nicht sagen, ob es in die Scheide in den Anus gewesen sei (Urk. 2/4 F/A 53). gegenüber der Vorinstanz stellte er sich wiederum auf den Standpunkt, dass sich einvernehmlich miteinander geschlafen hätten. Sie hätten dies zuvor abgemacht und die Privatklägerin habe ihm die Hosen geöffnet (Prot. I S. 12 f.).
Nach dem Gesagten schilderte die Privatklägerin den Vorfall im Herbst 2016 im Kerngeschehen konstant gleich und realitätsnah. Die Aussagen des Beschuldigten erwecken den Eindruck, dass die Privatklägerin auch an jenem Tag sexuell sehr fordernd gewesen sei, was wie bereits gesagt, aufgrund ihrer Erfahrungen in der Vergangenheit wenig glaubhaft erscheint. Der Beschuldigte betonte mehrfach, dass man den Geschlechtsverkehr im Vorfeld abgemacht habe, um die behauptete Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs zu stätzen. Den Fragen nach Bedr?ngung und Kraftanwendung durch sein Körpergewicht wich der Beschuldigte dagegen durchwegs aus. Der Beschuldigte verstrickte sich zu- dem in Bezug auf den Vorwurf des Analverkehrs in zahlreiche Widerspräche. So gab er zunächst an, keinen Analverkehr zu praktizieren und war sich dann aber nicht mehr sicher, ob es eine Penetration in die Vagina in den Anus gewesen sein. Dass dies mit seiner anfänglichen Aussagen, seit März 2016 keinen sexuellen Kontakt mehr mit der Privatklägerin gehabt zu haben, nicht in Einklang gebracht werden kann, versteht sich von selbst. Die Aussagen des Beschuldigten fallen mithin wenig glaubhaft aus.
Der Sachverhalt in Anklageziffer 2.2.1 ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin erstellt.
Vorfall 2 - übergriff in C.
Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang unter Sorgfältiger Abhandlung der deponierten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffende Erwägungen gemacht (Urk. 49 S. 29 ff.), auf die vorab verwiesen werden kann. Entsprechend sind die nachfolgenden Ausführungen ebenfalls als teilweise jene der Vorinstanz ergänzende und wiederholende zu verstehen.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass unbestritten ist, dass sich der
Beschuldigte im Februar 2017 ebenfalls in C.
in der Ferienwohnung aufhielt. Die Privatklägerin schilderte diesen übergriff erst gegenüber der Staatsanwaltschaft, wobei erkennbar ist, dass sie zunächst sichtlich Mühe damit hatte, über diesen Vorfall zu sprechen (vgl. Urk. 3/2 F/A 284 ff.). Die Privatklägerin schilderte in der Folge anschaulich, dass sich der Beschuldigte im Zimmer zu ihr ins Bett gelegt und sie befummelt habe. Sie habe gesagt, er soll aufhören. Sie habe sich weggedreht, damit er ihre Brüste nicht habe anfassen können. Sie habe versucht, aufzustehen, und die Beine ganz fest zusammengepresst (Urk. 3/2 F/A 286, 288). Er habe ihr gesagt, sie solle sich nicht so anstellen. Er habe versucht, sie zu küssen und begonnen, sie in die Brüste zu kneifen. Das sei das schlimmste für sie gewesen, da sie sich geekelt habe. Der Beschuldigte habe ihr die Zunge in den Mund gedreht. Sie habe sich abgedreht, damit er sie nicht weiter habe küssen können. Er habe ihren Kopf zu sich gedreht und begonnen, an ihr herumzumachen. Der Beschuldigte habe sich gesTürt, dass das er so offensiv habe sein müssen, weshalb er gesagt habe, dann lassen wir es halt. Sie habe dann aufstehen wollen, was er ausgenutzt habe und ihr zwischen die Beine und an die Brüste habe greifen können. Der Beschuldigte habe sie dann im Intimbereich entblässt und sei mit seinem Penis gegen ihren Willen vaginal eingedrungen. Sie habe ihm gesagt, dass er sie in Ruhe lassen soll, was ihn wütend gemacht habe. Nachdem er seine Befriedigung erreicht habe, habe er sie in Ruhe gelassen (Urk. 3/2 F/A 291 ff.).
Der Beschuldigte räumte ein, dass sie in C. in der Ferienwohnung miteinander geschlafen hätten, wobei es nicht stimme, was die Privatklägerin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs ausgesagt habe (Urk. 2/4 F/A 57 ff.). Auch gegenüber der Vorinstanz hielt er daran fest, dass sie einvernehmlich miteinander geschlafen hätten (Prot. I S. 13).
Die Aussagen der Privatklägerin fallen sehr anschaulich und detailliert aus. Ihre emotionale Betroffenheit während der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme verdeutlicht den Eindruck, dass es sich um tatsächlich Erlebtes handelt. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz bestätigte die Privatklägerin nochmals,
dass es sich so zugetragen habe (vgl. Prot. I S. 29). Die pauschalen Bestreitungen und Beteuerungen des Beschuldigen, dass der Geschlechtsverkehr einver- nehmlich gewesen sei, vermögen die glaubhaften Schilderungen der PrivatKlägerin nicht zu erschättern.
Der Sachverhalt in Anklageziffer 2.2.2 ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt.
Vorfall 3 - übergriff im Sommer 2017
Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang unter Sorgfältiger Abhandlung der deponierten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffende Erwägungen gemacht (Urk. 49 S. 31 ff.), auf die vorab verwiesen werden kann. Entsprechend sind die nachfolgenden Ausführungen ebenfalls als teilweise jene der Vorinstanz ergänzende und wiederholende zu verstehen.
Die Privatklägerin schilderte wiederum erst gegenüber der Staatsanwaltschaft den Vorfall im Badezimmer im Sommer 2017, wonach sie auf dem Bo- den gekniet habe und am Putzen der Duschkabine gewesen sei. Der Beschuldigte sei reingekommen und habe die Türe abgeschlossen. Er sei hinter sie gegangen und habe sie plötzlich mit einer Hand am Nacken runtergedRückt. Sie habe zu weinen begonnen. Es sei nur wenige Sekunden gegangen. Er habe gesagt, es sei gleich fertig und danach habe er sich für sein Verhalten entschuldigt. Er sei von hinten in sie eingedrungen (Urk. 3/2 F/A 323 ff.).
Der Beschuldigte gab zu diesem Vorfall gegenüber der Staatsanwaltshaft zu Protokoll, dass dies nicht die Wahrheit sei. Im übrigen wich der Beschul- digte der Frage aus und antwortete allgemein, dass sie oft im Badezimmer Sex gehabt hätten. Sie hätten auch mehrere Male Sex gehabt, als die Privatklägerin die Duschwanne geputzt habe. Auf Nachfrage, woher er dann habe wissen kön- nen, ob die Privatklägerin einverstanden gewesen sei, als er (im Badezimmer) von hinten an sie herangetreten und sie überfallen habe, gab er an, sie habe ihn ins Bad gezogen, die Türe geschlossen, wobei er mit dem Rücken an der Wand gewesen sei. Sie habe begonnen, ihn zu küssen. Sie wisse, dass er Rückenprob-
leme habe, weshalb er nicht in jeder Position mit ihr schlafen könne (Urk. 2/4 F/A 63 ff.). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte dann wiederum an, dass dieser Vorwurf (im Badezimmer) nicht stimme (Urk. 2/4 F/A 67). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte dazu lediglich aus, sie hätten mehrfach im Badezimmer Sex gehabt, aber an diesen Vorfall könne er sich nicht erinnern (Prot. I S. 14).
Die Aussagen der Privatklägerin sind nachvollziehbar, authentisch und sprechen insgesamt für tatsächlich Erlebtes. Aus den Aussagen der Privatklägerin lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte den überraschungsmoment im Ba- dezimmer ausnutzte und die Privatklägerin für wenige Sekunden runterdRückte, um sich sexuell an ihr zu befriedigen. Die Privatklägerin räumte auch ein, dass sich der Beschuldigte danach für sein Verhalten entschuldigt habe. In der Befragung vor Vorinstanz gab sie nochmals an, dass sich alles so zugetragen habe, wie es zur Anklage gebracht worden sei (Prot. I S. 29). Der Beschuldigte wich den Fragen zu diesen Vorfall entweder aus stellte den Vorwurf pauschal in Abre- de. Auffallend ist jedoch seine Aussage, wonach die Privatklägerin ihn ins Badezimmer gezogen und zu küssen begonnen habe, wobei nicht restlos klar ist, auf welchen Vorfall er damit konkret Bezug nahm. Erkennbar ist jedenfalls, dass der Beschuldigte wiederum versucht, der Privatklägerin ein aktives und forderndes Sexualverhalten zu unterstellen, was wie dargelegt, wenig glaubhaft erscheint, zumal die Privatklägerin gerade Gegenteiliges berichtet, wonach der Beschuldigte seine sexuellen bedürfnisse durchgesetzt habe. Dabei sei er der Auffassung gewesen sei, dass die Privatklägerin als seine Frau und Mutter seiner Kinder, diese bedürfnisse zu stillen habe, zumal ihr Körper dies brauche und sie nicht egoistisch sein soll (vgl. Prot. I S. 25).
Der Sachverhalt in Anklageziffer 2.2.3 ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt.
Vorfall 4 - übergriff im Herbst 2017
Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang unter Sorgfältiger Abhandlung der deponierten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten
zutreffende Erwägungen gemacht (Urk. 49 S. 33 ff.), auf die vorab verwiesen werden kann. Entsprechend sind die nachfolgenden Ausführungen ebenfalls als teilweise jene der Vorinstanz ergänzende und wiederholende zu verstehen.
Die Privatklägerin schilderte gegenüber der Staatsanwaltschaft zusammengefasst, dass nachdem ein Rayonverbot im September 2017 erlassen wurde, der Beschuldigte in der Nacht gekommen und bei ihr im Wohnzimmer gestanden sei. Sie sei aufgewacht und er habe ihr Vorwürfe gemacht. Sie hätten 5 Kinder und gemeinsame Pflichten. Er habe versucht, sie zu küssen und sei wütend geworfen, weil sie sich weggedreht habe. Er habe versucht, sie an den Brüsten anzufassen und sei wütend geworden. Er sei kein Hund und sie müsse sich nicht so
benehmen. Die Tochter E.
sei aufgewacht. Er habe sich hinter dem Vorhang versteckt, wobei sie die Tochter ins Bett gebracht habe. später sei er wieder zu ihr gekommen, habe ihren Kopf zur Seite gedRückt und sich auf sie gelegt. Er habe ihr auf die Zunge und in die Brüste gebissen. Er habe sie gekniffen, damit sie ihren Mund öffne und nach der Mundöffnung sofort seine Zunge in ihrem Mund gesteckt und in ihre Zunge gebissen. Er habe nicht losgelassen, sie gehalten, sich mit seiner Schulter auf sie gedRückt und auf der Matratze fixiert. Mit der linken Hand habe er weiter gemacht, indem er sie in die Brust gekniffen habe, damit sie sich reflexartig bewege und er zwischen ihre Beine habe greifen kön- nen. Er habe diesem Moment genutzt, um sich zwischen ihre Beine zu legen und habe mit seinen Beinen ihre Knie auseinander gespreizt. Dann sei er mit seinem Penis vaginal eingedrungen (Urk. 3/2 F/A 310 ff.). Die Privatklägerin hielt zu- nächst auf Frage fest, sie habe in jener Nacht vielleicht nicht ausDrücklich gesagt, dass sie es nicht wolle. Sie sei am Einschlafen gewesen. Danach gab sie jedoch an, sie habe ihm gesagt, er soll aufhören, als er an ihr Hand angelegt habe. Sie habe nicht einmal mehr seinen Geruch ertragen, was ihn wütend gemacht habe (Urk. 3/2 F/A 318 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorfall fallen knapp aus, indem er angab, dass er sich an einen solchen Vorfall nicht erinnere. Sie hätten auch kein solches Gespräch gehabt. Wenn sie keinen Sex gewollt habe, hätten sie keinen Sex gehabt. Er sei während des Kontaktverbotes dorthin gegangen,
weil die Privatklägerin ihn dazu aufgefordert habe, wobei sie ihm jeweils die ge- naue Uhrzeit genannt habe. Es sei ihr Plan gewesen, nicht seiner (Urk. 2/4 F/A 68 ff.). Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu diesem Vorwurf lediglich an, ob es reiche, wenn man Kinder mit einer Frau habe, damit sie akzeptiere, mit einem zu schlafen (Prot. I S. 14).
Die Aussagen der Privatklägerin fallen sehr detailreich und spontan aus und sprechen für tatsächlich Erlebtes. Die Privatklägerin berichtete von diesem Vorfall auch der BIF Beraterin, was den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zusätzlich stätzt. So lässt sich dem Beratungsbericht der Beratungsstelle für Frauen (BIF) vom 19. November 2020 (Urk. 14/14 S. 3) sachdienlich entnehmen, dass die Privatklägerin im letzten Beratungsgespräch vom 31. Oktober 2017 ausgefährt habe, dass der Beschuldigte trotz Wegweisung und Kontaktverbot zu ihr gekommen sei, den Wohnungsschlüssel mitgenommen habe und in der Nacht plötzlich in der Wohnung gestanden sei. Die Situation habe sie Völlig überfordert. Sie habe Angst gehabt, habe keine Hilfe holen können und habe ihn auch nicht aus der Wohnung weisen können, weshalb er über die Nacht geblieben sei. Es sei dabei einmal mehr zu einem sexuellen übergriff gekommen. Sie habe ihm keine Grenzen setzen können. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz bestätigte die Privatklägerin nochmals, dass es sich so zugetragen habe (Prot. I S. 29). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten handelt es sich nach dem Gesagten nicht um eine einstudierte Schilderung (vgl. Urk. 40 S. 8).
Der Sachverhalt in Anklageziffer 2.2.4 ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt.
Vorfall 5 - übergriff am 4. November 2019
Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang unter Sorgfältiger Abhandlung der deponierten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffende Erwägungen gemacht (Urk. 49 S. 36 ff.), auf die vorab verwiesen werden kann. Entsprechend sind die nachfolgenden Ausführungen ebenfalls als teilweise jene der Vorinstanz ergänzende und wiederholende zu verstehen.
Die Privatklägerin sagte gegenüber der Polizei zusammengefasst und sachdienlich aus, dass sie Migrüne gehabt und deswegen Schlafmittel genommen habe, um sich im Wohnzimmer schlafen zu legen. Der Beschuldigte habe mit ihr gesprochen und habe über die Decke abgetastet, wo sie liege. Dann habe er versucht, sie zu küssen und sie überall zu berühren. Sie habe ihm gesagt, er soll aufhören und seine Hand weggeschubst. Er habe gelacht und gesagt ich weiss schon. Zuerst sei es ihm nicht gelungen, sie zu küssen. Sie habe versucht, ihn wegzudRücken und habe sich von ihm weg zur Seite, zur Wand gedreht. Er habe dann angefangen, ihr in die Brüste zu kneifen. Der Beschuldigte habe mit seinen beiden Händen ihre beiden Hände auf jeder Seite gehalten. Das sei der Moment gewesen, als er ihr weh gemacht habe und sie versucht habe, sich zu drehen. Sie habe den Mund geöffnet, weil er ihr weh gemacht habe. Da habe er ihr die Zunge in den Mund gesteckt. Der Beschuldigte habe sie mit einer Hand gehalten und mit der anderen Hand versucht, in sie einzudringen. Er sei auch auf ihr darauf gelegen. Zuerst sei es ihm nicht gelungen, dann irgendwann schon. Er habe versucht, über den Hosenbund reinzufassen. Dies habe er nicht geschafft, weil sie immer versuche, die Hose zu halten und die Beine zu überkreuzen. Er habe sie dann an der Brust gebissen. Sie habe immer noch versucht, die Hose zuzuhalten und ihr Gesicht in das Kissen gedRückt, damit er sie nicht wieder habe küssen können. Er habe weitergemacht, bis er es geschafft habe. Er habe gebissen, versucht, ihre Hand vom Hosenbund wegzunehmen und immer wieder versucht, mit seiner Hand ihre Beine auseinander zu dRücken. Er sei mit den Fingern über den Hosenbund oben in ihre Scheide eingedrungen. Sie sei so halb seitlich, so auf dem Rücken gelegen und er mit dem Bauch auf ihr. Er habe immer wieder gesagt, sie solle versuchen, zu entspannen, loszulassen, ihr Körper brauche das auch. Er wisse, dass sie das nicht wolle, aber ihr Körper brauche das. Am Anfang habe sie gesagt, er soll aufhören und sie in Ruhe lassen. Plötzlich habe sie die Tochter D. neben ihr Gehört. Der Beschuldigte habe dann vor ihr abgelassen. Als
der Beschuldigte gegangen sei, habe D.
gesagt, dass dies endgültig der
Punkt sei, wo sie (die Privatklägerin) handeln müsse (Urk. 3/1 F/A 201 ff.).
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung, welche rund ein halbes Jahr später stattfand, hielt die Privatklägerin im Wesentlichen an ihren
Aussagen fest. Der Beschuldigte habe versucht, ihr zwischen die Beine zu greifen und sie zu küssen. Der Beschuldigte habe sie an ihren Brüsten saugen wollen, indem er ihr den Ausschnitt runtergezogen habe (Urk. 3/2 F/A 383). Sie habe sich zur Seite, Richtung Wand gedreht, ihren Kopf in die Matratze gedRückt (Urk. 3/2 F/A 368). Weil sie sich weggedreht habe, habe er begonnen, ihr weh zu tun, sie zu kneifen, bis er in die Hosen habe greifen können. Er habe versucht, mit den
Fingern in sie einzudringen, was ihm auch gelungen sei. Dann sei D. da
gewesen und er habe von ihr abgelassen (Urk. 3/2 F/A 385 f.). Auf Vorhalt ihrer Aussagen, wonach sie gesagt habe, der Beschuldigte habe ihr die Zunge gegen ihren Willen in den Mund gesteckt, bejahte sie dies. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, die Kinder seien hier, er solle sich schämen, wobei er gesagt habe, nur schnell, er wolle sowieso nichts von ihr. Der Satz, dass er wisse, dass sie es brauche, sei ein Standardsatz von ihm. Sie könne nicht mehr genau sagen, ob er dies am 4. November 2019 auch gesagt habe (Urk. 3/2 F/A 389 f.). Sie bestätigte zudem, dass sie ihre Kleider festgehalten und die Beine zusammengepresst habe, wobei der Beschuldigte sie in die rechte Brust gebissen und damit erreicht habe, dass er sie habe küssen und ihr zwischen die Beine habe greifen können. Dadurch habe er ihre Gegenwehr überwinden können (Urk. 3/2 F/A 395 f.).
Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz erklärte die Privatklägerin auch, dass sich dieser Vorfall so wie in der Anklage umschrieben zugetragen habe (Prot. I S. 29).
Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, sie hätten am Vorfall vom 4. November 2019 nicht miteinander geschlafen. Er habe sie berührt und sei am Boden vor dem Bett gesessen. Sie (die Privatklägerin) habe sich nackt ausgezogen und sich aufs Bett gelegt. Sie hätten sich unterhalten und sich mit den Händen berhrt. Sie hätten sich nicht gek?sst und auch keinen Sex gehabt, aber sich am Körper berhrt. Dies sei aufgrund ihrer Initiative gewesen. Sie habe das gewollt. Sie habe gesagt, berühre mich, da tue es weh (Urk. 2/2 F/A 107). Die Privatklägerin habe seine Hand dorthin gefährt, wo es ihr wehgetan habe, damit er sie da berühre. Sie sei nackt im Bett gewesen (Urk. 2/2 F/A 111 f.). Er habe sie
am Körper berhrt, aber nicht an der Brust. Sie habe ihn aufgefordert, sie zu berühren. Er habe sie am rechten Arm und auf der rechten Seite im Bereich der Höften, weil sie dort immer wieder Schmerzen habe, berhrt. Dann habe er sie auch am Rücken berhrt. Weiter habe es keine Berührung gegeben (Urk. 2/2 F/A 116, 119 f.). Die Privatklägerin habe keine Kleider getragen und er sei auch nicht auf ihr gelegen. Es sei nicht wahr, dass er mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen sei (Urk. 2/2 F/A 121).
In der Hafteinvernahme hielt der Beschuldigte daran fest, dass die Privatklägerin am Unterarm, an der rechten Flanke und am Rücken Schmerzen gehabt und ihn gefragt habe, ob er seine Hände auf die schmerzende Stelle legen könne. Sie sei nackt gewesen (Urk. 2/3 F/A 34). Er habe niemals in die Brust gekniffen. Auch das mit dem Beissen und Beine auseinanderdRücken sei nie passiert. Sie erzähle Dinge, die nicht stimmen würden. Sie übertreibe (Urk. 2/3 F/A 44).
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte erneut an, dass die Privatklägerin über Schmerzen an der rechten Flanke, am rechten unteren Rücken, geklagt habe. Er habe sie gefragt, was er für sie tun könne. Sie habe seine Hand auf ihre Hand gelegt und gesagt, sie habe dort Schmerzen. Sie sei komplett nackt gewesen. In diesem Moment sei D. reingekommen (Urk. 3/3 F/A 73). Er habe sich gesch?mt, weil D. die Privatklägerin nackt gesehen habe. In ihrer Religion dürfe man die Kinder nicht sehen lassen, wie die Erwachsenen zürtlich seien (Urk. 3/3 F/A 75). Er habe keine sexuellen Absichten gehabt. Er habe sich gesch?mt, weil die Privatklägerin am Ober- Körper ganz nackt gewesen sei (Urk. 3/3 F/A 79).
Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seinem Standpunkt fest. Die Privatklägerin habe seine Hand genommen und sie auf ihren Bauch gelegt. Sie habe ihm gesagt, dass er sie dort anfassen soll, da es ihr dort wehtue. Sie sei nackt gewesen und habe auf dem Bett gelegen. Er sei am Boden gesessen. Dann sei seine Tochter D. gekommen und er sei weggegangen. Die Privatklägerin habe ihm angerufen und gesagt,
dass D.
gesehen habe, dass sie nicht angezogen gewesen. Bei ihnen in
der Religion sei verboten, dass ein Kind eine nicht angezogene Frau sehe. Die Privatklägerin habe gesagt, dass er sie angefasst habe. Das stimme nicht. Für ihn scheine das alles geplant (Prot. I S. 15).
D. , die älteste Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin, sagte gegenüber der Polizei zum Vorfall vom 4. November 2019 sachdienlich aus, sie sei ins Zimmer der Privatklägerin gegangen. Die Privatklägerin habe die ganze Decke über den Kopf gehabt und sei am OberKörper nackt gewesen. Unten wisse sie nicht. Sie habe dann den Beschuldigten neben ihr knien gesehen. Sein Kopf sei halb auf ihrem Körper gewesen. Sie glaube, seine Hände seien zuvor bei der Privatklägerin gewesen, aber er habe sie zurück zu seinem Körper gezogen. Es habe so ausgehen, als wäre seine Hand zuvor unter der Decke bei der Privatklägerin gewesen. Das habe sie (D. ) aber nicht gesehen bzw. sie könne sich daran nicht erinnern. Sie habe die Privatklägerin etwas fragen wollen. Die Privatklägerin habe die Decke vom Kopf genommen und sie angeschaut. Es habe zuerst so ausgesehen, als wolle sie so tun, als sei alles in Ordnung. Sie habe ihre Frage beantworten wollen. Man habe gesehen, wie unwohl sie sich gefühlt habe. Der Beschuldigte sei danach aus der Wohnung gerannt und habe der PrivatKlägerin eine Sprachnachricht geschickt, dass es sich extrem sch?me. Er habe ihr (der Privatklägerin) auch gesagt, dass er sie nie mehr anfassen würde. Er habe dann jeweils die Privatklägerin gefragt, was sie ihr (D. ) gesagt habe. Er wolle nicht immer als Vergewaltiger dargestellt werden (Urk. 4/1 F/A 76). Im Nachgang habe die Privatklägerin sie gefragt, was sie (D. ) denke, was passiert sei. Sie (D. ) habe der Privatklägerin gesagt, dass sie glaube, dass er sie missbrauchen habe anfassen wollen, obwohl sie das nicht gewollt habe. Sie (D. ) habe ihr auch gesagt, dass sie glaube, dass das schon öfters passiert sei. Da habe sie (die Privatklägerin) ihr das zum ersten Mal bestätigt, dass sie missbraucht werde (Urk. 4/1 F/A 84).
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung hielt D. an
ihren Aussagen fest (Urk. 4/2 F/A 92 ff.). Die Privatklägerin sei auf dem Bett gelegen und der Beschuldigte sei mit seinem OberKörper über dem Bett und praktisch auf ihr gelegen (Urk. 4/2 F/A 115). Der Beschuldigte habe gekniet und seinen
Kopf auf Höhe des Bauches gehabt. Seinen Ellenbogen habe er auf dem Bett abgestützt und den Kopf gesenkt gehalten (Urk. 4/2 F/A 107). Ein Arm sei sicher auf dem Bett vor seinem Körper gewesen, aber den anderen Arm habe sie nicht mehr in Erinnerung (Urk. 4/2 F/A 110). Sie wolle einerseits nicht, dass dem Beschuldigten etwas passiere, aber auch nicht, dass es der Privatklägerin noch schlechter gehe (Urk. 4/2 F/A 132). Die Privatklägerin habe sie gefragt, was sie (D. ) denke, was passiert sei. Sie (D. ) habe gesagt, sie hätte das Gefühl gehabt, wenn sie nicht gekommen wäre, wäre noch etwas Schlimmeres geschehen (Urk. 4/2 F/A 117). Die Privatklägerin habe ihr einen Blick zugeworfen und es sei ihr klar gewesen, dass beide gewusst haben, dass dies, was sie (D. ) ange- nommen habe, Fakt sei. Sie (D. ) habe der Privatklägerin geraten, nun zu handeln. Sie habe ihr gesagt, wenn sie (die Privatklägerin) nicht zur Polizei gehe, dann gehe sie (D. ) (Urk. 4/2 F/A 120, 122 und 125).
Die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall am 4. November 2019 fallen sehr detailreich, im Kerngeschehen übereinstimmend und anschaulich aus. Es erstaunt nicht, dass sich die Privatklägerin bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung zunächst darauf fokussierte, dass der Beschuldigte ihr einen Finger in die Vagina eingefährt habe und erst auf Nachfragen hin auf die Kussversuche und Berührungen der Brüste zu sprechen kam. Dabei handelt es sich um den eigentlichen übergriff. Die Aussagen der Tochter D. sprechen für die Darstellung der Privatklägerin, wonach Letztere an jenem Abend erneut Opfer eines übergriffs wurde. Dass die Tochter D. angab, die Privatklägerin sei zumindest am OberKörper komplett nackt gewesen, wohingegen die Privatklägerin dies ver- neinte, tut dieser Schlussfolgerung keinen Abbruch. Die Privatklägerin gab an, der Beschuldigte habe ihr den Ausschnitt runtergezogen und es war dunkel. Der Beschuldigte selbst führte konstant aus, dass er die Privatklägerin auf deren Verlangen hin berührt habe, da sie über Schmerzen am Rücken beklagt habe. Dabei sei die Privatklägerin schon nackt gewesen. Auf ihre Initiative hin habe er sie dann am Bauch berhrt. Diese Sachdarstellung erscheint realitätsfremd und konstruiert. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Privatklägerin im Vorfeld aufgrund von Rückenschmerzen (vollständig) der Kleider entledigen soll, damit der Beschuldigte später wegen den angeblichen Rückenschmerzen am Bauch
Handauflegen kann. Dass der Beschuldigte sodann nach dem Auftauchen der Tochter fluchtartig die Wohnung verliess, deutet ebenfalls darauf hin, dass er etwas Unrechtes getan hat. hätte sich die Privatklägerin tatsächlich über Schmerzen beklagt, hätte er der Tochter ohne Weiteres erklären können, weshalb sie sie in dieser Situation vorgefunden hat. Sein fluchtartiges Verlassen der Wohnung und die im Nachgang gesandten Sprachnachrichten, wonach er sich sch?me und
sein wiederholtes Fragen, was sie der Tochter D.
erzählt habe, können
auch nicht mit seiner Version in Einklang gebracht werden. Dass die PrivatKlägerin über Schmerzen geklagt habe und er sie nur deshalb auf deren Wunsch hin angefasst habe, ist demnach als Schutzbehauptung zu werten. Auch das angegebene Motiv des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm gesagt habe, er solle wieder nach Afrika gehen, mithin ihn sozusagen habe loshaben wollen, macht überhaupt keinen Sinn. So gab er selbst an, sie habe gesagt, sie komme mit den Kindern nach Afrika, wenn er sie sehen wolle. Zudem führte er an anderer Stelle an, sie mache ihm Vorwürfe, wenn er ein zwei Tage nicht zuhause sei (Urk. 2/3 F/A 45). überdies ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die PrivatKlägerin diesen Vorfall auch der Beratungsstelle schilderte. Der Beschuldigte sei ins Zimmer gekommen und es sei zu einem weiteren sexuellen übergriff gekommen. Die älteste Tochter habe ihn erwischt und er habe die Wohnung fluchtartig verlassen (Urk. 20 Blatt 3). Die Tochter D. führte ebenfalls aus, dass sie vermutet hat, dass die Privatklägerin missbraucht werde und sich wieder ein übergriff ereignet hat. Die Ausführungen der Tochter sind als sehr glaubhaft zu werten, zumal sie sich offensichtlich in einem Interessenkonflikt zwischen Mutter und Vater befindet/befand und angab, dass sie nicht wolle, dass dem Beschuldigten etwas passiere.
Der Sachverhalt in Anklageziffer 2.2.5 ist nach dem Gesagten ebenfalls erstellt.
Innerer Sachverhalt (Anklage-Ziffer 2.3)
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er gewusst habe, dass die Privatklägerin mit ihm nicht mehr sexuell habe verkehren bzw. kei- ne sexuellen Handlungen mehr mit ihm habe vornehmen wollen, seit sie ihm dies
im Herbst 2016 offenbart habe. Ihre klare Körperlich und verbal ausgedRückte Weigerung anlässlich jeder seiner inkriminierten Übergriffe hätten ihm dies so- dann jeweils unmissVerständlich klar gemacht. Er habe ihren Widerstand aber jeweils mit Körperkraft, Gewalt psychischem Druck überwunden, und sie ihrem Willen entgegen zur Duldung der von ihm begehrten sexuellen Handlungen bzw. dem Beischlaf bestimmen wollen.
Die Vorinstanz bejahte ein stets direktvorsätzliches Handeln des Beschuldigten. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den Aussagen der Privatklägerin, wonach sie sich gegenüber dem Beschuldigten sowohl verbal als auch Körperlich (durch Abdrehen, Beine anziehen zusammendRücken) mehrfach und in unmissVerständlicher Weise zur Wehr gesetzt habe. Auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er wisse, dass die Privatklägerin es nicht wolle, ihr Körper es dennoch brauche, seine Vorwürfe gegenüber der Privatklägerin, ihm das Gefühl zu geben, er würde sie vergewaltigen, zeigten, dass ihm die ablehnende Haltung der Privatklägerin stets bewusst gewesen sei. Der Beschuldigte habe den Widerstand der Privatklägerin jeweils mittels Körperlicher Gewalt, insbesondere durch sein Körpergewicht, mittels Festhalten und RunterdRücken, aber auch durch das Auslösen von Reflexen, zu brechen vermocht und die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vollzogen (Urk. 49 S. 46 f.).
Die Ausführungen der Vorinstanz sind uneingeschränkt zu teilen und zu übernehmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einfach solange machte, bis die Privatklägerin nicht mehr dagegen Stand halten bzw. er einen überraschungsmoment ausnutzen konnte. Ihren anders lautenden Willen und ihre Versuche, ihn wegzudRücken bzw. sich wegzudrehen, ignorierte der Beschuldigte wurde deswegen wütend und forderte die Privatklägerin gar auf, sich zusammenzureissen und ihm nicht das Gefühl zu geben, sie zu vergewaltigen. Ihr Körper brauche das, wenn nicht er mit ihr schlafe, wer sonst (vgl. Urk. 3/1 F/A 298 f.). Dies widerspiegeln namentlich auch folgende Aussagen der Privatklägerin: Das Problem war, dass desto aktiver ich mich wehren konnte, desto unerträglicher wurden seine Besuche (...) (Urk. 3/2 F/A 276). Er sagte auch, ich wolle mich nur trennen, weil ich psychisch krank bin. (...) Er versuchte mich zu über-
zeugen, dass ich nicht das wollte, sondern andere es mir eingeredet hätten. (...) Dass er mir die Kinder jederzeit wegnehmen könnte, da ich nicht zurechnungsfähig sei (Urk. 3/2 F/A 265). Das Unerträglichste war, dass wenn er zwei, drei Wochen das Ziel nicht erreichte, er immer fordernder und fordernder wurde und mich anfasste, wann und wo er nur konnte (Urk. 3/2 F/A 354). Der Beschuldigte han- delte mithin bei allen fänf VorFällen direktvorsätzlich. Es war ihm bewusst, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen bzw. den Beischlaf seit der Trennung nicht mehr wollte. darüber setzte er sich durch Körperkraft und/oder psychischen Druck hinweg, um schliesslich ans Ziel zu kommen und ihren Widerstand zu brechen.
Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als mehrfache sexuelle Nötigung im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklage-Ziffern 2.2.1 und 2.2.5) sowie mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklage-Ziffern 2.2.2 bis 2.2.4) ist zutreffend. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 49 S. 47 f.). Ergänzend nur das Folgende: Der Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin jeweils Gewalt angewendet, indem er seine Körperkraft und gezielte Kniffe aus- nutzte, um die Privatklägerin für den Geschlechtsverkehr bzw. den gewünschten Sexualakt in die richtige Position zu bringen und ihren Widerstand brechen zu können. Durch seine erstellte Vorgehensweise hat der Beschuldigte zudem eine latente Drucksituation geschaffen, welche er jeweils zu seinen Gunsten ausnutzte. Die rechtliche Würdigung wurde von der Verteidigung im übrigen im Berufungsverfahren nicht gerägt.
Allgemeines und Grundsätze zur Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Entscheid grundsätzlich korrekt dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 49 S. 49). Zu übernehmen als Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gemäss Anklage-Ziffer 2.2.4.
Die Vergewaltigung stellt ein Verbrechen dar und ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens nur mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, wobei der Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe geht. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens Aufdrängen, liegen nicht vor.
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bei einer Mehrzahl von Delikten, wie es vorliegend der Fall ist, ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt demnach zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). grundsätzlich
kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausFällen würde (sog. konkrete Methode). Sind verschie- dene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung aber kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in einem Gesamtzusammenhang würdigt (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
Wesentliche Kriterien für Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit der Sanktion, die Auswirkungen auf den täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100).
Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des täters. Vorstrafen,
v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies zu begründen.
Entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz (vgl. Urk. 49 S. 53) sind für die einzelnen Übergriffe je separate Einzelstrafen festzulegen. Wie noch zu zeigen sein wird, ergibt die konkrete Strafzumessung für die sexuellen Übergriffe ei- ne Einzelstrafe über 180 bzw. 360 Tateinheiten (altes Sanktionsrecht vor dem
Januar 2018), weshalb die Ahndung mit einer Geldstrafe bei den sexuellen Nötigungen schon von Gesetzes wegen ausscheidet. Die Vergewaltigungen sind wie erwähnt ohnehin mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden.
Tatschwere Vergewaltigung Herbst 2017
Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatschwere fest, dass der Beschuldigte kein besonders brutales Vorgehen an den Tag gelegt habe. Der Widerstand der Privatklägerin sei primür mittels seines Körpergewichtes, indem er sie mit den Händen fixiert und mit den Schultern aufs Bett gedRückt habe, gebrochen worden. Zuvor habe der Beschuldigte mit Kneifen und Kussversuchen Bewegungen der Privatklägerin ausgeläst, um auf diese Weise Schritt für Schritt ans Ziel zu gelangen, was einerseits perfide sei, aber auch ermöglicht habe, den Widerstand mit einer relativ geringen Gewaltanwendung zu brechen. Die Privatklägerin habe kei- ne nennenswerten Verletzungen erlitten. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte während laufendem Rayon- und Kontaktverbot und somit für die Privatklägerin Völlig unerwartet, während sie schlief, gekommen sei. Der Beschul- digte habe die Bereitschaft der Privatklägerin, ihm auch nach der Trennung den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern maximal zu ermöglichen, ausgenutzt, um die Privatklägerin zu missbrauchen. Unter BeRücksichtigung der angewandten Nötigungsmittel sei festzuhalten, dass diese Vergewaltigung objektiv noch im leichten Bereich einzuordnen sei. Eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten sei angemessen (Urk. 49 S. 50). Ferner kam die Vorinstanz bei der Würdigung der subjektiven Tatschwere zum Schluss, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt und seine eigenen Wünsche nach Triebbefriedigung über das Recht der Privatklägerin nach sexueller Selbstbestimmung sowie Körperlicher und räumlicher Trennung gestellt habe. Er habe egoistisch gehandelt. Leicht relativiert sei jedoch festzuhalten, dass die Privatklägerin offensichtlich über Jahre hinweg gegen ihren eigentlichen Willen den Geschlechtsverkehr geduldet habe und der Bruch (über-
gang von Duldung zu Widerstand) doch nicht so klar verlaufen sei. Die subjektive Tatschwere habe keine Veränderung der objektiven Tatschwere zur Folge (Urk. 49 S. 51).
Die Ausführungen der Vorinstanz sind bedingt zu teilen. Der Beschuldigte suchte die Privatklägerin trotz Erlasses eines Kontakt- und Rayonverbotes zu Hause auf und überraschte sie im Schlaf. Dabei erinnerte er sie zunächst an ihre ehelichen Pflichten, wobei sich die Privatklägerin den Kussversuchen widersetzte. Sodann nutzte er seine Körperkraft und gezielte Kniffe, um die Privatklägerin letztlich vaginal penetrieren zu können. Der Beschuldigte bediente sich dadurch zwar nicht übermässiger Gewalt, was jedoch nur leicht zu seinen Gunsten zu werten ist, da die Privatklägerin von ihm überrumpelt wurde und es ihr aufgrund seiner körperlichen überlegenheit gar nicht möglich war, sich aus dieser misslichen Lage zu befreien. Zudem handelt es sich um ein geplantes Delikt, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte ansonsten die Privatklägerin im Schlaf zu Hause aufsuchen und sie an ihre ehelichen Pflichten erinnern sollte. Die objektive Tatschwere wiegt demnach insgesamt nicht mehr leicht.
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte tat dies einzig und allein zur Befriedigung seiner sexuellen bedürfnisse und damit aus rein egoistischem Motiv. Offensichtlich setzte er sich dafür auch über gerichtliche Anordnungen hinweg. Weder das erlassene Rayon- und Kontaktverbot noch die gerichtlich angeordnete Trennung hinderten den Beschuldigten daran, seine damalige Ehefrau an ihre ehelichen Pflichten zu erinnern, worunter nach dem Verständnis des Beschuldigten, auch die sexuelle Befriedigung des Ehepartners fällt. Die Privatklägerin gab dem Beschuldigten zudem durch ihre ablehnende Haltung deutlich zu verstehen, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte. darüber setzte sich der Beschuldigte beharrlich hinweg. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden, dass die Privatklägerin schon vor der Trennung den Geschlechtsverkehr mehrheitlich geduldet habe und es keinen klaren Bruch von der Duldung zum Widerstand gegeben habe. Es musste dem Beschuldigten durch die (gerichtliche) Trennung und Wegweisung bewusst
sein, dass die Privatklägerin nicht mehr mit ihm sexuell verkehren und ihm lediglich den Kontakt zu den Kindern ermöglichen wollte. Dies nutzte der Beschuldigte aus. Die subjektive Tatschwere wiegt daher keineswegs mehr leicht und vermag die objektive Tatschwere leicht zu Erhöhen.
Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 26 Monate festzusetzen.
Tatschwere sexuelle Nötigung 2016
Die Privatklägerin kam bei diesem Vorfall von einem stationüren Klinikaufenthalt zum Tagesurlaub nach Hause. Der Beschuldigte kam zu ihr ins Zimmer und erinnerte sie an ihre ehelichen Pflichten und seinem Wunsch nach Sex. Die Privatklägerin lehnte dies ab. Der Beschuldigte akzeptierte dies nicht und bediente sich seiner Körperkraft, wodurch die Privatklägerin mit ihrer Rückseite gegen den Beschuldigten zu liegen kam. Die Privatklägerin versuchte noch, ihre Hosen festzuhalten, was ihr jedoch nicht gelang. Der Beschuldigte penetrierte die Privatklägerin in der Folge bis zur Ejakulation anal. Dieses Vorgehen zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass die Privatklägerin diesen übergriff als den schlimmsten wahrnahm. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht.
Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen bedürfnisse, welche aufgrund des Klinikaufenthaltes der Privatklägerin offenbar nicht gestillt werden konnten. Entsprechend erinnerte er sie nach ihrer Rückkehr auch an ihre Pflichten. Dabei verhielt er sich unbeeindruckt durch die (gerichtliche) Trennung und nutzte dem Umstand aus, dass die Privatklägerin ihm den Kontakt zu den Kindern bestmöglich ermöglichen wollte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafErhöhend zu beeinflussen.
Isoliert betrachtet ist eine Einzelstrafe von 20 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um 12 Monate zu Erhöhen.
Tatschwere Vergewaltigung Frühjahr 2017
Der Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, die Privatklägerin und die Kinder in der Ferienwohnung in C. aufzusuchen bzw. sie dorthin zu begleiten. Der Beschuldigte wollte auch dort mit der Privatklägerin schlafen, welche seinem Ansinnen nicht zustimmte und ihm verbal und non-verbal (Wegdrehen) zu verstehen gab, dass dies nicht ihrem Willen entsprach. Der Beschuldigte nutzte einen unachtsamen Moment des Aufstehens der Privatklägerin aus, um ihren Widerstand zu brechen und ihr zwischen die Beine greifen zu können. Danach zog er ihre Hosen herunter und penetrierte sie vaginal. Das Vorgehen des Beschuldigten zeigt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht.
Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte akzeptierte die (gerichtliche) Trennung der Privatklägerin nicht und nutzte ihre Bereitschaft, ihm dennoch so gut wie möglich den Kontakt zu den Kindern zu ermöglichen, aus, um seine sexuellen bedürfnisse befriedigen zu können. Erschwerend kommt hinzu, dass er dies sogar in den Ferien der Privatklägerin tat. Dies zeugt von einem sehr egoistischen Handeln. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafErhöhend zu beeinflussen.
Isoliert betrachtet ist eine Einzelstrafe von 20 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um 12 Monate zu Erhöhen.
Tatschwere Vergewaltigung Sommer 2017
Zur objektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Badezimmer beim Putzen überraschte und diesen überraschungsmoment ausnutze, um seine sexuellen bedürfnisse zu befriedigen. Die Privatklägerin befand sich damit in einer ausweglosen Situation. Der Beschuldigte dRückte sie am Nacken herunter und penetrierte sie mit seinem Penis. Das Vorgehen des Beschuldigten wiegt nicht unerheblich. Der Beschuldigte handelte ziel-
gerichtet. Der übergriff war jedoch von kurzer Dauer. Die objektive Tatschwere ist insgesamt nicht mehr leicht.
Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte tat dies einzig und allein zur Befriedigung seiner sexuellen bedürfnisse und damit aus rein egoistischem Motiv. Er akzeptierte die Trennung der Privatklägerin nicht und nutzte ihre Bereitschaft, ihm dennoch so gut wie möglich den Kontakt zu den Kindern zu ermöglichen, aus, um seine sexuellen bedürfnisse befriedigen zu können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafErhöhend zu beeinflussen.
Isoliert betrachtet ist eine Einzelstrafe von 16 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um 8 Mo- nate zu Erhöhen.
Tatschwere sexuelle Nötigung 4. November 2019
Der Beschuldigte überraschte die Privatklägerin wiederum im Schlaf, in- dem er sie zu berühren begann. Zunächst versuchte er sie zu küssen und ihr zwischen die Beine zu greifen. Da sich die Privatklägerin abwandte und ihre Kleidung festhielt, bediente er sich eines Kniffs in die Brüste, um eine Veränderung ihrer Position zu bewirken. Diese Moment nutzte er aus, um ihr unter die Hose in den Schritt zu greifen und ihr einen Finger in die Vagina einzuführen. Dabei wurde er von der ältesten Tochter der Privatklägerin unterbrochen. Auch dieses Vorgehen des Beschuldigten wiegt nicht unerheblich, zumal er wiederum den Widerstand der Privatklägerin durch gezielte Griffe brach, um so an sein Ziel der sexuellen Befriedigung zu gelangen.
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte tat dies einzig und allein zur Befriedigung seiner sexuellen bedürfnisse und damit aus rein egoistischem Motiv. Er akzeptierte die Trennung der Privatklägerin nicht und nutzte ihre Bereitschaft, ihm dennoch so gut wie möglich den Kontakt zu den Kindern zu ermöglichen, aus,
um seine sexuellen bedürfnisse befriedigen zu können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht strafErhöhend zu beeinflussen.
Isoliert betrachtet ist eine Einzelstrafe von 10 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe um 5 Mo- nate zu Erhöhen.
täterkomponente
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 51 f.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Umstände. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe wegen Verbrechens gegen Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahr 2008 (Urk. 52). Er erhielt dafür eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wobei er am 12. Juli 2010 unter Anordnung einer Probezeit bis zum 12. März 2012 bedingt entlassen wurde. Diese Vorstrafe fällt leicht strafErhöhend ins Gewicht, zumal sich der erste sexuelle übergriff nur einige Jahre später im Jahr 2016 ereignete.
Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit
Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe allesamt. Eine Reue Einsicht ist ebenso wenig nicht zu erkennen.
Anhaltspunkte für eine Erhöhte Strafempfindlichkeit sind beim Beschuldigten nicht erkennbar.
Fazit zur Strafzumessung
Unter BeRücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren resultiert eine hypothetische Freiheitsstrafe von 5 Jahren bzw. 63 Monaten. Da es der Berufungsinstanz aufgrund des Verschlechterungsverbotes bzw. der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erlaubt ist, eine Höhere Strafe als 4 Jahre bzw. 54 Monate auszusprechen, ist der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 54 Monaten zu sanktionieren.
Vollzug
Bei der auszusprechenden Sanktion kommt von Gesetzes wegen nur noch der unbedingte Vollzug in Frage (Art. 42 ff. StGB).
Anrechnung der Haft
Der Anrechnung der drei Tage Haft steht nichts entgegen (vgl. Urk. 49 S. 54; Art. 51 StGB).
Ausgangslage und rechtliche Grundlagen
Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines schweren persönlichen Hürtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, erachtete indessen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten als überwiegend (Urk. 49
S. 56 ff.). Die Höhe der Landesverweisung setzte die Vorinstanz auf 10 Jahre fest und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Urk. 49 S. 59 f.).
Die Verteidigung des Beschuldigten beruft sich namentlich aufgrund der familiüren sowie gesundheitlichen Situation des Beschuldigten auf einen schweren persönlichen Hürtefall des Beschuldigten, welcher das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege (Urk. 40 S. 14 ff. und Urk. 73 S. 14 ff.).
Das Gericht verweist den Ausländer, der wie der Beschuldigte wegen Straftaten im Sinne von Art. 190 StGB (Vergewaltigung) und Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). Sie muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1).
Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht von einer Landesverweisung ausnahmsweise und unter den kumulativen Voraussetzungen absehen, dass diese (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Hürtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Hürtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Das Gericht hat dabei die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Hürtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiüre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).
Von einem schweren persönlichen Hürtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK Geschützten Familienkreis Gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche
Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle abhängigkeit, speziell enge familiüre Bindungen, regelmässige Kontakte die übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen).
Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Die Staaten sind auch nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Auch hier ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich (zum Ganzen: Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).
HürtefallPrüfung
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zwei Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen hat, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen müssen. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Hürtefall vorliegt und das private Interesses gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung überwiegt.
Die Ausführungen der Vorinstanz zu den privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz sind zu teilen. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 49 S. 56 f.). Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte seit 27 Jahren in der Schweiz lebt. Er ist Vater von fänf Kindern, wobei vier davon noch minderjährig sind (vgl. Urk. 2/2 F/A 41). Die Kinder sind auf seinen finanzielle Unterstätzung angewiesen. Zudem hat der Beschuldigte ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende pro Monat (Prot. I S. 8). Der Beschuldigte war 100% berufstätig (Prot. I S. 8; vgl. Urk. 41/1-3). Aufgrund gesund-
heitlicher Probleme hat er offenbar letzten Jahres seine Stelle verloren und arbeitet seit Anfang dieses Jahres nicht mehr (Prot. II S. 8). Zu seinem Heimatland hat der Beschuldigte keinen Bezug mehr. Dort hat er niemanden mehr (Prot. I S. 9). Er spricht zudem mit Französisch eine Landessprache. Insgesamt ist der Beschuldigte hier als bisher beruflich und sozial integriert zu betrachten, obschon seine Vorstellungen über die ehelichen Pflichten und betreffend die Akzeptanz von gerichtlichen Anordnungen nicht den hiesigen Gepflogenheiten entsprechen. Ein schwerer persönlicher Hürtefall kann jedenfalls noch bejaht werden.
?-ffentliches Interesse
Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung zwingend anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Oder mit anderen Worten: Je schwerer die infrage stehenden Delikte bzw. die ausgesprochenen Strafen sind, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Landesverweisung überhaupt erst in Frage kommen kann (OFK StGB-H EIMGARTNER, 20. Aufl. 2018, Art. 66a N 6). Wird auf ein überwiegendes öffentliches Interesse erkannt, ist das konkrete Ausmass der persönlichen Hürte nicht mehr ausschlaggebend.
Die Beurteilung des Fernhalteinteresses lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende gefährlichkeit des täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019, Erw. 1.6.2. m.H.). Da hierbei eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis im Urteilszeitpunkt ausschlaggebend ist, können auch Delikte BeRücksichtigung finden, welche keine Katalogtaten darstellen aus anderen Gründen für sich allein keine Landesverweisung rechtfertigen würden (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1. m.H.). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende
Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gleich zwei Katalogtaten (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) verübt hat und für sei- ne Delinquenz mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu belegen ist. Hierbei ist klar zu statuieren, dass das öffentliche Interesse der Schweiz, einen Sexualstraftäter wegzuweisen, welcher hinsichtlich der Deliktsschwere klar eskalierend gegen elementare Grundregeln wie das Recht von Kindern bzw. Frauen auf ungesTürte und eigenbestimmte sexuelle Entwicklung bzw. sexuelle Selbstbestimmung verstossen hat, als sehr hoch einzuSchätzen ist. Art. 121 Abs. 3 BV hält namentlich fest, dass Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle RechtsAnsprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie (u.a.) wegen einer Vergewaltigung eines anderen schweren Sexualdelikts wie der sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt werden. Vorliegend hat sich der Beschuldigte gleich zweier Verbrechen schuldig gemacht. Mithin ist Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung gegeben. Insgesamt handelt es sich um schwere Delinquenz. Daran ändert nichts, dass das Verschuldensprädikat jeweils auf nicht mehr leicht lautet. Damit wird lediglich eine Bewertung innerhalb der weiten Strafrahmen vorgenommen.
Die Vorinstanz wies daher zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte ein sehr patriarchalisches RollenVerständnis innerhalb der ehelichen Gemeinschaft pflege und es faktisch als Pflicht ansehe, dass eine Ehefrau ihrem Ehemann sexuell zur Verfügung zu stehen habe. Da der Beschuldigte bislang keine Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten gezeigt habe, müsse befürchtet werden, dass sich die Vorkommnisse in einer neuen Beziehung Ehe mit einer anderen Frau wiederholen könnten (Urk. 49 S. 58).
Bei dieser Ausgangslage steht eine gewisse Rückfallgefahr im Raum, ohne dass eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. Dass sich seit den Anlasstaten an der vom Beschuldigten ausgehenden gefährdung der öffentlichen Sicherheit Wesentliches verändert hätte ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der Beschuldigte war damals wie heute familiür eingebettet und befand sich in geord-
neter Wohn- und Arbeitssituation. Seine Lebenssituation gestaltete sich damals weder schwieriger noch instabiler als aktuell, so dass sich die Taten nicht etwa mit fehlendem Halt, Gruppendruck sonst schlechtem äusserem Einfluss auf ihn erklären liessen.
Dass sich der Beschuldigte, soweit ersichtlich, nach den vorliegend zu beurteilen- den Taten wohl verhalten hat, stellt keine besondere Leistung dar und vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr darf ein Wohlverhalten während laufendem Strafverfahren erwartet werden.
Damit ist im Ergebnis mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt, weshalb der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist.
Dauer der Landesverweisung
Da der Beschuldigte sowohl der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen ist und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu belegen ist, ist er dem Verschulden entsprechend und in Bestätigung der Vorinstanz für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
Ausschreibung im SIS
In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wenn auch mit leicht abweichender Begründung, ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen (Urk. 49 S. 60). Der Beschuldigte ist DrittstaatanGehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und sich sein Verschulden sowohl hinsichtlich der Vergewaltigungen als auch hinsichtlich der sexuellen Nötigungen als nicht mehr leicht erweist, ist zwingend die Ausschreibung im Schengener Informationssystem anzuordnen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.4.3., 4.6. und 4.7.1.).
Allgemeines
Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen einer Genugtuung sowie der Möglichkeit, als geschädigte Person Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, kann um unnötige Wiederholungen zu vermeiden auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 62).
Genugtuungsforderung
Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 25'000 nebst Zins von 5 % seit 4. November 2019 (Urk. 38). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 49 S. 61 ff.). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Abweisung der Genugtuung (Urk. 50) bzw. den Verweis auf den Zivilweg (Urk. 73) und die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57 e contrario). Die Verteidigung führte ferner aus, die Höhe der Genugtuung sei unangemessen hoch, zumal vor 2016 eine erhebliche psychische Vorbelastung der Privatklägerin bestanden habe (Urk. 73 S. 16).
Dass die haftungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung durch die erfolgten sexuellen Übergriffe (Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen) nach Art. 49 OR vorliegen (immaterielle Unbill, Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden) steht ausser Frage. Es kann dafür auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 62 ff.). Nach Lehre und Rechtsprechung beträgt die haftpflichtrechtliche Genugtuung nach einer Vergewaltigung in der Regel Fr. 10'000 bis Fr. 20'000 (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, S. 10).
Unter BeRücksichtigung, dass es sich um insgesamt fänf Vorfälle von sexuellen Übergriffen gegenüber der Privatklägerin handelt, ist die vorinstanzlich festgelegte Höhe der Entschädigung von insgesamt Fr. 15'000 sicherlich nicht zu hoch ausgefallen. Es kann mit der Verteidigung durchaus sein, dass das belas-
tende Sexualleben während der Ehe bereits Spuren hinterliess. Eine gewisse konstitutionelle prädisposition schliesst die Adäquanz jedoch gerade nicht aus. Vielmehr sind solche Betroffene oftmals besonders sensibel und werden durch Übergriffe (nach der Trennung) noch weiter traumatisiert. Im Ergebnis ist die Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000 für die erlittene immaterielle Unbill der Privatklägerin zu bestätigen. Nach konstanter Rechtsprechung ist zudem ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Zins geschuldet. Der Zinssatz wird in Analogie zu Art. 74 OR mit 5 % bemessen (BGE 122 III 53 E. 4b).
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 15'000 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. November 2019 zu bezahlen.
Erstinstanzliches Verfahren
Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 9, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen, diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen dazu verwiesen werden (Urk. 49 S. 64 f.).
Berufungsverfahren
Die gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000 festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.
Die Verteidigung des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 10'841.60 geltend (Urk. 74). Die Berufungsverhand-
lung dauerte rund 3 Stunden weniger lang, als von der Verteidigung geschätzt. Entsprechend ist die Verteidigung mit pauschal Fr. 10'100 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 4'432.40 geltend (Urk. 75). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 2 Stunden weniger lang, als von der Rechtsvertreterin geschätzt. Entsprechend ist die Rechtsvertreterin mit pauschal Fr. 3'900 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1.-6. ...
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.
Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 120.95 Auslagen (Gutachten)
Fr. 5'000gebühr gemäss 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 9. ...
Rechtsanwältin MLaw X1.
wird für ihre Bemöhungen als amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 17'821.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'021.25
ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin MLaw X1. sätzlich Fr. 7'800 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
...
mit zu-
Rechtsanwältin lic. iur. Y.
wird für ihre Bemöhungen als unentgeltliche
Rechtsbeistündin der Privatklägerin mit Fr. 20'100 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
...
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Der Beschuldigte A. ist schuldig
der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4) sowie
der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.2.1 und 2.2.5).
Der Beschuldigte wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000 zuzüglich 5 % Zins seit 4. November 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'100 amtliche Verteidigung
Fr. 3'900 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)
die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)
das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 4. September 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. K?nzle
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.