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Urteil Obergericht des Kantons ZĂĽrich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB220054: Obergericht des Kantons ZĂĽrich

In dem Gerichtsverfahren ZK1 2019 20 - Vaterschaftsklage wurde entschieden, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist. Der Beklagte legte Berufung ein und beantragte die Aufhebung des Urteils. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte die biologische Vaterschaft bestritt und Zweifel an der Rechtslage nach italienischem Recht äusserte. Der Kläger hielt an der Unverjährbarkeit der Vaterschaftsklage fest. Der Beklagte rügte im Berufungsverfahren, dass das Gericht das italienische Recht nicht ausreichend nachgewiesen habe und sein rechtliches Gehör verletzt habe. Die Berufung wurde teilweise gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kanton.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB220054

Kanton:ZH
Fallnummer:SB220054
Instanz:Obergericht des Kantons ZĂĽrich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons ZĂĽrich Entscheid SB220054 vom 14.10.2022 (ZH)
Datum:14.10.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Raub etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Landes; Berufung; Schweiz; Busse; Gericht; Staat; Urteil; Freiheitsstrafe; Landesverweisung; Staatsanwaltschaft; Härtefall; Vater; Mutter; Bundesgericht; Zürich-Limmat; Sinne; Ausschreibung; Schengener; Informationssystem; Vorinstanz; Drohung; Coiffeur; Deutsch; Schuld
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 147 StGB ;Art. 35 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 58a AIG ;Art. 66a StGB ;
Referenz BGE:137 IV 58; 144 IV 341; 146 IV 109; 146 IV 172; 147 IV 340;
Kommentar:
SpĂĽhler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB220054

Obergericht des Kantons ZĂĽrich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220054-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 14. Oktober 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Raub etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes ZĂĽrich, 4. Abteilung, vom 8. November 2021 (DG210099)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ZĂĽrich-Limmat vom 28. Juni 2021 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

    • des geringfĂĽgigen betrĂĽgerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie

    • der mehrfachen Ăśbertretung des Bundesgesetzes ĂĽber die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 18 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 400.–.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB fĂĽr 5 Jahre des Landes verwiesen.

  6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2021 beschlagnahmte Attrappe einer Faustfeuerwaffe (Asservaten-Nr. A014'438'745) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

  8. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:

    • Herrenjacke (Asservaten-Nr. A014'438'665)

    • schwarze Hose (Asservaten-Nr. A014'438'701)

    • weisse Schuhe (Asservaten-Nr. A014'438'712)

      Verlangt er diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft heraus, werden diese der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  9. Rechtsanwältin MLaw X1.

    wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 14'385.50 (inkl. Mehrwertsteuer und interner Anteil Rechtsanwältin MLaw X2. ) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  10. Die GerichtsgebĂĽhr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'864.– Auslagen Untersuchung

    Fr. 14'385.50 Entschädigung amtliche Verteidigung

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1 f.)

    1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts ZĂĽrich vom

      8. November 2021 bezüglich Schuldpunkt (Disp. Ziff.1), der Verurteilung zur Bezahlung einer Busse von CHF 400.– (Disp. Ziff. 2), Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Disp. Ziff. 3), sowie betreffend Einziehung und Herausgabe der Gegenstände und der Kostenfolgen (Disp. Ziff. 712) in Rechtskraft erwachsen ist.

    2. Der Beschuldigte sei fĂĽr die Verurteilung wegen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten zu bestrafen.

    3. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten und damit von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.

    4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen sind.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft ZĂĽrich-Limmat: (Urk. 48, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I.

  1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am Abend des 15. November 2020 die Privatklägerin B. auf deren Nachhauseweg bis zum Eingangsbereich der Liegenschaft C. -gasse … in Zürich … verfolgt zu haben. Dort habe er von ihr die Herausgabe ihres Mobiltelefons verlangt und schliesslich unter Gewaltanwendung sowie Vorhalten eines spitzen Gegenstandes erzwungen. Er habe ausserdem ihre Maestro-Karte entwendet und damit an einem Kiosk im Bahnhof Zürich-Oerlikon für Fr. 3.20 einen Kauf getätigt. Im Zeitraum von anfangs 2020 bis zum 21. November 2020 habe der Beschuldigte überdies regelmässig Marihuana geraucht.

  2. Das Bezirksgericht ZĂĽrich, 4. Abteilung, sprach den Beschuldigten am

    8. November 2021 des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff.1 BetmG) schuldig. Der Beschuldigte wurde zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit, sowie Fr. 400.– Busse verurteilt und zudem für 5 Jahre des Landes verwiesen, letzteres unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Das Gericht entschied sodann über beschlagnahmte Gegenstände und auferlegte dem Beschul- digten die Kosten (Urk. 43 S. 27 f.).

  3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmel- den (Urk. 38; Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45; Art. 399 Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 42/2). Er will mit seiner Appellation erreichen, dass er milder bestraft und nicht des Landes verwiesen wird (Urk. 45 S. 2).

  4. Die Staatsanwaltschaft ZĂĽrich-Limmat teilte dem Berufungsgericht am

    3. März 2022 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 48).

  5. Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

II.

Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1), der Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. 7 und 8) und des Kostendispositivs (Ziff. 9 bis 12) unangefochten. Es ist somit in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.

III.

  1. Der Beschuldigte anerkannte den eingeklagten Sachverhalt im Wesentlichen schon bei der Polizei (Urk. 3/1 S. 2 ff. 1), bestritt aber zunächst, bei der Begehung der Raubtat ein Messer einen anderen Gegenstand in der Hand gehalten zu haben (a.a.O., S. 7). Im weiteren Verlauf der Untersuchung und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu, das Opfer mit einer Glasscherbe bedroht zu haben (Urk. 4/2 S. 2/3, Prot. I S. 18). Die Privatklägerin gab ihrerseits zu Protokoll, dass der Beschuldigte etwas in der Hand gehalten habe. Es sei wohl eine Klinge ein Stück Glas gewesen (Urk. 4/3 S. 4). Sie habe anfänglich ge- dacht, es sei ein Messer gewesen. Dann habe sie gedacht, dass es möglicherweise ein Stück Glas gewesen sei. Es sei aber jedenfalls etwas gewesen, womit sie hätte verletzt werden können (a.a.O., S. 7). Die Vorinstanz stellte zugunsten des Beschuldigten auf dessen Aussage ab, dass es sich um eine Glasscherbe gehandelt habe (Urk. 43 S. 9). Davon ist, nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten geblieben ist, auch heute auszugehen.

  2. a) Für Raubdelikte ohne qualifizierende Tatbestandsmerkmale sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach

    bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).

    b) Gegen den Beschuldigten erging am 4. September 2021 seitens der Bun- desanwaltschaft wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. ein Strafbefehl. Da er dabei mit einer Geldstrafe (und einer Busse) sanktioniert wurde (Urk. 44), ist heute mangels Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 58).

  3. a) Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 63 S. 3) handelte der Beschuldigte nicht spontan, sondern verfolgte die Privatklägerin über eine längere Wegstrecke, um sie schliesslich an einem geeigneten Ort zu überfallen und ihr das Mobiltelefon wegzunehmen. Als sie dieses nicht sofort hergab, wurde er handgreiflich, drückte sie gegen eine Wand und stiess sie zu Boden. Während sich die Anwendung physischer Gewalt damit noch in Grenzen hielt, war die anschliessende Bedrohung der Privatklägerin mit einer Glasscherbe in hohem Masse geeignet, sie zu verängstigen. Zugunsten des Beschuldigten kann immerhin berücksichtigt werden, dass er von Anfang an auf eine vergleichsweise geringe Beute abzielte. Insgesamt wiegt die Tat in objektiver Hinsicht im Rahmen des Raubtatbestandes noch leicht.

    b) Raubdelikte werden in aller Regel mit direktem Vorsatz begangen, und die Bereicherungsabsicht ist notwendiges Tatbestandsmerkmal des im Zuge der Raubtat verübten Diebstahls. Nicht zu folgen ist deshalb der vorinstanzlichen Auffassung, dass die direktvorsätzliche Tatbegehung aus finanziellen Beweggründen erschwerend in Betracht zu ziehen sei (Urk. 43 S. 15). Nicht zugunsten des Beschuldigten auswirken kann sich anderseits, dass er das Mobiltelefon auf Verlangen seiner damaligen Freundin raubte, nachdem er zuvor ihr Telefon beschädigt hatte (Prot. I S. 16/17). Insgesamt erscheint bei einem noch leichten Verschulden die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 16 Monaten als angemessen.

  4. a) A. wurde 2002 in D. (E. [Staat in Südamerika]) geboren und ist … Staatsbürger [des Staates E. ]. Hierorts hat er eine Aufenthaltsbewilligung B. Er wuchs am Geburtsort zusammen mit einem Bruder und einer

Schwester bei den Eltern und nach deren Trennung bei der Mutter auf. Nach fünf Jahren Primarschule trat er in eine Militärpolizeischule über, die er bis zum

  1. Schuljahr besuchte. 2017 kam er zu seiner Mutter in die Schweiz, um hier zu arbeiten und Fussball zu spielen. Letzteres tat er in unteren Ligen auch. Die nach zwei weiteren Jahren Schulbesuch in einer Integrationsklasse aufgenommene Stellensuche hingegen war wenig erfolgreich. Der Beschuldigte wollte eine Lehre als Automechaniker machen, entschied sich dann aber für eine besser bezahlte Arbeit, um seine kranke Mutter unterstützen zu können. Er konnte indessen nur vereinzelt zusammen mit seiner Mutter Reinigungsarbeiten verrichten. Dann erschwerte die Corona-Pandemie die Arbeitssuche zusätzlich. Im Frühling 2021 trat der Beschuldigte in F. [Ortschaft] ein Praktikum als Coiffeur an. Zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung arbeitete er seit kurzem auf dem Bau und ver- diente monatlich ca. Fr. 5'600.– netto. Allerdings hatte er die Absicht, im August 2022 eine Lehre als Coiffeur anzutreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass seine Mutter zwischenzeitlich verstorben sei und er in der Lehre zu wenig verdient hätte, weshalb er nach wie vor als Temporärarbeit- nehmer auf dem Bau arbeite. Er sei befristet angestellt und verdiene Fr. 38.– pro Stunde bzw. etwa Fr. 4'000.– netto pro Monat. Er habe immer noch vor, Geld zu sparen und später eine Coiffeurlehre zu machen sogar einen eigenen Coiffeursalon zu eröffnen. Der Beschuldigte spricht nur wenig Deutsch und gab dazu an, dass er eben nach der Schule nur noch mit portugiesisch sprechenden Perso- nen verkehrt habe. Auch nach der vorinstanzlichen Verhandlung hat er keinen Deutschkurs besucht. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos und hat seit ca. Ja- nuar 2021 eine feste Freundin, mit der er zusammenziehen will. Derzeit wohnt er allerdings noch in einer Wohngemeinschaft mit einem Kollegen. Beide Eltern des Beschuldigten sind 2021 verstorben. Er hat – abgesehen von einem kleinen Guthaben auf einem Feriengeldkonto in E. – kein Vermögen, aber Schulden bei den SBB im Betrag von Fr. 950.– (Urk. 3/1 S. 14, Urk. 4/1 S. 4-6, Urk. 4/5 S. 7-9, Prot. I S. 7-16, Prot. II S. 5 ff., Urk. 62/1). Aufgrund des geschilderten Werdegangs des Beschuldigten ergeben sich keine besonderen Umstände, die straferhöhend -mindernd zu gewichten wären.

    1. Die Bundesanwaltschaft bestrafte den Beschuldigten am 4. September 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. mit 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit, und mit Fr. 700.– Busse (Urk. 44). Diese Verurteilung gilt vorliegend nicht als Vorstrafe, weil sie nach der Begehung der heute zu ahndenden Delikte erfolgte.

    2. Die Leumundserhebungen ergaben, dass der Beschuldigte als Jugendlicher zweimal wegen Bagatelldelikten (geringfĂĽgiger Ladendiebstahl, Schwarzfahren) aktenkundig wurde (Urk. 15/11 und 15/13, vgl. Prot. I S. 12).

    1. a) Es bestehen keine Straferhöhungsgründe.

      1. Deutlich strafmindernd kann berĂĽcksichtigt werden, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaftung sofort zugab, den Raub zum Nachteil von B. begangen zu haben (Urk. 3/1). Der Beschuldigte zeigte sich jedoch nicht reuig, sondern schob die Schuld fĂĽr das Geschehene seiner damaligen Ex-Freundin zu (Prot. II

        S. 22 ff.). Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt war, wie die Verteidigung richtig vorbringt (Urk. 63 S. 7 f.), vermag das Verschulden des Beschuldigten nicht zu relativieren. Die Raubtat und insbesondere die Art, wie diese durch den Beschuldigten ausgeführt wurde, lassen sich nicht dem jugendlichen Alter des Beschuldigten gar einem postpubertären Verhalten zuschreiben. Der von der Verteidigung angeführte Entscheid des Bundesgerichts 6B_627/2018 (Urk. 63 S. 8) lässt sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen. Demzufolge ist die erstinstanzlich für dieses Delikt festgesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestätigen. Auf diese Strafe sind 18 Tage erstandene Haft anzurechnen

        (Urk. 13/4-15; Art. 51 StGB).

      2. Ohne weiteres als angemessen erscheint auch die Busse von Fr. 400.– für die zusätzlich begangenen Übertretungen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festzusetzen (vgl. Art. 106 Abs. 5 in Verbindung Art. 35 Abs. 1 StGB, Art. 106

      Abs. 2 StGB).

    2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten, der im vorliegenden Verfahren als Ersttäter gilt, richtigerweise den bedingten Strafvollzug gewährt (Art. 42 Abs. 1

StGB) und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dieser Entscheid ist heute schon aus prozessualen Gründen ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

IV.

  1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a

    Abs. 1 lit. c StGB). Davon kann es nur ausnahmsweise absehen, wenn die Lan- desverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

  2. a) Letzteres ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer in der Schweiz anzunehmen. Der Gesetzgeber hat mit Blick auf die Härtefallprüfung keine festen Altersvorgaben statuiert, wie sie im Migrationsrecht vorhanden sind. Bei jenen besteht der Sinn und Zweck darin, dass ein Kind mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbringt und sich so in die hiesige Gesellschaft integrieren und insbesondere die Sprache hinreichend erlernen kann. Diese Überlegungen sind grundsätzlich auch bei der Härtefallprüfung relevant. Ei- ne längere Aufenthaltsdauer, verbunden mit der integrierenden Wirkung eines Schulbesuchs in der Schweiz, ist in der Regel als starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalles zu werten. Umgekehrt kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren. Spielt sich das gesellschaftliche Leben des Ausländers primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer ausreichenden Integration. Generell ist die Härtefallprüfung in jedem Einzelfall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 109 f.).

    b) Dabei rechtfertigt sich grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (BGE 144 IV 341). Dazu gehören namentlich die Beachtung der

    öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkenntnisse und die Teilnahme am Wirtschaftsleben am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Zu berücksichtigen sind ferner die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten zu einer Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 VZAE).

  3. a) Der Beschuldigte hält sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz auf und hat hier nur zwei Jahre eine Integrationsklasse besucht. Er gab selber an, dass sich seine Deutschkenntnisse seither wieder verringert hätten, weil er nur noch mit Personen portugiesischer Zunge gesprochen habe (Urk. 4/1 S. 6). Inzwischen will er sich mit seinen Kollegen in der Schweiz zwar auf Deutsch unterhalten. Einen Deutschkurs hat er aber nicht besucht (Prot. II S. 8 und S. 15). Der Beschuldigte ist vor kurzem zu einem Kollegen in eine WG gezogen. Seinen Traum, eine Coiffeurlehre zu machen einen Coiffeursalon zu eröffnen, hat er vorerst aufgeben müssen. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren arbeitet er in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Temporärarbeitnehmer auf Baustellen. Gemäss eigenen Angaben verdient er damit rund Fr. 4'000.– netto pro Monat. In der Schweiz leben derzeit sein Bruder, seine Schwester, seine Grossmutter, eine Tante seiner Mutter und deren Sohn (Prot. I S. 8/9, Prot. II S. 6, Urk. 63 S. 6 in Verbindung mit Prot. II

    S. 27). Zudem hat der Beschuldigte in der Schweiz eine Freundin, mit welcher er bereits seit über zwei Jahren zusammen ist und in Zukunft zusammenziehen will. Sie ist … [Staatsangehörigkeit E. ]. Der Beschuldigte gibt an, mit ihr sowohl Deutsch als auch Portugiesisch zu sprechen (Prot. II S. 8 und S. 26). Die Verteidigung bringt vor, dass seit dem Tod der Mutter die Schwester die wichtigste familiäre Bezugsperson des Beschuldigten in der Schweiz sei. Die noch minderjährige Schwester lebe zwar bei einer Pflegefamilie, doch hätten sie ein enges Verhältnis zueinander (Urk. 63 S. 5). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung nach seinen Geschwistern gefragt, kei- ne Ausführungen zu seiner jüngeren Schwester machte (vgl. Prot. II S. 6). In

    E. hat der Beschuldigte noch einen anderen Bruder und Verwandte väterlicherseits, so insbesondere einen Onkel, eine Tante und die andere Grossmutter. Seine Eltern sind 2021 beide verstorben. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschuldigten. Da er die ersten 15 Lebensjahre in E. verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er nicht nur das

    … Portugiesisch perfekt beherrscht, sondern auch die Verhältnisse in seinem Heimatland bestens kennt. Seine Chancen zur Wiedereingliederung in E. stehen damit gut, während er in der Schweiz nur mässig integriert ist. Unter diesen Umständen liegt klarerweise kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

    1. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, der Vater des Beschuldigten sei in E. von Angehörigen einer kriminellen Bande ermordet worden. Der Beschuldigte habe nach dem Tod seines Vaters von dieser Gruppierung in den sozialen Medien Bilder von Waffen mit der Aufschrift … und Sprachnachrichten mit persönlichen Morddrohungen erhalten. Weil der Beschul- digte sein Handy verloren habe, könnten die Sprachnachrichten leider im vorliegenden Verfahren nicht als Beweise vorgelegt werden. Der Beschuldigte habe der Verteidigerin jedoch anlässlich einer Besprechung im Februar 2022 zwei der Sprachnachrichten vorgespielt. Es habe sich um explizite Todesdrohungen gehan- delt. Der Beschuldigte kenne die Banden nicht und wisse auch nicht, weshalb sie es auf ihn abgesehen hätten. Er befürchte jedoch, die Gruppierung wolle an ihm Rache für die Taten seines Vaters verüben, der Mitglied der rivalisierenden Bande … gewesen sei. Infolge dieser Drohungen fürchte der Beschuldigte ernsthaft um sein Leben, wenn er nach E. zurück müsse. Eine im Dezember 2021 geplante Reise in sein Heimatland habe er deshalb abgesagt. Es lägen damit ernsthafte Gründe für die Annahme vor, dass der Beschuldigte in E. der Verfolgung durch eine kriminelle Gruppierung ausgesetzt sei, weshalb das Non-Refoulement- Prinzip die Ausweisung des Beschuldigten verbiete (Urk. 63 S. 9). Auf Vorhalt des von der Verteidigung eingereichten Fotos (Urk. 62/2) bestätigte der Beschuldigte, dass ihm unter anderem dieses Bild der Waffe mit der Aufschrift … über die sozialen Medien zugesandt worden sei. Er habe zuerst nicht gewusst, was die Aufschrift bedeute, bis ihn seine Verteidigerin darüber aufgeklärt habe. Es habe auch noch eine Videoaufnahme erhalten, worin eine Waffe auf ihn gerichtet worden und gesagt worden sei, wenn er nach E. komme, würde man ihn umbringen. Er

      habe deshalb Angst, wenn er daran denke, nach E. zurĂĽckkehren zu mĂĽssen (Prot. II S. 12 ff.).

    2. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Insbesondere verwickelt er sich in zeitlicher Hinsicht in zahlreiche Widersprüche. Anlässlich der Berufungsverhandlung danach gefragt, wann genau er die von ihm behaupteten Drohung bekommen habe, gab er an, er glaube das sei im Juli 2022 gewesen. Das habe begonnen, nachdem sein Vater verstorben sei. Seither hätten sie ihm gedroht. Das sei zu Beginn 2022 und im Juli 2022 gewesen. Darauf aufmerksam gemacht, dass unter diesen Umständen aber nicht einleuchte, weshalb er seine Weihnachtsferien 2021 verschoben habe, führte der Beschuldigte aus, sein Vater sei ja im Mai 2021 gestorben. Ab dann hätten die Drohungen begonnen (Prot. II S. 14). Damit konfrontiert, dass seine Geschichte dann aber nachgeschoben wirke, habe er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2021 doch keine derartigen Drohungen erwähnt, passte der Beschuldigte seine Aussagen wiederum an und gab an, er sei schon vorher bedroht worden, das drohende Foto habe er aber erst nach der Hauptverhandlung erhalten (Prot. II

      S. 21). Die Sachdarstellung des Beschuldigten erscheint aber auch ganz generell wenig plausibel. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb es die Feinde seines Vaters nun auf ihn abgesehen haben sollten. Dies zumal der Beschuldigte stets angab, kaum Kontakt zu seinem in E. lebenden Vater gepflegt zu haben und auch nichts mit den angeblichen Drogengeschäften seines Vaters zu tun haben will. Auch die Frage, ob die Bande ihm gegenüber Geldforderungen gestellt hätte, ver- neinte der Beschuldigte (Prot. II S. 17). Dass das von der Verteidigung eingereichte Foto demjenigen aus dem ebenfalls von der Verteidigung eingereichten Auszug einer Reportage über Drogenbanden entspricht, lässt weitere Zweifel aufkommen (vgl. Urk. 62/2 mit Urk. 62/3). Wenn der Beschuldigte weiter ausführt, er habe sein damaliges Handy verloren und könne dem Gericht die bedrohenden Sprachnachrichten deshalb nicht mehr als Beweis vorlegen (Urk. 63 S. 9 und Prot. II S. 14), vermag das auch nicht zu überzeugen. Gemäss eigenen Angaben wurde er über die Social-Media-Plattform Instagram bedroht. Um an diese Nachrichten zu gelangen, hätte sich der Beschuldigte aber lediglich auf seinem Instagram Account

      einloggen müssen. Ein solches Login ist nicht an ein bestimmtes Gerät gebunden. Das Non-Refoulement-Prinzip kommt vorliegend somit nicht zum Tragen.

    3. Unter Würdigung aller Umstände bleibt es dabei, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen. Aufgrund seines noch jugendlichen Alters und im Rahmen des Raubtatbestandes noch leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzusetzen.

  4. a) Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Sie erwog dazu, dass diese gemäss Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-VO insbesondere erfolgen müsse, wenn die Landesverweisung auf einer Verurteilung zu einer Straftat beruhe, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sei (BGE 146 IV 172 Erw. 3.2.2). Gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichtes sei entscheidend, ob die Straftat im Höchstmass mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sei (BGE 147 IV 340). Das Bun- desgericht hielt des Weiteren fest, dass von der betroffenen Person zusätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen müsse. An die An- nahme einer solchen Gefahr seien allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wer- de, stehe einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nichts entgegen. Ebenso wenig setze Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-VO die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten (a.a.O., Erw. 4.4-4.8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 Erw. 2.2.3).

b) Der Beschuldigte hat eine ihm unbekannte Person verfolgt und sie hernach überfallen, wobei er handgreiflich wurde und sie mit einer Glasscherbe bedrohte. Hierbei handelt es sich klarerweise nicht mehr um ein blosses Bagatelldelikt. Vielmehr manifestierte der Beschuldigte durch sein Vorgehen die Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung, welche von ihm ausgeht. Bei dieser Sachlage ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

V.

Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollständig. Bei diesem Ausgang sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art.428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 6'200.– inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 64 abzüglich der Dolmetscherkosten, zuzüglich 1 Stunde Aufwand für Nachbesprechung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts ZĂĽrich, 4. Abteilung, vom 8. November 2021 bezĂĽglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch),

    7 und 8 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände) sowie 9 bis 12 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 400.– Busse.

  2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs.1 lit. c StGB fĂĽr 5 Jahre des Landes verwiesen.

  5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel fĂĽr sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft ZĂĽrich-Limmat

    • das Migrationsamt des Kantons ZĂĽrich

    • die Privatklägerin B.

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel fĂĽr sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft ZĂĽrich-Limmat

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons ZĂĽrich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

  9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons ZĂĽrich

II. Strafkammer ZĂĽrich, 14. Oktober 2022

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Bertschi

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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