Zusammenfassung des Urteils SB220027: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Gerichtsverfahren STK 2018 25 ging es um einen Vorfall von fahrlässiger Körperverletzung auf einer Alp. Der Beschuldigte hatte einen Weidezaundraht über einen Karrenweg gespannt, ohne ausreichende Markierungen anzubringen. Eine Mountainbikerin fuhr in den Draht, stürzte und verletzte sich schwer. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Verurteilung des Beschuldigten, während die Verteidigung auf Freispruch plädierte. Letztendlich wurde der Beschuldigte freigesprochen, da nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass die zusätzlichen Markierungen den Unfall verhindert hätten. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden aufgeteilt, wobei der Beschuldigte angemessen entschädigt wurde. Das Urteil wurde am 23. Oktober 2018 von Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220027 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 13.07.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatklägerin; Schuss; Beschuldigten; Schussabgabe; Lebens; Kantons; Sinne; Richtung; Gefährdung; Recht; Staatsanwaltschaft; Täter; Verteidigung; Aussage; Waffe; Vorinstanz; Tötung; Freiheitsstrafe; Risiko; Urteil; Berufung; Geldstrafe; Pistole |
Rechtsnorm: | Art. 111 StGB ;Art. 129 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 31 SVG ;Art. 344 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 91a SVG ; |
Referenz BGE: | 100 IV 215; 107 IV 163; 111 IV 51; 114 IV 103; 121 IV 67; 131 IV 1; 133 IV 1; 133 IV 9; 134 IV 26; 135 IV 12; 147 IV 241; 94 IV 60; 96 IV 99; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220027-O/U/ad-cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur.
Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter
Urteil vom 13. Juli 2022
in Sachen
,
Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.
gegen
Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
sowie
,
Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. April 2021 (Urk. D1/28) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte A. ist schuldig
der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 Abs. 1 WG,
des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG,
der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG,
der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d BetmG.
Vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 6. August 2018 ausgefällte bedingte Geldstrafe von
75 Tagessätzen zu je Fr. 130.– wird widerrufen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
5 ½ Jahren, wovon bis und mit heute 444 Tage durch Haft erstanden sind, sowie, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Gesamtstrafe und mit einer Busse von Fr. 300.–.
Die Busse und die Geldstrafe sind zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychische Störung sowie Suchtbehandlung Alkohol und Kokain) angeord- net.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Juli 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, aufbewahrte Mobiltelefon, Smartphone, Marke iPhone, grau (A014'039'840) wird dem Beschuldigten zuhanden seiner Effekten herausgegeben.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. April 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen:
beim Forensischen Institut Zürich lagernd:
1 Kinderjacke, Grösse 92, blau, Marke H&M (A013'996'980)
2 Patronen, Remington Peters, Kal. 357 SIG, Vollmantel (A013'996'935)
1 Hülse, Remington Peters, Kal. 357 SIG (A013'996'946)
1 Projektil, aus Kinderjacke (A013'997'018)
1 Projektil, aus Wohnzimmerwand (A013'997'085)
1 Hülse, Remington Peters, Kal. 357 SIG (A013'997'121)
1 Patrone, Remington Peters, Kal. 357 SIG, Vollmantel (A013'997'201)
1 Pistole, SIG Sauer, P229, Kal. 357 SIG, Nr. AE13666, inkl. Magazin (A013'997'676)
Munition: 13 Patronen aus Magazin der SIG Sauer, P229,
Kal. 357 SIG, Nr. AE13666, 1 Patrone für Schmauchversuch verwendet (A013'998'555)
2 Patronen, Remington Peters, Kal. 357 SIG (A013'998'793)
bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernd:
1 Schwert mit Holzgriff und -schaft (A013'995'567)
1 Gewehr, Pumpaction Mossberg 590 12 GA, Nr. P015743 (A013'995'614)
1 Baseballschläger, Beschriftung «good night» (A013'995'636)
1 Baseballschläger, Big stick (A013'995'669)
1 Gewehr, Doppellauf-Flinte T03-63 inkl. Stofftasche schwarz (A013'995'670)
Munition: 4 Kisten diverse Schrotmunition (A013'995'681)
1 Luftgewehr, Gamo/Camo Rocket (A013'995'749)
- 1 Patrone, Kal. 357 (A013'996'684)
Munition: 10 Schuss Munition, 500 S&W, 2 Schuss Munition, 357 SIG (A013'996'708)
8 verschossene Schrothülsen, ELEY 12, 1 zerrissene Schiessscheibe (A013'996'720)
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. April 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der BM Lagernummer B01958-2020 aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
3 Säcke Marihuana, Sack-Nr. 1 brutto 96.6 Gramm, Sack-Nr. 2 brutto
89.2 Gramm, Sack-Nr. 3 brutto 152.2 Gramm (A013'996'797)
3 Säcke Marihuana, Sack-Nr. 1 brutto 29.6 Gramm, Sack-Nr. 2 brutto
113.3 Gramm, Sack-Nr. 3 brutto 154 Gramm (A013'996'800)
1 Sack Marihuana, netto 234.8 Gramm (A013'997'052)
1 Sack Marihuana, netto 254 Gramm (A013'997'074)
1 Sack Marihuana, netto 239.3 Gramm (A013'997'109)
1 Sack Marihuana, netto 82.5 Gramm (A013'997'234)
1 Sack Marihuana-Blütenstaub, netto 24.4 Gramm (A013'997'289)
1 Minigrip unbekannte Substanz, netto 1.3 Gramm (A013'997'314)
1 Feinwaage, My Weigh 7001DX, inkl. Verpackungsmaterial (A013'997'336)
1 schwarze Box enthaltend Utensilien zur Herstellung von Haschisch, 1 Feinwaage, 1 angefangene Packung Ephedrine HCL (A013'997'405)
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. April 2021 beschlagnahmten und bei der C. AG, … [Adresse], aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
1 Grow-Zelt
2 Aktivkohlefilter, 1 x 40 cm und 1 x 50 cm
3 Lampen, 2 x 600 W, 1 x Unbekannt
4 Nitro-Dampf-Birnen, 600 W
2 Trafo/Vorschaltgeräte, 600 W
3 Ventilatoren, 1 x 15 W, 2 x 20 W
3 Lüftungsanlagen/-rohre, 170 W
2 Luftentfeuchter, 850 W
7 Trocknungsnetze, 50 cm
1 Polynator
1 Sprühflasche
1 Giesskanne
1 Erdsack, 50 l
1 Kiste mit Zubehör
44 Gartenstangen
21 Pflanzentöpfe
4 Regentonnen, 3 x 30 I, 1 x 60 l
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B. für Folgen aus der strafbaren Handlung vom 13. Juli 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 107'806.05 wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren
Fr. 31'567.00 Auslagen (Gutachten)
Fr. 6'701.90 Auslagen Untersuchung Fr. 376.95 Lagerkosten C. AG
Fr. 12'360.70 Entschädigung amtliche Verteidigung
RA lic. iur. X2. (bereits bezahlt)
Fr. 19'905.00 Entschädigung amtliche Verteidigung
RA Dr. iur. X1. (inkl. MWST und Barauslagen)
Fr. 9'463.00 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. MWST und Barauslagen)
Allfällige weitere Kosten (inkl. allfällige weitere Lagerkosten der C. AG) bleiben vorbehalten.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Zusätzlich werden dem Beschuldigten die Kosten von Fr. 1'200.– aus dem Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UB200157-O) auferlegt.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 2; Urk. 115 S. 2)
Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen.
Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung im Ermessen des Gerichts zuzusprechen.
Es sei dem Beschuldigten einen Schadenersatz von Fr. 173'393.95 zu entrichten.
Die Kosten des Verfahrens seien zu mindestens 9/10 und die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zur Gänze auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 100 S. 3; Urk. 116 S. 1)
Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 106)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zivilansprüche im Falle der Verurteilung des Beschuldigten.
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. September 2021 meldeten der Beschuldigte am
1. Oktober 2021 und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) am 6.Oktober 2021 Berufung an (Urk. 70 und 77). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 12. Januar 2022 zugestellt (Urk. 94), worauf die Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2022 und der Beschuldigte am 27. Januar 2022 je die Berufungserklärung einreichten (Urk. 100 und 102).
Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Privatklägerin sinngemäss auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 106).
Am 26. Januar 2022 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 101). Nachdem die Parteien mit Vorladung vom
21. März 2022 zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen worden waren
(Urk. 108), reichte die Justizvollzugsanstalt D.
auf entsprechendes Ersuchen einen therapeutischen Erstbericht des PPD und einen Vollzugsbericht betreffend den Beschuldigten ein (Urk. 109 bis 112). Der Beschuldigte liess zudem Urkunden betreffend seine Besuchs- und Telefonkontakte im Gefängnis einreichen
(Urk. 114/1-2).
Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2. , und Staatsanwältin lic. iur. Groth erschienen (Prot. II S. 5).
Umfang der Berufung
Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Bemessung der (Freiheits-)Strafe (Urk. 100), während der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen und entsprechend nicht mit einer Freiheitsstrafe (sondern nur mit Geldstrafe und Busse für die übrigen, nicht angefochtenen Schuldsprüche) bestraft, aber für die erlittene Haft und den damit verbundenen Lohnausfall entschädigt werden möchte. Die Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin wird demgegenüber, trotz Anfechtung des diesbezüglichen Schuldpunktes, aus- drücklich akzeptiert (Urk. 102).
Entsprechend ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche gemäss 2. bis 6. Spiegelstrich), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit), 3 (Widerruf der Vorstrafe), 4 teilweise (Geldstrafe und Busse), 5 (Vollzug Geldstrafe und Busse bzw. Ersatzfreiheitsstrafe), 6 Abs. 1 (Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB), 7 (Herausgabe Mobiltelefon), 8 (Einziehung und Ver- nichtung/gutscheinende Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 9 (Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 10 (Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände), 11-12 (Regelung der Zivilansprüche) sowie 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Frage, ob der Vollzug der Freiheitsstrafe für die ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB aufgeschoben werden soll nicht, hängt davon ab, ob nachfolgend überhaupt eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird. Entsprechend kann Dispositivziffer 6 Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteils heute noch nicht als rechtskräftig angesehen werden.
Sachverhalt
Was den heute noch umstrittenen Anklagesachverhalt I (Dossier 1; vgl. Urk. D1/28 S. 2 f.) angeht, steht aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmen- den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin fest, dass der Beschul- digte am Montag, 13. Juli 2020, ab ca. 17.30 Uhr, zuhause an der E. strasse … in F. , nachdem er den Tag damit verbrachte hatte, Bier zu trinken, Kokain zu konsumieren und zu schlafen, nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin eine Pistole, SIG Sauer P229, behändigte, im Wintergarten Munition aus der Packung schüttete und allenfalls bereits dort sonst im Obergeschoss im Elternschlafzimmer die Pistole belud und sodann vom Bett aus einen Schuss in das TV-Gerät abgab. Die Privatklägerin rannte daraufhin nach oben ins Schlafzimmer, vergewisserte sich, dass der Beschuldigte unverletzt war und versuchte, ihm die Pistole wegzunehmen, was jedoch misslang. Daraufhin begab sich die Privatklägerin wieder ins Parterre ins Wohnzimmer und setzte sich aufs Sofa, um die Schuhe zu binden, da sie die beiden Kinder der Parteien aus der Kita abholen gehen wollte. In dieser Zeit kam der Beschuldigte mit der Pistole (in der Hand in der Hosentasche) ebenfalls die Treppe hinunter und es kam in der Folge vom Gang her in Richtung Wohnzimmer zu einer weiteren Schussabgabe, wobei das Projektil in die Lehne des Sofas eindrang.
Wie im bisherigen Verfahren machte der Beschuldigte zum Kerngeschehen auch heute geltend, dass die Privatklägerin nicht mehr auf dem Sofa gesessen, son- dern ausserhalb seines Blickfeldes im Wohnzimmer Richtung Wintergarten/Esszimmer gestanden sei, als er den Schuss abgefeuert habe. Ohnehin habe er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, in Kauf genommen auch nur damit gerechnet, die Privatklägerin durch seinen Schuss zu verletzen zu töten (Prot. II S. 13, Prot. I S. 39 und S. 42 ff., Urk. D1/5/12 S. 4). Er widerspricht damit der auf den Aussagen der Privatklägerin basierenden Anklageschrift, welche ihm vorwirft, dass die Privatklägerin bei der Schussabgabe noch auf dem Sofa gesessen sei, er den Schuss bewusst und gewollt in ihre Richtung verfeuert und ca. 34 cm neben ihr in die Lehne des Sofas geschossen habe, wobei er die Privatklägerin nur knapp verfehlt habe, sodass sie unverletzt geblieben sei (Urk. D1/28
S. 2 f.). Entsprechend sind die genauen Umstände vor bzw. während der Schussabgabe anhand der vorliegenden Beweismittel zu erstellen. Welche Beweisgrundsätze dabei zu beachten sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 97 S. 7 f. und 9), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Vorliegend sind primär die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, seiner Ehefrau und Mutter der beiden gemeinsamen, im Tatzeitpunkt rund zweijährigen bzw. zehn Monate alten Kinder, zu würdigen (Urk. D1/5/1-12, Urk. D1/6/1-2 und Prot. I S. 11 ff.). Sodann wurde noch der Vater der Privatklägerin, welcher in der gleichen Liegenschaft wohnt, befragt (Urk. D1/7/1-2) und es liegen die Fotodokumentationen der Kantonspolizei und des Forensischen Instituts Zürich (FOR) (Urk. D1/8/1-2, 4) sowie das Gutachten vom 18. November 2020 und das Ergänzungsgutachten vom 9. September 2021 zur Schussbahnrekonstruktion, beide erstellt durch das FOR (Urk. D1/9/6 und Urk. 49), bei den Akten. Diese Beweismittel wurden alle vorschriftsgemäss erhoben und sind damit uneingeschränkt verwertbar.
Was die Aussagen der Privatklägerin angeht ist sodann anzumerken, dass diese mehrfach – so auch durch die Vorinstanz (Prot. I S. 11 ff.) – ausführlich befragt wurde, wobei die erstinstanzliche Befragung auch auf Video festgehalten wurde und bei den Akten liegt (Urk. 62), was es dem Obergericht erlaubt, sich – neben der Kenntnisnahme des Inhalts der Aussagen – auch ein Bild über ihr nonverbales Aussageverhalten zu machen. Eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal die Privatklägerin inhaltlich konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit Widersprüchen zu konfrontieren. Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin wurde denn auch von keiner Seite beantragt.
Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die wesentlichen Aussagen der Befragten sowie den Inhalt der sachlichen Beweismittel ausführlich wiedergegeben (Urk. 97
S. 10-27). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Sodann ist festzuhalten, dass a priori nichts gegen die grundsätzliche Glaubwür- digkeit des Beschuldigten sowie der Privatklägerin spricht, auch wenn natürlich offensichtlich ist, dass gerade für den Beschuldigten viel auf dem Spiel steht. Oh- nehin kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu.
Die Privatklägerin, welche nicht von sich aus Anzeige erstattet hatte (vgl. hierzu die Hinweise der Vorinstanz in Urk. 97 S. 29 f.), wurde die ersten beiden Male polizeilich befragt bzw. einvernommen, als der Beschuldigte noch unbekannten Aufenthalts war (Urk. D1/1 S. 3 und Urk. D1/6/1). Wie sie gegenüber der Vorinstanz überzeugend schilderte, habe sie damals befürchtet, dass er sich etwas angetan habe bzw. antun werde, da dies seine letzte Aussage ihr gegenüber gewesen sei, und es sei ihr während der Befragung durch die Kantonspolizei Thurgau sehr schlecht gegangen. Sie sei dann erleichtert gewesen, als – noch im Rahmen der Einvernahme – Bescheid gekommen sei, dass er gefunden worden sei (Prot. I S. 15). Ihre initiale, bereits im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme durch die Kantonspolizei Zürich, wenige Stunden nach dem Vorfall erstmals ge- äusserte Schilderung einer Schussabgabe in ihre Richtung, während sie auf dem Sofa sass und die Schuhe band, blieb in allen nachfolgenden Wiedergaben konstant und widerspruchsfrei. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 115 Rz. 16) ist dabei ihre Aussage, wonach der Beschuldigte in ihre Richtung gezielt habe, nicht zwingend als implizite Aussage zu verstehen, dass sie dies tatsächlich gesehen hätte. Vielmehr schilderte sie authentisch, wie es durch den eindrücklich in der Erinnerung haftenden Knall zu einem Pfeifen in den Ohren gekommen sei und dass sie – da sie im Moment der Schussabgabe vom Schuhebinden nicht hochgesehen habe – daraus geschlossen habe, dass er vom Gang her in ihre Richtung geschossen haben müsse. Wie sie ergänzend vor Vorinstanz ausführte, war sie sich zunächst nicht sicher, ob die Waffe wirklich geladen gewesen war ob es sich allenfalls um eine Platzpatrone gehandelt habe, da sie – anders als beim Schuss im Schlafzimmer – kein Einschussloch gesehen habe (vgl. hierzu bereits den Polizeirapport, Urk. D1/1 S. 3, welcher diese Vermutung ebenfalls wiedergibt). Die Polizisten hätten dann aber gemeint, es müsse ein richtiger Schuss abgegeben worden sein, da es sonst nicht zu einem derartigen Pfeifen im Ohr gekommen wäre. Diese Aussage deckt sich auffallend damit, dass sie ihrem
Vater zunächst sagte, dass der Beschuldigte zweimal geschossen habe, aber nicht auf sie (Urk. D1/7/1 S. 2). Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde das Einschussloch des Projektils im Sofa tatsächlich erst am nächsten Morgen im Rahmen der Spurensicherung – in Abwesenheit der Privatklägerin – gefunden (Urk. D1/1 S. 2). Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, die Privatklägerin habe ihrem Vater unmittelbar nach dem Vorfall bereits von einem Schuss ins Sofa erzählt, was sich aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Vaters ergebe (Urk. 115 Rz. 8 f.). Ihr Vater sagte dies aber gerade nicht in der tatnächsten polizeilichen Einvernahme aus, sondern erst bei der Staatsanwaltschaft, nachdem sein Erinnerungsvermögen offenbar bereits durch die ihm in der Zwischenzeit bekanntgewordenen Umstände, namentlich den Ergebnissen der Spurensicherung, beeinflusst worden war (vgl. Urk. D1 7/1 F/A 17; Urk. D1 7/2 F/A 32). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 115 Rz. 16) sagte die Privatklägerin zudem nie aus, sie habe das Einschussloch im Sofa sofort gesehen. Die von der Verteidigung zitierte Aussage betrifft das Einschussloch oben, also den ersten Schuss im Obergeschoss (Urk. D1 6/2 F/A 70). Im Übrigen ist der ersten Einvernahme der Privatklägerin ihr Verstörtsein über das Erlebte und über die Tatsache, dass (in ihren Worten) aus etwas Kleinem etwas ganz Grosses entstanden sei (Urk. D1/6/1 S. 3 und 6), deutlich zu entnehmen. Gleichzeitig ist sie sichtlich bemüht, das Erlebte psychologisch einzuordnen und zu rationalisieren, ohne dass sie dabei den Beschuldigten übertrieben anschwärzen o- der auch nur beschuldigen würde, gezielt auf sie geschossen zu haben. Im Gegenteil verzichtete sie ausdrücklich auf einen Strafantrag (Urk. D1/2). Dies alles verleiht ihrer Darstellung ein hohes Mass an Glaubhaftigkeit, zumal auch keinerlei Motiv für eine Falschbelastung erkennbar ist. Zudem kann aufgrund der wie erwähnt glaubhaften Schilderungen des Knalls und des Pfeifens in den Ohren während des Schuhebindens ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin die zeitliche Abfolge irrtümlich durcheinanderbringt, wie dies der Beschuldigte heute konstatiert (Prot. II S. 17; Urk. 115 Rz. 11).
Demgegenüber sagte der Beschuldigte zwar konstant – und unwiderlegbar
– aus, er habe die Pistole, als er vom Schlafzimmer ins Parterre heruntergekommen sei, zunächst in der Hosentasche und nicht in der Hand gehabt (Urk. D1/5/1
S. 6, Urk D1/5/8 S. 2, Urk. D1/5/12 S. 4, Prot. I S. 41). Hernach wird das eigentliche Kerngeschehen jedoch variierend geschildert. Anlässlich seiner Verhaftung gestand er noch grundsätzlich ein, in Richtung der Privatklägerin geschossen zu haben, wobei es aber weder eng noch gefährlich gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 3). Auffallend ist, dass er im Rahmen dieser – tatnächsten – Einvernahme mehrfach erst auf Nachfrage, quasi im Sinne einer Selbstrechtfertigung, nachschob, dass die Privatklägerin vom Sofa bereits aufgestanden bzw. weggelaufen sei, bevor er den Schuss abgegeben habe und zudem eingestand, dass ihre Wahrnehmung des Vorfalles eine andere gewesen sein könnte (Urk. D1/5/1 S. 8 und S. 14). So- dann erwähnte er einen kurzen verbalen Austausch (sie habe nein, nein gesagt, als er das Haus habe verlassen wollen), welcher vor der zweiten Schussabgabe noch stattgefunden habe (Urk. D1/5/1 S. 6). Am 25. August 2020 schilderte er dies dann einiges dynamischer. So habe sie ihn, als er die Waffe im Hosensack ergriffen habe und habe herausnehmen wollen, angeschrien (Spinnsch eigentlich) und sei dann gerannt, 'gerugelt' sofort weggesprungen (Urk. D1/5/8
S. 2). Demgegenüber schilderte er vor Vorinstanz wiederum, sie habe nein, nein gerufen, als er das Haus habe verlassen wollen. Er habe mit ihr sprechen wollen, aber sie habe ihn demonstrativ ignoriert, sei aufgesprungen und davon gelaufen. Er habe nicht gewusst, was er tun solle und habe ins Wohnzimmer geschossen. Seine Frau habe nicht gesehen, dass er die Pistole in der Hand gehabt und zum Schiessen angesetzt habe, er habe sie auch nicht angeschaut (Prot. I S. 39 und 43). Heute sagte der Beschuldigte aus, er habe, nachdem die Privatklägerin nach links weggelaufen sei und ihn nicht beachtet habe, soweit rechts wie möglich ins Wohnzimmer geschossen und dabei in keinem kleinsten Sekundenbruchteil damit gerechnet, die Privatklägerin zu treffen (Prot. II S. 13 und 18).
Die singuläre, inhaltlich übertrieben wirkende Schilderung des Beschuldigten, die Privatklägerin sei vor der Schussabgabe davon gerannt, 'gerugelt' weggesprungen, kann bereits aufgrund der übrigen, hiervon abweichenden Aussagen des Beschuldigten selbst verworfen werden. Aber auch seine weitere Darstellung, dass die Privatklägerin das Sofa vor der Schussabgabe bereits verlassen habe und in Richtung Wintergarten/Essbereich (vgl. den Situationsplan in Urk. D1/8/4
S. 9) davon gelaufen sei, wirkt im konkreten Ablauf wenig konstant (vgl. hierzu
auch die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 97 S. 28 f.). Sie passt aber auch nicht in den grösseren Handlungsbogen. Wie beide relativ konstant ausgeführt haben, gab es vor der zweiten Schussabgabe einen kurzen verbalen Austausch. Die Privatklägerin führte hierzu bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihr vorgeworfen, dass sie nicht zu ihm stehe und es nicht verstehen würde. Sie habe dies bestritten. Auch wenn sie sich später nicht mehr genau daran erinnern konnte, deckt sich dies damit, dass der Beschuldigte aussagte, er sei nach dem Schuss im Schlafzimmer nach unten gegangen, weil der Streit noch nicht fertig gewesen sei und sie habe nein, nein gesagt. Weiter erklärte er mehrfach, er habe dann mit ihr sprechen wollen, sie habe ihn aber ignoriert, was sich wiederum äusserst gut in die Schilderung der Privatklägerin, vom Schuhebinden nicht aufgesehen zu haben, einfügen lässt. Wäre sie nun aber in dieser Situation – ganz offensichtlich genervt vom unreifen Verhalten des Beschuldigten – effektiv aufgesprungen und weggelaufen, wäre zu erwarten, dass sie dies in Richtung Haustüre getan hätte, hatte sie doch vor, die Kinder in der Kita abzuholen. Im Übrigen erklärte der Beschuldigte bei der Begutachtung wiederum, er sei [als die Privatklägerin, nachdem sie nach der ersten Schussabgabe ins Schlafzimmer gekommen war und dieses hernach wieder verlassen hatte] ebenfalls hinuntergegangen und habe aufs Sofa geschossen. Sie sei aufgestanden, weggelaufen und habe ihn nicht beachtet. Er habe nicht einfach ungezielt ins Zimmer geschossen, sondern gewusst, dass er die Ehefrau nicht treffe. Er habe hundertprozentig das Gefühl, treffsicher gewesen zu sein. Er sei nie davon ausgegangen, dass ihm versuchte Tötung vorgeworfen würde (Urk. D1/17/8 S. 36). Diese Darlegung zeigt recht klar auf, dass sich die Privatklägerin – wie sie es immer ausgesagt hat – eben doch in Schussrichtung befunden haben muss, ansonsten seine vorhandene bzw. nicht vorhandene Treffsicherheit gar keine erwähnenswerte Rolle spielen würde.
Angesichts der konstanten, äusserst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, ihres fehlenden Motivs für eine Falschbelastung und der anfänglich unsicher wirkenden, eine Wegbewegung der Privatklägerin vor der Schussabgabe nachschiebenden und auch hernach inhaltlich variierenden Darstellung des Beschuldigten ist vorliegend für die Sachverhaltserstellung, was den Moment der Schussabgabe angeht, auf die Darstellung der Privatklägerin abzustellen.
Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Waffe in der Hosentasche die Treppe vom ersten Stock ins Parterre hinunterkam, es hernach zu einer kurzen verbalen Ansprache bzw. zu Vorwürfen des Beschuldigten an die Privatklägerin kam, wobei die Privatklägerin den Beschuldigten jedoch ignorierte und sie vom Schuhebinden auch nicht in seine Richtung aufsah. Daraufhin nahm er die Waffe zur Hand und schoss, obwohl sie noch auf dem Sofa sass, in ihre Richtung, wenn auch nicht gezielt auf sie. In der ersten Einvernahme erklärte er hierzu, er habe in die Hauswand gegenüber der Haustüre, die Wand im Wohnzimmer, geschossen (Urk. D1/5/1 S. 8), später – nach Kenntnis des Einschussortes – machte er wenig verbindlich geltend, der Schuss sei dorthin gegangen, wo er hätte treffen sollen (Prot. I S. 43). Der Schuss flog gemäss Schussbahnrekonstruktion des FOR am nächsten Punkt nur ca. 34 cm von der Privatklägerin entfernt vorbei, durchschlug sodann links von ihr die Sofalehne und drang in die Wohnzimmerwand ein (Urk. D1/9/6 in Verbindung mit Urk. 49). Gemäss Berech- nungen der Gutachter ist angesichts der Sitzposition der Privatklägerin und der Schussbahn des Projektils davon auszugehen, dass ein Schuss von 120 unter analogen Voraussetzungen abgegebenen Schüssen die Privatklägerin potentiell tödlich getroffen hätte (Urk. D1/9/6 S. 6 f. in Verbindung mit Urk. 49 S. 9). hätte sich diese Selbstredend im Promillebereich (0.008) liegende theoretische Gefähr- dung bei einer Positionsänderung der Privatklägerin (Aufstehen im Sitzen nach links drehen) massiv verändern können, was in der mathematischen Risikoherleitung nicht abgebildet, im Ergänzungsgutachten jedoch als Gefahr im Rahmen des grundsätzlich dynamischen Geschehens – zu Recht – erwähnt wird (vgl. Urk. 49 S. 10, wonach die Privatklägerin innerhalb der Reaktionszeit von mehr als einer Sekunde vor Schussabgabe u.a. durchaus hätte aufstehen und in die Schussbahn gelangen können).
Damit ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt (vgl. ergänzend die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 97 S. 28 ff. und insbesondere S. 33). Da die subjektive Komponente eng mit der rechtlichen Wür- digung verknüpft ist, ist darauf sogleich nachfolgend näher einzugehen.
Rechtliche Würdigung
Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten als eventualvorsätzlichen Tötungsversuch angeklagt (Urk. D1/28), welcher Subsumtion die Vorinstanz gefolgt ist. Letztere führte dazu unter anderem aus, der Beschuldigte habe aufgrund der Unsteuerbarkeit des Schusses eine solche Gefahrensituation geschaffen, in welcher es nur noch dem Zufall überlassen geblieben sei, ob sich die Gefahr verwirkliche nicht. Angesichts der konkreten Umstände habe er ernsthaft damit zu rechnen gehabt, die Privatklägerin zu treffen, zumal er gewusst habe, dass es sich um ein dynamisches Tatgeschehen gehandelt habe, dass er sich selber in einer körperlich schlechten, angetrunkenen sowie emotional aufgewühlten Verfassung befunden habe und dass er keinerlei Kontrolle über die Flugbahn seines Schusses gehabt habe. Er habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm geschaffene Lebensgefahr aufgrund der nicht voraussehbaren Reaktion der Privatklägerin ausbleiben werde (Urk. 97 S. 34 ff., insb. S. 35 und S. 37 f.).
Der Beschuldigte bestreitet jedoch seit Beginn des Strafverfahrens nicht nur, dass die Privatklägerin bei der Schussabgabe auf dem Sofa sass, was im Rahmen der Sachverhaltserstellung widerlegt wurde, sondern auch, dass er den Schuss mit Tötungsvorsatz abgab bzw. zumindest in Kauf nahm, damit seine Ehefrau zu erschiessen (Urk. D1/5/1 S. 8 f. und S. 15, Urk. D1/5/12 S. 4, Prot. II S. 13). Auch aus diesem Grund verlangt die Verteidigung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung, da der Beschuldigte allenfalls zwar grobfahrlässig gehandelt habe, dies aber vorliegend, da sein Handeln keine Folgen gezeitigt habe, straflos bleiben müsse (Urk. 60 S. 11 und Urk. 115 S. 13).
Durch die beweismässig erstellte Schussabgabe in Richtung der Privatklägerin schuf der Beschuldigte vorliegend für diese objektiv eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne der Definition von Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens), denn es ist allgemein bekannt, dass ein Treffer mit einem Schusswaffenprojektil zum Tod führen kann, was auch dem Beschuldigten – als grundsätzlich geübten Schützen (Prot. I S. 34; Prot. II S. 19) – bewusst sein musste (vgl. auch Urk. D1/5/2 S. 15), zumal die unmittelbare Gefährdungssituation bereits durch das
Hantieren mit der schussbereiten Waffe und das Zielen in Richtung der Privatklägerin geschaffen wurde (vgl. BGer 6B_816/2007 vom 11. März 2008 E. 3.4.1-2, BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10, BGE 111 IV 51, BGE 121 IV 67 =
Pra 1996 Nr. 24, BGE 133 IV 1 sowie BSK StGB-Maeder, 2019, Art. 129 N 19 f.).
Die weitergehende rechtliche Subsumtion seines Verhaltens hängt davon ab, ob der Beschuldigte bei der Schussabgabe subjektiv davon ausging bzw. darauf vertraute, er könne diese drohende Gefahr durch sein Verhalten (insb. bewusstes Vorbeischiessen) abwenden, wie er dies geltend macht, ob davon auszugehen ist, dass er in Kauf nahm, dass die Privatklägerin tödlich getroffen werden könnte, auch wenn dies nicht sein primäres Ziel war. Im ersten Fall wären die weiteren Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB näher zu prüfen, im zweiten Fall eine eventualvorsätzlich versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_816/2007 vom 11. März 2008 E. 3.5).
Die Abgrenzung des Gefährdungsvorsatzes im Sinne von Art. 129 StGB vom Eventualvorsatz bezüglich eines Tötungserfolgs birgt gewisse Schwierigkeiten (so auch BSK StGB-Schwarzenegger, 2019, Art. 111 N 14). So wurde beispielsweise von eventualvorsätzlichem Tötungsversuch ausgegangen, als sich bei einem Kampf mit geladener Pistole, wobei eine Kugel im Lauf und der Finger am Abzug war, mehrere Schüsse lösten (BGer 6S.778/2000 vom 23. März 2001), bei einer Schussabgabe auf eine Holztüre, welche die fliehenden Opfer gerade hinter sich geschlossen hatten (BGer 6B_103/2012 vom 27. August 2012) und als der Ehemann mindestens vier Pistolenschüsse aus 19-29 m Entfernung auf den fahren- den Personenwagen seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau abgab (BGer 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014).
Demgegenüber auf Gefährdung des Lebens erkannt wurde – neben Fällen, wo (lediglich) mit geladenen und schussbereiten Waffen auf das Opfer gezielt gar nur mit schussbereiten Waffen hantiert wurde (ohne dass dabei ein Schuss gefallen wäre; vgl. BGE 121 IV 67 = Pra 1996 Nr. 24, BGE 107 IV 163, BGE 100 IV 215) – beispielsweise bei einem Schuss mit einem Sturmgewehr 1,2 m neben die Brust des Opfers in die Kellermauer (BGE 94 IV 60 mit Hinweis auf die Gefahr
des Rikoschettierens), bei Abfeuern eines Schusses in die ungefähre Richtung des Gegners im Streit in einer emotional geladenen Situation (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017), bei einem Schuss mit einer Armbrust aus 2,4 Metern Entfer- nung in Richtung des auf dem Sofa sitzenden Opfers, wobei der Pfeil ca. 57-68 Zentimeter oberhalb dessen Kopfes in der Wand stecken blieb (BGer 6B_816/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5), bei einem Schuss aus rund einem Meter Entfernung auf das Antriebsrad des Rollstuhls, in dem das Opfer sass, wobei das Projektil nur wenige Zentimeter vom Opfer entfernt den oberen Bereich des Antriebsrads durchschlug und die Flugbahn annähernd parallel zu den Rollstuhlrädern verlief (BGer 6B_816/2007 vom 11. März 2008 E. 2.-3.) sowie als der wegen Überarbeitung an einem physischen Erschöpfungszustand leidende Täter nachts von seiner Ehefrau aus dem Schlaf gerissen wurde und – um sie zur Ruhe zu bringen – aus dem Nachttisch den geladenen Revolver behändigte, aus dem sich im anschliessenden Handgemenge ungewollt ein Schuss löste, der die Ehefrau tödlich traf (BGE 114 IV 103).
In Literatur und Rechtsprechung wird (in Abgrenzung zum direkten Vorsatz) dort von Eventualvorsatz gesprochen, wo die Tatbestandsverwirklichung aus der Sicht des Täters eine bloss für möglich gehaltene Vorbedingung Nebenfolge des eigentlichen Handlungsziels bildet. Anderseits fallen darunter auch Fälle, wo der Täter sich der Möglichkeit des Eintritts verschiedener Erfolge bewusst ist des Eintritts eines anderen als des von ihm angestrebten. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB umschreibt dies wie folgt: Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss Bundesgericht handelt eventualvorsätzlich, wer den tatbestandsmässigen Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1; BGE 96 IV 99; BSK StGB-Niggli/Maeder, 2019, Art. 12 N 48 ff., N 52 m. w. H.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Prot. II S. 21 f.), handelt somit nicht nur vorsätzlich, wer den (diesen) Erfolg wollte, sondern auch, wer ihm zumindest gleichgültig gar billigend gegenüberstand. Vertraut der Täter demgegenüber ernsthaft darauf, dass der Erfolg nicht eintreten bzw. von ihm verhindert werden kann, liegt nicht Eventualvorsatz betreffend das Erfolgsdelikt, sondern allenfalls ein Gefährdungsdelikt aber ein Fall
von (strafloser) bewusster Fahrlässigkeit vor. Mithin stimmen Eventualvorsatz hinsichtlich des Erfolgseintritts, Vorsatz betreffend die Gefährdung und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite überein. In allen Fällen weiss der Täter um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Der Unterschied liegt auf der Willensseite. Die Subsumtion muss in der Regel anhand von Indizien erfolgen, wobei der Schluss vom Wissen auf das Wollen dort als zulässig angesehen wird, wo sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, zumindest sofern nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften (sog. Wahrscheinlichkeitstheorie; PK StGB-Trechsel/Fateh-Moghadam 2021, Art. 12 N 15 m. w. H.). Niggli/Maeder formulieren im Basler Kommentar die Faustregel wie folgt: Dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, liegt grundsätzlich umso näher, je wahrscheinlicher es ihm schien, dass sie eintreten könnte, und je weniger er sie innerlich ablehnte, und umgekehrt (BSK StGB-Niggli/Maeder, 2019, Art. 12 N 58). Gemäss Bundesgericht sind im Rahmen der Beurteilung neben dem Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm angenommenen Risikos auch die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung zu berücksichtigen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2-3; BGE 134 IV 26 E. 3.2). Einfluss auf die Beurteilung kann auch haben, inwiefern das Risiko für den Täter kalkulierbar bzw. dosierbar blieb bzw. ob dem Opfer eine reelle Abwehrchance blieb nicht (PK StGB-Trechsel/Fateh- Moghadam 2021, Art. 12 N 15 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4).
a) Befragt zu seiner Motivation und Gefühlswelt im Tatzeitpunkt erklärte der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme, es habe Streit mit seiner Ehefrau gegeben, weil er sich einen Tag freigenommen und Alkohol und Drogen konsumiert habe und sie mit dem Konsum nicht einverstanden gewesen sei. Er sei hässig gewesen, habe eine andere Meinung gehabt, zumal es nicht das erste Mal gewesen sei, dass er das gehört habe. Auch sei er aggressiv und betrunken gewesen. Er sei hässig gewesen, als er im 1. Stock in den Fernseher geschossen habe. Sie habe dann gerufen, ob er wahnsinnig sei und der Streit sei weitergegangen. Er habe dann auch im Gang unten in Richtung des Wohnzimmers ge-
schossen (Urk. D1/5/1 S. 2 f.). Die Schusswaffe habe er behändigt, weil er damit gedroht habe, sich das Leben zu nehmen. In den Fernseher geschossen habe er aus Wut auf sich selber. Im Streit sei man einfach wütend und er habe nicht weit studiert warum und wieso, als er auf den Fernseher geschossen habe (ebenda S. 6). Er habe aus Wut geschossen, auf die Situation, dass es wieder zum Streit gekommen sei. Niemals habe er seine Frau töten verletzen wollen. Er wisse nicht, warum er dann in ihre Richtung geschossen habe (ebenda S. 9).
In der nächsten Einvernahme nach den allgemeinen Lebensumständen gefragt, beschrieb er diese als damals stressig, da die beiden Kinder einen kurzen Altersabstand hätten und die Tochter nicht für alle Arbeitstage der Privatklägerin über einen Kita-Platz verfügt habe, weshalb er sein Ferien- und Überzeitguthaben verwendet habe, um auf sie aufzupassen. Beide (er und die Privatklägerin) hätten kaum mehr Freizeit gehabt, was eine Beziehung schon belaste, jedoch liebe er die Privatklägerin über alles. An jenem Tag habe er Suizidgedanken gehabt und auch geäussert. Nachdem er vor 15 Jahren schon einmal Kokain konsumiert habe, sei es in den letzten drei Monaten wieder gehäuft dazu gekommen. Es habe ihn ein Stück weit von der enormen Belastung, die er gehabt habe, abgelenkt. Er habe seit der Hochzeit all seine Zeit dafür investiert, das Einfamilienhaus umzubauen. Nach vier Jahren sei man dann auch mal am Anschlag. Er habe das Kokain als Ablenkung genommen, um sich dem Stress zu entziehen (Urk. D1/5/4 S. 2 f.). Dem Haftrichter erklärte er am 8. September 2020, er bestreite den Vorwurf der versuchten Tötung. Er habe in seinem vollkommenen Bewusstsein ins Leere geschossen. Er habe sich einfach Gehör verschaffen wollen. Er habe im Griff gehabt, wohin er schiesse. Er hätte überall hin schiessen können, sie sei ja nicht da gewesen. Er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin sage, sie sei auf dem Sofa gesessen. Er wisse, dass er sie nie gefährdet und nicht auf sie gezielt habe. Auf Vorhalt, er habe aber nicht die Wand getroffen, die er eigentlich habe treffen wollen, antwortete er, er habe geschossen und er sei einer, der nicht dort sitzen und sprechen könne. Er habe die Flucht ergriffen und dann mit der Privatklägerin telefoniert. Er habe ja gewusst, dass sie nicht verletzt sei (Urk. D1/15/14 S. 3 f.).
Vor Vorinstanz angesprochen auf seine (Drogen-)Vergangenheit und die Vorstrafen, erklärte er, wenn er in grosser Not sei, neige er dazu, dies mit Suchtmitteln zu unterdrücken. Die Suchtmittel bewirkten, dass er sich von seinen Problemen distanzieren könne (Prot. I S. 32 f.). Die Ehe sei am Anfang sehr gut verlaufen, die schönste Zeit seines Lebens. Mit der Operation der Tochter hätten dann aber die Probleme begonnen, das habe ihn stark belastet. Anfang 2020 habe er wieder angefangen, Kokain zu konsumieren. Er sei mit der Tochter viel im Spital gewesen, habe den Konsum aber so weit unter Kontrolle gehabt. Nach ungefähr drei Monaten, im Juli, habe er wieder damit begonnen und vermehrt konsumiert. Grund sei die extreme seelische Belastung gewesen. Der Konsum habe ihn beruhigt und distanziert, es habe ihn einfach abgelenkt. Er habe sich nicht nur von seinen Problemen distanziert, sondern auch von der Privatklägerin. Das habe sie gemerkt und das sei ihm nicht recht gewesen, weil er gemerkt habe, dass er der Auslöser dafür gewesen sei. Mit den Kindern sei es kurz vor dem Vorfall sehr
stressig gewesen. Sie seien nahe nacheinander geboren. G.
habe sehr
wenig geschlafen, viel geweint und man habe oft aufstehen müssen. Es sei einfach stressig gewesen. Am 13. Juli 2020 sei er müde, übermüdet, angespannt, antriebslos und unmotiviert gewesen. Als seine Frau nach Hause gekommen sei, sei er im Bett gewesen. Sie habe ihn geweckt und angesprochen. Er habe gemerkt, dass sie recht habe und sei von sich selbst enttäuscht gewesen. Sie sei dann wieder nach unten gegangen und er noch einen Moment auf dem Bett gewesen. Sein Denken sei eingeengt gewesen und er habe sich in seine Enttäuschung hineingesteigert, bis er völlig verzweifelt gewesen sei. Er habe die Pistole geholt, weil er sich etwas habe antun wollen. Den Schuss auf das TV-Gerät habe er abgegeben, weil er seine Frau zu einer Reaktion habe zwingen wollen, die er nicht erhalten habe. Der Grund für den Schuss unten sei gewesen, dass er enttäuscht gewesen sei, dass seine Hilfeschreie nicht auf Anklang gestossen seien (Prot. I S. 35 ff.). Er sei dann zum Auto gegangen und habe nur geweint (Prot. I S. 46).
Auch gegenüber dem Gutachter schilderte er den Alkohol- und Kokainkonsum bzw. dessen Auswirkung und sein allgemeines Befinden am Tattag ähnlich wie gegenüber den Untersuchungsbehörden (vgl. Urk. D1/17/8 S. 28 f. und S. 32 ff.).
Nach dem Konsum am Morgen der Tat habe er eine innere Gelassenheit verspürt, ein Verdrängen von Emotionen und Recht/Unrecht. Es sei eine Erleichterung gewesen, Zeit für sich zu haben. Der anschliessende Bierkonsum habe ihn müde gemacht. Er habe sich angetrunken gefühlt, ruhig, gelassen und gedämpft. Danach habe er geschlafen, bis die Privatklägerin heimgekommen sei und ausgerufen habe. Er sei dann enttäuscht und wütend gewesen über sich selbst und die Situation. Er habe sich Vorwürfe gemacht, dass er den Tag hätte nutzen sollen für seine Erholung, nicht für den Konsum. Es sei ein heftiger Streit zwischen der Privatklägerin und ihm entbrannt, weil es wieder passiert sei, dass er über den Alkohol Entspannung gesucht habe. Als er die Waffe aus dem Schrank geholt habe, seien sie bei ihrem Streit an einem Punkt gewesen, wo er sich nicht mehr habe rechtfertigen können. Er sei emotional einen Schritt weiter gegangen zur Tat. Er habe die Waffe geholt und gedroht, sich selbst umzubringen. Er sei verzweifelt gewesen, habe sich mehr Verständnis von ihr gewünscht und sich nicht ernst ge- nommen gefühlt, da sie nicht auf ihn eingegangen sei. Er habe sich in seine Emotionen hineingesteigert und es in der Situation nicht gemerkt. Er sei emotional ei- ne Stufe gestiegen, weil Worte nicht gefruchtet hätten. Er habe sich unbeachtet gefühlt und eine Reaktion von ihr erzwingen wollen. Als er ins Wohnzimmer geschossen habe, sei er noch mal eine Stufe weiter gegangen. Er habe nicht einfach ungezielt ins Zimmer geschossen, sondern gewusst, dass er die Ehefrau nicht treffe. Er habe hundertprozentig das Gefühl, treffsicher gewesen zu sein. Er sei nie davon ausgegangen, dass ihm versuchte Tötung vorgeworfen würde. Nach dem Schuss habe er sich umgedreht und sei zur Haustüre raus gegangen. Er habe gedroht, sich selbst umzubringen, habe aber nicht die Absicht gehabt. Beim Verlassen des Hauses habe er sich traurig, hilflos, wütend und planlos gefühlt. Er denke, durch den Konsum sei er schneller gereizt gewesen, gegebenenfalls enthemmt und niedergeschlagen (a.a.O., S. 36).
b) Die Privatklägerin sagte dazu, der Beschuldigte habe sich frei genommen, weil er psychisch nicht zwäg gewesen sei. Als sie nach Hause gekommen sei, sei er alkoholisiert gewesen und am Schlafen, das habe sie genervt, weil es in letzter Zeit oft vorgekommen sei. Er sei dann runter gekommen und hässig gewesen, er habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie nicht zu ihm stehen würde. Plötzlich habe er
gesagt, dass er nicht mehr wolle, es fertig sei und habe dann seine Waffe geholt. Auf ihre Beruhigungsversuche habe er nicht reagiert. Er habe gemeint, dass sie es nicht verstehe und die Sache nicht ernst nehmen würde. Als sie den ersten Schuss gehört und sich versichert habe, dass er unverletzt war, habe sie zu ihm gesagt, dass es so nicht mehr weitergehen könne, sie Angst habe und so etwas nicht akzeptieren könne. Er habe nicht reagiert, da sei sie wieder runter gegangen, um die Kinder abzuholen. Er sei dann runter gekommen und habe wieder gesagt, dass sie nicht zu ihm stehe und es nicht verstehe. Weiter äusserte sie, ihn sonst so nicht zu kennen. Er sei nie gewalttätig. Aber wenn er so austicke und drohe, sich das Leben zu nehmen… (Urk. D1/6/1 S. 3 ff.). Sodann erwähnte sie noch einen früheren Fall, wo er stark verändert gewirkt habe und in einem Wutanfall laut herumgeschrien und zahlreiche Gegenstände in der Wohnung beschädigt habe. Auch sie habe er gepackt und auf ihren Oberarm geschlagen. Er habe sie nicht verprügeln wollen, er sei mit der Situation überfordert gewesen, es sei aber eine Grenze überschritten worden. Auch damals habe er mit der Waffe das Haus verlassen wollen, habe sich aber sofort beruhigt, als der zweijährige Sohn in angesprochen habe. Sie hätten danach miteinander reden können und er habe gemeint, wenn er die Familie verliere, verliere er alles. Danach habe er sich für ei- nen Entzug entschieden und sei in ein Hotel gegangen, da er es alleine habe schaffen wollen. Sie würde auch sagen, dass er danach bis gestern nicht mehr konsumiert habe. Er sei wieder so verändert gewesen (ebenda S. 5 f.). Seine Gewalt richte er normalerweise gegen sich gegen Gegenstände. Aber seine narzisstische Art könne natürlich als psychische Gewalt gegen sie angesehen werden. Seit sie ihn kenne, sei er noch nie gegenüber Dritten gewalttätig gewor- den (ebenda S. 7).
Vor Vorinstanz führte sie aus, sie und der Beschuldigte hätten im Jahr 2016 geheiratet. Danach sei immer viel los gewesen. Sie hätten das Haus umgebaut, da- nach sei zuerst G. auf die Welt gekommen und sie seien immer noch am Renovieren gewesen, und danach sei H. gekommen. Es habe viele emotionale Momente gegeben, vor allem aufgrund von H. s Operation am Kopf. Seit der Corona-Pandemie sei es relativ schwierig geworden. Die psychische Belastung des Beschuldigten sei ins Unermessliche gestiegen. Dies habe sich als
Stress und Frust ausgewirkt. Die eheliche Beziehung sei in den Tagen und Wochen vor der Tat eher bedrückt gewesen, die Sucht sei als Thema immer wieder aufgetaucht. Am Schluss habe er sich zurückgezogen. Unmittelbar vor dem 13. Juli 2020 sei die Stimmung aufgrund des Drucks von allen Seiten, insbesondere finanziell und mit den Kindern, sehr belastend gewesen. Als der Beschuldigte nach der ersten Schussabgabe im Bett gelegen sei, sei er für sie nicht wirklich ansprechbar und in einem klaren Zustand gewesen. Wie bereits die Tage zuvor, der grosse Frust und diese Verzweiflung (Prot. I S. 17 f. und S. 21).
Konkrete Beurteilung
Grösse des (dem Täter bekannten) Risikos der Tatbestandsverwirklichung Gemäss Gutachten wäre bei jeweils analoger Schussabgabe aufgrund der fest-
gestellten Streuung (vgl. zur Ermittlungsmethode Urk. D1/9/6 S. 6 f.) mit der Wahrscheinlichkeit von 1:120 mit einem potentiell tödlichen Treffer zu rechnen (vgl. zur konkreten, präzisierten Berechnung Urk. 49 S. 4 ff., S. 9), was einem Risiko im Promillebereich entspricht und als zwar eher klein, aber doch realistisch einzuschätzen ist. Jedenfalls würde sich bei einer solchen Quote wohl niemand freiwillig aufs Sofa setzen, da wenig beeinflussbar ist, wo im natürlichen Streubereich der Schuss effektiv einschlagen wird. Dieses Risiko veränderte (erhöhte o- der verringerte) sich gemäss Gutachterangaben zudem aufgrund verzögerter Reaktionsmöglichkeit des Schützen signifikant, hätte sich die Privatklägerin im massgebenden Moment in die Schussbahn hin davon weg bewegt (a.a.O., S. 10). Selbstredend hätte auch eine allfällige Seitwärtsbewegung der Schusshand die gleichen Folgen.
Für die Privatklägerin bestand konkret keine Abwehrbzw. Ausweichmöglichkeit, da sie den Schuss – auch nach den Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz (Prot. I S. 43) – erst bemerkte, als sie den Knall hörte, da sie vom Schuhebinden nicht in Richtung des Beschuldigten aufsah, als er ins Parterre hinunter kam.
Wie der Beschuldigte mehrfach aussagte, war er überzeugt, aufgrund seiner Treffsicherheit eine Verletzung der Privatklägerin verhindern zu können. Mithin
ging er davon aus, aufgrund seines eigenen Könnens das Risiko gänzlich ausschalten zu können bzw. nahm die reell bestehende Gefahr nicht bzw. zu wenig ernst. Auch wenn dies offensichtlich eine falsche Annahme war, da der Bereich der natürlichen Streuung durch Können kaum beeinflusst werden kann, zumal er gemäss eigenen Angaben seit Geburt der Kinder nicht mehr geschossen hatte (davor sei er regelmässig im Schiesskeller gewesen), und ein derart nahes Vorbeischiessen deshalb selbst Profis verboten ist (vgl. Urk. D1/9/6 S. 8: ein Vorbeischiessen ist den Spezialkräften von Armee und Polizei im Nahbereich je nach Reglement erst ab einer seitlichen Mindestdistanz von 1-2 Metern erlaubt), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er gerade aufgrund seines schlechten psychischen Zustands sowie des Einflusses des vorgängigen Alkohol- und Kokainkonsums, welcher ihn einerseits enthemmte und anderseits aber auch von seinen Emotionen distanzierte, in Überschätzung seiner Fähigkeiten effektiv glaubte, ein kontrollierbares Risiko einzugehen.
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung
Wie bereits erwähnt, ist es selbst professionellen Schützen von Polizei und Armee verboten, in derart geringer Distanz an einem Menschen vorbei zu schiessen (Urk. D1/9/6 S. 8 mit Hinweis auf die entsprechenden Reglemente). Mithin ist von einer ausserordentlich schweren Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen, gerade auch angesichts der Tatsache, dass er im damaligen Zeitpunkt schon jahrelang nicht mehr in einem Schiesskeller gewesen war.
Beweggründe und Art der Tathandlung
Die Tat erfolgte impulsiv aus dem Moment heraus. Wie der Beschuldigte durchaus glaubhaft und vor dem Hintergrund seiner damaligen Depression und des vorangegangenen Alkohol- und Kokainkonsums nachvollziehbar ausführte, befand er sich in einem psychischen Ausnahmezustand, wobei sich sein Denken – dies geht auch aus den Aussagen der Privatklägerin hervor – offenbar ichzentriert auf seine gefühlte Überforderung einengte, was er als grosse Verzweiflung und Vonsich-selbst-enttäuscht-Sein umschrieb. Gleichzeitig erhoffte er sich offenbar (mehr) Verständnis und Anteilnahme der Privatklägerin. Dass sie hierauf nicht
einging und ihn – nachdem sie ihm nach dem ersten Schuss klargemacht hatte, dass es so nicht weitergehe – ignorierte, veranlasste ihn offensichtlich im Sinne einer völlig unangemessenen Kurzschlusshandlung zur Schussabgabe, durch welche er gemäss eigenen Angaben eine Reaktion erzwingen, also die Aufmerksamkeit der Privatklägerin erhalten wollte (so auch heute: Prot. II S. 15). Mithin war seine Tat nicht durch Aggression gegen bzw. Zorn auf die Privatklägerin geprägt, sondern von Selbstmitleid bzw. kindischem Heischen nach Aufmerksamkeit und Bestätigung, was zur Schilderung eines verminderten, von Suizidgedanken geprägten Selbstwertgefühls und auch zum von der Privatklägerin wiedergegebenen Vorwurf fehlenden Verständnisses und Unterstützung passt. Solches scheint auch seinem üblichen Verhaltensmuster zu entsprechen, schilderte die Privatklägerin doch mehrfach, dass er sich in seiner Verzweiflung in der Regel zurückziehe und Gewalt gegen sich selbst und Gegenstände ausübe, die Wut und Aggression jedoch nicht gegen Dritte wende, welche These denn auch durch die Einschätzung im Therapiebericht vom 21. Juni 2022 gestützt wird (vgl. Urk. 110 S. 12 f.).
Gegenindikatoren
In der Lehre wird teilweise postuliert, bei der Ermittlung des subjektiven Tatbestandes nicht nur positive Vorsatzindikatoren zu prüfen, sondern auch nach Gegenindikatoren zu forschen, deren Vorliegen für bewusste Fahrlässigkeit sprechen bzw. ein Vertrauen des Täters auf den Nichteintritt des strafrechtlich verpönten Erfolgs nahelegten (Hans Vest: «Vom Zufall abhängt», AJP/PJA 8/2018 S. 945 ff., m. w. H.). Dabei handle es sich beispielsweise um das Risiko, dass der Täter selbst ihm nahestehende Personen gefährdet verletzt werden, und zum anderen könne Selbstüberschätzung des eigenen Könnens (gemeint in der Regel das fahrerische Können im Zusammenhang mit Raserfahrten) eine Rolle spielen. Sodann könne ein geringes Risiko der Tatbestandsverwirklichung dafür sprechen, dass der Beschuldigte auf dessen Nichteintritt vertraute. Probleme bei der Vorsatzfeststellung könnten sich auch ergeben bei Impuls- und Spontantaten, etwa beim Handeln aus plötzlicher Eingebung emotionaler Aufwallung bzw. unreflektiert-impulsiven Aktionen (a.a.O., S. 955 ff.).
Diese Argumente sprechen vorliegend klar gegen einen Tötungsvorsatz. Zwar litt die Ehe damals unter der psychischen Symptomatik sowie der Alkohol- und Drogensucht des Beschuldigten, welche sich stressinduziert verstärkt hatten. Jedoch kann weder den Aussagen des Beschuldigten noch der Privatklägerin entnommen werden, dass sich die Eheleute im eigentlichen Sinn entfremdet hatten stark zerstritten gewesen wären. Die Ehe kann – trotz der damals akuten Belastung – als erfolgreich und durchaus glücklich angesehen werden, wenn auch gerade in der bekanntermassen anstrengenden Kleinkinderphase steckend. Zudem war offenbar der Kauf des in den Vorjahren mit grosser Eigenleistung renovierten Hausteils geplant und sogar bereits die Finanzierung geklärt bzw. stand der Überschreibungstermin somit wohl kurz bevor (Urk. D1/5/4 S. 8, Urk. D1/7/2 S. 7). Dies alles legt nahe, dass der Beschuldigte keinerlei Interesse Absicht haben konnte, der Privatklägerin – zumal aus nichtigem Anlass – im Sinne einer Retorsionshandlung das Leben zu nehmen, sondern vielmehr die Zukunft als Familie plante. Hinzu kommt, dass er damals offensichtlich seine eigenen Schiesskünste als äusserst präzise einschätzte und gar nicht in Betracht zog, dass er die Privatklägerin treffen könnte. Diese Selbsteinbzw. Überschätzung teilt er mit manchem Autofahrer, welcher durch riskante Fahrmanöver sich und Dritte gefährdet (vgl. hierzu BGE 133 IV 9 E. 4.4).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die objektive Grösse der Risikoverwirklichung zwar als recht klein, aber durchaus reell einzuschätzen ist, da ein tödlicher Schuss aufgrund der Sitzposition der Privatklägerin, gebückt auf dem Sofa, und der Zielanvisierung (an die Hauswand) im (äussersten Rand-
)Bereich der Normalverteilung bzw. Streuung eines derartigen Zielschusses lag. Insofern ist dem Beschuldigten jedenfalls eine massive Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, handelte er doch entgegen jeglichen Sicherheitsbestimmungen. Je- doch kann vor dem Hintergrund seiner psychischen Ausnahmesituation und angesichts der distanzierenden Wirkung des Alkoholbzw. Drogenkonsums nicht widerlegt werden, dass dem Beschuldigten die Risikoverwirklichung, spricht die Gefahr, dass er mit seinem Schuss die Privatklägerin tödlich verletzen könnte, subjektiv nicht wahrscheinlich erschien. Vielmehr scheint er im Gegenteil davon überzeugt gewesen zu sein, aufgrund seiner Treffsicherheit jedenfalls neben die
Privatklägerin zu schiessen, zumal, und das erscheint vorliegend der wesentlichste Faktor, ein direkter Treffer seine Absicht, ihre Aufmerksamkeit zu erzwingen, konterkariert hätte. Hinzu kommt, dass die allgemeinen Lebensumstände und Familiensituation dafür sprechen, dass er eine tödliche Verletzung der Privatklägerin, seiner Ehefrau und Mutter der beiden gemeinsamen Kleinkinder, innerlich auch stark ablehnte, mithin weder gleichgültig und schon gar nicht billigend akzeptiert hätte, weshalb auch ein versuchter erweiterter Suizid hier nicht naheliegt. Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung verbleiben begründete Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seiner Schussabgabe in Richtung der Privatklägerin ihren Tod im Sinne der Rechtsprechung eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er im Zusammenhang mit der Schussabgabe je- denfalls freizusprechen ist. Vielmehr sind im Weiteren die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zu prüfen.
Wegen Gefährdung des Lebens wird gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Nach der bereits unter Ziffer 4.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens bzw. des Todeseintritts besteht. Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seiner Vermeidung. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist. Wie bereits erwähnt hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Schusswaffen verschiedentlich eine unmittelbare Lebensgefahr bejaht. So hat es beispielsweise erkannt, dass sich nach Art. 129 StGB schuldig macht, wer wissentlich eine schussbereite Waffe so halte, dass ein sich unerwartet lösender Schuss in der Nähe eines Menschen einschlagen könne. Ebenso entschied es in jenem Fall, bei welchem der Täter in unmittelbarer Nähe des Opfers einen Schuss auf dessen Rollstuhl abgab, der das Opfer nur um we- niges verfehlte, wobei ergänzend darauf hingewiesen wurde, dass bereits eine vom Täter zufällig ausgeführte, leicht seitliche Bewegung der Schusshand einen direkten Beintreffer hätte bewirken und beim verwendeten Kaliber diesfalls bei
Verletzung wichtiger Blutgefässe ohne weiteres tödliche Folgen hätten eintreten können. Mithin kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits beim Hantieren mit einer geladenen Waffe ohne Schussabgabe auf eine unmittelbare Lebensgefahr geschlossen werden (BGer 6B_816/2007 vom 11. März 2008 E.3.3 und 3.4 m. w. H.).
Aufgrund der erstellten Umstände kann vorliegend nicht zweifelhaft sein, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch das Hantieren mit der schussbereiten Waffe und die Schussabgabe in ihre Richtung in unmittelbare Lebensgefahr brachte, zumal auch hier bereits eine kleine Seitwärtsbewegung der Schusshand bzw. Aufstehoder Abdrehbewegung der Privatklägerin einen direkten Treffer nach sich hätte ziehen können. Das verwendete Projektil wäre gemäss dem Gutachten des FOR vom 18. November 2020 denn auch ohne weiteres in der Lage gewesen, lebensgefährliche bzw. tödliche Verletzungen zu verursachen (vgl. Urk. D1/9/6 S. 6). Der Beschuldigte erfüllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB.
In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 129 StGB direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Dieser ist aber bereits gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist. Des Weiteren verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB ein skrupelloses Handeln. Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters. Massgeblich ist, ob das Verhalten des Täters, welches eine unmittelbare Lebensgefährdung zur Folge hatte, angesichts des Tatmittels und der Tatmotive und unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation gemessen an den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos zu bewerten ist (BGer 6B_816/2007 vom 11. März 2008 E. 3.7 m. w. H.). Skrupellosigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2).
Zwar ist nicht davon auszugehen, dass die Gefährdung der Privatklägerin primäres Handlungsziel des Beschuldigten war, sondern er ihre Aufmerksamkeit bzw. eine Reaktion von ihr erzwingen wollte. Die Gefährdung war zur Erreichung dieses Primärziels jedoch unumgänglich und somit zwingend mitgewollt. Damit ist der nötige direkte Vorsatz zu bejahen. Überdies war das zur Erreichung des Tatmotivs (Erringen von Aufmerksamkeit/Erzwingen einer Reaktion) gewählte Tatmittel (Schussabgabe) gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral derart krass sittenwidrig, dass sein Verhalten als gewissenlos im Sinne von Art. 129 StGB erscheint. Wer im Verlauf eines verbalen Streits eine Pistole behändigt und lädt und anschliessend bewusst und gewollt aus kurzer Entfernung mit der Pistole vom Gang her ins Wohnzimmer in Richtung der Privatklägerin schiesst (so bereits der Anklagevorwurf, vgl. Urk. D1/28 S. 2 f.), um ihre Aufmerksamkeit zu erringen bzw. eine Reaktion von ihr zu erzwingen, handelt völlig unverhältnismässig, hemmungslos und eindeutig skrupellos, womit der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
Da sich der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung zur Möglichkeit einer entsprechenden rechtlichen Würdigung im Rahmen der Berufungsverhandlung äussern konnte (vgl. Art. 344 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 20), ist er hinsichtlich des unter Ziffer 1.I der Anklageschrift angeklagten Lebenssachverhaltes (Urk. D1/28 S. 2 f.) – da Schuldausschlusssowie Rechtfertigungsgründe fehlen – der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
Strafzumessung und Vollzug
Wie bei der Strafzumessung vorzugehen ist, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 47 StGB zutreffend aufgezeigt (Urk. 97 S. 52 ff.), worauf verwiesen werden kann. Für die Gefährdung des Lebens kommt aufgrund der Höhe des Verschuldens (vgl. nachfolgend Ziff. 5.2.1) nur eine Freiheitsstrafe in Frage (BGE 147 IV 241 = Pra 111 (2022) Nr. 17).
Das Gesetz setzt den Strafrahmen für die Gefährdung des Lebens auf Geldstrafe Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren fest (Art. 129 StGB). Dem Schuldmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Urk. D1/17/8 S. 66
und 73) kann ohne Weiteres innerhalb dieses weiten Rahmens Rechnung getragen werden.
Hinsichtlich der zu würdigenden Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die geschaffene Gefährdung als sehr gross anzusehen und nahe einer (eventual-) vorsätzlichen versuchten Tötung (mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren) zu verorten ist. Zwar wurde im Rahmen der Schussbahnrekonstruktion für die statische Situation der Schussabgabe das Risiko eines tödlichen Treffers bloss auf 1:120 festgesetzt. Jedoch bestand die Gefährdung bereits ab Behändigung der schussbereit geladenen Waffe, hätte sich doch durchaus bereits vorzeitig ein Schuss lösen können. Hinzu kommt, dass bereits kleinräumige Positionsveränderungen der Schusshand und/oder der Privatklägerin das Risiko exponentiell hätten erhöhen können, was im Rahmen eines dynamischen Geschehens nie auszuschliessen ist. Auch wenn der Beschuldigte diese Gefährdung nicht planmässig schuf, son- dern die Behändigung der Waffe und die Schussabgabe spontan erfolgte, um sich Aufmerksamkeit zu verschaffen, weshalb nicht von grosser krimineller Energie auszugehen ist, ist die objektive Tatschwere insgesamt trotzdem als schwer zu taxieren, und die Einsatzstrafe auf 48 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Subjektiv kann dem Beschuldigten eine über die Gefährdung hinausgehende Inkaufnahme einer möglichen Tötung der Privatklägerin nur knapp nicht nachgewiesen werden bzw. verbleiben daran vorliegend einzig aufgrund der psychischen Ausnahmesituation, seiner drogen- und alkoholunterstützten Selbstüberschätzung und da aufgrund der gesamten Umstände nicht davon auszugehen ist, dass er die ihm nahestehende Privatklägerin töten wollte bzw. solches auch nur gleichgültig akzeptiert hätte, rechtserhebliche Zweifel. Da die vorsätzliche Gefährdung somit wie vorerwähnt nahe am Eventualvorsatz des Erfolgsdeliktes lag, vermag die subjektive Komponente das Verschulden nicht zu relativieren. Verschuldensmindernd fällt demgegenüber ins Gewicht, dass von einer leichtgradig verminderten Steuerungsbzw. Schuldfähigkeit auszugehen ist (Urk. D1/17/8 S. 66 und 73), weshalb nach Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von rund 42 Mo- naten Freiheitsstrafe resultiert.
Den Akten (Urk. D1/5/12 S. 9 ff. , Urk. 18/7-8, Urk. 17/8) und dem angefochtenen Urteil (Urk. 97 S. 58 f.) kann zum Vorleben des Beschuldigten und sei- nen persönlichen Verhältnissen entnommen werden, dass er in I. geboren und in J. aufgewachsen ist. Nach der Trennung der Eltern lebte er mit der Mutter und den Geschwistern in K. . Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Automechanikerlehre und arbeitete sich in den Folgejahren in seinem Lehrbetrieb bis zum Werkstattchef hoch, in welcher Funktion er auch im Tatzeitpunkt noch beschäftigt war. Dies zeigt, dass seine Arbeitgeberin trotz Phasen (jugendlicher) Straffälligkeit und Alkoholbzw. Drogensucht (Urk. D1/17/8 S. 51 f.) über all die Jahre an ihm festgehalten hat. Er ist Vater ei- nes heute rund vierjährigen Sohnes und einer bald dreijährigen Tochter. Seit der Tat und nach einer kurzen fürsorgerischen Unterbringung sitzt er nun ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Straf- und Mass- nahmenvollzug. Er sieht gemäss seinen Angaben seine Frau und seine Kinder praktisch jede Woche, zudem sei er schon von Kollegen seinem ehemaligen Chef besucht worden. Mit seiner Frau habe er zudem so oft wie möglich telefonischen Kontakt. Der Beschuldigte ist zudem im Gefängnis arbeitstätig und versucht, diverse Angebote wie Kurse Sportaktivitäten zu nutzen (Prot. II S. 8 f. und 13, vgl. auch die Dokumentation des Kontakts mit der Familie in Urk. 114/1- 2). Dies alles ist als strafzumessungsneutral zu werten.
Der Beschuldigte ist bis heute nicht geständig, den Schuss ins Wohnzimmer abgegeben zu haben, als die Privatklägerin auf dem Sofa sass. Zwar gab er zu Beginn noch zu, dass der Schuss zumindest in Richtung der Privatklägerin zielte, seither macht er jedoch konstant geltend, sie sei bei der Schussabgabe nicht mehr in seinem Blickfeld gewesen, weshalb ihm diesbezüglich keine Strafminderung angerechnet werden kann. Jedoch entschuldigte er sich im Rahmen seines erstinstanzlichen Schlusswortes glaubhaft bei ihr und den Kindern, was immerhin moderat strafmindernd als Einsicht und Reue gewertet werden kann. Spürbar straferhöhend sind sodann die beiden, allerdings nicht einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2018 (Strafbefehl wegen SVG-Delikten, Verurteilung zu einer be- dingt vollziehbaren Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 130.– und Fr. 2'300.– Busse) und 2020 (Strafbefehl wegen Diebstahls, Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.–) anzurechnen (Urk. 101), zumal sich die Tat in der Probezeit der ersten Vorstrafe und kurz nach Eröffnung des zweiten Verdikts ereignete. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe, und ist der Beschuldigte für die Gefährdung des Lebens mit 45 Monaten bzw. 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
An diese Strafe anzurechnen sind 730 Tage bis und mit heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, fürsorgerische Unterbringung sowie vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 51 StGB).
Aufgrund der Strafdauer, aber auch zufolge gutachterlich festgestellter Schlechtprognose (Urk. D1/17/8 S. 68 ff., S. 74: mittelgradige Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte, hohe Wahrscheinlichkeit für zukünftige Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 42 f. StGB). Der Vollzug ist auch nicht für die Durchführung der ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben, da dies nach gutachterlicher Aussage nicht notwendig ist, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Urk. D1/17/8 S. 76; Art. 63 Abs. 2 StGB).
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Nachdem der Beschuldigte heute auch hinsichtlich Anklagesachverhalt I – wenn auch mit abweichender rechtlicher Würdigung – schuldig zu sprechen ist, ist die vorinstanzliche vollumfängliche Kostenauflage (samt Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin und inkl. Kosten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. UB200157-O; erstinstanzliche Dispositivziffer 16) zu bestätigen.
Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). So-
dann beträgt die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UB210192 vor der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts, deren Verlegung mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 dem Endentscheid vorbehalten wurde, Fr. 1'500.– (vgl. Urk. 92).
Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Thematik der Strafzumessung, während der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. Nachdem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, die Freiheitsstrafe zufolge abweichender rechtlicher Qualifikation aber spürbar zu reduzieren ist, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten dem Beschuldigten zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ausgehend von der eingereichten Honorarnote auf Fr. 10'000.– festzusetzen sind (Urk. 117; § 23 in Verbindung mit
§ 17 f. AnwGebV) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von drei Fünfteln dieser Kosten durch den Beschuldigten, sollten dies seine finanziellen Verhältnisse dereinst erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Mangels Freispruchs fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Haftentschädigung von Schadenersatz hinsichtlich entgangenen Lohnes, wie der Beschuldigte dies fordert (Urk. 115 Rz. 38 f.; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
30. September 2021 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche gemäss 2. bis 6. Spiegelstrich), 2 (Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit), 3 (Widerruf der Vorstrafe), 4 teilweise (Geldstrafe und Busse), 5 (Vollzug Geldstrafe und Busse bzw. Ersatzfreiheitsstrafe), 6 Abs. 1 (Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB), 7 (Herausgabe Mobiltelefon), 8 (Einziehung und Vernichtung/gutscheinende Verwendung beschlagnahmter
Gegenstände), 9 (Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 10 (Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände), 11-12 (Regelung der Zivilansprüche) sowie 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist ferner schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 730 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird für die ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB nicht aufgeschoben.
Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 16) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'500.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr.
UB210192-O / III. Strafkammer
Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von drei Fünfteln dieser Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Privatklägerschaft
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, PIN: 1
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, betr. Untersuchungs-Nr. 2
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Huter
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.