Zusammenfassung des Urteils SB220026: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte A.________ wurde aufgrund eines Vorführungsbefehls der kantonalen Staatsanwaltschaft verhaftet, da ihm eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird. Die Untersuchungshaft wurde vorläufig bis zum 29. März 2018 angeordnet, da Flucht- und Kollusionsgefahr besteht. Die Beschwerde gegen die Haft wurde abgewiesen, da die Kollusionsgefahr als begründet erachtet wurde. Der Beschuldigte muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB220026 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 02.06.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1131/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Verkehr; Abstand; Beschuldigten; Fahrzeug; Verkehrsregel; Recht; Geschwindigkeit; Verletzung; Verkehrsregeln; Urteil; Geldstrafe; Busse; Vorinstanz; Tagessätze; Berufung; Überholspur; Abstands; Gutachter; Sinne; Sekunden; Video; Licht; Probezeit; Gutachten; Täter; ätzlichen |
Rechtsnorm: | Art. 104 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 12 VRV ;Art. 27 SVG ;Art. 28 VRV ;Art. 29 VRV ;Art. 34 SVG ;Art. 369 StGB ;Art. 40 SVG ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 8 VRV ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 106 IV 58; 129 IV 6; 86 IV 153; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220026-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker, Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
Urteil vom 2. Juni 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht,
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2020 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 51 S. 30 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV
sowie
der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 1 VRV sowie Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 210.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 2'300.–.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Juni 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'903.25 wird eingezogen und zur Deckung der Busse verwendet.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 5'040.– Auslagen (Gutachten)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Mitteilungen)
(Rechtmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 4 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 1 f.)
Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Februar 2021, Dispositiv Ziff. 1, erster Gedankenstrich sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV freizusprechen.
Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Februar 2021, Dispositiv Ziff. 1, zweiter Gedankenstrich sei insofern aufzuheben, als dass der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln
i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 1 VRV sowie Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV freizusprechen ist.
Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Februar 2021, Dispositiv Ziff. 2 und 3 seien aufzuheben.
Sollte Antrag 1 und 2 nicht stattgegeben werden, sei der Beschuldigte
eventualiter mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen zu Fr. 210.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, zu bestrafen. Von einer Verbindungsbusse sei abzusehen.
subeventualiter sei er mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen zu Fr. 210.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 1. Februar 2021, Dispositiv Ziff. 4 sei aufzuheben.
Sollte das Gericht dem Antrag 1 und 2 nicht stattgeben, sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf max. 1 Jahr festzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MWST) zu Lasten der Staatskasse.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58; schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Pfäffikon sprach den Beschuldigten am 1. Februar 2021 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 1 VRV sowie Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 210.–, wovon zwei Tagessätze als durch Haft geleistet galten, sowie mit einer Busse von Fr. 2'300.–, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Urk. 51, S. 30 f.). Gegen dieses Urteil meldete der erbetene Verteidiger des Beschuldigten am 5. Februar 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 45). In seiner ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 2. Februar 2022 beantragte er die Freisprechung des Beschuldigten von den Vorwürfen der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Dispositiv-Ziffer 1, erster Spiegelstrich) sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 1 VRV sowie Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Spiegelstrich), eventualiter die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen zu Fr. 210.–, wovon zwei Tagessätze als durch Haft erstanden zu gelten hätten; subeventualiter mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen zu Fr. 210.–, wovon zwei Tagessätze als durch Haft erstanden zu gelten hätten, und einer Busse von Fr. 300.–, wobei bei Entscheid gemäss den Eventualanträgen der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf maximal ein Jahr festzusetzen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 53 S. 2 und 3).
Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 56). Der Leitende Staatsanwalt verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2022 auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 58), was implizit bewilligt wurde (Urk. 60).
Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem der Schuldspruch der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn mit 138 km/h statt der erlaubten 120 km/h) und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Wechseln des Fahrstreifens ohne Anzeige der Richtungsänderung), nicht angefochten ist, ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls nicht angefochten und deshalb in
Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv-Ziffern 5 (Einziehung der beschlag- nahmten Barschaft und Verwendung zur Deckung der Busse) – wobei der diesbezügliche Antrag der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung verspätet erfolgt ist und entsprechend nicht darauf einzutreten ist (Prot. II S. 6) – und 6 (Kostenblock) des erstinstanzlichen Urteils. Dispositiv-Ziffer 7 (Kostenauflage) gilt mit Blick auf die Anträge des Beschuldigten als mitangefochten.
In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge. Das Verfahren ist spruchreif.
Der angeklagte Sachverhalt ereignete sich am 10. Mai 2018 um ca. 05:50 Uhr auf der Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet Lindau ZH, Fahrtrichtung St. Gallen. Die Fahrt des Beschuldigten in seinem BMW M5 mit den Kon-
trollschildern AG … wurde dabei von den Kantonspolizisten B.
und
C. , welche in einem neutralen Dienstfahrzeug auf der Autobahn patrouillierten, beobachtet und auf Video aufgezeichnet. Unmittelbar danach wurde der Beschuldigte von der Patrouille auf dem Rastplatz Forrenberg-Süd kontrolliert. In den Akten befinden sich u.a. die Video-Aufzeichnung der Fahrt (Urk. 9) und ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, in welchem diese Sat-Speed Videoaufzeichnung in Bezug auf Geschwindigkeit und Abstand ausgewertet wurde (Urk. 11/8).
Die Videoaufzeichnung zeigt, wie der Beschuldigte am frühen Morgen auf der wenig befahrenen Autobahn mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit von etwa 138 km/h (gemessen: 147 km/h, abzüglich 6% Sicherheitsmarge) fährt. Im Verlauf der aufgezeichneten Fahrt fährt der Beschuldigte auf zwei Personenwagen auf. Der eine dieser Wagen fährt eher langsam auf der mittleren von drei Spuren (der 1. Überholspur). Der zweite Fahrer ist dabei, diesen Fahrer zu überholen, und fährt deshalb auf der 2. Überholspur. Der Beschuldigte schliesst mit übersetzter Geschwindigkeit auf dieses Überholmanöver auf, wechselt ebenfalls auf die 2. Überholspur, bremst sein Fahrzeug ab, betätigt die Lichthupe und fährt dem überholenden Fahrzeug sehr nahe auf. Er fährt nahe hinter diesem, bis es
sein Überholmanöver beendet hat und wieder zurück auf die 1. Überholspur fährt. Der Beschuldigte beschleunigt daraufhin wieder und überholt die beiden Fahrzeuge auf der 2. Überholspur.
Vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass er mit einer deutlich übersetzten Geschwindigkeit von etwa 138 km/h (gemessen: 147 km/h, abzüglich 6% Sicherheitsmarge) fuhr. Ebenfalls anerkannt ist, dass er dabei Spurwechsel vollzog, ohne diese Richtungsänderungen mittels Blinker anzuzeigen. Der Beschuldigte bestreitet hingegen wie bereits vor Vorinstanz, den Mindestabstand zum vorausfahrenden (überholenden) Fahrzeug nicht eingehalten zu haben und sich so einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht zu haben. Ebenso bestreitet er, das Rechtsfahrgebot im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 1 VRV und das Verbot übermässiger Warnsignale im Sinne von Art. 40 SVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VRV verletzt zu haben.
Der bestrittene Sachverhalt ist zu erstellen. Dies hat bereits die Vorinstanz sorgfältig gemacht. Auf diese Ausführungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO und Urk. 51 S. 8 ff.). Zu ergänzen und zu präzisieren ist das Folgende:
A. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln: Ungenügender Abstand
Der Beschuldigte moniert eine unvollständige Sachverhaltserstellung und eine unrichtige Beweiswürdigung (Urk. 53 S. 4 ff.; Urk. 64 S. 3 ff.; Urk. 65 S. 3 ff.). Im Zentrum der Kritik steht dabei das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich. Es sei mangelhaft und man könne nicht darauf abstellen. Die Abstandsberechnungen des Forensischen Instituts würden auf verschiedenen Methoden beruhen. Zum einen sei der Abstand mit einer optischen Methode berechnet worden, wobei diese auf inexakten Bildüberlagerungen mit einem vereinfachten dreidimensionalen Hintergrund beruhen würde. Die Bildüberlagerungen seien mit Kopien der Orthogonalaufnahmen aus dem GIS-ZH sowie mit nicht entzerrten Einzelbildern aus dem Video erstellt worden und seien massstäblich nicht exakt. Zum anderen sei der Abstand mit einer weiteren Methode, der Hell-DunkelGrenze des Abblendlichts, berechnet worden. Das Gutachten und die Vorinstanz würden sodann selber festhalten, dass der so berechnete Abstand aufgrund der Ungenauigkeiten der Methoden nur als ungefähre Richtgrösse zu verstehen sei. Ferner führten die vom Gutachten angewandten Methoden nicht zu demselben Ergebnis, sondern lediglich zu vergleichbaren Ergebnissen. Darüber hinaus werde die Ungenauigkeit der angewandten Methoden dadurch unterstrichen, dass willentlich auf eine erheblich aufwändigere und genauere Methode zur Abstandsbestimmung verzichtet worden sei (Urk. 53 S. 5 f.; Urk. 65 S. 4 ff.).
Der Gutachter treffe beim vorausfahrenden Fahrzeug gleich mehrere Annahmen, welche das Resultat verzerren würden. Beim Untersuch anhand der Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts greife der Gutachter nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse der involvierten Fahrzeuge zurück, sondern stütze sich auf die Verordnung von 19.06.1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). Er schliesse aus VTS Anh. 10 Abs. 73 ff., dass die Hell-Dunkel- Grenze des Abblendlichts nach 50 m den Boden erreiche. Mit dieser Erkenntnis treffe er eine weitere Annahme im Konjunktiv: dass der Personenwagen des Beschuldigten einen geringeren Abstand als 14.3 m nur in dem Fall aufgewiesen habe, dass die Einstellung des Abblendlichtes den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Das habe die Untersuchungsbehörde aber gar nicht abgeklärt. Der Einfallwinkel des Abblendlichts hänge neben der korrekten Einstellung noch von weiteren Faktoren wie Ladung, den montierten Reifen und dem Reifendruck sowie dem Fahrverhalten (Beschleunigung/Abbremsen) beider Fahrzeuge ab. Auch nehme der Gutachter ein Modell des Fahrzeugtyps Citroën Grand C4 Jg. 2013 für die Berechnung des Abstandes zur Hilfe. Es sei jedoch nicht aktenkun- dig, welches Fahrzeug vor dem Fahrzeug des Beschuldigten gefahren sei. Die Berechnungen des Gutachters schienen aufgrund ihrer Ungenauigkeit keinerlei Aussagekraft zu haben (Urk. 53 S. 7; Urk. 65 S. 5 f.).
Auch die Ermittlung der Geschwindigkeit sei aufgrund der Aufnahmen schwierig zu bestimmen. Der Gutachter halte sich dabei an Punkte, die er dem GIS-ZH entnehme und die er mit den nicht massstäblichen Bildern vergleiche. Diese Punkte seien aber keine fixen Orientierungen, welche regelmässig von der
Verkehrspolizei zur Definition von Wegstrecken herangezogen werden könnten, sondern vom Gutachter willkürlich gewählte Gegebenheiten auf nicht massstäblichen Bildern. Sämtliche Abstandsschätzungen basierten auf Einzelbildern. Diese hätten keine Aussagekraft, da aufgrund der Brennweite des Objektivs der Raum verzerrt sei. Auch die Tatsache, dass die Auffahrsituation in einer Kurve stattgefunden habe, verzerre die Perspektive. Selbst der Gutachter sage, dass die Bilder nicht massstäblich exakt seien. Und schliesslich komme noch hinzu, dass die Videoaufnahme der Fahrt unterbrochen worden sei. Das habe zur Folge, dass die Anklage mit Schätzungen operieren könne, welche im Endergebnis zu einem für den Beschuldigten sehr ungünstigen Resultat führten (Urk. 53 S. 7; Urk. 65 S. 6).
Der Beschuldigte moniert weiter, dass das Gutachten, der Polizeirapport wie auch die Vorinstanz in keiner Weise einbeziehen würden, um welches Messsystem es sich bei der Nachfahrt und der Videoaufzeichnung handle. Auch der entsprechend davon abhängige Toleranzabzug nach Art. 8 VSKV-ASTRA sei weder einbezogen noch überhaupt erwähnt worden. Entsprechend könnten die Geschwindigkeiten, welche von den Gutachtern für die Abstandsberechnungen verwendet worden seien, nicht korrekt sein (Urk. 53 S. 7).
Von allen diesen Einwänden des Verteidigers des Beschuldigten erscheint zunächst einmal richtig, dass der zusätzlich angewandten Abstandsberechnung mittels Hell-Dunkelgrenze für sich alleine keine genügende Beweiskraft zukommt, wenn man die tatsächliche Einstellung des Lichts des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht ermittelt. Die Abstandsberechnung im Gutachten wurde aber nicht in erster Linie mittels dieser Methode berechnet. Sie erfolgte nur ergänzend, quasi als Neunerprobe. Und sie lieferte einen Befund, der sich mit dem Resultat der Hauptberechnungsmethode vereinbaren lässt. Damit bildet sie nicht mehr, aber auch nicht weniger als ein zusätzliches Indiz für den mit der Hauptmethode berechneten Abstand. Die vom Gutachter angewandte primäre Art der Berech- nung des Abstands bedingt eine Berechnung der Geschwindigkeit des Beschul- digten, weil der Abstand über eine Vergleichsrechnung von Weg und Zeit eruiert wurde. Der Einwand des Beschuldigten in Bezug auf die Berechnung dieser Geschwindigkeit im Gutachten stösst nun aber ins Leere. Die Gutachter haben die Geschwindigkeit des Beschuldigten weder mit Laser noch Radar noch sonst ei- nem Messgerät gemessen, bei welchen ein Toleranzabzug nach Art. VSKV- ASTRA zu erfolgen hätte, sondern eben über Weg-/Zeitberechnungen mit zwei ortsfesten Fixpunkten ermittelt. Dabei wurden alle Ungenauigkeiten zugunsten des Beschuldigten abgerundet. Die so errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit wurde von den Gutachtern als Mindestwert ohne weiteren Toleranzabzug betrachtet, was nachvollziehbar und korrekt ist (Urk. 11/8, S. 4,5, 6 und 7). Konkret wurde die der Berechnung des Abstands zugrunde gelegte Geschwindigkeit über eine Messstrecke von (abgerundet) 59 Metern von zwei Leitlinienbalken vor bis zwei Leitlinienbalken nach der Fahrzeugposition bei der untersuchten Position berechnet und dabei jeweils erneut abgerundet. Auf diese Weise wurde eine (minimale) Geschwindigkeit von 115 km/h bei der ersten Abstandsbestimmung des Gutachtens (Record-Nr. 000178) berechnet und eine solche von 120 km/h bei der zweiten Abstandsbestimmung (Record-Nr. 000078). Bei Position Record-Nr. 000178 wurde auf diese Weise ein Abstand von ca. 11 Metern errechnet, was ei- nem zeitlichen Abstand von (wiederum zugunsten des Beschuldigten, aber diesmal aufgerundeten) 0,4 Sekunden entspricht (bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h legt man 3,19 m pro Zehntelsekunde zurück; in 0,4 Sekunden also 12,76 Meter). Bei Record-Nr. 000078 wurde ein Abstand von ca. 7 Metern errechnet, was (deutlich) aufgerundet 0,3 Sekunden entspricht (bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h legt man 3,33 m pro Zehntelsekunde zurück; in 0,3 Sekunden also 9,99 Meter; interdum iudex calculat). Diese Betrachtungen zeigen, dass der Gutachter jederzeit (richtigerweise) bemüht war, bestehende Unsicherheiten zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Wenn er in seiner Fussnote 2 aufführt, dass der Abstand optisch aus der Bildüberlagerung mit einem vereinfachten drei- dimensionalen Hintergrund abgeleitet wurde, wobei für die Bildüberlagerung mit Kopien der Orthogonalaufnahme aus dem GIS-ZH sowie nicht entzerrten Einzelbildern aus dem Video gearbeitet wurde, weshalb sie nicht massstäblich exakt seien, und der Abstand deshalb als ungefähre Richtgrösse verstanden werden müsse (Urk. 11/8, S. 5), so ist diese Bemerkung nicht für sich alleine zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der Herleitung der Abstandsberechnung.
Und diese zeigt, dass aus gutachterlicher Sicht keine wissenschaftlich exakten Abstände errechnet werden konnten. Aber es konnten Abstände errechnet wer- den, bei deren Berechnung einerseits Unsicherheiten zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt wurden und die anderseits zumindest so genau sind, dass der Gutachter abschliessend festhalten konnte: Die erwähnte Ungenauigkeit bei diesen Bildüberlagerungen für die Abstandsbestimmung könnte mit erheblichem Zusatzaufwand korrigiert werden. Da der ermittelte Abstand bei Record-Nr. 000178 deutlich unter dem Mindestabstand lag, wurde auf diesen Zusatzaufwand verzichtet. (Urk. 11/8, S. 8). Mit anderen Worten: Bei einem berechneten effektiven Abstand von ca. 11 Metern und einem Mindestabstand zur 0,6 Sekunden- Grenze von 19,2 Metern (nicht zu reden von der effektiv verlangten 2 Sekunden- Grenze!) bei Record-Nr. 000178 führen die vom Gutachter dargelegten Unsicherheiten nicht dazu, dass tatsächlich in Frage stehen würde, dass der Beschuldigte den für die 0,6-Sekunden-Grenze geforderten Mindestabstand erreichen könnte. Diese Einschätzung gilt sodann umso mehr bei Record-Nr. 000078, wo ein (ebenfalls vorsichtig) errechneter Abstand von ca. 7 Metern einem Mindestabstand der 0,6-Sekunden-Grenze von 20 Metern gegenüber steht. Diese Schlussfolgerung des Gutachters ist überzeugend und nachvollziehbar. Und sie wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Auffahrsituation in einer leichten Kurve stattfand o- der dass die Filmaufnahme für eine kurze Zeit unterbrochen wurde, zumal die berechneten Positionen (Record-Nr. 000178 und 000078) ja auf effektiv aufgenommenen Bildern beruht. Im Ergebnis steht damit fest, dass der Beschuldigte zumindest in den beiden im Gutachten berechneten Momenten den Mindestabstand der
0,6-Sekunden-Grenze nicht eingehalten hat.
Der Beschuldigte moniert weiter, die Vorinstanz habe das Fahrverhalten der weiteren Verkehrsteilnehmer in keiner Weise berücksichtigt. Das vorausfahrende Fahrzeug habe sich seit Höhe Raststätte (Video 5:50:47; Urk. 9) auf dem 2. Überholstreifen befunden, das andere Fahrzeug auf dem 1. Überholstreifen. Sie seien demnach 1,5 km auf den Überholstreifen gefahren und hätten diese blockiert. Mit dieser Fahrweise hätten sie das Rechtsfahrgebot missachtet. Bei korrektem Fahrverhalten hätten diese Fahrzeuglenker dem Beschuldigten den 2.
Überholstreifen freigeben können. Der Beschuldigte habe sich deshalb in einer Nötigungssituation befunden (Urk. 65 S. 7; Prot. II S. 6).
Diese Einschätzung des Verteidigers des Beschuldigten ist nicht zu hören. Es gibt kein Recht, die Autobahn ungehindert mit einer übersetzten Geschwindigkeit von 138 km/h zu befahren. Es gibt nicht einmal das Recht ständig 120 km/h fahren zu können. 120 km/h ist die Höchst- nicht die Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen. Das konkrete Manöver betrachtend ist festzuhalten, dass das auf der 1. Überholspur fahrende Fahrzeug tatsächlich das Rechtsfahrgebot verletzt. Das Fahrzeug auf der 2. Überholspur, welches etwas schneller als das erste Fahrzeug unterwegs war und sich deshalb anschickte, dieses Fahrzeug zu überholen, musste richtigerweise auf der 2. Überholspur überholen. Dieser Verkehrsteilnehmer verhielt sich korrekt. Dass das Überholmanöver zufolge der nur unwesentlich höheren Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs eine gewisse Zeit dauerte, hatte der Beschuldigte ohne Weiteres in Kauf zu nehmen und mit seinem Überholmanöver zu warten, bis Ersterer das seine abgeschlossen hatte. Sein mit der Lichthupe unterstütztes Auffahren bis zu einem minimalen Abstand von 7 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h ist durch nichts zu rechtfertigen. Zudem gibt es im Strafrecht keine Schuldkompensation. Die Verletzung von Verkehrsregeln durch andere Verkehrsteilnehmer könnte den Beschul- digten nur entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre, und wenn das Verhalten des weiteren Verkehrsteilnehmer derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen hätte, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste, und wenn das Fehlverhalten des Beschuldigten nur durch diese unvorhersehbare Situation ausgelöst worden wäre (BGE 106 IV 58 E. 1; BGE 97
IV 218 E. 3; BGE 86 IV 153 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar nicht gegeben.
Der Beschuldigte moniert schliesslich, dass in zeitlicher Hinsicht die Länge, über welche eine Abstandsunterschreitung tatsächlich stattgefunden haben solle, nicht erstellt sei. Die Vorinstanz halte zwar fest, dass der Beschuldigte über eine Strecke von ca. 300 Metern dem vorausfahrenden Fahrzeug mit (angeblich) zu geringem Abstand gefolgt sei, und der Gutachter führe aus, dass der
Beschuldigte über 17,24 Sekunden dem vorausfahrenden Fahrzeug nachgefahren sei. Im Gutachten stehe aber nicht, dass die Abstandsunterschreitung während der gesamten Dauer bestand. Eine punktuelle Abstandsunterschreitung sei im Strassenverkehr nie vollständig auszuschliessen und insbesondere dann nicht, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer nicht an die Verkehrsregeln hielten (Urk. 53, S. 9; Urk. 65 S. 8).
Der letztere Einwand wurde bereits vorstehend erörtert und als unrichtig verworfen. Das Fahrzeug, welchem der Beschuldigte zu nahe auffuhr, fuhr korrekt. Sodann belegt das Video der Fahrt des Beschuldigten, dass dieser unterstützt von Lichthupe und Blinker diesem Fahrzeug zu nahe auffuhr und so lange drängend zu nahe hinter diesem herfuhr, bis es die Überholspur freigab. Es han- delte sich dabei mitnichten um eine Verkehrssituation, in welcher es sich nicht vermeiden liess, für eine kurze Zeit einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu haben, wie dies im Kolonnenverkehr vorkommt. Um den Anklagesachverhalt in diesem Punkt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten, ge- nügt mit Blick auf die im Video aufgezeichnete, konstant das vorausfahrende Fahrzeug bedrängende Fahrt des Beschuldigten, dass an einem Punkt zu Beginn des Auffahrens und am Ende des Auffahrens nachgewiesen wurde, dass jeweils nicht einmal der Abstand von 0,6 Sekunden eingehalten wurde.
Der Beschuldigte moniert sodann in rechtlicher Hinsicht die Würdigung des Nichteinhaltens des genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch die Vorinstanz. Er liess ausführen, dass der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung aus zwei kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmalen bestehe: einerseits aus der groben Verletzung der entsprechenden Verkehrsregel selber und anderseits aus dem Hervorrufen einer ernstlichen Gefährdung durch diese Verletzung. Nicht nur sei vorliegend der Abstand nicht rechtsgenügend erstellt, sondern es liege auch keine ernstliche Gefährdung vor. Der Beschuldigte sei mit weniger als 115 km/h auf der 2. Überholspur hinter einem voranfahrenden Auto gefahren, welches innert sehr kurzer Zeit auf die 1. Überholspur gewechselt sei. Er hätte bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden
Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können. Grundsätzlich genüge die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr nur dann zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes, wenn aufgrund besonderer Umstände – wie etwas Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung gar einer Verletzung naheliege. Solche besonderen Umstände hätten nicht vorgelegen. Die Strassen seien trocken und es sei schon hell gewesen (Urk. 53 S. 10; Urk. 65 S. 7 f.). Sodann sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Dafür hätte der Beschuldigte sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen müssen, wobei Letzteres jedenfalls grobe Fahrlässigkeit, mithin die Missachtung der grundlegendsten Sorgfaltspflichten, voraussetze. Grobe Fahrlässigkeit sei nur zu bejahen, wenn der Beschuldigte sich der konkreten auch allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen sei sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbare. Dies treffe beim Beschuldigten nicht zu. Die Annahme einer subjektiven Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesslich streng zu handhaben, und man dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung schliessen (Urk. 53 S. 11 mit Verweis auf BGer 6B_109/2008, Urteil vom 13. Juni 2008).
Dass der Beschuldigte in casu die Abstandsvorschriften beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV massiv verletzte, indem er den Mindestabstand deutlich, unter die Grenze von 0,6 Sekunden, unterschritt, wurde vorstehend bereits dargelegt. Die Vorinstanz hat so- dann die rechtliche Würdigung und die Subsumption des Verhaltens des Beschuldigten unter Art. 90 Abs. 2 SVG sorgfältig und korrekt erörtert. Auf diese Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO und Urk. 51 S. 17 ff.). Ergänzend und präzisierend ist lediglich Folgendes festzuhalten:
In objektiver Hinsicht ist zu ergänzen, dass das Bundesgericht bei hohen Geschwindigkeiten und einem Abstand von weniger als 0,6 Sekunden regelmässig von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht (vgl. z.B. BGer 6B_92/2015 Urteil vom 27. Mai 2015 ). Der Fahrzeugführer muss auf das Bremsverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs (Aufleuchten der Bremslichter) reagieren können. Dies war in casu bei einem Abstand von deutlich weniger als 0,6 Sekunden und einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h bis 120 km/h nicht möglich. Grundsätzlich ist sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist nur aus- nahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_33/2015, Urteil vom 5. Mai 2015 E. 1.1). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (BGer 6B_593/2013, Urteil vom 22. Oktober 2013
E. 2.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschul- digten subjektiv weniger schwer erscheinen liessen. Dieser manifestierte vielmehr ein rücksichtsloses Verhalten, indem er mit übersetzter Geschwindigkeit einem mit korrekter Geschwindigkeit überholenden Fahrzeug nahe auffuhr und mittels Lichthupe zu verstehen gab, es solle sofort den Weg frei machen, damit der Beschuldigte sein vermeintliches Recht auf ungehinderte Fahrt in Höchsttempo gar übersetzter Geschwindigkeit ausüben könne. Ein solches Verhalten ist in subjektiver Hinsicht rücksichtslos.
Damit erfüllt der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und ist entsprechend der groben Verletzung der Verkehrsregeln in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln: Übermässige Lichtsignale
Der Beschuldigte macht geltend, keine übermässigen unnötigen Warnsignale abgegeben zu haben, sondern Lichtsignale, welche adäquat gewesen seien, zumal das auf der 2. Überholspur fahrende Fahrzeug mit zu niedriger Geschwindigkeit gefahren sei und den Überholstreifen blockiert habe. Während der Beschuldigte in der Berufungserklärung noch ausführen liess, das Lichtsignal
sei nur einmal und nicht dreimal erfolgt, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe (Urk. 53 S. 12 f.), räumte der Beschuldigte im Rahmen des Schlussworts ein, die Lichthupe mehrmals betätigt zu haben (Prot. II S. 7).
Wie vorstehend bereits mehrfach dargelegt, fuhr das Fahrzeug, welchem der Beschuldigte auffuhr, korrekt. Der Beschuldigte hätte das Beenden des Überholmanövers abwarten können und müssen. Dass er dies nicht tat, sondern sein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit auf der 2. Überholspur einspurte, dieses zwangsläufig abbremsen musste und dabei mittels mehrfachen Betätigen der Lichthupe das korrekt fahrende Fahrzeug zum umgehenden Verlassen der 2. Überholspur aufforderte, ist mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren im Übrigen zutreffenden Ausführungen (Urk. 51, S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie des Eingeständnis des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung im Rahmen des Schlussworts (Prot. II S. 7) als übermässiges Warnsignal im Sin- ne von Art. 40 SVG i.V.m Art. 29 Abs. 1 VRV zu qualifizieren und der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch in diesem Punkt schuldig zu sprechen.
Einfache Verkehrsregelverletzung: Gebot des Rechtsfahrens
Bezüglich des Rechtsfahrgebots im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VRV macht der Beschuldigte geltend, dass die Darstellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe um 05:50:38 Uhr ein auf dem 1. Überholstreifen fahrendes Fahrzeug überholt und sei anschliessend ca. 500 m auf dem 1. Überholstreifen gefahren, obschon die Normalspur durchgehend frei gewesen sei, wobei es keinen Grund gegeben habe, auf der 1. Überholspur zu verweilen, schlicht falsch sei. Die Videosequenz zeige vielmehr, wie der Beschuldigte regelmässig und korrekt die Spuren gewechselt und immer wieder auf die Normalspur zurückgefunden habe. Zudem erfordere das vorausschauende Fahren den frühzeitigen Spurwechsel, um vor einem Überholmanöver nicht abrupte Spurwechsel durchführen zu müssen (Urk. 53, S. 12).
Das Visieren des Videos zeigt eine Fahrt des Beschuldigten, die mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit erfolgte, bei der Richtungswechsel nicht
angezeigt wurden und bei der der Beschuldigte die Lichthupe betätigend viel zu nah auf das auf der 2. Überholspur fahrende Fahrzeug auffuhr. Dass der Beschuldigte dabei aber auch das Rechtsfahrgebot verletzte, ist nicht ersichtlich. Dieses Gebot verlangt nicht, nach einem Überholmanöver jeweils unmittelbar wieder auf die Normalspur zu wechseln. Sieht man in näherer Distanz ein weiteres Fahrzeug, das etwas langsamer fährt und das man überholen möchte, ist für eine angemessene Zeitspanne ein Verbleib auf der 1. Überholspur vertretbar. Diese Einschätzung trifft auch auf die Fahrbahnwahl des Beschuldigten ab 05:50:38 zu. Der Beschuldigte hat damit nicht gegen das Rechtsfahrgebot im Sin- ne von Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VRV verstossen und ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe mit der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips (Gesamtstrafe) angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden Normverstoss gleichartige Strafen ausfallen würde. Andernfalls sind die Strafen kumulativ auszufällen. In casu hat der Beschuldigte ein Vergehen und drei Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes begangen. Das Asperationsprinzip kommt deshalb nur bezüglich der für die Übertretungen auszufällenden Bussen zur Anwendung. Weiter fällt in Betracht, dass zwei der Übertretungen nicht angefochten sind. Die Vorinstanz hat keine Ausführungen zur Bussenbemessung gemacht, sodass nicht eruiert werden kann, welcher Teil der Busse für die nicht angefochtenen Übertretungen ausgesprochen wurde. Die Strafzumessung hat deshalb für die auszusprechende Busse nachstehend noch einmal gesamthaft zu erfolgen.
Bezüglich des Vergehens der groben Verletzung der Verkehrsregeln hat die Vorinstanz die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Strafzumessung richtig dargelegt und die Geldstrafe für das Vergehen lege artis zugemessen (Urk. 51, S. 24 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz noch eine Vorstrafe wegen eines Strassenverkehrs- deliktes aufwies (Urk. 16/1), welche zwischenzeitlich gelöscht ist (Art. 369 Abs. 3 StGB und Urk. 52), führt zu einer leichten Strafminderung. Andererseits ist der Umstand, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung eine neue Strafuntersuchung provoziert hat und eingestandenermassen dort vorsätzlich Verkehrsregeln verletzt hat (vgl. Urk. 63, Urk. 64 S. 3 und Prot. II S. 7), straferhöhend zu berücksichtigen. Sodann wäre auch in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes eine Korrektur anzubringen. Der Beschuldigte hatte weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz Ausführungen zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht. Auch auf die Verfügung des Kammerpräsidenten hin liess er sich nicht vernehmen (Urk. 56). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte le- dig und Geschäftsführer einer Apotheke ist (Urk. 16/7). Dem Auszug aus dem Steuerregister lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte für den Zeitraum der Steuerperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ein steuerbares Einkommen in der Höhe von Fr. 113'551.– sowie ein steuerbares Vermögen in der Höhe von Fr. 13'589'351.– (Urk. 16/8) aufwies. Neuere Steuerzahlen liegen nicht vor. In den beigezogenen Vorakten ist ein Jahreseinkommen als Geschäftsführer einer Apotheke von Fr. 360'000.– im Jahr 2008 ausgewiesen. Bei dieser Sachlage wäre für die Berechnung der Tagessatzhöhe von einem Bruttoeinkommen in dieser Höhe und damit von einem Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen minus 15%) von mindestens Fr. 306'000.– auszugehen. Abzüglich einer Pauschale von 25% und dividiert durch 360 ergäbe dies einen Tagessatz von (abgerundet) Fr. 630.–. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius kann jedoch keine Erhöhung des Tagessatzes erfolgen. Der Beschuldigte ist demnach für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 210.– zu bestrafen.
Die Busse ist nach dem System der Geldsummenstrafe zu bemessen. Somit sind das deliktspezifische Verschulden und die Verhältnisse des Täters in einem einzigen Strafzumessungsvorgang zu ermitteln
(JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018,
S. 59). Innerhalb des erwähnten Strafrahmens bemisst sich die Busse nach dem Verschulden des Täters, wobei dessen Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 106 Abs. 3 StGB sowie Art. 47 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 104 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, ein abgelegtes Geständnis (DO- NATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 17. Aufl. 2016, S. 101 m.w.H.). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich sämtliche Verkehrsregelverletzungen auf der Autobahn abgespielt haben, wo Fahrzeuge mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verkehrsregeln ohne Not verletzte, gab es doch keinen ersichtlichen Grund für seine Fahrweise. Er war weder besonders in Eile noch anderweitig unter Druck. Die Witterungs- und Verkehrsverhältnisse geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich auf das Tatverschulden weder erhöhend noch mindernd aus. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere sodann weder zu relativieren noch zu erschweren.
Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeit bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 18 km/h und damit um ca. 15% überschritten. Er tat dies auf der Autobahn, wobei zu der frühen Morgenstunde wenig Verkehr herrschte. Er handelte pflichtwidrig, ohne seine Fahrweise und die damit einhergehende Gefährdung zu bedenken. Das Tatverschulden wiegt gleichwohl noch leicht.
Der Beschuldigte unterliess es pflichtwidrig, den Richtungsanzeiger zu setzen, als er die Fahrspur wechselte und unterstützte das Zu-nahe-Auffahren mittels mehrfachen Betätigen der Lichthupe. Das Tatverschulden wiegt auch hier in beiden Fällen leicht.
Bezüglich der persönlichen und der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten ist festzuhalten, dass dieser bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Auskunft zu den finanziellen Verhältnissen gegeben hatte. Bei der Einver- nahme anlässlich der Hauptverhandlung vor 1. Instanz berief sich der Beschuldigte weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht deutete seine finanziellen Verhältnisse lediglich in groben Zügen an (Urk. 41 S. 4). An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte sich betreffend seiner persönlichen Verhältnisse weiterhin bedeckt (Urk. 64 S. 1 ff.). Der Beschuldigte ist ledig und Geschäftsführer einer Apotheke (Urk. 16/7). Dem Auszug aus dem Steuerregister lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte für den Zeitraum der Steuerperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ein steuerbares Einkommen in der Höhe von Fr. 113'551.– sowie ein steuerbares Vermögen in der Höhe von Fr. 13'589'351.– (Urk. 16/8) aufweist. Im Jahr 2008 hatte er ein Bruttoeinkommen von Fr. 360'000.– erzielt. Der Beschuldigte gilt als nicht vorbestraft, sein automobilistischer Leumund ist jedoch stark getrübt (Urk. 16/2).
In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände und unter Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich eine Busse von Fr. 2'300.– und eine Ersatzfreiheitstrafe von 11 Tagen für die begangenen Übertretungen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
Die Vorinstanz hat sodann die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zum Vollzug richtig dargelegt und die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben (Urk. 51, S. 24 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen und die Anordnungen zum Vollzug sind zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO)
Wenn der Beschuldigte in seinem Eventualantrag die Bestrafung lediglich mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 210.– und subeventualiter mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 210.– und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.– beantragt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr, so ist bezüglich der Anzahl Tagessätze auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen und sodann festzuhalten, dass vorliegend angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht nur mit einer bedingten Geldstrafe, sondern auch mit Übertretungsbusse bestraft wird, auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet wurde, und schliesslich, dass die Probezeit für die bedingte Geldstrafe von Gesetzes wegen mindestens zwei Jahre beträgt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 210.– bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 2'300.– zu verurteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die ausgefällte Busse gemäss rechtskräftiger Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteil mit der eingezogenen Barschaft in der Höhe von Fr. 1'903.25 verrechnet wird. Die zwei Tage erstandene Haft sind sodann an die bedingte Geldstrafe anzurechnen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN in: BSK StPO II, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 1. Februar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV, (…).
2-.4. (…)
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Juni 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'903.25 wird eingezogen und zur Deckung der Busse verwendet.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 5'040.– Auslagen (Gutachten)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
7. (…)
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 1 VRV (Rechtsfahrgebot) freigesprochen.
Der Beschuldigte ist zudem schuldig
der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Abstand beim Hintereinanderfahren) sowie
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV (unnötige Warnsignale).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 210.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit ei- ner Busse von Fr. 2'300.–.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (per E-Mail) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, Postfach 5001 Aarau
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2022
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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