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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB210642: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdekammer hat in einem Fall von Ausstand entschieden, bei dem ein Beschuldigter den Ausstand einer Staatsanwältin beantragte, da sie vertrauliche Informationen an einen Privatkläger weitergegeben hatte. Der Beschuldigte argumentierte, dass dies die Neutralität der Staatsanwältin in Frage stelle. Die Kammer wies das Ausstandsgesuch ab, da keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit vorlagen und die Vorgehensweise der Staatsanwältin nicht als fehlerhaft eingestuft wurde. Die Kosten für das Gesuch wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB210642

Kanton:ZH
Fallnummer:SB210642
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210642 vom 28.06.2022 (ZH)
Datum:28.06.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1261/2022
Leitsatz/Stichwort:Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit
Schlagwörter : Antrag; Antrags; Antragsgegner; Massnahme; Drohung; Antragsgegners; Behandlung; Berufung; Aussage; Verteidigung; Sinne; Urteil; Aussagen; Angst; Gefängnis; Zeugin; Staatsanwaltschaft; Gutachten; Dossier; Gutachter; Vorinstanz; Gericht; Drohungen; önne
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 177 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 32 BV ;Art. 399 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 419 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 56 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 62d StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:120 IV 17; 122 IV 322; 138 IV 81; 139 IV 179; 141 IV 249; 141 IV 437; 144 IV 176; 146 IV 114; 146 IV 1; 147 IV 93;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB210642

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210642-O/U/ad-hb

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier

Urteil vom 28. Juni 2022

in Sachen

A. ,

Antragsgegner und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Antragstellerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 26. Oktober 2021 (DG210117)

Antrag:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Juli 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner folgende Tatbestände erfüllt hat:

    • versuchte Befreiung von Gefangenen im Sinne von Art. 310 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,

    • versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,

    • mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB.

  2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB von einer Strafe abgesehen.

  3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Die vom Antragsgegner bereits durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 204 Tage sind auf die Dauer der stationären Massnahme anzurechnen.

  4. Die folgenden von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom

    14. Juli 2021 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, werden dem Antragsgegner nach Eintritt der Rechtskraft innert

    einer Frist von 3 Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:

    • Laptop (Asservat-Nr. A014'783'358),

    • Nokia (Asservat-Nr. A014'890'074).

  5. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Kosten für das Vorverfahren,

    Fr. 9'860.00 Auslagen (Gutachten),

    Fr. 197.90 Türöffnung,

    Fr. 900.00 Mobiltelefonauswertung,

    Fr. 84.50 Zeugenentschädigung,

    Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 6),

    Fr. 1'000.00 Beschwerdeverfahren Obergericht (UB210062), Fr. 1'780.00 div. Kosten

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  6. Rechtsanwalt MLaw X2. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Antragsgegners mit Fr. 16'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Antragsgegners: (Urk. 103 S. 2 f.)

    1. Es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der versuchten Befreiung von Gefangenen im Sinne von Art. 310 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB (Dossier 1) nicht erfüllt hat.

    2. Es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) nicht erfüllt hat.

    3. Es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B. (dossier 3) nicht erfüllt hat.

    4. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

      1. Abteilung, vom 26. Oktober 2021 (DG210117) im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.

    5. Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.

    6. Die Kosten für das Berufungsverfahren, inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 90, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 26. Oktober 2021 meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 3. November 2021 Berufung an (Prot. I

    S. 37 ff.; Urk. 58; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 14. Dezember 2021 reichte die Verteidigung am 3. Januar 2022 (Poststempel) rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 69/2; Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2022 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Antragsgegners zugestellt und Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung zum Stellen eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 87). Mit Eingabe vom

    3. Februar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung, was ihr mit Einverständnis der Parteien bewilligt wurde (Urk. 90). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen (Urk. 88/3-4).

    2. Am 18. März 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

    28. Juni 2022 vorgeladen (Urk. 93). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden mit Schreiben vom 16. Juni 2022 beim Gefängnis Limmattal ein Führungsbericht und beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst sämtliche Verlaufsberichte über eine allfällige psychiatrische Behandlung des Antragsgegners sowie Medikamentenverordnungen eingeholt (Urk. 96 und Urk. 97; Urk. 99 und

    Urk. 100). Die eingeholten Berichte wurden den Parteien im Anschluss zur Kennt- nisnahme zugestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Antragsgeg- ner die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 6 ff.).

  2. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2.). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2019 vom

27. November 2019 E. 2.1. mit Hinweisen).

In seiner Berufungserklärung liess der Antragsgegner Dispositivziffern 1, 1. bis und mit 3. Spiegelstrich (teilweise Feststellung der in Schuldunfähigkeit erfüllten Tatbestände), Dispositivziffer 3 (Anordnung stationäre Massnahme) und Dispositivziffer 8 (Kostenauflage) anfechten (Urk. 78 S. 2). An der Berufungsverhandlung liess er zusätzlich beantragen, es sei festzustellen, dass er den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Dossier 1) nicht erfüllt habe (Urk. 103 S. 2). Dieser Antrag betrifft allerdings Dispositivziffer 1, 5. Spiegelstrich, der ursprünglich nicht angefochten wurde. Da der Gegenstand der Berufung mit der Berufungserklärung fixiert wird und eine spätere Ausdehnung der Berufung ausgeschlossen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1.; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_492/2018 vom 13. Novem-

ber 2018 E. 2.3, je mit Hinweisen), ist auf die beantragte Erweiterung der Berufung nicht einzutreten.

Dementsprechend blieben die Dispositivziffern 1, 4. und 5. Spiegelstrich (teilweise Feststellung der in Schuldunfähigkeit erfüllten Tatbestände), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Beschlagnahmungen), sowie 5-7 (Kostendispositiv) unangefochten und das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391

Abs. 2 StPO zur Disposition.

  1. Prozessuale Vorbemerkungen

    1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet.

    2. Auf die Argumente des Antragsgegners bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei-

      standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E 2.2; BGE 138 IV 81 E

      2.2., je mit Hinweisen).

    3. Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (Urk. 79 S. 3; Prot. II S. 27). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Antragsgegners – keine weiteren Beweiserhebungen auf.

III. Sachverhalt

  1. Standpunkte der Parteien betreffend den Sachverhalt

    1. Anklagevorwurf bzw. festgestellte Tatbestände

      1. Gemäss Dossier 1 des Antrags der Staatsanwaltschaft habe der Antragsgegner am 5. März 2021, zwischen 10:04 Uhr und 10:51 Uhr, von seinem Woh- nort an der C. -strasse 1 in … Zürich aus, 11 mal mit seinem Mobiltelefon auf die Hauptnummer des Gefängnisses Pfäffikon angerufen, wobei ihm stets bewusst gewesen sei, dass er mit der Anzahl der Anrufe die Mitarbeiter des Gefängnis Pfäffikon bzw. den ordentlichen Betrieb des Gefängnisses störe und belästige, was er in Kauf genommen habe. Dabei habe der Antragsgegner bei allen Anrufen gegenüber seinen Gesprächspartnern D. bzw. E. , Mitarbeitende im Gefängnis Pfäffikon, angegeben, dass er, wenn F. (gemeint

        F. ) nicht unverzüglich aus der Haft entlassen werde, eine Bombe beim bzw. im Gefängnis Pfäffikon hochgehen lasse und alle umbringen werde. Dies habe er in der Absicht getan, seine Gesprächspartner einzuschüchtern und um zu erreichen, dass diese den Inhaftierten F. aus dem Gefängnis Pfäffikon entlassen würden, was diese jedoch nicht taten.

      2. In Dossier 2 wird dem Antragsgegner vorgeworfen, am 30. März 2021, zwischen ca. 16:13 Uhr und 16:37 Uhr, mutmasslich von seinem Wohnort aus, mehrfach mit seinem Mobiltelefon auf die Hauptnummer der Kanzlei G. angerufen zu haben und dabei gegenüber seiner Gesprächspartnerin H. , der Assistentin der Anwaltskanzlei, zwei Mal angegeben, wenn RA Dr. I. seinen Anruf nicht entgegennehme bzw. er nicht mit diesem verbunden werde, er mit vier Kollegen in der Kanzlei vorbeikäme und sie dann schon sehen würden, was passieren werde. Durch diese Äusserungen habe er die Geschädigte in Angst und Schrecken um ihr leibliches Wohl versetzt, da sie befürchtet habe, der Antragsgegner würde sie ernsthaft verletzen töten. Der Antragsgegner habe dies in der Absicht getan, die Geschädigte bzw. RA Dr. I. einzuschüchtern und um zu erreichen, dass er mit RA Dr. I. sprechen könne, was ihm jedoch nicht gelungen sei.

      3. Gemäss Dossier 3 soll der Antragsgegner am 26. März 2021, zwischen ca. 12:10 Uhr und 17:00 Uhr, mutmasslich von seinem Wohnort aus, mehrfach (ca. 35 bis 60 Mal), auf die Hauptnummer der J. AG angerufen haben, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass er damit die Mitarbeiter dieser AG bzw. den or- dentlichen Betrieb derselben stört und belästigt, was er zumindest in Kauf ge- nommen habe. Dabei gab der Antragsgegner gegenüber seinem Gesprächspartner K. an, er kenne die Hell's Angel und werde in der nächsten Stunde nach L. kommen und den Laden räumen. Weiter habe er gegenüber sei- ner Gesprächspartnerin B. angegeben, dass ihre Tochter M. sich verstecken solle und dass zuerst M. und dann sie drankäme, bzw. er zuerst ihre Tochter und dann sie umbringen werde. Durch diese Äusserungen habe der Antragsgegner die beiden Geschädigten in Angst und Schrecken um ihr leibliches Wohl versetzt, da diese befürchtet hätten, der Antragsgegner würde sie ernsthaft verletzen töten, was er auch beabsichtigt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 17).

    2. Die Vorinstanz erachtete den im Antrag der Staatsanwaltschaft aufgeführten Sachverhalt als vollständig erstellt (Urk. 73 S. 6ff).

    3. Der Antragsgegner anerkannte in Bezug auf Dossier 1 sinngemäss den Vorwurf der Bombendrohung gegenüber dem Gefängnis Pfäffikon und dass er bezweckt habe, dass man F. herauslässt (Urk. D1/3/1 S. 2; D1/3/6 S. 3, 11). In der Hauptverhandlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er gesagt habe, dass irgendwo auf der Welt eine Bombe hochgehen werde (Prot. I S. 7; Prot. II S. 20). Er habe an eine juristische Bombe gedacht (Prot. II S. 20). Weiter liess er geltend machen, dass die beiden Gefängnisangestellten weder verängstigt gewesen seien, noch ernsthaft davon ausgingen, der Antragsgegner werde die Bombendrohung tatsächlich in die Tat umsetzen (Urk. 54 S. 4; Urk. 103 S. 7 ff.).

      Hinsichtlich Dossiers 2 und 3 ist der Antragsgegner nicht geständig (Urk. D1/3/5 S. 3: Urk. D1/3/6 S. 3, 11; Prot. I S. 7; Urk. D1/3/6 S. 3; Prot. I S. 8; Prot. II S. 22

      ff.). Auch hier werden nicht die Anrufe an sich bestritten, sondern, dass die Angerufenen sich durch diese verängstigt gar bedroht fühlten (Urk. 54 S. 6 f.; Urk. 103 S. 10 ff.). Der Sachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen, wobei sich die urteilende Instanz, wie bereits erwähnt, nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 139 IV 179 E. 2.2).

  2. Würdigung

    1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrücken- de Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.

      Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Es ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob dem Beschuldigten der von der Staatsanwaltschaft eingeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann ob erhebliche und unüberwindliche Zweifel am tatbestandsmässigen Verhalten des Beschuldigten verbleiben. Grundlegend hierfür ist der Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Beschuldigten).

      Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel sowie die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in ihrem Entscheid ausführlich und zutreffend zusammengefasst und gewürdigt. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen.

    2. Dossier 1

      Es ist vorab zu erwähnen, dass sich die Aussagen des Antragsgegners als nicht zuverlässig erweisen. Sie sind über weite Strecken schwer nicht verständlich, wirr und gehen in keiner Weise auf die ihm gestellten Fragen ein. Der Antragsgegner scheint überzeugt zu sein, dass hinter allem eine Verschwörung von Nazis stecke und sieht sich einem System von feindlichen Einflüssen ausgesetzt. Dieses Aussageverhalten dürfte Ausdruck seiner psychischen Erkrankung sein. Wie das forensisch-psychiatrische Gutachten festhielt, leidet der Antragsgegner an paranoider Schizophrenie (Urk. D1/6/15; vgl. auch nachfolgend Erw. V.3.3.). Es ist bei der Sachverhaltserstellung daher in erster Linie auf die Aussagen der weiteren Beteiligten abzustellen. Auf die verständlichen die gestellten Fragen beantwortenden Aussagen des Antragsgegners ist nachfolgend indessen einzugehen.

      Auf den Vorhalt des Vorwurfs im Rahmen der Schlusseinvernahme anerkannte der Antragsgegner den Sachverhalt. Er habe auf jeden Fall angerufen und das mit der Bombe gesagt. Ein wenig umstritten sei, wohin die Bombe hätte geschickt werden sollen (Urk. D1/3/6 S. 3, 11). Er sagte zudem aus, damit bezweckt zu haben, dass man F. aus dem Gefängnis herauslasse (Urk. D1/3/1 S. 2). Diese Aussagen sind klar und in sich logische Antworten auf die ihm gestellten Fragen. Sie decken sich zudem mit den Aussagen der Zeugen. Es kann daher darauf abgestellt werden. Die Relativierung anlässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung, wonach er gesagt habe, dass irgendwo auf der Welt eine Bombe hochgehe (Prot. I S. 7; Prot. II S. 20), ist angesichts der glaubhaften Zeugenaussagen als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

      Die Zeugin D. schilderte, dass der Antragsgegner mehrfach angerufen und gefordert habe, dass ein F. ähnlich freizulassen sei, ansonsten er eine Bombe im Gefängnis Pfäffikon ablassen würde. Auch ihr Kollege habe mit dem Antragsgegner einmal telefoniert (Urk. D1/4/1 S. 2; Urk. D1/4/4 S.4). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme, sagte die Zeugin, dass sie den Antragsgegner wahrgenommen habe, als würde sie mit einem verwirrten Insassen sprechen. Die Drohung habe sie nicht ernst genommen. Sie habe auf den Umgebungskameras

      nachgeschaut, aber niemand Verdächtiges feststellen können (Urk. D1/4/1 S. 2). Auf die Frage, ob sie aufgrund der Anrufe Angst gehabt habe, gab die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie nicht Angst gehabt habe, aber sich nicht sicher gewesen sei, ob es nur leere Worte seien nicht. Er müsse ja nicht unbedingt eine Bombe dabei haben, um eine Bedrohung zu sein. Sie hätten dann anhand der Videoüberwachung überprüft, ob der Antragsgegner dort stehe (Urk. 1/4/4. S. 7 f.).

      Auch der Zeuge E. sagte aus, dass der Antragsgegner mehrfach anrief und es um eine Bombendrohung gegangen sei. Der Antragsgegner habe geäussert, dass wenn man einen Insassen – er meine, es sei um F. gegangen – nicht freiliesse, er eine Bombe hochgehen lassen werde (Urk. D1/4/6 S. 4 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Zeuge zu Protokoll, dass ihm der Antragsgegner sehr wirr vorgekommen sei. Er habe nicht recht gewusst, ob er die Tat begehen würde. Man müsse solche Drohungen ernst nehmen. Er habe keine Angst gehabt, dass der Antragsgegner die Drohung umsetzen werde (Urk. D1/4/2

      S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Zeuge, er habe keine Angst gehabt und nicht gedacht, dass es wahrgemacht werde. Es habe aber einen bitteren Nachgeschmack. Der Antragsgegner sei verwirrt und er traue ihm das Know-How für die Beschaffung und den Bau einer Bombe nicht zu. Andere körperliche Drohungen könne er sich aber vorstellen (Urk. D1/4/6 S. 6).

      Aufgrund der Aussagen ist es erstellt, dass der Antragsgegner bei seinen Anrufen äusserte, dass er ein Bombe am bzw. im Gefängnis Pfäffikon hochgehen lasse und alle umbringen werde, wenn ein Insasse, gemeint F. , nicht freigelassen werde. Die getätigte Aussage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Antragsgegner gewillt war, seine Gesprächspartner in Angst zu versetzen und dadurch die Freilassung zu erreichen. Ob diese Drohung geeignet war, seine Gesprächspartner einzuschüchtern, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

    3. Dossier 2

      Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist der Antragsgegner bezüglich dieses Vorwurfs nicht geständig, weshalb massgeblich auf die Aussagen der Zeugin H. abzustellen ist. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich Glaubwürdigkeit der Zeugin und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann sodann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 73 S. 7 ff.).

      Es ist zu betonen, dass die Zeugin den Vorfall konstant und spontan schilderte und ihre Angst bzw. Verunsicherung detailliert und glaubhaft darlegte (Urk. D2/5; Urk. D1/4/7). Zwar relativierte sie die Stärke der von ihr empfundenen Angst anlässlich der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme etwas, indem sie ausführte, sich nach dem Gespräch nicht besonders gefühlt zu haben, da die Wut nicht an sie gerichtet gewesen sei (Urk. D1/4/7 S. 6), währenddem sie bei der Polizei noch ausgeführt hatte, dass sie sehr Angst gehabt habe, dass der Antragsgegner vorbeikommen würde bzw. dass sie Angst bekommen habe, als sie festgestellt habe, dass er aggressiv war (Urk. D2/5 S. 2). Sie führte aber auch bei der Staatsanwaltschaft – wie schon bei der Polizei aus – dass sie verunsichert gewesen sei, da sie nicht gewusst habe, ob er seine Drohung wahr mache, zumal sie häufig alleine in der Kanzlei sei (Urk. D1/4/7 S. 6; Urk. D2/5 S. 2). Sie schilderte somit konstant und glaubhaft, dass sie in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt war und differenzierte zwischen der Angst, die sie unmittelbar nach dem Vorfall verspürte und derjenigen, welche sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme empfand. Es ist zudem verständlich und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, wenn sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche etwa drei Monate nach dem Vorfall stattfand, die Angst nicht mehr derart intensiv schilderte wie anlässlich der ersten Befragung. Der Umstand, dass ein Ereignis nach Ablauf einer gewissen Zeit weniger dramatisch empfunden wird, ist ein bekannter Mechanismus, der nicht gegen die Glaubhaftigkeit spricht, sondern vielmehr dafür, dass ihre Aussagen nicht einstudiert sind. Auch aus der Tatsache, dass die Zeugin von ihrem Arbeitgeber, Rechtsanwalt Dr. I. zur ersten Befragung bei der Polizei begleitet wurde und anlässlich der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft aussagte, sie habe gewisse Dinge bei der Polizei nicht erzählt, weil ihr dies vor Rechtsanwalt Dr. I. unangenehm gewesen sei (Urk. D1/4/7; Urk. 54 S. 5), führt nicht dazu, dass ihre Aussagen nicht als glaubhaft erscheinen. Der Zeugin scheinen die Dinge, die (beleidigenden) Dinge, welche der Antragsgegner über Rechtsanwalt Dr. I. gesagt haben soll, unangenehm gewesen zu sein und nicht die Drohungen. Es liegen sodann auch keine Hinweise darauf vor, dass Rechtsanwalt Dr. I. die Zeugin im Hinblick auf ihre Aussagen beeinflusst haben soll. Insbesondere ist auch kein Grund auszumachen und wird auch keine solcher vorgebracht, weshalb Rechtsanwalt Dr. I. gegenüber dem Antragsgegner negativ eingestellt sein sollte.

      Neu brachte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, die Vorinstanz habe in Verletzung des Anklagegrundsatzes etwas beurteilt, nämlich die angebliche Drohung allein gegen den Chef, was gar nicht angeklagt worden sei (Urk. 103 S. 10). Hierbei verkennt sie, dass in der von ihr zitierten Passage die Vorinstanz lediglich eine Aussage wiedergab und nicht, welchen Sachverhalt sie ihrem Urteil zugrunde legte. Der Sachverhalt im Antrag der Staatsanwaltschaft lautet sodann dahingehend, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten angegeben habe, […] dass, wenn der Vorgesetzte von H. , Rechtsanwalt Dr. iur. I. , seinen Anruf nicht entgegennehme bzw. wenn er nicht mit Rechtsanwalt Dr. iur. I. verbunden werde, er mit vier Kollegen in der Kanzlei G. vorbeikäme und sie dann schon sehen würden, was passieren werde. (Urk. 17 S. 4). Hierbei ist massgeblich, dass gemäss Wortlaut des Antrags sowohl die Zeugin als auch Rechtsanwalt Dr. I. betroffen waren.

      Entgegen der Verteidigung lässt sich aus den Aussagen der Zeugin nicht schliessen, dass es ihr gegenüber keine Drohungen und somit ihrerseits auch keine Befürchtungen gab, der Antragsgegner würde sie ernsthaft verletzen gar töten (Urk. 103 S. 11 f.). Die von der Verteidigung teilweise nur fragmentarisch zitierten Aussagen der Zeugin beziehen sich zwar tatsächlich nur darauf, dass der Antragsgegner ihr gegenüber gesagt haben soll, er, d.h. Rechtsanwalt Dr. I. , werde dann schon sehen, was passiere. Sie äusserte indes auch, dass der Antragsgegner ihr gedroht habe (Urk. D2/5 S. 2 F/A 9: Am Anfang konnte ich ihn nicht so ernst nehmen, da er so wirre Sachen gesagt hat. Aber als ich festgestellt habe, dass

      er aggressiv ist und mir dann auch noch gedroht hat, habe ich Angst bekommen). Ebenso erklärte die Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Antragsgegner habe ihr gedroht, dass er mit seinen Kollegen in der Kanzlei auftauchen werde. Aus dem Umstand, dass sie im nächsten Satz das Ich handschriftlich zu einem Er korrigierte (Urk. D1/4/7 S. 4), lässt sich lediglich schliessen, dass nicht nur sie von der Drohung betroffen war, sondern auch Rechtsanwalt Dr. I. . Indem sie sodann zu einem späteren Zeitpunkt erneut erklärte, sie sei am 30. März be- droht worden, als der Antragsgegner ihr gesagt habe, er käme mit Kollegen vorbei, wenn sie ihn nicht mit Herrn I. verbinden würde (Urk. D1/4/7 S. 5), wird deutlich, dass sie sich selbst bedroht fühlte. Zweifelsohne sind sodann von einer Drohung, eine Kanzlei mit vier Kollegen zu stürmen, sämtliche Mitarbeiter dieser Kanzlei betroffen.

      Es ist damit auf die Aussagen der Zeugin abzustellen. Die vom Antragsgegner getätigte Aussage lässt zudem keinen anderen Schluss zu, als dass er die Zeugin einschüchtern wollte, um damit zu erreichen, mit Rechtsanwalt Dr. I. verbunden zu werden. Der Sachverhalt gemäss Dossier 2 ist daher erstellt.

    4. Dossier 3

Der Antragsgegner ist auch bezüglich dieses Vorwurfs nicht geständig. Er stellte sich auf den Standpunkt, mit der Privatklägerin B. nicht telefoniert zu haben; diese könne kein Schweizerdeutsch und er kenne ihre Tochter nicht. Ausserdem habe er nicht mit den Hells Angels gedroht, diese würden eh nicht auf ihn hören und sie seien nicht seine Freunde (Urk. D1/3/6 S. 3.; Prot. I S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er diesbezüglich noch, die Privatklägerin sei nicht die Freundin von K. und er kenne deren Tochter M. . Diese sei die Freundin von N. (Prot. II S. 25).

Es ist hervorzuheben, dass die Aussagen des Zeugen K. konstant, in sich schlüssig und frei von Übertreibungen sind und aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Beschreibung seiner Angst und derjenigen seiner Mitarbeiter realitätsnah wirken und auf einen realen Erlebnishintergrund hindeuten. So führte er aus, die Drohungen sehr ernst genommen zu haben. Die Gespräche hätten

ihm auf den Magen geschlagen. Er habe Angst um seine Angestellten gehabt. Die Privatklägerin B. habe geweint und eine Woche lang gezittert (Urk. D1/4/9

S. 9; Urk. D3/3 S. 7). Zudem hätten Mitarbeiter Angst gehabt und ihn gefragt, ob sie das Geschäft abschliessen könnten (Urk. D3/3 S. 4). Drei seiner Mitarbeiter hätten aufgrund der Panik nach Hause gehen müssen (Urk. D1/4/9 S. 9). Plausibel erklärte er zudem, dass er nicht alle Anrufe entgegengenommen habe, weshalb er die genaue Anzahl der Anrufe nicht sagen könne (Urk. D1/4/9 S. 5).

Auch die Privatklägerin B. sagte konstant, differenziert und frei von Übertreibungen aus und schilderte die von ihr empfundene Angst eindrücklich. Der Antragsgegner habe Terror gemacht, gewisse Mitarbeiter hätten geweint, es sei extrem schlimm gewesen. Als er die Drohungen ausgesprochen habe, habe sie das Telefonat beendet. Sie sei unter Schock gestanden. Sie habe mega Angst, wenn sie alleine zu Hause sei. Dann komme der Film wieder in ihren Kopf, wenn plötzlich dieser Mensch vor ihr stehen würde (Urk. D1/4/10 S. 5 f.). Kleine Unsicherheiten der Privatklägerin bezüglich der Dauer der Telefonate (Urk. D1/4/10 S. 5 f.) schaden der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Dem Einwand der Verteidigung, dass K. bei der Polizei nur Todesdrohungen erwähnt habe, die gegen die Tochter der Privatklägerin B. und ihn selbst gerichtet gewesen seien, während er bei der Staatsanwaltschaft von Todesdrohungen gegen die Tochter der Privatklägerin und diese selbst gesprochen habe, was gemäss Verteidigung unüberwindbare Zweifel an der Darstellung der Zeugin B. wecken soll

(Urk. 103 S. 14 f.), ist zu entgegnen, dass die Aussagen von K. auf Hörensagen beruhen, daher ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung sind und die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin nicht zu entkräften vermögen.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass sowohl der Zeuge als auch die Privatklägerin den Vorhalt insgesamt glaubhaft und plausibel schilderten und ihre Ausführungen übereinstimmen. Gestützt auf diese Aussagen ist der Sachverhalt gemäss Dossier 3 erstellt. Die durch den Antragsgegner getätigten Aussagen lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass er die Geschädigten wissentlich und willentlich verängstigen wollte.

IV. Rechtliche Würdigung

  1. Dossier 1

    1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Antragsgegners als versuchte Befreiung von Gefangenen im Sinne von Art. 310 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 73 S. 11). Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dass es an der notwendigen, ernst genommenen Drohung fehle, da die Gefängnisbeamten nicht verängstigt gewesen und nicht ernsthaft davon ausgegangen seien, dass der Antragsgegner die Bombendrohung in die Tat umsetzen könnte (Urk. 54 S. 4; Urk. 103 S. 7 ff.).

    2. Der Befreiung von Gefangenen macht sich schuldig, wer mit Gewalt, Drohung List einen Gefangenen befreit ihm zur Flucht behilflich ist (Art. 310 Ziff. 1 StGB). Verlangt ist hier nicht eine schwere Drohung wie bei Art. 180 StGB, und auch nicht die Androhung ernstlicher Nachteile wie bei Art. 181 StGB. Gleichwohl besteht nach Lehre und Rechtsprechung kein Unterschied dazu, muss die Drohung doch konkret geeignet sein, Personen dermassen einzuschüchtern, dass sich diese genötigt fühlen, die Befreiung zu dulden durch aufgezwungene Handlungen zu ermöglichen zu erleichtern. Bedeutungslose nicht ernstzunehmende Drohungen scheiden als Tatmittel aus (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz BSK Strafrecht II], Art. 310 N 19, m.w.H.). Es ist ein objektiver Massstab anzulegen: Nur Androhungen, die geeignet sind, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, reichen aus. Es kann jedoch zulässig sein, vom Durchschnittsmassstab abzuweichen, z.B. wenn der Täter gezielt ein besonders empfindliches Opfer anvisiert hat. Die betroffene Person muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten (DELNON/RÜDY, in: BSK Strafrecht II, Art. 181 N 34 ff.).

    3. Der Antragsgegner drohte, eine Bombe hochgehen zu lassen, falls ein bestimmter Insasse des Gefängnisses Pfäffikon nicht entlassen werde. Dies stellt eine gravierende Drohung dar und ist geeignet, eine Durchschnittsperson einzuschüchtern und sie zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen. Auch wenn vorliegend ein etwas strengerer Massstab anzusetzen ist, da die Gesprächspartner des Antragsgegners Gefängnismitarbeiter waren und daher im Umgang mit schwierigen Personen besser vertraut sind, als der Durchschnittsadressat, ist die Aussage des Antragsgegners als ernstzunehmende Drohung zu qualifizieren. Zwar wurden die beiden Gefängnismitarbeiter dadurch nicht in Angst und Schrecken versetzt. Ihre zuvor zitierten Aussagen (Erw. II.4.2.) zeigen jedoch klar, dass ihnen bei der Sache nicht wohl war, sie sich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sahen und nicht sicher waren, ob es nur leere Worte waren ob der Antragsgegner die Tat begehen würde. Dies zeigt sich auch im Verhalten der Gefängnismitarbeiter. Anhand der Überwachungskameras wurde geprüft, ob der Antragsgegner nicht doch beim Gefängnis auftaucht und gleichentags Anzeige erstattet (Urk. D1/1), was entgegen der Verteidigung (Urk. 103 S. 7) keineswegs nur der pflichtgemässen Erfüllung der Dienstvorschriften geschuldet war. Sie trauten dem Antragsgegner nämlich durchaus die Verwirklichung eines Übels zu. Entgegen der Verteidigung äusserte der Gefängnismitarbeiter E. überdies nicht, dass er den Antragsgegner als ungefährlich erachtet habe. Dabei handelt es sich um eine Interpretation der Verteidigung (Urk. 103 S. 7), zumal E. erklärte, er hätte sich körperliche Drohungen beim Antragsgegner schon vorstellen können (Urk. D1/4/6

      S. 6). Insofern sah er beim Antragsgegner offensichtlich ein gewisses Gefähr- dungspotential. Da die Gefängnismitarbeiter der Forderung des Antragsgegners jedoch nicht nachkamen, blieb es beim Versuch. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 73 S. 12) ist nach dem Gesagten, auch in Bezug auf die Konkurrenz zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte korrekt und nicht zu beanstanden. Der Tatbestand der versuchten Befreiung von Gefangenen im Sinne von Art. 310 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

  2. Dossier 2

    1. Die Vorinstanz sah den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als erfüllt an (Urk. 73 S. 12). Die Verteidigung argumentierte anlässlich der Hauptverhandlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Zeugin die Aussagen des Antragsgegners

      nicht ernst genommen habe und nicht verängstigt gewesen sei und damit keine strafrechtlich relevante Drohung vorgelegen habe (Urk. 54 S. 6; Urk. 103 S. 12).

    2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteile des Bundesgerichts 6B_458/2018 vom

      9. April 2019 E 1.2, 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E 1.3). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 2.3.1, mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt,

      d.h. dass er im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (BGE 140 IV150 E. 3.4)

    3. Der Antragsgegner äusserte gegenüber der Zeugin, dass sie ihn mit Rechtsanwalt Dr. I. verbinden solle, ansonsten er mit vier Kollegen in der Anwaltskanzlei vorbeikomme und Rechtsanwalt Dr. I. dann sehen werde, was passiere. Er drohte ihr damit Nachteile an, falls sie seinem Wunsch nicht

      nachkomme. Diese sind als ernstlich zu qualifizieren, zumal sie geeignet sind, ei- ne besonnene Person in der Lage der Zeugin, welche oftmals alleine in der Kanzlei war, einzuschüchtern und gefügig zu machen, zumal die Zeugin glaubhaft darlegte, dass der Antragsgegner wütend bzw. aggressiv gewesen sei (Urk. D1/4/7

      S. 6; Urk. D2/5 S. 2). Die Zeugin war denn auch verängstigt bzw. stark verunsichert. Der Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. In objektiver Hinsicht, weil die Drohung als Mittel zum an sich legitimen Zweck des Verbundenwerdens unverhältnismässig ist und in subjektiver Hinsicht, weil angesichts der Umstände davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner die Zeugin gerade darum einschüchtern wollte, um sie gefügig zu machen. Da es dem Antragsgegner jedoch nicht gelang, mit Rechtsanwalt Dr. I. verbunden zu werden bzw. dieser den Anruf nicht entgegennahm, liegt ein Versuch vor. Der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist zuzustimmen.

  3. Dossier 3

    1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Antragsgegners als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 73 S. 13).

      3.2 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken Angst versetzt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und zum Ausdruck bringen, dass die Zufügung des angedrohten Übels von seinem Willen abhängig ist. Es ist zu prüfen, ob die Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen (DO- NATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 180 N 1 ff.).

      3.3. Der Antragsgegner äusserte gegenüber den Geschädigten, mit den Hells Angels vorbeizukommen und den Laden zu räumen sowie die Privatklägerin

      B. und deren Tochter umzubringen. Diese Drohungen sind von grosser Intensität und ohne weiteres geeignet, den Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen. Beide Geschädigten gaben denn auch glaubhaft an, aufgrund der Äusserungen grosse Angst verspürt zu haben. Der Tatbestand ist damit erfüllt. Da der Antragsgegner diese zwei Drohungen gegenüber beiden Geschädigten aussprach, ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, so dass er mit der Vorinstanz die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB verwirklicht hat.

  4. Schuldfähigkeit

Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. O. , FMH Psychiatrie

/ Psychotherapie, DAS Forensic Science, Zürich, vom 10. Juli 2021 hält fest, dass der Antragsgegner zum Tatzeitpunkt an einem akuten Krankheitsschub einer paranoiden Schizophrenie gelitten hat. Aufgrund der Symptome der schizophrenen Psychose seien sowohl die Einsichtsals auch die Steuerungsfähigkeit in solch erheblichem Masse eingeschränkt gewesen, dass aus forensisch psychiatrischer Sicht eine Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB vorgelegen habe

(Urk. D1/6/15 S. 15). Es sind keine Gründe ersichtlich, die an dieser Einschätzung Zweifel aufkommen lassen. Die Verteidigung opponierte denn auch nicht dagegen (Urk. 54 S. 8; Urk. 103). Es ist mithin von der vollständigen Schuldunfähigkeit des Antragsgegners im Tatzeitpunkt auszugehen.

V. Massnahme

  1. Standpunkte der Parteien

    Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 17; Urk. 73). Die Verteidigung beantragt wie schon vor Vorinstanz (Urk. 54 S. 2), es sei keine stationäre, sondern eine ambulante therapeutische Behandlung im Sin- ne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Sie begründet dies zusammengefasst

    damit, dass eine stationäre Massnahme weder notwendig, noch verhältnismässig sei. Die vom Gutachter attestierte Erkrankung könne gemäss diesem mit einer medikamentösen Einstellung behandelt werden. Sodann sei die bestehende zivilrechtliche Massnahme, welche in der Lage sei, angemessene Rahmenbedingungen zu organisieren und zu überwachen, unbedingt in Betracht zu ziehen. Wohl fürchte sich der Antragsgegner grundsätzlich vor der Einnahme von Medikamenten, seit ihm jedoch die Möglichkeit einer Depotmedikation bekannt sei, opponiere

    er nicht mehr gänzlich gegen eine solche Unterstützung. Damit bestünden nun völlig andere Möglichkeiten, einer allfälligen Wiederholungsgefahr zu begegnen. Sofern sich der Antragsgegner nun behandeln lasse, würde die vom Gutachter behauptete Wiederholungsgefahr deutlich reduziert. Der Antragsgegner habe sein Verhalten im Laufe der Strafuntersuchung massgeblich zum Positiven verändert, was auch vom Gutachter erkannt worden sei. Es bestehe heute eine Massnahmebereitschaft in Bezug auf eine ambulante Massnahme. Bei den Anlasstaten handle es sich sodann lediglich um Übertretungen und Vergehen. Der Antragsgegner habe die Taten lediglich via Telefon und nicht in direktem Kontakt begangen. Anders als in früheren Verfahren habe er auch keine Waffen mehr zur Unterstützung benutzt. Die Einschätzung des Gutachters, wonach ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für Delikte aus dem Bereich Gewalt und Drohung bestehe, seien nicht nachvollziehbar und aktenwidrig. Der Antragsgegner sei vielmehr noch nie im Bereich Gewalt aufgefallen. Sodann habe er sich nach der letzten Entlassung aus der Haft während mehreren Monaten unauffällig gezeigt. Die Probleme hätten erst mit den durch die Corona-Pandemie verursachten Schwierigkeiten wieder begonnen, wobei auch das miserable Setting des JUVs sowie der Berufsbeistandschaftsbehörde ihren Teil dazu beigetragen hätten. Die Gefahr, welche vom Antragsgegner gegenüber der Öffentlichkeit ausgehe, sei nicht als derart hoch einzustufen, dass sich ein massiver Eingriff in dessen persönliche Freiheit rechtfertigen würde. Eine stationäre Massnahme erweise sich daher als unverhältnismässig (Urk. 54 S. 9 ff.; Urk. 84 S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 103 S. 16 ff.).

  2. Rechtliches

    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB).

    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die

    Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022, E. 3.2.4; 6B_551/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.4).

    Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsi- diarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen (HEER, in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 56 N 36). Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwür- digung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 286 E. 3.7; je mit Hin-

    weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176]).

    Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwen- digkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entschei- dend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile 6B_122/2021 vom 17. Januar 2022

    E. 1.5.2; 6B_835/2017, E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176], 6B_1287/2017

    vom 18. Januar 2018 E.1.3.3.; 6B_463/2016 vom12. September 2016, E. 1.3.3.;

    6B_543/2015 vom 10. Dezember 2016, E. 4.2.3.).

    Das gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf davon in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).

  3. Würdigung

    1. Es ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner diverse Vergehen begangen hat. Das Erfordernis der Anlasstat im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB ist damit gegeben.

    2. Zur Beurteilung der Massnahmethematik liegt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, DAS Forensic Science, Verkehrsmediziner SGRM vom 10. Juli 2021 vor (Urk. D1/6/15). Das Gutachten nimmt ausführlich zum Gesundheitszustand des Antragsgegners, zum Behandlungsbedürfnis, zur Legalprognose, zur Behandelbarkeit und zu zweckmässigen Behandlungsmethoden Stellung. Es ist inhaltlich detailliert, differenziert, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Zudem äussert es sich einlässlich zu den angewandten Prognoseinstrumenten und wie diese zu interpretieren sind

      (Urk. D1/6/15). Sodann sind keine Umstände ersichtlich, welche die Qualität des Gutachtens in Frage stellen. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Antragsgegner keinen Draht zum Gutachter fand und dessen Person nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe, ist nicht geeignet, die Qualität des Gutachtens in Frage zu stellen. Vielmehr zeigt sich aus den Akten, dass der Antragsgegner

      sich gegen alle Fachpersonen (Gutachter, Therapeuten), deren Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation nicht seiner eigenen entsprach, wehrte. Im Übrigen kann dem Gutachter nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er mehrheitlich auf Akten und fremde Beobachtungen abstellte und sich kaum auf produktive Explorationsgespräche abstützte (Urk. 103 S. 16 f.). Dieser Umstand ist allein auf das Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen, der trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner fehlen- den bzw. mangelnden Mitwirkung trägt, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Begutachtung gezwungen werden kann (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1165_2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Wie weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und will, wenn keine – bzw. wie vorliegend nur eine eingeschränkte – persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem gewissen Grad seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.4). Dass der Gutachter dieses Ermessen vorliegend verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

      Da das Gutachten vor rund einem Jahr verfasst wurde, sind auch die zwischenzeitlichen Veränderungen und insbesondere die Entwicklung des Antragsgegners während der andauernden Sicherheitshaft in Betracht zu ziehen. Gemäss dem aktuellen Führungsbericht des Gefängnisses Limmattal vom 20. Juni 2022

      (Urk. 99 S. 1 f.) hatte der Antragsgegner zu Beginn der Sicherheitshaft keine Mühe, sich im Vollzugsalltag zu integrieren und erledigte die ihm zugeteilten Arbeiten im Arbeitsbetrieb zufriedenstellend. Seit einigen Monaten sei sein Verhalten je- doch immer auffälliger geworden. Er halte sich schlecht an Weisungen, werde laut und sein Verhalten gegenüber dem Personal sowie den Mitgefangenen sei grenzwertig. Dies zeige sich auch im Rahmen der Gefangenenarbeit, wo er immer wieder habe ausgeschlossen werden müssen. Aus der Krankengeschichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes geht sodann hervor, dass der Antragsgegner während seiner Inhaftierung eine Medikation stets abgelehnt habe. Lediglich nach seiner Verlegung in die Klinik Rheinau ab dem 6. Mai 2021 bis zum 28. Mai 2021 ist vermerkt, dass er mit Medikation stabiler sei bzw. er die Medikamente nehme (Urk. 100).

    3. Der Antragsgegner leidet gemäss dem Gutachten vom 10. Juli 2021 an ei- ner paranoiden Schizophrenie, wobei im Zeitpunkt der Taten ein akuter Krankheitsschub vorgelegen habe. Es seien bei ihm diverse typische psychopathologische Merkmale vorgelegen, wie etwa ein ausgeprägtes Wahnerleben, Störungen im formalen Denken und Störungen in Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Diagnose sei gemäss Gutachter im Langzeitverlauf gut abgestützt. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung konnte dagegen zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht bestätigt werden (vgl. zur Diagnose Urk. D1/6/15 S. 34).

      Die vom Antragsgegner begangenen Delikte stehen gemäss Gutachten in Zusammenhang mit den psychischen Störungen des Antragsgegners. Schon in der Vergangenheit sei es wegen dieser Erkrankung zu gleichgelagerten Delikten und Verurteilungen gekommen. Weiter bestehe ein schädlicher Gebrauch von Can- nabinoiden, welcher sich ungünstig auf seine psychische Erkrankung auswirke. Wegen den Symptomen der schizophrenen Psychose seien sowohl seine Einsichtsals auch die Steuerungsfähigkeit in erheblichem Ausmass eingeschränkt, womit eine Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB vorgelegen habe (Urk. D1/6/15 S. 34 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter relevant, ob der

      Umstand, dass die Diagnose der Persönlichkeitsstörung auf eine mögliche Besserung beim Antragsgegner zurückzuführen ist nicht (vgl. die Verteidigung

      Urk. 103 S. 17). Daran, dass der Antragsgegner eine schwere psychische Störung hat, die einen Zusammenhang zu den von ihm begangenen Taten aufweist, lässt das Gutachten jedenfalls keine Zweifel aufkommen.

    4. Der Gutachter erwägt zur Legalprognose, dass beim Antragsgegner mit sei- nem krankheitsbedingten Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Grössenwahn sowie die daraus resultierende aggressive Gespanntheit mehrere sehr ungünstige Risikofaktoren zusammen kommen würden. Die Rückfallgefahr für neue Delikte im Bereich Drohung, Nötigung etc. müsse daher als sehr hoch eingeschätzt wer- den, wobei es sich um die höchste Risikokategorie handle, bei welcher die Chancen für einen positiven Verlauf sehr schlecht seien. Unabhängig der prognostischen Instrumente sei sodann festzustellen, dass der Antragsgegner seit vielen Jahren immer wieder durch Gewalt und Delikte auffalle, welche in direktem Zusammenhang mit seiner chronifizierten paranoiden Schizophrenie stehen würden. Bei einer Entlassung ohne Risiko senkende Intervention würde nicht nur ein hohes Fremdgefährdungspotential bestehen, sondern der Antragsgegner habe auch selbstverletzende Handlungen gezeigt. Diese ungünstige Legalprognose sei auch im früheren forensisch psychiatrischen Gutachten (vgl. Urk. D1/11/9 Gutachten von Dr. P. vom 20. Oktober 2017) festgehalten worden und habe sich nach der Entlassung des Antragsgegners bestätigt. Selbst im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. O. sei es zu Drohungen gekommen. Insgesamt sei auch im Vergleich zu anderen Personen mit einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für Delikte aus dem Bereich Gewalt und Drohungen zu erwarten. Ein Rückfall sei unbehandelt lediglich eine Frage der Zeit (vgl. zur Legalprognose Urk. D1/6/15 S. 36 f. und S. 41).

      Diese Erwägungen und Schlussfolgerungen des Forensischen Psychiaters

      Dr. med. O. erscheinen nachvollziehbar, schlüssig und insgesamt überzeugend. Es liegen keine gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern können. Insbesondere können dioese sachverständigen Überlegungen nicht einfach mit dem Hinweis, der Antragsgegner habe noch nie effektive Gewalttaten verübt und nach der letzten Haftentlassung habe es während mehreren Monaten keine Probleme mehr gegeben, wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 54 S. 13), beiseitegeschoben werden. Wohl ist zutreffend, dass der Antragsgegner in den im Strafregister verzeichneten Delikten bisher Gewalt lediglich androhte. Gemäss einem im Gutachten von Dr. P. erwähnten Polizeibericht aus dem Jahr 2015 habe er anlässlich einer Polizeikontrolle im Jahr 2005 einen Polizisten am Arm verletzt (Urk. D1/11/9 S. 10). Diesbezüglich befindet sich ein entsprechender Strafbefehl vom 27. Juni 2006 bei den Beizugsakten (Untersuchungsnummer C-3/2006/1319; Urk. 17), wobei festzuhalten ist, dass der Vorfall sehr weit in der Vergangenheit liegt und die entsprechende Vorstrafe inzwischen aus dem Strafregister gelöscht wurde. Indessen ist festzuhalten, dass allein die Drohungen des Antragsgegners, gerade auch diejenigen, welche vorliegend in Frage stehen, sehr gravierend sind. Es handelt sich um konkrete Todesdrohungen, auch gegenüber engen Familienmitgliedern der Bedrohten. Sodann wurden

      diese jeweils mehrfach, beziehungsweise wiederholt, und sehr plastisch ausgesprochen. Drohungen dieser Art führen nachvollziehbar zu grossen Ängsten und einem Verlust des Sicherheitsgefühls bei den Betroffenen, was sich auch bei den vorliegenden Delikten, insbesondere in Dossier 3, deutlich zeigt. Wie Dr. P. sodann in seinem Gutachten nachvollziehbar festhält, besteht aufgrund des Krankheitsbildes des Antragsgegners die Gefahr, dass dieser die Handlungsschwelle überschreitet und seine Drohung umsetzen könnte (Urk. D1/11/9 S. 59). Dass eine deutlich hohe Rückfallgefahr besteht, zeigt sich auch am Umstand, dass der Antragsgegner unmittelbar nach Aufhebung der Massnahme nach

      Art. 63 StGB erneut delinquierte. So verhielt es sich im Übrigen auch in vorliegen- dem Verfahren, wo er auch nur wenige Wochen nach seiner Haftentlassung wie- der zur Tat schritt (Dossier 2 und 3). Entsprechend zeichnet bereits seine jüngste Vergangenheit in Bezug auf die Rückfallgefahr ein deutliches Bild.

      Der Experte Dr. O. hat sich mit der Tat und den Störungen des Antragsgegners und den Folgen von dessen Erkrankung, unter Berücksichtigung der forensisch-psychiatrischen Erfahrungen sowie dessen (faktisch nicht bestehenden) Umfelds, differenziert auseinandergesetzt. Es besteht kein Anlass, ohne triftige Gründe von dieser Einschätzung einer deutlichen Gefahr für die neuerliche Begehung von Drohungen und Gewaltdelikten abzuweichen.

    5. Nach Einschätzung des Gutachters bedarf es zur Begegnung der Rückfallgefahr aufgrund nicht vorhandener Krankheitseinsicht und Verweigerung der regelmässigen Einnahme von Medikamenten eines stationären Behandlungssettings, um den Antragsgegner seinem psychiatrischen Krankheitsbild entsprechend der notwendigen und konsequenten medikamentösen Behandlung zu unterziehen. Nach der initialen Behandlungsphase sei zu erwarten, dass die Motivation zur Therapie schrittweise gesteigert werden könne. Der Gutachter erläutert weiter, dass eine allfällige Behandlung zwingend unter stationären Rahmenbedingungen durchgeführt werden müsse, da der Antragsgegner über keinerlei Krankheitseinsicht verfügt und daher auch eine Therapie grundsätzlich ablehnt, welche legalprognostisch für eine ambulante therapeutische Begleitung notwendig wäre. Die Erkrankung des Antragsgegners sei zum Zeitpunkt der Delikte und der anschliessenden Strafuntersuchung so schwer ausgeprägt gewesen, dass er als nicht hafterstehungsfähig eingestuft worden sei und eine Behandlung auf einer forensischen Spezialstation mit Zwangsmedikation notwendig wurde. Die Unfähigkeit, seine Behandlungsnotwendigkeit zu erfassen, stelle bei einer paranoiden Schizophrenie mit schwerer Ausprägung, wie sie beim Antragsgegner vorliege, keinen Hinderungsgrund dar, sondern sei vielmehr zu erwarten.

      Auch diese Erwägungen des Gutachters sind nachvollziehbar, einleuchtend und schlüssig. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung besteht kein Anlass, der Einschätzung des Gutachters nicht zu folgen. Auch wenn der Antragsgegner eine medikamentöse Behandlung nun nicht mehr gänzlich ablehne (Urk. 54 S. 11), genügt dies nicht für eine erfolgsversprechende ambulante Durchführung einer Massnahme. Der aktuelle Führungsbericht zeigt sodann, dass sich der Antragsgegner im Rahmen der Sicherheitshaft keineswegs beruhigt zu haben scheint, sondern sein Verhalten gegenüber dem Gefängnispersonal sowie den Mitinsassen auffällig und teilweise grenzwertig ist (Urk. 99). Auch die zeitweise Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme konnte lediglich über die Einweisung in eine Klinik, d.h. im stationären Setting, erreicht werden und erwies sich im Gefängnisalltag, ohne entsprechendes Setting, nicht als nachhaltig (Urk. 100). Insofern überzeugt es nur wenig, wenn der Antragsgegner auf die Ergänzungsfrage der Referentin an der Berufungsverhandlung erklärte, im Rahmen einer ambulanten Massnahme einer Medikation zuzustimmen (Prot. II S. 19).

      Der Antragsgegner verkennt, dass er trotz der mit Entscheid des Obergerichts vom 28. Januar 2019 angeordneten ambulanten Massnahme (Urk. D1/11/10) in- nert kurzer Zeit wieder delinquierte, wie sowohl der Strafbefehl vom 20. August 2020 (Urk. D1/29), in welchem Taten zwischen dem 19. März 2019 und dem

      9. Juli 2020 beurteilt wurden, als auch die im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Taten aufzeigen. Die vom Obergericht mit Urteil vom 28. Januar 2019 angeordnete ambulante Massnahme muss als gescheitert bezeichnet werden, was auch die abschliessende Verfügung der Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 23. Juni 2020 (Urk. D1/25/30), mit welcher die Massnahme aufgehoben wur- de, klar aufzeigt. Der Antragsgegner war trotz angemessener Bemühungen seitens des Vollzugsdienstes und sogar nach mehreren, von ihm geforderten Wechseln der Person des Therapeuten, nicht bereit war, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen. Wohl mögen daran eine nicht optimale Nachbetreu- ung sowie teilweise auch die schwierigen Umstände während der Corona- Pandemie einen Anteil haben, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird (Urk. 54 S. 8). Es erscheint aber als klar vereinfacht, nur diese Umstände für sei- nen deliktischen Rückfall verantwortlich machen zu wollen. Die Vorbringen, der Antragsgegner sei stets pünktlich zu den Terminen erschienen, sind nur soweit zutreffend, als sie Termine betreffen, welche tatsächlich stattgefunden haben. Es ist indessen aus der abschliessenden Verfügung ersichtlich, dass diverse Termine vom Antragsgegner aufgrund von ihm vorgebrachten eigenwilligen Gründen, sei- ner Aufenthalte in der PUK wegen seiner Haft verschoben werden mussten. Der Vorladung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vom 11. Juni 2020 blieb er sodann unentschuldigt fern (Urk. D1/25/30 S. 3).

      Es wäre eines der Hauptkriterien für die Eignung einer ambulanten Massnahme, dass der Antragsgegner eine nicht unerhebliche Eigenverantwortung, Motivation und Selbstinitiative an den Tag legt, da das Betreuungsnetz und daher auch die Hilfestellung bei dieser Art von Massnahme viel weniger intensiv sind (und sein Können), als dies bei einer stationären Massnahme der Fall ist. Weder konnte er diesen Anforderungen nachkommen, noch konnte von den Vollzugsdiensten eine eigentliche Massnahmebereitschaft festgestellt werden. Die ambulant angeordnete Massnahme wurde in der Folge als aussichtslos betrachtet und ohne Weiterungen aufgehoben (Urk. D1/25/30). Es sind sodann keine Hinweise dahingehend auszumachen, dass sich die Krankheitseinsicht Massnahmewilligkeit beim Antragsgegner in den letzten zwei Jahren geändert hätte. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung stellte er sich vehement gegen die Anordnung einer statio- nären Massnahme, was er mit seiner Angst vor einer Zwangsmedikation begrün- det (Prot. II S. 8 f., 26, 29).

      Es fehlt dem Antragsgegner auch heute offensichtlich noch an einer tatsächlichen umfassenden Krankheitseinsicht und an genügender Behandlungsbereitschaft, als dass eine solche im Rahmen einer ambulanten Massnahme sichergestellt

      werden könnte. Es kann mit anderen Worten nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner sich kooperativ an einer ambulanten Massnahme beteiligen und daher kein weiteres derartiges Delikt mehr begehen werde. Die angeführten Umstände sprechen – wie vom Gutachter schlüssig dargelegt – dafür, dass eine bloss ambulante Massnahme nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten erfolgsversprechend zu begegnen. Die Motivation des Antragsgegners für eine ambulante Massnahme liegt wohl eher darin, weiterhin unbeaufsichtigt in Freiheit zu leben (vgl. auch Prot. II S. 19). Die Empfehlung des Sachverständigen, dass gegenwärtig nur eine stationäre therapeutische Behandlung als geeignet angesehen werden kann, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, leuchtet daher ein und erscheint überzeugend. Eine engmaschige Behandlung, wie sie der Antragsgeg- ner zu benötigen scheint, ist im Rahmen einer ambulanten Massnahme aufgrund der ärztlichen Erfahrungen nicht durchführbar. Die erforderliche Regelmässigkeit sowie Dauer und Intensität, die eine fachgerechten Behandlung verlangt, kann offensichtlich nur in einem stationären Setting gewährleistet werden. Das Gleiche gilt insbesondere auch in Bezug auf das Einstellen der vom Antragsgegner benötigten Medikamente. Auch die zivilrechtliche Massnahme im Rahmen der Beistandschaft genügt, wie die Vergangenheit mit Verweis auf die gescheiterte stationäre Massnahme zeigt, offensichtlich nicht, um die Verhältnisse des Antragsgegners so zu ordnen, dass eine ambulanten Massnahme erfolgsversprechend durchgeführt werden könnte. Vielmehr scheint der Antragssteller sich aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht nicht an Weisungen zu halten und ist nicht einsichtig, wieso dies gegenüber denjenigen eines zivilrechtlichen Beistandes anders sein sollte als gegenüber dem strafrechtlichen Vollzugsdienst.

      Wie der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar ausführt und sich aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit gezeigt hat, erscheint daher lediglich eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet, langfristig der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.

    6. Der Antragsgegner ist gemäss seinen Ausführungen für eine stationäre Behandlung nicht motiviert, sondern steht dieser äusserst ablehnend gegenüber (Prot. I S. 14 ff; Prot. II S. Prot. II S. 8 f., S. 26, S. 29). Zu einer ambulante Therapie sei er hingegen bereit (vgl. Prot. I S. 17; Prot. II S. 19). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend dargetan, dass der Gutachter die Anordnung einer Massnahme mit Behandlungsschwerpunkt auf der schizophre- nen Störung in Verbindung mit der Suchtproblematik als erfolgversprechend erachtet und es wird zutreffend festgehalten, dass eine stationäre Massnahme somit grundsätzlich geeignet ist, beim Antragsgegner die Legalprognose zu verbessern (Urk. 73 S. 17).

      Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines Massnahmewillens gemäss Lehre und Rechtsprechung zwar im Grundsatz zu verlangen ist, es jedoch durchaus Fälle gibt, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube (Urteil des Bundesgerichts 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022; TRECHSEL/PAUEN/BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 59 N 9). Auch in Bezug auf Schizophrenie wird in der Lehre die Mei- nung vertreten, dass eine Zwangsbehandlung sinnvoll sein könne. Einerseits sei dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits sei fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher sei der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gelte in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfügung stelle und sich ein Zuwarten gewöhnlich nicht verantworten lasse. Einerseits erhöhe bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits falle der Patient stetig weiter aus den sozialen Bezügen (HEER/HABERMEYER, in: Niggli/Wiprächtiger, BSK Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 87).

      Von einer solchen typischen fehlenden Krankheitseinsicht ist auch vorliegend beim Antragsgegner auszugehen. Wie erwogen hat sich auch der psychiatrische Sachverständige mit der wohl ablehnenden Motivation des Antragsgegners für ei- ne stationäre Massnahme auseinandergesetzt und dafür gehalten, dass gerade im Zusammenhang mit einem akuten Krankheitsschub einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie die Behandlung auch gegen den ausgesprochenen Willen möglich sei und regelhaft angewandt werde. Es sei zu erwarten, dass nach einer initialen Behandlungsphase im weiteren Verlauf die Motivation zur Therapie schrittweise gesteigert werden könne. (Urk. D1/6/15 S. 42; Prot. II S. 26). Die Vorstellung, dass eine an einem wahnhaften Bedrohungs- und Verfolgungsgefühl, durch Medikamente vergiftet zu werden, leidende Person einer entsprechenden Therapie positiv gegenüberstehend könnte, stehe im völligen Widerspruch zum psychopathologischen Bild und Konzept dieser Erkrankung. Überlegungen, eine entsprechende Behandlung in ambulantem Rahmen durchführen zu können, seien somit völlig obsolet (Urk. D1/6/15 S. 38 f.). Sodann hält der Gutachter klar fest, dass auch eine Behandlung gegen den Willen des Antragsgegners und ohne dessen Behandlungsbereitschaft im Rahmen einer stationären Massnahme möglich ist (Urk. D1/6/15 S. 42). Entgegen der Verteidigung (Urk. 103 S. 18 f.) ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung der stationären Massnahme an der fehlenden Behandlungsbereitschaft des Antragsgegners scheitern würde.

      Es bestehen auch diesbezüglich keine triftigen Gründe, vom Gutachten abzuweichen. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die fehlende Krankheitseinsicht und die damit einhergehende Ablehnung einer Massnahme der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht entgegensteht.

    7. Die amtliche Verteidigung vertritt die Ansicht, dass die Anordnung einer stationären Massnahme nicht verhältnismässig sei (Urk. 54 S. 12 ff., Urk. 103 S. 19 f.). Wie oben erwogen muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht zu ziehen ist. Auf der anderen Seite ist das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. oben Ziff. V.3.4). Der Eingriff in die Freiheit des Antragsgegners durch die stationäre Massnahme ist zweifelsohne von grosser Tragweite. Es geht dabei um eine vom Gesetz vorgesehene Behandlungsmöglichkeit für einen psychisch schwer kranken sowie behandlungsbedürftigen Täter. Es ist, wie bereits ausgeführt, von einer deutlichen

      Gefahr für die neuerliche Begehung von massiven Drohungen gar einer Überschreitung der Handlungsschwelle auszugehen, da eben die Fähigkeit des Antragsgegners zur Impulskontrolle krankheitsbedingt stark eingeschränkt ist und dies bei ihm mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft und Unberechenbarkeit einhergeht. Dass der Antragsgegner in der im Strafregister aufgeführten Zeitperiode keine physischen Gewaltdelikte begangen hat, spricht zwar für ihn, ändert aber nichts an der Einschätzung des Rückfallrisikos, welches wie erwähnt auch von weiteren Umständen abhängt (wie Einsicht in Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit, Suchtabhängigkeit, Persönlichkeitsstörung, soziales Umfeld etc.). Es ist diesbezüglich auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Antragsgegner bereits mehrfach Personen bedrohte, teilweise unter Zuhilfenahme eines Messers, was mit zwei rechtskräftigen Entscheiden festgestellt wurde (Urk. 73 S. 22; Urk. 75). Es besteht damit die eben deutliche, jedenfalls nicht unbedeutende, Wahrscheinlichkeit für durchaus schwere Delikte gegen Leib und Leben auch gegenüber unbeteiligten Personen. Das hat sich gerade in der jüngsten Vergangenheit deutlich gezeigt. Sodann sind auch die vom Antragsgegner effektiv getätigten, massiven Drohungen gegenüber diversen Personen in ihrer Wirkung gegenüber den Betroffenen nicht zu unterschätzen und können keineswegs als Bagatellen bezeichnet werden, zumal sie sich stets auf das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben der Bedrohten, bezogen. Die Drohungen erfolgten denn auch jeweils aus nichtigem Anlass heraus und gegen- über unterschiedlich unbeteiligten Personen, was den Antragsgegner als äusserst unberechenbar erscheinen lässt.

      Der Antragsgegner ist klar behandlungsbedürftig, wobei die von ihm verübten und zu erwartenden Delikte (gemäss Gutachter) mit seiner Erkrankungen zusammenhängen und zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit seinen Störungen in Zusammenhang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme begeg- nen lässt. Der Antragsgegner bedarf u.a. einer konsequenten spezifischen Medikation und begleitender Therapie in einem engen Setting sowie einer Abstinenz von multiplem Substanzgebrauch. Diese Bedingungen sind einzig in einem statio- nären therapeutischen Setting herstellbar. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das Gutachten als deutlich und lässt keine Alternative zu.

      Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich damit als auch im engeren Sinne verhältnismässig. Sobald es der Zustand des Antragsgegners aber erlauben wird, ist er bedingt aus der Massnahme zu entlassen. Dabei wird die Vollzugsbehörde von Gesetzes wegen mindestens jährlich zu überprüfen haben, ob der Zustand des Antragsgegners nunmehr ein soweit möglich engmaschiges ambulantes Setting für ausreichend erscheinen lässt und sich die Weiterführung der stationären Massnahme damit als nicht länger verhältnismässig erweist

      (Art. 62d StGB).

  4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen Person die Kosten auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wurde wenn keine Mass- nahme angeordnet und sie deshalb freigesprochen wird. Zusätzlich muss die Kostenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheinen. Art. 419 StPO gilt entgegen seinem Wortlaut auch, wenn kein Freispruch ergeht, sondern eine Massnahme angeordnet wird (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 24). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei den Verhältnissen des Antragsgegners und da nicht davon auszugehen ist, dass sich diese in naher Zukunft verändern werden, aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

  2. Der amtliche Verteidiger des Antragsgegners reichte eine Honorarnote für seine Aufwendungen und Auslagen ein (Urk. 102), welche ausgewiesen sind und angemessen erscheinen. Demzufolge ist der amtliche Verteidiger des Antragsgegners im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) mit insgesamt

Fr. 12'300.– (inkl. 7.7 % MWST) zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Erweiterung der Berufung betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB (Dossier 1) wird nicht eingetreten.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 26. Oktober 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1, 4. und 5. Spiegelstrich (Feststellung der in Schuldunfähigkeit erfüllten Tatbestände), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Beschlagnahmungen), sowie 5-7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A. ferner folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:

    • versuchte Befreiung von Gefangenen im Sinne von Art. 310 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,

    • versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 12'300.– amtliche Verteidigung.

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Privatklägerin B.

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 28. Juni 2022

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Meier

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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