Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210619 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 28.11.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_120/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Mord etc. |
Zusammenfassung : | Der Beschuldigte A.________ hat gegen das Urteil des Einzelrichters Berufung eingelegt, jedoch nicht fristgerecht erklärt, weshalb die Berufung als durch Verzicht erledigt abgeschrieben wird. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz von CHF 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Der Richter in diesem Fall ist der Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; †Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; †Beschuldigten; Verfahren; Recht; Privatkläger; Verfahrens; Willen; Willensvollstrecker; Gericht; Entschädigung; Genugtuung; Berufung; Erben; Verfahren; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Person; Gerichtskasse; Vorinstanz; Verhalten; Recht |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 112 StGB ; Art. 134 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 2 ZGB ; Art. 22 StGB ; Art. 267 StPO ; Art. 28 ZGB ; Art. 32 BV ; Art. 320 StPO ; Art. 323 StPO ; Art. 329 StPO ; Art. 347 StPO ; Art. 35 OR ; Art. 376 StPO ; Art. 379 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 403 StPO ; Art. 405 OR ; Art. 41 OR ; Art. 423 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 518 ZGB ; Art. 560 ZGB ; Art. 585 ZGB ; Art. 586 ZGB ; Art. 6 StPO ; Art. 63 ZPO ; Art. 69 StGB ; |
Referenz BGE: | 116 II 131; 129 V 113; 130 II 345; 137 IV 357; 141 III 527; 144 IV 202; 146 III 106; 146 IV 332; 147 IV 465; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210619-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Beschluss vom 28. November 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. ,
und
B. , lic. iur. Rechtsanwalt, Willensvollstrecker des Nachlasses von †A. ,
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
und
3. †E. ,
1, 2, 3, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. ,
4 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2. , betreffend Mord etc.
Erwägungen:
Nach mehrjähriger Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten
†A.
(nachfolgend: †Beschuldigter) am 22. November 2019 Anklage beim
Bezirksgericht Meilen (Urk. 32). Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 541 S. 5 ff.). Mit Urteil vom 27. April 2021 wurde der †Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1), des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs betreffend Dossier 2 erging ein Freispruch. Der †Beschuldigte wurde bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wovon bis und mit Urteilsdatum 1'669 Tage als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden angerechnet wurden. Sodann regelte die Vorinstanz die weiteren Folgen der Verurteilung (Urk. 541 S. 239 ff.). Am 4. Mai 2021 liess der
†Beschuldigte gegen dieses Urteil firstgerecht Berufung anmelden (Urk. 394).
An wesentlichen Verfahrensschritten zwischen Eröffnung des Urteils vom
27. April 2021 und Zustellung der Begründung durch die Vorinstanz sind die folgenden zu erwähnen: Am 5. Juli 2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um sich zu zwischenzeitlich fakturierten Untersuchungskosten über Fr. 32'200.45 zu äussern (Urk. 429). Weiter lehnte die vorinstanzliche Verfahrensleitung am
17. September 2021 den vom †Beschuldigten verlangten Verteidigerwechsel ab (Urk. 452 und Urk. 458). Am 23. September 2021 wurde zufolge Hospitalisierungsbedürfnisses des †Beschuldigten dessen Verlegung ins Inselspital Bern bewilligt (Urk. 465). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 verlängerte die Vorinstanz die Sicherheitshaft bis zum 27. April 2022 (Urk. 489). Am 1. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz einen Beschlagnahmungsantrag und einen Antrag auf Anordnung einer Grundbuchsperre (Urk. 525). Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 beschlagnahmte die Vorinstanz die Liegenschaft I. strasse … in … J. und ordnete über diese eine Grundbuchsperre an, beides superprovisorisch (Urk. 532). Das Grundbuchamt K. -J. bestätigte am
Dezember 2021 die Anmeldung der Grundbuchsperre zur Anmerkung (Urk. 562).
Die amtliche Verteidigerin nahm das begründete Urteil am 9. Dezember 2021 in Empfang (Urk. 538/3). Mit Präsidialverfügung der vorinstanzlichen Verfahrensleitung vom 9. Dezember 2021 wurden die Verfahrensakten an das Obergericht übermittelt, mit dem Hinweis, dass über eine weitere Hospitalisation bzw. Verlegung des †Beschuldigten und über die einstweilige Grundbuchsperre zu entscheiden sei (Urk. 543 S. 4). Nach Einholung von Stellungnahmen und ei- nem Arztbericht hielt die hiesige Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 fest, dass keine Einwände gegen eine Verlegung des
†Beschuldigten auf eine geschlossene Palliativstation bestünden (Urk. 559).
Mit Schreiben der Untersuchungsgefängnisse Zürich vom tt.mm.2021 wurde mitgeteilt, dass der †Beschuldigte am tt.mm.2021 an seinem Krebsleiden in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern verstorben sei (Urk. 569). Der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt (Urk. 572).
Mit Eingabe vom tt.mm.2021 (Poststempel; hier eingegangen am 30. Dezember 2021) reichte die amtliche Verteidigerin die Berufungserklärung mit weitergehenden Bemerkungen ein (Urk. 570). Mit Präsidialverfügung vom
4. Januar 2022 wurden auch die übrigen Parteien über den Tod des
†Beschuldigten orientiert und ihnen zur Frage, wie das vorliegende Berufungsverfahren zu erledigen sei und welche Nebenfolgen sich aus der entsprechenden Verfahrenserledigung ergäben, das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig wurde die von der amtlichen Verteidigung fristgerecht eingereichte Berufungserklärung (Urk. 570) den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 577). Am 12. Januar 2022 wurde die Speicherkarte aus dem Sprachaufzeichnungsgerät des
†Beschuldigten (Urk. 567) der amtlichen Verteidigung zwecks Weiterleitung an die Angehörigen des †Beschuldigten herausgegeben (Urk. 582). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2022 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (Urk. 581), der amtlichen Verteidigung des †Beschuldigten (Urk. 584), der Privatkläger 1, 2, 3 und 6 (Urk. 586) sowie des Privatklägers 4 (Urk. 588) betreffend die Erledigung des Verfahrens samt Nebenfolgen je an die übrigen Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, mit dem Hinweis, dass seitens der Privatklägerin 5 von einem Verzicht auf Vernehmlassung auszugehen sei (Urk. 590).
6. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur. B. (der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, vgl. Urk. 541 S. 1 und
S. 230) mit, dass ihn der †Beschuldigte zu Lebzeiten als Willensvollstrecker eingesetzt habe. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft (Urk. 595), die amtliche Verteidigung (Urk. 597), die Privatkläger 1, 2, 3 und 6 (Urk. 599) abermals und der Willensvollstrecker des †Beschuldigten mit Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des öffentlichen Inventars durch das Notariat
& Konkursamt Meilen (Urk. 601 S. 2) - neu (Urk. 592, 594 und 601) zur Frage der Erledigung des Verfahrens und der Nebenfolgen geäussert hatten, wurden die jeweiligen Stellungnahmen den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom
ärz 2022 wiederum zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 604). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 23. März 2022 nochmals vernehmen (Urk. 607), wohingegen die amtliche Verteidigung ihren Verzicht auf Stellungnahme mitteilte, unter gleichzeitiger Zustellung der Honorarrechnung (Urk. 608 und Urk. 610/1-2). Der Vertreter der Privatkläger 1, 2, 3 und 6 äusserte sich nochmals am 29. März 2022 (Urk. 611). Die Privatkläger 4 und 5 liessen sich nicht mehr vernehmen.
Am 30. Mai 2022 teilte die amtliche Verteidigerin auf Anfrage mit, dass sie über keinen Erbschein betreffend die Erben des †Beschuldigten verfüge (Urk. 613). Gleichentags wurde daher der Willensvollstrecker um Mitteilung betreffend Stand der Erbenermittlung und Zustellung eines allfälligen Erbscheins ersucht (Urk. 614). Am 15. Juni 2022, 17. Juni 2022 und 23. Juni 2022 gingen diverse Schreiben und Unterlagen des Willensvollstreckers betreffend Inventare und Erben ein (Urk. 615; Urk. 618-619; Urk. 621).
Auf telefonische Anfrage vom 26. Juli 2022 teilte der Willensvollstrecker mit, dass das öffentliche Inventar zwischenzeitlich abgeschlossen worden sei (Urk. 622). Am 27. Juli 2022 ging der damit begründete Rückzug des Sistierungsantrags des Willensvollstreckers hier ein (Urk. 623). Mit Präsidialverfügung vom
28. Juli 2022 wurden die übrigen Parteien inklusive Willensvollstrecker hierüber in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, im Hinblick auf den Verfahrensabschluss aktualisierte Honorarnoten einzureichen (Urk. 624). Am 3. August 2022 ging die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin hier ein (Urk. 626), am 23. August 2022 jene der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers 4 (Urk. 631). Der Vertreter der Privatkläger 1, 2, 3 und 6 reichte in- nert Frist keine neue Aufwandabrechnung ein. Hingegen teilte er mit Schreiben vom 3. August 2022 mit, dass die Privatklägerin 3 am tt.mm.2022 in Frankreich verstorben sei (Urk. 628 und Urk. 630), worüber die übrigen Parteien mit diesem Entscheid zu orientieren sind (vgl. hierzu Erw. II.4). Der Willensvollstrecker übermittelte seine Aufwandabrechnung am 30. September 2022 (Urk. 634).
9. Nachdem den Parteien zu sämtlichen Fragen der Erledigung des Verfahrens und den Nebenfolgen das rechtliche Gehör gewährt worden war, kann der Prozess nunmehr der Erledigung zugeführt werden.
Berufungserklärung / Legitimation der amtlichen Verteidigerin
Mit Datum vom 4. Mai 2021 liess der †Beschuldigte fristwahrend Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 27. April 2021 anmelden (Urk. 394). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigung am tt.mm.2021 zugestellt (Urk. 538/3). Die Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO lief demnach bis zum tt.mm.2021. Unter diesem Datum - und damit zwei Tage nach dem Ableben des
†Beschuldigten teilte die amtliche Verteidigung mit, dass zufolge dessen Versterbens ein dauerndes Prozesshindernis vorliege, weshalb das Verfahren gegen ihren Klienten zu einem späteren Zeitpunkt unter Regelung der Nebenfolgen einzustellen und ebenfalls später über die Beschlagnahme der Liegenschaft des
†Beschuldigten in J. und die in diesem Zusammenhang stehende Grundbuchsperre zu entscheiden sei. Für den Fall einer anderen prozessualen Einschätzung durch das Gericht reichte die amtliche Verteidigung unter Hinweis auf ihre anwaltliche Sorgfaltspflicht die schriftliche Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (Urk. 570 S. 3):
Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
Die Zivilklagen und Entschädigungsansprüche der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der amtlichen Vertei- digung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dem Beschuldigten sei für die unrechtmässig erlittene Haft für die Zeitdauer bis und mit 9. Februar 2021 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 397'750.00 und für die Zeitdauer ab dem
10. Februar 2021 bis zur Berufungsverhandlung eine Genugtuung in noch zu substantiierender Höhe, zuzüglich 5 % Zins seit
7. Oktober 2016, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Dem Beschuldigten sei wegen unmenschlicher Behandlung eine Genugtuung von CHF 80'000.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Dem Beschuldigten seien Entschädigungen für wirtschaftliche Einbussen für die Zeitdauer bis und mit 9. Februar 2021 von CHF 1'060'000.00 und für die Zeitdauer ab dem 11. Februar 2021 bis zur Berufungsverhandlung eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in noch zu substantiierender Höhe, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2018, von CHF 2'958'000.00 unter noch vorzunehmender Korrekturrechnungen bis zur Berufungsverhandlung und von CHF 114'871.20, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2021, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Betrag von CHF 10'420.00, zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2019, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
In ihrer ersten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei das Verfahren einzustellen. Der amtlichen Verteidigung sprach sie sodann - nur diesbezüglich - die Legitimation zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach dem Tod des †Beschuldigten ab, weshalb auf die
entsprechenden Anträge nicht einzutreten sei (Urk. 581 S. 1 f.). Daran hielt sie in ihrer zweiten Stellungnahme durch Verweisung grundsätzlich fest (Urk. 595). In Abweichung dazu sprach sie in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2022 der amtlichen Verteidigung eine Vertretungsbefugnis über den Tod des
†Beschuldigten hinaus als Ganzes ab. Demzufolge sei die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung vom tt.mm.2021 unzulässig, auf die Berufung nicht einzutreten und daher festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 27. April 2021 vollständig in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 607 S. 2 ff.). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vertretungsbefugnis der amtlichen Verteidigung sei akzessorisch. Sie erlösche mit dem Tod der beschuldigten Person. Die amtliche Verteidigung habe ab diesem Moment lediglich noch die Befugnis, eigene Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Mandatsverhältnis geltend zu machen. Eine Vertretungsbefugnis der amtlichen Verteidigung über den Tod der beschuldigten Person hinaus habe in der Strafprozessordnung keine Grundlage (Urk. 607 S. 2 ff.).
Die Privatkläger 1, 2, 3 und 6 beantragten am 24. Januar 2022 eine Einstellung des Verfahrens, ohne die Legitimation der amtlichen Verteidigung zur Berufungserklärung in Frage zu stellen (Urk. 586). Daran hielten sie in den weiteren Stellungnahmen fest (Urk. 599 und Urk. 611). Gleich verhält es sich mit dem Privatkläger 4 in der Eingabe vom 24. Januar 2022, wobei dieser zusätzlich geltend macht, dass allfällige Ansprüche des verstorbenen †Beschuldigten auf Ge- nugtuung und Entschädigung durch den Nachlass geltend zu machen seien. Der Nachlass sei in diesem Verfahren nicht vertreten. Diese Ansprüche seien in ein separates Verfahren zu verweisen (Urk. 588). Nach Bekanntwerden des Willensvollstreckermandats (Urk. 592) liess sich der Privatkläger 4 innert Frist hierzu nicht mehr vernehmen.
Das angefochtene Urteil vom 27. April 2021 wurde am 3. Mai 2021 mündlich eröffnet (Prot. S. 406 ff. und S. 415). Dass die Berufungsanmeldung in- nert Frist erfolgte, ist unbestritten. Die Berufungsanmeldung erfolgte zu Lebzeiten des †Beschuldigten, auf dessen Instruktion hin und während des seit 1. Novem-
ber 2020 laufenden Mandats von Rechtsanwältin lic. iur. X1.
als amtliche
Verteidigerin (vgl. Urk. 541 S. 1). Das vom †Beschuldigten nach der Berufungsanmeldung, aber vor Zustellung des begründeten Urteils gestellte Gesuch um Wechsel der Verteidigung wurde von der vorinstanzlichen Verfahrensleitung am
September 2021 abgewiesen (Urk. 458). Im Zeitpunkt des Ablebens des
†Beschuldigten war Rechtsanwältin lic. iur. X1. somit immer noch legitimierte amtliche Verteidigerin des †Beschuldigten.
Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat. Der Tod eines Beschuldigten stellt einen solchen Grund dar. Die gleiche gesetzliche Vermutung gilt zivilrechtlich betreffend Vollmachten (Art. 35 OR) und im Auftragsrecht (Art. 405 Abs. 1 OR). Zu beachten ist hier allerdings, dass die amtliche Verteidigerin kein privates Mandat ausübt, son- dern eine öffentliche Aufgabe erfüllt, der sich die Anwältin nicht einfach entziehen kann (Art. 132 f. StPO; Art. 12 lit. g BGFA). Das öffentlich-rechtliche Mandatsverhältnis ist formell zu beenden (Art. 134 Abs. 1 StPO).
Insofern ist die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Akzessorietät zu relativieren, d.h. das Mandat und damit die Legitimation zur Interessenwahrung fällt nicht eo ipso per Todestag dahin. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass trotz dieser besonderen Beziehung zum Staat die amtliche Verteidigerin primär die Interessen ihres Mandanten zu vertreten hat. Die Tätigkeit der amtlichen Verteidigerin unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von jener eines Wahlverteidigers. Dies bedeutet auf die vorliegende Konstellation bezogen, dass das Auftragsverhältnis in Nachachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht wegen der Natur des Geschäfts und auch im Sinne eines fairen Verfahrens fortbestehen muss zur Wahrung laufender Fristen und damit auch der auftragsrechtlichen Pflichten (vgl. hierzu auch BGE 147 IV 465). So sieht es denn auch das Auftragsrecht für den Todesfall des Auftragsgebers vor: Falls das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun (vgl. Art. 405 Abs. 2 OR).
Damit war die amtliche Verteidigerin in Konkretisierung der Berufungsanmeldung legitimiert und zur Wahrung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht gar verpflichtet, die Berufungserklärung für den †Beschuldigten postmortal einzureichen.
Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf Art. 134 Abs. 1 StPO mit Erledigung dieses Verfahrens formell aus ihrem Amt zu entlassen und zu entschädigen (Art. 135 StPO).
Willensvollstrecker
Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 setzte Rechtsanwalt lic. iur.
B.
das Gericht darüber in Kenntnis, dass er vom †Beschuldigten als Wil-
lensvollstrecker eingesetzt worden sei und er das Mandat angenommen habe. Er ersuchte um Aufnahme ins Rubrum (Urk. 592 i.V.m. Urk. 594).
Das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren,
hat Rechtsanwalt lic. iur. B.
am 31. Januar 2022 ein Willensvollstrecker-
zeugnis ausgestellt (Urk. 594), womit seine Legitimation ausgewiesen ist.
Der Willensvollstrecker steht mangels anderweitiger Verfügung des Erblassers bzw. des †Beschuldigten (Urk. 594) in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächt- nisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anord- nungen nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGE 146 III 106) ist der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht (BGE 129 V 113 E. 4.2). Er führt den Prozess an Stelle des materiell Berechtigten Verpflichteten in eigenem Namen und als Partei, handelt aber auf Rechnung der Erbschaft und hat dabei auf seine Funktion bzw. seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen. Das Haftungssubstrat bei Prozessen Betreibungen gegen den
Willensvoll-strecker ist auf die Nachlassaktiven beschränkt (BGE 116 II 131 E. 3b). Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft Befugnis der Prozessführung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrecht zusteht (BGE 129 V 113 E. 4.2; BGer 4A_600/2018 Urteil vom 1. April 2019
E. 4.1; BGer 5A_134/2013 Urteil vom 23. Mai 2013 E. 5.1.2). Die Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers ist umfassend. Sie erstreckt sich auf streitige und nichtstreitige Zivil-, Verwaltungs-, Sozialversicherungs-, Administrativ- und Strafverfahren (soweit überhaupt möglich) und umfasst alle Arten von Klagen bzw. Eingaben, sämtliche prozessualen Handlungen und Rechtsmittel, materiellrechtliche Erklärungen wie Verrechnung Verzicht, Vergleich, Rückzug des Verfahrens sowie Unterlassung jeglicher Auseinandersetzung (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 70 f. mit Hinweisen). Aktiv- und Passivlegitimation des Willensvollstreckers in nichterbrechtlichen Verfahren und Zwangsvollstreckungsmassnahmen werden in Lehre und Praxis einhellig anerkannt (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 76 f. mit Hinweisen).
Der †Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren nicht nur einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 344 und Urk. 570), sondern auch eine Haftentschädigung von mehreren hunderttausend Franken, ei- ne Genugtuung von Fr. 80'000.00 wegen unmenschlicher Behandlung und Entschädigungen für wirtschaftliche Einbussen im Umfang von über Fr. 4 Mio. (vgl. nachfolgende Ziff. VII.2 und Urk. 570 S. 2; durch den Willensvollstrecker später abschliessend beziffert in Urk. 601). Sodann ist er mit mehreren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft konfrontiert. In Bezug auf diese Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ist die Aktiv- und Passivlegitimation des Willensvollstreckers als Prozessstandschafter - d.h. selbständig und in eigenem Namen auftretend, unter Angabe seiner Funktion für den Nachlass des verstorbenen †Beschuldigten zu bejahen (zum Verhältnis zur amtlichen Vertei- digung und zu den Erben vgl. nachfolgende Ziff. 3). Vom Prozesseintritt von
Rechtsanwalt lic. iur. B.
als Willensvollstrecker des Nachlasses des
†Beschuldigten ist daher Vormerk zu nehmen. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.
Erben
Der Willensvollstrecker hatte in seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass die Erben des †Beschuldigten noch nicht bestimmt seien. Allerdings sei über den Nachlass bereits ein Sicherungsinventar und ein öffentliches Nachlassinventar angeordnet worden, welches das Notariat und Konkursamt Meilen durchzuführen habe. Entsprechend würden alle (nichtdringlichen) Prozesse für gegen den Nachlass nach Art. 586 ZGB für die Dauer der Auf- nahme dieses öffentlichen Inventars ruhen. Grundsätzlich schliesse er sich der amtlichen Verteidigung hinsichtlich ihrer eigenen Legitimation zur Antragstellung und damit konkludent zur Position des Nachlasses des Verstorbenen in diesem Liquidationsverfahren an. Demnach seien die von der amtlichen Verteidigung am
17. Februar 2022 gestellten und begründeten Anträge zu Recht erfolgt und hätten sie nicht vom Nachlass den Erben des Verstorbenen gestellt werden können müssen. Demzufolge sei der Nachlass seien die Erben des Verstorbe- nen für alle diese Anträge der Verteidigung auch nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Sollte aus Sicht des Gerichts dem Nachlass des Verstorbenen in diesem Liquidationsverfahren vor dem hiesigen Gericht Parteistellung zukommen, beantrage er (u.a.), dass das laufende Verfahren SB210619-O bis zum Abschluss des öffentlichen Inventars durch das Notariat und Konkursamt Meilen zu sistieren sei (Urk. 601 S. 2). Subeventualiter stellte er für den Nachlass eigene Parteianträge (Urk. 601; vgl. hierzu auch Erw. VII.2).
Am 17. Juni 2022 bzw. 23. Juni 2022 ging die Mitteilung des Willensvollstreckers ein, wonach die Erben und Vermächtnisnehmer des †Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen zwischenzeitlich bestimmt worden seien (Urk. 615 und Urk. 621). Gemäss eingereichtem Urteil vom 16. März 2022 (Urk. 619) hat der †Beschuldigte als gesetzliche Erben folgende Nachkommen hinterlassen:
L. , geboren am tt. Juni 2001, von M. ZH und N. GL, wohnhaft O. -strasse …, P. ;
F. , geboren am tt.mm.2010, von Q.
BE, gesetzlicher
Wohnsitz in … J. , mit Aufenthalt R. -weg …, … J. , gesetzlich vertreten durch Vormundin, S. , Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Winterthur, St. Gallerstrasse 42, 8400 Winterthur.
Der jüngere Sohn des †Beschuldigten, F. , hat sich am vorliegen- den Verfahren als Privatkläger (Privatkläger 4) beteiligt. Er fordert als Folge des
Todes seiner Mutter †T.
vom †Beschuldigten Schadenersatz dem Grund-
satz nach und eine Genugtuung (vgl. Urk. 541 S. 220 ff.).
Der ältere, nicht eheliche Sohn des †Beschuldigten, L. - dessen Existenz bis zum erstinstanzlichen Urteil in der weiteren Familie offenbar nicht bekannt war (vgl. Urk. 541 S. 112 i.V.m Prot. I S. 155; Urk. 541 S. 112) ist bis heute im Prozess nicht in Erscheinung getreten.
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Aus- nahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schul- den des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Daran ändert nichts, dass der Erbe während der noch laufenden Ausschlagungsfrist vorläufiger provisorischer Erbe ist.
Soweit es hier nicht um den Schuldpunkt, wohl aber finanzielle Regelungen (eigene Forderungen des †Beschuldigten, Kosten- und Entschädigungsfolgen, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter) in diesem Verfahren geht, kommt dem Nachlass grundsätzlich Parteistellung zu und sind die Erben als Folge der Universalsukzession daher grundsätzlich in den Prozess einzubeziehen, soweit sie nicht schon vorher Parteistellung hatten (wie der Privatkläger 4, dem nunmehr eine Doppelrolle - neu auch als Erbe des †Beschuldigten und wohl auch der †Privatklägerin 3 [vgl. nachfolgende Ziff. 4] zukommt).
Wegen des bestehenden Willensvollstreckermandats treten sie aber nicht an die Stelle des †Beschuldigten in den Prozess ein. Denn die Rechte des Willens-
vollstreckers sind gegenüber den Erben exklusiv. Soweit und solange der Willensvollstrecker testamentarische gesetzliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte hat, sind diese den Erben vollständig entzogen. Der Willensvollstrecker hat das Recht und die Pflicht, gegenüber Erben und Dritten gegebenenfalls seine Befugnisse gerichtlich geltend zu machen und sich gegenüber Eingriffen von Erben, Behörden und Dritten zu wehren (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 6 f. und N 88 mit Hinweisen). Der Willensvollstrecker amtet auch hier als Prozessstandschafter. Es ist Sache des Willensvollstreckers, im Rahmen sei- ner gesetzlichen Pflichten u.a. die Erben über das Verfahren zu informieren (vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 17 mit Hinweisen). Von Bedeutung sind dabei die vom
†Beschuldigten lebzeitig gestellten eigenen Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Staat und die Kostenfolgen (vgl. hierzu Urk. 601 S. 3 f.).
Privatkläger
Die Privatkläger 1-6 hatten sich ordentlich konstituiert und am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Urk. 541). Konkret hat sich die Privatklägerin 5 am 12. Dezember 2018 als Privatklägerin konstituiert, aber einzig Straf- und keine Zivilklage erhoben (Urk. D2/4/6). Den Zivilforderungen der Privatkläger 1-4 und 6 wurde durch die Vorinstanz teilweise entsprochen (vgl. Urk. 541, Dispositiv-Ziffern 18-23).
Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 27. April 2021 hatte nur der
†Beschuldigte eigenständig Berufung angemeldet (Urk. 394). Mit dieser beantragt er u.a. eine Abweisung der Zivilforderungen (vgl. Urk. 570 S. 3). Den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde nach Eingang der Berufungserklärung des
†Beschuldigten zufolge dessen Versterbens nicht mehr Frist im Sinne von Art.
400 Abs. 3 StPO angesetzt, um ein Nichteintreten auf die Berufung des
†Beschuldigten zu beantragen Anschlussberufung zu erklären, sondern nur noch, um sich zur Erledigung des Berufungsverfahrens und den Nebenfolgen zu äussern. Ob sie selber noch Anschlussberufung hätten erheben wollen, muss offen bleiben. Mit den Anträgen des †Beschuldigten sind sie aber auf jeden Fall als
Berufungsbeklagte zu erachten. Auch der Privatklägerin 5, die nur Strafklage erhoben hatte, ist diese Rolle zuzuteilen, da sie sich im Rahmen einer Anschlussberufung noch gegen den ergangenen Freispruch hinsichtlich Dossier 2 hätte wehren können. Die Privatkläger 1-6 sind daher ebenfalls ins Rubrum aufzunehmen. Da wie aufzuzeigen sein wird - die Zivilansprüche im Sinne von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger in diesem Verfahren nicht mehr materiell behandelt werden können (vgl. Erw. IV), wohl aber die geltend gemachten Aufwendungen im Verfahren, d.h. die Prozessentschädigungen. Deshalb ist die Aufnahme im Rubrum nicht nur in diesem Liquidierungsprozess von Bedeutung. Sie dient auch der Klärung prozessualer Aspekte (Rechtschutzinteresse, res iudicata etc.) in einem allfälligen künftigen Zivilverfahren.
Mit Schreiben vom 3. August 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y1. mit, dass seine Mandantin E. (Privatklägerin 3) am tt.mm.2022 in Frankreich verstorben sei (Urk. 628 und Urk. 630).
Die †Privatklägerin 3 ist die Mutter von †T. . Sie stellte vor Vorinstanz den Antrag, der †Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von CHF 65'000.– (zuzüglich Zins seit dem tt.mm.2014) sowie eine Entschädigung von CHF 22'833.45 zu bezahlen. (Urk. 338). Die Vorinstanz sprach ihr eine Genugtuung von CHF 35'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem tt.mm.2014 zu. Im Mehrumfang wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Sodann wurde der
†Beschuldigte verpflichtet, der †Privatklägerin 3 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 24'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, was vom †Beschuldigten angefochten wurde (Urk. 570 S. 3), ohne dass sich die †Privatklägerin 3 im Rahmen einer Anschlussberufung noch zur Genugtuung materiell hätte äussern können. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen liess sie Stellung nehmen (Urk. 586, Urk. 599, Urk. 611).
Zwar könnten allenfalls Erben soweit sie (wie die Privatkläger 1, 2 und 4) nicht schon in diesem Prozess beteiligt sind in die Rechtsstellung der in Frankreich verstorbenen Privatklägerin 3 eintreten. Da die Zivilklagen der Privatkläger aber wie gesagt bei diesem Verfahrensausgang auf den Zivilweg zu verweisen sind (vgl. Erw. IV) und ihnen keine Kosten auferlegt werden können (vgl.
Erw. VI.1), braucht die Klärung der Erbensituation der †Privatklägerin 3 in diesem Verfahren nicht mehr abgewartet zu werden. Damit erübrigt sich unter diesem Titel auch eine Sistierung des Verfahrens. Es ist einzig eine Anpassung des Rubrums mit dem Sterbedatum vorzunehmen. Die Mitteilung an allfällige Erben hat über den Rechtsvertreter der †Privatklägerin 3 zu ergehen.
Sistierungsantrag des Willensvollstreckers
Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden (Art. 585 Abs. 1 ZGB). Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden (Art. 586 Abs. 3 ZGB).
Gemäss Willensvollstrecker wurde das öffentliche Inventar zwischenzeitlich abgeschlossen und ans Bezirksgericht Meilen überwiesen. Im dortigen Verfahren sei den Erben aufgrund des vorliegenden Verfahrens eine Sistierung bewilligt worden (Urk. 622). Mit dieser Begründung zog der Willensvollstrecker seinen Sistierungsantrag zurück (Urk. 601). Dieser prozessuale Antrag ist daher durch Rückzug zu erledigen und der Prozess fortzusetzen, zumal auch der gesetzliche Sistierungsgrund weggefallen ist.
Wie oben dargelegt, erfolgten Berufungsanmeldung und -erklärung durch die legitimierte amtliche Verteidigerin innert Frist. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Entgegen der Staatsanwaltschaft ist das Urteil der Vorinstanz vom 27. April 2021 daher nicht in Rechtskraft erwachsen (Urk. 607 S. 2).
Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz (vgl. hierzu auch BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E.2.3.), gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), so wegen fehlender Prozessvoraussetzungen vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. auch BGer 6B_991/2013 E.2.3). Ein Prozesshindernis
liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (BSK StPO- Grädel/Heiniger, Art. 319 N5).
Da der †Beschuldigte während des Berufungsverfahrens verstorben ist, liegt ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor, welches die Fällung eines Urteils definitiv verunmöglicht. Das Verfahren ist aufgrund des Ablebens der beschuldigten Person daher einzustellen und das erstinstanzliche Urteil ist in Bezug auf die verstorbene beschuldigte Person als gegenstandslos zu erklären (Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 329 N 5; BSK StPO-Eugster, Art. 403 StPO N 6; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 399 StPO N 2, Art. 382 N 8, Art. 403 N 9 StPO).
Der Einstellungsbeschluss sowie die Regelung der Auswirkungen desselben richten sich nach Art. 320 StPO (Art. 329 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO wird in der Einstellungsverfügung nicht über zivilrechtliche Ansprüche entschieden. Wird das Strafverfahren eingestellt, dann wird die Zivilklage vielmehr ex lege auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Es erfolgt keine Überweisung an den Zivilrichter von Amtes wegen. Art. 320 Abs. 3 StPO stellt aber klar, dass der Privatklägerschaft nach Eintritt der Einstellungsverfügung (bzw. des entsprechenden Beschlusses) der Zivilweg offen steht. Damit die ursprüngliche Rechtshängigkeit aufrechterhalten werden kann, muss die Klageeinreichung beim Zivilgericht innert eines Monates seit Eröffnung der Einstellungsverfügung (bzw. des Entscheides) erfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO; BSK StPO-Grädel/Heiniger, Art. 320 StPO N 13; BGer 6B_1240/2019 vom 20. Februar 2020).
Die Privatkläger sind daher mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
Das Gericht hat im Rahmen seines Einstellungsentscheides nach Art. 320 Abs. 2 StPO über die im Zeitpunkt der Einstellung noch bestehenden Zwangsmass-nahmen im Sinne einer Nebenfolge nach Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass Art. 320 Abs. 2 StPO der allgemeinen prozessualen Bestimmung nach Art. 376 StPO im Sinne einer lex specialis vorgeht. Materiell werden die Folgen wiederum nach Art. 69 ff. StGB beurteilt (Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 320 N 6).
Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände Vermögenswerte der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Das Gericht kann aber auch ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben bestimmt waren die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind verfügen, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht vernichtet werden (Art. 69 StGB). Eine Sicherungseinziehung kann grundsätzlich auch nach dem Versterben des Beschuldigten angeordnet werden, allerdings nur wenn die Gegenstände auch in den Händen der Erben eine Gefahr darstellen (vgl. PK StGB-Trechsel/Jean-Richard, Vor Art. 69 N 11).
Der einzig Berufung erhebende †Beschuldigte hat das Urteil vom 27. April 2021 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4-17 nicht angefochten (vgl. Urk. 570
S. 2). Diese Regelungen entsprachen den übereinstimmenden Anträgen der an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien (dort letztmals präzisiert wie folgt: Prot. I S. 375, S. 379 und S. 385).
Im Rahmen der Stellungnahme zur Prozesserledigung beantragte die amtliche Verteidigung diesbezüglich, die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2018, vom 2. Oktober 2019 und vom
Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände allenfalls mit Ausnahme des Aktenumschlags samt Inhalt, Asservat-Nr. A008'331'086 sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. Januar 2021 sichergestellten Gegenstände und Unterlagen und der mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 27. Juni 2015 beschlagnahmte schweizerische Pass Nr. X1 und die schweizerische Identitätskarte Nr. C2 seien nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Beschlusses freizugeben und dem Nachlass bzw. den Erben herauszugeben (Urk. 584 S. 2).
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass mit der Verfahrenseinstellung ein allfälliger deliktischer Konnex der beschlagnahmten Güter zum vorliegenden Strafverfahren und damit auch die Möglichkeit einer Vermögenseinziehung i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO entfällt. Weitere Beschlagnahmegründe (Art. 263 Abs. 1 lit. a-c StPO) sind nicht gegeben, weshalb die unter diesem Titel vorhandenen Vermögenswerte Urkunden nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des entsprechenden Entscheids auf erstes Verlangen freizugeben sind. Die Dispositiv- Ziffern 4, 11, 13, 15 und 16 sind daher dem Grundsatz nach zu bestätigen, wobei zufolge Universalsukzession die Freigabe zugunsten der Erben, derzeit repräsentiert durch den Willensvollstrecker, anzuordnen ist.
Hiervon ausgenommen ist das Asservat mit der Nr. A008'331'086 (grüner Aktenumschlag, enthaltend ein Testament), welches bereits an das Bezirksgericht Meilen (zwecks Testamentseröffnung) herausgegeben wurde (Urk. 568), was vorzumerken ist.
Betreffend Herausgabe von beschlagnahmten Unterlagen an die Privatkläger 1-3 wird in ihrer Stellungnahme zur Regelung der Nebenfolgen um inhaltliche Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 6 ersucht (Urk. 586 S. 3). Diese Unterlagen wurden einzig zu Beweiszwecken unter Beschlag genommen (vgl. Urk. 17/1/9). Der Grund hierfür ist mit der Einstellung entfallen und die Herausgabe somit zu bestätigen.
Soweit die Vorinstanz entschieden hat, die Unterlagen und Gegenstände gemäss den Beschlagnahmeverfügungen Urk. 16/54, Urk. 17/6/7, Urk. 17/18/5,
Urk. 17/25/3, Urk. 17/26/5 und Urk. 16/77/1 in den Akten zu belassen, erfolgte auch im Rahmen der Stellungnahme zur Verfahrenserledigungen zu Recht keine Opposition (vgl. Urk. 541 S. 208 ff.). Die Regelung gemäss Dispositiv-Ziffern 5, 7- 10 und 12 ist daher zu bestätigen.
Es erfolgte von keiner Seite ein Einwand gegen die Vernichtung von Datensicherungen bzw. Datenauslesungen (Polis-Geschäftsnummer 3) gemäss Dispositiv-Ziffer 14, weshalb hier Gleiches anzuordnen ist.
Die Datensicherung der virtuellen Tatortrekonstruktion des 3D-Zentrums- Zürich anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2021 (A014'801'811) ist gemäss Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft dem 3D-Zentrum-Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen (Dispositiv-Ziffer 17). Davon abzuweichen besteht auch mangels anderslautender Anträge der Parteien kein Anlass. Die Regelung ist zu bestätigen.
Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom 27. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2021 bei der Vorinstanz einen Beschlag- nahmungsantrag betreffend die Liegenschaft des †Beschuldigten und einen Antrag auf Anordnung einer entsprechenden Grundbuchsperre (Urk. 525). Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 beschlagnahmte die Vorinstanz gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Deckung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen der Privatkläger 1-3 und 6 die Liegenschaft I. -strasse …, … J. , und ordnete über diese eine Grundbuchsperre an, beides superprovisorisch (Urk. 532; Urk. 537). Am 10. Dezember 2021 teilte das Grundbuchamt
K. -J.
dem †Beschuldigten mit, dass zu Lasten des Grundstücks
Stadtquartier J. -U. , Grundbuch Blatt 4, Kataster Nr. 5, I. -strasse eine Grundbuchsperre zur Anmerkung im Grundbuch angemeldet worden sei (Urk. 562).
Die Parteien hatten die Möglichkeit, sich im Rahmen der Stellungnahmen betreffend Verfahrenserledigung vor Obergericht auch zu dieser Thematik zu äussern (Urk. 577). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 die Aufhebung der Beschlagnahme (Urk. 581) und kam darauf in ihrer weiteren Stellungnahme vom 23. März 2022 nicht mehr zurück (vgl. Urk. 607). Übereinstimmend beantragten auch die amtliche Verteidigung und der Willensvollstrecker (für den Eventualfall) die Aufhebung der Beschlagnahme und Löschung der Grundbuchsperre (Urk. 584 S. 2 bzw. Urk. 601 S. 6).
Wie bereits gesagt, entfällt mit der Verfahrenseinstellung ein deliktischer Konnex von beschlagnahmten Gütern zum vorliegenden Strafverfahren. Da die Verfahrenskosten zudem nicht dem Nachlass bzw. den Erben auferlegt werden können (vgl. dazu Erw. VI.1) und die Prozessentschädigungen für die Privatkläger 1-3 und 6 aus der Gerichtskasse zu entrichten sind (vgl. dazu Erw. VI.4.3 und VII.6.5), ist der mit Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Dezember 2021 superprovisorisch angeordneten Kostendeckungsbeschlagnahme (Urk. 532) die Grundlage entzogen. Entsprechend ist die Beschlagnahme der Liegenschaft I. -strasse …, … J. , Grundstück Nr. 5, EGRID CH6, Kataster-Nr. 7,
Gebäude Nr. 8, aufzuheben und das Grundbuchamt K. -J. sen, die Grundbuchsperre im Grundbuch zu löschen.
anzuwei-
Gemäss dem Grundsatz von Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten von Bund Kanton getragen, sofern die StPO nichts anderes vorsieht. In Art. 426 StPO ist die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person geregelt. Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, so können die Verfahrenskosten ihrem Nachlass mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage in der StPO nicht auferlegt werden. Wenn die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten ebenfalls nicht erfüllt sind, hat der Staat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 StPO N 11 ).
Da eine Kostenauflage zu Lasten des Nachlasses entfällt und vorliegend kein Grund für eine Kostenauflage zu Lasten der Privatkläger besteht, sind die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Höhe der Kosten (inklusive Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin
des Privatklägers 4), welche unbeanstandet blieben, kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 541 S. 228 ff.).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
Können beim Tode der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden, kann dieser auch nicht mit den Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (vgl. BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013). Dies hat zufolge Parteistellung des Nachlasses bzw. des Willensvollstreckers auch für die von ihm für den Nachlass weiterverfolgten Zivilansprüche als Teil der Verteidigungsrechte zu gelten. Folglich sind die Verfahrenskosten insgesamt, d.h. inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen, des Willensvollstreckers und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, vom Staat zu tragen.
Die Privatklägerschaft verfügt gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO sodann zufolge des Ablebens des Beschuldigten gegenüber dessen Nachlass über einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen im Verfahren, sofern die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist bzw. kostenpflichtig geworden wäre.
Entsprechendes wurde vom Rechtsvertreter der Privatkläger 1-3 und 6 beantragt (Urk. 586 S. 1). Da dem Nachlass mangels gesetzlicher Grundlage kei- ne Kosten auferlegt werden können (vgl. Erw. VI.1), sind die von der Vorinstanz ermittelten, hier zwar mitangefochtenen (vgl. Urk. 584 S. 2), im Quantitativen aber nicht beanstandeten Prozessentschädigungen für die genannten Privatkläger aus der Gerichtskasse zu entrichten, sofern eine grundsätzliche Kostenpflicht im Sin- ne von Art. 426 Abs. 2 StPO zu bejahen ist (vgl. nachfolgende Erw. VII). Für das Berufungsverfahren wurden seitens dieser Privatkläger keine Prozessentschädigungen geltend gemacht.
Die geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1. erscheinen unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens als angemessen (Urk. 610/1-2 und Urk. 626; §
18 AnwGebV). Dementsprechend ist die amtliche Verteidigerin mit Fr. 10'198.10 aus der Gerichtkasse zu entschädigen.
Die Aufwendungen des Willensvollstreckers an sich sind nicht zu beanstanden (Urk. 634). Da er diese im Auftrag des †Beschuldigten für dessen Nachlass wahrnimmt, erscheint es jedoch gerechtfertigt, für die Wahrnehmung dieser Verteidigungsrechte auch den Ansatz für amtliche Mandate - und nicht Fr.
300.00 pro Stunde zu veranschlagen. Rechtsanwalt lic. iur. B. mit Fr. 2'468.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
ist daher
Die von der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 4 eingereichte Aufwandrechnung erweist sich ebenfalls als angemessen (Urk. 631). Rechtsanwältin lic. iur. Y2. ist daher mit Fr. 2'184.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Von Seiten der übrigen Parteien wurde innert der mit Verfügung vom
28. Juli 2022 angesetzten Frist (Urk. 624) und bis heute für das Berufungsverfahren kein Aufwand in Rechnung gestellt.
Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz teilweise freigesprochen wird das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Art. 430 StPO hält demgegenüber fest, dass die Entschädigung Genugtuung unter anderem dann herabgesetzt verweigert werden kann, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (lit. a). Die Strafbehörde hat den Anspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Dies be-
deutet gemäss Bundesgericht (vgl. BGer 6B_975/2021 vom 7. September 2022
E. 2.3.2.) indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte (bzw. hier betroffene) Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_691/20 21 vom 5. April 2022 E. 3.1.1; 6B_ 997/2020 vom
18. November 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
Die Regelung betreffend Entschädigung und Genugtuung korrespon- diert mit derjenigen der Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, Art. 430 N 2 und 5). Die Entschädigungsfrage ist daher grundsätzlich jeweils nach der Kostenfrage zu beantworten, womit die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 357).
Auch im Falle des Todes der beschuldigten Person ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudizieren kann (BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4.). Die Bestimmung, wonach dem Beschuldigten bei Vorliegen von verwerflichem Benehmen eine Entschädigung verweigert werden kann, darf laut Bundesgericht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Entschädigung auch gegenüber dem Nachlass der beschuldigten Person verweigert werden kann, wenn erst nach deren Tod über die Entschädigungsfolge zu entscheiden ist. Eine Entschädigung an den Nachlass kann somit unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter welchen sie nach den massgeblichen Bestimmungen gegenüber dem noch lebenden Beschuldigten verweigert werden könnte (BGer 6B_592/2009 vom 17. Dezember 2009, Erw. 3.2; Zürcher Kommentar StPO-Griesser, Art. 430 N 8). Vorausgesetzt wird, dass die beschuldigte Person durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haf-
tung für ein fehlerhaftes Verhalten, wobei aber klare Verstösse, die adäquat kausal für die Verfahrenseinleitung waren, notwendig sind. Fahrlässigkeit kann genügen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 430 StPO N 11).
Konkret ist gemäss Bundesgericht mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie persönlich zu Lebzeiten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst dessen Durchführung erschwert hat. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter an- derem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches kantonales, geschriebenes ungeschriebenes Recht handelt. Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt indirekt zu einem bestimmten Tun Unterlassen verpflichten (BGE 141 III 527 E. 3.2; 116 Ia 162 E. 2c S. 170; Urteil 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Dazu gehört auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, wobei dieses Gebot nicht als allgemeine Vermögensschutznorm herangezogen werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haftungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung (BGE 130 II 345 E. 2.2 S. 349; 124 III 297 E. 5c S. 301; 121 III 350 E. 6b S. 354; Urteil
1P.126/2005 vom 27. April 2005 E. 3.8). Vorausgesetzt sind sodann regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; Urteile
6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1 und 6B_1038/2019 vom 30. April 2020
E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschul- digte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen ei- ne Verhaltensnorm verstossen hat (vgl. BGer 6B_665/2020 mit Hinweisen)
2. Die amtliche Verteidigerin stellte innert Frist für die Berufungserklärung in Konkretisierung der Berufungsanmeldung für den †Beschuldigten die oben erwähnten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen, deren teilweise Substantiierung sie vorbehalten hatte (vgl. Erw. 2.1 mit Verweis auf Urk. 570 S. 3). Diese wurden durch den wie oben dargelegt zur Interessenwahrung der Zivilansprüche der Erben legitimierte Willensvollstrecker des †Beschuldigten (vgl. Erw. II.2) für den Eventualfall der Annahme eigener Parteistellung des Nachlasses durch das Gericht am 28. Februar 2022 abschliessend wie folgt beziffert (Urk. 601 S. 3 f.):
[…]
Für die unrechtmässig erlittene Haft sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 478'250.--, zuzüglich 5 % Zins seit 7. Oktober 2016, aus der Gerichtskasse auszurichten und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Beschlusses dem Nachlass bzw. den Erben herauszugeben.
Wegen unmenschlicher Haft sei eine Genugtuung von CHF 80'000.-aus der Gerichtskasse auszurichten und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Beschlusses dem Nachlass bzw. den Erben herauszugeben.
Für die Aufwendungen für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'420.--, zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2019, aus der Gerichtskasse auszurichten und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Beschlusses dem Nachlass bzw. den Erben herauszugeben.
Für wirtschaftliche Einbussen (entgangenes Erwerbseinkommen des Verstorbenen) sei eine Entschädigung von CHF 1'260'000.--, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 2019, aus der Gerichtskasse auszurichten und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Beschlusses dem Nachlass bzw. den Erben herauszugeben.
Für weitere wirtschaftliche Einbussen (des Verstorbenen) sei eine Entschädigung von CHF 108'941.20 aus der Gerichtskasse auszurichten und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Beschlusses dem Nachlass bzw. den Erben herauszugeben.
[…]
Die amtliche Verteidigerin machte in der Berufungsklärung geltend, ihrem verstorbenen Klienten könne kein prozessuales Verschulden zur Last gelegt werden. Weder habe er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht, noch habe er dessen Durchführung erschwert. Folglich könne dem Nachlass weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung verweigert werden, weil die massgeblichen Voraussetzungen für eine Verweigerung (oder Herabsetzung) gegenüber ihrem Klienten zu dessen Lebzeiten nicht gegeben gewesen seien. Weiter weist sie darauf hin, dass eine verstorbene Person mangels Rechtspersönlichkeit keinen Anspruch auf Genugtuung erwerben und folglich auch nicht vererben könne. Jedoch seien Genugtuungsansprüche nicht schlechthin unvererblich. Gemäss der Rechtsprechung würden Genugtuungsansprüche auf die Erben übergehen, sofern der (verstorbene) Berechtigte die Ansprüche irgendwie geltend gemacht, er seinen Willen zur Geltendmachung des Anspruchs zu Lebzeiten eindeutig geäussert habe. Der †Beschuldigte habe seine Absicht, eine Genugtuung zu fordern, während Lebzeiten unmissverständlich bekundet und seinen Genugtuungsanspruch klar geäussert, begründet und beziffert. Mithin müsse der Genugtuungsanspruch als erworben gelten und zugunsten des Nachlasses bzw. der Erben ausgerichtet werden (Urk. 584 S. 5 f.).
Der Willensvollstrecker stellte und begründete im Sinne eines Subeventualstandpunkts des Nachlasses eigenständige Parteianträge auf Zusprechung von Genugtuung für erlittene Haft und unmenschliche Behandlung sowie von Entschädigungen für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte und für wirtschaftliche Einbussen durch entgangenes Erwerbseinkommen (Urk. 601 S. 3 ff.). Auch er hält dafür, dass dem †Beschuldigten kein prozessuales Verschulden zur Last gelegt werden könne. Weder habe er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht, noch hat er dessen Durchführung erschwert. Folglich könne dem Nachlass weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung verweigert werden, weil die massgeblichen Voraussetzungen für eine Verweigerung (oder Herabsetzung) zu Lebzeiten des †Beschuldigten nicht gegeben gewesen seien (Urk. 601 S. 7 f.).
Die Staatsanwaltschaft hielt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil in der ersten Stellungnahme dafür, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit a StPO vorliegend gegeben seien. Es sei nicht einzusehen, dass der Nachlass einer verstorbenen beschuldigten Person, welcher die rechtswidrige und schuldhafte Verursachung einer Strafuntersuchung vorzuwerfen ist, bessergestellt werden soll als ei- ne (noch lebende) beschuldigte Person, der das Gleiche vorgeworfen werden könne. Entsprechend den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei erwiesen, dass der †Beschuldigte am 18. Dezember 2012 auf V. [Ort in Spanien] seine Ehefrau massiv verletzt und in der Folge deren Tod herbeizuführen versuchte sowie seine dann geschiedene Ehefrau am tt.mm.2014 in W. /ZH auch tatsächlich getötet habe, was beides massivste Verletzungen der Persönlichkeit des Opfers im Sinne von Art. 28 ZGB darstellten (Urk. 581 S. 3). In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 23. März 2022 führte sie präzisierend dazu aus, auch wenn das Berufungsgericht kein Sachurteil mehr fällen könne, habe es bei der Beurteilung geltend gemachter Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu prüfen, ob entsprechend den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen erwiesen sei, dass der
†Beschuldigte am 18. Dezember 2012 auf V. seine Ehefrau massiv verletzt und in der Folge deren Tod herbeizuführen versucht sowie seine dann geschie- dene Ehefrau am tt.mm.2014 in W. /ZH auch tatsächlich getötet habe. Diese Persönlichkeitsverletzungen, deren Feststellung entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle, wiesen auch einen klaren Kausalzusammenhang mit der Verfahrenser- öffnung und den durch die Untersuchung verursachten Kosten der Strafuntersuchung auf. Die Verfahrenskosten könnten denn auch nur deswegen nicht dem Nachlass des †Beschuldigten auferlegt werden, weil eine entsprechende aus- drücklich gesetzliche Grundlage dafür nicht bestehe. Damit sei dem Nachlass des
†Beschuldigten eine Entschädigung für (private) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sowie für wirtschaftliche Einbussen durch das Strafverfahren (welche ohnehin nur bis zum Tode der beschuldigten Person
ausgewiesen wären) sowie eine Genugtuung für die erstandene Haft zu verweigern (Urk. 607 S. 4 f.).
Der Vertreter der Privatkläger 1-3 und 6 äusserte sich zu Recht nicht im Quantitativen zur Frage der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des
†Beschuldigten, wohl aber gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch der Privatkläger 1-3 und 6 gegenüber dem Nachlass auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. Urk. 586 S. 2 ff.). Auch er hielt namens dieser Privatkläger dafür, dass der
†Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Das Bezirksgericht Meilen habe in seinem Urteil überzeugend dargelegt und es als erwiesen erachtet, dass der †Beschuldigte dem Opfer †T. sowohl in V. als auch in W. Leid angetan habe. Die von der Vorinstanz zu Recht als erwiesen erachteten Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil von †T. stellten auch ausserhalb des Strafrechts zivilrechtlich massivste Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte von †T. dar. Es sei deshalb ohne Zweifel davon auszugehen, dass der †Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe, was (u.a.) grundsätzlich dessen Verfahrenskostenpflicht auslöse (Urk. 586 S. 3).
4. Der †Beschuldigte hatte bereits zu Lebzeiten Genugtuung für unrechtmässig erlittene Haft und wegen unmenschlicher Behandlung sowie Entschädigungen für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, für wirtschaftliche Einbussen (entgangenes Erwerbseinkommen), für weitere wirtschaftliche Einbussen im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung seines Sohnes F. (Privatkläger 4) beantragt und begründet. Bis dato wird an diesen Forderungen festgehalten (vgl. Urk. 584 S. 2 ff. und Urk. 601 S. 3 ff.). Selbst wenn bei der Genugtuung von einem höchstpersönlichen und insoweit nicht übertragbaren Anspruch ausgegangen wird, geht er auf die Erben über, sobald er von der anspruchsberechtigten Person eingeklagt und insoweit zu einer gewöhnlichen Forderung wurde (vgl. hierzu BGer 5A_289/2008 E 5). Der †Beschuldigte verstarb am tt.mm.2021 und damit während des noch pendenten Strafverfahren, in dem er diese Forderungen unmissverständlich gestellt hatte (vgl. auch Urk. 541 S. 4 f.). Die Aktivlegitimation
der Erben bzw. hier des Willensvollstreckers als deren Prozessstandschafter ist daher wie oben dargelegt (vgl. Erw. II.2) gegeben.
Mit Anklageschrift vom 22. November 2019 (Urk. 32) warf die Staatsanwaltschaft dem †Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe seine damalige Ehefrau †T. in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2012 ermorden wollen (indem er sie zunächst gegen das Gesicht geschlagen und ihr diverse Verletzungen zugefügt, sie dann mit einem Personenwagen angefahren und schliesslich in der nächtlichen Kälte schwer verletzt liegengelassen habe). Sodann habe er die aufgrund des Vorfalls auf V. schwer behinderte und zwischenzeitlich
von ihm geschiedene Ehefrau †T.
am tt.mm.2014 in W.
tatsächlich
ermordet (indem er ihr zunächst heisses Wasser von hinten oben gegen den oberen Rückenbereich geschüttet und sie anschliessend im Lavabo der Badewanne ertränkt habe). Zudem habe der †Beschuldigte versucht, die Privatklägerin 6 zu betrügen (indem er versucht habe, diese durch Vortäuschung eines Unfalls Suizids irrezuführen und so unrechtmässig die Auszahlung der Versicherungsleistung von Fr. 500'000.– zu bewirken). Schliesslich warf die Staatsanwaltschaft dem †Beschuldigten einen Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse G. (Privatklägerin 5) vor (indem er ein Anstellungsverhältnis verschwiegen und so unrechtmässig Leistungen von total Fr. 51'871.– erhalten habe).
Der †Beschuldigte hatte sämtliche Vorwürfe bestritten und einen vollumfänglichen Freispruch beantragt (vgl. Urk. 541 S. 4; Urk. 570 S. 2). Die Vorinstanz entschied am 27. April 2021 bezüglich des versuchten Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 5 in seinem Sinne (Urk. 541, Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des versuchten und des vollendeten Mordes sowie des Betrugsversuchs zum Nachteil der Privatklägerin 6 wurde der †Beschuldigte schuldig gesprochen (Urk. 541, Dispositiv-Ziff. 1). Dieses Urteil ist zufolge Versterbens des
†Beschuldigten während der Rechtshängigkeit gegenstandslos geworden (vgl. Erw. III). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung für den †Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen verweist, nach denen erwiesen sei, dass der
†Beschuldigte am 18. Dezember 2012 auf V. seine Ehefrau massiv verletzt und in der Folge deren Tod herbeizuführen versucht sowie seine dann geschie- dene Ehefrau am tt.mm.2014 in W. /ZH auch tatsächlich getötet habe (Urk. 581 S. 3), kann sie damit nicht gehört werden. Diese Begründung würde gegen die Unschuldsvermutung verstossen (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), weil dem †Beschuldigten damit durch die Begründung des Kosten- und Entschädigungsentscheids doch vorgeworfen würde, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (vgl. BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3). Zu prüfen ist je- doch ein allfälliges zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des †Beschuldigten im oben dargelegten Sinne.
Betreffend den als Mordversuch angeklagten Vorfall vom 17./
18. Dezember 2012 auf V. ist festzuhalten, dass die von den Sachverstän- digen genannten Verletzungen gemäss Ziff. 1.1.a der Anklageschrift (Urk. 32) an sich unbestritten geblieben sind (vgl. Urk. 541 S. 37). Strittig geblieben ist deren Ursache, womit Selbstbeibringung bzw. Unfallfolgen wie auch eine Fremdeinwirkung im Raum stehen. Der †Beschuldigte hatte im ganzen Verfahren stets betont, weder mit den Verletzungen noch mit dem Tod von †T. irgendetwas zu tun zu haben. Zufolge Einstellung des Verfahrens steht heute nicht fest, wo, wann, wie und weshalb †T. verletzt wurde, wie die Verteidigung richtigerweise ausgeführt hatte (Urk. 344 S. 52). Es kann daher nicht rechtsgenügend von einer direkten Schadenszufügung durch den †Beschuldigten mit zivilrechtlicher Relevanz ausgegangen werden.
Aus den eigenen Aussagen des †Beschuldigten ergeben sich aber diverse Anhaltspunkte für einen sehr auffälligen und besorgniserregenden Zu-
stand von †T.
vor dem Vorfall und einer nicht adäquaten Reaktion des
†Beschuldigten. Hierüber berichtete der †Beschuldigte selber, in den Einvernahmen im Vorverfahren, aber auch in einem Buch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
So gab der †Beschuldigte in der polizeilichen Ersteinvernahme im Zusammenhang mit dem Tod von †T. am tt.mm.2014 an, †T. sei am
18. Dezember 2012 um 2:00 Uhr aufgrund eines psychotischen Anfalls ca. drei
Meter tief gestürzt und habe sich beide Oberschenkel, Nase und Kiefer gebrochen sowie eine Hirnverletzung erlitten (Urk. 541 S. 21 mit Verweis auf Urk. 2/2 S. 3 Frage 12). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2016 machte der †Beschuldigte die folgenden Angaben zur Sache (vgl. Urk. 541 S. 22 ff. mit Verweis auf Urk. 3/10): Er, †T. und F. seien ca.
um 16:00 Uhr auf V.
angekommen. Auf der Fahrt vom Flughafen nach
AA.
[Ortschaft in V. ] hätten sie die Finca nicht sofort gefunden und
aus diesem Grund die Vermieterin anrufen müssen, welche sie dann im Zentrum von AA. abgeholt habe, um sie zum Haus zu bringen. Während dem Warten habe †T. hinten im Auto einen Schreianfall gehabt. Er sei dann ausgestiegen und habe F. aus dem Auto genommen. †T. habe sich nach ca. 2-3 Minuten wieder beruhigt. Sie sei nachher wieder gewesen, wie wenn nichts gewesen wäre. Sie sei zu ihm gelaufen, um F. zu nehmen, was dieser verneint habe, weil er natürlich wieder Angst gehabt habe. Dann sei die Vermieterin mit ihrem Auto gekommen und habe gesagt, es wären nur ein paar Minuten bis zu dem Weg, der zur Finca führe. Sie habe ihnen ein paar Sachen vom
Haus gezeigt. Er - der Beschuldigte - und F.
hätten es angeschaut,
†T. habe noch etwas separat für sich bleiben wollen, um sich zu beruhigen. Er habe noch die ausstehende Summe für die Miete der Finca bezahlt. Die Vermieterin habe gemeint, sie sei etwas erstaunt, dass sich †T. nicht freue und nicht Grüezi sagen wolle. Die Vermieterin sei dann gegangen und sie hätten sich langsam eingerichtet, die Sachen eingeräumt und etwas Kleines gekocht. So
etwa um 20:00 Uhr sei F.
zu Bett gegangen. Nachher um ca. 21:00 oder
22:00 Uhr seien auch er und †T. ins Bett gegangen. †T. sei im Bett gelegen und habe mit gross aufgerissenen Augen an die Wand gestarrt. Er sei dann eingeschlafen, worauf sie ihn immer wieder geweckt habe, sie müsse mit ihm darüber sprechen, ob er das auch merke, sie würden verfolgt. Sie seien dann ca. 4-5 Mal, so alle halbe Stunde, aufgestanden und ins Wohnzimmer gegangen. Er habe sie beruhigt. Um ca. 2:00 Uhr habe F. geredet, er habe den Tag verarbeitet. Worauf †T. gesagt habe, F. sei wahrscheinlich auch ... es wäre schlimm, eben die, die sie verfolgten, die F. etwas antun würden. Worauf er sie versucht habe zu beruhigen, dass er dafür keine Anzeichen sehen
würde, dass es ganz normal sei, wenn F. zwischendurch nachts rede. Dann sei †T. plötzlich aufgestanden und zu F. zum Bett gegangen. Sie habe ein Tüchlein genommen und geschrien und gesagt, sie liebe ihn sehr, aber sie müsse es nun tun, sonst würden es die anderen machen. Sie habe das Tüchlein um seinen Hals getan und zugezogen. Worauf er sie gefragt habe, was los sei. Er sei aufgestanden. Als sie F. mit dem Tuch gehalten habe, habe er versucht, das Kind von dem Tüchlein zu befreien. Er habe versucht, F. zu nehmen, und ihn befreien können. Das Tüchlein sei dann weggegangen. †T. sei hysterisch gewesen. Sie habe F. zurückholen wollen und machen, was sie vorgehabt habe. Sie habe F. weiter mit den Händen angegriffen. Dann habe er probiert, sie in einen Raum einzusperren, indem er sie an den Oberarmen ge- nommen habe. Er habe sie in das Badezimmer gestellt und dann probiert, mit dem Schlüssel von aussen abzuschliessen, was nicht funktioniert habe. Dann habe er versucht, den Schlüssel zu drehen und dann die Türe zuzuschlagen, was auch nicht gegangen sei. Dann habe er probiert, sie in einen Kofferabstellraum hineinzutun. †T. sei zu jeder Zeit einfach hysterisch gewesen. Das mit dem Kofferabstellraum habe funktioniert, da dieser von aussen abschliessbar gewesen sei. Er habe mit F. das Haus verlassen und es abgeschlossen. Und er sei mit dem Auto davon gefahren, um Hilfe zu holen. Da er die internationale Notruf- nummer nicht gekannt habe, habe er die Vermieterin der Finca kontaktiert, um zu erfahren, was er tun solle respektive er brauche die Notfallnummer. Er habe ausserhalb der Finca in AA. , er sei vielleicht ca. 100 Meter von der Finca weg in Richtung Zentrum AA. gefahren, die 112 gewählt. Darauf-hin seien Arzt und Krankenschwester gekommen. Diese hätten immer gefragt, wo er sei. Er habe ihnen erklärt, welche Strasse zur Finca führe. Von da an wisse er nur noch, dass er für einen kurzen Moment in den Krankenwagen habe gehen können. Auf
Nachfrage nach dem Verhalten von †T.
im Vorfeld der Reise gab der
†Beschuldigte an, sie sei müde gewesen. Am Reisetag selbst sei das Verhalten ganz komisch gewesen. Der Bekannte, der sie zum Flughafen gefahren habe, habe auch gesagt, was los sei, habe es aber auf die Sprachbarriere zurückgeführt. Am Abend, nachdem F. im Bett gewesen sei, habe †T. immer wieder davon gesprochen, dass sie Einbrecher hätten, dass sie verfolgt würden,
worauf er sie beruhigt habe. Während des Fluges sei sie ganz ruhig gewesen und habe fast nichts gesagt. Auf Nachfrage, ob das erste wirklich Auffällige der
Schreianfall gewesen sei, antwortete der †Beschuldigte, †T.
habe auch
während des Fluges davon gesprochen, dass sie verfolgt würden und ob er das nicht merke. Auf Nachfrage, was der konkrete Anlass für den Schreianfall gewesen sei, gab der †Beschuldigte an: Der Stress, dass wir, als wir ankamen, die Bushaltestelle, welche uns zu der Mietstation [für das gemietete Auto] führen sollte, nicht fanden. Nach längerem Warten hätten sie dann das Mietauto erhalten und seien 40 Minuten nach AA. gefahren. Das sei sehr hektisch gewe-
sen mit Kind, Koffer und allem. †T.
habe dabei schon etwas die Nerven
verloren. Sie sei aufgebracht gewesen. Auf Nachfrage, wo die erste Auseinandersetzung stattgefunden habe, als †T. das Tüchlein um den Hals von F. gelegt habe, antwortete der †Beschuldigte, das sei im Schlafzimmer vor F. s Reisebett gewesen. F. sei im Bett gestanden, als †T. ihm das Tuch um den Hals gelegt und zugezogen habe. Er habe sich in dem Moment in seinem
Bett befunden und sei schnell aufgestanden. Er habe F.
an sich nehmen
wollen, was aber nicht gelungen sei, da †T.
das Tuch zugezogen habe.
Dann habe er F. etwa 30 cm fallen lassen und wieder aufgefangen, dabei habe sich das Tuch gelockert. Auf Nachfrage präzisierte der †Beschuldigte, er habe F. vom Reisebett hochgehoben, als †T. zugezogen habe, habe er F. fallen lassen und wieder aufgefangen, dabei habe sich das Tuch gelockert (Urk. 3/10 S. 7 Frage 39 ff.). Als das Tuch weg gewesen sei, habe er F. genommen und ihn auf den Boden gestellt. F. habe ihm zu Hilfe ei-
len wollen, aber er habe F.
gesagt, er solle dort bleiben. Daraufhin habe
†T. zu F. gewollt und diesen wieder mit dem Tuch angreifen wollen, was er zu verhindern versucht habe. Das sei vor dem Schlafzimmer beim Bad gewesen, etwa zwei Meter von vorherigen Geschehen entfernt. Auf weitere Nachfragen führte der †Beschuldigte aus, er habe †T. an den Armen genommen und ins Badezimmer gestellt. Er habe die Badezimmertür abschliessen wollen, was aber nicht gegangen sei. Als †T. wieder aus dem Badezimmer herausgekommen sei, habe er sie genommen, in den Kofferabstellraum gestellt und die-
sen von aussen abgeschlossen. †T.
sei dabei nicht verletzt worden. Die
Frage, ob †T. schon früher einen solchen Anfall gehabt habe, verneinte der
†Beschuldigte. Weiter führte der †Beschuldigte aus, das Auto sei vor dem Haupteingang, Höhe Hauseingang, abgestellt gewesen. Der Wagen sei parallel zum Haus gestanden, die Front rechts und das Heck links. Er habe F. im Auto rechts hinten platziert (Urk. 3/10 S. 9 Frage 68 f.). Nach ca. 100 Metern Fahrt habe er die Vermieterin angerufen. Unmittelbar danach habe er die Notrufzentrale kontaktiert. Als die Rettungskräfte eingetroffen seien, habe er ihnen erklärt, was passiert sei und ihnen die Einfahrt gezeigt. Er habe die Rettungskräfte bei der
Strasse fast im Zentrum von AA.
getroffen. Er sei nicht mit den
Rettungskräften zur Finca gegangen, weil er Angst vor †T.
gehabt habe,
konkret vor ihrem hysterischen Anfall. Er habe bei F. bleiben wollen. Als er
†T. im Krankenwagen gesehen habe, habe sie immer nur gesagt, sie habe Schmerzen (Urk. 541 S. 22 ff. mit Verweis auf Urk. 3/10).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der
†Beschuldigte an, Grund für die Reise nach V. sei gewesen, dass er und
†T. sich nach der intensiven Kleinkinderphase für dreieinhalb Monate hätten erholen wollen (Prot. I S. 160 ff.). Auf die gemietete Finca sei er über das Internet gekommen. Er habe die Finca für dreieinhalb Monate gemietet und sie vorab in drei Zahlungen bezahlt. Den letzten Drittel habe er noch vor Ort bar bezahlt. Das seien knapp EUR 3'000.– gewesen, vielleicht EUR 2'890.–. Am Flughafen von AB. [Ortschaft in V. ] hätten sie zur Mietautostation den Bus nehmen müssen, hätten dann aber das Taxi genommen. Dort hätten sie das Mietauto übernommen. Sie seien direkt nach AA. gefahren, hätten mit der Wegbeschreibung die Finca aber nicht gefunden. Folglich hätten sie die Vermieterin AC. angerufen und diese habe ihnen den Weg beschrieben. Sie hätten sich in AA. getroffen und die Vermieterin habe sie zur Finca geführt. Darauf an-
gesprochen, dass †T.
im Auto eine Art Anfall gehabt haben soll, gab der
†Beschuldigte an, sie habe einfach einen Schreianfall gehabt. Sie sei hinten links gesessen und habe geschrien. Der Auslöser sei die ganze Hektik der Reise gewesen. Der Anfall habe ungefähr drei bis fünf Minuten gedauert. Es sei sehr lange gewesen. Die Vermieterin sei bei diesem Anfall noch nicht anwesend gewesen. Um welche Uhrzeit sie dann bei der Finca eingetroffen seien, wisse er nicht mehr.
Die Vermieterin habe ihnen die ganze Örtlichkeit gezeigt und sie seien durch das ganze Haus gegangen. Wo †T. während dieser Zeit gewesen sei, wisse er nicht mehr. F. sei immer bei ihm gewesen. Angesprochen auf die Aussage
der Vermieterin, dass †T.
eingeschüchtert, betrübt und richtiggehend verstört gewirkt habe, bestätigte der †Beschuldigte, dass er das auch so wahrge- nommen habe (Prot. I S. 160 ff.). Bezüglich des Treffens mit den Rettungskräften sagte der †Beschuldigte, sie hätten zusammen telefoniert und abgemacht, sich beim Kreisel in AA. zu treffen. Er sei danach zum Kreisel gefahren, um die Rettungskräfte zu treffen (Prot. I S. 187 f.). Auf die Nachfrage, wie F. auf den Schreianfall von †T. reagiert habe, gab der †Beschuldigte an, F. habe geweint und weggewollt. Er - der †Beschuldigte sei ausgestiegen, um das Auto herum gelaufen und habe F. aus dem Auto genommen. Die Vermieterin sei ca. 15 bis 20 Minuten später angekommen. In diesem Zeitpunkt sei
†T.
verwirrt gewesen und habe komische Sachen erzählt, beispielsweise
von Sekten von Leuten, die sie beide angeblich verfolgen würden. Es sei erstaunlich für ihn gewesen, dass es zu einer solchen Stresssituation gekommen sei. Nach V. zu fliegen und zu dieser Finca zu gelangen, wäre ja eigentlich nicht so schwierig. Während des Anfalls sei †T. angegurtet im Auto gewesen, danach sei sie ausgestiegen und auf ihn und F. zugekommen. Einen solchen Anfall habe †T. das erste Mal gehabt (Prot. S. 190 f.). Mit Bezug auf die nächtlichen Ereignisse in der Finca bestätigte der †Beschuldigte, dass er
†T. an den Oberarmen gepackt und in einen Abstellraum bugsiert habe. Er habe gesagt, sie solle erklären, was sie genau machen wolle, es sei drei Uhr
morgens und was das alles solle. Er habe Angst vor †T.
gehabt. Auf die
Frage nach dem Grund für diese Angst antwortete der †Beschuldigte, es gebe Bücher, die über Psychosen berichteten, Neben der Spur von Christiane Wirtz zum Beispiel. Ein Mensch unter Psychose sei ganz anders, ganz aufgebracht und im Wahn. Das habe er so noch nie gesehen. Er habe gedacht, er kenne
†T. . Sie so im Wahn zu sehen, das sei schon schockierend gewesen. Auch F. sei in Gefahr gewesen und er habe ihn schützen und aus der Gefahrensituation der eigenen Mutter rausbringen wollen (Prot. I S. 193 f.). Es sei richtig, dass er dem Notfall gemeldet habe, dass †T. einen epileptischen Anfall gehabt habe. Dieses Verhalten würde er heute nicht mehr als einen epileptischen Anfall bezeichnen. Heute wisse er, was ein epileptischer Anfall sei. Damals habe er es nicht gewusst. Es sei klar kein epileptischer Anfall gewesen, sondern eine Psychose, ein psychotischer Schub. Angesprochen auf die Aussage des Arztes AD. , dass er - der †Beschuldigte ganz schlecht Französisch gesprochen habe, gab der †Beschuldigte zur Antwort, in dieser Stresssituation habe er kein Französisch mehr gekonnt (Prot. S. 194). Im Schlusswort (Art. 347 Abs. 1 StPO) bestritt der †Beschuldigte, mit den Verletzungen von †T. irgendetwas zu tun zu haben (Prot. S. 393).
Im Rahmen einer beim †Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurde ein von ihm verfasstes Buch mit dem Titel … (Urk. 16/84/2) sichergestellt und mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 beschlagnahmt (Urk. 16/53
S. 2 lit. l in Verbindung mit Urk. 16/84). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der †Beschuldigte an, dies sei nicht ein Buchentwurf gewesen, […] das war für mich. Ich habe die Tage für mich einfach niedergeschrieben. Das Buch sei F. gewidmet und diene diesem auch für später, um nachvollziehen zu kön- nen, was passiert sei. Er habe etwa nach einem halben Jahr über den Vorfall auf V. geschrieben. Man könne davon ausgehen, dass er den Vorfall im Buch korrekt wiedergegeben habe (Prot. I S. 159 f.). In seinem Buch beschreibt der
†Beschuldigte die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Vorfall auf V. wie folgt (Urk. 541 S. 28 ff. mit Verweis auf Urk. 16/84/2 S. 2 ff.):
Bei Abreise am nächsten morgen, Montag, 17. Dez. 2012 komische Fragen wie warum gehen wir nach V. , wollen wir nicht doch lieber zu Hause bleiben während der Autofahrt mit einem Bekannten von mir zum Flughafen AE. , unser Kleinkind F. im Kindersitz, voll Freude auf das neue Abenteuer, da wir ihm viel über das Meer und V. erzählt hatten.
Komische Verabschiedung meiner Frau am Flughafen AE. meines älteren Bekannten, welches ich auf die Französische Sprache zurückführte, welcher mein Bekannter nicht sehr wenig sprach. Während des Fluges viel Organisation für unser knapp 3jähriges Kleinkind, etwas seltsam anmutende Gespräche über Sekten an- dere Leute, welche uns etwas antun wollen, etc. seitens meiner Frau. Ob wir in der gemieteten Finca wohl auch sicher seien, da wir verfolgt werden. Ich hatte die letzten Tage sowie diese komischen Aussagen auf eine mögliche Angespanntheit meiner Frau zurückgeführt, welcher die Ferien von nahezu 3 Monaten in V. sicher auch gut tun würden. Ich wollte von da aus arbeiten und falls notwendig zurückfliegen, da ich in der IT / Informatik arbeite.
Angekommen am Flughafen AB. haben wir uns um Gepäck und Mietwagen gekümmert, seltsame Aussagen meiner Frau, ob wir wohl verfolgt werden sie glaube, was wir hier machen, es sei eine Komödie. Mit Kleinkind F. , welcher den Flug mit viel Freude erlebt hatte, konnte ich nur kurze Sätze an meine Frau richten, da nun die Mietwagen Station gefunden werden musste. Da wir den Bus, welcher uns zu der Mietwagen Station bringen sollte, nicht fanden, hatten wir ein Taxi ge- nommen, welche dieser nach längerem Suchen schliesslich fand. Mietauto und ab mit genauem Anfahrtsplan nach AA. , wo unsere gemiete Finca und die Deutsche Vermieterin auf uns wartete. Angekommen in AA. , rief ich die Vermieterin an, welche meinte, dass sie uns gleich anholen komme um die Abfahrtsstrasse und Einfahrt zum Haus zu zeigen.
In diesem Moment hatte meine Frau einen Schreianfall, sitzend und angegurtet im Auto hinten gleich neben dem Kindersitz von Sohn F. . Unser Sohn fing ebenfalls zu schreien an. Ich nahm umgehend unseren Sohn aus dem Kindersitz und in meine Arme und versuchte ihn zu beruhigen. Da kam meine Frau nach vielleicht 2 -3 Minuten auf mich zu und wollte unseren Sohn in die Arme nehmen und trösten, welches dieser wild gestikulierend verneinte und ich meiner Frau erklärte, dass er nach dem Geschrei von ihr dies doch wohl sicher nicht wolle. Eine deutsche Touristin hielt an, da wir uns auf einer Quartierstrasse befanden, ob denn alles in Ordnung sei. Ich erwiderte nur, dass wir auf unsere Vermieterin warteten. Die Vermieterin traf kurz danach ein, alles in allem vielleicht 20 min. und freute sich, uns das gemietete Haus zu zeigen und wir folgten ihr mit dem Mietauto. Angekommen beim Haus, wollte meine Frau nicht Hallo sagen und keine Hand geben und fragte mich nur, ob diese auch zu der Sekte gehöre und was diese uns wohl antun würden. Ich verstand die Welt nicht mehr, liess mir mit Sohn F. das Haus zeigen, während meine Frau uns mit Abstand folgte. Die Vermieterin sagte mir später am Telefon, dass sie das Verhalten meiner Frau noch nie erlebt habe, da die Leute normalerweise sehr glücklich seien, wenn Sie dieses tolle Haus sehen würden und wüssten, dass dies das Feriendomizil sein würde. Schnell verabschiedete sich die Vermieterin, nachdem sie das Wesentlichste gezeigt hatte und ich die Restsumme der Miete bezahlt hatte.
Komische Gesprächsthemen zu Sekten, Pädophilen, Diebstahl etc. wich ich aus gab kurze Antworten, da ich mit unserem Sohn spielen wollte und dies keine Gesprächsthemen für einen 3jährigen sind, welches ich meiner Frau mehrere Male erklärte. Sie fing langsam an, wie so oft, Ihr Koffer und den unseres Kindes langsam einzuräumen während ich mich um unseren Sohn kümmerte, essen und zu trinken gab und spielte.
Kurz nachdem unser Sohn eingeschlafen war in unserem Schlafzimmer in Kinderbett nach einem langen aufregenden Tag, wollte auch ich ins Bett gehen. Meine Frau wollte jedoch noch sprechen über Einbrüche, ob wir hier sicher seien und dass wir verfolgt werden, welches ich ihr ausreden wollte und meinte, dass es keinerlei Hinweise dazu gebe. Mein Frau weckte mich jede halbe Stunde von neuem, ca. 10 mal, um aus dem Schlafzimmer zu gehen und meinte, dass es gefährlich sei, hier zu bleiben, da wir überfallen würden während der Nacht. Ich meinte oft nur, dass sie uns alles stehlen könnten, nur uns in Frieden lassen sollen. Meine Frau jedoch beruhigte dies überhaupt nicht und sie hatte die Augen weit aufgerissen, während sie neben mir auf dem Bett lag. Unser kleiner Sohn gab wie so oft während des Schlafes manchmal kleine Laute von sich, weil er den Tag verarbeitete. Meine Frau meinte dazu, dass auch unser Sohn beobachtet werden müsste, da dieser wohl auch hypnotisiert worden sei. Ob auch ich Drogen genommen habe, da ich nicht merke, was los sei. Auf meine Frage, was denn los sei, meinte sie nur, dass ich wahrscheinlich auch zu denen gehöre.
Dann erhob sich meine Frau, nahm ein Tuch, ging auf das Kinderbett zu und legte es unserem Kind um den Hals. Dieser wachte auf und ich war ebenfalls schnell da und fragte was dies solle, da unser Sohn schlafe, welches unser Sohn repetierte, ja er schlafe. Meine Frau war jedoch wie von Sinnen und wollte das Tuch enger machen. Da nahm ich unseren Sohn aus dem Bett und sagte meiner Frau, was denn mit ihr los sei. Sie schrie und sagte, dass Sie es tun müsse, da es sonst die anderen tun würden und zog das Tuch mit aller Kraft und sehr schnell zu um den Hals unseres Sohnes. Ich konnte.unseren Sohn nur befreien, weil ich ihn l / 2 Meter fallen liess in der Luft und wieder auffing. Dies half das Tuch um seinen Hals zu lockern. In einem Handgemenge wollte T. das Tuch erneut um den Hals unseres geliebten Sohnes F. legen, welches ich jedoch verhinderte. Ich stellte unseren Sohn ca. 2 Meter vor mir im Zimmer hin während ich ihn von seiner Mutter schützte, welche wie ein wildes Tier mit aller Kraft unseren Sohn erdrosseln wollte. Meine mehreren Versuche, T. davon abzuhalten, indem ich sie beruhigen wollte, halfen nichts. Ich bat unseren klei- nen Sohn, dort zu bleiben wo er sei, da er mir zu Hilfe eilen wollte.
Ich versuchte meine Frau in einem Zimmer einzusperren, dies gelang nicht, da die Zimmer in Spanien von aussen nicht geschlossen werden konnten. Der Kofferabstellraum mit Bast Türe schliesslich konnte von aussen verschlossen werden. Ich sperrte meine Frau darin ein, welche wie ein wildes Tier schrie. Ich nahm unseren kleinen Sohn, meinen kleinen Rucksack und Tasche und verliess die Finca fluchtartig, setzte unser Kleinkind in den Kindersitz und fuhr mit unserem Mietwagen davon.
Da ich weder Notfallnummer noch Polizeinummer kannte, rief ich ca. um 2.30 morgens unsere Finca Vermieterin an, welches die Notfall Nummer sei, da es meiner Frau schlecht gehe. Sie gab uns diese, wollte jedoch nicht vorbeikommen, da sie eine halbe Stunde entfernt wohne und es in der Nacht sei.
Nachdem ich etwas gefahren war und beruhigend auf F.
eingeredet hatte,
schlief dieser im Auto ein. Nach ca. 40 Minuten kamen ein Notarzt mit Krankenschwester, welchen ich die Einfahrt zeigte.
Da ich grosse Angst sowie bei Sohn F. bleiben wollte, gingen der Arzt und Krankenschwester alleine die Einfahrt zum Haus mit dem Auto hoch.
Ich sah danach nur noch die Ambulanz sowie ca. 4 Polizeiautos. F. und ich warteten im Auto und ich zeigte Führerausweis, ID, etc. der Polizei, Uebersetzung nahm der Notarzt vor. Ich durfte einen kurzen Moment in das Ambulanzfahrzeug, wo meine Frau schrie, dass sie grosse Schmerzen hätte.
Ich folgte der Ambulanz in den Notfall des Spitales in AF.
[Ortschaft in
V. ], ca. 20 min. Ich erfuhr von dem Notarzt, dass meine Frau wohl aus dem oberen Stockwerk heruntergesprungen sei, ca. 3 m auf Tonplatten.
Die Darstellung des †Beschuldigten über den Zustand von †T. aus dem Verfahren wie auch in seinem Buch, dessen Inhalt er als korrekte Wie- dergabe des Erlebten beschrieb (vgl. Prot. I S. 159) auf der Reise nach V. und vor Ort erweisen sich als widersprüchlich bzw. will man es zugunsten des
†Beschuldigten werten in einer Bandbreite von normalem bis zu sehr auffälligem Verhalten (vgl. auch Prot. I S. 186). Ob dieses einer Art epileptischem Anfall wie
der †Beschuldigte zuerst gegenüber dem Notarzt unter Angabe von konkreten Zustandsbeschreibungen vermeldete um eine Psychose, einen psychotischen Schub handelte (Prot. I S. 194), spielt eine ungeordnete Rolle. Klar ist nach den Aussagen des †Beschuldigten selber, dass sich †T. jedenfalls in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hatte. Erste Anzeichen nahm er schon vor dem Abflug und im Flugzeug wahr. Die von ihm selber gelieferte Darstellung seiner Reaktion er habe †T. an den Armen genommen und ins Badezimmer gestellt, die Badezimmertür abschliessen wollen, was aber nicht gegangen sei, als †T. wieder aus dem Badezimmer herausgekommen sei, habe er sie genommen, in den Kofferabstellraum gestellt und diesen von aussen abgeschlossen (Urk. 541 S. 48 mit Verweis auf Urk. 3/10 S. 8 f. Frage 58 ff.), um dann mit dem Sohn wegzufahren, erweist sich unter den gegebenen Umständen als jedenfalls zivilrechtlich verwerflich. Dadurch hat er nicht nur seine eheliche Beistands- und Fürsorgepflicht zumal an diesem offenbar entlegenen, fremden Ort verletzt. Durch den Freiheitsentzug hat der †Beschuldigte auch die Persönlichkeitsrechte der sich in offensichtlich kritischer gesundheitlicher Verfassung befinden- den †T. erheblich verletzt und mögliche Grundlagen für eine weitergehende Selbstgefährdung von ihr geschaffen, wie sie nach Behauptung des
†Beschuldigten später denn auch eingetreten war. Demnach soll †T.
aufgrund eines psychotischen Anfalls ca. drei Meter tief gestürzt und sich beide Oberschenkel, Nase und Kiefer gebrochen sowie eine Hirnverletzung erlitten haben. Das Verhalten des Beschuldigten lässt sich mit seinen Vaterpflichten gegen- über dem Sohn weder entschuldigen noch relativieren. Dass er zum Schutz des Kindes nach Alarmierung des Notfalls nicht zur Finca gegangen ist, erweist sich ebenfalls als verwerflich. Zur Begründung macht der †Beschuldigte geltend, er sei nicht mit den Rettungskräften zur Finca gegangen, weil er Angst vor †T. gehabt habe, konkret vor ihrem hysterischen Anfall. Er habe bei F. bleiben wollen (Urk. 3/10 S. 11 f.). Damit hat der †Beschuldigte jedenfalls nicht dazu beigetragen, das Auffinden von †T. , die sich ja gemäss seinen eigenen Angaben von ihm eingeschlossen im Kofferabstellraum des abgeschlossenen Hauses befand, und deren allfällige medizinische Versorgung zu beschleunigen. Das Verhalten des †Beschuldigten stellt auch ausserhalb des Strafrechts massivste (zivilrechtliche) Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte von †T. dar und auch ein Verhalten gegen Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB. Mit diesem insofern rechtswidrigen Benehmen hat er auch die Einleitung des Verfahrens bewirkt, was grundsätzlich eine Verfahrenskostenpflicht auslöst. Daran vermag der Umstand, dass die spanischen Ermittlungsbehörden das Verfahren notabene bereits zwei Tage später - d.h. am 19. Dezember 2012 einstellten (Urk. 541 S. 6), für die hier zu beantwortenden Fragen nichts zu ändern.
Bezüglich des als Mord angeklagten - Vorfalls vom tt.mm.2014 bestritt der †Beschuldigte stets seine Täterschaft. Zufolge Bestreitung und späteren Versterbens des †Beschuldigten bleibt die Todesursache unklar, womit Suizid, Unfallfolge, natürlicher Tod Fremdeinwirkung im Raum bleiben. Zufolge Einstellung des Verfahrens kann der †Beschuldigte dafür nicht in die strafrechtliche Verantwortung genommen werden. Zu prüfen bleibt mit Blick auf die Kostenpflicht, ob ihm im oben beschriebenen Sinne eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Auch hier fällt auf, dass der †Beschuldigte gegenüber †T. , von der er damals bereits geschieden war, trotz diverser Anhaltspunkte für deren auffälligen und besorgniserregenden Zustand ein nicht nachvollziehbares Verhalten auf das von ihr klar kommunizierte Unwohlsein zeigte. Exemplarisch dafür sei der vom †Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2016 beschriebene Tagesablauf erwähnt (vgl. Urk. 541 S. 125 ff. mit Verweis auf Urk. 3/10): Am Morgen um ca. 9:30 Uhr habe er F. in die Krippe gebracht. Dann sei er kurz einkaufen und in der Apotheke in W. die Medikamente bestellen gegangen. Zwischendurch habe er viele Telefonate und Conference-Calls von der Firma gehabt. Um ca. 10:45 Uhr sei er in die Wohnung von
†T. gegangen. Diese sei im Bett gelegen und es sei abgedunkelt gewesen.
†T.
habe gemeint, ihr sei schlecht, sie hätte Fieber und wolle erbrechen,
könne aber nicht, worauf er die Vorhänge aufgemacht und sie gefragt habe, ob sie Hunger habe, es sei besser, wenn sie etwas esse. Er habe ihr Pasta gekocht und dann ein Joghurt, glaube er. Dann habe er in der Küche etwas aufgeräumt und gesagt, dass er um 12:00 Uhr in Zürich einen Businesslunch habe. Um ca.
11:30 Uhr habe er die Wohnung verlassen. Er habe gedacht, †T. habe eine Grippe. Der Lunch sei bei der AG. in einem spanischen Restaurant gewesen, den Namen wisse er nicht mehr. Er glaube, es habe AH. geheissen. Der dortige Termin sei mit einem Partner der Firma gewesen, den Namen wisse er nicht mehr, im Zusammenhang mit einem Projekt im Universitätsspital Zürich. Der Lunch habe 2 ¼ Stunden gedauert. Anschliessend habe er wieder viele Gespräche, Telefonate mit dem technischen Consultant seiner Firma gehabt. Dann
sei er in AI.
noch eine halbe Stunde schwimmen gegangen, da das auf
dem Weg gewesen sei, um F. in AJ. in der Krippe abzuholen. Etwa um 16:30, 17:00 Uhr habe er F. abgeholt, sei mit ihm noch etwas auf dem AK. geblieben und dann nach Hause gegangen. Auf Nachfrage, was er auf
dem AK.
gemacht habe, antwortete der †Beschuldigte: Herumrennen,
spielen, gleich nebenan hat es einen Spielplatz. Um ca. 18:00 Uhr seien sie nach Hause gegangen, wo er gekocht und probiert habe, †T. zu erreichen. Da sie nicht abgenommen habe, sei er etwas nervös geworden. Um ca. 19:30 Uhr sei ihm die Idee gekommen, den Hauswart anzurufen, ob dieser mal nachsehen kön- ne. Der Hauswart habe ihm gesagt, dass er Wasser laufen höre. Auf Frage, ob es
möglich sei, dass †T.
dusche bade, habe der Hauswart einfach ge-
sagt, es laufe Wasser. Darauf habe er - der †Beschuldigte gesagt, er komme
vorbei, habe F.
genommen und sei vorbeigegangen. Der Hauswart habe
ihm geöffnet, er sei nach oben gegangen und habe †T. bei geöffneter Ba- dezimmertüre im Wasser gefunden. F. habe auch in die Wohnung kommen wollen, was er verhindert habe. Er sei dann wieder nach unten zum Hauswart gegangen und habe die Polizei alarmiert. Auf Nachfrage bestätigte der
†Beschuldigte, dass er mit dem Rezept von Dr. AL.
in der Apotheke
AM. in W. gewesen sei. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Abgeholt habe er die Medikamente nicht. Man habe ihm gesagt, man werde die
Medikamente in den Briefkasten von †T.
legen. Auf weiteres Nachfragen
hin gab der †Beschuldigte an, er habe einen Schlüssel zur Wohnung von
†T. gehabt. Die Wohnungstür sei offen gewesen. †T. habe nichts gegessen. Auf entsprechende Nachfrage gab der †Beschuldigte sodann zu Protokoll, er habe nach dem Lunch etwa um 14:15 Uhr gesehen, dass †T. ihn
zweimal angerufen habe. Er habe sie sofort zurückgerufen, einmal auf das Fest- netz- und einmal auf das Mobiltelefon. Sorgen habe er sich keine gemacht. Er habe gedacht, †T. schlafe. Er habe nachher sehr viele Telefonate für die Arbeit machen müssen. Im Hallenbad AN. sei er nach seinen Anrufen um ca. 15:30 16:00 Uhr eingetroffen. Er habe eine Entwertungskarte für zehn
Eintritte gehabt. Danach sei er direkt F.
abholen gegangen. Auf weiteres
Nachfragen führte der †Beschuldigte aus, am Abend sei die Wohnungstüre von
†T. nicht verschlossen gewesen. Das Wasser sei noch gelaufen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der †Beschuldigte u.a., dass seine Aussagen zu den Geschehnissen am tt.mm.2014 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2016 (Urk. 3/10) korrekt wiedergegeben und richtig seien (Prot. I S. 266 f.). Im Schlusswort bestritt der †Beschuldigte
abermals, mit dem Tod von †T. 393).
irgendetwas zu tun zu haben (Prot. I S.
In seinem bereits erwähnten Buch … beschreibt der †Beschuldigte die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Tod von †T. wie folgt (Urk. 541
S. 127 ff. mit Verweis auf Urk. 16/84/2 S. 21 ff.):
Kapitel: T. 2014, 19.32)
gestorben, tt.mm.2014, Zeit 14.00 nachmittags (written 3. Mai
Lieber F. -Ouistiti-lutin enchanteur-merveille de Bebe d Amour (Maman a aimer de te donner ce mot d amour)
Maman-cherie est decedes, ist gestorben am tt.mm.2014, ca 14.00, an einem wunderbaren warmen Frühlingstag, die Vögel haben gezwischert wie maman es liebte, die Bäume waren mit hellgrünen Blättern geschmückt, die Magnolia Blüte neigte sich dem Ende zu und die Blätter kamen nach. Alles was Maman so geliebt hat. Es hat einen riesigen Magnolia Baum gleich beim Bahnhof W. - AO. , wo Maman Cherie gewohnt hat.
[…]
Es mag schwierig sein, sich vorzustellen, wie es ist, Informatik Job im Home office, Kleinkind, Haushalt mit Wäsche, kochen 2 Mal im Tag, und eine geschwächte Frau zu tragen im Sinne der vollumfänglichen Unterstützung wie Einkauf, Besuche, Diskussion, etc. Es trieb mich trotz Nanny an meine Grenzen, auch wenn ich mir dies nicht eingestand. Spätabends 1-2 Gläser Bordeaux Wein, zwischendurch einen klei- nen Cognac in phasen (d.h. während 1-2 Wochen, danach gar keinen mehr, und einige wachen später wieder cognac gegen ende des Tages während 1-2 Wochen, kleines Gläschen für die Nerven und das Seelenheil.)
Ich war und bin entschlossen, dies alles durchzustehen, für unseren lieben Sohn, unsere Sonne im Leben, im Wissen, dass T. s grösster Wunsch immer gewesen ist,
dass es Ihrem liebsten Sohn gut geht. Sie hat Dich unendlich geliebt, auch und gerade deswegen ist vielleicht alles so gekommen, wie es kommen musste. Es gibt keine Schuldigen in der ganzen Sache, nur Verlierer.
Am Dienstag hatte ich im Job viele Telefonate, eine Kunde welche mich mit 2 Consultants am Mittwoch, tt.mm.2014 um 17.00 für eine 40 minütige Präsentation sehen wollte (kurz vor […] unmöglich), ein wichtiger Deal noch abgeschlossen werden sollte. T. rief an, weniger als normal, klagte, dass es ihr noch immer schlecht sei. Eine Grippe war die Vermutung von uns allen. T. bat, dass ich mit F. am Dienstag, tt.mm.2014 vorbeikomme, jedoch waren Job, meine Nerven, F. welcher Ruhe benötigte in Form von draussen im Wald in Ruhe mit Papa spielen, ohne Nanny, welche montags und dienstags normalerweise für einige Stunden da sein sollte, jedoch nicht den Montag und Dienstag vor Maman s Versterben.
Ich besuchte Maman cherie am Mittwoch, tt.mm.2014 von 10.45 bis 11.30, das letzte Mal, dass ich meine geliebte Frau, ma petite rose d Amour, die wunderbare Mutter unseres 4 jährigen Sohnes F. , lebend sehen würde. (savour every moment, you might cheerish it the rest of your life).
Ich war an langen conf. Calls, anderen Telefonaten bereits etwas spät dran, hatte um
12.00 einen lunch in Zürich mit einem Kunden. Also gerade mal 45 min für Maman cherie. Jedoch, dachte ich mir, wir haben ja das lange Wochenende von […] vor uns, worauf ich mich zu dritt riesig freute.
Maman hatte wie am Telefon gesagt, dass die Wohnungstüre zu ihr offen stehe. Sie wollte dies so, dass jederzeit jemand eintreten könne. Hatte sie gewusst und gespürt, dass es sehr ernst um sie stand Ich fand Maman, welche aufstand vom Bett aus dem dunklen Zimmer, mich begrüsste, dass es ihr nicht gut gehe. Ich öffnete zuerst die Vorhänge, öffnete das Fenster. Es war ein märchenhafter warmer Frühlingstag. Ich meinte, dass ich ihr gerne etwas zu essen koche (etwas Pasta), räumte auf, gab Ihrem Fuchsia Bäumchen, Marokkanischer Pfefferminze und Ihren rosa und dunkelroten Blumentöpfchen Wasser auf Ihrem Balkon. T. versuchte vergeblich, sich zu übergeben. Ich riet ihr, dass dies doch nichts bringe, da Magen leer. Sie meinte darauf nur, dass sie seit Dienstag morgen nicht mehr gegessen hätte und dass sie die Medikamente nicht genommen hätte. Ihr Medikamentendoset sagte, dass alles gut war, nur eine Pille vom mittag war auf den Abend verschoben. Ebenfalls befolgte T. meinen tel. Rat, sich eine Bouillon zu machen wegen des Salzgehaltes.
Ich war so überzeugt, dass dies eine Grippe sei, und liess sie nach 45 min. wieder alleine mit der Bitte, sich zu erholen und versuchen zu schlafen. Dass ich mich nach meinem Kundenbesuch wieder melden würde. Sie senkte den Kopf, als sie mich diesen Satz aussprechen hörte. Ich würde meine Frau, meine geliebte T. und die sehr geliebte Mutter Ihres Sohnes F. , beim Verlassen Ihrer Wohnung an der AP. -str. …, in W. , am tt.mm.2014 um 11.30, nie mehr lebend sehen. Nach 13 Jahren gemeinsamem Leben; seit 4 Jahren mit unserem geliebten Sohn F. .
Um ca. 14.00 war der lunch zu Ende und ich setzte mich ins Auto und checkte wie üblich meine emails und Telefonate. Zwei Anrufe von T. , einer um 12.41 Uhr und ein anderer um 13.21 Uhr.
Ich rief sie an und nur der Telefonbeantworter antwortete, auf Ihrem Mobiltelefon kam umgehend der Beantworter, ein Zeichen, dass das Telefon ausgeschaltet war. Dies machte mich einen kurzen Moment stutzig (unsicher), jedoch kam gleich die in- nere Stimme welche sagte, dass der Akku wahrscheinlich leer sei und T. wohl
schlafen würde, da Grippe. Dass T. zu dieser Zeit sehr wahrscheinlich schon verstorben war und für immer schlafen würde, wusste ich damals noch nicht.
Ich ging also kurz schwimmen im Hallenbad um meine Muskelkater Schmerzen zu lindern, Medikamente bestellen für T. für das lange […]-wochenende (850.--), einkaufen, Telefonate ohne Ende, und um etwas vor 17.00 F. abholen, welches mich immer wieder von neuem von grösster Freude übermannte. Wie schön ist es, seinen Sohn in Empfang zu nehmen, ihn fröhlich mit anderen Kindern seines Alters spielen zu sehen. Wie er lächelte, wie freundlich er zu seinen Spielkameradenlnnen doch war, immer ein Lächeln, Hilfe anbieten, aber auch sagen, dass dieses Spielzeug nun doch ihm gehöre. Es war eine Freude, F. in die Arme zu schliessen. Es wärmt mir noch heute die Seele und das Herz, mit ihm zu sein, ihn zu sehen, Freude und das Leben mit ihm zu teilen. Ich fühle mich sehr reich, dass ich diese Chance habe, mit ihm einen Teil des Weges gemeinsam gehen zu dürfen. Ja, mit ihm gemeinsam zu wohnen, zu kochen, zu spielen, sein Vater zu sein. Es erfüllt mich mit grosser Zufriedenheit, Genugtuung, Freude und Stolz. Ich habe meine Sinn des lebens gefun- den in der Existenz unseres ausserordentlich geliebten Sohnes F. .
F. und ich machten einen Zvieri mit kurz zuvor gekauftem Almdudler, Kracker Darvida au chocolat auf der Parkbank mit Sicht auf einen […]-geschäft in AJ. , welche oft mit den geliebten […], mit […] hantierten, welches unser sohn F. faszinierte.
Wir waren ausgelassen, fröhlich uns wiederzufinden. Beide hatten wir nicht grosse Lust, ins neue Zuhause zu gehen. Aus diesem Grunde fuhren wir erst gegen ca. 18.00 nach Hause. Beim Znacht kochen rief ich verschiedenste Male Maman an, jedoch antwortete sie nicht. Dass sie nun solange schlafen würde, konnte ich mir nicht vorstellen. Nach dem Znacht um 19.00 wolltest du, dass ich mit dir spiele wie immer. Es quälte mich jedoch sehr, dass Maman das telefon nicht abnahme. Sie, die täglich, 7 - 10 Mal anrief, und logischerweise noch öfter, wenn etwas nicht gut war.
Um 20.45 hatte ich schliesslich die Idee, den netten Hauswart Herr AQ. , des
Mehrfamilienhauses in W.
AO.
anzurufen, welchen ich bat, mit dem
Mobil Telefon in der Hand die Treppe hinaufzusteigen bis zu der Wohnung unserer geliebten T. , Maman cherie. Er meinte, dass er Wasser laufen höre. Ich fragte ihn, ob es wieder abstelle, da sie vielleicht ja im Badezimmer sein könnte . Er sagte, das Wasser laufe die ganze Zeit. Ich sagte nur, dass wir vorbeikämen. Einen riesigen Schrecken, Ohnmacht, liess mich kaum mehr atmen. Was sollte ich tun Ich suchte umgehend die Notfalladresse der Uni Zürich heraus, damit ich es ins Navigation eingeben konnte, da ich den Weg in einer Notsituation leichter finden würde. Ich ahnte, dass etwas nicht stimmte. Ich gab alles, um vor unserem Sohn die Consiance zu bewahren.
F. wollte spielen und ins Bett gehen, da er nach einem langen Krippentag sehr müde war. Ins Auto zu gehen gefiel ihm nicht. Ich zog ihn an, und er schlief schon bald im Auto ein. Er wusste den Weg genau zu Maman cherie nach W. .
Angekommen, mit unserem 4 jährigen Sohn schlafend in den Armen, empfing mich der Hauswart AQ. mit weit aufgerissenen Augen, vorauf unser Sohn F. D Amour, erwachte, da er diese Stimme nicht kannte. Was war bloss los, muss er gedacht haben.
Ich stieg alleine mit unserem lieben F. in den Armen die 3 Etagen Treppe hinauf, sagte unserem kleinen Sohn, ob er nicht nachschauen könne, ob die Mansarde, sein Spielzimmer und Atelier von T. , auf sei und er doch ein bestimmtes Auto nach Hause nehmen solle, wie er dies so oft gerne tat.
In der kurzen Zeit, es sind für F. 7 Treppentritte rauf, Türfalle runterdrücken ob auf geschlossen um dann gleich wieder die 7 Treppentritte runter zu sausen.
In diesen Sekunden machte ich die Wohnungstüre bei T. auf, sah sie im Wasser liegen, steif. Da ich bereits unseren Sohn hörte, stoppte ich ihn beim Eintreten, was er nicht verstand, da dies bei Maman sei und er immer willkommen ist. Wie hatte sich Maman immer gefreut, Dich zu sehen, Deine wunderschönen Lavendelaugen, dein herziges Gesicht, deine Freude und Euphorie, welche immer mit Dir ist, diese Energie-Wunderbar.
Die Treppe runter zu Hauswart steigend, mit F. , fragte ich nur, ob er die Polizei rufe er, um gleich zu sagen, dass ich dies gleich tun werde von meinem Mobil Telefon.
Kurz danach rief ein Sanitäter zurück, welcher Standardmässig nach Polizeianruf, mich mit Tips zu erster Hilfe beriet. Nachdem ich ihm erklärt hatte, dass ich nicht sprechen könne und auch nicht zurück in die Wohnung, da mein 4 jähriger Sohn dabei und ich nicht reden könne. Er sagte jedoch, dass wichtig und ich den Arm meiner Frau fühlen/ bewegen solle. Ich ging erneut hoch mit F. , öffnete ihm die Mansarde und bat ihn, ein Spielzeug Camion mitzunehmen, während ich erneut in die Wohnung trat. T. s Arm berührte, sie steif mit dem linken Arm aus dem Wasser hob, danach nicht mehr vor der Polizei aussagen konnte, ob·ich das Wasser zu der Badewanne abgestellt hatte, welches noch immer lief. Ich muss wie im Schock gewesen sein, jedoch die Stimme unseres Sohnes mich gleich wieder erwachen liess, T. zurück ins Wasser gleiten liess, um dich daran zu hindern, einzutreten.
F. , ein Tuch auf seiner Seite, damit er nicht alles sah, im Auto langsam einschlafend, wartete ich auf die Instruktionen der Polizei.
Im Zeitpunkt des zweiten Vorfalls waren der †Beschuldigte und
†T.
zwar schon geschieden. Als Ex-Ehegatten und Eltern des gemeinsamen Sohnes hatten sie aber regelmässig Kontakt, so auch an besagtem Tag. Gemäss Buch des †Beschuldigten bestand auch dann noch eine enge Verbun- denheit, wo er immer noch von seiner geliebten Frau sprach. Auch wenn damals keine eheliche Beistandspflicht mehr gegeben war, so wäre doch aufgrund der vom Beschuldigten selber beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen und Auffälligkeiten insbesondere am tt.mm.2014 ein anderes Verhalten des
†Beschuldigten zu erwarten gewesen. So ist mit der Vorinstanz das vom Beschuldigten selber geschilderte Verhalten am Nachmittag und Abend des Todes-
tages von †T.
nicht nachvollziehbar (Urk. 541 S. 131 f.). Obwohl es ihr gemäss seinen eigenen Angaben - nicht gut ging, sie ihn am Nachmittag zweimal anzurufen versuchte und er sie danach trotz mehrfacher Versuche nicht mehr erreichen konnte, liess er Stunden vergehen, bis er sich bei ihr meldete bzw. zu ihr ging. Dies erscheint umso erstaunlicher, als er selber behauptet hatte, es hätte
ihn jedoch so sehr gequält, […], dass Maman das telefon nicht abnahme. Sie, die täglich, 7 - 10 Mal anrief, und logischerweise noch öfter, wenn etwas nicht gut war. Gegenteils ging er am Nachmittag aber zunächst schwimmen und genoss danach zusammen mit F. gegen 17:00 Uhr in aller Ruhe noch ein 'Zvieri' mit Almdudler, Kracker Darvida au chocolat (Urk. 16/84/2 S. 25). Anschliessend fuhr der †Beschuldigte mit F. nach Hause, wo er das Abendessen kochte. Erst um 20:45 Uhr hatte er die Idee, […] den netten Hauswart Herr AQ. zu kontaktieren, um bei †T. , […] unserer geliebten T. , Maman cherie, vorbeizuschauen. Viel naheliegender wäre doch gewesen, bereits nach dem Mittagessen, spätestens aber nach diesem 'Zvieri', das den grössten Hunger von ihm und F. gelindert haben dürfte, kurz bei †T. vorbeizufahren, um nach dem Rechten zu sehen. Und nach dem Abendessen fand der †Beschuldigte dann noch die Musse, eine Weile mit F. zu spielen, obwohl †T. entgegen ihrer Gewohnheit keine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen hatte und er sie auch weiterhin nicht erreichen konnte. Besonders gequält haben kann
die Nichterreichbarkeit von †T.
den †Beschuldigten entgegen seiner Darstellung im Buch jedenfalls nicht, ansonsten er mit Sicherheit früher zu ihr gefahren wäre. Diese Nichterreichbarkeit hätte ihn aufgrund der von ihm beschriebenen ansonsten üblichen täglichen Telefonanrufe, des wahrgenommenen Unwohlseins von †T. und nicht zuletzt aufgrund seiner früheren Erfahrung aus V. mit den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen umso mehr zu einer früheren Reaktion und Abklärung vor Ort Alarmierung der Polizei bei eigener Verhin- derung veranlassen müssen. Dies hat der †Beschuldigte nicht getan, womit er auch hier mögliche Grundlagen für jedenfalls eine weitere Selbstgefährdung von
†T. geschaffen hat. Zwar bestand zu jenem Zeitpunkt keine eheliche Beistandspflicht mehr, jedoch erscheint das Verhalten des †Beschuldigten an jenem Abend gerade im Hinblick auf die langjährige und enge Beziehung zu †T. , auf welche er gemäss seinen Schilderungen so viel Wert legte, zumindest auffällig. Dieses atypische Verhalten des Beschuldigten kann in Bezug auf die Verfahrenskostenpflicht für sich alleine als moralisch, aber noch nicht als zivilrechtlich verwerflich angesehen werden. Jedoch ist im Sinne einer Gesamtschau zu beachten, dass die Wiederaufnahme der Untersuchung in der Schweiz durch das
Verfahren in Spanien (resp. durch das rechtwidrige und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten in Spanien) mittelbar bewirkt wurde. So verwies die H. am 2. Februar 2015 in ihrem Gesuch an die Staatsanwaltschaft um Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO ausdrücklich auf die Umstände in Spanien hin. Sie hielt fest, laut Dr. med. AR. korreliere die Distanz zwischen Fusssohle und Bruch der Oberschenkelknochen mit der Fahrzeugfront des fraglichen Personenwagens
Ford s-Max und Dr. med. AR.
empfehle ein biomechanisches Gutachten
betreffend die Knochenbrüche (Urk. 2/27 S. 16 f.; Urk. 2/45 S. 2). Laut H. seien Parallelen zwischen dem Vorfall in Spanien und jener in der Schweiz erkennbar (Urk. 2/27/7 S. 32).
Damit setzte der †Beschuldigte Gründe, die eine Verfahrenskostenpflicht auslösen, ohne dass der weitere Vorwurf des Versicherungsbetrugs mit Blick auf eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit noch geprüft werden müsste: Die beschriebenen Persönlichkeitsverletzungen weisen einen klaren Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung und den dadurch verursachten Kosten der Strafuntersuchung auf. Der †Beschuldigte wäre im Falle einer Einstellung zu Lebzeiten kostenpflichtig geworden. Mangels gesetzlicher Grundlage können die Kosten nicht dem Nachlass aufgebürdet werden.
Wie oben dargelegt, präjudiziert die Kostenfrage die Entschädigungsfrage und gilt dies auch für den Nachlass, wenn erst nach dem Tod der
†Beschuldigten über die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen zu entscheiden ist. Die hier gegebene (grundsätzliche) Kostenpflicht führt zu einer Verweigerung von Entschädigungen und Genugtuung für unrechtmässig erlittene Haft. Die ursprünglich vom †Beschuldigten geltend gemachten und nun von den Erben via Willensvollstrecker weiterverfolgten Forderungen sind daher abzuweisen, ohne dass auf die von der amtlichen Verteidigung bzw. vom Willensvollstreckers eingereichten Begründungen materiell einzugehen ist (vgl. Urk. 584 S. 6 ff. bzw. Urk. 601 S. 7 ff.).
Ebenfalls abzuweisen ist die geforderte Genugtuung für unmenschliche Haft. Es kann dafür auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, wobei das Wesentliche hier nochmals erwähnt sei (Urk. 541 S. 227): Der
†Beschuldigte befand sich wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Im Universitätsspital Zürich bestand keine Überwachungsstation, welche eine Flucht hätte verhindern können. Wohl kann dies im Fall einer dringlichen notwendigen Operation noch nicht das ausschlaggebende Argument sein, denn diesfalls könnte und müsste die Bewachung des †Beschuldigten anderweitig sichergestellt werden (vgl. Urk. 344 S. 113). Allerdings kann nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft im fraglichen Zeitpunkt von einem dringlichen medizinischen Eingriff hätte ausgehen müssen. Weder Verteidigung noch †Beschuldigter haben das Argument, dass mangels Entbindung der behandelnden Ärzte vom Berufsgeheimnis gar keine genaueren Kenntnisse über die Krankheit des Beschuldigten vorhanden waren, entkräften können. Die angebliche mündliche Information durch den damaligen Verteidiger des †Beschuldigten (Urk. 344 S. 112) ist durch nichts belegt. Im Gegenteil enthalten die Akten ein E-Mail der Staatsanwaltschaft an den damaligen Verteidiger vom 29. Oktober 2018, worin es heisst, die Staatsanwaltschaft habe vom Hautkrebs und einer Operation wegen Metastasen erst ca. Mitte Oktober 2018 erfahren (Urk. 28/26). Hätte der damalige Verteidiger die Staatsanwaltschaft tatsächlich bereits früher informiert, wäre zu erwarten, dass er auf dieses E-Mail entsprechend antworten und den Inhalt bestreiten würde. Eine solche Antwort erfolgte jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund liegt keine unmenschliche erniedrigende Behandlung vor. Mit der Überstellung des †Beschuldigten ins Inselspital Bern ist der Staat seiner Fürsorgepflicht nachgekommen.
Nach Eingang der Akten bei Obergericht wurde im Übrigen die weitere Hospitalisierung bzw. das Verlegungsgesuch ohne weiteres unterstützt (Urk. 559).
Damit sind sämtliche vom †Beschuldigten geltend gemachten und nach dessen Versterben von den Erben via Willensvollstrecker weiterverfolgten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen abzuweisen.
Unter den gegebenen Umständen sind die Privatkläger 1-3 und 6 für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Erw. VI.4.3.).
Es wird beschlossen:
Vom Prozesseintritt von Rechtsanwalt lic. iur. B. als im Nachlass des
†Beschuldigten A. sprechend angepasst.
wird Vormerk genommen und das Rubrum ent-
Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 3, †E. , am tt.mm. 2022, verstorben ist. Das Rubrum wird entsprechend angepasst.
Der Sistierungsantrag des Willensvollstreckers wird durch Rückzug erledigt.
Das Strafverfahren gegen den †Beschuldigten A. wird eingestellt.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. April 2021 gegenstandslos.
Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
Es wird vorgemerkt, dass Asservat-Nr. A008'331'086 (grüner Aktenumschlag, enthaltend ein Testament), bereits an das Bezirksgericht Meilen (zwecks Testamentseröffnung) herausgegeben wurde.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2018 (Urk. 16/53) beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände werden den
Erben des †Beschuldigten A.
bzw. dessen Willensvollstrecker nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, werden die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände vernichtet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2018 (Urk.
16/54) beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände werden in den Akten belassen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2018 (Urk. 17/1/9) beschlagnahmten Unterlagen werden den Privatklägern 1–3
bzw. Rechtsanwalt lic. iur. Y1. nach Eintritt der Rechtskraft des dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, werden die beschlagnahmten Unterlagen vernichtet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2018 (Urk. 17/6/7) beschlagnahmten Unterlagen werden in den Akten belassen.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2018 (Urk. 17/18/5) beschlagnahmte Personaldossier des †Beschuldigten wird in den Akten belassen.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2018 (Urk. 17/25/3) beschlagnahmte Personaldossier des †Beschuldigten A. wird in den Akten belassen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2018 (Urk. 17/26/5) beschlagnahmten Unterlagen werden in den Akten belassen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2019 (Urk. 18/16) beschlagnahmten Gegenstände werden den Erben des †Beschuldigten A. bzw. dessen Willensvollstrecker nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, werden die beschlagnahmten Gegenstände vernichtet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2019 (Urk. 16/77/1a) beschlagnahmte CD/DVD des Universitätsspitals Zürich vom
7. November 2013 (A008'316'969) wird in den Akten belassen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 (Urk.
16/55) beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände werden den Erben
des †Beschuldigten A.
bzw. dessen Willensvollstrecker nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft
verlangt wird, werden die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände vernichtet.
Die von den sichergestellten bzw. beschlagnahmten Datenträgern erstellten Datensicherungen bzw. Datenauslesungen (Polis-Geschäftsnummer 3) wer- den nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.
Der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. Januar 2021 an der I. strasse … in … J. sichergestellte Karton mit Geschirr, Fotos und Unterlagen (Urk. 324) wird den Erben des †Beschuldigten A. bzw. dessen Willensvollstrecker nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, wird der Karton mitsamt Inhalt vernichtet.
Die schweizerische Identitätskarte Nr. C2 sowie der schweizerische Pass Nr.
X1, lautend auf den †Beschuldigten A. , beschlagnahmt mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 27. Juni 2015
(Urk. 29/13) werden den Erben des †Beschuldigten A.
bzw. dessen
Willensvollstrecker nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, werden die Identitätskarte und der Pass vernichtet.
Die Datensicherung der virtuellen Tatortrekonstruktion des 3D-Zentrums- Zürich anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2021 (A014'801'811) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem 3D- Zentrum-Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die mit Beschluss des Bezirksgericht Meilen vom 7. Dezember 2021 angeordnete Beschlagnahme der Liegenschaft I. -strasse …,
… J. , Grundstück Nr. 5, EGRID CH6, Kataster-Nr. 7, Gebäude Nr. 8, wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt K. -J.
wird angewiesen, die angemerkte
Grundbuchsperre zu Lasten des Grundstückes I. -strasse …,
… J. , Grundstück Nr. 5, EGRID CH6, Kataster-Nr. 7, Gebäude Nr. 8, im Grundbuch zu löschen.
Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren betragen:
CHF 70'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 77'890.68 Auslagen (Gutachten)
CHF 36'028.70 Auslagen Untersuchung (Dolmetscher, Telefonkontrolle)
CHF 7'060.00 Auslagen Polizei
CHF 66'732.20 Diverse Kosten (Bewachung Inselspital Bern, Transport) CHF 6'034.17 Entschädigung Zeugen
CHF 2'827.45 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2. ) CHF 313'650.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA B. ) CHF 82'250.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X1. )
CHF 36'700.00 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin (RAin Y2. )
CHF 32'200.45 Auslagen (virtuelle Tatortrekonstruktion / Augenschein)
Die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Privatkläger 1 (C. ) wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 24'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Privatklägerin 2 (D. ) wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 24'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der †Privatklägerin 3 (E. ) bzw. deren Nachlass wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 24'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Privatklägerin 6 (H. AG) wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 8'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die Grundbuchsperre von Fr. 110.00 werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen des †Beschuldigten
bzw. von dessen Nachlass, in Prozessstandschaft repräsentiert
durch den Willensvollstrecker Rechtsanwalt lic. iur. B. , werden allesamt abgewiesen.
Rechtsanwältin lic. iur. X1.
wird für ihre Aufwendungen als amtliche
Verteidigerin des †Beschuldigten A.
für das Berufungsverfahren mit
Fr. 10'198.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwalt lic. iur. B.
wir für seine Aufwendungen als Willensvollstrecker im Nachlass des †Beschuldigten A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'468.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwältin lic. iur. Y2.
wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin
des Privatklägers 4 für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'184.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwältin lic. iur. X1.
†Beschuldigten A. entlassen.
Schriftliche Mitteilung an
wird als amtliche Verteidigerin des
die amtliche Verteidigung
den Willensvollstrecker Rechtsanwalt lic. iur. B.
in dreifacher
Ausfertigung für sich und zuhanden der Erben des †Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
den Rechtsvertreter der Privatkläger 1, 2, 3 und 6 in fünffacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatkläger bzw. des Nachlasses der
†Privatklägerin 3
die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 4 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 4
die Privatklägerin 5
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
das Grundbuchamt K. -J. , … [Adresse] betreffend Dispositiv-Ziff. 21 und 22
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 554
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen zur Herausgabe der in der Asservatenkammer des Bezirksgerichts Meilen lagernden Beschlagnahmen betreffend Dispositiv-Ziff. 8, Ziff. 9, Ziff. 18 und Ziff. 19
die Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8021 Zürich betreffend Dispositiv- Ziff. 7, Ziff. 14 und Ziff. 16
die Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, Güterstrasse 33, Postfach, 8021 Zürich betreffend Dispositiv- Ziff. 17,
das 3D-Zentrum-Zürich, Forensische Institut Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8021 Zürich betreffend Dispositiv- Ziff. 20,
das Forensische Institut Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8021 Zürich betreffend Dispositiv- Ziff. 16,
Rechtsanwalt lic. iur. B. Ziff. 7, 14, 16, 18 und 19)
Rechtsanwalt lic. iur. Y1. Ziff. 9)
betr. Herausgabefristen (Dispositivbetr. Herausgabefristen (Dispositiv-
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 28. November 2022
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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