Zusammenfassung des Urteils SB210614: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beschuldigte A.________ der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und verhängte eine Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. Nachdem der Beschuldigte Einspruch erhob, bestätigte das Gericht die Verurteilung, behielt die Geldstrafe von CHF 400.00 bei und legte die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'860.00 dem Beschuldigten auf. A.________ legte Berufung ein und argumentierte unter anderem, dass er die Busse nicht rechtzeitig erhalten habe. Das Gericht wies darauf hin, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im ordentlichen Verfahren behandelt werden musste und bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten wurden ihm die Verfahrenskosten erlassen. Die Berufung wurde teilweise zugelassen, die Verfahrenskosten erlassen und die Übersetzungskosten vom Staat übernommen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210614 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 06.09.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1260/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Sinne; Vorinstanz; Unfall; Kollision; Massnahme; Massnahmen; Geldstrafe; Busse; Urteil; Vereitelung; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Berufung; Verhalten; Fahrzeuge; Polizei; Verkehrs; Fahrzeuges; Schock; Zustand; Hause; Strasse |
Rechtsnorm: | Art. 19 StGB ;Art. 29 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 34 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 51 SVG ;Art. 57 VRV ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 91a SVG ;Art. 92 SVG ; |
Referenz BGE: | 122 IV 356; 134 IV 60; 142 IV 324; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210614-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Urteil vom 6. September 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juni 2021 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte ist schuldig
der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG;
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;
des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG;
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'500.–.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 1'517.50 Auslagen (Gutachten IRM, Fotodokumentation Stapo ZH); Fr. 1'260.00 Auslagen (Spurenbericht Forensisches Institut FOR).
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 1)
A. sei von den Anklagevorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) freizusprechen.
A. sei wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.
A. seien die gesamten Untersuchungskosten sowie ein angemessener Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen.
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 48, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 3 f.).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (8. Abteilung - Einzelgericht) vom 28. September 2021 wurde der Beschuldigte A. der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– sowie einer Busse von Fr. 3'500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. In Bezug auf die Busse wurde entschieden, dass diese zu bezahlen ist. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 41 S. 38 f.).
Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. September 2021 die Berufung an (Urk. 37). Mit Eingabe vom
29. November 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein, worin er das Urteil vollständig anficht (Urk. 42). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebt ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 fristgerecht mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt auszufüllen und Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 44). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt ging am 21. Dezember 2021 ein (Urk. 46). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich – abgesehen von einer Ausnahme – gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Nicht angefochten wird der Schuldspruch wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG gemäss Dispositiv Ziffer 1 al. 1 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Vom Eintritt der Rechtskraft betreffend diese vorinstanzliche Regelung ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. Beweisanträge für das Berufungsverfahren wurden keine gestellt.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Anklagevorwürfe 1 bis 3; Urk. 27), er sei am 29. Juni 2019, um ca. 23:15 Uhr, auf der B. -Strasse, … Zürich, in Richtung stadtauswärts vor dem Fussgängerstreifen Höhe Liegenschaft 1 mit seinem Personenwagen mit dem an der Fussgängerinsel angebrachten Signalstän- der/Inselschutzpfosten mit daran angebrachtem Signalschild Standort eines Fussgängerstreifens kollidiert. Durch diese Kollision sei der Signalstän- der/Inselschutzpfosten komplett aus den Befestigungsbolzen gerissen und insbesondere die linke Wagenfront seines PW beschädigt worden und in den fahrerseitigen Frontscheibenbereich eingeschlagen, wodurch die Frontscheibe eingedrückt worden und grossflächig zerborsten sei. Ungeachtet dessen habe er unmittelbar nach diesem Ereignis seine Fahrt fortgesetzt und den Unfallort verlassen. Dies habe er getan, obwohl er angesichts der Gesamtumstände des Unfalls (Uhrzeit, Sichtverhältnisse, Hergang) mit einer Tatbestandsaufnahme durch die Polizei und damit einhergehend auch mit einer Überprüfung seiner Fahrfähigkeit hätte rech- nen müssen, welche Massnahme er mit seiner Flucht verunmöglichte, was er gewusst und gewollt zumindest in Kauf genommen habe.
Nach der geschilderten Kollision habe der Beschuldigte seinen massiv beschädigten PW über eine Fahrstrecke von ca. 13 Kilometern gelenkt. Dies habe er getan, obwohl die Frontscheibe eingedrückt und praktisch über den gesamten Sichtbereich hinweg derart massiv zerborsten gewesen sei, dass ihm ein sicheres und regelkonformes Lenken des PW mangels genügender Sicht auf die Strasse vor ihm nicht mehr möglich gewesen sei. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. So sei er denn teilweise auch Schlangenlinien gefahren und habe den Randstein touchiert.
Zudem habe der Beschuldigte nach der geschilderten Kollision keinerlei Anstalten getroffen, sich um den angerichteten Sachschaden an der angefahrenen Verkehrseinrichtung zu kümmern, den Geschädigten zu informieren die Polizei
zu verständigen, wie es – was der Beschuldigte gewusst habe – seine Pflicht gewesen wäre.
Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfene Sachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannt. Er bestreitet ihn jedoch in subjektiver Hinsicht und stellt sich – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – auf den Standpunkt, er sei aufgrund eines durch die Kollision hervorgerufenen schweren Schockzustandes zumindest einer schweren akuten Belastungsreaktion nicht mehr in der Lage gewesen, die Situation richtig einzuschätzen und einer entsprechenden Einsicht gemäss richtig zu handeln (Urk. 15; Urk. 33; Urk. 51). Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe sich infolge eines Schocks einer schweren akuten Belastungsreaktion keine Gedanken mehr über die Frage der Überprüfung seiner Fahrfähigkeit und über seine Pflichten nach der Verursachung des Unfalls machen können. Er habe in seinem Schockzustand die Fahrt völlig kopflos fortgesetzt, obgleich jeder einsichtigen Person gänzlich klar gewesen wäre, dass man mit eingedrückter Frontscheibe keinesfalls die Fahrt bis zum Wohnort des Beschuldigten habe machen können (Urk. 51 S. 4).
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel angeführt und sich zu deren Verwertbarkeit korrekt geäussert. Ebenfalls hat sie die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C. richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und von C. eindrücklich gewürdigt und kam zum überzeugenden Schluss, dass die Version des Beschuldigten, wonach er nicht wisse, was er getan habe, nicht überzeuge und als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Verdeutlichung sind einige Erwägungen zu machen.
Der Beschuldigte konsumierte vor der Kollision Alkohol und hatte wenig geschlafen. Er war daher nicht mehr voll leistungsfähig und erschöpft. So fuhr er nämlich auf einem relativ gerade verlaufenden, gut beleuchteten Strassenstück aus unbekannten Gründen in den Signalständer/Inselschutzpfosten. Der Befestigungsbolzen wurde komplett herausgerissen und führte zu einer massiven Beschädigung des Fahrzeuges des Beschuldigten. Zweifelsohne ist von einem heftigen Unfall auszugehen, welcher beim betroffenen Fahrzeuglenker in der Regel einen heftigen Schreck bewirkt. So war es auch beim Beschuldigten, welcher am Tag nach der Kollision angab, er habe bis jetzt nicht das Gefühl, sich verletzt zu haben; er habe vielleicht einen Schreck Schock (Urk. 3 S. 3). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, dass er darunter ein Blackout verstehe (Urk. 33 S. 15). C. muss unmittelbar nach der vom Beschuldigten verursachten Kollision mit seinem Roller am Unfallort eingetroffen sein. Er sah das Fahrzeug des Beschuldigten rund 20 Meter entfernt wie es mit 20 bis 30 km/h in Richtung Autobahn
/E. fuhr. Er fuhr dem Fahrzeug nach und hat den Beschuldigten wahrgenommen und kurz angeschaut, als er mit seinem Roller auf gleicher Höhe wie das Fahrzeug des Beschuldigten war. Der Beschuldigte war ganz bleich vom Schock eventuell vom Pulver des Airbags. Der Beschuldigte hat den Zeugen kurz angestarrt, dann wieder nach vorne geblickt und seine Fahrt mit 20 bis 30 km/h fortgesetzt. Da sowohl der Zeuge als auch der Beschuldigte mit ihren Fahrzeugen fuhren, ist auch klar, dass der Blickkontakt nicht mehr als 2 bis 3 Sekun- den gedauert haben kann, wie der Zeuge dies schildert. In diesen 2 bis 3 Sekun- den war es dem Zeugen nicht möglich, eine genaue Evaluation des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zu machen. Wenn nun sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge von einem Schock sprechen, so ist damit sicher nicht ein Schock im medizinischen Sinne zu verstehen, wo man unter Schock eine lebensbedrohliche Kreislaufstörung versteht. In einem solchen Zustand wäre es dem Beschul- digten nicht möglich gewesen, seine Fahrt noch über 13 Kilometer fortzusetzen. Der Zeuge schildert weiter, der Beschuldigte sei mit den Gedanken völlig woan- ders gewesen; er sei weg gewesen und habe einen leeren Blick gehabt. Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass gestützt auf die Schilderungen des Zeugen ein Loch bzw. ein Blackout gar ein Schockzustand – wie er vom Beschuldigten geltend gemacht wird – zu erstellen, welcher zu unkontrollierten Reaktionen des Beschuldigten führte bzw. dessen Wissen- und/oder Willenskomponente beeinträchtigt gar vollständig ausser Kraft gesetzt hatte,
nicht möglich ist. Angesichts der Beschreibungen des Zustandes des Beschuldigten durch den Zeugen ist jedoch von einem im Zusammenhang mit der Kollision stehenden heftigen Schreck auszugehen, was eine vollkommen natürliche Reaktion auf einen derartigen Unfall darstellt. Ein unbewusstes Handeln des Beschul- digten ergibt sich jedoch nicht.
Wie die Vorinstanz zu recht ausführte, gibt es durchaus Indizien, die auf ein selbstbestimmtes Handeln des Beschuldigten hindeuten. Der Beschuldigte führte zunächst aus, er habe den normalen Weg nach Hause genommen um das Seebecken herum und in F. auf die Autobahn. Es habe dann einen Klapf gegeben und er habe gesehen, dass die Windschutzscheibe zersplittert gewesen sei. Es habe diesen Klapf und dann ein Loch gegeben. Nach dem Klapf habe es geholpert und er habe gemerkt, dass er mit dem Auto in etwas gefahren sei. Danach wisse er erst wieder, als ihn ein Herr am Autofenster angesprochen und ihm gesagt habe, er soll sein Auto parkieren; er würde ihn heimfahren. Der Mann habe ihn nach Hause gefahren, er habe sich ins Haus begeben und sich schlafen gelegt (Urk. 3 S. 1 und 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte dann aus, er könne sich nicht erinnern, wie es nach der Kollision weitergegangen sei. Die Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als jemand gegen seine Scheibe geklopft habe. Auf die anschliessende Frage, wie man sich den vom Verteidiger aufgeführte schwere Schockzustand resp. die schwere Belastungsreaktion vorstellen müsse, antwortete der Beschuldigte dann im Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage, er habe einfach erst wieder Erin- nerungen, als er daheim gewesen sei (Urk. 16 S. 6). Kurze Zeit später erinnert sich der Beschuldigte wieder an das Klopfen an die Scheibe (Urk. 16 S. 7). Zuhause sei er automatisch ins Bett gegangen (Urk. 16 S. 9). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, es habe einen Klapf gegeben, dann habe ein junger Herr an das Fenster geklopft und ihm angeboten, ihn nach Hause zu bringen. Er habe dieses Angebot angenommen, sei nach Hause ins Bett gegangen und danach wisse er wieder nichts mehr (Urk. 33 S. 7). Die zersplitterte Windschutzscheibe habe er zwar vielleicht festgestellt, aber bewusst sei ihm damals nichts mehr gewesen (Urk. 33 S. 11). Es sei ihm auch nicht bewusst, dass er entgegen seinem Vorhaben den Weg über die Autobahn zu nehmen, durch die Dörfer am … Zürichseeufer gefahren sei (Urk. 33 S. 12). Dann präzisiert der Beschuldigte seine Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Herrn (G. ). Dieser sei seitlich an ihn herangefahren und habe sich bemerkbar gemacht. Danach hätten sie das Auto abgestellt und er habe ihn nach Hause gebracht. Zu Hause habe er ihn herausgelassen. Er sei ins Haus und schlafen gegangen. Der Herr habe ihn gefragt, wo er wohne. Das habe er wahrscheinlich automatisch gemacht. Es sei möglich, dass er diesem Herrn gesagt habe, er würde die Polizei von zu Hause aus informieren. Er sei natürlich zuerst schlafen gegangen (Urk. 33 S. 14). Wie dargelegt sind die Angaben des Beschuldigten zur Dauer seines Blackouts widersprüchlich. Angesichts seiner Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass er den Klapf wahrnahm, es dann geholpert hat und er gemerkt hat, dass er in etwas gefahren ist. Zudem nahm er die zersplitterte Windschutzscheibe wahr. Sodann war er in der Lage mit seinem Fahrzeug eine 13 Kilometer lange Strecke vom Unfallort bis nach H. zurückzulegen. Diese Strecke entsprach sodann nicht sei- nem ursprünglichen Plan, die Autobahn zu nehmen, sondern führte dem … Zürichseeufer entlang. Dies belegt, dass der Beschuldigte in der Lage war, seinen eingeschlagenen Weg zu evaluieren und klare Gedanken zu fassen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Zudem musste ihm der Zustand seines Fahrzeuges bewusst gewesen sein und wollte er mit seinem beschädigten Fahrzeug nicht die Autobahn benützen. Das Zusammentreffen mit G. in H. schilderte der Beschuldigte vor Vorinstanz so detailliert, wie er es zuvor nicht gemacht hat. So erinnert er sich, dass G. mit seinem Fahrzeug seitlich an ihn herangefahren und sich bemerkbar gemacht hat. Danach haben sie sein Fahrzeug abgestellt und G. hat ihn nach Hause gefahren. Spätestens in diesem Zeitpunkt, als die beiden gemeinsam sein Fahrzeug abstellen und G. ihn nach Hause fährt, muss dem Beschuldigten der Zustand seines Fahrzeuges bewusst gewesen sein. Er fällte den Entscheid, sein Fahrzeug abzustellen und sich nach Hause bringen zu lassen. Zudem war ihm ja auch bewusst, dass er in etwas gefahren war und die Windschutzscheibe dadurch zersplitterte. Angesichts der Gesamtumstände musste dem Beschuldigte somit bewusst sein, dass er mit einer Tatbestandsauf- nahme durch die Polizei und damit mit einer Überprüfung seiner Fahrfähigkeit hätte rechnen müssen. Diese Massnahmen verunmöglichte er mit seiner Weiterfahrt
bzw. Flucht. Aufgrund der über den gesamten Sichtbereich hinweg massiv zersplitterten Windschutzscheibe war dem Beschuldigten ein sicheres und regelkonformes Lenken des Fahrzeuges mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich. Zudem war dem Beschuldigten nach der Kollision durchaus bewusst, dass er sich um den angerichteten Schaden hätte kümmern und den Geschädigten die Polizei hätte informieren müssen. Auch in H. wäre es dem Beschuldigten noch möglich gewesen, die Polizei zu verständigen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte bei klarem Bewusstsein und konnte das Zusammentreffen mit G. klar schildern. Zudem traf er in diesem Zeitpunkt den Entscheid, nicht mehr mit seinem beschädigten Fahrzeug weiterfahren zu können und sich von G. nach Hause fahren zu lassen. Insoweit konnte der Beschuldigte mit G. klar kommunizieren und ihm auch seine Adresse bekannt geben. Das Verständigen der Polizei unterliess der Beschuldigte damit bewusst. Insgesamt sind die Anklagevorwürfe in subjektiver Hinsicht erstellt.
Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG.
Den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG verwirklicht, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde mit deren Anordnung gerechnet werden musste, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt entzogen hat den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Grundsätzlich muss bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.).
Der objektive Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG ist ohne Weiteres erfüllt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Der Beschuldigte verliess wissentlich und willentlich den Unfallort unmittelbar nach der Kollision und setzte seine Fahrt fort, obwohl er aufgrund der Kollision mit dem Signalständer mit einer Tatbestandsaufnahme durch die Polizei und mit einer Blutbzw. Atemalkoholkontrolle hätte rechnen müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschuldigte selbst der Unfallverursacher war. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 41 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.
Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strasse nicht beschädigt werden
(Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand und das erforderliche Zubehör vorhanden sind (Art. 57 Abs. 1 VRV). Scheiben, die für die Sicht des Führers der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen (Art. 71a Abs. 4 Satz 1 VTS).
Die Frontscheibe des Personenwagens des Beschuldigten wurde durch die Kollision mit dem Signalständer/Inselschutzpfosten eingedrückt und war praktisch über den gesamten Sichtbereich hinweg derart massiv zerborsten, dass ein sicheres und regelkonformes Lenken mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich war. Damit befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten nicht in ei- nem betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand. Indem der Beschuldigte nach der Kollision mit seinem massiv beschädigten Fahrzeug eine Fahrstrecke
von ca. 13 Kilometern zurücklegte, führte er ein Fahrzeug, welches den Verkehrsvorschriften nicht entsprach. Der objektive Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist somit erfüllt. Der Beschuldigte wusste um den Zustand seiner Windschutzscheibe und es war ihm bewusst, dass ihm ein sicheres und regelkonformes Lenken des Personenwagens mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich war. Den- noch lenkte er den beschädigten Personenwagen wissentlich und willentlich über eine Fahrstrecke von ca. 13 Kilometern. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.
Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall mit Sachschaden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personenoder Sachschaden hervorzurufen, gilt als Strassenverkehrsunfall (BGE 122 IV 356 E. 3a).
Am Fahrzeug des Beschuldigten und am Signalständer/Inselschutzpfosten entstand durch die Kollision unbestrittenermassen ein Sachschaden. Durch das Verlassen des Unfallortes, ohne sich um den angerichteten Sachschaden zu kümmern sowie den Geschädigten zu informieren die Polizei zu verständigen, verhielt sich der Beschuldigte pflichtwidrig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG. Dies geschah wissentlich und willentlich in Kenntnis der Pflichten. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt.
Der Beschuldigte führte während des gesamten Verfahrens aus, er sei nach der Kollision mit dem Inselschutzpfosten unter Schock gestanden und habe daher
weder mit einer Überprüfung seiner Fahrfähigkeit gerechnet noch sei ihm bewusst gewesen, dass ein sicheres und regelkonformes Lenken seines Personenwagens mangels genügender Sicht auf die Strasse vor ihm nicht mehr möglich gewesen sei. Auch habe er in seinem damaligen Zustand nicht gewusst, dass er aufgrund des Sachschadens den Geschädigten hätte informieren die Polizei hätte verständigen müssen (Urk. 15; Urk. 33 S. 7 ff.).
Die Vorinstanz erwog, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bzw. bereits vor der Kollision mit dem Inselschutzpfosten in einem angeschlagenen bzw. einem getrübten Zustand befunden habe. Dieser Zustand habe sich aufgrund des durch die Kollision ausgelösten Schrecks verstärkt, was sich aus den Aussagen von C. und G. ergebe. Zwar sei nicht von einem Schockzustand auszugehen, jedoch sei aufgrund des durch die Kollision verursachten heftigen Schrecks für die Vorfälle nach der Kollision von einer gewissen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit einer nicht selbstverschuldeten leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Diese Erwägungen sind einleuchtend und gut nachvollziehbar, weshalb von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG schuldig zu sprechen.
Anträge/Grundsätze/Strafrahmen
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'500.– (Urk. 41 S. 38). Die Verteidigung beantragt die Ausfällung einer Busse für das Nichtbeherrschen eines
Fahrzeuges und im Übrigen einen Freispruch (Urk. 42, Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 48).
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Bildung einer Gesamtstrafe korrekt angeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 27 f.).
Konkrete Strafzumessung
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Strafrahmen
Wie von der Vorinstanz richtig angeführt beträgt der Strafrahmen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Tatverschulden
Zur objektiven Tatschwere ist auf die Art und Weise des Vorgehens des Beschul- digten hinzuweisen. Unmittelbar nach der Kollision mit dem Inselschutzpfosten verliess der unfallverursachende Beschuldigte den Unfallort und setzte seine Fahrt über 13 Kilometer bis nach H. fort. Nachdem er von H. nach Hause gefahren worden war, liess er etliche Stunden verstreichen, bis er sich nach 9 Uhr am folgenden Morgen beim Polizeiposten I. meldete. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschuldigten konnte erst ca. 12 Stunden nach dem Unfallereignis eine Blutalkoholprobe genommen werden. Bei objektiver Betrachtung ist in diesem Verhalten, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben vor der Kollision Alkohol konsumierte, noch keine grosse krimi- nelle Energie zu erblicken. Es zeigt jedoch eine äusserst bedenkliche Haltung des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren
Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
In subjektiver Hinsicht ist wohl von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Dem Beschuldigten musste klar sein, dass die Polizei aufgrund der Art des Unfalles und der massiven Beschädigung an seinem Fahrzeug sowie dem aus den Befestigungsbolzen gerissenen Signalständer zumindest vor Ort eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt hätte. Einer solchen Kontrolle wollte sich der Beschuldigte offenkundig nicht unterziehen, worin auch das Motiv seiner diesbezüglichen Delinquenz zu erblicken ist. Dass der Beschuldigte etwa aus einer Notlage heraus gehandelt hätte wurde nicht einmal behauptet. Der Beschuldigte hat sich somit bewusst für die Delinquenz entschieden, obwohl es ihm jederzeit ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Zudem ist dem Beschuldigten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit strafmindernd zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die objektive Tatschwere durch die subjektive Verschuldenskomponente etwas relativiert wird.
Insgesamt wiegt das Tatverschulden hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit noch leicht, was die Festsetzung der Einsatzstrafe im unteren Bereich des weiten Strafrahmens rechtfertigt. Mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen als angemessen.
Täterkomponente
Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dargestellt und korrekt wiedergegeben. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 41 S. 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei in J. aufgewachsen und habe dort sowie in I. die Schule besucht. Anschliessend habe er eine Lehre als Plattenleger abgeschlossen und die Meisterprüfung gemacht. Er sei Inhaber einer Plattenlegerfirma und arbeite 100 %. Weiter führte er aus, dass er geschieden sei, seiner Ex-Frau seit Mai dieses Jahres aber keine
Unterhaltebeiträge mehr bezahlen müsse. Er habe vier erwachsene Kinder und eine Partnerin. Seine Einnahmen würden ca. Fr. 20'000.– im Monat inkl. der Ein- nahmen aus den Liegenschaften betragen. Er bezahle sich 13 mal pro Jahr einen Lohn von Fr. 10'440.– aus und erhalte seit diesem Jahr zusätzlich den Maximalbetrag der AHV-Rente. Seine Wohnkosten würden ca. Fr. 2'000.– inkl. Nebenkosten betragen und die Kosten für die Krankenkasse Fr. 780.–. Die Steuerbelastung betrage ca. Fr. 3'600.– pro Monat. Er besitze zwei Liegenschaften in J. und eine Liegenschaft in I. . Sein Vermögen betrage 1,5 - 2 Millionen netto. Ausser der Hypotherkarschuld in der Höhe von Fr. 1'460'000.– habe er keine Schul- den (Prot. II S. 5 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ergeben sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kei- ne für die Strafzumessung relevanten Erkenntnisse.
Angesichts der sich vorliegend präsentierenden Beweislage (Kontrollschild am Unfallort; Zustand des Fahrzeuges) kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er den äusseren Anklagesachverhalt anerkannt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Strafreduktion aufgrund des weiteren Nachtatverhaltens des Beschuldigten rechtfertigt sich ebenfalls nicht. Der Beschuldigte zeigte weder Einsicht noch Reue, sondern bestritt bis zuletzt, sich in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig verhalten zu haben. Das ist zwar sein Recht, doch kann er aufgrund dieses Verhaltens unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung für sich geltend machen.
Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung war der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister noch zweifach verzeichnet. Die Vorstrafe des Beschuldigten vom 20. Oktober 2011 wurde mittlerweile im Strafregister gelöscht, weshalb aktuell nur noch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juni 2015 im Strafregister eingetragen ist (Urk. 43). Damals wurde der Beschuldige wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln rechtskräftig verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe lag im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vier Jahre zurück bzw. liegt sie heute über sieben Jahre zurück, weshalb sie klarerweise straferhöhend zu berücksichtigen ist, aber nicht mehr schwer ins Gewicht fällt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im ADMAS-Auszug vom
7. August 2019 mit insgesamt vier Vorgängen verzeichnet ist (Urk. 11/4), was ein schlechtes Licht auf seinen automobilistischen Leumund wirft und leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte in administrativer Hinsicht – mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles – seit dem 28. Mai 2015 nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen (Urk. 11/4). Da Wohlverhalten gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Regelfall entspricht, wirkt sich dieser Umstand jedoch strafzumessungsneutral aus.
Der Beschuldigte hat die Konsequenzen seines deliktischen Verhaltens zu tragen. Dass ihn diese härter als andere Delinquenten in gleicher ähnlicher Situation treffen würden, ist weder ersichtlich noch wurde dies behauptet. Insofern liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor noch führt die Folgenberücksichtigung zu einer Strafreduktion.
Auszufällende Strafe
Zusammengefasst ist ausgehend von einer Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen sowie unter Berücksichtigung der straferhöhenden Faktoren aus der Täterkomponente (Vorstrafe, automobilistischer Leumund) festzuhalten, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 60 Tagessätzen angemessen erscheint. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, ist vorliegend die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht geboten, weshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.
Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Anzahl der Tagessätze entsprechend dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – nach seinem Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich
aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
Im Datenerfassungsblatt und anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz leicht geänderte finanzielle Verhältnisse geltend. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Fr. 10'440.–. Seit Mai 2022 erhält er zusätzlich die AHV-Rente. Hinzu kommen andere Einkünfte im Betrag von Fr. 100'000.– wohl pro Jahr. Insgesamt erzielt er gemäss seinen Aussagen ca. Fr. 20'000.– pro Monat. Zudem erzielt seine Partnerin ein monatliches Renteneinkommen von ca. Fr. 1'000.–. Der monatliche Steuerbetrag beträgt
Fr. 3'600.– und die Krankenkasse Fr. 780.– pro Monat. Alimente an seine Ex-Frau muss er inzwischen nicht mehr bezahlen. Die Hypothekarbelastung gibt der Beschuldigte mit Fr. 1'300.– pro Monat bzw. die Wohnkosten insgesamt mit
Fr. 2'000.– pro Monat an. Sein Vermögen bezifferte er heute mit Fr. 1.5 - 2 Millio- nen. Der Beschuldigte ist Eigentümer von drei Liegenschaften mit einer hypothekarischen Belastung von Fr. 1'460'000.– (Urk. 46; Prot. II S. 6 f.). Alles in allem sind sowohl das Einkommen wie aber auch die Ausgaben des Beschuldigten leicht gesunken. Insgesamt erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 590.– weiterhin als angemessen.
Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– zu bestrafen.
2.2 Übertretungen
Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Übertretungen der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs eine Busse in der Höhe von
Fr. 3'500.– auferlegt. Das Verschulden bei den drei Übertretungen ist als eher leicht zu bezeichnen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 32 ff.). Unter Berücksichtigung des
Verschuldens sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 3'500.– als angemessen.
3. Vollzug
3.1 Geldstrafe
Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen und Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges korrekt angegeben (Urk. 41
S. 36 f.). Entgegen der damals noch zu recht vertretenen Auffassung, weist der Beschuldigte aktuell nicht mehr zwei, sondern bloss noch einen Strafregistereintrag auf (Urk. 43). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
29. Juni 2015 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 200.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Trotz dieser einschlägigen Vorstrafe und des belasteten automobilistischen Leumunds kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden, hat er sich doch seit dem Vorfall im Jahre 2015 nichts mehr zuschulden kommen lassen. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch das Verschlechterungsverbot einem unbedingten Vollzug der Geldstrafe entgegenstehen würde.
Den verbleibenden Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten ist mit einer über dem gesetzlichen Minimum liegenden Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. Zu erwähnen ist noch, dass der Vorinstanz in Erwägung
V.1.3 ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Nicht die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, sondern die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist mit Geldstrafe zu bestrafen
(Urk. 41 S. 37).
3.2 Busse
Die Vorinstanz hat zum Bussenvollzug das Notwendige aufgeführt und kam mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die Busse zu vollziehen und angesichts der festgesetzten Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe von Fr. 590.– die
Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage festzusetzen ist. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 37).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 5 und 6) vollumfänglich zu bestätigen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2021 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betr. fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln) in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist zudem schuldig
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG
des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'500.–.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz (Ausweis Nr. 523762)
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 6. September 2022
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.