Zusammenfassung des Urteils SB210585: Obergericht des Kantons Zürich
Die Privatklägerin J. wurde in einem desolaten Zustand von der Hardbrücke in das Auto des Beschuldigten genommen und an die L.-Strasse gefahren, wo sexuelle Handlungen gegen ihren Willen stattfanden. Die Vorinstanz wertete die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft und verlässlich. Der Beschuldigte räumte ein, dass es zu intimen Handlungen kam, bestritt jedoch den desolaten Zustand der Privatklägerin. Die Vorinstanz befand, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage war, einen freien Willen zu bilden oder sich gegen die Handlungen zu wehren. Die Beweismittel und Aussagen wurden sorgfältig geprüft, und die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass der Beschuldigte schuldig ist. Die Berufung der Verteidigung wurde abgewiesen, und das Urteil wurde bestätigt. Die Privatklägerin wurde in verschiedenen Punkten entschädigt und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210585 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 13.12.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Schändung etc. |
Schlagwörter : | ägerin; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Verteidigung; Aussage; Aussagen; Freiheit; Urteil; Zustand; Genugtuung; Privatklägerinnen; Rechtskraft; Spuren; Berufungsverhandlung; Freiheitsberaubung; Schändung; Entführung; Urteils; Geschlechts; Dossier; Handlung |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 152 StPO ;Art. 183 StGB ;Art. 191 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 403 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 59 ZPO ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 141 IV 262; 144 IV 217; 146 IV 297; 147 IV 409; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210585-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Simic
Urteil vom 13. Dezember 2022
in Sachen
,
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Schuler,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
,
Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend mehrfache Schändung etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. September 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/64).
Urteil und Beschluss der Vorinstanz vom 16. Juli 2021:
(Urk. 222 S. 288 ff.)
Es wird beschlossen:
Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2021 gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Einvernahme der Privatklägerinnen wird abgewiesen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv mit nachfolgendem Erkenntnis.
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB
der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
der mehrfachen Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB.
Vom Vorwurf der versuchten Schändung, eventualiter der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung und Entführung sowie der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin C. (D5) wird der Beschuldigte freigesprochen.
Vom Vorwurf der versuchten Schändung, eventualiter der sexuellen Nötigung sowie der Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil der Privatklägerin D. (D8) wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1022 Tage durch Haft erstanden sind.
Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt:
A011'886'763 Lock Pick Pistole, zum Öffnen von Türschlössern
A011'886'774 blaue Blechkiste mit diversem Inhalt
A011'886'785 Schlüsselbund mit vier Schlüssel und drei Anhängern
A011'886'796 8 Kondome, originalverpackt
A011'886'809 2 Stk. Large Delay Spray
A011'886'843 Medikamentblister, voll, Tranquine 2
A011'886'865 Laptop, Marke HP, inkl. Ladekabel
A011'886'876 Digitalkamera, Marke Sony
A011'886'887 USB-Stick, weiss
A011'886'898 USB-Stick, Marke Survivor
A011'886'901 Fotokamera, Marke Nikon
A011'886'912 iPAD, inkl. Hülle, Marke Apple
A011'886'923 Festplatte, WD Elements, inkl. Kabel
A011'886'934 Festplatte, WD My Passport Ultra, ohne Kabel
A011'886'945 Mobiltelefon, Marke Nokia, ohne Kabel
A011'886'956 USB-Stick, OEKO-TEX, aus Holz
A011'886'967 USB-Stick, Cruzer, Micro 2 GB
A011'886'978 Stk. Large Delay Spray
A011'886'989 Blechdose «Sarotti», beinhaltend div. elektronisches Zubehör sowie USB 2.0 CardReader 9in1
A011'886'990 USB-Stick, Sony, 16 GB
A011'887'006 USB-Stick, weiss, HfH
A011'887'017 USB-Stick, Traxdata o.ä.
A011'887'028 USB-Stick, rot/chrom
A011'887'039 USB-Stick, blau, Model: BB1016
A011'887'040 USB-Stick, schwarz, kurz mit rundem Griffstück
A011'887'051 Speicherkarte, SanDisk, Lock Mini SD Adapter
A011'887'062 Speicherkarte, SanDisk, Lock Mini SD, 2.0 GB
A011'887'073 Speicherkarte, MultiMediaCar, 64 MB, 0631192
A011'887'084 Speicherkarte, FujiFilm, 128 MB
A011'887'095 Speicherkarte, Olympus, 32 MB
A011'887'108 Speicherkarte, Olympus, M2 GB
Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht ange- nommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die folgenden am 29. September 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist:
A011'887'948 Potenzmittel
A011'887'960 Papiertaschentücher
A011'887'982 Zigarettenpackung
A011'888'576 Sprühdose
Beantragt der Beschuldigte nicht innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Mai 2018, 7. Juni 2018, 27. Juni 2018 und 3. Juli
2018, 8. August 2018, 30. August 2018, 1. Oktober 2018, 7. Oktober 2018 und
16. Oktober 2018 [Referenz-Nr. K180520-025] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. Vorbehalten bleiben die in Ziff. 6 aufgeführten Gegenstände.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. Mai 2014, 11. Juni 2014 und 5. Oktober 2018 [Referenz-Nr. K140421-021] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehör- de vernichtet.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. Oktober 2015, 19. Oktober 2015, 23. Oktober 2015
und 5. Oktober 2018 [Referenz-Nr. K150917-026] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. Vorbehalten bleiben die in Ziff. 15 und Ziff. 16 aufgeführten Gegenstände.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 3. Februar 2017 [Referenz-Nr. K170126-053] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Februar 2016 und 23. Februar 2016 [Referenz-Nr. K160216-082] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde ver- nichtet.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 29. Oktober 2013 und 5. Oktober 2018 [Referenz-Nr. K131007-008] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde ver- nichtet. Vorbehalten bleiben die in Ziff. 17 aufgeführten Gegenstände.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 3. April 2013, 13. November 2018 und 1. Dezember 2018 [Referenz-Nr. K130329-035] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 28. Mai 2014, 25. August 2014, 12. Dezember 2014 und
10. Oktober 2019 [Referenz-Nr. K140511-017] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. Vorbehalten bleiben die in Ziff. 18 aufgeführten Gegenstände.
Die folgenden am 6. Mai 2013 sichergestellten Kleidungsstücke werden der Privat-
klägerin E._
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen
herausgegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist:
A008'562'569 Damenhose
A008'650'360 Damenjacke
- A008'650'417 Shirt
A008'650'428 Damenunterwäsche
A008'650'462 Damenunterwäsche
A008'650'473 Damenunterwäsche
Beantragt die Privatklägerin E.
nicht innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses
Urteils die Herausgabe der genannten Kleidungsstücke, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die folgenden am 12. April 2015 sichergestellten Kleidungsstücke werden der Pri-
vatklägerin F.
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes
Verlangen herausgegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist:
A008'562'558 Damenhose
- A008'650'291 Shirt
A008'650'315 Damenunterwäsche
A008'650'337 Damenunterwäsche
Beantragt die Privatklägerin F.
nicht innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses
Urteils die Herausgabe der genannten Kleidungsstücke, so wird Verzicht ange- nommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die folgenden am 6. Oktober 2013 sichergestellten Kleidungsstücke werden der
Privatklägerin G.
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver-
langen herausgegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist:
A006'345'273 String-Tanga
- A006'345'295 Pullover
- A006'345'604 BH
A006'345'648 Trägershirt
A006'345'682 Damenjeans
Beantragt die Privatklägerin G.
nicht innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses
Urteils die Herausgabe der genannten Kleidungsstücke, so wird Verzicht ange- nommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die folgenden am 11. Mai 2014 sichergestellten Kleidungsstücke werden der Pri-
vatklägerin B.
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan-
gen herausgegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist:
A007'128'496 Jeanshose
A007'179'422 Corsagenshirt
A007'128'418 String-Tanga
- A007'128'430 BH
Beantragt die Privatklägerin B.
nicht innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses
Urteils die Herausgabe der genannten Kleidungsstücke, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H.
AG Schadenersatz
von Fr. 737.55 zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2019 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I.
Fr. 935.90 zuzüglich 5 % Zins ab 20. April 2014 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E.
Schadenersatz von
Schadenersatz von
Fr. 381.05 zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2014 sowie Fr. 40.– zuzüglich 5 % Zins
ab 20. Juni 2019 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F. Fr. 40.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2019 zu bezahlen.
Schadenersatz von
Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D.
Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B.
wird abgewiesen.
wird nicht eingetreten.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J.
Fr. 5'000.– zuzüglich
5 % Zins ab 20. Mai 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I.
Fr. 12'000.– zuzüglich
5 % Zins ab 20. April 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. lich 5 % Zins ab 12. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F.
5 % Zins ab 12. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
Fr. 10'000.– zuzüg-
Fr. 3'000.– zuzüglich
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K.
Fr. 7'000.– zuzüglich
5 % Zins ab 12. Februar 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G.
Fr. 12'000.– zuzüg-
lich 5 % Zins ab 6. Oktober 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D.
wird abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.
Fr. 6'000.– zuzüglich
5 % Zins ab 11. Mai 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf das Genugtuungsbegehren nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 27'324.– werden definitiv auf die Staatskasse genommen. Die übrigen Kosten der Untersuchung sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung
und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen J.
, I. ,
E. , F.
, K.
, G.
und B.
, werden dem Beschuldigten zu
7/9 auferlegt und zu 2/9 definitiv auf die Staatskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 7/9.
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen werden definitiv auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen wird je mit separatem Beschluss entschieden.
Der Antrag der Privatklägerin H.
AG auf Entschädigung wird abgewiesen.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Nachtrags-Urteil der Vorinstanz vom 12. November 2021:
(Urk. 223 S. 4 f.)
1. Folgende Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen: Fr. 5'468.50 IRM betr. Privatklägerin J.
Fr. 2'653.75 Vertretung Privatklägerin I. (RAin Y1. )
Fr. 3'944.05 amtliche Verteidigung durch RA X1. Fr. 1'200.-- UB190001
Fr. 1'500.-- UB200015
Fr. 1'200.-- UB200074
Fr. 1'000.-- UB200126
Fr. 1'200.-- UB200190
Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 22 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 347 S. 2):
1. Es sei festzustellen, dass sich die Berufung nicht auf die Dispositiv-Ziff.
2, 3, 5 - 18, 23, 31, 36 und 37 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2021 erstreckt und diese in Rechtskraft erwachsen sind.
sei der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191
StGB sowie der mehrfachen Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB (Dossiers 1, 2, 3, 4, 6 und 7) für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen.
Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Kosten des Verfahrens, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
sei für den erstandenen Freiheitsentzug seit
29. September 2018 eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, zuzusprechen.
Der Staatsanwaltschaft:
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin B. : (Urk. 349 S. 3)
1. Es sei das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 24 und 37 – zu bestätigen;
es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 24 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'459.25 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
ai 2014 zu leisten;
es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 32 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 15'000.zuzüglich Zins von 5 % seit dem
ai 2014 zu bezahlen;
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter des Staates.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin I. S. 2):
(Urk. 352
1. Es seien die Rechtsbegehren des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschuldigten.
Erwägungen:
Verfahrensgang
Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 222 S. 7 ff.). Was die Vertretung des Beschuldigten betrifft, so wurde im Berufungsverfahren mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 neu, anstelle von Rechtsanwalt lic. iur. X2. , Rechtsanwalt lic. iur. X. als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 261).
Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
16. Juli 2021 (Urk. 222) und das Nachtrags-Urteil vom 12. November 2021 (Urk. 223) liess der Beschuldigte mit Eingaben vom 19. Juli 2021 bzw.
18. November 2021 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 191 und 221). Das begründete Urteil vom 16. Juli 2021 wurde der amtlichen Verteidigung am 25. Oktober 2021 zugestellt (Urk. 218/2). Nach versäumter Frist für die Berufungserklärung und prozessualen Weiterungen wurde schliesslich mit Beschluss vom
14. März 2022 auf die Berufung des Beschuldigten gemäss verspäteter Erklärung vom 7. Dezember 2021 vollumfänglich eingetreten (Urk. 293).
Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 233) liess die Privatklägerin
B.
Anschlussberufung erklären mit den eingangs wiedergegebenen
Anträgen (Urk. 241, Urk. 349). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen J. , I. , E. , F. , K. und G. verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 246, Urk. 248, Urk. 244, Urk. 237, Urk. 239 und Urk.
235). Der Privatklägerin D.
konnte die entsprechende Präsidialverfügung
nicht zugestellt werden (Urk. 234), die Privatklägerinnen H. C. liessen sich nach erfolgter Zustellung nicht verlauten (Urk. 234).
AG und
In prozessualer Hinsicht, insbesondere im Falle einer Befragung im Berufungsverfahren, beantragten nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 233) die Privatklägerinnen J. und K. , dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 152 Abs. 2 StPO nicht gegenüber gestellt zu werden (Urk. 248). Die Privatklägerin I. stellte die Anträge, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre, sie für den Fall ihrer Befragung von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen und dem Beschuldigten nicht gegen- übergestellt werde (Urk. 244). Die Privatklägerin G. beantragte, im Falle ei- ner obergerichtlichen Befragung von einer weiblichen Person befragt zu werden und ebenfalls nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert zu werden (Urk. 235). Die Privatklägerin B. stellte sodann den Antrag, es sei von einer erneuten Befragung im Berufungsverfahren abzusehen, eventualiter habe dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts anzugehören und sie sei von einer Person gleichen Geschlechts einzuvernehmen (Urk. 241).
Zur Berufungsverhandlung vom 12. und 13. Dezember 2022 erschienen der Beschuldigte (aus der Haft zugeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Staatsanwältin lic. iur. Schuler in Begleitung von zwei Mitarbeitern sowie die Privatklägerinnen K. und E. persönlich bzw. deren Rechtsvertreterinnen
Rechtsanwältin lic. iur. Y2.
und Rechtsanwältin lic. iur. K.
(Prot. II
S. 22). Des Weiteren erschien Rechtsanwältin MLaw Y1. als unentgeltliche
Rechtsvertreterin der Privatklägerin I. . Für die Privatklägerin B. , welche auf Ersuchen ihres Rechtsvertreters von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden war (Urk. 331), erschien Rechtsanwalt lic. iur.
Y.
(Prot. II S. 22), in Begleitung des Substituten Y3. . Die Publikumsöffentlichkeit wurde ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zugelassen (Urk. 317). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
Umfang der Berufung
Die damals amtliche Verteidigung meldete mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 16. Juli 2021 an (Urk. 191). So- dann teilte sie mit Schreiben vom 18. November 2021 mit, dass die angemeldete und erklärte Berufung auch für das Nachtrags-Urteil gelte (Urk. 221). Da jedoch besagte Berufungserklärung fehlte – was im Ergebnis zum Eintretensentscheid vom 14. März 2022 führte (Urk. 293) – beantragte der damals noch erbetene und nun amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X. , in seiner Berufungserklärung vom 7. Dezember 2021, das vorinstanzliche Urteil vom 16. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen. Zum Nachtrags- Urteil vom 12. November 2021 (Urk. 223) äusserte er sich nicht (Urk. 228). Seitens des amtlichen Verteidigers lic. iur. X2. ging keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung betreffend das Nachtrags-Urteil vom 12. November 2021 (Urk. 223) ist demnach nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).
Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die amtliche Verteidigung schliesslich die Berufungsanträge auf die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Sanktion), 19 - 22 (Zivilansprüche), 25 - 30 (Zivilansprüche), 32 (Zivilanspruch) und 34 - 35 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) ein (Urk. 347, Prot. II S. 24 und
S. 26). Die Anschlussberufung der Privatklägerin B. richtet sich sodann gegen die Dispositivziffern 24 (Schadenersatzbegehren) und 32 (Genugtuung) des Urteils vom 16. Juli 2021 (Urk. 241 und Urk. 349). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 16. Juli 2021 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 2, 3, 5 - 18, 23, 31, 33, 36 und 37) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Die Dispositivziffer 36 des vorinstanzlichen Urteils hält sodann fest, dass über die
Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen je mit separatem Beschluss entschieden wird (Urk. 222 S. 296). Da Dispositivziffer 36 durch den Beschuldigten nicht angefochten wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist – und der Beschuldigte ferner nicht beschwert wäre, da gemäss erwähnter Dispositivziffer die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen definitiv auf die Staatskasse genommen werden – erstreckt sich die Rechtskraft von Dispositivziffer 36 auch auf die zusammenhängenden (Nachtrags-)Beschlüsse (vgl. Urk. 194-199 und Urk. 206).
Soweit die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen K. und J. , lic. iur. Y2. , an der Berufungsverhandlung im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Übrigen dafür hielt, dass auf die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerinnen nicht einzutreten sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass mit Beschluss vom 14. März 2022 auf die Berufung des Beschuldigten gemäss verspäteter Erklärung vom 7. Dezember 2021 vollumfänglich – und somit auch bezüglich der Berufung gegen die Zivilforderungen – eingetreten wurde (Urk. 293). Der Beschluss blieb, insbesondere seitens Rechtsanwältin lic. iur. Y2. , unangefochten und es besteht somit kein Anlass, auf diesen Beschluss wieder zurückzukommen.
Prozessuales
Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). Ferner untersteht der vorliegende Entscheid dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweismitteln und deren Verwertbarkeit ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 222 S. 15 ff. und S. 24 ff.). Ebenfalls ist der Vorinstanz vollständig beizupflichten, was ihre allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit sowie ihre jeweiligen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der einzelnen Befragten betrifft (Urk. 222 S. 26 f., S. 67 f., S. 98 f., S. 126 f., S. 179 f., S. 206 f.). Darauf braucht bei den einzelnen Dossiers nicht mehr näher eingegangen werden.
Weiter hat sich die Vorinstanz sehr ausführlich und zutreffend mit Art. 191 StGB und Art. 183 StGB sowie der dazugehörigen Rechtsprechung und Lehre ausei- nandergesetzt (Urk. 222 S. 57 ff.), worauf ebenfalls verwiesen wird.
Sachverhalt
Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, die damals 24-jährige, wegen Alkoholkonsum und mutmasslich GHB-Einfluss kaum mehr
ansprechbare Privatklägerin J.
in der Nacht vom 20. Mai 2018 bei der
Hardbrücke in sein Fahrzeug verbracht zu haben. In der Folge sei er mit ihr – wissentlich unberechtigt – an die L. -Strasse in Zürich gefahren und habe ihr Mobiltelefon behändigt. Das angeblich fehlende Mobiltelefon habe er als Vorwand benutzt, damit die Privatklägerin J. bei ihm bleibe. An der L. -Strasse habe er dann die Privatklägerin in Kenntnis ihres sehr schlechten psychischen und physischen Zustandes mehrfach gegen ihren Willen geküsst, auch mit der Zunge, habe ihre Hand genommen, sie an seinen Penis gelegt und sich von ihr (mit ohne sein Zutun) manuell befriedigen lassen. Auch habe er ihr eine unbekannte Anzahl Male an die Oberschenkelinnenseite und die Brüste gefasst. Gegen all diese Handlungen habe sich die Privatklägerin aufgrund ihres schlechten psychischen und physischen Zustandes weder verbal noch körperlich wehren können. Zu einem späteren Zeitpunkt, als die Privatklägerin J. nicht mehr
habe richtig sitzen können, sei sie nach vorne gekippt und habe den nackten Pe- nis des Beschuldigten an ihrer Stirn gespürt. Schliesslich sei sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen, der Beschuldigte sei ihr dabei gefolgt und habe ihr gegen ihren Willen die von Erbrochenem verschmutzte Hose gereinigt. Letztlich habe der
Beschuldigte nach rund zwei Stunden die Privatklägerin J. Fahrzeug in die Nähe ihres Wohnortes gefahren (Urk. D1/64 S. 2 ff.).
mit seinem
Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf grundsätzlich gestützt auf die Sachdarstellung der Privatklägerin J. , das Gutachten zu Haaranalysen (Urk. D1/10/8) und die DNA-Akten (Urk. D1/12/1-9) als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Urk. 222
S. 55 ff. und S. 64).
Einzig die Vermutung der Privatklägerin J. , den nackten Penis des Beschuldigten an ihrer Stirn gespürt zu haben und den Vorwurf im Zusammenhang mit der Reinigung ihrer verschmutzten Hose beurteilte die Vorinstanz als nicht nachweisbar (Urk. 222 S. 56).
Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte die aus seiner Sicht betrunkene Privatklägerin J. am
20. Mai 2018 in seinem Auto an die L. -Strasse in Zürich mitgenommen habe, wo sich die beiden geküsst, gegenseitig angefasst und die Privatklägerin J. den Beschuldigten mit der Hand befriedigt habe. Der Beschuldigte stelle zwar nicht in Abrede, dass die Privatklägerin J. auf ihn einen betrunkenen Eindruck gemacht habe. Er habe auch explizit gesagt, dass sie mehrmals erbrochen habe. Unzutreffend sei jedoch, dass die Privatklägerin sich in einem Zustand befunden haben soll, der es ihr unmöglich gemacht habe, ihren sexuellen Willen frei zu bilden zum Ausdruck zu bringen (Urk. 347 S. 4 f.).
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt angeführt und sich zutreffend zur Verwertbarkeit geäussert (Urk. 222 S. 25 f.) und insbesondere auch die Aussagen der Privatklägerin J. und des Beschuldigten sehr ausführlich wiedergegeben (Urk. 222 S. 27 ff. und S. 42 ff.), darauf wird verwiesen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dem Beschuldigten sodann die Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin J. vorgehalten (Urk. 346 S. 4), der sich kein eingehender Anruf im Tatzeitpunkt entnehmen lässt (Urk. D1/27/5). Darauf wird weiter unten zurückzukommen sein.
Im Laufe der Untersuchung sowie vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte, die Privatklägerin J. zum fraglichen Zeitpunkt von der Hardbrücke in seinem Auto mitgenommen zu haben und mit ihr an die L. -Strasse gefahren zu sein. Ebenso räumte der Beschuldigte ein, dass es dort in seinem Fahrzeug zu intimen Handlungen, namentlich (Zungen)küssen und gegenseitigen Berührungen gekommen sei und die Privatklägerin J. ihn manuell befriedigt habe. Es sei möglich, dass er sie dabei auch im Brustbereich rechts und an der Oberschenkelinnenseite links berührt habe (Urk. D1/3/1 Fragen 50 und 51; Urk. 170 S. 7; siehe auch Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 347 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte zur Sache nicht mehr äussern (Urk. 346 S. 3 f.) Der Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Die Erwägungen der Vorinstanz erfordern diesbezüglich keine Ergänzungen. In Bezug auf die übrigen rechtlich relevanten Sachverhaltsvorwürfe, namentlich was den physischen und psychischen Zustand der Privatklägerin zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen und die Freiheitsberaubung und Entführung betrifft, weichen die Schilderungen des Beschuldigten von der Darstellung der Privatklägerin und dem anklagebildenden Sachverhalt ab. Darauf ist im Folgen- den näher einzugehen.
Die Vorinstanz hat sich zur Frage nach dem Zustand der Privatklägerin
J.
einlässlich und sorgfältig mit ihren Aussagen und denjenigen des Beschuldigten sowie dem Gutachten zu Haaranalysen (Urk. D1/10/8) und den DNA- Akten (Urk. D1/12/1-9) auseinandergesetzt (Urk. 222 S. 27 - 55). Sie kam nach einer überzeugenden Würdigung zum Schluss, es sei erstellt, dass sich die Privatklägerin in einem Zustand befunden habe, in welchem sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich in Bezug auf die sexuellen Handlungen einen Willen zu bilden bzw. sich adäquat gegen die vorgenommenen sexuellen Handlungen zu wehren. Dies habe der Beschuldigte aufgrund des desolaten Allgemeinzustandes
erkennen müssen (Urk. 222 S. 55 f.). Dem Fazit der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung.
Insgesamt wurde die Privatklägerin J.
drei Mal einvernommen, am
20. Mai 2018 (Urk. D1/2/1) sowie am 21. August 2018 (Urk. D1/2/2) polizeilich und am 4. April 2019 durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/1). Dabei ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich ihre Aussagen als glaubhaft und damit verlässlich erweisen. Sie zeigen sich konsistent, authentisch, lebendig und detailreich. Es sind keine Übertreibungen übermässigen Belastungen erkennbar und insbesondere durch die lebendige und detailreiche Erzählweise auch keine Hinweise,
dass sich die Privatklägerin J.
eine unwahre dramatisierende Geschichte zurechtgelegt hat. Im Gegenteil, was die sexuellen Handlungen betrifft, gab sie konstant an, nicht zu wissen, ob mit dem Beschuldigten etwas vorgefallen sei. So exemplarisch auf die Frage anlässlich der Befragung am Tag der Tat, ob sie denke, dass der Mann ihr etwas angetan habe: Ich kann es nicht sagen, ich kann mich schlicht weg nicht daran erinnern. In der Zeit, an die ich mich erinnern kann mit ihm, in dieser Zeit sicher nicht. Aber vorher kann ich es nicht abrufen und ich habe keine Ahnung. (Urk. D1/2/1 Frage 75). Dies zeigt insbesondere auch, dass die Privatklägerin sehr um Fairness und die Wahrheitsfindung bemüht war, und nicht die Gelegenheit wahrnahm, den Beschuldigten unnötig und mit allfälligen Mutmassungen zu belasten ihn schlecht zu machen. Die Privatklägerin J. hat überdies, wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung korrekt wiedergab, keine Anzeige gegen den Beschuldigten selbst vorgenommen, sondern einzig und allein ein Sexualdelikt angezeigt – wie die übrigen Privatklägerinnen auch. Es ist der Staatsanwaltschaft ferner zu folgen, wenn sie ausführt, es habe insbesondere keinen Anlass für die Privatklägerinnen – und
damit auch nicht für die Privatklägerin J.
gegeben, den Beschuldigten
fälschlicherweise zu belasten. Hätte sie die sexuellen Kontakte gewollt, bestünde für sie auch kein Anlass, Anzeige zu erstatten (Prot. II S. 27).
Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass der Schluss falsch sei, die Privatklägerin J. müsse während des gesamten Zeitraums, an den ihr die Erinnerungen fehlten, völlig neben sich gestanden haben.
Es sei eher plausibel, dass sie sich erst nach den sexuellen Handlungen in einem sehr schlechten Zustand befunden habe. Zwar habe der Beschuldigte selbst gesagt, dass die Privatklägerin J. erbrochen habe, als er mit ihr in Kontakt getreten sei, doch könne es auch sein, dass der Beschuldigte dieses Detail durchei- nandergebracht habe. Ausserdem lasse sich auch daraus nicht auf einen völlig desolaten Zustand schliessen, denn gerade im alkoholisierten Zustand sei es sehr wohl möglich, dass man erbreche und sich danach besser fühle und sich mehr weniger normal verhalte (Urk. 347 S. 6). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen: Nennenswerte Widersprüche Ungereimtheiten, was den psychischen und physischen Zustand der Privatklägerin J. betrifft, sind nämlich keine auszumachen. So gab sie konstant an, an der Geburtstagsparty, welche sie vorher besucht habe, Weisswein, Rotwein, einen Limoncello und einen Gin Tonic konsumiert zu haben, wobei sie den Gin Tonic nicht ganz fertig getrunken habe (Urk. D1/2/1 Frage, 19, 20; Urk. D1/2/2 Frage 47; Urk. D1/5/1 Frage 24). Konstant sowie lebendig und lebensnah erzählt sind ihre verschiedenen, wiederkehrenden Depositionen dazu, dass sie ab dem Zeitpunkt, kurz bevor sie die Party um ca. 1.00 Uhr verliess, bis ca. 3.00 Uhr, als sie im Auto des Beschul- digten aufgewacht ist, schlicht nichts mehr weiss. Es finden sich immer wieder spontane Äusserungen und beiläufige Bemerkungen dazu, dass sie für jenen Zeitraum keinerlei Erinnerungen mehr abrufen kann bzw. ein regelrechtes Blackout hatte, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich verstärkt (…dass ich so weggetreten war…, ….was ich gedacht habe, als ich zu mir kam…, Urk. D1/2/1 Frage 20; Als wär ich aufgewacht., Urk. D1/2/1 Frage 37; Ich fragte mich, was ich hier mache., Urk. D1/2/1 Frage 49; Ich keinerlei Erinnerungen habe von der Zeit vorher…, Urk. D1/2/1 Frage 52; Aber vorher kann ich es nicht abrufen und ich habe keine Ahnung., Urk. D1/2/1 Frage 75; Denn ich hatte ja keine Ahnung mehr was passiert war., Urk. D1/2/2 Frage 71; [keinerlei Erinnerungen mehr zur UBER-Fahrt], Urk. D1/2/2 Fragen 83 - 89; Ab dann weiss ich nichts mehr., Urk. D1/5/1 Frage 28; …weil ich einfach nichts mehr habe rekonstruieren können., Urk. D1/5/1 Frage 38; Ich bin aufgewacht in einem fremden Auto…Ich bin aufgewacht und überhaupt nicht mehr drausgekommen. Ich war total verwirrt…, Urk. D1/5/1 Frage 40; Ich war immer noch so benommen., Urk.
D1/5/1 Frage 63). Damit korrespondierend sind auch ihre Aussagen, dass sie bereits an der Party das Gefühl gehabt habe, sie verliere die Kontrolle (Urk. D1/2/2 Frage 25 f. und 59). Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass die Privat-
klägerin J.
erst nach den sexuellen Handlungen in einem desolaten Zu-
stand gewesen sein soll.
Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen zwar nicht völlig unglaubhaft, zumal er von sich aus zugab, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin
J.
zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Es ist aber nicht so, wie die
Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass sich der Umstand, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, nur aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellen liesse und sich dieser folglich mit seinen Aussagen massiv selbst belastet habe, was für deren Glaubhaftigkeit spreche (Urk. 347
S. 5). Denn wie bereits von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, wurden an der Oberschenkelinnenseite links und an der Brust rechts der Privatklägerin J. DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden (Urk. D1/12/9). Diese belegen bereits objektiv die intimen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin J. .
Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellungen des Beschuldigten im Allgemeinen hinterlässt die Auswertung des Telefonprotokolls des Geräts der Privatklägerin J. , welche dem Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgehalten wurde und zu welchem Vorhalt sich der Beschuldigte nicht mehr äussern wollte (Urk. 346 S. 4; Urk. D1/27/5). Der Beschuldigte hatte noch in der Untersuchung ausgeführt, die Privatklägerin J. habe mit seinem Telefon auf ihr Telefon angerufen, damit sie es finde (Urk. D1/6/2 Frage 48). Dem Telefonprotokoll ist im massgeblichen Zeitraum jedoch kein eingehender Anruf zu ent- nehmen (D1/27/5 S. 3 Zeilen 37-43). Mit seinen Depositionen vermag der Beschuldigte somit im Ergebnis nicht zu überzeugen, es kann der Vorinstanz vollständig gefolgt werden, wenn sie zusammenfassend festhält, die Aussagen seien grundsätzlich nicht glaubhaft, insbesondere nicht widerspruchsfrei, meist vage, ausweichend und in weiten Teilen nicht plausibel (Urk. 222 S. 49 ff.). Die Ausführungen des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 347 S. 4 ff.)
vermögen daran nichts zu ändern. Des Weiteren stiftete der Beschuldigte in der Tat mehr Verwirrung als Klarheit, wenn er sich einerseits immer wieder über den schlechten Zustand der Privatklägerin äusserte, dann aber andernorts darlegte, sie sei gut drauf, gar lustig gewesen (Urk. D1/3/1 Frage 39 und Urk. D1/6/4 Fragen 7, 34 und 35). Diese Aussagen lassen sich nicht miteinander vereinbaren, sondern drängen den Schluss auf, dass der Beschuldigte mittels Schutzbehauptungen eine aktive und aufgestellte Privatklägerin darstellen wollte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er dahingehend wahrheitsgemäss aussagt, wenn er darlegt, dass die Privatklägerin nicht bewusstlos bzw. nicht weggetreten gewesen sei (Urk. D1/3/1 Frage 48, Urk. D1/6/4 Fragen 7 und 34). Dies vermag sein Handeln jedoch nicht zu rechtfertigen. Es ist in objektiver Hinsicht weder eine komplette Bewusstlosigkeit noch ein schlafender Zustand erforderlich. Vielmehr genügt auch eine derart starke Benommenheit, dass die Privatklägerin ausser Stande war, sich einen eigenen Willen zu bilden und gegen die sexuellen Handlungen auszuspre-
chen. Dass die Privatklägerin J.
zu einem späteren Zeitpunkt wieder präsent und ansprechbar war, was sie selbst ja ebenfalls einräumte, vermag daran nichts zu ändern.
Die glaubhaften und verlässlichen Aussagen der Privatklägerin werden indiziell durch das Gutachten zu den Haaranalysen gestützt (Urk. 222 S. 53 und Urk. D1/10/8). Was die Ausführungen der Verteidigung zum Gutachten betrifft, so ist ihnen die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten begegnet (Urk. 222 S. 54). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte die Verteidigung mit ihren Vorbringen, wonach die Substanz GHB eine euphorisierende, entspannende Wirkung haben und zu erhöhter Libido und Hemmungslosigkeit führen könne und es nicht auszuschliessen sei, dass die Privatklägerin J. zunächst eine solche positive Wirkung und erst später Übelkeit verspürt habe (Urk. 347 S. 7), nicht überzeugen. Wie vorstehend bereits dargelegt (Ziff. II.B.1.4.4.), ist der schlechte Zustand der Privatklägerin J. im Tatzeitraum als erstellt zu erachten. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin J. lassen keinerlei Anzeichen einer allfälligen positiven Wirkung der bei ihr festgestellten Substanz zu, weshalb diese Hypothese zu verwerfen ist. Den Aussagen des Beschuldigten, sofern sie überhaupt ein-
lässlich sind, ist nicht zu folgen und sie hinterlassen im Übrigen erhebliche Zweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung.
Der Anklagesachverhalt erweist sich damit als grundsätzlich erstellt und erfährt einzig die von der Vorinstanz bereits festgehaltene Einschränkung hinsichtlich der Vermutung, wonach die Privatklägerin den Penis an ihrer Stirn gespürt habe und der Beschuldigte gegen ihren Willen ihre Hose gereinigt habe. Diesbezüglich können keine belastenden Aussagen der Privatklägerin ausgemacht werden.
2. Rechtliche Würdigung
Die grundsätzlich korrekte rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die Schändung gemäss Art. 191 StGB (Urk. 222 S. 59 f.) ist insofern zu präzisieren, als es sich bei der manuellen Befriedigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin J. nicht um eine beischlafsähnliche, sondern – wie auch das Berühren der Brust und der Oberschenkelinnenseite der Privatklägerin durch den Beschul- digten – um eine andere sexuelle Handlung im Sinne von Art. 191 StGB handelt.
Bezüglich des subjektiven Tatbestands ging die Vorinstanz zu Recht von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten aus. Die überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin J. lassen bezüglich ihres Zustandes keine rechtserheblichen Zweifel offen, namentlich, dass sie die sexuellen Handlungen gar nicht wahrgenommen hatte, weil sie derart stark benommen war. Aufgrund ihrer Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass sie weggetreten war beziehungsweise sich in einem schlafähnlichen Zustand befand (vgl. dazu zusammenfassend Ziff. II.B.1.4.4. vorstehend und Urk. 222 S. 27 ff.). Entsprechend war sie schutzlos und zu jeglichem Widerstand unfähig. Es wäre bei diesem Zustand der Privatklägerin lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte hätte dies nicht wahrgenommen es – im Sinne des Eventualvorsatzes – lediglich für ernsthaft möglich gehalten, dass die Privatklägerin wehrlos ist. Wenn die amtliche Verteidigung vor Vorinstanz einwendete, vom totalen Widerstand zur Unfähigkeit könne nicht die Rede sein, da die Privatklägerin sich in groben Zügen habe erinnern können, wie das mit dem Brunnen etc. ausgesehen habe, und dass sie den Weg nach Hause habe beschreiben können (vgl. Urk. 184 S. 47), so geht dies an der Sache vorbei. Dass die Privatklägerin im Laufe der Nacht, wie sie auch selber einräumte, wieder zu sich gekommen ist und gewisse Erinnerungen abrufen kann, ist realistisch, legitimiert aber weder das Handeln des Beschuldigten, noch widerlegt es ihre Aussagen, dass sie während den sexuellen Handlungen in einem wi- derstandsunfähigen Zustand war. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach der Umstand, dass jemand Gedächtnislücken verschwommene Erinnerungen habe, kein Nachweis dafür sei, dass die Person während des Zeitraums, in dem ihr die Erinnerungen fehlten, widerstandsunfähig gewesen sei (Urk. 347 S. 22), in
Bezug auf die Privatklägerin J.
als nicht stichhaltig. Auch dass dem Beschuldigten nicht habe bewusst sein müssen, dass manche Frauen vielleicht Dinge getan hätten, die sie im nüchternen Zustand nicht getan hätten, und dass er sie im Ausgang kennenlernt habe, in einem Umfeld, in dem generell eine enthemmte und im Vergleich zum Alltag aussergewöhnliche Stimmung herrsche (Urk. 347 S. 23), überzeugt nicht. Der Beschuldigte lernte die Privatklägerin J. nicht im Ausgang kennen, sondern erst nach dem Ausgang, als sie sich bereits in einem desolaten Zustand befand und dies dem Beschuldigten bewusst war. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen und der Beschuldigte betreffend Dossier 1 der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.
Ebenso kann auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB verwiesen werden (Urk. 222 S. 60 ff.). Die Ausführungen der Verteidigung zu den Tatvorwürfen der Freiheitsberaubung und Entführung (Urk. 347 S. 8 und S. 23)
überzeugen nicht. Dass die Privatklägerin J.
im Tatzeitraum widerstandsunfähig war, ist erstellt. Rechtsanwältin lic. iur. Y2. ist hier zu folgen, wenn sie ausführt, jemand bei guter Gesundheit hätte möglicherweise vom Beschuldigten weggehen können, aber bezogen auf die Privatklägerin J. , welcher es hochgradig schlecht ging, könne nicht davon ausgegangen werden (Prot. II S. 40). Des Weiteren sind keinerlei Hinweise vorhanden, wonach die Privatklägerin
J. allenfalls sogar mit der Motivation, ein sexuelles Abenteuer mit dem Beschuldigten haben zu wollen, in sein Auto gestiegen sei (Urk. 347 S. 23). Der Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen.
Sachverhalt
Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am 20. April 2014 um zirka 2.30 Uhr die damals 20-jährige, betrunkene Privatklägerin bei der Bushaltestelle Talstrasse in Zürich gesehen und zu seinem Fahrzeug BMW X5 gelockt getragen und sie auf die Rückbank gelegt zu haben und mit ihr an die L. -Strasse in Zürich gefahren zu sein. Dies habe er in Kenntnis ihres sehr schlechten psychischen und physischen Zustandes getan und sie während zirka
3.5 Stunden in seinem Fahrzeug behalten, wozu er – wissentlich – nicht berechtigt gewesen sei. Ferner habe er auf der Rückbank des Fahrzeuges an ihr gegen ihren Willen den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen und in ihre Vagina
ejakuliert. Die Privatklägerin I.
sei aufgrund ihrer schlechten Verfassung
nicht in der Lage gewesen, sich verbal körperlich gegen den Geschlechtsverkehr zu wehren, welchen Zustand der Beschuldigte wissentlich und willentlich zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt habe. Schliessich habe er die Privatklägerin um zirka 6.00 Uhr zu ihr nach Hause an die M. -Strasse
… in Zürich gefahren und von ihr für die Fahrt Fr. 80.– verlangt, was sie ihm übergeben habe (Urk. D1/64 S. 5 f.).
Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt gestützt auf die
Sachdarstellungen der Privatklägerin I.
und der sechs Auskunftspersonen
bzw. Zeugen sowie der DNA-Akten als erstellt und sprach den Beschuldigten der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig (Urk. 222 S. 92 und 94).
Der Beschuldigte bestreitet den Tatvorwurf, namentlich, dass es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, den schlechten Zustand der Privatklägerin und dass er sie entführt und der Freiheit beraubt habe (Urk. 222 S. 66 E. II.C.3.1 mit weiteren Hinweisen). Er räumte vor der Vorinstanz aber ein, dass er mit der Privatklägerin I. möglicherweise rumgemacht habe (Urk. 170 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte zur Sache nicht äussern (Urk. 346 S. 4 f.).
Die Berufung begründet die Verteidigung damit, dass nicht erstellt sei, dass
es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin I. zu
Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein bis heute nicht identifizierter Mann, welcher mit der Privatklägerin zusammen das Taxi geteilt habe und mit ihr in der Nähe der N. -Strasse ausgestiegen sei, ihr etwas angetan haben könne. Des Weiteren sei nicht erstellt, dass sich die Privatklägerin I. zwischen 2.30 Uhr und 6.00 Uhr im Fahrzeug des Beschuldigten aufgehalten bzw. dass er sie über längere Zeit gegen ihren Willen in seinem Fahrzeug behalten habe. Auch gebe es keinen Beleg dafür, dass er die Privatklägerin an die L. -Strasse verbracht habe (Urk. 347 S. 10 ff.).
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgelistet, sich zu deren Verwertbarkeit geäussert und die Einvernahmen der Privatklägerin I. , des Beschuldigten sowie der sechs Auskunftspersonen bzw. Zeugen sehr ausführlich wiedergegeben (Urk. 222 S. 67, 69 ff., 78 ff. und 84 ff.). Darauf wird verwiesen.
Insgesamt wurde die Privatklägerin drei Mal einvernommen. Am 20. und
22. April 2014 durch die Polizei (Urk. D2/3/1 und D2/3/2) sowie über 5 Jahre später, am 17. September 2019, durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D2/4/1). In einer sehr einlässlichen und sorgfältigen Würdigung hat die Vorinstanz sich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und dabei auch allfällige Differenzen in den Aussagen analysiert. Mit überzeugenden und differenzierten Erwägungen gelangte sie zusammengefasst zu Recht zum Ergeb- nis, dass die Aussagen der Privatklägerin I. zum Kerngeschehen glaubhaft und durch die Zeugenaussagen sowie das DNA-Gutachten gestützt seien. Die
Privatklägerin habe betreffend die Geschehnisse der besagten Nacht authentisch und konstant ausgesagt, es wirke erlebt und enthalte keine übersteigerten Beschuldigungen. Sie habe gewisse Details wiedergegeben, wie dies nur jemand könne, der das Beschriebene auch tatsächlich erlebt habe. Wenn die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt, es gebe keine Belege dafür,
dass der Beschuldigte die Privatklägerin I.
an die L. -Strasse verbracht habe (Urk. 347 S. 12), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2014 ausführte, sie habe Strassen und irgendwann Wald gesehen; eine Strasse und nebenan Wald (Urk. D2/3/2 Frage 31). Diese Beschreibung deckt sich mit der Örtlichkeit L. -Strasse. Auch dass der Beschuldigte im Dossier 1 angab, während 15 Jahren an die L. -Strasse zu fahren (Urk. D1/3/1 Frage 70), spricht dafür, dass er auch mit der Privatklägerin I. dorthin gefahren ist. Es ist jedoch we- der für die Sachverhaltserstellung noch für die rechtliche Würdigung von Belang, ob der Beschuldigte mit der Privatklägerin an die L. -Strasse gefahren ist nicht.
Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Privatklägerin I. ihren desolaten Allgemeinzustand sehr authentisch beschrieben habe, auch die geschil- derten Erinnerungslücken, die Orientierungslosigkeit und die wirren Gedankengänge würden dafür sprechen. Ebenso seien die Aussagen zu den vorgeworfe- nen sexuellen Handlungen übereinstimmend, authentisch und glaubhaft. So habe sie differenziert ausgeführt, dass sie am nächsten Mittag schlecht habe Wasser lösen können und ihre Scheide gebrannt habe, was sie immer habe, wenn sie mit einem Mann Geschlechtsverkehr habe. Klar, detailliert und nachvollziehbar seien auch die Ausführungen zum verkehrt herum getragenen Slip, zum OB und dass es nicht sein könne, dass sie ihre Jeans selber angezogen habe. Zudem sprächen auch ihre Gefühlsschilderungen für Authentizität (Urk. 222 S. 74 ff.). Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zutreffend und kann vorbehaltlos übernommen werden. Wenn die Verteidigung in der Hauptverhandlung ein Bild zu zeich- nen versucht, gemäss welchem die Privatklägerin I. kein Kind von Traurigkeit und dem Alkohol nicht abgeneigt sei und mit dem Beschuldigten einver- nehmlich sexuell verkehrt hatte und den nun angeklagten Vorfall erfand, weil sie
einem väterlichen Gespräch ausweichen wollte (vgl. Urk. 184 S. 18 ff.), so ist dies bei der vorliegenden Aktenlage schlicht unbehelflich. Einerseits erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin, wie vorstehend wiedergegeben, als insgesamt glaubhaft. Ein derartiges Aussageverhalten wäre bei einer inszenierten Geschichte mit dem Detailgrad, der Homogenität sowie der Authentizität, die die Privatklägerin an den Tag legt, äusserst unwahrscheinlich. Andererseits sind die Aussagen des Vaters der Privatklägerin (O. ), mit der Vorinstanz, ebenfalls als stimmig und verlässlich zu werten (vgl. Urk. 222 S. 84 und 88). So schilderte er lebendig und offen, mithin in einem freien Erzählstil, aber dennoch ohne Dramatisierungen, das Verhalten der Privatklägerin, als sie am Morgen des 20. April 2014 nach Hause gekommen war. Sie sei weg gewesen, wie ein Roboter. Erst nachdem sie ihre Tasche geöffnet habe, habe sie angefangen zu weinen. Sie sei unter Schock gewesen, verwirrt. Früher sei sie normal gewesen wenn sie getrunken habe und nach Hause gekommen sei, sie habe sogar noch kuscheln wollen. Dieses Mal sei sie wie abwesend gewesen und habe zuerst nichts sagen wollen. Sie habe nicht mal gewusst, ob sie mit dem Taxi gekommen sei einer privaten Person (Urk. D2/3/4/1 Frage 14). Ferner deponierte der Vater der Privatklägerin die Vermutung, sie sei unter Einfluss von was anderem als nur Alkohol gewesen. Mit Alkohol kenne er sie und ihr Verhalten sei dann ganz anders (Urk. D2/3/4/1 Frage 15). Sechs Jahre später, anlässlich der Zeugeneinvernahme, bestätigte er diese Aussage, indem er deponierte, er habe sie in diesem Zustand noch nie gesehen. Es schiene, als wäre sie auf Drogen gewesen, wenn sie sonst Alkohol trinke, lache sie und sei lustig, aber damals sei sie völlig unkontrolliert und von der Rolle gewesen (Urk. D2/4/4/7 Fragen 32 und 33). Die lebendigen, differenzierten und homogenen Aussagen des Vaters der Privatklägerin
I.
stehen in Einklang mit den Beschreibungen der Privatklägerin, wie sie
selbst ihren Zustand wahrgenommen hat. Die Andeutung der Verteidigung, wo- nach die Privatklägerin einem väterlichen Gespräch habe ausweichen wollen, ist aufgrund dieser übereinstimmenden, aber dennoch sehr individuellen Aussagen ohne Weiteres zu verwerfen. Weder ist realistisch, dass die Privatklägerin I. ihrem Vater einen derartigen Zustand, wie den beschriebenen, vorgespielt hat, noch, dass sich Vater und Tochter für die Einvernahmen abgesprochen haben.
Dafür präsentieren sich die Aussagen zu authentisch und individuell. Es finden sich, entgegen der Andeutung der Verteidigung vor Vorinstanz, keinerlei Hinweise, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten beschul- digen wollte.
Demgegenüber zeigen sich die Aussagen des Beschuldigten in der Tat widersprüchlich und nicht konstant, was die Vorinstanz zu Recht so gewürdigt hat (vgl. Urk. 222 S. 81 ff.). Anlässlich der ersten Einvernahme zur vorliegenden Sache am 15. April 2019 betonte der Beschuldigte mehrfach, unter Hinweis auf den Zeitablauf von sechs Jahren, dass er nicht wisse, um wen es hier gehe, er wisse nicht, was vor sechs Jahren passiert sei, er wisse nicht, wo er im Ausgang gewesen sei (Urk. D2/3/3). Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass seine DNA auf dem Slip und im Innenbereich der Leggins festgestellt worden sei, antwortete er lapidar, er sei jede Woche Freitag, Samstag und Sonntag im Ausgang gewesen (Urk. D2/3/3, insbesondere Frage 17). Erst anlässlich der zweiten Einver- nahme vom 17. September 2019, nachdem er der Einvernahme der Privatklägerin I. beigewohnt hatte (vgl. Urk. D2/4/1 S. 1 und Urk. D2/4/3 Frage 3), äusserte der Beschuldigte erstmals seine Sicht der Dinge, wie dann nochmals – nach zwischenzeitlicher Aussageverweigerung (Urk. D2/4/5-7) – anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. September 2020 (Urk. D2/4/8 S. 5 ff.) und der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2021 (Urk. 170 S. 9 ff.). Dass der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme allenfalls keine Aussagen machen konnte, lässt sich zu seinen Gunsten insofern erklären, als es nachvollziehbar ist, dass er sich infolge des langen Zeitablaufs nicht mehr ohne Weiteres an die Privatklägerin I. erinnern konnte und deshalb darauf angewiesen war, sie optisch wahrzunehmen, was im Vorfeld der zweiten Einvernahme alsdann stattfand. Allerdings ändert dies nichts am korrekten Fazit der Vorinstanz, dass seine Aussagen zur Sache letztlich diverse Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten (Urk. 222 S. 81 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 17. September 2019, nachdem er mit der Privatklägerin konfrontiert worden war, wollte er sich plötzlich äusserst detailliert an gewisse Situationen mit der Privatklägerin am fraglichen Abend erinnern, zugleich bei gewissen Fragen dann aber radikal nicht mehr und gab zu Protokoll, die Privatklägerin habe nicht ganz die Wahrheit gesagt. So schilderte er beispielsweise, sie habe
Alkohol in der Hand gehabt und die ganze Zeit geraucht. Er sei mit anderen Leuten auf einer Parkbank gesessen, als die Privatklägerin gekommen sei. Weitere Leute seien im Park auf der Wiese gesessen. Ein Mann, der dort gewesen sei, habe sie gekannt, er sei einen Kopf grösser gewesen als sie und habe eine Dau- nenjacke getragen. Oder dass er (der Beschuldigte) ihr in die Hose gefasst habe
auf der Seite, hinten – als sie mit dem Rücken zu ihm gestanden sei, dabei habe er seine Hände auf ihren Unterhosen gehabt. Sie habe ihn mehr angefasst als er sie (Urk. D2/4/3 Fragen 4, 8, 10 und 12). Auf die Spuren am Innenbund der Hose und dem Slip der Privatklägerin angesprochen, antwortete er, das sei sicher passiert, wie wisse er aber nicht mehr, es sei lange her. Erst nach explizitem Nachfragen glaubte er sich zu erinnern, dass er von der Privatklägerin I. mit der Hand befriedigt worden sei. Darauf angesprochen, weshalb er sich daran erinnere, entgegnete er: Ich weiss es nicht mehr. Es ist fünf Jahre her. Ich weiss nicht mehr genau, was passiert ist. Ich möchte nicht lügen, sie war immer wieder mal bei mir, mal bei anderen. (Urk. D2/4/3 Fragen 16, 22 und 23). Schliesslich wollte sich der Beschuldigte, auf die Frage des Verteidigers, wo die Privatklägerin I. bei sich zu Hause ausgestiegen sei und wie lange es gedauert habe, bis sie zurückgekommen sei, ungefragt daran erinnern, dass ihm die Privatklägerin den Weg vom P. bis zum Q. -Platz gezeigt habe. Vom Q. -Platz seien sie dann Richtung R. gefahren (Urk. D2/4/3 Frage 34). Bemerkenswert ist dabei, dass die detaillierte Schilderung des Beschuldigten keinen Sinn macht, zumal der Weg vom P. in Zürich nach R. nicht am Q. - Platz vorbeiführt. Dieser befindet sich vielmehr in der gegensätzlichen Richtung. Was der Beschuldigte mit dieser Deposition bezwecken wollte, sei dahin gestellt, sie ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedenfalls nicht zuträglich. Das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. September 2019 zeigt generell diverse strukturelle Brüche, was an der Glaubhaftigkeit zweifeln lässt. Einerseits will er sich aussergewöhnlich detailliert erinnern und schildert dies wortreich, andererseits bedient er sich sehr pauschal dem Argument, dass es schon lange her sei. Es mag sein, dass der Beschuldigte die von ihm beschriebe- ne Situation mit einer anderen Frau zu einem anderen Zeitpunkt auch so erlebt hat. Seine Sachdarstellung ist im Kern für sich alleine betrachtet nicht unrealis-
tisch undenkbar. Vorliegend passen aber seine Schilderungen einerseits nicht mit den vorgefundenen DNA-Spuren überein, insbesondere was die Spuren in der Vagina der Privatklägerin I. betrifft, andererseits weisen seine Aussagen, wie erwähnt, zu viele Strukturbrüche auf und ist wenig Homogenität erkennbar. Schliesslich ist die von ihm beschriebene Szenerie, wonach er (der Beschul- digte) mit anderen Leuten im Park auf einer Bank gesessen sei und auf der Wiese ebenfalls Leute gesessen seien (Urk. D2/4/3 Frage 4) nicht mit den klimatischen Bedingungen der Tatnacht (20. April 2014) in Einklang zu bringen. Die Schweiz erfuhr an jenem Osterwochenende einen Wintereinbruch, was zu Temperaturen wenig über 0 Grad führte. Erst am 22. April 2014 war wieder ein Temperaturanstieg zu verzeichnen (vgl. Klimabulletin April 2014 des Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz, https://www.meteoswiss.admin.ch/dam/jcr:dd95b8c6-500c-4d80-bef5- 268db4d2aab3/publi-klimabulletin-april-2014.pdf, Seite aufgerufen am 9. Dezember 2022). Nach dem Gesagten kann deshalb, mit der Vorinstanz, nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Sie sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu werten.
Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts. Insbesondere die vorgebrachte Hypothese, wonach die Möglichkeit bestehe, dass eine männliche Drittperson als Täter in Frage komme, erweist sich als reine und unrealistische Mutmassung. Wie Rechtsanwältin MLaw Y1. korrekt ausführte, wurde bei der Privatklägerin I. neben der DNA- Spur des Beschuldigten keine DNA eines anderen Mannes gefunden. Zudem ist Rechtsanwältin MLaw Y1. darin zu folgen, dass die dargelegte Chronologie unwahrscheinlich ist, nämlich dass die Privatklägerin, nachdem an ihr ein Sexualdelikt begangen worden sein soll, anschliessend mit dem Beschuldigten herumgemacht habe (Prot. II S. 45). Die DNA-Spuren des Beschuldigten in der Vagina der Privatklägerin I. bzw. das Fehlen von DNA einer anderen Person sowie die Ausführungen der Privatklägerin zum Tatgeschehen lassen keinen Raum für die Möglichkeit eines Dritttäters, weshalb diese Hypothese zu verwerfen ist.
Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz aller- dings dahingehend, dass der Beschuldigte in die Vagina der Privatklägerin
I.
ejakuliert habe (vgl. Urk. D1/64 S. 5, Dossier 2, 2. Abschnitt; Urk. 222
S. 92). Entsprechend ist der für die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung relevante Sachverhalt zu korrigieren. Zwar lassen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin I. zu ihren physischen Beschwerden und Wahrnehmungen im Bereich der Scheide nach dem Vorfall sowie die nachgewiesene DNA des Beschuldigten in der Vagina der Privatklägerin – mit der Vorinstanz – nur den Schluss zu, dass es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr gekommen ist (vgl. Urk. 222 S. 77 f. mit weiteren Verweisen). Der DNA-Hit beim Vaginalabstrich ist jedoch (einzig) auf eine Y-STR-Analyse, welche angewendet wurde, um in geringen Mengen vorliegende nicht spermatogene DNA-Rückstande einer männlichen Person beweisen zu können, zurückzuführen. Spermarückstände und Ejakulationsflüssigkeit konnten gemäss Auswertung des Instituts für Rechtsmedizin vom 11. Mai 2015, inklusive Laborbericht, bei keinem der untersuchten Klebebandasservate und Abstriche nachgewiesen werden (Urk. D2/5/8 S. 2 und 4, Urk. D2/5/9 und Urk. D2/5/14).
Die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen hat die Vorinstanz sorgfältig gewürdigt, sie allesamt als glaubhaft und richtig qualifiziert und für die Sachverhaltserstellung darauf abgestellt (Urk. 222 S. 84 ff.). Diesem Fazit kann vorbehaltlos und ohne weitere Ergänzungen gefolgt werden.
Bezüglich der Dauer, während welcher sich die Privatklägerin I. beim Beschuldigten befunden haben soll, ist der Verteidigung insofern zu folgen, als nicht erstellt ist, dass sich diese bereits ab 2.30 Uhr im Fahrzeug des Beschuldigten aufgehalten hat (vgl. Urk. 347 S. 10). Folgt man nämlich den Aussagen der
Privatklägerin I. , so seien ihr Kollege S.
und dessen Kollege am
Abend der Tatnacht um zirka 2.30 Uhr von der T. Bar nach Hause gegan-
gen. Sie sei noch mit U.
in der Bar geblieben und später sei noch die
Freundin von U.
dazugekommen. Nachdem S.
und dessen Kollege
gegangen seien, könne sie sich nicht mehr an Details erinnern (Urk. D2/3/3/1). Somit kann festgehalten werden, dass sich die Privatklägerin I. nach 2.30
Uhr noch eine gewisse Zeit in der Bar befand. Dies bestätigen auch die Aussagen der Auskunftsperson V. : So sei diese um zirka 2.50 Uhr 3.00 Uhr zur Gruppe der Privatklägerin I. gestossen und dieses Treffen habe etwa 15-20 Minuten gedauert. Die Privatklägerin I. sei in diesem Zeitpunkt bereits sehr betrunken gewesen. V. habe die Privatklägerin I. um zirka 3.10 Uhr nicht mehr gesehen und sei zirka fünf Minuten nachdem sie die Privatklägerin nicht mehr gesehen habe, ebenfalls nach Hause gegangen (Urk. D2/3/4/2).
Es ist erstellt und wurde nicht bestritten, dass die Privatklägerin I. vom Beschuldigten nach Hause gefahren wurde und um 6.00 Uhr morgens zu Hause ankam (Urk. 347 S. 10 und Urk. D2/4/3 Frage 8). Selbst wenn vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin erst gegen 3.00 Uhr oder
3.30 Uhr auf den Beschuldigten traf, so befand sie sich dennoch während eines längeren Zeitraums, d.h. über mehrere Stunden (bis 6.00 Uhr), beim Beschuldigten.
Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt aufgrund der Belastungen der Privatklägerin, unter anderem ihren glaubhaften Schilderungen zu ihren körperlichen Beschwerden, der Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen sowie der DNA-Akten in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. In Abweichung von der Anklage und den vorinstanzlichen Erwägungen ist im Zusammenhang mit der vorgeworfenen sexuellen Handlung jedoch korrigierend festzuhalten, dass der Beschuldigte an der Privatklägerin I. zwar ungeschützten Geschlechtsverkehr vornahm, eine Ejakulation in ihre Vagina jedoch nicht nachgewiesen werden kann. Ferner ist entgegen der Vorinstanz und der Anklage davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin I. erst gegen 3.00 Uhr bzw. 3.30 Uhr bis 6.00 Uhr beim Beschuldigten befand.
2. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zu Recht als Schändung gemäss Art. 191 StGB gewürdigt und sich zutreffend zu den Konkurrenzen ge- äussert (Urk. 222 S. 92 ff.). Dass sich die Privatklägerin I. im Tatzeitpunkt in einem widerstandsunfähigen Zustand befand, ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht von der Hand zu weisen. Die Ausführungen der Verteidigung zur Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB (Urk. 347 S. 22 f.) vermögen auch hier nicht zu überzeugen (vgl. auch Ziff. II.B.2. vorstehend). Der Qualifikation nicht abträglich ist der Umstand, dass dem Beschuldigten die Ejakulation in die Vagina der Privatklägerin nicht vorgeworfen werden kann. Der objektive Tatbestand der Schändung bedingt eine solche nicht (vgl. dazu die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 222 S. 58 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Auch ist der Vorinstanz bezüglich der Bejahung der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB zuzustimmen. Selbst wenn
die Privatklägerin I.
erst zwischen zirka 3.00 Uhr bzw. 3.30 Uhr und
6.00 Uhr beim Beschuldigten war, genügt dies für die Bejahung der Freiheitsberaubung, zumal der Beschuldigte sie gegen ihren Willen über mehrere Stunden und über die Zeit hinaus, die für den an der Privatklägerin vorgenommenen Geschlechtsverkehr notwendig war, bei sich behalten hat, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 222 S. 93 f.). In Bezug auf die Ausführungen der Verteidigung zur Freiheitsberaubung und Entführung (Urk. 347 S. 23) ist festzuhalten, dass diese nicht stichhaltig und zu verwerfen sind (vgl. auch Ziff. II.B.2. vorstehend).
Richtigerweise geht das erstinstanzliche Urteil sodann im Zusammenhang mit der Schändung in subjektiver Hinsicht von einem direktvorsätzlichen Handeln aus, nachdem sich die Privatklägerin während der sexuellen Handlungen erstelltermassen in einer erheblichen Desorientiertheit und teilweisen Bewusstlosigkeit befunden hatte. Ein nur eventualvorsätzliches Handeln kann bei dieser Ausgangslage nicht mehr ernsthaft in Frage kommen, zumal der Beschuldigte zum Zustand der Privatklägerin weder sachdienliche noch glaubhafte Aussagen deponierte (vgl. dazu zusammenfassend und zutreffend Urk. 222 S. 78 ff. und Ziff. II.C.1.4.3. vorstehend). Entsprechend ist der Beschuldigte anklagegemäss der Schändung
i.S.v. Art. 191 StGB und der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift im Wesentlichen vorgeworfen, dass er am 11. Mai 2014 um zirka 2.30 Uhr die Privatklägerin B. , welche in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei, in sein Fahrzeug BMW X5 verbracht habe unter dem Vorwand, er werde sie zu W. bringen. In der Folge sei er mit ihr – wissentlich – unberechtigt an die L. -Strasse in Zürich gefahren und habe sie während zirka 1 Stunde 20 Minuten in seinem Fahrzeug behalten. Dabei habe er an der Privatklägerin gegen ihren Willen kondomgeschützt den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation vollzogen. Die Privatklägerin habe dabei eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.59 Gewichtspromille aufgewiesen und sich aufgrund ihres schlechten psychischen und physischen Zustandes weder verbal noch körperlich wehren können, was der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausgenutzt habe (Urk. D1/64 S. 6 ff.).
Die Vorinstanz qualifizierte den eingeklagten Sachverhalt gestützt auf die
Sachdarstellungen der Privatklägerin B.
und der drei Auskunftspersonen
bzw. Zeugen sowie der DNA-Akten des Forensischen Instituts Zürich als erstellt und sprach den Beschuldigten der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig (Urk. 222 S. 99 - 121).
Der Beschuldigte äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr zur Sache (Urk. 346 S. 5). Auch äusserte er sich nicht zum vorgehaltenen ärztlichen Bericht vom 12. Dezember 2018 zur Blutalkoholkonzentration der Pri-
vatklägerin B.
(Urk. D3/8/5) und zum pharmakologisch-toxikologischen
Gutachten des IRM Zürich vom 12. Dezember 2018 (Urk. D3/8/6), welche eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.59 Gew.‰ (bzw. von
1.35 - 1.49 Gew.‰ zum Zeitpunkt der Blutentnahme) attestieren (Urk. 346 S. 5).
Die Berufung begründet die Verteidigung damit, dass sich weder erstellen lasse, dass der Beschuldigte der Mann gewesen sein soll, zu dem die Privatklägerin B. ins Auto gestiegen sei, noch dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr gekommen sei dass an der Privatklägerin
gegen ihren Willen im Zustand der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen vorgenommen worden seien. Des Weiteren sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte sie gegen ihren Willen an einen Ort verbracht habe, an den sie nicht wollte von dem sie nicht wegkonnte (Urk. 347 S. 14).
1.4. Die massgebenden Beweismittel wurden von der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben und gewürdigt. Ihrem Fazit, dass der eingeklagte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt sei, kann grundsätzlich gefolgt werden (Urk. 222 S. 96 - 120). Insbesondere die Aussagen der Privatklägerin B. sind ohne Weiteres glaubhaft, während die Bestreitungen des Beschuldigten oberflächlich, keineswegs klärend und teilweise despektierlich ausfallen. So sagte
die Privatklägerin B.
unter anderem, dass sie ein Bild im Kopf habe, wonach sich der Kopf eines Mannes oberhalb von ihr befunden habe, so wie wenn jemand sich auf dem Sitz mit den Händen abstütze (Urk. D3/4/1 Fragen 49 und 50). Des Weiteren könne sie sich daran erinnern, dass sie gesagt habe, sie habe im Genitalbereich nach Sperma gerochen (Urk. D3/4/1 Frage 66). Der Vorinstanz ist insgesamt zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Privatklägerin B. grundsätzlich konstante und gleichbleibende Aussagen über den Ablauf des Geschehens gemacht habe, auch wenn sie sich nur noch an wenige Details habe erinnern können. Durch die Bezugnahme auf gewisse Gedankengänge und auch ihre Gefühle habe sie ihren Schilderungen noch zusätzliche Lebendigkeit verliehen (Urk. 222 S. 102). Auch wenn sich die Privatklägerin B. nicht daran erinnern konnte, ob sie mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. D3/3/1 Fragen 46 und 47), ändert dies nichts daran, dass DNA-Spuren des Beschuldigten ab der Vagina und der Vulva sowie der vorderen Slipkante der Pri-
vatklägerin B.
sichergestellt wurden (Urk. D3/10/4, Urk. 347 S. 14). Zwar
versuchte die Verteidigung die Theorie aufzustellen, dass die DNA-Spuren auch auf andere Weise, namentlich indem der Beschuldigte die Privatklägerin B. mit seinen Fingern im Intimbereich berührt habe, dorthin gekommen sein könnten (Urk. 347 S. 14). Diese Theorie ist jedoch von der Hand zu weisen: Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin B. vor dem Vorfall nicht gekannt haben und seine DNA-Spuren unter anderem in ihrer Vagina gefunden wurden sowie ihre glaubhaften und authentischen Schilderungen zum Vorfall
sprechen eine eindeutige Sprache und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Es besteht somit, auch nach den Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsverhandlung, keinerlei Veranlassung, von den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftspersonen bzw. Zeugen sowie den objektiven Beweismitteln abzuweichen.
Zum Zustand der Privatklägerin B.
führte die Verteidigung anlässlich der
Berufungsverhandlung aus, dass diese zwar gemäss Aussagen aller Beteiligten stark alkoholisiert gewesen, aber nicht davon auszugehen sei, dass sie völlig neben sich gestanden sei, gar nicht mehr gewusst habe, was sie tat gar zum Widerstand unfähig gewesen sei. Denn wäre dem so gewesen, hätte ihr Kollege sie bestimmt nicht allein vor dem Club stehen gelassen (Urk. 347 S. 14). Dem sind die glaubhaften und konstanten Ausführungen der Auskunftspersonen bzw.
Zeugen zum schlechten Zustand der Privatklägerin B.
entgegenzuhalten,
welche die Vorinstanz korrekt wiedergegeben und gewürdigt hat (vgl. Urk. 222 S. 110 ff.). Ergänzend ist zudem der ärztliche Bericht zur rückgerechneten Blutalkoholkonzentration (Urk. D3/8/5) zu erwähnen, welcher von mindestens 1.59 Gew.‰ zum Tatzeitpunkt ausgeht und damit eine deutliche Trunkenheit der Privatklägerin B. bestätigt. Der Anklagesachverhalt und das Ergebnis der Vorinstanz ist einzig dahingehend zu relativieren, dass sich nicht erstellen lässt, ob es beim Beschuldigten auch zur Ejakulation gekommen ist. Weder finden sich dafür Angaben in den DNA-Akten des Forensischen Instituts Zürich und des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. D3/10/1-10), noch äussern sich die Privatklägerin der Beschuldigte derart, dass zweifelsfrei von einer Ejakulation ausgegangen werden könnte.
Bezüglich des für die Freiheitsberaubung relevanten Zeitraumes gehen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz davon aus, dass sich die Privatklägerin B. von zirka 2.30 Uhr bis 3.50 Uhr in der Gewalt des Beschuldigten befun- den habe (Urk. D1/64, Urk. 222 S. 95 f.). Den Ausführungen der anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2014 befragten Auskunftsperson
AA.
zufolge habe die Privatklägerin B.
am Abend der Tat im Club
AB. eine Auseinandersetzung mit einer Frau aus der Lounge nebenan gehabt. Die Privatklägerin sei sodann aus dem Club gestellt worden, bis sie sich wieder beruhigt habe. Draussen habe die Privatklägerin B. nur noch weinen müssen und sie hätten dann nach Hause gehen wollen. Dies sei gegen 2.00 Uhr bis 2.30 Uhr gewesen. Daraufhin seien sie aber alle wieder in den Club zurückgekommen, wobei die Privatklägerin B. fast habe erbrechen müssen. Aus diesem Grund hätten sie den Club schlussendlich doch verlassen. Ein Kollege des Freundes der Zeugin AA. sei bei der Privatklägerin B. geblieben und sie (die Zeugin AA. ) und ihr Freund seien in den Club gegangen, um ihre Sachen zu holen. Auf einmal sei ihnen der Kollege entgegengekommen und habe gesagt, dass die Polizei die Privatklägerin B. mitnehmen wolle. Diese sei zu diesem Zeitpunkt bei einer Mauer gesessen. Als sie dorthin gekommen seien, sei die Privatklägerin B. bereits weggewesen, doch hätten sie Erbrochenes von ihr gefunden. Dies sei um etwa 2.30 Uhr bis 3.00 Uhr gewesen. Danach hätten sie bis gegen 5.00 Uhr nach der Privatklägerin B. gesucht (Urk. D3/3/3/1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juni 2020 erklärte die Zeugin AA. , sie hätten zirka zwei Stunden nach der Privatklägerin B. gesucht und seien um zirka 4.00/5.00 Uhr nach Hause gekommen (Urk. D3/4/5/1).
Die Auskunftsperson bzw. Zeugin AA. konnte einen stimmigen Ablauf des Abends schildern, nämlich wann sie nach Hause gehen wollten, wie lange sie nach der Privatklägerin B. gesucht haben und wann sie nach der vergeblichen Suche zu Hause ankamen. Auch wenn sich die jeweiligen Zeitabschnitte nicht mit genauester Sicherheit erstellen lassen, so ist dennoch aufgrund der Schilderungen der Auskunftsperson bzw. Zeugin AA. , insbesondere dass sie gegen 5.00 Uhr nach Hause gekommen seien bzw. zirka zwei Stunden nach der Privatklägerin B. gesucht hätten, anzunehmen, dass sich die Privatklägerin B. nicht bereits von 2.30 Uhr, sondern (spätestens) von 3.00 Uhr bis
3.50 Uhr beim Beschuldigten befand. Der für die Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung relevante Zeitraum ist somit von 3.00 Uhr bis 3.50 Uhr.
Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz in Bezug auf die Schändung gemäss Art. 191 StGB ist korrekt (Urk. 222 S. 120), es kann darauf verwiesen werden. Dass dem Beschuldigten keine Ejakulation nachgewiesen werden kann, ist rechtlich unerheblich (vgl. dazu die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 222 S. 58 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen). Den Ausführungen der Verteidigung, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Privatklägerin B. nicht mehr gewusst habe, was sie tat gar zum Widerstand unfähig gewesen sei (Urk. 347 S. 14), kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Auskunftspersonen bzw. Zeugen und dem ärztlichen Bericht zur rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von einem widerstandsun-
fähigen Zustand der Privatklägerin B.
im Tatzeitraum auszugehen. Dass
der Beschuldigte nicht gemerkt haben soll, dass sich die Privatklägerin B. in einem wehrlosen Zustand befand ist auszuschliessen. Es ist damit mit der Vorinstanz von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Ausführung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte sich sicher sei, nie eine Frau gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben (Urk. 347 S. 13 f.). Es ist für die rechtliche Qualifikation als Schändung nicht notwendig, dass der Beschuldigte gegen den (erklärten) Willen des Opfers gehandelt hat, sondern dass sich dieses in einem widerstandsbzw. urteilsunfähigen Zustand befunden hat.
Sodann ist der Vorinstanz betreffend die rechtliche Würdigung in Bezug auf die Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 zuzustimmen. Die Ausführungen der Verteidigung zur Freiheitsberaubung und Entführung (Urk. 347 S. 23) sind nicht stichhaltig und zu verwerfen (vgl. auch Ziff. II.B.2. und Ziff. II.C.2. vorstehend).
Entsprechend ist der Beschuldigte auch bezüglich Dossier 3 anklagegemäss der Schändung i.S.v. Art. 191 StGB und der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
Sachverhalt
Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Kerngeschehen im Wesentlichen vor, mit den Privatklägerinnen E. (damals 20-jährig) und F. (damals 19-jährig) am 12. April 2014 von zirka 4.00 Uhr bis zirka 6.00 Uhr Folgendes gemacht zu haben: er habe die beiden in Kenntnis ihres betrunkenen und entsprechend schlechten Zustandes mit dem Versprechen, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin E. habe, in sein Fahrzeug gelockt und sei mit ihnen an die L. -Strasse in Zürich gefahren, wo er sie während zirka 2 Stunden wissentlich unberechtigt im Fahrzeug behalten habe. Im parkierten Fahrzeug an der L. -Strasse habe er sich auf den Rücksitz zur Privatklägerin E. begeben, gegen ihren Willen einen Finger in ihre Vagina eingeführt und sei mutmasslich auch mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen und habe an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Privatklägerin E. habe sich aufgrund ihres schlechten Zustandes weder verbal noch körperlich wehren können. Zudem habe sich der Beschuldigte während dieses Aufenthaltes an der L. -Strasse im vorderen Teil des Fahrzeuges neben die Privatklägerin F. , welche gedöst habe und keinerlei Körperspannung aufgewiesen habe, gesetzt. Er habe dabei gegen ihren Willen ihre Hose geöffnet, ihr mit der Hand über unter dem Slip
an ihren Intimbereich gegriffen, worauf die Privatklägerin F.
seine Hand
weggedrückt und sich in Richtung der Autotüre gedreht habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er ferner die Hand der Privatklägerin F. genommen und diese gegen ihren Willen gegen seinen nackten Penis gedrückt, worauf die Privatklägerin F. ihre Hand weggezogen habe. Dies alles habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich in Kenntnis des schlechten physischen und psychischen Zustandes der Privatklägerinnen, welche nicht mehr in der Lage gewesen seien, sich gegen die sexuellen Handlungen körperlich verbal zu wehren, ausgenutzt, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen (Urk. D1/64 S. 8 ff.).
Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf aufgrund der Aussagen der
Privatklägerinnen E.
und F.
sowie der Auskunftsperson bzw. des
Zeugen AC. und der Bildaufnahmen der beiden Privatklägerinnen sowie der DNA-Akten als erstellt und sprach den Beschuldigen der Schändung i.S.v. Art.
191 StGB sowie der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig (Urk. 222 S. 122 - 156).
Der Beschuldigte anerkannte erstmals anlässlich der Hauptverhandlung mit den beiden Privatklägerinnen an die L. -Strasse gefahren zu sein und der
zum Teil besinnungslosen Privatklägerin E.
seinen Finger in die Vagina
eingeführt zu haben (Urk. 170 S. 15). Alles Weitere bestritt er (Urk. 170 S. 13 - 16). Anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren äusserte sich der Beschul- digte nicht zur Sache (Urk. 346 S. 5 f.). Auf Vorhalt der beiden pharmakologischtoxikologischen Gutachten (Urk. D4/13/3 und Urk. D4/14/3) wollte er sich ebenfalls nicht äussern (Urk. 346 S. 6).
Die Verteidigung brachte zur Begründung der Berufung vor, dass nicht erstellt sei, dass sich die Privatklägerinnen E. und F. in einem die Urteilsoder Widerstandsfähigkeit ausschliessenden Zustand befunden hätten, der es ihnen nicht ermöglicht hätte, sich zu wehren zu entfernen. Ausserdem bestritt die Verteidigung, dass es zwischen der Privatklägerin E. und dem Beschuldigten zu Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. 347 S. 16 f.).
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt, sich zur Verwertbarkeit geäussert und die Einvernahmen der Privatklägerinnen E. und F. , der Auskunftsperson bzw. Zeugen AC. und des Beschuldigten sehr ausführlich wiedergegeben (Urk. 222 S. 125 f., S. 127 ff.). Darauf wird verwiesen.
Schliesslich hat sie die erhobenen Beweise sorgfältig und differenziert sowie mit korrektem Fazit gewürdigt (Urk. 222 S. 127 - 154), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb die beiden Privatklägerinnen den Beschuldigten unnötig belasten sollten, zumal auch keine Aggravationstendenzen Übertreibungen erkennbar sind. Im Gegenteil, die Privatklägerinnen sagen sehr zurückhaltend aus und deklarieren entsprechende Erinnerungslücken. Mit der Vorinstanz zeigen sich ihre Aussagen als sehr lebensnah, konstant und überzeugend, weshalb für die Sachverhaltserstellung vorbehaltlos darauf abgestellt wer-
den kann. Die Angaben der Privatklägerinnen zu ihrem benommenen Zustand sind überdies stimmig mit den Einschätzungen in den pharmakologischtoxikologischen Gutachten (Urk. D4/13/3 und Urk. D4/14/3), welche festhalten, dass die beschriebenen Zustände der Privatklägerinnen eher untypisch für eine reine Alkoholisierung seien und durch eine Beeinflussung durch Substanzen erklärt werden könnten, welche sehr schnell ihre Wirkungen/Nebenwirkungen [wie
z.B. GHB/GBL] verlieren würden. Demgegenüber erweisen sich die pauschalen und wenig sachdienlichen Bestreitungen des Beschuldigten als nicht glaubhaft, sie vermögen die überzeugenden Sachdarstellungen der Privatklägerinnen nicht zu relativieren. Die von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung ins Feld geführte Videoaufnahme der beiden Privatklägerinnen (Urk. D4/5/4) vermag zwar für sich alleine – insofern ist der Verteidigung entgegenzukommen (Urk. 347
S. 15) – eine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerinnen nicht zu begründen. Hinzukommen jedoch auch die Aussagen der Auskunftsperson bzw. des Zeugen
AC.
zum Zustand der Privatklägerinnen, welche mit der Vorinstanz zu
Recht als in sich stimmig, authentisch und insgesamt glaubhaft (Urk. 222 S. 146 ff.) zu qualifizieren sind. So führte er unter anderem aus, dass er die Privatklägerin F. fast aus dem Club habe tragen müssen und die beiden Frauen noch nie so erlebt habe (Urk. D4/10/4/1 Fragen 29 und 51). Sodann sei die Privatklägerin E. kaum mehr ansprechbar gewesen und habe auf Fragen nur noch mit Ja und Nein geantwortet (Urk. D4/11/6 Frage 12). Der Zustand der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerinnen E. und F. lässt sich daher mit den über die Videoaufnahme hinausgehenden Aussagen der Auskunftsperson
bzw. des Zeugen AC.
sowie der Privatklägerinnen E.
und F.
und den pharmakologisch-toxikologischen Gutachten erstellen.
Bezüglich der sexuellen Handlungen bzw. des Geschlechtsverkehrs mit der Pri-
vatklägerin E.
ist der Umstand stark belastend, dass sich im Vaginalabstrich, welcher der Privatklägerin E. entnommen wurde, Spermaspuren befanden, welche sich dem Beschuldigten zuordnen lassen (Urk. D4/17/10 und D4/17/14). Sowohl zu diesen Spuren als auch den übrigen Sperma- und DNA- Spuren sagte der Beschuldigte aus, nicht zu wissen, wie sie dorthin gekommen seien (Urk. 170 S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte nicht mehr dazu äussern (Urk. 346 S. 6). Trotz Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht trifft den Beschuldigten gemäss Rechtsprechung in gewissen Situationen insofern eine Beweisobliegenheit, als die belastenden Beweise vernünftigerweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste (vgl. BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110
E. 3). Die Verteidigung führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Spermaspuren auch auf anderem Weg an diese Stellen gekommen
sein könnten, zumal die Privatklägerin E.
auch geltend mache, der Beschuldigte habe einen Finger in ihre Vagina eingeführt. Es wäre zudem unwahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin E. , die sich offenbar an gewisse Handlungen erinnern könne, gerade an die Vornahme von Geschlechtsverkehr nicht erinnern könnte. Dies insbesondere, weil sie zu jenem Zeitpunkt noch Jungfrau gewesen sei und der Geschlechtsverkehr somit wahrscheinlich auch mit Schmerzen und Blutungen verbunden gewesen wäre (Urk. 347 S. 16 f.). Der Verteidigung kann diesbezüglich nicht gefolgt werden: Zunächst ist es notorisch, dass die Symptome beim ersten Geschlechtsverkehr nicht bei jeder Frau gleich sind und auch nicht mit Blutungen und Schmerzen verbunden sein müssen. Des Wei-
teren hat die Privatklägerin E.
das Tatgeschehen rund um den sexuellen
Übergriff glaubhaft und konstant geschildert (Urk. 222 S. 133), wohingegen die Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz insgesamt nicht glaubhaft, widersprüchlich und inkonsistent waren (Urk. 222 S. 146). Die Tatsache, dass die DNA sowie Spermaspuren des Beschuldigten in der Vagina der Privatklägerin E. gefunden wurden und sich die beiden vor der Tatnacht nicht bekannt waren, kann entgegen der Verteidigung nicht anders interpretiert werden, als dass es in der fraglichen Nacht zwischen der Privatklägerin E. und dem Beschuldigten zu Geschlechtsverkehr gekommen sein muss. Insbesondere die Erklärung der Verteidigung mit dem Finger des Beschuldigten vermag aufgrund der Gesamtumstände nicht zu überzeugen. Entsprechend ist die Täterschaft des Beschuldigten als nachgewiesen zu erachten und der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich erstellt.
Sodann ist noch auf die Ausführungen der Verteidigung einzugehen, wonach die
Auskunftsperson AD.
berichtet habe, er habe am gleichen Abend die
Privatklägerin E. im Club AB. getroffen und eine sexuelle Begegnung mit ihr gehabt. So hätten sie Zungenküsse ausgetauscht und er habe ihr den Finger rein gesteckt. Die Verteidigung möchte mit diesen Ausführungen aufzeigen, dass zumindest die Privatklägerin E. an jenem Abend genau gewusst habe, was sie wolle und ihren Willen in Bezug auf sexuelle Handlungen durchaus habe frei bilden und ausdrücken können (Urk. 347 S. 15 f.). Die Aussagen der Aus-
kunftsperson AD.
vermögen nichts zum Beweisergebnis zum relevanten
Tatzeitraum beizutragen (weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten) und sind irrelevant. Dass die Privatklägerin E. am gleichen Abend eine einvernehmliche sexuelle Begegnung mit einem anderen Mann gehabt haben soll, lässt nicht den Schluss zu, dass sie sich auch bezüglich der späteren sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten einen freien Willen hat bilden können.
Bezüglich der an der Privatklägerin F. vorgenommenen sexuellen Handlungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Aussagen der Privatklägerin zu Recht als insgesamt glaubhaft bezeichnet und festhält, dass sie mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin E. und den übrigen Beweismitteln übereinstimmen (Urk. 222 S. 140). Es kann auch hier
rekapitulierend festgehalten werden, dass die Privatklägerin F.
keinerlei
Gründe hatte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Des Weiteren fanden sich auch vorliegend DNA-Spuren des Beschuldigten im Spickelbereich innen des Slips der Privatklägerin F. (Urk. D4/17/10), welche die Vornahme der sexuellen Handlungen zusätzlich belegen.
Rechtliche Würdigung
Auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB und der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Urk. 222 S. 154 ff.) kann verwiesen werden. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres zuzustimmen, wenn sie von einem direktvorsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten ausgeht. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson bzw. des Zeugen AC. sowie der beiden Privatklägerinnen selbst ist ihre Urteilsbzw. Widerstandsunfähigkeit als erstellt zu erachten. Dass sich der Beschuldigte dessen nicht bewusst gewesen sein soll,
dass sich die Privatklägerinnen E.
und F.
nicht haben wehren können, ist zu verneinen. Der Beschuldigte nutzte vielmehr den wehrlosen Zustand der Privatklägerinnen für seine eigene sexuelle Befriedigung gezielt aus. Entsprechend sind die Ausführungen der Verteidigung bezüglich der Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB (Urk. 347 S. 22 f.) zu verwerfen. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach sich die Privatklägerinnen im Wesentlichen nur bruchstückhaft hätten erinnern und keine Details hätten angeben können, sich jedoch hinsichtlich gewisser Aspekte, etwa dass ihnen in die Hosen gegriffen worden sei, ganz sicher seien (Urk. 347 S. 16), bestätigen den schlechten Allgemeinzustand der Privatklägerinnen und lassen sich in keiner Weise zu Gunsten des Beschul- digten deuten. Der Beschuldigte ist entsprechend anklagegemäss der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin E. sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin F. schuldig zu sprechen.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Kerngeschehen vor, die damals 19-jährige Privatklägerin K. , welche aufgrund ihres Alkoholkonsums und der Müdigkeit in einem sehr schlechten psychischen und physischen Zustand gewesen sei, in der Nähe des Clubs AB. in Zürich in sein Fahrzeug auf die Rückbank verbracht zu haben. Schliesslich sei er mit ihr unter dem Vorwand, dass er sie nach Hause bringe, an die L. -Strasse in Zürich gefahren und habe sie dort, wissentlich unberechtigt, während 1.5 Stunden im Fahrzeug behalten. Während dieser Zeit habe er sich im Fahrzeug beifahrerseitig zwischen Rückbank und nach vorne gekipptem Beifahrersitz auf Kopfhöhe der Privatklägerin K. gekniet, ihr mehrfach den Daumen in den Mund gehalten, mit der an- deren Hand seinen erigierten Penis gehalten und ihr diesen in den Mund stecken, und dabei wissentlich und willentlich gegen ihren Willen ihren schlechten psychischen und physischen Zustand zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse
ausnutzen wollen. Die Privatklägerin K. habe in diesem Moment die Augen geöffnet und habe in Panik aus dem verriegelten Fahrzeug fliehen wollen. Schliesslich habe der Beschuldigte das Fahrzeug entriegelt und die Privatklägerin
habe es Richtung Bahnhof AE.
verlassen können, wo sie ein Taxi nach
Hause genommen habe (Urk. D1/64 S. 14 ff.).
Die Vorinstanz qualifizierte den rechtlich relevanten Sachverhalt aufgrund
der Sachdarstellung der Privatklägerin K.
und der Auskunftsperson bzw.
Zeugin AF. sowie der Lebendwahlkonfrontation als erstellt und sprach den Beschuldigten der versuchten Schändung i.S.v. Art. 191 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig (Urk. 222 S. 175 - 202).
Der Beschuldigte bestreitet den Tatvorwurf durchwegs, sofern er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (Urk. 222 S. 178 und 192 ff., je mit weiteren Verweisen). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht zur Sache (Urk. 346 S. 6).
Die Berufung begründet die Verteidigung damit, dass keine objektiven Beweismittel vorliegen würden, welche den Beschuldigten mit der Privatklägerin K. in Verbindung bringen würden. Es seien keine DNA-Spuren von ihm bei der Privatklägerin K. festgestellt worden umgekehrt. Ausserdem rügte die Verteidigung die mangelhafte Durchführung der Lebendwahlkonfrontation,
anlässlich welcher die Privatklägerin K. wolle (Urk. 347 S. 17 ff.).
den Beschuldigten erkannt haben
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgelistet, sich korrekt zu deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 222 S. 179) und die Aussagen der Privatklägerin K. , des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson bzw. Zeugin AF. detailliert wiedergegeben (Urk. 222 S. 180 ff., 192 f. und 194 f.). Darauf wird verwiesen. Sie gelangte mit einer überzeugenden sowie sorgfältigen und differenzierten Beweiswürdigung zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt, sofern für die rechtliche Würdigung relevant, erstellt sei (Urk. 222 S. 175 199). Das Fazit der Vorinstanz ist vorbehaltlos zu bestätigen. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich präzisierend und rekapitulierend.
Den Bedenken der amtlichen Verteidigung zur durchgeführten Lebendwahlkonfrontation vom 21. Mai 2019 (vgl. Urk. 184 S. 36) ist die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten begegnet (Urk. 222 S. 191 f.). Die Sichtung der entsprechenden Filmdatei (Urk. D6/6/3), welche die Konfrontation in voller Länge wiedergibt, lässt ein ordentlich durchgeführtes Prozedere erkennen. Wenn die Verteidigung ein uniformes Auftreten der übrigen fünf Beteiligten suggerieren will, so ist dies haltlos. Einerseits hatten diese nicht konstant die Hände vor dem Hosenbund gekreuzt, andererseits entspricht ihre Kleidung der damals gängigen, saisongerechten Alltags- und Freizeitbekleidung der breiten Bevölkerung, insbesondere auch, was das schwarz-weisse Schuhwerk betrifft. Auch dass sich der Beschuldigte, wie die Verteidigung an der Berufungsverhandlung ausführte, von Aussehen und Verhalten her deutlich von den fünf Vergleichspersonen, allesamt geschulte und instruierte Polizisten, unterscheide und aufgrund seines Alters von ihnen abhebe, da vier von fünf Vergleichspersonen zwischen acht und 17 Jahre jünger als der Beschuldigte seien, überzeugt nicht (Urk. 347 S. 18). Rechtsanwältin lic. iur. Y2. hielt richtigerweise fest, dass die Privatklägerin K. den Beschuldigten zwischen 20 bis 25 Jahre geschätzt habe (Prot. II S. 43; Urk. D6/3/1 Frage 21). Trotz dieser ursprünglichen Einschätzung konnte sie den Beschuldigten aber als Täter identifizieren. Auch die Annahme der Verteidigung, die Privatklägerin K. habe vor der Lebendwahlkonfrontation Aktenkenntnis gehabt und somit nicht unvoreingenommen an die Lebendwahlkonfrontation herangehen können (Urk. 347 S. 19), wirkt gesucht und nicht überzeugend. Dass eine Beeinflussung der Privatklägerin K. von Seiten der Rechtsanwältin lic. iur.
Y2.
oder des leitenden Beamten der Lebendwahlkonfrontation stattgefunden habe, wie die Verteidigung zu konstruieren versucht (Urk. 347 S. 19), ist nicht stichhaltig und eine solche Annahme ist zurückzuweisen. Die Privatklägerin K. wurde schliesslich eingehend zur Konfrontation befragt und konnte klar, differenziert und authentisch darlegen, wieso sie den Beschuldigten als Täter wiedererkannt hatte. Insbesondere gab sie an, ihn aufgrund seines Typus Mensch, seines Gesichts und seines Haaransatzes wiedererkannt zu haben, was
auch damit zu tun habe, dass sie Coiffeuse sei. Ferner erklärte sie, sei ihr am Schluss seine Stimme aufgefallen, das sei eindeutig gewesen. Er habe eine tiefe Stimme und keinen Schweizer Hintergrund. Auch sei es die Art, wie er spreche, gewesen, dies sei vergleichbar mit seiner Körperhaltung (Urk. D6/3/2). So habe sie den Beschuldigten, als dieser am Anfang allein in den Raum gekommen sei, zu 90% erkannt, als sie jedoch seine Stimme gehört habe, sei sie sich zu 100% sicher gewesen (Urk. D6/3/2 Frage 21). Sie musste zudem weinen, als sie ihn wiedererkannt und ihn das erste Mal wieder gesehen habe (Urk. D6/3/2 Frage 16). Aus dem Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Lebendwahlkonfrontation korrekt ablief und auf diese abgestellt werden kann (vgl. Urk. 222 S. 191).
Ferner vermag auch die Tatsache, dass keine DNA-Spuren vom Beschuldigten bei der Privatklägerin K. gefunden wurden, die Täterschaft des Beschuldigten nicht auszuschliessen. Für seine Täterschaft und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht nämlich die Art seines Vorgehens, welches deutliche Parallelen zu den übrigen Dossiers aufweist, namentlich die Örtlichkeit, das Erschleichen des Vertrauens der ihm fremden Privatklägerin K. sowie der Umstand, dass die Privatklägerin, wie die übrigen Geschädigten auch, äusserst benommen und in einem desolaten Zustand war, was sie zu einer leichten Beute machte.
Nicht unwesentlich ist ferner, dass es keinerlei Hinweise gibt, wonach die Privatklägerin K. tendenziös aussagte den Beschuldigten zu Unrecht übermässig zu belasten versuchte. Im Gegenteil, sie war um ein durchaus sachliches, neutrales Aussageverhalten bemüht. Namentlich als sie deponierte, es habe zwischen ihrem Mund und dem erigierten Penis des Beschuldigten keinen Kontakt gegeben, er habe sie nicht ausgezogen und er habe nur ein Mal versucht, seinen Penis in ihren Mund zu stecken. Zudem räumte sie von sich aus ein, dass der Beschuldigte ihr habe Geld für das Taxi geben wollen und dass sie am nächsten Tag nicht einmal einen Kater gehabt habe, es sei ihr körperlich sehr gut gegangen, nur psychisch nicht (Urk. 6/3/1 Fragen 25 - 27 und 41 und Urk. D6/4/1 Frage 90) und schliesslich, als sie erklärte, man habe bei der Rechtsmedizin einen blauen Flecken festgestellt, sie wisse aber nicht, ob er vom Vorfall stamme, er sei auch nicht schlimm gewesen (Urk. D6/4/1 Frage 85). Der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich ist sodann der Umstand, dass sie nicht unmittelbar, sondern zwei Tage nach dem Vorfall Strafanzeige erstattete (vgl. BGE 147 IV 409
E. 5.4.1). So gab sie überzeugend zu Protokoll, dass sie zuerst nicht auf die Idee gekommen und unter Schock gestanden sei. Sie habe dann mit einer Mitarbeiterin gesprochen, welche ihr geraten habe zur Polizei zu gehen. Sie mache dies, damit dies nicht noch anderen Frauen geschehe (Urk. D6/3/1 Frage 18 und Urk. D6/4/1 Frage 15).
Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so hat er sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, teilweise den Tatvorwurf von sich gewiesen und mehrfach erwähnt, dass er sich nicht (mehr) erinnern könne bzw. die Privatklägerin K. nicht kenne. Es ist durchaus denkbar, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen in den Jahren 2019 bis 2021 nicht mehr an die Begeg- nung mit der Privatklägerin im Februar 2016 erinnern konnte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte andernorts aussagte, seit 15 Jahren an die L. -Strasse zu fahren, jedes Wochenende Freitag, Samstag und Sonntag im Ausgang gewesen zu sein und mit vielen Frauen sexuell verkehrt zu haben (Urk. D1/3/1 Frage 70, Urk. D2/3/3 Frage 17, Urk. D3/4/3 Frage 52). Seine Aussagen sind deshalb insgesamt neutral zu werten, vermögen aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin K. und der Auskunftsperson bzw. Zeugin keinesfalls zu schmälern.
1.5. Der Anklagesachverhalt ist folglich, entgegen der Verteidigung und dem Beschuldigten, rechtsgenügend erstellt und es kann für die rechtliche Würdigung darauf abgestellt werden.
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt in rechtlicher Hinsicht einlässlich und korrekt gewürdigt (Urk. 222 S. 200- 202), worauf im Einzelnen verwiesen werden kann. Insbesondere ist der Vorinstanz auch in Bezug auf den subjektiven Tat-
bestand zu folgen. Die Privatklägerin K.
befand sich in einem desolaten
Zustand, in welchem sie sich nicht mehr adäquat gegen die Übergriffe des Beschuldigten wehren konnte. Sie war somit widerstandsunfähig und konnte sich keinen eigenen Willen in Bezug auf die sexuellen Handlungen bilden, was der Beschuldigte erkannt hat (vgl. Urk. 222 S. 201). Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu än- dern (vgl. Urk. 347 S. 22 f.). Es ist somit zu Recht von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen und ein rein eventualvorsätzliches Vorgehen zu verneinen. Entsprechend ist der Beschuldigte der versuchten Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
Sachverhalt
Im Kerngeschehen zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die damals 21-jährige, willenlose Privatklägerin G. in Kenntnis ihres alkoholisierten und verzweifelten Zustandes in sein Fahrzeug gelockt und ihr versprochen zu haben, sie nach Hause zu fahren. Stattdessen sei er mutmasslich an die L. -Strasse in Zürich und hernach in das Industriegebiet in AG. gefahren und habe die Privatklägerin wissentlich unberechtigt während zirka 2 Stunden in seinem Fahrzeug behalten. Dabei habe er an der wehrlosen Privatklägerin gegen ihren Willen im Fahrzeug mit Kondom den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen (Urk. D1/64 S. 16 ff.).
Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf aufgrund der Aussagen der Privatklägerin G. und der Zeugen AH. und AI. sowie der DNA- Akten als grundsätzlich erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Schän-
dung i.S.v. Art. 191 StGB sowie Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Urk. 222 S. 202 - 223).
In der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
18. September 2020 (Urk. D7/4/9) räumte er aber erstmals ein, mit der Privatklägerin G. rumgemacht zu haben (Urk. 222 S. 214 - 216). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht zur Sache (Urk. 346
S. 6). Auch äusserte er sich nicht zum ärztlichen Bericht vom 18. September 2018 zur Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin (Urk. D7/5/2) und zum pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM Zürich vom 16. Oktober 2018 betreffend die Privatklägerin (Urk. D7/5/4), welche ihm an der Berufungsverhandlung vorgehalten wurden (Urk. 346 S. 7).
Die Berufung begründet die Verteidigung damit, dass es keine Beweise da-
für gebe, dass die Privatklägerin G.
mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt habe oder, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin bzw. unter Ausnutzung ihrer Unfähigkeit, Widerstand zu leisten, vorgenommen worden seien. Es sei vielmehr zu einvernehmlichen Sexualkontakten zwischen der Privatklägerin G. und dem Beschuldigten gekommen, die sie im Nachhinein bewusst unbewusst in ein Sexualdelikt umgedeutet habe (Urk. 347 S. 21 f.).
1.4. Nachdem der Beschuldigte einräumte, dass es mit der Privatklägerin G. zu sexuellen Handlungen gekommen war, ohne sich aber über die weiteren Umstände zu äussern, gelangte die Vorinstanz in der Folge mit zutreffenden und überzeugenden Erwägungen unter Einbezug der übrigen Beweismittel, insbesondere der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin G. , zum Ergebnis, dass der Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte für die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin ins Industriegebiet von AG. gefahren sei (Urk. 222 S. 219 - 221). Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Bezüglich der Aussagen
der Privatklägerin G.
ist festzuhalten, dass sie den Moment, als der Be-
schuldigte ihre Hose heruntergezogen und in sie eingedrungen war, authentisch und lebensnah schildern konnte (Es hat sich dann so angefühlt, eben wie es sich
anfühlt., Urk. D7/3/1 Frage 29; Ich weiss nur, dass er in mich eingedrungen ist, das merkt man ja wohl!, Urk. D7/3/1 Fragen 34). Auch habe sie ein Bild davon im Kopf, dass der Beschuldigte ein Kondom getragen habe (Urk. D7/3/1 und D7/4/1). Der Beschuldigte konnte hingegen durchwegs nicht erklären, wie seine DNAbzw. Spermaspuren an die Innenseite der Hosen der Privatklägerin G. gekommen sind (Urk. 222 S. 214 ff.). Die Tatsache aber, dass bei der Privatklägerin an der Innenseite der Hose Spermaspuren des Beschuldigten gefunden wurden (Urk. D7/7/8 und D7/7/9) bestätigen in Kombination mit ihren glaubhaften Aussagen, wie er in sie eingedrungen ist, die Vornahme des Geschlechtsverkehrs. Schliesslich gibt es für die Behauptung der Verteidigung, wonach die Mutter der Privatklägerin G. auf diese mit mehrmaligem Nachfragen suggestiv eingewirkt habe, bis diese mutmasslich selber glaubte, vergewaltigt worden zu sein (Urk. 347 S. 20 f.), keine stichhaltigen Hinweise und das ist deshalb zu verwerfen.
Ergänzend und die Aussagen der Privatklägerin stützend sind sodann der ärztliche Bericht vom 18. September 2018 (Urk. D7/5/2) und das pharmakologischtoxikologische Gutachten vom 16. Oktober 2018 zu erwähnen. So befanden sich zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 6. Oktober 2013, 11.30 Uhr, mithin 6.5 Stun- den nach der Tat, immer noch 0.71 bis 0.81 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut der Privatklägerin G. . Ferner wurde festgehalten, dass die Privatklägerin Amphetamin konsumierte, wobei nicht beurteilt werden konnte, dass zum Tatzeitpunkt noch eine Wirkung des Amphetamins vorgelegen hatte (Urk. D7/5/4). Immerhin erklärte aber die Privatklägerin von sich aus anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. April 2020, dass sie am Abend des 5. Oktober 2018 jene Substanz konsumierte und räumte auf Nachfrage ein, dass sie damals gelegentlich im Ausgang Drogen konsumiert habe (Urk. D7/4/1 Fragen 12 und 135). Eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt liegt zwar nicht vor, allerdings liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Privatklägerin nach der Tat weiter Alkohol konsumierte. Gemäss ihren glaubhaften Aussagen rannte sie nach der Tat unmittelbar nach Hause, wo sie auf ihre Mutter traf und von dieser alsbald ins Spital Uster gebracht wurde, wo sie zuerst von einer Frauenärztin und anschliessend von der zuständigen Person des Forensischen Instituts (FOR) untersucht wurde, was sich ebenfalls aus dem Gutachten des FOR
ergibt, welches als Untersuchungszeit 6. Oktober 2013 9.30 Uhr festhält (Urk. D7/4/1 Fragen 13 - 16 und Urk. D7/6/2). Daraus kann zumindest indiziell der Schluss gezogen werden, dass die Privatklägerin, in Einklang mit ihren konstanten Aussagen, zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen sein muss. An diesem Zustand lassen auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Privatklägerin am Polizeiposten keine relevanten Details zum Ablauf der angeblichen Vergewaltigung habe angeben können, sie sich aber sicher gewesen sei, dass der mutmassliche Täter ein Kondom getragen habe und in sie vaginal eingedrungen sei (Urk. 347 S. 20), keine Zweifel begründen. Dass sich die Privatklägerin G. an gewisse Details erinnern konnte, an andere aber nicht, bestätigt vielmehr ihren schlechten Allgemeinzustand im Tatzeitraum.
Schliesslich lassen sich den Aussagen der Privatklägerin G. Parallelen zum Vorgehen des Beschuldigten in den übrigen Dossiers entnehmen, was zusätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht und auf die Täterschaft des Beschuldigten hinweist. So erweckte der Beschuldigte das Vertrauen der stark alkoholisierten Privatklägerin, indem er ihr – vordergründig fürsorglich – anbot, sie nach Hause zu fahren und dabei unter einem Vorwand Zeit hinauszögerte, namentlich indem er vorgab, er müsse noch auf einen Kollegen warten, der aber offenbar nie eintraf. Ferner nahm der Beschuldigte das Mobiltelefon der Privatklägerin an sich und gab es ihr erst nach dem sexuellen Übergriff, als sie das Fahrzeug verliess, ausgeschaltet zurück (Urk. D7/3/1 Frage 26, Urk. D7/4/1 Fragen 12, 49 und 100 ff.).
2. Rechtliche Würdigung
Zutreffend ist sodann auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 222
S. 221 - 223), welche zu Recht von einem direktvorsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten ausging. Die Privatklägerin G. konnte sich in Bezug auf die sexuellen Handlungen keinen eigenen Willen bilden und war widerstandsunfähig. Der Beschuldigte hat dies erkannt und den Zustand gezielt für sich und seine sexuelle Befriedigung ausgenutzt. Ein lediglich eventualvorsätzliches Handeln kann aufgrund der Gesamtumstände ausgeschlossen werden. Die Ausführungen der Verteidigung zur Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB sowie zur Freiheitsberaubung und Entführung (Urk. 347 S. 22 f.) sind, wie auch schon in Bezug auf
die übrigen Dossiers, nicht stichhaltig und zu verwerfen. Der Beschuldigte hat sowohl den Tatbestand der Schändung i.S.v. Art. 191 StGB als auch der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB objektiv und subjektiv erfüllt und ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen J. (Dossier 1), I. (Dossier 2), B. (Dossier 3), E. (Dossier 4), F. (Dossier
4) und G.
(Dossier 7), der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191
StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin K. (Dossier 6) und der mehrfachen Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB zum Nachteil sämtlicher vorerwähnter Privatklägerinnen schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der per Urteilsdatum erstandenen Haft von 1022 Tagen (Urk. 222 Dispositivziffer 4).
Im erstinstanzlichen Verfahren äusserte sich die damalige Verteidigung zum Strafmass nicht (Urk. 184 S. 50 E13, Prot. I S. 28). Im Berufungsverfahren argumentierte die jetzige Verteidigung bezüglich der objektiven Tatschwere, dass es keinen einzigen Vorgang gebe, bei dem sich Geschlechtsverkehr habe erstellen lassen und dass der Umstand, dass in der Vagina einer Frau DNA Spermaspuren vom Beschuldigten festgestellt worden seien, nicht automatisch den Schluss auf Geschlechtsverkehr zulasse. Der Beschuldigte habe mehrmals angegeben, dass Frauen ihn manuell befriedigt hätten, dass er Frauen im Intimbereich angefasst habe. Auf diese Weise könne DNA Sperma ohne Weiteres in die Vagina einer Frau gelangen, ohne dass Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Des Weiteren sei die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichti-
gen, unabhängig davon, ob das Beschleunigungsgebot verletzt sei nicht. Für das Berufungsverfahren sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots jedenfalls zu bejahen, da zwischen Eingang der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung gut ein Jahr verstrichen sei, was offenkundig eine überlange Verfahrensdauer darstelle. Der Beschuldigte befinde sich seit 29. September 2018 und damit seit mehr als vier Jahren im Regime der Untersuchungshaft und habe sich während des gesamten Strafvollzugs nie etwas zu Schulden kommen lassen (Urk. 347 S. 24 f.).
Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 222 S. 237 ff.).
Zu ergänzen ist, dass die Delikte der Dossiers 2, 3, 4, 6 und 7 vor Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen wurden. Dabei ist der in Art. 2 Abs. 2 StGB statuierte Grundsatz der lex mitior zu beachten, welcher besagt, dass das geltende (neue) Recht für die Beurteilung anwendbar ist, sofern es das mildere ist. Ansonsten gilt das zum Tatzeitpunkt massgebliche Recht. Vorliegend gibt es keine Anknüpfungspunkte, bei welchen das revidierte Sanktionenrecht das mildere wäre, weshalb für die erwähnten Dossiers das bis
31. Dezember 2017 geltende Recht für die Strafzumessung anzuwenden ist.
Schliesslich ist festzuhalten, dass bei mehreren Straftaten, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, eine Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die im vorliegenden Fall relevanten Delikte können sowohl mit Freiheitsstrafe als auch mit Geldstrafe sanktioniert werden, wobei Geldstrafe und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB darstellen. Ungleichartige Strafen sind folglich kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällt (sog. konkrete Methode), was voraussetzt, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Bei der Wahl der Strafart ist dabei dem Verschulden des Täters, der
Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 217 ff., BGer 6B_382/2021
E. 2.4.2.). Ausnahmen von der konkreten Methode billigt das Bundesgericht namentlich dann, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. BGer 6B_382/2021 E. 2.4.2. mit weiteren Hinweisen).
Bei der Wahl der Strafarten hat die Vorinstanz aufgrund der engen sachlichen Verknüpfung der zu beurteilenden Taten zu Recht eine Gesamtbetrachtung vorgenommen (vgl. Urk. 222 S. 238). Mit ihr ist festzuhalten, dass für die begangenen Delikte – auch wenn separat betrachtet eine Geldstrafe möglich wäre – je eine Freiheitsstrafe und damit im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen ist. Dies deshalb, weil die Schändungen und die jeweiligen Freiheitsberaubungen und Entführungen in einem unmittelbaren und untrennbaren sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Das Vorgehen des Beschuldigten bedingte für die von ihm klar geplanten Schändungen jeweils eine Freiheitsberaubung und Entführung, nur so hatte er einerseits die notwendige Macht über die Privatklägerinnen und konnte er sich andererseits unbehelligt an ihnen vergehen. Schliesslich delinquierte der Beschuldigte über mehrere Jahre nach dem immer gleichen, geplanten Tatmuster und offenbarte dadurch eine klare kriminelle Veranlagung. Geldstrafen, insbesondere für die Freiheitsberaubungen und Entführungen, erscheinen daher nicht geeignet, um in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten zu wirken, vielmehr ist seiner hartnäckigen und perfiden Delinquenz je mit Freiheitsstrafen zu begegnen.
4. Die Vorinstanz ging von der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB als schwerstes Delikt aus und erweiterte den Strafrahmen mit zutreffenden Argumenten auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die Einsatzstrafe legte sie sodann für die Schän- dung zum Nachteil der Privatklägerin I. (Dossier 2) fest (Urk. 222 S. 238 ff.). Dieses Vorgehen ist sachgerecht und zu übernehmen, ebenso die Systematik.
Dossier 2 / Delikte zum Nachteil der Privatklägerin I.
Schändung
Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Die Vorinstanz hat diese mit zutreffenden Argumenten hergeleitet und das objektive Tatverschulden als erheblich eingestuft (Urk. 222 S. 240 f.). Dass der Beschuldigte, entgegen der Vorinstanz, nicht in die Vagina der Privatklägerin ejakulierte (vgl. Ziff. II.C.1.4.4.), vermag daran nichts zu ändern. So anders missbrauchte er auf hinterhältige Weise das Vertrauen der Privatklägerin und nutzte gezielt ihre Wehrlosigkeit aus. Indem er an ihr, einer völlig fremden Person, ungeschützt den Geschlechtsverkehr ausübte, verletzte er äusserst empfindlich ihre sexuelle Integrität und offenbarte durch sein gezieltes Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr im Spektrum der möglichen Tathandlungen, die unter den Tatbestand von Art. 191 StGB fallen, im oberen Bereich anzusiedeln ist.
Zum subjektiven Tatverschulden ist bestätigend festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und äusserst egoistisch und schamlos handelte. Es ging ihm einzig um die Befriedigung seines sexuellen Triebes, was ihm mit einer anderen Person auch ohne Weiteres auf legalem Wege möglich gewesen wäre. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren.
Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 222 S. 242) ist vor diesem Hintergrund angemessen und keinesfalls zu tief, zumal sie sich – trotz des erheblichen Verschul- dens – noch im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens befindet.
Freiheitsberaubung und Entführung
Zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz korrekt erwogen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin I. die Bewegungsfreiheit nicht nur für die
Dauer des sexuellen Übergriffes entzogen. Auch wenn der Verteidigung entgegenzukommen und die Vorinstanz zu korrigieren ist, dass sich die Privatklägerin I. nicht während rund vier Stunden beim Beschuldigten befand (vgl. Ziff. II. C.1.4.6.), so hat der Beschuldigte ihr dennoch die Bewegungsfreiheit während ei- nes Zeitraums entzogen (von zirka 3.00 bzw. 3.30 bis 6.00 Uhr), der über die Zeit hinausgeht, welche für den sexuellen Übergriff notwendig gewesen wäre. Der Beschuldigte hat dabei ihren miserablen Zustand rücksichtslos ausgenutzt. Zugute hält die Vorinstanz ihm zu Recht, dass er sie dabei nicht eingesperrt habe, sondern mutmasslich die meiste Zeit einfach habe in seinem Auto schlafen lassen (Urk. 222 S. 242). Die objektive Tatschwere wiegt richtigerweise nicht mehr leicht.
In subjektiver Hinsicht fällt das direktvorsätzliche Handeln und die ausschliesslich egoistische Motivation ins Gewicht. Ferner zeugt es von einer kaum mehr zu überbietenden Geschmacklosigkeit, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin, als er sie nach der Verübung seiner Taten nach Hause gebracht hatte, für die Fahrt noch Fr. 80.einkassierte. Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz die subjektive Tatschwere als nicht mehr leicht (Urk. 222 S. 242 f.). Wenn sie in der Folge bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate erhöht, so ist dies mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen.
Dossier 3 / Delikte zum Nachteil der Privatklägerin B.
Schändung
Zutreffend hielt die Vorinstanz in objektiver Hinsicht fest, dass es sich beim geschützten Geschlechtsverkehr, welchen der Beschuldigte an der Privatklägerin B. vollzog, um einen massiven Eingriff in die sexuelle Integrität handle und im Spektrum der möglichen Tathandlungen nicht im unteren Bereich anzusiedeln sei (Urk. 222 S. 243 f.). Dass es entgegen der Vorinstanz nicht zur Ejakulation durch den Beschuldigten kam, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Ziff. II.D.1.4.). Erschwerend kommt überdies hinzu, dass der Beschuldigte gezielt und geplant vorging, indem er die betrunkene, ihm fremde Privatklägerin unter dem Vorwand
in sein Fahrzeug lockte, er werde sie zu W. bringen, stattdessen an die L. -Strasse fuhr, um sie dort unbehelligt zu missbrauchen. Damit offenbarte er ein grosses Mass an krimineller Energie. Das objektive Tatverschulden erweist sich als erheblich und wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich anrechnen zu lassen, dass er direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte.
Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten, welche sie schliesslich mit 21 Monaten asperierte (Urk. 222 S. 244), erweist sich bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres als angemessen.
Freiheitsberaubung und Entführung
Bezüglich der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist die Würdigung der Vorinstanz vorbehaltlos zu übernehmen (Urk. 222 S. 244 f.) und nicht zu relativieren. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Dass sich die Privatklägerin B. nicht, wie die Vorinstanz annahm, während 1.5 Stunden, son- dern während rund 50 Minuten (von 3.00 Uhr bis 3.50 Uhr) beim Beschuldigten befand, vermag daran nichts zu ändern. Die Asperation um drei Monate – bei ei- nem Strafrahmen bis fünf Jahre Freiheitsstrafe – auf 63 Monate ist ohne Weiteres gerechtfertigt.
Dossier 7 / Delikte zum Nachteil der Privatklägerin G.
Schändung
Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass es sich beim Geschlechtsverkehr, auch wenn er geschützt stattfindet, um einen massiven Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin G. handelt und deshalb im Spektrum der möglichen Tathandlungen nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln sei (Urk. 222 S. 245 f.). Zwar führte der Beschuldigte auch in diesem Fall die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin G. nicht selbst herbei. Allerdings ist nicht minder gravierend,
dass er den äusserst schlechten Zustand der Privatklägerin G.
und den
Umstand, dass sie kein Geld für ein Taxi hatte, auf hinterhältige Weise ausnutzte und sie so in sein Auto bekam. Überdies behändigte er ihr Mobiltelefon und verstärkte damit seine Machtposition. Das objektive Tatverschulden ist erheblich und wird durch die subjektive Komponente nicht relativiert. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und bediente sich äusserst egoistisch am Körper der Privatklägerin G. , einzig um seinen sexuellen Trieb zu befriedigen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten, welche deutlich im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens liegt, beziehungsweise asperierend 21 Monaten (Urk. 222 S. 246 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und in Achtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu respektieren.
Freiheitsberaubung und Entführung
Die Vorinstanz erwog auch hier zutreffend und unter Hinweis auf die Dauer von zirka zwei Stunden, das rücksichtslose und gezielte Vorgehen sowie das direktvorsätzliche Handeln, dass das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht wiege und durch das subjektive nicht relativiert werde. Ebenso hielt sie dem Beschuldigten zu Gute, dass er die Privatklägerin nicht in seinem Fahrzeug einsperrte (Urk. 222 S. 247). Die Asperation um drei Monate ist angemessen.
Dossier 4 / Delikte zum Nachteil der Privatklägerin E.
Schändung
In objektiver und subjektiver Hinsicht kann vorbehaltlos auf die sorgfältigen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 222 S. 248 f.). Das Tatverschulden ist erheblich, zumal die Spermaspuren in der Vagina der Privatklägerin keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte an ihr den Geschlechtsverkehr vornahm (vgl. Ziff. II.E.1.5. vorstehend). Ausserdem ging der Beschuldigte äusserst perfide und geplant vor, um die Privatklägerin in seinen Machtbereich zu bringen und sich dann unbehelligt an ihr zu vergehen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten, welche deutlich im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens liegt, beziehungsweise asperierend 21 Monaten (Urk. 222 S. 249), ist auch in diesem Fall nicht zu beanstanden.
Freiheitsberaubung und Entführung
Die vorinstanzliche Qualifikation des Tatverschuldens als nicht mehr leicht ist nachvollziehbar und zutreffend (Urk. 222 S. 249 f.), die Straferhöhung um drei Monate allerdings ziemlich wohlwollend. Verglichen mit den anderen zu beurteilenden Vorfällen (Dossiers 1, 2, 3, 6 und 7), bei denen sich der Beschuldigte ebenfalls mit einem beinahe identischen Vorgehen einer Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht hat, offenbarte er vorliegend noch eine weitere Dimension seiner kriminellen Energie. Offenbar gelang es ihm, auf nicht rekonstruierbare Weise, noch bevor er mit den Privatklägerinnen E. und F. di-
rekt in Kontakt trat, der Privatklägerin E.
das Mobiltelefon zu entwenden.
Dieses offensichtlich geplante und gezielte Manöver verwendete er in der Folge, um den Privatklägerinnen und der Auskunftsperson bzw. dem Zeugen AC. vorzumachen, das Mobiltelefon befände sich beim Türsteher des AB. , worauf sich letzterer von den Privatklägerinnen entfernte und der Beschuldigte so ein leichtes Spiel hatte, die beiden Privatklägerinnen in sein Auto zu locken, um sein sexuelles Vorhaben umzusetzen. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) lässt jedoch eine Korrektur der Strafe nach oben nicht zu, weshalb es bei den drei Monaten sein Bewenden hat.
Dossier 6 / Delikte zum Nachteil der Privatklägerin K.
Versuchte Schändung
Die Vorinstanz erwog zusammenfassend und zutreffend, die offensichtliche Absicht des Beschuldigten, sich von der Privatklägerin K. oral befriedigen zu lassen, stelle einen Eingriff in die sexuelle Integrität dar, welcher empfindlich und als beischlafsähnliche Handlung im mittleren Bereich der bei einer Schändung im Sinne von Art. 191 StGB möglichen Handlungen anzusiedeln sei. Immerhin habe er bei ihrem Erwachen und ihrer Intervention nicht an seinem Vorhaben festgehalten und schliesslich den Oralverkehr nicht gegen ihren Willen durchgesetzt. Dennoch habe er den miserablen Zustand der für ihn fremden Privatklägerin K. schamlos ausgenutzt. Es handle sich um ein systematisch geplantes und perfides Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie (Urk. 222 S. 250 f.). Das
objektive Tatverschulden für das hypothetisch vollendete Delikt erweist sich mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht und wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Der Beschuldigte hat sich diesbezüglich anrechnen zu lassen, dass er direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte, um seine sexuelle Lust auf Kosten der Privatklägerin K. zu befriedigen.
Wie die Vorinstanz überdies zutreffend ausführt, ist der vollendete Versuch strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 222 S. 251 f.). Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 191 StGB) und einem nicht mehr leichten Tatverschulden wäre die hypothetische verschuldensangemessene Strafe in der oberen Hälfte des unteren Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 15 Monaten, welche die Strafmin- derung bereits beinhaltet, sowie die Straferhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips von zwölf Monaten erweist sich bei dieser Ausgangslage als angemessen.
Freiheitsberaubung und Entführung
Die Vorinstanz erwog auch hier zutreffend und unter Hinweis auf die Dauer von zirka 1.5 Stunden, das rücksichtslose und gezielte Vorgehen sowie das direktvorsätzliche und egoistische Handeln, dass das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht wiege und durch das subjektive nicht relativiert werde. Schliesslich hielt sie dem Beschuldigten zugute, dass er die ursprünglich verriegelte Fahrzeugtür öff- nete, nachdem die Privatklägerin K. um sich schlug und trat. Die Asperation um drei Monate ist angemessen und zu übernehmen (Urk. 222 S. 252 f.).
Dossier 1 / Delikte zum Nachteil der Privatklägerin J.
Schändung
Zum objektiven Tatverschulden hielt die Vorinstanz die einzelnen Tathandlungen korrekt fest und erwog im Ergebnis, das Tatvorgehen des Beschuldigten sei systematisch geplant, perfide und weise eine erhebliche kriminelle Energie auf (Urk. 222 S. 253 f.). Mit der Vorinstanz kann das objektive Tatverschulden als noch leicht qualifiziert werden, zumal die sexuellen Handlungen nicht einen derartig
gravierenden Eingriff in die sexuelle Integrität darstellen wie etwa Oraloder Geschlechtsverkehr. In subjektiver Hinsicht vermag nichts zu relativieren, der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und egoistisch, einzig mit dem Ziel, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die Asperation um neun Monate, wie sie die Vorinstanz vornimmt, ist angemessen und nicht zu korrigieren.
Freiheitsberaubung und Entführung
Bezüglich der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist die Würdigung der Vorinstanz vorbehaltlos zu übernehmen (Urk. 222 S. 254 f.) und nicht zu relativieren. Das Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Besonders hinterhältig erweist sich dabei die Machenschaft des Beschuldigten betreffend das Mobiltelefon der Privatklägerin. Verfolgte er doch damit einzig den Zweck, die ahnungslose Privatklägerin in eine Abhängigkeit zu bringen, um sie letztlich länger in sei- ner Verfügungsmacht zu behalten. Die Asperation um drei Monate ist klarerweise gerechtfertigt.
Dossier 4 / Delikte zum Nachteil der Privatklägerin F.
Schändung
Zur objektiven Tatschwere ist bestätigend festzuhalten, dass der Beschuldigte
den schlechten Zustand der Privatklägerin F.
schamlos ausnutzte. Sein
Vorgehen war sehr gezielt und raffiniert geplant, die kriminelle Energie dabei nicht unerheblich. Er verletzte durch sein Handeln selbstredend die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin F. . Allerdings befindet sich dieser Eingriff bei allen möglichen denkbaren Schändungshandlungen noch im unteren Bereich. Das subjektive Tatverschulden vermag nichts zu relativieren. Der Beschuldigte hat sich auch hier sein direktvorsätzliches Handeln und sein rein egoistisches Motiv anrechnen zu lassen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz die Tatschwere als noch leicht einzustufen (Urk. 222 S. 256 f.), die Asperation um sechs Monate erweist sich dabei als streng, aber gerade noch angemessen.
Freiheitsberaubung und Entführung
Diesbezüglich kann ohne Ergänzungen einerseits auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 222 S. 257 f.), andererseits auf die Aus-
führungen zu Dossier 4 betreffend die Privatklägerin E.
(Ziff. III.B.4.2 vorstehend). Die Asperation um drei Monate für die Freiheitsberaubung und Entführung ist ohne Weiteres angemessen.
Fazit Tatkomponenten
Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 147 Monaten.
Täterkomponente
Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben (Urk. 222 S. 258 f.), darauf wird verwiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine ergänzenden Bemerkungen (Urk. 346 S. 2 f.). Anderweitige Strafuntersuchungen Vorstrafen bestehen gemäss aktuellem Strafregisterauszug nicht (Urk. 330). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten wirken sich mit der Vorinstanz nach wie vor als strafzumessungsneutral aus, ebenso wenig kann ein Geständnis berücksichtigt werden. Auch das übrige Nachtatverhalten rechtfertigt keine Strafminderung. So gestand der Beschuldigte teilweise zwar ein, dass es zu – aus seiner Sicht einvernehmlichen – sexuellen Handlungen gekommen ist. Jedoch erleichterte dies weder die Strafuntersuchung, zumal bei den jeweiligen Privatklägerinnen seine DNA sichergestellt werden konnte, noch zeigte der Beschuldigte irgend eine Form von Empathie ein Bedauern gegenüber den Opfern. Im Gegenteil, so deponierte er in der Untersuchung gar: Jede Frau will am Abend wenn sie besoffen ist und wenn sie drauf ist alles und am anderen Tag will sie nichts mehr davon wissen. (Urk. D3/3/2 Frage 23). Ob der Beschuldigte in der Zwischenzeit seine Einstellung gegenüber Frauen als Sexualpartnerinnen reflektiert hat, lässt sich anhand der Befragung in der Berufungsverhandlung und seines Schlussworts nicht sagen, da sich der
Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. 346 und Prot. II S. 48).
Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes verneint (Urk. 222 S. 259 f.). Ferner ist die Gesamtverfahrensdauer von nunmehr vier Jahren nicht von einer derartigen Länge, dass auch bei einer fehlenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Strafminderung angezeigt wäre. Soweit die Vorinstanz die Verfahrensdauer und das Wohlverhalten mit einer Reduktion von drei Monaten leicht strafmindernd berücksichtigt, so ist ihr dies im Rahmen ihres Ermessens zuzugestehen und infolge des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zu korrigieren.
Betreffend das Berufungsverfahren stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege, da zwischen dem Eingang der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung gut ein Jahr vergangen sei, was offenkundig eine überlange Verfahrensdauer darstelle (Urk. 347 S. 24). Dies lässt sich jedoch darauf zurückführen, dass es sich vorliegend um einen überdurchschnittlich grossen und komplexen Fall handelte, für welchen eine Oberrichterin während mehreren Monaten als Referentin zur Leistung des grossen Vorbereitungsaufwands vom ordentlichen Sitzungsbetrieb freigestellt werden musste. Zudem gab es aufgrund der Tatsache, dass der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X2. die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung versäumte, mehrere prozessuale Weiterungen und Stellungnahmen der Parteien betreffend das (Nicht-)Eintreten auf die Berufung, bis schliesslich mit Beschluss vom 14. März 2022 auf die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich eingetreten wurde (vgl. Ziff. I.1.2.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist auch für das Berufungsverfahren somit zu vernei- nen.
Im Ergebnis ist die durch die Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 12 Jahren lege artis bemessen, angemessen und zu bestätigen. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1537 Tagen ist entsprechend anzurech- nen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist infolge ihrer Höhe zu vollziehen, ein
bedingter teilbedingter Vollzug ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).
1. Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, die Vorinstanz habe ohne umfassende Prüfung mehrere Zivilansprüche gutgeheissen, weil diese nicht substantiiert bestritten worden seien. Die Adhäsionsklage richte sich nach den Regeln des Strafprozesses und es bestehe keine substantiierte Bestreitungslast des Beschuldigten in Bezug auf die Zivilansprüche. Sollten Schuldsprüche ausgefällt werden, seien die Zivilansprüche der Privatklägerinnen zu überprüfen und nicht pauschal gutzuheissen (Urk. 347 S. 25). Dem ist entgegenzuhalten, dass alle Privatklägerinnen die Kosten für ihre medizinischen Behandlungen, Me- dikamenteneinnahmen, HIV-Prophylaxen und Weiteres mit Kostenzusammenstellungen, Leistungsrechnungen der Krankenkassen sowie Spital-Rechnungen belegt haben und diese somit auch vor der Vorinstanz ausgewiesen waren (vgl. Urk. 222 S. 268 ff.). Es erfolgten damit, entgegen der Meinung der Verteidigung, nicht rein pauschale Gutheissungen durch die Vorinstanz, sondern es wurden die diversen Belege geprüft und die ausgewiesenen Beträge zugesprochen. Sodann vermag die Verteidigung auch mit ihren Vorbringen, die Genugtuungsforderungen seien mehrheitlich viel zu hoch, selbst wenn sich die Vorfälle wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hätten (Urk. 347 S. 25), nichts zu ändern. Die Vorinstanz bewegt sich bei der Bemessung der Genugtuungen im Rahmen ihres Ermessensspielraums und es ist ihr in ihrer Begründung vollumfänglich zu folgen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Privatklägerinnen J. , I. ,
E. , F. , K.
und G.
nach eingehender und ausführlicher
Prüfung und Begründung je Schadenersatzansprüche und Genugtuungen zugesprochen. Ebenso wurde der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin H.
AG, welche als Unfallversicherung der Privatklägerin J.
regressweise Ansprüche geltend machte, schadenersatzpflichtig (Urk. 222 S. 266 - 286). Nach- dem die Schuldsprüche im Berufungsverfahren bestätigt wurden, sind mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auch die sorgfältig bemessenen
und weitestgehend unbestritten gebliebenen Zivilansprüche zu übernehmen und zu bestätigen.
Dass die Vorinstanz in Dispositivziffer 21 ihres Urteils (Urk. 222) den Beginn des Zinsenlaufs für den Schadenersatz von Fr. 381.05 ab dem 15. April 2014 festlegte, ist wohl auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Sowohl die Erwägungen (Urk. 222 S. 277 f.) als auch das Rechtsbegehren der Privatklägerin E. lauten auf den 15. April 2019 (Urk. 165 S. 1), was entsprechend zu korrigieren ist.
Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B.
wurde durch
die Vorinstanz nicht eingetreten und ihr im Übrigen eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins ab 11. Mai 2014 zugesprochen. Im Mehrbetrag wurde auf das Genugtuungsbegehren nicht eingetreten (Urk. 222 S. 273 - 276, Dispositivziffern 24 und 32). Dagegen liess die Privatklägerin B. Anschlussberufung erklären mit den Anträgen, es sei das vorinstanzliche Urteil mit Aus- nahme der Dispositivziffern 24 und 37 (recte: 32) zu bestätigen und der Beschul- digte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'459.25 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Mai 2014 und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Mai 2014 zu bezahlen (Urk. 241 und Urk. 349). Zur Begründung der Schadenersatzforderung führte ihre unentgeltliche Rechtsvertretung aus, dass sich die Privatklägerin B. aufgrund der Taten, die sie am 11. Mai 2014 erlitten habe, nach wie vor in psychiatrischer Behandlung befinde. Die von der Krankenkasse ungedeckten Kosten in der Höhe von Fr. 1'459.25 für die Therapie seien von der kantonalen Opferhilfe des Kantons Zürich bezahlt worden. Die Tat vom 11. Mai 2014 sei zwar nicht ursächlich gewesen für den ursprünglichen Eintritt in die Psychotherapie, jedoch sei sie kausal für die bis heute andauernde Behandlungsdauer. Als Beleg dafür, dass sich die Privatkläge-
rin B.
weiterhin in Psychotherapie befinde, reichte Rechtsanwalt lic. iur.
Y. ein Bestätigungsschreiben der Psychotherapeutin der Privatklägerin vom
28. November 2022 ein (Urk. 350). Sodann sei dem Bericht der Psychotherapeutin vom 19. Mai 2021 (Urk. 243) zu entnehmen, dass sich die Probleme der Privatklägerin nach dem Vorfall vom 11. Mai 2014 drastisch verschlimmert hätten. Die kantonale Opferhilfestelle habe die Privatklägerin B. mit Schreiben vom
22. Juni 2021 ermächtigt, die von ihr bezahlten Kosten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, weshalb sie damit aktivlegitimiert sei (Urk. 349 S. 14 ff., Prot. II S. 35 f.). Bezüglich der Begründung der Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 15'000.– führte Rechtsanwalt lic. iur. Y. aus, die Privatklägerin B. sei in physischer Hinsicht nicht erheblich verletzt worden und die Verletzungen seien inzwischen wieder abgeklungen. Jedoch hätten ihr nach der Tat immerhin eine Anti-Baby-Pille sowie ein Medikament gegen HIV verabreicht werden müssen. Die psychischen Verletzungen seien viel gravierender und der Behandlungsbericht vom 19. Mai 2021 nenne unter anderem Ängste und Panikattacken, Depersonalisierungserscheinungen und Schwierigkeiten in der Beziehung, als Symptome, welche bei der Privatklägerin B. als Folge des Übergriffs aufgetreten seien. Sie sei sodann von der Arbeit krankgeschrieben und oft von ihrem Arbeitsplatz abwesend gewesen, was im Sommer 2015 zu einem Stellenwechsel geführt habe. Durch die erneute Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und anderen Terminen und Kontakten hinsichtlich des Verfahrens seien die Erinnerungen bei der Privatklägerin wieder aufgelebt und sie befürchte die gleichen Albträume wie damals wieder zu haben. Die therapeutische Behandlung der Privatklägerin sei nach dem Gesagten noch lange nicht am Ziel angekommen und ihre Lebensqualität habe seit dem Delikt drastische Einschnitte erfahren und sie sei nachhaltig traumatisiert. Sie sei somit in ihrer Persönlichkeit erheblich verletzt worden (Urk. 349 S. 16 ff.).
In Bezug auf die Aktivlegitimation der Privatklägerin B. führte Rechtsanwalt lic. iur. Y. anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Forderungen der Opferhilfe für Schadenersatz und Genugtuung eingetreten sei. Die Vorinstanz habe dies in schwer nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass die Forderung der Opferhilfe nicht an die Privatklägerin B. abgetreten worden sei. Wieso diese überhaupt hätten abgetreten werden müssen, begründe die Vorinstanz nicht. Die Opferhilfestelle habe die Privatklägerin in gleicher Weise dazu ermächtigt, wie die Privatklägerin selbst auch ihn (Rechtsanwalt lic. iur. Y. ) für ihre Forderungen ermächtigt habe. Wieso das dann nicht funktionieren solle, sei völlig unverständlich (Urk. 349 S. 18). Zudem sei die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von
Fr. 6'000.– zu tief, wenn man sie in den Massstab setze mit dem Bundesamt für Justiz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Prot. II S. 37 und Urk. 349 S. 18 f.).
Zunächst ist auf die Aktivlegitimation der Privatklägerin B.
in Bezug
auf die Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen durch die Opferhilfestelle des Kantons Zürich einzugehen. Die kantonale Opferhilfestelle des Kantons Zürich hat die ungedeckt gebliebenen Kosten in der Höhe von Fr. 1'459.25 übernommen und der Privatklägerin B. eine Genugtuung im Betrag von Fr. 6'000.– geleistet (Urk. 178/2). Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 ermächtigte die Opferhilfestelle des Kantons Zürich die Privatklägerin B. , die geleisteten Zahlungen im Betrag von total Fr. 7'459.25 gegenüber dem Beschuldigten im Strafverfahren geltend zu machen (Urk. 178/2). Sollte dieses Schreiben am ehesten noch als Vollmacht erachtet werden können, hätte dies die Privatklägerin B. lediglich dazu ermächtigt, die Ansprüche im Namen der kantonalen Opferhilfestelle und nicht in ihrem eigenen Namen geltend zu machen. Die Privatklägerin B. trat aber sowohl vor der Vorinstanz (Urk. 177 S. 3), als auch im Berufungsverfahren (Urk. 241 S. 2 f. und Urk. 349 S. 3) in Bezug auf diese Leistungen in eigenem Namen auf. Allerdings hätte die Privatklägerin B. auch gar nicht als Vertreterin des Kantons Zürich auftreten können, da weder behauptet wurde noch den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Kanton Zürich im Verfahren als Privatkläger konstituiert hat. Zusammenfassend fehlte der Privatklägerin B. , wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, die Aktivlegitimation, um die von der Opferhilfestelle des Kantons Zürich übernommenen Kosten bzw. die geleistete Genugtu- ung im Verfahren geltend zu machen. Die Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur.
Y.
führen zu keinem anderen Schluss (vgl. Urk. 349 S. 18 und Prot. II
S. 36). Anders als die Vorinstanz festhält, resultiert aus der fehlenden Aktivlegiti-
mation der Privatklägerin B.
kein Nichteintreten, sondern ist das geltend
gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren betreffend die Leistungen durch die kantonale Opferhilfestelle des Kantons Zürich mangels Aktivlegitimation
der Privatklägerin B.
abzuweisen, zumal die Aktivlegitimation keine Pro-
zessvoraussetzung, sondern eine Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 ZPO N 22).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin B.
verlangte vor
der Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 11. Mai 2014 (Urk. 177 S. 3 und Urk. 349
S. 3). Die Vorinstanz hat der Privatklägerin B.
wie vorstehend ausgeführt
eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins ab 11. Mai 2014 zugesprochen und ist im Mehrbetrag auf das Genugtuungsbegehren nicht eingetreten (Urk. 222 Dispositivziffer 32). Die Vorinstanz hatte hierbei berücksichtigt, dass die kantonale Opferhilfestelle bereits eine Genugtuung im Umfang von Fr. 6'000.– an die
Privatklägerin B.
geleistet hatte (Urk. 222 S. 276). Allerdings ist die Vorinstanz insofern zu korrigieren, als über den gesamten Genugtuungsanspruch der Privatklägerin B. befunden werden muss und im Übrigen darüber Vormerk zu nehmen ist, dass letztere bereits eine Leistung in der Höhe von Fr. 6'000.– von der kantonalen Opferhilfestelle erhalten hat.
Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen die sexuelle Integrität der Privatklägerin B. massiv verletzte und keine Zweifel daran bestehen, dass die Tat zu einer Traumatisierung der Privatklägerin B. führte (Urk. 222 S. 276). So ist aus den Akten ersichtlich und Rechtsan-
walt lic. iur. Y.
hat nochmals ausgeführt, dass sich die Privatklägerin
B. aufgrund des Vorfalls vom 11. Mai 2014 weiterhin in therapeutischer Behandlung befindet (Urk. 243, Urk. 350, Urk. 349 S. 15 ff.). Es ist daher als ausgewiesen zu betrachten, dass der Übergriff durch den Beschuldigten adäquat kausal für die andauernde Psychotherapie ist. Diese ist weder abgeschlossen noch ist der Umfang der zukünftig noch notwendigen Therapiestunden bekannt. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten und der obigen Erwägungen sowie vor dem Hintergrund, dass der Eingriff gegenüber der Privatklägerin
B.
vergleichbar schwer wiegt wie die Eingriffe bei den Privatklägerinnen
I. , E.
und G. , welchen mit zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Genugtuungen von je Fr. 12'000.– bzw. Fr. 10'000.– (Privatklägerin E. ) zugesprochen wurden, erweist sich auch in Bezug auf die Privatklägerin B. eine Genugtuungssumme im Umfang von Fr. 12'000.– als angemessen. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B. im Mehrbetrag abzuweisen.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von total Fr. 21'113.80 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 348). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zusammen mit der Berufungsverhandlung vom 12. und 13. Dezember 2022 ist der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 22'800.– zuzusprechen.
Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin B. Rechtsanwalt lic. iur. Y. macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 9'822.95 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 351). Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV setzt sich die Grundgebühr nach der Bedeutung des Falls, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles zusammen. Rechtsanwalt lic. iur. Y. macht unter anderem für das Verfassen seines Plädoyers 18.25 Stunden geltend. Hierzu ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y. im Vergleich zu seinem Plä- doyer vor der Vorinstanz nichts wesentlich Neues vorgetragen hat, der Fall ihm bestens bekannt war und er im Plädoyer vor der Berufungsverhandlung zum grössten Teil mit Wiederholungen arbeitete (vgl. Urk. 349 und Urk. 177). Zudem musste sich Rechtsanwalt lic. iur. Y. im Vergleich zum amtlichen Verteidiger auch nicht mit sämtlichen Punkten auseinandersetzen, sondern konnte sich auf
den Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch der Privatklägerin B.
beschränken und war die Fragestellung auch nicht sehr komplex. Die Honorarnote erweist sich somit als nicht angemessen und ist entsprechend zu kürzen. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'500.– erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen.
Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin G. Rechtsanwältin lic.
iur. Y4.
verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom
12. und 13. Dezember 2022. Für das Berufungsverfahren macht sie eine Entschädigung von total Fr. 1'189.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 339). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen und in dieser Höhe zu entschädigen.
Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin J. Rechtsanwältin lic.
iur. Y2.
macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total
Fr. 2'108.65 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 342). Für die Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin K. macht sie sodann eine Entschädigung von total Fr. 2'212.50 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 341). Es rechtfertigt sich, den Aufwand für das Berufungsverfahren je hälftig zugunsten der Privatklägerin J. und der Privatklägerin K. festzulegen. Unter Berücksichtigung der weiteren ausgewiesenen und angemessenen Aufwände ist die Entschä- digung im Umfang von je Fr. 3'000.– festzusetzen.
Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin I.
Rechtsanwältin
MLaw Y1. macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 4'873.75 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend
(Urk. 345). Der Aufwand von Rechtsanwältin MLaw Y1.
erweist sich im
Vergleich zum Aufwand von Rechtsanwältin lic. iur. Y2. für zwei Privatklägerinnen als zu hoch und ist dementsprechend zu kürzen. Eine Entschädigung im Umfang von Fr. 3'000.– ist vor diesem Hintergrund angemessen.
Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin E. Rechtsanwältin lic.
iur. K.
macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total
Fr. 3'793.30 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 343). Für die Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin F. macht sie sodann eine Entschädigung von total Fr. 3'491.75 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 344). Vorab ist festzu-
halten, dass Rechtsanwältin lic. iur. K.
mit einem Stundenansatz von
Fr. 250.– anstatt von Fr. 220.– rechnete, wie dies für unentgeltliche Rechtsvertretungen nach der Anwaltsgebührenverordnung vorgesehen ist (§ 3 AnwGebV). Dies ist entsprechend zu korrigieren. Es rechtfertigt sich, wie auch bei Rechtsanwältin lic. iur. Y2. , den Aufwand für das Berufungsverfahren je hälftig zugunsten der Privatklägerin E. und der Privatklägerin F. festzusetzen. Eine Entschädigung von Fr. 1'900.– für die Privatklägerin E. und Fr. 1'600.– für die Privatklägerin F. erweist sich, auch im Vergleich zum Arbeitsumfang und -aufwand der übrigen Rechtsvertreter, als angemessen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher unter Berücksichtigung des Umfangs der Anträge die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 19/20 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden 1/20 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Anschlussberufungsklägerin B. beantragte im Wesentlichen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, weshalb sie nicht als unterliegend zu erachten ist.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage (19/20) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO
i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anteil der Privatklägerin auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von einer Rückzahlungspflicht analog Art. 135 Abs. 4 StPO ist sie im Falle eines Schuldspruches gemäss Rechtsprechung befreit (vgl. BGE 141 IV 262, BGer 6B_370/2016 E. 2.3).
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1. […]
Vom Vorwurf der versuchten Schändung, eventualiter der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung und Entführung sowie der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin C. (D5) wird der Beschuldigte freigesprochen.
Vom Vorwurf der versuchten Schändung, eventualiter der sexuellen Nötigung sowie der Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil der Privatklägerin D. (D8) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. […]
Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt:
A011'886'763 Lock Pick Pistole, zum Öffnen von Türschlössern
A011'886'774 blaue Blechkiste mit diversem Inhalt
A011'886'785 Schlüsselbund mit vier Schlüssel und drei Anhängern
A011'886'796 8 Kondome, originalverpackt
A011'886'809 2 Stk. Large Delay Spray
A011'886'843 Medikamentblister, voll, Tranquine 2
A011'886'865 Laptop, Marke HP, inkl. Ladekabel
A011'886'876 Digitalkamera, Marke Sony
A011'886'887 USB-Stick, weiss
A011'886'898 USB-Stick, Marke Survivor
A011'886'901 Fotokamera, Marke Nikon
- A011'886'912 iPAD, inkl. Hülle, Marke Apple
A011'886'923 Festplatte, WD Elements, inkl. Kabel
A011'886'934 Festplatte, WD My Passport Ultra, ohne Kabel
A011'886'945 Mobiltelefon, Marke Nokia, ohne Kabel
A011'886'956 USB-Stick, OEKO-TEX, aus Holz
A011'886'967 USB-Stick, Cruzer, Micro 2 GB
A011'886'978 Stk. Large Delay Spray
A011'886'989 Blechdose «Sarotti», beinhaltend div. elektronisches Zubehör sowie USB 2.0 CardReader 9in1
A011'886'990 USB-Stick, Sony, 16 GB
A011'887'006 USB-Stick, weiss, HfH
A011'887'017 USB-Stick, Traxdata o.ä.
A011'887'028 USB-Stick, rot/chrom
A011'887'039 USB-Stick, blau, Model: BB1016
A011'887'040 USB-Stick, schwarz, kurz mit rundem Griffstück
A011'887'051 Speicherkarte, SanDisk, Lock Mini SD Adapter
A011'887'062 Speicherkarte, SanDisk, Lock Mini SD, 2.0 GB
A011'887'073 Speicherkarte, MultiMediaCar, 64 MB, 0631192
A011'887'084 Speicherkarte, FujiFilm, 128 MB
A011'887'095 Speicherkarte, Olympus, 32 MB
A011'887'108 Speicherkarte, Olympus, M2 GB
Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die folgenden am 29. September 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist:
A011'887'948 Potenzmittel
A011'887'960 Papiertaschentücher
A011'887'982 Zigarettenpackung
A011'888'576 Sprühdose
Beantragt der Beschuldigte nicht innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Mai 2018, 7. Juni 2018, 27. Juni 2018 und 3. Juli 2018,
August 2018, 30. August 2018, 1. Oktober 2018, 7. Oktober 2018 und 16. Oktober 2018 [Referenz-Nr. K180520-025] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. Vorbehalten bleiben die in Ziff. 6 aufgeführten Gegenstän- de.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. Mai 2014, 11. Juni 2014 und 5. Oktober 2018 [Referenz-Nr. K140421-021] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. Oktober 2015, 19. Oktober 2015, 23. Oktober 2015 und 5. Oktober 2018 [Referenz-Nr. K150917-026] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. Vorbehalten bleiben die in Ziff. 15 und Ziff. 16 aufgeführten Gegenstände.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 3. Februar 2017 [Referenz-Nr. K170126-053] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Februar 2016 und 23. Februar 2016 [Referenz-Nr. K160216-082] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 29. Oktober 2013 und 5. Oktober 2018 [Referenz-Nr. K131007-008] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. Vorbehalten bleiben die in Ziff. 17 aufgeführten Gegenstände.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 3. April 2013, 13. November 2018 und 1. Dezember 2018 [Referenz-Nr. K130329-035] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Berichten des Forensischen Instituts Zürich vom 28. Mai 2014, 25. August 2014, 12. Dezember 2014 und
10. Oktober 2019 [Referenz-Nr. K140511-017] werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. Vorbehalten bleiben die in Ziff. 18 aufgeführten Gegenstände.
Die folgenden am 6. Mai 2013 sichergestellten Kleidungsstücke werden der Privat-
klägerin E.
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen
herausgegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist:
A008'562'569 Damenhose
A008'650'360 Damenjacke
- A008'650'417 Shirt
A008'650'428 Damenunterwäsche
A008'650'462 Damenunterwäsche
A008'650'473 Damenunterwäsche
Beantragt die Privatklägerin E.
nicht innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses
Urteils die Herausgabe der genannten Kleidungsstücke, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die folgenden am 12. April 2015 sichergestellten Kleidungsstücke werden der Privat-
klägerin F.
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen
herausgegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist:
A008'562'558 Damenhose
- A008'650'291 Shirt
A008'650'315 Damenunterwäsche
A008'650'337 Damenunterwäsche
Beantragt die Privatklägerin F.
nicht innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses
Urteils die Herausgabe der genannten Kleidungsstücke, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die folgenden am 6. Oktober 2013 sichergestellten Kleidungsstücke werden der
Privatklägerin G.
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan-
gen herausgegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist:
A006'345'273 String-Tanga
- A006'345'295 Pullover
- A006'345'604 BH
A006'345'648 Trägershirt
A006'345'682 Damenjeans
Beantragt die Privatklägerin G.
nicht innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses
Urteils die Herausgabe der genannten Kleidungsstücke, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die folgenden am 11. Mai 2014 sichergestellten Kleidungsstücke werden der Privat-
klägerin B.
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen
herausgegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist:
A007'128'496 Jeanshose
A007'179'422 Corsagenshirt
A007'128'418 String-Tanga
- A007'128'430 BH
Beantragt die Privatklägerin B.
nicht innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses
Urteils die Herausgabe der genannten Kleidungsstücke, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
19.-22. […]
23. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D. 24.-30. […]
31. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D. 32. […]
wird abgewiesen.
wird abgewiesen.
33. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
34.-35 […]
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen werden definitiv auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen wird je mit separatem Beschluss entschieden.
Der Antrag der Privatklägerin H.
AG auf Entschädigung wird abgewiesen.
f. [Mitteilung und Rechtsmittel]
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. November 2021 betreffend das Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2021 wird nicht eingetreten.
Der Beschuldigte A.
ist schuldig
der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (D1, D2, D3, D4, D7)
der versuchten Schändung im Sinne von Art. 191 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D6)
der mehrfachen Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (D1 - 4, D6 und D7).
Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1537 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H.
AG Schadenersatz von Fr. 737.55 zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2019 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I.
Schadenersatz
von Fr. 935.90 zuzüglich 5 % Zins ab 20. April 2014 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. Schadenersatz von Fr. 381.05 zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2019 sowie
Fr. 40.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2019 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F. Schadenersatz von Fr. 40.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2019 zu bezahlen.
Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B.
über Fr. 1'459.25
wird abgewiesen. Darüber hinaus wird der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu Schadenersatz an die Privatklägerin B. aus dem Schadensereignis vom 11. Mai 2014 verpflichtet.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J.
Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Mai 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I.
Fr. 12'000.–
zuzüglich 5 % Zins ab 20. April 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E.
Fr. 10'000.–
zuzüglich 5 % Zins ab 12. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F.
Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K.
Fr. 7'000.–
zuzüglich 5 % Zins ab 12. Februar 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G.
Fr. 12'000.–
zuzüglich 5 % Zins ab 6. Oktober 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.
insgesamt
Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Mai 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Es wird vorgemerkt, dass der Privatklägerin B. von diesen Fr. 12'000.– bereits durch die Kantonale Opferhilfestelle (Opferhilfeverfahren Nr. 238/2016) eine Genugtuung von Fr. 6'000.– ausbezahlt wurde.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 34 - 35) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'800.-amtliche Verteidigung
Fr. 5'500.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft B.
Fr. 1'189.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft G.
Fr. 3'000.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft J.
Fr. 3'000.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft K.
Fr. 3'000.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft I.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 19/20 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden 1/20 auf die Gerichtskasse genommen wird.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 19/20 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)
die Privatklägerin H. AG (versandt);
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 J.
und
Privatklägerin 7 K. dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 2 und 7 (übergeben);
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 I. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3 (übergeben);
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 E.
und
Privatklägerin 5 F. dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 4 und 5 (übergeben);
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 8 G. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 8 (versandt);
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 10 B. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 10 (übergeben);
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
die Privatklägerin H. AG;
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 J.
und
Privatklägerin 7 K. dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 2 und 7;
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 I. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3;
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 4 E.
und
Privatklägerin 5 F. dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen 4 und 5;
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 8 G. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 8;
die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 10 B. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 10;
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
die Kantonale Opferhilfestelle des Kantons Zürich
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2022
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Simic
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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