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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210564
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210564 vom 21.04.2022 (ZH)
Datum:21.04.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_890/2022
Leitsatz/Stichwort:Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Zusammenfassung : Die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, muss die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 tragen, vorläufig jedoch vom Kanton Bern übernommen. Der Beschwerdeführer muss die Kosten zurückzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung für den Rechtsanwalt beträgt CHF 1'971.05. Der Beschwerdeführer muss dem Kanton die Entschädigung zurückzahlen und den Differenzbetrag von CHF 685.85 an den Rechtsanwalt erstatten. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 1'950.00 zugesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers kann innerhalb von 10 Tagen Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid einlegen.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Verteidigung; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Privatklägers; Person; Urteil; Personen; Polizei; Verletzung; Recht; Personenkontrolle; Verfahren; Genugtuung; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Gericht; Tagessätze; Entschädigung; Sturz; Ausführung; Geldstrafe; Probezeit; Schaden
Rechtsnorm:Art. 1 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 159 StPO ; Art. 17 StGB ; Art. 18 StGB ; Art. 197 StPO ; Art. 285 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 32 BV ; Art. 391 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 44 OR ; Art. 45 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 54 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:131 IV 145; 133 I 33; 135 IV 65; 136 I 87; 141 IV 423; 146 IV 297;
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers, Godenzi, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 145 OR StPO, 2020
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210564-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Urteil vom 21. April 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Juli 2021 (GG210140)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. April 2021 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 65 S. 34 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie

    • der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Unfallversicherung der Stadt Zürich aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Unfallversicherung der Stadt Zürich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. 5 % Zins ab 25. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 300.– zuzüglich

    Fr. 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren;

    Fr. 7'500.– Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._

    für das gesamte

    Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'750.55 zu bezahlen.

  10. (Mitteilungen)

  11. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 5 f.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 89)

    1. Das Urteil der Vorinstanz GG210140-L/U vom 13. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen;

    2. Es sei die Berufungsgegnerin anzuweisen, die angefertigten DNA-Daten zu vernichten;

    3. Es seien die finanziellen Forderungen der Privatkläger 1 und 2 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

    4. Es sei dem Berufungskläger den Schaden zu vergüten, der ihm durch den Vorfall entstanden ist, ebenso sei ihm eine angemessene finanzielle Kompensation infolge seiner ungerechtfertigten Haft zuzusprechen als auch eine angemessene Genugtuung für die erlittene körperliche und psychische Unbill;

    5. Im Falle eines Freispruchs seien dem Berufungskläger die Verteidigungskosten für dieses sowie für das Verfahren vor Vorinstanz vollumfänglich zu ersetzten;

    6. Die Vortragende sei dem Berufungskläger weiterhin als amtliche Verteidigung beizugeben und im Falle eines Schuldspruchs sei deren Aufwände im Ansatz von Fr. 220.-pro Stunden zu entgelten.

    7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

  3. Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 92)

  1. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

  2. A.

    sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren

    eine Prozessentschädigung von Fr. 3'179.60, zuzüglich Fr. 244.85 MwSt., zu bezahlen.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales

  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 65 S. 4 f.).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Juli 2021 wur- de der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 58). Gegen das Urteil liess der Beschul-

      digte mit Eingabe vom 22. Juli 2021 Berufung anmelden (Urk. 60). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung in der Folge am 28. Oktober 2021 zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 16. November 2021 reichte die amtliche Verteidigung fristgerecht ihre Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein und stellte Beweisanträge (Urk. 71).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 73). Mit Schreiben vom 22. November 2021 verzichtete der Privatkläger auf Anschlussberufung und Stellungnahme (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. November 2021 ebenfalls auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2021 wurden die Beweisanträge der Verteidigung begründet abgewiesen (Urk. 83).

    4. Am 21. April 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X. , sowie deren Substitutin, MLaw Y. , und der Vertreter des

      Privatklägers B.

      Rechtsanwalt Dr. iur. Z. , in Begleitung des

      Privatklägers erschienen sind (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 88A) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 11). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 21. April 2022 gefällt und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 12 ff.; Urk. 94).

  2. Berufungsumfang

    1. In ihrer Berufungserklärung vom 16. November 2021 beantragte die amtliche Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 71).

    2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass die Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfestsetzung) betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für den Fall eines Freispruches ebenfalls angefochten sei (Prot. II S. 7). Dementsprechend ist das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten und steht unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

  3. Prozessuales

    1. Strafantrag

      Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz liegt bezüglich des Antragsdelikts der einfachen Körperverletzung ein gültiger Strafantrag vor (Urk. 65 S. 5 f.; Urk. 3).

    2. Verletzung des Anklageprinzips

      Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 32 ff.) – die Verletzung des Anklageprinzips verneint, worauf zu verweisen ist (Urk. 65 S. 6 f.).

    3. Verwertbarkeit

      1. Die Vorinstanz führt aus, bei der polizeilichen Einvernahme des ebenfalls beim Vorfall anwesenden Polizisten C. vom 25. Januar 2021 sei weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung anwesend gewesen. Als Verstoss gegen das allgemeine Teilnahme- und Fragerecht seien die Aussagen von C. gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 65 S. 7).

        Der Vorinstanz kann im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwe-

        send sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile

        6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO liegt deshalb entgegen der Vorinstanz nicht vor.

        Jedoch fand die Befragung von C.

        einzig in einer (nicht delegierten)

        polizeilichen Einvernahme statt ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Damit ist die polizeiliche Einvernahme von C. vom 25. Januar 2021 nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar.

      2. Wie die Vorinstanz ausführt, ist der schriftliche Wahrnehmungsbericht (Urk. 9; Godenzi, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 145 N 10 f.) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar.

II. Sachverhalt

  1. Anklagevorwurf

    Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich verbal und physisch mit vollem Körpereinsatz gegen eine – unter anderem durch den Privat-

    kläger B.

    durchgeführte – polizeiliche Personenkontrolle gewehrt. Dabei

    habe der Beschuldigte unvermittelt das rechte Bein des Privatklägers B. gepackt und derart fest daran gezogen, dass dieser zu Fall gekommen sei. Beim Versuch, den Sturz mit seiner Hand abzufangen, habe sich der Privatkläger

    B.

    am rechten Daumen verletzt. Er habe eine Prellung des rechten Daumens sowie einen Riss des Innenbandes erlitten. Die Verletzung habe eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit sowie eine Operation nach sich gezogen. Für den Beschuldigten sei bei seinem Tun erkennbar gewesen, dass es sich bei den kontrollierenden Personen um Polizisten gehandelt habe und er einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen worden sei. Ferner habe er gewusst, dass er mit seiner massiven Gegenwehr die intervenierenden Polizeibeamten hätte verletzen können, was er durch sein Handeln denn auch billigend in Kauf genommen habe (Urk. 22 S. 2 f.).

  2. Standpunkt des Beschuldigten

    1. Der Beschuldigte bestreitet die Teilnahme an der ebenfalls in der Anklageschrift erwähnten unbewilligten Demonstration, welche Anlass für die vorgenommenen Personenkontrollen war. Wie noch zu zeigen sein wird, kann indes offen gelassen werden, ob der Beschuldigte und sein Sohn tatsächlich Teilnehmer dieser Demonstration waren bzw. auf dem Weg zur dieser einer entsprechen- den Nachkundgebung waren. Es genügt, dass sie – namentlich angesichts des Plakats mit der Aufschrift Stopp Corona-Hysterie – den berechtigten Anschein erweckt haben, dass sie sich der Demonstration haben anschliessen wollen sonst irgendwie mit dieser im Zusammenhang standen (vgl. Ziff. III 1.2.). Nicht von Relevanz ist des Weiteren die Frage, ob die Kundgebung grundsätzlich hätte bewilligt werden müssen. Entsprechend sind die umfangreichen Ausführungen der Verteidigung zu diesen Thematiken sowie zu den daraus abgeleiteten Vorbringen obsolet (Urk. 89 S. 2 ff.). Gleiches gilt für diverse Ausführungen zu Umständen vor und nach der vorgeworfenen Tat, welche nicht den Anklagesachverhalt betreffen (Urk. 89 S. 15 f., S. 22 ff.).

    2. Strittig ist ferner der Ablauf der Personenkontrolle. Der Beschuldigte stellt in Abrede, das Bein des Privatklägers B. umklammert bzw. jemanden geschädigt bzw. verletzt zu haben (Urk. 4 F/A 13 S. 3 f.; Urk. 5 F/A 31 S. 6, F/A 56 ff. S. 9, F/A 69 S. 11; Urk. 89 S. 47). Sodann macht er geltend, der Polizeieinsatz sei unverhältnismässig gewesen und er sei von den Polizisten angegriffen worden (Urk. 4 F/A 13 ff. S. 2 ff.; Urk. 55). Hinsichtlich des Ablaufs der Personenkontrolle gibt er auf Vorhalt der Video- und Tonaufnahmen, worauf zu hören ist, wie der Polizeibeamte D. sich vorstellt und die Personenkontrolle erklärt (Urk. 11), schliesslich zu, dass ihm diese eröffnet worden sei (Urk. 5 F/A 50 f. S. 8).

    3. Entsprechend ist anhand der vorhandenen Beweismittel insbesondere zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte sich gegen die polizeiliche Kontrolle bzw. Festnahme verbal und physisch gewehrt, den Privatkläger B. am Bein gepackt und derart fest gezogen hat, dass dieser zu Fall gekommen ist und sich die anklagegemässen Verletzungen an der Hand zugezogen hat. Auf die Frage der Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der polizeilichen Kontrolle ist sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. Ziff. III 1.2.).

  3. Allgemeines

    1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 65 S. 9 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die Erwägungen zur Glaubwür- digkeit des Beschuldigten sowie des Privatklägers B.___ und zu den vorhandenen Beweismitteln (Urk. 65 S. 9 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 89 S. 9 ff.) hat die Vorinstanz dem Privatkläger nicht gestützt auf seine Eigenschaft als Polizist eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugesprochen. Vielmehr hat sie differenziert aufgezeigt, dass der Privatkläger kein Motiv hat, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.

    2. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 m. H.).

  4. Beweiswürdigung

    1. Die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten sowie des Privatklägers B.___ hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst.

      Gleiches gilt in Bezug auf die objektiven Beweismittel. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 65 S. 12 ff.).

    2. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die aktenkundigen Video- und Tonaufnahmen (Urk. 11) sowie die Aussagen des Privatklägers B. (Urk. 6 und Urk. 7) ab, welcher korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden worden war (Urk. 6 S. 1; Urk. 7 S. 2 f., Anhang). Sie erachtete als erstellt, dass der Beschul- digte sich verbal und physisch gegen die Kontrolle bzw. Festnahme wehrte, und dass er, als er von den Polizeibeamten zu Boden gebracht wurde, das linke Bein des Privatklägers B. umfasste, was zum Sturz und zur Verletzung des Privatklägers B. an der Hand führte. Die Verletzung ist im ärztlichen Befund (Urk. 12/5) dokumentiert (Urk. 65 S. 15 f.).

    3. Auf der ersten Video- und Tonaufnahme ist der Beginn der Personenkontrolle zu sehen und zu hören, wie sich der Polizeibeamte D.___ vorstellte und den Grund der Personenkontrolle nannte. Aus den Bild- und Tonaufzeich- nungen wird deutlich, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht kooperierte, sich konfrontativ zeigte und sich verbal gegen eine Personenkontrolle wehrte sowie Anweisungen der Polizei, sich auszuweisen ihnen zu einer anderen Örtlichkeit zu folgen, missachtete (Urk. 11). Die physische Auseinandersetzung ist kurz auf der zweiten Videoaufnahme ersichtlich. Es ist deutlich erkennbar, dass der Beschuldigte sich nicht mehr nur verbal, sondern auch physisch vehement zur Wehr setzte. Unter anderem sieht man, wie der Beschuldigte im Gerangel durch die Polizeibeamten zu Boden gebracht wurde und namentlich

      • was insbesondere in der Zeitlupe ersichtlich wird – wie der Beschuldigte das linke Bein des Privatklägers B.___ (etwa auf der Höhe Kniekehle) mit dem linken Arm umklammerte. Der Privatkläger B.___ ist dann für einen kurzen Moment nicht mehr im Bildausschnitt zu sehen. Als die Szenerie wieder in den Bildbereich kommt, sieht man den Privatkläger B.___ ebenfalls auf dem Boden, wie er sein Bein wegzieht und wieder aufsteht (Urk. 11).

    4. Wie die Vorinstanz erwägt, decken sich diese Aufnahmen im Wesentlichen mit den detaillierten, in den Grundzügen konstanten und insgesamt glaubhaften Schilderungen des Privatklägers B.___ (Urk. 65 S. 15 f.). Dies

      betrifft insbesondere die Umstände, wie es zu seinem Sturz und der daraus resultierenden Handverletzung gekommen ist. Der ärztliche Befund des USZ dokumentiert sodann die erlittene Verletzung und bezeichnet den vom Privatkläger geschilderte Unfallmechanismus als mögliche Verletzungsursache (Urk. 12/5). Anhaltspunkte für eine andere Verletzungsursache sind denn auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die detaillierten und realitätsnahen Schilderungen des Privatklägers deutlich für die Zufügung der Verletzung am Daumen durch den vom Beschuldigten verursachten Sturz. Er hielt fest, dass er bereits beim Abstützen mit der rechten Hand, um den Sturz abzufangen, ein unangenehmes Gefühl und Schmerzen in der rechten Hand gehabt habe, und er auf der Wache einen Stift in die Hand habe nehmen wollen, um die Perso- nalien aufzunehmen, den Stift aber nicht mehr habe halten können, da er derart Schmerzen gehabt habe (Urk. 7 F/A 28 S. 6 f.).

    5. Die teilweisen Bestreitungen des Beschuldigten sind unter den gegebe- nen Umständen als reine Schutzbehauptungen zu werten.

    6. Subjektiv ist angesichts der Umstände ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bewusst und gewollt gegen die Anordnungen der Polizeibeamten verbal und physisch zur Wehr setzte, und dass er zumin- dest damit rechnete, mit seiner massiven Gegenwehr die intervenierenden Polizeibeamten verletzen zu können, was er denn auch in Kauf nahm.

    7. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte vehement verbal und mit vollem Körpereinsatz physisch gegen die Personenkontrolle bzw. die durch die Weigerung der Kooperation veranlasste vorläufige Festnahme wehrte und dass er, als er von den intervenierenden Polizeibeamten angesichts der heftigen Gegenwehr zu Boden gebracht werden musste, das linke Bein des Privatklägers B. umfasste und daran zog, was zum Sturz und in der Folge zur Verletzung des Privatklägers B. am rechten Daumen führte.

III. Rechtliche Würdigung

  1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

    1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieses Anklagepunkts kann auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine polizeilich durchgeführte Personenkontrolle bzw. vorläufige Festnahme stellt ohne weiteres eine Amtshandlung dar und die an der Personenkontrolle beteiligten Polizisten handelten in ihrer Funktion als Beamte im Sinne des Gesetzes. Wie die Vorinstanz ausführte, widersetzte sich der Beschuldigte dieser Kontrolle – welche ihm ausreichend eröffnet und erklärt wurde – sowie der durch sein Verhalten veranlassten vorläufigen Festnahme

      • entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 39 ff.) – vehement. Durch dieses aggressive Verhalten hat der Beschuldigte die Polizisten bei der Ausführung ihrer Amtshandlungen behindert. Dabei handelte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 19 f, 42 f.) – mit direktem Vorsatz.

    2. Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlung – welche von der Verteidigung bestritten werden (Urk. 55 S. 19 ff.; Urk. 89 S. 2 ff.) – ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass grundsätzlich auch formell materiell unzulässige Amtshandlungen nach Art. 285 StGB geschützt sind (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.). Zurecht wird denn in den vorinstanzlichen Erwägungen auf § 21 Abs. 1 PolG (ZH) sowie Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO hingewiesen (Urk. 65 S. 18 f.): Nach § 21 Abs. 1 PolG (ZH) darf die Polizei Personen anhalten und deren Identität abklären, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Nach Abs. 2 ist die angehaltene Person verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann die Polizei die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, unter anderem, um ihre Identität festzustellen

      (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO). Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitätsfeststellung kann damit sowohl bei einer konkreten Gefahrenabwehr als auch im Rahmen der eigentlichen Strafverfolgung (also strafprozessual) erfolgen. Dabei können sicherheits- und kriminalpolizeiliche Kontrollen fliessend ineinander übergehen (Borbély, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018,

      § 21 N 9). Wichtig ist dabei, dass bei der sicherpolizeilichen Personenkontrolle (noch) kein Tatverdacht gegen die beschuldigte Person bestehen muss. Es geht zunächst nur um die mögliche Beziehung einer Person zu einer Straftat. Es müssen spezifische Umstände vorliegen, welche eine Aktion erforderlich machen (BGE 136 I 87 E. 5.1. f.). Dabei kann die Anwesenheit in der Nähe eines Tatorts ein entsprechender Indikator sein (Borbély, a.a.O., § 21 N 3). Dabei muss die Personenkontrolle, wie grundsätzlich jede staatliche Zwangsmassnahme, stets verhältnismässig sein (§ 10 PolG [ZH], Art. 197 StPO).

      Die vorliegend gegenständliche Personenkontrolle erfolgte im Zusammenhang mit einer kurz zuvor am E. -platz aufgelösten unbewilligten Demonstration gegen die Corona-Massnahmen und dem Umstand, dass der Beschuldigte mit sei- nem Sohn etwa 45 Minuten später mit beschrifteten Schildern, welche thematisch zur zuvor aufgelösten Kundgebung passten, über die E. -brücke in Richtung E. -platz spazierte. Dies erweckte den berechtigten Anschein, dass sich der Beschuldigte der Demonstration habe anschliessen wollen sonst irgendwie mit dieser im Zusammenhang stand. Die Personenkontrolle war mithin – mit Blick auf die obigen Ausführungen – ohne Weiteres gerechtfertigt. Sie erfolgte somit – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 34 ff.) – nicht anlassfrei. Zur Verhältnismässigkeit hat denn die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Polizisten situativ reagieren mussten und sich aufgrund des aktiven verbalen und physischen Widerstands des Beschuldigten gezwungen sahen, den unter diesen Umständen erforderlichen Zwang einzusetzen, die Personenkontrolle auf dem Polizeiposten durchzuführen und den Beschuldigten dazu vorläufig festzunehmen. Entsprechend waren die Amtshandlungen der Polizei auch verhältnismässig.

    3. Ausführungen betreffend den Rechtfertigungsgrund des Notstands erübrigen sich hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Beamte angesichts der bereits gemachten Ausführungen zur Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit.

    4. Der diesbezügliche Schuldpunkt ist mithin zweitinstanzlich zu bestätigen.

  2. Einfache Körperverletzung

    1. Wiederum kann auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 20 f.). Der Privatkläger B. hat beim Polizeieinsatz eine Ruptur des ulnaren Seitenbands am rechten Daumen erlitten (Urk. 12/5-6), was eine Operation, mehrere Wochen Arbeitsunfähigkeit, langwierige Therapien sowie diverse Einschränkungen im Alltag nach sich zog. Dass diese Verletzung in objektiver Hinsicht als einfache Köperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist, wird denn auch zu Recht von der Verteidigung nicht bestritten). Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, es sei nicht bewiesen, dass der Privatkläger

      B.

      seinen Daumen bei diesem Einsatz verletzt habe und allenfalls eine

      Prädisposition vorgelegen habe (Urk. 55 S. 30; Urk. 89 S. 45 ff.), muss mit der Vorinstanz Folgendes festgehalten werden: Es ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 47 f.) – erstellt, dass der Beschuldigte das Bein des Privatklägers

      B.

      mit dem Arm gezielt umklammerte und ihn dadurch zu Fall brachte,

      worauf der Privatkläger versuchte, den Sturz mit seiner Hand aufzufangen und sich dabei die dokumentierte Verletzung zuzog. Anhaltspunkte für einen anderen Kausalverlauf sowie für eine Prädisposition des Privatklägers sind keine ersichtlich. Schliesslich entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass das Verhalten des Beschuldigten zu einem solchen Sturz des Privatklägers mit entsprechenden Verletzungsfolgen führen kann (BGE 135 IV 65 E. 2.2.), was der Beschuldigten denn auch – entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 29 ff.) – in Kauf nahm. Selbst wenn hier von einer etwas unglücklichen Landung auszugehen wäre (vgl. Urk. 89 S. 41, 47), stellt diese mitwirkende Ursache bei weitem keinen ganz außergewöhnlichen Umstand dar erscheint so außergewöhnlich, dass man nicht damit rechnen konnte. Mithin hätte dieser Umstand den Beschuldigten nicht entlastet, weil der Kausalzusammenhang dadurch – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 57) – nicht unterbrochen worden wäre (BGE 131 IV 145 E. 5.2 S. 148). Im Übrigen verkennt die Verteidigung weiter, dass auch die behauptete Prädisposition des Privatklägers – selbst wenn sie vorgelegen hätte – den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen hätte (BGE 131 IV 145 E. 5.3 S. 148 f.).

    2. Was die Verteidigung im Sinne eines Rechtfertigungsgrunds dagegen vorbringt (Urk. 55 S. 31; Urk. 89 S.44 f.), hat bereits die Vorinstanz zutreffend ver- neint (Urk. 65 S. 22 f.). Zunächst steht der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand im Widerspruch zu der Version der Geschehnisse, wie sie der Beschul- digte schilderte. Die Videoaufnahme zeigt sodann, dass sich der Beschuldigte gerade nicht aus einer Notsituation auf das Bein des Privatklägers B. abstützte (Urk. 11), wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 55 S. 31; Urk. 89

      S. 45). Vielmehr geht daraus hervor, dass der Beschuldigte – noch stehend und nicht etwa, um einen Sturz abzufangen – das Bein des Privatklägers B. umklammerte und diesen so herunterzog (Urk. 11). Entsprechend lag kein Notstand i.S.v. Art. 17 StGB vor. Damit erübrigen sich im Rahmen der Strafzumessung auch Weiterungen zur eventualiter beantragten Strafmilderung i.S.v. Art. 18 StGB (Urk. 55 S. 31; Urk. 89 S. 48).

    3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte mithin auch der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

  1. Strafbefreiung nach Art. 54 StGB

    Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit von Art. 54 StGB – entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 31 f.; Urk. 89 S. 49 ff.) – verneint, worauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 23 f.). Bezeichnet sie das Verhalten des Beschuldigten als renitent, wählt sie gleichermassen klare und zutreffende Worte. Im Übrigen wäre die vorgebrachte schwere Traumatisierung des Beschuldigten und dessen Sohnes nicht unmittelbare Folge der Tat im Sinne von Art. 54 StGB.

  2. Strafzumessung

    1. Hinsichtlich der Strafzumessung – insbesondere auch betreffend Strafzumessungsregeln, Gesamtstrafe und Strafart – ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 S. 24 ff.), welche seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden. Die folgenden Erwägungen sind weitestgehend wiederholender Natur mit einzelnen Ergänzungen bzw. Präzisierungen.

    2. Die Vorinstanz streicht zur objektiven Tatschwere des schwersten Delikts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hervor, dass der Beschul- digte sich von Beginn an, ohne ersichtlichen Grund und ausserordentlich heftig gegen die Personenkontrolle wehrte und sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 53 f.) – äusserst provokativ verhielt, sodass der Eindruck entsteht, dass er es auf eine Eskalation der Situation angelegt hatte. Mit der Vorinstanz erscheint das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zu Unrecht kontrolliert fühlte, sich entsprechend konfrontativ verhielt und sich direktvorsätzlich dagegen wehrte. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen erscheint angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens als zu mild. Es rechtfertigt sich vielmehr eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen.

    3. Zur objektiven Tatschwere betreffend die einfache Körperverletzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – im Rahmen seiner Gegenwehr – den

      Privatkläger B.

      durch das Umschlingen seines Beins zu Fall brachte und

      dieser sich beim Sturz bei der etwas unglücklichen Landung eine Verletzung am Daumen zuzog, welche ihm längerfristig Schmerzen verursachte und eine Operation, wochenlange Arbeitsunfähigkeit sowie langwierige Therapien nach sich zog. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen eines hoch- dynamischen Geschehens handelte, und zwar vorsätzlich das Bein des Polizisten umklammerte, in Bezug auf die verursachte Verletzung indes lediglich Eventualvorsatz vorliegt. Wenn die Vorinstanz insgesamt von einem noch leichten Verschulden ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Es erscheint entsprechend eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des

      Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund der einfachen Körperverletzung um 35 Tagessätze zu erhöhen.

    4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 65

      S. 26 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.

    5. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014: Er wurde wegen mehrfachen Betrugs und harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ver- urteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe liegt bereits längere Zeit zurück, weshalb sie lediglich marginal strafschärfend zu berücksichtigen ist.

    6. Der Beschuldigte ist weder geständig noch einsichtig. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis und Nachtatverhalten für sich keine Strafreduktion reklamieren.

    7. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen als sehr mild. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius ist sie zu bestätigen.

    8. Mit Blick auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.

    9. Angesichts des Verschlechterungsverbots erübrigen sich Weiterungen zu einer allfälligen Verbindungsbusse.

    10. Die erstandene Untersuchungshaft von 2 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

  1. Strafvollzug

    Die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Urk. 65 S. 29 f.).

  2. Zivilforderungen

    1. Schadenersatz

      Wie die Vorinstanz festhält, sind die von der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich geltend gemachten Schadenersatzforderungen, namentlich Heilungskosten, Unfalltaggelder sowie Lohnausfall für die hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers B. (Urk. 44 f.), auf die durch den Beschuldigten verursachte Verletzung des Privatklägers und damit direkt auf das wi- derrechtliche Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen (Urk. 65 S. 30 f.). Entsprechend ist der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

    2. Genugtuung

      Dass der Privatkläger B. aus dem angeklagten Ereignis angesichts der erlittenen Verletzung sowie deren Folgen – wobei betreffend die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen auf die obigen Erwägungen zu verweisen ist – Anspruch auf eine Genugtuung gegenüber dem Beschuldigten hat, ist unumstritten. Dabei erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Genugtuungssumme von Fr. 300.– angesichts der Kasuistik (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2 - Genugtuung bei Körperverletzung, 2013,

      S. 470 ff.) sicher nicht zu hoch und ist entsprechend inklusive Zins von 5% ab Schadensdatum (25. Januar 2021) zu bestätigen. Die Zusprechung einer höheren Genugtuungssumme fällt angesichts des Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine konstitutionelle Prädisposition des Privatklägers vorgelegen hätte – wie die Verteidigung behauptet (Urk. 89 S. 57) –, dies nur ausnahmsweise zur Herabsetzung des Schadensersatzes und in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR der Genugtuung führen würde (Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1).

    3. Zivilforderungen des Beschuldigten

    Der Beschuldigte machte im Rahmen dieses Strafverfahrens Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend (Urk. 71 S. 3). Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens machte die Verteidigung diesbezüglich umfangreiche Ausführungen (Urk. 89 S. 19 ff.,). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keine Ansprüche auf Entschädigung bzw. Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO. Auch bestehen keine Ansprüche seitens des Beschuldigten gestützt auf Art. 431 Art. 1 StPO, zumal die angeordneten Zwangsmassnahmen – wie bereits ausgeführt – nicht rechtswidrig waren.

  3. DNA-Profil

    Die Verteidigung beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die angefertigten DNA-Daten zu vernichten (Urk. 71 S. 2). Diesem Antrag ist ausgangsgemäss gestützt auf Art. 16 DNA-Profil-Gesetz nicht zu entsprechen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz wird das gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz erstellte DNA-Profil des Beschuldigten in casu (bei bedingtem Strafvollzug) erst fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht.

  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren

    1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. Der (bedingte) Antrag der amtlichen Verteidigung betreffend höhere Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren im Falle eines Freispruchs (Urk. 89 S. 2, 58 ff.) wurde hinfällig. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft die ausgewiesene und belegte Prozessentschädigung von Fr. 6'750.55 (inkl. MwSt.) zu leisten (vgl.

      Urk. 54). Entsprechend sind die Dispositivziffern 7 bis 9 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

    1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) für diese Kosten.

    3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 10'183.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 91).

      1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantonsentschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), im Kanton Zürich somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 23 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines erstinstanzlichen Strafprozesses vor den Einzelgerichten einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet; (u.a.) für jede zusätzliche, sich notwendig erweisende Verhandlung Rechtsschrift (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten-

        den Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).

      2. Mit Blick auf diese Ausführungen, insbesondere den durchschnittlichen Gebührenrahmen sowie angesichts des Umstands, dass der Fall weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitete, die Verteidigung diverse Argumente bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte und sodann der Grossteil des Plädoyers an der Sache vorbei geht und entsprechend redundant ist, rechtfertigt es sich , Rechtsanwältin lic. iur. X. für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

    4. Ausgangsgemäss hat der Privatkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im (Berufungs-)Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. Z. hat eine detaillierte Honorarnote ins Recht gelegt (Urk. 93), womit die beantragte Entschädigungsforderung von Fr. 3'424.45 ausgewiesen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist der

Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B.

für das Berufungsver-

fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'424.45 zu bezahlen.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie

    • der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.

    Fr. 300.–

    zuzüglich 5 % Zins seit 25. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

  6. Der Antrag des Beschuldigten, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die angefertigten DNA-Daten zu vernichten, wird abgewiesen.

  7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt.

  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung

  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der

    amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'424.45 zu bezahlen.

  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)

    • die Vertretung des Privatklägers B. Privatklägerschaft (versandt)

      im Doppel für sich und die

    • die Privatklägerin Unfallversicherung Stadt Zürich

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • die Vertretung des Privatklägers B. Privatklägerschaft

      im Doppel für sich und die

    • das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei

    • den Nachrichtendienst des Bundes

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials

  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 21. April 2022

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Donatsch

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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