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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210526
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210526 vom 07.12.2022 (ZH)
Datum:07.12.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gewerbsmässiger Wucher etc. und Widerruf
Zusammenfassung : Die Beschwerdeführerin reichte einen Antrag auf Untersuchung des Verbrechens der Psychiatrie gegen ihren Sohn bei der Staatsanwaltschaft ein, die daraufhin keine Strafuntersuchung durchführte. Die Beschwerdeführerin beschwerte sich fristgerecht und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, die Beschwerde im Namen ihres Sohnes zu führen, da sie keine Parteistellung hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
Schlagwörter : Beschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Privatkläger; Zwang; Zwangs; Geschädigten; Zwangslage; Darlehen; Vorinstanz; Richt; Kredit; Recht; Staat; Sinne; Staatsanwalt; Anklage; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Privatklägers; Aussage; Urteil; Berufung; ätten
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 156 StGB ; Art. 157 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 20 OR ; Art. 21 OR ; Art. 22 StGB ; Art. 236 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 268 StPO ; Art. 325 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 344 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 41 OR ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 434 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ;
Referenz BGE:116 Ia 162; 119 IV 301; 120 IV 17; 133 IV 235; 134 IV 140; 134 IV 1; 134 IV 216; 134 IV 60; 134 IV 82; 134 IV 97; 135 IV 152; 136 IV 55; 137 IV 326; 138 IV 120; 141 IV 132; 141 IV 437; 141 IV 61; 147 IV 437;
Kommentar:
Schweizer, , 3. Aufl., Zürich, Art. 399 StPO, 2018
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210526-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva

Urteil vom 7. Dezember 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Keller,

Staatsanwaltschaft und Erstberufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigter und Zweitberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend gewerbsmässiger Wucher etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. Juli 2021 (DG200028)

Anklage:

Die Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. November 2020 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 67 S. 136 f.)

  1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

  2. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    27. Januar 2017 und 13. November 2019 beschlagnahmten Fr. 2'622.05 und die zusätzlich sichergestellten Fr. 285.95 werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  3. Es wird vorgemerkt, dass der Privatkläger auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet hat.

  4. Rechtsanwältin lic. iur. X. wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 28'642.95 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der Urteilseröffnung) entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X1. für seine Aufwen- dungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bereits im Vorverfahren mit Fr. 39'773.65 entschädigt wurde, einschliesslich der

    Fr. 2'203.00 für die Aufwendungen von Rechtsanwältin lic. iur. X2. .

  5. Rechtsanwalt lic. iur. Y. wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit

    Fr. 5'019.65 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt.

  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren

    Fr. 317.70 Auslagen (Gutachten)

    Fr. 4'644.10 Telefonkontrolle

    Fr. 270.00 Auslagen

    Fr. 1'660.00 Auslagen Polizei

    Fr. 50.00 Entschädigung Zeuge

    Fr. 39'773.65 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung

  7. Die Kosten des Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

  9. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung für das Verfahren zugesprochen.

Berufungsanträge:

  1. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 89 S. 1 f.; Prot. II S. 3 f.)

    1. Der Beschuldigte sei

      • des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie

      • der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

        schuldig zu sprechen.

    2. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 ausgefällte bedingte Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe sei zu widerrufen.

    3. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Gesamtstrafe) als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 zu bestrafen.

    4. Die erstandene Haft sei anzurechnen.

    5. Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen.

    6. Der Beschuldigte sei zur Ablieferung von Fr. 40'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an·den Staat zu verpflichten.

    7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

      27. Januar 2017 und 13. November 2019 beschlagnahmten Barschaften im Gesamtbetrag von Fr. 2'622.05 seien zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

    8. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

  2. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1; Prot. II S. 4 f.)

    1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

    2. Es sei die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft von 658 Tagen an die mit rechtskräftigem Obergerichtsurteil vom

      1. November 2018 ausgefällte Freiheitstrafe von 36 Monaten anzurechnen.

    3. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

      Dem Beschuldigten sei die beschlagnahmte Barschaft herauszugeben.

    4. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

      Die Kosten des Verfahrens werden vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse genommen.

    5. Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

      Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, inkl. der vormaligen amtlichen Verteidigung, und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

    6. Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

      Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten.

    7. Unter Kostenfolge zulasten des Staates.

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

  1. Verfahrensgang

    1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. Juli 2021 meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Juli 2021 und die amtliche Verteidigung des Beschul- digten mit einer solchen vom 22. Juli 2021 rechtzeitig Berufung an (Prot. I

      S. 51 ff., Urk. 61, Urk. 62; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Urteils an die Parteien am 4. bzw. 5. Oktober 2021 (Urk. 66/1-2) reichten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 (Urk. 68) und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit einer solchen vom 25. Oktober 2021 (Urk. 72) fristwahrend ihre jeweilige Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2021 (Urk. 73) wurden die Berufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt und Frist für Anschlussberufung einen Nichteintretensantrag angesetzt. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 1. November 2021 (Urk. 75) ihren Verzicht auf Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 22. November 2021 (Urk. 76) erklärte die Verteidigung des Beschuldigten, die Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs zu beantragen und an den übrigen Berufungsanträgen vom 25. Oktober 2021 festzuhalten. Mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021 stellte die amtliche Verteidigung den strafprozessualen Antrag, es sei das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen (Urk. 72 S. 3). Nachdem ihr die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war, nahm sie von diesem Antrag mit Eingabe vom 22. November 2021 Abstand (Urk. 76). Der Privatkläger liess sich in- nert Frist nicht vernehmen.

    2. Am 5. April 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. Dezember

      2022 vorgeladen (Urk. 78). Am 24. Mai 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y. , unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers, mit, dass weder er noch der Privatkläger an der Berufungsverhandlung teilnehmen würden (Urk. 79). Mit Eingabe vom 10. November 2022 stellte die amtliche Verteidigung verschiedene Beweisergänzungsanträge (Urk. 82). Mit Eingabe vom 25. November 2022 teilte sie mit, ihren Berufungsantrag Ziffer 3 betreffend Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils zurückzuziehen sowie auf die Entschädigungsforderungen für den Einkommensausfall und die Genugtuung nach Art. 434 StPO zu verzichten

      (Urk. 86).

    3. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Dezember 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X. sowie des Staatsanwalts lic. iur. Keller für die Vertretung der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an ihren mit Eingabe vom 10. November 2022 gestellten Beweisergänzungsanträgen fest (Prot. II S. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Gegenstand der Berufung

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Staatsanwaltschaft ficht die Freisprechung des Beschuldigten an. Der Beschuldigte ficht die Einziehung der sichergestellten Barschaft sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung an. Unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen sind Dispositivziffer 3 (Zivilpunkt), 4 (Entschädigung amtliche Verteidigungen), 5 (Entschädigung Vertreter des Privatklägers) und 6 (Kostenaufstellung). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.

II. Prozessuales

  1. Anklagegrundsatz

    1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die Anklage hat also die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver

      Hinsicht genügend konkretisiert sind (statt vieler: BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., je m.w.H.).

    2. Die Anklage würdigt das Verhalten des Beschuldigten als gewerbsmässigen Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB und als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Den Grundtatbestand des Wuchers erfüllt, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich einem andern für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen (Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht ist also unter anderem eine Unterlegenheit des Opfers erforderlich. Diese kann insbesondere in einer Zwangslage bestehen. Von dieser Tatbestandsvariante geht die Anklage bei allen Geschädigten aus (Urk. 18 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang ist den oben genannten Erfordernissen der Anklageschrift nicht genüge getan, wenn einfach festgestellt wird, der Angeklagte habe die Illiquidität, chro- nische Geldknappheit die finanziellen Schwierigkeiten etc. eines Opfers ausgebeutet, denn damit ist nur eine Komponente der bei solchen Wuchergeschäften typischen inferioren Situation festgelegt. Der Zwang aber, die wucherischen Bedingungen zu akzeptieren, ist mit solchen Formulierungen nicht dargetan. Erst das dringende Geldbedürfnis stempelt beispielsweise die Illiquidität zur Notlage. Zum augenblicklichen Geldmangel muss das unabweisliche Kreditbe- dürfnis hinzutreten. So wird die Anklageschrift bezüglich der Notlage die folgende Formulierung enthalten: … indem er in Kenntnis des Umstandes, dass der Geschädigte stark betrieben war, dass Pfändungsbegehren gestellt waren, welche dem Geschädigten seine Arbeitsstelle hätten kosten können, sodass dieser gezwungen war, sofort die betreffenden Gläubiger zu befriedigen, jedoch keine an- dere Möglichkeit der raschen Geldbeschaffung hatte … (Beilage zum Vorabdruck Der Wucher gemäss Art. 157 StrGB von Rechtsanwalt Dr. Max Rottenberg, ZStrR 1964, S. 259-293, Beilage S. 7 f. [einsehbar in der Hauptbibliothek des Obergerichts des Kantons Zürich, Signatur PX 3 qr 1964]).

    3. In der Anklageschrift ist diese Zwangslage folgendermassen umschrieben: Die Geschädigten sollen zum Teil aus beruflichen und zum Teil aus privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). Weiter sollen sie sich in einer prekären finanziellen Situation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18

      S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich sollen sie aufgrund ihrer jeweiligen finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich zur Lösung ihrer finanziellen Probleme auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge seinem Ansinnen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz).

    4. Diese Angaben zur Zwangslage finden sich im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift (Urk. 18 S. 3 f.) und werden im anschliessenden besonderen, den jeweiligen Geschädigten betreffenden Teil der Anklageschrift (Urk. 18

      S. 5-17) in keiner Art und Weise genauer konkretisiert. Ob die Vorinstanz zu Recht dafür hält, dass die prekäre finanzielle Situation und die Kreditunwürdigkeit der Geschädigten in der Anklage nicht genügend umschrieben sind (Urk. 67

      Erw. 2.1.6.), kann offen gelassen werden. Denn das Vorhandensein einer prekären finanziellen Situation und einer Kreditunwürdigkeit umfasst nicht alle Merkmale der Zwangslage beim Wucher gemäss Art. 157 StGB. Es bedarf zusätzlich ei- nes Zwangs beim Geschädigten, die wucherischen Bedingungen zu akzeptieren, bzw. einer entsprechenden Dringlichkeit des Geldbedarfs. Weiter muss der Geschädigte auf die Leistung ernsthaft angewiesen sein (vgl. dazu ausführlich unten Ziff. III. 1). Woraus dieser Zwang beim jeweiligen Geschädigten bestanden haben soll, nennt die Anklage mit keinem Wort. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang zu Recht, dass u.a. nicht klar ist, mit welchen Folgen jeder einzelne Geschädigte und in Bezug auf jedes einzelne Darlehen konkret zu rechnen gehabt hätte, wenn er sich auf den Beschuldigten und dessen Zinskonditionen nicht eingelassen hätte (Urk. 67 Erw. 2.1.6., mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2017, SB160277).

    5. Auf eine Sistierung des Verfahrens und Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO kann

      jedoch – wie vor der Vorinstanz – verzichtet werden, da der Beschuldigte ohnehin (aus andern Gründen) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB freizusprechen ist (Zürcher Kommentar StPO- BOSSHARD/LANDSHUT, Art. 325 N 37 und -GRIESSER, Art. 329 N 21 f.).

  2. Beweisergänzungsanträge

Die Verteidigung stellt wie vor Vorinstanz verschiedene Beweisergänzungsanträge (vgl. Urk. 82 und Prot. II S. 7). Die Anklägerin beantragt die Abweisung der Beweisergänzungsanträge (Urk. 89 S. 2). Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen sowie mit Blick auf den Verfahrensausgang kann auf eine Beweisergänzung verzichtet werden.

III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

  1. Rechtliches zum Wucher i.S.v. Art. 157 StGB bzw. zur Zwangslage

    1. Die Vorinstanz hat die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des – dem Beschuldigten vorgeworfenen – gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von

      Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB richtig dargelegt und es ist darauf zu verweisen

      (Urk. 67 Erw. 3.3.1.). Da vorliegend die Frage nach dem Bestehen einer Zwangslage im Mittelpunkt steht, sind die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang wie folgt zu wiederholen bzw. zu ergänzen: Nach der Formulierung des Bundesgerichts genügt jede Zwangslage, welche den Betroffenen in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt, dass er sich zur Leistung bereiterklärt. Eine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrängnis ist nicht erforderlich. Ein stichhaltiger Bedarf nach einer bestimmten Leistung genügt. Eine Zwangslage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht nicht günstiger erlangen kann, ernsthaft angewiesen ist angewiesen zu sein glaubt. Nach einem Teil der Lehre sollen bei der Würdigung der Lage des Betroffenen allein objektive Gesichtspunkte massgebend sein. Es sei zu fragen, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige

      Geschäft eingelassen hätte. Nach dem anderen Teil der Lehre soll die Beurteilung hingegen nicht ausschliesslich nach einem objektiven Massstab erfolgen. Vielmehr sollen – jedenfalls bei gezielter Ausnutzung der besonderen Schwäche des Betroffenen durch den Täter – auch subjektive Momente beim Betroffenen berücksichtigt werden, die bei einer besonnenen Person möglicherweise nicht vorgelegen hätten. Eine bloss vorübergehende Zwangslage genügt (BSK StGB- WEISSENBERGER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 157 N 8-11).

    2. Nicht jede Gefahr irgendeines Nachteils reicht jedoch aus, um eine Notlage im Sinne von Art. 157 StGB zu begründen; der persönlichen Bewertung seiner Lage durch das Opfer sind Grenzen gesetzt. Die vorhandene vom Opfer befürchtete Bedrohung muss unmittelbar, dringend, ernsthaft, zudem auf Güter gerichtet sein, insbesondere auf Leben, Freiheit, Ehre, Familie, Existenz andere Rechtsgüter, deren Preisgabe dem Geschädigten billigerweise nicht zugemutet werden kann. Deshalb ist eine wirtschaftliche Notlage immer dann zu verneinen, wenn der Geschädigte Geld aufnimmt, lediglich um einen Gewinn zu realisieren, um Spekulationsgeschäfte durchzuführen um Luxusgegenstände anzuschaffen. Sie ist jedoch zu bejahen, wenn ernsthafte wirtschaftliche Interessen auf dem Spiele stehen. So vor allem, wenn das Opfer in die wucherische Leistung einwilligt, um seine Existenz zu schützen, eine Zwangsvollstreckung zu verhüten um seinen Betrieb konkurrenzfähig zu erhalten, selbst wenn dies nur durch Betriebsumstellungen gar durch Betriebserweiterungen und somit durch Neuinvestitionen möglich ist. Ausschlaggebend sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalles, weil es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine individuelle Notlage handeln muss (MAX ROTTENBERG, Der Wucher gemäss Art. 157 StrGB, ZStrR 1964, S. 259-293, S. 263 f.)

    3. Eine Zwangssituation ist nur gegeben, wenn das Opfer keine andere Möglichkeit hat sieht, als sich auf das ungünstige Geschäft einzulassen. Ein Geschädigter, welcher zur Zeit des Abschlusses des Wuchergeschäfts eine bessere Möglichkeit für die Kreditaufnahme gehabt hätte, befindet sich nur dann in einer Notlage, wenn die Ergreifung der anderen Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war. Zur Klärung aller wesentlichen Momente des Notla-

      getatbestandes in objektiver Hinsicht führen die Fragen nach dem Zweck des Vertragsabschlusses, nach der Dringlichkeit der Befriedigung der damaligen Bedürf- nisse, nach den für den Fall der Nichtbefriedigung der Bedürfnisse drohenden Nachteilen sowie anderen Möglichkeiten des Gelderhaltes und ob diese zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt gewesen seien (Beilage zum Vorabdruck Der Wucher gemäss Art. 157 StrGB von Rechtsanwalt Dr. Max Rottenberg, ZStrR 1964, S. 259-293, Beilage S. 4 f. [einsehbar in der Hauptbibliothek des Obergerichts des Kantons Zürich, Signatur PX 3 qr 1964]).

    4. Der subjektive Tatbestand erfordert (Eventual-)Vorsatz. Dieser muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken (BSK StGB- W EISSENBERGER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 157 N 49 f.).

  2. Darlehen an B.

    (Urk. 18 S. 3 f. u. 5 f. i.V.m. ND 1)

    1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

      1. In der Anklageschrift werden dem Beschuldigten drei Sachverhalte vorgeworfen:

        1. An mehreren nicht genau bestimmbaren Tagen in der Zeit von ca. 2010 bis 2012 soll der Beschuldigte dem Geschädigten mindestens zwei Kredite à mindestens ca. Fr. 15'000.– mit mindestens 5% Zins pro Monat gewährt haben. Der Geschädigte habe jeweils mindestens drei Monate Zinsen bezahlt. Das Total der bezahlten Zinsen soll ca. Fr. 4'500.– betragen haben (Urk. 18 S. 5 Ziff. 1 lit. a).

        2. Ca. am 25. Februar 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten einen Kre- dit in Höhe von Fr. 20'000.– mit 10% Zins pro Monat gewährt haben. Der Geschädigte habe von ca. 25. März 2016 bis 27. Oktober 2017 Zinszahlungen geleistet. Das Total der bezahlten Zinsen soll ca. Fr. 8'000.– betragen haben

          (Urk. 18 S. 5 f. Ziff. 1 lit. b).

        3. An zwei nicht genau bestimmbaren Tagen im Jahr 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten einen ersten Kredit in Höhe von Fr. 30'000.– und ca. zwei Mo- nate später einen solchen in Höhe von Fr. 25'000.– gewährt haben. Für beide hätte der Geschädigte Zinsen von 10% pro Monat bezahlen sollen. Der Geschädigte habe für den ersten Kredit ca. vier Monate und für den zweiten ca. zwei Monate Zinsen bezahlt. Das Total der für beide Kredite bezahlten Zinsen soll mindestens ca. Fr. 17'000.– betragen haben (Urk. 18 S. 6 Ziff. 1 lit. c).

        Die Anklageschrift umschreibt die Zwangslage – einheitlich für alle fünf Geschä- digten – im einleitenden Teil der Anklageschrift. Demnach sollen sie zum Teil aus beruflichen und zum Teil aus privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). So hätten sich die Geschädigten in ei- ner prekären finanziellen Situation befunden, seien nicht kreditwürdig gewesen und hätten deswegen keine Möglichkeit gehabt, auf dem Markt in der Schweiz ei- nen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Aufgrund ihrer jeweiligen finanziellen Lage hätten die Geschädigten keinen anderen Ausweg gesehen, als sich zur Lösung ihrer finanziellen Probleme auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge seinen Ansinnen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz). Eine konkrete Umschreibung der Zwangslage hinsichtlich der einzelnen Geschädigten fehlt in der Anklageschrift.

      2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt betreffend die Darlehen an B. in Bezug auf Darlehensbeträge, Zinskonditionen und Zinszahlungen erstellt sei. Dass in den Jahren 2010 bis 2012 sowie in den Jahren 2015 und 2016 eine Zwangslage vorgelegen habe bzw. dass der Beschuldigte davon Kenntnis gehabt habe hätte haben müssen, erachtete die Vorinstanz jedoch als nicht erstellt (Urk. 67 S. 24 ff., 37 ff.).

      3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufung dafür, dass von einer Zwangslage auszugehen sei, wenn der jeweilige Geschädigte nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht nicht günstiger erlangen könne, ernsthaft angewiesen sei angewiesen zu sein glaube. Die Zwangslage müsse nur in der Vorstellung

        des Betroffenen bestehen, nicht aber objektiv gegeben sein. Mit anderen Worten müsse die jeweilige Zwangslage nicht bis ins letzte Detail erstellbar sein, sondern es genüge, wenn sich der jeweilige Geschädigte in einer finanziellen Situation befinde in einer solchen zu befinden glaube, die ihn unterlegen mache. Die jeweiligen Betreibungsregisterauszüge der Geschädigten seien allesamt beigezogen und zu den Akten genommen worden. Gestützt auf diese Auszüge sei bezüglich jedes einzelnen Geschädigten in objektiver Hinsicht erstellt, dass im jeweiligen inkriminierten Zeitpunkt zahlreiche betreibungsrechtliche Ereignisse in namhafter Höhe über die Geschädigten und/oder ihre Firmen registriert gewesen seien. Aufgrund dieser Vorgänge und Einträge hätten die jeweiligen Geschädigten bei keinem regulären Kreditinstitut einen Kredit erhalten, was den Geschädigten ohne Weiteres bekannt gewesen sei. Den ebenfalls in den Akten befindlichen Protokollen der aufgezeichneten Telefongespräche zwischen den jeweiligen Gläubigern und dem Beschuldigten sei ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Geschädigten sich in einer Zwangslage gewähnt hätten, die auch tatsächlich gegeben gewesen sei, und insbesondere, dass der Beschuldigte diese Zwangslage bei jedem Geschädigten erkannt habe, weil z.T. offen darüber kommuniziert wor- den bzw. er zumindest billigend von einer solchen ausgegangen sei. Die Vorinstanz habe lediglich die Aussagen der jeweiligen Geschädigten im Zusammenhang mit der Zwangslage gewürdigt. Es sei zutreffend, dass die Geschädigten

        z.T. vage

        oder entlastende Aussagen gemacht hätten, was aber von der Vorinstanz zutreffend mit der Angst vor dem Beschuldigten seiner Entourage erklärt worden sei. Die vorgenannten, in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszüge seien von der Vorinstanz nicht bzw. nur am Rande erwähnt worden. Die Protokolle der aufgezeichneten und den Geschädigten sowie dem Beschuldigten vorgespielten Telefongespräche seien jedoch im erstinstanzlichen Urteil weder als Beweismittel aufgeführt noch in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden (Urk. 68

        S. 5 f.).

      4. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch.

    2. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Zwangslage

      1. Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aussagen des Geschädigten B. (Urk. 4/4, 4/15 und 4/38) und des Beschuldigten (Urk. 2/1-3, 2/15, 2/19, 2/22, 2/24 und 2/25) zur Verfügung. Weiter liegen vor und sind im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden der Betreibungsregisterauszug des Geschädigten B. vom 2. Dezember 2016 (Urk. 4/4 Beilage 2, ND1 Urk. 1/1/22, ND1 Urk. 3/1 Beilage 2), der SHAB-Auszug zur Neueintragung der C. GmbH vom tt. September 2013 (Urk. 4/4 Beilage 3), der von der Kantonspolizei eingeholte Auszug aus der Datenbank für Bonität- und Wirtschaftsauskunft crediweb.ch über das Einzelunternehmen E. vom 4. Dezember 2015 (Urk. 4/4 Beilage 1) sowie die Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten B. ab 15. Januar 2016 (Urk. 4/4 Beilage 8).

      2. Der Geschädigte B.

        wurde am 19. Januar 2017 und 30. Oktober

        2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/4 und 4/15) sowie am 6. April 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/38) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.4.2.1.). Hinsichtlich des Tatbestands der Zwangslage sind diese Ausführungen um folgende Aussagen zu ergänzen: Der Geschä- digte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2017 an, verheiratet zu sein und zwei Kinder mit seiner Ehefrau und zwei weitere Kinder aus einer früheren Ehe zu haben. Er sei Fassadenbauer, seine Frau sei Putzfrau und habe zusammen mit ihm das Geschäft. Er sei pro Stunde angestellt und verdiene Fr. 29.– bei der Firma D. GmbH. Seine Frau verdiene zwischen Fr. 2'600.– und Fr. 2'900.– als Putzfrau und von der Firma D. GmbH. Wegen der Schulden beim Betreibungsamt werde sein Lohn monatlich im Umfang von

        Fr. 1'874.– gepfändet (Urk. 4/4 F/A 14 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom

        6. April 2020 gab er an, monatlich brutto Fr. 6'000.– bzw. netto ca. Fr. 5'100.– zu verdienen. Seine Frau verdiene Fr. 1'700.– (Urk. 4/38 F/A 30 f.). Die Kinder seien Jahrgang 1998, 2000, 2004 und 2007 (Urk. 4/38 F/A 33). Weiter sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2017 aus, im Februar 2009 das Einzelunternehmen E. gegründet zu haben (Urk. 4/4 F/A 26 f.). Mit der Arbeit sei es sehr gut gegangen, er habe in dieser Zeit aber Probleme mit

        F. gehabt. Seine Einnahmen aus dem Geschäft habe er diesem bringen müssen. Dies sei auch der Grund für den Konkurs des Einzelunternehmens gewesen. Die Mobilien des Einzelunternehmens hätten die Mitarbeiter mitgenommen, da er bei ihnen Schulden gehabt habe (Urk. 4/4 F/A 28 ff.). Nach dem Konkurs der Einzelfirma habe seine Frau am tt. September 2013 die C. GmbH gegründet. Das Geld für die Gründung sei von einem Kunden gekommen, für welchen sie daraufhin einen Auftrag ausgeführt und so die Schuld zurückbezahlt hätten. Er habe F. monatlich zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– geben müssen. Dadurch habe er kein Geld mehr für sich gehabt und der Beschuldigte habe ihm ausgeholfen, damit er die Rechnungen habe bezahlen können (Urk. 4/4 F/A 34 ff., 40). Bei der Firma C. GmbH sei er Geschäftsführer gewesen. Die Firma habe bis zu 30 Mitarbeiter gehabt. Was er mit der Firma verdient habe, habe er F. abgeliefert, zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.–. Da sich immer mehr unbezahlte Rechnungen angehäuft hätten, sei die Firma im August 2016 in Konkurs gegangen (Urk. 4/4 F/A 43 ff.). Seine Frau habe dann schon am tt. Juli 2016 die Firma G. GmbH gegründet, welche der C. GmbH die Mobilien abgekauft habe. Momentan habe er 14 Festangestellte. Er erhalte von der Firma monatlich Fr. 6'200.– netto als Lohn und seine Frau Fr. 3'200.–. Zinsen an private Darlehensnehmer zahle er keine mehr. Seine Schulden beliefen sich auf ca. Fr. 600'000.– (Urk. 4/4 F/A 48 ff.). Zum Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.– vom Februar 2016 führte er aus, das Geld für die Konkursandrohung für die

        C. GmbH gebraucht zu haben. Er habe Fr. 20'000.– bringen müssen (Urk. 4/4 F/A 111 f.). Später in der Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er, als er Probleme mit F. gehabt habe, die normalen Rechnungen nicht bezahlt

        habe. Aber irgendeinmal hätten diese bezahlt werden müssen und so habe er die Darlehen vom Beschuldigten bekommen (Urk. 4/4 F/A 132). Anlässlich der

        staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2020 gab er an, das letzte Mal, als er Schulden beim Beschuldigten gemacht habe, sei es darum gegangen, die Firma zu retten. Dies habe leider nicht funktioniert. Er habe beim Beschuldigten auch schon vorher Schulden gemacht. Eine Schuld sei zur anderen gekommen, sodass er aus diesem Kreis nicht mehr herausgekommen sei (Urk. 4/38 F/A 39). Auf die Frage, weshalb er beim Beschuldigten Schulden gemacht habe, gab der Geschädigte an, weil dieser und F. sich gekannt hätten. Er habe vom Beschuldigten Geld genommen, um F. auszuzahlen (Urk. 4/38

        F/A 43). Auf die darauffolgende Frage, wofür er das Geld gebraucht habe, gab er an, um die Mitarbeiter zu bezahlen und auch ein paar private Rechnungen zu begleichen (Urk. 4/38 F/A 44). Die Frage, ob er dem Beschuldigten gesagt habe, dass es ihm finanziell nicht gut gehe, als er ihn um die Darlehen gebeten habe, bejahte der Geschädigte. Dies habe ihn aber nicht interessiert; er habe gewusst, dass er, der Geschädigte, eine Firma habe und arbeiten könne und Geld verdiene (Urk. 4/38 F/A 61 ff.).

      3. Der Beschuldigte wurde zum Sachverhalt betreffend den Geschädigten B. an den folgenden Daten polizeilich und staatsanwaltschaftlich einver-

        nommen: am 19. Januar 2017, 24. Februar 2017, 16. Mai 2017, 21. Januar 2020,

        28. Januar 2020, 28. Februar 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/1- 3, 2/15, 2/19, 2/22, 2/24 und 2/25). Die Vorinstanz befragte ihn anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 (Prot. I S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.4.2.2.). Zu wiederholen ist, dass der Beschuldigte in der Einver- nahme vom 19. Januar 2017 ausführte, der Geschädigte habe ihm angegeben, das Geld für seine Firma zu benötigen, weil Zahlungen mit Verspätung eingehen würden (Urk. 2/1 F/A 228 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2020 gab er an, der Geschädigte habe Geld für seine Firma benötigt. Er habe ihm gesagt, er brauche das Geld, um Material zu kaufen. Mit dem Auftrag bzw. mit dem Geld habe er dann einen Gewinn erzielt. Davon hätte er ihm einen Anteil abgeben sollen. So sei es vereinbart gewesen. Später führte er aus, dass B. Probleme mit anderen Personen gehabt habe. Er habe ihm helfen wollen. Deshalb habe

        er für ihn bei Leuten im Kosovo Geld geliehen (Urk. 2/15 F/A 13, 15, 18 und 21 f.). Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigerin in der Einvernahme vom 14. Juli 2020, weshalb er dem Geschädigten im Jahr 2018 [recte wohl 2016] ein Darlehen in der Höhe von Fr. 30'000.– gegeben habe, gab der Beschuldigte an, der Geschädigte sei zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er Schulden in der Firma zu zahlen habe, er habe zwei Bussen zu begleichen, weil er AHV-Beiträge nicht bezahlt habe. Er habe gesagt, dass, wenn er diese Bussen nicht zahlen würde, er nicht nur die Firma, sondern auch die zwei Arbeitsverträge verlieren würde in der Höhe von über Fr. 400'000.–, welche er ihm gezeigt habe. Zudem habe er die Rechnungen der nicht bezahlten AHV-Beiträge selber gesehen. Er habe gedacht, der Geschädigte sei sein Freund, dieser habe ihn aber angelogen (Urk. 2/24

        F/A 166-168). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 sagte der Beschuldigte aus, der Geschädigte habe bei ihm Geld aufge- nommen, um seine Baustellen, seine Arbeiten, seine Arbeitsaufträge zu finanzieren. Das letzte Mal habe er ihm Geld gegeben, weil ihm das Konkursamt seine Firma habe wegnehmen wollen (Prot. I S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Im Allgemei- nen bestätigte er seinen bisherigen Standpunkt, alle Kreditnehmer hätten die Gel- der aufgenommen, um ihre eigenen Geschäfte zu finanzieren, und hätten dies auf eigenen Wunsch getan. Er habe keine Veranlassung gehabt, von einer Notlage der Kreditnehmer auszugehen, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass es normal sei, Kredite zu solchen Bedingungen aufzunehmen (Prot. II S. 15 f.).

    3. Würdigung betreffend Vorliegen einer Zwangslage

      1. Wie erwähnt, ist vorliegend die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Geschädigten B. bezüglich der drei streitgegenständlichen Sachverhalte das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB erstellt werden kann. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären fi- nanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann

        • als ausreichend ansieht, um das Vorliegen einer Zwangslage zu bejahen (vgl.

          Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt aber auch voraus, dass der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Damit liegt eine Zwangslage nicht vor, wenn eine sich in einer prekären finanziellen Lage befindende Person zu wucherischen Zinsen ein Darlehen aufnimmt, um eine (entbehrliche) Luxusreise zu finanzieren. In einem solchen Fall befindet sie sich weder in ernster Bedrängnis noch hätte sie einen schweren Nachteil erlitten, wenn sie auf die Reise (und damit auf die Darlehensaufnahme) verzichtet hätte. Dies gilt es nachfolgend zu beachten.

      2. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Geschädigten persönlich erwog die Vorinstanz, diese seien sehr dürftig. Er soll Schulden gehabt haben und zwar zunächst bei einem H. und dann bei F. . Wann das gewesen sein soll, wie hoch diese Schulden gewesen sein sollen und welche Rücksowie Zinszahlungsverpflichtungen er gehabt haben soll, sei aber völlig unklar geblieben. Im Übrigen fänden sich zum Einkommen und zu den Ausgaben sowie zum Vermögen und zu den übrigen Schulden des Geschädigten persönlich keine Angaben (Urk. 67 Erw. 3.4.3.5.1.). Weiter soll auch das Geschäft des Geschädigten, die C. GmbH mit Sitz in I. , in eine finanzielle Schieflage geraten sein. Offenbar sollen Zahlungen erst mit Verspätung eingegangen sein. Konkretes sei darüber aber nicht bekannt. Nach Darstellung des Geschädigten selber soll die GmbH zudem eine Konkursandrohung erhalten haben. Die Hintergründe seien aber auch hier völlig im Dunkeln geblieben. Unklar sei etwa, wann das gewesen sein soll und um welche Forderung(en) es gegangen sein soll. Weiter könne dem Handelsregisterauszug noch entnommen werden, dass die GmbH am tt. August 2016 in Konkurs gefallen und aufgelöst worden sei. Auch hier seien die Hintergründe gänzlich unbekannt. Im Übrigen fänden sich zum Umsatz bzw. zum Ertrag und Aufwand sowie zu den Aktiven und Passiven des Geschäfts keine Angaben (Urk. 67 Erw. 3.4.3.5.2.).

        1. Über die finanzielle Lage des Geschädigten in der vorliegend massgeblichen Zeit (2010 bis 2012 bzw. im Jahr 2016) gibt zunächst der von der Kantonspolizei eingeholte Auszug aus der Datenbank für Bonität- und Wirtschaftsauskunft

          crediweb.ch vom 4. Dezember 2015 Auskunft. Daraus ist ersichtlich, dass der Geschädigte im Februar 2009 das Einzelunternehmen E. gegründet hat. Weiter ist ersichtlich, dass das Kantonsgericht Schaffhausen über das (private) Vermögen des Geschädigten als Inhaber der Einzelfirma E. am tt. August 2009 den Konkurs eröffnet hat. Das Konkursverfahren über das Einzelunternehmen E. wurde am tt. Juni 2010 mangels Aktiven eingestellt und das Einzel- unternehmen am tt. Februar 2015 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 4/4 Beilage 1). Der Geschädigte gab an, mit der Arbeit sei es sehr gut gegangen, aber er habe in dieser Zeit Probleme mit F. gehabt. Seine Einnahmen aus dem Geschäft habe er diesem bringen müssen. Dies sei auch der Grund für den Konkurs gewesen (Urk. 4/4 F/A 28 ff.).

        2. Neben dem Konkurs des Geschädigten, welcher im Jahr 2009 erfolgte, zeigen auch die im Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom

          1. Dezember 2016 verzeichneten Verlustscheine, dass die prekäre finanzielle Situation beim Geschädigten – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 52/2 Rz. 50 f.) – schon im Jahr 2010 bestanden hat. So sind ab dem Jahr 2005 jährlich (teilweise mehrere und teilweise fünfstellige Beträge betreffende) Verlustscheine ausgestellt worden (ND1 Urk. 1/1/22, auch ND1 Urk. 3/1 Beilage 2, Urk. 4/4 Beilage 2, jeweils S. 4 ff.). Dem Betreibungsregisterauszug kann weiter entnommen werden, dass der Geschädigte während der aufgezeichneten fünf Jahre (mit einem ersten Eintrag am 20. Januar 2012) monatlich, teilweise für fünfstellige Beträge betrieben wurde. Gläubiger grösserer, fünfstelliger Summen waren überwiegend Behörden bzw. öffentlich-rechtliche Anstalten (SVA Schaffhausen [AHV-Ausgleichskasse], Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton

            Schaffhausen, Suva Winterthur), so dass davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um Betreibungen für Schulden des Einzelunternehmens handelt (ND1 Urk. 1/1/22, auch ND1 Urk. 3/1 Beilage 2, Urk. 4/4 Beilage 2, jeweils

            S. 2 ff.). Die am tt. September 2013 mit dem Geld eines Kunden gegründete

            C. GmbH ging laut Aussagen des Geschädigten wegen unbezahlter Rech- nungen im August 2016 in Konkurs. Was er mit der Firma verdient habe, habe er

            F. abgeliefert, zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– bzw. Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.– (Urk. 4/4 F/A 34 ff., 48 ff.).

        3. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Geschädigten von Fr. 29.– pro Stunde bzw. Fr. 5'100.– netto bzw. von seiner Ehefrau von Fr. 2'600.– bis

          Fr. 2'900.– bzw. Fr. 1'700.– liegt es entgegen der Vorinstanz auf der Hand, dass der Geschädigte angesichts der Höhe der vorhandenen Betreibungen bzw. Schulden insgesamt – in der Einvernahme vom 19. Januar 2017 mit ca.

          Fr. 600'000.– angegeben (Urk. 4/4 F/A 62) – in einer prekären finanziellen Situation war.

      3. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 67

        Erw. 3.4.3.5.4.) – auch klar, dass der Geschädigte kreditunwürdig war. Dasselbe gilt für die C. GmbH. Zur Zeit der Aufnahme der Kredite zwischen 2010 und 2012 bestand die am tt. September 2013 gegründete C. GmbH noch nicht. Hinsichtlich der Kredite im Jahr 2016 ist zu bemerken, dass die C. GmbH am tt. August 2016 Konkurs gegangen ist bzw. davor Zahlungsschwierigkeiten gehabt haben musste (vgl. zefix.ch). Es ist aber nicht die Frage nach der Kreditwürdigkeit bzw. danach, ob der Geschädigte bei einem ordentlichen Kreditinstitut einen Kredit erhalten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Geschädigte andere Möglichkeiten , das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu oben Ziff. 1. 3). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wurde nicht danach gefragt, ob er andere Möglichkeiten, Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeiten zumutbar war.

      4. Die Vorinstanz erwog, dass die Hinweise zum Verwendungszweck der vom Beschuldigten erhaltenen Kredite ebenfalls sehr dürftig seien. So habe der Geschädigte angegeben, mit dem Geld Schulden bei F. abbezahlt bzw. ein paar private Rechnungen getilgt bzw. Aufwendungen des Geschäfts bezahlt zu haben, wobei jeweils konkrete Angaben fehlen würden. Gemäss Aussage des

        Geschädigten selber soll er Löhne der Mitarbeiter bezahlt haben. Nach Darstellung des Beschuldigten soll er aber Material für einen Auftrag beschafft haben, woraus er sich einen Gewinn versprochen habe (vgl. Urk. 67 Erw. 3.4.3.5.3.).

        Hinsichtlich der in der Zeit von ca. 2010 bis ca. 2012 aufgenommenen Kredite (erster Sachverhalt) kann den Aussagen des Geschädigten entnommen werden, dass er sich damals in einer Situation befand, in welcher er das bei F. aufgenommene Darlehen abzahlen musste und gleichzeitig andere Rechnungen nicht bezahlen konnte. So soll er die Darlehen für die Auszahlung von F. bzw. die Bezahlung der Mitarbeiter und auch ein paar privater Rechnungen aufgenommen haben. Es lässt sich nicht erstellen, ob das Darlehen für die Auszahlung von F. die Bezahlung der Mitarbeiter samt ein paar privater Rechnungen bzw. für welchen dieser Zwecke es in welchem Umfang gebraucht wurde. Den im Jahr 2016 aufgenommenen Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.– (zweiter Sachverhalt) soll der Geschädigte nach eigenen Angaben gebraucht haben, um den Konkurs der im September 2013 gegründeten C. GmbH abzuwenden. Damals habe er Fr. 20'000.– bringen müssen. Dies entspricht auch der Aussage des Beschuldigten. Der Zweck dieses Darlehens ist damit erstellt. Aussagen des Geschädigten zum Zweck der Darlehen gemäss dem dritten Sach- verhalt fehlen. Der Beschuldigte gab an, dem Geschädigten Fr. 30'000.– gegeben zu haben, um Schulden in der Firma zu zahlen. Dieser habe ihn aber angelogen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 sagte der Beschuldigte aus, der Geschädigte habe bei ihm Geld aufgenommen, um seine Baustellen, seine Arbeiten, seine Arbeitsaufträge zu finanzieren. Das letzte Mal habe er ihm Geld gegeben, weil ihm das Konkursamt seine Firma habe wegnehmen wollen. Der Beschuldigte gab aber auch an, der Geschädigte habe Geld für die Firma benötigt, um Material zu kaufen. Später führte er aus, dass B. Probleme mit anderen Personen gehabt habe. Er habe ihm helfen wollen. Deshalb habe er für ihn bei Leuten im Kosovo Geld geliehen. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht konsistent und teilweise widersprüchlich, um den Zweck dieser Darlehen erstellen zu können.

      5. Die Vorinstanz erwog weiter, dass zu alledem hinzukomme, dass auch nicht ersichtlich sei, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung der Kredite des Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Selbstredend bestehe bei je- dem Kreditsuchenden ein Bedarf an Geld und eine zumindest vorübergehende Unfähigkeit, diesen Bedarf mit eigenen Mitteln zu decken. Dies lasse aber nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer Zwangslage mit der erforderlichen Intensität schliessen. Dasselbe gelte in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geldbedarfs. Und auch aus dem Umstand, dass vom Kreditsuchenden wucherische Zinskonditionen akzeptiert werden, dürfe nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB geschlossen werden, ansonsten diesem Tatbestandselement weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht eine eigenständige Bedeutung zuzurechnen wäre (vgl. Urk. 67

        Erw. 3.4.3.5.5.).

        Hier geht es um die Frage nach der Dringlichkeit der Befriedigung der damaligen Bedürfnisse und den für den Fall der Nichtbefriedigung der Bedürfnisse drohen- den Nachteilen, wobei nicht jede Gefahr irgendeines Nachteils ausreicht, um eine Notlage im Sinne von Art. 157 StGB zu begründen (vgl. dazu oben Ziff. 1. 2). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach an- deren Möglichkeiten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 2.3. 3) – in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wurde nicht danach gefragt, wie dringend der Geldbedarf war bzw. was passiert wäre, wenn ihm der Beschul- digte die Darlehen nicht eingeräumt hätte. Auf das Fehlen entsprechender Fragen an den Geschädigten weist auch die amtliche Verteidigung hin (Urk. 52/2

        Rz. 50 f.). Angesichts des Umstands, dass die Darlehen gemäss dem ersten und dritten Sachverhalt (in ihrer Höhe) nicht genau einem Zweck zugeordnet werden können, und der ohnehin fehlenden Aussagen des Geschädigten zu den Folgen der Nichteinräumung und zur Dringlichkeit kann diese Frage vorliegend nicht beantwortet werden. Auch wenn beim Darlehen gemäss zweitem Sacherhalt davon ausgegangen werden kann, dass die Fr. 20'000.– für die Abwendung des Konkurses gebraucht wurden, und die rechtlichen Folgen eines Konkurses für ein Unternehmen bekannt sein dürften, bedarf es einer Untersuchung und Angaben dazu, welche konkreten Folgen es für das betroffene Unternehmen und den Ge schädigten gehabt hätte, hätte der Geschädigte das Geld vom Beschuldigten nicht erhalten. Diese Frage gehört zum zu erörternden und festzustellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1. 1). Insbesondere bei Krediten zu solch hohen Zinsen wie vorliegend wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen.

      6. Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual-

        )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe zumindest hätte haben müssen.

        1. Nach Aussage des Geschädigten hat er dem Beschuldigten jeweils gesagt, dass es ihm finanziell nicht gut geht, als er ihn um die Darlehen gebeten hat. Dies habe den Beschuldigten aber nicht interessiert; er habe gewusst, dass er, der Geschädigte, eine Firma habe und arbeiten könne und Geld verdiene. Dass der Beschuldigte von den finanziellen Schwierigkeiten des Geschädigten spätestens ab Anfang 2016 gewusst haben musste, ergibt sich aus den Abhörprotokollen der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten (beginnend ab 15. Januar 2016). Diesen ist zu entnehmen, dass der Geschädigte nicht in der Lage war, die Zahlungen wie vereinbart und regelmässig zu leisten bzw. die entsprechende Summe zusammenzubekommen. So hat der Geschädigte den Beschuldigten mehrmals vertröstet und sich bei ihm entschuldigt, ihm per SMS den Stand seines Bankkontos geschickt (um zu zeigen, dass darauf nur we- nig Geld vorhanden war) und ihm verschiedentlich zu wissen gegeben, in was für katastrophaler finanzieller Situation er sei (Urk. 4/4 F/A 118 ff., Urk. 4/4 Beila-

          ge 8). Aus den Abhörprotokollen ergeben sich hingegen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Verwendungszweck jedes einzelnen Darlehens und der Folgen des Nichterhalts für den Geschädigten gehabt hätte.

        2. Auch wenn der Beschuldigte ab einem bestimmten Zeitpunkt um die schwierige finanzielle Lage des Geschädigten hätte wissen müssen, kann ihm ein Eventualvorsatz hinsichtlich der (hier ohnehin nicht erstellbaren) Zwangslage bzw. deren weiterer Merkmale nicht nachgewiesen werden. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte um die Liquiditätsprobleme des Geschädigten gewusst bzw. davon später erfahren hat (ob von einer Kenntnis zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ausgegangen werden kann, kann angesichts des Ausgangs offen bleiben), kann nicht geschlossen werden, dass er das Bestehen einer Zwangslage in Kauf genommen hat. Ansonsten müsste wohl bei Darlehensgewährungen generell von einer solchen Inkaufnahme ausgegangen werden, liegt diesen Rechtsgeschäften doch regelmässig ein Liquiditätsengpass zugrunde. Ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Zwangslage lässt sich vorliegend daher nicht konstruieren (so auch Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2017, SB160277 Erw. III.C.1.3.7.).

2.3.7. Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf

B. das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu ver- neinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

  1. Darlehen an J.

    (Urk. 18 S. 3 f. u. 7 i.V.m. ND 2)

    1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

      1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte dem Geschädigten J. ca. am 11. Juni 2015 einen Kredit in Höhe von Fr. 50'000.– gewährt haben. Dafür hätte der Geschädigte dem Beschuldigten Darlehenszinsen in Höhe von 20% pro Mo- nat bezahlen sollen. Tatsächlich soll der Geschädigte dem Beschuldigten im Zeitraum von ca. Juli 2015 bis 13. Juli 2016 Zinszahlungen geleistet haben. Das Total der bezahlten Zinsen soll mindestens ca. Fr. 85'000.– betragen haben (Urk. 18

        S. 7 Ziff. 2). Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift umschrieben. Demnach soll der Geschädigte aus beruflichen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). Weiter soll er sich in einer prekären finanziellen Situation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansinnen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz).

      2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt betreffend das Darlehen an J. in Bezug auf den Darlehensbetrag, die Zinskonditionen und die Zinszahlungen erstellt sei. Als nicht erstellt erachtete sie die im Tatbestand vorausgesetzte Zwangslage des Geschädigten im Jahr 2015 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte hätte erkennen müssen (Urk. 67 S. 47 ff.).

      3. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangslage als erwiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Geschädigten gleichermassen beziehen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergegebene verwiesen werden.

      4. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch.

    2. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Zwangslage

      1. Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aussagen des Geschädigten J. , des Privatklägers (Bruder von J. ) und des Beschuldigten sowie die Betreibungsregisterauszüge über den Geschädigten vom 19. August 2019, 15. Dezember 2016 und 30. Juli 2019 (ND2 Urk. 3/2 Anhang) zur Verfügung. Weiter liegen vor und sind im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden die Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten J. in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 25. Juni 2016 (Urk. 4/20 Anhang) sowie zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger K. in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis 22. November 2016 (Urk. 4/22 Anhang).

      2. Der Geschädigte J.

        wurde am 21. August 2019 und am

        29. November 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/10 und 4/20) sowie am 31. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/36) einver- nommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.5.2.1.). Dabei hat er zur Sache überwiegend vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zu ergänzen ist, dass der Geschädigte anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2019 angegeben hat, Vermögensverwalter und freischaffend zu sein und Startups mit Investoren zu vermitteln. Seine finanzielle Lage sei nicht gut, er sei vor ca. vier Jahren in einen Fall mit Verdacht auf Geldwäscherei und Betrug im Finanzbereich involviert gewesen. Vor zwei Jahren sei er freigesprochen worden. Er habe alles verloren, auch die Firmen. Dazu seien ca. Fr. 180'000.– Steuerschulden gekommen. Er habe die Firma, L. AG mit Sitz in M. , schliessen müssen, da alles blockiert gewesen sei wegen der genannten Verfahren (Urk. 4/10 F/A 5 ff.). Zu wiederholen ist, dass der Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2019 die Aussage des Beschuldigten bestätigte, das Geld für seine Firma benötigt zu haben (Urk. 4/20 F/A 28). Zudem gab er an, dass im Jahr 2015 sein Vater gestorben, seine Scheidung gewesen sei und er auch seine Firma verloren habe (Urk. 4/20 F/A 39).

      3. Der Bruder des Geschädigten J. , der Privatkläger K. , wurde am

        1. Juli 2019, am 27. August 2019 und am 10. Dezember 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/9, 4/11 und 4/22) sowie am 6. April 2020 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson (Urk. 4/37) einvernommen. In diesen Einver- nahmen hat er sich auch zum Sachverhalt betreffend seinen Bruder J. geäussert. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.5.2.2.). Zu wiederholen ist hier seine Aussage, dass sein Bruder das Darlehen nach dem Tod ihres Vaters aufgenommen habe. Das sei im Jahr 2015 gewesen, im Mai Juni, vielleicht auch erst im September. Er selber habe aber erst später davon erfahren. Er sei der Meinung gewesen, es gehe seinem Bruder finanziell nicht schlecht. Er habe ja sein Geschäft gehabt, aber er sei nach dem Tod ihres Vaters psychisch total am Boden gewesen. Er wisse nicht, weshalb sein Bruder das Darlehen beim Beschuldigten zu diesen Konditionen und nicht bei einem ordentlichen Kreditinstitut aufgenommen habe. Und er wisse auch nicht, ob sein Bruder damals Schulden gehabt habe und ob er mit dem Beschuldigten über seine finanziellen Verhältnisse gesprochen bzw. der Beschuldigte sich für die finanziellen Verhältnisse seines Bruders interessiert habe (Urk. 4/37 F/A 131 ff., 139-144).

      4. Der Beschuldigte wurde zum Sachverhalt betreffend den Geschädigten

        J. am 19. Januar 2017, 24. Februar 2017, 16. Mai 2017, 14. Juli 2020 und

        25. August 2020 (Urk. 2/1, 2/2, 2/3, 2/24 und 2/25) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.5.2.3.). Im Zusammenhang mit der Tatbestandsvoraussetzung der Zwangslage ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2017 angab, der Geschädigte habe das Geld für seine Firma gebraucht, jemand habe seine Gelder blockiert, weil er mit Immobilien gearbeitet habe (Urk. 2/1 F/A 228 f.). In der Einvernahme vom 16. Mai 2017 gab er an, der Geschädigte habe ein luxuriöses Leben geführt und behauptet, seine Firma habe riesige Umsätze und er würde Millionen verdienen (Urk. 4/20 F/A 20). Zu wiederholen ist hier seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom

        14. Juli 2020, wonach er dem Geschädigten ein Darlehen über Fr. 25'000.– gegeben habe. Er kenne den Geschädigten als einen Geschäftsmann, als jeman- den, der in Bauprojekte investiere. Dieser habe von ihm das Geld verlangt, um ei- ne Investition zu machen. Drei, vier Monate später habe es sich gezeigt, dass es dem Geschädigten finanziell nicht gut gehe (Urk. 2/24 F/A 154-157 und 169). Aus der vorinstanzlichen Befragung vom 25. Juni 2021 ergeben sich keine im Zusammenhang mit der Zwangslage liegenden Aussagen (Prot. I S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Im Allgemeinen bestätigte er seinen bisherigen Standpunkt, alle Kre- ditnehmer hätten die Gelder aufgenommen, um ihre eigenen Geschäfte zu finanzieren, und hätten dies auf eigenen Wunsch getan. Er habe keine Veranlassung gehabt, von einer Notlage der Kreditnehmer auszugehen, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass es normal sei, Kredite zu solchen Bedingungen aufzu- nehmen (Prot. II S. 15 f.).

    3. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage

      1. Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Geschädigten J. bezüglich des von der Vorinstanz erstellten, ca. am 11. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 50'000.– und zu 20% Monatszins gewährten Darlehens das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB erstellt werden kann.

        Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären finanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend ansieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt aber auch voraus, dass der Betroffe- ne nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten.

      2. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.5.3.3.1.) als erstellt zu betrachten, dass sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme im Juni 2015 in einer prekären finanziellen Situation befunden hat. Es liegen drei Betreibungsregisterauszüge vor (ND2 Urk. 3/2 Anhang), welche Verlustscheine seit 2009 sowie offene Betreibungen – teilweise in fünfstelliger Höhe – seit 2012 belegen. Zwar ist über die Einkünfte und Ausgaben des Geschädigten zu diesem Zeitpunkt lediglich bekannt, dass er die Firma

        L. AG wegen des Strafverfahrens habe schliessen müssen. Dennoch muss angesichts der Höhe der – sich über Jahre akkumulierten – offenen Schulden und des Unvermögens, diese zu tilgen, von einer prekären finanziellen Situation des

        Geschädigten im Jahr 2015 ausgegangen werden. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister (vgl. zefix.ch) übernahm der Geschädigte die – mittlerweile erloschene – L. AG am tt. März 2014 und fungierte als einziges Verwaltungsratsmitglied. Sie bezweckte die Ausführung von Gartenbauarbeiten aller Art sowie Erbringung von Finanzdienstleistungen.

      3. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 67

        Erw. 3.5.3.5.4.) – auch klar, dass der Geschädigte kreditunwürdig war. Dasselbe gilt für die L. AG – sofern dies überhaupt relevant ist –, welche der Geschä- digte im März 2014 übernommen hat, deren Gelder laut seiner Aussage blockiert wurden und sie am tt. Mai 2018 von Amtes wegen gelöscht wurde (vgl. zefix.ch). Es ist aber nicht die Frage nach der Kreditwürdigkeit bzw. danach, ob der Geschädigte bei einem ordentlichen Kreditinstitut einen Kredit erhalten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Geschädigte andere Möglichkeiten , das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1. 3). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wur- de nicht danach gefragt, ob er andere Möglichkeiten, Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeiten zumutbar war.

      4. Hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens haben sowohl der Geschädigte als auch der Beschuldigte angegeben, dass der Geschädigte das Geld für sein Geschäft benötigt habe. Nach Aussage des Beschuldigten soll der Geschädigte das Geld für die Firma gebraucht haben, jemand habe seine Gelder blockiert. Später sagte er aus, der Geschädigte habe das Geld von ihm für eine Investition verlangt. Der Geschädigte bestätigte die Aussage, wonach er das Geld für seine Firma gebraucht habe. Für welche Ausgaben im Zusammenhang mit der L. AG der Geschädigte das Darlehen aufgenommen hat, und ob und wie die Blockierung der Gelder der AG eine allfällige Investition mit dem Darlehen zusammenhängen, ist nicht bekannt. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 67

        Erw. 3.5.3.3.3.) ist festzuhalten, dass sich der konkrete Verwendungszweck nicht erstellen lässt.

      5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (Urk. 67 Erw. 3.5.3.3.5.), dass – neben der fehlenden Kenntnis des Verwendungszwecks – auch nicht ersichtlich ist, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung des Kredits des Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dazu fehlen jegliche Angaben. Dasselbe gilt in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geldbedarfs. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkeiten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 3.3. 3) – in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wurde nicht danach gefragt, wie dringend der Geldbedarf war bzw. was passiert wäre, wenn ihm der Beschuldigte das Darlehen nicht eingeräumt hätte. Diese Frage gehört zum zu erörternden und erstellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1. 1). Insbesondere bei einem Kredit zu solch hohen Zinsen wie vorliegend wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen.

      6. Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual-

        )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe zumindest hätte haben müssen.

        1. Aus den Aufzeichnungen der vom Beschuldigten mit dem Geschädigten (J. ) einerseits und dem Privatkläger (K. ) andererseits geführten Telefongespräche ist ersichtlich, dass der Geschädigte nicht in der Lage war, die Zahlungen an den Beschuldigten (rechtzeitig) zu leisten und er diesen mehrmals um Aufschub gebeten hat, bis schliesslich der Geschädigte das Telefon nicht mehr abgenommen und sein Bruder, der Privatkläger, die Schuld des Geschädigten beim Beschuldigten beglichen hat (Urk. 4/20 Anhang und Urk. 4/22 Anhang). Damit kann von einer – nach der Gewährung des Darlehens vorliegenden – Kenntnis des Beschuldigten über die prekäre finanzielle Lage des Geschädigten ausgegangen werden. Dem Beschuldigten kann ein solches Wissen zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens nicht angerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt ging selbst der Bruder des Geschädigten, der Privatkläger, noch davon aus, dass es seinem Bruder finanziell nicht schlecht gehe. Von Schulden wusste er nichts.

        2. Auch hinsichtlich weiterer Merkmale der Zwangslage kann dem Beschul- digten kein Eventualvorsatz nachgewiesen werden. Da nicht einmal eine Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vorliegt, kann dem Beschuldigten der Eventualvorsatz hinsichtlich des Bestehens einer Zwangslage nicht angerechnet werden, ohne bei Darlehensgewährungen zu solchen Konditionen generell von einer solchen Inkaufnahme auszugehen. Ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Zwangslage lässt sich vorliegend daher nicht konstruieren.

          3.3.7. Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf J. das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

  2. Darlehen an Privatkläger K.

    (Urk. 18 S. 3 f. u. 5-15 i.V.m. ND 2)

    1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

      1. Die Anklage unterscheidet hier zwischen zwei Sachverhalten:

        1. Ca. im November Dezember 2017 soll der Beschuldigte dem Privatkläger einen Kredit in Höhe von Fr. 15'000.– gewährt haben. Das Darlehen soll ihm in zwei Tranchen ausbezahlt worden sein, zuerst Fr. 10'000.– und ca. einen Monat später Fr. 5'000.–. Dafür hätte der Privatkläger dem Beschuldigten Darlehenszinsen in Höhe von 20% pro Monat bezahlen sollen. Im Zeitraum von ca. Ja- nuar 2018 bis ca. Weihnachten 2018 soll der Privatkläger dem Beschuldigten das Darlehen zurückbezahlt und Zinsen in Höhe von mindestens ca. Fr. 25'000.– geleistet haben. Die Zinszahlungen soll der Privatkläger teilweise direkt dem Beschuldigten und teilweise dem Mitbeschuldigten N. (Mittäterschaft) zuhan- den des Beschuldigten übergeben haben (Urk. 18 S. 7 Ziff. 3.1). Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift umschrieben. Demnach soll der Privatkläger aus beruflichen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). Weiter soll er sich in einer prekären finanziellen Situation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansinnen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz).

        2. Ca. im Februar 2019 sollen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte N. (Mittäterschaft) vom Privatkläger die Bezahlung weiterer Fr. 30'000.– verlangt haben. Dabei soll es sich nach Darstellung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten um aufgelaufene Zinsen im Zusammenhang mit dem vorge- nannten Darlehen und mit den zum Teil verspätet erfolgten Zinszahlungen gehandelt haben. Um den geforderten Betrag einzutreiben, sollen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte den Privatkläger spätestens ab dem 24. Februar 2019 gezielt unter Druck gesetzt haben, indem sie ihn mehrmals persönlich getroffen, ihn diverse Male telefonisch kontaktiert bzw. zu kontaktieren versucht (Anrufver-

        suche und Textnachrichten) und ihn mehrmals am Wohnort seiner Mutter gesucht hätten. Dabei bzw. damit sollen sie ihm zumindest konkludent zu verstehen gegeben haben, dass er im Falle einer Nichtbezahlung mit der Anwendung von Gewalt gegen ihn und/oder mit ernstlichen Nachteilen für ihn und/oder seine Familienangehörigen zu rechnen habe. Bis zu ihrer Verhaftung am 26. September 2019 soll der Privatkläger den geforderten Betrag nicht bezahlt haben, weshalb nur von ei- nem Versuch ausgegangen wird (Urk. 18 S. 8 ff. Ziff. 3.2, Urk. 67 Erw. 3.6.1.(2)).

      2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der erste Sachverhalt betreffend Darlehen an den Privatkläger in Bezug auf den Darlehensbetrag, die Zinskonditionen und die Zinszahlungen erstellt sei. Als nicht erstellt erachtete sie die im Tatbestand vorausgesetzte Zwangslage des Privatklägers in den Jahren 2016 und 2017 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte hätte erken- nen müssen (Urk. 67 S. 68 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangslage als erwiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Geschädigten gleichermassen beziehen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergegebene verwiesen werden. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch.

      3. Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts erachtete die Vorinstanz die in der Anklage geschilderten Ereignisse (zwei persönliche Treffen, diverse telefonische Kontakte [Anrufe, Anrufversuche und Textnachrichten] und drei Besuche bei der Mutter) sowie sonstigen Umstände weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit betrachtet als Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB und damit das Tatbestandsmerkmal des Nötigungsmittels, nämlich der Gewalt der Androhung ernstlicher Nachteile, als nicht erstellt. Zudem könne dem Beschuldigten kein (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden (Urk. 67 S. 76 ff., 88). Die Staatsan- waltschaft hielt in ihrer Berufungserklärung fest, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beteiligten (Privatkläger, Beschuldigter, O. und N. ) sowie die aus den ausgewerteten Mobiltelefonen ausgelesenen Kommunikationen zutreffend zusammengefasst, sei jedoch unrichtig zum Schluss gekommen, dass keine Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB (Androhung ernstlicher Nachteile) vorliege (Urk. 68 S. 6 ff.; vgl. zu den konkreten Argumenten unten Ziff. 4.3. 4). Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung bestreitet das Vorliegen einer Straftat und fordert einen Freispruch.

    2. Zum ersten Sachverhalt (Urk. 18 Ziff. 3.1)

      1. Beweismittel für das Vorliegen einer Zwangslage

        1. Zur Erstellung des ersten Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aussagen des Privatklägers, der Zeugin O. (Mutter des Privatklägers und des Geschädigten J. ), des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten N. (Mittäter) zur Verfügung. Ebenfalls zur Verfügung stehen und wurden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt der Betreibungsregisterauszug des Privatklägers vom

          15. Dezember 2016 (ND2 Urk. 8/1) sowie die Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis 22. November 2016 (Urk. 4/22 Anhang).

        2. Beim Privatkläger handelt es sich – wie erwähnt – um den Bruder von J. (vgl. zu diesem vorstehend Ziff. 3). Der Privatkläger wurde am 1. Juli 2019, am 27. August 2019 und am 10. Dezember 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/9, 4/11 und 4/22) sowie am 6. April 2020 von der Staatsan-

          waltschaft als Auskunftsperson (Urk. 4/37) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.1.). Im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der Zwangslage ist zu wiederholen, dass der Privatkläger in der Einvernahme vom

          1. Juli 2019 aussagte, dass er vor ca. 1.5 Jahren – also um den Jahreswech-

          sel 2017/2018 – vom Beschuldigten ein Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.– erhalten habe (Urk. 4/9 F/A 5-7). Er habe eine Geschäftsidee gehabt. Sie hätten eine CBD-Anlage gehabt. Sie hätten eine AG gegründet, an welcher er zu 20% beteiligt gewesen sei. Es sei aber nicht gut gelaufen. Der Beschuldigte habe ihm mit Geld helfen wollen. Sie hätten die Fr. 15'000.– gebraucht, um Inventar zu kaufen (Urk. 4/9 F/A 8, 32 und 35). Er habe das Geld rasch benötigt. Ausserdem hätte er das Darlehen andernorts wohl nicht bekommen. Die AG sei noch neu gewesen und es hätten noch keine Verträge bestanden. Ausserdem habe er selber noch Betreibungen gehabt. Er habe gedacht, er könne das Geld innert Monatsfrist zurückbezahlen. Dann sei aber alles schief gelaufen, was habe schief laufen kön- nen. Nichts habe geklappt. Die Erde [wohl Ernte gemeint] sei nicht gut gewesen, die Konkurrenz sei riesig gewesen, das Geschäft sei nicht gelaufen und die Miete sei hoch gewesen. Sie hätten zwei Mitarbeiter gehabt. Diese sowie alles andere hätten sie noch knapp bezahlen können, hätten dann aber die Firma geschlossen (Urk. 4/9 F/A 39-43). In der Einvernahme vom 6. April 2020 hat der Privatkläger angegeben, rund Fr. 100'000.– Schulden zu haben. Es handle sich dabei um Geld, welches er gebraucht habe, um ein Geschäft aufzumachen, eine CBD-Anlage, es sei aber in die Hose gegangen. Sie hätten alles aufgebaut. Die Miete etc. sei aber zu hoch gewesen und die Preise fürs CBD seien bachab gegangen. Es sei zu warm gewesen und zwei Ernten seien kaputt gegangen

          (Urk. 4/37 F/A 48-50). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er dem Beschuldigten Geld schulde, antwortete der Privatkläger, Geld gebraucht zu haben, um zu retten. Er habe gedacht, es funktioniere. Es sei aber immer schlechter geworden (Urk. 4/37 F/A 87). Auf die Frage, weshalb er den Beschuldigten um Geld gebeten habe, anstatt einen Kredit bei einem ordentlichen Kreditinstitut zu beantragen, antwortete der Privatkläger, er sei selbständig gewesen und auf die Schnelle hätte er das Geld nicht erhalten. Er habe es gebraucht. Bei einem or- dentlichen Kreditinstitut hätte er das Geld, so glaube er, nicht erhalten. Er habe ja Betreibungen gehabt und kein fixes Einkommen. Seine finanziellen Verhältnisse seien damals nicht gut gewesen, sonst hätte er das Darlehen nicht aufgenommen. Er habe den Beschuldigten über seine finanziellen Verhältnisse nicht informiert. Dieser habe sich dafür auch nicht interessiert (Urk. 4/37 F/A 108-113). Nach der Anklageerhebung soll der Privatkläger noch eine schriftliche Stellung- nahme verfasst haben, mit welcher er unter anderem erklärt, an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten nicht länger interessiert zu sein. Diese ist maschinell erstellt, auf den 5. Januar 2021 datiert, vom Privatkläger unterzeichnet und von dessen Rechtsvertreter am 18. Januar 2021 eingereicht worden

          (Urk. 22). Hinsichtlich des Inhalts der schriftlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2021 kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 57 f.).

        3. Bei O.

          handelt es sich um die Mutter des Geschädigten J.

          und des Privatklägers. Sie wurde am 17. Oktober 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/14) und am 24. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin (Urk. 4/33) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.2.). Dabei hat sie sich betreffend den Privatkläger insbesondere zum zweiten Sachverhalt (Erpressung) geäussert. Ihren Einvernahmen lassen sich keine Aussagen betreffend die Zwangslage des Privatklägers entnehmen.

        4. Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die Einvernahmen aus dem Jahr 2017 (Urk. 2/1-2/4) datieren noch vor den eingeklagten Sachverhalten betreffend den Privatkläger. Relevant sind deshalb v.a. die Einvernahmen vom 26. September 2019, 27. September 2019, 4. Februar 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/6, 2/7, 2/20, 2/24 und 2/25). Die Befragung vor der Vorinstanz fand am 25. Juni 2021 statt (Prot. I S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.3.). Zu wiederholen ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der Zwangslage, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 26. September 2019 angegeben hat, der Privatkläger sei zu ihm gekommen, er habe mit jemandem Probleme gehabt, er spiele zu viel (Urk. 2/6 F/A 13). In der Einvernahme vom 27. September 2019 gab er an, einer, der mit CBD handle und spiele, könne keine finanziellen Probleme haben (Urk. 2/7 F/A 11). In der Einvernahme vom 14. Juli 2020 gab der Beschuldigte auf Ergänzungsfragen seiner amtlichen Verteidigerin weiter an, dass der Privatkläger zu ihm gekommen sei und einen Kredit über Fr. 10'000.– angefragt habe, um das Gartenbaugeschäft seines Vaters zu finanzieren. Er habe ihm gesagt, er habe den Auftrag, den P. zu unterhalten. Dafür habe er ihm dann das Geld gegeben. Er sei der Meinung gewesen, es gehe ihm finanziell sehr gut, weil er ihm zuvor die Fr. 25'000.–, welche ihm noch sein Bruder geschuldet habe, rasch habe zurückbezahlen können (Urk. 2/24 F/A 145-148). Als er aber irgendwann vermutet habe, dass der Privatkläger mit dem Geld effektiv Cannabis- Geschäfte finanziert habe, habe er ihm gesagt, dass er keine Zinsen mehr wolle und er das Darlehen zurückzahlen solle (Urk. 2/24 F/A 151).

        5. Der Mitbeschuldigte N.

(Mittäter) wurde diverse Male polizeilich und

staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betreffend den Privatkläger, so insbesondere am 26. September 2019, 27. September 2019, 6. Februar 2020 und 7. April 2020 (Urk. 3/1, 3/2, 3/8 und 3/12). Die Vorinstanz hat die Aussagen korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.4.). Seinen Einvernahmen lassen sich keine Aussagen die Zwangslage des Privatklägers betreffend entnehmen.

      1. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage

        1. Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Privatklägers bezüglich des von der Vorinstanz erstellten, ca. im November Dezem-

          ber 2017 in der Höhe von Fr. 15'000.– und zu 20% Monatszins gewährten Darlehens das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB erstellt werden kann. Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären fi- nanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend ansieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50

          S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt aber auch voraus, dass der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten.

        2. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.6.3.3.1.) als erstellt zu betrachten, dass der Privatkläger zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in einer schwierigen finanziellen Situation war. Er gab selber an, dass er selbständig erwerbend gewesen sei, kein fixes Einkommen und Betreibungen gehabt habe und das Geschäft nicht gut gelaufen sei. Seine finanziellen Verhältnisse seien damals nicht gut gewesen. Im Betreibungsregisterauszug des Privatklägers vom 15. Dezember 2016 sind seit 2010 offene Verlustscheine aus Pfändungen sowie seit März 2012 jährlich mehrere Betreibungen verzeichnet (ND2 Urk. 8/1). Zwar ist über die konkreten Einkünfte und Ausgaben

          des Privatklägers zu diesem Zeitpunkt lediglich bekannt, dass er Mitbegründer und mit 20% an einer AG beteiligt war, deren Zweck darin bestand, eine CBD- Anlage (eine Indoor-Anlage zum Anbau von Hanf) zu betreiben. Da das Geschäft erst im Aufbau war bzw. sich nach kurzer Zeit als ein Misserfolg erwies, ist den- noch von einer prekären finanziellen Lage auszugehen.

        3. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 Erw. 3.6.3.3.4.) – auch klar, dass der Privatkläger – wie auch sein Geschäft, sofern dies relevant ist – kreditunwürdig war. Es ist aber nicht die Frage nach der

          Kreditwürdigkeit bzw. danach, ob der Geschädigte bei einem ordentlichen Kreditinstitut einen Kredit erhalten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Privatkläger andere Möglichkeiten, das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben

          Ziff. 1. 3). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Der Privatkläger wurde nicht danach gefragt, ob er andere Möglichkeiten, Geld zu erhalten, gehabt hätte und ob die Ergreifung dieser Möglichkeiten zumutbar war.

        4. Anhand der Aussagen des Privatklägers ist beim Verwendungszweck davon auszugehen, dass er das Geld für das CBD-Geschäft (Bau/Betrieb einer In- door-Anlage) gebraucht hat. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 67

          Erw. 3.6.3.3.3.), ist dabei unklar geblieben, ob er damit Inventar gekauft hat (so gemäss Urk. 4/9 F/A 32) das schlecht laufende Geschäft hat retten wollen (so gemäss Urk. 4/37 F/A 87). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter darauf einzugehen, dass der Beschuldigte von einem anderen Verwendungszweck ausgegangen war (zunächst Spielschulden, dann Finanzierung des Gartenbaugeschäfts des Vaters sowie später Finanzierung des CBD-Geschäfts, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei und das Darlehen zurückverlangt habe). Der konkrete Verwendungszweck lässt sich somit nicht erstellen.

        5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (Urk. 67 Erw. 3.6.3.3.5.), dass – neben der genauen Kenntnis des Verwendungszwecks – auch nicht ersichtlich

          ist, mit welchen Folgen der Privatkläger bei Nichteinräumung des Kredits des Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dazu fehlen jegliche Angaben. Dasselbe gilt in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geldbedarfs. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkeiten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 4.2.2. 3) – in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wurde nicht danach gefragt, wie dringend der Geldbedarf war bzw. was passiert wäre, wenn ihm der Beschuldigte das Darlehen nicht eingeräumt hätte. Diese Frage gehört zum zu erörternden und erstellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet wer- den, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1. 1). Insbesondere bei einem Kredit zu solch hohen Zinsen wie vorliegend wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen.

        6. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventu- al-)Vorsatzes nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe zumindest hätte haben müssen. Den Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis

22. November 2016 (Urk. 4/22 Anhang) kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass der Privatkläger in einer schwierigen fi- nanziellen Situation war. Bei diesen Telefonaten ging es um die ausstehenden Zahlungen des Bruders des Privatklägers. So gab auch der Beschuldigte lediglich an, der Privatkläger habe zu viel gespielt. Von finanziellen Problemen sei er aber nicht ausgegangen. Er habe auch nicht danach gefragt. Er sei der Meinung gewesen, es gehe dem Privatkläger finanziell sehr gut, weil er ihm zuvor die

Fr. 25'000.–, welche ihm noch sein Bruder geschuldet habe, rasch habe zurückbezahlen können. Da nicht einmal eine Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten des Privatklägers zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vorliegt, kann dem Beschuldigten der Eventualvorsatz hinsichtlich des Bestehens einer Zwangslage

nicht angerechnet werden, ohne bei Darlehensgewährungen zu solchen Konditio- nen generell von einer solchen Inkaufnahme auszugehen. Ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Zwangslage lässt sich vorliegend daher nicht konstruieren.

4.2.3. Als Fazit zum ersten Sachverhalt ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf den Privatkläger das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

    1. Zum zweiten Sachverhalt (Urk. 18 Ziff. 3.2)

      1. Rechtliches zur (versuchten) Erpressung

        Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der (versuchten) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1) StGB korrekt dargelegt und es ist darauf zu verweisen (Urk. 67 Erw. 3.3.2.). Zu wiederholen ist, dass in objektiver Hinsicht zunächst ein Nötigungsmittel erforderlich ist. Der Tatbestand sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, nämlich die Gewalt oder die Androhung ernstli- cher Nachteile (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 N 5). Wendet der Täter gegen eine Person unmittelbar Gewalt an bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so liegt eine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Für den Grundtatbestand von Ziff. 1 verbleiben damit nur Fälle, in denen sich die angewendete Gewalt nicht gegen eine Person, sondern gegen Sachen und Gebäude bzw. Gebäudeteile richtet bzw. Fälle, in denen sich die Drohung nicht gegen die körperliche Integrität einer Person, sondern gegen andere Rechtsgüter richtet. Die bedrohten Rechtsgüter können solche des Opfers selbst von Personen sein, die dem Opfer nahestehen denen dieses sich verpflichtet fühlt (BSK StGB-WEISSENBERGER,

        4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 N 6 und 11 f.). In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz richtig fest (vgl. Urk. 67 Erw. 3.3.2.2.), dass anhand der Anklageschrift (Urk. 18 S. 3 und 9-15) wie auch der Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 50 S. 6 und 16-27) davon ausgegangen werden könnte, dass sie vom Vorliegen beider Tatbestandsvarianten ausgeht. Sowohl in der Anklageschrift als auch den Ausführungen vor Vorinstanz umschreibt sie Verhaltensweisen, welche als unmittelbare Gewaltanwen- dung gegen eine Person, nämlich den Privatkläger, zumindest aber als Drohung gegen die körperliche Integrität von Personen, nämlich den Privatkläger und/oder seiner Familienangehörigen, verstanden werden könnten (vgl. Urk. 18 S. 9-15, etwa mit Konsequenzen und Gewalt gegen ihn [Privatkläger] rechnen müsse, Familie des Geschädigten [Privatkläger] anzugehen, es für ihn [Privatkläger] nicht gut kommt bauten […] zusätzlich zur verbalen gezielt auch eine physische Drohkulisse auf, indem sie sich sehr laut benahmen, mit den Händen gestikulierten, sich vor dem Geschädigten [Privatkläger] aufbauten und ihm [Privatkläger] immer näher kamen). Auch in der Berufungserklärung ist die Rede davon, dass der Privatkläger ernsthaft um die Sicherheit seiner Familie besorgt war (vgl. Urk. 68 S. 8). Hingegen geht die Staatsanwaltschaft bei ihrer rechtlichen Würdigung lediglich vom Grundtatbestand nach Ziff. 1, der Androhung ernstlicher Nachteile, aus (Drohung, welche sich nicht gegen die körperliche Integrität einer Person , sondern gegen andere Rechtsgüter richtet; vgl. Urk. 18 S. 18, so auch die Berufungserklärung, Urk. 68 S. 2). Auf diese Feststellung der Vorinstanz ging die Staatsanwaltschaft vor der Berufungsinstanz nicht ein. Dieser Umstand erfordert jedoch keine Weiterungen, denn – wie zu zeigen sein wird (vgl. unten Ziff. 4.3. 4) – lässt sich aus dem dem Beschuldigten und N. vorgeworfenen Verhalten ei- ne Drohung nicht konkretisieren. Zu ergänzen ist im Zusammenhang mit dem Nötigungsmittel, dass, ob eine bestimmte Äusserung – welche isoliert betrachtet kei- ne Drohung darstellt – als Drohung zu verstehen ist, sich nach den gesamten Umständen beurteilt, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006 E. 7.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV

        70; Urteil 6B_24/2010 vom 30. März 2010 E. 2.4). Mithin wird – sowohl bei einer ausdrücklichen wie auch einer impliziten Androhung von Nachteilen – vorausgesetzt, dass es für den Geschädigten hinreichend klar ist, mit welchen Nachteilen er rechnen muss.

      2. Rechtliches zur (versuchten) Nötigung

        1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1; 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1; BGE 147 IV 437

          E. 3.2.1). Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann, was zu einer fakultativen Strafmilderung durch das Gericht führt. Die Nötigung ist erst dann vollendet, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält; misslingt die Bestimmung von Willensbildung -betätigung, so bleibt es beim Versuch (TRECHSEL/MONA, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 181 N 9).

        2. Der Tatbestand sieht zunächst – wie derjenige der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB – die Nötigungsmittel Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile vor. Als weiteres Nötigungsmittel wird in Form einer Generalklausel die an- dere Beschränkung der Handlungsfreiheit genannt. Die Generalklausel ist nach der Rechtsprechung und nach der herrschenden Lehre aber restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines an- dern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig

          überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 119 IV 301 E. 2a; 141 IV 437 E. 3.21; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216

          E. 4.1; je mit Hinweisen).

        3. Bei der Nötigung sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt

          (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweis).

        4. Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4, 129 IV

          262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen).

        5. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2.c; Urteil 6B_303/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1).

      1. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Erpressung bzw. eines Nötigungsmittels

        1. Zur Erstellung des zweiten Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aussagen des Privatklägers, der Zeugin O. (Mutter des Privatklägers und von J. ), des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten N. (Mittäter) sowie abfotografierte und übersetzte Textnachrichten zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten einerseits bzw. N. andererseits (Urk. 2/20 Anhang,

          Urk. 3/8 Anhang) bzw. zwischen dem Beschuldigten und N. (ND2 Urk. 6/1 und 6/3) zur Verfügung.

        2. Der Privatkläger wurde am 1. Juli 2019, am 27. August 2019 und am

10. Dezember 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/9, 4/11 und 4/22) sowie am 6. April 2020 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson

(Urk. 4/37) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.1.). Nach der Anklageerhebung soll der Privatkläger noch eine schriftliche Stellungnahme verfasst haben, mit welcher er unter anderem erklärt, an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten nicht länger interessiert zu sein (Urk. 22). Hinsichtlich des Inhalts der Stellungnahme kann auf die Zusammenfassung der Vor-

instanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 57 f.). O.

wurde am 17. Oktober 2019

von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/14) und am 24. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin (Urk. 4/33) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.2.). Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die Einvernahmen aus dem Jahr 2017 (Urk. 2/1-2/4) datieren noch vor den eingeklagten Sachverhalten betreffend den Privatkläger. Relevant sind deshalb v.a. die Einvernahmen vom 26. September 2019, 27. September 2019, 4. Februar 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/6, 2/7, 2/20, 2/24 und 2/25). Die Befragung vor der Vorinstanz fand am

  1. uni 2021 statt (Prot. I S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden

    (Urk. 67 Erw. 3.6.2.3.). Der Mitbeschuldigte N.

    (Mittäter) wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betreffend den Privatkläger, so insbesondere am 26. September 2019, 27. September 2019, 6. Februar 2020 und 7. April 2020 (Urk. 3/1, 3/2, 3/8 und 3/12). Die Vorinstanz hat die Aussagen korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.4.).

        1. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Erpressung bzw. eines Nötigungsmittels

          1. Die Vorinstanz erachtete den dem Vorwurf der versuchten Erpressung zugrunde liegenden Umstand als erstellt, dass der Beschuldigte ab ca. Februar 2019 vom Privatkläger unberechtigterweise die Bezahlung von aufgelaufenen

            Zinsen in Höhe von Fr. 30'000.– verlangt hat (Urk. 18 S. 9 Ziff. 3.2. Abs. 1 und 2;

            Urk. 67 Erw. 3.6.3.4.).

          2. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass es in der Folge und im Zusammenhang mit den geforderten Fr. 30'000.– mehrere Telefonate zwischen dem Beschuldigten, N. und dem Privatkläger gab. Die Auswertung der Telefon- nummer des Privatklägers zeigte, dass es im Zeitraum 24. Februar 2019 bis

  2. uli 2019, also innert rund 5 Monaten, an 26 Tagen vom Beschuldigten und von N. 73 Anrufversuche (42 vom Beschuldigten und 31 von N. ) und 34 Textnachrichten (16 vom Beschuldigten und 18 von N. ) gegeben hat (Urk. 18 S. 10-13). Allein am 8. Juli 2019 waren es 11 Anrufversuche und

5 Textnachrichten, am 10. Juli 2019 14 Anrufversuche und 6 Textnachrichten, am

11. Juli 2019 11 Anrufversuche und 1 Textnachricht sowie am 17. Juli 2019

8 Anrufversuche und 1 Textnachricht (Urk. 18 S. 10-13). Inhaltlich sind folgende Textnachrichten hervorzuheben: Am 16. Mai 2019 schrieb der Beschuldigte: Oh Freund, was treibst du eigentlich für Spielchen, am 11. Juni 2019 schrieb er: Schalte das Telefon aus und nie wieder ein., am 5. Juli 2019 schrieb N. gleich dreimal: J. , ich habe mit jenem Kollegen gesprochen, diese Sache wird fortgeführt, so wie du es früher hattest. und Denn wir sind es müde, mit diesen Tagen, wie du ständig sagst., am 7. Juli 2019 schrieb der Beschuldigte: Schalte das Telefon ab solange du willst, ist kein Problem., am 10. Juli 2019

schrieb N. : J. , ich bin unterwegs zu deiner Wohnung, denn ich glaube, es reicht jetzt mit dir und Mit diesen Lügen von dir. sowie J. , dies ist die letzte Mitteilung, die ich dir schreibe, dass ich dich anrufe. Du kannst meine Mutter ficken, damit du das weisst, das wird für dich sehr schlecht ausgehen. Ciao Freund., am 11. Juli 2019 schrieb der Beschuldigte: In Ordnung, wir werden schon sehen., am 18. Juli 2019 schrieb N. : J. , Freund, du verstehst nicht. Vorhin habe ich mit jenem Freund gesprochen. Er hat gesagt, dass (…) und (…) ich dich nicht mehr anrufen soll und diese Sache geht so weiter, wie du es davor hattest und morgen ist das Datum, welches du immer angegeben hast und jetzt musst du es wissen und am 23. Juli 2019 schrieb der Beschuldigte: Lies nur die SMS und es interessiert dich einen Dreck. Denn uns geht es gut. (Urk. 18 S. 10-13; Urk. 67 Erw. 3.6.3.7.; Urk. 2/20 Anhang, Urk. 3/8 Anhang; ND2 Urk. 6/1 und 6/3).

        1. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ging die Vorinstanz nicht im Detail auf die Frage der Mittäterschaft zwischen dem Beschuldigten und N. ein. Dazu hielt sie lediglich fest, dass aufgrund ihrer Schilderungen und Erwägungen sowie der im Recht liegenden Beweismittel erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschuldigte und N. in Bezug auf die unberechtigte Einforderung der Fr. 30'000.– mittäterschaftlich zusammengewirkt hätten (Urk. 67 Erw. 3.6.3.14.).

          1. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er-

            forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann später dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1

            S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a

            S. 136; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 173 ff.).

          2. Die Verteidigung wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre bereits vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach einzig die Sprach- nachrichten ein vermeintliches Bild der Zusammenarbeit zwischen dem Beschul- digten und N. mit Blick auf den Privatkläger zeigen würden. Bei genauerer Betrachtung falle allerdings auf, dass sich die beiden zwar über das jeweilige Vorhaben informieren würden, dies aber jeweils nachdem die Handlung bereits geschehen sei. So habe N. dem Beschuldigten einmalig via Screenshot durchgegeben, was er geschrieben habe, und sich später erkundigt, was der Beschuldigte so gemacht habe. Mittäterschaftliche Planung und Ausführung sehe anders aus. Soweit behauptet werde, der Tatentschluss könne auch nachträglich und konkludent gefasst werden, solle sich die Anklage vor Augen führen, eine nachträgliche Aneignung des Tatentschlusses unter den Mitbeschuldigten sei in der Anklage nicht umschrieben. Die SMS seien vielmehr im Lichte der gefühlten Verantwortung des Beschuldigten zu lesen, mithin bestenfalls als eine Form von Gehilfenschaft zu verstehen und diese sei nicht angeklagt (Prot. II S. 25 f.;

            Urk. 52/2 Rz. 118).

          3. Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Insbesondere erscheint nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte erst nachträglich mit

            N. absprach und nicht von dessen Handlungsweisen wusste. Vielmehr ist gestützt auf die als glaubhaft einzustufenden Aussagen des Privatklägers sowie der zwischen dem Beschuldigten und N. geführten Kommunikation von ei- ner Mittäterschaft zwischen dem Beschuldigten und N. auszugehen. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass die beiden nicht unabhängig voneinander agierten, zumal sie gemeinsam bei der Mutter des Privatklägers auftauchten, jeweils abwechselnd versuchten, den Privatkläger anzurufen sonst wie zu kontaktieren und sich auch zusammen mit dem Privatkläger trafen. All dies mit dem Ziel, ihn einzuschüchtern und zur Bezahlung der Geldforderung zu bewegen. Dies ist mit- unter nicht auf ein zufälliges gleichzeitiges Agieren zurückzuführen, sondern vielmehr auf ein abgesprochenes Handeln. Ihr Vorhaben bestand somit in einem gemeinsamen Auftreten und einem (wenn auch nicht in allen Details) bewusst koor- dinierten Zusammenwirken und es ist daher von einem fortlaufend konkludent bekundeten und gemeinsam getragenen Tatentschluss auszugehen. Der Beschul- digte und N. wirkten somit als Mittäter. Insofern sind die Handlungen von

            N. dem Beschuldigten zuzurechnen.

        2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die in der Anklage dargelegten Ereignisse (zwei persönliche Treffen, diverse telefonische Kontakte [Anrufe, Anrufversuche und Textnachrichten] und drei Besuche bei der Mutter) für sich alleine in ihrer Gesamtheit betrachtet als Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB zu würdigen sind. Die Vorinstanz verneinte dies (vgl. Urk. 67 Erw. 3.6.3.5.-3.6.3.13.).

          1. Die Vorinstanz erwog, dass die an den Privatkläger versandten Text- nachrichten und die in grosser Zahl erfolgten Anrufversuche noch nicht als Drohungen aufzufassen seien. Der Privatkläger selbst habe auch angegeben, sich dadurch nicht bedroht gefühlt zu haben (vgl. Urk. 67 Erw. 3.6.3.9.).

          2. Der Vorinstanz ist recht zu geben, dass mit der Formulierung das wird für dich sehr schlecht ausgehen nicht ausdrücklich Nachteile (im Rechtssinne) angekündigt werden. Ebenso wenig ist es für den Privatkläger anhand weiterer Elemente – wie früherer Erfahrungen mit dem Beschuldigten N. – eruierbar, womit ihm hier gedroht bzw. was konkret ihm damit angedroht worden sein soll. Wie er selbst ausgesagt hat, wurde er seitens des Beschuldigten und

            N. nie Gewalt sonstigen ernstlichen Nachteilen ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2020 hinzuweisen. Es ging hier um ein Telefongespräch zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten vom 6. Oktober 2016, 18:09 Uhr, in welchem der Privatkläger dem Beschuldigten in Aussicht stellte, das Geld für seinen Bruder (den Geschädigten J. ) zu bringen. Dabei sagte der Beschuldigte zum Privatkläger: Aber ich sage dir einfach, lass mich nicht ohne Geld, denn ich schwöre bei Gott, ich sehe dich. Gefragt danach, wie er diese Aussage verstanden habe, gab der Privatkläger an, sie gar nicht irgendwie ernst genommen zu haben. Er wisse nicht, was der Beschuldigte mit ich sehe dich gemeint habe. Ob der Beschuldigte damit habe mitteilen wollen, dass er ihm das Geld bringen solle, ansonsten etwas geschehen könne, könne er nicht sagen (Urk. 4/37 F/A 192-195). Diese Antworten des Privatklägers hinsichtlich der Formulierung ich sehe dich zeigen, dass auch er Mühe hatte bzw. nicht vermochte, sich vorzustellen, was der Beschuldigte mit solchen Formulierungen – derjenigen das wird für dich sehr schlecht ausgehen ähnlich – ihm konkret in Aussicht gestellt haben könnte.

          3. Die Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Berufungsklärung hinsichtlich der Kontakte und Kontaktversuche seitens des Beschuldigten und von

            N. , diese würden nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschuldigte sich lediglich nach dem Wohlbefinden des Privatklägers hatte erkundigen bzw. diesen nicht habe bedrohen wollen. Mit diesen Kontaktaufnahmen seien dem Privatkläger implizit und zum Teil offen ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt worden, ohne dass diese konkret genannt worden seien. Für den Privatkläger sei aber aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beschuldigten und von N. in aller Deutlichkeit klar gewesen, dass, sollte er den geforderten Betrag nicht bezahlen, er zumindest mit weiteren telefonischen Drohungen und persönlichem Auftauchen des Beschuldigten in Begleitung von N. am Wohnort seiner Mutter rechnen müsse (Urk. 68 S. 6 f.). In diesem Zusammenhang steht auch die Nachricht von N. an den Privatkläger: J. , ich habe mit jenem Kollegen gesprochen, diese Sache wird fortgeführt, so wie du es früher hattest. Die Staatsanwaltschaft interpretiert diese Formulierung so, dass dem Privatkläger angedroht wird, dass die Zinsen so weiterzuzahlen sind, wie vom Beschuldigten seinerzeit festgelegt wurde (Urk. 50 S. 23). Der Privatkläger hat beim Beschuldigten einen Kredit zu 20% Monatszinsen aufgenommen. Wenn der Beschuldigte bzw. N. in dieser Nachricht den Privatkläger wissen lassen wollen, dass

            dieser Kredit zu den vereinbarten Konditionen weiterläuft, ist das noch keine Drohung. Verlangt der Beschuldigte unberechtigterweise weitere Fr. 30'000.– bzw. will er weitere Zinsen darauf, handelt es sich dabei um eine nicht existierende Forderung, welche er auf dem Rechtsweg auch nicht durchsetzen könnte. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger ernstliche Nachteile androht, ist nicht schon darin zu sehen, dass der Privatkläger – im Zusammenhang mit dem Eintreiben einer nicht existierenden Forderung – mit Telefonanrufen und Auftauchen des Beschuldigten und N. am Wohnort der Mutter rechnen müsse. Ein ernstlicher Nachteil, welcher durch die geforderten Zinsen und insbesondere angesichts der finanziellen Situation des Privatklägers sein Vermögen betreffen würde, ist nicht schon dadurch angedroht, wenn man zu Unrecht behauptet, eine Forderung zu haben, und sie einzutreiben versucht. Vielmehr müsste die Art und Weise, wie die Forderung eingetrieben wird, eine Androhung ernstlicher Nachteile beinhalten. Dass der Privatkläger dabei unter Druck gesetzt wird, ist für sich alleine noch kei- ne Androhung ernstlicher Nachteile. Folgt man der Ansicht der Staatsanwaltschaft, welche schon im weiteren Anfallen von Zinsen für eine als unberechtigt qualifizierte Forderung einen ernstlichen Nachteil sieht (Urk. 89 S. 8), würde schon ein Behaupten und Beharren auf einer ungerechtfertigten Forderung an sich eine Nötigung darstellen. Das kann nicht angehen.

          4. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung auf die Äusserung des Privatklägers in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2019, wonach er N. einmal mit der Polizei gedroht habe für den Fall, dass sie nicht aufhören würden. Dieser habe nur gesagt: Mach das, dann kostet es dich das 10fache! Wir kommen schon irgendwann wieder raus… (Urk. 4/9 F/A 17). Diese Ankündigung lasse wenig Spielraum für eine wohlwollende Interpretation (Urk. 68 S. 7). Was N. damit genau gemeint bzw. welche Nachteile er dem Privatkläger damit angedroht haben soll, konkretisiert die Staatsanwaltschaft nicht. Sollte die Ankündigung bedeuten, dass die beiden noch mehr – 10-fach mehr – Geld verlangen würden, ist auf die vorstehenden Ausführungen zur unberechtigten Forderung zu verweisen. Diese Frage kann aber insofern offen bleiben, als diese vom Privatkläger behauptete Äusserung von N. weder Teil der in

            der Anklage umschriebenen Drohung ist noch dem Beschuldigten und/oder N. in der Untersuchung vorgehalten wurde.

          5. Vorliegend sieht es vielmehr danach aus, dass der Beschuldigte bzw. N. den Privatkläger unter Druck setzen wollten, um von diesem das Geld zu erhalten, und zu diesem Zweck ein offensichtlich unangebrachtes Verhalten an den Tag legten. Dass sie dem Privatkläger mit konkreten Nachteilen gedroht hätten und wie diese ausgesehen haben sollen, lässt sich nicht eruieren. Es lässt sich nicht eruieren, welche konkreten Handlungen sie vorzunehmen angedroht hätten für den Fall, dass der Privatkläger die Zahlungen nicht leistet. Ist nicht eruierbar, mit welchen Nachteilen dem Privatkläger (implizit) gedroht worden sein soll, ist auch nicht möglich, deren Ernstlichkeit zu prüfen.

        1. Es ist allerdings zu prüfen, ob die Textnachrichten und Anrufversuche zusammen mit den weiteren Umständen eine Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB darstellen. Gemäss Anklage soll es zu zwei Treffen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten sowie N. beim Bahnhof Q. gekommen sein, nämlich am Abend des 5. Juli 2019 (beim Kebab-Stand) und am Abend des 26. August 2019 (Urk. 18 S. 13-15, vgl. dazu Urk. 67 Erw. 3.6.3.10.). In der Berufungserklärung äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht zu einer möglichen Drohung anlässlich dieser Treffen. Diese ist denn auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz richtig erwog, muss es damals um die zusätzlich geforderten Fr. 30'000.– gegangen sein. Dass der Beschuldigte und N. diese unberechtigte Forderung mit Nachdruck gestellt haben, erscheint ebenfalls plausibel. Nach Darstellung des Privatklägers sollen sie dies beim Treffen vom 26. August 2019 so getan haben, dass sie abwechslungsweise auf ihn eingeredet haben, lauter geworden sind, mit den Händen gestikuliert haben, näher gekommen sind und sich vor ihm aufgebaut haben, worauf er zurückgewichen ist. Unter anderem habe der Beschuldigte gesagt, er wisse, wo er (der Privatkläger) sich aufhalte und wo er verkehre, denn die Leute würden ihm Fotos von ihm schicken. Er, der Privatkläger, habe sich dadurch unter Druck gesetzt und in die Enge gedrängt, aber nicht bedroht gefühlt. Angst habe er jedenfalls keine gehabt. Es sei aber irgendwie komisch gewesen. Schliesslich konnte er von ihnen wegkommen, nachdem

          sie ein weiteres Treffen vereinbart hatten (Urk. 67 Erw. 3.6.3.11). Mit ihrem Verhalten haben der Beschuldigte und N. auf den Privatkläger Druck ausgeübt. Ihren Handlungen und Äusserungen lässt sich jedoch keine Androhung ernstlicher Nachteile entnehmen.

        2. Gemäss Anklage sollen der Beschuldigte und N. schliesslich noch dreimal bei der Mutter des Privatklägers an deren Wohnort aufgetaucht sein, nämlich das erste Mal beide zusammen ca. im Mai 2019, das zweite Mal erneut beide zusammen ca. am 10. Juli 2019 am Abend und das dritte Mal N. alleine am 20. August 2019 gegen Mittag (Urk. 18 S. 13 f.). Die Vorinstanz erwog korrekt, dass die ersten beiden Male N. zusammen mit dem Beschuldigten bei der Mutter auftauchte und das dritte Mal alleine dort war. Dabei haben der Beschuldigte und N. bzw. Letzterer alleine jeweils an der Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses bei der Mutter des Privatklägers geläutet. Hierauf hat sich jeweils die Mutter aus dem Fenster der sich im ersten Stock befindenden Woh- nung heraus erkundigt, wer sie seien. Die beiden hätten dann ihre Namen ge- nannt. Danach hätten sie jeweils nach dem Privatkläger verlangt. Da dieser aber nicht mit ihnen habe sprechen wollen gar nicht zuhause gewesen sei, hätten sie der Mutter jeweils aufgetragen, dem Privatkläger auszurichten, dass sie da gewesen seien und er sich bei ihnen melden solle. Anschliessend hätten sie sich jeweils wieder entfernt. Nach Darstellung der Mutter soll N. beim dritten Vorfall noch zu ihr gesagt haben, sie solle dem Privatkläger ausrichten, es komme nicht gut für ihn (Urk. 4/33 F/A 110), was N. allerdings bestreitet (Urk. 3/12 F/A 51; Urk. 67 Erw. 3.6.3.12.6. f.). Hinsichtlich der Besuche bei der Mutter des Privatklägers ist zu erwähnen, dass der Privatkläger bei seiner Schwester in

R. angemeldet war, jedoch aufgrund der Krankheit der Mutter bei dieser zusammen mit seiner Tochter gewohnt und sich auch früher dort mit dem Beschuldigten getroffen hatte (Urk. 4/37 F/A 265).

          1. Die Mutter des Privatklägers, die Zeugin O. , sagte in der Einver- nahme vom 17. Oktober 2019 aus, der Beschuldigte und N. hätten negativ gewirkt bzw. sie seien ohne Anstand aufgetreten. Weder sie noch ihre Enkelin seien aber vom Beschuldigten von N. bedroht worden, weder mit Worten noch mit Gesten. Trotzdem hätten sie grosse Angst gehabt, dass sie ihnen dem Privatkläger wegen des Geldes etwas antun könnten. Es habe sie sehr beschäftigt und gestresst. Sie habe Angst, dass irgendein Konflikt entstehen könnte. Das könne passieren, wenn man sich Geld auf diese Art und Weise leihe. Und schliesslich hat die Mutter damals noch angegeben, dass auch der Privatkläger Angst gehabt habe, was dieser zwar nicht offen gesagt, sie aber gemerkt habe (Urk. 4/14 F/A 10 f., 39 f., 46 f., 50, 62, 67, 69, 79 und 94 f.). In der Einver- nahme vom 24. März 2020 hat sie dann allerdings angegeben, dass nicht nur sie Angst gehabt habe, v.a. um ihre Enkelin, sondern auch der Privatkläger habe Angst gehabt, was er ihr gesagt habe, und weshalb er einen Monat lang das Haus nicht mehr verlassen habe. Aber weder der Beschuldigte noch N. hätten sie ihre Enkelin bedroht sich ihnen gegenüber irgendwie schlecht bzw. böse verhalten. Sie hätten sich – entgegen ihrer früheren Angaben – sogar ganz gut verhalten. Sie seien nicht etwa ausfällig geworden so. Erst auf Nachfrage hin fügte sie noch an, dass die beiden schon etwas negativ eingestellt gewesen seien, allerdings habe diese negative Stimmung nicht ihr, sondern nur dem Privatkläger gegolten. Und schliesslich nahm sie die beiden gar noch in Schutz, indem sie Verständnis für ihre Anspruchshaltung zeigte und sie ihr leid taten (Urk. 4/33 F/A 27, 29, 56-59, 72 f., 82, 94, 96, 113-115, 117, 119 und 122). Die Äusserungen

            der Zeugin lassen klar erscheinen, dass sie unter dem Umstand, dass ihr Sohn infolge einer Kreditaufnahme unter Druck gesetzt werde, sehr gelitten hat. Die Zeugin sagte denn auch, Angst gehabt zu haben, dass irgendein Konflikt entstehen könnte, was passieren könne, wenn man sich Geld auf diese Art und Weise leihe. Den Handlungen und Äusserungen des Beschuldigten und N. lassen sich keine Androhungen ernstlicher Nachteile entnehmen. Auch die Aussage, es komme für den Privatkläger nicht gut, welche von N. bestritten wird, kann noch nicht als Drohung aufgefasst werden. Denn auch hier bleibt unklar, was damit gemeint sein soll. Soll dies bedeuten, dass der Beschuldigte eine noch höhere Forderung in Anspruch stellen würde, ist auf die vorangehenden Ausführungen zur unberechtigten Forderung zu verweisen. Dafür, dass mit dieser Äusserung ei- ne Androhung von Gewalt gemeint sein könnte, gibt es weder konkrete Hinweise noch deuten bisherige Erfahrungen des Privatklägers mit dem Beschuldigten und

            N. auf eine solche Möglichkeit hin. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass aufgrund der mit der Zeit immer deutlicher durch den Beschuldigten und

            N. gegenüber dem Privatkläger am Telefon gemachten und über die Mutter ausgerichteten Mitteilungen, wonach es für ihn nicht gut komme, der Privatkläger auch mit gravierenderen Folgen habe rechnen müssen. Wegen des Verhaltens des Beschuldigten und N. sei er ernsthaft um die Sicherheit seiner Familie besorgt gewesen (Urk. 68 S. 7 f.). Hier ist aber wiederum festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht ausformuliert, mit welchen Nachteilen der Privatkläger bzw. seine Familie konkret hätten rechnen müssen.

          2. Der Privatkläger selber hat wiederholt angegeben, dass ihn das Verhalten des Beschuldigten und von N. insgesamt zwar gestresst und er sich von ihnen unter Druck gesetzt gefühlt habe, er das aber nicht als Drohung empfunden und vor ihnen auch keine Angst gehabt habe, jedenfalls nicht um sich selber. Er habe jedoch befürchtet, es könne seiner Mutter seiner Tochter etwas angetan werden. Begründet hat er diese Sorge um die Mutter und die Tochter aber nur gerade dahingehend, dass man von diesen Leuten alles erwarten könne und alle Angst vor ihnen hätten. Weiter konkretisiert hat er das aber nicht. Es fehlen etwa Angaben dazu, was er denn konkret befürchtet hat, dass der Beschuldigte und

            N. seiner Familie antun würden, gestützt worauf er diese Vermutung gehegt hat (etwaige eigene Erfahrungen auch von Drittpersonen). Nach Darstellung des Privatklägers sollen seine Mutter und v.a. seine Tochter ab dem wie- derholten Auftauchen des Beschuldigten und von N. stark verängstigt gewesen sein. Betreffend die Tochter gab er in diesem Zusammenhang an, diese habe gemerkt, dass etwas nicht stimme, weil er sich verstecke, wenn N. bzw. der Beschuldigte ihn bei der Mutter suchen würden. Später habe die Tochter mitbekommen, worum es gehe, als er der Mutter die Ereignisse geschildert habe. Eine Drohung gegenüber der Mutter der Tochter lag nicht vor.

          3. Es kann davon ausgegangen werden, dass die drei Besuche bei der Mutter und das Verhalten, welches der Beschuldigte und N. dabei an den Tag gelegt haben, für den Privatkläger, seine Mutter und seine Tochter eine grosse Belastung dargestellt haben. Sie wurden aber weder vom Privatkläger noch

von dessen Mutter als Bedrohung aufgefasst. Eine Androhung von Gewalt ernstlichen Nachteilen ist auch nicht ersichtlich.

        1. Fraglich mit Blick auf den Erpressungstatbestand ist zudem, ob der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt hat. Diese fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat zu haben glaubt (D ONATSCH, Strafrecht III, Zü-

          rich 2018, S. 307; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, Art. 156 StGB N 24; vgl. Urteil 1P.539/2004 vom 11. Februar 2005 E. 3.3.1).

          Wie dargelegt wurde, kann dem Beschuldigten mit Blick auf den subjektiven Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB kein Eventualvorsatz hinsichtlich des Bestehens einer Zwangslage angerechnet werden, ohne bei Darlehensgewährungen zu solchen Konditionen generell von einer solchen Inkaufnahme auszugehen (vgl. oben unter Ziff. 4.2.2.6). Auch kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er wusste bzw. in Kauf nahm, mit seinem Handeln einen unrechtmässigen Vermögensvorteil einzufordern. Somit kann auch keine (Eventual-

          )Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, erstellt werden. Vielmehr ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er selber davon ausging, die Gelforderung einfordern zu dürfen, und er damit einen (aus seiner Sicht) rechtmässigen Vermögensvorteil anstrebte. Auch in subjektiver Hinsicht ist somit das Vorliegen einer (versuchten) Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB zu verneinen.

        2. Glaubt der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil zu haben, so kommt eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Betracht (vgl. S TRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, § 17 N 9). Wie bereits dargelegt wurde, fehlt es vorliegend zwar am Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile (und im Übrigen auch der Gewalt). Es ist indes in Erwägung zu ziehen, ob das Nötigungsmittel andere Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt.

          Gemäss erstelltem Sachverhalt kam es im Zeitraum vom 24. Februar 2019 bis

          26. Juli 2019, also innert rund 5 Monaten, zu insgesamt 73 Versuchen des Beschuldigten und des Mittäters N. , den Privatkläger anzurufen, sowie zu 34 Textnachrichten (vgl. im Einzelnen dazu oben Ziff. 4.2.4.2). Des Weiteren suchten sie den Privatkläger drei Mal am Wohnort seiner Mutter auf. Angesichts

          der Dauer und Intensität der Belästigungen (Anrufe, Anrufversuche, Textnachrichten und Auftauchen am Wohnort der Mutter des Privatklägers) und obschon der der Beschuldigte selber davon ausging, einen rechtmässigen Vermögensvorteil vom Privatkläger einzufordern, überschritten seine Verhaltensweisen sowie dieje- nigen von N. , welche ihm aufgrund des mittäterschaftlichen Handelns anzurechnen sind, das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung deutlich. Auch wenn die zahlreichen Kontakte für sich allein betrachtet den Anforderungen von Art. 181 StGB nicht genügen, so wurde die Kumulation dieser Verhaltensweisen vom Privatkläger als derart störend empfunden, dass sie ihn dazu bewegte, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Anrufe bzw. Anrufversuche, Text- nachrichten und Besuche bei der Mutter des Privatklägers führten somit in ihrer Gesamtheit zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Privatklägers. Damit kann festgehalten werden, dass den Handlungen eine mit Gewalt Drohung vergleichbare Wirkung zukommt, weshalb die Intensität einer anderen Einschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB gegeben ist. Dieses Verhalten kann auch nicht durch die (aus Sicht des Beschuldigten rechtmässig bestehende) Geldforderung gerechtfertigt werden. Da der Privatkläger der Aufforderung des Beschuldigten und des Mittäters N. zur Bezahlung des geforderten Betrags jedoch nicht nachgekommen ist, hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung nicht vollendet und es ist damit bei der versuchten Tatbegehung geblieben.

        3. Als Fazit ist festzuhalten, dass die in der Anklage dargelegten Ereignisse (zwei persönliche Treffen, diverse telefonische Kontakte [Anrufe, Anrufversuche und Textnachrichten] und drei Besuche bei der Mutter) weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit betrachtet als Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB gewürdigt werden können, da das Tatbestandsmerkmal des Nötigungsmittels, nämlich der Androhung ernstlicher Nachteile, nicht erstellt werden kann. Überdies fehlt es für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 156 StGB in subjektiver Hin-

sicht an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Damit ist in Bezug auf den Privatkläger das Vorliegen einer versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verneinen. Die Verhaltensweisen des Beschuldigten sowie des Mittäters N. haben jedoch in einer Gesamtwürdigung die erforderliche Intensität einer anderen Einschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB erreicht, weshalb dieses Nötigungsmittel gegeben ist. Da sich der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung zur Möglichkeit einer entsprechenden rechtlichen Würdigung im Rahmen der Berufungsverhandlung äussern konnte (vgl. Art. 344 StPO; Prot. II S. 22), ist er hinsichtlich des unter Ziffer 3.2 der Anklageschrift angeklagten Sachverhaltes

(Urk. 18 S. 9-15) – da Schuldausschlusssowie Rechtfertigungsgründe fehlen – der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

  1. Darlehen an S.

    (Urk. 18 S. 3 f. u. 15-17 i.V.m. ND 5)

    1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

      1. Die Anklage unterscheidet hier zwischen vier Sachverhalten:

        1. Am 3. September 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten S. einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 15'000.– gewährt haben. Am

          1. September 2016, also nach zwei Wochen, soll der Geschädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 1'000.– Zins geleistet haben (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. a). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von 170%.

        2. Am 29. September 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten

          S. einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 18'000.– gewährt haben. Ca. am 4. Oktober 2016, also nach ca. fünf Tagen, soll der Geschädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 1'000.– Zins geleistet haben (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. b). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von über 400%.

        3. Am 6. Oktober 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten S. einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 10'000.– gewährt haben. Am

          1. November 2016, nach 43 Tagen, also nach gut sechs Wochen, soll der Ge-

          schädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 1'000.– Zins geleistet haben

          (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. c). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von knapp 85%.

        4. Am 29. November 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten

          S. einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 5'000.– gewährt haben. Ca. am

          7. Dezember 2016, also nach ca. acht Tagen, soll der Geschädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 500.– Zins geleistet haben (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. d). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von über 450%.

          (1-4) Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift umschrieben. Demnach soll der Geschädigte jeweils aus beruflichen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). Weiter soll er sich jeweils in einer prekären finanziellen Situation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen jeweils keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er jeweils aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansin- nen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz).

      2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die vier dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalte betreffend Darlehen an S. in Bezug auf die Darlehensbeträge, Zinskonditionen und Zinszahlungen erstellt seien. Als nicht erstellt erachtete sie die im Tatbestand vorausgesetzte Zwangslage des Geschädigten im Jahr 2016 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte hätte erkennen müssen (Urk. 67 S. 89 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangslage als erwiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Geschädigten gleichermassen beziehen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergegebene verwiesen werden. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch.

    2. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Zwangslage

      1. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aussagen des Geschädigten S. und des Beschuldigten zur Verfügung. Ebenfalls zur Verfügung stehen und wurden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt der Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom 30. September 2019 (Urk. 4/12, Urk. 5/1/1, Urk. 5/3/1) sowie die Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vom

        10. Dezember 2015 bis 11. Dezember 2016 (Urk. 4/12 Anhang).

      2. Der Geschädigte S.

        wurde am 10. Oktober 2019 und am

        15. November 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/12 und 4/17) sowie am 25. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/34) einver- nommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.7.2.1.). Zu wiederholen ist im Zusammenhang mit der Erstellung der Zwangslage, dass der Geschädigte in der Einvernahme vom 10. Oktober 2019 angab, dass er damals nicht nur beim Beschuldigten, sondern noch bei drei anderen Personen Balkanschulden gehabt habe. Der Beschuldigte habe mit N. zusammengearbeitet. Seine (Darlehens- und) Zinsschulden hätten ungefähr Fr. 140'000.– betragen. Alle vier Gläubiger hätten Druck auf ihn ausgeübt. Er habe Angst gehabt und sei vom Beschul- digten abhängig gewesen (Urk. 4/12 F/A 182-184 und 226). Er sei damals zum Beschuldigten und nicht zu einem Kreditinstitut gegangen, weil er Betreibungen gehabt habe (Urk. 4/12 F/A 232). Auf die Frage, ob der Beschuldigte Kenntnis von seiner misslichen finanziellen Situation gehabt habe, antwortete er, dass dann, wenn man zu jemandem wie ihm, dem Beschuldigten, gehe, also einem Auslän- der, dann wisse dieser ja, dass etwas nicht stimmen könne, denn ansonsten wür- de man ja zu einem Finanzinstitut gehen. Wenn man theoretisch und logisch denke, dann wisse man das. Er habe mit dem Beschuldigten aber nie über den Grund für seinen Geldbedarf gesprochen. Dieser habe auch nie danach gefragt

        (Urk. 4/12 F/A 241-243). In der Einvernahme vom 25. März 2020 führte der Geschädigte aus, er sei seit fünf Jahren selbständig tätig mit einem Limousinenservice. Er fahre einen Mercedes V Klasse (Urk. 4/34 F/A 24-27). Er habe im

        Jahr 2016 beim Beschuldigten mehrere Darlehen aufgenommen. Er habe das Geld für das Geschäft gebraucht, um seine Angestellten zu bezahlen, um Mieten zu bezahlen (Valet Parking bzw. Parkhaus) und um ein Fahrzeug zu kaufen. Die Zahlungen seiner Kunden seien nicht immer pünktlich gekommen (Urk. 4/34

        F/A 38, 39, 54, 57, 63 und 108). Er habe sich nicht an ein reguläres Kreditinstitut wenden können, weil er Schulden bzw. Betreibungen und einen Eintrag beim ZEK [Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation; www.zek.ch] gehabt habe. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte davon gewusst habe (Urk. 4/34 F/A 45- 47 und 185-187). Er habe dem Beschuldigten aber nicht gesagt, dass es ihm fi- nanziell nicht gut gehe. Er habe ihm nur gesagt, dass er von seinen Kunden noch Geld erwarte (Urk. 4/34 F/A 53 f.). Es stimme, dass er damals noch bei drei anderen Personen Balkanschulden gehabt habe. Er habe zwei Wohnungen in

        T. [Stadt in Serbien] gekauft, diese allerdings nie erhalten (Urk. 4/34 F/A 156). Diese Gläubiger hätten Druck auf ihn ausgeübt. Davon habe er dem Beschuldigten erzählt (Urk. 4/34 F/A 169 und 179). Zu ergänzen ist, dass der Geschädigte in dieser Einvernahme weiter angegeben hat, das Darlehen in der Höhe von Fr. 15'000.– im Zusammenhang mit dem Valet Parking bzw. dem Parkhaus aufgenommen zu haben. Er habe schon ein Valet Parking am Flughafen betrieben, habe es aber vergrössern wollen, weil er so viel Nachfragen gehabt habe (Urk. 4/34 F/A 63, 67). Beim Darlehen von Fr. 18'000.– sei es um einen Parkplatz in U. gegangen, er habe im V. ein Parking gehabt und habe noch mehr Stockwerke dazu nehmen wollen. Wegen der Ferienzeit und der vielen erwarteten Autos habe er sein Valet Parking erweitern wollen, er habe gesehen, dass er da schnell Geld machen könne (Urk. 4/34 F/A 95, 97). Das Darlehen von Fr. 10'000.– habe er im Zusammenhang mit einem Autokauf aufgenommen. Er habe ein Auto für Fr. 35'000.– gekauft und eine Anzahlung von Fr. 10'000.– machen müssen (Urk. 4/34 F/A 108). Auf die Frage, was er gemacht hätte, hätte er vom Beschuldigten keine Darlehen erhalten, antwortete er mit keine Ahnung, dann hätte er eine andere Lösung suchen müssen (Urk. 4/34 F/A 181-183).

      3. Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betreffend den Geschädigten S. , so am 19. Januar 2017, 16. Mai 2017, 17. Dezember 2019, 12. Februar

        2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/1, 2/3, 2/12, 2/21, 2/24 und 2/25). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.7.2.2.). Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der Zwangslage ist zu wiederholen, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 19. Januar 2017 angegeben hat, der Geschä- digte habe das Geld für seine Firma benötigt (Urk. 2/1 F/A 228 f.). In der Einver- nahme vom 16. Mai 2017 gab er an, nicht zu wissen, weshalb der Geschädigte von ihm das Geld benötigt habe. Er wisse, dass dieser eine Firma habe, näher habe er nicht nachgefragt (Urk. 2/3 F/A 81 f.). In der Einvernahme vom

        17. Dezember 2019 gab er an, der Geschädigte habe mit dem Geld seine Firma finanziert (Urk. 2/12 F/A 20). Er habe nicht gewusst, dass es dem Geschädigten finanziell schlecht gegangen sei. Er könne sich das auch nicht vorstellen, denn er sei ein Auto im Wert von Fr. 70'000.– gefahren und habe nonstop gearbeitet. Es sei ganz einfach: Die meisten Leute aus dem Balkan hätten viel Geld, würden es aber für unnötige Sachen ausgeben. Wenn sie dann der eigenen Ehefrau Rechenschaft ablegen müssten, dann würden sie sich Geld ausleihen, um ihr Gewissen zu beruhigen (Urk. 2/12 F/A 23 f.). Und es sei schliesslich nicht verboten, dass er Personen in dieser Situation helfe (Urk. 2/12 F/A 25). In der Einvernahme vom 12. Februar 2020 gab der Beschuldigte an, der Geschädigte habe das Geld immer nur zu Businesszwecken erhalten, nicht zu privaten Zwecken. Er habe damit sicher das Siebenoder Achtfache an Gewinn erzielt. Bei der Rückzahlung habe er ihm dann jeweils ein Geschenk gemacht. Vereinbart sei nie etwas gewesen. Das sei doch völlig normal, dass er ihm vom Gewinn etwas abgegeben habe (Urk. 2/21 F/A 27-29). Er denke, der Geschädigte sei deshalb nicht zu einer Bank gegangen, weil er dort keinen Kredit erhalten hätte für sein Geschäft (Urk. 2/21 F/A 31). Dass sich der Geschädigte in einer finanziellen Notlage befunden habe, habe er nicht gewusst. Ausserdem könne jemand, der 17 18 Mitarbeiter beschäftige, gar nicht in einer finanziell miserablen Lage sein (Urk. 2/21 F/A 33). Auf Ergänzungsfragen seiner amtlichen Verteidigerin gab er in der Einvernahme vom 14. Juli 2020 an, dass er der Meinung gewesen sei, es gehe dem Geschädigten finanziell sehr gut. Er habe eine Firma mit Angestellten und luxuriösen Fahrzeugen gehabt. Er denke, seine Lage sei sehr gut gewesen (Urk. 2/24 F/A 159).

    3. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage

      1. Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Geschädigten S. bezüglich der von der Vorinstanz erstellten vier Darlehen (in Höhe von Fr. 15'000.– vom 3. September 2016, Fr. 18'000.– vom 29. September 2016,

        Fr. 10'000.– vom 6. Oktober 2016 bzw. Fr. 5'000.– vom 29. November 2016) eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vorlag. Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären finanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend ansieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt aber auch voraus, dass der Betroffene nach sei- nen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten.

      2. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.7.3.10.1.) als erstellt zu betrachten, dass sich der Geschädigte zum Zeit-

        punkt der Darlehensaufnahme im Jahr 2016 in einer prekären finanziellen Situation befunden hat. Der Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom

        30. September 2019 listet seit November 2014 über 2.5 Seiten Betreibungen auf, jeweils mehrere Betreibungen pro Jahr, überwiegend im drei- und vierstelligen Bereich (Urk. 4/12, Urk. 5/1/1, Urk. 5/3/1). Zudem gab der Geschädigte an, vier Personen Fr. 140'000.– zu schulden. Zwar erwog die Vorinstanz richtig, dass zum Einkommen und zu den Ausgaben des Geschädigten persönliche Angaben fehlen. Jedoch muss angesichts des Umstands der – sich über Jahre akkumulierten

        • offenen Schulden und des Unvermögens, diese zu tilgen, von einer prekären fi- nanziellen Situation ausgegangen werden. Hinsichtlich des Geschäfts des Geschädigten ist bekannt, dass es sich um einen Limousinenservice handelte und die aufgenommenen Darlehen damit im Zusammenhang standen. Er habe die Darlehen benötigt, um ein Fahrzeug zu kaufen, um Mieten zu bezahlen (Valet Parking bzw. Parkhausgebühren) und um seine Angestellten zu entlöhnen. Das Problem sei gewesen, dass die Zahlungen seiner Kunden nicht immer pünktlich

        eingegangen seien. Angaben zum Umsatz bzw. zum Ertrag und Aufwand sowie zu den Aktiven und Passiven des Geschäfts sind keine vorhanden.

      3. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass der Geschädigte kreditunwürdig war. Ob dies auch auf sein Geschäft zutrifft, kann offen bleiben. Denn es ist nicht die Frage nach der Kreditwürdigkeit bzw. danach, ob er bei einem ordentlichen Kre- ditinstitut einen Kredit erhalten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Geschädigte andere Möglichkeiten, das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben

        Ziff. 1. 3). Auf die Frage, was er gemacht hätte, hätte er vom Beschuldigten keine Darlehen erhalten, antwortete er mit keine Ahnung, dann hätte er eine andere Lösung suchen müssen (Urk. 4/34 F/A 181-183). Der Frage nach weiteren Möglichkeiten ist aber nicht weiter nachgegangen worden.

      4. Hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens haben sowohl der Geschädigte als auch der Beschuldigte angegeben, dass der Geschädigte das Geld für sein Geschäft benötigt habe. Nämlich das Darlehen von Fr. 15'000.– für die Vergrösserung des Valet Parking am Flughafen, das Darlehen von Fr. 18'000.– für die Vergrösserung des Parking im V. und das Darlehen von Fr. 10'000.– für die Anzahlung bei einem Autokauf. Der genaue Verwendungszweck des Darlehens von Fr. 5'000.– ist nicht bekannt bzw. es geht hier ebenfalls um Geschäftsausgaben.

      5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (Urk. 67 Erw. 3.7.3.10.5.), dass nicht ersichtlich ist, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung der Kredite des Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dazu gab er lediglich an, er hätte eine andere Lösung suchen müssen. Auch in Bezug auf eine allfällige Dring- lichkeit des Geldbedarfs fehlen Angaben. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkeiten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 5.3. 3) – in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Diese Frage gehört zum zu erörternden und festzustellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wä re, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1. 1). Insbesondere da vorliegend Darlehen zu hohen Zinsen aufgenommen wurden, wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen. Vorliegend scheint es sich jedenfalls um eine Vergrösserung des Geschäfts infolge Aussicht auf Gewinn gehandelt zu haben. Angesichts des Umstands, dass das Vorliegen einer Zwangslage verlangt, dass der Geschädigte auf die Leistung ernsthaft angewiesen ist, kann hier von einer Zwangslage ohnehin nicht ausgegangen werden.

      6. Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual-

        )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe zumindest hätte haben müssen. Seinen Aussagen zufolge ging er insbesondere aufgrund der Geschäftstätigkeit des Geschädigten davon aus, dass die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten bzw. seines Geschäfts gut waren. Aus den Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vom 10. Dezember 2015 bis 11. Dezember 2016 ist ersichtlich, dass der Geschädigte die Darlehen nicht immer wie vereinbart zurückzahlen konnte (Urk. 4/12 Anhang, Urk. 4/12 F/A 161, 166). Diesen kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung von den finanziellen Schwierigkeiten bzw. dem genauen Zweck der Verwendung der Darlehen wusste. Da vorliegend ohnehin nicht erstellt ist, dass der Geschädigte auf die Darlehen ernsthaft angewiesen war (vgl. vorstehend), erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

      7. Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen.

Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf

S. das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu ver- neinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

  1. Darlehen an W.

    (Urk. 18 S. 3 f. u. 17 i.V.m. ND 8)

    1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

      1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte dem Geschädigten W. am

        16. Dezember 2016 einen Kredit in Höhe von Fr. 10'000.– gewährt haben. Dafür hätte der Geschädigte dem Beschuldigten Darlehenszinsen in Höhe von 20% pro Monat bezahlen sollen. Tatsächlich soll der Geschädigte dem Beschuldigten drei bis vier Monate lang, u.a. am 17. Januar 2017, Zinszahlungen geleistet haben. Das Total der bezahlten Zinsen soll mindestens ca. Fr. 6'000.– betragen haben (Urk. 18 S. 17 Ziff. 5). Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift umschrieben. Demnach soll der Geschädigte aus beruflichen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). Weiter soll er sich in einer prekären finanziellen Situation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansinnen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz).

      2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der dem Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt betreffend Darlehen an W. in Bezug auf die Darlehensbeträge, Zinskonditionen und Zinszahlungen erstellt sei. Als nicht erstellt erachtete sie die im Tatbestand vorausgesetzte Zwangslage des Geschädigten sowie den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte hätte erkennen müssen (Urk. 67 S. 103 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangslage als erwiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Geschädigten gleichermassen beziehen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergegebene verwiesen werden. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch.

    2. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Zwangslage

      Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aussagen des Geschädigten W. und des Beschuldigten zur Verfügung. Ebenfalls zur Verfügung stehen und wurden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt der Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom 30. September 2019 (Urk. 4/13) sowie die Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vom 14. Dezember 2016 bis 17. Ja- nuar 2017 (Urk. 4/13 Anhang).

      1. Der Geschädigte W.

        wurde am 14. Oktober 2019 von der Polizei als

        Auskunftsperson (Urk. 4/13) und am 25. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/35) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.8.2.1.). Zu wiederholen bzw. ergänzen ist im Zusammenhang mit der Erstellung der Zwangslage, dass der Geschädigte in der Einvernahme vom 14. Oktober 2019 angegeben hat, seine Firma, AA. GmbH, sei im 2016 Konkurs gegangen. Sie hätten Schulden gehabt und er habe Geld gebraucht (Urk. 4/13 F/A 39). Den Beschuldigten habe er Mitte Dezember 2016 um Hilfe gebeten, weil er zum einen als Bürge für einen Kollegen Darlehensschulden in Höhe von Fr. 12'500.– habe begleichen müssen und zum andern selber Fr. 3'000.– gebraucht habe (Urk. 4/13 F/A 58 f. und 70). Er habe sich damals in einer finanziellen Notlage befunden (Urk. 4/13 F/A 133). Er habe sich das Geld beim Beschuldigten und nicht bei ei- nem Kreditinstitut besorgt, weil er nicht kreditwürdig gewesen sei (Urk. 4/13 F/A 179). Der Beschuldigte habe aber über seine missliche finanzielle Situation nicht Bescheid gewusst. Er habe ihm gesagt, Kunden von ihm seien in Zahlungsrückstand (Urk. 4/13 F/A 182-188). Auf die Frage, weshalb jemand freiwillig 10% bis 20% Zins pro Monat bezahlen sollte, antwortete er, weil man anders nicht an das Geld komme und daher keine Wahl habe (Urk. 4/13 F/A 188). In der Einvernahme vom 25. März 2020 gab der Geschädigte an, er habe vom Beschuldigten Geld geliehen, weil er es zum Leben gebraucht habe. Er wisse aber nicht mehr, wann und wieviel das gewesen und wie genau es dazu gekommen sei (Urk. 4/35 F/A 43- 47). Obwohl er den Beschuldigten nur flüchtig gekannt habe, habe er ihn um Geld gebeten, weil er es von einer Bank bzw. von einem regulären Kreditinstitut nicht bekommen hätte, weil er Betreibungen gehabt habe (Urk. 4/35 F/A 50 und 58).

      2. Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betreffend den Geschädigten W. , so am 16. Mai 2017, 12. Februar 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/3, 2/21, 2/24 und 2/25). Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.8.2.2.). Zu wiederholen bzw. ergänzen ist im Zusammenhang mit der Erstellung der Zwangslage, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 16. Mai 2017 eingeräumt hat, der Geschädigte habe für seine Firma ein Fahrzeug kaufen wollen (Urk. 2/3 F/A 90 und 107). Er habe die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten nicht gekannt. Er gehe davon aus, dass er nicht zu ihm gekommen wäre, wenn ihm eine Bank ein Leasingunternehmen den Kredit gewährt hätten (Urk. 2/3 F/A 91). Leuten wie ihnen würde keine Bank einen Kredit einräumen (Urk. 2/3

        F/A 94). Auf Ergänzungsfrage seiner amtlichen Verteidigerin in der Einvernahme vom 14. Juli 2020 gab er an, er habe gewusst, dass es W. finanziell sehr gut gehe. Er habe eine Firma mit Angestellten gehabt (Urk. 2/24 F/A 160).

    3. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage

      1. Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Geschädigten W. bezüglich des von der Vorinstanz erstellten Darlehens in der Höhe von Fr. 10'000.– vom 16. Dezember 2016 eine Zwangslage im Sinne von Art. 157

        Ziff. 1 StGB vorgelegen ist. Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären finanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend ansieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt

        aber auch voraus, dass der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten.

      2. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.8.3.6.1.) als erstellt zu betrachten, dass sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme in einer prekären finanziellen Situation befunden hat. Im Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom 30. September 2019

        sind ab dem 15. Oktober 2014 Verlustscheine, teilweise in fünf- und sechsstelliger Höhe, verzeichnet (Urk. 4/13). Der Geschädigte gab auch selber an, in einer fi- nanziellen Notlage gewesen zu sein. Die Aufnahme des Darlehens stand im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Geschädigten. Er gab an, seine Firma, AA. GmbH mit Sitz in AB. , sei im 2016 Konkurs gegangen. Dem Handelsregister lässt sich über die AA. GmbH entnehmen, dass über sie am 21. März 2017 Konkurs eröffnet wurde. Sie verfügte über eine einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Wie genau der Bezug des Geschädigten zur AA. GmbH war, ist nicht bekannt. Auch liegen keine Angaben zum Umsatz bzw. zum Ertrag und Aufwand sowie zu den Aktiven und Passiven der Gesellschaft vor.

      3. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass der Geschädigte kreditunwürdig war. Das Gleiche kann infolge des im 2017 eröffneten Konkurses auch über die

        AA. GmbH gesagt werden. Jedoch ist nicht die Frage nach der Kreditwür- digkeit bzw. danach, ob er bei einem ordentlichen Kreditinstitut einen Kredit erhalten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Geschädigte andere Möglichkeiten , das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1. 3). Dieser Frage ist in der Untersuchung nicht nachgegangen worden.

      4. Hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens hält die Vorinstanz (vgl. Urk. 67 Erw. 3.8.3.6.2.) korrekt fest, dass der genaue Verwendungszweck unklar geblieben ist. Ob bzw. in welchem Umfang es dabei um die Tilgung einer

        Bürgschaft für einen Kollegen eigener Darlehensschulden um Bestreitung eigener Lebenshaltungskosten gegangen ist, bleibt offen.

      5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (vgl. Urk. 67 Erw. 3.8.3.6.4.), dass Angaben dazu fehlen, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung des Darlehens durch den Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dasselbe gilt in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geldbedarfs. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkeiten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 6.3. 3) – in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Diese Frage gehört zum zu erörternden und festzustellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1. 1). Insbesondere da vorliegend ein Darlehen zu hohen Zinsen aufgenommen wurde, wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen.

      6. Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual-

        )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe zumindest hätte haben müssen. Aus den Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vom 14. Dezember 2016 bis

        17. Januar 2017 ist ersichtlich, dass der Geschädigte das Darlehen nicht immer wie vereinbart zurückzahlen konnte (Urk. 4/13 Anhang). Diesen kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung von den finanziellen Schwierigkeiten bzw. dem genauen Zweck der Verwen- dung des Darlehens wusste. Der Geschädigte gab vielmehr an, der Beschuldigte habe über seine missliche Situation nicht Bescheid gewusst. Der Beschuldigte selber sagte, gemeint zu haben, dass es dem Geschädigten finanziell sehr gut gehe. Er habe eine Firma mit Angestellten gehabt. Ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Merkmale der Zwangslage lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen.

      7. Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf

W. das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

7. Fazit zur rechtlichen Würdigung

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich bei keinem der fünf Geschädigten das Vorliegen einer Zwangslage bzw. einer Unterlegenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in rechtsgenügender Weise erstellen lässt, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB freizusprechen. Infolgedessen entfällt die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 40'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat (vgl. Urk. 89

S. 2; Prot. II S. 4). Demgegenüber ist das unter Anklageziffer 3.2 beschriebene Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers zu würdigen und der Beschuldigte dementsprechend schuldig zu sprechen.

IV. Sanktion

  1. Allgemeine Strafzumessungsregeln

    1. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen objektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, insbesondere die Schwere der Verletzung des rechtlich geschützten Guts, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Zu diesen Schuldkomponenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurechnen, so die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6.6.1 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5 S. 57 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1

      S. 20 f.).

    2. Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Tagessatzanzahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gelten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66).

    3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

    4. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be-

troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom

14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell we- niger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2

S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Art. 41 StGB statuiert diese

Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

  1. Konkrete Strafzumessung

    1. Strafrahmen

      Art. 181 StGB sieht für die Nötigung die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit Geldstrafe vor. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor und die für die Nötigung angedrohte Strafe erscheint im konkreten Fall auch nicht als zu hart bzw. zu milde, sodass der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

    2. Tatkomponente

      1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich die Delinquenz über einen Zeitraum von Februar bis August 2019 erstreckte. Während dieser Zeit erfolgten durch den Beschuldigten sowie den Mittäter N. 73 Anrufversuche, teilweise in Kombination mit Textnachrichten (davon insgesamt 34), an den Privatkläger. Drei Mal tauchten die beiden am Wohnort der Mutter des Privatklägers auf und suchten diesen dort auf. Zudem trafen sie ihn persönlich mit dem Ziel, Druck auf ihn auszuüben und ihn gemeinsam einzuschüchtern. Schliesslich führten die Belästigungen dazu, dass der Privatkläger eine Strafanzeige erstattete. Diese intensive deliktische Tätigkeit zeugt von planmässigem Vorgehen und von einiger krimineller Energie. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das private Umfeld des Privatklägers durch die Delinquenz betroffen wurde. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht.

      2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Es ist zudem ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte, hatte er doch zum Ziel, den Privatkläger zum Bezahlen der Geldforderung zu bewegen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.

      3. Dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, ist nur leicht strafmindernd zu werten. Insbesondere hörten die Belästigungen durch den Beschul- digten und N. mit ihrer Verhaftung am 26. September 2019 auf. Infolgedessen konnten sie auch den geforderten Betrag vom Privatkläger nicht erhältlich machen.

      4. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten vor dem Hintergrund des Strafmaximums von Art. 181 StGB von drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als noch leicht einzustufen. Es erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von vier Monaten respektive eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festzulegen.

      5. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart (vgl. Ziff. 1.4 vorstehend) erscheint eine Geldstrafe als zweckmässig und verhältnismässig, da diese in präventiver Sicht ausreicht, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass ihm im Falle einer erneuten Delinquenz der Widerruf des bedingten Teils seiner Vorstrafe droht (vgl. dazu ausführlich unten Ziff. 3).

    3. Täterkomponente

      1. Bezüglich seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse ist bekannt, dass der am 27. August 1971 geborene Beschuldigte in AC. (Kosovo) bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Nach acht Jahren Grundschule und drei Jahren Mittelschule mit Fokus im Textilbereich kam er 1991 erstmals in die Schweiz. 1992 kehrte er wieder in den Kosovo zurück und reiste 1997 jedoch er- neut in die Schweiz ein. In der Folge heiratete er seine Frau AD. . Aus ihrer Ehe gingen die Kinder AE. , geboren 1999, AF. , geboren 2002,

        AG. , geboren 2010, sowie AH. , geboren 2013, hervor. AF. kam mit einer geistigen Behinderung zur Welt und arbeitet derzeit in der Stiftung

        AI. . Beruflich war der Beschuldigte nach seiner Einreise in die Schweiz als Dachdecker tätig. Anschliessend arbeitete er bei der Firma AJ. , bis er am

        10. Mai 2000 einen Autounfall hatte. Die von ihm in der Folge bezogene IV-Rente wurde ihm später wieder verweigert. Aktuell arbeitet der Beschuldigte in einem Pensum von 50% bei einer Malerfirma und verdient monatlich zwischen

        Fr. 1'800.– und Fr. 2'000.– netto. Seine Frau ist ebenfalls arbeitstätig. Sie ist Coiffeuse und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'700.– bis Fr. 4'800.–. Zu seiner gesundheitlichen Situation führte der Beschuldigte aus, er stehe in ärztlicher Behandlung und müsse regelmässig Antidepressiva, Diabetes- Medikamente, Schmerzmittel und Cholesterinsenker nehmen. Er habe in seinem Leben zwei Kopfverletzungen erlitten – das erste Mal am 16. März 1975 und das zweite Mal, als er als Dachdecker gearbeitet habe – und habe deswegen operiert werden müssen. Ausserdem sei er aufgrund des Autounfalls im Jahr 2000 im Koma gewesen (Prot. II S. 9 f.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.

      2. Der Beschuldigte weist gemäss Vorstrafenbericht eine Vorstrafe auf, wobei diese nicht einschlägig ist. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,

        I. Strafkammer, vom 1. November 2018 wurde er wegen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von

        36 Monaten verurteilt (Urk. 69). Die Vorstrafe ist zumindest leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ausserdem ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tat innerhalb der ihm mit Urteil vom

        1. November 2018 angesetzten Probezeit beging.

      3. Es liegen weder ein Geständnis des Beschuldigten noch Einsicht Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens vor. Eine Strafminderung kann daher unter diesem Gesichtspunkt nicht gewährt werden.

      4. Es erscheint nach dem Erwogenen angemessen, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze zu erhöhen.

    4. Zwischenfazit

      Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

  2. Vollzug / Widerruf

    1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Bei der diesbezüglichen Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliesslich früherer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Relevante Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (vgl. BSK StGB-S CHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl., Ba-

      sel 2019, Art. 42 N 43 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; 128 IV 193 E. 3a; Urteile 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004 E. 1.2 und 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 E. 5.2.2).

    2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, bedingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs dieser Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil 6B_887/2017 vom 8. März 2018

      E. 5.1). Wird auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet, so muss eine Ersatzmassnahme angeordnet werden. Das Gericht kann den Verurteilten verwarnen die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Entscheidungen über den bedingten Vollzug und den Widerruf sind inhaltlich so miteinander verknüpft, dass über sie im Berufungsverfahren nicht einzeln, sondern immer nur zusammen entschieden werden kann (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Zürich vom

      4. Februar 2020, SB190430 Erw. IV.2.).

    3. Infolge der auszufällenden Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe grundsätzlich erfüllt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2018 wurde der Beschuldigte jedoch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (Urk. 69), weshalb für den Aufschub der auszufällenden Geldstrafe in subjektiver Hinsicht besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen. Ausserdem stellt sich vorliegend die Frage des Widerrufs des bedingten Teils der Vorstrafe, da der Beschuldigte die versuchte Nötigung während der ihm mit Urteil vom 1. November 2018 angesetzten Probezeit von zwei Jahren beging.

    4. Für die Prognosestellung wirkt sich zunächst ungünstig für den Beschuldigten aus, dass er vorbestraft ist. Nachdem er bereits wegen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von

      36 Monaten bestraft wurde und diese im Umfang von 12 Monaten vollziehen musste, erhielt er die Möglichkeit, sich zu bewähren. Allerdings wurde er während der ihm gewährten Probezeit rückfällig, indem er die versuchte Nötigung beging. Erschwerend wirkt sich zudem aus, dass er keinerlei Einsicht und Reue in sein getätigtes Verhalten zeigte. Aufgrund dessen muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die genannten Umstände zeigen, dass er sich von Strafen, welche für ihn keine spürbaren Auswirkungen haben, nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten lässt. Seine bisherige Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit wecken grosse Bedenken, wenn für ihn keine spürbaren Konsequenzen aus dem vorliegenden Verfahren resultieren würden. Es kann daher

      nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei dem Beschuldigten als Wirkung eines bedingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung ergeben würde. Der bedingte Vollzug kann ihm für die auszufällende Geldstrafe daher nicht gewährt werden. Diese Strafe ist zu vollziehen. Demgegenüber ist auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,

      I. Strafkammer, vom 1. November 2018 ausgefällten bedingt vollziehbaren Strafteiles von 24 Monaten zu verzichten. Stattdessen ist die darin festgesetzte Probezeit von zwei Jahren um 1 Jahr zu verlängern. Die Verlängerung nach dem erfolgten Ablauf der Probezeit beginnt am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 letzter Satz).

  3. Anrechnung der Haft

    1. Die amtliche Verteidigung beantragt, es sei die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft von 658 Tagen an die mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 ausgefällte Freiheitsstrafe von 36 Monaten anzurechnen. Die Vorinstanz habe dies unterlassen. Der Justizvollzug habe in Ermangelung der Ausweisung der Anrechnung im Urteilsdispositiv der Vorinstanz noch am selben Tag den Vollzug der genannten Freiheitsstrafe im Anschluss an die Haft verfügt und zur Sicherstellung eines geordneten und sofortigen Vollzuges dem Lauf der Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschuldigte habe sich daraufhin mit Wiedererwägungsgesuch und Rekurs in doppelter Hinsicht zur Wehr gesetzt und sei mit Verfügung vom 26. Juli 2021 vom Justizdepartement infolge Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung per sofort entlassen wor- den. Das Wiedererwägungsgesuch sei abgewiesen worden, der Rekursentscheid stehe derzeit aus (Urk. 72).

    2. Der Beschuldigte befand sich vom 18. Januar 2017, 07.30 Uhr, bis

      19. Januar 2017, 14.00 Uhr (mehr als 24 Stunden, also 2 Tage) und vom

      26. September 2019, 06.00 Uhr, bis 14. September 2020 (355 Tage, erster und letzter Tag mitgerechnet) in Haft. Seit dem 14. September 2020 (301 Tage, erster Tag bereits berücksichtigt, letzter Tag am 12. Juli 2021 [= Datum des vorinstanzlichen Urteils] mitgerechnet) befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 13/2,

      7, 9 und 115). Bis und mit dem 12. Juli 2021 befand er sich also während 658 Tagen in Haft (inkl. vorzeitigem Strafvollzug; Urk. 67 Erw. 5.4.20.).

    3. Art. 51 StGB sieht vor, dass das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses eines anderen Verfahrens verbüsst hat, auf die Strafe anrechnet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte. Auch ist keine Tatidentität erforderlich, was bedeutet, dass nicht nur auf die Strafe für diejenige Tat, zu deren Verfolgung die Untersuchungshaft angeordnet und ausgestanden wurde, angerechnet werden kann. Ebenso ist ein allfälliger vorzeitiger Strafvollzug im Sinne von Art. 236 StPO anzurechnen (BSK StGB-M ETTLER/SPICHTIN, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 51 N 28 und 40-42).

    4. Demzufolge gilt die heute auszufällende unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 150 Tagessätzen bereits durch die erstandene Haft als abgegolten. Die restlichen im vorliegenden Verfahren erstandenen 508 Tage Haft sind an die mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 ausgefällte Freiheitstrafe von 36 Monaten anzurechnen.

  1. Landesverweisung

    Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren (Urk. 89 S. 2; Prot. II S. 4). Da keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, fällt eine obligatorische Landesverweisung von Beginn weg ausser Betracht. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB wäre grundsätzlich möglich, ist aber in Anbetracht des geregelten Aufenthalts sowie der familiären Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz nicht angezeigt.

  2. Beschlagnahmte Vermögenswerte

    1. Die Vorinstanz befand, die dem Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft sei einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dies mit der Begründung, dass er zwar freigesprochen, ihm jedoch in Anwendung

      von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt worden seien (Urk. 67 Erw. 6). Die amtliche Verteidigung verlangt die Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft an den Beschuldigten (Urk. 72 S. 2, Urk. 90 S. 1), die Staatsanwaltschaft beantragt deren Verwendung zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten (Urk. 18 S. 20, Urk. 89 S. 2).

    2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten folgende, zuvor sichergestellte Barschaften beschlagnahmt: Fr. 980.– und EUR 970.– (bzw. umgerechnet Fr. 1'020.95, einbezahlt bei der Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürich), zusammen mithin Fr. 2'000.95. Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO sowie Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. u.a. mit der Begründung, dass sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom

    13. November 2019 hat die Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten zudem folgen- de, zuvor sichergestellte Barschaften beschlagnahmt: Fr. 621.10 (6 x Fr. 100.–, 1 x Fr. 20.– und Fr. 1.10). Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. u.a. mit der Begründung, dass sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden

    (Urk. 9/22). Wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 67 Erw. 6.3.4.), kann dem Kontoauszug der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten vom

    13. November 2020 und dem Kostenblatt zur Anklage vom 2. November 2020 entnommen werden, dass zusätzlich ein Guthaben des Beschuldigten bei der AK. in Höhe von Fr. 285.95 sichergestellt wurde, welches an die Verfahrenskosten angerechnet, also ebenfalls zur teilweisen Deckung der Verfahrens-

    kosten verwendet werden soll (Urk. 19). Weitere Angaben dazu können weder der Anklageschrift (Urk. 18 S. 19 Ziff. 1.2) noch den Sicherstellungsbzw. Beschlag- nahmeakten (Urk. 9/1-27) entnommen werden.

    1. Vermögenswerte einer beschuldigten Person können von der Untersuchungsbehörde unter anderem dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Untersuchungsbehörde das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt den Vermögenswert der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

    2. In Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 267 Abs. 3 StPO sind die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Januar 2017 und 13. November 2019 beschlagnahmten Fr. 2'622.05 und die zusätzlich sichergestellten Fr. 285.95 einzuziehen und zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten (vgl. dazu unten Ziff. VIII) zu verwenden.

  3. Genugtuung

  1. Rechtsgrundlagen

    1. Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Anspruch ist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen. Dabei obliegt es allerdings klarerweise dem Beschuldigten, insbesondere wenn er anwaltlich vertreten ist, wie vorliegend der Fall, seine Ansprüche in gehöriger Weise zu beziffern, zu begründen und zu belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht. Auf allfällige Ansprüche kann im Übrigen auch verzichtet werden (Zürcher Kommentar StPO-G RIESSER, Art. 429 N 8 ff.).

    2. Schliesslich haben Drittpersonen Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie Genugtuung, wenn sie

      durch Verfahrenshandlungen bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Solche Ansprüche sind zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf sie nicht einzutreten ist (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).

  2. Antrag des Beschuldigten und Würdigung

    1. Die amtliche Verteidigung verlangt die Aufhebung von Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten (Urk. 90 S. 1). Vor der Vorinstanz verlangte sie (1) die Entschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung des Beschuldigten, (2) eine Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse der Ehefrau sowie (3) eine angemessene Genugtuung an die Ehefrau, beides eingetreten durch den Wegfall des Beschuldigten als Betreuungsperson (Urk. 52/2

      Rz. 184-187). Im Berufungsverfahren verzichtete sie indes auf die Geltendmachung einer Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse der Ehefrau sowie ei- ner angemessenen Genugtuung an die Ehefrau des Beschuldigten (Urk. 86; Prot. II S. 6).

    2. Infolgedessen beantragt die amtliche Verteidigung vor der Berufungsinstanz nur noch eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten der Wahlverteidigung des Beschuldigten durch ihre Person im Zeitraum vom 10. März 2020 bis 25. Januar 2021. Die auf Fr. 17'453.25 bezifferten Kosten sind belegt (Urk. 52/2 Rz. 184 i.V.m. Urk. 53/5-7). Da der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers freigesprochen wird und die Verfahrenskosten im Umfang von einem Fünftel zu tragen hat (vgl. dazu unten Ziff. VI II), ist ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO für die Kosten der Wahlverteidigung analog der Kostenauflage eine Entschädigung in der Höhe von vier Fünfteln zuzusprechen. Somit ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 13'962.60 zuzusprechen.

    3. Nicht verlangt hat die Verteidigung eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für den Beschuldigten und zwar für die ungerechtfertigte Haft, einschliesslich der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs, da der Beschuldigte einen

      solchen Anspruch nicht habe (Urk. 52/2 Rz. 176). Infolge der Anrechnung der Haft (vgl. dazu oben Ziff. IV.4), besteht ein solcher Anspruch ohnehin nicht.

    4. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 13'962.60 zuzusprechen. Weitere Entschädigungs-

oder Genugtuungsansprüche bestehen nicht.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren

    1. Die amtliche Verteidigung beanstandete anlässlich der Berufungsverhandlung, die Gebühr des Vorverfahrens sei zu hoch (Urk. 90 Rz. 60). Mit ihrer Berufung hat sie die vorinstanzliche Kostenaufstellung jedoch nicht angefochten, weshalb diese, wie bereits eingangs festgehalten wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. I.2; Art. 402 StPO). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 399 N 16). Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Beanstandung der Verteidigung.

    2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

      Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

    3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten – trotz Freispruchs von allen eingeklagten Delikten – vollumfänglich auferlegt. Sie tat dies in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO und begründete dies damit, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte mit allen fünf Geschädigten Wuchergeschäfte im Sinne

      von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abgeschlossen habe. Zu einer strafrechtlichen Verurteilung sei es nur deshalb nicht gekommen, weil sich bei keinem der fünf Geschädigten das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1

      Abs. 1 StGB habe erstellen lassen. Aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen den Leistungen des Beschuldigten und den Gegenleistungen der Geschä- digten (Leistungsinäquivalenz) bzw. aufgrund der überaus deutlichen Überschreitungen des noch als üblich und angemessen erscheinenden Zinssatzes seien diese Kreditgeschäfte in zivilrechtlicher Hinsicht als sittenwidrig im Sinne von

      Art. 20 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Ein schuldhaftes Verhalten sowie der Kausalzusammenhang lägen vor. Damit habe der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens veranlasst und durch sein Aussageverhalten dessen Durchführung erheblich erschwert (Urk. 67 Erw. 5.4.).

      1. Einem Angeschuldigten dürfen bei Freispruch Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst dessen Durchführung erschwert hat. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinne gesprochen, wenn der Angeschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat; von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. Mit der Bezeich- nung prozessuales Verschulden will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn

        es gegen Normen verstösst, die direkt indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, aus Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches kantonales, geschriebenes ungeschriebenes Recht handelt (BGE 116 Ia 162, 168 f. mit Hinweisen). Wird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Angeschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt indirekt zu einem bestimmten Tun Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen; BGE 116 Ia 162, 170). Den Grundgedanken und den Zweck der in Art. 426 Abs. 2 StPO übertragenen Bestimmung über die Kostenauflage sieht das Bundesgericht im Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat. Es wird von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt. Hat ein Angeschuldigter in Verletzung einer solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt wird, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (BGE 116 Ia 162, 173; BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 30). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne erhielt in der Literatur mehrheitlich ablehnende Kritik. Es würden nur fiskalische Interessen des Staates dafür sprechen; eine generalpräventive Wirkung könne ihr nicht zukommen. Denn es sei kaum vorauszusehen, wer mit Kosten belastet werde (vgl. dazu BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl., Basel 2014,

        Art. 426 N 45). So rechtfertigt sich gemäss TOPHINKE eine Ersatzpflicht für staatliche Verfahrenskosten nur dann, wenn ihre Verursachung durch die beschuldigte Person tatsächlich im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlich ist, d.h. wenn ein Verstoss gegen eine Verhaltensnorm vorliegt, welche den Staat vor unnötigen Kosten schützen will, was wohl nur bei einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne zu bejahen ist. Eine solche Verhaltensnorm liegt nicht in Art. 41 OR selber. Die Haftungsnormen regeln nur die Folgen widerrechtlichen Verhaltens, bezeichnen jedoch nicht, welches Verhalten widerrechtlich ist (ESTHER TOPHINKE, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Bern 2000, S. 452).

      2. Die Vorinstanz hält zu recht dafür, dass eine Kostenauflage nicht mit dem Vorliegen einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 OR begründet werden kann, weil diese ebenfalls die Ausbeutung einer Unterlegenheit des Kreditnehmers durch den Kreditgeber voraussetzt und vorliegend das Tatbestandselement der Unterlegenheit bzw. Zwangslage nicht erstellt werden konnte (Urk. 67

        Erw. 5.4.5.). Aufgrund der Leistungsinäquivalenz beurteilt sie die streitgegenständlichen Kreditgeschäfte in zivilrechtlicher Hinsicht zumindest als sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR und sieht darin einen klaren Verstoss gegen Normen der Rechtsordnung, die den Rechtsunterworfenen direkt indirekt zu einem bestimmten Tun Unterlassen verpflichten. Hierzu ist zunächst zu sagen – und darauf weist die Vorinstanz auch hin –, dass in der Literatur ohnehin umstritten ist, ob Verträge, die ein grobes Missverhältnis zwischen den vereinbarten Austauschleistungen begründen, im Extremfall gegen die guten Sitten verstossen durch Art. 21 OR abschliessend geregelt und damit der Sittlichkeitskontrolle des Art. 20 OR entzogen sind (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, OR AT I,

        N 676). Weiter hat das Bundesgericht diese Frage und insbesondere die hier relevante Frage, ab welcher Höhe des Zinssatzes denn von einer Sittenwidrigkeit auszugehen wäre, nicht beantwortet. Daher kann vorliegend – im Sinne der Rechtssicherheit und zugunsten des Beschuldigten – nicht von einem klaren Verstoss gegen eine Norm der Rechtsordnung ausgegangen werden.

    4. Die beschuldigte Person hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte

      entfallenden Kosten verbleiben – wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind – beim Staat (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, Art. 426 N 2 f.).

      Nachdem es zwar beim vorinstanzlichen Freispruch bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Wuchers bleibt, indes ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung betreffend die Anklageziffer 3.2 zu ergehen hat, ist die Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Fünftels vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

  2. Berufungsverfahren

    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-D OMEISEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 428 N 6).

    2. Die Staatsanwaltschaft hat das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten. Trotz abweichender rechtlicher Würdigung obsiegt sie lediglich hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung, allerdings betrifft die Anklageziffer 3.2 einen geringfügigen Teil der Anklage. Die Bestrafung fällt zudem wesentlich tiefer aus, als von ihr beantragt. Auch ihren Anträgen auf Widerruf der Vorstrafe, Anordnung einer Landesverweisung und Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung einer Ersatzforderung wird nicht gefolgt. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs und unterliegt daher hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung. Des

      Weiteren dringt er auch nicht mit seinem Antrag auf Herausgabe der beschlag- nahmten Barschaft durch. Diesbezüglich wird dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Nach dem Gesagten unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungsanträgen im Vergleich zu denjenigen des Beschuldigten überwiegend. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen (vier Fünftel) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Fünftels vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

    3. Rechtsanwältin lic. iur. X. macht für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'406.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 93). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X. für ihre Bemühungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Umtriebe für die Berufungsverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung mit

      Fr. 10'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    4. Rechtsanwalt lic. iur. Y. – als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers bestellt (ND 2 Urk. 9/9) – reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 seine Honorarnote über Fr. 811.65 ein (Urk. 80). Diese ist nicht zu beanstanden. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. Y. für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 811.65 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. Juli 2021 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Zivilpunkt), 4 (Entschädigung amtliche Verteidigungen), 5 (Entschädigung Vertreter des Privatklägers) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne

    von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen, die durch bereits erstandene Haft abgegolten ist.

  4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

    1. November 2018 hinsichtlich eines bedingt vollziehbaren Strafteils von

      24 Monaten festgesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

  5. Die im vorliegenden Verfahren erstandenen restlichen 508 Tage Haft wer- den an die mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,

    1. Strafkammer, vom 1. November 2018 ausgefällte Freiheitstrafe von 36 Monaten angerechnet.

  6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    27. Januar 2017 und 13. November 2019 beschlagnahmten Fr. 2'622.05 und die zusätzlich sichergestellten Fr. 285.95 werden zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten verwendet.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung

    Fr. 811.65 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerschaft Fr. 50.– EDV-Datensicherung

  8. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (inkl. der vormaligen amtlichen Verteidigung) und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Fünftels vorbehalten.

  9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von

    Fr. 13'962.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

    • die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers J. im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

    • das Bezirksgericht Dietikon (gemäss Urk. 81) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

  11. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2022

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Lazareva

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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