Zusammenfassung des Urteils SB210522: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall geht es um die Anordnung von Untersuchungshaft für den Beschuldigten A.________ aufgrund von Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht ordnete die Untersuchungshaft für zwei Monate an, gegen die der Beschuldigte Beschwerde einlegte. Es wird diskutiert, ob die Haftgrundlagen erfüllt sind, insbesondere die Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr und argumentiert, dass er keine Absicht habe zu fliehen. Trotzdem wird die Fluchtgefahr als gegeben erachtet, da der Beschwerdeführer bereits unentschuldigt zu einem Termin nicht erschienen war. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210522 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 28.04.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Schändung etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Aussage; Zeugin; Gericht; Aussagen; Urteil; Geldstrafe; Verteidigung; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Zimmer; Staatsanwalt; Probezeit; Zeuginnen; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Schilderung; Hinweis; Zustand; Genugtuung; Vertretung; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 153 StPO ;Art. 191 StGB ;Art. 2 VRV ;Art. 29 BV ;Art. 31 SVG ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 OR ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 51 StGB ;Art. 55 SVG ;Art. 66a StGB ;Art. 68 StPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 134 IV 1; 134 IV 60; 134 IV 97; 135 IV 126; 136 IV 55; 138 IV 120; 141 IV 236; 143 IV 339; 144 I 234; 144 IV 217; 146 IV 153; 146 IV 297; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210522-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichter lic. iur. R. Faga, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
Urteil vom 28. April 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Schändung etc. und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom
18. August 2020 und 29. Oktober 2020 (Urk. 22 und Urk. 40/5) sind diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 75 S. 34 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 28 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. April 2019 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– im Rahmen des bedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Juli 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Huawei (Asservat Nr. A013'586'828) wird dem Beschuldigten herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B. wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Februar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Rechtsanwalt MLaw X._ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 16'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
Rechtsanwalt MLaw Y.
wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher
Vertreter der Privatklägerin mit pauschal Fr. 10'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde
Fr. 425.– Auslagen Untersuchung
Fr. 16'900.– amtliche Verteidigung
Fr. 10'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 7 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 104 S. 1; Prot. II S. 10)
Ziff. 1 des Urteils vom 27. Mai 2021 sei insofern aufzuheben, als dass der Berufungskläger der Schändung i.S.v. Art. 191 StGB schuldig gesprochen wurde, und es sei der Berufungskläger dieses Vorwurfs freizusprechen.
Ziff. 2 und 3 des Urteils vom 27. Mai 2021 seien aufzuheben und es sei eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von drei Jahren.
Ziff. 5 des Urteils vom 27. Mai 2021 sei aufzuheben, und es sei auf die Anordnung eines Landesverweises zu verzichten.
Ziff. 8 des Urteils vom 27. Mai 2021 sei aufzuheben; das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
Dem Berufungskläger sei Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'700.– sowie eine Genugtuung von Fr. 7'000.– aus der Staatskasse zuzusprechen.
Ziff. 12 des Urteils vom 27. Mai 2021 sei aufzuheben. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Sprechende sei gemäss eingereichter Honorarnote mit Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu entschädigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 83, sinngemäss)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 105 S. 2)
Es seien die Begehren des Berufungskläger vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Berufungsklägers.
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 27. Mai 2021 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 28. Mai 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 67).
Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 72 und Urk. 74) reichte der Beschuldigte am 22. Oktober 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2021 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Privatklägerin wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, sich zur Zusammensetzung des Gerichts und zur Person einer allfälligen Übersetzerin zu äussern (Art. 335 Abs. 4, Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 68 Abs. 4 StPO). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 83), ebenso die Privatklägerin. Diese liess sich zudem zur Präsidialverfügung vom
1. November 2021 vernehmen (Urk. 81). Der Beschuldigte reichte am
8. Dezember 2021 verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (Urk. 86 und Urk. 88/1-6).
Am 3. Februar 2022 ordnete die Verfahrensleitung in Bezug auf die Berufungsverhandlung den Ausschluss der Öffentlichkeit an, wobei akkreditierte Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zugelassen wurden (Urk. 89). Am 3. und
17. Februar 2022 wurde auf den 28. April 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 91 und Urk. 94).
Mit Eingabe vom 6. April 2022 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es seien C. , D. und E. anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2022 wurden die Beweisanträge abgewiesen (Urk. 99).
Am 28. April 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 103) – auch kei- ne Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9).
Nach den Parteivorträgen und dem Verzicht des Beschuldigten auf ein Schlusswort verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und
-erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 13). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 28. April 2022 gefällt (Prot. II
S. 15 ff.; Urk. 106) und am 29. April 2022 den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 106).
Umfang der Berufung
Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. Er wendet sich zudem gegen die Landesverweisung (Dispositivziffer 5), die Regelung der Genugtuungsforderung (Dispositivziffer 8) und die Kostenauflage (Dispositivziffern 12 und 13). Gegenstand der Berufung ist damit auch die Verlängerung einer im Jahre 2019 festgelegten Probezeit (Dispositivziffer 4). Unangefochten blieben der Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, die Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstands,
der Verweis einer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich, 6, 7, 9 – 11). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
Prozessuales (Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren)
Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa, wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 144 I 234 E. 5.6.2 S. 239; 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290
f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 198 ff.; Urteil 6B_1408/2016 vom
20. Februar 2018 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteil 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 153). Das Bundesgericht hielt betreffend ein Vier-Auge-Delikt fest, die Berufungsinstanz habe im Rahmen ihres Ermessens auf eine Einver-
nahme der Belastungszeugin verzichten dürfen. Die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahme sei audiovisuell aufgezeichnet worden und die Ausführungen wiesen eine hinreichend hohe Aussagequalität auf, die es erlaube, die Schilderungen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.4).
B.
(Privatklägerin) wurde am 30. März 2020 staatsanwaltschaftlich
einvernommen. Zwar wurde ihre Befragung auf Video aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen gingen aber aufgrund einer technischen Panne verloren und konnten nicht mehr hergestellt werden (Urk. 8/3). In der Folge wurde die Privatklägerin im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen und die Befragung erneut audiovisuell aufgezeichnet (Prot. I S. 38 ff.).
Von einer weiteren Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren ist abzusehen. Eine Auseinandersetzung mit ihrem Aussageverhalten ist gestützt auf die im Untersuchungsverfahren protokollierten Aussagen ohne deren unmittelbare Kenntnis möglich. Soweit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen allenfalls deren nonverbales Verhalten hilfreich ist, ist dies in der rund eineinhalbstündigen Videobefragung gut dokumentiert. Die Privatklägerin wurde vor Vorinstanz eingehend befragt. Sie gab das aus ihrer Sicht Erlebte in freier Rede wieder. Die Videoaufzeichnungen vermögen dem Gericht mithin einen ausreichenden persönlichen Eindruck vom Aussageverhalten der Privatklägerin zu vermitteln. Sie erlauben, die Einvernahmen und die Reaktionen der befragten Privatklägerin genau zu verfolgen. Wie noch zu zeigen sein wird, liegen zudem die Aussagen zweier Zeuginnen und verschiedene Kurznachrichten vor. Einzelne Widersprüche Abweichungen in den Aussagen können gestützt auf die protokollierten Befragungen gewürdigt werden. Soweit ihre Sachdarstellung zu
den Aussagen der Zeuginnen D.
und C.
widersprüchlich ausfiel,
nahm die Privatklägerin dazu hinreichend Stellung. Weitere Diskrepanzen, welche im Rahmen einer erneuten Befragung auszuräumen wären, liegen keine vor. Im Übrigen erfordern widersprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 343
StPO). Zusammenfassend kann das Berufungsgericht auf die im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgten Befragungen abstellen, ohne die Privatklägerin persönlich anzuhören.
Allgemeines
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 75 S. 8). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen).
Vorfall vom 2. Februar 2020 an der F.
-strasse ... in Zürich
Laut Anklagevorwurf seien der Beschuldigte, die Privatklägerin und D. nach einem gemeinsam verbrachten Ausgang gegen 6.00 Uhr morgens in die Wohnung von D. gegangen. Dort habe sich die Privatklägerin in ei- nem Zimmer zum Schlafen hingelegt, während der Beschuldigte und D. im Wohnzimmer gemeinsam Alkohol konsumiert hätten. Gegen 7.00 Uhr, nachdem auch D. schlafen gegangen sei, habe sich der Beschuldigte in das Zimmer begeben, in dem die Privatklägerin tief geschlafen habe. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin, während sie noch immer tief geschlafen habe, Trainerhose und Slip ausgezogen. Darauf habe er die Privatklägerin an der Vagina zu lecken begonnen. Nach einer Weile sei die Privatklägerin aufgewacht und habe den Beschuldigten gefragt, was er da mache. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin weiter an der Vagina geleckt und zudem versucht, mit seinen Händen ihre Brüste zu berühren. Darauf habe die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt, er solle das sein lassen. In der Folge habe der Beschuldigte das Zimmer verlassen.
Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 75 S. 9 ff.).
Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2020, er habe das Zimmer betreten und dabei um Erlaub- nis gebeten, wobei er keine klare Antwort gehört habe. Er habe sich hingelegt, die Hand der Privatklägerin genommen und ihr einen Kuss gegeben. Die Privatklägerin habe ah, du bist schon gekommen du legst dich jetzt hin gesagt. Vor dem Hinlegen habe er ein langärmliges Oberteil ausgezogen. T-Shirt, Hosen und Unterhosen habe er noch angehabt. Während vielleicht fünf Minuten habe er der Privatklägerin verschiedene Zärtlichkeiten gegeben (Streicheln ihrer Hand, Küsse auf die Schulter, Berührungen ab der Hüfte nach unten). Dann habe er begonnen, ihre Hosen und Unterhosen auszuziehen, was die Privatklägerin ermöglicht habe und wofür sie empfänglich gewesen sei. Er habe sie darauf am Arm, an der Hüfte und an den Beinen geküsst und dann sei es zu diesem Moment gekommen. Er habe keinen Widerstand gespürt. Die Privatklägerin sei empfänglich gewesen, sie habe sich sogar bewegt und ihre Beine gehoben. Er habe sie während fünf bis zehn Minuten stimuliert. Da habe die Privatklägerin stopp gesagt, was er respektiert habe. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie verwirrt sei und es ihr nicht gut gehe. Deshalb habe er das Zimmer verlassen und auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen. Weshalb die Privatklägerin dies anders schildere und die entsprechenden Handlungen als gegen ihren Willen bezeichne, könne er nicht sagen. Vielleicht habe er die Situation falsch interpretiert (Urk. 7/2 S. 2 ff.). Der Beschuldigte führte weiter zusammengefasst aus, die Privatklägerin und er seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt, vermutlich Ende Oktober 2019, zusammen ausgegangen und sie hätten sich beim Tanzen geküsst. Zusammen ausgegangen seien sie insgesamt dreimal. Am 1./2. Februar 2020 hätten sie zwei Bars aufgesucht. Sie hätten sich dort geküsst und abgemacht, dass sie die Nacht zusammen verbringen würden. Vielleicht habe er zusammenschlafen falsch interpretiert (Urk. 7/2 S. 4 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zur Sache (Urk. 103). Die Verteidigung führte zusammengefasst aus,
die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft und würden von zwei Zeuginnen
welche keinen Grund zur Falschbelastung hätten – teilweise gestützt. Sodann würden die WhatsApp-Nachrichten den Beschuldigten nicht belasten. Die Aussagen der Privatklägerin seien hingegen nicht überzeugend, insbesondere habe sie im Kerngeschehen widersprüchlich ausgesagt. Der Beschuldigte sei freizusprechen (Urk. 104).
Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte am 2. März 2020 polizeilich, am 3. März 2020, 30. März 2020 und 3. Juli 2020 staatsanwaltschaftlich sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2021 vor Schranken befragt. Dabei äusserte sich der Beschuldigte einzig am 3. März 2020 zur Sache (Urk. 7/1-4; Prot. I S. 48 ff.). Die Privatklägerin wurde am 13. Februar 2020 polizeilich, am
30. März 2020 staatsanwaltschaftlich und am 27. Mai 2021 anlässlich der Hauptverhandlung befragt (Urk. 8/1-2; Prot. I S. 12 ff.). Die Zeugeneinvernahmen von
D.
und C.
erfolgten am 30. März 2020 (Urk. 9/2; Urk. 9/7). Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeuginnen zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 9 ff.).
Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, es habe sich um einver- nehmliche sexuelle Handlungen gehandelt. Er schilderte, wie er das Zimmer, in dem die Privatklägerin geschlafen habe, betreten habe, wie sie ein paar Worte zusammen ausgetauscht hätten und wie er die Privatklägerin in der Folge berührt, geküsst und an ihr den Oralsex vollzogen habe, bis sie zu ihm stopp gesagt habe (Urk. 7/2 S. 2 f.). Der Beschuldigte beschrieb weiter seine Beziehung zur Privatklägerin und eine frühere gemeinsame Nacht Ende Oktober 2019 (Urk. 7/2
S. 4: Wir hatten nie eine Beziehung an sich ein Verhältnis, aber es gab eine Nacht, wo wir ausgingen und Zärtlichkeiten austauschten), wie sie den Abend und die Nacht vom 1./2. Februar 2020 zuerst im Geschäft von D. und später in zwei Bars verbrachten und wie sie sich gegen 5.00 Uhr 5.30 Uhr entschlossen, zu Dritt (D. , die Privatklägerin und er selbst) in die Wohnung von
D.
zu gehen. Der Beschuldigte beschrieb weiter das aktive Verhalten der
Privatklägerin während des Oralsex, deren partnerschaftliche Beziehung und
weshalb sie nach seinem Dafürhalten mit in den Ausgang gegangen sei. Weiter schilderte der Beschuldigte deren abweisende Reaktion, nachdem er sie nach dem ersten Ausgang Ende Oktober 2019 mit Anrufen und Nachrichten kontaktiert habe (Urk. 7/2 S. 8 f.: Ich versuchte sie zu kontaktieren über Anrufe und ich schrieb ihr auch. Aber über C. sagte sie mir dann, dass ich sie nicht anrufen und ihr nicht schreiben solle. Sie wolle eben nicht, dass ihr Freund davon erfahren wird). Damit fallen die Schilderungen des Beschuldigten – entgegen der Privatklägervertretung (Urk. 105 S. 3) – grundsätzlich konkret, anschaulich und ohne Widersprüche aus. Es ist der amtlichen Verteidigung beizupflichten, dass keine Lügensignale ersichtlich sind (Urk. 104 S. 2 ff.). Hält die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe abgesehen von den Bewegungen der Privatklägerin keine Handlungen ihrerseits geschildert, trifft dies zu. Daraus lässt sich aber nicht schlussfolgern, dass die Darstellung unglaubhaft sei. Soweit die Vorinstanz festhält, der Beschuldigte habe keinen Wortwechsel erwähnt (Urk. 75 S. 21), kann ihr auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Vielmehr hielt der Beschuldigte ausdrücklich fest, er habe der Privatklägerin nach dem Betreten des Zimmers einen Kuss gegeben und gesagt, er werde sich hinlegen, worauf die Privatklägerin mit ah, du bist schon gekommen du legst dich jetzt hin geantwortet habe (Urk. 7/2
S. 2). Diese Antworten sind zwar im Wortlaut unterschiedlich. Es kann aber klarerweise und entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, sie würden inhaltlich vehement voneinander abweichen (Urk. 75 S. 21).
Die Aussagen der Privatklägerin qualifiziert die Vorinstanz als grundsätzlich konstant, detailgetreu und anschaulich. Die vorinstanzliche Würdigung kann insoweit übernommen werden. Die Privatklägerin beschrieb beispielsweise gleichbleibend, wie sie zu Dritt in den frühen Morgenstunden zur Wohnung von D. fuhren und sie sich dort in einem Zimmer schlafen legte, während der
Beschuldigte und D.
im Wohnzimmer blieben. Zum Kerngeschehen
schilderte sie wiederholt, sie sei wach geworden, als sie bemerkt habe, wie jemand sie an den Beinen und mit der Zunge an der Vagina berührt habe (Urk. 8/1
S. 2 und 6 f.; Urk. 8/2 S. 7; Prot. I S. 23). Sie habe realisiert, dass es der Beschul- digte gewesen sei, und habe zu ihm auf Spanisch Was machst Du? Was machst Du? gesagt. Er habe aber weitergemacht und ihr ins linke Ohr auf Spanisch bitte, bitte gesagt. Sie habe mit lass mich und nein geantwortet (Urk. 8/1 S. 2 und 7 f.; Urk. 8/2 S. 8, 13 und 15; Prot. I S. 23 ff. und 27 f.). Weiter schilderte die Privatklägerin wiederholt, wie sie den erigierten Penis des Beschuldigten an ihrem linken Oberschenkel gespürt und wie sie darauf Angst bekommen habe, er würde sie vergewaltigen (Urk. 8/1 S. 6 ff.; Urk. 8/2 S. 8 und 14; Prot. I S. 23 ff. und 27). Richtig ist auch, dass die Privatklägerin einzig in der ersten Einvernahme erklärte, sie habe den Penis des Beschuldigten gesehen. Deshalb habe sie realisiert, dass der Beschuldigte nackt gewesen sei (Urk. 8/1 S. 2). Hält die Vorinstanz fest, dieser unterschiedlichen Schilderung könne kein massgebliches Gewicht beigemessen werden, kann dies – entgegen der Verteidigung (Urk. 104 S. 5) – übernommen werden (Urk. 75 S. 18). Konstant hielt die Privatklägerin weiter fest, der Beschuldigte habe – nachdem er ihr bitte, bitte zugeflüstert und sie mit lass mich geantwortet habe, irgendwann aufgehört und gesagt, es tue ihm leid. Darauf habe er das Zimmer verlassen (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 8; Prot. I S. 28). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin differenziert und ohne wesentliche Widersprüche. Auf leicht abweichende Schilderungen wird zurückzukommen sein (E. II.2.6 nachfolgend). Soweit die Vorinstanz verschiedene Vorbringen der Verteidigung – wonach die Privatklägerin den Vorfall nicht sofort zur Anzeige gebracht habe und es schwer nachvollziehbar sei, dass sie in der Wohnung nicht um Hilfe geschrien habe, was gegen ihre Darstellung spreche – prüft und verwirft, kann dies übernommen werden (Urk. 75 S. 19). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie erwägt, für tatsächlich Erlebtes spreche die Beschreibung der Dunkelheit im Zimmer aufgrund einer vor dem Fenster gestellten Schranktüre (Urk. 75 S. 17). Unbestrittene Einzelheiten ausserhalb des Kerngeschehens, die Teil eines Erlebnishintergrunds sind, der gleichermassen mit verschiedenen Sachverhaltsvarianten zusammenpasst, sind für die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer Aussage – wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 104 S. 4) – nicht weiterführend. Nach BENDER/HÄCKER/SCHWARZ kommt es für die Prüfung der Aussage darauf an, ob sich Realitätsmerkmale im relevanten Teilerlebnis finden (BENDER/ HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021,
N. 405 ff.). Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft lässt sich deshalb etwa aus der Schilderung der Privatklägerin, sie habe sich vor dem Zubettgehen
abgeschminkt, nichts für die Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Aussagen ableiten. Ebenso wenig wäre hier ein Kriterium für die Glaubhaftigkeit beispielsweise die Schilderung, die sexuellen Handlungen hätten in der Wohnung von D. , im besagten Zimmer in den frühen Morgenstunden stattgefunden.
Es stellt sich die Frage, ob die erwähnten Aussagen des Beschuldigten respektive die belastenden Schilderungen der Privatklägerin selbst im Lichte der Ausführungen der Zeuginnen nach wie vor als glaubhaft zu qualifizieren sind.
D.
war beim fraglichen Ausgang vom 1./2. Februar 2020 Teil der
Gruppe. Sie ist Besitzerin jenes Geschäfts, in dem die Gruppe noch vor dem ersten Barbesuch zusammenkam und dort gemeinsam Alkohol konsumierte. Zur Privatklägerin hielt sie fest, diese seit ca. 2015/2016 zu kennen (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2 S. 3). Den Beschuldigten kenne sie seit ca. 2016 respektive seit ca. 2014/2015 (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2 S. 3). Sie hätten sich in ihrem Geschäft ken- nengelernt und zweimal (im Frühling 2018 und Sommer 2019) kurz zusammen gewohnt. Den Beschuldigten bezeichnete sie als nette Person. Er sei anständig und helfe ihr immer. Zudem würde sie dessen Mutter und seine Kinder kennen (Urk. 9/1 S. 2 f.). Die Privatklägerin und der Beschuldigte seien ihre Freunde Kollegen (Urk. 9/1 S. 10; Urk. 9/2 S. 2).
D.
schilderte das Rahmengeschehen – den gemeinsamen Ausgang vom
1./2. Februar 2020, das Aufsuchen ihrer Wohnung in den frühen Morgenstunden, wie die Privatklägerin sich zum Schlafen in ein Zimmer zurückzog, während sie (D. ) und der Beschuldigte noch im Wohnzimmer blieben – im Wesentlichen übereinstimmend mit den Erzählungen der Privatklägerin und des Beschuldigten. Gleichwohl fallen einzelne Schilderungen auf, die mit der Darstellung der Privatklägerin im Widerspruch zumindest nicht ohne Weiteres im Einklang stehen. Gleiches gilt in einem Punkt in Bezug auf die Darstellungen des Beschuldigten (E. II.2.6.3).
So beschrieb D. die Reaktion der Privatklägerin, als diese erfahren habe, dass der Beschuldigte sie in den Ausgang begleiten würde. Danach habe die Privatklägerin zu ihr gesagt, sie würde ihm vielleicht eine Chance geben, wenn sie
keinen Freund hätte (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/2 S. 5 f.). Mit dieser Darstellung der Zeugin konfrontiert, stellte die Privatklägerin solches in Abrede (Prot. I S. 20). Weiter hätten Personen in der Gruppe (G. H. ) gesehen und ihr (der Zeugin D. ) erzählt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin in den Bars geküsst hätten (Urk. 9/1 S. 6; Urk. 9/2 S. 5). Dies stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 7/2 S. 7), nicht aber mit den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 8/2 S. 17 f.; Prot. I S. 31) überein. Ob sich die Privatklägerin gegenüber der Zeugin wie beschrieben über den Beschuldigten äusserte und ob die Privatklägerin und der Beschuldigte während des Ausgangs Zärtlichkeiten
austauschten, wozu sich die Zeugin D.
denn auch nur vom Hörensagen
äusserte, ist selbstredend nicht Teil des Kerngeschehens. Letzteres stützt – wenn auch nur vom Hörensagen – die Darstellung des Beschuldigten nur (aber immerhin) betreffend den gemeinsamen Ausgang wenige Stunden vor dem angeklagten Vorfall.
D.
schilderte, wie die Privatklägerin am 2. Februar 2020 gegen 13.30 Uhr
aufgestanden und zu ihr in die Küche gekommen sei. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, was geschehen sei, nachdem sie (die Privatklägerin) schlafen gegangen sei: Sie hat normal erzählt, dass A. zu ihr ins Zimmer gekommen sei. Sie sei eingeschlafen und er habe gefragt, ob er bei ihr schlafen könne. Sie hat zu ihm gesagt, das sei okay, dann sei sie wieder eingeschlafen. Später sei sie erwacht und dann sei er unten bei ihr gewesen und habe Oralsex gemacht. Dann habe ich sie gefragt, ob sie einverstanden gewesen sei. Sie sagte dann, dass sie nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 9/2 S. 7). Die Privatklägerin hielt mithin gegenüber der Zeugin zum einen fest, dass sie die Frage des Beschuldigten, ob er bei ihr schlafen könne, bejahte. Zum andern hielt sie fest, sie sei später wieder erwacht, als der Beschuldigte Oralsex gemacht habe, womit sie nicht einverstan- den gewesen sei. Diese Schilderungen der Privatklägerin gegenüber der Zeugin wenige Stunden nach dem eingeklagten Vorfall klammert die Vorinstanz zu Unrecht aus. Meint sie, entsprechende Aussagen seien vernachlässigbar und nicht relevant (Urk. 75 S. 21), kann ihr – wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk. 104
S. 6 f.) – nicht gefolgt werden. Im Sinne der Privatklägerin fällt auf, dass sie die sexuellen Handlungen bereits gegenüber der Zeugin als nicht einvernehmlich
schilderte. Vertritt sie aber im Verfahren stets den Standpunkt, sie habe nicht bemerkt, dass der Beschuldigte sie im Zimmer aufgesucht habe, und hielt sie laut Zeugin ihr gegenüber Gegenteiliges fest, setzt dies bei der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen zumindest ein Fragezeichen.
C. legte offen, sie habe im Vorfeld der Einvernahme mit den involvierten Personen wie auch mit der Mutter des Beschuldigten gesprochen. Die Mutter des Beschuldigten habe sie aufgefordert, bei der Polizei die Wahrheit zu sagen und weder für die Privatklägerin noch für den Beschuldigten Partei zu ergreifen.
C.
unterstrich, sie sage einfach die Wahrheit. Ich sage, was ich sagen
muss. Den Beschuldigten habe sie 2017/2018 das erste Mal gesehen. Er sei ein oberflächlicher Bekannter. Die Privatklägerin kenne sie seit ca. 2018. Deren Schwester sei ihr Kindermädchen gewesen. Auch die Privatklägerin sei ab und zu bei ihr gewesen, um ihre Kinder zu hüten. Die Privatklägerin gehöre zu ihren Freundinnen (Urk. 9/3 S. 2 f.). In einer späteren Einvernahme bezeichnete sie den Beschuldigten als Bekannter und Freund (Urk. 9/7 S. 2).
C. beschrieb, wie sie am 2. Februar 2020 mit der Privatklägerin telefoniert habe. Die Privatklägerin habe ihr am Telefon erzählt, sie sei am Schlafen gewesen, als der Beschuldigte sie gefragt habe, ob er sich zu ihr legen dürfe. Sie habe dies bejaht. Sie sei dann wach geworden, als der Beschuldigte sie mit den Hän- den berührt habe. Nach diesen Erzählungen habe die Zeugin den Beschuldigten kontaktiert. Sie sei geschockt gewesen, von ihm eine völlig andere Version zu hören. Deshalb habe sie die Privatklägerin nochmals angerufen und sie gefragt, was passiert sei. Darauf habe die Privatklägerin ihre Version geändert. Die Privatklägerin habe nun neu behauptet, sie habe dem Beschuldigten nicht erlaubt, auf das Bett zu liegen. Von der Zeugin konfrontiert mit den soeben gehörten Erzählungen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin nicht geschlafen, sondern sich bewegt und gestöhnt habe, habe die Privatklägerin erklärt, es sei ihr peinlich gewesen und sie habe deshalb nichts vom Oralsex erzählt (Urk. 9/7 S. 4 f.). Laut Zeugin schilderte die Privatklägerin ihr gegenüber zweierlei Abläufe. In der ersten Variante räumte die Privatklägerin ein, dem Beschuldigten erlaubt zu haben, bei ihr zu schlafen. Dies korreliert mit den Aussagen der Zeugin D. und setzt bei
den anderslautenden belastenden Aussagen der Privatklägerin ein weiteres Fragezeichen. Darüber hinaus findet sich ein zusätzlicher Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin. Diese hielt fest, sie habe während des Gesprächs mit der Zeugin weiterhin am Telefon geweint (Urk. 8/2 S. 10). Die Zeugin hielt demgegenüber fest, die Privatklägerin sei in einem normalen Gemütszustand gewesen (Urk. 9/3 S. 5: Sie hat mir die Geschichte ohne Weinen erzählt. Als ich nachfragte, spürte ich, dass sie nervös wurde).
Die Zeuginnen D. und C. sind mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin befreundet. Hinweise, dass die Zeuginnen wahrheitswidrig für die eine andere Seite Partei ergreifen würden, sind keine erkennbar. Vielmehr gehen aus ihren Depositionen aufgrund der unterschiedlichen Schilderungen des Vorgefallenen eine gewisse Enttäuschung und ein Loyalitätskonflikt hervor (vgl. Urk. 9/1 S. 9 und 10; Urk. 9/2 S. 8; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/7 S. 5 ff.).
Die Privatklägerin hielt dazu fest, ihre Kolleginnen hätten ihr gesagt, sie solle kei- ne Anzeige bei der Polizei machen, da der Beschuldigte Kinder in Spanien habe und nun vielleicht die Schweiz verlassen müsse (Urk. 8/1 S. 9 f.; Urk. 8/2 S. 11 f.).
Zudem habe D.
befürchtet, es könne Probleme geben, weil es in ihrer
Wohnung geschehen sei. Sie seien auch in ihrem Geschäft gewesen und D. befürchte, Probleme mit der Polizei zu bekommen (Urk. 8/2 S. 17). Beide Zeuginnen hätten sich für den Beschuldigten eingesetzt und gleichzeitig ihr nicht mehr geglaubt (Prot. I S. 27). Alle vier Frauen (also auch G. und H. ) hätten versucht, sie (die Privatklägerin) zu beeinflussen. Sie hätten nicht gewollt, dass sie eine Anzeige mache (Prot. I S. 31). C. (gemeint: die Zeugin C. ) habe ihr zudem gesagt, es sei nicht so schlimm, was passiert sei, sie sei schliesslich nicht vergewaltigt worden (Prot. I S. 33 f.).
Folgt man der Darstellung der Privatklägerin, ergriffen beide Zeuginnen wie auch G. und H. einseitig für den Beschuldigten Partei. Ein entsprechendes Motiv, geschlossen für den Beschuldigten einzustehen und zu diesem Zweck wahrheitswidrig auszusagen, blieb eher pauschal, ist nicht ohne
Weiteres nachvollziehbar und setzte mehrere Momente voraus. D.
und
C. hätten die Schilderung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte die
Privatklägerin wegen dem Übernachten in ihrem Zimmer gefragt und die Privatklägerin dazu ja gesagt habe, frei erfunden. Sie hätten sich dazu sowohl mit dem Beschuldigten als auch mit der anderen Zeugin absprechen müssen. Hinweise für Absprachen sind keine erkennbar. Vielmehr hielt die Zeugin D. im Widerspruch zum Beschuldigten fest, sie sei gegen 7 Uhr morgens in ihr Schlafzimmer gegangen, während der Beschuldigte weiter im Wohnzimmer geblieben sei. Dies wurde vom Beschuldigten anders geschildert (Urk. 9/1 S. 5 und 7; Urk. 7/2 S. 8). Hätten sich die Zeugin D. und der Beschuldigte abgesprochen, wären einheitlichere Aussagen zu erwarten gewesen.
Dass sich die Privatklägerin gegenüber D.
und C.
wie von den
Zeuginnen geschildert äusserte und die Zeuginnen dies nicht etwa erfanden, ist aus einem weiteren Grund nicht zweifelhaft. Beide Zeuginnen hielten fest, die Privatklägerin habe von sexuellen Handlungen berichtet, die der Beschuldigte während sie schlief und ohne ihr Einverständnis vorgenommen habe. Hätten die Zeuginnen tatsächlich – wie die Privatklägervertretung vorbringt (Urk. 105 S. 3) – einen Komplott gegen die Privatklägerin geschmiedet und Partei für den Beschuldigten ergriffen, wären ihre Aussagen wohl auch in diesem Punkt anders (nämlich ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten) ausgefallen.
Insgesamt kann theoretisch zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen der Zeuginnen wahrheitswidrig ausfielen und die Privatklägerin ihnen gegenüber in Tat und Wahrheit stets beschrieb, wie sie erst aufwachte, als der Beschuldigte den Oralsex ausführte, ohne dass sie ihm das Übernachten erlaubt hätte. Eine solche Darstellung gegenüber den Zeuginnen scheint aufgrund der dargestellten Umstände aber insgesamt als unwahrscheinlich zu sein.
Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Den grundsätzlich konkreten, anschaulichen und widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten stehen die ebenfalls konstanten, detailgetreuen und anschaulichen Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Die Aussagen des Beschuldigten zum Küssen in der
Bar werden durch die Erzählungen von D.
auch wenn nur vom Hören-
sagen – gestützt. Dazu stehen die Schilderungen der Privatklägerin im Widerspruch. Die weitere Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich mit dem
Einverständnis der Privatklägerin zu ihr ins Bett gelegt hat, wird durch die Zeu-
genaussagen von D. bedeutende Stütze.
2.7.
und C.
untermauert und erfährt dadurch eine
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte nach dem Oralsex das Zimmer verliess und nicht bei der Privatklägerin übernachtete. Beschuldigter und Privatklägerin schildern dabei je von der Gegenseite, diese habe ein Missbehagen formuliert (Beschuldigter in Urk. 7/2 S. 3: Da sagte sie stopp und das respektierte ich und hörte auf. Ich fragte sie, ob ich ihr irgendetwas angetan habe, ob alles gut sei. In dem Moment sagte sie mir, dass sie verwirrt sei und es ihr nicht gut gehe. So verliess ich das Zimmer und schlief auf dem Sofa […]; Privatklägerin in Prot. I
S. 28: […] er hat mehrmals 'por favor' gesagt. Irgendwann hat er aufgehört und auf Spanisch so etwas gesagt wie: 'Es tut mir leid, ich fühle mich schlecht'. Dann ging er aus dem Zimmer und ich blieb alleine im Zimmer).
Die im Recht liegenden WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldig-
ten und C.
vom 2., 14. und 17. Februar 2020 offenbaren Folgendes. Der
Beschuldigte bat seine Gesprächspartnerin um Hilfe, damit die Privatklägerin von einer Anzeige absehe (Urk. 10/8 S. 11). Er entschuldigte sich und signalisierte Bereitschaft, der Privatklägerin Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 10/8 S. 15: Sie soll mir sagen, wieviel Schadenersatz ich ihr bezahlen soll. Das Ganze tut mir weh, aber ich bin nun mal wie ich bin [ich muss so sein, wie ich bin]. Ich fühle mich deshalb sehr schlecht, ich habe nie gedacht, dass sie sich deshalb so schlecht fühlt. Aber trotzdem entschuldige ich mich bei ihr). Dies wiederholte er anlässlich seiner Hafteinvernahme, indem er gegenüber dem Staatsanwalt festhielt, er werde zu Unrecht beschuldigt, sei aber bereit, eine finanzielle Entschädigung zu leisten (Urk. 7/2 S. 5). Weiter gehen aus den Kurznachrichten seine Bemühungen hervor, nichts Falsches Widersprüchliches zu erzählen (Urk. 10/8 S. 52: Hat sie Ihnen vielleicht ihre Version des Vorfalls erzählt, damit ich nichts Falsches erzähle und niemandem widerspreche; Urk. 10/8 S. 64 f.: […] soll ich das, was sie sagt, bestätigen?; Soll ich es zugeben, was soll ich Ihrer Meinung nach tun) und dass er sein eigenes Verhalten verurteilt (Urk. 10/8
S. 20: […] Entschuldigung, ich bin ein Scheisskerl. So etwas ist mir noch nie passiert. Ich habe schon mit tausend Leuten geschlafen und noch nie hat es mir an Respekt gemangelt; Urk. 10/8 S. 42: Ich entschuldige mich nochmals für alles, was sie möglicherweise als Belästigung empfunden hat).
Aus den Nachrichten lässt sich unschwer herauslesen, wie der Beschuldigte Angst vor den Konsequenzen einer Anzeige respektive Verurteilung hatte. Zu- dem geht daraus nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hervor, wie er von einem schlechten Gewissen geplagt wurde. Dieses schlechte Gewissen legt ein Schuldbewusstsein und ein eigenes Fehlverhalten nahe. Äusserte der Beschuldigte eine Entschuldigung für ein Verhalten, welches die Privatklägerin in seinen Worten als Belästigung empfunden haben könnte, steht dies mit nicht einvernehmlichen Handlungen und zudem mit dem Anklagesachverhalt im Einklang. Dies wirft ein ungünstiges Licht auf den Beschuldigten und belastet ihn. Hingegen ist dies nicht die einzig mögliche Schlussfolgerung. Der Beschuldigte hielt stets fest, dass die Privatklägerin während der sexuellen Handlungen ab einem gewissen Zeitpunkt weitere Annährungen nicht zugelassen und sie ein Missbehagen geäussert habe. Folgt man diesem Zugeständnis des Beschuldigten, dass er mehr wollte, aber die Privatklägerin ihm die von ihr geschilderten Bitten (por favor) abschlug, sind die in den Kurznachrichten enthaltenen Äusserungen an die Adresse von C. auch in diesem Licht lesbar. Weiter ist denkbar, dass der Beschuldigte auch nach seinem Empfinden eine rote Linie überschritt. Dies muss selbstredend nicht zwingend im Sinne der Anklage geschehen sein. Selbst in den Kurzmitteilungen und damit im Kontext mit den zum Ausdruck gebrachten Schuldgefühlen unterstrich der Beschuldigte, die Privatklägerin sei bei Bewusstsein gewesen (Urk. 10/8 S. 7). Signalisierte er bei der Staatsanwaltschaft seine Bereitschaft, eine finanzielle Entschädigung zu leisten, betonte er gleichwohl, zu Unrecht beschuldigt zu werden.
Die Darstellung des Beschuldigten, er habe sich mit dem Einverständnis der Privatklägerin zu ihr ins Bett gelegt, bestätigte die Privatklägerin gegenüber zwei Zeuginnen. An den Zeugenaussagen bestehen mangels Hinweise für Absprachen keine rechtserheblichen Zweifel und es ist darauf abzustellen. Dieser
Umstand zum Kerngeschehen untermauert die Schilderungen des Beschuldigten. Weiter stehen den konkreten, detailgetreuen und anschaulichen Aussagen der Privatklägerin die ebenfalls konkreten, anschaulichen und in sich widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Einzelne abweichende Darstellungen der Privatklägerin sind neutral zu würdigen (betreffend die Behauptung von D. zu einer möglichen Beziehung zum Beschuldigten), einzelne lassen zumindest die Frage aufkommen, weshalb die Erzählungen der Privatklägerin sich anders als die Zeugenaussagen – wenn auch teilweise nur vom Hörensagen – präsentieren (Küsse in den Bars, emotionaler Zustand während des Gesprächs mit einer Zeugin). Demgegenüber wird der Beschuldigte durch die Kurz- nachrichten belastet. Sie sind mit nicht einvernehmlichen Handlungen und zudem mit dem Anklagesachverhalt grundsätzlich in Einklang zu bringen. Seine Äusserungen sind aber auch mit weiteren Szenarien (dass er mehr wollte und die Privatklägerin ihn abwies dass er auch nach seinem Empfinden und obwohl die Privatklägerin nicht schlief eine rote Linie überschritt) vereinbar. Gesamthaft gesehen kann nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten erlaubte, sich zu ihr hinzulegen. Damit bestehen erhebliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt genau so zugetragen hat, wie von der Anklagebehörde in der Anklageschrift in Bezug auf den Tiefschlaf geschildert. Als Konsequenz ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Es lässt sich mithin nicht erstellen, dass die Privatklägerin im relevanten Zeitpunkt tief und fest geschlafen hat und entsprechend widerstandsunfähig war. Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten erlaubte, sich zu ihr hinzulegen, sie in der Folge einschlief und es erst dann zu sexuellen Handlungen kam, kann ausgeschlossen werden. Dies wird von keiner Seite so behauptet.
Der Anklagesachverhalt lässt sich nicht erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Schändung freizusprechen.
Anträge/Grundsätze
Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von drei Jahren zu bestrafen (Urk. 104 S. 1).
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Wahl Sanktionsart
Die Vorinstanz setzt (im Rahmen der Gesamtstrafenbildung) für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gedanklich eine Freiheitsstrafe fest, ohne die Wahl der Sanktionsart zu begründen.
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018
E. 1.3.2; je mit Hinweis).
Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82
E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche
geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
Der Beschuldigte wurde am 25. April 2019 wegen mehrfacher Nötigung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Urk. 76). Die hier zu beurteilende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beging er etwa 1 ½ Jahre später. Von einer Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion ist nicht auszugehen. Der Beschuldigte ist seit dem heute zu beurteilenden Vorfall nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und die heute auszufällende bedingte Geldstrafe eine Warnwirkung zeigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf das verübte Delikt zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage.
Fahren in fahrunfähigem Zustand
Der Beschuldigte lenkte am 18. Oktober 2020 um ca. 7.15 Uhr nach dem Konsum von drei Litern Bier einen Personenwagen. Die Atemalkoholkonzentration betrug 0.65 mg/l. Die Fahrt erfolgte an einem Sonntagmorgen vom I. quartier bis zur J. -strasse …, wobei der Beschuldigte angab, er habe nach Hause (das heisst nach Zürich-…) fahren wollen (Urk. 40/2 S. 5; Prot. I S. 49 f.). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Gesamtverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen.
Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten und die persönlichen Verhältnisse korrekt gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 75
S. 26 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten. Das Geständnis fällt nicht strafmindernd aus, da der Beschuldigte von der Polizei in alkoholisiertem Zustand angehalten wurde und die Beweislage entsprechend erdrückend war.
Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahre 2019 auf. Die nicht einschlägige Vorstrafe und das Delinquieren während laufender Probezeit wirken sich mässig straferhöhend aus.
Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen.
3.4.
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315
E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73).
Der Beschuldigte beziffert sein monatliches Nettoeinkommen auf Fr. 4'000.–
, die Krankenkassenprämien auf Fr. 440.– und die Unterhaltsbeiträge an seine Kinder auf Fr. 600.– (Urk. 88/1). Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten und die finanziellen Verhältnisse nahe am Existenzminimum. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Zu entziehende Freiheit soll demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen Bussen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte befand sich ab 2. März 2020, 09.30 Uhr, bis zum
30. März 2020, 18.55 Uhr, und damit entgegen der Vorinstanz während 29 Tage in Haft (Urk. 17/4 und Urk. 17/14 S. 3). Die erstandene Haft ist auf die Geldstrafe anzurechnen.
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen; 145 IV 137 E. 2.2
S. 139).
Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Vollzug und setzt die Probezeit auf drei Jahre fest (Urk. 75 S. 28 f.). Diese Erwägungen kön- nen sinngemäss für die hier festzusetzende Geldstrafe übernommen werden.
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit
Hinweisen).
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. April 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Während der zweijährigen Probezeit wurde er straffällig, indem er in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkte. Beim vorinstanzlichen Verzicht auf den nachträglichen Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe bleibt es bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots. Den Bedenken an einer günstigen Legalprognose ist mit einer Verlängerung der zweijährigen Probezeit ab heute um ein Jahr Rechnung zu tragen.
Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Schändung freizusprechen, weshalb über eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB nicht zu befinden ist.
Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 2. Februar 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. Es liegt weder eine Persönlichkeitsverletzung noch ein widerrechtliches Verhalten im Sin- ne von Art. 49 OR vor. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Genugtuung.
Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des Rechtsbeistandes der Privatklägerin, Dispositivziffer 11) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen.
Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise schuldig gesprochen, sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen.
Dem Schuldspruch wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand kommt im Vergleich zum Freispruch vom Vorwurf der Schändung nur untergeordnete Bedeutung zu. Der Beschuldigte war von Anfang an geständig. Für das Verfahren wegen Fahren in fahrunfähigen Zustand erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, im Umfang von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Im Übrigen Umfang sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (T HOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der Schändung an und obsiegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nahezu vollumfänglich. Er unterliegt in Bezug auf das beantragte Strafmass und die beantragte Genugtuung (siehe nachfolgend). Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu einem Zehntel dem Beschuldigten und zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu einem Zehntel einstweilen und zu neun Zehnteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Zehntel dieser Kosten vorzubehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.3.
Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b),
sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen, Art. 429 Abs. 2 StPO. Die Beweislast obliegt der beschuldigten Person. Diese trifft nach Art. 42 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 31a zu Art. 429 StPO).
Die Festlegung der Genugtuungssumme nach Art. 429 ff. StPO beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteil 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; 113 Ib 155 E. 3b
S. 156; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni
2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die vom Beschuldigten ausgestandene Haft von 29 Tagen ist an die Geldstrafe anzurechnen (E. III.3.6). Damit erfolgt der Ausgleich der Haft als Realersatz und die Frage der finanziellen Entschädigung stellt sich nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239).
Wie bereits vor Vorinstanz macht der Beschuldigte Schadenersatz von Fr. 2'700.– geltend. Er habe im Stundenlohn gearbeitet und sein damaliger Nettolohn habe ca. Fr. 2'700.– betragen (Prot. I S. 66; Urk. 104 S. 11).
Dass dem Beschuldigten aus dem Strafverfahren ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist respektive dass er durch die verbüsste Haft tatsächlich eine Lohneinbusse erlitt, wurde mit dem Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2020, welcher festhält, dass der Beschuldigte ab 29. Januar 2020 als Unterhaltsreiniger angestellt war, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden bei einem Stundenlohn von Fr. 24.– vereinbart wurde (Urk. 63/1), hinreichend belegt. Dem Beschul- digten ist deshalb eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'700.– zuzusprechen.
Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'795.90 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 101). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt MLaw X.___ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 4'150.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y. , macht einen Aufwand von Fr. 2'812.– (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 102), was ausgewiesen und angemessen erscheint. Weiter ist ein Zuschlag für die Berufungsverhandlung auszurichten. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin ist somit auf Fr. 3'400.– (inklusive Barauslagen und MwSt.) festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.
2.-5. (…)
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Juli 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Huawei (Asservat Nr. A013'586'828) wird dem Beschuldigten herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B. des Zivilprozesses verwiesen.
8. (…)
wird auf den Weg
Rechtsanwalt MLaw X.
wird für seine Aufwendungen als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 16'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
Rechtsanwalt MLaw Y._ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin mit pauschal Fr. 10'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde
Fr. 425.– Auslagen Untersuchung
Fr. 16'900.– amtliche Verteidigung
Fr. 10'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 12.-13. (…)
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
wird vom Vorwurf der Schändung freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 29 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten (Fahren in fahrunfähigem Zustand).
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
25. April 2019 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
Dem Beschuldigten wird Schadenersatz von Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden im Umfang von Fr. 1'000.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'150.– amtliche Verteidigung Fr. 3'400.– unentgeltliche Vertretung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Zehntel dem Beschuldigten auferlegt und zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu neun Zehnteln definitiv und zu einem Zehntel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Zehntel vorbehalten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (per E-Mail)
die Vertretung der Privatklägerin für sich und die Privatklägerschaft (per Inca-Mail)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
in die Untersuchungsakten Nr. A-2/2018/34897 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 28. April 2022
Der Präsident:
lic. iur. Chr. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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