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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB210518: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdekammer hat in einem Verfahren über die Einstellung eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und möglicher Veruntreuung entschieden. Die Privatkläger hatten den Beschuldigten angezeigt, weil er ohne Absprache die Einsprache zurückzog und sich von der Bauherrschaft entschädigen liess. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mehrmals ein, was zu Beschwerden der Privatkläger führte. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da kein anklagereifes Beweisergebnis für einen Vermögensschaden oder eine Schädigungs- bzw. Bereicherungsabsicht des Beschuldigten vorlag. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB210518

Kanton:ZH
Fallnummer:SB210518
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210518 vom 25.05.2022 (ZH)
Datum:25.05.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Veruntreuung etc. und Widerruf
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Privatkläger; Urteil; Recht; Geldstrafe; Verfahren; Gericht; Verfahren; Berufung; Sinne; Entschädigung; Recht; Täter; Urkunde; Bereich; Staatsanwalt; Urkundenfälschung; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Veruntreuung; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Tatbestand; Vermögenswert
Rechtsnorm:Art. 110 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 217 StGB ;Art. 33 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 433 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:106 IV 42; 111 IV 130; 117 IV 429; 118 IV 32; 119 IV 127; 120 IV 361; 133 IV 21; 134 IV 1; 134 IV 84; 137 IV 167; 138 IV 120; 143 IV 453; 144 IV 313;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB210518

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210518-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing

Urteil vom 25. Mai 2022

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    amtlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

    Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

    vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Veruntreuung etc. und Widerruf

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 20. April 2021 (DG190087)

    sowie

  2. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung

Beschwerde gegen das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach,

II. Abteilung, vom 20. April 2021 (DG190087)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

18. Dezember 2019 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der / des

    • Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB

    • Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB

    • Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB

      - Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe.

  3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

  4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

    18. Januar 2016 gewährten bedingten Strafvollzuges wird verzichtet.

  5. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für sich und die Privatklägerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'374.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 3 und 4 als Solidargläubiger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 580'000.– zuzüglich Zins von 5% seit

    24. Januar 2012 zu bezahlen.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 3 und 4 als Solidargläubiger eine Prozessentschädigung von Fr. 26'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 8'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Vorverfahren

    Fr. 40.– Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 186.– Entschädigungen Zeugen

    Fr. 29'479.90 amtl. Verteidigungskosten RA B. (inkl. MWSt und bereits erfolgte Akontozahlung von Fr. 4'900.– vom 10. Januar 2018)

    Fr. 8'100.– amtl. Verteidigungskosten RA X.

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

  11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 131 S. 2 f.; Prot. II S. 10)

    1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. April 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) sowie Ziff. 4 (Verzicht auf Widerruf) akzeptiert wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist.

    2. Das wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dossiers 2 und

      6) geführte Strafverfahren sei einzustellen. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 sei nicht einzutreten. Weiter sei davon abzusehen, den Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung zugunsten der Privatklägerinnen 1 und 2 zu verpflichten.

    3. Der Beschuldigte sei wegen Veruntreuung (Dossier 1) sowie Urkun- denfälschung (Dossier 5) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen.

    4. Der Strafvollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

    5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatkläger 3 und 4 als Solidargläubiger in Höhe von CHF 580'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 24. Januar 2012 anerkennt. Weiter sei der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, den Privatklägern 3 und 4 als Solidargläubiger eine Prozessentschädigung von CHF 26'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

    6. Die Gerichts- und Untersuchungskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

      Eventualantrag:

    7. Sollte das Gericht eine 24 Monate übersteigende Freiheitsstrafe ausfällen, so sei dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der unbedingt auszusprechende Strafteil auf maximal 12 Monate anzusetzen sei.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 119 S. 1)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

  3. Der Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2: (Urk. 125)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

  4. Der Vertretung der Privatkläger 3 und 4: (Prot II S. 10)

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern 3 und 4 als Solidargläubigern eine Prozessentschädigung von Fr. 26'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Erwägungen:

  1. Verfahren

    1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 20. April 2021 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten bestraft. Auf den Widerruf einer Vorstrafe wurde verzichtet. Schliesslich wurde über die Zivilansprüche der Privatkläger sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 108 bzw. Urk. 112 S. 68 f.).

    2. Der Beschuldigte meldete gegen das erstinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 26. April 2021 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 91). Am 8. Oktober 2021 erhob der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten sodann auch Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts gegen die vorinstanzliche Festsetzung seiner Entschädigung (Urk. 124/2), worauf das Beschwerdeverfahren mit Beschluss jener Kammer vom 25. Oktober 2021 bis zum Eintretensentscheid der hiesigen Kammer sistiert wurde (Urk. 121/1). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 114) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft (Urk. 117) beantragten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen 1 und 2 unter sinngemässem Verzicht auf eine Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei die Staatsanwaltschaft anschliessend von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde (Urk. 119 + 125). Die

      Privatkläger 3 und 4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen, so dass ebenfalls vom sinngemässen Verzicht auf eine Anschlussberufung auszugehen ist. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 hob die III. Strafkammer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und überwies die Beschwerde zur weiteren Behandlung an die hiesige Kammer (Urk. 121/2).

    3. In der Folge wurde auf den 25. Mai 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 123). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 5).

  2. Formelles

    1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils teilweise (betreffend Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung) sowie die Dispositiv-Ziffer 4 vollumfänglich (Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe) akzeptiert (vgl. Urk. 114 S. 1; Urk. 131 S. 4). Die insoweit eingetretene Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach ist demnach vorab mit Beschluss festzustellen.

    2. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung die zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Wittwer geschlossene Eheschutzvereinbarung vom 15. Juli 2021 ins Recht, mit welcher die Privatklägerin ihren Strafantrag gegen den Beschuldigten betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zurückgezogen hat (Urk. 129 S. 2). Damit ist die Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags in dieser Hinsicht nicht mehr gegeben (vgl. Art. 33 Abs. 2 StGB). Das vorliegend geführte Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Unt.-Nr. STA A-3/2016/ 10022415) ist demnach unter Aufhebung des diesbezüglichen Schuldspruches der Vorinstanz einzustellen.

    3. Im Übrigen ficht der Beschuldigte den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich an, so dass die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend die Verurteilung

      wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung sowie auch die Dispositiv-Ziffern 2 - 3 (Sanktion) und die Dispositiv-Ziffern 5 - 6 (Zivilansprüche) umfassend zu überprüfen sind. Nachdem vorliegend ein weitgehender Freispruch des Beschuldigten gefordert und die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung ebenfalls gerügt wird, wobei diese Entschädigung explizit Teil der Kostenfestsetzung des Ersturteils bildet, ist sodann auch das gesamte Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 7 - 10) einer vollständigen Neubeurteilung im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO zu unterziehen.

    4. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisanträge gestellt. Es drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine Beweiserhebungen auf.

  3. Sachverhalt

  1. Sachverhalt

    1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Dezember 2019 betreffend die vorliegend noch angefochtenen Vorwürfe angelastet, als Aussendienstmitarbeiter der C. AG

      die ihm von den Geschädigten D.

      und E.

      in bar für eine

      abgeschlossene Lebensversicherung am 24. Januar 2012 übergebene Einmaleinlage von Fr. 800'000.– nicht der Versicherung einbezahlt, sondern für anderweitige (insbesondere auch private) Zwecke verwendet und den Geschädigten lediglich im Umfang von Fr. 191'600.– retourniert zu haben, ohne jemals in der Lage gewesen zu sein, ihnen den erhaltenen Betrag vollständig zur Verfügung zu halten, wodurch den beiden Geschädigten letztlich ein Schaden von Fr. 608'000.– (Urk. 33 S. 5) bzw. 608'400.– (Urk. 33 S. 2) entstanden sei

      (Dossier 1; Urk. 33 S. 2 - 5).

    2. Ferner habe er im Rahmen des gegen ihn laufenden (familienrechtlichen) Anweisungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Brugg in der Absicht, wahrheitswidrig zu belegen, dass er die Mietzinsen seiner Wohnung jeweils selber bezahle,

      zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 4. Juni 2018 diverse Buchungs-

      detailbelege der F.

      [Bank] G.

      [Ort] abgeändert, indem er als

      Kontoinhaber fälschlicherweise seinen Namen eingetragen und zudem die Kontoart (in einem Fall zusätzlich auch das Datum und den Betreff) wahrheitswidrig geändert habe, um sich im besagten Prozess einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Dossier 5; Urk. 33 S. 9 - 10).

  2. Beweisergebnis

    1. Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage mit Bezug auf Dossier 1 in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern anerkannt, als er den Erhalt des Geldes der Geschädigten bestätigte und auch einräumte, dieses Geld nie an die Versicherung weiterüberwiesen zu haben (Urk. 6/1 S. 7 f.; Urk. 6/2 S. 3 f.; Prot. I S. 16 f.). Im Übrigen stellte er sich indes auf den Standpunkt, es habe nach Abschluss des Versicherungsvertrages im Einvernehmen mit den Geschädigten einen Strategiewechsel gegeben, wonach er die Gelder zwecks Erzielung einer höheren Rendite privat anlegen und den Geschädigten in der Folge monatliche Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 6'900.–

      auszahlen sollte, wobei der Geschädigte E.

      um das entsprechende

      Investment in die H. AG gewusst habe (Urk. 6/1 S. 7 f.; Prot. I S. 16, 22 ff.).

      Betreffend Dossier 5 war der Beschuldigte in der Untersuchung und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weitestgehend geständig und räumte insbesondere ein, die inkriminierten Buchungsbelege im eingeklagten Sinne abgeän- dert zu haben, obwohl er die Mietzinse nicht persönlich an die Vermieterin bezahlt habe, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die falschen Belege in einem Gerichtsverfahren verwendet werden könnten. Er habe den Mietzins, welchen er am Ende ohnehin selber getragen habe, in seinem Bedarf berücksichtigt und sich durch die Fälschungen im Prinzip das Leben ein bisschen erleichtern wollen – dazu stehe er (Prot. I S. 33 f.).

    2. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 1 zunächst bei seinem Standpunkt, dass die Investition in die H.

AG vereinbarungsgemäss mit Wissen des Privatklägers E.

erfolgte

(Urk. 130 S. 6 f.), gestand dann aber den Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 auf nochmaligen Vorhalt letztlich doch noch vollumfänglich ein (Urk. 130 S. 7). Im Übrigen anerkannte der Beschuldigte auch den gesamten Schadensbetrag von Fr. 608'400.– (Urk. 130 S. 8). Demnach ist der entsprechende Anklagesachverhalt in zweiter Instanz bereits aufgrund des diesbezüglich neu abgelegten Geständnisses, welches sich mit den weiteren Untersuchungsergebnissen deckt, erstellt. Erwiesen ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil nun insbesondere auch, dass der Beschuldigte dem

Privatkläger E.

im Verlauf der Gespräche eine höhere Rente von

Fr. 6'900.– pro Monat in Aussicht stellte und dieser in der Folge den Geldtransfer veranlasste (vgl. Urk. 130 S. 10).

Den Anklagesachverhalt betreffend Dossier 5 anerkannte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung ohne Vorbehalte (Urk. 130 S. 11), so dass auch dieser Punkt ohne Weiteres als erstellt gelten kann. Mit Blick auf das angefochtene Urteil ist diesbezüglich jedoch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar zutreffend davon ausgeht, dem Beschuldigten wäre der Mietzins im Anweisungsverfahren auch ohne sein Täuschungsmanöver in seinem Bedarf angerechnet worden, weshalb er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er sich durch die Abänderung der Buchungsbelege einen unrechtmässigen Vorteil in diesem Verfahren verschaffen könne (Urk. 112 S. 49). Die festgestellte Fehlvorstellung des Beschuldigten ist jedoch nicht etwa als relevanter Tatbestandsirrtum zu qualifizieren, da für die Strafbarkeit des Urkundendelikts der anvisierte Vorteil nicht eingetreten sein muss und dieser folglich kein irrtumsrelevantes Tatbestandsmerkmal bildet. Erforderlich ist lediglich das Vorliegen einer unrechtmässigen Vorteilsabsicht des Täters, auf welche im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird (vgl. hinten Ziffer IV./2.2.).

IV. Rechtliche Würdigung

  1. Veruntreuung

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Die Vorinstanz hat sich nur knapp zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der Veruntreuung von Vermögenswerten geäussert, soweit jedoch die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 112 S. 50 ff.).

        Zu ergänzen ist, dass bei der Vermögensveruntreuung das empfangene Objekt nicht fremd ist, dafür aber wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehört (DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 12 zu Art. 138 StGB). Bei dieser Tatbestandvariante erwirbt der Treuhänder mithin das Eigentum an den Vermögenswerten und erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht (NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, 4. Aufl., N 89 zu Art. 138 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dem Täter bei dieser Konstellation als anvertraut, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden. Dies trifft namentlich zu, wenn er die Werte für den Treugeber zu verwahren bzw. zu verwalten und ihm anschliessend zurückzugeben hat wenn er die Werte namens des Treugebers an einen Dritten weiterzuleiten hat. Dabei genügt es, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin der freie Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (unkontrollierbare Verfügungsbefugnis; BGE 133 IV 21, E. 6.2.). Die in das Eigentum des Treuhänders übergegangenen Vermögenswerte sind jedoch dazu bestimmt, an den Berechtigten zurückzufliessen bzw. an Dritte weitergeleitet zu werden (BGE 117 IV 429, E. 3.). Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten, wobei die Verpflichtung sowohl auf ausdrücklicher als auch auf stillschweigender Abmachung beruhen kann. Nur wo eine solche besondere Werterhaltungspflicht

        besteht, befindet sich der Empfänger von Vermögenswerten in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache erhalten und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat. Massgebend ist sodann, dass der Treugeber die Verfügungsmacht über den Vermögenswert dem Treuhänder bewusst und freiwillig übertragen hat (BGE 133 IV 21, E. 6.2.; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 3.2.; vgl. auch DONATSCH, OFK StGB, N 4

        zu Art. 138 StGB). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Vermögenswert grundsätzlich nicht anvertraut ist, wenn zur Erlangung der Verfügungsmöglichkeit eine Täuschung ein Gewahrsamsbruch notwendig war (BGE 111 IV 130, E. 1.). Bezieht sich die Täuschung indes gerade darauf, dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht einräumt, so gilt der Vermögenswert nach der Rechtsprechung dennoch als anvertraut (BGE 117 IV 429, E. 3.c; vgl. auch BGE 133 IV 21, E. 6.2. in fine).

        Die unrechtmässige Verwendung im Nutzen des Täters eines anderen besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Sie liegt regelmässig darin, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet, insbesondere zu seinen Gunsten verbraucht, veräussert verpfändet, ohne dem Treugeber aus anderen Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (D ONATSCH, OFK StGB, N 19 zu Art. 138 StGB). Dies gilt insbesondere bei Buchgeld, welches auf den Konten des Täters eingegangen ist, während es bei der Verwendung von auf Fremdkonten anvertrauten Geldern für die Unrechtmässigkeit bereits genügt, dass der Täter pflichtwidrig über die Gelder verfügt, selbst wenn er auf anderen Konten über entsprechende Geldwerte verfügt, denn diesfalls kann die Ersatzfähigkeit lediglich bei der Beurteilung der subjektiven Elemente des Tatbestands von Bedeutung sein (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 150). Demgegenüber vermag es in der Regel keine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten zu begründen, wenn der Täter andere vertragliche Pflichten als jene zur Erhaltung bzw. bestimmungsgemässen Verfügung der Vermögenswerte missachtet, indem er beispielsweise die vorhandenen Vermögenswerte nicht rechtzeitig retourniert diese unter

        anderen Modalitäten bestimmungsgemäss verwendet (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 133).

      2. Die Geschädigten haben dem Beschuldigten in casu einen Bargeldbetrag von Fr. 800'000.– in bar übergeben, ohne weiterhin eine Zugriffsmacht auf diese Vermögenswerte zu besitzen. Gemäss erstellter Vereinbarung der Parteien hatte der Beschuldigte diese Gelder der (damaligen) I. AG weiterzuleiten, damit diese die Gelder gemäss ihren Richtlinien anlegt. Infolge dieser unkontrollierten Verfügungsbefugnis mit gleichzeitiger Werterhaltungsbzw. Weiterleitungspflicht ist in casu ohne Weiteres von einem anvertrauten Vermögenswert im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen.

        Der Beschuldigte hat sich in der Folge jedoch nicht an die Vereinbarung gehalten und hat die Gelder auf ein eigenes Konto bzw. in ein eigenes Bankschliessfach eingezahlt, um sie von dort aus grösstenteils für private Zwecke bzw. in ein fremdes Unternehmen zu investieren. Durch diese abredewidrige Vorgehensweise hat er den obligatorischen Anspruch der Treugeber fraglos vereitelt. Nicht zu helfen vermag dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang, dass er einen Teil der Gelder weiterhin zur Verfügung hatte, da der Treuhänder grundsätzlich jederzeit vollumfänglich ersatzfähig sein muss, um sich nicht strafbar zu machen, der Beschuldigte aber keinerlei weitere Vermögensansprüche besass, um die Treugeber aus anderen Geldern schadlos halten zu können. Es ist insoweit bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Schaden der Treugeber auszugehen, da das hingegebene Vermögen dermassen gefährdet war, dass es als abgeschrieben erachtet werden musste.

      3. Der Einwand der früheren Verteidigung, wonach vorliegend von einer nicht dem Tatbestand der Veruntreuung unterliegenden Darlehenshingabe auszugehen sei (Urk. 86 S. 12 f.), greift nicht. Zwar hat der Beschuldigte den Privatkläger im Juni 2021 nachträglich über die unrechtmässige Verwendung der Gelder informiert, worauf die vereinbarten Zahlungen von Fr. 6'900.– pro Monat trotzdem weiterliefen (vgl. Urk. 130 S. 7 f.), doch war in jenem Zeitpunkt der Tatbestand bereits erfüllt und insbesondere auch die Schädigung der Privatkläger bereits eingetreten, so dass unter diesen Umständen von einer gemeinsamen Umdeutung des

        ursprünglichen Versicherungsvertrages in einen Abzahlungsvertrag zwecks Wie- dergutmachung des Schadens auszugehen ist. Nachdem der Beschuldigte in der Folge unter dem neuen Titel unbestrittenermassen den Betrag von Fr. 191'600.– an die Geschädigten zurückfliessen liess, resultierte für diese letztlich ein bezifferbarer Schaden von Fr. 608'400.–, wobei es sich beim diesbezüglich in der Anklageschrift erwähnten Betrag von Fr. 608'000.– (Urk. 33 S. 5) um einen offensichtlichen Verschrieb handelt (vgl. Urk. 130 S. 5).

    2. Subjektiver Tatbestand

      1.2.1 In subjektiver Hinsicht ist ein vorsätzliches Handeln gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Hinzu kommt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, welche in Frage gestellt ist, wenn der Täter im Zeitpunkt des Empfanges der Gelder den echten Willen hatte, dem Treugeber fristgerecht vollen Ersatz zu leisten (BGE 119 IV 127, E. 2.c). Ein Teil der Lehre fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein eines dolus directus (vgl. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 115 zu Art. 138 StGB), doch lässt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung bereits eine Eventualabsicht betreffend die Bereicherung genügen (BGE 118 IV 32, E. 2a; Urteil 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012, E. 15.1.). Dies muss zumindest insoweit gelten, als sich der Täter aufgrund seiner finanziellen Lage nicht sicher sein konnte, dem Treugeber ersatzfähig zu sein (DONATSCH, Strafrecht III, S. 139).

      1.2.2. Dem Beschuldigten war vorliegend durchaus bewusst, dass die Gelder nicht für seine private Zwecke bzw. Spekulationen gedacht waren, sondern entsprechend dem Willen der Geschädigten an die Versicherung weiterzuleiten waren. Wenn er die Gelder für private Zwecke nutzte bzw. in unsichere Objekte investierte, wusste er mithin um die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte. Dabei mag mit der Verteidigung durchaus zutreffen, dass er auch darauf hoffte, die Gelder vereinbarungsgemäss an die Geschädigten zurückerstatten zu können und darüber hinaus für sich selber einen Gewinn zu erwirtschaften (vgl. Urk. 131 S. 9), doch musste er aufgrund des unsicheren Investments und seiner im Übrigen angespannten finanziellen Lage zumindest ernsthaft damit rechnen, dass dies nie mehr vollständig der Fall sein wird. Er

      handelte damit jedenfalls in der eventuellen Absicht, sich durch sein Vorgehen unrechtmässig zu bereichern, was gemäss der bundesgerichtlichen Praxis für die Tatbestandsmässigkeit genügt.

  2. Urkundenfälschung

    1. Objektiver Tatbestand

      Der objektive Tatbestand gibt im vorliegenden Zusammenhang zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass Bankbelege gemäss ständiger Praxis als geeignet und bestimmt erachtet werden, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu belegen, weshalb ihnen grundsätzlich die Qualität einer Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zukommt (BGE 120 IV 361, E. 2.). Die Abänderung des Kontoinhabers und der Kontoart auf diesen Belegen ist ohne Weiteres als ein Verfälschen im Sinne der zweiten Variante von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, so dass die objektiven Merkmale der Urkundenfälschung gegeben sind.

    2. Subjektiver Tatbestand

      Umstritten ist im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Urkundenfälschung insbesondere der subjektive Tatbestand. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in theoretischer Hinsicht zu Recht festgehalten, dass im Rahmen der Urkundendelikte nebst dem Vorsatz sowohl eine Täuschungsabsicht als auch die Absicht einer Schädigung bzw. eines unrechtmässigen Vorteils erforderlich ist, wobei diesbezüglich vorweg auf ihre punktuellen Ausführungen zur diesbezüglichen Praxis des Bundesgerichts verwiesen werden kann (Urk. 112 S. 55).

      Nachdem die vorinstanzlich festgestellte Täuschungsabsicht angesichts der Einbringung gefälschter Unterlagen in einen Gerichtsprozess nicht in Frage zu stellen ist, bleibt insbesondere die Absicht eines unrechtmässigen Vorteils zu prüfen. Die bundesgerichtliche Praxis legt in diesem Zusammenhang die Unrechtmässigkeit des Vorteils weit aus und subsumiert sowohl unrechtmässige Ziele als auch unrechtmässige Mittel darunter, so dass auch der vorliegende Gebrauch gefälschter Bankbelege zwecks erfolgreicher Geltendmachung

      (indirekt) bezahlter Mietzinse darunter fällt (vgl. analog BGE 106 IV 42 f.). Die frühere Verteidigung monierte denn auch weniger die Unrechtmässigkeit des Vorgehens, sondern vielmehr das Vorliegen eines Vorteils für den Beschuldigten, indem sie geltend machte, dieser habe keine vermögensrechtliche Besserstellung angestrebt, sondern die Sicherstellung der korrekten Berechnung seines Bedarfes durch das Gericht ohne Verbesserung der Beweislage (Urk. 86 S. 18). Dabei verkannte sie jedoch, dass gemäss dem Bundesgericht auch ein Handeln zwecks Zeitgewinn bzw. Bequemlichkeit mit einem relevanten Vorteil verbunden sein kann (vgl. BGE 137 IV 167, E. 2.4.), was vorliegend entsprechend seinen Aussagen (vgl. Prot. I S. 34 f.) zweifellos der Antrieb des Vorgehens des Beschuldigten gewesen sein dürfte.

      Liegt aber nach dem Gesagten nebst dem unbestrittenen Vorsatz auch ei- ne Täuschungs- und Vorteilsabsicht des Beschuldigten vor, so ist der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ebenfalls gegeben.

  3. Fazit

Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten – nebst der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl. vorne Ziffer II./1.) – auch in zweiter Instanz der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren dieser rechtlichen Beurteilung vollumfänglich angeschlossen (Urk. 131 S. 5).

V. Strafe

  1. Allgemeines

    1. Vorweg ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Fall mit der Tatbegehung ab dem Jahr 2012 das alte Sanktionsrecht zur Anwendung gelangt, unter dessen Regime die Ausfällung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich war (Art. 34 Abs. 1 aStGB), weshalb das ab 1. Januar 2018 geltende Recht nicht

      milder ist und demzufolge in casu keine Geltung zu beanspruchen vermag (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB).

    2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung ansonsten im Wesentlichen korrekt dargestellt und insbesondere auch die Methodik der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zutreffend resümiert (Urk. 112

      S. 57 ff.), wobei jedoch zu betonen ist, dass dieses Vorgehen jenen Fällen vorbehalten bleibt, in welchen im selben Verfahren gleichartige Strafen auszufällen sind (BGE 144 IV 313, E. 1.; BGE 138 IV 120, E. 5.2.).

      Wenn in der Folge von der Veruntreuung als schwerstem Delikt ausgegangen und anschliessend die Tatkomponente der einzelnen Taten beleuchtet wurde, so ist auch diese Praxis grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat sich die nachfolgend zu beurteilende Täterkomponente letztlich auf sämtliche Delikte zu beziehen und ist richtigerweise erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6.; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013,

      E. 2.3.2.), während es entgegen der Vorinstanz nicht angeht, diesen Aspekt lediglich auf das Hauptdelikt zu beziehen (vgl. Urk. 112 S. 61 f.).

    3. Im erstinstanzlichen Urteil fehlt sodann eine Auseinandersetzung mit der angemessenen Strafart. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im konkreten Fall sind für die Wahl der Sanktionsart als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint (BGE 134 IV 84 f. m.w.H). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB).

  2. Tatkomponente

    1. Veruntreuung

      1. Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der letztlich veruntreute Betrag von Fr. 608'400 eine hohe Deliktssumme darstellt, auch wenn diese mit der Verteidigung (Urk. 131 S. 8) nicht am oberen Ende der möglichen Delinquenz liegt. Der Beschuldigte bediente sich dabei durchaus raffinierter Machenschaften, um in bar an das Geld gelangen zu können, welches er in der Folge entgegen einer klaren Abmachung nicht an die Versicherung weiterleitete, sondern in bedeutendem Umfang zur Begleichung privater Schulden verwendete. Besonders verwerflich erscheint dabei, dass es sich bei den Geschädigten um befreundete Personen handelte, welche dem Beschuldigten vertrauten und ihm dabei einen namhaften Teil ihrer Vorsorge anvertrauten (vgl. Urk. HD 2/8). Das objektive Tatverschulden ist demzufolge zumindest im mittleren Bereich anzusiedeln.

      2. Betreffend die subjektive Tatschwere fällt in Betracht, dass der Beschuldigte weitestgehend aus egoistischen Motiven handelte und dabei zu keinem Zeitpunkt ernsthaft damit rechnen konnte, seinen Verpflichtungen gegenüber den Geschädigten vollständig nachkommen zu können, weshalb sich das (bloss) eventualvorsätzliche Vorgehen nur marginal zu seinen Gunsten auszuwirken vermag. Nachdem die von der Vorinstanz als verschärfend gewürdigten Aspekte vorliegend mehrheitlich bei der objektiven Tatkomponente berücksichtigt wurden, bleibt es mithin beim Tatverschulden im mittleren Bereich des eingangs dargelegten Strafrahmens. Auch wenn mithin die Verschuldensqualifikation der Vorinstanz als zu hoch erscheint, da diesfalls eine Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszufällen wäre, ist ihre diesbezüglich festgelegte Strafhöhe von 34 Monaten durchaus adäquat und demzufolge in zweiter Instanz nicht zu beanstanden.

    2. Urkundenfälschung

      1. Das Tatverschulden der Urkundenfälschung ist im Einklang mit der Vorinstanz als noch eher leicht einzustufen (vgl. Urk. 112 S. 63). Nicht zu verkennen ist zwar, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang mehrere Dokumente aus nichtigem Anlass fälschte, welche er in der Folge in einen Gerichtsprozess einbringen liess, womit er seine generelle Respektlosigkeit vor der hiesigen Rechtsordnung ein weiteres Mal unter Beweis stellte, so dass die Strafe von vornherein nicht im untersten Bereich des Verschuldens angesiedelt werden kann. Allerdings handelte es sich im Wesentlichen um ein Vorgehen aus Bequemlichkeit ohne grosse kriminelle Energie, bei welchem niemand zu Schaden kam, was das Verschulden in objektiver Hinsicht merklich relativiert.

      2. Mangels erhöhender relativierender subjektiver Aspekte des Tatvorgehens ist die hypothetische Strafe demzufolge isoliert im Bereich von 4 Monaten bzw. 120 Tagen festzusetzen.

    3. Fahren ohne Berechtigung

      1. Was schliesslich das Fahren ohne Berechtigung anbelangt, so erscheint das diesbezügliche Verschulden objektiv als leicht, nachdem die unerlaubt gefahrene Strecke nicht sonderlich weit war und davon auszugehen ist, dass es ohne das plötzliche Unwohlsein der Partnerin, welche die Fahrt ursprünglich angetrete- nen hatte, nicht zur Delinquenz gekommen wäre.

      2. Eine andere Einschätzung der Tatschwere aufgrund subjektiver Aspekte ergibt sich vorliegend nicht, so dass für sich alleine betrachtet eine hypothetische Strafe von 1.5 Monaten bzw. 45 Tagen als angemessen erscheint.

  3. Täterkomponente

    1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich auf dessen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 11 ff.) sowie die diesbezüglichen Erwägungen im

      vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Urk. 112 S. 62) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ergänzt, dass er inzwischen rechtskräftig geschieden sei und in Kürze eine neue Stelle als Personalberater mit einem Nettoeinkommen von rund Fr. 10'000.– pro Monat (zuzügl. 13. Monatslohn und allfälliger Bonus) antreten werde. Er sei immer noch in psychologischer Behandlung und habe kürzlich eine Gehirnthrombose erlitten, ansonsten es ihm gesundheitlich zur Zeit aber wieder akzeptabel gehe (Urk. 130

      S. 2 f.). Es ergeben sich insofern keine Aspekte, welche für die Bemessung der Strafhöhe relevant wären.

    2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er lediglich im Bereich der Strassenverkehrsdelinquenz zwei relevante Vorgänge aufweist, wobei allerdings nur die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 18. Januar 2016 verhängte Sanktion eine Vorstrafe darstellt, da die weitere Verurteilung erst nach der vorliegend zu beurteilenden Tat vom Dezember 2016 erging (vgl. Urk. 116), wobei allerdings bezüglich der Vorstrafe zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte innert einer ihm dort laufenden Probezeit delinquierte. Sowohl hinsichtlich der Urkundenfälschung als auch des Fahrens ohne Berechtigung ist sodann geringfügig straferhöhend auch die Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung zu berücksichtigen.

    3. Was schliesslich das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung hinsichtlich der ihm angelasteten Veruntreuungshandlungen nicht sehr kooperativ, auch wenn er immerhin einräumte, das wirtschaftlich fremde Geld übernommen und teilweise für private Zwecke verbraucht zu haben. Das umfassende Geständnis anlässlich der Berufungsverhandlung kann dem Beschuldigten lediglich marginal strafmindernd angerechnet wer- den, da dieses reichlich spät und zudem nur halbherzig erfolgte (vgl. vorne Ziffer III./2.2.). Immerhin zeigte sich der Beschuldigte mit Bezug auf die weiteren Delikte in einem früheren Stadium weitgehend geständig, was insofern stärker zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.

    4. Nicht zu folgen ist der Verteidigung, wenn sie – über die Verletzung des Beschleunigungsgebotes hinaus – die lange Zeitdauer seit der ersten Tat strafmindernd in Anschlag bringen möchte (Urk. 131 S. 12). Eine solche Strafminderung kommt nur jenem Beschuldigten zugute, der sich während der fraglichen Zeitdauer wohlverhielt, was beim Beschuldigten nicht der Fall war, da dieser in der Folge noch weitere Delikte verübte. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten liegt entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 131 S. 13) ebenfalls nicht vor. Zwar ist der Beschuldigte Vater von drei Kindern, doch ist er nicht deren Hauptbetreuungsperson und übt lediglich ein Besuchsrecht aus (Urk. 130 S. 3), wobei diese Art der Kontaktpflege unbesehen der Vollzugsmodalitäten gewährleistet bleibt.

    5. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt sich mithin für die Veruntreuung nur eine marginale Strafminderung im Bereich von 2 - 3 Monaten. In Bezug auf die Urkundenfälschung ist demgegenüber infolge des weitgehenden Geständnisses eine stärkere Strafreduktion vorzunehmen, woraus mit Bezug auf dieses Delikt eine Strafe von 3 Monaten bzw. 90 Tagen resultiert. Betreffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht wirkt sich die Täterkomponente schliesslich strafzumessungsneutral aus, da hier seinem Geständnis eine einschlägige Delinquenz während der Probezeit gegenübersteht, so dass es bei ei- ner Strafe von 1.5 Monaten bzw. 45 Tagen bleibt.

  4. Beschleunigungsgebot

    1. In casu wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Strafanzeige der Privatkläger 3 und 4 vom 30. Juni 2016 in die Wege geleitet (Urk. HD 1). Es folgten weitere Anzeigen durch die Privatklägerin 1 betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 13. Juni 2018 (Urk. D2/1 und D6/1) sowie durch die Präsidentin des Bezirksgerichtes Brugg betreffend Fahren ohne Berechtigung vom 27. Juni 2018 (Urk. D7/1). Die Strafuntersuchung wurde schliesslich am 18. Dezember 2019 mit der Anklageerhebung an das Bezirksgericht Bülach abgeschlossen (Urk. 33), worauf dieses am 20. April 2021 nach rund eineinhalb Jahren das erstinstanzliche Urteil fällte (Urk. 108).

    2. Aus den Akten sind zwar keine grösseren Behandlungslücken auszumachen, in welchen während mehrerer Monate keine Verfahrenshandlung

      ergangen wäre, doch erscheint eine Verfahrensdauer von insgesamt rund 5 Jahren für den einigermassen überschaubaren Prozessstoff, insbesondere in Berücksichtigung der starken Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens, trotz zwischenzeitlicher Pandemie letztlich als zu lang. Diesem für den Beschuldigten belastenden Umstand ist für sämtliche Delikte mit einer moderaten Strafreduktion im Bereich von rund 10 Prozent Rechnung zu tragen.

  5. Strafzumessung

    1. In Beachtung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe ergibt sich für die begangene Veruntreuung nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten, da aufgrund des diesbezüglichen Verschuldens des Beschuldigten und der damit verbundenen Höhe der Sanktion in dieser Hinsicht von vornherein keine Geldstrafe mehr in Betracht kommt (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB).

    2. Für die Urkundenfälschung und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ergibt sich demgegenüber jeweils ein Strafmass, welches selbst unter dem neuen (strengeren) Recht noch einer Geldstrafe zugänglich ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Nachdem bezüglich der Urkundenfälschung keine einschlägige Vorstrafe besteht und diese Tat zudem isoliert von der Haupttat in anderem Zusammenhang begangen wurde, rechtfertigt sich diesbezüglich ohne Weiteres die Verhängung der milderen Sanktion der Geldstrafe. Doch auch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist vorliegend trotz einschlägiger Vorstrafe (und kürzlicher erneuter Delinquenz in diesem Bereich) nochmals eine Geldstrafe auszufällen, da die erste Strafe in diesem Bereich bedingt ausgefällt und in der Folge auch nicht widerrufen wurde, so dass sich der Beschuldigte diesbezüglich noch nie mit einer vollziehbaren Sanktion konfrontiert sah. Im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann, nachdem die Schuldenlast des Beschuldigten vor allem die ausstehenden Alimentenzahlungen betrifft und der Beschuldigte inzwischen bereits wieder über ein geregeltes Einkommen verfügt (Urk. 128; Urk. 130 S. 2 f.).

      Für diese weiteren Delikte des Beschuldigten erscheint, unter Berücksichtigung der zusätzlichen massvollen Reduktion der Strafe wegen der langen Verfahrensdauer und ausgehend von der Geldstrafe für die Urkundenfälschung im Bereich von 80 Tagessätzen, in Anwendung des Asperationsprinzips eine Verschärfung um 30 Tagessätze aufgrund der Widerhandlung gegen das SVG angemessen, woraus im Sinne eines Zwischenergebnisses eine (hypothetische) Geldstrafe von insgesamt 110 Tagessätzen resultiert. Angesichts der aktuell wieder verbesserten finanziellen Situation des Beschuldigten (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.) ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 180.– festzusetzen, was dem Niveau der ersten dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe vom 18. Januar 2016 entspricht, wo seinerseits ähnlich komfortable wirtschaftliche Verhältnissen vorlagen.

      Die heute festzusetzende Geldstrafe ist als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juli 2020 ausgefällten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.– auszufällen, wobei in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB von der höheren aktuellen Geldstrafe von 110 Tagessätzen auszugehen und diese um die früher verhängte Geldstrafe angemessen auf eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu erhöhen ist, so dass sich nach Abzug der früheren Geldstrafe von 25 Tagessätzen im Endeffekt eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 180.– als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergibt.

  6. Vollzug

    1. Freiheitsstrafe

      1. Aufgrund der für die Freiheitsstrafe festgelegten Strafhöhe von 28 Monaten kommt vorliegend gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Betracht. Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, 4. Aufl. , N 2 zu Art. 43 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt,

        dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt erscheint. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehrmeinung (vgl. statt vieler STRATENWERTH, AT II, 3. Aufl.,

        S. 144; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCh, Strafrecht II, 8. Aufl., S. 130 ff.).

      2. Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf und wurde in jüngster Zeit erneut in diesem Bereich straffällig (vgl. Urk. 116). Im Bereich der Vermögensdelinquenz hat er jedoch als Ersttäter zu gelten, welcher sich trotz zwischenzeitlicher Krisen insgesamt in relativ stabilen Verhältnissen befindet und demnächst wieder einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen wird (vgl. Urk. 130 S. 2). Die Bewährungsaussichten des Beschuldigten sind mithin zwar – insbesondere auch aufgrund seines nach wie vor beträchtlichen Schuldenberges – nicht vollends intakt, doch ist angesichts der gesamten Umstände davon auszugehen, dass er sich nicht zuletzt wegen des Vollzuges eines Teils der in diesem Prozess auszufällenden Strafe und auch wegen der in diesem Zusammenhang zu bezahlenden Geldstrafe (vgl. nachfolgend Ziffer 6.2.), genügend beeindrucken lassen wird, um inskünftig nicht mehr zu delinquieren. Dem Beschuldigten ist demnach insoweit keine Schlechtprognose zu stellen, was den teilbedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten ermöglicht.

      3. Was den zu vollziehenden Teil der Strafe anbelangt, so kann dem Beschuldigten angesichts des Verschuldens im mittleren Bereich nicht mehr das Mi- nimum von 6 Monaten gewährt werden. Vielmehr ist insbesondere angesichts des ausgeprägten Vertrauensmissbrauchs mit der Schädigung einer ihm nahestehen- den Person die Festlegung eines unbedingt auszusprechenden Anteils von 9 Monaten angezeigt, während der verbleibende Anteil von 19 Monaten aufzuschieben ist. Um den bestehenden Bedenken bezüglich der Prognose Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen.

    2. Geldstrafe

      1. Für die Frage des Vollzugs der Geldstrafe gelten die allgemeinen Grundsätze von Art. 42 StGB, wonach die Strafe bei Fehlen einer ungünstigen Prognose grundsätzlich aufzuschieben ist, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des bedingten Vollzugs gegeben sind. Es ist diesbezüglich jedoch in Rechnung zu stellen, dass der Beschuldigte bereits einmal wegen eines SVG-Deliktes mit einer aufgeschobenen Geldstrafe belegt wurde, welche ihre Wirkung jedoch offensichtlich verfehlt hat. Vielmehr hat sich der Beschuldigte in diesem Bereich erneut strafbar gemacht, indem er sich trotz Entzuges des Führerausweises ein weiteres Mal ans Steuer eine Motorfahrzeuges gesetzt hat. Unter diesen Umständen kann nicht erwartet werden, dass sich der Beschuldigte durch eine weitere bedingte Geldstrafe genügend beeindrucken lassen wird, um inskünftig im Bereich der Strassenverkehrsdelinquenz nicht wieder rückfällig zu werden.

      2. Die vorliegend ausgefällte Geldstrafe ist nach dem Gesagten nicht aufzuschieben. Der Beschuldigte hat sie demzufolge innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.

  1. Zivilbegehren

    Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der Privatkläger 3 und 4 im vollen Betrag von Fr. 580'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Januar 2012 gutgeheissen (Urk. 112 S. 69). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte die entsprechende Schadenersatzforderung vollumfänglich (Urk. 130 S. 10). Er ist demzufolge in zweiter Instanz gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, den Privatklägern 3 und 4 einen Schadenersatzbetrag von Fr. 580'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Januar 2012 zu bezahlen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Erstinstanzliches Verfahren

    1. Kostenregelung

      Das Berufungsverfahren bestätigt das Urteil des Bezirksgerichts im Schuld- und Zivilpunkt vollumfänglich und weicht lediglich im Strafpunkt vom vorinstanzlichen Verdikt ab. Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten erweist sich demnach ohne Weiteres als gerechtfertigt (vgl. Art. 426 StPO).

    2. Entschädigung der Privatklägerschaft

      Entsprechend seiner Kostentragungspflicht hat der Beschuldigte die Rechtsvertreter der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 433 StPO). Das Urteil der Vorinstanz ist mithin auch in diesem Punkt zu bestätigen, zumal die Höhe der Entschädigungen in zweiter Instanz nicht konkret beanstandet wurde.

    3. Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung

      1. Im Rahmen der ebenfalls beantragten Prüfung der vorinstanzlichen Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ist vorweg festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand für das Vorverfahren vom Gericht vollumfänglich gutgeheissen und der Verteidigung für dieses Stadium antragsgemäss der Betrag von Fr. 14'181.– (inkl. MwSt) zugesprochen wurde (Urk. 112 S. 66). Zu überprüfen bleibt mithin lediglich noch die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren, welche im angefochtenen Entscheid auf Fr. 12'000.– (exkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt worden ist (Urk. 112 S. 67).

      2. Die rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren wurden im erstinstanzlichen Urteil nicht rezitiert. Es wurde stattdessen ein Aufwand von maximal 50 Stunden geschätzt und die Entschädigung daraus abgeleitet. Es ist diesbezüglich darauf

        hinzuweisen, dass das anwaltliche Entgelt für das Gerichtsstadium mittels Pauschalen gemäss den kantonalen Gebührenverordnungen festgesetzt wird, so dass im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) heranzuziehen ist (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.). Laut § 17 Abs. 1 AnwGebV gilt für das gerichtliche Kollegialverfahren in Strafsachen eine Grundgebühr zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.–, wobei sich die Gebühr primär nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung und dem Zeitaufwand der Vertretung sowie der Komplexität des Verfahrens bemisst (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Zu dieser Gebühr können Zuschläge berechnet werden, sofern beispielsweise eine weitere Verhandlung Rechtsschrift notwendig wird (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Der besagte Rahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV), doch hat der Verordnungsgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt. Sofern ein solcher Rahmen für eine angemessene Verteidigung grundsätzlich nicht als ausreichend betrachtet wird, wäre dies auf dem Weg einer Gesetzesanpassung zu verfolgen und nicht durch die Rechtsprechung zu lösen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2021, Geschäfts-Nr. SB200219, Erw. F./4.4.).

      3. Der Vorinstanz ist vorliegend zuzustimmen, wenn sie die Aufwendungen der Verteidigung für das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht als übermässig erachtet (act. 112 S. 67). Zwar ist der Einwand der Verteidigung, dass die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung nur unvollständig begründet wird und einen fraglichen Quervergleich mit anderen Honoraren enthält (Urk. 124/2

        S. 9 f.), nachvollziehbar. Allerdings ergibt auch ein Vorgehen gemäss der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung in Berücksichtigung der Bedeutung und Komplexität des Falles und der damit einhergehenden Verantwortung des Verteidigers kein grundlegend anderes Resultat. Es sind im Rahmen der zulässigen Festlegung einer Pauschalentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nämlich sämtliche Bemühungen des Verteidigers als Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist das Gericht bei der pauschalen Entschädigungsbemessung entgegen der Verteidigung (Urk. 124/2 S. 8 f.) auch

        nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandpositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen und abschliessend eine Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– durchzuführen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.; vgl. zuletzt auch Beschluss des Bundesstrafgerichts vom

        17. Mai 2022, Geschäfts-Nr. BB.2020.283, E. 4.). Vielmehr ist vorliegend zu untersuchen, ob die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie die Verantwortung der Verteidigung mit den damit verbundenen Aufwendungen im betreffenden Verfahrensstadium mit der vorinstanzlich festgesetzten Pauschale in Einklang stehen. Es ist in diesem Zusammenhang auch in zweiter Instanz davon auszugehen, dass der Aufwand der Verteidigung für die Vorbereitung des erstinstanzlichen Vortrages, welcher inklusive des Aktenstudiums in der Tat rund 135 Stunden beträgt, für ein Verfahren, dessen Fortgang durch ein teilweises Geständnis des Beschuldigten erleichtert wurde, zu aufwendig gestaltet wurde, auch wenn berücksichtigt wird, dass verschiedene Dossiers mit zahlreichen Akten zu studieren waren. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang insbesondere bezüglich der Dossiers 1, 2 und 6 einen äusserst komplexen Fall im obersten Drittel der gesamten Bandbreite ins Feld führt (Urk. 124/2 S. 17 + 20 f.), so kann ihr diesbezüglich nicht zugestimmt werden. Zwar ist durchaus zutreffend, dass teilweise auch Akten aus zivilrechtlichen Parallelverfahren zu studieren waren, was im Rahmen der Vorbereitung einen gewissen Mehraufwand nach sich zog, doch ist einschränkend festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein sonderlich komplexes Rechtsgebiet handelte, welches besondere Rechtskenntnisse erforderte. Nicht ersichtlich ist sodann die spezielle Relevanz der ebenfalls angeführten Anweisungs- und Lohnpfändungsverfahren, da die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich unabhängig von diesen Verfahren festzulegen ist und insofern kein vertieftes Studium der entsprechenden Akten erforderlich war. Nachvollziehbar ist jedoch das Vorbringen, dass im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten eine aufwendige Berechnung zwecks Prüfung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten durchzuführen war und auch der Veruntreuungstatbestand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexe Überlegungen nach sich ziehen

        kann, welche teilweise auch im vorliegenden Verfahren anzustellen waren. Insofern rechtfertigt es sich, die Grundgebühr vorliegend im oberen Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln, was eine Pauschalentschädigung von Fr. 18'000.– ergibt. Eine höhere Entschädigung rechtfertigt sich hingegen bereits deshalb nicht, weil der Verteidiger noch vor der Hauptverhandlung von seinem Amt entlassen wurde und die entsprechenden Bemühungen mithin von vornherein entfielen. Zusätzliche Aufwendungen, welche einen Zuschlag im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV zu rechtfertigen vermöchten, sind schliesslich in casu nicht ersichtlich.

      4. Insgesamt sind die zu entgeltenden Aufwendungen des früheren amtlichen Verteidigers für das Vor- und Hauptverfahren mithin auf Fr. 33'594.70 (inkl. MwSt) festzusetzen. Hinzu kommen Barauslagen in der Gesamthöhe von Fr. 3'298.90 (inkl. MwSt), was in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und entsprechender Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides zu einer Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigung von insgesamt Fr. 36'893.60 (inkl. MwSt) führt.

  1. Zweitinstanzliches Verfahren

    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

    2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

    3. Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durch und unterliegt auch im angefochtenen Zivilpunkt. Demgegenüber vermag er im Strafpunkt eine massgebliche Verbesserung seiner Position zu erzielen, wobei insbesondere eine teilbedingte anstatt einer unbedingten Freiheitsstrafe resultiert. In Berücksichtigung dieser Ausgangslage

      sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    4. Die Verteidigung des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 17 Stunden und Barauslagen von Fr. 233.30 geltend (Urk. 139). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen. In Anwendung der Grundsätze der Anwaltsgebührenverordnung erscheint es mithin in teilweiser Berichtigung von Ziffer 9 des versandten Urteilsdispositivs, mit welchem versehentlich lediglich ein Betrag von Fr. 2'400.– festgesetzt wurde (vgl. Urk. 133

      + 140), angemessen, die amtliche Verteidigung unter Berücksichtigung des Mehraufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung mit insgesamt Fr. 5'500.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    5. Die Kosten der zweitinstanzlichen amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.

    6. Was das Beschwerdeverfahren betreffend die vorinstanzliche Entschä- digung der früheren amtlichen Verteidigung anbelangt, so richtet sich die Bemessung der Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 2 GebV OG nach § 8 GebV OG, was eine Reduktion der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte bis drei Viertel bedeutet. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'000.– ist die Gerichtsgebühr mithin auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Verteidigung sind diese Kosten zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 19 Abs. 1 AnwGebV eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'350.– zuzusprechen, nachdem eine Kürzung der Anwaltsgebühr von Fr. 4'000.– im Sinne von § 9 AnwGebV vorliegend nicht angemessen erscheint.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 20. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig der / des

- (…)

- (…)

- (…)

- Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG 2. (…)

3. (…)

4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom

18. Januar 2016 gewährten bedingten Strafvollzuges wird verzichtet. 5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. (…)

9. (…)

  1. (…)

  2. (Mitteilungen)

  3. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

weiter wird beschlossen:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des früheren amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Rechtsanwalt lic. iur. B. ) wird diesem in

    Korrektur des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 20. April 2021 für seine Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 36'893.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

    Es wird vorgemerkt, dass der frühere amtliche Verteidiger in diesem Verfahren bereits eine Akontozahlung von Fr. 29'479.90 aus der Gerichtskasse erhalten hat.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu zwei Dritteln dem früheren amtlichen Verteidiger auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Dem früheren amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'350.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  6. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Das Verfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dossier-Nr. 2 / 6) wird eingestellt.

  2. Der Beschuldigte A. ist ferner schuldig

    • der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, sowie

    • der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 180.– als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juli 2020 ausgefällten Geldstrafe.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 9 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

  6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, den Privatklägern 3 und 4 Schadenersatz von Fr. 580'000.– zuzüglich 5 % Zins seit

    24. Januar 2012 zu bezahlen.

  8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Ziff. 6, 9 (mit Ausnahme der Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. B. ) und 10 wird bestätigt.

  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung.

  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 3 und 4 als Solidargläubiger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 26'600.– zu bezahlen.

  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)

    • die Vertretung der Privatklägerinnen Wittwer und A. für sich und die Privatklägerinnen (versandt)

      im Doppel

    • die Vertretung der Privatkläger E. Privatkläger (übergeben)

      im Doppel für sich und die

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

    • Rechtsanwalt lic. iur. B. (versandt im Auszug, Beschlüsse sowie Ziff. 8 des Urteils)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Vertretung der Privatkläger E. Privatkläger

      im Doppel für sich und die

    • Rechtsanwalt lic. iur. B.

      (im Auszug, Erwägungen betreffend

      Beschlüsse sowie Ziff. 8 des Urteils)

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 25. Mai 2022

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Wenker

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Dharshing

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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