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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB210485: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Fall BEK 2019 58 ging es um eine provisorische Rechtsöffnung zwischen einem Vermieter (C.________) und einem Mieter (A.________) bezüglich ausstehender Mietzinse und Nebenkosten. Der Vermieter beantragte die Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 14‘874.00, was vom Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht gewährt wurde. Der Mieter legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass die Rechtsöffnung nur für die Mietkosten, nicht aber für die Nebenkosten gelten sollte. Der Vermieter hingegen beharrte darauf, dass die Schuldanerkennung des Mieters die Rechtsöffnung rechtfertige. Letztendlich wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Rechtsöffnung für die Nebenkosten jedoch abgewiesen. Die Gerichtskosten und Entschädigung wurden dem Mieter auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB210485

Kanton:ZH
Fallnummer:SB210485
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210485 vom 19.08.2022 (ZH)
Datum:19.08.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahrlässige Körperverletzung
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Heuballen; Beschuldigten; Ballen; Privatklägers; Seitenwechsel; Berufung; Anklage; Unfall; Urteil; Gericht; Arbeit; Staatsanwalt; Sachverhalt; Anhänger; Staatsanwaltschaft; Zivil; Heukleinballen; Abwurf; Abladevorgang; Instruktion; Verletzung; Verletzungen; Vorinstanz; äumt
Rechtsnorm:Art. 12 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 26 SVG ;Art. 333 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:120 IV 310;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB210485

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210485-O/U/nm-cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya

Urteil vom 19. August 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli,

Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie

  1. ,

    Privatkläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. ,

    gegen

  2. ,

    Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend fahrlässige Körperverletzung

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 3. Juni 2021 (GG210014)

    Anklage

    Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2021 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.

    Urteil der Vorinstanz:

    1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

    2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

    3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

      Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren

      Fr. 200.– Auslagen (Gutachten)

      Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

    4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

    5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    6. [Mitteilungen]

    7. [Rechtsmittel].

Berufungsanträge:

  1. Der Beschuldigte: (sinngemäss)

    1. Freispruch von Schuld und Strafe

    2. Abweisung der Zivilforderung

    3. Keine Kostentragung

  2. Der Vertreter der Privatklägerschaft: (Urk. 58 S. 1)

    1. Die Ziffern 1, 2 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Juni 2021 in der Geschäfts-Nr. GG210014 seien aufzuheben;

    2. der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu verurteilen;

    3. Eventualiter zu 2: Der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen;

    4. der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 31'345.80 zzgl.

      5% Zins auf CHF 6'345.80 seit dem 15. Februar 2022 sowie 5% Zins auf CHF 25'000.– seit dem 28. Mai 2020 zu bezahlen.

      Rechtsbegehren 4 ist eine Teilklage und der Privatkläger behält es sich vor, vom Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt weiteren Scha- denersatz und eine Genugtuungserhöhung zu fordern.

    5. Bei einem allfälligen Freispruch seien die Zivilansprüche gleichwohl zu beurteilen;

    6. Eventualiter zu 4 seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen;

    7. Unter-Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.

      Erwägungen:

      1. Verfahrensgang

        1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 29. März 2021 Anklage (Urk. 19). Das Bezirksgericht Hinwil,

          Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 3. Juni 2021 vollumfänglich frei und wies das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ab. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen, den Parteien wurden keine Entschädigungen zugesprochen (Urk. 39).

        2. Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger am 4. Juni 2021 Berufung anmel- den (Urk. 32). Auch die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 8. Juni 2021 Berufung an (Urk. 33). Das begründete Urteil wurde den Parteien in der Folge am

        12. bzw. 13. bzw. 19. August 2021 zugestellt (Urk. 37). Die Berufungserklärung des Privatklägers ging innert Frist mit Eingabe vom 25. August 2021 ein (Urk. 40). Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. Es wird vom Privatkläger eine Verurteilung des Beschuldigten wegen vorsätzlicher bzw. eventualiter fahrlässiger Körperverletzung beantragt, sowie die Zusprechung einer Genugtuung und eine Entschädigung für seine gesamten bisherigen Anwaltskosten (Urk. 40). Gleichzeitig stellte der Privatkläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (a.a.O.). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland zog ihre Berufung mit Schreiben vom 27. August 2021 zurück (Urk. 41). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2021 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und zu belegen (Urk. 43). Mit Eingabe vom

        11. Oktober 2021 kam der Privatkläger dieser Aufforderung nach (Urk. 45 und Urk. 46/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2021 wurde das Gesuch im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten) gewährt, hingegen das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (Urk. 47). Gleichentags wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Privatklägers Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt . Der Beschuldigte wurde zudem aufgefordert, diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft teilte am 20. Dezember 2021 mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde

        (Urk. 51). Der Beschuldigte reichte am 8. Januar 2022 die verlangten Unterlagen ein (Urk. 52 und Urk. 53/1-5).

        3. Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Privatklägers und dessen Rechtsvertreter statt (Prot. II S. 5 ff.).

      2. Prozessuales

        1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom

          3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK

          StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2).

        2. In der Berufungserklärung führt der Privatkläger zwar aus, das Urteil werde vollumfänglich angefochten. Aus den Anträgen wird jedoch klar, dass das Kostendispositiv nicht beanstandet wird (Urk. 40). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivziffer 3 in Rechtskraft erwachsen ist.

        3. Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verurteilen (Urk. 58 S. 1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine Umschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift fehlt. Eingeklagt ist einzig eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Anklagegrundsatz). In der fraglichen Anklage deutet nichts auf eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung hin. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung.

        4. Art. 333 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Im vorliegenden Fall ist jedoch aufgrund der Umschreibung des Vorfalls in der Anklage von einem Unfall auszugehen, wobei die Staatsanwaltschaft, wie bereits erwähnt, dem Beschuldigten diesbezüglich eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwirft. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf ein vorsätzliches Handeln schliessen würden. Ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wie es die Privatklägerschaft beantragt, ist ausgeschlossen und würde gegen den Anklagegrundsatz verstossen.

      3. Sachverhalt

          1. Gemäss Anklage lud der Beschuldigte zusammen mit seinem damaligen Arbeitnehmer, dem Privatkläger, in der Scheune ca. 250 Heukleinballen mit einem Gewicht von je ca. 20 kg pro Ballen von einem Anhänger ab. Der Beschuldigte war oben auf dem Anhänger und warf die Heukleinballen herunter. Der Privatkläger stand unten und hatte die Aufgabe, die Heukleinballen einzusammeln und an der Rückwand der Scheune zu stapeln. Nachdem ca. 30 40 Heukleinballen abgeladen waren, wurde der Privatkläger von einem herunterfallenden (vom Beschuldigten gestossenen) Ballen getroffen und zog sich ein Halswirbelsäulentrauma mit diversen Verletzungen (Wirbelbogenfraktur etc.) zu (Urk. 19). Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten.

          2. Die Anklage hat zwei alternative Sachverhalte angeklagt bzw. eine Hauptanklage und eine Alternative (Urk. 19). Die Hauptanklage gründet im Wesentlichen auf den Aussagen des Beschuldigten, der alternative Sachverhalt im Wesentlichen auf denjenigen des Privatklägers. Die Unterschiede betreffen vor allem den Ablauf des Abladens (Abladen links, rechts, hinten sowie Seitenwechsel und in welchem Zeitpunkt des Ablaufes die Ballen vom Privatkläger aufzunehmen wa-

        ren etc.) bis zum Unfall sowie das genaue Unfallgeschehen (Heuballen auf Kopf zuerst auf Ellenbogen und dann umfallen mit Kopf auf liegenden Heuballen). Der Beschuldigte bestreitet nebst dem im Alternativsachverhalt gemäss den Angaben des Privatklägers geschilderten Ablauf des Geschehens den in beiden Alternativsachverhalten enthaltenen Vorwurf, er habe den Privatkläger vorab nicht instruiert hinsichtlich des Arbeitsablaufes. Weiter macht er geltend, der Privatkläger sei während dem Abwerfen einfach reingelaufen, dieser habe einfach die Seite gewechselt, obwohl er dies nicht hätten tun dürfen. Es ist daher vorab zu prüfen, von welchem der alternativen Sachverhalten auszugehen ist sowie ob bzw. welche Instruktionen vorab des Abladevorganges hinsichtlich Arbeitsablauf/Abladevorgang gemacht wurden.

        2. Die Vorinstanz hat vorab die relevanten Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers sorgfältig wiedergegeben. Darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 39 S. S. 5-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sodann die theoretischen Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. Grundsätze der Beweiswürdigung dargetan sowie die konkrete Glaubwür- digkeit der Parteien korrekt gewürdigt. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 11-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen.

          1. Im Wesentlichen hat der Beschuldigte zum Abladehergang und zum Unfallhergang vorgebracht, er sei auf dem Anhänger gewesen und habe zuerst auf der einen Seite fünf bis sechs Heukleinballen hinuntergeworfen und dann die Seite gewechselt, währenddessen der Privatkläger auf der anderen Seite die sich am Boden befindlichen Ballen weggeräumt habe. Vor dem Unfall sei es bereits etwa acht Mal zu einem solchen Seitenwechsel gekommen, als ein herunterfallender Heuballen den Privatkläger, welcher einfach auf seine Seite neben dem Anhänger reingelaufen sei, an dessen Ellbogen getroffen habe, wodurch dieser nach hinten gefallen und mit seinem Kopf auf einen am Boden liegenden Heuballen aufgeprallt sei. Der Privatkläger schilderte einen wesentlich anderen Abladevorgang

            und Unfallablauf. Es sei so gewesen, dass der Beschuldigte auf der rechten Seite des Anhängers ca. 30 bis 40 Heukleinballen hinuntergeworfen habe, wobei er je- den Abwurf mittels Ruflaut angekündigt habe. Gleichzeitig habe er (der Privatkläger) die sich am Boden befindlichen Ballen weggeräumt. Als der Beschuldigte die Abwurfseite dann gewechselt habe, habe der Beschuldigte sich nicht über den Standort des Privatklägers vergewissert und habe zudem das Hinunterwerfen des dritten Heuballens auf der linken Seite nicht mit einem Ruflaut angekündigt. Dadurch sei er (der Privatkläger), als er sich unter der Abwurfstelle befunden habe, vom herunterfallenden Ballen am Kopf getroffen worden und zu Boden gestürzt.

          2. Sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger wurden mehrfach befragt, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dann erneut durch das vorinstanzliche Gericht, der Privatkläger formell als Auskunftsperson (Urk. 4, Urk. 5/1-2, Urk. 6/1-2 und Prot. I S. 6-41). Die Vorinstanz hat diese Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers nachvollziehbar gewürdigt und dabei die Fotodokumentation der Polizei sowie die medizinischen Unterlagen sorgfältig in ihrer Beurteilung miteinbezogen (Urk. 39 S. 14-18). Sie ist zum Schluss gekommen, dass hinsichtlich Abladevorgang auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen sei und es letztlich keine Rolle spiele, wie der Privatkläger genau gefallen sei, da die Verletzungen des Privatklägers jedenfalls durch den herunterfallenden Heuballen verursacht worden seien. Es kann vorab vollumfänglich auf diese zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wobei ergänzend einzelne Aspekte nochmals näher zu betrachten sind.

          3. Es fällt auf, dass der Privatkläger mehrere, voneinander abweichende Abläufe des Abladevorganges bis zum Unfall geschildert hat. Zunächst gab er an, der Beschuldigte habe ca. 30 Heukleinballen auf die (schmalere) rechte Seite abgeworfen und danach sei es zu einem einmaligen Seitenwechsel (nun Abwurf auf der linken Seite des Anhängers) gekommen, es also vor dem Unfall nur einmal einen Seitenwechsel gegeben habe. (Urk. 6/1 S. 3, Urk. 6/2 S. 9/10). Später

            sprach er dann von zwei bis drei Seitenwechseln und führte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals aus, dass die Heukleinballen nach hin- ten, nach rechts und nach links abgeworfen worden seien. Bei dieser Schilderung, mehrere Wechsel und Abwerfen nach hinten, blieb er auch auf Nachfrage (Prot. I

            S. 12 , S. 15 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Privatkläger in der dritten Befragung eine neue Version vorbringt und er zunächst mehrfach eindeutig von nur einem Seitenwechsel spricht und dann doch einräumt, dass es mehrere waren. Diese widersprechenden Darstelllungen wecken Zweifel an der Verlässlichkeit der Angaben des Privatklägers. Es erscheint im Weiteren in der Tat – wie dies auch der Beklagte einwendete – unsinnig, die ersten 30 Heuballen auf dieselbe Seite abzuwerfen, da der Beschuldigte dafür die rund 20 Kilogramm schweren, aneinandergepressten Heuballen von der einen Seite des beladenen Anhä- ngers auf die andere des 2,2 Meter breiten Anhängers hätte befördern müssen, um immer auf derselben Seite abzuwerfen. Dieser Ablauf erscheint von daher nicht einleuchtend und praktisch ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass es wenig plausibel erscheint, dies zudem noch auf der schmäleren Seite – also auf der Seite, auf der die heruntergeworfenen Heuballen weniger Platz haben – zu tun. Der Beklagte hat sodann nachvollziehbar eingewendet, dass ein Werfen nach hinten aufgrund der Stahlträger auf dem Anhänger fast nicht möglich sei. Auf den Fotos ist erkennbar, dass ein Abwurf nach hinten über die Haltestangen des Anhängers aufgrund der tief über der Oberkante des beladenen Anhängers liegenden Decke nicht möglich war, abgesehen davon, dass dies viel Kraft erfordert hätte. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass die querliegenden Heuballen (mit den Massen 40cm x 40cm x 100cm und einem Gewicht von rund 20 kg) nicht nur mit sehr grosser Kraftanstrengung zwischen den Stangen hindurch hätten nach hinten hinaus geschoben werden können, zumal diese Stangen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ja gerade die Funktion haben, das Heufuder auf dem Anhä- nger zu halten. Weiter erscheint es grundsätzlich durchaus risikoreicher, auch wenn mit Rufen vor jedem Abwurf gewarnt wird, wenn die Heuballen auf derselben Seite (mit Platz von rund einem Meter) des Anhängers heruntergeworfen und weggeräumt werden. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers zum Abladevorgang aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und der

            fehlenden inneren Logik insgesamt nicht zu überzeugen vermögen und zur Erstellung des Sachverhalts in diesem Punkt nicht auf sie abgestellt werden kann. Zur Fotodokumentation ist anzufügen, dass der Privatkläger bezweifelt, dass die Fotos den Zustand im Zeitpunkt des Unfalls wiedergeben. Auch hierzu hat bereits die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Beschuldigte nach dem Unfall noch weitere Heuballen abgela- den hätte. Auch nach Darstellung des Privatklägers hat der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall die Rettungskräfte alarmiert und sich bis zum Eintreffen der (zivilen) Polizei und Ambulanz um den Privatkläger gekümmert, der bis zum Abtransport an der Unfallstelle lag. Die Fotos wurden von der dort anwesenden

            Polizistin C.

            angefertigt (Urk. 1, Urk. 2, vgl. auch Urk. 5/1 Anhang sowie

            Urk. 6/1 Anhang). Der Privatkläger hat dieses pauschale Vorbringen auch nicht näher begründet. Der Alternativsachverhalt gemäss Anklageschrift kann demnach in diesem Punkt (Abladevorgang bis zum Unfall) nicht erstellt werden.

          4. Der Beschuldigte hat sich zum Arbeitsablauf jeweils gleichbleibend, ohne wesentliche Widersprüche geäussert. Der von ihm geschilderte Abladevorgang erscheint zudem plausibel und logisch und passt zu den angefertigten Fotos der Polizei. Es erscheint insbesondere auch für einen landwirtschaftlichen Laien überzeugend, dass man die auf dem breiten Anhänger gestapelten ca. 20 Kilogramm schweren, sperrigen Heuballen auf beiden Seiten hinunterlässt, da dies einiges weniger an Arbeitsaufwand mit sich bringt. Logisch und einleuchtend ist weiter, dass man zwischendurch die heruntergeworfenen Heuballen wegräumt, da sich diese sonst zu hoch türmen sich verkeilen, naheliegender Weise auf derjenigen Seite, auf welche nicht heruntergeworfen wird. Nachdem bereits unbestrittenermassen rund 30 bis 40 Heuballen abgeladen worden sind, ist demnach auch davon auszugehen, dass schon mehrere Wechsel der Seiten stattgefunden hatten, bevor es zum Unfall gekommen ist. Nicht entscheidend ist, ob dies nun sechs acht Wechsel waren. Es ist demnach auf die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Abladevorganges abzustellen. Weiter ist hervorzuheben, dass es nach übereinstimmenden Aussagen nicht der erste heruntergeworfene Heuballen nach dem Seitenwechsel war, der zum Unfall führte. Der Privatkläger meinte, es sei der Dritte gewesen. Unbestritten ist schliesslich nach der

        letzten Darstellung des Privatklägers zudem, dass vor dem Unfall bereits mehrere Seitenwechsel stattgefunden hatten.

            1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte den Privatkläger vor dem Abladen der Heuballen nicht instruiert habe hinsichtlich des genauen Arbeitsablaufes und der Aufgabenverteilung (Urk. 19 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet dies durchwegs.

            2. Gemäss dem Beschuldigten laufe der Arbeitsvorgang so ab, dass er (der Beschuldigte) die Leiter hoch auf den Anhänger (Höhe bei voller Belastung ca. 4 Meter) steige und dann zuerst auf der einen Seite die Heukleinballen ablade. Dann gebe er die Heukleinballen auf der anderen Seite (des Anhängers) herunter. Während dem er die zweite Seite ablade, müsse der Mitarbeiter die Heukleinballen auf der ersten Seite wegräumen. Er habe den Privatkläger auch so instruiert. Das laufe immer so ab. Es gehe immer so um fünf bis sechs Ballen, dann wechsle man die Seite (Urk. 4 Frage 3, Urk. 5/1 S. 3 Frage 11 sowie S. 8 Frage 39, Prot. I S. 29 f., S. 37). Die ersten beiden Male habe er den Seitenwechsel mitgeteilt. Dann sei es Routine geworden. Wenn man dem Privatkläger etwas sage, was er schon wisse, dann werde er wütend und sage dann, Ich schon weiss Chef. Ich kein Tubbel (Urk. 5/1 S. 8 Frage 40). Er habe sich vor jedem Wechsel von Neuem vergewissert, aber der Vorfall sei ja nicht bei einem Wechsel passiert, sondern gemäss Privatkläger beim dritten – er meine beim vierten fünften – Ballen (Prot. I S. 30). Der Beschuldigte betonte auch, dass dies keine Arbeit sei, die der Privatkläger das erste Mal mache (a.a.O. S. 3). Der Privatkläger sei dann mit der ersten Seite, wo die Heukleinballen lagen, fertig gewesen, dann habe er einfach auf der Seite weitergemacht, wo er (der Beschuldigte) noch am abladen gewesen (vgl. etwa Urk. 4 Frage 3). Auf den Vorhalt, er habe nicht die nötige Vorsicht walten lassen – worauf weiter unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen ist – erneuerte der Beschuldigte seine Aussage, der Auftrag sei klar gewesen sei. Der Privatkläger solle dann wegräumen, wenn er auf der anderen Seite Ballen hinunterwerfe. Es sei klar gewesen, dass er (der Beschuldigte) habe schauen müssen, wenn er die Seite wechsle. Es gehe um 200 Ballen, die etwa in einer Stunden hinuntergeladen werden. Da sage man nicht bei jedem Ballen

              Achtung, das sei einfach so. Das sei ein eingespieltes Team, wobei jeder wisse, was der andere mache, genauso wie etwa bei zwei Dachdeckern. Es habe ja bei den ersten sechs bis acht Wechseln auch funktioniert (Prot. I S. 38).

              Der Beschuldigte hat diese Instruktion während der Untersuchung und vor Gericht gleichbleibend geschildert. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger diese Arbeit erstmals gemeinsam verrichteten. Die Aussage des Beschuldigten, dass er den Privatkläger vorgängig im erwähnten Sinne instruiert habe, wirkt insgesamt glaubhaft. Seine Darstellung erweckt nicht den Eindruck, dass er etwas erfindet. Will man ihm unterstellen, dass er hinsichtlich der Instruktion lüge, so wäre es für ihn ein Leichtes gewesen beispielsweise (fälschlicherweise) vorzubringen, vor jedem Herunterwerfen der Ballen – auch beim unfallver- ursachenden – mit Rufen (Achtung) gewarnt zu haben (vgl. dazu die Aussage des Privatklägers). Er hat dies aber – auch nach Kenntnis der Darstellung des Privatklägers – ausdrücklich ausgeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte langjähriger Landwirt mit viel Erfahrung ist und sich gedanklich mit dem Geschehen auseinandergesetzt hat. Er hob mehrfach glaubhaft hervor, dass es ihm leid tue, wie das herausgekommen sei. Sie hätten die Arbeit aber praxisgemäss und ausbildungsgemäss abgewickelt. Er wüsste nicht, was er anders hätte machen müssen. Es stimme nicht, dass vorgängig keine Instruktion durch ihn stattgefunden habe (Prot. I S. 37 und 41). Er hat auch ausgeführt, dass er diesen Vorgang zusammen mit seiner Tochter immer noch gleich vornehme. Das Hinterfragen und der Hinweis auf sein praxisgemässes Vorgehen spricht dafür, dass er Erlebtes schildert.

            3. Der Privatkläger gab an, der Arbeitsvorgang sei ihm nicht genau erklärt worden. An anderer Stelle führte er aus, es sei ihm nichts erklärt worden und fügte von sich aus an, der Beschuldigte habe ihn nicht einweisen müssen, was er da machen müsse. Er habe diese Arbeit des Heuabladens gut gekannt – er sprach von jede zweite Woche zwei drei Mal – , es sei nicht das erste Mal gewesen. Der Beschuldigte habe auch nicht versucht, ihn einzuweisen. Als der Beschuldigte ihn gewarnt habe, dass er die Ballen runterwerfe, sei er selbstverständlich vorsichtig gewesen (Urk. 6/1 F 13 f.; Urk. . 6/2 F/A 47; Prot. IS. 10 f.).

              Weiter deponierte der Privatkläger, dass sie abgemacht hätten, dass er (der Beschuldigte) ihm immer Bescheid geben werde, solange er ihn (den Privatkläger) nicht sehe. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten gesagt, solange er den Beschuldigten nicht sehe, solle er (der Beschuldigte) ihm Bescheid geben, wenn er Heuballen herunterwerfe (Urk. 6/2 F 49 ff.). Wie bereits oben erwähnt, schilderte der Privatkläger, dass der Beschuldigte etwa 30 Ballen heruntergeworfen habe, alle auf der gleichen Seite, und dann drei auf der anderen Seite, wobei ihn der dritte Ballen getroffen hab. Der Beschuldigte habe bei jedem Ballen Bescheid gegeben und gesagt, Aufpassen, nicht aber vor dem letzten Ballen der ihn getroffen habe (Urk. 6/2 S. 8, Urk. 6/1 F 20). Hervorzuheben ist nochmals, dass der Privatkläger den Abladevorgang wie erwähnt völlig anders schildert. Er habe die Heuballen während des Herunterwerfens auf der gleichen Seite weggeräumt. Der Beschuldigte habe einen Ballen heruntergeworfen, ihm Bescheid gegeben. Dann habe er den Ballen geholt, nach hintern gebracht und dann den nächsten geholt (Urk. 6/2 F 70). Weiter ist zu wiederholen, dass der Vorwurf des Privatklägers denn auch dahin geht, der Beschuldigte hätte ihm jedes Mal sagen sollen, dass er das Heu herunterwerfe. Der Beschuldigte hätte ihn warnen sollen, bis sie Augenkontakt gehabt hätten (Urk. 6/1 Fragen 36/37, Urk. 6/2 ). Bei der Befragung vor Gericht durch die Einzelrichterin als Auskunftsperson sagte der Privatkläger, sie hätten vorgängig den Abladevorgang besprochen, sie hätten besprochen, dass der Beschuldigte von der rechten Seite anfange und immer Bescheid gebe, wenn er einen Ballen herunterwerfe. Die Nachfrage, ob es abgemacht gewesen sei, dass es zu Seitenwechseln komme, bejahte der Privatkläger. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er dann auf die linke Seite gehen und dann von dort die Ballen herunterwerfen werde (Prot. I S. 11 f.). Anzumerken ist an dieser Stelle noch, dass der Privatkläger in der staatsanwaltlichen Befragung auf die Frage, es mache keinen Sinn, die Heuballen von der linken Seite des Anhängers auf die rechte Seite zu tragen und herunterzuwerfen, meinte, Ich habe von der anderen Seite genommen. (Urk. 6/2 Fr 71).

              Der Privatkläger gibt einerseits an, es sei vorgängig nichts erklärt worden, spricht dann aber von abgemachten Seitenwechseln, was rudimentär der vom Beschuldigten vorgebrachten Instruktion entspricht. Jedenfalls widerspricht dies

              seinem früherem Vorbringen, es sei ihm nichts erläutert worden. Auffallend ist weiter, dass der Privatkläger mehrfach betont, man müsse ihm auch nichts erklären, da er diese Arbeit kenne. Sodann schildert der Privatkläger, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, wie vorzugehen sei (Warnung vor jedem Wurf), dass er also seinerseits eine Instruktion erteilt habe. Es erstaunt doch sehr, dass der Privatkläger seinem Chef, einem Landwirt mit jahrzehntelangen Erfahrung das Vorgehen erörtert haben soll. Dies überzeugt nicht wirklich. Es ist indessen jedenfalls davon auszugehen, dass vorgängig über Seitenwechsel gesprochen wurde, was nicht nötig gewesen wäre, wenn das Schutzkonzept darin bestanden hätte, vor jedem Abwurf mit Rufen zu waren.

            4. Es ist daher auf die konstanten Angaben des Beschuldigten hinsichtlich der Instruktion abzustellen und es ist demnach nicht erstellt, dass der Beschuldigte vorgängig zum Abladen der Heuballen keine Instruktion bezüglich des genauen Arbeitsablaufs und der Aufgabenteilung getätigt hat. Zumindest kann dies nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden. Anzufügen ist, dass die Aufgabenteilung unbestrittenermassen klar war. Es macht sodann stutzig, dass der Beschul- digte und der Privatkläger derart verschiedene vorgängige Abmachungen (Instruktionen) schildern. Vor allem aber, dass der Privatkläger vorbringt, der Beschuldigte habe bei den ersten ca. 30 Ballen jedes Mal Aufpassen gerufen, der Beschuldigte gerade dies aber verneint. Es ist nochmals daran zu erinnern, dass wenn man von Falschaussagen des Beschuldigten ausgehen will, es wenig plausibel erscheint, dass er fälschlicherweise eine abweichende Instruktion und einen abweichenden Ablauf behauptet, anstatt einfach vorzubringen, er habe vor jedem Herunterwerfen eine Warnung gerufen. Anzufügen ist schliesslich, dass dem Privatkläger geglaubt werden kann mit anderen Mitarbeitern früher mit dem Konzept des Warnens vor jedem Abwurf Heu abgeladen zu haben. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird zu prüfen sein, ob das erstellte Vorgehen und die Instruktion genügten ob mangels Verständigung (Blickkontakt, Standortvergewisserung, Warnung) eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens) zu bejahen ist.

        3.6. Der genaue Unfallhergang wird vom Privatkläger und dem Beschuldigten ebenfalls unterschiedlich geschildert. Wie bereits erwähnt kann indessen letztlich offen bleiben, ob die Verletzungen des Privatklägers durch den Aufprall des Heuballens auf seinen Hinterkopf erfolgten (so der Privatkläger) ob der Privatkläger aufgrund der Wucht des Heuballens/Abwehr mit Ellenbogen umfiel und beim Rückwärtsfallen mit dem Kopf auf einen am Boden liegenden Heuballen prallte und sich dann die Verletzungen zuzog (so der Beschuldigte). Die medizinischen Unterlagen lassen keinen sicheren Schluss zu, wird doch festgehalten, dass die festgestellten Verletzungen sowohl durch eine Hyperflexion als auch ei- ne Hyperextension der Halswirbelsäule verursacht worden sein können (Urk. 7/10). Die Verletzungen gemäss Anklage sind unbestritten und belegt und wurden ebenfalls unbestrittenermassen durch einen vom Beschuldigten heruntergeworfenen Heuballen verursacht.

        4. Es ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einzelrichterin zusammenfassend festzuhalten, dass grundsätzlich vom Hauptsachverhalt der Anklage auszugehen ist bzw. dieser mit Ausnahme einer Abweichung erstellt ist und zu- dem der Sachverhalt in einem Punkt zu präzisieren ist. Es ist entgegen dem Anklagevorwurf davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger vorgängig über den Abladevorgang instruierte und Seitenwechsel besprochen wurden und dass das Wegräumen jeweils auf der Seite gemacht werde, auf welcher nicht abgeworfen wird. Zu präziseren ist, dass der unfallverursachende Abwurf gemäss übereinstimmender Darstellung des Privatklägers und des Beschuldigten nicht beim ersten Abwurf eines Heuballens nach einem Seitenwechsel geschah, son- dern erst beim dritten fünften Abwurf nach dem letzten Seitenwechsel.

      4. Rechtliche Würdigung

        1. Der einfachen fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

          Die Vorsicht, welcher der Täter zu beachten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Güter überhaupt nicht einzugehen aber das höchstzulässige Risiko nicht zu überschreiten (OFK/StGB-ANDREAS DO- NATSCH, Art. 12 N 15). Das Erfordernis sorgfaltswidrigen Verhaltens verweist vorab auf die grundlegende Einsicht, dass die Tatbestandsmässigkeit der fahrlässigen Deliktsbegehung mehr voraussetzt als die blosse Verursachung des Erfolgs im Sinne der adäquaten Kausalität. Zahlreiche Tätigkeiten sind mit (generell) durchaus vorhersehbaren Gefahren für Rechtsgüter anderer verbunden, die sich nur mit dem Preis ausschliessen liessen, dass man das entsprechende Verhalten (bspw. Strassen- und Luftverkehr, Transport gefährlicher Güter usw.) gänzlich untersagte. Es verbleiben sog. Restrisiken, die prinzipiell, d.h. auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften, unvermeidbar sind. Verboten sein kann deshalb von vornherein nicht jegliche absehbare Gefährdung Dritten, sondern immer nur das Eingehen von Gefahren, die ein zulässiges, durch die je geltenden Sorgfaltsanforderungen festgelegtes Mass überschreiten. Wer etwa die für den Skitourismus erschliessende Seilbahn in einer Hochgebirgsregion betreibt, weiss um die Gefahr der Verschüttung Unbeteiligter durch von Variantenfahrern ausgelöste Lawinen. Trotzdem haftet er nicht wegen fahrlässiger Tötung, sofern er die erfor- derlichen Abschreckungen, Warnsignale usw. angebracht hat, obwohl deren Missachtung häufig genug ist, um vorhersehbar zu sein. Dies hat zur Folge, dass das Handlungsunrecht des fahrlässigen Verhaltens erst durch die Schaffung ei- nes unerlaubten Risikos zustande kommt, womit sich die Frage stellt, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt hat (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 98).

          Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wichtigste Orientierungshilfen bilden weiter allgemein anerkannte Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien Merkblätter, wie zum Beispiel Merkblätter der SUVA, FIS- Regeln (vgl. dazu BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 111). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 6B_63/2020

          E.3.3 m. H.). Nach dem bei der Bestimmung des Sorgfaltsinhalts mitzuberücksichtigenden Vertrauensgrundsatz darf jedermann davon ausgehen, dass sich seine Mitbürger pflichtgemäss verhalten bzw. dass jeder Strassenbenützer, der sich selber verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern gefährden. Dieses Prinzip wird für den Bereich des Strassenverkehrs aus Art. 26 SVG abgeleitet, gilt jedoch ganz allgemein im Falle des Zusammenwirkens bzw. des Zusammentreffens mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun (BGE 120 IV 310; OFK/StGB- ANDREAS DONATSCH, Art. 12 N 23; BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 114).

          Richtigerweise darf der Begriff der Pflichtverletzung nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme Unterlassung fällt, welche bei nachträglicher Betrachtung den Schaden verhindert verursacht hätte (OFK/StGB-ANDREAS DONATSCH, Art. 12 N 20). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Darüber hinaus muss er auch vermeidbar gewesen sein (vgl. BGE 6B_63/2020 E.3.3 m.H.).

        2. Der tatbestandsmässige Erfolg (Halswirbelsäulentrauma und Frakturen) sowie der Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten, also dem Herunterwerfen des Heuballens und den Verletzungen des Privatklägers, sind unbestritten. Es kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

          1. Die Vorinstanz hat sodann korrekt erwogen, dass es im Bereich der Tätigkeiten in der Landwirtschaft keine gesetzlichen Normen anderweitige Merkblätter der SUVA ähnlichen Organisationen gibt (vgl. Urk. 39 S. 20 unter Hinweis auf www.bul.ch; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat zutreffend gefolgert, dass demnach für die Unfallverhütung das Verhalten im Bereich des Heuballenabladens, der Arbeitsvorgang und die dabei gebotene Vorsicht aufgrund allgemeiner Kriterien zu beurteilen ist. Nicht weiter zu begründen ist sodann, dass das Herabwerfen von Heukleinballen mit einem Gewicht von rund 20 Kilogramm aus einer Höhe von mehreren Metern eine Gefahrensituation schafft. Klar ist auch, dass wenn ein Mensch von einem solchen herabgeworfenen Heuballen getroffen wird, dies zu schweren Verletzungen führen kann. Zu würdigen ist, ob der Beschuldigte beim Abladen der Heuballen die erforderliche Vorsicht eingehalten bzw. ein genügen- des Sicherheitskonzept zur Vermeidung eines solchen Erfolges getroffen hat.

            Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Privatkläger vorgängig dahingehend instruiert, dass er beim Abladen der Heukleinballen jeweils die Seiten wechsle, der Beschuldigte jeweils ein paar Heuballen links abwerfe und dann rechts und der Privatkläger die Heuballen dann jeweils auf der Seite wegräume, auf welcher der Beschuldigte nicht gleichzeitig am Abwerfen ist. Es mag sein, dass es sich dabei um eine eher wortkarge Instruktion gehandelt hatte. Es ist aber davon auszugehen, dass dies verständlich geäussert wurde. Zudem ist gemäss erstelltem Hauptanklagesachverhalt von Bedeutung, dass bereits ca. 40 Heuballen heruntergeworfen wurden und ca. acht Mal die Seite gewechselt wor- den war. Dies bedeutet letztlich, dass sich dieses System bzw. Sicherheitskonzept eingespielt hatte und auch dem Privatkläger klar geworden sein muss. Zu betonen ist, dass auszuschliessen ist, dass der Privatkläger trotz dieser Absprache jeweils die ganze Zeit die Ballen auf der Seite weggeräumt hat, auf welcher sie heruntergeworfen wurden. Wie oben erwogen kann nicht auf seine Darstellung abgestellt werden. Schliesslich ist nochmals zu erwähnen, dass der Beschuldigte bei den ersten Seitenwechseln jeweils durch Rufen den Seitenwechsel angezeigt hat und sich bei den späteren Seitenwechseln jeweils vergewissert habe, dass der Privatkläger nicht mehr auf dieser Seite war. Weiter ist unbestritten, dass der fragliche Heuballen nicht unmittelbar nach dem Seitenwechsel herabgeworfen

            wurde, sondern als dritter fünfter. Diese vom Beschuldigten getroffene Vorsichtsmassnahme erscheint geeignet, das Herunterfallen von Heuballen auf die am Boden arbeitende Person zu verhindern. Es ist durchaus ein sinnvolles und grundsätzlich auch genügendes Sicherheitskonzept, dass nicht auf der gleichen Seite heruntergeworfen und weggeräumt wird. Nachdem bereits mehrere Seitenwechsel stattgefunden hatten, darf und muss davon ausgegangen werden, dass auch der Privatkläger dieses Konzept verstanden hatte. Auch ist auszuschliessen, dass der Seitenwechsel nicht bemerkt worden war, nachdem es zumindest der dritte nach dem Seitenwechsel heruntergeworfene Heuballen gewesen war.

          2. Die Anklage – die von einer fehlenden vorgängigen Instruktion durch den Beschuldigten ausgeht – wirft dem Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte sich vor jedem Abwurf hätte vergewissern müssen, wo sich der Privatkläger aufhalte, diesen zu sehen wahrzunehmen, da ohne diese Vergewisserung jederzeit die Möglichkeit bestanden habe, dass sich der Privatkläger zu nahe an der Abwurfstelle des Heuballens befinde und so die Verletzungen hätten vermieden werden können (Urk. 19 S. 3). Letztlich wirft der Privatkläger dem Beschuldigten denn auch vor allem vor, dass er ihm jedes Mal hätte Bescheid geben müssen, wenn er einen Heuballen herunterwerfe. Es fragt sich somit, ob der Beschuldigte zusätzlich zu den erwähnten Vorkehrungen vor jedem Werfen Augenkontakt Rufkontakt hätte aufnehmen müssen. Es ist sich dabei vor Augen zu halten, dass ein solcher Abladevorgang etwa eine Stunde dauert. In dieser Zeit werden etwa 200 Heuballen abgeworfen, beziehungsweise im Laufe des Vorganges, kann man diese dann vom Wagen runternehmen. Es werden mit anderen Worten etwa alle 20 - 30 Sekunden ein Ballen heruntergeladen und weggeräumt. Weiter ist zu be- denken, dass es sich um eine körperlich anstrengende Arbeit handelt. Der oben Stehende muss die ersten Ballen quasi liegend herunterstossen. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass sei wie wenn zwei Dachdecker sich Ziegel zuwerfen, dann werde auch nicht jedes Mal zuvor gerufen. Vorab ist zu betonen, dass beim Abladen, bis der Wagen auf eine bestimmte Mange abgeladen ist, aufgrund der Höhe ein Sichtkontakt eben kaum möglich ist (vgl. Fotos). Sodann macht die vom Beschuldigten gewählte Sicherheitsvorkehrung der Seitenwechsel

        – mit Abräumen auf der Seite, auf welcher nicht abgeworfen wird – ein Rufen bis

        auf die Bekanntgabe der Seitenwechsel gerade unnötig. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die vom Privatkläger genannte Sicherheitsvorkehrung mit Rufen vor jedem Herunterwerfen wohl noch sicherer wäre und ein noch besseres Konzept darstellt. Ebenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass das Seitenwechselkonzept des Beschuldigten auch aus praktischen Gründen erfolgte, da es unsinnig gewesen wäre, die Ballen alle auf die eine Seite des Wagens zu schleppen und dort herunterzuwerfen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein konsequentes Befolgen des vom Beschuldigten gewählten Vorgehens praktikabel war und Verletzungen vermieden hätte. Dies ist letztlich zu bejahen. Wie oben erwogen darf der Begriff der Pflichtverletzung richtigerweise nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme Unterlassung – vorliegend ein Rufen vor jedem Abwurf – fällt, welche bei nachträglicher Betrachtung den Schaden verhindert o- der verursacht hätte. Wenn der Privatkläger die Ballen nur auf jener Seite weggeräumt hätte, auf welcher keine Ballen heruntergeworfen werden, hätte das Konzept funktioniert und Verletzungen vermieden werden können, zumal sich der Beschuldigte vor jedem Seitenwechsel vergewisserte, dass der Beschuldigte nicht mehr am Wegräumen von Ballen war, bevor er auf der fraglichen Seite anfing Heuballen herunterzuwerfen. Die Vorrichterin hat dabei korrekt erwogen, dass der Beschuldige sich darauf verlassen durfte, dass der Privatkläger sich entsprechend der getroffenen Abmachung verhält und nicht – jedenfalls nicht ohne sich zuvor bemerkbar zu machen – auf die Seite wechselt, auf welcher der Beschuldigte noch am Abwerfen ist. Wie oben ausgeführt gilt der Vertrauensgrundsatz ganz allgemein im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun. Der Beschuldigte durfte daher, da keine besonderen Umstände dagegen sprachen, davon ausgehen, dass der Privatkläger nicht einfach in die Seite reinläuft, auf welcher er am Herunterwerfen war.

        4. Zusammenfassend ist eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten zu verneinen. Der Beschuldigte hat vorgängig zum Abladen eine praktikable Massnahme vereinbart und durfte sich darauf verlassen, dass sich der Privatkläger an diese Abmachung hält. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.

      5. Zivilforderung

        1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird aber u.a. dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, aber der Sachverhalt noch nicht spruchreif ist.

        2. Der Privatkläger macht im Berufungsverfahren einen Schadenersatzanspruch von Fr. 6'345.80 zzgl. Zins von 5% seit dem 15. Februar 2022 sowie einen Genugtuungsanspruch von Fr. 25'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 28. Mai 2020 geltend (Urk. 58 S. 1). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte freizusprechen, wobei ihm strafrechtlich keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Der Sachverhalt ist in Bezug auf die Zivilklage des Privatklägers nicht spruchreif. Seine Zivilforderungen sind demnach auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

      6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO e contrario). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Da der Privatkläger mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

  1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird Vormerk genommen.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 3. Juni 2021 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  4. Rechtsmittel:

Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B. ist des eingeklagten Delikts nicht schuldig und wird freigesprochen.

  2. Der Privatkläger A. wird mit seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verweisen.

  3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Privatkläger auferlegt, aber zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • den Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 19. August 2022

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Pandya

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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