Zusammenfassung des Urteils SB210476: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde wegen Schändung, mehrfacher Pornografie und Gewaltdarstellung verurteilt. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in einem hilflosen Zustand sexuell missbrauchte. Die Strafe für die Schändung wurde auf 32 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Für die Pornografie und Gewaltdarstellung wurden Strafen von 3 Monaten bzw. 1,5 Monaten festgelegt. Der Beschuldigte hat ein belastendes Vorleben mit mehreren Vorstrafen und zeigte kein Einsicht in sein Fehlverhalten. Er wurde auch während einer laufenden Probezeit straffällig. Der Beschuldigte bestritt die Schändung, gestand jedoch die anderen Taten. Das Gericht berücksichtigte auch die persönlichen Umstände des Beschuldigten, der aus einem vom Bürgerkrieg geplagten Land stammt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210476 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 01.06.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Schändung etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Recht; Berufung; Sinne; Zusammenhang; Gewaltdarstellung; Punkt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Schändung; Geldstrafe; Aussage; Ziffer; Freiheitsstrafe; Kantons; Pornografie; Entschädigung; Vorfall; Hinsicht; Landes; Dispositiv; ätzlich |
Rechtsnorm: | Art. 127 StPO ;Art. 135 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 14 BV ;Art. 191 StGB ;Art. 197 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 437 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 137 IV 1; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210476-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing
Urteil vom 1. Juni 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Schändung etc. und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft l vom 28. Januar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/17/3).
Urteil der Vorinstanz:
Es wird erkannt:
Das Verfahren betreffend Dossier 2 wird eingestellt. Das Rubrum wird angepasst.
Der Beschuldigte ist schuldig
der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB,
der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, sowie
der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB.
Vom Vorwurf in Dossier 3, Anklageziffer 4, betreffend Gewaltdarstellung im Video mit der Stierattacke wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 57 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 372 Tage durch Haft erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
21. Juli 2016 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone weiss des Beschuldigten (A103'828'381) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest-
stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B. auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Rechtsanwalt lic. iur. X1. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 20'600.– (inkl. Barauslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 656.– Auslagen Untersuchung
Fr. 55.60 Entschädigung Zeuge
Fr. 1'170.– Entschädigung Dolmetscher im Vorverfahren Fr. 20'600.– amtliche Verteidigung.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie die Übersetzungskosten aus dem Vorverfahren, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Übersetzungskosten aus dem Vorverfahren (Fr. 1'170.–) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen.
(Mitteilungen.)
(Rechtsmittel.)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 125 S. 2 f.)
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositivziffer 1., Ziffer 2 – soweit die Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornographie und der Gewaltdarstellung betreffend – , Ziffer 3. sowie Ziffern 11. – 13. sowie 17. und 18. in Rechtskraft erwachsen ist.
Vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sei A. freizusprechen.
Er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00, unter Anrechnung von einem Tag erstandener Haft.
Es sei Herrn A.
der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter
Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 21.07.2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 sei zu verzichten.
Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.
Das mit Verfügung vom 11. Januar 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon
IPhone sei Herrn A. herauszugeben.
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
Die Zivilforderungen der Privatklägerin B. seien abzuweisen.
sei eine Genugtuung aus der Staatskasse im Betrage von
Fr. 147'600.00, zuzüglich 5% Zins ab dem 31.05.2021, zu entrichten.
Die Kosten des Untersuchungssowie des erst- und des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen
Verteidigung, seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Für die erbetene Verteidigung im zweitinstanzlichen
Verfahren sei Herrn A.
eine angemessene Entschädigung aus
der Staatskasse zuzusprechen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 128 S. 1)
Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2021 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 65 Monaten zu bestrafen.
Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Erwägungen:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Mai 2021 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 1) sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB und der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB (Dossier 3) schuldig gesprochen, während er in einem weiteren Punkt betreffend Dossier 3 vom Vorwurf der Gewaltdarstellung freigesprochen und das Verfahren betreffend Dossier 2 (Vorwürfe der unrechtmässigen Aneignung und des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) eingestellt wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 57 Monaten (abzüglich 372 Tage Haft) bestraft und unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Im Weiteren wurde der bedingte Vollzug einer Vorstrafe widerrufen und ein beschlagnahmtes iPhone der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Schliesslich wurde über die Zivilansprüche der Privatklägerin sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 101 S. 110 ff.).
Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 hat der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 67). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 3. September 2021 (Urk. 102) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. September 2021 die Anschlussberufung im Strafpunkt (Urk. 110). Die Privatklägerin verzichtete am 5. Oktober 2021 auf eine Anschlussberufung (Urk. 112) und gab später bekannt, dass sie und ihre Vertreterin an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werden (Urk. 119). In seiner Eingabe vom 3. März 2022 legitimierte sich in der Folge Rechtsanwalt
lic. iur. X2.
mit beigelegter Vollmacht als erbetener Verteidiger des
Beschuldigten und erklärte, dass er den Beschuldigten an die Berufungsverhandlung begleiten und dort zusätzlich zum amtlichen Verteidiger in Absprache mit Letzterem zu plädieren gedenke (Urk. 117 + 118).
In der Folge wurde auf den 1. Juni 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 116). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidiger sowie Staatsanwältin lic. iur. Kauf als Vertreterin der Anklägerin (Prot. II S. 5).
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung die Verfahrenseinstellung, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie und Gewaltdarstellung sowie den teilweisen Freispruch vom Vorwurf der Gewaltdarstellung unangefochten und akzeptiert auch die Kostenfestsetzung, wobei mangels anderweitigen Bekun- dungen zudem davon auszugehen ist, dass die erstinstanzliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung ebenfalls nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 102
S. 2). Derweil ficht die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung lediglich den Strafpunkt an (Urk. 110 S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 31. Mai 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffer 1 (Verfahrenseinstellung betreffend Dossier 2), teilweise Dispositiv-Ziffer 2 (Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie und Gewaltdarstellung), Dispositiv-Ziffer 3 (Freispruch vom Vorwurf der Gewaltdarstellung betreffend Video mit Stierattacke) sowie Dispositiv-Ziffer 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und Dispositiv-Ziffer 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffer 2 betreffend Schuldspruch wegen Schändung sowie Dispositiv-Ziffern 4 - 11 bzw. 14 - 16) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.
2. Die den vorinstanzlichen Entscheid anfechtenden Parteien haben im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 102
S. 3; Prot. II S. 7). Es drängen sich in zweiter Instanz– abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf.
Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2021 bezüglich des angefochtenen Vorwurfes der Schändung vorgeworfen, er habe am 11. Februar 2020 die Geschädigte, welche bereits etwas alkoholisiert gewesen sei, zufällig am Hauptbahnhof Zürich getroffen und sie zu sich nach Hause eingeladen, um gemeinsam einen Joint zu rauchen, wobei die Geschädigte dort dann auch noch Champagner getrunken habe. In der Folge sei es der Geschädigten aufgrund der Einnahme von Marihua- na, Alkohol und Antibiotika schlecht geworden, worauf sie sich ca. zehn Mal übergeben habe. Sie habe sich anschliessend auf Ratschlag des Beschuldigten ohne Kleider unter die Dusche gestellt, wobei es ihr immer noch schwindlig und schlecht gewesen sei, so dass sie sich an der Duschwand habe abstützen müssen. Der Beschuldigte habe die Geschädigte daraufhin am ganzen Körper eingeseift und habe dann plötzlich von hinten ohne ihr Einverständnis unerwartet den
Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, wobei die Geschädigte angesichts ihrer schlechten körperlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, sich in irgendeiner Art gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen, was der Beschuldigte erkannt und ausgenützt habe, um seine sexuelle Lust zu befriedigen (Urk. D1/17/3 S. 3 f.).
Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nur insofern anerkannt, als er bestätigte, die Geschädigte am 11. Februar 2020 zufällig am Hauptbahnhof angetroffen und später mit ihr zu sich nach Hause gegangen zu sein, worauf man dort zusammen Marihuana geraucht habe (Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/5/2 S. 2; Prot. I
S. 14 f.). Den anschliessenden Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten stellte er indes anders dar, wobei er sich insbesondere auf den Standpunkt stellte, dieser sei einvernehmlich auf Initiative der Geschädigten hin auf dem Sofa in seinem Zimmer im Asylheim erfolgt (Urk. D1/5/1 S. 2 ff.; Urk. D1/5/2 S. 10; Prot. I
S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung weigerte sich der Beschuldigte, zur Sache auszusagen (Urk. 122 S. 8).
Nachdem der eingeklagte Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in wesentlichen Punkten vom Beschuldigten nicht eingestanden wurde, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die umstrittenen Passagen der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.
Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet (Urk. 101 S. 8 f.) und diese in ihrer Urteilsbegründung sehr ausführlich rezitiert (Urk. 101 S. 15 ff.), so dass in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ferner hat die Vorinstanz auch die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung umfassend wiedergegeben und dabei zu Recht betont, dass in casu ein sog. Vier- Augen-Delikt vorliegt, in dessen Rahmen dem Aussageverhalten der Beteiligten besondere Bedeutung zukommt (Urk. 101 S. 9 ff.). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass nebst den aktenkundigen Beweismitteln auch die Gesamtheit der objektiven Tatumstände indizielle Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulassen kann, dies
insbesondere hinsichtlich der inneren Vorgänge von Täter und Opfer, welche einem direkten Beweis in der Regel nicht zugänglich sind und als Tatfrage häufig anhand des äusseren Verhaltens der Tatbeteiligten sowie allfälliger weiterer äusserer Umstände des Tatgeschehens erschlossen werden müssen (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.).
Soweit sich das erstinstanzliche Urteil sodann mit der Verwertbarkeit der Beweismittel befasst, hält sie zutreffend fest, dass die polizeilichen Einvernahmen von C. und D. mangels Konfrontation nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, sich aus deren Aussagen aber auch nichts Wesentliches zum Tathergang ergibt, da sie lediglich bei der gemeinsamen Fahrt zum Wohnort des Beschuldigten zugegen waren (vgl. Urk. 101 S. 9). Die beiden Kollegen des Beschuldigten konnten denn auch in der Tat lediglich Nebensächliches berichten und für die Erstellung des Sachverhalts keine massgeblichen Erkennt- nisse beisteuern.
Die Vorinstanz hat sich auch ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt. Sie erwähnte dabei das auffällige Konsumverhalten sowie die psychische Vorbelastung der zum Tatzeitpunkt 16-jährigen Privatklägerin und wies darüber hinaus auf den teilweise problematischen Ruf in ihrem Umfeld als Lügnerin hin (Urk. 101 S. 12 ff.). Aufzugreifen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die psychische Vorbelastung aufgrund eines gleichgelagerten Vorfalles, welcher bei der Privatklägerin – wie sie selber angibt (Urk. D1/4/4 S. 16) – immer wieder zu Flashbacks führte und eine psychotherapeutische Behandlung nach sich zog (vgl. Urk. D1/8/1), so dass theoretisch nicht auszuschliessen ist, dass sie den vorliegend zu beurteilenden Vorfall mit dem früheren Ereignis vermengte. Die amtliche Verteidigung wies anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch darauf hin, dass dieses und allenfalls weitere, nicht offengelegte traumatische Ereignisse möglicherweise zu Fehlern in der subjektiven Wahrnehmung der Privatklägerin geführt hätten (Urk. 125 S. 11). Allerdings vermochte die Privatklägerin die einzelnen Ereignisse in ihren Befragungen klar zu trennen und erwähnte dabei ausdrücklich, dass der frühere Übergriff keine Relevanz für das Strafverfahren habe (Urk. D1/4/4 S. 18).
Eine Projektion vergangener Erlebnisse auf den vorliegenden Fall ist insoweit nicht ersichtlich. Insgesamt gebieten die geschilderten Besonderheiten der Persönlichkeit der Privatklägerin mit der amtlichen Verteidigung zwar eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung ihrer Aussagen, doch bestehen andrerseits auch keine konkreten Anhaltspunkte, welche auf eine erhöhte Gefahr von effektiven Falschaussagen schliessen lassen würden.
Ohnehin ist aber bei der Würdigung des Sachverhaltes nicht primär auf die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person abzustellen, sondern vielmehr auf den konkreten Inhalt der im Verfahren zu Protokoll gegebenen Aussagen, worauf nachfolgend näher einzugehen ist.
1.7.
Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist die Darstellung der Privatklägerin in ihren beiden Einvernahmen insgesamt sehr detailliert, nachvollziehbar und lebensnah und enthält zudem kaum Widersprüche, auch wenn davon auszugehen sei, dass sie das Vorgefallene zuvor bereits verschiedenen anderen Personen erzählt habe, was eine gewisse Vorbereitung nahelege (Urk. 101
S. 68). Diesem Befund der Vorinstanz kann grundsätzlich zugestimmt werden, wobei nicht per se problematisch erscheint, dass die Privatklägerin den Vorfall vor den behördlichen Einvernahmen bereits anderen Personen schilderte. Es ergibt sich bei näherem Studium ihrer Einvernahmen und Sichtung der entsprechenden Aufnahmen in der Tat ein konsistentes und widerspruchsfreies sowie – auch in non-verbaler Hinsicht – authentisches Aussageverhalten der Privatklägerin, in dessen Rahmen sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete, sondern im Gegenteil immer wieder für ihn günstige Angaben zu Protokoll gab, so beispielsweise, als sie ihn insbesondere für die erste Phase ihres Zusammenseins als durchaus nett und hilfsbereit charakterisierte. Insofern ergeben sich mithin aufgrund der Aussagen der Privatklägerin im Einklang mit der Vorinstanz überzeugende Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen zum Tatgeschehen.
Ferner sind auch die Aussagen der Privatklägerin, dass sie mit dem Beschuldigten an jenem Tag zu keinem Zeitpunkt einen sexuellen Austausch haben
wollte, glaubhaft und authentisch. Ihre Vorstellung, dass ihr der Beschuldigte bis zum Schluss – d.h. selbst noch beim Einseifen unter der Dusche – lediglich helfen wollte (Urk. D1/4/4 S. 10), ist zwar reichlich gutgläubig und insofern nicht ganz nachvollziehbar, zumal sie in sexuellen Belangen trotz ihres noch jungen Alters unbestrittenermassen durchaus erfahren war, doch weist ihr damaliges passives Verhalten entgegen den Vorbringen der erbetenen Verteidigung (Urk. 127 S. 6) in keiner Weise darauf hin, dass sie das Vorgehen des Beschuldigten billigte gar guthiess.
Der Behauptung der amtlichen Verteidigung, wonach der Alkohol- und Marihuanakonsum der Privatklägerin mengenmässig von vornherein ungeeignet gewesen sei, um die von ihr vorgebrachten Ausfallerscheinungen zu bewirken, ist mit Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu folgen (vgl. Urk. 101 S. 66). Zwar ist mit der Verteidigung auf den Umstand hinzuweisen, dass beim von der Privatklägerin eingenommenen Antibiotikum nicht ausdrücklich vor zeitgleichem Alkoholkonsum gewarnt wird, indes werden Übelkeit und Schwindel als mögliche Nebenwirkungen genannt (vgl. Urk. 125 S. 7 f.). Ausserdem stellt es eine notorische Tatsache dar, dass sich die Wirkungen verschiedener Medikamente und Drogen (vorliegend namentlich Alkohol und Marihuana) bei Mischkonsum nicht nur kumulieren, sondern potenzieren können. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise erwähnte, können auch weitere Faktoren (wie die Ernährung die körperliche Verfassung) die Reaktion auf Drogen beeinflussen. Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass die von der Privatklägerin dargelegten Ausfallerscheinungen durch den Mischkonsum von Antibiotikum, Alkohol und schliesslich auch Marihuana bedingt waren. Des Weiteren ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Privatklägerin unter Diabetes Typ 1 leidet (act. D1/4/3, Sequenz 00:09:35). Mit der damit einhergehenden notorischen Gefahr der Unterzuckerung scheint es mithin naheliegend, dass auch diese Erkrankung (weiter) zum Schwächezustand beitrug.
Auffallend ist indes die späte Anzeige der Privatklägerin rund zweieinhalb Monate nach dem inkriminierten Vorfall (vgl. Urk. D1/1/1), was gemäss der amtlichen Verteidigung auf eine Fehlinterpretation des Tatgeschehens aufgrund
früherer Traumata hinweisen könnte (Urk. 125 S. 24). Indes hat die Privatklägerin die Umstände, welche zu ihrer späten Anzeigeerhebung führten, klar beschrieben, wobei die Gründe vielfältig waren und von der anfänglichen Verdrängung der Tat, über die Scham vor ihrer (anzeigeberechtigten) Mutter bis zur Schwierigkeit der Einordnung des Vorfalles reichten, welchen sie subjektiv zwar als unrechtmässig, rechtlich aber lediglich als sexuelle Belästigung einstufte (vgl. Urk. D1/4/3, 01:26:20), was eine Anzeige zusätzlich erschwert haben mag. Geht man davon aus, dass sich die Privatklägerin während des gesamten Vorfalles nicht wehrte und den Tatbestand der Schändung in dieser Form nicht kannte, ist ihr Verhalten denn auch durchaus nachvollziehbar und lässt nicht den Verdacht aufkommen, das von ihr später Geschilderte habe sich womöglich gar nicht so zugetragen.
Es fragt sich schliesslich, ob die beiden von der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen erwähnten Blackouts nachvollziehbar sind. Die erbetene Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass durch die grossen Erinnerungslücken der Verdacht genährt werde, die Privatklägerin gebe den Sachverhalt nur selektiv wieder bzw. lasse Sachverhaltselemente bewusst aus (Urk. 127 S. 9 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die fraglichen Phasen von der Privatklägerin stets gleich beschrieben und insbesondere auch für die gleichen Zeitpunkte geltend gemacht werden. Dabei ist für die erste Phase festzuhalten, dass als gerichtsnotorisch gelten kann, dass sich Opfer von sexuellem Missbrauch nicht immer an sämtliche Sequenzen des Übergriffes erinnern können, wobei für die entsprechende Erinnerungslücke typisch erscheint, dass sie in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Übergriff steht. Demgegenüber ist für die zweite Erinnerungslücke betreffend die Rückfahrt aus E. kein solcher unmittelbarer Zusammenhang ersichtlich, was weniger typisch ist, jedoch zwanglos damit erklärt werden kann, dass die Privatklägerin das belastende Zusammensein mit dem Beschuldigten unmittelbar nach der Tat, welcher sie gemäss eigenen Angaben auf der Rückfahrt begleitete (Urk. D1/5/1
S. 8) ebenfalls ausblendete. Kein zwingender Zusammenhang besteht diesbezüglich mit dem erwähnten früheren Missbrauch, doch ist nachvollziehbar, dass eine einschlägige frühere negative Erfahrung die Verarbeitung des
Vorgefallenen zusätzlich erschwerte, wofür der Beschuldigte mangels entsprechender Kenntnisse indes nicht verantwortlich gemacht werden kann.
1.8.
Was die Sachdarstellung des Beschuldigten anbelangt, so fällt zunächst sein stereotypes Aussageverhalten auf, in dessen Rahmen er allgemeine Feststellungen zum inkriminierten Sexualakt zu Protokoll gibt (vgl. Urk. D1/5/1 S. 7: So wie jede Person Sex macht.; Prot. I S. 16: Zuerst haben wir uns geküsst. Nachher kam es zum Geschlechtsverkehr.), ohne konkreter ins Detail zu gehen, was indessen auch mit einem gewissen Peinlichsein erklärt werden könnte. Allerdings wird der Geschlechtsakt auf Nachfrage hin dann – wie bereits von der Vorinstanz zu Recht mit ausführlicher Begründung festgehalten (Urk. 101 S. 63 f.)
– im Verlauf der Einvernahmen in diverser Hinsicht unterschiedlich geschildert, dies insbesondere mit Bezug auf die wesentlichen Aspekte, wie es konkret zur sexuellen Annäherung kam und wer dabei welche Position eingenommen hat. Solche wenig erlebnisbasierte Angaben wirken von vornherein nicht glaubhaft und machen den Anschein, als seien sie im Nachhinein konstruiert worden, um einer Verurteilung zu entgehen.
Nachweislich die Unwahrheit gesagt hat der Beschuldigte sodann im Zusammenhang mit seiner Verletzung am Rücken, welche er bereits zur Tatzeit gehabt haben will, da die in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Operation gemäss den entsprechenden Abklärungen der Untersuchungsbehörde offensichtlich nach dem Vorfall vom 11. Februar 2020 stattgefunden hat (vgl. Urk. D1/7/2
S. 1). Diese Angaben des Beschuldigten stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eingeklagten Tatgeschehen, doch sind sie durchaus geeignet, die Schilderungen der Privatklägerin zu relativieren, zumal der Beschuldigte gleichzeitig vorgab, er habe aufgrund der Operation nicht duschen dürfen (Urk. D1/5/1 S. 7; vgl. aber auch die gegenteilige Auskunft durch das Universitätsspital Zürich betreffend das Duschen nach der Operation, Urk. D1/7/2 S. 1). Es handelt sich bei den Falschangaben demgemäss nicht um nebensächliche Ungereimtheiten, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten entscheidend schmälert.
Abwegig ist sodann auch die zu Beginn der polizeilichen Einvernahme unvermittelt von sich aus zu Protokoll gegebene Darstellung, wie ihn die Privatklägerin anlässlich des Treffens am Hauptbahnhof auf ihren 18. Geburtstag hingewiesen habe, obwohl ihr Geburtstag zu jener Zeit weit entfernt war und nicht ersichtlich ist, weshalb sie dem Beschuldigten gegenüber unmotiviert eine derartige falsche Behauptung hätte äussern sollen. Es macht vor diesem Hintergrund den Anschein, als habe der Beschuldigte von vornherein jeden Verdacht ausräumen wollen, dass er mit einer Minderjährigen verkehrte, was ebenfalls zeigt, dass er durchaus bereit ist, sich mit falschen Angaben einer befürchteten Strafverfolgung zu entziehen.
Nicht ins Bild passt ferner auch die vom Beschuldigten beschriebene Zurückhaltung im Umgang mit der Privatklägerin, während diese ihn mit geradezu offensiven Avancen zum Sex provoziert haben soll (vgl. Urk. D1/5/2 S. 11: Eigentlich wollte ich mit ihr keinen Sex haben. Sie hat mich provoziert.), auch wenn eine entsprechende Verhaltensweise auch bei jüngeren Personen grundsätzlich denkbar ist. Das in diesem Zusammenhang vom Beschuldigten vorgebrachte – prinzipiell durchaus nachvollziehbare – Argument, dass er die Beziehung zu seiner damals schwangeren Freundin nicht riskieren wollte (Urk. D1/5/2 S. 11), ist dahingehend zu relativieren, dass bereits sehr fraglich ist, inwiefern der Beschuldigte am 11. Februar 2020 von der Schwangerschaft seiner Partnerin mit dem über achteinhalb Monate später geborenen Kind gewusst hat. Ohnehin zeigt aber die Erfahrung, dass es selbst bei der Erwartung eines Kindes immer wieder zu spontanen Fremdbeziehungen kommt, da die Prioritäten in der Erwartung, dass das Geschehene verborgen bleibt, vorübergehend anders gesetzt werden. Bezeichnenderweise hat sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin nach dem Sexualakt denn auch dahingehend geäussert, dass dieser Vorfall ihr Geheimnis bleiben müsse.
Schliesslich ist auch der geschilderte sorglose Umgang der Privatklägerin mit Sex ohne Kondom (Urk. D1/5/2 S. 11: […] es sei ihr egal, wir sollen es einfach tun.) zwar angesichts eines jugendlichen Leichtsinnes denkbar, wirkt jedoch insofern konstruiert, als der Beschuldigte in der Folge noch genau beschreibt, wie
ihn die ihm nahezu unbekannte Privatklägerin kurz vor dem Akt noch über ihre genauen Verhütungspraktiken aufgeklärt haben soll (Urk. D1/5/2 S. 11 betreffend die Spritze gegen die Schwangerschaft, wogegen die Privatklägerin eine Verhütung mit der Antibabypille angab, Urk. D1/4/4 S. 13).
1.9.
Die beiden als Zeugen geladenen F.
und G.
äusserten in
ihren Befragungen beide Vorbehalte betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, worauf auch die amtliche Verteidigung hinweist (Urk. 125 S. 23). Diese Einschätzung ist bei objektiver Betrachtung indes nicht nachvollziehbar, zumal die beiden Befragten ihre entsprechenden Vorbehalte nicht näher begründen konnten bzw. wollten und mit ihren in diesem Zusammenhang geäusserten Andeutungen reichlich vage blieben.
Im Gegenteil geben gerade die Aussagen von G.
vom
7. September 2020 (vgl. Urk. D1/6/5), welcher die Privatklägerin den Vorfall bereits vor den ersten Ermittlungshandlungen im vorliegenden Strafverfahren schil- derte, nahezu den gleichen Tatablauf wieder, wie ihn die Privatklägerin später auch gegenüber den Untersuchungsbehörden zu Protokoll gab (vgl. Urk. D1/6/5
S. 3 ff. [inkl. bspw. die Aufforderung des Beschuldigten, dass der Vorfall ein Geheimnis bleiben solle]). Für die Tatsache, dass sich G. mit der Privatklägerin verschworen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte, da sich G. gerade als enge Kollegin des Beschuldigten bezeichnet (Urk. D1/6/1 S. 1). Die gleichlautende Schilderung des Sachverhalts gegenüber einer an der Tat unbeteiligten Drittperson stellt denn auch durchaus ein Indiz für den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin dar, auch wenn es theoretisch denkbar ist, dass sie zuvor eine falsche Version für sich einstudiert haben könnte.
Problematisch erscheint es entgegen der Vorinstanz (Urk. 101 S. 76) demgegenüber, aufgrund des von G. geschilderten Verhaltens der Privatklägerin anlässlich einer Party im Nachgang zum inkriminierten Sexualakt (vgl. Urk. D1/6/5 S. 5) verlässliche Schlüsse auf das Tatgeschehen zu ziehen, da das erwähnte Unbehagen der Privatklägerin beim erneuten Aufeinandertreffen mit
dem Beschuldigten durchaus auch bei einem (im Nachhinein bereuten) einver- nehmlichen Geschlechtsverkehr eingetreten sein könnte, dies zumal dann, wenn die Privatklägerin in jener Zeit im Umfeld des Beschuldigten eine unwahre Version der tatsächlichen Gegebenheiten verbreitet hätte.
Was demgegenüber die Darstellung des Zeugen F. betrifft, so sagte dieser in seinen Befragungen sehr uneinheitlich aus, wobei seine anfängliche Darstellung, welche tendenziell eine Vergewaltigung umschreibt, sämtlichen Schilderungen der übrigen Verfahrensbeteiligten deutlich widerspricht. Zudem wird bei näherer Betrachtung seiner Aussagen offensichtlich, dass er sich im Verlauf der Untersuchung vom Beschuldigten selbst von dessen Umfeld beeinflussen liess, was unvermittelt zu einer wesentlich kritischeren Einstellung gegen- über der Privatklägerin und deren Ausführungen zum Vorfall mit dem Beschuldigten führte (vgl. Urk. D1/6/7 S. 3: […] Jetzt muss ich aber sagen, dass ich nicht mehr weiss, ob ich ihr glauben soll. Viele Kollegen von mir haben gesagt, dass es nicht so war wie sie es sagt. […]). Auf die Aussagen dieses Zeugen kann dem- nach gesamthaft nicht abgestellt werden, weshalb insbesondere auch seine Behauptung, wonach sich die Privatklägerin tags darauf erneut auf eine sexuelle Beziehung mit einer weiteren Person eingelassen haben soll, zu fraglich erscheint, um einer weiteren Abklärung zu bedürfen. Ohnehin ist aber fraglich, inwiefern aus einem weiteren Sexualakt ein massgeblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, da der Verarbeitungsprozess bei Opfern von Sexualdelikten nicht einheitlich abläuft und eine solche Verhaltensweise dem eingeklagten Geschehen mithin nicht von vornherein widerspräche.
1.10.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung des inkriminierten Sachverhalts ist mithin festzuhalten, dass zwar gewisse Bedenken betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufgrund ihrer psychischen Vorbelastung bestehen, diese Unsicherheiten jedoch aufgrund ihres überzeugenden und authentischen Aussageverhaltens über mehrere Befragungen hinweg definitiv ausgeräumt werden. Es ist an dieser Stelle nochmals zusammenfassend zu betonen, dass die Ausführungen der Privatklägerin zahlreiche Realitätskriterien aufweisen, welchen keine offenkundigen Lügensignale gegenüberstehen, was ihre Aussagen insgesamt sehr glaubhaft erscheinen lässt und den von ihr geschilderten Sachverhalt als real erlebt erscheinen lässt. Ferner ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten, welchen sie nur flüchtig kannte, derart falsch hätte beschuldigen sollen. Möglich ist zwar die (bereits von der Vorinstanz erwähnte) Sorge, bei Auskommen des Vorfalls ihren Ruf weiter zu ramponieren, doch ist eine solch gravierende Falschbelastung grundsätzlich nur bei konkret drohenden Nachteilen (und nicht quasi auf Vorrat hin) zu erwarten, wofür in casu keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen.
Als reales Kriterium erscheint sodann auch die wiederholte Aussage der Privatklägerin, wonach sich der Beschuldigte nach dem Geschlechtsverkehr ihr gegenüber versichern wollte, dass der Vorfall ihr Geheimnis bzw. unter ihnen bleibe (Urk. D1/4/3, 00:12:22; Urk. D1/4/4 S. 18), was wiederum das Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten dokumentiert. Solche nebenbei geäusserte Details deuten nicht auf eine erfundene Begebenheit hin, sondern sprechen für tatsächlich Erlebtes, das im Gedächtnis des Opfers haften bleibt.
Auffallend ist sodann mit der Vorinstanz (Urk. 101 S. 69), dass die Privatklägerin die Dusche im Asylheim relativ genau beschreiben konnte (vgl. Urk. D1/4/3 CD 1 ab 00:39:05: z.B. dass es sich dabei um eine Dusche mit Drücksystem wie im Hallenbad handelte; Urk. D1/4/3 CD 1 00:39:54) was für ihre Darstellung, wonach sie die Dusche benutzte und sich der Geschlechtsverkehr in der Dusche ereignete, und gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin bei ihm gar nicht geduscht habe, sondern lediglich auf die Toilette gegangen sei, spricht, da die Toilette separat von der Dusche gelagert und die Dusche von dort nicht einsehbar ist (vgl. dazu den Fotobogen gemäss Urk. D1/2/4 insb. S. 9 f. sowie die Skizze der Privatklägerin gemäss Urk. D1/4/1 S. 4; Urk. D1/4/4/1). Auch diese Erinnerung widerlegt im Übrigen die These der amtlichen Verteidigung, wonach sich die Privatklägerin aufgrund Verdrängungsten- denzen eine erfundene Geschichte zurechtgelegt habe, die sie dann am Schluss gar selber geglaubt habe (Urk. 125 S. 13 + 23).
Die Frage, inwiefern dem Beschuldigten (aufgrund der Gesamtumstände) im Tatzeitpunkt klar sein musste, dass die Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht wollte und in einem derart schlechten Zustand war, dass sie diesbezüglich keinen echten Widerstand leisten konnte, wird im Übrigen im Zusammenhang mit der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein (vgl. nachstehend Ziffer 2.5.).
Der eingeklagte Sachverhalt ist demzufolge erstellt, soweit er sich für die nachfolgende rechtliche Beurteilung als relevant erweist.
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Schändung grundsätzlich korrekt wiedergegeben (Urk. 101 S. 79 - 81). Sie hat dabei mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht hervorgehoben, dass die erforderliche Widerstandunfähigkeit keinen komatösen Zustand des Opfers verlangt, sondern bereits dann gegeben ist, wenn dieses gesundheitlich psychisch derart schwer angeschlagen ist, dass es sich nicht nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen zu wehren vermag (vgl. Urteil 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 2.2.; Urteil 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017, E. 1.4.2.).
Im erstinstanzlichen Urteil wird sodann im Wesentlichen auf zwei Fälle mit physiotherapeutischen Behandlungen fokussiert, in deren Rahmen die Patientinnen von der sexuellen Handlung des Therapeuten überrascht bzw. überrumpelt wurden und demgemäss von vornherein keinen Abwehrwillen bilden konnten (Urk. 101 S. 80 f.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass diese Fälle mit der vorliegenden Konstellation nur beschränkt vergleichbar sind. Das erhöhte Vertrauen, welches man einem Therapeuten in der Behandlungssituation entgegenbringen darf, war hier nicht gegeben. Die Überraschung bzw. Überrumpelung des Opfers war vorliegend denn auch weit weniger ausgeprägt, zumal wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte die nackte Privatklägerin zuvor am ganzen Körper (insbesondere auch im Intimbereich) eingeseift hatte, was sicherlich eine
gewisse sexuelle Konnotation aufweist, auch wenn der Beschuldigte zuvor auf eindeutige sexuelle Avancen verzichtet hatte. Selbst wenn einem sexuellen Kontakt von hinten ohne vorgängige Kommunikation stets ein gewisses Überraschungsmoment innewohnt, ist mithin fraglich, ob angesichts der erwähnten Gesamtkonstellation in Analogie zu den Physiotherapeuten-Fällen (oder auch dem Fall des Pflegers im Urteil 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016) auf eine Wi- derstandsunfähigkeit infolge Wehrlosigkeit aufgrund einer offensichtliche Überraschungssituation geschlossen werden kann.
Stattdessen rückt bei der vorliegend gegebenen Sachlage in den Vordergrund, dass die Privatklägerin aufgrund des Mischkonsums von Antibiotika, Alkohol und Marihuana unmittelbar vor dem sexuellen Kontakt einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitt, welcher insbesondere im Zusammenspiel mit ihrer Krankheit (Diabetes Typ I) ohne Weiteres nachvollziehbar ist, ohne dass es hierzu ei- nes gesonderten medizinischen Gutachtens bedürfte. Es ist denn auch angesichts der auch in diesem Punkt glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin erstellt, dass sie sich nach dem besagten Konsum etliche Male übergeben musste und in der Folge in einem derart geschwächten Zustand war, dass sie kaum noch realisierte, was um sie herum geschah (Urk. D1/4/4 S. 5 f. + 10 f.). Es ist deshalb spätestens ab dem minutenlangen Aufenthalt in der Toilette mit dem mehrfachen Erbrechen davon auszugehen, dass die Privatklägerin in einer derart schlechten gesundheitlichen Verfassung war, dass sie sich nur noch schwach gegen den vom Beschuldigten initiierten Geschlechtsverkehr zur Wehr zu setzen vermochte, was gemäss Lehre und Rechtsprechung einer Widerstandunfähigkeit gleichkommt (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.). Es ist denn auch durchaus möglich, dass die Privatklägerin – wie sie dies insbesondere gegenüber der Zeugin G. schil- derte (Urk. D1/6/5 S. 6) – sehr bald nach dem Eindringen des Beschuldigten zusammensackte und der Sexualakt dadurch beendet war.
Dass der Beschuldigte die geschilderte Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin gerade für die Beischlafhandlung, welche die Privatklägerin in ihrem schlechten Zustand offensichtlich nicht wollte, ausnützte, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesamtablauf der Handlungen in der Dusche, welche auf dieses Ziel
ausgerichtet waren. Es steht damit ein Missbrauch eines widerstandsunfähigen Opfers als Sexualobjekt zur Disposition, weshalb der objektive Tatbestand der Schändung auch insofern gegeben ist.
In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den schlechten gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin ohne Weiteres erkennen müssen, nachdem er sie vor der Tathandlung mehrmals erbrechen hörte und sich dann auch selber nach ihrer gesundheitlichen Verfassung erkundigte, woran auch der Einwand der erbetenen Verteidigung nichts ändert, dass die Privatklägerin ihren schlechten Zustand auf Nachfrage des Beschuldigten relativierte (vgl. Urk. 127
S. 5). Die beschwichtigenden Worte der Privatklägerin, welche ihrem erkennbaren Zustand völlig widersprachen, vermögen den Beschuldigten nicht zu schützen, denn dem Beschuldigten war nicht entgangen, dass die Privatklägerin bereits bei einfachsten Tätigkeiten wie dem Ausziehen der Kleidung seine Unterstützung benötigte, sich dann in der Dusche kaum auf den Beinen halten konnte und sich schliesslich mit den Händen über dem Kopf an der Wand abstützen musste. So machte er sich die Hilfsbedürftigkeit der Privatklägerin gerade zunutze, als er unter vorgegebener Hilfsbereitschaft begann, sie anzufassen. Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte keine genauen Kenntnisse über die dem Zustand der Privatklägerin zu Grunde liegenden Faktoren hatte (Urk. 127 S. 7), da er ihren schlechten Zustand jedenfalls erkannt haben musste. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte mit nachweislich falschen Aussagen zu verheimlichen versuchte, mit der Privatklägerin in der Dusche gewesen zu sein, ist mit dem Vorbringen der erbetenen Verteidigung, der Beschuldigte sei von erhaltener Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin ausgegangen (Urk. 127 S. 8), kaum vereinbar. Die Interpretation der Verteidigung, der Beschuldigte habe aufgrund der Tatsache, dass die Privatklägerin das Einseifen durch ihn zugelassen habe, von einer sexuellen Annäherung durch die Privatklägerin und einem deutlichen Zeichen der Zustimmung ausgehen dürfen (Urk. 127 S. 6), ist angesichts des besagten Zustandes der Privatklägerin als abwegig zu bezeichnen. Der Beschuldigte muss demzufolge zumindest ernsthaft für möglich gehalten und somit auch in Kauf genommen haben, dass sich die Privatklägerin kaum noch gegen seine sexuellen
Avancen zur Wehr setzen konnte und den Geschlechtsverkehr letztlich gegen ihren Willen über sich ergehen liess, selbst wenn sie in jenem Zeitpunkt noch nicht vollends kollabiert war.
Der Beschuldigte ist demgemäss auch in zweiter Instanz der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.
Grundlagen
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargestellt und insbesondere auch die Strafrahmen der vorliegend zur Beurteilung anstehenden Tatbestände richtig wiedergegeben (Urk. 101 S. 86 f. + 89 f.). Es kann dem Bezirksgericht auch darin gefolgt werden, wenn zunächst die Tatkomponenten der einzelnen Verfehlungen beurteilt und in der Folge die Täterkomponenten gesamthaft für sämtliche Delikte beleuchtet werden, da diese für alle Taten gleichermassen Geltung beanspruchen. Es ist mithin im Folgenden ausgehend von der schwersten Straftat in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe festzulegen und in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen, wobei auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 87).
Mit Bezug auf die Festlegung der adäquaten Strafart kann in theoretischer Hinsicht vorweg ebenfalls auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 87). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass für jeden Täter die gesonderte Prognose zu stellen ist, welche Sanktion in seinem Fall aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer
Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geeigneter erscheint (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kriminellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sanktionsart. Selbst ein Ersttäter kann dabei mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen Verhaltensweisen zu erkennen gibt, dass ihn eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 472 f. und 562). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB bzw. nunmehr Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
Schändung
Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere der Schändung auf ein erhebliches Verschulden des Beschuldigten geschlossen. Zu Recht wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es sich um eine Beischlafhandlung ohne Kondom mit dem entsprechenden Risiko einer Geschlechtskrankheit bzw. einer ungewollten Schwangerschaft handelte, in welchem Fall das Verschulden von vornherein nicht am unteren Rand der gesamten Bandbreite festzusetzen ist. Hinzu kommt, dass ein zwar sexuell durchaus erfahrenes, nichtsdestotrotz aber junges Opfer betroffen ist, welches Sexualdelikte in der Regel schwerer zu verarbeiten vermag, auch wenn einzuräumen ist, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass die Privatklägerin das Schutzalter erst knapp überschritten hatte. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz dagegen, wenn sie vom skrupellosen Ausnützen des Vertrauens der Privatklägerin ausgeht, da vorliegend kein Vertrauensverhältnis der nur lose bekannten Parteien bestand, welches in diesem Sinne ausgenützt werden konnte. Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz sodann die bei Sexualdelikten ebenfalls wesentlichen Umstände des konkreten Missbrauchs der Privatklägerin, im welchem Zusammenhang von einem einmaligen eher kurzen Akt ohne zusätzliche Gewaltanwendung Demütigung des Opfers auszugehen ist, was innerhalb sämtlicher denkbarer Fälle des Tatbestandes eher zu Gunsten des Beschuldigten zu interpretieren ist. Insgesamt
ist das objektive Verschulden demzufolge im unteren bis mittleren Bereich der Verschuldensskala anzusiedeln.
In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten, dass sich die Privatklägerin selber in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit manövriert hat, wobei die Hintergründe (namentlich der Medikamentenkonsum und die Krankheit der Privatklägerin) dem Beschuldigten nicht bekannt waren. Da die Privatklägerin auf dessen Nachfrage hin ihre Situation relativierte und sich in der Folge nicht mehr weiter äusserte (vgl. Urk. D1/4/4 S. 6 f.), war die Situation für den Beschuldigten nicht derart offensichtlich, dass ihm direkter Vorsatz hinsichtlich der weitestgehenden Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin vorgeworfen werden kann. Der Beschuldigte nahm diesen Zustand und den daraus resultierenden Unwillen der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr aber jedenfalls in Kauf und handelte zwecks Befriedigung eigener Bedürfnisse. Die gesamten subjektiven Aspekte des Tathandelns vermögen die objektive Tatschwere mithin zumindest leicht zu relativieren, zumal eine spontane Tat ohne jedwelche Planung zur Disposition steht. Insgesamt ist somit von einem keineswegs leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher verschuldensrelevanter Aspekte erscheint demzufolge für das zu beurteilende Delikt eine isolierte Strafe von 32 Monaten als angemessen, was insbesondere auch einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen von spontanem Geschlechtsverkehr mit alkoholisierten bzw. intoxikierten Opfern ohne besonders verschärfende Begleitumstände standhält (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2015, SB140539, E. 2 [Freiheitstrafe von 30 Monaten], vom 21. Mai 2019, SB180009, E.
[Freiheitsstrafe von 24 Monaten] und vom 7. Juni 2021, SB200085, E. 5. [Freiheitsstrafe von 30 Monaten]).
Mehrfache Pornografie / Gewaltdarstellung
Im Zusammenhang mit den Tatbeständen der Pornografie und der Gewalt- darstellung ist dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz gleichermassen vorzuwerfen, dass die Videos und Bilder den erlaubten Rahmen
teilweise deutlich überschritten und somit keineswegs im Grenzbereich des tatbestandsmässigen Handelns anzusiedeln sind. In subjektiver Hinsicht ist von einem unüberlegten Weiterversand an Kollegen ohne Hintergedanken auszugehen, was das Verschulden einigermassen relativiert.
Im Rahmen der Pornografie kommt allerdings hinzu, dass der Beschuldigte gleich mehrere Videos bzw. Bilder speicherte und weiterleitete, so dass das geschützte Rechtsgut gleich mehrfach verletzt wurde, was die kriminelle Energie erhöht.
Insgesamt ist demnach mit der Vorinstanz für beide Tatbestände von ei- nem noch leichten Verschulden auszugehen, so dass sich für die mehrfache Por- nografie eine hypothetische Strafe von 3 Monaten und für die Gewaltdarstellung eine solche von 1.5 Monaten rechtfertigt.
Täterkomponente
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf seine Befragungen in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung sowie die darauf basierenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. D1/5/4 S. 8 f.; Prot. I S. 9; Urk. 101 S. 92). In der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er immer noch mit seiner Partner zusammen sei und der gemeinsame Sohn inzwischen eineinhalb Jahre alt sei (Urk. 122 S. 2). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Aufwachsen in einem vom Bürgerkrieg geplagten Land zweifellos eine belastende Situation mit sich bringt, doch vermag sich dieser Aspekt im Endeffekt nicht strafmindernd auszuwirken, da es abgesehen vom frühen Tod des Vaters an konkreten Schilderungen fehlt, welche eine nachhaltig destabilisierende Wirkung auf den Beschuldigten nahelegen würden.
Was das Vorleben des Beschuldigten anbelangt, so kann der Einschätzung der Vorinstanz ohne Weiteres beigepflichtet werden, wonach die mehrfache Delinquenz des Beschuldigten seit seiner Ankunft in der Schweiz mit insgesamt drei erwirkten Vorstrafen ein bedenkliches Bild seiner Einstellung zur hiesigen
Rechtsordnung zeichnet (vgl. Urk. 101 S. 92 f.), was sich merklich straferhöhend auszuwirken hat, zumal sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Taten teilweise auch noch innert einer laufenden Probezeit strafbar gemacht hat. Immerhin ist jedoch relativierend zu beachten, dass es sich bei den Vorstrafen um nicht sonderlich gravierende Taten handelt, welche allesamt noch mit Geldstrafen abgeurteilt werden konnten.
Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Schändung in den wesentlichen Aspekten bestritt, während er betreffend die Pornografie und Gewaltdarstellungen nur insoweit geständig war, als ihm die Taten ohnehin bereits nachgewiesen waren, und er in subjektiver Hinsicht sein Fehlverhalten weiterhin nicht einsehen wollte. Eine solche Einstellung zu den Taten zeugt weder von Kooperation noch von Einsicht und verdient im Einklang mit der Vorinstanz keine strafmindernde Berücksichtigung (vgl. Urk. 101 S. 93).
Schliesslich ist im vorliegenden Verfahren auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Nachdem der Zeuge F. der Vorladung zur Einvernahme vom 7. September 2020 keine Folge geleistet hatte, wurde er am 25. November 2020 zur Einvernahme vom 22. Dezember 2020 vorgeladen (Urk. D1/16/11), worin entgegen der Ansicht der Verteidigung noch keine übermässige Verfahrensverzögerung zu erachten ist. Unter Berücksichtigung, dass gewisse Bearbeitungspausen unvermeidlich sind und Strafbehörden sich nicht dauernd einer Angelegenheit widmen können, sind auch im Übrigen keine Unterbrüche im Verfahren ersichtlich, welche als eigentliche Lücken in der Verfahrensführung zu werten wären und demzufolge eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen vermöchten.
Unter Einbezug der Täterkomponente ergibt sich für sämtliche Delikte eine Verschärfung der Sanktion im Bereich von zehn bis zwanzig Prozent, so dass sich die isolierte Strafe für die Schändung auf 36 Monate beläuft, während die Sanktionen für die mehrfache Pornografie auf 3.5 Monate und für die Gewaltdarstellung auf 2 Monate festzusetzen sind.
Strafart
Während für die Schändung aufgrund der festgesetzten Strafhöhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, kommt für die mehrfache Pornografie und die Gewaltdarstellung grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen seiner früheren Verurteilungen in den Jahren 2016, 2018 und 2019 jeweils mit einer Geldstrafe bestraft wurde, wobei die letzten bei- den Strafen unbedingt ausgefällt wurden. Trotz dieser drei teilweise unbedingten Geldstrafen liess sich der Beschuldigte in der Folge zu keinem Umdenken hinsichtlich seiner Delinquenz bewegen. Umso weniger ist zu erwarten, dass eine aktuell ausgefällte Geldstrafe bei ihm noch irgendeinen Präventionseffekt zeitigen würde. Vielmehr erscheint es aufgrund der weiterhin hartnäckigen Delinquenz angezeigt, für sämtliche heute zu beurteilenden Taten die schärfere Sanktion der Freiheitsstrafe zu verhängen, auch wenn dieser Entscheid den Beschuldigten im Endeffekt härter trifft, zumal sich im vorliegenden Fall auch die berechtigte Frage stellt, inwiefern eine unbedingte Geldstrafe beim Beschuldigten überhaupt vollziehbar wäre.
Offen gelassen kann unter diesen Umständen im Übrigen die von der Vorinstanz vertretene These, dass in casu die Verhängung einer Geldstrafe bereits deshalb nicht in Betracht fällt, weil diesfalls aufgrund der gleichzeitig zu widerrufenden Vorstrafe (vgl. dazu hinten Ziffer V.) und der damit einhergehenden Gesamtstrafenbildung eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen resultieren wür- de (vgl. Urk. 101 S. 89).
Strafzumessung
Nach dem Gesagten ist somit für die vom Beschuldigten im vorliegenden Zusammenhang erwirkten Delikte eine Freiheitsstrafe in der Form einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzulegen. Demzufolge ist die für das schwerste Delikt der Schändung festzulegende Einsatzstrafe von 36 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um die Strafen für die mehrfache Pornografie (von 3.5 Monaten) und die Gewaltdarstellung (von 2 Monaten) angemessen
(im Umfang von rund zwei Dritteln) zu schärfen, was insgesamt eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten ergibt.
An diese Strafe ist der bisher in Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug (vgl. Urk. 92 + 99) erstandene Freiheitsentzug des Beschuldigten von insgesamt 736 Tagen (bis und mit 1. Juni 2022) anzurechnen (Art. 51 StGB).
Vollzug
Aufgrund der festgelegten Strafhöhe von 40 Monaten ist die Freiheitsstrafe entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich zu vollziehen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).
Der von der Vorinstanz angeordnete Widerruf des bedingte Vollzuges der früheren Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juni 2016 bedarf in zweiter Instanz keiner weitgreifenden Erörterungen, nachdem bereits die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen und die daraus für den vorliegenden Fall zu ziehenden Konsequenzen umfassend und korrekt dargelegt hat (Urk. 101 S. 88 f.). Wer innerhalb einer ihm mit einem früheren Entscheid angesetzten Probezeit drei Mal eine weitere strafrechtliche Verurteilung erwirkt, kann nach der dritten Bestrafung nicht mit Erfolg den erneuten Aufschub reklamieren, selbst wenn die erneute Delinquenz teilweise nicht sehr gravierend war.
Die vorerwähnte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (abzüglich 2 Tagen Haft) ist dementsprechend auch nach durchgeführtem Berufungsverfahren ohne Weiteres zu vollziehen.
Die Vorinstanz hat sich mit Bezug auf die Landeverweisung sowohl in theoretischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den konkreten Fall umfassend
geäussert (Urk. 101 S. 94 ff.). Auf ihre entsprechenden Ausführungen kann mithin insbesondere betreffend die Grundvoraussetzungen der Ausländereigenschaft des Beschuldigten sowie die von ihm begangenen Katalogtaten vorab verwiesen werden.
Was die Prüfung des schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anbelangt, so steht vorliegend das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 14 BV im Zentrum. Wie diesbezüglich indes bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind in diesem Zusammenhang primär ernsthaft gelebte Beziehungen zu einem Kind geschützt, was dem Beschuldigten bis anhin – wenn auch zwangsweise – verwehrt blieb. Auch wenn er eigenen Angaben zufolge vor seiner Verhaftung mit der Kindsmutter bereits rund zwei Jahre in einer Partnerschaft lebte (Urk. D1/5/4
S. 9), kann auch diesbezüglich noch nicht von einer gefestigten Beziehung gesprochen werden. Selbst in Anbetracht der Tatsache, dass das Recht auf Familienleben insbesondere aufgrund des neugeborenen Sohnes zweifellos tangiert ist, vermögen die privaten Interessen des erst im Jahr 2015 in die Schweiz immigrierten und hierorts seither kaum integrierten Beschuldigten (vgl. dazu ausführlich die Vorinstanz in Urk. 101 S. 97 f.) das öffentliche Interesse an der Ausweisung des eines Sexualdeliktes überführten und zuvor bereits in verschiedener Hinsicht straffällig gewordenen Beschuldigten mithin nicht zu überwiegen, woran im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 101 S. 100) auch die mitbetroffenen Interessen des Sohnes nichts zu ändern vermögen.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Ausweisung des Beschuldigten in sein Heimatland hat bereits die Vorinstanz festgehalten, dass diese Frage im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beantwortet werden kann, was ebenso für die von der amtlichen Verteidigung angesprochene potenzielle Einziehung des Beschuldigten zum Militärdienst gilt (Urk. 125 S. 37), so dass sie entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen des Vollzuges der Landesverweisung von der dannzumal zuständigen Behörde zu behandeln sein wird, welche gegebenenfalls einen Aufschub der Massnahme anordnen kann, falls sich die Lage in Syrien bis zur Strafverbüssung des Beschuldigten
noch nicht nachhaltig beruhigt hat (vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2.; Urteil 6B_1270/2020
vom 10. März 2021, E. 9.1.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.).
Die Vorinstanz hat die Dauer der auszusprechenden Landesverweisung unter Hinweis auf das erhebliche Verschulden des Beschuldigten im Rahmen des Sexualdelikts auf 10 Jahre festgelegt (act. 101 S. 101). Nachdem dieses Verschulden im Rahmen des vorliegenden Urteils relativiert worden ist (vgl. vorne Ziffer IV./2.), rechtfertigt sich auch eine entsprechende Reduktion der Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre.
Gegen den Beschuldigte ist demzufolge eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren zu verhängen.
Was schliesslich die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschul- digten im Schengener Informationssystem betrifft, so kann diesbezüglich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen werden, welches die für eine Eintragung von Drittstaatenangehörigen erforderlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet und in der Folge zu Recht die entsprechende Anordnung vorgenommen hat (vgl. Urk. 101 S. 101 f.).
Die amtliche Verteidigung moniert auch die Einziehung des beschlag- nahmten Mobiltelefones des Beschuldigten und verlangt im Berufungsverfahren – anders als noch vor Vorinstanz (vgl. Urk. 53 S. 30) – dessen Herausgabe an den Beschuldigten (Urk. 102 S. 2; Urk. 125 S. 2), da es sich bei diesem Mobiltelefon nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, um das Tatwerkzeug betreffend Pornografie und Gewaltdarstellung handle (Urk. 125 S. 40 f.). Der Einwand der Verteidigung erweist sich als berechtigt, da das inkriminierte Mobiltelefon in der Tat bereits im Rahmen der ersten Verhaftung des Beschuldigten im Februar 2020 sichergestellt wurde, welches jedoch nicht mit dem bei der zweiten Verhaftung vom Mai 2020 beschlagnahmten weissen iPhone identisch ist (vgl. Urk. D3/4/2;
Urk. D1/9/4). Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Asservaten-Nr. A103'828'381) ist dem Beschuldigten mithin ohne Weiteres herauszugeben.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens und der in diesem Zusammenhang gestellten Zivilansprüche der Privatklägerin umfassend und korrekt wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 101 S. 102 f.).
Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des die Privatklägerin betreffenden Delikts auch in zweiter Instanz schuldig zu sprechen ist, erweist sich die grundsätzliche Zusprechung von Schadenersatz für in diesem Zusammenhang anfallende finanzielle Aufwendungen unter Verweisung des Quantitatives auf den Zivilweg ohne Weiteres als korrekt, zumal dieser Punkt weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Privatklägerin angefochten wurde.
Im Weiteren ist auch die vorinstanzliche Beurteilung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 101 S. 105). Die schwere Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte ist bei gegebenem Schuldspruch wegen des Sexualdeliktes offensichtlich. Ferner erscheint die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 10'000.– (zuzüglich Zins) selbst bei geringerem Verschulden des Beschuldigten angesichts des Alters und der Betroffenheit der Privatklägerin noch angemessen, zumal von der Vorinstanz auch der Umstand adäquat berücksichtigt wurde, dass aufgrund der vorbestehenden psychischen Problematik nicht sämtliche immaterielle Unbill auf den inkriminierten Vorfall zurückgeführt werden kann.
Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ist somit im Sinne des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen.
1. Nachdem das Urteil der Vorinstanz im Berufungsverfahren hinsichtlich des Schuldpunktes keine Änderung erfährt, rechtfertigt es sich nicht, von den mit je- nem Entscheid festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweichen. Demnach ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 14 -16) vollumfänglich zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durch und unterliegt auch in den angefochtenen Punkten des Widerrufs, der Einziehung und der Zivilansprüche. Allerdings erzielt er im Strafpunkt im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil eine massgebende Verbesserung seiner Situation, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf diesen Punkt beschränkten Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit bei einer Gesamtbetrachtung zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 7'653.90 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 120 + 126). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des gesamten Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 8'200.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, dem Beschuldigten sei für die zusätzliche erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Nachdem sich das Verfahren aber weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht als derart komplex darstellte, dass es des besonderen Wissens eines zweiten Verteidigers bedurfte, war der parallele Beizug der erbetenen Verteidigung zur amtlichen Verteidigung zwar im Sinne von Art. 127 Abs. 2 StPO zulässig, aber nicht notwendig (vgl. Urteil 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017, E. 2.4.3.). Eine gerichtliche Entschädigung für die Aufwendungen der erbetenen Verteidigung fällt folglich ausser Betracht.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
Abteilung, vom 31. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
Das Verfahren betreffend Dossier 2 wird eingestellt. Das Rubrum wird angepasst.
Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, sowie
der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB.
Vom Vorwurf in Dossier 3, Anklageziffer 4, betreffend Gewaltdarstellung im Video mit der Stierattacke wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. (…)
8. (…)
9. (…)
(…)
(…)
Rechtsanwalt lic. iur. X1. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 20'600.– (inkl. Barauslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 656.– Auslagen Untersuchung
Fr. 55.60 Entschädigung Zeuge
Fr. 1'170.– Entschädigung Dolmetscher im Vorverfahren Fr. 20'600.– amtliche Verteidigung.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. (…)
(…)
(…)
(Mitteilungssatz)
(Rechtsmittel)
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist ferner schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon 736 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juli 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
11. Januar 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 11 weiss (Asservaten-Nr. A103'828'381) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. Februar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 14 - 16) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 8'200.– amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche und die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)
die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Untersuchungsakten Nr. S1/2016/24323.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 1. Juni 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Dharshing
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