Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210472 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 18.05.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Qualifizierte einfache Körperverletzung etc. |
Schlagwörter : | Schuldig; Privatkläger; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Teidigung; Verteidigung; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Vorinstanz; Kantons; Prot; Urteil; Amtlich; Perverletzung; Körperverletzung; Berufung; Amtliche; Untersuchung; Privatklägers; Verfahren; Einvernahme; Freiheitsstrafe; Brecheisen; Einfache; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 123 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 131 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 159 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 257 StPO ; Art. 307 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 53 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 131 IV 94; 135 IV 12; 136 IV 41; 137 I 16; 143 IV 397; 147 IV 241; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210472-O/U/nm
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur.
Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter
in Sachen
Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X. ,
gegen
Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juli 2020 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet.
ist schuldig
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
12. Juni 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich,
Asservats-Triage, lagernde Brecheisen (A013'040'738) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'860.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 24'888.50 Kosten amtliche Verteidigung
(inkl. MwSt. und Barauslagen)
Fr. 60.00 Gutachten B. betr. Privatkläger 1
Fr. 11'410.80 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der
Privatklägerin 2
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 werden indessen einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten..
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 3; Urk. 66 S. 3 & 30)
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 56 S. 2; Urk. 67 S. 1)
Des Vertreters der Privatklägerin 2: (Urk. 68 S. 1)
2021 zugestellt (Urk.47), worauf er am 20. September 2021 die Berufungserklä- rung einreichte (Urk. 51).
Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein amtlicher Ver- teidiger, Rechtsanwalt MLaw X. , Staatsanwalt lic. iur. Eberle sowie der un- entgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y. , erschienen (Prot. II S. 4).
Die Verteidigung rügt weiter, die polizeilichen Einvernahmen des Privatklä- gers 1, der Privatklägerin 2 und von C. , allesamt durchgeführt am
24. September 2019 (Urk. D1/3/1; Urk. D1/4/1; Urk. D1/5/1), seien unter Verlet- zung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nach Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden und dürften deshalb nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Die Teilnahmerechte seien jederzeit zu gewähren, auch bei polizeilichen Einver- nahmen. Im Übrigen sei das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Einvernahmen be- reits eröffnet gewesen, da die Kantonspolizei die Staatsanwaltschaft davor infor- miert und mit ihr bereits das weitere Vorgehen abgesprochen habe (Urk. 66 Rz. 9 ff.; Prot. II S. 36 f.).
Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind weder die Parteien noch die Verteidigung zur Teilnahme berechtigt (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2 f., m.w.H.). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Da eine Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt. Der Eröffnungsverfü- gung kommt mithin lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweisen; BGer 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1). Soweit nicht eine Benachrichtigungspflicht besteht oder die Polizei nicht auf Zwangsmassnahmen angewiesen ist, entscheidet diese autonom über die Rapportierung an die Staatsanwaltschaft; sie kann darauf unter gewissen Vo- raussetzungen sogar ganz verzichten (Art. 307 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwalt- schaft wird aber erst dann in die Lage versetzt, das Verfahren zu leiten, Weisun- gen zu erteilen oder gar den Fall an sich zu ziehen, wenn sie Kenntnis von Ermitt- lungen der Polizei erlangt. Kenntnis erhält sie in der Regel erst dann, wenn die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO) ansteht und ihr die Polizei zu diesem Zweck Bericht erstattet hat. Staatsanwaltschaftliche Weisungen und Aufträge dürften somit vorwiegend erst im Zusammenhang mit oder nach der Er- öffnung der Untersuchung von Bedeutung sein. Geht aus polizeilichen Berichten oder privaten Strafanzeigen der Tatverdacht nicht deutlich hervor, kann die Staatsanwaltschaft die Unterlagen der Polizei zur Durchführung ergänzender Er- mittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Dieses Rückweisungsverfahren dient der Substantiierung oder näheren Abklärung des Sachverhalts; es soll Klar- heit darüber verschaffen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafun- tersuchung gegeben sind oder nicht. Da die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet ist, sind die Bestimmungen über das polizeiliche Ermittlungs- verfahren anwendbar; insbesondere stehen den Parteien noch keine Teilnahme- rechte zu (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 554).
merecht verletzt. C.
wurde erst am 24. September 2019 ab 10:10 Uhr
(Urk. D1/5/1) und somit nach der Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft einvernommen. Die Einvernahme wurde zudem gemäss Polizeirapport von der
Staatsanwaltschaft gewünscht (Urk. D1/1/1). C.
wurde, obwohl sie eine
der vier sich beim Vorfall im Zimmer befindlichen Personen war, davor noch nicht befragt, weshalb deren Einvernahme als Substantiierung bzw. insofern die nähere Abklärung des Sachverhalts geeignet war, um die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts und die Prüfung der Eröffnung der Strafuntersuchung zu ermögli- chen. Auch der Umstand, dass die Kantonspolizei zuvor von den Beteiligten, mit Ausnahme des Beschuldigten, noch keine Strafanträge eingeholt hatte, ist als un- vollständige polizeiliche Ermittlungsarbeit einzuordnen. Unter diesen Umständen ist die Formulierung im Polizeirapport, wonach der Staatsanwalt die Befragung
von C.
und die Ergänzung der Strafanträge wünsche, im Weiteren aber
durch den Transportstaatsanwalt über die Zuführung entschieden werde, so zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei lediglich aufzeigte, in- wiefern ihr die polizeiliche Ermittlungsarbeit noch nicht abgeschlossen erschien und die Kantonspolizei die Übermittlung zu früh vorgenommen habe. Wesentlich ist weiter, dass die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der polizeilichen Einver- nahme von C. noch keine selbständigen Untersuchungshandlungen vorge- nommen oder Zwangsmassnahmen angeordnet hatte. Unter diesen Umständen kann nicht von einer faktisch bereits eröffneten Untersuchung vor der Einvernah- me von C. ausgegangen werden. Damit liegt auch bei dieser Einvernahme keine Verletzung des Teilnahmerechts vor. Nachdem der Beschuldigte zudem im weiteren Verlauf der Untersuchung mit den Aussagen der Privatkläger und von C. konfrontiert worden ist, sind sie vollumfänglich verwertbar.
teidigung nach Art. 130 lit. b StPO hätte ausgegangen werden müssen. Der Beschuldigte sei aber ohne Anwesenheit einer Verteidigung einvernommen worden und habe auch nachträglich nicht auf eine Wiederholung verzichtet (Urk. 66 Rz. 14 ff.).
Der Beschuldigte bestreitet die ihm in der Anklage vorgeworfenen Hand- lungen gegen Leib und Leben der beiden Privatkläger (Prot. I S. 15 ff.; Prot. II
S. 14 ff.). Entsprechend ist zunächst zu prüfen, ob sich die in der Anklage ge- schilderten Handlungen des Beschuldigten anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. Wie dabei vorzugehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 49 S. 7 f.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Mit der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaub- würdigkeit der Einvernommenen festzuhalten, dass vorliegend einzig der Zeuge D. als gänzlich neutral und unvoreingenommen erscheint (vgl. Urk. 49 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Primär ist bei der Würdigung der Aussagen jedoch ohne- hin auf deren Inhalt bzw. die Glaubhaftigkeit des Gesagten abzustellen, während die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen lediglich am Rande eine Rolle spielen kann.
mit erstmals implizit ein, dass es ihm darum ging, autoritär und kompromisslos durchzugreifen. Dazu passt, dass er aussagte, er habe den Privatkläger 1 solan- ge fixiert, bis dieser ihm gehorchte und ruhig wurde, wofür er ihm gemäss seiner Darstellung ab und zu mal auch das Gefühl habe geben müssen, dass er ihm sehr weh machen würde, wenn er nicht aufhöre (Prot. II S. 20). Wesentlich ist aber insbesondere, dass seine Aussagen nicht mit der Tonaufnahme, welche während des ganzen Vorfalls (und noch lange danach) im Zimmer des Privatklä- gers 1 mitlief, in Übereinstimmung zu bringen sind. Entgegen der Ansicht der amt- lichen Verteidigung (Urk. 66 Rz. 59 ff.; Prot. II S. 35) lassen sich die Geschehnis- se im Zimmer des Privatklägers 1 sowie ausserhalb des Zimmers im Hörbereich aufgrund der Tonaufnahme einwandfrei mitverfolgen und – gerade vor dem Hin- tergrund der authentischen und grösstenteils deckungsgleichen Aussagen der Privatkläger (vgl. nachfolgende Ausführungen) – schlüssig interpretieren. Insbe- sondere ist auszuschliessen, dass der Beschuldigte im Zimmer des Privatklägers 1 auf der Tonaufnahme nicht wiedergegebene Ausführungen gemacht hat, nach- dem sogar die Äusserungen der Privatklägerin 2 von ausserhalb des Zimmers klar zu hören sind. Die Vorinstanz hat dies überzeugend dargelegt (Urk. 49 S. 17 f.). Auf ihre Erwägungen, wie auch auf den Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind und hierauf für die Sachverhaltserstellung nicht abgestellt werden kann, kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Aussagen der Zeugin C. , der Schwester des Beschuldig- ten, tragen zur Wahrheitsfindung nichts bei. Nicht nur deckt sich ihre Schilderung nicht mit der Tonaufnahme, sie ergibt teilweise auch inhaltlich kaum Sinn und vor allem fehlt es ihr auch an Deckungsgleichheit mit irgendeiner Schilderung der üb- rigen Beteiligten (vgl. hierzu die Vorinstanz, Urk. 49 S. 20).
Wenn die Vorinstanz im weiteren festhält, dass die Aussagen des Privatklägers 1 im Wesentlichen widerspruchsfrei sind, mit der Tonaufnahme und den Aussagen der Privatklägerin 2 im Einklang stehen und auch durch den medizinischen Be- fund bestätigt werden (Urk. 49 S. 18 f.), ist auch diesen stringenten Ausführungen ohne Einschränkung beizupflichten. Insbesondere ist festzuhalten, dass die wi- dersprüchlichen Aussagen des Privatklägers 1 bezüglich des Umstands, ob er den ersten Schlag mit der Brechstange gesehen hat oder nicht, entgegen den
Vorbringen der Verteidigung (Urk. 66 Rz. 50 ff.), nicht ernsthafte Zweifel begrün- den können, zumal es sich um ein dynamisches Geschehen innerhalb von Se- kundenbruchteilen handelte, als der Beschuldigte dem Privatkläger 1 die Brech- stange entriss und dieser sich zu schützen versuchte. Zu ergänzen bleibt im Zu- sammenhang mit dem Vorfall zum Nachteil des Privatklägers 1, dass aufgrund der Fotodokumentation ersichtlich ist, dass das Bett des Privatklägers nur am Fuss- und (vermutlich) Kopfende eine vorstehende Holzeinfassung aufweist, wel- che bei einem Sturz darüber geeignet wäre, allenfalls eine Verletzung nach sich zu ziehen. So wie das Bett aber im Raum platziert ist, ist es gar nicht möglich, derart auf das Bett zu fallen. Seitlich weist das Bett demgegenüber keine vorste- hende Abgrenzung auf, welche massgebliche Verletzungen bewirken könnte. Auch die Platzierung der (dick gepolsterten) Stühle im Raum lässt ein Darüber- auf-das-Bett-Stolpern, wie vom Beschuldigten einmal geschildert, als nicht nach- vollziehbar erscheinen (vgl. die Fotodokumentation Urk. D1/6/4). Soweit der Beschuldigte sodann weiter darauf beharrt, der Privatkläger 1 müsse sich die Rip- penfrakturen vor oder nach den Ereignissen vom 23. September 2019 zugezogen haben, da diese Verletzungen erst drei Tage später aktenkundig festgehalten sei- en (Urk. 51 S. 9; Prot. I S. 19; Urk. 66 Rz. 62 ff.; Prot. II S. 41), ist dem entgegen- zuhalten, dass direkt vor Ort durch die Rettungssanitäter zwar kein Behandlungs- bedarf festgestellt wurde (Urk. D1/1/1 S. 2), sich der Privatkläger 1 jedoch bereits am Folgetag und unter klarer Bezugnahme auf die Ereignisse vom Vortag um weitere ärztliche Abklärungen bemühte und dabei Rippenschmerzen diagnosti- ziert wurden (Urk. D1/7/3-4). Eine abschliessende Abklärung dieser Schmerzen durch Röntgen erfolgte indes damals nicht, was dazu führte, dass sich der Privat- kläger 1 aufgrund progredienter Schmerzen am 26. September 2019 bei der E. in Winterthur vorstellte, welche die Rippenfrakturen mittels Röntgenauf- nahmen diagnostizierte und eine stationäre Überweisung ins Kantonsspital Win- terthur veranlasste (Urk. D1/7/5). Dem medizinischen Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 25. Mai 2020 ist sodann zu entnehmen, dass sich der Privatkläger 1 ohne seine Polytoxikomanie – der Privatkläger 1 war im Tatzeitpunkt morphi- umsubstituiert (Urk. D1/7/9) – wahrscheinlich (noch) schneller um ärztliche Be- handlung bemüht hätte (Urk. D1/7/14 S. 2). Insgesamt verbleiben damit im Hinblick auf den Vorfall zum Nachteil des Privatklägers 1 keine Zweifel, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 zunächst einen Faustschlag verpasste, wodurch dieser stürzte und gleichzeitig sein Mobiltelefon fallen liess, der Beschuldigte ihm sodann das Brecheisen entriss und damit mehrfach, ca. viermal, heftig gegen den Oberkörper des Privatklägers 1 schlug, wodurch dieser ein stumpfes Thoraxtraum mit Rippenserienfrakturen links und rechts erlitt. Die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Notwehrsituation lässt sich demgegenüber beweismässig nicht erhärten. Nicht nur ist den Bildaufnahmen des Privatklägers 1 nicht zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte, ein routinierter Kampfsportler und mehrfacher …-box-…-meister, durch dessen Behändigung des Brecheisens irgendwie aus der Ruhe hätte bringen bzw. in Angst und Schrecken hätte verset- zen lassen (Urk. D1/6/5 solange Bildaufnahme noch läuft), vielmehr ergibt sich daraus auch zweifellos, dass die Behändigung des Brecheisens eine Reaktion des Privatklägers 1 darauf war, dass der Beschuldigte die mehrfache Aufforde- rung, das Zimmer zu verlassen, ignorierte und sich der Privatkläger 1 deswegen bedroht fühlte und die Privatklägerin 2 sich ängstigte (Urk. D1/6/5 ca. 0.20). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, er habe keine Angst vor der Brechstange gehabt, da er aufgrund seiner Kampfsporterfah- rung genau gewusst habe, wie er dem Privatkläger 1 die Brechstange abnehmen konnte (Prot. II S. 17). Von irgendwelchen potentiellen Spritzen oder Messern im Raum (vgl. Prot. II S. 19 und 36) ging zudem keine unmittelbare Gefahr aus, zu- mal der Privatkläger 1 in diesem Moment bereits beide Hände brauchte, um die Brechstange und das Mobiltelefon zu halten. Selbst wenn aber eine Bedrohungs- situation für den Beschuldigten vorgelegen wäre, war die unmittelbare Gefahr – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (Urk. 49 S. 24) - mit dem Entreissen des Brecheisens gebannt, die Situation damit nachhaltig entschärft und waren spätere Schläge mit Selbigem nicht mehr von einer Notwehrsituation gedeckt.
Was den Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2 angeht, ist aufgrund ihrer Aus- sagen (Urk. D1/4/1 S. 2 f.; Urk. D1/4/2 S. 9 und 15), welche vom Zeugen D. bestätigt werden (Urk. D1/5/3 S. 16 f.), als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 auf den Boden stiess und an den Haaren schleifte und ihr Fusstritte verpasste. Dieses hat sie überdies bereits kurz nach dem Vorfall
dem Beschuldigten lautstark vorgeworfen, wie der Tonaufnahme zweifelsfrei ent- nommen werden kann (Urk. D1/6/5 ca. 04.01, 04.33, ca. 05.08/26 und ca. 09.44), und damit die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen späteren Aussagen unter- mauert. Weiter wurde die Rissquetschwunde am rechten Handgelenk direkt nach dem Vorfall durch die Polizei fotografisch dokumentiert (Urk. D1/6/3). Gemäss dem Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 3. Oktober 2019 musste die Wunde mit einem Stich genäht werden (Urk. D1/8/3). Dass diese Wunde, welche zweifelsfrei im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung entstanden ist, durch den Beschuldigten mit einem Schlag mit dem Brecheisen verursacht wurde, kann anhand der vorliegenden Beweismittel allerdings mit der Verteidigung (Urk. 66 Rz. 81 ff.; Prot. II S. 34) nicht rechtsgenügend erstellt werden. Der Tonaufnahme ist ein derartiger Vorwurf nicht zu entnehmen. Allerdings wäre dies auch nicht zwingend, kann doch der erfolgte Vorwurf voll zäme gschlage worden zu sein (Urk. D1/6/5 04.01, 05.08/26) durchaus mehr als nur Faustschläge umfas- sen. Gewichtiger scheint jedoch, dass die Privatklägerin 2 den Einsatz des Brecheisens – trotz entsprechendem Nachfragen des Polizeibeamten – weder tatnah gegenüber der Polizei als ursächlich erklärte, obwohl sie das Brecheisen kurz zuvor in anderem Zusammenhang durchaus von sich aus ansprach (vgl. Urk. D1/4/1 S. 2 f.), noch bei der kurz darauf erfolgten Schilderung des Vorfalls im Kantonsspital Winterthur (Urk. D1/8/3 S. 1). Im entsprechenden Arztbericht ist vielmehr explizit erwähnt, dass unklar sei, woher die oberflächliche Schnittwunde genau stamme. Auch der Zeuge D. konnte nicht bestätigen, das Brecheisen in der Hand des Beschuldigten gesehen zu haben, als dieser die Privatklägerin 2 bei der Küche an den Haaren über den Boden zog (Urk. D1/5/3 S. 17). Das Vor- bringen der Staatsanwaltschaft, dass eine Rissquetschwunde am Handgelenk wie vorliegend praktisch nur mit einem harten Gegenstand und nicht mit einem Hand- schlag oder Fusstritt verursacht werden könne (Urk. 67 S. 4), lässt sich anhand der Akten nicht erhärten.
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt grösstenteils er- stellt werden kann. Einzig daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die Armverletzung ebenfalls mit dem Brecheisen zugefügt hat, verbleiben rechtser- hebliche Zweifel. In Nachachtung von Art. 10 Abs. 3 StPO ist deshalb davon auszugehen, dass diese Verletzung zwar im Rahmen der tätlichen Auseinanderset- zung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 entstanden ist, ihr aber nicht unter Einsatz des Brecheisens zugefügt wurde.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung (inkl. Ausführungen zur nicht bestehenden Notwehrsituation) kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 21 ff. und S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der für einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, je begangen zum Nachteil der Privatklägerin 2, erforderliche Strafantrag liegt vor (Urk. D1/1/4). Bei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklä- gers 1, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), handelt es sich demgegen- über um ein Offizialdelikt (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB).
Das vorinstanzliche Urteil ist allerdings in der Hinsicht zu korrigieren, dass der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin 2 nur der einfachen Körperverlet- zung, nicht aber der Tätlichkeit schuldig zu sprechen ist. Gewaltdelikte wie unter anderem eine einfache Körperverletzung konsumieren die bei deren Verübung begangenen Tätlichkeiten (BSK StGB-Roth/Keshelava, Art. 126 N 14). Mehrere Einzelhandlungen sind dabei rechtlich als Einheit (sog. natürliche Handlungsein- heit) anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 94 E. 2.4.5: z.B. eine Tracht Prügel). Die Rissquetschwunde hat der Beschuldigte der Privatklägerin 2 unmittelbar im Rahmen der Tätlichkeiten zugefügt, bzw. als sie nach ihren Worten voll zäme gschlage worden sei. Damit liegt eine natürliche Handlungseinheit vor und die Tätlichkeiten werden durch die einfache Körperverletzung konsumiert.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 10 f.; Urk. 66 Rz. 125 ff.) hat hinsichtlich des Vorwurfs, auch gegenüber der Privatklägerin 2 eine qualifizierte
einfache Körperverletzung begangen zu haben, kein Freispruch zu erfolgen. Zwar konnte ein Schlag mit dem Brecheisen nicht zweifelsfrei erstellt werden, was sich in der gegenüber der Anklage milderen rechtlichen Qualifikation niederschlägt. Dadurch wird der massgebliche Anklagesachverhalt jedoch weder ergänzt noch verlassen. Vielmehr bleibt diese Einschätzung, entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung (Urk. 66 Rz. 127), innerhalb des zu beurteilenden Lebenssachverhalts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschuldigte den verlangten Freispruch damit begründet, dass dies auch bei den Kostenfolgen zu seinen Gunsten Aus- wirkungen habe (Urk. 51 S. 10 f.; Urk. 66 Rz. 129 ff.), ist ihm der Entscheid des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 (E. 2.6.5-6; zur Publikation vorgesehen) entgegenzuhalten, worin in ähnlicher Konstellation darauf hingewie- sen wird, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den gesamten Le- benssachverhalt, sondern lediglich einzelne erschwerende Tatvorwürfe umfass- ten, zwar möglich seien, jedoch derartige Teileinstellungen keine Entschädi- gungspflicht nach sich ziehen würden.
nende Taten zu beurteilen sind, kann bei der Wahl der Strafart nur dazu führen, dass beide Körperverletzungsdelikte einheitlich mit Freiheitsstrafe zu ahnen sind. Da keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens bedingen würden, wird diese Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich der ordentlichen Strafandrohung von Art. 123 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren) festzusetzen sein (vgl. auch Art. 49 Abs. 1 StGB).
Stapelfahrer bei den F.
in G. , H. , tätig und verdiene Fr. 30.–
pro Stunde brutto bei einem Arbeitspensum von 100 %. Weiter laufe die Tätigkeit im Kampfsportverein nach Corona wieder besser und er organisiere derzeit eine
…-Night zum
10-Jahres-Jubiläum des Vereins (Prot. II S. 6 ff.). Strafzumessungsrelevant sind diese Umstände nicht. Allerdings kann dem Beschuldigten hinsichtlich des Delikts
gegen den Privatkläger 1 im Sinne eines positiven Nachtatverhaltens moderat strafmindernd angerechnet werden, dass er sich – allerdings auf Initiative des Pri- vatklägers 1 hin (vgl. Prot. I S. 24) – noch vor der erstinstanzlichen Verhandlung mit dem Privatkläger 1 versöhnt hat (vgl. Urk. 32; Prot. II S. 43), auch wenn darin trotz nomineller Entschuldigung und Leistung einer finanziellen Zahlung – nach- dem der Beschuldigte den Tatvorwurf weiterhin bestreitet – keine Wiedergutma- chung im Sinne von Art. 53 StGB gesehen werden kann. Denn dafür wäre (unter anderem) die Anerkennung eines Normverstosses und damit ein Geständnis nötig (vgl. BSK StGB-Riklin, Art. 53 N 30, 32; BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; BGE 136 IV 41
E. 1.2.1; BGE 137 I 16 E. 2.3). Insgesamt ist die Einsatzstrafe somit nach Berück- sichtigung der Täterkomponenten um zwei Monate auf zwölf Monate Freiheits- strafe zu reduzieren.
Auf diese Strafe anzurechnen sind 3 Tage erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB).
Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten als nicht vorbestraftem Ersttäter der be- dingte Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 und 44 StGB).
Im Falle einer Verurteilung bestehe aber die Möglichkeit, nach Massgabe von Art. 257 StPO ein DNA-Profil zu erstellen.
S. 27 f.), der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (BSK StPO- Fricker/Maeder, 2014, Art. 257 StPO N 4). In der Regel wird eine Anordnung einer Probenabnahme und Profilerstellung dann in Betracht zu ziehen sein, wenn von einer erhöhten Rückfallgefahr, auch für schwerere Delikte, auszugehen ist (Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], StPO Komm., 3. Aufl. 2020, Art. 257 N 3). Hiervon kann vorliegend aber keine Rede sein. Der bald 39-jährige Beschuldigte ist in der Vergangenheit noch nie strafrechtlich relevant aufgefallen (Urk. 50). Angesichts seiner langjährigen Kampfsporterfahrung wäre aber davon auszugehen, dass bereits zahlreiche, an Leib und Leben geschädigte Opfer zu verzeichnen wären, hätte der Beschuldigte tatsächlich grundlegende Probleme mit der Impulskontrolle. Vor diesem Hintergrund erscheint der vorlie- gend zu behandelnde Vorfall als singulär und nicht als Ausdruck einer dauerhaft bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils ist damit abzusehen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz, welche in der Regel nur einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, überzeugt jedoch das Argument der Verteidigung, dass ihr Aufwand im Zusammenhang mit dem erfolgreich geführten Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 66 Rz. 136 ff. und den Entscheid des Bundesgerichts B_242/2020 vom 2. September 2020) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Dies insbesonde- re auch vor dem Hintergrund, dass auch heute auf die Erstellung eines DNA- Profils zu verzichten ist. Die Verteidigung macht hierfür zehn Arbeitsstunden und
Fr. 50.– Auslagen geltend (Urk. 50 S. 11 f.; Urk. 66 Rz. 143), was mit Blick auf die bei den Akten liegende Honorarnote (Urk. 38) angemessen erscheint. Zehn Ar- beitsstunden à Fr. 220.– und Fr. 50.– Auslagen, je zzgl. Mehrwertsteuer, ergeben Fr. 2'423.25. Dieser Betrag ist somit aus der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 24'888.50 herauszurechnen. Entsprechend ist hinsichtlich der Kosten der amt- lichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz lediglich im Umfang von Fr. 22'464.25 die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- zubehalten.
Auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hier ist jedoch hinsichtlich der ge- samten Kosten die Rückforderung vorzubehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben.
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig. Einzig von der Abnahme einer DNA-Probe ist abzusehen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits un- terliegt mit ihrer Anschlussberufung teilweise, da keine härtere Qualifikation des Körperverletzungsdelikts gegen die Privatklägerin 2 erfolgt und die Strafe nicht im beantragten Umfang verschärft wird. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ausgehend von der eingereichten Honorarnote und den Korrekturbemerkungen im Plädoyer auf Fr. 7'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen sind (Urk. 65 und Urk. 66 Rz. 167; § 23 in Verbindung mit
§ 17 f. AnwGebV), und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin 2 von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt., vgl. die entsprechende Honorarnote, Urk. 69; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von vier Fünfteln dieser
Kosten durch den Beschuldigten, sollten dies seine finanziellen Verhältnisse der- einst erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO).
Auch auf seine Forderung nach Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO kann nicht eingegangen werden. Nachdem die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft an die heute auszusprechende Strafe anzurechnen ist, bleibt hierfür kein Raum.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
21. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend Hausfriedensbruchs), 6 (Einziehung und Vernichtung Brecheisen) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
ist schuldig
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, I. , aus dem eingeklagten Ereignis dem Grund-satze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I. Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 23. September 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden im Umfang von Fr. 22'464.25 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von Fr. 22'464.25 bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit
Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung
Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Vertretung der Privatklägerin 2 (übergeben)
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 1 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Vertretung der Privatklägerin 2
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Huter
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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