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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB210456: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Gerichtsbeschluss vom 10. Oktober 2019 bezüglich der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs. Der Privatkläger A.________ hat Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft erhoben. Die Strafverfolgungsbehörde hatte das Verfahren gegen Polizeibeamte eingestellt, was der Beschwerdeführer nicht akzeptierte. Es wurde festgestellt, dass die Massnahmen der Polizei im Zusammenhang mit dem Vorfall angemessen waren, jedoch wurde die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB210456

Kanton:ZH
Fallnummer:SB210456
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210456 vom 16.09.2022 (ZH)
Datum:16.09.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
Schlagwörter : Privatklägerin; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Handlung; Berufung; Übergriff; Vorinstanz; Übergriffe; Recht; Handlungen; Sinne; Kinder; Urteil; Genugtuung; Verteidigung; Verfahren; Aussagen; Kindern; Verletzung; Gericht; Bundesgericht; Freiheit; Freiheitsstrafe; Körper; Körperverletzung
Rechtsnorm:Art. 123 StGB ;Art. 126 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 187 StGB ;Art. 188 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 219 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 329 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:125 III 269; 129 IV 168; 131 IV 100; 141 IV 249; 141 IV 97; 143 III 65; 143 IV 18; 144 IV 217; 144 IV 313; 146 IV 157; 146 IV 297; 84 IV 100; 87 IV 122;
Kommentar:
Donatsch, Heim, Weder, Heimgartner, Isenring, Kommentar zum StGB, Art. 187 StGB , 2016

Entscheid des Kantongerichts SB210456

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210456-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur.

Laufer und Ersatzoberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres

Urteil vom 16. September 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X. ,

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

Privatklägerinnen und Zweitberufungsklägerinnen

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z. ,

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Mai 2021 (DG200143)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juli 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19).

Urteil und Beschluss der Vorinstanz:

(Urk. 108 S. 133 ff.)

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf von körperlichen Übergriffen gegenüber der Privatklägerin 2 C. für den Zeitraum vor dem

    17. Dezember 2008 eingestellt.

  2. (Mitteilung)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie

    • der mehrfachen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 67 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  4. Die folgenden sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich beziehungsweise bei der Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Asservate-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben:

    • Gürtel/Gürtelschnalle, braun (Asservat-Nr. A010'308'164);

    • Gürtel/Gürtelschnalle, schwarz (Asservat-Nr. A010'308'175);

    • Gürtel/Gürtelschnalle, schwarz (Asservat-Nr. A010'308'186);

    • Computer PC (tragbar), Compac (Asservat-Nr. A010'308'120);

    • CD-Platte, 20 Stk. (Asservat-Nr. A010'308'142);

    • CD-Platte, 2 Stk. (Asservat-Nr. A010'308'153).

      Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und die ge- nannten Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 B. auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 C. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 C. auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B. Fr. 23'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 C. Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  9. Rechtsanwältin MLaw X'. wird zusätzlich zum bereits ausgerichteten Betrag von Fr. 28'456.65 (inkl. MwSt.) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  10. Rechtsanwältin lic. iur. Y. wird zusätzlich zum bereits ausgerichteten Betrag von Fr. 13'370.80 (inkl. MwSt.) für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  11. Rechtsanwältin lic. iur. Z. wird zusätzlich zum bereits ausgerichteten Betrag von Fr. 11'963.25 (inkl. MwSt.) für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 mit Fr. 4'800.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 306.20 Gutachten

    Fr. 1'569.– Auslagen Untersuchung

    Fr. 297.– Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Fr. 28'456.65 Kosten amtliche Verteidigung RAin X'.

    Fr. 13'370.80 Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y. Fr. 11'963.25 Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Z. Fr. 5'000.– Zusatzkosten amtliche Verteidigung RAin X'.

    Fr. 4'500.– Zusatzkosten unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Y.

    Fr. 4'800.– Zusatzkosten unentgeltliche Rechtsbeiständin RAin Z.

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  14. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 1 werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von Fr. 13'370.80 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  15. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 2 werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von Fr. 11'963.25 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von

Fr. 28'456.65 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

  1. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 134 S. 23)

    1. Der Beschuldigte sei wegen sämtlicher ihm zur Last gelegten Delikte freizusprechen.

    2. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft praxisgemäss zu entschädigen.

    3. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 17 Mo- naten zu bestrafen, wobei die Strafe bedingt auszusprechen sei.

    4. Die geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien abzuweisen.

    5. Eventualiter seien die Zivilansprüche der Privatklägerinnen auf den Zivilweg zu verweisen.

    6. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu veranlagen und dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Kostennoten auszurichten.

    7. Eventualtier seien dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 114, schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

  3. Der Vertreterin der Privatklägerin 1:

    Keine Anträge

  4. Der Vertreterin der Privatklägerin 2:

Rückzug der Berufung; keine Anträge

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Bereits am 17. Dezember 2018 sprach die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten im Wesentlichen anklagegemäss schuldig (Urk. 48). Nachdem das Obergericht das Strafverfahren mit Beschluss vom 18. Mai 2020 zurückgewiesen hatte (Urk. 61), bestätigte die Vorinstanz mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 31. Mai 2021 die Schuldsprüche betreffend mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache einfache Körperverletzung sowie mehrfache Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht und bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Ferner entschied die Vorinstanz über diverse Nebenfolgen des Verfahrens einschliesslich der Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 und regelte die Kostenfolgen (Urk. 108 S. 133 ff.).

      1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 62) liessen der Beschuldigte und die beiden Privatklägerinnen je rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 99/1-3). Am 20. August 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 107/1-4) und übermittelte die Berufungsanmeldungen zusammen mit den Akten dem Obergericht. Daraufhin reichte der Beschuldigte der erkennenden Kammer mit Eingabe vom 8. September 2021 fristgerecht seine schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 111), während die Privatklägerin 2 ihre Berufung bereits am 2. September 2021 – während laufender Frist zur Berufungserklärung – zurückgezogen hatte (Urk. 110). Demgegenüber liess sich die Privatklägerin 1 gegenüber dem Obergericht innert Frist nicht vernehmen. Ein an die Vorinstanz adressierter Berufungsrückzug, wie dies in der Eingabe vom 18. Oktober 2021 ausgeführt wird (Urk. 116), ist jedenfalls nicht aktenkundig. Anschlussberufungen wurden keine erhoben (vgl. Urk. 114-116).

      2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 liess die Privatklägerin 2 weitere Unterlagen zu ihrer medizinischen Situation einreichen (Urk. 123; Urk. 125/1-2). Ferner wurde mit Schreiben vom 10. Mai 2022 den vom Beschuldigten bevollmächtigten

        1. Personenversicherungen Auskunft über die Inhaftierungsdauer erteilt (Urk. 126).

      3. In der Folge wurde auf den 20. Mai 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 118), welche nachträglich auf den 16. September 2022 verschoben wurde (Urk. 127).

    3. An der heutigen Berufungsverhandlung, die unter Berücksichtigung des Antrags der Privatklägerinnen 1 und 2, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören soll (Urk. 115; Urk. 116), sowie analog zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit (vgl. Urk. 27; Prot. II S. 5) stattgefunden hat, nahm der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin teil (Prot. II S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft war vom Erscheinen mit Zustimmung des Beschuldigten dispensiert worden

    (Urk. 114).

  2. Prozessuales

    1. Auf die Berufung der Privatklägerin 1 ist mangels schriftlicher Berufungserklärung nicht einzutreten. Sodann ist vom Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin 2 Vormerk zu nehmen.

    2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft und die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 111). Sein Rechtsmittel richtet sich demgemäss gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Sanktion), 5 bis 8 (Zivilforderungen) sowie 12 bis 16 (Kosten) des vorinstanzlichen Entscheids. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil folglich einzig hinsichtlich der Dispositivziffer 4 (Verwendung sichergestellter Gegenstän- de) und der Dispositivziffern 9 bis 11 (Vertreterhonorare), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Formell an sich unangefochten blieb ausserdem der vorinstanzliche Beschluss, mit dem das Verfahren in Bezug auf einzelne Anklagepunkte teilweise eingestellt wurde. Wie im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur Verjährungsproblematik aufzuzeigen sein wird, drängt sich jedoch dies-

    bezüglich ohnehin eine Neubeurteilung von Amtes wegen auf, weshalb die entsprechende Dispositivbestimmung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens ebenfalls einer Überprüfung zu unterziehen ist (s. nachstehend Erw. II. 3.1.).

      1. In strafprozessualer Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, dass ein Teil der eingeklagten Vorwürfe betreffend körperliche Übergriffe auf die Privatklägerin 2 verjährt sind (Urk. 108 S. 13). Sie hat dabei zwar richtigerweise erkannt, dass für die Beurteilung der Einhaltung der Verjährungsfrist der 17. Dezember 2018 als Zeitpunkt des ursprünglich ergangenen Strafurteils massgebend ist (Urk. 48), auch wenn die Berufungsinstanz damals das Strafverfahren wieder an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (Urk. 61) und diese am 31. Mai 2021 erneut einen Entscheid gefällt hat, der nunmehr Gegenstand des aktuellen Berufungsprozesses bildet. Sodann trifft es zu, dass die betreffenden Strafbestimmungen, d.h. sowohl die qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB wie auch die Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht im Sinne von

        Art. 219 Abs. 1 StGB, eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Geldstrafe vorsehen. Indessen hat die Vorinstanz übersehen, dass die gemäss heutigem Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB geltende 10-jährige Verjährungsfrist für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren bestraft werden, erst seit dem 1. Januar 2014 gilt. Bis dahin betrug die Verjährungsdauer für Delikte mit einer Höchststrafe von 3 Jahren gestützt auf den früheren Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB hingegen nur 7 Jahre, was aus Sicht des Beschuldigten die mildere Verjährungsregel darstellt und deshalb nach Massgabe des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) zur Anwendung gelangt. Infolgedessen muss mit Bezug auf die Anklagevorwürfe der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht festgehalten werden, dass die Verjährung nicht nur für allfällige Tathandlungen vor dem 17. Dezember 2008, wie dies von der Vorinstanz befunden wurde, sondern für sämtliche Vorgänge vor dem 17. Dezember 2011 eingetreten ist. In diesem Umfang ist das vorliegende Strafverfahren deshalb in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO, welches auch für das Berufungsverfahren Geltung beansprucht, definitiv einzustellen.

      2. Hinsichtlich der Zuständigkeit der hiesigen Gerichte für die Beurteilung derjenigen Anklagevorwürfe, die Delikte mit Begehungsort im Ausland betreffen, hat die Vorinstanz sodann das Nötige ausgeführt, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 108 S. 13 ff.).

    4. Von keiner Seite wurden Beweisanträge gestellt Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297

    1. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge-

    richts Nr. 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5 m.w.H.).

  3. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegenüber seinen damals unter 16jährigen Kindern B. (Privatklägerin 1) und C. (Privatklägerin 2) während mehrerer Jahre körperlich und sexuell übergriffig geworden zu sein sowie durch die regelmässigen körperlichen Misshandlungen ein ständiges Klima der Angst vor erneuter Gewalt geschaffen und eine konkrete Gefahr für die körperliche und seelische Entwicklung seiner Töchter geschaffen zu haben (Urk. 19).

    1. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe. Er räumt zwar ein, beiden Privatklägerinnen Ohrfeigen verpasst, die Privatklägerin 1 einmal mit dem weichen Lederteil eines Gürtels geschlagen und einmal versucht zu haben, auch die Privatklägerin 2 mit dem Gürtel zu schlagen. Indessen stellt er in Abrede, die Privatklägerinnen bei diesen Gelegenheiten verletzt zu haben, gegen sie in anderer Weise körperlich übergriffig geworden zu sein sowie ihre seelische und körperliche Entwicklung gefährdet zu haben. Überdies sei es nie zu sexuellen Handlungen zwischen den Privatklägerinnen und ihm gekommen. Diesen Standpunkt vertrat er auch im Berufungsverfahren unverändert (Prot. II S. 14 ff.).

    2. Die Verteidigung argumentiert auch im Berufungsverfahren, dass die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, auf die sich die Anklage einzig stütze, durch Unstimmigkeiten und offensichtliche Falschaussagen gekennzeichnet seien, die das Gericht zum Schluss kommen lassen müssten, dass an der Schuld des Beschuldigten unüberwindbare Zweifel bestehen. So seien die angeblichen sexuellen Übergriffe von niemandem aus dem schulischen Umfeld der Privatklägerinnen bestätigt worden, obwohl diese ausdrücklich ausgesagt hätten, sie hätten gegen- über mehreren Lehrpersonen von den sexuellen Handlungen berichtet. Sinngemäss gelte dasselbe auch für die von den Privatklägerinnen geltend gemachte Gewalt, gebe es doch aus deren gesamten schulischen Umfeld eine einzige Person, die bei der Privatklägerin 1 einen blauen Fleck habe feststellen können, wobei diese darauf angesprochen verneint habe, dass die Blessur vom Beschuldigten stamme, sondern angegeben habe, von der Mutter gebissen worden zu sein. Zudem sei auf die widerlegten Behauptungen betreffend den Vorfall mit dem früheren Nachbar E. und die unwahren Anschuldigungen betreffend die angebliche sexuelle Belästigung der Cousine F. zu verweisen, aufgrund derer die Privatklägerinnen der Unwahrheit überführt worden seien. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten schlüssig, logisch nachvollziehbar und wi- derspruchsfrei. Dass er die genauen Gründe für die falschen Anschuldigungen der Privatklägerinnen nicht angeben könne, sondern versuche, sie mit deren Drogenkonsum, seiner erzieherischen Strenge und allenfalls mit schwarzer Magie zu erklären, mache diese nicht weniger glaubhaft. Der Beschuldigte sei schlicht erschüttert über die Vorwürfe und könne sich eigentlich nicht erklären, wo sie herrühren. Hinzu komme, dass er sich selbst belaste, indem er zugebe, dass er gegenüber den Privatklägerinnen ab und zu handgreiflich geworden sei und der Privatklägerin 1 gar ein Messer nachgeworfen habe. Dabei habe es sich aber stets höchstens um blosse Tätlichkeiten gehandelt, die keine körperlichen Verletzungen zur Folge gehabt hätten (Urk. 134 S. 5 ff.; Urk. 46; Urk. 96).

  1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, die Beweismittel vollständig aufgezählt und sich zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen überzeugend geäussert. Auf

    ihre Ausführungen kann an dieser Stelle daher vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 108 S. 19 ff.).

  2. Sodann hat sich die Vorinstanz sorgfältig und überzeugend mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen auseinandergesetzt (vgl. Urk. 108 S. 25 ff.). Es kann wiederum darauf verwiesen werden. Zu präzisieren ist einzig, dass eine beschuldigte Person Vorfälle, die überhaupt nicht stattgefunden haben, naturgemäss kaum mehr als pauschal bestreiten kann und seltsame Erklärungen für aus ihrer Sicht Unerklärliches auch Ausdruck von Hilflosigkeit angesichts erfundener Vorwürfe sein können. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen der Privatklägerinnen, sich an ihnen sexuell vergriffen und sie mit massiver Gewalt geschlagen zu haben, ohne nähere Angaben bestreitet und diese u.a. auf schwarze Magie zurückführt, begründet daher noch keine relevanten Zweifel an seinen Unschuldsbeteuerungen. Allerdings wäre bei der konkreten Art der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu erwarten gewesen, dass die Ausführungen des Beschuldigten mit einer wenigstens einigermassen differenzierten Darstellung der familiären Lebenspraxis und seiner Gefühlswelt einhergehen. Indessen hebt die Vorinstanz diesbezüglich richtig hervor, dass seine Ausführungen von einzelnen ausufernd dargestellten Szenen aus dem Familienleben gekennzeichnet sind, mit denen er die Privatklägerinnen in einem möglichst schlechten Licht erscheinen liess, indem er sie als Drogenabhängige

oder Strassenkinder bezeichnet, während die Schilderung der Beziehung zwischen Eltern und Kindern weitgehend blass blieb. Dieser Eindruck wurde auch anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren bestätigt (Prot. II S. 14 ff.). Tatsächlich wirken viele seiner Äusserungen vielmehr reichlich theatralisch (vgl. etwa Urk. 2/1 S. 4: Nein, Nein, Nein, Nein, Nein, alle diese Fragen, die [S]ie mir stellen, werde ich mit Nein beantworten. Ich hätte früher eher mich selber umgebracht, als so etwas mit meinem Kind zu tun, wie [S]ie mir hier vorwerfen.). Insgesamt ist sein Aussageverhalten sowohl was die sexuellen, aber auch was die tätlichen Übergriffe auf die Privatklägerinnen anbelangt, denn auch deutlich von der Haltung geprägt, dass nicht sein kann, was nicht sein darf (vgl. Urk. 2/1 S. 2: […] Das ist unmöglich für mich. So etwas existiert nicht für mich. So etwas werde

ich nie zugeben.). Daraus ergibt sich, dass die Bestreitungen des Beschuldigten grundsätzlich keine Glaubhaftigkeit beanspruchen können.

    1. Entscheidend ist jedoch, dass die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, die von der Vorinstanz einer ausführlichen, sorgfältigen und überzeugenden Wür- digung unterzogen wurden (Urk. 108 S. 28 ff.), als sehr glaubhaft einzustufen sind. So erfolgte die das Strafverfahren anstossende Anzeige nicht leichthin. Vielmehr ist aktenkundig, dass die Privatklägerinnen bereits im Jahr 2015 im Anschluss an einen durch die Institution G. (G. ) organisierten Vortrag eines Imams mit diesem sprechen wollten. Bereits im Rahmen dieses Gesprächs mit dem Imam wurden sexuelle Handlungen des Vaters und Schläge thematisiert (Urk. 5/13 S. 3 f.); ebenso wurde davon gesprochen, dass die Privatklägerinnen der Mutter von den Übergriffen des Beschuldigten erzählt hätten, diese ihnen je- doch nicht glaube (Urk. 5/13 S. 4). Trotz Strafanzeige durch die G. waren die Privatklägerinnen damals allerdings nicht bereit, gegenüber den Strafbehör- den Aussagen zu machen (Urk. 1/1). Dies geschah erst, als sich die Privatklägerin 1 im Februar 2017 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich befand (Urk. 1/2). Erstellt ist auch, dass sich die Privatklägerin 2 erst dann dazu durchringen konnte, über die sie selbst betreffenden Vorfälle Aussagen zu machen, nach- dem die Privatklägerin 1 bereits Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte (Urk. 66 S. 38 f.). Schliesslich war es letztlich so, dass die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten die gesamte Familie gegen die Privatklägerinnen aufbrachte, was für sie offenkundig absehbar war (vgl. Urk. 66 S. 4;

      Urk. 84 S. 4; vgl. auch Urk. 5/12 S. 4 f.). Diese Umstände zeigen eindrücklich, wie schwer es den Privatklägerinnen fiel, ihren Vater in ein Strafverfahren zu ziehen, wohingegen auszuschliessen ist, dass es ihnen einzig darum gegangen sein soll, ihn loszuwerden, weil sie sich für dessen strenge Erziehung hinsichtlich Drogenkonsum rächen wollten, wie das vom Beschuldigten immer wieder vorgebracht wurde (vgl. statt vieler Urk. 96 S. 10; vgl. auch Prot. II S. 14).

    2. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die authentisch, spontan und direkt erscheinenden Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 den Eindruck hinterlassen, dass sie im Verlaufe des Strafverfahrens tatsächlich Erlebtes geschildert haben. Zwar ist nicht zu übersehen, dass sie viele Einzelvorfälle genannt haben, wobei sie diese weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Häufigkeit genau festlegen konnten. Bei beiden Privatklägerinnen sprudelten die Aussagen sodann jeweils geradezu heraus. Sie wechselten von einem Thema zum nächsten, was es teilweise schwierig macht, ihnen zu folgen. Die Schilderungen der einzelnen Vorfälle sind teilweise denn auch nur kurz. Eine chronologische Darstellung fehlt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die privatklägerischen Aussagen allein deshalb jedoch nicht als Erfindung zu qualifizieren, zumal es um Ereignisse geht, die sich gemäss ihrer Schilderung während Jahren in teilweise ähnlicher Art und im Rahmen des normalen familiären Zusammenlebens abgespielt haben. Zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerinnen vor allem die ersten und letzten Vorfälle genau schilderten, was nicht überrascht. Überdies stellten beide plausibel dar, dass die Übergriffe mit der Zeit häufiger und intensiver wur- den, wie umgekehrt auch, dass sie sich ab einem bestimmten Alter besser zur Wehr setzen konnten. Darüber hinaus beschrieben die beiden Privatklägerinnen ähnlich gelagerte sexuelle und gewalttätige Übergriffe, ohne dass gesagt werden könnte, dass sie einfach stereotyp gleichartige Vorfälle behaupten, was insofern nicht zu erstaunen vermag, als sie die von ihnen berichteten sexuellen Misshandlungen zunächst unabhängig voneinander im Unwissen der Situation der jeweils anderen erlebt haben. Ihre Darstellungen wirken deshalb auch nicht abgesprochen, obwohl aufgrund der Akten davon ausgegangen werden muss, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt doch Gewissheit darüber erlangten, beide Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater geworden zu sein (vgl. Urk. 66 S. 15; Urk. 84 S. 35 f.).

    3. Auch wenn man allein das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 beurteilt, fällt sogleich auf, dass ihre Sachverhaltsangaben hinsichtlich des Kerngeschehens weitgehend konstant blieben. Ihre Schilderungen beinhalten keine wesentlichen Widersprüche, sondern sind anschaulich und nachvollziehbar. Demgegen- über sind Übertreibungen nicht erkennbar, beschränkt sich doch die Privatklägerin 1 beispielsweise darauf, dem Beschuldigten lediglich drei Würgevorgänge anzulasten, die bei ihr zwar zu Atemnot geführt, aber keine schwerer wiegenden körperliche Folgen nach sich gezogen haben (Urk. 84 S. 21 f.; Urk. 65 S. 17).

      Ausserdem erscheinen die von der Privatklägerin 1 gezeigten Gefühle bei ihrer Befragung angesichts dessen, dass sie erhebliche Tatvorwürfe gegen ihren Vater erhebt, als adäquat. Hingegen sind gewisse Ungenauigkeiten in Bezug auf zeitliche Angaben (etwa wie lange her es ist, dass die Mutter über die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten informiert wurde, den Zeitpunkt, ab dem sich die Taten gehäuft hätten) mit dem Zeitablauf und dem noch sehr jungen Alter, während dem die Privatklägerin 1 die Vorfälle erlebte, ohne weiteres erklärbar. Nachvollziehbar schilderte sie insbesondere im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen auch das Verhalten des Beschuldigten, der ihr gedroht habe, er werde sonst zu ihrer Schwester gehen, und der ihr nach den Vorfällen jeweils Geld gegeben habe (Urk. 84 S. 13). Die Angaben der Privatklägerin 1 waren spontan, detailliert und lebensnah. So gibt sie mit ihren Aussagen, dass sie manchmal etwas Nasses gespürt habe und dass weisses Zeug aus dem Glied des Beschuldigten geflossen sei, wenn er ihre Hand an seinen Penis geführt habe, eine kindlich formulierte aber doch präzise Beschreibung der Onaniervorgänge ab, die sie ab dem Alter von rund 9 Jahren erlebt hat (vgl. Urk. 84 S. 13; Urk. 65 S. 54 f.). Sie schil- dert zudem Komplikationen, wenn sie davon berichtet, wie sie im Sexualkundeunterricht ausgelacht wurde, als sie gefragt hat, mit wem man sexuelle Handlungen vornehme (vgl. Urk. 65 S. 2). Demgegenüber kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es wirke unlogisch und konstruiert, dass sie sich dagegen gewehrt habe, als der Beschuldigte versucht haben soll, ihr seinen Penis in den Mund zu stecken, während sie alle anderen behaupteten sexuellen Handlungen widerstandslos zugelassen habe (Urk. 96 S. 3 f.). So liegt es zum einen auf der Hand, dass sich ein sexuell völlig unerfahrenes Kind kaum dagegen zur Wehr setzt, wenn es von einer so nahestehenden Bezugsperson wie dem eige- nen Vater unsittlich berührt wird. Zum anderen stellt die erwähnte Episode mit dem versuchten Oralverkehr den letzten Vorfall dar, der von der Privatklägerin 1 erwähnt wird. Es ist daher anzunehmen, dass ihre Widerstandsfähigkeit im Verlaufe der Zeit angewachsen war und im Jahr 2015 erheblich ausgeprägter sein dürfte als zu Beginn der sexuellen Übergriffe im Jahr 2008. Ebenso wenig verfängt die Argumentation der Verteidigung, wonach es unsinnig sei, dass sich die Privatklägerin 1 entschlossen habe, sich von einem anderen Mann entjungfern zu

      lassen, nur weil sie sich davor gefürchtet haben soll, dass dies sonst der Beschuldigte tue, zumal nicht einmal die Privatklägerin 1 behauptet habe, dass der Beschuldigte jemals versucht habe, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben (Urk. 96

      S. 2; Urk. 134 S. 6). Denn dabei darf nicht ungeachtet bleiben, dass die Intensität der sexuellen Misshandlungen gemäss der privatklägerischen Darstellung laufend zugenommen hat, was sich auch anhand des vom Beschuldigten nach Jahren des Missbrauchs im Jahr 2015 erstmals unternommenen Versuchs des Oralverkehrs zeigte. Folgerichtig dürfte es durchaus einer reellen Angst der Privatklägerin 1 entsprochen haben, dass der Beschuldigte in Zukunft möglicherweise nicht davor zurückschrecken würde, sie zu penetrieren. In der emotionalen Notlage, in der sich die Privatklägerin 1 damals befand, ist es daher keineswegs abwegig, dass sie dem Beschuldigten diesbezüglich zuvorkommen wollte.

    4. Auch die von der Privatklägerin 2 geschilderten Gefühle wirken authentisch und passen zu ihren Aussagen, etwa wenn sie ausführt, sie habe gewusst, dass etwas passiert sei, als der Beschuldigte begonnen habe, sie zu berühren, sie aber nicht richtig begriffen habe, was abläuft (Urk. 85 S. 5). Sodann finden sich auch bei der Privatklägerin 2 keine Hinweise auf übermässige Belastungen, obschon hinsichtlich der Häufigkeit der körperlichen Züchtigungen und sexuellen Übergriffe gewisse Übertreibungen erkennbar sind (vgl. Urk. 96 S. 13). Wie bei der Privatklägerin 1 hilft der Verteidigung zudem nicht weiter, wenn sie geltend macht, es sei unlogisch, dass sich die Privatklägerin 2 dagegen gewehrt habe, als der Beschuldigte versucht habe, ihr Zungenküsse zu geben ihre Hand an seinen Penis zu führen, während sie alle anderen Berührungen grundlos über sich habe ergehen lassen (vgl. Urk. 96 S. 11 ff.; Urk. 134 S. 11), blendet doch die Verteidigung dabei einmal mehr die Vertrauensstellung aus, die der Beschuldigte als Vater gegenüber seiner minderjährigen Tochter ausspielen konnte. Immerhin ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung festzuhalten, dass sich aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht bzw. nicht rechtsgenüglich ergibt, dass der Beschuldigte sie in die Brust gebissen haben soll dass er seinen Finger in ihre Vagina einführt habe (Urk. 108 S. 101 f.; Urk. 134 S. 10). Letzteres wurde von der Privatklägerin 2 gar ausdrücklich verneint (Urk. 66 S. 10). Insofern lässt sich der Anklagesachverhalt also in der Tat nicht erstellen. In ihren klaren (verneinenden)

      Aussagen auf die Frage betreffend ein allfälliges Einführen des Fingers des Beschuldigten zeigt sich gerade beispielhaft, dass die Privatklägerin 2 von an sich naheliegenden Mehrbelastungen Abstand nimmt, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Darüber hinaus ist der Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen auch nicht abträglich, dass trotz der geschilderten massiven Gewaltanwendung unter Verwendung mehrerer Schlaggegenstände seitens des Beschuldigten abgesehen von zwei Fotoaufnahmen, die bei den Akten liegen (vgl. Urk. 1/2/1 S. 3 f.), keinerlei körperliche Verletzungen bei der Privatklägerin 2 dokumentiert sind (so die Verteidigung in Urk. 96 S. 13). Denn zum einen haben mehrere Aussagepersonen bestätigt, dass innerhalb der Familie der Privatklägerin und des Beschuldigten physische Gewalt vorkam (s. dazu hinten Erw. III. 6.2.), weshalb die Gewaltanwendung an sich auch ohne Dokumentation allfälliger Verletzungen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Ferner kommt zum einen hinzu, dass die Privatklägerin 2 in der Lage war, gewisse Gegenstände, mit de- nen sie vom Beschuldigten geschlagen wurde, sehr präzis zu beschreiben, beispielsweise das grau-braune Springseil, das in der Kommode gelagert war (Urk. 66 S. 33), was eindeutig für einen realen Erlebnishintergrund spricht. Zum anderen hat der Beschuldigte selbst nach anfänglichem Bestreiten zugegeben, dass er versucht habe, mit einem Gürtel nach beiden Privatklägerinnen zu schlagen (Urk. 2/5 S. 5 f.). Ebenso plausibel wirkt schliesslich die Schilderung des Vorfalls mit der Gürtelschnalle in den Sommerferien 2016 durch die Privatklägerin 2, zumal entgegen der Auffassung, welche die Verteidigung zu vertreten scheint (vgl. Urk. 96 S. 13 f.), aus ihren Aussagen keineswegs hervorgeht, dass das Auto bereits in Fahrt gewesen wäre, als der Beschuldigte sie geschlagen habe. Im Gegenteil ist aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 imstande war, einen derart tumultartigen Vorfall über zwei Einvernahmen hinweg ohne nennenswerte Widersprüche Strukturbrüche wiederzugeben, daraus zu schliessen, dass ihren Aussagen eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt.

    5. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Privatklägerinnen durch Konstanz betreffend das Kerngeschehen und echte Gefühle von Ekel, Wut, Trauer und Ohnmacht sowie durch Detailreichtum und lebensnahe Schilderungen der körperlichen und sexuellen Übergriffe ge-

kennzeichnet sind. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann trotz zugestandenem Cannabiskonsum der Privatklägerinnen 1 und 2 auf keine Wahrnehmungsstörung geschlossen werden, die massgebenden Einfluss auf die inhaltliche Richtigkeit ihrer Aussagen im vorliegenden Strafverfahren gehabt haben könnte (vgl. Urk. 96 S. 5). Ihre Aussagen wirken demnach insgesamt glaubhaft und es kann zur Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt wer- den.

    1. Des Weiteren hat die Vorinstanz die sachverhaltsrelevanten Aussagen der einvernommenen Drittpersonen ausführlich zusammengefasst und diese einer zutreffenden Würdigung unterzogen (Urk. 108 S. 38 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz die relevanten objektiven Beweismittel korrekt aufgeführt und sorgfältig gewürdigt (Urk. 108 S. 58 ff.). In beiden Punkten kann deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

    2. Mit der Vorinstanz ist vorab zu beachten, dass viele Personen aus dem Umfeld der Privatklägerinnen 1 und 2 und sogar solche aus dem engsten Familienkreis Aussagen darüber gemacht haben, dass die Kinder zuhause vom Beschul- digten geschlagen wurden. So war H. mehrmals zugegen, als die mit ihr befreundete Privatklägerin 1 von ihrem Vater an den Haaren gezogen, mit Fäusten und Fusstritten traktiert und sogar mit einem Messer beworfen wurde, wovon diese blaue Flecken davongetragen hat (Urk. 5/14 S. 5 f.). Daneben hat auch

      1. als älteste Schwester der Privatklägerinnen einen Vorfall erwähnt, bei dem sie sich im Verlaufe einer tätlichen Auseinandersetzung zum Eingreifen veranlasst sah und den Beschuldigten von der Privatklägerin 1 wegziehen musste, als dieser mit dem Gürtel auf deren jüngere Schwester losgegangen war (Urk. 5/5

        S. 9). Ebenso hat die Mutter der Privatklägerinnen und Ehefrau des Beschuldigten, J. , beschrieben, dass regelmässig Schläge folgten, wenn die Kinder bei ihnen zuhause Probleme bereiteten, und zwar teilweise unter Verwendung eines Gürtels eines Staubsaugerkabels (Urk. 5/7 S. 6 f.). Darüber hinaus bestehen die Depositionen mehrerer Drittpersonen, die zwar nicht direkt körperliche Übergriffe des Beschuldigten auf seine Töchter wahrgenommen haben, die jedoch

        darüber Auskunft gegeben haben, wie die Privatklägerinnen ihnen gegenüber erzählt haben, dass sie von ihrem Vater physische Gewalttätigkeiten erlebt hätten. Hierzu zählen namentlich K. , die mit der Privatklägerin 2 befreundet ist (Urk. 5/9 S. 6), L. , die behandelnde Psychologin der Privatklägerin 2 (Urk. 5/12 S. 3 f.), sowie M. , die als Sozialpädagogin bei der Jugendinstitution G. tätig ist (Urk. 5/13 S. 3), wobei auffallend ist, dass auch die beiden Letztgenannten von sich aus Gegenstände (Gurt etc.) erwähnen, mit denen auf die Privatklägerinnen eingeschlagen wurde. Aktenkundig ist zudem ein Brief, den die Privatklägerin 1 im Jahr 2012 ihrer früheren Lehrperson N. geschrieben hat, in dem steht, dass der Beschuldigte sie mit einem Kabel geschlagen habe, bis sie geblutet habe (Anhang zu Urk. 5/17). All dies belegt nicht nur, dass im familiären Haushalt Gewaltanwendung durch den Beschuldigten gegenüber seinen Töchtern üblich war, sondern auch dass die Privatklägerinnen schon lange bevor Strafanzeige eingereicht wurde, gegenüber Drittpersonen aus verschiedenen Bereichen (Freundinnen, Psychologin, Sozialarbeiterin, Imam sowie Lehrerin) von massiven körperlichen Übergriffen berichtet haben. Entsprechend werden

        dadurch ihre Aussagen, vom Beschuldigten mehrfach massiv geschlagen worden zu sein und dabei regelmässig heftige Schmerzen sowie mehrere Verletzungen in Form von Hämatomen Striemen davongetragen zu haben, massgeblich gestützt.

    3. Auf der anderen Seite ist zwar auffallend, dass seitens der Mutter der Privatklägerinnen, der ältesten Schwester sowie der Cousine F. kategorisch in Abrede gestellt wird, dass der Beschuldigte seine Töchter sexuell missbraucht haben könnte (vgl. Urk. 5/7 S. 9 f.; Urk. 5/8 S. 3 f.; Urk. 5/5 S. 4; Urk. 5/6 S. 3 f.; Urk. 5/11 S. 3 ff.). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Schilderungen dieser Familienangehörigen stets sehr ausweichend werden, sobald die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zur Sprache kommen, wobei häufig zum Gegenangriff gestartet wird, indem auf den Drogen- und Alkoholkonsum der Privatklägerin- nen auf einen angeblichen Fluch mit schwarzer Magie verwiesen wird (vgl. Urk. 5/8 S·11 f.; Urk. 5/6 S. 8 f.). Es ist geradezu mit den Händen greifbar, dass dieses Aussageverhalten analog zu demjenigen des Beschuldigten selbst wesentlich vom Gedanken geleitet scheint, dass nichts sein kann, was in einer gläubigen

ehrenhaften Familie nicht sein darf, weshalb die von den Privatklägerinnen vorgetragenen Vorwürfe reflexartig in Abrede gestellt werden. Dass es dabei nicht zuletzt um die Wahrung der Familienehre geht, zeigt im Übrigen nicht zuletzt auch die Textmitteilung, welche die Privatklägerin 1 von ihrer Cousine F. erhalten hat, wird Erstere doch darin aufgefordert, ihren Vater nicht ins Gefängnis zu schicken, da sie damit den ganzen Familienverband kaputt mache und da ansonsten auch sie (die Cousine) nicht mehr mit ihr reden werde (vgl. Urk. 3/4/2). Dass von verschiedenen Familienmitgliedern zwar gewisse Gewalttätigkeiten bestätigt wer- den, während sexuelle Übergriffe vehement in Abrede gestellt werden, spricht vor diesem Hintergrund denn auch nicht entscheidend dafür, dass Letztere nicht stattgefunden hätten. Vielmehr scheint es so, dass körperliche Züchtigung in der Familie des Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad durchaus akzeptiert sind und entsprechende Belastungen durch die befragten Zeuginnen – im Gegensatz zu sexuellen Übergriffen – die Familienehre somit auch nicht massgeblich zu beschädigen vermögen. Schliesslich ist in Bezug auf die sexuellen Übergriffe erstellt, dass sich die Privatklägerinnen 1 und 2 ihren Freundinnen K. und

H. , der Psychologin L. sowie einem Imam im Rahmen eines Vortrags bei der Jugendinstitution G. , bei dem auch die Sozialpädagogin M. anwesend war, anvertraut haben, und zwar wiederum lange bevor es zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens kam (Urk. 5/9 S. 3 ff.; Urk. 5/14 S. 7 f.; Urk. 5/12 S. 3 ff.; Urk. 5/13 S. 3 ff.). Dabei kann entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Widerspruch darin geortet werden, dass die Privatklägerin 2 gegenüber ihrer Psychologin die einzelnen Vorfälle anders dargestellt hat als gegenüber den Strafbehörden (vgl. Urk. 96 S. 16 f.), zumal Letztere klargestellt hat, dass die Privatklägerin aus Scham- und Ekelgefühl vermutungsgemäss einige Dinge in der Therapie nicht offengelegt habe (Urk. 5/12 S. 6). Wiederum können die soeben angesprochenen Aussagen aus dem Umfeld der Privatklägerinnen herangezogen werden, um die privatklägerische Sachdarstellung, wonach beide jahrelang dem sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten ausgesetzt waren, zu stützen. Unter diesen Umständen vermag es der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerinnen auch keinen Abbruch zu tun, dass der frühere Nachbar E. den von der Privatklägerin 1 behaupteten Konflikt zwischen dem Beschuldigten und ihm mit einer Waffe wegen der sexuellen Belästigung seiner Tochter nicht bestätigt hat (Urk. 5/10 S. 4). Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich Letzterem schliesslich auch zu bedenken, dass E. – wenn der Vorfall tatsächlich so stattgefunden hatte – sich hinsichtlich der Bedrohung des Beschuldigten mit einer Waffe hätte selber belasten müssen, was durchaus auch als nachvollziehbares Motiv anzusehen wäre, den ihm vorgehalte- nen Vorfall, der aus Sicht des Zeugen im Übrigen längst abgeschlossen sein dürfte, abzustreiten (vgl. Urk. 108 S. 44).

7. Schlussfolgernd ergibt sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie gestützt auf das übrige Untersuchungsergebnis, dass der Anklagesachverhalt mit den nachstehend genannten Ausnahmen und Relativierungen als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Sachverhaltsmässig nicht nachgewiesen ist namentlich einzig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 in die Brüste gebissen haben soll und dass er mit seinem Finger in deren Scheide eingedrungen sein soll. Sodann ist relativierend beizufügen, dass die Intensität der sexuellen Übergriffe im Verlaufe der Zeit zwar sichtlich zunahm und der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen am Ende der Deliktsperiode bei jeder sich bietenden Gelegenheit beging, diese jedoch nicht so wie in der Anklage umschrieben beinahe täglich stattfanden, sondern in längeren, wenn auch letztlich nicht eruierbaren Zeitintervallen erfolgten.

    1. Rechtliche Würdigung

      1. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu den Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit Kindern, der einfachen Körperverletzung sowie der Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht ist vorab nach Massgabe von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 108 S. 78 ff., S. 90 ff., S. 102 f., S. 109 f.). Die nachfolgenden Erörterungen heben einige wesentliche Punkte hervor bzw. sind vorwiegend ergänzender und präzisierender Natur.

        1. Die Vorinstanz hat die erstellten sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 zutreffend als mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Vorab ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten in den Jahren 2008 bis 2015 stattfanden. Die Privatklägerin 2 wurde am 29. Oktober 1997 geboren. Der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend die Privatklägerin 2 bezieht sich damit bereits von vornherein lediglich auf den Zeitraum bis zum 29. Oktober 2013. Aufgrund des zu berücksichtigenden Anklageprinzips erübrigt sich mit der Vorinstanz für den nachfolgenden Zeitraum eine Prüfung des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 StGB. Entsprechend ist der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB im Zeitraum von 2008 bis ca. 28. Januar 2015 hinsichtlich der Privatklägerin 1 bzw. im Zeitraum von 2008 bis 29. Oktober 2013 hinsichtlich der Privatklägerin 2 relevant.

        2. Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Abs. 2) es in eine solche Handlung miteinbezieht (Abs. 3). Das Tatbestandselement der Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert dabei in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind (vgl. dazu BGE 131 IV 100 E. 7.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014, E. 3.3). Von dieser Tatbestandsvariante wer- den neben dem Geschlechtsverkehr namentlich auch das Einführen des männlichen Gliedes in den Mund (BGE 87 IV 122 E. 1), die Reizung der Geschlechtsteile (BGE 87 IV 122 E. 2), deren Belecken (BGE 84 IV 100) Betasten (in der Regel auch über den Kleidern) erfasst (vgl. zum Ganzen WEDER: in: Donatsch/ Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 13 zu Art. 187 StGB). Das Einbeziehen in eine sexuelle Handlung setzt demgegenüber voraus, dass jemand allein zusammen mit anderen eine geschlechtliche Handlung mit Wissen und Willen vor einem Kind vollzieht, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer kommt (BBI 2012 7625). Der Täter muss das Kind dabei demnach gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen

          Handlung und dadurch zum Sexualobjekt machen, was insbesondere der Fall ist, wenn der Täter vor dem Kind onaniert. Dabei muss das Kind den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als solchen unmittelbar wahrnehmen (BGE 129 IV 168 E. 3.1. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_159/2018 vom 17. Mai 2018,

          E. 3.3).

        3. Indem der Beschuldigte den Privatklägerinnen im Alter von 8 bis 15 Jahren (Privatklägerin 1) bzw. 11 bis 15 Jahren (Privatklägerin 2) über mehrere Jahre hinweg sowohl regelmässig an die Brüste und die Scheide griff sowie – über und unter den Kleidern – deren Brüste knetete als auch an deren nackten Brüsten leckte und die Klitoris der Privatklägerin 2 stimulierte, nahm er zweifellos sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an ihnen vor. Dasselbe gilt hinsichtlich des erstellten Vorwurfs, dass der Beschuldigte die Hand der Privatklägerin 1 in den Jahren 2008 bis 2015 wiederholt an seinen nackten Penis führte und mit ihrer Hand Manipulationsbewegungen zum Teil bis hin zum Samenerguss ausführte, wobei die Privatklägerin 1 anfänglich 8 Jahre alt war. Ebenfalls eine sexuelle Handlung vornehmen wollte der Beschuldigte in der Nacht vom 28. Ja- nuar 2015, als er versuchte, der Privatklägerin 1 sein nacktes Glied in den Mund zu stecken. Letzteres gelang ihm indes nicht, weil die Privatklägerin 1 erwachte, weshalb es diesbezüglich beim Versuch geblieben ist. Ergänzend zur Vorinstanz ist einzig festzuhalten, dass hinsichtlich der übrigen anklagegegenständlichen Übergriffe, in welchen der Beschuldigte vor der Privatklägerin 1 ohne deren Mitwirken onanierte, keine sexuellen Handlungen am Kind vorgenommen wurden, sondern die Privatklägerin – der Anklagesachverhalt basiert auf ihren Aussagen, weshalb sie das Onanieren offenkundig als solches wahrnahm – im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vom Beschuldigten in sexuelle Handlungen miteinbezogen wurde, was in Abweichung der Vorinstanz im Dispositiv explizit zu vermerken ist.

        4. Der Beschuldigte als Vater der Privatklägerinnen 1 und 2 wusste dabei offensichtlich um deren Schutzalter. Ebenso wusste er um die sexuelle Bedeutung seiner Handlungen sowie deren Unrechtmässigkeit und handelte damit direktvorsätzlich, was nicht zuletzt auch daran zu erkennen ist, dass er die Privatklägerin-

          nen unter Druck setzte, indem er beispielsweise der Privatklägerin 1 in Aussicht stellte, dass wenn sie es nicht zuliesse, er zu ihrer kleinen Schwester gehe (Urk. 84 S. 13), bzw. der Privatklägerin 2, wenn sie jeweils weggehen konnte,

          drohte, dass sie noch sehen werde, was er mit ihr noch anstelle (Urk. 66 S. 3). In dieses Bild passt auch der Umstand, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 nach den Vorfällen jeweils Geld gab (Urk. 84 S. 13).

        5. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

        1. Die Vorinstanz hat des Weiteren die erstellten körperlichen Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 als mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gewürdigt. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erfüllt das Verhalten des Beschuldigten gemäss erstelltem Anklagesachverhalt den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung. Es ist hervorzuheben, dass aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten, namentlich das Schlagen unter Verwendung von diversen Gegenständen wie dem Staubsaugerkabel, extra für die Schläge vorab genässten Seilen, Gürtel Ästen sowie des Würgens der Privatklägerin 1 und den Schilderungen der Privatklägerinnen, wonach sie durch das Verhalten des Beschuldigten – nebst Hämatomen und Striemen – auch massive Schmerzen erlitten haben, nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens gesprochen werden kann. Die Schwelle zur schweren Schädigung an Körper Gesundheit wurde indes nicht überschritten. Zumindest wenn der Beschuldigte sodann die Privatklägerinnen mit dem Metallteil seiner Gürtelschnalle gegen die Schläfe bzw. den Unterarm (und damit nicht unweit der Gesichtsbzw. Bauchregion) schlug – unter Berücksichtigung, dass solche Schläge schlecht zu kontrollieren und deshalb gefährlich sind –, erfüllt er zudem den Qualifikationsgrund des Gebrauchs eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist allerdings ebenso erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin- nen, bei denen es sich zum Tatzeitpunkt um minderjährige Kinder handelte, die

          im selben Haushalt wie er lebten und die damit unter seiner väterlichen Obhut standen, mehrfach auch ohne Zuhilfenahme von Gegenständen, mithin mit blossen Händen, schlug. In diesen Fällen erfüllte er demzufolge den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB, welcher einfache Körperverletzungen zum Nachteil von Wehrlosen Personen betrifft, die unter der Obhut des Täters stehen für die er zu sorgen hat, namentlich an Kindern. Auch dies ist im Dispositiv explizit zu vermerken.

        2. Der Beschuldigte wusste und wollte bzw. nahm aufgrund seiner Vorgehensweise mindestens in Kauf, dass er die Privatklägerinnen verletzte bzw. ihnen erhebliche Schmerzen zufügte. Nach dem Erwogenen ist er deshalb der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB und teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

        1. Die Vorinstanz hat das erstellte Verhalten des Beschuldigten sodann zutreffend als Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Widerhandlung gegen diese Strafbestimmung macht sich schuldig, wer mit seinem Verhalten (das in einem Tun Unterlassen bestehen kann) eine Gefährdung der körperlichen seelischen Entwicklung einer unter seiner Obhut stehenden minderjährigen Person bewirkt. Zu den Tathandlungen gemäss Art. 219 StGB zählen etwa über Jahre hinweg wiederholte Schläge und andere Züchtigungen im Rahmen einer auf körperlicher Gewalt beruhen- den Erziehungsform auch ein auf Dauer angelegtes gewaltgeprägtes Verhalten solcher Art, wobei die Opfer einer Atmosphäre der Angst und Gewalt schutzlos ausgesetzt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2011 vom 23. Februar 2012, E. 3.1). Nicht erforderlich ist, dass das Verhalten zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der körperlichen seelischen Unversehrtheit führt; eine solche Folge muss mithin nicht nachgewiesen werden (WEDER: in: Donatsch/Heimgart- ner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 219 StGB m.w.H.). Im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung schuf der Beschuldigte mit seinen über die Jahre hinweg andauernden sexuellen und körperlichen Übergriffen auf die Privatklägerinnen 1 und 2 unbestrittenermassen eine Atmosphäre der Angst und Gewalt, der seine beiden Töchter in ihrem eigenen Zuhause schutzlos ausgeliefert waren, was bei diesen – ohne dass es der Tatbestand voraussetzen würde – erhebliche Spuren hinterlassen hat (vgl. betreffend Privatklägerin 1

          Urk. 32 f., Urk. 74/1-6; betreffend Privatklägerin 2 Urk. 39, Urk. 92/1-4, Urk. 125/1).

        2. Der Beschuldigte gefährdete mit seinem Verhalten mindestens bewusst und billigend die körperliche und seelische Entwicklung der beiden unter seiner Obhut stehenden minderjährigen Privatklägerinnen, weshalb er der mehrfachen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird dieser Tatbestand nicht durch diejenigen von Art. 187 StGB bzw. Art. 123 StGB konsumiert, da die schwere Missachtung der Fürsorgepflicht durch den Beschuldigten in ihrer Gesamtheit in qualitativer und zeitlicher Hinsicht über den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. der qualifizierten einfachen Körperverletzung hinausgeht.

      5. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit

      Ziff. 2 Abs. 3 StGB und teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht im Sinne von

      Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    2. Strafzumessung

      1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die beschuldigte Person im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2

        Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, a.a.O., N 10 zu Art. 2 StGB). Vorliegend ist das nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe zielt, und die Neuregelungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB, die zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führen, hier nicht zur Anwendung kommen. Die Strafe ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrechts festzulegen, was jedoch – wie zu zeigen ist – nicht weiter von Relevanz ist.

      2. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft (Urk. 108). Da der Beschuldigte – unter Berücksichtigung des Berufungsrückzugs der Privatklägerin 2 sowie des Nichteintretens auf die Berufung der Privatklägerin 1 (s. vorne Erw. II.1.) – als einzige Partei rechtsgültig ein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das Verbot der reformatio in peius (Art. 391

        Abs. 2 StPO) einer strengeren Bestrafung im Berufungsverfahren von vornherein entgegen.

      3. Der Beschuldigte ist heute für einen über rund 7 Jahre andauernden sexuellen Missbrauch der Privatklägerinnen 1 und 2 zu bestrafen. Vorgeworfen werden ihm in diesem Zusammenhang eine Vielzahl sexueller Handlungen, die unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern fallen. Dazu kommen die Vorwürfe der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht, welche einen direkten Bezug zu den sexuellen Übergriffen aufweisen. Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt das Verschulden des Beschuldigten eine insgesamt empfindliche Freiheitsstrafe. Die Ausfällung einer Geldstrafe für einzelne der eingeklagten Handlungen kommt bei dem gegebenen Ausmass der einem einheitlichen Muster folgenden Delinquenz deshalb nicht in Frage, auch wenn die einschlägigen Strafrahmen eine solche theoretisch zuliessen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und E. 4.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 1.3.3).

        1. Die rechtlichen Vorgaben und Kriterien der Strafzumessung mit der Unterscheidung von Tatkomponente und Täterkomponente wurden im vorinstanzlichen

          Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für das schwerste Delikt (Art. 187 Ziff. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Geldstrafe korrekt abgesteckt. Zudem wurde zutreffend erwogen, dass die Delikts- und Tatmehrheit sowie der Versuch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen sein wird (Urk. 108 S. 111 ff.). Dies braucht nicht im Einzelnen wiederholt zu werden.

        2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung unterstrichen hat, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 m.w.H.). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 und Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 5.2 f.; 6B_166/2019 vom 6. August 2019, E. 3.2.4;

          6B_409/2018 vom 7. Juni 2019, E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019,

          E. 1.2.2). Eine (scheinbare) Relativierung erfährt das Prinzip bei Delikten, die Züge eines Dauerdelikts aufweisen, namentlich wenn die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist und die Einzelhandlungen (deshalb) zu einer Verurteilung zusammengefasst werden. Eine mehrfache Verurteilung muss sich in der Strafzumessungsmethodik allerdings weiterhin spiegeln (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).

        3. In Abweichung zur Vorinstanz ist der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei gleichartigen Delikten zumindest die gedankliche Bildung von Einzelstrafen fordert, insofern Rechnung zu tragen, als für die Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 je separat eine Einzelstrafe zu bilden ist. Bereits an dieser Stelle ist jedoch zu bemerken, dass dieses Vorgehen an seine Grenzen stösst. Namentlich erweist sich die Unterscheidung der einzelnen Taten zulasten der einzelnen Privatklägerinnen als schwierig, da sie sich insgesamt lediglich marginal unterscheiden. Entsprechend lassen sich die für die Verschuldensbewertung relevanten Faktoren auch kaum den einzelnen Taten zulasten der Privatklägerin 1 2 zuordnen.

        4. Sodann ist, da es sich bei den Tathandlungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 um unzählige gleichartige sexuelle Handlungen über einen langen Deliktszeitraum handelt, welche sich in ihrer Schwere nicht massgeblich unterscheiden und sachlich derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, mithin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Züge eines Dauerdelikts aufweisen, je eine Einheitsstrafe auszufällen, ohne zwischen den einzelnen Tathandlungen zu differenzieren. Letzteres wäre schon deshalb nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht exakt bestimmbar ist. Ganz grundsätzlich stösst die Bildung von Einzelstrafen in Fällen, in denen ein Täter ein Kind über längere Zeit wiederholt sexuell missbraucht, an Grenzen, nicht zuletzt, da sich die Folgen der Tat in aller Regel nur als Folge des gesamten Missbrauchsvorgangs feststellen lassen. Mit der Vorinstanz ist daher die Gesamtheit der sexuellen Handlungen im Blick zu behalten und eine Einordnung des Gesamtgeschehens vorzunehmen, mit dem Unterschied, dass hinsichtlich des strafbaren Verhaltens je eine Einsatzstrafe für die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 und für jene zum Nachteil der Privatklägerin 2 auszuscheiden ist (so auch Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_798/2021 vom 2. August 2022, E. 5.2).

        1. Das Rechtsgut von Art. 187 StGB bildet die ungestörte sexuelle Freiheit, aber auch die seelische Entwicklung, d.h. die Persönlichkeitsentfaltung von Min- derjährigen, die das sexuelle Schutzalter (16 Jahre) noch nicht erreicht haben. Der Stellenwert dieses Rechtsguts ist sehr hoch zu veranschlagen (W EDER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, a.a.O.,

          N 7b zu Art. 187 StGB mit Verweis auf BGE 143 IV 18, BGE 146 IV 157 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 1.3.2).

        2. Bei der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern ist vorab zu berücksichtigen, dass die Privatklägerinnen ab 8-jährig (Privatklägerin 1) bzw. 11-jährig (Privatklägerin 2) bis jeweils 15-jährig, mithin über einen beträchtlichen Zeitraum stets und regelmässig ungewollte sexuelle Handlungen über sich ergehen lassen mussten. Dies alleine ist ein gravierender Eingriff in die sexuelle Entwicklung der dazumal minderjährigen Privatklä-

          gerinnen. Hinzu kommt, dass im Verlaufe der Zeit eine Aggravation der sexuellen Übergriffe stattfand. Auch wenn nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt nicht von täglichen sexuellen Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerinnen ausgegangen werden kann, so steht zumindest fest, dass diese regelmässig stattgefunden haben. Entsprechend mussten die Privatklägerinnen jahrelang stets mit einem Übergriff rechnen und waren den damit verbun- denen Ängsten und Ohnmachtsgefühlen während eines überwiegenden Teils ihrer Kindheit bzw. Jugend ausgeliefert. Zudem spielte sich der sexuelle Missbrauch mit Ausnahme eines Vorfalls mit der Privatklägerin 2 im Jahr 2008 in Serbien zuhause ab, wo eigentlich die für die Entwicklung eines Kindes notwendige Sicherheit und Geborgenheit vorherrschen sollte. In diesem Zusammenhang ebenfalls ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte der Vater der beiden Privatklägerinnen ist und er das einer Eltern-Kind-Beziehung naturgemäss inhärente Vertrauen krass missbrauchte bzw. den Umstand, dass die Privatklägerin- nen durch das Erziehungsverhältnis von ihm abhängig waren, schamlos ausnutzte. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Bezahlen von kleineren Geldbeträgen nach erfolgten sexuellen Handlungen an die Privatklägerin 1 deren Integrität weiter degradierte und als kleine Gefälligkeit erscheinen lässt, was besonders nieder erscheint, wobei dasselbe auch für die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen gilt, er werde bei nicht gefügigem Verhalten zur Schwester gehen (Urk. 108 S. 114 f.).

          1. Hinsichtlich der Privatklägerin 1 ist im Speziellen zu berücksichtigen, dass sie den sexuellen Missbrauch durch ihren Vater insgesamt während knapp

            7 Jahren erleben musste. Objektiv schwer wiegt dabei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bereits im Alter von nicht einmal 9 Jahren (und in der Folge konstant) nicht nur an den nackten primären und sekundären Geschlechtsteilen anfasste und deren nackte Brüste knetete – später im Alter von 13 bzw. 14 Jahren auch leckte –, sondern sich mit ihrer Hilfe über die Jahre hinweg selbstbefriedigte, indem er sie Manipulationsbewegungen an seinem Glied ausführen liess. Als unter dem Aspekt der Gefährdung der psychisch-emotionalen bzw. sexuellen Entwicklung besonders gravierend erscheint sodann der Vorfall im Jahr 2015, als der Beschuldigte versuchte, der schlafenden Privatklägerin 1 sein Glied in den Mund

            zu stecken, auch wenn ihm dies nicht gelang. Generell dürften die jahrelangen Übergriffe nachts im Bett der Privatklägerin 1, wobei sich der Beschuldigte den Umstand zunutze machte, dass die übrigen Familienmitglieder schliefen, sicherlich auch die für deren Entwicklung und Gesundheit wichtigen Schlafgewohnheiten beeinträchtigt haben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der Vorfälle von zuhause wegging, zwischenzeitlich auf der Strasse lebte und sich aufgrund des Erlebten bereits in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich befand sowie die Diagnose einer schwergradig ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung aufweist, aufgrund der sie derzeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und eine volle IV-Rente zugesprochen erhalten hat (vgl. Urk. 33; Urk. 74/1-6; insb. Urk. 74/3 S. 17, S. 22).

          2. Die Privatklägerin 2 ihrerseits war 11 Jahre alt, als der erste sexuelle Übergriff seitens des Beschuldigten stattfand. Damals fasste der Beschuldigte der Privatklägerin 2 über den Kleidern an deren Brüste und an ihre Scheide, was er in der Folge regelmässig tat. Auch die Berührungen oberhalb der Kleider waren geeignet, die Entwicklung der Privatklägerin 2 nachhaltig zu stören, waren diese doch die ersten sexuellen Übergriffe, welche der Beschuldigte an der Privatklägerin 2 beging. Die weiteren Vorgänge erscheinen als Steigerung, wenn der Beschuldigte der 14bzw. 15-jährigen Privatklägerin 2 zunehmend und schliesslich regelmässig bei jeweils sich bietender Gelegenheit an deren nackte Brüste fasste, diese knetete und leckte. Als besonders schwerwiegend ist sodann zu qualifizieren, dass der Beschuldigte auch an ihre nackte Vagina fasste und ihre Klitoris stimulierte. Ebenso haben die Folgen, welche die sexuellen Übergriffe bis heute auf das Leben der Privatklägerin 2 zeitigen, Berücksichtigung zu finden. Die Privatklägerin 2 hat eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung des Borderline- Typus entwickelt, wobei sie immer wieder psychische Zusammenbrüche und Depressionen erleidet. Nachdem sie von zuhause fortgegangen war, war sie ebenfalls kurzzeitig obdachlos (vgl. Urk. 95 S. 5); derzeit ist sie ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sie von der Sozialversicherungsbehörden inzwischen einen positiven Vorbescheid für eine volle IV-Rentenzusprache erhalten hat (vgl. zum Ganzen Urk. 39 sowie Urk. 92/1-4 und Urk. 125/1-2).

          3. Es gilt zu konstatieren, dass die Vorfälle während des gesamten Tatzeitraums je einzeln geeignet waren, die Entfaltung der Privatklägerinnen 1 und 2 nachhaltig zu stören, weshalb im Sinne einer Gesamtschau von einer gravieren- den Beeinträchtigung ihrer psychisch-emotionalen Entwicklung ausgegangen werden muss. Auf der anderen Seite sind im Spektrum möglicher sexueller Handlungen mit Kindern, namentlich hinsichtlich Dauer und Intensität, auch noch einiges schwerere Verhaltensweisen denkbar, ohne dass damit die hier zu beurteilenden Taten verharmlost gar bagatellisiert werden sollen. Das objektive Tatverschulden erscheint nach dem Gesagten hinsichtlich der Privatklägerin 1 als beträchtlich und bezüglich der Privatklägerin 2 als nicht mehr leicht.

        1. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven, namentlich um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu stillen, und damit oh- ne Rücksicht auf die gravierende Beeinträchtigung der Entwicklung seiner eige- nen Töchter.

        2. Im Ergebnis erscheint vorliegend für die sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 – ausgehend von einer vollständig vollendeten Tatbegehung

          • eine Einsatzstrafe von 26 Monaten und für jene zum Nachteil der Privatklägerin 2 eine solche von 20 Monaten als angemessen.

        3. Die soeben genannte hypothetisch schuldangemessene Strafe für die Übergriffe zulasten der Privatklägerin 1 ist aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es betreffend den Vorfall, bei dem der Beschuldigte ihr seinen Penis in den Mund stecken wollte, beim Versuch geblieben ist. Dabei hängt das Mass der zulässigen Strafreduktion u.a. von der Nähe der Tatbestandsverwirklichung und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Dabei dürfte vorliegend der Vorfall, auch ohne dass die sexuelle Handlung vollendet wurde, für die Privatklägerin 1 kaum weniger einschneidend gewesen sein. Der diesbezügliche Versuch ändert an der Schwere der Tat insgesamt deshalb nur marginal etwas und rechtfertigt mithin lediglich ei- ne minimale Strafreduktion um 1 Monat auf 25 Monate Freiheitsstrafe.

        4. Im Zuge der nunmehr vorzunehmenden Asperation ist als nächster Schritt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrheitlich gleichartige Taten unter identischen Tatumständen beging, indes gegenüber zwei verschiedenen Opfern. Entsprechend rechtfertigt es sich, für den Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern hinsichtlich beider Privatklägerinnen von einer Einsatzstrafe von insgesamt 36 Monaten auszugehen.

        1. Daneben ist die objektive Tatschwere der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung hauptsächlich davon geprägt, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen 1 und 2 über Jahre hinweg mit allem schlug, was er zur Verfügung hatte. Der Privatklägerin 1 verpasste er im rechtlich relevanten Zeitraum ab dem 17. Dezember 2011 bis zum 28. Januar 2015 regelmässig Ohrfeigen, schlug sie mit den Fäusten unter Zuhilfenahme von weiteren Gegenständen. Zudem würgte er sie zwischen 2012 und 2013 dreimal, wobei das Würgen und die Schläge mit eigens dafür vorab genässten Seilen als besonders verwerflich zu beurteilen sind, zumal Letzteres auch noch ein Planungselement beinhaltet. Die Folge davon waren Striemen, Hämatome sowie heftige Schmerzen. Ein identisches Verhalten – abgesehen vom Würgen – zeigte der Beschuldigte auch gegenüber der Privatklägerin 2, wobei er sich in ihrem Fall auch noch Ästen bediente, um sie zu schlagen. Der Beschuldigte verwendete mit anderen Worten diverse Gegenstände, um seine Schläge und damit das Leiden der Privatklägerinnen zu verstärken, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. In den Sommerferien 2016 in Serbien kam es sodann zum klar gewichtigsten körperlichen Übergriff, indem der Beschuldigte im Verlauf einer Auseinandersetzung mit dem Metallteil seiner Güterschnalle zuschlug und damit die Privatklägerin 1 an der Schläfe und die Privatklägerin 2 am Unterarm traf. Dieses Vorgehen zeugt von erheblicher Gefährlichkeit – insbesondere was den unkontrollierten Schlag auf Kopfhöhe anbelangt – und von Gleichgültigkeit hinsichtlich möglicher Verletzungsfolgen. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass es nie nachweislich zu schweren Verletzungen bei den Privatklägerinnen gekommen ist. Bei allem dem nutzte der Beschuldigte wiederum seine Stellung als Vater und die daraus fliessende Machtposition gegenüber seinen Töchtern aus und schuf ein Klima der Gewalt, um sich gegenüber diesen durchzusetzen. Auch wenn den Einzeltaten im Übrigen Provokationen seitens der

          Privatklägerinnen vorausgegangen sein mögen, lässt dies das Verhalten des Beschuldigten nicht in einem milderen Licht erscheinen, zumal es sich nicht um ei- nen einmaligen Fehltritt seinerseits handelt. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden – betrachtet es man für die Privatklägerinnen je einzeln und gesondert von den übrigen Delikten – als gerade noch leicht.

        2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich

          • hinsichtlich der Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich – und aus rein egoistischen sowie niederen Beweggründen, namentlich um sich Gehör zu verschaffen und seine Position innerhalb der Familie durchzusetzen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere dementsprechend nicht zu relativieren.

        3. Aufgrund des für die Privatklägerinnen 1 und 2 einzeln betrachtet gerade noch leichten Gesamtverschuldens wäre eine gesonderte Bestrafung von je

      6 Monaten angemessen. Nach Massgabe des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich indessen, die im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen mit Kindern festgelegte Einsatzstrafe von 36 Monaten für beide Privatklägerinnen zusammen um insgesamt 9 Monate zu erhöhen.

        1. Schliesslich ist mit Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht durch den Beschuldigten festzuhalten, dass sich auch diese Delinquenz gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 über eine Dauer von mehreren Jahren erstreckte. Der regelmässige sexuelle und körperliche Missbrauch durch den Beschuldigten zeugt von beträchtlicher Geringschätzung diesen gegenüber. Dessen gewaltgeprägtes und misshandelndes Verhalten war sodann auf Dauer angelegt und omnipräsent, wodurch die Privatklägerinnen erheblich in ihrer persönlichen und sexuellen Entwicklung gefährdet wur- den. Wie bereits ausgeführt, leiden die Privatklägerinnen heute noch massiv unter den Übergriffen des Beschuldigten und sind immer noch daran, das Vorgefallene zu verarbeiten. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Folgen das Resultat des gesamten strafbaren Verhaltens des Beschuldigten darstellen und nicht nur auf die Verletzung der Fürsorgebzw. Erziehungspflichten zurückzuführen sind. Insgesamt sind daher im Spektrum aller möglicher Ausprägungen des entsprechenden Straftatbestands und mit Blick auf den weiten Strafrahmen

          durchaus einiges schwerere Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden erscheint nach dem Gesagten als gerade noch leicht.

        2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Gefähr- dungssituation für die Privatklägerinnen mindestens eventualvorsätzlich. Die objektive Tatschwere wird in subjektiver Hinsicht leicht relativiert. Dies führt zu ei- nem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist.

        3. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe für das vom Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen gezeigte identische Verhalten auf je 3 Monate festzusetzen. Nach Asperation rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Taten zum Nachteil beider Privatklägerinnen zusammen um 3 Monate auf ins- gesamt 48 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

        1. Der heute 55-jährige Beschuldigte albanischer Herkunft ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Im Alter von 23 Jahren kam er in die Schweiz, um hierzulande als Bodenleger zu arbeiten. Im Jahr 1995 heiratete der Beschuldigte seine Ehefrau, die er in seiner Heimat kennengelernt hatte, und bekam mit ihr fünf Kin- der. Er sowie seine Kinder erlangten im Jahr 2010 die Schweizer Staatsbürgerschaft (Prot. I S. 12, S. 15 f.). Seit dem Jahr 2016 ist der Beschuldigte angesichts diverser gesundheitlicher Beschwerden – physischer und psychischer Natur – arbeitsunfähig, weshalb die Familie seit Mai 2018 vom Sozialamt unterstützt wird. Die Ehefrau erzielt einen Zuverdienst von monatlich ca. Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 15/5

          S. 2 f.; Prot. II S. 11). Aufgrund seiner Depressionen begab sich der Beschuldigte vom 2. Dezember 2016 bis am 4. Januar 2017 stationär in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, gefolgt am 13. Juni 2018 bis 3. Juli 2018 von einem Aufenthalt im O. in P. . Ein IV-Verfahren ist pendent (Prot. I S. 12 ff.; Prot. II

          S. 10 f.; vgl. auch Urk. 41). Auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung befand sich der Beschuldigte aufgrund von Depressionen in stationärer Behandlung in der Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (Prot. II S. 8). Der Beschuldigte besitzt abgesehen von einem Anteil am Haus seiner Eltern in Serbien kein Vermögen, weist indes Schulden in der Höhe von ca. Fr. 90'000.– auf (Prot. I S. 15). Seine zwei jüngsten Kinder mit Jahrgang 2002 und 2005 wohnen noch bei ihm zuhause, seine älteste Tochter ist bereits verheiratet. Von ihnen erhält er teilweise auch etwas finanzielle Unterstützung. Zu seinen zwei anderen Töchtern, den Privatklägerinnen 1 und 2, hatte der Beschuldigte seit deren Auszug von zuhause, mithin seit mehr als 3 Jahren keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 12 f.). Zwar übernachtete die Privatklägerin 2 zunächst noch teils im Untergeschoss der ehemaligen Familienwohnung, dies aber lediglich, weil sie keinen anderen Schlafplatz hatte. Zu einem persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten kam es dabei nicht (Prot. I S. 12 f.). Aus der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten ergibt sich für die Strafzumessung mithin nichts Relevantes.

        2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 129A). Vorstrafen, die straferhöhend zu berücksichtigen wären, fehlen damit.

        3. Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen immer bestritten, einzig hinsichtlich der Körperverletzung hat er einzelne Sachverhaltselemente eingestanden, was marginal strafmindernd zu berücksichtigen ist. Eine eigentliche Einsicht Reue liegt nicht vor.

        4. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass der Beschuldigte keine besondere Strafempfindlichkeit aufweist, mit anderen Worten sind die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Leiden nicht ausreichend, um eine solche zu begründen (Urk. 108 S. 119 f.).

        5. Das Strafverfahren wurde im April 2017 eröffnet und dauerte bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens knapp 4 Jahre bzw. bis heute rund fast 5 ½ Jahre, was bei einem Verfahren dieser Grössenordnung zwar lang, jedoch noch nicht übermässig ist. Dennoch dürfte sich die lange Verfahrensdauer für den Beschuldigten zusätzlich belastend ausgewirkt haben, wobei ihm selbst diesbezüglich keinerlei Verschulden zugeschrieben werden kann. Entsprechend ist die lange Verfahrensdauer sowie der Umstand, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (31. Mai 2021) die letzten Taten bereits 5 Jahre zurücklagen, leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

        6. Aufgrund der Täterkomponente – namentlich in Beachtung des marginal zu berücksichtigenden teilweisen Geständnisses – und der langen Verfahrensdauer,

      ist die Einsatzstrafe insgesamt um 6 Monate zu reduzieren. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich im Ergebnis die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 42 Monaten deshalb als angemessen.

      9. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. Daran ist die von ihm vom 18. April 2017 bis 23. Juni 2017 erstandene Haft von 67 Tagen anzurechnen (Urk. 14/2; Urk. 14/14). Selbstredend ist die auszufällende Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen zu vollziehen.

    3. Zivilforderungen

      1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Sodann wurde er verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von

        Fr. 23'000.– nebst Zins und der Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 20'000.– nebst Zins zu bezahlen (Urk. 108). Berufungsweise lässt der Beschuldigte demgegenüber den Antrag stellen, die privatklägerischen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen seien abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 111; Urk. 134 S. 22).

      2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen adhäsionsweise geltend gemachter Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 108 S. 123 ff.).

        3.1. Vorliegend beantragen die Privatklägerin 1 und 2 übereinstimmend, dass der Beschuldigte grundsätzlich zu verpflichten sei, ihnen den durch die Delikte entstandenen Schaden, insbesondere Therapiekosten und Erwerbseinbussen, zu ersetzen, soweit dieser nicht von Dritten übernommen werde (Urk. 94 S. 4;

        Urk. 95 S. 5). Ein Zivilbegehren, mit dem gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO eine Schadenersatzverpflichtung der beschuldigten Person lediglich dem Grundsatz nach festzustellen sei, setzt voraus, dass eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn im Zusammenhang mit einem entstandenen Personenschaden allfällige

        Spätfolgen abzuwarten sind (DOLGE in: Basler Kommentar StPO II, 2. Aufl. 2014, N 44 f. zu Art. 126 StPO; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,

      3. Aufl. 2018, N 15 zu Art. 126 StPO).

          1. Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 14. Mai 2019 ergibt, wurde bei der Privatklägerin 1 eine schwergradig ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung aufgrund einer dauerhaften Traumatisierung diagnostiziert, welche in allen Bereichen ihres Lebens (sozial, hauswirtschaftlich, interaktionell und beziehungsmässig) zu schwersten Einschränkungen führt. Die Privatklägerin werde noch langfristig auf intensive psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein, wobei derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege (Urk. 74/3). Gestützt darauf wurde der Privatklägerin 1 mit Verfügung der SVA Zürich vom

            17. Oktober 2019 eine volle Invalidenrente zugesprochen (Urk. 74/4-6).

          2. Ähnliches gilt für die Privatklägerin 2. Dem Bericht ihrer Therapiestelle vom

      9. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass aufgrund der komplexen Traumatisierung im Jungendalter u.a. eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typus zu diagnostizieren ist. Auch in ihrem Fall liege zurzeit eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vor und wird eine langfristig angelegte Psychotherapie empfohlen (Urk. 125/1). Zudem besteht ein Vorbescheid der SVA Zürich vom 8. April 2022, wonach bei der Privatklägerin 2 die Voraussetzungen für eine volle IV-Rente erfüllt sind (Urk. 125/2).

      3.3. Nach dem Gesagten ist ausgewiesen, dass sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 aufgrund der erlittenen, vom Beschuldigten verursachten Traumata und der ihnen gestellten Diagnosen langfristig auf psychologische bzw. psychiatrische Unterstützung angewiesen sein werden, mithin die Tat des Beschuldigten auch zukünftig noch Folgen zeitigen wird, welche zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend abzuschätzen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich zukünftiger Therapiekosten allfälliger Kosten für begleitetes Wohnen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden. Ebenso lässt sich der Erwerbsausfall, den die Privatklägerinnen tatbedingt erleiden, gerade auch in Anbetracht der teilweise noch laufenden IV-Verfahren noch nicht definitiv beurteilen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO erfüllt, weshalb in Bestätigung

      des erstinstanzlichen Entscheids festzustellen ist, dass der Beschuldigte gegen- über beiden Privatklägerinnen für weiteren Schaden aus dem eingeklagten Ereig- nis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

        1. Vor Vorinstanz hatte die Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 45'000.– (Urk. 94 S. 4 ff.) und die Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 55'000.– (Urk. 95

          S. 6 ff.) verlangt. Nachdem keine von ihnen ihre Berufung aufrecht erhalten hat, fällt eine Erhöhung der Genugtuungssummen gegenüber dem angefochtenen Entscheid mithin bereits von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen ist vielmehr, ob in Nachachtung der Appellation des Beschuldigten eine tiefere Genugtuung auszusprechen ist.

        2. Massgebend für die Festsetzung der Genugtuung im Einzelfall ist das subjektive Empfinden der geschädigten Person und die konkrete immaterielle Unbill, die sie durch das schädigende Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 3.3.2 m.w.H.; 6B_768/2014 vom 24. März

          2015, E. 3.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 97]). Vorliegend sind als Ausgangspunkt bei der Genugtuungsbemessung die vom Beschuldigten begangenen sexuellen Übergriffe zu nehmen. In BGE 125 III 269 sprach das Bundesgericht einem Mädchen, das ab dem Alter von 8 Jahren während 10 Jahren das Opfer unzähliger, besonders schwerer sexueller Übergriffe durch seinen Vater wurde und deswegen schwerwiegende und sehr wahrscheinlich irreversible Schäden erlitt, eine Genugtuung von Fr. 100'000.– zu, wobei es unterstrich, dass es sich dabei um eine Maximalsumme für diese Art von Fällen handle. In einem ähnlich gelagerten Fall wie dem hier zu beurteilenden missbrauchte ein Vater seine zwei Töchter über Jahre hinweg sexuell (im Sinne von Art. 189 StGB). Die Genugtuungssummen für die beiden Mädchen wurden auf Fr. 20'000.– bzw. Fr. 35'000.– festgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.51_2003 vom 10. September 2003). Seither tendiert die Praxis zu einer Erhöhung der Genugtuungssummen. Demnach werden bei sexuellen Übergriffen im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses während eines längeren Zeitraums mit wiederholt erzwungenem vaginalen, oralen analen Geschlechtsverkehr auch ohne besondere Brutalität der Taten regelmässig Genugtuungen zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 50'000.– zugesprochen.

          Bei besonderer Brutalität Intensität der Tat liegen die Genugtuungen noch höher und erreichen in Einzelfällen über Fr. 200'000.– (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Ge- nugtuungsrecht, Band 1, S. 195 ff.).

        3. Vorliegend erfolgten die sexuellen Übergriffe auf die Privatklägerinnen 1 und 2 in erheblicher Schwere, zahlreich und über mehrere Jahre hinweg. Insge-

          samt liegt ein gravierender Fall sexuellen Missbrauchs von Kindern vor, wobei objektiv noch schwerwiegendere Fälle denkbar sind. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht zu (vollendet) erzwungenem vaginalen, oralen analen Geschlechtsverkehr kam und die Übergriffe nicht von besonderer Brutalität waren. Der Beschuldigte nutzte jedoch seine kognitive Überlegenheit, die emotionale Abhängigkeit der Privatklägerinnen und die gemeinsame Wohnsituation schamlos aus, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Hinzu traten fast permanent körperliche Züchtigungen, mithin ein Klima von Gewalt und Angst. Zudem ist nachgewiesen, dass die Straftaten des Beschuldigten bereits zu einer konkreten und schwerwiegenden Schädigung der seelischen Entwicklung der Privatklägerinnen geführt haben (s. vorne

          Erw. VI.3.3.). Die Privatklägerinnen wurden damit zusammengefasst Opfer eines schweren sexuellen und körperlichen Missbrauchs in Kombination mit einer gravierenden, andauernden Verletzung ihrer Persönlichkeit. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich schliesslich aufgrund der Tatsache, dass die Übergriffe auf die Privatklägerin 2 im Vergleich zur Privatklägerin 1 über einen kürzeren Zeitraum hinweg erfolgten, sie beim ersten sexuellen Übergriff älter war und insgesamt von ei- ner leicht geminderten Intensität auszugehen ist, dieser eine etwas tiefere Genugtuungssumme auszusprechen (Urk. 108 S. 129 f.).

        4. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 23'000.– für die Privatklägerin 1 und von Fr. 20'000.– für die Privatklägerin 2 demnach sicher nicht als übersetzt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist. Zu übernehmen ist sodann die vorinstanzliche Regelung auch dahingehend, als die Genugtuungssummen ab dem 1. Juli 2011 je mit 5 % zu verzinsen sind (Urk. 108 S. 130).

    4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 12 bis 16) vollumfänglich zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

    1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

    2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2, dem mit seinen Berufungsanträgen vollständig unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Demgegenüber haben die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihrer zurückgezogenen Appellation resp. mit ihrer nicht begründeten Berufungsanmeldung keinen nennenswerten Aufwand verursacht, weshalb ihnen keine Berufungskosten aufzuerlegen sind. Die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Privatklägervertretung sind demgegenüber auch im Berufungsprozess einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten jeweils vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO).

    1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 5'891.10 inkl. MwSt. geltend (Urk. 136). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist Rechtsanwältin MLaw X. mit einem Honorar von gerundet Fr. 5'900.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    2. Sodann macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 für den Berufungsprozess einen Zeitaufwand von etwas mehr als 2 Stunden geltend (Honorarnote vom 6. September 2022, Urk. 132), was sich als angemessen erweist. Entsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. Y. mit pauschal Fr. 600.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 macht mit Honorar- note vom 2. September 2022 für das Berufungsverfahren eine Zeitaufwand von etwas über 5 Stunden geltend (Urk. 130). Auch dieser Aufwand erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwältin lic. iur. Z. mit pauschal Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

4. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Genugtuung wegen ungerechtfertigt erstandener Haft (vgl. Urk. 134) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten.

  2. Vom Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin 2 wird Vormerk ge- nommen.

  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Mai 2021 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Verwendung sichergestellter Gegenstände) und der Dispositivziffern 9 bis 11 (Vertreterhonorare) in Rechtskraft erwachsen ist.

  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  5. Rechtsmittel:

Gegen die Dispositivziffern 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig

    • der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB und teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie

    • der mehrfachen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.

  2. Für den Zeitraum vor dem 17. Dezember 2011 wird das Verfahren in Bezug auf den Anklagevorwurf der körperlichen Übergriffe (mehrfache einfache Körperverletzung und mehrfache Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht) auf die Privatklägerinnen 1 und 2 definitiv eingestellt.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 67 Tage durch Haft erstanden sind.

  4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 C. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B. Fr. 23'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 C. Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.

  9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 12 bis 16) wird bestätigt.

  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 5'900.– amtliche Verteidigung

    Fr. 600.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1

    Fr. 1'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2.

  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

  12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1

    • die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1

    • die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

  13. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 16. September 2022

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Castrovilli

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Andres

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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