E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB210439: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewaltdarstellungen und Pornografie verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 400.– belegt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wurde der Beschuldigte für 6 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es wurden auch verschiedene Betäubungsmittel und Gegenstände eingezogen. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt Fr. 4'500.00, mit weiteren Kosten von Fr. 1'800.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB210439

Kanton:ZH
Fallnummer:SB210439
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210439 vom 08.04.2022 (ZH)
Datum:08.04.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Sinne; Gramm; Geldstrafe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Betäubungsmittel; Urteil; Berufung; Schweiz; Vorinstanz; Tagessätze; Staat; Verteidigung; Betäubungsmittelgesetz; BetmG; Anklage; Kunststofftasche; Gericht; Landes; Kantons; Staatsanwaltschaft; Tagessätzen; Vergehen; Landesverweis; Landesverweisung
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 135 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 160 StGB ;Art. 197 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 51 StGB ;Art. 66a StGB ;
Referenz BGE:109 IV 145; 121 IV 202; 124 IV 86; 127 I 38; 133 I 33; 134 IV 5; 134 IV 82; 134 IV 97; 136 IV 55; 138 IV 120; 144 IV 217;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 10 OR StPO, 2014

Entscheid des Kantongerichts SB210439

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210439-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer, Präsidentin, und lic. iur. Ohnjec, Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier

Urteil vom 8. April 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Juni 2021 (DG210039)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II vom 25. März 2021 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig

    • des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB,

    • des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG),

    • der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1 bis StGB,

    • der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB sowie

    • der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG).

  2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) wird eingestellt, soweit sich die Tatvorwürfe auf die Zeit vor dem 2. Juni 2018 beziehen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon

    84 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.–, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.

    Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

  7. Das von der Kantonspolizei Zürich am 10. September 2019 sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke LG (Asservat-Nr. A013'000'481) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 10. September 2019 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM Lager-

    Nr. B02769-2019 lagernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:

    • Kokain in Knittersack (verknotet) à 19.2 Gramm netto (Asservat-Nr.

      A013'000'389),

    • Kokain in Knittersackteil (verschweisst) à 10 Gramm netto (Asservat- Nr. A013'000'390).

  9. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 10. September 2019 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02769-2019 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen und ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

    • 1 Feinwaage der Marke Primotecq (Asservat-Nr. A013'000'414),

    • 1 Feinwaage der Marke Tanita (Asservat-Nr. A013'000'458),

    • 1 Mobiltelefon der Marke Apple, iPhone X (Asservat-Nr. A013'000'367).

  10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190910- 005 / 76257471 lagernden DNA-Spuren bzw. Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

  11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 660.00 Gutachten Stadtpolizei Zürich

    Fr. 19'567.40 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst)

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 17 f.)

    1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen, teils qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, teils in Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen (in Änderung von Dispositiv Ziffern 1 Spiegelstriche 1 und 2).

    2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 1'000.– (in Änderung von Dispositiv Ziffer 3).

    3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen (in Änderung von Dispositiv Ziffer 6).

    4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (in Änderung von Dispositiv Ziffer 12).

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

    1. Verfahrensgang

    Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil vom 2. Juni 2021 des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB, des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB sowie der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurde eingestellt, soweit sich die Tatvorwürfe auf die Zeit vor dem 2. Juni 2018 bezogen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 84 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 400.–. Der Vollzug der Freiheitssowie der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Für die zu bezahlende Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. Es wurde eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Weiter entschied die Vorinstanz über Sicherstellungen und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens (Urk. 35 S. 60 ff.).

    Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 31). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die amtliche Verteidigung am 2. September 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 37). Mit Verfügung vom

    7. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 14. September 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf die Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 42). Am 14. Januar 2022 erging die Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 44). Mit Eingabe vom 28. März 2022 ersuchte der amtliche Verteidiger um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung, was am 29. März 2022 bewilligt wurde (Urk. 47). Vorgängig zur Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger sodann seine Plädoyernotizen sowie die Honorarnote ein (Urk. 51 und Urk. 52). An der Berufungsverhandlung erschien nur er in Begleitung zweier Mitarbeiterinnen (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    2. Gegenstand der Berufung

    Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch hinsichtlich des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffer 1) und des Vergehens im Sinne von

    Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 2; Dispositivziffer 1, 1. und 2. Spiegelstrich) sowie die ausgefällte Sanktion an. Mit der Anfechtung der Sanktion gilt auch der Vollzug der Sanktion als mitangefochten (Dispositivziffern 3-5). Schliesslich werden die Anordnung der Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 12) angefochten.

    Das vorinstanzliche Urteil bleibt unangefochten in Bezug auf den Schuldspruch infolge der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB sowie der mehrfachen Übertretung im Sinne von

    Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dispositivziffer 1, 3.-5. Spiegelstrich), die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit sich die Tatvorwürfe auf die Zeit vor dem 2. Juni 2018 beziehen (Dispositivziffer 2), den Entscheid über Sicherstellungen (Dispositivziffern 7-10) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Das Urteil ist somit insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.

    Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

  2. Prozessuales

    In der Berufungserklärung stellt der amtliche Verteidiger – wie vor der Vorinstanz

    • den Beweisantrag, es seien die Akten der Strafverfahren gegen B. ,

      C. , D. und E. beizuziehen, eventuell beschränkt auf den Sachverhalt vom bzw. um den 24. Januar 2019 herum. Die vorgelegten Beweise könnten nicht seriös gewürdigt werden, wenn man lediglich selektive Ausschnitte präsentiert erhalte. Die Strafgerichte wie auch die Verteidigung müssten sich ein eigenes und zwar umfassendes Bild von der Sachlage verschaffen können. Beispielsweise würde es interessieren, mit wem die genannten Beteiligten im fraglichen Zeitpunkt auf den verschiedensten Kanälen Kontakt gehabt hätten. Denn mit dem Beschuldigten hätten sie sicher keinen Kontakt gehabt, sonst wäre dies vorgelegt worden. Allenfalls gebe es Hinweise auf weitere mögliche Täterschaft. Oh- ne diese Akten könne ein Entlastungsbeweis nicht geführt werden (Urk. 37 S. 2; Urk. 51 S. 11 f.).

      Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, erweisen sich die beantragten Beweisergänzungen als obsolet, weshalb sie nicht weiter zu behan- deln sind.

  3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

  1. Anklageziffer I.: Gehilfenschaft zum Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes

    1. Anklagevorwurf

      1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am kurz vor dem

        24. Januar 2019 unter nicht weiter bekannten Umständen eine Portion Kokain von 500 Gramm (netto 499 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgehalt 53 %, entsprechend 264.9 Gramm Reinsubstanz) verpackt zu haben, wobei das Kokain darauf im Auftrag von C. von einem nicht identifizierten Läufer am Abend des

        24. Januar 2019 an B. und von dieser in der Folge an D. und

        E. übergeben worden sei (Urk. 11 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf bis heute konstant.

      2. Die Vorinstanz hält es für erstellt, dass der Beschuldigte das Kokain verpackt hat: Die Aussagen des Beschuldigten zur Tatsache seiner DNA-Spur auf dem ausgeschnittenen Knoten der Kunststofftasche würden eine klare taktische Weiterentwicklung aufweisen. Eine plausible Erklärung, wie seine DNA-Spur an den aufgeschnittenen Knoten der Kunststofftasche gekommen sei, habe der Beschuldigte nicht liefern können. Dass lediglich beim aufgeschnittenen Knoten der Kunststofftasche die DNA-Spur des Beschuldigten habe sichergestellt werden können, liege daran, dass an den entsprechenden Stellen, an welchen DNA- Spuren zu erwarten seien, punktuell Abstriche mit einem Wattetupfer genommen würden. Es sei gut möglich, dass sich an weiteren Stellen der Kunststofftasche seine DNA-Spuren befunden hätten. Zum Gesamtbild würde sodann auch der Umstand passen, dass in der Wohnung des Beschuldigten 29.2 Gramm Kokain

        (9.9 Gramm Reinsubstanz) und zwei Feinwaagen hätten sichergestellt werden können. Überdies handle es sich beim Beschuldigten in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte nicht um einen unbescholtenen Bürger; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2015 sei er wegen des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gesprochen worden, da er eine Kokainportion (0.5 Gramm brutto) für eine Drittperson aufbewahrt habe (Urk. 35 S. 15 ff.).

      3. Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass eine Teilnahme des Beschuldigten an der Weitergabe des Kokains ausgeschlossen werden könne; die Abnehmerin B. habe den Beschuldigten als den Auslieferer des Kokains ausgeschlossen, wobei keine Hinweise bestünden, dass sie ihn decken würde (Urk. 24 S. 2). Auch C. belaste den Beschuldigten nicht, als er darauf hingewiesen habe, dass der Beschuldigte das Kokain an B. verkauft habe, weil seine Fingerabdrücke dort gefunden worden seien (Urk. 24 S. 2).

        Dagegen beweise die vom Beschuldigten gelegte Spur an der Innenverpackung zweifelsfrei, dass er vor der Auslieferung an der Verpackung des Kokains beteiligt gewesen sei. Seine wechselnden Aussagen zu deren Zustandekommen würden ihn nicht entlasten. Wichtig sei, dass es sich um einen einfachen Plastikbeutel handle, der wohl ab einer Rolle o.Ä. für den einmaligen Gebrauch benutzt werde. Genau dies sei vorliegend geschehen. Zentral sei, dass sich die Spur im Bereich des Knotens befunden habe, demzufolge beim Verpacken gelegt worden sei. Eine bloss zufällige Spurenlegung am Sack könne ausgeschlossen werden (Urk. 24 S. 2).

      4. Der amtliche Verteidiger hält demgegenüber auch im Berufungsverfahren dafür, dass – hätte der Beschuldigte das Kokain verpackt – zwangsweise weitere DNA-Spuren von ihm hätten gefunden werden müssen. Er weist darauf hin, dass es sich bei der Auswertung um ein Mischprofil handelt, somit mindestens noch ei- ne weitere Person involviert gewesen sei. Bewiesen sei lediglich, dass der Beschuldigte den Plastiksack in den Händen gehabt haben dürfte, jedoch könne das zu irgendeinem Zeitpunkt gewesen sein (Urk. 25 S. 4 f.; Urk. 51 S. 8 f.). Weiter habe die Observation des Beschuldigten zu keinen den Verdacht des Kokainhan- dels erhärtenden Erkenntnissen geführt. B. belaste den Beschuldigten nicht, und bei der Aussage von C. handle es sich um eine Schutzbehauptung. Die Fragen der Staatsanwaltschaft, ob er B. bzw. C. kenne, habe der Beschuldigte bejaht. Wenn er tatsächlich an deren Kokainhandel beteiligt gewesen wäre, hätte er wahrscheinlich nicht so ausgesagt. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten spreche auch der Umstand, dass der Beschuldigte auf ersten Vorhalt hin, wonach C. etwas mit den gelieferten 500 Gramm Kokain zu tun haben soll, erklärt habe, dass dieser mit der Cousine des Beschuldigten eine Tochter habe und ihm, dem Beschuldigten, Shisha-Tabak aus Holland mitgebracht habe. Er sei deswegen auch bei C. gewesen und habe für sich Tabak abgepackt. Dass er zuvor gemutmasst habe, die DNA auf dem Plastiksack könnte daherkommen, dass B. einen leeren Sack bei ihm mitgenommen haben könnte, zeige, dass der Beschuldigte eben nicht gewusst habe, dass das Kokain via C. zu B. gelangt sei. Von diesem Umstand habe er erst am 24. Oktober 2019 erfahren und erst in diesem Moment habe er die DNA-Spur einem anderen Ort zuordnen können; er sei bei C. gewesen und habe Shisha-Tabak umgepackt (Urk. 25 S. 5 ff.; Urk. 51 S. 5). Der Drogenkonsum des Beschuldigten stelle kein Indiz dar; dieser werde durch anderweitige Einschränkungen finanziert. Weiter sei der Beschuldigte seit dem Januar 2019 und trotz Observation nicht mehr in Erscheinung getreten. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft fehle es aber auch an der inneren Kohärenz: Einerseits soll sich der Beschuldigte den Drogenkonsum als einmaliger Drogenverpacker arbeitsteilig mit einer anderen Person in der Organisation von C. finanziert haben (Anklageziffer 1) und andererseits durch den eigenen Verkauf von Kokain (Anklageziffer 2; Urk. 25 S. 10; vgl. auch Urk. 51 S. 10 f.). Die Beweisgrundlage für eine Verurteilung sei zu dünn und konkurrierende Hypothesen und Möglichkeiten könnten nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (Urk. 51 S. 11).

    2. Beweiswürdigungsregeln

      1. Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO statuierten Unschuldsvermutung als Beweislastregel folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen. Diese Pflicht obliegt den Strafverfolgungsorganen

        unabhängig davon, ob die beschuldigte Person den Tatvorwurf bestreitet nicht. Die Beweisführungslast des Staates umfasst nicht nur den objektiven und subjektiven Tatbestand, sondern alle Strafbarkeitsvoraussetzungen und damit unter anderem auch, soweit nach dem infrage stehenden Sachverhalt diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen, das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 f. zu Art. 10).

      2. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; BGE 124 IV 86). Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung müssen gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (T AG, in: Niggli/Heer Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 83 zu Art. 11). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren Mosaik, zu würdigen ist (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Pra 2004 Nr. 51 S. 257; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.).

    3. Beweismittel betreffend die Täterschaft des Beschuldigten

      1. Gemäss dem Bericht über die Observation der Kantonspolizei Thurgau vom 28. Januar 2019 kam es am 24. Januar 2019 zwischen B. und

        E. und D. im Bereich F. -Strasse/G. -Strasse in Zürich zu einem Treffen. B. übergab in der Folge ca. 500 Gramm Kokaingemisch an E. und D. . Dieses Kokain konnte in der Folge von der Kantonspolizei Thurgau bei E. und D. sichergestellt werden. Das Kokain war – in ei- ner mit einem Knoten verschlossenen Kunststofftasche eingepackt – aus einer weissen Plastiktasche mit der Aufschrift … sichergestellt worden (Urk. 35 S. 15).

      2. Dem Spurensicherungsbericht vom 5. März 2019 der Kantonspolizei Thurgau (Urk. D1/2/2 Anhänge 4.1-4.10) kann Folgendes entnommen werden:

        Der Knoten wurde als Teil eines 5x5 cm grossen Stücks der Kunststofftasche ausgeschnitten und vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen untersucht. Aus der Spur PCN 30-836530-34 (Spur 001.03.01), welche ab dem ausgeschnittenen Knoten der Kunststofftasche gesichert wurde, konnte ein DNA-Mischprofil von vermutlich zwei Personen erstellt werden. Das Hauptprofil der DNA-Spur (PCN 836530-34) ergab eine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten (Urk. D1/2/2 Anhänge 4.3-4.9). Ferner konnte auf der (restlichen) kleinen Kunststofftasche eine daktyloskopische Spur – ein Fingerabdruck – (PCN 30-312998-51, Spur 001.03.03) gesichert werden. Die betreffende Person konnte durch die AFIS- Datenbank jedoch nicht identifiziert werden (Urk. D1/2/2 Anhang 4.9).

        Daktyspuren, welche ab dem weissen Plastiksack mit der Beschriftung … gesichert wurden, konnten D. zugeordnet werden. Es wurden auch DNA- Spuren vorsorglich gesichert, jedoch nicht ausgewertet (Urk. D1/2/2 Anhänge 4.5 und 4.8).

        Hinsichtlich des Ergebnisses der Auswertung der kleinen Kunststofftasche kann somit festgehalten werden, dass am ausgeschnittenen Knoten der Kunststofftasche aus dem DNA-Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen die DNA des Beschuldigten identifiziert werden konnte sowie – an einer nicht genau bezeichneten Stelle auf der restlichen Kunststofftasche – ein Fingerabdruck gefunden wur- de, welcher keiner in der Fingerabdruck-Datenbank AFIS verzeichneten Person zugeordnet werden konnte.

      3. Die Observation des Beschuldigten vom 4. Juni 2019 bis zu seiner Verhaftung am 10. September 2019 hat keine Resultate ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Verhaftung von C. bereits am 18. Februar 2019 (Urk. D1/1/2 S. 5) und diejenige von B. am 18. März 2019 erfolgt war (Urk. D1/1/1 S. 3).

      4. Anlässlich der Einvernahme 10. September 2019 durch die Kantonspolizei Zürich wurde dem Beschuldigten ein Fotobogen vorgehalten, von welchem er

        B. zu erkennen angab. Sie sei mit der Mutter seines Sohnes befreundet (Urk. D1/2/2 Fragen 37 ff.). Auf Vorhalt des Identifikationsberichts und Spurenberichts der Kantonspolizei Thurgau, beide datierend vom 5. März 2019 (Anhänge 4.1-4.10), wonach diesen zu entnehmen sei, dass es ab der Verpackung (Knoten) der von B. an die D. E. gelieferten 500 Gramm Kokain einen auf ihn, den Beschuldigten, lautenden DNA-Hit ergeben habe, antwortete der Beschuldigte, B. zu kennen, sie sei auch schon bei ihm zu Hause gewesen, bezüglich Kokain wisse er nichts (Urk. D1/2/2 Fragen 44 f.). Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass seine DNA in den Knoten des von B. gelieferten Kokains gekommen sei, antwortete er, B. sei – wie gesagt – auch schon bei ihm zuhause gewesen. Es könne sein, dass er ihren Sack angefasst habe. Er habe sie jedenfalls noch nie mit Kokain gesehen (Urk. D1/2/2 Frage 46). Er habe ihr kein Kokain übergeben (Urk. D1/2/2 Frage 47).

        Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 10. September 2019 erklärte der Beschuldigte, dass er B. seit etwa zehn Jahren aus

        S. kenne. Auf die Frage, wann denn B. bei ihm zu Hause in seiner damaligen Wohnung gewesen sein soll, sagte er, es nicht zu wissen, sie sei aber eine Freundin seiner Ex-Frau gewesen. Sie sei zu ihm in der Wohnung vorbeigekommen, weil sie und seine Ex-Frau zusammen gelernt hätten und zur Schule gegangen seien. Er lebe seit ungefähr 2018 nicht mehr mit seiner Ex-Frau zusammen. Er und B. seien befreundet. Er wisse aber nichts über ihr Leben. Er kenne sie und ihre Familie (Urk. D1/2/3 Fragen 7 ff.).

        Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2019 erklärte

        B. , dass sie den Beschuldigten vom Sehen her kenne. Auf entsprechende

        Frage des Staatsanwaltes, was sie mit dem Beschuldigten bisher zu tun gehabt habe, sagte B. : nichts. Der Beschuldigte sei ihr kurz bekannt vorgekommen, aus dem H. , aus dem Ausgang. Sie sei nie an seinem Wohnort gewesen und der Beschuldigte sei nie an ihrem Wohnort gewesen. Sie kenne ihn höchstens vom Sehen her. Wie sie schon das letzte Mal gesagt habe, habe sie das Kokain nicht vom Beschuldigten erhalten, sondern von einer anderen Person. Nach einem Unterbruch der Einvernahme und der Durchsicht der Einvernahmen

        des Beschuldigten vom 10. September 2019 erklärte B. , dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie die Ex-Frau des Beschuldigten kennen könnte. Der ihr vorgehaltene Name I. sage ihr etwas. Vielleicht kenne sie sie von ihrer Schulzeit. Später seien sie Kolleginnen geblieben. Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob sie die jetzige Verlobte des Beschuldigten, J. , kenne, gab sie an, der Name komme ihr bekannt vor. Es sei möglich, dass sie sie kenne. Ferner bestätigte sie, dass ihre eigene Mutter K. heisse. Zum Vornamen ihrer Schwester verweigerte sie die Aussage. Die Frage, ob sie lesbisch sei, ver- neinte sie (Urk. D1/2/4 S. 2 ff.). Anlässlich der gleichen Einvernahme wurde dem Beschuldigten ein Fotobogen vorgehalten, von welchem er C'. zu kennen angab; er sei der Mann einer seiner Cousinen. Er wisse nicht, was dieser mit Kokain zu tun habe (Urk. D1/2/4 S. 3).

        Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2019 bejahte der Beschuldigte, dass C'. C. heisse. Mit diesem habe er insofern zu tun, als dieser mit einer seiner Cousinen eine Tochter habe. Dieser habe ihm Shisha- Tabak aus Holland mitgebracht. Er sei damals zu C. nach Hause gegangen und habe es in einer Tasche abgeholt, das sei alles. Er sei mit dem Auto zu ihm gefahren, er habe ca. 20-25 Minuten fahren müssen. Auf die Belastung von

        B. gegenüber C. sowie den Umstand angesprochen, dass seine DNA im Knoten der Verpackung des Kokains gesichert wurde, wodurch der Verdacht nahe liege, dass er damals das Kokain abgewogen und eingepackt habe, erklärte er sodann, dass seiner Meinung nach seine DNA-Spur daher stamme, dass er bei C. gewesen sei, um den Tabak abzuholen. Damals habe er eine Tasche genommen, um den Tabak reinzutun (Urk. D1/2/5 Fragen 31 ff.).

        Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2019 wurde dem Beschuldigten eine Luftbildaufnahme des Wohnblocks an der

        L. -Strasse 1 in … M. vorgehalten. Die Fragen, ob er C. dort in M. getroffen habe, er schon einmal an dieser Adresse gewesen sei dort einen Sack vor dem Haus entgegengenommen habe, verneinte er (Urk. D1/2/6 S. 3).

        Die Aussagen von C. anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 19. November 2020 (Urk. D1/3) sind – wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 35 S. 12 f.)

        • mangels Konfrontation nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Zu seinen Gunsten ergibt sich daraus nichts.

    4. Beweiswürdigung

      1. Fest steht, dass auf dem ausgeschnittenen Knoten der Kunststofftasche – neben einer wahrscheinlichen weiteren – die DNA-Spur des Beschuldigten gefun- den wurde. DNA des Beschuldigten befand sich mithin an einer Stelle der Kunststofftasche, die beim Verknoten derselben berührt werden muss. Daraus kann je- doch nicht unbesehen der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe die sichergestellten Drogen verpackt. DNA-Spurenmaterial kann im Rahmen verschiedenster Szenarien von einer Person einem Gegenstand auf eine andere Person einen Gegenstand übertragen werden. Für die Täterschaft des Beschuldigten liegt mit der DNA-Spur also ein bedeutsames Indiz vor. Dass die vom Beschuldigten gelegte Spur an der Innenverpackung zweifelsfrei beweise, dass er vor der Auslieferung an der Verpackung des Kokains beteiligt gewesen sei, wie die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz ausführte (Urk. 24 S. 2), trifft unter diesen Umständen dagegen nicht zu, zumal mindestens eine weitere Person – diejenige, die den Fingerabdruck hinterlassen hat – die Kunststofftasche angefasst bzw. in der Hand gehabt hat, und es ausserdem zu beachten gilt, dass das DNA-Mischprofil wahrscheinlich von zwei Personen stammt.

      2. Fest steht, dass B. , C. und der Beschuldigte einander kennen.

        Aus seinen Aussagen in Bezug auf ihre Beziehung ergibt sich, dass B. mit seiner Ex-Frau befreundet und zu ihm vorbeigekommen war, weil sie und seine Ex-Frau zusammen gelernt hätten und zur Schule gegangen seien. Gleichzeitig gab er an, seit ungefähr 2018 nicht mehr mit seiner Ex-Frau zusammenzuleben. Gemäss Leumundsbericht hatte er ab 18. Juli 2018 eine neue Meldeadresse, was seine Aussagen insofern stützt (Urk. D1/2/3 Fragen 7 ff.; Urk. D1/9/3 S. 1). Für den Zeitraum danach schilderte er keinen erneuten Kontakt mit B. und stellte konkret keine Kontakte mit seiner Ex-Frau dar, die seine DNA auf einem Verbrauchsartikel (inkriminierte Kunststofftasche) aus deren Haushalt erklären könnte. B. erklärte zunächst, den Beschuldigten aus dem Ausgang zu kennen und nie an seinem Wohnort gewesen zu sein und gab später auf entsprechende Fragen vage an, die Ex-Frau des Beschuldigten vielleicht von ihrer Schulzeit zu kennen (Urk. D1/2/4 S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es eher unwahrscheinlich, dass die DNA des Beschuldigten unabhängig vom anklagegenständlichen Vorgang aufgrund einer indirekten Verbindung zu B. auf die inkriminierte Kunststofftasche gelangte. Völlig ausschliessen lässt es sich allerdings auch nicht.

      3. Weiter kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei

        C. zu Hause war. Der Beschuldigte gibt an, C. habe ihm Shisha-

        Tabak aus Holland mitgebracht und er sei zu ihm nach Hause gegangen und habe ihn in einer Tasche abgeholt. Er sei mit dem Auto zu C. gefahren und habe ca. 20-25 Minuten fahren müssen (Urk. D1/2/5 Frage 37). Zwar verneint der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt die Frage, ob er C. im vorgehaltenen Wohnblock in M. getroffen habe bzw. er schon einmal an dieser Adresse gewesen sei (vgl. Urk. D1/2/6 S. 3). Doch die angegebene Fahrtzeit von ca. 20-25 Minuten passt mit der Fahrtzeit von der damaligen Wohnadresse des Beschuldigten in N. zur Adresse in M. überein. Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2019 davon erfuhr, dass B. C. beschuldigte, und er sich dieses Wissen zunutze machte, was zu gewissen Zweifeln in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen führt. Die Möglichkeit, dass die DNA des Beschuldigten auf die Kunststofftasche anlässlich seines Besuchs bei C. über eine indirekte Übertragung gelangte, kann gleichwohl nicht ausgeschlossen wer- den.

      4. Die DNA-Spur des Beschuldigten dient lediglich als Beweis für die Identität des Spurengebers. Darüber hinaus können keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden, zumal die DNA-Spur über eine direkte indirekte Übertragung und vom Delikt unabhängig an den Kunststoffsack hätte gelangen können. Aufgrund der DNA-Spur kann somit nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlos-

        sen werden. Der ebenfalls sichergestellte Fingerabdruck konnte sodann keiner der Kontaktpersonen zugeordnet werden, was für die Involvierung einer weiteren, unbekannten Person spricht. Die Erklärungen des Beschuldigten, wie seine DNA- Spur an den Fundort gelangte, vermögen zwar kaum zu überzeugen. Kontakte, die eine Übertragung unabhängig vom anklagegegenständlichen Delikt grundsätzlich möglich machen, bestanden jedoch. Darüber hinaus kann von einem Beschuldigten eine überzeugende Erklärung für die Anwesenheit von DNA an einer Kunststofftasche nicht verlangt werden; jedenfalls dann nicht, wenn nicht weitere Umstände ihn mit einem Delikt in Verbindung bringen. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass er bereits in der Vergangenheit mit Betäubungsmitteln zu tun hatte und bei ihm zuhause solche aufgefunden wurden (vgl. Anklageziffer II). Ebenso weist seine Bekanntschaft zu B. und C. , die in den Betäubungsmittelhandel involviert zu sein scheinen, auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten hin. Nichtsdestotrotz sind verschiedene Szenarien denkbar, wie die DNA-Spur des Beschuldigten an den Knoten der Kunststofftasche hätte gelangen können. Auch fehlt es an weiteren belastenden Momenten. Namentlich führte die mehrmonatige Observation des Beschuldigten zu keinen weiteren Erkenntnissen. Trotz wenig überzeugender Aussagen des Beschuldigten bestehen daher erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, so wie er in der Anklage umschrieben, zugetragen hat.

      5. Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer I freizusprechen.

  1. Anklageziffer II.: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

    1. Anklagevorwurf

      1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, anlässlich seiner Festnahme am 10. September 2019 eine teilweise zum Verkauf bestimmte Menge von 19.2 Gramm Kokain im Küchenschrank (Reinheitsgehalt 34 %, entsprechend 6.6 Gramm Reinsubstanz) sowie von 10 Gramm Kokain im Nachttisch

        (Reinheitsgehalt 33 %, entsprechend 3.3 Gramm Reinsubstanz) besessen zu haben (Urk. 11 S. 2 f.).

      2. Die Vorinstanz hält den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt, wobei die vom Beschuldigten besessene Menge von 29.2 Gramm Kokain netto bzw. 9.9 Gramm Kokain Reinsubstanz mindestens teilweise zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei (Urk. 35 S. 20 ff.).

      3. Die Verteidigung hält dem Berufungsverfahren entgegen, der Beschuldigte habe in Eigenmedikation die Betäubungsmittel gegen seine Depression verwen- det. Aufgrund der Eigenindikation von Kokain und Marihuana, um seine Depression erträglicher zu machen, erstaune es nicht, dass grade keine pauschalen mo- natlichen Fixkosten für den Eigenkonsum festgemacht werden könnten. Depressionen würden episodenweise verlaufen, weshalb der Konsum von Monat zu Mo- nat als auch die Menge an Kokain bei der einzelnen Konsumation variieren könne und sich gerade ein Abwägen der zu konsumierenden Menge je nach Stärke der Depression aufdränge. Des Weiteren habe der Beschuldigte auch zugegeben, teils Partys gefeiert zu haben. Dies berücksichtigend, könne der vorliegende Konsum durchaus dadurch finanziert werden, dass man sich anderweitig einschränke und auf minimaler Basis lebe, wie dies der Beschuldigte angebe. Dass das sichergestellte Kokain zum Eigenkonsum gedient habe, werde auch durch den Aufbewahrungsort im Schlafzimmer im Nachttischschrank ersichtlich. Dort habe es nichts zu suchen, wenn man es zu verkaufen gedenke. Auch die Tatsache, dass zwei Feinwaagen bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, vermöge im Übrigen nicht etwas anderes zu beweisen, da jeder eine Waage zu Hause habe. Zudem habe der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass er die eine Waage zum Konsum des Kokains und die andere zum Kochen benutzt habe. Weder das Kokain im Haus noch die Waage würden für sich zusammen auf einen Han- del hinweisen, insbesondere da der Beschuldigte keinerlei weitere Utensilien zu Hause gehabt habe, welche auf einen Handel schliessen lassen würden, und auch keinerlei Drogenkunden bekannt seien. Dass die Geschichte der Beschaffung wenig wahrscheinlich sei, ändere daran nichts (Urk. 51 S. 13 f.).

    2. Würdigung der Beweismittel

      1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. September 2019 an der

        O. -Strasse 1 in … Zürich wurde aus dem Nachttisch im Schlafzimmer der Wohnung des Beschuldigten ein zum Teil gepresstes Pulver, in einem Knittersack verpackt, sichergestellt (Urk. D1/5/3-4). Des Weiteren wurde aus einer im Küchenschrank verstauten Konservendose ein zum Teil gepresstes Pulver, in einem Knittersack verpackt, sichergestellt (Urk. D1/5/3-4). Schliesslich wurden in der Wohnung des Beschuldigten zwei Feinwaagen – einerseits aus dem Küchenschrank und andererseits aus dem Schrank im Schlafzimmer – sichergestellt (Urk. D1/5/3-4).

        Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2019 (Urk. D1/2/2), der Hafteinvernahme vom

        10. September 2019 (Urk. D1/2/3), der Einvernahme vom 24. Oktober 2019 (Urk. D1/2/5) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2019 (Urk. D1/2/6) korrekt wiedergegeben und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 35 S. 20 ff).

      2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten zu seinem Kokainkonsum, zur Kokainbeschaffung bzw. Konsumfinanzierung widersprüchlich und nicht glaubhaft sind.

        1. Der Beschuldigte behauptet, für die rund 30 Gramm Kokain netto bei einem P. – dessen den Namen er nicht kannte bzw. in einer späteren Einver- nahme als Q. angab – Fr. 200.– (Urk. D1/2/3 Frage 25) bzw. Fr. 200.– Fr. 300.– (Urk. D1/2/5 Frage 19) im Voraus bezahlt zu haben. Den Rest des Gel- des hätte er dem P. zu einem späteren Zeitpunkt geben müssen. Der

          P. habe ihm das Kokain gegeben, bevor er, der P. , in die Ferien gegangen sei. Der Beschuldigte konnte weder den Namen des P. s nen- nen (Urk. D1/2/5 Frage 29) – später gab er ihn als Q. an (Urk. D1/2/6 Frage

          9) – noch wusste er, wann dieser denn aus den Ferien zurückkommt (Urk. D1/2/3 Frage 31). Der Beschuldigte gab weiter an, nicht zu wissen, wieso ein Unbekannter ihm Kokain im Wert von rund Fr. 3'000.– geben soll; dieser habe ihm das einfach so zum Behalten gegeben und gesagt, es sei besser so, als es einfach liegen zu lassen (Urk. D1/2/3 Frage 30). Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Februar 2021 an, dass sich der Lieferant hinsichtlich der rund 30 Gramm Kokain bei ihm nicht mehr gemeldet habe (D1/2/7 Frage 10).

        2. Diese Ausführungen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Einerseits gab er anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2019 an, nicht zu wissen, für wie viel ihm die 30 Gramm Kokain verkauft wurden, er habe lediglich Fr. 200.– Fr. 300.– im Voraus bezahlt (Urk. D1/2/5 Frage 19). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er glaube, dass er ungefähr Fr. 1'000.– hätte bezahlen müssen (Urk. 22 S. 22). Es kann nicht sein, dass in Anbetracht der Menge des übergebenen Kokains (bzw. des entsprechenden Werts) und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu Urk. D1/2/7

          S. 5 f., Urk. D1/9/3 S. 4, Urk. 22 S. 10 ff.) der Preis für den Beschuldigten keine Rolle gespielt hätte, so dass ihm dieser nicht bekannt war. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nämlich an, seit drei Jahren – mithin seit ca. 2018 – bei der R. als Fensterreiniger zu einem Stundenlohn von zwischen Fr. 22.– und Fr. 23.– zu arbeiten und monatlich Fr. 4'500.– ausbezahlt zu bekommen (Urk. 22 S. 10 f.). Gemäss Leumundsbericht vom 8. Januar 2021 zu den steuerlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte im Jahr 2018 von April bis Dezember ein Einkommen von Fr. 17'590.– und im Jahr 2019 von Januar bis August ein solches von Fr. 23'235.– erzielt (vgl. Urk. D1/9/3 S. 4).

          Andererseits ist auch auf die Widersprüchlichkeit hinzuweisen, wenn der Beschuldigte einerseits davon spricht, das Kokain vom P. zum Behalten bekommen zu haben, weil dieser in die Ferien gefahren sei, und andererseits davon, dieses verkauft bekommen zu haben (vgl. Urk. D1/2/5 S. 3). Ein Verkaufen setzt beim Käufer mindestens den Willen voraus, das Kokain entweder zu Eigenkonsum Weiterverkauf zu erwerben und dafür einen Kaufpreis zu bezahlen. Dies im Gegensatz zum Behalten, weil jemand in die Ferien fährt und das Kokain nicht mitnehmen will. Dafür, dass letzteres unglaubhaft erscheint, spricht auch

          der Umstand, dass der Beschuldigte und der P. sich offenbar nicht besonders gut gekannt haben und der P. sich später hinsichtlich des Kokains bzw. der Restschuld beim Beschuldigten auch nicht mehr gemeldet haben soll. Es ist naheliegender, dass die Übergabe des P. s an den Beschuldigten auf Kommission erfolgte.

          Anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2019 erklärte der Beschuldigte, auf die Frage des Polizeibeamten, weshalb er das Kokain bei sich zu Hause an zwei verschiedenen Orten aufbewahrt habe: Einfach so. Er konsumiere ungefähr 10 bis 15 Gramm Kokain pro Monat und bezahle Fr. 80.– bis Fr. 100.– pro Gramm Kokain. Er konsumiere auch ca. 15 bis 20 Gramm Marihuana pro Monat. 3 Gramm Marihuana würden ihn Fr. 50.– kosten. Auf Vorhalt des Polizeibeamten, dass er somit Auslagen für seinen monatlichen Drogenkonsum von Fr. 1'050.– bis Fr. 1'800.– habe, erklärte der Beschuldigte, dass es immer darauf ankomme, wie er sich fühle. Wenn er einen Monat nicht nur Marihuana konsumiere, stimme dieser Betrag nicht. Er bezahle für seinen Drogenkonsum Fr. 200.– Fr. 300.– pro Monat (Urk. D1/2/5 Fragen 4, 11 f., 15 ff. und 22). Der Beschuldigte führte ei- nen Lebensstil, den er mit seinem Einkommen nicht finanzieren konnte. Sein Lohn reichte gerade für seinen Lebensunterhalt, selbst wenn er sich stark eingeschränkt hätte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei einem Kokainkonsum von 10 bis 15 Gramm pro Monat – und insbesondere wenn es auch Monate gibt, in welchen der Beschuldigte kein Kokain konsumiert – ein Drogenvorrat von

          29.2 Gramm Kokain netto zu gross ist, als dass dabei von einem für den Eigenkonsum vorgesehenen Kokainvorrat ausgegangen werden könnte. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht davon auszugehen, dass er sich für den eigenen Konsum einen Vorrat an Kokain für zwei bis drei Monate anlegt.

          Zudem ist zu den in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Feinwaagen (einerseits aus dem Küchenschrank und andererseits aus dem Schrank im Schlafzimmer, Urk. D1/5/3-4) Folgendes zu bemerken: Eine Feinwaage in der Küche ist – wie auch die Verteidigung vorbringt – an sich nichts Auffälliges. Hinsichtlich der Feinwaage im Schrank im Schlafzimmer erklärte der Beschuldigte

          anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2019, ab und zu Marihuana zu rauchen und diese Waage deswegen zu haben (Urk. D1/2/2 Frage 20). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass er die eine Feinwaage fürs Kochen und die andere für seinen Eigenkonsum benötigt habe (Urk. 22 S. 22). Die Feinwaage im Schlafzimmer brauchte der Beschuldigte somit für das Abwägen von Drogen. Dass er die zu konsumierende Marihuanabzw. Kokainmenge zuerst jeweils auf der Feinwaage abgewogen haben soll, ist lebensfremd. Weder für den Marihuana- noch für den Kokainkonsum braucht es eine Waage, um die zu konsumierende Drogenmenge zu bestimmen. Ein genaues Abwägen ist hingegen für den Weiterverkauf an Drittabnehmer bzw. das vorgängige exakte Portionieren von Kokain nötig. Zwar hat der Beschuldigte in der Untersuchung angegeben, Drogen bei Depression konsumiert zu haben (Urk. D1/2/23 Frage 15 f.). Dass er dafür die zu konsumierende Menge je nach Stärke der Depression habe abwägen müssen, liess er jedoch erst in der Berufungsbegründung ausführen (vgl. Urk. 51 S. 13).

          Aufgrund der Menge des sichergestellten Kokains, der widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich dessen Beschaffung, der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Verhältnis zur sichergestellten Kokainmenge und dem Umstand der Sicherstellung einer Feinwaage im Schlafzimmerschrank ist davon auszugehen, dass das vom Beschuldigten besessene Kokain mindestens teilweise zum Weiterverkauf bestimmt und der Erwerb zum Eigenkonsum nur von untergeordneter Bedeutung war.

        3. Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. September 2019 ergibt sich bei den aus dem Nachttisch sichergestellten 10 Gramm Kokain netto ein Reinheitsgehalt von 33 % (3.3 Gramm Kokainhydrochlorid Reinsubstanz) und bei den aus der Konservendose im Küchenschrank sichergestellten

          19.2 Gramm Kokain netto ein Reinheitsgehalt von 34 % (6.6 Gramm Kokainhydrochlorid Reinsubstanz; Urk. D1/6/5).

      3. Festzuhalten ist damit, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Anklagesachverhalt in Bezug auf das Vergehen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 2) erstellt ist. Der Beschuldigte besass somit eine Menge

        von 29.2 Gramm Kokain netto bzw. 9.9 Gramm Kokain Reinsubstanz, welche mindestens teilweise zum Weiterverkauf bestimmt war.

    3. Rechtliche Würdigung

Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ist korrekt und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 35 S. 28). Der Beschuldigte hat sich des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.

IV.Strafzumessung

  1. Grundlagen

    1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).

    2. Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, und teilweise mehrfach begangenen Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkompo- nente – zu beurteilen, und es ist die dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände hypothetische Strafe zu ermitteln. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe unter gewissen Konstellationen ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013

      E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert aber ausnahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2019

      E. 3.3.2), die lediglich gedankliche Bildung von Einzelstrafen also nicht (mehr) ge- nügt. Eine (scheinbare) Relativierung erfährt das Prinzip bei Delikten, die Züge ei- nes Dauerdelikts aufweisen, namentlich wenn die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist und die Einzelhandlungen (deshalb) zu einer Verurteilung zusammengefasst werden. Eine mehrfache Verurteilung muss sich in der Strafzumessungsmethodik allerdings weiterhin immer spiegeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Sodann ist bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom 19. November

      2012 E. 2 und E. 4.2).

    3. Bei Drogendelikten sind im Hinblick auf die Strafzumessung zudem Art, Menge und Reinheitsgrad der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je- doch steht das Verschulden des Täters trotzdem im Vordergrund. Die Betäubungsmittelmenge ist somit zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Bedeutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Ferner sind auch die Zahl der Geschäfte von Relevanz, welche ein Indiz für die kriminelle Energie des Täters darstellen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 2.3.2; F INGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar

      BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 47 StGB).

    4. Hinsichtlich der Strafart soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift

      bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E.

      4.2.2. und BGE 134 IV 82 E. 4.1.), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.).

  2. Strafrahmen und Strafart

    1. Der Strafrahmen für das Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB lautet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Der Strafrahmen für Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB sowie für Pornografie im Sinne von

      Art. 197 Abs. 5 StGB lautet ein Jahr Freiheitsstrafe Geldstrafe.

    2. Für die genannten Delikte wäre die Geldstrafe die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreifende Strafe. Jedoch ist zu beachten, dass das Höchstmass der Geldstrafe 180 Tagessätze betragt (Art. 34 Abs. 1 StGB), was – wie oben ausgeführt – bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht überschritten werden darf. Wie zu zeigen sein wird, kommt für das verschuldensmässig schwerste Delikt – Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes – wegen der Überschreitung des Höchstmasses von 180 Tagessätzen eine Geldstrafe nicht in Betracht; diesbezüglich wird eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein. Für die übrigen Delikte, welche allesamt die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Dateien betreffen, ist als Gesamtstrafe eine Geldstrafe – als mildere Sanktion – auszusprechen. Zwar wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

13. März 2015 wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB sowie wegen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Urk. D1/9/1 und D1/9/6). Das lange Zurückliegen der Straftaten würde das Aussprechen einer Freiheitsstrafe für alle oben erwähnten Delikte aber nicht rechtfertigen. Für die

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zudem eine separate Busse auszusprechen.

  1. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 2)

    1. Tatkomponente

      1. Objektives Tatverschulden

        Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass das durch Betäubungsmitteldelikte betroffene essentielle Rechtsgut Leib und Leben ist. Der Beschuldigte war im Besitz von 6.6 Gramm reinem Kokain, verstaut in einer im Küchenschrank gelagerten Konservendose (19.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt von 34 %), sowie 3.3 Gramm reinem Kokain, verstaut in der Nachttischschublade (10 Gramm netto, Reinheitsgehalt von 33 %), insgesamt also 29.2 Gramm Kokaingemisch bzw. 9.9 Gramm reinem Kokain, welches mindestens zu einem Teil zum Absatz an Drogenkonsumenten bestimmt war. Zu beachten ist, dass ab einer Grenze von 18 Gramm reinem Kokain gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen ist (BGE 109 IV 145). Das sichergestellte Kokain war zum grössten Teil für den Verkauf vorgesehen. Der Rest diente dem Beschuldigten zum Eigenkonsum. Dabei ist nicht bekannt, wieviel für den Verkauf vorgesehen war. Die Menge ist indes ohnehin nur eines der Kriterien, anhand derer die objektive Schwere der Tat zu qualifizieren ist (BGE 121 IV 202 E.2a/cc).

        Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist der Beschuldigte hierarchisch eher auf unterer Stufe des Drogenhandels einzuordnen. Er handelte aber selbstbestimmt und war nicht etwa in eine Organisation eingebunden. Vorliegend ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Strafrahmens als nicht mehr leicht zu beurteilen.

      2. Subjektives Tatverschulden

        Zur subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat, weshalb von direktem Vorsatz auszugehen ist. Es ist

        kein anderes Ziel ersichtlich, als mit dem Drogenhandel Einnahmen zu generieren und damit seinen Lebensunterhalt bzw. seinen eigenen Marihuanabzw. Kokainkonsum zu finanzieren. Es ist folglich von finanziellen und egoistischen Beweggründen auszugehen. Zwar gab der Beschuldigte an, Marihuana bzw. Kokain zu konsumieren. Eine Drogenabhängigkeit, welche eine verminderte Zurechnungsfähigkeit und eine Reduktion des Verschuldens nach sich ziehen würde, liegt je- doch nicht vor. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert, weshalb es bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden bleibt.

        Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte nicht relativiert. Es liegt ein nicht mehr leichtes Tatverschulden vor. Eine Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe erscheint als angemessen.

    2. Täterkomponente

      1. Persönliche Verhältnisse

        Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten korrekt dargestellt (vgl. Urk. 35 S. 40 f.). So ist über den Beschuldigten bekannt, dass er am tt. Dezember 1988 in S. , AC. [Staat in Nordamerika], geboren wurde, dort aufwuchs und 12 Jahre lang die Schule besuchte. Sein Vater verstarb im Jahr 2020, während seine Mutter in S. lebt und dort als Hausangestellte arbeitet. Der Beschuldigte hat eine Schwester, welche ebenfalls in S. lebt. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er arbeitete als Verkäufer. Nach der Heirat am tt. Januar 2011 mit der Schweizer Bürgerin I. siedelte er am 2. März 2012 in die Schweiz über. Seit Anfang September 2013 lebten der Beschuldigte und I. getrennt, bevor sie sich ca. im Jahr 2017 scheiden liessen. Zusammen mit I. hat er den gemeinsamen neunjährigen Sohn T. , geboren am tt.mm 2012, welcher bei seiner Mutter in Zürich lebt. Der Beschuldigte hat zwei weitere Kinder, U. , geboren am tt.mm 2008, sowie V. , geboren am tt.mm 2017. Die beiden Töchter des Beschuldigten leben in S. in der AC. . Die Mutter von U. lebt ebenfalls in der AC. . Die Mutter von V. , J. , lebt in AD. [Staat in Europa] sowie zusammen mit ihm in Zürich. Er plant eine Heirat mit ihr. Nach seiner Ankunft in der Schweiz arbeitete er 3 Jahre lang als Reinigungskraft in einem Hotel in Zürich und im Anschluss 2 Jahre in einer Restaurantküche, bevor er bei der

        R. eine Tätigkeit als Fensterreiniger übernahm. Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

      2. Vorstrafen

        Der Beschuldigte ist in der Schweiz einmal – teilweise einschlägig – vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2015 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB sowie wegen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.–,

        unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Urk. D1/9/1 und D1/9/6).

        Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine leichte Straferhöhung im Umfang von 20 Tagen Freiheitsstrafe.

      3. Nachttatverhalten

        Ein Geständnis des Beschuldigten, welches als Bekundung von Einsicht und Reue praxisgemäss bis zu rund einem Drittel strafmindernd berücksichtigt werden könnte, liegt nicht vor. Der Beschuldigte gestand den Besitz des Kokains, wobei ihm angesichts der Beweislage kaum etwas anderes übrig blieb, wies im Übrigen jedoch jeglichen Handel damit von sich.

        Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist damit neutral zu veranschlagen.

      4. Verletzung des Beschleunigungsgebots

        Wie die amtliche Verteidigung richtigerweise vorbrachte, gab es eine Bearbeitungslücke in der Strafuntersuchung von über einem Jahr (vgl. dazu Urk. D1/2/6 [staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. November 2019] und D1/2/7 [staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. Februar 2021]). Unter Berücksichtigung des überschaubaren Aktenumfanges bzw. der geringen Komplexität der vorliegenden Sachverhalte liegt eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) vor. Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine leichte Strafminderung im Umfang von 20 Tagen Freiheitsstrafe.

      5. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt auf die Strafhöhe nicht aus, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bleibt.

  2. Geldstrafe für Gewaltdarstellungen und Pornografie (Anklageziffer 3)

    Der amtliche Verteidiger ficht mit der Berufung den Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bzw. Abs. 1bis StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 bzw. Abs. 5 StGB nicht an. Jedoch verlangt er hinsichtlich der genannten Delikte eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– (Urk. 37 S. 1 f. und Urk. 25 S. 19 f.). Die Vorinstanz hat für die genannten Delikte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 40.– ausgesprochen.

    Der Strafrahmen für das Vergehen der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB lautet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Der Strafrahmen für Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis sowie für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB lautet ein Jahr Freiheitsstrafe Geldstrafe.

    1. Gewaltdarstellungen

      1. Objektives Tatverschulden

        Gemäss dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt konnten ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mehrere Filmdateien sowie Bilder von Gewaltdarstellungen gesichert werden (vgl. Urk. D2/2/3): Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand sich ein Film, welcher die Ermordung eines Mannes durch Erschiessen aus einem Fahrzeug heraus zeigt (Film lit. b). Ein weiterer Film darauf zeigt das Abbeissen des Geschlechtsteils eines gefesselten Mannes durch einen Hund (Film lit. c). Schliesslich ist auf einem Film die Ermordung eines Mannes durch Erschiessen in der Wohnung dargestellt (Film lit. d). Neben den Videodateien konnten ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten zwei Bilder aus dem Film, welcher das Abbeissen des Geschlechtsteils eines gefesselten Mannes durch einen Hund zeigt (Film lit. c), gesichert werden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Tatbestand von Art. 135 StGB schon als solcher nicht alle Abbildungen von Gewalttätigkeiten, sondern nur eindringliche Darstellungen grausamer, die elementare Menschenwürde verletzender Gewalthandlungen erfasst. Indem der Beschuldigte die oben genannten Filme (Ermordung eines Mannes durch Erschiessen aus ei- nem Fahrzeug heraus [Film lit. b], Abbeissen des Geschlechtsteils eines gefesselten Mannes durch einen Hund [Film lit. c], Ermordung eines Mannes durch Erschiessen in der Wohnung [Film lit. d]) sowie die Bilder aus dem Film, welcher das Abbeissen des Geschlechtsteils eines gefesselten Mannes durch einen Hund zeigt (Film lit. c), auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat, hat er sich des Besitzes

        nach Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm diese Filmdateien zugesendet wurden und diese automatisch auf seinem Mobiltelefon abgespeichert wurden. Des Weiteren ist erstellt, dass der Beschul- digte den Film, welcher die Ermordung eines Mannes durch Erschiessen aus ei- nem Fahrzeug heraus zeigt (Film lit. b), am 7. September 2019 an seine zwei Freunde W. und AA. via sein Mobiltelefon versendet hat; das zweimalige Weiterleiten der Videodatei (Film lit. b) erfüllt den Tatbestand gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB, ohne dass erschwerende Umstände hinzukämen.

        Unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden in Bezug auf das Weiterleiten des Films lit. b sowie den Besitz sämtlicher Filmdateien je als leicht einzustufen.

      2. Subjektives Tatverschulden

        In Bezug auf das Weiterleiten des Films lit. b (Ermordung eines Mannes durch Erschiessen aus einem Fahrzeug heraus) handelte der beschuldigte direktvorsätzlich. Ein Motiv, das die Tat in milderem Licht erscheinen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Was den Besitz der Filmdateien anbelangt, ist hingegen von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen, was zu einer leichten Relativierung der subjektiven Tatschwere in Bezug auf den Besitz der einzelnen Filmdateien führt.

      3. Damit erweist sich für das Weiterleiten des Films lit. b isoliert betrachtet ei- ne Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. Für den Besitz der Filmdateien rechtfertigt sich die Festsetzung von je 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe.

    2. Pornografie

      1. Objektives Tatverschulden

        Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand sich ein Film, welcher die Penetration eines Esels durch einen Mann zeigt (Film lit. a). Diesen Film hat der Beschul- digte am 5./6. September 2019 auf sein Mobiltelefon zugesendet erhalten und am

        7. September 2019 an einen Freund namens AB. gesendet. Im Rahmen möglicher pornografischer Inhalte bleibt dieser Film am untersten Rahmen des denkbaren Spektrums, was die objektive Tatschwere angeht. Wiederum hat der Beschuldigte den Film lediglich weitergeleitet. Erschwerende Umstände (auch in Bezug auf den Besitz des Filmes) sind nicht ersichtlich.

        Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strafrahmen erweist sich für das Weiterleiten des Filmes wie auch für den Besitz das objektive Tatverschulden je als leicht.

      2. Subjektives Tatverschulden

        Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er den Film am 7. September 2019 an einen Freund namens AB. per Mobiltelefon versendete. Ein Motiv, das die Tat in milderem Licht erscheinen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Die Filmdatei wurde dem Beschuldigten zugesandt, ist ihm demnach ohne sein weiteres Zutun zugekommen. Ein direkter Wille hinsichtlich der Inbesitznahme kann ihm nicht nachgewiesen werden. Hingegen nahm der Beschuldigte in Kauf, das betreffende Video aufgrund der automatischen Abspeicherung auf seinem Mobiltelefon zu behalten. Dies führt zu einer marginalen Relativierung der objektiven Tatschwere.

        Das Weiterleiten des pornografischen Filmes (Art. 197 Abs. 5 StGB) rechtfertigt für sich genommen eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen, während der Besitz allein eine solche von 15 Tagessätzen rechtfertigt.

    3. Fazit

      Ausgehend von 80 Tagessätzen als Einsatzstrafe für das Weiterleiten des gewaltdarstellenden Filmes rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung für den Besitz gewaltdarstellender Filme um je 10 Tagessätze, für das Weiterleiten des pornografischen Films um 10 und für dessen Besitz um 5 Tagessätze auf insgesamt 125 Tagessätze. Die Täterkomponenten (vgl. dazu

      vorstehend Ziffer 3.2.) führen vorliegend zu einer nur leichten Strafminderung wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots.

      Die Höhe des Tagessatzes ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festzulegen.

      In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Dies steht dem Verschlechterungsverbot nicht entgegen, da der Beschuldigte in Bezug auf die Sanktion insgesamt (unter Berücksichtigung der Freiheitsstrafe) nicht schlechter gestellt wird als vor Vorinstanz.

  3. Busse für Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes

Der Beschuldigte konsumierte seit dem 2. Juni 2018 bis zu seiner Verhaftung am

10. September 2019 regelmässig Kokain und Marihuana. Aufgrund der Dauer sowie des Ausmasses des Konsums (gemäss seinen Angaben 10-15 Gramm Kokain und 15-20 Gramm Marihuana monatlich) und unter Berücksichtigung der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Busse auf

Fr. 400.– festzusetzen.

6. Fazit

In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie eine Busse von

Fr. 400.– angemessen.

An die Freiheitsstrafe sind 84 Tage erstandene Haft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

V.Vollzug

  1. Grundlagen

    1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erfor- derlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

      In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt somit nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt das Fehlen der Befürchtung, dass er erneut straffällig werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2.). Die damit begründete Vermutung der günstigen Prognose kann je- doch unter Berücksichtigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, widerlegt werden (HUG, a.a.O., Art. 42 N 6 f.).

    2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

  2. Würdigung

    1. Da der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. der Geldstrafe in Betracht.

    2. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Demnach wird eine günsti-

ge Prognose für den Beschuldigten grundsätzlich vermutet, doch ist diese Vermutung widerlegbar. Der Beschuldigte weist eine teilweise einschlägige Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2015 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB sowie Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.– unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. D1/ 9/1 und Urk. D1/9/6). Die Ausfällung der Geldstrafe liegt schon einige Zeit zurück und angesichts des gewährten bedingten Vollzuges dürfte von dieser noch keine allzu grosse Warnwirkung ausgegangen sein. Gegen den Beschuldigten wurde überdies bis anhin weder eine bedingte noch eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Schweiz ausgesprochen. Nunmehr droht dem Beschuldigten im Widerhandlungsfalle bei Nichtbewährung der Vollzug einer siebenmonatigen Freiheitstrafe sowie die Bezahlung eines be- deutenden Betrages an Geldstrafe, weshalb angenommen werden darf, dass die Aussicht auf die Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und Geldstrafe im Falle erneuter Strafffälligkeit genügend Warnwirkung zeitigen wird.

Vorliegend erscheint die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe demnach als angemessen. Die Dauer der Probezeit ist vorliegend sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe auf 2 Jahre festzusetzen. Der Anordnung des Vollzugs würde im Übrigen das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

  1. Landesverweis

    1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 eine (obligatorische) Landesverweisung von 7 Jahren (Urk. D1/11

      S. 5; Urk. 24 S. 6). Die amtliche Verteidigung äussert sich zum Thema Landesverweisung im Zusammenhang mit der Strafzumessung für die ihrer Ansicht nach vorliegenden Straftaten und führt lediglich aus, von einer (fakultativen) Landesverweisung sei angesichts der fehlenden Verhältnismässigkeit abzusehen (Urk. 25 Rz. 38).

    2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB gelisteten Straftat verurteilt wird, grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Lan- des. Ausserhalb dieser Katalogtaten kann das Gericht einen Ausländer im Rahmen einer fakultativen Landeverweisung für 3 bis 15 Jahre aus der Schweiz verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt gegen ihn eine Mass- nahme nach den Art. 59 bis 61 64 StGB angeordnet wird (Art. 66abis StGB). Nachdem der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen ist, entfällt eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB).

      Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung liegt im Grundsatz im Ermessen des Gerichts. Als Massnahme i.S.v. Art. 66 ff. StGB ist sie jedoch nur anzuordnen, wenn sie verhältnismässig erscheint, namentlich wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegt (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 66abis). Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung darstellt, sind in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der

      Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland zu berücksichtigen (VETTERLI, in: forumpoenale 1/2019 S. 10 ff.).

      Die Anordnung der

      nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde. Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu ei- nem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig und somit unzulässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1 m.w.H.).

    3. Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten korrekt dargestellt und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 35 S. 40 f.). Zu wiederholen ist, dass der Beschuldigte in S. , AC. , geboren und aufgewachsen und im Jahr 2012 im Alter von 24 Jahren – nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin – in die Schweiz umgesiedelt ist. Die Ehepartner lebten seit Anfang September 2013 getrennt, bevor sie sich ca. im Jahr 2017 scheiden liessen. Der gemeinsame zehnjährige Sohn T. lebt bei seiner Mutter in Zürich. Wie die Vorinstanz anhand der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung richtig feststellte, scheint der Beschuldigte keine intensive Beziehung zu seinem Sohn zu haben. So wusste er nicht, welche Klasse sein Sohn besucht und ob er durch einen Hort ausserschulisch betreut wird. Aufgaben mache er nie mit ihm und eine feste Betreuungsregelung gebe es nicht (Urk. 22 S. 5 ff.). Seine bei- den anderen Kinder – Jahrgang 2008 und 2017 – leben in S. . In S. leben ebenfalls die Mutter des Beschuldigten sowie seine Schwester. Die in AD. lebende Mutter der in der AC. lebenden jüngeren Tochter wolle mit der gemeinsamen Tochter ebenfalls in die Schweiz ziehen (Urk. 22 S. 24 f.). Nachdem der Beschuldigte in die Schweiz kam, habe er drei Jahre in einem Hotel in Zürich als Reinigungskraft und danach zwei Jahre in einer Restaurantküche gearbeitet. Seit ca. 2018 arbeite er als Fensterreiniger bei der R. (Urk. 22 S. 10). Darauf angesprochen, dass er kaum Deutsch spricht, erklärte der Beschul- digte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er weiterhin in der Schweiz arbeiten und Deutsch lernen möchte (Urk. 22 S. 24). Gemäss Zwischenzeugnis der R. GmbH vom 5. Mai 2021 arbeitet der Beschuldigte seit dem

    16. Februar 2021 in einem unbefristeten temporären Einsatz als Gebäudereiniger (Urk. 23/1). Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten arbeitet er meistens an sechs Tagen pro Woche. Er erhalte zwischen Fr. 22.– und Fr. 23.– pro Stunde,

    dies ergebe einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'500.– netto. Er sei nicht festangestellt, aber er habe einen unbefristeten Vertrag und arbeite auf Abruf (Urk. 22 S. 10 f.). Gemäss Leumundsbericht zu den steuerlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte im Jahr 2018 von April bis Dezember ein Einkommen von Fr. 17'590.– und im Jahr 2019 von Januar bis August von Fr. 23'235.– erzielt (vgl. D1/9/3 S. 4). Gemäss seinen Angaben mussten nichtbezahlte Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn T. von der Alimentenbevorschussungsstelle bevorschusst werden (Urk. 22 S. 8).

    Es kann der Schluss gezogen werden, dass der Sohn des Beschuldigten die einzige familiäre Beziehung des Beschuldigten in der Schweiz darstellt; seine weitere Verwandtschaft lebt in S. , und seine jetzige Partnerin – welche in die Schweiz übersiedeln möchte – in AD. . Der Beschuldigte selber verbrachte sein ganzes Leben in S. , bevor er mit 24 Jahren in die Schweiz kam. Trotz seinem zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz spricht der Beschuldigte kaum Deutsch. In beruflicher Hinsicht verfügt der Beschuldigte nicht über eine Festanstellung. Wie die Vorinstanz feststellte, dürften die mangelnden Deutschkenntnisse sowie die strafrechtliche Vorbelastung in der Schweiz (vgl. Urk. D1/9/1 und D1/9/6) das berufliche Fortkommen des Beschuldigten hierorts behindern.

    Auch wenn festgehalten werden kann, dass der Beschuldigte in der Schweiz we- der beruflich noch persönlich besonders integriert ist und bisher auch strafrechtlich aufgefallen ist, ist – in Anbetracht des Umstands, dass die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt – zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit den hier vorliegenden Delikten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Ebenfalls ist dem leichten Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die vorliegenden Straftaten sowie der Höhe der ausgefällten Strafe Rechnung zu tragen. Weiter kann auch davon ausgegangen werden, dass die Drohung des Vollzugs der siebenmo- natigen Freiheitstrafe sowie der Bezahlung der Geldstrafe bei Nichtbewährung den Beschuldigten davon abhalten wird, erneut straffällig zu werden. Angesichts dieser Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz noch nicht. Eine Landesverweisung ist demnach nicht anzuordnen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO sind die die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

  2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428).

  3. Der Beschuldigte obsiegt in seiner Berufung hinsichtlich des Schuldpunkts in Bezug auf das Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer

    1) sowie hinsichtlich der Landesverweisung; hinsichtlich des Schuldpunkts in Bezug auf das Vergehen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 2) unterliegt er. Bezüglich der auszusprechenden Sanktion obsiegt der Beschuldigte im Umfang von zwei Dritteln. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu einem Viertel aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige

    Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

  4. Rechtsanwalt lic. iur. X. ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 5'600.– (inkl. MwSt.; Urk. 52) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Juni 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1, Spiegelstrich 3-5 (Schuldsprüche wegen der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1 bis StGB, der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB sowie der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1

    BetmG, soweit sich die Tatvorwürfe auf die Zeit vor dem 2. Juni 2018 beziehen), 7-10 (Entscheid über Sicherstellungen) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist ferner schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

  2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 84 Tage durch Untersuchungshaft entstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.–.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

  6. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung.

  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Viertel vorbehalten.

  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

    • das Bundesamt für Polizei

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils.

  10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 8. April 2022

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Schärer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Meier

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.