Zusammenfassung des Urteils SB210425: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 14. Juni 2022 in einem Fall von Beschimpfung entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, jedoch von einer Bestrafung abgesehen. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wurde abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine reduzierte Prozessentschädigung zugesprochen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich bezüglich bestimmter Dispositivziffern wurde in Rechtskraft bestätigt. Gegen diesen Entscheid kann eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen erhoben werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210425 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 14.06.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschimpfung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Aussage; Vorinstanz; Aussagen; Fenster; Berufung; Ehefrau; Recht; Beschimpfung; Urteil; Ziffer; Staatsanwaltschaft; Garten; Sinne; Verteidigung; Genugtuung; Hauptverhandlung; Telefon; Verhalten; Gericht; Gartenarbeiten; Parteien; Urteils |
Rechtsnorm: | Art. 141 StPO ;Art. 177 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 76 StPO ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 117 IV 270; 138 I 232; 83 IV 151; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210425-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 14. Juni 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
betreffend Beschimpfung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. März 2021 (Urk. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte A.
Art. 177 StGB (Dossier 1).
ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von
Vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 2).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 260.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.–.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B. ) den Betrag von Fr. 150.– als Genugtuung zu bezahlen.
Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (C. ) wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für das Vorverfahren
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen.
Dem Beschuldigten wird eine pauschale Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'180.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 2)
Es seien Ziffer 1, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 9 und Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. GG210079) vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Ziffern zu ersetzen:
Ziffer 1
Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 1) freizusprechen.
Ziffer 3-5
Infolge des Freispruchs sei von einer Bestrafung abzusehen und die Ziffern 3-5 seien aufzuheben.
Ziffer 6
Der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 (B. ) sei abzuweisen. Ziffer 8 und 9
Infolge des vollumfänglichen Freispruches sei auf die Auferlegung von Gebühren an den Beschuldigten zu verzichten.
Ziffer 10
Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung von CHF 6'399.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % für das Verfahren vor erster Instanz zuzusprechen. Zudem sei dem Beschuldigten für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 6'445.– zuzusprechen.
Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 5 Tagess- ätzen zu CHF 260.– zu bestrafen. Auf die Festlegung einer Busse sei zu verzichten.
Ziffer 4 Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben. Ziffer 5 sei aufzuheben.
Ziffer 6: Der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 (B. ) sei abzuweisen.
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 53, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Der Privatklägerschaft:
(Prot. II S. 23 f., sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
Abteilung – Einzelgericht, vom 26. Mai 2021 meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 2. Juni 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 43). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 44 = Urk. 47) wurde vom Verteidiger am
10. August 2021 entgegengenommen (Urk. 46/2). Mit Eingabe vom 27. August 2021 reichte dieser fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 49).
Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2021 wurde, unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten, den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung aktueller Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 51). Mit Eingabe vom 3. September 2021 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 53), was den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 56/1-3). Mit Eingabe vom 10. September 2021 reichte sodann der Verteidiger Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 54 und 55/1-4). Die Privatkläger liessen sich nicht ver- nehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von D. als Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung gutgeheissen (Urk. 57). Am 3. Januar 2022 wurden die Parteien sowie die Zeugin zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 59).
An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte A. und dessen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X. sowie die Privatklägerin
B. und der Privatkläger C. teil. Die Parteien stellten die eingangs wie- dergegebenen Anträge (Prot. II S. 4 ff.). Zudem wurde D. als Zeugin einvernommen (Prot. II S. 7 ff.). Es waren keine Vorfragen und keine weiteren Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).
Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils beantragen. Er verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von
Art. 177 StGB und die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin B. , unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter eine mildere Bestrafung und die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin B. (Urk. 49 S. 2).
Unangefochten blieben die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede) und 7 (Abweisung Genugtuungsbegehren des Privatklägers C. ). Diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.
Im Übrigen ist das angefochtene Urteil grundsätzlich umfassend zu überprüfen. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils zudem unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
Auf die Argumente der Verteidigung und der Privatkläger ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1, und BGE 133 I
270, E. 3.1, je mit Hinweisen, sowie BGer. 89/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.2,
6B_526/2009 vom 2. September 2009, E. 3.2, und 6B_678/2009 vom
November 2009, E. 5.2). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgen- den auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu
BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.).
1. Die Vorinstanz erachtete – gestützt auf die Aussagen der Privatkläger – den Anklagevorwurf gemäss Dossier-Nr. 1 als erstellt, wonach der Beschuldigte am
21. März 2020, um ca. 12.50 Uhr, vom Fenster seiner Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft E. -Str. …, … Zürich, die sich im Garten dieser Liegenschaft befindliche Privatklägerin B. angespuckt habe, um sie damit in ihrem Ehrgefühl zu beeinträchtigen, wobei er sie an der linken Wange und an der linken Schulter getroffen habe. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 (Abs. 1) StGB schuldig (Urk. 47 S. 19 ff.).
Die Verteidigung bringt dagegen im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, die Sachverhaltsfeststellung müsse im Wesentlichen anhand der Würdigung von Aussagen erfolgen, wobei erst die Aussagen von drei der vier Beteiligten vorlägen. Alle Parteien hätten ein Interesse am Ausgang dieses Strafverfahrens. Die Privatkläger stünden mit dem Beschuldigten seit langem in einem Nachbarschaftskonflikt, weshalb eine Verurteilung des Beschuldigten für sie eine grosse Genugtuung wäre. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Privatkläger als übereinstimmend und glaubwürdiger als jene des Beschuldigten eingestuft. Die Aussagen des Beschuldigten könnten jedoch nicht auf Übereinstimmung mit denjenigen seiner Ehefrau überprüft werden, da es unverständlicherweise unterlassen worden sei, diese zu befragen, obwohl sie beim Streit ebenfalls anwesend gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Privatkläger dem Beschuldigten rhetorisch sicherlich deutlich überlegen seien. Zu Unrecht werfe die Vorinstanz dem Beschuldigten verharmlosende Aussagen (feuchte Aussprache) vor, und sie übernehme bezüglich der geltend gemachten Abwehrreaktion mit Ästen einfach die Darstellung der Privatklägerin. Falsch sei auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass angesichts der Alarmierung der Polizei durch die Privatkläger wirklich etwas Gravierendes vorgefallen sein müsse. Die Polizei sei von der Privatklägerin in diesem Nachbarschaftskonflikt immer wieder bemüht worden. Wenn diese Anrufe nicht aktenkundig seien, liege das daran, dass die Polizei keinen Rapport erstellt habe. Die Privatklägerin habe sich schon einige Male darum bemüht, ihre Position im Nachbarschaftsstreit dadurch zu festigen, dass eine neutrale Instanz den Beschuldigten zum Bösen erkläre, was auch hier wieder der Fall sei. Schliesslich meine die Vorinstanz, dass der Beschuldigte auf die Fragen zum Vorfall ausweichend geantwortet habe und vor allem darauf bedacht gewesen sei, ein schlechtes Licht auf die Privatkläger zu werfen. Hierzu sei auszuführen, dass der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Mai 2021 eine einstündige Vorbzw. Vergleichsverhandlung vorausgegangen sei. Der Vorderrichter habe von den Privatklägern wissen wollen, unter welchen Umständen sie bereit wären, die Strafanzeige zurückzuziehen, mit der Folge, dass die Privatkläger dem Vorderrichter während einer Stunde ihre Sicht der Dinge zum nachbarschaftlichen Konflikt dargelegt hätten. Dabei sei es weniger um die anklagegegenständlichen Vorkommnisse, sondern um den gesamten nachbarschaftlichen Konflikt gegangen. Der Beschuldigte wie auch sein Verteidiger hätten sich derweil zu den zahlreichen Vorwürfen der Privatkläger nicht äussern dürfen, sondern seien vom Vorderrichter auf die nachfolgende Hauptverhandlung verwiesen worden. Als der Beschuldigte dann anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung erstmals zu Wort gekommen sei, sei er sehr erregt gewesen und habe das Bedürfnis gehabt, zu den vielen Anschuldigungen der Privatkläger an der Vorverhandlung, welche nicht Thema dieses Strafverfahrens seien, ebenfalls Stellung zu nehmen. Der Vorderrichter habe ihn jedoch darauf hingewiesen, nur zu den gestellten Fragen Ausführungen zu machen. Aufgrund seiner Versuche, die Vorwürfe der Privatkläger zu kommentieren, werfe die Vorinstanz dem Beschuldigten nun aber vor, ausweichend auf die Fragen des Richters geantwortet zu haben und darauf bedacht gewesen zu sein, ein schlechtes Licht auf die Privatkläger zu werfen. Für die Aussagenwürdigung sei jedoch wichtig zu wissen, weshalb dies so gewesen sei (Urk. 49 S. 4 ff.; Urk. 60 S. 3 ff.).
Bezüglich des vorliegend relevanten Anklagevorwurfs gegen den Beschul- digten, des Vorliegens des notwendigen Strafantrags, der Konstituierung der Privatklägerin, des strittigen Sachverhalts sowie der rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltserstellung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu Dossier 1 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden
(Urk. 47 S. 5-9). Hinsichtlich der Verwertbarkeit der aktenkundigen Aussagen der Beteiligten sind die Ausführungen der Vorinstanz (in Urk. 47 S. 10) dahingehend zu ergänzen, dass die Aussagen gegenüber den Beamten der Stadtpolizei Zürich anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 21. März 2020 lediglich sinngemäss im Rapport festgehalten (vgl. Urk. D1/1) und nicht gemäss Art. 76 und 78 StPO protokolliert, mithin insbesondere nicht von den befragten Personen unterzeichnet wurden. Diese Aussagen sind daher gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (vgl. dazu etwa BGer. 6B_98/2018 vom 18. April 2019, E. 2.3, sowie BGer. 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013,
E. 1.3 ff.; je m.w.H.). Grundlage der Beweiswürdigung bilden somit einzig die Aussagen der Beteiligten anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D1/4-6), die Vorinstanz (Urk. 36A) sowie das Berufungsgericht (Prot. II S. 7 ff.). Im Übrigen trifft es zu, dass die Verfahrensrechte insbesondere des Beschuldigten sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfah-
ren gewahrt wurden, weshalb der Verwertbarkeit der formellen Einvernahmen der Beteiligten nichts entgegen steht (vgl. auch Urk. 47 S. 10).
Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteiligten führte die Vorinstanz aus, dass dem Umstand, dass sich die Privatkläger einerseits und der Beschuldigte und seine Ehefrau anderseits in einem intensiven und bereits längere Zeit andauernden Nachbarschaftsstreit befänden, keine Relevanz für den Beweiswert ihrer Einvernahmen zukomme (Urk. 47 S. 10). Dem kann so nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist vorliegend von einem seit Jahren ausserordentlich zerrütteten Nachbarschaftsverhältnis und einer eigentlichen Feindschaft zwischen den Beteiligten auszugehen (vgl. nur Urk. 38/1-5, Urk. 39 S. 2-5, Prot. I S. 12 f. und S. 17 f. sowie auch – an anderer Stelle – die Vorinstanz: Urk. 47 S. 24 f.). Ein derart angespanntes zwischenmenschliches Verhältnis bringt (gerichtsnotorisch) in aller Regel eine verzerrte Wahrnehmung bzw. Darstellung jeglicher Interaktionen zwischen den Kontrahenten mit sich, weshalb die Glaubwürdigkeit aller Beteiligten im vorliegenden Kontext als eingeschränkt erscheint. Gleichwohl bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf die Aussagen eines mehrerer Beteiligter mangels jeglicher Glaubwürdigkeit von vornherein nicht abgestellt werden könnte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Privatkläger sowie die Ehefrau des Beschuldigten im vorliegenden Zusammenhang als Zeugen unter der strengeren Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurden. Wie die Vorinstanz je- doch richtig ausführte (Urk. 47 S. 10 f.) ist bei der Beweiswürdigung letztlich die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen entscheidend und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden.
Die massgeblichen Aussagen der Privatkläger wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, so dass hierauf verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 11 f. und S. 14 f.). Es wurde sodann bereits darauf hingewiesen, dass vorliegend lediglich die Aussagen der Privatkläger vor der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5 und D1/6) beweisbildend sein können (vgl. vorstehend Ziff. 3). Die früheren Aussagen der Privatkläger gegenüber der Polizei (Urk. D1/1) wären allenfalls zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen, sofern sie wesentliche Widersprüche zu den späteren, verwertbaren Aussagen der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft enthielten. Zu Recht konstatierte jedoch die Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatkläger sowohl in sich konstant sind als auch miteinander im Wesentlichen übereinstimmen, ohne dabei abgesprochen übertrieben zu wirken (Urk. 47 S. 12 und 15). Die Privatkläger äusserten sich – in Anbetracht der verhärteten Fronten – vielmehr erstaunlich differenziert zum anklagerelevanten Sachverhalt und blendeten dabei auch eigene Verhaltensweisen nicht aus, die sie gegenüber einem neutralen Beobachter durchaus in einem negativen Licht erscheinen lassen könnten. So räumten beide Privatkläger etwa ohne Weiteres ein, den Beschuldigten und seine Ehefrau nicht mehr zu grüssen, wobei die Privatklägerin noch ergänzte, dass dies den Beschuldigten wohl wütend gemacht habe (Urk. D1/5 S. 3 f.; D1/6
S. 2 f. und S. 4 oben). Weiter erklärte der Privatkläger, die Privatklägerin (seine Ehefrau) sei nach dem Spuckvorfall ausgerastet und habe ihn gebeten, die Polizei anzurufen (Urk. D1/6 S. 3). Dies war dem Privatkläger jedoch offenkundig unangenehm, bezeichnete er dieses Anliegen der Privatklägerin im Folgenden lediglich als erklärbar (Urk. D1/6 S. 5). Die Aussagen der Privatkläger zum inkrimi- nierten Sachverhalt erscheinen insgesamt als sehr glaubhaft.
D. , die Ehefrau des Beschuldigten, wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung als Zeugin einvernommen. Sie machte zusammengefasst folgende Aussagen (Prot. II S. 8 ff.): Es sei späterer Vormittag gewesen und sie sei auf dem Balkon gestanden, als der Privatkläger die äussere Kellertreppe hinabgelaufen sei, welche neben ihrem Balkon sei. Sie habe ihn begrüsst und er sie angeschrien. Sie sei weitergelaufen, zurück in die Wohnung. Ihr Mann – der Beschuldigte – sei im Wohnzimmer am Telefon gewesen, welches sie übernommen habe. Sie sei dann auf die Fensterbank im Wohnzimmer gesessen und habe telefoniert. Während des Telefonierens habe sie mehrfach ein lautes, metallisches Scheppern und Chlöpfen gehört. Ihr Mann sei am Tisch gesessen und habe am Laptop gearbeitet. Da sei er aufgestanden, habe das Fenster geöffnet und sinngemäss geschrien: Was soll der huere verdammte Lärm, könnt ihr nicht mal etwas Rücksicht nehmen, das ist einfach respektlos, ihr müsst einfach einmal aufhören zu provozieren. Sie habe gesehen, wie dann Äste und Blätter zum Fenster hineingeflogen sei und ihr Mann das Fenster ruckartig geschlossen habe. Sie habe das Telefongespräch abgebrochen und sei zum Fenster gegangen, wo ihr Mann gestanden sei und habe ihn gefragt, was reingeflogen sei. Dieser habe nicht geantwortet, sondern das Fenster nochmals geöffnet und in Richtung Gartentisch geschrien: So jetzt reichts und habe das Fenster zugeknallt. Er sei auf ihr Anraten hin mit dem Laptop in ein anderes Zimmer gegangen und sie habe die Schweinerei zusammengewischt. Die Privatklägerin habe sie nicht gesehen, da sie nicht in ihrem Sichtfeld gestanden sei. Dass ihr Mann aus dem Fenster gespuckt habe, als er dieses das zweite Mal öffnete, habe sie nicht gesehen.
Damit legt die Zeugin wiederum eine leicht andere Version der Geschehnisse dar. So hatte der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2021 ausgesagt, er sei im Wohnzimmer am Telefonieren gewesen, als der Privatkläger seine Frau beschimpft habe. Er habe Lärm vom roten Platz gehört und habe das Telefon seiner Frau übergeben. Auf diese Diskrepanz angesprochen erklärte die Zeugin, sie wisse nicht, ob vorher schon Krach
gewesen sei. Sie habe diesen das erste Mal gehört, als sie das Telefon von ihrem Mann übernommen habe (Prot. II S. 12). Diese Erklärung der Zeugin widerspricht wiederum ihrer direkt zuvor getätigten Aussage, sie sei am Telefonieren gewesen, als sie den Lärm gehört habe.
Auch wurde bisher von keiner Seite geltend gemacht, dass Äste und Blätter durch die Privatklägerin in das Wohnzimmer geworfen worden seien. Der Beschuldigte erklärte, die Privatklägerin sei mit einer Fitze bzw. Ästen auf ihn zugekommen, weshalb er das Fenster zugemacht habe. Dass die Privatklägerin Blätter in ein über ihr liegendes Fenster hineingeworfen haben soll, scheint aus rein naturgesetzlichen Gründen nicht plausibel, dies sagt auch der Beschuldigte selbst nicht. Da sich die Aussagen der Zeugin sowohl innerhalb ihrer Einvernahme als auch gegenüber denjenigen des Beschuldigten widersprechen, vermögen diese nicht zur Sachverhaltserstellung beizutragen.
Die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung wur- den von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, so dass hierauf verwiesen wer- den kann (Urk. 47 S. 16 f.). Es wurde sodann bereits darauf hingewiesen (vgl. vorstehend Ziff. 3 und 5), dass die früheren Aussagen des Beschuldigten gegen- über der Polizei (Urk. D1/1) allenfalls zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen wären, sofern sich daraus etwa – zusammen mit den späteren, verwertbaren Aussagen des Beschuldigten – ein konstantes Aussageverhalten ergeben würde, was hier jedoch klarerweise nicht der Fall ist (vgl. nachstehend Ziff. 7.4). Für die Beweiswürdigung massgebend sind somit die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren.
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zum vorliegenden Anklagevorwurf zusammengefasst im Wesentlichen aus, dieser sei schlichtweg erfunden. Seine Ehefrau und er würden über alle Dinge, die gegen uns passieren immer sofort eine Notiz machen. An ihrer Türe sei eine E- Mail angeheftet worden, in der die Privatklägerin geschrieben habe, sie mache den Garten mit der Gärtnerin und man solle es ihnen noch mitteilen, ansonsten der Beschuldigte zusammenbrechen werde. Sie hätten schon vor diesem Samstag gedacht, dass die Privatklägerin wieder in den Garten komme, um sie zu schikanieren, was dann auch so gewesen sei. Zuerst habe es eine unfreundliche Begegnung zwischen der Ehefrau des Beschuldigten und dem Privatkläger gegeben. Der Beschuldigte und seine Ehefrau würden (von den Privatklägern) nicht gegrüsst. Die Privatkläger hätten ihr Gartengerät auf den Metalltisch geschmissen und so getan, als ob sie Gartenarbeiten machen würden. Der Beschuldigte habe sich provozieren lassen, das Fenster aufgerissen und das Verhalten der Privatklägerin kritisiert, dass diese ausgerechnet am Samstag Gartenarbeiten machen müsse. Er habe ihr auch gesagt, sie solle nicht extra laute Gartenarbeiten machen beim Aufräumen Dinge auf den Balkon schmeissen im Milchkasten vor der Türe deponieren, was auch schon passiert sei. Er habe das Fenster zweimal aufgemacht, könne aber nicht mehr sagen, wann er was gesagt habe. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen betreffend einer allfälligen feuchten Aussprache erklärte der Beschuldigte, es sei die Frage, was eine feuchte Aussprache sei. Als ihn die Polizei gefragt habe, habe er sich daran erinnert, dass die Privatklägerin einmal so heftig mit ihm geschimpft habe, dass er gedacht habe, sie sei schon beinahe am Spucken. Anderseits habe er gedacht, dass die Privatklägerin vielleicht tatsächlich das Gefühl gehabt habe, er hätte eine feuchte Aussprache gehabt. Für den Beschuldigten sei irritierend gewesen, dass die Privatklägerin, nachdem er das Fenster aufgemacht und ihr Verhalten kritisiert habe, plötzlich auf ihn zugestürzt sei und ihn mit den Ästen in ihrer Hand habe angreifen wollen und gegen das Fenster geschlagen habe. Er könne nicht ausschliessen, dass sich die Privatklägerin durch irgendetwas provoziert gefühlt habe und dass dies die feuchte Aussprache gewesen sein könnte. Dies habe aber nichts mit Spucken zu tun. Dass er gespuckt habe, sei ganz klar nicht wahr. Wenn man spreche, gebe es Feuchtigkeit. Der Polizist habe ihn gefragt, ob es sein könnte, dass er eine feuchte Aussprache gehabt habe, als er die Privatklägerin angeschrien habe. Da habe der Beschuldigte gesagt, er könne dies nicht ausschliessen. Seine Ehefrau sei während der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin neben ihm bzw. schräg hinter ihm gestanden, wobei er dies nicht wisse, da er nicht dorthin geschaut habe. Die Auseinandersetzung habe mehrere Minuten gedauert. Zuerst habe er mit seiner Mutter telefoniert. Dann habe er das Telefon seiner Ehefrau gegeben und diese habe nachher aufgehängt. Wo sie dabei genau gestanden sei, könne und wolle er nicht sagen. Er habe sie gefragt, ob sie aussagen wolle. Zunächst habe er sie schonen wollen. Aber man glaube ja nicht, dass wenn man das Telefon in einer solchen Atmosphäre übergebe, sie dann einfach davongehe. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, dass er das Fenster zweimal aufgemacht habe, erklärte der Beschuldigte, das Fenster habe zwei Flügel. Einen habe er aufgemacht und der andere sei zu geblieben. In einer solchen Auseinandersetzung verlasse seine Ehefrau das Zimmer nicht. Sie sei grundsätzlich während dieser zehn Minuten auch dort gewesen, aber er habe nicht geschaut, wo sie genau gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatkläger erklärte der Beschuldigte, diese seien ganz klar nicht wahr. Beim ersten Fenster- öffnen sei er angegriffen worden. Dann habe er das Fenster nochmals geöffnet und gesagt, das gehe gar nicht und die Privatkläger sollten aufhören. Den Privatkläger habe er dabei nicht einmal gesehen (Urk. 36A S. 9 ff.).
An der heutigen Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte schliesslich wie folgt zum Anklagevorwurf: Er habe einen lauten Wortwechsel zwischen seiner Frau und dem Privatkläger gehört, er sei mit seiner Mutter am Telefon gewesen. Dann habe er das Telefon seiner Frau übergeben und selbst am PC weitergearbeitet. Er habe dann draussen ein Scheppern vom Metalltisch gehört, da sei ihm alles wieder in den Sinn gekommen. Er sei wütend gewesen, habe das Fenster aufgemacht und sich auf verschiedenste Arten beschwert. Dabei habe er nicht zugehört, was zurückgesagt worden sei. Plötzlich sei die Privatklägerin mit Fitzen und Ästen auf ihn zugekommen, worauf er das Fenster zugemacht habe und ob einem solchen Angriff erschrocken sei (Prot. II S. 17 f.). Es sei eine Schlagbewegung gegen ihn gewesen und er sei zurückgewichen (Prot. II S. 21). Angesprochen auf die Zeugeneinvernahme seiner Frau, dass Blätter und Stecken reingeflogen seien, antwortete er, dass seine Frau aufgeräumt habe, da glaube er ihr. Für ihn sei es wie eine Fitze auf ihn zugekommen. Es sei nicht mit der Hand reingeflogen. Er habe das Fenster zugemacht und Reste von Ästen seien dringeblieben. Hernach habe er das Fenster nochmals aufgemacht, weil er das letzte Wort haben wollte und nochmals gerufen, es sei jetzt fertig, sie sollten aufhören. Der Abstand zur Privatklägerin sei schräg, so etwa zwei bis drei Meter gewesen. Es sei schlichtweg erfunden, dass er sie angespuckt habe (Prot. II S. 18 f.).
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten im Ergebnis zu Recht als widersprüchlich, ausweichend, vage und auf Gegenangriffe an die Privatkläger abzielend (Urk. 47 S. 17 f.). Wie bereits ausgeführt, dürfen dabei die späteren Diskrepanzen zur polizeilichen Befragung jedoch aus prozessualen Gründen nicht zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt werden (vgl. vorstehend Ziff. 7.1). Es ergibt sich daraus indessen auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass sich die nämlichen Abweichungen zum Beginn der Auseinandersetzung mit den Privatklägern auch innerhalb der Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie im Vergleich mit seinen späteren Aussagen gegenüber der Vorinstanz zeigen. So führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft diesbezüglich zunächst aus, er sei im Wohnzimmer am Telefonieren gewesen, als er gehört habe, dass der Privatkläger seine auf dem Balkon rauchende Ehefrau beschimpfe (Urk. D1/4/1 S. 2). Anlässlich derselben Einvernahme führte er später aus, der Privatkläger habe falsches Grüssen durch seine Ehefrau als Start des Konflikts an diesem Tag genommen. Er vermute, die Beschimpfung zwischen dem Privatkläger und seiner Ehefrau habe sich aufgrund der Begrüssung Nicht-Begrüssung entzündet, als der Privatkläger an ihrem Balkon vorbeigelaufen sei. Der Beschuldigte sei dort nicht dabei gewesen (Urk. D1/4/1 S. 4). Unklar bleibt angesichts dieser Aussagen des Beschuldigten insbesondere, ob der Beschuldigte die Beschimpfung seiner Ehefrau durch den Privatkläger effektiv wahrgenommen hat nicht. Gegenüber der Vorin-stanz führte der Beschuldigte sodann lediglich aus, es habe zuerst eine unfreundliche Begegnung zwischen seiner Ehefrau und dem Privatkläger gegeben. Dies könne man auch in den Akten lesen. Wir (d.h. der Beschuldigte und seine Ehefrau) würden (gemeint: von den Privatklägern) nicht gegrüsst. Wenn wir auf dem Balkon sind, gehen einfach irgendwelche Gestalten vorbei, (…) sagen tun sie nichts. (Urk. 36A S. 10). Entgegen seinen früheren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft erwähnte der Beschuldigte eine Beschimpfung seiner Ehefrau durch den Privatkläger (geschweige denn, dass er eine solche selbst gehört habe) mit keinem Wort. Ergänzend zu den im Übrigen zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz (Urk. 47 S. 17 f.) fällt an den Aussagen des Beschuldigten weiter auf, dass er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, sich
nicht daran zu erinnern, was er zur Polizei gesagt habe (Urk. D1/4/1 S. 3), wohingegen er anlässlich der späteren Hauptverhandlung vor Vorinstanz detaillierte Aussagen hierzu – und darüber hinaus sogar zu den damit bei ihm damals verbundenen Gedankengängen(!) – machen konnte (act. 36A S. 11 f.). Geradezu beliebig erscheinen sodann seine Aussagen zum Inhalt der Vorwürfe, die er aus dem Fenster an die Privatklägerin richtete. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sprach er davon, dass die Privatkläger Blumen giessen und dabei die Fenster des Beschuldigten treffen würden dass sie den Schlauch vor dem Balkon herumliegen liessen, wo man darüber fallen könne (Urk. D1/4/1 S. 3). An der Hauptverhandlung war demgegenüber die Rede von Dingen, welche die Privatkläger auf unseren Balkon schmeissen vor der Türe im Milchkasten deponieren (Urk. 36A S. 10 unten). Während er gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagte, die Privatklägerin habe daraufhin (unvermittelt) laut geschrien und sei mit Ästen in den Händen auf ihn zugekommen, um ihn damit zu treffen, worauf er das Fenster zugemacht habe – es sei nicht wahr, dass er gespuckt habe (Urk. D1/4/1 S. 3), erklärte er gegenüber der Vorinstanz, dass er gedacht habe, dass die Privatklägerin vielleicht tatsächlich das Gefühl gehabt habe, er hätte eine feuchte Aussprache gehabt und dass sie sich dadurch provoziert gefühlt habe. Dies könne er nicht ausschliessen (Urk. 36A S. 11). Anlässlich der heutigen Befragung passte der Beschuldigte sodann seine Version derjenigen seiner Frau an, indem er bezüglich der Blätter und Äste angab, seine Frau habe aufgeräumt, da glaube er ihr.
Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt als wenig glaubhaft.
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 49 S. 6; Urk. 60 S. 7 f.) lässt sich dieses unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten insbesondere auch nicht mit dem Ablauf der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklären. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz vor der eigentlichen Hauptverhandlung eine rund einstündige Vorbzw. Vergleichsverhandlung mit den Parteien durchführte, die jedoch letztlich scheiterte und deren Inhalt naturgemäss nicht protokolliert wurde (vgl. Prot. I S. 7 f.). Nicht ersichtlich ist, dass gegen dieses (gesetzlich vorgesehene und den Parteien in der Vorladung angekündigte) Vorgehen der Vorinstanz vor an der Hauptverhandlung irgendwelche Einwände erhoben wor-
den wären. Im Gegenteil bedankte sich der Verteidiger bei der Vorinstanz dafür, dass versucht wurde, eine Lösung zu finden (Prot. I S. 14). Die Behauptung der Verteidigung, dass der Beschuldigte zu Beginn der Hauptverhandlung bzw. während seiner anschliessenden Befragung sehr erregt gewesen und dabei vom Vor- derrichter in seinen Äusserungen beschnitten worden sei, findet in den ausführlich gehaltenen Verfahrens- (Prot. I S. 9 ff.) bzw. Einvernahmeprotokollen (Urk. 36A) der Vorinstanz keine Stütze. Lediglich anlässlich seines Schlusswortes wies der Vorderrichter den Beschuldigten darauf hin, beim Thema zu bleiben (Prot. I
S. 19). Demgegenüber ist dokumentiert, dass sich die Privatkläger über die ausgiebigen Äusserungen des Beschuldigten und seines Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung beschwerten (Prot. I S. 17 f.). Hinzu kommt, dass die vorliegend massgeblichen Aussagen des Beschuldigten zum verbliebenen Anklagevorwurf erst in der Mitte seiner Befragung erfolgten und nicht etwa zu deren Beginn (Urk. 36A S. 9 ff.). Entgegen der Verteidigung bezog sich die Vorinstanz zu- dem, als sie die Aussagen des Beschuldigten als ausweichend taxierte, gar nicht primär auf die Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, son- dern (zu Recht) auf diejenigen bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 47 S. 17 f.). Dort redete der Beschuldigte denn auch tatsächlich immer wieder an den konkreten Fragen der Staatsanwältin vorbei, indem er (ausschweifend) von anderweitigem Fehlverhalten der Privatkläger erzählte (Urk. D1/4/1 S. 2 oben, S. 3 unten sowie S. 5 f.).
Im Ergebnis ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger erstellt ist (Urk. 47 S. 19 f.), wobei dem Beizug der Polizei durch die Privatkläger
– entgegen der Vorinstanz und mit der Verteidigung (Urk. 60 S. 6) – vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen ist, wurde diese doch bereits anlässlich früherer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zugezogen (vgl.
Urk. D1/1 S. 3 unten sowie Urk. 37A/1), ohne dass daraus eine strafrechtliche Verurteilung resultiert hätte.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 21). Der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Ob hier allenfalls eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB vorliegt, entscheidet sich – entgegen der Vorinstanz – nicht im Rahmen der rechtlichen Würdigung (der Strafbarkeit an sich), sondern ist anlässlich der Strafzumessung zu prüfen, handelt es sich dabei doch nicht um einen Rechtfertigungsgrund, son- dern um einen blossen (fakultativen) Strafbefreiungsgrund (vgl. nachstehend).
Die Verteidigung macht für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten geltend, die Privatkläger hätten dem Beschuldigten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB zur Beschimpfung Anlass gegeben, indem sie ihre lärmigen Gartenarbeiten an einem Samstag mit einem provozierenden Zettel angekündigt und den Beschuldigten und seine Ehefrau bei der Ausführung dieser Arbeiten nicht gegrüsst bzw. gar beschimpft hätten (vgl. Urk. 39 S. 9 f., Urk. 49 S. 7 sowie Urk. 60 S. 11).
Die Vorinstanz verneinte eine unmittelbare Affekthandlung des Beschuldigten, da der Streit zwischen den Beteiligten bereits mehrere Jahre andauere und zwischen dem anfänglichen Wortgefecht des Beschuldigten mit der Privatklägerin einige Zeit verstrichen sei, bevor der Beschuldigte sich entschlossen habe, das Fenster ein zweites Mal zu öffnen und die Privatklägerin anzuspucken. Es gelte überdies zwischen der Rückgabe einer Wortsalve und dem Bespucken – notabene des Gesichts – zu unterscheiden. Vor allem sei es aber der Beschuldigte gewesen, der an jenem Morgen die Konfrontation mit den Privatklägern gesucht habe und nicht umgekehrt. Die vom Beschuldigten monierten Gartenarbeiten der Privatkläger an einem Samstagmorgen seien üblich und zulässig gewesen, und sie seien dem Beschuldigten gar angekündigt worden (Urk. 47 S. 21 f.).
Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (sog. Provokation), so kann der Richter den Täter von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Strafbefreiung, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Bei dem zur Beschimpfung Anlass gebenden Verhalten kann es sich sowohl um eine eigentliche, gezielte Provokation im Wortsinne, aber auch um irgendein an- deres vorwerfbares Verhalten des Beschimpften handeln. Nicht erforderlich ist, dass sich das Anstoss erregende Verhalten gegen den Täter selbst gerichtet gar bereits die Schwelle einer Beschimpfung erreicht hat. Ein solches Verhalten wurde von der Rechtsprechung etwa bejaht in Fällen von störendem Parkieren, Anschwärzung einer früheren Geliebten (vermeintlichem) Jagen in einem Jagdschutzgebiet. Latente Spannungen genügen hingegen nicht (vgl. zur Kasuistik: StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich / St. Gallen 2021, N 7 zu Art. 177 StGB, sowie Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 23 zu
Art. 177 StGB). Dass die Reaktion des Täters auf das ihn empörende Verhalten unmittelbar erfolgt sein muss, ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hatte, was insbesondere im Schriftverkehr in der Regel nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen: BGE 83 IV 151; BGE 117 IV 270, E. 2c); BGer. 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016, E. 2.1.4, je
m.w.H.). Dass das Bundesgericht die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Strafbefreiung somit im Ergebnis auf Affekttaten beschränkt, wird in der Lehre als zu restriktiv kritisiert, mit dem Hinweis, dass das Gesetz in diesem Bagatellbereich auch Selbstjustiz zulasse (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 177 StGB sowie StGB-Praxiskommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 177 StGB).
Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass die seit langem schwer belastete nachbarschaftliche Beziehung der Beteiligten für sich alleine keine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB darstellen kann. Im Übrigen setzte sich die Vorinstanz jedoch nur teilweise mit den relevanten Vorbringen der Verteidigung zu den
konkreten Umständen des vorliegenden Sachverhalts auseinander, der schliesslich im Anspucken der Privatklägerin durch den Beschuldigten gipfelte. So ist nicht zu verkennen, dass hier die Privatklägerin (vor dem Hintergrund der bereits schwer belasteten Beziehung) den ersten 'Nadelstich' setzte, indem sie die vorgesehenen Gartenarbeiten dadurch ankündigte, dass sie dem Beschuldigten und seiner Ehefrau den Ausdruck eines E-Mails an diverse Personen (für alle Passanten sichtbar) an deren Wohnungstüre klebte, welches mit den Worten endet:
PS: Herr F. : da wir ja offenbar nicht von einer Mail-Kommunikation ausgehen können mit dem EG, braucht es hier noch ihre geschätzte Extra-Leistung, dies auch Familie A. /D. weiterzuleiten (sonst riskieren wir ja wieder, dass Herr A. zusammenbricht). (Urk. 40/9; vgl. auch Urk. D1/1 S. 4 oben; Urk. D1/5 S. 2 f.).
Mit diesem Vorgehen ging die Privatklägerin offensichtlich weit über eine nachbarschaftliche Info (so die Privatklägerin in Urk. D1/5 S. 3 oben) des Beschuldigten und seiner Ehefrau über die bevorstehenden Gartenarbeiten hinaus, sondern nahm deren Blossstellung einerseits gegenüber den Empfängern des E-Mails, aber auch gegenüber Passanten im Treppenhaus zumindest in Kauf. Zu Recht wies die Verteidigung darauf hin, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau wohl auch über einen Briefkasten verfügen, in dem schriftliche Mitteilungen üblicherweise deponiert werden. Von den Beteiligten wurde weiter (im Wesentlichen übereinstimmend) geschildert, dass der Privatkläger kurz vor der Tat der Ehefrau des Beschuldigten im Treppenhaus den Gruss verweigerte (eine Beschimpfung der Ehefrau ist nicht erstellt). Als sich der Beschuldigte daraufhin von seinem Fenster aus – einerseits nachvollziehbar wegen fehlendem Anstand, anderseits wegen der Gartenarbeiten – bei der Privatklägerin beschwerte, zeigte diese wie- derum keine Reaktion, sondern ignorierte den Beschuldigten und setzte ihre Gartenarbeiten fort. Entgegen der Vorinstanz handelte es sich somit nicht um ein Wortgefecht, welches die aktive Beteiligung beider Kontrahenten voraussetzen würde. Vielmehr liess die Privatklägerin den (zumindest teilweise nachvollziehbar) aufgebrachten Beschuldigten durch ihr Schweigen ins Leere laufen und provozierte ihn damit noch mehr. Nebst dem Ignorieren des Beschuldigten als Person billigte die Privatklägerin durch ihre fehlende Reaktion nämlich offenkundig auch, dass der Privatkläger der Ehefrau des Beschuldigten den Gruss verweigert hatte. Die Privatklägerin geht denn auch selber (zu Recht) davon aus, dass sie den Beschuldigten durch ihr Schweigen wütend gemacht habe (Urk. D1/5 S. 3). Kurze Zeit später (der genaue zeitliche Abstand lässt sich nicht erstellen) öffnete der Beschuldigte erneut das Fenster und spuckte die Privatklägerin kommentarlos an.
Das Verhalten der Privatklägerin vor der Eskalation erscheint damit – entgegen der Vorinstanz – in einer Gesamtbetrachtung ohne Weiteres als geeignet, beim Beschuldigten (zumindest teilweise berechtigte) Empörung hervorzurufen, und ist damit im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB als ungebührlich einzustufen. Keinesfalls kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen unterstellt werden, er alleine habe an diesem Tag die Konfrontation gesucht, wie dies die Vorinstanz tat. Dabei spielt auch keine Rolle, ob die Gartenarbeiten der Privatkläger grundsätzlich zulässig waren nicht. Sodann ist im Zweifel für den Beschuldigten anzunehmen, dass seine Reaktion noch unmittelbar im Sinne der Rechtsprechung erfolgte. Dies wurde denn auch bisher in Fällen verneint, in denen die Reaktion erst Stunden Tage später und zudem schriftlich erfolgte. Vorliegend geht es jedoch um eine Reaktionszeit von höchstens ein bis zwei Minuten. Nach- dem derweil sowohl die den Beschuldigten störenden Gartenarbeiten als auch das damit verbundene Ignoriertbzw. Gemobbtwerden des Beschuldigten durch die Privatklägerin weiter andauerten, erscheint nachvollziehbar, dass der den Tatentschluss offenkundig tragende Affekt des Beschuldigten in dieser kurzen Zeit nicht abklingen und Raum für ruhige Überlegung bieten konnte. Die Privatkläger bezeichneten den Beschuldigten denn auch mehrfach als unbeherrscht bzw. unkontrolliert (vgl. Urk. D1/1 S. 3; D1/5 S. 5; Urk. 37). Entgegen der Vorinstanz verlangt das Gesetz überdies auch keine verhältnismässige Reaktion des Beschuldigten in dem Sinne, dass eine verbale (bzw. hier: non-verbale) Provokation lediglich mit einer verbalen und nicht auch mit einer tätlichen Beschimpfung beantwortet werden dürfte. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB lediglich einen Strafbefreiungsgrund, nicht aber einen Rechtfertigungsgrund darstellt. Beim Tatbestand der Beschimpfung handelt es sich schliesslich um ein reines Ehrverletzungsdelikt, welches nicht die körperliche
Integrität des Verletzten schützt. Entgegen der Vorinstanz schliesst somit der Umstand, dass die Beschimpfung vorliegend durch Anspucken erfolgt ist, eine Strafbefreiung wegen Provokation nicht aus.
Zusammenfassend sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 177 Abs. 2 StGB gegeben, so dass von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen ist.
Zu den Anträgen der Parteien sowie zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der geltend gemachten Zivilansprüche kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 32 f.).
Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung (Ziff. IV) erwiese sich die Zusprechung der beantragten Genugtuung an die Privatklägerin als unbillig, weshalb ihr Genugtuungsbegehren abzuweisen ist.
1. Nachdem es bei der vorinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Urk. 47 S. 34) zu bestätigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit sei- ner Berufung teilweise und erreicht das Absehen von einer Bestrafung sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin. Er unterliegt jedoch mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm deshalb zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Ferner ist dem Beschuldigten antrags- und ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessentschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Beru-
fungsverfahren zuzusprechen § 18 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) verweist für das Berufungsverfahren auf § 17, welcher für das erstinstanzliche Verfahren gilt. Es ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Urk. 47
S. 34). Wie bereits durch die Vorinstanz festgehalten handelt es sich um einen überschaubaren Fall von geringer Komplexität. Eine Pauschalgebühr von
Fr. 3'000.– erscheint als angemessen. Aufgrund der hälftigen Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung
– Einzelgericht, vom 26. Mai 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede) und 7 (Abweisung Genugtuungsforderung des Privatklägers C. ) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird abgesehen.
Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B. wird abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8-10) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Vermerk Absehen von Strafe.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 14. Juni 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
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