Zusammenfassung des Urteils SB210421: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 8. September 2022 entschieden, dass der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig ist. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft, deren Vollzug aufgeschoben wird und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 761.20 wird dem Beschuldigten zugesprochen. Das Urteil wird schriftlich an die relevanten Parteien übermittelt. Gegen diesen Entscheid kann eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210421 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 08.09.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nötigung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Fahrzeug; Beschuldigten; Aussage; Berufung; Vorinstanz; Rechnung; Verteidigung; Beweis; Staat; Urteil; Zahlung; Aussagen; Privatklägers; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Nötigung; Geldstrafe; Gericht; Abschleppdienst; Berufungsverfahren; Indiz |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 102 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 45 StGB ; |
Referenz BGE: | 137 IV 122; 137 IV 352; 143 IV 361; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210421-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur.
Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. Vogel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 8. September 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Advogada X1.
gegen
betreffend Nötigung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2021 (Urk. D1/37) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Der Privatkläger B. wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für das Vorverfahren,
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2)
Es seien die Urteilsdispositivziffern 1–3 und 6 des Urteils vom 10. Mai 2021 des Bezirksgerichts Zürich (GG210112) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
1.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung vollumfänglich freigesprochen.
2.
(aufgehoben)
3.
(aufgehoben)
6.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten.
Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 57 und Urk. 81)
Verzicht auf das Stellen von Anträgen.
Erwägungen:
1. Im Vorbzw. im erstinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte zunächst von Rechtsanwalt lic. iur. X2. (Urk. D1/12/1–3) und zwischenzeitlich von Rechtsanwalt MLaw X3. (Urk. D1/13/1) vertreten. Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Mai 2021 [recte: 10. Mai 2021, vgl. Prot. I S. 2] erschien der Beschuldigte dann aber ohne Begleitung einer Anwaltsperson (Prot. I
S. 5). Im Nachgang zur mündlichen Urteilseröffnung teilte Advogada X1. am 12. Mai 2021 ihre Mandatierung als neue Verteidigerin mit und meldete
gleichzeitig, fristgerecht, namens des Beschuldigten Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 44).
Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Mai 2021 wurde der neuen Verteidigerin am
27. Juli 2021 zugestellt (Urk. 49/2). Mit Eingabe vom 16. August 2021 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2021 wurde die Berufungserklärung dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt
(Urk. 56/1–3), um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 55).
Die Anklagebehörde teilte darauf am 9. September 2021 mit, dass auf Anschlussberufung und überhaupt auf das Stellen von Anträgen verzichtet werde (Urk. 57). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 56/3).
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 liess der Beschuldigte (innert erstreckter Frist [vgl. Urk. 58–63]) das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und weitere Dokumente betreffend seine finanziellen Verhältnisse einreichen (Urk. 65 f.).
Ebenfalls am 13. Dezember 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
29. April 2022 vorgeladen (Urk. 64). Kurz vor dem Verhandlungstermin, am
27. April 2022, wurde einem Verschiebungsgesuch der Verteidigung (Urk. 67) stattgegeben und die Vorladung abgenommen (Urk. 69). In der Folge erklärten sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens (das heisst einem Verzicht auf mündliche Verhandlung und mündliche Entscheideröffnung) einverstanden (Urk. 71 f.; Art. 406 Abs. 2 StPO).
Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 20. Juni 2022 innert erstreckter Frist (Urk. 75) seine schriftliche Berufungsbegründung samt Honorarnote einreichen (Urk. 76 f.). Innert Frist erfolgten keine Berufungsantworten (vgl. Urk. 78 ff.).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Die Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Unangefochten blieben einzig die Verweisung des Privatklägers mit dessen Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg (Dispositivziffer 4) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5). Diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab in ei- nem Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen aber ist das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) umfassend zu überprüfen.
Ausgangslage
Die Anklage wirft dem Beschuldigten das nachstehende Verhalten vor (Urk. D1/37):
Als Mitarbeiter der C. GmbH soll der Beschuldigte vom Geschädigten (und Privatkläger) B. , dessen Fahrzeug Volvo (Kennzeichen VD…) zuvor von der C. GmbH abgeschleppt worden sei, die sofortige Zahlung (bar per Kredit-/EC-Karte) der geforderten Abschleppkosten verlangt haben, ansonsten ihm das Fahrzeug nicht ausgehändigt werde.
Der Geschädigte habe schliesslich eingewilligt, den Betrag zu bezahlen, habe je- doch bei der Kartenzahlung bewusst einen falschen PIN-Code eingegeben und gesagt, der Saldo auf dem Konto sei zu klein, woraufhin der Beschuldigte eine Anzahlung von Fr. 250.– und eine Rechnung für den Restbetrag akzeptiert habe. Der Geschädigte habe sich durch die Forderung des Beschuldigten massiv unter Druck gefühlt, die Abschleppkosten sofort zu begleichen, da er auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei und ihm die sofortige Herausgabe auch bei der Rech- nungsoption verweigert worden sei.
Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Geschädigte unter diesen Umständen unter Druck gerate und die Abschleppkosten sofort bezahlen würde.
In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vor.
Der Standpunkt des Beschuldigten zu diesem Vorwurf ist – zusammengefasst – der folgende: Dass am fraglichen Tag er den Privatkläger im Zusammenhang mit der Herausgabe dessen Fahrzeugs bedient hat, stellt der Beschuldigte nicht in Abrede (Urk. D2/4/2 F/A 6; Prot. I S. 8). Bestritten wird von ihm jedoch, dass er den Privatkläger dabei unter Druck gesetzt habe, indem er die sofortige Zahlung der Abschleppkosten als Bedingung für die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt habe (Prot. I S. 8). Dem sei nicht so. Im Büro (dem Schalter des Abschleppdienstes) seien stets alle Zahlungsmöglichkeiten auf einem Zettel an der Tür angeschlagen, darunter auch die Möglichkeit der Zahlung per Rechnung (Prot. I S. 8). Die Rechnungsoption werde stets – entsprechend den von der Polizei erhaltenen Instruktionen – angegeben. Bloss werde bei dieser Option eine Administrativgebühr verrechnet, damit die Fahrzeughalter motiviert seien, sofort statt erst per Rechnung zu bezahlen. Er habe nicht – auch in einer ersten Phase nicht – Druck auf den Privatkläger ausgeübt respektive diesen genötigt (Prot. I S. 10).
Was den unstrittigen Teil des Sachverhalts angeht, nämlich dass der Beschuldigte vor Ort war und namens der C. GmbH mit dem Privatkläger über die Herausgabe von dessen zuvor abgeschlepptem Fahrzeug verhandelte, kann kein Zweifel bestehen angesichts seiner Aussagen, welche sich mit dem objektiven Beweismittel des handschriftlich ausgefüllten und von ihm visierten Rech- nungsrapport (Urk. D2/6/1 und Urk. D2/4/3 F/A 12) verflechten lassen.
Was sich indes fragt, ist, ob sich der Sachverhalt in Bezug auf das Ausüben von Druck, gerichtet auf eine sofortige Bezahlung der Abschleppkosten, erstellen lässt.
Massgebliche Beweismittel und Grundsätze der Sachverhaltserstellung
Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwertbarkeit (Urk. 51 E. II/4 S. 6) sowie zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung;
Urk. 51 E. II/5 S. 7 f.) zu verweisen. Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist daher nur richtig, wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der vorhandenen Beweismittel eigene Überlegungen anstellt und nicht bloss – wie es die Verteidigung in Urk. 52 Rz 7 a.E. S. 5 und auch in Urk. 76 Rz 21 S. 8 zu fordern scheint – übernimmt verwirft, was von der Staatsanwaltschaft in den Prozess eingebracht wird.
Die Verteidigung stört sich an angeblichen «Mutmassungen» der Vorinstanz, auf welche sich diese bei ihrem Entscheid berufen habe (Urk. 76 Rz 21 S. 8). Die Verteidigung spricht damit den Indizienbeweis an, weshalb dieser nachfolgend kurz beleuchtet wird: Wenn wie hier für die zentralen Punkte keine direkten Beweise vorliegen, ist der Nachweis der Tat mit Indizien, das heisst mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsge- nügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHLERS, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N
27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090).
Beweiswürdigung
In der vorliegenden Konstellation geht es vorwiegend um die Würdigung der Aussagen der Direktbeteiligten, weshalb diese zu rekapitulieren sind:
Der Privatkläger führte bei der Staatsanwaltschaft am 6. November 2019 aus, er habe mit seiner Frau vom 21. auf den 22. April 2019 bei Freunden über- nachtet. Sein Fahrzeug habe er auf dem Besucherparkplatz abgestellt gehabt. Als sie am Morgen des 22. April 2019 bemerkt hätten, dass das Fahrzeug nicht mehr dort gestanden sei, hätten sie herumtelefoniert und in Erfahrung gebracht, dass ihr Fahrzeug von der C. [GmbH] abgeschleppt worden war. Sie seien dann mit dem öffentlichen Verkehr zu deren Adresse gefahren. Weil dort das Lokal geschlossen gewesen sei, hätten sie noch einmal angerufen, woraufhin 10 Minuten später zwei Männer erschienen seien und bestätigt hätten, dass sie das Fahrzeug abgeschleppt hätten. Einer der beiden Männer – gemeint war hier unstrittig der Beschuldigte – habe sie ins Büro gebeten. Seine (des Privatklägers) Frau habe draussen gewartet, ebenso der zweite Mann vom Abschleppdienst. Im Büro drin sei ihm, dem Privatkläger, gesagt worden, dass er, wenn er sein Fahrzeug zurückhaben möchte, Fr. 750.– bezahlen müsse. Er (der Privatkläger) habe erwi- dert, dass es ein rechtswidriges Abschleppen gewesen sei und er den Betrag deshalb nicht bezahlen werde; er wolle nun gern sein Fahrzeug zurückhaben. Der Mann habe ihm gesagt, dass dies nicht so sei und er den gesamten Betrag «hier und jetzt» bezahlen müsse, damit er ihm sein Fahrzeug aushändigen könne. Darauf habe er ihm entgegnet, dass er überhaupt nicht einverstanden sei und sein Fahrzeug jetzt zurückhaben möchte, da alle seine Sachen drin seien. Daraufhin habe der Mann seine Tonart gewechselt – nicht gerade aggressiv, jedoch sehr bestimmt; er habe gesagt, dass es ihn nicht interessiere und dass dies bei ihrer Firma so sei. Des Weitern habe der Beschuldigte gesagt, wenn der Betrag nicht bezahlt würde, würden sie das Büro schliessen und werde er sein Auto nicht zurückbekommen. Daraufhin habe er eingewilligt, den Betrag zu bezahlen. Er habe jedoch den PIN-Code falsch eingetippt und gesagt, der Saldo sei zu klein, woraufhin sie sich auf eine Anzahlung von Fr. 250.– und den Rest per Rechnung geeinigt hätten. Der Mann habe ihm eine Quittung über Fr. 250.– ausgehändigt
und noch ein anderes Formular zur Unterschrift ausgehändigt, welches er weder unterschrieben noch gelesen habe. Er sei mit ihm zusammen zu seinem Auto gefahren, und in der Folge habe er dieses zurücknehmen können. Dann habe er seine Frau und die Hunde geholt und sei nach D. gefahren (Urk. D2/5/1 F/A 12–14 S. 3 f.).
Zum konkreten Gesprächsinhalt befragt, gab der Privatkläger an, der Mann vom Abschleppdienst habe ihm gesagt, sie hätten einen Auftrag zum Abschleppen bekommen. Dies sei sein Job, und er könne ihm nicht helfen; er müsse die Fr. 750.– bezahlen, damit er sein Auto zurückbekomme. Es sei ihm (dem Privatkläger) kei- ne Wahl gelassen worden – bezahlen kein Auto (a.a.O. F/A 16 S. 4 f.). Er (der Privatkläger) habe sich zuerst aufgeregt, dann aber habe er gemerkt, dass es nichts bringe und er den Kürzeren ziehen würde (a.a.O. F/A 17 S. 5). Die beiden Männer hätten so etwas wie paramilitärische Sicherheitskleidung angehabt mit Lederhandschuhen und Pfefferspray an einem Gurt. Auch ihr Auftreten sei für ihn einschüchternd gewesen – sehr bestimmt, jedoch nicht bedrohlich im Sinne von Leib und Leben; der Mann habe leicht genervt gewirkt (a.a.O. F/A 18 S. 5).
Ja, der Mitarbeiter habe ausdrücklich gesagt, dass falls er nicht bezahle, er sein Auto nicht zurückbekommen würde (a.a.O. F/A 24 S. 5). Wenn er dies nun in Abrede stelle, sei dies ganz klar gelogen; er hätte (so der Privatkläger) nicht bezahlt und stattdessen eine Rechnung verlangt. Andernfalls hätte er keinen Rechtsfall aufgemacht, weil er nicht der Meinung gewesen sei, dass es rechtswidrig gewesen sei (a.a.O. F/A 25 S. 6). Nein, der Mitarbeiter habe nicht angeboten, dass er auf Rechnung bezahlen und das Fahrzeug mitnehmen könne (a.a.O. F/A 26 S. 6). Nachdem er die Fr. 250.– bezahlt gehabt habe, habe er den Mitarbeiter nach ei- ner Rechnung gefragt. Dieser habe ihm dann gesagt, dass ihm die Rechnung nach Hause gesandt werde. Er (der Privatkläger) habe sich von Anfang an gewehrt gegen die Zahlung und gefragt, ob er eine Rechnung haben könne, was ihm der Mitarbeiter aber verweigert habe (a.a.O. F/A 27 S. 6).
Der Beschuldigte machte gegenüber der Polizei vorab, am 11. Juni 2019, allgemeine Ausführungen zu seinem Vorgehen beim Abschleppen: Wenn er als
«Abschlepper» einen Auftrag bekomme, schleppe er das betreffende Fahrzeug
ab und deponiere es an einem bestimmten Ort. Der fehlbare Fahrzeuglenker komme dann, sie würden das Finanzielle regeln, und der Fahrzeuglenker bekomme sein Fahrzeug zurück. Es würden drei Zahlungsoptionen unterbreitet: Rechnung, Kreditkarte bar. Bei Rechnung sei einfach der Betrag um Fr. 80.– höher (Urk. D2/4/1 F/A 5 ff. S. 2). Nein, sie dürften das Fahrzeug nicht zurückbehalten, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker nicht bezahle – sie müssten es aushändigen. Er verlange lediglich den Fahrzeug- und Führerausweis, um den Abschlepprapport zu erstellen (a.a.O. F/A 12 S. 3). Auf dem betreffenden Formular würden viele Fahrzeuglenker nicht unterschreiben; das sei auch nicht zwingend. Um die Personalien festhalten zu können, benötige er aber die Ausweispapiere, welche er meistens bekomme. Und wenn die Formulare unterzeichnet würden, so würde damit lediglich bestätigt, dass das Fahrzeug von ihrem Abschleppdienst abgeschleppt worden sei und dass die Personalien stimmen würden; eine Schuldanerkennung sei darin nicht enthalten. Nach Abschluss der Zahlungsabwicklung, wie auch immer diese aussehe, händige er das Fahrzeug immer aus
(a.a.O. F/A 13 ff. S. 3).
Ein zweites Mal von der Polizei befragt, gab der Beschuldigte am 18. Juni 2019 zum hier interessierenden Vorfall was folgt an: Er erinnere sich noch daran; der Privatkläger habe sofort beim Aushändigen des Fahrzeugs Fr. 250.– mit Karte bezahlt; für den Rest, Fr. 350.–, habe er eine Rechnung erhalten; er habe nicht genügend Geld dabei gehabt (Urk. D2/4/2 F/A 6 S. 2). Eigentlich, so denke er, wäre der Preis Fr. 605.– gewesen; man habe wohl auf Fr. 600.– abgerundet
(a.a.O. F/A 11 S. 3). Die Zahlungsmodalitäten seien von ihm normal erledigt wor- den (a.a.O. F/A 13 S. 3). Es stimme nicht, dass er den Privatkläger zum Bezahlen von Fr. 250.– gezwungen habe, ansonsten dieser das Fahrzeug nicht zurückerhalten würde. Dass es eine längere Diskussion gegeben habe und dass er das Fahrzeug partout nicht habe aushändigen wollen, sei «unmöglich» (a.a.O.
F/A 14 f. S. 3).
Gegenüber der Staatsanwaltschaft deponierte der Beschuldigte am 6. November 2019 folgende Aussagen: Er könne sich nicht mehr an die konkrete Situation erinnern, jedoch wisse er, dass es «in der Regel» nicht so ablaufe, dass man
das Fahrzeug nur zurückerhalte, wenn man den Abschleppbetrag gleich bezahle (Urk. D2/4/3 F/A 7 S. 2). Immer wenn ein Kunde vorbeikomme, würden sie ihn fragen, ob er bar, mit Karte per Rechnung bezahlen möchte (a.a.O. F/A 8 S. 2). An den konkreten Vorfall (resp. warum es zum Preis von Fr. 355.– [Urk. D2/6/1] kam) könne er sich nicht mehr erinnern (a.a.O. F/A 13–18 S. 3 f.).
An der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren führte der Beschuldigte im Wesentlichen was folgt aus: Der Vorwurf stimme nicht; er könne niemanden zwingen, etwas zu bezahlen. Der Privatkläger habe im Büro bezahlt, wo die Zahlungsoptionen angeschrieben seien (Prot. I S. 9 f.). Er habe den Privatkläger als sehr nette, angenehme Person erlebt. Auch er sei sehr anständig zum Privatkläger gewesen und verstehe daher nicht, warum der Privatkläger
«dies» tue. Sie seien ins Büro gegangen und auf der Tür seien die verschiedenen Zahlungsoptionen gestanden (Prot. I S. 10).
Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nach ei- ner Gegenüberstellung der gewürdigten Aussagen der Direktbeteiligten als erstellt an; sie glaubte den Aussagen des Privatklägers (Urk. 51 E. II/6 S. 8–11).
Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Die nachstehen- den Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen. Überdies ist auch noch auf die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Argumente der Verteidigung einzugehen.
Die Verteidigerin des Beschuldigten bringt vor, es sei «weltfremd», dass beim Eintippen eines falschen PIN-Codes beim Zahlungsgerät der Text «Saldo zu klein» im Display erscheine, wie es der Privatkläger an der Einvernahme vom
6. November 2019 (Urk. D2/5/1 F/A 12) behauptet habe. Der Beschuldigte habe sich «explizit» daran erinnert, dass während des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungsgerät «Saldo zu klein» erschienen sei (Urk. 52 Rz 5 mit Verweis auf Prot. I
S. 9; vgl. auch Urk. 76 Rz 15 und 18 f. S. 6 f.).
Diese Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. Einerseits behauptete der Privatkläger nicht, es sei effektiv nach dem Eintippen des falschen PIN-Codes der
Text «Saldo zu klein» erschienen. Vielmehr lautet die protokollierte Aussage so, dass er «extra die PIN falsch eingetippt» habe und daraufhin gesagt habe, der Saldo sei zu klein. Er brachte also nicht vor, diese Meldung sei tatsächlich auf dem Display erschienen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte an der zitierten Stelle im Protokoll (Prot. I S. 9) nicht tatsächlich von ihm Erinnertes wiedergibt, sondern vielmehr basierend auf den Vorbringen des Privatklägers argumentiert, dessen Argumentation er offensichtlich zu erschüttern sucht. So heisst es an der fraglichen Stelle (Unterstreichungen hinzugefügt):
«Aber wenn er [der Privatkläger] den falschen PIN eingegeben hätte, hätte das Gerät eine andere Fehlermeldung angezeigt: ‹PIN nicht korrekt› statt ‹Saldo zu klein›.»
Es wäre denn auch äusserst suspekt, wenn der Beschuldigte sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall, noch ge- nau erinnern könnte, nachdem er noch rund sechs Monate zuvor, an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. November 2019, ausgeführt hatte, er könne sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Privatkläger erinnern (es seien so viele Kunden, er könne sich nicht an jeden erinnern; vgl. Urk. D2/4/3 F/A 10).
Weder aus den Aussagen des Beschuldigten noch jenen des Privatklägers geht im Übrigen hervor, dass der Beschuldigte bei der Kartenzahlung selber aufs Display sah und so hätte ablesen können, ob das Gerät «Saldo zu klein» «falscher PIN» anzeigte.
Mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. II/6.2.2 und II/6.2.3 S. 9 sowie E. III/2.2 S. 12) ist kein Grund ersichtlich, nicht auf die Aussage des Privatklägers abzustellen, wo- nach er in der Bedrängnis einen Trick anwandte, um nicht den gesamten Rech- nungsbetrag sofort zahlen zu müssen.
Stutzig macht das Vorbringen des Beschuldigten, dass es «in der Regel» nicht so ablaufe, dass man das Fahrzeug nur zurückerhalte, wenn man den Abschleppbetrag gleich bezahle (so von der Staatsanwaltschaft protokolliert in Urk. D2/4/3 F/A 7 S. 2). Diese Formulierung («in der Regel») impliziert deutlich,
dass es auch zu Ausnahmen kommt. Davon ausgehend wäre es geradezu naheliegend, bei einem Fahrzeuglenker wie dem Privatkläger eine solche Ausnahme
zu machen und das Fahrzeug nur gegen Sofortzahlung herauszugeben: Zunächst einmal weil das Fahrzeug ein Kennzeichen des Kantons Waadt trug und überdies nicht auf den Privatkläger registriert war (vgl. Urk. D2/6/1, Fotografie des Fahrzeugausweises, woraus als Halter E. , geb. tt.1.1961, hervorgeht); sodann aber auch, weil der Privatkläger offenbar – laut seinen Aussagen – gegenüber dem Beschuldigten geltend gemacht hatte, das Abschleppen sei rechtswidrig erfolgt (Urk. D2/5/1 F/A 12 S. 3 f.).
Von der Warte des Abschleppdienstes aus betrachtet war unter diesen Umstän- den voraussehbar, dass die Einbringlichkeit der (bestrittenen) Forderung am Wohnsitz des Schuldners im Kanton Waadt erschwert sein würde. Aus Sicht des Vertreters des Abschleppdienstes lag damit besonders nahe, die Herausgabe des Fahrzeugs von der sofortigen Begleichung der Forderung abhängig zu machen.
Dieses Indiz spricht gegen die Version des Beschuldigten.
Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe «geradezu aktenwidrig» festgehalten, der Privatkläger sei nach dem Vorfall «nach Hause in den Kanton Waadt» gefahren, obschon er – der in F. wohne – in der Einvernahme ausgeführt habe, er sei nach dem Vorfall nach D. gefahren (Urk. 52 Rz 6 unter Verweis auf Urk. D2/5/1 F/A 12 a.E.; Urk. 76 Rz 20 S. 8). Eine «reine Mutmassung» sei es zudem anzunehmen, der Privatkläger habe «gleichentags» nach
D. fahren müssen (Urk. 52 Rz 6, Bezug nehmend auf Urk. 51 E. III/2.3 S. 13; Urk. 76 Rz 20 S. 8). Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte «angeblich um 13:50 Uhr (!) das Büro hätte schliessen müssen» (Urk. 52 Rz 6, vermutlich Bezug nehmend auf Urk. 51 E. II/6.2.2 S. 9).
Dieser Kritik am erstinstanzlichen Urteil steht Folgendes entgegen:
Aus den Akten geht hervor, dass der Privatkläger in G. wohnt und das Bürgerrecht von H. BE besitzt (vgl. Urk. D2/1, D2/2 und D2/5/1-2). G. (deutsch: G. ) ist eine Gemeinde am Murtensee und gehört zum Kanton Waadt; sie liegt jedoch unmittelbar angrenzend zum Gebiet des Kantons Bern. Dass der Privatkläger in F. wohnen würde (wie die Verteidigung behauptet), geht demgegenüber aus den Akten nicht hervor. Ausserdem fährt man von Zürich aus gewöhnlich über die Stadt D. in die Westschweiz, sodass auch die
Grossrichtung ein (geplanter spontaner) Zwischenhalt gemeint gewesen sein konnte, als der Privatkläger die Aussage deponierte, er sei nach dem Vorfall «nach D. » gefahren.
Wenn die Vorinstanz ausführt, der Privatkläger habe gleichentags noch mit seiner Freundin und dem Hund zurück nach D. müssen (Urk. 51 E. III/2.3 a.E.
S. 13), so enthält diese Formulierung zwar eine Würdigung respektive bleibt nicht exakt beim Wortlaut der Aussage. Was gemeint war, ist indes aus dem Zusammenhang heraus klar, und ist auch nicht zu beanstanden: Der ursprüngliche Plan des Privatklägers dürfte es gewesen sein, nach dem Übernachtungsbesuch bei Freunden in Zürich, zusammen mit der Partnerin und dem Hund, die Heimreise in die Westschweiz anzutreten. Da liegt es auf der Hand, dass es für den Privatkläger unter den sich ergebenden Umständen erhebliche Inkonvenienzen mit sich gebracht hätte, das Fahrzeug mitsamt der darin befindlichen Effekten bis zur Regelung der Forderung des Abschleppdienstes zurückzulassen. Auf seine subjektiven Vorstellungen bezogen kann also durchaus gesagt werden, er habe gleichentags zurück müssen, wohnte er doch nicht in der Nähe.
Daraus, dass der Privatkläger – seinen Aussagen zufolge – beim Aufsuchen der Lokalitäten des Abschleppdienstes zunächst vor verschlossener Tür stand und die beiden Vertreter des Abschleppdienstes erst nach nochmaligem Anruf, nach etwa 10 Minuten eintrafen (vgl. Urk. D2/5/1 F/A 12 S. 3), kann geschlossen wer- den, dass es – jedenfalls am betreffenden Tag – keine festen Schalteröffnungszeiten gab. Es ist damit durchaus denkbar, dass im Gespräch in Aussicht gestellt wurde, dass man das Büro ansonsten wieder schliessen würde (a.a.O. S. 4).
Wenig überzeugend ist das Vorbringen des Beschuldigten, der Privatkläger sei womöglich im Nachhinein zu einer Strafanzeige instruiert worden respektive habe sich im Internet informiert, um so den Betrag fürs Abschleppen zurück zu erhalten (Prot. I S. 8). Es ergibt wenig Sinn, dass eine in der Westschweiz wohnhafte Person im Anschluss an eine Reise nach Zürich den Aufwand und die Unwägbarkeiten einer Anzeigeerstattung auf sich nähme und eine ihr in Zürich erstmals begegnete Person zu Unrecht einer Straftat bezichtigen würde in der Hoff- nung, im Zuge des Strafverfahrens Abschleppkosten von ein paar hundert Fran-
ken zurückerstattet zu bekommen. Ein solches Unterfangen wäre höchst riskant; der Aufwand würde sich kaum lohnen.
Dasselbe lässt sich sagen zum Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger habe den Beschuldigten womöglich aus Unzufriedenheit über das Abschleppen, um ihm eins auszuwischen, angezeigt (Urk. 52 Rz 10 S. 6, Urk. 76 Rz 24 S. 9).
Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Wut als Motiv für falsche Anschuldigung (dahingehend die Verteidigung in Urk. 52 Rz 9 S. 6). Gegebenenfalls wären Übertreibungen und Widersprüche in der Darstellung des Privatklägers zu erwarten, woran es hier gänzlich fehlt. Vielmehr fällt auf, dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht unnötig belastet. So gab er etwa differenzierend zu Protokoll, dass in der Phase der Zuspitzung des Gesprächs der Beschuldigte nicht gerade aggressiv, bloss sehr bestimmt geworden sei (Urk. D2/5/1 F/A 12 S. 4), auch, dass das Auftreten des Beschuldigten nicht bedrohlich gerichtet auf Leib und Leben gewesen sei, er aber leicht genervt gewirkt habe (a.a.O. F/A 18 S. 5).
Die Zeitspanne zwischen dem inkriminierten Vorfall vom 22. April 2019 und dem Erstatten der Strafanzeige am 6. Mai 2019 (Urk. D2/1 S. 2) ist – nebenbei bemerkt – mit zwei Wochen nicht besonders lang, wofür es der Beschuldigte zu halten scheint (vgl. Prot. I S. 11, ebenso die Verteidigung in Urk. 52 Rz 9 S. 6).
Die Verteidigung moniert weiter (in Urk. 52 Rz 7 S. 5; vgl. auch Urk. 76 Rz 21 S. 8), die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sein könnte, dass der Beschuldigte von seinem Arbeitgeber eine Provision auf jede Baroder Kartenzahlung bekomme (vgl. Urk. 51 E. II/6.3.2 S. 10 f.), sei «geradezu absurd», da
«schliesslich bei der Zahlung auf Rechnung sogar noch ein Zuschlag erhoben» werde und «z.B. bei Kartenzahlung noch zusätzlich Kosten für die Kreditkartenzahlung anfallen».
Das Ziel im vorliegenden Zusammenhang ist es herauszufinden, ob der Beschul- digte objektiv das getan hat, was ihm vorgeworfen wird, und nicht, warum er etwas getan hat. Freilich lassen sich aus einer möglichen Motivation oft Rückschlüsse darauf ziehen, ob etwas stattgefunden hat eher nicht. Die kritisierte Argumentation der Vorinstanz zu diesem Detail zielt darauf, die Behauptung des Beschuldigten zu widerlegen, wonach er mangels eigenen Vorteils keine Nötigung
begangen habe. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es durchaus Gründe gibt, warum der Beschuldigte eben doch den Privatkläger unter Druck gesetzt haben könnte: Einmal, weil er an den Zahlungseingängen erfolgsbeteiligt gewesen sein könnte, weil er sich schlicht an die Anordnungen seiner Vorgesetzten hielt aber weil er sich der strafrechtlichen Konsequenzen damals nicht so genau bewusst war. Die Verteidigung scheint bei ihrer Kritik zu übersehen, dass aus Sicht des Abschleppdienstes bei den fraglichen Geldforderungen das Inkassorisiko entscheidend sein musste und nicht etwa, ob noch Zuschläge für Rech- nungen Provisionen auf Kartenzahlungen anfallen.
Es ist daher durchaus denkbar, dass auch blosse Angestellte der C. GmbH angehalten wurden, das Inkassorisiko so klein wie möglich zu halten, und/ dass auch monetäre Anreize dafür bestanden. Letztlich braucht die Motivation aber nicht geklärt zu werden.
Anzufügen bleibt, dass dem Beschuldigten eigenes strafbares Verhalten persönlich zuzurechnen ist, selbst wenn allenfalls nicht er, sondern letztlich (ausschliesslich vor allem) der wirtschaftliche Berechtigte des Abschleppunternehmens an abgenötigten Geldern profitiert haben sollte (vgl. Art. 102 Abs. 1 StGB).
Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz 8 S. 5 f.) erweist sich die Schilderung des Privatklägers über den Verlauf des Gesprächs nicht als unglaubhaft. Vielmehr erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte zunächst auf der sofortigen Zahlung beharrte und erst, als er davon ausging, dass dem Privatkläger die Belastung des ganzen Betrags auf dessen Karte objektiv gar nicht möglich wäre, wohl übel von seinem Standpunkt abrückte und schliesslich einwilligte, wenigstens für den Restbetrag Rechnung zu stellen. Gerade die Schil- derung dieser eigenartigen Wendung im Geschehensablauf macht die Aussage des Privatklägers valid (ähnlich die Vorinstanz in Urk. 51 E. II/6.2.2 S. 9).
Die Aussagen des Privatklägers fallen lebensnah und kohärent aus. Seine Schilderungen kommen wie tatsächlich Erlebtes daher, wirken damit authentisch. So beschrieb er beispielsweise spontan, was ihn bewog, seinen anfänglichen offenen Widerstand gegen die Forderung des Beschuldigten fallen zu lassen (des-
sen Auftreten und Erscheinungsbild und die Umstände [Effekten im Auto, geplante Heimreise]; Urk. D2/5/1 F/A 12 f. und 17 f. S. 4 f.).
Der Privatkläger sagte mehrfach und auch auf explizite Nachfrage der einver- nehmenden Person aus, der Beschuldigte habe ihm in der ersten Phase des Gesprächs gesagt, dass falls er nicht bezahle, er sein Auto nicht zurückbekommen würde. Bei seinen Aussagen finden sich keine Übertreibungen unnötige Belastungen. Es sind keine Lügensignale erkennbar. Ein Irrtum, dass er den Beschuldigten falsch verstanden haben könnte, ist ebenfalls auszuschliessen, zumal der Privatkläger nach seinen plausiblen Ausführungen sogar verstand, was der Beschuldigte mit seinem Kollegen auf … [Sprache des Staates J. ] austauschte (Urk. D2/5/1 F/A 20 S. 5). Der Privatkläger zeigte bei seiner Aussage keine Unsicherheit (Urk. D2/5/1 F/A 24 ff. S. 5 f.).
Die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des gesamten Geschehens erscheinen zwar durchaus nicht unglaubhaft; sie stimmen auch weitgehend mit den Aussagen des Privatklägers überein. Es trifft zu, dass angesichts dessen, dass für den Beschuldigten – im Gegensatz zum Privatkläger – Abschleppeinsätze an der Tagesordnung waren bzw. sind, eine weniger genaue Erinnerung an den einzelnen Vorfall und damit weniger Details in den Aussagen zu erwarten sind (darauf hinweisend die Verteidigung in Urk. 52 Rz 10 S. 6). Auch dass er die erhobenen Vorwürfe vehement bestreitet und wiederholt beteuert, dass er die Regeln kenne und sich daran halte, kann ihm – für sich betrachtet – (in Abweichung zur Vorinstanz [Urk. 51 E. II/6.3.2 S. 10]) nicht zum Nachteil gereichen.
Dennoch erscheinen im letztlich entscheidenden anklagerelevanten Punkt, nämlich ob die Herausgabe des Fahrzeuges an eine sofortige Bezahlung geknüpft wurde, die Bestreitungen des Beschuldigten angesichts der diesbezüglich überzeugenden Aussagen des Privatklägers als nicht glaubhaft.
Es besteht eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dies hat aber kei- neswegs dazu zu führen, dass im Sinne eines Gleichgewichts der Aussagen «pro reo» zu entscheiden wäre (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Vielmehr besteht wie bereits erwähnt eine freie Beweiswürdigung durch das Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb nicht auf die uneingeschränkt glaubhaften
Aussagen des Privatklägers abgestellt werden könnte, zumal keine ernsthaften Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.
Es ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Bedingung für die Herausgabe des Fahrzeugs zu- nächst die volle Bezahlung des Rechnungsbetrags vom Privatkläger forderte, wobei er im späteren Verlauf eine Anzahlung von Fr. 250.– und eine Rechnung für den Restbetrag akzeptierte.
Rechtliche Würdigung
Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 E. III S. 11–16) ist in allen Teilen zutreffend. Das Obergericht des Kantons Zürich hat bereits in mehreren vergleichbaren Fällen entschieden, dass den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt und rechtswidrig handelt, wer in Aussicht stellt, dass er ein zuvor rechtmässig abgeschlepptes Fahrzeug nur gegen die sofortige (volle Teil-) Leistung der geforderten Abschleppkosten herausgibt (vgl. OGer ZH UH160307-O vom 8. November 2016 E. III/3 f.; OGer ZH SB170088-O vom 13. Oktober 2017 E.II/3.2.1 f., II/4.2.3, II/6.2.1 und II/8.2; OGer ZH SB210094-O vom 11. März 2022 E. IV).
Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von B. ist deshalb zu bestätigen.
Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Anklagebehörde (Urk. D1/37 S. 3) mit einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 51 S. 23).
Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht.
Die Vorinstanz hat den für Art. 181 StGB angedrohten Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt und zutreffend festgehalten, dass vorliegend kein Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 51 E. IV/1).
Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 51 E. IV/2, IV/3.1, IV/4.3 a.A., IV/5.1) brauchen nicht wiederholt zu werden.
Tatverschulden
Was die objektive Tatschwere angeht, so gilt es zu erwähnen, dass die Nötigung im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigungen als leicht erscheint. Der Beschuldigte legte weder ein besonders raffiniertes noch ein plumpes Tatvorgehen an den Tag. Zu Gute zu halten ist ihm, dass er kein bedrohliches Auftreten in der Manier eines typischen Geldeintreibers an den Tag legte. Zwar trat er bestimmt auf, blieb aber anständig im Ton. Zum Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist zu sagen, dass der Privatkläger in seiner finanziellen Entscheidungsfreiheit betroffen wurde. Der effektiv abgenötigte Geldbetrag (gemäss Anklagevorwurf [Urk. D1/37 S. 2]) erweist sich mit Fr. 250.– als geringfügig. Die Nötigungshandlung an sich, nämlich das Fahrzeug zurückzubehalten, ist dabei zwar nicht sonderlich schwer, hat aber auch keinesfalls mehr Bagatellcharakter. Verschuldenserhöhend wirkt der Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Nötigungshandlung darum gewusst haben muss, dass der Privatkläger sein Auto benötigte, um gleichentags mit der Partnerin und dem Hund die geplante Heimreise in die Westschweiz anzutreten. Dass ein Zurücklassen des Fahrzeuges zu einigen Inkonvenienzen beim Privatkläger und dessen Begleitung führen würde, muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Dass der Privatkläger aufgebracht war, ist nur verständlich. Besondere Folgen hatte die Tat für den Privatkläger indes nicht.
Der Beschuldigte hat die Tat mit direktem Vorsatz begangen, war er doch gemäss eigenen Angaben für die Thematik sensibilisiert (vgl. Prot. I S. 9 unten). Er wusste somit um die Folgen seiner Handlungen und wollte diese auch. Die Konsequenzen seines Verhaltens schienen ihm nicht wichtig genug zu sein, musste er doch damit rechnen, dass es zu einer Anzeige kommen wird. Dies zeugt doch von einer gewissen Dreistigkeit und kriminellen Energie. Die eigentlichen Beweggründe des Beschuldigten zur Tat bleiben aufgrund seiner Bestreitung unklar. Ein direkter finanzieller Vorteil für den Beschuldigten ist nicht erwiesen. Soweit erstellt, handelte er ohne erkennbaren Eigennutz. Gleichzeitig sind aber auch keine altruistischen anderweitig nachvollziehbaren Beweggründe erkennbar.
Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu qualifizieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 40 Tagen erscheint angemessen.
Täterkomponenten
Zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und den finanziellen Verhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahr 1984 in I. ,
J. [Staat in Südamerika], geboren wurde, wo er im Kreise seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und die obligatorische Schule absolvierte. Danach arbeitete er als Tätowierer (Urk. D2/4/3 F/A 32; Prot. I S. 6 f.). Im Jahr 2014 immigrierte der Beschuldigte in die Schweiz, wo er 2015 heiratete (Prot. I S. 7). Mit seiner Ehefrau hat er eine Tochter. Zudem hat er einen vorehelichen Sohn, der in J. lebt und für den er unterhaltspflichtig ist (Urk. D2/4/3 F/A 31, Prot. I S. 7). Hier in der Schweiz übte der Beschuldigte verschiedene Tätigkeiten aus, im Bauwesen, in der Reinigungsbranche und als Tätowierer, bis dass er Ende 2018 die Stelle bei der C. GmbH antrat (Prot. I S. 7). Seit Mitte 2020 – und soweit bekannt auch aktuell – ist der Beschuldigte als selbstständiger Auto-Abschlepper tätig (Prot. I S. 7).
Mit seiner Erwerbstätigkeit bzw. mit Erwerbsersatzeinkommen (RAV) erzielt der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'000.–. Zum Einkommen
der Familie tragen weiter noch Einkünfte der Ehefrau des Beschuldigten aus deren Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von durchschnittlich netto rund Fr. 3'500.– pro Monat bei (Urk. D2/4/3 F/A 30; Urk. 66).
Vermögen hat der Beschuldigte offenbar keines (Prot. I S. 7, Urk. 66).
Die Krankenkassenprämie für die ganze Familie beträgt monatlich rund Fr. 630.– (Urk. 66). Sodann bezahlt der Beschuldigte Schulden aus drei Leasingverträgen mit monatlich Fr. 1'150.– (Fr. 130.– + Fr. 350.– + Fr. 670.– [Prot. I S. 7]) sowie ei- nen Bankkredit mit monatlich Fr. 650.– ab. Letzterer Kredit wurde für Kosten des Umbaus des der Ehefrau gehörenden Hauses in J. aufgenommen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte Schulden innerhalb der Familie (Prot. I S. 7 f.). Schliesslich gab er noch an, er leiste Unterhaltszahlungen an seinen Sohn in
J. sowie unregelmässige freiwillige Unterstützungsbeiträge an seine in
J. lebende Mutter (Prot. I S. 7). Diese Beiträge und auch die Wohnkosten des Beschuldigten bzw. seiner Familie blieben aber unbeziffert; wie hoch diese Beträge sind, ist nicht bekannt (vgl. Urk. 66).
Die persönlichen Verhältnisse haben vorliegend keine Auswirkungen auf die Strafzumessung.
Auch die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 54) ist mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. IV/4.2 S. 19) als strafzumessungsneutral zu behandeln.
Wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. IV/4.3 S. 19) ist auch das Nachtatverhalten neutral zu gewichten. Der Beschuldigte zeigte sich zwar von Anfang an teilweise geständig. Die Eingeständnisse beschränkten sich indes auf einzelne Elemente des äusseren Sachverhaltes, welche aufgrund der sich aus den vorhandenen Beweismitteln (namentlich Urk. D2/6/1) ergebenden Beweislage offenkundig waren. Ein Bestreiten der Anwesenheit beim Verhandeln mit dem Privatkläger wäre wenig aussichtsreich gewesen. Damit liegt hinsichtlich des Nachtatverhaltens kein vollumfängliches Geständnis besonders kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichterte und strafmindernd zu berücksichtigen wäre.
Tagessatzhöhe
Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 80.– fest, unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Lebensaufwand (vgl. Urk. 51 E. IV/5.2 S. 20). Dass es seither zu erheblichen Veränderungen an den finanziellen Verhältnissen gekommen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht (vgl. Prot. I S. 7 sowie Urk. 66). Diese Tagessatzhöhe erscheint – auch aktuell – angemessen; sie ist zu übernehmen.
Vollzug der Geldstrafe
Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen der in Nachachtung von Art. 42 Abs. 2 StGB zu vermutenden günstigen Prognose nicht zur Diskussion. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten vorbehaltlos eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint.
Fazit
Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
Fr. 80.– zu bestrafen, deren Vollzug bedingt aufzuschieben ist bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Kosten des Berufungsverfahrens
Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Zu seinen Gunsten fällt einzig die Reduktion der Strafhöhe aus. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 16 Abs. 1 GebV OG).
Entschädigungsansprüche der beschuldigten Person richten sich nach Art. 436 Abs. 1 und Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO. Rechtsprechungsgemäss ist die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 761.20 (inklusive 7,7% Mehrwertsteuer; 1/5 von Fr. 3'806.05 [vgl. Urk. 77]) zuzusprechen. Das Verrech- nungsrecht des Staates ist vorzubehalten.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 10. Mai 2021 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verweis des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg) und 5 (Kostenfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. StGB.
ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 761.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
den Privatkläger B.
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
den Privatkläger B.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 8. September 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
Zur Beachtung:
Der/Die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Ãœbrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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