Zusammenfassung des Urteils SB210417: Obergericht des Kantons Zürich
Das Gerichtsurteil vom 29. Juni 2022 betrifft den Beschuldigten A., der des Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Zechprellerei schuldig gesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 127 Tage durch Untersuchungs- und Auslieferungshaft erstanden sind. Eine Landesverweisung wurde abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurden festgelegt. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210417 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 29.06.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1272/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Betrug etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Verfahren; Sinne; Recht; Freiheit; Privatkläger; Freiheitsstrafe; Entschädigung; Staatsanwaltschaft; Dossier; Gericht; Privatklägerin; Vorinstanz; Urteils; Verfahren; Limmattal; Albis; Betrug; Bundesgericht; Kantons; Genugtuung; Dispositiv; Datenverarbeitungsanlage; Rechtskraft |
Rechtsnorm: | Art. 118 AIG ;Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 147 StGB ;Art. 149 StGB ;Art. 402 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 145 IV 1; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210417-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing
Urteil vom 29. Juni 2022
in Sachen
vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,
Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und II. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Betrug etc.
sowie
,
Beschwerdeführerin
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Dezember 2020 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Das Einzelgericht verfügt und erkennt:
In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Schriftengeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 4) wird das Verfahren eingestellt.
Der Beschuldigte A. ist schuldig
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2);
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Dossier 3);
des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Dossier 4);
der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB (Dossier 5).
Der Beschuldigte A. wird vom Vorwurf der mehrfachen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten, wovon 127 Tage durch Haft erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe (Dossier 2 bis
4) zu der mit Strafbefehl vom 3. Juli 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
Von der Aussprechung einer Landesverweisung wird abgesehen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. September 2020 beschlagnahmte Sonnenbrille (A011'974'257) wird eingezogen und der Lagebehör- de zur Verwertung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überlassen. Der Erlös wird den Kosten angerechnet.
Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
September 2020 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und der Lagebehörde zur Verwertung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überlassen:
1 Stehlampe Interio (A011'974'268);
1 TV-Möbel Interio (A011'974'279);
1 Regalsystem Interio (A011'974'280).
Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
September 2020 beschlagnahmte Gegenstände werden der Privatklägerin 2 zurückgegeben:
- 1 Bügelstation (A011'973'403);
- 1 Diesel Jeans (A011'974'224);
- 1 Diesel Jeans (A011'974'235);
- 1 Staubsauger (A011'974'246).
Sollte die Privatklägerin 2 die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert einer Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils abholen, werden die Gegenstände eingezogen und der Lagebehörde zur Verwertung überlassen.
Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Das Schadenersatzbegehren und die Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 werden auf den Zivilweg verwiesen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 im Betrag von CHF 1'435.65 anerkannt hat.
Die Forderungen der Privatklägerin 5 werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 18'080.90 Kosten der amtlichen Verteidigung; CHF 4'606.80 Gebühren für das Vorverfahren; CHF 26'187.70 Kosten total.
Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den die Summe von CHF 6'000.– übersteigenden Betrag. Im Umfang von CHF 6'000.– werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse genommen.
Rechtsanwältin lic. iur. X. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für die Zeit vom 18. Oktober 2019 bis zum 10. Mai 2021 mit total CHF 18'080.90 (7.7 % MWST und Barauslagen darin enthalten) entschädigt.
Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft wird abgewiesen.
(Mitteilungen.)
(Rechtsmittel.)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 112 S. 2 f.)
Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern:
Der Beschuldigte sei für den Betrug und den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage i.S. Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3.7.2018 i.S. von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
Der Beschuldigte sei für die Zechprellerei i.S. von Art. 149 StGB und Art. 34, 47 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 120.00 zu bestrafen.
Der Beschuldigte sei gestützt auf Ziff. 1.2 hiervor i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse von CHF 960.00 zu bestrafen. Bei schuldhafter
Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzuordnen.
Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern:
Dem Beschuldigten sei für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug i.S. von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB zu gewähren und es sei i.S. von Art. 44 StGB eine Probezeit von 4 Jahren anzuordnen.
Ziff. 18 rectae Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzu- ändern:
Dem Beschuldigten sei für die rechtswidrige Haft eine Entschädigung von CHF 17'200.00 i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO zuzusprechen.
Eventualiter sei die ausgestandene Haft von 127 Tagen dem Beschul- digten nach Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien gemäss Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 StPO auf die Staatskasse zu nehmen; die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu 2/3 i.S. von Art. 428 Abs. 3 StPO aufzuerlegen.
Ziff. 15 und 18 des erstinstanzlichen Urteils seien wie folgt abzuändern:
Der Sprechenden sei für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren als amtliche Verteidigerin eine Entschädigung von CHF 26'567.90 (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom
10. Mai 2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses (Dossier 4) eingestellt. Im Weiteren wurde der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2), des mehrfachen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Dossiers 3 + 4) sowie der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB (Dossier 5) schuldig gesprochen, während er vom Vorwurf der mehrfachen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Dossier 6) freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe bestraft. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Ferner wurde über die Beschlagnahmungen und die Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen befunden. Schliesslich wurden die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der teilweise definitiv auf die Staatskasse genommenen Auslagen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt und dessen Genugtuungsforderung für die erlittene Untersuchungshaft abgewiesen (Urk. 85 bzw. 87 S. 44 ff.).
2. Mit Eingaben vom 19. Mai 2021 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 79 + 81). Am 9. August 2021 erhob die Verteidigung sodann auch Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich gegen die vorinstanzliche Festsetzung ihrer Entschädigung (Urk. 101), worauf das Beschwerdeverfahren mit Beschluss jener Kammer vom 20. August 2021 bis zum Eintretensentscheid der hiesigen Kammer sistiert wurde (Urk. 97). Nach Erstattung der Berufungserklärungen vom 6. bzw.
19. August 2021 (Urk. 89 + 93) und anschliessender Fristansetzung an die Parteien liessen sich die Privatklägerinnen nicht vernehmen, womit sie implizit auf eine Anschlussberufung verzichtet haben. Schliesslich hob die III. Strafkammer mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf
und überwies die Beschwerde der Verteidigung gegen Dispositiv-Ziffer 18 des vorinstanzlichen Urteils zur weiteren Behandlung an die hiesige Kammer (Urk. 103).
3. In der Folge wurde auf den 29. Juni 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 105). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 5).
Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft unmittelbar vor der Berufungsverhandlung den Rückzug ihrer gegen das erstinstanzliche Absehen von der fakultativen Landesverweisung gerichteten Berufung (Urk. 109), was vorab mit Beschluss vorzumerken ist.
Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Während der Beschuldigte seine Berufung auf die Ziffern 4 und 5 (betreffend die Strafe) bzw. die Ziffern 16
- 17 und 19 (betreffend die erstinstanzliche Kostenfolge und die Genugtuungsforderung des Beschuldigten) des vorinstanzlichen Dispositivs beschränkt hat (Urk. 93 S. 2 f.; Urk. 112 S. 2 f.), hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung hinsichtlich Dispositivziffer 6 (betreffend die Landesverweisung) zurückgezogen (Urk. 109). Mit Bezug auf die Dispositivziffern 15 und 18 dieses Entscheides ist sodann festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung die ihr zugesprochene Entschädigung ebenfalls gerügt hat und das diesbezügliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv mithin auch insofern zu überprüfen ist. Hinsichtlich der Dispositivziffern 1 - 3 sowie 6 - 14 bleibt das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen hingegen unangefochten, so dass dieses betreffend den gesamten Schuldpunkt sowie auch hinsichtlich der geregelten Beschlagnahmungen und Zivilansprüche in Rechtskraft erwächst, was ebenfalls mit Beschluss festzustellen ist.
Beide Parteien haben im Rahmen ihrer Berufungserklärungen keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 89 + 93). Die Verteidigung reichte anlässlich der
Berufungsverhandlung diverse Urkunden zu den Akten, weitere Beweisabnahmen wurden nicht beantragt (Prot. II S. 7). Es drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine Beweiserhebungen auf.
Grundlagen / Strafart
Die Betrugshandlungen des Beschuldigten gemäss Dossier 2 begannen zwar im Dezember 2017, erstreckten sich indessen bis ins Jahr 2018, so dass nicht von einer Tatbegehung unter dem Regime des früheren Sanktionenrechts auszugehen ist. Demzufolge findet auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt das in diesem Punkt per 1. Januar 2018 revidierte Recht des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Anwendung.
Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung anbelangt, so hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt mit den methodischen Grundsätzen der Festlegung der Strafe befasst und dabei insbesondere auch die neuere Praxis des Bundesgerichts betreffend die Zusatzstrafenbildung (vgl. BGE 145 IV 1) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 87 S. 19 ff.), so dass vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Der Vorinstanz kann betreffend die Strafart insbesondere auch dahingehend gefolgt werden, dass für die Zechprellerei die schärfere Sanktion der Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. Urk. 87 S. 30 f.). Dies gilt in Ergänzung zu den erstinstanzlichen Ausführungen ohne Weiteres auch für die übrigen Delikte des Betruges und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Nachdem der Beschuldigte vor den heute zu beurteilenden Taten bereits mehrfach zu einer Geldstrafe und teilweise auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wor- den ist, ohne dass sich in seiner Einstellung zur Delinquenz etwas geändert hätte, ist von der erneuten Ausfällung einer Geldstrafe keine präventive Wirkung mehr zu erwarten, was unabhängig von seiner psychischen Beeinträchtigung gilt, zumal der Beschuldigte gemäss dem im früheren Verfahren eingeholten Gutachten von
Dr. med. B. vom 5. Juli 2019 in den Tatzeitpunkten vollumfänglich schuldfähig war (vgl. Beizugsakten des Obergerichtes des Kantons Zürich, SB180220, Urk. 69). Die Verteidigung begründet denn auch nicht überzeugend, weshalb sich beim Vorwurf der Zechprellerei eine Geldstrafe rechtfertigen könnte (vgl. Urk. 112
S. 7), obwohl gerade diese Tat unter dem Eindruck der mit früherem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland ausgefällten Freiheitsstrafe begangen wur- de. Das relativ geringe Verschulden in diesem Punkt vermag für sich allein jedenfalls kein Absehen von der Freiheitsstrafe zu begründen.
Strafzumessung
Im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Juli 2018 hat die Vorinstanz zunächst die isolierten Strafen für die neu vor dem Erstentscheid vom 3. Juli 2018 begangenen Taten festgelegt und die entsprechende Strafzumessung für den Betrug sowie die betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage unter jeweiligem Einbezug der Tat- und Täterkomponente ausführlich und grundsätzlich nachvollziehbar begründet (Urk. 87 S. 25 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Beschuldigte die gebotene Änderung der Anschrift des Briefkastens unterliess, ihn gegenüber einer aktiven Manipulation massgeblich entlasten sollte (vgl. Urk. 112 S. 5), zumal er sich bei der diesbezüglich entscheidenden Tathandlung, der Bestellung der Möbel unter falschem Namen, durchaus auch aktiv betätigte. Andrerseits fällt bei der Prüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung auf, dass im Rahmen der Täterkomponente die beiden hiesigen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten in den Jahren 2015 und 2016 wie auch die in Deutschland in diesem Zeitraum erwirkten Verurteilungen nicht straferhöhend berücksichtigt wurden. Unter dieser Prämisse erscheint die Höhe der vorinstanzlich festgelegten Strafen von 4.5 Monaten für den Betrug vom Dezember 2017 / Januar 2018 sowie von 4 bzw. 4.5 Monaten für die betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage vom Januar 2018 bzw. Mai 2018 auf jeden Fall gerechtfertigt. Vielmehr fragt sich, ob aufgrund des erwähnten zusätzlichen Straferhöhungsgrundes nicht eine Verschärfung dieser Strafen angezeigt wäre,
was sich indes infolge des Verbotes der reformatio in peius erübrigt. Jedenfalls fällt eine im Ergebnis tiefere Strafe selbst dann ausser Betracht, wenn man, wie von der Verteidigung vorgebracht wurde (Urk. 112 S. 5), das erst anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte späte Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die Bestellung des MacBook (Dossier 3) berücksichtigen wollte (Urk. 117 S. 11). Die Verteidigung legt den Schwerpunkt der diesbezüglichen Begründung ihrer Berufung denn auch weniger auf die Höhe der Strafe, sondern mehr auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, worauf nachfolgend noch genauer einzugehen sein wird (vgl. hinten Ziffer IV.).
Wenn die Vorinstanz in der Folge ausgehend von der Einsatzstrafe von 5 Monaten für den früheren (mehrfachen) Betrug diese Strafe um insgesamt 7 Monate auf eine Gesamtstrafe von 12 Monate schärft (Urk. 87 S. 29 f.), so ist auch diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Es entspricht dies einer Asperation um rund die Hälfte, was insgesamt milde erscheint, angesichts des relativ engen Zusammenhanges der neuen Taten aber gerade noch gerechtfertigt ist. Die entsprechende Zusatzstrafe ist mithin nach Abzug der Grundstrafe von 5 Monaten auf 7 Monate festzulegen.
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist auch die vorinstanzliche Bemessung der separat festzusetzenden Freiheitsstrafe für die Zechprellerei in der Höhe von 2 Monaten im Ergebnis nicht in Frage zu stellen, zumal angesichts des leichten Tatverschuldens hier auch keine massgeblich schärfere Bestrafung im Raum steht. Diese weitere Sanktion für die nach der früheren Verurteilung begangenen Tat ist gemäss der neueren Rechtsprechung zur eigentlichen Zusatzstrafe zu addieren, wie dies auch die Vorinstanz bereits zutreffend so praktiziert hat (vgl. Urk. 87 S. 32).
Fazit
Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 9 Monaten nach dem Gesagten als eher mild und aufgrund der mannigfaltigen Delinquenz vor dem Hintergrund einschlägiger Vorstrafen auf jeden Fall gerechtfertigt, auch wenn der Beschuldigte früh in weiten Teilen geständig war, was wiederum der
Beweislage geschuldet gewesen sein dürfte. Das Urteil des Bezirksgerichtes ist mithin im Strafpunkt in zweiter Instanz ohne Weiteres zu bestätigen.
An diese Strafe anzurechnen ist die Untersuchungshaft von 85 Tagen (vgl. Art. 51 StGB). Gleiches gilt für die anschliessende Auslieferungshaft von weiteren 42 Tagen (vgl. Urk. 15/36; Urk. 93 S. 4). Nicht ersichtlich ist entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 12), inwiefern die Vorinstanz diese Anrechnung versäumt hat, ist dieser Thematik im angefochtenen Entscheid doch ein eigener Absatz gewidmet (vgl. Urk. 87 S. 32, Ziff. 7), welcher auch im Dispositiv seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Urk. 87 S. 44, Ziff. 4).
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert diese Bestimmung eine eigentliche Schlechtprognose bezüglich weiterer künftiger Vergehen Verbrechen, wobei sämtliche sich bis zum Endentscheid ergebenden Umstände zu berücksichtigen sind (S CHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, 4. Aufl., N 38 ff. zu Art. 42 StGB; HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 f. zu Art. 42 StGB).
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es wird bei dieser Sachlage aufgrund des belasteten Vorlebens des Täters von einer ungünstigen Prognose ausgegangen, welche Vermutung jedoch aufgrund einer besonderen Konstellation in den (meist jüngeren) Lebensumständen umgestossen werden kann (H EIMGARTNER, OFK StGB, N 6 in fine zu Art. 42 StGB).
Die Vorinstanz hat sich umfassend mit der Konstellation von Art. 42 Abs. 2 StGB auseinandergesetzt, ohne jedoch offenzulegen, inwiefern diese im konkreten Fall gegeben ist, weshalb ergänzend darauf einzugehen ist.
Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte vor den heute zu beurteilenden Taten von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zwar am
1. Dezember 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und am
15. März 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. Urk. 92 S. 1 f.). Dies vermag jedoch die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB nicht zu erfüllen, da diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn der Minimalwert von sechs Monaten aufgrund einer einzelnen Verurteilung und nicht aufgrund der Addition von mehreren Vorstrafen überschritten worden ist (HEIMGARTNER, OFK StGB, N 17 zu Art. 42 StGB; SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I,
N 91 zu Art. 42 StGB). Allerdings wurde der Beschuldigte am 18. April 2017 auch zu 10 Monaten Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Hamburg verurteilt, welches Urteil am 11. August 2017 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 24/17 Blatt 5), wobei ausländische Strafentscheide als Vorbestrafung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gelten, sofern sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen (SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, N 96 zu Art. 42 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist mithin unter den strengeren Prämissen der letztgenannten Bestimmung zu prüfen, was namentlich bedeutet, dass besonders günstige Umstände vorliegen müssen, um von einem Vollzug der Strafe Umgang nehmen zu können.
3. Mit Bezug auf die entsprechende Legalprognose ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor den heute zu beurteilenden Taten – wie bereits vorstehend erwähnt – bereits mehrfach wegen einschlägigen Delikten verurteilt werden musste, wobei die Sanktionen teilweise auch unbedingt ausgefällt wurden, was den Beschuldigten jedoch nicht zu beeindrucken vermochte. In der Folge wurde der Beschuldigte am 3. Juli 2018 ein weiteres Mal wegen Betruges verurteilt, worauf er ungeachtet dieser Strafe auch noch die vorliegend zur Disposition stehende Zechprellerei verübte. Schliesslich ergab sich am 3. Dezember 2019 eine weitere Verurteilung wegen Urkundenfälschung, Betrug, mehrfachen Diebstahls, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie eines SVG-Deliktes, woraus eine Freiheitstrafe von 12 Monaten resultierte, welche nicht zu Gunsten der gleichzeitig angeordneten ambulanten Therapie
aufgeschoben wurde (vgl. zu den Vorstrafen des Beschuldigten auch Urk. 92 mit den entsprechenden Beizugsakten). Nicht zuletzt ist im Zusammenhang mit der Prognose schliesslich anzufügen, dass der Beschuldigte im Ausland noch weitere teilweise einschlägige Verurteilungen erwirkte, wie sich aus dem Urteil des zuständigen Gerichts in Hamburg vom 4. August 2018 mit einer Gesamtfreiheitstrafe von 13 Monaten ergibt (Urk. 24/17). Dieses stark belastete Vorleben des Beschuldigten trübt seine Bewährungsaussichten für die Zukunft in massgeblicher Weise.
Zutreffend ist das Vorbringen der Verteidigung, dass seit dem Jahr 2019 keine neuen Taten des Beschuldigten mehr aktenkundig sind (Urk. 112 S. 9). Wie die Vorinstanz indes zu Recht festgehalten hat, war der Beschuldigte in dieser Phase zunächst während rund 4 Monaten in Untersuchungsbzw. Auslieferungshaft und verbüsste später während rund zehn weiteren Monaten bis Ende des Jahres 2020 eine Freiheitsstrafe in Deutschland (vgl. Urk. 75/B). Darüber hinaus stand er während des gesamten Jahres 2019 unter dem Druck eines laufenden Strafverfahrens, nachdem er das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom
5. Dezember 2017 an das Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen hatte, wobei dieses das Verdikt der Vorinstanz mit Urteil vom 3. Dezember 2019 vollumfänglich bestätigte (vgl. erwähnte Beizugsakten Nr. SB180220, Urk. 99). In dieser Hinsicht erscheint mit der Vorinstanz besonders dreist, dass der Beschuldigte einige Tage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zu delinquieren begann, indem er am 1. Dezember 2017 den vorliegend unter Dossier 2 inkrimi- nierten Bestellungsbetrug unter falschem Namen initiierte (vgl. Urk. 32 S. 2). Eine kontinuierliche Bewährung in Freiheit kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen nicht attestiert werden.
Die hierorts absolvierte ambulante Therapie des Beschuldigten war bis anhin etlichen Schwankungen mit Therapeutenwechseln unterworfen. So begann
die Behandlung offenbar beim Therapeuten Dr. C.
(vgl. erwähnte
Beizugsakten OG, Urk. 67) und wurde dann bei Dr. D. fortgesetzt, wobei im Jahr 2020 die Haft in Deutschland das Setting beeinträchtigte und die Therapie unter anderem auch telefonisch durchgeführt werden musste (Prot. I S. 43). Im
Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann, er versuche die Therapie gerade mit dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Kantons Zürich (PPD) neu aufzugleisen, da die Behandlung bei Dr. D. nicht mehr habe fortgeführt werden können (Prot. I S. 17). Die allgemeine Feststellung dieses Therapeuten, der Beschuldigte habe durch die Behandlung Fortschritte bei der Entwicklung einer sozialen und gesellschaftlich verantwortungsbewussten Kompetenz erzielen können (Urk. 75/C), vermag das Rückfallrisiko denn auch nicht überzeugend zu relativieren. Die Verteidigung wies anlässlich der Berufungsverhandlung selbst darauf hin, dass bei Dr. D. noch keine deliktsorientierte Therapie stattgefunden habe (Prot. II S. 10). Eigenen Angaben zufolge geht der Beschuldigte nun seit Juli 2021 einer ambulanten Therapie beim PPD nach (Prot. II S. 8 ff.; Urk. 112 S. 10; vgl. auch Urk. 111/1). Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem zum Inhalt der Therapie und zu den Fortschritten, welche erzielt worden seien (Prot. II S. 8 ff.). Gemäss Auskunft des behandelnden Therapeuten E. besucht der Beschuldigte dort wöchentlich therapeutische Sitzungen. Die Behandlung bestehe aus fünf Sequenzen, wobei der Beschuldigte inzwischen die erste Sequenz, in welcher Informationen gesammelt, die Anamnese erhoben und die Therapieziele erläutert würden, abgeschlossen habe (Prot. II S. 8). Da die Behandlung damit erst über das Anfangsstadium hinausgediehen ist, konnte der Therapeut trotz des grundsätzlich positiven Eindrucks, den der Beschuldigte bei ihm hinterlassen habe, noch keine Rückfallprognose stellen (Prot. II S. 11). Es ist in diesem Zusammenhang denn auch daran zu erinnern, dass die frühere
Gutachterin Dr. B.
eine erfolgreiche Behandlung der dissozialen und
narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nur bei einer langfristigen kontinuierlichen Therapie gewährleistet sah (vgl. erwähnte Beizugsakten OG, Urk. 82 S. 50), wovon nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt noch nicht die Rede sein kann. Vielmehr muss die neu aufgegleiste Behandlung trotz der von der Verteidigung und dem Beschuldigten vorgebrachten positiven Tendenzen in der jüngeren Vergangenheit (vgl. Urk. 112 S. 9; Urk. 117
S. 14+17) noch längere Zeit beständig fortgesetzt werden, um vor dem
Hintergrund der hartnäckigen Delinquenz des Beschuldigten in der Vergangenheit eine stabile Situation zu erreichen.
Als günstiger Umstand erscheint, dass der Beschuldigte in das Wirtschaftsleben integriert sowie willens ist, seine Schuldenlast kontinuierlich abzutragen (vgl. Urk. 111/4; Urk. 117 S. 5). Auffallend ist in dieser Beziehung jedoch, wie oft der Beschuldigte in seinen noch jungen Jahren die Stelle gewechselt hat. So zog es ihn zuletzt nach der Haftverbüssung in Deutschland bereits nach rund
3 Monaten von der F.
AG zur G.
AG in Zürich, wo er sich einen
besseren Verdienst (von Fr. 7'200.– netto) erhoffte (Prot. I S. 12). Am 13. Januar
2022 wurde der Beschuldigte von der G.
AG wiederum unter sofortiger
Freistellung entlassen (Urk. 107/2 S. 4). Der Beschuldigte führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst aus, er habe dort gekündigt (Urk. 117 S. 3), um (erst) auf eine Ergänzungsfrage hin zu eröffnen, dass ihm aufgrund vorgeworfenen Fehlverhaltens fristlos gekündigt worden sei, er dies aber für ungerechtfertigt halte und sich deswegen in einer Rechtsstreitigkeit mit
der G.
AG befinde (Urk. 117 S. 7 ff.). Eine vom Beschuldigten erwähnte
schriftliche Begründung der Kündigung wurde nicht zu den Akten gereicht (vgl. Urk. 117 S. 9). Dem Beschuldigten zu Gute gehalten werden kann, dass er
per 1. März 2022 erneut eine Festanstellung bei der H.
AG erhielt und er
seinen Lebensunterhalt bisher grösstenteils ohne Unterstützung des Gemeinwesens bewältigen konnte (Urk. 111/6; Urk. 117 S. 5).
Das Gesuch des Beschuldigten um Vollzug mittels Electronic Monitoring betreffend die Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 wurde am 14. September 2021 gutgeheissen, worauf der Beschuldigte am 3. Mai 2022 aus diesem Vollzug bedingt entlassen wurde. Aus der entsprechenden Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste geht jedoch hervor, dass er im Verlauf der Strafverbüssung mehrfach mündlich und schriftlich ermahnt werden musste, weil er unter anderem von einem bewilligten Ausgang rund zwei Stunden zu spät zurückkehrte die Entlassung seines Arbeitgebers abredewidrig nicht sofort kommunizierte (Urk. 107/2 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte
erst auf Nachfrage ein, dass er den Psychiatrisch-psychologischen Dienst verspätet über die Kündigung informiert hat (Urk. 117 S. 8). Die darauffolgende Erklärung des Beschuldigten, er habe seine Entlassung zunächst emotional einordnen und mit dem Therapeuten besprechen müssen, überzeugt nicht. Vielmehr scheint, dass der Beschuldigte nach wie vor Mühe bekundet, sich an geltende Regelungen zu halten, was in einem gewissen Widerspruch zu den von ihm geltend gemachten Therapieerfolgen steht. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde denn auch nicht bedenkenlos gewährt und primär damit begründet, dass dem Beschuldigten bei einer Verweigerung keine Weisungen für sein zukünftiges Verhalten auferlegt werden könnten (Urk. 107/2 S. 6).
Diese in verschiedener Hinsicht unstete Situation vermag mithin trotz einiger positiver Ansätze insgesamt keine derart stabile private Lage des Beschuldigten zu begründen, um der nach wie vor hohen Rückfallgefahr ein echtes Gegengewicht zu geben.
4. In Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ergibt sich für den Beschuldigten mithin nach wie vor keine besonders günstige Prognose hinsichtlich der potentiellen Verwirklichung von Vermögensdelikten. Die Anhaltspunkte für das weiterhin bestehende Risiko einer dahingehenden Delinquenz sind insbesondere aufgrund der Anzahl und der Intensität der in den letzten Jahren erwirkten einschlägigen Verurteilungen noch derart stark, dass sie aufgrund punktueller positiver Entwicklungen des Beschuldigten in der jüngeren Vergangenheit nicht aufgewogen werden können, zumal diese wie gesehen in verschiedener Hinsicht zu relativieren sind. Die erhöhten Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind somit in casu definitiv nicht gegeben. Die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist demnach zu vollziehen, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Verurteilung unter dem Druck des laufenden Berufungsverfahrens nunmehr ein weiteres Jahr deliktisch nicht in Erscheinung trat.
Genugtuungsforderung des Beschuldigten
Ausgangslage
Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung auch gegen die vorinstanzliche Abweisung seiner Genugtuungsforderung wegen rechtswidrig erlittener Untersuchungshaft, mit der Argumentation, dass das Obergericht und das Bundesgericht auf seine Beschwerden hin das Vorliegen von Haftgründen verneint hätten und die angeordnete Haft demgemäss keine gesetzliche Grundlage gehabt habe, wofür der Beschuldigte angemessen zu entschädigen sei (Urk. 93 S. 4; Urk. 112 S. 12).
Beurteilung
Zutreffend ist in dieser Hinsicht, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Januar 2020 den Haftgrund der Wiederholungsgefahr letztinstanzlich verneint und die sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft angeordnet hat (Urk. 73/17). Das Vorbringen der Verteidigung, die Haft des Beschuldigten habe sich als rechtswidrig erwiesen (Urk. 93 S. 4; Urk. 112 S. 12), ist unter diesen Umständen nicht in Abrede zu stellen. In Abweichung zur Verteidigung kann jedoch festgestellt werden, dass die Vorinstanz die (unrechtmässige) Haft vollumfänglich an die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet hat, wobei dieser Realausgleich dem Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung grundsätzlich vorgeht (vgl. Urteil 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016, E. 3.5.2.). Fraglich könnte dieser Grundsatz mit Blick auf die Lehrmeinung, wonach Art. 431 Abs. 3 StPO nicht für den Fall der rechtswidrigen Haft gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO gilt (vgl. W EHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 2. Aufl., N 28 zu Art. 431 StPO), nur dann sein, wenn im Sinne von Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO die Anrechnung auf eine bedingte Strafe zu Disposition stünde, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung bzw. Genugtuung für die rechtswidrige Haft ist demnach auch in zweiter Instanz abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsregelung
Erstinstanzliches Verfahren
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss den Dispositivziffern 15 - 17 ist bis auf die dort festgehaltene Entschädigung der amtlichen Verteidigung, über welche nachfolgend zu befinden ist, zu bestätigen.
Im Rahmen der mit separater Beschwerde beantragten Prüfung der im angefochtenen Entscheid festgesetzten Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist vorweg festzustellen, dass die Vorinstanz sowohl den geltend gemachten Aufwand für das Vorverfahren als auch die dokumentierten Bemühungen für das gerichtliche Hauptverfahren reduziert hat (vgl. Urk. 87
S. 42 f.) und die Verteidigung die Reduktion in beiderlei Hinsicht für nicht gerechtfertigt hält, so dass vorliegend die gesamte Entschädigung zu überprüfen ist.
aa) Die Vorinstanz hat sich nur kurz zu den rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren geäussert (Urk. 87 S. 41). Es ist diesbezüglich zu ergänzen, dass betreffend den Aufwand der Verteidigung im Vorverfahren nur jene Bemühungen als notwendig im Sinne von § 16 Abs. 1 AnwGebV angesehen werden, welche in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren stehen. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie ihr Mandat insgesamt wirkungsvoll auszuüben vermag (R UCKSTUHL, BSK StPO, N 3 zu Art. 135 StPO).
bb) Was die für das Vorverfahren festgelegte Entschädigung anbelangt, so hat die Vorinstanz zu wenig konkret begründet, welche Positionen der Honorarrechnung im Einzelnen nicht notwendig waren, was aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall einer Kürzung der entsprechenden Aufwendungen jedoch erforderlich wäre (vgl. Urteil 6B_136/2009 vom
12. Mai 2009, E. 2.3.). Im Rahmen der insgesamt marginalen Reduktion der diesbezüglichen Bemühungen der Verteidigung wird im gerügten Entscheid nur
hinsichtlich der rechtlichen Abklärungen vom 13. Januar 2020 (im Ausmass von 20 Minuten) der Anspruch auf eine Auszahlung mit nachvollziehbaren Gründen verneint, da solche Abklärungen grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig sind. Nachdem aber auch in dieser Hinsicht bestimmte Ausnahmen möglich sind und der diesbezügliche Aufwand ohnehin sehr moderat war, rechtfertigt es sich, der amtlichen Verteidigung den gesamten Aufwand im Vorverfahren von 56 Stunden im Betrag von Fr. 12'320.– zuzusprechen.
cc) Bezüglich der Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren wurde im angefochtenen Urteil zu Recht auf die Geltung der Grundgebühr im Sinne von § 17 Abs. 1 AnwGebV hingewiesen, welche sich für den einzelgerichtlichen Prozess im Rahmen einer Bandbreite von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– bewegt (Urk. 87 S. 42). Dieser gesetzliche Rahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2021, SB200219, E. F./4.4.). Sofern ein solcher Rahmen für eine angemessene Verteidigung in grundsätzlicher Weise nicht als ausreichend betrachtet wird, wäre dieser Aspekt auf dem Weg einer Gesetzesanpassung zu verfolgen und nicht durch die Rechtsprechung zu lösen. Zu ergänzen ist allerdings, dass gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV zur Grundgebühr auch verschiedene Zuschläge berechnet werden können, welche separat zu berücksichtigen sind.
Der auf das Hauptverfahren bezogenen Argumentation der Verteidigung, dass vorliegend trotz des weitgehenden Geständnisses des Beschuldigten diverse Fragen betreffend insbesondere die Prognosestellung und die Landesverweisung strittig waren, welche ihr einige zusätzliche Aufwendungen verursachten (vgl. Urk. 101 S. 6 ff.), ist durchaus zu folgen, auch wenn nicht gesagt werden kann, dass der diesbezügliche Aufwand mit den Bemühungen im Falle eines ungeständigen Beschuldigten vergleichbar ist, zumal auch dann regelmässig auf weitere Fragen einzugehen ist. Trotz der nicht zu unterschätzenden Aufwendungen der Verteidigung ist gesamthaft indes nicht von
einem überdurchschnittlich komplexen Fall auszugehen, welcher das Verlassen des vorerwähnten Gebührenrahmens zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr ist die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles im oberen Bereich des mittleren Drittels bzw. unteren Bereich des oberen Drittels des besagten Rahmens anzusiedeln, wofür eine Grundgebühr von Fr. 6'000.– angemessen erscheint. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die von der Verteidigung erwähnten Berge von Akten (Urk. 101 S. 7) vor Vorinstanz auf zwei – wenn auch dicke – Aktentheke konzentrierten, hinsichtlich welcher eine Übersicht in verhältnismässig rascher Zeit zu gewinnen war. Durchaus gerechtfertigt war in diesem Fall zwar ein relativ umfangreiches Plädoyer der Verteidigung, welches den Rahmen vorliegend indes insofern sprengte, als zunächst umfangreiche Erwägungen zum – an sich unbestrittenen – Sachverhalt erfolgten, in der Folge zur nicht eingeklagten Gewerbsmässigkeit plädiert und schliesslich im Rahmen der Landesverweisung auf den schweren persönlichen Härtefall eingegangen wurde, obwohl eine fakultative Landesverweisung mit einfacher Verhältnismässigkeitsprüfung zur Disposition stand. Ein Zuschlag im Sinne von
§ 17 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigt sich im Übrigen in casu nicht. Insbesondere ist die Korrespondenz im Zusammenhang mit der Verschiebung der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 51 ff. bzw. 63 ff.) nicht mit dem Aufwand für eine zusätzliche Rechtsschrift im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV vergleichbar. Insgesamt erscheint mithin für die Aufwendungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'000.– angemessen.
dd) Zusammenfassend rechtfertigt sich nach dem Gesagten für das Vor- und Hauptverfahren eine Vergütung für die Bemühungen der Verteidigung in der Höhe von Fr. 18'320.–, zu welcher die nachweislich angefallenen Barauslagen in der Höhe von Fr. 1'348.20 zu addieren sind. Die amtliche Verteidigerin ist demzufolge für diese Phase mit Fr. 19'668.20 (exkl. MwSt) bzw. Fr. 21'182.65 (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Zweitinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinen Anträgen, es sei die vorinstanzliche Strafe zu reduzieren und zudem bedingt auszufällen, nicht durch. Zudem unterliegt er mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Haft. Derweil unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Anordnung einer fakultativen Landesverweisung zufolge des kurz vor der Berufungsverhandlung erfolgten Berufungsrückzuges. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich mithin, die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive jener der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt Fr. 5'021.25 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 114). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Bemühungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 5'400.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, doch bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
Was das Beschwerdeverfahren betreffend die vorinstanzliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbelangt, so richtet sich die Bemessung der Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 2 GebV nach § 8 GebV, was eine Reduktion der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV auf die Hälfte bis drei Viertel bedeutet. Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 8'500.– ist die Gerichtsgebühr mithin auf Fr. 750.– festzusetzen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Verteidigung sind diese Kosten zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin gestützt auf § 19 Abs. 1 AnwGebV eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– zuzusprechen, nachdem eine Kürzung der Anwaltsgebühr von Fr. 2'100.– im Sinne von § 9 AnwGebV vorliegend nicht angemessen erscheint.
Es wird beschlossen:
Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wird Vormerk genommen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Das Einzelgericht verfügt und erkennt:
In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Schriftengeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 4) wird das Verfahren eingestellt.
Der Beschuldigte A. ist schuldig
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 2);
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Dossier 3);
des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Dossier 4);
der Zechprellerei im Sinne von Art. 149 StGB (Dossier 5).
Der Beschuldigte A.
wird vom Vorwurf der mehrfachen Täuschung der
Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG freigesprochen. 4. (…)
5. (…)
Von der Aussprechung einer Landesverweisung wird abgesehen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. September 2020 beschlagnahmte Sonnenbrille (A011'974'257) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überlassen. Der Erlös wird den Kosten angerechnet.
Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. September 2020 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Verwertung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überlassen:
1 Stehlampe Interio (A011'974'268);
1 TV-Möbel Interio (A011'974'279);
1 Regalsystem Interio (A011'974'280).
Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. September 2020 beschlagnahmte Gegenstände werden der Privatklägerin 2 zurückgegeben:
- 1 Bügelstation (A011'973'403);
- 1 Diesel Jeans (A011'974'224);
- 1 Diesel Jeans (A011'974'235);
- 1 Staubsauger (A011'974'246).
Sollte die Privatklägerin 2 die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert einer Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils abholen, werden die Gegenstände eingezogen und der Lagebehörde zur Verwertung überlassen.
Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Das Schadenersatzbegehren und die Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 werden auf den Zivilweg verwiesen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 im Betrag von CHF 1'435.65 anerkannt hat.
Die Forderungen der Privatklägerin 5 werden auf den Zivilweg verwiesen.
(…)
(…)
(…)
(…)
(…)
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
weiter wird beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser in Korrektur des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Mai 2021 (Dispositiv-Ziffer 18) für ihre Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 21'182.65 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 750.–.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse ge- nommen.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 127 Tage durch Untersuchungs- und Auslieferungshaft erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 3. Juli 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss Ziffern 15 (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung), 16 und 17 wird bestätigt.
Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung für die rechtswidrige Haft wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Viertel werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt)
die Vertretung der Privatklägerin I. AG im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)
die Vertretung der Privatklägerin J. die Privatklägerschaft (versandt)
den Privatkläger K. (versandt)
die Privatklägerin L. AG (versandt)
die Privatklägerin M. (versandt)
AG im Doppel für sich und
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Dharshing
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