Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210407 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 28.11.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Aussage; Drohung; Recht; Aussagen; Recht; Prot; Vorinstanz; Berufung; Schuld; Gericht; Urteil; Schaden; Antrag; Freiheitsstrafe; Verfahren; Sexuell; Fähig; Amtlich; Amtliche; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Nötigung; Schadenersatz; Gericht |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 105 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 119 AIG ; Art. 120 StPO ; Art. 123 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 147 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 189 StGB ; Art. 19 StGB ; Art. 304 StPO ; Art. 33 StGB ; Art. 343 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 424 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 431 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 66a StGB ; |
Referenz BGE: | 121 IV 97; 123 IV 155; 127 I 38; 136 IV 55; 140 IV 196; 142 IV 265; 144 IV 313; 145 IV 1; 147 IV 534; 84 IV 10; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210407-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller
in Sachen
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X. ,
gegen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend sexuelle Nötigung etc. und Widerruf
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51).
(Urk. 88 S. 44 ff.)
Der Beschuldigte A. ist schuldig
Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 279 Tage durch Haft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Februar 2020 ausgefällten Strafe, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
15. Januar 2020 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wird abgesehen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 250.80 zu bezahlen.
AG Schadenersatz von
Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X. wird für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten mit Fr. 13'292.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'500.– Gebühr Untersuchungsverfahren
Fr. 11'400.– Gutachten/Expertise
Fr. 13'292.30 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
(Prot. II S. 14 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten:
(Urk. 108 S. 2 und Urk. 137 S. 2, teilweise sinngemäss)
Der Schadenersatzanspruch der B. AG sei auf den Zivilweg zu verweisen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 97; schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Der Privatklägerschaft: Keine Anträge.
heitshaft befindlichen Beschuldigten mit Verfügung vom 18. Juni 2021 den vorzei- tigen Strafvollzug (Urk. 74-77).
Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte am
9. August 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 82; Urk. 86/1-2; Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 wurde die Berufungser- klärung den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung
zu beantragen (Urk. 93). Während sich die Privatklägerin 2 (H'.
AG) nicht
vernehmen liess, äusserte sich die Privatklägerin 1 (C. ) mit Eingabe vom
14. August 2021 erstmals zur Sache, ohne dabei jedoch Anschlussberufung zu erheben oder Anträge zu stellen (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Februar 2021 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 97).
Am 3. November 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
13. Januar 2022 vorgeladen, zu welcher sowohl der Beschuldigte als auch sein amtlicher Verteidiger erschienen (Urk. 101; Prot. II S. 4). Nach vollständiger Durchführung der Berufungsverhandlung erachtete das hiesige Gericht gewisse Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 nicht als spruchreif, weshalb das Beweisverfahren erneut aufgenommen und die Berufungsverhandlung vertagt wurde (Prot. II S. 8 f.).
11. Juli 2022 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 120). Mit Schreiben vom 9. bzw. 23. Juni reichte die Privatklägerin 1 ärztliche Zeugnisse ins Recht, welche ihr eine längerfristige Verhandlungsunfähigkeit attestierten (Urk. 122; Urk. 125; Urk. 126/1-2).
3. August 2022 erfolgten weitere (unaufgeforderte) Eingaben der Privatklägerin 1 (Urk. 131; Urk. 141). Da diese für die Entscheidfindung nicht relevant sind, konnte auf eine Zustellung an die Verteidigung und Staatsanwaltschaft verzichtet werden. Auf entsprechendes Gesuch hin wurde der Beschuldigte sodann per 5. Juli 2022 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 128; Urk. 132; Urk. 140).
Umfang der Berufung und Vorbemerkungen
S. 2; Urk. 137 S. 2). Selbst wenn keine weiteren ausdrücklichen Anträge vorliegen, führt die beschränkte Anfechtung von Schuldsprüchen bei einer Gutheissung der Berufung automatisch dazu, dass die mit dem Schuldpunkt eng verknüpften Teile des Urteils neu überprüft werden (Zürcher Kommentar StPO- ZIMMERLIN, 3. Aufl. 2020, Art. 399 N 19). Damit gilt vorliegend nicht nur der vorinstanzliche Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und Drohung (Dispositiv- Ziff. 1 alinea 1 und 2) sowie die Sanktion (Dispositiv-Ziff. 2-5) als angefochten, sondern (formell) auch die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung gemäss Dispositiv-Ziff. 7. Weiter wendet sich der Beschuldigte gegen die Zusprechung von Schadenersatz an die Privatklägerin 2 (Dispositiv-Ziff. 9) sowie die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 12-13; vgl. Urk. 108 S. 2).
einer Datenverarbeitungsanlage (Dispositiv-Ziff. 1 alinea 3-5) sowie das Absehen von einer therapeutischen Massnahme (Dispositiv-Ziff. 6), die Herausgabe von sichergestellten Gegenständen (Dispositiv-Ziff. 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10-11). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO; Prot. II S. 6).
September 2020 E. 2.2). Bezüglich Aktenverweise ist sodann festzuhalten, dass sich Verweise auf Untersuchungsakten ohne explizite Nennung des ent- sprechenden Dossiers jeweils auf das Hauptdossier 1 beziehen.
Strafantrag betreffend Drohung
15. Oktober 2020, ebenfalls ausdrücklich im Zusammenhang mit dem geltend ge- machten sexuellen Übergriff (Urk. 28 F/A 38). Die Darstellung der Privatklägerin 1 bezog sich deshalb offenkundig nicht auf den Vorwurf der Drohung, sondern auf die Anzeige wegen sexueller Nötigung. Deshalb kann daraus von Vornherein kein Rückzug des Strafantrages betreffend Drohung abgeleitet werden. Abgesehen davon sprach die Privatklägerin 1 jeweils von Anzeige und nicht von Strafantrag, was rechtlich nicht als gleichbedeutend angesehen werden darf (Urk. 108 N 3; vgl. (DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, S. 420).
21. Februar 2020 wieder abgehauen sei (so der Wortlaut ihrer Aussage vor Vorinstanz; Prot. I S. 12) – eine Strafanzeige zu machen. Dieser Willensumschwung bezüglich einer Strafanzeige im Vorfeld eines danach formell gültig erfolgten Strafantrages ist rechtlich irrelevant in Bezug auf die Gültigkeit desselben. Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters. Es trifft zwar zu, dass die Rechtsprechung zu Gunsten von Geschädigten auch bei als Strafanzeige betitelten Erklärungen Konstellationen ableitet, welche aufgrund erkennbarer Willenserklärungen zugleich den Strafantragserfordernissen genügen (vgl. zum Ganzen: BSK StGB- RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 30 N 49). Daraus vorliegend zum Nachteil der Privatklägerin 1 ableiten zu wollen, ein Strafantrag sei zurückgezogen worden, geht nicht an, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass seitens der Privatklägerin 1 vor dem 24. Februar 2020 ein gültiger Strafantrag wegen Drohung gestellt worden wäre (Urk. 88 S. 7). Jedenfalls wurde ein solcher auch nicht protokolliert, wie es Art. 304 Abs. 1 StPO im Falle einer mündlichen Strafantragserklärung verlangen würde (vgl. Polizeirapport wegen Diebstahl: Urk. 1/1; Polizeirapport wegen Drohung: Urk. D2/2/1).
habe, worauf sie mit der Polizeibeamtin Fw D.
von der Fachgruppe
Sexualdelikte verbunden worden sei. Den vereinbarten ersten Besprechungstermin vom 14. Februar 2020 habe die Privatklägerin 1 dann aber nicht wahrgenommen, weil sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte würde alles bestreiten (Urk. D2/2/1 S. 2; Urk. 2/3 F/A 31). Eine solche mündliche Kontaktnahme zwecks Anzeigeerstattung kann nicht als Strafantrag qualifiziert werden. Soweit die Verteidigung insinuiert, die Privatklägerin 1 habe bereits anlässlich des ersten Telefonats einen Strafantrag gestellt, welcher jedoch aufgrund der Untätigkeit eines Polizeifunktionärs nicht korrekt zu Protokoll genommen worden sei, entbehrt dies jeglicher Grundlage (Urk. 108 N 7 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Rückzugswille ohnehin unmissverständlich zum Ausdruck kommen müsste. Auch dies ist vorliegend nicht ansatzweise ersichtlich. Selbst ein nachträglicher Verzicht auf die Verfahrensbeteiligung als Privatklägerschaft gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Rückzug des Strafantrages (vgl. BGE 143 IV 104
E. 1.3.3 und E. 5.1; Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 120 N 5 m.w.H.).
24. Februar 2020 datiert und persönlich unterzeichnet hat, die rechtlich einzig massgebende bzw. erste Strafantragserklärung ist (Urk. D2/2). Der Einwand des amtlichen Verteidigers zum angeblichen Rückzug des Strafantrags wegen Dro- hung ist daher nicht zu hören.
Einvernahme der Privatklägerin 1
10. Februar 2022 zum Schluss, dass sich das Verfahren noch nicht als spruchreif
erweise (Prot. II S. 8 f.). In Bezug auf die sexuelle Nötigung handelt es sich um eine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation. Zwar wurde die Privatklägerin 1 bereits vor Vorinstanz als Auskunftsperson befragt. Die Sachverhaltslage erscheint jedoch nach wie vor etwas diffus, was auf ein gewisses ambivalentes Verhalten der Privatklägerin 1 im Tatzeitraum zurückzuführen ist, aber auch an der etwas ungewöhnlichen persönlichen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten. Dies ist nicht als Vorwurf gegenüber der Privatklägerin 1 zu verstehen oder gar als Unterstellung, sie habe eine falsche Anschuldigung erhoben. Es kann durchaus sein, dass das Verhalten im Tatzeitraum und das spätere Aussageverhalten der Privatklägerin 1 auf einer schwierigen emotionalen Situation im Tatzeitraum oder auch auf ihrer psychischen Verfassung, verursacht durch das Verhalten des Beschuldigten, gründen könnte. Unabhängig davon ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis zum Unmittelbarkeitsprinzip von Art. 343 Abs. 3 StPO in solchen Fällen aber die Befragung vor der Rechtsmittelinstanz zu wiederholen, weil der persönliche Eindruck der befragten Person von erheblicher Bedeutung ist (s.a. nachfolgend E. II.5.). Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 wurde daher die Einvernahme der Privatklägerin 1 als Auskunftsperson angeordnet (Urk. 112; Urk. 120; s.a. Art. 389 Abs. 3 StPO).
ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.
vom 9. Juni 2022 ins Recht, mit
welchem der Privatklägerin 1 eine derzeitige und längerfristige Verhandlungsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 123 = Urk. 126/2). Sodann bestätigte
Dr. med F.
der Privatklägerin 1 am 22. Juni 2022, dass diese aus
medizinischen Gründen bis auf Weiteres nicht in der Lage sei, persönlich Aussagen vor Gericht zu machen (Urk. 126/1).
AG)
S. 15 ff.; Urk. 107 S. 10 ff.). Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin 1 so etwas behaupte (Prot. I S. 19). Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, die Aussagen der Privatklägerin 1 würden sich nicht als glaubhaft erweisen und angesichts der geschilderten Umstände bleibe unklar, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen tatsächlich gegen ihren Willen vorgenommen worden seien. Sodann sei die Privatklägerin 1 nicht durch ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden, sondern ihre Angst sei allein im Zustand des Beschuldigten begründet gewesen (Urk. 108 N 10 ff.).
Grundsätze der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung zutreffend dargelegt (Urk. 88 S. 10). Zur Verdeutlichung ist hervor- zuheben, dass gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Strafbehörden ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO,
Aufl. 2017, N 216 f.). Dabei darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären,
wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
Sachverhalt betreffend Drohung
S. 11). Sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, da sie diesen so nicht gekannt habe. Er habe einen stechenden Ausdruck in seinen Augen gehabt (Urk. D2/3 F/A 8 und 33; Prot. I S. 11). Zurückhaltend erklärte die Privatklägerin 1 hierzu, dass sie zuerst noch gelacht und gedacht habe, dies könne doch nicht sein. Jedoch habe sie den Ausdruck in seinen Augen gesehen und gemerkt, dass der Beschuldigte jetzt fähig sei, ihr etwas anzutun (Urk. D2/3 F/A 33). Der Beschuldigte verhalte sich nur so, wenn er Alkohol und Drogen konsumiert habe, ansonsten sei er lieb und zuvorkommend (Urk. 3 F/A 15). Auch habe der Beschuldigte keine Stichbewegung gemacht und sie könne sich nicht vorstellen, dass er seine Äusserungen mit Absicht getätigt habe (Urk. 28 F/A 49). Alle diese Umstände sprechen klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung der Geschehnisse.
fehlender Furcht in dieser Phase des Geschehens gewertet werden (vgl. Urk. 108 N 17).
S. 10 ff.). Auch die Verteidigung hielt im Nachgang zu dieser persönlichen Befragung fest, es sei nicht einfach, das Wesen des Beschuldigten sowie dessen Aussagen einzuordnen und deren Wahrheitsgehalt zu eruieren (Prot. II S. 7). Dies darf dem Beschuldigten selbstredend nicht zum Nachteil gereichen, muss jedoch im Rahmen der Aussagewürdigung berücksichtigt werden. Selbst unter Beachtung dieses inkonsistenten Aussageverhaltens erweisen sich die Schilderungen des Beschuldigten jedoch widersprüchlich und Ungenau, was erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen weckt.
Hafterstehungsfähigkeit ärztlich abgeklärt werden, wobei ihm nebst Medikamenten auch täglich vier Flaschen Bier verordnet worden waren (vgl. Beizugsakten Geschäfts-Nr. 2020/10004508, Urk. 4/1-3). Gleiches galt anlässlich seiner Verhaftung vom 2. September 2020 (Urk. 43/1 S. 3). Im Rahmen der ent- sprechenden Überprüfung wurde sogar ein C2 Abusus (Alkoholmissbrauch) festgestellt (Urk. 43/3). Zum gleichen Ergebnis gelangte man auch anlässlich der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (Urk. 33/9 S. 33). Die Vorinstanz hat daher zutreffend dargelegt, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten zu seinem behaupteten Zustand nicht abgestellt werden kann (Urk. 88 S. 16).
S. 18): Ich habe gelacht. Die Privatklägerin 1 hat auch gelacht. Ich weiss nicht, was sie für ein Problem hat. Aber in einem Ausnahmezustand, wie sie erzählt hat
nein. Ich war ganz ruhig, habe halt gelacht und Musik gehört. Ich habe erzählt, was ich so höre. Dass es schön ist, dass sie keine Angst zu haben braucht, so- was halt (Prot. I S. 18). Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte ausdrück- lich hätte darauf hinweisen sollen, dass die Privatklägerin 1 keine Angst zu haben brauche, wenn hierzu überhaupt kein Anlass bestanden hätte. Auch dies hinter- lässt Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten.
der Privatklägerin 1 bestehen, ist dieser Sachverhaltsteil als anklagegemäss erstellt zu erachten (Urk. 51 S. 2). Soweit die Verteidigung entgegen dem Standpunkt seines eigenen Klienten ins Feld führt, dieser sei gemäss den Ausführungen der Privatklägerin 1 am Tatabend derart stark alkoholisiert gewesen, dass von einer Schuldunfähigkeit respektive stark verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre, kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage der Schuldfähigkeit verwiesen werden (Prot. II S. 7 f.; Urk. 66 N 10; Urk. 137 N 3; vgl. nachfolgend E. III.2.).
abgeleitet werden. Der strittige Anklagevorwurf muss vielmehr anhand der Aussagen der Privatklägerin 1 zweifelsfrei erstellbar sein.
anderweitig kontinuierlich an Konsistenz, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
15. Oktober 2020 lediglich noch das Geschehen im Zusammenhang mit der Drohung ausführlich darzulegen. Den erzwungenen Oralverkehr schilderte sie demgegenüber vergleichsweise rudimentär. Als Grund gab sie zu Protokoll: Ich kann nicht alles sagen. Es berührt mich im Moment wieder zu sehr (Urk. 28 F/A 13-15). In der vorinstanzlichen Befragung beschränkten sich die Ausführungen der Privatklägerin 1 nach einer anschaulichen Schilderung der vorangehenden Ereignisse darauf, dass es hernach zu dieser sexuellen Nötigung gekommen sei. Der Beschuldigte habe sie genommen und ihren Kopf auf seinen Penis gepresst. Es sei widerlich gewesen (Prot. I S. 11 f.). Mehr wollte oder konnte die Privatklägerin 1 nicht sagen bzw. wurde sie nicht weiter dazu befragt. Auch wenn es fraglos nachvollziehbare Gründe gibt, erlebte sexuelle Übergriffe nicht wiederholt in allen Einzelheiten darlegen zu können, erweisen sich solche Konstellationen mit Blick auf die Beweisführung als problematisch, insbesondere wenn die fraglichen Aussagen das einzig belastende Beweismittel darstellen.
einen Samenerguss gehabt habe, dies jedoch erst auf ausdrückliche Nachfrage. Auf die Frage, wie dies geschehen sei, erklärte die Privatklägerin 1: Ich mag fast nicht mehr (Urk. 28 F/A 26 f.). Solche Ungenauigkeiten müssen nicht gegen tatsächlich Erlebtes sprechen. Jedoch ist auffallend, dass es der Privatklägerin 1 erhebliche Schwierigkeiten bereitete, eine mehr oder weniger präzise Darstellung der Vorkommnisse in ihrem Bett zu Protokoll zu geben. Auch hinsichtlich der Vorgänge nach dem geschilderten Oralverkehr ist ein wesentlicher Bruch in ihren Aussagen ersichtlich. Einerseits habe der Beschuldigte – nachdem er einen Samenerguss in ihrem Mund gehabt habe, was einfach nur widerlich gewesen sei
sogleich verlangt, dass sie sich auf ihn setze. Sie habe zwar gesagt, dass sie dies nicht gern habe, habe aber nachgegeben und sich auf ihn gesetzt. Der Beschuldigte habe schon wieder ein erigiertes Glied gehabt, sei vaginal in sie eingedrungen und erneut zum Samenerguss gekommen. Beim zweiten Samenerguss sei er jedoch nicht mehr in der Privatklägerin 1 gewesen (Urk. D2/3 F/A 15-17). Sie habe nachgegeben, weil sie keine Kraft mehr gehabt und nur noch gewollt habe, dass der Beschuldigte endlich Ruhe gebe. Es habe auch genützt, der Beschuldigte sei danach endlich eingeschlafen (Urk. D2/3 F/A 21). Andererseits gab sie im Widerspruch dazu in den nachfolgenden Einvernahmen jeweils an, der Beschuldigte sei nach dem Oralverkehr ruhig geworden, aufgestanden und habe sich auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafen gelegt (Urk. 28 F/A 31; Prot. I S. 12). Auf entsprechende Nachfrage verneinte die Privatklägerin 1 sogar ausdrücklich, dass es noch zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 28 F/A 19).
(Urk. D2/3 F/A 11 f. und 24 f.). Auf diese Unterscheidung legte sie grossen Wert. Bereits ganz zu Beginn der Befragung, als der einvernehmende Polizeifunktionär festhielt, die Privatklägerin 1 sei auf dem Detektivposten erschienen und habe erklärt, vergewaltigt und sexuell genötigt worden zu sein, antwortete die Privatklägerin 1 konsequent wie klar: Ich habe nicht gesagt, dass ich vergewaltigt worden sei (Urk. D2/3 F/A 7). Es spricht zweifellos für ein zurückhaltendes Aussageverhalten, wenn ein potenzielles Opfer solche Differenzierungen von sich aus vornimmt. Dennoch verbleibt bei dieser Ausgangslage ein gewisser Widerspruch, welcher das Kerngeschehen direkt tangiert und daher Zweifel am Gehalt der diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 1 weckt. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb die Privatklägerin 1 im Zusammenhang mit dem erzwungenen Oralverkehr zwar grundsätzlich nachvollziehbar erklärte, sie sie sei vom Beschuldigten körperlich und mit Worten bedrängt worden und habe Angst gehabt, dass noch mehr passiere, weshalb sie es über sich ergehen lassen habe (Urk. D2/3 F/A 9; Urk. 28 F/A 16 und 24). Andererseits erklärt sie aber, wenn sie sich tatsächlich am Leben bedroht gefühlt hätte, hätte sie einen Notfallknopf gehabt und diesen gedrückt. Benutzt habe sie den Notfallknopf jedoch nicht, da sie ja nicht vergewaltigt worden sei (Urk. D2/3 F/A 24 f.). Es erscheint doch recht aussergewöhnlich, dass sexuelle Übergriffe, welche unter dem Eindruck der physischen Einwirkung des Beschuldigten und der damit verbundenen Angst unmittelbar nacheinander erfolgt sein sollen, mit Nachdruck derart unterschiedlich bewertet werden.
11. Februar 2020, für eine Woche wieder bei sich in der Wohnung beherbergt. Er sei jedoch anständig gewesen, habe auf dem Sofa geschlafen und sie rührend umsorgt, da sie krank gewesen sei (Urk. D2/3 F/A 32). Probleme habe es erst wieder am 21. Februar 2020 gegeben, als der Beschuldigte erneut stark alko- holisiert in ihre Wohnung gekommen, unruhig gewesen und herumgetigert sei (Urk. D2/3 F/A 32; Urk. 28 F/A 42). Er habe sie wiederum beleidigt und sich von ihr nicht beruhigen lassen. Hernach sei der Beschuldigte in ihr Schlafzimmer gegangen (Urk. 3 F/A 4). Damit schildert die Privatklägerin 1 ein nahezu identisches Tatgeschehen, wie es sich am Abend des 4. Februar 2020 im Vorfeld des sexuellen Übergriffs abgespielt habe. Dennoch zog die Privatklägerin 1 nicht Hilfe bei, sondern ging gemäss ihren Aussagen trotz Anwesenheit des Beschuldigten in ihr Bett, worauf der Beschuldigte ihre Wertsachen aus der Wohnung entwendete. Auch bleibt unklar, weshalb sie am nächsten Tag zwar sofort eine Anzeige gegen den Beschuldigten wegen (erneutem) Diebstahls erstattete, den sexuellen Übergriff hingegen wiederum erst zwei Tage später zur Anzeige brachte (Urk. D2/3 F/A 7 und 32; Urk. 3). Die Privatklägerin 1 erklärte dies damit, dass nach dem zweiten Diebstahl der Zapfen einfach ab gewesen sei und sie hoffe, dass der Beschuldigte nun endlich hinter Gitter komme (Urk. D2/3 F/A 35). Auch dies allein spricht nicht per se nicht gegen den seitens der Privatklägerin 1 erhobenen Tatvorwurf, weckt im Lichte sämtlicher aufgezeigten Unklarheiten jedoch zusätzlich Zweifel im Zusammenhang mit dem genauen Tatablauf des erzwungenen Oralverkehrs. Insbesondere der subjektive Tatbestand lässt sich anhand der Aussagen der Privatklägerin kaum zweifelsfrei beweisen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1
im Gegensatz zu denjenigen bezüglich des Vorwurfs der Drohung – vorliegend einen wesentlich geringeren Detaillierungsgrad aufweisen und verschiedene Fragen zum Geschehensablauf bzw. zu den von ihr geltend gemachten Verhal- tensweisen der Klärung bedürften.
Erneute Befragung der Privatklägerin 1
Konstellationen regelmässig der Fall ist (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai
2022 E. 4.1.3).
–aber zu keinem Zeitpunkt auf Video aufgezeichnet. Darüber hinaus erweisen sie sich teilweise als unvollständig. Insbesondere wurde es bis anhin unterlassen, die Privatklägerin 1 zu ihren uneinheitlichen Aussagen hinsichtlich des im Raum stehenden Geschlechtsverkehrs zu befragen, welcher unmittelbar nach dem er- zwungenen Oralverkehr erfolgt sein soll. Auch die weiteren Unklarheiten, welche zuvor dargelegt wurden, hätten einer Klärung respektive Stellungnahme der Privatklägerin 1 bedurft. Demgegenüber basierte die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Nötigung allein auf den hierfür unzureichenden Aussagen der Privatklägerin 1. Vor diesem Hintergrund sowie der nicht unerheblichen Schwere des strittigen Tatvorwurfs wäre sowohl der unmittelbare Eindruck der Privatklägerin 1 sowie deren (erneute) Aussagen vor Gericht für die Urteilsfindung notwendig und unabdingbar gewesen (zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3).
Nachdem die Privatklägerin 1 auf unbestimmte Zeit verhandlungsunfähig ist und wiederholt erklärte, keine Ausführungen mehr zum streitgegenständlichen Tatgeschehen machen zu wollen, kann eine solche Einvernahme im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) erfolgen. Diese Tatsache ist insbesondere aufgrund der unklaren Dauer der Verhandlungsunfähigkeit hinzunehmen. Auch in solchen Fällen muss sich das Gericht jedoch an die prozessualen Verfahrensgrundsätze halten.
dabei nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Diesfalls hat im Zweifel für die beschuldigte Person ein Freispruch zu ergehen. Gleiches muss im Falle einer eigentlichen Nicht-Entscheidbarkeit gelten. Von diesen Grundsätzen kann insbesondere auch nicht mit der Begründung abgewichen werden, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet. Auch in diesen Fällen darf keine Verurteilung ergehen, selbst wenn die Sachdarstellung des Opfers nicht per se unglaubhaft wirkt. Kann der Anklagesachverhalt nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts dargetan werden, enthält dies noch nicht notwendigerweise auch eine Entscheidung darüber, was tatsächlich geschehen sein mag. Vielmehr wird lediglich festgestellt, dass sich das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit von der Schuld des Beschuldigten überzeugt erklären kann (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1077; Urteil SB170460 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2018 E. IV.1.1.).
Weshalb das Vorgehen des Beschuldigten insgesamt den Tatbestand der Drohung erfüllt, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (Urk. 88 S. 18-20). Er- gänzend ist Folgendes festzuhalten: Wann eine Drohung schwer ist, kann nicht abstrakt beschrieben werden, sondern muss im Einzelfall objektiv nach der Schwere des angedrohten Nachteils und nach der Gesamtheit der Situation gemessen werden (Urteil 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 5.3; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 20 f.). Dass der Beschuldigte durch sein erstelltes Verhalten der Privatklägerin 1 unmissverständlich einen schweren Nachteil in Aussicht stellte, dürfte ausser Frage stehen. Dass die Privatklägerin 1 die Situation nicht nur wegen dem Messer auf ihrer Brust und den Aussagen des Beschuldigten, dies könne sehr weh tun, sondern insbesondere auch wegen seines stechenden Blicks und seiner Alkoholisierung als bedrohlich empfand, ist entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht entlastend. Das Gegenteil ist der Fall, denn es ist allgemein bekannt, dass Rauschzustände zu einer gefährlichen Enthemmung führen können. Führt der Verteidiger weiter an, die Privatklägerin 1 habe den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen gar nicht ernst genommen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Das Merkmal der Angst kann sowohl einen plötzlichen, momentanen wie auch einen dauerhaften Zustand umfassen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 20). Es wurde seitens der Privatklägerin 1 anschaulich dargelegt, wie sie zunächst noch gelacht und gedacht habe, das könne doch wohl nicht sein. Sie habe dann aber den Blick des Beschuldigten gesehen, sich bedroht gefühlt und Angst bekommen (Urk. D2/3 F/A 33; Prot. I S. 11). Damit ist der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt.
einer leicht verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen ist, hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 88
S. 22-24). Es bleibt hervorzuheben, dass insbesondere das seitens der Verteidigung verneinte Alkoholproblem des Beschuldigten den Erkenntnissen der Strafuntersuchung widerspricht. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nur einen Tag nach der erfolgten Drohung in anderem Zusammenhang stark alkoholisiert verhaftet wurde und ihm bereits damals sowie anlässlich seiner Verhaftung vom
September 2020 bei der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit ein Alkoholmissbrauch attestiert worden war, spricht mit der Vorinstanz ebenfalls für die gutachterlichen Erkenntnisse. Darauf wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen (vgl. vorstehend E. II.3.5.). Schuldausschlussgründe sind nach dem Gesagten keine ersichtlich. Die verminderte Schuldfähigkeit hat bei der Strafzumessung Berücksichtigung zu finden.
Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung
(BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz für das Vorgehen bei retrospektiver Konkurrenz kann verwiesen werden (Urk. 88 S. 26 f.).
Wahl der Sanktionsart, teilweise retrospektive Konkurrenz und Strafrahmen
Der Beschuldigte weist vier Einträge im hiesigen Strafregister sowie in seinem Heimatland G. [Staat in Europa] über 30 Einträge auf, wovon allein in den letzten fünf Jahren vor den hier zu beurteilenden Taten 10 Verurteilungen eingetragen worden waren. Dabei liess sich der Beschuldigte weder mit bedingten noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten (vgl. Urk. 90; Urk. 47/2). Dass aufgrund der Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit für sämtliche zu beurteilenden Vergehen bzw. Verbrechen daher nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt erscheint, steht ausser Frage (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben seit über 15 Jahren über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt, seit mehr als 5 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, keine finanziellen Mittel hat und von Zuwendungen von Freunden lebt (Urk. 107 S. 5 f.; Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Auch die Verteidigung beantragt vor diesem Hintergrund zu Recht die Bestrafung des Beschuldigten mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe (Urk. 108 N 28 ff.).
Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilende Drohung am
4. Februar 2020, mithin kurz bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Februar 2020 wegen Missachtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt worden ist (Urk. 51 S. 2; Urk. 90). Es liegt damit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB für die Drohung eine (teilweise) Zusatzstrafe auszufällen ist. Mit der Vorinstanz wird sodann für die weiteren Schuldsprüche wegen Dieb- stahls und rechtswidrigen Einreise kumulativ eine eigenständige (Gesamt-)Strafe festzulegen sein (Urk. 88 S. 27; zum Ganzen: PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN,
4. Aufl. 2021, Art. 49 N 19 f. mit Hinweisen). Für den zu ahnenden mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist zwingend eine Busse auszufällen.
Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu rela- tivieren.
Gemäss dem umfassenden, nachvollziehbar begründeten und schlüssigen Gutachten ist insbesondere unter Berücksichtigung der Alkoholisierung des Beschuldigten von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszu- gehen (Urk. 33/9 S. 34). Die auszusprechende Strafe ist damit grundsätzlich dem Grad der Verminderung entsprechend zu mildern. Allerdings ist der Richter nicht gehalten, eine Strafe linear herabzusetzen (OFK/StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 19 N 14 m.w.H.). Unter Berücksichtigung des Grads der verminderten Schuld- fähigkeit resultiert ein eher leichtes Verschulden, und es rechtfertigt sich, die Strafe für die Drohung auf rund 4.5 Monate zu reduzieren.
5. Juli 2022 entlassen wurde (Urk. 107 S. 1 f.; Urk. 140). Die Verteidigung machte hernach keine Ausführungen mehr zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 137). Gleichermassen wie dem Beschuldigten seine Lebensführung in strafrechtlicher Hinsicht nicht anzulasten ist, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung ebenso nicht ersehen werden, weshalb die Arbeits- sowie Obdachlosigkeit im Rahmen der Täterkomponente gesondert strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Auch der psychischen Konstitution des Beschuldigten wurde im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit bereits genügend Beachtung geschenkt (Urk. 108 N 34). Eine Strafminderung ist unter diesem Titel nicht angezeigt.
fach vorbestraft. Allein die in G.
seit 2012 erwirkten Vorstrafen sind beträchtlich (Urk. 47/2). Die hier zu beurteilende Drohung beging der Beschuldigte sodann während laufender Probezeit des Strafbefehls vom 15. Januar 2020. Dies zeugt von einer bedenklichen Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechts- ordnung, weshalb sich aufgrund der vielzähligen Vorstrafen eine erhebliche Straf- erhöhung rechtfertigt. Dass sich unter dem Titel der Täterkomponente die strafer- höhenden und strafmindernden Elemente aufwiegen würden, wie dies die Vertei- digung geltend machen will, ist nicht ansatzweise gerechtfertigt (Urk. 108 N 35). Aufgrund der Täterkomponente wäre die Strafe für die Drohung daher im Umfang von 2 Monaten zu erhöhen. Für die Drohung resultiert eine Einsatzstrafe von rund
6.5 Monaten.
einer Freiheitsstrafe von 6.5 Monaten bestraft worden. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, weshalb für die Drohung eine Zusatzstrafe von 5 Monaten zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Februar 2020 auszufällen ist.
Diebstahl und rechtswidrige Einreise
Macht die Verteidigung in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, der Deliktsbetrag liege nur leicht über dem Grenzwert zum geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB, weshalb sich hierfür eine Freiheitsstrafe von unter 3 Monaten rechtfertige, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 108 N 28). Bei einem solchen Diebstahl ist der Lebenserfahrung entsprechend grundsätzlich vom Vor- satz des Täters auszugehen, das zu nehmen, was ihm zufällt, mithin ist sein Handeln auf eine möglichst grosse Beute ausgelegt. Nur unter bestimmten Um- ständen, welche hier klar nicht vorliegen, wäre etwas anderes anzunehmen (zum Ganzen: BGE 123 IV 155 E. 1b S. 157). Zwar erlangte der Beschuldigte vorliegend insbesondere keinen namhaften Bargeldbetrag, jedoch richtete sich sein deliktischer Wille nicht auf das Erlangen einer bestimmten, sondern einer möglichst hohen Summe sowie das Telefon. Etwas anderes machte der Beschuldigte denn auch nicht geltend. Dem konkreten Deliktsbetrag kann deshalb
keine übergeordnete Bedeutung bei der Bemessung der objektiven Tatschwere zukommen. Auch bei Mobiltelefonen ist der Warenwert heutzutage letztlich nicht mehr allein ausschlaggebend, speichern Smartphones doch mittlerweile nicht nur Fotoalben, Adressverzeichnisse und weitere Dokumente, sondern sind sie auch für Zahlungen und weitere alltägliche Verrichtungen nahezu unabdingbar. Der immaterielle Schaden ist somit als hoch einzustufen. Besonders verwerflich ist
überdies, dass der Beschuldigte die ihm von der Privatklägerin 1 erneut gewährte Gastfreundschaft auf rücksichtslose Art und Weise ausnutzte, wenngleich es sich beim Diebstahl nicht um eine geplante Aktion handelte.
Befragung vom 3. September 2020 ein, um sein Einreiseverbot bis 2022 gewusst zu haben (Urk. D4/2 F/A 13 f.). Entlastende Momente lassen sich den Akten nicht entnehmen, weshalb das Verschulden bezüglich der rechtswidrigen Einreise sowohl objektiv als auch subjektiv als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Eine gedankliche Einsatzstrafe von rund 4 Monaten Freiheitsstrafe erschiene angemessen. Die Einsatzstrafe für den Diebstahl ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren
15. Oktober 2020 eingestand, obwohl er schon zum damaligen Zeitpunkt anhand von Beweismitteln bereits weitgehend überführt war (Urk. 27; Urk. D3/4-10).
muss. Aufgrund der Täterkomponente ist die Strafe daher im Umfang von rund 3 Monaten auf 12 Monate zu erhöhen.
Februar 2020 zu bestrafen ist.
Vollzug und Widerruf sowie Ersatzfreiheitsstrafe
S. 35 f.). Die Freiheitsstrafe von 17 Monaten ist daher zu vollziehen.
damals trotz den bekannten mehrfach einschlägigen Vorstrafen gewährt. Nur we- nige Wochen später bestahl der Beschuldigte die Privatklägerin 1 erneut und be- drohte sie. Auch die Verteidigung hat vor diesem Hintergrund nicht ausdrücklich dagegen opponiert (Urk. 108 S. 2), weshalb heute der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2020 aus- gefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen ist.
Anrechnung der Haft und Genugtuung für Überhaft
236 S. 239 E. 3.3; OFK/StGB-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 51 N 2 ff. m.w.H.).
fahren bereits für zwei Tage in Haft befunden hatte (Urk. 90; Beizugsakten Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl, Geschäfts-Nr. F-6/2020/10001558). Auf die erstandene Haft von 672 Tagen sind somit insgesamt 540 Tage als Realersatz anzurechnen (510 + 2 + 28 = 540 Tage). Die Freiheitsstrafe, die Busse sowie die zu vollziehende Geldstrafe gelten somit als durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden.
Für die verbleibenden 132 Tage sogenannter Überhaft ist nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung auszurichten. Die Höhe der Genugtuung richtet sich in erster Linie nach der Dauer und den Umständen der Verhaftung. Im Weite- ren ist auf die Schwere des vorgeworfenen Delikts abzustellen und es sind die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten zu beachten. Auf- grund der Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der infrage kommenden Genugtuung zu ermitteln. Bei längerer Haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Ansatz in der Regel zu senken. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (vgl. OBERHOLZER, Grundzü- ge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 2341 m.H.).
Beschuldigten sind abzuweisen. Zins ist aufgrund des Antrags der Verteidigung nicht zuzusprechen (Urteil 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4).
Zivilansprüche der Privatklägerin 1
verzichtete. Sie unterliess es jedoch, dieses Formular zu unterzeichnen (Urk. 35). Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2020 gab sie allerdings unmissverständlich zu Protokoll, für das gestohlene Handy von der Versicherung einen Schadensausgleich erhalten zu haben und im Übrigen keinen Schadenersatz gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen (Urk. 28 F/A 58 f.). Ein solcher Verzicht hinsichtlich allfälliger Zivilansprüche im hängigen Strafverfahren ist endgültig (vgl. Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerin 1 stellte denn auch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens diesbe- züglich keinerlei Anträge mehr. Die Privatklägerin 1 ist daher darauf hinzuweisen, dass sie ihre Schadenersatzforderungen nicht (mehr) in diesem Strafprozess geltend machen kann, sondern hierfür zivilrechtliche Wege beschreiten müsste. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 ist daher nicht einzutreten.
Zivilansprüche der Privatklägerin 2
die Privatklägerin 2 bzw. die B.
AG sei sodann ebenfalls nie behauptet
worden, weshalb die gelten gemachte Schadenersatzforderung abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 108 N 43-48).
Die B. AG stellte im Zusammenhang mit der entwendeten Kreditkarte der Privatklägerin 1 Strafantrag gegen den Beschuldigten und be- antragte hernach die Zusprechung von Schadenersatz im Umfange von Fr. 250.80 (Urk. D3/3/3; Urk. 57). Die Vorinstanz nahm formell jedoch die
H'.
AG als Privatklägerin 2 im Rubrum auf und lud diese zur
Hauptverhandlung vor (Urk. 55; Urk. 56/5). Daraufhin meldeten sich mit Schreiben vom 23. April 2021 Vertreter der H. AG und teilten der Vorinstanz mit,
dass sich Erstere von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiere (Urk. 59). Im Urteil vom 7. Juni 2021 sprach die Vorinstanz schliesslich der B. AG Schadenersatz von Fr. 250.80 zu (Urk. 88 S. 45).
Die B. AG, welcher im vorinstanzlichen Erkenntnis Schadenersatz zugesprochen wurde, war formell weder Partei im Strafverfahren, noch existiert im Schweizerischen Firmenregister eine Gesellschaft unter dieser Bezeichnung (Zentraler Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abrufbar unter: https://www.zefix.ch/de/search/entity/welcome). Obwohl vermutlich mit der
B.
AG jeweils die H'.
AG gemeint sein dürfte, hätte bereits im
Untersuchungsverfahren abgeklärt werden müssen, wer bzw. welche Gesellschaft genau als geschädigte Person den genannten Schadenersatzanspruch geltend macht. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Vorinstanz erwog, der geltend gemachte Schadenersatz sei aufgrund des Kreditkartenauszugs vom
8. März 2020 belegt. Ein Kreditkartenauszug, welcher wohlgemerkt von der I. AG ausgestellt worden war (Urk. 88 S. 43; Urk. D3/3/4). Ob die Privatklägerin 2 zu Geltendmachung der Schadenersatzforderung überhaupt aktivlegitimiert ist, braucht indessen aus folgenden Gründen nicht abschliessend geprüft zu werden.
Beschuldigte mit der gestohlenen I. -Mastercard der Privatklägerin 1 Bezüge im Gesamtbetrag von Fr. 250.70 tätigte (Urk. 51 S. 4). Ob der Schaden letztlich
bei der Privatklägerin 1, der Privatklägerin 2 oder gar der I.
AG
eingetreten ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Eine taugliche Schuld- anerkennung des Beschuldigten ist entgegen der Vorinstanz ebenfalls nicht aktenkundig, hat der Beschuldigte den eingetretenen Schaden doch lediglich betragsmässig anerkannt, indem er eingestand, die entsprechenden Bezüge getätigt zu haben (Urk. 88 S. 43; Urk. 66 N 27; Prot. I S. 16). Damit lässt sich der für die geltend gemachten Ansprüche der Privatklägerin 2 erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem geltend gemachten Schaden nicht herstellen. Die seitens der Privatklägerin 2 geltend gemachte Zivilforderung erweist sich daher letztlich als materiell nicht ausreichend begründet. Auch aus den Akten lässt sich der Anspruch nicht genügend substantiieren (s.a. Art. 123 StPO).
2. Aufl. 2014, Art. 123 N 13). Da adhäsionsweise über den Anspruch nicht materi- ell entschieden werden kann, sind die Zivilansprüche entgegen dem Antrag der Verteidigung nicht abzuweisen, sondern auf den Weg des ordentlichen Zivilpro- zesses zu verweisen.
Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
Verfahrens auferlegt werden können, welche mit der Abklärung des zu verurtei- lenden Delikts in einem engen und direkten Zusammenhang stehen. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kosten- auflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Art. 426 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 m.H.).
DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 4). Dass eine Kostenauflage als geradezu unbillig erschiene, ist jedenfalls nicht auszumachen.
Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand von Fr. 12'004.05 (inkl. MwSt.) ist grundsätzlich ausgewiesen. Er erscheint zwar eher hoch, aber aufgrund des zweiffellos erhöhten Besprechungsbedarfs des Beschul- digten gerade noch angemessen (Urk. 139). Dr. sc. nat. et lic. iur. X. ist für seine Aufwendungen daher entsprechend dem genannten Betrag zu ent- schädigen.
Der Beschuldigte A. ist schuldig
- […]
- […]
6. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wird abgesehen. 7. […]
Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X. wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 13'292.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'500.– Gebühr Untersuchungsverfahren
Fr. 11'400.– Gutachten/Expertise
Fr. 13'292.30 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Der Beschuldigte A. ist zudem schuldig
Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung wird der Beschuldigte freigesprochen.
Die Privatklägerin 2 H'. AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 12'004.05 amtliche Verteidigung.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
und im Auszug betreffend Vorabbeschluss und Zivilansprüche an
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
die zentrale Inkassostelle der Gerichte betr. Dispositiv-Ziff. 4 und 5
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten des Verfahrens Nr. F-6/2020/10001558.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 28. November 2022
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Keller
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