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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210351
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210351 vom 16.06.2022 (ZH)
Datum:16.06.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Verteidigung; Richt; Berufung; Amtlich; Chung; Amtliche; Betäubungsmittel; Gramm; Freiheitsstrafe; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Asservat; Recht; Urteil; Untersuchung; Befehl; Verkauft; Beweis; Aussage; Betäubungsmittelgesetz; Gericht; Verfahren; Amtlichen; Gericht; Sinne
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 106 StGB ; Art. 133 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 178 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 405 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:108 IV 196; 114 IV 6; 124 IV 184; 127 I 38; 134 IV 140; 136 IV 55; 140 IV 196; 141 IV 249; 141 IV 61; 142 IV 265; 144 IV 313; 145 IV 377;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210351-O/U/bs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Ersatzoberrichterin

lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Weder sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller

Urteil vom 16. Juni 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung,

vom 1. März 2021 (DG200015)

Anklage:

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Juli 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22/3).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 66 S. 43 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG,

    • der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB,

    • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

  2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Februar 2019 für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten (abzüglich 28 Tage erstandener Haft) gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

  3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der unter Ziffer 2 widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (wovon insgesamt 155 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft.

  4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).

  7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Referenz- Nr. G-7/2019/10019089 sichergestellten Spuren, Spurenträger und Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, eingezogen und vernichtet:

  8. Rechtsanwältin lic. iur. X2.

    wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche

    Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 14'491.65 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 2'100.00 Gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 280.00 Kosten Kantonspolizei

    Fr. 14'491.65 amtliche Verteidigung

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  11. (Mitteilungen.)

  12. (Rechtsmittel.)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4 ff.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2, teilweise sinngemäss)

    1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zum Entscheid über die Wiederholung unverwertbarer Beweis- massnahmen und neuer Durchführung der Hauptverhandlung zurückzu- weisen;

    2. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG freizusprechen;

      Der Beschuldigte sei zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Gewaltdarstellung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zusätzlich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen;

    3. Der mit Strafbefehl vom 20. Februar 2019 für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen;

    4. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3 vorstehend und als teilweise Zusatzstrafen zum Strafbefehl vom 15. Februar 2021 mit einer Strafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen;

      Der bereits erstandene Freiheitsentzug von 155 Tagen sei anzurechnen;

    5. Es sei die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse festzulegen;

    6. Es sei der Antrag auf eine Landesverweisung abzuweisen;

    7. Es seien die sichergestellten Gegenstände bis auf die Rolex wie beantragt einzuziehen, die Rolex sei an den Beschuldigten herauszugeben;

    8. Es seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz zu 2/3, und die Kosten der entsprechenden amtlichen Verteidigung gesamthaft ohne Rückforderungs- recht auf die Staatskasse zu nehmen;

    Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. der Kosten der amtli- chen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang

  1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

    Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 3 f.).

  2. Berufungsverfahren

    1. Am 5. März 2021 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das vo- rinstanzliche Urteil an, wobei seine Rechtsanwältin lic. iur. X2. zugleich ein Gesuch stellte, als amtliche Verteidigerin entlassen zu werden (Urk. 52). Mit Ein-

      gabe vom 11. März 2021 meldete sodann Fürsprecher X1.

      Berufung an,

      reichte eine Vollmacht des Beschuldigten zu den Akten und ersuchte um Entlas- sung der bisherigen Verteidigung und Ernennung bzw. Einsetzung von ihm als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 54). Mit Verfügung vom

      26. März 2021 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X2. als amtliche Verteidigerin

      per 26. März 2021 entlassen und zugleich Fürsprecher X1. Verteidiger bestellt (Urk. 59).

      als amtlicher

    2. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 3. Juni 2021 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Juni 2021 fristgerecht die Berufungserklärung folgen (Urk. 63/2; Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 70). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2021 ausdrücklich auf Anschlussberufung, erklärte, sich nicht weiter aktiv am Berufungsverfahren beteiligen zu wollen und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 72).

    3. Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, da er sowohl im Rahmen der Untersu-

      chung als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren nicht effektiv verteidigt gewe- sen sei (Urk. 67). Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 wies die hiesige Kammer den entsprechenden Rückweisungsantrag ab (Urk. 73).

    4. Am 8. November 2021 wurde auf den 27. Januar 2022 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 75), welche aufgrund eines positiven Corona-Tests des Beschuldigten und der damit zusammenhängenden Isolation verschoben werden musste (Urk. 81-83; Urk. 85). In der Folge erging eine erneute Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 86). Da im aktualisierten Strafregister- auszug des Beschuldigten ein neuer Eintrag zu verzeichnen war, wurde der ent- sprechende Strafbefehl vom 15. Februar 2021 beigezogen und den Parteien im Vorfeld der heutigen Verhandlung zur Kenntnis gebracht (Urk. 88-90).

    5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, nachdem ihr diese mit der Vorladung vom

8. November 2021 bzw. 3. Februar 2022 freigestellt worden war (Urk. 75;

Urk. 86).

II. Prozessuales

  1. Vorbemerkung

    Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respektive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich bei der Entscheidfindung daher auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September

    2020 E. 2.2).

  2. Rückweisung des Verfahrens

    1. Wie bereits in der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, da der Beschuldigte in der Untersuchung sowie während des erst-

      instanzlichen Hauptverfahrens nicht effektiv verteidigt gewesen sei (Urk. 92 S. 2). Konkret bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe nach seiner Verhaftung eine andere Person als die vormalige amtliche Verteidigung zur Wahrnehmung seiner Interessen gewünscht. Die ursprüngliche Wunschverteidigung sei auch später nur deshalb nicht installiert worden, weil sie nicht sofort verfügbar gewesen sei, was eine Verletzung von Art. 133 Abs. 2 StPO darstelle (Urk. 92 S. 2 ff.). Die vormalige Verteidigerin habe es in ungenügender Ausübung ihres Mandats unterlassen, bei gewissen Verfahrenshandlungen einzuschreiten oder diese zu rügen. Spätestens nach erneut erfolgter Kritik des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er sich nicht ausreichend verteidigt fühle und sich mehr Kontakt mit der Verteidigerin gewünscht habe, hätte die vormalige Verteidigerin aus dem Mandat entlassen werden müssen. Das Verfahren sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, um über die Verwertung der Beweismittel, insbesondere bezüglich der Befragungen mit Teilnahmepflicht der vormaligen Verteidigung, sowie das weitere Vorgehen zu entscheiden (Urk. 67 S. 2; Urk. 92 S. 6 ff.).

    2. Den Standpunkt der Verteidigung sowie deren Rückweisungsantrag hat die Kammer nach eingehender Begründung und unter Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2021 verworfen und festgehalten, es lägen keine Anzeichen für eine materiell ungenügende Verteidigung vor. Auf die diesbezüglichen Erörterungen, welche nach wie vor Geltung haben, kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 73). Zu ergänzen bleibt, dass zwar durchaus ein Vorschlagsrecht, jedoch gerade kein unbe- schränkter Anspruch auf freie Wahl der amtlichen Verteidigung besteht (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 133 N 3 ff.). Vorliegend bestanden aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten sowie der mehrtätigen Abwesenheit der Wunschverteidigung objektive Gründe für deren Nichtberücksichtigung (Urk. 3/1 S. 1; vgl. Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 133 N 6c). Es ist sodann festzuhalten, dass nach der Polizei auch die Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hafteinvernahme nochmals versuchte, den Wunschverteidiger res- pektive eine Person der betreffenden Anwaltskanzlei aufzubieten. In der Folge stellte der Beschuldigte selber den Antrag, die über das Pikett-Strafverteidigung

      bestellte Anwältin sei als amtliche Verteidigerin einzusetzen (Urk. 3/2 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung von Art. 133 Abs. 2 StPO auszumachen.

    3. Eine formell fehlende oder materiell völlig ungenügende Verteidigung, welche überhaupt erst eine mögliche Rückweisung zu begründen vermöchte, liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung nach dem Gesagten nicht vor (vgl. Zürcher Kommentar StPO-ZIMMERLIN, 3. Aufl. 2020, Art. 409 N 6; Urk. 92 S. 8). Der Rück- weisungsantrag der Verteidigung ist daher abzuweisen. Im Übrigen hätte eine Rückweisung aber auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie zu unterbleiben. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Vorwürfe überhaupt noch bestritt, kann – wie noch aufzuzeigen sein wird – ohnehin nicht auf diejenigen Beweismittel abgestellt werden, deren Überprüfung die Verteidigung im Rahmen der Rückweisung verlangt. Eine Rückweisung käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich.

  3. Berufungsumfang

    1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositiv-Ziff. 1, alinea 1). Stattdessen sei er lediglich des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG schuldig zu sprechen. Des Weiteren wendet er sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Sanktion, die Anordnung der Landesverweisung, die Einziehung der bei ihm sichergestellten Armbanduhr sowie die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 92 S. 2).

    2. Unangefochten blieben daher die Schuldsprüche wegen Gewaltdar- stellungen und Übertretung des BetmG (Dispositiv-Ziff. 1 alinea 2 und 3), der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Dispositiv-Ziffer 7, soweit dies nicht die Armbanduhr des Beschuldigten betrifft, sowie die Kosten- festsetzung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 9; vgl. Prot. II S. 7 und Urk. 92 S. 2). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist (Art. 402 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition.

  4. Beweisanträge

    1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung die Beweis-

      anträge, es sei B.

      erneut zu befragen und die sichergestellten

      Betäubungsmittel seien einer Gehaltsanalyse zu unterziehen. Zur Begründung führte die Verteidigung an, dass bezüglich des Verhaftsvorgangs sowie den dem Beschuldigten angelasteten Verkäufen an B. faktisch eine Konstellation wie bei einem Vieraugendelikt vorliege, da keine objektive Umstände vorliegen würden, mit welchen die von B. deponierten Belastungen überprüft werden könnten. Eine Gehaltsanalyse der sichergestellten Betäubungsmittel sei sodann bis anhin nicht durchgeführt worden, was prozessual unzulässig erscheine und nachzuholen sei (Prot. II S. 6 f.; Urk. 92 S. 10 f. und S. 13).

    2. Wie nachfolgend im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, erübrigen sich die gestellten Beweisanträge aus tatsächlichen Gründen. So kann letztlich nicht auf die noch strittigen Aussagen von B. abgestellt werden, und die geforderte Gehaltsbestimmung der Betäubungsmittel erweist sich in vorliegender Konstella- tion als nicht zielführend. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im Schuldpunkt verwiesen werden (vgl. nachfolgend E. III.4. f.).

III. Schuldpunkt

  1. Ausgangslage

    1. Der Beschuldigte hatte bereits in der Untersuchung eingestanden, am

      4. Juni 2019 im Besitz von netto 1,3 Gramm Kokain gewesen zu sein und seit

      21. November 2018 bis Juni 2019 ca. alle zwei bis vier Tage Kokain und Mari- huana konsumiert zu haben (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/4 S. 10 f.; Urk. 66 S 5). Auch betreffend den Besitz von mehreren Videos mit Gewaltdarstel- lungen zeigte sich der Beschuldigte geständig. Die diesbezüglichen Schuldsprü- che wurden – wie bereits erwähnt – vom Beschuldigten nicht angefochten, wes- halb auf diese Punkte nicht weiter eingegangen werden muss.

    2. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, B. in der Zeit vom 4. Juni 2018 bis am 4. Juni 2019 bei ca. 20

      Gelegenheiten jeweils 1 bis 10 Gramm Kokaingemisch, insgesamt jedoch mindestens 150 Gramm Kokaingemisch, verkauft zu haben, welcher ihm dafür pro 1 Gramm Fr. 100.– bezahlt habe. Beim Kokain sei von einem durch- schnittlichen HCI-Mittelwert von 70% und damit bei 150 Gramm Kokaingemisch von 105 Gramm reinem Kokain auszugehen. Dadurch habe sich der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht (Urk. 22/3 S. 2).

    3. Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, anhand der belastenden Aussagen von B. sowie der weiteren be- lastenden Indizien bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mehr- fach an diverse Personen Kokain verkauft habe, unter anderem auch an B. . Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb Letzterer den Beschuldigten zu Un- recht belasten sollte, weshalb der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der glaubhaf- ten Angaben von B. als erstellt zu gelten habe (Urk. 66 S. 9 ff. und S. 15). Aufgrund des Besitzes und Weiterverkaufs von insgesamt rund 150 Gramm Koka- ingemisch bzw. 101.4 Gramm reinem Kokain an B. sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig zu sprechen (Urk. 66 S. 17 ff.).

    4. Der Beschuldigte stellte den strittigen Anklagevorwurf in der Untersuchung

      konstant in Abrede und machte demgegenüber geltend, B.

      habe das

      Kokain an ihn verkauft und nicht umgekehrt (Urk. 3/2 S. 2 F/A 6 f.; Urk. 3/3 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 9). Während der Beschuldigte vor Vorinstanz keine Fragen zur Sache beantwortete, machte er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung neu

      geltend, er habe B.

      sicherlich nicht insgesamt 150 Gramm verkauft,

      sondern vielleicht 5 bis 6 Mal minimale Portionen veräussert. Man habe sich gegenseitig ab und zu Kokain verkauft, um sich auszuhelfen (Urk. 91 S. 1 und S. 9; Urk. 94 S. 1 ff.).

      Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe B. bei ca. 5 bis 6 Gelegenheiten zwischen 1 und 5 Gramm Kokain verkauft. Die darüber hinaus in der Anklage erhobenen Vorwürfe würden auf falschen Aussagen des

      genannten Abnehmers beruhen, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Der Beschuldigte sei daher lediglich des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen (Urk. 92 S. 13 ff.).

  2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel

    1. Die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussage- würdigung wurden seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 66

      S. 6 f.). Zur Verdeutlichung ist sodann erneut hervorzuheben, dass gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.). Dabei darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.).

    2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen (objektiven) Beweismittel korrekt aufgeführt und die Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson

      B.

      inhaltlich im Grundsatz zutreffend wiedergegeben (Urk. 3/2-5; Urk. 4/1;

      Urk. 5/1; Urk. 66 S. 8 und S. 9-15). Die formelle Verwertbarkeit der

      Konfrontationseinvernahme mit B.

      wird seitens der Verteidigung zu Recht

      nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte konnte denn auch Ergänzungsfragen stellen und sich in der Folge zu den Aussagen der Auskunftsperson äussern (Urk. 5/1 S. 11; Urk. 3/5 S. 2f.).

    3. Bezüglich den weiteren einvernommenen Auskunftspersonen gilt es

      festzuhalten, dass nur bei C.

      (Urk. 6/1) und D.

      (Urk. 8/1)

      Einvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten stattfanden. Die Befragungen der übrigen polizeilichen Auskunftspersonen (E. [Urk. 7/1], F. [Urk. 9/1], G. [Urk. 10/1], H. [Urk. 11/1],

      I.

      [Urk. 12/1], J.

      [Urk. 13/1], K.

      [Urk. 14/1] und L.

      [Urk. 15/1]) können mangels Gewährung der Teilnahmerechte sodann nur zu Gunsten des Beschuldigten verwendet werden (Art. 147 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 694 ff.). Zu den ausgewerteten Mobiltelefonen/Chats (Urk. 3/4¸Urk. 5/2; Urk. 8/2), welche zum einen den Auskunftspersonen während den Konfrontationseinvernahmen und zum anderen dem Beschuldigten vorgehalten worden waren, konnte sich dieser im Rahmen seiner Einvernahmen äussern (Urk. 3/4; Urk. 3/5 S. 2 ff.). Die beschlagnahmte Liste mit Zahlen und Namen (Urk. 1/8) war dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 18. Juli 2019 vorgehalten worden (Urk. 3/3 S. 4). Das Gleiche gilt in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 17/1-8; Urk. 3/3 S. 2 ff.).

    4. Die Verteidigung macht geltend, die erste polizeiliche Befragung des Beschuldigten sei nicht verwertbar, da die Untersuchung in diesem Zeitpunkt ledig- lich unter dem Titel des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt worden sei, obwohl den Untersuchungsbehörden klar gewesen sei, dass sie we- gen eines Verbrechens ermitteln würden (Urk. 92 S. 9 f.). Die im damaligen Zeit- punkt bekannten Belastungen und anlässlich der Befragung dem Beschuldigten vorgehaltenen Tatvorwürfe indizierten jedoch gerade noch kein qualifiziertes Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, und der Beschuldigte erklärte sich damit einverstanden, die Einvernahme ohne Verteidigung durchzuführen, da sein Wunschverteidiger nicht erreichbar war (Urk. 3/1 F/A 5 ff.; Urk. 4/1). Letztlich ist die Frage der Verwertbarkeit dieser Einvernahme jedoch ohne Belang und kann offenbleiben. Der Beschuldigte hat sich darin bezüglich des hier interessierenden Tatvorwurfs nicht selber belastet und die Befragung ist für die Sachverhaltserstel- lung nicht notwendig (Urk. 3/1).

  3. Generelle Indizien für Kokainverkäufe

    1. Wie bereits erwähnt, stellte sich der Beschuldigte in der Untersuchung konstant auf den Standpunkt, er habe kein Kokain an B. verkauft, sondern am 4. Juni 2019 von diesem gekauft (vgl. Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 3; Urk. 5/3

      S. 7 ff.). B. – so der Beschuldigte – wolle mit seinen Aussagen lediglich sich selbst retten, da er der Dealer sei (Urk. 3/2 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht

      zu beanstanden, dass die Vorinstanz zunächst auch die nicht direkt den

      fraglichen Verkauf an B.

      betreffenden Beweismittel einer Würdigung

      unterzog. Die Vorderrichter haben hierbei grundsätzlich zutreffend aufgezeigt, weshalb anhand der in der Wohnung des Beschuldigten aufgefundenen Gegenstände mit nachgewiesenen Kokainrückständen (Minigrips, Plastiksack und Plastikhandschuh), den verschiedenen vorhandenen Chatnachrichten sowie den diesbezüglich widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten gewichtige Indizien dafür bestehen, dass der Beschuldigte nicht blosser Konsument war, sondern Kokain weitergab respektive weiterveräusserte (Urk. 66 S. 9-14). Exemplarisch kann an dieser Stelle die Chatnachricht genannt werden, in welcher der Beschuldigte ausführt: Ja es wird sich naher Lohne es isch von Peru 1a. Da der Beschuldigte die gleiche Person zuvor aufforderte, ihm Geld zu bringen, kann ohne Not davon ausgegangen werden, der Beschuldige habe dem Adressaten dieser Nachricht Kokain angeboten (Urk. 3/4 Frage 42 ff.; vgl. Urk. 66 S. 13 f.). Konkrete Hinweise, welche generell auf einen regelmässigen und auf grössere Mengen ausgerichteten Verkauf hinweisen würden, sind in Übereinstimmung mit der Verteidigung hingegen nicht ersichtlich (Urk. 92 S. 16).

    2. Es ist indessen festzuhalten, dass dem Beschuldigten in der Anklage einzig Kokainverkäufe an B. vorgeworfen werden (Urk. 22/3 S. 2 f.). Diesbezüglich lassen die vorgenannten Indizien keine direkten Rückschlüsse zu. Dass der

      Beschuldigte in gewissem Umfang Kokaingemisch an B.

      verkaufte, steht

      aufgrund des heutigen Geständnisses des Beschuldigten, der Aussagen der

      Auskunftsperson B.

      sowie des übrigen Untersuchungsergebnisses zwar

      ausser Frage (Urk. 1/1; Urk. 4/1; Urk. 94). Umstritten bleibt jedoch, wie häufig und in welcher Menge sowie Qualität der Beschuldigte der Auskunftsperson B. tatsächlich Kokain verkaufte.

  4. Kokainverkäufe an B.

    1. Wie bereits erwähnt, räumte der Beschuldigte nunmehr ein, rund 5 bis 6 Mal kleine Portionen Kokain von ca. 1 Gramm verkauft zu haben (Urk. 91 S. 1 und S. 9; Urk. 94 S. 1 ff.). Auch die Verteidigung machte anlässlich der

      Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte habe ca. 5 bis 6 Mal zwischen 1 und 5 Gramm Kokain verkauft, wobei insgesamt von ca. 10 Gramm reinem Kokain auszugehen sei. Dies entspreche auch den Angaben von B. anlässlich der ersten polizeilichen Befragung, bevor dieser ohne ersichtlichen Grund in der Konfrontationseinvernahme die ursprüngliche Mengenangabe verzehnfacht habe. Auf diese falschen Angaben könne nicht abgestellt werden. (Urk. 92 S. 13 ff.).

    2. B. wurde am 4. Juni 2019 nach seinem Besuch beim Beschuldigten in flagranti verhaftet. In der gleichentags durchgeführten Befragung erklärte er ohne Umschweife, beim Beschuldigten 5 Gramm Kokain geholt zu haben, wofür er dem Beschuldigten in den nächsten Tagen Fr. 500.– oder einen Teil davon gezahlt hätte (Urk. 4/1 F/A 2 und 14). Er habe innerhalb des letzten Jahres bereits ca. 5 bis 6 Mal jeweils zwischen 1 bis 5 Gramm Kokain beim Beschuldigten gekauft. Mit dem aktuellen Kauf habe er insgesamt rund 15 bis 20 Gramm vom Beschuldigten erworben, für einen Preis von jeweils Fr. 100.– pro Gramm (Urk. 4/1 F/A 20 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juli 2019

      bestätigte B.

      zunächst, am 4. Juni 2019 beim Beschuldigten 5 Gramm

      Kokain gekauft zu haben (Urk. 5/1 S. 3). In der Folge erklärte er jedoch entgegen seinen bisherigen Aussagen, er habe ca. 20 Mal, plus minus Kokain beim Beschuldigten gekauft, er wisse es nicht auswendig (Urk. 5/1 S. 4). Es seien jeweils zwischen 1 bis 10 Gramm Kokain gewesen (Urk. 5/1 S. 4 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Belastungen betreffend Menge und Häufigkeit der Kokainkäufe erklärte B. , er habe diesbezüglich bei der Polizei ein bisschen gelogen. Er habe mehr Kokain gekauft, als die 15 bis 20 Gramm, welche bei der Polizei erwähnt worden seien (Urk. 5/1 S. 5). Auf konkrete Frage hin, wieviel Kokain es gewesen sei, antwortete B. : Ungefähr 10 Mal mehr (Urk. 5/1 S. 5). Diejenige Menge, welche er nun zu Protokoll gegeben habe, würde stimmen (Urk. 5/1 S. 5). Demgegenüber hatte er in selbiger Einvernahme zuvor noch ausdrücklich bejaht, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben.

    3. Allein auf dieser Grundlage formulierte die Staatsanwaltschaft den streitgegenständlichen Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte bei ca. 20 Gele-

      genheiten jeweils 1 bis 10 Gramm Kokaingemisch, insgesamt jedoch mindestens

      150 Gramm Kokaingemisch, an B.

      verkauft haben soll. Selbst die

      Vorinstanz ortete im Aussageverhalten der Auskunftsperson einen erheblichen Widerspruch, stellte in der Folge aber unbesehen auf diese Aussagen ab und erwog, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Auskunftsperson mit einer unwahren Aussage nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst mehr belasten sollte. Vielmehr – so die Vorinstanz weiter – entstehe der Eindruck,

      B.

      habe sich von der angedrohten Straffolge wegen möglicher Falschaussage beeindrucken lassen und daher die Wahrheit gesagt (Urk. 66 S. 15). Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Der Verteidigung ist zunächst dahingehend zuzustimmen, als dass die Untersuchungsbehörden trotz anderweitiger Angaben des Beschuldigten bereits relativ früh im Verfahren die

      Untersuchung einzig auf ihn als Verkäufer ausrichteten, bei B.

      hingegen

      von einem Konsumenten ausgingen (Urk. 67 S. 3 f.; Urk. 92 S. 9 f.). Jedenfalls ist weder aktenkundig noch anderweitig bekannt, dass gegenüber der Auskunftsperson (weitere) Ermittlungen bezüglich allfälliger Kokainverkäufe

      erfolgten. Bei dieser Ausgangslage hatte B.

      aufgrund seiner bisherigen

      Aussagen weder etwas zu befürchten, noch war er als Auskunftsperson gemäss Art. 178 StPO überhaupt zur Aussage geschweige denn zur Wahrheit verpflichtet. Zwar machte die Staatsanwaltschaft beide Beteiligten auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung aufmerksam (Urk. 5/1). Weshalb B. nunmehr unter dem Eindruck von irgendwelchen Straffolgen plötzlich seine Angaben nach oben hätte korrigieren müssen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich (so auch die Verteidigung: Urk. 92 S. 10).

    4. Selbst wenn die Ausführungen von B.

      ansonsten als konsistent

      angesehen werden könnten, sind sie bezüglich Anzahl der Käufe und der insgesamt gekauften Menge als vage, ungenau und widersprüchlich zu

      qualifizieren. So musste B.

      bereits bezüglich der Anzahl der getätigten

      Käufe anlässlich der Konfrontationseinvernahme einräumen, die genaue Anzahl nicht zu kennen (Urk. 5/1 S. 4). Es ist zwar mit der Vorinstanz keine Motivlage für eine (bewusste) Falschaussage auszumachen. Weshalb jedoch gerade die in der Konfrontationseinvernahme vorgenommene Schätzung den Tatsachen entsprechen sollte, wonach er mindestens 10 Mal mehr bzw. gesamthaft 150 Gramm Kokaingemisch vom Beschuldigten bezogen haben soll, erscheint mehr als fraglich. Auch die Vorinstanz konnte dies nicht näher darlegen. Liegen ohne nach- vollziehbare Gründe solch divergierende Angaben vor, bedarf es für einen rechtsgenügenden Schuldnachweis grundsätzlich weiterer Indizien, welche die Beweislage verdichten. Dass die Aussagen nicht per se unglaubhaft erscheinen, gereicht alleine vorliegend nicht. Umstände, welche Rückschlüsse auf die Überprüfung der hierzu seitens beider Beteiligten gemachten Angaben zulassen würden, sind jedoch nicht aktenkundig. So wurde zuvor zwar festgehalten, dass durchaus Belastungsmomente dafür bestehen, dass der Beschuldigte Kokain verkauft bzw. zum Verkauf angeboten habe. Daraus lässt sich jedoch nichts hinsichtlich der hier zu prüfenden Häufigkeit der Verkaufshandlungen bzw. der dabei umgesetzten Menge ableiten. Vielmehr muss an dieser Stelle berücksichtigt

      werden, dass ausser B.

      sämtliche befragten polizeilichen

      Auskunftspersonen allesamt angegeben haben, der Beschuldigte habe ihnen keine Drogen verkauft (Urk. 7/1 F/A 39 ff.; Urk. 8/1 F/A 39 f.; Urk. 9/1 F/A 27 f.; Urk. 10/1 F/A 26; Urk. 11/1 F/A 30 f.; Urk. 12/1 F/A 18; Urk. 13/1 F/A 20 f.; Urk. 14/1 F/A 39 f.). Vor diesem Hintergrund kann mithin nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung geltend gemacht – allenfalls mehrheitlich im engeren Kollegenkreis Kleinstmengen im Sinne von gegenseitigen Dienstleistungen weitergab (Urk. 92 S. 17 f.). Auch die beim Beschuldigten sichergestellte Liste mit möglichen Schuldbeträgen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte den fraglichen Verkauf vom 4. Juni 2020 gemäss

      den Aussagen von B.

      auf Kredit gewährte, spricht vorliegend nicht

      unbedingt für die nunmehr von B. Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten.

      angeführten, markant intensiveren

    5. Gemäss den im Strafprozess geltenden Grundsätzen darf eine Verurteilung nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Von diesen Grundsätzen kann insbesondere bei mangeln- den Beweismitteln auch nicht mit der Begründung abgewichen werden, dass sich die Sachdarstellung des Beschuldigten als unglaubhaft bzw. belastende Aussagen von Dritten nicht per se als unglaubhaft erweisen. Die Aussagen von

      B.

      allein genügen somit nicht, um auf die in der Anklage aufgeführten

      Mengen und Verkaufshandlungen abstellen zu können. Es bestehen aufgrund der vorhandenen Beweismittel mehr als bloss theoretische Zweifel am eingeklagten Sachverhalt. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO, wonach in solchen Fällen von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgegangen werden

      muss, ist vorliegend auf die Erstaussage von B.

      sowie das damit

      weitgehend übereinstimmende Geständnis des Beschuldigten abzustellen. Unter Berücksichtigung der am 4. Juni 2020 erfolgten Übergabe von rund 5 Gramm Kokaingemisch ist nachfolgend daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte im eingeklagten Zeitraum anlässlich von ca. 5-6 Gelegenheiten gesamthaft rund 15 Gramm Kokaingemisch an B. verkaufte, wobei anlässlich der einzelnen Verkaufshandlungen jeweils 1 bis 5 Gramm übergeben wurden.

    6. Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag der Verteidigung obsolet und abzuweisen. Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn er unzulässig ist oder die damit behauptete Tatsache unerheblich bzw. bereits rechtsgenügend erwiesen ist (FINGER-HUTH/GUT, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 343 N 12). Das Berufungsgericht erhebt auf Antrag oder von Amtes wegen bereits im Vorverfahren ordnungsgemäss und vollständig erhobene Beweise nur dann erneut, wenn die unmittelbare Kenntnisnahme des Beweises für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. 343 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3.). Allein der Inhalt einer Aussage (was gesagt wird) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht als notwendig erscheinen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten der betreffenden Person (wie sie es sagt) abhängt (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Angaben

      von B.

      beruhten schon in der Untersuchung auf seinerseits vorgenommenen Schätzungen. Umgekehrt ist sodann festzuhalten, dass selbst wenn die genannte Auskunftsperson ihre erheblicheren Belastungen anlässlich einer (erneuten) Einvernahme vor Gericht bestätigen könnte, dies nichts am aufgezeigten Beweisergebnis zu ändern vermöchte.

  5. Reinheitsgehalt

    1. Mit der Verteidigung ist zwar durchaus fraglich, weshalb die sichergestellten Betäubungsmittel nicht einer Gehaltsanalyse unterzogen wurden. Dennoch kann eine solche in vorliegender Konstellation unterbleiben. So machte der Beschuldigte selber geltend, das verkaufte Kokaingemisch sei immer von unterschiedlicher Qualität gewesen und bei verschiedenen Personen bezogen worden, weshalb anhand der sichergestellten Kleinstmenge ohnehin keine verlässlichen Rückschlüsse auf das verkaufte Kokain getätigt werden könnten (Urk. 94 S. 4). Der Antrag auf eine Gehaltsbestimmung ist daher bereits vor diesem Hintergrund abzuweisen, zumal selbst die Verteidigung in tatsächlicher Hinsicht im Ergebnis nicht von einer tieferen als dem vorliegend erstellten Reinmenge ausgeht (vgl. sogleich E. III.5.2. f.).

    2. Zwar gilt der Zweifelssatz auch bezüglich des Wirkstoffgehalts von Drogen, jedoch bedeutet das nicht, dass das Sachgericht stets von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen hat. Vielmehr sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten. Bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln können Durchschnittswerte – soweit sie repräsentativ und aussagekräftig sind – zur Orientierung herangezogen werden. Das Sachgericht ist auch nicht verpflichtet, von einem durch tragfähige Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen (Urteil 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1.).

    3. Die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Reinheits- gehalt des verkauften Kokains, gemäss welchen sie im Gegensatz zur Anklage (und zugunsten des Beschuldigten) von einem Reinheitsgehalt von durchschnitt- lich 67,6% ausgeht, sind daher nicht zu beanstanden (act. 66 S. 15 f.). Selbst wenn die Verteidigung einen leicht tieferen Reinheitsgrad angewendet haben will, geht auch sie im Ergebnis von einer Reinmenge von rund 10 Gramm aus (Urk. 92 S. 14).

  6. Rechtliche Würdigung

    1. Der Beschuldigte hat mehrfach in unregelmässigen Abständen Kokainge- misch an B. veräussert. Diese Verkaufshandlungen waren in Übereinstim- mung mit der Verteidigung nicht von einem einheitlichen Willensentschluss getra- gen (vgl. Urteil 6S.190/2000 vom 11. Juli 2001 E. 2a ff.; Urk. 92 S. 20). Sodann liegt kein mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor (Grenzwert 18 Gramm Reinmenge bei Kokain). Die Verteidigung hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Besitz nicht zu ergehen hat, da die Veräusserungshandlung dem Auffangtatbestand ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG vorgeht und die am 4. Juni 2019 sichergestellten

      1.3 Gramm Kokain als blosser Besitz im Hinblick auf beabsichtigte zukünftige Konsumzwecke zu gelten haben, was als straflose Vorbereitungshandlung des Eigenkonsums zu qualifizieren ist (BGE 124 IV 184; BGE 108 IV 196).

    2. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten gemäss zutreffender Ansicht der Verteidigung zudem des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Da es sich in tatsächlicher Hinsicht um denselben eingeklagten Lebensvorgang handelt, hat kein (zusätzlicher) formeller Freispruch bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes zu erfolgen.

IV. Sanktion

  1. Anträge, Grundsätze der Strafzumessung sowie Strafrahmen

    1. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei unter Einbezug der zu widerrufenden 4-monatigen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 20. Februar 2019 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, welche als teilweise Zusatzstrafe auszusprechen sei. Die Höhe der ausgesprochenen Busse für den unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Betäubungsmittel- konsums wird nicht beanstandet (Urk. 92 S. 2). Die Staatsanwaltschaft fordert eine Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion (Urk. 72).

    2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; BGE 141 IV 61

      E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden theoreti- schen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 20 ff.).

    3. Das Gesetz sieht für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG als vorliegend schwerste zu beurteilende Tat eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände im hier zu beurteilenden Fall nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 m.H.).

  2. Wahl der Sanktionsart und retrospektive Konkurrenz

    1. Die Bildung einer Gesamt- oder Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Stra- fen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Aspera- tionsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).

    2. Während für die zu ahnende Übertretung wegen Betäubungsmittelkonsums zwingend eine Busse auszufällen ist, ist in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart für die zu beurteilenden Vergehen Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte weist fünf Einträge im Strafregister auf und wurde bereits in den Jahren 2012, 2014 und 2018 zu bedingten und unbedingten Geldstrafen verurteilt. Auch von der mehrwöchigen Untersuchungshaft im November/Dezember 2018 sowie der mit Strafbefehl vom 20. Februar 2019 erstmals ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten liess er sich nicht von weiterer Delinquenz abhalten (vgl. Urk. 88; Beizugsakten A-

      2018/10039629). Dass aufgrund der Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit daher nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für die zu sanktionierenden Vergehen angezeigt erscheint, steht daher ausser Frage (s.a. Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). Auch die Verteidigung beantragt diesbezüglich die Bestrafung des Beschuldigten mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe (Urk. 92 S. 2).

    3. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten allesamt in der Zeit vom 4. Juni 2018 bis 4. Juni 2019. In diesem Zeitraum wurde er mit Straf- befehl vom 20. Februar 2019 mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe belegt. Sodann erging am 15. Februar 2021 ein Strafbefehl wegen Tathandlungen zwischen dem 21. Juni 2018 und 22. Juni 2021, wofür er ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urk. 88 und Urk. 89). Es liegt damit grundsätzlich ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB bezüglich des Strafbefehls vom 15. Februar 2021 eine (teilweise) Zusatzstrafe auszufällen ist (zum Ganzen: PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, 4. Aufl. 2021, Art. 49 N 19 f.).

    4. Mit Blick auf den Strafbefehl vom 20. Februar 2019 ist die Vorinstanz zu Recht von keiner teilweisen Zusatzstrafe ausgegangen (Urk. 66 S. 23): Hat das Gericht mehrere Drogenverkäufe zu sanktionieren, von welchen der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere Teil nach einer früheren Verurteilung begangen worden sind, ist es gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerecht- fertigt, die einzelnen strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt. Dies führt mit Blick auf die Strafzumessung zur gleichen Betrachtungsweise, wie sie das Bundesgericht für gewerbsmässige Straftaten anwendet (Urteil 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2; Urteil 6B_752 2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4; s.a. BGE 145 IV 377

      E. 2.3.3.). Diesbezüglich stellt sich somit einzig die Frage eines möglichen Widerrufs

  3. Drogenverkäufe

    1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium. Allerdings soll diesem Kri- terium zwar eine wichtige, nicht aber eine vorrangige Bedeutung zukommen. So kommt es auch nicht nur auf den genauen Reinheitsgehalt der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein beson- ders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/ KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 97 f.).

    2. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der Kokainlieferungen an B. ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine gefährliche Droge umsetzte, welche bei wiederholtem Konsum bereits nach relativ kurzer Zeit zu einer hohen psychischen Abhängigkeit mit erheblichen Gesundheitsfolgen führen kann (vgl. HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2016,Art. 2 N 295 ff.). Demgegenüber wird dem Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt nicht vorgeworfen, im grossen Stil mit Drogen gehandelt zu haben. Vielmehr verkaufte er Kokain, das rund 10 Gramm reinen Wirkstoff enthielt, lediglich einem ihm bekannten Abnehmer. Damit ist das objektive Tatverschulden im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Es handelte sich anlässlich der rund 5 Übergaben jeweils um den Absatz von relativ geringfügigen Mengen an einen typische Endkonsumenten in einem noch überschaubaren Zeitraum. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte als Teil einer grösseren Organisation im Drogenhandel agiert hatte. Die Einsatzstrafe für das objektive Tatverschulden ist im Bereich von 6 Monaten festzulegen. Ein Blick auf das Strafmassmodel von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 47 StGB N. 37 ff.) zeigt, dass diese Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere einem Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz standhält.

    3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich mit Drogen handelte. Sein Motiv war primär finanziel- ler Natur, wobei er sich weder in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat, noch über Schulden verfügte (Urk. 3/5 Frage 63). Obwohl er in dieser Zeit selber Konsument war und sein wahres Konsumverhalten wohl unterschätzt worden sein

      mag, ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht von einer Sucht mit entsprechendem Beschaffungsdruck oder sogar von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 92 S. 11). Der Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang auch heute, er habe an keine weiteren Personen verkauft und man habe sich mit diesen gegenseitigen Drogenabgaben manchmal ausgeholfen (Urk. 94 S. 2 ff.). Eine eigentliche Finanzierung der Sucht durch Verkauf der Betäubungsmittel ist somit nicht ersichtlich. Es sind demnach in subjektiver Hinsicht keine Umstände auszumachen, welche das objektive Tatverschulden merklich zu relativieren vermögen. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe im Bereich von 6 Monaten zu belassen. Auch die Verteidigung des Beschuldigten erachtet eine solche Einsatzstrafe aufgrund der Menge des reinen Wirkstoffs und der weiteren Tatumstände als angemessen (Urk. 92 S. 20 f.).

  4. Asperation betreffend Gewaltdarstellungen

    1. Wer Ton- oder Bildaufnahmen ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert besitzt, welche grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, wird gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Angesichts des Strafrahmens von einem Jahr ist die seitens der Verteidigung geforderte Festlegung einer Strafe von 15 Tagen am absolut untersten Rahmen, was nur bei

      sehr leichtem Verschulden in Frage käme. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei den drei Videodateien, welche der Beschuldigte besass, um gravierende Fälle von Gewaltdarstellungen (Urk. 66 S. 26 f.). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Videos gemäss glaubhaften Ausführungen mehr zufällig zugeschickt erhielt und in der Folge auch nicht weiterverbreitete. Subjektiv ist von einem direkten Vorsatz auszugehen, musste dem Beschuldigten doch bewusst sein, dass der Inhalt dieser Videos in keiner Art und Weise dem entspricht, was normalerweise auf elektronischen Kommunikationsmitteln beziehungsweise in Gruppenchats zirkuliert. Insgesamt ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 45 Tage festzusetzen.

    2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tage bzw. einen Monat zu erhöhen.

  5. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren

    1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf die bisherigen Be- fragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 3/5; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 66 S. 27 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei nach wie vor mit seiner langjährigen Partnerin zusammen, wohne bei den Eltern und arbeite in der Logistik. Er verdiene monatlich netto rund Fr. 4'200.– und habe keine Schulden. Letztmals habe er im Mai 2020 Drogen konsumiert (Urk. 91

      S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind als strafzumessungsneutral zu werten.

    2. Wenn die Verteidigung geltend macht, schwere Kriminalität sei in den Vorstrafen des Beschuldigten nicht auszumachen, weshalb diese nicht wirklich straferhöhend ins Gewicht fallen würden, ist ihr zu widersprechen (Urk. 92 S. 22). Der Beschuldigte wies im relevanten Zeitraum vier Einträge im Strafregister auf und delinquierte mehrfach und während laufender Probezeit (Urk. 88). Ein solches Verhalten kann nicht allein mit dem damals bestehenden Kokainkonsum gerechtfertigt werden (vgl. Urk. 92 S. 23). insbesondere die erneute einschlägige Delinquenz in Bezug auf den Verkauf von Betäubungsmitteln zeugt von einer deutlichen Unbelehrbarkeit und ist massgeblich straferhöhend zu berücksichtigen.

      Demgegenüber fallen die Geständnisse des Beschuldigten nur beschränkt ins Gewicht, war er hinsichtlich der Gewaltdarstellungen doch faktisch von Anfang an überführt und erfolgte das Eingeständnis bezüglich des Vorwurfs des Betäu- bungsmittelhandels erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung. Weshalb der Beschuldigte allein aufgrund des angeblich unzureichenden Vertrauensverhältnis- ses zur vormaligen amtlichen Verteidigung nicht schon früher hat reinen Tisch machen können, wie dies seitens der Verteidigung ins Feld geführt wird, kann nicht ersehen werden (Urk. 92 S. 23). Insgesamt rechtfertigt sich in Berücksichti-

      gung der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit trotz der Geständnisse eine merkliche Erhöhung der Freiheitsstrafe auf rund 9 Monate.

  6. Widerruf und resultierende Freiheitsstrafe

    1. Der Beschuldigte wurde am 20. Februar 2019 mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen betreffend die Nichtbewährung des Täters innerhalb der Probezeit und der damit ein- hergehenden Frage des Widerrufs der Vorstrafe kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zutreffend hat die Vorinstanz auch dargelegt, weshalb angesichts des belasteten Vorlebens keine günstige Prognose gestellt werden kann, zumal die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten nicht als Bagatellen angesehen werden können (vgl. Urk. 66 S. 33 f.). Ebenfalls fällt ins Gewicht, dass der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Erteilung der Weisung auf Totalabstinenz von Betäubungsmitteln für die Dauer der Probezeit erfolgte, welche Weisung vom Beschuldigten offensichtlich missachtet wurde (so auch die Verteidigung: Urk. 92 S. 23; vgl. Urk. 18 und 23 in Beizugsakten Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, A-6 2018/10039629). In einem solchen Fall kann die frühere bedingte Strafe in aller Regel nicht nochmals aufgeschoben werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Februar 2019 gewährte bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe von vier Monaten ist demnach zu widerrufen.

    2. Nachdem bezüglich der zu widerrufenden sowie der heute auszufällenden Strafe gleichartige Sanktionen vorliegen, ist diesbezüglich gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zwingend eine Gesamtstrafe auszufällen, welche sich sinngemäss an der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB zu orientieren hat (vgl. zum Ganzen; BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl. 2019, Art. 46 N 36). Da sowohl die heute festzulegende Freiheitsstrafe als auch die Vorstrafe bereits Gesamtstrafen darstellen, ist bei der erneuten Gesamtstrafenbildung lediglich noch eine reduzierte Asperation vorzunehmen (BGE 145 IV 153). Deshalb

      erscheint es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe von 9 Monaten aufgrund der widerrufenen Strafe (4 Monate) auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu asperieren.

    3. Diese Gesamtstrafe ist sodann als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Februar 2022 auszusprechen, da die heute zu beurteilenden Taten sich mit denjenigen im genannten Strafbefehl teilweise überschneiden (s.a. Urk. 88). Die im Strafbefehl vom 15. Februar 2022 verhängte Freiheitsstrafe von 2 Monaten wurde ihrerseits wiederum als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. Februar 2019 ausgesprochen. Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der Sanktion vom 15. Februar 2022 bereits eine beträchtliche Asperation erfolgte (Urk. 89). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgehen bei retrospektiver Konkurrenz, welche den Anwendungsbereich des Asperationsprinzips limitert und eine nochmalige kumulative Anwendung desselben ausschliesst, kann bei einer solchen Konstellation hinsichtlich der neuerlichen (teilweisen) Zusatzstrafenbildung keine nochmalige (messbare) Asperation erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend auf weitergehende Ausführungen bezüglich der methodischen Vorgehensweise zur teilweisen Zusatzstrafenbildung zu verzichten. Es hat bei der Strafhöhe von 12 Monaten sein bewenden. Der Beschuldigte ist – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen, welche als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Februar 2021 auszusprechen ist.

    4. Daran anzurechnen ist die erstandene Haft von insgesamt 155 Tagen (Art. 51 StGB; 127 Tage Haft im vorliegenden Verfahren sowie 28 Tage Haft gemäss widerrufenem Strafbefehl vom 20. Februar 2019).

  7. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

    Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 500.– für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und ist unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten und des- sen Geständnis zu bestätigen (Urk. 52 S. 43 f.).

  8. Vollzug

    1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 66 S. 35 f.).

    2. Wie schon erwähnt, weist der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt bereits fünf Einträge im Strafregister auf (Urk. 88). Es liegt zwar innerhalb der letzten fünf Jahren keine Verurteilung zu einer Strafe von mehr als 6 Monaten vor, weshalb keine besonders günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen muss. Jedoch ist an dieser Stelle erneut zu betonen, dass der Beschuldigte wiederholt, einschlägig und während laufender Probezeit sowie laufender Untersuchung (in Bezug auf die Untersuchung, welche zum Strafbefehl vom 20. Februar 2019 geführt hatte) delinquierte. Auch die bereits verbüsste Untersuchungshaft von 28 Tagen (vom 20. November 2018 bis am 17. Dezember 2018) schien bei ihm nicht genügend Eindruck hinterlassen zu haben, um von weiteren Delikten abzu- sehen. Vielmehr verkaufte er fortan wiederum Kokaingemisch, konsumierte Kokain und missachtete die ihm auferlegte Weisung zur Drogenabstinenz. Trotz momentaner Arbeitstätigkeit des Beschuldigten und bereits erfolgtem Widerruf der Vorstrafe vom 20. Februar 2019 ist daher in einer Gesamtbetrachtung von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

    3. Die Busse ist zwingend zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuld- haft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

V. Landesverweisung und Beschlagnahmungen

  1. Landesverweisung

    1. Mangels Katalogtat fällt eine obligatorische Landesverweisung, wie sie seitens der Vorinstanz angeordnet wurde, ausser Betracht (vgl. Art. 66a StGB). Da im vorinstanzlichen Urteil jedoch eine entsprechende Anordnung erging und die Verteidigung hierzu einen Antrag auf Abweisung stellte, ist vorliegend der

      Klarheit halber festzuhalten, dass von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB abgesehen wird.

    2. Der Vollständigkeit halber ist sodann zu bemerken, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall auch keine fakultative Landesverweisung näher zu prüfen ist. Die Delinquenz des Beschuldigten erreicht weder die erforderliche Schwere noch Intensität, als dass sich vor dem Hintergrund seiner gesamten Integrations- leistungen eine konkrete Prüfung im heutigen Zeitpunkt rechtfertigen würde. Der Anwendungsfall der fakultativen Landesverweisung betrifft denn auch oftmals Serientäter, welche keinen engen Bezug zur Schweiz aufweisen (zum Ganzen: Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1).

  2. Beschlagnahmungen

Es spricht nichts dagegen, dem Beschuldigten das Imitat der Rolex-Uhr wie beantragt herauszugeben (Urk. 92 S. 2). Der Umstand, dass es sich um ein Imitat handelt, steht einer Herausgabe nicht entgegen (vgl. BGE 114 IV 6 E. 2a). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Dezember 2019 beschlag- nahmte Uhr (Imitat Rolex, Asservat Nr. A012'693'037) ist dem Beschuldigten daher nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

  1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten für die Untersuchung und das erst- instanzliche Verfahren, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gleiches hat für die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung zu gelten, wobei die diesbezüglichen Kosten zur Hälfte einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter dem Rückforderungs-

    vorbehalt im hälftigen Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dass die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung – gemäss Antrag des Beschuldigten – definitiv und vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen seien, steht gemäss dem Ver- fahrensausgang sowie der verbindlichen Kostenregelung gemäss Art. 426 StPO nicht zur Diskussion.

  2. Berufungsverfahren

    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 6).

    2. Der Beschuldigte hat ausgangsgemäss als überwiegend obsiegend zu gel- ten. Für den unterliegenden Teil seiner Berufung rechtfertigt es sich, ihm die Kos- ten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 1/4 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ihm ebenfalls zu 1/4 einstweilen aufzuerlegen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/4 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

    3. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand von Fr. 5'996.– ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 93/5). Zusätzlich sind dem Verteidiger die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung samt Wegentschädigung zu entrichten. Es rechtfertigt sich

daher, Fürsprecher X1.

für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren

pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ent- schädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 1. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig

      - (…)

      • der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB,

      • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2.-6. (…)

  1. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Referenz-Nr. G-7/2019/10019089 sichergestellten Spuren, Spurenträger und Gegen- stände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, eingezogen und vernichtet:

  2. Rechtsanwältin lic. iur. X2.

    wird für ihre Bemühungen und Auslagen als

    amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 14'491.65 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr.

2'100.00

Gebühr Strafuntersuchung

Fr.

Fr.

280.00

14'491.65

Kosten Kantonspolizei amtliche Verteidigung

10.

(…)

  1. (Mitteilungen.)

  2. (Rechtsmittel.)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist zudem schuldig des mehrfachen Vergehens

    gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

  2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Februar 2019 für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

  3. Der Beschuldigte wird – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe (wovon 155 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind), als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

    15. Februar 2021, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

  4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  6. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

    4. Dezember 2019 beschlagnahmte Uhr (Imitat Rolex, Asservat Nr. A012'693'037) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft inner- halb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

  9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erst- instanzliche Verfahren werden zur Hälfte einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im hälftigen Umfang bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung.

  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

  12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/4 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 16. Juni 2022

Der Präsident:

lic. iur. B. Amacker

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Keller

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