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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210320
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210320 vom 04.11.2022 (ZH)
Datum:04.11.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_164/2023
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Zusammenfassung : Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 4. November 2022 über einen Fall bezüglich Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz entschieden. Der Beschuldigte wurde in einigen Anklagepunkten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt. Zudem wurden Vermögenswerte eingezogen und zur Deckung von Verfahrenskosten verwendet. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung haben Berufungsanträge gestellt, die teilweise zurückgezogen oder abgewiesen wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Staat; Urteil; Vorinstanz; Staatsanwalt; Recht; Forderung; Staatsanwaltschaft; Ersatz; Sinne; Ersatzforderung; Verteidigung; Privatkläger; Verfahren; Verteidiger; Kantons; Ordner; Marihuana; Verfahren; Freiheitsstrafe; Verfahrens; Bundesgericht; Gramm; Waffe; Widerhandlung; Waffen; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ; Art. 104 StPO ; Art. 109 StGB ; Art. 135 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 34 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 386 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 5 StPO ; Art. 50 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:107 IV 60; 107 IV 62; 118 IV 349; 118 IV 349; 120 IV 256; 122 IV 299; 123 IV 49; 124 I 139; 124 IV 86; 126 I 97; 127 I 54; 130 I 269; 131 IV 16; 133 I 277; 133 IV 158; 134 IV 84; 136 I 229; 136 IV 55; 137 IV 57; 139 IV 199; 141 IV 244; 141 IV 61; 142 IV 137; 144 IV 1; 144 IV 217; 144 IV 313; 81 IV 101; 99 IV 212;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210320-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur.

Jeker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer

Urteil vom 4. November 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Keller,

Anklägerin und Erstberufungsklägerin

sowie

1. A. ,

2. ...

Privatkläger und Drittberufungskläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

B. ,

Beschuldigter und Zweitberufungskläger

bis 18. Oktober 2021 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y1. ab 18. Oktober 2021 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. März 2021 (DG190247)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. September 2019 (Urk. HD 38, Ordner 24) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 339 S. 181 ff.)

  1. Das Verfahren bezüglich der in Anklageziffer III. (ND 4) umschriebenen Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 172 ter StGB) wird eingestellt.

  2. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG,

    • der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG,

    • der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB.

  3. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 2) und des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 7) wird der Beschuldigte freigesprochen.

  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 451 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von

    300 Tagessätzen zu CHF 250, als teilweise Zusatzstrafe zu den mit Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2011 und vom 10. Dezember 2014 festgesetzten Geldstrafen von 60 bzw. 90 Tagessätzen.

  5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

  6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    30. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Barschaften werden in der Höhe von CHF 127'009.55 eingezogen.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 633'000 zu bezahlen.

  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    30. Juni und vom 11. Dezember 2017 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von CHF 529'632.70 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag wird die Beschlag- nahmung des Bargelds aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung.

  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    29. Juni 2017 angeordnete Kontosperre des Kontos der C. AG Nr. 1 (IBAN CH1') bei der D. wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung.

  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    12. Juni 2017 angeordnete Kontosperre des Kontos der E. AG Nr. 2 (IBAN CH2') bei der F. AG wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG

    entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung.

  11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    20. Juni 2017 errichtete Grundbuchsperre des der C. AG gehörenden Grundstücks, G. -Gasse …, … Zürich, Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 4, EGRID CH5, wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung.

  12. Das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt …-Zürich, … [Adresse], wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juni 2017 angeordnete Grundbuchsperre des Grundstücks H. -Strasse …, I. , Grundbuchblatt 6, Kataster-Nr. 7, aufzuheben.

  13. Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug, … [Adresse], wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juni 2017 angeordnete Grundbuchsperre der Stockwerkeinheiten J. ,

    K. , Grundstück-Nummer 8 (Abstellraum 9), Grundstück-Nummer 10

    (Abstellraum 11), Grundstück-Nummer 12 (Abstellraum 13), GrundstückNummer 14 (Abstellraum 15) und Grundstück-Nummer 16 (Abstellraum 17), aufzuheben.

  14. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. August 2017 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Papier-Inhaberschuldbrief über CHF 500'000 betreffend die Liegenschaft H. -Strasse …, I. , Grundbuch Blatt 6, Kataster Nr. 7, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an den Beschul- digten herausgegeben.

  15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. August 2017 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Papier-Inhaberschuldbrief über CHF 350'000 betreffend die Liegenschaft L. -Strasse …, M. , Grundbuch Blatt 18, Kataster Nr. 19, sowie das bei der Kasse befindliche Dokument betreffend Umwandlung ei- nes Grundpfandrechts werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an den Beschuldigten herausgegeben.

  16. Die folgenden anlässlich von Hausdurchsuchungen sichergestellten Betäubungsmittel werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, ES- BM, nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:

    • Sicherstellungen von Proben an der N. -Strasse …-…: A010'256'641 (eine Probeportion Marihuana unbekannten Gewichts), A010'256'710 (eine Probeportion Marihuana unbekannten Gewichts);

    • Aus HD N. -Strasse …-…:

      36 Kisten, enthaltend je ca. 2 kg Marihuana (A010'482'538): A010'497'446, A010'497'457, A010'497'468, A010'497'479, A010'497'480, A010'497'491, A010'497'515, A010'497'562, A010'497'537, A010'497'548, A010'497'559, A010'497'560, A010'497'571, A010'497'582, A010'497'593, A010'497'606, A010'497'617, A010'497'628, A010'497'639, A010'497'640, A010'497'651, A010'497'662, A010'497'673, A010'497'684, A010'497'695, A010'497'708, A010'497'719, A010'497'720, A010'497'731, A010'497'742, A010'497'753, A010'497'764, A010'497'775, A010'497'786, A010'497'797, A010'497'800;

    • Aus HD G. -Gasse …:

      A010'482'641 (5 Gramm Marihuana), A010'482'754 (10 Gramm Marihuana), A010'482'812 (106 Gramm Marihuana), A010'513'787 (28 Gramm Marihuana), A010'513'845 (234 Gramm Marihuana), A010'513'856 (48 Gramm Marihuana), A010'513'878 (22 Gramm Marihuana), A010'513'889 (unbekannte Menge Marihuana), A010'513'903 (unbekannte Menge Marihuana), A010'513'914 (unbekannte Menge

      Marihuana), A010'513'925 (135 Gramm Marihuana), A010'513'936 (188 Gramm Haschisch), A010'513'947 (6.1 Gramm Kokain), A010'483'155 (3'710 Gramm Haschisch), A010'483'202 (661 Gramm

      Haschisch), A010'514'097 (unbekannte Menge Marihuana), A010'514'111 (unbekannte Menge Marihuana), A010'514'122 (unbekannte Menge Marihuana), A010'514'133 (2.7 Gramm Marihuana), A010'514'144 (1.4 Gramm Haschisch), A010'514'166 (32.2 Gramm

      Hanf-Samen), A010'483'268 (471 Gramm Marihuana), A010'483'326 (2'120 Gramm Marihuana), A010'483'360 (526 Gramm Marihuana), A010'483'417 (10 Gramm Haschisch), A010'483'440 (300 Gramm Marihuana), A010'515'249 (0.26 Gramm Kokain), A010'515'272 (48

      Gramm Marihuana), A010'515'283 (50 Gramm Marihuana), A010'515'294 (4.2 Gramm Haschisch), A007'918'652 (215 Gramm Marihuana);

    • Aus HD L. -Strasse …:

    A010'484'885 (0.94 Gramm Marihuana), A010'484'910 (214 Gramm

    Haschisch), A010'485'344 (672 Gramm Haschisch), A010'485'399 (1'972 Gramm Haschisch).

  17. Der folgende im vorliegenden Verfahren sichergestellte CBD-Hanf wird dem Beschuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände der Kantonspolizei Zürich, ES-BM, als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Aus HD G. -Gasse …:

      A010'482'732 (281 Gramm CBD-Hanf), A010'482'776 (2'700 Gramm CBD-Hanf), A010'482'798 (242 Gramm CBD-Hanf), A010'482'801 (92

      Gramm CBD-Hanf), A010'483'086 (500 Gramm CBD-Hanf);

    • Aus HD L. -Strasse …: A010'484'954 (122 Gramm CBD-Hanf).

  18. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. September 2017 und vom 9. Januar 2018 beschlagnahmten Waffen und Waffenzubehörteile werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, SPSA-GD-WS, nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen:

    • Aus HD L. -Strasse …, M. :

      - 1 Dolch (A010'484'818)

      • 1 Gewehr der Marke Mauser, Modell 105, Kal. 22LR, Nr. … (A010'486'392)

      • 1 Luftgewehr der Marke Jakob Heusser, Modell Nr. 33, Kal. 6.35 mm (A010'486'405)

      • 1 Kartonkiste mit Munition (A010'484'965)

      • 1 Schachtel mit Munition (A010'486'450)

    • Aus HD N. -Strasse …-…, O. :

      • 1 Pistole der Marke Parabellum P08, Kal. 9mm PARA, Nr. … (A010'495'291)

      • 1 Schalldämpferpistole der Marke Welrod, Kal. 7.65mm BROW- NING, Nr. … (A010'495'337)

      • 1 Schusswaffe, getarnt als Gehstock, Kal. SG 410 (A010'495'348)

      • 1 Gewehr mit Schalldämpfer und Zielfernrohr der Marke Marlin, Modell 9, Kal. 9 mm PARA, Nr. … (A010'495'382)

      • 1 Maschinenpistole der Marke Steyr, Modell MP 40, Kal. 9 mm PARA, Nr. … (A010'495'428)

      • 1 Vorderschaft-Repetierflinte der Marke Remington, Modell 870, Kal. SG 12'170, Nr. …, V, mit Zielfernrohr, in Waffenetui, (A010'495'462)

        - 1 Gewehr, Nr. 57'522 (A010'501'163)

      • 1 Gewehrlauf mit Verschluss und Abzugsvorrichtung Kriegskorte, Kal. 222 Rem (A010'495'371)

      • 1 Gewehrschaft aus Holz (A010'495'359)

        - 1 Magazin (A010'495'473)

        - 10 Patronen Kal. 12 mm (A010'495'520)

      • 6 Schachteln à 50 Patronen, Kal. 9 mm (A010'495'495)

      • 1 Stofftasche mit Flintenmunition, Kal. 12 mm (A010'495'519)

    • Aus HD AI. -strasse …, … Zürich:

      • 1 Revolver der Marke Smith & Wesson, Kal. .357 MAG, Nr. … (A010'511'189)

      • 1 Revolver der Marke Melcher (A010'511'203)

      • 1 Pistole der Marke Mauser, Modell C96, Nr. …, Kal. 7.63 mm, inkl. Verlängerung (A010'486'723)

      • 1 Kartonschachtel mit 37 Schuss, Kal. 7.63 mm. FIOCCHI (A010'486'745)

      • 1 Waffenbehältnis mit 4 Patronen Geco .357 Magnum sowie 6 Patronen Bianchi Speed Strip, Kal. .38-.357 (A010'482'845)

  19. Das Beschussmaterial der beschlagnahmten Waffen, lagernd im Forensischen Institut Zürich, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vernichtet: A010'547'838, A010'547'872, A010'547'883, A010'547'907, A010'532'226, A010'532'248, A010'532'226, A010'532'259, A010'532'260, A010'532'271.

  20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 25. Juni 2019 beschlag- nahmten, nachfolgend aufgezählten Netzwerk-Videorecorder sowie die zugehörigen Festplatten, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, ES-BM, wer- den nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben:

    - Netzwerk-Videorecorder, 0586.17.04 (A010'481'864),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'182),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'240),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'295),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'320),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'364),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.04 (A010'762'386),

      - Netzwerk-Videorecorder, 0586.17.05 (A010'483'213),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'422),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'455),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'535),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'580),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'604),

    • Festplatte ab Videorecorder 0586.17.05 (A010'762'626).

    Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  21. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 18. Juni 2019 beschlag- nahmte Computer der Marke Acer Aspire XC-705, Geräte Nr. … (A010'481'808) mit der zugehörigen Festplatte, Geräte Nr. … (A010'762'068), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, ITB-DF, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

    Der auf der Festplatte befindliche Propaganda-Film der Terrororganisation IS mit dem Dateinamen isis2_dvd.mp4, im Desktopordner

    UsersB'. DesktopPolitisch, ist vor Herausgabe des Computers bzw. der Festplatte unwiederherstellbar zu löschen. Die ausgelesenen Daten werden bei den Akten belassen.

  22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 1. Februar 2019 beschlag- nahmten Aktienzertifikate der P. AG (Nr. 1 - Nr. 9 über Inhaberaktien Nr. 1 - Nr. 90, jeweils Wert von nominal CHF 10'000, Gesamtwert

    CHF 90'000, und Nr. 10 - Nr. 19 über Inhaberaktien Nr. 91 - Nr. 100, jeweils Wert von nominal CHF 1'000, Gesamtwert CHF 10'000), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben.

  23. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 2. Juli 2019 beschlag- nahmte defekte Schalldämpfer (A012'749'223), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, RLA-A-AF, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin an den Beschul- digten herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird der Schalldämpfer der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  24. Die anlässlich von Hausdurchsuchungen erstellten Tatort-Fotografien wer- den bei den Akten belassen bzw. weiterhin aufbewahrt: A010'483'097, A010'485'322, A010'485'377, A010'521'003 (je aus HD L. -Strasse …), A010'500'546, A010'499'168 (je aus HD N. -Strasse …-…), A010'501'403, A010'481'897 (aus HD G. -Gasse …).

  25. Die während des Verfahrens erhobenen DNA-Wattetupfer, lagernd im Forensischen Institut Zürich, werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vernichtet: A010'484'465, A010'484'501, A010'484'534, A010'484'545, A010'484'567, A010'484'589, A010'484'614, A010'546'857, A010'546'891, A010'546'868 (je aus HD L. -Strasse …), A010'501'049, A010'501'221, A010'484'067, A010'484'114, A010'484'125, A010'484'147, A010'484'158, A010'484'169, A010'484'170, A010'484'181, A010'484'192, A010'484'216, A010'499'226, A010'484'249, A010'484'250, A010'484'261, A010'484'294, A010'484'307, A010'484'329, A010'484'330, A010'484'341, A010'484'374, A010'484'385, A010'499'259, A010'499'317, A010'499'419, A010'499'453, A010'499'464, A010'499'522, A010'499'577, A010'499'668, A010'499'953, A010'499'975, A010'500'046, A010'500'068, A010'500'295, A010'500'308, A010'500'137, A010'500'284, A010'501'389, A010'501'390, (je aus HD N. -Strasse …-…), A010'500'308, A010'500'400, A010'500'911, A010'526'848, A010'526'791, A010'481'933, A010'481'911, A010'481'922, A010'521'230, A010'521'285 (je aus HD G. -Gasse …).

  26. Die während des Verfahrens erhobenen Fingernagelschmutzasservate, lagernd im Forensischen Institut Zürich, werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vernichtet: A010'486'110, A010'486'143, A010'486'176, A010'486'187, A010'486'212.

  27. Die während des Verfahrens erhobenen daktyloskopischen Spuren, lagernd im Forensischen Institut Zürich, werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vernichtet: A010'482'538, A010'524'648, A010'529'825, A010'529'858, A010'536'079, A010'536'080, A010'536'239, A010'536'240, A010'536'251, A010'536'262, A010'536'091, A010'536'148, A010'536'159, A010'536'171, A010'536'182, A010'536'193, A010'536'206, A010'536'217, A010'536'160, A010'536'228, A010'529'870, A010'529'881, A010'524'637, A010'605'922.

  28. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1, A. , wird auf den Zivilweg verwiesen.

  29. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, Stadt Zürich, Stadtpolizei Zürich, wird auf den Zivilweg verwiesen.

  30. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 20'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 36'143.95 Auslagen (Gutachten)

    CHF 28'772.80 Auslagen

    CHF 24'915.00 Telefonkontrolle CHF 13'720.00 Auslagen Polizei

    CHF 60'815.25 ehemalige amtliche Verteidigung

    CHF 55'554.50 amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlung) CHF 3'055.00 div. Kosten

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  31. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und mit Ausnahme des bereits im Verfahren GG200025 abgeurteilten Anteils der Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'000, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  32. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB180080 betreffend Verlängerung Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 1'200 werden dem Beschuldigten auferlegt.

  33. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UH200160 betreffend Verfahrensvereinigung in der Höhe von CHF 1'300 werden dem Beschuldigten auferlegt.

  34. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UH210023 betreffend Sistierung und Verfahrensvereinigung in der Höhe von CHF 900 wer- den dem Beschuldigten auferlegt.

  35. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  36. Rechtsanwalt lic. iur. Y1. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 55'554.50 (inkl. MWST, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlungen in der Höhe von CHF 51'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Berufungsanträge:

  1. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 343 S. 2 f.; Urk. 399 S. 1 f.)

    1. Der Beschuldigte sei

      • der Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG (HD),

      • der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 2),

      • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4),

      • der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB (ND 5),

      • der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (ND 6) und

      • des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 7) schuldig zu sprechen.

    2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.

    3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Fr. 3'000'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern.

    4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Vertei- digung zurückzuerstatten.

    5. Es sei dem zuständigen Strassenverkehrsamt in Anwendung von

      Art. 123 Abs. 3 VZV und der für den Binnenschiffsverkehr zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons des Beschuldigten in Anwendung von Art. 77 b BSV Mitteilung zu machen über die mit Forensisch- Psychiatrischem Gutachten vom 14. Mai 2018 gestellte Diagnose einer deutlichen antisozialen Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch/paranoiden und narzisstischen Zügen sowie einer Psychopathie im hohen mittleren Level.

  2. Der (ehemaligen) Verteidigung lic. iur. Y1. : (Urk. 344 S. 2 f.)

    1. Der Beschuldigte sei betreffend den Anklagevorwurf Handel und Verkauf von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG für eine Menge von 230 kg Marihuana und 7.5 kg Haschisch schuldig zu sprechen.

      Im angeklagten Mehrumfang sei er freizusprechen.

    2. Der Beschuldigte sei von allen übrigen angeklagten Tatbeständen in allen Punkten freizusprechen.

    3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, wovon 5 Monate bedingt aufzuschieben seien. An den unbe- dingten Teil der beantragten Freiheitsstrafe sei die erstandene Untersuchungshaft vom 12.06.2017 bis zum 04.09.2018, diejenige vom 22.06.2019 bis zum 23.06.2019 sowie die aktuell andauernde, ab dem 14.12.2020 anzurechnen.

    4. Der Beschuldigte sei zu einer Ersatzforderung zugunsten der Staatskasse in der Höhe von Fr. 166'300.– zu verpflichten; diese Summe sei von den beschlagnahmten Vermögenswerten, insbesondere dem beschlagnahmten Bargeld, in Abzug zu bringen und der Mehrwert bzw. Überschuss sei an den Beschuldigten zurückzuführen.

    5. Der bisherige Ankläger, Staatsanwalt lic. iur. Thomas Keller, habe in den Ausstand zu treten.

      Sämtliche Anträge der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. März 2021 seien abzuweisen.

    6. Sämtliche Anträge der Privatkläger seien abzuweisen zumindest auf den Zivilweg zu verweisen.

    7. Sämtliche Zivilforderungen seien, soweit sie nicht verjährt sind, auf den Zivilweg zu verweisen.

    8. Es sei über den Beschuldigten ein aktuelles psychiatrisches Gutachten zu erstellen.

      Die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien für das Berufungsverfahren beizuziehen.

    9. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Beschul- digten einschliesslich der amtlichen Verteidigung die Möglichkeit einzuräumen, weitere Beweisanträge zu stellen sowie weitere tatsächliche und rechtliche Überprüfungen des Prozessgegenstandes vorzubringen und zu begründen.

    10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

    11. Sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei gemäss anlässlich der in der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnote zu entschädigen. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion sei aufzuheben.

  3. Der (aktuellen) Verteidigung Dr. iur. Y2. : (Urk. 372 S. 1; Urk. 400 S. 1 f.; sinngemäss)

    1. Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.

    2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2021 (DG190247) in allen Punkten.

    3. Die vom früheren amtlichen Verteidiger RA Y1. mit Berufungserklärung vom 28. Juni 2021 vorgebrachten Anträge werden alle zurückgezogen.

    4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren.

  4. Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 341 S. 1)

Rückzug der Berufung.

Erwägungen:

I. Prozessuales

  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang inkl. Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren, Untersuchungshaft, Überwachungsmassnahmen, Beschlagnahmungen, Behandlung der gestellten Beweisanträge, Anklageerhebung etc. bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden

      (Urk. 339 S. 14 ff.).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. März 2021 wur- de der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde am 24. März 2021 mündlich eröffnet, kurz erläutert und schriftlich im Dispositiv ausgehändigt bzw. schriftlich zugestellt (Prot. I S. 74 ff.; Urk. 322 und Urk. 323). Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, der Privatkläger 1 (A. ) sowie die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 324 - Urk. 326). Das begründete Urteil (Urk. 335 bzw. Urk. 339) wurde den Parteien am 8. bzw. 9. Juni 2021 zugestellt (Urk. 338/1-3), woraufhin der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 23. bzw. 28. Juni 2021 fristgerecht die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht einreichten (Urk. 343 und Urk. 344). Der Privatkläger 1 erklärte mit Eingabe vom 17. Juni 2021 den Rückzug seiner Berufung (Urk. 341).

    3. Mit Beschluss vom 30. Juli 2021 wurde dem Beschuldigten auf dessen Gesuch (Urk. 350) hin der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. August 2017 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Papier-Inhaberschuldbrief über Fr. 350'000.– betreffend die Liegenschaft L. -Strasse …, M. , Grundbuch Blatt 18, Kataster Nr. 19, auf erstes Verlangen herausgegeben (Urk. 354). Es kann schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass die entsprechende Dispositivziffer 15 des vorinstanzlichen Urteils von keiner Partei angefochten wurde.

    4. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 346). Daraufhin teilten die Anklagebehörde mit Eingabe vom 6. Juli 2021 sowie der Privatkläger 1 (A. ) mit Schreiben vom

      13. Juli 2021 mit, sie verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 348 und Urk. 349). Der (damalige) Verteidiger des Beschuldigten, RA lic. iur. Y1. , liess sich diesbezüglich nicht vernehmen (Urk. 350). Mit Eingabe vom

      24. September 2021 stellte RA Dr. iur. Y2. im Auftrag des Beschuldigten den Antrag, dass er neu als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren zu bestellen sei (Urk. 360). Nach durchgeführter Vernehmlassung (Urk. 362 und Urk. 366) wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2021 RA lic. iur.

      Y1. per diesem Datum aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger entlassen und RA Dr. iur. Y2. mit Wirkung per 18. Oktober 2021 als amtlicher Vertei- diger des Beschuldigten bestellt (Urk. 370). Auf die von RA lic. iur. Y1. dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2021 nicht ein und wies in der Folge auch dessen Fristwiederherstellungsgesuch mit Urteil vom 20. Januar 2022 ab (vgl. Urk. 376 und Urk. 379/1-2).

    5. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 zog RA Dr. iur. Y2. namens und im Auftrag des Beschuldigten die vom früheren Verteidiger RA lic. iur. Y1. vorgebrachten Berufungsanträge vollumfänglich zurück und stellte den Antrag, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei (Urk. 372). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte, nicht damit einverstan- den zu sein, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund des Rückzugs seiner Berufung in Rechtskraft erwachsen sein solle (vgl. Prot. II S. 32), da der mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 erklärte Rückzug durch RA Dr. iur. Y2. endgültig erfolgte (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Darüber hinaus hat RA Dr. iur. Y2. anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 4. November 2022 in Gegenwart des Beschuldigten und von diesem unwidersprochen bekräftigt, dass sämtliche Prozesshandlungen und aussagen der Verteidigung nach ausführlicher Besprechung sowie im ausdrücklichen Einverständnis des Beschuldigten erfolgten (Prot. II S. 40). Somit ist auszuschliessen, dass die Erklärung des Berufungsrückzugs vom 25. Oktober 2021 durch RA Dr. iur. Y2. nicht dem Willen des Beschuldigten entsprochen auf einem Willensmangel von ihm beruht haben könnte.

    6. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 reichte die amtliche Verteidigung das über den Beschuldigten zusätzlich erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. Q. vom 23. Mai 2022 im Sinne eines Gegengutachtens zu den Akten (Urk. 384 f.). Ferner wurde auf Gesuch des Beschuldigten die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen R. beigezogen (Urk. 383 und Urk. 386 f.) und der Beschuldigte reichte das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom

      28. Oktober 2021 in Sachen S. , eine Angestellte seines Betriebs, zu den Akten (Urk. 389 f.). Unter dem Datum vom 8. September 2022 fand schliesslich noch die staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschuldigten als Auskunftsperson im Verfahren gegen T. , U. , V. und R. Eingang in die Akten (Urk. 413 und Urk. 414/1-2).

    7. Mit Datum vom 27. Januar 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 30. August 2022 vorgeladen (Urk. 378), zu welcher Staatsanwalt lic. iur. Thomas Keller sowie der amtliche Verteidiger, RA Dr. iur. Y2. , erschienen sind (Prot. II S. 9). Für den Beschuldigten wurde am Vortag eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet, weshalb er entschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist (vgl. Prot. II S. 9 und S. 13; Urk. 397; Urk. 402 f.; Urk. 406 bis 408). Im Einverständnis der Parteien wurden am 30. August 2022 dennoch die Parteivorträge entgegengenommen (Prot. II S. 13 ff.). Da sich der Beschuldigte in der Folge nicht von der Berufungsverhandlung dispensieren liess (Urk. Prot. II

      S. 14 und S. 22; Urk. 404), wurde zu einer zweiten Berufungsverhandlung – nach einer neuerlichen Verschiebung (vgl. Urk. 409 und Urk. 416) – auf den 4. November 2022 vorgeladen (Urk. 417). Anlässlich dieser erschienen nebst dem Staatsanwalt lic. iur. Thomas Keller auch der Beschuldigte persönlich in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers, RA Dr. iur. Y2. , sowie dessen Bürokollegin RAin MLaw Y3. (Prot. II S. 23). Es folgten die Befragung des Beschuldigten sowie dessen persönliche Stellungnahme im Rahmen des Schlusswortes (Prot. II

      S. 25 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Umfang der Berufung

    Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244, E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016, E. 4.2 mit Hinweisen).

    In ihrer Berufungserklärung vom 23. Juni 2021 sowie in ihrem Plädoyer (Urk. 343 und Urk. 399) beantragt die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Dispositivziffer 1 eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, hinsichtlich Dispositivziffer 2 einen Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB und bezüglich Dispositivziffer 3 eine Ver- urteilung wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Weiter verlangt sie eine Erhöhung der Strafe sowie die ausschliessliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 4), womit auch Dispositivziffer 5 (Vollzug) mitangefochten ist, eine Erhöhung der Ersatzforderung (Dispositivziffer 7) sowie die Verpflichtung des Beschuldigten zur Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 35). Die Dispositivziffern 8 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft) und 31 (Kostenauflage) wurden zwar nicht formell angefochten, bilden jedoch aufgrund der Anfechtung von Dispositivziffer 35 bzw. weil sie einen Konnex zur Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung aufweisen, Gegenstand des Berufungsverfahrens und gelten daher als mitangefochten.

    Der (ehemalige) amtliche Verteidiger RA lic. iur. Y1. hat in seiner Berufungserklärung vom 28. Juni 2021 (Urk. 344) nicht angegeben, welche Dispositivziffern er konkret anficht. Sinngemäss sind dies die Dispositivziffer 2 (teilweiser Freispruch bezüglich des BetmG im mengenmässigen Mehrumfang, Freispruch von den übrigen angeklagten Tatbeständen), Dispositivziffer 4 (Reduktion der Strafe), Dispositivziffer 5 (Gewährung teilbedingter Strafvollzug) sowie Dispositivziffer 7 (Reduktion der Ersatzforderung). Die Einziehung gemäss Dispositivziffer 6 und die Verwendung diverser Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. deren Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffern 8 - 11 wurden nicht genannt. Da der (ehemalige) amtliche Verteidiger RA lic. iur. Y1. indes die Reduktion der Ersatzforderung auf Fr. 166'300.– beantragte und zudem ausführte, dass diese Summe von den beschlagnahmten Vermögenswerten in Abzug zu bringen und der Mehrwert bzw. Überschuss dem Beschuldigten zurückzuführen sei, galten diese Ziffern als mitangefochten. Weiter verlangte die (ehemalige) amtliche Verteidigung, dass sämtliche Anträge der Privatkläger abzuweisen zumindest auf den Zivilweg zu verweisen seien bzw. sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien (Ziffern 6 und 7 der Anträge). Da gemäss dem vorinstanzlichen Urteil das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 sowie das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen wurden (vgl. Dispositivziffern 28 und 29) und durch die Privatkläger keine Berufungen erfolgten bzw. diese wieder zurückgezogen wurde (Privatkläger 1), musste darüber aber ohnehin nicht entschieden werden. Durch den (ehemaligen) amtlichen Verteidiger RA lic. iur. Y1. wurde zudem sinngemäss eine Änderung der Dispositivziffern 31 bis 34 (Kostenauflage) sowie 36 (Entschädigung) verlangt.

    Mit dem Rückzug der durch den (ehemaligen) Verteidiger RA lic. iur. Y1. gestellten Berufungsanträge durch den aktuellen amtlichen Verteidiger, RA Dr. i- ur. Y2. , entfällt die Anfechtung der oben erwähnten Dispositivziffern mit Ausnahme von Dispositivziffer 36. Diese Ziffer betrifft die Honorarfestsetzung von RA lic. iur. Y1. , welche angefochten bleibt, da sie den ehemaligen Verteidiger persönlich betrifft (vgl. diesbezüglich nachstehend Erwägung I.3.).

    Vom Rückzug der Berufung durch den Beschuldigten ist entsprechend mittels Beschluss Vormerk zu nehmen (Urk. 372). Ebenso vom Rückzug der Berufung durch den Privatkläger 1 (Urk. 341).

    Durch die Parteien nicht angefochten sind mithin die Dispositivziffern 2, erstes und zweites Lemma (Schuldsprüche mit Ausnahme der Gewaltdarstellungen), 6 (Einziehung Barschaft), 9-27 (Beschlagnahmungen, Herausgaben, Einziehungen, Vernichtungen), 28-29 (Verweisung der privatklägerischen Zivilforderungen auf den Zivilweg), 30 (Kostenfestsetzung) sowie 32-34 (Kostenregelung Beschwerdeverfahren).

    Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. März 2021 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Entschädigung des (ehemaligen) Verteidigers RA lic. iur. Y1.

Der (ehemalige) Verteidiger RA lic. iur. Y1. hat – wie bereits erwähnt – im Rahmen der Berufungserklärung vom 28. Juni 2021 auch die Höhe des mit Urteil der Vorinstanz vom 24. März 2021 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren für ihn festgesetzte Honorar (Urk. 339, Urteilsdispositivziffer 36) angefochten (Urk. 344 S. 3 und S. 14). Gegen die Höhe der Entschädigung hätte er sich jedoch mit Beschwerde zur Wehr setzen müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sind nicht Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Danach steht dem amtlichen Verteidiger und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO lediglich die Beschwerde offen (BGE 139 IV 199,

E. 5). Demgegenüber fehlt es der beschuldigten Person selbst an einem rechtlich geschützten Interesse daran, dass das Honorar ihrer Verteidigung erhöht wird, weshalb Erstere diesbezüglich im eigenen Namen nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum analogen Fall im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht: Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E.1; 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022, E.3.2, je mit weiteren Hinweisen).

Zwar hatte der (ehemalige) Verteidiger RA lic. iur. Y1. mit Eingabe vom

29. März 2021 rechtzeitig im Namen des Beschuldigten die Berufung angemeldet

(Urk. 325) und am 28. Juni 2021 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht (Urk. 344). Die eigene Beschwerde gegen die am 24. März 2021 durch die Vorinstanz mündlich eröffnete Festsetzung der Höhe seiner Entschädigung (Prot. II S. 74 ff.) wäre indessen innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz (der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich) einzureichen gewesen, welche die Beschwerde im Falle einer rechtsgültigen Berufung in der Folge an die Berufungsinstanz zur Behandlung überwiesen hätte. Da der (ehemalige) Verteidiger RA lic. iur. Y1. die Höhe seiner Entschädigung somit nicht innert dieser Frist schriftlich und begrün- det angefochten hat, lief die Frist zur Einreichung der Honorarbeschwerde unbe- nützt ab, weshalb auf die verspätete Anfechtung der Höhe seiner Entschädigung im Berufungsverfahren nicht einzutreten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im erstinstanzlichen Urteil nur auf das Rechtsmittel der Berufung, nicht aber auf die zusätzliche Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO hingewiesen wurde, kann doch von zugelassenen Rechtsanwälten entsprechende Gesetzeskenntnis erwartet werden.

  1. Beweisanträge/Ausstandsbegehren

    Mit seiner Berufungserklärung stellte der (ehemalige) amtliche Verteidiger RA

    lic. iur. Y1. die Anträge, es sei über den Beschuldigten ein aktuelles psychiatrisches Gutachten zu erstellen und der bisherige Staatsanwalt lic. iur. Thomas Keller habe in den Ausstand zu treten (Urk. 344 S. 2).

    In seiner Berufungserklärung rügte der damalige Verteidiger RA lic. iur. Y1. zudem, dass kein Logbuch bzw. Mindestinhaltsverzeichnis der Überwachungsmassnahmen vorliege (Urk. 344 S. 6). Weiter erwähnte er – ohne entsprechenden Antrag –, dass die Einvernahmen mit sämtlichen Mitbeschuldigten in Anwesenheit des Beschuldigten zu wiederholen sowie die entsprechenden Verfahren zu verei- nigen seien (Urk. 344 S. 9). Hinsichtlich der Ausführungen zum Logbuch bzw. Inhaltsverzeichnis kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 339 S. 22 ff.), ebenso mit Bezug auf die Wie- derholung diverser Einvernahmen (Urk. 339 S. 25 f.). Diese Rügen wurden zudem durch den aktuellen Verteidiger RA Dr. iur. Y2. zu Recht nicht aufrechterhalten (Urk. 372). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass durch die Vorinstanz zur Erstellung des Sachverhalts keine belastenden Aussagen der einver- nommenen Personen gegen den Beschuldigen verwendet wurden. Mit Bezug auf den durch den (ehemaligen) Verteidiger RA lic. iur. Y1. implizit gestellten Vereinigungsantrag kann zudem auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2020 verwiesen werden, womit der entsprechen- de Antrag bereits abgewiesen wurde (Urk. 199).

    Zum von der ehemaligen Verteidigung gestellten Antrag auf Erstellung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens ist darauf hinzuweisen, dass über den Beschuldigten bereits ein Gutachten erstellt wurde (Urk. HD 26/33, Ordner 22). Eine erneute Begutachtung ist daher nicht notwendig; dass in der Zwischenzeit neue Umstände eingetreten sein sollen das Gutachten irgendwelche Mängel aufweisen soll, wird auch vom (ehemaligen) Verteidiger RA lic. iur. Y1. nicht geltend gemacht. Dieser beruft sich sogar selber auf das im Recht liegende aktuelle Gutachten von Dr. med. W. (Urk. 344 S. 12). Der Antrag ist daher als unter verteidigungstaktischen Gründen, insbesondere einer Verzögerung des Verfahrens, zu würdigen. Der aktuelle Verteidiger RA Dr. iur. Y2. hat diesen Antrag sowie denjenigen auf Ausstand von Staatsanwalt lic. iur. Thomas Keller denn auch zurückgezogen (Urk. 372) und ein zweites psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten im Sinne eines privaten Gegengutachtens eingereicht (vgl. Urk. 384 f.). Weitere Erwägungen erübrigen sich damit.

  2. Verjährung

    1. Die Vorinstanz erachtete die in Anklageziffer III. (ND 4) umschriebenen Sachbeschädigungen als verjährt. Diese Handlungen würden geringfügige Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB darstellen, welche als Übertretungen qualifizierten und hinsichtlich welcher die Strafverfolgung in drei Jahren (Art. 109 StGB) verjähre. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachbeschädigungen würden mehrfache Tatbegehungen darstellen und mithin keine verjährungsrechtliche Einheit bilden. Im Hinblick auf den Beginn der Strafverfolgungsverjährung sei folglich Art. 98 lit. a StGB zur Anwen-

      dung zu bringen, gemäss welchem die Verjährung jeweils mit demjenigen Tag

      beginnt, an welchem der Täter die strafbare Handlung ausgeführt hat. Folglich seien sämtliche Sachbeschädigungen als verjährt zu erachten, da sie allesamt drei Jahre vor der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils verwirklicht worden sein sollen (Urk. 339 S. 59 ff.).

    2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte von Beginn an beabsichtigt habe, die Parkuhren um den AA. immer wieder zu verstopfen und dadurch zu beschädigen. Er habe erst aufgehört, als er einen Parkplatz in der Umgebung gefunden habe. Er habe die Parkuhren darum ausser Gefecht gesetzt, weil er von der Polizei immer Bussen erhalten habe, er sei von der Polizei schika- niert worden. Weiter seien die Sachbeschädigungen in identischer Weise sowie in zeitlicher Hinsicht kurz hintereinander – zum Teil mehrfach am Tag – und jeweils in unmittelbarer Nähe des Restaurants AA. erfolgt. Damit liege ein einheitlicher Willensakt sowie ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vor, weshalb der einheitliche Tatentschluss erstellt sei (Urk. 343 S. 3 f., Urk. 399 S. 4).

    3. Der (aktuelle) amtliche Verteidiger RA Dr. iur. Y2. erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Vorinstanz korrekterweise davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte nicht beabsichtigt habe, einen höheren Schaden zu verursachen und lediglich günstige Gelegenheiten genutzt habe, weshalb die Vorfälle auch einzeln zu betrachten seien und von mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung auszugehen sei. Diese könnten infolge Verjährung nicht mehr verfolgt werden, sondern seien, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt habe, einzustellen (Urk. 400 S. 13 f.).

    4. Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, zwischen dem 12. April und dem 29. Mai 2017 jeweils in der Umgebung des Restaurants AA. die Park- uhren mit Trinkhalmen verstopft zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass seine Taten einen einheitlichen Willensakt aufweisen, mithin der Beschuldigte einen einmaligen Entschluss gefasst hatte. Zudem ist davon auszugehen, dass er nicht abschätzen konnte, wie teuer die Reparaturkosten einer Parkuhr sein würden. Beim Stopfen von Trinkhalmen in eine Parkuhr handelt es sich in jedem Fall um eine Handlung, welche nur einen geringen Schaden verursachen kann. Ein systematisches bzw.

sukzessives Vorgehen (vgl. hierzu auch BSK StGB I-ZURBRÜGG, Art. 98 N 22) ist nicht erkennbar, sondern eher ein Nutzen von sich bietenden Gelegenheiten. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte die Parkuhren beschädigte, weil er – gemäss seiner Ansicht – von der Polizei schikaniert wurde, weil er immer wieder Parkbussen erhielt (Urk. HD 3/12 S. 6 f., Ordner 4). Denn eine solche Handlung entspringt einer momentanen Gefühlsäusserung, was sich auch darin zeigt, dass der Beschuldigte damit aufhörte, als er einen Parkplatz mieten konnte (Urk. HD 3/12 S. 6, Ordner 4). Es handelt sich zwar um kurze Abstände zwischen den Taten, indes sind diese klar voneinander abgegrenzt (vgl. hierzu auch BSK StGB IIWEISSENBERGER, Art. 172ter N 51 mit diversen Beispielen). Zudem würde auch ein

einheitlicher Willensentschluss nicht ohne weiteres eine natürliche Handlungseinheit begründen. So bilden Serien- und Mehrfachtaten nach der Rechtsprechung keine Handlungseinheit mehr. Zum Beispiel sind Schäden, die ein Täter auf einer auf mehrere Tage Wochen verteilten Spraytour verursacht, unter dem Blickwinkel von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht zusammenzuzählen. Gleich verhält es sich in Bezug auf andere, sukzessiv begangene Vermögensdelikte (vgl. BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 46 und N 49). Die Einstellung des Verfahrens bezüglich der in Anklageziffer III. (ND 4) umschriebenen Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 172ter StGB) ist somit zu bestätigen.

II. Schuldpunkt

  1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung

    1. Vorliegend handelt es sich um einen äusserst umfangreichen Straffall (Hauptdossier I und II sowie 38 Bundesordner und eine Schachtel; das vorinstanzliche Urteil umfasst 193 Seiten). Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil konsequent auf Wiederholungen zu verzichten ist, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhöhen. Mit Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ist ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist festzuhalten, dass sich die

      urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129

      I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen zu haben, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.

    2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so- dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 339 S. 63 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt und an den entsprechenden Stellen ist zutreffend ausgeführt, welche Beweismittel verwertbar sind und welche nicht. Die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten sowie die übrigen Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Urteil in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte bei den jeweiligen Anklagevorwürfen umfassend und ausführlich wiedergegeben, weshalb auch darauf vollumfänglich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen bzw. Beweismittel ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen.

    3. Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes in dubio pro reo eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Gerichts, dem eigenen Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86, E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine

      absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 1.6 am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54, E. 2b).

  2. Sachverhalt

    1. Anklageziffer II. betreffend Drohung (ND 2)

      1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der ihm in Anklageziffer II. vorgeworfenen Drohung freigesprochen. Es liege eine Aussage-gegen- Aussage-Situation vor. Zwar habe der Privatkläger A. sehr detaillierte, wi-

        derspruchsfreie und schlüssige Angaben getätigt, indes seien auch die durch den Beschuldigten deponierten Aussagen ohne Widersprüche erfolgt. Es sei festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers A. nicht schlechterdings unglaubhaft erscheinen würden und es durchaus möglich sei, dass sich die beiden Männer nicht gerade freundlich begegneten, was vom Beschuldigten grundsätzlich auch eingestanden worden sei. Es würden indes gewisse Zweifel daran bestehen, dass die in der Anklage genannte Aussage des Beschuldigten auch tatsächlich so gefallen sei, da sich selbst der Privatkläger A. bezüglich des genauen Wortlauts in der Einvernahme nicht mehr ganz sicher gezeigt habe. Unter diesen Umständen könne keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen und dieser sei in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' freizusprechen (Urk. 339 S. 107 ff.).

      2. Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Freispruch an und macht geltend, dass die Tatsache, dass sich der Privatkläger A. nicht an den genauen Wortlaut der drohenden Äusserung des Beschuldigten erinnern könne, gerade die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen unterstreiche. Dass er sich 5 ½ Monate nach dem Ereignis nicht an den exakten Wortlaut erinnern konnte, sei ohne Weiteres nachvollziehbar. Er habe sich definitiv daran erinnern können, was die Äusserung des Beschuldigten in ihm ausgelöst habe, nämlich Unbehagen und das Gefühl eines klaren Eingriffs in sein Privatleben. Er habe angefangen, sich Gedanken zu machen, was sein könnte. Er habe an Beschädigungen von Fahrzeugen bis hin zu Belästigungen von Familienangehörigen gedacht, da er ja einen seltenen Nachnamen trage. Dass der Beschuldigte diese Äusserung bestreite, sei nachvollziehbar, da er ein grosses Interesse daran habe, sich nicht selber zu belasten. Er habe im Übrigen selber bestätigt, mehrere Polizeibeamte bedroht zu haben. Der Beschul- digte sei daher der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 343 S. 4 ff.; Urk. 399 S. 5 ff.).

      3. Der (aktuelle) amtliche Verteidiger RA Dr. iur. Y2. erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen, dass der Beschuldigte nicht bestreite, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger A. zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, jedoch werde der Vorwurf bestritten, dass der Beschul- digte diesen bedroht habe. Den Erwägungen der Vorinstanz könne vollumfänglich gefolgt und der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt nicht erstellt wer- den, weshalb der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei (vgl. Urk. 400 S. 10 ff.).

      4. Gemäss der Anklageschrift soll der Beschuldigte am 2. Februar 2016, um circa 15.00 Uhr, in der Umgebung der G. -Gasse … in … Zürich, gegenüber dem ihn kontrollierenden Polizeibeamten, dem Privatkläger A. , geäussert haben, dass er, der Beschuldigte, auf der ganzen Welt Leute kenne und dass die nächsten Ferien für den Privatkläger A. unangenehm werden können. Diese Äusserung habe beim Privatkläger A. Angst und Unbehagen und den Verlust des Sicherheitsgefühls verursacht, was der Beschuldigte gewollt habe (Urk. HD 38 S. 8, Ordner 24).

      5. Vorliegend handelt sich es um einen Sachverhalt, zu dessen Erstellung le- diglich die Aussagen der beiden Beteiligten, nämlich diejenigen des Privatklägers A. sowie des Beschuldigten, zur Verfügung stehen. Im vom Privatkläger

        A. verfassten Wahrnehmungsbericht schilderte dieser, dass der Beschul- digte zu ihm Folgendes gesagt habe: I de nächschte Ferie chönnts no ungmüetlich werde, ich kenne uf de ganze Chugele Lüüt (Urk. ND 2/2 S. 2, Ordner 25). In

        der Einvernahme vom 27. Juli 2016 sagte er diesbezüglich aus, sich nicht mehr an den genauen Wortlaut der Äusserung des Beschuldigten erinnern zu können. Zudem gab der Privatkläger A. an, zur Vorbereitung der Einvernahme den Wahrnehmungsbericht nochmals gelesen zu haben (Urk. ND 2/7 S. 3 ff., Ord- ner 25).

      6. Der Beschuldigte bestreitet die Bedrohung des Privatklägers A. . Dieser habe ihn anlässlich der Personenkontrolle ganz privat unter vier Augen sprechen wollen und ihm gesagt, dass er sich für ihn, den Beschuldigten, wegen den Fotos, die er gemacht habe, Zeit nehme und er ihm auf den Geist gehen werde. Wörtlich wisse er es aber nicht mehr genau. Darauf habe er, der Beschuldigte, erwidert, dass er sich auch Zeit nehmen könne. Er denke nicht, dass er etwas über Ferien gesagt habe. Er habe dem Privatkläger A. nicht gesagt, dass es in den nächsten Ferien ungemütlich werden könnte (Urk. HD 3/1 S. 2, Ordner 4). Es sei ein Hahnenkampf zwischen zwei Männern gewesen, ein verbaler Kampf. Er gehe davon aus, dass sie sich gegenseitig unangenehme Sachen gesagt hätten (Urk. HD 3/15 S. 2 und S. 4, Ordner 4). Sie hätten sich gegenseitig gezäukelt. Bedroht habe er den Privatkläger A. sicher nicht (Urk. 310 S. 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinem Standpunkt, den Privatkläger A. nicht bedroht zu haben (Prot. II S. 32 f.).

      7. Bei dieser Ausgangslage bestehen Zweifel daran, dass der Beschuldigte den vom Privatkläger A. in seinem Wahrnehmungsbericht wiedergegebe- nen Wortlaut verwendet hat. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wahrnehmungsbericht erst am 9. Februar 2016, mithin 7 Tage nach dem Vorfall, verfasst wurde. Die Erinnerungen waren mithin nicht mehr frisch und allenfalls von eigenem späteren nachmaligem Erleben und Überdenken überschattet. Auffallend ist weiter, dass der Privatkläger A. die Personenkontrolle alleine durchführte, was nicht üblich ist und obwohl – gemäss seiner eigenen Aussage – seine beiden im Auto wartenden Kolleginnen ein ungutes Gefühl gehabt haben sollen (Urk. ND 2/7

        S. 8, Ordner 25). Auch wenn die staatsanwaltschaftliche Einvernahme über 5 Mo- nate nach dem Vorfall stattfand (worauf die Staatsanwaltschaft verweist, vgl.

        Urk. 343 S. 5 und Urk. 399 S. 6), so ist doch davon auszugehen, dass der Privatkläger A. den Wortlaut der Äusserung – auch ohne den Wahrnehmungsbericht noch einmal zu lesen und zur Einvernahme mitzunehmen – noch hätte wissen müssen. Dass die Situation speziell war und sich die beiden Männer nicht freundlich begegneten, ist unbestritten, ebenso, dass es zu einem verbalen Hah- nenkampf kam. Es kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Privatkläger A. auf die Aussage des Beschuldigten, seine Adresse vergessen zu haben, diesen gefragt hatte, ob er unter Demenz leide und er die Fotos sehen wollte, welcher dieser geschossen hatte (vgl. den Wahrnehmungsbericht in Urk. ND 2/2 S. 2, Ordner 25, und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme in Urk. ND 2/7 S. 4, Ordner 25). Dass der Beschuldigte dem Privatkläger A. körperlich zu nahe gekommen wäre, schildert auch dieser nicht. Der Beschuldigte ist zudem der Aufforderung des Privatklägers A. , sich auszuweisen, nachgekommen und hat diesem seine Identitätskarte gezeigt, woraufhin der Privatkläger A. eine Anfrage über das System machte (Urk. ND 2/2 S. 2, Ordner 25 und Urk. ND 2/7 S. 4, Ordner 25). Damit musste dem Beschuldigten klar sein, dass seine Identität nun bekannt ist und unrechtmässige Handlungen ihm angelastet werden können. Auch unter dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstand, dass der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 10. Januar 2018 einräumte, dass er im Mai 2015 und im Februar 2016 Polizisten angegangen habe, weil er gewollt habe, dass die Polizeikontrollen aufhörten (vgl. Urk. HD 3/12 S. 10 f., Ordner 4), lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Denn diese Vorgänge betrafen andere Personen. Der Beschuldigte und der Privatkläger

        A. kannten sich vorher nicht (Urk. ND 2/7 S. 3, Ordner 25). Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' vom angeklagten Sachverhalt freizusprechen.

      8. Auch unter rechtlichen Gesichtspunkten hätte ein Freispruch zu erfolgen: Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 101, E. 3; BGE 99 IV 212, E. 1a; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14).

        Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Gesten konkludentes Verhalten. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch anzusetzen sind. Dies ist der Fall, wenn die Drohung dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigt in Aussicht stellt. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen und in Schrecken Angst zu versetzen. Der angedrohte Nachteil hat eine solche Schwere aufzuweisen, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14, 19, 22, 24 u. 31).

        Die Worte I de nächschte Ferie chönnts no ungmüetlich werde, ich kenne uf de ganze Chugele Lüüt sind in objektiver Hinsicht und aus den gesamten Umstän- den der Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger A. nicht geeignet, Schrecken Angst hervorzurufen und das Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen. Die Äusserung ist weder ausreichend konkret noch derart gestaltet, dass die adressierte Person schwer in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sein könnte. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger A. unangenehm und aufgeheizt war, indes ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den verwendeten Worten um einen schweren angedrohten Nachteil gehandelt hat. Wie erwähnt sind die Anforderungen hierfür hoch anzusetzen. Der Privatkläger A. konnte die Personenkontrolle beim Beschuldigten durchführen, die Personalien waren bekannt und in objektiver Hinsicht musste nicht damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte wegen der offensichtlichen Nichtigkeit des Disputs zwischen den beiden Personen zunächst den Ferienort des Privatklägers A. ausfindig machen würde (wie dies zu geschehen hätte ist zudem völlig unklar und normalerweise unmöglich bzw. mit sehr grossem Aufwand verbunden) und danach sogar noch Personen organisieren würde, um dem Privatkläger unangenehm zu werden. Zudem hatte der Privatkläger A. nach der von ihm geschilderten Äusserung den Beschuldigen gefragt, ob er ihm drohen wolle, woraufhin der Beschuldigte sich abdrehte und davonging (Urk. ND 2/2 S. 2 f., Ordner 25). Der Beschuldigte hatte sich somit genügend unter Kontrolle, um die Örtlichkeit zu verlassen. Auch aus diesem Verhalten musste nicht mit einer Vergeltungsmassnahme gerechnet werden. Weiter ist die Aussage, dass es ungemütlich werden könnte, keine Äusserung, welche objektiv geeignet ist, Angst und Schrecken auszulösen, zumal – wie erwähnt – keine anderen Umstände wie körperliches Bedrängen ein Ausarten der Situation erfolgte. Der Beschuldigte ist somit auch aus diesen rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

          1. Anklageziffer IV. betreffend Gewaltdarstellungen (ND 5)

            1. Die Vorinstanz erstellte den unter Anklageziffer IV. dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt, wonach am 14. September 2016, um 09:57 Uhr, ein nicht identifizierbarer Mann im Auftrag des Beschuldigten aus dem Internet auf den Computer der Marke Acer Aspire XC-705 des Beschuldigten im durch diesen bewohnten Zimmer Nr. … an der G. -Gasse … in … Zürich einen 12:35 Mi- nuten dauernden Propagandafilm der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in HD-Qualität heruntergeladen habe. Dieser Film zeige, wie Menschen getötet wer- den, indem ihnen mit Messern die Kehlen aufgeschnitten werden und wie diese Menschen in qualvoller Weise verbluten. Der Beschuldigte habe hernach wissentlich und willentlich diesen Film mit dem Dateinamen isis2_dvd.mp4 auf seinem Computer in den vorgängig durch ihn erstellten Desktopordner

              Users/B'. /Desktop/Politisch verschoben, wo er den Film hernach bis zur durch die Polizei am 12. Juni 2017 erfolgten Sicherstellung des vorgenannten Computers wissentlich und willentlich auf diesem Computer am vorgenannten Ort gespeichert und dadurch für ihn jederzeit zugänglich belassen habe (Urk. 339

              S. 109 f.). Diese Sachverhaltserstellung wurde weder von der Verteidigung noch der Staatsanwaltschaft gerügt und erweist sich als korrekt. Auf die Einwendungen des Beschuldigten hinsichtlich des subjektiven Anklagesachverhalts ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

              Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte das Video nicht selbst auf seinen Computer geladen habe, sondern dass der Download durch eine andere Person erfolgt sei. Der Beschuldigte habe lediglich den bereits auf seinem Computer befindlichen Film in den Ordner Politisch verschoben. Damit liege keine Herstellungshandlung im Sinne des Gesetzes vor, da der Beschuldigte durch sein Handeln eine bereits existierende Video- Datei in einen anderen Ordner, d.h. an einen anderen Speicherort auf derselben Festplatte verschoben habe. Damit habe nach dieser Handlung weder eine zusätzliche Kopie der Datei existiert noch habe sich die Gefahr einer Weiterverbreitung im Vergleich zur Situation vor der Handlung des Beschuldigten erhöht. Auch als Lagern könne die Tathandlung nicht qualifiziert werden, da es hierfür an der erforderlichen Weiterverbreitungsabsicht fehlte. Der Beschuldigte sei daher einzig

              wegen des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis

              StGB zu verurteilen (Urk. 339 S. 110 ff.).

            2. Die Staatsanwaltschaft ficht diese mildere Qualifikation an und macht geltend, dass der Download auf den Computer des Beschuldigten zwar nicht durch diesen, indes zumindest in seinem Auftrag erfolgt sei, wodurch ihm die Tathandlung vollumfänglich anzurechnen sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte daher in rechtlicher Hinsicht einen Film hergestellt, weshalb eine Verurteilung wegen Art. 135 Abs. 1 StGB – und nicht nur wegen Art. 135 Abs. 1bis StGB – zu erfolgen habe (Urk. 343 S. 7 f.; Urk. 399 S. 7 f.).

            3. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der (aktuelle) amtliche Verteidiger RA Dr. iur. Y2. , dass der Beschuldigte zwar eingestanden habe, den Film verschoben und gespeichert, nicht aber selbst heruntergeladen kopiert zu haben. Der Beschuldigte habe somit offensichtlich nie die Absicht gehabt, den Film weiterzuverbreiten, sondern lediglich zu besitzen, weshalb nur Art. 135

              Abs. 1bis StGB greifen könne. Schliesslich finde sich für den Vorwurf einer Anstif-

              tung in den Akten und der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft keine Grundlage (Urk. 400 S. 14 f.). Der Beschuldigte seinerseits erklärte anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstmals, dass es sich bei dem heruntergeladenen Film um einen Popsong bzw. ein Musikvideo der Band ISIS hätte han- deln sollen. Er habe der anderen Person gesagt, er solle das Video – gemeint

              Musikvideo – herunterladen, weil er sich die Urheberrechte habe sparen wollen. Später habe er das Video trotzdem noch über Ricardo erworben (vgl. Prot. II

              S. 35 f.; Urk. 419).

            4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift keine Anstiftung zum Herunterladen des Filmes vorgeworfen wird, weshalb die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe der anderen Person gesagt, sie solle das Video herunterladen, nicht weiter von Be- deutung ist. Ebenso ist die Identität der Person, welche den Film aus dem Internet auf den Computer des Beschuldigten heruntergeladen hat, nicht bekannt. Eine Anrechnung der Handlungen der unbekannten Person an den Beschuldigten kommt daher unter Berücksichtigung der dünnen Beweislage in diesem Punkt nicht in Frage. Auch eine Weiterverbreitungshandlung bzw. eine diesbezügliche Absicht wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Zu beurteilen ist mithin einzig die Qualifikation der angeklagten und erstellten Tathandlung des Beschuldigten, gemäss welcher dieser den bereits heruntergeladenen Film in einen von ihm erstellten Desktopordner verschob. Die Staatsanwaltschaft hat sich richtigerweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 131 IV 16 berufen (Urk. 343

              S. 7 f.; Urk. 399 S. 8) und auch die Vorinstanz hat u.a. unter Berücksichtigung dieses Entscheides den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht gewürdigt (Urk. 339

              S. 110 ff.). Gemäss diesem Entscheid bedeutet Herstellen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB das Anfertigen der dort genannten pornographischen Werke. Hersteller ist zunächst, wer solche Produkte originär erzeugt, z.B. sexuelle Szenen filmt fotografiert. Ein Herstellen liegt darüber hinaus aber auch vor, wenn von entsprechenden Vorlagen weitere, inhaltlich identische Stücke angefertigt werden, etwa durch blosses Vervielfältigen Kopieren bzw. Duplizieren, durch Eingriffe in die Vorlage wie Vergrösserungen, andere inhaltliche Bildverarbeitungen, Kollagen usw. neue, andersartige Werke hervorgebracht werden. Herstellen umfasst insofern das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbestand umschriebenes Endprodukt hervorbringt, sei dies durch Verfassen Anfertigen, Verlegen, Drucken, Aufnehmen Aufzeichnen usw. durch Vervielfältigen, d.h. Anfertigen weiterer Stücke nach einem bereits hergestellten Stück. Ausgehend davon hat das Bundesgericht angenommen, das Fotografieren sowie Entwickeln und Vergrössern bereits vorhandener Bilder erfülle ebenso wie das blosse Vervielfältigen, d.h. das Anfertigen weiterer Stücke eines bereits vorfabrizierten Exemplars, die Tathandlung des Herstellens im Sinne des Tatbestandes. Auch das gezielte Abspeichern und Ablegen von Gewaltdarstellungen in elektronischer Form aus dem Internet fällt unter die Herstellung

              (BGE 131 IV 16, E. 1.3 ff.). Bei Computerprogrammen erfolgt die technische Reproduktion unter Zuhilfenahme zumindest einer Datenverarbeitungsanlage mittels Kopiervorgang von einem Datenträger auf ein anderes Speichermedium. Ob dies beispielsweise von einer bestehenden CD-ROM auf eine andere erfolgt über Datenleitungen von einem Internet-Server auf einen Datenträger, kann keinen Unterschied machen. Entscheidend ist beim Kopieren nämlich nicht die Art des Vorgangs, sondern der Umstand der Reproduktion und das Kopierergebnis in der Form des mit einem Datensatz beschriebenen Datenträgers (BGE 131 IV 16,

              E. 1.4).

            5. Vorliegend stellte der Beschuldigte mit seiner Handlung keine Kopie Reproduktion des Filmes im Sinne der oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung her. Die Datei befand sich bereits auf seinem Computer und er hat diese lediglich in einen neuen Speicherort verschoben, womit am alten Speicherort kein Datensatz des Filmes mehr vorhanden war. Eine Vervielfältigung des Filmes fand damit nicht statt. Wie erwähnt wird dem Beschuldigten keine Weiterverbreitungsabsicht vorgeworfen und mit dem Verschieben der Datei wurde auch keine zusätzliche Möglichkeit bzw. Gefahr einer Weiterverbreitung manifestiert, da – wie schon aufgeführt – kein Duplikat angefertigt wurde. Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz, gemäss welcher die Handlung des Beschuldigten kein Herstellen im Sinne des Gesetzes darstellt, erweist sich damit als korrekt; ein Lagern als Tathandlung fällt schon mangels der dafür erforderlichen Weiterverbreitungsabsicht ausser Betracht (BSK StGB I-HAGENSTEIN, Art. 135 N 49 f.). Dass der Inhalt des Filmes eine grausame Gewalttätigkeit darstellt, erhellt ohne Weiteres, werden doch Menschen qualvoll getötet. Daran ändert auch nichts, dass dieses Erzeugnis frei verkäuflich gewesen sein soll bzw. immer noch sein soll, wie dies die (ehemalige) Verteidigung geltend machte (Urk. 344 S. 10). Eine Gewaltdarstellung ist und bleibt eine solche, egal ob eine solche entgeltlich oder

        unentgeltlich erhältlich gemacht werden kann. Auch für einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit – was die (ehemalige) Verteidigung ebenfalls anführte (Urk. 344

        S. 10) – gibt es keinen Raum. Der Beschuldigte wusste beim Verschieben der Datei um den Inhalt des Films, räumte er vor Vorinstanz doch selber noch ein, dass es sich um einen schrecklichen bzw. ekligen Film handle (Urk. 310 S. 17). Dieser stellt auch keine Kunst dar, was der Beschuldigte – zumindest hinsichtlich der im Film sichtbaren Schrift – im Laufe der Untersuchung noch geltend machte (vgl. Urk. ND 5/10 S. 7). Ebenso wenig weist der Film einen schutzwürdigen wissenschaftlichen Wert auf. Die anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung, dass es sich beim Film eigentlich um ein Musikvideo hätte handeln sollen, erscheint schliesslich konstruiert sowie nachgeschoben und ist insgesamt als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das Vorbringen ist deshalb nicht zu hören und die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz zu bestätigen. Durch den (aktuellen) Verteidiger RA Dr. iur. Y2. wird diese denn auch nicht mehr gerügt (vgl. Urk. 400 S. 14 ff.). Der Beschuldigte ist daher

        gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen.

          1. Anklageziffer V. betreffend Diebstahl (ND 7)

            1. Dem Beschuldigten wird gemäss der Anklageschrift vorgeworfen, zusammen mit AB. einen Diebstahl begangen zu haben. Der Beschuldigte habe dafür am 22. Juni 2019, vor ca. 14:29 Uhr, im AC. an der AD. -Strasse

              … in AE. diverse Artikel (Schlosszylinder, Drückergarnituren, Kabelscheren etc.) im Gesamtwert von Fr. 1'168.85 in den durch ihn mitgeführten Einkaufswagen gelegt. Unmittelbar darauf habe der Beschuldigte den Einkaufswagen

              AB. überlassen, welcher in der Folge die Artikel mit Wissen und Willen des Beschuldigten in eine mitgeführte Tüte getan habe und ohne Bezahlung dieser Waren um 14:33 Uhr an der Kasse vorbeigegangen sei (Urk. HD 38 S. 13 f., Ord- ner 24).

            2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei. Der Beschuldigte habe die Geschehnisse jeweils identisch und grundsätzlich nachvollziehbar geschildert, während AB. die Aussagen verweigert habe. Die Aussagen des Beschuldigten würden nicht von vornherein als unglaubhaft erscheinen

              und seien grundsätzlich auch nachvollziehbar. Hingegen wäre es ausgehend vom Anklagevorwurf nicht plausibel gewesen, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen des Ladens nochmals zurückgegangen ist, da er in diesem Fall ja – nach- dem sein Komplize nicht wie erwartet aus dem Laden kam – damit hätte rechnen müssen, dass dieser entdeckt wurde und er sich mit seiner Rückkehr selbst ver- dächtigt gemacht hätte. Auch die Videoaufzeichnung der AC. -Filiale zeige keine eindeutige Sprache. So könne aus der Tatsache, dass der Beschuldigte AB. trifft und kurz mit diesem spricht, nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er AB. den Einkaufswagen in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, überlassen haben soll. Auch dass der Beschuldigte das Umpacken der Waren durch AB. in die von diesem mitgebrachte Tüte beobachtet hätte, könne nicht zweifelsfrei erstellt werden. Es würden daher nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so wie er in der Anklage umschrieben wird, abgespielt habe, weshalb in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' ein Freispruch zu ergehen habe (Urk. 339 S. 112 ff.).

            3. Die Staatsanwaltschaft fordert einen Schuldspruch wegen Diebstahls. Selbst wenn der Diebstahl nicht vorbesprochen gewesen sei, so habe der Beschuldigte spätestens im Moment, als er gesehen habe, wie AB. die Tasche in den Einkaufswagen gelegt habe, davon ausgehen müssen, dass dieser die Artikel zu stehlen beabsichtigte. Dass der Beschuldigte trotzdem die Szene verlassen habe, würde belegen, dass die beiden sich zuvor untereinander abgesprochen hätten bzw. dass der Beschuldigte spätestens ab diesem Moment die Tat gebilligt habe. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in den Laden zurückgekehrt sei, dürfte sich damit erklären lassen, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass nur AB. für den Diebstahl zur Verantwortung gezogen und er selber unbehelligt bleiben würde (Urk. 343 S. 8 ff.; Urk. 399 S. 8 ff.).

            4. Der (aktuelle) amtliche Verteidiger RA Dr. iur. Y2. hielt im Berufungsverfahren fest, dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, dass der Beschuldigte bezüglich des Sachverhalts in beiden Einvernahmen widerspruchsfrei ausgesagt habe. Ferner wäre der Beschuldigte keinesfalls zum AC. zurückgekehrt, hätte er vom Diebstahl gewusst. Auch die Videoaufnahmen würden

              der Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht weiterhelfen. Dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten als notorisch behördenprovokativ darstelle, könne den Anforderungen an den Beweis der Mittäterschaft schliesslich nicht genügen. Der Beschuldigte sei folglich in Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen freizusprechen (Urk. 400 S. 17 ff.).

            5. Zur Erstellung des Sachverhalts stehen lediglich die Aussagen des Beschuldigten sowie die Videoaufzeichnung der AC. -Filiale (Urk. ND 7/1/3, Ordner 27) zur Verfügung, AB. verweigerte die Aussage (Urk. ND 7/3, Ord- ner 27). Der Beschuldigte macht geltend, mit AB. unterwegs gewesen zu sein, er habe diesen circa 400 Meter vom AC. entfernt abgesetzt. Im

        AC. sei er erstaunt gewesen, als er AB. wieder angetroffen habe. Er, der Beschuldigte, habe dann festgestellt, dass er nicht genug Geld bei sich gehabt habe, um die sich in seinem Einkaufswagen befindlichen Sachen zu bezahlen. Er habe daher die Luftdruckpistole sowie ein USB-Ladekabel an der Kasse bezahlt und sei zu seinem Auto gegangen, um nach dem Geld zu sehen. Danach sei er in den Laden zurückgegangen. AB. habe in der Zwischenzeit im La- den gewartet und auf den Einkaufswagen aufgepasst. Er habe nicht gesehen, dass AB. etwas in eine Tüte gepackt habe (Urk. HD 3/19 S. 2 f., Ordner 4; Urk. HD 3/20 S. 2 ff., Ordner 4; Urk. 310 S. 19 f.; Prot. II S. 36 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er erstmals, dass AB. während des Aufpassens auf seinen Einkaufswagen Durchfall gehabt und zweimal zur Toilette gemusst habe, weshalb dieser den Einkaufswagen verlassen habe (Prot. II S. 38).

        Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich aus der Aufzeichnung der Überwachungsanlage des AC. s (vgl. Urk. ND 7/1/3, Ordner 27) der Sachverhalt nicht in dem Sinne erstellen lasse, dass keine unüberwindbaren Zweifel verbleiben würden. Lediglich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte mit dem Einkaufswagen durch die Gänge geht, auf AB. trifft und mit diesem kurz spricht, lässt sich nichts ableiten. Denn wenn es sich tatsächlich um eine vorgängige Absprache zum Diebstahl gehandelt hätte, so hätten die beiden nicht miteinander sprechen müssen und wenn sie sich erst in der AC. -Filiale abgesprochen hätten, so wäre das Gespräch auf jeden Fall länger verlaufen. Eine

        Überlassung des Einkaufswagens in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, lässt sich mithin nicht erstellen. Dass der Beschuldigte gesehen hatte, dass

        AB. eine Tasche in den Einkaufwagen legte (Urk. HD 3/20 S. 8, Ordner 4), reicht zur Erstellung des Sachverhalts ebenfalls nicht aus, machte er doch hierzu geltend, sich gefragt zu haben, was AB. denn da mache, er sei indes geistig bei seinem Geld gewesen, das er verloren hatte (Urk. HD 3/20 S. 8, Ordner 4). Dass er das Umpacken der Waren durch AB. in die von diesem mitgebrachte Tüte wahrgenommen hatte, stellt er in Abrede (Urk. HD 3/20 S. 8, Ordner

        4) und lässt sich – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – auch aus der Videoaufzeichnung nicht zweifelsfrei erstellen. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so ist noch einmal daran zu erinnern, dass für die Planung eines solchen Vorgehens ein längeres Gespräch notwendig gewesen wäre aber – wie bei einer vorgängigen Absprache – gar keines. Dann hätte die Übergabe der Waren ohne Zusammentreffen der beiden Personen einfach mittels Stehenlassens des Einkaufswagens erfolgen können. Zudem wäre ein Einpacken der Waren, noch bevor der Beschuldigte ausser Sichtweite war, ein sehr unlogisches Vorgehen bei einem gemeinsam geplanten Diebstahl gewesen, denn in diesem Falle wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte sicher sein wollte, dass er unbehelligt bleibt. Doch die massgebliche Tatsache, welche nicht zu unterdrückende Zweifel an dem angeklagten Sachverhalt auslöst, ist der Umstand, dass der Beschuldigte in den Laden zurückgegangen ist. Denn wenn er mit einer Ent- deckung eines gemeinsam geplanten Diebstahls hätte rechnen müssen, so wäre das absolut unlogischste Vorgehen eine Rückkehr an den Tatort gewesen. Dass der Beschuldigte nicht damit habe rechnen müssen, selber verdächtigt zu werden, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 343 S. 10; Urk. 399 S. 11), kann nicht angenommen werden, musste der Beschuldigte doch damit rechnen, dass – im Falle des gemeinsamen Vorgehens – jemand den Vorfall beobachtet haben könnte bzw. – wie dies ja der Fall war – eine Aufzeichnung existiert. Im Übrigen ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dass AB. und nicht der Beschuldigte dem Ladendetektiv bzw. Sicherheitsmitarbeitern im AC. aufgefallen ist, weil dieser dem Sicherheitsdienst der AC. -Filiale im Unterschied zum Beschuldigten bereits als Ladendieb bekannt war (Urk. ND 7/1/1 S. 4). Zumindest in der Vergangenheit ist es also durchaus schon vorgekommen, dass AB. als Alleintäter – ohne Mitwirkung des Beschuldigten – gehandelt hat. Diese Ungereimtheiten sind schwerwiegend und lassen sich auch nicht mit dem Umstand, dass der Beschuldigte zu seiner Beziehung zu AB. widersprüchliche Aussagen machte (vgl. auch die entsprechende Erwägung der Vorinstanz in Urk. 339 S. 114), ausräumen. Aufgrund der nicht überwindbaren Zweifel ist der Beschuldigte daher 'in dubio pro reo' vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

  3. Fazit

Der Beschuldigte ist somit ausserdem (die Schuldsprüche betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind rechtskräftig) der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen.

III. Strafzumessung

  1. Vorbemerkungen

    1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 339 S. 120 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH in: Do- natsch/Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 2 N 10).

    2. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion komme lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die unbedingt ausgefällten Geldstrafen hätten keinen Eindruck auf den Beschuldigten hinterlassen. Weiter seien die technischen Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, ebenso die Vorstrafe (Urk. 343 S. 14 ff.; Urk. 399 S. 15 ff.).

    3. Der Verteidiger des Beschuldigten, RA Dr. iur. Y2. , beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Strafe (Urk. 400 S. 1 und S. 19 ff.).

    4. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 aStGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49, E. 2 und BGE 136 IV 55).

      Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte

      – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente

      zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2012, E. 2 und 4.2).

    5. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist weiter auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. aStGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 aStGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313, E. 1.1; BGE 144 IV 217, E. 3; BGE 142 IV 137, E. 9.1;

      BGE 141 IV 61, E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geldgegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGE 144 IV 217, E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57,

      E. 4.3.1). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in ei- nem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die konkreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen, die gleichartig sind, Gesamtstrafen zu bilden sind. Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender

      Geldoder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4, 4.1 und 4.3).

      Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217, E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu

      begründen (Art. 50 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017,

      E. 2.2.1).

    6. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Dezember 2014, wurde der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen übler Nachre- de im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe von

      90 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft (SB130489, Urk. 395; Urk. 340; Urk. HD 31/30, Ordner 24).

      Die Vorinstanz berücksichtigte zudem das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. April 2011, mit welchem der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft wurde (SB110064). Dieses ist inzwischen im Strafregister nicht mehr ersichtlich und daher nachfolgend nicht mehr beachtlich (Urk. 395; Urk. 340).

    7. Die Delikte betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ereigneten sich damit teils vor und teils nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2014.

      Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist jedoch, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist für ungleichartige Strafen nicht vorgesehen. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen mehrere Bussen ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1).

    8. Bei den Delikten des Beschuldigten betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Gewaltdarstellungen kommt – wie nachfolgend dargelegt wird – theoretisch neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe in Frage (bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt die Strafe in jedem Fall Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr). Ausgehend von der Ausfällung von Geldstrafen hätte dies aber zur Folge, dass für die asperiert zusammengerechneten Bestrafungen eine (Gesamt-)Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen gemäss neuem Recht (Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. maximal

      360 Tagessätzen gemäss altem Recht (Art. 34 Abs. 1 aStGB) resultieren würde, was eine völlig unzureichende und in Anbetracht der Schwere der Delikte eine eindeutig zu tiefe Bestrafung wäre. Dies zeigt auch das Vorgehen der Vorinstanz, welche eine Gesamtgeldstrafe von 420 Tagessätzen als angemessen erachtete, diese indes deutlich um 60 Tagessätze reduzieren musste, da sie die Obergrenze von 360 Tagessätzen zu beachten hatte (Urk. 339 S. 139). Wie nachfolgend dargelegt wird, kommt für die vorliegend zu beurteilenden Delikte betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Gewaltdarstellungen aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten, der Art der Delikte sowie aus spezialpräventiven Gründen nur die Ausfällung einer (Gesamt)Freiheitsstrafe in Frage. Es kann mithin schon an dieser Stelle festgehalten wer- den, dass mangels Grundvoraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafe zur im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich festgesetzten Geldstrafe im Sinne der retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aStGB auszufällen ist.

  2. Zur Strafzumessung im Einzelnen

    1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

      1. Als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu Recht die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gewertet, welche der Beschuldigte banden- und gewerbsmässig beging. Die Vorinstanz wertete das

        objektive sowie subjektive Tatverschulden als noch leicht bis nicht mehr leicht und ging in der Folge von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 36 Monaten aus (Urk. 339 S. 130 ff.).

      2. Bei Betäubungsmitteldelikten ist bei der Strafzumessung konkret die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Allerdings darf der Drogenmenge – und damit verbunden auch der Gefährlichkeit – bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen (BGE 107 IV 60, E. 2; BGE 122 IV 299). Relevant sind auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007, E. 5) und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters sind (HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriterium ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). Von Bedeutung sind schliesslich allfällige Vorstrafen und das Verhalten des Delinquenten nach der Tat und im Strafverfahren, wie beispielsweise kooperatives Verhalten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Einsicht (BGE 118 IV 349; HANSJAKOB, a.a.O., S. 244).

      3. Mit dem Rückzug der Berufung durch die (aktuelle) Verteidigung ist der Beschuldigte rechtskräftig der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c BetmG schuldig gesprochen. Diesem Schuldspruch liegt die durch die Vorinstanz erstellte gekaufte Drogenmenge von 434 Kilogramm Marihuana und 25 Kilogramm Haschisch sowie die davon verkaufte Drogenmenge von 351 Kilogramm Marihuana und 17.5 Kilogramm Haschisch zu Grunde. Der damit erzielte Umsatz beträgt Fr. 3'268'000.– und der erzielte Gewinn Fr. 760'800.– (vgl. u.a. Urk. 339 S. 66 ff. und S. 130 f.). Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass trotz der Mehrzahl der getätigten Geschäfte angesichts des zeitlichen und sachlichen Konnexes zwischen den einzelnen Vorgängen von einem Wiederholungszusammenhang und damit von einem einheitlichen Willensentschluss des Beschuldigten auszugehen sei. Es liege daher keine mehrfache Tatbegehung vor (Urk 339 S. 107).

      4. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass die gekaufte Drogenmenge bei 434 Kilogramm Marihuana und 25 Kilogramm Haschisch, die verkaufte Drogenmenge bei 351 Kilogramm Marihuana und 17.5 Kilogramm Haschisch und der erzielte Umsatz bei Fr. 3'268'000.– sowie der erzielte Gewinn bei Fr. 760'800.– liegt (vgl. u.a. Urk. 339 S. 130 f.). Beim Handel von Cannabisprodukten ist das Sucht- und Gefährdungspotential von Cannabis im Vergleich zu harten Drogen zwar geringer (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, Art. 47 StGB N 11), indes darf – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – das Sucht- und Gefährdungspotenzial von Cannabis nicht verharmlost werden (vgl. Urk. 339 S. 131). So hat das Bundesgericht festgehalten, dass Cannabis in gesundheitlicher Hinsicht nicht unbedenklich ist (BGE 120 IV 256 E. 2.b/c). Im Folgenden ist auf die einzelnen Aspekte sämtlicher Tatkomponenten abzustellen und diese sind zu gewichten. Vorab kann festgehalten werden, dass es sich beim vorliegenden Strafverfahren um einen sehr umfangreichen Fall mit Cannabisprodukten handelt (vgl. auch die Strafmassempfehlungen bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, welche von einem Umsatz von Fr. 100'000.– bis zu einem Umsatz von Fr. 10 Mio. reichen; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 52; Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006, E. 3.3.2). Zur Höhe der erstellten Drogenmengen sowie des Umsatzes kommen vorliegend die Faktoren der unzähligen Handlungen (auch wenn dem Beschuldigten ein einheitlicher Tatentschluss und damit keine mehrfache Tatbegehung vorgeworfen wird) sowie der lange Tatzeitraum hinzu, welcher sich über rund 4 ½ Jahre erstreckt (Urk. 339 S. 130 f.). Diese lange Dauer ist klar als verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 15 mit weiteren Hinweisen). Zu- dem hat der Beschuldigte auch innert kurzer Zeit grosse Mengen Cannabis umgesetzt, indem er dieses beschaffte und mit seinen Mittätern und einem hohen Organisationsgrad den Weiterverkauf organisierte. Zu berücksichtigen sind mithin auch die Banden- und Gewerbsmässigkeit. Diese Faktoren wirken sich bei der

        objektiven Tatschwere massiv erhöhend aus, zumal hier mehrere Qualifikationsmerkmale zusammentreffen (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 15). Weiter wiegen Weitergabehandlungen von Drogen deutlich schwerer als deren Erwerb und Besitz, da diese zu einer unmittelbaren Gefahr der Weiterverbreitung der Drogen führen (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, a.a.O., Art. 47 StGB N 15 mit weiteren Hinweisen). Indem der Beschul- digte das Cannabis beschaffte und weiterverkaufte, schuf er damit die Gefahr von dessen Verbreitung, was er auch wusste und wollte.

        Weiter ist der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern äusserst professionell und gezielt gewerbsmässig vorgegangen. Die Organisation des Gemeinschaftsraums im AA. erforderte einen logistischen Aufwand mit klaren Absprachen und war damit mit einer grossen kriminellen Energie verbunden. Die gesamte Tätigkeit wies zudem einen komplexen Organisationsgrad auf. Die Aufgaben der einzelnen Beteiligten waren klar verteilt und die Vorgehensweisen professionell – selbst eine Video-Überwachung fehlte nicht – festgelegt. Dem Beschuldigten ist bei seinem Handeln auch ein ausschliesslich finanzielles Interesse zuzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.3; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 17). Die durch den Beschuldigten und seine Mittäter generierten Umsätze und Gewinne sind als hoch zu bezeich- nen im Vergleich, was bisher im Drogenhandel erzielt wurde (vgl. die zitierten Urteile bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 51). Erwähnenswert ist der Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2015 (Urteil Nr. 6B_611/2015), welches bei einem Betrieb von drei Hanfplantagen und einer Pro- duktion und Veräusserung von 118 kg Marihuana sowie einem Verkauf von 12 kg Marihuana an eine Person und Übergabe von 1136 Hanfstecklingen an diese Person eine ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als nicht unhaltbar hart beurteilte.

      5. Das gesamte berufsmässige Handeln des Beschuldigten war dem Drogenhandel gewidmet: Er betrieb einen unternehmensförmigen Betäubungsmittelhandel im grossen Stil, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006, E. II. 3.3.2 f.). Erstellt ist

        ausserdem ein Umsatz aus diesen Drogengeschäften von Fr. 3.268 Mio. Bei ei- nem Umsatz von Fr. 3.85 Mio. sieht die Strafmasstabelle von FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER eine Strafe von 36 Monaten, mithin 3 Jahren, vor (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 52).

      6. Verschuldenserhöhend ist weiter die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation zu werten (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 15 m.w.H.). Die Vorinstanz hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die Vertriebsorganisation wesentlich und weitgehend kontrollierte und koordinierte (Urk. 339 S. 105 f.). Bei der Einschätzung der Hierarchiestufe des Beschuldigten ist aufgrund sämtlicher Umstände diese als im oberen Bereich zu werten, verfügte der Beschuldigte doch über völlige Selbständigkeit, übernahm die Führungsaufgaben und war im AA. weisungsbefugt. Zudem hatte er vollständige Kenntnis der Strukturen sowie der Organisation. Schon eine in der Mitte sich befindliche Hierarchiestufe führt zu einem Strafmass von ca. 5 bis

        8 Jahren (zum Ganzen vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 32).

      7. Ausgehend von den obigen Erwägungen erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte (hypothetische) Einsatzstrafe in Höhe von 3 Jahren Freiheitsstrafe als zu milde und ist unter Beachtung des hohen Umsatzes, der langen Zeitdauer, der hierarchischen Stellung, der ausgeklügelten Organisation sowie der Unverfrorenheit, welche der Beschuldigte mit seinem Handeln offenbarte, zu erhöhen. Dass der Beschuldigte Verkäufer von harten Drogen konsequent aus dem AA. weggewiesen habe, was die Vorinstanz zu seinen Gunsten wertete, beruht ausschliesslich auf dessen eigenen Aussagen und ist mithin einer Verifizierung nicht zugänglich (vgl. Urk. HD 3/14 S. 6 f., Ordner 4). Zudem könnte hierfür der Beweggrund gewesen sein, sich die Konkurrenz vom Leibe zu halten und auch die Polizei nicht auf den AA. aufmerksam zu machen. Die (nicht einschlägige) Vorstrafe des Beschuldigten wirkt sich leicht straferhöhend aus. Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen und die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 3 ½ Jahre festzusetzen.

      8. Bei der subjektiven Tatschwere ist das rein finanzielle Interesse des Beschuldigten sowie dessen direktvorsätzliches Handeln zu berücksichtigen. Eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität liegt nicht vor, ebenso wenig war der Beschuldigte im Tatzeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. das Gutachten in Urk. HD 26/33, S. 44 f. und S. 49, Ordner 22). Dass das psychiatrische Gutachten eine antisoziale Persönlichkeitsstörung diagnostizierte (Urk. HD 26/33 S. 49, Ordner 22), ändert daran – entgegen den Ausführungen des (ehemaligen) Verteidigers RA lic. iur. Y1. (Urk. 344 S. 12) – nichts. Denn diese beeinträchtigt die Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit nicht. Dass der Beschuldigte uneinsichtig ist, Freude und Triumpf bei der Übertretung von Gesetzesbestimmungen empfindet und sich den Behör- den lustvoll widersetzt (vgl. die Ausführungen des (ehemaligen) Verteidigers

RA lic. iur. Y1. in Urk. 344 S. 12), betrifft das innere Erleben und nicht die Handlungs- und Steuerungsfähigkeit. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit, war der Beschuldigte doch fähig, eine relativ komplexe Organisation zu betreiben und damit Gewinn zu erwirtschaften. Ebenso konnte er den Einvernahmen intellektuell folgen. Eine verminderte Schuldfähigkeit wird durch den aktuellen Verteidiger RA Dr. iur Y2. denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Auf die gutachterliche Feststellung ist daher abzustellen. Dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten wurde erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt, er liess mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem ab. Die subjektive Schwere der Tat führt somit zu keiner Relativierung des objektiven Verschuldens. Von der Ausfällung einer Verbindungsgeldstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann abgesehen werden (so auch die Vorinstanz in Urk. 339 S. 133).

    1. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

      1. Die Vorinstanz setzte die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausgehend von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten im Bereich von 9 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe fest (Urk. 339 S. 133 ff.). Die Staatsanwaltschaft

        sieht in ihrer Berufungserklärung für sämtliche Delikte die ausschliessliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen (Urk. 343 S. 14 ff.; Urk. 399 S. 15 ff.).

      2. Der Beschuldigte hat an nicht bestimmbaren Daten vor dem 1. Januar 1999 Waffen, nämlich eine Schalldämpferpistole der Marke Welrod, Kaliber 7.65mm, BROWNING, eine Schusswaffe, getarnt als Gehstock, Kaliber SG 410, einen Schalldämpfer sowie eine Maschinenpistole der Marke Steyr MP 40, Kaliber 9mm, PARA, Nr. 4173 erhältlich gemacht. Ohne über die notwendige Ausnahmebewilligung gemäss Art. 42 Abs. 5 und 6 WG zu verfügen, hatte er in der Zeit vom

        12. Dezember 2008 bis zur am 12. Juni 2017 durch die Polizei erfolgten Sicherstellung diese Waffen in seinem Besitz gehabt und aufbewahrt (Urk. 339

        S. 115 ff.). Der Beschuldigte ist daher durch die Vorinstanz wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG verurteilt worden (Urk. 339 S. 115 ff.). Diese Verurteilung ist mit dem Rückzug der diesbezüglichen Berufung durch die (aktuelle) Verteidigung des Beschuldigten rechtskräftig.

      3. Bei der Strafzumessung ist zunächst festzuhalten, dass angesichts der sehr nahen persönlichen und sachlichen Verknüpfung dieser Handlungen, nämlich der Besitz von mehreren Waffen durch den Beschuldigten, das Vorgehen der Vorinstanz, hier eine einheitliche (hypothetische) Einsatzstrafe auszufällen

        (Urk. 339 S. 133 f.), als sachgerecht zu werten ist. Eine Auftrennung und Beurteilung jedes einzelnen Vorgangs würde sich nicht sinnvoll vornehmen lassen und ist auch mangels Anhaltspunkte zur Feststellung der jeweiligen Tatschwere nicht möglich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013,

        E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4; Urteil des Obergericht des Kantons Zürich vom 13. September 2016, SB160175, E. 3.1.).

      4. Betreffend die objektive Tatschwere der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz fällt die Gefährlichkeit der Waffen auf: So sind eine Schall- dämpferpistole sowie ein Schalldämpfer zum lautlosen Töten geeignet, die als Gehstock getarnte Schusswaffe zum unerkannten Mit-sich-Führen einer Waffe und eine Maschinenpistole als Serienfeuerwaffe zum Töten vieler Menschen. Ein Besitzen von solchen Waffen ohne entsprechende Ausnahmebewilligung stellt eine erhebliche abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit dar. Auch wenn der Beschuldigte keine Verwendungsabsicht hatte, so wäre dennoch nicht auszuschliessen, dass diese Waffen in unberechtigte Hände hätten gelangen können. Es han- delt sich zudem um mehrere Waffen bzw. Zubehör, bezüglich welchen die Beantragung von Ausnahmebewilligungen unterlassen wurde. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens – Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Geldstrafe – als noch leicht einstufte und eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 9 Monaten bzw. eine Geldstrafe von

        270 Tagessätzen als angemessen erachtete (Urk. 339 S. 134 f.), so ist dies nicht zu beanstanden.

      5. Der Beschuldigte besass diese Waffen wissentlich und willentlich ohne über eine Ausnahmegenehmigung zu verfügen und wusste insbesondere auch, dass diese andernfalls von den Strafverfolgungsbehörden eingezogen worden wären. So äusserte er anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, dass damals Daniel Kloiber als Staatsanwalt einen Grossteil der Waffen eingezogen habe, es sich bei diesen Waffen um den Rest der Waffen handle, welche er nicht erwischt habe (Urk. 310 S. 18; Urk. 311 S. 4). Strafmildernde Umstände im Sinne von Art. 48 aStGB liegen nicht vor. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig und daher nur minim straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist somit die objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Komponenten leicht zu erhöhen und ist zu- dem bei der Wahl der Strafart zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt hier zudem, dass der Beschuldigte keinerlei Einsicht in das Unrecht seines Waffenbesitzes zeigte und die frühere Einziehung ihn nicht von weiterem Delinquieren abgehalten hat. Spätestens durch die Einziehungen des grösseren Anteils der Waffen durch die Staatsanwaltschaft musste dem Beschuldigten also klar geworden sein, dass auch der Rest einer Bewilligungspflicht unterstand und deren Besitz ohne Bewilligung damit widerrechtlich war. Aus diesen Erwägungen sowie ausgehend von der Persönlichkeit des Beschuldigten kommt aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht, nur eine solche kann als zweckmässige Sanktion bezeichnet werden (vgl. BGE 134 IV 84, E. 4.1). Als (hypothetische) Einsatzstrafe ist daher eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen zu erachten. Die mehrfache Widerhandlung gegen

das Waffengesetz hat weder einen sachlichen, zeitlichen noch einen persönlichen Zusammenhang zu der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es hat daher unter dem Titel der Asperation nur eine geringe Strafreduktion zu erfolgen. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um 8 Monate.

    1. Gewaltdarstellungen

      1. Die Vorinstanz erachtete für den Tatbestand der Gewaltdarstellungen eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw.

        210 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigen, welches sie innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens – Freiheitsstrafe bis zu

        1 Jahr Geldstrafe – als eher schwer qualifizierte, als angemessen (Urk. 339

        S. 136). Die Staatsanwaltschaft sieht in ihrer Berufungserklärung für sämtliche Delikte die ausschliessliche Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen (Urk. 343 S. 14 ff.; Urk. 399 S. 15 ff.).

      2. Bei der objektiven Tatschwere fallen die Brutalität und Grausamkeit des Filmes schwer ins Gewicht. Es werden Menschen die Kehle aufgeschnitten und gezeigt, wie diese in der Folge elendiglich verbluten. Es sind eigentliche Abschlachtungen. Die Einschätzung der objektiven Tatschwere als eher schwer durch die Vorinstanz (Urk. 339 S. 136) erweist sich daher ohne Weiteres als korrekt.

        Der Beschuldigte zeigte keinerlei Einsicht in die Abscheulichkeit des Filmes, sagte er doch hierzu u.a. aus, dass für ihn der Film bzw. die Schrift Kunst sei (Urk. HD 3/15 S. 7) sowie dass die Menschen in Würde gestorben seien, da sie für ihren Glauben gestorben seien (Urk. ND 5/10 S. 6 f.; Urk. 310 S. 17). Weiter verglich er diese Abschlachtungen von Menschen mehrfach mit dem Schächten von Tieren bzw. den Vorgängen in einem Schlachthof (Urk. ND 5/9 S. 1 ff.; Urk. 310 S. 17). Nach seiner Meinung zu dem Video befragt führte der Beschuldigte sodann einmal aus, dass es grusig sei. Es sei halt die Kultur von denen und man könne nichts machen (Urk. ND 5/9 S. 4). Zudem äusserte er, dass die Sache nichts zum Nachmachen sei, der Film sei einfach nur eklig (Urk. 310 S. 17). Durch den Beschuldigten fand somit keinerlei wirkliche Auseinandersetzung mit der absoluten Grausamkeit des Filmes statt und keine Reflexion mit der eigenen Handlung. Es kann diesbezüglich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. W. vom

        14. Mai 2018 verwiesen werden, welche seine Kommentare zum Propagandafilm als schwerwiegend bezeichnet. Der Beschuldigte zeige eine hochgradige Empathieunfähigkeit, Bagatellisierungs- und Verharmlosungstendenz sowie Verschiebung von Bedeutung auf Nebengeleise (Urk. HD 26/33 S. 38 f., Ordner 22). Eine Verschuldensrelativierung aufgrund der subjektiven Komponente hat daher nicht zu erfolgen.

        Die durch den Beschuldigten erwirkte Vorstrafe ist wie bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht einschlägig und daher nur minim straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund der unglaublichen Abscheulichkeit der Gewaltdarstellung und der durch den Beschuldigten geäusserten Ansichten dazu sowie dessen fehlender Empathie und Bagatellisierung kommt aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Nur eine solche kann in einem solchen Fall als zweckmässige Sanktion bezeichnet werden (vgl. BGE 134 IV 84, E. 4.1.). Die Ausfällung einer Geldstrafe wäre nur schon angesichts der unglaublichen Grausamkeit des Filmes keinesfalls als angemessene Strafe zu betrachten.

      3. Daher ist – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe Geldstrafe – die hypothetische Einsatzstrafe ausgehend vom eher schweren Verschulden – trotz nur eines Filmes – auf 7 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Gewaltdarstellungen weisen keinen sachlichen, zeitlichen persönlichen Zusammenhang zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf. Ebenso wenig besteht ein solcher Kontext zu den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; einzig das Thema Gewalt kann diesen beiden Delikten zugeordnet werden. Es hat daher unter dem Titel der Asperation lediglich eine geringe Strafreduktion zu erfolgen. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate.

    2. Täterkomponente

      1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte mit Jahrgang 1964 wuchs mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in Zürich auf, zuvor lebte er bis zu seinem 4. Lebensjahr bei sei- ner Grossmutter. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Früher konsumierte er Betäubungsmittel (Kokain und Cannabis), später – so auch im Tatzeitraum – konsumierte er noch gelegentlich Kokain. Nach Abschluss der Primar- und Realschule machte er eine Lehre als Maschinenmechaniker bei der AF. AG. Nachfolgend war er zwar zeitweise angestellt, verlor diese Anstellungen in- des wieder aufgrund von Problemen mit den Vorgesetzten bzw. – gemäss eige- nen Angaben – aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung.

        Der Beschuldigte ist als vermögend zu bezeichnen, auch wenn er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte, lediglich über Einnahmen von circa Fr. 4'000.– pro Monat zu verfügen (Urk. 310 S. 26). Die Akten zeigen ein anderes Bild: Betreffend die Liegenschaft an der G. -Gasse … erfolgten Netto-Zuflüsse von ca. Fr. 14'000.– pro Monat (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 339 S. 140 betreffend Vermögenszuwachs, auf welche zu verweisen ist sowie die Ertragswertberechnung in Urk. HD 17/3/4 S. 14, Ordner 12). Weiter zeigen die Kontobelege, dass die Mieterträge aus der Vermietung der Wohnungen rund Fr. 8'000.– pro Monat betrugen, darin sind die Mietbzw. Pachteinnahmen betreffend das Restaurant nicht enthalten (vgl. Urk. HD 20/2/25, Urk. 2022504 ff., Ordner 14). Der Beschuldigte bzw. die ihm zuzurechnenden Unternehmen verfügen zudem über mehrere Liegenschaften mit einem Netto- Gesamtwert von über Fr. 4 Mio. (vgl. u.a. Urk. HD 17/3/4 f. und HD 17/2/11/15, Ordner 12). Schulden hat der Beschuldigte gemäss seinen Angaben gegenüber der AHV, welche er auf circa Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.– schätzte, weiter erwähnte er die Darlehensschuld in Höhe von Fr. 400'000.– gegenüber AG. , welche in der Zwischenzeit zurückbezahlt wurde (Urk. HD 3/19 S. 17; Urk. HD 3/18/5).

        Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

      2. Der Beschuldigte erwirkte die folgende Vorstrafe: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Dezember 2014, wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB; Verurteilung zu ei- ner unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (SB130489, Urk. 340 und Urk. 395). Diese Vorstrafe wurde in den obigen Erwägungen bei den einzel- nen Strafzumessungen zwecks einfacherer Nachvollziehbarkeit schon erwähnt und berücksichtigt.

      3. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Der Beschuldigte hat sein die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffendes vollumfängliches Geständnis mit Eingabe vom 18. November 2019 wi- derrufen (vgl. Urk. 72 S. 2). Die Zugeständnisse zu Beginn des Berufungsverfahrens beschränkten sich gemäss der Berufungserklärung des (ehemaligen) Vertei- digers RA lic. iur. Y1. auf die sichergestellten Mengen (vgl. Urk. 344 S. 5). Erst mit dem Verteidigerwechsel erfolgte der Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 372 S. 2). Das Gesagte gilt ebenfalls für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und betreffend die Gewaltdarstellungen. Auch hier war der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig, sondern brachte jeweils diverse Vorbehalte und Einwendungen vor. In der Berufungserklärung durch den (ehemaligen) Verteidiger RA lic. iur. Y1. wird diesbezüglich ein vollumfänglicher Freispruch beantragt (Urk. 344 S. 10 ff.). Mit dem Verteidigerwechsel erfolgte dann der Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 372 S. 2). Der Beschuldigte zeigte im gesamten Verfahren keine wirkliche Einsicht und Reue. Bei einer wohlwollenden Beurteilung der durch den Beschul- digten gemachten Zugeständnisse sowie des Berufungsrückzugs können diese als ein leicht bis deutlich strafminderndes Teil-Geständnis gewertet werden, was zu einer Strafreduktion von 8 Monaten führt.

    1. Verletzung Beschleunigungsgebot

      1. Der (ehemalige) Verteidiger RA lic. iur. Y1. machte in seiner Berufungserklärung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Eine Verschiebung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe infolge einer Akteneinsicht erfolgen müssen und die weiteren Verschiebungen der Hauptverhandlung infolge Erkrankung des Beschuldigten. Es sei dem Beschuldigten daher eine Strafminderung zu gewähren (Urk. 344 S. 11; vgl. auch schon Urk. 314 S. 25).

      2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um

        die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von 4 Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung eine Frist von 10 11 ½ Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158, E. 8; BGE 130 I 269, E. 3.1; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer bejahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von 7 Jahren mehr (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5, 6S.400/2006 vom 17. März 2007,

        E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund 3 Jahren (BGE 124 I 139, E. 2) und eine solche von über 6 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten.

      3. Vorliegend handelt es sich um ein umfangreiches Strafverfahren mit diversen beteiligten Personen. Mit Blick auf die erwähnten bundesgerichtlichen Präju- dize ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen der Dauer des gesamten Verfahrens von der polizeilichen Ermittlung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung klarerweise zu verneinen. Die Verschiebungen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten jeweils auf Ersuchen des Beschuldigten bzw. dessen (damaliger) amtlicher Verteidigung. Diese Verschiebungsgesuche wurden durch die Vorinstanz jedes Mal zeitnah behandelt und es wurde jeweils erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Gründe für die Verschiebungen lagen jeweils auf Seiten des Beschuldigten. Weiter hat die damalige Verteidigung auch Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt lic. iur. Thomas Keller und gegen Bezirksrichter Dr. Christoph Lehner gestellt, welche in der Folge durch das Obergericht des Kantons Zürich zu behandeln waren und auf welche nicht eingetreten wurde bzw. welche abgewiesen wurden (Urk. 245 und Urk. 248). Erst nach Androhung der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens (Urk. 218) konnte in der Folge die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wobei die (damalige) amtliche Verteidigung noch ein Erläuterungsbegehren betreffend die Androhung des Abwesenheitsverfahrens (Urk. 228) sowie ein Gesuch um Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft stellte (Urk. 247). Diese diversen Eingaben an die Vorinstanz sind unter dem Titel des Versuchs der Verfahrensverzögerung zu würdigen. Vor Berufungsinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz geltend zu machen, ist daher alleine mit verteidigungstaktischen Überlegungen zu erklären. Zu Recht wird durch den aktuellen amtlichen Verteidiger RA Dr. iur. Y2. dieser Einwand nicht vorgebracht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgekommenen zeitlichen Verzögerungen nicht auf eine

Untätigkeit der Behörden zurückzuführen waren. Eine Strafminderung unter diesem Titel fällt mithin nicht in Betracht.

Die (aktuelle) amtliche Verteidigung des Beschuldigten wies in ihrem Plädoyer zudem darauf hin, dass die Strafe des Beschuldigten im Vergleich zu derjenigen von R. an der oberen Grenze anzusiedeln sei (Urk. 400 S. 21). Dieser Einwand ist unbeachtlich. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_527/2021 vom 21. Juli 2022, E. 1.5.6, kommt bei einer angemessenen Strafe eine Reduktion des Strafmasses mit der Begründung, die Strafe gegen einen Mittäter sei mil- der ausgefallen, nicht in Betracht. Ohnehin ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden eines Täters (vgl. Art. 47 aStGB) im Rahmen des gerichtlichen Ermessens festzusetzen. Bei Betäubungsmitteldelikten wirken zwar regelmässig mehrere Personen zusammen, allerdings liegen häufig ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor.

  1. Fazit

    1. Der Beschuldigte ist somit für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Gewaltdarstellungen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten zu bestrafen.

    2. Der Beschuldigte wurde am 12. Juni 2017 um 05.00 Uhr festgenommen (Urk. HD 29/2, Ordner 24), am 4. September 2018 um 19.40 Uhr wieder aus der Haft entlassen (Urk. HD 29/86 f.), am 22. Juni 2019 um 15.30 Uhr erneut verhaftet (Urk. HD 29/88) und am 23. Juni 2019 um 15.30 Uhr wieder entlassen

(Urk. HD 29/93). An die Freiheitsstrafe sind ihm somit 451 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 aStGB). Eine Anrechnung der Untersuchungshaft aus dem neu gegen den Beschuldigten eröffneten Strafverfahren betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hat dabei nicht zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017, E. 1.4 mit einlässlicher Begründung).

  1. Vollzug

    1. Bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt der bedingte Vollzug nicht in Frage (Art. 42 und 43 aStGB).

    2. Der Vollständigkeit halber ist zudem auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. W. vom 14. Mai 2018 zu verweisen, gemäss welchem die Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschuldigten betreffend alle inkriminierten Delikte aus forensisch-psychiatrischer Sicht als hoch bis sehr hoch eingeschätzt wurde und folglich die Legalprognose des Beschuldigten als negativ bis sehr negativ bezeichnet bzw. als durchwegs negativ betrachtet wurde (Urk. HD 26/33 S. 38 f.,

    S. 45 ff. und S. 49, Ordner 22). Daher hat auch die Vorinstanz in Anbetracht der legalprognostisch überaus belasteten Umstände weder einen teilbedingten Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe noch einen vollumfänglichen Vollzug der durch sie ausgefällten Geldstrafe in Betracht gezogen (Urk. 339 S. 145 ff.).

  2. Höhe der Ersatzforderung

  1. Einleitung

    1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich befindlichen Bargeldbetrag in Höhe von Fr. 127'009.55 eingezogen. Weiter hat die Vorinstanz in Anwendung von

      Art. 71 Abs. 1 StGB den Beschuldigten verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 633'000.– zu bezahlen (Urk. 339 S. 150 ff.).

    2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Festsetzung einer höheren Ersatzforderung. Es sei vom Bruttoprinzip auszugehen und eine Ersatzforderung von Fr. 3 Mio. festzusetzen. Beim eingezogenen Betrag von

      Fr. 127'009.55 handle es sich nicht – wie von der Vorinstanz festgehalten – um Erlös aus dem Handel mit Marihuana und Haschisch, sondern er sei (teilweise) zur Bezahlung der sichergestellten ca. 72 Kilogramm Marihuana bestimmt gewesen, weshalb es sich um Tatlohn und nicht Erlös handle. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Ersatzforderung um den im Sinne von Art. 70

      Abs. 1 StGB eingezogenen Betrag von Fr. 127'009.55 sei daher nicht korrekt. Dieser Betrag sei bei der Berechnung der Ersatzforderung nicht zu berücksichtigen (Urk. 343 S. 16 f.; Urk. 399 S. 17 ff.).

    3. Der (aktuelle) amtliche Verteidiger RA Dr. iur. Y2. führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es sich beim sichergestellten Betrag von Fr. 127'009.55 um Erlös aus dem Handel mit Betäubungsmitteln und nicht um Tatlohn handle, weshalb der sichergestellte Betrag von der zu leistenden Ersatzforderung subtrahiert werden könne. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene pauschale Festsetzung der Ersatzforderung auf rund Fr. 3 Mio. sei überhöht und entbehre jeder Grundlage, weshalb ihrem Antrag nicht zu folgen sei (Urk. 400 S. 24 ff.).

  2. Rechtliches

    Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen betreffend Festlegung einer Ersatzforderung zutreffend aufgeführt und sich mit der entsprechenden Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt. Auf diese vollständigen und korrekten Ausführungen (Urk. 339 S. 150 ff.) kann vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden.

    Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1, E. 4.2.1).

  3. Ersatzforderung

    1. (Rechtskräftig) eingezogene Vermögenswerte

      Anlässlich der Hausdurchsuchung an der G. -Gasse … in … Zürich wurde im mittleren Fach des Tresors ein Betrag von Fr. 127'009.55 sichergestellt (vgl. Urk. HD 15/2/7 S. 5, Ordner 11). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie weiterer Umstände (wie insbesondere der Stückelung) zum Schluss, dass es sich dabei um Erlös aus dem Handel mit Marihuana und Haschisch handelt und verfügte die Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB (Urk. 339 S. 155 f.). Die Staatsanwaltschaft sieht diesen Betrag indes als für die (teilweise) Bezahlung der sichergestellten ca. 72 Kilogramm Marihuana bestimmt, weshalb es sich um Tatlohn und nicht Erlös handle. Sie führte hierzu weiter aus, dass dies für die Einziehung dieses Betrages gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB keine Rolle spiele (Urk. 343 S. 16; Urk. 399 S. 17 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen, da Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten sowohl dann vorsieht, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind, als auch wenn sie dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen zu belohnen. Die Einziehung dieses Betrags ist denn auch von den Parteien nicht angefochten worden (vgl. u.a. Urk. 343 S. 1 ff.; Urk. 344 S. 13).

    2. Umfang der durch den Beschuldigten deliktisch erlangten Vermögenswerte

      Gemäss den zutreffenden und nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 339 S. 106) ist erstellt, dass der Beschuldigte aus der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einen Gewinn bzw. einen unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 760'800.– erzielt hat.

      Die Staatsanwaltschaft moniert indes, dass die Vorinstanz zu Unrecht das gemässigte Bruttoprinzip angewendet und die Anschaffungskosten der durch den Beschuldigten verkauften Drogen in Abzug gebracht habe, mithin bei der Berech- nung der Ersatzforderung vom Gewinn und nicht vom Umsatz ausgegangen sei, was der Anwendung des Nettoprinzips gleichkomme, und wendet ihrerseits zur

      Berechnung der Ersatzforderung das Bruttoprinzip an (vgl. Urk. 343 S. 17 f.; Urk. 399 S. 18).

      Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass bei der Berechnung der Ersatzforderung am Ausgangspunkt das Bruttoprinzip steht. Jedoch kann die strikte Anwendung des Bruttoprinzips in Fällen unverhältnismässig sein, in welchen eine länger andauernde deliktische Tätigkeit zur Beurteilung steht. Würde in diesen Fällen strikt das Bruttoprinzip angewendet werden, drohte die ausgleichende Massnahme zur Strafe zu mutieren (vgl. BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 35 m.w.H.). Vorliegend ist das von der Vorinstanz zur Berechnung der Ersatzforderung angewendete abgeschwächte Bruttoprinzip, mithin Umsatz abzüglich Anschaffungskosten, vertretbar, da der Ersatzforderung die langjährige deliktische Tätigkeit des Beschuldigten mit vielen Einzelgeschäften zugrunde liegt. Ferner waren an der Delinquenz des Beschuldigten mehrere weitere Personen beteiligt, bei welchen ebenfalls Ersatzforderungen möglich und auch schon gestellt worden sind (vgl. Urk. 387). Das von der Staatsanwaltschaft vertretene reine Bruttoprinzip, zu dessen Begründung sie im Übrigen bezeichnenderweise das Beispiel ei- nes Alleintäters und eines Einzeldelikts aufführt (Urk. 399 S. 18 f.), würde unter diesen Umständen zu einem unverhältnismässigen Ergebnis führen. Für die Berechnung der Ersatzforderung ist deshalb mit der Vorinstanz von einem abschöpfbaren Vermögensverteil des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 760'800.– auszugehen.

    3. Festsetzung der Ersatzforderung

Für eine Festsetzung einer Ersatzforderung höher als im Umfang der deliktisch erlangten Vermögenswerte besteht – wie erwogen – kein Anlass, weshalb der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft nicht zu hören ist. Die durch die Vorinstanz zur Festsetzung der Ersatzforderung gemachten Erwägungen sind daher nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat diese Rechtsfolge zu tragen und zwar ungeachtet davon, ob die Höhe der Ersatzforderung den Beschuldigten einer Gefahr einer erneuten Straffälligkeit aussetzen könnte, was der (ehemalige) Verteidiger RA lic. iur. Y1. in seiner Berufungserklärung geltend machte (Urk. 344 S. 13). Die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung entspricht

ausgehend vom abgeschwächten Bruttoprinizip auch dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet die durch die Vorinstanz vorgenommene Re- duktion der deliktisch erlangten Vermögenswerte um den im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogenen Betrag von Fr. 127'009.55. Da es sich um Tatlohn handle, mit welchem die sichergestellten ca. 72 Kilogramm Marihuana hätten bezahlt werden sollen, sei dieser Betrag nicht bei der Berechnung der Ersatzforderung zu berücksichtigen (Urk. 343 S. 16 f.; Urk. 399 S. 17 f.). Dieser Ausführung kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Betrag – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – zum (teilweisen) Kauf des sichergestellten Marihuanas bestimmt gewesen sein sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Fr. 127'009.55 gleichzeitig um Taterlös aus den früher abgewickelten Drogenverkäufen handelt, insbesondere aufgrund der konkreten Stückelung (Stückelung in insgesamt 1'700 einzelne Banknote, vgl. Urk. HD/15/2/7 S. 5, Ordner 11) und des Fundortes des Geldes. Auf eine Ersatzforderung ist nur zu erkennen, wenn die der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Vorliegend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass Fr. 127'009.55 als Taterlös noch vorhanden sind, weshalb dieser Betrag einzuziehen und von der Ersatzforderung in Abzug zu bringen ist. Mit der Vorinstanz ist daher der Betrag von Fr. 127'009.55 von den Fr. 760'800.– abzuziehen und deren festgesetzte Ersatzforderung in Höhe von (abgerundet) Fr. 633'000.– zu bestätigen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Erstinstanzliches Verfahren

    Die Staatsanwaltschaft ficht die Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse an. Sie führt hierzu aus, dass der Beschuldigte als Multimillionär zu qualifizieren sei, dessen Vermögensverhältnisse es ihm ohne Weiteres ermöglichen würden, neben den Verfahrenskosten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen. Es sei davon auszugehen, dass aus dem Erlös

    aus der Verwertung der Vermögenswerte ein Überschuss verbleiben werde. Daher sei der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO neben der Tragung der Verfahrenskosten auch direkt zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten (Urk. 343 S. 19;

    Urk. 399 S. 20).

    Die Vorinstanz sah angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten die Voraussetzungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, als zurzeit nicht erfüllt. Dieser verfüge zwar über weiteres Vermögen, welches vorliegend freigegeben werden konnte bereits durch die Untersuchungsbehörden freigegeben wurde (Liegenschaften in M. und in I. ; Stockwerkeinheiten in K. ). Dieses Vermögen erweise sich bei näherer Betrachtung jedoch als illiquid (Urk. 339 S. 177).

    Der (aktuelle) amtliche Verteidiger RA Dr. iur. Y2. brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass der Beschuldigte kein Geld habe, namentlich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser das Darlehen an

    AG. habe zurückzahlen müssen. Das Restaurant an der G. -Gasse … in … Zürich befinde sich zudem in einem desolaten Zustand. Ferner sei die Verwertung der vorgenannten Liegenschaft unverhältnismässig, weshalb auch kein Verwertungsüberschuss zu erwarten sei. Die übliche Kostenauferlegung mit Rückforderungsvorbehalt reiche ohne Weiteres aus. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien entsprechend unter Vorbehalt von

    Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 400 S. 27 f. in Verbin- dung mit Prot. II S. 20).

    Der Einschätzung durch die Vorinstanz kann – wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht – nicht gefolgt werden. So geht die Vorinstanz nämlich selber davon aus, dass der Beschuldigte allein auf seinem die Liegenschaft an der G. -Gasse … betreffenden Konto Netto-Zuflüsse von rund Fr. 14'000.– pro Monat zu generieren vermochte und die Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnungen jedenfalls rund Fr. 8'000.– pro Monat betrugen, wobei die Mietbzw. Pachteinnahmen betreffend das Restaurant darin aber noch nicht enthalten sind. Zudem kommt sie zum Schluss, dass auch nach Deckung der Verfahrenskosten

    und der Ersatzforderung dem Beschuldigten jedenfalls ein Vermögen von über Fr. 3 Mio. verbleiben werde (Urk. 339 S. 140 f.). Zudem hat die Vorinstanz mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb sämtliche si-

    chergestellten Vermögenswerte, welche auf die P. AG, die C. AG und die E. AG lauten, allesamt uneingeschränkt dem Beschuldigten persönlich zuzurechnen sind (Urk. 339 S. 156 ff.). Bei dieser finanziellen Lage kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, dass er am 8. November 2021 das Darlehen von Fr. 400'000.– samt Zinsen an AG. zurückbezahlt habe (vgl. Urk. 400 S. 26 in Verbindung mit Prot. II S. 19; Urk. 401).

    Wurde die amtliche Verteidigung angeordnet, weil die beschuldigte Person im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl sie finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, und erlauben ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Rückerstattung der Kosten der notwendigen Verteidigung, kann die Rückerstattung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO bereits im Endentscheid (und damit ausserhalb des Mechanismus von Art. 135 Abs. 4 StPO) verfügt und deren Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.5.1; vgl. auch BSK StPO I-RUCKSTUHL, Art. 135 N 23).

    Vorliegend wurde die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO angeordnet (vgl. Urk. HD 28/8), mithin weil der Beschuldigte bei Vorliegen einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, und nicht weil er finanziell nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich – wie dargelegt – als günstig. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass mit den vorinstanzlichen Dispositivziffern 9 bis 27 ein Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte und Konten des Beschuldigten freigegeben wurden (mit heutigem Beschluss rechtskräftig). Mit anderen Worten erlauben die finanziellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine sofortige Rückerstattung der Kosten der notwendigen Verteidigung, weshalb eine solche gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO direkt zu verfügen und die Verrechnung der Kosten der notwendigen Verteidigung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten anzuordnen ist (vgl. nachstehend Erw. VI.2.). Aufgrund der anzuordnenden Verrechnung kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Mittel illiquid seien, wurde doch genügend Bargeld beschlagnahmt, welches zum Zwecke der Deckung der Verfahrenskosten inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet werden kann. Dem Beschul- digten sind folglich die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung in Höhe von

    Fr. 116'369.75 (Fr. 60'815.25 plus Fr. 55'554.50), mit Ausnahme des bereits im Verfahren GG200025 abgeurteilten Anteils der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.–, aufzuerlegen.

  2. Zweitinstanzliches Verfahren

    1. Kosten

      Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

      § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG und § 16 GebV OG sowie in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG) auf Fr. 20'000.– festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsrückzug durch die (aktuelle) amtliche Verteidigung erst am 25. Oktober 2021 erfolgte (Urk. 372), mithin die Bearbeitung des Straffalles insbesondere mit Bezug auf den Hauptanklagevorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits weit fortgeschritten war.

    2. Kostenauflage

      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des gerichtlichen Ermessens abgeändert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 3.3).

      Der (ehemalige) Verteidiger RA lic. iur. Y1. hatte mit seiner Berufungserklärung mit Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einen teilweisen Freispruch, nämlich im über die Menge von 230 Kilogramm Marihuana und 7.5 Kilogramm Haschisch hinausgehenden Umfang, sowie einen vollumfänglichen Freispruch hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Gewaltdarstellungen verlangt. Weiter wurde eine Reduktion der Strafe auf 20 Monate sowie eine Re- duktion der Ersatzforderung und damit verbunden sinngemäss ein Absehen von der Aufrechterhaltung der entsprechenden Beschlagnahmungen gefordert

      (Urk. 344). Der (aktuelle) Verteidiger RA Dr. iur. Y2. zog mit Eingabe vom

      25. Oktober 2021 die erhobene Berufung zurück und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 372). Damit unterliegt der Beschuldigte mit sei- nen Anträgen vollumfänglich, gilt dies doch für die ihre Berufungsanträge zurückziehende Partei (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen auf einen Schuldspruch mit Bezug auf die Vorwürfe der Drohung, der Sachbeschädigung, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB und des Diebstahls sowie teilweise hinsichtlich der von ihr verlangten höheren Strafe (Freiheitsstrafe von 6 Jahren) und einer höheren Ersatzforderung. Mit ihrem Antrag auf Ersatz der Kosten für die amtliche Verteidigung durch den Beschuldigten obsiegt sie.

      In Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, aufgrund seiner günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (vgl. vorstehend Erw. VI.1.), zu 3/4 aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von 1/4 sind die Kosten zufolge des Unterliegens der Staatsanwaltschaft hingegen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

      Schliesslich fällt die Berücksichtigung des Rückzugs der Berufung durch den Privatkläger 1 aufgrund des geringen Aufwands bei der Beurteilung der Kostenfolgen nicht ins Gewicht.

    3. Kosten amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren

      1. Der (ehemalige) amtliche Verteidiger RA lic. iur. Y1. hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 370) keine Honorarnote eingereicht. Für das Verfassen der Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung ist er nach pflichtgemässer gerichtlicher Einschätzung mit gesamthaft Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Weiterer Aufwand ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.

      2. Der aktuelle amtliche Verteidiger RA Dr. iur. Y2. ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss seiner Honorarnote unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung mit gesamthaft Fr. 33'800.– (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 418 abzüglich 6 Stunden wegen der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei anzumerken ist, dass dieser mit Präsidialverfügung vom 30. März 2022 bereits mit einer Akontozahlung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 381).

Mit der Vorinstanz sind schliesslich die beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich befindlichen Bargeldbeträge in Höhe von Fr. 529'632.70 zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. Ersatzforderung heranzuziehen. Es kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 339 S. 160 ff.). Präzisierend ist einzig festzuhalten, dass die Heranziehung der beschlagnahmten Barschaften sowohl zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten als auch sämtlicher Kosten der amtlichen Verteidigung zu gelten hat. Folglich sind die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 und vom 11. Dezember 2017 beschlag- nahmten – und nicht deliktisch erlangten – Barschaften in der Höhe von

Fr. 529'632.70 im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. sämtlicher Kosten für die amtliche Verteidigung) heranzuziehen. Im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist die Beschlagnahmung des Bargelds jedoch bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung.

VII. Mitteilung an das Strassenverkehrsamt und an die für Binnenschifffahrt zuständige Behörde

  1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es habe durch das Gericht in Anwen- dung von Art. 123 Abs. 3 VZV (Verkehrszulassungsverordnung) sowie in analoger Anwendung von Art. 77b BSV (Binnenschifffahrtsverordnung) eine Mitteilung an das Strassenverkehrsamt und an das für Binnenschifffahrt zuständige Amt zu erfolgen, da aufgrund der diagnostizierten psychischen Krankheiten des Beschul- digten ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung auf der Strasse und auf dem Wasser bestehen würden. Der Beschuldigte leide gemäss dem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 14. Mai 2018 an einer deutlichen antisozialen Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch/paranoiden und narzisstischen Zügen sowie einer Psychopathie im hohen mittleren Level. Die Bestimmungen der VZV und BSV würden von den Behörden lediglich die Benachrichtigung verlangen, falls sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, welche zum Entzug des Ausweises führen könnten. Die Prüfung, ob ein Entzug stattzufinden habe, falle dann in die Zuständigkeit der für den Strassenverkehr bzw. die Binnenschifffahrt zuständigen Behörden (Urk. 343 S. 3 und S. 19 f.; Urk. 399 S. 20 f.).

  2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar gemäss dem Gutachten an einer antisozialen Persönlichkeitsstörung mit querulatorischen und narzisstischen Zügen leide und bei diesem zudem eine Psychopathie bestehe. Die Erwägungen des Gutachtens würden dabei aber nicht darauf schliessen lassen, dass die Fahrfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt sein könnte. Folglich

    sei auf eine Mitteilung an das Strassenverkehrsamt und an das für die Binnenschifffahrt zuständige Amt zu verzichten (Urk. 339 S. 171).

  3. Der (aktuelle) amtliche Verteidiger RA Dr. iur. Y2. monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte gemäss PCL-R und der Gutachterin keine Psychopathie aufweise. Es liege somit keine Krankheit vor, welche die verlangten Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschuldigten erwecken würde. Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass die Erwägungen des Gutachtens ohnehin nicht darauf schliessen liessen, dass die Fahrfähigkeit des Beschul- digten beeinträchtigt sein könnte, weshalb auf eine Meldung an das Strassenverkehrsamt und das für die Binnenschifffahrt zuständige Amt zu verzichten sei

    (Urk. 400 S. 28).

  4. Gemäss Art. 123 Abs. 3 VZV benachrichtigt die Strafbehörde die für den Strassenverkehr zuständige Behörde desjenigen Kantons, in welchem der Täter wohnt, wenn sie Kenntnis von Tatsachen – wie beispielsweise von schwerer Erkrankungen Suchtproblematiken – erhält, welche zur Verweigerung zum Entzug des Ausweises führen können. Gemäss Art. 77b BSV erfolgt eine Benachrichtigung an die für den Binnenschiffsverkehr zuständige Behörde, welche den Führerausweis ausgestellt hat, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die zur Verweigerung zum Entzug des Ausweises führen können. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. W. vom 14. Mai 2018 (Urk. HD 26/33, Ordner 22) ist festgehalten, dass der Beschuldigte an einer deutlichen antisozialen Persönlichkeitsstörung mit querulatorischen/paranoiden und narzisstischen Zügen leidet. Zudem konnte beim Beschuldigten eine Psychopathie nach dem Hare'schen Konstrukt festgestellt werden (S. 49). Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sind solche Tatsachen – hier insbesondere die Psychopathie – durchaus geeignet, die Fahrfähigkeit einer Person in Frage zu stellen. Bei einer solchen Erkrankung sind im Sinne der Verkehrssicherheit zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer sicher Abklärungen wünschenswert. Es wird den zuständigen Behörden obliegen, eine entsprechende Einschätzung vorzunehmen und allenfalls die Fahrfähigkeit des Beschuldigten näher abklären zu lassen. Anzumerken ist, dass mit einer Mitteilung höchstens eine Abklärung in Gang gesetzt werden

kann, bei einer Unterlassung indes tatsächlich – hier ist der Staatsanwaltschaft zu folgen – eine Gefährdung der Verkehrssicherheit entstehen könnte. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit hat daher die Mitteilung zu erfolgen.

Es wird beschlossen:

  1. Vom Rückzug der Berufung durch den Privatkläger 1 und den Beschuldigten wird Vormerk genommen.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

    9. Abteilung, vom 24. März 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 2, erstes und zweites Lemma (Schuldsprüche mit Ausnahme der Gewaltdarstellungen), 6 (Einziehung Barschaft), 9-27 (Beschlagnahmungen, Herausgaben, Einziehungen, Vernichtungen), 28-29 (Verweisung der privatklägerischen Zivilforderungen auf den Zivilweg), 30 (Kostenfestsetzung) sowie 32-34 (Kostenregelung Beschwerdeverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Auf die Anfechtung der Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung für den ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt lic. iur. Y1. ) wird nicht eingetreten.

  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  5. Rechtsmittel:

Gegen Disp.-Ziff. 3 dieses Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Das Verfahren bezüglich der in Anklageziffer III. (ND 4) umschriebenen Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 172 ter StGB) wird eingestellt.

  2. Der Beschuldigte B. ist ausserdem schuldig der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (ND 5).

  3. Von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 2) und des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 7) wird der Beschuldigte freigesprochen.

  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 451 Tage durch Haft erstanden sind.

  5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 633'000.– zu bezahlen.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Ju- ni 2017 und vom 11. Dezember 2017 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von Fr. 529'632.70 werden im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. sämtlicher Kosten für die amtliche Verteidigung) verwendet. Im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahmung des Bargelds aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bis in ei- nem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung.

  8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden mit Ausnahme des bereits im Verfahren GG200025 abgeurteilten Anteils der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.– dem Beschuldigten auferlegt.

  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 1'000.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y1. ;

    amtliche Verteidigung RA Dr. iur. Y2.

    Fr. 33'800.–

    (einschliesslich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 7'000.–).

  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die aktuelle amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

    • die ehemalige amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y1. betr. Disp.- Ziff. 3 des vorliegenden Beschlusses und Disp.-Ziff. 9 des vorliegenden Urteils;

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;

    • den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1;

    • die Vertreterin der Privatklägerin 2 (AH. … [Adresse]);

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die aktuelle amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

    • die ehemalige amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y1. betr. Disp.- Ziff. 3 des vorliegenden Beschlusses und Disp.-Ziff. 9 des vorliegenden Urteils;

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;

    • den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1;

    • die Vertreterin der Privatklägerin 2 (AH. … [Adresse]) (falls verlangt);

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz;

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten;

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separaten Schreiben gemäss

      § 54a PolG;

    • das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]), betr. Disp.-Ziff. 6 des vorliegenden Urteils bzw. Disp.-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils;

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gemäss Art. 6 TEVG betr. Disp.-Ziff. 6 des vorliegenden Urteils bzw. Disp.-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils;

    • das Obergericht des Kantons Zürichs, Zentrales Inkasso gemäss Art. 6 TEVG betr. Disp.-Ziff. 6 des vorliegenden Urteils bzw. Disp.-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils;

    • die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 7 des vorliegenden Urteils bzw. Disp.-Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils;

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Abteilung Administrativmassnahmen und Schifffahrt, Hinterbergstr. 41, 6312 Steinhausen.

  12. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 4. November 2022

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Castrovilli

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Brülisauer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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