Zusammenfassung des Urteils SB210309: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Fall ging es um die Abänderung von Eheschutzmassnahmen bezüglich Unterhaltszahlungen. Der Gesuchsteller reichte mehrere Anträge ein, die schliesslich vom Kantonsgerichtspräsidenten entschieden wurden. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller einen Teil als Gerichtskostenersatz zahlen musste. Letztendlich zog der Gesuchsteller seine Berufung zurück, was zur Abschreibung des Verfahrens führte. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Gesuchsteller auferlegt, und er musste der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zahlen. Die Gesuchsgegnerin erhielt im Falle der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung eine Entschädigung aus der Kantonsgerichtskasse.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210309 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 24.05.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Konkurs; Darlehen; Anklage; Konto; Berufung; Über; Sinne; Urteil; Verfahren; Recht; Punkt; Freiheit; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Ordner; Asservat-Nr; Vorinstanz; Schwester; Verfahrens; Verteidigung; Darlehens; Geschäft; Urteils; Privatkläger; Gesellschaft |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 137 StGB ;Art. 163 StGB ;Art. 165 StGB ;Art. 166 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 305 StGB ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 725 OR ;Art. 810 OR ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 93 SVG ; |
Referenz BGE: | 126 IV 164; 126 IV 209; 131 IV 11; 134 IV 82; 134 IV 97; 137 IV 167; 138 IV 120; 141 IV 61; 144 IV 217; 144 IV 54; |
Kommentar: | Schweizer, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 2 StGB, 2018 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210309-O/U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Urteil vom 24. Mai 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
bis 25. Juni 2021 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. , ab 25. Juni 2021 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2. ,
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. September 2019 (Urk. 43) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 125 S. 56 ff.)
Das Verfahren wird in folgenden Punkten eingestellt:
Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Anklage lit. C; Dossier-Nr. HD)
Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Anklage lit. C; Dossier-Nr.
HD)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG (Anklage lit. E; Dossier-Nr. ND 1; nur 1. Anbau/Ernte, Jahresende 2013)
mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklage lit. F; nur Jahr 2013)
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG (Anklage lit. F, Dossier-Nr. ND 5)
Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 StGB (Anklage lit. A; Dossier-Nr. HD)
mehrfache Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklage lit. A und C; Dossier-Nr. HD)
mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage lit. B; Dossier-Nr. HD)
falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB (Anklage lit.
G; Dossier-Nr. ND 5)
unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141 bis StGB (Anklage lit. D; Dossier-Nr. ND 3),
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Anklage lit. E; Dossier-Nr. ND 1; 2. Anbau 2014)
mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklage lit. F; Dossier-Nr. ND 2, 4 und 5; Zeitraum von
15. Januar 2014 bis 5. Mai 2017)
Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 184 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. September 2019 beschlagnahmten und beim Bezirksgericht Bülach lagernden Gegenstände:
Konkursprotokoll A. vom 28.10.2011,
1 Ordner A. (Protokoll/Inventar),
1 Ordner A. (Forderungen/Koll),
- 1 Ordner Buchhaltung / GJ 01.10.2007-30.09.2008,
- 1 Ordner Buchhaltung / GJ 01.10.2008-30.09.2009,
1 Ordner B1. GmbH / Kasse / 4. Quartal 2009 (Belege),
1 Ordner B1. GmbH / Kasse / 1. Quartal 2010 (Belege),
1 Ordner B1. GmbH / Kasse / 2. Quartal 2010 (Belege),
1 Ordner B1. GmbH / Kasse / 3. Quartal 2010 (Belege),
1 Ordner B1. GmbH / Kasse / 4. Quartal 2010 (Belege),
1 Ordner B1. GmbH / Kasse / 1. Quartal 2011 (Belege),
1 Ordner B1. GmbH / Kasse / 2. Quartal 2011 (Belege),
1 Ordner B1. GmbH / Kasse / 3. Quartal 2011 (Belege),
1 Ordner B1. GmbH / Kasse / 4. Quartal 2011 (Belege),
1 Ordner B1. GmbH / Bank / Oktober 2009-Septemer 2011
1 rotes Sichtmäppchen B1. GmbH / Jahresabschluss per 30.09.2010,
1 oranges Sichtmäppchen B1. GmbH / Jahresabschluss per 30.09.2010,
1 oranges Sichtmäppchen B1. GmbH / Jahresabschluss per 30.09.2011,
1 rotes Aktenmäppchen B1. GmbH / Bilanz 01.10.2011-31.12.2011,
1 rotes Aktenmäppchen B1. GmbH / Löhne 2009,
1 rotes Aktenmäppchen B1. GmbH / Löhne 2010,
1 weisses Sichtmäppchen mit UBS-Bankunterlagen / Gutschrifts- und Belastungsanzeigen,
1 weisses Sichtmäppchen mit B1. GmbH / Lohn Statistik Jahreslöhne Personal 2011,
1 Ordner Kasse B1. ,
1 Ordner Personal B1._ (Krank+Unfall) 2009,
1 Ordner C. Handbuch,
1 Ordner Personal B1._ / Mitarbeiter D. ,
1 Ordner B1. Löhne 2009,
1 Ordner GJ B1. 01.10.2008-30.09.2009 (Buchhaltungsunterlagen),
1 Ordner GJ B1. 01.10.2007-30.09.2008 (Buchhaltungsunterlagen),
1 Ordner B1. Löhne 2008 Rest.,
1 Ordner B1. Löhne 2008,
1 Ordner A. Jan-März Bankunterlagen E. ,
1 Ordner Kasse Jan-März (B1. Rechnungen),
1 Sichtmäppchen F. Jahresabschluss 31.12.2012,
werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
Wird innert 30 Tagen kein entsprechendes Begehren gestellt, wird Verzicht ange- nommen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, beschlagnahmten und bei der G. Zürich, … [Adresse], lagernden Sachen (ERIS Nr. …):
135 Pflanzentöpfe mit ca. 5 Einlagen (Glaswolle),
div. Holzlatten,
1 Wassereimer ca. 30 L,
19 Lampen 600W inkl. Vorschaltgerät,
3 Wasserpumpen 1050 W,
7 Tischventilatoren,
1 Temperaturfühler,
div. Stromverteiler,
1 Trocknungsgerät,
4 Deckenventilatoren,
div. Wassereimer,
1 Sicherungskasten,
3 Zeitschaltuhren,
div. Wasserschläuche,
div. Kabelschienen,
div. Bewässerungssysteme,
2 Wassereimer 310 L,
1 Neonlampe,
werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 26. September 2019 beschlagnahmten und beim Bezirksgericht Bülach lagernden Ausweisschriften:
Führerausweis (Papier) lautend auf A. , ausgestellt am 29.12.1997,
Führerausweis (Papier) lautend auf A. , ausgestellt am 29.12.1997 (Duplikat),
Führerausweis (Kreditkartenformat) lautend auf A. , ausgestellt am 09.12.2004,
Führerausweis (Papier) lautend auf A. , ausgestellt am 05.08.1999, werden zu Handen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich eingezogen.
Die folgenden beim FOR unter der Referenz-Nr. … aufbewahrten Spuren, Aufnahmen, Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten:
Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A007'363'715),
Verpackungsbehälter (Asservat-Nr. A007'363'726),
DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A007'363'806),
Handschuhe (Asservat-Nr. A007'363'839),
Besteck (Asservat-Nr. A007'363'873),
DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A007'364'456),
DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A007'364'525),
Waage (Asservat-Nr. A007'364'569),
DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A007'364'592),
DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A007'364'605),
DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A007'364'616),
DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A007'364'627),
Handschuhe (Asservat-Nr. A007'364'638),
Thermometer/Hygrometer (Asservat-Nr. A007'364'649),
DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A007'364'661),
DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A007'364'683),
Haushaltbehälter (Asservat-Nr. A007'364'694),
Haushaltbehälter (Asservat-Nr. A007'364'707),
Klebstoff (Asservat-Nr. A007'364'718),
Klebstoff (Asservat-Nr. A007'364'729),
DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A007'364'730),
DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A007'364'741),
Haushaltbehälter (Asservat-Nr. A007'364'752),
Klebstoff (Asservat-Nr. A007'364'763),
- Zigaretten (A007'364'774),
getrocknetes Pflanzenmaterial (Asservat-Nr. A007'363'566),
getrocknetes Pflanzenmaterial (Asservat-Nr. A007'363'577),
getrocknetes Pflanzenmaterial (Asservat-Nr. A007'363'588),
getrocknetes Pflanzenmaterial (Asservat-Nr. A007'363'599),
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Juli 2016 bzw. die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. September 2016 verfügte Kontosperre des Kontos 1 bei der H. AG (IBAN 2), lautend auf I._ GmbH, Kontostand Fr. 13'665.50 per
2. September 2019, wird aufgehoben.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Juli 2016 bzw. die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. September 2016 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der H. AG:
Konto 3 (IBAN 4), lautend auf I. GmbH, Kontostand Fr. 7'677.49 per 02.09.2019,
wird vollumfänglich zur Rückgabe an die Privatklägerschaft 19 verwendet. Die Privatklägerschaft 19 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils berechtigt, das Guthaben auf dem in dieser Dispositivziffer genannten Konto zu ihren Gunsten zu überweisen. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 19 Schadensersatz von Fr. 16'700.– nebst Zinsen zu 5 % seit 15. Juli 2016 zu bezahlen.
Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 3, sowie 5 bis 18 werden auf den Zivilweg verwiesen.
Auf die Zivilklage der Privatklägerschaft 4 wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 10'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 6'745.50 Auslagen Gutachten
Fr. 7'807.75 Auslagen
Fr. 1'310.47 amtl. Verteidigungskosten RA X3._ (bereits
ausbezahlt)
Fr. 21'824.95 amtl. Verteidigungskosten RA X4._ (bereits ausbezahlt) Fr. 39'556.– amtl. Verteidigungskosten RA X1._ (inkl. MwSt.; davon
Fr. 16'000.– bereits ausbezahlt)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 6 f.)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 126 S. 3 und Urk. 149, sinngemäss)
Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
31. März 2021 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger Vermögensverwendung aufzuheben und der Beschwerdeführer diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitstrafe von höchstens 12 Monaten in Verbindung mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Dispositiv-Ziffer 10 (Kontosperre und Verwendung zugunsten der Privatklägerin 19) sei aufzuheben.
Die Dispositiv-Ziffer 11 sei aufzuheben und die Zivilforderung abzuweisen; eventualiter sei sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und sei der Verteidigung des Berufungsführer für das oberinstanzliche Verfahren aus derselben eine angemessene Entschädigung zzgl. Mehrwertsteuer auszurichten.
Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft: (Urk. 133, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Die Privatklägerschaft: Keine Anträge
Erwägungen:
Verfahrensgang
Das Verfahren wurde durch eine Verdachtsmeldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB des Bundesamtes für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei, vom
4. Dezember 2013 eingeleitet. Das Bundesamt hatte vom Finanzintermediär J. AG einen Hinweis erhalten, wonach A. dem Casino durch häufige Besuche aufgefallen sei. Bei der Bonitätsprüfung habe das Casino festgestellt,
dass diverse Betreibungen gegen A.
hängig seien, ein Konkursverfahren
am 28. Oktober 2011 geschlossen worden sei und mehrere Verlustscheine auf ihn ausgestellt seien. Anlässlich einer Besprechung mit A. über die Herkunft des im Casino eingesetzten Geldes, habe dieser erklärt, über ein Konto bei der K. Bank in L. zu verfügen und via Online-Banking ein Guthaben von rund Fr. 6.5 Millionen belegt. Das Bundesamt für Polizei hielt fest, dass A. möglicherweise durch Verheimlichung bedeutender Vermögenswerte seine Gläubiger geschädigt habe (Urk. 1, Urk. 3/1 S. 4 f.).
Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass es sich
beim fraglichen Guthaben um ein Firmenkonto einer M.
AG handle, auf
welchem Aktien der N. AG N'. mit einem (unzutreffenden) Wert von Fr. 6.7 Millionen eingebucht waren und A. an diesen Akten mit einem tatsächlichen Wert von etwa Fr. 10'000.– lediglich zu einem Prozent wirtschaftlich
beteiligt gewesen war. A.
wurde am 4. August 2014 verhaftet und am 7.
August 2014 konnte bei ihm ein klein zusammengefalteter Notizzettel (Kassiber = Urk. 2/2) gefunden werden, welchen er offensichtlich versucht habe, nach draussen schmuggeln zu lassen. In der Folge fanden diverse Hausdurchsuchungen statt, die zur Sicherstellung verschiedener Dokumente führten. Weiter wurden Editionen bei Banken und J. AG vorgenommen, Betreibungs- und Konkurssowie Steuerunterlagen eingeholt (vgl. Urk. 30-37 = Ordner 6-15) und die komplexen geschäftlichen und finanziellen Verhältnisse und Transaktionen durchleuchtet. Der Beschuldigte wurde mehrfach einvernommen, ebenso seine damalige Freundin (und Mutter des gemeinsamen Sohnes) O. sowie weitere Auskunftspersonen (vgl. Urk. 9 S. 9-36 = Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 22. Juli 2015, sowie die Ordner 3 -5 = Urk. 28/1-11 und Urk. 29/1-9). Die Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft genannt) wurde am 23. September 2019 durchgeführt (Urk. 28/11). Am 30. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung, falscher Anschuldigung, Begünstigung, Geldwäscherei eventualiter mehrfachen unrechtmässigen teilweise versuchten Verwendung von Vermögenswerten, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Urk. 43).
Zum weiteren Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass eine erste Vorladung infolge der Corona Pandemie am 3. April 2020 abgenommen wurde (Urk. 60). Rechtsanwalt lic. iur. X2. konstituierte sich mit Eingabe vom 10. September 2020 als erbetener Verteidiger des Beschul- digten und ersuchte um Wechsel der amtlichen Verteidigung, was mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 abgewiesen wurde (Urk. 64-73). Wiedererwägungsgesuche vom 5. sowie vom 10. November 2020 wurden mit Schreiben vom 6. und vom
11. November 2020 abgewiesen (Urk. 76-80). Die dagegen erhobene Beschwer- de wurde mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urk. 88D). Kurz vor Beginn der neu auf den 16. Februar 2021 angesetzten Hauptverhandlung – zu welcher in Absprache einzig der amtliche und nicht auch der der erbetene Verteidiger des Beschul- digten erschien (Urk. 95; Prot. I S. 10) – teilte der Beschuldigte mit, dass er wegen Corona-Symptomen in Quarantäne müsse (Urk. 96 und Urk. 97). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wurde die Hauptverhandlung neu auf den 31. März 2021 angesetzt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass vom Beschuldigten trotz Aufforderung keine objektiven Belege für einen
Covid-Test und/oder eine Quarantäne eingereicht worden seien, weshalb die Säumnis des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2021 als unentschuldigt gelte und im Falle eines abermaligen unentschuldigten Nichterscheinens des Beschuldigten in dessen Abwesenheit verhandelt werde. Nachdem dem Beschuldigten von der Verfahrensleitung eine Frist angesetzt wor- den war, um behauptete geschäftlichen Termine im Hinblick auf die neu angesetzte Hauptverhandlung zu belegen, hielt die Verfahrensleitung am angesetzten Verhandlungstermin vom 31. März 2021 fest (Urk. 98-107). Zu dieser erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sowie die Staatsanwältin (Prot. S. 17).
Mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. März 2021 wurde der Beschuldigte des betrügerischen Konkurs- und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB, der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB, der unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Anklage lit. E) und des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 18 Monaten (abzüglich der erstande- nen Haft) wurde die Freiheitsstrafe vollzogen (Urk. 121 S. 56). Zufolge Verjährung wurde das Verfahren – wie bereits am 16. Februar 20121 angekündigt – in den
Anklagepunkten lit. C HD (Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB und Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB), lit. E ND 1 (1. Anbau/Ernte, Jahresende 2013), lit. F bezüglich dem Jahr 2013 (mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie Anklage lit. F. ND 5 (Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG) eingestellt (Urk. 125 S. 56).
Mit Schreiben vom 1. April 2021 liess der Beschuldigte durch seinen erbete- nen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2. , innert Frist Berufung anmelden
(Urk. 118). Am 3. Juni 2021 reichte er fristgemäss die Berufungserklärung ein (Urk. 122 und Urk. 126). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 133). Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 133).
Gleichzeitig mit der Berufungserklärung stellte der erbetene Verteidiger des Beschuldigten (erneut) das Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 122 S. 2 Ziff. 6). Nach Stellungnahme des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1. , der keine Einwände erhob und darauf hinwies, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten tatsächlich Differenzen bezüglich der Verteidigungsstrategie bestehen würden, wurde mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich der Wechsel bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X2. mit Wirkung ab 25. Juni 2021 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 135). Mit Eingabe vom 13. Mai 2022, eingegangen beim Obergericht am 17. Mai 2022 – mithin eine Woche vor der Berufungsverhandlung – liess der Beschuldigte beantragen, es sei seine Schwester P. zur Berufungsverhandlung vorzuladen und zu diesem Sachverhalt gerichtlich als Zeugin zu befragen (Urk. 145). Der Beweisantrag wur- de von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2022 einstweilen abgewiesen (Urk. 146).
Am 24. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2. , erschienen sind (Prot. II S. 6 ff.).
Umfang der Berufung
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichts
6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November
2012, E. 5.3.; BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2).
Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich vorab gegen den Schuldspruch und die Strafe. Beantragt wurde mit Berufungserklärung noch ein vollumfänglicher Freispruch von Schuld und Strafe (Urteilsdispositivziffern 2, 3 und 4). Im Rahmen der Berufungsverhandlung schränkte der Beschuldigte seine Berufung dahingehend ein, dass die Schuldsprüche betreffend falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfaches Fahren oh- ne Berechtigung nicht mehr angefochten seien (Urk. 149 S. 12 und 15). Entsprechend richtet sich die Berufung noch gegen die Schuldsprüche des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten. Angefochten sind ferner die Aufhebung der Kontosperre auf dem Konto bei der H. AG unter Verwendung des Guthabens zugunsten der Privatklägerschaft
19 (Urteilsdispositivziffer 10). Weiter beantragt der Beschuldigte die Abweisung der Schadenersatzbegehren der Privatkläger (Urteilsdispositivziffer 11). Schliesslich stellt der Beschuldigte den Antrag, es seien die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Verteidiger des Berufungsführers für das oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschä- digung zzgl. Mehrwertsteuer auszurichten (Urteilsdispositivziffer 15). Nicht – nach der Einschränkung der Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung – nicht mehr beanstandet sind – abgesehen von den zuvor bereits erwähnten Schuldsprüchen (Urteilsdispositivziffer 2 teilweise) – somit die Einstellung des Verfahrens (Urteilsdispositivziffer 1), die Herausgabe diverser Dokumente an den Beschuldigten (Urteilsdispositivziffer 5), die von der Vorinstanz angeordneten diversen Einziehungen (Urteilsdispositivziffer 6-8), die Aufhebung der Kontosperre des Kontos 1 bei der H. AG (IBAN 2), lautend auf I. GmbH (Urteils- dispositivziffer 9), die Verweisung der Zivilansprüche der Privatkläger 3 sowie 5 bis 18 auf den Zivilweg sowie das Nichteintreten auf die Zivilklage der Privatklägerschaft 4 (Urteilsdispositivziffern 12 und 13) und schliesslich die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositivziffer 14). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
Beweisanträge
Auf den an der Berufungsverhandlung sinngemäss wiederholten Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Einvernahme seiner Schwester P. (Urk. 145) wird im Rahmen der Erwägungen zur Beweiswürdigung eingegangen (vgl. unten E. I I.2.1.3.7.).
Vorbemerkung
Die Vorinstanz hat sich mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung auseinan- dergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 121 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. Im Wesentlichen sind vorliegend die Aussagen des Beschuldigten sowie die bei den Akten liegenden Dokumente zu würdigen. Bereits an dieser Stelle ist zu bemerken, dass der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung verschiedene Sachverhalte als zutreffend anerkannte bzw. von sich aus schilderte – bspw. die Fälschungen gemäss Anklagepunkt lit. B –, in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt der Vorwürfe in Anklageform und ob er diese anerkenne, allerdings grösstenteils mit Nein antwortete (Urk. 28/11 S. 1-32). Es ist indessen zu beachten, dass der Beschul- digte in dieser Einvernahme generell nicht mehr wirklich bereit war, überhaupt Aussagen zu machen und auch die Verteidigung von weiterbestehenden Geständnissen ausging (vgl. bspw. Urk. 110 Rz. 22).
Anklagepunkt A: Delikte im Zusammenhang mit den Konkursen von A. und B2. sowie B1. GmbH
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug
Anklagevorwurf
Der Beschuldigte betrieb als Inhaber und Geschäftsführer die beiden Einzelunter- nehmungen B2. (Bäckerei) und die B3. in D. . Am 28. Oktober 2009 wurde über den Beschuldigten sowie die beiden Unternehmungen der Konkurs eröffnet. Im Konkurs wurden Gläubigerforderungen im Umfang von Fr. 1'868'850.72 nicht befriedigt und Verlustscheine in diesem Betrag ausgestellt. Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt kurz zusammengefasst vorgeworfen in der Konkurseinvernahme vom 2. November 2009 das von ihm bzw. sei-
ner Einzelunternehmung B2.
an O.
am 15. Oktober 2008 gewährte
Darlehen über Fr. 94'000.– nicht angegeben zu haben. Er habe dadurch im Konkursverfahren bewusst ihm zustehende Forderungen verschwiegen und in diesem Umfang die Gläubiger geschädigt, was ihm bewusst gewesen sei bzw. was er durch sein Handeln zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 43 S. 3-5). In der Anklage wird weiter ausgeführt, dass der Darlehensbetrag O. als Eigenkapital für den Erwerb einer Eigentumswohnung in Q. diente und der Darlehensbetrag von Fr. 94'000.– in zwei Tranchen von Fr. 20'000.– (Reservationsgebühr direkt an den Käufer) und Fr. 74'000.– (auf ein Konto von O. ) überwiesen worden seien, jeweils ab Konten des Beschuldigten bzw. seiner Einzelunter- nehmung (Urk. 43 S. 3-5).
Standpunkt Beschuldigter
Die Verteidigung hat vor Vorinstanz ausgeführt, es handle sich um ein Darlehen der Schwester des Beschuldigten, welches diese 2005 (via dem Beschuldigten)
an O.
ausschliesslich für den Kauf einer Eigentumswohnung ausgerichtet
habe. Die Zeit zwischen der Auszahlung des Darlehens im Jahr 2005 und dem Kauf der Wohnung 2008 habe der Suche nach einem geeigneten und bezahlbaren Objekt gedient. Die Schwester des Beschuldigten, P. , sei eine seriöse Person, die nicht zu finanziellen Abenteuern neige und den manchmal übergrossen Optimismus ihres Bruders in Geschäftsdingen sehr gut kenne. Dass sie ein Darlehen über die beträchtliche Summe von Fr. 100'000.– für den Kauf einer Eigentumswohnung ausrichte, damit ihr Neffe (Sohn des Beschuldigten und O. ) in jedem Fall ein gutes Zuhause habe, was auch immer mit dem Geschäften ihres Bruders geschehe, erscheine vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar, hingegen überhaupt nicht, dass sie bei ihrem Hintergrund einfach so und ohne jede Sicherheit diesen Betrag in das Geschäft ihres Bruders investiere. Mit der unwirksamen Vereinbarung vom 3. Oktober 2008 des Beschuldigten mit
O.
(gemäss welcher der Beschuldigte zu 100% Eigentümer/Besitzer der
gekauften Eigentumswohnung in Q.
sei) habe sich der Beschuldigte wenigstens ein Mindestmass an Sicherheit für den Fall des Todes von Frau O. und für den Fall eines Zerwürfnisses schaffen wollen. Weiter sei nicht bekannt und reine Spekulation, weshalb die Schwester ihre Forderung im Konkurs der B2. eingegeben habe. Aus Sicht des Beschuldigten seien daher seine Aussagen in der Konkurseinvernahme richtig gewesen (Urk. 110 S. 3-5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellten sich der Beschuldigte wie auch sein (neu eingesetzter) amtliche Verteidiger weiterhin auf den Standpunkt, das Geld für den Wohnungskauf von O. stamme nicht vom Beschuldigten bzw. von seinem eigenen Vermögen, sondern aus dem Darlehen, dass er seinerseits zu diesem Zweck von seiner Schwester erhalten und somit lediglich weitergleitet habe, weshalb er diesen Betrag im Konkurs über sich und seine Einzelunternehmen entgegen dem Anklagevorwurf auch nicht habe offenlegen müssen. Dass im aktenkundigen Darlehensvertag zwischen ihm und seiner Partnerin O. die eigentliche Herkunft des Geldes nirgends erwähnt sei, erkläre sich dadurch, dass den beiden, als sie diesen anhand einer allgemeinen Vertragsvorlage aufgesetzt hatten, klar gewesen sei, woher das Geld stamme und wofür er verwendet wer- den solle, weshalb dies im Vertrag auch nicht habe festgehalten werden müssen (Urk. 149 S. 3 ff.).
Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet O.
ein Darlehen von Fr. 94'000.– gewährt zu haben. Zu Beginn der Untersuchung gab er an, der fragliche schriftliche Darlehensvertrag habe keine Rechtsgültigkeit, sondern sei – wie auch andere Dokumente – als Gedankenstütze Erinnerung erstellt worden (Urk. 28/4
S. 3). Weiter gab er zunächst an, das Geld über eine Vertrauensperson von ihm organisiert zu haben. Er gab an, den Namen dieser Vertrauensperson nicht nennen zu wollen, weil er nicht wisse, ob diese Person mit ihrer Namensnennung einverstanden sei. In der Folge – mehrere Jahre später nach der Entlassung aus der Haft – gab der Beschuldigte an, es sei ein indirektes Darlehen seiner Schwester gewesen. O. wisse nicht, wer der Darlehensgeber sei. Das Geld stamme nicht aus der Bäckerei. Es sei möglich, dass die Überweisung über das Konto der Bäckerei abgewickelt worden sei, weil auch das Kapital von diesem Darlehensgeber durch ihn auf dieses Konto einbezahlt worden sei. In der Konkurseinvernahme habe er das Darlehen an O. nicht angegeben, da er nur Mittelsmann gewesen sei und es für ihn keinen Wert dargestellt habe (vgl. Urk. 28/3 S. 4 ff. und Urk. 28/7 S. 9 ff., Urk. 28/8 S. 7, Urk. 28/11 S. 8 f.; Urk. 43 S. 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte – in Widerspruch zu seinen bisherigen Depositionen – aus, O. wisse, wer das Darlehen gegeben habe. Der Grund, dass es keine direkte Vertragsbeziehung zwischen den
beiden gegeben habe, habe darin gelegen, dass zwischen Frau O.
und
P.
nicht die gleiche Vertrauensbeziehung bestanden habe, wie zwischen
ihnen als Geschwister. So sei das Ganze falsch abgebildet worden. Sie hätten einfach ein Schriftstück haben wollen, das besagt, dass das Geld von ihm bzw. von meiner Schwester kam, wofür der Vertrag mit O. aufgesetzt worden sei. Er stehe auch heute noch in der Schuld seiner Schwester (Prot. II S. 18 f.).
Es ist unbestritten und belegt, dass der Beschuldigte anlässlich der Konkursbefragung vom 2. November 2009 unter Hinweis auf seine Pflicht wahrheitsgemässe Angaben zu machen, kein Darlehen von ihm einer seiner Einzel-
firmen (B1. ) an O.
angab (Urk. 28/11 Beilage 1). Ebenfalls anerkannt und belegt ist, dass sich die Unternehmungen des Beschuldigten seit ca. Ende 2007 spätestens aber seit Sommer/Herbst 2008 in Schieflage befunden haben (vgl. Urk. 28/7 S. 8). Die grösseren Forderungen bestanden etwa aus offenen Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 275'021.20 für Mehrwertsteuern vom 1. Quartal 2008 bis zur Konkurseröff- nung der Ausgleichskasse C. für offene BVG-Beiträge vom 1. Januar 2006 bis 28. Oktober 2009 (vgl. Urk. 28/11, Beilage Verzeichnis der Forderungseingaben S. 13 ff.). Es ist daher als erstellt zu betrachten, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der fraglichen Darlehensgewährung mit seiner Bäckerei bereits in einer misslichen finanziellen Lage befand.
Es besteht wie erwähnt ein schriftlicher Darlehensvertrag vom
15. Oktober 2008 zwischen der Einzelunternehmung B1. , vertreten durch
den Beschuldigten, und O.
über ein zinsloses Darlehen von Fr. 94'000.–.
Der Vertrag ist von beiden Parteien unterzeichnet. O. verpflichtet sich darin, das Darlehen bis zum 30. November 2018 zurückzuzahlen (Urk. 14/1). Der Darlehensbetrag wurde unbestrittenermassen als Eigenkapital für den Kauf einer Woh-
nung durch O.
in Q.
verwendet. Die Vorinstanz hat diesen Darlehensvertrag zwischen der B1. bzw. dem Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin über ein zinsloses Darlehen von Fr. 94'000.– einleuchtend und zutreffend gewürdigt (Urk. 125 S. 16 f. in Verbindung mit Urk. 14/1). Es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der schriftliche Darlehensvertrag spricht für sich. Das Vorbringen des Beschuldigten, er und O. hätten diesen Darlehensvertrag lediglich als Gedankenstütze o- der Erinnerung aufgesetzt und unterzeichnet, erscheint abwegig. Es finden sich sodann keine Hinweise, dass dieses Darlehen – welches bis Ende November 2018 zu tilgen ist – von einer Drittperson stammen würde. Belegt ist zwar, dass die Schwester des Beschuldigten der B1. im Jahre 2005 (vgl. Urk. 28/11, Beilage Verzeichnis der Forderungseingaben S. 4/5 im Konkurs der B1. ), also Jahre zuvor ein Darlehen über Fr. 100'000.– gewährte (Urk. 28/10). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist indessen nicht stimmig, dass seine Schwester dieses Darlehen nicht der B1. gewährte, sondern via den Be-
schuldigten O.
ein solches Darlehen für den Kauf einer Wohnung bereits
2005 ausgerichtet haben sollte, für ein noch zu suchendes Kaufobjekt, welches schliesslich 2008 gekauft worden ist. Es erscheint vorab lebensfremd, dass jemand ein Darlehen gewährt für den Kauf einer Liegenschaft, obwohl noch gar nicht klar ist, ob man ein solches Kaufobjekt finden wird. Sodann lässt nicht nur der zeitliche Kontext dies als unwahrscheinlich erscheinen, sondern auch der von der Verteidigung selber gemachte Hinweis, die Schwester des Beschuldigten habe über den manchmal übergrossen Optimismus ihres Bruders in Geschäftsdingen sehr gut Bescheid gewusst. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig
nachvollziehbar und unglaubhaft, dass sie ihm bereits 2005 einen vermeintlich an
O.
auszurichtenden Darlehensbetrag für eine irgendwann zu kaufende
Wohnung überwiesen hat, konnte der Beschuldigte doch in dieser Zeit frei über den Betrag verfügen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass ein solcher Woh- nungskauf bereits 2005 ein Thema gewesen sei. Dies wurde erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht (Prot. II S. 20), was doch erstaunt und wenig glaubhaft erscheint. Ein Zusammenhang zwischen dem Darlehen der Schwester aus dem Jahre 2005 an die B1. und der Finanzierung der Wohnung im Jahre 2008 kann ausgeschlossen werden. Es ist dabei weiter zu berücksichtigen, dass es ebenfalls unverständlich ist bzw. es keinen Sinn ergibt, dass der Beschuldigte, wenn er als blosser Mittelsmann der Gewährung des Darlehens seiner Schwester an seine Freundin (und Mutter seines Sohnes) fungiert hätte, im Vertrag (seine Einzelunternehmung) die B1. als Darlehensgeberin nennt und nicht sich selbst. Die Schwester des Beschuldigten hat denn auch die fragliche Forderung von Fr. 100'000.– aus dem Jahr 2005 im Konkurs der B1. eingegeben und einen Verlustschein ausgestellt erhalten (Urk. 28/11, Beilage Verzeichnis der Forderungseingaben S. 4/5). Dieses Vorgehen würde keinen Sinn ergeben, wenn es denn 2005 um ein Darlehen an O. gegangen wäre. Im Konkursverfahren der B1. hat der Beschuldigte denn auch nicht angezeigt bzw. geltend gemacht, die fragliche Summe im Jahre 2005 lediglich als Mittelsmann für O. erhalten zu haben. Am Rande ist zu bemerken, dass es vom Beschuldigten in der Untersuchung nicht nachvollziehbar gemacht worden ist, weshalb die Schwester des Beschuldigten – von welcher angeblich das Darlehen gewährt worden sei – gegenüber O. nicht hätte erwähnt werden wollen, dies gerade angesichts ihrer Umschreibung als seriöse, gewissenhafte und ge- naue Person (Urk. 110 Rz 15). Dass der Beschuldigte nun erstmals im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen angab, es sei O. bekannt gewesen, dass das Darlehen von seiner Schwester sei, lässt seine Darstellung zusätzlich
unglaubhaft erscheinen. Anzufügen ist zu diesem Punkt, dass O.
im Gegensatz dazu als Auskunftsperson in Gegenwart des Beschuldigten aussagte, sie wisse nicht von wem das Geld für das Eigenkapital stamme (Urk. 29/2 S. 4 F 37). Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es ihr wohl in Erinnerung geblieben wäre, wenn die Schwester das Geld für den Eigenkapitalanteil zur Verfügung gestellt hätte. Festzuhalten ist zudem, dass durch O. keine Rückzahlungen getätigt wurden. Anzuführen ist schliesslich, dass der Beschuldigte anerkannte, die beiden Zahlungen über Fr. 20'000.– und Fr. 74'000.– an den Verkäufer der Wohnung vom Firmenkonto (efc.ch) getätigt zu haben, letztere einen Tag nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages. Dieser enge zeitliche Ablauf spricht dafür, dass der Vertrag ernst gemeint und es der Beschuldigte war, der seiner Lebenspartnerin das Darlehen gewährte und nicht etwa eine Drittperson. Hervorzuheben ist schliesslich, dass auch in der Tragbarkeitsberechnung über alle Kreditpositionen der E. vom 5. Oktober 2010 vermerkt wurde, dass O. das Eigenkapital von ihrem Lebenspartner erhalten habe (Urk. 28/11 Beilage 5b). Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptung und es ist davon auszugehen, dass er den Betrag von Fr. 94'000.– aus Mitteln bzw. laufenden Einnahmen der Bäckerei B1. bezog und O. als Darlehen für den Kauf der Wohnung in Q. durch sie überwies.
Der Beschuldigte hat am 3. Oktober 2008 – also einige Tage vor dem Darlehensvertrag – eine schriftliche, unterzeichnete Abmachung/Vereinbarung
mit O.
getroffen (Urk. 28/11 Beilage 6). Darin wird festgehalten, dass
A.
zu 100% Eigentümer/Besitzer des fraglichen Kaufobjektes ist und er
sämtliche Kosten trage und der formelle Kaufvertrag vom Oktober 2008 aus orga-
nisatorischen Gründen von Frau O.
unterzeichnet sei. Weiter wird vereinbart, dass bei einem natürlichen Tod von Frau O. ihren Erben keinerlei Ansprüche erwachsen und umgekehrt Frau O. bei einem natürlichen Tod des Beschuldigten nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist (vgl. im Einzelnen a.a.O.). Auch hier ist wiederum zu erwägen, dass das Vorbringen des Beschuldigten, er und O. hätten diesen Darlehensvertrag lediglich als Gedankenstütze Erinnerung aufgesetzt und unterzeichnet, nicht zu überzeugen vermag. Diese Vereinbarung zeigt auf, dass – zu einem Zeitpunkt, in welchem sich der Beschuldigte bereits in einer prekären finanziellen Situation befand –
O.
als Käuferin vorgeschoben wurde und die zu kaufende Wohnung wirt-
schaftlich dem Beschuldigten gehören sollte. Die Regelung, dass O. bei ei- nem natürlichen Tod des Beschuldigten nicht zur Rückzahlung des Darlehens
verpflichtet ist, zeigt im Übrigen noch einmal deutlich, dass der Beschuldigte das Darlehen (bzw. die Finanzierung der Wohnung) selber leistete und er ihr nicht etwa nur als Mittelsmann ein Darlehen seiner Schwester weitergab. Nachdem O. jedenfalls formell Eigentümerin der Wohnung geworden ist und nicht er, hatte der Beschuldigte zumindest eine Forderung gegen sie aus der durch ihn geleisteten Finanzierung bzw. dem gewährten Darlehen über Fr. 94'000.–. Seine Vorbringen, er sei nur Mittelsmann eines Darlehens seiner Schwester gewesen und er habe dieses Geld für die Wohnung bereits 2005 erhalten, sind wie erwogen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er Geld aus Mitteln bzw. laufenden Einnahmen der Bäckerei verwendet hat.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte so- dann vorbringen lassen, die Schwester des Beschuldigten habe auch nicht den
geringsten Grund gehabt, Frau O.
ein Darlehen zu gewähren, habe sie
doch zu ihr weder ein verwandtschaftliches noch ein enges freundschaftliches
Verhältnis. Es wäre ausgesprochen lebensfremd anzunehmen, P.
würde
jemand anderem als ihrem Bruder ein Darlehen in dieser Höhe gewähren. Weiter liess er das Argument vorbringen, dass die Darlehensschuld gegenüber seiner Schwester die Darlehensforderung gegenüber Frau O. doch wieder aufhebe (Urk. 149 S. 4/5 Ziff. 8; sowie S. 7 Ziff. 12). Abgesehen davon, dass diese Rechnung nicht aufgeht, ist doch davon auszugehen, dass die Forderung gegen O. im Gegensatz zu derjenigen gegen den Beschuldigten einbringlich gewesen wäre – immerhin war sie formell Eigentümerin der fraglichen, wertvollen Wohnung – und damit die Gläubiger bessergestellt gewesen wären, stellt sich der Beschuldigte damit nun auf den Standpunkt, dass er persönlich Darlehensgeber gewesen war und nicht nur Mittelsmann. Die Gläubiger wurden gemäss der Darstellung des Beschuldigten durch sein Verhalten jedenfalls schlechter gestellt, da die Forderung seiner Schwester aus dem Darlehen im Konkurs angemeldet wur- de (und sie auch einen Verlustschein ausgestellt erhielt), die Forderung des Beschuldigten gegenüber O. aus dem Darlehen indessen verheimlicht wurde. Wie oben dargetan, ist indessen ohnehin von einer Schutzbehauptung des Beschuldigten auszugehen und ist erstellt, dass er Geld aus Mitteln bzw. laufenden Einnahmen der Bäckerei für das Darlehen verwendet hat.
Der Beschuldigte hat in der Konkurseinvernahme vom 2. November 2009 weder seine Finanzierung der Wohnung durch ein Darlehen an O. erwähnt noch den Umstand, dass diese Wohnung (wirtschaftlich betrachtet) zu 100% in seinem Eigentum steht. Nachdem diese Finanzierung der Wohnung, deren Kauf und die erwähnten Verträge noch nicht lange zurücklagen, ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass er diese Forderungen und Vermögenswerte bewusst nicht angegeben hat.
Der Beschuldigte liess im Vorfeld der Berufungsverhandlung beantragen,
es sei seine Schwester P.
zur Berufungsverhandlung vorzuladen und zu
diesem Sachverhalt gerichtlich als Zeugin zu befragen (Urk. 145). Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung einstweilen abgewiesen (Urk. 146) und es ist auch der an der Berufungsverfahren sinngemäss wiederholte Beweisantrag (Urk. 149 S. 3 f.) erneut abzuweisen: Dazu ist anzumerken, dass die Schwester des Beschuldigten, P. , bereits im Untersuchungsverfahren von der Staats-
anwaltschaft als Zeugin vorgeladen wurde, worauf P.
zunächst mündlich
und hernach auch noch schriftlich unmissverständlich festhielt, dass sie sich hinsichtlich der angeklagten Konkursdelikte ihres Bruders auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufe und keinerlei Aussagen machen wolle (vgl. Urk. 29 bzw. Ordner 5: die beiden letzten, nicht akturierten Dokumente [Aktennotiz sowie Schreiben vom 16. September 2019]). Dass sich hinsichtlich dieser fehlenden Bereitschaft heute etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. So macht auch die Verteidigung
einzig geltend, P.
sei vom Beschuldigten über den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in Kenntnis gesetzt worden (Urk. 145 S. 2), nicht aber, dass sie ihre bislang klar manifestierte Meinung betreffend Aussageverweigerung ge- ändert hätte. Entsprechend sind von ihr keine Aussagen zu erwarten. Bereits aus diesem Grund ist von der Vorladung von P. , welche unweigerlich mit einer unnötigen Verfahrensverzögerung einhergehen würde, abzusehen. Doch auch selbst wenn diese wider Erwarten plötzlich doch bereit wäre, Aussagen zu machen, vermöchte dies nach dem hiervor Erwogenen am Ergebnis ohnehin nichts zu ändern. Aufgrund der oben erwähnten Verträge, des Geldflusses, des zeitlichen Ablaufes der Geschehnisse sowie der weiteren Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich für die Finanzierung der von ihm im Konkurs
nicht erwähnten Eigentumswohnung aus Mitteln seiner Einzelunternehmung be- diente. Entsprechend ist der Beweisantrag des Beschuldigten auf Vorladung und Befragung seiner Schwester als Zeugin auch aus diesem Grund erneut abzuweisen.
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen zum Tatbestand des Betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach Art. 163 StGB zutreffend und umfassend dargetan (Urk. 125 S. 29 f.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Mit Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Oktober 2009 wurde über den Beschuldigten der Konkurs eröffnet (Urk. 35/3/4). Die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der Konkurseröffnung ist somit erfüllt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte Fr. 94'000.– aus seinem Betrieb entnommen
und diesen Betrag für die Finanzierung einer durch O.
gekauften Eigentumswohnung verwendet. Er hat diesen Betrag O. als rückzahlbares Darlehen gewährt. Im Konkurs bzw. anlässlich der Konkurseinvernahme hat der Beschuldigte dieses Darlehen nicht angegeben und damit einen Vermögenswert verheimlicht (Urk. 35/3/2). Der Beschuldigte hat das Darlehen rund ein Jahr vor Konkurseröffnung gewährt und damit die Wohnung gekauft, in welcher er auch verkehrte. Es ist daher davon auszugehen, dass er diesen Vermögenswert bzw. das rückzahlbare Darlehen der B1. vertreten durch ihn bewusst verschwiegen hat. Wie oben erwogen ist auszuschliessen, dass er lediglich das von seiner Schwester 2005 gewährte Darlehen als Vermittler an seine Lebenspartnerin O. weitergab und deshalb dachte, dieses nicht angeben zu müssen. Er ist demgemäss des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Misswirtschaft B1. GmbH
Anklagevorwurf
Unter dem Titel Misswirtschaft (HD) wird dem Beschuldigten kurz zusammenge-
fasst Folgendes vorgeworfen: Er habe am 1. April 2010 von R.
die
Stammanteile der B1. GmbH (Bäckerei) übernommen und sei am 20. August 2010 als Geschäftsführer eingetragen worden. Über die Gesellschaft sei am
15. Dezember 2011 der Konkurs eröffnet worden. Es seien Verluste im Umfang von Fr. 717'887.66 entstanden. In der Bilanz und Erfolgsrechnung per 30. September 2010 sei ein Verlust von Fr. 259'061.93 ausgewiesen worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte erkannt habe erkennen müssen, dass begründete Besorgnis einer Überschuldung bestehe. Der Beschuldigte habe es dennoch unterlassen eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen Revisor prüfen zu lassen die Bilanz zu deponieren. Seine arge Nachlässigkeit habe eine Verschleppung des Konkurses bewirkt, was aufgrund der laufenden Kosten zu einer massiven Verschlimmerung der Vermögenslage geführt habe (Urk. 43 S. 5 f.).
Standpunkt Beschuldigter
Die Verteidigung hat zu diesem Vorwurf vor Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte nach seinem Konkurs versucht habe, mit seiner Bäckerei mit Café wieder auf die Beine zu kommen. Die Situation mit den Lieferanten sei angespannt gewesen, die Konkurrenz gross und die Geschäfte hätten sich nicht wie gewünscht entwickelt. Bei Löhnen für 12-15 Mitarbeiter und Kosten für Miete und Material seien die Kosten schnell aus dem Ruder gelaufen. Der Beschuldigte sei von früh bis spät in der Backstube gestanden, habe sich um die Administration gekümmert, dabei seien ihm die monatlichen Kosten entglitten. In der relativ kurzen Zeit der Geschäftstätigkeit könne vom Beschuldigten keine Erstellung einer revidierten Zwischenbilanz verlangt werden. Es sei einfach alles zu schnell gegangen und der Beschuldigte sei aufgrund der guten Resonanz bei den Kunden und der hohen Qualität seiner Produkte zuversichtlich gewesen, es doch noch zu schaffen (Urk. 110 S. 5 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte
der (neu eingesetzte) amtliche Verteidiger aus, nach dem (Privat-)Konkurs des Beschuldigten bzw. seiner Einzelfirmen habe dieser den Bäckereibetrieb im neu-
en Rechtskleid der B1.
GmbH weiterführen können, allerdings habe das
Bäckereigeschäft betreffend Reputation und Kundenstamm unter dem damit einhergehenden Vertrauensverlust erheblich gelitten. Entsprechend habe der Be-
schuldigte im Rahmen der B1.
GmbH einen Umbauprozess mit diversen
vielversprechenden innovativen Projekten wie Online-Verkauf von Torten etc. initiiert, welcher – da arbeits- und zeitintensiv – bei der Konkurseröffnung noch im vollem Gange gewesen sei. Der Beschuldigte und auch diverse Investoren seien da noch überzeugt gewesen, dass die zuvor erlittenen Verluste dank dieser Umstrukturierung in Kürze wieder hätten wettgemacht werden können. Vor diesem Hintergrund sei dann aber der Entschluss der (neuen) Eigentümerin die Liegenschaft, in welcher der Bäckereibetrieb gewesen war, müsse einem Hotelbetrieb weichen, für sein Unternehmen desaströs gewesen, da eine Verlagerung an ei- nen neuen Betriebsstandort mit erheblichen Zusatzkosten und Neuinvestitionen verbunden gewesen wäre, wozu die Investoren nicht mehr bereit gewesen seien. Insgesamt seien damit die eingetretene Zahlungsunfähigkeit und der anschliessende Konkurs mithin nicht im Verhalten des Beschuldigten, sondern vielmehr im Verlust seines langjährigen Produktionsstandortes zu sehen, worauf der Beschul- digte gerade keine Einfluss gehabt habe. Damit fehle es von vornherein am Tatbestandserfordernis des Kausalzusammenhangs zwischen Tathandlungen und Taterfolg (Urk. 149 S. 8 ff. Ziff. 16-19).
Sachverhalt
Für das Verständnis ist vorauszuschicken, dass der Beschuldigte den Bäckereibetrieb nach seinem Privatkonkurs ohne Unterbruch weitergeführt hat. Der Beschuldigte gab dazu an, er habe den leeren Firmenmantel der B1.
GmbH von seinem Treuhänder R.
bzw. der S.
Treuhand für einen
symbolischen Betrag von einem Franken als Auffanggesellschaft übernommen und damit den Bäckereibetrieb weitergeführt und so Arbeitsplätze und Produktion sichergestellt. Er meine, die I. (I. AG) habe das Inventar vom Konkursamt übernommen und sie hätten einen Teil des Inventars über die I.
gemietet. Zu den Gründen des Konkurses gab er an, dass es verschiedene Faktoren gegeben habe. Sie hätten bei null angefangen und vorbelastet durch den Privatkonkurs hätten die Lieferanten häufig Barzahlung verlangt. Weiter habe es neue Mitbewerber gegeben und er habe Personalprobleme (Abgang von O. ) gehabt. Er – der Beschuldigte – habe das Controlling für den Bereich Laden Einkauf und Verkauf nicht mehr im Griff gehabt. Letztlich sei es auftrags- und ertragsmässig nicht aufgegangen (Urk. 28/2 S. 7/8, Urk. 28/6 S. 2 f., Urk. 28/7 S. 17-19). Auf die Frage, weshalb er bei den in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Gesellschaften jeweils keine Zwischenbilanzen habe erstellen und durch einen Revisor prüfen lassen, gab der Beschuldigte allgemein an, eine merkliche Verschlechterung sei nicht erkennbar gewesen, er habe im Gegenteil erwartet, positive Geschäftszahlen zu erreichen (Urk. 28/3 S. 14). In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte auf den Vorhalt gemäss Anklage an, dass dies eine absolut falsche Auslegung sei (Urk. 28/11 S. 11). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend zu Protokoll, es sei damals keineswegs ein naives Hoffen gewesen, dass es dann schon gut komme. Vielmehr habe man ein gutes Konzept und einen klaren Plan gehabt und sei insbesondere im Bereich Torten sehr gut positioniert gewesen. Zwar sei schon teilweise die Liquidität nicht mehr vorhanden gewesen und es habe Verluste gegeben, aber mit Blick auf den Plan seien sie auf Kurs gewesen. Die Kundgabe der Eigentümerin, dass die bisherige Produktionsstätte ab 2012 nicht mehr benutzt werde könne, hab dem Ganzen den Todesstoss gegeben (Prot. II S. 21 ff.). Zusammengefasst stellt sich der Beschuldigte somit auf den Standpunkt, davon ausgegangen zu sein, dass die Geschäftszahlen sich positiv entwickeln werden.
Es kann auch zu diesem Vorbringen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 19, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wesentlich ist, dass sich ab April 2010 diverse Betreibungen häuften, wobei es sich um eine Vielzahl von Betreibungen für erhebliche Beträge handelte (vgl. Urk. 33/3). Weiter ist belegt, dass der Verlust der B1. GmbH gemäss Erfolgsrechnung per 30. September 2010 auf Fr. 259'061.93 gewachsen war (Urk. 36/10). Eine Vielzahl von Betreibungen grösserer Forderungen ist ein klares Indiz, dass eine Gesellschaft in ernsten finanziellen Schwierigkeiten steckt, was auch der Beschuldigte einräumen musste (Urk. 28/2 S. 8). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschuldigte im Privatkonkurs gerade kurze Zeit zuvor die gleichen Erfahrungen gemacht hatte und Forderungen von rund Fr. 1.8 Mio. aus dem letztlich gleichen Betrieb nicht befriedigt werden konnten. Nachdem der Betrieb des Beschul- digten durch den Privatkonkurs bereits angeschlagen gewesen war und er ohne Kapital bei Null anfangen musste, wie er selber angibt, mussten ihm daher die Alarmglocken läuten und ihm die begründete Besorgnis des Bestehens einer Überschuldung klar gewesen sein. Wie angeklagt konnte es spätestens ab 30. September 2010 daran keine Zweifel geben. Dass der Beschuldigte vor dem Hintergrund der erneuten Betreibungen vorbringt, eine merkliche Verschlechterung sei nicht erkennbar gewesen, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung abzutun. Daran ändert nichts, dass er sich positive Geschäftszahlen erhoffte. Nicht überzeugend erscheint auch, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorbrachte: Zunächst ändert das Anführen von Umstrukturierungsprozesses an den eingefahrenen Verlusten – und den damit einhergehenden Pflichten als Geschäftsführer nichts. Ebenso wenig dringt der Hinweis auf geplante Änderungen der Nutzung der Liegenschaft seines Vermieters durch. Dieser vermag die entstandenen Verluste nicht zu erklären. Bezeichnenderweise liess der Beschuldige diesbezüglich auch vorbringen, von diesem Entscheid des Vermieters erst relativ spät, gegen Ende 2011, erfahren zu haben (Urk. 149 S. 9), mithin kurz vor der Konkurseröffnung, als die Gesellschaft längst überschuldet gewesen war. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während doch rund 1
½ Jahre lang Geschäftsführer der B1.
GmbH gewesen war und von ihm
daher entgegen dem pauschalen Vorbringen der Verteidigung in zeitlicher Hinsicht die Erstellung einer revidierten Zwischenbilanz verlangt werden kann.
Der Konkurs über die B1. GmbH wurde am 15. Dezember 2011 er- öffnet (Urk. 35/2/4). Gemäss dem Schlussbericht des Konkursamtes D. vom 15. Oktober 2014 konnten schliesslich Forderungen in der Höhe von Fr. 717'887.66 nicht befriedigt werden (Urk. 35/2/7). Damit ist auch erstellt, dass sich die Vermögenslage verschlechterte. Der Sachverhalt ist demnach auch in diesem Anklagepunkt erstellt.
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB zutreffend dargetan (Urk. 125 S. 31 ff.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Schuldner durch Misswirtschaft, u.a. durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, seine Überschul- dung herbeiführt verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Objektive Strafbarkeitsbedingungen sind die Konkurseröffnung das Ausstellen eines zumindest provisorischen Verlustscheins. Hervorzuheben ist wie von der Vorinstanz dargetan, dass nicht jede Nachlässigkeit, die einen finanziellen Zusammenbruch bewirkt, genügt; erforderlich ist vielmehr eine Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010
E. 2.3.4.2). Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen. Die Überschuldungsanzeige soll eine Konkursverschleppung verhindern und aktuelle sowie zukünftige Gläubiger vor der Begründung zusätzlicher Schulden der Gesellschaft schützen. Dabei können nur konkrete und innert kurzer Zeit umsetzbare Sanierungsmassnahmen ein Herauszögern der Überschuldungsanzeige rechtfertigen, nicht hingegen vage und unbegründete Hoffnungen, eine Gesellschaft werde überleben (vgl. BGE 144 IV 54 m.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.2; BSK StGB, HAGENSTEIN, Art. 165 N 33a; WÜSTINER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, Art. 530-964 OR, 5. Aufl. 2016, Art. 725 N 4).
Über die B1. GmbH wurde am 15. Dezember 2011 der Konkurs er- öffnet. Die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung ist damit gegeben. Gemäss erstelltem Sachverhalt betrug der Verlust der B1. GmbH per 30. September 2010 Fr. 259'061.93 (Urk. 36/10). Weiter ist erstellt, dass ab April 2010 eine Vielzahl von Betreibungen für erhebliche Beträge eingingen (vgl. Urk. 33/3). Nachdem die B1. GmbH mit Null anfing, ist demnach spätestens per 30. September 2010 aufgrund des ausgewiesenen Verlustes eine Überschuldung in Höhe des Verlustes bzw. jedenfalls ein massiver Verlust ausgewiesen gewesen. Der Beschuldigte wäre daher gemäss den gesetzlichen Vorschriften (Art. 725 Abs. 2 OR
i.V.m. Art. 820 und Art. 810 OR) verpflichtet gewesen, den Richter zu benachrichtigen, was er unterlassen hat. Auch hat er keine revidierte Zwischenbilanz erstellen lassen. Der Beschuldigte hat damit elementare Sorgfaltspflichten verletzt und es muss angesichts der hohen Überschuldung, der laufenden, hohen Betreibungen und des Umstandes, dass der Beschuldigte erst relativ kurz zuvor mit seinen Einzelunternehmungen – bzw. letztlich dem gleichen Betrieb – einen Privatkonkurs erlitten hat, der mit einem hohen Schuldenberg endete, von einer argen Nachlässigkeit in der Geschäftsführung gesprochen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich gemäss Rechtsprechung die Frage, ob von der begründeten Besorgnis einer Überschuldung auszugehen ist, nicht nur nach inneren, bilanziellen, sondern auch nach äusseren Anzeichen, die ernstlich und damit begründet auf das Vorliegen einer Überschuldung hinweisen, bestimmt. Als solche äusseren Anzeichen kommen unter anderem sich häufende Betreibungen in Betracht, was vorliegend der Fall war. Vorliegend wurde der Konkurs über die B1. GmbH in der Folge erst am 15. Dezember 2011 eröffnet und somit über rund ein Jahr verschleppt. Wie erwogen ist auch erstellt, dass sich die Vermögenslage in dieser Zeit verschlimmerte und weitere Schulden von mehreren hunderttausend Franken der aktiv tätigen GmbH und schliesslich Forderungen in der Höhe von Fr. 717'887.66 nicht befriedigt werden konnten. Damit sind die objektiven Tatbestandselemente erfüllt.
In subjektiver Hinsicht genügt für die Verschlimmerung neben Vorsatz grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 54). Die erwähnten Umstände der Überschul- dung und der laufenden Betreibungen waren dem Beschuldigten bewusst und er hat dennoch wissentlich und willentlich keine Massnahmen ergriffen. Auch wenn er sich erhoffte, dass die Geschäftszahlen sich positiv entwickeln werden, ändert dies nichts daran, dass er bewusst seine Geschäftsführerpflichten nicht wahr- nahm und die (weitere) Überschuldung der Gesellschaft mit der Verschleppung
des Konkurs in Kauf nahm. Auch hier ist wiederum zu bedenken, dass der Beschuldigte erst gerade einschlägige Erfahrungen mit seiner Bäckerei gemacht hatte, die mit einem Privatkonkurs und einem Verlust von rund Fr. 1.8 Mio. geendet hatte. Er wusste also als Geschäftsführer, dass der Betrieb mit den vielen Angestellten hohe Kosten mit sich bringt und sich die Vermögenslage ständig verschlimmert. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
Anklagepunkt B: Urkundenfälschungen
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt kurz zusammengefasst zur Last, dass er am 14. Januar 2010 sowie am 27. November 2012 drei Posteinzahlungsquittungen im Gesamtbetrag von Fr. 110'000.– gefälscht habe, um so erfolgte Zahlungen für den Kauf einer (weiteren) Eigentumswohnung, T. -park in U. , (wiederum) auf den Namen von O. vorzutäuschen. Er habe dies gemacht, um sich so Zeit zu verschaffen, um die erforderlichen, fehlenden Geldmitteln noch zu beschaffen. Der Kauf sei in der Folge nicht zustande gekommen. Der Beschuldigte habe sich einerseits einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, indem er auf die Weise einen Zahlungsaufschub haben erwirken wollen. Zum anderen habe der Beschuldigte seine Vertragspartei am Vermögen geschädigt, indem diese die Zahlungen nicht erhielten und zumindest einen Zinsverlust erlitten. Weiter habe er seinen Vertragspartner gehindert, nach anderen zahlungskräftigen Kaufinteressenten Ausschau zu halten, wodurch er diese wiederum am Vermögen geschädigt habe, da diese den Erlös aus dem Wohnungsverkauf nicht erst viel später realisieren konnten, weshalb diese mindestens einen Zinsverlust erlitten. Dies habe der Beschuldigte durch sein Handeln zumindest in Kauf genommen (Urk. 43 S. 7 f.).
Standpunkt Beschuldigter
Die Verteidigung und auch der Beschuldigte selber führten aus, die Fälschungen an sich zu anerkennen (Prot. II S. 25). Sie wendete vor Vorinstanz vor allem ein,
dass der Beschuldigte sich keinen unrechtmässigen Vorteil verschafft und auch keinen Schaden verursacht habe. Verkäufer würden sodann auf Zahlungseingänge abstellen und nicht auf Postquittungen. Weder das Baukonsortium T. weg (Verkäufer) noch V. , welcher als Begünstigter der Zahlung aufgeführt war, hätten einen Schaden geltend gemacht. Es sei auch nicht so gewesen, dass wegen dem Beschuldigten ein anderer Interessent abgesprungen sei (Urk. 110
S. 6). Der neu eingesetzte amtliche Verteidiger machte geltend, dass jedenfalls nicht erstellt sei, dass die Verkäuferschaft durch das Verhalten des Beschuldigten einen Schaden erlitten habe (Urk. 149 S. 10).
Sachverhalt
Der Beschuldigte anerkennt wie dargelegt, die in der Anklage genannten Posteinzahlungsquittungen gefälscht zu haben. Er sagte aus, dies in der Absicht gemacht zu haben, um Zeit zu gewinnen, damit er genug Zeit habe, um ein Darlehen für den Wohnungskauf in U. zu organisieren. Der Kauf habe dann aber nicht geklappt und es sei niemand zu Schaden gekommen. Er habe nicht beabsichtigt, jemanden einen finanziellen Schaden zuzufügen. Auch habe er sich nicht persönlich bereichert (Urk. 28/6 S. 2 und S. 18 f.; act. 28/7 S. 28 f.; Urk. 28/9 S. 4 f.; Prot. II S. 25 ). Sodann bestritt er, dass sein Vertragspartner durch das Hinhalten Zinsverluste erlitten habe und wegen seinem Verhalten nicht schon früher nach zahlungskräftigen Käufern gesucht habe (Urk. 28/11 S. 19 f.). Vielmehr habe die Verkäuferschaft mit dem neuen Käufer gar einen höheren Verkaufserlös erzielt, womit ihr sein Verhalten faktisch gar zum Vorteil gereicht habe (Prot. II S. 25). Auf das Geständnis des Beschuldigten betreffend Fälschungen ist vorliegend abzustellen, insbesondere auch hinsichtlich seiner Absicht, mit seinem Vorgehen Zeit zu gewinnen, um in der Zwischenzeit ein Darlehen zu organisieren. Dieses deckt sich sodann mit dem Untersuchungsergebnis (Urk. 13/3-6). Zum Verständnis ist anzuführen, dass wenn der Beschuldigte die Reservationsgebühr von Fr. 20'000.– nicht fristgerecht geleistet hätte, die Wohnung nicht für ihn reserviert worden wäre. Mit der gefälschten Postquittung konnte er die rechtzeitige Zahlung vortäuschen und die Wohnung ist für ihn reserviert geblieben. In der Zwischenzeit konnte der Beschuldigte Geld auftreiben und die Reservationsgebühr dann tatsächlich leisten. Die beiden anderen gefälschten Quittungen dienten dazu vorzugeben, dass er über Eigenkapital in diesen Beträgen verfüge. Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt. Die Frage, ob einer seiner Vertragspartner einen Schaden, allenfalls in Form eines Zinsverlustes, erlitten hat, kann letztlich offen gelassen werden, da jedenfalls aufgrund des anerkannten Zeitgewinns von einem unrechtmässigen Vorteil auszugehen ist (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3.4).
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat auch die theoretischen Voraussetzungen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. StGB zutreffend dargetan, worauf vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 125 S. 35 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat insbesondere zutreffend auf BGE 137 IV 167 verwiesen, wonach ein unrechtmässiger Vorteil im Sinne dieser Bestimmungen nicht ein vermögensmässiger Vorteil zu sein braucht und auch bei einem Zeitgewinn liegen kann (E. 2.4.). Genauso wenig ist zwingend, dass das Gegenüber einen fi- nanziellen Schaden erleidet. Entsprechend zielt das Argument der Verteidigung, wonach der Verkäuferschaft kein materieller Schaden entstanden sei, von vornherein ins Leere. Der unrechtmässige Vorteil umfasst jede Besserstellung ohne entsprechenden Rechtsanspruch (vgl. OFK/StGB- W EDER, Art. 251 N 48).
Vorliegend fälschte der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt bzw. seinen eigenen Angaben die Poststempel auf den drei Posteinzahlungsquittungen in der Absicht einen Zeitgewinn herauszuholen. Dies ist ihm teilweise auch gelungen. Der Beschuldigte hat demnach vorsätzlich die Poststempel auf den Posteinzahlungsquittungen gefälscht, um sich hiermit einen unrechtmässigen Vorteil (Zeitgewinn) zu verschaffen. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte mit seiner Fälschung den Schein erweckte, die Quittung stamme von jemandem, von dem sie tatsächlich gar nicht stammt, also von der Post. Es handelt sich damit um eine Urkundenfälschung im engeren Sinn. Der Beschuldigte ist demgemäss der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Anklagepunkt C: Delikte im Zusammenhang mit der W. GmbH
Anklagevorwurf
Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die überschuldete W. GmbH am 16. März 2013 übernommen und deren Konkurs verschleppt zu haben. Er habe es unterlassen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen Revisor die prüfen zu lassen sofort die Bilanz zu deponieren. Diese arge Nachlässigkeit habe aufgrund der laufenden Kosten (Verzugszinsen [zumindest betreffend den in Betreibung gesetzten Forderungen], Steuern etc.) zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der inaktiven W. GmbH geführt. Der Konkurs über die Firma sei am 16. September 2013 eröffnet worden. Zweck der Übernahme sei einzig gewesen, die bisher eingetragenen Organe nicht in Zusammenhang mit dem Konkurs zu bringen.
Standpunkt Beschuldigter
Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigte kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 21 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den Sachverhalt im Wesentlichen nicht. Sowohl er als auch sein Verteidiger hoben allerdings stets hervor, dass die Gesellschaft selbst und auch der Beschuldige mit dieser Gesellschaft nicht aktiv gewesen sei (Prot. II S. 25 f.). Die Inaktivität des Beschuldigten habe in Bezug auf die Situation der Gesellschaft und der Gläubiger keinen Unterschied gemacht. Ausserdem seien in der Gesellschaft keine Mittel mehr vorhanden gewesen, um eine Zwischenbilanz zu erstellen das Konkursverfahren einzuleiten (Urk 110
S. 6 f.). Im Rahmen der Berufung machte die Verteidigung geltend, der Beschul- digte sei nur gerade fünfeinhalb Monate als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen gewesen und sei seit der Übernahme keinerlei neuen Verbindlichkeiten eingegangen. Sein rein passives Verhalten könne den Tatbestand der Misswirtschaft von Vornherein gar nicht erfüllen (Urk. 149 S. 10 f.).
Sachverhalt
Der Beschuldigte hat die W.
GmbH mit Kaufvertrag vom 16. März
2013 rückwirkend per 1. Januar 2013 für einen symbolischen Betrag von Fr. 1.– gekauft. Der Verkäufer verpflichtete sich sämtliche möglichen Verhandlungen mit Gläubigern vorzunehmen. Falls vor dem 31. Dezember 2013 durch keinen Gläubiger im Rahmen der schwebenden Rechtsverfahren ein Konkursverfahren eingeleitet werde, wurde vereinbart, dass die Vertragsparteien auf Anfang 2014 gemeinsam über das weitere Vorgehen entscheiden werden. Der Betrag des sal- dierten Gesellschaftskontos von Fr. 104.40 wurde dem Käufer (Beschuldigten) in bar übergeben (Urk. 28/11 Beilage 14). Gemäss Vertrag ist sodann der Jahresabschluss per 31. Dezember 2012 integrierender Bestandteil des Vertrages. Diese Bilanz wies offenbar einen Verlust von Fr. 248'000.– aus. Bereits gemäss Zwischenbilanz per 14. November 2012 standen den Passiven im Betrag von Fr. 222'455.13 lediglich Aktiven Fr. 246.67 gegenüber, d.h. die Gesellschaft war bereits damals massiv überschuldet (Urk. 28/11 Beilage 14, Urk. 35/1-30). Der Eintrag im Handelsregister erfolgte per tt.mm.2013 (Urk. 28/11 Beilage 14, Urk. 34/6). Im Zeitpunkt der Übernahme durch den Beschuldigten bestanden so- dann Betreibungen von rund Fr. 55'000.–. Am 6. April 2013 ging eine weitere Betreibung über Fr. 108'710.75 ein (Urk. 28/11 Beilage 14; Urk. 35/1/22).
Aufgrund des ausgewiesenen und dem Beschuldigten bekannten Minus im Zeitpunkt der Übernahme sowie der hängigen Betreibungen musste dem Beschuldigten die finanziell prekäre Situation der Gesellschaft bekannt sein. Ein allfälliges Konkursverfahren wurde zudem im Kaufvertrag ausdrücklich thematisiert und geregelt. Der Beschuldigte hat denn auch zumindest zwischenzeitlich mehrfach anerkannt, dass die W. GmbH im Zeitpunkt der Übernahme in Schieflage stand und dass man die Durchführung eines Konkurs erwartete (Urk. 28/5
S. 21). Es kann somit insgesamt als erstellt betrachtet werden, dass bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaft durch den Beschuldigen die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand. Auch ist zugestanden, dass der Beschuldigte die Gesellschaft übernahm, damit die bisher eingetragenen Organe nicht in Zusammenhang mit einem Firmen Konkurs gebracht werden. Der Konkurs über diese Gesellschaft wurde schliesslich am 4. September 2013 eröffnet und am 16. September 2013 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 35/1/3 und Urk. 35/1/4). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte keine Zwischenbilanz erstellen und durch einen Revisor prüfen liess. Dass zumindest bei den in Betreibung gesetzten Forderungen Verzugszinsen aufliefen, kann ebenfalls als erstellt betrachtet werden. Nicht belegt ist indessen, dass weitere laufende Kosten wie Steuern etc. hinzugekommen sind. Mit dieser Präzisierung ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt.
4.4. Rechtliche Würdigung
Zu den theoretischen Voraussetzungen der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB kann auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 2.3. verwiesen werden. Wie erwogen soll die Überschuldungsanzeige eine Konkursverschleppung verhindern und aktuelle sowie zukünftige Gläubiger vor der Begründung zusätzlicher Schul- den der Gesellschaft schützen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis erfordert die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung (OFK/StGB-A NDREAS DONATSCH, Art. 165 N 6). Anders als
die B1.
GmbH war die W.
GmbH inaktiv. Wie erwogen ist nicht erstellt, dass weitere laufende Kosten wie Steuern etc. hinzu gekommen sind. Allei- ne der Umstand, dass wohl bei den Gläubigern weiterhin Verzugszinsen aufliefen, stellt indessen keine zusätzliche Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung dar. Es lässt sich daher nicht sagen, dass sich die Vermögenslage der W. GmbH während des Einsitzes des Beschuldigten zum Nachteil der Gläubiger verschlechtert hätte. Folglich ist der Beschuldigte bezüglich dieser Gesellschaft vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen.
Anklagepunkt D: Geldwäscherei bzw. unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
Anklagevorwurf
In diesem Anklagepunkt geht es – hier nur in aller Kürze zusammengefasst – um folgenden Sachverhalt: Einer unbekannten Täterschaft sei es gelungen (via
Phishing-Mail) von den Konten der H. -Kontoinhaberinnen AA.
und
AB.
widerrechtlich grössere Geldbeträge (Fr. 10'000.– und Fr. 100.– bzw.
Fr. 6'000.– und Fr. 600.–) abzuheben bzw. Überweisungen zu veranlassen, welche schliesslich dem Geschäftskonto der I. GmbH (nachfolgend I. )
gutgeschrieben worden seien. Zu den beiden Geschädigten AA.
und
AB. habe die I. keinerlei Geschäftsbeziehungen gehabt und habe von beiden keine Geldüberweisungen erwartet. Der Beschuldigte habe als Verant-
wortlicher bei der I.
unmittelbar nach Eingang der Überweisungen am
11. Juli und 13. Juli 2016 insgesamt Fr. 9'000.– abgehoben und damit in bar angebliche Provisionszahlungen an eine nicht näher bekannte Person namens AC. geleistet. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe spätestens beim Abheben der fraglichen Geldbeträge – der Saldo zuvor habe Fr. 227.49 betragen – merken müssen, dass Geldbeträge gutschrieben worden seien, welche ihm bzw. der Gesellschaft nicht zugestanden hätten. Er habe zumindest annehmen müsse, dass diese Geldbeträge deliktischer Herkunft sein bzw. aus einem Verbrechen herrühren könnten. Mit seinem Vorgehen habe der Beschuldigte bewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, die Wiederbeschaffung der Vermögenswerte und die Rückführung an die Geschädigten zu vereiteln (Geldwäscherei). Eventualiter habe der Beschuldigte erkennen müssen, dass sich auf dem Konto Beträge befunden hätten, die ihm der Gesellschaft nicht zugestanden haben. Mit dem Abheben und dem Weitergeben als Provisionszahlung habe der Beschuldigte diese Geldbeträge bewusst unrechtmässig für seine Zwecke verwendet bzw. dies zumindest in Kauf genommen (unrechtmässige Verwen- dung von Vermögenswerten), habe er es doch unterlassen näher zu prüfen, woher die Geldmittel gekommen seien, was ihm durchaus zumutbar gewesen wäre (Urk. 43 S. 11-13).
Standpunkt Beschuldigter
Der amtliche Verteidiger machte geltend, dass der Beschuldigte von einer oberflächlichen Bekanntschaft (AC. ) hereingelegt worden sei. Der Beschuldigte habe ein Vermittlungsgeschäft abwickeln wollen und sei dabei als Zwischenstation für ertrogene Gelder ausgenützt worden. Die I. hätte der AD. gegen Provision Mitarbeiter und Dienstleister vermitteln sollen. AC. wiederum hätte als Vermittler zwischen I. und AD. eine Provision erhalten
sollen. Mit der AD.
sei ein Vorschuss vereinbart worden. Für die Baraus-
zahlung an AC. habe der Beschuldigte eine Quittung und eine Kopie der Identitätskarte verlangt. Es habe sich dann herausgestellt, dass nicht nur die bei-
den Kontoinhaberinnen, sondern auch die I.
durch AC. und seine
Helfer und Hintermänner betrogen worden sei. Dem Beschuldigten und der I. seien durch die Auszahlung des Vorschusses an AC. keine Vorteile, sondern nur Nachteile entstanden. Er gehöre in dieser Sache selber zu den Betrogenen. Schliesslich habe der Beschuldigte hinsichtlich der auf dem Konto der I. eingegangenen Fr. 9'000.– keinen Rappen erhalten bzw. er hätte aus dem ihm vorgeworfenen Verhalten keinerlei Vorteile gehabt (Urk. 110 S. 7 f.; Urk. 149 S. 11 f.).
Sachverhalt
Auch zu diesem Anklagepunkt kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 121 S. 24-26, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die äusseren Abläufe sind belegt (ND3 Urk. 3/2 und Urk. 18/7). Unbestritten und belegt ist ferner, dass der Beschuldigte als faktischer und bevollmächtigter Ge-
schäftsführer und Einzelzeichnungsberechtigter der I.
handelte bzw. handeln durfte (ND 3 Urk. 10 S. 6, ND 3 Urk. 11, Erste Beilage, ND 3 Urk. 10 Beilagen 3a+b, 4 und 6), er die fraglichen Bezüge von Fr. 6'000.– und Fr. 3'000.– getätigt hat und AC. in bar in 200er-Noten gegen Quittung übergeben hat (ND 3 Urk. 10 S. 10 und S. 16; ND 3 Urk. 11 S. 12 und 13, Beilagen 18b und 19f.,
vgl. auch ND 3 Urk. 11 S. 15-17).
Wesentlich ist vorliegend die Frage, ob der Beschuldigte habe erkennen müssen, dass sich auf dem Konto Beträge befanden, die ihm der Gesellschaft nicht zustanden. Dies ist aufgrund der Umstände ohne Weiteres zu bejahen. Von Bedeutung ist hier vorab, dass es auf dem Konto der I. keine Bewegungen gab, es sei denn, der Beschuldigte nahm selber Bareinzahlungen oder
Barbezüge vor (ND 3 Urk. 10 S. 9 ff., Beilagen 17a-d). Vor dem Eingang der
Überweisungen von den beiden Postfinanzkonten von AA.
und AB.
wies das Konto einen Saldo von Fr. 227.49 auf, war also praktisch leer (ND 3 Urk. 12 Beilage 16d). Es verhielt sich also nicht so, dass eine grosse Anzahl von Einzahlungen auf das Konto erfolgten, welche eine Übersicht erschwerten, son- dern dass klar erkennbar war, was von wem auf das Konto floss. Vor diesem Hin-
tergrund waren die Überweisungen von AA.
und AB.
(Fr. 10'000.–
und Fr. 100.– bzw. Fr. 6'000.– und Fr. 600.–) ein aussergewöhnlicher, betragsmässig grosser und dementsprechend auffallender Eingang. Weiter musste der Beschuldigte aufgrund des geringen Saldos vor einem Bezug prüfen, ob überhaupt genügend Geld auf dem Konto ist, um Fr. 9'000.abzuheben. In der Untersuchung hat der Beschuldigte denn auch ausgeführt, vor einem Bezug jeweils entweder online geschaut am Postomat nachgeschaut zu haben, wie viel Geld bzw. ob genügend Geld auf den Konto sei (ND 3 Urk. 10 S. 8.; vgl. auch ND 3 Urk. 11 S. 13). Dies legt im Übrigen schon der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Eingang und der Abhebung der Gelder nahe. Dem Beschul- digten musste also vor dem Barbezug aufgefallen sein, dass Zahlungen eingingen und die Gelder von den Konten von AA. und AB. überwiesen worden sind. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte eine Zahlung (aus Serbien) in der Höhe von Fr. 50'000.– erwartete und nicht etwa Fr. 10'100.–. Schon von daher hätte er merken müssen, dass es sich nicht um eine Überweisung der Company han- delte, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch selber bedenkenswert fand (Prot. II S. 28). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass er diesem Umstand nicht nachgegangen ist, bevor er das Geld abhob. Mit den beiden Geschädigten AA. und AB. hatte weder die I. noch der Beschuldigte irgendwelche geschäftliche private Beziehungen. Dies hat der Beschuldigte in der Untersuchung zumindest zwischenzeitlich ausdrücklich anerkannt (ND 3 Urk. 10
S. 12 und S. 14 f.). Er hat denn auch nie geltend gemacht gar substantiiert behauptet, dass und weshalb er die I. Ansprüche gegenüber den bei- den Geschädigten hätte haben sollen. Auf Frage hin konnte er keinen Grund nen- nen, weshalb diese Gelder von AA. und AB. der I. gutgeschrieben wurden (ND 3 Urk. 11 S. 11 und 14). Es ist daher als erstellt zu betrachten,
dass der I. Gelder zuflossen, auf welche weder diese noch der Beschuldigte einen Anspruch hatten und der Beschuldigte dies bemerkt haben muss.
Hervorzuheben ist weiter, dass es für den Beschuldigten insbesondere ersichtlich gewesen sein muss, dass es eben keine Überweisung (Akontozahlung) der AD. Group Company d.o.o. eingegangen war. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte noch vor den Befragungen zu diesen Vorgängen nach der Sperrung des fraglichen I. -Kontos von sich aus Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufgenommen und dort vorgebracht hat, dass die I. eine Zahlung des Geschäftspartners AD. von Fr. 50'000.– erwartet habe und er davon ausgegangen sei, dass das eingegangene Geld Teil dieser Fr. 50'000.– gewesen sei. Die beiden Frauen, welche die Überweisungen gemacht hätten, würde er nicht kennen (vgl. Aktennotiz ND 3 Urk. 18/11). Der Beschuldigte reichte einen Dienstleistungsvertrag vom 30. Juni 2016 ein, gemäss welchem die I. als Auftragnehmerin für die AD. Leistungen erbringen sollte, wofür die I. unter anderem eine Akontozahlung von Fr. 50'000.– erhalten sollte (ND 3 Urk. 18/11). Bei den späteren polizeilichen Befragung gab er an, ein AC. habe ihn in der Bäckerei im B1. in U. angesprochen und es sei dann zum Vertragsabschluss gekommen sei (ND 3 Urk. 10 S. 9- 20). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass es das vom Beschuldigten be-
hauptete Geschäft mit der AD.
nicht gegeben habe, dies eine erfundene
Story sei und es sich bei seinem Vorbringen um Schutzbehauptungen handle (Urk. 109 S. 15 ff.). In der Tat sind die Umstände dieses behaupteten Vermittlungsgeschäftes suspekt, sodass es kaum glaubhaft erscheint, dass der ansonsten durchaus gewiefte Beschuldigte von diesem unbekannten Dritten hereingelegt worden sein soll. Vorab sind in dem eingereichten Dienstleistungsvertrag die Dienstleistungen zwar wortreich umschrieben, es bleibt daraus indessen unklar, was für Dienstleistungen der Beschuldigte bzw. die I. hätte erbringen müssen (ND 3 Urk. 10 Beilage 14d). Auch an der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte diesbezüglich relativ vage, indem er angab, ihre Dienstleistung wäre vor allem gewesen, dem Telekom-Anbieter organisatorische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen (Prot. II S. 27 f.). Lebensfremd und nicht nachvollziehbar ist weiter, dass die I. ohne irgendwelche Vorleistungen erbringen zu müssen,
eine Akontozahlungen von Fr. 50'000.– für die wie erwähnt vage umschriebenen zukünftigen Leistungen erhalten sollte. Gemäss Lebenserfahrung und geschäftlichen Gepflogenheiten erscheint dies geradezu als ausgeschlossen. Ebenso, dass beinahe ein Fünftel dieser Akontozahlung dann durch die I. als Provision an den Vertreter (AC. ) dieser – die Akontozahlung leistende – AD. ausbezahlt werden sollten. Dieses Konzept erscheint abwegig und ergibt wirtschaftlich betrachtet keinen Sinn. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte diesem AC. die Provision von Fr. 9'000.– auszahlt, bevor die I. die gesamte Akontozahlung von Fr. 50'000.– erhält. Überhaupt erscheint es wenig lebensnah, dass ein solcher Vertrag mit ei- ner Akontozahlung und anschliessender Provisionszahlung dieser Grössenord- nung bei einem spontanen Gespräch in der Bäckerei des Beschuldigten und ohne vorherige private geschäftliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien zustande gekommen sein soll. Suspekt und als Hinweis darauf, dass es kein ernst gemeintes Geschäft war, erscheinen dabei des Weiteren die Umstände, dass der Beschuldigte nicht einmal sagen konnte, in welchem Land der Sitz der AD. Group Company d.o.o. ist, er die Rechtsform der Firma nicht kannte und er bezüglich AC. weder Angaben über Telefonnummer, E-Mail etc. machen konnte, noch über dessen Zeichnungsberechtigung. Der Beschuldigte wusste auch nicht, was in der in kyrillischer Schrift geschriebenen angeblicher Vollmacht von AC. und weiterer Dokumente in kyrillischer Schrift wirklich bestätigt wird (ND 3 Urk. 10 S. 10-20). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Beschuldigten vorgelegte Ausweiskopie von AC. als Totalfälschung erwies, der Ausweis gar nicht unterzeichnet war und der Beschuldigte auch angab, seit der Provisionszahlung keinen Kontakt mehr zu diesem AC. gehabt habe (ND 3 Urk. 10 S. 20). Die Staatsanwaltschaft weist sodann zu Recht darauf hin, dass es seltsam erscheint, dass nur eine Quittung vom 14. Juli 2016 über Fr. 9'000.– besteht (ND 3 Urk. 10 Beilage 14g), obwohl der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben AC. am 11. Juli 2016 zunächst Fr. 6'000.– übergab und erst später auf Bitte dieses AC. am 14. Juli 2016 weitere Fr. 3'000.– übergeben habe (ND 3 Urk. 11 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb keine Quittung bezüglich der Zahlung über Fr. 6'000.– vom 11. Juli 2016 besteht (Urk. 109 S. 17).
Es ist daher zumindest fraglich, ob es sich um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt, ob der Beschuldigte in ein allfälliges Konstrukt der unbekannten Täterschaft eingeweiht war, dieses möglicherweise lediglich durchschaute tatsächlich auf irgendwelche Vermittlungsgeschäfte hoffte und selber hereingelegt worden ist. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass ihm letztlich trotz all dieser Ungereimtheiten nicht rechtsgenügend widerlegt werden kann, dass er sich im Hinblick auf mögliche Gewinne und ein günstiges Geschäft selber benebeln und reinlegen liess.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist indessen jedenfalls als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte bemerkt haben musste, dass der I. Gelder
seitens von zwei verschiedenen, privaten H. -Konten (AA.
und
AB. ) zuflossen, auf welche weder die I. noch der Beschuldigte einen Anspruch hatten. Es ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, dass der Beschul- digte angenommen habe, dass die fraglichen Gelder von der AD. Group Company d.o.o. überwiesen worden seien. Dies erscheint aufgrund der Umstände nicht glaubhaft und wurde von ihm denn auch nicht plausibel gemacht. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte in Kenntnis dieser Umstände einen Teil der von AA. und AB. überwiesenen Beträge bezogen und einem Dritten (AC. ) übergeben hat bzw. eben für andere Zwecke gebrauchte. Der Sachverhalt Anklagepunkt D ist demnach im Sinne dieser Erwägungen erstellt.
Rechtliche Würdigung
Gemäss Art. 141bis StGB macht sich strafbar, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem eines anderen Nutzen verwendet. Als Vermögenswerte kommen praktisch nur Buchgelder in Frage. Mit der Umschreibung ohne seinen Willen zugekommen sind, sind Fälle einer irrtümlichen Gutschrift von Vermögenswerten gemeint, von welchen der Täter überrascht wird und auf welche er keinen Rechtsanspruch hat. Die Bestimmung deckt lediglich die Fälle ab, in denen der Täter bei der Überweisung nicht in
irgendeiner Form involviert ist und von ihr erst nachträglich erfährt, die irrtümliche Gutschrift für ihn mithin überraschend erfolgt (BGE 126 IV 164 E. 3c). Weiter gehört zum Tatbestand, dass der Täter über den ihm irrtümlich gutgeschriebenen Betrag in einer Weise verfügt, die deutlich erkennen lässt, dass die Rückforderung durch den Veranlasser der Überweisung dauernd vereitelt wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich. Die vom Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung nach Art.
141bis StGB beurteilten Fälle betreffen im Wesentlichen die Überweisung von
Geldbeträgen, die aufgrund eines Versehens des Auftraggebers bzw. der Bank auf ein falsches Konto erfolgte und über welche der Empfänger unrechtmässig verfügte (Forderungsoder Buchgeldunterschlagung). Die Bestimmung ist – an- ders als Art. 137 StGB in Bezug auf Sachen – kein Grundtatbestand. Sie kommt daher nicht als Auffangtatbestand zur Anwendung, wenn etwa Betrug mangels arglistiger Täuschung ausscheidet der Täter ihm übertragene Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, die nicht als anvertraut gelten können (vgl. OFK StGB-DONATSCH, Art. 141 N 2 ff., BGE 126 IV 209 E.2.d; BGE 131 IV 11). Es
handelt sich sodann um ein Antragsdelikt.
Ausgehend von der Darstellung des Beschuldigten, dass er selber Opfer eines Betruges war und keine Ahnung von diesen Phishing-Mails und den daraus resultierenden ungewollten, unrechtmässigen Überweisungen hatte, so erging die Überweisung letztlich als irrtümliche Gutschrift, erfolgte die Überweisung doch ohne seinen Willen und wurde er daher – nachdem weder er noch die I. mit den beiden Kontoinhaber eine geschäftliche Beziehung und diese auch nicht
kannten – von diesen Gutschriften der Postkundinnen AB.
und AA.
überrascht. Wie oben erwogen wusste er gemäss erstelltem Sachverhalt, dass er die I. keinen Rechtsanspruch auf diese Gutschriften hatte bzw. nahm dies zumindest in Kauf. Mit dem Abheben des Betrages von Fr. 9'000.– und der Übergabe an eine (ihm letztlich nicht näher bekannten) Drittperson, AC. , hat der Beschuldigte in dieser Höhe über den gutgeschriebenen Betrag in einer Weise verfügt, die deutlich erkennen lässt, dass die Rückforderung durch den Veranlasser der Überweisung dauernd vereitelt wird. Des Weiteren hat er in illegitimer Bereicherungsabsicht, hier eines Dritten, gehandelt. Die Strafanträge liegen
vor (ND 3 Urk. 15 ). Der Beschuldigte ist daher in diesem Anklagepunkt im Sinne von Art. 141bis StGB schuldig zu sprechen.
9. Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – ferner des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB (Anklage lit. A; HD), der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der B1. GmbH (Anklage lit. A HD), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage lit. B; HD) und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB (Anklage lit. D; ND 3) schuldig zu sprechen ist. Vom Vorwurf der Misswirtschaft in Bezug auf die W. GmbH (Anklage lit. C; HD) ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Bestimmung des massgeblichen Strafrahmens (bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe) und die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 33-35, Art. 82 Abs. 4 StPO).
Ergänzend ist zu erwägen, dass die wichtigsten Kriterien für die Wahl der Sanktion hinsichtlich der mit Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe bedrohten Delikte ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz bilden. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen bis sechs Monaten (respektive nach altem Recht bis zu einem Jahr) die Geldstrafe als mildere Sanktion gegen- über der Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123;
134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Das Gericht hat für jede Tat zu entscheiden, ob es dafür eine Freiheitsoder eine Geldstrafe ausfällt (BGE 144 IV 217).
Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach mit bedingten und zuletzt unbedingten Geldstrafen bestraft. Diese haben ihn nicht davon abgehalten, danach weitere Delikte zu begehen. Ebenso wenig hat ihn die im vorliegen- den Verfahren erstandene Untersuchungshaft von rund 6 Monaten von weiterer Delinquenz abgehalten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, beim Beschuldigten die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Es besteht daher keine Veranlassung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten mit ei- ner Geldstrafe zu sanktionieren. Nachdem die in der Vergangenheit ausgefällten Geldstrafen den Beschuldigten von weiterer Delinquenz nicht abzuhalten vermochten, ist eine gewisse Härte unumgänglich, um ihm die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und weitere Strafverfahren zu verhindern. Aufgrund der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten könnte eine Geldstrafe überdies ohnehin nicht vollzogen werden. Der Beschuldigte verfügt nur über sehr bescheidene Einkünfte sowie über keine Vermögenswerte, sondern hat vielmehr Schulden.
Es ist somit hinsichtlich aller mit Geldoder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.
Den vorinstanzlichen dargelegten Strafzumessungsregeln ist weiter hinzuzufügen, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilenden Delikte teilweise vor und teilweise nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
20. September 2013 – seit Ergehen des vorinstanzlichen Urteils sind die übrigen Vorstrafen im Strafregister gelöscht worden (Urk. 147A) – verübte, weshalb sich die Frage der teilweisen retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB stellt. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB jedoch nur, wenn gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Wie erwogen und später noch aufzuzeigen sein wird, ist der Beschuldigte für die vorliegend zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Angesichts der mit dem genannten Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe fällt aufgrund der ungleichen Strafarten eine Zusatzstrafe ausser Betracht.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte in der weiten Zeitspanne zwischen 2. November 2009 und 5. Mai 2017 begangen hat. Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten (AS 2016 1249). Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB).
Nachdem vorliegend indessen ohnehin eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen sein wird (vgl. nachfolgend) wirken sich die Änderungen des Sanktionenrechts konkret nicht aus. Es ist somit das zum Tatzeitpunkt geltende (alte) Recht anzuwenden.
Einsatzstrafe für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug
Vorab ist die hypothetische Einsatzstrafe für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug festzusetzen, der – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 125 S. 39) – das schwerste Delikt darstellt.
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist vor allem zu gewichtigen, dass es sich bei dem den Gläubigern vorenthaltenden Betrag von Fr. 94'000.– um einen
doch schon erheblichen Betrag handelt. Die Tathandlung des Beschuldigten beschränkte sich dabei auf ein Verschweigen von einem Darlehen. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich der direkte Vorsatz aus. Der Beschuldigte handelte offensichtlich aus rein egoistischen Motiven, um persönlich finanziell besser zu stehen. Zu berücksichtigen ist zu Gunsten des Beschuldigten, dass es sich um eine weit zurückliegende Tat handelt, fand doch die Konkurseinvernahme am 2. November 2009, also vor schon bald 13 Jahren, statt. Die Verjährung wäre nach 15 Jahren eingetreten. Auch wenn ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zu verneinen ist, da nicht gesagt werden kann, dass sich der Beschuldigte danach wohlverhalten hat, erscheint das Strafbedürfnis doch vermindert. Diesem Umstand ist gebührend Rechnung zu tragen. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und erscheint vor diesem Hintergrund eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz (Urk. 125 S. 40) verwiesen werden. Der heute 53-jährige Beschuldigte ist in AE. geboren und gelernter Bäcker-Konditor. Er arbeitete in der Folge offensichtlich als selbständiger Bäckerunternehmer in D. mit verschiedenen Einzelfirmen. Der Beschuldigte ist weder verheiratet noch liiert. Wie bereits erwähnt hat er mit O. einen bald 17 Jahre alten, gemeinsamen Sohn. Die Alimente von Fr. 1'100.– für ihn könne er nicht bezahlen, diese würden glaublich bevorschusst. Der Beschuldigte wohnt in einer 3- Zimmerwohnung in D. mit einer Bekannten zusammen, welche auch für die Miete aufkommt. Er arbeitet nach wie vor in einem …-Center in U. , wo er bei einem Pensum von 20 - 40% im Durchschnitt monatlich rund Fr. 1'200.– ver- diene. Zeitweise erledigte er in der Vergangenheit daneben noch Gelegenheitsarbeiten. Heute habe er jedoch keine zusätzlichen Einkommensquellen mehr. Vermögen habe er keines, er habe jedoch Schulden im Bereich von 3 Millionen Franken aus Konkursen und Alimentenrückständen. Auf selbständiger Basis sei er nicht mehr tätig. Er habe sich aufgrund der Unsicherheiten in diesem Verfahren nicht in neue Verantwortlichkeiten begeben wollen (Urk. 125 S. 40; Urk. 28/11
S. 34-37; Prot. II S. 12 ff.). Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug noch eine Vorstrafe aus dem Jahre 2013 auf (Urk. 147A; Urk. 121 S. 40). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erging am 20. September 2013. Dieser Strafbefehl – wie auch die diesem zugrunde liegenden Delikte – datieren somit weit nach dem Zeitpunkt der Begehung des betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs. Sie wirken sich demnach nicht straferhöhend aus. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt weitere Strafregistereinträge aufwies, die zwischenzeitlich allerdings gelöscht sind und nicht mehr straferhöhend zu berücksichtigen sind.
Eine lange Verfahrensdauer kann unabhängig von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich SB170188 vom 28. November 2017, E. II./3.4; vgl. auch BSK StPO-SOMMERS, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte wurde vorliegend am 4. August 2014 verhaftet. Die meisten Befragungen fanden 2014 statt, die Schlusseinvernahme am 23. September 2019. Auch wenn es sich um einen komplexen Sachverhalt mit umfangreichen (undurchsichtigen) Akten über eine Mehrzahl von Gesellschaften und umfangreichen Konkursakten mit einer Vielzahl von Dokumenten (Verträgen etc.) handelt, und weiter berücksichtigt wird, dass 2017 weitere Delikte (SVG, Falsche Anschul- digung) hinzukamen, die weitere Untersuchungen notwendig machen, dauerte das vorliegende Verfahren im Vergleich mit ähnlichen Fällen doch lange. Diese lange Verfahrensdauer ist merklich strafmindernd zu berücksichtigen.
Insgesamt ist für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug von ei- nem noch leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
Strafe für die Misswirtschaft
Des Weiteren ist die Strafe für die Misswirtschaft (B1. GmbH) festzusetzen und die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen.
Bei der objektiver Tatschwere der Misswirtschaft mit der B1. GmbH wiegt schwer, dass der Beschuldigte mit der Verschleppung des Konkurs – der schliesslich mit Urteil vom 15. Dezember 2011 eröffnet wurde – den Schaden um mehrere hunderttausend Franken verschlimmert hat. Es kann ihm zwar zugutegehalten werden, dass er sich eine positive Entwicklung erhoffte. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte aus einschlägiger Erfahrung wusste, dass sich die Finanzen schnell massiv verschlechtern können. In subjektiver Tatschwere kann davon ausgegangen werden, dass es ihm nicht einzig um eine persönliche Bereicherung ging, sondern er sich erhoffte den grossen Bäckereibetrieb mit den vielen Mitarbeitern erhalten zu können. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass dieses Verhalten des Beschuldigen schon über zehn Jahre zurückliegt, was das Strafbedürfnis doch leicht mindert. Es ist von einem noch insgesamt leichten Verschulden auszugehen und es erscheint – isoliert betrachtet – eine Strafe von 6 Monaten angemessen.
Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch hier sind keine straferhöhenden Vorstrafen (mehr) im Strafregister verzeichnet. In diesem Punkt hat der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung wesentliche – allerdings durchaus erwiesene – Sachverhaltselemente anerkannt, wenn auch nicht den Schlussvorhalt in der Schlusseinvernahme. Den- noch ist ihm dies leicht strafmindernd anzurechnen. Weiter ist die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen.
Das Tatverschulden ist damit insgesamt als noch leicht einzustufen, wofür eine isolierte Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen ist. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe (6 Monate) um 4 Monate zu asperieren und damit auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Strafe für mehrfache Urkundenfälschungen
Sodann ist die Strafe für die mehrfache Urkundenfälschung festzusetzen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
Die drei Urkundenfälschungen vom ca. 14. Januar 2010 bzw. ca.
27. November 2012 zeigen doch deutlich die nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Um seine finanziellen Ziele zu erreichen, schreckte er doch nicht einmal davor zurück, Quittungen der Post zu fälschen, was doch eine rechte Unverfrorenheit braucht und nicht unerheblichen Aufwand mit sich bringt. Es ist aber zu sehen, dass der beabsichtigte unrechtmässige Vorteil lediglich in einem kurzen Zeitaufschub lag und ein Verkäufer als Gegenpartei grundsätzlich ohnehin nicht auf Quittungen des Einzahlers vertraut, sondern seine Zahlungseingänge prüft. In subjektiver Hinsicht fällt der direkte Vorsatz verschuldenserschwerend ins Gewicht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass diese Handlungen schon lange zurückliegen.
Wie erwogen erweisen sich der Werdegang und die persönlichen Verhält- nisse als strafzumessungsneutral. Die von der Vorinstanz erwähnten, zwischenzeitlich indessen gelöschten Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2012 sind nicht mehr zu berücksichtigen (Urk. 147A). Zu Gunsten des Beschuldigten ist sein zwischenzeitlich vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, auch wenn er dieses in der Schlusseinvernahme nicht wiederholen wollte. Reue und Einsicht hat der Beschuldigte nicht gezeigt. Schliesslich wirkt sich wiederum die lange Verfahrensdauer zugunsten des Beschuldigten aus.
Das Tatverschulden ist damit auch hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschungen als noch leicht einzustufen, wofür eine isolierte Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen ist. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips schlagen die mehrfachen Urkundenfälschungen asperierend mit 2 Monaten zu Buche, womit die Strafe auf 12 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
Strafe für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der Beschuldigte betrieb einen Bäckereibetrieb und liess im Untergeschoss der von ihm gemieteten Räumlichkeiten so quasi nebenbei noch eine recht grosse Indoor-Hanfanlage mit 540 Setzlingen (Jahr 2014). Dies illustriert seine doch erhebliche kriminelle Energie, ist doch auch hier wieder ein grosser Aufwand erfor- derlich, um eine solche Plantage zu unterhalten. Sodann handelte der Beschul- digte auch hier mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte wollte mit dieser Haftanlage Gewinne erzielen und sein deliktisches Handeln veranschaulicht, dass es dem Beschuldigten, wie dies die Staatsanwaltschaft treffend formuliert, immer nur um Geld geht (Urk. 109 S. 22). Gesetzliche Schranken werden hemmungslos ignoriert.
Werdegang und persönliche Verhältnisse sind strafzumessungsneutral. Vorliegend wirkt sich indessen die Vorstrafe vom 20. September 2013 spürbar straferhöhend aus. Es handelt sich zwar um eine nicht einschlägige Vorstrafe, doch handelte der Beschuldigte kurze Zeit nach Erlass des Strafbefehls (Urk. 147A) und zeigt sich einmal mehr seine Gleichgültigkeit gegenüber Strafen und Gesetz. Nur leicht strafmindernd fällt das Geständnis ins Gewicht, war die Beweislage doch erdrückend.
Es ist mit der Vorinstanz nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen. Auch hier ist indes die lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschul- digten zu berücksichtigen und erweist sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
Strafe für mehrfaches Fahren ohne Berechtigung
Das Vorgehen der Vorinstanz die Strafe für sämtliche Fahrten ohne Berechtigung gemeinsam festzusetzen, erscheint sinnvoll. Es geht um Fahrten vom 15. Januar 2014, 2. April 2014, 17. April 2014, 18. April 2014, 13. März 2017 und
5. Mai 2017. Der Führerausweis wurde dem Beschuldigten mit Verfügungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 19. Februar 2010 bzw. 8. September 2011 zunächst auf unbestimmte Zeit, jedoch mindestens für zwei Jahre und schliesslich auf unbestimmte Zeit entzogen.
Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die fraglichen Fahrten letztlich aus Bequemlichkeit selber vorgenommen, obwohl es ohne Weiteres andere Möglichkeiten gegeben hätte. Es handelte sich zwar um eher kurze Fahrten, aber doch insgesamt sechs in verschiedenen Jahren (2014 und 2017) und zwar jeweils mehrere. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass dem Beschuldigten der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wor- den ist. Der Beschuldigte zeigt mit diesen Fahrten, dass er keinerlei Respekt vor behördlichen Anordnungen besitzt, sich um diese foutiert. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist auf die vorsätzliche Tatbegehung hinzuweisen, die sich aller- dings neutral auswirkt.
Das letztlich vollumfängliche Geständnis wirkt sich nur leicht strafmindernd aus, lagen doch für alle Fahrten belastende Beweise vor. Immerhin kann in diesem Punkt von einer gewissen Einsicht des Beschuldigten ausgegangen werden, meinte er doch selber wie bereits oben erwähnt, Grund für diesen Fahrten seien beschränkte geistige Umnachtung und professionelles Ignorieren der Konsequenzen gewesen. Zu beachten ist sodann, dass die von der Vorinstanz berücksichtigten zwei einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2012 zwischenzeitlich – nebst den drei einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2006 und 2010 (21. Januar 2010) – im Strafregister gelöscht wurden und sich nicht mehr straferhöhend auswirken dürfen. Die nicht einschlägige Vorstrafe vom 20. September 2013 wegen Vergehen gegen das AHVG fällt hingegen spürbar ins Gewicht. Vor allem aber schlägt der stark getrübte automobilistische Leumund merklich zu Buche, mussten doch gemäss ADMAS-Register in der Zeit zwischen 1994 und 2017 insgesamt 15 Massnahmen angeordnet werden, u.a. mehrere Ausweisentzüge (vgl. Urk. 25/6, Art der Massnahme: 20 = Entzug des Ausweises, 71 = Sperrfristen). Für sämtliche Fahrten wäre daher eine Strafe im Bereich von 9 Mo- naten angemessen.
In Anwendung des Asperationsprinzips sowie der langen Verfahrensdauer erscheint es angemessen die Einsatzstrafe für diese sechs Fahrten um 7 Monate auf insgesamt 21 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Strafe für unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
Mit seiner Tathandlung – Abheben und Weitergeben des an ihn überwiese- nen Geldbetrags ohne gültigen Anlass und Berechtigung – ging der Beschuldigte letztlich nicht über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist. Entsprechend misst sich die objektive Tatschwere vorwiegend am Deliktsbetrag, der mit Fr. 9'000.– durchaus beachtlich, mit Blick auf die denkbaren noch viel höheren Deliktsbeträge, die vom Tatbestand ebenfalls erfasst würden, aber den- noch nicht als übermässig hoch zu betrachten ist. Auf der subjektiven Seite ist der Vorsatz zu erwähnen, welcher sich aber neutral auswirkt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er mit dem Vorgehen nicht sich selber, sondern einen Dritten bereichern wollte. Insgesamt erweist sich das Tatverschul- den als leicht.
Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich wie dargelegt nicht auf die Strafzumessung aus. Geständnis, Einsicht und Reue fehlen, weshalb diesbezüglich keine Strafminderung angezeigt ist. An- ders verhält es sich mit der lange Verfahrensdauer, welche zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Straferhöhend wirkt sich demgegenüber die bereits mehrfach erwähnte Vorstrafe aus dem Jahr 2013 aus. Nach dem Gesagten wäre die Strafe
– isoliert betrachtet – im Bereich von 2 Monaten zu veranschlagen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat auf 22 Monate Freiheitsstrafe.
Strafe für falsche Anschuldigung
Schliesslich ist noch die Strafe für die falsche Anschuldigung vom 13. März 2017 festzusetzen. Der Beschuldigte hat – als er mit seinem Fahrzeug im AF. -Tunnel steckenblieb – bei einer Polizeikontrolle nicht seine eigenen Personalien angegeben, sondern diejenigen seines Bruder, was letztlich zu einem Strafbefehl gegen seinen Bruder und einem angezeigten Ausweisentzug für einen Monat führte. Auch dieses Vorgehen muss als unverfroren und frech und mangelndem Respekt gegenüber der Polizei eingestuft werden. Es zeigt, dass der Beschuldigte auch nicht vor falschen Angaben gegenüber der Polizei zurückschreckt um trotz Entzug des Ausweises aus Bequemlichkeit weiterhin unbehelligt Auto fahren zu können und sich in keiner Weise um behördliche Anordnungen schert.
Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich auch diesbezüglich nicht aus. Das Geständnis ist nur leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen, ebenso die lange Verfahrensdauer. Auch hier ist zu betonen, dass im Strafregister zwischenzeitlich einzig noch der Strafbefehl vom 20. September 2013 wegen Verstoss gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– verzeichnet ist. Diese nicht einschlägige Vorstrafe fällt nur leicht straferhöhend ins Gewicht.
Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen, wofür eine isolierte Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen ist. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe (22 Monate) um 2 Monate zu asperieren und auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als den Taten und dem Täter angemessen. Der Anrechnung von 184 Tagen, die der Beschuldigte im vorliegen- den Verfahren bereits durch Haft erstanden hat, auf die auszufällende Strafe, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prognose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen,
wobei insbesondere das Vorleben des Täters und die Tatumstände einzubeziehen sind. Die vermutete Wirkung der Strafe kann mitberücksichtigt werden (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 42 N 7 ff.).
Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte heute zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wird. Zu beachten ist, dass im vorliegenden Verfahren mehrere Taten des Beschuldigten zu beurteilen sind, welche er im Zeitraum von mehreren Jahren begangen hat, teilweise während laufender Strafuntersuchung. Im Strafregister ist sodann noch eine Vorstrafe aus dem Jahre 2013 verzeichnet, der erwähnte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. September 2013 wegen Verstoss gegen das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–. Weiter wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten – soweit bekannt – nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Urk. 25/1, Urk. 147A). Es ist vorliegend daher eine günstige Prognose zu vermuten und sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzug in objektiver Hinsicht gegeben.
In subjektiver Hinsicht kann im Weiteren davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten bereits erstandene Haft von 184 Tagen (Entlassung am
3. Februar 2015) doch einen gewissen Eindruck hinterlassen hat, wenn auch dieser nicht derart nachhaltig war, ihn daran zu hindern 2017 zwei weitere Fahrten ohne Berechtigung zu unternehmen und eine falsche Anschuldigung gegen sei- nen Bruder zu erheben. Auch hat ihn die Vorstrafe aus dem Jahre 2013 nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indessen gewichtig zu werten, dass er sich seither – also seit immerhin rund 5 Jahren – soweit bekannt – strafrechtlich nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der heute auszusprechenden Strafe, der erstandenen Haft, sowie des gesamten Strafverfahrens und unter Berücksichtigung des nunmehr länger an- dauernden Wohlverhaltens auch zukünftig wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Vor dem Hintergrund der Deliktsbegehung über einen längeren Zeitraum und der erneuten Delinquenz trotz längerer Untersuchungshaft erscheint es als angezeigt eine Probezeit von 3 Jahren festzulegen.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat mit Verfügung vom
21. September 2016 die Konten der I. GmbH gesperrt (Urk. ND3/18/5). Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass die unberechtigten Überweisungen der beiden Geschädigten AA. und AB. im Umfang von total Fr. 16'700.– auf das Konto 5 erfolgten. Die beiden haben ihre Ansprüche an die Privatklägerin
19 (H.
AG) abgetreten. Diese stellte den Antrag um Verrechnung im Zusammenhang mit ihrer Zivilforderung von Fr. 16'700.– zzgl. Zins zu 5 % seit
15. Juli 2016 ab diesen beiden gesperrten und sich bei ihr befindlichen Bankkonten der I. GmbH (Urk. 57). Der Kontostand per 2. September 2019 betrug Fr. 7'677.40. Der Beschuldigte wird zwar nur hinsichtlich des abgehobenen Betrags von Fr. 9'000.– der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig gesprochen. Dennoch ergingen die beiden Überweisungen (über den gesamten Betrag von Fr. 16'700.–) gemäss den Akten via Phishingvorgänge an die I. und diese Vermögenswerte sind somit – wenn auch ohne nachweisbare Beteiligung des Beschuldigten – durch strafbares Verhalten erlangt worden (vgl. Ordner 19 ND 3 Urk. 13 ff.). Die Vermögenseinziehung ist ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen (OFK/StGB- HEIMGARTNER, StGB Art. 70 N 3). Unbestritten und erstellt ist auch, dass die
keinerlei Ansprüche gegen die beiden Geschädigten AA.
und
AB.
besitzt. Dieses Konto ist daher im gesamten Umfang im Sinne von
Art. 70 Abs. 1 StGB zur Rückgabe an die Privatklägerin 19 zu verwenden. Diese ist ermächtigt, die Verrechnung bei Rechtskraft dieses Urteils in diesem Umfange vorzunehmen. Danach ist die Kontosperre des Kontos 5 aufzuheben.
Hinsichtlich der einzig noch angefochtenen Zivilforderung der Privatklägerin 19 (H. AG) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
(Urk. 125 S. 49 sowie S. 54; Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die oben zur Kontosperre des Kontos 5 der I. GmbH gemachten Erwägungen verwiesen werden. Die Zivilforderung ist mit Blick auf den Schuldspruch wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten mit der Vorinstanz im beantragten Umfang gutzuheissen. Nachdem die Privatklägerin 19 wie soeben dargelegt ermächtigt wird, ihren Schadenersatzanspruch mit dem auf dem vorerwähnten gesperrten Konto noch vorhanden Betrag zu verrechnen, reduziert sich die Forderung der Privatklägerin 19 infolge dessen um die Höhe der ihr zugestandenen Verrechnung ab dem Konto 5 und der Beschuldigte haftet faktisch noch für den von ihm in strafbarer Weise unrechtmässig verwendeten Betrag.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Der Beschuldigte wird gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil neu in einem Punkt (Misswirtschaft W. GmbH) freigesprochen. Zwar hat er auch in diesem Anklagepunkt – wie bereits die Vorinstanz zutreffen darlegte (Urk. 125
S. 54 f.) – zweifellos gegen diverse zivilrechtliche Normen verstossen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der infolge Verjährung ganz teilweise eingestellten Anklagepunkte. In Anbetracht dessen, dass doch mehrere Anklagepunkte weggefallen sind, rechtfertigt es sich in einer Gesamtbetrachtung aber dennoch, dem Beschuldigten nicht die vollen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, sondern ihn davon – wenn auch nur in begrenztem Umfang von 1/10 – zumindest teilweise zu entlasten. Entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 9/10 aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche – unter Vorbehalt der Nachforderung im Umfang der Kostentragungspflicht (9/10) nach Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Im Übrigen (1/10) sind die Kosten der Untersuchung und des vor-instanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend. Die tiefere Strafe ist wesentlich auf den Umstand zurückzuführen, dass seit Ergehen des vorinstanzlichen Urteils mehrere Vorstrafen gelöscht sind und das Verfahren insgesamt lange dauerte. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung – im Umfang von 9/10 aufzuerlegen. Im Übrigen (1/10) sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.– anzusetzen.
Der amtlichen Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Er macht mit Honorarnoten vom 23. und 24. Mai 2022 für das Berufungsverfahren einen Bearbeitungsaufwand von rund 55 Stunden geltend (Urk. 148 und 151). Dies erscheint in Anbetracht der Umstände (Verteidigerwechsel nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens) sowie des Umfangs des vorliegenden Falles als angemessen. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. X2. für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren (ab 25. Juni 2021) mit Fr. 13'122.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt auch hier eine Nachforderung vom Beschul- digten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 31. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teileinstellung des Verfahrens wegen Verjährung), 2 teilweise (Schuldsprüche betreffend falsche Anschuldigung, Vergehen Betäubungsmittelgesetz und mehrfaches Fahren ohne Berechtigung), 5 (Herausgabe diverser Dokumente an den Beschuldigten), 6 - 8 (Einziehung), 9 (Aufhebung Kontosperre des Kontos 1 bei der
H. AG), 12 (Verweisung der Privatklägerschaften 3 sowie 5 bis 18 auf den Zivilweg), 13 (Nichteintreten auf die Zivilklage der Privatklägerschaft 4) und 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist ferner schuldig
des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB
der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklage lit. A)
der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141 bis StGB.
Der Beschuldigte A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Misswirtschaft in Bezug auf die W. GmbH.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 184 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft 19 als Schadenersatz Fr. 16'700.– nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 2016 zu bezahlen.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Juli 2016 bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. September 2016 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der H. AG:
Konto 3 (IBAN 4), lautend auf I. GmbH, Kontostand Fr. 7'677.49 per 02.09.2019,
wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Zivilforderung der Privatklägerschaft 19 verwendet. Die Privatklägerschaft 19 (H. AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils berechtigt, das Guthaben auf dem in dieser Dispositivziffer genannten Konto zu ihren Gunsten zu überweisen. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 13'122.25 amtliche Verteidigung
Fr. 407.10 Lagermiete 01.07.2019 - 31.03.2021
Fr. 155.10 Lagermiete 01.05.2021 - 31.12.2021
Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
die Privatklägerschaft 1 - 19
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
die Privatklägerschaft (sofern verlangt)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Privatklägerin 19 (betr. Ziff. 5 und 6)
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
das Fürstliche Landesgericht Lichtenstein.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 24. Mai 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Andres
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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