Zusammenfassung des Urteils SB210306: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Gerichtsverfahren BEK 2017 34/35/37 ging es um die definitive Rechtsöffnung für nicht eingereichte Steuererklärungen und daraus resultierende Bussen gegen A.________ durch das Kantonale Steueramt Zürich. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz entschied, die Rechtsöffnungsgesuche gutzuheissen. A.________ legte Beschwerde ein, da die Forderungsidentität in den Zahlungsbefehlen und Rechtsöffnungstiteln nicht gegeben war. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die vorinstanzlichen Verfügungen aufgehoben und die Rechtsöffnungsgesuche abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kanton Zürich auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210306 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 04.10.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Förderung der Prostitution etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privat; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigten; Kunde; Kunden; Escort; Model; Inserat; Aussage; Geldstrafe; Staat; Vorinstanz; Gericht; Kontakt; Tagessätze; Aussagen; Termin; Berufung; Geburtstag; Recht |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 195 StGB ;Art. 2 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 391 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 73 OR ;Art. 82 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 129 IV 149; 129 IV 71; 132 II 117; 142 IV 265; 145 IV 1; 147 IV 241; |
Kommentar: | Wolf, Schweizer, Wohlers, Stratenwerth, Hand, 3. Aufl., Art. 195 StGB, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210306-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin
lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichtsschreiber MLaw Dharshing
Urteil vom 4. Oktober 2022
in Sachen
,
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
sowie
,
Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Förderung der Prostitution etc. und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. September 2019 (act 15/4) sowie deren Ergänzung vom 20. November 2019 (act. 18) sind diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte, A.
, ist schuldig
der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB (Stand 1. April 2013);
der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2
lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 275 Tagessätzen zu Fr. 300.– (wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Januar 2016 ausgefällten Strafe.
Diese Geldstrafe ist im Umfang von 100 Tagessätzen (abzüglich des bereits als durch Untersuchungshaft geleistet geltenden 1 Tagessatz) zu vollziehen.
Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 175 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Januar 2016 ausgefällten Strafteils von 40 Tagessätzen à Fr. 40.– wird widerrufen.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2019 beschlagnahmte Notizbuch des Beschuldigten wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben.
Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.
Die Privatklägerin B. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Juli 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
Die weiteren Kosten betragen Fr. 4'184.40 (Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 589.40 Auslagen für das Gutachten und Fr. 1'495.– Auslagen).
Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
Rechtsanwältin lic. iur. X. wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 7'311.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschä- digung von Fr. 7'311.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Aufgrund der der Privatklägerin mit Verfügung vom 11. Februar 2020 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege geht dieser Anspruch vollumfänglich auf die Gerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO).
Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
Berufungsanträge:
Des Beschuldigten: (Urk. 116 S. 2)
Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Januar 2021 sei betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben:
Ziffer 1-4
Ziffer 6-7
Ziffer 10
Ziffer 12
Ziffer 13
Ich bin wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen.
Vom Vorwurf der Förderung der Prostitution sei ich freizusprechen.
Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern sei ich freizusprechen.
Ich sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 TS à CHF 40.00
Es sei mir für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszusprechen.
Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl.
MwSt.)
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 83)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Der Vertretung der Privatklägerin B. : (Urk. 114 S. 1 f.)
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin sei für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren mit Fr. 1'623.– (inkl. Barauslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'623.– (inkl. Barauslagen und 7,7 % MWST) zu bezahlen. Aufgrund der der Privatklägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege geht dieser Anspruch vollumfänglich auf die Gerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO).
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 5. Januar 2021 meldete der Verteidiger des Beschuldigten noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 55; bestätigt mit Schreiben vom 8. Januar 2021, Urk. 74). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 1. Juni 2021 zugestellt (Urk. 77), worauf er am 16. Juni 2021 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 80).
Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft) auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Verhandlungsteilnahme (Urk. 83). Die Privatklägerin ihrerseits verzichtete implizit auf Anschlussberufung, indem sie in- nert Frist lediglich den Antrag stellte, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören solle und für den Fall einer Befragung verlangte, dass diese durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt werde (Urk. 84).
Am 9. Juni 2021 und am 19. August 2022 wurden aktualisierte Strafregisterauszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 79 und 105). Am 30. September 2021 reichte der Beschuldigte zudem das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 88).
Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 zeigte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Niederlegung seines Mandates an (Urk. 99).
Nachdem die Berufungsverhandlung drei Mal aufgrund seitens des Beschuldigten bzw. seiner vormaligen Verteidigung geltend gemachten Gründen kurzfristig verschoben wurde (Urk. 92; Urk. 101; Urk. 106), fand die Berufungsverhandlung am 4. Oktober 2022 statt, zu welcher der Beschuldigte alleine erschien (Prot. II S. 5). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt wor- den. Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 9 ff.).
Umfang der Berufung
Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 1-4, 6-7, 10, 12 und 13 des erstinstanzlichen Urteils an und verlangt mit seiner Berufung Freisprüche von den Vorwürfen der Förderung der Prostitution sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern, eine entsprechende Reduktion der Strafe auf 75 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 40.–, die Abweisung der Zivilansprüche (eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg) sowie eine ausgangsgemässe Kostenregelung samt angemessener Entschädigung (Urk. 80 S. 2).
Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Dispositivziffer 1, 3. Spiegelstrich), die Herausgabe des Notizbuchs (Dispositivziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 8, 9 und 11) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr, die Privatklägerin für Escort vermittelt zu haben. Dies sei jedoch erst
nach ihrem 16. Geburtstag der Fall gewesen (Prot. I S. 14 und Urk. 115 A S. 8). Zudem macht er geltend, dass seine Handlungen nicht den Tatbestand der För- derung der Prostitution gemäss aArt. 195 Abs. 1 StGB erfüllen würden (Urk. 69 S. 7 ff. und Urk. 116 S. 3 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Bestreitungen ist zu prüfen, ob sich die Anklagevorwürfe, insbesondere eine Escorttätigkeit der Privatklägerin vor ihrem 16. Geburtstag, anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsge- nügend erstellen lassen und ob der Beschuldigte die Privatklägerin dazu überre- det hat, diese zu leisten. Davon, dass die einzelnen Escorteinsätze, wie in der Ergänzung der Anklage vom 20. November 2019 (Urk. 18) geschildert, grundsätzlich stattgefunden haben, kann indes aufgrund der Zugaben des Beschuldigten und der diesbezüglich schlüssigen, in sich konsistenten und detailreichen Schilderungen der Privatklägerin ausgegangen werden, weshalb bei der nachfolgenden Wiedergabe der Aussagen der Privatklägerin der Schwerpunkt auf ihre zeitlichen Angaben betreffend den ersten Einsatz und die konkreten Vereinbarungen zwischen ihr und dem Beschuldigten zu legen ist. Der inhaltliche Ablauf der einzel- nen Escorteinsätze hat denn auch keinen Einfluss auf die Qualifikation der in Frage stehenden Tatbestände.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 78 S. 10 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschul- digten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen und Aussagen Dritter kommt auch den Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern, dabei ist aber immer im Auge zu behalten, inwiefern bzw. inwieweit sich die (glaubhaften) Aussagen ins übrige Beweisbild einordnen (lassen).
Nebst diversen sachlichen Beweismitteln (vgl. im Einzelnen nachfolgend) liegen sachdienliche Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1 3/1-3; Prot. I S. 30 ff.), des Beschuldigten (Urk. D1 2/1-3; Prot. I S. 14 ff.) und des Zeugen C. (Urk. D1 4/7) vor.
Seinen Anstoss fand das Verfahren am 30. März 2017, als in der Wohnung der Privatklägerin, ihrer Lebenspartnerin und deren Mutter eingebrochen und die Privatklägerin verletzt und beraubt wurde. Vermutungsweise war der Räuber auf der Suche nach einem an die Mutter der Lebenspartnerin adressierten Paket, enthaltend 596 Ecstasy-Tabletten, welches gleichentags geliefert worden war. Im Vorgespräch schilderte die Privatklägerin offenbar nebenbei, dass sie als Jugendliche mit ca. 15/16 Jahren Escortdienste geleistet habe, worauf das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde (Urk. D1 1/1 S. 2). Gleichzeitig machte sie auch geltend, im Jahr 2011 von ihrem damaligen Freund geschändet worden zu sein (ebenda S. 4, vgl. auch Urk. D1 3/1 S. 8 ff.).
Gemäss ihren Angaben hatte die Privatklägerin bereits im Mai 2013 einmal einen Polizeiposten aufgesucht, nach erfolgter Beratung durch die Beamten dann aber von einer offiziellen Strafanzeige abgesehen (Urk. D1 3/1 S. 10). Die damaligen Ausführungen der Privatklägerin führten auch nicht von Amtes wegen zu einem Ermittlungsverfahren, jedenfalls ist in den Akten, speziell in den Polizeirapporten, nichts derartiges verzeichnet.
In ihren ersten polizeilichen Aussagen (Urk. D1 3/1) schilderte die Privatklägerin am 7. April 2017, sie habe sich beim Beschuldigten so ähnlich beworben als Model und auch als Escortdame ohne Sex beworben. Sie habe Geld verdienen wollen. Damals sei sie 15 Jahre alt gewesen. Sie habe den Beschuldigten getroffen. Er habe zu ihr gesagt, dass das Modeln nichts bringen würde und ohne Sex würde das auch nicht gehen. Er habe gesagt, dass sie escorten solle. Daraufhin habe sie zu ihm gesagt, dass sie Escort ohne Sex möchte und dass sie ja gar keinen Sex anbieten dürfe wegen ihres Alters. Er habe gemeint, dass das
ja keiner wissen müsse. Er würde sie jeweils dorthin und auch wieder nach Hause fahren. Er verdiene dann mehr, wenn er sie fahre. Weil sie kein Geld und keine Lehrstelle gehabt habe, habe sie sich darauf eingelassen. Wegen dem Decknamen habe er sie gefragt, sie habe sich dann D. genannt. Wegen dem Inserat habe er glaublich gar nicht gefragt, ob sie das wolle. Sie habe ihm zwar die Fotos geschickt, aber er habe das Inserat aufgeschaltet. Sie habe ihn das erste Mal getroffen, als sie 15 gewesen sei. An das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern. Es sei im E. gewesen. Sie sei über Google auf F. .ch gestossen, sie habe nach Model-Jobs gesucht. Der Beschuldigte habe ihr auch angeboten mit ihm Sex zu haben. Nach dem ersten Treffen hätten sie vereinbart, dass sie escorten werde mit Sex. Das erste Mal habe er sie nach G. [Ortschaft] zu einem Kunden gefahren. Mit diesem sei sie später befreundet geblieben, diesem habe sie ihren echten Namen gesagt. Sie habe ihn wegen ihres Alters anlügen müssen, da sie ja noch minderjährig gewesen sei. Er habe sie über eine Seite des Beschuldigten gebucht. Wo genau, wisse sie nicht, da dies alles
der Beschuldigte erledigt habe. Sie habe sich als 18-jährige D.
vorstellen
müssen. Sie habe auch beim ersten Kunden Drogen konsumiert. Er habe sie gefragt, ob sie schon einmal Drogen konsumiert habe, was sie bejaht habe. Er habe jedoch nicht gewusst, dass sie 15 Jahre alt gewesen sei. An das Datum des Besuchs könne sie sich nicht erinnern (Urk. D1 3/1 S. 2 ff.).
Sie habe den Beschuldigten jedes Mal bei der Post in H. getroffen, damit ihre Eltern es nicht sähen. Sie sei in sein Auto gestiegen, dann habe er sie zum Kunden gefahren. Vor Ort habe er ihr das Haus gezeigt, dort habe sie C. (C. ) kennengelernt. Beim ersten Mal hätten sie angefangen Sekt zu trinken. Er habe sie für zwei Stunden gebucht, so viel sie wisse. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie das Geld vor dem Sex verlangen solle. Das habe sie beim Sekt
trinken gemacht. C.
habe sie gefragt, wie alt sie sei, etwas würde nicht
stimmen, er würde ihr anmerken, dass sie es nicht gerne mache und nicht freiwillig hier sei. Sie habe aufpassen müssen, sie habe ihm gesagt, dass alles in Ord- nung sei. Dann habe er noch gefragt, ob sie mit jemandem da sei, worauf sie ihm gesagt habe, dass ihr Vermittler draussen warte. Sonst hätten sie nichts mitei- nander besprochen. Dann hätten sie Sex gehabt. Der sei ganz normal abgelaufen. Sie habe es ja machen müssen, um Geld zu verdienen. Modeln hätte ja nichts gebracht. Und C. habe gedacht, dass sie 18 Jahre alt sei. Nach dem Sex habe sie ihm ihren echten Namen gesagt und ihre Nummer gegeben, weil sie mit ihm in Kontakt habe bleiben wollen. Sie sei dann zum Beschuldigten gegangen, habe ihm das Geld gegeben und er habe gesagt, wie viel Geld sie ihm geben müsse, also was sein Anteil sei. Sie habe glaublich Fr. 250.– 350.– pro Stunde erhalten, etwa 600.–. Den Preis habe der Beschuldigte vereinbart. Die Preise stünden bei ihm auf der Homepage. Meistens habe er 20 bis 40 % von ihrem Verdienst genommen. Das habe er zu Beginn gesagt, wie gross sein Anteil sei. Betreffend vereinbarte Sexpraktiken stünde auf der Seite von I. .ch sehr viel, was sie nicht anbiete. Mit C. sei nichts vereinbart gewesen. Der Sex mit ihm sei ok gewesen, es seien keine speziellen Praktiken dabei gewesen. Ins-
gesamt habe sie vier verschiedene Kunden bedient. Zu C.
sei sie später
noch von sich aus gegangen, er sei sozusagen ihr Kollege geworden. Sie habe Escort während vier fünf Monaten gemacht, die ersten drei Kunden seien noch ok gewesen, der vierte aber gar nicht mehr. Beim vierten sei sie 16 Jahre alt gewesen, an jenem Tag habe sie zwei Kunden gehabt (Urk. D1 3/1 S. 4 f.).
Auf Nachfragen betreffend das erste Treffen mit dem Beschuldigten im E. erklärte die Privatklägerin, sie hätten dort etwas getrunken und dann habe er ihr gesagt, dass sie nur mit Modeln nichts verdienen würde. Ohne Sex gehe es nirgends. Er habe ihr angeboten, für ihn zu escorten. Darauf habe sie gesagt, dass sie darüber nachdenken müsse. Sie sei schockiert gewesen und habe auch Angst gehabt. Sie habe gewusst, dass man erst ab 18 Jahren Escort machen dürfe. Sie habe dann einfach gedacht, dass sie es mal versuchen werde. Sie habe dann ein paar Tage später zugesagt. Der Beschuldigte habe ihr das mit C. angeboten, worauf sie zugesagt habe. Das Geld habe sie dazu bewogen, das zu tun. Sie habe für sich shoppen und neue Leute kennenlernen können. Beim vierten Kun- den, das sei vermutlich im Januar 2014 gewesen, da habe ihre Angsterkrankung angefangen. Auf die Frage, ob es noch andere Gründe gegeben habe, in ihrem Alter gerade mit Escortservice Geld verdienen zu wollen, verneinte sie. Sie habe neue Leute kennenlernen wollen und der Beschuldigte habe gesagt, dass Modeln alleine, ohne Sex, nichts bringen würde. Also habe sie sich entschieden, es zu
versuchen. Vor dem ersten Kunden habe sie bereits sexuelle Erfahrungen gesammelt. Via den Beschuldigten habe sie sich den Kunden angeboten, da sie nicht gewusst habe, wie sie so ein Inserat machen könne und weil er sie zum Gespräch eingeladen habe. Sie habe auch gedacht, dass sie weiter modeln könne. Sie habe es damals, nachdem ihre Mutter gestorben sei, nicht so gut zu Hause gehabt. Sie habe Streit mit dem Vater und der Schwester gehabt und weg von zu Hause gewollt. Die Schule habe sie abgeschlossen gehabt und sei auf der Suche nach einer Lehrstelle gewesen. Die erste Lehrstelle habe sie verloren gehabt, sie sei gemobbt worden. Sie sei in der Ausbildung als Fachfrau Betreuung gewesen und jeden Tag auf Drogen zur Arbeit gegangen. Sie habe Amphetamine konsumiert. Der Beschuldigte sei für sie nicht mehr als ein Vermittler gewesen. Den Satz, dass er mit ihr Sex haben wolle, um zu sehen, wie sie es mit Kunden mache, das habe sie einfach arrogant gefunden. Bezüglich der Kunden habe sie mit dem Beschuldigten vereinbart, dass sie das Geld vor dem Sex verlangen solle. Für Extras habe sie Fr. 100.– Zuschlag verlangen müssen. Extras seien gewesen Sex ohne Kondom, wenn die Frau den Mann schlage, anal ohne Kondom. Sie habe nur ohne Kondom angeboten. Anal habe sie nicht gewollt, er habe das aber glaublich trotzdem auf die Inserate geschrieben (Urk. D1 3/1 S. 7 ff.).
Auf Nachfrage, ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie Geld benötige, entgegnete sie, sie habe es nicht direkt gebraucht. Sie habe einen Nebenver- dienst gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass sie gerne einen Nebenverdienst hätte, aber als Model. Sie hätten keinen Vertrag ausgehandelt, er habe aber ihr Alter gekannt. Sie habe sich direkt über F. .ch beworben und auch später noch Anfragen erhalten, ob sie an gewissen Anlässen teilnehmen möchte. Für Escort mit Sex habe sie sich entschieden, weil der Beschuldigte gesagt habe, dass es in der Schweiz Escort ohne Sex nicht gebe und sie keine Modelaufträge finden wer- de. Die Sexpraktiken seien von den Kunden aus den angebotenen Praktiken ausgewählt worden. Sie sei jeweils einverstanden gewesen, ausser mit dem vierten, denn dieser sei zu grob gewesen, er habe solche Spiele gewollt, die sie nicht gewollt habe. Der Beschuldigte habe eigentlich gar nicht auf die Kundenwünsche Einfluss genommen. Sie sei einfach gebucht worden, der Beschuldigte habe nicht gewusst, was die Männer gewollt hätten. Sie habe nicht selber entscheiden können, zu welchem Kunden sie gehe und was sie dort anbiete. Sie habe einen Kun- den bekommen und der Beschuldigte habe sie dann dorthin gefahren. Sie habe erst beim Kunden erfahren, was dieser wollte. Der Beschuldigte habe aber meistens gesagt, in welche Stadt es gehe. Die Frage, ob der Beschuldigte sie kontrolliert habe, verneinte sie zunächst, er habe sie einfach zu den Kunden gefahren dann wieder zurück gebracht. Sie fügte dann aber an, sie habe sich schon kontrolliert gefühlt, ohne dies indes weiter auszuführen. Wenn es ein spezieller Kun- denwunsch gewesen sei, sei ihr vorgeschrieben worden, was sie anziehen solle. So habe der dritte Kunde auf Leder gestanden, weshalb sie einen entsprechen- den Minirock habe anziehen müssen. Diesen habe sie bereits gehabt. Ansonsten habe der Beschuldigte gesagt, sie solle sich aufreizend anziehen. Weitere Anweisungen habe sie nicht erhalten, nur dass sie ihren Namen und das Alter nicht verraten dürfe, man dürfe nicht wissen, dass sie nicht 18 sei. Der Kontakt zum Beschuldigten sei direkt nach dem vierten Kunden abgebrochen. Er habe sie noch nach Hause gefahren, dann habe sie keinen Kontakt mehr gehabt (Urk. D1 3/1 S. 10 ff.).
Am 3. Mai 2017, nachdem die Privatklägerin mehreren Einvernahmeterminen unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. D1 1/1 S. 5), folgte die zweite polizeiliche Einvernahme (Urk. D1 3/2). Sie erklärte zum Zeitpunkt des ersten Treffens mit dem Beschuldigten, dies sei glaublich im Frühling gewesen, sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher, es sei schon lange her. Sie sei damals ungefähr 15 Jahre alt gewesen. Sie habe sich bei ihm via Internet als Model beworben. Danach habe er sie per WhatsApp kontaktiert. Sie hätten nur Telefon, SMS und WhatsApp als Kommunikationsmittel benutzt. Sie sei damals frisch aus der Schule gekommen und habe eine Lehrstelle gesucht. Eine habe sie verloren gehabt, das sei aber erst mit 16 Jahren gewesen. Auf jeden Fall sei sie arbeitslos gewesen. Sie sei von ihrem Vater unterstützt worden und habe eigentlich genug Geld zum Leben gehabt. Ihr Verhältnis zum Vater sei eigentlich gut gewesen, ausser dass sie ihm nie etwas über ihr Leben erzählt habe. Sie habe dem Beschuldigten per WhatsApp die Fotos für ihre Inserate geschickt. Auf dem Inserat Nr. 1 von I. .ch [Urk.
D1 1/3] sei sie zu sehen. Das Foto habe sie beim ersten Kunden C.
ge-
macht. Sie habe dazumal Drogen konsumiert. Das Foto habe sie dem Beschuldigten geschickt und er habe das Gesicht etwas verschwommen gemacht, damit man sie nicht erkenne. Die ihr vorgelegten Inserate Nr. 2-5 [Urk. D1 1/3] sei nicht sie bzw. beträfen nicht sie. Sie habe – entgegen ihrem anfänglichen Wunsch – Escort mit Sex geleistet, weil sie der Beschuldigte lange dazu überredet habe, dass sie es mal probieren solle und sie es eigentlich ok gefunden habe, weil sie so habe Geld verdienen können. Aber sie habe es dann schnell bereut. Er habe ihr die ganze Zeit davon erzählt und alles erklärt. Modeln würde nichts bringen, sie solle lieber escorten. Unter Druck sei sie nicht gesetzt worden. Aber wenn sie einmal nicht aufgetaucht sei, sei der Beschuldigte recht hässig geworden. Als sie ihn mal versetzt habe, habe er ihr ein WhatsApp geschrieben, dass ein Kunde warte und sie nicht einfach nicht auftauchen könne. Genauer könne sie es nicht mehr erklären. Wenn sie heute an den Beschuldigten denke, empfinde sie Hass. Sie sei enttäuscht, weil er Minderjährige escorten lasse. Persönlich habe sie recht Angst vor ihm, dass wenn sie ihn sehen würde, die Erinnerungen hochkämen. Beim letzten Kunden zum Beispiel, da habe sie ein sehr schlechtes Gefühl. Sie habe ca. ein bis zwei Monate für den Beschuldigten gearbeitet. Sie sei sich nicht sicher, es habe sich schon in die Länge gezogen. Sie könne nicht sagen, in welchen Monaten, es müsse im Frühling gewesen sein. Sie sei damals 15 gewesen. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen bestätigte sie, es sei möglich, dass sie bei den ersten drei Kunden 15 und beim vierten 16 Jahre alt gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sie während 5-6 Monaten für den Beschuldigten gearbeitet habe, antwortete sie, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, alles habe sich in die Länge gezogen. An einem Tag habe sie zwei Kunden gehabt, beim letzten Mal. Zwischen dem ersten, zweiten und dritten Kunden seien Wochen bis Monate vergangen. Eingehend zu den einzelnen Kunden befragt, erklärte die Privatklägerin, nicht mehr genau sagen zu können, wann es zum Treffen mit C. gekommen sei. Sie sei 15 Jahre alt gewesen, sie sei nicht mehr ganz sicher, auf jeden Fall sei sie noch nicht 16 Jahre alt gewesen. Glaublich sei es im Mai Juni gewesen, jedenfalls sei es angenehm warm gewesen. Sie habe in dieser Zeit Drogen konsumiert. Beim ersten Treffen nichts, aber bei den weiteren Treffen Amphetamine, Kokain und Ecstasy. Die Drogen habe sie von C. erhalten.
Beim ersten Treffen habe sie bei C.
nichts genommen, aber später. Das
seien private Treffen gewesen. Sie hätten via WhatsApp abgemacht und er habe sie abholen lassen. Beim ersten Treffen habe der Beschuldigte sie nach G. gefahren, sie habe sich als D. vorgestellt und dass sie 18 Jahre alt sei. Zum Treffen mit dem zweiten Kunden sei es ein paar Tage, Wochen sogar Monate später gekommen, das könne sie nicht mehr genau sagen. Kunde Nr. 3 sei auch einige Wochen Monate nach dem zweiten Mann gewesen. Gleich im Anschluss sei Kunde Nr. 4, J. gewesen. Das sei im Januar 2014 gewesen. Ihre Angsterkrankung habe sich einen Tag nach diesem bemerkbar gemacht, also so richtig angefangen. Mit der Angsterkrankung sei es nach dem Tod der Mutter
und dem Ereignis mit dem Typen aus K.
[Ortschaft] soweit gekommen.
Dann habe sie den Job verloren und dann noch das Ganze mit dem Escort- Service, der Escort habe ihr quasi den Rest gegeben. Sie habe eine Agoraphobie und Emetophobie, das heisse, sie könne nicht ins Restaurant unter Leute essen gehen. Zudem sei sie depressiv und habe eine traumatische Belastungsstörung. Am 29. April 2017 habe sie mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen, weil sie habe Beweise sammeln wollen, weil sie das Gefühl habe, dass ihr niemand glaube, weil sie so oft nicht zu den Terminen gekommen sei.
Am 14. Februar 2018 wurde die Privatklägerin parteiöffentlich durch die Staatsanwältin befragt (Urk. D1 3/3). Sie erklärte, ungefähr im Frühling 2013 das erste Mal Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben. Sie habe sich als Fotomo- del auf F. .ch beworben und er habe auf WhatsApp geantwortet. Es müsse im Frühling 2013 gewesen sein, als sie sich das erste Mal getroffen und im E. etwas getrunken hätten. Wann genau, wisse sie nicht mehr, aber jedenfalls vor ihrem Geburtstag. Wie viel Zeit zwischen ihrer Bewerbung und dem Treffen verstrichen sei, wisse sie nicht mehr. Auf Vorhalt ausgesagt zu haben, damals frisch aus der Schule gekommen zu sein, erklärte sie, nicht mehr genau zu wissen von wann bis wann sie in die Schule gegangen sei wann sie die Schule
abgeschlossen habe. Sie sei bis zur 8. Klasse in H.
zur Schule, zur
9. Klasse sei sie fast nicht mehr gegangen, jedoch habe sie ein Zeugnis und ei- nen Abschluss erhalten. Anfang 2013 bis August 2013 habe sie eine Lehrstelle finden wollen. Sie habe mit dem Beschuldigten über ihr Alter gesprochen. Er habe ihr angeboten zu escorten und sie habe ihn gefragt, ob das in ihrem Alter schon
erlaubt sei. Er habe gesagt, eigentlich nicht, aber es bleibe unter ihnen. Sie sei an das Treffen gegangen in der Erwartung, einen Modeljob zu bekommen. Er habe ihr angeboten zu escorten, da das Modeln nicht so viel Einnahmen erziele. Sie habe gesagt ohne Sex, als Begleitdame würde sie es schon machen. Er habe gesagt, dass das auch kein Einkommen bringe, denn das buche heutzutage niemand. Er würde ihr empfehlen zu escorten mit Sex. Sie habe dann nachgegeben, nachdem er es immer wieder erwähnt habe. Sie habe es mal versuchen wollen. Sie sei immer noch für das Modeln gewesen und er sei halt die ganze Zeit mit den Einnahmen gekommen und es bringe nichts und man könne dann weiter schauen, wenn sie ihn dann mehr kenne und sie dann Escort geleistet habe, dann kön- ne sie immer noch modeln. Sie habe gehofft, wenn sie ihn besser kenne und mehr Bilder in der Set-Card habe, dass sie dann trotzdem modeln könne. Sie habe mit dem Beschuldigten ausgemacht, dass er das Inserat schalte und wenn sich ein Kunde melde, werde er sich bei ihr melden, sie abholen und dorthin fahren. Das Gehalt hätten sie auch besprochen. Glaublich 40 % gingen an ihn, wenn er sie fahre. Wenn sie alleine zum Kunden gehe, bekäme er nur 20 %. Das gezeigte Inserat Nr. 1 sei sie. Sie habe dem Beschuldigten dafür das Bild geschickt und er habe es bearbeitet. Der Inserateinhalt sei nicht abgesprochen gewesen. Zu den Treffen sei nichts gross vereinbart worden. Er habe einfach gesagt, er werde sie abholen, wenn sie Zeit habe. Schlussendlich habe sie sich ungefähr vier Mal mit Kunden getroffen. Wie viel Zeit zwischen dem Treffen im E. und dem ersten Kunden verstrichen sei, wisse sie nicht mehr genau. Auch nicht, wann das erste Treffen mit einem Kunden stattgefunden habe. Sie denke, das sei ca. zwei bis drei Monate nach dem Treffen gewesen. Sie habe nicht immer selber bestimmen können, was sie mit den Kunden mache. Der Beschuldigte habe das bestimmt, sie habe die Details spontan vom Kunden erfahren. Meistens sei es einfach nur um Sex gegangen. Es sei auf dem Inserat gestanden, was sie alles anbiete und wenn es dem Kunden so gepasst habe, habe er sie über den Beschuldigten gebucht. Sie habe die abgemachten Leistungen jeweils mehr weniger erbracht. Beim letzten Kunden sei sie an ihre Grenzen gestossen, er habe sie nicht so gut behandelt. Den Preis habe der Beschuldigte festgelegt, weil er
ja die Erfahrung damit gehabt habe. Sie habe das Geld immer im Voraus vom Kunden erhalten.
An den ersten Kunden könne sie sich gut erinnern, denn sie seien befreundet geblieben. Er heisse C. . Sie habe sich als D. und 18-jährig vorgestellt. Sie sei bei diesem Treffen 15-jährig gewesen. Es sei kurz vor ihrem Geburtstag gewesen. C. habe ihr über das Handy zum Geburtstag gratuliert (Urk. D1 3/3 S. 9 f.).
Beim zweiten Kunden sei sie glaublich schon 16 Jahre alt gewesen, es müsse im Winter gewesen sein, denn es sei recht kalt gewesen. Zwischen dem ersten und zweiten Treffen seien ein paar Monate verstrichen. Wann das dritte Treffen gewesen sei, wisse sie nicht mehr, auch nicht, wie lange es vom zweiten zum dritten gegangen sei. Nach dem dritten Kunden sei gleich anschliessend noch der vierte gewesen (ebenda S. 12).
Sie wüsste nicht, dass der Beschuldigte nach dem ersten Treffen im E. das Modeln nochmals erwähnt hätte. Sie habe ihm noch mehrmals gesagt, dass ihr modeln mehr liege als escorten. Er habe immer gesagt, das komme noch (eben- da S. 13).
Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten erklärte die Privatklägerin, mit C. nicht mehr befreundet zu sein. Sie habe schon Jahre nichts mehr von ihm gehört. Vor zwei bis drei Tagen habe er sich bei ihr gemeldet und gefragt, wie es ihr gehe und was sie jetzt mache. Sie habe ihm gesagt, dass sie damals erst 15 gewesen sei, als es passiert sei. Er habe gesagt, es tue ihm leid und ob sie mal Lust habe, vorbeizukommen. Auf Vorhalt des Chatverkehrs mit einem Modelauftrag [Urk. D1 1/8] erklärte sie, das was dort stehe, sage ihr nichts. Das Profil L. habe sie erst seit kurzem, dort habe sie nur mit ihm geschrieben, was sie auch der Polizei geschickt habe (ebenda S. 15 f.).
Vor Vorinstanz wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben (Prot. I
S. 31 ff.). Sie habe zuerst bei Escort nicht mitmachen wollen, dann aber gehofft, dass es dann einen Modeljob für sie gebe. Sie sei 15-jährig gewesen beim Gespräch im E. , es müsse im Frühling 2013 gewesen sein. Der erste Escort- Einsatz sei eigentlich ein paar Wochen nach dem ersten Gespräch mit dem Beschuldigten gewesen. Sie sei noch nicht 16-jährig gewesen. Sie wisse das so ge- nau, weil das erste Mal mit C. gewesen sei und er habe ihr per WhatsApp zum 16. Geburtstag gratuliert gehabt. Nach dem ersten Kunden habe sie sich lange nicht mehr gemeldet. Sie habe sich beim Beschuldigten oft nicht gemeldet und er sei dann meistens wütend geworden. Sie habe sich schon etwas unter Druck gesetzt gefühlt, weil sie Angst gehabt habe, dass sie nicht mehr zum Mo- deln kommen würde, wenn sie nicht mitmache. Sodann bestritt sie auf Vorhalt von Urk. D1 1/8, dass dies ein Chat zwischen ihr und dem Beschuldigten sei. Sie habe sich erst später L. genannt. Sie habe unter einem alten Account mit dem Beschuldigten per Facebook geschrieben. Auf Ergänzungsfrage des Vertei- digers erklärte die Privatklägerin, das Inserat auf M. sei wohl zeitnah nach dem ersten Gespräch geschaltet worden, denn zwei Wochen nachher sei gerade die erste Anfrage gekommen. Das erste Mal Drogen habe sie nach dem ersten Kunden konsumiert. Auf Vorhalt, dass aktenkundig sei, dass sie schon früher Drogen konsumiert habe, nämlich nach dem Tod der Mutter und in der Schulzeit infolge Mobbings, erklärte sie, sie sei ja mit 15 Jahren noch in der Schule gewesen. Das sei nach dem ersten Kunden gewesen, weil sie vorher nicht an Drogen herangekommen sei, sie wüsste nicht, über wen.
Der Beschuldigte erklärte in seiner ersten, polizeilichen Einvernahme am
3. Oktober 2017 (Urk. D1 2/1), die Privatklägerin habe sich dazumal bei F. beworben, er habe sie vielleicht zwei drei Mal getroffen, einmal im E. . Sie sei damals 15 Jahre alt gewesen. Mit 16 hätte sie mit der Einwilligung der Eltern als Model arbeiten können. Er habe ihr im E. gesagt, sie sei zu jung. An Details erinnere er sich nicht. Sie hätten sich dann noch per WhatsApp SMS geschrieben und sich noch einmal getroffen, in H. . In 99 % der Fälle, als er sie habe treffen wollen, habe sie ihm abgesagt sonst irgendeine Ausrede gehabt. Er gebe zu, dass er sie Privat habe treffen wollen, nicht zum Arbeiten. Das Alter habe er gekannt, später sei sie 16 Jahre alt geworden. Er habe sie auch deswegen getroffen, weil er ihr habe sagen wollen, dass es nicht gut sei, mit 15 in dieses Geschäft einzusteigen. Sie habe gesagt, dass wenn er es nicht machen würde, würde es eben ein anderer tun. Damit meine er, sie zu beschäftigen. Für was sie sich beworben habe, sei eine gute Frage. Sicher für einen Job mit Sex. Er habe sie auch aus diesem Grund getroffen. Er habe ihr sagen wollen, dass sie zu jung sei. Als Model habe sie dazumal schon gearbeitet. An Details des ersten Treffens könne er sich nicht genau erinnern. Sie hätten aber nichts abgemacht und sonst sei auch nichts gelaufen. Sex habe er auch nie mit ihr gehabt. Er habe sie auch extra an einem neutralen Ort treffen wollen, da er sich die Hände nicht habe verbrennen wollen. Vor dem ersten Treffen hätten sie sich ein paar Mal geschrieben. Dies sei sicher ein Fehler gewesen, dass sie sich getroffen hätten. Beim Treffen sei sicher das Modeln im Vordergrund gestanden. Zudem habe es ihn einfach auch Wunder genommen. Sie hätten das Treffen wohl via WhatsApp vereinbart. Escort ohne sexuelle Dienstleistungen habe es gar nicht gegeben. Sie habe sich als Model beworben, evtl. auch als Pornodarstellerin. Nach dem Treffen seien sie glaublich mit gar nichts verblieben. Sie habe nicht so richtig gewollt, aber sie habe ja Escort machen wollen und er habe ihr gesagt, dass das nicht gehe. Sie hätten einander geschrieben und er habe sie noch einmal in H. abgeholt und nochmals miteinander gesprochen. Sie habe unbe- dingt arbeiten wollen. Er wisse nicht mehr, ob sie ihm das zu diesem Zeitpunkt erzählt habe, dass sie keine Mutter keinen Vater mehr habe, dafür aber ein Problem mit Drogen. Das sei spätestens der Punkt gewesen, wo er gesagt habe, dass er nichts mehr mit ihr zu tun haben möchte. Aber klar, sie hätten sich später noch geschrieben. Er gebe zu, dass er sich schon die Hoffnung gemacht habe, dass wenn sie 16 sei, er etwas mit ihr haben könnte. Später habe sie ihm geschrieben, dass er sie zu alldem gezwungen habe und sie von ihm Geld wolle. Er habe aber nichts gezahlt. Als sie dann in die Psychiatrie gekommen sei, habe er gedacht, dass es erledigt sei. Dann, vor ca. einem halben Jahr, habe sie ihm wie- der geschrieben und sich nochmals mit ihm treffen wollen. Zu Sex mit Kunden sei es nicht gekommen. Er habe sie zwei Mal getroffen. Beim ersten Mal sei sie 15 Jahre alt gewesen. Ob sie beim zweiten Treffen schon 16 gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie habe ihm Fotos geschickt, aber er habe keine Inserate für die Privatklägerin geschaltet. Zu einem weiteren Treffen sei es nicht gekommen, weil sie immer abgesagt habe. Einmal sei er sogar in H. gewesen, wo sie gar nicht
aufgetaucht sei. Sie sei schon eine Psychotante, Borderline so was. Beim ersten und zweiten Treffen habe er einen guten Eindruck gehabt. Später habe sich das geändert. Sie habe auch erzählt, dass sie sich Amphetamine spritze. Grundsätzlich habe er keinen schlechten Eindruck von ihr gehabt. Ganz sicher habe er sie nicht vier Mal zu Kunden gefahren, vier Mal habe er sie nicht einmal getroffen. Auf Vorhalt, gemäss Aussagen der Privatklägerin habe er ein Inserat mit ihren Fotos auf I. .ch geschaltet, verneinte er dies, erklärte aber gleichzeitig, dies nachschauen zu können, das sei ja online alles gespeichert. Die Privatklägerin habe er nicht als Escortdame angestellt. Der Mailverkehr bzw. die Bewerbung sei allenfalls noch auf den sichergestellten Laptops gespeichert. Was die Zusammenarbeit mit den Frauen angehe, so sei das früher über die Agentur
... gelaufen. Die Kunden hätten sich per Telefon gemeldet und dann habe man die Frauen gebracht. Aber jetzt arbeite er hauptsächlich mit den Clubs. Mit den Frauen sei es nicht so einfach. Viele hörten auf, das sei dann mühsam, weil man für das Inserat Geld ausgegeben habe. Gebracht heisse, dass man die Frauen angefragt habe, ob sie Zeit hätten, und wenn sie bejaht hätten, habe man sie hingefahren sie seien selbst gefahren. Er sei gefahren, 2013/2014 hätte es auch noch einen Fahrer gehabt. Über Kunden habe er nicht Buch geführt, nur über Termine. Kunden habe er im Google-Kontakt gespeichert als …. … seien die von der schwarzen Liste. Dort sei ein Kunde gelandet, wenn er ihn genervt habe wenn er mit einer Frau nicht anständig gewesen sei, zum Beispiel Sex ohne Gummi gewollt habe. Einfach alles, was unerwünscht gewesen sei, kranke Phantasien etc. Es könne sein, dass er die Fotos der Privatklägerin für Inserate verwendet habe, aber er habe nicht mit ihr gearbeitet. Sein Fehler sei gewesen, dass er selber Hoffnungen gehabt habe. Er habe über die ganze Zeit ca. 100 Frauen betreut. Bis 2015 sei der Verdienst 60/40 gewesen, heute 50/50. Das heisse 60 % für die Frau, 40 % für die Agentur. Wenn die Frau selber gefahren sei, habe sie 80 % bekommen. Es sei bar einkassiert worden. Die Frau habe das Geld bekommen und dann sei abgerechnet worden. Wenn er fahre, dann bezahle ihn die Frau direkt im Auto. Die Konditionen seien immer klar gewesen. Es gebe Regeln, diese habe er notiert und als PDF-Datei gespeichert. Das sei die Basis für die Escort-Zusammenarbeit, Verträge existierten keine. Es könne ja auch jede aufhören, wenn sie möchte. Er zwinge ja niemanden zu arbeiten sonst etwas zu machen. Als D. habe eine andere Frau gearbeitet, nicht die Privatklägerin. Die Frauen würden für sich alleine arbeiten. Seine Funktion sei, die Termine zu vereinbaren, Werbung machen, fahren. Und sicher auch noch ein gewisser Sicherheitsfaktor. Es sei genau definiert, wie das alles ablaufe, bspw. dass sich die Frau bis 20 Minuten nach der Dienstleistung melden müsse etc. Kondome habe er auch immer abgegeben.
Die Hafteinvernahme datiert vom gleichen Tag (Urk. D1 2/2). Der Beschuldigte bestätigte seine polizeilichen Aussagen, wobei er ergänzte, dass die Privatklägerin ihm gedroht habe, ihn anzuzeigen, wenn er ihr nicht Geld gebe, glaublich Fr. 2'000.–. Er habe sich auch nochmals Gedanken gemacht, es sei halt lange her. Vielleicht habe er sie auch drei Mal getroffen. Auf Nachfrage, was er mit privat treffen gemeint habe, erklärte der Beschuldigte, er habe sie schon für etwas Erotisches treffen wollen. Aber erst, als sie 16 Jahre alt gewesen sei. Wo es angefangen hätte aufgehört hätte …. Auf Nachfrage, um was für einen Job sich die Privatklägerin beworben habe, ergänzte er seine polizeiliche Aussage. Sie habe sich für einen Job mit Sex beworben und auch als Model, als Pornodarstellerin und als Sexescort. Sie habe sich für alles beworben und er sei für alles offen gewesen. Er habe ihr gesagt, besser nicht ins Sexgeschäft einzusteigen, weil es in diesem Bereich viele komische Leute gebe. Sie habe ihm gesagt, wenn er es nicht tue, dann mache es ein anderer. Er habe sie nicht nur getroffen, um ihr dies zu sagen. Sie sei definitiv zu jung gewesen. Er habe sie mehr getroffen, weil sie als Model interessant gewesen sei. Er hätte auch mit einem Fotografen etwas machen können. Aber das habe sie nicht gewollt, denn das sei ohne Sex gewesen und hätte ihr nicht so viel Geld gebracht. Auf die Frage, ob sie denn interessant gewesen wäre, ohne mit sexuellen Dienstleistungen, antwortete der Beschuldigte, damals natürlich ohne sexuelle Dienstleistungen. Wenn sie älter, 18, gewesen wäre, dann sicher auch mit. Über 16 wäre es nicht gegangen, für ihn privat wäre es etwas anderes gewesen. Es habe auch ähnliche Bewerbungen gegeben. Diese habe er aber nicht mehr getroffen. Nachdem die Privatklägerin angefangen habe, ein Theater zu machen, habe er nichts mehr damit zu tun haben wollen. Als sie ihm mit einer Anzeige gedroht habe, sei für ihn klar gewesen, dass
er den Schritt nicht mehr machen könne. Auf Vorhalt der polizeilichen Aussagen der Privatklägerin erklärte, er, es stimme einfach alles nicht, nur schon vom Ablauf her. Er würde nie einer sagen, geh mal und mach einfach mal. Er erfrage zuerst die Informationen. Sex ohne Gummi sei für ihn ein No-Go. Freier, die das verlangten, seien bei ihm auf der schwarzen Liste und blockiert. Zum Modeljob: Sie hätten einmal zu einem Fotografen gehen wollen, aber sie habe ja nie Zeit gehabt. Er streite nicht ab, dass er mit ihr etwas Sexuelles habe machen wollen, aber nicht im Sinn von Testen so. Die Namen der Freier sagten ihm nichts, es sei aber gut möglich, dass er mit ihnen Kontakt gehabt habe, es sei nicht aus-
zuschliessen, dass er nach N.
gefahren sei, aber eher unwahrscheinlich.
Dass er Inserate gemachte habe, dass er die Anrufe entgegen genommen und die Frauen gefahren habe und dass er eine Freundin gehabt habe, die auch Escortdienste angeboten habe, stimme. Der Kontakt sei dort abgebrochen, als er gewusst habe, dass sie Drogen nehme. Er habe es damals auch nicht nötig gehabt, sie vier Mal zu vermitteln und zu fahren, er habe ja auch einen Job gehabt und auch eine Frau, die definitiv besser ins Konzept gepasst habe.
Die Schlusseinvernahme folgte am 3. Mai 2019 im Beisein seines Verteidigers, wobei der Beschuldigte zur Sache seine Aussage verweigerte (Urk. D1 2/3).
Vor Vorinstanz erklärte er, anfangs gedacht zu haben, dass alles schnell erledigt wäre. Er habe zwar immer gesagt, er sei es nicht gewesen, er habe aber die Privatklägerin zwei Mal als Escort vermittelt. Einfach nicht, als sie 15-jährig gewesen sei, sondern nach ihrem 16. Geburtstag. Mit Escort meine er, er mache einen Termin ab, sie gehe zum Termin, aber was dann genau laufe, wisse er nicht. Er habe die Privatklägerin drei Mal getroffen. Das erste Mal im E. . Dort sei es aber zu gar keinem Termin gekommen. Dann glaublich einmal vielleicht in der Nähe von O. , weil sie sicher bei P. vorbeigefahren seien, und einmal glaublich in Q. . Er wisse nicht, wie die Kunden geheissen hätten. Zum Ablauf: Er schalte auf verschiedenen Homepages Inserate, dann melde sich ein Kunde und dann mache man einen Termin. Bei der Privatklägerin sei es so gewesen, dass er sie gefahren habe. Dann warte man draussen, bis sie fertig sei. Er fahre sie in die Nähe des Hauses und warte, bis sie rauskomme. Es werde dort in
der Regel schon auf Sex hinauslaufen, müsse aber nicht. Die Kunden hätten sich per WhatsApp gemeldet angerufen. Normalerweise bestelle man die, die auf dem Foto sei. Bei einer Agentur sei es etwas anders. Die Inserate seien anders geschrieben, als sei es privat von der Frau geschrieben. Der Kunde denke, er spreche direkt mit der Frau. Bei der Agentur sei es klar, dass er mit der Agentur Kontakt habe. Er nehme dann Kontakt mit der Frau auf. Diese könne ablehnen. Zuerst stelle sich die Frage, ob sie überhaupt Zeit habe, sonst könne man ja kei- nen Termin machen. Dann bekomme sie Name und Adresse. Wenn sie ihn ken- ne, wolle sie wohl nicht gehen. Dann gebe es noch die Möglichkeit, dass sie vor Ort ablehne. Sie könne sagen, sie habe etwas im Auto vergessen und dann gehen. Es gebe so viele Möglichkeiten, dass man einen Termin nicht machen müsse. Wenn eine Frau sage, sie wolle einen bestimmten Kunden nicht treffen, dann sei das so, er könne ja niemanden zwingen (Prot. I S. 14 ff.).
Er habe die Privatklägerin extra vorher im E. getroffen, weil er gewusst habe, dass sie 15 gewesen sei. Dann hätten sie gewartet, bis sie 16 Jahre alt gewesen sei. Das erste Treffen sei vielleicht zwei bis drei Monate davor gewesen. Er habe ihr von Escort abgeraten und gesagt, sie sei zu jung. Sie habe dann gemeint, wenn er es nicht mache, mache es sowieso jemand anders. Dann fange man an, sich Gedanken zu machen. Er habe ja mit ihr geschrieben, es sei auch ein bisschen um das Modeln gegangen. Diesbezüglich hätte sie schon früher Aufträge übernehmen können, wenn ihr Vater sein OK gegeben hätte. Das habe sie ja irgendwie nicht recht gewollt respektive sei sie nie aufgetaucht. Auf Vorhalt des Facebook-Chatverlaufs mit der Privatklägerin und der angedrohten Anzeige erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht so genau, um was es da gehe. Sie habe das wohl geschrieben, weil er etwas mit ihr habe machen wollen. Zu einem Shooting nach R. hätten sie gehen können, aber sie sei dann einfach nicht gekommen. Auf Vorhalt, er habe ihr auch persönlich Avancen gemacht, bestätigte er, er habe ihr vielleicht ein paar Sachen geschrieben, die er aber sicher nicht gemacht hätte. Das stehe auch da, er wäre gar nicht gekommen. Die Zuverlässigkeit der Privatklägerin sei ein Problem gewesen. Sie habe immer gesagt, es sei gut, aber kurz vor dem Termin habe sie dann abgesagt. Da sei es um Hostess
gegangen, an einer Messe so Flyer verteilen, Kaffee servieren (Prot. I S. 17 ff.).
Bei einem Escort-Termin stehe der Preis meist schon im Inserat, das werde marktüblich definiert. Der Preis sei mehr weniger vorgegeben. Er spreche mit den Frauen vor dem Termin auch nicht über den Preis, der sei schon vorher klar. Man habe ja gewisse Grundregeln. Und entweder könne sie es akzeptieren nicht. Bei einer Agentur stünden die Preise bereits auf der Homepage. Dann müsse sie einfach sagen, ja ich bin mit diesen Konditionen einverstanden, damit sie überhaupt anfange, dort zu arbeiten. Er habe bewusst gewartet, bis die Privatklägerin 16-jährig gewesen sei. Er wisse nicht mehr genau, ob das kurz nachher viel nachher gewesen sei, aber von den gefühlten 10 Mal, als sie abgemacht hätten, sei sie vielleicht einmal aufgetaucht. Fertig sei es nach den zwei Terminen gewesen, weil wenn man x-mal Termine mache und sie nie auftauche, mache das halt keinen Sinn. Er denke, er habe sich irgendwann nicht mehr gemeldet, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Die Inserate seien alle nach ihrem 16. Geburtstag aufgeschaltet worden (Prot. I S. 22 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe sich als Model sowie für Escort und Gangbang bei ihm beworben. Beim ersten Treffen, welches im E. stattgefunden habe, sei die Privatklägerin noch 15 Jahre alt gewesen, zum Zeitpunkt der ersten Vermittlung sei sie aber 16 Jahre alt gewesen. Es habe sich um zwei bis drei Termine gehandelt, für welche er die Privatklägerin vermittelt habe. Er habe der Privatklägerin nie etwas versprochen, ihr aber aufgezeigt, was die Möglichkeiten seien und was sie haben könne. Letztlich sei alles, was die Privatklägerin angeboten habe, ihr freier Entscheid gewesen (Urk. 115 A S. 7 ff.).
C.
wurde am 28. November 2018 rechtshilfeweise bzw. per Videoübertragung befragt und erklärte, es sei viel Zeit vergangen, seit er mit der Privatklägerin zu tun gehabt habe. Seitdem er sie als Escort gebucht habe, sei eine Freundschaft entstanden, dann hätten sie sich aus den Augen verloren. Er könne sich mehr weniger an den Besuch erinnern. Gebucht habe er sie per Telefon per Inserat und dann angerufen. Gesucht habe er mit Google unter
Escortservice. Konkretes wisse er nicht mehr. Die Dienstleistung sei gewesen, er habe angerufen, die Frau komme und dann mache man es mit ihr ab. Meistens habe er Fr. 200.–, Fr. 250.– Fr. 300.– bezahlt. Er habe den Preis mit ihr selber vereinbart, wenn sie dann bei ihm zuhause gewesen sei und auch ihr bezahlt. Ob er damals den Termin mit der Privatklägerin jemand anderem vereinbart
habe, könne er nicht mehr sagen. Das Treffen habe in G.
stattgefunden,
das Datum könne er nicht mehr sagen, das sei vor fünf Jahren gewesen. Es habe auf jeden Fall keinen Schnee mehr gehabt. Er habe den Escort-Service bestellt, weil er seine Ex-Freundin verlassen habe und es könne gut sein, dass es Sommer Herbst gewesen sei. Die Privatklägerin habe keine Angaben zu ihrem Alter gemacht. Er habe sie schon gefragt, aber sie habe sicher eine höhere Zahl gesagt, als sie gewesen sei. Er könne aber nicht sagen, was sie gesagt habe. Sie habe ihm nie ihr Alter das Geburtsdatum genannt. Sie habe vieles verheimlicht. Er habe ihr niemals zum Geburtstag gratuliert, jedenfalls könne er sich nicht daran erinnern (Urk. D1 4/7).
Die Fachstelle Digitale Ermittlungstechnik konnte mit dem Login und Passwort des Beschuldigten den vollständigen Facebook Messenger-Chatverkehr zwischen diesem und der Privatklägerin, datierend zwischen dem 7. Mai 2013 und dem 13. Oktober 2013, sichern (Urk. D1 1/6 S. 4 in Verbindung mit Urk. D1 1/7 S. 6 und Urk. D1 1/8). Der Chatverkehr enthält zudem auch die bereits in der polizeilichen Rapportaufnahme erwähnte Kontaktaufnahme der Privatklägerin vom 29. April 2017 (Urk. D1 1/1 S. 5 in Verbindung mit Urk. D1 1/4 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund gibt es – entgegen den bestreitenden Ausführungen der Privatklägerin in der Untersuchung und vor Vorinstanz – keinen Zweifel an der Urheberschaft und Authentizität des Chatdialogs. Offensichtlich verkehrten die Parteien auch auf anderen digitalen Kanälen, insbesondere WhatsApp und Mail, weshalb der Chatverkehr immer wieder zeitliche und inhaltliche Sprünge aufweist.
Der Chat beginnt am 7. Mai 2013 mit einer Ansprache des Beschuldigten an die Privatklägerin, wonach er ihr ein Fotoshooting in R. für Ende Mai 2013 offeriert (Fotos für Bannerwerbung und Setcard, Lohn Fr. 300.–; 2 Tage mit Über- nachtung). Am 19. Mai 2013 fragt er die Privatklägerin für gemeinsamen Sex an,
worauf sie freudig einzugehen scheint und für den Folgetag ein Treffen vereinbart wird, zu welchem die Privatklägerin dann aber offenbar nicht erschienen ist. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt hat, ob er das richtig sehe, dass sie nicht mit ihm arbeiten wolle, schreibt er ihr am 21. Mai 2021: also ich mach definitiv keis shooting anderi jobs ab bevor mal en termin iighalte hesch. Weiter: Chasch sege wenn und ob überhaupt mal ziit hesch zum besprechen und denn chamer nacher wieder luege. Hierauf schreibt die Privatklägerin, sie müsse ihm nicht mehr schreiben, sie müsse nur der Polizei anrufen und die Anzeige freistellen. Sie habe ihn angezeigt, habe aber eine Nacht darüber schlafen müssen, weil ihre Eltern es erfahren werden. Auf Nachfrage, wieso sie ihn angezeigt habe, erklärt sie, weil das strafbar sei, was er gemacht habe. Quasi gleichzeitig erklärt sie aber auch, sie habe den Beschuldigten noch nicht richtig angezeigt, müsse jedoch nur noch anrufen, damit es gelte. Eigentlich wolle sie es nicht, habe es später auch bereut, denn sie finde ihn wirklich nett. Später: Sie mache es nicht, weil er ihr wichtig sei, aber er sei immer zu schnell gewesen mit dem Treffen für Sex und wenn sie einmal nicht gekonnt habe, sei es nicht mehr gut gewesen. Hierauf antwortete der Beschuldigte: s isch immer guet gsi, nur ischs hald eifach blöd wenn zue seisch und denn abseisch dich nüm meldisch
… lieber vo afang a nei sege… du chasch ja immer nei sege… so ischs eifach für mich blöd wenn ich denn es shooting abmache, es hotel bueche und du denn au abseisch, so hani denn schnell 1000.verlore. Hierauf die Privatklägerin: ich seg sicher ned ab.. ich weis ich chann nei sege aber han denkt wenni nei sege den segsch hässig so.. Der Beschuldigte: nei, du musch weder öpis mit mir mache na suscht öpis… isch immer besser wenn ehrlich bisch und seisch was willsch… isch viel eifacher und besser für alli. Auf die Nachfrage, wie sie nun verbleiben sollten, ob er sie in Ruhe lassen soll bzw. was sie von ihm mit ihm wolle, erklärte die Privatklägerin: nei sicher ned mich in ruhe lah… ich würds welle. Am 22. Mai 2013 teilt der Beschuldigte mit, dass die Polizei bei ihm aufgetaucht sei wegen drei Frauen, die bei ihm gearbeitet und nun an einem anderen Ort Probleme gehabt hätten. Er habe noch mit den Beamten gesprochen weg dem gester. Er habe die Privatklägerin nicht erwähnt, nur mal so allgemein abgeklärt und sie hätten gesagt, das sei gefährlich. Es sei tabu und alles mit Minderjährigen sei strafbar.
Der nächste ausführliche Austausch datiert dann vom 8. Juni 2013. Auf entsprechende Anfrage verneint die Privatklägerin, Zeit zu haben, sie gehe für drei Wochen ins Ausland. Am 10. Juni 2013 folgt ein Dialog über eine angebliche Freun- din, die sich für Escort Modeln interessiere, welche der Beschuldigte auf das Onlineformular von F. .ch verweist. Sodann fragt er die Privatklägerin am
15. Juni 2013 an, ob sie ihn verarsche. Er habe bis jetzt noch nie eine gehabt, die einen Job gesucht habe und so gewesen sei, und sie hätten im Gesamten schon mit über 1'000 Frauen Kontakt gehabt. Und er sage ihr jetzt ehrlich, er habe dort zwar wirklich einen Unfall gehabt, aber er wäre so so nicht an den Termin gekommen. Irgendwie sei einfach das Risiko zu gross. Er wolle die Firma nicht aufgeben müssen, weil sie ihn anzeige. Anschliessend vereinbaren die beiden ein persönliches Treffen, um über alles zu reden, wobei, wenn der Termin nicht stattfinde, es sich gemäss dem Beschuldigten um die letzte Chance für die Privatklägerin gehandelt habe. Der nächste Dialog datiert vom 3. August 2013. Die Privatklägerin teilt auf Nachfrage mit, bereits wieder zurück zu sein und erklärt auf die Frage machmer wieder mal öpis? am Folgetag Zeit zu haben. Am 13. Oktober 2013 ist sodann eine weitere Kontaktaufnahme vermerkt, die nachfolgend offenbar im wp [wohl WhatsApp] weitergeführt wird (die Privatklägerin erklärt, nachher im wp zurückzuschreiben). Sodann fehlen weitere Einträge, bis die Privatklägerin am 29. April 2017 versucht, den Beschuldigten zu einem Geständnis zu verleiten.
Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass der Beschuldigte auf seinem Laptop ein Selfie der Privatklägerin im Original und bearbeitet (Gesicht verpixelt) gespeichert hatte, welches diese gemäss eigenen Aussagen bei ihrem ersten Kun- den, dem Zeugen C. , erstellt hatte (Urk. D1 1/7 S. 3). Gemäss Auswertungsbericht der Abteilung Digitale Forensik & Ermittlungen hat der Beschuldigte das Bild am 16. Oktober 2013 um 13.26 Uhr [Gerätezeit] im Original und gleichentags um 14.19 Uhr photoshop-bearbeitet gespeichert. Zwei weitere Fotos wurden am 13. Dezember 2014 gespeichert (Urk. D1 7/9 S. 3 f.). Das Sex-Inserat mit besagtem bearbeiteten Bild der Privatklägerin wurde am 11. Januar 2014 auf der Homepage www.I. .ch veröffentlicht (Urk. D1 1/7 S. 4).
Auf den polizeilich untersuchten Datenträgern des Beschuldigten konnten sodann 13 an die Email-Adresse der Privatklägerin gerichtete Nachrichten identifiziert werden. Mit Ausnahme zweier Nachrichten vom Mail-Account des Beschul- digten (A. @F. .ch), womit dieser der Privatklägerin am 4. Mai 2013 diverse Frauenfotos versandt hatte, handelt es sich um Rundmails von booking@F. .ch, womit auf das jeweils aktuelle Jobangebot (Job/Location/Anforderung/Verdienst) aufmerksam gemacht und aufgefordert wird, sich bei Interesse beim Beschuldigten zu melden. All diese Rundmails datieren frühestens ab dem 14. August 2013, mithin nach dem 16. Geburtstag der Privatklägerin (Urk. D1 7/10).
Dem von der Privatklägerin selbst eingereichten Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 15. November 2016 ist zu ent- nehmen, dass diese dort vom 9. September 2016 bis 18. Oktober 2016 stationär hospitalisiert war. Diagnostiziert wurde ihr damals eine posttraumatische Belastungsstörung (nach ICD-10; F43.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73: emotional-instabil), eine Emetophobie [Angst zu Erbrechen] als spezifisch isolierte Phobie (F40.2), eine Agoraphobie [als Angst, sich in der Öffentlichkeit zu blamieren dass ihr niemand helfe, wenn sie erbrechen müsse] mit Panikstörung (F40.01) sowie eine mittelgradig depressive Episode (F32.1). Die Emetophobie bestehe seit Kindheit, sei aber nach dem Tod der Mutter 2012 und Mobbing am Arbeitsplatz exazerbiert, als die Privatklägerin während ca. 6 Monaten verschie- dene Drogen (hauptsächlich Amphetamine und Ecstasy) ausprobiert habe. Nach dem Vorgespräch sei es zu einer Auseinandersetzung mit einem Mann gekommen, im Nachgang seien Erinnerungen an die Zeit hochgekommen, als sie während 2-3 Monaten zu Escort-Dienstleistungen gezwungen worden sei und dort ei- nige Gewaltereignisse erlebt habe (im Rahmen der persönlichen und sozialen Anamnese wird diese Escortzeit dem Alter von 14/15 Jahren zugeordnet). Anam- nestisch wurden sodann die Diagnosen Z61.5 (Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie) und
Z61.6 (Probleme bei körperlicher Misshandlung in der Kindheit) festgehalten. Als Fokus für die Krisenintervention wurde die Bearbeitung der Emetophobie und der damit zusammenhängenden Agoraphobie mit Panikstörung vereinbart (Urk. 67/4).
Wie bereits oben festgehalten, steht heute – entgegen den früheren Aussagen des Beschuldigten – zweifellos fest, dass er die Privatklägerin mehrmals als Escortdienstleisterin für Sex vermittelt hat. Aufgrund des erstellten und entgegen der Bestreitung der Privatklägerin offensichtlich authentischen Chatverkehrs, wie auch aufgrund des für den 4. Mai 2013 nachgewiesenen Mailverkehrs steht sodann fest, dass die Parteien tatsächlich ab Spätfrühling 2013 im Kontakt stan- den. Übereinstimmend sagten die Parteien aus, dass sie sich nach einer Online- Bewerbung der Privatklägern bei F. .ch, welche in den Akten allerdings nicht erhalten ist, persönlich in H. bzw. dem E. getroffen haben. Aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sie anlässlich dieses Treffens davon zu überzeugen versuchte, trotz ihres jugendlichen Alters für ihn zu escorten, wobei er primär die damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten herausstrich, so- dass sie nach einigen Tagen Bedenkzeit grundsätzlich einwilligte, es mal zu versuchen, da sie einen Nebenverdienst erzielen wollte und wohl auch noch zusätzlich auf Modelaufträge hoffte. Offenbar beschränkte sich der Beschuldigte anlässlich des Treffens im E. auf verbale Überzeugungsarbeit, führte doch die Privatklägerin selbst aus, er habe sie nicht unter Druck gesetzt. Auch später nahm er gemäss ihren Angaben nicht inhaltlich auf die Kundenwünsche Einfluss bzw. machte ihr keine Vorgaben, mit welchen sie nicht einverstanden gewesen wäre. Beendet wurde diese geschäftliche Beziehung offenbar ca. Mitte Januar 2014 nach dem Kunden J. . Fraglich und für die rechtliche Qualifikation als Verleiten eines Kindes zu sexuellen Handlungen von massgebender Bedeutung ist, wann der erste Kundenbesuch stattfand.
Die Privatklägerin vermochte zum zeitlichen Ablauf – anders als zum Inhalt der einzelnen Kundenbesuche – nur sehr unsichere und im Vergleich der verschiede- nen Aussagen stark differierende Aussagen zu machen. Bereits die grundsätzliche Einordnung der Ereignisse fiel ihr äusserst schwer. Während sie in der ersten
Einvernahme den Kontakt mit dem Beschuldigten und ihre Escorttätigkeit zwischen dem ersten und zweiten Lehrabbruch verortete, meinte sie in der zweiten Einvernahme, dieser habe nach Schulabschluss und Beginn der ersten Lehre stattgefunden. Gegenüber der PUK erklärte sie offenbar, damals 14 bis 15 Jahre alt gewesen zu sein, was die Geschehnisse ins Jahr 2012 verlegt hätte. Vor Vorinstanz war sie schliesslich der Meinung, damals noch zur Schule gegangen zu sein. Dies alles zeigt, dass ihre zeitlichen Angaben grundsätzlich mit Vorsicht zu werten sind, da sie nicht einmal selbst in der Lage ist, ihre Erinnerung mit äusseren Lebensvorgängen zu validieren. Zwar steht aufgrund der Zugaben des Beschuldigten sowie des Mail- und Chatverkehrs fest, dass die Kontakte im Jahr 2013 stattfanden, hingegen zeigt sich die Unsicherheit der chronologischen Einordnung auch in den weiteren zeitlichen Angaben. So variiert auch die Angabe, wie lange sie effektiv als Escort tätig war, von Aussage zu Aussage. So erklärte sie zunächst, die Zeit habe vier bis fünf Monate umfasst. Später sprach sie dann von einem bis zwei Monaten. Gegenüber der PUK nannte sie eine Zeitspanne von zwei bis drei Monaten. Ob zwischen dem ersten Treffen mit dem Beschuldigten und dem ersten Kunden bzw. zwischen den einzelnen Kunden Tage, Wochen Monate vergingen, konnte sie zunächst nicht angeben, erklärte aber später immerhin, dass es beim ersten Kunden schön warm und beim zweiten Kunden schon Winter bzw. recht kalt gewesen sei. Ihre Sicherheit, dass sie beim ersten Kunden noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, zieht sie in den späteren Aussagen primär daraus, dass ihr dieser per WhatsApp zum 16. Geburtstag gratuliert habe, was jener jedoch bestreitet. Er erklärt vielmehr explizit, dass er weder ihr Alter noch ihr Geburtsdatum gekannt habe. Letzteres bestätigte die Privatklägerin auch
in den ersten Einvernahmen, wo sie erklärte, C.
beim ersten Treffen auf
dessen Nachfrage ausdrücklich bestätigt zu haben, bereits 18 Jahre alt zu sein. Am Ende der untersuchungsrichterlichen Einvernahme erklärte sie – im Widerspruch zur gleichentags gemachten Aussage, dass er ihr zum 16. Geburtstag gratuliert habe – sie habe ihm erst wenige Tage vor der Einvernahme erstmals geschrieben, dass sie damals erst 15 Jahre alt gewesen sei.
Die Domain M. .ch wurde erst am 24. August 2013, also nach dem
16. Geburtstag der Privatklägerin eröffnet (Urk. 46/1). Das aktenkundige Inserat
auf der Domain I. .ch datiert vom 11. Januar 2014, mithin ebenfalls nach ihrem 16. Geburtstag. Das Foto dafür, welches sie beim ersten Kunden geschossen und danach dem Beschuldigten übermittelt haben will, wurde am 16. Oktober 2013 auf dem Computer des Beschuldigten gespeichert bzw. überarbeitet und gespeichert. Dies würde mit der Chat-Kontaktaufnahme vom 13. Oktober 2013
korrespondieren, sofern damals der erste Kundentermin bei C.
vereinbart
wurde. Dies wiederum würde eine Escorttätigkeit von insgesamt rund 3 Monaten
bestätigen und auch der zeitlichen Einordnung durch den Zeugen C.
entsprechen, welcher erklärte, es sei glaublich Sommer Herbst gewesen beim ersten Treffen. Ebenfalls passen würde dies zur Angabe der Privatklägerin, damals frisch aus der Schule und arbeitslos gewesen zu sein. Mit Jobangeboten per Rundmail von booking@F. .ch wurde sie – trotz Bewerbung bei F. .ch bereits im Frühling 2013 – erst ab Mitte August 2013 und damit wiederum nach ihrem 16. Geburtstag bedient.
Auch dem Chatverkehr kann nicht mit hinreichender Sicherheit eine frühere Tätigkeit im Sexgewerbe entnommen werden. Zunächst einmal dreht sich die Kommu- nikation offensichtlich um ein Fotoshooting, welches im Übrigen von der Privatklägerin im Laufe der verschiedenen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt wurde. Sodann versucht der Beschuldigte – entgegen seinem Lippenbekenntnis, solches erst nach ihrem 16. Geburtstag angestrebt zu haben – mit der Privatklägerin für Sex abzumachen. Auf sein eindeutiges Angebot geht die Privatklägerin vordergründig ein. Offenbar fühlte sie sich dadurch jedoch in Tat und Wahrheit äusserst unangenehm bedrängt, weshalb sie ihm beim nächsten Kontakt mit einer Polizeianzeige droht. Dass es ihr bei der Anzeige um die persönlichen sexuellen Avancen des Beschuldigten und nicht um Escortdienstleistungen ging, liegt angesichts des Vorwurfs aber du bisch immer z'schnell gsie mit dem treffe fürs sex … (Urk. D1 1/8 S. 3) näher als die Interpretation der Vorinstanz (Urk. 78 S. 18). Her- nach war die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben für mehrere Wochen abwesend. Insgesamt kann damit nicht mit der nötigen Sicherheit erstellt werden, dass die Privatklägerin bereits vor ihrem 16. Geburtstag am tt.mm.2013 sexuelle Escortdienstleistungen erbracht hat. Vielmehr verbleiben hieran bei Berücksichtigung der sachlichen Beweismittel (insb. Chatverkehr, Foto, Inserat, Rundmails)
und der Aussage des Zeugen C. gewichtige Zweifel. Um entgegen diesen Sachbeweisen, mithin bei fehlender externer Validität, einzig auf die entsprechen- den Aussagen der Privatklägerin abzustellen sind diese inhaltlich diesbezüglich zu wenig konsistent und hinsichtlich des Zeitpunkts zu vage. Schliesslich wäre auch davon auszugehen, dass die Polizei, hätte ihr die Privatklägerin bei der Kontaktaufnahme im Mai 2013 nicht nur von einem eindeutigen (jedoch bisher noch nicht vollzogenen) Sexangebot eines erwachsenen Mannes, sondern von bereits erfolgter Prostitution erzählt, von Amtes wegen weitere Ermittlungen angestellt und solches nicht von einer telefonischen Bestätigung der Anzeige durch die Privatklägerin abhängig gemacht hätte.
Rechtliche Würdigung
Nachdem nicht erstellt werden kann, dass die Privatklägerin auf Vermittlung des Beschuldigten vor ihrem 16. Geburtstag sexuellen Kontakt mit C. hatte, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen.
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob die Handlungen des Beschuldigten den heutigen Art. 195 StGB erfüllen, sondern ist der Tatbestand gemäss Gesetzesversion im Tatzeitpunkt – mithin vor Beitritt der Schweiz zur Lanzarote-Konvention, welche per 1. Juli 2014 zu einer Gesetzesrevision führte – massgebend.
Kern- und Angelpunkt ist dabei der Begriff des Zuführens zur Prostitution. Geschütztes Rechtsgut ist das Selbstbestimmungsrecht der prostituierten Person. Zuführen heisst gemäss Lehre und Praxis, eine Person zu veranlassen, sich zu prostituieren. Es wird allerdings mehr als blosse Anstiftung verlangt – die nötige Intensität der Einwirkung ist erst erreicht, wenn der Täter drängt und insistiert. Der Tatbestand des Zuführens einer unmündigen Person schützt – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 116 S. 8) – auch in der Gesetzesfassung vom
1. April 2013 nicht nur die unter 16-jährigen, sondern die unter 18-jährigen, deren Fähigkeit zur Selbstbestimmung noch nicht voll entwickelt ist. Dementsprechend genügt hier für das Zuführen schon blosse Überredung, wenn der Täter gezielt die
Unerfahrenheit ausnützt, wie das Bundesgericht bereits im Jahr 2002 ausführte (BGE 129 IV 71 E. 2.3 S. 80): Bei Unmündigen bedeutet Zuführen, sie zu veranlassen, sich gegen Geld anderen Personen sexuell hinzugeben. Unmündige pflegen in ihrer Fähigkeit zur Selbstbestimmung noch nicht voll entwickelt zu sein (Botschaft, BBl 1985 II 1083), weshalb der Gesetzgeber sie vor ihrem eigenen Unverstand schützen wollte. Daraus folgt, dass es für die Tathandlung des Art. 195 Abs. 1 StGB im Unterschied zum Absatz 2 der Norm genügt, wenn wie hier ein älterer sonst überlegener Täter die Jugendlichkeit des Opfers ausnützt. Ein Zuführen ist bei Unmündigen deshalb bereits bei einem blossen Überreden zu bejahen (vgl. nur STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 5. Aufl., Bern 1995, § 9 N. 8).
Demgegenüber von nachrangiger Bedeutung ist der in Absatz 2 aArt. 195 StGB erwähnte Vermögensvorteil. Hierzu schloss sich das Bundesgericht bereits in besagtem Entscheid der herrschenden Lehre an, welche daraus, dass dieses Tatbestandsmerkmal mit dem Motiv des Täters verschmilzt, ableitete, dass eine Strafbarkeit nur gegeben sei, wenn das Opfer unter Druck gesetzt dessen besondere Unterlegenheit ausgenützt werde, so dass seine Handlungsfreiheit im Ergebnis ähnlich stark eingeschränkt sei, wie bei den anderen Formen des Delikts (a.a.O., S. 77). In der Lehre war betreffend die damalige Formulierung auch die Rede von ausbeuterischer Zuhälterei, in der der Täter sich von der sich prostituierenden Person ganz teilweise unterhalten lasse und dabei die Handlungsfreiheit des Opfers einschränke (Stratenwerth Günter/Wohlers Wolfgang, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 195 N 3). Meng führt im Basler Kommentar (3. Auflage) hierzu aus, dass das blosse Mitverdienen nicht tatbestandsmässig sein könne, vielmehr müsse ein Zuführen Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung durch einen gewissen Druck, hinzukommen (BezGer ZH, 1.4.1999, ZR 1999, Nr. 59), die Handlungsfreiheit der Prostituierten müsse beeinträchtigt werden (BSK StGB-Meng, 3. Auflage, Art. 195 N 22).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich die vorinstanzliche Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten als Förderung der Prostitution einer
minderjährigen Person im Sinne von aArt. 195 Abs. 1 StGB als zutreffend, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StGB). Insbesondere verfängt die Ausführung des Beschuldigten nicht und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, wonach er die Privatklägerin nur vermittelt habe, weil sie angedroht habe, dass es sonst ein anderer mache; dies gilt angesichts der Tatsache, dass sie ganz offensichtlich wenig enthusiastisch bei der Sache war, ihn mehrfach versetzte und keine Hinweise auf eine gleichzeitige anderweitige Tätigkeit im sexuellen Milieu erkennbar sind. Ebenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin – entgegen ihrer konstanten Bestreitung – bereits ursprünglich für sexuelle Dienstleistungen beworben hat. Entsprechend ihren glaubhaften Schilderungen ist vielmehr – wie bereits oben festgehalten – davon auszugehen, dass sie sich für Modelshootings (allenfalls auch erotische) zur Verfügung stellen wollte, und erst nach dem Angebot bzw. den Hinweisen des Beschuldigten auf die Ver- dienstmöglichkeiten zur Escorttätigkeit mit sexuellen Dienstleistungen entschie- den hat. Dabei zerstreute der Beschuldigte sogar ihre Bedenken, dass Minderjährigenprostitution doch verboten sei, indem er ihr erklärte, dies müsse ja keiner erfahren.
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie auch Abs. 2 (Zuführung eines Vermögensvorteils wegen) in Idealkonkurrenz als erfüllt ansieht, da nicht erkennbar wäre, dass dieser Tatbestandvariante vorliegend eigenständige Bedeutung zukommen würde, zumal auch der in der Lehre erwähnte Druck bzw. die Einschränkung der Handlungsfähigkeit vorliegend nicht im nötigen Mass erkennbar ist.
5. Widerruf
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
12. Januar 2016 zu einer teilbedingt ausgefällten Strafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.– verurteilt, wobei die Probezeit für den bedingt ausgefällten Strafanteil von 40 Tagessätzen auf drei Jahre festgesetzt wurde (Urk. 79). Der Strafbefehl wurde gemäss Angaben im Strafregisterauszug am 18. Januar 2016 eröffnet, entsprechend lief die Probezeit am 17. Januar 2019 ab. Nachdem seit
Ablauf der Probezeit mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen sind, darf der Wi- derruf heute von Gesetzes wegen nicht mehr angeordnet werden (Art. 46 Abs. 5 StGB), weshalb davon abzusehen ist.
Strafzumessung und Vollzug
Da sich die Förderung der Prostitution in den Jahren 2013/2014 ereignete, stellte die Vorinstanz zu Recht die Frage nach dem anwendbaren Sanktionenrecht. Das neue, ab 2018 geltende Sanktionenrecht wäre nur dann als das Mildere anwendbar, wenn aufgrund der neuen Obergrenze der Tagessätze eine tiefere Geldstrafe resultieren würde als nach altrechtlicher Strafzumessung, nicht aber, wenn eine gleichhohe Geldstrafe – wovon hier auszugehen ist (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4) – gar eine Freiheitsstrafe schuldangemessen wäre. Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend aber ohnehin keine 180 Tage überschreitende Geldstrafe auszufällen. Damit ist mit der Vorinstanz hinsichtlich der Strafzumessung für dieses Delikt vom früheren Sanktionenrecht auszugehen. Für das nach dem 1. Januar 2018 begangene SVG-Delikt bleibt selbstredend das neue Sanktionenrecht anwendbar.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass vorliegend eine Tatmehrheit zu beurteilen ist, wobei ein Delikt vor Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Januar 2016 und eines danach begangen wurde. Dies bringt mit sich, dass gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst die vor dem Strafbefehl begangene Tat zu beurteilen und dafür – da wie gesehen eine gleichartige Strafe auszufällen ist – eine Zusatzstrafe festzusetzen ist (vgl. zum Vorgehen BGE 142 IV 265). Sodann ist das nach Fällung des Strafbefehls begangene Delikt zu beurteilen, wobei auch hierfür nur eine Geldstrafe als schuldangemessen in Frage kommt. Beide Strafen sind hernach zu kumulieren (BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265).
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Strafzumessungsregeln kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 78 S. 26).
Zusatzstrafe
Zunächst ist die Einsatzstrafe für die Förderung der Prostitution festzusetzen, da es sich dabei im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB um die schwerste Tat handelt. Auszugehen ist dabei von einem ordentlichen Strafrahmen gemäss aArt. 195 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze. Innerhalb dieses weiten Strafrahmens ist sodann der bereits rechtskräftigen Grundstrafe angemessen Rechnung zu tragen. Schliesslich ist auch dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO Rechnung zu tragen.
Der Beschuldigte überredete die damals erst gerade 16 Jahre alt geworde- ne Privatklägerin, Escort mit sexuellen Dienstleistungen auszuführen und vermittelte ihr vier Mal Kunden dafür, indem er Inserate schaltete, die Anfragen entgegennahm, den Besuch mit der Privatklägerin koordinierte und sie jeweils zum Treffpunkt und zurück fuhr, wobei er ihr auftrug, den Freiern ihre Minderjährigkeit zu verheimlichen und bei Nachfrage zu erklären, bereits 18 Jahre alt zu sein. We- der übte er über verbales Überreden bzw. Insistieren hinausgehenden Druck gar Gewalt aus, noch kontrollierte er sie machte ihr inhaltliche Vorgaben, mit welchen sie nicht einverstanden war. Insbesondere nahm er ausserhalb der Inserategestaltung keinen Einfluss auf die Wünsche der Freier. Diese vereinbarten den Inhalt der jeweiligen Dienstleistungen bzw. die gewünschten Sexualpraktiken direkt mit der Privatklägerin. Offenbar blieb es – mit Ausnahme einer verbalen o- der schriftlichen Rüge – auch folgenlos, wenn die Privatklägerin den Beschuldigten
oder Kunden trotz vorgängiger Terminzusage versetzte. Ohnehin wurde eine Buchung gemäss nachvollziehbaren Angaben des Beschuldigten erst bestätigt, wenn die Privatklägerin Zeit hatte. Angesichts des weiten Strafrahmens und der doch überschaubaren Einsätze der Privatklägerin ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen, zumal es offenbar nicht allzu viel Überzeugungskraft benötigte. Wie die Privatklägerin selbst ausführte, suchte sie einen Nebenver- dienst für Shopping und entschloss sich deshalb aufgrund der mündlich in Aussicht gestellten Verdienstaussichten nach einigen Tagen Bedenkfrist, es mal zu versuchen. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich, war ihm doch sowohl
das Alter der Privatklägerin als auch die Tatsache, dass sie vorher nicht im Milieu tätig gewesen war, bekannt. Dass er gleichzeitig monetäre Ziele verfolgte, ist dem Tatbestand immanent und erhöht die Tatschwere nicht. Die objektive Tatschwere wird deshalb von der subjektiven nicht relativiert. Dem insgesamt leichten Verschulden ist eine Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
Zum Vorleben und den aktuellen persönlichen Verhältnissen führte der Beschul- digte heute aus (vgl. Urk. 115 A S. 2 ff.), er habe eine Verkäuferlehre und anschliessend eine Ausbildung als Marketingmanager HF absolviert. Er lebe seit 2019 mit seiner Partnerin in … und werde Anfang 2023 heiraten. Seit April 2021 sei er arbeitslos und werde in finanzieller Hinsicht von Freunden und Familie unterstützt, ausserdem verfüge er über Einkommen aus Aktien. Sein Einkommen deklarierte der Beschuldigte mit Fr. 2'000.– (Urk. 88 S. 2). Weiteres Vermögen habe er nicht, dafür aber Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.–. In beruflicher Hinsicht habe er noch keine konkreten Pläne für die Zukunft, eine künftige Rückkehr in die Schweiz sei nicht ausgeschlossen. Diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. Sein – allerdings erst vor Vorinstanz getätigtes – Geständnis ist jedoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da es die Sachverhaltserstellung erleichtert hat. Ebenfalls strafmindernd ist der langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen, datiert die erste Einvernahme zur Sache doch bereits vom April 2017 und die Anklage vom 13. September 2019. Insgesamt rechtfertigt es sich, die dem Verschulden angemessene Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten spürbar zu reduzieren. Damit sind heute 160 Tagessätze Geldstrafe angebracht.
Mit der Vorinstanz erscheint im Rahmen der vorzunehmenden Asperation der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Strafbefehl vom 12. Januar 2016 eine Reduktion auf 45 Tagessätze als angemessen, um welche die Einsatzstrafe zu erhöhen ist (Urk. 78 S. 29). Insgesamt wäre somit eine Gesamtstrafe von 205 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Nach Abzug der bereits rechtskräftigen Grundstrafe von 75 Tagessätzen verbleibt eine Zusatzstrafe von 130 Tagessätzen Geldstrafe.
Strafzumessung für das Fahren in fahrunfähigem Zustand
Mit der Vorinstanz ist angesichts der nur geringfügigen Überschreitung des massgebenden Grenzwerts von einem leichten Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen rechtfertigt. Deutlich straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung delinquierte und überdies während laufender Probezeit einschlägig rückfällig wurde. Demgegenüber hat sein Geständnis, welches erst nach Einholung einer ärztlichen Blutalkoholanalyse und nach durchgeführter staatsanwaltschaftlicher Einvernahme durch Mitteilung der Verteidigung erfolgte (Urk. D1 12/12), die Untersuchung in keinem Sinn vereinfacht, weshalb es höchstens marginal strafmindernd berücksichtigt werden kann. Auch hier ist sodann der langen Verfahrensdauer mo- derat strafreduzierend Rechnung zu tragen. Insgesamt ist die Strafe damit auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
Zusammenfassend resultiert eine kumulierte Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe. Daran anzurechnen ist 1 Tag erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB).
In Berücksichtigung des aktuellen Einkommens des Beschuldigten von Fr. 2'000.– bei gleichzeitig jedoch niedrigen Lebenshaltungskosten in ... [Staat in Asien] (vgl. Urk. 88 S. 2) erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 40.–, wie ihn der Beschuldigte ebenfalls beantragte (Urk. 116 S. 2), als angemessen.
Trotz Vorstrafe gilt für den Beschuldigten grundsätzlich die Vermutung der günstigen Prognose (aArt. 42 StGB bzw. Art. 42 StGB). Allerdings fällt die Tatsache, dass der Beschuldigte einschlägig rückfällig wurde und einen angeschlage- nen automobilistischen Leumund vorweist (vgl. den Admas-Auszug, Urk. D1 13/8 und Urk. D1 13/9), negativ ins Gewicht. Dem steht jedoch das nun doch schon lange andauernde Wohlverhalten entgegen, weshalb ihm heute – gerade noch – der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt werden kann. Um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.
Zivilansprüche
Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO unter Hinweis auf die fehlende Begrün- dung der Kausalität auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 78 S. 35). Dem ist nichts anzufügen.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Ge- nugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2
S. 119 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Förderung der Prostitution einer Minderjährigen schuldig gemacht. Wie den obigen Erwägungen zur Strafzumessung zu entnehmen ist, ist sein Verschulden dabei als leicht zu bewerten. Indem er die bereits sexuell erfahrene Privatklägerin überredete, im Alter von 16 Jahren vier Mal als Prostituierte tätig zu sein, verletzte er ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht, indem er ihre jugendliche Naivität und ihr Bedürfnis, einen Nebenverdienst zu erzielen und zudem als Model Fuss zu fassen, geschickt ausnutzte. Allerdings setzte er sie hierfür weder besonders unter Druck, noch wendete er Gewalt an, kontrollierte sie bei der Ausführung ihrer Tätigkeit zwang sie gar zu Handlungen, die ihrem Willen widersprachen, weshalb insgesamt von einer eher leichten Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin auszugehen ist. Entgegen der Ansicht der Vor-instanz kann aufgrund der vorliegenden Akten insbesondere auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte direktoder gar alleine verantwortlich für ihre psychischen Probleme ist. Wie dem Austrittsbericht der PUK zu entnehmen ist, gehen diese vielmehr bereits auf früheres Kindesalter zurück (Emetophobie ab zehn Jahren) und ist ihre schlechte psychische Verfassung auch auf ihre familiäre Situation (Tod der Mutter, als die Privatklägerin zwölf Jahre alt war; hernach Mischdrogenkonsum etc.) und frühere Gewalterlebnisse zurückzuführen (vgl. Urk. 67/49; vgl. auch Urk. D1 3/1 S. 9 f.). Die Privatklägerin selbst führte hierzu aus, zu ihrer Angsterkrankung sei es nach dem Tod der Mutter und nach dem Ereignis mit dem Typen aus K. gekommen. Dann habe sie den Job verloren und das Ganze mit dem Escort-Service sei passiert. Der habe ihr quasi den Rest gegeben (Urk. D1 3/2 S. 15). Dass der Beschuldigte auf den Wunsch von J. nach einem erniedrigenden Rollenspiel bzw. Sex ohne Kon- dom direkt Einfluss genommen diesen auch bloss gutgeheissen hätte, mach-
te die Privatklägerin explizit nicht geltend. Dass J.
seinen Wunsch gegen
den Willen der Privatklägerin durchsetzte, kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Wenn die Privatklägerin dann doch an anderer Stelle ausführte, sie habe sich kontrolliert gefühlt Angst gehabt, konnte sie dies nicht näher erklären und findet dies in den Akten – insbesondere im Chatverkehr, in welchem der Beschuldigte klar betont, sie könne jederzeit nein sagen und müsse nichts machen, was sie nicht wolle – keine Stütze. Gleichwohl bleibt eine gewisse Mitverantwortung des Beschuldigten, welche darin zu sehen ist, dass die Tätigkeit als Prostituierte die sexuelle Entwicklung einer noch Minderjährigen, wenn auch dem Schutzalter grundsätzlich entwachsenen Person, jedenfalls beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund ist ihr eine Genugtuung von 4'000.– zuzusprechen.
Nachdem nicht erstellt werden kann, wann sich die Privatklägerin erstmals prostituierte, dies aber jedenfalls nach Mitte Juli 2013 war und sie den letzten Kunden gemäss eigenen Angaben Mitte Januar 2014 besuchte, rechtfertigt es sich, den mittleren Verfall auf den 15. Oktober 2013 festzulegen. Ab diesem Datum schul- det der Beschuldigte 5 % Zins auf der Genugtuung (BGE 129 IV 149 E. 4; Art. 73 OR).
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro-
chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 2 hiervor). Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen ist, sind ihm diese Kosten, mit Ausnahme derjenigen der ärztlichen Blutalkoholanalyse sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger, lediglich zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der ärztlichen Blutalkoholanalyse (Gutachten) von Fr. 589.40 sind dem Beschuldigten ungekürzt aufzuerlegen. Die Kosten der Geschädigtenvertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung der Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu erheben. Sodann ist die unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 1'623.– zu entschädigen (Urk. 114; § 23 in Verbindung mit § 17 f. Anw- GebV). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, sind dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung der Hälfte der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Schliesslich ist dem Beschuldigten für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren vor beiden Instanzen eine auf die Hälfte reduzierte Entschädigung für anwaltliche Vertretung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ausgehend von der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote der Verteidigung (Urk. 65) ist die Entschädigung auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 18 AnwGebV), unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 5. Januar 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1
(3. Spiegelstrich: Schuldspruch betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand), 5 (Herausgabe Notizbuch) sowie 8, 9 und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist ferner schuldig der Förderung der Prostitution
im Sinne von aArt. 195 Abs. 1 StGB (Version in Kraft bis 30. Juni 2014).
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
12. Januar 2016 ausgefällten bedingten Strafanteils von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.– wird abgesehen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Januar 2016.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zuzüglich
5 % Zins seit 15. Oktober 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Gutachtens und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Gutachtens von Fr. 589.40 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt hinsichtlich der Hälfte der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 250.– Gebühr ärztliche Untersuchung
Fr. 1'623.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt hinsichtlich der Hälfte der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
den Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)
die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
den Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland zuhanden der Akten A-2/2015/10029464
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 4. Oktober 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Dharshing
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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