Zusammenfassung des Urteils SB210265: Obergericht des Kantons Zürich
In dem strafrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden ging es um eine Untersuchung wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung gegen X. Die Staatsanwaltschaft hatte Beweisanträge von X. teilweise gutgeheissen und teilweise abgewiesen. X. legte Beschwerde ein, da ihm das Recht auf rechtliches Gehör verweigert worden sei. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beschwerde nicht zulässig sei, selbst wenn ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör vorliegen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden X. auferlegt, und er wurde verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Prozessentschädigung zu zahlen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210265 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 01.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Veruntreuung etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Vorinstanz; Privatklägerin; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Verfahren; Staatsanwalt; Freiheitsstrafe; Staatsanwalts; Dossier; Urteil; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Delikt; Busse; Verfahrens; Entscheid; Gericht; Limmattal; Albis; Küche; Verfahren; Forderung; Veruntreuung; Sinne; Rolex; Anklage |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 166 StGB ;Art. 325 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 44 OR ;Art. 45 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 51 StGB ; |
Referenz BGE: | 134 IV 97; 138 IV 120; 141 IV 249; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210265-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie der Gerichtsschreiber
M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Urteil vom 1. November 2021
Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Veruntreuung etc.
Anklage:
Die (berichtigte) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
30. Juni 2020 (Urk. 61) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 93 S. 62 ff.)
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte ist schuldig
der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB;
der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier- Nr. 1, B. GmbH und C. GmbH;
der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB;
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
der vorsätzlichen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB.
Von den folgenden Anklagevorwürfen wird die Beschuldigte freigesprochen:
Misswirtschaft bei der D. GmbH (Dossier-Nr. 1);
Misswirtschaft bei der E. GmbH (Dossier-Nr. 1).
Das Verfahren wird hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Unterlassung der Buchführung bei der E. GmbH (Dossier-Nr. 1) eingestellt.
Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. September 2019 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse zur Deckung der Sanktions- und Verfahrenskosten verwertet:
Damenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust (A010'820'914);
Zertifikat vom 3. April 2013 zu Damenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust (A010'820'925);
Rechnung zu Damenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust (A010'820'947);
Herrenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust Quickset (A010'821'019);
Zertifikat vom 6. Mai 2016 zu Herrenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust Quickset (A010'821'020);
Quittung zu Herrenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust Quickset (A010'821'393).
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. September 2017 angeordnete Kontosperre auf dem von der Postfinance AG, [Adresse], geführten Konto, IBAN CH1, lautend auf C. GmbH, aufgehoben.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. September 2017 angeordnete Kontosperre auf dem von der Raiffeisenbank [Filiale], [Adresse], geführten Konto, IBAN CH2, lautend auf D. GmbH in Liquidation, aufgehoben.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 290'000.zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die Zivilforderungen der Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5 und 7 dem Grundsatz nach anerkennt. Im Übrigen werden die Zivilklagen
der Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5 und 7 auf den Zivilweg verwiesen.
Rechtsanwalt lic. iur. X.
wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher
Verteidiger mit Fr. 12'110.55 (inkl. Fr. 875.15 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 8'800.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 12'110.55 amtliche Verteidigung
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten im Umfang von 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in der Höhe von 90 % der Verteidigungskosten.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'784.80 zu bezahlen. Im Mehrumfang (Mehrwertsteuerzuschlag) wird das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin 6 abgewiesen.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 4)
Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 119 S. 1 f.)
Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 11. August 2020 sei betreffend die Ziffern 4, 5, 6, 7, 10 und 15 aufzuheben.
Die Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von max.
20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen.
Die mit Verfügung vom 27. September 2019 beschlagnahmte Rolex- Uhr mit dem blauen Zifferblatt sei der Berufungsklägerin herauszugeben.
Allfällige Schadenersatzansprüche seien dem Grundsatze nach gutzuheissen, jedoch betreffend die Höhe auf den Zivilweg zu verweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Einleitung, Verfahrensgang und Umfang der Berufung
Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 11. August 2020 wurde die Beschuldigte A. vom Bezirksgericht Horgen wegen Veruntreuung, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung und der vorsätzlichen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig gesprochen und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde im Umfang des gesetzlichen Maximums von 24 Monaten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Schuldsprüche stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschuldigten als Gesellschafterin und Geschäftsführerin verschiedener Firmen im Gastronomie-Bereich.
Der Schuldspruch hinsichtlich Veruntreuung (Dossier Nr. 1) steht im Zusammen-
hang mit einem Mietverhältnis zwischen der Mieterin B.
GmbH (vormals
F.
GmbH, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Beschuldigte
damals war) und der Privatklägerin 6 (G. AG H.
[Ortschaft]) als
Vermieterin vom 20. Dezember 2013; der Beschuldigten wird zur Last gelegt, Gelder veruntreut zu haben, die sie von der Privatklägerin 6 aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag erhalten hatte zwecks Einbaus einer Küche im Mietobjekt auf Kosten der Privatklägerin 6.
Die Schuldsprüche hinsichtlich Misswirtschaft betreffen die Tätigkeit der Beschuldigten als Geschäftsführerin bzw. Gesellschafterin mit Einzelunterschrift der
B.
GmbH (Dossier Nr. 1) und der C. GmbH (Dossier Nr. 3) im
Zeitraum 2013 bis 2016 bzw. 2015 bis 2019; über beide Gesellschaften wurde in der Folge der Konkurs eröffnet und schliesslich mangels Aktiven eingestellt.
Die Schuldsprüche hinsichtlich Unterlassung der Buchführung (Dossier Nr. 1) betreffen die Tätigkeit der Beschuldigten als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B. GmbH und der D. GmbH im Zeitraum 2013 bis 2016 bzw. 2017; auch über die zuletzt genannte Gesellschaft wurde im Anschluss der Konkurs eröffnet und schliesslich mangels Aktiven eingestellt.
Der Schuldspruch hinsichtlich Urkundenfälschung (Dossier Nr. 3) betrifft die von der Beschuldigten anlässlich des Verkaufs der B. GmbH am 21. März 2016 unterzeichneten Statuten mit einer wahrheitswidrigen Erklärung über eine Sacheinlage.
Der Schuldspruch hinsichtlich ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (vorsätzlich; Dossier Nr. 3) betrifft die Tätigkeit der Beschuldigten als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der I. GmbH im Zeitraum April 2014 bis September 2019.
Von den Vorwürfen der Misswirtschaft bei der D. GmbH und der E. GmbH (Dossier Nr. 1, Zeitraum 2017 bzw. 2011; auch über diese beiden Gesellschaften wurde in der Folge der Konkurs eröffnet und schliesslich mangels Aktiven eingestellt) wurde die Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Unterlassung der Buchführung bei der
E.
GmbH (Dossier Nr. 1, Zeitraum 2011) wurde das Verfahren aufgrund
Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (vgl. zum Ganzen die an das vorinstanzliche Urteil angeheftete Anklageschrift vom 30. September 2019 [hinsichtlich einer falschen Datumsangabe berichtigt am 30. Juni 2020, vgl. Urk. 53 und Urk. 61 S. 8] sowie Urk. 93 S. 12 ff.).
Anlässlich der mündlichen Eröffnung des Urteils am 1. September 2020 mel- dete die Verteidigung der Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 45). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 26. April 2021 (Urk. 92/2) liess die Beschuldigte am 28. April 2021 innert Frist ihre Berufungserklärung einreichen,
mit welcher das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Strafpunktes sowie des Entscheids über die Einziehung, über die Zivilforderung und über die Entschädigungsfolge angefochten wurde (Urk. 94). Mit Präsidialverfügung vom
18. Mai 2021 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 98).
Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und der Privatkläger 3 (J. ) beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100, Urk. 102). Anschlussberufungen wurden nicht erhoben.
Mit Vorladung vom 19. Juli 2021 wurden die Parteien auf heute zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 104), zu welcher die Beschuldigte und ihr amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X. , erschienen (Prot. II S. 4).
Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung auf die Ziffern 4 (Strafpunkt), 5 (Vollzug), 6 (Ersatzfreiheitsstrafe betr. Busse), 7 (Einziehung beschlagnahmter Gegenstände), 10 (Entscheid über die Zivilklage) und 15 (Prozessentschädigung der Privatklägerin 6) des vorinstanzlichen Dispositivs (Urk. 94 S. 2). Damit ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass die vorinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch betreffend Misswirtschaft bei der D. GmbH und der E. GmbH), 3 (Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Unterlassung der Buchführung bei der
E.
C.
GmbH), 8 bis 9 (Aufhebung der Kontosperren über je ein Konto der GmbH und der D. GmbH in Liquidation), 11 (Vormerknahme der
grundsätzlichen Anerkennung der Zivilforderungen der Privatkläger 1-5 und 7, im Übrigen Verweisung auf den Zivilweg) sowie 12 bis 14 (Kostendispositiv und Entschädigung des amtlichen Verteidigers) im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
Vorbemerkungen
Die Berufungsinstanz ist in ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien und an ihre Anträge gebunden, letzteres allerdings unter dem Vorbehalt der Beurteilung von Zivilklagen (Art. 391 Abs. 1 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
An dieser Stelle ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September
2020 E. 2.2.).
Strafzumessung
Nach dem eingangs Gesagten ficht die Beschuldigte die ihr gegenüber vor der Vorinstanz ergangenen Schuldsprüche nicht an. Im Allgemeinen erübrigen sich damit Ausführungen zur Erstellung des Sachverhalts und zu dessen rechtlicher Würdigung. Es ist somit als Nächstes bereits auf die Strafzumessung einzugehen. Wo sich zu einzelnen Aspekten der Strafzumessung insbesondere zur Schwere der der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte Fragen der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung stellen, wird darauf nachfolgend eingegangen.
Die Vorinstanz hat die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung bereits korrekt zusammengefasst (vgl. Urk. 93 S. 43 ff.). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie, die der Täter an den Tag legt. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, ein abgelegtes Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 90 ff.; Urteil des
Obergerichts Zürich SB200453 vom 12. Mai 2021 E. III./1.3).
Die Beschuldigte hat sich durch ihr Verhalten der Veruntreuung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, der Urkun- denfälschung und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig gemacht. Alle Delikte (mit Ausnahme der zuletzt genannten Übertretung) sehen als Sanktion jeweils Freiheitstrafe Geldstrafe vor.
Die Vorinstanz wies korrekt auf die Grundlagen der Strafzumessung bei mehreren Delikten (Konkurrenz) nach Art. 49 Abs. 1 StGB hin (Urk. 93 S. 43 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Zu betonen ist nochmals, dass das Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB der konkreten Methode unterliegt und es nicht genügt, wenn die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen; Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Strafart ist somit nach der Bestimmung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt für die weiteren Delikte eigenständig zu bestimmen (vgl. Urk. 93 S. 43 f. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart sind nebst dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Einsatzstrafe für Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB)
Die Vorinstanz ging zutreffend von Veruntreuung als schwerwiegendstem Delikt aus und fällte für dieses eine Einsatzstrafe aus, mit dem Hinweis, dass der Strafrahmen nach Art. 49 Abs. 1 StGB auf 7,5 Jahre zu erhöhen sei, sofern für mehr als ein Delikt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werde (Urk. 93 S. 45). Auf die Bemessung der Einsatzstrafe ist nachfolgend einzugehen.
Mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 45) ist von einem Deliktbetrag in der Höhe von Fr. 290'000.auszugehen. Gestützt auf die Nebenvereinbarung vom
20. Dezember 2013 zum eingangs erwähnten Mietverhältnis (Urk. D1/2/7) hatte die Privatklägerin 6 als Vermieterin sich klar verpflichtet, die ihr von der Mieterin vorgelegten Rechnungen für den Einbau einer Küche im Mietobjekt bis zu einem Betrag von insgesamt Fr. 300'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen. Die Nebenvereinbarung statuierte dabei nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz im Einzelnen, dass die entsprechenden Installationen vorgängig von der Privatklägerin 6 genehmigt werden müssten (Urk. 93 S. 21). Unter Verweis auf den Anklagesachverhalt (Urk. 61 S. 3) ist festzuhalten, dass die Beschuldigte
in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der B.
GmbH von der
Privatklägerin 6 sodann den Betrag von Fr. 300'000.erhielt. Der Betrag wurde in zwei Tranchen ausbezahlt. Am 17. März 2014 (zur diesbezüglichen Korrektur der Anklageschrift vgl. Prot. I S. 7) überwies die Privatklägerin 6 Fr. 222'231.60 auf
Vorlage einer Offerte der K.
AG , L.
[Ortschaft], vom 13. Februar
2014, und einer Rechnung der B.
GmbH vom 13. Februar 2014 über
diesen Betrag (Urk. D1/2/8-9). Der Betrag wurde der Beschuldigten somit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 119 S. 5) klar mit dem Zweck
anvertraut, die entsprechende Küche bei der K.
AG zu bestellen bzw. zu
bezahlen. Eine zweite Zahlung von Fr. 77'768.40 überwies die Privatklägerin am
22. Januar 2016 für die Vornahme von Elektroinstallationen durch die M. GmbH; die Beschuldigte erwirkte dies durch Vorlage einer Zahlungsbestätigung der M. GmbH vom 8. Januar 2016, gemäss welcher die Beschuldigte bzw.
die B.
GmbH von einer Offertsumme von Fr. 148'866.95 bereits
Fr. 99'244.65 bezahlt hätte und ein Restbetrag von Fr. 49'622.30 (alles inkl. MwSt.) offen sei (Urk. D1/2/19-21). Zum ersten Betrag ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte den ganzen für die K. -Küche bestimmten Betrag veruntreute, in dem sie die Mittel für andere Zwecke
verwendete, ohne eine K.
Küche zu bestellen. Dass die Beschuldigte zu
einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Anzahlung für die Lieferung einer Küche an eine italienische Unternehmung leistete, ändert daran entgegen der Verteidigung (Urk. 119 S. 6) - nichts (vgl. Urk. 93 S. 21; nebenbei ist festzuhalten, dass die Beschuldigte entgegen ihren von der Vorinstanz wiedergegebenen widersprüchlichen Angaben gemäss den Erkundigungen der Privatklägerin 6 offenbar nur eine Anzahlung von Euro 15'000.für diese Küche leistete, die insgesamt Euro 52'000.gekostet hätte [Urk. D1/1 S. 10, 12, 15; Urk. D1/2/28]; die Angabe der Beschuldigten, letzterer Betrag habe nur einer Anzahlung entsprochen [Prot. I S. 25 f.], ist unbelegt). Zum zweiten Betrag ist ebenfalls mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte selber einräumte, die M. GmbH habe nur für einen Betrag von Fr. 10'000.- Arbeiten geleistet, aber sie
habe die erwähnte Zahlungsbestätigung von der M.
GmbH erstellen
lassen, um damit die zweite Tranche der Mittel der Privatklägerin 6 zu erhalten (Urk. 93 S. 22; Urk. D1/17 S. 3 f.; vgl. auch bereits Urk. D1/15 S. 9).
Im Übrigen ist auch nicht darauf abzustellen, dass die Beschuldigte angab, sie habe (nur) etwas mehr als die Hälfte des erhaltenen Betrags von Fr. 300'000.für eigene Zwecke verwendet (Urk. D1/17 S. 5); entscheidend ist, dass die Beschuldigte den ganzen Betrag abgesehen vom erwähnten Vorbehalt von Fr. 10'000.- nicht absprachegemäss verwendete und sie auch nicht konkret anzugeben vermag, wofür die Mittel effektiv ausgegeben wurden. Es ist somit von einem Deliktsbetrag von Fr. 290'000.auszugehen.
Der Vorinstanz ist hinsichtlich der kriminellen Energie, welche die Beschuldigte mit dem Ausnutzen des ihr von der Privatklägerin 6 entgegen gebrachten Vertrauens an den Tag legte, ohne weiteres zuzustimmen. Richtig ist auch, dass die geringe wirtschaftliche Erfahrung der Beschuldigten ihr
Verschulden nicht relativiert, da die ihr zur Last gelegten Handlungen keine besonderen Kenntnisse verlangten. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte sehr wohl wusste was sie tat (vgl. Urk. 93 S. 46).
Es sind allerdings mit Blick auf die Einschätzung insb. der subjektiven Tatschwere weitere Tatumstände zu berücksichtigen, welche die kriminelle Energie des Vorgehens der Beschuldigten relativieren. Einerseits erscheint es nach den Schilderungen der Beschuldigten (vgl. etwa Urk. D1/17 S. 5, Urk. D1/15 S. 1 ff.) glaubhaft, dass sie als sie die Veruntreuung beging - die Vorstellung hatte, die entsprechenden Arbeiten/Elektroinstallationen für die Erstellung der Küche würden später noch ausgeführt (und mit irgendwelchen Mitteln bezahlt) und sie würde eine Küche einbauen lassen, wenn auch nicht die mit der Privatklägerin 6 abgesprochene K. -Küche. Die Beschuldigte plante in diesem Sinn nicht von langer Hand, die gesamten Mittel der Privatklägerin 6 für eigene Zwecke zu verwenden und die Privatklägerin 6 entsprechend zu schädigen. Vielmehr ist zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie sich aus dem anvertrauten Geld bediente, um ihr zu dem Zeitpunkt dringlicher erscheinende (private geschäftliche) Ausgaben zu bestreiten, ohne Überblick über die Finanzen und in der naiven und unrealistischen Vorstellung, die mit der Privatklägerin 6 besprochenen Arbeiten könnte sie später aus irgendwelchen anderen Mitteln finanzieren. Zudem begrüsste sie die Idee, in Italien günstiger an eine Küche zu kommen (nach ihrer unbelegten Angabe hätte es sich um dieselbe Küche gehandelt, vgl. Prot. I S. 25) und damit einen Vorteil für sich herauszuholen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte glaubhaft angab, die Geschäftsführung der Gesellschaften nicht aus eigenen Antrieb übernommen zu haben. Sie habe dies lediglich für ihren Ehemann getan, welcher die Gastronomiebetriebe eigentlich zu führen gedacht habe, der aufgrund seiner persönlichen Umstände jedoch die Geschäftsführung nicht selber habe übernehmen können (Urk. 118
S. 4 f. und S. 8 ff.). An der Veruntreuung der erwähnten Summe ändert all das freilich nichts; die kriminelle Energie der Beschuldigten ist aber vor diesem Hintergrund zu relativieren.
Das Verschulden der Beschuldigten hinsichtlich Veruntreuung wiegt ungeachtet des zur kriminellen Energie Gesagten erheblich. Als Einsatzstrafe für Veruntreuung ist aufgrund der geschilderten Umstände indes eine mildere Bestrafung von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
Asperation aufgrund mehrfacher Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)
Was die mehrfache Misswirtschaft angeht, verweist die Vorinstanz richtig auf die
Deliktsbeträge von Fr. 16'016.80 (betreffend die B.
GmbH) und
Fr. 37'528.34 (betreffend die C. GmbH; vgl. Urk. 93 S. 46 bzw. S. 24 sowie
S. 27). Es trifft sowohl zu, dass die beiden Gesellschaften erhebliche Zeit über das Besorgnisdatum hinaus fortgeführt wurden, als auch, dass das subjektive Verschulden und die kriminelle Energie eher gering ausfielen. Die Beschuldigte war offenkundig mit der wirtschaftlichen Selbständigkeit im Gastronomiebereich überfordert, was sie in der Folge auch einsah (vgl. nachfolgend E. II.1.10 sowie Urk. D1/17 S. 7, D1/18 S. 23; Prot. I S. 12-14; Urk. 118 S. 8 f.). Allerdings trifft es ebenfalls zu, dass die Beschuldigte die Delikte hätte vermeiden können, wenn sie sich auch nur minimal um die Vorschriften zur Unternehmungsführung bemüht hätte. Dass die Vorinstanz das Verschulden insoweit als nicht leicht einschätzte und dass sie im Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Geldstrafe (Art. 165 Ziff. 1 StGB) eine Asperation von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtete (vgl. Urk. 93 S. 46) ist entgegen den (unsubstantiierten) Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 119 S. 7) - nicht zu beanstanden.
Asperation für mehrfache Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
Was die mehrfache Unterlassung der Buchführung angeht, ist mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 46 f.) festzuhalten, dass es sich bei beiden betroffenen Gesellschaften (B. GmbH, D. GmbH) um kleinere Unternehmungen handelte, aber dass auch in solchen Fällen die Wichtigkeit einer Buchhaltung nicht zu unterschätzen ist. Der Deliktszeitraum von ca. 3 Jahren im Fall der erstgenannten Gesellschaft ist beträchtlich. Dass die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht einstufte, ist nicht zu beanstanden.
Angesichts der von der Vorinstanz vorgenommenen Asperation um 4 Monate Freiheitsstrafe ist die Frage einer Geldstrafe indes zu prüfen. Die Vorinstanz ging davon aus, eine Geldstrafe wäre aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten nicht zu beziehen, und erkannte daher auf eine Freiheitsstrafe (Urk. 93 S. 45, 47).
Auch wenn der Vollzug einer Geldstrafe bei einer völlig mittellosen (oder wie hier hochgradig überschuldeten) Täterin ab einer gewissen Anzahl Tagessätzen unrealistisch ist, ist zu vermeiden, mittellose Täter ab einer gewissen Anzahl von Tagessätzen von der milderen Strafart der Geldstrafe a priori auszuschliessen (vgl. dazu OFK StGB/JStG-H EIMGARTNER, 20. Aufl. 2018, Art. 41 StGB N 2c). So
sind die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Täters, dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit fehlender Zahlungswille keine Kriterien für die Wahl der Strafart (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3., mit Hinweis auf BGE 134 IV 97 E. 5.2.3.). Im vorliegenden Fall ist jedoch hervorzuheben, dass die Beschuldigte sämtliche Taten durch den gleichen Handlungskomplex über einen längeren Zeitraum beging. Sämtliche Delikte waren somit vom gleichen Tatvorsatz umfasst, weshalb im Resultat nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auch für Delikte, bei denen eine Geldstrafe in Frage kommen würde, auf eine Freiheitsstrafe erkannte. Die von der Vorinstanz angenommene Asperation der Freiheitsstrafe um 4 Monate (für die zweifache Begehung) erscheint dem Verschulden und den geschilderten Tatumständen angemessen.
Asperation für Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Urkundenfälschung zwecks Vortäuschens einer Sacheinlage bei der Veräusserung der Unternehmung für eine erhebliche kriminelle Energie spricht, wobei aber nicht davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte alleine die entsprechende Idee hatte (Urk. 93 S. 47). Es lässt sich letztlich nicht widerlegen, dass die Beschuldigte (wie sie angab) den falschen Leuten vertraute und von dritter Seite auf die entsprechende Idee gebracht wurde (vgl. Urk. D1/18 S. 11; Urk. 118 S. 8 f.). Richtig ist aber auch, dass die formelle Situation einer Beurkundung bei einer Notarin der Beschuldigten
das Gewicht ihrer falschen Angabe hätte aufzeigen müssen. Dass in die Ausarbeitung der entsprechenden Unterlagen allenfalls auch die Notarin und Treuhänder involviert waren, wie die Verteidigung insinuiert (Urk. 119 S. 8), ändert nichts daran, dass die Beschuldigte sich entsprechend hätte informieren müssen. Der Deliktsbetrag bzw. die vorgetäuschte Sacheinlage von Fr. 20'000.- (vgl. Urk. D2/4/34) war nicht gering. Dass die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht einstufte (Urk. 93 S. 47), ist aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden.
Es ist auch betreffend Urkundenfälschung aus den bereits geschilderten Gründen (vgl. E. II.1.6.2.) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe erkannte . Die von der Vorinstanz angenommene Asperation der Freiheitsstrafe um 4 Monate ist dem Verschulden und den geschilderten Tat- umständen angemessen.
Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB)
Die Beschuldigte ficht den Schuldspruch betreffend ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher nicht an. Sie wendet sich aber gegen die Auferlegung einer Busse (Urk. 94 S. 2). Zur Begründung brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. November 2021 kürzest vor, dass diese zu hoch sei und auf diese gänzlich zu verzichten sei (Urk. 119 S. 8).
Die Beschuldigte verletzte die Buchführungspflicht als einzige Gesell-
schafterin und Geschäftsführerin der I.
GmbH wie eingangs erwähnt
(Ziff. I.1.1.) von April 2014 bis September 2019 und damit während ca.
5.5 Jahren. Das ist mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 47 f.) als beträchtlicher Zeitraum einzuschätzen. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz von Eventualvorsatz aus. Dem ist ebenfalls zuzustimmen. Das Verschulden ist mit der Vorinstanz als leicht einzustufen und im Rahmen gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB (Höchstbetrag der Busse von Fr. 10'000.-) ist eine Busse von Fr. 1'000.- dem Verschulden angemessen.
Gesamtstrafe
Nach dem Gesagten ergibt sich eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.-.
Täterkomponente
Die Vorinstanz hat den Lebenslauf der Beschuldigten kurz zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 93 S. 48). Die Beschuldigte verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Zahnarztgehilfin (Prot. I S. 8), ist seit Juni 2019 wieder in unbefristeter Anstellung als Dentalassistentin tätig und erzielt dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 4'000.zuzüglich Bonus (Urk. 120; Urk. 118 S. 6). Der Weg in die Selbstständigkeit sei ihr grösster Fehler gewesen und sie wolle in Zukunft nicht mehr selbständig erwerbstätig sein (vgl. Urk. 93 S. 48, Urk. 118 S. 7 und S. 10; Prot. II S. 6). Sie arbeite gerne als Dentalassistentin und plane zudem eine Weiterbildung zu absolvieren, um bei ihrer derzeitigen Arbeitsstelle zukünftig auch weitere Aufgaben übernehmen zu können. Nach ihren eigenen Angaben wolle sie nicht mehr aus der Zahnmedizin weggehen (Urk. 118 S. 7). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die nicht vorbestrafte Beschuldigte im Verfahren früh teilweise geständig war (vgl. etwa Urk. D1/15 S. 1 ff.) und dass sie dabei ist, die verursachten Schäden abzuzahlen.
Ferner anerkennt sie die Zivilforderungen im Grundsatz, und sie hat verschie- dentlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Angelegenheit sehr bereue (Prot. I
S. 12, 44; Urk. 118 S. 8 f.; Urk. 119 S. 9; Prot. II S. 6). Allerdings trifft auch zu, dass sie ihre Schuld teilweise mit Rechtfertigungsversuchen von sich zu weisen versucht (vgl. Urk. 93 S. 48). Für die Beschuldigte spricht, dass sie ihre Überforderung mit einer selbständiger Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden gesetzlichen Pflichten eingesehen hat. Nicht ganz ausser Acht zu lassen ist ferner, dass die Beschuldigte aus der Zeit ihrer gescheiterten selbständigen Erwerbstätigkeit und im Zusammenhang mit den ihr zur Last gelegten Delikten erhebliche Schulden davongetragen hat, die sie wie erwähnt abzuzahlen versucht. Anlässlich der Berufungsverhandlung schätze sie ihre
derzeitigen Schulden auf Fr. 200'000.bis Fr. 300'000.-, gab jedoch freimütig an, den Überblick über ihre Schulden verloren zu haben (Urk. 118 S. 8).
Beschleunigungsgebot
Laut dem in Art. 5 StPO geregelten Beschleunigungsgebot hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, dass die erhobenen Deliktsvorwürfe ohne Verzug geklärt und allenfalls zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden. Die Behörden sind verpflichtet, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Das gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE
130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann dabei sowohl in einer überlangen Gesamtverfahrensdauer als auch (bei einer per sie nicht übermässig langen Verfahrensdauer) in einzelnen Phasen nicht zu rechtfertigender Untätigkeit liegen. Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verzögerung kann nach der Rechtsprechung aber unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die entsprechende Behörde andere Verfahrenshandlungen rasch vornimmt. Mehrmonatige Phasen unerklärlicher behördlicher Untätigkeit können das Beschleunigungsgebot verletzen, wenn der Fall weder besonders viele Akten umfasst noch eine besondere Komplexität aufweist, welche einen höheren Zeitbedarf resp. teilweise längere Bearbeitungslücken rechtfertigen könnten (vgl. zur Bundesgerichtspraxis die Hinweise bei BSK StPO-SOMMERS, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 7-8b; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich SU190030 vom 19. Mai 2020, E. III./1.7; Urteil des Obergerichts Zürich SB190241 vom 21. Februar 2020, E. IV./5.4, insb. 5.4.5). Eine lange Verfahrensdauer kann dabei auch unabhängig von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteil des
Obergerichts Zürich SB170188 vom 28. November 2017, E. II./3.4; vgl. auch BSK StPO-SOMMERS, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8 mit Hinweisen).
Die Beschuldigte machte vor der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. August 2020 geltend, seit Einreichung der Strafanzeige vom
15. September 2016 seien bereits rund 3 ¾ Jahre vergangen. Das Verfahren sei im Wesentlichen bereits im September 2018 abgeschlossen gewesen. Mit der
damals zuständigen Staatsanwältin N.
sei bereits von einem abgekürzten
Verfahren bei einem Strafmass von 20 Monaten die Rede gewesen, mit welchem die Staatsanwältin einverstanden gewesen sei. Infolge Stellenwechsels von N. habe sodann Staatsanwalt O. die Verfahrensleitung übernommen. Dieser habe am 11. September 2019 die Schlusseinvernahme durchgeführt, nachdem die letzte Einvernahme mit der vormals zuständigen Staatsanwältin am
27. Juni 2018 stattgefunden habe. Am 30. September 2019 sei die Anklageschrift erstellt worden und bis zur Gerichtsverhandlung vor erster Instanz seien nochmals über 10 Monate vergangen (Urk. 71B S. 3).
Die Vorinstanz erwog zu ihrem Entscheid, dass der Sachverhalt sich aufgrund der zahlreichen involvierten Unternehmen und der unübersichtlichen Geschäftsstrukturen als komplex erweise. Zudem seien neben der Strafanzeige der Privatklägerin 6 vom 15. November 2016 am 26. Juli 2017 und am
22. November 2018 weitere Strafanzeigen gestellt worden, die zu weiteren notwendigen Untersuchungshandlungen geführt hätten. Dass der Wechsel des zuständigen Staatsanwalts und die Corona-Pandemie zu Verzögerungen führten, sei ebenfalls vertretbar. Das Verfahren habe insgesamt eher lang gedauert. Für die Verzögerungen gebe es jedoch gute Gründe, weshalb das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei (Urk. 93 S. 9).
Die auf die umfangreiche Strafanzeige der Privatklägerin 6 vom
15. November 2016 mit vielen Beilagen (Urk. D1/1, 2/1-45) hin vorgenommenen polizeilichen Ermittlungen (vgl. auch den Auftrag der Staatsanwältin betr. ergänzende Ermittlungen vom 5. Januar 2017 sowie die Delegation der Staatsanwältin an die Kantonspolizei vom 17. Mai 2017, Urk. D1/31-32) führten zunächst zum Rapport vom 13. Juni 2017 (Urk. D1/3). Im weiteren Verlauf des Jahres 2017 erfolgten Einvernahmen und weitere Ermittlungsarbeiten (Urk. D1/4-16; vgl. auch die Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsakten, Urk. 11/35/1-14) und die Edition verschiedener Bank-, Kreditkarten- und Steuerunterlagen der Beschuldigten und die Sperrung von Konten (Urk. D1/25/1-7, D1/26/1-13, D1/27/1-4, D1/28/1-8, D1/29/1-2). Die Akten enthalten etliche sehr umfangreiche Bankauszüge (vgl. etwa Urk. D1/15). Zwischen der polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2017 sowie weiteren polizeilichen Untersuchungshandlungen im Oktober und November 2017 (Urk. D1/6-16) einerseits und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juni 2018 (vgl. Urk. D1/17) andererseits liegt eine Bearbeitungslücke, die durch die umfangreichen Akten und den einigermassen komplexen Sachverhalt ohne weiteres gerechtfertigt ist. Bis zur weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. September 2019 nun durch Staatsanwalt MLaw O. (vgl. Urk. D1/18) wurden zu Dossier 1 indes keine wesentlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen. Es folgen in den Akten lediglich Dossiers betreffend die verschiedenen betroffenen Unternehmen, insbesondere zu den Konkursverfahren; diese Dossiers enthalten (abgesehen von einigen später erstellten Dokumenten wie Handelsregisterauszügen) Unterlagen der Jahre 2016 und 2017 der Zeit davor (Urk. D1/20/1-19, D1/21/1-9, D1/22/1-4, D1/23/1-11, D1/24/1-7, D1/30/1-7). Zudem datieren einige Formulare von Privatklägern zum Strafverfahren aus dieser Zeit (vgl. Urk. D1/34/1-11). Zwischen dem 27. Juni 2018 und dem 21. August 2019 (Versand der ersten Vorladungen zu den Einvernahmen vom
11. September 2019, vgl. Urk. D1/33/8 ff.) ergibt sich im Dossier 1 somit eine Bearbeitungslücke von über einem Jahr.
Zu berücksichtigen sind auch die Dossiers 2 und 3 über weitere Strafanzeigen gegen die Beschuldigte. Im Dossier 2 erfolgte die umfangreiche Strafanzeige von
J.
(Privatkläger 3) mit vielen Beilagen am 26. Juli 2017 (Urk. D2/1, 4);
später als 2017 vorgenommene Untersuchungshandlungen sind im Dossier 2 nicht ersichtlich. Die Akten des Dossiers 2 vermögen die erwähnte Bearbeitungslücke damit nicht zu erklären. Im Dossier 3 erfolgte die Strafanzeige der P. AG (Privatklägerin 2) an die Staatsanwaltschaft Zug am
22. November 2018 mit Ergänzung vom 9. Januar 2019 (Urk. D3/1, 3 je mit
Beilagen). Auf diese Anzeige hin erfolgten im ersten Halbjahr 2019 im Kanton Zug Untersuchungshandlungen, insb. erging bereits am 10. Januar 2019 ein Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Zug an die Kantonspolizei (Urk. D3/11); am 5. April 2019 erfolgte eine delegierte Einvernahme der Beschuldigten durch die Kantonspolizei Zug (vgl. Urk. D3/5). Am 8. April 2019 informierte die Staatsanwaltschaft Zug die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis über das bei ihr hängige Verfahren (Eingang bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am
10. April 2019) und erklärte, ihrer Ansicht nach sei die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis aufgrund der bei ihr bereits hängigen Strafuntersuchung auch für die Verfolgung der weiteren Vorwürfe zuständig (Urk. D3/14/1); am
16. August 2019 erfolgte die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Urk. D3/14/2). Dossier 3 vermag damit die Bearbeitungslücke jedenfalls bis zum 10. April 2019 (Information der Staatsanwaltschaft Zug über das dortige Verfahren) ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ab dann rechtfertigte sich ein Zuwarten, ob eine Übernahme jener Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis zu weiteren Untersuchungshandlungen bzw. zu einer gemeinsamen Anklage führen würde.
Die aufgezeigte Bearbeitungslücke umfasst über 8 Monate und damit eine verhältnismässig lange Zeit. Das Verfahren ist relativ komplex, es waren Unterlagen, Bankauszüge etc. über eine Mehrzahl von Unternehmen zu sichten, doch es ist auch zu beachten, dass die wenn auch umfangreichen Akten weitestgehend bereits im Zeitraum der Einvernahme vom 27. Juni 2018 vorlagen. Eine Verzögerung aufgrund des in diesem Zeitraum erfolgten Wechsels in der Person des zuständigen Staatsanwalts ist zwar mit der Vorinstanz als nachvollziehbar zu betrachten; allerdings vermögen organisatorische Umstände wie diese, so verständlich sie oft sind, Verzögerungen mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nur beschränkt zu rechtfertigen (vgl. BSK StPO-SOMMERS, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 14).
Nach der Erhebung der Anklage vom 30. September 2019 verging bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils ungefähr ein weiteres Jahr. Diese Zeitdauer ist ebenfalls als lange zu betrachten; dies hat die Vorinstanz angesichts
der in dieser Zeitspanne erfolgten Einschränkungen aufgrund der Corona- Pandemie aber zurecht als ohne weiteres nachvollziehbar betrachtet (vgl. Urk. 93
S. 9). Nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils bis zur Zustellung des begründeten Urteils erging nochmals etwas mehr als ein halbes Jahr (vgl. vorne
E. I.1.2.1.2). Auch diese Zeitspanne ist verhältnismässig lang.
Insgesamt ist vor dem geschilderten Hintergrund von einer im Vergleich mit ähnlichen Fällen langen Verfahrensdauer auszugehen, die aufgrund der geschil- derten Umstände, insbesondere der umfangreichen Akten über eine Mehrzahl von Gesellschaften, (noch) keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Die Verfahrensdauer ist dessen ungeachtet strafmindernd zu berücksichtigen.
Ergebnis
Die Biografie und die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. Strafmindernd zu berücksichtigen sind jedoch einerseits das Nachtatverhalten der Beschuldigten und die verhältnismässig lange Dauer des Verfahrens. Insgesamt ist nach Beurteilung der Täterkomponente und der täterunabhängigen Faktoren eine Reduktion der Gesamtstrafe um 12 Monate angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, zu der die Beschuldigte zu verurteilen ist. An diese Strafe ist 1 Tag Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
Vollzug
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs zutreffend festgehalten (Urk. 93 S. 49). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt ein Fall von Art. 42 Abs. 1 StGB vor; die Strafe ist daher in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten.
Mit der Vorinstanz ist der nicht vorbestraften Beschuldigten (vgl. Urk. 97) eine günstige Prognose zu attestieren, insbesondere da sie nach wie vor in ihrem
erlernten Beruf tätig ist und keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sie erneut beabsichtigen würde, ein Unternehmen zu führen (Urk. 118 S. 6 f.). Es rechtfertigt sich daher die auszusprechende Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung der gesetzlich-minimalen Probezeit von 2 Jahren, aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Die Busse von Fr. 1'000.ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.
Mit Verfügung vom 27. September 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft zwei Uhren der Beschuldigten; im Einzelnen eine Damenarmbanduhr Rolex Oyster Perpetual Datejust (A010'820'914) und eine Herrenarmbanduhr Rolex Oyster Perpetual Datejust Quickset (A010'821'019; vgl. Urk. D1/35/14). Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid die definitive Einziehung der beiden Uhren und deren Verwendung für die Deckung der Sanktions- und Verfahrenskosten an (Urk. 93 S. 50 f., 62).
Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO dürfen Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Die Vorinstanz hielt dazu zutreffend fest, dass mit Entschädigungen Prozessentschädigungen zugunsten von Privatklägern gemeint sind (Urk. 93 S. 51). Nach Art. 268 Abs. 1-3 StPO ist nur so viel als nötig zu beschlagnahmen, ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen und sind unpfändbare Vermögenswerte nach Art. 92-94 SchKG von der Beschlagnahme ausgeschlossen.
Die Beschuldigte erklärte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren, die Uhr mit dem blauen Ziffernblatt sei ein Geburtstagsgeschenk ihrer
Eltern auf ihren 30. Geburtstag gewesen. Sie hätte die Uhr deshalb gerne zurück (Prot. I S. 37; Urk. 71B S. 12; Urk. 118 S. 11; Urk. 119 S. 9).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigten im angefochtenen (und insoweit zu bestätigenden) Entscheid eine Busse von Fr. 1'000.-, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'170.- und eine Prozessentschädigung zugunsten der Privatklägerin 6 von Fr. 13'784.80 auferlegt wird. Hinzu kommen die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie der Beschuldigten auferlegt werden. Aufgrund der Vermögenssituation der Beschuldigten (vgl. E. II.1.10.) ist nach wie vor nicht anzunehmen, dass die Beschuldigte die Verfahrenskosten, die Busse und die Entschädigung ohne weiteres wird bezahlen können.
Die beiden Uhren haben keinen Kompetenzcharakter nach den massgeblichen SchKG-Bestimmungen, und die Beschuldigte ist auf die Uhren auch nicht angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren (zumal ihr Existenzminimum im Rahmen einer allfälligen Lohnpfändung geschützt wäre). Die Beschuldigte möchte die Uhr, die ihr von ihren Eltern geschenkt worden sei, im Wesentlichen aus affektiven Gründen zurück. Solche Gründe können einer Beschlagnahme und Einziehung nicht entgegen gehalten werden (sollte die Uhr, wie der Privatkläger 3 vorbringt [Urk. 102], der Beschuldigten nach einer an anderer Stelle vorgebrachten Behauptung von ihrem Ehemann geschenkt worden sein, würde es sich gleich verhalten).
Entsprechend ist die vorinstanzliche Anordnung betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände zu bestätigen.
Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, der Privatklägerin 6 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 290'000.zuzüglich Zins zu 5% seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies die Vorinstanz die Forderung der Privatklägerin 6 auf den Zivilweg. Betreffend die Zivilforderungen der
Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5 und 7 nahm die Vorinstanz Vormerk davon, dass die Beschuldigte die Forderungen dem Grundsatz nach anerkenne. Im Übrigen verwies die Vorinstanz die Forderungen auf den Zivilweg (Urk. 93 S. 63). Die Beschuldigte anerkennt gemäss ihrer Berufungserklärung sämtliche Zivilforderungen dem Grundsatz nach; sie beantragt indes, dass alle Zivilforderungen (und damit auch jene der Privatklägerin 6) im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen werden (Urk. 94 S. 2). Zu prüfen ist somit die Verpflichtung der Beschuldigten, der Privatklägerin 6 im Umfang von Fr. 290'000.zuzüglich Zins wie erwähnt Schadenersatz zu bezahlen.
Die Beschuldigte brachte zur Frage der Deliktsumme betreffend Ver- untreuung vor der Vorinstanz vor, den tatsächlichen Schaden zu bestimmen, sei weder Aufgabe des Gerichts noch der Beschuldigten. Man habe keine Kenntnis davon, was tatsächlich gemacht worden sei. Jedenfalls seien sachdienliche Installationen etc. vorgenommen worden (Prot. I S. 39 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, dass die Privatklägerin 6 ihre Zivilforderung nicht ansatzweise substantiiert, sondern diese lediglich behauptet habe. Sie habe es auch unterlassen, die erbrachten Leistungen wie Konzept, Architekten etc. überhaupt nur zu erwähnen (Urk. 119 S. 6).
Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 6 bezieht sich auf den Schuldspruch betreffend Veruntreuung.
Vorab ist in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Ausführungen zum Deliktsbetrag betr. Veruntreuung zu verweisen (vgl. E. II.1.4.2.), der mit der Vorinstanz auf Fr. 290'000.zu beziffern ist. Indem die Privatklägerin 6 der Beschuldigten bzw. der von ihr beherrschten Gesellschaft Fr. 300'000.- überwies und dafür abgesehen von den Elektroinstallationen, für welche Fr. 10'000.aufgewendet wurden, keinen Gegenwert erhielt, erlitt die Privatklägerin 6 eine Vermögenseinbusse von zumindest Fr. 290'000.-. Ob den für Elektroinstallationen aufgewendeten Fr. 10'000.ein Gegenwert in dieser Höhe entspricht, kann mit der Vorinstanz einstweilen nicht beurteilt werden. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Verursachung eines Schadens von Fr. 290'000.auch die Widerrechtlichkeit, das Verschulden (Vorsatz) der Beschuldigten und der
(adäquate und natürliche) Kausalzusammenhäng zu bejahen (vgl. Urk. 93
S. 56 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Verzinsung des Schadenbetrags wurden nicht beanstandet.
Der von der Beschuldigten angeführte Umstand, dass unklar sei, was die Beschuldigte im Mietobjekt genau für Arbeiten ausführte bzw. ausführen liess, steht dem Schadenersatzanspruch nicht entgegen (Urk. 119 S. 6). Nachdem erstellt ist, dass die Beschuldigte die erhaltenen Mittel im Umfang von Fr. 290'000.- nicht absprachegemäss für die Installation einer Küche bzw. für die Vornahme der dafür erforderlichen Elektroinstallationen verwendete, und die Beschuldigte auch nicht anzugeben vermochte, welche Teilbeträge anderswie für Arbeiten am Mietobjekt aufgewendet wurden, ist es nicht an der Privatklägerin 6, im Sinne negativer Tatsachen nachzuweisen, dass die Beschuldigte die Mittel nicht anderswie für Arbeiten am Mietobjekt aufwendete und damit eine Wertsteigerung des Mietobjekts bewirkte.
Ob eine geschädigten Person einer Schadenminderungsobliegenheit untersteht, richtet sich im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nach der individuellen Zumutbarkeit; die Beweislast für eine Verletzung einer Schadenminderungsobliegenheit trägt die schädigende Person (vgl. BSK OR I-K ESSLER, Art. 44 N 13 f.).
Eine Reduktion des Schadensbetrags ergibt sich auch unter diesem Aspekt nicht. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit der erwähnten Anzahlung von Euro 15'000.-, welche die Beschuldigte an eine italienische Firma für eine Küche leistete (vgl. vorne E. II.1.4.2). Aus dem E-Mail vom 27. April 2016, welches die Privatklägerin 6 zum Beleg einreichte, ergibt sich, dass die Privatklägerin 6 kein Interesse daran hatte, die Küche unter Bezahlung des Restbetrags auszulösen und dass sie dies daher nicht weiterverfolgen wollte (Urk. D1/2/28). Die Privatklägerin 6 überwies der Beschuldigten wie geschildert für den Einbau einer Küche im Mietobjekt bereits einen Betrag von rund Fr. 222'000.-, den die Beschuldigte für andere Zwecke verwendete. Der Privatklägerin 6 ist danach nicht zuzumuten, weitere Mittel aufzuwenden, um eine Küche zu erhalten, welche die Beschuldigte in Italien in Auftrag gegeben hatte. Etwas anderes vermag die
Beschuldigte nicht zu beweisen. Eine entsprechende Reduktion des Schadenersatzanspruchs nach Art. 44 Abs. 1 OR ist abzulehnen.
Die Beschuldigte ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verpflichten, der Privatklägerin 6 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 290'000.zuzüglich Zins zu 5% seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilforderung der Privatklägerin 6 auf den Zivilweg zu verweisen.
Vorinstanzliche Prozessentschädigung zugunsten der Privatklägerin 6
Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, der Privatklägerin 6 eine Prozessentschädigung von Fr. 13'784.80 (exkl. MwSt-Zuschlag) zu bezahlen (Urk. 93 S. 60 f., 64). Die Beschuldigte liess gegen diesen Entscheid Berufung erklären (Urk. 94 S. 3), unterliess es jedoch, diesen Antrag an der Berufungsverhandlung zu begründen (Urk. 119).
Da die Zivilforderung wie vor Vorinstanz nur mit einer minimen Differenz gegenüber der Strafanzeige (Urk. D1/1) zuzusprechen ist, ändert sich auch nichts an der Entschädigungspflicht der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 6 gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. StPO. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Zeitaufwand des gewillkürten Vertreters der Privatklägerin 6 von 37.18 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 350.- (Urk. 69) angesichts des angezeigten Deliktbetrags und dem Interesse der Privatklägerin 6 an einer gründlichen Untersuchung gerechtfertigt erscheint (§ 3 AnwGebV). Es ist somit von notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO auszugehen. Auch die geltend gemachten Barauslagen der Vertretung von Fr. 771.20 sind nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte ist somit (in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid) zu verpflichten, der Privatklägerin 6 eine Parteientschädigung von Fr. 13'784.80 für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu bezahlen.
Berufungsverfahren
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.festzusetzen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte obsiegt im Strafpunkt teilweise: Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, gewährte ihr den bedingten Vollzug im Umfang von 24 Monaten Freiheitsstrafe bei einer Probezeigt von 2 Jahren, und verurteilte sie ferner zu einer Busse von Fr. 1'000.-. Die Beschuldigte beantragte ein Reduktion der Freiheitsstrafe auf 20 Monate (Urk. 94). Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer Busse von Fr. 1'000.verurteilt. Damit obsiegt sie im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe und damit etwas mehr als zur Hälfte. Sie unterliegt jedoch betreffend die Herausgabe von Gegenständen, die Zivilforderung der Privatklägerin 6 sowie betreffend die Prozessentschädigung der Privatklägerin 6 für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich.
Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, lediglich zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind sodann zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln dieser Kosten ist jedoch ein Rückforderungsvorbehalt des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für den Fall, dass die Beschuldigte dereinst in bessere finanzielle Verhältnisse geraten sollte, vorzubehalten.
Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt lic. iur. X. Fr. 4'472.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 116). Die geltend gemachten Aufwendungen sind bis auf die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Berufungsverhandlung lediglich zwei
Stunden dauerte (Prot. II S. 4 und S. 11), ist der amtliche Verteidiger der Beschuldigten für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'000.- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 11. August 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte ist schuldig
der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB;
der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier-Nr. 1, B. GmbH und C. GmbH;
der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB;
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
der vorsätzlichen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB.
Von den folgenden Anklagevorwürfen wird die Beschuldigte freigesprochen:
Misswirtschaft bei der D. GmbH (Dossier-Nr. 1);
Misswirtschaft bei der E. GmbH (Dossier-Nr. 1).
Das Verfahren wird hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Unterlassung der Buchführung bei der E. GmbH (Dossier-Nr. 1) eingestellt.
4.-7. ( )
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. September 2017 angeordnete Kontosperre auf dem von der Postfinance AG, [Adresse], geführten Konto, IBAN CH1, lautend auf C. GmbH, aufgehoben.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. September 2017 angeordnete Kontosperre auf dem von der Raiffeisenbank , [Adresse], geführten Konto, IBAN CH2, lautend auf D. GmbH in Liquidation, aufgehoben.
( )
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die Zivilforderungen der Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5 und 7 dem Grundsatz nach anerkennt. Im Übrigen werden
die Zivilklagen der Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5 und 7 auf den Zivilweg verwiesen.
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 12'110.55 (inkl. Fr. 875.15 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 8'800.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 12'110.55 amtliche Verteidigung
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten im Umfang von 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in der Höhe von 90 % der Verteidigungskosten.
( )
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte A.
wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, und einer Busse von Fr. 1'000.-.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
27. September 2019 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse zur Deckung der Sanktions- und Verfahrenskosten verwertet:
Damenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust (A010'820'914);
Zertifikat vom 3. April 2013 zu Damenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust (A010'820'925);
Rechnung zu Damenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust (A010'820'947);
Herrenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust Quickset (A010'821'019);
Zertifikat vom 6. Mai 2016 zu Herrenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust Quickset (A010'821'020);
Quittung zu Herrenarmbanduhr, Rolex Oyster Perpetual Datejust Quickset (A010'821'393).
Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (G. AG
H. ) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 290'000.zuzüglich Zins zu 5% seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'000.amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück-
zahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (G. AG
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt)
die Vertretung der Privatklägerin 6 (G. AG H. ) im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)
die Privatkläger 1 (Q. ), 2 (P. AG), 3 (J. ), 4 (R.
AG, Zürich), 5 (S.
AG) und 7 (Einwohnergemeinde T. ) je
im Auszug des Rechtskraftbeschlusses (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
die Vertretung der Privatklägerin 6 (G. für sich und die Privatklägerschaft
AG H. ) im Doppel
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
die Kasse des Bezirksgerichts Horgen gemäss Dispositiv-Ziffer 4.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 1. November 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.