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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB210232: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde für fahrlässige Körperverletzung und mehrfaches Fahren ohne Berechtigung verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 5.5 Monaten, wovon 2 Tage bereits abgesessen sind, sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung. Der Beschuldigte zeigte Reue und kooperierte im Verfahren. Aufgrund seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wurde die Strafe jedoch erhöht. Das Urteil wurde am 14. Oktober 2021 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB210232

Kanton:ZH
Fallnummer:SB210232
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210232 vom 14.10.2021 (ZH)
Datum:14.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahrlässige Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Hunde; Verteidigung; Geschädigte; Berufung; Körperverletzung; Geldstrafe; Freiheit; Freiheits; Antwort; Freiheitsstrafe; Geschädigten; Verfahren; Urteil; Vorfall; Vorinstanz; Recht; Staatsanwalt; Berufungsverfahren; Gericht; Führerausweis; Staatsanwaltschaft; Befehl; Sinne; Recht; Kanton
Rechtsnorm:Art. 12 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 369 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 92 StPO ;Art. 95 SVG ;
Referenz BGE:134 IV 189; 134 IV 82; 134 IV 97; 135 IV 56; 138 IV 120; 144 IV 217; 144 IV 313;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB210232

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210232-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter Dr. iur. R. Bezgovsek sowie der Gerichtsschreiber lic. iur.

M. Keller

Urteil vom 14. Oktober 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw HSG X.

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 30. September 2020 (GB190010)

Anklage:

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. August 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/21).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 71 S. 21 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte, A. , ist schuldig

    • der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB;

    • des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5.5 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind).

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'100.-; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 1'000.- Gebühr Vorverfahren;

    Fr. 35.95 Auslagen (Gutachten).

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  5. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

  6. Rechtsanwalt MLaw HSG X. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 5'283.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  7. (Mitteilungen.)

  8. (Rechtsmittel.)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4 f.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 2, teilweise sinngemäss)

    1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 5 des Urteils der Vorinstanz vom

      30. September 2020 aufzuheben;

    2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen und wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen und unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren mit einer be- dingten Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen zu maximal Fr. 30.--, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.-zu bestrafen;

    3. Die Akten der Vorinstanz und Staatsanwaltschaft seien beizuziehen (Vorakten);

    4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vor-, Haupt- und Berufungsverfahren) zu Lasten der Staatskasse, insbesondere sei die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen :

    1. Verfahrensgang
      1. Einleitung

        Am 5. April 2018 wurde die Nachbarin des Beschuldigten von dessen Hund in das Gesäss und den Unterarm gebissen.

      2. Vorverfahren

        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. August 2019 wur- de der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft (Urk. 1/21). Mit Eingabe vom 5. September 2019 erhob der Beschuldigte dagegen Einsprache (Urk. 1/26). Dem Beschuldigten, dem Veterinäramt und der

        Geschädigten B.

        wurde hierauf Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu

        stellen (Urk. 1/27-29). Danach wurde der Strafbefehl Ende September 2019 zur gerichtlichen Beurteilung an das Bezirksgericht Uster überwiesen (Urk. 1/36).

      3. Erstinstanzliches Verfahren

      Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde dem Beschuldigten auf sein Gesuch hin ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 43 und 50). Der erstinstanzliche Hauptverhandlungstermin wurde auf den 7. April 2020 festgesetzt (Urk. 52). Infolge der Pandemiesituation im Frühling 2020 wurde die Verhandlung auf den

      30. September 2020 verschoben (Urk. 55 - 57). Mit eingangs aufgeführtem Urteil bestätigte das Einzelgericht Uster den Schuldspruch gemäss Strafbefehl und fällte eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Monaten aus (Urk. 65). Gegen den mündlich am 30. September 2020 eröffneten Entscheid (Prot. I S. 12) meldete der amtliche Verteidiger am 7. Oktober 2020 (Datum Eingang) Berufung an (Urk. 67).

      4. Berufungsverfahren

      Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 24. März 2021 zugestellt (Urk. 70). Die Berufungserklärung ging innert der 20-tägigen

      Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 14. April 2021 (Poststempel: 13. April 2021) hierorts ein (Urk. 72). Nachdem am 26. Juli 2021 zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen worden war, liess der Beschuldigte am 8. Oktober 2021 um Verschiebung der anberaumten Verhandlung ersuchen (Urk. 88 f.). Da das Verschiebungsgesuch in keiner Weise belegt werden konnte, wurde es nicht bewilligt (Urk. 89; Urk. 92; vgl. Art. 92 StPO). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien lediglich der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

    2. Umfang der Berufung

      Die Verteidigung ficht den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie die Sanktion an (Urk. 72 S. 2; Urk. 93 S. 2). Weiter beantragt sie eine Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung. Es ist somit festzustellen, dass Dispositivziffer 1, zweiter Spiegelstrich, sowie die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 4 und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Dispositivziffer 6 in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II S. 5). Im Übrigen ist unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO neu zu entscheiden.

    3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt gemäss Strafbefehl

Gemäss Strafbefehl vom 26. August 2019 befand sich der Beschuldigte am

5. April 2018 um ca. 17:30 Uhr mit seinem nicht angeleinten Hund C. , ein Malinois-Rüde, geb. tt. Mai 2016, Chip-Nr. , im Bereich seines Hauses in der D. in E. , als C. zu der sich in Richtung des Garagenvorplatzes an der dortigen Örtlichkeit schreitenden Geschädigten B. , damals 21jährig, rannte. C. biss die sich abwendende Geschädigte in ihr Gesäss. Als C. an der Geschädigten hochspringen wollte und Letztere den Hund mit ihrem Unterarm abwehrte, biss er sie auch noch in den Unterarm. Die Geschädigte erlitt dadurch am Gesäss rechts eine blutende Schramme mit Bluterguss sowie

am Ellbogen rechts eine oberflächliche Quetschung, weshalb sie sich in ärztliche Behandlung begeben und zur Prophylaxe Antibiotika einnehmen musste (Urk. 1/21 S. 3 f.). Die Geschädigte unterzeichnete am 6. April 2018 einen Strafantrag (Urk. 3/2).

  1. Standpunkt des Beschuldigten

    1. Der Sachverhalt blieb wie vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren unbestritten (Urk. 63, Urk. 93 S. 2 ff.). Der Beschuldigte erklärte selber, dass er den Sachverhalt anerkenne (Urk. 1/3 Antwort 60 und Urk. 62 S. 7). Er anerkannte insbesondere den Hergang gemäss der Schilderung der Geschädigten (Urk. 1/3 Antwort 53).

    2. Bestritten wird vornehmlich die Voraussehbarkeit des Hundebisses bzw. des aggressiven Verhaltens des Hundes des Beschuldigten (Urk. 93 S. 4 ff.). Die Verteidigung macht hierzu sinngemäss und im Wesentlichen geltend, der Hund des Beschuldigten habe bis zum streitgegenständlichen Hundebiss noch nie ei- nen Menschen angegriffen, und es habe keine Vorfälle gegeben, welche auf eine solche Gefahr hingedeutet hätten. Der Beschuldigte habe seinen Hund für kurze Zeit vor der Wohnung nicht angeleint gehabt und nicht ahnen können, dass die Geschädigte um die Ecke komme. Es habe daher keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, den Hund unter strenge Beobachtung zu stellen. Zudem handle es sich bei einem Hund um ein Lebewesen, welches trotz Erziehung nicht die Berechenbarkeit einer Maschine habe.

  2. Verletzungen

    1. Die Fotografie der Bisswunde am Gesäss der Geschädigten zeigt, dass es zwar nur zu oberflächlichen Verletzungen gekommen ist. Allerdings waren die drei Schürfungen doch beträchtlich, das heisst, sie betrafen eine grössere Fläche und waren stark blutunterlaufen (Urk. 3/5 S. 2). Die Geschädigte führte aus, dass sie zunächst nicht zum Arzt gegangen sei. Im Restaurant habe sie auf dem WC dann aber bemerkt, dass ihre Unterhose mit Blut verschmiert gewesen sei, was sie dann bewogen habe, sich bei der Permanence-Klinik zu erkundigen. Dort habe

      man ihr geraten, vorbei zu kommen (Urk. 3/4 Antwort 9). Die Wunde am Gesäss habe gebrannt. Auch eine Woche nach dem Vorfall spüre sie diese noch etwas beim Sitzen (Urk. 3/4 Antworten 8 und 10). Das ärztliche Zeugnis der Permanence-Klinik spricht von einer blutenden Schramme mit Bluterguss am Gesäss sowie Rötungen am Ellbogengelenk (Urk. 3/6). Eine operative Versorgung der Wunde war zwar nicht nötig, jedoch eine Desinfektion sowie eine antibiotische Abschirmung (Urk. 3/7). Bleibende Schäden seien nicht zu erwarten (Urk. 3/6/4).

    2. Bei der Qualifikation von Schrammen, Kratzwunden Prellungen als Körperverletzungen kommt für die Abgrenzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Eine Körperverletzung liegt vor, wenn Schädigungen zugeführt werden, welche mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie dies etwa bei Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen der Fall ist, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB II-R OTH/ BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 4 und N 8). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist beispielsweise bei der Verletzung von Blutgefässen mit Ver- ursachung eines subkutanen Blutergusses durch eine Schlag von einer Körperverletzung und nicht einer Tätlichkeit auszugehen (Urteil 6S.695/1999 vom

      25. Oktober 2000 E. 2.c).

    3. Insgesamt übersteigt das Ausmass der Verletzung der Geschädigten vorliegend eine bloss vorübergehende Unannehmlichkeit im Sinne einer blossen Tätlichkeit. Es vergehen zwei bis drei Wochen, bis eine solche Verletzung komplett verheilt, nicht mehr sichtbar bzw. spürbar ist und ohne Antibiotika besteht wegen der Blutung die Gefahr einer Infektion. Es liegt nach dem Gesagten eine Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB vor.

  3. Ort des Vorfalles

    Die Geschädigte wurde bei einer Treppe auf einem Garagenvorplatz gebissen, in unmittelbarer Nähe von zahlreichen Briefkästen der Haushaltungen der betreffen- den Überbauung. Die Örtlichkeit ist fotografisch dokumentiert (Urk. 3/5 S. 1). Dieser Raum ist öffentlich zugänglich und befindet sich inmitten eines Wohngebietes.

  4. Voraussehbarkeit beim Fahrlässigkeitsdelikt

    1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. In Bezug auf die aufzuwendende Sorgfalt ist von gesetzlichen Normen und allgemeinen Verhaltensregeln auszugehen (D ONATSCH/ TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, S. 340 ff.). Vorliegend kommt als Verhaltensnorm

      § 9 Abs. 1 lit. a des Hundegesetzes des Kantons Zürich vom 14. April 2008 zum Tragen, wonach Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen in der bestimmungsgemässen sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Von dieser Verhaltensregel geht im Übrigen auch die Verteidigung aus (Urk. 93 S. 3 f.).

    2. Zu den Voraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören einerseits die Voraussehbarkeit des Erfolgs und andererseits dessen Vermeidbarkeit entweder durch das Ergreifen von Vorkehrungen, welche das Risiko seiner Verwirklichung ausschliessen bzw. auf das erlaubte Mass reduzieren, aber, falls dies nicht möglich ist, durch das Unterlassen der gefährlichen Handlung (BSK StGB I- N IGGLI/ MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 99). Die Voraussehbarkeit ist nach den persönlichen Verhältnissen zu beurteilen und ist gegeben, wenn das entsprechende Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 352 f.; BGE 135 IV 56

      E. 2.1, S. 64). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, gab es entgegen der Ansicht der Verteidigung genügend Anhaltspunkte für die Voraussehbarkeit des dem Beschuldigten angelasteten Beissvorfalls.

  5. Gefährdungspotential von Hunden

    Er macht nüüt. Ein viel gehörter umgangssprachlicher Satz, der sich immer wie- der als falsch herausstellt. In der Schweiz gibt es rund 500'000 Hunde. Gemäss

    einer gemeinsamen Publikation des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET und der Vereinigung Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte aus dem Jahre 2010 kommt es jährlich zu mehreren tausend Vorfällen, bei denen Hunde Menschen beissen (zum Ganzen: https://www.newsd.admin.ch/newsd/mess age/ attachments/19887.pdf). Zwar publiziert das Bundesamt für Veterinärwesen keine Statistik mehr, es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die schweizerischen Zahlen heute im ähnlichen Rahmen bewegen. Es lassen sich zwar statistische Unterschiede zwischen Hunderassen feststellen; es ist beispielsweise nicht so, dass bei kleinen Hunden Beissunfälle selten wären. Immerhin resultieren aber schwere Verletzungen bis hin zu Todesfällen fast ausschliesslich bei Rassen grösseren Wuchses, was sich im Kanton Zürich auch in der Rassentypenliste widerspiegelt. In einer statistischen Gesamtbetrachtung lässt sich jedenfalls feststellen, dass der Gesetzgeber das Halten von Hunden nicht verbietet, obschon statistisch gesehen die Hundehaltung fast zwangsweise die Inkaufnahme von zahlreichen Beissunfällen beinhaltet. Die Verteidigung bringt zugespitzt vor, ein Hundehalter könne seinen Hund gar nie im öffentlichen Raum spazieren führen, wenn tatsächlich ein permanentes und im absoluten Sinne ununterbrochenes Beobachten des eigenen Hundes effektiv der Massstab der gebotenen Sorgfalt darstellen würde (Urk. 93 S. 4 f.). Dies trifft so nicht zu. Immerhin ist aber zu konstatieren, dass der Massstab für die Sorgfaltspflichten der Halter durch das Tierschutzgesetz wie auch durch kantonale Hundegesetze hoch angesetzt wird.

  6. Gefährdungspotential von C.

    1. Allgemeines zur Rasse

      C. ist ein belgischer Schäfer der Rasse Malinois, geboren am tt. Mai 2016 (Urk. 1/31). Die Widerristhöhe (vom Boden bis zum Halsansatz) liegt bei Rüden (wie C. ) im Bereich von 60 cm. Das Wesen dieser Rasse wird wie folgt beschrieben: Ursprünglich als Hüte- und Treibhund gezüchtet, hat sich der Malinois schnell als Dienst- und Sporthund etabliert. Besonders in seinen Ursprungslän- dern Belgien, Niederlande und Frankreich wurde er schon immer auf seine inneren Eigenschaften selektiert, die äussere Erscheinung war zweitrangig. Er ist etwa so gross wie der deutsche Schäferhund, aber weniger massig, dadurch

      schneller und wendiger. Er ist sehr lern- und arbeitsfreudig, was hohe Anforderungen an die jeweiligen Hundeführer bei seiner Ausbildung stellt. Charakterlich findet man Hunde innerhalb einer weiten Skala von sehr ängstlich und scheu über gut sozialisiert und menschenfreundlich bis zu aggressiv und mit Vorsicht zu behandeln (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Malinois). Allein aufgrund der Statur des Hundes, seiner Kraft und Schnelligkeit, seiner Beisskraft und seines unterschiedlichen Wesens sind bei dieser Rasse generell höhere Anforderungen an die Kontrolle nötig als bei anderen Hunderassen. So kam es beispielsweise unlängst, d.h. Anfang 2020, im freiburgischen Auboranges zu einem Vorfall, bei welchem ein Malinois seine Halterin auf einem Trainingsplatz zu Tode biss (vgl. hierzu https://www.tagesanzeiger.ch/panorama/vermischtes/belgischer-schaeferhund verletzte-seine-besitzerin-toedlich/story/19600120).

    2. Haltung durch den Beschuldigten

      1. Der Beschuldigte ist, was seine Hundehaltung betrifft, erheblich vorbelastet. Mit seinem mittlerweile verstorbenen Hund F. kam es gemäss Amtsbericht des Veterinäramtes zu mehreren Beissvorfällen (Urk. 1/31). Der Beschuldigte hielt sich auch verschiedentlich nicht an die angeordnete Leinenpflicht für F. . Zwar ist C. nicht F. , aber immerhin weckt der Umstand, dass der Beschuldigte sein vorheriges Tier nicht im Griff hatte und behördliche Auflagen teilweise missachtete, erhebliche Bedenken. Offensichtlich entspricht seine Einschätzung des Gefährdungspotentials eines Hundes nicht derjenigen von Gesetz und zuständigen Behörden.

      2. Bereits vor dem angeklagten Geschehen kam es im Februar 2018 zu einem Vorfall mit dem Hund C. . Dieser drang in ein Hühnergehege ein und rupfte einem Hahn mehrere Schwanzfedern aus. Der Beschuldigte ist dabei der nötigen Aufsichtspflicht nicht im geforderten Umfang nachgekommen. Seine Erklärung, die Putzfrau habe eben damals die Türe offen gelassen, entlastet ihn nicht vollständig. Mit Strafbefehl vom 23. März 2018 wurde der Beschuldigte deshalb wegen mangelnder Aufsicht und wegen Nichtanmelden des Hundes mit einer Busse von Fr. 800.-bestraft (Urk. 1/31). Zwar kann allein aufgrund dieses Geschehens

        mit der Verteidigung nicht darauf geschlossen werden, dass C.

        für Menschen gefährlich sei (vgl. Urk. 93 S. 4). Diese Geschichte belegt aber, dass C. die Neigung hat, die Gegend auf eigene Faust zu erkunden und er unkontrolliert das Weite suchen kann, wobei er zumindest andere Tiere schon gefährdete bzw. leicht verletzte. Der Beschuldigte bestätigte auch, dass C. einmal einen anderen Hund gezwickt habe, womit im allgemeinen Jargon ein Biss, wenn auch ohne offene Wunde, bezeichnet wird (Urk. 62 S. 9). Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einwendet, dies sei unter Hunden ein normaler Vorfall, ändert dies nichts daran, dass ein Hundehalter verpflichtet ist, auch Bisse gegenüber einem anderen Hunden zu verhindern. Seine diesbezüglichen Ausführungen dokumentieren daher gewisse Bagatellisierungstendenzen.

      3. Das Veterinäramt verfügte unter anderem aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls, dass der Beschuldigte mit C. ein Training zu absolvieren habe und einen Erziehungskurs im Umfang von mindestens 20 Stunden bei einer ausgewiesenen Fachperson besuchen müsse (Urk. 1/30). Diesen Auflagen war der Beschuldigte zumindest bis September 2018 nicht nachgekommen, weshalb es zu einem Verfahren vor dem Statthalteramt kam (Urk. 1/30). Auch dies lässt berechtigte Zweifel an der nötigen vorschriftsgemässen Haltung des Hundes C. durch den Beschuldigten gerechtfertigt erscheinen.

      4. Einen Welpen-, Junghundeoder einen anderen Ausbildungskurs hat der

        Beschuldigte mit C.

        trotz der geschilderten Vorgeschichte nie gemacht

        (Urk. 3/3 Antwort 9). Er habe ihn im Alter von 16 Wochen erhalten und selbst erzogen.

  7. Ursache des Vorfalles

    1. Der Beschuldigte führte den angeklagten Vorgang auf einen früheren Vorfall zurück. Damals sei sein Hund noch ganz klein gewesen, und der Hund der Familie der Geschädigten, ein Samojede, sei auf seinen Hund, der angeleint gewesen sei, losgegangen und habe ihn gebissen bzw. gezwickt und bestiegen (Urk. 1/3 Antwort 51; Urk. 62 S. 8). Der Hund sei seither gegenüber allen Mitglie- dern der Familie der Geschädigten aggressiv gewesen (Urk. 3/3 Antwort 5). Insbesondere mit dem Vater der Geschädigten sei es nicht mehr gegangen (Urk. 1/3

      S. 8). Dieser frühere Vorfall, welchen der Hund offenbar nicht vergessen habe, sei möglicherweise Auslöser dafür gewesen, dass er so auf die Geschädigte reagiert habe, weil sie auch zur Nachbarsfamilie gehöre und den Geruch des Samojeden habe (Urk. 62 S. 8 und 9). Er habe schon mehrmals das Gespräch mit der Familie der Geschädigten gesucht, damit sie einmal mit ihren Hunden zusammen spazieren gehen und sich die Hunde aneinander gewöhnen könnten (Urk. 3/3 Antwort 5). Sein Angebot sei aber abgelehnt worden. Er habe aber nicht damit gerechnet, dass sich sein Hund so verhalte; vielleicht gegenüber anderen Rüden, aber jedenfalls nicht gegenüber der Nachbarstochter. Mit seinem Hund und anderen Menschen habe es ansonsten noch nie Probleme gegeben, auch nicht mit der Familie der Geschädigten (Urk. 1/3 Antwort 59; Urk. 62 S. 9). Er nehme den Hund jeweils auch auf die Baustellen mit, wo er arbeite, und lasse ihn dort frei herumlaufen (Urk. 62 S. 7). C. sei zu 100% sozialisiert. Heute sei C. älter und ruhiger, auch weil er vermehrt mit ihm arbeite (Urk. 1/3 S. 9).

      Die Vermutung des Beschuldigten hinsichtlich der Ursache des aggressiven Ver-

      haltens von C.

      erscheint wahrscheinlich. Allein seine Feststellung, dass

      sich C. seit dem ersten Vorfall mit dem Samojeden gegenüber den Mitglie- dern der Familie der Geschädigten aggressiv gezeigt habe, belegt jedenfalls, dass der Beissvorfall nicht unerwartet kam. Kommt hinzu, dass sich der Vorfall unmittelbar vor dem Haus des Beschuldigten ereignete. Es kann der Verteidigung daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe nicht ahnen können, dass die in der direkten Nachbarschaft wohnhafte Geschädigte um die Ecke komme (Urk. 93 S. 4).

    2. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Vorfall nicht auf ungeschicktes Verhalten der Geschädigten zurückzuführen ist. Sie führte aus, der Hund sei unerwartet auf sie zugerannt. Sie habe sich deshalb von ihm abgewendet, worauf er sie ins Gesäss gebissen habe. Der Hund habe (von ihr) abgelassen, sei um sie herum gelaufen und habe an ihr hochspringen wollen, weshalb sie ihn mit dem Unterarm abgewehrt habe. Darauf habe er sie in den Unterarm gebissen (Urk. 3/4 Antwort 6). Schon früher sei sie mehrmals von C. sehr aggressiv angebellt

      worden, worauf der Hund vom Beschuldigten laut angeschrien worden sei (Urk. 3/4 Antwort 13).

  8. Fazit

Bei einer Gesamtwürdigung kommt man zum Schluss, dass der Beissvorfall nicht aus heiterem Himmel kam. Angesichts der Vorgeschichte und dem Hintergrund gewisser allgemeiner Defizite des Beschuldigten hinsichtlich einer ordnungs-

gemässen Hundehaltung hätte er C.

in der Nähe der Nachbarn bzw. der

Geschädigten auf dem Garagenvorplatz nicht von der Leine lassen dürfen. Sowohl die Voraussehbarkeit als auch die Vermeidbarkeit des Unfalles im eingangs geschilderten Sinne sind somit gegeben. Deshalb ist der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung
  1. Ausgangslage

    Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für sämtliche Delikte (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und fahrlässige Körperverletzung) mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Monaten (Urk. 71 S. 21). Die Verteidigung erachtet unter der Prämisse des Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-als angemessen (Urk. 93 S. 8 f.).

  2. Strafart

    1. Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313

      E. 1). Es ist gemäss Bundesgericht zudem unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die alternativ Geldoder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bil- dung einer Einheitsstrafe die Strafhöhe zu ermitteln und erst dann die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).

    2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia-

      les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

    3. Das Verschulden bei der fahrlässigen Körperverletzung durch den Hundebiss wurde auch von der Vorinstanz zu Recht als leicht qualifiziert (Urk. 71 S. 17). Die Verletzung der Geschädigten war am Rande einer Tätlichkeit. Allerdings ist eine Beissattacke durch einen grossen Hund für ein Opfer in der Regel sehr furchteinflössend, denn man kann weit schwerere Verletzungen, als sie die Geschädigte erlitten hat, im Moment des Angriffes nie ausschliessen. Die Art und Weise der Beifügung einer Verletzung spielt denn auch beim objektiven Tatverschulden durchaus eine Rolle, weshalb das Verschulden nicht mehr ganz am untersten Rand des Strafrahmens anzusiedeln ist.

    4. Die Vorinstanz rechtfertigte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe mit dem beachtlichen Vorstrafenregister des Beschuldigten (Urk. 71 S. 13). Die erwirkten Vorstrafen betreffen aber keine Delikte gegen Leib und Leben. Im Strafregister sind fünf Einträge wegen Strassenverkehrsdelikten verzeichnet, alle nebst anderem wegen Führens von Motorfahrzeugen trotz Entzug des Führerausweises (Urk. 87). Ein weiterer Eintrag wegen desselben Delikts wurde seit dem vorinstanzlichen Urteil inzwischen gelöscht, weshalb diese Vorstrafe dem Beschul- digten nicht mehr entgegengehalten werden darf (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die letzte Verurteilung vom 14. September 2017 erfolgte unter anderem aufgrund mehrfacher Übertretung des Gewässerschutzgesetzes, wofür der Beschuldigte mit ei- ner Busse von Fr. 600.-bestraft wurde. Eine weitere Vorstrafe datiert vom

      10. Dezember 2011, mit welcher er wegen falscher Anschuldigung mit 90 Tagessätzen Geldstrafe belegt werden musste.

    5. Leichte Fahrlässigkeitsdelikte wiegen bei einer Prognose nicht so schwer wie Vorsatzdelikte. Der Beschuldigte plante den Angriff seines Hundes auf die

      Geschädigte nicht und es kann ihm auch nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Insofern kann kaum gesagt werden, er habe trotz der Warnwirkung früherer Verurteilungen dennoch wissentlich und willentlich erneut delinquiert. Zwar nahm er seine Pflichten als Hundehalter wiederholt zu wenig ernst. Dass ihn aber nur eine Freiheitsstrafe von weiterer Delinquenz im Bereich der Hundehaltung abhalten würde, erscheint eine zu weitgehende Vermutung. Schliesslich sieht der Gesetzgeber bei Strafen bis zu einem halben Jahr im Grundsatz die Geldstrafe als Regelsanktion vor. Für die Wahl der Strafart hat zwar bis anhin auch das Bundesgericht noch keine klaren Kriterien festgelegt, und es besteht ein gewisses richterliches Ermessen. Bei einer Einzeldeliktbetrachtung, wie es das Bundesgericht in BGE 144 IV 313 und BGE 144 IV 217 fordert, hat sich die Vorinstanz aber doch allzu stark von der hartnäckigen, vorsätzlichen Delinquenz des Beschuldigten im Bereich des Strassenverkehrs leiten lassen. Den Bedenken hinsichtlich der Bewährungsprognose kann anstatt bei der Strafart im Rahmen der Frage des Vollzugs genügend Rechnung getragen werden. Für die fahrlässige Körperverletzung durch den Hundebiss ist deshalb eine Geldstrafe festzulegen.

    6. Anders verhält es sich bei den Verkehrsdelikten. Der Beschuldigte hat schon mehrfach für dasselbe Delikt - Fahren ohne Berechtigung eine unbedingte Geldstrafe erhalten und wurde zwei Mal sogar mit einer Freiheitstrafe sanktio- niert, die teilweise vollzogen wurde (Urk. 87; s.a. Urk. 1/12/11-19). Trotzdem hat er weiter mehrfach einschlägig delinquiert. Weshalb heute bloss wieder eine Geldstrafe zweckmässig sein soll, wie dies die Verteidigung beantragt, ergründet sich nicht.

  3. Einsatzstrafe

    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahroder Führerausweis verweigert, entzogen aberkannt wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).

  4. Tatverschulden

    1. Der Beschuldigte lenkte am 19. Mai 2018 einen Personenwagen rückwärts aus einem Parkfeld, obwohl ihm sein Führerausweis dauerhaft entzogen worden war (Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes, Urk. 1/6). Abgesehen von der Feststellung, dass das Verschulden gesamthaft nicht mehr leicht sei, begrün- dete die Vorinstanz nicht, weshalb sie zu einer Einsatzstrafe von drei Monaten gelangte. Ihre Erwägungen sind im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründungspflicht zu knapp ausgefallen (Urk. 71 S. 16).

    2. Die gefahrene Strecke war selbstredend kürzer als kurz. Wenn die Vertei- digung geltend macht, die kurze Strecke respektive der Umstand, dass sich der Beschuldigte ursprünglich auf einem Privatparkplatz befunden habe, müsse strafmindernd berücksichtigt werden (Urk. 93 S. 6), ist dem zu entgegnen, dass es zweifellos zu einer längeren Fahrt gekommen wäre, wenn der Beschuldigte nicht zufällig von der Polizei beobachtet und sogleich kontrolliert worden wäre (Urk 1/1 S. 1). Das seitens der Verteidigung als privat bezeichnete Parkfeld liegt denn auch unmittelbar an einer öffentlichen Strasse. Als Motiv gab der Beschul- digte an, er habe den Ausweisentzug irgendwann einfach satt gehabt (Urk. 1/3). Beruflich sei es für ihn als Bauleiter sehr schwierig ohne ein Auto (Urk. 1/2 S. 1). An gewisse Orte komme man nicht ohne Fahrzeug, und Termine müsse man einhalten (Urk. 62 S. 11). Eine Zeit lang habe er es mit dem Velo probiert. Das sei aber sehr anstrengend gewesen, zumal er auch noch eine Tasche dabei habe. Auch mit dem Taxi und einem Chauffeur habe er es versucht, was aber sehr teuer sei (Urk. 62 S. 11). In letzter Zeit habe er aber nur noch Arbeitsorte gewählt, die näher liegen. Er habe nun ein Generalabonnement und sich in den letzten drei Jahren an das Fahrverbot gehalten (Urk. 1/3 Antwort 71). Dies habe dazu geführt, dass er gewisse Aufträge an fernen Orten habe ablehnen müssen. Das subjektive Tatverschulden ist wegen dem beruflichen Motiv etwas geringer zu werten als bei jemandem, der die Fahrt bloss zum Vergnügen unternimmt.

    3. Insgesamt kann mit der Verteidigung von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden (Urk. 93 S. 7). Eine Strafe im Bereich von einem Monat erweist sich als angezeigt.

  5. Strafschärfung

    1. Der Beschuldigte lenkte am 15. Oktober 2018 den Roller seiner Lebenspartnerin auf der G. -Strasse in H. , als er von der Polizei kontrolliert wurde (Urk. 4/1 S. 1). Als Grund gab er an, dass er ja irgendwie von der Baustelle nach Hause habe kommen müssen (Urk. 4/2 Antwort 3). Er wisse aber schon, dass er wegen des Führerausweisentzugs kein Motorrad fahren dürfe. Dass er nur mit einem Roller und nicht mit einem Auto gefahren ist, entlastet den Beschuldigten entgegen dem Standpunkt seines Verteidigers nicht (Urk. 63 S. 4; Urk. 93 S. 7). Art. 95 SVG bestraft die Missachtung behördlicher Auflagen, die im abstrakten Interesse der Verkehrssicherheit erlassen wurden. Die Grösse des Fahrzeuges ist ebenso wenig von Bedeutung wie eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Auch für diese Handlung ist isoliert betrachtet für das Tatverschulden eine Strafe im Bereich von einem Monat angezeigt.

    2. Aufgrund des Strafschärfungsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB ergibt sich somit für das Tatverschulden beider angeklagter Strassenverkehrsdelikte eine Strafe von insgesamt etwas weniger als zwei Monaten.

  6. Täterkomponenten

    1. Für die Strafzumessung sind auch Umstände von Bedeutung, die in kei- nem direkten Zusammenhang mit der Tat stehen, sogenannte tatunabhängige Faktoren. Sie betreffen die Person des Beschuldigten, z.B. sein Vorleben und sein Nachtatverhalten.

    2. Der Beschuldigte hat drei volljährige Kinder. Er ist gemäss eigenen Angaben mittlerweile verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen, die studiert. Beruflich arbeite er als Bauleiter und sei diesbezüglich auch im Ausland tätig. Derzeit laufe das Geschäft aber schlecht, nicht zuletzt wegen Corona (Urk. 62 S. 3). Deshalb verdiene er monatlich zwischen Fr. 3'000.-bis Fr. 3'500.-- (Urk. 62 S. 4). Er habe ursprünglich Maler gelernt und die Meisterprüfung gemacht (Urk. 1/3 Antwort 74). Danach habe er als Maurer gearbeitet und das Technikum besucht. Vermögen habe er keines, aber Alimentenschulden von ca. Fr. 100'000.--, die er

      in monatlichen Raten von Fr. 100.-bis Fr. 300.-zurückzahle (Urk. 62 S. 5). Die persönlichen Verhältnisse sind als strafzumessungsneutral zu werten.

    3. Moniert die Verteidigung, die Vorinstanz habe das Geständnis nur leicht strafmindernd und damit unzureichend berücksichtigt, ist sie nicht zu hören (Urk. 93 S. 8). Das Geständnis wirkt sich vorliegend nur ganz leicht strafmindernd aus, weil der Beschuldigte sozusagen jeweils in flagranti erwischt wurde und ein Abstreiten der Taten zwecklos gewesen wäre. Immerhin erleichterte die Kooperation des Beschuldigten aber das Strafverfahren erheblich. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, der Beschuldigte sei aufgrund des unbeschränkten Führerausweisentzugs bereits genug bestraft, kann dies bei der Höhe der heute auszufällenden Sanktion ebenfalls keine Berücksichtigung finden (Urk. 93 S. 8), wur- de ihm der Führerausweis doch bereits im Jahr 2012 für immer entzogen.

    4. Massiv straferhöhend müssen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten gewertet werden (Strafregisterauszug vom 28. September 2021; Urk. 87). Aus dem Umstand, dass die letzte (aktenkundige) Fahrt mit einem Motorfahrzeug ohne entsprechende Berechtigung im heutigen Zeitpunkt bereits mehrere Jahre zurückliegt, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 93 S. 8). Der vorliegende Fall ist ganz anders zu gewichten als jener ei- nes Täters, der zum ersten Mal ohne Führerausweis fährt und dem noch keine Uneinsichtigkeit vorgeworfen werden kann. Im Einzelnen sind folgende Einträge im Strafregister verzeichnet (Urk. 87):

      • Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung und missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-verurteilt.

      • Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. November 2012 wurde er wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung

        und Nichtabgabe von Kontrollschildern zu einer Freiheitsstrafe von 110 Tagen abzüglich 2 Tage Haft verurteilt.

      • Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Dezember 2013 erfolgte eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

      • Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. Januar 2016 wurde der Beschul- digte wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-verurteilt, abzüglich 1 Tag Haft.

      • Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. August 2017 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.--, abzüglich 2 Tage Haft, ver- urteilt.

      • Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 14. September 2017 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und Übertretung des Gewässerschutzgesetzes mit einer vollziehbare Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 600.-verurteilt. Die bedingte Entlassung erfolgte 24. Dezember 2019 mit einer Probezeit von einem Jahr.

      Angesichts dieser grösstenteils einschlägigen Verurteilungen ist beim Beschuldigten von einer hartnäckigen Uneinsichtigkeit auszugehen. Massgebender Zweck einer Bestrafung für ein Delikt ist nicht eine tatbezogene Sühne, sondern die Spezialprävention, d.h. das Ziel, den Täter von erneuten Delikten abzuhalten. Demgegenüber hat der Beschuldigte die bisherigen Sanktionen offenbar bloss als unvermeidliches Übel betrachtet, sozusagen als Nebenkosten Spesen seiner geschäftlichen Tätigkeit. Diesen Eindruck erweckt auch seine Aussage, wonach es immer das Gleiche sei, man behindere ihn an der Erwerbstätigkeit und eine Geldstrafe sei besser, weil man diese bezahlen könne (Urk. 1/3 Antworten 91 und 92).

    5. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen müssen zu einer massiven Erhöhung der Strafe führen. Unter Berücksichtigung der nachfolgend noch festzulegenden Sanktion für die fahrlässige Körperverletzung steht allein das Verschlechterungsverbot einer höheren Bestrafung der einschlägigen Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht entgegen. Deshalb hat es bei der Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten sein bewenden. Daran anzurechnen sind zwei Tage Haft (Urk. 1/11/5 und 1/11/12).

  7. Sanktion fahrlässige Körperverletzung

    1. Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB hat einen oberen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Alternativ ist eine Geldstrafe möglich.

    2. Die Vorinstanz erachtete eine Strafe von eineinhalb Monaten, was 45 Tagessätzen entspricht, für das leichte Verschulden als angemessen (Urk. 71

      S. 17). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden.

    3. Bei den Täterkomponenten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur von Beginn weg geständig und einsichtig war. Er anerkannte auch die Sachdarstellung der Geschädigten und äusserte sogleich mehrfach sein Bedauern über den Vorfall (Urk. 1/3 Antwort 69; s.a. Urk. 1/4 S. 9 und 10). Er versuchte nie der Geschädigten ein Mitverschulden anzulasten, sondern lobte diese als eine feine Person. Es tue ihm leid für sie (Urk. 1/3 Antwort 60; Urk. 62 S. 7). Er gab sofort an, dass er solches Verhalten bei seinem Hund nicht akzeptiere und für den Vorfall die Verantwortung übernehme (Urk. 3/3 Antworten 14 und 15). Diese Einstellung eines Täters zum eigenen Fehlverhalten muss sich deutlich strafmindernd auswirken, zumal es einem Opfer dadurch oft leicht fällt, den Vorfall schnell wieder zu vergessen bzw. zu verarbeiten. Negativ fallen zwar auch hier die sechs Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht (Urk. 87). Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart erwähnt, wirken sich diese nicht einschlägigen Vorstrafen jedoch nur mässig straferhöhend aus. Dem Beschuldigten kann beim Hundebiss keine geplante vorsätzlich gewollte Straftat vorgeworfen werden. Vielmehr handelte er in einem kurzen Moment zu wenig vorsichtig.

      Deshalb kann nicht gesagt werden, er habe sich um die Warnwirkung der früheren Verurteilungen foutiert.

    4. Für die fahrlässige Körperverletzung ist eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Der Tagessatz ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 30.-festzusetzen (Urk. 93 S. 9).

  1. Vollzug

    Der Vollzug einer Strafe kann gemäss Art. 42 StGB aufgeschoben werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die beschuldigte Person während der Probezeit ein weiteres Delikt begeht. Die Verteidigung vertritt den Standpunkt, einer Rückfallgefahr könne mit einer Probezeit von 4 Jahren genügend Rechnung getragen wer- den (Urk. 93 S. 9). Dabei verkennt sie jedoch, dass sich der Beschuldigte bisher weder durch bedingte noch durch unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen davon hat abhalten lassen, sich wiederum strafbar zu machen. Deshalb lässt sich nicht sagen, eine bloss bedingte Strafe hätte mehr Wirkung als die früheren unbedingten Strafen. Sowohl die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe sind daher zu vollziehen. Mit der Möglichkeit der Halbgefangenschaft kann auf die berufliche Erwerbstätigkeit des Beschuldigten Rücksicht genommen wer- den.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

    Der Schuldspruch der Vorinstanz ist vollumfänglich zu bestätigen. Deshalb ist gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auch die erstinstanzlichen Kostenauflage (Ziff. 5) zu bestätigen.

  2. Berufungsverfahren

    1. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dass im Berufungsverfahren für die Sanktionierung des strittigen

      Anklagevorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung auf eine Geldstrafe erkannt wurde, vermag an der Kostenregelung nichts zu ändern. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

    2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 4'636.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 94). Darin enthalten sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung über 4 Stunden, welche aufgrund der konkreten Dauer sowie der gemäss Leitfaden maximal zustehenden Wegentschädigung um rund 2.5 Stunden zu kürzen sind (vgl. Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, S. 52). Aber auch im Lichte der Bemessung der Aufwendungen nach Honorarpauschalen ist zu berücksichtigen, dass der Verteidigung der gesamte Prozessstoff bereits bekannt war, sich der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht geständig zeigte und es sich um einen überschaubaren Fall handelt, bei welchem lediglich ein Delikt in rechtlicher Hinsicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete. Da es sich a priori um einen verhältnismässig einfachen und we- nig umfangreichen Fall in der Kompetenz des Einzelgerichts handelt, erweist es

sich als angemessen, Rechtsanwalt MLaw X.

mit pauschal Fr. 4'000.-

(inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 18 Abs. 1 AnwGebV).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 30. September 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte, A. , ist schuldig

- ( )

- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

2.-3. ( )

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'100.-; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'000.- Gebühr Vorverfahren;

Fr. 35.95 Auslagen (Gutachten).

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

5. ( )

  1. Rechtsanwalt MLaw HSG X.

    wird für seine Bemühungen als amtlicher

    Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 5'283.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  2. (Mitteilungen.)

  3. (Rechtsmittel.)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist zudem schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

  3. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

  4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 4'000.-amtliche Verteidigung.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, 8090 Zürich

    • das Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2021

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Keller

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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