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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210226
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210226 vom 24.06.2022 (ZH)
Datum:24.06.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1349/2022
Leitsatz/Stichwort:Mord etc. und Widerruf
Zusammenfassung : Der Fall handelt von einem Schlichtungsverfahren bezüglich eines abgelehnten Baugesuchs aufgrund fehlenden Wegerechts. Die Gesuchstellerin zog die Beschwerde zurück, nachdem der Gesuchsgegner seine Baugesuche zurückgezogen hatte. Das Vermittleramt schrieb das Verfahren ab und legte die Kosten der Gesuchstellerin auf. Die Gesuchstellerin zog ihre Beschwerde zurück, da eine aussergerichtliche Einigung erzielt wurde. Das Verfahren wurde abgeschrieben, die Kosten dem Gesuchsgegner auferlegt und ein Teil des Kostenvorschusses rückerstattet. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ; Art. 100 StPO ; Art. 101 StPO ; Art. 108 StPO ; Art. 111 StGB ; Art. 112 StGB ; Art. 113 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 140 StPO ; Art. 141 StGB ; Art. 141 StPO ; Art. 142 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 147 StGB ; Art. 147 StPO ; Art. 169 StPO ; Art. 176 StPO ; Art. 178 StPO ; Art. 179 StPO ; Art. 180 StPO ; Art. 181 StPO ; Art. 182 StPO ; Art. 189 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 204 StPO ; Art. 205 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 286 StGB ; Art. 28a ZGB ; Art. 29 BV ; Art. 311 StPO ; Art. 312 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 366 StPO ; Art. 368 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 4 ZGB ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 407 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 409 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 423 StPO ; Art. 424 StPO ; Art. 426 St
Referenz BGE:113 IV 84; 115 IV 187; 117 IV 135; 117 IV 369; 117 IV 419; 118 IV 122; 120 IV 265; 120 IV 317; 121 IV 109; 121 IV 202; 122 IV 211; 127 I 54; 127 IV 10; 129 I 85; 129 IV 149; 131 III 12; 132 II 117; 132 IV 49; 133 I 33; 134 III 97; 134 IV 246; 134 IV 82; 134 IV 97; 137 IV 113; 137 IV 57; 138 IV 120; 138 IV 47; 139 IV 243; 139 IV 25; 139 IV 265; 140 IV 172; 140 IV 196; 141 III 97; 141 IV 220; 141 IV 244; 141 IV 34; 141 IV 369; 141 IV 423; 141 IV 465; 142 IV 207; 142 IV 49; 143 IV 339; 143 IV 397;
Kommentar:
-, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 47 StGB, 2019
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210226-O/U/as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 24. Juni 2022

in Sachen

1. A. ,

Beschuldigter und Erstberufungskläger 2. B. ,

3. C. ,

Beschuldigte und Berufungsbeklagte 4. ...

Beschuldigter

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2. 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3. 4 …

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

sowie

D. ,

Privatklägerin

vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin MLaw Y.

betreffend Mord etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom

24. September 2020 (DG190024)

Anklage:

Die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Juni 2020 (Urk. 301) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil und Beschluss der Vorinstanz:

Das Gericht beschliesst:

  1. Auf die Anklage betreffend den Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 2) gegen die Beschuldigte B. wird nicht eingetreten.

  2. Prof. Dr. med. E. wird für seine Bemühungen als sachverständiger Zeuge mit einem Betrag von CHF 4'166.45 (= € 3'855.85) (inkl. Spesen) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 4'166.45 an Prof. Dr. med. E. auszubezahlen.

  3. Schriftliche Mitteilung an Prof. Dr. med. E. im Dispositivauszug Ziff. 2- 4 dieses Beschlusses auf dem Rechtshilfeweg, im Übrigen im vollständigen Umfang gemäss nachfolgendem Erkenntnis sowie an die Bezirksgerichtskasse Meilen.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Eröff- nung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Dieser Beschluss bleibt in Kraft bis zu einem allfällig anderslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz.

Sodann erkennt das Gericht:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1)

    • des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1)

    • des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

    • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5)

    • des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Dossier 4)

    • der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3, Dossier 4)

    • des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

    • des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dossier 3).

  2. Die Beschuldigte B. ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen

    • der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (Dossier 1)

    • der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 1).

  3. Der Beschuldigte C. ist schuldig

    • der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 7).

  4. Der Beschuldigte C. ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen

    • des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1)

    • des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1).

  5. Der Beschuldigte F. ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen

    • der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3)

    • des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dossier 3)

    • des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Dossier 3).

  6. Der Beschuldigte A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren, wovon 1464 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

  7. Es wird für den Beschuldigten A. eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung (Behandlung psychischer Störungen) im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

  8. Der Beschuldigte C. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagess- ätzen. An diese Strafe werden 10 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Damit ist die Strafe verbüsst.

  9. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom 23. August 2019 werden den Hinterbliebenen von

    †G. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

    • Damen-Uhr der Marke „EBEL“ (Asservate-Nr. A009‘589‘973)

    • Halskette mit Herz (Asservate-Nr. A009‘589‘984)

    • Damenarmbanduhr der Marke „Raymond Weil“

    • BH, Farbe Crème (Asservate-Nr. A009'589'951)

    • Kissen, beige, ab Boden (Asservate-Nr. A009‘590‘903).

  10. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom 23. August 2019 werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlassen:

    • Kissen und Kissenbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘890)

    • Bettbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘925) und Bettdecke (Asservate- Nr. A009‘590‘936)

    • die durch †G. im Zeitpunkt des Todes getragenen Kleider (Asservate-Nr. A009‘590‘958, eingelagert beim IRM)

    • die durch †G. im Zeitpunkt des Todes getragenen Pyjama-Hose der Marke „Calida“ (Asservate-Nr. A009‘590‘969, eingelagert beim IRM)

    • 1 Paar Noppen-Socken, aufgefunden im Bett von †G. im Zeitpunkt des Todes (Asservate-Nr. A009‘590‘981)

    • das mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten A. .

  11. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom 23. August 2019 der Beschuldigten B. werden freigegeben und dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

    • Brief (Asservate-Nr. A009‘594‘529)

    • Notizbuch (Asservate-Nr. A009‘594‘530)

    • Tagebuch (Asservate-Nr. A009‘594‘541)

  12. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, im Übrigen sämtliche Sicherstellungen, welche gemäss Asservat-Liste vom 23. August 2019 anlässlich diverser Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden, den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.

  13. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, werden die Gegenstände vernichtet.

  14. Sämtliche fallrelevante DNA-Spuren beim FOR bzw. beim IRM (Wattetupfer) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlassen.

  15. Die H. [Bank] wird angewiesen, die Kontosperre über das Konto bei der H. AG (IBAN CH ...) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.

  16. Der Beschuldigten B. wird eine Genugtuung von CHF 200'000.– zzgl.

    Zins von 5% seit dem 3. August 2018 (mittlerer Verfall) ausgerichtet.

  17. Dem Beschuldigten C. wird eine Genugtuung von CHF 42'000.– zzgl.

    Zins von 5% seit dem 2. September 2018 (mittlerer Verfall) ausgerichtet.

  18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.–.

    Die übrigen Kosten betragen:

    CHF 90‘500.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 3‘230.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 70‘762.40 Auslagen Untersuchung

    CHF 101'598.05 Auslagen Gutachten/Expertisen

    CHF 533.35 Auslagen Zeugen CHF 50.– Diverse Kosten

    CHF 379'448.85 Entschädigung amtliche Verteidigung

    CHF 646'122.65 Kosten Total

  19. Rechtsanwalt lic. iur. X1. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von A. in der Zeit vom 22. September 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 140'001.50 (inkl. 8% MWSt auf CHF 47'165.80 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 80'435.20) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 47'001.50 (CHF 140'001.50 abzüglich Akontozahlung von CHF 93'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X1. auszubezahlen.

  20. Rechtsanwalt lic. iur. X2. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von B. in der Zeit vom 27. September 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 140'494.05 (inkl. 8% MWSt auf CHF 55'809.– und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 74'485.–) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 39'826.65 (CHF 140'494.05 abzüglich Akontozahlung von CHF 100'667.40) an Rechtsanwalt lic. iur. X2. auszubezahlen.

  21. Rechtsanwalt lic. iur. X3. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von C. in der Zeit vom 7. März 2018 bis zum

    28. September 2020 mit total CHF 77'299.60 (inkl. 7.7% MWSt auf

    CHF 71'773.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 31'933.55

    (CHF 77'299.60 abzüglich Akontozahlung von CHF 45'366.05) an Rechtsanwalt lic. iur. X3. auszubezahlen.

  22. Rechtsanwalt lic. iur. Z. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von F. in der Zeit vom 11. November 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 21'653.70 (inkl. 8% MWSt auf

    CHF 11'300.90 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 8'773.15) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'653.70 an Rechtsanwalt lic. iur. Z. auszubezahlen.

  23. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Entschädigungen für die amtlichen Verteidiger, werden A. im Umfang von 40% auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Kosten des amtlichen Verteidigers von A. (RA X1. ) werden einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht von A. bezüglich sämtlicher Kosten seines amtlichen Verteidigers bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung für B. , C. und F. werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  24. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin (D. ) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 4'845.50 zu bezahlen, zahlbar direkt an Rechtsanwältin MLaw Y. .

Berufungsanträge:

  1. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 526 S. 1)

    1. A. sei vom Vorwurf des Mordes, des Raubes sowie des Fahrens ohne Führerausweis (Dossier 1) vollumfänglich freizusprechen.

    2. A. sei wegen den nicht angefochtenen Schuldsprüchen gemäss Dossier 2 bis 5 mit einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten zu bestrafen.

    3. Es sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB abzusehen.

    4. Die Untersuchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 9/10, die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

    5. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin sei zu verzichten.

    6. A. sei eine angemessene Genugtuung auszurichten.

    7. A. sei nach Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

  2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 528 S. 2 f.)

    1. B. (Beschuldigte) sei der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art.

      112 StGB i.V. mit Art. 24 Abs. 1 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 25 StGB schul- dig zu sprechen (Änderung und Aufhebung Dispositiv Ziff. 2).

    2. Widerruf der mit Strafbefehl vom 8. August 2016 der Staatsanwaltschaft See/Oberland bedingt ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 130.–.

    3. B. (Beschuldigte) sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Jahren (neue Dispositiv-Ziff.).

    4. Ersatzlose Streichung der Genugtuung (Dispositiv Ziff. 16)

    5. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen (Ausgangsgemässe Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 23).

    6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien der Beschuldigten aufzuerlegen (Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 23).

    7. B. (Beschuldigte) sei zu verpflichten, der Privatklägerin

      (D. ) für das gesamte Verfahren anteilsmässig eine Prozessentschädigung zu bezahlen, zahlbar direkt an Rechtsanwältin MLaw

      Y. .

      • Ausgangsmässig Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 24

    8. Der Beschuldigte C. sei (auch) des Mordes im Sinne von Art.

      112 StGB sowie des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen (Änderung von Dispositiv Ziff. 3).

      • Ergänzung Dispositiv Ziff. 3 um den Absatz: des Mordes im Sin- ne von Art. 112 StGB (Dossier 1)

      • Ergänzung Dispositiv Ziff. 3 um den Absatz: des Raubes im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1)

    9. Dispositiv Ziff. 4 sei ersatzlos aufzuheben.

    10. Der Beschuldigte C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 20.– (Änderung von Dispositiv Ziff. 8)

      • Ergänzung von Dispositiv Ziff. 8 um den Text mit einer Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren

    11. Dispositiv Ziff. 17 sei ersatzlos aufzuheben.

    12. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

      • Ausgangsmässig Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 23

    13. Der Beschuldigte C. sei zu verpflichten, der Privatklägerin

      (D. ) für das gesamte Verfahren anteilsmässig eine Prozessentschädigung zu bezahlen, zahlbar direkt an Rechtsanwältin MLaw

      Y. .

      • Ausgansmässig Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 24

    14. Das Urteil des BG Meilen vom 25. September 2020 hinsichtlich A. sei zu bestätigen.

  3. Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 529 S. 1 f.)

    1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei abzuweisen.

    2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer 2) sei B. vom Vorwurf der Anklage freizusprechen.

    3. Ausgangsgemäss seien die Dispositiv-Ziffern 11 (Herausgabe von

      B. gehörenden Gegenständen), 15 (Anweisung der H. betreffend Aufhebung der Kontosperre über das Konto IBAN CH…) sowie 16 (Genugtuung) des vor-instanzlichen Urteils zu bestätigen.

    4. In Gutheissung der Beschwerde von RA X2. sei Dispositiv-Ziffer 20 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, als die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 158'053.25 (inkl. Spesen und MWSt) festzusetzen ist, unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung.

    5. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  4. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 530 S. 2)

    1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei vollumfänglich abzuweisen;

    2. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei zu bestätigen;

    3. Die Genugtuung für C. sei nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen;

    4. Die Kosten für das Berufungsverfahren und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 17

    1. Verfahrensgang 17

    2. Gegenstand des Berufungsverfahrens 19

  2. Prozessuales 22

    1. Abwesenheitsverfahren betr. C. (Beschuldigter 3) 22

      1. Vorinstanzliche Hauptverhandlung 22

      2. Berufungsverhandlung 27

    2. Verwertbarkeit von Einvernahmen 29

      1. Rechtsgrundlagen 29

        1. Beweisverwertbarkeit / Grundsatz 29

        2. Teilnahmerechte 30

        3. Belehrung der polizeilichen Auskunftsperson 33

        4. Rollenwechsel 34

        5. Zeugnisverweigerungsrecht i.S.v. Art. 169 Abs. 3 StPO 35

          2.2. I. ............................................ Fehler! Textmarke nicht definiert.

              1. Polizeiliche Einvernahme vom 13. Dezember 2017 36

              2. StA-Einvernahme vom 7. Februar 2018 (Urk. 9/55) 37

              3. Einvernahmen I. bezüglich Beschuldigtem 3 38

          2.3. A. .......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

          2.4. B. .......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

              1. Polizeiliche Einvernahme von B. als Auskunftsperson / Rollenwechsel 40

              2. Einvernahmen von B. vom 10.-13. April 2017 41

          2.5. C. .......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

          2.6. J. ........................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

          2.7. K. .......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

    3. Verletzung der Dokumentationspflicht 44

      1. Rechtsgrundlagen 44

      2. Sachbearbeitersitzung vom 8. September 2016 / Verwertbarkeit IRMGutachten 45

      3. Verwertbarkeit Ergebnisse der Telefonüberwachungsmassnahmen .. 47 III. Sachverhalt 49

  1. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung 49

  2. Mord und Raub z.N. von †G. sowie Anstiftung zu Mord, evtl.

    Gehilfenschaft zu Raub (Dossier 1) 53

    1. Anklagevorwurf 53

    2. Ursache und Zeitpunkt des Todes von †G. 55

    3. Täterschaft Mord und Raub 65

      3.1. A. .......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

          1. Standpunkt des Beschuldigten 1 65

          2. Mord zum Nachteil von †G. 66

          3. Raub zum Nachteil von †G. (Gestohlene Gegenstände, Kreditkarten des Opfers / Bargeldbezug) 68

          4. Tatmotiv 70

      3.2. C. .......................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

          1. Standpunkt des Beschuldigten 3 82

          2. Tatvorwürfe Mord und Raub zum Nachteil von †G. 82

    4. Anstiftung zu Mord 85

      1. Standpunkt der Beschuldigten 2 85

      2. Vorinstanz 86

      3. Sachverhaltserstellung Anstiftung zum Mord 86

C. Fahren ohne Berechtigung (A. / Dossier 1) 101

  1. Anklagevorwurf 101

  2. Sachverhaltserstellung 102

  1. Rechtliche Würdigung 102

    1. Mord im Sinne von Art. 112 StGB 102

    2. Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB / Gehilfenschaft zu Raub 105

    3. Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 SVG 108

  2. Sanktion 109

    1. Vorbemerkungen und allgemeine Grundsätze 109

      1. Vorinstanz und Anträge der Parteien 109

      2. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Gesamtstrafenbildung 110

      3. Verwertbarkeit des Psychiatrischen Aktengutachtens zum

        Beschuldigten 1 (Urk. 61/14) 111

    2. Konkrete Sanktion Beschuldigter 1, A. 115

      1. Strafrahmen 115

      2. Hypothetische Einsatzstrafe / Mord 116

        1. Objektive Tatschwere 116

        2. Subjektive Tatschwere 117

        3. Fazit hypothetische Einsatzstrafe 119

      3. Gesamtstrafenbildung 119

        1. Raub 119

          1. Objektive Tatschwere 119

          2. Subjektive Tatschwere 120

          3. Fazit Einzelstrafe für den Raub 120

        2. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 1) 120

        3. Übrige Delikte (Dossier 2-5) 121

        4. Fazit Tatkomponenten Gesamtstrafe 123

        5. Täterkomponenten 123

              1. Persönliche Verhältnisse 123

              2. Vorstrafen 126

              3. Nachtatverhalten 127

        6. Zwischen-Fazit Strafzumessung 128

        7. Verletzung des Beschleunigungsgebots 128

        8. Fazit Strafzumessung 129

      4. Massnahme 129

    1. Sanktion Beschuldigte2, B. 131

    2. Sanktion Beschuldigter 3, C. 131

  3. Genugtuung 133

    1. Anträge der Parteien 133

    2. Rechtsgrundlagen 133

    3. Subsumtion 136

  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 137

    1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 137

    2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 143

      Erwägungen:

      1. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. September 2020 sei auf die ausführlichen Erwägungen dazu im genannten Urteil verwiesen (Urk. 407 S. 8-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend sei nur Folgendes festgehalten:

      Nachdem †G. , geb. tt.mm 1943, am Sonntag, tt.mm 2016, ca. 10.15 Uhr, von ihrem Sohn leblos auf ihrem Bett in ihrer Liegenschaft „L. 1“ in M. [Ortschaft] aufgefunden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 26. August 2019 Anklage gegen

      A. (Beschuldigter 1), B. (Beschuldigte 2), C. (Beschuldigter 3)

      und F. (Beschuldigter 4) betreffend Mord etc. (Urk. 76). Am 3. Juni 2020 reichte die Staatsanwaltschaft alsdann ihre bezüglich der Beschuldigten 2 ergänzte Anklageschrift bei der Vorinstanz ein (Urk. 301). Gemäss Haupt- Anklagevorwurf soll †G. in den frühen Morgenstunden des 20. August 2016 an ihrem Wohnort in M. Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sein (Tod mutmasslich durch Ersticken). Die Beschuldigte 2 soll den Beschuldigten 1 an einem nicht näher bekannten Datum zum Mord angestiftet haben, worauf dieser die Tat zusammen mit dem Beschuldigten 3 begangen habe. Für die Tötung habe die Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 und 3 einen Barbetrag von

      Fr. 300'000.– in Aussicht gestellt, wobei es infolge ihrer Verhaftung nicht zur Auszahlung kam. Anlässlich dieser Tat hätten die Beschuldigten 1 und 3 Wertgegenstände wie Uhren und Geld sowie Bankkarten des Opfers behändigt, weshalb ihnen die Staatsanwaltschaft gleichzeitig auch Raub und der Beschuldigten 2 (eventualiter) Gehilfenschaft zu Raub vorwirft (Urk. 76 S. 7-9; Urk. 301 S. 7 f.). Weiter werden den insgesamt vier Beschuldigten auch andere Delikte wie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht, Entwendung zum Gebrauch etc., Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Sachbeschädigung vorgeworfen. Zu den Details sei auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 76 resp. 301).

    2. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

      24. September 2020 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Befragungen von mehreren sachverständigen Zeugen (Prot. I S. 197 ff. und 210 ff.) und der Beratung an mehreren Tagen am 28. September 2020 mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 376-396;

      Urk. 372).

    3. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

      30. September 2020 betreffend die Beschuldigten 2 und 3 Berufung an (Urk. 377 und 378). Der Beschuldigte 1 meldete gegen den Schuldspruch mit Eingabe vom

      30. September 2020 Berufung an (Urk. 376), worauf den Parteien die begründete Urteilsausfertigung (Urk. 403=407) am 8. April 2021 zugestellt wurde (Urk. 404/1- 6). Am 23. April 2021 (Datum des Poststempels) erstatteten zunächst der Beschuldigte 1 (Urk. 413) und alsdann am 26. April 2021 (Datum des Poststempels) die Staatsanwaltschaft (Urk. 415 und 416) fristgerecht ihre Berufungserklärungen. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2021 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 417). Die Privatklägerin verzichtete explizit auf Anschlussberufung und stellte auch keinen Nichteintretensantrag (Urk. 423). Die übrigen Parteien verzichteten je stillschweigend auf Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 beantragte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Berufungsverhandlung und der mündlichen Eröffnung des Urteils zum Schutz der Privatsphäre der minderjährigen, jugendlichen Privatklägerin unter Zulassung akkreditierter Gerichtsberichterstatter unter Auflagen ähnlich wie vor Vorinstanz (Urk. 502). Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 30. Mai 2022 stattgegeben (Urk. 505). Gestützt auf seinen Antrag vom 3. Juni 2022 (Urk. 513) wurde dem Beschuldigten 3 nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft für das Erscheinen an der mündlichen Berufungsverhandlung freies Geleit zugesichert (Urk. 517).

    4. Nach Ergänzungen der Beweismittel hinsichtlich der Archivdatenträger der Aufzeichnungen der angeordneten Fernmeldeüberwachungen (Urk. 447, 451 [27 Archivdatenträgerkopien]) und des Austrittsberichts der Psychiatrischen Uni-

      versitätsklinik Zürich vom tt.mm 2016 betreffend den Beschuldigten 1 (Urk. 414/1)

      wurden die Parteien am 22. November 2021 zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 21., 23. und 24. Juni 2022 vorgeladen (Urk. 464 und Vorladungsakten). Auf Ersuchen des Beschuldigten 1 vom 12. Januar 2022 (Urk. 470) und mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft (Urk. 479) wurde die Aufbereitung der aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone Microsoft Lumia 550 und des iPhones 6s erhaltenen Daten durch Fw MBA N. (Kantonspolizei Zürich) auf einem Datenträger am 10. Februar 2022 angeordnet (Urk. 483). Die Datenträger gingen am 12. April 2022 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 496 und 496/1-5) und wurden alsdann in Form eines USB-Sticks den Parteien in Kopie zur Verfügung gestellt (Urk. 500/1-6).

    5. Zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen Staatsanwalt lic. iur. Stammbach für die Anklagebehörde, der Beschuldigte 1 mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1. , die Beschuldigte 2 mit ihrem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2. und der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt lic. iur. X3. (Prot. II S. 22). Der Beschuldigte 3 verzichtete freiwillig auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 26). Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin hatte ihr Nichterscheinen angekündigt (Urk. 502), was ihr unbenommen ist. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 21. und 23. Juni 2022 erweist sich der Fall als spruchreif. Nach- dem das Urteil anschliessend an die Berufungsverhandlung ab dem 23. Juni 2022 und abschliessend am 24. Juni 2022 beraten worden war, wurde es am 4. Juli 2022 mündlich eröffnet. Der Präsident teilte den Parteien dabei mit, dass eine abweichende Meinung im Sinne von § 124 GOG ZH zu Protokoll gegeben wurde (Prot. II S. 101 f.; Urk. 538).

  2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

    1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils

      einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom

      12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: DONATSCH/ LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu

      Art. 399; SPRENGER in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], Art. 437, N 31 f.).

      Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016

      E. 4.2 mit Hinweisen).

    2. Der Beschuldigte 1 verlangt mit seiner Berufung den Freispruch von den Vorwürfen des Mordes und des Raubes (Dossier 1) sowie des Fahrens ohne Berechtigung (Dossier 1) und beantragt eine Strafe von maximal 8 Monaten Freiheitsstrafe unter Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Weiter ficht der Beschuldigte 1 die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers an und verlangt eine solche von Fr. 146'207.20 statt von Fr. 140'001.50 sowie eine angemessene Genugtuung. Ausserdem beantragt er gestützt auf seinen Antrag im Schuldpunkt eine anteilmässige Kostenaufteilung und das Absehen von einer Prozessentschädigung zu seinen Lasten an die Privatklägerin (Urk. 413). Bezüglich des Beschuldigten 1 werden somit die Schuldsprüche des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

      (Dispositiv-Ziffer 1 alinea 3), der Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer 1 alinea 4), des versuchten Fahrens ohne Berechtigung betreffend Dossier 4 (Dispositiv-Ziffer 1 alinea 5), der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dispositiv-Ziffer 1 alinea 6), des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Dispositiv-Ziffer 1 alinea 7) und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Dispositiv-Ziffer 1 alinea 8) rechtskräftig. Nachdem der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung nicht mehr anfechten liess, ist Dispositivziffer 19 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (Urk. 526 S. 1).

    3. Die Staatsanwaltschaft ficht die Freisprüche der Beschuldigten 2 und 3 an. Sie verlangt die Bestrafung der Beschuldigten 2 wegen Anstiftung zu Mord und eventualiter Gehilfenschaft zu Raub mit 18 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Sie beantragt zudem den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 8. August 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 130.–, die ersatzlose Streichung einer Genugtu- ung sowie die ausgangs- und anteilmässige Kostenauflage (Urk. 415 S. 2).

      Hinsichtlich des Beschuldigten 3 verlangt die Staatsanwaltschaft dessen Bestrafung (zusätzlich zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 20.–) mit 15 ½ Jahren Freiheitsstrafe wegen Mordes und Raubes, unter anteilmässiger Kostenauflage (Urk. 416 S. 2). Entsprechend wird infolge Nichtanfechtung der Schuldspruch des Beschuldigten 3 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 7) rechtskräftig (Dispositiv-Ziffer 3).

      Somit ergibt sich zusammengefasst, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens das Dossier 1 der Anklage bildet, worin den Beschuldigten 1 und 3 mittäterschaftlich begangener Mord und Raub an †G. , der Beschuldigten 2 Anstiftung zu Mord und Gehilfenschaft bei Raub und in diesem Zusammenhang dem Beschul- digten 1 ferner Fahren ohne Führerausweis vorgeworfen wird (Urk. 301 S. 7 ff.).

    4. Nachdem Rechtsanwalt lic. iur. X2. mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 gegen die mit Dispositiv-Ziffer 20 des vorinstanzlichen Urteils und Beschlusses

      festgesetzte Entschädigung für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 2 Beschwerde bei der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts erhoben und diese nach Vorliegen des begründeten Entscheides am 15. April 2021 ergänzt hatte, überwies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 13. Juli 2021 die Eingaben mitsamt dem Dossier UP200054 zuständigkeitshalber an die hiesige Berufungskammer (Urk. 443 und 444/1-17). Hierüber wird daher ebenfalls vorliegend zu entscheiden sein.

    5. Unangefochten geblieben und entsprechend in Rechtskraft erwachsen sind somit nebst den oben erwähnten Schuldpunkten betreffend die Beschuldigten 1 bis 3 die Freisprüche betreffend den Beschuldigten 4 (Dispositiv-Ziffer 5) sowie die Anordnungen betreffend die beschlagnahmten Beweismittel (Dispositiv-Ziffern 9-14) und die Aufhebung der Kontosperre (Dispositiv-Ziffer 15) für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des Urteils. Da die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 2 infolge der Honorarbeschwerde neu festzusetzen sein werden, gilt die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten (Dispositiv-Ziffer 18) und der Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2. (Dispositiv-Ziffer 20) als unmittelbar damit zusammenhängend ebenfalls als angefochten, auch wenn die Kostenfestsetzung der Vorinstanz inklusive Entschädigung der übrigen amtlichen Vertei- digungen (Dispositiv-Ziffern 19-22) unangefochten blieb. Vorweg ist mit Beschluss entsprechend festzustellen, dass die genannten Dispositiv-Ziffern rechtskräftig wurden.

II. Prozessuales

  1. Abwesenheitsverfahren betr. C. (Beschuldigter 3)

    1. Vorinstanzliche Hauptverhandlung

      1. Vor Vorinstanz hatte der Beschuldigte 3 darauf hinweisen lassen, dass es infolge der Coronoavirus-Pandemie gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zwischen Kolumbien und Europa keine Reisemöglichkeiten gebe und sein Nichterscheinen daher unverschuldet sei, weshalb eine neue Verhandlung anzusetzen sei (Prot. I S. 72). Der Beschuldigte 3 liess im Plädoyer sodann ausführen, er habe lange mit sich gerungen, ob er erscheinen wolle nicht und – zusammengefasst – angesichts seiner negativen Erfahrung mit der Zürcher Justiz im Zusammenhang mit seiner Verhaftung im Pariser Flughafen das Gesuch um freies Geleit von Kolumbien bis in die Schweiz und zurück nicht zum Spass gestellt habe und unentschuldigt nicht erschienen sei (Urk. 312 Rz 4 ff.). Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz sei daher in Verletzung der Strafprozessordnung trotz Abwesenheit des Beschuldigten 3 durchgeführt worden, so dass sämtliche Beweise, die anlässlich dieser Hauptverhandlung abgenommen worden seien, insbesondere die Erläuterungen und Ergänzungen der rechtsmedizinischen Gutachten, zulasten des Beschuldigten 3 unverwertbar seien (Urk. 312 Rz 6 und 7).

      2. Der Beschuldigte 3 hatte mit Eingabe vom 23. Januar 2020 um die Zusicherung des freien Geleits im Sinne von Art. 204 StPO im Hinblick auf die von der Vorinstanz auf Termine ab dem 23. März 2020 angesetzten Hauptverhandlung gebeten (Urk. 139), was ihm gewährt wurde (Urk. 160 f. und 164). Nachdem sein Verteidiger anlässlich der Vorverhandlung vom 27. Februar 2020 mitgeteilt hatte, aufgrund der Rückmeldung seines Mandanten müsse damit gerechnet werden, dass dieser nicht zur Hauptverhandlung erscheine, da dessen Vertrauen in die Schweizer Behörden massiv beeinträchtigt sei (Prot. I S. 27), musste die Hauptverhandlung infolge der Coronavirus-Pandemie auf Termine ab dem 4. Juni 2020 verschoben werden (Urk. 215 f., 219 f. und 248 ff.). Der Beschuldigte 3 verzichtete auf ein Gesuch um freies Geleit, teilte am 28. Mai 2020, mithin wenige Tage vor der Hauptverhandlung, mit, es sei ihm aufgrund der Pandemie nicht möglich, von Kolumbien in die Schweiz zu reisen, um an der Hauptverhandlung teilzunehmen (Urk. 287 f.) und blieb der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dann fern (Prot. I S. 306; zum Ganzen Urk. 407 S. 12 ff.).

      3. Die Vorinstanz erwog, aus den Verlautbarungen des Beschuldigten 3 bzw. seines Verteidigers ergebe sich, dass der Beschuldigte 3 nicht die Absicht gehabt habe, in die Schweiz zu reisen, um an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Folglich sei von einem bewussten Verzicht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung auszugehen (Urk. 407 S. 14). Da die Aussagen der Beschuldigten 1, 2

        und 4, welche anlässlich der Hauptverhandlung deponiert worden seien, keine neuen Belastungen enthielten, mit welchen der Beschuldigte 3 zu konfrontieren gewesen wäre und dasselbe auch für die gutachterlichen Stellungnahmen gälte, wäre ein Abbruch und die Verschiebung der Hauptverhandlung einem sinnlosen Formalismus gleichgekommen, den es mit Blick auf das Interesse der bis dahin seit knapp vier Jahren inhaftierten Beschuldigten 1 und 2 an einer zügigen Abwicklung des Verfahrens zu vermeiden gelte (Urk. 407 S. 15).

      4. Bei der Berufung handelt es sich um ein vollumfängliches reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408, 389 Abs. 3 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 141 IV 244 E. 1.3.3;

        Urteile des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2; 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 3.2; 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020

        E. 2.4; je mit Hinweisen). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen nachzuholen sind (Art. 409 Abs. 2). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklageoder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 1.4.2; 6B_408/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.2;

        6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).

      5. Gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Parteien dazu wiederum vor lässt sie vorführen, wenn eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern bleibt. Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Abs. 2). Hat sich die beschuldigte Person selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt weigert sie sich, aus der Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt zu wer- den, so kann das Gericht sofort ein Abwesenheitsverfahren durchführen (Abs. 3). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Abs. 4).

        Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, kann die verurteilte Person innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen, wobei im Gesuch kurz zu begründen ist, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO). Unentschuldigt bedeutet schuldhaftes Fernbleiben. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb. Sie muss zudem die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorbringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2).

        Die StPO gewährleistet wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Anspruch der angeklagten Person, in ihrer Anwesenheit beurteilt zu werden. Damit kann das Gericht – in Übereinstimmung mit dem EGMR – nach der Rechtsprechung ein kontradiktorisches Verfahren unter drei Voraussetzungen ablehnen: Erstens Erhalt der Vorla- dung, zweitens Verbeiständung durch einen Anwalt im Abwesenheitsverfahren und drittens die Feststellung, dass die Person unzweideutig auf ein Erscheinen verzichtet versucht hatte, sich der Justiz zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3). Das Gericht hat zu prüfen, ob die Entschuldigungsgründe geeignet sind (valables), die Abwesenheit zu

        rechtfertigen die eingereichten Belege auf eine willensunabhängige Abwesenheit schliessen lassen (Urteil 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Dem Verzicht dürfen ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen (vgl. Urteil des EGMR Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 86 ff. und 98 ff.; Urteile des Bundesgerichts 45/2021 vom 27. April 2022 E. 1.6; 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3;

        6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 1.1.3; 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2.2; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/ KÖNIG, in: Handkommentar, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2017, N. 123 f. zu Art. 6 EMRK; MAYER,

        in: Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 122 ff. zu Art. 6 EMRK).

      6. Der Beschuldigte 3 hatte sich im Hinblick auf das Erscheinen zur mündlichen Hauptverhandlung seinen Vorbringen entsprechend wiederholt mit seinem amtlichen Verteidiger besprochen, jedoch entschieden, der ersten, später verschobenen, Hauptverhandlung fern zu bleiben (Urk. 312 Rz 4 ff.). Zum neuen Verhandlungstermin vom 4. Juni 2020 erschien der Beschuldigte 3 nicht (siehe vorstehende E. 1.1.2). Die Vorinstanz verhandelte mithin in seiner Abwesenheit. Allerdings wurde der Beschuldigte 3 durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten 3, der sich immer noch in Kolumbien aufhielt, am 8. April 2021 via seinen amtlichen Verteidiger zugestellt (Urk. 404/4). Er verlangte trotz seiner Abwesenheit anlässlich der Hauptverhandlung anschliessend keine neue Beurteilung – was aufgrund des vorinstanzlich ergangenen Freispruchs zu seinen Gunsten durchaus verständlich und sinnvoll erscheint – und erhob aber auch keine Anschlussberufung zur Hauptberufung der Staatsanwaltschaft. In Bezug auf seine Rüge eines nicht in den Formen der Strafprozessordnung durchgeführten Verfahrens ist allerdings der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das Fernbleiben des Beschuldigten 3 als auf seinem eigenen Willensentschluss gründend und damit als freiwillig zu beurteilen ist. So hatte sein Verteidiger denn auch wiederholt darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte 3 mit sich gerungen habe, ob er in die Schweiz kommen wolle nicht und dies letztlich wegen seines fehlenden Vertrauens in die hiesige Justiz unterliess

        (Urk. 312 Rz 4 ff.), was ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschuldigte auf Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete, zumal er offensichtlich am 15. April 2020 in der Schweiz gewesen sein muss, nachdem gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung, begangen an diesem Datum, von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geführt wird (Urk. 510) und ihm als Schweizer Staatsbürger die Einreise in die Schweiz auch während der Corona- Pandemie jederzeit gestattet war (Urk. 511). Wenn der Beschuldigte 3 nun anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, die an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erhobenen Beweise seien zumindest zu seinen Lasten nicht verwertbar, verhält er sich widersprüchlich. Dies verdient keinen Rechtsschutz, zumal sich der Beschuldigte im Vorverfahren zu den ihm vorgeworfenen Straftaten ausreichend äussern konnte und die Beweislage ein Urteil zulässt. Da das gesamte Verhalten des Beschuldigten 3 auf einen konkludenten Verzicht auf ein kontradiktorisches Verfahren und eine Beurteilung in Anwesenheit schliessen lässt, sich das Verfahren im Sinne der EMRK als fair erweist, besteht vorliegend durch die Urteilsfällung der Vorinstanz in Abwesenheit des Beschuldigten 3 und deren Verzicht auf eine erneute Vorladung kein derart schwerwiegender Mangel, der eine Rückweisung erforderlich machen würde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2021 vom 27. April 2022).

          1. Berufungsverhandlung

            1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte 3 sei im Hinblick auf die Berufungsverhandlung anfänglich entschlossen gewesen, in die Schweiz zu reisen. Seine wirtschaftliche Situation in Kolumbien sei aber immer schwieriger geworden, da Corona die Gegend, in welcher er lebe, stark getroffen habe und er lange nichts verdient habe. Als der Beschuldigte 3 ihm dann mitgeteilt habe, dass er für den Berufungsprozess in die Schweiz fliegen wolle, habe er ein Gesuch um Zusicherung des freien Geleits gestellt, dies aus anwaltlicher Vorsicht, nicht wegen materieller Befürchtungen, welches dann bewilligt worden sei. Nun sei der Beschuldigte 3 trotzdem nicht erschienen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass seine finanzielle Situation die Reise nicht zulasse (Urk. 530 Rz 3 f.).

            2. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren gemäss

              Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. In diesem Fall muss grundsätzlich die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen des Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2; THOMAS MAURER, in: BSK StPO, N 18 zu Art. 366 StPO; SARAH SUMMERS, in: SK StPO,

              N 13 zu Art. 366). Zu den Ausnahmen, wann sofort ein Abwesenheitsurteil gefällt werden kann (Art. 366 Abs. 3 StPO), sei auf vorstehende Ziffer II.1.1.5 verwiesen. Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat der Vorladung Folge zu leisten, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird. Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen wi- derrufen werden. Der Widerruf wird jedoch erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 2 StPO).

            3. Da sowohl dem Beschuldigten 3 wie auch seinem amtlichen Verteidiger die Verhandlungstermine vom 21., 23. und 24 Juni 2022 bekannt waren und ein Widerruf des Verhandlungstermins nicht erfolgte, ist der Beschuldigte 3 unentschuldigt der Berufungsverhandlung fern geblieben. Er konnte angesichts der einvernehmlichen Terminierung, die zudem mehr als ein halbes Jahr vor der Verhandlung und damit rechtzeitig erfolgte, nicht einfach davon ausgehen, nicht erscheinen zu müssen. Dass der Beschuldigte 3 trotz Zusicherung des von ihm beantragten freien Geleits (vgl. Urk. 517) nicht an der Berufungsverhandlung erschienen ist, gründet auf seinem eigenen Willensentschluss und ist damit als freiwilliger Verzicht auf eine Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung und damit in Übereinstimmung mit der vorgenannten Rechtsprechung des EGMR auch auf ein kontradiktorisches Strafverfahren zu beurteilen. Er gilt damit aber als unentschuldigt abwesend, so dass angesichts der Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers die Säumnisfolgen von Art. 407 Abs. 2 StPO greifen und das Urteil in Abwesenheit der beschuldigten Person gefällt werden kann.

  2. Verwertbarkeit von Einvernahmen

    1. Rechtsgrundlagen

      1. Beweisverwertbarkeit / Grundsatz

        Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; 131 I 272 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Als

        schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_1409/2019 vom

        4. März 2021 E. 1.3.1; 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.1). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, son- dern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entschei- dend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1409/2019 vom

        4. März 2021 E. 1.3.1). Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeitsoder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die

        Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; 139 IV 128 E. 1.6; Urteile 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1;

        6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020

        E. 5.1; je mit Hinweisen).

      2. Teilnahmerechte

        1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; 143 IV 397

          E. 3.3.1, 139 IV 25 E. 4.2; Urteile 6B_ 1320/2020 vom 12. Januar 2022 vom

          E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen)

        2. Beweiserhebungen dienen jedoch nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär auch der Wahrheitsfindung im Strafprozess (vgl. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt daher zwar grundsätzlich auch für die Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1; 139 IV 25 E. 5), es sei denn, dass eine Teilnahme aus den im Gesetz genannten Gründen (Art. 101 Abs. 1 StPO; Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) ausser Be-

          tracht fällt (BGE 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2; je mit Hinweisen). Im Anfangsstadium der Untersuchung, nämlich bis zur ersten Einvernahme der beschuldigten Personen, ist bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen. Danach können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei bleibt Art. 108 StPO ausdrücklich vorbehalten. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht mithin zu Beginn der

          Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Gestützt auf die Auslegung der StPO kann nach der Rechtsprechung die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Nach bereits erfolgter Einvernahme des Beschuldigten können weitere Ausschlussgründe gegeben sein, insbesondere bei begründetem Verdacht des Rechtsmissbrauchs durch eine Partei (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO), im Falle einer Interessenkollision (Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO) und zum Schutz der einzuvernehmenden Person (Art. 149 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StPO; zum Ganzen im Einzelnen BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.10).

        3. Ab Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO) darf die Polizei grundsätzlich keine selbständigen Ermittlungen mehr vornehmen und ohne entsprechende Delegation insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen (Urteile 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4; 6B_217/2015 vom 5. November 2015

          E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Eine Ausnahme besteht bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen sowie deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin möglich (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_ 1320/2020 vom 12. Januar 2022 vom E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

          E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; vgl. auch BGE 139 IV 25

          E. 4.2 f.; je mit Hinweisen).

        4. Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig auch im Nachhinein ausdrücklich stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397

          E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechen- de Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile

          6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 vom E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22;

          6B_1394/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_98/2018 vom 18. April 2019

          E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; 6B_529/2014 vom 10. Dezember

          2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196).

        5. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu kön- nen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen).

        Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_415/2021 vom

        11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020

        vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte

        wirksam wahrzunehmen (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1;

        6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das wörtliche Vorhalten unverwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).

      3. Belehrung der polizeilichen Auskunftsperson

        1. Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d StPO ist, wer, ohne selber beschul- digt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin Teilnehmer der abzuklärenden Straftat einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Nach Art. 179 Abs. 1 StPO befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt gemäss Art. 179 Abs. 2 StPO die Einvernahme als Zeugin Zeuge gemäss Artikel 142 Abs. 2 StPO.

          Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist die als Auskunftsperson einzuvernehmende Privatklägerschaft (Art. 178 lit. a StPO) vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Art. 176 StPO (Art. 180 Abs. 2 StPO).

          Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht ihre Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Nach Art. 181 Abs. 2 StPO weisen sie Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin.

        2. Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Begriff der Auskunftsperson im strafprozessualen Gesamtgefüge doppeldeutig. Nach der gesetzlichen Konzepti-

        on führt nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen selber durch (Art. 311 Abs. 1 StPO). Einvernahmen werden denn auch in erster Linie von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten vorgenommen (Art. 142 StPO). Führt die Polizei Befragungen durch, kann sie grundsätzlich nur beschuldigte Personen und Auskunftspersonen befragen. Das Recht zur formellen Zeugeneinvernahme steht ihr hingegen – abgesehen von der Ausnahme delegierter Befragung nach Art. 142 Abs. 2 StPO – nicht zu. Während sich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte somit zu entscheiden haben, in welcher Form die zu befragende Person einvernommen werden soll, nämlich als Beschuldigte(r), Zeuge/Zeugin Auskunftsperson, befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, generell als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO), und zwar unabhängig davon, ob die spezifischen Voraussetzungen für die Einvernahme nach Art. 178 StPO erfüllt sind nicht. Diese polizeiliche Auskunftsperson wird in der Literatur als Auskunftsperson sui generis bezeichnet, weil sie mit derjenigen nach Art. 178 StPO nicht identisch ist (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 1 zu Art. 179). Der vorgenannte Autor unterscheidet mit Bezug auf den Umfang der Belehrung folgerichtig zwei Kategorien von Auskunftspersonen. Demnach ist die einzuvernehmende Person auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen, wenn, wie vorliegend, vor Einvernahmebeginn klar ist, dass es sich bei der einzuvernehmenden Person um eine Quasi-Zeugin handelt. Wird hingegen klarerweise eine Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 StPO befragt, ist die einzuvernehmende Person auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht nach Art. 180 Abs. 1 StPO hinzuweisen (BGE 144 IV 28 E. 1.3; ROLAND KERNER, BSK StPO, N 1 zu Art. 179 StPO).

      4. Rollenwechsel

        In Rechtsprechung und Lehre ist grundsätzlich unbestritten, dass der Wechsel von der Rolle der Auskunftsperson und jener des Zeugen zur Rechtsstellung der beschuldigten Person möglich sein kann und muss (vgl. BGE 144 IV 97 E. 1.3; Urteile 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3; ausführlich zu den verschiedenen Rollen im Strafverfahren: BGE 144 IV 28 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das führt dazu, dass die (im Nachhinein erkannt und damit fälschlicherweise statt als beschuldigte Person) als Auskunftsperson als Zeuge gemachten Aussagen nur dann gegen den Beschuldigten unverwertbar sind, wenn im Zeitpunkt der Einver- nahme der Tatverdacht bereits bekannt war und die Einschätzung als Auskunftsperson bzw. als Zeuge objektiv falsch war (Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3 e contrario). Die Frage entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.

      5. Zeugnisverweigerungsrecht i.S.v. Art. 169 Abs. 3 StPO

Gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO kann eine Person das Zeugnis verweigern, wenn ihr einer ihr im Sinne von Art. 168 Absätze 1-3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet wer- den kann. Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne der Bestimmung ist etwa anzunehmen, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten selbst einen Angehörigen nach Art. 168 Abs. 1-3 StPO ausgesprochen wur- den, bereits entsprechende Angriffe erfolgten solche angesichts des Milieus, in dem sich die betreffende Person bewegt, ernsthaft zu befürchten sind. Ein an- derer schwerer Nachteil kann namentlich drohen, wenn jemand eine erhebliche Vermögensschädigung – z.B. die Sprengung seines Ferienhauses – gewärtigen muss. Erforderlich sind ernst zu nehmende Anzeichen einer konkreten Gefähr- dung (BGE 139 IV 265 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_447/2015 vom

25. April 2016 E. 3.1). Der Zeuge muss glaubhaft machen, dass er eine ihm nahe stehende Person konkret einer solchen Gefahr ausgesetzt ist (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 12 zu Art. 169). Dabei müssen nebst dem subjektiven Gefühl des Zeugen auch objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefährdung vorhanden sein (HANS VEST/SALOME HORBE, BSK StPO, N 9 zu Art. 169 StPO), wobei sich die drohende Gefahr aus dem Inhalt der Zeugenaussage ergeben muss und nicht aus dem Umstand, dass die betreffende Person als Zeuge aussagen soll (ANDREAS DONATSCH: SK StPO, N 18 zu

Art. 169). Der allgemeine psychische Druck, mögliche Nachteile in persönlicher finanzieller Hinsicht sowie denkbare Einschüchterungen genügen nicht,

ebenso wenig die Erwartung, dass z.B. die beschuldigte Person auf belastende Zeugenaussagen mit Hass reagieren könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_447/2015 vom 25. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

    1. I.

      1. Polizeiliche Einvernahme vom 13. Dezember 2017 (Urk. 9/54)

  1. Die rechtshilfeweise Einvernahme von I. durch die Kantonspolizei Graubünden fand rund ein Jahr nach Eröffnung der Strafuntersuchung statt, ohne dass die Beschuldigten 1 und 2, die bereits inhaftiert waren, daran teilgenommen hätten (Urk. 9/54). Da ihnen weder die Einvernahme noch der Termin bekannt gegeben worden war, war weder den Beschuldigten 1 und 2 noch deren Verteidigungen eine Teilnahme möglich. Auch wenn die untersuchungsführende Kantonspolizei Zürich seit der telefonischen Mitteilung vom 1. Dezember 2017 dar- über Bescheid wusste, dass der Zeuge I. in der Strafanstalt O. vom Mitinsassen P. Einzelheiten über das Tötungsdelikt an der … [Region] vom Jahre 2016 erfahren haben soll, die dieser wiederum von einem Mithäftling der Strafanstalt Q. erfahren habe, weshalb er sich an den Aufseher R. gewandt hatte (Urk. 1/17), musste doch zunächst abgeklärt werden, ob die zu befragende Person tatsächlich sachdienliche Angaben zum Untersuchungsgegenstand machen kann, ob und inwieweit es sich dabei um relevante Informationen handelte und ob gegebenenfalls die Umstände, die zur Kenntnis und Aussage des mutmasslichen Zeugen geführt hatten, den Inhalt der Angaben hätten kontaminieren können und dergleichen mehr, wie sich aus dem Rechtshilfeersuchen der Kantonspolizei Zürich an die Kantonspolizei Graubünden vom 5. Dezember 2017 ergibt (Urk. 1/18, Beilage Rechtshilfeersuchen S. 2). Zudem waren die Beschuldigten 1 und 2 mit dem Umstand, dass ein Insasse Details über das Tötungsdelikt geäussert hatte, auch noch nicht konfrontiert worden. Es lagen somit ausreichend sachliche Gründe vor, welche die Staatsanwaltschaft berechtigten, die Beschuldigten 1 und 2 zunächst von einer ersten Befragung des mutmasslichen Zeugen im Sinne einer Ausnahme (siehe oben E. II.2.1.b) auszuschliessen. Da später eine formelle parteiöffentliche Zeugenbefragung stattfand (siehe nachstehend) und die Beschuldigten Ergänzungsfragen an den Belastungszeugen

    stellen konnten, ist die erste polizeiliche Befragung trotz fehlender Teilnahmemöglichkeit der Beschuldigten 1 und 2 verwertbar.

  2. Entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1

(Urk. 308 Rz 296 S. 80) ist die rechtshilfeweise erfolgte polizeiliche Einvernahme von I. durch die Kantonspolizei Graubünden auch nicht infolge falscher Belehrung unverwertbar. Da aufgrund der Schilderung des Sachverhalts und der bisherigen Erkenntnisse im Rechtshilfeersuchen der Kantonspolizei Zürich

(Urk. 1/18, Beilage Rechtshilfeersuchen S. 2) I. nicht als beschuldigte Person in Frage kam und daher nicht als solche, sondern später mutmasslich als Zeuge, zu befragen war, konnte ihn die Kantonspolizei Graubünden rechtshilfeweise und in Anwendung von Art. 179 Abs. 1 StPO nur als Auskunftsperson befragen, da ihr aufgrund des Rechtshilfeersuchens nicht die Befugnis zu delegierten Einvernahmen erteilt worden war. Gestützt auf die Aussagen des Vollzugsangestellten R. , wonach ihm I. anvertraut hatte, betreffend einen unbekannten Mittäter Infos an die Polizei weiterleiten zu wollen (Urk. 9/57 S. 2), unterliess sie in der anschliessenden Befragung von I. korrekterweise den Hinweis, dass er ein Aussageverweigerungsrecht habe. Sie wies statt dessen zutreffend auf Art. 169 StPO und Art. 303-305 StGB hin und dass er wahrheitsgemäss auszusagen habe (Urk. 9/54 S. 1), da andere Zeugnisverweigerungsrechte per Kenntnisstand der Einvernahme nicht vorlagen, zumal die Auskunftsperson damals keinerlei Aussagen hinsichtlich von Drohungen Ängsten machte

(Urk. 1/18; Urk. 9/54). Da die Belehrung des nachmaligen Zeugen I. nicht zu beanstanden ist, sind dessen Aussagen anlässlich der polizeiliche Einvernahme vom 13. Dezember 2017 uneingeschränkt verwertbar. Festzuhalten ist aller- dings, dass vorliegend auch eine falsche Belehrung nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge gehabt hätte, da es sich bei den zu beurteilenden Delikten um Verbrechen und damit um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 StPO handelt (vgl. vorstehend, E. II.2.1.1.).

      1. StA-Einvernahme vom 7. Februar 2018 (Urk. 9/55)

        Entgegen der Ansicht der Verteidigungen trifft nicht zu, dass es ohne Kenntnis der Aussagen von I. gegenüber der Polizei nicht zu seiner Zeugeneinvernahme gekommen wäre und die hypothetische Erlangung des Beweismittels nicht möglich war (Urk. 308 Rz 299; Urk. 313 Rz 280 ff.; Urk. 312 Rz 66), denn I. hatte sich ja bereits an den Aufseher der Strafvollzugsanstalt O. gewandt, welcher sich seinerseits mit den Strafverfolgungsbehörden in Verbindung setzte. Auch wenn der Zeuge zunächst nach eigenen Angaben aus Angst um seine Kin- der keine Aussagen machen wollte (Urk. 9/55 S. 3, 4 und 7) und statt dessen auf das bereits gegenüber der Polizei Ausgesagte verwies (Urk. 9/55 F/A 48), ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Staatsanwaltschaft unzulässige Methoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewendet hätte. Dass sich der Zeuge schliesslich überreden liess, trotz seiner anfänglichen negativen Haltung Aussagen zu machen, erreicht nicht die vom Gesetz verlangte Intensität der Einwirkung auf den Zeugen, welche seine Aussage gänzlich unverwertbar machen wür- den (Art. 141 Abs. 1 StPO). Des weiteren machte der Zeuge seine Angst auch nicht glaubhaft und blieb stattdessen vage und allgemein. Ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO stand ihm demnach nicht zu und die Staatsanwaltschaft setzte sich auch nicht über ein solches hinweg. Offensichtlich schilderte der Zeuge gemäss dem Einvernahmeprotokoll sodann in eigenen Worten das Erlebte und Gehörte in freier Rede. Es wurden ihm auch nicht nur die bereits abgegebenen Dispositionen gegenüber der Polizei wörtlich vorgehalten, sondern die gestellten Fragen ergaben sich aus der freien Schilderung des Zeugen (Urk. 9/55 S. 9 ff.). Die Aussagen des Zeugen I. gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich vom 7. Februar 2018 sind in Bezug auf die Beschuldigten 1 und 2 verwertbar.

      2. Einvernahmen I. bezüglich Beschuldigtem 3 (C. )

Der Beschuldigte 3 war erst am 7. März 2018 verhaftet worden (Urk. 59/6) und hatte daher weder an der polizeilichen noch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Zeugen I. teilgenommen. Er gab – wie die beiden anderen Beschuldigten auch – nach der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2018 zu Protokoll, auf eine Schlusseinvernahme zu verzichten und keine Beweisergänzungsanträge zu stellen (Urk. 8/15 S. 6). Auch verlangten weder er

noch sein Verteidiger im Vorverfahren die Wiederholung der Zeugeneinvernahme von I. . Gegenteils verzichtete der Verteidiger namens des Beschuldigten 3 ausdrücklich auf die Wiederholung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von I. (Urk. 9/56). Damit hatte der Beschuldigte 3 nicht nur auf eine Wiederholung der Zeugeneinvernahm, sondern auch auf eine Konfrontation mit dem Zeugen I. verzichtet, auch wenn er dann später vor Vorinstanz die Unverwertbarkeit der Einvernahmen I. postulierte (Urk. 312 Rz 66). Abgesehen davon, dass es sich hier um nicht zu schützendes widersprüchliches Verhalten han- delt, hat das Gesagte zur Folge, dass die Aussagen von I. in beiden Einvernahmen auch zulasten des Beschuldigten 3 verwertbar sind (siehe E. II.2.1. d).

    1. A.

      Der Beschuldigte 1 wurde am 6. September 2016 ab 14.44 Uhr auf dem Polizeiposten M. als Auskunftsperson durch den Kantonspolizisten Wm mbA

      S. polizeilich zur Sache befragt und gab auch Auskunft (Urk. 5/1). Entgegen dem Vorbringen seines Verteidigers trifft es nicht zu, dass bereits im damaligen Zeitpunkt inoffiziell gegen den Beschuldigten ermittelt worden wäre und er deshalb korrekterweise als beschuldigte Person hätte befragt werden müssen

      (Urk. 308 Rz 283 ff.). Richtig ist, dass der Beschuldigte 1 gemäss dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 14. September 2016 als Spurengeber der DNA-Spur PCN … ab dem Handschuhfach-Griff des Personenwagens von †G. , der sich in der Garage ihres Hauses befand, identifiziert wurde (Urk. 13/6 S. 9). Allerdings wurde der DNA-Hit mit dem der Polizei bereits bekannten Profil des Beschuldigten 1 gemäss DNA-Auswertungsprotokoll bereits am 30. August 2016 um 16.25.33 Uhr erfasst, dann jedoch erst am 6. September 2016 um 16.07.39 Uhr (Datum der Mutation und der Verfügung [Stempel]) vom ermittelnden Kantonspolizisten an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet

      (Urk. 13/13). Der Staatsanwalt bestätigte denn auch, der Hinweis sei ihm am 7. September 2016 bekannt geworden und ab dann hätten sie nicht mehr wegen ei- nes aussergewöhnlichen Todesfalls ermittelt (Urk. 306 S. 10; Prot. I S. 308). Der den Beschuldigten 1 in M. einvernehmende Polizeibeamte S. konnte daher von diesem DNA-Hit und damit von der möglichen Belastung des Beschuldigten 1 im Zeitpunkt dieser ersten Befragung noch nichts wissen. Dass er dar- über effektiv keine Kenntnis hatte, ergibt sich im übrigen auch aus seiner Fragestellung an den Beschuldigten 1 (Urk. 5/1), dem Polizeirapport vom 8. September 2016, wonach aufgrund der damals vorliegenden Spurenlage sowie aufgrund der Erkenntnisse aus den aufgeführten Einvernahmen der dringende Verdacht bestand, dass †G. nicht eines natürlichen Todes gestorben war (Urk. 1/4, S.

      7) und dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 erst am 11. September 2016 zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (Urk. 57/1-3). Dessen erste polizeiliche Befragung als Auskunftsperson vom 6. September 2016 fand daher in (damaliger) korrekter Einschätzung der Sachlage statt. Dass diese später aufgrund der Zuord- nung der DNA-Spuren zum Beschuldigten 1 neu vorgenommen und anders beurteilt wurde, vermag daran nichts zu ändern (siehe E. II.2.1.2). Die Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 6. September 2016 ist daher uneingeschränkt verwertbar.

    2. B.

      1. Polizeiliche Einvernahme von B. als Auskunftsperson / Rollenwechsel

        Auch die Beschuldigte 2 wurde anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme noch am tt.mm 2016 um 14.13 Uhr auf dem Polizeiposten M. als Auskunftsperson befragt (Urk. 4/1). Erst am gleichen Morgen war die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich durch den Sohn der Verstorbenen und Bruder der Beschuldigten 2 (K. ) über das Auffinden seiner toten Mutter informiert worden, worauf unter anderem ein grosses Aufgebot von Polizeibeamten und Vertretern der Staatsanwaltschaften ausgerückt ist (Urk. 1/1). Angesichts des frühen Stadi- ums der Ermittlungen, die angesichts offener Fragen nach den Todesumständen und der -ursache noch unter dem Titel Aussergewöhnlicher Todesfall und ohne beschuldigte Person eingeleitet worden waren (Urk.1/1; Prot. I S. 311 f.), erfolgte die Befragung der Beschuldigten 2 als Auskunftsperson in zutreffender Anwen- dung der strafprozessualen Regeln, nachdem gegen die Beschuldigte 2 (noch) kein Tatverdacht gegeben war. Dass sich später gegen sie ein solcher massgeblich aufgrund der Aussagen ihres Bruders K. in seiner gleichzeitig, aber getrennt von der Beschuldigten 2 durchgeführten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich in M. vom tt.mm 2016 ab 14.20 Uhr (Urk. 9/1) ergab, wie aus dem Polizeirapport vom 8. September 2016 hervorgeht (Urk. 1/4 S. 8), vermag an der ersten zutreffenden Einschätzung im Zeitpunkt ihrer Erstbefragung nichts zu ändern. Die Aussagen der Beschuldigten 2 als Auskunftsperson vom tt.mm 2016 sind somit entgegen den Vorbringen der Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 3 (vgl. Urk. 529 Rz 12 ff.; Urk. 530 Rz 8 f.) uneingeschränkt verwertbar, da gegen die Beschuldigte 2 damals noch kein Tatverdacht gegeben war und für die seitens des Bruders der Beschuldigten 2 vor seiner formellen Einvernahme allenfalls ge- äusserte Verdächtigung (noch) keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen. Nach ihrer Verhaftung vom 27. September 2016 (Urk. 56/2) wurde die Beschuldigte 2 – mit nachstehender Ausnahme – korrekt als beschuldigte Person unter Gewährung des Teilnahmerechts befragt, nachdem der Beschuldigte 1 verhaftet worden war.

      2. Einvernahmen von B. vom 10. bis 13. April 2017

        Wie von der Verteidigung des Beschuldigten 1 zu Recht vorgebracht wird (Urk. 308 Rz 50 ff.), erfolgten jedoch delegierte polizeiliche Einvernahmen der Beschuldigten 2 am 10. April 2017 zur Person und zu den Finanzen (Urk. 4/12

        [Fortsetzung der EV vom Morgen=Urk. 4/13], Urk. 4/13), am 12. April 2016 zu ihrem Tagebuch (Urk. 4/14, 4/16 [Fortsetzung der EV vom Morgen=Urk. 4/14]) und am 13. April 2017 zum Tagebuch von †G. (Urk. 4/15) ohne Anwesenheit des damals ebenfalls bereits inhaftierten Beschuldigten 1 dessen Verteidigers. Diese Befragungen fanden mithin mehr als 6 Monate nach der Verhaftung der Beschuldigten 2 und damit grundsätzlich in Verletzung des strafprozessual geforderten Teilnahmerechts des Mitbeschuldigten statt, was selbst die Staatsanwaltschaft anerkennt (Prot. I S. 313 zu Rz 51). In diesen Einvernahmen waren in erster Linie die persönliche und finanzielle Situation der Beschuldigten 2 Gegenstand der Befragungen. Der Beschuldigte 1 wurde bis dahin jedoch noch nicht mit diesen, der Beschuldigten 2 vorgehaltenen, Sachverhalten konfrontiert, weshalb es sich vor dem Hintergrund des zentralen strafprozessualen Ziels der Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO) in concreto rechtfertigen lässt, zum Zwecke der Vermeidung einer direkten Beeinflussung der Aussagen einer potentiell an der gleichen Haupttat Beteiligten (Kollusionsgefahr) das

        Teilnahmerecht des Beschuldigten 1 ausnahmsweise (zunächst) einzuschränken (siehe E. II.2.1.b). Die Aussagen der Beschuldigten 2 sind daher ausnahmsweise auch zulasten des Beschuldigten 1 verwertbar. Entsprechende Einwände wurden seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr erhoben (vgl. Urk. 526).

    3. C.

      Wie von der Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend gemacht (Urk. 308 Rz 52), wurde der Beschuldigte 3 nach seiner Verhaftung am 7. März 2018 (Urk. 59/6) durch die Staatanwaltschaft erstmals am 9. März 2018 befragt (Hafteinvernahme), und zwar ohne Anwesenheit der Mitbeschuldigten deren Verteidigungen (Urk. 7/3). Darauf fand am 3. April 2018 eine delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 3 zwar in Anwesenheit seines Verteidigers statt, anlässlich welcher aber weder die Beschuldigten 1 und 2 noch ihre Verteidigungen teilge- nommen haben (Urk. 7/1), was entsprechend auch gerügt worden war (Urk. 308 Rz 52). Eine entsprechende Rüge wurde von der Verteidigung des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung allerdings nicht erneut vorgebracht (vgl. Urk. 526). Nach Angabe der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 314) wurde diese Einvernahme im Wissen darum, dass der Verteidiger des Beschuldigten 1 dies wünschte, mittels Videoaufnahme aufgezeichnet und zu den Akten genommen (Urk. 7/2, DVD1-4). Insofern, als die Beschuldigten 1 und 2 zwar nicht unmittelbar anschliessend an diese Einvernahme den Beschuldigten 3 konfrontieren konnten, mag ihr Einwand begründet sein. Hingegen ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschuldigten 1 und 2 wegen der Videoaufzeichnung dieser Befragung gar noch besser in die Lage versetzt wurden, dem Beschuldigten 3 Ergänzungsfragen zu stellen, als wenn sie lediglich physisch vor Ort gewesen wären, wo sie den Beschuldigten während dessen Aussagen praxisgemäss nur von hinten gesehen hätten und sich seine Aussagen hätten notieren müssen, um anschliessend Ergänzungsfragen stellen zu können. Durch die Aufzeichnung der delegierten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten 3 wurden die Mitbeschuldigten in die Lage versetzt, jede einzelne Frage mitsamt Antwort so oft wie nötig anschauen, dabei auch die Mimik beobachten und so ihre Ergänzungsfragen akribisch vorbereiten zu können, und zwar zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern das gewählte Verfahren die Vertei- digungs- und Teilnahmerechte der Beschuldigten 1 und 2 geschmälert haben könnte, zumal diese anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. Juni 2018 durchaus Gelegenheit hatten, dem Beschuldigten 3 Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 8/4 S. 15 f.), worauf sie aber ausdrücklich verzichteten (Urk. 8/4 S. 16). Später verzichteten sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2018, bei welcher zusätzlich F. mit seinem Verteidiger anwesend war, er- neut auf Ergänzungsfragen, obwohl sie auch dort die Gelegenheit dazu hatten (Urk. 8/5 S. 6). Damit erweist sich die Einvernahme des Beschuldigten 3 vom

      3. April 2018 als uneingeschränkt, und damit auch zu seinen Lasten, verwertbar.

    4. J.

      Wie von Seiten der Beschuldigten 2 zu Recht angeführt wird (Urk. 313 Rz 331 ff.; Urk. 529 Rz 22 ff.), nannte sie selbst J. bereits am Anfang der Untersuchung am 5. Oktober 2016 als langjährige Freundin, welche auch etwas über

      A. wisse und mit welcher sie noch am Tag vor ihrer Verhaftung Kontakt gehabt habe (Urk. 4/8 S. 25). Mit Blick auf die zulässige polizeiliche Abklärung, ob die angegebene Person tatsächlich substanziell zur Sache aussagen kann und vor dem Hintergrund, dass – bejahendenfalls – erste unbeeinflusste Aussagen zentral für die Wahrheitsfindung speziell in einem massgeblich auf Indizien beruhenden Untersuchungsverfahren sind, sind diese ersten Aussagen der nachmaligen Zeugin J. uneingeschränkt verwertbar, zumal sie anlässlich der partei- öffentlichen Einvernahme als Zeugin auf offene Fragen in eigenen Worten antwortete und ihr nicht ihre ersten Aussagen zur Bestätigung vorgehalten wurden

      (Urk. 9/37).

    5. K.

Polizeiliche Einvernahme von K. als Auskunftsperson / Rollenwechsel

Der Bruder der Ermordeten, K. , wurde in seiner gleichzeitig, aber getrennt von der Beschuldigten 2 durchgeführten ersten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich in M. vom tt.mm 2016 ab 14.20 Uhr als Auskunftsperson im

Rahmen der Ermittlungen zu einem Aussergewöhnlichen Todesfall(agT) befragt (Urk. 9/1). Dass dieses Vorgehen zum damaligen Zeitpunkt entgegen den Vorbringen der Beschuldigten 2 (Urk. 313 Rz 434 ff.) korrekt war, wurde vorstehend im Zusammenhang mit der Erstbefragung der Beschuldigten 2 dargelegt (siehe hierzu vorstehende E.II.2.4). Darauf kann verwiesen werden.

  1. Verletzung der Dokumentationspflicht

    1. Rechtsgrundlagen

      Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1). Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; die von den Parteien eingereichten Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO).

      Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit zu erheben. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen

      kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3).

      Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person, respektive der Verteidigung, sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3; 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.5.2;

      6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1). Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (Urteile 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.5; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).

    2. Sachbearbeitersitzung vom 8. September 2016 / Verwertbarkeit IRM- Gutachten

      1. Von Seiten des Beschuldigten 1 wird geltend gemacht, die Erkenntnisse des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom

        23. März 2017 seien nicht verwertbar, da diese entscheidend von der Sachbearbeitersitzung vom 8. September 2016 geprägt bzw. beeinflusst worden seien. Zu- dem sei diese Sitzung nicht dokumentiert bzw. es sei nicht protokolliert worden, was dort besprochen worden sei, so dass eine Verletzung der Dokumentationspflicht vorliege (Urk. 308 Rz 41 ff., 105 ff., 123 f., 129 ff.; vgl. Urk. 526 Rz 56 ff.).

      2. Mit der Staatsanwaltschaft ist in Erinnerung zu rufen, dass aufgrund der am Tatort angetroffenen Situation zunächst unter dem Titel aussergewöhnlicher Todesfall ermittelt wurde (Urk. 1/1). Wie in solchen Fällen üblich, wurde auch das IRM Zürich zum Tatort aufgeboten. Gemäss Polizeirapport vom tt.mm 2016 waren von Seiten des IRM Zürich PD Dr. med. T. und Dr. med. U. ausgerückt (Urk. 1/1 S. 6), die auch die Legalinspektion der Verstorbenen vor Ort vor- nahmen, wie sich aus dem entsprechenden Bericht ergibt (Urk. 14/2/1). Mithin war dem für die Erstattung eines rechtsmedizinischen Gutachtens bestellten Sachverständigen PD Dr. med. T. sowohl die Fundsituation wie auch der Tatort bereits bekannt. Erst später, nach Vorliegen der Erkenntnisse aus dem Spurenbericht des FOR, wonach Fremd-DNA am Hand- und am Fussgelenk sowie ein Fetzchen Cellophanfolie im Bereich des Halses an der Verstorbenen und ein DNA-Hit auf den Beschuldigten 1 festgestellt worden waren (Urk. 1/4 S. 3), lag der Verdacht auf ein Tötungsdelikt nahe, wie sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. September 2016 ergibt (Urk. 1/4 S. 7). Dabei war den Straf- untersuchungsbehörden zu der Zeit durchaus bewusst, dass die Spurensicherung und die Spurenauswertung noch nicht abgeschlossen seien und sich weitere Ermittlungen aufdrängten (Urk. 1/4 S. 3 und 8). Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft am 9. September 2016 formell das Strafverfahren wegen eines Tötungsdelikts (Urk. 3/1-3; siehe auch E. II.2.3). Indem der vom Sachverständigen im vorläufigen Gutachten zum Todesfall des IRM vom 19. September 2016 dokumentierte Inhalt der Sachbearbeitersitzung vom 8. September 2016 mit dem vom polizeilichen Sachbearbeiter in seinem Protokoll vom gleichen Tag festgestellten bisherigen Ermittlungsergebnis übereinstimmt, können die Feststellungen seitens der Strafverfolgungsbehörden mühelos und lückenlos nachvollzogen wer- den, ebenso wie die Gründe, die dazu führten, dass sie ab dann nicht mehr wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls, sondern wegen eines Tötungsdelikts weiter ermittelten. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig eine unsachgemässe bzw. ungebührliche Einflussnahme auf den Sachverständigen. Dass der Gutachter bei der Erarbeitung des rechtsmedizinischen Gutachtens im Sinne einer Arbeitshypothese die seit dem Auffinden der Leiche vom FOR festgestellten Spuren und der Cellophanfolie in seine Beurteilung miteinbezieht, lässt ihn nicht als befangen erscheinen. Andere Gründe sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Ob und inwiefern das erstattete Gutachten inhaltlich überzeugt, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der Beweisverwertbarkeit. Auf jene wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zurückzukommen sein.

    3. Verwertbarkeit Ergebnisse der Telefonüberwachungsmassnahmen

      1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden von Seiten der Beschuldigten unter diesem Titel keine Rügen mehr geltend gemacht, zumal die Auswertungen der Mobiltelefone wie beantragt beigezogen und den Parteien mittels Memory-Sticks zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. Urk. 482; Urk. 489;

        Urk. 496/1-5; Urk. 500/1-6).

      2. Die vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht in zahlreichen Verfügungen genehmigten Überwachungsmassnahmen (insb. Echtzeit- Telefonüberwachungen, rückwirkende Überwachung des Internetzugangs, rückwirkende Teilnehmeridentifikation, etc.) sind aus formeller Sicht ohne weiteres verwertbar (Urk. 31/18 [B. ]; Urk. 32/9, 32/16, 32/27, 32/36 [A. ];

        Urk. 33/1/19, 33/3/8, 33/4/5, 33/5/6 [C. ]). Aus den Akten ergibt sich, dass zum Lumia 550 und dem iPhone 6s, welche der Beschuldigte bei seiner Verhaftung auf sich getragen hatte, nebst einem polizeilichen Bericht über die Auswertung dieser Mobiltelefone (Urk. 38/1 und 40/2-4) auch die mehrseitigen Extraktionsberichte (Urk. 38/3 und 40/5, 40/7), eine Fotodokumentation zum Extraktionsbericht des Lumia 550 (Urk. 38/4) und ein Protokoll der Chat-Nachrichten

        (Urk. 38/5) sowie die Diskette mit der Auswertung des Lumia 550 vorliegt

        (Urk. 38/10). Des weiteren liegen die Original-DVD's der rückwirkenden Telefon- überwachung gemäss ÜPF (Urk. 451/1-27), diverse CD's/DVD's der Telefonkontrollen bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 (Ordner 16 und 17) sowie die (erneute; Urk. 38/10 [CD; Microsoft Lumia 550]) Auswertung der Mobiltelefone Lumia 550 und iPhone 6s bei den Akten (Urk. 496/1-5). Der Beschuldigte 1 hatte jedoch bereits im Vorverfahren Einblick in die gesamten Daten der beiden Mobiltelefone (Urk. 46/21).

      3. Die Strafverfolgungsbehörden haben weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Dokumentationspflicht verletzt. Sämtliche Unterlagen und Datenträger zu den Telefonüberwachungen standen und stehen den Parteien zur Verfügung wurden – soweit sie von der Berufungsinstanz erhoben wurden – diesen auf elektronischem Datenträger zur Verfügung gestellt. Insoweit gerügt wird, dass nur ein einziges abgehörtes Telefongespräch verschriftlicht und zu den Akten genommen worden sei, wodurch die Dokumentationspflicht verletzt werde, ist dem entgegen zu halten, dass die Gespräche der Beteiligten aus den schriftlichen Extraktionsberichten ersichtlich und insofern verschriftlicht sind. Ausserdem ergibt sich aus den entsprechenden Polizeirapporten auch, wie diese zustande gekommen sind. Ge- nerell ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass die Ergebnisse der Strafuntersuchung regelmässig und detailliert in Polizeirapporten und Berichten festgehalten, elektronisch gespeichert, zu den Akten genommen und soweit erforderlich gar kopiert und den entsprechenden Einvernahmen der Befragten beigelegt wur- den. Die Beschuldigten wurden demnach mit den sie konkret belastenden Beweisen konfrontiert und ihnen wurde damit die Gelegenheit gegeben, diese in Zweifel zu ziehen, die Vorwürfe zu bestreiten zu entkräften und sich somit angemessen zu verteidigen. Mithin erweist sich die gesamte Untersuchungsführung als transparent und nachvollziehbar. Es ist daher nicht ersichtlich, was die Verteidigung aus dieser Rüge vor Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten 1 (vgl.

Urk. 308 Rz 35 ff.) ableiten wollte. Soweit die fehlende Verschriftlichung eines überwachten Telefongesprächs zwischen den Beschuldigten 1 und 2 gerügt wur- de (Urk. 308 Rz 37), handelt es sich ganz offensichtlich vom Inhalt her bei dem gemäss Protokoll S. 11 vorgespielten Gespräch um dasjenige, das der Konfrontations-Einvernahme vom 4. Juli 2017 als Anhang beigelegt wurde (Urk. 8/2, mit Anhang TK-Protokoll W. vom 21. September 2016). Bei demjenigen Gespräch, das den Parteien gemäss Protokoll S. 9 vorgespielt wurde, ist zwar nicht ganz klar, welches Gespräch gemeint ist. Es könnte sich, da im obgenannten TK- Protokoll ebenfalls die Rede von … ist (Anhang TK-Protokoll W. vom

21. September 2016, S. 3, 04:47), dessen Name konkret vorgehalten wurde (Urk. 8/2 S. 9), auch einfach um einen anderen Abschnitt aus dem gleichen TK- Protokoll handeln, was erklären würde, weshalb nur dieses Protokoll an die Einvernahme angehängt wurde. Denn aus den Akten ergibt sich, dass der einver- nehmende polizeiliche Sachbearbeiter zuverlässig diejenigen vorgelegten bzw. konfrontierten Akten der jeweiligen Einvernahme beigelegt hat. Aber selbst wenn dies aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen hier nicht der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich daraus nichts zum Nachteil der Beschuldigten, da ihnen die entsprechende Stelle aus dem Telefongespräch in ihrer Anwesenheit vorgespielt wurde, sie mithin den Inhalt und die Authentizität des Vorgespielten prüfen konnten und zudem die Gespräche elektronisch bei den Akten liegen. Eine Verschriftlichung – so sie denn fehlen würde – würde jedenfalls an der Verwertbarkeit des vorgespielten Telefonabschnitts vor dem Gesagten nichts ändern, zumal die Parteien jedenfalls noch vor Abschluss des Vorverfahrens vollumfängliche Akteneinsicht hatten. Mithin kann keine Rede davon sein, dass den Parteien vorliegend relevante Akten vorenthalten worden wären. Die Erkenntnisse aus den Telefon- überwachungen sind korrekt zustande gekommen und uneingeschränkt verwertbar.

III. Sachverhalt

A. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung

  1. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 407 S. 17 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345

    E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:

  2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, BSK StPO, N 41 ff., 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (WOLFGANG WOHLERS, SK StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3).

  3. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242

    E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben belastende Aussagen gegen sich (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47

    E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar

    2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).

  4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember

    2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz in dubio pro reo als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).

  5. Hinsichtlich der Würdigung von Gutachten gilt es zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz insbesondere mit Blick auf das vom Beschuldigten 1 eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. med. E. , Rechtsmedizinisches Institut der Universität … (Urk. 14/3/2 S. 1 ff.), und die mündlichen Ergänzungen bzw. Erläuterungen anlässlich der Hauptverhandlung Folgendes hinzuzufügen:

    1. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts haben Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE

      141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2;

      6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (ANDREAS DONATSCH, SK StPO, N 15 zu Art. 182 StPO). Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen darzulegen, dass das gerichtliche amtliche Gutachten mangelhaft nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022

      E. 3.1; 6B_264/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).

    2. Das Gericht würdigt Gutachten (wie die übrigen Beweismittel) grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das Gericht in Fachfragen indes nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründet werden müssen (Urk. 407 S. 19 f.). Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Gutachten namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet diese in sich widersprüchlich sind wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; 6B_1363/2019 vom

      19. November 2020 E. 1.2.3; Urteile 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1;

      6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender

      ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.1; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3;

      6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.4.4 und 1.4.6).

    3. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen verbessern bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig unklar ist (lit. a) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021

E. 2.3.3, zur Publ. vorges.; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3;

6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis).

B. Mord und Raub z.N. von †G. sowie Anstiftung zu Mord, evtl. Gehilfenschaft zu Raub (Dossier 1)

  1. Anklagevorwurf

    Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1 und 3 (A. und C. ) zusammengefasst vor, aufgrund eines gemeinsamen, zumindest konkludent gefassten Entschlusses sowie aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung vorsätzlich †G. (Opfer) in den frühen Morgenstunden des 20. Augusts 2016 in ihrer Liegenschaft getötet zu haben, indem sie das Opfer wohl auf dem Bett im Schlafzimmer seiner Liegenschaft erstickten. Der Beschuldigten 2 (B. ) wirft sie vor, die Beschuldigten 1 und 3 (A. und C. ) zu dem von diesen verübten Mord bestimmt und vorsätzlich zum Raub Hilfe geleistet zu haben (Urk. 301 S. 3-9).

    Gemäss ergänzter Anklageschrift vom 3. Juni 2020 soll der Beschuldigte 1 von der Beschuldigten 2 an einem nicht näher bekannten Datum, wohl im Verlauf des August 2016, spätestens aber im Verlaufe des späten 18. 19. August 2016, angefragt worden sein, ob er bereit sei, das Opfer zu töten. Dafür sei ihm (und wohl allfälligen Mittätern) von der Beschuldigten 2 eine Summe von Fr. 300'000.– versprochen worden, wobei die Beschuldigte 2 gefühlskalt, egoistisch und aus reiner Habgier im Todesfall für sich mit einem Erbe im Bereich von mehreren Millionen Franken gerechnet habe (Urk. 301 S. 8 Absatz 1).

    Die Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1, der sich aus rein wirtschaftlichen Gründen zur Tat bereit erklärt gehabt habe, sodann über die Liegenschaft des Opfers instruiert, insbesondere, wo sich deren Schlafzimmer und die Vermögenswerte befunden hätten und habe dem Beschuldigten 1 den Schlüssel zur Liegenschaft überlassen ihn darüber informiert, wo ein Hausschlüssel depo- niert sei. Mit dieser Instruktion und Übergabe des Schlüssels bzw. Bekanntgabe der Örtlichkeit des genannten Schlüssels habe die Beschuldigte 2 eventualiter den Diebstahl der Beschuldigten 1 und 3 unterstützt, wobei sie zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die beiden Beschuldigten †G. im Schlafzimmer mit Gewalt zum Widerstand unfähig machen würde (a.a.O. S. 8 Absätze 2 und 3).

    In den frühen Morgenstunden des 20. August 2016, ca. 03.30 Uhr, habe der Beschuldigte 1 von F. den von diesem im Auftrag des Beschuldigten 1 bei der Firma … am 19. August 2016, 14.34 Uhr, am Flughafen Zürich gemieteten Personenwagen der Marke … mit dem Kontrollschild AI … übernommen. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 den … [Auto] an einen nicht näher bekannten Ort in Zürich gelenkt, wo er den Beschuldigten 3 getroffen habe. Dieser habe sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt angesichts der ihm versprochenen Summe (Anteil an CHF 300'000.–) gegenüber dem Beschuldigten 1 bereit erklärt, bei der Tat mitzumachen. In der Folge habe der Beschuldigte 1 den … [Auto] nach M. an die Adresse L. 1 gelenkt, wo er mit dem ihm von der

    Beschuldigten 2 überlassenen Hausschlüssel die Haustüre geöffnet und die Liegenschaft des Opfers zusammen mit dem Beschuldigten 3 betreten habe, dies in der Absicht, das Einfamilienhaus nach Wertgegenständen, Geld und Kreditkarten zu durchsuchen, um diese Wertgegenstände, Geld und Kreditkarten zu behändigen, mitzunehmen und für eigene Zwecke zu verwenden, sowie in der Absicht, das Opfer zu töten. Die Beschuldigten 1 und 3 hätten das Opfer sodann an einem nicht näher bekannten Ort, wohl auf dem Bett im Schlafzimmer des Opfers, erstickt, indem sie diesem ein Stück Klarsichtfolie (Cellophan) aber das Kissen gewaltsam gegen den Mund und die Nase gedrückt hätten, so dass das Opfer bis zum qualvoll eingetretenen Tod durch Ersticken nicht mehr habe atmen können. Die Klarsichtfolie hätten sie sodann erst vom Gesicht des Opfers entfernt, als sie den Tod des Opfers festgestellt hätten (a.a.O. S. 8 f. Absätze 4-9).

    Vor nach der Tötung des Opfers hätten die Beschuldigten 1 und 3 die ge- nannte Liegenschaft nach Wertgegenständen, Geld, Kreditkarten etc. durchsucht. Dabei hätten sie nicht näher bekannte Gegenstände wie Uhren, darunter eine Armbanduhr der Marke Raymond Weil, eine unbekannte Summe Geld, das Mobiltelefon der Marke iPhone 5S des Opfers und das Portemonnaie mit den Bankkarten des Opfers behändigt. Anschliessend hätten die Beschuldigten 1 und 3 mit dem genannten Deliktsgut die Liegenschaft verlassen und dieses in der Folge aufgeteilt, um es für eigene Bedürfnisse für Dritte zu verwenden (a.a.O.

    S. 9 zweit- und drittletzter Absatz).

    Die dem Beschuldigten 1 und 3 versprochene Geldsumme von CHF 300'000.– habe die Beschuldigte 2 infolge Verhaftung und Sperrung der Konten des Opfers nicht ausbezahlen wollen können.

  2. Ursache und Zeitpunkt des Todes von †G.

    1. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen

      will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV

      369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; je mit Hinweisen).

      Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet diese in sich widersprüchlich sind die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweis).

    2. Der Verteidiger des Beschuldigten 1 wandte ein, dass keine Hinweise auf eine Fremdeinwirkung als Todesursache und auf einen Erstickungsmechanismus vorlägen (Urk. 308 S. 17; Urk. 526 S. 40 ff.). Er brachte vor, ein plötzlicher Tod aus innerer Ursache sei aufgrund der medizinischen Fakten am wahrscheinlichsten, da †G. vorbestehende chronische Leiden gehabt und sich im August

      2016 offenkundig in einem angeschlagenen Gesundheitszustand befunden habe (Urk. 308 S. 20; Urk. 526 S. 42 ff.). Möglich sei auch, dass †G. aufgrund der Einnahme von neuen Medikamenten – die Behandlung mit XGEVA habe am

      10. August 2016 begonnen – schwerwiegende Nebenwirkungen gar Komplikationen gehabt habe, welche einen tödlichen Verlauf genommen haben könnten. Es dürfe auch eine schwere Infektion (Blutvergiftung, Sepsis) nicht ausser Acht gelassen werden (Urk. 308 S. 25; Urk. 526 S. 43). Das IRM Zürich habe sich bei seiner Schlussfolgerung in Bezug auf die Todesursache nach der Sitzung vom

      8. September 2016 nachweislich ausschliesslich auf die vor Ort aufgefundene Fremd-DNA und damit nicht auf medizinische Aspekte gestützt und sich dadurch vollkommen spekulativ und unkritisch verhalten. Auch seien zahlreiche Untersuchungen, welche in einem derartigen Fall hätten vorgenommen werden müssen, seitens des IRM Zürich nicht vorgenommen worden. Die medizinischen Glutachten des IRM Zürich wiesen deshalb inhaltlich grobe und schwerwiegende Mängel auf, was sowohl Prof. Dr. med. E. wie auch Prof. Dr. med. V. in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar kritisiert hätten (Urk. 308 S. 46 ff.; Urk. 526 S. 9 ff.). Das IRM Zürich begnüge sich mit der Erklärung, man müsse eben das Gesamtbild mit den Spuren anschauen. Die Feststellungen, welche das IRM Zürich jedoch gemacht habe, so etwa dass der Schädel stabil sei, die Lippen unverletzt seien, das Lippenbändchen intakt sei, die Halshaut unverletzt sei, keine erkennbaren Verletzungen im Kopfbereich vorlägen, kein Nachweis von Quetschungen Einblutungen des Unterhautfettgewebes der Muskulatur im Bereich Brust und Bauch existiere, keine Einblutungen des Fettgewebes im Brustbereich und keine Einblutungen Quetschungen im Bereich von Kehlkopf und Zungenbein vorlägen, sprächen gegen ein gewaltsames Einwirken resp. Ersticken (Urk. 308 S. 49; Urk. 526 S. 48 ff.). Das IRM Zürich habe eine natürliche bzw. an- dere Todesursache gar nicht in Betracht gezogen und spekulativ und einseitig auf die Erstickungshypothese der Staatsanwaltschaft abgestellt (Urk. 308 S. 50; vgl. Urk. 526 S. 53). Den Gutachten des IRM Zürich komme daher kein Beweiswert zu, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. Insgesamt sei eine natürliche Todesursache aus medizinischer Sicht naheliegend (Urk. 308 S. 52; Urk. 526

      S. 54 f.). Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte 1 die Befragung von Prof. Dr. med. V. als sachverständigen Zeugen und die Einholung eines medizinischen Obergutachtens zur Todesursache von †G. (Urk. 519). Im übrigen hielt der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung am vorinstanzlich vertretenen Standpunkt fest (Urk. 526 S. 9 ff.).

      Die Beschuldigten 2 und 3 schlossen sich der Auffassung des Beschuldigten 1 an und machten zusammenfassend geltend, auf das IRM-Gutachten könne zufolge gravierender inhaltlicher Mängel nicht abgestellt werden und es sei statt von einer Fremdeinwirkung von einer natürlichen Todesursache auszugehen (Urk. 312 S. 4, 7 ff.; Urk. 313 S. 12; vgl. Urk. 529 S. 2; Urk. 530 S. 8 ff.).

    3. Nach Vorliegen des Berichts zur Legalinspektion, die am tt.mm 2016 nach Auffinden der Leiche von †G. durch den zum Tatort ausgerückten Rechtsmediziner PD Dr. med. T. und die ebenfalls ausgerückte Assistenzärztin Dr. med. U. vor Ort am 15.44 Uhr vorgenommen worden war (Urk. 14/2/1;

      Urk. 1/1 S. 6; Prot. I S. 216 und 235 [T. ]; Prot. I S. 309 [StA]), des Vorläufigen Gutachtens zum Todesfall des IRM Zürich vom 19. September 2016

      (Urk. 14/2/9) und dem definitiven Gutachten des IRM Zürich vom 23. März 2017 (Urk. 14/2/10) reichte die Verteidigung des Beschuldigten 1 am 6. November 2018 zwei privat in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahmen ein, eine von der Rechtsmedizin der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf (UKE) vom 28. August 2018 (Urk. 14/3/2) und eine zweite vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Frankfurt vom 30. August 2018 (Urk. 14/3/3). Daraufhin beauftragte die Staatsanwaltschaft das IRM Zürich gestützt auf den Beweisantrag des Beschuldigten 1 mit der Ergänzung ihres rechtsmedizinischen Gutachtens dahingehend, es seien ergänzende feingewebliche resp. histologische Untersuchungen im Allgemeinen sowie der Lungen im Besonderen vorzunehmen (Urk. 14/3/11). Das schriftliche Ergänzungsgutachten des IRM Zürich wurde alsdann am 18. Dezember 2018 erstattet (Urk. 14/3/13). Die Vorinstanz befragte im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Juni 2020 den Direktor des IRM Zürich, Prof. Dr. med. AA. , den … [Funktion] und Bereichsleiter für postmortale Rechtsmedizin, PD Dr. med. T. , sowie den … [Funktion] des Instituts für Rechtsmedizin an der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf (IRM Hamburg), Prof. Dr. med. E. als Sachverständige unter der entsprechenden Strafandrohung (Prot. I S. 211) zu den abweichenden Inhalten ihrer Gutachten (Prot. I S. 210 ff.).

    4. Dem schriftlichem Auftrag seitens des Beschuldigten 1 an Prof. Dr. E. und Prof. Dr. V. von den genannten deutschen rechtsmedizinischen Instituten vom 19. Juli 2018 kann entnommen werden, dass diesem zwar das vorläufige und definitive Gutachten des IRM Zürich zur Todesursache, der Bericht zur Legalinspektion mit Fotodokumentation (Ordner 7 S. 112-119), das Obduktionsprotokoll vom 16. März 2017 mit Fotodokumentation (Ordner 7 S. 120-136), die Bildmappe zur Ganzkörper-Computertomographie (Urk. 14/2/12) und das pharmakologischtoxikologische Gutachten vom 8. September 2016 (Urk. 14/2713) zugestellt wur- den, jedoch weder Polizeirapporte, noch Einvernahmeprotokolle und weder der Spurenbericht des FOR noch dessen Fotodokumentation zum Tatort (Ordner 7

      S. 1-111) beigelegt wurden (Urk. 14/3/4, Beilagenverzeichnis und Urk. 14/3/5

      S. 2). Der Einwand des Staatsanwalts, wonach nicht bekannt sei, ob Prof. Dr.

      E. vom Cellophan selbst und der Möglichkeit, dass das Opfer damit erstickt worden sein könnte, gewusst habe (Prot. I S. 315), wird denn von diesem selbst bestätigt. Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. med. E. erklärte, er habe sonst die gesamte Akte zur Verfügung, habe aber hier von Rechtsanwalt

      X1. ausgewählte und nicht so umfangreiche Unterlagen zur Verfügung erhalten. Er habe insbesondere nicht gewusst, was für ein Fetzchen Cellophan es gewesen sei und wo es gelegen habe (Prot. I S. 227).

    5. Die beiden Sachverständigen des IRM Zürich hielten abschliessend anlässlich der mündlichen Ergänzung / Erläuterung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass sie aufgrund der morphologischen und makroskopischen Befunde keine Todesursache gefunden hätten. Der Histologiebefund mit den zerrissenen Lungenbläschen stelle einen klassischen Befund dar (Prot. I S. 253 und 256 f.). Ein Atemverschluss durch ein Kissen mit Cellophan sei mit ihren Befunden aus der Autopsie und Histologie kongruent (Prot. I S. 257). Dagegen blieb Prof. Dr. med. E. dabei, er sehe keinen schlagkräftigen Beleg für ein mechanisches Ersticken (Prot. I S. 254), räumte jedoch ein, die morphologischen Befunde, so gering sie auch ausgefallen seien, seien so erklärbar, wenn man davon

      ausgehe, dass ein mechanisches Ersticken vorliege und das so passiert sei, wie der vorsitzende Richter gesagt habe (Prot. I S. 258 f.).

    6. Die Vorinstanz hat sich mit den verschiedenen Gutachten des IRM Zürich, den Stellungnahmen der deutschen Rechtsmediziner und den vorhandenen Dokumentationen über den Zustand der Verstorbenen bei ihrem Auffinden und im Zeitpunkt der Obduktion detailliert und einlässlich auseinandergesetzt. Sie hat die Standpunkte der Parteien und das Ergebnis der Befragung der Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich im begründeten Urteil dargelegt (Urk. 407 S. 21-43). Auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, welche nachvollziehbar, schlüssig und vollständig sind, kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), da sie ohne Einschränkung dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden können. Selbst wenn – mit der Staatsanwaltschaft – in Bezug auf die Kritik durch Prof. Dr. med. E. betreffend die erst am Montag, 22. August 2016, durchgeführte Obduktion angesichts des bereits sichtbar fortgeschrittenen Fäulnisprozesses am Leichnam (Prot. I S. 229 f. und 248), eingeräumt werden muss, dass es wohl angesichts des Zustands der Leiche am Auffindungstag vom tt.mm 2016, der warmen Temperaturen und der infolgedessen rasch fortschreitenden Fäulnis angebracht und notwendig gewesen wäre, die Obduktion so schnell wie möglich vorzunehmen und nicht erst am Folgetag (Prot. I S. 309), vermag dieser Umstand die Verlässlichkeit der IRM Gutachten nicht zu erschüttern. Überzeugend stellen die Gutachter des IRM Zürich anhand eines Vergleichs des Lungengewebes einer stärker – mehrere Wochen – fäulnisveränderten Leiche mit dem Lungengewebe von †G. fest, dass sich nur bei Letzterer – und trotz fortgeschrittenem Fäulnisprozess – zerrissene Lungenbläschen fanden, nicht jedoch beim verglichenen Lungengewebe, was für ein mechanisches Ersticken spreche (Prot. I S. 253). Die IRM Gutachten legen offen, auf welcher Basis, welchen Akten und Erkenntnissen ihre Schlussfolgerungen beruhen und legen Schritt für Schritt nachvollziehbar dar, wie sie zur abschliessen- den Beurteilung kommen. Dass es sich dabei um Gutachten von Fachleuten der Rechtsmedizin handelt und die Gutachten den strengen Erfordernissen eines forensisch-rechtsmedizinischen Gutachtens genügen, steht ausser Zweifel. Auch ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welche die Privatgutachten der deutschen

      Rechtsmediziner dem IRM Zürich für die Ergänzung ihres Gutachtens nicht zur Verfügung stellte, nicht zu beanstanden. So ermöglichte sie es, unabhängige Be- urteilungen zu erlangen, welche von der Justiz frei gewürdigt werden können. Die Vorinstanz hat lege artis die Unvereinbarkeiten in den Standpunkten der deutschen Gutachter und jener des IRM Zürich zum Anlass genommen, beide Seiten damit kontradiktorisch zu konfrontieren, sich die unterschiedlichen Einschätzungen erklären und begründen zu lassen sowie die Gutachter auch gegenseitig Stellung nehmen zu lassen. Dieses Vorgehen erlaubt nun sowohl eine Einschätzung des Zustandekommens der Gutachten als auch die Einschätzung der Verlässlichkeit ihrer Beurteilungen. Mit der Vorinstanz ist auf die Gutachten und Einschätzungen des IRM Zürich abzustellen und vermag namentlich das Privatgutachten von Prof. Dr. med. E. die Erkenntnisse aus dem definitiven und dem Ergänzungsgutachten des IRM Zürich nicht zu erschüttern, zumal dem deutschen Rechtsmediziner wichtige Informationen zur Auffindsituation der Leiche nicht bekannt waren.

    7. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Sepsis aus medizinischer Sicht nicht als Todesursache in Frage kommt (Urk. 407 S. 29 f. E. 3.8.8) – zumal Prof. Dr. med. E. das Thema Sepsis als spekulativ und ohne konkrete Basis beurteilt (Prot. I S. 232) und auch für die Gutachter des IRM Zürich eine Sepsis kein Thema mehr ist (Prot. I S. 246 f.) – und auch für einen Suizid aus medizinischer Sicht keine konkreten Hinweise vorliegen (Urk. 407 S. 30 E. 3.8.9). Hier ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei †G. um eine – abgesehen vom kurz vorher operierten Brustkrebs rechts – gesunde Frau handelte und weder Anzeichen einer Lungenerkrankung noch einer Herz-Kreislauferkrankung gefun- den wurden (Prot. I S. 219 und 253; Urk. 407 S. 30 f.). Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass fokussiert auf die medizinischen Erkenntnisse eine natürliche Todesursache als Grund für das Ableben von †G. grundsätzlich im Bereich des Möglichen liegt (Urk. 407 S. 37 E. 3.9.1). Dass die Sachverständigen Prof. Dr. med. AA. und PD Dr. med. T. die Todesursache letztlich dennoch im Ersticken durch äussere Einflüsse orten, ist gemäss ihren eigenen Ausführungen auf den Umstand zurückzuführen, dass sie die Gesamtsituation bzw. -umstände, also auch die Auffindsituation und die Tatortspuren, gewürdigt haben, was Prof.

      Dr. med. E. in seine Beurteilung nicht miteinbezog und auch nicht miteinbeziehen konnte, da ihm nicht die vollständigen Informationen zur Verfügung stan- den und er sich stattdessen bei seiner Einschätzung einzig auf die Befunde bzw. Hinweise am Leichnam stützte (Urk. 407 S. 37 E. 3.9.2). Der Vorinstanz ist ebenfalls darin zu folgen, dass die Spuren an den verschiedensten Stellen, wie etwa am Handgelenk von †G. , in deren Schlafzimmer, im Keller im Handschuhfach des in der Garage parkierten Personenwagens stichhaltig belegen, dass sich der Spurengeber PCN … in jener Nacht in der Liegenschaft von

      †G. aufhielt (Urk. 407 S. 41 E. 3.10.6) und die Spuren auf den Cellophanstücken nur an deren Fundort gelangt sein konnten, indem die neben †G. auf den Cellophanstücken spurengebende Person ihr diese Cellophanstücke von aussen auf ihr Gesicht, also Nase und Mundpartie, legte bzw. drückte. Die beiden Cellophanstücke wurden eng zusammengeknüllt an gleicher Stelle (unter ausgeräumtem Geschirr vor dem Barockschrank) vorgefunden, was ohne Weiteres belegt, dass diese Stücke von ein und derselben Person, deren DNA später ohne Zweifel darauf nachgewiesen werden konnte, zusammen bzw. gleichzeitig behändigt, eingesetzt und nach der Tötung am Fundort deponiert liegengelassen wurden (Urk. 407 S. 41 f.). Dass sich nun in jenem Zeitraum, in welchem

      †G. den Tod fand, nachweislich mindestens eine fremde Person in ihrer Liegenschaft und namentlich in ihrem Schlafzimmer aufhielt, diese gleiche Person

      †G. erwiesenermassen Cellophanfolie über das Gesicht, namentlich Nase und Mund gehalten/gedrückt hat sowie DNA-Spuren auf Kissen und Bettdecke hinterliess, lässt mit der Vorinstanz keinen anderen Schluss zu, als dass

      †G. den Tod aufgrund von aussen kommenden Einflüssen – eben durch den Spurengeber der Fremd-DNA – fand (Urk. 407 S. 42). Nach Würdigung der Gesamtumstände bestehen keine Zweifel daran, dass †G. sterben musste, weil ihr die Atemwege mit Cellophanfolie – mutmasslich unter Mithilfe des Kopfkissens – solange blockiert wurden, bis sie nicht mehr atmen konnte und sie als Folge davon erstickte. Eine anderslautende Todesursache, welche die gewonne- nen medizinischen Erkenntnisse und das gewonnene Spurenbild erklärt und sich mit diesem deckt, ist schlicht nicht ersichtlich (Urk. 407 S. 42). Entsprechend kann auch nicht der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 gefolgt werden,

      wonach durch eine frühere Obduktion sowie histologische Untersuchung ein Ersticken möglicherweise hätte widerlegt werden können und dem Beschuldigten 1 der medizinische Entlastungsbeweis verunmöglicht worden sei (Urk. 526 S. 34 f.). Wie vorstehend bereits erwogen, liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die verspätet erfolgte Obduktion ein medizinischer Entlastungsbeweis verunmöglicht worden ist, insbesondere, da trotz fortgeschrittenem Fäulnisprozess nur im Lungengewebe von †G. zerrissene Lungenbläschen festgestellt werden konnten und nicht im Lungengewebe des Vergleichsobjekts, was für ein mechanisches Ersticken bei †G. spricht. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, das vom Beschuldigten 1 beantragte Obergutachten einzuholen und Prof. Dr. med. V. als sachverständigen Zeugen zu befragen.

    8. Die Gutachter des IRM Zürich gaben in Anbetracht der Umgebungstemperatur von 23 Grad Celsius, der Bedeckung des Opfers durch Bettdecke und Kissen sowie den auffällig rasch fortschreitenden Fäulnisprozess des Leichnams in Übereinstimmung mit ihren bereits früher getätigten Aussagen abschliessend den Todeszeitpunkt als in den Abendstunden des 19. August 2016 im Verlauf des 20. August 2016 eingetreten an (Urk. 14/2/10; Prot. I S. 218 f.). Auch Prof. Dr. med. E. weist darauf hin, dass die Todeszeitschätzung vorliegend beson- ders grosse Probleme mache, er aber den Tag vorher sicher miteinbezogen und eher einen früheren Zeitpunkt als die frühen Morgenstunden angegeben hätte (Prot. I S. 259). Es ist mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Tatbeitrag des Beschuldigten 1 (siehe E. III.B.3.1.2.), aber namentlich auch gestützt darauf, dass das Handy des Opfers zuletzt am 20. August 2016 um 05.18 Uhr mit dem Router ihrer Liegenschaft verbunden (Urk. 34/2/2 S. 5 und Urk. 34/2/3) und hernach unauffindbar war (Urk. 34/2/2 S. 1; 34/2/2 [beigefügter Polizeirapport vom

25. Januar 2017 S. 5]; Urk. 407 S. 53 E. 5.4.4), die im ganzen Haus heruntergelassenen Rollläden (FOR Fotodokumentation S. 9-17 [Ordner 7]), die sich auf ei- nem Stuhl befindlichen Tageskleider und die neben dem Bett deponierten Schuhe des Opfers (FOR Fotodokumentation S. 65-68 [Ordner 7], einer gewohnten Vorgehensweise des Opfers beim Schlafengehen entsprechen (Urk. 4/11 S. 2), mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich †G. für die Nachtruhe vom 19. auf den 20. August 2016 in ihrem Schlafzimmer befand und in ihrem Bett lag, als

sie vom Täter überrascht und in der Folge erstickt wurde (Urk. 407 S. 53). Es ist als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen, dass der Tod von †G. – unter Einbezug der Angaben der Gutachter – in den Abendstunden des 19. August 2016 im Verlauf des Samstags, 20. August 2016, jedoch nicht erst am Samstag-Nachmittag zwischen 15.00 und 19.00 Uhr, eingetreten ist (Urk. 407

S. 38, 53 und 55), da dies insbesondere nicht durch die Erkenntnisse der Rechtsmediziner gedeckt wird. Daran vermag auch die Zeugenaussage der Nachbarin AB. nichts zu ändern, wonach sie am 20. August 2016 ca. 9.00 Uhr vergeblich versucht hatte, †G. auf dem Festnetz zu kontaktieren, weil sie ihr Blumen des Orchestervereins … [Ort] habe bringen wollen. Sie sei dann um ca. 11.00 Uhr vorbei gegangen, habe geläutet und dann habe der Hund gebellt. Er habe relativ lange gebellt und dann habe sie hinter der Türe etwas gehört pscht sagen. Sie wisse, wie es innen drin aussehe bei G. . Sie sei der Meinung, ein Gitter gehört zu haben. Es habe dort einen Hundezwinger. Nachher sei es ruhig gewesen und sie sei wieder gegangen. Sie habe die Blumen dort hingestellt und in einem Couvert Geld und ein Kärtchen in den Briefkasten gestellt (Urk. 9/60 S. 1 und 9/611 S. 3 f.). Es kann sowohl eine fremde Person im Haus gewesen sein, weil der Hund lange bellte, gar die Beschuldigte 2, weil sie ihn, da er sie kannte, durchaus hätte beruhigen können. Dass sie am Samstag Vormittag Zeit und Gelegenheit hatte, in die Liegenschaft ihrer Mutter zurückzukehren (beispielsweise um zu den Hunden zu schauen), kann nicht ausgeschlossen werden. Gemäss Aussage der Tochter D. auf die Frage, was sie am Samstag gemacht habe, sagte sie aus, sie habe mit der Mutter einen Spaziergang am See gemacht, dann zuhause einen Film geschaut und dann sei sie Spielen gegangen und dann sei bei ihnen in der Siedlung ein Fest gewesen. Da seien sie hin gegangen. Es habe dort für Kinder extra Spiele gegeben und ihre Mutter sei noch am Blumengiessen gewesen. Sie sei zuerst alleine ans Fest gegangen und als die Spiele vorbei gewesen seien, habe sie Mami geholt und sie seien eine Bratwurst essen gegangen, das sei ca. 18.00/19.00 Uhr rum gewesen. Die Spiele hätten sehr lange gedauert, so um die vier Stunden herum (Urk. 9/10 S. 4). Es steht jedenfalls fest, dass die Beschuldigte 2 keineswegs den ganzen Samstag zusammen mit ihrer Tochter verbrachte. Allerdings erscheint ausgeschlossen,

dass sich die Beschuldigte 2 zum von der Zeugin angegebenen Zeitpunkt im Haus von †G. beim Hund aufgehalten haben kann, da sie um 11.00 Uhr ein ca. 6-minütiges Telefonat mit dem Beschuldigten 1 führte, was durch ihren Anten- nenstandort in AH. belegt ist, worauf auch die Verteidigung der Beschuldigten 2 zutreffend hingewiesen hat (Prot. II S. 86). Schliesslich kann diese Frage aber offen bleiben, denn aufgrund der letzten Routermeldung des Mobiltelefons von †G. kann ohne unüberwindliche Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Tat in der Nacht des 19. auf den 20. August 2016 bis spätestens

05.18 Uhr am 20. August 2016 begangen wurde.

  1. Täterschaft Mord und Raub

    1. A.

      1. Standpunkt des Beschuldigten 1

        Der Beschuldigte 1 liess wie vor Vorinstanz bestreiten, der Täter zu sein und berief sich wie bereits im bisherigen Verfahren auch vor der erkennenden Kammer auf sein Aussageverweigerungsrecht (Prot. II S. 38). Der Beschuldigte 1 liess diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst ausführen, es gebe keinen einzigen direkten Beweis, welcher die angeklagte Tötungshandlung belegen würde. Die Staatsanwaltschaft und letztlich auch die Vorinstanz stützten sich zur Begründung der Anklagehypothese einzig und allein auf verschiedene Indizien, welche die erheblichen Zweifel an der Hypothese der Staatsanwaltschaft zum Tötungsvorwurf aber nicht zu beseitigen vermöchten. Neben der Todesursache lasse sich auch der in der Anklageschrift enthaltene Ablauf der angeblichen Tötungshandlung nicht erstellen. Die Verstorbene habe nachweislich schwerwiegende Medikamente nehmen müssen. Dass der Tod aufgrund eines ungeklärten Giftoder Medikamenteneinflusses eingetreten sei, sei aus medizinischer Sicht möglich und decke sich auch mit dem von Prof. E. in Betracht gezogenen plötzlichen Herztod. Dies würde auch erklären, weshalb am Leichnam der Verstorbenen keine Erstickungssymptome und keine Anzeichen von Gewalt festgestellt worden seien. Die Vorinstanz habe ihre Schlussfolgerungen praktisch ausschliesslich mit dem aufgefundenen Spurenbild begründet. Dabei vermöge gerade auch das Spurenbild als solches erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu wecken, denn es seien verschiedene Szenarien denkbar, wie die DNA des Beschuldigten 1 vor nach dem Tod der Verstorbenen auf die Cellophanfolie und die weiteren Gegenstände gelangt sein könnte. Diese Szenarien seien insbesondere deshalb nicht nur theoretisch, weil Hinweise vorlägen, dass sich zu unterschiedlichen Zeiten mehrere Personen in der Liegenschaft des Opfers aufgehalten haben dürften und damit einzelne Handlungen nicht zwingend einer Person zugeordnet werden könnten. Das angetroffene Spurenbild erscheine ganz allgemein als vollkommen realitätsfremd und geradezu inszeniert. Insgesamt sei vollkommen unklar, was im anklagegegenständlichen Zeitraum in der Liegenschaft der Verstorbenen passiert sei. Der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift erhobene Vorwurf des Erstickens der Verstorbenen durch den Beschuldigten 1 sei nicht nachgewiesen und deshalb unbegründet(Urk. 526 S. 50 ff.).

      2. Mord zum Nachteil von †G.

        Die Vorinstanz nahm eine einlässliche und nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellung vor (Urk. 407 S. 43-57), auf welche, da sie in jeder Hinsicht überzeugt, voll- umfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie stellt namentlich fest, dass der Beschuldigte 1 gestützt auf die ausgewerteten Spuren der Spurengeber der DNA-Spur PCN … ist, was auch unbestritten blieb (Urk. 407 S. 50). Damit ist auch erstellt, dass die praktisch in der gesamten Liegenschaft – bis hin zu Kellerräumen und Garage sowie dem dort abgestellten Personenwagen des Opfers – sichergestellten Spuren wie etwa am Handgelenk von †G. , an der Bettwäsche, dem Pyjama des Opfers, an der Cellophanfolie und dem Kissen vom Beschuldigten 1 stammen und von ihm durch seine physische Anwesenheit an die verschiedenen Stellen gelangt sein müssen (Urk. 407 S. 38 f., 40 und 41 f.). Bei dieser Menge an DNA-Spuren, welche praktisch in der gesamten Liegenschaft von †G. und insbesondere auch auf deren Körper gefunden werden

        konnten, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 526 S. 75) – lebensfremd, dass diese von einer Drittperson hätten platziert worden sein kön- nen. Die Inszenierung eines solchen Spurenbildes ist ausgeschlossen.

        Aufgrund der ausgewerteten Handydaten, welche ebenfalls nicht in Frage gestellt wurden, ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte 1 am Freitagabend, 19. August 2016, mit der Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 4 zusammen in der Woh- nung der Beschuldigten 2 zu Abend gegessen hatte und sie sich alle drei gemeinsam mit einem gemieteten … [Auto] in den Stunden um Mitternacht nach Zürich begaben (Urk. 407 S. 49 f.). Dort übernahm der Beschuldigte 1 in den frühen Morgenstunden vom Beschuldigten 4 den von diesem gemieteten Personenwagen … und trennte sich von diesem und der Beschuldigten 2. Damit stimmen die Handydaten des Beschuldigten 1 überein, dessen Handy letztmals um 03.42 Uhr am Central in Zürich eingewählt und darauf erst wieder um 05.30 Uhr im Zürcher Seefeld geortet wurde, dazwischen aber während rund zwei Stunden ausgeschaltet war (Urk. 407 S. 52 ff, 54). Die Vorinstanz ging gestützt darauf zutreffend davon aus, dass sich der Beschuldigte zwischen ca. 04.00 Uhr und 05.20 Uhr des

        20. August 2016 Zugang zur Liegenschaft von †G. verschafft hatte (Urk. 407 S. 55).

        Sie befasste sich sodann einlässlich mit der Frage, wie der Beschuldigte 1 in die Wohnliegenschaft L. 1 des Opfers gelangen konnte, da weder an der Haustüre noch an anderen Orten Einbruchsspuren vorhanden waren (Urk. 407

        S. 62). Auch hier kann vollumfänglich auf die schlüssige und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 407 S. 62-68) und auf deren Fazit verwiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte 1 den Zugang zur Liegenschaft mit dem Schlüssel, welcher im Gartenhaus deponiert war, verschaffte und die Informationen dazu von der Beschuldigten 2 erhalten hatte

        (Urk. 407 S. 68).

        Unter Hinweis auf die Feststellungen zur Todesursache und dem -zeitpunkt

        (E. III.B.2.7 und 2.8) sowie der Zuordnung der insbesondere im Schlafzimmer am Cellophan, dem Pyjama des Opfers, dem Duvet und dem Kissen (nebst den überall in der Liegenschaft) sichergestellten DNA zum Beschuldigten 1 besteht

        mithin kein unüberwindbarer Zweifel daran, dass der Beschuldigte 1 †G. in den frühen Morgenstunden des 20. August 2016 zwischen durch Abdecken der Atemwege mit der Cellophanfolie und dem Kissen erstickte, während sie in ihrem Bett schlief, und so ihren Tod verursachte.

      3. Raub zum Nachteil von †G. (Gestohlene Gegenstände, Kreditkarten des Opfers / Bargeldbezug)

        1. Die Vorinstanz nahm auch betreffend den Anklagevorwurf des Raubes eine schlüssige, nachvollziehbare und überzeugende Sachverhaltserstellung vor, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 407 S. 51 f., 55 f., 68 ff.). In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass das Spurenbild un- umstösslich belegt, dass der Beschuldigte 1 die Liegenschaft des Opfers nach Wertgegenständen durchsuchte, wobei er diverse Gegenstände behändigte und mitnahm. Auf seinem Mobiltelefon konnten – gelöschte – Dateien sicher und wie- derhergestellt werden, auf welchen Wertgegenstände von †G. in einem Hotelzimmer in Zürich zu sehen sind, die mit eben diesem Mobiltelefon im Hotelzimmer des AC. an der AD. -Strasse in Zürich am 20. August 2016 zwischen 14.03 und 14.07 Uhr abfotografiert worden waren (Urk 38/2, 38/6 und 38/7); darunter unter anderem eine goldene Tischuhr der Marke Jaeger-LeCoultre (Urk. 38/1 S. 3 und 4; Urk. 38/2; Urk. 38/3 S. 12 ff. Bilder 45-55; Urk. 38/6 Beilage act. 4) und eine Damen-Armbanduhr der Marke Raymond Weill (Urk. 38/1 S. 4; 38/3 S. 15 Bild 58, S. 17 f. Bilder 66-71, S. 25 f. Bilder 102-106 [Extraktionsbericht]). Der Beschuldigte 1 verschenkte an eine ihm aus dem AE. -Club bekannte Frau genau eine solche Armbanduhr (gemäss ihrer Aussage nicht neu, ohne Schachtel und ohne Quittung, Urk. 9/53 S. 7 mit Fotobeilage), welche später mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als †G. gehörend identifiziert werden konnte (Urk. 407 S. 52). Sodann behändigte der Beschuldigte 1 nebst dem Mobiltelefon des Opfers, welches nicht gefunden und sichergestellt werden konnte (Urk. 34/2/2 S. 1; 34/2/2 [beigefügter Polizeirapport vom

          25. Januar 2017 S. 5]), sich aber nach übereinstimmenden Aussagen immer beim Opfer befand, das Portemonnaie des Opfers mit mehreren Kreditkarten und setzte diese – und namentlich nicht nur diejenige, welche die Beschuldigte 2 ihm in den Tagen vor der Tat übergeben haben will – unmittelbar, d.h. erstmals nur wenige Stunden nach der Tat unbestrittenermassen ein, um Käufe von Kleidern und modischen Accessoires zu tätigen und/oder Bargeld von insgesamt rund

          Fr. 30'000.– zu beziehen, um dieses an den folgenden Abenden in einem Strip- Club zu verprassen. Der Bargeldbezug ist im übrigen mit Bildern von Überwachungskameras umfassend dokumentiert und wurde vom Beschuldigten 1 vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 407 S. 51). Es besteht angesichts der Beweislage kein Zweifel, dass sich der Anklagevorwurf des Diebstahls von nicht näher bekannten Gegenständen wie Uhren, darunter eine Armbanduhr der Marke Raymond Weil, eine unbekannte Summe Geld, das Mobiltelefon der Marke iPhone 5S des Opfers und deren Portemonnaie mit ihren Bankkarten vor nach der Tötung von

          †G. sowie nach Durchsuchung der Liegenschaft wie in der Anklage dargelegt (Urk. 301 S. 3, 7 und 9) ereignet hat und der Beschuldigte 1 als Täter (zusammen mit mindestens einer weiteren noch nicht ermittelten Person) feststeht.

        2. Bezüglich der Durchsuchung der Liegenschaft fällt mit der Vorinstanz auf, dass die beiden Zimmer, welche von der Beschuldigten 2 und deren Tochter während ihres Aufenthaltes beim Opfer bewohnt worden waren, von der Durchsuchung gänzlich ausgelassen wurden, dort augenscheinlich keine Unordnung entstand (S. 57 f. FOR Fotodokumentation [Ordner 7]), obwohl ansonsten aufgrund des angerichteten Durcheinanders sogar der Keller und die Garage von der Täterschaft durchsucht wurden (FOR Fotodokumentation [Ordner 7]). Weiter ist bemerkenswert, dass im Barockschrank im Wohnzimmer jenes Tablar freigeräumt war, in welchem sich ein Geheimfach befand, welches für einen Uneingeweihten nicht einfach zu entdecken ist (Urk. 4/11 S. 3; FOR Fotodokumentation S. 10 [Ordner 7]). Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte 1 Hinweise auf Verstecke in diesem Barockschrank von der Beschuldigten 2 erhielt, als diese ihm, nach eigener Aussage, im Zusammenhang mit einem guten Versteck für Kokain einmal davon erzählt hatte (Urk. 4/11 S. 3). Mit der Vorinstanz kann aus diesem Umstand alleine jedoch (noch) nicht auf eine eigentliche Instruktion des Beschul- digten 1 durch die Beschuldigte 2 geschlossen werden (Urk. 407 S. 68 ff., 72).

      4. Tatmotiv

  1. Da der Beschuldigte 1 im Verlaufe des Verfahrens mit Ausnahme der ersten polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson keine Aussagen machte und die Beschuldigte 2 wiederholt gegensätzlich aussagte (siehe dazu nachstehende Erw. III.B.4.3.1), sind – wo vorhanden – objektive Beweismittel für die Beweiswür- digung heranzuziehen. Darunter fallen insbesondere die zwischen den Beschul- digten 1 und 2, aber auch mit anderen, ausgetauschten Chatnachrichten, Belege über Bankkontobewegungen und dergleichen mehr. Bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten 2 ist sodann angesichts ihrer Stellung als der Anstiftung zum Mord an ihrer Mutter beschuldigten Person mit einem naturgemäss immensen Interesse am Ausgang des Verfahrens höchste Zurückhaltung und Umsicht angebracht.

  2. Aus den Chats zwischen dem Beschuldigten 1 (Handynummer …) und der Beschuldigten 2 (Handynummer …), welche aus den vom Beschuldigten 1 anlässlich seiner Verhaftung bei sich geführten Mobiltelefonen Microsoft Lumia 550 (Urk. 38/1 S. 2, 6 und 14) und iPhone 6s (Urk. 40/3-5) sichergestellt wurden, ergibt sich ohne jeden Zweifel gestützt auf die Zusammenhänge der Konversatio- nen Folgendes:

    aa) Aus dem Chatverlauf des Microsoft Lumia 550:

    • Die beiden Beschuldigten hatten seit 1. Juni 2016 regen persönlichen Kontakt. Ihr Umgang wurde im zunehmenden zeitlichen Verlauf freundschaftlich und vertrauensvoll bis intim, jedenfalls wünschte sich die Beschuldigte 2 Sex mit dem Beschuldigten 1 (Urk. 38/5 S. 1-28, z.B. S. 14 Chat Nr. 481, S. 18 Chat Nr. 642, Urk. 38/1 S. 6 und Urk. 38/3 S. 30 Foto).

    • Sie konsumierten beide Kokain, wobei der Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 gemäss dem Wortlaut (kann nur 14 auftreiben immerhin, habe ja noch was vom anderen sind 20ger, Urk. 38/5 S. 1) Drogen organisiert, dabei dem an- deren Drogenlieferanten der Beschuldigten 2, einem AF. , offensichtlich Konkurrenz machte, was zu Problemen führte, als die Beschuldigte 2 ein Treffen mit AF. zugunsten des Beschuldigten 1 absagte (a.a.O. S. 5 f.

      Chat Nr. 164-174; 174-180). Hinwiederum traf sich der Beschuldigte 1 auch selbst mit AF. , bzw. gab an, bei ihm zu arbeiten (a.a.O. S. 7 Chat Nr. 237-239; S. 10 Chat Nr. 330-354).

    • Die Beschuldigte 2 organisierte ihrem Exfreund AG. eine Wohnung, trennte sich aber von ihm, wobei sie trotzdem noch Kontakt mit ihm hatte, auch nachdem er schliesslich die Wohnung wieder räumen musste (a.a.O.

      S. 7 Chat Nr. 224-233; S. 14 f. Chat Nr. 473, 484, 502). Die Beschuldigte 2 suchte für den Beschuldigten 1 in der Stadt Zürich eine Wohnung (a.a.O.

      S. 12 Chat Nr. 411). Der Beschuldigte 1 half ihr im Umgang mit AF. und AG. (a.a.O. S. 15 Chat Nr. 502).

    • Am 20. Juli 2016 teilte die Beschuldigte 2 mit, dass sie ab jetzt bei ihrer Mutter in M. wohne (a.a.O. S. 12 Chat Nr. 400), wobei ihr dortiger Aufenthalt aus weiteren Nachrichten bestätigt wird (a.a.O. S. 14 Chat Nr. 492,

      S. 18 f. 636-651, 656-657). Der Beschuldigte 1 hatte offensichtlich einen Schlüssel zur Wohnung der Beschuldigten 2 in AH. und lebte zeitweise dort, zumindest an den Daten der Chats vom 28. Juli 2016 und 16. bis 18. August 2016 (a.a.O. S. 13 Chat Nr. 450-452; S. 17 Chat Nr. 590-591,

      S. 23 ff. Chat Nr. 819-822, 826, 883-902), was auch durch die auf dem Han- dy sichergestellten Fotos belegt wird, die nachträglich durch die Hausdurchsuchung der Wohnung der Beschuldigten 2 zugeordnet werden können (Urk. 38/1 S. 5).

    • Der Beschuldigte 1 holte Drogenkuriere am AI. [Ortschaft] ab und brachte sie in die Wohnung der Beschuldigten 2 (a.a.O. S. 17 Chat Nr. 590- 591, S. 18 Chat Nr. 611-613, S. 19 Chat Nr. 674, S. 20 Chat Nr. 704 ff.),

      welche ihn am 13. August 2016 (trotz ihrer Anweisung an ihre Tochter, in ihrem Zimmer zu bleiben) dringend ersuchte, nur in einem Zimmer zu konsumieren make sure that it's not to obvious for D.___. She promised to stay in her room mostly but maybe consume could be in one room only (a.a.O. S. 21 Chat Nr 740), offensichtlich um ihre Tochter zu schützen, die sie dann aber doch auch einmal mit zum Beschuldigten 1 nahm, als sie Stoff von diesem holte. Das ergibt sich aus der Nachricht des Beschuldigten 1 an sie, wonach die Tochter reinkommen solle (statt im Treppenhaus zu warten), er müsse sowieso zu den anderen rüber gehen und er (sc. ein anderer) mache alles in der Toilette (a.a.O. S. 16 Chat Nr. 549-555).

    • Die Beschuldigte 2 hatte Probleme mit ihrer Mutter: So schreibt sie dem Beschuldigten 1 am 31. Juli 2016, dass ihre Mutter ihr weinend gesagt habe, dass sie (die Beschuldigte 2) sich nie wirklich um sie (die Mutter) gekümmert habe (saying I don't give a damn about her), die Mutter sie (die Beschuldigte 2) nie geliebt habe und dass sie (die Mutter) keinen Grund sehe zu leben, sie (die Beschuldigte 2) sei am Abgrund (a.a.O. S. 15 Chat Nr. 531). Am 7. August 2016 fragt sie den Beschuldigten 1, ob sie bei der Grossmutter (sc. gemeint das nachmalige Opfer) bleiben müssten (a.a.O. S. 17 Chat Nr. 596), was impliziert, dass sie das nicht wollen würde. Gemäss Chat vom 10. August 2016 wurde sie – in eigenen Worten – von der Mutter rausgeschmissen, weshalb sie wieder selbst zu den Tieren schauen könne (a.a.O. S. 19 Chat Nr. 657). Schliesslich beklagt sie ihr schlimmstes Geburtstags- Abendessen, das am tt.mm 2016 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder stattgefunden hatte und schreibt am tt.mm 2016, es sei eskaliert, sie packe und komme morgen schon nach Hause (a.a.O. S. 25 Chat Nr. 882-899).

    • Die Beschuldigte 2 gibt dem Beschuldigten 1 eine Karte und gibt ihm am tt.mm 2016 den PIN Code dazu … bekannt (Urk. 38/5 S. 26 Chat Nr. 910, 928-929), wobei es sich um eine Bankkarte handelte, und zwar gemäss Ermittlungsergebnis um die Karte zum Konto der Beschuldigten 2 bei der

      AJ. [Bank], was sie selbst zugab (Urk. 4/12 S. 16). Dass es sich dabei nicht um die AK. [Bank] Maestrokarte von †G. handelte, welche die Beschuldigte 2 nach eigenen Angaben dem Beschuldigten 1 am Mittwoch, 17. August 2016 übergab, ergibt sich bereits durch den unterschiedlichen PIN, da er für die Letztere …. lautete (Urk. 4/8 S. 2).

      bb) Aus dem Extraktionsbericht des iPhone 6s, welches der Beschuldigte 1 bei der Verhaftung ebenfalls auf sich getragen hatte, geht namentlich hervor, dass die Beschuldigte 2 auch nach dem Tod von †G. regen telefonischen, aber durchaus auch persönlichen Kontakt hatte. Unter Einbezug der

      Chats zwischen dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 über das iPhone 6s des Beschuldigten 1 wird deutlich, dass sie an einem einzigen Tag mehrmals den Kommunikationskanal wechselten, d.h. statt weiter via das Microsoft Lumia 550 zu chatten, auf das iPhone 6s wechselten. Sie tauschen sich zudem über Bankangelegenheiten, Zugang zu Konten und den Ermittlungsstand aus, was sich gestützt auf den Zusammenhang eindeutig auf die Ermittlungen betreffend den Tod von †G. bezieht (es ist unbestritten, dass die Beschuldigte 2 eine Accesskarte für das Bankkonto ihrer Mutter bestellt hatte, ungeduldig darauf wartete und die Konten im Zuge der Strafuntersuchung gesperrt wurden). Setzt man die Konversationen auf bei- den Handys im zeitlichen Verlauf zusammen, ergibt sich für die Zeit nach dem Tod von †G. Folgendes:

    • Gemäss Nachricht vom 7. September 2016 hatten der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 offenbar einen Streit. Sie schrieb ihm um 03:50 Uhr auf sein iPhone 6s, sie gebe BB. seine Sachen mit, sie wolle ihn nicht mehr sehen und beklagt sich darüber, dass er sie mit nichts zurückgelassen habe und sie fucking tired of you sei (Urk. 40/5 S. 36). Auf seinen Einwand hin, er habe sie gebeten, es weiter zu probieren, schrieb sie um 08.15 Uhr: I don't want to see you and I certainly won't give you any money. And I do whatever I want to do. Am I making myself clear. Darauf sagte der Beschuldigte gemäss der deutschen Zusammenfassung der englischen Sprachnachricht um 08:21 Uhr unter anderem, sie solle zuhören; jemand ficke ihn, sie solle aufhören, ihn auch noch zu ficken (a.a.O. S. 37). Darauf folgte ein Hin und Her betreffend den Begriff theralist bzw. therapist bis 08:45 Uhr (a.a.O. S. 37- 39).

      Anschliessend wird die Konversation vom 7. September 2016 vorerst auf dem Microsoft Lumia 550 fortgesetzt: Um 09:21 Uhr teilte die Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 mit, es sei nicht nötig, sie zu stressen, die Bank- Access-Karte werde am folgenden Tag zugestellt und sie könnten dort abends hingehen, wenn niemand zugegen sei (Urk. 38/5 S. 28 Chat Nr. 1002). Der Beschuldigte 1 schrieb gleichentags um 10:35 Uhr zurück der

      andere will 15'000 heute, worauf sie um 10:55 Uhr antwortete ich hab noch nichts!!! und um 12:12 Uhr ergänzte Verfüge erst ab Freitag morgen über geld bitte leite das weiter. There's absolutely nothing I can do about it. What are your plans for today?

      (a.a.O. S. 28 Chat Nr. 1005-1007).

      Wiederum wechselt der Beschuldigte 1 sein Handy und deponiert um

      14:25 Uhr via sein iPhone 6s zusammengefasst was folgt: Also, sie, B.___, wolle wissen, was sein, A.___s Plan sei Er habe zwei Leute im Schlepptau, welche mit ihm zu ihr nach Hause kommen würden. Später würden noch mehr Leute kommen. Sie wollen ES einfach! Weil langsam sei es ihnen scheissegal. Er habe ihnen auch gesagt, es interessiere ihn nicht, er halte sich daraus. Nachdem, was alles vorgefallen sei, warum sollte er. Von dem her könne sie, B.___, entscheiden, was sie wolle. Sie können die Bullen rufen o- der…es spiele ja eh keine Rolle. Am Schluss vom Abend müsse einfach er auspacken. Von dem her sei das easy. Ob sie sich später sehen würden? (Urk. 40/5 S. 39 f.). Darauf schrieb die Beschuldigte 2 per Whatsapp um 14:31 Uhr zurück, dass die Access Karte morgen komme und sie dann Geld auf ihr Konto überweisen werde, weshalb es keinen Grund gebe, ihr zu drohen: Why do you bring all those people? I have about 300box left and the access card wasn't in the mail today. I called the bank and they said it will arrive tomorrow and tomorrow at 6 pm I can transfer money to my account. That's just the way it is. There's no point in threatening me or involving the police (Urk. 40/5 S. 40). Darauf hinterlässt der Beschuldigte 1 um 14:41 Uhr erneut eine Sprachnachricht mit dem folgenden Inhalt gemäss Zusammenfassung des das Handy auslesenden Polizeibeamten: Es würde ihn, A.___, jetzt eigentlich mal interessieren, was wirklich passiert sei. jetzt müsse er, A.___ schauen, machen und tun Er könne nichts anderes machen, als sich anhängen, ihm sei es egal. Sie wüssten, wo sie wohne. Warum solle es ihn interessieren? Am Schluss des Abends sei es so, dass er diese Leute im Nacken habe, sie danach gechillt könne, weiss nicht was…und und und…Er sei der Idiot, er sei das Arschloch. Also solle sie, B.___, nicht so fotzig tun. Er komme nachher nach Hause, er komme mit diesen anderen zwei Leuten. Er schaue, dass die beiden draussen stehen bleiben würden, gehe danach in die andere Wohnung mit den Leuten hängen und würde ihnen danach sagen, dass sie, B.___, nicht zuhaue gewesen sei. Bitte gern geschehen! Dass er dies machen würde, dass er seinen Arsch herhalten würde. Aber es sei ok. Er nähme die verfickten 300 was auch immer sie habe und gebe es ihnen und er sage:

      Hey schaut hier! Die Karte, welche sie (B.___ und A.___) haben sollten, sei nicht mal gekommen. Bla, bla bla, bla… Er könne den Leuten ihr, B.___s, SMS zeigen. Sie würden zu ihr nach Hause kommen und sie auseinander. Aber es sei ok, easy. Sie solle das Leben chillen. Immer sei er das Arschloch, obwohl er der Wixer und das Arschloch sei und sie gesagt habe, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle (a.a.O. S. 40/41). Darauf schreibt die Beschuldigte 2 um 14:55 Uhr: But please don't show up before 7pm. If my ex sees those people he'll run to the police for sure (a.a.O. S. 41). Der Beschul- digte 1 hinterlegt gemäss der Zusammenfassung der Sprachnachricht um 15:11 Uhr abschliessend, dass er in einer Dreiviertelstunde bei ihr, B. , zuhause sei (a.a.O. S. 42).

    • Am 8. September 2016 schrieb die Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 um 12:14 Uhr auf sein iPhone 6s:I got stuff left and on my card should be 500box by to- day und um 12:55 Uhr weiter: Can I leave the dogs in the house? The stuff is where the plates are. You've got the AJ.___ card where the money should be. Can we meet in town later and you'll bring something along? (Urk. 40/5 S. 42). Dann wechselte die Beschuldigte 2 den Kommunikationskanal und schrieb am 8. September 2016 um 13:12 Uhr auf die Nummer des Microsoft Lumia 550 an den Beschuldigten 1: I get 20000 today not more. When will I see you? (Urk. 38/5 S. 28 Chat Nr. 1010). Worauf sie erneut den Kommunikationskanal wechselt und um 13:26 Uhr auf die Nummer des iPhone 6s schreibt: Mein bruder hat die post gecheckt und die verdammte access card ist nicht dabei, versuche eine lösung zu finden (Urk. 40/5 S. 42). Um 13:58 Uhr fügte sie – wiederum auf die Nummer des Microsoft Lumia 550 – hinzu: I could probably give you 10 today but you have to show up with my Bank cards very soon… (Urk. 38/5 S. 28 Chat Nr. 1011).

    • Am 9. September 2016 schrieb die Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 um 10:09 Uhr auf sein iPhone 6s: Somebody took the apartment. That's good for me. I promise I'll find you a place you like and I'll pay for it. Just tell me where you d like to live and how many rooms you need, okay? We waited for you till 5. Im really tired but I've got the hairdesser appointment. By what time do you need the money. If you need it now I'll come home quickly and leave again. Otherwise I'd be home around 5pm. Hope your okay miss you (Urk. 40/5 S. 43). Er schrieb der Beschuldigten 2 später am Tag um

      16:17 Uhr: 700.- Fr in Euro wechseln dann 700.fr in türkische Liieren und dann der Rest in fr also noch 8500.fr (Urk. 40/7 S. 46) und wiederholte diese Anweisung per SMS um 16:18 Uhr wörtlich (Urk. 40/7 S. 62). Gemäss SMS-Verkehr via das iPhone 6s des Beschuldigten 1 vereinbarte er auf Vorschlag der Beschuldigten 2 vom 9. September 2016 16:20 Uhr ein Treffen in einem Park in der Nähe des AL. -Platz, wo sie sich schon zweimal getroffen hatten, worauf sie am 17:15 Uhr mitteilte, sie sei in 5 Minuten dort, und er ihr am 17:19 Uhr schrieb, er sei in 10 dort (Urk. 40/7 S. 61). Das lässt ohne Not und Zweifel darauf schliessen, dass das Treffen wie abgemacht gegen 17:30 Uhr am

      9. September 2016 stattgefunden hat.

    • Ohne ersichtlichen Bezug fragt die Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 am 10. September 2016 um 03:15 Uhr per SMS auf sein iPhone 6s Any chance you could avoid the c trip in October if I could raise 300'000.-, worauf er um 07:53 Uhr antwortet: Es geht um viel mehr als Geld (Urk. 40/7 S. 61). Dass sich dieser Inhalt auf keinen vorhergehenden Chat bezieht, lässt einzig den Schluss zu, dass sich der Inhalt auf das anlässlich des Treffens am Vorabend Gesprochene bezieht.

    • Am 14. September 2016 um 11.08 Uhr schreibt der Beschuldigte 1 der Beschuldigten 2 auf dem Microsoft Lumia 550 Mobiltelefon, Du wie siehts aus wenn ich zurück bin der andere fragt (Urk. 40/5 S. 48), worauf sie antwortet: Das musst du entscheiden falls es wohnen betrifft. Was das andere angeht, es geht vorwärts aber ich weiss nicht wie schnell. Bekomme diese woche noch eine rückmeldung (Urk. 40/5

      S. 49).

    • Auf die Anfrage des Beschuldigten 1, ob die Beschuldigte 2 ihm in die Türkei, wo er in den Ferien ist, Geld schicken könne (Urk. 40/5 S. 50, 51, 55), antwortet sie am 17. September 2016 um 10:44 Uhr: Bin 10700.im minus… Habe sogar meine beste freundin und meinen bruder gefragt was ich noch nie im leben tat, beide wollen nicht helfen. Konti komplett eingefroren ermittlungen laufen auf hoch touren (Urk. 40/5 S. 56).

  3. Gemäss den beigezogenen Bankbelegen und von der Beschuldigten 2 unbestritten erfolgte mit Genehmigung des Nachlassverwalters der Erbvorbezug von Fr. 20'000.– am 9. September 2016, indem dieser Betrag vom AK. -Konto von †G. auf das AJ. -Konto der Beschuldigten 2 überwiesen wurde. Am gleichen Tag wurden der Beschuldigten um 16:45 Uhr Fr. 9'987.50 ausbezahlt (Urk. 4/12 Beilage Auszahlungsbeleg AJ. ). Aufgrund des vorstehend dargestellten Chatverlaufs ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass sich die Beschul- digte 2 unmittelbar anschliessend gegen 17:30 Uhr mit dem Beschuldigten 1 in der Nähe des AL. -Platzes in Zürich traf, um das von diesem verlangte Geld in der von ihm geforderten Stückelung zu übergeben, was sie denn im Verlaufe der Untersuchung auch zugab (Urk. 4/14 S. 22). Es braucht vor dem dargestellten Chatverlauf und der Übergabe dieses Geldes an den Beschuldigten 1 keiner weiteren Beweismittel, um festzustellen, dass die Beschuldigte 2 bereits bei der ersten Befragung über den Beschuldigten 1 anlässlich ihrer Hafteinvernahme gelogen hatte, indem sie angab, es würde sich um einen Bekannten (nicht Freund Kollegen) handeln, der bei ihr zuhause einmal am Tag die Tiere gefüttert habe (Urk. 4/1 S. 3; 4/2 S. 5). Dass sie danach auf weitere Fragen keine Aussagen dazu machen wollte, ob und wieviel Geld sie von Konten ihrer verstorbenen Mutter seit deren Tod erhielt und ob und wieviel sie davon jemand anderem abgeben musste (Urk. 4/2 S. 14), verdeutlicht angesichts der sichergestellten Nachrichten, dass sie zu diesen Themen schwieg, weil es sich dabei um heikle und sie belastende Themen handelte. Erst im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung bestätigte sie am 5. Oktober 2016, dass sie und ihr Bruder je 25'000.– von der H. erhalten hätten (Urk. 4/78 S. 14), was auch mit den Untersuchungsergebnissen übereinstimmt. Sie sagte dann allerdings aus, sie habe dem Beschuldigten 1 als Wiedergutmachung für einen geplatzten Drogendeal und für weitere Kokainkäufe Fr. 34'000.– gegeben. Ausserdem habe er sich das Geld genommen, indem er ihre Karten genommen habe, ohne zu fragen. Den Code habe sie ihm bekannt gegeben, da er sie konstant bedroht habe (Urk. 4/8 S. 14). Im April 2017 sagte sie dann allerdings aus, es seien sicher Fr. 20'000.– an den Beschuldigten 1 geflossen. Sie habe nicht in die Stadt gehen wollen, habe lieber zuhause bleiben wollen und ihm so lieber ihre Bankkarte gegeben. So habe sie ihm natürlich Tür und Tor

    offen gelassen, um sie zu umgehen (Urk. 4/12 S. 16). Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Konversationen zwischen dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 – insbesondere am 8. und 9. September 2016 – sind diese Angaben als völlig unglaubhaft zu beurteilen, zumal es der Beschuldigte 1 war, welcher der Beschuldigten 2 zu Hilfe kam, wenn sie Probleme hatte und die Beschuldigte 2 unmittelbar nach Erhalt des Erbvorbezugs in die Stadt Zürich fuhr, um dem Beschuldigten 1 das Geld zu übergeben, wobei es nach dem sichergestellten Chatverlauf wiederum die Beschuldigte 2 war, die das Treffen vorgeschlagen hatte. Weder wurde sie vom Beschuldigten 1 konstant bedroht, noch wollte sie nicht in die Stadt gehen.

  4. Aus dem vorstehenden Chatverlauf ergibt sich vor dem unbestrittenen Hintergrund, dass die verstorbene †G. ein Millionenerbe hinterliess und die Beschuldigte 2 über keinerlei Vermögen Bargeld verfügte (siehe ihre Aussagen im Chat mit dem Beschuldigten 1 vom 17. September 2016), mit aller Deutlichkeit, dass die Beschuldigte 2 in Aussicht stellte, dem Beschuldigten 1 eine namhafte Summe Geldes zur Verfügung zu stellen, sobald sie über die für den Zugriff auf die Konten der verstorbenen Mutter notwendige Access Karte der Bank verfügen würde. Entsprechend sagte sie ihm am 7. September 2016 wie vorstehend dargelegt, dass sie (Mehrzahl), also sie beide, abends, wenn niemand zugegen wäre, nach Erhalt der Access Karte zur Bank gehen könnten. Wäre sowohl die Beziehung zum Beschuldigten 1 als auch ein Bargeldbezug ab einem Bankomaten unbelastet und unverdächtig, wäre der Hinweis darauf, dass man den Bezug ungesehen machen will (wenn niemand zugegen ist), völlig unnötig. Ausser- dem erinnerte sie den Beschuldigten 1 am 8. September 2016 daran, dass er ja über die AJ. -karte verfüge, wo das Geld sein sollte, weshalb sie ihn ermahnte, mit den Bankkarten aufzutauchen. Tatsächlich wurde der Erbvorbezug ja dann vom Konto von †G. auf das AJ. -konto der Beschuldigten 2 überwiesen, so dass ihre Nachricht zutraf, dass das Geld auf dem AJ. konto sein sollte, zu dem sie dem Beschuldigten 1 nach ihren eigenen Angaben aus dem Chatverlauf die entsprechende Karte gegeben hatte. Diese – aus Sicht der Beschuldigten 2 notwendige – Heimlichkeit im Zusammenhang mit dem Geldbezug nach dem Ableben ihrer Mutter stellt ein weiteres wichtiges Indiz dafür dar,

    dass das Tötungsdelikt in einem unmittelbaren Zusammenhang zu diesem Geld steht. Schliesslich ist die Aussage der Beschuldigten 2 im Chat vom 7. September 2016 geradezu entlarvend, als sie sagt, das Geld sei noch nicht da, sie verfüge erst am Freitagmorgen über Geld, er solle das bitte weiterleiten (Urk. 38/5 S. 28 Chat Nr. 1005-1007). Dass der Beschuldigte 1 aufgrund der Nachrichten der Beschuldigten 2 und seiner Beziehung zu ihr damit rechnete, er würde einen bestimmten Geldbetrag aus deren Erbschaft erhalten, liegt somit nahe. Nicht zweifelsfrei erstellen lässt sich allerdings, dass die Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 eine namhafte Summe Geld aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Mutter explizit versprochen hat. Dass es sich dabei um die Summe von Fr. 300'000.– gehan- delt hat, lässt sich aus dem SMS der Beschuldigten 2 schliessen, mit welchem sie anfragt, ob sich der c-trip vermeiden liesse, wenn sie Fr. 300'000.– auftreibe. Aufgrund ihrer Formulierung ob sich der c-trip vermeiden liesse ist davon auszugehen, dass es sich beim c-trip um ein zukünftiges Ereignis handelt, die erwähnten Fr. 300'000.– somit nicht für ein Ereignis in der Vergangenheit wie das Tötungsdelikt geschuldet gewesen sein können. Dass der Beschuldigte 1 jedoch nicht alleine Anspruch auf dieses Geld hatte, wird aus dem aufgezeichneten Telefongespräch zwischen den Beschuldigten 1 und 2 vom 21. September 2016 bestätigt, worin der Beschuldigte 1 zu ihr sagt: Ma, weisch was? Zahl de ander us, zahl mich us, dänn bisch mi los usem Läbe wies wetsch, worauf sie antwortet Ja, das machi sobald ich chan (Urk. 8/2 Anhang TK-Protokoll). Der zeitnahe Informationsfluss von der Beschuldigten 2 zum Beschuldigten 1 über die Vorgänge betreffend den Zugriff auf die Konten von †G. , auch darüber, dass diese eingefroren seien und die Ermittlungen auf Hochtouren laufen würden, zeigt, dass die Beschuldigte 2 ihm diese Geldsumme aus ihrem Erbe aus dem Nachlass ihrer Mutter bezahlt hätte. Zumindest teilweise bestätigte die Beschuldigte 2 dies vor Vorinstanz, indem sie zugab, seit dem Tod der Mutter Geldprobleme gehabt zu haben und dem Beschuldigten 1 für den behaupteten geplatzten Drogendeal Fr. 30'000.– aus dem erwarteten Erbe ihrer Mutter hätte bezahlen wollen, da sie davon ausgegangen sei, dass sie ihren Erbteil erhalte (Prot. I S. 104). Der Beschuldigte 1 hatte

    – ausser über die Beschuldigte 2 – keinerlei Bezug zu †G. und hatte daher kein persönliches Motiv für die Tat. Die spät deponierte und vor Vorinstanz wiederholte Aussage der Beschuldigten 2, dass es bei den im Chat betreffend den c-trip genannten Fr. 30'000.– um einen grossen geplatzten Drogendeal gegan-

    gen sei (Prot. I S. 102), erweckt den Anschein einer reinen Schutzbehauptung, für deren Richtigkeit sich namentlich aus den Chats zwischen ihr und dem Beschul- digten 1 keinerlei Hinweise ergeben. Dass dies gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht, ergibt sich insbesondere daraus, dass sie auch nach dem Tod von

    †G. weiter in der gleichen Art über die Beschaffung für Drogen für die Beschuldigte 2 chatteten, wie davor, indem z.B. am 8. September 2016, als die Beschuldigte 2 schreibt: (…) Can we meet in town later and you'll bring something along? (Urk. 40/7 S. 43). Angesichts des schweren Vorwurfs gegen die Beschul- digte 2 wäre im Falle der Wahrheit ihrer Aussagen durchaus zu erwarten, dass sie entsprechende entlastende Angaben substantiiert wenigstens entsprechen- de konkrete Hinweise gibt. Beides tat sie vorliegend nicht, was allerdings auch daran liegen könnte, dass sie in irgendwelche Drogengeschäfte und -beschaffungen verwickelt gewesen zu sein scheint, so dass sie deshalb zurückhaltend aussagte und nicht zu allem detaillierte Angaben machte, da es sich dabei um für sie belastende Themen handelte. Für finanzielle, wirtschaftliche Erwartungen des Beschuldigten 1 gegenüber der Beschuldigten 2 sprechen auch deren wiederholte Zusicherungen und Beteuerungen, wonach sie dem Beschuldigten 1 nach dessen Rückkehr aus den Türkeiferien eine Wohnung bezahlen werde, die er in Grösse und Wohnort aussuchen könne (Urk. 40/5 S. 59). Dies ist umso bedeutender, als die Beschuldigte 2 im Zeitpunkt dieser Zusicherungen weder über eine solche Wohnung, noch über entsprechende finanzielle Mittel verfügte, eine solche Woh- nung zu erwerben zu mieten, zumal sie selbst über keinerlei liquide Mittel verfügte. Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, dass der Nachweis einer drohen- den Enterbung der Beschuldigten 2 durch die Mutter nicht erbracht werden kann und sie durch die Mutter trotz allem immer wieder namhaft finanziell unterstützt worden war. Was jedoch – nebst den Indizien in Bezug auf die Geldabhebungen und die Zusicherungen der Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1, dass sie zwar noch nicht, aber bald erst am Freitag, über das Geld verfügen werde – als weiteres Indiz auf eine Beteiligung der Beschuldigten 2 hindeuten könnte, ist der Umstand, dass ausser ihr, der Mutter und dem Beschuldigten 1 niemand

    Kenntnis davon hatte, dass die Beschuldigte 2 in der Nacht vom 19. auf den

    20. August 2016 erstmals nicht mehr bei der Mutter in deren Villa wohnte, weil sie von dieser rausgeschmissen worden war. Allerdings hätte der Beschuldigte 1 diese Informationen auch beiläufig aus einem Gespräch mit der Beschuldigten 2 erlangen können, ohne dass sie ihm dies mit einer bestimmten Absicht respektive zwecks Verfolgung eines konkreten Ziels mitgeteilt hätte. Auffallend ist auch, dass die Beschuldigte 2 nicht nur ihren gesamten Whatsapp Chatverlauf von vor dem

    22. September 2016 (Rückreise des Beschuldigten 1 aus der Türkei und Verhaftung) löschte, was an sich schon ungewöhnlich ist, sondern auch über zwei verschiedene Handynummern und Geräte mit dem Beschuldigten 1 kommunizierte, was ebenfalls ein starkes Indiz dafür darstellt, dass sie etwas Wichtiges aus dem Kontakt zum Beschuldigten 1 vor den Strafverfolgungsbehörden verbergen wollte. Allerdings könnte auch dies wiederum mit ihrem gemeinsamen Betäubungsmittelkonsum und den damit verbundenen Tätigkeiten zusammenhängen.

  5. Auch wenn nur als weiteres einzelnes Indiz ist dennoch auf die Aussagen des Zeugen I. hinzuweisen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht zwar, dass er sich völlig von sich aus an einen Betreuer im Gefängnis wandte, um eine Aussage über einen Vorgang zu machen, der ihn offenbar moralisch derart belastete, dass er sich zu diesem Schritt entschloss, allerdings trafen die Angaben dazu, wer von wem in welcher Strafanstalt was genau über das Tötungsdelikt in M. erfahren hatte, nicht hundertprozentig zu. Dass selbst unter Insassen darüber gesprochen wurde, dass die Tochter den Auftrag zur Ermordung ihrer Mutter gegeben habe, vermag aber ebenfalls keinen Nachweis für ein Tötungsdelikt gegen Geld zu erbringen.

  6. Vorliegend konnte kein exakter Wortlaut nachgewiesen werden, mit welchem die Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 dazu motivierte, †G. umzubringen, um über die Tochter einen Anteil von dem Millionenerbe zu bekommen. Die vorliegenden Indizien verdichten sich aber derart zu einem stimmigen, ganzheitlichen Bild, dass keine unüberwindbaren Zweifel mehr vorliegen, dass der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Beziehung zur Beschuldigten 2 Geld aus deren Erbschaft erlangen wollte, zumal die Beschuldigte 2 ihm bereits in der Vergangenheit

Geldbeträge zukommen lassen und ihn finanziell unterstützt hatte, und er somit aus rein finanziellen Motiven die Tat verübte.

    1. C.

      1. Standpunkt des Beschuldigten 3

        Der Beschuldigte 3 bestritt in der Untersuchung in allen Einvernahmen jedwede Tatbeteiligung und liess dies vor Vorinstanz ebenfalls von seinem Verteidiger geltend machen (Urk. 312). Er blieb anlässlich der Berufungsverhandlung bei diesem Standpunkt (Urk. 530).

      2. Tatvorwürfe Mord und Raub zum Nachteil von †G.

Die Vorinstanz nahm auch bezüglich der Frage nach der Tatbeteiligung des Beschuldigten 3 eine einlässliche, nachvollziehbare und schlüssige Sachverhaltserstellung vor (Urk. 407 S. 57-62). Da sie vollumfänglich überzeugt, kann darauf verwiesen werden. Sie ist daher uneingeschränkt dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen. Stark zusammengefasst entlastet den Beschuldigten 3 namentlich, dass weder seine DNA noch seine Schuhgrösse zu den vom FOR am Tatort sichergestellten Spuren einer zweiten Täterschaft passen. Gegen eine gemeinsame Planung und Tatausführung spricht auch das aufgefundene Spurenbild, wie die Verteidigung überzeugend geltend machte (Urk. 312 Rz 43 S. 13 f.; Urk. 530 Rz 76 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb von einem Täter keinerlei Spuren zu finden sind, dagegen von seinem Mittäter eine Vielzahl über die ganze Liegenschaft verstreut sichergestellt werden konnten, wenn man davon ausgeht, sie hätten die Tat zusammen geplant und ausgeführt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, fehlen Beweismomente für eine gemeinsame konkludente Entschlussfassung, für eine gemeinsame Planung und/oder für ein arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung – ja überhaupt für irgendeine Teilnahme des Beschuldigten 3 an den Taten des Beschuldigten 1 (Urk. 407 S. 61). Auch aus der überwachten Kommunikation zwischen den Beschuldigten 1 und 3 ergibt sich kein objektiver und konkreter Hinweis auf die Tatausführung die -planung auch die Aufteilung eines allfälligen Täterlohnes. Dass die sichergestellte Kommunikation teilweise verklausuliert und nicht im Klartext daher kommt, wie zum

Beispiel als der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 3 auf Whatsapp schreibt Nein musst du nicht der kleine ist im Koffer beim Kolleg (Urk. 40/7 S. 15 [Extraktionsbericht iPhone 6s, Benützer: Beschuldigter 1]), lässt sich ohne Not durch den nachgewiesenen Bezug der Beschuldigten 1 bis 3 zu Betäubungsmitteln erklären – die Beschuldigten 1 bis 2 konsumierten eingestandenermassen auch Kokain und der Beschuldigte 3 ist mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft (Urk. 5/4 S. 5 [A. ], Urk. 308 Rz 328 ff. S. 88 f., Rz 339 [RA X1. ]; Urk. 4/8 S. 4,

10, 14 B. ]; Urk. 7/3 S. 4 f., 18, Urk. 510 [C. ]; Urk. 9/41 S. 9

[BC. ]) – und erbringt daher für sich alleine auch nicht den erforderlichen Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten 3. Daran vermag auch nichts zu än- dern, dass es sich unbestrittenermassen beim Beschuldigten 3 um einen Kollegen des Beschuldigten 1 handelt (Urk. 7/3 S. 2 f. Urk. 7/1 S. 10 [C. ]), mit dem er in den Ausgang gegangen ist, ihm auch Geld geliehen hat und mit dem er in der Nacht vom 20. auf den tt.mm 2016 eine üppige Party im AE. -Club feierte (Urk. 7/1 S. 2 ff., 10 f, 40, 51 f.; Urk. 7/3 S. 10, 13, 19 f.; Urk. 312 Rz 39 S. 12

[C. ]; Urk. 9/53 S. 3 ff., 10 [BD. ]) und der – zusammen mit der Beschuldigten 2 – auch an seiner Abschiedsparty teilnahm, bevor er (C. ) nach Kolumbien auswanderte (Urk. 7/1 S. 16; Urk. 7/3 S. 9, 16; Urk. 312 Rz 72 S. 21 [C. ]). Beweismässig belegt ist zudem, dass der Beschuldigte 3 seine Woh- nung bereits am 4. Juli 2016 gekündigt hatte. Dies jedoch offensichtlich insbeson- dere aus finanziellen Gründen, weil er Schulden hatte (Urk. 2/10; Urk. 7/1

S. 18 ff., 20 f. und Einvernahmebeilagen act. 8-11; Urk. 312 Rz 72). Im Betrei-

bungsregisterauszug sind in der Zeit vom 18. Februar 2015 bis 12. Oktober 2016 28 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 95'077.85 und 35 Betreibungen verzeichnet (teilweise erloschen), wovon jene über Fr. 28'206.10 seitens der Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich, jene der Gemeinde AS. über Fr. 10'500.– und jene über Fr. 10'728.– der Stadt Zürich, Alimentenstelle, herausstechen (Urk. 7/1 Beilage act. 7). Dem Beschuldigten 3 kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er sich überhaupt am Tatort aufhielt, so dass auch der Nachweis scheitert, er habe dort Wertgegenstände, Geld und Kreditkarten des Opfers behändigt. Auch fehlt ein Nachweis eines Bezugs des Beschuldigten 3 zu den Wertgegenständen, die der Beschuldigte 1 mit dem Handy fotografiert hatte und auch in Bezug auf den Einsatz der Kreditkarten des Opfers. Dass zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 3 in deren Telefonbzw. Whatsapp-Kontakten mehrfach die Rede von Geld-Schicken ist (Urk. 2/1 S. 9,10, 11; Urk. 2/8 S. 1-2 [Extractionsbericht]) und der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 3 am 15. September 2016 per Whatsapp eine Sprachnachricht gesendet hat mit dem Inhalt Si isch an Warte uf ihres Scheissgäld, man. Scho guet, lass es, muesch mer nüt schicke, man. Nachher chunnt mit Zinse und Zinseszinse, nei, nei, ich känn dich, man. Da steckt irgend öpis dahinder, Bruder (Tonfall mit Augenzwinkern) (Urk. 2/1 S. 10), vermag zwar aufzuzeigen, dass der Beschuldigte 1 via die vorgenannte parcera eine grössere Menge Geld erwartet, jedoch nicht, inwiefern der Beschuldigte 3 darauf im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt zum Nachteil von †G. einen Anspruch hätte (und nicht etwa aus Drogengeschäften mit dem Beschuldigten 1). Denn aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 3, wonach der Beschuldigte 1 ihn in Kolumbien im Oktober 2016 treffen wollte (Urk. 7/1 S. 38), worauf sich der Beschul- digte 1 gemäss Whatsapp vom 13. September 2016 auch freute (Urk. 7/1 S. 38) und aufgrund der Erklärung des Beschuldigten 1 gegenüber der Beschuldigten 2 im Whatsapp-Chat vom 10. September 2016, wonach es beim c trip in October um viel mehr als Geld gehe (Urk. 40/7 S. 61), lässt sich zwar der Schluss ziehen, dass beide viel stärker und viel mehr gemeinsam zu tun hatten, als sie zugeben (sie seien nur Kollegen). Dass sich daraus aber ein Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Tötung und des Raubes zu einem konkreten Nachweis ver- dichtet, ist nicht ersichtlich. Da der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten 3 hinsichtlich seiner Tatbeteiligung, wonach er zusammen mit dem Beschuldigten 1 †G. an deren Wohnort aufgesucht, sie erstickt und deren Einfamilienhaus nach Wertgegenständen, Geld und Kreditkarten durchsucht habe, um diese zu behändigen und mitzunehmen, nicht erstellt ist, ist er mit der Vorinstanz von den Vorwürfen des Mordes und des Raubes freizusprechen.

  1. Anstiftung zu Mord

    1. Standpunkt der Beschuldigten 2

      Die Beschuldigte 2 bestritt jegliche Beteiligung an der Tötung ihrer Mutter sowohl in der Strafuntersuchung wie auch vor Vorinstanz (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/11 S. 2 ff.; Prot. I S. 104, 142 f.). Zusammengefasst macht sie – nebst der Bestreitung der Todesursache – hauptsächlich geltend, dass es sich bei der Beziehung mit dem Beschuldigten 1 um eine Kollegschaft gehandelt und sie ihm ihre Wohnung für die Zeit, in der sie bei der Mutter wohnte, zur Verfügung gestellt habe (Prot. I S. 100), von ihm für einen geplatzten Drogendeal über mehrere Kilogramm Kokain aus Kolumbien verantwortlich gemacht worden sei und sie ihm deshalb Fr. 30'000.– aus dem Erbe ihrer Mutter versprochen habe (Prot. I S. 102 ff.), sie die Hintermänner nicht gekannt habe und sie einmal mit dem Beschuldigten 1 in der Villa der Mutter gewesen sei, als diese nicht zuhause gewesen sei (Prot. I S. 106 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte 2 insbesondere geltend, keine genauen Erinnerungen mehr zu haben. Sie sei so viele Male befragt worden und ihr seien so viele Akten vorgelegt worden. Sie könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Zu Einzelheiten befragt gab sie vorwiegend zu Protokoll, es nicht mehr zu wissen und es nicht mehr sagen zu können. Sie verweise auf bereits gemachte Aussagen (Prot. II S. 39 ff.). Auf die Frage, um wie viel Geld es gegangen sei, welches sie dem Beschuldigten 1 hätte bezahlen sollen, führte sie aus, sie meine, es seien Fr. 30'000.– gewesen, und auf die Anschlussfrage, ob es auch Fr. 300'000.– gewesen sein könnten, gab sie zu Protokoll: Nein, das ist ja ein absurd hoher Betrag (Prot. II S. 43 f.). Die Beschuldigte 2 verneinte zudem zu wissen, wer das Tötungsdelikt begangen habe und ver- neinte auch, jemandem auf die Sprünge geholfen zu haben, dies zu tun (Prot. II

      S. 48 f.). Auf die Frage, warum sie weiterhin den Kontakt zum Beschuldigten 1 aufrecht erhalten habe, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass dieser ihre Mutter getötet habe, gab sie zu Protokoll: Das kann ich Ihnen nicht beantworten. Das ist eine Ausnahmesituation gewesen dort. Ich bin noch nie in einer solchen Situation gewesen. Es ist alles sehr, sehr schwierig gewesen (Prot. II S. 49 f.).

    2. Vorinstanz

      Die Vorinstanz erwog stark zusammengefasst, dass die Beschuldigte 2 mit ihrem teilweise sehr widersprüchlichen Aussageverhalten den Verdacht geschürt habe, in die Geschehnisse der Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 involviert zu sein und zudem feststehe, dass sich der Beschuldigte 1 den Zugang zur Liegenschaft nur über die Beschuldigte 2 verschafft haben könne. Ebenfalls viel Raum für Spekulationen habe der Umstand geschaffen, dass auf dem Handy der Beschuldigten 2 keine Whatsapp-Verläufe aus dem Zeitraum von vor der Verhaftung des Beschuldigten 1 vom 22. September 2016 mehr auffindbar gewesen seien

      (Urk. 407 S. 81). Das über lange Jahre oft schwer belastete Mutter-Tochter- Verhältnis sei trotz allem bis zum Tod von †G. beachtlich eng gewesen und die beiden Frauen hätten sich fraglos sehr nahe gestanden. Die teilweise sehr intimen Einblicke in die Familie liessen letztlich Raum für die Annahme, dass sich die Beschuldigte 2 (in Gedanken) vielleicht gewünscht und sich gar in diese Richtung geäussert habe, ihre Mutter wäre nicht mehr. Sehr wahrscheinlich erscheine es, dass sie sich auch gegenüber dem Beschuldigten 1 dahingehend geäussert habe, habe ihr dieser doch in jener Zeit als Vertrauensperson zur Seite gestanden und habe sie nach ihren eigenen Schilderungen ihm gegenüber tiefere Zuneigung empfunden (Urk. 407 S. 82). Verwertbare Beweise für ein Einwirken der Beschul- digten 2 auf den Beschuldigten 1 aber eine andere Beteiligung an den vom Beschuldigten 1 begangenen Taten – Mord, Raub – fehlten, weshalb die Beschuldigte 2 von sämtlichen gegen sie in der Anklage erhobenen Vorwürfen freizusprechen sei (Urk. 407 S. 83).

    3. Sachverhaltserstellung Anstiftung zum Mord

      1. Die Beschuldigte 2 sagte im Verlaufe des Verfahrens zu diversen Themen wiederholt gegensätzlich widersprüchlich aus, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinwies (Urk. S. 21 ff.).

        1. Es fällt auf, dass die Beschuldigte 2 gleich zu Beginn in der ersten Befragung schildert, die Mutter habe ja schwer Krebs gehabt, sei voller Metastasen, sie sei sofort zu ihr. Sie und ihre Tochter seien nach zwei Tagen sogar aus den

          Ferien sofort zurückgeflogen, um bei ihr zu sein (Urk. 4/1 S. 2 F/A 9, 13). Sie ergänzte gar, sie sei in den letzten paar Wochen mehrheitlich bei der Mutter gewesen, sie habe sich nicht vorstellen können, wie es nun weitergehe, bzw. sie habe sich nicht getraut, die Mutter alleine zu lassen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 9, 11). Im Zusammenhang mit der Frage, wie ihr Verhältnis zur Mutter gewesen sei und wann sie sie zum letzten Mal gesehen habe, antwortete die Beschuldigte 2, dass nächste Woche jemand gekommen wäre, um die Praxisübergabe zu organisieren; die Mutter habe sicherstellen wollen, dass sie dort hätte weiterarbeiten können

          (Urk. 4/1 S. 2 F/A 9). Diese Aussagen müssen aufgrund des gesamten Beweisergebnisses als wahrheitswidrig und falsch beurteilt werden. Entgegen den Tatsachen schildert sie den Gesundheitszustand der Mutter so dramatisch, dass dieser einen sofortigen Abbruch der Ferien und eine Betreuung durch sie bei der Mutter zuhause und die Aufgabe der Praxis der Mutter nötig gemacht hätte. Tatsächlich erhielt †G. ca. Mitte Juli die Diagnose, dass sie an Brustkrebs erkrankt war, worauf sie am 20. Juli 2016 operiert wurde. Es trifft jedoch nicht zu, dass die drei Hauptbetroffenen – †G. , die Beschuldigte 2 und deren Bruder – mit einem baldigen Ableben gerechnet hätten, da ihr die Ärzte nach weiteren Resultaten der Onkologie bei der Behandlung mit gewissen Medikamenten noch fünf bis zehn Jahre gegeben hätten (Urk. 9/1 S. 3 und Beilage Einvernahmeprotokoll vom 21.

          September 2016, S. 2, 5 F/A 13 und 18; 9/3 S. 13 [K. ]; 9/7 S. 4

          [AM. ]). Das mag vielleicht noch im Juli 2016 der Fall gewesen sein, jedoch gab †G. selber im SMS vom 10. August 2016 an die in ihrer Praxis arbeitende AN. kund, dass sie leider auch Knochenmetastasen habe und Spritzen bekomme, sich aber gut fühle und wieder arbeiten werde, wobei sie vielleicht ein wenig weniger Patienten einschreiben würden. Sie könne noch gut Jahre leben, sie nehme es, wie es komme (Urk. 9/25 Beilage S. 5). Sie wollte mithin nach den Sommerferien, also ab Montag, 22. August 2016, wieder in der Praxis anfangen zu arbeiten, wie sich aus übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt

          (Urk. 9/1 S. 3 Beilage Einvernahmeprotokoll vom 21. September 2016, S. 2, 5 F/A 54 [K. ]; Urk. 9/9 S. 6 [AM. ]; Urk. 9/24 S. 3 f. F/A 6 [AN. ]) und

          schliesslich auch von der Beschuldigten 2 selbst bestätigt wird (Urk. 4/16 S. 13). Ausserdem erfolgte der Ferienabbruch der Beschuldigten 2 keineswegs wegen

          der kranken Mutter, sondern weil der Beschuldigten 2 das Ritalin ausgegangen war und sie sich deshalb in einem ausserordentlich schlechten Zustand befand, weshalb die Partnerin ihres Bruders, AM. , ihr (und der Tochter) notfallmässig ein Rückflugticket von Olbia nach Hause organisieren musste (Urk. 9/7 S. 3; 9/9 S. 10 f. [AM. ]; 9/3 S. 14 ), was ebenfalls K. bezeugte (Urk. 9/1

          S. 3 Beilage Einvernahmeprotokoll vom 21. September 2016, S. 2, 5 F/A 78

          [K. ]). Die Zeugin AM. schildert dies in der ersten Befragung so, dass

          †G. am 6. August 2016 bei ihr zuhause angerufen habe und ganz aufgelöst gewesen sei. Sie habe gesagt, sie müsse einen Flug für B. buchen von Olbia nach Hause, so schnell es gehen würde. Darauf habe sie bei Swiss die Flüge herausgesucht und B. einen Printscreen gesandt von den Flügen. Sie habe bei B. nachgefragt, welchen sie möchte. Sie habe aber keine Antwort erhalten. B. habe anscheinend wieder ihre Mutter angerufen abends spät. Je- denfalls habe G. sie wieder angerufen und sei noch mehr aufgelöst gewesen als vorher. Sie habe ihr gesagt, welchen Flug sie buchen müsse und sie habe das gebucht. Am Morgen um 01.00 Uhr habe sie (B. ) ihr dann ein komisches SMS geschickt, woraus für sie klar geworden sei, dass es da wieder um Medikamente Drogen gehen müsse, welche sie halt nicht habe (Urk. 9/7

          S. 3 f. F/A 17). Dieses SMS lautet: Luebe AM.___ Tausend dank für die ultimativ schne-

          le Hilge du entschulde den Stress…. Du hast einrn grossen Stein bei mir im Brett uns ich d dir zu rüczaltörn und (Urk. 9/7 Beilage Seite 2). Angesichts der Tageszeit, zu welcher der Flug gebucht und die Zeugin AM. dies der Beschuldigten 2 mittels SMS mitteilte (6. August 2017 20:47 Uhr), der Antwort vom 7. August 2016 01.19 Uhr und dem erneuten SMS der Beschuldigten 2 an die Zeugin, sie möge das Email an die Adresse B. yyyy@outlook.co m schicken mit der Bemerkung Sind jetzt am flughafen ohne schlaf… (Urk. 9/7 Beilage S. 1-2), ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte 2 nur aus Sorge um ihre Mutter zurückgekehrt ist. Einerseits hatte sie bereits bei ihrer Abreise am 4. August 2016 nach Sardinien Kenntnis über die Krebserkrankung. Ihr Ex-Mann sagte entsprechend aus, er habe davon von der Beschuldigten 2 vor den Sommerferien erfahren (Urk. 9/26 S. 3), was gerichts- notorisch auf Mitte Juli fällt. Andererseits hätte sie mit Rücksicht auf das Wohl der sie begleitenden Tochter eine allfällige Rückreise zu üblichen Bürozeiten tätigen

          können, ohne der Tochter die Fahrt zum Flughafen zu nachtschlafender Zeit zumuten zu müssen. Dass D. zusammen mit der Beschuldigten 2 in Sardinien war, blieb unbestritten und wird vom Ex-Mann der Beschuldigten 2 bestätigt

          (Urk. 9/27 S. 12). Mithin deutet alles darauf hin, dass der Ferienabbruch wegen des Ritalinbedarfs und der schlechten Verfassung der Beschuldigten 2 auf diese notfallmässige Art und Weise erfolgte und nicht aus Sorge um †G. . Diesbezüglich musste ja dann auch die Beschuldigte 2 ihre anfängliche Behauptung, sie habe die Mutter gepflegt, zurücknehmen (Urk. 4/16 S. 8). Es kann ihr aber nicht widerlegt werden, dass sie sich auch um ihre Mutter sorgte, immerhin ist sie dann bei dieser eingezogen, um sie zu unterstützen und ihr beizustehen.

        2. Die Beschuldigte 2 sagte in der ersten Einvernahme weiter aus, sie habe ihre Mutter am Freitagabend zum letzten Mal gesehen und sie seien sich einig gewesen, dass sie (die Beschuldigte 2) wieder mal nach AH. gehe, um die Wohnung in Ordnung zu bringen; Post zu holen, ob die Tiere noch leben und so weiter (Urk. 4/1 F/A 11). Sie habe ihre Sachen gepackt, damit sie wieder mal waschen könne, weil ein Durcheinander geherrscht habe. Sie habe versucht, ihre und die Kleider ihrer Tochter einzupacken und dann zuhause zu waschen; damit die Tochter zum Schulanfang wieder alles habe (Urk 4/1 S. 3 F/A 17). Im Gegensatz dazu ergibt sich aufgrund des gesamten Beweisergebnisses zweifellos, dass

          †G. die Beschuldigte 2 am 19. August 2016 regelrecht mit Sack und Pack aus dem Haus geworfen hatte und sie – damit sie ihre ganzen Sachen überhaupt zu sich mit nach Hause nehmen konnte – für den Transport aller Sachen ein Taxi rufen musste, welches sie nach Hause fuhr. Auch †G. teilte dies mit, und zwar an Dr. AO. mit den Worten: Mein Haus ist wiederum nur mein Haus. Habe B. mit Sack und Pack per Taxi nach AH. fahren lassen

          (Urk. 9/49 S. 10). Gemäss der Zeugenaussage von Dr. AO. meinte

          †G._ mit es ihre eigene innere Gefühlswelt (Urk. 9/49 S. 10). Selbst die Beschuldigte 2 bezeichnete diese Situation als Rausschmiss, sowohl gegenüber dem Beschuldigten 1 (siehe Erw. III.B.3.1.4.b.aa) als auch gegenüber ihrem Ex-Mann AP. (Urk. 9/26 S. 11 und dortige Beilage act.1/4). Auffällig ist dabei, dass die Beschuldigte 2 das Whatsapp, wonach die Grossmutter sie rausgeschmissen habe, an den Beschuldigten 1 bereits am 10. August 2016 geschrieben hatte

          (Urk. 38/5 S.19 Chat Nr. 656-657) und auch an ihren Ex-Mann bereits am Don- nerstag, 18. August 2016 per SMS schrieb, dass sie von der Mutter rausgeschmissen wird. So schrieb sie ihm abends um 20.31 Uhr (…)Ich weiss wirklich nicht was ich tun soll. Oma schmeisst mich raus und es ist wirklich nicht zum aushalten hier auch für D.___ aber meine wohnung ist inzwischen auch in einem unzumutbaren zustand für sie. Sorry dass ich dich mit meinen problemen belästige aber ich weiss wirklich nicht weiter. Gruss B.___ (Urk. 9/26 Beilage act. 1/4). Die Beschuldigte 2 schreibt am 19. August 2016,

          10.40 Uhr, Ich wäre froh wenn sie bei dir schlafen könnte und ich hole sie um acht uhr morgen.

          LG B.___, worauf ihr Ex-Mann zurückfragt: Was ist eigentlich das Problemö Wieso schmeisst Oma Dich raus und wieso kann D.___ nicht in AH.___ sein, worauf die Beschuldigte 2 antwortet: Ich glaube nicht dass ich die wohnung so schnell in einen zumutbaren zustand bringen kann. Was oma betrifft frag sie selber mit mir redet sie nicht mehr. LG (Urk. 9/26 Beilage act. 1/5-1/6). Offensichtlich hatte der Bruch mit der Mutter eine ganz neue und definitivere Qualität als die bisherigen Konflikte. Auch erfolgte der Rauswurf auch nicht quasi spontan am 19. August 2016, ansonsten die Beschuldigte 2 dar- über nicht schon früher hätte Kenntnis haben können. Ausserdem schrieb die Mutter (auch) dazu von Hand auf A5-Zettel wohl im Sinne eines Tagebuches ihre Gedanken auf. Diese Zettel konnten im Abfallsack und im Gartenhaus gefunden und danach ausgewertet werden (Urk. 41/6 S. 1). Gemäss Zusammenfassung der einzelnen Zettel für die Daten vom 15. bis 18. August 2016 schrieb †G. unter anderem: B.___. ein Kind das immer tiefer in den Sumpf fällt, keine positiven Momente…/ Was passiert mit ihr D.___ wenn ich nicht mehr bin? und in der Zeit vom 18. bis

          22. August 2016, mithin in den letzten Tagen vor ihrem Tod, enthalten die Zettel folgende Notizen: Aber am …muss sie ausziehen / es musste Dich anrufen, es spürte so kann es nicht weitergehen. / Sonst ist mein tödliches Krebsgeschwür B.___ und nicht mein Mamma- B.___.; Ich muss einen radikalen Schlussstrich machen, es braucht Kraft und macht extrem mü- de. ein sinnloser 30j. Kampf um B.___. geht zu Ende. / Warum hat es nicht viel früher aufgegeben(…). / Ihr früher Tod hätte mir Leben geschenkt. / jetzt sterbe ich bald und sie wird mir folgen mit Lungenkrebs + Drogen(Urk. 41/6 S. 2). Ich muss die Türe zu ihrem Raum zuschlagen um nicht in ihrem Raum gefangen zu bleiben. / Es ist nicht so einfach loszulassen / es ist ein fallenlassen für das es 30J. gekämpft hat. / Es muss auch D.___. loslassen es hat keine Kraft mehr für die präpubertären Allüren (Urk. 41/6 S. 3). es …aber mit B.___. gab es nur Rückschritte + Blockaden. / Es will versuchen nur noch an sich selber zu denken sich Wünsche zu erfüllen endlich sein Leben zu leben (Urk. 41/6 S. 3). Diese Notizen deuten darauf hin, dass †G. die Unterstützung der Beschuldigten 2 definitiv aufgeben wollte, ihr dies auch sagte und sich selbst dadurch befreit fühlte.

        3. Im Zusammenhang mit dem Zusammenpacken ihrer Kleider und der Taxifahrt zu ihr nach Hause sagte die Beschuldigte 2 in der ersten Einvernahme aus, das sei so um 17.00/18.00 Uhr herum gewesen. Ihre Tochter sei zu den anderen Grosseltern gegangen, weil der Grossvater Geburtstag gehabt habe und alle Cousins und Cousinen dort gewesen seien. Die hätten immer ein Chäferfäst miteinander und sie habe ihr ermöglichen wollen, dass sie mal wieder Kinder sehe und mit Kindern spielen könne und weil es so spät geworden sei, habe ihre Tochter beim Vater übernachtet (Urk. 4/1 S. 3 F/A 17 und 18). Auch dies entsprach nicht ganz der Wahrheit. Es suggeriert entgegen den Fakten, dass es geplant gewesen sei, dass die Tochter in der Nacht vom 19. August auf den 20. August 2016 nicht zu Hause war. Tatsächlich war aufgrund der Whatsapp-Nachricht an den Beschuldigten 1 vom 17. August 2016 mit dem Inhalt D.___ bleibt bei ihren grosseltern von heute abend bis Freitag. Wäre froh wenn wir uns mal in ruhe unterhalten könnten(Urk. 38/5 S. 23 Chat Nr. 823), lediglich abgemacht, dass die Tochter bis Freitagabend ausser Haus sein würde, nicht jedoch vom Freitag auf den Samstag (19. auf den 20. August 2016). Auch aufgrund der SMS-Nachrichten mit ihrem Ex- Mann ergibt sich statt dessen, dass sie ihn erst am 19. August 2016 (und ohne jede Erwähnung eines Geburtstagsfests) darum bittet, dass D. bei ihm schlafen dürfe und sie sie erst am 20. August 2016 morgens um 8.00 Uhr bei ihm abholen würde, worauf er antwortet, halb neun reiche auch. Am 20. August 2016 morgens um 6.47 Uhr bietet ihr AP. an, die Tochter selbst zu ihr nach

          AH. zu fahren, da sie noch einen Koffer habe (Urk. 9/26 Beilage act. 1/6). Gemäss Angabe von AP. fand die Geburtstagsfeier bereits am Mittwoch,

          17. August 2016 statt (Urk. 9/10 S. 5) und hatte mit der Übernachtung vom Freitag auf den Samstag nichts zu tun. Entsprechend war die Teilnahme von D. an einer Geburtstagsfeier kein Thema in den SMS der Beschuldigten 2 und erfolgte jedenfalls die Unterbringung von D. bei ihrem Vater in der Nacht vom

          19. auf den 20. August 2016 keineswegs geplant, sondern völlig spontan und auf

          die Initiative der Beschuldigten 2 hin. Das bestätigte sie denn auch selber, jedoch erst auf Vorhalt eines entsprechenden Eintrags D. zurück aus ihrem Notizbuch (Urk. 4/14 S. 20 und 12). Ob die Wohnung tatsächlich in einem solch unzumutbaren Zustand war, wie von der Beschuldigten 2 dargestellt, erscheint fraglich, zumal die Tochter ja dann nur gerade einen Tag später dennoch wieder in die Wohnung der Beschuldigten 2 zurückkehrte und dort auch die Nacht vom 20. auf den tt.mm 2016 verbrachte. Die Umstände dieser Ausquartierung der Tochter für die Tatnacht wird im Rahmen der Gesamtschau aller Indizien zu würdigen sein, bestätigt aber erneut, dass die Beschuldigte 2 von Anfang an zu zentralen Fragen nicht wahrheitsgemäss aussagte und auf ihre Aussagen nicht ohne weiteres abgestellt werden kann.

        4. Ebenfalls bereits in der ersten Befragung sagte die Beschuldigte 2 zum Freitagabend, 19. August 2016, noch aus, sie hätte von zwei Bekannten Besuch bekommen. Sie hätten erst nur ein Glas Wein trinken wollen, aber einer sei müde gewesen; sie hätten auch etwas viel Wein getrunken. Da sei einer, den sie anschliessend als A. bezeichnete, in ihrer Wohnung eingeschlafen und mit dem anderen, den sie nachher als F. benannte, sei sie mit dem Zug nach Zürich gefahren. F. und sie seien ins W. tanzen gegangen so, einfach wo es noch offen gewesen sei. Sie seien am Morgen um 6.00 Uhr nach Hause gekommen und der Vater von D. habe diese um 8.00 Uhr zu ihr gebracht (Urk. 4/1 S. 3 F/A 18 und 19). Im Widerspruch zu dieser Aussage gab die Beschuldigte 2 später in der Untersuchung am 5. Oktober 2016 an, sie hätten in der Wohnung in AH. Wein und Kokain konsumiert. Sie schätze, dass um ca. 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr jemand den Vorschlag gemacht habe, nach Zürich zu gehen. Herr F. und sie hätten Lust gehabt, tanzen zu gehen. A. tanze nie. Er habe gesagt, er habe noch geschäftliche Angelegenheiten in Zürich zu erledigen. Sie seien dann um ca. Mitternacht mit dem Taxi nach Zürich (Urk. 4/8

          S. 8). Die Beschuldigte 2 vollzog in ihrer Aussage sowohl bezüglich des Transportmittels, als auch bezüglich der Frage, welche Personen nach Zürich gegangen sind, eine Kehrtwende und beliess – ausser der Begleitung durch F. – nichts mehr gleich wie bei der ersten Aussage. Das fällt daher bedeutend ins Gewicht, weil erfahrungsgemäss die tatnächsten Angaben am authentischsten sind

          und am nächsten beim wirklichen Geschehen liegen, da sie noch am wenigsten durch Erinnerungsverfälschungen und Erinnerungslücken verändert sind. Die Än- derung im Aussageverhalten deutet jedenfalls in dieser Konstellation darauf hin, dass die Beschuldigte 2 bereits zu Beginn der Strafuntersuchung nicht die Wahrheit gesagt hatte.

        5. Dies wird dadurch verstärkt, dass auffälligerweise der Beschuldigte 1 in sei- ner ersten polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson, als er mithin noch nicht unter Tatverdacht stand, ebenfalls aussagte, sie seien am Freitagabend bei der Beschuldigten 2 zuhause gewesen, hätten dann etwas getrunken und noch etwas zusammen gegessen – er habe gekocht. Er sei irgendwie stockbesoffen gewesen und dann schlafen gegangen. Er glaube, F. und B. seien danach noch raus, d.h. in den Ausgang; das hätten sie ihm nachher so erzählt (Urk. 5/1 S. 4 F/A 32). Das spricht dafür, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihre diesbezügliche Aussage dahingehend abgesprochen hatten, dass der Beschul- digte 1 zuhause in AH. geblieben und geschlafen habe, wobei die Beschul- digte 2 mit F. alleine nach Zürich gegangen sei. Ebenfalls gleichlautend mit der Angabe der Beschuldigten 2 sagte der Beschuldigte 1 zudem spontan und nicht auf entsprechende Nachfrage aus, die Beschuldigte 2 sei extra wegen der Mutter früher aus den Ferien zurück gekommen (Urk. 5/1 S. 4 F/A 37), was wie dargelegt, nicht zutraf. Diese Aussage liess sich jedoch aufgrund der Aussagen von F. , der angegeben hatte, mit beiden Beschuldigten zusammen und auch nicht mit dem Zug, sondern mit dem gemieteten … [Auto], nach Zürich gefahren zu sein und im Verlaufe des Verfahrens dabei blieb (Urk. 6/1 S. 3; 6/2

          S. 4 f.; 6/3 S. 3 ff.; 8/1 S. 7 ff.), nicht aufrecht erhalten, so dass sie entsprechend angepasst wurde.

        6. Aufgrund dieser ersten, sich als falsch und teilweise abgesprochen erweisenden Aussagen der Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass sie von Anfang an mit Bedacht aussagte, ihre Angaben aber nicht der Realität entsprechen. Dass sie dem Beschuldigten 1 im Telefongespräch vom 21. September 2016 mehrmals versichert, sie habe noch keine Scheisse gebaut (Urk. 8/2 Anhang TK-Protokoll), verstärkt diese Einschätzung. Da mithin wesentliche Angaben der

        Beschuldigten 2 aufgrund ihres widersprüchlichen Aussageverhaltens als unglaubhaft zu beurteilen sind, ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen besondere Umsicht notwendig. Dies trifft umso mehr zu, als es sich bei der Beschuldigten 2 gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten über sie vom

        29. August 2018 um eine überdurchschnittlich intelligente Person mit einem IQ von 129 betreffend die Fähigkeit zum abstrakt-logische Denken und einem IQ von 118 betreffend die bildungsabhängigen verbalen Fähigkeiten (Urk. 60/17 S. 71) handelt, so dass immer auch in Betracht gezogen werden muss, dass gewisse Aussagen zu einem speziellen Zweck so und nicht anders deponiert wurden, bzw. dass Aussagen aufgrund zwischenzeitlicher Ermittlungsergebnisse plausibilisiert und damit glaubhafter gemacht werden sollten. Dabei fällt ganz wesentlich in Betracht, dass die Beschuldigte 2 im Zeitpunkt ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom tt.mm 2016, als ihre Mutter tot aufgefunden worden war und (noch) kein Tatverdacht vorlag, objektiv gesehen keinen Grund hatte, gegenüber der Polizei wahrheitswidrige Angaben zu machen. Dass sie es dennoch tat, erweckt den Anschein, dass sie ihre ersten Aussagen ganz bewusst falsch deponierte. So fällt auf, dass sie insbesondere Umstände, die nur im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt relevant sind, falsch deponiert. Darunter fällt nicht nur die beschönigte Beziehung zu ihrer Mutter, der verschwiegene Rausschmiss, die untertriebene Beziehung zum Beschuldigten 1, sondern auch die Ausquartierung der Tochter in der Tatnacht. Ebenfalls beschönigend stellte sie die Begebenheiten, wie und mit wem sie den Freitagabend, 19. August 2016 verbrachte, dar.

      2. Vor dem Hintergrund des vorstehend Dargelegten und unter Einbezug ihrer Stellung als der Anstiftung zum Mord an ihrer Mutter beschuldigten Person mit einem naturgemäss immensen Interesse am Ausgang des Verfahrens ist höchste Zurückhaltung und Umsicht bei der Würdigung ihrer Aussagen angebracht. Deshalb sind in erster Linie – wo vorhanden – objektive Beweismittel für die Beweiswürdigung heranzuziehen. Darunter fallen – neben den sich aus dem Aussageverhalten ergebenden Schlüssen (E. 4.3.1) – insbesondere die zwischen den Beschuldigten 1 und 2, aber auch mit anderen, ausgetauschten Chatnachrichten, Belege über Bankkontobewegungen und dergleichen mehr.

        1. Als weitere Indizien liegen namentlich die sichergestellten Chats vor, auf die im Zusammenhang mit dem Tatmotiv des Beschuldigten 1 bereits vertieft eingegangen worden ist (siehe dazu Erw. III.B.3.1.4), weshalb darauf verwiesen wer- den kann.

        2. Aus den Chats und aus dem Umstand, dass die Lebenserwartung ihrer Mutter noch einige Jahre betrug, ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte 1 nur via die Erbschaft der Beschuldigten 2 infolge des Todes von †G. und deren Weitergabe eines Anteils eine grosse Summe Geldes erhalten konnte. Ebenfalls nicht ausser Acht zu lassen ist, dass auch die Beschuldigte 2 mittels Tötungsdelikts via ihre Erbenstellung an namhafte finanzielle Mittel gekommen wäre. Die Beschuldigte 2 drohte durch die Mitteilung ihrer Mutter, sie fortan nicht mehr zu unterstützen, sie regelrecht fallen zu lassen – was durch den Rausschmiss bereits konkretisiert wurde – in eine bedeutende finanzielle Notlage und eine Unterversorgung mit dem von ihr angesichts ihrer starken Sucht dringend benötigten Ritalin zu kommen, da die Mutter sie bisher mit beidem immer ausreichend ausgestattet hatte. Die Beschuldigte 2 hätte mithin ein gewisses Interesse haben können, dass jemand ihre Mutter umbringt, um diese drohende Notlage nicht eintreten zu lassen. Die Mutter unterstützte die Beschuldigte 2 monatlich fix mit einer Zahlung von Fr. 1'500.–, gab ihr darüber hinaus aber immer wieder mal Geld, wie zum Beispiel für Ferien (Urk. 4/12 S. 4 f., 8). Zusätzlich erhielt sie von ihrem Ex- Mann Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'800.– pro Monat (Urk. 4/12 S. 8). Sie gestand ein, dass für Haarentfernungen im Jahre 2016 praktisch nichts hereingekommen war (Urk. 4/13 S. 7). Mithin kam die Beschuldigte 2 somit auf ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'300.–. Diesem standen Hypothekarschulden von

          Fr. 530'000.– bei Hypothekarzinsen von 3-monatlich zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.–, die Miete für die Wohnung AQ. -Strasse von Fr.2'200.–, das Leasing für den … [Auto] von Fr. 487.– und die laufenden Lebenshaltungskosten

          gegenüber (Urk. 4/12 S. 8). Im Zeitpunkt ihrer Verhaftung am 27. September 2016 beliefen sich ihre Kreditkartenschulden zudem auf über Fr. 9'000.– (Urk. 4/12

          S. 15 und Urk. 24/1/1). Gemäss dem polizeilichen Bericht zur Auswertung von Bank- und Kreditkartenunterlagen betreffend die Beschuldigte 2 ergibt sich je- doch, dass zwischen dem 1. August 2016 bis zum 30. September 2016 ein Geldabfluss von insgesamt Fr. 85'369.57 der liquiden Mittel inklusive der Zuwendungen von †G. ab den im Bericht einzeln aufgeführten Konten der Beschuldigten 2 (ohne Säule 3a) erfolgte (Urk. 24/1/1, S. 10 f.). Irgendeine plausible Erklärung, wohin dieses Geld floss, gab die Beschuldigte 2 nicht an. Sie bestätigte le- diglich, dem Beschuldigten 1 davon Fr. 20'000.– gegeben zu haben, aber nicht zu wissen, wofür (Urk. 4/12 S. 17). Es zeigt sich mithin ein enormer Bedarf an liqui- den Mitteln bei der Beschuldigten 2, den sie durch die bisherige finanzielle Unterstützung der Mutter nicht zu decken vermochte, selbst wenn diese Unterstützung noch weiter angehalten hätte, was jedoch angesichts deren Absicht, die Tochter fallen zu lassen und sich nicht mehr um sie zu kümmern, fraglich erscheint.

        3. Aus dem Gespräch vom 21. September 2016 zwischen der Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 1, das im Telefonprotokoll festgehalten ist und einen Tag vor der Rückkehr des Beschuldigten 1 aus seinen Türkeiferien stattfand, ergibt sich sowohl durch die einzelnen Aussagen als auch aus dem Kontext, in dem diese stehen, mit aller Klarheit, dass die beiden Beschuldigten in einer heiklen Angelegenheit (die nicht namentlich genannt wird, aber offensichtlich mit viel Geld zu tun hat) in einer Dreiecksbeziehung stehen, in welcher sie sich und den Dritten belasten bzw. schaden könnten, wobei es auch hier um irgendwelche Drogengeschäfte respektive den angeblich geplatzten Drogendeal gehen könnte. So sagt der Beschuldigte 1: Guet ich find das scheisse dass dich wie en Idiot fühlsch aber am Schluss am Abig bin ich de Lidtragend. Mein wenn de Ander Scheisse bout chunsch du, wenn du Scheisse bousch chunnt de Ander, wenn det öpert Scheisse bout dänn chunnt wieder det irgenöpper (unverständlich) wieder det (Urk. 8/2 Beilage S. 4). Ausserdem wird klar, dass die Beschuldigte 2 sowohl den anderen als auch den Beschuldigten 1 auszahlen solle, damit sie den Beschuldigten 1 los sei, wie sie es wolle, worauf die Beschuldigte 2 sagt, sie mache das, sobald sie könne (a.a.O. S. 2), was erneut die Dreiecksbeziehung aber auch das Thema Geld verdeutlicht. Auf den Einwand der Beschul- digten 2 ja was wänder hole wänn nüt ume isch und dem Hinweis des Beschuldigten 1, sie wisse ganz genau, was man holen gehe, erwidert sie Ja was nützts eu, wenn ich tot bin? und ergänzt Dänn isch immer no nüt ume bzw. erklärt ebe also wenn kei Geld ume isch chönder au kei hole (a.a.O. S. 2). Angesichts der ungenügenden Liquidität der Beschuldigten 2, der damals aktuellen Sperrung der Nachlasskonten

          ihrer Mutter und ihrer Bemerkung, sie mache das, sobald sie könne, stellt sich die Frage, ob es sich bei dem auszuzahlenden Geld um einen Anteil an dem von der Beschuldigten 2 erwarteten Erbe handeln könnte.

        4. Der Umstand, dass ausser ihr, der Mutter und dem Beschuldigten 1 niemand Kenntnis davon hatte, dass die Beschuldigte 2 in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 erstmals nicht mehr bei der Mutter in deren Villa wohnte, sich diese also alleine in dem Haus aufhielt, könnte neben dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 ohne sie nicht über einen Schlüssel für die Liegenschaft hätte verfügen können, weil er als Aussenstehender keine Kenntnis über das Depot im Gartenhaus haben konnte, als weiteres Indiz auf eine Instruktion bzw. Beteiligung der Beschuldigten 2 an dem Tötungsdelikt hindeuten. Allerdings hätte der Beschuldigte 1 diese Informationen auch beiläufig aus einem Gespräch mit der Beschuldigten 2 erfahren können, ohne dass sie ihm dies in einer bestimmten Absicht explizit mitgeteilt hätte.

        5. Nach Aussage der Tochter habe die Beschuldigte 2 nach dem Clubausgang vom 19. August 2016 extra nicht geduscht, um den Eintrittsstempel des Clubs auf ihrem Arm nicht abzuwaschen (Urk. 9/8, 9/9 S. 4; 9/11 S. 4). Ein solches Vorgehen macht namentlich dann einen Sinn, wenn der Clubbesuch mit F. als Alibi für die Tatnacht herhalten soll, was dieser denn – wenn auch erst im Nachhinein – als Absicht der Beschuldigten 2 ausmachte. So sagte er aus, er habe schlaflose Nächte gehabt und sich überlegt, was die beiden eigentlich von ihm gewollt hätten. Ob er nur ein Alibi für die beiden gewesen sei ob sie ihm alles in die Schuhe hätten schieben wollen (Urk. 6/3 S. 1 f.). Zusammen mit der – offensichtlich mit dem Beschuldigten 1 abgesprochenen, aber falschen – Erstaussage stellt dieses Vorgehen der Vertuschung der Tat durch zuvor abgesproche- nes Verhalten durchaus ein motivierendes Verhalten für den Tatentschluss des Täters dar, da er sich so vor Entdeckung sicher wähnen kann. Mithin könnten diese Umstände ein Indiz dafür darstellen, dass die Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 zur Tat an ihrer Mutter motivierte sie über dessen Absichten Bescheid wusste.

        6. Ausserdem hatte die Mutter die Beschuldigte 2 an deren Geburtstag am

          1. August öffentlich blossgestellt, indem sie sie im Restaurant als freche Göre bezeichnete und sie nach draussen ins Auto schickte, was sie umgehend dem Beschuldigten 1 klagte (Urk. 38/5 S. 25 [Chatverlauf]). Die Beschuldigte 2 war offensichtlich emotional stark von der Reaktion der Mutter betroffen, was ebenfalls ein Motiv für die unmittelbar darauf erfolgte Tat darstellen könnte.

        7. Schliesslich bleibt auch auf die Aussagen des Zeugen I. hinzuweisen. Auch sie vermögen für sich alleine keinen Beweis für die Täterschaft der Beschuldigten 2 zu erbringen. Sie stellen allerdings ein weiteres Indiz dar, welches zudem aus einem gänzlich anderen Umfeld stammt. Bezeichnend ist, dass sich der Zeuge I. zur Aussage entschloss, weil er vom Inhalt der Gespräche, die er gehört habe, schockiert gewesen sei und es ihn beschäftigt habe. Er habe nicht verstehen können, wie man eine alte Frau des Geldes wegen umbringt (Urk. 9/54

          S. 3). P. , mit dem er im Flughafengefängnis im Strafvollzug gewesen sei, habe er in AR. [Ortschaft] wieder getroffen. Er habe ihm erzählt, dass er damals in AS. einen Zellengenossen gehabt habe, welcher angeblich an einem Mord in M. dabei gewesen sei. Dieser sei an der Tat nicht alleine beteiligt gewesen, sondern habe im Auftrag der Tochter des späteren Opfers gehandelt. Angeblich solle er dafür eine Million Franken erhalten haben. Die Tat sei mit einem Messer ausgeführt worden und das Opfer sei im Bett gewesen und habe sich nicht wehren können. Angeblich habe das Opfer das Erbe dem Bruder übertragen wollen und die Tochter sei somit leer ausgegangen. Dies habe die Tochter zum Auftrag an dieser Tat veranlasst. Die Tochter wäre angeblich Kokainkonsumentin und verkehre viel sexuell mit Ausländern. Auf Nachfrage sagte

          1. zudem aus, B. sei glaub der Name der Tochter gewesen

            (Urk. 9/54 S. 2 und 4). Dies bestätigte er im Wesentlichen sowohl betreffend sei- ner Motivation als auch betreffend den Inhalt des Gehörten in der nachfolgenden Zeugenaussage (Urk. 9/55 S. 9 ff.).

        8. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten übereinstimmend, aber falsch, in ihrer allerersten polizeilichen Einvernahme angegeben hatten, dass der Beschuldigte 1 in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 in der Wohnung der

          Beschuldigten 2 blieb, um zu schlafen, ergibt die Whatsapp-Anfrage der Beschul- digten 2 an ihn vom 20. August 2016, 03:18 Uhr, Are you still asleep? plötzlich ei- nen Sinn (Urk. 38/5 S. 26, Chat-Nr. 936), der sich ansonsten unter der Annahme, der Empfänger der Nachricht schlafe tatsächlich, nicht einstellen würde. Insbesondere zusammen mit den beiden nachfolgenden Nachrichten von 4.10 Uhr Bloody hell I need to know and most of all I need you und von 05.28 Uhr Have you got AT.___? (Urk. 38/5 S. 26 f., Chat-Nr. 937-940) erweckt es den Anschein, dass sich die Beschuldigte 2 über den Fortgang der Tat erkundigen wollte, weil sie die Ungewissheit kaum erträgt und sich im Übrigen danach erkundigt, ob er den Hund ihrer Tochter namens AT. habe (Urk/10 S. 5). Dieser hatte sich ganz offenbar vorher nicht bei ihr zuhause aufgehalten, denn sonst wäre diese Frage völlig überflüssig. Bezeichnenderweise hielt sich nämlich der Hund von D. (also der Tochter) am Sonntagmorgen, als †G. tot aufgefunden worden war, bei ihr und ihrer Mutter zuhause in AH. auf. Gemäss Aussage von D. sagte sie auf Frage der Polizei, was sie an diesem Morgen (sc. dem tt.mm 2016) gemacht habe, sie sei nach dem Anziehen schauen gegangen, was AT. gemacht habe, das sei ihr Hund (Urk. 9/10 S. 3 F/A 25). Ausserdem erwähnten weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 3 die Beschuldigte 2 selbst je einmal während des gesamten Verfahrens, dass sich am Abend beim gemeinsamen Weintrinken und Abendessen sowie in der späteren Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 der Hund der Tochter in der Wohnung der Beschuldigten 2 aufgehalten hätte. Somit stellt auch dieser Chatverkehr ein Indiz dafür dar, dass die Beschuldigte 2 zumindest im Groben, wenn auch nicht im Einzelnen, in die Vorgänge im Hause ihrer Mutter eingeweiht gewesen sein könnte. Dafür spricht auch ein weiteres Indiz. So notierte sich die Beschuldigte 2 in ihr Notizbuch unter dem 20. August 2016 Todestag 3-9 (Urk. 4/14 S. 21 F/A 180 und 12 sowie Fotobeilage), wobei sie vor ihrer Verhaftung vom genauen Todeszeitpunkt, der ge- nau in diese Zeitangabe passt, ausser über die Täterschaft keine Kenntnis haben konnte, da die Strafverfolgungsbehörden zunächst ja noch von einer natürlichen Todesursache ausgegangen waren und die Mutter erst am Morgen des tt.mm 2016 gefunden wurde.

        9. Als weiteres Indiz kommt die Aussage der Freundin der Beschuldigten 2

          1. hinzu, wonach die Beschuldigte 2 ihr irgendetwas über einen Schuh erzählt habe, der A. gehöre, die Polizei einen Schuhabdruck gefunden habe, sie unten Schuhe von einem A'. habe, die zu diesem Abdruck passten und dies mit ein Grund sei, warum sie die Sachen entsorgen wolle (Urk. 9/36 S. 6; 9/37 S. 6). Angesichts des Umstands, dass die Zeugin ihre erste Aussage in Anwesenheit der Beschuldigten 2 stark abminderte, indem sie hinzufügte, sie glaube, sie denke sich bzw. sie vermute, und aufgrund der sich als falsch erweisen- den Erstaussagen der Beschuldigten 2 kann nicht ausgeschlossen werden, dass Letztere die Angaben berechnend platziert hatte, namentlich die Angaben zu ihrer Angst vor dem Beschuldigten 1, die – wie bereits ausgeführt – nicht zutrafen. Die Detaillierung der Angaben der Zeugin und ihre spontane und realistische Schilderung der Begebenheiten in ihrer ersten Aussage überzeugen jedenfalls dahingehend, dass das, was sie aussagte, tatsächlich von der Beschuldigten 2 so gesagt worden war. Dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten 2 kei- ne zu den Schuhabdruckspuren passende Schuhe gefunden wurden, der Beschuldigte 1 aber eingestandenermassen in den Wochen vor dem Tötungsdelikt in der Wohnung der Beschuldigten 2 gelebt hatte, deutet allerdings darauf hin, dass die Angaben der Beschuldigten 2 zu den Schuhen des Beschuldigten 1 und zu deren Entsorgung der Wahrheit entsprachen. Der Umstand der Entsorgung dieser Schuhe passt denn auch zu den übrigen Indizien, wonach sich die Beschuldigten 1 und 2 über die Vertuschung des Delikts vorgängig abgesprochen haben könnten. Insgesamt deuten die Aussage der Zeugin J. zusammen mit dem Ergebnis der Hausdurchsuchung jedenfalls darauf hin, dass die Beschul- digte 2 in das Tötungsdelikt involviert gewesen sein zumindest Kenntnis davon gehabt haben könnte.

        10. Schliesslich kommt hinzu, dass die Beschuldigte 2 ihren gesamten Whatsapp Chatverlauf von vor dem 22. September 2016 (Rückreise des Beschul- digten 1 aus der Türkei und Verhaftung) löschte, was an sich schon ungewöhnlich ist und vor dem Hintergrund des zeitlichen Zusammenhangs als äusserst ver- dächtig beurteilt werden muss. Darüber hinaus kommunizierte sie jedoch auch über zwei verschiedene Handynummern und Geräte mit dem Beschuldigten 1,

        wobei sie mehrmals täglich die vom Beschuldigten 1 benutzten Mobilanschlüsse wechselte (siehe Erw. III.B.3.1.4), was erfahrungsgemäss nur von Personen gemacht wird, die etwas vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen haben.

      3. Insgesamt liegt ein dichtes Indiziennetz vor, welches für eine Verwicklung der Beschuldigten 2 in das Tötungsdelikt zum Nachteil von †G. spricht. Die Beschuldigte 2 scheint im Zusammenhang mit der Tötung ihrer Mutter eine gewisse Rolle gespielt zu haben. Welche das war, bleibt allerdings unklar, ebenso, ob sie allenfalls auch nur Kenntnis von den Tötungsabsichten und den Handlungen des Beschuldigten 1 gehabt hat. Der der Beschuldigten 2 zur Last gelegte Anklagesachverhalt lässt sich somit nicht rechtsgenügend erstellen. Es verbleiben relevante unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sie den Beschuldigten 1 dazu motiviert haben könnte, ihre Mutter in der Nacht vom

  1. auf den 20. August 2016 zu töten, damit sie das Erbe antreten und ihn (sowie den die unbekannten Dritten) aus dem millionenschweren Nachlass für die Tat entschädigen könne, wobei sie mindestens einen Betrag von Fr. 300'000.– zu zahlen versprach, was ihr jedoch durch die Kontensperre verunmöglicht wurde. Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte 1 den Tatentschluss für das Tötungsdelikt selber – ohne Zutun respektive Instruktion der Beschuldigten 2 – gefasst hat. Demzufolge ist die Beschuldigte 2 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freizusprechen.

C. Fahren ohne Berechtigung (A. / Dossier 1)

  1. Anklagevorwurf

    Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 (A. ) im Zusammenhang mit dem Hauptvorwurf zusätzlich vor, den gemieteten … [Auto] in den frühen Morgenstunden des 20. August 2016 von Zürich nach M. an die Adresse des Opfers gelenkt zu haben, ohne über einen Führerausweis zu verfügen

    (Urk. 301 S. 8).

  2. Sachverhaltserstellung

    1. Der Beschuldigte 1 bestreitet diesen Anklagesachverhalt wie bereits im bisherigen Verfahren (Urk. 308 S. 104 Rz 396; Urk. 526 S. 106 f.).

    2. Die Vorinstanz erachtet dagegen den angeklagten Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte 1 in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 um ca. 03.30 Uhr in Zürich von F. (ehemals Beschuldigter 4) den Schlüssel des gemieteten … [Auto] übernahm, sich von ihm und der Beschuldigten 2 trennte und den gemieteten Personenwagen nach M. zur Wohnadresse von

†G. lenkte, wo er sich in den frühen Morgenstunden zwischen ca. 04.00 und 05.20 Uhr des 20. August 2016 Zugang zur Liegenschaft von †G. verschaffte (Urk. 407 S. 55 E. 5.5.1). Gestützt auf das Ermittlungsergebnis besass der Beschuldigte 1 zu dem Zeitpunkt keinen gültigen Führerausweis (vgl. dazu etwa Urk. 61/17 und Urk. 61/23), was von ihm – im Zusammenhang mit dem vergleichbaren Anklagevorwurf aus Dossier 4 – auch unbestritten blieb (Urk. 308 S. 104 Rz 403). Auf die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung bezüglich des Umstands, dass sich der Beschuldigte 1 gemäss dem Ergebnis der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und den damit übereinstimmenden Aussagen von

F. mit diesem und mit der Beschuldigten 2 in der Nacht vom 19. zum

20. August 2016 in dem von F. im Flughafen Zürich gemieteten … [Auto] von AH. nach Zürich begeben hatte und dort das Fahrzeug mitsamt Schlüsseln von F. übernahm und darauf nach M. fuhr (Urk. 407

S. 53 f. E. 5.4.4-5.4.5), kann vollumfänglich verwiesen werden, da sie nachvollziehbar und überzeugend erscheint. Es verbleiben mithin keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt betreffend das Fahren ohne gültigen Fahrausweis durch den Beschuldigten 1 wie dort geschildert zugetragen hat.

IV. Rechtliche Würdigung

  1. Mord im Sinne von Art. 112 StGB

    1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).

    2. Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausseror- dentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b) und zeichnet sich durch ei- ne aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 120 IV 265 E. 3a; 117 IV 369 E. 17). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden. Die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Den einzelnen Tatumständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen lediglich – wenn auch bedeutsame – Indizien dar. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, beispielsweise, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61

      E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E.3.3; je mit Hinweisen). Die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte – die Tatausführung ohne Gefühlsregung – gehört für sich genommen nicht zu den Fällen des Regelbeispiels, kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für fehlende Skrupel berücksichtigt werden (BGE 127 IV 10 E. 1c; 118 IV 122 E. 3a). Die

      Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich aussergewöhnlich grausam ist beziehungsweise wenn dem Opfer mehr physische psychische Schmerzen, Leiden Qualen zugefügt werden, als sie mit ei- ner Tötung notwendigerweise verbunden sind. Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2.3; 6B_877/2014 vom

      5. November 2015 E. 6.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 465).

    3. Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen aus Habgier, also zum Zwecke des Raubes (BGE 144 IV 345 E. 2.3.1; 127 IV 10; SCHWARZENEGGER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage Basel 2018 [kurz: BSK StGB], N 10 zu Art. 112 m.w.H.). Im Falle ei- ner Tötung zum Zwecke des Raubes genügt es, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, während unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016

      E. 1.3.1; 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.1; 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012,

      E. 2.1). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich besondere Skrupellosigkeit als Qualifikationsmerkmal für Mord sowohl aus inneren Merkmalen (Beweggrund, Zweck) als auch aus äusseren Merkmalen (Ausführung) ergeben kann und eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände massgebend ist (Urk. 281

      S. 76). Hervorzuheben ist unter Hinweis auf die von der Vorinstanz zitierte Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Tötung eines Menschen zum Zwecke eines Raubes einen typischen Fall für eine Mordqualifikation darstellt und es genügt, wenn die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand

      (Urk. 281 S. 76 f.).

    4. Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vor, so dass darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 281

      S. 97 ff.). Der Beschuldigte 1 ist daher anklagegemäss des Mordes an †G.

      im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.

  2. Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB / Gehilfenschaft zu Raub

    1. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten bis zu zehn Jahren bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib Leben nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Gemäss Ziff. 3 derselben Bestimmung wird der Räuber mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub Diebstahl zusammengefunden hat

      (Abs. 2), wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Abs. 3).

    2. Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene Mindeststrafan- drohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen skrupellosen Art ihrer Begehung begründen (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2d f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 2.2; 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 8.3; je mit Hinweisen). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus

      kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgela- den ist (BGE 120 IV 317 E. 2a; Urteile 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022

      E. 2.2; 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; 6B_296/2017 und 6B_330/2017 vom 28. September 2017 E. 8.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB bringt (vgl. BGE 117 IV 419 E. 4b; 116 IV 312 E. 2d/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 2.3.1; 6B_1248/2013 vom 23. Sep-

      tember 2014 E. 1.2; 6B_339/2009 vom 7. August 2009 E. 2.5).

    3. Vorliegend brachte der Beschuldigte 1 das Opfer †G. mit seinem Vorgehen nicht nur in Lebensgefahr, sondern diese Gefahr verwirklichte sich mit deren Tod. Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte 1 die Liegenschaft von

      †G. nach Wertgegenständen durchsuchte und ihr solche auch wegnahm, um sich einen anderen zu bereichern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 407 S. 99) ist die Begehung eines Raubes unter Herbeiführung ei- ner Lebensgefahr unter Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumieren, wobei der qualifizierte Raubtatbestand bei Erfüllung des Mordtatbestandes konsumiert wird, da das skrupellose Vorgehen des Täters vom Mordtatbestand abgegolten ist. Echte Konkurrenz besteht allerdings zum Grundtatbestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 8.4; DONATSCH, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, N 20 zu Art. 141 StGB).

    4. Der Beschuldigte 1 ist daher im Sinne der Anklage des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    5. Der Beschuldigten 2 wird von der Staatsanwaltschaft in der ergänzten Anklage für den Eventualfall des Freispruchs vom Vorwurf der Anstiftung zu Mord die Gehilfenschaft zu Raub vorgeworfen.

    6. Als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB erweist sich, wer zu einem Verbrechen Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden, andernfalls er für diese nicht kausal ist (BGE 122 IV 211 E. 3b/dd; 121 IV 109 E. 3a; 118 IV 312 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Psychische Hilfe leistet nach der Rechtsprechung, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt bestärkt, dadurch etwa, dass er Hilfe zusagt, letzte Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt ihn davon abhält, den Entschluss wieder aufzugeben (BGE 79 IV 145; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1; 6B_894/2009 vom 19. Januar 2010 E. 1.5.3). Der Gehilfe bestärkt den Täter in dessen Tatentschluss auch durch aktive, motivierende Zustimmung, welche die Straftat fördert, auch durch bestärkendes Lob, Anfeuern, etc. (FORSTER in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB], N 23 zu Art. 25 StGB). Neben Handlungen wie Beschaffen einer Waffe Schmiere stehen kann auch an sich harmloses Alltagsverhalten als Gehilfenschaft strafbar sein, wenn der Handelnde wusste damit rechnete, dass er damit das deliktische Verhalten eines anderen fördert (BGE 121 IV 109; 119 IV 289; 117 IV 186), wobei hinsichtlich der Kriterien zur Abgrenzung zu nicht strafbaren Alltagshandlungen in der Lehre verschiedene Ansätze vertreten werden (siehe dazu: TRECHSEL/GETH in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

      4. Aufl. 2021 [kurz: Praxiskommentar], N 7 zu Art. 25; FORSTER BSK StGB, N 30 ff. zu Art. 25 StGB). Die blosse innere Billigung der Tat eines anderen, welche diese nicht kausal fördert, genügt jedoch nicht (BGE 113 IV 84 E. 4; TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar, N 4 zu Art. 25; FORSTER BSK StGB, N 25 zu Art. 25 StGB). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss damit

      rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will o- der in Kauf nimmt; mithin genügt Eventualvorsatz (BGE 132 IV 49 E. 1.1.; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1; 6B_97/2019 vom

      6. November 2019 E. 2.3). Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu ken- nen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteile 6B_224/2017 vom 17. No-

      vember 2017 E. 3.2.2.; 6B_836/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Um solcher Art psychische Hilfe zu leisten muss der Gehilfe die Absicht des (Haupt-)Täters kennen, der mithin den Tatentschluss bereits gefasst haben muss (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 121 IV 109 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/

      2018 vom 16. August 2018 E. 3.1; 6B_608/2017 vom 12. April 2018 E. 6.1).

    7. Es lässt sich wie bereits erwogen (vgl. vorstehend, E. III.4.) nicht erstellen, dass die Beschuldigte 2 einen aktiven Tatbeitrag geleistet haben soll. Zwar kann sich der Beschuldigte 1 den Zugang zur Liegenschaft von †G. nur über die Beschuldigte 2 beschafft haben, allerdings hätte er die Information, wo die Schlüssel zur Liegenschaft aufbewahrt werden, auch ohne das Zutun der Beschuldigten 2 erlangen können. Zudem ist auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da sich nicht zweifelsfrei erstellen lässt, dass die Beschuldigte 2 wissentlich und willentlich den Beschuldigten 1 beim Raub unterstützt respektive dessen Vorgehen zumindest in Kauf genommen hat. Demzufolge ist die Beschuldigte 2 der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB nicht schuldig und freizusprechen.

  3. Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 SVG

Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahroder Führerausweis verweigert, entzogen aberkannt worden ist.

Auch hier kann auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 407 S. 99). Nachdem der Beschuldigte 1 den Schlüssel zum

gemieteten Personenwagen … vom Beschuldigten 4 übernommen hatte, lenkte er das Fahrzeug in den frühen Morgenstunden des 20. August 2016, ca. 03.30 Uhr, von Zürich nach M. . Diese Fahrt nahm der Beschuldigte 1 vor im Wissen darum, dass er über keinen gültigen Führerausweis verfügte. Der Beschuldigte 1 ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 1) schuldig zu sprechen.

V. Sanktion

  1. Vorbemerkungen und allgemeine Grundsätze

    1. Vorinstanz und Anträge der Parteien

      Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe

      von 19 Jahren, woran sie 1464 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anrechnete (Urk. 407 S. 146). Infolge der vorinstanzlichen Freisprüche der Beschuldigten 2 und 3 und der einzigen Hauptberufung des Beschuldigten 1 auf Beschuldigtenseite gegen das vorinstanzliche Urteil fällt eine härtere Bestrafung des Beschuldigten 1 aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss

      Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius). Für den Eventualfall seiner Verurteilung liess der Beschuldigte 1 im Hinblick auf die Strafzumessung im Wesentlichen geltend machen, dass bezüglich der nicht angefochtenen und in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss den Dossiers 2 bis 5 unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten auszusprechen sei. Sollte das Gericht wider Erwarten einen Schuldspruch wegen des angeklagten Tötungsdelikts in Erwägung ziehen, könne einzig auf eine versuchte Tatbegehung erkannt werden. In diesem Fall käme unter Berücksichtigung aller Umstände einzig eine Freiheitsstrafe von unter 10 Jahren in Betracht (Urk. 526 S. 124).

    2. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Gesamtstrafenbildung

      1. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 407 S. 106 ff.). Ebenso erwog die Vorinstanz im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 StGB zutreffend, dass sich vorliegend das neue Recht (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012 4721) nicht als das mildere erweist (Urk. 407 S. 102 ff.), weshalb das alte, bis zum

        31. Dezember 2017 geltende, Sanktionenrecht anzuwenden ist, da sämtliche vorgeworfenen Taten davor begangen wurden (BGE 147 IV 241). Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

      2. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des

        Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313

        E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat

        sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geldoder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält

        (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 407 S. 104), dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alter- nativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3).

    3. Verwertbarkeit des Psychiatrischen Aktengutachtens zum Beschuldigten 1 (Urk. 61/14)

      1. Der Beschuldigte 1 macht die Unbeachtlichkeit bzw. Unverwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. AU. zu seiner Person vom

        5. Januar 2018 (Urk. 61/14) geltend, weil es sich um ein reines Aktengutachten handle, welches nur in Ausnahmefällen zulässig sei und vorliegend jedenfalls kei- ne rechtsgenügende Entscheidungsgrundlage darstelle (Urk. 414 S. 5; Prot. I

        S. 281 f.; Urk. 526 S. 111 ff.).

      2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 56 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten äussert sich zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c).

        Nach der Rechtsprechung hindert die Verweigerung einer persönlichen Untersuchung durch die beschuldigte Person grundsätzlich nicht die Verwertbarkeit eines infolge der Verweigerungshaltung erstellten reinen Aktengutachtens, da die Verweigerung als Verzicht auf die Mitwirkung bei der Beweisaufnahme gilt (BGE 146 IV 1 E. 3.3.2 und 127 I 54 E. 2.d). Ob materiell ein Abstellen auf ein solchermassen eingeholtes Aktengutachten verantwortet werden kann, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2e, 2f; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form ohne Einschränkungen beantwortbar ist, so dass der Strafverfolgungsbehörde bzw. dem Gericht ermöglicht wird, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2).

      3. Dass der Sachverständige Dr. med. AU. vorliegend ein Aktengutachten erstellte (das er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch mündlich erläuterte; Prot. I S. 197 ff.), hat sich der Beschuldigte 1 selbst zuzuschreiben, da er seine Mitwirkung bei der Exploration verweigert hatte (Urk. 61/11 und 61/14 S. 1). Bei dieser Haltung blieb er explizit auch im Rechtsmittelverfahren, indem er auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 447) ausdrücklich kundtat, an einem forensisch-psychiatrischen Gutachten nicht mitwirken zu wollen

        (Urk. 460). Der Verzicht des Beschuldigten 1 auf sein Mitwirkungs- und Teilnahmerecht ist zur Kenntnis zu nehmen, bewirkt aber nicht die Unbeachtlichkeit des Aktengutachtens vom 5. Januar 2018.

        Der Gutachter Dr. med. AU. erläuterte sein schriftliches Gutachten vom

        5. Januar 2018 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S.

        197 ff.). Er nahm insbesondere zu Fragen nach der Möglichkeit von zuverlässigen Angaben in Bezug auf eine psychische Störung zur Tatzeit, die Legalprognose

        und den Nutzen einer Behandlung bzw. einer Massnahme in allgemeiner Art, aber auch konkret betreffend den Beschuldigten 1 ausführlich Stellung (Prot. I

        S. 201 ff.). Die Zuverlässigkeit von Angaben bei Aussageverweigerung des Beschuldigten hänge immer vom Umfang der Aktenlage ab, ob man die Vorgeschichte habe, ob es Vorstrafen gebe, allenfalls alte Einvernahmen zur Verfügung stünden und wieviel man über den persönlichen Werdegang wisse, ob es allenfalls frühere Massnahmen mit den entsprechenden Behandlungsberichten Wohnheimberichten gebe. Bei ausführlichen Akten gebe es ein gewisses Bild, woraus man die Schlüsse ziehen könne. Natürlich sei das nicht so genau wie ein Gutachten, bei dem man exploriere. Er habe bei Eingang die Aktenlage geprüft und sei der Ansicht gewesen, dass es für ein Aktengutachten genüge (Prot. I

        S. 201 f.). Der Gutachter hält fest, dass es im vorliegenden Fall gehe, wobei das nicht immer so sei (Prot. I S. 202). Der Sachverständige bestätigt auch seine Aussage im schriftlichen Gutachten, wonach aufgrund der ausführlichen Aktenlage die Anwendung der Prognoseinstrumente ohne Exploration möglich gewesen sei. Er ergänzte, dass die Einschätzung ohne Exploration dann etwas unsicher sei, beispielsweise ob etwas stark mittelgradig ausgeprägt sei. Er bekräftigte aber, dass das Resultat trotzdem ungefähr stimme (Prot. I S. 203), und eine gewisse Zuverlässigkeit zu sehen sei. Aufgrund der Unsicherheit, dass nicht jede Frage zuverlässig beantwortet werden könne, sei das Prognoseinstrument allein nicht zu hoch zu gewichten (Prot. I S. 204).

      4. Dem schriftlichen Aktengutachten des Sachverständigen Dr. med. AU. vom 5. Januar 2018 ist unter dem Titel Aktenzusammenfassung nicht nur zu entnehmen, welche Akten genau der Gutachtenserstellung zugrunde lagen, son- dern auch welchen Inhalt die einzelnen aufgeführten Aktenstücke aufweisen, da der Gutachter auf insgesamt 39 Seiten je eine Zusammenfassung davon erstellt (Urk. 61/14 S. 5-43). Die dem Gutachter vorgelegenen Akten umfassten demnach nicht nur Berichte und Rapporte von Polizeibehörden, die ersten Einvernahmen des Beschuldigten 1 und seiner Mitbeschuldigten sowie von Zeugen, die Akten zu den Vorstrafen (darunter auch Aussagen des Beschuldigten 1 zur Person und teilweise auch zu den damaligen Tatvorwürfen), sondern insbesondere auch das Psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Klinik der Universität Zürich (PUK)

        vom 7. August 2002 (Urk. 61/14 S. 33 ff.), den Massnahmeschlussbericht der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon vom 19. September 2003 und den Abschlussbericht der AEA Arxhof vom 11. Juni 2004 über den Verlauf der Massnahme für junge Erwachsene (Urk. 61/14 S. 37 ff.) sowie die Verlaufsberichte des Amtes für Bewährungs- und Vollzugsdienste Zürich (BVD) in diversen Verfügungen und Aktennotizen (Urk. 61/14 S. 40 ff.). Aufgrund dieser ausführlichen Aktenlage, die sich auch mit diversen Facetten der Persönlichkeit und der Entwicklung des Beschuldigten 1 befasst, erscheint es nachvollziehbar und auch überzeugend, wenn der Gutachter im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erstellung eines Aktengutachtens als erfüllt beurteilt. Die differenzierten Angaben zu den Prognoseinstrumenten (Urk. 61/14 S. 44; Prot. I S. 203 f.) zeigen auf, dass sich der Gutachter der grundsätzlichen Problematik durchaus bewusst war und darauf adäquat reagierte, indem er die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte darauf hinwies, dass zwar nicht jede Frage zuverlässig habe beantwortet werden kön- nen, daher eine gewisse Unsicherheit in Betracht zu ziehen sei, aber dennoch das Resultat ungefähr stimme. Auf diese Einschätzung kann vollumfänglich abgestellt werden. Auf den massgeblichen Inhalt ist nachfolgend bei der konkreten Strafzumessung einzugehen (E. V.B.2.2.2. und V.C.2.1.2.b).

      5. Zur Frage der Aktualität des Gutachtens:

Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176).

Das Gutachten von Dr. med. AU.

vom 5. Januar 2018 hat an Aktualität

nichts eingebüsst, dies umso mehr als es sich bei einem neuen Gutachten aufgrund des Verzichts des Beschuldigten 1 auf sein Mitwirkungs- und Teilnahmerecht an der Exploration (vgl. vorstehend, E. V.A.3.3.) ebenfalls nur um ein Aktengutachten handeln würde.

  1. Konkrete Sanktion Beschuldigter 1, A.

    1. Strafrahmen

      1. Angesichts der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen durch die Vorinstanz ist für die Strafzumessung nochmals darzustellen, für welche Schuldsprüche eine Sanktion festzulegen ist und welcher gesetzliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte gilt:

        • Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Dossiers 1), lebenslängliche Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren

        • Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1), Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

        • mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2), Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe

        • Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5), Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe

        • mehrfaches, teilweise versuchtes Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 4), Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe

        • mehrfache, teilweise versuchte Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 3 und 4), Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe

        • mehrfaches, teilweise versuchtes Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4), Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe.

      2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Diese Möglichkeit der Strafmilderung beim Versuch hat zur Folge, dass sich der Strafrahmen öffnet und das Gericht weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die vorgesehene Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB). Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte Tat grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie das vollendete Delikt (z.B. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).

      3. Mit der Vorinstanz ist für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB vom Mord im Sinne von Art. 112 StGB als dem schwersten Delikt auszugehen (Urk. 407 S. 106 f.). Der Strafrahmen erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis lebenslänglich. Sollte für den Mord eine lebenslängliche Freiheitsstrafe resultieren und damit die Höchststrafe überhaupt auszufällen sein, würden die Strafen für die weiteren Delikte davon absorbiert.

    2. Hypothetische Einsatzstrafe / Mord

      1. Objektive Tatschwere

        Dem Beschuldigten 1 ist ein entschlossenes und durch die Wahl einer sicheren Tötungsart, welche keine Blutspuren hinterlässt, auch durchdachtes Vorgehen vorzuwerfen. Dies zeugt von erheblicher krimineller Energie. Schwer zu Lasten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er das Opfer †G. einen äusserst qualvollen Tod erleiden liess, indem er ihr die Atemwege mit Cellophanfolie – mutmasslich unter Mithilfe des Kopfkissens – solange blockierte, bis sie bei vollem Bewusstsein mit festgehaltenen Händen und wehrlos vergeblich nach Luft ringend einem angsterfüllten Todeskampf ausgesetzt war. Schliesslich wirkt sich

        das konkrete Tatvorgehen – das Einschleichen und Überfallen eines schlafenden und daher wehrlosen Opfers in seinem Zuhause – deutlich verschuldenserschwerend aus, da ein solches Vorgehen nicht anders als besonders heimtückisch und niederträchtig bezeichnet werden kann. Zudem fällt belastend in Betracht, dass sich das Opfer in der Tatnacht alleine in ihrer Liegenschaft aufhielt und von mehreren Tätern überwältigt wurde, wobei nicht auszuschliessen ist, dass sie von den Tätern aus dem Schlaf gerissen worden war. Dabei befand sich der Beschuldigte 1 mit dessen (unbekannter) Begleitperson in der Überzahl, was alleine schon ei- ner körperlichen Überlegenheit gleichkommt. Zudem war das Opfer der Täterschaft nicht nur angesichts ihres zierlichen Körperbaus, sondern auch aufgrund ihres Alters von 73 Jahren, kräftemässig völlig unterlegen. Die objektive Tatschwere wiegt daher sehr schwer.

      2. Subjektive Tatschwere

        1. In subjektiver Hinsicht liegt zielgerichtetes Vorgehen vor. Das Tatmotiv bestand aus rein finanziellen Interessen, indem dem Beschuldigten 1 ein Anteil von Fr. 300'000.– aus dem Nachlass des Opfers zugesichert worden war. Der Beschuldigte 1 handelte zudem mit direktem Vorsatz, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass der Beschuldigte 1 und †G. in keiner Beziehung zueinander standen, sie für den Beschuldigten 1 somit eine nahezu fremde Person war, die ihm rein gar nichts zuleide getan hatte und ihr Leben einzig deshalb genommen wurde, weil dem Beschuldigten 1 eine grössere Summe Geld aus dem Nachlass des Opfers zugesagt worden war und er in der Liegenschaft des Opfers diverse Wertgegenstände, Geld und Kreditkarten suchte und auch behändigte. Die im Tatmotiv zum Ausdruck kommende besondere Skrupellosigkeit stellt jedoch bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal des Mordes dar und darf nicht doppelt berücksichtigt werden. Dagegen ist im Rahmen der Verschuldensbewertung die Intensität dieser besonderen Skrupellosigkeit zu berücksichtigen, und diese ist vorliegend besonders hoch, da sie in mehrfacher Hinsicht erfüllt ist, sowohl aufgrund des verwerflichen Beweggrundes als auch aufgrund der Art der Tatausführung. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten 1 insbesondere vorzuwerfen,

          dass es zum Zwecke des Raubes angesichts der wehrlosen und völlig unterlege- nen Situation von †G. nicht nötig gewesen wäre, sie zu töten, denn fraglos hätten die Täter das Opfer ruhig stellen bzw. Bankcodes etc. von ihr erhältlich machen und den Tatort unerkannt verlassen können, ohne sie deswegen umzubringen. Dass der Beschuldigte 1 davor jedoch nicht zurückschreckte, zeigt seine Entschlossenheit und Gnadenlosigkeit.

        2. Der Beschuldigte 1 war zudem nach gutachterlicher Einschätzung voll schuldfähig. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. AU. wird dazu festgehalten, zwar sei vom Beschuldigten 1 angegeben worden, er habe am Vorabend Substanzmittelkonsum betrieben, doch lasse sich daraus nicht ableiten, dass dies Auswirkungen auf Einsicht und Steuerung bezüglich der Tat- durchführung gehabt habe. Der Beschuldigte 1 habe sich zum Tötungsdelikt fähig gezeigt, welches er zu vollenden vermocht habe, und es habe wohl einen grösseren Zeitaufwand gebraucht, um die zahlreichen Zimmer und die Garage zu durchsuchen. Auch das Fotografieren von Diebesgut am Folgetag und das weitere Verhalten im Nachgang der Tat spreche weder von reaktivem Erschrockensein noch von massiver Distanzierung vom Tatverhalten und weise auch nicht auf Reue sowie Gewissensbisse hin. Zwar sei nicht sicher bestimmbar, wie ausgeprägt vorgängig Planungen zum Deliktablauf erfolgt seien, doch werde der vorliegende Delikttyp weder durch Impulsivität geprägt noch durch massive Substanzmittelintoxikation dominiert. Vielmehr handle es sich um ein Tötungsdelikt, um sich in diesem Rahmen zu bereichern. Dies entspreche einer Motivation, die sich mit jener früher begangener Delikte decke. Es handle sich somit um eine kontrolliert wirkende, mehr weniger vorgeplante zumindest vorgedachte Tathandlung, deren Triebkraft in der dissozialen Persönlichkeitsstörung und allenfalls bedingt bzw. mittelbar im chronischen Drogenkonsum des Beschuldigten 1 zu suchen sei. Es sei daher weder eine relevante Einschränkung von Einsichtsfähigkeit noch von Steuerungsfähigkeit aufzeigbar (Urk. 61/14 S. 53 f.). Diese Schlussfolgerungen, die von voller Schuldfähigkeit ausgehen, wurden vom Gutachter einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb keine Zweifel an seiner sachverständigen Beurteilung bestehen (vgl. auch vorstehend E. V.3.). Dieses Ergebnis vermag auch der vom Beschuldigten 1 im hiesigen Verfahren eingereichte Bericht

          der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom tt.mm 2016 (Urk. 414/1) nicht zu erschüttern, zumal das Tatvorgehen derart koordiniert und geplant war, was zweifelsfrei gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten 1 spricht.

        3. Auf das überzeugende Gutachten ist mit der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren abzustellen, was zur Folge hat, dass eine Strafmilderung wegen allfällig verminderter Schuldfähigkeit ausser Betracht fällt.

        4. Das subjektive Tatverschulden muss daher als besonders schwer qualifiziert werden.

      3. Fazit hypothetische Einsatzstrafe

        Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Im Gegenteil wirkt sich das subjektive Tatverschulden gar verschuldenserschwerend aus. Aufgrund des insgesamt besonders schweren Tatverschuldens, das durch nichts relativiert wird, erscheint eine lebenslängliche Freiheitsstrafe angemessen.

    3. Gesamtstrafenbildung

      1. Raub

            1. Objektive Tatschwere

              Der Beschuldigte 1 stahl verhältnismässig wenige Wertsachen, jedoch insbeson- dere die Tischuhr Jaeger-LeCoultre und die goldene Damenarmbanduhr der Marke Raymond Weill (siehe E. III.B.3.1.3). Insgesamt handelte es sich dabei wertmässig nicht um eine besonders grosse Beute (Urk. 38/2 und Urk. 38/3). Betrachtet man den Raub isoliert, fällt stark verschuldenserschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte 1 dem Opfer nicht nur vorübergehend Gewalt antat, sondern er sich gegen das höchste Rechtsgut überhaupt entschied und dem Opfer das Leben nahm, um die Liegenschaft nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Auch wenn das geraubte Gut wertmässig verhältnismässig gering war, muss das Verschulden – isoliert betrachtet – aufgrund des Tatvorgehens jedenfalls als schwer

              beurteilt werden und ist im obersten Drittel des Strafrahmens, der bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, anzusiedeln.

            2. Subjektive Tatschwere

              In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 1 auch bezüglich des Raubes mit direktem Vorsatz handelte, so dass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz vorzunehmen ist. Angesichts des durchsuchten Zustandes der Liegenschaft, die das FOR mit Fotos anschaulich und detailliert festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 mehr Wertgegenstände mitge- nommen hätte, wenn solche auffindbar gewesen wären. Bei seinem Handeln ging es ihm einzig darum, finanzielle Vorteile zu erlangen. Sein Verhalten muss daher als rein egoistisch bezeichnet werden. Zugunsten des Beschuldigten 1 ist im Zusammenhang mit diesem Delikt von einer mehrheitlich nicht von langer Hand geplanten Tat auszugehen, zumal er erst nach Erhalt des Diebesgutes im Internet nach den Gegenständen forschte, bzw. sich über sie im Einzelnen informierte, wie sich aus der sichergestellten Internetrecherche ergibt (Urk. 38/1 S. 9 ff.). Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive somit nicht zu relativieren.

            3. Fazit Einzelstrafe für den Raub

        Das Verschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf die obigen Ausführungen – isoliert betrachtet – als schwer zu qualifizieren. Singulär betrachtet erscheint für diese Tat aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe in der Grössenord- nung von 6½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

      2. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 1)

      1. Da das Fahren ohne Berechtigung (Dossier 1) einen derart engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Mord und dem Raub zum Nachteil von †G. aufweist, drängt sich die Verhängung gleichartiger Strafen in dieser Konstellation geradezu auf, da das Verschulden nicht ohne weiteres auf die drei Delikte aufgeteilt werden kann. Der Mord wurde zum Zwecke des Raubes verübt und das Fahren ohne Führerausweis in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2016 diente dazu, zum Tatort zu gelangen. Objektiv und subjektiv erscheint das

        Verschulden noch als leicht, auch wenn berücksichtigt werden muss, dass der Beschuldigte 1 diesbezüglich bereits einschlägig mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2014 vorbestraft war (Urk. 508). Mithin kann das Verschulden nicht ohne Blick auf den Gesamtzusammenhang quasi isoliert betrachtet werden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 407 S. 105 E. 1.2.7).

      2. Der Vorinstanz ist auch bezüglich der Gewichtung des Verschuldens des Beschuldigten 1 im Hinblick auf die verletzten Rechtsgüter zu folgen. Zweifellos tritt das Fahren ohne Führerausweis mit Blick auf das verletzte Rechtsgut gegen- über dem begangenen Mord und Raub deutlich zurück. Isoliert betrachtet wäre dafür eine geringe Freiheitsstrafe auszufällen, die dann aber aufgrund der vorzu- nehmenden Asperation mit der lebenslänglichen Freiheitsstrafe für den Mord ziffernmässig nicht mehr ausgeschieden werden kann, weshalb auf eine isolierte Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe verzichtet wird.

    1. Übrige Delikte (Dossier 2-5)

      1. Auch in Bezug auf die weiteren begangenen Delikte (vgl. vorstehende

        E. V.B.1) kann aus folgenden Gründen jeweils nur eine Freiheitsstrafen als zweckmässige Sanktionen erachtet werden: Der Beschuldigte 1 weist zwei, teilweise einschlägige, Vorstrafen auf, die beide vollzogen wurden. Er lässt sich we- der von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken und manifestiert auch eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem, zumal er bereits früher 25 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte

        (Urk. 508), was ihn nicht nachhaltig zu beeindrucken schien. Bei der Wahl der Strafart muss vorliegend die präventive Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigen sich für die übrigen Taten des Beschuldigten 1 ebenfalls Freiheits- und nicht Geldstrafen. Damit ist insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 407 S. 111 ff.). Zum besseren Verständnis werden diese kurz zusammengefasst wiedergegeben:

      2. Die Vorinstanz stufte das Verschulden angesichts des habgierigen, beharrlichen Verhaltens und dem hartnäckigen, negativ geprägten Willen des Beschuldigten 1, der nur wenige Stunden nach der Tötung von †G. deren Kreditkarten innert kurzer Zeit diverse Male in Geschäften einsetzte, um Kleider und Accessoires zu kaufen und an etlichen verschiedenen Bankomaten Bargeldbezüge tätigte, was insgesamt zu einem Deliktsbetrag von Fr. 29'720.– führte (Urk. D2/1 S. 9), als mittelschwer ein. Sie setzte isoliert betrachtet eine hypothetische Strafe für den mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 2) von 15 Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 407 S. 111 E. 2.7.2). Diesem Ansatz ist beizupflichten.

      3. Betreffend die dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte (Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Missbrauch von Ausweisen und Schildern) im Zusammenhang mit der nächtlichen Fahrt vom 17. auf den

        18. August 2016 mit dem … [Auto] der Beschuldigten 2 von AH. nach Zürich und später wieder zurück (Dossier 3) hielt die Vorinstanz zutreffend insbesondere fest, dass der Beschuldigte 1 den entscheidenden Tatbeitrag leistete und federführend sowie alleine verantwortlich für die widerrechtliche Aneignung der Kontrollschilder der Geschädigten AV. war. In Berücksichtigung des Umstands, dass die Beweggründe des Beschuldigten 1 ausschliesslich eigennütziger Natur waren und die Taten leicht zu vermeiden gewesen wären, da der Beschul- digte 1 F. lediglich eine Fahrgelegenheit nach Zürich beschaffen wollte und dafür ein Taxi hätte genutzt werden können, qualifizierte sie die Delikte nicht mehr als reine Bagatell-Delikte, obwohl sie den Missbrauch von Ausweisen und Schil- dern noch als verhältnismässig leichtes Delikt bezeichnete. Sie setzte hypothetisch bei isolierter Betrachtung eine Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 407 S 111 f. E. 2.7.3). Dies erscheint als angemessen.

      4. Die im Nachgang zu einem erneuten Streit mit seiner damaligen Freundin AW. am 3. Juni 2016 17.00 Uhr begangene Sachbeschädigung durch Einschlagen von zwei Fenstern an der Hauseingangstüre am Wohnort seiner damaligen Freundin (Dossier 5) steht im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der mehrfachen (teilweise versuchten) Entwendung des Fahr-

zeugs von AW._ zum Gebrauch, welche nur durch die Behändigung des im Zündschloss steckenden Schlüssels verhindert werden konnte; dies, nachdem der Beschuldigte 1 davor am selben Tag im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit eben dieser damaligen Freundin bereits einmal deren Fahrzeug behän- digt hatte und damit davon gefahren war, obwohl er wusste, dass sie damit nicht einverstanden war, er in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung fuhr (Dossier 4). Mit diesen vom Beschuldigten 1 anerkannten Delikten habe er eine für die Allgemeinheit teilweise erhebliche Gefahr geschaffen, obwohl auch sie fraglos vermeidbar gewesen wären. Mit Blick auf den hervorgerufenen Sachscha- den von Fr. 5'080.– sei alles in allem das Verschulden noch als leicht einzustufen (Urk. 407 S. 112 f. E. 2.7.4). Dieser Einschätzung kann angesichts des Strafrahmens, der bis drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, gefolgt werden, obwohl eine Tatmehrheit strafschärfend in Betracht fällt, die jedoch wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs wieder relativiert wird. Dass auch für diese Delikte angesichts der Standhaftigkeit, mit welcher sich der Beschuldigte 1 durch Vorstrafen und erlittene Haft unbeeindruckt zeigt, eine (erneute) Ausfällung einer Geldstrafe als inadäquat, da wirkungslos, zu beurteilen ist, bleibt an dieser Stelle nochmals zu erwähnen. Die von der Vorinstanz – isoliert betrachtet – festgesetzte Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für alle Delikte der Dossiers 4 und 5 erscheint dem Tatverschulden angemessen.

    1. Fazit Tatkomponenten Gesamtstrafe

      Da für den Mord – ohne Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – nach Ansicht der hiesigen Kammer bereits die höchstmögliche Sanktion einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe auszufällen wäre, würde eine weitere Erhöhung durch Asperation für die weiteren Delikte nicht mehr in Frage kommen und es hätte, gestützt auf die Tatkomponenten, bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bleiben.

    2. Täterkomponenten

      1. Persönliche Verhältnisse

        1. Da der Beschuldigte 1 auch im Zusammenhang mit der Befragung zu seiner Person grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann nur auf seine Aussagen anlässlich der ersten beiden Einvernahmen

          (Urk. 5/1; Urk. 5/2) bzw. auf die Angaben aus dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 7. August 2002 (Urk. 61/7) und dem Gutachten von Dr. med. AU. , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, Zürich, vom 5. Januar 2018 (Urk. 61/14) zurückgegriffen werden.

        2. Dem Gutachten der PUK über den Beschuldigten 1 lässt sich zu dessen persönlichen Verhältnissen entnehmen, dass dieser in Kapstadt, Südafrika geboren worden sei. Dieser könne sich an seinen leiblichen südafrikanischen Vater kaum erinnern. Seine Mutter habe nie mit diesem zusammengelebt und kaum über ihn gesprochen. Aus einer späteren Beziehung würden noch zwei drei Halbgeschwister stammen, welche er aber nicht kenne. Seine Mutter sei streng und leistungsorientiert, aber auch warmherzig, engagiert und sehr verletzbar gewesen. Sie sei ein fürsorglicher Mensch und wolle nur das Beste für ihn. Er sei in einem grossen Familienhaus mit zahlreichen Cousins, Tanten und dem Onkel aufgewachsen. Im Herbst 1990 sei er im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen. Der Tod seiner Grossmutter 1995 habe bei ihm eine Krise ausgelöst, da sie für ihn die wichtigste Bezugsperson im Kindesalter gewesen sei. Von seinem Stiefvater sei er gelegentlich geschlagen worden, und sie hätten zu Beginn einen regelrechten Krieg gegeneinander geführt. Später sei ihre Beziehung aber besser geworden. 1999 hätten sich seine Mutter und der Stiefvater getrennt. In der Schweiz sei er mit seinem 1983 geborenen Adoptivbruder aufgewachsen, welcher ursprünglich aus Sri Lanka stamme und mit welchem er ein richtig gutes Verhält- nis gehabt habe. Im Gegensatz zu ihm sei sein Adoptivbruder immer ein Musterkind gewesen. Er sei in einer schlechten Gegend aufgewachsen und mit viel Drogen konfrontiert gewesen. Als einziger Schwarzer sei er in der Primarklasse ausgegrenzt worden. In der vierten Primarklasse hätten dann seine schulischen Schwierigkeiten begonnen. Die fünfte Klasse habe er repetiert, und vor Beendigung der sechsten Klasse sei er wegen Schulproblemen auf Kurve gegangen, habe seine Aufgaben nicht erledigt und Probleme mit seinem Adoptivvater gehabt. Der anschliessende Aufenthalt in einem christlichen Internat habe dann sein Leben zerstört. Er habe damals zu rauchen begonnen, auch Cannabis. Es habe ein Gruppendruck geherrscht, und er sei zu Ladendiebstählen verführt worden. Später sei er dann von der Schule verwiesen worden, da er eine Betreuerin massiv beschimpft und auch bedroht sowie Sachbeschädigungen begangen habe und positiv auf Cannabis getestet worden sei. Sein Adoptivvater habe ihn dann vor die Tür gestellt und zu seiner Mutter geschickt. Auch seine Mutter habe ihn aber der Wohnung verwiesen und ihn verprügelt, als sie erfahren habe, dass er von der Schule geflogen sei. Seine Mutter und sein Adoptivvater hätten sich während sei- ner Internatszeit getrennt. Während sein Adoptivvater sich nicht mehr um ihn gekümmert habe, sei seine Mutter kooperativ gewesen. Schliesslich sei es zu einer Abmachung mit dem Jugendsekretariat gekommen, welches ihn aufgefordert habe, sich selbständig eine Schule zu suchen. Er habe dann später zwar im … [Schule] die letzten sechs Monate der Realschule beendet, nach dem Abschluss im Juli 2000 habe er aber keine Lehrstelle gefunden. Im August 2000 habe er dann ein Praktikum bei BA. begonnen, wobei irgendwann seine Kündigung veranlasst worden sei, da er am Morgen manchmal unpünktlich gewesen sei und am Arbeitsplatz ein unangemessenes Verhalten gezeigt habe. Anschliessend habe er sich erneut mit seiner Mutter überworfen und es sei ein Hin und Her gefolgt. Mit seiner ersten Partnerin habe er 2002 ein Kind bekommen (Urk. 61/7 S. 3 ff.).

        3. Dr. med. AU.

          hält in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten

          vom 5. Januar 2018 fest, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten 1 in Kindheit und Jugend durch mehrere Stressoren belastet gewesen sei. Die Umstände in Südafrika seien wohl auch belastend gewesen, die Gegend sozial ungünstig und die damalige Apartheit habe die Einbettung des dunkelhäutigen Beschuldigten 1 erschwert. In der Schweiz habe dieser schnell Deutsch gelernt, doch die vorgängigen Stressoren aus Broken-home-Situation, ungünstiger sozialer Einbindung, Rolle als Adoptivkind mit entsprechender Identitätsproblematik,

          Immigration und abweisende Haltung gegenüber dem Adoptivvater hätten letztlich bereits in der Grundschule zu Verhaltensauffälligkeiten geführt (Urk. 61/14 S. 47). Weiter hält der Gutachter fest, der Beschuldigte 1 stelle sein Fehlverhalten nachträglich als unabsichtliche Handlung dar und suche nach Erklärungsvarianten, die

          sein defizitäres Betragen in ein günstigeres bzw. clevereres Licht rückten. 2009 sei der Beschuldigte 1 ein weiteres Mal Vater geworden, wobei er mit der Mutter der Tochter auch verheiratet gewesen sei. Zwischenzeitlich seien zwei Massnahmenversuche erfolgt, da er als Drogen- und Geldkurier fungiert habe. Beide Massnahmen seien gescheitert. Der Drogenkonsum habe den Beschuldigten 1 fortwährend begleitet. Sein Kontakt zu seiner Mutter gestalte sich sporadisch, wobei er zur weiteren Familie keinen Kontakt pflege. Der Beschuldigte 1 habe selber ausgeführt, er wohne überall und nirgendwo, sei arbeitslos, habe sich von seiner Freundin getrennt und während eines Aufenthalts in der PUK die Beschuldigte 2 kennengelernt. Der Beschuldigte 1 habe neben Kokainkonsum auch Alkoholkonsum in Gesellschaft angegeben. Eine Suchtproblematik sei lediglich 2006 im Rahmen der Rückfälligkeit deklariert worden, als er Interesse an einer ambulanten Massnahme bekundet habe, falls das Strafmass zu hoch ausfalle. Gemäss Aktenlage liege beim Beschuldigten 1 ein chronifizierter Konsum von Alkohol, Cannabis und Kokain vor (Urk. 61/14 S. 48 f.).

        4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 407 S. 115) ist die schwierige Kindheit und Jugend des Beschuldigten 1 leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

      2. Vorstrafen

        Der Beschuldigte 1 weist zwei, teilweise einschlägige, Vorstrafen auf (Urk. 508). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2013 wurde er wegen Diebstahls, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 300.– Busse verurteilt, wobei er sich während 25 Tagen in Untersuchungshaft befand. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2014 wurde er zudem wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Vorstrafen des Beschuldigten 1 sowie der Umstand, dass er während laufender Strafuntersuchung erneut straffällig geworden ist, wirken sich deutlich straferhöhend aus.

      3. Nachtatverhalten

        1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständ- nisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken

          (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.

        2. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom

          22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen).

        3. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin nach Vorlage entsprechender Beweise gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/

          KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019 [kurz: BSK StGB], N 169 ff. zu Art. 47 StGB).

        4. Der Beschuldigte 1 ist nicht geständig, was grundsätzlich neutral zu bewerten ist. Was aber – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 407 S. 115 f.) – deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, ist sein Nachtatverhalten. So fehlt es ihm nicht nur an jeglicher Reue bzw. Einsicht in das Unrecht seiner Tat, son- dern durch sein Verhalten brachte er seine beispiellos egoistische und gefühlskalte Haltung anschaulich zum Ausdruck, indem er gleichentags namhafte Geldbezüge vom Konto der wenige Stunden vorher getöteten †G. an verschiede- nen Bankomaten solange tätigte, bis diese nichts mehr hergaben, um das Geld wenige Stunden später zum Feiern in einem Nachtclub auszugeben.

    3. Zwischen-Fazit Strafzumessung

      Nachdem im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten die straferhöhenden Aspekte deutlich überwiegen, bleibt es bei der aufgrund der Tatkomponenten resultierenden lebenslänglichen Freiheitsstrafe.

    4. Verletzung des Beschleunigungsgebots

      Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 407 S. 117 ff.), ist die lange Verfahrensdauer leicht strafreduzierend zu würdigen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine äusserst umfangreiche Untersuchung mit vielen Zeugeneinvernahmen handelte. Zudem stellen die Taten, welche den vier Beschuldigten vorgeworfen wurden, teilweise sehr gravierende Taten dar. Der Beschuldigte 3, welcher als mögliche Begleitperson des Beschuldigten 1 in der Tatnacht in den Fokus der Ermittlungen geriet, konnte wegen Auslandabwesenheit erst ca. 1½ Jahre nach Eröffnung der Strafuntersuchung, bzw. nachdem die Beschuldigten 1 und 2 in Haft versetzt worden waren, verhaftet und befragt werden. Dies erklärt teilweise die lange Verfahrensdauer, dennoch wurde das Verfahren während der Untersuchung nicht immer zu jeder Zeit gleich beförderlich geführt. Die Vorinstanz hat diesem Umstand mit einer Strafminderung von 6 Monaten angemessen Rech- nung getragen. Dass es vom Eingang des Verfahrens bei der Rechtsmittelinstanz

      vom 14. April 2021 bis zur mündlichen Berufungsverhandlung 14 Monate dauerte, ist einerseits den umfangreichen Beweisanträgen des Beschuldigten 1 hinsichtlich der Auswertung der beiden Mobiltelefone iPhone 6s und Microsoft Lumia 550 geschuldet, die gutgeheissen wurden und was zu einer technisch aufwendigen Ergänzung der Beweismittel geführt hat (siehe E. I.1.4). Sodann wurden jedoch nach Abschluss der Fristen für eine Anschlussberufung den Parteivertretern im Oktober 2021 parallel zur Ergänzung der Beweise Termine für die Berufungsverhandlung im Mai, Juni und Juli 2022 vorgeschlagen, worauf im Einverständnis mit den Parteivertretern für die Termine ab dem 21. Juni 2022 vorgeladen wurde (Urk. 464). Im Hinblick auf den grossen Aktenumfang (insbesondere besonders zahlreiche Einvernahmen; Gutachten und deren mündliche Ergänzungen), in den sich die Gerichtsbesetzung neben anderen laufenden Berufungsverfahren einarbeiten musste, die Komplexität des Falles aufgrund der Beweislage (Indizienprozess) und den zahlreichen prozessualen Fragestellungen ist für das Rechtsmittelverfahren – entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1

      (Urk. 526 S. 123) – keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, so dass sich eine weitere Strafreduktion nicht aufdrängt.

    5. Fazit Strafzumessung

Selbst unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips käme die hiesige Kammer auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion für die vom Beschuldigten 1 begangenen Delikte, jedenfalls aber auf eine deutlich höhere Strafe als die Vorinstanz. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes hat es jedoch für sämtliche Delikte bei der von der Vorinstanz ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Jahren zu bleiben. Einer Anrechnung der bislang erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 2'102 Tagen steht nichts entgegen (Urk. 57/4; Art. 51 StGB).

  1. Massnahme

    1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 59-61, 63 64

      StGB zutreffend dargelegt und hat auf die Besonderheiten der ambulanten Mass- nahme und auf das Erfordernis einer sachverständigen Begutachtung im Hinblick auf den Entscheid über eine Massnahme hingewiesen (Urk. 407 S. 119 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

    2. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Entscheid auf das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. AU. (Urk. 407 S. 121 ff.). Dass dieses Gutachten zu keinen Zweifeln Anlass gibt, wurde bereits einlässlich dargelegt (siehe Erw. V.A.3 und V.B.2.2.b) und braucht daher nicht erneut erörtert zu wer- den. Die Vorinstanz kommt mit überzeugender Begründung und gestützt auf die Ausführungen des Gutachters zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen beim Beschuldigten 1 erfüllt sind und ihm trotz der Bedenken bezüglich der Bereitschaft des Beschuldigten 1, sich auf diese Massnahme einzulassen, diese Möglichkeit einzuräumen ist, sich im Rahmen der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme erfolgreich behandeln zu lassen (Urk. 407 S. 124). Sie stützt sich dabei namentlich auf die gutachterliche Einschätzung, wonach beim Beschuldigten 1 eine deutlich bis hohe Rückfallgefahr für generelle Gewalthandlungen und ausgeprägte psychopathische Merkmale abgebildet seien (Urk. 61/14 S. 45). Auch Dissozialität sei beim Beschuldigten 1 ausgeprägt. Dieser zeige eine mangelnde Empathie, defizitäre Sozialkompetenz, eine anhaltende Tendenz gegen Regeln und Normen zu verstossen und impulsive Verhaltensweisen. Nennenswerte Reue, Gewissensbisse, Schuldgefühle aus Fehlverhalten entstehende konstruktive Impulse, an sich selbst kritisch zu arbeiten, fehlten. Beim Beschuldigten 1 sei vom Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen sowie einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain auszugehen (Urk. 61/14 S. 51 f.). Generell sei eine dissoziale Persönlichkeitsstörung deutlicher Ausprägung, zudem mit deutlichen psychopathischen Merkmalen therapeutisch schwer beeinflussbar. Aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Haltung des Beschuldigten 1 sei weiterhin von einer ungünstigen bis unzureichenden Beeinflussbarkeit auszugehen. Generell sei eine Massnahme nach Art. 63 StGB am ehesten indiziert, doch sei die Erfolgsaussicht aufgrund der bisherigen Motivationslage und Veränderungsbereitschaft mehr als getrübt. Hin-

gegen dränge sich ein stationärer Ansatz derzeit nicht auf (Urk. 61/14 S. 55 f.). Der Gutachter ergänzte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er grosse Bedenken bezüglich der praktischen Durchführbarkeit einer Massnahme habe (Prot. I S. 200 f.), es aber bei einem Schuldspruch nicht auszuschliessen sei, dass sich der Beschuldigte 1 auf eine Massnahme einlassen und sich behandlungsbereit zeigen würde (Prot. I S. 202 ff.). Die Vorinstanz argumentiert unter Einbezug der deutlichen bis hohen Rückfallgefahr beim Beschuldigten 1, dass ei- ne Verbesserung seiner Legalprognose einzig dann realistisch erscheine, wenn sich der Beschuldigte 1 auf die angeordnete Massnahme ernsthaft und dauerhaft einlässt, weshalb sie abschliessend eine vollzugsbegleitende ambulante Mass- nahme (Behandlung psychischer Störungen) im Sinne von Art. 63 StGB für den Beschuldigten 1 anordnet (Urk. 407 S. 124 und S. 146). Diesen Darlegungen ist nichts hinzuzufügen und die vorgenannte Massnahme ist auch zweitinstanzlich anzuordnen.

  1. Sanktion Beschuldigte 2, B.

    Angesichts des erfolgten Freispruchs (vorstehend, E. III.B.4. und E. IV.2.5. ff.) entfällt auch die Möglichkeit des von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerrufs der mit Strafbefehl vom 8. August 2016 der Staatsanwaltschaft See/Oberland bedingt ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 130.– (vgl. Urk. 528 S. 2).

  2. Sanktion Beschuldigter 3, C.

    1. Der Beschuldigte 3 ist für die von keiner Seite angefochtene Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB im Zusammenhang mit seiner Verhaftung (Dossier 7) zu bestrafen.

    2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte 3 sei für dieses Delikt mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen (Urk. 528 S. 2), wohingegen sich die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 zu diesem Strafmass anlässlich der Berufungsverhandlung nicht äusserte (Urk. 530; Prot. II S. 90 f.).

    3. Die Vorinstanz bestrafte ihn unter Berücksichtigung des Strafrahmens, der bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe reicht, mit einer Geldstrafe von

      10 Tagessätzen. Die Begründung der Vorinstanz ist durchweg zu teilen, so dass vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 407 S. 125). Kurz zusammengefasst richtete sich die Handlung des Beschuldigten 3 nicht (primär) gegen die handelnden Beamten, sondern gegen die Amtshandlung der Kontrolle als solche, bei welcher er aufgrund seiner Renitenz zu Boden geführt werden musste. Allerdings leistete er auch danach noch hartnäckig Widerstand. Es ist ihm jedoch zugute zu halten, dass er keine erhebliche Gewalt an den Tag legte. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigte 3 ist mit der Vorinstanz als gerade noch leicht zu qualifizieren. Auch wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte 3 sei bei der Tat stark alkoholisiert gewesen und habe unüberlegt gehandelt, wusste der Beschuldigte 3 dennoch, was er tat und handelte damit direkt vorsätzlich. Eine Strafminderung kommt daher nicht zum Tragen. Gleiches gilt es in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse anzumerken, die im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt wurden (Urk. 407

      S. 126). Aus ihnen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände und das Geständnis vermag bei der Strafzumessung ebenfalls keine Minderung zu bewirken, waren doch die Umstände von Beginn weg eindeutig und die Beweislage erdrückend.

    4. Die Strafe ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände mit der Vorinstanz auf 10 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. Die Bestimmung des Tagessatzes, aber auch der Entscheid über den Vollzug der Strafe, erübrigen sich, da der Beschuldigte 3 diese Strafe bereits durch die Untersuchungshaft erstanden hat.

VI. Genugtuung

  1. Anträge der Parteien

    1. Der Beschuldigte 3 ersucht im Falle seines Freispruchs vom Vorwurf des Mordes um eine angemessene Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von 362 Tagen in der Höhe von Fr. 75'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem

      2. September 2018 (Datum des mittleren Verfalls; Urk. 312 S. 1; Urk. 530

      S. 27 ff.).

    2. Die Beschuldigte 2 beantragt, die von der Vorinstanz aufgrund des erfolgten Freispruchs ausgesprochene Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 200'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. August 2018 (mittlerer Verfall) sei zu bestätigen (Urk. 529 S. 1).

    3. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, dass die Genugtuungssumme von der Vorinstanz adäquat festgelegt worden sei und an dieser festgehalten werden dürfe (Prot. II S. 80).

  2. Rechtsgrundlagen

    1. Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden. Nach dieser letzten Bestimmung gilt als Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.2).

    2. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungsoder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der

      Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, ei- ne sehr lange Verfahrensdauer eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweis).

    3. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil

      des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 141 III 97 E. 11.2; BGE 132 II 117

      E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 232 E. 2.3.1; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 19a zu

      Art. 49 OR).

    4. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Ur-

      teile 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2,

      nicht publ. in: BGE 139 IV 243 ; 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97 ; je mit Hinweisen).

    5. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 139 IV 243; je mit Hinweisen).

    6. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Der Scha- denszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre. Auch Genugtuungen sind nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Wie der Schadenszins bezweckt der Zins auf die Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereig- nisses den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (BGE 129 IV 149 E.

      4.1 - 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO das zinsauslösende schädigende Ereignis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dar. Sofern – wie vorliegend – eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zugesprochen wurde, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5; Urteil BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).

  3. Subsumtion

    1. Die Beschuldigte 2 verbrachte insgesamt 1'355 Tage und damit eine sehr lange Zeit in Haft. Aufgrund dieser langen Haftdauer ist der Tagessatz auf unter Fr. 200.– pro Hafttag zu senken, da die erste Haftzeit erschwerend ins Gewicht fällt. Der Vorwurf, mit welchem die Beschuldigte 2 konfrontiert war, ist als äusserst schwerwiegend zu bezeichnen, da ihr zur Last gelegt wurde, für den Tod ihrer Mutter mitverantwortlich zu sein. Ihre Verhaftung und das Strafverfahren war zeitweise mit besonderer Publizität verbunden, auch wenn die Berichterstattung in den Medien nur unter Auflagen zulässig war. Ihr soziales Ansehen war dadurch erheblich tangiert, wenngleich ihre Lebensgeschichte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 407 S. 131) – bereits vorher zeitweise aufgrund ihrer Suchtmittelabhängigkeit über Jahre sowie den wiederholten Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken problematisch war. Zudem ist die Beschuldigte 2 die Mutter der Privatklägerin, welche zum Tatzeitpunkt 9-jährig war. Während der knapp 4jährigen Untersuchungshaft verpasste die Beschuldigte 2 somit prägende Lebensjahre ihrer Tochter und der Kontakt zur Familie war insgesamt deutlich erschwert. Über eine Arbeitsstelle verfügte die Beschuldigte 2 im Zeitpunkt ihrer Verhaftung nicht. Insgesamt wiegt die Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen im Vergleich zu einer Durchschnittsperson schwerer. Da weder die Beschuldigte 2 selber noch die Staatsanwaltschaft die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtu- ungssumme monierte und diese unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als angemessen erscheint, ist diese zu bestätigen. Der Beschuldigten 2 ist eine Ge- nugtuung von Fr. 200'000.–, was einem Betrag von knapp Fr. 150.– pro Hafttag entspricht, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dazu kommt der Schadenszins von 5% ab dem 3. August 2018 (Datum des mittleren Verfalls).

    2. Der Beschuldigte 3 befand sich während 360 Tagen in Untersuchungshaft, was einer längeren Haftdauer gleichkommt. Davon sind 10 Tage für die ausgesprochene Geldstrafe in Abzug zu bringen, so dass 350 Tage verbleiben. Auch der Beschuldigte 3 war mit dem Vorwurf der Beteiligung an einem Tötungsdelikt konfrontiert. Das soziale Ansehen des Beschuldigten 3 war dadurch tangiert. Insgesamt wiegt die Verletzung des Beschuldigten 3 im Vergleich zu einer Durch-

schnittsperson dennoch leicht geringer. Der Beschuldigte 3 hatte weder den Verlust einer Arbeitsstelle zu beklagen, noch war der Beschuldigte 3 vor seiner Verhaftung familiär und sozial derart eingebunden, dass dies eine Auswirkung im Sinne einer Erhöhung der Genugtuung zur Folge haben müsste, was denn auch die Ausführungen des Beschuldigten 3 bestätigen (Urk. 7/1 S. 3 ff.; 7/3 S. 1 ff.). Selbst die Verteidigung räumte ein, der Kontakt zur Tochter sei leider nicht sehr gut (Urk. 312 S. 32; Urk. 530 S. 29). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten 3 deutlich tiefer sind, da er in Kolumbien lebt, was es ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint mit der Vorinstanz die Festsetzung einer Genugtuung für den Beschul- digten 3 auf Fr. 42‘000.–, was einem Betrag von CHF 120.– pro Tag Haft entspricht, als angemessen (Urk. 407 S. 131 f.). Dazu kommt der Schadenszins von 5% ab dem 2. September 2018 (Datum des mittleren Verfalls).

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Vorinstanz und Anträge der Parteien

      1. Die Vorinstanz auferlegte entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten 1 die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Umfang von 40% und nahm sie im Übrigen auf die Gerichtskasse (Urk. 407 S. 142 und 149). Sie entschädigte den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 mit total Fr. 140'001.50 für seine Aufwendungen im Vorverfahren und vor Vorinstanz (Urk. 407 S. 148). Sie verpflichtete den Beschul- digten 1 ausserdem, der Privatklägerin D. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'845.50 (inkl. MwSt.) direkt an deren Prozessbeiständin, Rechtsanwältin MLaw Y. , zu bezahlen (Urk. 407 S. 142 f. und 150). Die Vorinstanz setzte sodann die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 2 für die Zeit vom 27. September 2016 bis zum 28. September

        2020 auf Fr. 140'494.05 (inkl. 8% MwSt. auf Fr. 55'809.– und inkl. 7.7% MwSt. auf

        Fr. 74'485.–) fest (Urk. 407 S. 136 f. und 149).

      2. Dagegen wendet sich der Beschuldigte 1 mit Berufung und verlangt infolge der beantragten Freisprüche die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Nachdem der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Entschädigung seiner amtlichen Vertei- digung nicht mehr anfechten liess, ist Dispositivziffer 19 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 526 S. 1; vgl. vorstehend, E. I.2.2.).

      3. Die Beschuldigte 2 beschwerte sich gegen die Festsetzung der Entschä- digung ihres amtlichen Verteidigers mit Eingaben vom 7. Oktober 2020 und

        15. April 2021 bei der hiesigen Beschwerdeinstanz und verlangte die Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 158'053.25 (inkl. 8% MwSt. auf Fr. 55'809.– und

        7.7% MwSt. auf Fr. 90'788.80; Urk. 444/2 und 444/9). Dabei wies er in der Beschwerde vom 15. April 2021 darauf hin, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 140'949.05 bereits ausbezahlt worden sei (Urk. 444/9 S. 4). Der strittige Betrag belaufe sich auf Fr. 17'559.20, der sich

        Fr. 15'308.25, entsprechend der Differenz zum vorinstanzlich eingereichten Rechnungsbetrag und von Fr. 2'250.95 zusätzlich angefallenen Aufwands von 7 Stunden für den letzten Verhandlungstag und von 2.5 Stunden (inkl. Wegzeit) für die Urteilseröffnung, der noch nicht in der eingereichten Rechnung enthalten gewesen sei (Urk. 444/9 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe hauptsächlich zwei Themenblöcke der Honorarnote gekürzt, nämlich Gefängnisbesuche um 35.35 Stunden und Vorbereitung Hauptverhandlung / Plädoyer um ca. 30 Stunden sowie nicht in direktem Zusammenhang mit der Verteidigung stehende Aufwendungen um

        3.86 Stunden (Urk. 444/9 S. 5). In ausführlicher Befassung legt der amtliche Verteidiger sodann minutiös dar, welche Gefängnisbesuche zu welchen Gesprächsthemen vorgenommen wurden und substantiiert, weshalb diese angesichts der Schwere der Deliktsvorwürfe, des Aktenumfangs, des Charakters eines Indizienprozesses und angesichts der mehrmaligen (spital-)ärztlichen Behandlung seiner Mandantin angezeigt waren (Urk. 444/9 S. 5-9) und begründet einlässlich, weshalb auch der für die Vorbereitung der Hauptverhandlung betriebene Aufwand notwendig und angemessen sowie auch einem Vergleich zu den Aufwänden der beiden anderen amtlichen Verteidigungen standhalte, zumal sich die Verteidigungen der verschiedenen Beschuldigten angesichts der Ausgangslage auch nicht tel quel vergleichen liessen (Urk. 444/9 S. 9 ff.).

      4. Die Staatsanwaltschaft beantragt als Folge ihrer Anträge zum Schuldpunkt die anteilmässige Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschuldigten und deren anteilmässige Verpflichtung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin, zahlbar direkt an deren Prozessbeiständin MLaw

Y. (Urk. 415 und 416; Urk. 528 S. 2).

    1. Kostenfestsetzung und -auflage

      1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER in: SK StPO, N 14 zu Art. 428).

      2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

      3. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; 6B_151/2014 vom 4. De-

        zember 2014 E. 3.2 und 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; DOMEISEN, BSK StPO, N 6 zu Art. 426; GRIESSER, SK StPO, N 3 zu Art. 426).

      4. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt indirekt zu einem bestimmten Tun Unterlassen verpflichten

        (Art. 41 f. OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; Urteile des Bun-

        desgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen).

      5. Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht. Eine Kostenauflage kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt aber insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. In Nachachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf die Begründung des Kostenentscheids bei einer unbefangenen Person mithin nicht den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei eines Delikts verdächtig schuldig, denn damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2019 vom 25. Oktober 2019

        E. 2.4; je mit Hinweisen).

      6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziff. 18) ist mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 2 (siehe Dispositivziff. 20) zu bestätigen. Der Beschuldigte 1 wurde vollumfänglich schuldig gesprochen, wogegen die Beschuldigten 2 und 4 vollumfänglich freigesprochen wurden. Der Beschuldigte 3 wurde von den schwerwiegenden Hauptvorwürfen ebenfalls freigesprochen, jedoch in einem vergleichsweise leicht wiegenden Anklagepunkt schuldig gesprochen. Die Untersuchungskosten für den Anklagepunkt der Hinderung einer Amtshandlung können nicht ohne weiteres von den übrigen Kosten ausgeschieden werden, da die Verhaftung, welche Anlass war für die Hin- derung der Amtshandlung, und die Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Beteiligung des Beschuldigten 3 am Morddelikt erfolgten. Es rechtfertigt sich daher nicht, dem Beschuldigten 3 irgendeinen Anteil der schliesslich betreffend sei- nen Freispruch angefallenen Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erscheint es angemessen, dem Beschuldigten 1 zufolge seiner Schuldsprüche 30% der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen und die Kosten im übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    1. Kosten der amtlichen Verteidigung

      1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche jedoch grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemühungen des

        Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 f. zu Art. 429). Hierzu sei im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

        (Urk. 407 S. 133 f.). Gemäss § 16 der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Strafprozess, wobei der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung gemäss Verweis auf § 3 AnwGebV Fr. 220.– beträgt. Die Anwaltsgebührenverordnung sieht sodann vor, dass die Gebühr für die amtliche Verteidigung nach Vorlage einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen festgesetzt wird, wobei sich die Gebühr nach dieser Verordnung berechnet (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Demgegenüber sieht § 17 AnwGebV eine pauschale Entschädigung des Anwalts für die Führung eines Strafprozesses vor, die sich für das bezirksgerichtliche Verfahren zwischen Fr. 1'000.– und

        Fr. 28'000.– bewegt, Zuschläge ausgenommen. Grundsätzlich wird die Grundgebühr für das Berufungsverfahren nach denselben Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).

      2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 2 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist daher seinem Antrag gemäss auf Fr. 158'053.25 (inkl. MwSt.) festzusetzen, wobei vorzumerken ist, dass bereits Fr. 140'494.05 als Akontozahlung ausbezahlt worden sind.

      3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch bleibt dessen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Prozessentschädigung der Privatklägerin D.

      1. Die Prozessentschädigung der Privatklägerin wurde nicht substantiiert angefochten, sondern lediglich als Folge der beantragten Freisprüche (vgl. Urk. 526 S. 129).

      2. Die Vorinstanz befasste sich erschöpfend zur beantragten Prozessentschädigung und setzte diese nach einer Kürzung um 50% zufolge der fehlenden selbständigen Tätigkeit von Rechtsanwältin MLaw Y. auf Fr. 4'845.50 fest (Urk. 407 S. 142 f). Die Erwägungen überzeugen, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigte 1 zu verpflichten, der Privatklägerin D. für das Untersuchungs- und vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'845.50 zu bezahlen, zahlbar direkt an die Prozessbeiständin, Rechtsanwältin MLaw

Y. .

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

    1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

      E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

    2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 - 434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens,

      obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Hierunter fallen insbesondere die Kosten für die Verteidigung.

    3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von

      Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 40'000.– festzusetzen. Die Kosten betreffend Wiederherstellung der Datenauslesung der Mobiltelefone iPho- ne 6s und Microsoft Lumia 550 betragen Fr. 1'801.67 (vgl. u.a. Urk. 492 und Urk. 498).

    4. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt lic. iur. X1. , Aufwendungen in der Höhe von

      Fr. 35'191.30.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 527). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Umtriebe für die Berufungsverhandlung vom 21. und

      23. Juni 2022 sowie die mündliche Urteilseröffnung vom 4. Juli 2022 inklusive Weg (zzgl. MwSt.) erweisen sich seine Aufwendungen angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er insgesamt mit Fr. 39'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

      Mittels Honorarrechnungen vom 16. und 23. Juni 2022 macht der amtliche Vertei- diger der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. X2. , Aufwendungen und Barauslagen für das Rechtsmittelverfahren im Betrage von insgesamt

      Fr. 22'330.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 522 und Urk. 535). Auch dieser Aufwand erweist sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der Umtriebe für die mündliche Urteilseröffnung vom 4. Juli 2022 inklusive Weg (zzgl. MwSt.) in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung sowie in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, so dass er mit insgesamt Fr. 23'300.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

      Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt lic. iur. X3. , beantragt eine Entschädigung für seinen Aufwand und die Barauslagen gemäss seiner Honorarrechnung vom 22. Juni 2022 von Fr. 18'684.– (Urk. 531). Die beantragte Entschädigung erweist sich als angemessen und entspricht auch im übrigen den Anforderungen der Anwaltsgebührenverordnung, so dass Rechtsanwalt lic. iur. X3. unter zusätzlicher Berücksichtigung der Umtriebe für die mündliche Urteilseröffnung vom 4. Juli 2022 inklusive Weg (zzgl. MwSt.) mit insgesamt Fr. 19'700.– (inkl. MwSt.) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

    5. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Der Beschuldigte 1 unterliegt seinerseits mit dem Antrag auf Freispruch. Da der Anteil des Schuldpunktes bezüglich den Beschuldigten 2 und 3 im Vergleich zu demje- nigen des Beschuldigten 1 etwas mehr Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich angesichts dieser Sachlage, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der Wiederherstellung der Datenauslesung, zu 40% dem Beschuldigten 1 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch bleibt dessen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 und der Wiederherstellung der Datenauslesung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    6. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y. beantragte für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen aus dem Urteil vom 24. September 2020 rechtskräftig ist.

  2. Es wird weiter festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

    1. September 2020 bezüglich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

      1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

      • des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

      • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5)

      • des versuchten Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

      • der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sin- ne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3, Dossier 4)

      • des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

      • des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dossier 3).

        3. Der Beschuldigte C. ist schuldig

        - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 7).

        1. Der Beschuldigte F. ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen

          • der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dossier 3)

          • des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dossier 3)

          • des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Dossier 3)

        1. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom

          23. August 2019 werden den Hinterbliebenen von †G. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

          • Damen-Uhr der Marke „EBEL“ (Asservate-Nr. A009‘589‘973)

          • Halskette mit Herz (Asservate-Nr. A009‘589‘984)

          • Damenarmbanduhr der Marke „Raymond Weil“

          • BH, Farbe Crème (Asservate-Nr. A009'589'951)

          • Kissen, beige, ab Boden (Asservate-Nr. A009‘590‘903)

        2. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom

          23. August 2019 werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlassen:

          • Kissen und Kissenbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘890)

          • Bettbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘925) und Bettdecke (Asservate-Nr. A009‘590‘936)

          • die durch †G. im Zeitpunkt des Todes getragenen Kleider (Asservate-Nr.

            A009‘590‘958, eingelagert beim IRM)

          • die durch †G. im Zeitpunkt des Todes getragene Pyjama-Hose der Marke „Calida“ (Asservate-Nr. A009‘590‘969, eingelagert beim IRM)

          • 1 Paar Noppen-Socken, aufgefunden im Bett von †G. im Zeitpunkt des Todes (Asservate-Nr. A009‘590‘981)

          • das mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten A. .

        3. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom

          23. August 2019 der Beschuldigten B. werden freigegeben und dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

          • Brief (Asservate-Nr. A009‘594‘529)

          • Notizbuch (Asservate-Nr. A009‘594‘530)

          • Tagebuch (Asservate-Nr. A009‘594‘541).

        4. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, im Übrigen sämtliche Sicherstellungen, welche gemäss Asservat-Liste vom 23. August 2019 anlässlich diverser Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden, den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.

        5. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, werden die Gegenstände vernichtet.

        6. Sämtliche fallrelevanten DNA-Spuren beim FOR bzw. IRM Zürich (Wattetupfer) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlassen.

        7. Die H. wird angewiesen, die Kontosperre über das Konto bei der H. AG (IBAN CH...) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.

        19. Rechtsanwalt lic. iur. X1. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger von A. in der Zeit vom 22. September 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 140'001.50 (inkl. 8% MWSt auf CHF 47'165.80 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 80'435.20)

        aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 47'001.50 (CHF 140'001.50 abzüglich Akontozahlung von CHF 93'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X1. auszubezahlen.

        1. Rechtsanwalt lic. iur. X3. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger von C. in der Zeit vom 7. März 2018 bis zum 28. September 2020 mit total

          CHF 77'299.60 (inkl. 7.7% MWSt auf CHF 71'773.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 31'933.55

          (CHF 77'299.60 abzüglich Akontozahlung von CHF 45'366.05) an Rechtsanwalt lic. iur. X3. auszubezahlen.

        2. Rechtsanwalt lic. iur. Z. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von F. in der Zeit vom 11. November 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 21'653.70 (inkl. 8% MWSt auf CHF 11'300.90 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 8'773.15)

        aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'653.70 an Rechtsanwalt lic. iur. Z. auszubezahlen.

  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

    Es wird erkannt:

      1. Der Beschuldigte A.

        ist ferner schuldig

        • des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB,

        • des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und

        • des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 1).

      2. Der Beschuldigte A. wird bestraft mit 19 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis zum Datum dieses Urteils 2'102 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

      3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten A. im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

      1. Die Beschuldigte B.

        ist der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112

        StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

      2. Der Beschuldigten B. wird eine Genugtuung von Fr. 200'000.– zzgl.

    Zins von 5% seit dem 3. August 2018 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

      1. Der Beschuldigte C.

        ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und

        des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) nicht schuldig und wird freigesprochen.

      2. Der Beschuldigte C. wird bestraft mit einer Geldstrafe von

        10 Tagessätzen. An diese Strafe werden 10 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet. Damit ist die Strafe verbüsst.

      3. Dem Beschuldigten C. wird eine Genugtuung von Fr. 42'000.– zzgl.

    Zins von 5% seit dem 2. September 2018 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 18) wird mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 2 (Ziff. 20) bestätigt.

  5. Für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. X2. , mit Fr. 158'053.25 für seine Bemühungen und Auslagen aus der Gerichtskasse entschädigt (abzüglich bereits erfolgte Zahlung von Fr. 140'494.05).

  6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen) werden zu 30%

    dem Beschuldigten A.

    auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse

    genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt dessen

    Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten

    der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten B. den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

    und C.

    wer-

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 39'200.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, RA X1. Fr. 23'300.– amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, RA X2. Fr. 19'700.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3, RA X3.

    Fr. 1'801.67 Kosten betr. Wiederherstellung der Datenauslesung

    der Mobiltelefone iPhone 6s und Microsoft Lumia 550.

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der Wiederherstellung der Datenauslesung,

    werden zu 40% dem Beschuldigten A.

    auferlegt und im Übrigen auf

    die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt dessen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten B.

    und C.

    und der Wiederherstellung der Datenauslesung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  9. Der Beschuldigte A.

    wird verpflichtet, der Privatklägerin (D. ) für

    das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'845.50 zu bezahlen, zahlbar ans Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1-3 (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1-3

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • die Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten 1

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend die Beschuldigten 2 und 3

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigten 2 und 3

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, betreffend Gesch.-Nr.: …;

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betreffend die Beschuldigten 1 und 3

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 410 betreffend die Beschuldigte 2.

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2022

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Baechler

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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