Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210220 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 05.07.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1063/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Unterlassung der Nothilfe |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Läge; Privatkläger; Privatklägerin; Recht; Hilfe; Berufung; Verteidigung; Amtlich; Geldstrafe; Urteil; Verfahren; Amtliche; Verfahren; Vorinstanz; Fenster; Nothilfe; Gericht; Tagessätze; Person; Unterlassung; Hinsichtlich; Unentgeltliche; Recht; Berufungsverfahren; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 128 StGB ; Art. 129 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 141 StPO ; Art. 158 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 431 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 121 IV 18; 136 IV 1; 136 IV 55; 141 IV 10; 141 IV 20; 141 IV 236; 141 IV 244; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210220-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
in Sachen
Beschuldigte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X. 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Z.
gegen
Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Unterlassung der Nothilfe
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. November 2019 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet.
Der Beschuldigte A. (Beschuldigter 1) ist schuldig der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB.
Der Beschuldigte B. (Beschuldigter 2) ist schuldig der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB.
Die Beschuldigte C. (Beschuldigte 3) ist schuldig der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB.
Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.
Beim FOR unter der Referenz-Nr. K190602-003 / 75525267 lagernd:
Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D. wird abgewiesen.
Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 2'408.95 Gutachten
Fr. 22'676.10 amtliche Verteidigung
Fr. 1'578.30 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand durch STA Fr. 1'441.25 Anteil unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger
gung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten 1 auferlegt.
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt MLaw X. wird für seine Aufwendungen mit Fr. 22'676.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 2'099.55 Gutachten
Fr. 23'989.10 amtliche Verteidigung
Fr. 1'578.30 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand durch STA Fr. 1'441.25 Anteil unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 Rechtsanwältin lic. iur.
Y. wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 23'989.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf die Beschuldigte 3 festgesetzt auf:
Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde
Fr. 2'099.55 Gutachten
Fr. 25'534.65 amtliche Verteidigung
Fr. 1'578.30 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand durch STA Fr. 1'441.25 Anteil unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger
Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 3 Rechtsanwalt MLaw Z. wird für seine Aufwendungen mit Fr. 25'534.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Rechtsanwalt W. wird mit Fr. 4'323.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Dasselbe gilt für die von der Staatsanwaltschaft bereits bevor- schussten Fr. 4'734.90. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO.
Der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 141 S. 2)
Es seien Ziff. 1, 4, 7, 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2021 (GG190236) aufzuheben und A. vom Vor- wurf der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB freizuspre- chen.
Es sei A. für die Zeit der ungerechtfertigten Untersuchungshaft vom 02.06.2019 - 16.08.2019, d.h. insgesamt 76 Tage, eine Genugtu- ung in der Höhe von CHF 15'200.–, zzgl. Zins zu 5 % seit dem mittle- ren Verfallstag (09.07.2019), gesamthaft CHF 17'473.75 zuzuspre- chen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % MwSt., zulasten der Staatskasse.
Der Verteidigung des Beschuldigten 2
Formelle Anträge (Urk. 130)
Es sei das vorliegende Berufungsverfahren (SB210220) zu sistieren, bis die
Strafkammer der Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UA220022 über das gegen Staatsanwältin Katrin Baumgartner gestellte Ausstandsbegehren entschieden hat.
Materielle Anträge (Urk. 105 S. 2 f.; Urk. 142 S. 3 f.):
Die Dispositivziffer 2, 5 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Januar 2021 (GG190236), seien aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen.
Die Dispositivziffer 17 und 18 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Januar 2021 (GG190236), seien aufzuheben und die Gerichts- und die Untersuchungskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das erstellte DNA-Profil der Beschuldigten sei zu löschen.
Der Beschuldigten sei für die erstandene Haft von 76 Tagen eine Ge- nugtuung von insgesamt CHF 19'000.00 (76d x CHF 250.00), zuzüg- lich 5 % Zins ab dem mittleren Verfall, dem 9. Juli 2019, aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.
Der Beschuldigten seien CHF 7'600.00 (76d x CHF 100.00) zuzüglich 5 % Zins ab dem mittleren Verfall, dem 9. Juli 2019, als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
Der Verteidigung der Beschuldigten 3
Prozessuale Anträge (Urk. 125 S. 3)
Es sei das vorliegende Berufungsverfahren (SB210220) zu sistieren, bis die
III. Strafkammer der Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UA220022 über das gegen Staatsanwältin Katrin Baumgartner gestellte Ausstandsbegehren entschieden hat.
Materielle Anträge (Urk. 143 S. 3 f.):
Es seien die Dispositivziffern 3, 6, 9, 20 und 21 des Urteils vom 14. Ja- nuar 2021 des Bezirksgerichts Zürich (GG190236) sowie die dazuge- hörigen Erwägungen aufzuheben.
C. sei vom Vorwurf der unterlassenen Nothilfe freizusprechen.
Es sei die Vernichtung des mit Verfügung vom 19. Juli 2019 erstellten DNA-Profil von C. anzuordnen.
C. sei eine Genugtuung von mindestens CHF 15'200.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 2019 zuzusprechen.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung sei auf einen Nachforderungsvorbehalt zu verzichten.
Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Dispositivziffern des Urteils vom 14. Januar 2021 des Bezirksgerichts Zürich (GG190236) in Rechtskraft erwachsen sind.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.
Des Vertreters der Privatklägerschaft (Urk. 109)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 144 S. 2)
Das erstinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche gemäss Ur- teilsdispositiv Ziffern 1, 2 und 3 sei zu bestätigen.
Ziffern 4, 5, 6, 7, 8, und 9 des Urteilsdispositivs dagegen seien aufzu- heben und die Beschuldigten je mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei die erstandene Haft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen sei, bzgl. A. und B. unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bezgl. C. unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Sowohl der Privatkläger D. als auch der Beschuldigte 2 sind Transfrauen, weshalb für beide fortan in den Erwägungen – wie bereits im vorinstanzlichen Ur- teil – die weibliche Bezeichnungsform verwendet wird.
Urk. 104), vom 3. Mai 2021 (Beschuldigte 2; Urk. 105) und vom 4. Mai 2021 (Beschuldigter 1; Urk. 106) erfolgten ebenfalls fristgerecht.
geweise entschieden werde (Urk. 127 und Urk. 131). Der Verteidiger des Beschuldigten 1 beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2022 zudem die Abnahme der Vorladung für die Berufungsverhandlung, da er gegenwärtig keinen Kontakt zu seinem Klienten habe (Urk. 124). Das Verschiebungsgesuch wurde von der Ver- fahrensleitung abgewiesen (Urk. 124). Das vom Verteidiger hinsichtlich des Beschuldigten 1 am 4. Juli 2022 gestellte Dispensationsgesuch wurde dagegen be- willigt (Urk. 132).
Zunächst ist auf die Sistierungsgesuche einzugehen.
Hintergrund dieser Gesuche bildet das Strafverfahren, welches von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen D. (im hiesigen Verfahren
Privatklägerin) als Beschuldigte geführt wird. Gegenstand dieses Verfahrens bil- det der Vorwurf falscher Anschuldigungen zum Nachteil der drei im hiesigen Ver- fahren Beschuldigten 1, 2 und 3, nachdem D. im Nachgang an den hier zu untersuchenden Vorfall gegenüber der Polizei fälschlicherweise angegeben hatte, von den drei hiesigen Beschuldigten aus dem Fenster gestossen worden zu sein. Im Rahmen dieses (noch nicht rechtskräftig eingestellten) zweiten Strafverfahrens hatte die Verteidigung der Beschuldigten 3 ein Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwältin Baumgartner gestellt, welches zum Zeitpunkt der Berufungsver- handlung noch bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Strafkammer) pendent war. Das Ausstandsbegehren begründet sie im We- sentlichen damit, dass die Staatsanwältin das Verfahren wegen falscher Anschul- digung nur widerwillig, fehlerhaft und lasch führe, während die selbe Staatsanwäl- tin das Verfahren wegen Unterlassung der Nothilfe gegen die hiesigen Beschul- digten 1, 2 und 3 mit übermässiger Härte geführt habe. Daraus ergebe sich unter anderem eine unhaltbare Ungleichbehandlung der beschuldigten Personen in diesen beiden Strafverfahren (vgl. Urk. 126/1).
chend wurden die Sistierungsanträge im Rahmen der Berufungsverhandlung ab- gewiesen (Prot. II S. 16).
Weiter ist auf Thematik der Verwertbarkeit der Einvernahmen der Beschul- digten einzugehen:
Der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet ein Vorfall, der sich am Abend des 1. Juni 2019 ereignete, bei welchem die Privatklägerin durch einen Sturz aus einem Fenster im 2. Stock in eine Tiefgarageneinfahrt an der Liegen- schaft E. -strasse ... in Zürich erhebliche Beinverletzungen zuzog. Bereits am Folgetag, am 2. Juni 2019, wurden sämtliche 3 Beschuldigten durch die Kan- tonspolizei Zürich erstmals zu Sache einvernommen (Urk. 2/1; 3/1; 4/1). Es folg- ten am Tag darauf die Hafteinvernahmen mit den drei Beschuldigten (Urk. 2/2; 3/2; 4/2). Im Rahmen dieser Einvernahmen machten zunächst sämtliche Beschuldigten Aussagen zur Sache, während sie in der Folge (bzw. hinsichtlich der Beschuldigten 3 bereits ab der Hafteinvernahme) von ihrem Aussageverweige- rungsrecht gebraucht machten (Urk. 2/3, 3/3, 4/2, 4/3 sowie Konfrontationseinver- nahme Urk. 5). Die Beschuldigten liessen bereits im vorinstanzlichen Verfahren über ihre amtlichen Verteidigungen geltend machen, dass ihre im Vorverfahren getätigten Aussagen aufgrund der Verletzung der Vorschriften gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO allesamt nicht verwertbar seien.
[Beschuldigter 3]; Urk. 142 S. 4 ff. [Beschuldigte 2]; Urk. 141 S. 3 [Beschuldigte
1]).
Die Vorinstanz hat die den Beschuldigten in der ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei gemachten Vorhalte zutreffend wie folgt zusammengefasst (Urk. 100 S. 9 f.): Dem Beschuldigten 1 wurde vorgehalten, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, allenfalls versuchter Tötung – begangen gestern 01.06.2019, ca. 23.43 Uhr, … Zürich, E. -strasse ... – eingeleitet wurde (Urk. 2/1 S. 1). Der Beschuldigten 2 wurde vorgeworfen, am Samstagabend, 01.06.2019, an der E. -strasse ... in Zürich … im Zimmer Nr.
… im zweiten Obergeschoss mit drei weiteren Personen anwesend gewesen zu sein, wobei die Privatklägerin gegenüber einer Auskunftsperson schilderte, sie sei von einem oder mehreren der drei Personen, welche sich in diesem Zimmer be- fanden, absichtlich aus dem Fenster gestossen worden, worauf sie in der Folge ca. 9.5 Meter in die Tiefe fiel und sich dabei unter anderem schwerste Beinverlet- zungen zuzog. Die Tat soll sich um ca. 23.43 Uhr ereignet haben (Urk. 3/1 S. 1).
Der Beschuldigten 3 wurde vorgehalten, gegen sie sei ein Strafverfahren wegen des Vorfalles vom 01./02.06.2019 an der E. -strasse ... in Zürich eingeleitet worden, wo eine verletzte Person vor der Liegenschaft aufgefunden wurde, die of- fenbar aus dem Fenster gestürzt sein soll. Es besteht der Verdacht auf schwere Körperverletzung, allenfalls versuchte Tötung (Urk. 4/1 S. 1).
dachtsgründe für das (allenfalls gar bewusst noch nicht erwähnten) Tötungsdelikt gesammelt werden (Urk. 56 S. 5 Rz. 8). Als sich die Beschuldigten der Polizei stellten, taten sie dies im Wissen darum, dass sie hinsichtlich des Sturzes der Pri- vatklägerin aus dem Fenster befragt werden würden. Wie die Vorinstanz zutref- fend anfügte, mussten sie damit rechnen, zu ihrer Rolle im Hinblick auf den Fens- tersturz und ihre Reaktion auf diesen befragt zu werden, wobei mit der Vorinstanz als durchaus naheliegend zu betrachten ist, dass sie angesichts des von ihnen vertretenen Standpunktes, wonach sie sich am Fenstersturz in keiner Weise aktiv beteiligt hätten, unweigerlich mit Fragen zu ihrem Umgang mit der angetroffenen Situation, mithin zur allfälligen Hilfeleistung für die Geschädigte, konfrontiert wür- den. Diesbezüglich ist ebenso erwähnenswert, dass den Beschuldigten allesamt von Beginn weg eine Verteidigung zur Seite gestellt wurden, mit welchem im Vor- feld der ersten Einvernahmen ihre Aussage- bzw. Verteidigungsstrategie wie auch deren allfällige strafrechtliche Tragweite hatten absprechen können (vgl. Urk. 2/1
S. 1 F/A 5; Urk. 3/1 S. 1 F/A 4; Urk. 4/1 S. 1 Protokollnotiz). Als sie sich entschie- den, auszusagen, waren sie vor diesem Hintergrund somit ausreichend in der La- ge, ihre Verteidigungsrechte – insbesondere auch hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe – wirksam auszuüben. Als sie sich hinsichtlich der ausdrücklich zu diesem Thema gestellten Fragen dazu entschieden, einzugestehen, dass sie der Privatklägerin keinerlei Hilfe leisteten, taten sie dies im Bewusstsein, dass sie da- für zur Verantwortung gezogen werden könnten. Aus ihren Aussagen ergibt sich sodann, dass sie sich ihrer Pflicht, der verletzten Geschädigten Nothilfe zu leisten oder zumindest Hilfe zu holen, durchaus bewusst waren (vgl. dazu unten E. IV.9.). Es kann mithin auch nicht gesagt werden, dass sie sich der Tragweite ihrer Aus- sagen, wonach sie den Ort des Vorfalls in Kenntnis der Lage (Fenstersturz der Geschädigten) verlassen hatten, ohne etwas in diese Richtung zu unternehmen, nicht bewusst gewesen wären. Dass im Rahmen der jeweils dritten Einvernahmen der drei Beschuldigten nicht mehr von Körperverletzung oder Tötung, sondern von Unterlassung der Nothilfe die Rede war, was dann auch zu Anklage erhoben wurde, ist der (gegenüber dem ersten Verfahrensstadion abweichenden bzw. herabgestuften) rechtlichen Qualifikation des Verhaltens der Beschuldigten in- nerhalb jenes Lebenssachverhalts geschuldet, der ihnen von Anfang an als Thema der Strafuntersuchung eröffnet wurde. Wie eingangs dargelegt, geht es bei der Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO in der ersten Einvernahme gerade nicht primär um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, bildet deren Abklärung doch genau der Zweck der Strafuntersuchung.
S. 10). Die Einwände der Verteidigungen der Beschuldigten erweisen sich als un- begründet. Einer Verwertung der Aussagen der Beschuldigten steht mithin nichts entgegen.
der Lage ist, die allgemeine Pflicht auf, anderen in Notfällen zu helfen (BGE 121 IV 18 E. 2a). Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die möglich und nützlich sind und die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände ver- nünftigerweise erwartet werden können. Es geht nur darum, die nach den Um- ständen gebotenen Massnahmen zu ergreifen, wobei ein Erfolg nicht vorausge- setzt wird. Der Tatbestand von Art. 128 StGB ist mithin erfüllt, sobald der Täter dem Verletzten nicht hilft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre. Hilfe ist auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Ver- letzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen. Der Täter muss tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der es Mobiltelefone und effiziente Hilfsorga- nisationen gibt, ist ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen. Die Pflicht zur Hilfeleistung be- steht nur, wenn sich die Person, die der Hilfe bedarf, in unmittelbarer Lebensge- fahr befindet. Die Ursache der Todesgefahr ist dabei unerheblich. Der Begriff der unmittelbaren Todesgefahr findet sich auch in Art. 129 StGB. In Anlehnung daran muss also die ernsthafte Wahrscheinlichkeit eines baldigen Todes bestehen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Voraussetzungen der Hil- feleistungspflicht, einschliesslich der eigenen Hilfeleistungsmöglichkeiten, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 121 IV 18 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 2a; 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2020
E. 3.2.3.).
wartet hätten. Die Beschuldigte 2 sei zunächst noch kurzzeitig mit der Privatkläge- rin im Zimmer verblieben, habe sich dann jedoch auch daran gemacht, das Zim- mer zu verlassen. Als sie dann kurz danach zurück zum Fenster geschaut habe, sei die Privatklägerin nicht mehr dort gewesen. Sie habe aber entfernte Aufprall- geräusche wahrgenommen. Unmittelbar danach begab sich die Beschuldigte 2 zu den beim Lift wartenden Beschuldigten 1 und 3 und teilte ihnen erschrocken mit, dass die Privatklägerin soeben aus dem Fenster gesprungen sei. In der Folge entfernten sich sämtliche Beschuldigten vom Ort des Geschehens, wobei sie sich nach gemeinsamen Verlassen der Liegenschaft trennten. Die Beschuldigten 1 und 3 gaben an, sich zum …-platz begeben zu haben, wo sie gewartet hätten und kurze Zeit später eine herbeigerufene Freundin der Beschuldigten 3 trafen, mit welcher sie sich später dann auch auf den Polizeiposten begaben. Die Beschul- digte 2 begab sich zunächst ebenfalls zu einer Freundin an der F. -strasse und stellte sich später ihrerseits der Polizei. Wie bereits der Erstrichter zutreffend feststellte, schildern die drei Beschuldigten den Vorfall zunächst in freier Erzäh- lung und hernach im Rahmen spezifischer Nachfragen – hinsichtlich der Beschul- digten 1 und 2 dabei konstant über zwei Einvernahmen hinweg – im Wesentlichen identisch und widerspruchsfrei. Ihre Aussagen fielen sodann plausibel und weit- gehend detailliert aus und enthalten emotionale Momente. Insbesondere die Aus- sagen der Beschuldigten 3 fielen besonders detailreich und lebensnah aus, so- dass davon auszugehen ist, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Die Aus- sagen der drei Beschuldigten erweisen sich demnach als glaubhaft. Im Ergebnis erweist sich der äussere Anklagesachverhalt mithin als erstellt.
27. September 2019 (Urk. 15/3) ergibt, erlitt die Privatklägerin infolge des Sturzes aus dem Fenster bei einer Fallhöhe von rund 9.5 Metern erhebliche Verletzungen vorwiegend am linken Fuss und Bein sowie an Becken, Kreuzbein und der Len- denwirbelsäule. Obwohl sie beim Auffinden durch den Ersthelfer (G. ) und den nachfolgend eintreffenden Einsatzkräften noch ansprechbar war, musste die Privatklägerin in der Folge aufgrund der schweren Verletzungen intubiert in den
Spitalnotfall verlegt und einer notfallmässigen Operation unterzogen werden, im Rahmen derer Anzeichen eines kreislaufrelevanten Blutverlustes festgestellt wur- den, was erst durch Abgabe von drei Blutkonserven stabilisiert werden konnte. Gemäss Gutachten bestand somit für die Privatklägerin Lebensgefahr durch die hohe Eintrittswahrscheinlichkeit des Verblutens infolge der komplexen Frakturen am linken Bein (Urk. 15/3 S. 6 f.). Damit ist das Tatbestandserfordernis einer un- mittelbaren Lebensgefahr erfüllt. Wie in der Anklageschrift sodann zu Recht er- gänzend aufgeführt wird, kam die Privatklägerin nach dem Sturz mitten in der Ein- fahrt einer Sammelgarage zu liegen, wo sie sich aufgrund ihrer Beinverletzungen nicht mehr wegbewegen konnte und folglich ernsthafte Gefahr bestand, von ei- nem ein- oder ausfahrenden Auto übersehen und überfahren zu werden, insbe- sondere nachdem es zum Zeitpunkt des Vorfalls dunkel war, die Privatklägerin am Boden lag und zudem schwarze Kleider trug. Soweit ersichtlich war die Gara- geneinfahrt sodann unbeleuchtet (vgl. Wahrnehmungsbericht Pol. H. , Urk. 1/9 sowie Fotos des Auffindeortes der Privatklägerin, Urk. 1/9 S. 3 f.).
Gemäss der Rechtsprechung erlischt die Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbesondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versor- gen, wenn Dritte sie ausreichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe aus- drücklich ablehnt oder wenn der Tod bereits eingetreten ist (BGE 121 IV 18 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.2.). Die Verteidigung der Beschuldigten 2 und 3 stellt sich diesbezüglich auf den Stand- punkt, eine Hilfeleistung der Beschuldigten sei gar nicht notwendig gewesen, da sich umgehend Ersthelfer – konkret G. – sowie die unmittelbar danach (von Dritten) alarmierten Polizei- und Sanitätskräfte, die sehr rasch eingetroffen seien, um die Privatklägerin kümmerten. Es sei entsprechend unklar, welche Hilfeleis- tung die Beschuldigten überhaupt noch hätten erbringen können oder müssen (Urk. 79 S. 9, Urk. 143 S. 19 [Beschuldigte 3]; Urk. 75 S. 12, Urk. 142 S. 8 [Beschuldigte 2]). Damit sind die Beschuldigten nicht zu hören. Zwar lässt sich der zeitliche Ablauf der Ereignisse nicht mehr auf die Minute genau feststellen. An- ders als die Verteidigung es darzustellen versucht, war es aber jedenfalls keines- wegs so, dass der Privatklägerin fast schon innert Sekunden nach dem Aufprall
bereits Hilfe zur Seite stand. Der von der Verteidigung des Beschuldigten 3 er-
wähnte Ersthelfer G.
gab an, zunächst einen Schrei sowie ein Klöpfen
und dann nach ca. 5 Minuten wiederholte Hilfeschreie gehört zu haben, was ihn dann veranlasst habe, nachzusehen und nach dem Auffinden der Privatklägerin die Rettungskräfte zu alarmieren (Urk. 7/1 S. 1 f.). Demgegenüber hatten die drei Beschuldigten unmittelbar nach dem Fenstersturz von diesem Kenntnis erlangt und wären entsprechend in der Lage gewesen, der Privatklägerin deutlich schnel- ler Hilfe zu leisten oder solche zu alarmieren. Auch wenn die Rettungskräfte glücklicherweise doch noch von Drittpersonen alarmiert wurden und tauch relativ schnell am Unfallort eingetroffen sein dürften, kann nicht gesagt werden, eine ra- sche Reaktion der Beschuldigten zur Hilfeleistung im erwähnten Sinne wäre von vornherein nutzlos gewesen, kann doch als gerichtsnotorisch erachtet werden, dass bei derart schweren Verletzungen – insbesondere bei potentiell raschem und hohem Blutverlust – buchstäblich jede Sekunde zählen kann. Zudem entfällt die Pflicht, Nothilfe zu leisten, nicht, wenn andere Personen ebenfalls in die Lage komme, Hilfe zu leisten (vgl. BGE 121 IV 18 E. 2b/aa). Schliesslich war es auch nicht so, dass die Beschuldigten einzig deshalb keine Hilfe leisteten, weil sie er- kannten, dass ausreichende Hilfe bereits von anderen geleistet wurde. Vielmehr verliessen sie den Ort des Geschehens umgehend nach dem Fenstersturz, ohne sich in irgendeiner Weise zu vergewissern, wie es um die Privatklägerin stand und ob bereits Hilfe unterwegs war. Dass sie später, als sie sich längst vom Gesche- hen entfernt hatten, Sirenen der Blaulichtorganisationen wahrnahmen, vermag sie im Lichte des Gesagten jedenfalls nicht zu entlasten.
Beim Suizid entfällt nach einhelliger Ansicht der Lehre die Hilfspflicht, solan- ge dieser durch eine urteilsfähige Person begangen wird (MAEDER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 41 zu Art. 128 StGB). Ob die Privatklägerin letztlich tatsächlich bewusst aus dem Fenster sprang oder aufgrund ihrer Position beim Fenster bzw. auf dem Fenstersims – allenfalls auch gefördert durch ihre Al- kohol- und Kokainintoxikation – letztlich doch ungewollt in die Tiefe stürzte, lässt sich angesichts der gegenteiligen Aussagen der Privatklägerin und der Geschä- digten nicht mehr feststellen, insbesondere nachdem die zum Zeitpunkt des Stur- zes noch im Zimmer anwesende Beschuldigte 2 den Moment des eigentlichen
Sturzes (oder eben Sprunges) wie dargelegt nicht beobachtet hatte. Doch selbst wenn die Privatklägerin sich selber aus dem Fenster geworfen hätte, läge keine Situation vor, welche die Nothilfepflicht der Beschuldigten hätte entfallen lassen. Wie bereits erwähnt gaben sämtliche Beschuldigten an, dass sich die Privatkläge- rin nach ausgiebigem Betäubungsmittelkonsum relativ unvermittelt in einem emo- tionalen Ausnahmezustand befunden habe. Entsprechend fühlten sich die Beschuldigten in einer ersten Phase denn auch gehalten, die Privatklägerin durch Festhalten am angedrohten Sprung zu hindern. Vor diesem Hintergrund entfiel die Pflicht zur Hilfeleistung nach dem Fenstersturz somit nicht, was denn auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 75 Rz. 33).
Wenn der Beschuldigte 1 sodann vor Vorinstanz durch seinen Verteidiger geltend machen lässt, er sei als brasilianischer Tourist erst ein paar Tage in der Schweiz gewesen und mit dem hiesigen Notrufwesen nicht vertraut gewesen (Urk. 87 Rz. 8), vermag er sich damit nicht zu entlasten. Letztlich geben alle drei Beschuldigten an, nicht geholfen zu haben, da sie nicht gewusst hätten, was zu tun sei. Wie unter Hinweis auf die Rechtsprechung bereits ausgeführt, ist im heu- tigen Zeitalter der Mobiltelefone zumindest ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen. Aller- dings stehen auch jenem, der über kein Mobiltelefon verfügt, die Notrufnummern nicht kennt oder die hiesige Sprache nicht spricht, durchaus andere zumutbare und potentiell wirksame Hilfeleistungen zur Verfügung, etwa indem man andere Personen auf sich aufmerksam macht, die Hilfe rufen oder leisten können. So- dann hätte in casu der Gefahr, dass die Privatklägerin in der Garagenauffahrt durch ein Fahrzeug übersehen und überrollt wird, nur schon durch die reine An- wesenheit der Beschuldigten und Warnung allfälliger Garagenbenutzer gebannt werden können. Die Strafbestimmung gemäss Art. 128 StGB will jenen zur Re- chenschaft ziehen, der «nicht hilft». Ein Helfer, der das ihm Erkennbare und Mög- liche vorkehrt, genügt seiner Pflicht, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass andere Massnahmen eher geeignet gewesen wären, das bedrohte Leben zu retten (MAEDER, a.a.O., N 42 zu Art. 128 StGB). Indem sich die Beschuldigten oh- ne Weiteres, selbst ohne überhaupt Nachschau zu halten, entfernten, genügten sie ihrer Pflicht klarerweise nicht.
Nach dem Gesagten erweist sich der objektive Tatbestand von Art. 128 Abs. 1 StGB als erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Entscheidend ist, ob sich die Beschuldigten bewusst waren, dass die Per- son in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt und dass sie in einer solchen Situati- on zur Hilfeleistung verpflichtet sind. Vorliegend hielt keine der drei beschuldigten Personen Nachschau, um sich zu vergewissern, wie es um die Privatklägerin steht. Nachdem sie aber wussten, dass diese soeben aus dem Fenster in die Tie- fe gestürzt war, mussten sie zumindest damit rechnen, dass die Privatklägerin durch den Sturz lebensgefährlich verletzt wurde. Umgekehrt konnten die Beschuldigten auch nicht als gesichert ansehen, dass die Privatklägerin durch den Sturz unmittelbar getötet worden sein musste und Hilfe ohnehin zwecklos wäre, muss doch selbst bei einem Sturz aus solcher Höhe mit einer gewissen Überle- benschance gerechnet werden. Dass sie den Tod der Privatklägerin als gesichert angesehen haben wollen, ergibt sich denn auch nicht aus den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 3/1 F/A 20: Ich war schon in Sorge [...].; Urk. 3/2 F/A 16: Ich bin nicht einmal zum Fenster um hinauszuschauen. Ich wollte D. nicht se- hen und nicht berühren; Urk. 4/1 F/A 53: Ich wusste nicht, ob I. gestorben ist.). Entsprechend ist – entgegen der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. 142 S. 10) – auch nicht von Sachverhaltsirrtum auszugehen. Mit Blick auf das Bewusstsein der Pflicht zur Hilfeleistung schloss die Vorinstanz darauf, dass unabhängig von der Kenntnis strafrechtlicher Normen als allgemein bekannt gel- ten könne, dass man eine lebensgefährlich verletzte, hilfsbedürftige Person nicht einfach ihrem Schicksal überlässt, sondern verpflichtet ist, Hilfe zu leisten oder zumindest Hilfe zu rufen (Urk. 100 S. 15). Dem ist zuzustimmen. Den Beschuldig- ten musste mithin bewusst gewesen sein, dass sie der Privatklägerin mindestens in irgendeiner Form hätten helfen müssen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu- dem bereits zutreffend darauf hinwies, machten die Beschuldigten in ihren Befra- gungen denn auch nicht geltend, davon ausgegangen zu sein, dass sie nicht hät- ten helfen müssen. Seitens der Beschuldigten 2 wurden sodann ausdrücklich ein- geräumt, dass es falsch gewesen sei, nicht zu helfen (Urk. 3/2 F/A 23). Obwohl sie damit rechneten, dass die Privatklägerin noch leben, jedoch in Lebensgefahr
schweben könnte, und trotz ihres Bewusstseins, dass sie hätten helfen müssen, entschieden sich die Beschuldigten, den Tatort ohne jegliche Vorkehrungen zu verlassen, womit sie eventualvorsätzlich handelten. Der subjektive Tatbestand erweist sich mithin hinsichtlich aller Beschuldigten als erfüllt.
[Beschuldigte 2]; Urk. 75 S. 12; Urk. 143 S. 19 [Beschuldigte 3]). Diesbezüglich hat die Vor-instanz zunächst die Ergebnisse der pharmakologisch-toxikologischen Gutachten hinsichtlich der drei Beschuldigten (Urk. 8/4; Urk. 9/4; Urk. 10/4) darge- legt und gestützt darauf festgehalten, dass sich weder der genaue Blutalkoholge- halt noch das Ausmass des Rauschzustandes infolge Alkohol- und Kokaineinflus- ses (und beim Beschuldigten 1 sodann THC-Einflusses) zum Tatzeitpunkt nach- träglich genügend genau bestimmen liess. Rechne man jedoch bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 gestützt auf den gutachterlich festgestellten Restalkoholge- halt zum Zeitpunkt der Probenahme auf den Tatzeitpunkt zurück, so ergäbe sich
bei einem durchschnittlichen Gewichtspromille-Abbau von 0.15/h ein Promillewert von 1.785 beim Beschuldigten 1 und 1.6 Promille bei der Beschuldigten 2 bzw. – bei einem Promilleabbau von 0.2 pro Stunde – von 2.31 Promille beim Beschul- digten 1 und von 2.1 Promille bei der Beschuldigten 2. Entsprechend würde die Vermutung der verminderten Schuldfähigkeit hinsichtlich der Beschuldigten 1 und
allein aufgrund der geschätzten Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt selbst dann nur knapp greifen, wenn zu ihren Gunsten von einem erhöhten stünd- lichen Promilleabbau von 0.2 ausgegangen würde. Hinsichtlich der Beschuldigten 3 konnte zum Zeitpunkt der Probenahme kein Blutalkohol mehr festgestellt wer- den, was eine Rückrechnung verunmöglicht. Bei ihr konnte zwar Kokainrückstän- de im Blut nachgewiesen werden, ohne dass sich aber Rückschlüsse auf das Ausmass der Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt ziehen liessen. Auf diese über- zeugenden Darlegungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 100 S. 15 ff.). Nichtsdestotrotz ist aufgrund der verbleibenden Zweifel dem Grundsatz in du- bio pro reo folgend zu Gunsten der Beschuldigten von einer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was hernach in der Strafzumessung zu berücksich- tigen sein wird (vgl. zum Ganzen Urk. 100 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verminderung der Schuldfähigkeit und damit die verschuldensreduzierende Wir- kung kann allerdings höchstens als sehr leicht qualifiziert werden, nachdem – wie auch die Vorinstanz anfügte – die Beschuldigten in ihren Befragungen selber nicht geltend machten, dass ihre Trunkenheit bzw. ihr Rauschzustand es ihnen verun- möglicht hätte, pflichtgemäss zu handeln. Dass sie sodann nicht mehr in der Lage gewesen wären, einigermassen rational zu handeln, wurde zuvor bereits darge- legt. Wie auch die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (Urk. 144 S. 5), ist so- dann zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten unmittelbar vor dem verhäng- nisvollen Sturz der Privatklägerin – ungeachtet ihres Substanzkonsums – noch durchaus in der Lage waren, rasch und richtig zu reagieren, hatten sie nach der ersten Ankündigung der Privatklägerin, sich aus dem Fenster zu stürzen, solches doch noch mit vereinten Kräften verhindert.
schlussgründe bestehen wie dargelegt keine. Entsprechend haben sich die drei Beschuldigten der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht, wofür sie zu be- strafen sind.
Grundsätze der Strafzumessung und Ausgangslage
S. 18 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie ge- stellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.
2. Stock fast 10 Meter tief auf den Betonbelag einer darunterliegenden Garagen- einfahrt stürzte. Die Beschuldigten vergewisserten sich nicht einmal über den Zu- stand der Privatklägerin, sondern verliessen die Örtlichkeit unmittelbar nach der Kenntnisnahme des Fenstersturzes. Während eine kurzzeitige Handlungsunfä- higkeit aufgrund des Schrecks über die unvermittelt eigetretene tragische Wen- dung des bis anhin feuchtfröhlichen Anlasses in einer allerersten (kurzen) Phase noch nachvollziehbar wäre, ist das Verhalten der Beschuldigten, die Örtlichkeit einfach zu verlassen, ohne jemals – mithin auch nach Überwindung des allerers- ten Schreckens – auch nur im geringsten um Hilfe bemüht zu sein, mit der Vo- rinstanz als nicht nachvollziehbar und verantwortungslos zu betrachten. Was die Tatfolgen angeht, erweist sich der Umstand, dass die Privatklägerin aufgrund ih- rer schweren Verletzungen in Lebensgefahr schwebte, als tatbestandsimmanent und hat mithin für sich keine verschuldenserhöhende Wirkung. Vielmehr erweist sich die Tat in Anbetracht dessen, dass die Privatklägerin den Sturz überlebte und
– soweit ersichtlich – keine bleibenden Schäden davontrug, mit Blick auf all jenen Situationen, die vom Tatbestand erfasst werden (insbesondere späteres Verster- ben der hilfsbedürftigen Person), als verhältnismässig weniger gravierend. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz den Umstand, dass sich der Vorfall am Samstag- abend im als Ausgangsviertel auch Nachts noch relativ vielbelebten F. - strassenquartier ereignete, weshalb der Privatklägerin dank Drittpersonen und den von diesen alarmierten, rasch eingetroffenen Rettungskräfte relativ rasch ge- holfen werden konnte, zu Gunsten der Beschuldigten. Dazu ist folgendes anzu- merken: Grundsätzlich richtig erscheint zwar, dass es verschuldensmässig durch- aus einen Unterschied macht, ob der Täter einen Nothilfebedürftigen an einem abgelegenen Ort, an dem mit grösster Wahrscheinlichkeit keine Passanten vor- beikommen, zurücklässt, womit er (der Täter) sozusagen die einzige Hoffnung des Hilfsbedürftigen darstellt, oder ob jemand an einem Ort nicht geholfen wird, wo der Hilfsbedürftige mit grosser Wahrscheinlichkeit innert kurzer Zeit von einer anderen Person Hilfe bekommen wird. Vorliegend erscheint der Einwand der Staatsanwaltschaft allerdings berechtigt, wonach zu berücksichtigen sei, dass die Privatklägerin nachts und auf der nicht beleuchteten Rückseite der Liegenschaft in einem Innenhof in die asphaltierte Tiefgarageneinfahrt gefallen war, wo selbst
am Samstag keine Passanten der F. -strasse zu erwarten sind und die Ge- schädigte an dem zu liegen gekommenen Ort wohl auch kaum so rasch gefunden worden, wenn sie nicht von sich aus in der Lage gewesen wäre, durch Hilfe- schreie selber auf sich aufmerksam zu machen, was angesichts der Fallhöhe be- reits für sich an ein Wunder grenze (Urk. 110 S. 2 f.; Urk. 144 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist tatsächlich nicht ersichtlich, dass die nur dank dieses äusserst glücklichen Umstandes relativ rasch von Dritten verständigten Rettungskräfte das Verschulden der Beschuldigten zu relativieren vermöchte, zumal diese selber nicht geltend machten, die Schreie der Privatklägerin gehört zu haben und ent- sprechend davon ausgegangen zu sein, dass diese ohnehin schnell durch Dritte Hilfe erhalten würde. In einer Gesamtbetrachtung ist das objektive Tatverschulden aber dennoch als noch leicht einzustufen.
Bei der subjektiven Tatschwere ist – anders als die Vorinstanz, die von di- rektem Vorsatz ausging – zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten eventual- vorsätzlich handelten (oben E. IV.9.), was verschuldensmässig weniger schwer wiegt. Das die Tat nicht im Voraus geplant war, ergibt sich weitestgehend schon aus der Natur des Tatbestandes. Sodann ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, was die Vor-instanz meint, wenn sie das Umfeld, in der sich die Beschuldigten be- wegten, strafmindernd berücksichtigt (Urk. 100 S. 20). Insgesamt wird das objek- tive Tatverschulden durch die subjektive Tatkomponente mit Blick auf den Even- tualvorsatz leicht relativiert.
keine Umstände, die sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Der Beschuldigte 1 weist eine Vorstrafe auf, im Rahmen derer er 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu 50 Tagessätzen Geldstrafe bedingt verurteilt wurde (Urk. 101). Vorstrafen sind in aller Regel straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.). Die mit Blick auf das damals ausgesprochene Strafmass bereits für sich im geringfügigen Vorstrafe erweist sich allerdings als nicht ein- schlägig und liegt bereits mehrere Jahre zurück, weshalb eine Straferhöhung höchstens in einem Bereich in Frage käme, welcher in einer Gesamtbetrachtung als vernachlässigbar anzusehen ist. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldig- ten 1 davon abzusehen und die Täterkomponente als insgesamt neutral zu ge- wichten.
bei ihr im vernachlässigbaren Bereich. Entsprechend wirkt sich die Tatkomponen- te auch bei der Beschuldigten 3 neutral aus.
mithin kein Einkommen zu erzielen und auch keine Arbeitslosenentschädigung oder dergleichen zu beziehen. Dennoch gab er an, monatlich Fr. 200.– Unter- haltsbeiträge an seine beiden Kinder zu bezahlen (Urk. 119). Entsprechend muss der Beschuldigte über ein gewisses Einkommen zur Bestreitung seines Lebens- unterhaltes sowie der Unterhaltsbeiträge verfügen. Es ist zu seinen Gunsten je- doch davon auszugehen, dass sich dieses im eher tiefen Bereich bewegt. Die in Mailand wohnhafte Beschuldigte 2 verfügt gemäss Angaben im Berufungsverfah- ren über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– (Urk. 115). Unterstüt- zungspflichten hat sie keine. Die Beschuldigte 3 erzielt gemäss Angaben im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren keine eigenen Einkünfte und lebt von ihrem Ehe- mann (Urk. 28/1). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass alle drei Beschuldigten am oder zumindest am Rande des Existenzminimums leben, weshalb die Tages- satzhöhe – wie bereit durch die Vorinstanz – auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– festzusetzen ist.
gilt auch für die allesamt unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlich festgesetzten Entschädigungen für die amtlichen Mandate (Dispositiv-Ziffern 16, 19, 22 und 23).
Sodann sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln:
Die amtlichen Verteidiger sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 macht mit Kostennote vom
5. Juli 2022 (Urk. 145) einen Aufwand (inkl. Barauslagen und MwSt.) von Fr. 4'951.20 geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Unter Einrech- nung der in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt angemessener Nachbearbeitungszeit ist Rechts- anwalt MLaw X. für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungs- verfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) mit pauschal Fr. 6'300.– zu entschädigen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten.
Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 2 macht mit Kostennote vom
Juli 2022 (Urk. 146) – ohne Berufungsverhandlung – einen Zeitaufwand von etwas über 14 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichti- gung der effektiven Verhandlungszeit sowie einer angemessener Nachbearbei- tungszeit ist Rechtsanwältin lic. iur. Y. für ihre Tätigkeit als amtliche Vertei- digerin im Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) mit pauschal Fr. 5'200.– zu entschädigen. Die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten 2 ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten.
Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 3 macht mit Kostennote vom
Juli 2022 (Urk. 138) bis zur Berufungsverhandlung einen Zeitaufwand von et- was über rund 30 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Unter Berück- sichtigung der effektiven Verhandlungszeit sowie einer angemessener Nachbear- beitungszeit ist Rechtsanwalt MLaw Z. für seine Tätigkeit als amtlicher Ver- teidiger im Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) mit pauschal Fr. 8'800.– zu entschädigen. Die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten 3 ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten.
Dieser macht mit Kostennoten vom 26. Juni 2022 und vom 2. Juli 2022 (Urk. 124 und 134) insgesamt einen Aufwand (inkl. Barauslagen und MwSt.) von Fr. 1'263.85 geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Entsprechend
ist Rechtsanwalt Dr. iur. W.
für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin im Berufungsverfahren mit Fr. 1'263.85 zu entschädi- gen. Die Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die (anteilsmässige) Nachforderung von den drei Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3 mit Hinweisen [nicht publ. in: BGE 141 IV 10]), dies mithin im Umfang von je 1/4 der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin.
den durch die Haft entstandenen Erwerbsausfall geltend. Vorliegend werden die Schuldsprüche wegen Unterlassung der Nothilfe bestätigt und die Beschuldigten zu Geldstrafen verurteilt, an welche – wie bereits dargelegt – die Untersuchungs- haft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen ist. Erst wenn eine Anrechnung der Un- tersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Es liegt keine Überhaft vor. Entsprechend besteht gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Nach- dem gemäss der Rechtsprechung für die Anrechnung der erstandenen Haft an eine ausgesprochene Sanktion weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich ist (BGE 141 IV 236 E. 3.2 f., mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung), er- weist sich auch der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1 vor Vo- rinstanz, wonach die Untersuchungshaft einzig mit Blick auf den später eingestell- ten (versuchten) Tötungsvorwurf und nicht aufgrund des hier zu beurteilenden Vorwurfs der Unterlassung der Nothilfe angeordnet worden sei (Urk. 87 S. 6;), als unbehelflich.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 14. Januar 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 10 - 12 (Spuren und Herausgabe von Gegenständen) sowie 13 (Abweisung Zivilfor- derung der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
(Beschuldigter 1) ist schuldig der Unterlassung
der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB.
(Beschuldigter 2) ist schuldig der Unterlassung
der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB.
(Beschuldigte 3) ist schuldig der Unterlassung der
Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14 - 23) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 1
Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 2
Fr. 8'800.– amtliche Verteidigung Beschuldigte 3 Fr. 1'263.85 unentgeltliche Verbeiständung
schaft, werden den Beschuldigten 1, 2 und 3 je zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen (1/4) auf die Gerichtskasse genommen.
Den Beschuldigten 1, 2 und 3 werden keine Entschädigungen und Genugtu- ungen zugesprochen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2
die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 3
die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 5. Juli 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Andres
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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