Zusammenfassung des Urteils SB210214: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte A. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich in einem Verfahren wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Er betrieb zwischen Januar 2016 und Oktober 2019 eine Hanfplantage und verkaufte einen Teil des produzierten Marihuanas. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten wurden festgesetzt. Die Genugtuung wurde abgelehnt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210214 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 16.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Hausdurchsuchung; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Berufung; Gericht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Aussage; Betäubungsmittel; Sinne; Polizei; Geldstrafe; Räumlichkeit; Zeitpunkt; Busse; Asservaten-Nr; Verfahrens; Ausführungen; Räumlichkeiten; Lagernummer; BM-Lagernummer; Einvernahme; Marihuana |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 140 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 243 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 143 IV 380; 144 IV 198; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210214-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms
Urteil vom 16. November 2021
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht,
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. November 2020 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz
(Urk. 30 S. 28 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG sowie
der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
1 Waage (BM-Lagernummer B00066-2020; Asservaten-Nr. A013'408'689)
1 Vakuumiermaschine (BM-Lagernummer B00066-2020; Asservaten-Nr. A013'408'690)
Amphetamine (BM-Lagernummer B00066-2020; Asservaten-Nr. A013'408'736)
Konsumutensilien (Teller, Karte und Strohhalm; BM-Lagernummer B00066-2020; Asservaten-Nr. A013'408'769)
div. Minigrips (BM-Lagernummer B00066-2020; Asservaten-Nr. A013'408'792)
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 3'462.50 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Der amtliche Verteidiger RA MLaw X1. wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'462.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
( Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung (Urk. 43 S. 2)
Der Beschuldigte sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine Genugtu- ung von Fr. 200.-zuzusprechen.
Der Vertretung der Staatsanwaltschaft (Urk. 50 S. 1)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Verfahrensgang
Was den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil betrifft, so kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 30 E. I.) verwiesen werden.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 29. Januar 2021 gemäss eingangs wiedergegebenem Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess er noch am gleichen Tag mit Eingabe seiner Verteidigung Berufung anmelden (Prot. I S. 10 ff.; Urk. 26). Die Berufungserklärung vom 22. April 2021 ging fristgerecht beim hiesigen Gericht ein (vgl. Urk. 29/2, Urk. 32 f.).
Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. In derselben Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Stellung zu nehmen zu den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen um Durchführung des schriftlichen Verfahrens und Wechsel der amtlichen Verteidigung. Ferner wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 34 f.). Mit Eingabe vom
29. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft innert Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei sie keine (expliziten) Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens erhob und keine Ausführungen zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung machte (Urk. 36). Mit fristgerechter Eingabe seiner Verteidigung vom 12. Mai 2021 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen einreichen (Urk. 38 ff.). Mit Präsidialverfügung vom
19. Mai 2021 wurde unter Ansetzung einer Frist zur Begründung der Berufungserklärung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, Rechtsan-
walt MLaw X1.
als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwältin
MLaw X. als neue amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 41). Letztgenannte
erstattete mit fristgerechter Eingabe vom 2. Juni 2021 die Berufungsbegründung (Urk. 43). Diese wurde der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 45 f.). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 14. Juni 2021 (erneut) die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2021 stellte das Gericht diese Eingabe der Verteidigung unter Ansetzung einer 20tägigen Frist zur freigestellten Stellungnahme zu und ordnete den Abschluss des Beweisverfahrens (Urk. 52 f.) an. Die Verteidigung reichte in der Folge keine Stellungnahme ein. Die Sache ist spruchreif.
Umfang der Berufung
Der Beschuldigte stellt die eingangs erwähnten Anträge. Explizit nicht angefochten werden von ihm die Dispositiv-Ziffern 5 (Einziehungen), 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 32 S. 2, Urk. 43 S. 2), womit das angefochtene Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzuhalten ist (vgl. Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
Prozessuales
In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes zu bemerken: Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentli-
chen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Begründungsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert wür- de (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom
25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).
Vorweg ist kurz darzustellen, wie die Anklägerin an das belastende Beweismaterial gelangte und wie sich der Beschuldigte äusserte, um die nachfolgend noch zu erwähnenden prozessualen Vorbringen der Verteidigung verständlich zu machen: Am 14. Januar 2020 führte die Polizei eine Hausdurchsuchung in
einer Räumlichkeit in B.
durch. Die Polizei entdeckte eine HanfIndooranlage bzw. Reste davon, diverse Utensilien, die auf Betäubungsmittelhan- del und- Produktion hindeuten (Waage, Minigrips, Vakuumiergerät) sowie Betäubungsmittel (Hanf und Amphetamin). Der Beschuldigte war bei der Hausdurchsu-
chung anwesend, nicht aber C.
(nachfolgend: C. ), gegen den der
Hausdurchsuchungsbefehl am 8. Januar 2020 ausgestellt worden war. Als der Beschuldigte nach der Hausdurchsuchung in der Einvernahme vom 14. Januar 2020 mit den durch diese Zwangsmassnahme erlangten Beweismitteln konfrontiert wurde, gab er selbstbelastende Antworten. Dieser Einvernahme kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil der Beschuldigte später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und vor Vorinstanz keine Aussagen zur Sache machte.
Die Verteidigung beschränkt sich in ihren beiden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auf prozessuale Argumente. Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Hausdurchsuchung von 14. Januar 2020 am D. -Weg in B. sei unrechtmässig gewesen,
da C.
an der besagten Adresse weder (Unter-) Mieter gewesen sei noch
Zugang zu den Räumlichkeiten gehabt habe. Daraus leitet sie wie schon vor Vorinstanz ab, dass das in der Einvernahme vom 14. Januar 2020 erfolgte Geständnis des Beschuldigten unverwertbar sei. Im Berufungsverfahren begrün- det sie dies im Wesentlichen wie folgt: Bei der Durchführung der Hausdurchsuchung habe der Beschuldigte die Türe der von der Hausdurchsuchung betroffenen Wohnung geöffnet und den Polizisten mitgeteilt, dass der gemäss Durchsuchungsbefehl dort wohnhafte C. nicht am selbigen Ort wohne und zu den Räumlichkeiten keinen Zugang habe. Der Hausdurchsuchungsbefehl habe deshalb nicht gegolten, da nur die Durchsuchung von Räumlichkeiten angeordnet worden sei, die C. zugänglich gewesen seien. Als Konsequenz davon seien auch die im Anschluss an die Hausdurchsuchung durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten nicht verwertbar, da sie nur durch die Erhebung des unverwertbaren Erstbeweises ermöglicht worden seien (Urk. 32 S. 3; s.a Urk. 43 S. 2 ff.). Die Verteidigung macht geltend, die Polizisten hätten nach der Angabe des
Beschuldigten, C.
wohne nicht am D. -Weg in B. , abklären
müssen, ob die Wohnung vom Durchsuchungsbefehl erfasst sei nicht. Gefahr sei indes nicht in Verzug gewesen. Es wäre so die Verteidigung ohne weiteres möglich gewesen, vor Ort innert nützlicher Frist weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 43 S. 3). Im Übrigen habe die Vorinstanz frühere Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. des Bundesgerichts nicht berücksichtigt (Urk. 43 S. 4).
Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob die Haus- durchsuchung am D. -Weg in B. rechtmässig war. Sie hat in diesem Zusammenhang zunächst die allgemeinen Voraussetzungen von Zwangsmassnahmen und die besonderen Voraussetzungen von Hausdurchsuchungen zutreffend wiedergegeben (Urk. 30 E. II.8.). Sie hat anschliessend für den vorliegenden Fall mit richtiger Begründung bejaht, dass diese Voraussetzungen erfüllt gewesen sind (Urk. 30 E. II.9.-13.). Auf die zitierten Passagen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Dort wird insbesondere aufgezeigt, dass die Polizei
die Hausdurchsuchung am D. -Weg in B.
gestützt auf einen
entsprechenden, von der Staatsanwaltschaft erlassenen Durchsuchungsbefehl durchführte und die Hausdurchsuchung in B. nicht auf einem blossen Ge- neralverdacht, Spekulation Mutmassungen, sondern einem hinreichenden
Tatverdacht, C.
gehe dem Betäubungsmittelhandel nach, beruhte. Eine
Beweisausforschung aufs Geratewohl lag nicht vor. Im Folgenden wird die vorinstanzliche Begründung soweit angezeigt ergänzt.
Hegt die Polizei wie hier - (berechtigterweise) einen (hinreichenden) Tatverdacht, eine Person baue in einer Gewerberäumlichkeit Marihuana an (vgl. dazu die richtigen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 30 E. II.11.), so muss bzw. darf sie davon ausgehen, diese Person lagere bzw. präpariere dieses Marihuana züchte weiteres Marihuana in einer relativ nahe gelegenen Wohnung, an der diese Person angemeldet ist. Vorliegend liegen die Örtlichkeiten in E. (Gewerberaum) und B. (Wohnung) nicht weit voneinander entfernt. Man benötigt wenig Zeit, um sich mit dem Auto bzw. mit dem öffentlichen Verkehr zwischen diesen beiden Örtlichkeiten zu bewegen, was sich z.B. aus der amtlichen Publikation der Karte der Eidgenossenschaft im Internet (Distanz von rund 15 Kilometer Luftlinie;
Verdacht besteht, dass C.
in der Wohnliegenschaft am D. -Weg in
B.
wohnt bzw. zumindest verkehrt und dort Beweismittel dafür zu finden
sind, dass C. Marihuana produziert bzw. mit Marihuana handelt.
Die Verteidigung will wie schon angesprochen (vgl. vorne, E. I.3.3.) mit Blick auf die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung Entscheidendes daraus ableiten, dass der Beschuldigte die Polizisten, welche die Hausdurch-
suchung am D. -Weg in B.
durchführten, darauf aufmerksam gemacht habe, C. wohne nicht am besagten Ort und habe keinen Zugang zu den Räumlichkeiten. Das Gericht braucht hier wie aus den folgenden Ausführungen erhellt - nicht abschliessend zu erörtern, ob und wie im Zeitpunkt der Durchführung der Hausdurchsuchung - nach bereits erfolgter rechtsgültiger Anordnung derselben - der von der Hausdurchsuchung Betroffene ein angetroffener Dritter durch eigene Angaben den hinreichenden Tatverdacht noch zu entkräften vermag. Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien war C. als gemäss Hausdurchsuchungsbefehl Tatverdächtiger an dieser Adresse gemeldet (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 F/A 33 ff., Urk. 32 S. 3). Überdies war der Briefkasten gemäss Polizeirapport mit den Namen des Beschuldigten und C. beschriftet (Urk. 1 S. 3), wobei diese Darstellung im Polizeirapport vom Beschul- digten bzw. der Verteidigung zu keinem Zeitpunkt angezweifelt wurde. Vor diesem Hintergrund durfte die Polizei im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung davon ausgehen, dass C. an der betreffenden Adresse wohnt (und dort möglicherweise Betäubungsmittel lagert bzw. produziert; vgl. vorne, E. I.3.5.), denn wenn auf dem Briefkasten am Eingang eines Hauses bzw. einer Wohnung die Namen zweier Personen vermerkt sind, deutet dies darauf hin, dass beide Personen dort leben (vgl. auch Art. 73 Abs. 3 VPG [Postverordnung vom 29. August 2012; SR 783.01]). Was das Betreten der verschiedenen Räume innerhalb des Hauses bzw. der Wohnung durch die Polizisten betrifft, so ist zu bemerken, dass der
Durchsuchungsbefehl besagte, es seien am D. -Weg in B.
alle
C.
zugänglichen Räume zu durchsuchen (Urk. 8/1 S. 2). Weder aus den
Akten noch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung den Polizisten (nur schon ansatzweise)
glaubhaft dargetan hätte, dass C.
nicht dort wohne bzw. einen Teil der
Räumlichkeiten insbesondere den Estrich und den Keller bzw. das Untergeschoss, wo die Hanf-Indoor-Anlage bzw. dazugehörige Reste gefunden wur- den (vgl. Urk. 1, Urk. 8/2-3) - nicht betreten dürfe. So legte er namentlich keinen (Unter-) Mietvertrag eine anderweitige verschriftlichte Abmachung vor über die Nutzung der Räumlichkeiten am D. -Weg in B. . Das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten seine (gemäss Verteidigung erfolgte) Angabe, C. wohne nicht an dieser Adresse, unter gleichzeitigem Widerstand gegen die Hausdurchsuchung (Urk. 1) vermochte die deutlichen Indizien, C. wohne dort und habe Zugang zu sämtlichen Räumen, nicht zu widerlegen. Mangels entsprechender Vorbringen des Beschuldigten und Anhaltspunkten in den Akten ist auch davon auszugehen, dass keine Beschriftungen an den Türen existierten, die darauf hinwiesen, C. habe zu gewissen Räumlichkeiten keinen Zutritt. Daraus folgt, dass die Polizei gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl berechtigt war, grundsätzlich sämtliche Räumlichkeiten innerhalb der Wohnung zu durchsuchen. Wenn die Verteidigung geltend macht, von den die Hausdurchsuchung durchführenden Polizisten wäre aufgrund der (angeblichen) Angaben des Beschuldigten vor Ort zu verlangen gewesen, Abklärungen (welcher Art spezifiziert die Verteidigung nicht) zu treffen, ob C. in der Wohnung wohne nicht (Urk. 30 S. 3), so ist dem entgegen zu halten, dass die Polizei bereits vor Durchführung der Hausdurchsuchung gestützt auf die Angaben der Einwohnerkontrolle den Wohnort von C. zu eruieren versucht hatte (Urk. 1). Wäre die Polizei nach begonnener Hausdurchsuchung aufgrund einer (unglaubhaften) pauschalen Angabe des Beschuldigten von dannen gezogen, so hätte dies im Übrigen den mit einer Hausdurchsuchung (auch) bezweckten Überraschungseffekt torpediert.
Abschliessend ist im Zusammenhang mit dieser Thematik auf das Argument der Verteidigung einzugehen, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung in den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich SB120498-O und des Bundesgerichts 6B_628/2013 (Bundesgerichtsurteil zum erwähnten Obergerichtsurteil) ausser Acht gelassen. Der Verteidigung kann nicht zugestimmt werden, denn der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, der den beiden erwähnten Urteilen zugrunde lag. Im vorliegenden Fall bestanden erstens aus
Sicht der die Hausdurchsuchung ausführenden Polizisten keine (objektiven) Anhaltspunkte dafür, dass C. gewisse Räumlichkeiten nicht benutzen durfte (vgl. vorne, E. I.3.6.) und zweitens stellte die Polizei die Hanf-Indooranlage bzw. die Reste davon nicht etwa im Schlafzimmer des Beschuldigten sicher, son- dern im Estrich und im Keller (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 F/A 15). Mit anderen Worten fand die Polizei im Unterschied zum Fall, der den beiden erwähnten Urteilen zugrunde lag - das belastende Beweismaterial nicht an einem Ort, der von Vornherein für die Person, gegen welche der Hausdurchsuchung ausgestellt worden war, unzugänglich war, und sie durchsuchte nicht lediglich aufgrund einer diffusen Ahnung auf gut Glück Räumlichkeiten.
Die Vorinstanz hat sodann ausführlich und zutreffend dargelegt, was unter einem Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen Zufallsfunde gegen Dritte verwertbar sind (Urk. 30 E. II.6. f.). Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 30
E. II.14. f.) ist festzuhalten, dass die gefundenen Gegenstände (im Verfahren gegen den Beschuldigten) Zufallsfunde darstellen und die Voraussetzungen für die beweismässige Verwertung im Verfahren gegen den Beschuldigten gegeben sind.
Im Weiteren hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Vorschriften gemäss Art. 140 StPO verletzt haben (vgl. Urk. 30 E. II.13., Urk. 30 E. II.15.). Darauf kann verwiesen wer- den.
Im Sinne eines Zwischenfazits sei Folgendes bemerkt: Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die am 14. Januar 2020 am D. -Weg in
B.
erfolgte Hausdurchsuchung rechtmässig bzw. ohne Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften angeordnet und durchgeführt wurde, woraus folgt, dass mit Blick auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten keine beweisrechtliche Fernwirkungsproblematik im Sinne von Art. 141 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 4 StPO vorliegt. Im Übrigen wurden keine verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO angewandt. Alle relevanten Beweismittel (vgl. hinten, E. II.2.2.) sind verwertbar.
Anklagevorwurf
Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, was folgt: Der Beschuldigte habe ungefähr zwischen Januar 2016 und Oktober 2019 an seinem Wohnort in B. eine Indoor-Hanfplantage betrieben. Zur Produktion von Marihuana habe er dabei THC-potente Pflanzen gezüchtet. In der Folge habe er die produzierten Betäubungsmittel teils veräussert und teils selbst konsumiert. Im Keller und im Estrich habe der Beschuldigte je ca. 60 Hanfstauden / Hanfstecklinge angebaut. Der Beschuldigte habe im erwähnten Zeitraum insgesamt ca. 1.8 Kilogramm Marihuana produziert. Von der Produktion habe er im erwähnten Zeitraum insgesamt ca. 600 Gramm Marihuana zu insgesamt Fr. 4'800.-verkauft. Weiter habe der Beschuldigte zwischen Januar 2018 und ca. 14. Januar 2019 regelmässig und bewusst eigenproduziertes Marihuana konsumiert. Im selben Zeitraum habe der Beschuldigte auch regelmässig Amphetamin konsumiert, welches er für diesen Zweck auch erworben und aufbewahrt habe. All dies habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich gemacht.
Sachverhalt
Vorweg ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Beweiswürdigung richtig skizziert hat (Urk. 30 E. II.2.). Auf die diesbezüglichen Ausführ- ungen kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes: Legt ein Beschuldigter im Verlauf der Untersuchung bzw. des gerichtlichen Verfahrens ein Geständ- nis ab, so gilt auch dieses als ein in gleicher Weise wie eine Zeugenaussage eine Expertise der richterlichen Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel und ist auf seine Zuverlässigkeit hin zu überprüfen (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 157 ff. StPO). Allein die Tatsache, dass ein Beschuldigter eine Aussage bzw. ein Geständnis in einem späteren Verfahrensstadium nicht wiederholt und die Aussage verweigert, macht die ursprüngliche Aussage nicht zum Vornherein unverwertbar. Vielmehr bleibt die Frage, welche Bedeutung einer solchen Aussage bzw. einem solchen Geständnis beizumessen ist, unverändert ein Bestandteil der
freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Aussage durch einen Belastungszeugen - Urteil des Bundesgerichts 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 [publ. in: Praxis 2000 Nr. 163] E. 2.).
Der Anklagevorwurf stützt sich massgeblich auf die Aussagen des Beschuldigten ganz zu Beginn der Untersuchung, als sich der Beschuldigte in der ersten Einvernahme vom 14. Januar 2020 (weitgehend) geständig gezeigt hat (Urk. 2). Später hat der Beschuldigte die Aussage zur Sache verweigert bzw. angegeben, seine früheren Aussagen seien nicht verwertbar, wobei er sein Geständnis nicht explizit widerrufen hat (Urk. 3; Prot. I S. 5). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte sich anlässlich dieser ersten Einver- nahme zu Unrecht selbst belastete. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich ferner mit den an seinem Wohnort gefundenen Beweismitteln, auf die sich die Anklage im Übrigen stützt (vgl. dazu Urk. 8/2-3 [Durchsuchungsprotokolle], Urk. 8/4- 5 [Sicherstellungslisten], Urk. 7/2 [Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich]). Aus diesem Grund ist auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich dessen Einvernahme vom 14. Januar 2020 abzustellen.
Gestützt auf die Akten und insbesondere die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 14. Januar 2020 kann der gesamte, auf S. 2 f. der Anklage (Urk 30 S. 2 f.) dargestellte Sachverhalt als erstellt gelten, mit dem Vorbehalt, dass sich gestützt auf die Angaben des Beschuldigten mangels anderweitiger Beweismittel bloss erstellen lässt, dass der Beschuldigte 50 und nicht 60 Pflanzen angebaut hat (vgl. dazu zutreffend die Vorinstanz; Urk. 30 E. II.1., Urk. 30 E. II.16.), was aber für die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung unbedeutend ist, und er den Hanf nur an eine Person verkauft hat (vgl. Urk. 2 F/A 15 und 22). Zugunsten des Beschuldigten muss auch davon ausgegangen wer- den, dass er von Januar 2016 bis Oktober 2019 nicht permanent am Züchten war, sondern jeweils während fünf Monaten, wobei dazwischen jeweils Unterbrüche stattfanden (Urk. 2 F/A 16), was aber ohnehin irrelevant ist.
Der Anklagesachverhalt ist im Rahmen der vorstehenden Ausführungen erstellt.
Rechtliche Würdigung
Mit der Vorinstanz (Urk. 30 E. III.), auf deren Ausführungen verwiesen werden kann, ist das Verhalten des Beschuldigten - dessen Verteidigung die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen hat als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG sowie als mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu qualifizieren.
Strafzumessung
Die Verteidigung, die einen Freispruch beantragt, hat sich mit keinem Wort (eventualiter) zur Strafzumessung geäussert. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung der von der Vorinstanz festgelegten Geldstrafe (vgl. eingangs erwähnte Anträge).
Im angefochtenen Urteil werden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt (Urk. 30 E. IV.2. f.). Darauf kann verwiesen wer- den. Die konkrete Strafzumessung der Vorinstanz ist, was die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft, sowohl hinsichtlich der Wahl der Geldstrafe als Sanktionsart als auch hinsichtlich der Festsetzung der Anzahl Tagessätze nachvollziehbar. Die Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe für die BetmG- Vergehen trägt sowohl dem Verschulden als auch den übrigen strafzumessungsrelevanten Umständen Rechnung. Wegen des Verschlechterungsverbots kommt es nicht in Frage, die Anzahl der Tagessätze zu erhöhen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 30 E. IV. 4.1. ff.) kann deshalb - unter Vorbehalt der Ausführungen am Ende dieses Abschnitts verwiesen werden. Zu betonen ist nochmals, dass der Beschuldigte während mehr als dreieinhalb Jahren eine Hanfplantage mit mehreren Dutzend Pflanzen betrieben und er regelmässig einen Teil des Hanfs gegen einen insgesamt doch recht erklecklichen Gesamtbetrag von fast Fr. 5'000.-an den gleichen Abnehmer verkauft hat, welcher Betrag aber angesichts des erwähnten Zeitraums sich als monatlich nur geringfügig erweist. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum grossmehrheitlich erwerbs-
tätig war (Urk. 2 F/A 50) und stets Einkünfte aus Arbeit der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2 F/A 51) hatte. Er handelte mit anderen Worten nicht aus einer finanziellen Notlage heraus, sondern um einen Zustupf zu generieren, um die Nebenkosten seiner Mietwohnung zu bezahlen (Urk. 2 F/A 25). Einsicht Reue hat er nicht gezeigt. Vielmehr hält der Beschuldigte Grow-Schränke für normal (Urk. 2 F/A 41). Selbst bei ganz leicht strafreduzierender Berücksichtigung des unter erdrückender Beweislast erfolgten Geständnisses, das der Beschuldigte sich später allerdings nicht mehr entgegenhalten lassen wollte (Urk. 3 F/A 9), und unter Beachtung des Umstands, dass die Vorstrafe (Urk. 31) heute nicht mehr im Strafregister erscheinen würde (vgl. Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB), womit sich diese strafzumessungsneutral auswirkt, erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als angemessen. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angesetzte Anzahl von 90 Tagessätzen für die BetmG-Vergehen zu bestätigen.
Was die Tagessatzhöhe anbelangt, so ist zu bemerken, dass der Beschul- digte derzeit wie bereits im Zeitpunkt seiner Befragung vor Vorinstanz (Prot. I
S. 6 f.) erwerbslos ist und Zahlungen von der Arbeitslosenkasse empfängt. Die vom Beschuldigten gemachten Angaben, die er durch Belege untermauert hat, zeigen, dass auch heute vom gleichen Einkommen wie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auszugehen ist (vgl. Urk. 30 E. V.5., Urk. 40/2-4). Er leistet keine Unterhaltsoder Unterstützungszahlungen. Die Schulden des Beschuldigten sind gegenüber dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen gleich hoch (Prot. I S. 7; Urk. 40/1 S. 2, Urk. 40/7 S. 4). Dem Berufungsgericht sind keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 bekannt geworden, welche die Erhöhung des Tagessatzes erlauben würden (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3. f.). Ebenso wenig erweist sich die vorinstanzliche Festsetzung der Tagessätzhöhe von Fr. 80.-als zu hoch. Folglich ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 80.-zu bestätigen.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-zu bestrafen.
Was die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes anbelangt, so kann vollumfänglich auf Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 30 E. IV.6.2.) verwiesen werden, da diese zutreffend sind und die finanzielle Situation des Beschuldigten wie schon erwähnt (vgl. vorne, E. III.1.3.) im Wesentlichen unverändert ist. Die von der Vorinstanz für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.-ist zu bestätigen.
Vollzug
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen zum Vollzug der Geldstrafe bzw. der Busse zutreffend skizziert und auf den vorliegenden Fall richtig angewandt (Urk. 30 E. V.). Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden. Demnach ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Hinsichtlich der Busse ist dem Beschuldigten für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen anzudrohen.
Kostenfolgen
Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zulasten des Beschuldigten zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). Die Vorinstanz hat es unterlassen, die separat zu verrechnenden (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 GebV StrV [LS 323.1]) Kosten des Forensischen Instituts Zürich in Höhe von Fr. 560.-- (Urk. 7/2 S. 4) in den Kostenblock aufzunehmen. Dies ist der Klarheit halber nachzuholen, was angesichts des Vorbehalts weiterer Kosten in Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils zulässig ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind praxisgemäss und gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'000.-festzusetzen. Diese Kosten sind ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X.
macht für ihren Auf-
wand im Berufungsverfahren Fr. 1'083.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend
(Urk. 57), wobei sich aus der Honorarnote ergibt, dass darin auch der Aufwand des vormaligen amtlichen Verteidigers und Bürokollegen Rechtsanwalt MLaw X1. , der keine Honorarnote eingereicht hat, enthalten ist. Der in der Honorarnote von Rechtsanwältin MLaw X. geltend gemachte Aufwand erscheint
angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwältin MLaw X.
für ihre
Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren mit Fr. 1'083.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei nochmals zu erwähnen ist, dass damit auch die Bemühungen des erwähnten vormaligen amtlichen Verteidigers abgegolten sind. Diese Kosten sind unter dem Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Genugtuung
Da weder die Hausdurchsuchung am D. -Weg noch die kurzzeitige Inhaftierung des Beschuldigten unrechtmässig war, ist dem Beschuldigten keine Ge- nugtuung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 29. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1.-4. ( )
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:1 Waage (BM-
Lagernummer B00066-2020; Asservaten-Nr. A013'408'689)
1 Vakuumiermaschine (BM-Lagernummer B00066-2020; Asservaten-Nr.
A013'408'690)
Amphetamine (BM-Lagernummer B00066-2020; Asservaten-Nr. A013'408'736)
Konsumutensilien (Teller, Karte und Strohhalm; BM-Lagernummer B00066-2020; Asservaten-Nr. A013'408'769)
div. Minigrips (BM-Lagernummer B00066-2020; Asservaten-Nr. A013'408'792)
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 3'462.50 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. ( )
Der amtliche Verteidiger RA MLaw X1. wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'462.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig
des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG sowie
der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'083.45 amtliche Verteidigung
Fr. 560.-- Auslagen für Bericht des FOR Zürich
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils und POLIS-Geschäfts-Nr. 77153776 / Referenz K200114-023)
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 16. November 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Solms
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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