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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB210105: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger X._____ hat gegen Y._____ wegen Persönlichkeitsverletzung geklagt. Das Bezirksgericht Plessur hat entschieden, dass die Klage abgewiesen wird und X._____ die Gerichtskosten tragen muss. Zudem muss X._____ Y._____ eine Parteientschädigung zahlen. X._____ hat daraufhin beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde, da er kein nachweisbares Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung hatte. Die Kosten des Berufungsverfahrens und eine Entschädigung für Y._____ gehen zu Lasten von X._____. Das Urteil kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB210105

Kanton:ZH
Fallnummer:SB210105
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210105 vom 20.09.2021 (ZH)
Datum:20.09.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_33/2022
Leitsatz/Stichwort:Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Sinne; Urteil; Berufung; Gericht; Verteidigung; Recht; Staatsanwalt; Landes; Cache; Täter; Staatsanwaltschaft; Landesverweisung; Handy; Schweiz; Bilder; Anklage; Verfahren; Kantons; Freiheitsstrafe; Vorinstanz
Rechtsnorm:Art. 123c BV ;Art. 135 StPO ;Art. 187 StGB ;Art. 197 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 293 StPO ;Art. 36 BV ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 67 StGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:114 IV 112; 117 IV 369; 117 IV 395; 119 IV 224; 131 IV 100; 131 IV 103; 134 IV 1; 134 IV 60; 134 IV 97; 135 IV 188; 137 IV 213; 143 IV 27; 144 IV 168;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB210105

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210105-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker

Urteil vom 20. September 2021

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi,

Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. , betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. November 2020 (GG200178)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. August 2020 (Urk. D1/17) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 31 S. 23 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der harten Pornografie sowie des Konsums von harter Pornografie und wird vollumfänglich freigesprochen.

  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

  4. Dem Beschuldigten wird für einen Tag zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 100.aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. März 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Samsung, Modell Galaxy 8, wird eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. März 2020 beschlagnahmte Laptop, Marke Polaroid, ist dem Beschuldigten auf erstes Verlangen auszuhändigen.

  7. [Mitteilung]

  8. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

  1. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 43 S. 1 und 2):

    1. Schuldigsprechung von A.

      der versuchten sexuellen Handlungen mit

      einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der harten Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Urteilsdispositiv-Ziff. 1).

    2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

    3. Gewährung des bedingten Strafvollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

    4. Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren.

    5. Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB.

    6. Kostenauflage auf den Beschuldigten.

  2. Des Beschuldigten (Urk. 44 S. 1):

  1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abt., vom 24. November 2020 sei zu bestätigen.

  2. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3 f. E. I.).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

      24. November 2020 wurde der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft fristgemäss Berufung an (Urk. 25). Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und vor Vorinstanz mit Fr. 5'954.-aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 27). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 8. Februar 2021 (Urk. 30/1-2).

    3. Innert Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Februar 2021 Berufung (Urk. 32). Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 ging die Berufungserklärung an den Beschuldigten und wurde diesem Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 3. März 2021 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37).

    4. Zur Berufungsverhandlung vom 20. September 2021 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X. , sowie Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 3).

  2. Umfang der Berufung

    Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich teilweise gegen die Dispositiv- Ziffer 1 (betreffend die Vorwürfe der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und der harten Pornografie) sowie gegen die Dispositiv-Ziffern 2 (Kostenfol-

    ge) und 4 (Entschädigung des Beschuldigten für erlittene Haft). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 (betreffend den Vorwurf des Konsums von harter Pornografie), 3, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 32; Prot. II S. 4). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

  3. Formelles

Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 1.5.2., mit Hinweisen).

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Anklagevorwurf

    1. Gemäss Anklageziffer 1.1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, was folgt: Vom 11. September 2019 bis 7. Oktober 2019 habe er an seinem Wohnort an der B. -ring in Zürich auf seinem Mobiltelefon über die App C. unter dem Pseudonym D. mit der vermeintlich 14-jährigen E. , wobei es sich tatsächlich um einen verdeckten Vorermittler der Stadtpolizei Zürich gehan- delt habe, gechattet. In diesem Chat habe der Beschuldigte am 11. September 2019 E. von sich aus angesprochen und ihr über die App C. mehrfach Nachrichten geschrieben, wobei er insistiert habe, obschon E. ihm nicht nur knapp zurückgeschrieben habe. Dabei habe der Beschuldigte E. _ geschrieben, wie es ihr gehe, dass er sie treffen wolle, dass er ihr Freund werden wolle, dass er sie schön finde, und ob sie Geld wolle. E. habe dem Beschuldigten bereits am Anfang (19. September 2019) geschrieben, dass sie erst 14 Jahre alt sei. Der Beschuldigte sei fortgefahren, E. ununterbrochen zu schreiben, dass er sie treffen wolle, habe Vorschläge gemacht, was sie unternehmen könnten, habe ihr Fr. 100.-oder so viel Geld, wie sie wolle, angeboten und habe insistiert, dass sie ihm gefalle, er sie vermisse und sie liebe. Weiter habe der Beschuldigte E. am 22. September 2019 geschrieben, dass es kein Problem sei, dass sie 14 Jahre alt sei. Er sei bereit für alles, was sie wolle. Dann habe er ihr geschrieben, dass er einen Kuss möchte und ihr Fr. 100.-zahle. Schliesslich habe der Beschuldigte E. am 26. September 2019 gefragt, ob sie Sex möge, und ob sie Sex suche und habe wieder insistiert, dass er ihr dafür Fr. 100.-oder Fr. 150.-gebe (Nachrichten vom 2. Oktober 2019). Als der Beschuldigte am 7. Oktober 2019, ca. 07.30 Uhr, E. gefragt habe, warum sie ihm nicht zurückschreibe, habe E. geantwortet, dass sie ihn doof' finde, weil er kein Deutsch könne und sie habe ihm auch geschrieben, dass dies bedeute, dass er ihr nicht gefalle. Der Beschuldigte habe am gleichen Tag wiederum geschrieben, dass er ein Treffen wolle, und dass er Geld zahle. Sodann habe er E._ gefragt, ob sie seine Freundin sein wolle, ob sie Sex mit ihm wolle und habe auf Rückfrage bestätigt, dass er Sex mit E. _ wolle. Als E. _ dem Beschuldigten geschrieben habe, dass Sex mit ihr verboten sei, weil sie noch nicht 16 Jahre alt sei, habe der Beschuldigte mit Kuss, und dass Küssen nicht verboten sei und er einen Kuss wolle, geantwortet. Dies sei von E. _ abgelehnt worden, worauf der Beschuldigte geschrieben habe, er wolle Sex und bezahle dafür Fr. 100..-- Als E. gefragt habe, ob ihm egal sei, dass das verboten sei, habe der Beschuldigte dies bejaht und den von ihm angebotenen Betrag auf Fr. 125.-erhöht. Schliesslich habe E. eingewilligt, den Beschuldigten zu treffen und sie hätten vereinbart, sich am 7. Oktober 2019,

      09.30 Uhr, am Zürcher Hauptbahnhof zu treffen, wo der Beschuldigte erschienen sei und sodann verhaftet worden sei. Der Beschuldigte habe dabei im Bewusstsein bzw. in der Vorstellung, dass es sich bei E. _ um ein 14-jähriges Mädchen, mithin um ein Kind im Schutzalter handelte, gehandelt und er habe sich mit ihr in der Absicht, die im Chat beschriebenen Handlungen vorzunehmen, konkret Geschlechtsverkehr zu haben und sich zu küssen, getroffen. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte E. auch gefragt, ob sie zu ihm komme, ob sie zu ihr gingen. Weiter habe der Beschuldigte dem vermeintlich 14-jährigen Mädchen explizit Geld für sexuelle Handlungen angeboten. Dabei habe er gewusst, dass die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind von unter 16 Jahren verboten ist, zumal ihn E. auch explizit darauf hingewiesen habe (Urk. D1/17 S. 2 f.).

    2. Weiter wird dem Beschuldigten gemäss Anklageziffer 1.2 vorgeworfen, dass sich in der Zeit zwischen ca. 20. Januar 2018 bis zu dessen Verhaftung am

7. Oktober 2020 aufgrund seiner Internetstellungen mindestens acht Bildauf- nahmen, welche sexuelle Handlungen zwischen Menschen, überwiegend erwachsenen Frauen, und Tieren, wie Hunden, Pferde, Schweine und Esel, beim analen und vaginalen Geschlechtsverkehr zeigten und mindestens ein Bild, bei welchem ein Mädchen, welches sich offensichtlich im Schutzalter befinde, vaginal penetriert werde, im Hintergrund in den Cache seines Mobiltelefons geladen hätten, welche der Beschuldigte dort belassen habe, ohne diesen temporären Inter- netspeicher zu löschen. Dabei sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, wie es allgemein bekannt sei, dass es sich bei sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. zwischen Erwachsenen und Tieren, um verbotenes Bildmaterial handle, und er habe im Bewusstsein um deren Inhalte gehandelt. Weiter sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, wie es ebenfalls allgemein bekannt sei, dass Bilder beim Konsum in den temporären Internetspeicher geladen und dort verbleiben würden, wenn die Interneteinstellungen nicht geändert wür- den bzw. der Cache nicht gelöscht werde (Urk. D1/17 S. 3. f.).

  1. Anklagesachverhalt 1.1

    1. Dieser Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten, was den äusseren Sachverhalt betrifft, anerkannt (Prot. II. S. 8), er macht jedoch zusammengefasst geltend, er habe in der App C. _ nach einer Frau gesucht, welche

      seiner Frau die deutsche Sprache beibringen würde, wie er es bereits früher einmal gemacht habe. Seine Chatnachrichten an E. rührten daher, dass er sie getestet habe, ob sie gut (im Sinne von seriös) schlecht (im Sinne ei- ner Frau, die sich anbiete) sei und entsprechend für sein Ansinnen in Frage käme. E. habe ihm gegenüber unterschiedliche Angaben in Bezug auf ihr Alter gemacht - 18 (bis 50) Jahre, 16 und 14 Jahre weshalb er dann aber den Verdacht gehegt habe, er werde von jemandem veräppelt. Er sei davon ausgegangen, dass E. ein Mann einer seiner Kollegen sei, der sich über ihn lustig mache. Folglich habe er dann auch E. _ veräppelt. Zum vereinbarten Treffen habe er sich begeben, weil er habe schauen wollen, wer E. _ sei (Urk. D1/2/1 S. 2 ff.; Urk. D1/2/2 S. 5 ff.; Urk. D1/2/3 S. 7 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 42 S. 5 ff.). Seine Verteidigung liess dazu ergänzend vorbringen, aufgrund seiner schwachen Deutschkenntnisse und den fehlerbehafteten Übersetzungen der Chatnachrichten sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass E. ihm gegenüber unterschiedliche Altersangaben gemacht habe. Dass der Beschuldigte anfänglich angenommen habe, dass E. zwischen 18 und 50 Jahre alt sei, gründe auf deren Profilangaben und den allgemeinen Geschäftsbedingungen der App C. , gemäss welchen die Benutzer mindestens 18 Jahre alt sein müssten. Dass sich der Beschuldigte vor diesem Hintergrund veräppelt gefühlt habe, erstaune nicht (Prot. II S. 8; Urk. 21 S. 2 f.).

    2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Freispruchs aus, es bestünden erhebliche Zweifel am inneren Sachverhalt bzw. Vorsatz des Beschuldigen. Der verdeckte Vorermittler habe die Unterhaltung vermehrt auf sexuelle Inhalte gelenkt und der Beschuldigte habe angegeben, mit der Absicht gehandelt zu haben, eine Freundin für seine Frau zu finden, was auch von seiner Frau anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt worden sei. Der Beschuldigte habe erklärt, zu wissen, dass sexuelle Handlungen mit 14-Jährigen verboten seien und dies nicht tun zu wollen, da es für einen Moslem und für seine Familie eine Schande sei. Zudem habe er angegeben, aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse die Konversation mit E. nicht immer verstanden zu haben. Auch würden auf der Chatplattform oftmals Dinge zum Spass geschrieben, welche nicht der Wahrheit entsprächen, weshalb er nicht sicher gewesen sei, ob es sei bei E. um eine Frau um einen Mann handelte und wie alt sie sei (Urk. 31 S. 17 E. III. 1.3.3.).

    3. Der äussere Sachverhalt stützt sich auf die aktenkundigen Chatnachrichten, welche vom 11. September 2019 bis 7. Oktober 2019 zwischen dem Beschuldigten und E. in der App C. ausgetauscht wurden (Urk. D1/3/1-2), den eigenen Zugaben des Beschuldigten und den Umstand, dass der Beschuldigte am 7. Oktober 2019, um 09.46 Uhr, am F. [Strasse] in Zürich, d.h. am mit E. vereinbarten Treffpunkt, von der Stadtpolizei Zürich verhaftet wurde (Urk. D1/1; Urk. D1/12/1).

    4. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren sinngemäss vor, es sei der polizeiliche Ermittler gewesen, der immer wieder mit sexuellen Andeutungen angefangen habe. Das Mass der Einwirkung des polizeilichen Ermittlers auf einen allfälligen Tatentschluss sei daher als unzulässig zu qualifizieren (Urk. 44 S. 2; Prot. II S. 10). Der Einsatz des Polizisten als verdeckter Vorermittler war vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden (Urk. 8/1-2), was unbestritten ist. In Bezug auf das Mass der zulässigen Einwirkung ist Art. 293 StPO anzuwenden (vgl. § 32e Abs. 4 PolG). Es darf keine Tatbereitschaft geweckt werden und die Tatbereitschaft darf nicht auf schwerere Straftaten gelenkt werden. Der Anstoss zur Tat muss von der Zielperson selbst ausgehen. Die Einwirkung hat sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken und muss von untergeordneter Bedeutung sein. Ein rollenadäquates Verhalten bzw. Mitwirken ist hingegen zulässig (K NODEL, in: Basler Kommentar StPO, NIGGLI/HEER/ WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 293 N 5 und 7 f.). Wie auch von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingeräumt wurde, suchte der Beschul- digte hartnäckig den Kontakt zur 14-Jährigen E. und trieb die Kommunikation mit ihr unentwegt voran (Prot. II S. 10), wohingegen der polizeiliche Vorermittler sich auffallend defensiv, über weite Teile hin auch gänzlich passiv, verhielt. Demgegenüber kann der Darstellung der Verteidigung nicht gefolgt werden, soweit diese geltend machte, der polizeiliche Vorermittler habe jeweils mit sexuellen Andeutungen angefangen. Vielmehr war der Beschuldigte derjenige, welcher ei- nen sexualisierten Gesprächsinhalt anstrebte, indem er von sich aus und ohne

      ersichtlichen Anlass als Erster die Worte Kuss (Ich möchte einen Kuss) und Sex (Magst du Sex [ ]) verwendete (Urk. D1/3/1 S. 9 und 13). Weiter lud der Beschuldigte ebenfalls von sich aus und ohne ersichtlichen Anlass E. ausdrücklich zu sich nach Hause ein (Willst du zu mir nach hause kommen;

      a.a.O. S. 5 und 7) und stellte E. für ein Treffen mit ihm eine finanzielle Gegenleistung in Aussicht (a.a.O. S. 7 und 9 statt Weiterer). Demgegenüber verhielt sich der polizeiliche Vorermittler weitgehend passiv und beschränkte sich darauf, den Beschuldigten zu fragen, was er für die von ihm in Aussicht gestellte Geldleistung wolle (a.a.O. S. 8.). Erst als der Beschuldigte sexuelle Handlungen von einiger Intensität andeutete, indem er E. zunächst fragte, ob sie Sex möge (a.a.O. S. 13) und etwas später, ob sie Sex suche (a.a.O. S. 18) ging der polizeiliche Vorermittler darauf ein, worauf der Beschuldigte bestätigte, dass er Sex von E. wolle (a.a.O. S. 23). Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der polizeiliche Vorermittler aktiv und verabredete sich zu Sex mit dem Beschuldigten. Insgesamt ging der polizeiliche Vorermittler auffallend defensiv und differenziert vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach er den Beschuldigten provoziert hätte. Damit ist die Einwirkung des polizeilichen Ermittlers ohne Weiteres als zulässig zu erachten.

    5. Dem Beschuldigten wurden die aktenkundigen Chatnachrichten vorgehalten und er sowie seine Verteidigung erhielten ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Zudem wurde der Beschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen (Urk.D1/2/1 S. 1).

    6. Insgesamt folgt daraus, dass die Chatnachrichten und die Zugaben des Beschuldigten, worauf sich der äussere Sachverhalt - nebst dem Umstand, dass der Beschuldigte am mit E. vereinbarten Treffpunkt verhaftet wurde stützt, vollständig verwertbar sind. Dies wird im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Der eingeklagte äussere Sachverhalt ist damit rechtsge- nügend erstellt.

    7. Der vom Beschuldigten bestrittene innere Sachverhalt ist bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.

  2. Anklagesachverhalt 1.2

    1. Auch dieser Anklagevorwurf wird vom Beschuldigten, was den äusseren Sachverhalt betrifft, anerkannt (Prot. II S. 8). Er macht jedoch geltend, keine Kenntnis von den in seinem Handy gespeicherten inkriminierten Bildern gehabt zu haben (Urk. D1/2/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 15 f.; Urk. 42 S. 8 ff.).

    2. Die Vorinstanz begründet ihren Freispruch auch bezüglich dieses Anklagevorwurfs damit, dass sich der innere Sachverhalt bzw. Vorsatz nicht erstellen lasse. Die nicht widerlegte Behauptung des Beschuldigten, das Handy gebraucht gekauft zu haben und die diversen von der Verteidigung eingereichten Medienberichte betreffend Viren und Trojanern weckten erhebliche Zweifel am Anklagesachverhalt. Aus der Tatsache, dass die inkriminierten Bilder im Cache gespeichert gewesen seien, lasse sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte die dazugehörigen Videos auch konsumiert habe. Bei ungeübten Computerbzw. Handybenutzern sei zudem nicht leichthin anzunehmen, dass sie Kenntnis von den im Cache enthaltenen Dateien hätten. Letztlich fehlten die Zeitstempel der Dateien, weshalb nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, wann sie erstellt bzw. wenn überhaupt konsumiert worden seien (Urk. 31 S. 12 E. 4.2.5. f.).

    3. Der äussere Sachverhalt stützt sich auf die Ergebnisse der Auswertung des bei der Verhaftung des Beschuldigten ab ihm sichergestellten Handys und die eigenen Zugaben des Beschuldigten. Gemäss den Auswertungsergebnissen des Handys waren am Tag der Verhaftung des Beschuldigten, mithin am 7. Oktober 2019, im Cache seines Handy ein Bild, welches die tatsächliche vaginale Penetration eines minderjährigen Mädchens durch einen erwachsenen Mann zeigt, und neun Bilder, welche sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier zeigen, gespeichert (Urk. D2/1-2).

    4. Dem Beschuldigten wurden diese Auswertungsergebnisse vorgehalten und er sowie seine Verteidigung erhielten ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Zudem wurde der Beschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen (Urk. D1/2/3 S. 2). Die vorliegend relevanten Beweismittel sind folglich vollständig verwertbar. Dies

      wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Der äussere Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.

    5. Der vom Beschuldigten bestrittene innere Sachverhalt ist bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.

  3. Rechtliche Würdigung

    1. Anklagesachverhalt 1.1

      1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind (BGE 131 IV 103). Vorliegend fehlt es unstrittig am körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Kind, womit sich nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben. Es ist deshalb eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen. Ein Versuch kann indes nur vorliegen, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.

      2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, gerichtet auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, namentlich auch hinsichtlich des Schutzalters des Opfers. Der Beschuldigte bestreitet, sexuelle Handlungen mit einem vierzehnjährigen Kind vornehmen haben zu wollen (vgl. dazu vorne unter Ziff. II.2.1.). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe eine Frau gesucht, die seiner Frau die deutsche Sprache beibringen würde und dies mit mehreren Belegen zu untermauern versuchte (Urk. 45/2), ist festzuhalten, dass sich daraus lediglich entsprechende erfolgreiche Bemühungen des Beschuldigten in der Zeit nach der Begehung der eingeklagten Tat ergeben. Immerhin ergibt sich aus den Aussagen seiner Frau vor Vorinstanz, dass vor der eingeklagten Tat eine Frau mehrmals die Frau des Beschuldigten in Deutsch unterrichtet hatte und diese vom Beschuldigten organisiert worden war. Der Beschuldigte hatte diese offenbar auf der Strasse kennengelernt (Prot. I S. 19-22). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte auch zum Zeitpunkt der eingeklagten Tat auf der Suche nach einer

        Frau war, die seiner Frau die deutsche Sprache beibringen würde. Aber auch wenn zugunsten des Beschuldigten hiervon auszugehen ist, schliesst dies nicht aus, dass der Beschuldigte auch auf der Suche nach Sex war. Die Suche des Beschuldigten nach Sex ergibt sich denn auch zweifelsfrei aus seinen aktenkundigen Chatnachrichten an E. . So gab er E. unmissverständlich zu verstehen, dass er sie küssen (Urk. D1/3/1 S. 9) und mit ihr Sex (a.a.O. S. 23 f.) haben wolle und bereit sei, ihr hierfür Geld zu geben. Zudem schlug er E. _ vor, dass diese zu ihm nach Hause komme (a.a.O. S. 25). Die Chat- nachrichten des Beschuldigten sind eindeutig sexuell konnotiert. In der Folge verabredete man sich dann auch ausdrücklich zu Sex und der Beschuldigte tauchte am Tatort auf. Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte nicht verstanden hätte, zu was er sich verabredete, sind keine vorhanden. Im Gegenteil untermauerte er sein Ansinnen mit zahlreichen Schmeicheleien wie meine schöne Prinzessin

        (a.a.O. S. 10) Du bist meine kleine Schönheit. (a.a.O. S. 8). Während des beinahe einen Monat dauernden Kontakts des Beschuldigten mit E. _ war dagegen nicht einmal ansatzweise die Rede davon, dass er Hilfe für seine Frau gesucht hätte. Insbesondere lässt sich vor diesem Hintergrund auch aus den Vorschlägen des Beschuldigten, man könne zusammen in ein Schwimmbad, Kino in den Zoo gehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte in der App C. zahlreiche weitere weibliche Nutzer kontaktierte. In keiner einzigen seiner über 200 Chatnachrichten ist die Rede davon, dass er die Nutzerinnen zur Unterstützung seiner Frau beim Lernen der deutschen Sprache angeschrieben hätte (Urk. D1/5/1).

      3. Der Beschuldigte bringt vor, er habe E. testen wollen, ob sie seriös sei und damit als Privatlehrerin für seine Frau in Frage komme. E. habe dann unterschiedliche Angaben über ihr Alter gemacht, weshalb er sich veräppelt gefühlt habe. Er habe den Verdacht gehegt, sie sei ein Mann einer seiner Kollegen, weshalb er sie auch veräppelt habe. Hätte der Beschuldigte E. tatsächlich getestet, hätte sie allerspätestens im Zeitpunkt, als sie in ein Treffen mit ihm einwilligte, bei welchem es zu sexuellen Handlungen kommen sollte, bei ihm in Ungnade fallen müssen. Dass sich der Beschuldigte dann jedoch nicht nur ausdrücklich zu Sex mit ihr verabredete, sondern auch noch tatsächlich am Tatort auftauchte, machen seine Vorbringen unglaubhaft. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er sich veräppelt gefühlt und auch E. veräppelt habe, sind sodann lebensfremd. E. machte entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keinerlei widersprüchliche Altersangaben. Sie schrieb ihm von Anfang an klar, dass sie 14 Jahre alt sei und bestätigte dies in der Folge mehrmals. Zu- dem sind die Chatnachrichten von E. vollständig humorfrei. Weshalb sich der Beschuldigte, wie er behauptet, veräppelt fühlte, erhellt daher nicht. Im Übrigen wäre irgend eine Reaktion im Chat zu erwarten gewesen, hätte der Beschul- digte tatsächlich das Gefühl gehabt, zum Narren gehalten zu werden. Der Beschuldigte verhielt sich indes E. gegenüber durchgehend gleich und schickte ihr fortwährend sexuell konnotierte Nachrichten. Schliesslich erscheint es völlig lebensfremd, dass man sich dann noch zum Ort begibt, wohin man durch die mutmasslich täuschende Person gelockt wurde, wodurch man sich einer zusätzlichen Schmach aussetzen würde. Insgesamt erscheint die Darstellung des Beschuldigten, wonach er im Kontakt mit E. eine Frau gesucht habe, welche seiner Frau die deutsche Sprache beibringen würde, als blosse Schutzbehauptung.

      4. Soweit die Verteidigung vorbrachte, der Beschuldigte habe aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der App C. darauf vertrauen dürfen, dass E. _ volljährig sei (Urk. 21 S. 2), kann ihr ebenso nicht gefolgt werden wie der Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich nicht sicher gewesen sei, ob sich bei E. _ um ein 14-jähriges Mädchen handle. Ungeachtet der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Profilangaben machte E. den Beschuldigten von Beginn weg mehrmals ausdrücklich und gleichbleibend darauf aufmerksam, dass sie 14 Jahre alt sei, wobei sie ihr Alter jeweils in Ziffern aus- drückte. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach E. _ ihm geschrieben habe, dass sie zwischen 18 und 50 Jahre alt sei (Urk. 42 S. 6) ist ebenso aktenwidrig wie jene, dass sie ihm geschrieben habe, sie sei 16 Jahre alt (a.a.O. S. 7). Vielmehr war es der Beschuldigte, der E. in Bezug auf sein Alter anlog, indem er sich ihr gegenüber 12 Jahre jünger machte (Urk. D1/3/1 S. 22). Der Beschuldigte bestätigte sodann ausdrücklich, das Alter von E. verstanden zu haben (Aber du bist 14 Jahre alt, Kein Problem; Urk. D1/3/1 S. 8) und bot ihr

        ungeachtet dessen Geld für Sex an (a.a.O. S. 23). Auf entsprechende Frage von E. bestätigte er schliesslich, dass ihm egal sei, dass dies verboten ist

        (a.a.O. S. 23 f.). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich bezüglich des Alters von E. nicht sicher gewesen sei, erscheint daher als blosse Schutzbehauptung.

      5. Aus dem Gesagten folgt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte im Zeitraum der eingeklagten Tat eine Frau suchte, die seiner Frau Deutsch beibringen würde. Von dem gemäss seiner Vorstellung 14jährigen Mädchen E. wollte er indes zweifelsfrei Küsse und Sex. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.

      6. Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entschei- denden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; vgl. auch BGE 117 IV 369 E. 9-12, S. 383 ff.). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1.). Bei Anbahnung eines Treffens zwischen dem Täter und dem vermeintlich minderjährigen Opfer in ei- nem Chatroom wird die Schwelle des strafbaren Versuchs der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB in der Regel - damit überschritten, dass der zur Tat entschlossene Täter an den vereinbarten Treffpunkt reist und sich dort einfindet (BGE 131 IV 100, E. 8.2). Allerdings kann das Erscheinen des Täters am vereinbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind nicht in jedem Fall und ohne weiteres schon als Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen werden. Das Erscheinen des Täters am vereinbarten Treffen muss den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsver-

        wirklichung darstellen. Bedarf es nach der Zusammenkunft weiterer Vorbereitungshandlungen, ist die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten. Bei der Frage, ob ein Versuch vorliegt, sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 143 IV 27, E. 5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2019 vom 27. August 2019, E. 2.4.).

      7. Der Beschuldigte verabredete sich mit E. ausdrücklich zu Sex gegen Geld an der Tramhaltestelle F. /Hauptbahnhof in Zürich (Urk. D1/3/1

        S. 24 f.). Nicht nur der konkrete Tatplan stand fest, sondern auch der Tatort und die Tatzeit. E. bestätigte ihre Zusage zum Treffen gegenüber dem Beschuldigen zudem zusätzlich, indem sie ihr Kommen mehrmals bestätigte und sich des Kommens des Beschuldigten versicherte (a.a.O. S. 26 f.). Daraus konnte der Beschuldigte ersehen, dass E. bereit war, aus der Anonymität des Internets herauszutreten und mit der vereinbarten Zusammenkunft tatsächlich einverstanden war. Der Beschuldigte seinerseits manifestierte die Absicht zur Vor- nahme sexueller Handlungen ebenfalls objektiv, indem er die Anonymität des Internets verliess und sich zum vereinbarten Treffen begab. Zudem führte er genügend Geld auf sich, um E. für den Sex zu bezahlen (Urk. D1/5 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 44 S. 1) eignete sich der vereinbarte Treffpunkt sehr wohl als Tatort, zumal man sich von der Tramhaltestelle F. /Hauptbahnhof innert wenigen Minuten in eine spärlich frequentierte Gasse/Strasse auf eine Toilette hätte begeben können. Damit hätte es, wenn das minderjährige Mädchen tatsächlich zum Treffen erschienen wäre, keiner weiteren Vorbereitungshandlungen bedurft und die Tat hätte ungestört ihren Fortgang nehmen können und hätte ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in den tatbestandsmässigen Handlungen gemündet. Das Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt stellte unter diesen Umständen die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar. Die Schwelle zum Versuch ist damit, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 15 f.

        E. III.1.2.7.-1.2.10.), überschritten.

      8. Da es sich bei E. _ jedoch nicht um ein Kind, sondern um einen ver- deckten Vorermittler der Polizei handelte, liegt ein untauglicher Versuch vor.

        Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Damit hat sich der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

    2. Anklagesachverhalt 1.2

      1. Der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB macht sich insbesondere schuldig, wer pornografische Schriften, Tonoder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen tatsächliche nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, besitzt. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Anklagesachverhalt sowohl ein Bild, welches tatsächliche sexuelle Handlungen mit einem minderjährigen Mädchen zeigt, als auch mehrere Bilder, welche sexuelle Handlungen mit Tieren beinhalten, auf seinem Handy besessen. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

      2. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, gerichtet auf den strafbaren pornografischen Charakter der Erzeugnisse und den Besitz. Das Tatbestandselement des Besitzes erfordert Besitzoder Herrschaftswillen. Diesen manifestiert, wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese beispielsweise im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, auch wenn er darauf nicht mehr zugreift. Die Kenntnis von den im Cache-Speicher enthaltenen pornografischen Daten ist namentlich bei ungeübten Computerbenutzern nicht leichthin anzunehmen. Hinweise auf diese Kenntnis können sich etwas aus vorgenommen Änderungen der automatischen Internet- Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache-Viewer bzw. Cache-Reader, einer manuellen Löschung eines Cache-Speichers, dem Nachweis eines Offline-Zugriffs auf eine Datei im Cache-Speicher ganz generell aus allgemeinen diesbezüglichen Fachkenntnissen ergeben (BGE 137 IV 213 f.).

      3. Der Beschuldigte bestreitet, von den auf seinem Handy gespeicherten Bildern Kenntnis und damit auch Herrschaftswillen gehabt zu haben. Den im Recht liegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die Bilder auf das Handy des Beschuldigten heruntergeladen wurden (vgl. Urk. D2/2), zumal die Untersuchungsbehörde die entsprechenden Metadaten nicht ausgewertet hat. Im Vorverfahren gab der Beschuldigte an, er habe das Handy in gebrauchtem Zustand gekauft (Urk. 2/3 F/A 24). Dies liess er durch seine Verteidigung auch vor Vorinstanz vorbringen (Urk. 21 S. 5 f.). Im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte dagegen aus, er habe zwar gedacht, es sei gebraucht, tatsächlich sei es aber neu gewesen. Darauf hätten sich keinerlei Dateien befunden (Urk. 42 S. 9 f.). Dies be- deutet aber nicht ohne Weiteres, dass das Handy auch fabrikneu war. Das Handy sah für den Beschuldigten zweifellos neu aus, weil sich aus seiner Sicht keine Dateien darauf befanden und es ihm in der Originalschachtel übergeben wurde

        (a.a.O. S. 9 f.). Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte über die nötigen Kennt- nisse verfügt hätte, um ein fabrikneues von einem lediglich neu erscheinenden Handy, etwa weil die Bilder aus den Bilderalben und andere für den durchschnittlichen Benutzer erkennbare Dateien gelöscht wurden, zu unterscheiden, liegen hingegen nicht vor. Im Gegenteil kannte sich der Beschuldigte gemäss den ihm nicht widerlegbaren Aussagen mit Handys nicht aus (Urk. D1/2/3 F/A 27 und 32), was im Übrigen auch nachvollziehbar erscheint, zumal sich der aus Syrien stammende Beschuldigte im Erwerbszeitpunkt erst seit rund vier Jahren in der Schweiz befand (Urk. D1/2/3 F/A 20; Urk. D1/9/2 S. 18; Urk. D1/21 S. 5). Zudem ist zu berücksichtigen, dass er das Handy nicht bei einem hiesigen Händler son- dern von einer Privatperson erworben hatte (Urk. 42 S. 9). Auch deshalb kann nicht zuungunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass es fabrikneu war. Schliesslich muss aufgrund der damals noch nicht langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er mit dem privaten Kauf von Handys hierzulande noch nicht vollends vertraut war. Aus dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass sich anhand der vorliegenden Beweise nicht zweifelsfrei erstellen lässt, dass der Beschuldigte ein fabrikneues Handy erworben hatte. Entsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Bilder im Zeitpunkt des Kaufs bereits im Cache

        des Handys befanden, weil diese bzw. die dazugehörigen Videodateien vom Vorbesitzer einer anderen Drittperson konsumiert worden waren, womit dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden kann, dass sich die Bilder aufgrund seines Konsums herunterluden.

      4. Die Verteidigung hält sinngemäss - dafür, dass der Beschuldigte die strafbaren Bilder aus dem Cache-Speicher gelöscht hätte, wenn er von deren Vorhandensein gewusst hätte, zumal es keinen Sinn mache, diese aufzubewahren (Prot. II S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Personen mit einem Interesse bzw. mit einer gewissen Neigung für Bildinhalte wie die vorliegenden, konsumieren diese typischerweise wiederholt bzw. regelmässig, weshalb ein Aufbewahren dieser Bilder durchaus Sinn machen würde. Gemäss der sinngemässen - Darstellung der Staatsanwaltschaft muss aus dem Umstand, dass der Beschuldigte in der Lage war, die App C. und das Übersetzungsprogramm Google zu be- dienen, geschlossen werden, dass er von den im Cachespeicher vorhandenen Bildern Kenntnis hatte (Prot. II S. 6). Dieser Schluss greift indes zu kurz. Gemäss den dem Beschuldigten nicht widerlegbaren Aussagen hatte er keine Kenntnis vom Cachespeicher bzw. dass der Verlauf von Internetsuchen darin automatisch gespeichert wird. Diesbezüglich kannte er sich nicht aus (Urk. D1/2/3 F/A 32 f.). Dies ist auch nachvollziehbar, zumal allein aus der Fähigkeit zur Bedienung gängiger Apps und Übersetzungsprogramme nicht geschlossen werden kann, dass dem Benutzer auch der Cache und dessen Funktionsweise vertraut war. Gerade aufgrund der charakteristischen Funktionsweise des Cache - die automatische Speicherung von Dateien im Hintergrund - darf im Einklang mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nicht ohne Weiteres auf das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse geschlossen werden. Hinweise im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen über die nötigen Kenntnisse in Bezug auf die Funktionsweise des Cache verfügt hätte, sind nicht aktenkundig. Entsprechend kann auch nicht zuungunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis von dem im Cache gespeicherten Bildern hatte. Im Übrigen sollen sich gemäss der Anklage die Bilder aufgrund der Interneteinstellungen des Beschul- digten im Hintergrund in den Cache seines Handy geladen haben (Urk. D1/17

        S. 4), was dafür spricht, dass der Beschuldigte nicht die nötigen Anpassungen vornahm, um das Herunterladen zu verhindern. Im Umkehrschluss ist dies ebenfalls ein Indiz, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von der Funktionsweise des Cache und den darin gespeicherten Bildern hatte.

      5. Aufgrund des Gesagten lässt sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass der Beschuldigte Kenntnis von dem im Cache gespeicherten strafbaren Bildern hatte. Der subjektive Tatbestand muss daher verneint werden. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freizusprechen.

III. Sanktion und Vollzug
  1. Strafzumessung

    1. Vorbemerkungen

      Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, welches nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB; sogenannte Tatkomponente). Dabei umfasst die Tatkomponente die objektive Tatschwere und die subjektive Tatschwere (vgl. H ANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, S. 29 ff.). Weiter berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; sogenannte Täterkomponente). Bei der Wahl der Sanktionsart sind auch die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020

      E. 1.1).

    2. Strafrahmen

      Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe Geldstrafe. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

    3. Objektives und subjektives Tatverschulden

      1. Was das objektive Tatverschulden betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit einem gemäss seiner Vorstellung 14-jährigen Mädchen zu Sex verabredete. Abgemacht waren demnach sexuelle Handlungen von erheblicher Intensität. Erschwerend fallen weiter die hartnäckige, teils lügenbehaftete Vorgehensweise des Beschuldigten und der Einsatz von Geld sowie der grosse Altersunterschied ins Gewicht. Zugunsten des Beschuldigten sind die Einwilligung des vermeintlichen Opfers und der Umstand zu berücksichtigen, dass sich dieses vergleichsweise nahe am Schutzalter befand. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen.

      2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 43 S. 4) ist davon auszugehen, dass die weiteren über 200 Nutzerinnen, die der Beschuldigte in der App C. anschrieb, mehrheitlich älter als 16 Jahre alt waren (Urk. D1/5/1). Der Beschuldigte hat sich folglich nicht ausschliesslich bzw. gezielt nur für einen sexuellen Kontakt mit Nutzerinnen unterhalb des Schutzalters interessiert. In Bezug auf die vorliegende Tat ist das Motiv des Beschuldigten jedoch klar in der Befriedigung seiner sexuellen Bedürf- nisse zu ersehen. Beim Beschuldigten ist keine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit auszumachen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.

      3. Dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, ist nur leicht strafmindernd zu werten. Es lag nicht im Einflussbereich des Beschuldigten, dass es sich beim vermeintlichen Opfer nicht um ein 14-jähriges Mädchen, sondern um einen verdeckten Vorermittler der Polizei handelte. Der Beschuldigte kehrte sei- nerseits alles vor, um mit E. sexuelle Handlungen vorzunehmen.

      4. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

    4. Täterkomponente

      1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes aus (Urk. 42 S. 2 ff.; Prot. I S. 6 ff., Urk. D1/2/3 S. 8 f. und 15 ff.; Urk. D1/2/2 S. 2 ff.; Urk. D1/2/1 S. 9): Er sei in Syrien geboren und habe dort bis zur achten Klasse die Schule besucht. Eine Berufsausbildung habe er nicht gemacht. Er habe im Sanitärbereich gearbeitet und seinen Bruder bei der Führung seines Kaffeehauses unterstützt. Im Jahre 2014 sei er in die Schweiz gekommen. Er arbeite als Küchenangestellter und verdiene monatlich Fr. 3'320.-- netto. Kinder habe er keine und er lebe mit seiner Frau zusammen. Die Ehe sei in der Schweiz bisher nicht anerkannt worden. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 41). Insgesamt lassen sich dem Vorleben, den persönlichen Verhält- nissen und den Wirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.

      2. Der Beschuldigte ist zwar in objektiver Hinsicht geständig, allerdings auch durch die Untersuchung überführt. Subjektiv ist der Beschuldigte nicht geständig. Insgesamt ist eine nur marginale Strafminderung aufgrund des Geständnisses vorzunehmen.

      3. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag steht nichts entgegen.

  2. Vollzug

    Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Vollzugs ist mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Vollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dabei wird eine günstige Prognose in dieser Beziehung vermutet. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte davon

    auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren genügend beeindruckte, um von weiterer Delinquenz abzusehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben, und die Dauer der Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen.

  3. Verbindungsbusse

    Mit der Berufungsklärung wie schon im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. D1/17

    S. 5) beantragte die Staatsanwaltschaft nebst der Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, dass ihm eine Busse in Höhe von Fr. 500.-auferlegt werde (Urk. 32 S. 2 f.). In der Berufungsverhandlung änderte die Staatsanwaltschaft ihre Anträge insofern ab, als dass sie von ihrem Antrag, dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse aufzuerlegen, absah (Urk. 43 S. 1 f.). Mit einer Verbindungbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen den stets unbedingten - Bussen für Übertretungen und den bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Strafenkombination (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner Straferhöhung führen (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.5; BGE 134 IV 60, E. 7.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.). Vorliegend handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Freiheitsstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer Busse ist entsprechend und im Einklang mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu verzichten.

  4. Fazit

Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.

IV. Landesverweisung
  1. Katalogtat

    Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung ist unabhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist die Strafe bedingt unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) Sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB und hat für den Ausländer die obligatorische Landesverweisung zur Folge.

  2. Härtefall

    1. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13

      BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 3.2.4. f. m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahmesowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51 m.w.H.). Die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung so weit zu prüfen, als sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Der Ausländer, welcher sich auf einen schweren persönlichen Härtefall beruft, hat die Gründe hierfür darzulegen. Insofern wird der geltende Untersuchungsgrundsatz und das Recht, die Mitwirkung zu verweigern, hinsichtlich der härtefallbegründenden Tatsachen bei der Prüfung eines Härtefalls relativiert (Urteil des Bundesgerichts 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.4 m.w.H.).

    2. Der Beschuldigte liess diesbezüglich im Berufungsverfahren vorbringen, er sei nicht vorbestraft, habe in der Schweiz Fuss gefasst und sei wirtschaftlich unabhängig. Er bringe sich und seine Frau durch. Zu Beginn habe er keinen Deutschkurs besucht, weil er viel gearbeitet habe. Jetzt sei er arbeitstechnisch gesettelt und habe genug Geld und Zeit, einen Deutschkurs zu besuchen. Unter Berücksichtigung der Situation und der Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Syrien sei in der Gesamtbetrachtung von einem Härtefall auszugehen (Prot. II S. 10 f.).

    3. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es ist von keiner ungünstigen Legalprognose auszugehen. Er ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen

und hat den Grossteil seines Lebens in Syrien verbracht. Erst im Jahr 2014 ist er in die Schweiz migriert. Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde abgewiesen, weil er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Dem Beschuldigten drohte damals

wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 erwog in seinem Heimatland persönlich keine Verfolgung (vgl. Urk. 9/2 S. 40 ff.). Da die Wegweisung aus der Schweiz wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen wer- den konnte, wurde deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Urk. 9/2 S. 27-29 und 31; Urk. D1/2/3 F/A 106). Damit besitzt der Beschuldigte als abgewiesener Asylbewerber mit dem Status der vorläufigen Auf- nahme kein gefestigtes Anwesenheitsrecht und kann ausländerrechtlich jederzeit unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit ausgewiesen werden. Dass die Lebensumstände in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges gegenwärtig schwierig sind, ist allgemein bekannt. Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte bei einer Rückkehr in seine Heimat inzwischen mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, liegen jedoch nicht vor und werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Landesverweisung ist somit gegenwärtig rechtlich durchführbar. Die Asylgesuche seiner Eltern wurden ebenfalls abgewiesen. Auch sie verfügen demnach über kein Bleiberecht. Lediglich seine in der Schweiz lebenden Geschwister besitzen offenbar eine B-Bewilligung (Urk. D1/2/3 F/A 103). Indes macht der Beschuldigte in Bezug auf seine Geschwister keine besondere Beziehung geltend. Der Beschuldigte ist gesund, erwerbsfähig, im mittleren Alter und beherrscht die Sprache seines Heimatlandes. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kinderlos ist. Seine ebenfalls aus Syrien stammende Frau ist erst seit rund vier Jahren in der Schweiz und nicht erwerbstätig. Sie wird zwar von der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) unter anderem in der deutschen Sprache unterrichtet, verfügt jedoch über keine gefestigten Beziehungen zur Schweiz und kann mit dem Beschuldigten jederzeit die Schweiz verlassen (Urk. D1/2/2 F/A 11 ff.; Urk. D1/2/3 F/A 60 ff. und 112-114; Urk. 21 S. 7 Urk. 42

S. 4; Urk. 45/2). Der Beschuldigte vermag mit seinem Lohn als Küchenangestellter zwar seine Ausgaben zu decken (Urk. 45/3). Mangels Vorliegens aktueller Belege ist hingegen anzunehmen, dass seine Frau nach wie vor vom Sozialamt unterstützt wird (Urk. 21 S. 7). Der Beschuldigte spricht kein Deutsch. Er hat erst am

31. August 2021 einen Deutsch-Alphabetisierungskurs in der -Schule begonnen (Urk. 45/4). Zusammengefasst lässt sich in der aktuellen Situation feststellen, dass der Beschuldigte angesichts der noch nicht langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, mangels gefestigten Aufenthaltsrechts und fehlender sozialer Integration über keine gefestigte Beziehung zur Schweiz verfügt eine Verwurzelung hat bisher nicht ansatzweise stattgefunden - und gleichzeitig über die persönlichen Voraussetzungen verfügt, die ihm auch unter den aktuell schwierigen äusseren Bedingungen eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die syrische Gesellschaft ermöglichen sollten. Der Vollzug der Landesverweisung ist damit aus heutiger Sicht zumutbar und verhältnismässig. Dass die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirken könnte, ist insgesamt - und entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (Prot. II S. 10 f.) zu verneinen. Da sich die politische Lage in Syrien derzeit als wenig stabil bzw. voraussehbar erweist, hat die Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt die tatsächliche Vollstreckbarkeit der Landesverweisung zu prüfen. Ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB), ist unter diesen Umständen nicht weiter zu prüfen. Der Beschuldigte ist entsprechend im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen.

  1. Dauer der Landesverweisung

    Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und davon auszugehen ist, dass ihn das vorliegende Verfahren genügend beeindruckte, auch wenn er sich nicht einsichtig zeigte, ist ihm keine ungünstige Legalprognose zu attestieren, weshalb es angemessen erscheint, die Dauer der Landesverweisung auf die Mindestdauer von fünf Jahren festzusetzen.

  2. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wurde von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt (Urk. 43 S. 1 f.). Sie unterliegt jedoch wie auch die Lan- desverweisung selber - nicht dem Anklageprinzip. Spricht das Gericht eine Lan-

desverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen - unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft - daher zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.5. m.w.H.). Ein Drittstaatsangehöriger, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung), gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung), kann in Anwendung von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, sofern er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung darstellt. Unabhängig von der Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung in Bezug auf die abstrakte Strafandrohung ist daher stets zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ord- nung im Sinne von Art 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen ist. Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung zu bejahen ist, sind in erster Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.7.1., 4.7.6. m.w.H.). Einerseits wiegt die Tat mit Blick auf das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, in welches der Beschuldigte einzugreifen versuchte, schwer. Andererseits ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und hat sich seit der Tat bzw. seit rund zwei Jahren wohl verhalten. Es ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Strafverfahren genügend beeindruckte, um nicht erneut straffällig zu wer- den. Insgesamt besteht daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung, welche die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS rechtfertigen würde. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist daher abzusehen.

  1. Tätigkeitsverbot
    1. Wird jemand wegen (versuchter) sexueller Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB zu einer Strafe verurteilt wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 64 StGB angeordnet, so

      verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). Das Tätigkeitsverbot soll unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe angeordnet werden. Es ist zudem nicht relevant, ob die Tat in Ausübung eines Berufs, einer ehrenamtlichen Tätigkeit im rein privaten Rahmen verübt wurde. Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien

      pädophil ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. b StGB). Daraus ergibt sich zunächst, dass ein

      lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne Art. 67 Abs. 3 StGB bei gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich zwingend anzuordnen ist. Um davon abzusehen, wird kumulativ verlangt, dass es sich um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Anlasstat handelt und die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten (sogenannte Ausnahmebestimmung). Damit soll dem in Art. 36 BV und Art. 8 EMRK statuierten Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rech- nung getragen werden. Weiter geht daraus hervor, dass eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie gerade keine Voraussetzung für die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes ist. Der Täterkreis umfasst vielmehr auch Pädokriminelle (alle Täter, die Sexualstraftaten an Kindern begehen) und ganz allgemein Sexualstraftäter. Im Gesetzestext wird sodann wie gesehen ausdrücklich festgehalten, dass, wenn der Täter pädophil gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien ist, die Ausnahmebestimmung nicht angewandt werden darf - und zwar unabhängig von der Art und Schwere der Anlasstat (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 S. 6134 f. und 6145 f.).

    2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB be-

      straft. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes erfüllt.

    3. Eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie und/oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB, welche einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, liegen nicht vor. Bei der Prüfung, ob im Sinne einer Ausnahme von der Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes abgesehen werden kann, ist wie gesehen zunächst zu untersuchen, ob ein besonders leichter Fall vorliegt. Der Beschuldigte verabredete sich über die Chatplattform C. mit einem gemäss seiner Vorstellung 14-jährigen Mädchen ausdrücklich zu Sex gegen die Bezahlung von Fr. 125.--. Er versuchte wissentlich und willentlich mit einem Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen, wozu es lediglich deshalb nicht

    kam, weil es sich beim Kind tatsächlich um einen verdeckten Vorermittler handelte. Damit liegt kein besonders leichter Fall im Sinne des Gesetzes vor, womit sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung erübrigt. Im Weiteren erweist sich die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes auch als verhältnismässig. Der Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen überwiegt das Interesse des Beschuldigten an der Ausübung einer beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Min- derjährigen umfasst. Insbesondere wird er dadurch in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Küchenangestellter nicht eingeschränkt. Seitens des Beschul- digten wurde im Übrigen auch nichts vorgebracht, was gegen die Anordnung des Tätigkeitsverbots sprechen würde. Aufgrund des Gesagten ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuord- nen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Erstinstanzliches Verfahren

    Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das Urteil der Vorinstanz ist hinsichtlich des Freispruchs vom Konsum harter Pornografie in Rechtskraft erwachsen. Zudem wird der vorinstanzliche Freispruch

    vom Vorwurf der harten Pornografie bestätigt. Im Hauptpunkt betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind wird der Beschuldigte in Abweichung vom Urteil der Vorinstanz schuldig gesprochen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 2'000.-festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 GebV OG/ZH). Die weiteren Kosten bestehen aus der Gebühr von Fr. 1'200.-für das Vorverfahren (Urk. D1/15) und der Entschädigung für amtliche Verteidigung von Fr. 5'954.-- (Urk. 27). Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  2. Berufungsverfahren

    1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-festzusetzen.

    2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen harter Pornografie, obsiegt hingegen mit ihrem Antrag auf Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind. Angesichts dieses Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen ist es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang der Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

    3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten Rechtsanwältin Dr. iur. X. reichte an der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote mit der Auflistung

ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 46). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der etwas länger gedauerten Berufungsverhandlung und des mutmasslichen Zeitaufwandes für die Nachbesprechung des Urteils ist Rechtsanwältin Dr. iur. X. mit pauschal Fr. 2'500.-aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig des Konsums von harter Pornografie und wird freigesprochen.

2. [ ]

3. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

4. [ ]

  1. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. März 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Samsung, Modell Galaxy 8, wird eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. März 2020 beschlagnahmte Laptop, Marke Polaroid, ist dem Beschuldigten auf erstes Verlangen auszuhändigen.

  3. [Mitteilung]

  4. [Rechtsmittel]

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte A. wird freigesprochen vom Vorwurf der harten Por- nografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

  6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

  7. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB auferlegt.

  8. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.--; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 1'100.-- Gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 5'954.-amtliche Verteidigung

  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 2'500.-amtliche Verteidigung

  10. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und im übrigen

    Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang der Hälfte bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)

    Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • das Bundesamt für Polizei

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

  1. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

    Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

    Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Strafkammer Zürich, 20. September 2021

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Hunziker

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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