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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB210095: Obergericht des Kantons Zürich

Die X._____GmbH hat beim Bezirksgericht Inn sowohl die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils als auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beantragt. Das Gericht entschied, dass die Vollstreckbarerklärung aufgrund einer ordre public-Verletzung abgelehnt wird, da die Zustellung des Schriftstücks dem schweizerischen ordre public widerspricht. Die X._____GmbH legte Beschwerde ein und argumentierte, dass ein bilateraler Vertrag mit Österreich die Zustellung per Post erlaubt. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, da die Zustellung nicht gegen den ordre public verstösst. Die Vorinstanz muss nun erneut über die Vollstreckbarkeit und weitere Einwände entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, und sie muss auch die Anwaltskosten der X._____GmbH übernehmen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB210095

Kanton:ZH
Fallnummer:SB210095
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210095 vom 01.10.2021 (ZH)
Datum:01.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschuldigte; Verkehr; Beschuldigten; Fahrzeug; Zeuge; Verletzung; Berufung; Vorinstanz; Fahrzeuge; Recht; Urteil; Verkehrsregeln; Sinne; Geldstrafe; Überholspur; Zeugen; Staatsanwaltschaft; Verbindung; Verhalten; Aussage; Polizei; Geschwindigkeit; Probezeit; Ausfahrt; Gefahr; Fahrstreifen; überholte
Rechtsnorm:Art. 12 VRV ;Art. 27 SVG ;Art. 34 SVG ;Art. 34 StGB ;Art. 35 SVG ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 8 VRV ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:106 IV 385; 118 IV 285; 123 II 106; 123 IV 88; 123 IV 88; 126 IV 192; 130 IV 32; 131 IV 133; 134 IV 60; 142 IV 93;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB210095

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210095-O/U/as

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber MLaw Pandya

Urteil vom 1. Oktober 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 4. November 2020 (GG200051)

Anklage:

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. September 2020 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 33 S. 18 ff.)

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig

    • der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen)

  2. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen

    • der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 lit. d VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeit)

    • der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (Abstand)

    • der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Geschwindigkeit)

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 40.-.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.- Gebühr für das Vorverfahren

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. [Mitteilungen]

  8. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 34 S. 2 und Urk. 45 S. 1, schriftlich)

    1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von SVG 90 II i.V.m. SVG 35 I und VRV 8 III (Rechts- überholen) freizusprechen.

    2. Die Verfahrenskosten (Bestehend aus der Gebühr für das Vorverfahren sowie den erstinstanzlichen Kosten) sowie die Kosten der erbetenen Strafverteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 39, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

  1. Prozessverlauf

    1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 4. November 2020, wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen) schuldig gesprochen. Von den weiteren Vorwürfen (grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 lit. d VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV [Geschwindigkeit] sowie in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV [Abstand] sowie vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV [Geschwindigkeit]) wurde er freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 40.-, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Schliesslich wurden ihm die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 28 = Urk. 33).

    2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 27; Urk. 22). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am

10. Februar 2021 zugestellt (Urk. 31). Am 15. Februar 2021 reichte der Beschul- digte fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) beantragte mit Eingabe vom 3. März 2021 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). Mit Eingabe vom 5. März 2021 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 41). Die Berufungsverhandlung fand am 1. Oktober 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung statt (Prot. II S. 3 ff.).

  1. Umfang der Berufung

    1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement-

      sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    2. Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 und 4 (Strafe) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) an. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom

4. November 2020, bezüglich Dispositivziffer 2 (Freisprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.

  1. Sachverhalt

    1. Der Tatvorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 3. September 2020 (Urk. 8). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. Januar 2020 seinen Personenwagen von der Überholspur auf die Normalspur gelenkt zu haben, wo er drei in gleicher Richtung fahrende Personenwagen rechts überholt, und anschliessend sofort zurück auf die Überholspur gewechselt habe, um seine Fahrt fortzusetzen (Urk. 8 S. 3 f.).

    2. Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgehaltenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (Urk. 3/1 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 2, S. 4; Urk. 3/3) als auch vor Vorinstanz (Prot. S. 16 ff.). Es ist daher nachfolgend anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juni 2020 (Urk. 3/2) und vor Vorinstanz (Prot. S. 10 ff.) die Aussagen des Zeugen B. , Kantonspolizist (Urk. 3/8), sowie dessen Polizeirapport (Urk. 1) vor.

    3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    4. Der Beschuldigte erklärte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, es stimme nicht, dass er drei Personenwagen rechts überholt habe. Er sei gar nicht auf die rechte Seite gefahren (Urk. 3/2 S. 4). Vor Vorinstanz führte er aus, es ha-

      be rechts vor ihm Fahrzeuge gehabt. Es sei vor der Autobahnausfahrt C. gewesen, wo auf der linken Seite die Ausfahrt sei. Es sei dort immer dichter Verkehr, weshalb es schwierig sei, rechts vorbeizufahren. Und dann noch drei Autos überholen und wieder auf die linke Spur wechseln so wie es der Beamte aussage wäre sehr schwierig gewesen (Prot. I. S. 14). Er habe kein Auto rechts überholt. Er sei auch nicht rechts an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren. Es gehe ja ums Rechtsüberholen. Schon nur das Vorbeifahren sei rechts überholen, ausser die Fahrbahn sei mit der Ausfahrt angeschrieben. Er sei nicht vorbeigefahren. Er sei ausgewichen auf die rechte Seite. Das sei noch vor der Ausfahrt C. gewesen, soweit er sich erinnere. Dies weil sich der Verkehr verdichtet habe. Um der Gefahr aus dem Weg zu gehen, habe er auf den rechten Fahrstreifen wechseln müssen. Diese Aussage habe er bei Staatsanwältin Meier gemacht, sofern er sich nicht täusche. Dann sei er weitergefahren, an der Ausfahrt vorbei und einige Fahrzeuge seien an ihm vorbeigefahren. Circa ein zwei Autos hinter ihm habe sich der Beamte befunden. Er sei nie nahe an ihm dran gewesen. Er erinnere sich noch, dass er bereits schon im Tunnel an ihm vorbeigefahren sei. Seiner Erinnerung nach und laut seiner damaligen Aussage habe er dann kurz vor der Höhe C. Ausfahrt auf den rechten Fahrstreifen gewechselt. Er sei sich aber nicht zu 100% sicher. Als es dann wieder frei geworden sei und keine Autos mehr dagewesen seien, habe er wieder auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Er habe das Bild noch vor sich, aber es sei für ihn schwierig zu erklären, wie sich die Situation damals präsentiert habe. Aber er sei zu 100% bei Bewusstsein gewesen und wisse, was er gemacht habe. Und er wisse, dass er keinen Fehler gemacht habe (Prot. I S. 16 ff.).

    5. Der Zeuge B. führte aus, er sei an besagtem Tag in einem neutralen Auto und nicht in einem angeschriebenen Polizeiauto unterwegs gewesen. Er sei auf Pikettstellung bei der Polizei gewesen, weshalb er mit einem Dienstwagen unterwegs gewesen sei. Es sei auf der A51 unterwegs gewesen. Beim -Tunnel sei ihm ein Fahrzeug aufgefallen, dass relativ zügig von hinten links gefahren gekommen und an ihm vorbeigefahren sei. Dem vorausfahrenden Auto sei es ziemlich nahe aufgefahren. Anschliessend habe das genannte Fahrzeug, bei welchem es sich später herausgestellt habe, dass es der Beschuldigte gelenkt habe, den

      Fahrstreifenwechsel nach rechts gemacht, habe Autos rechts überholt bzw. sei an diesen vorbeigefahren. Wie viele Auto es gewesen seien, dazu verweise er auf den Rapport. Dann habe er nach diesen Fahrzeugen wieder einen Fahrstreifenwechsel gemacht und sei dem nächsten Fahrzeug viel zu nahe aufgefahren. Bei der Ausfahrt D. sei das Fahrzeug von der Autobahn gefahren, und er habe den Beschuldigten in der Folge kontrolliert. Weiter führte er aus, es sei kein starkes Verkehrsaufkommen gewesen. Auf Nachfrage erklärte er nochmals, als die Normalspur frei gewesen sei, habe der Beschuldigte vom Überholstreifen auf den Normalstreifen gewechselt und beschleunigt, so dass er diese Fahrzeuge rechts überholt habe. Direkt anschliessend habe er zurück auf die Überholspur gewechselt. Betreffend Anzahl der überholten Fahrzeuge verweise er auf den Rapport. Er meine, es seien mehrere Fahrzeuge gewesen. Abschliessend bestätigte er, dass er die dem Beschuldigten angelasteten Verkehrsregelverletzungen so wahrge- nommen habe, wie er das im Polizeirapport festgehalten habe (Urk. 3/8 S. 3 ff.).

    6. Aus dem Polizeirapport des Zeugen B. ergibt sich, dass dieser am

      11. Januar 2020, ca. 15.00 Uhr auf der Autobahn A51 unterwegs gewesen und ihm die Fahrweise des Beschuldigten aufgefallen war. Der Beschuldigte habe (u.a.) auf den Normalstreifen gewechselt, drei Fahrzeuge rechts überholt und unmittelbar zurück auf den Überholstreifen gewechselt. Danach habe er sein Fahrzeug beschleunigt bis er erneut einem Personenwagen auf ca. 5 Meter aufgefahren sei (Urk. 1 S. 2). Im Bereich vom Rechtsüberholen seien beide Fahrstreifen mit den grünen Überkopfsignalen D. /C. signalisiert. Die Ausfahrt

      C. sei erst bei Kilometer 2.7 auf dem Überholstreifen beim Überkopfsignal signalisiert (Urk. 1 S. 3).

    7. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen des Zeugen B. . Der Beschuldigte macht geltend, dass die Angaben des Zeugen

      B. nicht zutreffend seien. Die Aussagen des Zeugen anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft decken sich mit den Ausführungen in dessen Polizeirapport. Er schilderte seine Wahrnehmungen sachlich und in sich schlüssig. Es finden sich darin auch bezüglich seiner weiteren Feststelllungen im Zusammenhang mit den weiteren Vorwürfen bezüglich derer der Beschuldigte

      rechtskräftig freigesprochen wurde keine Widersprüche. Es bestehen auch kei- ne Anhaltspunkte, die an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen und dessen Glaubwürdigkeit Zweifel aufkommen lassen würden. Auch der Beschuldigte hatte keine Erklärung dafür, warum ihn der Zeuge B. falsch beschuldigen sollte (Prot. I S. 21; Prot. II S. 10). Der Zeuge bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte einen Fahrstreifenwechsel nach rechts gemacht und Autos rechts überholt habe bzw. an diesen vorbeigefahren sei und dann nach diesen Fahrzeugen wieder einen Fahrstreifenwechsel gemacht habe (Urk. 3/8 S. 4). Dem Polizeirapport, dessen Richtigkeit der Zeuge anlässlich seiner Einvernahme bestätigte, führt an, dass der Beschuldigte drei Fahrzeuge rechts überholt habe und dann unmittelbar zurück auf den Überholstreifen gewechselt habe (Urk. 1 S. 2). Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte - nachdem er in der Strafuntersuchung noch geltend gemacht hatte, er habe gar nicht auf die rechte Seite gewechselt (Urk. 3/2 S. 4) ein, dass er vor der C. Ausfahrt von der Überholspur auf die rechte Seite gewechselt habe, weil der Verkehr zugenommen habe (Prot. I S. 17) und er, als die Fahrbahn wieder frei geworden sei und keine Autos mehr da gewesen seien, wieder auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe (Prot. I S. 18). Damit ist nur noch strittig, ob der Beschuldigte wie der Zeuge B. ausführte auf dem rechten Fahrstreifen fahrend drei (auf der Überholspur fahrende) Autos überholte und anschliessend sofort zurück auf den Überholstreifen wechselte.

    8. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, handelt es sich bei einem solchen Vorgang um einen einfachen und leicht feststellbaren Ablauf, der sich nicht auf Schätzungen sondern konkret wahrgenommene Umstände stützt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten will, sind wie erwähnt keine ersichtlich. Er wurde zudem vor seiner Einvernahme (Urk. 3/8 S. 2 f.) auf seine Zeugnis- und Wahrheitspflicht sowie auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen und hätte bei einer Verletzung dieser Pflichten, insbesondere aufgrund seiner beruflichen Stellung, mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Folglich hat er ein erhöhtes Interesse daran, wahrheitsgemäss auszusagen. Demgegenüber hat der Beschuldigte ein erhebliches Interesse daran, den Ablauf beschönigend darzustellen.

    9. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, dass bei einem Polizisten nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass insbesondere Aspekte wie Vorverständnis und Routinegeschehen die Wahrnehmung verzerren könnten. Informationen würden anhand von im Gedächtnis gespeicherten Mustern erkannt. Der erfahrene Verkehrspolizist habe Schemata von typischen Straftaten gespeichert und interpretiere auch objektiv neutrale Vorgänge entsprechend. Lücken würden ausgefüllt und mit Schlussfolgerungen ergänzt. So habe der Polizist B. in dessen Polizeirapport (Urk. 2) festgehalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen typischen Drängler handle. Offenbar bildeten nach seinem Dafürhalten Verhaltensweisen wie wenig Abstand / Rechtsüberholen und starke Beschleunigung eine Art Einheit. Man wisse aber nun, dass von den dreien zwei nicht erstellt seien. Ferner fehlten in den Einvernahmen des Zeugen B. die Realitätskriterien. Bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/8 Frage 19 ff.) sei er sich betreffend die Anzahl der vom Beschuldigten überholten Fahrzeuge nicht mehr so sicher gewesen. Es fehlten auch Angaben zur Fahrzeugart, Grösse, Hersteller, Farbe gar die Nummern der Kontrollschilder der überholten Fahrzeuge (zum Ganzen Urk. 44 S. 3).

    10. Diesen Vorbehalten zur Glaubhaftigkeit des Zeugen B. kann nicht beigepflichtet werden. Ein Polizeibeamter wird erfahrungsgemäss nicht dazu ausgebildet, Wahrnehmungslücken mit eigenen Vorstellungen auszuschmücken, um sich so ein v.a. subjektiv gefälliges Bild zu zeichnen. Vielmehr liegt es in der Natur ihres Berufes, dass sie auffälliges Verhalten erkennen und beobachten können. Ihre Fähigkeiten sind nicht darauf ausgerichtet, sich bloss auf Schemata subjektive Erfahrungswerte zu stützen. Es liegen indessen auch keine Hinweise vor, dass der Zeuge vorbefasst war, sich bei seiner Rapportierung von einem negativen Bild zum Beschuldigten leiten liess und deshalb keine wahrheitsgemässen Angaben festhielt. So gab er auch bei der Staatsanwaltschaft an, er hege keine negativen Gefühle gegenüber dem Beschuldigten. Der Beschuldigte habe sich höchst anständig und korrekt verhalten, nachdem er ihn angehalten habe (Urk. 3/8 Frage 14 f.). Im Übrigen kann aus den erstinstanzlich erkannten und mittlerweile rechtskräftigen Freisprüchen nicht geschlossen werden, dass die Aussagen des Zeugen unverlässlich waren. Sie erfolgten gestützt auf die allgemeine Erfahrung, dass Messungen von Geschwindigkeiten und Abständen im Strassenverkehr von blossem Auge schwierig sind und mit gewissen Abweichungen zur tatsächlichen Geschwindigkeit und zum tatsächlichem Abstand zu rech- nen ist. Die Vorinstanz hob jedoch explizit hervor, dass keine ernsthaften Zweifel bestünden, dass der Polizeibeamte B. das im Anklagevorwurf 2 festgehaltene Verhalten des Beschuldigten korrekt wiedergegeben habe (Urk. 33 S. 9). Aus den Freisprüchen kann mithin nichts zugunsten des Beschuldigten für das vorliegende Berufungsverfahren abgeleitet werden. Beim noch strittigen Sachverhalt geht es weder um Geschwindigkeiten noch Abstände, sondern einzig um die Frage, ob der Beschuldigte einen Spurwechsel vornahm und rechts an drei Autos vorbeigefahren ist, um dann wieder auf die Überholspur zu wechseln, und damit um einen einfach fassbaren Ablauf. Dass der Zeuge keine Angaben zu Details wie bspw. Farbe Kontrollschildnummern der überholten Fahrzeuge zu Protokoll gab, ist verständlich. Im Tatzeitpunkt musste er sich vorwiegend auf das Verhalten des Beschuldigten, den Verkehr und die anschliessende Anhaltung konzentrieren. Was für Fahrzeuge der Beschuldigte überholte, war dagegen irrelevant.

    11. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Berufungsverhandlung, nach dem Vorfall habe er mit Herrn B. einen Termin am Sonntagabend, 19.30 Uhr, vereinbart. Er sei vor Ort gewesen, habe geläutet und angerufen, es habe aber niemand aufgemacht abgenommen. Er sei dann zu seinem Kollegen, den er als Zeugen mitgenommen habe, nach Hause gegangen. Herr B. habe ihn dann angerufen und gesagt, dass er nicht erschienen sei. Sie hätten dann einen neuen Termin vereinbart (Prot. II S. 12). Was der Beschuldigte mit diesen Aussagen implizieren wollte, bleibt unklar. Der Zeuge B. erläuterte diesbezüglich in seiner Einvernahme, es habe bei der Vorladung irgendwie ein Missverständnis mit den Telefonaten bzw. dem Ausrichten des Telefonates gegeben, so dass es ein bis zwei Tage Verzögerung gegeben habe (Urk. 3/7 Frage 15). Da nachweislich ein neuer Termin vereinbart wurde, erlitt der Beschuldigte auch kei- nen Nachteil aus diesem Umstand. Auch ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. So gestand der Zeuge ein, dass es sich um ein Missverständnis handelte und machte er diesbezüglich dem Beschuldigten keinen Vorwurf.

    12. Nachdem keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass der Zeuge den Vorgang sowohl im Polizeirapport als auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme korrekt wiedergegeben hat, ist auf dessen Aussagen und Angaben abzustellen und gestützt auf diese kann der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden. Demnach lenkte der Beschuldigte seinen Personenwagen vor der Ausfahrt

      C. von der Überholspur auf die Normalspur, wo er drei in gleicher Richtung fahrende Personenwagen rechts überholte und anschliessend sofort zurück auf die Überholspur wechselte, um seine Fahrt fortzusetzen. Auf den subjektiven Tatbestand wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.

  2. Rechtliche Würdigung

    1. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft würdigen das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Urk. 8

      S. 5; Urk. 33 S. 10 f.).

    2. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar. Eine grobe Verkehrsregelverletzung ist nach Auffassung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und ein rücksichtsloses sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, d.h. schweres Verschulden bzw. zumin- dest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 41; BGE 106 IV 385). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr

      für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2. mit Verweis auf BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit

      Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2.; BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a).

    3. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In sol-

      chen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von ei- ner objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

    4. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG, der vorschreibt, dass links zu überholen ist, wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Der Beschuldigte fuhr auf dem Überholstreifen und lenkte sein Fahrzeug auf die Normalspur, wo er drei in gleicher Richtung fahrende Personenwagen rechts überholte und anschliessend so-

      fort zurück auf die Überholspur wechselte, um seine Fahrt fortzusetzen. Objektiv sind damit die Tatbestandsvoraussetzungen des verbotenen Rechtsüberholens im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gegeben. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2.; BGE 126 IV 192 E. 3). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.

    5. Der Beschuldigte wechselte von der Überholspur auf die Normalspur, weil sich der Verkehr vor ihm verdichtet habe (Prot. I S. 17 und Prot. II S. 11). Dem Beschuldigten ist bekannt, dass man auf der Autobahn nicht rechts an Fahrzeugen vorbeifahren darf, um diese zu überholen (Urk. 3/2 S. 4, S. 6 und Prot. II

      S. 12). Zudem kennt der Beschuldigte den Streckenabschnitt sehr gut (Prot. I

      S. 13 und Prot. II S. 11). Es war ihm bekannt, dass die Autobahnausfahrt Richtung C. auf der - nicht gängigen linken Seite kommt und es auf dieser Strecke viele Fahrzeuge hat, deren Lenker die Strecke nicht kennen (Prot. I

      S. 14 f. und Prot. II S. 11). Sodann ist der Beschuldigte ein erfahrener Autofahrer, der viel mit dem Auto unterwegs war (vgl. Prot. I S. 13 und Prot. II S. 11) und sich damit der Gefahren, die durch Verstösse gegen die Verkehrsregeln entstehen können, bewusst sein muss. Wenn der Beschuldigte in Kenntnis und Bewusstsein aller dieser Umstände von der Überholspur auf die Normalspur wechselte, um drei Fahrzeuge zu überholen und um dann wieder auf die Überholspur einzuschwenken, nahm er eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumin- dest in Kauf. Als routiniertem Autofahrer muss ihm bekannt und bewusst gewesen sein, dass ein solches Manöver insbesondere, wenn der Verkehr wegen einer sich nähernden Ausfahrt leicht ins Stocken kommt, zu einem abrupten Bremsma- növer eines durch sein Handeln überraschten Verkehrsteilnehmers kommen kann und dadurch eine erhöhte Gefahr einer Massenkollision geschaffen wird. Das Verhalten des Beschuldigten ist deshalb als bewusstes und willentliches rücksichtsloses Verhalten zu qualifizieren. Der Sachverhalt ist deshalb auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten.

    6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV schuldig gemacht hat.

  3. Strafzumessung

    1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätze zu Fr. 40.-. Zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Es kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 12 f.). Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Nachdem die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen hat, kann schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

    2. Tatkomponente

      1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei guten Witterungs-, Sicht- und Strassenverhältnissen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von gegen 100 km/h drei Fahrzeuge rechts überholte und anschliessend sofort zurück auf die Überholspur wechselte. Er schuf durch sein unberechenbares Verhalten ein erhöhtes Risiko für die weiteren Verkehrsteilnehmer und machte deren Sicherheit von seinem gefährlichen Manöver abhängig. Die drei von ihm überholten Fahrzeuge waren seinem Verhalten dahingehend ausgeliefert, als bei hohen Geschwindigkeiten auch eine rechtzeitige Reaktion nicht zwingend einen Unfall zu vermeiden vermag. Es ist dem Beschuldigten jedoch zugutezuhalten, dass der von ihm verursachte Gefahrenzustand nicht lange anhielt und die tatsächliche Gefährdung somit gering ausfiel. Die objektive Tatschwere erscheint insgesamt als sehr leicht.

      2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, zügig voranzukommen, wobei er gemäss eigenen Angaben keinen Zeitdruck hatte (Prot. I S. 13 und Prot. II S. 10). Das subjektive Verschulden bleibt jedoch sehr leicht bzw. wirkt sich nicht straferhöhend aus.

      3. In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 20 Tagessätze festzusetzen.

    3. Täterkomponente

      1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 14). Der Beschuldigte wurde in E. geboren, wuchs dort auf und absolvierte die obligatorischen Schulen. Anschliessend begann er eine Lehre im Detailhandel, welche er jedoch nicht abschloss (Urk. 3/3 Frage 23). Er ist geschieden und hat keine Kinder (Prot. I S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte er habe die Primarschule und die Sekundarstufe, jeweils in E. , absolviert. Dann habe er eine Ausbildung als Detailhandelsassistent bzw. eine Lehre begonnen. Er habe die Abschlussprüfung jedoch nicht bestanden. Aktuell sei er für F. in

        G. als Kurier tätig. Seit dem 1. September 2021 handle es sich um eine Festanstellung (Prot. II S. 6 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden.

      2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl vom 28. November 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland aufgrund einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätze zu Fr. 70.sowie zu einer Busse von Fr. 700.verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 36). Die Vorinstanz wies sodann zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen zwei Mal erfasst wurde, wobei der zweite Eintrag auf die Vorstrafe zurück geht (Urk. 6/2), und sein automobilistischer Leumund folglich getrübt ist. Dieser getrübte automobilistische Leumund sowie die einschlägige Vorstrafe wirken sich leicht straferhöhend aus.

      3. Der Beschuldigte war weder geständig noch zeigte er bezüglich seinem Verhalten Einsicht und Reue. Schliesslich ist eine zu berücksichtigende erhöhte Strafempfindlichkeit nicht ersichtlich. Unter diesen Gesichtspunkten hat somit kei- ne Strafminderung zu erfolgen.

      4. Zusammengefasst wirken sich bezüglich der Täterkomponente der getrübte automobilistische Leumund sowie die einschlägige Vorstrafe leicht straferhöhend aus, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe um 5 Tagessätze zu erhöhen ist. Damit erweist sich eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen der Tat- und Täterkompo- nente angemessen.

    4. Höhe Tagessatz

      1. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.).

      2. Der Beschuldigte ist geschieden. Er hat keine Kinder und lebt bei seinen Eltern. Unterhaltsbeiträge bezahlt er nicht (Prot. II S. 7). Von seiner aktuellen Arbeitgeberin, F. , erhält er netto zwischen Fr. 4'100.- und Fr. 4'200.monatlich. Er beteiligt sich an den Wohnkosten von seinen Eltern mit Fr. 1'500.pro Monat. Seine Krankenkasse kostet Fr. 421.im Jahr (Prot. II S. 7). Sodann hat der Beschuldigte noch offene Schulden in Höhe von Fr. 17'000.bis Fr. 19'000.-. Zur Schuldtilgung leiste er monatlich eine Ratenzahlung von Fr. 883. 95 (Prot. II

        S. 8). In Anbetracht der finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 40.festzusetzen.

    5. Vollzug

      1. Nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Strafe aufschob, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

      2. Aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Bedenken (Urk. 33 S. 16 f.) rechtfertigt es sich, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.

    6. Nachdem die Vorinstanz sodann auf die Ausfällung einer Busse verzichtete, kann dem Beschuldigten schon aus diesem Grund keine (Verbindungs-) Busse auferlegt werden.

    7. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätze zu

      Fr. 40.zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf 3 Jahre festzusetzen.

  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Dem Beschuldigten wurden von der Vorinstanz aufgrund des erfolgten Schuldspruchs die gesamten Kosten auferlegt, da die zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe einen engen und direkten sachlichen Zusammenhang aufweisen würden (Urk. 33 S. 18). Nachdem jedoch die Einvernahme des Zeugen Neu und weitere Abklärungen beim Tiefbauamt insbesondere zu den Tatvorwürfen erfolgten, von denen der Beschuldigte freigesprochen wurde (vgl. Urk. 3/7 und Urk. 1

      S. 3 und S. 5), rechtfertigt sich eine vollumfängliche Auflage der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Kosten aufgrund der erfolgten Freisprüche zur Hälfte aufzuerlegen. Nachdem der Beschuldigte keine konkreten Einwände gegen die Kostenfestsetzung erhob und diese angemessen erscheint, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. Da der Beschuldigte damals noch nicht vertreten war, ist ihm für die Untersuchung und das vorinstanzliche

      Verfahren keine Prozessentschädigung im Sinne von Art. 429 lit. a StPO zuzusprechen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich. Einzig bezüglich der Kostenauflage obsiegt er teilweise. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschul- digten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünftel aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung machte für Ihre Aufwendungen bis zum 24. September 2021 ein Honorar von Fr. 3'539.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 45). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhandlungsdauer sowie einer genügenden Nachbesprechung stünden ihr beim vollständigen Obsiegen Fr. 4'100.- (inkl. MwSt.) zu. Aufgrund des effektiven Verfahrensausgangs ist ihr eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 820.- (inkl. MwSt.) auszurichten.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 4. November 2020 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freisprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 40.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.

  5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.-.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünftel auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 820.aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2021

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Pandya

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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