Zusammenfassung des Urteils SB210090: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und rechtswidrigen Aufenthalt. Die Strafe beträgt insgesamt 9 Monate Freiheitsstrafe für Gewalt und Drohung sowie 7 Monate Freiheitsstrafe für Drohung und 2 Monate Freiheitsstrafe für Sachbeschädigungen. Insgesamt ergibt sich eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte wird des Landes verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. Die Gerichtskosten betragen insgesamt CHF 3'500.00.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB210090 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 17.05.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_811/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Urteil; Drohung; Verteidigung; Schweiz; Recht; Verfahren; Dossier; Staatsanwaltschaft; Berufung; Landes; Sinne; Gericht; Landesverweisung; Bundes; Sachbeschädigung; Vollzug; Ausschreibung; Behörde; Behörden; Verfahren; Vorfall |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 36 BV ;Art. 391 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 136 IV 55; 137 IV 352; 139 I 145; 144 IV 217; 144 IV 313; 145 IV 55; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210090-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Urteil vom 17. Mai 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. September 2020 (Urk. D1/29/3) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte ist schuldig
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
Die für den mit Urteil des Tribunal correctionnel Genève vom 25. August 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bedingt aufgeschobene Teil von 15 Monaten gewährte Probezeit von 4 Jahren, verlängert um 1 Jahr mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
16. August 2019, wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei bis und mit heute 269 Tage durch Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a bis StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
Der Privatkläger 2 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Es wird festgestellt, dass der Privatkläger 1 keine Zivilansprüche geltend gemacht hat.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 10'210.00 Auslagen (Psychiatrisches Gutachten) Fr. 5'002.70 weitere Auslagen Vorverfahren
Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin
Fr. 4'731.80
MLaw X2. (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschädigt)
Fr. 16'000.00 Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3. (inkl. Barauslagen und MwSt)
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
[Mitteilungen]
/ 13. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge
Der Verteidigerin des Beschuldigten: (Urk. 151 S. 2)
Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
Es sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 129, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, entschied mit Urteil vom 4. Dezember 2020 im Verfahren GG200017 über die vorliegende Anklage. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschuldigten fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 69 bzw. 69A). Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 (Urk.
113) wurde seitens der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich in Bezug auf diverse Eingaben des Beschuldigten mit insbesondere prozessualen Anträgen und eine entsprechende Eingabe des damaligen amtlichen Verteidigers vom 8. Januar 2021 entschieden, dass auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht eingetreten werde, wobei gleichzeitig erklärt wurde, dass die Kostenverlegung und die Festlegung der Entschädigung der Verteidigung für diesen Entscheid der hiesigen Kammer vorbehalten werde. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde seitens der Vorinstanz der Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten bewilligt (Urk. 103). Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (Urk. 116). Mit Präsidialverfügung vom
24. Februar 2021 (Urk. 123) wurde – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft Anklagebehörde) und der Verteidigung (Urk. 119; 121; 122) – verfügt, dass der Beschuldigte bis am 11. März 2021 in Sicherheitshaft zu verbleiben habe, an welchem Datum er aber zu entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zuzuführen sei. Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2021 (Urk. 125) wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt, unter Hinweis auf die ihr laufende Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten. Mit Eingabe vom 4. März 2021 (Urk. 129) wurde seitens der Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet. Am 11. März 2021 wurde der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 132). Seitens des Migrationsamtes des Kantons Zürich wurde dem Gericht am 19. März 2021 mitgeteilt, dass der Beschuldigte auf Ersuchen des Migrationsamtes hin am 11. März 2021 von der Kantonspolizei Zürich entlassen und auf freien Fuss gesetzt worden sei (Urk. 133). Der Antrag des Beschuldigten auf Wechsel seiner amtlichen Verteidigung wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 139).
2. In der Folge wurde am 27. Mai 2021 zur Berufungsverhandlung am
26. Oktober 2021 vorgeladen (Urk. 140). Vier Tage vor der Verhandlung teilte die Verteidigerin dem Gericht mit, der Beschuldigte sei gemäss eigenen Angaben schwer an Covid-19 erkrankt (Urk. 143). Entsprechend wurden die Vorladungen abgenommen und neu vorgeladen (Urk. 144 ff.).
3. Erschienen ist zur heutigen Berufungsverhandlung einzig die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, nachdem letzterer seiner Verteidigerin kurz vor dem Verhandlungstermin mitgeteilt hatte, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen würde (Prot. II S. 5 f.).
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012
E. 5.3.).
Gestützt auf die Anträge des Beschuldigten ist keine der Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 4. Dezember 2020 (Urk. 112) in Rechtskraft erwachsen.
Tatvorwürfe
Hinsichtlich der dem Beschuldigten gemachten Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift (Urk. D1/29/3) bzw. die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 112 E. II.4.1.; II.5.1.; II. 6.1.; II.7.1.) zu verweisen.
Standpunkt des Beschuldigten
Wie sich aus der zutreffenden Zusammenfassung der Aussagen bzw. des Standpunktes des Beschuldigten ergibt, bestritt dieser die vorgeworfenen Anklagesachverhalte mehrheitlich (Urk. 112 S. 4 ff.). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt beweismässig zu erstellen.
Beweisgrundsätze
Seitens der Vorinstanz wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 112 E. II.2.1. - 2.3.). Darauf kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden.
Beweismittel
Bei den Akten finden sich folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/15/1-6; Prot. I S. 21 ff.) und zusätzlich [hinsichtlich Dossier 1:] der Auskunftspersonen B. (Urk. D1/5/1; D1/5/3) und C. (Urk. D1/4/1; D1/4/3) sowie des Zeugen D. (Urk. D1/8), der Polizeirapport vom 3. Januar 2020 (Urk. D1/1), Fotos der Auskunftspersonen und der im Notfall des Spitals E. angetroffenen Situation (Urk. D1/2), diverse seitens des Spitals eingereichte Rechnungsbelege und Offerten (Urk. D1/11/2-4), bzw. [hinsichtlich Dossier 2:] die
Aussagen des Zeugen F.
(Urk. D1/7), der Polizeirapport vom 13. Februar
2020 (Urk. D2/1), Fotografien der verwüsteten Zelle 14 des Vollzugszentrums Bachtel (Urk. D2/3) sowie eine Kostenaufstellung hinsichtlich des beschädigten Materials seitens des Vollzugszentrums Bachtel (Urk. D2/4) bzw. [hinsichtlich Dossier 3:] die Aussagen von G. (Urk. D1/6/1 bzw. Urk. D3/7) und H. (Urk. D1/6/2 bzw. Urk. D3/8) sowie Polizeirapporte vom 4. und 11. März 2020 (Urk. D3/1-2) bzw. [hinsichtlich Dossier 4:] die Akten im Strafbefehlsverfahren 2019/10027914 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (s. Beizugsakten B).
Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.
Seitens der Vorinstanz wurde im Rahmen von Vorbemerkungen zur Aussagewürdigung teilweise auf die Motivlage des Beschuldigten eingegangen und erwogen (vgl. Urk. 112 II.3.1.-3.4.), dass sich aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe, dass er überzeugt sei, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden und dringend auf medizinische Hilfe angewiesen zu sein, welche ihm seitens der Schweizer Behörden zu Unrecht verweigert würde (z.B. Prot. I S. 25). Der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigte wurde gutachterlich abgeklärt und ei- ne dissoziale Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.2 diagnostiziert (Urk. D1/19/14 S. 48 u. 56), wobei im Rahmen der Prüfung von psychopathischer Persönlichkeitsmerkmalen im Einzelnen ebenso festgestellt wurde, dass der Beschuldigte betrügerisches bzw. manipulatives Verhalten an den Tag lege, einen Mangel an Reue und Schuldgefühlen sowie Empathie zeige, sich durch einen parasitären Lebenswandel auszeichne und ferner keine Verantwortung für eigenes Verhalten übernehme (Urk. D1/19/14 S. 45 ff.). Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 112 E. II.3.4.) sind die weitschweifigen und teilweise schwer nachvollziehbaren Ausführungen des Beschuldigten auch in diesem Kontext zu sehen, zumal er die Ansicht vertrat, sämtliche Schweizer Behörden seien korrupt und es gehe allein einzig darum, einen Vorwurf gegen ihn zu konstruieren, damit man ihn wieder aus der Schweiz ausweisen könne und entsprechend nicht für seine medizinische Behandlung aufkommen müsse (vgl. Prot. I S. 24 ff.). Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten erscheint unter Berücksichtigung dieser wenig überzeugenden Vorbringen und erwähnten Umstände etwas eingeschränkt. Abgesehen davon ist der Beschuldigte als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Angesichts der erörterten Gegebenheiten sind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn deren Glaubhaftigkeit im Zentrum steht.
B.
(Dossier 1) und C.
(Dossier 1) sowie G.
(Dossier 3)
und H.
(Dossier 3) wurden vorliegend jeweils als Auskunftspersonen einvernommen, weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurden. Anlässlich ihrer Einvernahmen wurden sie indes gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Bei allen vier Personen sind keine Motive ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, zumal sie auch in keiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten stehen (vgl. Urk. D1/4/3 S. 7; Urk. D1/5/3 S. 8 f.; Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/2 S. 2).
B. (Dossier 1) und C.
(Dossier 1) haben sich im vorliegenden Verfah-
ren nicht als Privatkläger konstituiert und keine Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten gestellt (Urk. D1/18/2; D1/18/4), weshalb auch in dieser Hinsicht keine
dem Beschuldigten entgegenstehende Interessen erkennbar sind. G.
(Dos-
sier 3) und H.
(Dossier 3) haben sich demgegenüber als Privatkläger konstituiert, ohne allerdings finanzielle Ansprüche angemeldet zu haben (Urk. D3/12- 13), weshalb ihre Glaubwürdigkeit nicht eingeschränkt zu sein scheint. Es ist vor dem erörterten Hintergrund von einer intakten Glaubwürdigkeit dieser Personen auszugehen. Im Vordergrund steht allerdings so anders die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
F.
(Dossier 2) und D.
(Dossier 1) wurden vorliegend seitens der
Staatsanwaltschaft als Zeugen vorgeladen und in dieser Eigenschaft einvernommen. Demnach waren sie unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Dies vermag ihre Glaubwürdigkeit zu stärken. Persönliche Beziehungen zum Beschuldigten sind nicht erkennbar (Urk. D1/7
S. 3; Urk. D1/8 S. 3). F. verneinte zudem, einen Groll gegen den Beschul- digten zu hegen (Urk. D1/7 S. 5). Als Privatkläger haben sie sich nicht konstituiert und finanzielle Interessen sind keine erkennbar. Immerhin wurden seitens des Vollzugszentrums Bachtel Schadenersatzforderungen im Betrag von Fr. 1'000.– gestellt (Urk. D2/6), aus welchen dem Zeugen F. indes keine persönlichen
Vorteile erwachsen dürften. Der Zeuge D.
machte mangels Aussageer-
mächtigung durch den Beschuldigten (Urk. D1/8 S. 4) schliesslich keine Aussage zum Vorfall gemäss Dossier 1, weshalb seine Aussage keinen Beweiswert hat.
Die Glaubwürdigkeit von F.
ist vor dem erörterten Hintergrund uneinge-
schränkt, wobei die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zentrum steht.
Würdigung
Dossier 1 – Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung
Aussagen des Beschuldigten
Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 112 E. II.4.3.), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab darauf verwiesen werden kann.
1.2.2. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als widersprüchlich und unglaubhaft. Während er erst vorgab, sich nicht an den Vorfall erinnern zu vermögen bzw. dass er sein Bewusstsein verloren habe (Urk. D1/15/3 S. 2), machte er später geltend, ferner verleumdet worden zu sein (Urk. D1/15/4 S. 3 ff.) und gab schliesslich an, von den Polizisten, welche die Geschichte erfunden hätten, angegriffen worden zu sein (Prot. I. S. 23 ff.). Er gestand allerdings nunmehr ein, dass sie gemeinsam in die Hartplastiktrennwand gefallen seien und dass er rumgeschrien und gespuckt habe (Prot. I S. 24), was mit den Schilderungen der Polizisten übereinstimmt. Der Beschuldigte gestand des Weiteren ein, Angst gehabt zu haben, dass er ohne medizinische Hilfe wieder zurück in den Bunker gebracht werde (Prot. I S. 24), was letztlich auch seine Motivlage offenlegt. Gestützt auf seine Ausführungen erscheint es – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 112 II.4.4.) – naheliegend, dass sich der Beschuldigte einer Rückführung ins Gefängnis widersetzen wollte, da seine Schnittwunde im Mund seiner Ansicht nach nicht ausreichend versorgt worden ist. Auch im Übrigen erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als vollumfänglich zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 112 E. II.4.4.). Auf die Ausführungen des Beschuldigten kann deshalb im Wesentlichen nicht abgestellt werden.
Aussagen von B.
Die Aussagen von B. (vgl. Urk. D1/5/1 u. D1/5/3; letztere Einvernahme visionierbar in Urk. D1/5/5), welche – in verkürzter Form – letztlich im Anklagesachverhalt Niederschlag fanden, erweisen sich als sehr detailliert und lebensnah, wobei er die äusseren Geschehensabläufe mühelos mit seinen damaligen Empfin- dungen verknüpfte und das Kerngeschehen anlässlich seiner beiden Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmend schilderte. Dass er den Vorfall ganz teilweise erfunden haben könnte, ist angesichts der Dichte und der Originalität der gemachten Ausführungen schlichtweg unvorstellbar. Wesentliche Widersprüche in den beiden Einvernahmen sind ausserdem nicht erkennbar. Der Umstand, dass die (erste) Beschädigung der bzw. das gemeinsame Prallen in die Hartplastikwand anlässlich der ersten Einvernahme – im Gegensatz zur zweiten Befragung (Urk. D1/5/3 S. 5) – keine Erwähnung fand (Urk. D1/5/1 S. 2), ist letztlich unerheblich, zumal es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und die Handlungsfolge im Übrigen – auch in ihren Details – übereinstimmt. An der Glaubhaftigkeit der Schilderungen von B. bestehen keine Zweifel.
Aussagen von C.
Die Aussagen von B. werden im Wesentlichen von denjenigen von C. (vgl. Urk. D1/4/1 u. D1/4/3; letztere Einvernahme visionierbar in Urk. D1/5/5) gestützt. Zu beachten ist, dass er zwischenzeitlich den Raum verliess, um angesichts des Umstands, dass es mit dem Beschuldigten bereits zuvor Probleme gegeben habe und im selben Raum – lediglich durch eine Sichtschutzwand getrennt
eine weitere Patientin anwesend war, Verstärkung zu organisieren (Urk. D1/4/1
S. 2; Urk. D1/4/3 S. 4; entsprechend auch die damit übereinstimmenden Aussagen von B. : Urk. D1/5/1 S. 2 f.; Urk. D1/5/3 S. 4 u. 7), weshalb er nicht den gesamten Geschehensverlauf unmittelbar mitbekam. Gegenüber der Polizei sagte er aus, dass er glaube, dass das Gerangel erst nach seiner Rückkehr ins Krankenzimmer losgegangen sei (Urk. D1/4/1 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, dass B. bei seiner Rückkehr bereits daran gewesen sei, den Beschuldigten zu beruhigen und in Schach zu halten (Urk. D1/4/3 S. 4), was kei- nen Widerspruch darstellen muss. Auch vermochte er sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juli 2020 nicht mehr daran zu erinnern, ob er den Versuch des Beschuldigten, B. mit dem Stuhl zu schlagen, unmittelbar
oder lediglich durch die Erzählung des Kollegen B.
wahrgenommen habe
(Urk. D1/4/3 S. 5), was angesichts des Zeitablaufs von rund einem halben Jahr zum anklagerelevanten Vorfall nicht erstaunen muss. Da seine detaillierten und lebensnahen Ausführungen in sich widerspruchsfrei sind und im Kerngeschehen
mit denjenigen von B. damit glaubhaft.
Übriges Beweisergebnis
übereinstimmen, wirken sie sehr überzeugend und
Auch das übrige Beweisergebnis stützt die Aussagen von B. und C. : So ist aus den vom Tatort gemachten Fotografien u.a. ersichtlich, dass sich Blutspuren auf dem Boden und – in leichterer Form – am Körper von B. und C. befinden. Die hinsichtlich Sachbeschädigung angeklagten Schäden von Fr. 1'409.für den beschädigten Operationsstuhl, von Fr. 2'888.für die durch den Vorfall in Mitleidenschaft gezogene Faltwand sowie von Fr. 343.sowie für die beschädigte Wanduhr sind aufgrund der bei den Akten liegenden Rechnungen der I. AG vom 8. Januar 2020, der J. AG vom 7. Januar 2020 bzw.
der Offerte der K.
AG vom 9. Januar 2020 rechtsgenügend belegt (Urk.
D1/11/2-4) und damit ausgewiesen.
Ergebnis
Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 ist aufgrund der gemachten Beweiswürdigung erstellt. Die seitens des Beschuldigten schliesslich vorgebrachte These eines Angriffs durch die beiden Sicherheitsassistenten der Polizei entbehrt jeglicher Grundlage und erweist sich offensichtlich als blosse Schutzbehauptung.
Dossier 2 – Sachbeschädigung
Aussagen des Beschuldigten
Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 zutreffend wiedergegeben (Urk. 112 E. II.5.3.). Darauf kann vorab verwiesen wer- den.
Der Beschuldigte sagte aus, sich nicht an den Vorfall erinnern zu vermögen (Urk. D1/15/1 S. 2) und bestritt die angeklagte Sachbeschädigung in den nachfolgenden Einvernahmen (Urk. D1/16/6 S. 5 f.; Prot. I. S. 21). Seine Angabe, dass er sich nicht an den Vorfall erinnere, erweist sich vor dem Hintergrund des Geschehenen als unglaubhaft und lebensfremd. Im Übrigen erweisen sich seine Aussagen als zu wenig substantiiert, um daraus massgebliche Rückschlüsse auf das Vorgefallene ziehen zu können, da er den Vorfall durchgehend pauschal bestreitet. Immerhin ist auffällig, dass er – gemäss einem typischen, mehrmals auftretenden Verhaltensmuster – pauschale Anschuldigungen gegen Behördenmitglieder erhebt, welche ihn zu Unrecht belasten würden (Urk. D1/15/6 S. 6). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich – auch in Gegenüberstellung zu den nachfolgend zu erörternden Aussagen des Zeugen F. (nachstehend unter
E. 2.2.1.) – insgesamt als wenig überzeugend.
Aussagen von F.
F. , seines Zeichens Fachmann Justizvollzug im Vollzugszentrum Bachtel, gab als Zeuge zu Protokoll, dass er gerade bei der Medikamentenausgabe im unteren Stock gewesen sei, als er einen lauten Lärm gehört habe, als ob jemand etwas herumwerfen würde, woraufhin er durch den Gang von Zimmer zu Zimmer gelaufen sei, um herauszufinden, woher der Lärm gekommen sei. In Zelle 14 habe er aufgemacht und habe dort den stark schnaufenden Beschuldigten angetroffen. Der Fernseher sei aus der Wand gerissen und die Stühle quer durchs Zimmer verteilt gewesen. Darauf angesprochen, was passiert sei, habe der Beschuldigte lediglich gesagt, dass er einen Arzt brauche. In der Zelle sei auch noch ein Mitinsasse gewesen. Der Zeuge F. gab an, die Sachbeschädigung nicht gesehen zu haben, jedoch sei der Zellengenosse des Beschuldigten im Bett gelegen, weshalb er davon ausgehe, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigung begangen habe (Urk. D1/7 S. 4 ff.).
Zu bemerken ist, dass der Zeuge F. den angeklagten Vorfall lediglich gehört aber nicht gesehen hat. Vorliegend bestehen aufgrund seiner Schilderungen, welche Situation er in der Zelle vorgefunden hat, keine rechtsgenügenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Urheber der angeklagten Sachbeschä- digung war und nicht der Zellengenosse des Beschuldigten, welcher gemäss den überzeugenden Ausführungen des Zeugen bei Betreten der Zelle im Bett lag, demgegenüber der Beschuldigte stark schnaufte und nach einem Arzt verlangte. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 112
E. II.5.4.) erscheint es vor diesem Hintergrund gut möglich, dass der Beschuldigte mit dieser Handlung auf sich aufmerksam machen und seiner Forderung nach ei- ner Konsultation bei einem Arzt Druck verleihen wollte.
Übriges Beweisergebnis
Fotografien der verwüsteten Zelle 14 des Vollzugszentrums Bachtel (Urk. D2/3), woraus die angeklagte Sachbeschädigung ersichtlich ist, sowie eine Kostenaufstellung hinsichtlich des beschädigten Materials seitens des Vollzugszentrums Bachtel (Urk. D2/4) belegen zudem den geltend gemachten Sachschaden.
Ergebnis
Gestützt auf die sich als wenig überzeugend erweisenden Aussagen des Be-
schuldigten und die glaubhaften Schilderungen des Zeugen F.
sowie die
weiteren erwähnten Beweismittel ist rechtsgenügend erstellt, dass sich der angeklagte Vorfall so abgespielt hat, weil die vom Zeugen angetroffene Gesamtsituation deutlich gegen eine – theoretisch denkbare – Urheberschaft des Mitinsassen des Beschuldigten spricht.
Dossier 3 – Drohung
Aussagen des Beschuldigten
Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten Drohung zutreffend wiedergegeben (Urk. 112 E. II.6.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden.
Auffällig erscheint, dass der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme zuerst angab, lediglich auf Russisch gesagt zu haben, man solle ihm eine Ambulanz holen, er aber keine Drohung ausgesprochen habe (Urk. D1/15/2 S. 3), woraufhin er diese Aussage relativierend nachschob, dass der Arzt ihn vielleicht dazu gebracht habe, die ihm vorgehaltenen Drohungen zu äussern, wobei er aber denke, nichts gesagt zu haben (Urk. D1/15/2 S. 4), was entlarvend erscheint. In den weiteren Einvernahmen bestritt er den Anklagesachverhalt und äusserte teilweise in weitschweifiger Art und Weise, dass er verleumdet werde (Urk. D1/15/4 S. 5 f. u. 8; Urk. D1/15/5 S. 6; Urk. D1/15/6 S.4 u. 7; Prot. I S. 22). Aufgrund der gemachten Erwägungen bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, zumal auch kein Motiv erkennbar ist, weshalb er zu Unrecht eines Delikts bezichtigt werden sollte. Im Übrigen kann auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 112 E. II.5.4.) verwiesen werden.
Aussagen von G.
G. , Oberarzt in der Klinik L. AG, führte im Rahmen seiner tat- näheren polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sich im Rahmen seines Klinikaufenthaltes unauffällig, angepasst und freundlich verhalten habe, er
ihn am 3. Januar 2020 – dem Termin seiner Rückverlegung zurück ins Gefängnis
aber am Boden sitzend und Blut spuckend vorgefunden habe. Daraufhin habe man ihm etwas Metallenes aus dem Mund entfernt. Der Beschuldigte habe erwähnt, nicht ins Gefängnis zurückverlegt werden sondern ins Krankenhaus zu wollen, welchem Ansinnen sie nicht Rechnung tragen wollten. Danach habe er auf Russisch – welche Sprache er (G. ) verstehe – gedroht, es seien alle Faschisten, er würde jeden einzelnen verabschieden, was er (G. ) teilweise den Kollegen übersetzt habe. Es sei keine psychotische, sondern eine gezielte Aussage gewesen, was dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sei. Danach habe der Beschuldigte gedroht, er würde in erster Linie ihren Angehörigen und Kindern die Hände und Füsse als erstes abtrennen und dann langsam auf dem Feuer braten. Er würde das so gestalten, dass sie das alles anschauen müssten bevor ihnen dasselbe passieren würde. Es solle niemand verschont bleiben. Er (G. ) habe sich in erster Linie Sorgen um seine Familie gemacht, vor allem auch, weil der Beschuldigte seine Aussagen bei klarem Bewusstsein getroffen habe, weshalb er bejahte, Angst zu haben, dass die Drohungen umgesetzt wer-
den könnten (Urk. D3/4 S. 2 ff.). Vor Staatsanwaltschaft bestätigte G.
die
Richtigkeit seiner vor Polizei gemachten Aussagen und schilderte das Geschehen erneut sehr detailliert. Der Beschuldigte habe schliesslich gesagt, dass sie alle leiden würden, er ihre Kinder und Angehörigen finden würde, ihre Hände und Bei- ne abhacken und amputieren würde, wobei sie alle zuschauen müssten, und er sie langsam am Feuer foltern und braten würde, bis alle tot seien. Er bestätigte auch, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht durch einen psychotischen Zustand getriggert worden seien und dass er (G. ) sich in diesem Moment be- droht gefühlt habe (Urk. D1/6/1 S. 3 ff.).
Die Aussagen von G.
erweisen sich als sehr detailliert, schlüssig
und lebensnah. Massgebliche Widersprüche sind nicht erkennbar. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, nicht darauf abzustellen.
Aussagen von H.
H. , ihres Zeichens Pflegefachfrau bei der Klinik L. AG, bestätigte die Aussagen von G. im Wesentlichen. Vor Polizei schilderte sie eindrücklich, dass aus Angst nicht alle beim anklagerelevanten Vorfall Anwesenden bereit seien, Aussagen zu treffen. Der Beschuldigte habe etwas auf Russisch ge-
sagt, was von G.
übersetzt worden sei: Die Polizisten seien Faschisten,
weshalb er sie alle suchen, zusammenschlagen und umbringen würde. Weiter habe der Beschuldigte gegenüber dem Klinikpersonal geäussert, dass er alle ausfindig machen und umbringen würde, wobei er davor ihren Familien und Kindern die Hände und Füsse abschneiden und dann zerstückeln und braten werde, was sie mitansehen müssten. Es habe ihr schon Angst gemacht. Sie denke auch, dass er die Drohungen wahr machen könne (Urk. D3/8 S. 2 ff.). Vor Staatsanwaltschaft bestätigte H. die Wahrheit ihrer vor Polizei gemachten Aussagen und schilderte das Geschehen erneut sehr detailliert. Sie wiederholte, dass der Be-
schuldigte auf Russisch, was ihnen von G.
übersetzt worden sei, gesagt
habe, dass die Polizisten Faschisten seien und er diese alle verabschieden wür- de. Ans Klinikpersonal gerichtet habe der Beschuldigte des Weiteren gesagt, dass er ihre Kinder suchen und deren Hände und Füsse abtrennen sowie braten wür- de, woraufhin er ihre Angehörigen suchen würde. Am Schluss seien sie auch noch dran. Ihr sei schon eingefahren, wie der Beschuldigte gezielt gegen sie (das Klinikpersonal) und ihre Familienangehörigen gedroht habe (Urk. D1/6/2 S. 3 ff.).
Auch die Aussagen von H. erweisen sich als detailliert, lebensnah und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Deshalb sind ihre Schilderungen als sehr glaubhaft einzuschätzen. Sie bestätigen überdies die Aussagen von G. .
Übriges Beweisergebnis
Auch die übrigen Beweismittel, die Polizeirapporte vom 4. und 11. März 2020 (Urk. D3/1-2), stützen das Beweisergebnis.
Ergebnis
Die Aussagen von G. und H. erweisen sich als sehr glaubhaft, demgegenüber die Sachdarstellung des Beschuldigten wenig überzeugt, zumal er sich durch seine teilweise relativierend vorgebrachten Äusserungen selbst zu entlarven scheint. Der Anklagesachverhalt ist bei vorliegendem Beweisergebnis klarerweise rechtsgenügend erstellt.
Dossier 4 – Widerhandlung AIG
Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschul- digten hinsichtlich der angeklagten Widerhandlung gegen das AIG zutreffend wie- dergegeben (Urk. 112 E. II.7.2.). Darauf kann vorab verwiesen werden.
Die seitens des Beschuldigten gemachten Angaben erweisen sich auf den ersten Blick zwar nicht als unglaubhaft. Allerdings werden sie durch das übrige Beweisergebnis widerlegt: Dem Beschuldigten wurde – entgegen seinen entsprechenden Aussagen (Prot. I S. 22) – der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl im Verfahren 2019/10027914 vom 16. August 2019 gleichentags ausgehän- digt, was von ihm unterschriftlich bestätigt wurde (Beizugsakten B; Urk. 8 u. 9). Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 112 E. II.7.3.) wurde der Beschuldigte im Rahmen jenes Strafverfahrens über die Voraussetzungen für eine gültige Einreise orientiert und ihm mitgeteilt, dass er sich illegal in der Schweiz aufhalte (Beizugsakten B; Urk. 2 insb. S. 4 f. u. 8). Dennoch verliess er die Schweiz in der Folge nicht. Soweit der Beschuldigte bzw. im Berufungsverfahren seine Verteidigung vorbrachte, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, nicht illegal in die Schweiz eingereist zu sein, da er auf Einladung einer Anwältin in die Schweiz eingereist sei, wobei die Anwältin das Einreiseverbot habe aufheben lassen (Urk. 151 S. 4 f.), sind sie damit nicht zu hören. Zum einen wird dem Beschuldigten nicht nur ein kurzer Aufenthalt in der Schweiz, wie dies beispielsweise für einen vermeintlichen Gerichtsoder Besprechungstermin zu erwarten wäre, sondern vielmehr eine Zeitspanne von vier Monaten illegalen Aufenthaltes zum Vorwurf gemacht. Zum andern vermochte der Beschul- digte – wie auch die Verteidigung eingestehen musste (Urk. 151 S. 4 f.) – auch nicht nur ansatzweise anzugeben, um wen es sich bei der Anwältin, die ihn vertreten haben soll, handelte, und auch nicht, um welche Art von Verfahren (straf-, ziviloder verwaltungsrechtlich) und bei welcher Behörde Instanz dieses angebliche Verfahren geführt worden sein soll. Wenngleich den Beschuldigten keine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren trifft, wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen, diesbezüglich mindestens ansatzweise substanziierte Angaben zu machen, sodass diesen angeblich entlastenden Hinweisen hätte nachgegangen werden können. Dass der Beschuldigte dazu nicht gewillt bzw. nicht in der Lage war, ist bezeichnend. Ohnehin wird dem Beschuldigten nicht der Verstoss gegen eine Einreisesperre vorgeworfen, sondern primär, dass er ohne erforderliches Visum in die Schweiz eingereist war. Dass er ein Visum gehabt hätte, behauptet der Beschuldigte denn auch gar nicht. Seine diffusen Vorbringen vermögen ihn mithin nicht zu entlasten. Entsprechend bestehen – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 112 E. II.7.3.) – keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum vom 16. August 2019 bis zum 17. Dezember 2019 weiterhin ohne gültiges Visum in der Schweiz aufhielt, was er wusste und wollte bzw. zumindest in Kauf nahm.
Ergebnis
Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten.
Schuldfähigkeit
5.1 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte an einer Haftpsychose leide und zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht schuldfähig war. Hinweise darauf würden sich aus den Ereignissen im Nachgang zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergeben. So habe der Beschuldigte am 20. Januar 2021 wegen Suizidalität vom Gefängnis in die Psychiatrische Universitätsklink Zürich (PUK) verlegt werden müssen. Gemäss Dr. M. , Ärztin in der PUK, sei der Beschuldigte hochpsychotisch gewesen, habe wahnhafte Vorstellungen gehabt und leide an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formkreis. Dass es ihm kurz danach wieder besser gegangen sei, zeige, dass der Beschul- digte an psychotischen Episoden leide, die durch die Haft ausgelöst würden. Vor diesem Hintergrund könne auf das im Recht liegende psychiatrische Gutachten, welches dem Beschuldigten keine Psychosen bescheinigte, nicht abgestellt wer- den. Angesichts des episodenhaften Auftretens der Psychosen im Zusammenhang mit Haft könne vom Umstand, dass der Beschuldigte an den beiden Explorationsgesprächen des Gutachters nicht psychotisch gewesen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass generell – und insbesondere bei den fraglichen Taten, die sich alle im Zusammenhang mit Haft ereignet hätten – keine Psychosen vorgelegen hätten und der Beschuldigte voll schuldfähig gewesen sei. Entsprechend könne ohne neue Begutachtung, bei welcher die neuen Erkenntnisse aus den jüngsten Ereignissen mitberücksichtigt würden, nicht von der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden bzw. es müsse in dubio pro reo zu seinen Gunsten von Schuldunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 151 S. 3 f.).
Das im Recht liegende Gutachten wurde am 10. August 2020 im Auftrag der Staatsanwaltschaft See / Oberland durch Dr. med. N. erstellt, welcher sich dabei auf zwei mehrstündige Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten sowie auf die umfangreichen strafrechtlichen, medizinischen und psychiatrischen Vorakten stützte. Die Begutachtung erfolgte dabei gerade mit Blick auf die beiden Vorfälle in der Vollzugsanstalt Bachtel (HD 2) sowie im Spital E. (HD 1 und
3) und berücksichtigte sodann auch die mit Blick darauf erstellten zur Verfügung stehenden aktuellsten medizinischen Berichte sowohl des Universitätsspitals als auch der Psychiatrischen Klinik L. AG (vgl. ausführlich auch nachfolgend). Nach umfassender Beurteilung der besagten Vorakten und gestützt auf die eige- ne Exploration kommt der Gutachter zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer mittelgradig ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2 gelitten habe, wobei aber seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei, der Beschuldigte mithin hinsichtlich beider Vorfälle als schuldfähig zu betrachten sei (Urk. 1/19/14 S. 56). Anders als die Verteidigung mit ihren Vorbringen impliziert, ist es keineswegs so, dass die von der Ärztin Dr. O. angesprochene und von der Verteidigung hervorgehobene psychische Symptomatik (hochpsychotisch mit Wahnvorstellungen, Äusserung von Suizidabsichten, vgl. Urk. 94) des Beschuldigten, welche gemäss
Dr. O.
auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formkreis hindeuten
könnte (Urk. 94; Prot. I S. 37 f.), zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht bekannt gewesen wären. So beschreibt der Gutachter mehrfach die vom Beschuldigten geäusserten Wahnvorstellungen in Form von diffusen akustischen Halluzinationen
(Stimmenhören) sowie die Einengung des Denkens auf eine Lungenerkrankung, die trotz mehrfacher Untersuchung so nicht nachgewiesen werden könne. Der Gutachter nimmt in seiner Beurteilung auch Bezug auf die Korrelation der vom Beschuldigten bereits mehrfach an den Tag gelegten Verhaltensauffälligkeiten mit der Haft bzw. bei drohender Haft (Urk. 1/19/14 S. 43 ff., insbesondere S. 46). Dr. N. interpretiert das Verhalten des Beschuldigten dabei nachvollziehbar als ausgeprägtes manipulatives Verhalten, etwa mit Blick auf die vom Beschuldigten immer wieder gezielt eingesetzten Suiziddrohungen, wenn es darum geht, wieder in die Haft zurückversetzt zu werden. Entsprechend schliesst der Gutachter wie bereits erwähnt auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, welche – insbesondere in der Haft – mit Anpassungsstörungen mit vorübergehend depressiver Symptomatik vorherrsche, wobei sich letztere jedoch rasch wieder bessern wür- den, wenn es zu Hafterleichterungen komme (Urk. 1/19/14 S. 48). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das Gutachten sich sehr wohl mit der Frage nach dem Zusammenhang zwischen psychischer Symptome, mitunter die teilweise wahnhaften Vorstellungen des Beschuldigten, und der Haft auseinandersetzte. Genauso wird im Gutachten die Frage nach dem Vorliegen einer Erkrankung im schizophrenen Formkreis diskutiert und mit nachvollziehbarer Begründung verneint (Urk. 1/19/14 S. 48 f.).
Hinsichtlich letzterer Thematik nimmt der Gutachter denn auch Bezug auf den medizinischen Bericht über den Behandlungsverlauf in der Psychiatrischen Klinik L. AG zwischen 21. Dezember 2019 bis zum 3. Januar 2021, welcher im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung – welche ausgelöst durch den hier zu beurteilenden Vorfall vom 21. Dezember 2019 (Vollzugsanstalt Bachtel, HD 2) angeordnet worden war – von den behandelnden Ärzten erstellt wurde (Urk. 1/19/6 -11). Der Bericht erwähnt ebenfalls psychopathologische Befunde, unter anderem in der Gestalt von paranoider Erlebnisbereitschaft (Verfolgungsängste) und akustischen Sinnestäuschungen (Stimmenhören). Bemerkenswerterweise gelangten auch die Fachärzte, die den Beschuldigten innerhalb des hier fraglichen Deliktszeitraums psychiatrisch betreuten, im Wesentlichen zur gleichen Diagnose wie Dr. N. im Gutachten (Anpassungsstörung mit mittelgradig depressiven Episoden, dissoziale Persönlichkeitsstörung). Sodann wird
auch in diesem Bericht festgehalten, dass der Beschuldigte im Laufe der Behandlung immer wieder ein intentionales und zielgerichtetes Verhalten an den Tag gelegt habe, um eine Rückverlegung ins Vollzugszentrum Bachtel zu vermeiden. Im Längsschnitt der Krisenintervention habe sich eine psychotische Symptomatik dagegen nicht bestätigt, dies obwohl dies im Eintrittsgespräch angegeben worden sei (Urk. 1/19/8 S. 2 - 4).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Gutachten und der in diesem gefolgerte Schluss, wonach der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei, sich als sorgfältig und nachvollziehbar begründet erweist und ferner durch die Einschätzung der psychiatrischen
Fachärzte der Klinik L.
AG gestützt wird, welche den Beschuldigten zum
hier fraglichen Zeitpunkt unmittelbar betreuten. Darauf kann – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – vorliegend mithin ohne Weiterungen abgestellt wer-
den. Nach dem Dargelegten vermag der von Dr. O.
gegenüber der Vorinstanz geäusserte Verdacht auf eine mögliche Erkrankung im schizophrenen Formkreis bzw. auf die Möglichkeit einer Haftpsychose daran jedenfalls nichts zu ändern, zumal dieser offenbar nur auf einer initialen Einschätzung beruhte und sich ferner auf einen Vorfall bezog, der sich Anfang 2021 – mithin mehr als ein Jahr nach den hier zu beurteilenden Vorfällen – ereignete und bereits deshalb kaum Rückschlüsse auf die Frage der Schuldfähigkeit hinsichtlich der hier fraglichen Vorfälle Ende 2019 bzw. Anfang 2020 zulassen dürfte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass – wie sich aus den Gerichtsakten der Vorinstanz ergibt – der Beschuldigte offenbar kurz nach den vermeintlich hochpsychotischen Zustand, in welchem der Beschuldigte am 21. Januar 2021 gemäss Dr. O. eingeliefert worden sei, bereits am 25. Januar 2021 wieder in den Strafvollzug zurückversetzt werden konnte, nachdem der Beschuldigte sich von den zuvor noch geäusserten Suizidabsichten distanziert und – wohlgemerkt – selber die Rückversetzung ins Gefängnis verlangte, dies weil er mit dem Setting in der PUK nicht einverstanden gewesen sei (Prot. I S. 39). In einer Gesamtbetrachtung spricht mithin selbst der von der Verteidigung ins Feld geführte Vorfall bzw. das vom Beschuldigten diesbezüglich an den Tag gelegte Verhalten deutlich stärker für das
vom Gutachter festgestellte intentionale und zielgerichtete manipulative Verhalten als für eine Haftpsychose.
Erwägungen der Vorinstanz
Die seitens der Vorinstanz vorgenommene einlässliche rechtliche Würdigung (Urk. 112 E. III.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Darauf kann verwiesen werden.
Ergebnis
Da vorliegend keine Schuldausschlussoder Rechtfertigungsgründe wie insbesondere Notwehr Notstand ersichtlich sind und der Beschuldigte – wie erwogen – trotz seiner psychischen Erkrankung zu den relevanten Tatzeitpunkten voll- umfänglich schuldfähig war, ist er entsprechend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen.
Strafrahmen
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen.
Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 112 E. IV.1.1.), dass eine Erweiterung des Strafrahmens nicht in Betracht fällt.
Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 112
E. IV.1.2.) besteht vorliegend ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, wobei vom Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB als konkret schwerster Straftat auszugehen ist.
Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, des Vollzugs der Strafe und der Wahl der Sanktionsart
Auch im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung und dem Strafvollzug wie der Wahl der Sanktionsart nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf (Urk. 112 E. IV.2.-3.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 136
IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterschei- den ist.
Hervorzuheben ist, dass die Ausfällung einer Geldstatt einer Freiheitsstrafe angesichts der zahlreichen, teilweise schweren Vorstrafen des Beschuldigten (s. Urk. 142) und seiner damit unmissverständlich zum Ausdruck kommenden Unbelehrbarkeit – was sich auch im gutachterlich festgestellten hohen Rückfallrisiko manifestiert (vgl. Urk. D1/19/14 S. 51 ff.) – hinsichtlich jedes einzelnen heute zu beurteilenden Delikts von Vornherein nicht in Frage kommt.
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben,
so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).
Konkrete Strafzumessung
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
In objektiver Hinsicht wirkt sich die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Vorgehensweise deutlich verschuldenserschwerend aus, weil er die beiden Sicherheitsassistenten der Kantonspolizei mehrfach – und teilweise unter Verwen- dung von Gegenständen und unter anderem mittels Schlägen gegen den Kopfbereich – heftig angriff, woran sich auch seine hohe kriminelle Energie zeigt. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Handlungen des Beschul- digten nicht in Verletzungen der von ihm angegriffenen Personen mündeten, auch wenn dies letztlich dem Zufall geschuldet war. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als erheblich und wäre mit 9 Monaten Frei- heitsstrafe zu ahnden.
In subjektiver Hinsicht ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 112 E. IV.4.1.2.) – von einer Kurzschlussreaktion des Beschuldigten auszugehen, welcher davon überzeugt war, auf medizinische Hilfe angewiesen zu sein. Dieser Umstand wirkt sich zu seinen Gunsten aus. Auch wenn seine Steuerungsfähigkeit gemäss Gutachten wie dargelegt nicht eingeschränkt war, steht fest, dass er an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung lei- det, welcher Umstand nichtsdestotrotz etwas verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt wird die objektive Tatschwere deshalb durch die subjektive etwas relativiert. Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte insgesamt als nicht mehr leicht. Hierfür ist eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen.
Drohung
Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere hinsichtlich Drohung fällt jeweils beträchtlich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschul- digte einerseits nicht nur die Privatkläger 3 und 4 sowie gleichzeitig deren Familienangehörige bedrohte, sondern andererseits auch deren Tötung auf eine äusserst brutale Weise in den Raum stellte. Das objektive Verschulden erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht und wäre – bei isolierter Betrachtung
mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu sanktionieren.
In subjektiver Hinsicht ist auch hier von einer Kurzschlussreaktion des Beschuldigten auszugehen. Ausserdem ist die festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung auch hinsichtlich der zu beurteilenden Drohung verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt eine Strafreduktion auf 5 Monate Frei- heitsstrafe.
Asperiert mit der für das Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorgesehenen Strafe rechtfertigt sich eine weitere leichte Strafreduktion für die Drohung auf 4 Monate Freiheitsstrafe.
Sachbeschädigungen
Hinsichtlich der zu beurteilenden Sachbeschädigten ist festzustellen, dass der Gesamtwert der beschädigten Gegenstände mit insgesamt über Fr. 5'000.– nicht unbeträchtlich, aber auch nicht besonders hoch ist. Ferner erweist sich die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 112 E. 4.4.3.) – lediglich als eine Begleiterscheinung zur tätlichen Auseinandersetzung mit den Sicherheitsbeamten. Die objektive Tatschwere erweist sich insgesamt als leicht. Bei isolierter Betrachtung wäre hierfür eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen.
Die subjektive Tatschwere vermag die objektive auch hinsichtlich der Sachbeschädigungen zu relativieren, da auch hier von einer Kurzschlussreaktion des Beschuldigten auszugehen ist und überdies seine dissoziale Persönlichkeitsstörung verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Teilweise handelte der Beschuldigte ferner lediglich eventualvorsätzlich, was eine weitere Strafminderung nach sich zieht. Es rechtfertigt sich aufgrund der gemachten Erwägungen – bei isolierter Betrachtung – eine Strafreduktion auf 1 Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen.
Asperiert mit der für die Delikte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Drohung vorgesehenen Strafe rechtfertigt es sich, eine weitere leichte Strafreduktion auf einen halben Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen.
Widerhandlung AIG
Der Umstand, dass sich der Beschuldigte ungeachtet einer rechtskräftigen Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts während einem Zeitraum von immerhin rund vier Monaten wissentlich und willentlich weiter illegal in der Schweiz aufhielt, ist vorliegend verschuldenserschwerend zu veranschlagen. Isoliert betrachtet würde sich eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen erweisen.
In subjektiver Hinsicht wirkt sich deutlich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Es rechtfertigt sich dem- nach eine Strafminderung auf 2 Monate Freiheitsstrafe.
In Asperation mit den – sachlich und persönlich wenig in Konnexität stehen- den – weiteren Delikten erweist sich eine Reduktion auf 1 ½ Monate Freiheitsstra- fe als angemessen. Insgesamt würde für den Beschuldigten nach der Würdigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten resultieren.
Täterkomponente
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 112 E. IV.5.1.) und die hernach bei der Beurteilung der Landesverweisung gemachten Erwägungen (s. nachstehend unter E. VII.B.1.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über insgesamt fünf, teilweise einschlägige Vorstrafen (s. Urk. 142), wobei er vorliegend sogar während der Probezeit einer Vorstrafe erneut delinquierte, was die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten noch verdeutlicht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 3 Monate Freiheitsstrafe.
Ein Geständnis, Reue Einsicht sind beim Beschuldigten nicht festzustellen. Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ergibt sich demnach keine Strafreduktion. Auch ist keine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Strafempfindlichkeit auszumachen.
Vollzug
Vorliegend ist vom Fehlen einer ungünstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB auszugehen, da der Beschuldigte in den letzten 5 Jahren vor der Tat zu ei- ner Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde: Mit Urteil des Tribu- nal correctionnel Genève wurde der Beschuldigte am 25. August 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ferner häufte er zwischenzeitlich weitere 4 teilweise einschlägige Vorstrafen an (s. Urk. 142). Bei diesen Gegebenheiten fällt der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht. Die Strafe ist zu vollziehen.
Ergebnis
Vorliegend würde es sich nach Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe als angemessen erweisen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Da allerdings das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Daran sind die in Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 365 Tage anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). Damit hat der Beschuldigte die Strafe zwischenzeitlich erstanden.
Theoretische Grundlagen
Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs zutreffend dargelegt (Urk. 112 E. IV.7.2.). Darauf kann vorliegend verwiesen werden.
Würdigung
Die seitens der Vorinstanz geäusserte Hoffnung, dass sich der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren sowie die mit ihrem Urteil auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe genügend beeindruckt zeige, um nicht erneut in die Schweiz einzureisen und hier erneut straffällig zu werden, kann angesichts der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner dadurch belegten Unbelehrbarkeit nicht geteilt werden. Die Anordnung eines Wi- derrufs des mit Urteil des Tribunal correctionnel Genève vom 25. August 2015 bedingt aufgeschobenen Teils von 15 Monaten Freiheitsstrafe wäre bei der sich vorliegend präsentierenden Ausgangslage naheliegend. Aufgrund des sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkenden Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann die Beantwortung der Frage, ob vorliegend ein Widerruf anzuordnen wäre, letztlich aber offen bleiben. Die Probezeit kann vorliegend – wie seitens der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 112 E. IV.7.4.) – um maximal 1 Jahr verlängert werden, nachdem sie bereits im Strafbefehlsverfahren F-1/2019/27914 der Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl, welches mit Strafbefehl vom 16. August 2019 abgeschlossen wurde, um 1 Jahr verlängert wurde (vgl. Beizugsakten B). Entsprechend ist auf den Widerruf des mit Urteil des Tribunal correctionnel Genève vom 25. August 2015 bedingt aufgeschobenen Teils von 15 Monaten Freiheitsstrafe zu verzichten und stattdessen die Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB um die gesetzlich maximal zulässige Dauer von einem Jahr ab heute zu verlängern.
Theoretische Grundlagen
Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist ein Ausländer, der zu einer Katalogtat ver- urteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Gemäss Art. 66a bis StGB kann ein Ausländer für die Dauer
von 3 bis 15 Jahren auch des Landes verwiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst ist, zu einer Strafe einer Massnahme verurteilt wird. Diese Kann-Bestimmung haben die Gerichte nach pflichtgemässem Ermessen anzuwenden. Die gesetzgeberische Wertung, welche Art. 66a StGB vorgibt, bei welchen Delikten zwingend eine Landesverweisung zu verhängen ist, impliziert, dass bei übrigen Verbrechen Vergehen eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss (OFK/StGB-HEIMGARNER, Art. 66a bis StGB N 1). Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschul- dens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.; BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E.
2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde. Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig und somit unzulässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. zur nicht obligatorischen Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person gemäss Art. 66abis StGB bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr auch BGE 145 IV 55 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorge- nommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann gemäss Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung auch eingegeben wer- den, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme nicht aufgehoben ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss. Art. 25 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung verlangt zudem, dass die Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen mit einem allfälligen Freizügigkeitsrecht in der Gemeinschaft vereinbar ist. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz [BJ] vom 20. Dezember 2016 zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung, S. 11). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2., mit Hinweisen).
Würdigung
Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschuldigten als hoch einstuft und ihnen gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz den Vorrang gibt (vgl. Urk. 112 E. V.3.-7.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal auch im Rahmen der Berufungsverhandlung diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu Tage getreten sind. Wie bereits erwähnt wurde, offenbart sich durch die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten (s. vorstehend unter E. V.5.2.). Seitens der Vorinstanz wurde denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich unter den Vorstrafen u.a. Delikte wie Erpressung gefährliche Körperverletzung, welche keinesfalls mehr als Bagatelldelikte zu qualifizieren sind, befinden würden. Richtig erweist sich ferner ihre Auffassung, dass es sich beim Beschuldigten um einen – mehrfach einschlägig vorbestraften – Wiederholungstäter handelt, welchen der Gesetzgeber vor
Augen hatte, als er die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB erlassen hat. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und sich mithin rechtswidrig in der Schweiz aufhält (vgl. Urk. 112 E. V.3.). Die seitens der Vorinstanz vorgenommene Verhält- nismässigkeitsprüfung (vgl. Urk. 112 E. 112 V.4.-6.) erweist sich des Weiteren als korrekt und ihr ist beizupflichten. Die Landesverweisung ist vorliegend sowohl geeignet wie auch erforderlich und dem Beschuldigten ferner – obschon er geltend macht, sich seit 2007 ununterbrochen hier aufzuhalten (Prot. I S. 19) – angesichts der doch sehr losen Beziehung zur Schweiz und der mangelnden persönlichen und wirtschaftlichen Integration ohne Weiteres zumutbar. So verfügt der Beschuldigte in der Schweiz weder über Familie, Verwandte enge Bekannte, welche er näher zu bezeichnen vermochte (s. Prot. I S. 20), noch geht er einer geregelten Arbeit nach. Wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist nicht ganz klar. Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab er diesbezüglich an, er arbeite (krankheitsbedingt) nicht und lebe von der Unterstützung, die er durch Hilfsorganisatio- nen erhalte (Urk. 1/15/6 S. 9). Auch sprachlich erscheint er wenig integriert, war er doch während des gesamten Verfahrens auf eine dolmetschende Person angewiesen (Urk. D1/15/1-6; Prot. I S. 14). Der Beschuldigte macht als Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen dringend auf eine medizinische Behandlung angewiesen, welche ihm in der Schweiz finanziert werden müsse (Prot. I S. 29). Allerdings sind – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 112 E. V.6.) und abgesehen davon, dass er kein Anrecht auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz hat
keine ernsthaften, lebensbedrohlichen Erkrankungen des Beschuldigten bekannt, welche eine Ausweisung nach Weissrussland unzumutbar machen wür- den.
Deshalb überwiegt vorliegend das Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten dessen persönliche Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ganz klar, weshalb eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bis StGB auszusprechen ist. Die seitens der Vorinstanz vorgesehene Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen.
Vorliegend geht vom Beschuldigten klarerweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er wurde vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft und reiste bereits mehrfach ohne gültige Reisepapiere bzw. die erforderlichen Bewilligungen in den Schengenraum ein. Ergänzend kann auf die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung vorgenommene Güterabwägung verwiesen werden (vorstehend unter E. VII.B.1.). Deshalb hat vorliegend eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen.
Theoretische Grundlagen
Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Zivilansprüche umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 112
E. VII.1.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen.
Würdigung
Angesichts des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StGB ist die vorinstanzliche Regelung hinsichtlich der in Frage stehenden Zivilforderungen gemäss den erstinstanzlichen Dispositivziffern 7 und 8 zu bestätigen.
Vorinstanzliches Verfahren
Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung.
Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens wie des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im von der Vorinstanz festgesetzten Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb (auch) die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Hiervon ausgenommen sind wiederum die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennoten vom 13. und 17. Mai 2022 (Urk. 148,
150) geltend gemachte Aufwand von knapp 27 Stunden erscheint angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X. unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
Im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 14. Januar 2021 im Beschwerdeverfahren UB200233 wurde die Festlegung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung – damals noch Rechtsanwalt Dr. iur. X3.
dem vorliegenden Endentscheid vorbehalten (Urk. 113 S. 3 f.). Gestützt auf die Kostennote vom 13. Januar 2021 (Urk. 84) und die dort im Nachgang an die erstinstanzliche Urteilseröffnung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens erfassten Aufwendungen ist der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X3. für seine diesbezüglichen Bemühungen mit pauschal Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Rückerstattungspflicht des Beschul- digten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist auch hier vorzubehalten.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten des bereits erwähnten Entscheids der III. Strafkammer vom
14. Januar 2021 im Beschwerdeverfahren UB200233 (vgl. Urk. 113 Dispositivziffern 2 und 3) von Fr. 300.–, welche ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen ist.
Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die beantragte Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 151 S. 5) an den Beschuldigten.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;
der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; sowie
des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die durch Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft erstanden ist.
Dem Beschuldigten wird kein bedingter Strafvollzug gewährt.
Die für den mit Urteil des Tribunal correctionnel Genève vom 25. August 2015 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten bedingt aufgeschobenen Teil von 15 Monaten gewährte Probezeit von 4 Jahren, verlängert um 1 Jahr mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. August 2019, wird mit Wirkung ab heute um ein weiteres Jahr verlängert.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a bis StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem angeordnet.
Der Privatkläger 2 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 1 keine Zivilansprüche geltend gemacht hat.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 300.– Kosten des Beschwerdeverfahrens UB200233 Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung (RAin X. )
Fr. 1'100.– vormalige amtliche Verteidigung (RA X3. ) betr.
Beschwerdeverfahren UB200233.
Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft See/Oberland
den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (RA X3. )
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Privatklägerschaft
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft See/Oberland
die Privatklägerschaft (sofern verlangt)
Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern
Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern
das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
Tribunal correctionnel Genève, Rue des Chaudronniers 9, 1204 Ge- nève (Aktenz. P/6947/14), unter Hinweis auf Ziff. 4,
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 17. Mai 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Andres
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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