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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210073
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210073 vom 15.10.2021 (ZH)
Datum:15.10.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_210/2022
Leitsatz/Stichwort:Schändung
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Untersuch; Beschuldigten; Untersuchung; Vorinstanz; Aussage; Prot; Berufung; Aussagen; Konsultation; Vaginal; Medizinisch; Übergriff; Verteidigung; Vaginale; Vagina; Handlung; Urteil; Verfahren; Ärztezentrum; Erwähnt; Zeuge; Sexuellen; Finger; Rektal; Handlungen
Rechtsnorm: Art. 123c BV ; Art. 191 StGB ; Art. 193 StGB ; Art. 198 StGB ; Art. 343 StPO ; Art. 391 StGB ; Art. 399 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 67 StGB ; Art. 67a StGB ;
Referenz BGE:103 IV 165; 119 IV 230; 133 IV 49; 139 IV 102; 140 IV 196;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210073-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 15. Oktober 2021

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X. ,

    gegen

    Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte

    sowie

  2. ,

Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Schändung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 25. November 2020 (DG200153)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juli 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17).

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 4 StGB lebensläng- lich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verbo- ten, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbe- dürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patienten- kontakt.

  5. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB wird abgesehen.

  6. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.

  7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag

    wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

    30. März 2020 beschlagnahmten Dokumente/Gegenstände (act. 11) werden als Beweismittel bei den Akten belassen:

    • Kopie des Patientendossiers der Privatklägerin des Ärztezentrums C. ;

    • Kopie des Personaldossiers des Beschuldigten des Ärztezentrums C. .

  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 5'400.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 525.- Zeugenentschädigung

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschä- digung im Betrag von Fr. 4'904.45 (inkl. Mwst und Barauslagen) zu bezah- len.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2)

    1. Ziff. 1 - 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Der Beschul- digte sei von allen Anklagepunkten freizusprechen.

    2. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Von einem Berufs- verbot sei abzusehen.

    3. Ziff. 7 - 8 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Die Anträge der Privatklägerin seien abzuweisen.

    4. Ziff. 9 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Das Personaldossier sei dem Beschuldigten zurückzugeben.

    5. Ziff. 10 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Entscheidge- bühren seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei im Umfang von Fr. 18'055.05 für das vorinstanzliche Verfahren zu ent- schädigen.

    6. Ziff. 11 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Kosten der Un- tersuchung und des Verfahrens vor Vorinstanz seien auf die Staats- kasse zu nehmen.

    7. Ziff. 12 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Anträge der Pri- vatklägerin seien abzuweisen.

    8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates respektive zu Lasten der Privatklägerin.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 52, Prot. II S. 45)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

  3. Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 63 S. 1)

    1. Die Berufung des Beschuldigten sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfäng- lich zu bestätigen.

    2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'949.- inklusive Spesen und 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

      Erwägungen:

      1. Verfahrensgang und Prozessuales
        1. Verfahrensgang

          In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 4 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. November 2020 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und be- straft (Urk. 46 S. 54). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 40). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 3. Februar 2021 zu- gestellt (Urk. 45/2). Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein

          (Urk. 48). Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 52; Urk. 53). Mit Ein- gabe vom 17. März 2021 beantragte die Privatklägerin, dass dem urteilenden Ge- richt eine Person gleichen Geschlechts angehört und sie im Falle einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen wird (Urk. 53). Am 1. April 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 15. Oktober 2021 vorgeladen (Urk. 55). Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson zur Berufungsverhand- lung vorgeladen.

        2. Umfang der Berufung

        Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1-4 sowie 7-12 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48 S. 2). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung einen Freispruch bean- tragt, gilt das vorinstanzliche Urteil als vollumfänglich angefochten und es er- wächst damit keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

      2. Sachverhalt
  1. Ausgangslage

    1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 6). Der Beschuldigte machte im Vorverfahren keine Aussagen zur Sache (Urk. 2/1 S. 1 ff.; Urk. 2/2 S. 2 ff.). Vor Vorinstanz nahm er zu einzelnen Fragen Stellung und machte im Übrigen von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 32 S. 8 ff.). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung nahm er erstmals ausführlich zum anklagegegenständlichen Sach- verhalt Stellung (Prot. II S. 23 ff.). Die Angaben des Beschuldigten zur Sache ent- sprechen dabei im Wesentlichen jenen Vorbringen, welche in diesem Verfahren zuvor durch die Verteidigung vertreten worden waren. So bestreitet der Beschul- digte nicht, dass er die Privatklägerin im Rahmen der Konsultation vom 1. Oktober 2019 anal bzw. rektal und vaginal untersucht hat. Er macht jedoch geltend, dass die Untersuchungen medizinisch begründet gewesen seien und die Privatklägerin zudem vorgängig umfassend über alle Untersuchungen aufgeklärt worden sei (Urk. 48 S. 6 ff.; Prot. II S. 23 ff.).

    2. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt aufgezählt, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 7 f.). Als Be- weismittel liegen zudem die Einvernahmen des Beschuldigten vor Vorinstanz (Urk. 32) und im Berufungsverfahren (Prot. II S. 23 ff.) vor. Weiter wurde die Pri- vatklägerin im Berufungsverfahren als Auskunftsperson einvernommen (Prot. II

      S. 11 ff.). Der Verwertbarkeit der erwähnten Beweismittel steht nichts entgegen.

    3. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 46 S. 8 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden.

    4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei. Dies mit der Einschränkung, dass vom vaginalen Eindringen mit einem Finger auszugehen sei. Weiter nahm die Vorinstanz - in dubio pro reo - an, dass die vom Beschuldigten vorgenommene digital-rektale Untersuchung noch medizinisch

      indiziert gewesen sei (Urk. 46 S. 23 ff.). Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz zunächst mit den objektiven Beweismitteln, dem Patienten- dossier der Privatklägerin beim Ärztezentrum C. (Urk. 7) und dem Perso- naldossier des Beschuldigten beim Ärztezentrum C. (Urk. 8), auseinander- gesetzt (Urk. 46 S. 9 ff.). In der Folge wurden die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/1-2) sowie diejenigen der befragten Zeugen (Urk. 4/1-2; Urk. 5 und

      Urk. 6/1) einer Würdigung unterzogen (Urk. 46 S. 15 ff.). Mit der Ausnahme, dass zunächst die nun im Berufungsverfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten zur Sache zu würdigen sind, wird nachfolgend zur Prüfung der Sachverhaltser- stellung dem vorinstanzlichen Aufbau gefolgt, zumal dies auch dem Vorgehen der Verteidigung in der Berufungserklärung entspricht (Urk. 48 S. 5 ff.).

  2. Aussagen des Beschuldigten

    1. Während er bei früheren Einvernahmen jeweils von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, nahm der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals die Gelegenheit wahr, die Ereignisse rund um die Konsultation der Privatklägerin vom 1. Oktober 2019 aus seiner Sicht zu schil- dern. Dabei räumte der Beschuldigte zunächst ein, die Privatklägerin im Rahmen jener Konsultation anal und vaginal untersucht zu haben (Prot. II S. 24). Er mach- te jedoch geltend, dass sowohl für den analen als auch für den vaginalen Unter- such eine medizinische Indikation bestanden habe und die Privatklägerin entspre- chend dieser Indikationen vorgängig umfassend über die Untersuche aufgeklärt worden sei (Prot. II S. 24 ff.). Konkret wies er darauf hin, dass er im Patienten- dossier der Privatklägerin gesehen habe, dass sie im Juli 2019 mehrfache rektale und vaginale Blutungen gehabt habe und sie sich überdies in den zwei Wochen vor der Konsultation bei ihm mehrfach wegen rechtsseitiger Unterbauchschmer- zen in ärztliche Behandlung begeben habe (Prot. II S. 24 und 29 f.). Zwar seien bei der Privatklägerin aus diesem Grund unter anderem mehrmals Ultraschallun- tersuchungen durchgeführt worden, eine Ursache für die Beschwerden sei jedoch nicht gefunden worden (Prot. II S. 24 f. und 29). In diesem Zusammenhang merk- te er auch an, dass bei den durchgeführten Ultraschalluntersuchungen mehrmals mehrere Organe nicht hätten gesehen werden können (Prot. II S. 24 und 29).

      Weiter gab er an, dass er der Privatklägerin erklärt habe, dass hinter jeder Blu- tung auch eine bösartige Erkrankung stecken könne und er die Blutung und die Unterbauchbeschwerden daher abklären würde (Prot. II S. 25). Überdies gab er an, dass er auch nichts habe verpassen wollen, das sich in den auf die Konsulta- tion folgenden Tagen zu einem medizinischen Notfall hätte entwickeln können, zumal er ansonsten in der Verantwortung gestanden wäre. Aus diesem Grund habe er eine Blinddarmentzündung sowie eine Eileiterschwangerschaft aus- schliessen wollen (Prot. II S. 25, 29 und 31). Diesbezüglich betonte er mehrmals, dass er aufgrund der digital-rektalen Untersuchung eine Blinddarmentzündung und mit der digital-vaginalen Untersuchung eine Eileiterschwangerschaft habe ausschliessen können (Prot. II S. 26 und 33). Bei seinen Schilderungen wies er sodann stets darauf hin, dass er die Privatklägerin einerseits im Rahmen des Vorgesprächs über die bevorstehenden Untersuche und deren Indikationen auf- geklärt habe und er ihr zusätzlich vor jedem einzelnen Untersuch noch einmal die bevorstehenden Untersuchungshandlungen angekündigt habe (Prot. II S. 25 ff.). Insbesondere erklärte der Beschuldigte, dass er der Privatklägerin angekündigt habe, dass er sie sowohl rektal als auch vaginal innerlich und äusserlich untersu- chen werde (Prot. II S. 26 f. und 37). Auch habe er ihr gesagt, dass der digital- rektale Untersuch etwas unangenehm werden könne und sie nicht erschrecken solle (Prot. II S. 26 f.). Die Frage, weshalb der vaginale Untersuch keinen Eingang in die Krankenakte der Privatklägerin gefunden habe, beantwortete der Beschul- digte damit, dass er während der Dokumentation durch das von der Privatklägerin und ihrem damaligen Freund gewünschte Gespräch unterbrochen worden sei. Im Anschluss an das Gespräch, im Rahmen dessen er vom Freund der Privatkläge- rin auch sehr aggressiv angeschrien worden sei, habe er dann seine Tasche ge- packt und sei gegangen. Dabei habe er vergessen, die Dokumentation nochmals durchzugehen und auf Vollständigkeit zu überprüfen (Prot. II S. 27). Weiter wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass Dr. med. D. als Zeuge ausgesagt ha- be, er habe ihm gegenüber eingestanden, einen sexuellen Übergriff gemacht zu haben. Darauf erwiderte der Beschuldigte, dass er Entsprechendes nie gesagt habe und es sich dabei lediglich um eine Interpretation von Dr. med. D. handle. Er habe diesem gegenüber lediglich erklärt, dass es ihm leid tue, dass die

      Privatklägerin die Untersuchung so negativ empfunden habe. Auf die Frage, wes- halb Dr. med. D. seine diesbezügliche Aussage so drastisch und missinter- pretiert hätte darstellen sollen, gab der Beschuldigte an, dass dieser sich und die Praxis habe schützen wollen (Prot. II S. 27 f.). Schliesslich erklärte er auf entspre- chenden Vorhalt, dass er die Kündigung mit dem Vermerk sexueller Übergriff nur deshalb unterschrieben habe, weil er diese zwischen zwei Patientenuntersu- chungen vorgelegt erhalten habe und er unter extrem grossem Druck gestanden sei (Prot. II S. 35).

    2. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen fielen sehr ausführlich aus. Der Beschuldigte legte im Einzelnen und äusserst detailliert dar, welche Untersuchungsschritte damals vorgenommen wur- den und welche Befunde er erhob (vgl. insb. Prot. II S. 35 ff.). Die Staatsanwalt- schaft wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die Konsultation vom

      1. Oktober 2019 so präzis erläuterte, als habe er ein Gedankenprotokoll vor sich (Prot. II S. 45). Erinnerungslücken oder Unsicherheiten bestanden keine, obwohl die Geschehnisse schon über zwei Jahre zurückliegen. Dies erstaunt und lässt sich nur teilweise damit erklären, dass die Konsultation der Privatklägerin dem Beschuldigten infolge der darauffolgenden Ereignisse besonders in Erinnerung geblieben sein dürfte. In jedem Fall vermittelten die Aussagen des Beschuldigten nicht den Eindruck, als würde er die damaligen Geschehnisse frei und spontan aus seiner Erinnerung schildern. Der Beschuldigte legte an der Berufungsver- handlung teilweise auch ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag. Zu verweisen ist auf seine Antwort auf die Frage, ob er damals auch eine Blutprobe gemacht habe, um die Entzündungswerte der Privatklägerin zu überprüfen

      (Prot. II S. 32). In Reaktion auf diese Frage machte der Beschuldigte allgemeine Ausführungen zu den Vor- und Nachteilen eines Beizugs von Blutwerten. Die ei- gentliche Frage, ob er bei der Privatklägerin Blut entnommen habe oder nicht, liess er unbeantwortet (Prot. II S. 31 f.).

    3. Der Beschuldigte macht geltend, dass sowohl für den rektalen als auch für den vaginalen Untersuch eine medizinische Indikation bestanden habe. Aufgrund der damaligen Symptome, insbesondere der vaginalen und analen Blutungen,

      habe er eine schwerwiegende Erkrankung ausschliessen wollen. Die vom Beschuldigten erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Privatklägerin finden - in der von ihm geschilderten dramatischen Form - keine Entsprechung in der Krankengeschichte der Privatklägerin. Anale und vaginale Blutungen werden in einem Eintrag vom 20. Juli 2019 erwähnt (Urk. 7/6 S. 5). Dass es regelmässig zu Beschwerden in diesem Bereich gekommen wäre, lässt sich den Akten indes nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt der Konsultation vom

      1. Oktober 2019, was in den Schilderungen des Beschuldigten unerwähnt blieb. Die Privatklägerin litt zu diesem Zeitpunkt auch nicht an Bauchschmerzen (vgl. dazu Ziff. II.3.1. und II.5.5.). Im Verlaufsbericht ist denn auch ausdrücklich von Bauchschmerzen ab und zu die Rede (Urk. 7/6 S. 1). Die Privatklägerin befand sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden bereits in ärztlicher Behand- lung und unter ärztlicher Kontrolle. Für die Folgewoche war eine gynäkologische Untersuchung geplant. Sie suchte das Ärztezentrum C. an diesem Tag auf, weil sie an Erkältungssymptomen litt und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötig- te. In ihren Aussagen finden sich keinerlei Hinweise auf akute gesundheitliche Probleme (vgl. dazu auch Prot. II S. 11 f.). Wie erwähnt, brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er habe damals keine bösartige Erkran- kung bzw. nichts verpassen wollen, was in den nächsten Tagen plötzlich hätte auftreten können, d.h. keine Blinddarmentzündung oder Eileiterschwangerschaft (Prot. II S. 24 f., 29, 33). Weshalb das Risiko einer Eileiterschwangerschaft trotz fehlender Bauchschmerzen und des Umstands, dass die Privatklägerin mit der Pille verhütete und zum Zeitpunkt der Konsultation ihre Periode hatte (vgl. dazu Ziff. II.5.5), vom Beschuldigten als derart hoch eingestuft wurde, dass unverzüg- lich eine vaginale Untersuchung erfolgen musste und nicht bis zum gynäkologi- schen Termin in der Folgewoche zugewartet werden konnte, ergibt sich nicht aus seinen Aussagen. Im Verlaufsbericht finden sich zudem keinerlei Hinweise darauf, dass solche Erkrankungen anlässlich der Konsultation vom 1. Oktober 2019 Thema gewesen oder irgendwelche Abklärungen in diesem Bereich erfolgt wären. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte seinen Angaben zufolge mit dem Ausschluss dieser Diagnosen absichern wollte, um nicht in der Verant- wortung zu stehen (vgl. dazu Prot. II S. 25, 29 und 33), falls sich diese Erkrankungen bei der Privatklägerin im Nachgang zur Konsultation zu einem medizini- schen Notfall entwickelt hätten, wäre eine entsprechende Dokumentation zu er- warten gewesen. Die Frage, ob damals auch eine Blutprobe gemacht wurde, um die Entzündungswerte zu prüfen, wurde vom Beschuldigten wie erwähnt nicht be- antwortet. Auch aufgrund dieses ausweichenden Aussageverhaltens in Bezug auf eine Untersuchungshandlung, deren Vornahme im Rahmen einer umfassenden medizinischen Abklärung zu erwarten gewesen wäre, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Erklärung des Beschuldigten, es habe sich aufgrund der Vorgeschichte der Privatklägerin eine ganzkörperliche Untersuchung aufge- drängt, lediglich um einen Versuch handelte, insbesondere die vaginale Untersu- chung der Privatklägerin nachträglich zu rechtfertigen.

    4. Die Angaben des Beschuldigten zu seinem Verhalten nach der in Frage stehenden Konsultation weisen Ungereimtheiten auf. Seine Erklärung dafür, dass der vaginale Untersuch der Privatklägerin keinen Eingang in deren Patientenakte gefunden hat, vermag nicht zu überzeugen. Spätestens nach dem Gespräch mit der Privatklägerin und ihrem damaligen Freund im Anschluss an die Konsultation der Privatklägerin hätte dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass insbe- sondere hinsichtlich des vaginalen Untersuchs Erklärungsbedarf bestand. Auch wenn er - wie er dies geltend machte (Prot. II S. 27) - bei der Dokumentation je- ner Konsultation durch das Gespräch mit der Privatklägerin und ihrem damaligen Freund unterbrochen worden wäre, wäre daher umso mehr zu erwarten gewesen, dass er nach dem Gespräch darum bemüht gewesen wäre, die bereits begonne- ne Dokumentation um den aus seiner Sicht medizinisch indizierten vaginalen Un- tersuch zu ergänzen. Dass er vergessen hat, den Bericht zu vervollständigen, er- scheint insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass er selber davon berichtete, dass der Freund der Privatklägerin in jenem Gespräch sehr emotional gewesen und er von diesem aggressiv angeschrien worden sei (Prot. II S. 27), nicht nach- vollziehbar. Auch sein Vorbringen, dass er die Kündigung mit dem Vermerk se- xueller Übergriff an einer Patientin lediglich deshalb unterzeichnet haben soll, weil ihm diese zwischen zwei Patientenuntersuchungen unterbreitet worden und er sich der Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei (Prot. II S. 35), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich gegen

      diesen Vermerk zur Wehr gesetzt hätte, wenn er der Überzeugung gewesen wä- re, dass ihm mit damit Unrecht getan worden wäre, zumal er zu jenem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon hatte, dass die Privatklägerin wegen dieses Vorfalls Straf- anzeige gegen ihn eingereicht hatte (Urk. 8/37; Urk. 8/39).

    5. Angesichts dieser Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten bestehen Zweifel an seiner Darstellung, wonach sämtliche von ihm vorgenomme- nen Untersuchungshandlungen medizinisch indiziert gewesen seien. Wie sich nachfolgend zeigen wird, lassen sich seine diesbezüglichen Angaben auch nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen. Die Darstellung des Beschul- digten steht zunächst in Widerspruch zu derjenigen der Privatklägerin, welche stets ausgesagt hat, vom Beschuldigten über die von ihm vorgenommenen Unter- suche nicht näher aufgeklärt worden zu sein. Gleich wie im Verlaufsbericht finden sich in ihren Aussagen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Eileiter- schwangerschaft oder Blinddarmentzündung anlässlich der Konsultation vom Beschuldigten thematisiert worden wäre. Für die Privatklägerin blieb bis zum Schluss unverständlich, aus welchem Grund der vaginale Untersuch erfolgte

      (Ziff. II.5.6). Wäre die Möglichkeit einer Eileiterschwangerschaft oder einer Blind- darmentzündung vom Beschuldigten thematisiert worden, hätte die Privatklägerin dies wohl nachvollziehen können und sich im Nachhinein auch noch daran erin- nert. Der Darstellung des Beschuldigten, wonach alle von ihm vorgenommenen Untersuche medizinisch indiziert waren und alles korrekt ablief, steht schliesslich auch der Umstand entgegen, dass er den vaginalen Untersuch im internen Ver- hältnis selbst als sexuellen Übergriff bezeichnet hat (Ziff. II.4.). Dafür, dass Dr. med. D. den Beschuldigten in diesem Punkt missverstanden oder bewusst falsche Angaben zu seinem Nachteil gemacht haben könnte, bestehen keinerlei Hinweise (Ziff. II.7.).

  3. Patientendossier der Privatklägerin

    1. Die Staatsanwaltschaft zog das Patientendossier der Privatklägerin beim Ärztezentrum C. bei (Urk. 7/2). Von Bedeutung ist dabei insbesondere der Verlaufseintrag über die Konsultation vom 1. Oktober 2019, welche Gegenstand der Anklage bildet (Urk. 7/6). Die Vorinstanz hat den Verlaufseintrag wortwörtlich

      ins Urteil aufgenommen (Urk. 46 S. 9 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Titel des Verlaufseintrags lässt mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 10) darauf schliessen, dass die Privatklägerin das Ärztezentrum C. am 1. Oktober 2019 aufsuchte, weil sie eine Erkältung hatte und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötigte. Bauchschmerzen, Probleme mit der Verdauung oder Beschwerden im Vaginal- oder Analbereich werden nicht erwähnt. Mit der Verteidigung (Urk. 48 S. 5 f.) be- deutet dies nicht, dass die damalige Konsultation nicht auch noch weitere ge- sundheitliche Probleme umfasste, was indes unbestritten ist (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 46 S. 11). Dass im Titel des Verlaufseintrags keine solchen Beschwerden erwähnt werden, deutet aber mit der Vorinstanz darauf hin, dass diese nicht Grund für die ärztliche Konsultation am fraglichen Tag bildeten. Der Einwand der Verteidigung, der Titel werde zu Beginn der Konsultation aufgrund der Tele- fonnotiz der MPA erstellt und habe bezüglich des tatsächlichen Inhalts der Kon- sultation nur beschränkte Aussagekraft (Urk. 48 S. 5), ist in diesem Zusammen- hang deshalb ohne Bedeutung. Wie sich nachfolgend bei der Würdigung der Aus- sagen der Privatklägerin ergibt, besteht in diesem Punkt auch Übereinstimmung mit ihrer Darstellung. Die Privatklägerin gab stets an, dass sie an diesem Tag ein Arztzeugnis gebraucht habe, weil sie Schnupfen und Halsschmerzen gehabt habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 4 und 7; Prot. II S. 11). Aus den weiteren Angaben im Verlaufseintrag ergibt sich kein anderes Bild. Der Verteidigung ist zwar beizu- pflichten, dass anlässlich der ärztlichen Konsultation auch Bauchschmerzen so- wie Verdauungsprobleme thematisiert wurden (Urk. 48 S. 5 f.). Im Verlaufsbericht wird diesbezüglich jedoch vermerkt, dass wegen der Bauchschmerzen in der Fol- gewoche ein Termin bei der Gynäkologie geplant und die Verdauung im aktuellen Zeitpunkt wieder normal war (Urk. 7/6). Auch dies stimmt mit den Angaben der Privatklägerin überein (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 4 und 7; Prot. II S. 11 f.). Nach- dem die Privatklägerin das Ärztezentrum am 1. Oktober 2019 wegen Erkältungs- symptomen aufsuchte und sich aus dem Verlaufseintrag keine Hinweise dafür er- geben, dass akute Bauchschmerzen oder Verdauungsprobleme bestanden, er- staunt es, dass der Beschuldigte damals eine rektale Untersuchung durchführte. Im Verlaufseintrag wird zudem festgehalten, dass diese nach ausführlicher vorhe- riger Aufklärung erfolgte (Urk. 7/6). Dass dieser Hinweis explizit aufgenommen

      und zusätzlich auf die Ausführlichkeit der Aufklärung hingewiesen wurde, er- scheint eher ungewöhnlich, zumal eine vorgängige umfassende Aufklärung der Patientin selbstverständlich sein sollte. Was die Aufklärung der Privatklägerin be- treffend den rektalen Untersuch betrifft, machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass er der Privatklägerin vorgängig erklärt habe, dass der rektale Untersuch zunächst äusserlich und danach auch innerlich erfol- gen werde. Ausserdem gab er an, dass er sie darauf hingewiesen habe, dass dieser Untersuch unangenehm sein könne, aber nicht wehtun werde (Prot. II

      S. 26 f.). Den Aussagen der Privatklägerin im Vorverfahren sowie anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich demgegenüber lediglich entnehmen, dass die Untersuchung vorgängig angekündigt worden sei. Hinweise auf eine ausführliche Aufklärung und insbesondere darauf, dass er ihr gegenüber erklärt hätte, dass die Untersuchung unangenehm sein könnte, ergeben sich aus ihren Angaben nicht (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 4 und 9; Prot. II S. 12 f.).

    2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass im Verlaufseintrag vom

1. Oktober 2019 keine vaginale Untersuchung dokumentiert ist (Urk. 46 S. 11). Daran ändert entgegen der Verteidigung (Urk. 48 S. 6 f.) nichts, dass von einem gynäkologischen Prozess die Rede ist, zumal daraus nicht auf die Durchführung einer Vaginaluntersuchung geschlossen werden kann. Dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschuldigten bestehen, wonach diese Untersuchung versehentlich unerwähnt geblieben sei, wurde bereits erwogen (Ziff. II.2.4.). Dass er die Vaginaluntersuchung versehentlich nicht im Verlaufsein- trag erwähnte, ist zwar theoretisch möglich, würde aber ein grobes Versäumnis darstellen. Dies gilt umso mehr als der Beschuldigte geltend macht, dass diese Untersuchung auch im Anamnesegespräch thematisiert wurde (Urk. 48 S. 21). Die Vorinstanz hat im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Beschuldigten über die Konsultation vom 1. Oktober 2019 verfasste Verlaufseintrag

- auch im Vergleich mit den übrigen Einträgen im Patientendossier der Privatklä- gerin - äusserst detailliert ist und der Beschuldigte als sorgfältiger Mitarbeiter be- kannt war (Urk. 46 S. 11 f.). Mit der Vorinstanz erscheint es deshalb wenig wahr- scheinlich, dass der Beschuldigte die vaginale Untersuchung aus Versehen nicht im Verlaufseintrag erwähnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine

Untersuchung im Intimbereich heikel ist und in Anbetracht der im Verlaufseintrag erwähnten Symptome der Privatklägerin sowie des Umstands, dass für die Fol- gewoche eine gynäkologische Untersuchung geplant war, zumindest erklärungs- bedürftig erscheint. Wie bereits erwähnt, verwies der Beschuldigte im Verlaufsein- trag in Bezug auf die digital-rektale Untersuchung explizit auf die vorgängige Auf- klärung. Dass der Beschuldigte die Vaginaluntersuchung später gegenüber sei- nen Vorgesetzten eingestand, ändert nichts an dieser Feststellung, zumal dies erst erfolgte, als sich der Beschuldigte mit entsprechenden Vorwürfen der Privat- klägerin konfrontiert sah.

  1. Personaldossier des Beschuldigten

    1. Im Vorverfahren wurde das Personaldossier des Beschuldigten beim Ärz- tezentrum C. beigezogen (Urk. 8/1). Die Vorinstanz hat die nach der Kon- sultation vom 1. Oktober 2019 erfolgten Einträge im Personaldossier korrekt wie- dergegeben (Urk. 46 S. 12 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Von Bedeutung ist insbesondere das E-Mail von Dr. med. D. , damals leitender Arzt im Ärzte- zentrum C. , an E. , Gesamtleiterin Ärztezentrum

      1. , vom 4. Oktober 2019 (Urk. 8/34). Darin stuft Dr. med. D. die Kon- sultation vom 1. Oktober 2019 bis und mit Rektaluntersuchung als medizinisch soweit korrekt und nachvollziehbar ein, auch wenn die Untersuchung als übertrie- ben bezeichnet werden könne, da die Privatklägerin nur wegen einer Erkältung beim Beschuldigten gewesen sei. Weiter führt er aus, dass es nach der Rektalun- tersuchung zu einem Übergriff gekommen sei. Der Beschuldigte habe die Vagina digital untersucht und dabei auch die Klitoris berührt. Den Ausführungen im E-Mail zufolge hat der Beschuldigte diese Untersuchung im Gespräch mit Dr. med.

      2. selbst als medizinisch nicht indiziert bezeichnet. Es sei ein Übergriff, für den sich der Beschuldigte enorm schäme. Er habe das Vertrauen der Patientin in diesem Moment missbraucht. Der Beschuldigte begrüsse eine offene Form der Kommunikation, auch der Patientin gegenüber, mit klarem Schuldbekenntnis. Der Beschuldigte bestreitet, dass er sich in diesem Sinne geäussert hat (Urk. 48 S. 9; Prot. II S. 27 f.). Wie bereits dargelegt, macht er geltend, dass Dr. med. D. seine Aussage, wonach er sich dafür entschuldigt habe, dass die Patientin den

      Untersuch als so negativ empfunden habe, falsch verstanden habe (Ziff. II.2.1.). Wie erwähnt, gibt Dr. med. D. in seinem E-Mail vom 4. Oktober 2019 an, dass der Beschuldigte selbst die Vaginaluntersuchung als medizinisch nicht indi- ziert und als Vertrauensmissbrauch eingestuft hat (Urk. 8/34). In einem E-Mail vom 8. Oktober 2019 führt er erneut aus, der Beschuldigte habe sein Fehlverhal- ten geschildert und selbst als Übergriff bezeichnet. Er nehme alle Schuld auf sich (Urk. 8/35). Angesichts dieser klaren Feststellungen, welche in der Folge auch Eingang in die Verwarnung vom 8. Oktober 2019 (Urk. 8/36) fanden, kann ausge- schlossen werden, dass Dr. med. D. den Beschuldigten in diesem Punkt missverstanden hat. Dagegen sprechen auch die anlässlich der Zeugeneinver- nahme vom 10. März 2020 gemachten Aussagen. Dr. med. D. gab damals an, er sei zunächst noch davon ausgegangen, dass es sich um eine medizinische Untersuchung gehandelt habe. Entsprechend sei er sehr überrascht gewesen, als der Beschuldigte ihm am Telefon von sich aus gesagt habe, dass es sich um ei- nen sexuellen Übergriff gehandelt habe und er die ganze Schuld auf sich nehme (Urk. 6/1 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, er schäme, schä- me, schäme sich (Urk. 6/1 S. 7). Wie sich nachfolgend bei der Würdigung der Aussagen von Dr. med. D. ergibt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser bewusst falsche Angaben zu Lasten des Beschuldigten gemacht hat (Ziff. II.7). Die Verteidigung wies im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Missverständnis überdies darauf hin, dass es sich im Laufe des Strafverfahrens etwa ergeben habe, dass die von E. in einem E-Mail vom 22. September 2019 erwähnten Vorwürfe betreffend Übergriffe des Beschuldigten gegenüber ei- ner anderen Patientin nicht zutreffend gewesen seien (Urk. 48 S. 10 f.; Urk. 62

      S. 7; Prot. II S. 49). Entgegen der Auffassung der Verteidigung lässt sich aber auch aus diesem Umstand nicht ableiten, dass Dr. med. D. die Äusserun- gen des Beschuldigten missverstanden haben könnte. So basierten die Angaben von E. im Unterschied zu den Angaben von Dr. med. D. nicht auf ei- nem Gespräch mit dem Beschuldigten persönlich, sondern lediglich auf dem von einer Patientin geäusserten Verdacht (Urk. 8/34; Urk. 8/35; Urk. 8/42; Urk. 6/1

      S. 3 f.).

    2. Der Beschuldigte macht weiter geltend, der Leitung des Ärztezentrums sei es in erster Linie darum gegangen, die Praxis vor Problemen zu bewahren. Dazu sei es aus Sicht von Dr. med. D. nötig gewesen, sich gegenüber der Privat- klägerin reuig zu zeigen (Urk. 48 S. 10; Prot. II S. 28, 52). Wäre es Dr. med.

      D. darum gegangen, das Ärztezentrum vor Problemen zu bewahren, hätte er wohl kaum eine sachgerechte, medizinisch indizierte Untersuchung von sich aus und ohne Grund als missbräuchlichen Übergriff bezeichnet. Das Gespräch zwischen Dr. med. D. und dem Beschuldigten (sowie das darüber verfasste E-Mail) erfolgten zudem vor dem Telefonat von Dr. med. D. mit der Privat- klägerin (vgl. dazu auch Urk. 6/1 S. 5 f.; Urk. 8/34 f.). Es war zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar, ob die Privatklägerin Strafanzeige einreichen wird. Diese erfolgte am Folgetag und war dem Ärztezentrum erst einige Tage später bekannt (Urk. 1

      S. 2; Urk. 6/1 S. 8; Urk. 7/12). Gegen die von der Verteidigung aufgestellte Hypo- these spricht auch die Darstellung des Zeugen D. . Seinen Aussagen zufol- ge war es der Beschuldigte, der im internen Verhältnis als erster von einem Über- griff sprach. Offenbar hatte der Beschuldigte das Bedürfnis, sich bei der Privatklä- gerin zu entschuldigen. Im E-Mail vom 4. Oktober 2019 wird dazu wie erwähnt ausgeführt, der Beschuldigte habe eine offene Form der Kommunikation, auch gegenüber der Privatklägerin, mit klarem Schuldbekenntnis begrüsst (Urk. 8/34). Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 13) ist die am 8. Oktober 2019 gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Verwarnung (Urk. 8/36) als Indiz dafür zu werten, dass er gegenüber Dr. med. D. ein Fehlverhalten eingeräumt hat. Entgegen der Vorinstanz ist darin jedoch nur von einem Fehlverhalten anlässlich der Kon- sultation vom 1. Oktober 2019 die Rede, für welches der Beschuldigte die Schuld übernommen habe. Handlungen im Vaginalbereich werden nicht explizit erwähnt. Dass der Beschuldigte die Verwarnung unterzeichnet und in der Folge - soweit aus den Akten ersichtlich - nichts dagegen unternommen hat, kann zudem nicht zu seinen Lasten gewertet werden, zumal dieses Verhalten verschiedene Gründe gehabt haben kann (vgl. dazu auch die Verteidigung, Urk. 48 S. 8 f.). Die Unter- zeichnung bedeutet mangels anderer Anhaltspunkte nur, dass der Beschuldigte die Verwarnung verstanden hat und die ergriffenen Massnahmen befolgen wird.

    3. Im Ergebnis deuten die im Personaldossier enthaltenen Unterlagen im Nachgang zum Vorfall mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 15) darauf hin, dass der Beschuldigte im internen Verhältnis ein Fehlverhalten anlässlich der Konsultation der Privatklägerin eingestanden und die Verantwortung dafür übernommen hat. Das Fehlverhalten bestand dem E-Mail vom 4. Oktober 2019 zufolge in der digitalen Untersuchung der Vagina sowie Berühren der Klitoris, was vom Beschuldigten selbst als medizinisch nicht indiziert bezeichnet wurde. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, aus dem Personaldossier ergebe sich, dass die Leitung des Ärztezentrums diesen Vorfall ganz offensichtlich - gerade auch aus medizinischer Sicht - als bedeutungsvoll und grenzüberschreitend gewertet habe. Sie sei be- müht gewesen, den Vorfall nicht etwa zu vertuschen und die Klinik vor Konse- quenzen zu schützen, sondern im Gegenteil der Privatklägerin gegenüber offen und ehrlich zu kommunizieren. Festzuhalten sei zudem, dass die rektale Untersu- chung - gestützt auf die Erklärungen des Beschuldigten - noch als vertretbar, wenn wohl auch übertrieben erachtet worden sei (Urk. 46 S. 15).

  2. Aussagen der Privatklägerin

    1. Die Aussagen der Privatklägerin wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 46 S. 15 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass kein Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte (Urk. 46 S. 16). Die Anzeige der Privatklägerin bei der Polizei erfolgte erst, nachdem ihr vom Ärztezentrum mitge- teilt worden war, dass der Beschuldigte eingestanden habe, sich bei der Konsulta- tion fehlverhalten zu haben (Urk. 3/1 S. 3 und 7 f.; Urk. 3/2 S. 5 und 16). Die An- gaben der Privatklägerin zu den Vorkommnissen vor der Anzeigeerstattung stim- men mit den Einträgen im Personaldossier des Beschuldigten überein. Daraus ergibt sich, dass Dr. med. D. die Privatklägerin am 4. Oktober 2019 anrief und sie darüber informierte, dass der Beschuldigte ein Fehlverhalten eingestan- den habe (Urk. 8/35), was von Dr. med. D. anlässlich der Zeugeneinver- nahme vom 10. März 2020 bestätigt wurde (Urk. 6/1 S. 6). Da sich die Privatklä- gerin erst nach der Mitteilung des Ärztezentrums dazu entschloss, zur Polizei zu gehen, kann der Hypothese der Verteidigung, das Ärztezentrum bzw. Dr. med.

      D. habe sich wegen der Strafanzeige gegenüber der Privatklägerin reuig zeigen wollen (Urk. 48 S. 10), nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Vertei- digung erweist sich zudem als widersprüchlich, da gleichzeitig geltend gemacht wird, das Telefonat von Dr. med. D. habe bei der Privatklägerin die Motiva- tion geweckt, den Beschuldigten zu belasten (Urk. 48 S. 12). Insofern ist unklar, wer nach der Auffassung der Verteidigung bei wem die Motivation geweckt haben soll, das Verhalten des Beschuldigten als Übergriff zu qualifizieren. Zu berück- sichtigen ist zudem, dass die Privatklägerin bereits vor dem Telefonat des Ärzte- zentrums das Gefühl hatte, dass die Konsultation des Beschuldigten nicht ord- nungsgemäss durchgeführt worden war (vgl. dazu Ziff. II.5.5.).

    2. Die Privatklägerin wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung als Aus- kunftsperson befragt. Dabei schilderte sie die in Frage stehenden Ereignisse in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Aussagen (Prot. II S. 11 ff.). Zu einzelnen Punkten machte sie präzisere Angaben, was darauf zurückzuführen ist, dass in der Berufungsverhandlung betreffend einzelner Sachverhaltselemente konkret nachgefragt wurde (vgl. Prot. II S. 17 f.). Widersprüche oder Ungereimtheiten las- sen sich in ihren Aussagen nicht erkennen. Die Verteidigung brachte in Bezug auf die Angaben der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vor, sie habe die ärztliche Konsultation, welche gemäss ihren Angaben im Vorverfahren unter an- derem ein Vorgespräch von rund 30 Minuten Dauer beinhaltet habe, anlässlich der Berufungsverhandlung in nur 30 Sekunden zusammengefasst (Prot. II S. 39 und 43). Soweit damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage gestellt wird, ist festzuhalten, dass die Privatklägerin bei ihrer Befragung anlässlich der Beru- fungsverhandlung gebeten wurde, zu schildern, was sich ereignet hatte, nachdem sie sich auf der Untersuchungsliege hingelegt habe (Prot. II S. 11). Bei der noch- maligen Einvernahme im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO steht das Aussagever- halten im Vordergrund. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 1.1.2; 6B_735/2020 vom 18. August

      2021 E. 2.2.3; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

      Dass die einvernommene Person in der Befragung vor Gericht nochmals im Detail zu allen Punkten Stellung nimmt, ist daher nicht notwendig. Erforderlich ist viel- mehr, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der einvernomme- nen Person und ihrem Aussageverhalten verschaffen kann. Die Staatsanwalt- schaft hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Privatklägerin im Plä- doyer der Verteidigung Aussagen untergeschoben wurden, welche sie so nicht gemacht hatte (Prot. II S. 45 f.). Die Privatklägerin sagte nie aus, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie habe Blut im Stuhl festgestellt (Urk. 62 S. 4). Ge- mäss ihren Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

      10. März 2020 gab sie auf seine Frage, ob sie Hämorrhoiden und Blutungen ha- be, vielmehr an, dass sie dies früher gehabt habe, jetzt nicht mehr (Urk. 3/2 S. 4; vgl. auch Prot. II S. 11 f.). Von akuten Bauchschmerzen (vgl. dazu Urk. 62 S. 3) war ebenfalls nie die Rede. Gegenteils bestanden damals keine derartigen Beschwerden. Wie sich nachfolgend ergibt, sprechen ihre Aussagen auch gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach er ihr damals Schritt für Schritt erklärt hät- te, welcher Untersuch aus welchen Gründen durchgeführt werde (Urk. 62 S. 5).

    3. Der Vorinstanz ist weiter darin zu folgen, dass bei den Aussagen der Pri- vatklägerin keine Tendenz zu bemerken ist, den Beschuldigten übermässig zu be- lasten (Urk. 46 S. 15 f.). Die Privatklägerin gab an, dass der Beschuldigte seinen Finger kurz auf die Klitoris gelegt habe (Urk. 3/2 S. 5). Er sei wirklich nur kurz drauf gewesen, nicht lange (Urk. 3/2 S. 13; vgl. auch S. 18). Die Privatklägerin war auch sichtlich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe des Vorgefallenen be- müht. Unsicherheiten legte sie offen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 16). Aus ihren Aussagen geht auch hervor, welche Umstände sie ge- sehen hat und bei welchen es sich um Annahmen von ihr handelt. So gab die Pri- vatklägerin etwa an, sie habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte seinen Hand- schuh nach dem digital-rektalen Untersuch ausgezogen habe. Sie habe aber ein Geräusch gehört, als ob er seinen Handschuh ausgezogen habe (Urk. 3/1 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 11 f. und 18; Prot. II S. 13). Nach dem vaginalen Untersuch habe sie kein Geräusch wie beim Abziehen von Handschuhen gehört (Urk. 3/1 S. 3). Die Privatklägerin gab weiter an, dass der Beschuldigte nach dem Vaginaluntersuch

      seine Hände gewaschen habe. Dabei habe sie feststellen können, dass er keine Handschuhe getragen habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 5, 12 und 14). Weiter führte sie aus, dass es sich beim Vaginaluntersuch anders bzw. nicht so angefühlt habe, als hätte der Beschuldigte Handschuhe getragen (Urk. 3/2 S. 18 f.). In Anbetracht dieser Aussagen ist auf die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe damals zwei Paar Handschuhe übereinander getragen (Urk. 48 S. 15; Urk. 62

      S. 5), nicht weiter einzugehen. Nachdem die Privatklägerin im Verfahren stets zu- rückhaltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastete, ist mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 19) auf ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte bei der vaginalen Untersuchung keine Handschuhe getragen habe, abzustellen. Dies gilt auch für ihre Aussage, wonach der Beschuldigte bei der rektalen und vagina- len Untersuchung mit dem ganzen Finger hineingegangen sei (Urk. 3/1 S. 5;

      Urk. 3/2 S. 12). Für die rechtliche Würdigung ist dies ohnehin nicht von Bedeu- tung. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er bei beiden Untersuchungen mit einem Finger eingedrungen ist, zumal sich die Privatklägerin in diesem Punkt nicht sicher war (vgl. dazu

      Urk. 46 S. 19).

    4. In der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei der Privatkläge- rin, nachdem er die Vagina abgetastet und mindestens einen Finger vaginal ein- geführt habe, mit einem Finger über die Schamlippen gestrichen und habe einen Finger auf ihre Klitoris gelegt (Urk. 17 S. 3). Die Aussagen der Privatklägerin zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2020 deuten auf diesen zeitlichen Ablauf hin (Urk. 3/2 S. 4 f.). Die Privatklägerin erwähnt an dieser Stelle der Einvernahme indes nur die vom Beschuldigten vorgenommenen Hand- lungen, ohne sie - zumindest eindeutig - in eine zeitliche Reihenfolge zu stellen (vgl. auch Urk. 3/1 S. 2). Dazu befragt konnte die Privatklägerin nicht mehr mit Si- cherheit sagen, ob der Beschuldigte ihre Schamlippen berührt hat, bevor oder nachdem er mit dem Finger in sie eingedrungen war. Sie gab indes an, sie glau- be, dass es davor gewesen sei (Urk. 3/2 S. 13). Dafür spricht auch ihre Schilde- rung, wonach der Beschuldigte seinen Finger aus der Vagina herausgezogen, ih- ren Intimbereich abgewischt und ihr gesagt habe, dass nichts sei und sie sich wieder anziehen könne. Danach habe er seine Hände gewaschen (Urk. 3/1 S. 3;

      Urk. 3/2 S. 14; vgl. auch S. 9 und 12). Dies deutet darauf hin, dass nach dem va- ginalen Eindringen mit dem Finger keine weiteren Handlungen mehr vorgenom- men wurden. Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin zudem mehrfach an, dass der Beschuldigte zuerst die Vagina aussenrum abgetastet und dann hin- eingegangen sei (Urk. 3/2 S. 9 und 11). Vor diesem Hintergrund kann der vor- instanzlichen Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin direkt nach der rektalen Untersuchung einen Finger vaginal eingeführt habe (Urk. 46

      S. 19), nicht gefolgt werden. Zumindest kann dies nicht zu Lasten des Beschuldig- ten angenommen werden (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 48 S. 13 ff.).

    5. Gemäss Darstellung der Privatklägerin, welche wie erwähnt mit dem Ver- laufsbericht übereinstimmt, suchte sie das Ärztezentrum wegen Erkältungssymp- tomen bzw. eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses auf. Sie ging deshalb von einer kurzen Konsultation aus. Insofern war für sie auch unproblematisch, dass ihre Hausärztin keinen Termin hatte und sie vom Beschuldigten behandelt wurde (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 4 f.; Prot. II S. 11). Die Privatklägerin schilderte den Ab- lauf der Konsultation vom 1. Oktober 2019, einschliesslich ihrer damaligen Ge- danken und Gefühle, anschaulich und lebensnah (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 46 S. 15 f.). Aus ihren Aussagen ergeben sich entgegen der Verteidigung (Urk. 48 S. 11; Urk. 62 S. 6) keine Anhaltspunkte dafür, dass die subjektive Schwelle des Eingriffs in die Intimsphäre bei ihr extrem tief wäre. Entgegen der Ansicht der Verteidigung trifft es auch nicht zu, dass sie sämtliche Untersu- chungshandlungen des Beschuldigten (ab dem Untersuch mit dem Stethoskop)

      als Übergriff qualifizierte (Urk. 48 S. 12; Urk. 62 S. 6). Die Privatklägerin schilderte in ihren Einvernahmen frei von sich aus, wie die Konsultation ablief und wie sie sich dabei fühlte, ohne dass sie das Vorgefallene wertete oder gar als Übergriff qualifizierte. In der polizeilichen Befragung vom 5. Oktober 2019 führte sie etwa aus, sie habe es beim Untersuch mit dem Stethoskop schon etwas merkwürdig gefunden, dass der Beschuldigte damit in ihren BH reingegangen sei. Bisher habe kein Arzt so untersucht (Urk. 3/1 S. 2). In Bezug auf die anale bzw. rektale Unter- suchung sei sie ein bisschen unsicher gewesen, da sie diese nicht einmal von ihrer eigenen Hausärztin gekannt habe (Urk. 3/1 S. 2). Sie habe sich dabei ko- misch, sehr unwohl gefühlt (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 9 ff.). Weiter gab die Privatklägerin an, die vaginale Untersuchung sehr komisch gefunden zu haben. Sie habe sich sehr unwohl gefühlt, zumal sie zu diesem Zeitpunkt ihre Periode gehabt habe (Urk. 3/1 S. 2 f., 5 und 8; Urk. 3/2 S. 13; Prot. II S. 13 und 18). Dass die Pri- vatklägerin die im Rahmen der Konsultation vorgenommenen Untersuchungs- handlungen nicht nachvollziehen konnte, erstaunt vor dem Hintergrund, dass die- se keinen Zusammenhang mit dem Grund für die Konsultation und ihren aktuellen Beschwerden zu haben schienen, nicht. Daraus kann nicht auf eine besondere Überempfindlichkeit geschlossen werden. Weiter ist es verständlich, dass sie die im Anal- und Vaginalbereich durchgeführten Untersuchungen als unangenehm empfand, handelt es sich dabei doch um sehr intime Körperregionen. Insofern ist auch verständlich, dass die Privatklägerin in Bezug auf die digital-rektale Untersu- chung ausführte, sie habe diese einfach so wäh gefunden und nur gewartet, bis der Beschuldigte endlich seine Finger herausnehme (Urk. 3/1 S. 4). Dennoch hat die Privatklägerin bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. März 2020 klar ausgesagt, dass diese Untersuchung noch ok gewesen sei. (Erst) in der Folge habe sie es nicht mehr verstanden (Urk. 3/2 S. 4 und 10; vgl. auch Urk. 3/1 S. 2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 48 S. 12) hat die Vo- rinstanz daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin selbst die Zäsur von der medizinisch noch indizierten, zumindest vertretbaren Untersuchung zum übergriffigen, medizinisch nicht mehr gerechtfertigten Verhalten erlebte, als der Beschuldigte zur vaginalen Untersuchung ansetzte (Urk. 46 S. 16). Dies stimmt mit dem anlässlich des internen Gesprächs vom 4. Oktober 2019 erfolgten Eingeständnis des Beschuldigten überein, soweit diesbezüglich auf die Darstel- lung des Zeugen D. abgestellt wird. Die Beurteilung der Privatklägerin er- scheint auch in Anbetracht des von ihr geschilderten Ablaufs der Vaginaluntersu- chung verständlich. Demzufolge hat der Beschuldigte ihr nicht nur einen Finger vaginal eingeführt, sondern ihr auch über die Schamlippen gestrichen und einen Finger auf ihre Klitoris gelegt. Die Privatklägerin sprach in den Einvernahmen konstant von einem Streicheln der Schamlippen und der Klitoris (Urk. 3/1 S. 2 und 5 f.; Urk. 3/2 S. 12 f.; Prot. II S. 13).

    6. Wie erwähnt, hielt der Beschuldigte im Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2019 fest, dass die Privatklägerin vor dem digital-rektalen Untersuch ausführlich

aufgeklärt worden sei (Urk. 7/6). Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich ent- nehmen, dass der digital-rektale Untersuch vom Beschuldigten vorgängig ange- kündigt wurde. Die Privatklägerin führte aus, der Beschuldigte habe angegeben, dass er noch wegen ihrer Bauchbeschwerden schauen wolle. Weiter habe er ihr gesagt, dass er sie auf Hämorrhoiden untersuchen wolle (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2

S. 4 und 9 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme war sich die Privatklägerin nicht sicher, ob der Beschuldigte sie auch darüber informierte, dass er einen Finger anal einführen wird (Urk. 3/2 S. 9). Bei ihrer Befragung an der Be- rufungsverhandlung gab sie an, sie glaube, er habe dies getan (Prot. II S. 12 f.). Aus den Schilderungen der Privatklägerin ergeben sich demgegenüber keine An- haltspunkte dafür, dass die im Verlaufsbericht erwähnte ausführliche Aufklärung tatsächlich stattgefunden hat. Auch während des Untersuchs erfolgten gemäss ih- ren Aussagen keine näheren Erläuterungen. Der Beschuldigte habe ihr einfach gesagt, dass nichts sei. Mehr nicht (vgl. Urk. 3/2 S. 11; vgl. auch Prot. II S. 12 f.). Wie bereits dargelegt, ist kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten und eine erfolgte Aufklärung verschweigen sollte. Dies gilt umso mehr als sie ausdrücklich angab, dass die digital-rektale Un- tersuchung noch ok gewesen sei (Ziff. II.5.5). Die Vaginaluntersuchung ist im Verlaufsbericht unerwähnt geblieben. Daraus ergeben sich deshalb auch keine Hinweise auf den Umfang der Aufklärung. Gemäss Darstellung der Privatklägerin gab der Beschuldigte vor dieser Untersuchung lediglich an, er werde auch hier noch eine Untersuchung machen bzw. er wolle noch da unten schauen (Urk. 3/1

  1. 2 und 5; Urk. 3/2 S. 4 und 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich die Privatklägerin nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern. Es sei für sie aber klar gewesen, dass der Beschuldigte eine vaginale Untersuchung ge- meint habe (Prot. II S. 15). Vor diesem Hintergrund kann der Verteidigung inso- weit beigepflichtet werden, als die Privatklägerin vom Beschuldigten darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Untersuchung im Vaginalbereich erfolgen wer- de. Davon geht im Übrigen auch die Anklage aus (Urk. 17 S. 3, Ziffer 3). Folgt man der Darstellung der Privatklägerin, wurde ihr vom Beschuldigten nicht darge- legt, weshalb die vaginale Untersuchung durchgeführt wurde. Aus ihren Aussagen im Vorverfahren ergibt sich denn auch deutlich, dass für sie bis zum Schluss unverständlich blieb, aus welchem Grund er sie anlässlich der Konsultation vom

    1. Oktober 2019 auch in dieser Körperregion untersuchte (Urk. 3/1 S. 2 f. und 5; Urk. 3/2 S. 13). Wäre die Möglichkeit einer Eileiterschwangerschaft im Raum ge- standen, wäre dies der Privatklägerin sicherlich in Erinnerung geblieben. Entge- gen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 48 S. 13 ff.) verneinte die Privatkläge- rin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie für den Vagi- naluntersuch eine Positionsänderung vornehmen musste (Urk. 3/2 S. 12). Sie sei immer noch auf ihrer linken Körperseite gelegen (Urk. 3/1 S. 5). Gleich äusserte sie sich bei ihrer Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II

S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte die Privatklägerin die Fra- ge, ob der Beschuldigte beim Vaginaluntersuch etwas genaueres gefragt oder gesagt habe. Daran könne sie sich nicht erinnern. Er habe lediglich kurz erwähnt, dass er noch vaginal nachschauen werde. Gefragt habe er nicht. Vielmehr habe er einfach gesagt, dass er es mache und dann habe er es gemacht. Während des Untersuchs habe er gesagt, dass alles gut sei, sonst nichts. Die Frauenärztin schaue bei diesem Untersuch normalerweise mit so einem Ding hinein. Der Beschuldigte habe einfach die Finger genommen. Er habe ihr nicht gesagt, was zum Untersuch gehöre (Prot. II S. 13 ff.). Entsprechende Angaben machte sie auch im Vorverfahren (Urk. 3/1 S. 1 und 5; Urk. 3/2 S. 4, 11 ff.). Die Aussagen der Privat- klägerin widersprechen damit auch in Bezug auf die Vaginaluntersuchung der vom Beschuldigten geltend gemachten umfassenden Aufklärung bzw. der be- haupteten Ankündigung einer äusserlichen und innerlichen Untersuchung. Ge- mäss ihrer Darstellung wurden ihr weder der Grund für die Untersuchung noch die einzelnen Untersuchungsschritte angekündigt, weshalb sie keine Vorstellung da- von hatte, welche Handlungen der Beschuldigte konkret vornehmen wird. Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin eine vorgängige Aufklärung des Beschuldigten hätte verschweigen sollen. Wäre die Privatklägerin vom Beschuldigten ausreichend aufgeklärt worden, wäre sie nach der Konsultation bei ihm auch kaum derart geschockt und aufgelöst gewesen (Urk. 3/2 S. 5 und 14; Prot. II S. 17; vgl. dazu auch Urk. 4/1 S. 2 f. und 6; Urk. 4/2 S. 3, 5).

6. Aussagen des Zeugen F.

Bei Dr. med. F. handelt es sich um den stellvertretenden leitenden Arzt im Ärztezentrum C. (Urk. 5 S. 2). Er wurde kurz nach der Konsultation von ei- ner medizinischen Praxisassistentin zu einem Gespräch zwischen dem Beschul- digten, der Privatklägerin und deren damaligen Freund gerufen. Dies da sich der leitende Arzt zu diesem Zeitpunkt nicht im Ärztezentrum befand (Urk. 5 S. 3). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zeuge F. nur das zu Protokoll geben konnte, was die beiden Konfliktparteien an diesem Gespräch geäussert haben. Er habe einfach die unterschiedlichen Positionen entgegenge- nommen und sich als Mediator verstanden (Urk. 46 S. 21). Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Zeugen F. jene der Pri- vatklägerin stützen würden. Auch aus seinen Aussagen erhelle, dass sowohl die rektale, aber auch die in der Krankengeschichte nicht aufgeführte vaginale Un- tersuchung stattgefunden habe (Urk. 46 S. 21). Diesbezüglich ist indes darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die vaginale Untersuchung an sich nicht be- stritten hat. Insofern stimmen die Aussagen des Zeugen F. auch mit seiner Darstellung überein (vgl. dazu auch die Verteidigung, Urk. 48 S. 16). Auffällig ist indes, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen von Dr. med. F. ihm gegenüber lediglich von einer äusserlichen Untersuchung der Vulva sprach (Urk. 5 S. 3). In seinem E-Mail vom 1. Oktober 2019 erwähnt der Zeuge wiederum nur die Vornahme einer äusserlichen Untersuchung der Vulva. Eine innere Un- tersuchung der Vagina wird nicht erwähnt (Urk. 8/32), was darauf hindeutet, dass der Beschuldigte eine solche zunächst verschwieg. Die Vorinstanz hielt weiter fest, gemäss den Aussagen des Zeugen F. habe der Beschuldigte erzählt, es sei in der Anamnese unter anderem um Abdominalschmerzen sowie Blutun- gen ab ano / ab vaginal gegangen. Hier falle auf, dass der Beschuldigte in seinem Verlaufseintrag über die eigenen Untersuchungen weder Analblutungen (kein Blut am Fingerling; sonst keine Blutungsquelle im Dammbereich sichtbar;

Urk. 7/6) noch vaginale Blutungen erwähnt habe. Es wirke, als ob der Beschuldig- te gegenüber dem Zeugen F. einen medizinisch vertretbaren Grund für die vaginale Untersuchung habe anführen müssen (Urk. 46 S. 21). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zeuge F. erwähnte die Blutungen ausschliesslich im

Zusammenhang mit der Anamnese bzw. Krankheitsgeschichte der Privatklägerin (Urk. 5 S. 3; vgl. dazu auch das E-Mail von Dr. med. F. vom 1. Oktober 2019, Urk. 8/32). Insofern besteht entgegen der Vorinstanz kein Zusammenhang mit dem Ergebnis der vom Beschuldigten durchgeführten Untersuchungen. Ent- gegen der vom Beschuldigten gegenüber dem Zeugen F. vorgebrachten Darstellung ergeben sich aus den Aussagen der Privatklägerin jedoch keine Hin- weise darauf, dass vaginale Blutungen im Rahmen der Konsultation vom

1. Oktober 2019 thematisiert worden wären. Dies sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die innere vaginale Untersuchung nicht erwähnte, spricht dafür, dass er die Konsultation gegenüber Dr. med. F. anders als tatsächlich ge- schehen darstellte. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass Dr. med.

F. die Untersuchung als korrekt eingestuft habe (Prot. II S. 30, 42 und 50; Urk. 62 S. 7), ist darauf deshalb nicht weiter einzugehen.

  1. Aussagen des Zeugen D.

    Bei Dr. med. D. handelt es sich um den damaligen leitenden Arzt im Ärzte- zentrum C. (Urk. 6/1 S. 2). Er befand sich zum Zeitpunkt des anklagerele- vanten Vorfalls nicht im Ärztezentrum, weshalb Dr. med. F. an seiner Stelle am Gespräch mit der Privatklägern und ihrem Freund teilnahm. Dr. med. F. setzte den Zeugen D. mit E-Mail vom 1. Oktober 2019 über die Vorkomm- nisse in Kenntnis (Urk. 6/1 S. 3 und 5; vgl. auch Urk. 5 S. 9 f.; Urk. 8/32). Gemäss den Angaben von Dr. med. D. fand am 4. Oktober 2019 ein telefonisches Gespräch mit dem Beschuldigten statt. Anlässlich dieses Telefonats habe der Beschuldigte von sich aus gesagt, dass es sich um einen sexuellen Übergriff gehan- delt habe und er die ganze Schuld auf sich nehme. Der Beschuldigte habe sich dahingehend geäussert, dass er alles eingestehe und sich schäme. Er habe ge- sagt, dass sie [die Privatklägerin] im Recht sei und er alles auf sich nehme

    (Urk. 6/1 S. 3 f.). Weiter habe der Beschuldigte gesagt, dass er die Vagina digital untersucht und anschliessend die Klitoris berührt habe und dies nicht medizinisch indiziert gewesen sei. Er habe sich extrem geschämt, auch gegenüber der Patien- tin. Er habe immer wieder gesagt, er schäme, schäme, schäme sich. Es tue ihm sehr Leid und er bedauere es (Urk. 6/1 S. 6 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 22)

    ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der Zeuge D. fälschlicherweise hätte an- geben sollen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber einen sexuellen Übergriff eingestanden hat. Dr. med. D. gab denn auch an, den Beschuldigten als Arbeitskollegen sehr zu schätzen (Urk. 6/1 S. 5). Gegen die Behauptung der Ver- teidigung, dass die von der Privatklägerin eingereichte Strafanzeige das Verhalten von Dr. med. D. beeinflusst hat, spricht der zeitliche Ablauf, wie bereits dar- gelegt wurde (Ziff. II.4.2. und 5.1.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. März 2020 gab der Zeuge D. zudem an, für die weiteren Schritte sei massgebend gewesen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber ein Fehlverhalten eingestanden habe (Urk. 6/1 S. 4; vgl. dazu auch Ziff. II.4.2.). Soweit er wisse, sei die zwischen- zeitlich erfolgte Strafanzeige der Privatklägerin indes Auslöser für die Kündigung des Beschuldigten gewesen (Urk. 6/1 S. 8). Dieser zeitliche Ablauf stimmt mit den Einträgen im Personaldossier des Beschuldigten überein (Urk. 8/32 ff.). Dass Dr. med. D. den Beschuldigten beim Telefonat vom 4. Oktober 2019 missver- standen hat, kann ausgeschlossen werden, zumal sich der Beschuldigte damals entgegen seinen Erwartungen verhielt. So gab der Zeuge an, er sei sehr über- rascht gewesen, dass der Beschuldigte einen sexuellen Übergriff eingestanden habe. Zwar habe er schon seine Fragen gehabt, da es keine medizinische Unter- suchung gewesen sei, die man bei einer Patientin mit Erkältung durchführe. Bis zum Zeitpunkt des Telefonats habe er aber gedacht, dass es sich um eine medi- zinische Untersuchung gehandelt habe (Urk. 6/1 S. 3 f.). Diese Aussagen zeigen auch auf, dass Dr. med. D. nicht mit einer vorgefassten Meinung hinsicht- lich der Unangemessenheit der vom Beschuldigten durchgeführten Untersuchung an das Gespräch heranging. Gemäss Darstellung des Zeugen D. erklärte der Beschuldigte ihm gegenüber, dass der sexuelle Übergriff nach der rektalen Untersuchung erfolgt sei. Die digitale Untersuchung der Vagina sowie die Berüh- rung der Klitoris seien medizinisch nicht indiziert gewesen (Urk. 6/1 S. 4 und 7; vgl. auch Urk. 8/34). Dies stimmt mit der Einschätzung der Privatklägerin überein. Diese gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich an, dass sie die anale bzw. rektale Untersuchung noch ok gefunden habe. Die vagi- nale Untersuchung habe sie aber nicht mehr verstanden (Urk. 3/2 S. 4 und 10). Dafür, dass sie sich bei ihrer Einschätzung von den Angaben von Dr. med.

    D. beeinflussen liess, bestehen wie erwähnt keine Anhaltspunkte (Ziff. II.5.1. und 5.5.).

  2. Aussagen des Zeugen G.

    Beim Zeugen G. handelt es sich um den damaligen Freund der Privatkläge- rin (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, konnte er über den Vorfall selbst nur berichten, was ihm die Privatklägerin nach der Konsultation mitgeteilt hatte (Urk. 46 S. 23). G. nahm zudem am Ge- spräch der Privatklägerin mit dem Beschuldigten und Dr. med. F. im Ärzte- zentrum teil. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass sich die Aussagen des Zeu- gen im Kern mit dem decken, was die Privatklägerin im Strafverfahren ausgesagt hat. Weiter hat sie korrekt festgehalten, dass die Privatklägerin auch gegenüber ihrem damaligen Freund erst den Untersuch ihrer Vagina als Übergriff erachtete, während sie den vorangegangenen Untersuch offenbar noch laienhaft- medizinisch nachvollziehen konnte (Urk. 46 S. 23). Gemäss den Aussagen von G. gab die Privatklägerin ihm gegenüber an, dass sie aber nicht verstehe, warum der Beschuldige seine Finger auch vaginal eingeführt habe (Urk. 4/1 S. 6). Der Zeuge G. hat zudem detailliert geschildert, wie aufgewühlt und emotio- nal die Privatklägerin nach der Konsultation beim Beschuldigten war (Urk. 4/1 S. 2

    f. und 6; Urk. 4/2 S. 3, 5), was zeigt, wie stark sie durch die Vorkommnisse belas- tet war. Auch in diesem Punkt stimmen seine Aussagen im Übrigen mit der Dar- stellung der Privatklägerin überein.

  3. Fazit

Während die Darstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermag, erwei- sen sich die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft, zumal diese durch die weiteren Beweismittel, insbesondere den Verlaufseintrag über die Konsultation vom 1. Oktober 2019 sowie die Angaben von Dr. med. D. , gestützt werden. Für die Erstellung des Sachverhalts ist daher auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Der rechtlichen Würdigung ist daher folgender Sachverhalt zugrunde zu legen: Die Privatklägerin begab sich am 1. Oktober 2019 ins Ärztezentrum

C. , weil sie Schnupfen, Husten und Halsschmerzen hatte und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötigte. Anlässlich der Konsultation untersuchte der Beschuldigte zunächst ihren Oberkörper und führte dann eine anale bzw. rektale sowie eine vaginale Untersuchung durch. Vor der analen Untersuchung sagte er der Privatklägerin, dass er sie wegen ihrer Bauchschmerzen bzw. auf Hämorrhoi- den untersuchen müsse. Dabei fragte er sie, ob sie an Verstopfung leide, was verneint wurde. Weiter erkundigte sich der Beschuldigte, ob sie Hämorrhoiden und Blutungen habe, was ebenfalls verneint wurde. Für die Rektaluntersuchung legte sich die Privatklägerin seitlich (linke Seite) auf die Untersuchungsliege. Auf Anweisung des Beschuldigten zog sie ihre Hosen bis zu den Oberschenkeln her- unter. Der Beschuldigte sass hinter der Privatklägerin. Er drang mit einem Finger anal in sie ein und tastete sie ab. Dabei fragte er die Privatklägerin, ob sie Schmerzen habe. Weiter untersuchte er den Bereich rund um den Analeingang. Dabei verwendete er Gleitgel und trug Handschuhe. Die Privatklägerin fühlte sich bei der analen und digital-rektalen Untersuchung unwohl, stufte sie aber als noch sachgerecht ein, da im Gespräch mit dem Beschuldigten auch Bauchschmerzen bzw. Verdauungsprobleme thematisiert worden waren. Im Zeitpunkt der Konsulta- tion bestanden indes keine solchen Beschwerden. In der Folge teilte der Beschul- digte der Privatklägerin mit, dass er sie noch vaginal bzw. hier oder da unten untersuchen werde. Weitere Erklärungen erfolgten nicht. Insbesondere wurde die Privatklägerin nicht darüber informiert, welche Handlungen der Beschuldigte kon- kret vornehmen wird. Die Untersuchung im Vaginalbereich fand in unveränderter Position statt. Die Privatklägerin lag immer noch auf der linken Körperseite und drehte dem Beschuldigten den Rücken zu. Die Untersuchung fand von hinten statt. Gemäss den Angaben der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme tastete der Beschuldigte sie zunächst aussen ab, wobei er über ihre Schamlippen strich und ihr kurz einen Finger auf die Klitoris legte. Da- nach drang er mit einem Finger in die Vagina ein und tastete sie innerlich ab. Da- bei trug der Beschuldigte keine Handschuhe. Gestützt auf die glaubhaften Aussa- gen des Zeugen D. ist schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich ihres Telefonats vom 4. Oktober 2019 eingestand, sich nach der digital-rektalen Untersuchung gegenüber der Privatklägerin übergriffig verhalten zu haben.

III. Rechtliche Würdigung
  1. Ausgangslage

    1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, die Privatklägerin aus sexuellen Motiven anal und vaginal untersucht zu haben (Urk. 17 S. 3). Die Vor- instanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass die Handlungen bis und mit digital-rektaler Untersuchung medizinisch begründet gewesen seien und keinen Sexualbezug aufgewiesen hätten (Urk. 46 S. 23 f. und 29). Demgegenüber kam sie zum Schluss, dass die Handlungen im Vaginalbereich aus sexuellen Mo- tiven erfolgt seien (Urk. 46 S. 24 f. und 30). Diese Handlungen wurden als Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB qualifiziert (Urk. 46 S. 33).

    2. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine ur- teilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- standes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach konstanter Rechtsprechung gilt als widerstandsun- fähig, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu weh- ren. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder si- tuationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a). Widerstandsunfähigkeit kann sich auch aus der Körperposition des Opfers ergeben. Bei einer solchen situationsbedingten Widerstandsunfähigkeit realisiert das Opfer die ungewollte Handlung aufgrund seiner körperlichen Lage erst, wenn diese bereits geschieht. Dies ist etwa der Fall, wenn das Opfer in Bauchlage auf einem Behandlungstisch liegt und deshalb keinen Einblick in die Handlungen des Täters nehmen kann. In einer solchen Si- tuation ist das Opfer nicht in der Lage, den drohenden sexuellen Angriff zu erken- nen und einen entgegenstehenden Willen zu bilden bzw. zu betätigen. Die Vo- rinstanz hat die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 28 f.; vgl. dazu auch BSK Strafrecht-M AIER, 4. Aufl. 2019, N 7 f. zu Art. 191; SCHEIDEGGER, Das Sexualstraf- recht der Schweiz - Grundlagen und Reformbedarf, 2018, S. 224 und 235 ff.).

      Demgegenüber begründet der Irrtum über die medizinische Indikation einer Hand- lung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich alleine keine Wider- standsunfähigkeit, da diese voraussetzt, dass das Opfer körperlich nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Nicht unter den Tatbestand der Schändung fallen deshalb Übergriffe, welche das Opfer duldet, weil es irrtümlich annimmt, dass sie zu einer medizinischen Behandlung gehören. Solche Konstellationen sind unter den Tatbestand der sexuellen Belästi- gung im Sinne von Art. 198 StGB zu subsumieren. In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, dass je nach den Umständen auch der Tatbestand der Ausnüt- zung der Notlage im Sinne von Art. 193 StGB zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 244 ff.; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 28. Januar 2021, Strafrahmenharmonisierung und Anpas- sung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Vorlage 3: Bundesge- setz über die Revision des Sexualstrafrechts [Vorentwurf], S. 28 f.; je mit Hinwei- sen). Der Tatbestand der Schändung setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2019 und 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

  2. Handlungen bis und mit digital-rektaler Untersuchung

    Gemäss erstelltem Sachverhalt suchte die Privatklägerin das Ärztezentrum auf, weil sie Erkältungssymptome aufwies (Schnupfen, Husten, Halsschmerzen) und deswegen ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötigte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fungierte der Beschuldigte damals als Stellvertreter der Hausärztin der Privatklägerin und war aufgrund von wiederkehrenden Bauchbeschwerden für die Folgewoche eine gynäkologische Untersuchung geplant (Urk. 46 S. 24). Es stellt sich deshalb die Frage, inwiefern die vom Beschuldigten durchgeführte Untersu- chung im Anal- bzw. Rektalbereich medizinisch notwendig war. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zu Recht auf die Aussagen des Zeugen F. , wonach die Untersuchung auf Bereiche ausgeweitet worden sei, welche nichts mit der primären Ursprungskonsultation zu tun hatten (Urk. 46 S. 24). In seinem E-Mail vom 4. Oktober 2019 schrieb der Zeuge D. , der vom Beschuldigten durch- geführte Rektaluntersuch könne unter dem Gesichtspunkt, dass die Privatklägerin

    nur wegen einer Erkältung bei ihm gewesen sei, als übertrieben bezeichnet wer- den. Er hielt jedoch gleichzeitig fest, aus der Erfahrung im Ärztezentrum würden es die Patienten sehr schätzen, wenn auch die anderen Krankheiten und Beschwerden kurz angesprochen und allenfalls auch körperlich untersucht würden (Urk. 8/34). Zu verweisen ist auch auf die Aussagen des Zeugen F. , wo- nach es im konkreten Fall um Differentialdiagnosen gegangen sei, da Blutungen und Abdominalschmerzen Thema gewesen seien (Urk. 5 S. 8). Aus der Kranken- geschichte der Privatklägerin ergibt sich, dass sie in der Zeit vor der Konsultation vom 1. Oktober 2019 wegen Bauchbeschwerden im Ärztezentrum C. in Be- handlung war. In den Verlaufseinträgen werden auch Blutungen im Analbereich sowie Verdauungsprobleme (Verstopfung) erwähnt (Urk. 7/6; vgl. auch Urk. 3/2

    S. 6). Gemäss den Aussagen der Privatklägerin wurde anlässlich der Konsultation vom 1. Oktober 2019 auch auf ihre Bauchbeschwerden eingegangen. Ebenfalls thematisiert wurden ihre Verdauungsprobleme. Der Privatklägerin wurde erläutert, dass aus diesem Grund sowie wegen allfälliger Hämorrhoiden eine Untersuchung vorgenommen werden müsse (Urk. 3/1 S. 2 und 4; Urk. 3/2 S. 4, 7, 9). Die Privat- klägerin empfand die Untersuchung als sehr unangenehm, stufte sie aber als noch ok ein. Gegenüber der Polizei gab sie etwa an, aufgrund ihrer früheren Beschwerden, die im Vorgespräch thematisiert worden seien, habe sie die Unter- suchung toleriert und sich nichts dabei gedacht (Urk. 3/1 S. 2). Anders als bei der Vaginaluntersuchung legte der Beschuldigte die digital-rektale Untersuchung und seine Befunde im Verlaufsbericht offen (Urk. 7/6). In seinem internen Gespräch mit dem Zeugen D. gab er zudem an, der Übergriff habe sich nach der Rek- taluntersuchung ereignet. Vor diesem Hintergrund bestehen zwar gewisse Zweifel an der medizinischen Indikation der Untersuchung im Anal- und Rektalbereich, zumal die Privatklägerin am Tag der Konsultation weder an Bauchschmerzen noch an Verdauungsproblemen litt. Angesichts ihrer Krankheitsgeschichte sowie der Umstände der Untersuchung kann jedoch nicht zu Lasten des Beschuldigten angenommen werden, dass er die Privatklägerin aus sexuellen Motiven in dieser Körperregion untersuchte, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird.

  3. Handlungen im Vaginalbereich

    1. Wie bereits dargelegt, vermag die Darstellung des Beschuldigten, wonach für die Vaginaluntersuchung eine medizinische Indikation bestand, nicht zu über- zeugen, zumal sie im Widerspruch zu übrigen Beweismitteln steht. Gemäss er- stelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte gegenüber Dr. med. D. zudem eingeräumt, dass die Vaginaluntersuchung nicht medizinisch indiziert gewesen ist und es sich um einen sexuellen Übergriff gehandelt hat. Damit ist mit der Vo- rinstanz erstellt, dass es für die Untersuchung im Vaginalbereich keine medizini- sche Indikation gab. Bei den vom Beschuldigten im Rahmen dieser Untersuchung vorgenommenen Handlungen (Berühren der Schamlippen und der Klitoris, Einfüh- ren eines Fingers in die Vagina) handelt es sich vor diesem Hintergrund um sexu- elle Handlungen im Sinne von Art. 191 StGB (vgl. dazu SCHEIDEGGER, a.a.O.,

      S. 142 mit Hinweisen). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 25) ist für die Qualifi- kation als sexuelle Handlung nicht erforderlich, dass die Berührungen aus sexuel- len Motiven erfolgten (WEDER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, N 5 und 30 zu Art. 187; BSK-Strafrecht- MAIER, a.a.O., N 35 zu vor Art. 187; MAIER, Umschreibung von sexuellen Verhal- tensweisen im Strafrecht, Konkretisierung strafrechtlich relevanten Verhaltens aus juristischer und sexualwissenschaftlicher Sicht, AJP 1999, 1397).

    2. Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB kann sich wie erwähnt daraus ergeben, dass das Opfer aufgrund seiner besonderen Körperlage die Handlungen des Täters nicht erkennen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn es bei einer ärztlichen Untersuchung auf dem Bauch auf einem Behandlungstisch liegt. Das Bundesgericht hat sodann die Widerstandsunfähigkeit von Patientinnen be- jaht, die auf einem gynäkologischen Untersuchungsstuhl lagen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die Willensbetätigung der Frauen sei beeinträchtigt gewesen, weil sie wegen ihrer Lage auf dem Untersuchungsstuhl nicht hätten sehen kön- nen, was mit ihnen geschehe. In der Tat hänge eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung ab. Falle aber in casu das Sehen weg, so verbleibe den Frauen als anderweitige Wahr- nehmung nur das körperliche Empfinden im Bereich des Geschlechtsteils. Das

      aber bedeute nichts anderes, als dass sie erst hätten reagieren können, als der Täter bereits im Begriff gewesen sei, sie zu missbrauchen (BGE 103 IV 165). Dies gilt auch in der vorliegenden Konstellation. Die Privatklägerin war nicht in der La- ge, den sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu erkennen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Als der Beschuldigte sie an der Vulva berührte, lag sie aufgrund der vorangehenden Rektaluntersuchung seitlich auf der Untersuchungsliege, wo- bei ihre Hosen und Unterhosen bis zu den Knien heruntergezogen waren. Ihre Knie waren angezogen und die Beine leicht gespreizt. Die Untersuchung fand von hinten statt. Aufgrund der Seitenlage und des Umstands, dass sie dem Beschul- digten den Rücken zudrehte, war das Sichtfeld der Privatklägerin eingeschränkt. Sie konnte nicht erkennen, welche Handlungen der Beschuldigte in ihrem Vagi- nalbereich vornimmt. Die Berührungen an der Vulva nahm sie deshalb erst wahr, als sie bereits erfolgten. In ihrer Position mit den bis zu den Knien heruntergezo- genen Hosen war sie zudem in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Pri- vatklägerin hat sich dem Beschuldigten anvertraut und in eine ausgelieferte Situa- tion begeben. Dies im berechtigten Vertrauen auf eine fachgerechte ärztliche Be- handlung. Die Privatklägerin musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte übergriffig werden könnte. Sie durfte erwarten, dass sie von ihm nur dort berührt wird, wo es medizinisch begründet ist, und ihre Verletzlichkeit nicht ausgenutzt wird (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.4 und 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3). Die Vorinstanz (Urk. 46 S. 30) hat daher zu Recht auf eine situationsbedingte Widerstandsunfä- higkeit der Privatklägerin geschlossen. Diese befand sich aufgrund der damaligen Körperlage, welche ihr Sichtfeld und ihre Bewegungsfreiheit einschränkte, sowie des Umstands, dass sie anlässlich der ärztlichen Behandlung nicht mit einem se- xuellen Übergriff rechnete bzw. rechnen musste, in einer Situation des Ausgelie- fert-seins.

    3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 48 S. 19 ff.) ist nicht ersicht- lich, weshalb die Privatklägerin nicht mehr widerstandsunfähig gewesen sein soll, als der Beschuldigte mit einem Finger vaginal in sie eindrang. Die Handlungen des Beschuldigten erfolgten unmittelbar nacheinander ohne zeitlichen Unterbruch. Die Privatklägerin lag noch immer mit heruntergezogenen Hosen seitlich auf der

      Untersuchungsliege. Da sie dem Beschuldigten den Rücken zudrehte, konnte sie nicht erkennen, was mit ihr geschah. In dieser Position sowie im Vertrauen da- rauf, dass die Untersuchung ihre sexuelle Integrität nicht verletzt, war sie dem Beschuldigten nach wie vor ausgeliefert. Dass der Beschuldigte sie zuvor im Be- reich der Vulva berührt hatte, vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits darge- legt, kann ein Patient auf eine fachgerechte ärztliche Behandlung vertrauen und muss nicht mit sexuellen Übergriffen rechnen. Dass sich ein Arzt oder Therapeut bereits an einem Opfer vergriffen hat, stellt keinen «Freipass» für weitere Über- griffe dar (vgl. dazu SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 236). Die Aussagen der Privatkläge- rin zeigen auf, dass sie bei der Konsultation stark verunsichert war, da sie nicht einschätzen konnte, ob das Abtasten ihrer Vulva noch medizinisch begründet war oder der Beschuldigte damit bereits Grenzen überschritten hatte. Dies ist vor dem Hintergrund, dass sie in der damaligen Situation nicht mit einem sexuellen Über- griff rechnen musste, nachvollziehbar. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zutref- fend darauf hin, dass die Privatklägerin nicht auf jede denkbare weitere Handlung gefasst sein und gewissermassen wachsam auf einen Übergriff lauern musste, sondern aufgrund der besonderen Natur des Verhältnisses zwischen Patientin und Arzt dem Beschuldigten Vertrauen in die medizinische Angebrachtheit der Untersuchung entgegenbringen durfte (Urk. 46 S. 32). Dies gilt umso mehr als die Handlungen des Beschuldigten im Rahmen einer körperlichen Untersuchung er- folgten, bei welcher der Übergang zwischen medizinisch nötiger Handlung und übergriffigem Verhalten für einen Laien nicht sofort erkennbar ist. Es liegt eine andere Situation vor als bei einer Massage oder physiotherapeutischen Behand- lung. Der Vorinstanz ist deshalb darin zu folgen, dass die Privatklägerin damals nicht in der Lage war, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Dies während der kurzen Zeit, die für die Vornahme der Hand- lungen notwendig war. Dass sich die Privatklägerin nach erfolgtem Übergriff nicht unverzüglich wehrte und die Konsultation abbrach (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 48 S. 15 f.), ist für die Frage der Widerstandsunfähigkeit nicht von Bedeutung und vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Dazu mögen auch das grund- sätzliche Vertrauen in die Angemessenheit der ärztlichen Behandlung sowie der Umstand, dass sie vom Übergriff überrumpelt wurde, beigetragen haben.

    4. Der hier zu beurteilende Sachverhalt erweist sich insofern als speziell, als der Beschuldigte vor den sexuellen Handlungen gegenüber der Privatklägerin er- wähnte, er wolle vaginal oder hier noch eine Untersuchung machen bzw. er wolle noch da unten schauen, ob alles in Ordnung sei (vgl. dazu Ziff. II.9.). Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 25 und 30 f.) ändert dies jedoch nichts daran, dass die Privatklägerin in keiner Weise auf den sexuellen Übergriff gefasst sein konnte. Die Privatklägerin hatte sich wegen Erkältungssymptomen in ärztliche Behandlung begeben. Im Zeitpunkt der Konsultation beim Beschuldigten wies sie keinerlei Beschwerden im Vaginalbereich auf. Solche waren im Rahmen der Konsultation auch nicht Thema. Die Privatklägerin hatte den Beschuldigten zudem darüber in- formiert, dass schon in der Folgewoche eine gynäkologische Untersuchung statt- finden würde. Unter diesen Umständen war nicht mit einer Untersuchung im In- timbereich zu rechnen. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Beschuldigten nicht um einen Gynäkologen handelte. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde die Pri- vatklägerin vom Beschuldigten weder über den Ablauf noch den Umfang der va- ginalen Untersuchung informiert. Insbesondere wurde sie nicht darüber in Kennt- nis gesetzt, welche Handlungen der Beschuldigte konkret vornehmen wird. Im Rahmen der Untersuchung berührte der Beschuldigte die Privatklägerin an den Schamlippen, legte ihr einen Finger auf die Klitoris und führte einen Finger vaginal ein. Dabei handelt es sich um Berührungen im intimsten Bereich, bei denen eine vorgängige präzise Ankündigung erwartet werden darf. Dies gilt umso mehr als ein medizinischer Bezug insbesondere bei den Handlungen im Bereich der Vulva (Streicheln der Schamlippen und Berühren der Klitoris) nicht evident ist. Vor die- sem Hintergrund kann der sehr allgemein gehaltene Hinweis des Beschuldigten, er müsse die Privatklägerin noch da unten untersuchen, entgegen der Verteidi- gung (Urk. 48 S. 19 ff.) nicht als vorgängige Ankündigung der nachfolgend vorge- nommenen Handlungen qualifiziert werden. Er ändert nichts daran, dass die Pri- vatklägerin auf den nachfolgend erfolgten sexuellen Übergriff in keiner Weise ge- fasst war, zumal sie aufgrund der körperlichen Lage nicht erkennen konnte, was der Beschuldigte genau tat. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von der Wider- standsunfähigkeit der Privatklägerin ausgegangen.

    5. Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen anlässlich einer ärztli- chen Behandlung vor. Dass die Privatklägerin in einer solchen Situation nicht mit sexuellen Handlungen rechnete und nicht damit einverstanden war, ist offensicht- lich und war zweifellos auch dem Beschuldigten bewusst. Die Privatklägerin hatte sich auf Anweisung des Beschuldigten in die Seitenlage mit dem Rücken zu ihm begeben. Dass sie in dieser Position nicht in der Lage war, den sexuellen Über- griff zu erkennen und sich dagegen zur Wehr zu setzen, war für ihn ohne Weite- res erkennbar. Ebenso muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die Privatklägerin der ärztlichen Behandlung Vertrauen entgegenbringen durfte und als medizinische Laiin nicht einschätzen konnte, inwieweit seine Handlungen noch medizinisch indiziert sind und zur Behandlung gehören. Der Beschuldigte hat die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin erkannt und die Situation be- wusst ausgenutzt. Nachdem der Beschuldigte die Vaginaluntersuchung gegen- über Dr. med. D. selbst als medizinisch nicht indiziert bezeichnet hat, fehlt es entgegen der Verteidigung (Urk. 48 S. 20; Urk. 62 S. 8) bereits an den tatsäch- lichen Grundlagen für die Annahme eines Irrtums. Der Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

IV. Sanktion
  1. Ausgangslage

    Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 46 S. 54). Die Verteidigung erachtet diese Strafe als übersetzt. Angemessen erscheine eine bedingte Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen (Urk. 48 S. 22; Urk. 62 S. 9). Soweit sie zur Begründung der als angemessen erachteten Strafe auf in anderen Verfahren ausgesprochene Strafen verweist (Urk. 48 S. 21 f.; Urk. 62 S. 9), ist be- reits an dieser Stelle festzuhalten, dass das Sachgericht auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum verfügt. Vergleiche mit anderen Urteilen sind vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt möglich. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Aus- druck unseres Rechtssystems hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Strafzumessung beruht auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls. Die im Ver- gleich zu anderen Fällen aufgrund weiter Ermessensspielräume resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich allein nicht, auf einen Missbrauch des sachrichterlichen Ermessens zu schliessen (BSK Strafrecht- WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 212 zu Art. 47 mit Hinweisen).

  2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

    Im vorinstanzlichen Urteil finden sich bereits zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumessung (Urk. 46 S. 33 ff.). Diese brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Schändung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 35) sind keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die ein Verlassen des or- dentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen.

  3. Tatkomponente

    1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der objektiven Tatschwere zutreffend darauf hingewiesen, dass im Vergleich zu möglichen Tatvarianten der Schändung so- wohl schwerwiegendere als auch weniger schwerwiegendere Verhaltensweisen denkbar sind (Urk. 46 S. 35). Die vaginale Penetration mit dem Finger weist eine vergleichsweise hohe sexuelle Intensität auf. Solche sexuellen Handlungen gelten gemäss der Praxis und Lehre als beischlafsähnliche Handlungen (vgl. dazu Bot- schaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstraf- rechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827,

      S. 2875 mit Hinweis auf BSK-MAIER, a.a.O., N 49 f. zu Art. 189). Demgegenüber erscheinen die Berührungen an den Schamlippen und der Klitoris zumindest ver- gleichsweise als weniger gravierend, wobei sie aber klar nicht mehr im Bagatell- bereich liegen. Mit der Vorinstanz wirkt sich erschwerend aus, dass die sexuellen Übergriffe im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erfolgten. Der Beschuldigte

      befand sich aufgrund seiner Stellung als behandelnder Arzt und seines Wissens- vorsprungs in einer überlegenen Position. Die Privatklägerin hatte sich auf seine Anweisung und im Vertrauen darauf, dass die Untersuchung korrekt ablaufen und ihre Intimsphäre nicht verletzen wird, in eine verletzliche Situation begeben. Die- ses Vertrauen nutzte der Beschuldigte zu seinem Vorteil aus. Damit beschädigte er auch das grundsätzliche Vertrauen der Privatklägerin in eine fachgerechte ärzt- liche Behandlung (vgl. dazu Urk. 3/2 S. 19; Urk. 28). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des sexuellen Über- griffs erst 18 Jahre alt und damit noch sehr jung war. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass das Tatgeschehen kurz dauerte. Die Privatklägerin sprach in Be- zug auf das Eindringen mit dem Finger von ein, zwei Minuten, vielleicht auch kür- zer (Urk. 3/2 S. 12). Bei der Klitoris sei der Beschuldigte lediglich kurz drauf ge- wesen (Urk. 3/2 S. 13). Die Verteidigung wies sodann zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin nur vorübergehend widerstandsunfähig war (Urk. 48 S. 21). Die Handlungen des Beschuldigten erscheinen vor diesem Hintergrund weniger schwerwiegend, als wenn die Privatklägerin narkotisiert oder gefesselt gewesen wäre. Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 36) ist sodann zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Tat spontan erfolgte und nicht von langer Hand geplant war. Das objektive Tatverschulden ist angesichts der kurzen Deliktsdauer insge- samt als noch leicht zu bezeichnen.

    2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Andere als egoistische Be- weggründe sind nicht ersichtlich. Verschuldensmindernde Faktoren liegen nicht vor. Die subjektive Tatschwere führt damit nicht zu einer milderen Beurteilung. Insgesamt bleibt es daher bei einem noch leichten Tatverschulden. In Anbetracht der Tatkomponente erweist sich eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstra- fe als angemessen.

  4. Täterkomponente

    1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 46 S. 36 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass ihm im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil seitens der Gesundheitsdirektion

      des Kantons Zürich die Bewilligung entzogen worden sei, um weiter selbständig in seiner Praxis arbeiten zu können. Er habe daher einen Nachfolger für die Praxis gesucht und sich selber eine Auszeit genommen. Derzeit lebe er vom Einkommen seiner Ehefrau, mit welcher er nach wie vor in ungetrennter Ehe zusammenlebe, und von Ersparnissen. Ausserdem erziele er dank seiner Eigentumswohnung in H. noch immer Mieteinnahmen von rund EUR 1'000.- pro Monat (Prot. II

      S. 19 ff.).

      Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

    2. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 47) ist strafzumessungs- neutral zu behandeln.

    3. Der Beschuldigte machte bis zur Berufungsverhandlung grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zwar räumte er im Rahmen der Berufungsverhandlung ein, die Privatklägerin auch vaginal untersucht zu haben. Er machte jedoch geltend, dass diesem Untersuch eine medizinische Indikation zugrunde gelegen habe und er der Privatklägerin nach ausführlicher Besprechung auch angekündigt worden sei (Prot. II. S. 23 ff.). Damit liegt hinsichtlich des Nachtatverhaltens kein vollumfängliches Geständnis oder kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleich- terte und strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Das Nachtatverhalten ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 37) als neutral zu gewichten.

  5. Fazit

    Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestra- fen.

  6. Vollzug

Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 46 S. 54). Dies erscheint angemessen und ist auch in Beachtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen.

V. Tätigkeitsverbot
  1. Ausgangslage

    Die Vorinstanz hat ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gegen den Beschuldigten ausgesprochen (Urk. 46 S. 55). Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren beantragen, es sei von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (Urk. 48 S. 2). Dies wird - anders noch vor Vorinstanz (Urk. 34 S. 22) - allein damit begründet, dass kein tatbestandsmässiges Verhalten vorliege (Urk. 48 S. 24; Urk. 62 S. 10).

  2. Würdigung

    1. Die aktuellen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot wurden in Umsetzung von Art. 123c BV erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt (AS 2018 3803; BBl 2016 6115). Die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots setzt gemäss Art. 67 Abs. 4 StGB voraus, dass der Täter wegen einer der in den Buch- staben a und b aufgezählten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme angeordnet worden ist. Bei der Anlasstat ist keine Mindeststrafe vorgeschrieben. Das konkrete Verschulden ist daher grundsätzlich nicht massgebend. Weiter wird keine negative Prognose vorausgesetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht das lebenslängliche Tätig- keitsverbot in jedem Fall anordnen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115, S. 6159). Davon kann lediglich ausnahmsweise in besonders leichten Fällen abgesehen werden. Handelt es sich beim Anlassdelikt um eine Schändung, so muss das Gericht je- doch ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zwingend ein lebenslängliches

      Tätigkeitsverbot anordnen (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Bei diesem Delikt geht das

      Gesetz von der unwiderlegbaren Vermutung aus, dass es keine besonders leichten Fälle gibt (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstraf- gesetzes vom 3. Juni 2016, a.a.O., S. 6163).

    2. Der Beschuldigte wird wegen Schändung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Privatklägerin war damals bereits volljährig. Im Zeitpunkt des sexuellen Über- griffs war sie widerstandsunfähig. Eine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 67a Abs. 6 StGB lag nicht vor. Damit sind die Voraussetzungen von

Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB erfüllt. Wie bereits dargelegt, ist ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB beim Straftatbestand der Schän- dung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Es ist daher zwingend ein lebens- längliches Tätigkeitsverbot anzuordnen.

  1. Landesverweisung

    Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB abgesehen. Bereits aufgrund des zur Anwendung ge- langenden Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StGB hat es bei diesem Entscheid zu bleiben.

  2. DNA-Profil

    Auch von der Abnahme einer DNA-Probe beim Beschuldigten zur Erstellung ei- nes DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. a und lit. b des DNA-Profil-Gesetzes ist entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil abzusehen, zumal ein anderer Ent- scheid dem Verbot der reformatio in peius widersprechen würde.

  3. Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände

    Gemäss vorinstanzlichem Urteil sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März 2020 beschlagnahmten Dokumente (Kopien des Pa- tientendossiers der Privatklägerin und des Personaldossiers des Beschuldigten) als Beweismittel bei den Akten zu belassen (Urk. 46 S. 55). Die Verteidigung be- antragt im Berufungsverfahren, es sei dem Beschuldigten das Personaldossier zurückzugeben (Urk. 48 S. 2; Urk. 62 S. 2). Dies da der Beschuldigte weder widerrechtlich noch tatbestandsmässig gehandelt habe (Urk. 48 S. 26; Urk. 62

    S. 10). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Schändung wird im Berufungs- verfahren bestätigt. Das Patientendossier der Privatklägerin und das Personal- dossier des Beschuldigten wurden beim Ärztezentrum C. ediert (Urk. 7/2; Urk. 8/1). Es handelt sich dabei allesamt um Kopien, die als Beweismittel bei den Akten zu belassen sind.

  4. Zivilansprüche
    1. Ausgangslage

      Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dem Grundsatze nach verpflichtet, der Pri- vatklägerin Schadenersatz aus dem eingeklagten Ereignis zu bezahlen. Weiter hat sie den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.- zuzüglich

      5 % Zins ab 1. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 46 S. 55). Die Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 63 S. 1). Der Beschuldigte stellt angesichts des beantragten Freispruchs den Antrag, die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen (Urk. 48 S. 2; Urk. 62 S. 2). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltendma- chung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 49).

    2. Schadenersatz

      Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Schändung zu bestätigen ist, kann hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung des Beschuldigten zur Leis- tung von Schadenersatz auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ur- teil verwiesen werden (Urk. 46 S. 50). Im Berufungsverfahren liess sich der Beschuldigte diesbezüglich denn auch nicht mehr substantiiert vernehmen. Es ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. Oktober 2019 dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

    3. Genugtuung

    Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sowie die Kriterien für die Bemessung der Genugtuung korrekt aufgeführt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 49 f.). Die Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind angesichts des vom Beschuldigten verübten Eingriffs in die sexuelle Integrität der Privatklägerin zwei- fellos erfüllt. Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte der Privat- klägerin im Rahmen einer ärztlichen Konsultation ohne medizinische Notwendig- keit einen Finger vaginal ein. Weiter strich er ihr über die Schamlippen und legte einen Finger auf ihre Klitoris. Wie bereits bei der Würdigung des Verschuldens dargelegt, ist das vaginale Eindringen mit einem Finger als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren. Demgegenüber handelt es sich beim Berühren der Schamlippen und der Klitoris um vergleichsweise weniger intensive sexuelle Handlungen. Das Tatgeschehen dauerte kurz. Mit seinem Verhalten nutzte der Beschuldigte seine ärztliche Stellung und seinen Wissensvorsprung aus und missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin in eine sachgerechte und korrekt durchgeführte ärztliche Behandlung. Die Vorinstanz hat die konkreten Auswirkun- gen der Tat auf die Privatklägerin zutreffend dargelegt (Urk. 46 S. 50 f.). Aus den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin sowie des vor Vorinstanz eingereichten Berichts der Frauenberatung Zürich vom 30. Oktober 2020 geht klar hervor, dass die Privatklägerin durch die Ereignisse stark belastet wurde, was in Anbetracht des Tatgeschehens ohne Weiteres nachvollziehbar und glaubhaft ist. Dass sich die Privatklägerin aktuell nicht in psychotherapeutischer Behandlung befindet, bedeutet denn auch nicht, dass der sexuelle Übergriff des Beschuldigten keine psychischen Folgen hinterlassen hat. Entgegen der Verteidigung (Urk. 48

    S. 25) kann aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin vor dem anklagerele- vanten Vorfall aufgrund körperlicher Beschwerden in ärztlicher Behandlung be- fand, zudem nicht abgeleitet werden, ihre psychische Verfassung sei bereits zu- vor angeschlagen gewesen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 1'500.- sicherlich nicht als zu hoch. Eine Erhöhung der Genugtuung kommt aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht in Frage. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten,

    der Privatklägerin Fr. 1'500.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2019 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

  5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

    Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 10 und 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

  2. Kosten des Berufungsverfahrens

    Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unter- liegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Er erreicht indes eine Reduktion der Strafe. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  3. Parteientschädigung der Privatklägerin

    1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen betreffen in ers- ter Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Ein Obsiegen ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird und der Privatkläger- schaft die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 6 zu Art. 433). Die Regelung von

      Art. 433 StPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, rich- tet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO

      Niederschlag gefunden hat (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 6 zu Art. 436 mit Hinweisen).

    2. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin gestützt auf die geltend ge- machten Aufwendungen (Urk. 29) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'904.45 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu (Urk. 46

      S. 56). Diese Entschädigung erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. Im Berufungsverfahren machte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin Aufwen- dungen von Fr. 4'949.- (Urk. 64) geltend, was angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von insgesamt Fr. 9'853.45 zu bezahlen.

  4. Parteientschädigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren

    1. Auch wenn weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens ergeht, hat die beschuldigte Person im Rechtsmittel- verfahren gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen, wenn sie in anderen Punkten obsiegt.

    2. Wie bereits erwogen unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsan- trägen vollumfänglich. Da er jedoch eine Reduktion der Strafe erzielt, ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang eines Fünftels, entsprechend Fr. 1'900.- (Urk. 55A), für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. StGB.

    ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 4 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Perso- nen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt verboten.

  5. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB wird abgesehen.

  6. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.

  7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

    30. März 2020 beschlagnahmten Dokumente werden als Beweismittel bei den Akten belassen:

    • Kopie des Patientendossiers der Privatklägerin beim Ärztezentrum C. ,

    • Kopie des Personaldossiers des Beschuldigten beim Ärztezentrum C. .

  8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin

    B. aus dem eingeklagten Ereignis vom 1. Oktober 2019 dem Grunds- atze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 1'500.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-.

  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 9'853.45 zu bezahlen.

  14. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'900.- zugesprochen.

  15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • Rechtsanwältin lic. iur. Y. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • Rechtsanwältin lic. iur. Y. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • die Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, [Adresse],

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich.

  16. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2021

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Bertschi

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

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