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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB210007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB210007 vom 11.05.2022 (ZH)
Datum:11.05.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_958/2022
Leitsatz/Stichwort:Qualifizierter Raub
Schlagwörter : Schuldig; Schuldigte; Privat; Privatkläger; Schuldigten; Beschuldigte; Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Aussage; Beschuldigten; Klägers; Privatklägers; Mitbeschuldigten; Aussagen; Lichen; Sicht; Verteidigung; Vorinstanz; Prot; Urteil; Messer; Recht; Zutreffend; Erweisen; Schläge; Berufung; Erhalte
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 13 BV ; Art. 135 StPO ; Art. 140 StGB ; Art. 143 StPO ; Art. 181 StPO ; Art. 24 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 307 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 50 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 6 StPO ; Art. 66a StGB ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:127 I 38; 128 I 81; 133 I 33; 135 IV 152; 136 IV 55; 137 IV 219; 137 IV 352; 138 IV 81; 138 V 74; 139 IV 179; 141 IV 249; 144 II 1; 144 IV 168; 144 IV 313; 146 IV 105;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210007-O/U/as

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter

Urteil vom 11. Mai 2022

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierter Raub

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 9. September 2020 (DG200012)

Anklage:

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. März 2020 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 60 S. 44 ff.)

  1. Der Beschuldigte ist schuldig des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 57 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

  5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Ja- nuar 2020 beschlagnahmte Gegenstand

  6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Ja- nuar 2020 beschlagnahmten Gegenstände

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Ja- nuar 2020 beschlagnahmten Datensicherungen (Datenausle- sung/Datensicherung; Asservaten Nr. A012'825'557; A012'825'579) sind nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.

  8. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren

    Fr. 410.35 Auslagen Gutachten

    Fr. 872.35 amtl. Verteidigungskosten RA X1. (bereits entschädigt) Fr. 11'500.– amtl. Verteidigungskosten RAin X. (ausstehend)

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 2)

    1. Der Berufungskläger sei von jeglichen Vorwürfen freizusprechen;

    2. Der Berufungskläger sei für die erlittene Haft von 84 Tagen mit Fr. 16'800.– zu entschädigen;

    3. Von der Anordnung des Landesverweises sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen;

    4. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen;

    5. Die Kosten des Untersuchungs- sowie des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

    6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfah- ren seien auf die Staatskasse zu nehmen;

    7. Es sei das erstellte DNA-Profil zu löschen – soweit noch nicht erfolgt – sowie allenfalls noch vorhandenes ED-Material zu vernichten;

    8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Vertretung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 65, schriftlich)

Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    1. Das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, entschied mit Urteil vom

    9. September 2020 im Verfahren DG200012 (Urk. 60) und sprach den Beschul- digten des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB schul- dig. Gegen diesen Entscheid wurde seitens des Beschuldigten, jeweils fristge- recht, Berufung angemeldet und die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 55; 59; 61). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2021 (Urk. 63) wurde der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (hernach Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) sowie dem Privatkläger unter Hinweis auf die Beru- fungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 (Urk. 65) wurde seitens der Staatsanwaltschaft Verzicht auf Erhebung einer An- schlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt. Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.

    2. Nachdem die Parteien mit Vorladungen vom 12. April 2021 auf den

    23. November 2021 vorgeladen wurden (Urk. 67), die Verhandlung aber verscho- ben werden musste (Urk. 69 f.), wurden die Parteien mit Vorladungen vom

    1. Februar 2022 neu zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71).

    1. Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin X. so- wie betreffend das Verfahren SB210008-O der Mitbeschuldigte D. persön- lich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y. (Prot. II S. 3).

  2. Prozessuales

      1. Rüge der einseitigen Untersuchung

        1. Die Verteidigung (wie auch die Verteidigung des Mitbeschuldigten D. ) bringen – auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – vor, dass seitens der Anklagebehörde eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO in Frage stehe. Die Staatsanwaltschaft habe den Privatkläger und B. diverse Male mit Sugges- tivfragen unterstützt, ihre Version der Geschichte zu liefern. Ferner habe die Staatsanwaltschaft nichts unternommen, um den Beschuldigten und den Mitbe-

          schuldigten D.

          zu entlasten. So hätten insbesondere weitere Erkundigungen über den Privatkläger eingeholt werden müssen (Urk. 50 S. 12; Urk. 50c S. 20; Prot. I S. 47; Urk. 73 S. 4 ff.).

        2. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Wahrheitsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO sowie zur Durchführung der Einvernahmen umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 60 E. II.1.2.-1.3.). Da- rauf ist zu verweisen.

        3. Einhergehend mit der zutreffenden Begründung und abschliessenden Ein- schätzung der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.1.2.), auf welche hier vollumfänglich ver- wiesen werden kann, ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Insbesondere gewährleistete sie durch ihre Vor- gehensweise die Vollständigkeit der Aussagen sowie die Klärung von Widersprü- chen, wozu sie gemäss Art. 143 Abs. 5 StPO auch gehalten ist. Der seitens der Verteidigungen geltend gemachte Einwand geht deshalb fehl.

      2. Teilrechtskraft

        1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche

          Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012

          E. 5.3.).

        2. Vorliegend wird das vorinstanzliche Urteil seitens des Beschuldigten hin- sichtlich der Dispositivziffern 5 bis 7 (Beschlagnahmungen) und 9 (Kostenfestset- zung) nicht angefochten. Insoweit wurde das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig, was mittels Beschlusses festzustellen ist.

  3. Materielles

        1. Tatvorwurf

          Hinsichtlich des Tatvorwurfs ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 38).

        2. Anerkannter Sachverhalt

          Seitens des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten D. ) wird anerkannt,

          dass er zusammen mit dem Mitbeschuldigten D.

          am Abend des 29. Mai

          2019 im Vereinslokal E. war und dem Privatkläger einen Faustschlag ver- passt hat (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 6 u. 10; Urk. 5/1 S. 3 f., 6 u. 8; Prot. I S. 11 ff.; Urk. 73 S. 5 f.; Prot. II S. 17).

        3. Strittiger Sachverhalt

          In Abrede gestellt wird demgegenüber von Seiten des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten D. , dass der Privatkläger vom Beschuldigten darüber hinaus

          bzw. vom Mitbeschuldigten D.

          überhaupt geschlagen worden sei. Ferner

          bestreiten sie, dass sie vom Privatkläger Vermögenswerte verlangt und daraufhin erhalten hätten sowie dass es in diesem Zusammenhang zu einem Messereinsatz und der Verbalisierung von Todesdrohungen gegenüber dem Privatkläger ge- kommen sei (Urk. 3/3 S. 2 ff.; Urk. 3/4 S. 3 ff.; Urk. 3/5 S. S. 2 ff.; Urk. 3/6 S. 2 f.; Urk. 4/1 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 2 ff.; Urk. 5/1 S. 4 ff. Prot. I S. S. 24 ff.; Urk. 73 S. 21; Urk. 80 S. 27 ff.).

        4. Beweismittel

Bei den Akten finden sich folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-3; Prot. I S. 11 ff.) und des Mitbeschuldigten D. (Urk. 3/1-6; Prot. I

S. 23 ff.), deren Konfrontationseinvernahme (Urk. 5/1), die Aussagen des Privat-

klägers als Auskunftsperson (Urk. 6/3-4), die Aussagen von B.

als Auskunftsperson (Urk. 7/1 u. 7/5), die Aussagen des Zeugen F. (Urk. 8/1), der Polizeirapport vom 29. Mai 2019 sowie die entsprechenden Nachtragsrapporte (Urk. 1/1-3), Fotos der Liegenschaft G. -Strasse ... bzw. des Privatklägers, eines Mobiltelefons des Privatklägers und der Brille von B. (Urk. 1/4-5), der Laborbericht Spurenanalysen des IRM (Urk. 9/7), ein Gutachten zur Auswertung der DNA-Spuren des IRM (Urk. 9/8), diverse den Privatkläger betreffende medizi- nische Akten des Spitals Bülach (Ambulanter Bericht vom 29. Mai 2019; Ärztli- ches Zeugnis vom 30. Mai 2019; Ärztlicher Befund vom 27. Juni 2019: Urk. 20/2-3

u. 20/5) sowie die Tonaufnahme des Anrufs des Privatklägers an die Einsatzzent- rale (Urk. 13/3; bzw. die zutreffende Transkription durch die Vorinstanz: Urk. 60

E. III.4.3. S. 24). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerten der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte D. bei der Befragung zur Sache die Aussage (Prot. II S. 17 f.).

  1. Beweisgrundsätze

    1. Im Folgenden ist die Erstellung des Anklagesachverhaltes anhand der Be- weismittel zu prüfen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer straf- baren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom

4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürf- tigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und sub- jektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. A., Zü- rich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38

  1. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter

    nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

    6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2.; DO-

    NATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich Basel Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundes- gerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweis- führung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227 f.; Ur- teil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).

    1. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.; 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich Basel Genf 2011, § 9 N 505).

    2. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung be- rücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bun-

    desgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom

    16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen).

  2. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten

    1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldig-

ten D.

wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden

Umstände zutreffend gewürdigt (Urk. 60 E. III.2.5.), weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Wesentlich ist, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund steht.

    1. Die Glaubwürdigkeit des Privatklägers wird seitens des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten D. ) mehrfach in Frage gestellt: So wird vorgebracht, jener sei zwielichtig in zahlreiche Bareröffnungen und -schliessungen involviert, in

      illegale Wettgeschäfte verwickelt, beschäftige Kellnerinnen schwarz und wolle durch seine Falschbezichtigungen der beiden Beschuldigten Versicherungsleis- tungen erhältlich machen, zumal die Finanzierung des Lokals E. unklar sei bzw. habe er nach dem ihm ausgeteilten Faustschlag seine Ehre wiederher- stellen wollen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 6; Urk. 5/1 S. 5; Urk. 50c S. 4 f.; Prot. I

      S. 16 u. 39; Prot. II S. 19). Als Motiv für eine Falschbezichtigung durch den Pri- vatkläger verwies der Beschuldigte darauf, dass es sich um eine Nationalitäten- sache – der Privatkläger sei Albaner und er und der Mitbeschuldigte D. seien Serben – handle und der Privatkläger sich an ihnen rächen wolle, weil er ihn geschlagen habe und der Mitbeschuldigte D. ihm (dem Privatkläger) allen- falls Geld schulde (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 5/1 S. 7 u. 14). Seitens der Verteidigung des Mitbeschuldigten D. wurde vorinstanzlich ferner geltend gemacht, dass hinter dem Raubvorwurf des Privatklägers eine Rachegeschichte zu vermuten sei, bei welcher es sich allerdings um eine Angelegenheit zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten handle, mit welcher der neutral agierende Mitbeschuldigte D. nichts zu tun habe (Urk. 50c S. 5), während sie im Berufungsverfahren mutmasste, der Privatkläger sei aufgrund ausgebliebener Unterstützung durch den Mitbeschuldigten auch von diesem verärgert, enttäuscht und im Stolz verletzt worden (Urk. 80 S. 24).

    2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist vorab zu beachten, dass er jeweils als Auskunftsperson einvernommen wurde (s. Urk. 6/1

      S. 1; Urk. 6/2 S. 1; Urk. 6/3 S. 1 f.; Urk. 6/4 S. 1 ff.), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Anlässlich der Einvernahmen wurde er indes gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Er hat im vorliegenden Verfahren nebst der Strafklage auch ei- ne Zivilklage erhoben (Urk. 21/5). Auch wenn er die Höhe der Zivilforderung un- beziffert liess (vgl. Urk. 21/5 bzw. Urk. 60 E. IX.2.), ist deshalb ein finanzielles In- teresse an einer Verurteilung des Beschuldigten auszumachen, welche Interes- senlage geeignet ist, seine Glaubwürdigkeit etwas zu beeinträchtigen.

    3. Hinsichtlich der behaupteten Involvierung des Privatklägers in illegale (Wett-

) Geschäfte ist festzustellen, dass zumindest im Raum steht, dass auch der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D. daran beteiligt sein könnten und sich der Disput mit dem Privatkläger vor diesem Hintergrund ergeben haben könnte. Letztlich stehen indes die Schilderungen der beteiligten Personen zum anklagere- levanten Geschehen am 29. Mai 2019 im Fokus. Gleiches hat auch in Bezug auf die weiteren, die Motivlage des Privatklägers betreffenden Argumente seitens des

Beschuldigten bzw. des Mitbeschuldigten D.

zu gelten. Da die Rolle des

Privatklägers in dieser Vorgeschichte zwischen den beteiligten Parteien nicht ganz klar erscheint, sind seine Aussagen immerhin – auch aus diesem Grund – mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (s. zur Motivlage des Privatklägers auch nachstehend bei der Würdigung seiner Aussagen unter E. G. 3.2. bzw. der- jenigen des Beschuldigten unter G. 2.6. und des Mitbeschuldigten D. unter E. G.1.3.).

  1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B.

    machen die Verteidigungen

    des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D.

    geltend, diese sei einge-

    schränkt, weil B.

    nicht nur die Freundin des Privatklägers sei, sondern

    überdies auch finanziell von ihm abhängig sei, weshalb sie auch deshalb die Aus- sagen ihres Arbeitgebers bestätigen müsse (Urk. 73 S. 18; Urk. 80 S. 8). Diese Einwände sind geeignet, die Glaubwürdigkeit von B. etwas zu beeinträchti- gen. Ferner ist zu beachten, dass sie jeweils als Auskunftsperson einvernommen wurde (s. Urk. 7/1 S. 1; Urk. 7/2 S. 1 f.; Urk. 7/5 S. 1 ff.), weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet wurde. Anlässlich der Einvernahmen wurde sie indes gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sie im Verfahren des Mitbeschuldigten D. nebst der Strafklage auch eine Zivilklage erhoben hat (Urk. 21/8). Auch wenn sie die Höhe der Zivilforderung unbeziffert liess (vgl. Urk. 21/8 bzw. Verfahren DG200013: Urk. 58 E. VIII.3.), ist deshalb ein finanziel- les Interesse an einer Verurteilung des Mitbeschuldigten D. auszumachen, welche Interessenlage geeignet ist, ihre Glaubwürdigkeit etwas zu beeinträchtigen. Insgesamt rechtfertigt es sich, ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhal- tung zu würdigen. Letztlich steht aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zent- rum.

  2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von F.

ist festzuhalten,

dass er als Zeuge einvernommen wurde und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war (vgl. Urk. 8/1

S. 1 ff.). Dieser Umstand vermag seiner Glaubwürdigkeit Vorschub zu leisten. Überdies waren ihm bis zum anklagegegenständlichen Vorfall weder der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D. noch der Privatkläger oder B.

bekannt. Auch beim Zeugen F. Aussagen im Vordergrund.

  1. Würdigung

    steht letztlich die Glaubhaftigkeit seiner

    1. Aussagen des Mitbeschuldigten D.

      1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Mitbe- schuldigten D. zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 60

        E. III.3.3.1.-3.3.5.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Anlässlich der Beru-

        fungsverhandlung verweigerte der Mitbeschuldigte D. bei der Befragung zur Sache die Aussage (Prot. II S. 18).

        wie bereits erwähnt

      2. Während er im Rahmen seiner ersten beiden Einvernahmen noch davon sprach, alleine beim Privatkläger vorbei gegangen zu sein, wobei unvermittelt ei- ne ihm unbekannte Drittperson aufgetaucht sei und mit dem Privatkläger zu strei- ten begonnen habe, woraufhin er das Lokal unverzüglich verlassen habe (Urk. 3/1

        S. 3 ff.; Urk. 3/2 S. 5 ff.), räumte der Mitbeschuldigte D.

        ab seiner dritten

        Einvernahme ein, mit dem Beschuldigten beim Privatkläger gewesen zu sein (Urk. 3/3 S. 2 ff.). Dieses uneinheitliche Aussageverhalten des Mitbeschuldigten D. zu den damals anwesenden Personen ist sehr auffällig und vermag auch erhebliche Zweifel an seiner übrigen Sachdarstellung zu wecken.

      3. Im Übrigen ist auch auffällig, dass der Mitbeschuldigte D. auf Fragen zum konkreten Geschehen ausweichend antwortet und stattdessen seinen Fokus

        auf allgemeine Diskreditierungen des Privatklägers bzw. dessen angeblich ag- gressives Verhalten gegenüber dem Beschuldigten und ihm legt. So machte er anlässlich mehrerer Einvernahmen u.a. wortreiche Ausführungen zur Involvierung des Privatklägers in illegale Wettgeschäfte und Schwarzarbeit von nichtangemel- deten Ausländerinnen aus dem Balkan sowie zu anderen Vorfällen, in denen der Privatkläger gegenüber anderen Leuten angeblich betrügerische Machenschaften

        angewendet gehabt hätte, und er (der Privatkläger) B.

        bezahlt hätte, um

        gegen ihn (den Mitbeschuldigten D. ) auszusagen oder dass er Lügen er- zähle, weil er vielleicht krank sei (Urk. 3/3 S. 3 ff.; Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 3/5 S. 3; Urk. 5/1 S. 13; Prot. I S. 29 u. 35 f.). Gleichzeitig diskreditierte der Mitbeschuldigte

        D.

        B. , indem er vorbringt, sie sei aufgrund ihrer Schwarzanstellung

        gezwungen zu lügen bzw. sei sie vom Privatkläger entsprechend instruiert worden

        (Prot. I S. 35). Dieses Aussageverhalten des Mitbeschuldigten D.

        nährt –

        unter Mitberücksichtigung seiner übrigen Aussagen – den Verdacht, dass er die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden insbesondere deshalb von einem schlech- ten Charakter der Privatklägers bzw. den Sachzwängen von B. zu überzeu- gen versucht, um von eigenem (Fehl-)Verhalten abzulenken.

      4. Besonders unglaubhaft erweist sich der Umstand, dass der Mitbeschuldigte D. im Laufe seiner Befragungen die Anzahl Schläge, welche vom Beschul- digten gegenüber dem Privatkläger ausgeteilt worden seien, relativiert. Während er zuerst noch davon sprach, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger ge- schlagen hätten und die Schlägerei 2 ½ Minuten gedauert habe (Urk. 3/3 S. 5), gab er später im Vorverfahren an, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte dem Privatkläger lediglich einen Schlag, mehrere Schläge oder gar keinen Schlag er- teilt habe (Urk. 5/1 S. 11 ff.), woraufhin er sich im Rahmen der Gerichtsverfahren schliesslich auf lediglich einen vom Beschuldigten ausgehenden Schlag festlegte (Prot. I S. 24 f.). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 60 E. III.4.5.) ist evident, dass der Mitbeschuldigte D. seine Aussagen fliessend an die jeweils vorliegenden Untersuchungsergebnisse und insbesondere an die Aussagen des erst einige Zeit später verhafteten Beschuldigten, welcher konstant von einem von ihm gegen den Privatkläger ausgeteilten Schlag sprach

        (s. nachstehen unter E. 2.2.), anpasste. Damit erweisen sich diese Aussagen des Mitbeschuldigten D. nicht als schlüssig.

      5. Konstant sagte der Mitbeschuldigte D.

        demgegenüber aus, dass er

        B. nicht habe schlagen, sondern vor der Schlägerei der anderen beiden Be- teiligten habe schützen wollen, wobei er sie an ihrer Bluse gezogen und sie un- gewollt im Gesicht getroffen habe (Urk. 3/3 S. 5 u. 9; Urk. 3/4 S. 5; Urk. 5/1 S. 11; Prot. I S. 24 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sich gemäss seinen Angaben die Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger abgespielt habe,

        erscheint das vom Mitbeschuldigten D.

        angeblich ausschliesslich zum

        Schutze von B. erfolgte Eingreifen übertrieben, auch wenn sich seine dies- bezügliche Sachdarstellung nicht als vollends abwegig erweist.

      6. Die Aussagen des Mitbeschuldigten D.

        zum angeklagten Raub bzw.

        dem Herausverlangen und der Wegnahme von Vermögenswerten von Seiten des Privatklägers sowie zur Existenz und zum Einsatz eines Messers erweisen sich schliesslich als wenig ergiebig, zumal er die entsprechenden Vorwürfe von sich weist, ohne dazu einlässlichere Ausführungen zu machen (Urk. 3/3 S. 6 ff.; Urk. 3/4 S. 2 ff.; Urk. 3/5 S. 9; Urk. 3/6 S. 2 f.; Urk. 5/1 S. 4 u. 14; Prot. I S. 24 ff.).

      7. Der Mitbeschuldigte D.

        verneinte ferner dezidiert, Schulden gegenüber dem Privatkläger zu haben bzw. damals gehabt zu haben (Urk. 3/3 S. 10; Urk. 5/1 S. 11; Prot. I S. 35), was den klaren Ausführungen des Beschuldigten wi- derspricht (s. nachstehend unter E. 2.5.). Dieses Aussageverhalten vermag weite- re Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten D. zu erwecken.

      8. Auffällig erscheint des Weiteren, dass der Mitbeschuldigte D. ausführ- te, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger am Schluss noch die Hand gereicht hätten und der Streit somit für beendet erklärt worden sei (Urk. 5/1 S. 11), welche Aussage im übrigen Beweisergebnis – und insbesondere auch in den Aussagen des Beschuldigten, welcher davon sprach, das Lokal nach dem ausge- teilten Faustschlag unverzüglich verlassen zu haben (Urk. 5/1 S. 8) – keinerlei Stütze findet.

      9. Die Aussagen des Mitbeschuldigten D.

        erweisen sich aufgrund der

        gemachten Erwägungen als uneinheitlich, mehrheitlich ausweichend, den Vorfall offensichtlich beschönigend und deshalb – entgegen den Vorbringen der Verteidi- gung (Urk. 73 S. 7) – insgesamt als wenig überzeugend bzw. in weiten Teilen un- glaubhaft.

    2. Aussagen des Beschuldigten

      1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschul- digten zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 60 E. III.3.2.1.- 3.2.4.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhand- lung verweigerte, wie bereits erwähnt, auch der Beschuldigte bei der Befragung zur Sache die Aussage (Prot. II S. 17 f.).

      2. Einheitlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Privatkläger den Mit- beschuldigten D. am besagten Abend am Kragen gepackt habe, um seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/1 S. 3 u. 6) und er

        zwischen dem Privatkläger und dem Mitbeschuldigten D.

        habe schlichten

        wollen, woraufhin er vom Privatkläger angeherrscht und schliesslich auf die Un- terarme geschlagen worden sei (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3; Urk. 5/1 S. 3 f. u. 6; Prot. I S. 16). Konstant und widerspruchsfrei sagte der Beschuldigte ferner aus, dem Privatkläger daraufhin – aus Angst bzw. Notwehr – einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 6 u. 10; Urk. 5/1 S. 3 f., 6 u. 8; Prot. I S. 11 ff.). Weitere vom Privatkläger ausgehende Tätlichkeiten im Sinne einer wechselseitigen Schlägerei, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird (Urk. 73 S. 14), werden allerdings vom Beschuldigten selbst nicht geschildert.

      3. Wie der Mitbeschuldigte D. gab auch der Beschuldigte des Weiteren konstant zu Protokoll, nichts vom angeklagten Raub bzw. dem Herausverlangen und der Wegnahme von Vermögenswerten von Seiten des Privatklägers sowie von der Existenz bzw. dem Einsatz eines Messers zu wissen (Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 3 ff.; Urk. 5/1 S. 3 ff.; Prot. I S. 11 ff.), woraus sich nichts Belastendes ablei- ten lässt.

      4. Auch zu den angeklagten durch den Mitbeschuldigten D. angeblich zu

        Ungunsten von B.

        vorgenommenen physischen Einwirkungen konnte der

        Beschuldigte keine Angaben machen bzw. hielt er konstant fest, nichts Entspre- chendes beobachtet zu haben (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 5/1 S. 8; Prot. I S. 12). Auch diese Ausführungen erweisen sich als nicht unglaubhaft und vermögen den An- klagesachverhalt diesbezüglich nicht zu stützen.

      5. Auffällig erscheint demgegenüber, dass der Beschuldigte nicht nur einheit- lich ausführte, dass der Mitbeschuldigte D. dem Privatkläger Geld geschul- det habe, sondern auch konstant zu Protokoll gab, dass der Mitbeschuldigte D. deren Bestand anlässlich des in Frage stehenden Treffens vom 29. Mai 2019 auch eingeräumt habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/1 S. 3), welcher Umstand vom Mitbeschuldigten D. wiederum dezidiert und konstant in Abrede gestellt wird (Urk. 3/3 S. 10; Urk. 5/1 S. 11; Prot. I S. 35). Vielmehr sollten laut dem Mitbe- schuldigten D. am besagten Abend Wettgeschäfte insbesondere zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten besprochen werden (Urk. 3/3 S. 4 f.). Aus diesen Erwägungen folgt unweigerlich, dass zumindest eine der jeweiligen Versionen der beiden beteiligten Beschuldigten D. und A. , was den Anlass für den Disput mit dem Privatkläger darstellte, unwahr ist. Auch machte – wie bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.8.) – der Beschuldigte im Gegensatz zum Mitbeschuldigten D. (vgl. 5/1 S. 11) keine Angaben darüber, dass er (der Beschuldigte) und der Privatkläger sich nach der physischen Auseinander- setzung die Hand gereicht hätten (z.B. in Urk. 5/1 S. 8), was aufgrund des Ge- samtzusammenhangs eher die entsprechende Sachdarstellung des Beschuldig- ten zu stärken vermag als diejenige des Mitbeschuldigten D. .

      6. Ferner fällt auf, dass der Beschuldigte versucht, die Glaubwürdigkeit von B. mit der Behauptung zu diskreditieren, dass jene schwarz für den Privat- kläger gearbeitet habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/1 S. 5) bzw. die Glaubwürdigkeit des Privatklägers dadurch beeinträchtigt sieht, dass dieser in illegale Geschäfte invol- viert sei und durch seine Behauptungen zu Unrecht Versicherungsgelder kassie- ren wolle (Urk. 4/2 S. 6; Prot. I S. 16). Als Motiv für eine Falschbezichtigung durch den Privatkläger verwies der Beschuldigte darauf, dass es sich um eine Nationalitätensache – der Privatkläger sei Albaner und die beiden Beschuldigten seien Serben – handle und der Privatkläger sich an den beiden Beschuldigten rächen

        wolle, weil er ihn geschlagen habe und der Mitbeschuldigte D.

        ihm (dem

        Privatkläger) allenfalls Geld schulde (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 5/1 S. 7 u. 14). Diese Aussagen sind nicht als unglaubhaft einzustufen, auch wenn die vom Beschuldig- ten vorgebrachten Diskreditierungen insbesondere aufgrund ihrer Heftigkeit und Vielfältigkeit auffällig erscheinen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dadurch von eigenem Fehlverhalten abzulenken versucht.

      7. Gesamthaft erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten nach dem Ge- sagten als mehrheitlich konstant und widerspruchsfrei und deshalb durchaus glaubhaft, wobei allerdings die heftigen und vielfältigen Diskreditierungen des Pri- vatklägers und von B. auffällig erscheinen. Wesentliche Widersprüche zur Sachdarstellung des Mitbeschuldigten D. sind indes hinsichtlich des Anlas- ses wie auch der Beendigung des Disputes mit dem Privatkläger festzustellen. Schliesslich lassen sich die Ausführungen des Beschuldigten – worauf noch ein- zugehen sein wird – mit dem übrigen Beweisergebnis – insbesondere dem Ver- letzungsbild des Privatklägers – nicht in Einklang bringen.

    3. Aussagen des Privatklägers

      1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Privatklä- gers zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 60 E. III.3.4.1.- 3.4.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden.

      2. Einleitend ist zu vermerken (s. dazu auch vorstehend unter E. F.2.3.), dass die Beantwortung der Frage, wer der drei anwesenden Männer inwiefern in illega- le Wettgeschäfte verwickelt war und wie sich die Vorgeschichte zwischen ihnen genau gestaltet hat, vorliegend offen bleiben kann, zumal sie für die Erstellung des anklagerelevanten Sachverhaltes – entgegen den Vorbringen der Verteidige- rinnen (Urk. 73 S. 13; Urk. 80 S. 4) – letztlich von untergeordneter Relevanz ist. Rechtsgenügend erstellt ist jedenfalls, dass zwischen dem Privatkläger einerseits und dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten D. andererseits eine Vorgeschichte im Zusammenhang mit illegalen Wettgeschäften und/oder – allenfalls damit in Zusammenhang stehender – Schulden bestand, woraus sich am an- klagerelevanten Abend eine nicht lediglich verbal ausgeführte Auseinanderset- zung zwischen dem Privatkläger einerseits und den beiden weiteren daran betei- ligten Männern andererseits ergab. Den diesbezüglichen Unwägbarkeiten in der Interessenlage des Privatklägers wird vorliegend damit Rechnung getragen, dass seine Glaubwürdigkeit etwas herabgesetzt eingestuft wurde und seine Aussagen vorliegend mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt werden (s. auch vorste- hend unter E. F.2.3.).

      3. Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich als mehrheitlich konstant so- wie widerspruchsfrei. Sie überzeugen insbesondere auch durch die detailreichen Schilderungen, welche den von ihm geschilderten Ablauf des Abends als erlebbar und damit lebensnah erscheinen lassen. So gab er zum Anlass des Disputes mit

        dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D.

        und zum in diesem Zu-

        sammenhang geführten Wortwechsel einheitlich zu Protokoll, dass ihm der Mitbe-

        schuldigte D.

        Geld im Betrag von Fr. 490.– geschuldet habe (Urk. 6/2

        S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 4) und er ihn am besagten Abend – in Überein- stimmung mit den Angaben des Beschuldigten (s. vorstehend unter E. 2.5.) – auf- gefordert habe, die Geldschuld zu begleichen (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 6/4 S. 4). Der Einwand, wonach kein vernünftiger Mensch einem Kollegen, den er kaum kennen würde, nahezu Fr. 500.– leihen würde (Urk. 50c S. 8; Urk. 73 S. 8), geht bereits vor dem Hintergrund dieser übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers fehl. Ausserdem fügen sich die Umstände, dass der Mitbeschuldigte D. am besagten Abend den Beschuldigten – quasi als Verstärkung – mit sich nahm und dass der Beschuldigte erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten D. in offensichtlicher Angleichung an dessen Aussagen ausführte, dass es sein könne, dass gar keine Geldschulden bestanden haben könnten (Urk. 5/1 S. 6), überzeugend in dieses Beweisergebnis ein. Der Einwand der Verteidigung des Mitbeschuldigten D. (Urk. 50c S. 10; Urk. 80 S. 15), dass der Privatkläger in seiner letzten staatsan- waltlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass sie nicht über die Geldschulden sondern lediglich über die angeblichen Beleidigungen durch ihn gesprochen hät- ten (Urk. 6/4 S. 7), vermag auch vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

        Konstant führte der Privatkläger ferner aus, dass ihn der Beschuldigte daraufhin angeherrscht habe, dass er (der Privatkläger) ihn zu Unrecht als Betrüger be- zeichnet haben soll, was im Zusammenhang mit Äusserungen des Privatklägers hinsichtlich manipulierter Wettgeschäfte im Fussball gestanden sein soll (Urk. 6/2

        S. 5; Urk. 6/3 S. 4 u. 8 ff.; Urk. 6/4 S. 5 u. 7). Der Privatkläger stellte auch kon- stant in Abrede, entsprechende Äusserungen getätigt zu haben, weil ihn solche Betrügereien nicht interessieren würden (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 4 u. 10; Urk. 6/4 S. 5 u. 7). Aus den glaubhaften Ausführungen des Privatklägers ergibt sich ferner, dass er durch die Schläge und Drohungen davor abgeschreckt werden sollte, den Beschuldigten weiterhin als Betrüger zu bezeichnen bzw. dadurch sei- ne Opposition gegenüber dem Verhalten des Mitbeschuldigten D. , welcher B. mittels Handzeichen Anweisungen gegeben habe, unterbunden werden sollte (Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 4; Urk. 6/4 S. 5). Eindrücklich schilderte der Pri- vatkläger überdies, dass der Beschuldigte schliesslich auf Serbisch damit gedroht habe, ihn abzuschlachten (Urk. 6/3 S. 13) bzw. ihn umzubringen, indem er ihm die Kehle durchschneiden würde (Urk. 6/4 S. 5).

      4. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Schilderungen des Privatklägers auch gewisse, teilweise nicht unerhebliche Widersprüchlichkeiten aufweisen. Besonders deutlich wird dies hinsichtlich der Anzahl Schläge, welche ihm durch den Beschuldigten erteilt worden sein sollen: So führte er vorerst aus, vielleicht 50 Schläge kassiert zu haben (Urk. 6/2 S. 5), bevor er von sehr, sehr viele[n] Schlägen, ohne deren Anzahl beziffern zu können (Urk. 6/3 S. 6), und schliesslich von 60-80 Schlägen (Urk. 6/4 S. 7) berichtete. Vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses und da insbesondere des Ärztlichen Berichtes (Urk. 20/5), der Fotos des Privatklägers mit seinen Kopfverletzungen (Urk. 1/4 S. 3 u. 4) und der Aussagen von B. (s. nachstehend unter E. 4.2.) ist zwar durchaus von meh- reren Schlägen auszugehen. Allerdings scheint die Zahl von 50 – oder mehr – Schlägen doch als erheblich hochgegriffen, zumal die Verletzungen diesfalls, wie die Verteidigung zutreffend ausführt (Urk. 73 S. 6), weitreichender als in den Ärzt- lichen Unterlagen ausgewiesen ausgefallen sein dürften: Gemäss den Ärztlichen Berichten wies der Privatkläger ein Hämatom am Auge sowie Verletzungen im Bereich des Hinterkopfs auf. Ferner wurde bei ihm ein leichtes Schädelhirntrauma

        diagnostiziert (Urk. 20/5). Gestützt auf die erörterten ärztlichen Belege, die Foto-

        grafien und die glaubhaften Angaben von B.

        – wonach der Privatkläger

        mehrfach (Urk. 7/1 S. 2) bzw. mittels sehr vielen Schläge[n] (Urk. 7/2 S. 5) ge- schlagen worden sei bzw. dass es zahlreiche Schläge gewesen seien bzw. sie nicht wisse, wie viele es gewesen seien, es jedenfalls nicht nur 5-6 Schläge ge- wesen seien, an welche man sich hätte erinnern können (Urk. 7/5 S. 8) – erweist sich die Annahme von mindestens 6 Schlägen, welche der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger ausführte, im Rahmen einer noch eher zurückhaltenden Beweiswürdigung als erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, von dieser (Mindest)Anzahl auszugehen. So oder anders ausgeschlossen ist bei diesem Beweiser- gebnis, dass vom Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger – wie von ersterem geltend gemacht – lediglich ein Faustschlag erfolgte. Die Darstellung der Verteidi- gung, wonach die Verletzungen des Privatklägers kausal mit dem einen Faust- schlag des Beschuldigten erklärbar seien, wenn der Privatkläger nach dem Faustschlag im Bereich des Auges bzw. Jochbeins mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen habe, oder mittels eines Umkippens auf dem Boden nach hinten oder auf das Sofa gefallen sei (vgl. Prot. I S. 42; Urk. 73 S. 6 u. 9; Urk. 80 S. 21), er- weisen sich bei diesem Beweisergebnis und insbesondere auch anhand der Ärzt- lichen Berichte und Fotos als nicht plausibel und erscheint deshalb unglaubhaft. Dem Vorbringen, dass die klinische Reinheit am Tatort ohne Blutspuren zwingend gegen das Vorliegen mehrerer Schläge spreche, kann nicht gefolgt werden und vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern (Prot. I S. 40, 42, 43 u. 48; Urk. 73

        S. 10, 19 u. 20). Und die Argumentation, dass beim Beschuldigten kein Abrieb an den Handknochen oder den Fingerkuppen gegeben war (Urk. 73 S. 6), überzeugt schon aufgrund des Umstands nicht, dass der Beschuldigte selber einen Schlag eingestanden hat. Abgesehen von seinen Ausführungen zur Anzahl der ihm ver- abreichten Schläge sind im Aussageverhalten des Privatklägers im Weiteren kei- ne Übertreibungen festzustellen, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen aufkommen lassen würden.

      5. Uneinheitlich sind indes die Angaben des Privatklägers, ob er auch vom Mit-

        beschuldigten D.

        geschlagen worden sei (entsprechend der Einwand der

        Verteidigung des Mitbeschuldigten D. : vgl. Urk. 50c S. 10 f.; Urk. 80 S. 17):

        Während dies in seiner tatnäheren polizeilichen Einvernahme keine Erwähnung fand und er ausführte, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, gab er in den späteren Einvernahmen jeweils zu Protokoll, auch 2 bis 3 Mal vom Mitbe- schuldigten D. mit der Faust geschlagen worden zu sein (Urk. 6/3 S. 5 f.; Urk. 6/4 S. 7). Diese Uneinheitlichkeit erscheint letztlich dadurch erklärbar, dass die vom Beschuldigten ausgehenden Gewalttätigkeiten für den Privatkläger klar – und nachvollziehbar – im Vordergrund standen und anlässlich der ersten Einver- nahme auch seitens der befragenden Person thematisiert wurden. Die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Privatklägers wird dadurch nicht massgeblich einge- schränkt.

      6. Im Übrigen ergeben sich aus dem Aussageverhalten des Privatklägers we- der Übertreibungen noch ins Gewicht fallende Widersprüche: Dies gilt auch für das angebliche vom Privatkläger geschilderte Verhalten des Mitbeschuldigten D. in Bezug auf B. : Der Mitbeschuldigte D. habe der auf dem Sofa neben dem Privatkläger sitzenden B. mit einer Handbewegung bedeu- tet, den Platz freizugeben (Urk. 6/2 S. 4 f.). Später habe er sie wieder befehlsha- berisch zu ihnen gewunken (Urk. 6/2 S. 5) – was die Verteidigungen geflissent- lich zu erwähnen unterlassen (vgl. Urk. 50c S. 7 f.; Urk. 73 S. 11; Urk. 80 S. 12) – weshalb sich daraus auch in den späteren Aussagen des Privatklägers (Urk. 6/3

        S. 8 ff.; Urk. 6/4 S. 5) keine Widersprüche ergeben. Auch aus dem Umstand, dass

        der Privatkläger schilderte, der Mitbeschuldigte D.

        habe B.

        zu sich

        her gewunken, lässt sich nicht schliessen, dass sie aufgrund dieses Umstands zu den drei Männern herkam und nicht etwa erst, um den Privatkläger aufgrund der Auseinandersetzung mit den beiden beschuldigten Personen zu unterstützen, zumal sich bereits in den Schilderungen des Privatklägers unmissverständlich wi- derspiegelt, dass diese Geschehensabläufe ineinander flossen (Urk. 6/2 S. 5; Urk. 6/3 S. 10; Urk. 6/4 S. 5 u. 15).

      7. Auch die vom Privatkläger teils unterschiedlich geschilderten Körperpositio- nen im Laufe des Angriffs durch die beiden Beschuldigten (z.B. Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 6; Urk. 6/4 S. 16) vermögen entgegen den Vorbringen der Verteidi- gungen (Urk. 73 S. 10; Urk. 80 S. 14) an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen

        nichts zu ändern, zumal sehr plausibel erscheint, dass er sich im Laufe des dy- namischen Handlungsgeschehens in seiner Defensivposition ständig in Bewe- gung und damit auch teilweise noch auf dem Sofa und teilweise bereits auf dem Boden befand.

      8. Bezüglich des Vorwurfs des Messereinsatzes wird vorgebracht, im Notruf habe der Privatkläger einen solchen nicht erwähnt, obwohl dies gegebenenfalls ein bedeutender Umstand gewesen wäre (Urk. 73 S. 13). Dem ist anzufügen, dass der Privatkläger in der ersten durchgeführten polizeilichen Einvernahme den Messereinsatz auch nicht von vornherein ansprach (Urk. 6/2 S. 5 f.). Gefragt da- nach, ob die Täter beim Schlagen eine Waffe oder einen gefährlichen Gegen- stand getragen hätten, sagte der Privatkläger aber aus: Ja. Der Unbekannte [gemeint ist damit der Beschuldigte] wollte ja Geld von mir. Er wollte mir in die Ta- schen greifen, was ich nicht zuliess. Er sagte dann zu D. [dem Mitbeschul- digten], gib mir das Messer, damit ich ihn hier an dieser Stelle töten kann. D. gab ihm das Messer. Dieses Aussageverhalten kann nur so interpretiert werden, dass der Messereinsatz für den Privatkläger im ganzen dynamischen Geschehen mit den Schlägen, dem Fluchen und der Suche nach Geld tatsächlich keine herausragende Rolle gespielt haben muss. Bei einer falschen Anschuldi- gung hätte er in der zitierten Aussage jedenfalls nicht derart nebenbei und mit dem weiteren Sachverhalt verwoben erstmals von einem Messer gesprochen. Von einem, wie die Verteidigung des Mitbeschuldigten D. vorbringt (Urk. 80

        S. 11), auffälligen strategischen Vorgehen des strafuntersuchungserfahrenen Pri- vatklägers, um sich als Opfer einer erheblichen Straftat darzustellen, kann bei diesem Ablauf zudem auch nicht gesprochen werden.

      9. Ferner wird eingewandt, der Privatkläger widerspreche sich hinsichtlich des Messereinsatzes. Unlogisch und widersprüchlich sei seine Aussage, wonach der Beschuldigte das Messer in der rechten Hand gehalten und ebenfalls mit der rechten Hand geschlagen habe sowie gleichzeitig noch mit beiden Händen die Taschen des Privatklägers durchsucht haben soll oder diesen am Kragen gehal- ten haben soll. Des Weiteren äussere er sich unterschiedlich präzise zur Art des Messers und widerspreche er sich bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Betäti- gung des Öffnungsmechanismus des Messers (Urk. 50c S. 13 ff.; Prot. I S. 45; Urk. 73 S. 12; Urk. 80 S. 13 f.), auf welche Einwände einzugehen ist: Gleichblei-

        bend sagte der Privatkläger aus, der Mitbeschuldigte D.

        habe dem Beschuldigten auf dessen Verlangen hin das Messer überreicht (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 4 u.10 f.; Urk. 6/4 S. 5 u. 8). Ob nun der Beschuldigte das Messer bei der Entgegennahme geöffnet habe (Urk. 6/2 S. 6 f.; Urk. 6/4 S. 9) oder es der Mitbe- schuldigte D. unmittelbar vor der Übergabe an erstgenannten bereits geöff- net haben soll (Urk. 6/3 S. 11), stellt keinen ins Gewicht fallenden Widerspruch dar, zumal dieses Geschehen durch die daraufhin gegenüber ihm mit dem offe- nem Messer erfolgten Stichbewegungen emotional überlagert worden sein dürfte. Zudem beschrieb der Privatkläger das zum Einsatz gekommene Messer detailliert und glaubhaft, ohne anlässlich der verschiedenen Einvernahmen in schemenhafte Wiederholungen zu verfallen: Das Messer sei schwarz gewesen, auch dessen Klinge, wobei die Klinge fast gleich breit wie der Griff gewesen sei und über keine Zacken verfügt habe, wobei er es als grösser beschrieb als ein Schweizer Ta- schenmesser (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/3 S. 11; Urk. 6/4 S. 9). In den Aussagen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte sowohl die Faustschläge mit der rechten Hand wie auch die Stichbewegungen mit dem Messer ausgeführt habe (Urk. 6/2

        S. 7; Urk. 6/3 S. 11 f.) bzw. ihn auf Brusthöhe an der Jacke festgehalten habe (Urk. 6/2 S. 7) und mit beiden Händen seine Hosentaschen durchsucht haben soll (Urk. 6/4 S. 16), ist ferner kein Widerspruch auszumachen, zumal sich aus seinen Schilderungen zweifelsfrei ergibt, dass das Durchsuchen der Taschen bzw. das Schlagen und die Bedrohung mit dem Messer nacheinander erfolgten (Urk. 6/3 S. 4; Urk. 6/4 S. 5 u. 10) und sich das Messer im Zeitpunkt des Untersuchens der Taschen beim Mitbeschuldigten D. befand (vgl. Urk. 6/4 S. 16), wobei der

        Privatkläger glaubhaft schilderte, das Geld insbesondere unter dem Eindruck der Bedrohung mit dem Messer selbst aus seinen Hosentaschen hervorgeholt zu ha- ben (Urk. 6/2 S. 6 f.).

      10. Weiter werden diverse Widersprüche betreffend die Aussagen des Privat- klägers zur schwarzen Umhängetasche vorgebracht. Einerseits habe sich der Pri- vatkläger bezüglich des Inhalts der Umhängetasche (einmal alle Wertsachen, einmal bloss das Euro-Bargeld) sowie bezüglich der Person widersprochen, wel- che die Umhängetasche durchsucht habe (Urk. 73 S. 12). Die genannten Wider- sprüche finden sich in den Aussagen des Privatklägers allerdings nicht. Der Pri- vatkläger erklärte stets den Beschuldigten als aktiv handelnd und den Mitbeschul- digten als verbal beteiligt (dieser habe den Beschuldigten aufgefordert, auch die Bankkarten zu entwenden), während der Inhalt der Umhängetasche stets mit Eu- ros, mazedonischer Dinars und Bankkarten beschrieben wurde, wovon nur erste- res entwendet worden sei (vgl. Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/3 S. 5; Urk. 6/4 S. 6). Ob sich die Umhängetasche, welche der Privatkläger erwähnte, auf dem Tisch (Urk. 6/3

        S. 5) oder neben dem Tisch mit vier Stühlen über dem Stuhl hängend (Urk. 6/4 S.

        15) oder auf einem Sitzplatz (Urk. 6/4 S. 5 f.) befunden habe, wo sie die beiden beschuldigten Personen auf dem Weg nach draussen gesehen hatten (Urk. 6/4

        S. 11; vgl. auch Fotodokumentation des Innenraums des Clubs: Urk. 1/4 S. 1), be- trifft – vor dem Hintergrund des Gesamtablaufes – ebenfalls einen Nebenpunkt, welcher die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers – entgegen der An-

        sicht der Verteidigung des Mitbeschuldigten D.

        (Urk. 50c S. 17; Urk. 80

        S. 15) – nicht massgeblich zu beeinträchtigen vermag. Das Gleiche gilt schliess- lich für die zwischenzeitliche Angabe des Privatklägers, dass er am Tisch geses- sen sei (Urk. 80 S. 15). Diesbezüglich ist denn auch zu vermuten, dass er dort sass, als er die Tasche dort deponierte und nicht im Augenblick, als die Tasche von den beiden beschuldigten Personen behändigt wurde, stellte er doch kurz da- rauf klar, dass er sich in jenem Zeitpunkt auf dem Sofa befand (Urk. 6/4 S. 15).

      11. Im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen F. , welcher sich an- lässlich seiner Einvernahme an die Angabe dreier gestohlener Mobiltelefone durch den Privatkläger zu erinnern vermochte (Urk. 8/1 S. 3), bezifferte der Privatkläger die Anzahl der gestohlenen Mobiltelefone – allenthalben einheitlich – mit zwei (Urk. 6/2 S. 8 f.; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/4 S. 10; so auch die Verteidigung: Urk. 73 S. 11; Urk. 80 S. 17). Dieser Widerspruch lässt sich letztlich nicht auflösen. Nicht restlos ausgeschlossen werden kann allerdings, dass sich der Zeuge F. in der gegenüber ihm gemachten Äusserung des Privatklägers hinsicht- lich der Anzahl der gestohlenen Mobiltelefone täuschte. Entscheidend ist aber, dass der Privatkläger gemäss Aussage des Zeugen F. diesem gegenüber unmittelbar nach dem Vorfall sagte, dass er überfallen worden sei. Der Privatklä- ger bat den Zeugen auch gerade deshalb um ein Mobiltelefon, um den Notruf be- tätigen zu können, weil er infolge des Überfalls kein eigenes mehr zur Verfügung hatte (Urk. 8/1 S. 3). Dass der Privatkläger unmittelbar nach dem Vorfall derart raffiniert die Beschuldigten falsch beschuldigt und auf diese Art falsche Beweise geschaffen hätte, ist kaum vorstellbar.

      12. Die einheitlich gemachten Angaben des Privatklägers, dass er mit dem Geld Einzahlungen für Rechnungen u.a. für die Miete zweier Lokale und die Wohnung habe machen wollen (Urk. 6/2 S. 7; Urk. 6/3 S. 12; Urk. 6/4 S. 12 f.), er- scheinen auch gestützt auf den Umstand, dass es damals gegen Ende des Mo- nats ging und überdies belegt ist, dass der Privatkläger es gewohnt war, auch ho- he Beträge nicht digital sondern am Postschalter einzuzahlen (Urk. 6/5 S. 3 ff.), glaubhaft. Die Einwände der Verteidigung des Mitbeschuldigten D. , dass der Privatkläger nicht auf die ihm angeblich geschuldeten Fr. 490.– angewiesen sei, um seine Zahlungen zu machen bzw. es naheliegender gewesen sei, einen Teil der Zahlungen bereits vor dem Besuch der beiden Beschuldigten auszulösen (Urk. 50c S. 15 f.; Urk. 80 S. 16), erweisen sich im Übrigen als unmassgeblich.

      13. Auffällig erscheinen immerhin die unterschiedlichen Angaben des Privat- klägers zur Herkunft der Gelder: Einmal macht er geltend, das Geld mit einem Lo- kal in Zürich – wobei es sich offensichtlich um ein Internetcafé an der H. - Strasse handeln muss (vgl. Urk. 6/3 S. 7) – verdient gehabt zu haben (Urk. 6/4 S.11), demgegenüber er unmittelbar darauf geltend macht, den Geldbetrag an- ders beweisen zu können und er den Geldbetrag von Familienangehörigen über Western Union bekommen habe (Urk. 6/4 S. 12). Der Privatkläger verdeutlicht

        später in derselben Einvernahme, dass er das Geld seitens seiner Familie zusätz- lich zu seinem Erwerbseinkommen erhalte (Urk. 6/4 S. 16), weshalb sich dieser angebliche Widerspruch auflöst. Nicht ausgeschlossen werden kann so oder an- ders, dass die Herkunft der Gelder zumindest teilweise illegal ist oder dass eine unzulässige Nichtdeklaration der Gelder vorliegt. Rechtsgenügende Belege, wel- che den Besitz des Privatklägers von Bargeld in einer entsprechenden Höhe zum besagten Zeitpunkt ausweisen, liegen jedenfalls nicht bei den Akten (so zutref- fend die Verteidigung: Urk. 73 S. 12). Allerdings erweisen sich die bereits erörter- ten Ausführungen des Privatklägers, weshalb er am besagten Abend einen der- massen hohen Bargeldbetrag auf sich trug (s. vorstehend unter E. 3.12.), als schlüssig.

      14. Der Einwand, der darauf zielt, dass die Angabe von Geldproblemen durch den Privatkläger bei gleichzeitigem Besitz mehrerer tausend Franken in bar nicht überzeuge (Urk. 50c S. 17 f.; Urk. 73 S. 8; Urk. 80 S. 14 f.), geht im Übrigen fehl, da sich diese beiden Umstände nicht zwingend gegenseitig ausschliessen.

      15. Der seitens der Verteidigung gemachte Einwand, wonach sich ein Opfer in vergleichbarer Lage bei einem Notruf an die Polizei (vgl. Audioaufnahme der Einsatzzentrale: Urk. 13/3 bzw. die zutreffende Transkription durch die Vo- rinstanz: Urk. 60 E. III.4.3. S. 24) ganz anders und nicht derart ruhig und gelassen verhalten hätte als der Privatkläger (Prot. I S. 39 f.; Urk. 73 S. 13; ähnlich auch die Verteidigung des Mitbeschuldigten: Urk. 80 S. 20), erweist sich nicht als zwin- gend, da sich Verhaltensweisen auf und in Extremsituationen erfahrungsgemäss sehr individuell gestalten können. Die Würdigung des Aussageverhaltens des Pri- vatklägers anlässlich des Notrufs durch die Vorinstanz (Urk. 60 E. 4.3. S. 24) er- weist sich im Übrigen als überzeugend. Darauf ist zu verweisen. In diesem Zu- sammenhang ist zum Vorbringen, dass der Privatkläger im Übrigen auch in den Einvernahmen von sich aus keinerlei eigenpsychische Vorgänge geschildert habe (Urk. 73 S. 13), festzuhalten, dass das Nichtvorliegen eines Realkennzeichens nicht per se als Vorliegen eines Lügensignals interpretiert werden kann.

      16. Zusammenfassend ist – im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 60 E. III.4.3.) – festzustellen, dass in den Aussagen des Privatklägers einzelne Unstimmigkeiten vorliegen, welche indes im Lichte der Würdigung des gesamten Ablaufes, der im Übrigen sehr detaillierten und übereinstimmenden Ausführungen und insbesondere auch vor dem Hinter- grund des dynamischen Handlungsgeschehens ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Daran vermögen gewisse Widersprüchlichkeiten in seinem Aussageverhal- ten nichts zu ändern, zumal diese grösstenteils erklärbar sind. Es kann deshalb zur Erstellung des Anklagesachverhaltes auf die Aussagen des Privatklägers ab- gestellt werden, wobei insbesondere unter Berücksichtigung der glaubhaften Aus-

        sagen von B.

        und den bei den Akten liegenden Ärztlichen Berichten und

        Fotos zu Gunsten der beiden beschuldigten Personen von mindestens 6 – und nicht 50 bis 80 – Schlägen auszugehen ist. Offen bleibt gestützt auf die Angaben des Privatklägers, woher der hohe Bargeldbetrag, welchen er bei sich hatte, stammte, wobei dies nicht besagt, dass er diesen damals nicht auf sich trug. Sei- ne einheitlich gemachte Angabe, dass er mit dem Geld Einzahlungen für Rech- nungen u.a. für die Miete habe machen wollen, erweist sich vor dem Hintergrund, dass es damals gegen Ende Monat ging und überdies belegt ist, dass der Privat- kläger auch hohe Beträge nicht digital sondern am Postschalter einzahlt, als glaubhaft. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers als sehr überzeugend und werden in den wesentlichen Punkten nicht nur von Seiten von B. bestätigt (dazu nachstehend unter E. 4.1.-4.5.), sondern darüber hinaus

        auch durch die Aussagen des Zeugen F.

        (Urk. 8/1) und – entgegen den

        Vorbringen der Verteidigung (Urk. 73 S. 7) – ausserdem durch die objektiven Be- weismittel, namentlich die Ärztlichen Berichte (Urk. 20/2, 3 u. 5), die bei den Akten liegenden Fotos der Verletzungen des Privatklägers (Urk. 1/4 S. 3-4) sowie die Audioaufnahme der Einsatzzentrale (Urk. 13/3), gestützt. Dazu und auch zur Würdigung der weiteren Ausführungen des Privatklägers kann im Übrigen vollum- fänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 60 E. III.4.3.).

    4. Aussagen von B.

      1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen von B. zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 60 E. III.3.5.1.-3.5.3.). Darauf kann vorab verwiesen werden.

      2. Ihre Aussagen erweisen sich als weitgehend einheitlich, differenziert sowie schlüssig und widerspruchsfrei. Ihre detaillierten, ohne Übertreibungen auskom- menden und mit eigenen Emotionen verknüpften und deshalb auch eindrückli- chen Schilderungen lassen ohne Weiteres darauf schliessen, dass sie selbst Er- lebtes wiedergibt, woran kleinere Abweichungen im Geschehensablauf nichts zu ändern vermögen. Eindrücklich und einheitlich schilderte sie etwa, wie sie dem Privatkläger, welcher vom Beschuldigten mehrfach (s. zur erstellten Anzahl der Schläge des Beschuldigten vorstehend unter E. 3.4.) mit Faustschlägen einge- deckt worden sei, zur Hilfe eilen wollte, vom Mitbeschuldigten D. aber weg- gerissen und – insgesamt ca. 3 bis 4 Mal – geschlagen wurde, wobei ihre Bluse

        zerrissen und ihre Brille beschädigt worden sei. Konstant führte B.

        auch

        aus, wie der Privatkläger vom Beschuldigten nebst der Entgegennahme der Schläge überdies mehrfach verbal und mittels Stichbewegungen bedroht wurde (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 4 ff.; Urk. 7/5 S. 4 ff.). B. identifizierte dabei un- missverständlich den Mitbeschuldigten D. als Urheber der gegen sie ausge- teilten Schläge (Urk. 7/1 S. 4: Nur D. hat mich geschlagen und herumge- zerrt bzw. S. 5 f.: Ich wurde nur von D. geschlagen bzw. Urk. 7/2 S. 6:

        D.

        hat mich mehrfach am Kopf geschlagen), weshalb sich die weiteren

        Ausführungen der Vor-instanz zur Urheberschaft dieser Schläge (vgl. Urk. 58 E. 4.2.) bereits deshalb erübrigen bzw. der entsprechende Einwand der Verteidigung

        (Urk. 73 S. 15) fehl geht. Die Schilderungen von B.

        erweisen sich insgesamt als sehr glaubhaft. Im Übrigen und ergänzend kann auf die sich als zutref- fend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 E. III. 4.2.).

      3. Allerdings sind die Ausführungen von B.

        nicht vollumfänglich wider-

        spruchsfrei. Darauf ist nachfolgend einzugehen: So schilderte sie einerseits die Übergabe des Messers vom Mitbeschuldigten D. an den Beschuldigten uneinheitlich (s. Urk. 7/1 S. 2 u. 5; Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/5 S. 7 ff.) und vermochte andererseits das Messer nicht detailliert zu beschreiben (s. Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2

        S. 5; Urk. 7/5 S. 11). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sie kurz- sichtig ist und ihre Brille zu diesem Zeitpunkt bereits durch den Mitbeschuldigten D. beschädigt worden war (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4 f.). Dass ihre Seh- kraft dadurch deutlich eingeschränkt war – selbst gab B. ihre Sehkraft ohne Brille mit lediglich etwa 20% an (vgl. Urk. 7/2 S. 4) – ist vor diesem Hintergrund glaubhaft. Es erscheint deshalb nicht verwunderlich, dass sie anstelle des Mes- sers hauptsächlich etwas Schwarzes wahrgenommen hat, in welchem sich das

        Messer befunden habe, das vom Mitbeschuldigten D.

        auf entsprechende

        für sie hörbare verbal kommunizierte Anweisung, ihm das Messer zu übergeben, dem Beschuldigten gereicht worden sei (vgl. Urk. 7/5 S.7 ff.). Ob es sich dabei um eine Tasche bzw. Täschchen (Urk. 7/5 S. 7 u. 10 f.) oder einen Faserpelz bzw. ein Fliess (Urk. 7/1 S. 2 u. 5; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/5 S. 7) gehandelt hat, muss hier offen bleiben und die entsprechenden Unsicherheiten in der Wahrnehmung dürf- ten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden eingeschränkten Sehkraft von B. geschuldet sein. Die entsprechenden, sich teilweise widersprechenden Aussagen

        von B.

        vermögen deshalb die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Schilderungen

        nicht zu beeinträchtigen.

      4. Auffällig und erstaunlich erscheint – mit der Verteidigung beider Beschuldig- ten (Urk. 73 S. 12; Urk. 80 S. 16 u. 27) – der Umstand, dass B. anlässlich ihrer ersten Einvernahme angab, dass ihres Wissens nichts Wertvolles gestohlen worden sei (vgl. Urk. 7/1 S. 5). Immerhin ist festzustellen, dass sie bereits in die- ser Einvernahme und auch hernach einheitlich bestätigte, dass die beiden be- schuldigten Personen vom Privatkläger eindringlich und mehrfach Geld verlangt und daraufhin auch intensiv danach gesucht hätten (Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/2 S. 4 u. 7; Urk. 7/5 S. 5 f. u. 9). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vor- instanz (Urk. 60 E. III.4.2.) lassen sich ihre Aussagen, dass sie von der Mitnahme der Wertsachen nichts mitbekommen habe (vgl. Urk. 7/5 S. 13) sowie auch die Aussage, dass sie Kärtchen, Dokumente und ein Brillenetui vom Privatkläger auf den Tisch gelegt gesehen habe, zumindest teilweise mit der von ihr glaubhaft dargelegten Sehschwäche erklären (s. dazu vorstehend unter E. 4.3.). B.

        vermochte des Weiteren mühelos und nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie die Annahme getroffen gehabt habe, dass nichts Wertvolles gestohlen worden sei: So sei sie anlässlich des Geschehens zwei Mal nach Draussen gegangen, um zu sehen, ob es im Gebäude irgendwo Hilfe gäbe (Urk. 7/5 S. 5 ff.), was in- nerhalb eines wenige Minuten dauernden Vorfalls entgegen der Verteidigung (Urk. 73 S. 18) durchaus zeitlich möglich war. Der Privatkläger habe ihr dann erst nach ihrer polizeilichen Einvernahme erzählt, dass die beiden Beschuldigten nicht nur nach Wertsachen Ausschau gehalten, sondern schliesslich solche auch tat- sächlich mitgenommen hätten (Urk. 7/5 S. 6 u. 13). Hätten sich der Privatkläger und B. absprechen wollen, wie dies von beiden Verteidigerinnen vermutet wird (Urk. 73 S. 14; Urk. 80 S. 9 u. 20), wäre es sehr naheliegend gewesen, dass im Rahmen der entsprechenden Absprache auch die dem Privatkläger (angeb- lich) geraubten Wertsachen thematisiert worden wären. Die Aussagen von

        B.

        sind im Ergebnis auch in Bezug auf den mit dem Raub angeklagten

        Diebstahl als glaubhaft einzustufen.

      5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der seitens des Privatklägers dar- gestellte Geschehensablauf nicht nur von Sachbeweisen sondern im Wesentli- chen auch von B. gestützt wird. Einzelne Widersprüche in ihren Ausführun- gen lassen sich – wie dargelegt – schlüssig erklären. Dem Einwand, dass B. sich mit Aussagen wie wie soll ich das erklären, das ist noch schwierig zu erklären, es fällt mir schwer das richtig zu beschreiben [ ... ], oder wenn ich mich nicht irre herausgewunden habe, um nicht in Widerspruch mit den Aussa- gen des Privatklägers zu geraten (Urk. 73 S. 16; Urk. 80 S. 18), kann nicht gefolgt werden. Dieses Aussageverhalten ist vielmehr als nicht übermässig belastende Schilderung eines dynamischen Geschehens bei zusätzlich sehkraftbedingt ein- geschränkter Wahrnehmung einzuordnen. Damit ist kein Grund ersichtlich, nicht

        auf die Aussagen von B.

        abzustellen, zumal ihre Sachdarstellung insbesondere aufgrund der Einheitlichkeit, des Detailreichtums, der Schlüssigkeit und Differenziertheit sowie der Verknüpfung ihrer Schilderungen mit Emotionen über- zeugt, weshalb sie als ohne Weiteres glaubhaft einzustufen sind.

    5. Aussagen des Zeugen F.

      1. Seitens der Vorinstanz wurden die von F.

        anlässlich seiner Einvernahme vom 23. September 2019 gemachten massgebenden Aussagen zusam- menfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 60 E. III.3.6.). Darauf kann vor- ab verwiesen werden.

      2. Der Zeuge F. bestätigte, dass der Privatkläger am angeklagten Abend einen verschlagenen Kopf bzw. ein blaues Auge gehabt habe (Urk. 8/1 S. 3), wo- mit er grundsätzlich die Tatversion des Privatklägers bestätigt. Dass dem Zeugen keine Verletzung am Hinterkopf des Privatklägers aufgefallen ist (Urk. 8/1 S. 7), vermag die Sachdarstellung des Privatklägers und von B. nicht zu widerle- gen. Ebenso vermochte der Zeuge zu bestätigen, dass damals ein Auto wegge- fahren ist (Urk. 8/1 S. 4 f.), was ebenfalls mit den Schilderungen des Privatklägers übereinstimmt. Zutreffend hat die Vorinstanz diesbezüglich denn auch festgehal-

        ten (Urk. 60 E. III.4.3.), dass sich der vom Zeugen F.

        geschilderte Handlungsabschnitt nahtlos in den übrigen erstellten Geschehensablauf einfügt. Nicht auflösen lässt sich indes der Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers, wonach damals von drei – und nicht zwei – gestohlenen Mobiltelefonen die Rede gewesen sei. Darauf wurde bereits eingegangen (s. vorstehend unter E. 3.11.). Dass der Privatkläger den Zeugen aus purem Kalkül nach dessen Mobiltelefon gefragt und dann die Polizei verständigt haben soll, erscheint – wie bereits er- wähnt und einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 60

        E. III.4.3.) – unglaubhaft und unwahrscheinlich.

    6. Ergebnis

Als Ergebnis der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des

Mitbeschuldigten D.

als wenig überzeugend und mehrheitlich unglaubhaft

erweisen. Hingegen erscheint die Sachdarstellung des Beschuldigten gesamthaft durchaus glaubhaft, wobei allerdings nicht nur die heftigen Diskreditierungen des

Privatklägers und von B.

auffällig erscheinen, sondern auch wesentliche

Widersprüche zur Sachdarstellung des Mitbeschuldigten D. hinsichtlich des Anlasses wie auch der Beendigung des Disputes mit dem Privatkläger festzustellen sind. Letztlich lassen sich auch die Ausführungen des Beschuldigten nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen. Die Aussagen des Privatklä- gers und von B. erweisen sich demgegenüber insbesondere aufgrund ihrer Konstanz, ihres Detailreichtums und ihrer Lebensnähe als sehr glaubhaft, woran einzelne Übertreibungen und Widersprüche nichts zu ändern vermögen, weil sie sich schlüssig erklären lassen. Überdies werden sie durch das übrige Beweiser- gebnis und dort insbesondere durch die Ärztlichen Unterlagen und die sich bei den Akten befindlichen Fotos gestützt. Auch fügt sich der vom Zeugen F. geschilderte Handlungsabschnitt nahtlos in den seitens des Privatklägers und von

B.

dargelegten Geschehensablauf ein. Die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände, dass von den Beschuldigten keine DNA-Spuren am Porte- monnaie des Privatklägers gefunden wurden, dass der Tatort aufgeräumt er- schien sowie dass bei Stichbewegungen (unbeabsichtigte) Stich- und Schnittver- letzungen am Körper oder der Kleidung zu erwarten gewesen wären (Urk. 73 S. 12, 13 f. u. 18 f.), er- weisen sich als nicht zwingend und vermögen aufgrund des übrigen Beweiser- gebnisses auch nicht zu überzeugen. Nach Würdigung sämtlicher im Recht lie- genden Beweismittel bestehen keine rechtsgenügenden Zweifel, dass der Ankla- gesachverhalt mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte mindestens 6 Faust- schläge gegen den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers ausgeführt hat, sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erstellt ist.

IV. Rechtliche Würdigung

  1. Würdigung der Vorinstanz

    Die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als in Mittäterschaft begangener qualifizierter Raub unter Mit- führen einer Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (vgl. Urk. 60 E. IV.5.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend, weshalb – insbe- sondere um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf zu verweisen ist. Nachfolgende Bemerkungen sind lediglich als teilweise Präzisierungen zu verste- hen.

  2. Mittäterschaft

    1. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Urteile 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3.; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1.). Eine ge-

      meinsame Tatplanung oder ein gemeinsamer Tatentschluss ist vorliegend (zu- mindest von Anfang an) nicht nachweisbar, da sich der Beschuldigte und der Mit-

      beschuldigte D.

      ungeständig zeigten. Vorliegend sind zumindest wesentli-

      che Tatbeiträge des Beschuldigten bei der Tatausführung (Raub) erstellt. So wusste der Beschuldigte um die einzelnen Tathandlungen (insbesondere auch die

      Äusserungen und das Auftreten) des Mitbeschuldigten D.

      und trug diese

      nicht nur vollumfänglich mit, sondern beteiligte sich aktiv am Raub, indem er den Privatkläger ebenfalls mehrfach schlug, diesen verbal mit dem Tod bedrohte und

      gegen jenen überdies mit dem ihm vom Mitbeschuldigten D.

      gereichten

      Messer Stichbewegungen ausführte, vom Privatkläger ebenfalls die Herausgabe von Wertsachen forderte und dem Mitbeschuldigten D. in diesem Zusam- menhang Anweisungen gab. Der Beschuldigte wirkte mit seinen Handlungen, ins- besondere seinen gleichlautenden Äusserungen und seinem gemeinsamen Auf- treten mit dem Mitbeschuldigten D. , in massgebender und koordinierter Weise an der Begehung des Delikts mit. Durch das gemeinsame Auftreten erhöh- ten die beiden beschuldigten Personen ausserdem den Druck auf den Privatklä- ger. Der Beschuldigte handelte demnach in objektiver Hinsicht klar in Mittäter- schaft mit dem Mitbeschuldigten D._ .

    2. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss (animus auctoris, Tatherrschaftswille) vo- raus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (vgl. BSK StGB I-FORSTER, Vor Art. 24 StGB, N 12). Indem die beiden beschuldigten Personen vorsätzlich und in

      massgeblicher Weise zum Tatgeschehen und dem Erfolg – der Abnahme von Geld und Wertsachen seitens des Privatklägers – beitrugen, ist ohne Weiteres ein zumindest konkludent zustande gekommener gemeinsamer Tatentschluss anzu- nehmen, wobei der Messereinsatz – einhergehend mit der zutreffenden Auffas- sung der Vor-instanz (Urk. 60 E. IV.2.3.) – auch subjektiv beiden beschuldigten Personen gleichermassen anzurechnen ist. Die beiden beschuldigten Personen verübten die Tat demzufolge auch in subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft.

  3. Qualifizierter Raub

    Durch die Vornahme mehrerer Faustschläge sowie von Stichbewegungen mit ei- nem Messer unter gleichzeitiger verbaler Androhung ernstlicher Nachteile zu Las- ten des Privatklägers nötigten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D. jenen, ihnen diverse Wertsachen herauszugeben, um welches Vorgehen sie wussten und es beide wollten, um sich zu bereichern, ohne einen Rechtsan- spruch auf die in Frage stehenden Vermögenswerte zu haben. Insbesondere ist ein Klappmesser ohne Weiteres als gefährliche Waffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. Die seitens der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumpti- on (Urk. 60 E. IV.3.4. u. 4.2.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte erfüllt durch seine Hand- lungen vorliegend den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB.

  4. Ergebnis

Der Beschuldigte machte sich vorliegend mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten

D. schuldig.

des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB

V. Strafzumessung

  1. Theoretische Grundlagen

    1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit ge- fasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der or- dentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzule- gen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

    2. Vorliegend erweist sich eine Erweiterung des Strafrahmens als nicht erfor- derlich, weil es der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ohne Weiteres ermöglicht, eine angemessene Strafe festzulegen.

    3. Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzu- messung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf (Urk. 60 E. V.2.1.2.5. bzw. 4.1. u. 4.4.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Hervorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist.

        1. Der vorliegend für den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB mass- gebende Strafrahmen bemisst sich auf Freiheitsstrafe zwischen einem und zwan- zig Jahren.

        2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich- tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben,

      so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).

  2. Konkrete Strafzumessung

    1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB fällt deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass seitens der beiden Räuber gegenüber dem Privatkläger erhebliche Gewalt ausgeübt wurde, um dessen Widerstandsunfähigkeit herbeizuführen bzw. auf- recht zu erhalten: So wurde der Privatkläger nicht nur mittels insgesamt mindes- tens acht bis neun – auch gegen seinen Kopf (und damit einen besonders sensib- len Teil des Körpers) ausgeführten – Faustschlägen traktiert, was bei ihm u.a. zu einem leichten Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 20/5) sowie einer 100%-igen Arbeits- unfähigkeit während vier Tagen (Urk. 20/3) führte, sondern musste darüber hin- aus eine Messerattacke, mittels welcher Stichbewegungen gegen seinen Ober- körper ausgeführt wurden, sowie gleichzeitig die Verbalisierung massiver Todes- drohungen erdulden. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass der Beschul- digte und der Mitbeschuldigte D. zu zweit auftraten, womit sie die Bedro- hungslage für den Privatkläger deutlich verschärften. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 60 E. V.3.1.) ist festzustellen, dass die körperliche Überlegenheit der beiden Räuber sowie deren Einsatz einer gefährlichen Waffe es dem Privatkläger im Grunde nahezu verun- möglichten, sich zur Wehr zu setzen. Der Deliktserlös war mit Bargeld im Betrag von Fr. 5'360.– und EUR 145.–, zwei Mobiltelefonen und einem Fahrzeugschlüs- sel zudem insgesamt erklecklich.

      Es lässt sich vorliegend nicht von der Hand weisen, dass der Beschuldigte insge- samt ein noch aggressiveres Auftreten an den Tag legte als der Mitbeschuldigte D. , was sich insbesondere in der Anzahl der ausgeteilten Schläge, der Fe- derführung beim Einsatz des Messers sowie im Aussprechen der Todesdrohun- gen manifestiert. Im Vergleich zum Mitbeschuldigten D. fällt die Beurteilung der objektiven Tatschwere des Beschuldigten deshalb etwas gewichtiger aus und ist vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens als insgesamt gerade noch

      leicht einzustufen. Es erweist sich als angemessen für das objektive Tatverschul- den eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen.

    2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB ist vorab festzustellen, dass dem Gericht das Motiv nicht be- kannt ist. Zu vermuten sind immerhin primär finanzielle Beweggründe. Selbst wenn der Privatkläger Schulden bei ihm und/oder dem Mitbeschuldigten D. gehabt haben sollte, würde dies an der Beurteilung der hohen kriminellen Energie des Beschuldigten nichts ändern. Erwiesen ist, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und aufgrund der an den Tag gelegten Brutalität auch ohne Weiteres mit den beim Privatkläger eingetretenen Verletzungsfolgen rechnen musste. Auch mit dem schliesslich erlangten Deliktserlös konnte der Beschuldigte ohne Weiteres rechnen, was nicht zuletzt durch die Bemühungen der beiden Räuber, überdies einen allfällig vorhandenen Tresor auszuräumen, belegt wird. Die subjektive Tat- schwere vermag aufgrund der gemachten Erwägungen die objektive nicht zu rela- tivieren. Es bleibt deshalb bei einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

    3. Hinsichtlich der Täterkomponente sind vorerst das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten zu beleuchten. Diesbezüglich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 60 E. V.4.2.) sowie auf die nach- stehenden Ausführungen hinsichtlich der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls im Rahmen der Landesverweisung verwiesen werden (s. nachstehend unter E. VII.2.2.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldig- te, er sei neben seiner neuen Trainertätigkeit bei den …-Junioren des FC I.

      auch neu am …-Spital in J.

      im Sicherheitsdienst angestellt und verdiene

      dabei monatlich netto, je nach geleisteten Stunden, zwischen Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Weiter habe er inzwischen geheiratet, habe keine Kinder aber einen Hund, und er sei zudem mit seiner Frau Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Schweiz geworden. Zukünftig wolle er den Kurs für Fussballtrainer abschlies- sen und weiter Fussballtrainer bleiben (Prot. II S. 7 ff.). Die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.

    4. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keine Vorstrafen (Urk. 72), was sich strafzumessungsneutral auswirkt.

    5. Der Beschuldigte ist unverändert ungeständig und zeigt keinerlei Reue. Ein positives Nachtatverhalten ist dem Beschuldigten deshalb nicht zu bescheinigen.

  3. Ergebnis

    In Würdigung aller dargelegten strafzumessungsrelevanten Faktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

  4. Anrechnung der Untersuchungshaft

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 60 E. V.6.) wurde der Beschul- digte bereits am 30. Juli 2019 frühmorgens festgenommen (Urk. 17/6), weshalb sich die in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnende bzw. er- standene Haft auf 85 Tage beläuft.

  1. Vollzug

    1. Theoretische Grundlagen

      Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich des Vollzugs umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 60 E. VI.1.). Da- rauf ist vollumfänglich zu verweisen.

    2. Würdigung

    Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 60 E. VI.2.) sind vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges gemäss Art. 42 StGB gegeben, da es sich bei der ausgefällten Sanktion um eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten handelt und sich aus dem Vorleben keine Anhaltspunkte für die Annahme einer negativen Legalprognose ergeben. Deshalb

    ist dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und ihm als Ersttäter die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Anordnung einer Löschung des DNA-Profils und der Vernichtung von allenfalls vorhandenem ED-Material, wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 73 S. 2), fällt schliesslich ausgangsgemäss nicht in Betracht.

  2. Landesverweisung

  1. Theoretische Grundlagen

    1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist ein Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es beim Versuch ge- blieben ist, in welcher Täterschafts- und Teilnahmeform sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat, oder ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, mit Hinweisen; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

    2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann ausnahmsweise von einer Landesver- weisung abgesehen werden, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt und wenn – kumulativ – das öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Die soge- nannte Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienka- talog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein- schliesslich familiärer Bindungen der ausländischen Person in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen hier sowie im Heimatstaat. Es ist zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne das Sozial- verhalten insgesamt zu berücksichtigen und der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (BGer 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2 f., mit Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich

      sind gemäss der Rechtsprechung besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E.

      2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2).

    3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das durch Art. 13 BV beziehungs- weise Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwe- senheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pfle- gen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen).

    4. Zweite (kumulative) Voraussetzung für einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung ist wie bereits erwähnt, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers o- der der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Für das öffentliche Interesse wesentlich sind die Art und Schwere der be- gangenen Delikte, das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe, sowie die vom Täter oder der Täterin ausgehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Je gra- vierender das Delikt, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Lan- desverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016 5,

      S. 102 ff.; BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E.1.1.1, mit Hinweisen).

    5. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Bei der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung sind straf-

      rechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Straf- zumessungsgrundsätze im Besonderen zu beachten. Zudem muss der dem Mas- snahmenrecht zugrunde liegende Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksich- tigt werden (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a, plädoyer 5/16, S. 83 f.).

  2. Würdigung

    1. Bei Raub gemäss Art. 140 StGB handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), weshalb die Landesverweisung grundsätzlich obligatorisch vorzusehen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Falle des Beschuldigten aus- nahmsweise davon abzusehen ist.

    2. Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsangehöriger. Er ist in K. /Serbien geboren, wuchs insbesondere in L. /Serbien auf und ab- solvierte dort die Grund- und Mittelschule. Eine Berufsausbildung habe er nicht abgeschlossen. In Kroatien habe er lediglich wenige Monate bei seinen Grossel- tern gelebt (Urk. 4/2 S. 11 f.; Prot. I S. 9). Hernach habe er eine Karriere als Be- rufsfussballer verfolgt und mehrere Jahre in Deutschland, wo auch seine Eltern leben würden, gewohnt (Urk. 4/2 S. 12; Prot. I S. 18 f.). Seit Herbst 2020 lebt der Beschuldigte nunmehr in der Schweiz und verfügt zwischenzeitlich über die Auf- enthaltsbewilligung B. Der Beschuldigte hat, wie bereits erwähnt, keine Kinder und arbeitet zurzeit in einem Vollzeitpensum im Sicherheitsdienst des …-Spitals J. , wobei er monatlich netto ca. Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– verdient (Prot. II

      S. 7 ff.). Er verfüge seitens seiner Grosseltern weiterhin über Häuser in Kroatien und Serbien (Prot. I S. 10; Prot. II S. 10) und inzwischen zudem selbst, zusam- men mit seiner Ehefrau, über eine Eigentumswohnung in der Schweiz. Schulden habe er, abgesehen von einer Hypothek für die vorgenannte Eigentumswohnung, keine. Er habe auch keine Betreibungen und habe in der Schweiz zudem noch nie Sozialhilfe bezogen (Prot. II S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten als ausreichend einzustufen sind. Er war aber wie bereits vor Vorinstanz noch auf eine dolmetschende Person angewiesen (Prot. I S. 8; Prot. II S. 3).

    3. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 60

      E. VII.2.5.) ist vorliegend kein schwerer persönlicher Härtefall auszumachen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auf den gemäss der Rechtsprechung erfor- derlichen hohen Integrationsgrad in der Schweiz, wo er auch erst seit Herbst 2020 wohnhaft ist, schliessen lassen. Die Tatsache, dass er hier mit seiner Ehefrau lebt und auf bestem Weg scheint, sich beruflich wie sozial gut zu integrieren, begrün- det keinen massgebenden Härtefall, ist es doch dem frisch verheirateten Ehepaar ohne Weiteres zumutbar, andernorts, z.B. in Deutschland, wo der Beschuldigte mehrere Jahre gewohnt hat, oder in Serbien bzw. Kroatien, wo seine Familie über Häuser verfügt, welche er bewohnen dürfte (Prot. II S. 10), einen neuen Wohnsitz zu begründen.

    4. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Interessenabwägung der persön- lichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 60 E. VII.2.5.) ist die Landesverweisung anzuordnen.

    5. Das Verschulden des Beschuldigten beim Raub wurde als gerade noch leicht eingestuft und die vom Beschuldigten zu vergegenwärtigende Freiheitsstra- fe im Umfang von 22 Monaten erweist sich als beträchtlich. Insbesondere vor die- sem Hintergrund aber auch unter Miteinbeziehung der erörterten insgesamt noch eher losen Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz erweist sich eine Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen.

  1. Zivilansprüche

    1. Theoretische Grundlagen

      Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen rechtlichen Grundlagen hinsicht- lich der Zivilansprüche umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 60

      E. IX.1.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen.

    2. Würdigung

      Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 60 E. IX.2.) ist die Zivilforderung des Privatklägers (vgl. Urk. 21/5) mangels hinreichender Be- gründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Vorinstanzliches Verfahren

      1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung.

      2. Die Vorinstanz (Urk. 60 E. X.1.-3.) hat sich vorliegend einlässlich mit der Kostenauflage befasst und erwogen, dass dem Beschuldigten die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sollen gemäss Vorinstanz einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen werden, wobei eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibe.

      3. Die Kostenauflage der Vorinstanz erweist sich angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens unverändert als zutreffend und ist zu bestätigen.

    2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

    2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Aus- gangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Be- rücksichtigung der Honorarnote (Urk. 75), der effektiven Dauer der Berufungsver- handlung sowie einer Weg- und Nachbesprechungspauschale auf Fr. 7'800.– festzusetzen sind, sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen.

    1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

    2. Ausgangsgemäss verbleibt kein Raum für die beantragte Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 73 S. 2) an den Beschuldigten.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 9. September 2020 hinsichtlich der Dispositivziffern 5 bis 7 (Beschlagnahmungen) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig des qualifizierten Raubes im Sinne

    von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a lit. c StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

  5. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung.

  7. Die Kosten des Vorverfahrens und beider gerichtlicher Verfahren werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2022

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Huter

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