Zusammenfassung des Urteils SB200502: Obergericht des Kantons Zürich
Die A.________ AG erhob Klage gegen C.________ vor dem Bezirksgericht March, um die Zahlung von Fr. 110'504.95 nebst Zinsen zu fordern. Nach einer Reihe von Verhandlungen und Klageantworten entschied das Bezirksgericht am 6. Dezember 2016, dass die Klage abgewiesen wird und die Gerichtskosten Fr. 12'500.00 betragen. Die Klägerin legte Berufung ein, die jedoch am 20. Februar 2018 abgewiesen wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'000.00 wurden der Klägerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB200502 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 25.05.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Massnahme; Drogen; Berufung; Urteil; Betäubungsmittel; Delikt; Geldstrafe; Sinne; Gutachten; Vorinstanz; Amphetamin; Kokain; Recht; Delikte; Persönlichkeit; Verschulden; Berücksichtigung; Anklage; Busse; Gericht; Einsatzstrafe; Gramm; Verfahren; BetmG |
Rechtsnorm: | Art. 10 SVG ;Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 2 VRV ;Art. 286 StGB ;Art. 31 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 34 StGB ;Art. 36 SVG ;Art. 36 VRV ;Art. 37 SVG ;Art. 39 VRV ;Art. 391 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 4 VRV ;Art. 40 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 44 SVG ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 56 StGB ;Art. 56a StGB ;Art. 57 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 60 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 90 SVG ;Art. 91a SVG ; |
Referenz BGE: | 113 IV 32; 121 IV 202; 123 IV 49; 135 IV 180; 136 IV 55; 138 IV 120; 144 IV 217; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200502-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Urteil vom 25. Mai 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. August
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. September 2019 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil und Beschluss der Vorinstanz:
(Urk. 88 S. 34 ff.)
Es wird beschlossen:
Das Verfahren wird hinsichtlich des vor dem 19. August 2017 begangenen Betäubungsmittelkonsums infolge Verjährung eingestellt.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in begründeter Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Gegen diesen Beschluss kann Berufung gemäss Ziffer 11 des nachfolgen- den Erkenntnisses erhoben werden.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;
der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34
Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 43
Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 18 Abs. 1
VRV, Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV, Art. 39 Abs. 1 und 3 VRV und Art. 18
Abs. 3 SSV;
des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV;
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;
des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG;
der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;
des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 218 Tage durch Haft erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. Juni 2019 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 69'390.– (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird im Umfang von Fr. 8'000.– als unrechtmässig erlangter Vermögensvorteil eingezogen und im Mehrbetrag primär zu Deckung der Geldstrafe sowie der Busse und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet. Im Mehrbetrag wird die Barschaft dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. September 2019 beschlagnahmten Doping- und Betäubungsmittel und alles Zubehör (Lagernummer B03621-2018) sowie die beiden gefälschten Ausweise (A011'607'082 und A011'607'128), alles lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'866.60 Auslagen (Gutachten)
Fr. 750.– Auslagen
Fr. 1'870.– Auslagen Polizei.
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'845.45 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.), zusätzlich zur bereits ausgerichteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 22'184.75, welche auch die Aufwendungen der vormaligen amtlichen Verteidigerin und Bürokollegin (MLaw Y. ) umfasst, entschädigt.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 117 S. 1 f.)
Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. August 2020 sei betreffend die Ziffern 2 und 3 aufzuheben.
Der Beschuldigte sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, wovon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt auszusprechen seien. Zusätzlich sei der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
Die Strafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.
Eventualiter sei die Strafe zugunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 94, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
I.
1. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19. August 2020 des Verbrechens (Anklageziffer 1.1) und des Vergehens (Anklageziffer 1.3) gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens oh- ne Berechtigung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Hinsichtlich der vor dem 19. August 2017 begangenen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Ferner entschied es über die Verwendung der beim Beschuldigten sichergestellten Barschaft, Doping- und Betäubungsmittel inkl. Zubehör und gefälschten Ausweise sowie über die Kostenfolgen des Verfahrens (Urk. 88 S. 9 f., 34 ff.).
Gegen den mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 34) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. August 2020 rechtzeitig Berufung an (Urk. 79; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine ebenfalls fristgerecht eingereichte Berufungserklärung datiert vom 10. Dezember 2020 (Urk. 89; Urk. 84/3; Art. 399 Abs. 3 StPO). In dieser erneuerte er auch seinen bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Januar 2021 auf Anschlussberufung und Beweisanträge (Urk. 94).
Mit Beschluss vom 12. April 2021 wurde dem Beweisantrag des Beschuldigten stattgegeben, und es wurde Dr. med. B. damit beauftragt, bis Mitte Oktober 2021 ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Artikeln 56 bis 64 StGB zu erstellen (Urk. 99; Urk. 103). Einwände gegen die Person des Gutachters und den Fragenkatalog (Urk. 100), hatten die Parteien zuvor keine erhoben (Urk. 99; Urk. 101 f.).
Die Berufungsverhandlung fand am 29. Oktober 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt. Die Staatsanwaltschaft war von der Teilnahme mit Einwilligung des Beschuldigten dispensiert (Urk. 94,
Urk. 96). Das Gutachten lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, da Termine für das persönliche Explorationsgespräch zwischen Gutachter und dem Beschuldigten erst für den Morgen des Verhandlungstages und den 19. November 2021 zustande gekommen war (Urk. 110 - Urk. 113; Urk. 121 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger mit der schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden (Prot. II S. 22 f.).
Das Gutachten ging am 13. Januar 2022 ein und wurde den Parteien mit Präsidialverfügung 18. Januar 2022 zugestellt, unter Ansetzung einer 10-tägigen Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 121; Urk. 122). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidigung liessen sich innert Frist vernehmen (Urk. 124 und Urk. 125). Die Stellungnahmen wurden daraufhin der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 128/1-2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausdrücklich gegen die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 89 S. 2). Dispositivziffer 4 gilt als Teil des Strafpunktes als mitangefochten (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Verwendung der beschlagnahmten Barschaft), 6 (Verwendung beschlagnahmter Drogen inkl. Zubehör und Ausweise) und 7-9 (Kostendispositiv), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Gleiches gilt für den gleichentags ergangenen Beschluss, mit welchem die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich des vor dem 19. August 2017 begangenen Betäubungsmittelkonsum infolge Verjährung eingestellt hat.
III.
1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten, mit Ausnahme der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, welche in den Zeitraum vom
19. August 2017 bis zum 15. November 2018 fallen und mit einer separaten Busse zu ahnden sind (vgl. nachfolgend E. III.9), alle nach dem Inkrafttreten der seit
Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Probleme der intertemporalen Rechtsanwendung bei der Strafzumessung stellen sich bezogen auf die Betäubungsmitteldelikte gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.3 sowie der SVG-Delikte und der Hinderung der Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB gemäss Anklageziffer 1.2 folglich nicht.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung für diese Delikte ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die qualifizierte Widerhandlung gegen des Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, für welche das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vorsieht, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG;
Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen nach unten zu öffnen, bestehen nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Namentlich ist gemäss dem überzeugenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. vom 13. Januar 2022 für sämtliche Tatvorwürfe von einer erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. 121 S. 35).
Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und
BGE 136 IV 55).
Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, und teilweise mehrfach begangenen Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte wiederum basierend auf der Tatkompo- nente zu beurteilen, und es ist die dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe unter gewissen Konstellationen ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013
E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert aber ausnahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2019
E. 3.3.2), die lediglich gedankliche Bildung von Einzelstrafen also nicht (mehr) ge- nügt. Eine (scheinbare) Relativierung erfährt das Prinzip bei Delikten, die Züge ei- nes Dauerdelikts aufweisen, namentlich wenn die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist und die Einzelhandlungen (deshalb) zu einer Verurteilung zusammengefasst werden. Eine mehrfache Verurteilung muss sich in der
Strafzumessungsmethodik allerdings weiterhin immer spiegeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Sodann ist bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom 19. November
2012 E. 2 und E. 4.2).
4. Der Beschuldigte wurde zwischen dem 5. Oktober 2015 und dem 14. Februar 2018 dreimal wegen Strassenverkehrsdelikten mit bedingten und unbedingten Geldstrafen bestraft, ohne dass ihn dies von weiterer Delinquenz abgehalten hätte (Urk. 114). Die erneute Ausfällung einer Geldstrafe kommt daher aus spezialpräventiven Gründen auch dann nicht mehr in Betracht, wenn dies der Straftatbestand und die Verschuldensbewertung im Einzelfall zulassen würde. Unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes, das zu beachten ist, weil einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist der Beschuldigte daher für sämtliche zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Ausgenommen ist die Hinderung einer Amtshandlung, die einzig mit Geldstrafe bedroht ist (Art. 286 StGB). Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage der teilweisen retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bezogen auf die vom Beschuldigten am 14. Februar 2018 erwirkte Vorstrafe und die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.3 (Urk. 20 S. 2, 6) an sich von Vornherein nicht (vgl. dazu näher Urk. 88 E. III.B.1.). Im Ergebnis hat im Übrigen auch die Vorinstanz für die in Frage stehenden Delikte eine Freiheitsstrafe für angemessen befunden (Urk. 88 E. III.I).
5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Darin widerspiegelt sich
die bezogen auf den Grundtatbestand und den qualifizierten Fall tatsächlich vorliegende mehrfache Tatbegehung nicht. Eine Korrektur des nicht angefochtenen erstinstanzlichen Schuldspruchs im Berufungsverfahren würden jedoch dem Verschlechterungsverbot widersprechen, weshalb es bei diesem zu bleiben hat. Zu bemerken ist allerdings, dass auch die Vorinstanz bei der Strafzumessung implizit von einer jeweils mehrfachen Tatbegehung ausging (Urk. 88 E. III.E., III.G. und III.I.1.) und das im Berufungsverfahren geltende Verschlechterungsverbot die Methodik der Strafzumessung nicht beschlägt, sondern lediglich einer Erhöhung der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe entgegensteht.
Der Beschuldigte übernahm rund 10 Monate vor seiner Verhaftung am
15. November 2018 also ca. Mitte Januar 2018 - 30 Kilogramm flüssiges Amphetamingemisch als Pfand; er hatte im Rahmen eines beabsichtigten Kaufs ei- nes Ferraris eine Anzahlung von Fr. 30'000.– geleistet und dann Druck auf den Verkäufer gemacht, als er weder das Auto noch eine Rückzahlung der geleisteten Anzahlung erhielt ( Urk. 6/4 S. 7). Gemäss seiner nicht zu widerlegenden Darstellung hatte er vom übernommenen Amphetamingemisch nichts verkauft. Der Umstand, dass noch lediglich total 24'892 Gramm Amphetamingemisch sichergestellt wurden (Urk. 9/2 S. 1 ff. und Urk. 9/4 [gelblich-weisse, feuchte Paste]; Urk. 11), müsse darauf zurückzuführen sein, dass das restliche Amphetamin verdunstet sei. Das übernommene Amphetamingemisch entsprach 3'348 Gramm Reinsubstanz und damit dem beinahe Hundertfachen der von der Rechtsprechung für die Annahme eines qualifizierten Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgelegte Mindestmenge von 36 Gramm (BGE 113 IV 32 E. 4.b). Die Übernahme erfolgte zwar nicht im Rahmen eines eigentlichen Drogengeschäfts: Der Beschuldigte beteiligte sich nicht aktiv am Drogenhandel und beförderte diesen auch nicht direkt auf andere Weise, sondern nützte den Wert der Ware primär passiv für seine Zwecke. Einem Pfand immanent ist allerdings die Möglichkeit der Verwertung für den Fall, dass der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die grundsätzliche Bereitschaft des Beschuldigten, sich am Drogenhandel aktiv zu beteiligten, ist denn auch nachgewiesen. Insofern relativiert der spezielle Hintergrund der in Frage stehenden Übernahme das objektive Tatverschulden im Vergleich mit dem Erwerb von Drogen zum Zweck des Weiterverkaufs und den Handel damit,
wiegt aber immer noch deutlich schwerer als blosse Hilfstätigkeiten wie etwa die Aufbewahrung von Drogen für einen am Drogenhandel direkt beteiligten Dritten. Insgesamt handelt es sich objektiv um ein Delikt erheblicher Schwere. Gemessen an der denkbaren Bandbreite von qualifizierten Betäubungsmitteldelikten ist das objektive Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezogen auf die Übernahme von 30 Kilogramm Amphetamingemisch direktvorsätzlich und hinsichtlich des Reinheitsgrades bzw. der Menge reiner Substanz eventualvorsätzlich handelte. Dass er von ausgesprochen schlechter Qualität des Amphetamins (sinngemäss Reinheitsgrad von 1 bis 2 Prozent; vgl. Urk. 73 S. 7 und Urk. 117
S. 5 f.) ausgegangen sein soll, hat bereits die Vorinstanz zutreffend als Schutzbehauptung erkannt. So überzeugten auch seine im Ergebnis ausweichenden Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf seine Vorstellungen betreffend das Amphetamin und dessen wirtschaftlichen Wert nicht (vgl. Prot. II
S. 18 Ich dachte, er werde mir als Gegenleistung das Auto liefern das Geld zurückgeben. Ich ging nicht davon aus, dass das Material überhaupt brauchbar war, so wie das aussah; Prot. II S. 21, damit konfrontiert, dass so wie er es sage, das Amphetamin wirtschaftlich gedacht mind. Fr. 30'000.– abgesichert habe: Da kann ich nichts dazu sagen. Ich weiss nicht, wie stark es war, dies hat man erst gesehen, als man es analysiert hat.). Die Übernahme eines Pfandes macht nur Sinn, wenn dieses unter Berücksichtigung der Risiken der Verwertung in einem für den Pfandnehmer vernünftigen Relation zur gesicherten Forderung steht. Vorliegend sollte eine geleistete Anzahlung von Fr. 30'000.– respektive die Lieferung eines Luxusautos abgesichert werden, wobei die Übernahme und Lagerung des Pfandes und erst recht dessen Verwertung für den Beschuldigten mit erheblichen strafrechtlichen Risiken verbunden war. Dass er sich unter diesen Umständen mit Amphetamingemisch in einem Wert zufrieden gab, der die Höhe der geleisteten Anzahlung nicht auch nur so gerade eben erreichte, was bei einer angeblich vorgestellten Menge von 300 bis 600 Gramm Reinsubstanz und einem Grammpreis beim Verkauf von Fr. 30.– bzw. dem von der Verteidigung ins Feld geführten Preis pro Kilogramm Amphetamin am Stück von wohl Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– (Urk. 73 S. 7;
Urk. 117 S. 7 f.) der Fall gewesen wäre, ist lebensfremd. Eine Notwendigkeit, das
Fahrzeuggeschäft mit einem illegalen Pfand abzusichern, bestand nicht. Hatte er mit einer Person, vor der er solche Angst hatte, dass er gegen sie nicht rechtlich vorgehen wollte, ein Geschäft abgeschlossen und dabei auch auf Schriftlichkeiten verzichtet (vgl. Urk. 6/4 S. 7), hatte er die wirtschaftlichen Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen, ohne selber straffällig zu werden. Der Beschuldigte handelte letztlich aus egoistischen Gründen, die durch nichts in milderem Licht erschei- nen. Gemäss gutachterlicher Feststellung förderten allerdings die Suchtproblematik und die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung die Tatbegehung (Urk. 121 S. 35). Dem Beschuldigten fiel es also, ohne dass seine Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, etwas schwerer als dem Durchschnittsbürger, sich gesetzeskonform zu verhalten, was sein subjektives Verschulden leicht reduziert. Dennoch vermag die subjektive Tatschwere die objektive insgesamt bestenfalls marginal zu relativieren, so dass es bei einem gerade noch leichten Gesamtverschulden bleibt.
Innerhalb des sehr weiten, von nicht unter einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen ist die Einsatzstrafe bei dieser Ausgangslage auf 45 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Der Beschuldigte wurde am 15. November 2018 mit gut einem Kilogramm Kokaingemisch entsprechend 721 Gramm reinem Kokain am Steuer eines Maserati beim Eingang zur Tiefgarage seines Büros von der Polizei angehalten. Gemäss seinen Aussagen war davon etwas für den Eigenkonsum und für die Kollegen anlässlich seiner bevorstehenden Geburtstagsparty und sicher die Hälfte zum Weiterverkauf bestimmt (Urk. 6/3 S. 4). Wenn die Verteidigung unter diesen Umständen einräumt, dass der Beschuldigte sicher den grössten Teil verkauft hätte (Urk. 73 S. 6), ist dem zuzustimmen, wobei ergänzend zu bemerken ist, dass auch die beabsichtigte Weitergabe des Kokains an Kollegen den Rahmen des Eigenkonsums sprengte. Soweit die Anklage annimmt, dass der Beschuldigte mindestens die Hälfte des von ihm übernommenen Kokains weiterverkaufen wollte, ist das vor diesem Hintergrund als absolute Minimalannahme zu verstehen. Auch davon ausgehend entsprach die zum Verkauf bestimmte Menge Reinsubstanz mit 360 Gramm allerdings mindestens dem Zwanzigfachen des von der
Rechtsprechung definierten Grenzwertes von 18 Gramm Reinsubstanz. Die Drogenmenge stellt allerdings ohnehin nur eines der Kriterien dar, anhand derer die objektive Schwere der Tat zu qualifizieren ist (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ebenso erheblich ist, die Art und Weise der Tatbegehung und insoweit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte planmässig und selbstbestimmt handelte. Er war nicht in eine Organisation eingebunden, sondern agierte als selbständiger Händler mit direktem Kontakt zu seinen Abnehmern, wobei er offensichtlich ohne Weiteres in der Lage war, auch grössere Mengen Kokain zu beschaffen und seine Büroräumlichkeiten zielgerichtet nutzte, um sein Risiko zu reduzieren (Urk. 6/5
S. 11; vgl. auch nachfolgend E. III.7.2.2 [Aussageverhalten betr. Büroräumlichkeiten]). Insgesamt handelt es sich objektiv auch hier um ein Delikt erheblicher Schwere. Gemessen an der denkbaren Bandbreite von qualifizierten Betäubungsmitteldelikten ist das objektive Verschulden als noch leicht zu qualifizieren.
In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was bei Drogendelikten der von ihm zu vertretenden Art allerdings die Regel ist. Er handelte aus egoistischen Gründen. Ernsthafte finanzielle Probleme hatte er damals objektiv nicht. Was ihn trieb, war namentlich auch nicht nur sein Verlangen nach Drogen, sondern sein Bedürfnis nach einem generell ausschweifenden Leben mit Ferien, Ausgang, Frauen und Drogen (Urk. 6/5
S. 12). Im Sinne des bereits Erwogenen sind allerdings die Suchtproblematik und die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, die die Tatbegehung begünstigen, leicht verschuldensreduzierend zu berücksichtigen. Weitere Umstände, die seine Tat in milderem Licht erscheinen liessen, sind aber nicht ersichtlich. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive vor diesem Hintergrund insgesamt nicht massgeblich.
Bei isolierter Betrachtung würde sich unter diesen Umständen eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigen.
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe für das erste qualifizierte Drogendelikt, das in keinem inneren Zusammenhang mit dem zweiten steht, auf 65 Monate zu erhöhen.
Der Beschuldigte kaufte ca. Mitte Januar 2018 zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs rund sieben Kilogramm Haschisch für Fr. 3'000.– pro Kilogramm und verkaufte davon bis zu seiner Verhaftung in zwei Malen je ein Kilogramm für je Fr. 4'000.–. Weiter kaufte er zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs rund einen Monat später 328 Gramm Ecstasy und gegen 6'000 diverse Ecstasy-Pillen und verkaufte davon bis zu seiner Verhaftung sechsmal rund 250 und insgesamt 1'500 Pillen für total Fr. 6'000.–. Schliesslich kaufte er gegen Ende Oktober 2018 noch rund 500 Gramm Marihuana, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen. Er handelte in allen drei Fällen planmässig und selbstbestimmt. Er war nicht in eine Organisation eingebunden, sondern agierte als selbständiger Händler mit direktem Kontakt zu seinen Abnehmern. Es kann auf das vorstehend zum Kokain Ausgeführte verwiesen werden. Innerhalb des Vergehenstatbestandes ist von einem leichten, noch leichten respektive von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egoistisch in Bereicherungsabsicht. Er befand sich damals nicht in einer finanziellen Notlage. Was ihn trieb, war auch nicht nur sein Verlangen nach Drogen, sondern sein Bedürfnis nach einem generell ausschweifenden Leben mit Ferien, Ausgang, Frauen und Drogen (Urk. 6/5 S. 12). Auch in diesem Kontext sind jedoch im Sinne des bereits Erwogenen die Suchtproblematik und die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, die die Tatbegehung begünstigen, leicht verschuldensreduzierend zu berücksichtigen. Insgesamt vermag aber auch hier die subjektive Tatschwere die objektive nicht massgeblich zu relativieren.
Innerhalb des bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens für die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sind die Einsatzstrafen auf 6 Monate, 10 Monate respektive 1 Monat Freiheitsstrafe festzulegen.
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe für die bei- den qualifizierten Drogendelikte davon ausgehend um 9 Monate auf 74 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Am 25. Juni 2018 kurz nach Mitternacht lenkte der Beschuldigte seinen Lamborghini von N. herkommend auf der Autobahn A3 Richtung O. . Auf dem Gemeindegebiet P. im Q. -Tunnel hielt er an, fuhr ein Stück retour, wendete seinen Personenwagen über drei Fahrspuren, fuhr aus dem Tun- nel und verliess die Autobahn, nachdem er ca. 1'000 Meter mit ca. 50 km/h entgegen der Fahrtrichtung auf der Autobahn gefahren war, über die Autobahneinfahrt R. und durch die unübersichtliche Rechtskurve des S. -Tunnels auf einer Strecke von ca. 800 Meter entgegen der Fahrrichtung. Beim Wenden im Tunnel mussten zwei Personenwagen auf der rechten Spur abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden und bei der Fahrt aus dem Tunnel kamen dem Beschuldigten weitere drei Personenwagen entgegen. Der von ihm benützte Strassenabschnitt war zum fraglichen Zeitpunkt also nachweislich befahren. Und auch wenn die von ihm als Geisterfahrer zurückgelegte Strecke nicht besonders lang war, so führte sie doch über besonders heikle Strassenbereiche (Tunnel, unübersichtliche Autobahneinfahrt), so dass trotz der seinerseits reduzierten Geschwindigkeit insgesamt ein sehr hohes Risiko einer Frontalkollision bei hohen Geschwindigkeiten und damit von Schwerstverletzten und Toten bestand. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des Tatbestandes der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, als mittelschwer zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive auch unter Berücksichtigung seiner Suchtproblematik und der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne des Erwogenen nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und nahm die Gefahr möglicher schwerster Konsequenzen seines Tuns für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf. Das ist dem Tatbestand allerdings immanent. Dies tat er aus rein egoistischen Gründen: Er wollte sich einer Polizeikontrolle entziehen, weil er trotz Entzug des Führerausweises am Steuer eines Personenwagens sass und zudem unter Kokaineinfluss stand.
Innerhalb des von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von Art. 90 Abs. 3 SVG erweist sich bei dieser Ausgangslage eine Einsatzstrafe von 2 Jahren als angemessen.
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe von 74 Monate für das gänzlich selbständige SVG-Delikt um 16 Monate auf 90 Monate zu erhöhen.
Die mit dem Wendemanöver auf der Autobahn u.a. bezweckte Vereitelung einer Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist isoliert betrachtet objektiv von geringem Gewicht. Sie erschöpft sich letztlich in der simplen Erfüllung des Tatbestandes, da das kennzeichnende Tatvorgehen selbst einen Straftatbestand erfüllt. Das objektive Tatverschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. Es wird auch unter Berücksichtigung seiner Suchtproblematik und der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne des Erwogenen durch subjektive Verschuldensaspekte nicht massgeblich relativiert. Der Beschuldigte handelte namentlich direktvorsätzlich und egoistisch.
Innerhalb des von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von Art. 91a Abs. 1 SVG (Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) erweist sich bei dieser Ausgangslage isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe marginal auf gut 90 Monate zu erhöhen.
Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug bei dieser Fahrt von N. herkommend auf der Autobahn A3 Richtung O. und ab dem Q. -Tunnel entgegen der Fahrtrichtung über die Autobahneinfahrt R. nach P. , obschon er in N. vor Antritt der Fahrt derart viel Kokain konsumiert hatte, dass er nicht mehr fahrfähig war, wobei der Wert 94 µg/L Cocain den Grenzwert von 15
µ/L um mehr als das Sechsfache überstieg. Angesichts dessen und der nicht unerheblichen Fahrtstrecke, die auch über mit hoher Geschwindigkeit befahrene Abschnitte führte und die vom Beschuldigten teilweise entgegen der Fahrtrichtung zurückgelegt wurde, was an die Fahrfähigkeit noch höhere als die üblichen Anfor- derungen stellte, ist von einem objektiv nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden auch unter Berücksichtigung der Suchtproblematik und der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne des Erwogenen nicht massgeblich relativiert. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egoistisch.
Innerhalb des von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand) erweist sich bei dieser Ausgangslage isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe von gut 90 Monate auf 94 Monate zu erhöhen. Was die weitere Fahrt in fahrunfähigem Zustand am 15. November 2018 (Anklageziffer 1.4) betrifft, ist die nicht sehr lange Fahrtstrecke, nicht aber das Ausmass der Fahrunfähigkeit nicht näher bekannt. Sie kann zwar nicht bagatellisiert werden, fällt aber insgesamt verschul- densmässig nicht spürbar ins Gewicht. Auf sie ist daher nicht weiter einzugehen.
Schliesslich lenkte der Beschuldigte den Lamborghini am fraglichen Abend auf zwei Teilstrecken je ohne Berechtigung, nachdem ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 15. August 2017 vom 26. Juni 2017 bis zum 25. Juni 2019 entzogen worden war. Die erste und längere dieser Teilstrecken führte ihn am 24. Juni 2018 von M. in den Kanton Thurgau zu einem Kollegen und dann zurück nach N. in den Club
C. . Die zweite Teilstrecke legte er am 25. Juni kurz nach Mitternacht vom Club C. in N. nach P. zurück. Abgesehen davon, dass die Fahrtstrecken nicht besonders kurz waren, zeichnen sich beide Delikte nicht durch Besonderheiten aus, die über das hinausgehen, was für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist. Das Verschulden ist objektiv in beiden Fällen als leicht zu bewerten. Es wird durch subjektive Verschuldensaspekte auch unter Berücksichtigung der Suchtproblematik und der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne des Erwogenen nicht massgeblich relativiert. Der Beschuldigte handelte namentlich direktvorsätzlich und egoistisch.
Innerhalb des von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von 95 Abs. 1 lit. b SVG (Fahren ohne Berechtigung) erweist sich
bei dieser Ausgangslage eine Einsatzstrafe von je 30 Tagen Freiheitsstrafe für je- de der beiden Fahrten als angemessen.
Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe von 94 Monate auf 95 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
7.1. Der Beschuldigte kam am tt. November 1986 in D. TG als Kind unverheirateter Eltern zur Welt. Er wuchs zunächst in E. zusammen mit seinen Eltern auf. Danach trennten sich seine Eltern und er zog mit 7 Jahren mit seiner Mutter nach F. , dann nach G. und zurück nach E. , wo sein Vater bis heute eine Autogarage betreibt. Zu einem grossen Teil wuchs er bei seiner Mutter auf, teilweise aber auch bei seinem Vater. Seine Mutter ist inzwischen verheiratet und Mutter zweier weiterer Kinder (Urk. 6/8 S. 1 f.; Prot. II S. 7). Er besuchte die Primarschule in F. und die Realschule in H. , G. und E. . Danach absolvierte er eine Lehre als Automonteur, die er nach einem Lehrabbruch und der Schliessung seines zweiten Lehrbetriebs schliesslich in der Autogarage seines Vaters beendete (Urk. 6/3 S. 6; Urk. 6/8 S. 1; Prot. II S. 8) und arbeitete in der Folge eine Zeit lang bei einer Autoverwertung und als Fenstermonteur, ein halbes Jahr bei der I. GmbH (Baubranche) sowie als Autoverkäufer. Im Oktober 2013 gründete er mit einem von seiner Lebensgefährtin für ihn aufgenommenen und inzwischen von ihm an diese zurückbezahlten Kredit von Fr. 100'000.– ein eigenes Unternehmen, das er bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2018 in der Rechtsform einer GmbH betrieb und deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter ist (Urk. 6/3 S. 6; J. GmbH, Urk. 6/4 S. 3 und Urk. 6/5
S. 18; Urk, 6/8 S. 1; Prot. II S. 8 f.). Seit dem Jahr 2016 vermietet er - unterbrochen durch seine Inhaftierung im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit Fahrzeuge im Luxusbereich (Urk. 6/4 S. 3; Urk. 6/5 S. 18 f.; Prot. I S. 19). Der Jahres- umsatz des Unternehmens belief sich gemäss seinen Angaben vor seiner Verhaftung auf Fr. 500'000.– bis Fr. 600'000.– und der jährliche Gewinn auf ca. Fr. 200'000.– (Urk. 6/3 S. 6; Prot. I S. 20 f.), wobei aufgrund seiner Angaben in einer weiteren polizeilichen Einvernahme davon auszugehen ist, dass Vermietungserlöse teilweise nicht verbucht wurden (Urk. 6/5 S. 20). Angestellte hat er keine (Prot. II S. 10). Umsatz und Gewinn nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Juni 2019 konnte er vor Vorinstanz nicht beziffern. Die Geschäfte seien bis zum coronabedingten Einbruch gut gelaufen, aber sicher nicht so wie vor der Haft (Prot. I S. 21). Mit Corona sei alles kaputtgegangen. Er habe monatlich nur das Nötigste für die Miete und die Lebensmittel aus der Geschäftskasse genommen. Er sei unten durch. Seine Partnerin habe ihm ausgeholfen. Inzwischen sei er jedoch in Gesprächen mit der Post, für die sie mit Hilfe von zwei, drei Mitarbeitern Kurierdienste machen würden. Die Post bezahle gut (Prot. I S. 20 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte seinen Jahresumsatz nicht konkret beziffern. Er gab an, 70% Einbussen gehabt zu haben. Vorher habe er eine halbe Million gemacht, jetzt sei es zusammengefallen. Aufgrund der Coronapandemie habe es weniger Touristen gegeben und er habe staatliche Unterstützung in Form eines Covid-Kredits und Härtefallgelder je in Höhe von rund Fr. 50'000.– benötigt. Sich selbst bezahle er einen Lohn in der Höhe von ca. Fr. 48'000.– im Jahr (Prot. II S. 10). Mit der Post habe sich leider nichts ergeben (Prot. II S. 15). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Urk. 6/3
S. 6). Von seiner langjährigen Lebensgefährtin lebt er mittlerweile getrennt, hat jedoch noch guten Kontakt zu ihr. Eine neue Partnerin hat er nicht (Prot. II S. 11). In der Zeit während der Pandemie meldete sich sein Vater, mit dem er sechs bis sieben Jahre kein Kontakt mehr hatte, wieder bei ihm. Sie seien dabei, den Kontakt wieder aufzubauen. Mit seiner Mutter habe er auch Kontakt. Ihr sei jedoch die ganze Situation über den Kopf gewachsen. Aktuell wohnt der Beschuldigte in ei- nem Mehrfamilienhaus, welches seinem Vater gehört, und zahlt Fr. 1'000.– Miete. Gemäss seinen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Februar 2019 gewährte ihm seine Freundin im Dezember 2017 ein Darlehen über Fr. 40'000.–, ausserdem schuldete er seiner Mutter und K. insgesamt Fr. 47'000.– (Urk. 6/5 S. 23, vgl. S. 22). Guthaben bestanden damals im Betrag von jedenfalls gut Fr. 150'000.– (6/5 S. 23; Urk. 6/8 S. 3). Vor Vorinstanz verneinte er, aktuell über Vermögen zu verfügen und erklärte finanzielle Probleme zu haben, weil es der Firma nicht gutgehe. Privat komme er gerade so durch (Prot. I S. 22). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte er, kein Vermögen zu haben. In Bezug auf die Schulden hielt er indessen fest, momentan sei eigentlich alles gut. Er sei fortlaufend dabei, alles zu begleichen. Der Kredit seiner ehemaligen Lebensgefährtin habe er zurückbezahlt. Auch die Schulden bei K. seien erledigt. Lediglich diejenigen bei seiner Mutter seien noch offen (Prot. II S. 12). Der Beschuldigte hat seit Jahren ein Suchtproblem und eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (Urk. 32; Urk. 74/2; Urk. 78; Urk. 121 S. 21 ff.; Prot. I S. 22 ff.; Prot. II S. 13, 17), auf die bereits hingewiesen wurde.
Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich über das im Rahmen der Verschuldensbewertung Erwogene hinaus nichts für die Strafzumessung Relevantes.
Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 5. Oktober 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 700.– wegen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG und wegen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des Ausweises
i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Ein Jahr später verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis mit Strafbefehl vom 2. November 2016 wieder wegen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des Ausweises i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Gleichzeitig wurde der ihm mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2015 gewährte bedingte Strafvollzug wi- derrufen. Am 14. Februar 2018 sprach das Untersuchungsamt Gossau eine unbedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 70.– aus, weil der Beschuldigte eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat sowie – erneut – beim Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des Ausweises erwischt worden war. Die drei Vorstrafen sind bezogen auf die heute zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikte einschlägig. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte während der ab 6. Oktober 2016 gegen ihn im Kanton St. Gallen geführten Strafuntersuchung, die am
14. Februar 2018 mit der bereits erwähnten Verurteilung und einer Einstellungsverfügung endete, erneut und nun im Betäubungsmittelbereich delinquierte (Anklageziffern 1.1 und 1.3). Ferner fallen die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffer
1.1 und 1.3 teilweise in den Zeitraum nach der mit einer Festnahme verbundenen
Eröffnung der Untersuchung betreffend die Geisterfahrt am 25. Juni 2018 (Anklageziffer 1.2 [Dossier 2]; Urk. 6/1). Die wiederholte erneute Delinquenz während laufender Strafuntersuchungen offenbart über die Vorstrafen hinaus eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und zwar auch bezogen auf Delikte ausserhalb des Strassenverkehrsrechts. Vor diesem Hintergrund wirken sich seine auch nur teilweise einschlägigen Vorstrafen zusammen mit seiner erneuten Delinquenz während einer laufenden Strafuntersuchung insgesamt merklich straferhöhend aus.
Der Beschuldigte gestand die Delikte gemäss Anklageziffer 1.2 (Geisterfahrt) nach seiner Festnahme am 25. Juni 2018 in der ersten polizeilichen Befragung ein (Urk. 6/1) und blieb auch später dabei (Urk. 6/8). Sein Verhalten sei be- denklich und scheisse (Urk. 6/8 S. 1). Nach seiner erneuten Verhaftung am
16. November 2018 mit den Vorwürfen des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und des Besitzes zum Zweck des Weiterverkaufs von ca. einem Kilogramm Kokain und weiteren grossen Mengen Betäubungsmitteln konfrontiert, räumte er die angesichts der Sicherstellung in einem von ihm mitgeführten Rucksack kaum zu leugnende Übernahme eines Kilogramms Kokains ein und schilderte diese detailliert, machte dabei aber geltend, dass er eigentlich nur 50 Gramm für den Eigenkonsum hätte kaufen wollen und vom Lieferanten (sinngemäss) überredet wurde, die viel grössere Menge zu kaufen (Urk. 6/2 S. 1 f.). Das Fahren trotz Entzug des Führerausweises und unter Einfluss von Betäubungsmitteln gab er unumwunden zu (Urk. 6/2 S. 5 f.). Etwas anderes blieb ihm angesichts der Beweislage allerdings auch kaum übrig. Sein ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht zweifelsfrei nachweisbarer Bezug zu den Büroräumlichkeiten im L. , wo weitere Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, bestätigte er dagegen noch nicht eindeutig und berief sich im Übrigen einstweilen auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 6/2 S. 5 f.). In der Hafteinvernahme präzisierte er dann, dass er etwas Kokain für den Eigenkonsum und für seine Kollegen (für seine Geburtstagsparty) und sicher die Hälfte auch zum Weiterverkauf habe kaufen wollen, wobei er die Abnehmer noch nicht gehabt habe (Urk. 6/3 S. 4). Dass ihm die anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung sichergestellten Drogen gehörten, gab er auf Vorhalt zu (Urk. 6/3 S. 5). Aussagen zu den Büroräumlichkeiten im
L. verweigerte er einstweilen weiterhin (Urk. 6/3 S. 5), während er die Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz erneut einräumte (Urk. 6/3 S. 5 f.). Abschliessend erklärte er, fast froh zu sein, dass er nun erwischt worden sei (Urk. 6/3 S. 7). In der folgenden Einvernahme gab er schliesslich zu, dass der Mieter der Büroräumlichkeiten im L. die J. GmbH sei, nur er Schlüssel zu den Räumen habe und die zwei Kühlschränke der Lagerung von Amphetamin dienten. Ferner gestand er auf Vorhalt ein, dass das dort (auch) gefundene Marihuana, Haschisch und Ecstasy ihm gehöre und die Drogen zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Zur deren Herkunft schwieg er allerdings (Urk. 6/4 S. 3 ff.). Mit der Sicherstellung von total 24'892 Gramm Amphetamin konfrontiert, räumte er nun ein, dass ihm dieses gehöre und gab an, er habe 30 Kilogramm Amphetamin als Pfand im Rahmen eines Autokaufs übernommen; er habe eine Anzahlung von Fr. 30'000.– für einen Ferrari geleistet, habe aber weder das Auto erhalten noch sei ihm das Geld zurückgegeben worden, weshalb er Druck gemacht habe und schliesslich das Pfand erhalten habe. Das restliche Amphetamin müsse verdunstet sein. Er sei nicht rechtlich gegen die Typen vorgegangen, weil er vor diesen Angst gehabt habe. Es habe auch keinen Vertrag eine Quittung gegeben (Urk. 6/4 S. 7). Hinsichtlich der an seinem Wohnort gefundenen Drogen war er weiterhin geständig (Urk. 6/7 S. 7 f.). In den weiteren Einvernahmen, vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren blieb er mit gewissen Präzisierungen bei seiner Darstellung. Weitere Angaben zu den Lieferanten des Amphetamins und der weiteren Betäubungsmittel (mit Ausnahme des Kilogramms Kokain; Urk. 6/5 S. 13 ff.) und zu seinen Abnehmer verweigerte er (Urk. 6/5 S. 2 ff.; Urk. 6/10 S. 1 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 18 ff.). Es ist folglich zu konstatieren, dass der Beschuldigte, einigermassen konkrete Vorhalte vorausgesetzt, jeweils sofort geständig war und die Umstände der einzelnen Taten auch näher erläuterte, auch wenn er dabei kaum mehr preisgab, als ihm letztlich wohl sowieso hätte nachgewiesen werden können. Dass er dadurch die Untersuchung und den Schuldnachweis im Gerichtsverfahren deutlich erleichterte, kann nicht übersehen werden. Sein Geständnis wirkt sich daher deutlich strafmindernd aus.
Ferner bleibt zum Nachtatverhalten des Beschuldigten zu sagen, dass der Beschuldigte sich grundsätzlich an die angeordneten Ersatzmassnahmen, insbe-
sondere die Drogentherapie und die Abstinenz, gehalten hat, auch wenn es kein besonders gutes Licht auf seine Einstellung wirft, dass er ferienbedingte Lücken ausnützte, um in wenigen Einzelfällen Drogen zu konsumieren (vgl. Prot. I S. 22 f.). Das Einhalten der Ersatzmassnahmen stellt allerdings eine Selbstverständlichkeit dar und wirkt sich daher nicht weiter strafmindernd aus. Hingegen zeigte er in Bezug auf seine Geisterfahrt Reue, was ihm zugutezuhalten ist. Diese Tat bezeichnete er an der Berufungsverhandlung selbst als Katastrophe, unverzeihbar und als das Schlimmste seiner Delikte, welches ihn heute noch berühre (vgl. Prot. II S. 19, S. 21).
7.3. Im Ergebnis überwiegt der strafmindernde Effekt des Geständnisses und des Nachtatverhaltens den straferhöhenden der Vorstrafen merklich .
Insgesamt erscheint unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes, auf das zurückzukommen sein wird, eine Freiheitsstrafe von 76 Monate Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen. Daran ist die erstandene Haft von 218 Tagen anzurechnen (Urk. 17/1-2; Urk. 17/5; Urk. 17/20; Art. 51 StGB).
Die Hinderung einer Amtshandlung, ist isoliert betrachtet objektiv von geringem Gewicht. Sie erschöpft sich letztlich in der simplen Erfüllung des Tatbestan- des, da das kennzeichnende Tatvorgehen selbst einen Straftatbestand erfüllt. Das objektive Tatverschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. Es wird durch subjektive Verschuldensaspekte nicht relativiert. Der Beschuldigte handelte namentlich direktvorsätzlich und egoistisch. Innerhalb des bis 30 Tagessätze Geldstrafe reichenden Strafrahmens von Art. 286 StGB erweist sich bei dieser Ausgangslage eine Sanktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes ist mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse auf Fr. 80.– festzusetzen.
Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum vom 19. August 2017 bis zu sei- ner Festnahme am 15. November 2018 am Wochenende jeweils eine unbekannte Menge Haschisch und Marihuana, beinahe täglich rund 0.5 bis 1 Gramm Kokain und ca. alle zwei Wochen eine unbekannte Menge Ecstasy und bewahrte am
15. November 2018 in seiner Wohnung in M. und seinen Räumlichkeiten in Dietikon mehrere Portionen Marihuana, Amphetamin, Ecstasy, Kokain, Methamphetamin und Amphetamin für den Eigenkonsum auf. Die lange Dauer und das Ausmass des Konsums, der sich zudem auf verschiedenste Drogen bezog, rechtfertigt unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten mit der Vorinstanz auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe würde sich eine Sanktion von 76 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erweisen. Indessen kann aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Sanktion als diejenige im angefochtenen Entscheid ausgesprochen werden, weshalb es bei der erstinstanzlich festgelegten Freiheitsstrafe von 60 Monaten bleibt (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– und Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kommt die Gewährung des bedingten teilbedingten Strafvollzuges für die 3 Jahre übersteigende auszufällende Freiheitsstrafe bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Urk. 88 E.IV.1.1; Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht entschied so- dann bereits wiederholt, dass die Anordnung einer stationären ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und den bedingten teilbedingten Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober
2017 E. 7.2.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; 6B_1195/2015 vom
18. April 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Da, wie sich nachfolgend zeigt, eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen ist, besteht eine ungünstige Prognose, weshalb in Bezug auf die auszufällende Geldstrafe ein bedingter Vollzug nach Art. 43 StGB nicht in Frage kommt. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
IV.
Der Beschuldigte lässt – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 73 S. 1 f.) – beantragen, es sei eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen und die Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben. Eventualiter lässt er den Antrag stellen, die Strafe sei zugunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben (Urk. 117 S. 2). Nach Vorliegen des Gutachtens, das die Anordnung einer statio- nären Massnahme empfiehlt, hielt die Verteidigung an den bereits gestellten Anträgen ausdrücklich fest (Urk. 125 S. 2). Sie warf zwar die Frage auf, inwiefern der Beschuldigte aus seiner aktuellen Situation herausgerissen werden müsse, da er gut integriert sei und seinen Lebensunterhalt trotz Pandemie durch das Führen eines Geschäfts bestreiten könne, wodurch er viel weniger sozial reintegriert wer- den müsse. Letztlich opponieren sie und der Beschuldigte der Anordnung einer stationären Massnahme jedoch auch abschliessend nicht (Urk. 125 S. 2 ff.). Die Anordnung einer (ambulanten oder) stationären Massnahme verletzt das Verschlechterungsverbot folglich nicht. Die Staatsanwaltschaft äusserte keine Einwände gegen die Anordnung einer stationären Therapie gemäss Art. 60 StGB (Urk. 124).
Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 56 StGB). Für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist erforderlich, dass der Täter von Suchtstoffen in anderer Weise abhängig ist und der Täter ein Verbrechen Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter von Suchtstoffen in anderer Weise abhängig ist, anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in
Zusammenhang stehender Taten begegnen. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).
Das Gutachten von Dr. med. B. Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, vom 13. Januar 2022 äussert sich ausführlich zum Gesundheitszustand des Beschuldigten, dessen Behandlungsbedürfnis, der Legalprognose sowie zur Behandelbarkeit und zu zweckmässigen Behandlungsmethoden. Es erweist sich als inhaltlich detailliert, differenziert und in sich schlüssig. Sodann wird es vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt (Urk. 121; Urk. 125).
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, eine Kokainabhängigkeit (ICD-10: F10.21) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) vorlag. Die Diagnosen bestehen auch aktuell noch und belasten die Legalprognose des Beschuldigten (Urk. 121 S. 32). Die chronische Drogenabhängigkeit prägt nach der Feststellung des Gutachters die Persönlichkeit des Beschuldigten in typischer Weise und bedingt damit auch die Ausbildung zumindest dissozialer Persönlichkeitszüge, nicht selten auch die Ausbildung und Verfestigung einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 121 S. 31). Aufgrund der knappen Datenbasis bezüglich Ausprägung der Persönlichkeit in verschiedenen Lebensphasen und bestimmten Lebenssituationen ging der Gutachter schliesslich von einer Persönlichkeitsakzentuierung aus und hielt gleichzeitig fest, dass die Suchterkrankung im Vordergrund stehe (Urk. 121 S. 32).
Der Gutachter geht aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung, der Kokainabhängigkeit und dem schädlichen Alkoholgebrauch von einer belasteten Legalprognose aus, da aus diesen Diagnosen weitere prognostisch belastete Problembereiche, wie mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen, ein strategisch-manipulatives Vorgehen, Denkverzerrungen (Bagatellisierungen und Legitimierungen), verminderte Stressresilienz und eingeschränkte Beziehungskompetenz, hervorgehen würden. Beim Beschuldigten werden zwei Schwerpunkte im Delinquenzspektrum deutlich, namentlich Verstösse gegen SVG-Delikte und
BetmG-Delikte. Das Fahren in intoxikiertem bzw. fahrunfähigem Zustand berge beträchtliche Gefahren für Dritte, so zum Beispiel die angezeigte Fahrt als Geisterfahrer das Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit. Im Umstand, dass der Beschuldigte sich lediglich im Jahr 2008 einmalig wegen seiner Drogenproblematik psychiatrischen Behandlung begab und seither erst wieder nach sei- ner Haftentlassung, sah der Gutachter eine Verdeutlichung einer unzureichenden Ausprägung des Willens für eine nachhaltige Drogenabstinenz. Bei Weiterführung des Drogenkonsums sei auch weiterhin mit entsprechenden SVG- und BetmG- Delikten zu rechnen. Daher stufte der Gutachter die Rückfallgefahr für erneute SVG- und BetmG-Delikte als hoch ein (Urk. 121 S. 33 ff.).
Gemäss Gutachten stehen die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung als auch die Suchtproblematik ursächlich mit den Tatbegehungen in Zusammenhang und würden die belastete Legalprognose bedingen. Der Problemschwerpunkt liege eindeutig auf der Kokainabhängigkeit und dem schädlichen Gebrauch von Alkohol, weshalb durch das Anstreben einer nachhaltigen Abstinenz eine relevante Besserung der Legalprognose erzielbar wäre. Aus gutachterlicher Sicht empfehle sich daher die Anordnung einer stationären Suchttherapie nach Art. 60 StGB, bei der die Kokainabhängigkeit, die zuletzt eine weitere Dynamik durch die Aufnahme des Freebasekonsums erfahren habe, längerfristig im geschützten Rahmen behandelt werden müsse. Da der Beschuldigte in den letzten Jahren weitere Drogen, sei es Alkohol, Ecstasy, Cannabis etc. konsumierte, sei auch einer Suchtverlagerung Augenmerk zu schenken. Die Tendenz, sich einer dissozialen Peergroup anzubinden, des Weiteren die Tendenz zu einem dekadenten Lebensstil sowie die fehlende Stabilität im beruflichen wie partnerschaftlichen Bereich seien weitere prognostisch relevante Eckpfeiler, die therapeutisch angegangen werden müssten, um die Nachhaltigkeit einer Abstinenz zu fördern und so deliktische Rückfallfreiheit erarbeiten zu können. Nach erfolgreicher stationärer Suchtbehandlung wird sodann eine ambulante Anbindung empfohlen. Ein ambulanter Ansatz in Freiheit würde gemäss Gutachten zu kurz greifen, da das graving als zu stark und die Selbstdisziplin als zu schwach erachtet wird. Zudem wäre die Intensität einer therapeutischen Intervention unzureichend. Zur Erlangung erster Fortschritte sei ein geschützter Rahmen unabdingbar. Es gebe zahlreiche Einrichtungen, die den Bewährungsdiensten bekannt seien, welche die empfohlene Behandlung mit intakter Erfolgsaussicht durchführen könnten (Urk. 121 S. 34, S. 36).
Aufgrund der gutachterlichen Feststellung, wodurch der Beschuldigte eingeschränkt, letztlich aber ausreichend motiviert scheine und die Massnahmebereitschaft deklariert habe (Urk. 121 S. 36), ist von einer genügenden Massnahmewilligkeit auszugehen.
Mit der empfohlenen stationären Massnahme besteht gemäss Gutachten ei- ne geeignete Therapie für die beim Beschuldigten festgestellte Suchterkrankung. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung aussichtslos wäre, und mildere Massnahmen sind nicht ausreichend. Wie bereits erwähnt, reichen eine Strafe allein eine ambulante Behandlung nicht aus, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Gemäss Gutachten geht vom Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für den Anlasstaten ähnliche Delikte aus. Angesichts der hohen Rückfallgefahr für BetmG- und SVG-Delikte in unbehandeltem Zustand, wobei mit letzteren auch eine erhebliche Gefahr für die physische Unversehrtheit Dritter einhergeht, wie es die Geisterfahrt des Beschuldigten zeigte, erweist sich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB als verhältnismässig.
Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe als auch für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Jedoch ist der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB).
V.
Der Beschuldigte beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, da die Vorinstanz entgegen seiner Anträge es unterlassen habe, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hätte sie ein solches eingeholt, wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit das Berufungsverhandlung unnötig gewesen (Urk. 117 S. 13).
Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nicht zu tragen hat sie jedoch diejenigen Verfahrenskosten, welche durch unnötige fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht worden sind (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht adäquate Folge der Straftat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materielloder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz unterliess es, eine Beweiserhebung vorzunehmen, die in Anwendung von Art. 20 und Art. 56 Abs. 2 StGB notwendig gewesen wäre. Das Gutachten brachte Klarheit hinsichtlich der umstrittenen Fragen der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der Anordnung einer Massnahme. Ob der Beschuldigte auf dieser Basis von einer Berufung abgesehen hätte, kann nicht sicher gesagt werden, zumal die Begutachtung nicht das von der Verteidigung favorisierte Ergebnis zeitigte, unklar ist, zu welchem Urteil die Vorinstanz in Kenntnis des Gutachtens gelangt wäre und das erstinstanzlich ausgefällte Strafmass auch in der blossen Erwartung einer für den Beschuldigten günstigeren Ausübung des Ermessens durch die Berufungsinstanz hätte angefochten werden können. Aller- dings spricht die von Anfang an auf mögliche Ergebnisse einer Begutachtung fokussierte Prozessführung des Beschuldigten dafür, dass es wie von ihm geltend gemacht mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Berufungsverfahren gekommen wäre, wenn eine Begutachtung bereits erstinstanzlich in die Wege geleitet worden wäre. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgenommen sind die Kosten für die Begutachtung, die ohnehin angefallen wären, und daher dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen sind.
Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'710.– zu entschädigen (vgl. Urk. 127).
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
19. August 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Verwendung der beschlagnahmten Barschaft), 6 (Verwendung beschlagnahmter Drogen inkl. Zubehör und Ausweise) und 7-9 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 218 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.
Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 12'150.– Gutachten
Fr. 5'710.– amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung), mit Ausnahme der Kosten des Gutachtens, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Gutachtens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
das Bundesamt für Polizei
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 25. Mai 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Meier
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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