Zusammenfassung des Urteils SB200402: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Rechtsöffnungsverfahren zwischen A.________ und C.________, bei dem es um ausstehenden Unterhalt ging. Der Einzelrichter hatte bereits eine superprovisorische Verfügung erlassen, die die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen festlegte. Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag und die Gesuchstellerin beantragte daraufhin definitive Rechtsöffnung. Nach einer Beschwerde des Gesuchsgegners entschied das Kantonsgericht, dass die superprovisorische Verfügung keine definitive Rechtsöffnung darstellt und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin hatte erstinstanzlich unentgeltliche Rechtspflege beantragt, jedoch nicht ausreichend dargelegt, weshalb darauf nicht eingetreten wurde. Die Parteientschädigung für beide Instanzen wurde auf insgesamt Fr. 1‘500.00 festgesetzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB200402 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 19.12.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_340/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Gespräch; Verteidigung; Betäubungsmittel; Anklage; Recht; Über; Kokain; Kilogramm; Vorinstanz; Staatsanwalt; BetmG; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Dolmetscher; Gespräche; Berufung; Holland; Verfahren; Italien; Schweiz; Kanton; Kantons; Heroin; Anklageziffer; Reise; Sachverhalt; Akten |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 149 StPO ;Art. 150 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 389 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200402-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber
Urteil vom 19. Dezember 2022
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Februar 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 43 S. 35 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte wird wie folgt freigesprochen:
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 1)
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 2)
Der Beschuldigte wird wie folgt schuldig gesprochen:
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 3)
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 4)
Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 559 Tage durch Haft erstanden sind.
Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben (act. 7/3 und act. 1/5).
Werden diese Gegenstände nicht innert 90 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird Verzicht angenommen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 2'530.– Auslagen Telefonkontrolle
Fr. 198.70 Sonstige Auslagen Vorverfahren
Fr. 28'684.15 amtl. Verteidigungskosten RA X2.
(2018 inkl. MwSt., 2019 und 2020 exkl. MwSt.)
Fr. 522.55 amtl. Verteidigungskosten RA X3.
(inkl. MwSt., bereits entschädigt)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
[Mitteilungen]
[Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 16)
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 146):
1. Mein Mandant sei in Aufhebung von Urteilsdispositiv 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, soweit das Verfahren nicht ohnehin einzustellen ist und es sei ihm für die zu Unrecht erlittene Haft eine angemessene Genugtuung (zzgl. Verzugszins ab mittlerem Verfallstag), mind. aber CHF 200.00 pro Hafttag, mithin mindestens CHF 237'000.00 (1185 Hafttage; zzgl. Verzugszins von 5% ab mittlerem Verfallstag), zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
Es sei Frist zur Bezifferung der weiteren Entschädigungs- und Genugtu- ungsforderungen gem. Art. 429 StPO anzusetzen.
Es sei die geleistete Kaution (CHF 50'000.00) vollständig zurückzuerstatten.
Der Staatsanwaltschaft (Urk. 50): (schriftlich)
1. Der Beschuldigte sei im gesamten Umfang der Anklage schuldig zu sprechen.
Er sei mit 12 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Es seien ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 10. Juni 2020 wurde der Beschuldigte A. in zwei Anklagepunkten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. In zwei weiteren Anklagepunkten wurde er freigesprochen (Urk. 43 S. 35 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X2. , mit Eingabe vom 12. Juni 2020 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 32). Die Berufungserklärung der vormaligen Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 innert Frist Anschlussberufung betreffend die Freisprüche und das Strafmasse erhoben (Urk. 50; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO).
Am 5. März 2021 zeigte Rechtsanwalt X1.
unter Beilage einer ent-
sprechenden Vollmacht an, dass er den Beschuldigten ergänzend erbeten vertei- dige (Urk. 53). Nachdem die Parteien auf den 17. Mai 2021 zur Berufungsver-
handlung vorgeladen wurden (Urk. 56), stellte Rechtsanwalt X1.
ein
Verschiebungsgesuch (Urk. 58), worauf den Parteien die Ladung abgenommen
wurde (Urk. 61 und Urk. 63). Ein seitens Rechtsanwalt X1.
gestellter Beweisergänzungsantrag auf Aktenbeizug wurde ebenfalls gutgeheissen, ein solcher auf Aktenbereinigung begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Prot. II
S. 4). Nach erfolgter Stellungnahme durch die Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2. , entlassen (Urk. 78). Hierauf stellte Rechtsanwalt X1. mit Schreiben vom 23. Juni 2021 ein Ausstandsgesuch gegen den Kammerpräsidenten (Urk. 80) und Rechtsanwalt X2. reichte Beschwerde ans Bundesgericht ein
(Urk. 86). Auf die Beschwerde Rechtsanwalt X2. s trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juli 2021 nicht ein (Urk. 87). Die Beschwerde gegen das von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesene Ausstandsgesuch wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2022 abgewiesen (Urk. 127). Dem Antrag vom 22. September 2021 von Rechtsanwalt X1. , als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden (Urk. 92), wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2021 rückwirkend entsprochen (Urk. 98).
Mit Eingabe vom 5. August 2022 zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 137).
Am 10. Oktober 2022 fand in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und des Staatsanwalts die Berufungsverhandlung statt (Prot. II
S. 16 ff.). Gleichentags wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um dem Gericht eine Liste der im Verfahren relevanten Dolmetscher einzureichen (Urk. 148). Die innert Frist eingereichte Liste wurde der amtlichen Vertei- digung zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 152), welche diese am
25. Oktober 2022 erstattete (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2022 wurde von der Verfahrensleitung den für den Fall relevanten Dolmetschern die Anonymität zugesichert (Urk. 156).
Dem mit Präsidialverfügung vom 15. November 2022 angefragten Verzicht auf Fortsetzung der Berufungsverhandlung und / mündlichen Urteilseröff- nung (Urk. 158) stimmten die Parteien zu (Urk. 161; Urk. 162). Die Urteilsberatung fand am 19. Januar 2021 statt. Das Urteil wurde den Parteien sodann im Dispositiv zugestellt (Urk. 168).
Umfang der Berufung
Wie erwähnt, zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung mit Schreiben vom 5. August 2022 zurück (Urk. 137). Davon ist Vormerk zu nehmen.
Nicht angefochten wurden die Freisprüche betr. Anklageziffer 1 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) und Anklageziffer 2 (Verbrechen ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; beide vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2018 sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten (vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 4). Diese Teile des vorinstanzlichen Urteils sind rechtskräftig geworden und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Anklageprinzip / Verfahrenseinheit / rechtliches Gehör / Bereinigung der Akten
Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Verteidigung vor, es sei namentlich das Anklageprinzip verletzt worden, die Verfahren gegen den Beschuldigten und die mutmasslichen Mittäter seien unzulässigerweise getrennt geführt worden und das rechtliche Gehör des Beschuldigten sei verletzt worden, da ihm lediglich ein Teil der abgehörten Gespräche zur Verfügung gestellt worden sei (Urk. 25). Die Vorinstanz hat sich damit im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt und die erwähnten Rügen begründet verworfen (Urk. 43 S. 3-8). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Im Berufungsverfahren rügte nunmehr die Verteidigung, es gäbe relevante Überschneidungen mit den Verfahren von B. und C. , weshalb diese Akten beizuziehen seien (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 146 S. 16). Der Aktenbeizug in Sachen B. (DG200017/SB210287) – und weshalb bei C. darauf verzichtet wurde – wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 begründet gutge-
heissen (Urk. 61). Die Verfahrensakten B.
(SB210287, II. StrK OGer ZH)
wurden am 19. August 2022 beigezogen (Urk. 141) und der amtlichen Verteidigung am 7. September 2022 vorgängig zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 142).
C.
ist unbekannten Aufenthalts. Das gegen ihn geführte Strafverfahren
wurde sistiert. Die Akten bestehen hauptsächlich aus den Erkenntnissen der Überwachungsmassnahmen, welche auch in die Verfahren gegen B. sowie gegen den Beschuldigten Eingang gefunden haben und der Verteidigung zur Verfügung gestellt wurden. Es bleibt deshalb unklar, was die Akten aus dem Verfahren gegen C.
zum vorliegenden Verfahren beitragen könnten. Ein Beizug
dieser Akten erübrigt sich.
Die Verteidigung stellte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung sodann nachfolgende weitere prozessualen Anträge: Die Verteidigung monierte, die aus den Überwachungen stammenden TK-Protokolle seien nicht verwertbar, weil nicht ersichtlich sei, wie bei der Erstellung vorgegangen worden sei und wer mit welchen Instruktionen daran teilgenommen habe. Zudem fehlten Angaben zur Identität der Gerichtsdolmetscher und es sei unbekannt, ob diese auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden seien. Weiter brachte die Verteidigung vor, es liessen sich in den Protokollen zahlreiche Interpretationen und Anmerkungen finden, welche nicht überprüfbar und auch nicht zulässig seien. Ferner fehle ein Gesamtverzeichnis aller tatsächlich stattgefundener Überwachungsmassnahmen, inkl. dazugehörender Datenträger und Transkriptionen (Urk. 58 S. 3 ff.; Urk. 146 S. 9 ff.).
In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2021 räumte die Staatsanwaltschaft ein, dass im Schlussbericht tatsächlich die Darstellung der Instruktion der Übersetzer fehle. Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass das jeweils gleichartige Vorgehen aus Parallelverfahren bekannt sei (Urk. 66). Hinzuweisen ist auf die jeweiligen Anordnungen der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei zur Auswertung einer Überwachung, wo Umfang und Art der Auswertung sowie diesbezügliche Instruktionen an die Dolmetscher/innen festgehalten wurden (vgl. z.B. Urk. 4/2). Eine Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich betreffend Aufklärung der Dolmet-
scher/innen in den Aktionen D. /E.
vom 15. September 2022 wurde
am 3. Oktober 2022 als Urk. 143 von der Staatsanwaltschaft sodann zu den Akten gereicht und der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 17). Der Verteidigung kann damit nicht gefolgt wer- den, wenn sie vorbringt, dass das Zustandekommen der Überwachungsergebnisse nicht nachvollziehbar sei (Urk. 146 S. 16; Prot. II S. 18). Die Vorgehensweise wurde anhand der Aktennotiz sowie der Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 19) transparent aufgezeigt. Die Instruktion ist ausreichend. An dieser Stelle ist ergänzend zu erwähnen, dass sich jeweils am Schluss einer Seite des
TK-Protokolls der Hinweis Für die Übersetzung in Kenntnis von Art. 307 StGB sowie das Kürzel bzw. die Unterschrift des jeweiligen Übersetzers findet, womit auch der Einwand der Verteidigung, es fehle an der Rechtsbelehrung für die Dolmetscher, ausgeräumt ist.
Die Verteidigung verlangte im Verfahren abermals die Bekanntgabe der Namen der Dolmetscher (Urk. 58 N. 12 f.; Urk. 146 S. 20). Dazu führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, die Kantonspolizei habe den Dolmetschern aus Schutzgründen die Anonymität zugesichert, weshalb die Namen nicht offengelegt werden könnten (Urk. 66). In der Berufungsverhandlung äusserte sich die Staatsanwaltschaft dazu nicht weiter (Prot. II S. 19 ff.). Anlässlich ihres Plädoyers führte die Verteidigung sodann zu Recht aus, die Zusicherung der Anonymität an die Dolmetscher bedürfe der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht und in den Akten liesse sich keine solche Genehmigung finden (Urk. 146 S. 20 ff.).
Die vom Gericht bei der Staatsanwaltschaft angeforderte Liste der betreffend die Anklagepunkte 3 und 4 relevanten Dolmetscher (Urk. 148) wurde am 17. Oktober 2022 eingereicht, mit dem Antrag, die Namen der Übersetzer seien dem Beschul- digten nicht bekanntzugeben, weil diese im Falle einer Enttarnung mit massiven Repressalien aus Kreisen der Täterschaft zu rechnen hätten (Urk. 150 und Urk. 151). Sodann wurde die vom Gericht anonymisierte Liste der Dolmetscher der Verteidigung zur Vernehmlassung zugestellt (Urk. 152).
In ihrer Stellungnahme brachte die Verteidigung erneut vor, es sei unklar, wer bei der Polizei, aus welchen Gründen und wann eine Zusicherung der Anonymität an die Dolmetscher abgegeben habe. Indem es die Staatsanwaltschaft versäumt habe, die durch nichts belegte Zusicherung der Anonymität durch ein Gericht genehmigen zu lassen, seien sämtliche Transkriptionen in den Akten unverwertbar. Wenn nun die Staatsanwaltschaft erstmals mit ihrer Eingabe vom
17. Oktober 2022 den Antrag auf Nichtbekanntgabe der Übersetzer stelle, erfolge dieser deutlich zu spät. Die nachträgliche Möglichkeit der Zusicherung der Ano- nymität durch das Berufungsgericht falle ebenfalls ausser Betracht, weil eine solche nur für dasjenige Verfahrensstadium möglich sei, bei welchem sich die Frage
nach deren Erforderlichkeit stelle. Auch sei keine beantragte Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht vorgängig verweigert worden. Schliesslich fügte die Verteidigung an, es bestehe keine konkrete Gefährdung der Dolmetscher (Urk. 154).
Grundsätzlich entscheidet über die Zusicherung der Anonymität der Dolmetscher die Verfahrensleitung (Art. 150 Abs. 1 StPO), wobei auch die Verfahrensleitung des zweitinstanzlichen urteilenden Gerichts diese zusichern kann und muss, wenn die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen besteht, d.h. auch wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine entsprechende Gefahrensituation besteht (BSK StPO-W EHRENBERG, Art. 149 N 14 sowie Art. 150 N 5). Eine solche liegt etwa vor, wenn den Dolmetschern eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben ein anderer schwerer Nachteil droht (Art. 149 Abs. 1 StPO).
Vorliegend wurden Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt und die in der Überwachungsaktion D. eingesetzten Dolmetscher stammen aus demselben Kulturkreis, wie der Beschuldigte bzw. der erweiterte Täterkreis, weil ohne entsprechende Sprachkenntnisse keine akkurate Übersetzung möglich wäre. An der Aufklärung von internationalen Betäubungsmitteldelikten beteiligte Dolmetscher haben bei Bekanntgabe ihrer Namen mit schwerwiegenden Repressalien zu rechnen, weshalb ihnen regelmässig Anonymität zugesichert wird. Auch vorliegend rechtfertigte sich eine Zusicherung der Anonymität, insbesondere, weil sich der Beschuldigte, der im Parallelverfahren Beschuldigte B. sowie der flüchtige C. untereinander bekannt sind und unklar blieb, inwiefern ein Austausch zwischen diesen und weiteren Personen stattfindet. Mit der Bekanntgabe ihrer Namen würde den Dolmetschern jedenfalls eine als ernsthaft einzustufende Gefahr drohen.
Überdies sind die eingesetzten Dolmetscher dem Gericht bekannt und ihre fachliche Qualifikation steht ausser Frage. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Dolmetschern nicht etwa um Belastungszeugen Auskunftspersonen handelt, wo das Gesetz Konfrontations- und Befragungsrechte für den Beschuldigten vorsieht. Auch ohne Kenntnis der Namen der eingesetzten Dolmetscher ist dem Beschuldigten die uneingeschränkte Ausübung seiner Verteidi-
gungsrechte jederzeit möglich. Gegenteiliges wurde vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 58 N 10 ff.; Urk. 146 N 33; Urk. 154).
Gestützt auf diese Erwägungen sicherte die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 3. November 2022 im vorliegenden Verfahren den eingesetzten Dolmetschern die Anonymität zu (Urk. 156), womit dieser Einwand der Vertei- digung ausgeräumt ist.
Ebenfalls lieferte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2022 eine Erklärung für die von der Verteidigung gerügte Unklarheit betreffend die doppelten Dolmetschernummern (vgl. Urk. 146 S. 21 f.). Bei den Dolmetscherkürzel 1 und 2 (vgl. Urk. 2/5/22) sowie 3 (vgl. Urk. 2/5/28) und 4 (vgl. Urk. 2/5/30) handle es sich um eine frühere und eine aktuelle Nummer desselben Übersetzers (Urk. 150).
Insgesamt wurde einlässlich aufgezeigt, wie bei der Erstellung der Abhörprotokolle vorgegangen wurde, wer mit welchen Instruktionen daran teilgenommen hat und ob jede dieser Personen genügend auf die Straffolgen von Art. 307 hingewiesen wurde.
Es kann auch der Argumentation der Verteidigung, wonach sich in den Übersetzungen unzulässige Interpretationen und nicht nachvollziehbare Anmerkungen finden liessen, welche der Dolmetscherverordnung zuwiderliefen (Urk. 58
S. 4; Urk. 146 S. 22 ff.), nicht gefolgt werden. Die Verteidigung zitiert zur Untermauerung ihres Einwandes eine Textstelle aus der Dolmetscherverordnung, aus welcher hervorgeht, dass die Übersetzer die Aussagen und Texte möglichst wortgetreu zu übertragen haben (vgl. § 17 Abs. 1 DolmV). Aus der Formulierung möglichst wortgetreu ergibt sich klar, dass den Dolmetschern bei der Übersetzung ein gewisser Spielraum zukommt. Notorisch ist, dass die Schreibweise von Personennamen zuweilen Schwierigkeiten bereitet und sie deshalb wie gehört niedergeschrieben werden. Wenn dies dann als *phonetisch bezeichnet wird, kann darin keine unzulässige Interpretation des Dolmetschers erkannt werden. Zudem handelt es sich auch nicht um unzulässige Interpretationen, wenn die Dolmetscher unverständliche Passagen kennzeichneten mit undeutlich, unv.,
leise Gesprochen etc. Hier liegen unmissverständliche Hinweise für die Leserschaft vor. Die Verteidigung hätte zu Anmerkungen allfälligen Interpretatio- nen Stellung nehmen und die aus ihrer Sicht zutreffende Interpretation darlegen können. Es ist dann Aufgabe des Gerichts, die Interpretationen bei der Sachverhaltserstellung entsprechend zu würdigen. Soweit – entgegen der Dolmetscherverordnung – Übersetzungen in der indirekten Rede bei den Akten liegen, ist dem auch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
Zur Rüge, es fehle ein Gesamtverzeichnis aller tatsächlich stattgefundener Überwachungsmassnahmen (Urk. 146 S. 9 ff.), kann gesagt werden, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Strafverfolgungsbehör- den nicht verpflichtet sind, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (vgl. auch BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Dem Beschuldigten ist indes das Recht einzuräumen, den Archivdatenträger der Aufzeichnungen der Fernmelde- überwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen. Dieses Recht wurde ihm hinsichtlich der TK- Überwachungen durch die Zustellung des massgeblichen elektronischen Datenträgers rechtsgenügend eingeräumt (Urk. 58). Die elektronischen Daten auf der Festplatte wurden der Verteidigung – zusammen mit den Beizugsakten B. – am 7. September 2022 erneut zur Verfügung gestellt (Urk. 142). Mit der Festplatte, mit den schriftlichen Abhörprotokollen sowie den Beizugsakten B. waren für die Verteidigung – wie dies die Staatsanwaltschaft mehrfach ausführte (Urk. 66; Prot. II. S. 20) – alle für den Beschuldigten relevanten Gespräche greifbar. Damit wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör – auch durch die Möglichkeit die Audioüberwachungen abzuhören – rechtsgenügend gewahrt. Die Verteidigung hatte ausserdem genügend Zeit, die enthaltenen Gespräche allenfalls selber übersetzen zu lassen. Hinzuweisen ist ferner, dass sich eine schriftliche Aufstellung der relevanten Gespräche im Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich finden lässt (Urk. 1/5/5 ff.). Diese Gespräche sind sodann vollständig auf dem elektronischen Datenträger (Urk. 4/51) wiederzufinden.
Schliesslich zielt das Vorbringen der Verteidigung, es läge nicht das gesamte Überwachungsergebnis bei den Akten, weshalb die vorliegenden Aufzeichnungen unverwertbar seien, ins Leere (Urk. 58 S. 6; Urk. 146 S. 8 ff). Die Verteidigung hat darzulegen, welches (für den Beschuldigten entlastende) Material sich nicht bei den Akten befindet. Ein pauschales Vorbringen – im Sinne einer fishing expedition – ist abzulehnen. Wo die Verteidigung konkrete Beispiel nennt, verfangen diese nicht. So bringt die Verteidigung vor, sie könne anhand ei- ner vollständigen Dokumentation zeigen, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitpunkt der Anklageziffer 3 Mitte Januar 2017 nicht in Holland und auch nicht auf Sardinien war (Urk. 146 S. 10) unterlässt es jedoch, irgendwelche Ausführungen dazu zu machen, wo sich der Beschuldigte stattdessen aufgehalten hat. Wie nachfolgen bei der Sachverhaltserstellung aufgezeigt wird, kann anhand der sich bei den Akten befindlichen und im Inland aufgezeichneten Abhörprotokollen erstellt werden, dass der Beschuldigte zu den angeklagten Zeitpunkten in Holland bzw. Sardinien war (II. Ziffern 2.2.8. f. und 2.2.16).
Die elektronischen Gesprächsaufzeichnungen wurden durch das Gericht geprüft. So sind die Gesprächsaufzeichnungen zu Anklageziffer 1 vom 8. Juni 2016 bis
1. Juli 2016 (Urk. 43 S. 12 ff.; Urk. 1/5/5) nicht elektronisch und nur in Papierform (Urk. 2/1/8) vorhanden. Der Einwand der Verteidigung ist hier jedoch unbeachtlich, da die Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft zurückgezogen wur- de und der Freispruch betreffend Anklageziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 137).
Die Gesprächsaufzeichnungen für die Anklageziffer 2 – vom 29. November 2016 bis zum 24. Dezember 2016 (Urk. 43 S. 16 ff.; Urk. 1/5/9) – sind teilweise vorhan- den (Urk. 2/7/22 ff.). Z.B. ist das Gespräch vom 5. Dezember 2016 (Urk. 2/7/28) nicht elektronisch vorhanden. Der Einwand der Verteidigung ist hier ebenfalls unbeachtlich, da die Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft zurückgezogen wurde und der Freispruch betreffend der Anklageziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 137).
Die Verteidigung bringt vor, sie könne auf der Festplatte (Urk. 4/51) keine abhörbaren Dateien finden und diese seien chaotisch abgelegt (Urk. 146 S. 15). Betreffend Anklageziffer 3 sind die zur Sachverhaltserstellung verwendeten Gespräche vom 18. Dezember 2016 (Urk. 2/7/42), elektronisch zu suchen mit der Eingabe 5, vom 10. Januar 2017 (Urk. 2/5/34), elektronisch zu suchen mit der Eingabe 6, vom 14. Januar 2017 (Urk. 2/5/47) etc. vorhanden und können mit der entsprechenden Sucheingabe abgerufen werden.
Betreffend Anklageziffer 4 sind die zur Sachverhaltsverstellung verwendeten Gespräch vom 3. Februar 2017 (Urk. 2/6/66), elektronisch zu suchen mit 7, vom
4. Dezember 2017 (Urk. 2/6/72) etc. vorhanden und können ebenfalls mit der entsprechenden Sucheingabe abgerufen werden.
Ebenfalls ist übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 5) das Unterlassen einer Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten, B. und C. unerheblich, da – wie auch nachfolgend zu zeigen sein wird – zur Sachverhaltserstellung nicht auf deren Aussagen abgestellt werden muss. Die Vorinstanz – sowie nachfolgende Erwägungen – stellen für die Beweiswürdigung auf die Aussagen B. s ausdrücklich nicht ab (Urk. 43 S. 7).
Zur Verwertbarkeit der aus der polizeilichen Aktion D.
erhobenen
und hier verwendeten objektiven Beweismittel kann gesagt werden, dass die Verwendung des Zufallsfundes betreffend den Beschuldigten mit Verfügung vom
16. Januar 2017 durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht genehmigt wurde. Diese Genehmigung bezog sich gemäss den Erwägungen keineswegs nur auf die Verwendung von bisher erhobenem Material, sondern auch für zukünftig zu erlangendes (Urk. 4/3). Die konnexen Überwachungen – ebenfalls aus der Aktion D. betreffend B. – wurden jeweils richterlich bewilligt (vgl. dazu nachfolgend, insb. TK-Linie I-4 etc.), weshalb die Verwendung des Zufallsfundes zulässig ist (BGer 1B_259/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2).
Nachfolgend sind folgende Überwachungen im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2017 relevant. Es sind dies:
die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Echtzeitüberwachung der TK-Linie I-4 (Audio-Massnahme/GPS, PW Audi A4, ZH8, PW B. [B. ]) ab dem 25. Januar 2016 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht mit Verfügung vom
26. Januar 2016 genehmigt (Urk. 141/6/9.3) und jeweils verlängert bis zum 22. Juli 2017 (Urk. 141/6/53.4). Vorliegend wird die Überwachung ab dem 11. Dezember 2016 benötigt (Urk. 2/7/42).
die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Echtzeitüberwachung der
TK-Linie I-18 (Nr. 9 [Handynummer], B.
[B. ]) ab dem
4. Januar 2017 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht mit Verfügung vom 6. Januar 2017 genehmigt bis zum 22. Januar 2017 (Urk. 141/6/43.3). Vorliegend wird die Überwachung ab dem 4. Januar 2017 benötigt (Urk. 2/5/17).
die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Echtzeitüberwachung der TK-Linie R-1 (Nr. 10 [Handynummer], A. [Beschuldigter]) ab dem
11. Januar 2017 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht genehmigt (Urk. 4/3) und jeweils verlängert bis zum 22. April 2018 (Urk. 4/43). Vorliegend wird die Überwachung ab dem 13. Januar 2017 benötigt (Urk. 2/5/45).
die von der Staatsanwaltschaft angeordnete akustische Überwachung der Linie R-3 (VW Touran, ZH11 des Beschuldigten) ab dem
9. Februar 2017 wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht genehmigt (Urk. 4/20) und jeweils verlängert bis zum 22. Januar 2018 (Urk. 4/38).
die Standortidentifikation (B-1) für den VW Touran (ZH11) des Beschuldigten wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnamengericht für den hier relevanten Zeitraum mit Verfügung vom 18. Januar 2017 genehmigt (Urk. 4/11) und jeweils verlängert, längstens bis zum 22. April 2018 (Urk. 4/47). Die Karte, welche
die Fahrt des Beschuldigten am 19. Januar 2017 nach der Einreise von Italien her in der Schweiz zeigt (Urk. 2/5/59), ist demnach verwertbar.
Die Verteidigung brachte vor, dass Ergebnisse aus im Ausland erfolgten Überwachungen verwendet würden, was unzulässig sei (Urk. 146 S. 29). Die von der Verteidigung erwähnten Urkunden 2/5/60 f. werden zur Erstellung des Sachverhalts nicht verwendet. Im Übrigen ist hier anzumerken, dass der Beschuldigte selber eingestand, Reisen nach Holland Italien unternommen zu haben (vgl. nachfolgend Ziff. II).
Sodann wurde der Beschuldigte vor sämtlichen Einvernahmen jeweils auf seine Rechte, insbesondere auf das Recht, Aussagen und Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern, hingewiesen. Die Verteidigung des Beschuldigten war ab der ersten delegierten polizeilichen Einvernahme vom
29. November 2018 durch Rechtsanwalt X3. sichergestellt (Urk. 2/1/1). Ab der Hafteinvernahme vom 30. November 2018 wurde der Beschuldigte von
Rechtsanwalt X2.
verteidigt (Urk. 2/3/1). Seit dem 28. Juli 2021 wird er
durch Rechtsanwalt X1. amtlich verteidigt (Urk. 78 und 87).
Bezüglich der Verwertbarkeit der nachfolgend verwendeten Beweismittel ergeben sich somit keinerlei Einschränkungen, weshalb für die Erstellung des Sachverhalts grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Vorbemerkung
Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil auf Wiederholungen möglichst verzichtet wird, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhalten. In Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung wird daher ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss ständiger Praxis hat sich das Gericht zudem nicht mit sämtlichen, sondern lediglich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2. mit Verweisen).
Anklageziffer 3: Kokaineinfuhr und Heroindurchfuhr Januar 2017
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 3 der Anklageschrift vom
4. Februar 2020 zusammengefasst vorgeworfen, zwischen dem 18. Dezember 2016 und dem 14. Januar 2017 Vorbereitungen zur Einfuhr von Kokain und Durchfuhr von Heroin aus Holland in die Schweiz getroffen zu haben, indem er mit B. , C. und einem Unbekannten darüber gesprochen und diesen Informationen und Mitteilungen zu Geldbeträgen, Bezahlkonditionen und Reiseplanung habe zukommen lassen. Am 12. Januar 2017 habe er ausserdem einen
Geldbetrag von Fr. 23'300 von B.
erhalten, um diesen nach Holland zu
bringen. Anschliessend habe er am 16./17. Januar 2017 drei Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 75 % von Holland in die Schweiz gebracht und an B. ausgehändigt. Fünf Kilogramm Heroin aus Holland habe er sodann nach Italien verbracht, wo er dieses weiteren Abnehmern ausgehändigt habe. Ebenfalls am 17. Januar 2017 habe der Beschuldigte von einem unbekannten Abnehmer die Bezahlung von zuvor auf Kommission gelieferten Kokains verlangt (Urk. 10 S. 4 f.).
Der Beschuldigte stritt in der Untersuchung ab, jemals Betäubungsmitteltransporte getätigt zu haben (Urk. 2/11/6; vgl. ausserdem Urk. 43 S. 19). Ebenfalls bestritt er dies im vorinstanzlichen Verfahren (Prot. I S. 9 f.) sowie im Berufungsverfahren (Urk. 146 S. 33 ff.).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, aus dem aufgezeichneten Gesprächszusammenhang sowie der Wortwahl in den Gesprächen liesse sich ohne Zweifel ableiten, dass der Beschuldigte nach Holland (rauf, nach oben) gefahren sei und dort Heroin (dem Gelben und Nadel) abgeholt und dieses in die Schweiz transportiert habe. Die Reise nach Italien sei sodann vom Beschuldigten selber bestätigt worden. Gestützt darauf könne als erstellt gelten, dass der Beschuldigte 3 Kilogramm Kokain sowie 5 Kilogramm Heroin von Holland in die Schweiz eingeführt habe und 5 Kilogramm Heroin nach Italien verbracht habe. Diese Erkenntnisse würden zudem mit einem
Kartenausschnitt, welcher die Rückfahrt des Beschuldigten von Italien in die Schweiz am 19. Januar 2017 aufzeige sowie mit dem aufgefundenen Versteck im VW Touran (ZH11) des Beschuldigten am 13. Oktober 2017, welches mit Betäubungsmittel kontaminiert gewesen sei, gestützt (Urk. 43 S. 19 ff.).
Sachverhaltserstellung
Es ist strittig, ob der Beschuldigte anklagegemäss am 16./17. Januar 2017 drei Kilogramm Kokain mit einem mittleren Reinheitsgehalt von 75 % und Heroin von Holland in die Schweiz einführte und daraufhin fünf Kilogramm Heroin nach Italien verbrachte. Wie ausgeführt, stützt die Vorinstanz ihren Schuldspruch insbesondere auf die Gespräche zwischen dem 18. Dezember 2016 und dem
22. Januar 2017 (Urk. 2/7/42; Urk. 2/5/34 ff.) – unter Zuhilfenahme des Schlussberichts der Kantonspolizei Zürich, mit den entsprechenden Gesprächsinterpretationen (Urk. 1/5/1) –, dem aufgezeichneten Fahrtenprotokoll bzw. der Karte vom
anuar 2017 (Urk. 2/5/59) sowie dem Bericht zum Versteck im VW-Touran des Beschuldigten (Urk. 2/7/58 ff.). Es sind nachfolgende Sachverhaltsteile (lit. a -
einzeln zu erstellen.
Wirkte der Beschuldigte für B. als Betäubungsmitteltransporteur?
Reiste der Beschuldigte im Januar 2017 nach Holland
Kehrte der Beschuldigte am 16./17. Januar 2017 mit drei Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 75 % – welches er an B. aushändigte – von Holland in die Schweiz zurück und führte er bei der Einreise ebenfalls fünf Kilogramm Heroin mit sich, welches er da- nach nach Italien weitertransportierte?
Zunächst kann in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die aufgezeichneten und zur Sachverhaltserstellung einschlägigen Gesprächsteile zweifellos Betäubungsmittelgeschäfte zum Inhalt hatten. Die Art und Weise der geführten Gespräche (z.T. konspirativ und unter Verwendung von Sprach-Codes) lassen keinen anderen Schluss zu. Beteiligte an Betäubungsmitteldelikten bedienen sich gerichtsnotorisch einer codierten Kom-
munikationsweise und vermeiden es, Klartext zu sprechen, da sie sich bewusst sind, dass die Polizei mithören könnte. Die abgehörten Gespräche sowie die weiteren beobachteten Umstände sind daher vor dem Hintergrund des Betäubungsmittelhandels zu würdigen.
Der Beschuldigte brachte immer wieder vor, es sei nicht erkennbar, dass er an den aufgezeichneten Gesprächen beteiligt gewesen sei. So erklärte er zusammengefasst, er könne in den aufgezeichneten Gesprächen seine Sprache nicht erkennen und man könne nicht hören, über was gesprochen werde. Sodann sei er während den Gesprächsaufzeichnungen nicht im Auto anwesend gewesen. Auch bei den Gesprächen zwischen B. und C. soll gemäss dem Beschuldigten nicht über ihn gesprochen worden sein. Er sei nicht dabei gewesen, weshalb er auch nicht erklären könne, über was gesprochen worden sei (vgl. Urk. 2/5/2 ff.; Prot. I. S. 10 ff.). Somit gilt es vorgängig zu klären, ob in den nachfolgenden ausgewerteten Gesprächen der Beschuldigte selber am Gespräch teilgenommen hat respektive ob in den Gesprächen zwischen B. und C. über den Beschuldigten gesprochen wurde.
Soweit sich B. in seinen Einvernahmen dazu geäussert hat, ob er massgebliche Gespräche mit dem Beschuldigten geführt respektive sich mit C. konkret über den Beschuldigten unterhalten hat, wird im Übrigen ausdrücklich nicht zulasten des Beschuldigten auf diese Aussagen B. s abgestellt, da der
Beschuldigte und B. (Art. 147 StPO).
in der Untersuchung nie konfrontiert worden sind
Gespräche mit Teilnahme des Beschuldigten:
Die Gespräche vom 13. Januar 2017 (Urk. 2/5/43; Urk. 2/5/36) bestätigte der Beschuldigte, in dem er angab, dass er auf seinem Mobiltelefon von einem Kollegen angerufen worden sei (Prot. I S. 12 und S. 15) und dass 10 seine Rufnummer sei (Urk. 2/4). Gleiches gilt für das Gespräch vom 19. Januar 2017, wo der Beschuldigte ebenfalls auf seiner Mobiltelefonnummer angerufen wurde. Das Gespräch vom 18. Dezember 2016 (Urk. 2/7/42) – aufgezeichnet im Audi A4 von B. (Linie I-4) – anerkannte der Beschuldigte ebenfalls. Er habe dieses Gespräch geführt, d.h. er hat mit B.
gesprochen (Urk. 2/7/4 F28). Im selben
Gespräch wird der Beschuldigte von B.
namentlich mit A. angesprochen (B. : 3000 sind nicht wenig A. ; Urk. 2/7/42). Damit kann zweifelsohne gesagt werden, dass der Beschuldigte an den Gesprächen vom 10. Januar 2017 (Urk. 2/5/34), vom 12. Januar 2017 (Urk. 2/5/38) sowie vom 5. Februar 2017 (Urk. 2/6/77) ebenfalls im Audi A4 anwesend war. Wem, wenn nicht dem Beschuldigten, sollten B. und C. sonst gute Reisewünsche mitgegeben haben. Der Beschuldigte selber bestritt die entgegengenommenen guten Reisewünsche auch nicht. Er bestätigte vielmehr, dass er Reisen unternommen habe und dass es üblich sei, dass man sich eine gute Reise wünsche (Prot. I S. 20; vgl. auch nachfolgend Ziffern 2.2.9. und 3.2.2.). Die Aussage des Beschuldigten, er wisse nicht, wer im Auto gewesen sei (Urk. 2/5/7 F53), erscheint vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. Das Gespräch vom 22. Januar 2017, wo der Beschuldigte B. und C. von der Fährenfahrt erzählte, wurde so- dann von ihm selber bestätigt (Prot. I S. 13 und S. 18 f.). Schliesslich hat auch die vormalige Verteidigung des Beschuldigten dessen Mitwirkung an den massgeblichen Telefongesprächen im Hauptverfahren nicht bestritten (Urk. 25 S. 12-14).
Gespräche über den Beschuldigten:
Die hier einschlägigen Gespräche, in welchem über den Beschuldigten gesprochen wurde, wurden allesamt im Audi A4 (Linie I-4) aufgezeichnet. Es fällt auf, dass am 18. Dezember 2016 B. den Beschuldigten im selben Auto in einem bestätigten Gespräch (vgl. vorstehend) mit A. anspricht. Es kann damit ohne Zweifel gesagt werden, dass in den zahlreichen Gesprächen zwischen B. und C. , wo A. erwähnt wurde, über den Beschuldigten gesprochen wurde. Es sind dies die Gespräche vom 9. Januar 2017 (Urk. 2/5/22), vom 11. Januar 2017 (Urk. 2/5/36 f.), vom 14. Januar 2017 (Urk. 2/5/47), vom
anuar 2017 (Urk. 2/6/16), vom 30. Januar 2017 (Urk. 2/6/51 ff.) sowie vom
13. Februar 2017 (Urk. 3/2/96). Zwar ist es zutreffend, dass man mehrere Perso- nen mit dem Namen A. kennen kann. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass B. (und C. ) mehrere A. s kannten, die – wie das der Beschuldigte verstanden haben will – dem Glücksspiel nachgingen und die man eingestandenermassen seit Jahren kannte und auch regelmässig (fast täglich) traf (Urk. 2/5/1 f.; Prot. I S. 11 und S. 17 f.). Substantiierte Schilderungen einer Person gleichen Namens wie der Beschuldigte, welche mit dem Beschuldigten verwechselt werden könnte, wurden auch nie deponiert. Es wäre auch ein überaus grosser Zufall, wenn auch noch ein anderer dem B. bekannter A. Kun- den im Tessin (Urk. 2/6/16) Reisen nach Sardinien bzw. Italien unternommen hätte (Prot. I S. 12 ff.). Schliesslich ist auffällig, dass in mehreren Gesprächen B. und C. F. erwähnten. Der Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass er und F. dieselbe Person sind (Urk. 2/6/12: kein Kommentar; Prot. I S. 19: es könne sein, dass er während des Gesprächs über F. ausserhalb des Autos gewesen sei). Der Beschuldigte bestätigte ausserdem, dass Spitznamen verwendet wurden (A. werde auch A1. genannt; Urk. 2/7/2 B. nannte den Beschuldigten auch A2. ; Urk. 2/6/77). Offenbar besuchte man auch zusammen den Erotikklub G. (Beizugsakten B. Urk. 2/49/12), wobei C. den Beschuldigten in diesem Zusammenhang auch F. nannte (wir werden, so Gott will, am Montag den F. in G. ausführen; Urk. 2/5/39). Damit steht auch ausser Zweifel, dass es sich bei dem am 11. Dezember 2016 (Urk. 2/7/40), 17. Januar 201 (Urk. 2/5/51), 3. Februar 2017 (Urk. 2/6/66) und 4. Februar 2017 (Urk. 2/6/68 ff.) erwähnten F. nur um den Beschuldigten handeln konnte.
Damit zum Sachverhaltsteil (a): Gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei ergebe sich aus dem Gespräch vom 11. Dezember 2016, dass sich der Beschul- digte für alle Kokainhändler in der Schweiz als Kurier zur Verfügung stelle und Kurieraufträge annehme. Aus dem Gespräch vom 18. Dezember 2016 gehe un-
missverständlich hervor, dass der Beschuldigte B.
anbiete, ihm für
Fr./Euro 2'000 pro Kilogramm Kokain zu liefern und bereit sei 3 bis 4 Kilogramm Kokain holen zu gehen (Urk. 1/5/9).
Diese Interpretation trifft – zumindest in Teilen – zu. Aus dem aufgezeich- neten Gespräch vom 11. Dezember 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte (hier
genannt F. ) einmal erwähnt wird und B.
erklärt, der Beschuldigte
habe die Arbeit ganz ruiniert, er fahre für jeden (Urk. 2/7/40). B. spricht in
diesem Gespräch u.a. über Gras (gerichtsnotorisch für Marihuana) und Preise. Im Gespräch vom 18. Dezember 2016 zwischen dem Beschuldigten (A. ) und B. (B. ) verhandeln beide über den Preis (B. : […] für mich ist es dann 3000 günstiger. […] für A. : […] 3-4 Stücke; Urk. 2/7/42). Aus dem Kontext wird ersichtlich, dass der Beschuldigte (A. ) einen Betrag von Fr./Euro 2'000 am Transport dieser Stücke verdienen würde (A. : 2000 und hast es dann hier; Urk. 2/7/42). Alleine aus diesen Gesprächsteilen lässt sich ableiten, dass der Beschuldigte offenbar Transportdienstleistungen gegen Bezahlung an B. anbot: In den Gesprächen wurden eine verklausulierte Sprache bzw. Ausdrücke, die auf Betäubungsmittelgeschäfte schliessen lassen, verwendet, es wurden auffal-
lend hohe Stückpreise genannt, B.
(B. ) trug danach am 11. Januar
2017 offenbar Geld zusammen, um einen Transport zu finanzieren (B. : […] ich muss sammeln und den diesen Transport zahlen; Urk. 2/5/36). Sodann wurde anlässlich der Durchsuchung des Autos des Beschuldigten ein Versteck aufgefunden, das typischerweise für den Transport von Betäubungsmitteln verwendet wird und welches ebenfalls mit Kokain kontaminiert war (Urk. 2/7/58 ff., insb. Urk. 2/7/70). Letzteres wurde vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 2/3/4). Zum mehrfachen Vorbringen des Beschuldigten sowie der Verteidigung (Urk. 146
S. 44), das aufwändig eingebaute Geheimfach sei zum Transport von Geldschei- nen für das Glückspiel benötigt worden, kann auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist komplett unglaubhaft, dass dieses professionell eingebaute, raffinierte Versteck nur zum Transport und der Aufbewahrung von Geld gedient haben soll, vor dem Hintergrund, dass es über das gesamte Fahrzeug die höchste Kokainkontamination aufwies und das Geheimfach viel zu gross war, um nur Geldscheine zu transportieren. Zu diesem Zweck hätte man auch ein weitaus kleineres und damit geeigneteres Fach einbauen können. Nach dem Gesagten kann als Zwischenresultat zweifellos festgehalten werden, dass der Beschuldigte für B. – und wie nachfolgend aufgezeigt wird, auch für C. – als Betäubungsmitteltransporteur tätig war.
zwischen B.
und C.
dahingehend, dass der holländische Lieferant
B. aufgefordert habe, dem Beschuldigten möglichst viel Geld mitzugeben. Das Gespräch vom 10. Januar 2017 zeige dann, dass der Beschuldigte beabsichtige, am Donnerstag nach Holland zu reisen und im Gespräch vom 13. Januar 2017 habe er einer unbekannten Person mitgeteilt, dass er am Samstag nach Holland reisen und für drei Tage nicht anwesend sein werde (Urk. 1/5/11 f.).
Aus dem Gespräch vom 9. Januar 2017 (Montag) erhellt, dass der Lieferant geschrieben hat, der Beschuldigte (A. ) werde in zwei Tagen (d.h. Mittwoch, 11. Januar 2017) zu ihm reisen (F. * (phonetisch) hat geschrieben: A. * (*phonetisch) geht übermorgen hin. Schau, dass du möglichst viel Geld schickst; Urk. 2/5/22). Ebenfalls richtig ist, dass der Beschuldigte (A. ) am 10. Januar 2017
B.
(B. ) und C.
(C. ) gegenüber erwähnte, dass er don-
nerstags (12. Januar 2017) abreisen werde (B. : wann gehst du Am Donnerstag in der Früh gehst du, was? A. : Tja so neun zehn Uhr; Urk. 2/5/34) und er am
12. Januar 2017 von C. (C. ) Fr./Euro 23'300 erhielt und dieser dem Beschuldigten eine gute Reise wünschte (C. : da hast du 23 Tausend und 300. […] Gute Reise; Urk. 2/5/38). Weiter stimmt diese Abfolge überein mit dem Gespräch vom 13. Januar 2017 (Freitag), wo der Beschuldigte (A. ) gegenüber einer nicht näher bekannten Person erwähnte, dass er für drei Tage nicht hier sein werde (A. : Ich werde morgen gehen, ich bin ab morgen nicht hier […]. Ich bin am Morgen zwölf Uhr nicht da, für 3 Tage; Urk. 2/5/43). Gleichentags informierte der Beschuldigte (A. ) eine weitere Person, dass er für zwei Tage nicht da sein werde (A. : […] ab morgen bin ich für 2 Tage nicht hier […]; Urk. 2/5/46).
Dass der Beschuldigte nach Holland reiste, geht aus letzteren Gesprächen zwar nicht direkt hervor, die Annahme, dass die Reise des Beschuldigten nach Holland führte, wird jedoch augenfällig mit Blick auf das Gespräch vom
9. Januar 2017 zwischen B.
(B. ) und C.
(C. ) wo beide
erwähnten, dass jemand am Donnerstag rauf gehe und Geld von ihnen für den Lieferanten mitnehme (C. : […] Der geht ja am Donnerstag weg.[…] B. : Am Don- nerstag, am Donnerstag geht der rauf. Am Mittwoch werden wir ihm das Geld parat machen, dann fährt der los für F. ; Urk. 2/5/26). Mit der Vorinstanz ist die Annahme deshalb zutreffend, wonach die Reise des Beschuldigten nach Holland führte. Als Lieferant
der Ware respektive Empfänger des dem Beschuldigten mitzugebenden Geldes wird F. genannt. Der Beschuldigte und Holland (bzw. Amsterdam) werden in weiteren Gesprächsaufzeichnungen wiederum im Zusammenhang mit sog. Ware (Urk. 2/7/20 und 2/7/40) erwähnt. Andererseits ist es nicht ungewöhnlich, wenn vom nördlich der Schweiz gelegenen Holland verklausuliert als oben rauf gesprochen wird. Gerichtsnotorisch sind grössere Seehäfen in Europa, wie Rotterdam und Antwerpen, Landeplätze insbesondere für Kokain aber auch für andere Betäubungsmittel. Grundsätzlich gestand der Beschuldigte ein, dass er ein paar Mal nach Rotterdam (Holland) gereist sei, wobei seine Bestreitungen bezüglich einer solchen Reise im hier einschlägigen Zeitraum als Schutzbehauptungen gewertet werden können (Prot. I. S. 14 ff.; Urk. 2/3/2). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschuldigte zweifelsohne im Januar 2017 nach Holland reiste.
(c) Das Gespräch vom 17. Januar 2017 zwischen B. und C. wird im Schlussbericht dahingehend interpretiert, dass der Beschuldigte an C. Kokain übergeben habe, d.h. dass er zu diesem Zeitpunkt bereits zurück in der Schweiz gewesen sei. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf lasse sich schliessen, dass der Beschuldigte 5 Kilogramm Heroin nach Italien weitertransportiert habe (Urk. 1/5/13).
Gestützt wird dies durch eine Gesprächspassage, nach welcher C. (C. ) gegenüber B. (B. ) am 17. Januar 2017 erwähnte, dass ihm der Beschuldigte drei gegeben habe (B. : die drei, was? C. : Ja die die mir F. gegeben hat; Urk. 2/5/51). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in
Holland war, um Betäubungsmittel für B.
zu holen, dass bereits am
18. Dezember 2016 und am 11. Januar 2017 von B. (B. ) geäussert wurde, er werde zwei drei bis vier Stück nehmen (B. : 3000 sind nicht wenig A. . A. : Ja sicher.. 3-4 Stücke.. verdammt ja; Urk. 2/7/42. B. : […] der A. hat gerechnet. […] Ich habe 2 Stück genommen […]; Urk. 2/5/37) bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte vor dem 17. Januar 2017 von Holland zurück in die Schweiz reiste und die bestellten Betäubungsmittel ablieferte.
Die Menge der vom Beschuldigten eingeführten Betäubungsmittel ergibt sich wiederum aus verschiedenen Gesprächsteilen: Dem Gespräch vom
11. Januar 2017, wo B. (B. ) mit C. (C. ) besprach, wieviel Stück gekauft werden und wieviel diese kosten sollen, ist zu entnehmen, dass das Stück Fr./Euro 23'000 kostete und er (B. ) zwei Stück genommen habe (B. : Ja. ich habe 2 Stück genommen, er hat auch 2 Stück genommen. […] Die zu jeweils 23.000.-, das sind 92.000.halt. […] Ich habe 33.000.geschickt. […] Jetzt schicke ich 15. Das sind
48. […]. C. : Ja 33 und 15. B. : und er 34, das sind 92. Genauso viel um die Ware zu zahlen, und dieses Stück das fällig ist, ist der Verdienst […]; Urk. 2/5/37). Dies ist überreinstimmend damit, dass vor dem 17. Januar 2017 der Beschuldigte an C. drei Stück abgegeben hat (B. : die drei, was? C. : Ja die die mir F. gegeben hat; Urk. 2/5/51) und diese drei Stück am 20. Januar 2017 von B.
(B. ) im Gespräch mit C.
(C. ) wiederum erwähnt wurden
(B. : es hat drei; Urk. 2/5/70). Damit kann zweifellos gesagt werden, dass der Beschuldigte drei Stück eines Betäubungsmittels eingeführt hat.
In der Folge am 19. Januar 2017 begann der Beschuldigte damit, bei unbekannten Personen (U), denen wiederum weitere Personen grosse Geldbeträge schuldeten, Geld einzutreiben ( U: Ich kann dir die Liste zeigen, mit Leuten die mir über 300000 Franken schuldig sind, ich kann keinen Rappen von diesen Idioten herausholen; Urk. 2/5/69). Der Interpretationen im Schlussbericht kann gefolgt werden, wenn diese Gespräche aufzeigen, dass der Beschuldigte Geld einforderte, um die eingeführten und auf Kommission gelieferten Betäubungsmittel zu bezahlen (A. : […] dieser hat mich heute gestresst.. verstehst du es, um ihnen das Geld zu bringen, ich muss es so schnell wie möglich sammeln; Urk. 2/5/66. U: A. […], ich schwöre es dir, ich gebe dein Geld zurück, sobald ich es habe, werde ich es dir geben […]; Urk. 2/5/69). Schliesslich wur- den vom Beschuldigten kurz zuvor Betäubungsmittel eingeführt. Ausserdem lässt sich aus dem Gespräch des Beschuldigten mit unbekannten Personen ohne Zweifel schliessen, dass er sich hier mit Personen aus dem Betäubungsmittelhändlerkreis unterhielt. Anders wäre es kaum zu erklären, dass diesen Personen wiederum andere Personen grosse Geldbeträge schuldig waren. Solche Konstellationen sind in Betäubungsmittelkreisen gängig. Spielschulden hingegen werden den Schuldnern wohl kaum vorläufig erlassen und später eingetrieben. Schon gar
nicht in dieser Grössenordnung. Eine Teilnahme an einem (illegalen) Spiel ist nur möglich, wenn zuvor ausreichend Geld hinterlegt wurde. Mit diesen Erwägungen ist ebenfalls das mehrfache Vorbringen des Beschuldigten, wonach es hier um das Eintreiben von (Spiel-)Schulden gegangen sei (vgl. Urk. 2/5/11; Prot. I
S. 14 f.), widerlegt.
Dass der Beschuldigte Kokain einführte, ergibt sich zwanglos daraus, dass die genannten Stückpreise (Fr./Euro 23'000) mit den damaligen Grosshandelspreisen für Kokain im Kilobereich (ab Fr./Euro 30'000) in Einklang zu bringen sind (vgl. F INGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, BetmG Art. 2 N 32) und beim Beschuldigten – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – Kokainspuren im Geheimfach seines Autos festgestellt wurden (Urk. 2/7/58 ff., insb.
Urk. 2/7/70). Ebenfalls sprach B.
(B. ) von einer Zahlung für Weis-
ses, was notorischerweise verklausuliert für Kokain steht (N. : F. kommt und der erzählt das dem …* (*phonetisch) wie viel ich für das Weisse bezahle.; Urk. 2/6/51). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, beim Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln Durchschnittswerte zur Orientierung heranzuziehen (BGer 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1.). Demnach betrug der Gehaltswert von Kokain bei Mengen über 1000 Gramm 2017 im Durchschnitt 75 % (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch).
Bezüglich der eingeführten und nach Italien weitertransportierten fünf Kilogramm Heroin kann sodann wiederum auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus der verklausulierten Aussage von B. (5 vom Gelben und In Italien läuft nur die Nadel; Urk. 2/5/47) kann zweifellos geschlossen werden, dass der Beschuldigte 5 Kilogramm Heroin (notorisch ist Heroin dunkel – also gelb braun – und wird gespritzt, während Kokain weiss ist [vgl. ebenfalls Urk. 2/6/51, wo von Weissem gesprochen wird]) in die Schweiz einführte und später nach Italien transportierte. Anderweitige Hinweise – dass er etwa das Heroin in der Schweiz besorgt hätte – sind nicht aktenkundig. Dass der Beschuldigte offensichtlich Abnehmer (Kunden) für das Heroin in Italien hatte, bestätigt das Gespräch zwischen B.
(B. ) und C. (C. ) am 20. Januar 2017 (C. : Ah Bruder lass uns doch wie A. irgendwelche Kunden […] finden. B. : Ah der A. , der hat doch den gefunden, die zwei die in Ticino sind. Und dieser Junge […] dieser aus Ticino […]. Ich weiss, dass dieser Junge die Italiener gebracht hat. Über ihn sind die Italiener gelaufen; Urk. 2/6/16). Von der Reise nach Italien bzw. Sardinien zusammen mit seiner Frau und den Geschäften
dort berichtet der Beschuldigte B.
(B. ) und C.
(C. ) am
22. Januar 2017 (A. : […] wir sind am Montag auf die Fähre gegangen. […] Das ist in dem Norden von Sardinien, diese Olbia […]. Cagliari ist in der Mitte […] aber das liegt genau auf dem halben Weg […] und dann retour, und dann eineinhalb Stunden in Italien Möbel geschaut; Urk. 2/6/38 f.). Die Reise des Beschuldigten nach Italien wurde vom ihm auch in der Einvernahme bestätigt. So gab er zu Protokoll, er sei zum fraglichen Zeitpunkt mit seiner Frau drei Tage kurz in Italien gewesen (Urk. 2/5/10 f.; Prot. I. S. 12). Wenn auf dieser Reise auch Möbel angeschaut worden sind, wie dies der Beschuldigte vorbrachte und im vorgenannten Gespräch auch erwähnt wurde, kann das durchaus der Wahrheit entsprechen. Dies schliesst aber keineswegs aus, dass auf derselben Reise auch anklagegemäss 5 Kilogramm Heroin in Italien bzw. in Sardinien abgeliefert worden sind. Anders ist nicht zu erklären, weshalb der Beschuldigte eine gehetzte Reise nach Sardinien unternahm, Personen nachgefahren ist, entweder vom nördlichen Olbia vom südlichen Cagliari her, um dann wiederum auf das italienische Festland zurückzukehren. Dieser Sachverhalt schilderte der Beschuldigte ebenfalls im Gespräch mit B. (B. ) und C. (C. ) am 22. Januar 2017 freimütig (Die können nicht anhalten […] Dann meldeten sie doch nach zwei Stunden dass sie in Cagliari gehen, und Cagliari ist im Süden […] Wir sind um zehn Uhr am Abend angekommen […] Ja also bis dort hat es 300, aber das liegt genau auf dem halben Weg […] Und dann rauf nach Olbia noch 150, versteht du Und dann retour, und dann eineinhalb Stunden in Italien Möbel angeschaut […]; Urk. 2/6/38 f.).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf Grund des Kontextes sämtlicher abgehörter Gespräche und den weiteren Umständen keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte anklagegemäss gehandelt hat. Der rechtlich relevante Sachverhalt der Anklageziffer 3 ist somit erstellt.
Zum Heroin, welches der Beschuldigte durch die Schweiz nach Italien transportierte, liegt kein Konfiskat vor und die Anklagebehörde hat sich zum mutmasslichen Reinheitsgehalt des Gemischs in der Anklageschrift nicht geäussert. Es ist daher vom für das Jahr 2016 bekannten Mittelwert von 24 % auszugehen (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] unter www.sgrm.ch), was eine Heroin-Reinmenge von ca. 1 ¼ Kilogramm ergibt.
Anklageziffer 4: Kokaineinfuhr Februar 2017
Anklagevorwurf
In Anklageziffer 4 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass er am 11. Februar 2017 fünfzehn Kilogramm Kokain mit einem mittleren Reinheitsgehalt von mindestens 75 % in die Schweiz gebracht und auf dem Parkplatz des Hotels H. in I. davon drei Kilogramm an B. übergeben habe (Urk. 10 S. 5 f.).
Auch diesen Sachverhalt hat der Beschuldigte in der Untersuchung (vgl. Urk. 2/11/6; vgl. ausserdem Urk. 43 S. 21) sowie im vorinstanzlichen Verfahren (Prot. I S. 9 f.) vollumfänglich abgestritten. Auch an der Berufungsverhandlung liess er den Sachverhalt bestreiten (Urk. 146 S. 47 ff.).
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2017 mindestens 3 Kilogramm Kokain mit einem Mindestreinheitsgehalt von 75 % in die Schweiz eingeführt und an B. übergeben habe. Hingegen könne die Einfuhr von darüberhinausgehenden 12 Kilogramm Kokain nicht erstellt werden (Urk. 43
S. 23 f.). Ihren Schuldspruch stützte die Vorinstanz wiederum auf verschiedene Gespräche, geführt zwischen dem 1. Februar 2017 bis zum 11. Februar 2017, GPS Protokolle des Autos des Beschuldigten und den Wahrnehmungsbericht vom 3. Dezember 2018, unter Zuhilfenahme der Interpretationen im Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1/5/1).
Sachverhaltserstellung
Zur Erstellung des anklagegemässen Sachverhalts sind zwei Teile massgebend: (a) die Einfuhr von 15 Kilogramm Kokain von Holland in die Schweiz und
(b) die Übergabe von drei Kilogramm Kokain an B. auf dem Parkplatz des Hotels H. in I. am 11. Februar 2017.
(a) Mit der Vorinstanz kann zweifellos erstellt werden, dass der Beschuldigte im Februar 2017 wiederum nach Holland reiste. Dies erhellt – wie bereits vorstehend ausgeführt – aus der Verwendung der Wortwahl (rauf) im Gespräch zwischen B. (B. ) und C. (C. ) (C. : Tja das kannst du dem A. , der geht am 8-ten rauf; Urk. 2/6/66) und den entsprechenden Reisewün-
schen von B.
an den Beschuldigten am 5. Februar 2017 (gute Reise;
Urk. 2/6/77). Weiter wird dies gestützt durch die Fahrtenprotokolle (insb. Urk. 2/6/91, welches die Wiedereinfahrt in die Schweiz aufzeigt) und der Bestätigung des Beschuldigten, dass er in dieser Zeit in Holland gewesen und via Deutschland auf direktem Weg in die Schweiz zurückgefahren sei (Prot. I
S. 21 ff.). Ebenfalls einschlägig ist hier wiederum das aufgefundene Betäubungsmittelversteck im Auto des Beschuldigten. Es kann bezüglich der Details auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zur Menge und Art der Betäubungsmittel geben die Vorgespräche vom
Februar 2017 Auskunft (Urk. 2/6/68). Den Interpretationen im Wahrnehmungsbericht ist zu folgen (Urk. 1/5/18). Unzweifelhaft kann gesagt werden, dass sich
B.
(B. ) und C.
(C. ) darüber unterhielten, wie sie einen
Betrag von Fr./Euro 78'000 zusammenbringen müssen, um ihn an den Beschul- digten zu übergeben (B. : Der A. hat geschrieben: Wann werdet ihr das Geld bringen? […] C. : 78 […] Ja 40 und… Ja genau 47. B. : 47 Wir müssen schicken […]. Hör zu. Ja wir schaffen das schon. Hör zu warte mal, Bruder. 55 und 23, ich 23, das sind 78, das sind
78. Und du hast 47.; Urk. 2/6/68 f.). Aus dem verabredeten Gesamtpreis erschliesst
sich die Stückzahl von 3 Stück (bzw. Kilogramm), was mit dem aus anderem Zusammenhang bekannten Kilogrammpreis von Fr./Euro 23'000 zumindest ungefähr korrespondiert. Zum Reinheitsgehalt von 75 % ist auf die vorstehend erwähnte
bundesrechtliche Rechtsprechung zu verweisen (Ziffer 2.2.15.). Ebenfalls ist mit der Vorinstanz eine Einfuhr von mehr als drei Kilogramm Kokain nicht zu erstellen, was auch unangefochten blieb.
bei seiner Liegenschaft am J. -weg … in K.
Sachen ausgeladen hat
und danach auf den Parkplatz des H. Hotel … gefahren ist, wo er sich mit B. getroffen hat (Urk. 2/6/94 ff.). Eine Übergabe von Betäubungsmittel kann dem Bericht nicht direkt entnommen werden. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass der Beschuldigte – wie aufgezeigt – die genannten Betäubungsmittel in die Schweiz eingeführt hat. Die Übergabe hätte dann ohne Weiteres anderenorts zu einer anderen Zeit stattfinden können.
Damit ist der Sachverhalt der Anklageziffer 4 zusammen mit der Vorinstanz dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2017 mindestens 3 Kilogramm Kokain mit einem Mindestreinheitsgehalt von 75 % in die Schweiz eingeführt und an B. übergeben hat.
Die Vorinstanz würdigte das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten bei den Anklageziffern 3 und 4 als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG. Diese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis zu bestätigen. Ebenso zu bestätigen ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach bei den zur Anklage gebrachten Sachverhalten die Grenze zu einer qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sie von der Verteidigung im Hauptverfahren und im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt wurde, bzw. sich die Verteidigung dazu nicht geäussert hat (Urk. 25; Urk. 146). Mangels Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe bleibt es beim Schuldspruch wegen des mehrfachen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern 3 und 4).
1. Die Vorinstanz hat zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den Grundsätzen der Strafzumessung im Allgemeinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zutreffende Ausführungen gemacht, auf die vorab verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 26 ff.).
Zu Recht geht die Vorinstanz – auch wenn sie dies nicht näher begründet hat – von der aufgrund der Betäubungsmittelmenge objektiv klar schwerer wiegenden ersten Einfuhr vom Januar 2017 (Anklageziffer 3) als schwerste Tat zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus. Die Einfuhr vom Januar 2017 umfasste zwei Betäubungsmittelmengen, nämlich 3 Kilogramm Kokaingemisch, welche in der Schweiz an B. übergeben wurden, sowie 5 Kilogramm Heroingemisch, welche weiter nach Italien geschleust wurden. Schon die Anklage umschreibt dies in Anklageziffer 3.2. als eine Einfuhr, was aufgrund des weitgehend einheitlichen Lebensvorgangs auch praktikabel erscheint.
Die Vorinstanz hat das objektive Verschulden als mittel bis schwer und das subjektive Verschulden als schwer bewertet und ist sodann von einer Einsatzstrafe von 7 Jahren ausgegangen. Dies ist im Resultat wie in der Formulierung der Qualifikation zu korrigieren: Bei einem schweren Verschulden könnte die Einsatzstrafe – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2) – nicht mehr im untersten Drittel des Strafrahmens zu liegen kommen. Wenn das objektive Verschulden insgesamt als mittel bis schwer bewertet würde, wäre die Einsatzstrafe konsequenterweise merklich höher anzusetzen. Dies ist allerdings nicht angezeigt.
In objektiver Hinsicht liegt die Schwere der Straftat des Beschuldigten auf einer Skala aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG aufgrund der transportierten Menge von 3 Kilogramm Kokaingemisch (von einem Reinheitsgehalt von 75 %) und der weitertransportierten Menge von 5 Kilogramm
Heroingemisch (mit einem unbekannten Reinheitsgehalt, wobei bei Grossmengen notorisch von einer eher hohen und zweifellos nicht von Gassenqualität auszugehen ist) im mittleren Bereich. Diese Mengen übersteigen die rechtlich relevanten Grenzmengen für den schweren Fall um ein Vielfaches und haben das Leben und die Gesundheit unzähliger Menschen gefährdet. Allerdings ist die Menge der von einem Täter umgesetzten Betäubungsmittel zwar ein wichtiges, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Strafzumessung. So trifft den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein deutlich geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt. Beim Beschuldigten handelt es sich jedoch nicht um den bei internationalen Betäubungsmitteltransporten häufigen Fall eines Täters, welcher aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammt bzw. in wirtschaftlicher Not ist, kaum Schulbildung hat und dem bei der Rekrutierung geringe Risiken vorgegaukelt werden können. Der Beschuldigte hatte in der Schweiz für sich und seine Familie ein Auskommen mit sozialer Absicherung. Aufgrund der transportierten hohen Menge an Betäubungsmittel ist davon auszugehen, dass er nicht auf der untersten Stufe der Betäubungsmittelhandelshierarchie, wie beispielsweise ein Junkie, der Kleinmengen durch die Stadt transportiert und direkt an Süchtige abgibt und als Gegenleistung selbst Betäubungsmittel erhält, stand. Vielmehr bot der Beschuldigte seine Transportdienstleistungen frei von einem Druck an und seine Vorgehensweise (freie Planung der Reisen, Preisverhandlungen etc.) lässt auf grosse eigene Entscheidungsfreiheit schliessen. Der Beschul- digte war mit den hiesigen Verhältnissen und den Grenzkontrollen vertraut, was ihm im innereuropäischen Verkehr einen Vorteil verschaffte. Internationaler Betäubungsmittelhandel ist gefährlich, weil der Beschuldigte die nationalen Grenzen und damit die erschwerte grenzüberschreitende Strafverfolgung ausnützte. So- dann war sein Entschluss zum Betäubungsmitteltransport keineswegs bloss ein spontaner und unüberlegter, da der Beschuldigte ein raffiniertes Versteck in sei- nem Auto einbauen liess, was auf eine gewisse Planung schliessen lässt. Insgesamt erweist sich somit das Verschulden – entgegen der Vorinstanz – als keinesfalls leicht.
In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat. Mit der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, er habe vorab aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven gehandelt. Somit vermag das subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Aufgrund des Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
Dieses Resultat hält auch einer Vergleichsrechnung gemäss dem Modell im BetmG-Kommentar F INGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER zur Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen stand: Delinquenz mit (hier geschätzt) rund 1 ¼ Kilogramm reinem Heroin führt zu einer Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren; Delinquenz mit über 2 Kilogramm reinem Kokain führt ebenfalls zu einer Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren. Natürlich sind diese hypothetischen Einsatzstrafen nicht einfach zu addieren, sondern es ist eine Mischrechnung vorzunehmen. Insgesamt wäre eine Einsatzstrafe von rund 6 Jahren für die Einfuhr und Weitergabe respektive Durchfuhr des Kokains wie des Heroins angemessen. Der Beschuldigte war wie gesehen kein blosser, rein subalterner Transporteur aus dem Ausland auf niedrigster Hierarchiestufe. Dass weniger als 5 Geschäfte vorliegen, ist bei Delinquenten, welchen die Einfuhr von Betäubungsmittel aus dem Ausland vorgeworfen wird, ferner der Regelfall. Auch bei reduzierter Berücksichtigung dieser beiden Abzugskriterien erweist sich eine Einsatzstrafe von 5 Jahren keinesfalls als überhöht.
Bei der Kokaineinfuhr vom Februar 2017 (Anklageziffer 3) kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 2.3.) verwiesen werden. Der Beschuldigte führte wiederum als Kurier 3 Kilogramm Kokain ein (Mindestreinheitsgrad 75 %). Diese Erwägungen erfahren auch von subjektiver Seite her keine Relativierung, handelte der Beschuldigte doch auch hier aus rein egoistischen und finanziellen Motiven.
Die Vorinstanz hat die für das schwerste Delikt bemessene Einsatzstrafe für ein vergleichbares weiteres Delikt mit einer (korrekt bemessenen) Einsatzstrafe von drei bis vier Jahren lediglich um 1 Jahr Freiheitsstrafe asperiert (Urk. 43
S. 33 ff.). Dieser Rabatt von über zwei Drittel wird dem Verschulden eines weiteren ähnlichen Delikts in kurzem zeitlichem Abstand und der gesetzlichen Vorgabe
einer verschuldensangemessenen Strafe nicht gerecht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 StGB). Vielmehr ist hier die festgesetzte Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe um 2 Jahre Freiheitsstrafe auf 7 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 43 S. 31). An der Berufungsverhandlung wurde dazu nichts aktualisiert (Prot. II S. 18). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte ist ungeständig und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Einsicht gar Reue kann er demnach nicht strafmindernd reklamieren. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der aktuelle Strafregisterauszug weist keinen Eintrag mehr auf (Urk. 46), weshalb der Beschuldigte als nicht vorbestraft zu gelten hat, was ebenfalls neutral wirkt. Zu keiner weiteren Strafminderung führt ebenfalls mit der Vorinstanz die lange Verfahrensdauer (Urk. 43 S. 31 ff.). Insgesamt führt die Täterkomponente mit der Vorinstanz weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe.
Seit seiner Verhaftung am 29. November 2018 (Urk. 8/2) hat der Beschuldigte in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigem Strafvollzug bis zur Entlassung am 25. Februar 2022 (Urk. 122) 1'185 Tage verbracht. Dies ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Ein bedingter teilbedingter Vollzug ist bei einer Strafe dieser Höhe nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).
Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand entsprechend auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberufung der Anklagebehörde wurde zurückgezogen und bleibt für die Kostenauflage unerheblich. Der Beschuldigte hat für die beiden verbleibenden Schuldsprüche
einen vollständigen Freispruch gefordert. Er unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
Die vom Beschuldigten als Kaution für die Entlassung aus der Haft geleisteten Fr 50'000.– (Urk. 107; Urk. 116; Urk. 118) sind ihm nach Antritt der verbleibenden Reststrafe herauszugeben.
Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2. , wurde mit begründeter Präsidialverfügung vom 21. September 2021 mit Fr. 4'289.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Urk. 91). Darauf kann verwiesen werden. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X1. , macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 21'256.60 (Fr. 15'675.25 Honorar, Fr. 4'061.80 Barauslagen und Fr. 1'519.75 MwSt.) geltend (Urk. 147). Für das Verfahren nach der Berufungsverhandlung stellte er ergänzend Fr. 1'698.10 in Rechnung (inkl. MwSt.; Urk. 164). Insgesamt also Fr. 22'954.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Das geltend gemachte Honorar steht grundsätzlich im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Bei den Barauslagen fallen Kopierkosten im Umfang von Fr. 3'659.50 auf (7'319 Kopien zu Fr. –.50). Dieser Kopieraufwand erscheint deutlich überhöht. Barauslagen werden grundsätzlich entschädigt, soweit diese notwendig sind (Leitfaden amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Zürich, 3. Aufl. 2022). Es erscheint fraglich, ob von einem Grossteil der umfangreichen Akten im vorliegenden Verfahren und in den Parallelverfahren Kopien benötigt werden. Der Kopieraufwand ist deshalb um Fr. 3'000.– auf Fr. 659.50 zu kürzen, womit 1'319 Kopien zu Fr. –.50 entschädigt werden. Mithin ist Rechtsanwalt X1. mit einem Honorar von Fr. 19'724.– (inkl. Fr. 17'251.95 Honorar, Fr. 1'061.80 Barauslagen und Fr. 1'410.20 MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 10. Juni 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte wird wie folgt freigesprochen:
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 1)
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 2)
2.-3. […]
4. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. November 2018 sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben (act. 7/3 und act. 1/5).
Werden diese Gegenstände nicht innert 90 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird Verzicht angenommen.
5.-6. […]
[Mitteilungen]
[Rechtsmittel]
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern 3 und 4).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, wovon 1'185 Tage durch Haft erstanden sind.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'289.90 amtliche Verteidigung RA X2. (inkl. Barauslagen und MwSt.)
Fr. 19'724.– amtliche Verteidigung RA X1. (inkl. Barauslagen und MwSt.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die vom Beschuldigten als Kaution für die Entlassung aus der Haft geleisteten Fr. 50'000.– werden ihm nach Antritt der verbleibenden Reststrafe herausgegeben.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
das Bundesamt für Polizei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
das Zentrale Inkasso der Gerichte
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2022
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Zuber
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