Zusammenfassung des Urteils SB200389: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine zivilrechtliche Berufung bezüglich einer Persönlichkeitsverletzung auf einer Baustelle. Die X._____ veröffentlichte einen Artikel über die Bauherrin Y._____, der zu einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung führte. Das Bezirksgericht Plessur entschied, dass die X._____ den Artikel von ihrer Homepage entfernen müsse und setzte die Gerichtskosten fest. Die Berufungsklägerin legte Berufung ein, aber das Kantonsgericht von Graubünden hob den Entscheid auf, da das Bezirksgericht Plessur örtlich nicht zuständig war. Die Kosten wurden neu entschieden, und die Berufungsklägerin musste die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung bezahlen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB200389 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 23.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verkehr; Verletzung; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Aktion; Video; Anklage; Geldstrafe; Busse; Unfall; Sinne; Verbindung; Verletzungen; Urteil; Anklageschrift; Vorinstanz; Probezeit; Stunt; Verfahren; Bundesgericht; Fahrzeug |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 30 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 379 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 3a VRV ;Art. 4 DSG ;Art. 4 VRV ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 54 StGB ;Art. 60 VRV ;Art. 90 SVG ;Art. 96 VRV ; |
Referenz BGE: | 134 IV 1; 134 IV 60; 135 IV 188; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200389-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und
lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 23. September 2021
in Sachen
Beschuldigter und I. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
Anklägerin und II. Berufungsklägerin
betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. April 2019 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 70)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV.
Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird abgesehen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 500.- Gerichtsgebühr
Fr. 300.- Kosten Kantonspolizei
Fr. 1'500.- Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 198.70 Auslagen (Gutachten)
Fr. 2'498.70 Total
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, insgesamt Fr. 2'498.70, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 9'803.40 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel).
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 98):
Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 3. September 2020 (Urk. 71) sei (auch mit ergänzter Anklageschrift) abzuweisen;
Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV freizusprechen;
Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;
Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Staatsanwaltschaft (Urk. 99):
Der Beschuldigte A. sei zusätzlich
der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 2 und Abs. 5 VRV sowie
der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV
schuldig zu sprechen.
Er sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00 (entsprechend CHF 3'000.00) sowie einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.
Es sei ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.
In den übrigen Punkten sei das Urteil des Einzelgerichts Andelfingen vom
29. November 2019 (GG190014) zu bestätigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beschuldigten Person.
Erwägungen:
In der Nacht vom 2. Mai 2018 beschlossen die drei Mitbeschuldigten A. , B. und C. einen Videoclip mit einem Stunt mit einem Auto zu drehen. Die äusserst leichtsinnige Aktion ging schief und es kam zum Unfall, wobei die Beschuldigten A. und B. erheblich verletzt wurden. Am 7. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts An- delfingen (Urk. 35). Dieses sprach den Beschuldigten A. am 29. November 2019 für schuldig, sah aber wegen dessen Verletzungen, die er beim Unfall erlitten hatte, von einer Bestrafung ab (Urk. 70). Am 3. Dezember 2019 und am 6. Dezember 2019 meldeten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 61 und 64). Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Urteils wurde den Parteien am 3. September 2020 zugestellt (Urk. 67/1-2).
C. , der Fahrer des Autos, wurde mit Urteil vom 29. November 2019 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer Busse von Fr. 3'000.-verurteilt. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft (Beizugsakten CG190012 Urk. 55 S. 4).
Die Berufungserklärungen gingen hierorts innert Frist am 7. September 2020 und am 23. September 2020 ein (Urk. 71 und 73, Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2021 wurde die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 und Art. 379 StPO eingeladen, die Anklageschrift dergestalt
zu ergänzen, dass die Begehungsform der Mittäterschaft wie sie bereits die Vorinstanz annahm explizit umschrieben werde (Urk. 84). Die ergänzte Anklageschrift vom 16. September 2021 ging am 20. September 2021 hierorts ein (Urk.
88 und 89).
Zur Berufungsverhandlung erschienen der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 5).
Der Beschuldigte lässt einen Freispruch beantragen, weshalb kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 73 S. 3; Urk. 98 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Verkehrsregelverletzungen und ficht das Absehen von einer Sanktion an (Urk. 71; Urk. 99).
Als Beweismittel liegt unter anderem der von den Beschuldigten mit einem Mobiltelefon angefertigte Videoclip vor, auf welchem auch der Unfall festgehalten wurde. Der Verteidiger des Beschuldigten B. machte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut geltend, diese Aufnahme sei prozessual nicht verwertbar, weshalb sie aus den Strafakten zu entfernen sei (Urk. 96) Die Verteidigung des Beschuldigten A. schloss sich diesem als Vorfrage aufgeworfenen Antrag an (Prot. II S. 7). Der vom Verteidiger des Beschuldigten B. erwähnte Bundesgerichtsentscheid 6B_1188/2018 ist allerdings nicht einschlägig, da dort die Videoaufnahme durch eine Dashcam eines anderen Fahrzeuges erfolgte. Deshalb wusste die gefilmte Person in jenem Fall weder von der Aufnahme noch gab sie dazu ihr Einverständnis.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Videoaufnahme im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Dashcams im Wissen und mit Willen aller Beteiligter, insbesondere des Beschuldigten. Es war ihre Absicht und ihr Ziel, die waghalsige Aktion auf Video festzuhalten, um sie dann anderen
Kollegen Personen vorzuzeigen selbst anschauen zu können. Wer sich selbst filmt, ist in seinen Persönlichkeitsrechten nicht verletzt. Die Ansicht, wo- nach die prozessuale Verwertbarkeit aufgrund Art. 4 Abs. 4 DSG das Einverständnis zur Verwendung in einem Strafverfahren voraussetze, kann nicht geteilt werden. Ansonsten wären private Videoaufnahmen nie prozessual verwertbar, denn es darf zwanglos davon ausgegangen werden, dass niemand freiwillig mit der strafrechtlichen Verwendung von Beweismitteln gegen sich einverstanden wäre. Würde das Bundesgericht die Meinung der Verteidigung teilen, so hätte es dies in seinen bisherigen Entscheiden zu privaten Videoaufnahmen mit Sicherheit erwähnt, weil sich damit die vom Bundesgericht abgehandelte rechtliche Problematik im Lichte des DSG gar nicht gestellt hätte.
Beizufügen ist, dass der Sachverhalt auch ohne besagte Videoaufnahme weitestgehend erstellt ist. Der schwere Autounfall und die erheblichen Verletz-
ungen der beiden Beschuldigten A.
und B.
wurden objektiv festgestellt. Die Beschuldigten haben den Sachverhalt im Wesentlichen denn auch in der Untersuchung anerkannt.
Der genaue Sachverhalt kann der Anklageschrift entnommen werden. Der Beschuldigte B. hielt sich am Heck des Toyota Previa am Dachträger fest, die Hinterbeine aufgrund der Fahrgeschwindigkeit in der Luft flatternd, der
Beschuldigte A.
sass im geöffneten Beifahrerfenster mit den Beinen im
Wageninneren und filmte die Aktion mit Blick rückwärts über das Dach. Der Fahrer C. kam auf der rutschigen Schotterstrasse vom Weg ab, worauf sich das
Fahrzeug überschlug und seine Kumpanen B. geschleudert wurden und verletzt liegen blieben.
und A.
weg-
Der Beschuldigte anerkennt, dass er auf der Unfallfahrt die Sicherheitsgurte nicht trug und aus dem Beifahrerfenster hinauslehnte (Urk. 54 S. 3, Urk. 98 S. 3). Er liess ausführen, dass er sich aber infolge seiner schweren Verletzungen nicht mehr an den Unfall erinnern könne (Urk. 54 S. 2; vgl. auch Urk. 94 S. 5 f.). Dies
ist insbesondere angesichts der erlittenen Verletzungen glaubhaft, weshalb an seiner Erinnerungslücke nicht gezweifelt werden kann.
Die Verteidigung machte vor Vorinstanz Ausführungen über Anstiftung und Gehilfenschaft, weil die Anklageschrift bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln die Tatform der Anstiftung nennt (Urk. 54 S. 3 - 9; Anklageschrift Urk. 35
S. 3). Bereits die Vorinstanz hat allerdings mit überzeugenden Argumenten festgehalten, dass von Mittäterschaft auszugehen ist (Urk. 70 S. 10 - 16). Die beteiligten Mitbeschuldigen haben in der Untersuchung die Schuld am Vorfall nie gegenseitig zugeschoben ausgesagt, dass sie nur angestiftet geholfen hätten.
C.
und B.
sagten in dem Sinne aus, dass es eine spontane,
gemeinsam beschlossene Aktion gewesen sei (Urk. 4 S. 4; Urk. 5 S. 2). Nicht umsonst verwendeten die Beteiligten in ihrer Konfrontationseinvernahme jeweils die Formulierung wir haben . Die zweite Szene auf dem Feldweg war das Thema, dass wir diese Szene nochmals machen sollten (Urk. 7, z.B. S. 4 und 5). Es erscheint geradezu juristisch spitzfindig und lebensfremd, nun im Nachhinein gewisse Unterscheidungen in den Beteiligungsformen vorzunehmen, allein wegen irgendwelchen Ausrufen während der Fahrt.
Es ist klar erstellt, dass das Vorhaben gemeinsam geplant war, ja wegen der schlechten Videoqualität beim ersten Versuch sogar nochmals wiederholt wurde. Alle waren damit einverstanden und alle feuerten sich gegenseitig an, sei es aus- drücklich konkludent. Die Jauchzer und das Lachen der Beteiligten während der ganzen Aktion, wie im Videoclip hörbar, sprechen eine eindeutige Sprache: jugendlicher Leichtsinn und kollektiver Übermut nach Alkoholgenuss war die Triebfeder. Dass einer der Beteiligten die Führungsrolle übernommen hatte und sozusagen die beiden anderen zur leichtsinnigen Aktion überredet habe, kann ebenso wenig gesagt werden wie, dass einer davon abgeraten hat. Dies belegt auch die Schilderung von B. , dass C. in erster Linie deshalb die Rolle als Fahrer übernommen habe, da er als einziger im Besitz eines gültigen Fahrausweises gewesen sei (vgl. Urk. 95 S. 6). Bezeichnend für das gemeinschaftliche Vorgehen ist im Übrigen auch, dass der Beschuldigte B. anlässlich der Berufungsverhandlung nicht sagen konnte, wer seiner Ansicht nach Schuld am
Unfall ist (Urk. 95 S. 6). Auch der Beschuldigte A. konnte sich nicht festlegen, wer denn nun schuld sei am Unfall (Urk. 94 S. 6).
Weiter ist zu bemerken, dass der Beschuldigte A. jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, einen Abbruch des Stunts zu verlangen, zumal er dazu bloss mit dem Filmen aufhören, auf den Beifahrersitz hinunterrutschen und den Fahrer zum Anhalten hätte auffordern müssen. Eine solche Äusserung des Beschuldigten A. erfolgte aber nicht. Vielmehr war er während der gesamten Stuntfahrt mit dem Vorgehen einverstanden.
Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. , ist auch erstellt, dass dieser den Vorsatz betreffend die begangenen Verkehrsregelverletzungen mitgetragen hat (vgl. Urk. 98 S. 12). Eine Stuntfahrt, wie sie die Beschuldigten beabsichtigt und durchgeführt haben, beinhaltet zwangsläufig auch waghalsiges Fahren und damit Verletzungen der Verkehrsregeln. Würde man demgegenüber vereinbaren, auf einem dunklen und dem Fahrer unbekannten Schotterweg angemessen und unter Einhaltung aller Verkehrsregeln zu fahren, könnte daraus kein Stuntvideo resultieren, wäre die zu fahrende Geschwindigkeit doch viel zu tief und das Video nicht spannend genug. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Stuntfahrten im öffentlichen Verkehr überhaupt je unter Einhaltung der Verkehrsregeln möglich sein sollen. Der Tatentschluss der Beschuldigten umfasste mit dem Vorhaben, eine Stuntfahrt zu machen, auch die dazu notwendigen Verletzungen der Verkehrsregeln und die damit einhergehende Gefährdung.
Es ist von einem gemeinschaftlichen Willen und somit von Mittäterschaft auszugehen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 16 - 20).
Die Annahme von Mittäterschaft wurde in der ergänzten Anklageschrift zu- dem explizit aufgeführt, weshalb in dieser Hinsicht keine Probleme mit dem Anklageprinzip zu erkennen sind.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 VRV darf der Führer eines Motorfahrzeuges Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Zudem ist das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug gemäss Art. 60 Abs. 5 VRV untersagt. Weder B. noch A. sassen auf den Sitzen des Fahrzeuges, weshalb beide Tatbestände erfüllt sind.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer eines Fahrzeuges dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dabei hat er laut Art. 32 Abs. 1 SVG die Geschwindigkeit den konkreten Verhält- nissen anzupassen. Der unbeleuchtete, gekieste Schotterweg, auf welchem die Beschuldigten ihre leichtsinnige Aktion mitten in der Nacht durchführten, war für die konkret gefahrene Geschwindigkeit in völliger Dunkelheit nicht geeignet. Als Folge davon verlor C. die Herrschaft über das Fahrzeug. Auch diese beiden Tatbestände sind erfüllt.
Die Beschuldigten B.
und A.
trugen während der Aktion keine
Sicherheitsgurte. Damit verstiessen sie gegen die entsprechende Vorschrift über die Gurtentragpflicht von Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV.
Alle geschilderten Verkehrsregelverletzungen stehen in engem, untrennbaren Zusammenhang und sind letztlich Folge der gewollten leichtsinnigen und lebensgefährlichen Aktion. Eine Aufteilung in einzelne Gesetzesverstösse hinsichtlich der Schwere der Gefährdung und des Verschuldens wäre rein künstlich. Deshalb ist insgesamt von einer vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen.
6. Der Beschuldigte ist deshalb im Sinne der genannten Bestimmungen schul- dig zu sprechen.
Bei der Frage des Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 54 StGB besteht in nicht unerheblichem Masse ein richterliches Ermessen, weil zahlreiche Fallkonstellationen denkbar sind, die sich nicht oft sehr schlecht miteinander
vergleichen lassen. Ein gänzliches Absehen von einer Strafe kommt zwar nicht nur in Extremfällen in Frage, aber immerhin nur dort, wo eine Bestrafung geradezu unangemessen erscheint (BSK StGB II-RIKLIN, N 6 und 39 zu Art. 54).
Der Beschuldigte zog sich folgende Verletzungen zu (Arztbericht Universitätsspital Zürich, Urk. 11/9):
schweres Schädel-Hirntrauma
intialer GCS 7
retrograde Amnesie
kleines retrobulbäres, extrakonales Hämatom rechts mit präorbitalem Hämatom
Purtscher Retinoopathie und commotio retinae beidseitig
Hyposphagma OD
Oberflächliche Rissquetschwunde rechts periorbital
fragile Fraktur des Arcus zygomaticus links, DD Sutursprengung
Stumpfes Thoraxtrauma
Rippenserienfrakturen beideseitig (rechts 1., 4. und 7. Rippe; links
2.10.11. Rippe mit Stückfraktur der 11. Rippe dorsalseitig)
bilaterale Sero-Pneumothoraces
Lungenparenchym mit Lungenlazerationen im superioren Unterlappen recht und im posterobasalen Unterlappen beidseitig mit angrenzenden Lungenkontusionen
Mehrfragrmentäre Clavikulafraktur rechts
Stumpfes Abdominaltrauma
leichtgradige Milzlazeration
Nierenlazeration links
wenig freie Flüssigkeit intrapertoneal im kleinen Becken
zwei leichtgradige Serosaläsionen des Ileums
Beckentrauma
undislozierte, bilaterale Fraktur des oberen und unteren Schambeinastes.
Der Bericht hält weiter fest, dass sowohl die Schädel-Hirnverletzungen als auch das Thorax- und das Abdominaltrauma Verletzungen aufwiesen, bei welchen lebenswichtige Strukturen in unmittelbarer Nähe lagen. Ohne ärztliche Versorgung bestand eine hohe Lebensgefahr. Der Beschuldigte befand sich gut zwei Wochen stationär in Spitalbehandlung.
In Bezug auf das Verschulden fällt in Betracht, dass der Beschuldigte nicht bloss fahrlässig handelte, sondern die waghalsige Aktion zusammen mit seinen beiden Kollegen ganz bewusst ausführte. Die herrschende Lehre spricht sich für eine restriktive Anwendung des Strafverzichts bei Vorsatzdelikten aus (vgl. BSK StGB II-Riklin, N 41 zu Art. 54). Zu Gunsten des Beschuldigte ist in die Waagschale zu werfen, dass er im Tatzeitpunkt erst 19-jährig war und insofern gemeinhin von jugendlichem Leichtsinn gesprochen wird. Allein der Wegfall des Strafmil- derungsgrundes des jugendlichen Alters bei der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches dokumentiert allerdings, dass der Gesetzgeber dem jugendlichen Alter bei Delinquenz keine entscheidende Bedeutung mehr beimessen wollte.
Nach Darstellung der Verteidigung an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 29. November 2019 leide der Beschuldigte an bleibenden Schäden (Urk. 54
S. 10). Die Sehkraft des linken Auges betrage nur noch 10%. Zudem befinde er sich wegen der Schädigung der Hüfte in Physiotherapie.
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte A.
aus, er
habe auf dem linken Auge nur noch 10 % der Sehkraft und auch auf dem rechten Auge Einschränkungen. Das Gehirn kompensiere indessen die auf einem Auge geringere Sehkraft, so dass auf dem anderen Auge mehr Bilder verarbeitet wer- den könnten. Er könne entsprechend immer noch seinem Hobby als Fussballschiedsrichter nachgehen, auch wenn er aufgrund der Verletzung nicht mehr so
viele Spiele pfeifen könne. Auch sein Jus-Studium an der Universität Zürich könne er trotz der Einschränkung der Sehkraft fortführen, wobei er aber genügend Pausen einplanen müsse. Seiner Ansicht nach sei das Studium für ihn daher etwas anstrengender als für andere (Urk. 94 S. 2 f.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A.
durch den
Unfall zwar schwer getroffen wurde, die Auswirkungen aber dennoch noch nicht so gravierend sind, dass sie einen Verzicht auf eine Bestrafung rechtfertigen wür- den. Von einer schweren Einschränkung, wie beispielsweise bei einer Querschnittlähmung, einer bleibenden Entstellung des Gesichts einer dauernden Unbrauchbarkeit Amputation eines Körpergliedes, bei welchen die Rechtsprechung teilweise von einem Verzicht auf Strafe ausgeht, kann vorliegend deshalb nicht gesprochen werden.
Die für den Beschuldigten A. schweren - Folgen des Unfalles sind nach dem Gesagten vielmehr im Rahmen der Strafzumessung angemessen strafmin- dernd zu berücksichtigen.
Grobe Verkehrsregelverletzungen sind gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Geldstrafe zu bestrafen.
Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Die zum Teil schweren Verletzungen zweier Beteiligter und der Totalschaden des Fahrzeuges widerspiegeln den Erfolg des Handelns des Beschuldigten. Es wurden mehrere Verkehrsregeln gleichzeitig und in krasser Weise verletzt. Immerhin kam es aufgrund des eher abgelegenen Tatortes und der Nachtzeit nicht zu einer konkreten Gefährdung weiterer Personen. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er kann aber auch nicht als treibende Kraft für die leichtsinnige Aktion bezeichnet werden. Es war eine typische Handlung im jugendlichen Leichtsinn vor dem Hintergrund kollektiver Gruppendynamik. Der Beschuldigte wollte letztlich in seinem sozialen Umfeld durch eine aufsehenerregenden Aktion sein Ansehen steigern. Das subjektive Tatverschulden mindert deshalb das objektive. Wie erwähnt, ist aufgrund der Verletzungen, die der Beschuldigte erlitten hat, zudem davon auszugehen, dass ihm die Folgen eine gehörige Lehre waren, die zu einem Reifeprozess geführt hat. Insofern ist das Bestreben nach nötiger Spezialprävention gemindert.
Die Täterkomponenten wirken sich auf die Strafzumessung neutral aus. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 19). Der Beschuldigte lässt vor Berufungsinstanz einen Freispruch beantragen. Von einem Geständnis von Einsicht kann deshalb nicht die Rede sein. In objektiver Hinsicht liess sich der Unfall und die Ursache ohnehin nur schlecht bestreiten, weshalb auch deren Anerkennung nicht zu einer Strafminderung führen kann, wenn gleichzeitig ein Freispruch beantragt wird.
Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Der Tagessatz ist aufgrund seiner als nicht erwerbstätiger Student knappen finanziellen Verhältnissen, auf Fr. 30.-festzulegen (vgl. Urk. 94 S. 2 ff.).
Um der im Strassenverkehr bekannten Schnittstellenproblematik gerecht zu wer- den, rechtfertigt sich zudem die Ausfällung einer zu bezahlenden Busse (vgl. zur Schnittstellenproblematik: BGE 134 IV 60 E. 7.3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechen- den Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens
20 % dieser betragen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3.). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.).
Die Höhe ist angesichts der finanziellen Verhältnisse und der ausgeführten Strafzumessungsfaktoren auf Fr. 150.festzusetzen. Dies entspricht angesichts der festgelegten Tagessatzhöhe von Fr. 30.- 5 Tagessätzen, um welche die festgesetzte Strafe zu reduzieren ist. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse in Höhe von Fr. 150.zu bestrafen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist
angesichts der Tagessatzhöhe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.
Im Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (Urk. 85). Es kann ihm kei- ne schlechte Prognose gestellt werden. Der von der Vorinstanz gewährte bedingte Vollzug wurde auch von der Staatsanwaltschaft beantragt, weshalb der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da er mit seiner Berufung unterliegt und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung weitgehend obsiegt, hat der Beschuldigte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgewiesen (Urk. 93) und erschei- nen angemessen, weshalb eine gerundete Entschädigung in Höhe von Fr. 5'400.aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG, 31 Abs. 2 SVG, 32 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art.
3a Abs. 1 VRV, und Art. 60 Abs. 2 und 5 VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.-, sowie mit einer Busse von Fr. 150.--.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 5'400.amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 23. September 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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