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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB200388: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Gerichtsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. September 2021 ging es um einen Beschuldigten, der wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt wurde. Das Bezirksgericht Andelfingen hatte den Beschuldigten schuldig befunden, aber auf eine Bestrafung verzichtet. In der Berufung forderte die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe und eine Busse für den Beschuldigten. Das Obergericht sprach den Beschuldigten schuldig und verhängte eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 60 sowie eine Busse von CHF 600. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Richter war lic. iur. R. Naef.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB200388

Kanton:ZH
Fallnummer:SB200388
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB200388 vom 23.09.2021 (ZH)
Datum:23.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Verkehr; Berufung; Verletzung; Staatsanwalt; Aktion; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Verbindung; Video; Geldstrafe; Urteil; Sinne; Vorinstanz; Busse; Stunt; Probezeit; Verletzungen; Fahrzeug; Bestrafung; Verteidigung; Verfahren; Vollzug; Anklage; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 30 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 379 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 3a VRV ;Art. 4 DSG ;Art. 4 VRV ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 54 StGB ;Art. 60 VRV ;Art. 90 SVG ;Art. 96 VRV ;
Referenz BGE:134 IV 1; 134 IV 60; 135 IV 188;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB200388

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200388-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und

lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Urteil vom 23. September 2021

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. A. Fischbacher,

Anklägerin und II. Berufungsklägerin

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 29. November 2019 (GG190013)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. April 2019 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 65)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der

    Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV.

  2. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird abgesehen.

  3. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 500.- Gerichtsgebühr

Fr. 300.- Kosten Kantonspolizei

Fr. 1'500.- Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 80.- Auslagen (Gutachten)

Fr. 2'380.- Total

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 92):

    1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV vollumfänglich frei zu sprechen;

    2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 2 und Abs. 5 VRV vollumfänglich frei zu sprechen;

    3. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Freispruch bezüglich Verletzung der Verkehrsregelnverordnung sei zu bestätigen und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV vollumfänglich frei zu sprechen.

    4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;

    5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

    6. Der Beschuldigte sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

  2. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 95):

  1. Der Beschuldigte A. sei zusätzlich

    • der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 60 Abs. 2 und Abs. 5 VRV sowie

    • der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV

      schuldig zu sprechen.

  2. Er sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.00 (entsprechend CHF 9'000.00) sowie einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen.

  3. Es sei ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

  4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.

  5. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Einzelgerichts Andelfingen vom

    29. November 2019 (GG190013) zu bestätigen.

  6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beschuldigten Person.

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Verfahrensgang

    In der Nacht vom 2. Mai 2018 beschlossen die drei Mitbeschuldigten A. , B. und C. einen Videoclip mit einem Stunt mit einem Auto zu drehen. Die äusserst leichtsinnige Aktion ging schief und es kam zum Unfall, wobei der Beschuldigte und B. erheblich verletzt wurden. Am 7. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen (Urk. 38). Dieses sprach den Beschuldigten am 29. November 2019 für schuldig, sah aber wegen dessen Verletzungen, die er beim Unfall erlitten hatte, von einer Bestrafung ab (Urk. 65). Am 3. Dezember 2019 und am 6. Dezember 2019 mel- deten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 56 und 59). Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Urteils wurde den Parteien am 3. September 2020 zugestellt (Urk. 62/1-2).

    Die Berufungserklärungen gingen hierorts innert Frist am 7. September 2020 und am 23. September 2020 ein (Urk. 66 und 68, Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2021 wurde die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 und Art. 379 StPO eingeladen, die Anklageschrift dergestalt zu ergänzen, dass die Begehungsform der Mittäterschaft wie sie bereits die Vorinstanz annahm explizit umschrieben werde (Urk. 84). Die ergänzte Anklageschrift vom 16. September 2021 ging am 20. September 2021 hierorts ein (Urk. 86 und 88). Die Kritik der Verteidigung, dass diese Ergänzung zu kurz vor der Berufungsverhandlung vorgenommen worden sei (Urk. 92 S. 3), geht ins Leere, zumal es den Parteien spätestens seit Erhalt des begründeten Urteils des Vorinstanz bekannt war, dass auch die Mittäterschaft im vorliegenden Verfahren Prozessthema sein wird. Die Verteidigung hatte sich entsprechend ohnehin mit dieser Begehungsform auseinanderzusetzen.

    Zur Berufungsverhandlung erschienen der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 5).

  2. Umfang der Berufungen

    Der Beschuldigte lässt einen Freispruch beantragen, weshalb kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 68 S. 3; Prot. II S. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragt einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Verkehrsregelverletzungen und ficht das Absehen von einer Sanktion an (Urk. 66).

  3. Prozessuale Verwertbarkeit des Videoclips
    1. Als Beweismittel liegt unter anderem der von den Beschuldigten mit einem Mobiltelefon angefertigte Videoclip vor. Der Verteidiger des Beschuldigten machte geltend, diese Aufnahme sei prozessual nicht verwertbar (Urk. 45 S. 2, Urk. 91

      S. 1 ff.). Der von ihm erwähnte Bundesgerichtsentscheid 6B_1188/2018 ist allerdings nicht einschlägig, da dort die Videoaufnahme durch eine Dashcam ei- nes anderen Fahrzeuges erfolgte. Deshalb wusste die gefilmte Person in jenem Fall weder von der Aufnahme noch gab sie dazu ihr Einverständnis.

    2. Im vorliegenden Fall erfolgte im Gegensatz dazu die Videoaufnahme im Wissen und mit Willen aller Beteiligter, insbesondere des Beschuldigten. Es war ihre Absicht und ihr Ziel, die waghalsige Aktion auf Video festzuhalten, um sie dann anderen Kollegen Personen vorzuzeigen selbst anschauen zu können. Wer sich selbst filmt, ist in seinen Persönlichkeitsrechten nicht verletzt. Die Ansicht, wonach die prozessuale Verwertbarkeit aufgrund Art. 4 Abs. 4 DSG das Einverständnis zur Verwendung in einem Strafverfahren voraussetze, kann nicht geteilt werden. Ansonsten wären private Videoaufnahmen nie prozessual verwertbar, denn es darf zwanglos davon ausgegangen werden, dass niemand freiwillig mit der strafrechtlichen Verwendung von Beweismitteln gegen sich einverstanden wäre. Würde das Bundesgericht die Meinung der Verteidigung teilen, so hätte es dies in seinen bisherigen Entscheiden zu privaten Videoaufnahmen mit Sicherheit erwähnt, weil sich damit die vom Bundesgericht abgehandelte rechtliche Problematik im Lichte des DSG gar nicht gestellt hätte. Die Vorinstanz hat zu Recht befunden, dass die Beschuldigten eine Verwendung durch Strafbehörden im Falle eines Unfalles in Kauf nahmen (Urk. 65 S. 6 f.).

    3. Beizufügen ist, dass der Sachverhalt auch ohne besagte Videoaufnahme weitestgehend erstellt ist. Der schwere Autounfall und die erheblichen Verletz-

    ungen der beiden Beschuldigten B.

    und A.

    wurden objektiv festgestellt. Die Beschuldigten haben den Sachverhalt im Wesentlichen denn auch in der Untersuchung anerkannt.

  4. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
    1. Der genaue Sachverhalt kann der Anklageschrift entnommen werden. Der Beschuldigte A. hielt sich am Heck des Toyota Previa am Dachträger fest, die Hinterbeine aufgrund der Fahrgeschwindigkeit in der Luft flatternd, der

      Beschuldigte B.

      sass im geöffneten Beifahrerfenster mit den Beinen im

      Wageninneren und filmte die Aktion mit Blick rückwärts über das Dach. Der Fahrer C. kam auf der rutschigen Schotterstrasse vom Weg ab, worauf sich das Fahrzeug überschlug und seine Kumpanen A. und B. weggeschleu- dert wurden und verletzt liegen blieben.

    2. Nicht zutreffend ist die Meinung des Verteidigers des Beschuldigten A. , keiner der drei Beteiligten habe die anderen Dritte gefährden wollen (Urk. 50 S. 2; Urk. 92 S. 19). Es war zwar nicht ihr primäres Ziel, verletzt zu werden jemanden zu verletzen. Der Kick an der waghalsigen Aktion lag aber in einer Gefährdung, denn ansonsten wäre der Videoclip auch nicht cool gewesen. Echte Stunts beinhalten immer eine Gefährdung. Eine Stuntfahrt, wie sie die Beschuldigten beabsichtigt haben, beinhaltet entsprechend zwangsläufig auch Verletzungen der Verkehrsregeln. Würde man vereinbaren, auf einem dunklen und dem Fahrer unbekannten Feldweg angemessen zu fahren, könnte daraus kein Stuntvideo resultieren, wäre die zu fahrende Geschwindigkeit doch viel zu tief. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Stuntfahrten im öffentlichen Verkehr überhaupt je unter Einhaltung der Verkehrsregeln möglich sein sollen. Der Tatentschluss der Beschuldigten umfasste mit dem Vorhaben, eine Stuntfahrt zu machen, auch die dazu notwendigen Verletzungen der Verkehrsregeln und die damit einhergehende Gefährdung. Direkter Vorsatz ist deshalb gegeben.

    3. Letztlich ohne Bedeutung sind Ausführungen und Spekulationen über das Anstacheln des Beschuldigten gegenüber dem Fahrer C. , er solle schneller fahren (vgl. Urk. 94 S. 4 ff.). Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb es den

    Beschuldigten entlasten sollte, dass C.

    diese Aufforderung zum schneller

    Fahren nicht gehört haben soll. Zumindest in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte damit die Aktion noch angeheizt. Es spielt rechtlich aber ohnehin keine Rolle, ob der Fahrer diese Aufforderung gehört habe nicht. Es ist unbestritten, dass das Vorhaben gemeinsam geplant war, ja wegen der schlechten Videoqualität beim ersten Versuch sogar nochmals wiederholt wurde. Alle waren damit einverstanden und alle feuerten sich gegenseitig an, sei es ausdrücklich konkludent. Die Jauchzer und das Lachen der Beteiligten während der ganzen Aktion sprechen eine eindeutige Sprache: jugendlicher Leichtsinn und kollektiver Übermut war die Triebfeder. Dass einer der Beteiligten die Führungsrolle über- nommen hatte und sozusagen die beiden anderen zur leichtsinnigen Aktion überredet habe, kann ebenso wenig gesagt werden wie, dass einer davon abgeraten hat. Dies belegt auch die Schilderung des Beschuldigten A. , dass C. in erster Linie deshalb die Rolle als Fahrer übernommen habe, da er als einziger

    im Besitz eines gültigen Fahrausweises gewesen sei (vgl. Urk. 89 S. 6). Bezeich- nend für das gemeinschaftliche Vorgehen ist im Übrigen auch, dass der Beschul-

    digte A.

    nicht sagen kann, wer seiner Ansicht nach Schuld am Unfall ist

    (Urk. 89 S. 6). Weiter ist zu bemerken, dass es dem Beschuldigten A.

    jederzeit möglich gewesen wäre, verbal durch Gesten einen Abbruch des Stunts zu verlangen, woraufhin dies B. dem Fahrer hätte mitteilen können. Eine solche Äusserung des Beschuldigten A. erfolgte aber nicht. Vielmehr war er während der gesamten Stuntfahrt mit dem Vorgehen einverstanden. Es ist entsprechend von einem gemeinschaftlichen Willen und somit von Mittäterschaft auszugehen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 16 - 20).

      1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 VRV darf der Führer eines Motorfahrzeuges Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Zudem ist das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug gemäss Art. 60 Abs. 5 VRV untersagt. Weder der Beschuldigte A. noch B. _ sassen auf den Sitzen des Fahrzeuges, weshalb beide Tatbestände erfüllt sind.

      2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer eines Fahrzeuges dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dabei hat er laut Art. 32 Abs. 1 SVG die Geschwindigkeit den konkreten Verhält- nissen anzupassen. Der gekieste Schotterweg, auf welchem die Beschuldigten ihre leichtsinnige Aktion durchführten, war für die konkret gefahrene Geschwindig-

        keit in völliger Dunkelheit nicht geeignet. Als Folge davon verlor C. Herrschaft über das Fahrzeug. Auch diese beiden Tatbestände sind erfüllt.

        die

      3. Die Beschuldigten A.

        und B.

        trugen während der Aktion keine

        Sicherheitsgurte. Damit verstiessen sie gegen die entsprechende Vorschrift über die Gurtentragpflicht von Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV.

      4. Alle geschilderten Verkehrsregelverletzungen stehen in engem, untrennbaren Zusammenhang und sind letztlich Folge der gewollten leichtsinnigen und lebensgefährlichen Aktion. Eine Aufteilung in einzelne Gesetzesverstösse hinsicht-

    lich der Schwere der Gefährdung und des Verschuldens wäre rein künstlich. Deshalb ist insgesamt von einer vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen.

    5. Der Beschuldigte ist deshalb im Sinne der genannten Bestimmungen schul- dig zu sprechen.

  5. Absehen von einer Bestrafung nach Art. 54 StGB
    1. Bei der Frage des Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 54 StGB besteht in nicht unerheblichem Masse ein richterliches Ermessen, weil zahlreiche Fallkonstellationen denkbar sind, die sich nicht oft sehr schlecht miteinander vergleichen lassen. Ein gänzliches Absehen von einer Strafe kommt zwar nicht nur in Extremfällen in Frage, aber immerhin nur dort, wo eine Bestrafung geradezu unangemessen erscheint (BSK StGB II-Riklin, N 6 und 39 zu Art. 54).

    2. Der Beschuldigte zog sich folgende Verletzungen zu (Arztbericht KSW, Urk. 11/4):

      • mehrteiliger Luxationsbruch des linken Sprunggelenkes mit grossflächigem Knorpelschaden der Gelenksfläche zum oberen Sprunggelenk im Schulterbereich und einen Bruch des Sprunggelenkes am Fuss,

      • unverschobener Bruch des grossen Muskelansatzes an der linken Schulter mit knöchernem Ausriss an der Pfanne

      • unverschobene Schlüsselbeinbrüche beidseits.

        Die Schlüsselbein- und Schulterverletzungen wurden konservativ versorgt. Der Sprunggelenkbruch musste operativ behandelt werden. Der intra- und postoperative Verlauf gestaltete sich problemlos (Urk. 11/2). Langfristig ist im Bereich des Sprunggelenkes mit einer posttraumatischen Arthrose zu rechnen (Urk. 11/4).

        Abgesehen von einer altersmässig verfrüht eintretenden Arthrose im Fuss, was in sportlicher Hinsicht mit Einschränkungen verbunden ist, deren Tragweite aller- dings wiederum vom individuellen Lebensstil und den sportlichen Neigungen abhängt, hat der Beschuldigte deshalb keine längerfristigen gesundheitlichen Folgen

        zu tragen, welche die Lebensqualität erheblich mindern (vgl. auch Urk. 89). Von einer schweren Einschränkung, wie beispielsweise bei einer Querschnittlähmung, einer bleibenden Entstellung des Gesichts einer dauernden Unbrauchbarkeit Amputation eines Körpergliedes, kann deshalb nicht gesprochen werden.

    3. In Bezug auf das Verschulden fällt in Betracht, dass der Beschuldigte nicht bloss fahrlässig handelte, sondern die waghalsige Aktion zusammen mit seinen beiden Kollegen ganz bewusst ausführte. Die herrschende Lehre spricht sich für eine restriktive Anwendung des Strafverzichts bei Vorsatzdelikten aus (vgl. BSK StGB II-RIKLIN, N 41 zu Art. 54). Zu Gunsten des Beschuldigte ist in die Waagschale zu werfen, dass er im Tatzeitpunkt erst 19-jährig war und insofern gemeinhin von jugendlichem Leichtsinn gesprochen wird. Allein der Wegfall des Strafmil- derungsgrundes des jugendlichen Alters bei der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches dokumentiert allerdings, dass der Gesetzgeber dem jugendlichen Alter bei Delinquenz keine entscheidende Bedeutung mehr beimessen wollte.

    4. Insgesamt sind die erlittenen Verletzungen des Beschuldigten deshalb nicht mit solch schweren Folgen für ihn verbunden, als dass eine Bestrafung geradezu unbillig erschiene. Diesem Umstand kann durchaus im Rahmen der Strafzumessung genügend Rechnung getragen werden.

  6. Strafzumessung

    Grobe Verkehrsregelverletzungen sind gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Geldstrafe zu bestrafen.

    Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Die zum Teil schweren Verletzungen zweier Beteiligter und der Totalschaden des Fahrzeuges widerspiegeln den Erfolg des Handelns des Beschuldigten. Es wurden mehrere Verkehrsregeln gleichzeitig und in krasser Weise verletzt. Immerhin kam es aufgrund des eher abgelegenen Tatortes und der Nachtzeit nicht zu einer konkreten Gefährdung weiterer Personen. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er kann aber auch nicht als treibende Kraft für die leichtsinnige

    Aktion bezeichnet werden. Es war eine typische Handlung im jugendlichen Leichtsinn vor dem Hintergrund kollektiver Gruppendynamik. Der Beschuldigte wollte letztlich in seinem sozialen Umfeld durch eine aufsehenerregenden Aktion sein Ansehen steigern. Das subjektive Tatverschulden mindert deshalb das objektive. Wie erwähnt, ist aufgrund der Verletzungen, die der Beschuldigte erlitten hat, zudem davon auszugehen, dass ihm die Folgen eine gehörige Lehre waren, die zu einem Reifeprozess geführt hat. Insofern ist das Bestreben nach nötiger Spezialprävention gemindert.

    Die Täterkomponenten wirken sich auf die Strafzumessung neutral aus. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 65 S. 22). Der Beschuldigte lässt vor Berufungsinstanz einen Freispruch beantragen. Von einem Geständnis von Einsicht kann deshalb nicht die Rede sein. In objektiver Hinsicht liess sich der Unfall und die Ursache ohnehin nur schlecht bestreiten, weshalb auch deren Anerkennung nicht zu einer Strafminderung führen kann, wenn gleichzeitig ein Freispruch beantragt wird.

    Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. Der Tagessatz ist aufgrund seiner gegenüber den seit dem vorinstanzlichen Urteil unveränderten finanziellen Verhältnissen, auf Fr. 60.-festzulegen. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 23).

    Um der im Strassenverkehr bekannten Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, rechtfertigt sich zudem die Ausfällung einer zu bezahlenden Busse (vgl. zur Schnittstellenproblematik: BGE 134 IV 60 E. 7.3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % von dieser betragen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3.). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.).

    Die Höhe ist angesichts der finanziellen Verhältnisse und der ausgeführten Strafzumessungsfaktoren auf Fr. 600.festzusetzen. Dies entspricht angesichts der

    festgelegten Tagessatzhöhe von Fr. 60.- 10 Tagessätzen, um welche die festgesetzte Strafe zu reduzieren ist. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse in Höhe von Fr. 600.zu bestrafen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist angesichts der Tagessatzhöhe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.

  7. Vollzug

    Im Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (Urk. 83). Es muss ihm kei- ne schlechte Prognose gestellt werden. Der von der Vorinstanz gewährte bedingte Vollzug wurde auch von der Staatsanwaltschaft beantragt, weshalb der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist.

  8. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da er mit seiner Berufung unterliegt und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung weitgehend obsiegt, hat der Beschuldigte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

Anspruch auf eine Entschädigung für seine Anwaltskosten hat der Beschuldigte bei diesem Verfahrensausgang nicht.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der vorsätzlichen groben

    Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG, 31 Abs. 2 SVG, 32 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art. 3a Abs. 1 VRV, und Art. 60 Abs. 2 und 5 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.-, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 23. September 2021

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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