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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB200386
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB200386 vom 21.06.2022 (ZH)
Datum:21.06.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1135/2022
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Schlagwörter : Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Gespräch; Bundesgericht; Amtlich; Berufung; Über; Verteidigung; Amtliche; Urteil; Anklage; Recht; Drogen; Beschuldigte; Gespräche; Mitbeschuldigte; Kokain; Verfahren; Beschuldigten; Überwachung; BetmG; Mitbeschuldigten
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 140 StPO ; Art. 141 StPO ; Art. 181 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 277 StPO ; Art. 279 StPO ; Art. 281 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 307 StGB ; Art. 329 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 392 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 40 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 51 StGB ;
Referenz BGE:109 IV 143; 117 IV 127; 118 IV 342; 121 IV 193; 121 IV 202; 121 IV 206; 122 IV 299; 124 I 139; 130 IV 54; 132 IV 1; 136 IV 55; 139 IV 282; 143 IV 214; 144 IV 217; 144 IV 313; 144 IV 35;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200386-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Urteil vom 21. Juni 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola,

Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigter und II. Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

(Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 11. November 2015 (DG140032)

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2018 (SB160345)

Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 14. Januar 2019 (6B_403/2018)

Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2019 (SB190037)

Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 9. September 2020 (6B_1084/2019)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürich vom 31. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 40).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 289 S. 358 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

  2. Von den Vorwürfen

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'738 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

  5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2011 be- schlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia (schwarz/gold, IMEI Nr. …, inkl. GSM Card Lebara) wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.

  6. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung des Staates in Höhe von Fr. 126'000.– wird ab- gesehen.

  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 35'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 189'111.91 Auslagen Untersuchung

    Fr. 10'581.40 Kosten amtl. Verteidigung RA X1.

    Fr. 36'317.25 Kosten amtl. Verteidigung RA X2.

    Fr. 45'000.– Kosten amtl. Verteidigung RA X. (akonto) Fr. 34'288.30 Kosten amtl. Verteidigung RA X.

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen sowie unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

  9. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung zuge- sprochen.

  10. (Mitteilungen)

  11. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 508)

    1. Es sei das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).

    1. Eventualiter sei das Urteil vom 11. November 2015 aufzuheben und die Sa- che zur Behebung der Verfahrensmängel direkt an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

    2. Subeventualiter sei der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizu- sprechen;

    3. Subsubeventualiter sei der Beschuldigte unter Anrechnung der erstandenen Haft (2013 Tage; vom 8. Februar 2011 bis 12. August 2016) mit einer ange- messenen, tieferen Freiheitsstrafe zu bestrafen;

    4. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung des Staates in der Höhe von CHF 126'000.00 sei abzusehen;

    5. Im Falle einer Einstellung, eventualiter eines (Teil-)Freispruchs, sei der Beschuldigte insbesondere wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung (beides inklusive Verzugszinsen von 5%) zuzusprechen und ihm Frist anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern, wobei ihm für jeden zu Unrecht erstandenen Hafttag mind. CHF 200.00 zuzusprechen sei;

    6. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Berufungsverfahren (SB160345, SB190037, SB200386).

  2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft (Urk. 332 S. 19)

1. Bestätigung von Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11

  1. Bestrafung des Beschuldigten mit 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe

  2. Auferlegung einer Ersatzforderung von Fr. 126'000.–

    Erwägungen:

    1. Verfahrensverlauf und Prozessuales

  1. Vorinstanzlicher Entscheid

    1. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung erstreckte sich über insgesamt sieben Tage (17. September 2014, Prot. I S. 5; 10. März 2015, Prot. I S. 24;

      11. März 2015, einschliesslich persönlicher Befragung des Beschuldigten, Prot. I

      S. 28 und Urk. 182; 9. September 2015, Prot. I S. 49; 10. September 2015, Prot. I

      S. 80; 11. September 2015, Prot. I S. 83; öffentliche Urteilsverkündung am

      11. November 2015, Prot. I S. 154).

    2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

      11. November 2015 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen strafbaren Vorbereitungshandlun- gen zu Raub für schuldig befunden und zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 289). Teilweise wurde er von angeklagten Vorwürfen freigesprochen.

    3. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung sowie mit Eingabe vom 17. November 2015 Berufung (Prot. I S. 154, Urk. 262). Mit Eingabe vom 12. November 2015 meldete die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung an (Urk. 259).

  2. Erstes Berufungsurteil des Obergerichts (SB160345)

    1. Das über 360 Seiten umfassende begründete Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien am 13. Juli 2016 zugestellt (Urk. 288). Am 3. und 4. August 2016 gingen die Berufungserklärungen hierorts ein (Urk. 291, 293 und 295). Diese Ein- gaben wurden alle am 2. August 2016 der Post übergeben, somit rechtzeitig in- nert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 292, 294 und 296).

    2. Mit Verfügung vom 9. August 2016 wurde der Beschuldigte gegen Leistung einer Kaution von Fr. 50'000.– aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (SF160010).

    3. Zur Berufungsverhandlung am 18. und 19. Januar 2018 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 3 und 21).

    4. Das Obergericht erhöhte mit Urteil vom 19. Januar 2019 die vorinstanzliche Strafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ferner verpflichtete es den Beschuldigten zu einer Ersatzforderung von Fr. 50'000.--.

  3. Erste Rückweisung durch das Bundesgericht

    Auf Beschwerde des Beschuldigten hin wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil vom 14. Januar 2019 zu neuer Beurteilung zurück (Urk. 372). Es ordnete an,

    • dass dem Beschuldigten Einsicht in den Archivdatenträger [in Tat und Wahr- heit handelt es sich nicht um 1 Datenträger, sondern um 102 DVDs mit abge- hörten Gesprächen) zu geben sei, welche von der Staatsanwaltschaft hinsicht- lich der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten als irrelevant qualifiziert und deshalb nicht zu den Akten genommen wurden (6B_403/2018, Erw. 2.4.),

    • dass dem Beschuldigten der in der Liste der Dolmetscher fehlende Name der

      Person bekannt zu geben sei, welche unter dem Kürzel D.

      eine Transkription von abgehörten Gesprächen übersetzt hat (6B_403/2018, Erw. 3.4.),

    • dass Bestätigungen einzuholen seien, wonach die für die Übersetzung der ab- gehörten Telefongespräche eingesetzten Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden seien (6B_403/2018, Erw. 3.5.).

    Die Staatsanwaltschaft reichte hierauf die vollständige Liste der Dolmetscher mit Namen und Kürzel ein (Urk. 409/2), die entsprechenden Erklärungen bezüglich der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB sowie Kopien der Archivdatenträger (102 DVDs) mit den aufgenommenen Gesprächen (Urk. 409/3).

  4. Fortsetzung des Berufungsverfahrens

Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um im Lichte dieser neu eingereichten Unterlagen zur Frage der von der Verteidigung am

  1. Februar 2019 beantragten Rückweisung an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 384A, Urk. 411). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits mit Eingabe vom

  2. März 2019 beantragt, auf eine Rückweisung zu verzichten (Urk. 396). Die Ver- teidigung beantragte eine erstmalige Fristerstreckung von 180 Tagen, da sie zu- nächst die 102 Datenträger mit Hilfe von Dolmetschern abhören müsse. Sie wies zudem darauf hin, dass sich allein die diesbezüglichen Dolmetscherkosten auf weit über CHF 100'000.– belaufen würden (Urk. 416). Im Übrigen bekräftigte sie ihren Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz, da diese ihren Entscheid auf ei- nem unvollständigen Aktenfundament, d.h. ohne die fraglichen Datenträger gefällt habe.

  1. Rückweisungsentscheid des Obergerichts

    Mit Beschluss vom 12. August 2019 hiess das Obergericht den Antrag der Ver- teidigung gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zurück (Urk. 428).

  2. Aufhebung des Rückweisungsentscheids durch das Bundesgericht

    Mit Urteil vom 9. September 2020 hob des Bundesgericht diesen Rückweisungs- beschluss auf und wies die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück (Urk. 460). Das Verfahren leide nicht an einem unheilba- ren schwerwiegenden Mangel, weshalb die Berufungsinstanz das Verfahren selbst fortzusetzen habe.

    Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der Nach- reichung der oberwähnten Unterlagen den Aufforderungen des Bundesgerichts vollumfänglich nachgekommen und die gerügten Mängel behoben worden seien (6B_1084/2019, Erw. 2.5).

  3. Fortsetzung des Berufungsverfahrens

    1. Das Bundesgericht befand im Entscheid vom 9. September 2020 unter anderem, dass es dem Beschuldigten nach Einsichtnahme in den Datenträger mit den aufgezeichneten Gesprächen aus den geheimen Überwachungsmass- nahmen frei stehe, Anträge zur Erhebung weiterer, entlastender Beweismittel, die aus den Archivdatenträger hervorgingen, zu stellen. Dabei habe er unter Angabe eines bestimmten Beweismittels (Gesprächs) darzulegen, welche Beweistatsache damit belegt werden solle (6B_1084/2019, S. 8, Erw. 2.5).

    2. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde dem Beschuldigten im Sin- ne dieser bundesgerichtlichen Anordnung Frist angesetzt, um nach Einsichtnah- me in die Datenträger mit den aufgezeichneten Gesprächen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen Anträge zur Erhebung weiterer, entlastender Be- weismittel, die aus den Archivdatenträgern hervorgehen, zu stellen (Urk. 467).

  4. Antrag der Verteidigung auf Übersetzung der nicht zu den Akten genommenen Gesprächsaufzeichnungen

    1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 beantragte der amtliche Verteidiger die Abnahme der Frist und Neuansetzung einer erstmaligen Frist von mindestens 180 Tagen. Weiter verlangte er eine Kostengutsprache von Fr. 100'000.– für die Übersetzung der aufgezeichneten Gespräche auf den 102 DVDs. Die Gespräche seien auf kalabresisch geführt worden und er sei dieser Sprache nicht mächtig, weshalb die Gespräche auf Deutsch übersetzt werden müssten. Gleichzeitig stell- te er in Aussicht, dass noch weit höhere Verteidigerkosten für das spätere Abhö- ren der übersetzten Gespräche durch ihn zu erwarten seien.

    2. Es ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass sich der Antrag des Verteidigers betreffend Übersetzung nur auf diejenigen Aufzeichnungen aus der Fernmeldeüberwachung bezieht, welche nicht bereits in verschriftlichter Form Bestandteil der Akten sind. Die Staatsanwaltschaft befand, dass diese Gespräche weder zulasten noch zugunsten des Beschuldigten irgendwelche Erkenntnisse lieferten. Deshalb nahm sie diese Aufzeichnungen auch gar nie zu den Akten. Das Bundesgericht befand in seinem ersten Rückweisungsentscheid, dass eine

      beschuldigte Person Anspruch habe, diese Triage der Staatsanwaltschaft zu überprüfen. Deshalb wurden in der Folge die DVDs von der Staatsanwaltschaft nachgereicht. Diejenigen abgehörten Gespräche bzw. Gesprächspassagen, welche den Beschuldigten belasten und die Grundlage der Anklage bilden, wurden dem Beschuldigten alle anlässlich dessen Einvernahmen im Originalton abgespielt und sie befinden sich in verschriftlichter, übersetzter Form bei den Akten.

    3. Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 wurde der Antrag auf Kostengutsprache für eine Übersetzung der besagten Gespräche abgewiesen (Urk. 471). Es besteht kein Rechtsanspruch, dass Beweismittel, welche die Staatsanwaltschaft als beweisrechtlich irrelevant qualifiziert und deshalb nicht zu den Akten genommen hat, von der Muttersprache der beschuldigten Person ins Deutsche übersetzt werden, nur damit sich der Verteidiger ein eigenes Bild von der (Ir)relevanz machen kann. Davon abzuweichen wäre einzig, wenn zumindest ansatzweise plausibel behauptet wird, welches Gespräch aus welchen Gründen denn allenfalls Entlastendes enthalten könnte (Urteil des EGMR, Matanovic c Croatia, vom 4. April 2017, Rz 157). Der Verteidiger begründet jedoch mit keinem einzigen Wort, worauf sich seine pauschale Vermutung stützt, dass sich aus jenen abgehörten Gesprächen etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten liesse. Es handelt sich beweisrechtlich um ein blindes Fischen nach theoretisch möglichen Entlastungsmomenten. Auch der Beschuldigte selbst hat in seiner persönlichen Befragung an der Berufungsverhandlung nie behauptet, dass die abgehörten Gespräch irgendwelche Entlastungen für ihn enthalten könnten (Urk. 330).

  5. Antrag der Verteidigung auf ein Logbuch der nicht zu den Akten genommenen Gesprächsaufzeichnungen

    1. Weiter verlangte der amtliche Verteidiger in seiner Eingabe vom

      18. Januar 2021 erneut eine Aufbereitung der Datenträger bzw. ein irgendwie geartetes Verzeichnis über die Audiodaten auf dem Datenträger (Urk. 469).

    2. Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 14. Januar 2019 (6B_403/2018,

      S. 6 Erw. 2.4) fest, dass die Strafbehörden entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers weder verpflichtet seien, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen noch diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundener Überwachungsmassnahmen im Sinne eines Logbuches zu erfassen. Dem Beschuldigten sei einzig das Recht einzuräumen, den Archivdatenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Triage zu machen. Dieser Anweisung wurde durch den Beizug der 102 DVDs und der Zustellung an den amtlichen Verteidiger nachgekommen. Auf die Ausführungen des Bundesgerichts ist zu verweisen und die erneute, mehrfache Wiederholung des Antrags durch den amtlichen Verteidiger (vgl. Urk. 475) ändert daran nichts (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. II.3).

    3. Tatsache ist, dass das, was das Bundesgericht in Unkenntnis des Umfangs der Abhöraktion noch als den Archivdatenträger bezeichnete, rund 102 DVDs sind, welche eine riesige Anzahl Tondateien mit abgehörten Gesprächen enthal- ten. Der amtliche Verteidiger schätzt deren Anzahl auf rund 1'275'000 (Urk. 508

      S. 10). Von einem Aktenchaos kann entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht gesprochen werden. Einerseits sind diese DVDs gar nicht Bestandteil der Akten, weshalb die Bezeichnung Aktenchaos schon definitionsgemäss falsch ist. Andererseits sind die Dateien chronologisch in Unterverzeichnissen abgelegt. Die grosse Menge macht noch kein Chaos. Jede DVD ist beschriftet und es gibt ein tabellarisches Verzeichnis nach überwachter Person, dem überwachten An- schluss und dem Zeitraum (Urk. 409/3). Ebenso ist anhand der Datenträgerlabel ersichtlich, ob die Aufzeichnung durch die Informatikabteilung des EJPD (ISC- EJPD / ÜPF) erfolgte oder durch die Stadtpolizei Zürich (Urk. 410; vgl. dazu auch nachfolgend Erw. II.3).

    4. Wenn die Verteidigung zudem verlangt, die Staatsanwaltschaft müsse für jedes einzelne Gespräche klären und darlegen, wer mit wem spreche, so über-

      schätzt sie die derzeitigen wissenschaftlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Per- sonenidentifikation aufgrund von Stimmen (Urk. 508 S. 11). Mit diesem Antrag verlangt sie Unmögliches. Im genannten Verzeichnis der DVDs ist immerhin auf- geführt, in welchen der Beschuldigte als Sprecher identifiziert wurde (Urk. 409/3). Nicht bei allen Gesprächen können die Gesprächspartner zweifelsfrei identifiziert werden (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. II.3).

  6. Antrag der Verteidigung auf Abnahme der Frist und Rückweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft

    1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 beantragte der amtliche Verteidiger die Abnahme der vorgenannten Frist zur Stellungnahme und zu Beweisanträgen hinsichtlich der 102 DVDs, welche die nicht zu den Akten genommenen über- wachten Gespräche beinhalten (Urk. 475). Zur Begründung zitierte er eine neue Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach Fernmeldeüberwachungen im Ausland eine Verletzung des Territorialprinzips darstellten und deshalb nicht verwertbar seien. Der amtliche Verteidiger blendet damit erneut aus, dass die besagten DVDs gar nicht zu den Akten genommen wurden und sich folglich auch nicht die Frage eines Verbots von deren Verwendung zu Lasten des Beschuldigten stellt (vgl. zudem Erw. III. 1.)

    2. Weiter machte der amtliche Verteidiger in seiner Eingabe vom 15. Februar 2021 geltend, dass einzelne Dateien auf 13 Datenträgern passwortgeschützt seien (Urk. 475 S. 4). Im Beschluss vom 25. Januar 2021 wurde festgehalten, dass die einzelnen Dateien auf dem jeweiligen Datenträger grundsätzlich chronologisch nach Angabe von Jahr/Monat/Tag (und teilweise sogar Tageszeit) in mehreren Unterordnern abgespeichert seien (Urk. 471). Zutreffend ist, dass auf den DVDs mehrere Dateien angezeigt werden, unter anderem ein Programm Integra. Dieses Programm ist für das Abhören der Audio-Dateien aber nicht notwendig. Die Audio-Dateien sind allesamt als WAV Audio File im einzigen auf dem jeweiligen Speichermedium vorhandenen Dateiordner (Dateiname jeweils beginnend mit: obj1cd[…]) in Unterordnern abgelegt. Dort können sie einzeln angewählt und mit herkömmlichen Audioplayern abgespielt werden (bspw. VLC- Mediaplayer). Nach stichprobenweiser Feststellung des Gerichts ist keine der

      Audiodateien passwortgeschützt. In seiner Eingabe vom 1. April 2021 bestätigte der amtliche Verteidiger, dass es ihm nach den Erläuterungen des Gerichtsschreibers möglich gewesen sei, die Tondateien zu öffnen (Urk. 483).

    3. Das erneute Fristerstreckungsgesuch des amtlichen Verteidigers vom

      1. April 2021 wurde mit Beschluss vom 15. April 2021 abgewiesen (Urk. 483 und 486). Die Ausführungen des amtlichen Verteidigers zur Verwertbarkeit der besagten 102 DVDs gehen an der Sache vorbei, denn diese Tonaufzeichnungen

      – wie bereits mehrfach erwähnt – werden beweisrechtlich gar nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet, zumal sie von der Staatsanwaltschaft als irrelevant taxiert wurden und nicht Bestandteil der Akten sind. Im Sinne einer Notfrist wurde die Frist trotzdem bis zum 3. Mai 2021 erstreckt.

    4. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass es ihm schlicht unmöglich gewesen sei, ohne detailliertes, durch die Staatsanwaltschaft zu erstellendes Verzeichnis die Tondateien in den unzähligen Verzeichnissen und Unterverzeichnissen abzuhören (Urk. 488). Weshalb der amtliche Verteidiger für das Abhören von Tondateien ein Verzeichnis benötigt, bleibt ungeklärt. Wenn der amtliche Verteidiger ins Blaue hinaus geltend macht, gewisse Dateien bzw. Gespräche könnten für den Beschuldigten Entlastendes enthalten, müsste er konsequenterweise auch jede einzelne Tondatei abhören, ganz unabhängig von einem Verzeichnis.

  7. Schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens

    1. Die Berufungsverhandlung mit eingehender Befragung des Beschuldigten fand bereits am 18. Januar 2018 statt (SB160345). Für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens nach der Rückweisung des Bundesgerichts erklärten sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung ausdrücklich einverstanden (Urk. 490, 493 und 494).

    2. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ging am 2. Juni 2021 ein, jene des Beschuldigten am 16. August 2021 (Urk. 498 und 508). Die Beru- fungs-antwort der Staatsanwaltschaft ging am 13. September 2021 ein, jene des

Beschuldigten am 26. Oktober 2021 (Urk. 515 und 521). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf weitere Vorträge (Urk. 525). Der Beschuldigte reichte am

20. Januar 2022 eine Berufungsreplik ein (Urk. 532). Mit Verfügung vom

25. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsduplik ange- setzt, worauf diese allerdings mit Eingabe vom 31. Januar 2022 verzichtete (Urk. 537 und 539).

II. Weitere prozessuale Anträge des amtlichen Verteidigers

  1. Neue Anträge der amtlichen Vereidigung

    Der amtliche Verteidiger stellte im Rahmen seiner Berufungsbegründung folgende weitere prozessualen Anträge (Urk. 508 S. 2 - 4):

    1. Es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten,

    1. ein Verzeichnis über die aufgezeichneten Fernmeldeüberwachungen zu erstellen und zu den Akten zu geben, welchem entnommen werden kann, welches Ge- spräch, zwischen welchen Gesprächsteilnehmern und zu welchem Zeitpunkt sich auf welcher DVD und wo auf derselben befindet;

    2. die DVDs derart aufzubereiten, dass die einzelnen Gesprächsaufzeichnungen rasch und eindeutig erkennbar auffindbar sind;

  1. Es seien folgende Akten bzw. Informationen beizuziehen und der Verteidigung zur Einsicht zu geben:

    1. Arbeitsgrundlagen der Dolmetscher mit den entsprechenden Markierungen / Stich- worten zu den als «nicht relevant» bezeichneten Gesprächen;

    2. Schriftliche Zusammenfassungen der Dolmetscher betreffend die ihres Erachtens relevanten Gespräche;

    3. Arbeitsgrundlagen der verfahrensführenden Ermittler, aufgrund welcher diese ihre Triage vorgenommen haben und aufgrund welcher das Erstellen von Wortprotokol- len in Auftrag gegeben wurde;

    4. Alle Aufträge an Dolmetscher zur Erstellung von Protokollen über die relevanten Gespräche

    5. Alle tatsächlich erstellten Wortprotokolle;

  2. Nach Zustellung des Verzeichnisses, der aufbereiteten DVDs und der Dokumente gemäss Ziff. 2.1 bis 2.5 sei dem Beschuldigten ausreichend Zeit einzuräumen, die relevanten Gespräche zu sichten und auf deren Basis weitere Beweisanträge zu stellen [Kostengutsprache für den Aufwand?];

  3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten entsprechend den Erwägun- gen zu bereinigen, namentlich

    1. seien für sämtliche Überwachungsergebnisse die Orte der Aufzeichnung und für die im Ausland erfolgten Aufzeichnungen das nach dem jeweiligen Land anwendbare Recht festzulegen;

    2. seien sämtliche Überwachungsergebnisse und die auf diesen basierenden Einver- nahmen des Beschuldigten sowie weiterer Personen auszusondern, wenn keine entsprechenden internationalen Verträge bestehen, nach welchen die Aufzeich- nung von Überwachungsmassnahmen ohne Formalitäten durch Schweizer Behör- den im Ausland zulässig sind, oder wenn keine explizite Zustimmung auf dem Rechtshilfeweg eingeholt wurde;

  4. Es seien zudem (weiterhin) folgende Beweise abzunehmen (vgl. Anträge Ziff. 2 zum Vorfragenplädoyer vom 18. Januar 2018, HD act. 327):

    1. Beizug der zur Diskussion stehenden Emails von StA Mathis bei Rechtsanwältin Y. , der Verteidigerin von E. , oder bei StA Walter und/oder StA Pajarola;

    2. Einvernahme der Mitbeschuldigten E.

      und F.

      als Zeugen betr.

      Anstaltentreffen sowie Druckversuchen der Staatsanwaltschaft;

    3. Einvernahme der Mitbeschuldigten G. und H. als Zeugen zum Raub- vorwurf, dann aber auch betreffend allfällige Druckversuche der Staatsanwaltschaft;

    4. Einvernahmen der Staatsanwälte Pajarola, Walter und Assistenz-Staatsanwalt Mathis als Auskunftspersonen zur Untersuchungsführung, dann aber auch be- treffend Druckversuche auf die Mitbeschuldigten.

  5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

  1. Bindung des Berufungsgerichts an den Rückweisungsentscheid

    Das Berufungsgericht darf sich bei einer Rückweisung von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil über- nommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

  2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um

den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017,

E. 3.2.1; 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2).

  1. Antrag 1.1., 1.2., 3. und 4.; Verzeichnis über die aufgezeichneten Fernmeldeüberwachungen

    1. Die Staatsanwaltschaft hat die Protokolle der zu den Akten genommenen abgehörten Gespräche nach Anklagesachverhalt geordnet akturiert und zusätzlich ein tabellarisches Gesamtverzeichnis der abgehörten – und für relevant befundenen – Gespräche von 56 Seiten erstellt (Urk. 202). Diese Tabelle ist chronologisch aufgebaut und in Spalten gegliedert nach Datum und Uhrzeit der Abhörmassnahme, der Rufnummer, der mutmasslich sprechenden Person und der Beweismittelnummer sowie dem Ablageort (z.B. Ordner 19, act. 7/2/1). Im vorinstanzlichen Urteil werden die massgeblichen Gesprächspassagen im Wortlaut wiedergegeben (Urk. 289). Dem Beschuldigten wurden sämtliche dieser für den Anklagesachverhalt relevanten Tonaufzeichnungen vorgespielt (Urk. 289

      S. 41). Die relevanten Passagen wurden durch die Dolmetscher übersetzt und schriftlich niedergeschrieben. Die Kontrollmöglichkeiten des Beschuldigten und seiner Verteidigung waren folglich gegeben. Bezüglich der zu Lasten des Beschuldigten verwerteten Gespräche bzw. für jene, auf welche sich der Berufungsentscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2018 abstützt, liegen die entsprechenden schriftlichen Niederschriften bei den Akten.

    2. Dem Gericht war es bei Stichproben stets möglich, ein in den ergangenen Urteilen erwähntes Gespräch auch auf den eingereichten DVDs aufzufinden. So gilt hinsichtlich der Dateien, die von der Stadtpolizei Zürich aufgezeichnet wurden, dass die Dateien wie folgt gefunden werden können: So ist beispielsweise das Gespräch vom 12. Mai 2010, 23:50 Uhr, aufgenommen aus PW ZH 1 auf einer der DVDs mit der Beschriftung VW Golf A. zu finden. Konkret genügt es hinsichtlich dieses Gesprächs, die DVD mit dem entsprechenden Zeitraum aufzusuchen, wobei dies im Beispielfall die DVD mit der Beschriftung Nr. 6/3 B betreffend den Zeitraum 10.05.2010 14:14:09 bis 13.05.2010 00:16:56 ist. Auf dieser DVD ist der Ordner 10 für das Jahr 2010 Unterordner 05 für den Mai

      Unterordner 12 für den Tag Unterordner 23 für die Stunde Unter- ordner 50 für die Minute aufzusuchen. Dort befindet sich sodann die gewünsch- te Audiodatei. Der gleiche Dateipfad hat sich stichprobenweise auch bei den an- deren DVDs der Stadtpolizei Zürich bestätigt.

    3. Sucht man demgegenüber ein Gespräch, das vom EJPD aufgezeichnet wurde, so ist folgender Weg einzuschlagen. Beispielsweise hat das Gespräch vom 27. Juli 2010, 17:36 Uhr, ab Rufnummer 2 gemäss Übersicht (Urk. 202) die Targetnummer 3451. Die DVD lässt sich zudem leicht auffinden, ist sie doch mit der aufgeführten abgehörten Telefonnummer und der in der Übersicht (Urk. 202) vermerkten Massnahme Linie Q1 beschriftet. Auf der entsprechenden DVD ist sodann zunächst derjenige Ordner anzuwählen, welcher als einziger mehrere Un- terordner enthält. Dort ist sodann der Ordner D20100727 auszuwählen, was der Datumangabe entspricht. Nach dem Buchstaben D ist im Dateinamen zuerst die Jahreszahl, dann die Monatsnummer und sodann der Tag aufgeführt (D 2010 07 27). In diesem Unterordner ist sodann die Targetnummer zu suchen, weshalb die Datei mit dem Dateinamen beginnend mit S3451… anzuwählen ist. Die ge- wünschte Audiodatei befindet sich in diesem Unterordner. Der gleiche Dateipfad hat sich stichprobenweise auch bei den übrigen DVDs des EJPD bestätigt.

    4. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der amtliche Verteidiger – entgegen dem Gericht, welchem die beschriebene Ordnerstruktur zuvor auch nicht bekannt war – überfordert sein soll, diese Gesprächsaufzeichnungen in den Akten aufzu- finden. Entgegen seinem Vorbringen (Urk. 508 S. 10) ist er damit auch nicht ge- nötigt, sämtliche Unterordner durchzuklicken, wenn er ein spezifisches Gespräch auffinden wollte. Vielmehr ergibt sich durch die beiden Übersichten in Urk. 202 und Urk. 409/3 sowie die Beschriftungen auf den DVDs selbst bzw. den entspre- chenden geordneten Dateinamen eine ausreichende Ordnung, um die Dateien rechtsgenügend einsehen zu können. Dem amtlichen Verteidiger wurde die Ordnerstruktur einiger Dateien darüber hinaus bereits im Februar 2021 dargelegt (Urk. 477). Der Umstand, dass es sich um sehr viele Dateien handelt und es allenfalls eine längere Zeit in Anspruch nehmen würde, alle von den Unter- suchungsbehörden als nicht relevant (!) eingestuften Dateien abhören zu wollen,

      würde sich auch durch die Erstellung eines weitergehenden Verzeichnisses nicht ändern. Zu betonen gilt es im Übrigen erneut, dass der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade keinen Anspruch auf die Erstellung eines Logbuches hat. Mit den erwähnten Verzeichnissen und der Zurverfügungs- tellung der entsprechenden Dateien wurde der bundesgerichtlichen Vorgabe ent- sprechend vollumfänglich nachgekommen.

    5. Hinsichtlich der von der Untersuchungsbehörde als potentiell relevant be- urteilten Dateien, welche die Grundlage für die ergangenen Urteile bildeten, ist zudem erneut hervorzuheben, dass diese dem Beschuldigten in der Untersuchung allesamt vorgespielt wurden, weshalb er bereits damals keine Unklarheiten über den Inhalt der im vorliegenden Fall als relevant beurteilen Gespräche haben konnte.

  2. Arbeitsgrundlagen der Dolmetscher

    1. Der amtliche Verteidiger begründete seinen Antrag auf Beizug von Unter- lagen der Dolmetscher wie Handnotizen etc. nicht explizit (Urk. 508 S. 3 Ziffer 2). Sinngemäss geht aber aus seiner Berufungsbegründung hervor, dass diese Anträge im Zusammenhang mit der Triage zwischen irrelevanten und relevanten abgehörten Gesprächen steht.

    2. Die Verteidigung moniert, dass faktisch die Dolmetscher entschieden hät- ten, was zu den Akten gelange und was nicht (Urk. 508 Rz 35). Für diese Triage sei jedoch zwingend die Staatsanwaltschaft zuständig. Damit irrt er und wider- spricht sich auch selbst. Wenn die Staatsanwaltschaft zwingend zuständig wäre, wäre der von ihm beantragte Beizug von Dolmetscherunterlagen sinnlos, weil die- se Unterlagen nichts an einer Kompetenzregelung zu ändern vermögen. Tatsache ist aber auch, dass ein Untersuchungsbeamter ohne die entsprechenden Sprach- kenntnisse nie überprüfen kann, was ihm vom Dolmetscher kundgetan wird. Da- rum werden die Dolmetscher auch rechtlich in die Pflicht genommen und auf die Straffolgen wissentlich falscher Übersetzung hingewiesen. Diese rechtliche Grundlage reicht aus, dass ein Untersuchungsbeamter auf die Auskunft des Dol- metschers vertrauen darf, dass eine vom Dolmetscher übersetzte Passage keinen

Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung habe. Das Bundesge- richt hat in seinem Entscheid vom 14. Januar 2019 bereits festgehalten, dass an dieser Arbeitsteilung zwischen der Staatsanwaltschaft und den Dolmetschern nichts auszusetzen sei (6B_403/2018 Erw. 3.7).

Prozessual von Bedeutung ist aber in erster Linie, dass der Verteidiger diese neuen Beweisanträge verspätet stellt. Das Berufungsverfahren wird nach einer Rückweisung nicht von Beginn weg neu durchgeführt, sondern nur insoweit fortgesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1; 6B_54/2018 vom

28. November 2018 E. 1.2). Die neuen Beweisanträge des amtlichen Verteidigers erfolgten nach Schluss des Beweisverfahrens in der Berufungsverhandlung vom

18. Januar 2019 und sind deshalb nicht mehr zulässig. Davon ausgenommen wä- re nur der Fall, wenn sie sachlich aufgrund der Rückweisung bzw. der vom Bun- desgericht angewiesenen Massnahmen veranlasst wurden. Die Beweisanträge des amtlichen Verteidigers über die Handnotizen der Dolmetscher haben vorlie- gend jedoch keinen Zusammenhang mit dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts, wo (zu Recht) festgehalten wurde, dass die Person, welche hin-

ter dem Dolmetscherkürzel D.

stehe, in der von der Staatsanwaltschaft

nachgelieferten Legende vergessen und somit nicht aktenkundig sei (6B_403/2018 Erw. 3.4). Ebenso haben die verlangten Dolmetscherunterlagen nichts mit dem Nachweis zu tun, dass sämtliche Dolmetscher auf die Straffolgen wissentlich falscher Übersetzung hingewiesen worden waren (6B_403/2018 Erw. 3.5). Diese Anträge sind deshalb bereits aus prozessualen Gründen abzu- weisen.

  1. Beizug Emails zwischen StA Mathis und Rechtsanwältin Y.

    (Verteidigerin Mitbeschuldigter E.

    ) und Einvernahme von

    Mitbeschuldigten zu allfälligen Druckversuchen der Staatsanwaltschaft sowie Einvernahme von Staatsanwälten (Anträge 5.1 - 5.4)

    1. Der amtliche Verteidiger versucht wie bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren, eine Verschwörungstheorie zu konstruieren. Er verlangt in diesem Zusam- menhang den Beizug eines Mailverkehrs und die Einvernahme von Mitbeschul-

      digten und der Staatsanwälte, welche in die Untersuchung involviert waren (Urk. 508 S. 3 - 4, Antrag 5). Er macht konkret geltend, die Staatsanwaltschaft bzw. die beiden untersuchungsführenden Staatsanwälte hätten Mitbeschuldigte, insbesondere E. , F. , I. und J. zu falschen Aussagen be- wegt, indem sie diesen im Gegenzug massive Vorteile beim Strafmass verspro- chen hätten (vgl. Urk. 327 S. 22). Um dies zu verschleiern, sei auch ein Teil der Email-Korrespondenz in den Verfahren gegen Mitbeschuldigte unterdrückt wor- den.

    2. So habe die Staatsanwaltschaft beispielsweise auf eine Strafverfolgung

      gegen E.

      wegen gewissen Drogendelikten verzichtet, als Belohnung für

      Aussagen gegen den Beschuldigten (Urk. 233 S. 7; Prot. I S. 51). Die Verteidi- gung strengte in diesem Zusammenhang auch ein Strafverfahren gegen die untersuchungsführenden Staatsanwälte an. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 19. August 2015 (TB150100) wurde der Oberstaatsanwalt- schaft allerdings eine Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht er- teilt, da ein hinreichender Anfangsverdacht fehle (Urk. 231 S. 6).

    3. Die Verteidigung behauptet, E. sei wegen Handels mit 40 kg Kokain zu bloss 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, was sensationell mild und deshalb auffällig sei (Urk. 233 S. 44). Nicht Gegenstand in diesem Verfahren ist die detaillierte Strafzumessung im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E. . Immerhin sind die Einwendungen der Verteidigung aber dahingehend zu prüfen, ob zumindest gewisse berechtigte Indizien für eine Begünstigung von Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vorliegen, welche zu falschen Aussagen geführt hätten. Dies auch wegen des Gebots einer Gleichbehandlung

      von Mittätern beim Strafmass. Der Anklageschrift gegen E.

      lässt sich

      entnehmen, dass E.

      nebst anderen strafbaren Handlungen vorgeworfen

      wurde, zusammen mit †K. den Transport von € 850'000.– von Holland nach

      Spanien geplant zu haben. Als †K.

      das Geld in Holland habe abholen

      wollen (ohne E. ), sei †K.

      von den Mittelsmännern in Holland

      überraschend eröffnet worden, anstelle des Geldes nun 35 Kilogramm Kokain (Reinheitsgehalt mind. 39%) transportieren zu müssen, was er dann auch getan

      und E.

      darüber telefonisch in Kenntnis gesetzt habe (Urk. 104/13). Nach

      Bundesgericht ist die Drogenmenge nur eines von vielen Kriterien der Strafzumessung und insbesondere dann von untergeordneter Bedeutung, wenn ihr, wie geschildert, ein eher zufälliger Charakter zukommt. Deshalb war das

      Strafmass gegen E.

      vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes und des

      vollumfänglichen Geständnisses von E.

      nicht derart tief, dass gleich ein

      Komplott dahinter vermutet werden müsste. Immerhin wurde das Strafmass auch vom Bezirksgericht seinerzeit im Urteil vom 3. Oktober 2012 abgesegnet. Insofern hätte in der Verschwörungstheorie der Verteidigung auch noch das Bezirksgericht Bülach mitgewirkt.

    4. Weiter bringt die Verteidigung vor, im besagten abgekürzten Verfahren

      gegen E.

      sei der Sachverhalt, welcher dem Beschuldigten in der An-

      klageschrift unter ND 2 vorgeworfen werde, das Anstaltentreffen zum Verschaffen grosser Mengen Kokain, nicht zur Anklage gelangt (Urk. 233 S. 37 und 39; vgl.

      auch Urk. 327 S. 24 ff.). Dies lasse darauf schliessen, dass E.

      dies-

      bezüglich von der Staatsanwaltschaft Straffreiheit versprochen worden sein, wenn er den Beschuldigten falsch belaste.

    5. Die Staatsanwaltschaft bestritt jegliche Begünstigung von Mittätern oder unzulässige Einflussnahmen auf deren Aussagen (Prot. I S. 56). Insbesondere

      der Mitbeschuldigte E.

      habe seine den Beschuldigten belastenden Aussagen schon in einem sehr frühen Untersuchungsstadium, im März 2010, gemacht. Er habe seine Aussagen aus eigener Motivation gemacht und nicht etwa bloss Vorhalte der Staatsanwaltschaft bestätigt (Prot. I S. 58). Aus der Anklageschrift gegen den Beschuldigten gehe auch hervor, dass die

      Mitbeschuldigten E.

      und F.

      beim Sachverhaltskomplex

      Anstaltentreffen zu Drogenhandel nur zu Beginn involviert gewesen seien. Als es dann um konkrete Vorbereitungshandlungen gegangen sei, hätten die beiden im Gegensatz zum Beschuldigten nichts mehr damit zu tun gehabt. Dies sei der

      Grund gewesen, dass gegen E.

      diesbezüglich keine Anklage erhoben

      worden sei. E. habe sich bereits in der Hafteinvernahme geständig erklärt,

      was eine Strafmilderung gegenüber dem ungeständigen A.

      erkläre

      (Urk. 515 S. 2). Hätte die Staatsanwaltschaft E. begünstigen wollen, wäre sie auch nicht einem belastenden Hinweis der Bundeskriminalpolizei nachgegangen und hätte um Rechtshilfe bei der Staatsanwaltschaft Neapel

      ersucht, um E. S. 3 f.).

      weitere strafbare Handlungen nachzuweisen (Urk. 515

    6. Die Untersuchungsakten belegen, dass die Aussagen von E.

      nur

      eines von mehreren, kohärent in ein Gesamtbild passendes Teil bilden. Wäre seine Darstellung mit Belastungen von A. eine Erfindung gewesen, hätten sich Widersprüche zu anderen Beweisen, insbesondere den abgehörten Telefon- gesprächen oder zu den ebenfalls belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten

      L.

      (Urk. HD 4/2 S. 12), des Mitbeschuldigten F.

      (Urk. HD 3/2 S. 8),

      des Mitbeschuldigten M. (Urk. HD 5/4) und des Mitbeschuldigten N.

      (Urk. HD 6/4 S. 6) sowie des Mitbeschuldigten O.

      (Urk. HD 7/2 S. 2)

      ergeben. Selbst wenn die Behauptung der Verteidigung zutreffen würde, dass die Staatsanwaltschaft auf Mitbeschuldigte unzulässigen Druck ausgeübt oder Straf- erleichterungen versprochen hätte, wäre damit noch mitnichten belegt, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten wahrheitswidrig waren und der Beschuldigte zu Unrecht belastet wurde. Die Meinung der Verteidigung, eine behauptete Besser-

      stellung von E.

      bzw. anderen Mittätern bedeute automatisch eine falsche

      Anschuldigung gegen den Beschuldigten, ist nicht zu teilen (Urk. 233 S. 8;

      Urk. 327 S. 24). Die Aussagen von E.

      betreffen zudem auch nur die

      anfängliche Anbahnung von Kontakten und Gesprächen zwecks Drogenhandel, insbesondere die Herstellung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Beschuldigten und dem Piloten F. . Es ist sehr fraglich, ob die Aussagen von

      E.

      alleine überhaupt gereicht hätten, dem Beschuldigten eine strafbare

      Handlung nachzuweisen. In diesem Sinne ist E. auch kein Kronzeuge im Anklagekomplex des Nebendossiers 2 und es hätte wenig gebracht, ihn zu falschen Aussagen zu bewegen.

    7. Ganz entscheidend ist aber auch die Art und Weise, wie E. ausgesagt hat (Urk. HD 2/2). Seine Darstellung erfolgte aus eigenem Antrieb und erweckt aufgrund ihrer natürlichen Detailfülle, dem Redefluss und der logischen

      Kohärenz den Eindruck einer wahren, selbst erlebten Geschichte (Urk. HD 2/2

      S. 1 - 7). E.

      müsste über ausserordentliche schauspielerische Fähigkeiten

      verfügen, um so eine Geschichte, wie er sie zu Protokoll gab, aus der Phantasie zu erfinden und sie derart glaubhaft vorzutragen. Schliesslich ist auch zu

      berücksichtigen, dass E.

      zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf

      Jahren verurteilt wurde. Für E.

      ging es also bei seinen Aussagen nicht

      darum, dem Strafvollzug zu entgehen. Dementsprechend dürfte für ihn auch der Anreiz sehr gering gewesen sein, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten.

    8. E.

      ist aber nur einer von mehreren Mitbeschuldigten, welchedurch

      ihre Aussagen (auch) den Beschuldigten mitbelasteten. Würde die Behauptung der Verteidigung eines Komplottes gegen den Beschuldigten zutreffen, hätten also nicht nur zwei Staatsanwälte und ein Assistenzstaatsanwalt daran mitgewirkt, sondern es hätten auch noch die Mitbeschuldigten E. , F. , L. , M. , N. , O. , J. , P. und Q. zu Falschaussagen bewegt werden müssen. Dabei ist bemerkenswert, dass der Sachverhaltskomplex

      um E.

      und F.

      gar keinen personellen Zusammenhang hat mit den

      Kokaingeschäften des Beschuldigten mit J. , ausser natürlich dem Beschuldigten selbst. Bereits die grosse Anzahl der beteiligten Personen lässt darauf schliessen, dass die Unterstellung der Verteidigung einer Verschwörung

      der Staatsanwaltschaft gegen A.

      ein reines Fantasieprodukt ist. Dazu

      kommen die abgehörten Gespräche, welche den Beschuldigten zum Teil erheblich belasten und nahtlos in die Aussagen der genannten Mitbeschuldigten passen. Nicht einmal die Verteidigung selbst verstieg sich in die sich aus ihrem Standpunkt ergebende logisch konsequente Behauptung, diese abgehörten Gespräche seien ebenfalls von der Staatsanwaltschaft manipuliert worden.

    9. Geständnisbereitschaft und Kooperation sind Strafminderungsgründe, wel- che sich gemäss Bundesgerichtspraxis bis zu einem Drittel strafmindernd aus- wirken können. Ganz allgemein betrachtet ist ein Versuch der Untersuchungs- behörde, beschuldigte Personen mit der Aussicht auf eine mildere Strafe zu einem Geständnis und zu Kooperation zu bewegen, deshalb nicht zu beanstanden. Keiner der genannten Mitbeschuldigten hat je angedeutet, dass sie

      für ihre Aussagen eine Gegenleistung erwarteten oder erhalten hätten. Und selbst wenn sogar als Resultat für eine Kooperation ein unangemessen tiefes Strafmass beantragt worden wäre, hiesse dies noch lange nicht, dass die aussagende Person Falschaussagen gemacht habe. Immerhin wurden diese Strafen auch gerichtlich abgesegnet. Mit anderen Worten: Aussagen werden nicht allein deshalb unglaubhaft, weil Mittäter zu tief bestraft worden sind.

    10. Die Verteidigung machte geltend, den Mitbeschuldigten H.

      und

      G._ sei das abgekürzte Verfahren verweigert worden, weil sie ihre Belastun- gen gegen den Beschuldigten an der Hauptverhandlung zurückgezogen hätten (Urk. 233 S. 89). Dies ist eine tatsachenwidrige Behauptung, denn H. wurde das abgekürzte Verfahren bereits vor der Hauptverhandlung verweigert, weil das beantragte Strafmass als zu tief erachtet wurde (SB140175, Urteil der

      II. Strafkammer des Obergerichts gegen H. vom 22. September 2014, S. 41

      Erw. 3.6.1). G.

      war nur teilweise geständig und focht das vorinstanzliche

      Urteil beim Obergericht an, weil er bezüglich der Vorbereitungshandlungen zu Raub einen Freispruch verlangte (SB140291, Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts gegen G. vom 11. November 2014, S. 3).

    11. Zusammengefasst sind keine Hinweise ersichtlich, dass Mitbeschuldigte falsche Aussage gemacht haben, bloss weil ihnen Strafmilderungen in Aussicht gestellt wurden. Sämtliche entsprechenden Beweisanträge des amtlichen Ver- teidigers (Urk. 508 Ziff. 5) sind deshalb abzuweisen.

  1. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

      1. Für die Betäubungsmitteldelikte kommt altes Recht zur Anwendung. Es ist auf die Erwägungen im ersten Entscheid zu verweisen (SB160345, S. 47 f., Erw. V. 2).

      2. In der Berufungsbegründung des Beschuldigten wird geltend gemacht, dass sich die Anklage auf Erkenntnisse stütze, die im Ausland gewonnen worden sei- en, wobei Holland, Spanien, Brasilien und Italien als betreffende Länder aufgeführt werden. Diese Beweise seien aufgrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verwertbar (Urk. 508 S. 16 ff.).

        Diese Rüge erfolgt – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 515) –

        verspätet. Dem Beschuldigten A.

        wurden beim Abschluss des Untersuchungsverfahrens alle gegen ihn durchgeführten Überwachungsmassnahmen eröffnet, wie dies in Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 279 StPO vorgeschrieben ist. Dem Beschuldigten waren in diesem Zeitpunkt alle Verfahrensakten bekannt, namentlich auch die Tatsache, dass gewisse Gespräche im Ausland überwacht wurden. Mit der Mitteilung der Überwachungsmassnahmen beginnt die 10-tägige Frist von Art. 396 StPO zu laufen. Diese hat der Beschuldigte ungenutzt ver- streichen lassen. Die erst im jetzigen Zeitpunkt vorgebrachte Rüge des Beschuldigten kann gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr vom Sachrichter geprüft werden, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist (BGE 140 IV 40, E. 1.1; BGer 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011, E. 1.3;

        BGer 6B_1066/2013, vom 27. Februar 2014, E. 3.2; BGer 1B_40/2016 vom 12. April 2016, E. 1.2.2).

        Selbst wenn auf diese Rüge aber einzutreten wäre, so wäre mit der Staats- anwaltschaft Folgendes auszuführen (Urk. 515): Tatsächlich wurden in Holland, Spanien und Deutschland Überwachungsmassnahmen durchgeführt, welche in

        die Untersuchung gegen den Beschuldigten A.

        eingeflossen sind. In

        Spanien erfolgte eine Observation. In Deutschland und Holland wurden Gespräche aus dem Fahrzeug aufgezeichnet. In Brasilien wurden indessen keine Überwachungen durchgeführt. In Italien wurden Telefongespräche von E. – im gegen ihn geführten Verfahren – beigezogen.

      3. Zur Überwachung in Spanien: In der Anklage zu ND 2 wird im 3. Abschnitt auf Erkenntnisse aus der Observation der spanischen Polizei vom 23. und

        25. Oktober 2009 hingewiesen. Gemäss diesen Beobachtungen traf der Be-

        schuldigte A.

        in Begleitung von R. , die er zuvor in Zürich getroffen

        hatte, am 23. Oktober 2009 von Zürich kommend am Flughafen Madrid ein und reiste nach Pamplona weiter, wo sie gemeinsam einen Coiffeursalon aufsuchten. Dort trafen sie mutmasslich auf S. , mit dem der Beschuldigte A.

        später über das Telefon mehrfach kommunizierte. Am 25. Oktober 2009 reisten

        der Beschuldigte A.

        und R.

        wieder über den Flughafen NoainPamplona nach Madrid zurück. Diese Reise von Madrid nach Pamplona und zurück wird durch die von der Stadtpolizei Zürich ermittelte Flugbuchung bestätigt. Die spanische Polizei hat aufgrund der Flugbuchungsabklärungen durch die Stadtpolizei Zürich auf eigene Initiative hin die Überwachung des Beschuldigten A. vorgenommen und folglich die Stadtpolizei Zürich über das Ergebnis der Ermittlungen informiert. In der Einvernahme vom 17. März 2011 (HD Urk. 2/5,

        Seite 9) wurde der Beschuldigte A.

        mit den Aussagen von E.

        konfrontiert, wonach E. den Beschuldigten A. an einem Freitag Ende Oktober 2009 zum Flughafen Zürich chauffiert habe, wo sich der Beschuldigte mit

        einer Frau getroffen habe, mit welcher der Beschuldigte A.

        danach nach

        Madrid abgereist sei. Der Beschuldigte A.

        sagte aus, von E.

        zum

        Flughafen gebracht worden und danach alleine nach Madrid gereist zu sein. Er bestätigte auch, dass es nach seiner Rückkehr aus Spanien zu einem Treffen mit

        E.

        und dem Piloten F.

        gekommen sei. In der Einvernahme vom

        13. April 2011 (HD Urk. 2/6, Seite 4) wurde der Beschuldigte A. gefragt, ob er eine R. kenne, worauf er sagte, dass ihm dieser Name jetzt nichts sagen

        würde. Dem Beschuldigten A.

        wurde folglich eröffnet, dass die von ihm

        verwendete Telefonnummer 3 überwacht worden sei und er wurde gefragt, ob er in Kenntnis dieser Überwachung seine Aussagen in Bezug auf seine Madrid- Reise korrigieren oder ergänzen wolle. Er antwortete, dass er alleine von Madrid nach Pamplona weitergereist sei und dort eine Frau besucht habe, die er kenne.

        Folglich wurde der Beschuldigte A.

        mit den Erkenntnissen der

        Telefonüberwachung vom 20./21. Oktober 2009 konfrontiert. Er reagierte mit dem Hinweis, dass es ihm nun in den Sinn komme, er sei mit dieser Frau R. nach Pamplona gereist (vgl. Seite 7/8). Diese Aussagen des Beschuldigten, auf die sich die Anklage stützt, kamen alle ohne Vorhalt der Beobachtungen der spanischen Polizei zustande. Die in Spanien erfolgten Überwachungsergebnisse sind somit für die Beweisführung bedeutungslos, weshalb offenbleiben kann, ob diese hier verwertbar sind oder nicht.

      4. Zur Überwachung in Deutschland und Holland: In der Anklage zu ND 2 wird im 8. Abschnitt auf Erkenntnisse vom 23. und 24. November 2009 hingewiesen, die aus der Audio-Überwachung sowie GPS-Überwachung des durch den Beschuldigten A. benutzten VW Golf (ZH 1) auf deutschem und holländischem Hoheitsgebiet gewonnen werden konnten. Die Rechtshilfe in Deutschland, wo um die Erlaubnis ersucht wurde, die genannten Überwachungen in Deutschland durchzuführen und die dort erfolgten Überwachungsergebnisse im hiesigen Verfahren verwerten zu dürfen, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 23. November 2009 genehmigt (HD Urk. 21/4). Das entsprechende Rechtshilfeersuchen an Holland wurde am 23. November 2009 gestellt (HD Urk. 22/1) und gemäss telefonischer Mitteilung der STA Amsterdam ebenfalls genehmigt (HD Urk. 22/2). Die in Deutschland und Holland gewonnenen Über- wachungsergebnisse sind daher im Verfahren gegen den Beschuldigten ver- wertbar.

      5. Zu angeblichen Überwachungen in Brasilien: Entgegen der Darstellung der Verteidigung sind im Zusammenhang mit den von J. organisierten Kokain- einfuhren keinerlei Beweismittel in Brasilien erhoben worden. Die Beweismittel, die in die Untersuchung Eingang fanden, kamen durch Aussagen, Sicherstellun- gen, Telefonüberwachungen und polizeiliche Wahrnehmungen in der Schweiz zu- stande.

      6. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass selbst wenn keine ent- sprechenden Rechtshilfeersuchen nach Deutschland und Holland gestellt bzw. diese nicht genehmigt worden wären, die dort gewonnenen Überwachungs-

        ergebnisse im Verfahren gegen den Beschuldigten A.

        verwertbar blieben

        und zwar aus folgenden Gründen: Die betreffenden Überwachungsmassnahmen (GPS- und Audio-Überwachung im Fahrzeug des Beschuldigten) wurden in der Schweiz rechtmässig angeordnet, genehmigt und umgesetzt. Bei der Ge- nehmigung hat also das hiesige Zwangsmassnahmengericht bereits geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 280 f. StPO erfüllt sind und dies bejaht. Da der Beschuldigte Gespräche nicht nur in der Schweiz führte, sondern am 23. und

        24. November 2009 via Deutschland nach Holland fuhr und auf dem

        Hoheitsgebiet dieser Länder ebenfalls Gespräche führte, stellte die Staatsanwaltschaft entsprechende Rechtshilfeersuchen an diese Länder, die anschliessend genehmigt wurden.

      7. Ob ein Beweismittel in der Schweiz verwertbar ist oder nicht, bemisst sich nach den Regeln von Art. 140 f. StPO. Dass vorliegend verbotene Beweis- erhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO eingesetzt wurden, wird selbst

        in der Berufungsbegründung des Beschuldigten A.

        nicht geltend gemacht

        und dies zu Recht. Ein Beweismittel wäre nach Art. 141 Abs. 1 StPO nur dann unverwertbar, wenn dies in der StPO explizit vorgesehen wäre, was im hier interessierenden Zusammenhang nur dann der Fall wäre, wenn die Überwachung ohne Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erfolgt wäre (Art. 277 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.

        Vorliegend könnte also nur ein Fall von Art. 141 Abs. 2 oder 3 StPO vorliegen. Beide Bestimmungen sehen keine absolute Unverwertbarkeit vor. Selbst wenn vorliegend eine Gültigkeitsvorschrift verletzt oder die Beweise in strafbarer Weise erhoben worden sein sollten – was beides nicht der Fall ist – blieben die Über- wachungsmassnahmen verwertbar, da sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (Art. 141 Abs. 2 StPO in fine). Dem Beschuldigten werden vorliegend mehrere schwere Verbrechen vorgeworfen (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Diese Verbrechen können nur aufgeklärt werden, wenn die geheimen Über- wachungsmassnahmen, namentlich die aufgezeichneten Gespräche im Fahrzeug des Beschuldigten, als Beweise herangezogen werden können. Damit sind die Voraussetzungen für die Ausnahmeregel von Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt und die Beweise verwertbar.

      8. Damit ergibt sich, dass alle Überwachungsergebnisse im hiesigen Verfahren gegen den Beschuldigten A. verwertbar sind.

    2. Im Übrigen wurden seit Erlass des Urteils der hiesigen Kammer vom

    19. Januar 2018 weder seitens der Verteidigung noch anderweitig neue relevante Beweismittel vorgebracht. Mit anderen Worten hat sich die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Anklagesachverhalts seither nicht verändert. Es ist daher

    hinsichtlich des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 19. Januar 2018 zu verweisen (Urk. 334C S. 25 ff.), welchen nach wie vor Geltung zukommt. Der Beschuldigte ist entsprechend der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG

    sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis

    Abs. 1 lit. d StGB schuldig zu sprechen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kommt das alte Betäubungsmittelgesetz zu Anwendung (Urk. 286 S. 280 ff.).

  2. Strafzumessung

    1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und

      E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden.

    2. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde.

    3. Die Staatsanwaltschaft führt aus, bei der Strafzumessung könne im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Gesamtzusammenhang berück- sichtigt werden, wenn Betäubungsmittel-Widerhandlungen im engen Konnex stünden. Sie zitiert dabei Entscheide des Bundesgerichts aus den Jahren 2012 bis 2015 (Urk. 498 S. 3 f.). Allein in seiner jüngeren Rechtsprechung scheint das Bundesgericht seine Ansicht dahingehend geändert zu haben, dass die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung nun generell

      ausgeschlossen wird (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und

      5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom

      7. Juni 2019 E. 2.3). Zwar statuierte das Bundesgericht diese Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Obergrenze bei Geldstrafen. Dass im Bereich von mehreren Freiheitsstrafen Anderes gälte, liesse sich aber nicht begründen. Damit sind vorliegend nach der konkreten Methode für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. Zu bemerken bleibt, dass dieses Verbot der Deliktsgruppenbildung im Rahmen der Strafzumessung zwar methodisch nach- vollziehbar erscheint, andererseits aber wenig sinnvoll ist, wenn es gleichzeitig für das Ausmass der Asperation keine Richtlinie gibt bzw. ein sehr grosses richterliches Ermessen besteht. Es ist schwer zu begründen, weshalb man bei der Strafzumessung zunächst buchhalterische (Schein-)Genauigkeit verlangt, dann aber bei der nachfolgenden Asperation grobes Augenmass genügt.

    4. Die Staatsanwaltschaft beantragt im vorliegenden Berufungsverfahren eine Erhöhung der Strafe auf 12 ½ Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 332 S. 19). Eine Rechtsmittelinstanz darf einen Entscheid indessen nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 392 Abs. 2 StPO). Das in dieser Bestimmung verankerte Verbot der reformatio in peius gilt auch nach einer Rückweisung durch die obere Instanz (BGer Urteil 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3; ZK-LIEBER,

3. Auflage, N 8 zu Art. 392 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 8 zu Art. 391 StPO vgl. auch BGE 144 IV 35 E. 3). Die ratio legis des Verbots der reformatio in peius besteht denn auch darin, dass die verurteilte Person nicht aus Angst vor einer strengeren Bestrafung von der Ergreifung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1311 Ziff. 2.9.1; BGE 139 IV 282 E. 2.4.3 S. 287 mit Hinweisen). Da die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der hiesigen Kammer in der Sache vom 19. Januar 2018 kein Rechtsmittel an das Bundesgericht eingelegt hatte, ist es ihr verwehrt, nach der auf Beschwerde des

Beschuldigten hin erwirkten Rückweisung durch das Bundesgericht eine höhere Strafe zu verlangen. Das maximal mögliche Strafmass beläuft sich demnach auf 10 Jahre Freiheitsstrafe.

  1. Einsatzstrafe: Anklageziffer II – Anstalten treffen zu Drogenimport aus Holland

    1. Objektive Tatschwere

      Die Drogenmenge ist in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspotential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Ziff. 2 aBetmG bzw. Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Die etwas unglückliche, weil zu absolute bundesgerichtliche Formulierung in BGE 118 IV 342, der Drogenmenge komme keine vorrangige Bedeutung zu (prépondérant, Urteil des Bundesgerichtes 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 Erw. 2.1.1), wird in der Praxis oft zu wörtlich interpretiert bzw. verallgemeinert (Urk. 289 S. 326 Erw. 4.1.1.). Völlig richtig hielt das Bundesgericht nämlich fest, dass die Menge nur ein Gesichtspunkt der Strafzumessung neben andern Faktoren darstelle und insofern eine generelle, starre Rangordnung abzulehnen sei (BGE 118 IV 342 Erw. 2c). Das Bundesgericht wollte mit diesem Entscheid vor allem einer sturen Tarifierung nach Menge eine Absage erteilen, aber wohl kaum ausschliessen, dass im Einzelfall der Menge eben doch die ausschlaggebende Bedeutung bei der Strafzumessung zukommen kann. In der Praxis bleibt die Menge denn auch häufig das gewichtigste Kriterium und ist in diesem Sinne oft vorrangig (Duden:

      u.a. bedeutsam, entscheidend, essentiell, wesentlich). So dürfte es beispielsweise der seltene Ausnahmefall bleiben, dass jemand, der vier Kilogramm reines Kokain erwirbt, milder bestraft wird als jener, der 15 Gramm desselben Stoffes kauft. Dies weil sich die übrigen Verschuldenselemente eben bei einem Vergleich der Fälle oftmals wenig voneinander unterscheiden. Selbstverständlich kann es im Einzelfall aber vorkommen, dass z.B. die Hierarchiestufe im Drogenhandel oder die kriminelle Energie das Strafmass mehr beeinflussen als die reine

      Drogenmenge (vgl. dazu auch FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, 3. Aufl., Zürich 2016, OF-BetmG-Kommentar, S. 542 N 37 zu Art. 47 StGB).

      Das Bundesgericht hat aufgrund eines breit abgestützten wissenschaftlichen Diskurses festgehalten, dass 18 Gramm reiner Kokainwirkstoff genügen, um die Gesundheit von 20 Personen zu gefährden (BGE 109 IV 143 Erw. 3b). Demzufolge legte es fest, dass ab einer Menge von 18 Gramm von einem schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen ist. Vorliegend hat der Beschuldigte Anstalten getroffen, mindestens 20 Kilogramm Kokain mit 15 Kilogramm reinem Kokainwirkstoff einzuführen und zu verschaffen. Dies ist achthundert Mal mehr als besagter Grenzwert. Bei dieser Grössenordnung wirkt sich die Frage des exakten tatsächlichen Reinheitsgrades, dessen Annahme vorliegend auf gerichts- notorischen Werten beruht, nicht mehr konkret auf die Strafzumessung aus (BGE 121 IV 193).

      Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, es sei stark erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte für besonders reines Kokain interessiert habe (Urk. 289 S. 328). Jeder internationale Drogenhändler ist daran interessiert, möglichst hochprozentiges Kokain zu erwerben; dies ist in der Regel kein taugliches Individualisierungsmerkmal bei der Strafzumessung. Die Menge des tatsächlichen reinen Drogenwirkstoffes und das Interesse bzw. die Zielrichtung des Beschuldigten hinsichtlich des Reinheitsgrades dürfen jedenfalls bei der Verschuldensbemessung nicht doppelt berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 Erw. 3.3.3). Im zitierten BGE 122 IV 299 Erw. 2c, war dem Täter der exakte Reinheitsgrad der gehandelten Drogen nicht bekannt. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass beim Täter, der wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen handle, das Verschulden schwerer wiege als bei jenem, der wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen handle (BGE 122 IV 299 Erw. 2c). Dem ist zuzustimmen; damit wollte das Bundesgericht aber kein vom Reinheitsgrad unabhängiges Strafzumessungskriterium der Willensrichtung des Täters schaffen, sondern verglich unabhängige Fälle miteinander. Indem die Vorinstanz bereits

      Brutto- und Nettomenge bei der objektiven Tatschwere berücksichtigte, spielt die subjektive Willensrichtung des Beschuldigten im vorliegenden Fall hinsichtlich des Reinheitsgrades keine zusätzliche Rolle mehr, zumal sie auf dieselbe Qualität und somit Menge der Drogen abzielte.

      Beigepflichtet werden kann wiederum der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Rolle und Stellung eines Beschuldigten im Drogenhandel wesentlich sind, denn auch darin widerspiegeln sich die Gefährlichkeit und die kriminelle Energie (Urk. 289 S. 329 Erw. 4.1.2.; BGE 121 IV 206). Die Bemühungen des Beschuldig- ten, im grossen Drogenhandelsgeschäft mitzumischen, waren beträchtlich, der finanzielle und zeitliche Aufwand hoch, sein Vorgehen professionell. Er reiste ausschliesslich zu Drogenhandelszwecken mehrmals ins Ausland, nach Spanien und Holland. Er versuchte, ein personelles Netzwerk zu knüpfen und Finanzquellen und Abnehmer zu erschliessen, warb einen Helfer an [N. ] und versuchte eine Wohnung in Amsterdam zum Zweck des Drogenhandels zu mieten bzw. mieten zu lassen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte bloss auf Anweisung anderer, als bloss Ausführender in untergeordneter Stellung handelte, sondern er wollte den Drogenhandel via dieser Quellen relativ selbständig organisieren und führen.

      Straferhöhend ist der internationale Bezug zu werten. Internationaler Betäu- bungsmittelhandel ist besonders gefährlich, weil er die nationalen Grenzen und damit die erschwerte grenzüberschreitende Strafverfolgung ausnützt (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 Erw. 2.1.1 und 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017 Erw. 5.1).

      Dass es im vorliegenden Fall beim blossen Anstalten treffen blieb, d.h., dass das Drogengeschäft in Holland letztlich nicht zum Abschluss kam, führt, in Überein- stimmung mit der Vorinstanz, zu einer erheblichen Strafreduktion (Urk. 289 S. 329 und 333). Derselbe Gedanke liegt auch dem revidierten Betäubungsmittelgesetz bzw. der Strafmilderung in Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG zu Grunde, weil sich eben mit dem blossen Anstaltentreffen die konkrete Gefährdung nicht realisierte. Dieser Umstand ist allerdings nicht bei der subjektiven Tatschwere (Vorinstanz Urk. 289

      S. 332), sondern – gleich wie ein vollendeter Versuch – bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, weil es das Ausmass des bewirkten Erfolgs betrifft (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz 89). Anders wäre es beim unvollendeten Versuch oder beim Rücktritt.

    2. Subjektive Tatschwere

      Bei der subjektiven Tatschwere geht es um die Frage der Vorwerfbarkeit der Tat und damit einhergehend, um die Absicht und die Motive des Täters und wie einfach oder schwierig es für ihn gewesen wäre, von der strafbaren Handlung Abstand zu nehmen. Eine Tat kann zwar verboten sein, aber die dahinter stehenden Motive können diese in moralischer Hinsicht als mehr oder weniger verwerflich erscheinen lassen. So ist beispielsweise ein schwerstsüchtiger Drogenkonsument, der Kleinmengen verkauft und von der Ware einen Teil abzweigt, um seinen Eigenkonsum zu decken, milder zu beurteilen als derjenige, welcher Drogen ohne psychischen oder physischen Druck verkauft, bloss um sich einen luxuriösen Lebensstil zu leisten. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass von einem regelmässigen und nicht unerheblichen Eigenkonsum des Beschuldigten auszugehen ist, welcher ihn in finanzieller, beruflicher und privater Hinsicht vor gewisse Probleme stellte (Urk. 289 S. 330 f.). Ebenso zutreffend ist aber, dass die vom Beschuldigten avisierte Kokainmenge weit über das hinausging, was für seinen unmittelbaren Drogenkonsum nötig gewesen wäre. Er träumte vom ganz grossen Business, mit welchem er sein gesamtes Privatleben hätte finanzieren können. Selbsterklärend dazu seine eigene Äusserung: Wir machen ein Vermögen (Urk. ND 5/3/10, Index 3775). Wäre sein freier Wille derart stark durch seine Drogenabhängigkeit eingeschränkt gewesen, dass er nur noch zwanghaft mit dem Ziel der Befriedigung seiner Kokainsucht gehandelt hätte, wäre es ihm weder möglich gewesen, einer regelmässigen Arbeit im Gastgewerbe nachzugehen noch derart professionell einen internationalen Drogenhandel zu organisieren. Auch hätten die

      Mitbeschuldigten E.

      und L.

      den Beschuldigten kaum als

      Geldeintreiber bei M.

      eingesetzt, wenn der Beschuldigte derart stark

      drogensüchtig gewesen wäre. Ebenso schlecht vorstellbar ist, dass die ver- schiedenen Mitbeschuldigten im Rahmen ihrer Einvernahmen ihre Angst vor dem

      Beschuldigten und dessen (angeblichen) Verbindungen zur Mafia ausdrückten, wenn es sich bloss um einen kranken Kokainjunkie gehandelt hätte. Eine verminderte Schuldfähigkeit infolge Drogensucht äussert sich in der Regel in kurzfristigem Handeln, Entzugserscheinungen und gesundheitlichen Problemen. Davon ist vorliegend nichts erkennbar. Das Auftreten des Beschuldigten sowohl gegenüber den anderen Mitbeschuldigten als auch im Rahmen der Straf- untersuchung war nicht in geringster Weise das eines Drogensüchtigen. Wenn ihm die Vorinstanz eine leicht verminderte Schuldfähigkeit infolge regelmässigen Kokainkonsums zubilligte, ist dies sehr wohlwollend, umgekehrt aber auch nicht zu beanstanden (Urk. 289 S. 331). Heutzutage sind die gesundheitlichen und sozialen Folgen von Kokainkonsum allgemein bekannt. Es ist nicht leichthin einzusehen, dass derjenige, der mit dem illegalen Konsum aus freien Stücken beginnt und sein Handeln danach mit diesen Folgen rechtfertigen will, einen grossen Strafrabatt verdient. Dies kann nur dann sein, wenn die Sucht ein so erhebliches Mass annimmt, dass die freie Willensbildung und die Steuerungsfähigkeit in einem für den Beschuldigten nicht vorausgesehenen Masse erheblich beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird. Diese leichte Strafminderung wegen Kokainsucht ist bei der Festlegung der hypothetischen Einsatzstrafen der folgenden Delikte jeweils zu berücksichtigen bzw. bereits miteinbezogen.

    3. Verschuldensbewertung und Einsatzstrafe

      Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Diese Anweisung beinhaltet eine gewisse Kohärenz zwischen der Verschuldensbewertung und der ausgesprochenen Strafe. Die Verschuldens- bewertung nach Art. 47 StGB ist zu unterscheiden von der allgemeinen, delikts- übergreifenden und moralischen Schuldbewertung, denn abstrakt gesehen ist beispielsweise das Verschulden bei einem Tötungsdelikt immer schwer bzw. im Vergleich zu einer Übertretung im Strassenverkehr nie leicht. Dem Artikel 47 des Strafgesetzbuches liegt jedoch ein anderer Gedanke zugrunde. Dessen Ver- schuldensbewertung bezieht sich auf das konkrete Delikt, um die Strafe innerhalb

      des konkreten gesetzlichen Strafrahmen festlegen und somit eine rechtsgleiche Behandlung gewährleisten zu können.

      Über die Terminologie bei der Bewertung des Verschuldens besteht weder eine genaue gesetzliche Vorgabe noch eine einheitliche Praxis bzw. Semantik. So kann beispielsweise je nach Gericht das Verständnis eines erheblichen Verschuldens durchaus identisch sein mit dem eines nicht mehr leichten Verschuldens. Die verwendete Begrifflichkeit darf deshalb auch nicht zur Annahme einer mathematischen Kohärenz zur Strafhöhe verleiten. Wichtig ist, dass im Lichte der Begründungspflicht von Art. 50 StGB keine Widersprüche im Urteil entstehen. Bei leichtem Tatverschulden wäre es beispielsweise nicht möglich, eine Einsatzstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens festzulegen. Massgebend ist, dass innerhalb eines gesetzlichen Tatbestands alle theoretisch denkbaren, unterschiedlich schweren Varianten innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens Platz haben und in einem richtigen Verhältnis zueinander stehen.

      Gestützt auf Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG i.V.m. Art. 26 BetmG und Art. 40 StGB muss die Einsatzstrafe vorliegend im Bereich von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe liegen. Dies gilt für jedes einzelne nachfolgend behandelte Betäubungsmitteldelikt, mit Ausnahme des nicht schweren Falles bezüglich der 240 Gramm Kokain-Base, wo die Strafe auch unter einem Jahr liegen kann.

      Der Beschuldigte wollte eine Menge von 20 - 30 Kilogramm Kokain bzw. ca. 18 - 27 Kilogramm reinem Kokain vermitteln. Dies ist im internationalen Drogenhandel noch eine nicht völlig aussergewöhnliche Menge. Der Beschuldigte agierte auch nicht als Teil eines bereits feststehenden, straff organisierten internationalen Drogenkartells, sondern in relativer Eigenregie. Angeklagt ist in Anklageziffer II auch keine Banden- oder Gewerbsmässigkeit. Andererseits sind im unteren Bereich viele weitaus leichter wiegende Tathandlungen denkbar, sei es in Bezug auf die Menge oder die Planung bzw. dem Aufwand, den ein Beschuldigter betrieb, um zum Geschäftsabschluss zu kommen; ebenso bezüglich der persönlichen Motivation, beispielsweise aufgrund einer starken Drogensucht. Unterteilt man den Strafrahmen in Drittel – leicht, mittelschwer und schwer – so kann man das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als gerade noch

      leicht bzw. am oberen Rahmen des unteren Drittel liegend taxieren. Insgesamt erscheint innerhalb des Strafrahmens von bis zu zwanzig Jahren eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 Jahren als angemessen.

      Ein Blick auf die Strafmassmodelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O.,

      S. 527 - 549) zeigt, dass diese Einsatzstrafe im Vergleich zu anderen Urteilen in der Schweiz am unteren Rand liegt. Danach ergäbe sich ein Strafrahmen im Bereich von 8 - 10 Jahren, welcher um rund einen Drittel wegen des blossen Anstaltentreffens zu reduzieren wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., S. 547 Rz 47).

      In Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere der nachfolgend aufgeführ- ten Delikte gelten die vorstehenden Ausführungen weitgehend analog. Um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden, werden die Argumente der Verschuldensbe- wertung nicht erneut aufgeführt. Das strafrahmenbezogene Verschulden liegt bei allen Delikten im oberen Bereich von leicht.

  2. Weitere Delikte

    1. Anklageziffer I.1 – Erwerb von 400 Gramm Kokain (144 Gramm rein)

      von E.

      im Oktober 2009

      Auch diese Menge übersteigt die für einen schweren Fall vom Bundesgericht fest- gelegte Grenze von 18 Gramm Kokain bei Weitem. Dass der Beschuldigte rund 100 Gramm für den Eigenkonsum verwendete, lässt das Verschulden bezüglich dieser Teilmenge in einem milderen Licht erscheinen. Aufgrund der in Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG festgelegten Mindeststrafe von einem Jahr wären mehr als 14 Monate allein für dieses Delikt angezeigt. Dabei erscheint ein Vergleich mit blossen Drogentransporteuren zielführend. Solche Transporteure werden in der Regel mit Freiheitsstrafen nicht unter 18 Monaten bestraft. Zwar steht in jenen Fällen meist eine grössere Menge als 400 Gramm Kokain bzw. 140 Gramm reiner Stoff zur Diskussion. Umgekehrt hat das Bundesgericht schon verschiedentlich zu Recht betont, dass den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden trifft als denjenigen, der diese Be- täubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufes erwirbt

      (BGE 121 IV 206; HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in ZStrR 1997, S. 242). Vorliegend fällt auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Kokain nicht selbst importiert hat und insofern in der Drogenhandelshierarchie bei diesem Delikt tief stand. Vor diesem Hintergrund ist eine Strafe in der Bandbreite von 14 - 16 Monaten angemessen. FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O. S. 546 Rz 45) kommen mit ihrem Modell auf eine Strafe im Bereich von 20 Monaten.

    2. Anklageziffer III.1 – Erwerb von 500 Gramm Kokain (450 Gramm rein) von

      J. im März/April 2010

      In Bezug auf die Delikte in Zusammenarbeit mit J.

      fällt der

      Organisationsgrad bzw. die bandenmässige Begehung erschwerend ins Gewicht. Dabei nahm der Beschuldigte eine führende Rolle im Hintergrund ein, d.h. er überliess die gefährliche Frontarbeit den Kurieren aus Brasilien. Dies gilt allgemein als verwerflicher als beispielsweise die Tat eines Transporteurs in existentiellen Nöten. Gerade im Vergleich zum vorstehend geschilderte Delikt mit den bloss 144 Gramm reinem Kokain und der Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG, wird klar, dass eine Strafe allein für dieses Delikt nicht unter 18 Monaten liegen kann, bzw. als vorliegend angemessen erscheint. Zum Vergleich: Ausgehend von der Menge reinen Kokains weist die empirische Untersuchung von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz

      45) ein Strafmass im Bereich von ca. 33 Monaten aus.

    3. Anklageziffer III.2. – Erwerb von 240 Gramm Kokain bzw. Kokain-Base (rein 17 Gramm) im Mai 2010

      Für dieses Delikt wäre eine Strafe im Bereich von 9 Monaten angemessen. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass ab einer geringfügig höheren Menge an reinem Wirkstoff, die gesetzliche Untergrenze von einem Jahr gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG zu berücksichtigen gewesen wäre.

    4. Anklageziffer III.3. – Erwerb von 700 Gramm Kokain (rein 630 Gramm)

      von J.

      am 20. Mai 2010

      Die Strafzumessungsgründe sind mit jenen von Anklageziffer III.1. vergleichbar. Die Drogenmenge liegt allerdings etwas höher. Auch diesbezüglich resultiert eine Strafe von über 18 Monaten, mindestens von 20 Monaten. Zum Vergleich wiederum die Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz 45), in welcher eine Strafe von ca. 36 Monaten aufgeführt wird.

    5. Anklageziffer III.4. – Erwerb von 900 Gramm Kokain (rein 810 Gramm)

      am 13. Juli 2010 (Kurier B. )

      Die grosse Menge und der bezahlte Preis von rund Fr. 45'000.– zeigen, dass wiederum nicht von Kleinkriminalität die Rede ist, sondern von mittelgrossem Drogenhandel. Auch wenn die Drogenmenge wie geschildert, mit deren Zunahme degressiv zu berücksichtigen ist, kann die Strafe auch nicht bloss leicht über jenen 12 Monaten liegen, welche das Gesetz bei 18 Gramm vorsieht. Mindestens 20 - 24 Monate sind auch vor dem Hintergrund der fast ausschliesslich finanziellen Motive und der Hierarchiestufe des Beschuldigten im Drogenhandel gerechtfertigt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., S. 547 Rz 45: 38 Monate).

    6. Anklageziffer III.4. – Anstalten treffen zum Erwerb von 1000 Gramm Kokain

      (900 Gramm rein) am 14. Juli 2010 (Kurier C. )

      Wiederum schliesst die hohe Menge an reinem Kokainwirkstoff eine Strafe im Be- reich von bloss zwölf Monaten aus. Der Beschuldigte überliess die riskanten Grenzkontrollen dem Kurier. Dass sich durch die Sicherstellung der Drogen durch die Polizei keine konkrete Gesundheitsgefährdung Dritter ergab, wirkt sich, ähn- lich eines Versuchs, strafmindernd aus. Der Umfang der Strafreduktion kann aber nicht gross sein, denn das Verschulden des Beschuldigten erscheint nicht we- sentlich geringer, bloss weil die Polizei bzw. die Grenzkontrolle aufmerksam war. Eine Strafe im Bereich von mehr als 16 Monaten ist angemessen. Aufgrund der Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz 45) würde – unter

      Berücksichtigung eines Abzuges von rund 30% wegen des blossen Anstaltentref- fens – eine Strafe im Bereich von ca. 30 Monaten resultieren.

    7. Anstalten treffen zum Erwerb von 992 Gramm Kokain (rein 927 Gramm)

      am 20. August 2010 (Kurier T. )

      Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch dies- bezüglich rechtfertigt sich eine Strafe im Bereich von 16 Monaten. Nach der Ta- belle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O., S. 547 Rz 45) läge man bei etwa 30 Monaten.

    8. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub

      Bei der Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Initiant und Ideengeber des geplanten gemeinsamen Raubüberfalls auf den Geldkurier der

      U.

      war. Es wurde eine Beute von mindestens Fr. 100'000.– erwartet. Der

      Beuteanteil des Beschuldigten von 40% streicht dessen bedeutende Stellung gegenüber den anderen Mittätern heraus. Die geplante Mitführung einer Schusswaffe und eines Pfeffersprays dokumentiert eine gewisse Gewaltbereitschaft. Bei einem Einsatz der Pistole wäre es nicht mehr in der Macht bzw. unter der Kontrolle des Beschuldigten gestanden, ob ein Mensch schwer verletzt oder sogar getötet worden wäre. Die grössere Planung des Überfalls, die Beteiligung mehrerer Mittäter und das Einfliegen eines professionellen Räubers (Prot. I S. 143) aus dem Ausland sowie der erhebliche Vorbereitungsaufwand lassen das Verschulden als mittelschwer bezeichnen. Raubüberfälle solcher Art gehören zur schweren Kriminalität, eine ganz andere Kategorie als ein einfacher Handtaschenraub auf der Strasse. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten kann gewertet werden, dass sein Interesse an der Ausführung im Verlauf des Monats Mai 2010 geschwunden ist; jedenfalls kann ihm diese Behauptung nicht widerlegt werden. Das Verschulden ist mittelschwer. Bei einem Strafrahmen gemäss

      Art. 260bis StGB von bis zu fünf Jahren ist eine hypothetische Einsatzstrafe von

      2 ¾ Jahren gerechtfertigt.

  3. Gesamtstrafe – Asperation

    Die Einsatzstrafe von 5 Jahren ist vorliegend mit insgesamt rund 150 Monaten infolge der weiteren Betäubungsmitteldelikte und infolge den Vorbereitungs- handlungen zum Raub zu schärfen. Wie erwähnt, verbietet die Asperation gemäss Art. 49 StGB eine reine Addition, welche vorliegend zu einer Gesamtstrafe von etwas mehr als 17 Jahren führen würde. Darüber, wie die weiteren Straftaten zu berücksichtigen sind bzw. in welchem Umfang zu asperieren ist, findet sich weder im Gesetz noch in der Lehre eine konkrete methodische Anleitung. Entsprechend weit ist hier der Ermessenspielraum (BSK StGB I-ACKERMANN, N 120 zu Art. 49 StGB). Wenn die Vorinstanz jedoch die von ihr als angemessen erachtete Einsatzstrafe von 5 ½ Jahre aufgrund der weiteren Delikte um bloss 33 Monate auf 8 Jahre und 3 Monaten verschärfte, erscheint dies als deutlich zu wenig (Urk. 289 S. 339 Erw. 8.). Hypothetisch betrachtet kann es nicht sein, dass derjenige, welcher nach dem geplatzten Drogendeal in Holland von weiterer Delinquenz abgesehen hätte, nicht viel milder behandelt wird als ein Täter wie der Beschuldigte, der knapp ein Jahr lang in schwerster Weise weiter delinquiert. Ebenso muss ein gewisses vernünftiges Verhältnis zwischen den Fällen gewahrt bleiben, wo es einerseits zu einer gesamthaften Beurteilung mehrerer Delikte gemäss Art. 49 StGB kommt, und andererseits dem Fall einer getrennten Beurteilung, weil ein verurteilter Täter erneut delinquiert. Etwas pointiert formuliert, Kriminalität darf sich nicht lohnen, weil ein Täter, der eine strafbare Handlung begangen hat, inskünftig praktisch straffrei weiter delinquieren darf. Selbstverständlich sind 33 oder 39 Monate Zusatzstrafe nicht unerheblich. Legt man aber vorliegend die Strafe für das Ausgangsdelikt (versuchter Import aus Holland) in die eine Waagschale und die acht weiteren, fast ausschliesslich schweren Delikte des Beschuldigten in die andere Waagschale, so überwiegen letztere im Rahmen einer Gesamtwürdigung sehr deutlich gegenüber dem Delikt der Einsatzstrafe, weshalb eine Zusatzstrafe, welche bloss bei der Hälfte der Strafe für das Ausgangsdelikt liegt, wie dies die Vorinstanz befand, klar zu tief angesetzt wäre. Weil es sich bei den Vorbereitungshandlungen zum Raub um ein völlig anders geartetes Delikt wie die Betäubungsmitteldelikte handelt, erscheint auch bezüglich dieses Deliktes – im Vergleich zu den Strafen der Mittäter – ein

    Asperationsrabatt für den Beschuldigten von zwei Dritteln – von 30 Monaten auf 10 Monate (Urk. 289 S. 339) – als unangemessen. Das Gesetz sieht in Art. 49 StGB eine maximale Erhöhung um das eineinhalbfache des Strafrahmens des Einsatzdelikts vor, was im vorliegenden Fall eine absolute Obergrenze von 20 Jahren, dem gesetzlichen Höchstmass der Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB), bedeuten würde (BSK StGB I-ACKERMANN, N 118 zu Art. 49 StGB). Zwar erscheint es in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nötig, den ordentlichen Strafrahmen von 20 Jahren zu verlassen, aber vom vor- instanzlichen Entscheid von insgesamt acht Jahren bis zu dieser Grenze von 20 Jahren verbleibt noch reichlich Raum, um theoretisch noch schwerere Tat- varianten in ein angemessenes Verhältnis zum Gesamtverschulden des Beschuldigten zu setzen.

    Insgesamt ist aufgrund der hohen kriminellen Energie des Beschuldigten – er delinquierte über längere Zeit, in leitender Funktion und in unterschiedlicher Zusammensetzung von Mittätern und es liegt eine Deliktsmehrheit mit unter- schiedlichen Deliktsarten vor, wobei die gesamte betroffene Drogenmenge mehrere dutzend Kilogramm betrug – von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände wird vor- liegend mit einer Strafschärfung der Einsatzstrafe von fünf Jahren um weitere fünf Jahre der Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB ausreichend Rechnung getragen. Für das Tatverschulden ist mit anderen Worten eine Strafe im Bereich von 10 Jahren angemessen.

  4. Täterkomponenten

    1. Persönliche Verhältnisse

      Zu den persönlichen Verhältnissen können die vorinstanzlichen Erwägungen und die Schilderung des Beschuldigten vor Vorinstanz rezitiert werden (Urk. 289

      S. 340). Er wuchs zusammen mit fünf Geschwistern bei seiner Mutter und der

      Grossmutter in V.

      in Kalabrien, Italien, auf, während sein Vater in der

      Schweiz arbeitete. Nachdem er in Italien die Grundschule – eine fünfjährige Elementarschule sowie eine dreijährige weiterbildende Schule – besucht hatte,

      kam der Beschuldigte im Alter von knapp vierzehn Jahren in die Schweiz. Hier arbeitete er im Hotel W. , während circa zehn Jahren bei der Firma

      AA.

      als Lagerist und bei einem Unternehmen in AB. , das Tapeten

      herstellte (Urk. 182 S. 5). Darauf eröffnete der Beschuldigte ein Restaurant in Zürich-…, welches er während rund zwölf Jahren führte. Nach einer Tätigkeit als Versicherungsagent führte er ein weiteres Restaurant in AC. , welches nach vier Jahren Konkurs ging. Der Beschuldigte war sodann bis Januar 2011 als

      Hilfskoch im Restaurant AD.

      in AE.

      tätig. Im Anschluss an diese

      Tätigkeit meldete sich der Beschuldigte beim RAV an. Sein ungefähres monatliches Einkommen ab dem Jahr 2005 bezifferte er auf Fr. 2'500.–. Im

      Restaurant AD.

      hatte er noch netto Fr. 3'800.– pro Monat verdient. Der

      Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Seine Frau arbeitet bei deren Bruder in dessen Restaurant und verdient rund

      Fr. 2'800.–. Seine beiden Kinder führen einen Coiffeursalon. Seine finanzielle Situation beschreibt der Beschuldigte als katastrophal. Er besitzt in AF. ein Haus. Seit seiner Inhaftierung kommen für dessen aufgenommene Hypothek seine Frau und die Kinder auf. Nebst einer 2-Zimmerwohnung in Kalabrien/Italien, welche einen Wert von circa € 70'000.– aufweist, verfügt der Beschuldigte über keine weiteren Vermögenswerte. Abgesehen von der erwähnten Hypothek bezifferte er die Schulden im Zeitpunkt seiner Inhaftierung auf Fr. 12'000.– aus

      dem Konkurs des Restaurants in AC.

      sowie zusätzlich auf ungefähr

      Fr. 30'000.– für offene Zahlungen betreffend AHV-, Pensionskassen- und Mehrwertsteuerabgaben sowie Steuern. Der Kokainkonsum des Beschuldigten kann an dieser Stelle nicht weiter berücksichtigt werden, da dies schon in der subjektiven Verschuldensbewertung geschehen ist.

      An der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2018 ergänzte der Beschuldigte, seit 1. November 2017 in einem Restaurant in AG. /AG zu arbeiten. Sein Nettolohn belaufe sich auf Fr. 4'100.–. Er lebe nach wie vor mit seiner Ehefrau in seinem Reiheneinfamilienhaus in AF. , wobei die Hypothekarbelastung noch ca. Fr. 430'000.– betrage (Urk. 330). Dass sich seither wesentliche Änderungen

      ergeben hätten, die sich relevant auf die Strafzumessung auswirken könnten, ist nicht bekannt.

      Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher noch immer strafzumessungs- neutral aus.

    2. Vorstrafen

      Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug einen Eintrag auf, gemäss welchem er am 5. Oktober 2020 von der Staatsanwaltschaft Baden we- gen einer Übertretung des BetmG sowie einer groben Verletzung der Verkehrsre- geln schuldig gesprochen wurde (Urk. 541). Da die betreffende Verurteilung aber erst nach Erlass des letzten Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts erlas- sen wurde, ist sie bei der Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen, zumal sie auch im ersten Berufungsverfahren im Jahr 2018 noch nicht in die Strafzu- messung hätte einfliessen können.

    3. Nachtatverhalten

      Hinsichtlich der vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte liegt kein Geständnis vor. Jedenfalls kann die Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte habe als

      Kokainsüchtiger ab und zu etwas Kokain von J.

      erhalten, nicht als

      strafminderndes Geständnis von Seiten des Beschuldigten qualifiziert werden, nachdem er Aussagen zur Sache verweigerte. Die Vorbereitungshandlungen zu Raub anerkannte der Beschuldigte, machte aber Rücktritt geltend. Allerdings wäre ein Abstreiten angesichts der Beweislage, der abgehörten Gespräche und der Geständnisse der Mitbeschuldigten auch völlig unglaubhaft und deshalb nutzlos gewesen. Die Vorinstanz befand zu Recht, dass deshalb unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung in Betracht fällt (Urk. 289 S. 341 Erw. 9.3.). Immerhin kann dem Beschuldigten aber auch nicht unterstellt werden, er sei ein unbelehrbarer Krimineller. Im Rahmen des Schlusswortes äusserte er mit – soweit erkennbar – aufrichtigen Worten grosses Bedauern über seine Taten (Prot. II S. 28 f.). Diese späte Reue wirkt marginal strafmindernd.

    4. Beschleunigungsgebot

      Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Dieses sogenannte Beschleunigungsgebot gilt insbesondere auch im Strafverfahren und dessen Verletzung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 117 IV

      124 Erw. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (Pra 1998 Nr. 117). Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139; Urteil des Bundesgerichtes 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 Erw. 2.2.2., mit verschiedenen Verweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_51/2013 vom 12. März 2013 Erw. 2.2.). Das Beschleunigungsgebot kann zudem auch verletzt sein, wenn die Strafbehörden keinen Fehler gemacht haben (BGE 130 IV 54 Erw. 3.3.3). Beurteilungskriterien sind unter anderem die Komplexität des Falles, die Anzahl der Mittäter, der internationale Bezug, die Schwere der Straftat, der Umfang der Akten und der nötigen Beweiserhebungen, das Verhalten des Beschuldigten während der Untersuchung oder auch, ob die Verfahrensverzögerung zu einer besonderen Belastung des Beschuldigten geführt hat (BGE 117 IV 127 Erw. 4e; 119 IV 107 Erw. 1c). Nicht vorausgesetzt für die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes sind gemäss Bundesgericht das zwischenzeitliche Wohl- verhalten des Täters und die Nähe der Verjährungsfrist (BGE 117 IV 127 Erw. 4.a). Ersteres ist allerdings gemäss Art. 48 lit. e StGB auch unabhängig davon strafmildernd zu berücksichtigen (im Fall von BGE 132 IV 1 Erw. 6.2. wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind).

      Nachdem ab ca. März 2010 geheime, bewilligte Überwachungsmassnahmen liefen, wurde der Beschuldigte am 8. Februar 2011 verhaftet (Urk. HD 37/2). Seine zweiteilige Schlusseinvernahme fand am 16. und 17. Dezember 2013 statt

      (Urk. HD 1/52 und 1/53). Die rund 29-seitige Anklageschrift wurde am

      2. April 2014 (Datum Eingang) beim Bezirksgericht Bülach eingereicht.

      Die Vorinstanz erachtete einerseits den Zeitraum zwischen der letzten Zeugen- einvernahme im Juli 2013 bis zur Schlusseinvernahme des Beschuldigten im Dezember 2013 sowie den Zeitraum zwischen der Schlusseinvernahme und der Anklageerhebung als übermässige Lücken in den Verfahrenshandlungen. Die Vorinstanz schloss dann mit den Worten, der Beschuldigte sei durch diese Verfahrensverzögerungen nicht schwer getroffen worden, weshalb eine Straf- reduktion von drei Monaten angemessen sei (Urk. 289 S. 343 Erw. 9.5.2.). Diese Auffassung ist unbegründet, denn aufgrund der Akten sind keine nennenswerten Lücken im Verfahrensablauf festzustellen:

      Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 21. Januar 2013 mitteilte, dass sie ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden in Italien stellen wolle im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten wegen Geldwäscherei und Unterstützung einer kriminellen Organisation (Anklageziffer V.; Urk. HD 7/5/1). Der Staatsanwalt fragte den Verteidiger gleichzeitig an, ob er an den Einvernahmen in Italien teilnehmen wolle. Mit Eingabe vom

      4. Februar 2013 monierte der Verteidiger, wann er endlich den Fragenkatalog des Rechtshilfebegehrens erhalte (Urk. HD 36/000091). Mit Eingabe vom

      15. Februar 2015 stellte der Verteidiger ein Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt, welches die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom

      31. Mai 2013 abwies (Urk. HD 36/000100 und HD 36/000208). Mit Eingabe vom

      19. April 2013 teilte der Verteidiger zudem mit, dass sich der Beschuldigte vom Dolmetscher in der letzten Einvernahme unter Druck gesetzt fühle und einen anderen Übersetzer verlange (Urk. HD 36/000103). Am 29. April 2013 wurde das, einschliesslich der Beilagen mit langen Fragenkatalogen, äusserst umfangreiche Rechtshilfeersuchen an das Berufungsgericht von Catanzaro gesendet mit den

      Anträgen auf Einvernahme von AH. , AI.

      und AJ.

      (Urk. HD 7/5/5). Eine bereits auf den 26. Juni 2013 angesetzte Befragung des Beschuldigten musste auf Ersuchen des Verteidigers verschoben werden

      (Urk. HD 36/00110). Am 11. Juli 2013 erkundigte sich der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Catanzaro nach dem Stand des Rechtshilfeersuchens (Urk. HD 36/000113). Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 teilte der Verteidiger mit, dass er das amtliche Mandat nicht mehr weiterführen könne und ersuchte um Entlassung (Urk. HD 36/000117). Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte der Verteidiger mit,

      dass der Beschuldigte Rechtsanwalt X.

      als neuen amtlichen Verteidiger

      wünsche (Urk. HD 36/000119). Mit Verfügung vom 12. August 2013 wurde der bisherige Verteidiger aus dem Mandat entlassen und der heutige amtliche Verteidiger als solcher eingesetzt (Urk. HD 36/000122). Am 30. August 2013 wurden dem neuen amtlichen Verteidiger die Untersuchungsakten (23 Bundesordner) zugestellt (Urk. HD 36/000124). Am 16. September 2013 sendete der amtliche Verteidiger die Akten der Staatsanwaltschaft zurück (Urk. HD 36/000125). Am 4. Oktober 2013 reichte der vormalige amtliche Ver- teidiger seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 39'490.95 ein (Urk. HD 36/000127). Die Staatsanwaltschaft überwies dieses Entschädigungsgesuch am 7. Oktober 2013 der Oberstaatsanwaltschaft zum Entscheid (Urk. HD 36/000128). Am 12. Dezember 2013 übersendete die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger einen Entwurf des Anklagesachverhaltes betreffend Raub und Geldwäscherei und mehrfacher Unterstützung einer kriminellen Organisation (Urk. HD 36/000130). Mit Schreiben vom

      17. Dezember 2013 kündigte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung an und setzte eine Frist bis

      31. Januar 2014, um Beweisanträge zu stellen (Urk. HD 36/000131). Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 beantragte der amtliche Verteidiger eine Fristerstreckung bis 20. Februar 2014 (Urk. HD 36/000133). Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger mit, dass er von den zuständigen italienischen Behörden den Bescheid erhalten habe, dass eine Einvernahme von

      AH. , AI.

      und AJ.

      im März / April 2014 möglich sei

      (Urk. HD 36/000135). In seiner Eingabe vom 19. Februar 2014 verlangte der amtliche Verteidiger, die rechtshilfeweise beantragten Befragungen in Italien müssten nun unverzüglich stattfinden und selbstverständlich wolle und müsse er bei diesen Einvernahmen als Verteidiger des Beschuldigten teilnehmen (Urk.

      HD 36/000136). Am 20. Februar 2014 ersuchte der amtliche Verteidiger um eine zweite Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen bis 12. März 2014 (Urk. HD 36/000137). Am 12. März 2014 ersuchte er um eine letzte Fristerstreckung um weitere fünf Tage (Urk. HD 36/000140). Mit Eingabe vom 17. März 2014 verzichtete der amtliche Verteidiger derzeit auf Stellung von Beweisanträgen, beantragte aber den Beizug sämtlicher Akten der Mitbeschuldigten E. , L. , F. , M. , AK. , N. , O. , S. , J. ,

      P. , Q. , B. , C. , T. , AH. , AI. , AJ. ,

      I. , AL. , AM. , G. , H.

      und AN.

      (Urk.

      HD 36/000141). Mit Eingabe vom 31. März 2014 liess der frühere amtliche Verteidiger der Staatsanwaltschaft eine Vollmacht des Beschuldigten zukommen mit dem Ersuchen um eine Dauerbesuchsbewilligung im Gefängnis (Urk. HD 36/000144). Am 2. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Bülach (Urk. HD 40). Die rechts-

      hilfeweisen Einvernahmen von AH. , AI. diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden.

      und AJ.

      hatten zu

      Diese Schilderung des Verfahrensganges ab Anfang Januar 2013 dokumentiert, dass von erheblichen Lücken in dieser Zeit der Untersuchung keine Rede sein kann. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft letztlich sogar verzichtet, vor Anklage-

      erhebung die rechtshilfeweise Einvernahme von AH. , AI.

      und

      AJ. abzuwarten und hat insofern die Untersuchung sogar noch abgekürzt. Immerhin hat sich dann die Vorinstanz mit diesem Anklagevorwurf auf über 35 Seiten ihres Urteils befasst, was zeigt, dass trotz ihrer Feststellung, dass sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend beweisen lasse, das Rechts- hilfeersuchen durchaus seine Berechtigung hatte und nicht bloss als Verfahrens- verzögerung betrachtet werden kann (Urk. 289 S. 243 - 279).

      Bis zum Erlass des Berufungsurteils vom 19. Januar 2018 lag deshalb angesichts der zahlreichen Mitbeschuldigten, der äusserst umfangreichen Strafuntersuchung mit mehreren internationalen Rechtsbegehren und der Schwere der vorgeworfe- nen Straftaten keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Seither sind indessen aufgrund diverser Entscheide der Berufungsinstanz und des Bundesgerichts wiederum mehr als vier Jahre vergangen. Dabei ist einerseits zu berück- sichtigen, dass diese weitere Verzögerung teilweise auf zahlreiche Anträge der Verteidigung zurück zu führen ist, die entweder rechtlich unbegründet waren oder aus denen selbst die Verteidigung schlussendlich nichts Konkretes abgeleitet hat. Andererseits zieht sich das Verfahren somit seit dem Beginn der Überwachungsmassnahmen bereits seit mehr als zwölf Jahren hin und ist damit gesamthaft nunmehr als überlang zu bezeichnen. Es ist dem Beschuldigten auf- grund des Zeitablaufs daher eine Strafminderung im Umfang von 5 Monaten zu gewähren.

    5. Fazit

      Aufgrund der späten Reue (1 Monat) sowie der insgesamt überlangen Verfah- rensdauer (5 Monate) ist die festgesetzte Freiheitsstrafe von 10 Jahren um 6 Mo- nate auf 9 ½ Jahre zu mindern.

  5. Vergleich mit den Strafen der Mittäter

    Die Vorinstanz befasst sich ausführlich mit einem Vergleich der gegen einzelne Mittäter ausgesprochenen Strafen, zumal die Verteidigung unzählige Male den Vorwurf erhob, diese seien milder behandelt worden (Urk. 289 S. 344). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in verschiedenen Mittätergruppen handelte, was ein Vergleich ohnehin nicht oder nur sehr beschränkt möglich macht. Die Strafen gegen die Mitbeschuldigten betrafen zum Teil auch andere Delikte, die gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und umgekehrt betreffen nicht alle Delikte des Beschuldigten jeweils die übrigen Mitbeschuldigten. Es ist zu unterscheiden zwischen Mittätern und Mitbeschuldigten. Kommt hinzu, dass andere Mitbeschuldigte geständig waren und kooperierten, was nach Bundesgerichtspraxis bereits Unterschiede bis zu einem Drittel ausmachen kann (BGE 121 IV 202 Erw. 2d/cc). Ganz abgesehen davon waren die Rollen und Hierarchiestufen im Drogenhandel und bei der Vorbereitung zum Raub teilweise sehr unterschiedlich. Bereits ein grober Vergleich zeigt, hätte der Beschuldigte dieselbe Strafe wie E. (Betäubungsmittelkomplex Spanien/Holland, 5 Jahre), weiter jene von J.

    (Betäubungsmittelhandel Brasilien, 4 ¼ Jahre) und jene von H. (Vorbereitungshandlungen zu Raub, 2 ¾ Jahre) erhalten und berücksichtigt man, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu anderen Mitbeschuldigten kein Geständnis ablegte, zum Teil ein klar höhere Hierarchiestellung einnahm und bei Mitbeschuldigten stets individuelle Strafzumessungsgründe vorliegen, ist eine Schlechterstellung des Beschuldigten im Vergleich zu anderen Mitbeschuldigten nicht ersichtlich.

  6. Strafhöhe

Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren zu be- strafen.

An die Strafe bzw. deren Vollzug sind gestützt auf Art. 51 StGB insgesamt 2'013 Tage Haft (8. Februar 2011, 09:00 Uhr - 12. August 2016, 14:00 Uhr; SF160010,

Urk. 45) anzurechnen.

  1. Ersatzforderung

    Hinsichtlich der mit Urteil vom 19. Januar 2018 festgesetzten Ersatzforderung von Fr. 50'000.– haben sich keine neuen Umstände ergeben. Der Beschuldigte ist daher unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil vom 19. Januar 2018 (Urk. 334C S. 71 f.) zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 50'000.– zu bezahlen. Zur Deckung ist u.a. die Haftkaution heranzuziehen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da das Urteil der hiesigen Kammer vom 19. Januar 2018 zu bestätigen ist, ist ausgangsgemäss auch die Kostenverteilung analog zu jenem Urteil vorzuneh- men. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160345) sind dem Beschul- digten daher im Umfang von 9/10 aufzuerlegen und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das dritte Berufungsverfahren (SB200386) sind in Höhe von Fr. 22'162.55 ausgewiesen (Urk. 542) und erscheinen angesichts des grossen Aktenumfangs auch noch als angemessen. Es ist dem amtlichen Verteidiger daher eine Entschädigung in dieser Höhe zuzuspre- chen.

    2. Da der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dass ein zweites (SB190037) und in der Folge sogar ein drittes (SB200386) Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, sind die Kosten dieser Verfahren vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

    11. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. (…)

    1. Von den Vorwürfen

    wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. (…)

    4. (…)

    5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    26. Oktober 2011 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Nokia (schwarz/gold, IMEI Nr. …, inkl. GSM Card Lebara) wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskas- se zu vernichten.

    6. (…)

    7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr.

    35'000.–

    ; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr.

    12'000.–

    Gebühr für die Strafuntersuchung

    Fr.

    189'111.91

    Auslagen Untersuchung

    Fr.

    10'581.40

    Kosten amtl. Verteidigung RA X1.

    Fr.

    36'317.25

    Kosten amtl. Verteidigung RA X2.

    Fr.

    45'000.–

    Kosten amtl. Verteidigung RA X. (akonto)

    Fr.

    34'288.30

    Kosten amtl. Verteidigung RA X.

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (…)

    9. (…)

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2013 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

  3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 50'000.– zu bezahlen.

  4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.

  5. Dem vormaligen erbetenen Verteidiger (RA X2. ) wird für die Verteidi- gung des Beschuldigten vor Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 25'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160345) wird fest- gesetzt auf:

    Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 30'600.– amtliche Verteidigung (erstes Berufungsverfahren).

  7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160345), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auf- erlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden im Umfang von 1/10 definitiv und zu 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  8. Die Gerichtsgebühr für das zweite und dritte Berufungsverfahren (SB190037 und SB200386) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr.

    5'403.55

    amtliche Verteidigung (zweites Berufungsverfahren).

    Fr.

    22'162.55

    amtliche Verteidigung (drittes Berufungsverfahren)

  9. Die Kosten des zweiten und dritten Berufungsverfahrens (SB190037 und SB200386) werden auf die Gerichtskasse genommen.

  10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2022

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

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