Zusammenfassung des Urteils SB200189: Obergericht des Kantons Zürich
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen A. bezüglich des Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz wird zusammengefasst: A. wurde schuldig gesprochen, Ausländer ohne Bewilligung beschäftigt zu haben, jedoch freigesprochen bezüglich eines anderen Vorwurfs. Er wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.- verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Die Gesamtkosten belaufen sich auf CHF 8'464.35. Die Kosten des Verfahrens wurden A. auferlegt, während die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst von der Gerichtskasse übernommen werden. A. hat Berufung eingelegt, die jedoch grösstenteils abgewiesen wurde. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 1'500.00. Die Verliererin des Verfahrens ist eine männliche Person.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB200189 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 06.08.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Arbeit; Restaurant; Urteil; Ausländer; Berufung; Dossier; Zeuge; Einvernahme; Bewilligung; Aussage; Zeugen; Aussagen; Abend; Recht; Beschäftigung; Entscheid; Erwerbstätigkeit; Gericht; Sinne; Berufungsverfahren; Ansicht; Arbeitgeber; Ehefrau; Staatsanwalt |
Rechtsnorm: | Art. 11 AIG ;Art. 117 AIG ;Art. 135 StPO ;Art. 140 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 350 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 52 StGB ;Art. 535 OR ;Art. 91 AIG ; |
Referenz BGE: | 100 IV 38; 128 IV 179; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200189-O /U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 6. August 2020
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Ausländerund Integrationsgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht,
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18).
Urteil der Vorinstanz:
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 AIG (Dossier 2).
Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Dossier 1 wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 5'864.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.);
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung
Rechtsmittel
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 52):
1. Die Dispositivziffern 1., 3., 4. und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 08.01.2020 (GG190050-K) seien aufzuheben.
Herr A. sei vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 91 Abs. 1 AIG (Dossier 2) freizusprechen.
Soweit Herr A. der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 91 Abs. 1 AIG (Dossier 2) schuldig gesprochen würde, sei eventualiter jedoch von einer Bestrafung abzusehen.
3. Soweit Herr A. der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG und Art. 91 Abs. 1 AIG (Dossier 2) schuldig gesprochen würde, seien ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von höchstens einem Viertel aufzuerlegen.
Herrn A. sei für den Aufwand der erbetenen Verteidigung im Zeitraum vom 30.10.2018 bis 17.06.2019 eine Entschädigung im Umfang der eingereichten Honorarnote zuzüglich 7.7 % MWST zuzusprechen.
Soweit Herr A. der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 11
Abs. 1 AIG und Art. 91 Abs. 1 AIG (Dossier 2) schuldig gesprochen würde, sei Herrn A. für den Aufwand der erbetenen Verteidigung im Zeitraum vom 30.10.2018 bis 17.06.2019 eine Entschädigung im Umfang von mindestens der Hälfte der eingereichten Honorarnote zuzüglich 7.7 % MWST zuzusprechen.
5. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Staatsanwaltschaft (Urk. 48): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Die Vorinstanz hat den Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils in ihrem Entscheid vom 8. Januar 2020 korrekt wiedergegeben, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 38 S. 4). Mit dem vorgenannten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten betreffend Dossier 2 der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 AIG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.-. Betreffend Dossier 1 wurde der Beschuldigte freigesprochen.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 liess der Beschuldigte gegen das Urteil Berufung anmelden (Urk. 33). Das begründete Urteil konnte dem amtlichen Verteidiger sodann am 24. März 2020 zugestellt werden (Urk. 36). Innert Frist reichte er daraufhin mit Eingabe vom 8. April 2020 (Urk. 40) die Berufungserklärung ein, in welcher er erklärte, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 6 des vorinstanzlichen Urteils angefochten würden. Gleichzeitig beantragte er die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 40). Mit Verfügung vom 29. April 2020
wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde und ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden sei (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 11. Mai 2020 mit, mit dem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden zu sein und beantragte darüber hinaus die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Eine Anschlussberufung erhob sie nicht (Urk. 48).
Es ist daher vorab festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch betr. Dossier 1) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und zu diesem Zweck dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 50). Die Berufungsbegrün- dung vom 2. Juni 2020 wurde innert Frist eingereicht (Urk. 52). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Frist angesetzt, um zur Berufungsbegründung Stellung zu nehmen, wobei im Säumnisfall aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde (Urk. 54). Nachdem innert Frist seitens Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht wurde und die Staatsanwaltschaft erklärte, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (Urk. 56), ist das Verfahren spruchreif.
Vorweg beanstandet die Verteidigung, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf zahlreiche Argumente der Verteidigung mit keinem Wort eingegangen sei (Urk. 52 S. 5 ff.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil des BGer 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Es wird soweit angezeigt auf die Rügen der Verteidigung zurückzukommen sein.
Die Verteidigung macht in prozessualer Hinsicht geltend, die Kantonspolizei Zürich habe am 8. Mai 2019, noch bevor die Verteidigung die Akten erhalten habe, die Strafakten dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugesandt, obschon dies nicht zulässig gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich hierzu trotz einlässlicher Begründung anlässlich der Hauptverhandlung nicht geäussert (Urk. 52
S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rüge eine Auswirkung auf die Anträge der Verteidigung im Hauptoder im Berufungsverfahren haben könnte, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Es ist folglich entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 52 S. 3 f.) - nicht zu beanstanden, dass sich auch die Vorinstanz nicht zu den diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragenen Ausführungen geäussert hat.
Weiter bringt die Verteidigung in prozessualer Hinsicht vor, die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2018 (Urk. 2) seien nicht verwertbar. Einerseits seien ihm hierbei Aussagen aus der nicht verwertbaren Einvernahme von B. (Urk. 3) vorgehalten worden, was nicht zulässig sei und zur Unverwertbarkeit führe. Andererseits habe der einvernehmende Beamte den Beschuldigten durch seine Fragetechnik bzw. Aufforderungen wie es zuzugeben und Bemerkungen wie das stimmt nicht ungebührlich unter Druck gesetzt, was gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO zu Unverwertbarkeit der Einvernahme führe (Urk. 52 S. 7 f.).
Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren betreffend Dossier 2 relevanten Aussagen des Beschuldigten, wurden ihm in der Einvernahme vom 27. August 2018 (Urk. 2) vorgängig keine unverwertbaren Einvernahmen vorgehalten. Dem Vorbringen der Verteidigung ist daher nicht zu folgen.
Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendungen, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit und Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, verboten. Inwiefern die Fragetechnik des einvernehmenden Beamten eine solche unzulässige Beweiserhebungsmethode darstellen soll, legt der Verteidiger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt noch keine verbotene Beweiserhebungsmethode vor,
weil der einvernehmende Beamte teilweise seine eigene Meinung zum Sachverhalt und eine Bewertung der Aussagen des Beschuldigten geäussert hat.
Die Einvernahme des Beschuldigten vom 27. August 2018 (Urk. 2) ist daher verwertbar, soweit sich die Fragen auf das noch umstrittene Dossier 2 und die allgemeine Aufgabenteilung im Restaurant beziehen.
5. Mit der Verteidigung ist im Übrigen festzuhalten, dass die Einvernahmen von C. (Urk. D2/3) und B. (Urk. 3) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, da er keine Möglichkeit hatte, an ihren Einvernahme teilzunehmen bzw. ihnen Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 4 StPO).
Dem Beschuldigten wird im derzeit noch umstrittenen Dossier 2 vorgeworfen, am 26. April 2019, ca. um 18.55 Uhr, als Personalverantwortlicher des
Restaurants D.
die Staatsangehörige C.
als Serviceaushilfe beschäftigt zu haben, wobei diese den eintreffenden Gästen die Tische zugewiesen und die Wein-/Menükarte übergeben habe. Der Beschuldigte habe hierbei gewusst zumindest bewusst in Kauf genommen, dass C. nicht über die zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit notwendige Bewilligung verfügt habe, mithin in der Schweiz nicht zu Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen sei.
Die Verteidigung macht geltend, der Anklagevorwurf decke bloss einen genau definierten Zeitpunkt während einer Minute, am 26. April 2019, ca. um 18:55 Uhr, ab (Urk. 52 S. 17 f.). Die Berufungsinstanz ist ebenso wie die Erstinstanz an den Anklagesachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist vorliegend aber nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten in der Anklage die Beschäftigung von C. während bloss einer Minute vorgeworfen wird. Vielmehr ist die Angabe ca. 18:55 Uhr als Zeitpunkt der Kontrolle zu verstehen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, C. am Abend des 26. April 2020 beschäftigt zu haben. Dies war für den Beschuldigten aus der Anklageschrift auch ohne Weiteres ersichtlich.
Die Vorinstanz würdigt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten wie schon die Staatsanwaltschaft als Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 AIG (Urk. 38 S. 13).
Der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung macht sich strafbar, wer als Arbeitgeberin Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Dem Arbeitgeber obliegt dabei die Sorgfaltspflicht, sich zu vergewissern, dass eine solche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht (Art. 117 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 AIG).
Die Vorinstanz stützt sich bei der Sachverhaltserstellung insbesondere auf
die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten E.
und
F. . Auf die entsprechende Zitierung der Zeugenaussagen kann an dieser Stelle verzichtet und stattdessen auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 7 f.). Die Vorinstanz hält fest, die Zeugen seien beide einer Wahrheitspflicht unterstanden und seien auch ordnungsgemäss auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden. Es würden sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen aufkommen liessen. Weiter sei hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu bemer-
ken, dass der Zeuge E.
den Ablauf der Gastgewerbekontrolle vom
26. April 2019 konstant und widerspruchsfrei geschildert habe. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E. spreche, dass er während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme teilweise eingeräumt habe, etwas nicht mehr zu
wissen. Auch die Zeugin F.
habe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehrfach wiederholt, dass sie sich nicht 100 % sicher sei bzw. etwas nicht mehr wisse, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Ihre übrigen Schilderungen seien aber detailreich und würden keine Widersprüche erkennen lassen. Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt aufgrund der widerspruchsfreien und glaubhaften Zeugenaussagen erstellt sei (Urk. 38 S. 9 ff.).
Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, haben die Zeugen
E.
und F.
das Geschehen ausführlich und ohne relevante Wider-
sprüche geschildert. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 S. 10 ff.)
führt der Umstand, dass der Zeuge E.
bereits den Polizeirapport verfasst
hat, nicht dazu, dass er als weniger glaubwürdig erscheint. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Zeuge E. vor der Einvernahme noch das Protokoll der Einvernahme von C. durchgelesen hat. Zu würdigen ist vielmehr die Qualität seiner als Zeuge getätigten Aussagen. Diese sind aufgrund der detailreichen Schilderung grundsätzlich glaubhaft. Wenn die Verteidigung moniert, er habe sich noch nicht einmal an die genaue Anzahl Beamten erinnern können (Urk. 52 S. 11), so führt auch dies nicht dazu, dass die Aussagen des Zeugen unglaubhaft erscheinen, zumal es sich hierbei um ein eher unbedeutendes Detail handelt und die Kontrolle des Restaurants für einen Polizeibeamten zum Alltag gehört. Es ist daher verständlich und nachvollziehbar, dass er sich rund vier Monate nach dem Vorfall nicht mehr an jedes Detail zu erinnern vermag.
Auch in Bezug auf die Zeugin F.
sind entgegen der Ansicht der Verteidi-
gung keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ihre Aussagen weniger glaubhaft er-
scheinen liessen. So führte die Zeugin F.
lediglich aus, sie habe vor der
Einvernahme den Zeugen E. gefragt, ob es sich bei dem Vorfall um das indische Restaurant handle, was dieser bejaht habe (Urk. 13 Frage 38). Zudem leg-
te sie offen, welche Informationen sie vom Zeugen E.
erfahren habe und
nicht mehr aus eigener Erinnerung wisse (so Urk. 13 Frage 20 S. 5). Die Verteidigung fokussiert sich im Übrigen auch diesbezüglich auf irrelevante Details der Einvernahme, welche keine Auswirkung auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen haben. Es ist zudem auch kein Motiv ersichtlich, weshalb die Zeugen F. und E. den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollten. Auch die Verteidigung kann keinen solchen Grund benennen.
Insgesamt sind die Aussagen der Zeugen E.
und F.
mit der Vo-
rinstanz als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen, wobei im Folgenden auf die einzelnen Punkte einzugehen sein wird.
Arbeitgeberstellung des Beschuldigten
Die Verteidigung führt hinsichtlich der Arbeitgeberstellung des Beschuldigten insbesondere aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bloss auf die ihrer Ansicht nach unglaubhaften Zeugenaussagen abstelle und sechs bei den Akten liegende objektive Beweismittel (Mietvertrag betr. Lokal [Adresse], Urk. 30/4; Gastwirtschaftspatent vom 29. April 2009, Urk. 30/3/1; Datenblatt der Wirtschaftspolizei der Stadtpolizei Winterthur, Urk. 30/3/2; Arbeitsvertrag vom
2. Juni 2018, Urk. D2/4; Antragsformular für Stellenantritt an Amt für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Juli 2018, Urk. 30/7 und Verfügung des Migrationsamtes betr. Einverständnis für Stellenantritt vom 24. Juli 2018, Urk. D2/4) mit keinem Wort erwähne (Urk. 52 S. 6 und 14 f.). Konkret gehe zumindest aus dem Arbeitsvertrag vom 2. Juni 2018 (Urk. D2/4) und dem Antragsformular für Stellenantritt Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend C. vom 2. Juli 2018 (Urk. 30/7) nicht hervor, dass der Beschuldigte der Arbeitgeber gewesen sei (Urk. 52 S. 15). Vielmehr ergebe sich aber ohne Weiteres aus dem anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Gastwirtschaftspatent der Stadtpolizei Winterthur, Wirtschaftspolizei, vom 29. April 2009 (Urk. 30/3/1) sowie dem dazugehörigen Datenblatt (Urk. 30/3/2), dass der Beschuldigte nicht der Patentinhaber sei und somit auch nicht Arbeitgeber sein könne (Urk. 52 S. 15). Schliesslich weist die Verteidigung auch noch auf den Mietvertrag vom 1. September 2012 betreffend das Lokal an der [Adresse], (Urk. 30/4) hin, da sich daraus ergebe, dass der Beschuldigte nicht der Mieter der Geschäftsräumlichkeiten des Restaurants D. sei (Urk. 52 S. 15).
Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass insbesondere aus Urk. 30/3/1, 30/3/2 und 30/4 hervorgeht, dass der Beschuldigte (zumindest formell) weder der Mieter der Geschäftsräumlichkeiten noch der Inhaber des Gastwirtschaftspatents des Restaurants D. ist bzw. war. Vielmehr ist auf den genannten Dokumenten die Ehefrau des Beschuldigten als Mieterin und Inhaberin des Gastwirtschaftspatents aufgeführt.
Darüber hinaus wird bei einem Vergleich der Unterschriften auf dem Arbeitsvertrag zwischen C. und der Firma D. vom 2. Juni 2018 (Urk. D2/4)
einerseits und derjenigen auf den Einvernahmen des Beschuldigten (so z.B. Urk. 2, 10, 15, D2/2) sowie den Vollmachten an den Verteidiger andererseits (Urk. 8/1, D2/5/1) ersichtlich, dass diese nicht deckungsgleich sind. Die Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag vom 2. Juni 2018 (Urk. D2/4) stimmt vielmehr mit derjenigen auf der Empfangsbestätigung für die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 8. Januar 2020 (Urk. 22) überein. Auf der Empfangsbestätigung wurde hinsichtlich der Empfangsperson der Vermerk angebracht Beziehung: Ehegatte/KonkubinatspartnerIn, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Unterschrift von der Ehefrau des Beschuldigten stammt. Aus dem Vergleich der in den Akten vorhandenen Unterschriften ist folglich zu schliessen, dass die Ehefrau des Beschuldigten - und nicht dieser selbst - den Arbeitsvertrag vom 2. Juni 2018 (Urk. D2/4) unterschrieben hat.
Auch auf den Anträgen an das Amt für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Juli 2018 (Urk. 30/7) und 16. Februar 2012 (Urk. 30/5/1) wurde die erwähnte Unterschrift der Ehefrau des Beschuldigten angebracht, weshalb auch hier davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte diese Anträge nicht selbst gestellt hat.
Die Vorinstanz stützt sich hinsichtlich der Arbeitgeberstellung des Beschuldigten auf die Zeugenaussagen der Polizeibeamten E. und F. , welche ausgesagt hätten, der Beschuldigte habe am Tag der Kontrolle das Restau-
rant geleitet. Zudem habe er zur Zeugin F.
gesagt, er sei der Chef des
Restaurants. Auch der Zeuge E. habe ausgesagt, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er sei der Geschäftsführer. Die Vorinstanz verweist zudem auf die Aussage des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom
27. August 2018 (Urk. 2 Frage 12), in welcher er zu Protokoll gab, er sei derjenige gewesen, welcher neues Personal gesucht habe (Urk. 38 S. 11).
Gleichzeitig führte der Beschuldigte in der besagten Einvernahme aber aus, es sei seine Ehefrau, G._ , welche das Restaurant operativ führe und die Chefin des Restaurants sei. Sie arbeite ebenfalls im Restaurant (Urk. 2 Frage 7 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschuldigten gemäss den bei den Akten liegenden Unterlagen Mieterin (Urk. 30/4) und Inhaberin des Gastwirtschaftspatents (Urk. 30/3/1 und 30/3/2) ist und in der Vergangenheit zudem Arbeitsverträge (z.B. Urk. D2/4) und Anträge an Ämter (z.B. Urk. 30/7 und Urk. 30/5/1) unterzeichnet hat, erweist sich die Aussage des Beschuldigten, sie sei auch die Chefin des Restaurants und habe dieses operativ geführt, grundsätzlich als nachvollziehbar und glaubhaft.
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (Urk. 38 S. 11), ist bei der Anwendung von Art. 117 Abs. 1 AIG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber von einem weiten Arbeitgeberbegriff auszugehen. So ist er nicht auf den zivilrechtlichen Arbeitgeber im Sinne von Art. 319 ff. OR beschränkt, welcher gegenüber den Arbeitnehmern weisungsbefugt ist (BGE 128 IV 179,
E. 4.1; VETTERLI, D'ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Stämpflis Handkommentar, N 5 zu Art. 117 AuG; ZÜND, in: Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, N 1 zu Art. 117 AIG). Bei juristischen Personen ist diejenige Person strafrechtlich in Verantwortung zu ziehen, welcher für die Einstellung von neuem Personal eine selbständige Entscheidbefugnis zusteht (BGE 100 IV 38, E. 2c; 99 IV 110, E. 4). Im vorliegenden Fall, in welchem dem Beschuldigten eine bloss kurzfristige Anstellung an einem Abend vorgeworfen wird, kommt es insbesondere darauf an, wem am besagten Abend die Entscheidbefugnis zustand, C. kurzfristig im Restaurant arbeiten zu lassen.
Gemäss Aussage des Beschuldigten in seiner Befragung vom 27. August
2018 sei das Restaurant D.
ein Familienbetrieb (Urk. 2 Frage 7). Er und
seine Frau würden zusammenarbeiten. Zwar antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wer das Restaurant operativ führe, mit: meine Frau (Urk. 2 Frage 10). Allerdings erwiderte er auf die Frage, wer für die Neuanstellung des Personals verantwortlich sei: Ich suche neue Personen. Ich suche neue Angestellte (Urk. 2 Frage 12). Darüber hinaus sagten die beiden Zeugen F. und E. übereinstimmend aus, dass sich der Beschuldigte Ihnen gegenüber als Chef des Restaurants ausgegeben habe (Urk. 11 Frage 21; Urk. 13 Frage 46). Die Ehefrau des Beschuldigten trat anlässlich dieser Kontrolle demgegenüber nicht in Erscheinung. Wie erwähnt, sind die polizeilichen Befragungen von C. und
B.
prozessual nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Umgekehrt
kann aber festgestellt werden, dass aus deren Aussagen auch nichts zu Gunsten
des Beschuldigten, was die Rolle als Chef des Restaurants betrifft, abgeleitet werden kann (Urk. D2/3 Frage 14; Urk. 3 Frage 28). So hätte es den Beschuldigten beispielsweise entlastet, wenn C. ausgesagt hätte, die Ehefrau des Beschuldigten habe ihr erlaubt, an diesem Abend im Restaurant zu arbeiten. Eine solche Aussage findet sich in ihrer Befragung aber nirgends (Urk. D2/3). Schliesslich kommt hinzu, dass auch der Beschuldigte in seinen Einvernahmen nie gel-
tend gemacht hatte, nicht er, sondern seine Ehefrau habe C.
an diesem
Abend erlaubt, im Restaurant zu arbeiten (Urk. 2 und Urk. 10, Fragen 27, 28 und 40 sowie Urk. 15 S. 2). Hat aber faktisch der Beschuldigte C. an diesem Abend kurzfristig und ohne schriftlichen Arbeitsvertrag mitarbeiten lassen, so spielt es rechtlich gar keine Rolle, wer üblicherweise im Restaurant bei Anstellungen die administrativen Arbeiten vornimmt und schriftliche Arbeitsverträge unterzeichnet.
Insgesamt bestehen deshalb keine ernsthaften Zweifel daran, dass dem Beschuldigten die selbständige Entscheidbefugnis zustand, C. an diesem Abend im Restaurant arbeiten zu lassen. Dies entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Kompetenzregelung für einfache Gesellschaften, wo jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist (Art. 535 Abs. 1 OR). Daran ändert nichts, dass seine Ehefrau die Inhaberin des Wirtepatents und Mieterin des Lokals ist. Eben so wenig, dass sie seinerzeit den Arbeitsvertrag sowie weitere Papiere für das Praktikum von C. im Jahre 2018 unterzeichnet hatte. Eine solche Arbeitsaufteilung in einem kleinen Familienbetrieb wie dem Restaurant D. , wo das Büro hauptsächlich von einem der Ehegatten besorgt wird, ist weit verbreitet und besagt noch nichts über die Kompetenz, Personal einzustellen. Wenn die Verteidigung moniert, dass eine Strafbarkeit nicht einzusehen sei, wenn der Beschuldigte eine ehemalige Praktikantin an einem Abend für eine Minute arbeiten lasse (Urk. 52 S. 18), so zeigt dies exemplarisch, dass für einen solchen spontanen Kurzeinsatz innerbetrieblich der Beschuldigte wohl über die Entscheidbefugnis verfügte sich diese zumindest anmasste. Wer Personen ohne die nötigen Bewilligungen im eigenen Betrieb arbeiten lässt, kann sich nicht mit dem formalen Argument, er sei innerbetrieblich gar nicht dazu befugt gewesen, entlasten. Der Beschuldigte ist daher in Bezug auf die kurzfristige Anstellung von C. am
Abend des 26. April 2019 als Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG zu betrachten.
Erwerbstätigkeit
Die Verteidigung macht geltend, dass selbst wenn sich C.
an besagtem
Abend im Eingangsbereich des Restaurants befunden habe und allenfalls eintreffende Gäste begrüsst habe, so stelle dies keine Erwerbstätigkeit dar, sondern vielmehr einen sozialüblichen Vorgang (Urk. 52 S. 17 und 19). Dieser Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es ist als Gast Besucher gerade nicht sozial üblich geboten, eintretende Restaurantgäste zu begrüssen und allenfalls sogar einen Platz zuzuweisen sowie die Menükarte zu reichen. Dies sind vielmehr typische Arbeiten eines/-r Servicemitarbeiters/-in. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 S. 16 und 19) ist auch nicht relevant, ob der Zeuge E. bei früheren Restaurantbesuchen im D. nie von einer Empfangsperson einen Tisch zugewiesen und die Menukarten erhalten habe, zumal es vorliegend einzig um die am Abend des 26. April 2019 angetroffene Sachlage geht. Der Zeuge E. erklärte zudem, C. habe anlässlich der Kontrolle dunkle Hosen und eine helle Bluse getragen, weshalb sie auch optisch als Empfangsdame wahrgenommen worden sei (Urk. 11 Frage 20). Auch die Zeugin F. führte aus, es sei ganz klar gewesen, dass C. den Empfang der Gäste übernommen habe (Urk. 11 Frage 22). Mit der Vorinstanz sprechen daher auch die Kleidung und das optische Erscheinungsbild gegen die von der Verteidigung geschilderte Version, dass sich C. bloss als Gast bzw. Besucherin im Restaurant aufgehalten habe. Schliesslich ist als ergänzendes Indiz zu erwähnen, dass sich C. nicht gegen ihre Verurteilung wegen einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Urk. D/2/6/1) zu Wehr gesetzt hat, zumal auch der amtliche Verteidiger nicht geltend macht, der gegen sie ausgestellte Strafbefehl sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Sie scheint daher die Bewertung ihres Tuns als Erwerbstätigkeit akzeptiert zu haben. Aufgrund all dieser Umstände ist insgesamt davon auszugehen, dass C. im Restaurant als Servicemitarbeiterin tätig war.
Auch die Höhe der Entschädigung braucht nicht weiter abgeklärt zu werden. Die Arbeit von C. war eine typische Servicetätigkeit, die üblicherweise entschädigt wird. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spielt es keine Rolle, ob C. ein Lohn ausbezahlt sie durch kostenfreie Verpflegung in Naturalien entlohnt wurde (Urk. 38 S. 12), stellt doch beides letztendlich eine Erwerbstätigkeit dar.
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass C. am Abend des 26. April 2019 im Restaurant D. eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass wie aus dem Polizeirapport vom 6. Mai 2019 (Urk. D2/1) hervorgeht - die Restaurantmitarbeiterin C. am 26. April 2019 über keine gültige Bewilligung zur Erwerbstätigkeit verfügte.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG erfüllt ist.
Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte, welcher zusammen mit seiner Ehefrau das Restaurant führt, hat in der Vergangenheit sowohl C. als auch andere ausländische Staatsangehörige beschäftigt, weshalb er wusste, dass hierfür eine Bewilligung notwendig ist. Bei C. war ihm aufgrund der vom 15. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 dauernden Anstellung von C. (vgl. Urk. D2/4) klar, dass ihre Arbeitsbewilligung nur für dieses halbjährige Praktikum gültig war und bei einer erneuten Anstellung auch eine neue Bewilligung notwendig wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 38 S. 13) hat der Beschuldigte daher nicht bloss in Kauf
genommen, dass er mit C.
eine Arbeitnehmerin ohne Arbeitsbewilligung
beschäftigt, sondern dies wissentlich getan. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist mit der Vorinstanz indessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat, obschon eigentlich ein direktvorsätzliches Handeln erstellt ist. Der subjektive Tatbestand ist somit mit der Vorinstanz als erfüllt zu betrachten.
Der Beschuldigte ist somit der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.-bestraft (Urk. 38 S. 17). Sie hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend angeführt (Urk. 38 S. 14). Darauf ist vorab zu verweisen.
In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die erstellte unzulässige Beschäftigung von C. zwar entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht bloss eine Minute dauerte, jedenfalls aber bloss einen kurzen Zeitraum am besagten Abend des 26. April 2019 umfasste. Das objektive Tatverschulden ist daher sehr leicht.
In subjektiver Hinsicht wäre richtigerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Infolge des Verschlechterungsverbots ist indessen mit der Vorinstanz und zugunsten des Beschuldigten von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 38 S. 14 f.) ist zudem auch das Motiv des Beschuldigten klar. Er wollte sich durch die Beschäftigung von C. eine günstige Arbeitskraft ins Team holen. Seine Behauptung, er habe C. bloss helfen wollen, erscheint hierbei wenig glaubhaft. Wenn er ihr bloss bei ihrer Ausbildung hätte helfen wollen, hätte er sie auch durch direkte Geldüberweisungen unterstützen können, ohne dass sie im Restaurant hätte arbeiten müssen.
Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen festzusetzen.
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist mangels Aussagen des Beschuldigten wenig bekannt. Es sind daher diesbezüglich auch keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu erkennen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte während einer wegen desselben Straftatbestandes laufenden Strafuntersuchung straffällig wurde (Urk. 38 S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 S. 23) ist hierbei nicht relevant, dass der Beschuldigte mittlerweile vom Vorwurf der damals laufenden Strafuntersuchung freigesprochen wurde. Vielmehr zeigt dieser Umstand, dass die Strafuntersuchung den Beschuldigten nicht zu besonderer Vorsicht veranlasst hat und er sich dadurch nicht davon abhalten liess, das vorliegend zu beurteilende Delikt zu begehen. Es rechtfertigt sich daher, eine moderate Erhöhung um 10 Tagessätze vorzunehmen.
Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familienund Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind weitgehend unbekannt. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, erklärte der Beschuldigte einzig in der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2018, dass er von seiner Frau einen monatlichen Lohn von CHF 1'600.erhalte und Alimente bezahlen müsse (Urk. 2). Die Verteidigung macht zudem geltend, aufgrund der aktuellen Lage in Folge der COVID-19 Pandemie sei die ökonomische Situation des Beschuldigten, der in der Gastrobranche arbeite, sehr schwierig (Urk. 52 S. 23). Es ist mit der Vorinstanz und zugunsten des Beschuldigten daher von knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Der von der Vorinstanz angenommene Tagessatz von CHF 30.stellt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB im Regelfall bereits das untere Limit dar. Die Verteidigung hat im Übrigen keine Umstände dargelegt, welche eine weitere Reduktion auf das nur in Ausnahmefällen anzuwendende gesetzliche Mindestmass von CHF 10.rechtfertigen könnten.
5. Im Ergebnis ist das Strafmass der Vorinstanz damit zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.zu bestrafen.
6.1 Die Verteidigung macht zudem geltend, im Falle eines Schuldspruchs sei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Da dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht werde, C. lediglich während einer Minute beschäftigt zu haben, sei die Schuld als quasi inexistent zu betrachten, weshalb das Opportunitätsprinzip verlange, von einer Strafe abzusehen. Zudem sei das das durch Art. 117 Abs. 1 AIG geschützte Rechtsgut nur schwer fassbar und es bestehe ein grosses ökonomisches Interesse an einem offenen Arbeitsmarkt. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass C. sowohl vor als auch nach dem 26. April 2019 mit einer Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit im Restaurant D. habe tätig sein dürfen, weshalb die Handlung des Beschuldigten lediglich einen geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut darstelle (Urk. 52 S. 21 f.).
6.2. Wie bereits ausgeführt, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, C. bloss während einer Minute beschäftigt zu haben (E. II.1.2). Vielmehr wird ihm im erstellten Anklagesachverhalt vorgeworfen, sie am Abend des 26. April 2019 beschäftigt zu haben, wobei zu seinen Gunsten von einer kurzen Dauer des Arbeitseinsatzes auszugehen ist. Wie zuvor ausgeführt, ist das Tatverschulden daher zwar leicht, doch auch nicht geradezu vernachlässigbar. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach das durch Art. 117 Abs. 1 AIG geschützte Rechtsgut nur schwer fassbar sei und ein grosses ökonomisches Interesse an einem offenen Arbeitsmarkt bestehe (Urk. 52 S. 21), gehen an der Sache vorbei. Es liegt vielmehr am Gesetzgeber, zu entscheiden, wie stark er der Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt strafrechtlich schützen möchte, was er unter anderem mit dem Erlass von Art. 117 AIG getan hat. Unabhängig davon ist mit der Vorinstanz aber auch festzuhalten, dass sehr wohl ein öffentliches Interesse daran besteht, die Bewilligungspflicht für Drittstaatsangehörige zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im hiesigen Arbeitsmarkt strafrechtlich durchzusetzen.
Das Tatverschulden des Beschuldigten ist jedenfalls nicht so geringfügig, dass von einer Bestrafung abzusehen wäre. Dem diesbezüglichen Antrag der Verteidigung ist daher nicht zu folgen.
Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 38 S. 16 f; Art. 44 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte keine Vorstrafen hat (Urk. 43), ist dies ohne Weiteres zu bestätigen.
Untersuchungskosten und erstinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte sei im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Dossier 1 zwar freigesprochen worden, der Verfahrensaufwand sei ohne den Anklagepunkt, hinsichtlich welchem ein Freispruch erfolge, nur unwesentlich geringer gewesen, weshalb die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen seien (Urk. 38 S. 17).
Die Verteidigung macht geltend, es hätten hinsichtlich Dossier 1 einige Einvernahmen stattgefunden und zudem sei der Vorwurf gemäss Dossier 1 aufgrund der längeren Deliktsdauer deutlich schwerwiegender, weshalb eine vollumfängliche Kostenauflage an den Beschuldigten nicht zulässig sei (Urk. 52 S. 24 ff.).
Die Gebühr für das Vorverfahren wird gewöhnlich pauschaliert festgesetzt und hängt nicht von der Durchführung einzelner Einvernahmen ab. Es ist daher nicht so, dass ohne Dossier 1 für das Vorverfahren eine deutlich unter CHF 1'100.-liegende Gebühr zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Untersuchungsgebühr ohne Dossier 1 nur unwesentlich tiefer gar gleich hoch ausgefallen wäre. Der Aufwand für
die erstinstanzliche Hauptverhandlung wäre zudem gleich gewesen. Die abgesehen von den Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfängliche Auflage der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens an den Beschuldigten ist daher zu bestätigen.
Dem amtlichen Verteidiger wurde bereits mit dem Urteil der Vorinstanz für die Zeit ab der Bestellung als amtliche Verteidigung per 19. Juni 2019 (Urk. 8/11) bis zum erstinstanzlichen Urteil ein Honorar von CHF 5'864.35 zugesprochen. Die Vorinstanz erwog im Übrigen, dass dem Beschuldigten aufgrund der ergangenen Verurteilung kein Anspruch auf eine Entschädigung zustehe (Urk. 38 S. 18). Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. So ist wie die Verteidigung zu Recht beanstandet aus der für den Zeitraum vom 30. Oktober 2018 bis 17. Juni 2019 eingereichten Honorarnote des amtlichen bzw. damals noch erbetenen Verteidigers (Urk. 30/11) ersichtlich, dass der Grossteil der Aufwände ausschliesslich aufgrund von Dossier 1, hinsichtlich welchem der Beschuldigte freigesprochen wurde, angefallen waren, zumal die Polizeikontrolle, welche zum Vorwurf gemäss Dossier 2 geführt hat, erst am 26. April 2019 durchgeführt wurde. Weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass hierfür keine Entschädigung geschuldet sei, ist dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen.
Die für die erbetene Verteidigung im Zeitraum vom 30. Oktober 2018 bis zum
17. Juni 2019 geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von CHF 2'129.90 (inkl. 7.7 % MwSt.) sind dabei angemessen. Da sie wie zuvor ausgeführt hauptsächlich aufgrund des Vorwurfs gemäss Dossier 1, hinsichtlich welchem der Beschuldigte freigesprochen wurde, angefallen sind, wären sie bereits von der Vorinstanz zu entschädigen gewesen. Dem Beschuldigten ist daher in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nun eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'129.90 (inkl. 7.7 % MwSt.) zuzusprechen.
Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich seines Antrags auf Zusprechung einer Entschädigung für die erbetene
Verteidigung und unterliegt hinsichtlich der übrigen Berufungsanträge. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Übrigen dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren mit Eingabe vom
1. Juli 2020 Aufwendungen im Umfang von CHF 3'546.15 geltend (Urk. 58), welche ebenfalls angemessen erscheinen. Sie sind zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt hinsichtlich des bloss einstweilen auf die Gerichtskasse genommen Anteils vorbehalten.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
8. Januar 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
1. ( )
2. Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Dossier 1 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3.- 4. ( )
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 5'864.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.);
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
6. ( )
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 AIG (Dossier 2).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Kostenauflage der Erstinstanz (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'129.90 zzgl.
7.7 % MwSt. für die erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'546.15 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten im Umfang von 9/10 auferlegt und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die
Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
Staatssekretariat für Migration
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 6. August 2020
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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