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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB200121
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB200121 vom 14.06.2021 (ZH)
Datum:14.06.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Versuchte Tötung etc.
Zusammenfassung : Der Beschuldigte hatte in einer Bar in Zürich einen Streit mit einem älteren Mann, bei dem es zu Handgemengen kam. Später geriet er auch mit dem Privatkläger aneinander, wobei er angab, dass dieser ihn gewürgt habe. Die Zeugenaussagen bestätigten jedoch, dass der Beschuldigte aggressiv war und provozierte. Es kam zu keinem Schlagabtausch, wie der Beschuldigte behauptete. Die Vorinstanz wertete die Aussagen der Zeugen als glaubhaft und die Darstellung des Beschuldigten als unglaubwürdig. Der Beschuldigte wurde schliesslich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und anderer Delikte verurteilt.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägers; Fragen; Verletzung; Aussage; Zeuge; Einvernahme; Vorinstanz; Aussagen; Recht; Verteidigung; Zeugen; Urteil; Bierglas; Verletzungen; Lokal; Gesicht; Wattetupfer; Schlag; Beruf; Berufung
Rechtsnorm:Art. 111 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 141 StPO ; Art. 158 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 307 StPO ; Art. 36 BV ; Art. 40 StGB ; Art. 48a StGB ; Art. 5 BV ; Art. 51 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 78 StPO ;
Referenz BGE:123 IV 107; 133 I 33; 133 IV 9; 136 IV 55; 137 IV 113; 137 IV 1; 140 IV 150; 143 IV 453; 145 IV 55; 146 IV 297;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200121-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 14. Juni 2021

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

    sowie

  2. ,

Privatkläger und Anschlussberufungskläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend versuchte Tötung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 30. Oktober 2019 [recte: 28. August 2019] (DG190030)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, vom 8. Mai 2019 ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 58 S. 78 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art.

      22 Abs. 1 StGB und

    • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7,5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 342 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.

  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

  5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

  6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. April 2019 beschlagnahmten

    • 1 Scherbe von Trinkglas, Asservate-Nr. A011'862'796, Lagerort: FOR Transitlager KED

    • 1 Scherbe von Trinkglas, Asservate-Nr. A011'862'810, Lagerort: FOR Transitlager KED

    • 1 Scherbe von Trinkglas, Asservate-Nr. A011'862'832, Lagerort: FOR Transitlager KED

    • 1 Bierglas Feldschlösschen Asservate-Nr. A012'001'762, Lagerort: FOR Transitlager KED

    • 3 Trinkgläser aus Bar, Asservate-Nr. A012'001'784, Lagerort: FOR Transitlager KED

    • 1 T-Shirt Guns N'Roses, Asservate-Nr. A011'862'865, Lagerort: FOR KED

    • 1 Herrenhose, Marke Indian Project, Asservate-Nr. A011'866'298, Lagerort: FOR Transitlager KED

    • 1 T-Shirt, Marke Tom Tailor, Asservate-Nr. A011'866'301, Lagerort: FOR Transitlager KED

    • 1 Kapuzenjacke, Marke Your Turn, Asservate-Nr. A011'866'312, Lagerort: FOR Transitlager KED

    • 1 Paar Schuhe, Marke Young Spirit, Asservate-Nr. A011'866'323, Lagerort: FOR Transitlager KED

    • 1 Paar Socken, weiss, Asservate-Nr. A011'866'345, Lagerort: FOR Transitlager KED

      werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

  7. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K180921-004 / 73721478 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger,

    - Shirt (A011'862'752) (C. )

    - Shirt (A011'862'763) (A. )

    • Tatortfotografie (A011'862'774)

    • IRM-Fotografie (A011'862'785)

    • Wattetupfer (A011'862'821)

    • Wattetupfer (A011'862'843)

    • Wattetupfer (A011'862'854)

    • Wattetupfer (A011'862'876)

    • Wattetupfer (A011'862'887)

    • Wattetupfer (A011'862'898)

    • Wattetupfer (A011'862'901)

    • Wattetupfer (A011'862'912)

    • IRM-Fotografie (A011'865'773)

    • Wattetupfer (A011'865'795)

    • Wattetupfer (A011'865'819)

    • Vergleichs-WSA (A011'865'853)

    • Wattetupfer (A011'865'864)

    • Wattetupfer (A011'865'886)

    • Wattetupfer (A011'865'911)

    • Wattetupfer (A011'865'922)

      - Herrenjacke (A011'878'196) (A. )

      - Herrenhose (A011'878'209) (A. )

      - Schuhe (A011'878'232) (A. )

      - Mobiltelefon (A011'878'243) (A. )

    • Tatort-Fotografie (A012'000'521)

      - Fotografie (A012'000'690)

      werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 10'000.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. September 2018 zu bezahlen.

  9. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen.

  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 5'000.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 8'258.60 Auslagen Vorverfahren

    Fr. 285.50 Entschädigung Sachverständige

    Fr. 27'239.05 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.)

    Fr. 15'000.- Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden, sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche von der Gerichtskasse übernommen werden.

  12. (Mitteilungen)

  13. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4 ff.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77)

    1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 28. August 2019 bezüglich der Dispositivziffer 1 alinea 2 (Schuldspruch betreffend der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), bezüglich Dispositivziffer 2 und 3 (Bestrafung mit einer Busse und Festsetzung einer Freiheitsstrafe), bezüglich Dispositivziffer 6 und 7 (beschlag- nahmte Gegenstände) und bezüglich Dispositivziffer 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist;

    2. Mein Klient sei vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen;

    3. Er sei mit sofortiger Wirkung aus dem vorzeitigem Strafvollzug zu entlassen;

    4. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie die Anschlussberufung des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen;

    5. Auf allfällige Zivilforderungen sei nicht einzutreten;

    6. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und beider Gerichtsverfahren sowie der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;

    7. Mein Klient sei für die ihm durch die Untersuchung erstandenen Kosten und Umtriebe sowie für die erlittene immaterielle Unbill insbesondere die zu Unrecht erlittene Haft angemessen zu entschädigen bzw. es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78)

    1. Die Berufung des Beschuldigten sei in allen Punkten abzuweisen.

    2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei der Beschuldigte mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft.

  3. Der Privatklägerschaft: (Urk. 78)

  1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss zum Nachteil des Privatklägers B. schuldig zu sprechen.

  2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 30'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 20. September 2018, zu bezahlen.

  3. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger B. für den bereits entstandenen wie auch für einen allfälligen zukünftigen Schaden, der im Zusammenhang mit den eingeklagten Ereignissen steht, Schadenersatz zu leisten.

  4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin seine (gemäss beiliegen- der Honorarnote) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

      1. Anklagehintergrund des Verfahrens ist ein Vorfall ausserhalb der D. Bar (nunmehr D'. Bar) an der E. _-Strasse 1 in F. [Ortschaft] vom

      20. September 2018, ca. 23.40 Uhr, unter Beteiligung des Beschuldigten einerseits und des Geschädigten anderseits. Dabei erlitt der Geschädigte mehrere Schnittverletzungen an Kopf und Hals. Nach einer schnellen Erstversorgung

      durch die Sanität musste er notfallmässig im Spital operiert werden. Der Beschul- digte wurde im Anschluss an das Ereignis an seinem Wohnort, E. -Strasse 2 in F. durch die Kantonspolizei verhaftet. Er ist seither ununterbrochen inhaftiert. Seit dem 17. April 2019 befindet er sich seinem Antrag entsprechend im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 18/27 f.; Urk. 61).

      1. Für Einzelheiten zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 5 f.).

      2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

      30. Oktober 2019 [recte: 28. August 2019; vgl. Prot. I S. 84 ff.] liess der Beschul- digte rechtzeitig durch seinen amtlichen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 48) und mit Eingabe vom 4. März 2020 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 59). Auf entsprechende Fristansetzung erhoben der Privatkläger durch seine Rechtsbeiständin am 1. April 2020 und die Staatsanwaltschaft am

      2. April 2020 je fristgemäss Anschlussberufung (Urk. 65 und 67). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt.

        1. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil wie folgt an (Urk. 59; Urk. 77): den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Dispositivziffer 1 teilweise), die Sanktion wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Dispositivziffer 2 teilweise), die Landesverweisung (Dispositivziffer 4), die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Dispositivziffer 5), die Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung (Dispositivziffer 8), die Regelung betreffend Schadenersatz (Dispositivziffer 9) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 11). Die Anschlussberufung des Privatklägers richtet sich gegen die Höhe der Genugtuung, die als zu tief erachtet und eine Genugtuung von Fr. 30'000.gefordert wird (Dispositivziffer 8; Urk. 65; Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung wie schon vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren (Dispositivziffer 2; Urk. 67 S. 2

          und Urk. 78).

        2. Im Ergebnis nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Busse wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Er-

      satzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, der Regelung betreffend beschlagnahmter Gegenstände, der Regelung bezüglich aufbewahrter Gegenstände und der Kostenfestsetzung (vgl. dazu Prot. II S. 6). Daher ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 teilweise, 2 teilweise, 3, 6, 7 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist.

      5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

    2. Prozessuales
  1. Verwertbarkeit Einvernahme des Beschuldigten bei Hausdurchsuchung

    1. Die Verteidigung macht auch im Berufungsverfahren wie vor Vorinstanz geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Kantonspolizisten

      G.

      anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. September 2018 (Urk. 1/1

      S. 4 und 7) in Verletzung von strafprozessualen Vorschriften erfolgt seien. So habe der Kantonspolizist G. den Beschuldigten nicht über seine Verfahrensrechte belehrt, weshalb die Aussagen einem absoluten Beweisverwertungsverbot

      i.S.v. Art. 158 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO unterliegen würden (Urk. 44 S. 10 ff.; Urk. 77 S. 2 f. und Prot. II S. 7). Darüber hinaus seien diese Aussagen auch unverwertbar, da für den Beschuldigten weder ein Anwalt der ersten Stunde noch ein Dolmetscher organisiert worden sei, obwohl ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen bzw. der Beschuldigte schlechte Deutschkenntnisse habe (Urk. 44 S. 4, 11 f.; Prot. II S. 7).

    2. Diese Argumentation verwechselt die Formvorschriften für Polizeirapporte und jene für Parteieinvernahmen. Polizeirapporte sind schriftliche Berichte vor Ort und als solche gesetzlich vorgesehen (Art. 307 Abs. 3 StPO). Bei der Festhaltung von Äusserungen von Personen geht es nicht um die Beweissicherung, sondern

      primär um die Klärung der Rollen der beim relevanten Geschehen Anwesenden (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2017, N 859). Demzufolge können Polizeirapporte nie mit Aussagen von Beschuldigten gleichgesetzt werden, selbst wenn darin Aussagen von Personen rezitiert werden. Die Gültigkeit von solchen Rapporten hängt auch nicht davon ab, ob der Hinweis auf Verfahrensrechte erfolgt ist nicht.

      Das Strafprozessrecht kennt zwar keinen numerus clausus der Beweismittel. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass gewisse Beweise zwingend in ei- ner vorgeschriebenen Form abzunehmen sind, sofern das Gesetz dies vorsieht. Die Einvernahme einer beschuldigten Person wird ausdrücklich und abschliessend in Art. 78 ff. und Art. 157 ff. StPO geregelt. Im Polizeirapport festgehaltene Äusserungen der beschuldigten Person können von vornherein nie eine Parteieinvernahme ersetzen und stellen in diesem Sinne gar kein zulässiges Beweismittel für Aussagen der beschuldigten Person dar, zumal solche Aussagen nur indirekt wiedergegeben werden. Nur wenn die beschuldigte Person im Rahmen einer prozessual korrekten Einvernahme frühere Äusserungen, die im Polizeirapport erwähnt werden, bestätigt, können die Aussagen verwertet werden. Beweismittel sind dann allerdings diese Aussagen Bestätigungen und nicht jene aus dem Polizeirapport.

      Insofern sind Ausführungen der Vorinstanz und der Verteidigung zur Verwertbarkeit von indirekt wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten im Polizeirapport gar nicht relevant. Auch wenn ein Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 StPO erfolgt wäre, würde es unter anderem auch an der wörtlichen Protokollierung und der eigenhändigen Unterschrift im Sinne von Art. 78 StPO fehlen.

      Im Ergebnis heisst dies, dass im Rahmen der Beweiswürdigung von vornherein nicht berücksichtigt werden darf, was der Beschuldigte gegenüber dem Polizeibeamten anlässlich der Hausdurchsuchung bei G. gemäss Polizeirapport gesagt habe (Urk. 1/1 S. 4). Der Beschuldigte hat entsprechende Inhalte in formell korrekten, späteren Einvernahmen nie bestätigt (Prot. I S. 24). Im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte auch keine Aussagen mehr zur Sache, sondern verwies auf seine bisherigen Angaben (vgl. Urk. 76 S. 3 f.).

    3. Anzufügen bleibt, dass sämtliche späteren Einvernahmen mit dem Beschul- digten uneingeschränkt verwertbar sind. Die Rechtsbelehrungen erfolgten korrekt und die Befragungen fanden jeweils in Begleitung der amtlichen Verteidigung und unter Beizug einer Dolmetscherin statt (Urk. 4/1 - 4/6; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 76).

  2. Verwertbarkeit Einvernahme des Privatklägers vom 21. September 2018

    1. Weiter rügt die Verteidigung, die Aussagen des Privatklägers vom

21. September 2018 (Urk. 3/1) seien in Verletzung von strafprozessualen Vorschriften erfolgt, da der Privatkläger ohne Dolmetscher befragt worden und auch nicht auf das Recht auf Beizug eines Dolmetschers hingewiesen worden sei. Diese ersten Aussagen des Privatklägers seien daher unverwertbar (Urk. 44 S. 2 und 13; Urk. 77 S. 3).

2.2. Eine beschuldigte Person kann aus der Verletzung der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter nichts zu ihren Gunsten ableiten. Solche Vorschriften dienen dem Schutz der einvernommenen Person und nicht dem Schutz des Beschuldigten. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte dadurch in eigenen Rechten betroffen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). Dem Beschuldigten steht demnach vorliegend einzig frei, die materielle Beweiskraft der entsprechenden Einvernahme wegen mutmasslicher sprachlicher Probleme des Privatklägers in Zweifel zu ziehen.

2.3 Wie schon die Vorinstanz zutreffend befand (Urk. 58 S. 10 f.), ist diese Argumentation aus folgenden Gründen nicht stichhaltig.

Die Einvernahme des Privatklägers vom 7. Dezember 2018 wurde gemäss Protokollnotiz mit slowakischer Übersetzung gestartet, jedoch schon kurz nach Beginn vereinbarungsgemäss auf Deutsch fortgesetzt, nachdem sich gezeigt hatte, dass der Privatkläger Deutsch spricht (Urk. 3/2 S. 4 und 15). Im Ergebnis konnte die Einvernahme grösstenteils ohne Verdolmetschung durchgeführt werden.

Die Einvernahme des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung vom

27. August 2019 erfolgte gar gänzlich ohne Dolmetscher. Das Bezirksgericht konnte während der einstündigen Befragung unmittelbar feststellen, dass der Privatkläger der Deutschen Sprache zweifelsfrei mächtig war, war er doch erkennbar in der Lage, sich darin in verständlicher Weise auszudrücken (Prot. I S. 34-57). Wenn die vorinstanzlichen Richter unter den genannten Umständen, insbesondere angesichts ihrer auf persönlicher Wahrnehmung basierenden Überzeugung, zum Ergebnis gelangten, dass der Privatkläger auch anlässlich der elf Monate zuvor durchgeführten ersten Befragung über genügend Deutschkenntnisse für eine Einvernahme ohne Verdolmetschung verfügte, so leuchtet dies ohne Weiteres ein.

Diese Schlussfolgerung wird gestützt durch die Tatsache, dass sich der Privatkläger im Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls schon länger in der Schweiz aufhielt, gemäss dem Zeugen C. jedenfalls seit mindestens ca. 2 ½ Jahren, als der Zeuge (auch) in F. Wohnsitz nahm und sie sich kennenlernten (Urk. 5/1 Frage 5; Urk. 2/2 Frage 10; vgl. ferner Prot. I S. 54). Offensichtlich konnte sich der Privatkläger die Deutsche Sprache über ein paar Jahre hinweg gut aneignen. Darüber hinaus zeigen auch Dokumente aus den Akten betreffend OHG und Rechtsbeistandschaft, dass der Privatkläger auf höherem Niveau in der Deutschen Sprache kommunizieren kann. So korrespondieren die obigen Feststellungen mit dem durch den Privatkläger am 26. September 2018 mithin 6 Tage nach dem eingeklagten Ereignis ausgefüllten Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Opfer, auf welchem die Spalte mit der Bitte um Bestellung einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers und in welcher Sprache leer blieb. Dass der Fragebogen ansonsten lückenlos ausgefüllt und vom Privatkläger unterzeichnet ist und auch noch handschriftliche Ergänzungen enthält, spricht dafür, dass der Privatkläger keine Übersetzung für nötig hielt und die Spalte bewusst offen liess (Urk. 14/4). Weiter ist auf ein E-Mail des Privatklägers an den zuständigen Staatsanwalt vom 10. Dezember 2018 betreffend Lohnabrechnungen und Kontobewegungen zu verweisen, woraus sich ergibt, dass der Privatkläger auch schriftliche Mitteilungen in verständlicher Weise anzubringen imstande ist (Urk. 14/8 = Urk. 16/2).

2.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Privatkläger bereits in der ersten Einvernahme vom 21. September 2018 über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte. Seine damaligen Aussagen sind dementsprechend mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung verwertbar, obschon der Beschuldigte gar nicht legitimiert ist, sich auf Schutzvorschriften des Privatklägers zu berufen und aus diesem Grund die Unverwertbarkeit der Einver- nahme geltend zu machen.

  1. Verwertbarkeit der Einvernahme von C. vom 21. September 2018

    1. Die Verteidigung moniert, dass C. in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2019 angab, dass seine Deutschkenntnisse dem Level A2 entsprechen würden und er nicht wisse, ob die Polizei ihn in der Einvernahme vom 21. September 2018 richtig verstanden habe. C. habe zudem ausgeführt, dass er nicht alles verstanden habe, was die Polizei gefragt habe. Entsprechend habe C. bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2018 offensichtlich über zu wenig Deutschkenntnisse verfügt. Die Polizisten hätten von Amtes wegen einen Dolmetscher beiziehen müssen, unabhängig davon, ob ein solcher verlangt worden sei. Die Einvernahme von C. vom 21. September 2018 sei deshalb prozessual unverwertbar (Urk. 77 S. 3 f.).

    2. Vorweg ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen. Der Beschuldigte ist nicht legitimiert, sich auf Schutzvorschriften anderer Verfahrensbeteiligter zu berufen und deshalb die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend zu machen.

    3. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Einwand der Verteidigung der mangel-

haften Deutschkenntnisse aber ohnehin unbegründet. C.

sagte in der

polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2018 im Einklang mit dem Privatkläger und H. aus (siehe hernach Erw. III 4.3.6). Seine Ausführungen sind logisch im Aufbau und ergeben ein deutliches Bild über die Geschehnisse. Rund eine Stunde nach dem Tatereignis, mithin noch in der Tatnacht, schilderte

C.

auf kurze offene Fragen des Polizisten (namentlich woù was? wie,

vgl. Urk. 5/1 Fragen 12 ff.) und aus frischer Erinnerung, was er als unmittelbarer Augenzeuge draussen vor der Bar gesehen hatte. Seine Hinweise erscheinen als

klar und prägnant, zumal er eingangs bejaht hatte, den Befrager gut zu verstehen und keine Übersetzung zu benötigen, und er bestätigte das Gesagte am Ende mit seiner Unterschrift. Es besteht keinerlei Zweifel, dass C. _ das gerade Erlebte zum Kerngeschehen wiedergab und der einvernehmende Polizist die Aussagen verstand und diese korrekt zu Protokoll nahm. Der Einvernahme sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich nicht hinreichend hätte ausdrücken können. Die Einvernahme ist somit auch aus dieser Optik verwertbar und kann zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden.

III. Schuldpunkt - Sachverhaltserstellung
  1. Anklagevorwurf

    Der Tatvorwurf soweit noch Verfahrensgegenstand findet sich in der Anklageschrift (Urk. 24) und ist auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 58 S. 6).

  2. Standpunkt des Beschuldigten

    Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Tathandlungen weitestgehend. Er macht geltend, sowohl in der Bar als auch draussen jeweils selber angegriffen worden zu sein. Er habe sich nur verteidigen und niemanden verletzen wollen (Urk. 4/1 ff.; Prot. I S. 12 ff.; auch Urk. 58 S. 13 und 15). In der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache, sondern verwies auf seinen bisherigen Aussagen. Er gab lediglich an, nicht wütend auf den Privatkläger B. gewesen zu sein (Urk. 75 S. 3 f.).

    Tatort, Tatzeitpunkt und die gutachterlich festgestellten Verletzungen des Privatklägers werden vom Beschuldigten nicht bestritten bzw. sind anerkannt (Urk. 4/1 ff., Prot. I S. 11 ff., 27 ff.; Urk. 44 S. 16; Urk. 77 S. 26).

  3. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel

    1. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zu den Kriterien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, ist auf die korrekten und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 58 S. 7-9).

      Was die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen betrifft (vgl. Urk. 58 S. 13-15), ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person für die Wahrheitsfindung ein geringeres Gewicht zukommt als der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2019 vom

      8. August 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

    2. Die für die Sachverhaltserstellung massgebenden Beweismittel samt Belegstellen sind im angefochtenen Urteil aufgelistet. Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Urk. 58 S. 12 f.). Ergänzend anzuführen sind die Aussagen der Zeugin I. vom 5. März 2019 (Urk. 5/13) und des Zeugen J. vom gleichen Tag (Urk. 5/12).

  4. Beweiswürdigung

    Bei der Sachverhaltserstellung unterteilte die Vorinstanz den Tatablauf in drei

    Phasen: Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und K.

    in der

    D'. Bar (Urk. 58 S. 15 ff.), Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der D'. Bar (Urk. 58 S. 23 ff.) und Geschehensverlauf vor der D'. _ Bar zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (Urk. 58 S. 31 ff.). Diese Vorgehensweise ist nachfolgend beizubehalten.

    1. Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und K.

      _ in der

      D'.

      Bar

      Die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und diverser Zeugen hierzu wurden von der Vorinstanz eingehend wiedergegeben und zutreffend gewürdigt.

      Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 58 S. 15-23). Nachfolgend ein Überblick mit Ergänzungen:

      1. Der Beschuldigte führte in seiner Einvernahme vom 21. September 2018 (Urk. 4/1) zusammengefasst aus, während er ein Bier getrunken habe, habe

        K.

        laut zu schreien begonnen und Gott und alles andere beschimpft. Daraufhin habe er (Beschuldigter) zu K. gesagt, er solle leiser sein. Dieser habe ihn angeschrien und erwidert, er solle still sein und nichts mehr sagen (Urk. 4/1, Fragen 7 und 11). Das Lokal sei sehr eng und er habe beim Gehen an K. vorbeigehen müssen. K. _ habe ihm den Weg versperrt, auf ihn eingeschlagen und ihm mehrere Faustschläge in den Kopfbereich verpasst und ihn auch getroffen (Urk. 4/1 Fragen 13 und 31). In der Einvernahme vom 8. Februar 2019 (Urk. 4/4) wiederholte der Beschuldigte seine Aussage, dass K. ihm ein paar Faustschläge gegeben habe (Urk. 4/4 Frage 5).

        Am 27. August 2019 vor Vorinstanz (Prot. I S. 12 ff.) schilderte der Beschuldigte

        erneut, K.

        habe geschrien, er sei Gott und Jesus. Daraufhin habe er

        K. gebeten, ruhiger zu werden resp. es zu lassen, so dass sie in Ruhe ihre Getränke konsumieren könnten. Der ältere Mann habe in etwa zu ihm gesagt, er solle den Mund halten. Als er die Bar habe verlassen wollen, um draussen eine Zigarette zu rauchen, habe der ältere Mann ihn zuerst mit der Schulter gestossen und ihm hinterher noch ein paar Faustschläge gegeben. Der Beschuldigte ver-

        neinte, dass K.

        ihn zuvor in der Bar zurecht gewiesen habe und dass er

        diesen daraufhin zurückgestossen habe, worauf K. _ ihn (Beschuldigten) kurz an der Schulter festgehalten habe. Es treffe nicht zu, dass er K. (den alten Mann) mit den Händen angegriffen habe.

      2. Gemäss Aussage des Privatklägers B. vom 21. September 2018 hat ein junger Mann einen alten Mann angegriffen. Dies sei direkt neben ihm gewesen (Urk. 3/1 Frage 1). In der Einvernahme vom 7. Dezember 2018 (Urk. 3/2) führte der Privatkläger kurz gefasst aus, als er aus einem Nebenraum in die Bar zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte einen alten Mann (gemeint K. ) mit den Händen gegriffen und ihn vielleicht auch getreten. Sie hätten gestritten und beide geschrien. Der Beschuldigte habe schon vorher an der Bar

        sitzend provoziert. Der Beschuldigte habe beim Streit mit dem alten Mann mit den Armen auch Handbewegungen vor sich gemacht. Er verneinte, Schläge des alten Mannes gegenüber dem Beschuldigten gesehen zu haben. Er habe einfach gesehen, dass der Beschuldigte den alten Mann mit den weissen Haaren irgendwie angegriffen habe (Urk. 3/2, Fragen 14, 15, 17 und 18). Von Anfang an sei offensichtlich gewesen, dass der Beschuldigte provoziert habe. Der alte Mann und der Beschuldigte hätten sich quasi hin und her gezogen (Urk. 3/2 Frage 69).

        Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 27. August 2019 (Prot. I

        S. 34 ff.) mithin ein knappes Jahr nach dem Vorfall schilderte der Privatkläger, als er und sein Kollege in der D'. Bar ein Bier getrunken hätten, habe er den Beschuldigten etwas schreien gehört. Dann habe der Beschuldigte hinausgehen wollen, wobei auf dem Weg zum Ausgang ein alter Mann mit weissen Haaren (gemeint K. ) gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit diesem Streit gehabt. Er selber sei dann in einen anderen Raum gegangen um diesen anzuschauen und wieder zurückgekehrt (Prot. I. S. 36). Der Beschuldigte sei ziemlich laut gewesen. Man habe ihn gehört, obwohl alle Leute miteinander gesprochen hätten. Man habe sofort gemerkt, dass er aggressiv gewesen sei. Dann sei der Beschul- digte in Richtung Ausgang gegangen und habe sich mit K. gestritten. Man habe sofort gesehen, dass der Beschuldigte provoziert habe und aggressiv gewesen sei (Prot. I S. 39).

      3. Den Darlegungen von K.

        anlässlich der polizeilichen Einvernahme

        vom 21. September 2018 (Urk. 1/1 S. 5 f.) ist zu entnehmen, dass in der Bar plötzlich ein Geschrei losgegangen sei. Nach dem Umdrehen habe er sehen kön- nen, dass ein Typ (gemeint der Beschuldigte) laut herumgeschrien und gesagt habe, dass alle hier drin zu laut seien und sie doch ruhig sein sollen. Die Musik sei zudem auch zu laut gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, dass dieser Typ betrunken gewesen sei, denn er sei sehr aufbrausend und laut gewesen. Da er nicht gewusst habe, was der Beschuldigte gehabt habe, sei er auf ihn zugegangen und habe ihn nach seinem Problem gefragt. Die Barfrau habe ihm erklärt, sie kenne diesen Typen, er sei vermutlich betrunken und er solle ihn in Ruhe lassen. Der Beschuldigte habe sich dann beruhigt, er selber sei an die Bar zurück gegangen und es sei auch wieder Ruhe in die Bar eingekehrt. Als er wieder an der Bar gestanden sei, sei er plötzlich vom Beschuldigten angerempelt worden. Die Platzverhältnisse in der Bar seien sehr eng. Der Beschuldigte habe versucht an ihm vorbeizugehen und habe ihn dann auch provoziert. Als der Beschuldigte ihm ins Gesicht habe fassen wollen, habe er ihn festgehalten (Urk. 1/1 S. 5 f.).

        In seiner Zeugeneinvernahme vom 8. Februar 2019 (Urk. 5/7) gab K. zu

        Protokoll, es habe laute Musik gehabt. Plötzlich habe einer sinngemäss geschrien Ruhig, seid etwas ruhig!. Er habe zur Zeugin L. gesagt, was denn mit dem los sei. Diese habe geantwortet, sie kenne ihn, wisse aber nicht, was mit ihm los sei, vielleicht habe er zu viel getrunken. Der Privatkläger habe sinngemäss gerufen, dass ihnen niemand zu sagen habe, wie laut sie sein müssten. Sie hätten dann weiter miteinander gesprochen und es weiterhin lustig gehabt. Er sei zwischen der Bar und der Wand gestanden, viel Raum sei nicht übrig geblieben. Als der Beschuldigte gekommen sei, sei er (K. ) rückwärts an die Wand getreten, um diesem zum Vorbeigehen Platz zu machen. Auf seiner Höhe habe der Beschuldigte mit der Brust an seine Brust gedrückt, so dass es kurz Körperkontakt gegeben habe. Er habe den Beschuldigten gefragt, was los sei und habe ihn gleichzeitig etwas zurückgestossen. Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen, wobei sich das Ganze in einer Distanz von einem knappen Meter abgespielt habe. Er habe den Beschuldigten an der Schulter und vermutlich kurz am (Hinter)Kopf festgehalten, ihn weggestossen und auf Distanz gehalten. Dies sei innert 2 bis 3 Sekunden passiert (Urk. 5/7 Frage 12 und 24). Der Beschuldigte habe nicht auf ihn eingeschlagen, aber ihn angerempelt und ihn etwas gestossen (Urk. 5/7 Frage 21). Ebenso verneinte der Zeuge K. , selber den Beschuldigten geschlagen zu haben. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Behauptungen des Beschul- digten verneinte er dezidiert und wiederholt, dass er sonst jemand in der Bar auf den Beschuldigen eingeschlagen habe. Es habe keine Faustschläge von niemandem gegeben (Urk. 5/7 Fragen 24 und 31 ff.).

      4. Gegenüber der Polizei berichtete L.

        am 21. September 2018

        (vgl. Urk. 1/1 S. 6), als sie mit K.

        an der Bar gewesen sei, habe der

        Beschuldigte plötzlich in der Bar herumgeschrien und gefordert, alle sollten ruhig

        sein, alle seien zu laut hier. Sie kenne den Beschuldigten von dieser Bar, wo sie ihn schon oft gesehen habe. Sie habe nicht gewusst was los sei mit ihm, er sei sonst ein ganz Normaler. K. sei zum Beschuldigten hingegangen, habe etwas mit ihm besprochen und dann hätten sie und K. sich weiter an der Bar

        unterhalten. Etwas später sei K.

        vom Beschuldigten angerempelt worden.

        K. habe von diesem wissen wollen, was eigentlich los sei, und es habe irgendwie ein kleines Handgemenge zwischen den beiden gegeben.

        In ihrer Zeugeneinvernahme vom 8. Februar 2019 (Urk. 5/8) führte L. aus, dass sie K. in der Bar getroffen und sich zu ihm gesetzt habe. Sie hätten etwas miteinander gesprochen. Sie habe dann gesehen, dass der Beschuldigte etwas aufgewühlt aufgeregt gewesen sei. Er sei gestresst gewesen, weil ihm die Musik zu laut gewesen sei und alle zu laut gesprochen hätten. Man - d.h. alle Leute, also auch die Barfrau und sie zwei hätten versucht, ihn zu beruhigen (Urk. 5/8 Frage 11 ff.). Der Beschuldigte sei dann nach draussen gegangen, er habe sich aufgeregt und Leute weggestossen (Urk. 5/8 Frage 15). Der Beschul- digte sei auf K. zugegangen und habe ihn gestossen, respektive er sei in

        K.

        hineingelaufen. K.

        habe ihn zur Seite geschoben und vielleicht

        noch ein paar Sprüche gemacht, dann sei es für ihn (K. ) erledigt gewesen (Urk. 5/8 Frage 17 f.). Die Zeugin sprach auch von Rangelei (Urk. 5/8 Frage 36). Schläge in der Bar hat die Zeugin L. keine gesehen (Urk. 5/8 Frage 32).

      5. M. sagte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 8. Februar 2019 (Urk. 5/9) aus, der Beschuldigte, den sie weder vor noch nach dem 20. September 2018 je gesehen habe, sei ihr aufgefallen, weil er alle in der Bar angepöbelt und recht aggressiv gewirkt habe. Er habe für sie aber nicht so ausgesehen, dass er unbedingt einen Streit gewollt habe (Urk. 5/9 Frage 14). Sie und K. seien gegenüber der Bartheke mit dem Rücken an der Wand gestanden und hätten sich unterhalten. Der Beschuldigte sei am Ende der Bartheke gewesen und habe nach draussen gehen wollen. Er habe sich an K. s Bauch gestört und das Gefühl gehabt, K. lasse ihn nicht vorbeigehen. Er habe dann eine Schlägerei mit K. begonnen. Es sei nicht so weit gekommen, dass Schläge ausgeteilt wor- den seien. Es sei keine Schlägerei gewesen, sie bejahte aber Handgreiflichkeiten

        zwischen dem Beschuldigten und K. _. Die Barmaid I.

        (gemeint

        I. , vgl. Urk. 5/13) sei nach vorne gekommen, habe die beiden getrennt und dann sei der Beschuldigte nach draussen gegangen (Urk. 5/9 Fragen 24 und 27). Die Situation habe sich wieder beruhigt (Urk. 5/9 Fragen 16 und 23 f.). Die Frage, ob jemand in der Bar auf den Beschuldigten eingeschlagen habe, verneinte sie (Urk. 5/9 Frage 28).

      6. Die Barmaid I.

        erwähnte gegenüber der Polizei am 21. September

        2018 (Urk. 1/1 S. 6), der Beschuldigte sei schon sehr aggressiv in die Bargekommen. Sie habe ihm gesagt, er soll sich beruhigen. Dann habe der Beschuldigte K'. (gemeint K. ) geschubst.

        Als Zeugin in der Einvernahme vom 5. März 2019 (Urk. 5/13) beschrieb sie den Beschuldigten als sonst immer ruhigen, gelegentlichen Gast in der Bar (Urk. 5/13 Frage 6). Am 20. September 2018 sei er ein wenig aggressiv in die Bar gekommen und laut geworden. Er habe reklamiert, dass er Ruhe haben möchte. Sie habe ihn gebeten, ruhig zu sein. Sie habe ihm gesagt, wenn er Ruhe haben wolle, solle er nach Hause gehen und sein Bier in Ruhe trinken. In der Bar gäbe es wegen der vielen Gäste keine Ruhe. Dann habe der Beschuldigte eine laute verbale Auseinandersetzung mit K. gehabt. Der Beschuldigte sei in einer ganz an- deren Welt gewesen, er sei aggressiv gewesen und habe vermutlich getrunken. Sie habe gedacht, sie müsse den Chef rufen. Deshalb sei sie in die Küche gegangen und habe den Chef (gemeint J. _, vgl. Urk. 5/12) geholt. Sie habe diesem gesagt, er solle den Beschuldigten nach draussen führen, weil er laut geworden sei (Urk. 5/13 Fragen 23 und 27). Der Chef sei dann auch sofort gekommen. Auf die Frage, ob es zu einem physischen Streit zwischen dem Be-

        schuldigten und K.

        gekommen sei, antwortete sie, das nicht gesehen zu

        haben, da sie in der Zwischenzeit zum Chef in die Küche gegangen sei. Nach ihrer Angabe hat sie ebenso wenig gesehen, ob sich jemand in den Streit zwischen dem Beschuldigten und K. _ eingemischt habe (Urk. 5/13 Fragen 20-24).

      7. J. , der Geschäftsführer der D'.

        Bar und des Restaurants

        N.

        im gleichen Haus, bestätigte in der Befragung durch die Polizei am

        21. September 2018, von der Bardame geholt worden zu sein, weil zwei Perso- nen miteinander gestritten hätten (Urk. 1/1 S. 6).

        In seiner Einvernahme als Zeuge vom 5. März 2019 (Urk. 5/12) führte er aus, nicht viel mitbekommen zu haben. Er sei in der Küche gewesen als I. ihm mitgeteilt habe, es gebe eine Auseinandersetzung, worauf er in die Bar gegangen sei (Urk. 5/12 Frage 11). Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er, selber nicht

        gesehen zu haben, ob K.

        an der Auseinandersetzung in der Bar beteiligt

        gewesen sei (Urk. 5/12 Frage 19).

      8. Die Begleitperson des Privatklägers, sein Landsmann C. , gab am 21. September 2018 in der Befragung durch die Polizei (Urk. 5/1) zu Protokoll, der aggressive Typ (gemeint der Beschuldigte) habe in der Bar mit einem alten Mann (gemeint K. ) einen Streit gehabt. Der Beschuldigte habe diesen Mann geschlagen (Urk. 5/1 Fragen 11 und 32). Den Grund dafür habe er nicht gewusst.

        In seiner Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2019 (Urk. 5/2) erwähnte er, der Beschuldigte sei in der Bar laut gewesen. Es habe wegen ihm Streit gegeben, an welchem der Beschuldigte sicher beteiligt gewesen sei (Urk. 5/2 Fragen 17, 21 und 23).

      9. Würdigung

        1. Sowohl aus den Aussagen des Privatklägers als auch jenen der Zeugen K. , L. , M. und I. ergibt sich, dass der Beschuldigte an je- nem Abend in der D'. Bar unangenehm aufgefallen war. Sie alle haben unmittelbar miterlebt, wie er plötzlich herumschrie, weil er sich über den Lärm in der Bar aufregte und lauthals Ruhe verlangte. So reklamierte er, alle seien zu laut hier, würden zu laut sprechen, alle sollten ruhig sein. Auch die Musik sei dem Beschuldigten zu laut gewesen. Gemäss dem Privatkläger hat der Beschuldigte

          provoziert und ist aggressiv gewesen, K.

          empfand den Beschuldigten als

          aufbrausend, L. beschrieb ihn als aufgewühlt aufgeregt bzw. gestresst. Auch auf M. wirkte der Beschuldigte aggressiv, weil er alle in der Bar ange-

          pöbelt habe, und die Barmaid I.

          erwähnte, der Beschuldigte sei schon

          (sehr) aggressiv in die Bar gekommen und laut geworden, weil er Ruhe gewollt habe. Letztere kannte den Beschuldigten als sporadischen Besucher der Bar, der ansonsten ein ganz normaler und ruhiger Mensch sei und alle begrüsse. Ihre Bitte an den Beschuldigten, ruhig zu sein nach Hause zu gehen und dort in Ruhe sein Bier zu trinken statt in der Bar mit den vielen Gästen, wo keine Ruhe herrsche, blieb offenbar erfolglos. Als es zufolge der Zeugin I. zu einer lauten

          verbalen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit K.

          kam und ihr der

          Beschuldigte aggressiv und wie in einer andern Welt erschien, entschloss sie sich, den Chef des Lokals holen zu gehen.

        2. Weiter ist der Zeugenaussage von K. zu entnehmen, dass dieser auf den Beschuldigten zuging und ihn auf sein Problem ansprach, worauf sich der Beschuldigte beruhigte und auch im Lokal wieder Ruhe einkehrte. Das bestätigte die Zeugin L. : Nachdem K. zum Beschuldigten hingegangen ist und mit diesem etwas besprochen hat, ist K. wieder zu ihr an die Bar zurückgekehrt, wo man sich weiter unterhielt. Einhellig, wenn auch mit unterschiedlichen

          Worten, schilderten sodann die Zeugen K.

          sowie die Zeuginnen L.

          und M. _, dass K. etwas später plötzlich vom Beschuldigten angerempelt (mit der Brust an seine Brust gedrückt) und etwas gestossen worden ist,

          worauf K.

          den Beschuldigten an der Schulter und allenfalls kurz am Kopf

          festhielt und wegstiess, wie er selber umschrieb. Nach L. ist der Beschul-

          digte in K.

          hineingelaufen, worauf ihn dieser zur Seite schob, so dass irgendwie ein kleines Handgemenge resp. eine Rangelei zwischen den beiden stattfand. M. resümierte ihre Beobachtung dahin, dass sich der Beschuldigte wohl am Bauch von K. gestört und das Gefühl gehabt habe, letzterer lasse ihn nicht vorbeigehen, was in Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschuldigten

          und K.

          mündete. Zudem nahm auch der Privatkläger wahr, dass der Beschuldigte den Mann mit den weissen Haaren, K. , irgendwie angegriffen hat, was zu einem Streit der beiden führte.

        3. Übereinstimmend erklärten die Zeugen ferner, dass es nicht zu Schlägen in der Bar gekommen sei. Laut K. hat weder der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen noch hat er selber sonst jemand den Beschuldigten geschlagen.

          Das gab er auf Vorhalt der diesbezüglichen Behauptungen des Beschuldigten dezidiert und wiederholt zu Protokoll. Es habe keine Faustschläge von niemandem gegeben. Auch L. hat keine Schläge in der Bar gesehen. Ebenso verneinten M. und der Geschädigte explizit, dass jemand, namentlich K. , in der Bar auf den Beschuldigten eingeschlagen habe.

        4. Mit Recht hat die Vorinstanz die umfangreichen, detaillierten und auch im

          Wesentlichen konstanten sowie zurückhaltenden Aussagen von K.

          als

          glaubhaft bezeichnet. Das gilt auch für die anschaulichen, realitätsnahen und ebenfalls durch spezielle Details geprägten Schilderungen der Zeuginnen L. und M. _. Die Aussagen dieser drei unabhängigen Zeugen erweisen sich zu- dem als weitgehend kongruent. Zur Darstellung des Privatklägers zu diesem Sachverhaltsabschnitt ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass sie weniger einheitlich und differenziert ausfiel. Dennoch rundet sie das gewonnene Bild ab.

          Die Aussagen von C. zu diesem Anklagepassus sind hingegen unergiebig. Das verwundert nicht, beachtete der Zeuge den Beschuldigten doch damals nicht weiter. Immerhin hat auch C. den Beschuldigten als laut wahrgenommen was selbst ohne spezifisches Hinschauen möglich ist - und als Streitverursacher bezeichnet (Urk. 5/2 Fragen 17 und 21). C. s Behauptung, der Beschuldigte habe K. geschlagen, ist wie aufgezeigt unzutreffend. Sie dürfte auf blosser Mutmassung basieren, nicht auf persönlicher Wahrnehmung, und daher keiner gezielten Belastung des Beschuldigten entsprechen. Einerseits schaute C. gerade nicht in Richtung des Streitorts und gab ferner an, er glaube, dass alle aufgestanden seien und es sehr schnell gegangen sei. Darüber hinaus dürfte von C. s Position am unteren Ende der Bar-Theke in Richtung Mitte der Bar, wo K. sich aufhielt, bei der gut besuchten Bar kaum freie Sicht bestanden haben (Urk. 5/2 Fragen 20 ff.).

          Das Beweisergebnis zur Aggression und zum lauten Benehmen des Beschuldig-

          ten sowie zu dessen Anrempeln von K.

          wird überdies bestärkt durch die

          Aussagen von I. , die in der polizeilichen Einvernahme von Schubsen sprach. Dass sie eigens ihren Chef, den Geschäftsführer des Lokals, von dessen Tätigkeit aus der Küche herbeiholte was der Zeuge J. bestätigte -,

          macht deutlich, dass sie das aggressive Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem älteren Gast K. als bedrohlich und interventionswürdig empfunden haben muss, zumal ihre vorgängigen Beschwichtigungsversuche gegenüber dem Beschuldigten nicht gefruchtet hatten.

        5. Die Sachdarstellung des Beschuldigten, der im Gegensatz zu den Zeugenaussagen und auch zu jenen des Privatklägers wiederholt geltend machte, der Zeuge K. habe ihm den Weg versperrt und ihm mehrere Faustschläge in den Kopfbereich verpasst (vgl. vorne Erw. III. 4.1.1), ist mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 22) als unglaubhaft und damit als Schutzbehauptung zu werten. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind überdies detailarm. Zudem drehte der Beschul- digte das Geschehene zu seinen Gunsten um, indem er vortrug, dass er den Zeugen K. zurecht gewiesen habe, weil dieser in der Bar herumgeschrien und Gott und die Welt beschimpft bzw. sich als Gott und Jesus bezeichnet habe (Urk. 4/1 Frage 7; Prot. I S. 12), was als weitere Schutzbehauptung zu qualifizie-

ren ist. Das Beweisergebnis zeigt vielmehr, dass es K.

war, der den Be-

schuldigten auf sein lautes Verhalten angesprochen hatte. An alledem ändert die

Aussage von Zeuge J.

nichts, der gemäss eigener Angabe zwar selber

nichts gesehen hat, aber von Leuten mitbekommen resp. gehört haben will, dass (auch) K. auf den Beschuldigten eingeschlagen haben soll (Urk. 5/12 Fragen 19 und 25).

4.1.10 Fazit

Zur Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und K.

in der

D'. Bar am Abend des 20. Septembers 2018 vor der eingeklagten Tat ist im

Einklang mit der Vorinstanz auf den durch die Zeugen K. , L.

und

M. übereinstimmend und glaubhaft geschilderten Geschehensablauf welcher durch die Aussagen des Privatklägers und jene der Zeugin I. ergänzend gestützt wird abzustellen. Damit ist der erste Sachverhaltsabschnitt erstellt, wonach der Beschuldigte den Bar-Gast K. , der ihn zuvor zurecht gewiesen hatte, anrempelte, worauf dieser ihn etwas zurückstiess und kurz an der Schulter festhielt. Diese Schlussfolgerung ist entgegen der Auffassung der Vertei- digung (vgl. dazu Urk. 77 S. 6) auch mit der Anklagschrift vereinbar.

    1. Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in

      der D'.

      Bar

      Laut der Anklage hat nun der Privatkläger von hinten seinen Arm um den Oberkörper des Beschuldigten gelegt und ihn weggezogen, woraufhin es zwischen den beiden zu Tätlichkeiten gekommen sei. Der Beschuldigte sei vor das Lokal gebracht worden, wo er vor dem Haus verblieb.

      Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den verschiedenen Aussagen und Standpunkten befasst und eine sorgfältige Würdigung vorgenommen (Urk. 58 S. 23 ff., 28 ff.). Darauf ist vorab zu verweisen. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich als Zusammenfassung mit teilweiser Ergänzung und im Ergebnis mit einer kleinen Korrektur.

      1. Der Beschuldigte stellt dieser von ihm bestrittenen Anklagepassage seine eigene Sachdarstellung gegenüber. So führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2018 (Urk. 4/1) aus, dass ihm ein anwesender Mann (gemeint der Privatkläger) den Arm um seinen Hals gelegt und ihn so gepackt habe. Er habe während etwa einer halben Minute zugedrückt (Urk. 4/1 Frage 13). Später in derselben Einvernahme erklärte er, einer der beiden jungen Männer habe ihn am Hals gehalten. Er habe nichts gegen den alten Mann machen können, weil ihn der andere Mann sofort am Hals gepackt habe (Urk. 4/1 Fragen 35 und 36). Einer habe ihn am Hals gepackt und K. habe ihm ein paar Faustschläge gegeben (Urk. 4/1 Frage 46). Einer habe ihn am Hals gepackt und ihn fast umgebracht. Er habe nicht mehr atmen können, weil er so fest am Hals gepackt worden sei (Urk. 4/1 Fragen 70 und 71). Der Privatkläger habe ihm einen Arm von hinten um den Hals gelegt, wohl den rechten Arm. In dieser Position habe der Privatkläger ihn ungefähr eine halbe Minute gehalten und er habe nicht atmen können (Urk. 4/1 Fragen 91 und 92). Auf die Frage, ob ihn der Chef der Bar vor das Lokal begleitet habe, antwortete der Beschuldigte, es habe viele Anwesende gehabt, auch Sicherheitsmitarbeiter. Diese hätten sie (gemeint ihn und den Privatkläger) auseinandergebracht und er sei nach draussen gegangen.

        Dass er aus dem Lokal gewiesen worden sei, verneinte er (Urk. 4/1 Fragen 18 und 19).

        Auch in der Befragung vom 7. Dezember 2018 (Urk. 4/2) erklärte der Beschuldig-

        te, dass K.

        ihm einige Faustschläge verpasst und der Privatkläger ihn

        danach am Hals gepackt habe und er fast zu Boden gefallen sei. Danach sei der Chef mit einem Security gekommen. Er sei ja dabei gewesen rauszugehen, also sei er rausgegangen (Urk. 4/2 Frage 19).

        Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2019 betonte der Beschuldigte erneut, dass ihn zwei junge Männer angegriffen hätten und ihn einer am Hals gepackt habe. Dieser habe ihn einige Sekunden resp. bis zu einer halben Minute gehalten, so dass er gedacht habe, dass er sterben und keine Luft mehr bekomme werde. Dessen Kollege habe ihn dann auch angegriffen bzw. ihn mit Fäusten attackiert. Dann seien der Inhaber der Bar und noch ein paar andere Leute dazu ge-stossen. Er habe das Bierglas auf die Theke gestellt und die Bar verlassen (Prot. I S. 13). Wenig später wiederholte der Beschuldigte, vom Privatkläger und von dessen Kollege mehrere Faustschläge auf den Kopf bekommen zu haben. Auf die Art der Schläge angesprochen, führte er aus, einer habe versucht, ihn auf den Boden zu legen, es aber nicht geschafft. Als er eine gewisse Tiefe erreicht habe, hätten ihn beide mit Fusstritten attackiert. Auf Nachfrage präzisierte er, mit den Fäusten am Kopf geschlagen und mit den Fusstritten am Körper attackiert worden zu sein. Er glaube, irgendwann sei der Inhaber der Bar gekommen und habe ihn nach draussen begleitet und ihn etwas weiter weg vom Eingang bei den Betonkisten mit den Blumen zurückgelassen. Der Chef habe ihm nur gesagt, er solle nach Hause gehen und er habe geantwortet, das werde er tun (Prot. I S. 15- 17). Auf konkreten Vorhalt der von seiner Darstellung abweichenden Aussagen

        der Zeugen K.

        und M. _ sowie jenen des Privatklägers erwiderte der

        Beschuldigte, diese würden nicht stimmen und verwies auf seine Aussagen, so habe es sich zugetragen (Prot. I S. 13-15).

      2. Der Privatkläger beschrieb in seiner Einvernahme vom 21. September 2018 (Urk. 3/1), dass er den Beschuldigten von hinten gepackt habe, damit dieser

        K.

        nicht mehr habe schlagen können. Der Beschuldigte habe ihn dann

        angegriffen. Er habe sich verteidigen wollen, aber sein Kollege C. habe ihn festgehalten, worauf der Beschuldigte ihn ca. 4-5 Mal mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe. Er habe den Beschuldigten vielleicht auch ein bisschen geschlagen (Urk. 3/1 Fragen 1 und 2). Der Beschuldigte sei dann vom Bar-Chef rausgeworfen worden (Urk. 3/1 Frage 1).

        In der Einvernahme vom 7. Dezember 2018 (Urk. 3/2) präzisierte der Privatkläger seine Aussagen dahingehend, dass er den Beschuldigten von hinten weggezogen und ihm gesagt habe, dass er aufhören solle. Er habe von hinten den rechten Arm um den oberen Brustbereich des Beschuldigten gelegt, so dass seine rechte Hand auf dessen linker Schulter gewesen sei. Vielleicht sei er auch ein bisschen an dessen Hals gekommen. Er sei sich nicht sicher, ob er seinen Arm auch um den Hals des Beschuldigten gelegt habe, da es sehr schnell gegangen sei. Er habe den Arm ein paar Sekunden um den Oberkörper/Hals des Beschuldigten gelegt. Daraufhin habe sich der Beschuldigte umgedreht und begonnen, ihn zu schlagen. Der Zeuge C. sei von hinten gekommen und habe von hinten mit seinen Armen seine (des Privatklägers) Arme umschlossen, so dass er diese seitlich nach unten habe halten müssen. Weiter führte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte ihm mehrfach - nicht kräftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, dies auch noch, als C. seine Arme nach unten haltend fixiert habe

        (Urk. 3/2 Fragen 19 bis 26). C.

        habe nicht gewollt, dass er und der Beschuldigten sich schlagen würden. Es sei dann der Chef der Bar gekommen ein Türsteher und habe den Beschuldigten, der einige Schritte in Richtung Ausgang gegangen sei, ganz nach draussen geführt (Urk. 3/2 Fragen 28, 31 und 32). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, gab der Privatkläger ferner zu Protokoll, dass er ihn nur weggezogen habe. Es sei von Anfang an offensichtlich gewesen, dass der Beschuldigte provoziert habe. K. und der Beschuldigte hätten sich so wie hin und her gezogen. Er habe sicher nicht 30 Sekunden zuge- drückt. Er habe den Beschuldigten weggezogen und dieser habe sich sofort umgedreht (Urk. 3/2 Frage 69).

        Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2019 sagte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte und K. _ am Streiten gewesen seien. Er habe den

        alten Mann, K. , automatisch verteidigen und die Situation beruhigen wollen. Er habe nicht warten wollen, bis der Beschuldigte K. schlage. So habe er den Beschuldigten am Hals bzw. auf Nachfrage am oberen Brustbereich und ein bisschen auch am Hals von ihm (gemeint K. ) zurückgezogen, um mit dem Beschuldigten zu reden, damit er aufhöre. Das demonstrierte der Privatkläger vor Vorinstanz auch an einem Zuschauer, indem er seinen Arm um dessen Brust und Halsbereich legte (Prot. I S. 36 und 40 f.). Der Beschuldigte habe sich sofort umgedreht und angefangen, ihn mit den Fäusten zu schlagen. Dann habe ihn C. von hinten gepackt und gesagt B. , hör auf zu schlagen und er habe vom Beschuldigten noch mehr Faustschläge kassiert. Die Frage, ob er den Beschuldigten auch geschlagen habe, verneinte der Privatkläger und gab zu Protokoll, dass er ihn vielleicht ein, zwei Mal, aber nicht im Gesicht, geschlagen habe. C. habe ihn gehalten. Vielleicht ein bis zwei Fäuste in den Bauch, an das erinnere er sich. Er habe nichts gemacht, er habe den Beschuldigten nur beruhigen wollen (Prot. I S. 42). Es seien zwei Türsteher und der Chef so gekommen und hätten den Beschuldigten nach draussen gezogen (Prot. I S. 36, 39 f., 43). Auf Nachfrage fügte der Privatkläger an, die Faustschläge des Beschuldigten gegen ihn in der Bar seien so schwach gewesen, dass er gelacht habe (Prot. I S. 45).

      3. Gemäss der Aussage von Zeuge K.

        anlässlich seiner polizeilichen

        Einvernahme vom 21. September 2018 sind ihm im Moment, als der Beschuldigte ihm habe ins Gesicht fassen wollen und er ihn daraufhin gepackt habe, zwei unbekannte Personen zu Hilfe gekommen, hätten den Beschuldigten gepackt und nach draussen gebracht (Urk. 1/1 S. 6).

        In seiner Zeugeneinvernahme vom 8. Februar 2019 (Urk. 5/7) präzisierte er, dass es dann schwupp gemacht und einer den Beschuldigten weggerissen habe. Er sei dem Beschuldigten schräg gegenüber gestanden. Links von ihm aus gesehen habe jemand den Beschuldigten zurückgerissen (Urk. 5/7 Frage 12). Es sei für ihn sehr überraschend gewesen und sehr schnell gegangen. Er wisse aber nicht, wie der Beschuldigte gehalten worden sei, als er weggerissen worden sei (Urk. 5/7 Frage 22 f.). Es habe niemand in der Bar auf den Beschuldigten eingeschlagen.

        Der Beschuldigte sei direkt von ihm weg nach draussen geführt worden (Urk. 5/7 Frage 25). Zudem habe er nicht mitbekommen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten von hinten den Arm um den oberen Brustbereich gelegt haben soll, so dass seine rechte Hand auf dessen linker Schulter gewesen sein soll und dass der Beschuldigte sich gedreht und dem Privatkläger mehrfach die Faust ins Gesicht geschlagen haben soll, während er selbst von seinem Kollegen von hinten gehalten worden sein soll. Anschliessend habe er den Beschuldigten nicht mehr gesehen, dieser sei draussen gewesen (Urk. 5/7 Frage 33).

      4. C. _ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

        21. September 2018 aus, der Privatkläger habe K. _ helfen wollen, er (C. ) habe ihn aber zurückgehalten, weil der Privatkläger nervös gewesen sei und er (C. ) kein gutes Gefühl gehabt habe (Urk. 5/1 Frage 11).

        In der Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2019 sagte er aus, der Privatkläger habe K. in Schutz nehmen wollen. Sodann verneinte C. , einen Faustschlag des Beschuldigten ins Gesicht des Privatklägers gesehen zu haben (Urk. 5/2 Fragen 25 und 27). Auch habe er nicht gesehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten gepackt habe. Er selber habe den Privatkläger von hinten gehalten und zu sich gezogen. Er habe keinen physischen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gesehen. Der Privatkläger habe ihm später aber gesagt, dass der Beschuldigte ihm ins Gesicht geschlagen habe. Das Ganze sei sehr schnell gegangen, vielleicht 30 Sekunden (Urk. 5/2 Fragen 29 ff.). Der Beschuldigte sei nach draussen geführt worden (Urk. 5/2 Fragen 41, 44 und 82 f.).

      5. In seiner Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2019 erklärte der Zeuge

        H.

        (Urk. 5/5), er habe gesehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten

        von hinten gezogen habe. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten von hinten den Arm um den Oberkörper den Hals gelegt (Urk. 5/5 Frage 13). Anschliessend sei der Beschuldigte nach draussen gebracht worden (Urk. 5/5 Fragen 22-24).

      6. M. erwähnte am 8. Februar als Zeugin, der Privatkläger habe zum

        Beschuldigten gesagt, alte Leute schlage man nicht (Urk. 5/9 Frage 16).

      7. Die Bardame I. führte am 21. September 2018 gegenüber der Polizei

        aus, als der Beschuldigte K.

        geschubst habe, habe der Privatkläger versucht, den Beschuldigten zu stoppen (und gesagt), er solle nicht einen alten Mann angreifen. Der Beschuldigte sei dann rausgeschickt worden (Urk. 1/1 S. 6).

        Laut ihrer Zeugenaussage vom 5. März 2019 (Urk. 5/13) hat I. _ nicht gesehen, ob es (auch) zu einem physischen Streit zwischen dem Beschuldigten und K. gekommen sei, da sie inzwischen zum Chef in die Kühe gegangen sei (Urk. 5/13 Frage 20). Auch hat sie nicht gesehen, ob sich jemand in den Streit zwischen dem Beschuldigten und K. einmischte (Urk. 5/13 Frage 22). Der Chef (J. ) sei sofort voraus in die Bar gegangen und sie hinter ihm gefolgt (Urk. 5/13 Frage 24). Sie hätten sofort reagiert und den Beschuldigten nach draussen gebracht. Sie habe dem Chef gesagt, er solle den Beschuldigten nach draussen führen (Urk. 5/13 Fragen 23 und 27). Sie habe niemanden schlagen gesehen, als sie aus der Küche zurück gekommen sei. Bei der Türe seien auch die beiden Slowaken (gemeint der Privatkläger und der Zeuge C. ) gewesen (Urk. 5/13 Fragen 25 ff.). Der Chef habe den Beschuldigten genommen, gesagt es sei Feierabend für ihn und habe ihn nach draussen begleitet, wo der Chef ebenfalls noch (einige Minuten) geblieben sei. Der Beschuldigte sei dann draussen gewesen und habe nicht mehr reinkommen dürfen. Er sei auch draussen geblieben. Der Chef habe ihr gesagt, sie dürfe den Beschuldigten nicht mehr bedienen. Dann sei der Chef wieder in die Küche zurückgerufen worden und es sei (in der Bar) alles ruhig weiter gegangen (Urk. 5/13 Fragen 14, 17 ff., 27, 31, 36).

      8. Wie schon dargelegt, bestätigte der Zeuge J. in der Befragung durch die Polizei am 21. September 2018, von der Bardame I. geholt worden zu sein, weil zwei Personen miteinander gestritten hätten. Er habe die zwei Perso- nen getrennt und einen der beiden, den Beschuldigten, hinaus geschickt (Urk. 1/1 S. 6).

        Als Zeuge in der Einvernahme vom 5. März 2019 (Urk. 5/12) erwähnte er, nicht viel mitbekommen zu haben. Er sei in der Küche gewesen als I. ihm mitgeteilt habe, es gebe eine Auseinandersetzung. Er habe den Beschuldigten nach

        draussen gestellt resp. ihn nach draussen geführt und ihm gesagt, er solle nicht streiten, er solle nach Hause gehen. Draussen habe er noch gesehen, wie der Beschuldigte sein Velo gedreht habe und aufgesessen sei (Urk. 5/12 Fragen 11 und 16).

      9. Würdigung

        1. Bereits aufgrund der ausführlichen und wiederholten eigenen Darstellung des Privatklägers steht fest, dass der Privatkläger den Beschuldigten von hinten packte und von K. _ wegzog, um K. _ vor den damaligen Aggressionen des Beschuldigten schützen. Als passend zu diesem Verteidigungsoder Hilfeakt, wie der Privatkläger sein Handeln erklärte, erweist sich die Aufforderung des Privatklägers an den Beschuldigten, er solle aufhören. Es erscheint deshalb auch plausibel, dass der Privatkläger den Beschuldigten beruhigen und mit ihm reden

          wollte. Wie gezeigt, hatte zuvor bereits I.

          (vergeblich) versucht, den Beschuldigten zu beruhigen (vgl. vorne Erw. III. 4.1.6 und 4.1.9.1), und gemäss der Zeugin L. hatten auch sie selber und weitere Personen dies versucht (Urk. 5/8 Fragen 11 und 12). Stimmig in dieses Bild fügt sich der Hinweis von M. , die neben K. stand, dass der Privatkläger den Beschuldigten ermahnte, alte Leute schlage man nicht. Fast kongruent äusserte I. _, dass der Privatkläger nach dem Anrempeln den Beschuldigten dadurch zu stoppen versucht habe, er solle nicht einen alten Mann angreifen.

          Zudem schilderte der Privatkläger detailliert und anschaulich den von ihm gegen- über dem Beschuldigten angewandten Griff. So beschrieb er, wie er während ein paar Sekunden von hinten den rechten Arm um den oberen Brustbereich und ein bisschen auch an den Hals des Beschuldigten gelegt habe, so dass seine rechte Hand auf dessen linker Schulter gewesen sei. Vor Vorinstanz demonstrierte er überdies sein zuvor in Worte gekleidetes Vorgehen in überzeugender Art und Weise an einer Drittperson (Prot. I S. 40 f.). Seine Darlegungen, die auch einem Eingeständnis gleichkommen, in einen Streit zweier Personen eingeschritten zu sein, sind nachvollziehbar und glaubhaft. Das wird noch dadurch unterstrichen, dass der Privatkläger einräumte, den Beschuldigten vielleicht auch geschlagen zu haben, wenn auch nicht im Gesicht und nur leicht. Auch diese Selbstbelastung

          spricht entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 77 S. 9) für wahrheitsgetreue Aussage. Die Verteidigung beanstandet, es sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass der Privatkläger gemäss Pharmakologisch- Toxikologischen Gutachten im Zeitpunkt der Blutentnahme 1.40 Promille (Mittelwert) gehabt habe und deshalb im Zeitpunkt des Vorfalls cirka 2.1 Promille, was gemäss Gutachten einem Rausch mit deutlichen Gang- und Sprachstörungen und später häufiger Amnesie entspreche (Urk. 77 S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt situativ nicht vollständig orientiert war und über keine einwandfrei funktionierenden motorischen Fähigkeiten verfügt haben soll. Ebenso wenig ist nach dem Dargelegten davon auszugehen, dass er in seiner Einschätzung durch Alkoholisierung massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre.

        2. Darüber hinaus erlebte auch K.

          das Eingreifen des Privatklägers

          als sehr überraschende und sich sehr schnell zutragende Hilfeleistung eines Unbekannten, was sich mit den von ihm benützten Redewendungen Wegreissen resp. Zurückreissen bzw. schwupp deckt. Dass K. als neutraler, zuverlässiger und glaubhafter Zeuge den Arm-Brust-Hals-Griff des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten nicht mitbekommen hat, spricht für dessen kurze Dauer. Schläge gegen den Beschuldigten hat K. , der unmittelbar dabei und Teil der Szene war, keine gesehen, ebenso wenig Schläge des Beschuldigten ins Gesicht des Privatklägers (Urk. 5/7 Fragen 12, 18 und 31).

        3. Auch der Zeuge H. hat keine Schläge in der Bar gesehen (Urk. 5/5 Frage 18). Hingegen hat er beobachtet, dass der Privatkläger den Beschuldigten von hinten zog und dem Beschuldigten von hinten den Arm um den Oberkörper Hals legte und dass danach der Beschuldigte nach draussen gebracht wurde (Urk. 5/5 Fragen 13 und 22).

        4. Abrundend ist anzumerken ist, dass auch C. zu Protokoll gab, der

          Privatkläger habe K.

          in Schutz nehmen wollen, auch wenn C.

          verneinte, selber einen physischen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger wahrgenommen zu haben. Letzteres scheint durchaus plausibel, befand sich C. _ doch seinerseits hinter dem Privatkläger und versuchte diesen zurückzuhalten bzw. zu sich zu ziehen, um eine Auseinandersetzung des Privatklägers seines Kollegen mit dem Beschuldigten zu verhindern (Urk. 5/2 Fragen 25 und 26). Ähnliches erwähnte der Privatkläger, nämlich dass C. intervenierte und ihn von besagter Einmischung habe abhalten wollen, dies durch Umschliessen und Fixieren seiner Arme von hinten. Dass C. _, zumal von seinem Standort aus, den oben umschriebenen Griff des Privatklägers am Beschuldigten nicht gesehen habe, erweist sich auch deshalb als nachvollziehbar, weil dieser nur wenige Sekunden andauerte. Seine Angaben sind glaubhaft.

        5. Auf die wiederholte Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn am Hals gepackt und dann während etwa einer halben Minute zugedrückt, kann im Lichte der diversen Zeugenaussagen nicht abgestellt werden. Dieser Standpunkt steht nicht nur im Widerspruch zur Darstellung des Privatklägers und zu den zitierten Zeugenaussagen, sondern weist auch übermässige Steigerungen auf. So erwähnte der Beschuldigte zunächst einzig, der Privatkläger habe während etwa einer halben Minute zugedrückt. Etwas später in derselben Einvernahme äusserte er, einer habe ihn am Hals gepackt und ihn fast umgebracht. Dies habe ungefähr eine halbe Minute gedauert und er habe nicht mehr atmen können (Urk. 4/1 Fragen 13, 70, 71, 91 und 92). Seinen Ausführungen vor Vorinstanz ist schliesslich zu entnehmen, der Privatkläger habe ihn einige Sekunden resp. bis zu einer halben Minute gehalten, so dass er gedacht habe, dass er sterben und keine Luft mehr bekommen werde (Prot. I S. 13). Eine weitere Dramatisierung fin- det sich hinsichtlich der Schläge, die er kassiert haben soll. Zu vorab einigen Faustschlägen gegen den Kopf durch den Privatkläger gesellten sich zusätzlich Fusstritte gegen den Körper, dies nicht nur vom Privatkläger, sondern auch von

          dessen Kollegen, C.

          (dies auch im Gegensatz zu seiner ersten Aussage,

          wonach erst draussen vor dem Lokal beide ihn attackiert hätten; vgl. Urk. 4/1 Frage 35). Weiter führte der Beschuldigte erstmals in der Befragung vor Vorinstanz aus, sie (gemeint der Privatkläger und C. ) hätten auch versucht, ihn auf den Boden zu legen. Derartige, spät im Verfahren vorgebrachte und erst noch sehr pauschal gehaltene Ausweitungen stellen Lügensignale dar (Prot. I S. 13-15). Die offensichtlich aufgebauschte Würgethese ist zu verwerfen. Gleiches gilt für die vorgebrachten Schläge und Fusstritte. Namentlich ist ein 30 Sekunden langer Unterarmwürgegriff, wovon auch die Verteidigung ausgeht, nicht ansatzweise erstellt (vgl. Urk. 44 S. 6; Urk. 77 S. 8). Erstellt ist ein Wegziehen und kurzzeitiges Umgreifen von Brust- und Halsbereich des Beschuldigten durch den Privatkläger.

          Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass J. als einziger Zeuge Schlä-

          ge durch den Privatkläger und C.

          gegen den Beschuldigten in der Bar

          gesehen haben will. Es sei ein Schlagen mit Fäusten gewesen. Er habe schnell reagiert und sie getrennt (Urk. 5/12 Fragen 11-13). Danach gefragt, weshalb er den Beschuldigten rausgestellt habe, antwortete er, die anderen seien zu zweit gewesen und es wäre schwieriger gewesen, diese nach draussen zu bringen (Urk. 5/12 Frage 15). Diese Ausführungen sind unglaubhaft, stehen sie doch auch in klarem Widerspruch zur stimmigen und nachvollziehbaren Darstellung der Barmaid I. . Sie hat niemanden schlagen gesehen, als sie zusammen mit J. aus der Küche zurückkam. Zudem erklärte sie wiederholt und angesichts des damaligen Geschehens in der Bar einleuchtend, dass sie den Chef aus der Küche geholt hat, damit dieser den auch aus ihrer Sicht aggressiven und nicht zu beruhigenden - Beschuldigten aus dem Lokal bringe. Das tat J. und der Beschuldigte blieb auch draussen. Daraufhin kehrte nachweislich wieder Ruhe in der Bar ein war doch der Provokateur und Angreifer weg. Hätte der Beschuldigte die Bar tatsächlich von sich aus verlassen, hätte für ihn kein Grund bestanden, nicht zurückzukehren, um sein (angeblich) vermisstes Mobiltelefon selber in der Bar suchen zu gehen, statt einen Dritten darum zu bitten.

        6. Gestützt auf das Beweisergebnis ebenfalls nicht erwiesen ist die durchgehende Behauptung des Privatklägers, der Beschuldigte habe ihn seinerseits mit Faustschlägen ins Gesicht traktiert. Immerhin beschrieb er diese als nicht kräftig bzw. als (lächerlich) schwach, womit er seine Aussage dann deutlich relativierte (vgl. vorne Erw. III. 4.2.2). Diese Falschbelastung vermag die übrige, im Wesentlichen stringente und durch mehrere Zeugen gestützte Sachdarstellung des Privatklägers indessen nicht merklich abzuschwächen. Von gegenseitigen Tätlichkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kann jedenfalls nicht die Rede sein, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt; insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellt (Urk. 58 S. 30).

        7. Schliesslich steht aufgrund der Aussagen der Zeugen K. , C. , H. , I. und J. zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte durch den Chef, J. , aus dem Lokal gewiesen wurde und er nicht einfach (freiwillig) rausgegangen ist, wie der Beschuldigte vorgab und auch von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung behauptet wurde (vgl. Urk. 77 S. 11). Das wird namentlich durch den detaillierten und schlüssigen Bericht von I. untermauert, wonach der Chef den Beschuldigten genommen und gesagt hat, es sei Feierabend für ihn und ihn nach draussen begleitete, dass der Beschuldigte nicht mehr reinkommen durfte und sie die Anweisung von J. hatte, den Beschuldigten nicht mehr zu bedienen. Dann sei der Chef wieder in die Küche zurückgerufen worden und es sei (in der Bar) alles ruhig weiter gegangen (Urk. 5/13 Fragen 14, 17 ff., 27, 31, 36). Das alles lässt sich gut in Einklang bringen mit den Angaben von J. , er habe den Beschuldigten nach draussen gestellt, ihn nach Hause geschickt und ihn auf sein Velo aufsitzen gesehen, J. s Frage bejahend, dass er (Beschuldigter) nach Hause gehe (vgl. vorne Erw. III. 4.2.7 und 4.2.8 und Urk. 5/12 Frage 16). Wie aufgezeigt, lag der Grund hierfür im aggressiven Verhalten des Beschuldigten in der Bar. Die abweichende Erklärung des Zeugen J. steht im Gegensatz zum übrigen Beweisergebnis und überzeugt nicht.

4.2.10 Fazit

Hinsichtlich der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Bar ist erstellt, dass der Privatkläger von hinten seinen Arm um den Oberkörper/Hals des Beschuldigten legte und ihn wegzog und dass der Beschuldigte dann vor das Lokal gebracht wurde, wo er verblieb. Nicht erstellt ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu Tätlichkeiten kam.

Das betreffend gegenseitige Tätlichkeiten im angefochtenen Urteil genannte abweichende Fazit (vgl. Urk. 58 S. 31 Ziff. 5.4.9.2) entspricht offensichtlich einem redaktionellen Versehen der Vorinstanz, wurden doch wenige Zeilen zuvor im Rahmen der Beweiswürdigung die eingeklagten Tätlichkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu Recht als nicht erwiesen angesehen (vgl. Urk. 59 S. 30 Ziff. 4.5.8.7 a.E.).

    1. Geschehensverlauf vor der D'. dem Privatkläger

      Bar zwischen dem Beschuldigten und

      Der Anklagevorwurf zum Kerngeschehen lautet dahin gehend, der Beschuldigte sei in Richtung des Privatklägers gegangen, als dieser das Lokal verliess, und habe ihm mit einer schwingenden Armbewegung von oben nach unten ein Bierglas (sogenannte Stange, 240 Gramm schwer, Höhe ca. 210 mm, Stiellänge ca. 60 mm, Breite zwischen 65 und 75 mm) gegen die linke Halsseite geschlagen. Dabei sei das Glas zerbrochen, und der Beschuldigte habe das Glas noch min- destens ein zweites Mal gegen die linke Halsseite des Privatklägers geführt.

      1. Der Beschuldigte bestreitet auch diese Anklagepassage zum Kerngeschehen draussen vor dem Lokal. Grob zusammengefasst nimmt er den Stand- unkt ein, der Privatkläger und dessen Begleiter hätten ihn draussen vor der Bar grundlos mit Faustschlägen zu attackieren begonnen. Er selber habe sich nur verteidigt und dabei ein Bierglas in der Hand gehabt.

        In der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2018 (Urk. 4/1) führte der Beschuldigte zuerst aus, die junge Frau von der Bar (gemeint I. ) habe ihm das Glas Bier, welches er zu konsumieren begonnen habe, nach draussen gebracht. Er habe sein Bier fertig trinken und eine Zigarette rauchen wollen. Es seien dann keine 5 Minuten resp. 3-4 Minuten vergangen, als der Privatkläger und C. vor das Lokal gekommen seien und grundlos angefangen hätten, ihn mit Faustschlägen zu attackieren. Es stimme nicht, dass er jemanden mit einem Bierglas attackiert habe. Er habe sich nur verteidigt, wobei er in einer Hand das Bierglas gehabt habe. Er habe seine Hände vor das Gesicht gehalten, um sein Gesicht zu schützen. Danach wisse er nicht mehr, was passiert sei. Er sei verletzt auf dem Boden gelegen und mit Fäusten geschlagen und Füssen getreten wor- den. Er habe das Blut an seinem Körper gesehen, dann sein Velo genommen und sei nach Hause gegangen (Urk. 4/1 Fragen 15 f., 25, 39, 57). Auf die Frage, was mit dem Glas passiert sei, welches er bei der Auseinandersetzung vor dem Lokal in der Hand gehalten habe, antwortete der Beschuldigte, dass ihn der Privatkläger und C. angegriffen hätten und er sein Gesicht mit beiden Händen geschützt habe (Urk. 4/1 Fragen 15 f., 25, 39, 57). Er bejahte, das Glas in der Hand gehabt

        zu haben und führte aus, er habe auch eine Zigarette in der Hand gehabt. Auf weitere Frage, ob das Glas zerbrochen sei, gab er an, nicht zu wissen, wie es dazu gekommen sei. Er habe aber gesehen, dass das Glas zerbrochen sei (Urk. 4/1 Fragen 59 und 61). Darauf angesprochen, ob er gesehen habe, wie das Glas zerbrochen sei, erwiderte er, dass es zu Boden gegangen sei, während er sich mit beiden Händen vor den Angreifern geschützt habe (Urk. 4/1 Frage 62). Mit den Aussagen des Privatklägers konfrontiert, dass er auf den Privatkläger zugegangen sei und ihn mit dem Bierglas geschlagen habe, erklärte der Beschuldigte er- neut, sich nur verteidigt und niemanden angegriffen zu haben. Er sei betrunken gewesen (Urk. 4/1 Frage 68). Auch auf Vorhalt einzelner Aussagen des Zeugen C. erklärte er wiederholt, diese würden nicht stimmen, er habe sich nur verteidigt (Urk. 4/1 Fragen 72 und 73). Während der Verteidigung sei sein Bier ausgeleert. Anschliessend sei er angegriffen und verletzt worden. Wer wie verletzt worden sei, wisse er nicht (Urk. 4/1 Frage 76).

        Anlässlich dieser Einvernahme zeichnete der Beschuldigte ein ca. 15 cm hohes Glas und ergänzte, es sei etwas grösser gewesen als das gezeichnete (Urk. 4/1, Fragen 23, 60 und Blatt Anhang). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wur- de ihm eine Fotografie vorgehalten mit vier abgebildeten verschiedenen Gläsern (Urk. 2/1/5 S. 1). Der Beschuldigte zeigte auf das Glas ganz aussen rechts, welches einen ca. 6 cm langen Stiel, eine Höhe von ca. 21 cm sowie eine Breite von zwischen 6.5 und 7.5 cm aufwies (Prot. I S. 27; vgl. auch Urk. 2/2 S. 98).

        In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2018 blieb der Beschuldigte bei seinem Standpunkt. Er betonte erneut, dass er vom Privatkläger und C. angegriffen worden sei und bestritt vehement, den Privatkläger angegriffen zu haben. Er habe nichts absichtlich gemacht, lediglich seine beiden Arme über den Kopf gehoben, um sich zu wehren. Er wisse nicht, wie die Verletzungen des Privatklägers zustande gekommen seien. Er sei am Sitzen gewesen, als die beiden auf ihn zu gekommen seien (Urk. 4/2 Fragen 6 und 7). Auf seine Verletzungen angesprochen, sagte der Beschuldigte, dass die beiden ihm Faustschläge verpasst hätten und C. zudem Fusstritte, als er am Boden gelegen sei (Urk. 4/2 Frage 16). Weiter führte er auf Vorhalt der Fotodokumentation

        (Urk. 2/2) aus, dass er beim Durchgang zwischen dem Take-Away O. und dem Beauty-Salon, welcher sich links vom Take-Away O. befinde, auf den Betontrögen neben seinem Fahrrad gesessen sei (vgl. Urk. 2/2 S. 4, 16, 24 und 32). Der Privatkläger und C. hätten die Terrasse nicht einfach beim Durchgang zwischen den Büschen verlassen, sondern seien zu ihm hinüber gekommen (Urk. 4/2 Frage 19).

        Am 8. Februar erklärte der Beschuldigte, mit den Aussagen der Zeugin M. konfrontiert, dass er beim Verlassen der Bar ein Glas in der Hand gehalten habe. Als die beiden draussen auf ihn zugekommen seien, hätte er sie verletzen kön- nen, wenn er gewollt hätte. Aber er habe das Glas auf die Theke gestellt. Er habe sich lediglich schützen und niemanden verletzen wollen (Urk. 4/3, Frage 10).

        Als in der Einvernahme vom 5. März 2019 mit den Aussagen des Polizisten

        G.

        konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, es stimme überhaupt nicht,

        dass er ausgesagt habe, den Privatkläger mit dem Glas verletzt zu haben. Vermutlich sei er missverstanden worden, da er nicht gut Deutsch spreche. Er berichtete einmal mehr, sich nur gegen die zwei ihn angreifenden Personen verteidigt zu haben. Da er hierzu seine Hände mit dem Bierglas erhoben habe, sei der Privatkläger mit Bier im Gesicht angeschüttet worden. Beide hätten ihn anschliessend weiter angegriffen und ihn geschlagen, so dass er am Boden gelegen und am Bein verletzt gewesen sei. Wie der Privatkläger verletzt worden sei wisse er nicht (Urk. 4/5 Frage 5).

        Am 16. April 2019 wurde dem Beschuldigten das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin IRM vom 4. April 2019 (Urk. 6/18) vorgehalten. Dazu, dass der Schlag mit dem Bierglas von oben nach unten aufgeführt worden sein müsse, sagte er aus, dass er kleiner sei als der Privatkläger. Er habe seinen Kopf nach

        unten gehalten, als der Privatkläger und C.

        vor ihm gestanden seien. Er

        habe dann die Arme nach oben vor sein Gesicht gehoben, um sich zu schützen. Der Privatkläger und C. hätten mit Fäusten auf ihn eingeschlagen und sich so selbst verletzt. Dies habe er bereits einmal ausgesagt (Urk. 4/6 Frage 9). Damit konfrontiert, dass das Ergänzungsgutachten festhalte, ein einziger Schlag habe nicht zu allen Verletzungen führen können, erwiderte der Beschuldigte sinngemäss, der Privatkläger habe selber ausgeführt, lediglich einmal durch das Glas verletzt worden zu sein (Urk. 4/6 Frage 10). Auf Vorhalt der Aussage des Privatklägers, gemäss welcher dieser erwähnte, er denke, der Beschuldigte habe ihn noch einmal geschlagen, als er auf dem Boden gekniet sei, wobei er sich aber nicht sicher sei, gab der Beschuldigte zur Antwort, selber am Boden gewesen und angegriffen worden zu sein (Urk. 4/6 auf Frage 11).

        An der Hauptverhandlung vom 27. August 2019 hielt der Beschuldigte an seiner bisherigen Version des Geschehensablaufs fest, namentlich daran, dass der Privatkläger und C. ihn mit Fäusten am Kopf und mit Fusstritten am Körper geschlagen und getreten hätten (Prot. I S. 20). Als er die Hände hochgezogen habe, habe er bemerkt, dass das Glas kaputt gewesen sei. Es sei möglich, dass dabei (mit dem Privatkläger) Kontakt entstanden und das Glas so zu Bruch gegangen sei (Prot. I S. 24).

      2. Laut Aussage des Privatklägers vom 21. September 2018 ist der Beschul- digte vom Bar-Chef rausgeworfen worden. Die ganze Zeit sei der Beschuldigte draussen vor dem Eingang gewesen. Nach ca. 20 Minuten seien er und C. _ aus der Bar gegangen, da sie nach Hause hätten gehen müssen. Vor der Bar sei der Beschuldigte zu ihm gekommen und habe ihn mit einem Bierglas einer Flasche geschlagen. Er habe sofort gemerkt, dass er ein Loch im Hals habe weil das Blut herausgespritzt sei (Urk. 3/1 Frage 1). Er glaube, das Glas sei ganz gewesen und erst an ihm zerbrochen, denn er habe gespürt aber nicht gesehen -, wie etwas zersplitterte (Urk. 3/1 Frage 5-6). Der Beschuldigte habe mit der rechten Hand zugeschlagen (Urk. 3/1 Frage 9). Er habe 100% absichtlich gegen den Hals geschlagen und mit Schwung durchgezogen (Urk. 3/1 Frage 11). Daraufhin sei er (Privatkläger) auf die Knie gestürzt und mit den Händen in Glasscherben (Urk. 3/1 Frage 12). Weiter glaubte der Privatkläger sich zu erinnern, dass der Beschuldigte kurz das Glas die Flasche holen gegangen sei, dann auf ihn zugekommen und es sofort passiert sei, ohne vorheriges Gespräch. Ob der Beschuldigte ihm Bier angeschüttet habe, wusste der Privatkläger nicht mehr (Urk. 3/1 Fragen 16-18).

        Gemäss den Schilderungen des Privatklägers vom 7. Dezember 2018 seien C. und er noch ca. 20 Minuten in der Bar geblieben und hätten ihr Bier fertig getrunken. Beim Verlassen der Bar sei C. hinter ihm gewesen. Er (Privatkläger) habe den Beschuldigten gesehen und sei in dessen Richtung gegangen, worauf dieser sich umgedreht habe. Er sei sich nicht ganz sicher, aber der Beschuldigte habe etwas vom Tisch genommen und ihm mit einer schwingenden Bewegung etwas gegen den Kopf geschlagen. Er glaube, er habe sich wehren wollen und die linke Hand erhoben. Dann habe er gespürt und auch gehört, wie etwas an der linken Seite an seinem Kopf zersplittert sei. Er sei sofort auf alle sei- ne Viere gefallen. Es sei wie ein K.O.-Schlag gewesen. Mit der linken Hand habe er sich hinter das Ohr gegriffen und ein Stück Glas aus einer Wunde gezogen. Dann habe das Blut zu spritzen begonnen (Urk. 3/2 Frage 40 und 42). Er denke, der Beschuldigte habe ihn noch einmal geschlagen, als er auf dem Boden kniete. Sicher sei er sich aber nicht, da er unter Schock gestanden sei (Urk. 3/2 Frage 40). Auf Nachfrage betreffend einen zweiten Schlag antwortete der Privatkläger, er habe das Gefühl gehabt, dass er in seinem Kopf Schlaggeräusche gehört habe (Urk. 3/2 Frage 41). Er habe nicht wirklich gesehen, was der Beschuldigte bei der schwingenden Handbewegung in der Hand gehabt habe. Reflexartig habe er seinen linken Arm gehoben und später von C. gehört, dass es ein Glas gewesen sei (Urk. 3/2 Frage 45). Dass er mit Bier angeschüttet worden sei, bevor er verletzt wurde, hielt der Privatkläger für möglich. Es komme ihm nun in den Sinn, dies sei draussen gewesen, kurz bevor er mit dem Glas geschlagen worden sei. Es könne sein, dass der Beschuldigte ihm zuerst den Inhalt des Glases ins Gesicht geschüttet, dann mit der rechten Hand eine schwingende Bewegung gemacht und ihm das Glas hinter dem Ohr an den Kopf geschlagen habe (Urk. 3/2 Frage 47). Der Privatkläger glaubte sich weiter zu erinnern, dass das Glas ganz gewesen und erst an seinem Kopf zersplittert sei (Urk. 3/2 Frage 48). Er denke, der Beschuldigte habe ihm noch ein paar Schläge gegeben, nachdem er auf alle Viere zu Boden gegangen sei (Urk. 3/2 Frage 50). Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte auch zu Boden gegangen sei. Es sei ein gezielter Schlag mit dem Glas gewesen, denke er (Urk. 3/2 Fragen 51-52). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, weshalb er auf den Beschuldigten zugegangen sei, wenn dieser

        doch aggressiv gewesen sei, antwortete der Privatkläger, er habe nach Hause gehen wollen und der Beschuldigte sei da auf dem Weg gestanden (Urk. 3/2 Frage 79). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage von H. durch den Vertei- diger bestätigte der Privatkläger, dass der Beschuldigte ihm zunächst Bier angeschüttet habe und es sein könne, dass er den Beschuldigten reflexartig weggestossen habe (Urk. 3/2 Frage 83).

        Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2019 bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen. Er sei zum Beschuldigten hingegangen, dieser habe ihm Bier ins Gesicht geschüttet und das Bierglas an seinen Hals geschlagen (Prot. I S. 37). Später in der Einvernahme führte er präzisierend aus, der Beschuldigte sei zwei Schritte auf ihn zugekommen und habe ihm das Bier ins Gesicht geschüttet, und auf Nachfrage bestätigte er, beide seien aufeinander zugegangen (Prot. I S. 46). Als er (Privatkläger) vor die Bar getreten sei, sei der Beschuldigte gesessen, dann aufgestanden, habe das Bier(glas) glaublich vom Tisch resp. vom Blumentopf, auf dem er gesessen sein, genommen und sei auf ihn zugekommen (Prot. I S. 47 und 48). Der Beschuldigte habe ihm Bier ins Gesicht geschüttet, so dass er Schaum im Auge hatte und die Kohlensäure ihn störte. Er sei sich nicht ganz sicher, glaube aber, den Beschuldigten daraufhin geschubst zu haben (Prot. I S. 46 und 47). Anschliessend habe er das Zerbrechen von Glas gehört und sei sofort auf alle Viere gefallen. Der Schlag sei so fest wie ein K.O.-Schlag gewesen (Prot. I S. 50). Alles sei sehr schnell passiert. Er habe gehört, wie das Glas zersplittert sei. Gesehen habe er wegen der Kohlensäure nichts (Prot. I S. 48). Beim Herausziehen des Glasstücks habe es (Blut) gespritzt. Insgesamt habe er zwei Schläge am Kopf gespürt (Prot. I S. 50).

      3. Der Zeuge C. , der hinter dem Privatkläger aus der Bar trat, weil die zwei nach Hause wollten, führte am 21. September 2018 gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte sei alleine bei einem Pflanzentopf gestanden. Ohne dass etwas gesprochen worden sei, habe der Beschuldigte sofort ein Glas von einem Tisch der Bar im Freien gepackt und dieses ohne zu sprechen an seinem Ellbogen zerschlagen. Mit dem abgebrochenen Glas habe der Beschuldigte sofort gegen den Kopf bzw. Hals des Privatklägers gestochen, sicher ein-, vielleicht zweimal. Dann habe er (C. ) den Beschuldigten von hinten um den Oberkörper gepackt, damit er nicht noch weiter auf den Privatkläger habe einstechen können (Urk. 5/1 Fragen 13-15). Er habe den Beschuldigten nach wenigen Sekunden wieder losgelassen und sich um den verletzten Privatkläger gekümmert (Urk. 5/1 Frage 16). Er denke, der Beschuldigte habe beim Zustechen das Glas in der rechten Hand gehalten und sofort gezielt in Richtung Hals gestochen (Urk. 5/1 Fragen 20 und 21). Der Angriff habe nur sehr kurz gedauert (Urk. 5/1 Frage 27). Er wüsste nicht, dass der Privatkläger den Beschuldigten auch geschlagen hätte. Soweit er gesehen habe, habe der Privatkläger seine Arme angehoben, um sich zu wehren, als der Beschuldigte das Glas behändigte (Urk. 5/1 Frage 37).

        Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2019 sagte C. aus, sie hätten beim Verlassen der Bar ca. 25 Minuten nach dem Verweis des Beschuldigten aus dem Lokal diesen beim Blumentopf sitzen gesehen. Der Beschuldigte habe sich erhoben und sei in ihre Richtung gelaufen. Der Privatkläger habe durch Heben der Ellbogen eine Schutzposition eingenommen und sich verteidigen wollen. Der Beschuldigte habe vom Tisch vor sich ein Glas genommen und den Privatkläger mit dem Glas angreifen wollen. Der Privatkläger habe festgestellt, dass eine Glasscherbe im Halsbereich stecke. Es sei so schnell gegangen und er habe dann gesehen, wie das Glas kaputt auf den Boden gefallen sei (Urk. 5/2 Fragen 45 und 46). Der Zeuge C. fertigte zudem eine Skizze mit den Positionen der Beteiligten vor dem Lokal im Zeitpunkt des Tatgeschehens an (Urk. 5/2 Fragen 47-49 in Verbindung mit Urk. 5/3/2). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte das Glas geworfen den Privatkläger mit dem Glas geschlagen habe. Er sei selber in einen Schock geraten (Urk. 5/2 Frage 51). Er habe dann gesehen, wie der Privatkläger geblutet habe und weggelaufen sei (Urk. 5/2 Frage 46). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei, wonach der Beschuldigte sofort ein Glas von einem Tisch der Bar im Freien gepackt, dieses ohne zu sprechen an seinem Ellbogen zerschlagen, mit dem abgebrochenen Glas sofort gegen den Kopf/Hals des Privatklägers gestochen habe und dass er (C. ) den Beschul- digten von hinten um den Oberkörper gepackt habe, um weiteres Einstechen auf den Privatkläger zu verhindern (Urk. 5/2 Fragen 59 ff.), vermochte sich der Zeuge infolge Zeitablaufs, weil er damals in einem grossen Schock gewesen und alles

        sehr schnell gegangen sei, nicht mehr an den (genauen) Hergang mit dem Glas zu erinnern. Zu 100% konnte C. aber sagen, dass und wo vor der Bar der Beschuldigte den Privatkläger angegriffen und verletzt habe und dass der verletzte Privatkläger dann weggelaufen sei (Urk. 5/2 Frage 63, 72 und 81) in Verbin- dung mit Urk. 5/3/3 S. 4; auch Urk. 5/2 Fragen 45 und 46).

      4. H. , der sich schon vor der Bar befand, als der Privatkläger und

        C.

        nach draussen kamen, führte in der polizeilichen Einvernahme vom

        21. September 2018 aus, der Privatkläger sei sofort zum Beschuldigten hingegangen und habe etwas gesagt. Als der Beschuldigte den Privatkläger gesehen habe, sei er aufgestanden, habe ein Glas Bier vom Tisch genommen und dieses dem Privatkläger angeschüttet. Der Privatkläger habe den Beschuldigten daraufhin geschubst und der Beschuldigte habe dem Privatkläger mit dem Glas an den Hals geschlagen (Urk. 5/4 Fragen 5 und 24). Der Beschuldigte habe nur einmal geschlagen, danach seien beide zu Boden gestürzt (Urk. 5/4 Fragen 6 und 25). Vor dem Schlag sei das Glas noch ganz gewesen. Nach dem Schlag sei es kaputt gegangen (Urk. 5/4 Frage 26). Der Beschuldigte habe das Glas in der rechten Hand gehalten und auf die linke Körperseite des Privatklägers geschlagen (Urk. 5/4 Fragen 28 und 29). Der Privatkläger habe ziemlich fest am Hals geblutet. Dann habe der Beschuldigte umgehend sein Velo genommen und sei in Rich-

        tung P.

        [Ortschaft] davon gefahren. Der verletzte Privatkläger sei aufgestanden und in Richtung Kreisel gerannt, habe sich dort hingesetzt und sei dort betreut worden (Urk. 5/4 Frage 6).

        Am 16. Januar 2019 führte der H. als Zeuge aus, er habe von der Bar aus gesehen, dass der Beschuldigte draussen sitze. Nach ca. 20 bis 30 Minuten sei er zum Beschuldigten gegangen und habe ihn gefragt, weshalb er nicht nach Hause gehe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er sein Handy in der Bar vergessen habe und habe ihn gebeten, das Handy zu holen. Er habe ein Glas Bier nach draussen genommen und dem Beschuldigten einen Schluck geben. Er sei das Handy in der Bar suchen gegangen, habe es aber nicht gefunden. Er bejahte, das Glas vor der Bar stehen gelassen zu haben und fügte an, dass der Beschuldigte daraus getrunken habe (Urk. 5/5 Fragen 25 und 26). Er gab zudem zu Protokoll,

        dass der Privatkläger aus der Bar gekommen sei, wobei noch jemand bei ihm gewesen sei. Der Privatkläger sei dann zum Beschuldigten hingegangen, welcher auf der kleinen Terrasse vor der Bar gewesen sei. Dann sei es passiert. Er wisse nicht wie, denn er habe sich zu diesem Zeitpunkt zur Bar gedreht gehabt. Es seien zwei bis drei Worte gesprochen worden. Was gesprochen worden sei und wer gesprochen habe wisse er nicht (Urk. 5/5 Frage 27). Weiter beschrieb er, dass der Beschuldigte seitlich der Terrasse bei den Blumen gesessen sei bei einem Tisch mit weiteren Gläsern. Der Privatkläger sei aus der Bar gekommen und sie seien gegenseitig aufeinander zugegangen. Dann habe er ein paar Worte ver- nommen, sich umgedreht und Blut gesehen, wobei der Privatkläger am Hals rechts geblutet habe. Die Wunde habe er nicht gesehen, aber Bluttropfen am Bo- den (Urk. 5/5 Fragen 27 und 29-33). Ob jemandem Bier angeschüttet worden sei, wisse er nicht (Urk. 5/5, Antwort auf Frage 36). H. wurde zudem mit seiner früheren Aussage in der Einvernahme vom 21. September 2018 konfrontiert. Da- nach hatte er erklärt, dass der Privatkläger draussen sofort auf den Beschuldigten zugegangen sei und ihm etwas gesagt habe, worauf der Beschuldigte ihm ein Glas Bier angeschüttet habe. Der Privatkläger habe den Beschuldigten weggeschubst und der Beschuldigte habe ihm an den Hals geschlagen (vgl. Urk. 5/5 Frage 5). Nunmehr führte H. _ aus, nur gesehen zu haben, wie sie aufeinan- der zugegangen seien und er bemerkt habe, dass Bier gespritzt worden sei. Als sie aufeinander zu gegangen seien, sei auch das Glas und alles, was auf dem Tisch gewesen sei, zu Boden gefallen (Urk. 5/5 Frage 38). Die spezifische Frage, ob er nun gesehen habe, wie der Beschuldigte dem Privatkläger das Glas an den Hals geschlagen habe, verneinte er, ebenso, dass jemand zu Boden gestürzt sei (Urk. 5/5 Fragen 40 und 41). Jedoch bejahte er, beim Privatkläger Blut gesehen zu haben. Er wisse nicht, ob das mit Glas mit einem Stuhl gewesen (passiert) sei. Weiter gab er an, der Privatkläger sei auf die Knie gegangen sei, habe sich seitlich mit einer Hand abgestützt und mit der andern Hand seinen Hals gehalten. Der Beschuldigte, der gesehen habe, dass der Privatkläger blute, sei weggegangen, ob auf Nachfrage mit dem Velo wisse er nicht. Der Privatkläger sei aufgestanden und davon gerannt; beim Kreisel vorne habe er geschrien (Urk. 5/5 Fragen 37, 42-46). Schliesslich führte H. _ aus, der Beschuldigte

        habe sich draussen nicht hingesetzt, sondern sei gestanden (Urk. 5/5 Frage 50). Von sich aus fügte er zuletzt an, der Beschuldigte habe heimgehen wollen und nur wegen seinem Handy draussen gewartet (Urk. 5/5 Frage 55).

      5. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. November 2018 (Urk. 6/12) hält fest, dass die aufgeführten vier Verletzungen des Privatklägers vor dem linken Ohr, an der Ohrmuschel, hinter dem linken Ohr sowie an der linken Halsseite rumpfwärts als Verletzungen durch scharfe Gewalt zu werten seien. Aufgrund der unregelmässigen Wundränder und teils halbmondförmiger Konfiguration, besonders der Verletzung hinter dem linken Ohr, sei am ehesten von einer Glasscherbe auszugehen. Die Verletzungen vor dem linken Ohr und an der Ohrmuschel könnten in einem Bewegungsvorgang entstanden sein. Die Verletzungen hinter dem linken Ohr sowie an der linken Halsseite rumpfwärts seien jeweils auf separat ausgeführte Bewegungen zurückzuführen. Insgesamt liessen sich aufgrund des Verletzungsbildes mindestens drei und maximal vier Angriffe mit einem scharfen Gegenstand gegen den Kopf-Hals-Bereich annehmen (Urk. 6/12 S. 5 ff.).

        Im Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. April 2019 (Urk. 6/18) wird festgehalten, dass eine Entstehung der am Hals des Privatklägers festgestellten Verletzungen durch einen Schlag mit dem Bierglas Typ Feber [recte: FEHBA]; vgl. Urk. 2/2 S. 98; Urk. 7/1 S. 7) mit der Asservate-Nummer A012001762 aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich erscheine. Die Verletzung halsnahe lasse sich nicht durch ein einmaliges Führen des Glases gegen den Kopf-Hals-Bereich des Privatklägers erklären. Dies stütze sich vor allem auf die Tatsache, dass die tiefergehende Schnitt-Stichverletzung einen Wundverlauf von oben-ohrwärts nach unten-halswärts beschreibe und somit von einer Führung des Glases von oben nach unten ausgegangen werden könne. Da es bei dieser Schnitt-/Stichwunde zu einer Verletzung der in der Tiefe gelegenen Strukturen (Halswirbelsäule und Wirbelsäulearterie) gekommen sei, müsse es zu einem entsprechenden Eindringen der Scherbe / zerbrochenem Glas gekommen sein. Dies erfordere im weiteren Verlauf ein Herausziehen des Werkzeuges nach dem Einstich, so dass eine Verletzung 6 cm fusswärts davon, sich nicht durch dieses Vorgehen erklären lasse (Urk. 6/18 S. 2).

        Anlässlich ihrer Einvernahme vor Vorinstanz vom 27. August 2019 bestätigte

        die Sachverständige Dr. med. Q.

        zunächst ihre im Gutachten

        (vgl. Urk. 6/12) und im Ergänzungsgutachten (Urk. 6/18) gemachten Ausführungen, insbesondere, dass die vier festgestellten Verletzungen im Kopf-Hals- Bereich links durch scharfe Gewalt hervorgerufen wurden, wobei sie aufgrund der mehreren Zacken in den Wundrändern der halbmondförmigen grossen Stich/Schnittverletzung hinter dem linken Ohr als scharfen Verletzungsgegenstand Glas (im Gegensatz zu Messer Schere, was glatte Wundränder verursache) nannte (Prot. I S. 58-60).

        Weiter erklärte sie, dass die Verletzungen am Hals - die grosse halbmondförmige einerseits und die eher strichförmige ca. 6 cm fusswärts befindliche anderseits - durch mindestens zwei Bewegungsabläufe herbeigeführt worden sein müssen. Zur Begründung führte sie an, die mehrere Zentimeter tief in die Weichteile bis zum darunter liegenden Knochen, dem ersten Halswirbelkörper, und der darin verlaufenden Halsschlagader eingedrungene Verletzung lasse sich von kopfwärts nach halswärts verfolgen; sie sprach von einer tangentialen Bewegung bzw. ei- nem tangentialen Winkel (Prot. I S. 60 und 68). Zudem brauche es dann auch wieder ein aktives Zurückziehen, um die weitere Verletzung herbeizuführen. Überdies verspüre ein Mensch spätestens mit Berührung der Glasscherbe Schmerz und würde sich zurückziehen (Prot. I S. 60 f.). Die ca. 6 cm fusswärts liegende Wunde sei recht oberflächlich und durch ein gerades Zustechen entstanden (Prot. I S. 62 und 68). Die zwei verschiedenen Wundverläufe mit zudem unterschiedlicher Tiefe erforderten gemäss der Expertin je eine eigenständige Bewegung eigenständige Beibringung in einem separaten Bewegungsablauf. Die gleichzeitige Erzeugung einer tangentialen und geraden Wunderzeugung am Hals verneinte die Expertin (Prot. I S. 60-62, 68).

        Zur behaupteten Version des Beschuldigten, wonach er seine Hände lediglich passiv vor sich und das Glas in der rechten Hand gehalten habe und dass der Privatkläger ihn von vorne angegriffen habe, worauf sich ihre beiden Körper be-

        rührt hätten (Prot. I S. 60), erläuterte Dr. med. Q. , für eine derartige Entstehung der Verletzung fehle zum einen die Kraft und zum andern würde der relativ schnell eintretende Schmerz (des Betroffenen) ein Zurückzucken bewirken. Man müsse sich vorstellen, dass das Werkzeug von oben nach unten geführt worden sei. Das schliesse sie so auf Nachfrage der Verteidigung aus dem Wundverlauf in der Tiefe (Prot. I S. 67). Dies sei mit einem einfachen in das Glas Laufen schwierig zu erklären bzw. nicht plausibel. Man müsse sich vorstellen, dass man das Glas nehme, es zum Ohr führe, daran entlang 'schrappe' und dann zusteche. Dies sei in einem Ablauf möglich. Dabei müsste man das Glas wieder herausziehen, um die vierte Verletzung am Hals zu provozieren. Das alles sei in einem Bewegungsablauf nicht möglich. Auf Frage bestätigte sie, dass sie sich für mindestens zwei Bewegungsabläufe ausspreche (Prot. I S. 61 f.). Auch auf Nachfrage der Verteidigung bestätigte sie erneut, dass es mit dem scharfen Instrument mindestens zwei Kontakte gewesen seien. Bei der Verletzung am Hals sei ein aktives Führen notwendig, weil das Glas eindringe und wieder herausgezogen wer- den müsse. Sie vermöge nicht zu sagen, ob nochmals zugestochen worden sei ob dies [die Verletzung am Hals] im Gerangel durch ein wie auch immer geartetes Stossen in das Instrument entstanden sei (Prot. I S. 67 f.). Auf weitere Ergänzungsfrage der Verteidigung erklärte die Expertin ihre Beschreibung der grossen Verletzung als halbmondförmig mit dem ebenso geformten Verletzungsinstrument. Unabhängig von der - nicht bekannten - Reihenfolge der Zufügung der Verletzungen und auch nach Stellungnahme zu allen Ergänzungsfragen der Verteidigung blieb die Expertin bei ihrem Ergebnis von mindestens zwei Bewegungsvorgängen (Prot. I S. 69).

        Dazu, ob das Glas bereits kaputt gewesen sei erst am Körper des Privatklägers kaputt gegangen sei, führte die Sachverständige Folgendes aus: Aus rechtsmedizinischer Sicht sei eher davon auszugehen, dass das Glas bereits kaputt gewesen sei. Sie habe bei der Untersuchung keine Verletzungen gefun- den, die auf ein primäres, zuerst noch stumpfes Ereignis zurückzuführen seien, weil das Glas erst am Körper zerbrechen würde. Auf Nachfrage der Verfahrensleitung bestätigte sie, dass das Glas aus ihrer Sicht bereits [vor dem Kontakt mit dem Privatkläger] kaputt gewesen sein müsse (Prot. I S. 62 f.). Schon auf Vorhalt

        der präoperativen Fotos (Urk. 6/11) hatte die Sachverständige nur die typischen Zeichen scharfer Gewalt erkannt. Hinweise auf stumpfe Gewalt würden fehlen (Prot. I S. 59).

        Sowohl die schriftlichen Darlegungen von Dr. med. Q.

        als auch ihre

        teilweise präzisierenden und insbesondere vertiefenden Ausführungen anlässlich der ergänzenden Befragung vor Vorinstanz erweisen sich als anschaulich, realistisch und nachvollziehbar. Es besteht kein Grund, diesen fachlich qualifizierten und überzeugenden Einschätzungen nicht zu folgen.

      6. Würdigung

        Die Vorinstanz hat auch die zu diesem Sachverhaltsabschnitt massgebenden Beweismittel einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 58 S. 42 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Zusammenfassung mit Ergänzungen bzw. teilweisen Anpassungen gegenüber der Vorinstanz.

        1. Der Privatkläger führte in seinen Einvernahmen detailliert und nachvollziehbar aus, zu welcher Zeit und in welcher Reihenfolge er und der Zeuge C. aus dem Lokal gekommen seien. So gab er zu Protokoll, dass C. und er ca. 20 Minuten nach der Auseinandersetzung in der Bar nach draussen

          gegangen seien, er selber voraus. Auch gemäss den Zeugen C.

          und

          H. vergingen ca. 25 Minuten bzw. 20-30 Minuten seit dem Verweis des Beschuldigten aus der Bar, bis der Privatkläger und C. das Lokal verliessen, um sich nach Hause zu begeben. Davon ist auszugehen, zumal nach dem Weggang des Beschuldigten als erwiesenem Störenfried in der Bar wieder Ruhe eingekehrt und das Bier fertig zu trinken war. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Behauptung des Beschuldigten nicht, es seien keine 5 Minuten resp. bloss 3-4

          Minuten vergangen, als der Privatkläger und C.

          ebenfalls nach draussen

          gekommen und grundlos auf ihn losgegangen seien (vgl. Urk. 4/1 Frage 15). Die Verteidigung anerkennt in der Berufungsbegründung sodann ausdrücklich, dass

          der Privatkläger und C.

          (erst) rund 20 Minuten später die Bar verliessen

          (Urk. 77 S. 12). Ebenso bestätigten sowohl C. als auch H. die Darstellung des Privatklägers, wonach C. hinter dem Privatkläger aus der Bar trat.

        2. Weiter beschrieb der Privatkläger von allem Anfang an konstant, stimmig, in vielen prägnanten Einzelheiten und zugleich zurückhaltend den Schlag des Beschuldigten mit dem Glas gegen seinen Hals und was er dabei spürte. So berichtete er, wie der Beschuldigte ihm mit der rechten Hand und einer schwingenden Bewegung und damit absichtlich das Glas gegen die linke Seite von Kopf und Hals geschlagen habe, dass das Glas wohl zunächst noch ganz gewesen und erst an seinem Hals zerbrochen sei, dass er am Kopf etwas zersplittern spürte und hörte und dass er auf alle Viere fiel. Aus dem empfundenen sowie akustischen Wahrnehmen des Zersplitterns schloss er begreiflich, dass das Glas vor dem Schlag wohl noch ganz gewesen sei. Das dürfte dadurch bestärkt worden sein, dass er danach ein Stück Glas aus der Wunde hinter dem Ohr zog.

          Wiederholt und anschaulich sprach der Privatkläger von einem K.O.-Schlag. Das erscheint keineswegs übertrieben wenn man bedenkt, dass er sofort auf alle sei- ne Viere fiel wovon die Hautabschürfungen und die Oberhautabtragung an den Knien zeugen (Urk. 2/2 S. 88 f. und 92; Urk. 6/12 S. 4) - und Blut aus einem Loch im Hals herausspritzte, was der Privatkläger sogleich bemerkte. Dass der Privatkläger stark blutete berichtete auch C. und ist ebenso der Fotodokumentation zu entnehmen (Urk. 2/2 S. 19 ff.). Gleichermassen hatte der Zeuge H. ziemlich festes Bluten am Hals des Privatklägers festgestellt.

        3. Sowohl C. als auch H. _ beschrieben in ihren tatnahen polizeilichen Befragungen und wenn auch verkürzt später als Zeugen in groben Zügen und insgesamt im Einklang ebenso mit den Depositionen des Privatklägers den Blitzangriff (es dauerte nur sehr kurz) des Beschuldigten auf den Privatkläger: Aufeinander Zugehen der Protagonisten, sofortiges Packen eines Glases von einem Tisch durch den Beschuldigten, Anschütten des Inhalts auf den Privatkläger, nach (reflexartigem) Wegschubsen durch den Privatkläger Schlag des Beschuldigten mit dem in der rechten Hand gehaltenen Glas gegen den Kopf bzw. Hals links des Privatklägers, worauf der Privatkläger auf die Knie ging, sich mit der einen Hand seitlich abstützte und mit der andern seinen Hals hielt, weil er fest

          am Hals blutete, dann aufstand und zum Kreisel rannte wo er schrie und dann betreut wurde (vgl. vorne Erw. 4.3.3 und 4.3.4). Es besteht kein Grund, diese aus noch frischem Gedächtnis erfolgten Schilderungen der zwei voneinander unabhängigen Beobachter nicht für wahr zu halten. Ungleichheiten verschiedene Dichte in den Aussagen lassen sich zwanglos durch unterschiedliche Standorte und Blickwinkel sowie individuelles Deuten des Gesehenen erklären und betreffen zudem eher Nebensächliches. Gewisse Relativierungen bzw. Distanzierungen in den späteren Zeugeneinvernahmen sei es etwa wegen verblasster Erinnerung, Verdrängen aus der Furcht des Involviertseins trüben ihr in den spontanen Erstaussagen bei noch brandaktuellem Eindruck gezeichnetes Bild nicht, zumal sie sich als Zeugen nicht davon abweichend äusserten. Die Angaben C. s und H. s zum weiteren Ablauf nach dem Kerngeschehen decken sich dann erneut im Wesentlichen mit den lebensnahen und plausiblen Ausführungen des Privatklägers zum eigenen Verhalten und seinen Gefühlen nach der inkriminierten Attacke, nämlich dass das Blut nach Herausziehen des Scherbens herausspritze, er auf den Knien befindlich die Wunde mit einer Hand zuhielt, wobei das Blut trotzdem zwischen den Fingern hervorquoll, er über die Strasse rannte zum Fussgängerstreifen beim Kreisel und um Hilfe bzw. nach C. schrie, weil er blutete wie ein Schwein, dann am Boden sitzend Hilfe von C. und einer Frau bei welcher es sich um die Zeugin M. handelte (Urk. 5/9 Frage 19, Urk. 58 S. 50) bekam, indem diese zwei Personen abwechslungsweise die Wunde mit seiner Kapuze zudrückten, dass er Schmerzen vom langen Zudrücken bekam, dass zuerst die Polizei eintraf aber er nach der Sanität verlangte, welche erst nach 10-15 Minuten vor Ort war und dass er wirklich Angst gehabt habe, er würde sterben (Urk. 3/2 Frage 42; Prot. I S. 37; auch Urk. 5/1 Frage 17).

        4. Der Gehalt der Privatkläger-Aussagen wird ferner nicht dadurch geschmälert, dass er zunächst ein Bierglas oder eine Flasche als Schlaginstrument nannte, hatte er doch durchgängig kundgetan, den Gegenstand in der Hand des Beschuldigten nicht gesehen und erst von C. erfahren zu haben, dass es sich um ein Bierglas handelte. Dies insbesondere, weil sich das Geschehen praktisch innert Sekunden abspielte, er zum Eigenschutz einen Arm angehoben und störenden Bierschaum im Auge hatte. Ein solches Glas als Tatwaffe ist sodann

          mehrfach aktenkundig, auch aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten selbst und jener von H. (vgl. vorne Erw. III. 4.3.1 und 4.3.4; Urk. 2/2 S. 26 f. und 98; Urk. 3/2 Frage 45). Das Bierglas als Tatwerkzeug ist erstellt.

          Analoges gilt zum Umstand, dass der Privatkläger zuerst nicht mehr wusste bzw. nur für möglich hielt, dass der Beschuldigte ihm vor dem verhängnisvollen Zuschlagen Bier ins Gesicht geschüttet hatte und dass seine Erinnerung erst im Rahmen vertiefter Befragung zurückkehrte. Seine Aussageweise offenbart aber entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 77 S. 15 f.) zugleich, dass er sich vorsichtig äusserte und den Beschuldigten nicht übermässig belastete. Auch andernorts in seiner Sachdarstellung benützte der Privatkläger Redewendungen wie 'er sei sich nicht ganz sicher' 'er glaube'. Auch erwähnte er zunächst, nur einmal mit dem Glas geschlagen worden zu sein. Dies deutet auf grundsätzliche Zurückhaltung und damit wahrheitsgetreue Schilderung. Auch mögen die teils erheblichen Verletzungen und der nachwirkende Schock dazu beigetragen haben, dass der bald nach der Notoperation im Spital erstmals befragte Privatkläger noch nicht das vollständige Tatgeschehen erinnerte und zu kommunizieren vermochte. Weiter ist offensichtlich, dass diese erste Befragung des Privatklägers durch die Kantonspolizei angesichts der konkreten Umstände so kurz wie möglich gehalten wurde und es primär um das Erlangen eines Überblicks ging (Urk. 3/1). Die damaligen Antworten des Privatklägers lassen aber keinen Zweifel offen, dass er allseits orientiert war und der Einvernahme gut folgen konnte, so wie er auch zum Nachgang des Kerngeschehens stimmig berichten konnte und bei der Zuweisung durch die Sanität anhaltend bei vollem Bewusstsein war, namentlich zu Person, Zeit, Ort und Situation orientiert, da er die an ihn gestellten Fragen adäquat beantwortete (vgl. Urk. 6/12 S. 2 f.). Im Verlaufe seiner Einvernahmen und auf Vorhalt von Aussagen Dritter kam dem Privatkläger dann wieder in den Sinn, dass ihm der Beschuldigte draussen vor der Bar zunächst Bier angeschüttet hatte, so dass er Schaum im Auge hatte, die Kohlensäure ihn störte und er nichts sah (Prot. I S. 37 und 48). Das sind allesamt prägnante Details und realistische Folgen des fraglichen Vorgangs. Dass der Beschuldigte vor dem Schlag gegen den Privatkläger ein Glas Bier vom Tisch genommen und das Bier dem Privatkläger angeschüttet hat, ergibt sich wie gesehen auch aus der polizeilichen Einvernahme

          von H. , als dieser in freiem Bericht wenige Stunden nach dem Ereignis glaubhaft seine Wahrnehmungen des Tatgeschehens schilderte (Urk. 5/4 Fragen 5 f.). Das Anschütten mit Bier quasi als Auftakt zum Angriff mit dem Glas ist somit ebenfalls erstellt. Dass der Privatkläger den Beschuldigten daraufhin reflexartig zum Eigenschutz wegschubste, ist nachvollziehbar.

        5. Gestützt auf die Erkenntnisse der Sachverständigen Dr. med. Q. ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 77 S. 23 ff.) festzuhalten, dass es im Zuge der Attacke durch den Beschuldigten zu mindestens zwei Bewegungsabläufe mit dem durch den Beschuldigten geführten Glas gekommen sein muss (vorne Erw. III. 4.3.5; Urk. 5/1 Frage 15; Urk. 3/2 Fragen 40 und 50; Prot. I S. 50 und S. 60 und 68), wodurch dem Privatkläger die aktenkundigen Verletzungen zugefügt wurden. Entgegen der Vorinstanz und in Abweichung zu den Feststellungen der Sachverständigen Dr. med. Q. ist jedoch zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das Bierglas erst beim ersten Schlag gegen die Halsseite des Privatklägers zerbrach. So wird es dem Beschuldigten denn auch ausdrücklich in der Anklageschrift vorgeworfen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung in Urk. 77 S. 21 f.).

          Ein bloss passiver Kontakt des Glases mit dem Körper des Privatklägers fällt hingegen aus logischen Überlegungen und ebenso aufgrund der Sachdarstellung des Beschuldigten ausser Betracht: Der Beschuldigte will nichts absichtlich gemacht, sondern lediglich (passiv) seine Arme mit dem Bierglas über seinen gesenkten Kopf gehoben haben, um sich zu wehren resp. dies zu versuchen, als angeblich der Privatkläger und C. mit den Fäusten auf ihn einschlugen. Die Verletzungen des Privatklägers befinden sich jedoch nicht an dessen Händen o- der Armen resp. frontal in dessen Gesicht vorne am Hals, sondern an dessen linker Kopf- und Halsseite, selbst hinter dem linken Ohr. Wie medizinisch erhärtet, reichte die grosse, halbmondförmige Stich-/Schnittverletzung hinter dem linken Ohr mehrere Zentimeter tief in die Weichteile bis zum darunter liegenden Knochen (erster Halswirbelkörper), was zu bewirken ohne einige Druckausübung seitens des Beschuldigten nicht vorstellbar erscheint. Es muss daher auch aufgrund dieser laienhaften Betrachtung ein aktives Zustechen des Beschuldigten

          mit nicht unerheblicher Kraft an der linken Kopf- und Halsseite des Privatklägers erfolgt sein. Die zufällige Entstehung der zwei Verletzungen am Hals links des Privatklägers durch blosses Hochheben des Bierglases seitens des Beschuldigten fällt mit der Vorinstanz ausser Betracht. Auch ist nicht ersichtlich, wozu sonst, wenn nicht zum aktiven Zustechen, der Beschuldigte das Glas vom Tisch behän- digt und dann auf den Privatkläger zugegangen ist. Das wird unterstrichen durch das vorgängige Anschütten des Biers in Richtung Kopf des Privatklägers, womit der Beschuldigte aggressives Vorgehen und die Bereitschaft zur gewalttätigen Auseinandersetzung offenbarte.

        6. Die weitgehend abweichende Sachdarstellung des Beschuldigten auch zum Kerngeschehen, indem er sich als Opfer einer grundlosen Attacke mit Fäusten und Füssen durch den Privatkläger und C. beschrieb, wogegen er sich lediglich verteidigt haben will und dabei das Bier ausleerte sowie das Glas zu Bo- den ging, erweist sich aufgrund des Gesagten als unglaubhaft. Die Behauptung einer Vielzahl empfangener Schläge und Fusstritte durch zwei Angreifer, was von keiner andern Person berichtet wurde, ist als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten zu taxieren, zumal diese Gegenanschuldigung auch starke Übertreibungsmerkmale aufweist und daher ein Lügensignal ist. Auch über diesen gleichförmig präsentierten Standpunkt hinaus zeigten sich die Aussagen des Beschul- digten karg und vage (Urk. 4/1-4/6; Prot. I S. 11 ff., namentlich 19 ff.). Nähere Umschreibungen fehlen weitestgehend. Auf konkrete Vorhalte wich er wiederholt aus. So gab er zum Beispiel an, nicht zu wissen, wie das Glas zerbrochen sei, er habe nur gesehen, dass es zerbrochen sei. Oder er bestritt detaillierte Vorhalte einzig mit den Worten, das treffe nicht zu, stimme nicht (unter anderem Urk. 4/1 Fragen 72 f.; Prot. I S. 14 und 25 f.), resp. verzichtete gänzlich auf Stellungnahmen zu Zeugenaussagen (Urk. 4/4 und 4/5). Mehrmals berief sich der Beschuldigte auf Nichtwissen fehlende Erinnerung wegen Alkoholisierung und sonstiger Einflüsse (so etwa Urk. 4/1 Fragen 58 und 75; Urk. 4/5 Frage 8; Prot. I S. 23 und 26).

          Zudem vermag nicht einzuleuchten, weshalb sich der Beschuldigte nach seiner Verbannung aus der Bar nicht auf den Heimweg begab, wie er dies gegenüber

          dem ihn hinausbegleitenden Wirt und Zeugen J. _ zugesagt hatte. Dass er nur auf sein (angeblich) vermisstes Handy gewartet habe (Prot. I S. 17 und 19; Urk. 77 S. 13) erscheint zumindest sehr fraglich. Der Zeuge H. _ führte diesbezüglich aus, er habe von der Bar aus durch das Fenster den aus dem Lokal verwiesenen Beschuldigten draussen sitzen sehen, sei dann nach ca. 20 bis 30 Minuten zu ihm gegangen und habe von ihm auf entsprechende Frage erfahren, dass er nicht nach Hause gehe, weil er sein Handy in der Bar vergessen ha-

          be. Wenn er dieses habe, würde er sofort nach Hause gehen. H.

          begab

          sich daraufhin gemäss eigenen Angaben zweimal in die Bar um das Handy suchen bzw. danach fragen, jedoch ohne Erfolg, was er dem Beschuldigten mitteilte (Urk. 5/1 Frage 31; Urk. 5/2 Fragen 25 ff.). Unmittelbar nach dem Kerngeschehen packte der Beschuldigte dann doch sein Velo und entfernte sich in Richtung sei- ner Wohnung, was er aber offensichtlich und im Widerspruch zu seiner Äusserung gegenüber dem Zeugen H. ohne das (angeblich) vergessene Handy tat (Prot. I S. 19, 21 und 27). Nachdem der Beschuldigte laut seiner Sachdarstellung blosses Opfer von grundlosen Angriffen durch den Privatkläger und C. ausserhalb der Bar gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nun doch ohne das (angeblich) vergessene Mobiltelefon plötzlich davon machte. Auch dieser Umstand spricht klar gegen die geltend gemachte Opferthese des Beschuldigten, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass die Behauptung des vergessenen Handys dem Beschuldigten als Vorwand diente, weiterhin vor der Bar zu bleiben. Auch ist nicht aktenkundig, dass dieses Handy in der Bar noch zum Vorschein gekommen und dem Beschuldigten, einem der Bardame und Zeugin I. bekannten, immerhin gelegentlichen Gast des Lokals (Urk. 5/13 Fragen 5 f.), irgendwann übergeben worden wäre. Jedoch wurde in der Tatnacht in der vom Beschuldigten und seiner Mutter bewohnten Wohnung unter anderem ein schwarzes Mobiltelefon der Marke Samsung (Display und Rückseite defekt) samt Ladekabel ab dem Tisch im Wohnzimmer sichergestellt (Urk. 10), dessen Herausgabe der Beschuldigte als ihm gehörend verlangt (Urk. 58 S. 73 und 80; Urk. 59 S. 1). Anlässlich der Hafteinvernahme hatte der Beschuldigte die Frage, ob er draussen vor dem Lokal sein Handy auf sich gehabt habe, bejaht und von sich aus ergänzt, sein Handy sei auf der Baustelle kaputt gegangen, doch habe er einen Ersatz dabei gehabt, ein altes Samsung (Urk. 4/1 Fragen 47 ff.). Unter all diesen Umständen und insbesondere angesichts der eigenen Aussage des Beschuldigten, draussen vor dem Lokal sein Mobiltelefon resp. einen Ersatz dafür dabei gehabt zu haben, sind an der Geschichte des in der Bar vergessenen Han- dys grosse Zweifel anzubringen und eine blosse Ausrede zu erblicken, um sein Verbleiben vor dem Lokal trotz der Wegweisung zu rechtfertigen.

          Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden.

      7. Fazit

Der eingeklagte Sachverhalt zum Geschehensverlauf vor der D'.

Bar ist

nach dem Gesagten erstellt. Somit steht zweifelsfrei fest, dass der Privatkläger rund 20 Minuten später zwecks Heimkehr das Lokal verliess und in Richtung des Beschuldigten ging, der seinerseits auf den Privatkläger zuging, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zunächst Bier in dessen Gesicht schüttete und ihm anschliessend mit einer schwingenden Armbewegung von oben nach unten ein Bierglas (sogenannte Stange, 240 Gramm schwer, Höhe ca. 210 mm, Stiellänge ca. 60 mm, Breite zwischen 65 und 75 mm) gegen die linke Halsseite schlug, wobei das Glas zerbrach bzw. kaputt ging und dass der Beschuldigte noch mindestens ein zweites Mal das Glas gegen die linke Halsseite des Privatklägers führte.

    1. Verletzungen und medizinische Versorgung des Privatklägers

      1. Die Verletzungen des Privatklägers werden durch den Beschuldigten und durch seinen Verteidiger anerkannt (Urk. 44 S. 16; Prot. I S. 28; Urk. 77 S. 26). Gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 15. November 2018 (Urk. 6/12), das Ergänzungsgutachten des IRM vom 4. April 2019 (Urk. 6/18) und die Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. Q. anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2019 (Prot. I S. 58 ff.) sind die eingeklagten Verletzungen des Privatklägers (Urk. 24 S. 2) erstellt.

      2. Dass der Tod des Privatklägers nur dank Hilfe von Drittpersonen vor Ort, welche die Wunde komprimierten, und der anschliessenden notärztlichen Be-

        handlung nicht eingetreten sei, wird weder vom Beschuldigten noch von dessen Verteidiger anerkannt.

        1. Dem IRM-Gutachten vom 15. November 2018 betreffend den körperlichen Untersuch des Privatklägers (Urk. 6/12) ist zu entnehmen, dass die Schnitt/Stichverletzung hinter dem linken Ohr zu einer Verletzung der Wirbelsäulenarterie und damit zu einer arteriellen Blutung geführt habe. Das arterielle Gefässsystem sei ein sogenanntes Hochdrucksystem, durch welches das Blut aus dem Herzen in den Körper gepumpt werde. Eine arterielle Verletzung führe aus diesem Grund zu deutlich rascheren und grossvolumigeren Blutverlusten als bspw. eine Verletzung der Venen. Ein normalgewichtiger Mann habe ein Blutvolumen von ca. 5 - 6 l. Ein Blutverlust von ca. 1/3 des Gesamtblutvolumens gelte als lebensgefährlich. Im Rahmen der Operation sei ein Blutverlust von 2.5 l dokumentiert wor- den, was mehr als einem Drittel des Gesamtblutvolumens des Privatklägers entspreche. Zudem müsse in Anbetracht der vorliegenden Verletzung und ins besondere in Zusammenschau mit der Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich von einem zusätzlichen, bereits am Ereignisort erfolgten, jedoch nicht näher quantifizierbaren Blutverlust ausgegangen werden. Weiter hielt das Gutachten fest, dass der Privatkläger ohne notfallmässige ärztliche Intervention mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an den Folgen dieses Blutverlustes verstorben wäre. Zudem wurde angemerkt, dass es sich bei der Arterie vertebralis um eine wichtige Arterie zur Versorgung des Gehirns handle und eine Verletzung derselben die Gefahr einer Blut- und somit lebensgefährlichen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns darstelle (Urk. 6/12 S. 6 f.).

          Anlässlich ihrer Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 63 ff.) bestätigte die Sach-

          verständige Dr. med. Q._

          ihre Ausführungen im genannten Gutachten und

          nahm Stellung zur medizinischen Versorgung des Privatklägers. Sie führte aus, dass die Wunde des Privatklägers nicht mehr geblutet habe, weil sie komprimiert worden sei. Das Gefäss, welches verletzt worden sei, sei durch die Sanität durch einen Druckverband abgedrückt worden. Damit habe daraus kein Blut mehr entspringen können. Auch zum Blutverlust des Privatklägers am Ereignisort bekräftigte sie ihre Ausführungen im Gutachten. Ohne ein genaues Volumen nennen zu

          können, sehe man auf den Fotos eine grosse Menge Blut am Boden. Ob es zu einem lebensgefährlichen Blutverlust gereicht hätte, musste sie aber offen lassen. Jedenfalls wäre der Verlust während der Operation lebensgefährlich gewesen, so die Sachverständige, wenn er während der Operation nicht direkt substituiert wor- den wäre. Der Blutverlust sei vor allem durch die Beschaffenheit des verletzten Blutgefässes als arterielles Gefäss entstanden. Die Wirbelsäulenschlagader gehöre dazu und sei während der Operation immer wieder manuell komprimiert worden, damit es nicht weiterblute. Der Blutverlust sei daher nicht auf die Operation zurückzuführen, sondern auf das spezielle blutende Gefäss (Prot. I S. 64 f.). Sie bestätigte zudem, dass die Operation in der Folge zwingend gewesen sei, ansonsten es zu raschem Blutverlust und zum Verbluten gekommen wäre. Der Tod wäre die Konsequenz gewesen (Prot. I S. 65 f.). Zur Frage der Sauerstoffversorgung des Gehirns verneinte sie vorliegend einen Mangel, betonte aber, dass eine Unterversorgung auch zu schwerwiegenden Folgen hätte führen können. Daher sei im Universitätsspital mehrfach geprüft worden, ob es noch neurologische bzw. das Hirn und die Nerven betreffende Defizite gebe (Prot. I S. 65). Da es nicht zu einem relevanten Sauerstoffmangel gekommen sei, seien körperlich keine Folgeschäden zu erwarten (Prot. I S. 66).

        2. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann erwogen, dass bereits schon die helfenden Personen am Ereignisort bzw. beim Kreisel, unter anderem die Zeugen C. und M. , durch Zudrücken der Wunde zur Verhinderung von weiterem bzw. grösserem Blutverlust beigetragen hatten (Urk. 58 S. 49 f.).

        3. Auf das IRM-Gutachten und das Ergänzungsgutachten sowie die weiteren Erläuterungen der Sachverständigen und auch die Darlegungen des Privatklägers und der Zeugin M. betreffend erste Hilfe beim Kreisel kann auch in diesem Punkt vorbehaltlos und vollumfänglich abgestellt werden.

4.4.3 Fazit

Es steht daher fest, dass aufgrund der durch den Beschuldigten zugefügten Verletzungen eine unmittelbare Lebensgefahr des Privatklägers bestand und dass der Tod des Privatklägers dank der Betreuung zunächst von Drittpersonen vor

Ort, welche die Wunde komprimierten, sowie des anschliessend durch die Sanität angelegten Druckverbandes und der Notoperation am Universitätsspital Zürich nicht eingetreten ist. Der Anklagesachverhalt ist auch diesbezüglich erstellt (Urk. 24 S. 3).

    1. Subjektiver bzw. innerer Sachverhalt

      1. Der Beschuldigte führte in seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2018 aus, es tue ihm leid, dass Lebensgefahr bestanden habe, er habe nur versucht, sich zu wehren (Urk. 4/2 Frage 7). Auch im Rahmen der Hauptverhandlung vom

        27. August 2019 erwiderte der Beschuldigte auf wiederholte Frage, ob er wisse, welche Verletzungen entstehen können, wenn man mit einem Bierglas auf einen Menschen einwirke, dass er niemanden angegriffen habe und die Frage nicht ganz verstehe. Wenn man ganz logisch denke, könnten Verletzungen entstehen. Ob leichte auch schwere, dazu könne er nichts sagen, das wisse er nicht. Er wisse nicht, was er auf die Frage antworten solle (Prot. I S. 24 ff., 29 f.).

      2. Was der Täter wusste und wollte in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Auf den inneren Vorgang kann jedoch nur anhand einer Würdigung der äusseren Umstände geschlossen werden. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich regelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung (vgl. die nachfolgende Erw. IV.) zu behandeln.

IV. Schuldpunkt rechtliche Würdigung
  1. Ausgangslage

    Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen (Urk. 58 S. 78). Die Staatsanwalt stellt diesbezüglich einen Bestätigungsantrag (Urk. 67; Urk. 78). Demgegenüber lässt der Beschuldigte wie schon im erstinstanzlichen Verfahren einen Freispruch beantragen (Urk. 59; Urk. 77).

  2. Objektiver Tatbestand

2.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In objektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB die Verursachung des Todes eines lebenden Menschen voraus, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist das Delikt vollendet (S CHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 111 N 4 f.). Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bedingt, dass das Handeln des Beschuldigten für das Opfer auch tödliche Folgen hätte haben können. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt nicht eintreten kann (vollendeter Versuch). Mit anderen Worten liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; BGE 137 IV 113 E.

1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_935/ 2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2).

    1. Es ist erwiesen, dass der Privatkläger folgende Verletzungen erlitt (vgl. Urk. 24 S. 2):

      • hinter dem linken Ohr eine halbmondförmige, ca. 3 cm lange und maximal 0,5 cm klaffende glattrandige Hautdurchtrennung bis ins Fettgewebe mit Verletzung des seitlichen Fortsatzes des 1. Halswirbelkörpers

        mit kleinsten Knochenfragmenten und der Verletzung der linken Wirbelsäulenarterie, welche Verletzung zu einer arteriellen Blutung führte, die ohne notärztliche Behandlung zum Tod durch Verbluten und zu einer lebensgefährlichen Blut- und Sauerstoffunterversorgung des Gehirns geführt hätte

      • am linken Halsansatz eine quer zur Halslängsseite orientierte ca. 1 cm lange und maximal 0,3 cm klaffende Hautmanteldurchtrennung

      • vor der linken Ohrmuschel eine annähernd dreieckig konfigurierte oberflächliche Hautmanteldurchtrennung mit einer Kantenlänge von ca. 0,5 cm

      • an der linken Ohrmuschel eine quer zur Ohrmuschelachse verlaufende ca. 1 cm lange Hautwunde, welche mit 2 Einzelnähten verschlossen wurde.

    2. Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, es liege unzweifelhaft auf der Hand, dass der Privatkläger durch die mit dem zerbrochenen Bierglas ausgeführten zwei Schläge, von welchen einer mit beachtlicher Intensität durchgeführt wor- den sei, ohne Weiteres auch hätte getötet werden können. Diesbezüglich bestätige das Gutachten des IRM vom 15. November 2018, dass der Privatkläger aufgrund der durch den Beschuldigten zugefügten Verletzungen ohne ärztliche Intervention mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an den Folgen des Blutverlustes gestorben wäre. Gemäss Gutachten sei es lediglich der Hilfe von Drittpersonen vor Ort, welche die Wunde komprimierten und der notärztlichen Behandlung zu verdanken, dass der Tod nicht eingetreten sei. Demzufolge sei der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB, mit Ausnahme des ausgebliebenen Erfolges, erfüllt (Urk. 58 S. 53 f.). Diesen Erwägungen und der Schlussfolgerung ist zuzustimmen, obschon das Glas erst beim ersten Schlag kaputt ging. Der Privatkläger hätte durch die zwei erstellten Bewegungsabläufe des Beschuldigten mit dem Bierglas getötet werden können.

    3. Da es am objektiven Tatbestandsmerkmal des Todeseintritts fehlt, liegt eine versuchte Tatbegehung vor.

  1. Subjektiver Tatbestand

    1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Beson- dere Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts

      6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.2.; 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018

      E. 2.1; je mit Hinweisen).

    2. Gemäss erstelltem Sachverhalt schüttete der Beschuldigte, nachdem er und der Privatkläger aufeinander zugegangen waren, Bier in dessen Gesicht und schlug ihm anschliessend mit einer schwingenden Armbewegung von oben nach unten ein Bierglas gegen die linke Halsseite, welches dann zerbrach. Sodann führte der Beschuldigte noch mindestens ein zweites Mal das Glas gegen die linke Halsseite des Privatklägers.

      Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass als Allgemeinwissen gelten kann, dass ein Bierglas geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Es ist allgemein bekannt, dass ein Bierglas relativ rasch zerbrechen kann, wenn man damit gegen den Hals schlägt. Die möglichen Folgen eines Schlages mit Bierglas dürften erfahrungsgemäss mit entstandenen Verletzungen aus dem Alltag durch Trinkglasoder anderweitige Scherben, aus dem Schulunterricht auch aus

      Berichterstattungen in den Medien über diese Thematik hinlänglich bekannt sein. Dass ein schwungvoll bzw. mit Kraft ausgeführter Schlag mit einem dünnwandigen Bierglas an den nicht mit Kleidungsstücken bedeckten Kopf- und Halsbereich einer Person zu tödlichen Verletzungen führen kann, ist gleichermassen als Allgemeinwissen vorauszusetzen. Allgemein bekannt ist in diesem Zusammenhang ferner, dass sich das Risiko einer schweren gar tödlichen Verletzung durch einen Schlag mit einem scharfen Gegenstand auf eine Person vergrössert, je we- niger die betreffende Körperstelle bspw. durch Kleider geschützt ist. Zudem ist notorisch, dass es sich beim menschlichen Kopf- und Halsbereich um einen äusserst sensiblen Körperteil handelt.

      Das genannte Allgemeinwissen ist dem Beschuldigten vorbehaltlos anzurechnen. Der zum Tatzeitpunkt 28-jährige Beschuldigte - der gemeinsam mit mehreren Geschwistern im Kosovo aufgewachsen ist, insgesamt 13 Jahre Schulunterricht genossen hat, davon vier Jahre Mittelschule mit Richtung Architektur und anschliessend in der Schweiz viele Jahre als Eisenleger arbeitete (Prot. I S. 8 f.) gab vor Vorinstanz denn auch zu Protokoll, dass, wenn man ganz logisch denke, Verletzungen entstehen könnten, wenn jemand mit einem Glas angegriffen werde (Prot. I S. 29). Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung auch zu, dass das Glas irgendwie zu Bruch gegangen sei (Prot. I S. 23).

    3. Aufgrund des erstellten äusseren bzw. objektiven Sachverhalts ist erwiesen, dass der Privatkläger am Hals eine lebensgefährliche Verletzung erlitt. Ob der Beschuldigte bei diesem Schlag mit dem Bierglas gezielt vorging und somit eine Tötung anstrebte, ist eine Frage des subjektiven, inneren Sachverhalts, welcher anhand der Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten sowie anhand weiterer Umstände zu ermitteln ist. Zwar ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Bierglas gezielt und damit direktvorsätzlich an den Hals des Privatklägers geschlagen hat. Das erwiesene Verhalten des Beschuldigten bei der Ausführung des Schlages lässt jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass der unmittelbar vor ihm stehende Privatkläger, der durch das ihm kurz zuvor angeschüttete Bier abgelenkt war und in dessen Richtung der von oben nach unten geführte Schlag erfolgte, durch diesen auch am

      Hals getroffen werden könnte. Der Beschuldigte konnte seinen Schlag gegen den Kopf-/Halsbereich des Privatklägers während dieses dynamischen Ablaufs auch nicht genügend kontrollieren und es hing daher lediglich vom Zufall ab, ob er bei seinem Zuschlagen lebenswichtige Strukturen verletzen würde. Zudem hatte der Privatkläger in diesem Moment keine wirksame Abwehrchance, da er durch das ihm unmittelbar zuvor an geschüttete Bier überrascht, optisch irritiert und damit im Tatzeitpunkt praktisch wehrlos war.

      Aus dem Dargelegten folgt, dass sich der aus nächster Nähe mit einem Trinkglas an den Kopf-/Halsbereich des Privatklägers schlagende Beschuldigte fraglos des grossen Risikos einer schweren Verletzung des Opfers mit Todesfolge bewusst war. Ob der Beschuldigte auch im konkreten Moment der Tatausführung an die Möglichkeit schwerer Verletzungen mit allfälliger Todesfolge dachte, spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 113 f.; PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 12 N 4 mit Hinweisen). Vielmehr genügt ein sogenanntes Mitbewusstsein im Sinne eines Begleitwissens. Der Täter braucht sich die betreffenden Merkmale im Moment sei- nes Handelns nicht besonders zu vergegenwärtigen, ein aktuelles gar reflektiertes Bewusstsein ist nicht erforderlich. Ein solches Mitbewusstsein ist dem Beschuldigten ohne Weiteres anzulasten. Es liegt eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vor.

      Die Verwirklichung des Risikos eines Treffers mit tödlicher Wirkung musste sich dem Beschuldigten unter den genannten Umständen als so wahrscheinlich auf- drängen, dass seine Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs, mithin einer tödlichen Verletzung des Privatklägers, gedeutet werden kann. Er wollte dies bzw. nahm es zumindest in Kauf.

    4. Fazit

      Der Beschuldigte hat mit Eventualvorsatz gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Es liegt eine versuchte Tötung vor. Dass der Erfolg einer tödlichen Verletzung nicht eintrat, hing ausschliesslich von Glück und Zufall ab.

  2. Rechtfertigungsgründe

    Mit sorgfältiger und zutreffender Begründung hat die Vorinstanz das Vorliegen ei- ner Notwehrsituation seitens des Beschuldigten letztlich verneint (Urk. 58 S. 57- 59). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Beschuldigte war bereits im Lokal drin der Aggressor und hat in der Folge vor der D'. Bar mit dem Anschütten des Biers eine erneute Provokation gegenüber dem Privatkläger gesetzt, weshalb er sich nicht auf Notwehr berufen kann. Der behauptete Angriff auf den Beschuldigten vor der D'. Bar (vgl. Urk. 77 S. 28 ff.) basiert ohnehin auf sehr unglaubhaften Aussagen, obschon die Vorinstanz dem Beschuldigten in dieser Phase bis zum Ausschütten des Biers noch eine Putativnotwehrsituation zubilligte (vgl. Urk. 58 S. 58 unten). Ein Handeln des Beschuldigten in rechtfertigender Notwehr ist zu verneinen. Die Frage einer entschuldbarer Notwehr ist mangels ei- ner Notwehrsituation obsolet.

  3. Fazit Schuldpunkt

In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung
  1. Vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren bestraft (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB) und dass infolge versuchter Tatbegehung ein Strafmilderungsgrund gegeben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei vorliegend aber keine aussergewöhnliche Umstände bestehen, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, weshalb die Freiheitsstrafe in- nerhalb des genannten Strafrahmens festzusetzen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urk. 58 S. 60).

  2. Strafzumessungskriterien

    Die Vorinstanz hat sich umfassend und korrekt zu den Grundsätzen der Strafzumessung geäussert, insbesondere auch zur Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Tatschwere sowie Tat- und Täterkomponente. Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 58 S. 61-63).

  3. Tatkomponente

    1. Objektive Tatschwere

      1. Hierzu erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe dem Privatkläger völlig unerwartet mit einem zerbrochenen Bierglas an die linke Halsseite geschlagen und ihm dabei unter anderem eine Verletzung der linken Wirbelsäulenarterie zugefügt. Dies habe zu einer arteriellen Blutung geführt, die ohne notärztliche Behandlung und Hilfe Dritter den Tod durch Verbluten und/oder eine lebensgefährliche Blut- und Sauerstoffunterversorgung des Gehirns nach sich gezogen hätte.

        Der Beschuldigte habe die tätliche Auseinandersetzung vor der D'.

        Bar

        nicht unwesentlich provoziert, indem er aufgrund des Geschehens in der D'. Bar draussen vor dem Lokal gewartet habe, bis der Privatkläger die Bar verliess. Zu Gunsten des Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass die Stimmung aufgeheizt gewesen sei, weil der Privatkläger den Beschuldigten in der D'. Bar mit einem Griff um dessen Hals/Oberkörper von einer Auseinandersetzung mit

        K.

        wegzuziehen versucht habe. Aufgrund dieser Auseinandersetzung sei

        der Beschuldigte bereits aus der Bar verwiesen und es sei ihm nahegelegt wor- den, nach Hause zu gehen. Statt diesen Rat zu befolgen, habe er vor der D'. Bar verweilt. Als der Privatkläger dann auf ihn zugekommen sei, habe der Beschuldigte dem Privatkläger Bier in dessen Gesicht geschüttet. Die dadurch verursachte Trübung der Sicht des Privatklägers habe der Beschuldigte ausge- nutzt, ihn unvermittelt mit dem zerbrochenen Bierglas attackiert und den Privatkläger dabei lebensgefährlich verletzt. Dieses Vorgehen taxierte die Vorinstanz als heimtückisch und rücksichtlos. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass das Bierglas zerbrochen gewesen sei und habe diesen gefährlichen Gegenstand dennoch benutzt, um ihn gegen den Privatkläger einzusetzen. Die objektive Tatschwere sei dementsprechend als erheblich zu qualifizieren (Urk. 58 S. 62).

      2. Diesen Ausführungen und der Schlussfolgerung ist mit der Ausnahme, dass das Bierglas erst beim ersten Schlag zerbrach, zuzustimmen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist zudem von beträchtlicher Aggression geprägt, indem er eine allenfalls vermeintliche Offensive des auf ihn zugehenden Privatklägers nicht nur mit Anschütten von Bier in dessen Gesicht konterte, son- dern gleich noch zwei Bewegungen mit dem zerbrochenen Bierglas gegen den Hals des kurzzeitig nicht sehenden und daher wehrlosen Privatklägers führte. Das zeigt, dass der Beschuldigte weit mehr als nur einen mutmasslichen Angriff abwehrte, wozu bereits das Anschütten des Biers ausgereicht hätte (vgl. auch Urk. 58 S. 58 f.). Das überschiessende Vorgehen des Beschuldigten ist überdies als brutal und hemmungslos zu bezeichnen. Der Beschuldigte offenbarte dadurch erhöhte kriminelle Energie. Was für ein deliktischer Erfolg resultieren würde, hing aufgrund der unberechenbaren Dynamik letztlich vom Zufall ab. Nur dank der Hilfe von Drittpersonen und der notärztlichen Behandlung konnte das höchste der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, das menschliche Leben, hier jenes des Privatklägers, bewahrt werden. Der tatbestandmässige Erfolg lag mithin sehr nahe. Dass die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes im Ergebnis doch relativ geringfügig ausfiel, ist unter dem Aspekt des Versuchs zu berücksichtigen.

      3. Beim objektiven Tatverschulden ist auch ein allfälliger Versuch zu beachten. Die bloss versuchte Tatbegehung ist lediglich strafmindernd zu werten, denn es ist von vollendetem Versuch auszugehen, welcher das Verschulden des Täters an sich unberührt lässt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand hier zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Während Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafmilderung, das heisst den Wechsel in den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB, ins richterliche Ermessen stellt, sollte das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs jedenfalls im Regelfall zu einer milderen Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe soll mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BSK StGB I - NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 22 N 28 mit Verweisen).

        Wie gezeigt, ist es nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern der Hilfe Dritter und der notärztlichen Intervention, dass der Privatkläger überlebte. Angesichts des unvermittelten und brutalen eigenen Vorgehens sowie der nicht beeinflussbaren Dynamik hatte der Beschuldigte keine Chance abzuschätzen gar zu beeinflussen, welche Folgen seine Gewalteinwirkungen auf den Privatkläger zeitigen würden. Es ist von vollendetem Versuch auszugehen. Der Privatkläger war einer hohen Gefährdung ausgesetzt (was der Beschuldigte wusste und in Kauf nahm, siehe nachfolgende Erw. V. 3.2), und der tatbestandmässige Erfolg lag wie dargelegt sehr nah. Immerhin blieb es bei relativ geringen tatsächlichen Auswirkungen, namentlich einer zurückbleibenden Narbe. Körperliche Folgeschäden sind laut der Sachverständigen nicht zu erwarten (Prot. I S. 66). Dass die Tat im Versuchssta- dium stecken blieb, vermag die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens insgesamt nur sehr moderat zu mindern. Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen, so dass eine Einsatzstrafe im Bereich von 8 ½ bis 9 Jahren angemessen wäre.

    2. Subjektive Tatschwere

      Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, was sich leicht strafreduzierend auswirkt (vgl. vorne Erw. IV. 3.). Die Beweggründe seines Verhalten liegen zwar im Dunkeln, doch scheint es aufgrund der Vorgeschichte des Abends naheliegend, dass sich der Beschuldigte am Privatkläger rächen wollte. Das Motiv vermag den Beschuldigten jedenfalls nicht zu entlasten, eher im Gegenteil.

      Der Beschuldigte handelte bei weitestgehend intakter Schuldfähigkeit. So ergab die Blutalkoholanalyse aufgrund der Blutentnahme ca. 4 ½ Stunden nach dem Tatgeschehen einen Mittelwert von 0.34 Gew.%o (0.29-0.39 Gew.%o), was am untersten Rand der Stadien der akuten Alkoholwirkungen liegt (Urk. 8/2 S. 3; Urk. 8/3 und 8/4). Wenn der Beschuldigte angibt, im Tatzeitpunkt betrunken gewesen zu sein, da er am fraglichen Abend 7 8 Dosenbiere à 0,5 Liter getrunken habe, mit Trinkende unmittelbar vor dem Vorfall von 23.40 Uhr (Urk. 4/2 Fragen 8- 11), so erweist sich das als wenig glaubhaft. Gleiches gilt für seine wiederholte Behauptung vor Vorinstanz, wegen Alkoholeinflusses und sonstigen Einflüssen Diverses nicht (mehr) zu wissen (beispielsweise Prot. I S. 23 und 26). Seine Angaben zum Alkoholkonsum sind denn auch nicht einheitlich und den Konsum von Cocain verneinte er gänzlich (Urk. 4/2 Frage 12). Anlässlich seiner ärztlichen Untersuchung in der Tatnacht hatte er noch von 6-7 Stangen Bier à 0.33 Liter gesprochen. Das Institut für Rechtsmedizin stellte keinen Alkoholfoetor fest, Sprache, Verhalten, Haut und Nase wurden als unauffällig bezeichnet. Ebenso wenig wurde ein Cannabisfoetor festgestellt (Urk. 8/3). Dem Pharmakologisch- Toxikologischen Gutachten ist anderseits zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Ereignisses eine Wirkung durch Cokain sowie durch Cannabis vorlag (Urk. 8/2 S. 4 f.). Laut der Schlussfolgerung im Gutachten stand der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ereignisses unter der kombinierten Wirkung von Alkohol, Cannabis und Cocain (Urk. 8/2 S. 1). Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich umgekehrt, dass der Beschuldigte die Situation vor der Bar überschaute und situativ vollständig orientiert war. So handelte er differenziert und verfügte über einwandfrei funktio- nierende motorische Fähigkeiten, indem er auf den aus der Bar tretenden Privatkläger zuging, diesem Bier ins Gesicht schüttete, mindestens zweimal mit dem zerbrochenen Glas an dessen Hals schlug und anschliessend sogleich mit dem eigenen Fahrrad nach Hause fuhr. Es sind somit keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschuldigte in seiner Einschätzung der Lage und in seinem Vorgehen durch Alkoholisierung mehr als höchstens marginal tangiert gewesen wäre. Die Entscheidungsfreiheit war fraglos stets uneingeschränkt während des gesamten Vorfalls gegeben. Das gilt umso mehr, als er - der damalige Aggressor in der D'. Bar vor das Lokal verbracht und explizit nach Hause geschickt worden war. Entsprechend hatte er gegenüber dem Wirt erklärt, er werde dies auch zu tun. Dennoch hatte er sich offenbar entschieden, vor dem Lokal zu verharren und dem Privatkläger abzupassen. Im Ergebnis ist zu Gunsten des Beschuldigten von einer leichten reduzierten Schuldfähigkeit auszugehen.

      Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden insgesamt nur geringfügig zu relativieren.

    3. Fazit Einsatzstrafe für Tatkomponente

      Als Einsatzstrafe für die Tatkomponente rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren.

  4. Täterkomponente

    1. Biografie

      Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen lassen sich wie folgt zusammenfassen (auch Urk. 58 S. 63 f.): Der am tt. Juni 1990 in

      R._

      [Ortschaft] im Kosovo geborene Beschuldigte wuchs als Jüngster mit

      seiner Mutter, seinen vier Brüdern und der Schwester in geordneten Verhältnissen auf. Seine Geschwister zogen mit der Zeit aus und er wohnte schliesslich alleine mit seiner Mutter. Sein Vater lebte während rund 40 Jahren in der Schweiz und verstarb am tt.mm 2015. Der Beschuldigte besuchte in R. neun Jahre lang die Primarschule und anschliessend während drei bis vier Jahren das Gym- nasium mit Richtung Architektur. Kurz vor seinem Abschluss, im Januar 2009, holte der Vater ihn in die Schweiz, wobei seine Mutter bereits im Jahr 2008 in die Schweiz gekommen war. Die Geschwister blieben im Kosovo. Nach seiner Einreise wohnte er rund ein Jahr in S. [Ortschaft] im AI, ohne jedoch Arbeit zu finden, wobei er in der Berufungsverhandlung angab, seit seiner Einreise immer gearbeitet zu haben (Urk. 75 S. 2). Ein Bekannter vermittelte ihm eine Stelle als

      Eisenleger in Zürich, worauf er nach F.

      und anschliessend nach T.

      [Ortschaft] zog. Bis zum Tod seines Vaters arbeitete er als Eisenleger in verschiedenen Firmen, zuletzt bis zu seiner Festnahme in F. . Seit Juni 2018 bis zu seiner Verhaftung am 21. September 2018 wohnte er mit seiner Mutter in V. und unterstützte sie finanziell, da sie nach seinen Angaben nicht arbeitet und lediglich eine Witwenrente erhält. Aus der Biografie des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ableiten.

    2. Vorstrafen

      Der schweizerische Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 3. Juni 2021 weist aktuell zwei Vorstrafen aus (Urk. 73). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. November 2016 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis mit einer auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.sowie mit einer Busse von Fr. 300.bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2018 wurde er sodann wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.verurteilt. Gleichzeitig widerrief die Staatsanwaltschaft die am 23. November 2016 ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-. Diese Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, doch lagen sie im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Tat noch nicht weit zurück. Sie sind daher leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

    3. Nachtatverhalten

      Der Beschuldigte bestritt die Tat durchgehend und stellte sich stets auf den Standpunkt, vom Privatkläger und dem Zeugen C. angegriffen worden zu sein und sich nur verteidigt zu haben (unter anderem Prot. I S. 20 ff.). Somit kann dem Beschuldigten weder ein Geständnis zugutegehalten werden noch sind Einsicht und aufrichtige Reue ersichtlich. Hinweise des Beschuldigten, es tue ihm sehr leid, dass der Privatkläger Verletzungen davon getragen habe (beispielsweise Prot. I S. 28) bzw. Lebensgefahr bestanden habe (Urk. 4/2 Frage 7), sind nicht mehr als ein Lippenbekenntnis und können nicht ernst genommen werden, nach- dem sich der Beschuldigte auf blosse Verteidigung beruft und nicht anzugeben in der Lage (oder gewillt) ist, wie es zu den Verletzungen kam. Das Nachtatverhalten ist neutral zu würdigen.

    4. Strafempfindlichkeit

      Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind keine ersichtlich. Daran ändert nichts, dass die Mutter des Beschuldigten krank ist und er sie unterstützen möchte. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass jedes Strafverfahren neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind ei- ne gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion (Urteil 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind beim Beschul- digten nicht gegeben.

    5. Fazit Täterkomponente

      Die Täterkomponente wirkt sich aufgrund der Vorstrafen leicht straferhöhend aus.

    6. Beschleunigungsgebot

      Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren auch eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes, da seit dem vorinstanzlichen Entscheid zwei Jahre vergangen seien (Prot. II S. 8). Dem Beschuldigten ist unter diesem Titel keine Strafminderung zu gewähren. Das vorinstanzliche Urteil erging Ende August 2019. Nachdem Eingang der Berufungserklärungen Anfang März 2020 entschied die hiesige Kammer in der Sache Mitte Juni 2021. Unter Berücksichtigung, dass es sich um drei Berufungskläger bzw. Anschlussberufungskläger handelt, gestaltet sich die Terminfindung gerichtsnotorisch schwierig. Dem Beschuldigten ist in Übrigen aus dieser Verfahrensdauer kein Nachteil erwachsen, zumal er sich im vorzeitigem Strafvollzug befindet, was ihm wie nachfolgend gezeigt an die auszusprechende Strafe angerechnet wird.

  5. Fazit Strafzumessung

    In gesamthafter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 8 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

    Der Beschuldigte befindet sich seit seiner Verhaftung in der Tatnacht (21. September 2018) in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Folglich sind gemäss Art. 51 StGB 998 Tage an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen.

  6. Vollzug

Bei der auszusprechenden Strafe von 8 Jahren ist ein (teil-)bedingter Vollzug schon aus objektiven Gründen ausgeschlossen, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB).

VI. Landesverweisung
  1. Die gesetzlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 67 ff.).

  2. Zu Recht hat die Vorinstanz die objektiven Voraussetzungen für eine Lan- desverweisung als gegeben erachtet. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Die Tat wurde am 20. September 2018 begangen, mithin nach dem

1. Oktober 2016 und die versuchte vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist von den Katalogstraftaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB erfasst.

  1. Bei der Prüfung der Frage, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall darstellt, gilt mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 68 ff.) und teilweise in Ergänzung zu ihren Erwägungen das Folgende:

    1. Der Beschuldigte lebt seit Januar 2009, mithin seit er 18 Jahre alt ist, in der Schweiz. Er ist unverheiratet und kinderlos. Er wurde im Kosovo geboren und wuchs auch dort auf. Im Kosovo absolvierte er die Grundschule und besuchte noch während drei bzw. vier Jahren die Mittelschule. Einen Beruf hat er weder in seiner Heimat noch später in der Schweiz erlernt.

      In der Schweiz arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung während ca. 9 ½ Jahren bei verschiedenen Firmen als Eisenleger, dies immer im Stundenlohn, wobei er zwischen Fr. 4'000.- und Fr. 4'500.verdiente. Die letzte Stelle als Eisenleger hatte er bei der Firma U. GmbH in F. inne. Er trat diese etwa ein halbes Jahr vor der Tat an resp. war mit Unterbrüchen insgesamt ca. ein halbes Jahr für dieses Unternehmen tätig. Seine Einkünfte reichten gerade zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Vermögen hat er keines, jedoch gemäss seinen Angaben Schulden von einigen tausend Franken bei der Krankenkasse (Urk. 4/1 Fragen 77 f., 81; Urk. 4/6 Fragen 16 ff.; Urk. 73; Prot. I S. 7 ff.).

      In seinem Strafregisterauszug sind zwei Vorstrafen verzeichnet wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis aus dem Jahr 2016 sowie wegen Drohung aus dem Jahr 2018. Vor der Verhaftung lebte er zusammen mit seiner Mutter, welche laut dem Beschuldigten krank ist und eine Witwenrente bezieht. Seinen Angaben zufolge sei bei ihr im Kosovo Knochenkrebs diag- nostiziert worden. Sie bedürfe seiner finanziellen Unterstützung und benötige u.a. Hilfe bei Einkäufen, weil sie nicht tragen könne. Er habe noch Cousins in der

      Schweiz. Alle seine Geschwister, die vier Brüder und seine Schwester, leben im Kosovo. Zu ihnen hat der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung guten, wenn auch keinen grossen Kontakt (Urk. 4/1 Frage 81; Urk. 4/6 Frage 21). Alle Geschwister haben eine eigene Familie gegründet. Selber war der Beschuldigte letztmals im Jahr 2015 aus Anlass des Begräbnisses seines Vaters im Kosovo (Urk. 4/6 Frage 20). Sein Leben im Kosovo sei schwierig gewesen und er habe niemanden zum Zusammenleben gehabt. Während sämtlicher Einvernahmen, auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung benötigte der Beschuldigte einen Dolmetscher (Urk. 4/1-4/6; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 76, Prot. II S. 4).

    2. Der heute bald 31 Jahre alte Beschuldigte lebt inzwischen seit rund 12 Jahren in der Schweiz, davon rund 9 ½ Jahre in Freiheit. Sein schulischer und sozialer Werdegang fand ausschliesslich im Kosovo statt. Mit Ausnahme zu seiner Mutter pflegt er kaum persönliche Kontakte in der Schweiz. Er ist unverheiratet und ist bis zu seiner Inhaftierung einer Arbeit nachgegangen. Die deutsche Sprache beherrscht er nachweislich nicht. Obwohl von einer gewissen Integration des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen ist, erscheint er unter objektiven Gesichtspunkten in seinem Heimatland deutlich stärker verwurzelt als in der Schweiz, hat er doch seine ganze Kindheit und Jugend bis zur Volljährigkeit, mithin die prägenden Jahre, dort verbracht. So wuchs der Beschuldigte im Kosovo auf, hat insgesamt 12-13 Jahre Schulunterricht genossen, ist mit der dortigen Kultur vertraut und Albanisch ist seine Muttersprache. Fraglos ist es ihm gut möglich, sich in der Heimat, wo er zum erwachsenen Menschen heranreifte, wieder zu integrieren, sozial und beruflich Fuss zu fassen. Ergänzt um die langjährige Berufserfahrung in der Schweiz sollte es ihm bald gelingen, eine Arbeitsstelle zu finden. Dass der Beschuldigte in der Schweiz beruflich etabliert wäre, lässt sich nicht sagen, nachdem er bei diversen Arbeitgebern gearbeitet hat und dies stets im Stun- denlohn. Zudem leben seine fünf Geschwister, mit denen er im Kosovo gemeinsam aufgewachsen ist, nach wie vor im Heimatland. Die Geschwister und deren Familien bilden daher wichtige Anknüpfungspunkte. Die Mutter des Beschuldigten ist laut seinen Angaben zwar krank und bedarf finanzieller Unterstützung sowie Hilfe bei Einkäufen. Eine angemessene Betreuung der Mutter in der Schweiz erscheint aber auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten gewährleistet, kann diese doch nötigenfalls auch auf externe Pflege- und Unterstützungsdienste zurückgreifen wie der Beschuldigte selbst ausführte, die Hilfe albanischer Nachbarn in Anspruch nehmen. Überdies ist es dem Beschuldigten zuzumuten, auch vom Kosovo aus finanzielle Unterstützung zu leisten und mit ihr telefonisch brieflich den Kontakt aufrecht zu erhalten.

      In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in das Leben des Beschuldigten führen würde. Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als im Kosovo, begründet keinen Härtefall. Denn der Gesetzgeber hat mit Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2), sodass der Verzicht auf eine Landesverweisung wegen eines schweren persönlichen Härtefalls nur mehr ausnahmeweise in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor.

  2. Selbst wenn ein Härtefall noch knapp zu bejahen wäre, würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die vom Beschuldigten begange- ne versuchte vorsätzliche Tötung ist ein Verbrechen und damit als sehr schwere strafbare Handlung einzustufen. Das wird noch dadurch bestärkt, dass der Beschuldigte bis heute nicht geständig ist, keine Einsicht zeigt und ebenso wenig aufrichtige Reue bekundet.

    Es liegt ein geradezu klassischer Anwendungsfall von Art. 66a StGB vor: Ratio legis der Einführung dieser Gesetzesbestimmung war unstreitig, gefährliche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer sich derart wie im erstellten Sachverhalt aufführt, ist ein solch gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte auch zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Schliesslich ergibt sich aus den zwei, wenn auch viel weniger gewichtigen, Vorstrafen dass die zu beurteilende Tat keinen einmaligen Ausrutscher des Beschuldigten darstellt.

  3. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu verweisen.

  4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019

    E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 8 Jahren eine Freiheitsstrafe noch im unteren Bereich des von 5 bis 20 Jahren reichenden Strafrahmens auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist dementsprechend in Bestätigung der Vorinstanz (Urk. 58 S. 70) auf 8 Jahre festzusetzen.

  5. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist, hat die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 58 S. 71). Das ist zu bestätigen.

  1. Zivilansprüche
    1. Die Regelung betreffend Schadenersatz ist ausgangsgemäss und mit der Begründung der Vorinstanz (Urk. 58 S. 75 f.) zu bestätigen.

    2. Der Privatkläger beantragt in seiner Anschlussberufung eine Genugtuung von Fr. 30'000.zuzüglich Zins seit dem 20. September 2018 (Urk. 65; Urk. 78).

      Für die allgemeinen Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung und die Kriterien betreffend Bemessung einer Genugtuung kann zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 58

      S. 74 f.). Die Vorinstanz würdigte dabei die massgebenden Kriterien wie die Art

      der Verletzungen, die Dauer der Hospitalisation, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und ebenso die noch längere Zeit auftretenden psychischen Nachwirkungen wie Schlafprobleme und wiederkehrende, medikamentös behandelte Depressionen (Urk. 58 S. 76). Laut der Sachverständigen sind körperlich keine Folgeschäden zu erwarten (Prot. I S. 66). Dem Gericht kommt bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Genugtuung muss dem Einzelfall angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1).

    3. Der Privatkläger lässt zu Recht ins Feld führen, dass nicht nur die äusserliche Narbe, sondern auch die psychischen Folgen bzw. der Gedanke, dass man hätte tot sein können und aus reinem Glück überlebt hat, einem ein Leben lang begleiten bzw. verfolgen und damit in der Lebensgestaltung erkennbar beeinträchtigen (Urk. 79 S. 11). Entsprechend erscheint vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. September 2018 der erlittenen immateriellen Unbill des Privatklägers angemessen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss Dispositivziffer 11 zu bestätigen.

  2. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Analoges gilt grundsätzlich hinsichtlich der geforderte Höhe der Genugtuungsforderung des Privatklägers, welche vom Bearbeitungsaufwand her jedoch nicht ins Gewicht fällt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt marginal mit ihrer Anschlussberufung. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    1. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von Fr. 13'582.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 74). Die Berufungsverhandlung dauert nur rund 4 ½ Stunden (Prot.

      II S. 4 und 13). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist vorliegend für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 13'000.pauschal festzusetzen.

    2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers macht ein Honorar von Fr. 5'942.geltend (Urk. 80), wobei die Berufungsverhandlung auf 6 Stunden geschätzt wird und (teilweise) mit einem Stundenansatz von Fr. 250.abgerech- net wird. Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen der Vertreterin ist vorliegend für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.pauschal festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

30. Oktober 2019 [recte: 28. August 2019] wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    - [ ]

    - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

  2. Der Beschuldigte wird bestraft [ ] mit einer Busse von Fr. 500.-.

  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. [ ]

5. [ ]

  1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. April 2019 beschlagnahmten

    • 1 Scherbe von Trinkglas, Asservate-Nr. A011'862'796, Lagerort: FOR Transitlager KED

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    • 1 Bierglas Feldschlösschen Asservate-Nr. A012'001'762, Lagerort: FOR Transitlager KED

    • 3 Trinkgläser aus Bar, Asservate-Nr. A012'001'784, Lagerort: FOR Transitlager KED

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    • 1 Paar Socken, weiss, Asservate-Nr. A011'866'345, Lagerort: FOR Transitlager KED

      werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.

  2. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K180921-004 / 73721478 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger,

    - Shirt (A011'862'752) (C.__ )

    - Shirt (A011'862'763) (A. )

    • Tatortfotografie (A011'862'774)

    • IRM-Fotografie (A011'862'785)

    • Wattetupfer (A011'862'821)

    • Wattetupfer (A011'862'843)

    • Wattetupfer (A011'862'854)

    • Wattetupfer (A011'862'876)

    • Wattetupfer (A011'862'887)

    • Wattetupfer (A011'862'898)

    • Wattetupfer (A011'862'901)

    • Wattetupfer (A011'862'912)

    • IRM-Fotografie (A011'865'773)

    • Wattetupfer (A011'865'795)

    • Wattetupfer (A011'865'819)

    • Vergleichs-WSA (A011'865'853)

    • Wattetupfer (A011'865'864)

    • Wattetupfer (A011'865'886)

    • Wattetupfer (A011'865'911)

    • Wattetupfer (A011'865'922)

      - Herrenjacke (A011'878'196) (A. )

      - Herrenhose (A011'878'209) (A. )

      - Schuhe (A011'878'232) (A. _)

      - Mobiltelefon (A011'878'243) (A. )

    • Tatort-Fotografie (A012'000'521)

- Fotografie (A012'000'690)

werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Ver- nichtung überlassen.

8. [ ]

9. [ ]

  1. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 5'000.-; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 4'000.- Gebühr für die Strafuntersuchung

    Fr. 8'258.60 Auslagen Vorverfahren

    Fr. 285.50 Entschädigung Sachverständige

    Fr. 27'239.05 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.)

    Fr. 15'000.- Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  2. [ ]

  3. [Mitteilungen]

  4. [Rechtsmittel]

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist zudem schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 998 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

  3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

  4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 15'000.zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. September 2018 zu bezahlen.

  6. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und betreffend die Höhe auf den Zivilweg verwiesen.

  7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 11) wird bestätigt.

  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 13'000.amtliche Verteidigung

    Fr. 5'000.- unentgeltliche Verbeiständung.

  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)

    • die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

    • die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

    • das Forensische Institut Zürich betreffend erstinstanzliche Dispositivziffern 6 und 7.

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2021

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. B. Gut

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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