Zusammenfassung des Urteils SB190438: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwältin B.________, hat Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf amtliche Verteidigung in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hatte das Gesuch abgelehnt, da sie den Fall als Bagatellfall ansah. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte diese Entscheidung und wies darauf hin, dass keine besonderen Schwierigkeiten vorlägen, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Die Beschwerdekammer entschied schlussendlich, dass die Beschwerde unbegründet sei und wies sie ab. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 verpflichtet.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB190438 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 20.04.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1060/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Vergewaltigung etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | ägerin; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Richt; Berufung; Anklage; Recht; Nötigung; Geldstrafe; Freiheit; Vorinstanz; Freiheits; Einvernahme; Gericht; Untersuchung; Freiheitsstrafe; Vater; Geschlechts; Anklagebehörde; Geschlechtsverkehr; Willen; Staatsanwaltschaft; Sinne; Tagessätzen; Aussage; Urteil; Berufungsverhandlung; Rechtsanwältin |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 110 StPO ;Art. 126 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 149 StPO ;Art. 150 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 286 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ; |
Referenz BGE: | 122 IV 322; 128 IV 106; 131 IV 107; 141 IV 437; 142 IV 265; 145 IV 146; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190438-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichter lic. iur.
S. Volken und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms
Urteil vom 20. April 2022
in Sachen
Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
,
Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Beschuldigter und II. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. und Widerruf
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 65 S. 81 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte B. ist schuldig
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,
der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie
der Erschleichung einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 158 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.–.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. März 2018 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und die Geldstrafe ist zu bezahlen
Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 11. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A011'754'839, recte: A011'754'066)
SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'824'490).
Die nachfolgenden polizeilich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:
Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A011'746'739)
Shirt (Asservat-Nr. A011'746'740)
Damenhausbekleidung (Asservat-Nr. A011'746'751, Trainingshose grau).
Die polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich lagernde IRM- Fotografie (Asservat-Nr. A011'743'785) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
Die unter ES 18-02898 sichergestellten Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.
Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A. wird abgewiesen.
Die Privatklägerin C. AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Rechtsanwältin lic. iur. Y. wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 29'933.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwältin Dr. iur. Z. wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 mit Fr. 8'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'800.–; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 1'024.80 Auslagen Gutachten
Fr. 618.75 Auslagen Untersuchung
Fr. 420.– Auslagen Kantonspolizei
Fr. 29'933.60 Entschädigung amtliche Verteidigung
Fr. 8'000.– Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten im Umfang von neun Zehntel auferlegt und im Umfang von einem Zehntel auf die Staatskassen genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung sowie der unentgeltlichen Verteidigung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 26'940.24.
Die Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 6'000.–.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 17 f.)
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 146 S. 1)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2019 bezüglich des Schuldpunktes und der Nebenfolgen und den Kostenfolgen zu bestätigen.
Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen.
Die Geldstrafe sei zu vollziehen.
Der Verteidigung: (Urk. 147 S. 2)
1. B. sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 27. März 2018 ausgefällten bedingten Strafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.00 sei zu verzichten.
sei eine Entschädigung von CHF 5'000.00 sowie eine
Genugtuung von CHF 36'840.00, zuzgl. Zins von 5% seit mittlerem Verfall zuzusprechen.
Die Kosten des Verfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen:
Verfahrensgang
1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 23. Mai 2019 wurde der Beschuldigte B. anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheits- und einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft, wobei ihm für die Freiheits- und die Geldstrafe der be- dingte Strafvollzug gewährt wurde. Der bedingte Vollzug einer Vorstrafe (Geldstrafe) wurde widerrufen (Urk. 65 S. 81). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde mit Eingabe vom 28. Mai 2019 und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 31. Mai 2019 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 56 f.). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls in- nert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 67; Urk. 69). Die – damalige – Vertreterin der Privatklägerin A. (nachfolgend auch: die Privatklägerin) erhob mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 innert Frist Anschlussberufung (Urk. 73; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Der mit der Berufungserklärung gestellte Beweisergänzungsantrag der Verteidigung auf Einvernahme der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung wurde mit Präsidialverfügung vom 21. November 2019 gutgeheissen (Art. 389 Abs. 3 StPO;
Urk. 69; Urk. 84).
1.2. Am 25. Oktober 2021 fand – nach zweimaliger Verschiebung infolge des positiven Covid-Tests des Beschuldigten (Urk. 117 ff.) bzw. der Arbeitsunfähigkeit der amtlichen Verteidigerin (Urk. 122 ff.) – die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Y. , die Staatsanwältin Groth, die Privatklägerin und die – neue – unentgeltliche Vertreterin der Privatklä-
gerin Rechtsanwältin X.
erschienen. Der Beschuldigte blieb der Verhand-
lung fern, da er in der Psychiatrischen Universitätsklinik D.
untergebracht
war. An diesem Termin wurde die Privatklägerin befragt. Hernach wurde die Verhandlung unterbrochen, da das Gericht zur Einschätzung kam, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten machen zu müssen, wobei die Privatklägerin noch ihre Anschlussberufung zurückziehen liess (zum Ganzen: Prot. II
S. 14 ff.). Am 20. April 2022 fand in Anwesenheit des Beschuldigten, der amt-
lichen Verteidigerin Rechtsanwältin Y.
und der Staatsanwältin Groth die
Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt. Den Parteivertreterinnen wurde dabei insbesondere Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen abweichenden rechtlichen Würdigung von Anklage-Ziff. II als sexuelle Nötigung Stellung zu nehmen. Die Beratung fand gleichentags statt. Das Urteil wurde – mit dem Einverständnis der Parteien – schriftlich im Dispositiv eröffnet (zum Ganzen: Prot. II S. 17 ff.).
Umfang der Berufungen
Wie erwähnt (vorne, E. I.1.2.), liess die Privatklägerin ihre Anschlussberufung anlässlich des ersten Termins der Berufungsverhandlung zurückziehen (Prot. II S. 15). Davon ist Vormerk zu nehmen.
2.2 Die Anklagebehörde und der Beschuldigte haben die Berufungen in ihren Berufungserklärungen je ausdrücklich beschränkt (Urk. 67; Urk. 69; Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss den Parteianträgen und als Folge des Rückzugs der Anschlussberufung der Privatklägerin sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:
der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Tatvorwürfe der Hinderung einer Amtshandlung und des Erschleichens einer Leistung (Urteilsdispositiv- Ziffer 1., Lemmata 3 und 4)
die vorinstanzliche Regelung betreffend Sicherstellungen, Beschlagnahmungen und Einziehungen (Urteilsdispositiv-Ziffern 6., 7., 8. und 9.)
die vorinstanzliche Abweisung des Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (Urteilsdispositiv-Ziffer 10.)
der vorinstanzliche Entscheid zum Zivilbegehren der Privatklägerin C. AG (Urteilsdispositiv-Ziffer 11.) sowie
die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung (Urteils- dispositiv-Ziffern 12., 13. und 14.).
Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist mit Beschluss festzuhalten (Art. 404 StPO).
Verwertbarkeit von Einvernahmen
Die Verteidigung machte – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 53) – geltend, die erste Befragung der Privatklägerin sei unverwertbar. Sie wies zunächst darauf hin, dass die Privatklägerin am 10. August 2018 in Begleitung ihrer Mutter bei der Polizei erschienen und am Folgetag ausführlich befragt worden sei, ohne dass dem Beschuldigten ein Teilnahmerecht zugestanden worden sei. Sie argumentierte, dass die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt – der Einvernahme vom
11. August 2018 – aber bereits materiell eröffnet gewesen sei. Aus den Fragen der Polizistin erhelle, dass diese davon ausgegangen sei, es stünden nicht nur eine Ohrfeige und ein Biss in die Lippe zur Diskussion. Die Anklagebehörde sei sodann bereits im Zeitpunkt der besagten Befragung durch die Polizei informiert gewesen. Die erste polizeiliche Einvernahme hätte – immer gemäss Verteidigung
sodann nicht zur Vorbereitung der bzw. zum Vorhalt anlässlich der zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verwendet werden dürfen. Weiter seien die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht verwertbar. Es seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten eingeschränkt worden, ohne dies hinreichend im Sinne von Art. 149 Abs. 5 StPO zu kompensieren (zum Ganzen: Urk. 147 S. 3-5; Prot. II S. 26).
3.2 Die Anklagebehörde hielt – zur Frage der Verwertbarkeit der ersten Einvernahme der Privatklägerin – der Argumentation der Verteidigung im Wesentlichen entgegen, dass es strafprozessual konform gewesen sei, die Privatklägerin schriftlich vorzuladen, um dann eine Befragung durch eine Spezialistin zu machen, insbesondere bei der Privatklägerin, die damals noch ein Kind gewesen sei. Man könne auch keinen Beschuldigten verhaften, wenn man noch nicht wisse, was diesem vorgeworfen werde. Die Untersuchung werde erst eröffnet, wenn man wisse, aus welchem Grund zu eröffnen sei (Prot. II S. 23).
3.3.1. Zur Frage der Verwertbarkeit der ersten, polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 11. August 2018 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass es sich bei der besagten Einvernahme nicht um eine von der Staatsanwaltschaft
an die Polizei delegierte Einvernahme – bei welcher die Teilnahmerechte zu wahren gewesen wären –, sondern um eine selbständige Einvernahme nach Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gehandelt habe (Urk. 65 S. 7). Zutreffend ist, dass damals die Untersuchung nicht formell eröffnet war und durch das blosse Erscheinen der Privatklägerin auf dem Polizeiposten am 10. April 2018 die Untersuchung materiell nicht eröffnet war. Erst am 11. April 2018 schilderte die Privatklägerin den Vorfall vertiefter, womit ein mindestens hinreichender Tatverdacht erst mit dieser Befragung entstehen konnte. Vor dem Tag der polizeilichen Befragung wurden keine Zwangsmass- nahmen seitens der Staatsanwaltschaft angeordnet (vgl. auch Urk. 12/1). Die Verschiebung der Einvernahme auf den Folgetag war sodann keineswegs treuwidrig, wie die Verteidigung insinuiert (Urk. 147 S. 4), sondern vielmehr erfor- derlich: Die Privatklägerin war im August 2018 16-jährig. Vor diesem Hintergrund waren – wie die Anklagebehörde im Wesentlichen zutreffend festhielt – seitens der Polizei von Amtes wegen eine entsprechend ausgebildete Ermittlerin zur Befragung sowie eine Spezialistin zur Beobachtung der und Berichterstattung über die Befragung aufzubieten (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 154 N. 5), was gehörig erfolgt ist (Urk. 9/2-3). Zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2018 war die Untersuchung weder formell noch materiell eröffnet, womit kein Teil- nahmerecht des Beschuldigten bestand. Nicht von der Hand zu weisen ist indes, dass gestützt auf die Akten – mit der Verteidigung (Urk. 147 S. 4; Prot. II S. 26) – davon auszugehen ist, dass die Anklagebehörde nach dem Erscheinen der Privatklägerin auf dem Polizeiposten am 10. August 2018, aber vor der polizeilichen Befragung am 11. August 2018, die kurz nach 10 Uhr begann (Urk. 9/2), über die Anzeige gegen den Beschuldigten betreffend diverse Straftaten (unter anderem Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Nötigung) informiert wurde (Urk. 1 S. 3; Urk. 12/1). Selbst wenn die Informierung der Anklagebehörde durch die Polizei in strikter, grammatikalischer Auslegung von Art. 307 Abs. 1
i.V.m. Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO zur Eröffnung der Untersuchung geführt hatte und damit das Teilnahme-/Konfrontationsrecht des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung der Privatklägerin verletzt worden wäre, würde dies an
den heutigen Schuldsprüchen (vgl. hinten, E. II.1.-2.) nichts ändern: Der Privatklägerin wurden im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht einfach die Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme vorgehalten. Vielmehr wurde sie bei der Staatsanwaltschaft dazu angehalten, nochmals frei zu berichten, was sie dann ausführlich tat (Urk. 9/4 S. 6 f.). Die später gestellten (Nach-) Fragen der Anklagebehörde und des Berufungsgerichts, die zu weiteren beweiserheblichen Antworten der Privatklägerin führten, fussten nicht auf deren Aussagen bei der Polizei, sondern auf ihrer freien Schilderung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Die heutigen Schuldsprüche der sexuellen Nötigung und Nötigung basieren weder auf ihren Aussagen bei der Polizei noch auf Antworten zu (Nach-) Fragen, die bloss aufgrund von Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei formuliert werden konnten. Wenn bei der Beurteilung des Vorwurfs der (mehrfachen) Vergewaltigung die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei gewürdigt werden, so wirkt sich dies im Ergebnis nicht zulasten des Beschuldigten aus, sondern zu seinen Gunsten (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO e contrario; vgl. hinten, E. II.2.3.).
3.3.2 Zur zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 26. September 2019 erwog die Vorinstanz nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen zusammengefasst, dass die Durchführung der besagten Einver- nahme nicht zu beanstanden sei (Urk. 65 S. 8 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen wird verwiesen. Zu betonen ist nochmals, dass der Beschuldigte und die Verteidigung die Einvernahme der Privatklägerin unter Wahrnehmung von deren Stimme, Mimik und Gestik verfolgen konnten, und sie die Gelegenheit hatten, durch das Formulieren von Ergänzungsfragen die Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen (Urk. 9/4 S. 3, S. 36 ff.), womit die Einschränkung
das Verunmöglichen der Anwesenheit von Beschuldigtem und Verteidigung im selben Raum wie die Privatklägerin – hinreichend kompensiert wurde. Das Teil- nahme-/ Konfrontationsrecht des Beschuldigten wurde nicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4). Die Befragung ist uneingeschränkt verwertbar.
3.4. Nicht weiter eingegangen werden muss auf das Vorbringen der Vertei- digung, die Befragungen der Mutter der Privatklägerin und der Eltern des
Beschuldigten seien infolge Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten unverwertbar (Urk. 147 S. 5), da in diesen Einvernahmen keine den Beschuldigten belastenden bzw. beweisergebnisrelevanten Aussagen gemacht wurden, was auch die Verteidigung vor Vorinstanz erkannt hat (Urk. 52 S. 3).
Anklage-Ziffer I: Nötigung
In Ziffer I. der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 26. März 2019 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen was folgt:
Der Beschuldigte habe seine Ex-Freundin, die Privatklägerin, am 9. August 2018 via Facebook-Mitteilung aufgefordert, an seinen Wohnort zu kommen, indem er ihr damit gedroht habe, ihrem Vater intime Bilder von ihr zu senden und ihr zudem geschrieben habe, er werde ihr Leben ficken, wenn sie nicht bei ihm erscheine. Infolgedessen habe sich die Privatklägerin gezwungen gesehen, sich an den Wohnort des Beschuldigten zu begeben (Urk. 28 S. 1). Dadurch habe sich der Beschuldigte der Nötigung schuldig gemacht.
Die Vorinstanz hat eingangs ihrer Beweiswürdigung die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin zu diesem Anklagepunkt detailliert wiedergegeben (Urk. 65 S. 16-19). Darauf wird vorab verwiesen.
Der Beschuldigte bestreitet – soweit er die Aussage nicht verweigert –, der Privatklägerin gedroht zu haben, ihrem Vater intime Fotos zu schicken (Urk. 8/2 S. 16; Urk. 8/8 S. 8).
Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin durch die Vorinstanz (Urk. 65 S. 19-22) ist zutreffend. Darauf kann verwiesen werden. Die nachfolgen- den Ausführungen sind als teilweise Wiederholung und Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen zu verstehen. Die Privatklägerin hat detailreich und lebens- nah geschildert, sie habe aufgrund der entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten im Chatverlauf befürchtet, dass der Beschuldigte ihrem Vater – der nichts von ihrer Beziehung zum Beschuldigten gewusst habe – Bilder ihres Intim-
bereichs senden würde, welche er während ihrer Beziehung aufgenommen habe, als die Privatklägerin geschlafen habe. Der Beschuldigte habe ihr ein entsprechendes Foto gesendet, ihr aber gesagt, es sei kein Foto der Privatklägerin, sondern aus dem Internet. Es habe jedoch – aufgrund der gleichen Hautfarbe – ausgesehen wie ihr Intimbereich (Urk. 9/4 S. 6, S. 10, S. 25, S. 36; Urk. 133 S. 6). In Verbindung mit der im Chatverlauf ersichtlichen Äusserung des Beschuldigten, din Vater wird dich usenand neh für das was ich ihm alles wird shikke (Urk. 7
S. 8), ist die erlebt wirkende Darstellung der Privatklägerin – entgegen der Bestreitung des Beschuldigten und derjenigen der Verteidigung (Urk. 52 S. 6 f.; Urk. 144 S. 9 ff.) – überzeugend, dieser habe ihr gedroht, ihrem Vater Intimfotos zu schicken, wenn sie nicht zu ihm komme. Es trifft zwar zu – worauf die Vertei- digung sowohl im Haupt- (Urk. 52 S. 7 f.) als auch im Berufungsverfahren hingewiesen hat (Urk. 144 S. 12) –, dass im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin die Passage Er sagte zu mir, wenn ich nicht komme, dann schicke er Bilder meinem Vater. Ich nahm ihn nicht ernst verschriftlicht ist (Urk. 9/4 S. 6; Hervorhebung hinzugefügt). Es handelt sich hierbei jedoch um eine ungenaue Protokollierung. Die audiovisuelle Aufzeichnung schafft Klarheit. Die Privatklägerin führte aus (Urk. 9/6, Zeitstempel: 0:55:10-0:55:35): Wie scho erwähnt, hät er mier gseit gha ‘Wenn du nöd chunsch, dänn schickich d Bilder dim Vater und ich fick dis Läbe’, dies und das. Und dänn han ich ihn zerscht nöd ernscht gno und nachher heter mier gschickt gha, also das heter mier scho vorher gschickt… Und dann hanichmr eifach überleit gha ‘Ja, lueg, er het ihm ja eh scho gschriebe, sehr wahrschinlich wird er diä Bilder sowieso schicke’.... Auf Frage der befragenden Staatsanwältin, wie das gemeint sei, erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte zuvor schon ihrem Vater geschrieben habe, aber die Bilder noch nicht geschickt habe. Sie habe sich gedacht, er würde dies sicher machen, weil er nichts zu verlieren habe, und dann sei sie halt gegangen (er würs eh mache, wiil er het nüt z verlüre, und nachher bin ich halt gange; Urk. 9/6, Zeitstempel: 0:55:35-0:55:52). Die Privatklägerin nahm die Drohung also bloss im allerersten Moment nicht ernst, kam aber sogleich zur Überzeugung, dass der Beschuldigte – wie angedroht – die Bilder versenden würde. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung dahingehend erstellt, als der Beschuldigte der Privatklägerin im Chat androhte, ihrem Vater Intimfotos zu schicken.
Die Privatklägerin hat freimütig ausgesagt, sie sei zu ihm gegangen 80% wegen seiner Nachrichten und 20% weil ich ihn sehen wollte (Urk. 9/4
S. 10), 80% weil ich Angst hatte und 20% weil ich ihn vermisst habe (Urk. 9/4
S. 34) bzw. es sei 70% des Grundes (dass sie zum Beschuldigten gegangen sei), der andere Teil war, dass ich viel mit ihm durchgemacht habe und ich [ihn] schon sehen wollte (Urk. 9/4 S. 9). Sie bestätigte die Aussagen an der Berufungsverhandlung und erklärte, dass sie eigentlich nicht zum Beschuldigten habe gehen wollen, jedoch durch die Nachricht eingeschüchtert und überzeugt gewesen sei, dass der Beschuldigte die Bilder an ihren Vater senden würde, sie den Beschuldigten aber auch geliebt habe (Urk. 133 S. 7, S. 18). Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt damit weiter insoweit erstellt, als die Privatklägerin überwiegend deshalb zum Beschuldigten ging, weil sie ihn dadurch davon abbringen wollte, das Foto wie angedroht ihrem Vater schicken. Ob diese Androhung als geeignetes Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert, ist sogleich bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
Die Vorinstanz hat zutreffende theoretische Ausführungen zum Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemacht (Urk. 65 S. 53 ff. [E. III.1.2-1.3, 1.5]). Darauf wird verwiesen. In teilweiser Wiederholung und in Ergänzung der zitierten Erwägungen ist zu betonen, dass der Straftatbestand von Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzel- nen schützt. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1.). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird verlangt, dass der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernstgemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der
Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1.).
Die Privatklägerin hatte – im Tatzeitpunkt – nach überzeugender Darstellung einen sehr religiösen, in Erziehungsfragen strengen Vater, der von ihr verlangte, einen Muslim, idealerweise einen guineischen, zu heiraten und mit Beziehungen bis zur Eheschliessung zu warten (Urk. 9/4 S. 10; Urk. 133 S. 7,
S. 17 f.), was im Einklang steht mit der Schilderung des Beschuldigten (Urk. 8/2
S. 4). Nimmt man als Massstab eine gleichaltrige, d.h. 16-jährige, Frau mit einem sehr religiösen Vater, der genaue und strenge Vorstellungen vom Verhalten seiner Tochter in Beziehungsfragen hat, steht ausser Frage, dass es für diese Frau ein erhebliches Übel wäre, wenn ihr Vater ein Foto ihrer Vagina von einem jungen Mann erhielte, der für den Vater nicht als Schwiegersohn zur Diskussion steht. Gleichermassen zur Einschüchterung geeignet wäre – mit der Anklagebehörde (Prot. II S. 24) – der Versand eines Intimfotos, wenn das Foto bloss gemäss Angaben dieses jungen Mannes die Vagina der Tochter zeigen würde, da auch dies zu massivem Erklärungsbedarf seitens der Tochter gegenüber dem Vater führen würde. Dass – worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 147
S. 9 f.) – nicht feststeht, wie der Vater konkret reagiert hätte (etwa mit Repressalien in Form von Beschimpfungen, Hausarrest gar Gewalt), ändert daran nichts. Relevant ist, dass die Privatklägerin – wie auch eine Durchschnittsperson in ihrer Lage – jedenfalls erhebliche Schwierigkeiten mit ihrem Vater zu befürchten hatte, was für eine Frau im Teenageralter äusserst unangenehm und belastend wäre. Dieses künftige Übel hat der Beschuldigte als von seinem Willen abhängig erscheinen lassen, und indem er die Abwendung des Eintritts dieses Übels vom Besuch der Privatklägerin abhängig machte, hat er auch ein Tun der Privatklägerin bewirkt. Es war der Privatklägerin verunmöglicht, ihren Entschluss frei zu bilden, vielmehr war die Androhung des Beschuldigten massgebend – sie hatte ursprünglich nicht zum Beschuldigten gehen wollen und liess sich erst durch die Androhung umstimmen – für ihre Willensbildung. Sodann ist die Rechtswidrigkeit der Nötigung bei der angedrohten, widerrechtlichen Verletzung der Intimsphäre bzw. Persönlichkeit der Privatklägerin – mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 55) –
zu bejahen (vgl. auch BGE 141 IV 437 E. 3.3.). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist zu bestätigen.
Anklage-Ziffer II: Mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung
Körperliche Übergriffe des Beschuldigten nach dem Eintreffen der Privatklägerin in der Wohnung
In Ziffer II. der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 26. März 2019 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin nach ihrem Eintreffen an seinem Wohnort geohrfeigt, mit den Fäusten auf die Oberschenkel geschlagen und in die Lippe gebissen zu haben. Als Folge soll die Privatklägerin heftig geweint und laut geschrien haben. Nach anfänglichem Bestreiten respektive Verweigern der Aussage hat der Beschuldigte diese Übergriffe schliesslich anerkannt (Prot. I S. 39; vgl. auch Urk. 52 S. 8). Der nachgeschobene Begründungsversuch des Beschuldigten, diese Gewalttätigkeiten seien Bestandteil der einvernehmlichen harten Sexpraktiken gewesen, ist mit der Vorinstanz offensichtlich eine unglaubhafte Schutzbehauptung (Urk. 65 S. 33). Entsprechend sind die im Übrigen überzeugenden diesbezüglichen Schilderungen der Privatklägerin erstellt.
Diese körperlichen Übergriffe wiesen fraglos die Intensität – mindestens – von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB auf. Sie wurden von der Anklagebehörde mangels Vorliegen eines Strafantrags zu Recht nicht als Tätlichkeiten angeklagt. Die Handlungen waren jedoch – insoweit mit dem Beschuldigten – sexuell motiviert. Sie werden zwar vorliegend durch den Schuldspruch der (von Amtes wegen zu verfolgenden) sexuellen Nötigung (vgl. hinten, E. II.2.2.7.) konsumiert (BSK StGB-M AIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N. 80), sind aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. hinten, E. III.2.1. ff.).
Anschliessendes Küssen der Privatklägerin und Ausgreifen der Vagina der Privatklägerin
In Ziffer II. der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 26. März 2019 wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, die Privatklägerin auf dem Bett in seinem Zimmer geküsst zu haben, obwohl die Privatklägerin gesagt habe, sie wolle dies nicht, und sie auch den Kopf weggedreht habe. Anschliessend habe er sie zwischen den Beinen an der Vagina berührt und – obwohl sie gesagt habe, sie wolle das nicht – einen Finger in ihre Scheide eingeführt.
Der Beschuldigte anerkannte – wenn er denn aussagte –, dass es zu sexuellen Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr kam. Diese seien jedoch einvernehmlich gewesen; die Privatklägerin habe auch nicht gesagt, sie wolle keinen Sex (Urk. 8/2; Urk. 8/5 S. 5; Urk. 8/8 S. 9).
Die Verteidigung hat an der Haupt- und an der Berufungsverhandlung das Küssen, Ausgreifen und Penetrieren der Privatklägerin durch den Beschuldigten mit seinem Finger nicht rundweg bestritten, sondern vielmehr geltend gemacht, die gesamten sexuellen Handlungen seien einvernehmlich zumindest für den Beschuldigten nicht erkennbar gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt (Urk. 52 S. 8 ff.; Urk. 144 S. 15 ff.).
Zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten ausführlich denjenigen der Privatklägerin gegenübergestellt und zusammengefasst erwogen, die Privatklägerin habe detailliert, nachvollziehbar, unter Einbettung ihrer Gefühle, ohne Hang zur Übertreibung, sondern vielmehr mit der Tendenz, die Tat des Beschuldigten zu bagatellisieren, und daher insgesamt glaubhaft, ausgesagt (Urk. 65 S. 23-53).
Die Privatklägerin hat in ihren beiden Einvernahmen in der Untersuchung überzeugend geschildert, sofort nach ihrem Eintreffen beim Beschuldigten habe dieser sie hart geohrfeigt, worauf sie geweint habe. Später in seinem Zimmer habe er sie auf das Bett geworfen und in die Lippen gebissen, was zu einer blutenden Verletzung geführt habe (vgl. dazu vorne, E. II.2.1.). Diese körperlichen
Übergriffe hätten sie am meisten getroffen (exemplarisch: Urk. 9/4 S. 23; vgl. auch hinten, E. II.2.3.6.). Anschliessend habe der Beschuldigte sie im Intimbereich ausgegriffen und schliesslich einen Finger in ihre Vagina eingeführt. Sie habe ihm mehrfach (sicher tausend mal) – und auch während er seinen Finger in ihrer Vagina gehabt habe – gesagt, sie wolle dies nicht, worauf er gesagt habe: Was, Du willst dies nicht Dennoch habe er sie mit dem Finger penetriert (Urk. 9/4 S. 7, S. 16). An der mehr als drei Jahre nach den angeklagten Vorfällen stattfindenden Berufungsverhandlung bestätigte bzw. erklärte die Privatklägerin
im Einklang mit ihren früheren Depositionen stehend –, dass sie vom Beschul- digten gegen ihren Willen geküsst worden sei, dann vom Beschuldigten auf das Bett gelegt worden sei, an den Armen fixiert worden sei und von ihm in die Backe gebissen worden sei, was einen Abdruck hinterlassen habe. Der Beschuldigte habe sie danach zwischen ihren Beinen berührt und gegen ihren Willen seinen Finger in ihre Vagina eingeführt. Sie habe ihm – zwar nicht tausend Mal im wörtlichen Sinn, aber mehrmals – gesagt, dass sie das nicht wolle (Urk. 133 S. 9 f.). Auch an der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte zurückhaltend aus und gab zu, wenn sie sich an gewisse Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte (vgl. Urk. 133 S. 10, 12-15). Im Übrigen enthält das Schreiben der Privatklägerin, welche das hiesige Gericht Mitte Dezember 2019 erhielt, keine andere Darstellung. Darin betonte sie lediglich, dass es keine Vergewaltigung gewesen und man sich beim Sex einig gewesen sei (Urk. 87).
Aufgrund dieser überzeugenden Schilderung der Privatklägerin ist der Anklagesachverhalt dahingehend rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen geküsst, im Intimbereich ausgegriffen und einen Finger in ihre Vagina eingeführt hat. Dies, obwohl sie ihm verbal und auch körperlich zu verstehen gab, dass sie dies nicht wollte, was er auch verstanden, sich jedoch mit körperlicher Überlegenheit darüber hinweggesetzt hat.
Durch diese Handlungen, begangen vor dem ersten Geschlechtsverkehr, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Privatklägerin versuchte, den ihr in der konkreten Situation möglichen und zumutbaren Widerstand zu leisten, namentlich
verbal, was der Beschuldigte wissentlich und willentlich ignorierte. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen fixierte und so gegen ihren Willen seinen Finger in ihre Vagina einführen konnte, setzte er sich durch Gewaltanwendung über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweg. Die körperlichen Übergriffe gemäss E. II.2.1., das Küssen und das Fingern der Vagina waren vom gleichen Entschluss des Beschuldigten getragen. Dies führt zu einem Schuldspruch der (einfachen) sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (betreffend die sexuellen Handlungen vor dem ersten Geschlechtsverkehr).
Mehrfache vaginale Penetration der Privatklägerin durch den Beschuldigten; sexuelle Handlungen nach dem ersten und vor dem zweiten Geschlechtsverkehr
In Ziffer II. der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 26. März 2019 wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, die Privatklägerin mehrfach vergewaltigt zu haben, indem er mehrfach gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe, wobei er sie auch (erneut) gegen ihren Willen gefingert habe.
Der Beschuldigte anerkennt einen mehrfachen Geschlechtsverkehr, aller- dings sei dieser einvernehmlich erfolgt (vgl. vorne, E. II.2.2.2.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt schuldig gesprochen (Urk. 65 S. 81).
Dieser Schuldspruch ist – wie nachstehend erwogen – angesichts des gesamten Aussageverhaltens der Privatklägerin nicht haltbar. Nicht massgeblich ist dabei, dass die Privatklägerin ab Anzeigeerstattung und im gesamten weiteren Verfahren dafür hielt, sie sei nicht vergewaltigt worden. Ob sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 190 StGB tatbeständlich verhalten hat, ist – insoweit mit der Anklagebehörde (Prot. II S. 24) – eine rechtliche Würdigung, welche nicht durch die Privatklägerin erfolgt. Immerhin sind diese Aussagen aber ein erstes Indiz (zugunsten des Beschuldigten), wie die Privatklägerin das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten subjektiv erlebt hat.
Auffällig ist schon die Anklageformulierung: Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Direktbeteiligten kam es in der fraglichen Nacht mehrmals zu sexuellen Kontakten. Gemäss Anklage und Vorinstanz erfolgten diese ausnahmslos gegen den Willen der Privatklägerin. Die Privatklägerin schilderte in ihrer ersten Einvernahme, kurz nach der fraglichen Nacht, deutlich, der Beschuldigte habe dreimal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen, unter Angabe der jeweiligen Dauer (Urk. 9/2 S. 5). In der zweiten Einvernahme sagte die Privatklägerin dann bestimmt aus, es sei zweimal zum Geschlechtsverkehr gekommen (Urk. 9/4
S. 15), was sie auch an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab (Urk. 133
S. 11). Die Anklage schildert lediglich einen zweimaligen Geschlechtsverkehr. Es ist nicht klar, ob die Anklage davon ausgeht, einer der drei anfänglich (und substantiiert) durch die Privatklägerin geschilderten Geschlechtsverkehre sei nicht erfolgt, – inkonsequenterweise – dieser sei einvernehmlich erfolgt.
Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht. Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen (BGE 131 IV 107 E. 2.2.). Gewalt im Sinne von Art. 190 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen Verletzungen in Kauf nehmen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige
und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2., m.w.H.). Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 131 IV 107 E. 2.2., m.w.H.). Die Nötigungstatbestände sind grundsätzlich auf Erwachsene zugeschnitten. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten ist eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb.; 122 IV 97 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E.1.3.1. f.).
Die Privatklägerin hat sich zusammengefasst wie folgt geäussert:
In ihrer ersten Einvernahme am 11. August 2018, kurz nach den Vorfällen, sagte die Privatklägerin, eigentlich habe sie den Sex nicht gewollt, aber als es passiert sei, habe sie es gewollt und mitgemacht. Sie habe – gegenüber der Polizei – von Anfang an gesagt, dass er sie nicht vergewaltigt habe. Nachdem er – der Beschuldigte – angefangen habe, habe sie sich gehen lassen. Der Sex sei gut gewesen. Beim ersten Mal habe es ihr nicht so gefallen, irgendwann habe es ihr gefallen. Sie denke nicht, dass man dies Vergewaltigung nennen könne. Vor allem beim dritten Mal habe es ihr gefallen. Das Schlimmste sei gewesen, dass er sie geschlagen und gebissen habe (Urk. 9/2 S. 4 ff.).
In ihrer zweiten Einvernahme am 26. September 2018 sagte die Privatklägerin aus, sie habe anfänglich gesagt, dass sie das nicht wolle. Dann habe es ihr gefallen. Sie habe gestöhnt. Vor allem beim zweiten Mal habe sie es zugelassen; beim ersten Mal habe sie es weniger zugelassen, weil er sie vorher geschlagen und gebissen habe. Als sie zur Polizei gegangen sei, habe sie nicht
gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei; sie sei geschlagen, aber nicht vergewaltigt worden. Es habe ihr auch gefallen. Sie habe in diesem Moment das Gefühl der Beziehungszeit gespürt. Sie sei den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gewohnt gewesen und es habe ihr auch sonst immer gefallen. Weil sie in diesem Moment Gefühle für den Beschuldigten gehabt habe, sei es gut gewesen. Sie habe auch gestöhnt und gerufen gib's mir und ich chome, ich chome, um den Beschuldigten zu stimulieren. Der Beschuldigte habe auch den Eindruck gehabt, dass es ihr gefalle. Sie habe beim ersten Mal auch einen Orgasmus gehabt. Auf die Frage, welchen Sex sie schlimmer gefunden habe, antwortete sie, sie habe das Beissen und Schlagen am schlimmsten gefunden. Sie habe sich nicht vergewaltigt gefühlt. Die Fragen, ob sie während des ersten Geschlechtsverkehrs geweint geschrien ihr vom Beschuldigten etwas Schlechtes angedroht worden sei, falls sie nicht mitmachen würde, verneinte sie (Urk. 9/4).
Am 7. und 8. Januar 2019 erklärte die Privatklägerin gegenüber der Untersuchungsbehörde mündlich und schriftlich, die Anzeige gegen den Beschul- digten zurückziehen zu wollen (Urk. 6/3 und 6/4).
In einem undatierten Schreiben an die Staatsanwaltschaft schilderte die Privatklägerin, sie habe als dann der Sex begann seit langer Zeit diese Gefühle für ihn wieder gehabt. Sie sei ja auch nur ein Mensch (Urk. 9/7 S. 3).
An die Hauptverhandlung erschien die Privatklägerin – behaupteterweise gegenüber dem Beschuldigten angekündigt – nicht (Prot. I S. 11).
In einem weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom Dezember 2019 führte die Privatklägerin aus, sie habe öfters erwähnt, es sei keine Vergewaltigung gewesen. Sie und der Beschuldigte seien sich beim Sex einig gewesen und sie habe es währenddessen gewollt (Urk. 87).
An der Berufungsverhandlung betonte sie erneut, dass sie ihn auch geliebt habe. Sie erinnerte sich an zweimaligen Geschlechtsverkehr. Sie habe ihn beim ersten Mal gehen lassen und es währenddem auch gewollt. Sie habe deshalb beim zweiten Mal nichts gemacht gesagt. Sie konnte sich nicht mehr
daran erinnern, ob sie einen Orgasmus hatte. Sie bestätigte, dass es für sie am schlimmsten gewesen sei, dass er sie geschlagen und gebissen habe (Urk. 133 S. 11 f., S. 15).
Die Privatklägerin schildert also einen ersten Geschlechtsverkehr, den sie mehr als den/die folgenden abgelehnt habe, da sie vorher geschlagen und gebissen worden sei. Als es passierte, habe es ihr aber gefallen, das Gefühl sei wie früher gewesen und sie habe einen sexuellen Höhepunkt erlebt. Auf den/die folgenden Verkehr(e) habe sie sich leichter eingelassen und diese/r hätte/n ihr noch mehr gefallen. Diese Schilderungen lassen vorab für einen weiteren mehrere weitere – inkriminiert ist nur ein einziger weiterer – Geschlechtsverkehr(e) den Schluss nicht zu, diese(r) sei(en) in tatbeständlicher Weise gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt. Ebenso verbietet sich der Schluss, dass die sexuellen Handlungen nach dem ersten und vor dem zweiten Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sind.
Die Privatklägerin war ab Anzeigeerstattung gegenüber dem Beschuldigten ambivalent eingestellt, wie dies auch im Bericht der Spezialistin über die polizeiliche Befragung vermerkt ist (Urk. 9/2 S. 2). Sie liebte ihn immer noch bzw. hatte immer noch Gefühle für ihn, obwohl sie eine Bekanntschaft gemacht hatte. Dies war auch in der Nacht vom 9. auf den 10. August 2018 der Fall. Betreffend den ersten Geschlechtsverkehr könnte noch gemutmasst werden, das erste Ein- dringen sei gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt, im Verlauf des Verkehrs habe die Privatklägerin jedoch Gefallen am Koitus gefunden und zwar bis hin zum eigenen Höhepunkt. Ein sekunde-weises Zerlegen eines dynamischen Vorgangs wie eines Geschlechtsverkehrs wäre aber allzu akademisch und lebensfremd: Es ist nicht zu erstellen, ab welchem Stadium des Verkehrs die Privatklägerin Gefallen daran fand und zwar in einer Intensität, die letztlich sogar – wie gestützt auf ihre Aussagen in der Untersuchung trotz fehlender Erinnerung an der Berufungsverhandlung feststeht – zu ihrem eigenen Höhepunkt führte. Wenn die Privatklägerin schilderte, als es passierte, habe es ihr gefallen, muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass dies ab dem Zeitpunkt des ersten Eindringens der Fall war. Die Privatklägerin widerspricht sich auch, wenn
sie einerseits angibt, sie habe gib's mir und ich chome, ich chome nur gerufen, damit der Sex schneller vorbei sei, um dann umgehend zu konzedieren, sie habe selber tatsächlich einen Orgasmus erlebt und es auch gewollt (Urk. 9/4 S. 39). Dass die Privatklägerin mitmachte und einen Orgasmus erlebte, spricht – im Wesentlichen mit der Verteidigung (Urk. 147 S. 25; Prot. II S. 27 f.) – dafür, dass ihr der Sex nicht einfach bloss im Nachhinein gefiel. Nach dem Gesagten ist nicht zu erstellen, dass der Geschlechtsverkehr in einer Weise gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte, welcher unter den Tatbestand von Art. 190 StGB subsumiert werden könnte.
Eine Auseinandersetzung mit weiteren relevanten, sich durchaus auf- drängenden Fragen, wie z.B., weshalb die Privatklägerin trotz mehrerer Gelegenheiten die Wohnung die ganze Nacht über nicht verliess, worauf die Verteidigung mit gutem Grund hinwies (Urk. 147 S. 13 f.), erübrigt sich diesfalls. Auch die Frage, ab wann der Beschuldigte mit dem Einverständnis der Privatklägerin rechnen konnte (Stöhnen, motivierende Rufe, eigener Höhepunkt), muss nicht geprüft werden. Obwohl dies letztlich nicht entscheidend ist, entspricht dieses Resultat auch der eigenen subjektiven Wahrnehmung, wie sie die Privatklägerin während des gesamten Verfahrens durchaus eindrücklich wiedergegeben hat.
Entsprechend ist der Beschuldigte vom Tatvorwurf der mehrfachen Vergewaltigung freizusprechen. Unter Hinweis auf E. II.2.3.7. in fine kommt auch ein Schuldspruch der sexuellen Nötigung für die Handlungen nach dem ersten und vor dem zweiten Geschlechtsverkehr nicht in Betracht.
1. Einleitend ist zu bemerken, dass sich die Verteidigung ausführlich mit den beiden von der Privatklägerin stammenden Schreiben an die Staatsanwaltschaft befasst und gemutmasst hat, die Privatklägerin hätte gegen eine Verfahrenseinstellung nicht opponiert (Urk. 147 S. 6-8; Prot. II S. 20, S. 26 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass die Anklagebehörde hinsichtlich derjenigen Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin, die Antragsdelikte betrafen, das Verfahren eingestellt hat (Urk. 25). Die heute interessierenden Offizialdelikte zum Nachteil der Privat-
klägerin hat sie in Anbetracht des Prinzips in dubio pro duriore zu Recht angeklagt. Ein Strafbefreiungsgrund im Sinne von Art. 52 ff. StGB liegt nicht vor. Entsprechend ist der Beschuldigte heute zu bestrafen. Zur Theorie zur Strafzumessung, zum Vollzug und zum Widerruf wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 65 S. 62-64 [E. IV.1.1., 2.], S. 72-74 [E. V.1., VI.1.]).
Das vorliegend schwerste zu beurteilende Delikt ist die sexuelle Nötigung. Diese wird mit Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Es ist zunächst eine dem Verschulden angemessene hypothetische Einsatzstrafe für diese Tat festzusetzen.
Der Beschuldigte hat die Privatklägerin, im Tatzeitpunkt seine Ex- Freundin, sowohl durch physische Gewalt (eine harte Ohrfeige, Faustschläge gegen die Beine) wie durch verbale Äusserungen (Du hast verloren, Du bist jetzt bei mir!) gefügig gemacht und sich anschliessend auf dem Bett auch durch körperliche Überlegenheit über ihre klar geäusserte Ablehnung hinweggesetzt. Er hat die Privatklägerin geküsst, mit sexueller Motivation gebissen, im Intimbereich ausgegriffen und schliesslich einen Finger für mehrere Minuten in ihre Vagina eingeführt. Die Privatklägerin litt darunter weniger physisch als psychisch: Sie gab freimütig an, den Sex mit dem Beschuldigten gewohnt gewesen zu sein und sie liess sich anschliessend auch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen motivieren. Hingegen wollte sie die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten
zumindest anfänglich – nicht, da sie einen neuen Freund hatte, welchem sie
wiederum: zumindest anfänglich – offenbar treu bleiben wollte. Über dieses sexuelle Selbstbestimmungsrecht hat sich der Beschuldigte – nicht bloss im geringstmöglichen Mass – hinweggesetzt. Das intime Ausgreifen führte bei der Privatklägerin nicht zu körperlichen Beschwerden. Das sexuell motivierte Beissen verursachte hingegen eine blutende und schmerzhafte Wunde. Im weiten Bereich des Möglichen wiegt die objektive Tatschwere der sexuellen Nötigung noch leicht.
Zur subjektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie egoistisch und machohaft-primitiv: Er wollte nicht akzeptieren, dass – nicht
nur er (!), sondern auch – die Privatklägerin sich einem anderen Partner zugewandt hatte. Mit seinen sexuellen Übergriffen wollte er offensichtlich die Privatklägerin und deren neuen Partner von seinen Besitzansprüchen an der Privatklägerin überzeugen. In dieser Weise hat er sich auch klar geäussert, als er die sexuellen Kontakte zur Privatklägerin videotechnisch quasi dokumentierte. Das Motiv des Beschuldigten ist niederträchtig und zeugt von einer bedenklichen Einstellung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht einer Partnerin. Dass der Beschuldigte durch den vorherigen Konsum irgendwelcher berauschender Substanzen in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre, wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht belegt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 66) besteht kein Anlass, das Alter des Beschuldigten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dass er mit seinen 19 Jahren im Tatzeitpunkt bloss beschränkt in der Lage gewesen wäre, die Schwere bzw. die möglichen Folgen seiner Tat zu erkennen, ist nicht ersichtlich. Die subjektive Tatschwere wiegt eher schwerer als die objektive Tatschwere. Dennoch bleibt es bei einem vergleichsweise noch leichten Verschulden.
Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 8 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
Sodann ist für die Nötigung eine Einzelstrafe festzusetzen und im Fall einer gleichartigen Sanktion zur Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Straferhöhung vorzunehmen. Nötigung wird mit Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft (Art. 181 StGB).
Bei einem Versand des Intimbilds – ob tatsächlich bloss behauptermassen ihre Vagina abbildend – an ihren strenggläubigen muslimischen Vater hätte die im Tatzeitpunkt 16-jährigen Privatklägerin – wie auch ein anderes Mädchen im gleichen Alter mit einem solchen Vater – mit massiven Unstimmigkeiten mit ihrem Vater rechnen müssen. Dabei bedarf gerade eine adoleszente Person in besonderem Masse der Zuneigung und Fürsorge ihres Vaters sowie einer stabilen Beziehung zu diesem. Nur schon die Befürchtung einer solchen Zerrüttung wiegt für jeden Teenager schwer. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass
die Androhung sich immerhin nicht das Rechtsgut Leib und Leben richtete und die Privatklägerin sich auch aus Liebe bzw. Zuneigung zum Beschuldigte begab. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht.
3.3 Zur subjektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich sowie egoistisch und machohaft-primitiv: Er wollte nicht akzeptieren, dass – nicht nur er, sondern auch – die Privatklägerin sich einem anderen Partner zugewandt hatte. Er suchte und fand einen Weg, um die drei Jahre jüngere, aber gleichwohl widerwillige Privatklägerin, zu sich zu zitieren und damit seine Besitz-
/Machtansprüche zu manifestieren. Die subjektive Tatschwere wiegt eher schwerer als die objektive Tatschwere. Dennoch bleibt es bei einem vergleichsweise nicht mehr leichten Verschulden.
Die Beurteilung der Tatkomponente lässt eine Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen. Bei dieser Strafhöhe kommt eine Geldstrafe nicht in Betracht, wobei selbst eine Sanktion von sechs Monaten angesichts des engen Konnexes zur sexuellen Nötigung aus spezialpräventiven Gründen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) nicht als Geldstrafe auszusprechen wäre.
In Abgeltung der Nötigung ist die für die sexuelle Nötigung festgelegte Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe um vier Monate zu erhöhen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine mildere Straferhöhung ist nicht angezeigt, da die Taten sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter der Privatklägerin richteten und die eine Tat nicht quasi notwendige Folge der anderen war.
Bei der Täterkomponente wird zum Werdegang des Beschuldigten auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 65
S. 67). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es gehe im psychisch nicht so gut. Er habe chronische Rückenschmerzen. Er weigerte sich, genauere Angaben zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand zu machen. Der Beschuldigte betreibt heute gemäss eigener Darstellung Selbststudium, indem er im Internet auf der Plattform Skillshare an Kursen im Bereich Management und IT teilnimmt. Er plant, mit einer Ausbildung im IT-Bereich zu beginnen. Die Lehre als Polymechaniker hat er definitiv abgebrochen (zum Ganzen: Urk. 145). Die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der Beschuldigte anerkennt zwar die Vornahme sexueller Handlungen, bestreitet aber ein nötigendes Verhalten. Ein Geständnis, Einsicht gar Reue kann er daher – entgegen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 68) – nicht strafmindernd reklamieren. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt vorbestraft hinsichtlich eines Gewaltdelikts und – insoweit einschlägig – wegen Nötigung (Urk. 144). Sodann delinquierte er während laufen- der Probezeit. Beides ist straferhöhend zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Täterkomponente führt insgesamt zu einer moderaten Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Gesamt-Freiheitsstrafe. Die sexuelle Nötigung und die Nötigung sind mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren.
An die Freiheitsstrafe sind die erstandenen 158 Tage Haft (Urk. 18/2; Urk. 18/22) anzurechnen (Art. 51 StGB).
Bei dieser Strafart einer Freiheitsstrafe ist keine Zusatzstrafe zur mittlerweile neuen (rechtskräftigen) Verurteilung des Beschuldigten wegen Beschimpfung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2019, die mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.sanktioniert wurde (Urk. 144), auszufällen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.).
Die Vorinstanz hat in Abgeltung des (nicht angefochtenen erstinstanzlichen) Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.bemessen (Urk. 65 S. 70). Diese Sanktion ist zutreffend begründet und allseits unbestritten (Urk. 146 S. 4; Urk. 147 S. 27 ff.). Diese Straftat beging der Beschuldigte, bevor er mit Strafbefehl vom 20. Mai 2019 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Die heute auszufällen- de Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung ist als Zusatzstrafe zur Verurteilung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
20. Mai 2019 auszufällen. Es ist davon auszugehen, dass die einheitliche Beurteilung der Hinderung einer Amtshandlung (die bei separater Beurteilung mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden ist) und der Beschimpfung (die separat
beurteilt mit 30 Tagessätzen Geldstrafe geahndet wurde) zu einer Gesamt- Geldstrafe von 35 Tagessätzen führen würde. Demnach wäre eine Zusatzstrafe von 5 Tagessätzen auszusprechen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3. und E. 2.4.; vgl. aber hinten E. III.9.3.).
8. Sodann hat die Vorinstanz hat den Beschuldigten für (den nicht angefochtenen erstinstanzlichen) Schuldspruch wegen Erschleichen einer Leistung mit einer Busse von Fr. 200.bestraft (Urk. 65 S. 71, S. 80). Diese Sanktion ist zutreffend begründet, allseits unbestritten und zu übernehmen (Urk. 144 S. 27 ff.; Urk. 146 S. 4). Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
9.1 Zu prüfen ist, ob die heute auszusprechenden Sanktionen einer Freiheitsstrafe (von 14 Monaten) und einer Geldstrafe zu vollziehen sind und ob der bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.gemäss Strafbefehl vom 27. März 2018 (Urk. 144) zu widerrufen ist.
Zur Frage des Vollzugs der Freiheitsstrafe ging die Vorinstanz noch von einer günstigen Prognose aus. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte zwar einerseits über eine teilweise einschlägige Vorstrafe verfüge, auf der anderen Seite aber auch zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte zu Hause bei seiner Familie lebe, momentan als Hilfsarbeiter arbeite und er das Ziel habe, die begonnene Lehre als Polymechaniker abzuschliessen. Mit der Inhaftierung sei ihm aufgezeigt worden, welche Folgen sein Verhalten nach sie ziehen könne. Es könne noch von einer günstigen Prognose ausgegangen werden (Urk. 65
S. 73 f.). Diese Einschätzung kann (heute) nicht geteilt werden: Zwar wurde der Beschuldigte in den fünf Jahren vor den heute zu sanktionierenden Taten zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, womit keine Schlechtprognose vermutet wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Jedoch beging er die Straftaten gegenüber der Privatklägerin nur kurz nach der einschlägigen Verurteilung wegen Nötigung und während laufender Probezeit, was bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten ist. Zu den bereits gemachten Ausführungen zu
seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. vorne, E. III.4.) ist zu ergänzen, was folgt: Seine vor Vorinstanz noch zu Protokoll gegebene Absicht, die Lehre als Polymechaniker abzuschliessen, hat er nicht verwirklicht. Offenbar liegt der Grund für das Scheitern des Lehrabschlusses nicht etwa darin, dass der Beschuldigte nach der Untersuchungshaft trotz ernsthafter Bemühungen keinen Erfolg gehabt hätte, einen neuen Vertrag einzugehen, um die Lehre als Polymechaniker abzuschliessen, erwähnte er doch an der Berufungsverhandlung keinerlei Bewerbungsabsagen. Vielmehr erklärte er, erkannt zu haben, dass er seine Erfahrungen in anderen Bereichen besser einsetzen könne. Vage sprach er dabei von IT. Er habe mit der Ausbildung noch nicht begonnen. Der Beschuldigte machte keinerlei konkreten Angaben zu seinen beruflichen Plänen. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, der vor Vorinstanz erklärte, früher Sozialhilfe bezogen zu haben (Prot. I S. 13 f.), erwerbs- und mittellos ist und dies auch längere Zeit bleiben wird. Im Rahmen der bei der Prognosestellung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf seine Taten gegenüber seiner Ex-Freundin weder geständig noch reuig zeigte (Nachtatverhalten; vgl. vorne, E. III.4.), dabei ein in keiner Weise nachvollziehbares machohaft-primitives Verhalten offenbarte (Tatumstände; vgl. vorne,
E. III.2.3. und E. III.3.3.), in keiner festen Beziehung lebt und offenbar keinerlei soziale Aktivitäten ausserhalb des Hauses pflegt und den Tag vorwiegend mit Körperpflege, Dehnübungen und Internet-Konsum zu Hause verbringt (übrige Lebensumstände) (Urk. 145 S. 5, S. 11 ff.). Davon, dass der Freiheitsentzug den Beschuldigten übermässig treffen würde, wie die Vorinstanz noch erwog (Urk. 65
S. 73), kann keine Rede sein. Sodann beging der Beschuldigte im März 2019 und damit nur kurz nach Entlassung aus der Haft bereits wieder eine Straftat, wofür er mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft wurde (Urk. 144). Insgesamt kann dem Beschuldigten – mit der Anklagebehörde (Urk. 146 S. 5) – keine günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu vollziehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Strafregisterauszug eine im September 2019 eröffnete Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl vermerkt ist (Urk. 144). Der Beschuldigte wurde – wie die Anklagebehörde vorbrachte (Urk. 146 S. 5) – erstinstanzlich wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl verurteilt. Gemäss Auskunft des Beschuldigten und seiner Verteidigung wurde gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben, da die rechtliche Würdigung als bandenmässiger Diebstahl vom Beschuldigten als unzutreffend erachtet wird, der Beschuldigte jedoch geständig ist, mehrere (Einbruch-) Diebstähle begangen zu haben, die (zumindest teilweise) nach der im vorliegenden Verfahren erfolgten Inhaftierung erfolgten (zum Ganzen: Urk. 145 S. 6 f.; Urk. 147 S. 34; Prot. II S. 21, S. 29 f.). Dies ist ein wiederum Beleg dafür, dass selbst die mehrmonatige Untersuchungshaft den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abhielt. Auch vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Bedenken am künftigen Wohlverhalten.
Zur Frage des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe ist zu bemerken, dass der Beschuldigte sich von der mit Strafbefehl vom 27. März 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen, beging er doch nur rund vier Monate später – während laufender Probezeit – die heute zu beurteilenden Delikte zum Nachteil der Privatklägerin. Im Jahr 2019 wurde er erneut straffällig (vgl. vorne, E. III.6., E. III. 9.2.). Die Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Widerruf nach Art. 46 Abs. 2 StGB sind – auch unter Berücksichtigung der heutigen unbedingten Freiheitsstrafe – nicht gegeben, weshalb der bedingte Vollzug zu widerrufen ist. Infolge gleichartiger Sanktion dieser zu widerrufenden Strafe mit der heutigen Zusatzstrafe (vgl. vorne, E. III.7.) ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt-Geldstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 145 IV 146 E. 2.4.1.). Bei einer Zusatzstrafe von lediglich 5 Tagessätzen erfährt die Geldstrafe von 90 Tagessätzen keine Erhöhung. Es bleibt damit bei den 90 Tagessätzen der widerrufenen Strafe. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte – neben einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 200.- – heute – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.als Gesamtstrafe, letztere teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2019 ausgefällten Strafe, zu bestrafen. Wie erwähnt (vgl. vorne, E. III.9.2.), ist die Geldstrafe zu vollziehen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten (Urk. 147 S. 30 ff.) abzuweisen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO).
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Privatklägervertretung – zu 1/3 dem Beschuldigten und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 StGB). Dabei wird berücksichtigt, dass der Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, von dem der Beschuldigte freigesprochen wird, einen beträchtlichen Anteil am Untersuchungsaufwand hatte. Mit dieser Kostenverteilung wird insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Einstellungsverfügung vom 26. März 2019 die Regelung der Kosten für den Untersuchungsaufwand (exklusive Redaktion der Einstellungsverfügung) betreffend die Vorwürfe der Freiheitsberaubung, des Diebstahls und der mehrfachen Tätlichkeiten dem gerichtlichen Entscheid vorbehalten wurde (Urk. 25) und im Vorverfahren zumindest eine Zeit lang weitere Delikte zum Nachteil der Privatklägerin im Raum standen (vgl. Urk. 1-5), die letztlich nicht angeklagt wurden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind zu 1/3 einstweilen und zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (und Art. 138 StPO).
2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Aufwands für die Durchführung der Verhandlung an zwei Terminen und in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 4'000.festzusetzen.
Rechtsanwältin Y.
beantragt für ihre Bemühungen als amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 13'621.75 (Urk. 148). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und
angemessen. In diesem Betrag nicht enthalten – und damit noch zu addieren – ist das Honorar für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Demnach ist Rechtsanwältin Y. mit pauschal Fr. 14'400.- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Rechtsanwältin Z. , die vormalige unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, wurde bereits mit Beschluss vom 30. März 2020 für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 753.90 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 98).
Rechtsanwältin X.
beantragt für ihre Bemühungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'188.25 (Urk. 140). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung des im Betrag noch nicht enthaltenen
Aufwands für die Nachbesprechung ist Rechtsanwältin Y. Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
mit pauschal
Die Kosten des Berufungsverfahren werden nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 428 StPO). Hinsichtlich der noch strittigen Schuldsprüche dringen der Beschuldigte und die Anklagebehörde je ungefähr zur Hälfte durch. Im Übrigen obsiegt der Beschuldigte – unter Berücksichtigung des Umstands, dass einerseits die Strafe vollzogen und eine bedingte Geldstrafe widerrufen wird, andererseits die Freiheitsstrafe deutlich tiefer ausfällt – leicht gegenüber der Anklagebehörde. Der Rückzug der Anschlussberufung erfolgte einige Zeit vor den Parteivorträgen und verursachte weder dem Gericht noch der Verteidigung (unnötige) Kosten, weshalb er bei die Kostenverteilung unbeachtlich bleiben kann. Nach dem Gesagten sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Privatklägervertretung – zu 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 3/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Privatklägervertretung sind grundsätzlich entsprechend des soeben erwähnten Schlüssels zu verlegen. Indes stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass die
Kosten für die unentgeltliche Privatklägervertretung nicht dem Beschuldigten auferlegt werden könnten, da die Stellung der Privatklägerin als solche spätestens nach der zweiten Desinteresse-Erklärung dahingefallen sei (Prot. II S. 21). Dem kann nicht gefolgt werden: Dass die Formularerklärung der Privatklägerin vom
22. August 2018 – zumindest hinsichtlich der angeklagten Offizialdelikte – nicht als Verzicht auf diese Stellung qualifiziert werden kann, hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 65 S. 5 f.). Die damals noch minderjährige Privatklägerin liess in der Anschlussberufung vom 11. Oktober 2019 durch ihre damalige unentgeltliche Vertreterin die Zusprechung einer Genugtuung beantragen, womit sie weiterhin als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert war und damit die Voraussetzungen für deren unentgeltliche Vertretung nach wie vor gegeben waren. Im Dezember 2019 erhielt das Gericht von der Anklagebehörde ein auf Computer geschriebenes, nicht unterzeichnetes Schreiben der Privatklägerin. Dabei dürfte es sich um die Eingabe handeln, welche die Verteidigung als zweite Desinteresse-Erklärung bezeichnet. Allerdings war dieses Schreiben nicht unterzeichnet (Urk. 87), weshalb daraus – obschon es als Beweismittel zu berücksichtigen war – kein Verzicht auf die Privatklägerstellung resultieren konnte (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO). Die Begleitung der Privatklägerin zur ersten, nicht
publikumsöffentlichen Berufungsverhandlung durch Rechtsanwältin X.
war
sodann angezeigt, hatte die Privatklägerin doch über intime Details aus ihrer Jugendzeit zu berichten. Gerade durch den Verzicht auf die Teilnahme am zwei-
ten Termin der Berufungsverhandlung vermied Rechtsanwältin X.
unnötigen Aufwand. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die hiesige Instanz in ihren verfahrensleitenden Entscheiden die Privatklägerin durchgehend als solche rubriziert hat, ohne dass die amtliche Verteidigung, soweit ersichtlich, vor dem zweiten Termin der Berufungsverhandlung je einen Antrag auf Widerruf der unentgeltlichen Vertretung gestellt hätte. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind zu 2/5 einstweilen und zu 3/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (und Art. 138 StPO).
Es wird beschlossen:
Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin A. wird Vormerk genommen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte B. ist schuldig
- (…),
- (…),
der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie
der Erschleichung einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB.
2.-5. (…).
Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 11. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A011'754'839, recte: A011'754'066)
SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'824'490).
Die nachfolgenden polizeilich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:
Damenunterwäsche (Asservat-Nr. A011'746'739)
Shirt (Asservat-Nr. A011'746'740)
Damenhausbekleidung (Asservat-Nr. A011'746'751, Trainingshose grau).
Die polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich lagernde IRM- Fotografie (Asservat-Nr. A011'743'785) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
Die unter ES 18-02898 sichergestellten Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.
Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A. wird abgewiesen.
Die Privatklägerin C. AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Rechtsanwältin lic. iur. Y. wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 29'933.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwältin Dr. iur. Z. wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 mit Fr. 8'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'800.–; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 1'024.80 Auslagen Gutachten
Fr. 618.75 Auslagen Untersuchung
Fr. 420.– Auslagen Kantonspolizei
Fr. 29'933.60 Entschädigung amtliche Verteidigung
Fr. 8'000.– Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
15.-17. (…)
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte B. ist ausserdem schuldig
der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (betreffend die sexuellen Handlungen vor dem ersten Geschlechtsverkehr) sowie
der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. März 2018 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.wird widerrufen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 158 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.als Gesamtstrafe, letztere teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Mai 2019 ausgefällten Strafe, sowie einer Busse von Fr. 200.-.
Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren werden zu 1/3 einstweilen und zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 14'400.amtliche Verteidigung
Fr. 753.90 vormalige unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft (bereits ausbezahlt)
Fr. 3'500.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 2/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 2/5 einstweilen und zu 3/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt);
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt);
die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A. im Doppel für sich und die Privatklägerin (versandt);
die Privatklägerin C.
AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss
Rechtskraftbeschluss; versandt); sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;
die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A. im Doppel für sich und die Privatklägerin
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz;
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B;
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten;
das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich, betreffend Vollzug der unbedingten Geldstrafe;
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben
(betreffend Teilfreispruch; § 54a Abs. 1 PolG);
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten der Verfahrens-Nr. B-2/2018/10006373.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 20. April 2022
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Solms
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