Zusammenfassung des Urteils SB190346: Obergericht des Kantons Zürich
Eine Frau namens X._____ hat beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen eine Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden eingereicht. Die Behörde hat eine Beistandschaft für X._____ errichtet, da sie aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage war, sich angemessen um ihre persönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Die Beistandschaft umfasst die Bereiche Wohnen und Gesundheit. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf CHF 1'500.00, und die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Richter des Falls war Brunner, und die Kosten tragen den Kanton Graubünden. Die Entscheidung kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB190346 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 06.07.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1108/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Soziale; Dienste; Sozialen; Verteidigung; Freizügigkeitsguthaben; Richt; Auszahlung; Bezug; Ferien; Urteil; Sozialhilfe; Freizügigkeitsguthabens; Landes; Berufung; Staat; Schweiz; Diensten; Staatsanwalt; Landesverweisung; Akten; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Verhältnis; Recht; Geldstrafe |
Rechtsnorm: | Art. 104 StPO ;Art. 11 StGB ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 13 BV ;Art. 135 StPO ;Art. 148a StGB ;Art. 18 AHVG ;Art. 2 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 136 IV 55; 141 IV 61; 144 II 1; 144 IV 313; 144 IV 332; 146 IV 105; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190346-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Keller und lic. iur. Laufer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Urteil vom 6. Juli 2021
in Sachen
Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Faccoli,
Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Dezember 2018 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 38 S. 21 f.)
Der Beschuldigte hat sich des Vergehens gegen Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'100.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 431.25 Dolmetscherkosten
Fr. 2'000.- Gebühr für die Untersuchung
Fr. 14'390.- Kosten der amtlichen Verteidigung pauschal (inkl. MwSt. und Barauslagen)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen pauschal mit Fr. 14'390.- (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem
Beschuldigten auferlegt und im Übrigen, wie die Dolmetscherkosten, definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Soweit dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden, werden sie einstweilen auf die Gerichtkasse genommen und es erfolgt eine Nachforderung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung: (Urk. 68 S. 1 f.)
Es seien die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;
eventualiter sei der Beschuldigte in Abänderung der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils wegen eines leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit Busse zu bestrafen;
subeventualiter sei die angeordnete Geldstrafe in Abänderung der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils angemessen zu reduzieren und bedingt auszusprechen, und es sei durch Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils von einer Landesverweisung abzusehen;
sub-subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67 S. 1)
Das erstinstanzliche Urteil betreffend den Schuldspruch gemäss Urteil- Dispositiv Ziff. 1 sei zu bestätigen.
Es sei die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.00 gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 2 und 3 zu bestätigen.
Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren anzuordnen.
Erwägungen:
1. Verfahrensgang
In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 3). Korrigierend ist lediglich festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil von Seiten der Stadt Zürich, Soziale Dienste, niemand zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen ist (Prot. I S. 7; vgl. auch Urk. 49). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 38 S. 21 f.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Mai 2019 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 33). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am
12. Juli 2019 zugestellt (Urk. 37/2). Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 reichte dieser innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 19. August 2019 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 45/1; Urk. 46). Am 31. Oktober 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. April 2020 vorgeladen (Urk. 52). Mit Eingabe vom 26. März 2020 ersuchte die Verteidigung um Verschiebung der Berufungsverhandlung. Dies mit der Begründung, dass er sich angesichts der Corona-Krise nicht mit dem Beschuldigten treffen könne, da dieser zur Risikogruppe gehöre. Zur Vorbereitung der Verhandlung müsse ein persönliches Treffen erfolgen (Urk. 53). Das Verschiebungsgesuch wurde bewilligt und neu auf den 10. November 2020 vorgeladen (Urk. 54). Am 30. Oktober 2020 ersuchte die Verteidigung mit derselben Begründung erneut um Verschiebung der Verhandlung (Urk. 56). Dem Verschiebungsgesuch wurde entsprochen (Urk. 64). Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 abgewiesen, zumal kein Einverständnis des Beschuldigten vorlag (Urk. 58; Urk. 62). Am 21. Dezember
2020 wurde wiederum zur Berufungsverhandlung auf den 6. Juli 2021 vorgeladen (Urk. 64). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 6 ff.).
Umfang der Berufung
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1-4 sowie 8 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42 S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Anschlussberufung die Ausfällung einer Landesverweisung von 7 Jahren, womit sie Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils anficht (Urk. 46 S. 2). Der Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gemäss Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils wurde von keiner Seite angefochten, weist aber einen Konnex zum Entscheid über die (angefochtene) Landesverweisung auf, weshalb diese Ziffer ebenfalls nicht rechtskräftig ist. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
Parteistellung der Stadt Zürich, Soziale Dienste
Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom
26. Januar 2018 als Privatklägerin im Strafverfahren (Urk. 1 S. 4). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das Sozialamt bei Sozialhilfebetrug zutrifft. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit
er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2020 vom 27. April 2021
E. 2.1.2). Damit kommt der Stadt Zürich, Soziale Dienste, im vorliegenden Strafverfahren keine Geschädigtenstellung zu, weshalb sie nicht als Privatklägerin auftreten kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Stadt Zürich, Soziale Dienste, auch keine Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO eingeräumt wurde, weshalb sie als Partei im vorliegenden Verfahren ausscheidet.
Anklagevorwurf
Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 3 f.). Ebenfalls korrekt dargelegt wurde der Standpunkt des Beschuldigten zum Anklagesachverhalt (Urk. 38 S. 4), an dem er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Wesentlichen festhielt (Prot. II S. 17 ff.).
Ausgangslage
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt und von einem wissentlichen und willentlichen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 38 S. 10). Bei ihrer Sachverhaltserstellung stützte sie sich zunächst auf die Aussagen des ehemaligen Sozialarbeiters des Beschuldigten,
B. , welche sie als schlüssig sowie nachvollziehbar einstufte (Urk. 38 S. 6 f.). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Aussagen von B. durch die Aktennotizen der Sozialen Dienste gestützt würden (Urk. 38 S. 7 f.). Die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz als nicht überzeugend. Sie vermöchten die glaubhaften Aussagen von B. , die sich mit den Fallführungsakten decken würden, nicht zu entkräften (Urk. 38 S. 8 ff.).
Durch die Akten belegt und nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (nachfolgend: Soziale Dienste) mit Sozialhilfe unterstützt wurde (Urk. 2/8;
Urk. 3/4). Vom Beschuldigten nicht bestritten wird weiter, dass er sich am
Februar 2017 sein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 18'393.15 hat auszahlen lassen (vgl. dazu Urk. 2/7; Urk. 9/15; Urk. 12/9; Prot. II S. 18). Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass er die Sozialen Dienste im Zusammenhang mit der Bewilligung von Ferien über den Bezug des Freizügigkeitsguthabens informiert habe. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, den Sozialen Diensten Mitte Februar 2017 einen Beleg über die Auszahlung eingereicht zu haben (Urk. 29 S. 9 ff.; Urk. 42 S. 7 ff.; Urk. 68 S. 3 ff.).
Akten der Sozialen Dienste
Das Strafverfahren wurde infolge der von den Sozialen Diensten am
26. Januar 2018 eingereichten Strafanzeige eingeleitet (Urk. 1). Die Sozialen Dienste hielten in der Anzeige fest, sie seien am 14. August 2017 vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV informiert worden, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 Guthaben seines Freizügigkeitskontos in der Höhe von ca. Fr. 18'000.bezogen habe. Der Beschuldigte habe die Sozialen Dienste diesbezüglich erst im Rahmen der jährlich stattfindenden Leistungsüberprüfung am 14. September 2017 informiert. Am 25. September 2017 habe er den Sozialen Dienste einen Auszug seines C. [Bank] Kontos eingereicht, auf dem die Gutschrift ersichtlich gewesen sei (Urk. 1 S. 2). Mit der Strafanzeige eingereicht wurde ein Schreiben der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 10. August 2017, eingegangen beim Sozialzentrum Ausstellungsstrasse am 14. August 2017 (Urk. 2/6). Darin wird ausgeführt, dass zur Prüfung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschuldigten u.a. ein Auszahlungsbeleg betreffend das Freizügigkeitskonto bei der D. [Bank] benötigt werde. Gemäss Steuerdaten sei das Kapital von gut Fr. 18'000.im Jahr 2017 bezogen worden (Urk. 2/6). Eingereicht wurden zudem die Aktennotizen der Sozialen Dienste (Urk. 2/5). Am 14. September 2017 wurde in einer Gesprächsnotiz festgehalten, eine Kontrolle der Kontoauszüge der C. habe ergeben, dass der Beschuldigte am 2. Februar 2017 eine Gutschrift von Fr. 18'393.15 erhalten habe. Er habe sein BVG-Konto ohne Rücksprache mit den Sozialen Dienste aufgelöst (Urk. 2/5 S. 55 f.). Am
25. September 2017 wurde vermerkt, dass die fehlenden Unterlagen eingereicht
worden seien, wobei auch der Auszahlungsbeleg für das Freizügigkeitskonto bei der D. erwähnt wird (Urk. 2/5 S. 56). Schliesslich wurde ein Auszug des Privatkontos des Beschuldigten bei der D. eingereicht, aus dem sich die im Februar 2017 erfolgte Auszahlung ergibt. Dieser datiert vom 4. September 2017 (Urk. 2/7). Der in der Anklage erhobene Vorwurf, dass der Beschuldigte die Sozialen Dienste erst im September 2017 über die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens informiert habe, wird durch die mit der Strafanzeige der Sozialen Dienste eingereichten Dokumente damit gestützt.
Von der Staatsanwaltschaft wurden die Akten der Sozialen Dienste über den Beschuldigten ab dem 10. Oktober 2013 beigezogen (Urk. 3/1). Darunter befinden sich neben einem Auszug über die in den Jahren 2013 bis 2018 ausbezahlten Leistungen Aktennotizen über Gespräche mit dem Beschuldigten, interne Notizen sowie Korrespondenz (Urk. 3/4 ff.). In den Aktennotizen über den Zeitraum bis Ende August 2017 wird an keiner Stelle festgehalten, dass der Beschuldigte die Sozialen Dienste über die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens informiert hätte. Auch aus der Korrespondenz ergeben sich keine Hinweise auf die vom Beschuldigten behauptete Mitteilung. Die Unterlagen der Sozialen Dienste wurden von der Verteidigung inhaltlich nicht in Frage gestellt. Es wurde nicht geltend gemacht, dass mit dem Beschuldigten geführte Gespräche weitere Vorgänge falsch dokumentiert worden seien. Die Verteidigung stellte indes in Frage, ob die Akten der Sozialen Dienste die Vorgänge im Zusammenhang mit der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens des Beschuldigten vollständig wiedergeben (Urk. 29 S. 11; Urk. 42 S. 8 f.; Urk. 68
S. 4 f.). Darauf wird zurückzukommen sein.
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde mehrfach zum Anklagesachverhalt einvernommen (Urk. 6/1 ff.; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 17 ff.). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass seine Aussagen insgesamt nicht zu überzeugen vermögen (Urk. 38 S. 10). Der Beschuldigte hat sich in den Einvernahmen teilweise sehr ausführlich zu seinem Verhältnis zu den Sozialen Diensten sowie den mit B. geführten Gesprächen geäussert. Eine klare Antwort auf die Frage, wann und wie er die
Sozialbehörden über die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens informiert hat, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Der Beschuldigte scheint einerseits geltend zu machen, dass er die Sozialbehörden im Juli bzw. August 2017 über die Auszahlung informiert und Bankauszüge vorgelegt hat (Urk. 6/1
S. 3 f. und 7; Urk. 6/2 S. 3 f. und 9). Gleichzeitig gab er an, B. schon am
2. Februar 2017 informiert zu haben (Urk. 6/1 S. 4). Im Weiteren stellte sich der Beschuldigte teilweise auch auf den Standpunkt, B. schon vor dem
2. Februar 2017 informiert zu haben, dass er das Geld beziehen werde (Urk. 6/1
S. 5 und 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er zunächst pauschal fest, mit seinem Berater (B. ) beim Sozialamt darüber gesprochen zu haben, bevor er das Geld bezogen habe. Weiter gab er an, in einem Gespräch mit
B. über seine geplanten Ferien nach Peru darüber gesprochen zu haben, dass er einen Teil des Freizügigkeitsguthabens für die Finanzierung der Ferien nehmen wolle, und dass B. das okay für die Ferien gegeben habe (Prot. II
S. 19). Auf weiteres Befragen führte er zudem aus, als er 59 gewesen sei, hätten ihm Frau E. und B. gesagt, dass er mit 60 dieses Geld aus der Pensionskasse beziehen könne und dieses ihm gehöre. Als er die Ferien beantragt habe und diese gutgeheissen worden seien, habe er sich entschlossen, das Geld zu beziehen (Prot. II S. 19 f.). Durch seinen Verteidiger lässt der Beschuldigte geltend machen, er habe den Sozialen Diensten am 15. Februar 2017 einen Beleg über die erfolgte Auszahlung zukommen lassen (Urk. 29 S. 10 f.; Urk. 42 S. 8 und 11; vgl. dazu auch Prot. I S. 18 f.). Diese Darstellung findet in seinen in der Untersuchung gemachten Aussagen keine Grundlage. Der Beschuldigte räumte in der Einvernahme vom 23. August 2018 vielmehr ein, es stimme, dass er schriftlich nicht informiert habe. Zur Erklärung verwies er darauf, dass er (nach einem Unfall in den Ferien) keine Zeit gehabt habe, eine Bestätigung zu schicken. Er sei auch nicht danach gefragt worden (Urk. 6/2 S. 5 f.). Weiter führte der Beschuldigte in der erwähnten Einvernahme aus, nachdem er im April 2017 keine Unterstützung erhalten habe, habe er angenommen, dass B. von der Auszahlung gewusst habe (Urk. 6/2 S. 9; vgl. auch S. 4 und 6). Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, er habe sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig gemacht, führte der Beschuldigte aus:
[ ] Ich gebe meinen Fehler zu, dass ich nicht schriftlich informiert habe. Ich hätte eine Kopie schicken sollen im Nachhinein, das habe ich nicht gemacht. Es war wegen den Ferien und dem Unfall, das ist ein Fehler von mir (Urk. 6/2 S. 10). Hierauf angesprochen, gab er an der Berufungsverhandlung an, er denke, dass es gewisse Missverständnisse in der Beziehung zwischen ihm und B. gegeben habe. Vielleicht habe er ihn damals nicht so gut verstanden, da er noch kein Hörgerät getragen habe wie heute. Ihm sei immer klar gewesen, dass dieser am Schluss des Termins seine Ferien gutgeheissen habe. Wenn dieser die Ferien gewähre, heisse das, dass dieser wisse, dass er das Geld beziehen wolle (Prot. II
S. 22). Auch hielt er fest, er habe den Sozialen Diensten einen Brief geschickt (Prot. II S. 20, S. 21). Wann er diesen Brief schrieb bzw. den Beleg schickte, hielt er nicht mehr fest. Er gab ferner an, im Juli 2018 [recte: 2017] einen Termin bei B. gehabt zu haben. Damals wäre es sein letzter Monat Sozialhilfebezug gewesen. Dabei sei es um die Verlängerung seiner Leistungen gegangen. Er sei zu diesem Termin gegangen und habe alle Dokumente mitgebracht, inklusive dieses Dokument betreffend die Fr. 18'000.-. Von Februar bis Juni habe er nie ein Gespräch bezüglich Geld gehabt (Prot. II S. 21). Dass der Beschuldigte die Frage, ob er die Sozialen Dienste über die Auszahlung des Guthabens informiert
hat nicht, nicht klar und eindeutig beantworten kann, ist nicht nachvollziehbar und spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ebenfalls überzeugt seine Begründung, er habe damals kein Hörgerät gehabt, weshalb es zu Missverständnissen mit B. gekommen sei, nicht, zumal es an ihm lag, die Sozialen Dienste über den Bezug des Freizügigkeitsguthabens zu informieren.
Der Beschuldigte brachte in seinen Einvernahmen wiederholt sein Unverständnis über das Verhalten der Sozialen Dienste zum Ausdruck. Er beklagte sich darüber, dass diese ihm Leistungen angerechnet sowie Rückerstattungen angeordnet hätten. Gegenüber der Vorinstanz gab er etwa an, er habe von seiner Tochter einmal Fr. 200.zum Geburtstag erhalten. Bei der Durchsicht der Bankunterlagen habe das Sozialamt dies bemerkt. Er habe den Betrag zurückerstatten müssen. Das Geld aus der Abrechnung der Nebenkosten seiner Wohnung müsse er auch jeweils dem Sozialamt geben (Prot. I S. 16). In der Einvernahme vom 19. Juni 2018 erklärte der Beschuldigte, es sei früher
schon passiert, dass ihm Geld weggenommen worden sei. Er habe deshalb die Überweisung des Freizügigkeitsgeldes auf das normale Konto, auf das die Sozialhilfegelder überwiesen würden, unterlassen und das Geld auf ein anderes Konto überwiesen (Urk. 6/1 S. 3; vgl. dazu auch Prot. I S. 16). Dieses Vorgehen hätte wenig Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte stets die Absicht gehabt hätte, die Sozialen Dienste über den Bezug des Guthabens zu informieren. Es korrespondiert indes mit dem mehrfach getätigten Hinweis des Beschuldigten, beim Freizügigkeitsguthaben handle es sich um sein Geld (vgl. Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 9). Auffällig erscheint auch, dass das Konto, auf welches die Freizügigkeitsgelder überwiesen wurden, ohne Wissen der Sozialen Dienste eröffnet worden war (Urk. 2/5 S. 50 f.). Die Verteidigung sieht im Vorwurf, dass das Freizügigkeitsguthaben nicht auf das übliche Konto einbezahlt worden sei, den Vorwurf einer Verschleierungshandlung und eine Verletzung des Anklageprinzips (Prot. II S. 25). Zwar ist in der Anklage nicht umschrieben, dass der Beschuldigte sich sein Freizügigkeitsguthaben auf ein den Sozialen Diensten nicht bekanntes Konto ausbezahlen liess. Indessen ist dies unbestritten und
belegt. Es stellt ein der Beweiswürdigung zugängliches Indiz dar, das geeignet ist, die in der Anklage aufgestellten Behauptungen zu stützen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist darin nicht zu sehen.
Einreichen des Auszahlungsbelegs
Der Beschuldigte macht geltend, den Sozialen Diensten einen Beleg über die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens weitergeleitet zu haben. Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, nach erfolgter Auszahlung des Guthabens habe der Beschuldigte den Originalbeleg vom 2. Februar 2017 per Post an
B. geschickt. Dies sei ca. am 15. Februar 2017 gewesen. Der Beschuldigte habe sich in seiner Befragung nicht mehr daran erinnert. Dass er den Beleg geschickt habe, habe er erst später erfahren, als er seine Unterlagen durchsucht und den Beleg mit seinem handschriftlichen Vermerk gefunden habe. Zwar habe im Rahmen der Editionen nicht erstellt werden können, dass der Auszahlungsbeleg das Sozialzentrum erreicht habe. Es erscheine jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschuldigte den Beleg geschickt und
für sich eine Kopie behalten habe. Dass der Originalbeleg von den Sozialen Diensten nicht ediert worden sei, heisse noch nicht, dass die Sozialen Dienste den Beleg nicht erhalten hätten. Zu seinen Gunsten sei von dieser Darstellung auszugehen (Urk. 29 S. 10 f.; Urk. 42 S. 8 und 11; Urk. 68 S. 5 und Prot. II S. 25).
Aus den Akten der Sozialen Dienste ergeben sich keine Hinweise dafür, dass den Sozialbehörden im Februar 2017 ein Auszahlungsbeleg eingereicht wurde. In einem Schreiben der Sozialen Dienste vom 15. August 2017 wird der Beschuldigte vielmehr aufgefordert, eine Auszahlungsbestätigung der D. über die Freizügigkeitsleistung, eine Gutschriftanzeige der Kapitalzahlung auf sein Konto sowie Belege über den allfälligen Verbrauch des Kapitals zum Termin vom
1. September 2017 mitzubringen (unter Urk. 3/10). Entgegen der Verteidigung (Urk. 29 S. 11; Urk. 42 S. 8 f.; Urk. 68 S. 4 f.) bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Unterlagen der Sozialen Dienste in diesem Punkt unvollständig sein könnten. Dass B. in der Einvernahme vom 23. August 2018 angegeben hat, dass nicht über sämtliche Kontakte eine Aktennotiz erstellt und nicht explizit dokumentiert werde, wann Unterlagen vorbeigebracht würden (Urk. 7
S. 3 f. und 7), trifft zu. Aus seinen Aussagen kann indes nicht abgeleitet werden, dass für das Verhältnis mit den Sozialen Dienste wesentliche Umstände nicht Eingang in die Akten gefunden haben. Bei der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens handelt es sich um einen im Rahmen des Sozialverhältnisses äusserst bedeutsamen Vorgang. Die entsprechenden Gelder führen als liquides Vermögen zu einer Verbesserung der finanziellen Situation des Sozialhilfeempfängers, weshalb sie bei der Festsetzung der Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden. Aufgrund der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens wurde am 25. September 2017 denn auch die Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Leistungen angeordnet (Urk. 2/4). Die Bedeutung des Freizügigkeitsguthabens des Beschuldigten kommt auch in den übrigen Akten der Sozialen Dienste mehrfach zum Ausdruck (vgl. u.a. Urk. 2/5 S. 23 ff., 40, 43, 47). Zu verweisen ist insbesondere auf eine Gesprächsnotiz vom 10. Oktober 2013. Damals notierte sich B. , dass der Beschuldigte den Traum geäussert habe, eine kleine Bar in Peru zu eröffnen. Er habe bereits Abklärungen bezüglich Pensionskasse und sonstigen Möglichkeiten ins Laufen gebracht. B. hält in
diesem Zusammenhang fest, dass er ein Auge auf das Freizügigkeitskonto habe (Urk. 2/5 S. 41). Vor diesem Hintergrund erscheint es als äusserst unwahrscheinlich und nicht plausibel, dass die Sozialen Dienste die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens nach angeblich erfolgter Information durch den Beschuldigten nicht dokumentiert und auf weitere Schritte verzichtet haben, zumal es sich um einen Betrag von immerhin Fr. 18'000.handelt. Wie nachfolgend aufgezeigt, stützt sich die Beweiswürdigung ohnehin nicht ausschliesslich auf die Akten der Sozialen Dienste. Daneben bilden auch die Aussagen von B. _ und des Beschuldigten das Beweisfundament.
Mit Schreiben vom 7. September 2018 reichte die Verteidigung der Staatsanwaltschaft eine Kopie eines Auszahlungsbelegs ein, auf der handschriftlich Socialamt 15.02.17 festgehalten wird (Urk. 12/9). Dieses Dokument findet sich nicht in den Akten der Sozialen Dienste, was dagegen spricht, dass es den Behörden eingereicht wurde. Dies deckt sich mit den Aussagen von B. . Dieser gab anlässlich der Einvernahme am 23. August 2018 an, erst im Nachhinein erfahren zu haben, dass sich der Beschuldigte das Guthaben auf sein Konto habe auszahlen lassen. Dies sei Grundlage für den Rückforderungsentscheid gewesen. Er sei vom Beschuldigten nicht über die Auszahlung informiert worden. Auf die Gutschrift sei man im Rahmen des Leistungsentscheidsgesprächs im September 2017 aufmerksam geworden (Urk. 7 S. 4 f. und 7). Mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 7) ist nicht ersichtlich, weshalb B. bewusst falsche Angaben zum Nachteil des Beschuldigten machen sollte. Der Beschuldigte brachte zwar vor, es sei mit B. zu Konfrontationen gekommen, die nicht sehr höflich gewesen seien. Auf Frage bestätigte er, dass es auch zu Streit gekommen sei (Urk. 6/1 S. 9). B. bestätigte dies insoweit, als er angab, es habe Situationen bzw. ernste Diskussionen gegeben, in denen er den Beschuldigten auf seine Pflichten habe
aufmerksam machen müssen. Dies aufgrund kleinerer Fehlverhalten. Er habe den Beschuldigten auf Dinge hinweisen müssen, die nicht korrekt abgelaufen seien und dieser eigentlich gewusst habe (Urk. 7 S. 4). Solche Gespräche sind auch in den Akten der Sozialen Dienste dokumentiert (Urk. 2/5, u.a. S. 13, 20 ff., 26 und 51). Im Rahmen des Verhältnisses zwischen Sozialarbeiter und Klient sind solche
Vorgänge aber nicht aussergewöhnlich. Als Motiv für eine bewusste Falschaussage kommt dies jedenfalls nicht in Betracht. Angesichts der Aussagen von B. entsteht zudem der Eindruck, dass er sich bemühte, die ihm gestellten Fragen korrekt zu beantworten. Er wies jeweils darauf hin, wenn er sich an bestimmte Umstände Gespräche mit dem Beschuldigten nicht erinnern konnte (Urk. 7 S. 5 ff.). Vor dem Hintergrund dieses Aussageverhaltens wäre zu erwarten gewesen, dass er angegeben hätte, wenn er sich nicht sicher gewesen wäre, ob er vom Beschuldigten über die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens informiert wurde. B. stellt sich indes klar auf den Standpunkt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Dies entspricht auch den damals von ihm erstellten Aktennotizen.
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte erstmals anlässlich der Hauptverhandlung angab, im Februar 2017 den Sozialen Diensten einen Beleg über die Auszahlung geschickt zu haben (Urk. 38 S. 9). Der Beschuldigte erwähnte dies zudem nicht von sich aus, sondern erst auf die Frage seines Verteidigers, ob er dem Sozialamt einen Kontoauszug geschickt habe (Prot. I S. 18). Der Beschuldigte lässt diesbezüglich vorbringen, er habe nach seiner Befragung im August 2018 in seinen Unterlagen nachgeschaut und eine Kopie des Auszahlungsbelegs mit einer handschriftlichen Notiz gefunden. Dieses Dokument habe die Verteidigung der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
7. September 2018 eingereicht (Urk. 42 S. 8). Damit lässt sich aber lediglich erklären, weshalb der Beschuldigte das Dokument erst im September 2018 einreichte. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb er in den Einvernahmen vom 19. Juni 2018 und 23. August 2018 nicht erwähnte, dass er den Sozialen Diensten einen Beleg über die Auszahlung habe zukommen lassen. In der zeitlich späteren Einvernahme vom 29. November 2018 bleibt dieser äusserst bedeutsame Vorgang wiederum unerwähnt. Ebenso in der Befragung vor Vorinstanz, bis die Verteidigung den Beschuldigten konkret darauf anspricht. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er lediglich fest, er habe ihnen (den sozialen Diensten) einen Brief geschickt (Prot. II S. 20 f.), ohne dies zeitlich einzuordnen. Wie bereits dargelegt, setzt sich der Beschuldigte mit dieser Darstellung auch in Widerspruch zu seinen übrigen Aussagen, räumte er in der
Einvernahme vom 23. August 2018 doch ein, den Sozialen Behörden nach erfolgter Auszahlung keine Kopie bzw. nicht Schriftliches eingereicht zu haben (vgl. Ziffer II.4.1.). Damit verbleibt aufgrund seiner Aussagen unklar, zu welchem Zeitpunkt er den Beleg eingereicht haben will. Seine Angaben in Bezug auf Missverständnisse, da er noch kein Hörgerät gehabt habe, vermag dabei nichts zur Klärung beizutragen. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte gegenüber den Sozialbehörden geltend machte, sie rechtzeitig informiert zu haben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 42 S. 8 f.) wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte den eingereichten Auszahlungsbeleg anlässlich seines Gesprächs mit dem Sozialarbeiter am 14. September 2017 erwähnt und dies auch Eingang in die darüber erstellte Aktennotiz gefunden hätte.
Information im Rahmen der Ferienbewilligung
Der Beschuldigte stellt einen Zusammenhang zwischen dem Bezug seines Freizügigkeitsguthabens und seinen Ferien anfangs 2017 her. Kurz zusammengefasst lässt er diesbezüglich vorbringen, er habe B. vor der Auszahlung am 2. Februar 2017 informiert, als sie über die Bewilligung von Ferien in Peru und deren Finanzierung gesprochen hätten. Da er keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten gehabt habe, sei er gezwungen gewesen, auf das Freizügigkeitsguthaben zurückzugreifen. Er habe den Bezug des Guthabens zwecks Finanzierung seiner Ferien im Rahmen des Bewilligungsgesprächs erwähnt. Tatsache sei, dass B. seine Ferien bewilligt habe, was nur bei sichergestellter Finanzierung möglich gewesen sei, wobei das Freizügigkeitsguthaben die einzige Finanzierungsmöglichkeit gewesen sei
(Urk. 29 S. 9 f.; Urk. 42 S. 8 ff.; Urk. 68 S. 4 f.).
B. konnte sich in der Einvernahme vom 23. August 2018 nicht an ein Gespräch mit dem Beschuldigten betreffend Ferienbewilligung im Jahr 2017 erinnern. Weiter bestritt er, damit einverstanden gewesen zu sein, dass der Beschuldigte einen Teil des Freizügigkeitsguthabens für seine Ferien verwendet. Er habe erst im Nachhinein davon erfahren (Urk. 7 S. 5 und 7). In den Akten der Sozialen Dienste ist anfangs 2017 kein Gespräch über die Finanzierung von
Ferien in Peru dokumentiert. In einer Gesprächsnotiz vom 8. Februar 2017 wird lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte wieder nach Peru in die Ferien gehen wolle (Urk. 2/5 S. 53 f.). Nicht festgehalten wurde hingegen, dass die Ferien des Beschuldigten damals bereits genehmigt wurden, wie dies vom Beschuldigten vorgebracht wird (Urk. 68 S. 4). Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Beschuldigte das Guthaben bereits auszahlen lassen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte aus einem solchen Gespräch zu seinen Gunsten ableiten könnte, zumal er nicht geltend macht, die Sozialen Dienste in diesem Kontext konkret über den Bezug des Freizügigkeitsguthabens informiert zu haben. Der Beschuldigte stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, die Sozialen Dienste hätten dadurch, dass sie seine Ferien trotz seiner angespannten finanziellen Situation nicht abgelehnt hätten, die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens genehmigt. Insofern seien sie auch darüber informiert gewesen. Dies vermag nicht ansatzweise zu überzeugen. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, die Sozialen Dienste nach erfolgtem Bezug des Freizügigkeitsguthabens nicht unverzüglich darüber informiert zu haben (Urk. 15
S. 2). Dass der Beschuldigte mit der Äusserung, er wolle Ferien in Peru machen und dafür einen Teil des Freizügigkeitsguthabens beziehen, seiner Informationspflicht über den Bezug des Guthabens nachgekommen wäre, kann nicht ernsthaft geltend gemacht werden. Daran ändert auch die prekäre finanzielle Lage des Beschuldigten nichts. Der Beschuldigte machte ferner regelmässig Ferien in Peru, unabhängig davon, ob ihm diese von den Sozialen Diensten genehmigt wurden nicht. Dabei war es ihm stets möglich, die Finanzierung mithilfe der Unterstützung von Bekannten und Verwandten sicherzustellen. Fehlende finanzielle Mittel hinderten den Beschuldigten gemäss den Akten der Sozialen Dienste demnach keineswegs daran, wiederholt Reisen nach Peru zu unternehmen. Insofern ist auch nicht einsichtig, weshalb sich die Vorinstanz mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, wie der Beschuldigte seine Ferien sonst hätte finanzieren können (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 42 S. 9). Es überzeugt vor diesem Hintergrund auch nicht, wenn die Verteidigung in der Bewilligung der Ferien den Beleg dafür sehen will, dass im Zuge dessen über die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gesprochen wurde (Urk. 68 S. 4 f.).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 68 S. 5) auch in diesem Punkt äusserst widersprüchlich ausfielen. Einerseits will er B. beim Gespräch über die Ferien über den Bezug des Freizügigkeitsguthabens informiert haben (vgl. Urk. 6/1 S. 2, 6 f.; Urk. 6/2 S. 6; Prot. II S. 20). Andererseits scheint dies nicht direkt angesprochen worden zu sein. So gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. August 2018 an, er habe mit B. über seine Ferien gesprochen. Dieser habe ja gewusst, dass er in die Ferien gehe. Da habe er [der Beschuldigte] angenommen, dass B. _ alles über die Herkunft des Geldes gewusst habe. Es sei vielleicht schon so, dass er dort einen Fehler gemacht und nicht rechtzeitig informiert habe (Urk. 6/2 S. 3). Weiter erklärte er, im Februar [2017] habe er mit B. gesprochen, dann seien die Ferien und der Unfall gekommen. Er gebe es zu, er habe einen Fehler gemacht, als er nicht sofort informiert habe (Urk. 6/2 S. 4). In der Einvernahme vom 29. November 2018 gab der Beschuldigte an, beim Gespräch im Februar 2017 habe er B. mitgeteilt, dass er vorhabe, das Guthaben abzuheben. Er habe es so verstanden, dass dieser verstanden habe, dass er einen Teil von den Fr. 18'000.für seine Ferien brauchen werde. Er wisse nicht mehr, ob er ja nein gesagt habe, aber er habe seine Ferien nicht abgelehnt (Urk. 6/3 S. 8). Ebenfalls erwähnte er, als er
B. mitgeteilt habe, dass er Ferien machen wolle, wäre dies für B. die perfekte Gelegenheit gewesen, ihm zu sagen, dass er dieses Geld nicht nehmen solle (Urk. 6/3 S. 9). An der Berufungsverhandlung erklärte er diesbezüglich, für ihn sei das alles immer sehr klar gewesen. B. habe ihm die verlangten Ferien gewährt. Ihm sei klar gewesen, dass er alles richtig gemacht und er
B. informiert habe, dass er die Gelder beziehen würde, sowie dass B. informiert und einverstanden gewesen sei. Er wäre nicht in die Ferien gegangen, hätte B. gesagt, dass er das Geld nicht beziehen solle. Hätte er die Ferien nicht gewährt, hätte er das nicht getan (Prot. II S. 20). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten bleibt unklar, ob er B. lediglich über die geplanten Ferien informierte aber auch über den Bezug des Freizügigkeitsguthabens. Es kann daher auch in diesem Punkt nicht auf seine Aussagen abgestellt werden.
Vorliegen eines Irrtums bei den Sozialen Diensten
Der Beschuldigte lässt neu vorbringen, er habe durch die im Februar 2017 erfolgte Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens und der angeblich erst später erfolgten Meldung derselben bei den Sozialen Diensten keinen tatbestandsmässigen Irrtum hervorgerufen. Es sei aktenmässig erstellt, dass die Sozialen Dienste ein besonderes Augenmerk auf das Freizügigkeitsguthaben des Beschuldigten gehabt und jederzeit mit dem Bezug des Guthabens durch den Beschuldigten gerechnet hätten. Zudem habe der Beschuldigte den Sozialen Diensten im Rahmen der jährlichen Einkommens- und Vermögensdeklaration jeweils einen aktuellen Auszug seines Freizügigkeitsguthabens einreichen müssen. Die Sozialen Dienste hätten somit im relevanten Zeitraum bereits damit gerechnet, dass er sein Freizügigkeitsguthaben beziehe. Wer aber mit dem zeitnahen Bezug des Freizügigkeitsguthabens bereits rechne, könne nicht irren, wenn die Auszahlung wie erwartet erfolge. Die Vorstellungen der Sozialen Dienste seien nicht von der Wirklichkeit abgewichen (Urk. 68 S. 6 f.). Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, seine Meldepflicht verletzt zu haben, indem er die Sozialen Dienste nicht über den Bezug des Freizügigkeitsguthabens informierte. Dies erweist sich aufgrund der Akten der sozialen Dienste sowie den Aussagen von B. als erstellt. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung Sozialhilfe setzt voraus, dass der Täter jemanden irreführt in einem Irrtum bestärkt (Art. 148a Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass die Sozialen Dienste ein besonderes Augenmerk auf das Freizügigkeitsguthaben des Beschuldigten hatten und wussten, dass er dieses ab seinem 60. Lebensjahr grundsätzlich beziehen kann, ändert nichts daran, dass sie bis zum Zeitpunkt der Information durch das Amt für Zusatzleistungen für AHV/IV nichts über den Bezug durch den Beschuldigten wussten, mithin die Vorstellung hatten, dieser habe das Guthaben noch nicht bezogen. Diese Vorstellung entsprach unbestritten nicht der Wirklichkeit, womit ein Irrtum der Sozialen Dienste vorlag.
Entgegen der Verteidigung (Urk. 68 S. 7 f.) kann aus der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 3. Juli 2017 (Urk. 69/1)
nicht abgeleitet werden, dass die Sozialen Dienste spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens hatten. Die Rechnung ist an den Beschuldigten adressiert und nicht an die Sozialen Dienste. Dass das Steueramt von der Auszahlung Kenntnis hatte, bedeutet selbstredend nicht, dass dies auch für die Sozialen Dienste gilt, handelt es sich dabei doch um unterschiedliche Behörden. Die Kenntnis der Steuerbehörden kann den Sozialen Diensten entgegen der Verteidigung nicht angerechnet werden. Wie erwähnt, ergibt sich aus den Akten der Sozialen Dienste, dass sie erst am 14. August 2017 durch das Schreiben des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV über die Auszahlung des Geldes informiert wurden, was mit den Aussagen von B. übereinstimmt. Dafür, dass sie vorgängig vom Steueramt der D. darüber in Kenntnis gesetzt wurden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der D. vom 2. Juli 2018, dass nicht mit den Sozialen Diensten korrespondiert wurde (Urk. 9/5). Dies entspricht auch den Aussagen von B. _ (Urk. 7 S. 5).
Schaden
Die Verteidigung moniert die Bezifferung des Schadens mit Fr. 13'735.30. Die Berechnung der Sozialen Dienste sei falsch. Der vorliegend untersuchte Tatbestand verlange einen Motivationszusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestandselementen. Damit sei nur derjenige Schaden tatbestandsmässig, welcher aufgrund einer Vermögensdisposition erfolgt sei, die kausal auf einem Irrtum beruht habe. Bezogene Leistungen seien nicht mehr tatbestandsmässig, wenn der Geschädigte nicht mehr über die leistungsrelevanten Tatsachen irre. Für die Ermittlung des Schadens könnten bloss diejenigen Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden, welche gestützt auf einen tatbestandsmässigen Irrtum erfolgt seien. Angenommen die Sozialen Dienste hätten erst am 3. Juli 2017 Kenntnis vom Kapitalbezug erlangt, was bestritten werde, wären nur die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Sozialhilfebezüge des Beschuldigten als Schaden zu berücksichtigen. Spätere Leistungen seien demnach in Kenntnis der veränderten Verhältnisse und somit nicht irrtümlich erfolgt. Da die Sozialen Dienste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon vor dem 3. Juli 2017 Kenntnis
des Kapitalbezugs gehabt habe, seien bei der Schadensberechnung weitere Abzüge zu machen. Bei richtiger Betrachtung sei ein allfälliger tatsbestandsmässiger Schaden jedenfalls viel tiefer als der geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 13'735.50 (Urk. 68 S. 7 ff.).
Es ist erstellt, dass die Sozialen Dienste am 14. August 2017 durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV über den Bezug der Freizügigkeitsleistung durch den Beschuldigten informiert wurden. Der 14. August 2017 stellt damit den Zeitpunkt der Kenntnisnahme und den für die Berechnung des Schadens massgebliche Ausgangspunkt dar. Die darauffolgenden Sozialhilfeleistungen erfolgten demgemäss wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte (Urk. 68 S. 7 ff.) - nicht mehr irrtümlich. Ausgehend von den effektiven Zahldaten wurden dem Beschuldigten vom 2. Februar 2017 bis zum 14. August 2017 unter Berücksichtigung des per 1. Februar 2017 bestehenden Saldos von Fr. 2'267.25 insgesamt Fr. 14'248.50 (= Fr. 16'515.75 [per 27.07.2017] abzgl. Fr. 2'267.25 [per 01.02.2017]) an Sozialhilfeleistungen irrtümlich ausbezahlt (vgl. Urk. 2/8). Dieser Betrag übersteigt die in der Anklage festgehaltene Schadenssumme von
Fr. 13'735.50. Da das Gericht indes an den Anklagesachverhalt gebunden ist und sich dieser im Ergebnis zudem für den Beschuldigten als günstiger erweist, bleibt es bei einem Schaden von Fr. 13'735.30.
Fazit
Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten der Sozialen Dienste keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte die am 2. Februar 2017 erfolgte Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens umgehend dem Sozialamt gemeldet hat. Die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten vermag nicht zu überzeugen. Es liegen daher keine unüberwindbaren Zweifel vor, dass die Sozialen Diensten erst am 14. August 2017 durch das Schreiben des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV über die Auszahlung des Geldes informiert wurden. Dem Beschuldigten wurden nach der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens deshalb weiterhin Leistungen der Sozialhilfe ausgerichtet. Gemäss Anklage wurden dem Beschuldigten insgesamt Fr. 13'735.30 zu viel Sozialhilfe ausbezahlt (Urk. 15
S. 3). Auf die Einwendungen des Beschuldigten zum subjektiven Sachverhalt ist
im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, wie dies die Verteidigung sub-subeventualiter beantragt, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 68 S. 1).
Objektiver Tatbestand
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 38 S. 21). Die Verteidigung macht geltend, dass die Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 148a StGB falsch angewendet habe. Die Erfüllung dieser Strafbestimmung setze die Verletzung einer Garantenpflicht voraus. Der Anklagevorwurf erschöpfe sich darin, dass der Beschuldigte die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens nicht sofort, sondern erst im Rahmen der jährlichen Einkommens- und Vermögensdeklaration am
8. September 2017 gemeldet habe. Diese Unterlassung sei im Sinne rein passiven Verhaltens nicht strafbar, weil der Beschuldigte keine Garantenpflicht verletzt habe (Urk. 29 S. 12 ff.; Urk. 42 S. 13 ff.).
Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen in anderer Weise irreführt in einem Irrtum bestärkt, sodass er ein anderer Leistungen der Sozialhilfe bezieht, die ihm dem andern nicht zustehen. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 eingehend mit dem objektiven Tatbestand von Art. 148a StGB und hielt fest, dass die Tatbestandsvariante des Verschweigens nach der Botschaft auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage erfasse. Demnach erfasse Art. 148a StGB erstens das Handeln (unwahre unvollständige Angaben machen) und zweitens das Unterlassen (Verschweigen von Tatsachen). Die zweite Tatbestandsvariante weise die Charakteristik eines echten Unterlassungsdelikts auf. Art. 11 StGB
betreffend das unechte Unterlassungsdelikt sei nicht zu berücksichtigen
(E. 4.5.2). Das Bundesgericht setzte sich in der Folge mit den verschiedenen Lehrmeinungen auseinander und kam zum Schluss, dass Art. 148a StGB mit der Tatvariante des Verschweigens von Tatsachen eine Unterlassungsstrafbarkeit begründe. Nach dem Gesetz gelte der Grundsatz, dass alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssten. Das schweizerische Sozialwesen beruhe primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung (E. 4.5.3 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung setzt die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen somit keine Garantenstellung voraus und umfasst auch die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse.
Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Sozialen Dienste nicht darüber informiert, dass er sich am 2. Februar 2017 sein Freizügigkeitsguthaben hat auszahlen lassen. Die Sozialen Dienste wurden erst Mitte August 2017 durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV über die Auszahlung orientiert. Dadurch erwirkte der Beschuldigte, dass ihm weiterhin Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden, auf die er aufgrund eigener finanzieller Mittel keinen Anspruch hatte. Dadurch hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB verwirklicht.
Subjektiver Tatbestand
Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 29 S. 15 f.; Urk. 42 S. 11 f.; Urk. 68 S. 9 f.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte Bestand und Umfang seiner Deklarationspflicht kannte. Im fraglichen Zeitpunkt wurde er schon seit mehr als zehn Jahren von den Sozialen Diensten unterstützt (Urk. 1 S. 2; Prot. I S. 12). B. gab in seiner Einvernahme an, dass die Klienten im Rahmen der
Leistungsentscheidgespräche auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen werden. Beim Beschuldigten sei dies auch auf Spanisch passiert. Er habe ihn darauf hingewiesen, dass er den Sozialen Diensten umgehend zu melden habe, wenn sich seine finanzielle Situation ändere (Urk. 7 S. 4 f.). Anlässlich der jährlichen Überprüfungen des Anspruchs auf Sozialhilfe wurde dem Beschuldigten zudem das Merkblatt Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe ausgehändigt. Darin wird
ausdrücklich festgehalten, dass alle Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sofort und unaufgefordert bekannt zu geben sind. Der Beschuldigte bestätigte jeweils unterschriftlich, dass er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen wurde und diese verstanden habe (vgl. Urk. 2/1-2;
Urk. 3/7). Dementsprechend hat der Beschuldigte in der Einvernahme vom
29. November 2018 auch angegeben, über seine Rechte und Pflichten informiert gewesen zu sein. Er sei immer darauf hingewiesen worden, dass man Änderungen melden müsse. Das habe er schon gewusst (Urk. 6/3 S. 8).
Der Beschuldigte lässt vorbringen, die Sozialen Dienste hätten seit langem ein besonderes Augenmerk auf sein Freizügigkeitsguthaben gehabt. Es sei ihm deshalb bewusst gewesen, dass sie den Bezug bemerken würden. Der fehlende Vorsatz zeige sich auch darin, dass er den Sozialen Diensten die Kontobelege im Rahmen der Einkommens- und Vermögensdeklaration am 8. September 2017 freiwillig vorgelegt habe (Urk. 29 S. 15; Urk. 42 S. 12; Urk. 68 S. 9 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Sozialen Dienste den Beschuldigten mit Schreiben vom 15. August 2017 explizit aufgefordert hatten, Belege zur Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens einzureichen, nachdem sie vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV über die Auszahlung orientiert worden waren (unter Urk. 3/10). Zwar bestand das Risiko, dass die Sozialen Dienste bei der jährlichen Überprüfung des Anspruchs des Beschuldigten auf Sozialhilfe auf den Bezug des Freizügigkeitsguthabens aufmerksam werden. Entgegen der Verteidigung bedeutet dies jedoch nicht, dass dem Beschuldigten keine Verheimlichungsoder Irreführungsabsicht angelastet werden kann. Hätte der Beschuldigte die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens den Sozialen Diensten gemeldet, hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Eigene finanzielle Mittel gehen der Sozialhilfe vor und werden an diese angerechnet. Insofern bestand für den Beschuldigten ein Interesse daran, den Bezug des Freizügigkeitsguthabens einstweilen gegenüber den Sozialen Diensten zu verheimlichen. Als der Bezug dann entdeckt wurde, hatte der Beschuldigte das Freizügigkeitsguthaben im Übrigen bereits aufgebraucht.
Schliesslich lässt der Beschuldigte vorbringen, es könne ihm kein vorsätzliches Handeln angelastet werden, da er davon ausgegangen sei, es handle sich beim Freizügigkeitsguthaben um sein Geld (Urk. 29 S. 15 f.; Urk. 42
S. 12; Urk. 68 S. 9). Soweit der Beschuldigte damit geltend machen will, er sei aus diesem Grund davon ausgegangen, die Auszahlung nicht melden zu müssen, setzt er sich in Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen, bringt er doch gleichzeitig vor, die Sozialen Dienste umgehend über die Auszahlung informiert und einen Beleg geschickt zu haben. Dies impliziert, dass er davon ausging, diesen Umstand melden zu müssen. In der Einvernahme vom 19. Juni 2018 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt, es stehe in den Merkblättern explizit, dass jegliche Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sofort und unaufgefordert zu melden seien, denn auch an: Das ist das, was ich auch gemacht habe (Urk. 6/1 S. 6). Der Beschuldigte wurde zudem nicht nur in allgemeiner und abstrakter Form auf seine Pflichten hingewiesen. Nachdem er die Sozialen Dienste in der Vergangenheit wiederholt nicht über relevante Vorgänge informiert hatte, wurde ihm auch anhand konkreter Beispiele veranschaulicht, was diese Meldepflicht genau bedeutet. Anfangs 2016 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ein C. -Konto nicht deklariert hatte. Der Vorgang wurde mit dem Beschuldigten besprochen, wobei er als Begründung unter anderem vorbrachte, er habe nicht gewollt, dass ihm nochmals das Geburtstagsgeld von seiner Tochter weggenommen werde (Urk. 2/5 S. 50 f.). Damit bezog sich der Beschuldigte vermutlich auf den Vorfall im Jahr 2010, als die Sozialen Dienste den Eingang einer Zahlung in der Höhe von Fr. 200.feststellten, die er in der Folge zurückerstatten musste (Urk. 2/5 S. 16; Prot. I S. 16). In einer Gesprächsnotiz vom 19. Juli 2016 wird als Ziel für das kommende Jahr festgehalten, die Kommunikation mit den Sozialen Behörden müsse ohne Komplikationen erfolgen und der Beschuldigte seine Informationspflichten erfüllen (Urk. 2/5 S. 53). Der Beschuldigte war in der Vergangenheit bereits mehrfach zur Rückerstattung von ungerechtfertigt bezogenen Leistungen verpflichtet worden (Entscheide vom 30. April 2012, 19. bzw. 26. Juli 2016 [unter Urk. 3/7-9]). Dies hat bei ihm auch Eindruck hinterlassen (Urk. 6/1 S. 3; Prot. I S. 16; vgl. auch
Urk. 2/5 S. 50 f.). Im anklagerelevanten Zeitraum erhielt er aufgrund einer offenen
Rückerstattungsforderung immer noch weniger Sozialhilfe ausbezahlt (Urk. 2/8; Urk. 4/2). Zudem weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen wegen Sozialhilfebetruges auf. Dies da er den Sozialen Diensten Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitgeteilt hatte. Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2012 wurde der Beschuldigte verurteilt, weil er die Sozialen Dienste nicht über erzielte Einkünfte orientiert hatte. Weiter wurde er mit Strafbefehl vom
26. September 2014 verurteilt, da er gegenüber den Sozialen Diensten Änderungen in seinen Wohnverhältnissen verschwiegen hatte, die zu einem geringeren Grundbedarf führten (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 2011/5290; Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2013/6664; vgl. dazu auch Urk. 2/5 S. 17 f. und 36). In der Einvernahme vom 23. August 2018 gab der Beschuldigte diesbezüglich an, er habe dies gemacht, weil er einen besseren finanziellen Status gewollt habe (Urk. 6/2 S. 10). Auch aufgrund dieser ihm zur Kenntnis gebrachten Entscheide erscheint es nicht glaubhaft, wenn sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, er sei davon ausgegangen, den Bezug seines Freizügigkeitsguthabens den Sozialen Diensten nicht melden zu müssen. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht ferner nicht hervor, dass er davon ausging, der Bezug des Freizügigkeitsguthabens werde den Sozialen Diensten automatisch über die Steuerdaten zur Kenntnis gebracht, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 68 S. 10).
Mit seinem Verhalten nahm der Beschuldigten einen Irrtum der Sozialen Dienste über seine wirtschaftliche Lage und mithin eine Täuschung zumindest in Kauf. Als langjähriger Bezüger von Sozialhilfeleistungen sowie aufgrund der bereits ergangenen Rückforderungsentscheide wusste er zudem und nahm zumindest in Kauf, dass ihm die Sozialen Dienste aufgrund des Irrtums über seine wirtschaftliche Lage weiterhin Unterstützungsgelder ausbezahlen würden, auf welche er angesichts der erhaltenen Auszahlung in dieser Höhe keinen Anspruch hatte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt.
Prüfung des leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB
Die Verteidigung macht im Eventualstandpunkt geltend, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege (Urk. 29 S. 17; Urk. 42 S. 17 ff.;
Urk. 68 S. 10). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, nicht allein auf einen bestimmten Grenzbetrag als Abgrenzungskriterium abzustellen. Ein Grenzbetrag kann nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein. Da der Gesetzgeber der bundesrätlichen Fassung von Art. 148a StGB folgte, hat die Botschaft besondere Bedeutung für die Interpretation dieses Tatbestandes. Danach sind - neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden des Täters herabsetzen können. Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag, sah der Gesetzgeber vor allem dann einen leichten Fall für gegeben, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2). Das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung für den Täter hätte, können demgegenüber nicht von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu relativieren, aber allenfalls die Bestrafung des Täters zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Oktober 2019, SB190071, publiziert in ZR 119/2020 Nr. 6).
Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte sein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 18'393.15 auszahlen lassen, ohne die Sozialen Dienste darüber zu orientieren. Dadurch wurden ihm insgesamt
Fr. 13'735.30 zu viel Sozialhilfe ausbezahlt. Dieser Deliktsbetrag kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden, auch wenn im Rahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe regelmässig höhere Beträge vorliegen dürften. Der Beschuldigte hat die Sozialen Dienste während rund sieben Monaten nicht über die Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse orientiert. Die Deliktsdauer ist damit nicht unerheblich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Die Sozialen Dienste haben
indirekt über das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Kenntnis von der erfolgten Auszahlung erhalten. Sie wurden nicht vom Beschuldigten darüber informiert. Dass dem Beschuldigten kein aktives Verhalten angelastet werden kann, kann bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, nicht ausschlaggebend sein. Wie bereits dargelegt, ist passives Verhalten durch Unterlassung der Meldung einer verbesserten Lage im Rahmen des Tatbestands von Art. 148a Abs. 1 StGB aktivem Verhalten gleichgestellt. Der Verteidigung ist aber beizupflichten, dass dem Beschuldigten angesichts des passiven Verhaltens eine geringere kriminelle Energie anzulasten ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sozialen Dienste Kenntnis vom Bestand eines Freizügigkeitsguthabens hatten. Die vorliegende Konstellation ist indes nicht vergleichbar mit dem in der Botschaft genannten Beispiel für einen leichten Fall, wo eine Person im Wissen um die grundsätzliche Meldepflicht eine Erhöhung des Erwerbspensums (und damit des Lohns) nicht sofort angibt, um abzuwarten, ob sie diese gesundheitlich überhaupt verkraften kann (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6039).
Die Verteidigung führt zur Begründung des leichten Falls weiter an, der Beschuldigte habe sich lediglich Guthaben auszahlen lassen, das er durch eigene Erwerbstätigkeit angespart habe. Dadurch habe er seine Altersvorsorge vermindert, die ihm in Zukunft fehlen werde (Urk. 42 S. 18; Urk. 68 S. 10). Die Meldepflicht wird jedoch häufig Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen umfassen, die auf das Verhalten des Sozialhilfebezügers zurückzuführen sind. Zu denken ist etwa an eine Erhöhung des Einkommens, die auf eine Aufnahme Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit nicht wesentlich von anderen Konstellationen im Rahmen von Art. 148a Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte befand sich damals nicht in einer finanziellen Notlage. Gemäss eigenen Angaben verwendete er das Guthaben des Freizügigkeitskontos für die Finanzierung einer Reise nach Peru sowie die Rückzahlung von Schulden (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 11 f.; Prot. I S. 13; vgl. auch Urk. 42 S. 18). Entgegen der Verteidigung ist es durchaus als egoistisch einzustufen, wenn sich der Beschuldigte sein Freizügigkeitsguthaben auszahlen lässt, um damit die Kosten für eine Ferienreise nach Peru zu decken, während er
weiterhin Sozialhilfegelder bezieht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es im Zusammenhang mit seinen Ferien immer wieder zu Diskussionen mit den Sozialen Diensten kam, da der Beschuldigte ohne vorgängige Mitteilung in die Ferien reiste nicht rechtzeitig aus den Ferien zurückkehrte (Urk. 2/5 S. 4 ff., 19 f., 27 f., S. 34, S. 43, 45 und 48). Von nachvollziehbaren Beweggründen und Zielen kann unter den gegebenen Umständen nicht mehr gesprochen werden. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer Haltung, die nicht mehr mit dem leichten Fall vereinbar ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist daher zu bestätigen.
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist demgegenüber anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Das neue Recht hat diesbezüglich nicht zu einer Milderung geführt. Demgemäss gelangt das vor 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung.
Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche
Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen, sind nicht gegeben.
Tatkomponenten
In Bezug auf das Tatverschulden kann vorab auf die Ausführungen in Ziffer III.3.2 f. verwiesen werden. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte den Sozialen Diensten den Bezug seines Freizügigkeitsguthabens in der Höhe von Fr. 18'393.15 nicht gemeldet. Die von ihm unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen betragen rund Fr. 13'700.-, womit kein erheblicher Deliktsbetrag vorliegt. Festzuhalten ist indes auch an dieser Stelle, dass die
Sozialen Dienste nicht vom Beschuldigten, sondern vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV über die anfangs Februar 2017 erfolgte Auszahlung orientiert wurden. Dass der Deliktsbetrag nicht sehr hoch ausgefallen ist, ist deshalb nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Sein passives Verhalten in Form einer Nichtmeldung von veränderten Verhältnissen erforderte im Vergleich zu einer aktiven Täuschungshandlung jedoch weniger kriminelle Energie. Zweck der Meldepflicht ist es zu verhindern, dass Personen, bei denen eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, von der Sozialhilfe und damit von der Allgemeinheit unterstützt werden. Indem der Beschuldigte die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens nicht meldete, erreichte er, dass ihm trotz eigener finanzieller Mittel weiterhin Leistungen der Sozialhilfe ausgerichtet wurden. Dies auch nach Bekanntwerden der Auszahlung des Guthabens, da er nicht mehr über die entsprechenden Mittel verfügte (vgl. Entscheid der Zentrumsleitung vom
25. September 2017; Urk. 2/4). Vor diesem Hintergrund lässt der Umstand, dass die Sozialen Dienste vom Bestand des Freizügigkeitsguthabens Kenntnis hatten und es sich dabei um angespartes Altersguthaben des Beschuldigten handelte, sein Verhalten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 29 S. 17; Urk. 42
S. 18) - nicht in einem milderen Licht erscheinen. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere insbesondere in Anbetracht des Deliktsbetrags im Vergleich zu anderen möglichen Tatvarianten als noch leicht.
Bei der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten in jedem Fall eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Der Beschuldigte stellte den Bezug
des Freizügigkeitsguthabens stets in den Zusammenhang mit seinen Ferien in Peru im Februar 2017 (u.a. Urk. 6/1 S. 2, 5 f.; Urk. 6/2 S. 2 f. und 10; Urk. 6/3
S. 8; Prot. I S. 13 f.). In Anbetracht seiner Aussagen ist davon auszugehen, dass er sich das Guthaben in erster Line ausbezahlt hat, um sich diese Ferien zu finanzieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er schliesslich,
Fr. 4'500.- des Freizügigkeitsguthabens für seine Ferien in Peru verwendet zu haben (Prot. II S. 22). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist dieses Motiv durchaus als egoistisch einzustufen, zumal es gerade im Zusammenhang mit Ferienreisen des Beschuldigten immer wieder zu Diskussionen mit den Sozialen Diensten kam (vgl. Urk. 2/5 S. 4 ff., 19 f., 27 f., 34, 43, 45 und 48). Der Beschuldigte brachte weiter vor, mit dem bezogenen Geld Schulden abbezahlt zu haben. Er habe damals in Peru einen Unfall gehabt und eine Kaution bezahlen müssen. Einen Teil des Geldes habe er für die Reparatur des Fahrzeugs seines Kollegen verwendet. Zudem habe er andere Rechnungen bezahlen müssen. Damals habe er seiner damaligen Partnerin Fr. 8'000.geschuldet. Vom Freizügigkeitsguthaben seien ca. Fr. 2'000.- übriggeblieben, wovon er vielleicht Lebensmittel bezahlt habe (Prot. II S. 23). Sodann gab er an, er habe damit die Wohnungsmiete im April 2017 bezahlt, da ihm aufgrund seiner verspäteten Rückkehr aus den Ferien die Sozialhilfeleistungen gekürzt worden seien (Urk. 6/2
S. 11 f.; Prot. I S. 13). Dass sich der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt in einer finanzielle Notlage befunden hätte, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte jeweils nach Peru reist, um seine kranke Mutter zu besuchen und zu unterstützen, ist ihm zwar zu Gute zu halten. Die Reisen nach Peru unternahm er jedoch bereits früher, unabhängig davon, wie er diese finanzieren konnte. Auch der Umstand, dass er damit seine Altersvorsorge reduzierte, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Dadurch, dass ihm dieses Guthaben fehlt, ist er umso mehr auf Ergänzungsleistungen und somit wiederum auf den Staat angewiesen. Im Ergebnis vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht wesentlich zu kompensieren. Das Tatverschulden ist insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb sich die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 38
S. 14) als angemessen erweist.
Täterkomponenten
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er im Jahr 1954 in Peru geboren wurde. In der Schweiz verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. In Peru besuchte er die Primar- und Sekundarschule und studierte Wirtschaft. Das Studium beendete der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht, da er im Jahr 1978 seine erste Ehefrau kennen gelernt habe. Im gleichen Jahr kam er in die Schweiz, wo er zunächst in einem Hotel (Urk. 6/2 S. 12) bzw. einem Restaurant (Prot. I S. 10) und dann in einem Spital arbeitete. Vor allem aufgrund der Sprache sei es für ihn schwierig gewesen, an die Universität zu gehen. Zudem sei seine Frau mit seiner Tochter schwanger gewesen, weshalb er habe anfangen müssen, zu arbeiten (Prot. II S. 10). In den folgenden Jahren übte der Beschuldigte diverse Erwerbstätigkeiten in verschiedenen Branchen aus. Nach einem Arbeitsunfall und des darauffolgenden Verlusts der Arbeitsstelle arbeitete er temporär. Ab dem Jahr 2004 wurde er von den Sozialen Diensten unterstützt. Im Jahr 2017 wurde der Beschuldigte pensioniert. Er erhält eine AHV-Rente sowie Zusatzleistungen. Über Vermögen verfügt der Beschuldigte nicht. Seine Schulden belaufen sich auf
Fr. 7'000.-. Der Beschuldigte war zweimal verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Die Tochter lebt in Australien, der Sohn in Peru. Der Beschuldigte gab an, mit seiner Tochter bestehe ein sehr guter Kontakt. Zu seinem Sohn habe er wenig bis gar keinen Kontakt. Der Vater des Beschuldigten ist verstorben, seine Mutter lebt in Peru und wird vom Beschuldigten finanziell unterstützt. In Peru leben noch weitere Verwandte bzw. Bekannte des Beschuldigten (Urk. 6/2 S. 11 ff.; Urk. 14/2; Urk. 48/1; Urk. 48/4-5; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 10 ff.). Der Beschuldigte lebt in einer festen Beziehung mit F. (Urk. 6/3 S. 4; Prot. I S. 10 f.). Im Juni 2019 zog er zu ihr nach G. [Ortschaft] (Urk. 43/3; Urk. 48/6). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, es sei nicht mehr zu einer Festanstellung gekommen, weil er Rücken- und zuvor schon Knieprobleme gehabt habe. F. _ sei noch nicht geschieden, aber das Verfahren sei im Gange, damit sie anschliessend heiraten könnten. Vor fünf Wochen habe sie die Nachricht erhalten, dass ihr Ehemann verstorben sei. In Bezug auf seinen üblichen Tagesablauf hielt er fest, er habe viele Hobbys. Er
male gerne und mache Schmuck für Frauen und Kinder. Sodann habe er Kochen als Hobby (Prot. II S. 11, S. 14). Seine Mutter habe vor 15 Jahren einen Hirnschlag erlitten. Bekannte ihrer Familie würden auf sie aufpassen, und sie habe bei diesen ein Zimmer. Sie sei 84 Jahre alt und invalid (Prot. II S. 17).
Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 65). Am
9. Januar 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.sowie einer Busse von
Fr. 900.verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Dem Beschuldigten wurde damals zur Last gelegt, Erwerbseinkommen gegenüber den Sozialen Diensten verschwiegen zu haben (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2011/5290). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2014 wurde der Beschuldigte erneut wegen Betrugs verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 20.bestraft. Dem Beschuldigten wurde in diesem Verfahren zur Last gelegt, gegenüber den Sozialen Diensten verschwiegen zu haben, dass er einen (weiteren) Mitbewohner hatte, wodurch sich sein Grundbedarf reduzierte (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl, 2013/6664). Nachdem die neue Delinquenz in die mit Strafbefehl vom
9. Januar 2012 angesetzte Probezeit fiel, wurde diese um ein Jahr verlängert. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf seine Vorstrafen vorbrachte, er erinnere sich nicht ganz 100%, er sei bestraft worden und habe alle Dokumente gezeigt, worauf er schlussendlich freigesprochen worden sei (Prot. II S. 17), widerspricht dies den Akten (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2013/6664 und 2011/5290). Die mit Strafbefehl vom 26. September 2014 verhängte unbedingte Geldstrafe sowie die mit Strafbefehl vom 9. Januar 2012 ausgesprochene Busse wurden auf Ersuchen des Beschuldigten mit Nachentscheiden jeweils in gemeinnützige Arbeit umgewandelt, was jedoch nicht einem Freispruch gleichzusetzen ist. Gegen die erwähnten Strafbefehle ergriff der Beschuldigte kein Rechtsmittel, womit diese
rechtskräftig wurden (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2013/6664 und 2011/5290). Der Verteidigung (Urk. 42 S. 29; Urk. 68 S. 16) ist beizupflichten, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten nicht um schwerwiegende Delikte handelt. Die Vorstrafen sind jedoch nicht nur einschlägig, sondern betreffen identisches Verhalten. Auch im vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, die Sozialen Dienste nicht über veränderte Verhältnisse orientiert zu haben. Der Beschuldigte liess sich von den bisherigen Verfahren und Verurteilungen offensichtlich in keiner Art und Weise beeindrucken. Dies ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten sei die Einsatzstrafe um 50 % auf 180 Tagessätze zu erhöhen (Urk. 38 S. 14). Der Verteidigung (Urk. 42 S. 28 f.; Urk. 68 S. 16) ist beizupflichten, dass eine Erhöhung von 90 auf 180 Tagessätze einer Straferhöhung von 100 % entspricht, was übersetzt ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze.
Im Laufe des Verfahrens zeigte sich der Beschuldigte teilweise geständig. Die Eingeständnisse beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhalts, welche aufgrund der sich aus den vorhandenen Beweismitteln ergebenden Beweislast offenkundig waren. Ein Bestreiten wäre wenig aussichtsreich gewesen. Damit liegt kein vollumfängliches Geständnis gar kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 68 S. 16) vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichtert hätte und strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine wirkliche Deliktseinsicht und entsprechend auch keine Reue zeigte. Insgesamt ist das Nachtatverhalten deshalb neutral zu gewichten.
Fazit
In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen als zu hoch. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen.
Tagessatzhöhe
Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2017 pensioniert (Prot. I S. 14). Er erhält aktuell eine AHV-Rente von Fr. 1'078.sowie Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 1'771.pro Monat (Urk. 47 S. 1; Urk. 48/1; Urk. 48/4-5; vgl. auch Prot. II
S. 11). Von den Zusatzleistungen wird ein Pauschalbetrag von Fr. 434.für die obligatorischen Krankenversicherung direkt an die Krankenkasse überwiesen (Urk. 48/4-5). Seinen Anteil am Mietzins der Wohnung von F. in der Höhe von Fr. 780.bezahlt er selbst. Zudem unterstützt er seine Mutter in Peru mit monatlich Fr. 300.- (Prot. II S. 12). Über Vermögen verfügt der Beschuldigte nicht. Er hat indes Schulden in der Höhe von Fr. 7'000.- (Urk. 48/1; Prot. II S. 15). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist zu bestätigen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind zwar bescheiden, aber nicht derart prekär, dass der Tagessatz wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 42 S. 30) auf lediglich Fr. 10.festgesetzt werden müsste. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.zu bestrafen.
Vollzug
Die Vorinstanz ordnete den Vollzug der ausgefällten Geldstrafe an (Urk. 38
S. 22). Die Verteidigung beantragt, es sei die Geldstrafe unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben (Urk. 42 S. 3 und 31). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46 S. 2).
Vorliegend stehen der Gewährung des bedingten Vollzugs keine objektiven Gründe entgegen, da eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird eine günstige Prognose vermutet, da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bzw. einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Urk. 65). Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten kann auf obige Ausführungen verwiesen werden (Ziffer IV.4.2). Mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 15) sind seine zwei Vorstrafen bei
der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu werten. Die heute zu beurteilende Delinquenz ist nicht nur einschlägig, sondern entspricht auch demselben Verhaltensmuster wie die früheren Straftaten. Dem Beschuldigten wird im vorliegenden Verfahren zum dritten Mal vorgeworfen, die Sozialen Dienste nicht über wesentliche Änderungen in seinen Verhältnissen informiert und deshalb unrechtmässig Sozialhilfe bezogen zu haben. Seine erneute einschlägige Delinquenz lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sämtliche bisher ausgefällten Strafen, einschliesslich einer unbedingten Geldstrafe, ihn gänzlich unbeeindruckt gelassen und zu keiner Einsicht geführt haben. Infolge Probezeitverletzung war im letzten Strafverfahren über den Widerruf der mit Strafbefehl vom 9. Januar 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafe zu befinden. Letztlich wurde auf den Widerruf verzichtet und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Für das neue Delikt wurde eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen (Urk. 65). Der Verzicht auf den Widerruf wurde im Strafbefehl vom 26. September 2014 unter anderem damit begründet, der Beschuldigte habe glaubhaft gemacht, nicht wieder straffällig zu werden, und bereue seine Tat, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er erneut straffällig werde (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2013/6664; Urk. 31 S. 3). Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, erneut einschlägig zu delinquieren. Anzeichen einer eigentlichen Einsicht Reue sind beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Seit dem Jahr 2017 ist der Beschuldigte pensioniert. Neben der AHV-Rente erhält er Zusatzleistungen. Er untersteht daher nach wie vor einer Meldepflicht in Bezug auf Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Seine aktuellen Lebensumstände sind folglich mit der Situation, in welcher er delinquierte, vergleichbar. Jedenfalls kann nicht von einer wesentlichen Veränderung in seinen Lebensverhältnissen ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat zudem immer noch Schulden. Gemäss seinen Angaben im Berufungsverfahren betragen sie Fr. 7'000.- (Urk. 48/1; Prot. II S. 15). Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass eine bedingt ausgesprochene Strafe den Beschuldigten in Zukunft von weiteren Delikten abhalten würde. Diese Erwartung hat er bereits enttäuscht. Die Prognose für sein
zukünftiges Wohlverhalten fällt deshalb negativ aus und die Geldstrafe ist zu vollziehen.
Ausgangslage
Der Beschuldigte wird wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Damit hat er eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105
E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1,; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.1). Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020
E. 2.3.2; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17.
Februar 2020 E. 2.5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine
Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungsoder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt ist eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
Prüfung des Härtefalls
Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft sowie vor erster Instanz ergibt sich Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 6/2 S. 11 ff.; Urk. 14/2;
Urk. 48/1; Prot. I S. 9 ff.): Der 66jährige Beschuldigte kam im Jahr 1978 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz und lebt inzwischen seit 42 Jahren hier. Er verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C. Gemäss seinen Aussagen hat er nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst in einem Hotel bzw. einem Restaurant und dann im Spital sowie als Lagerist gearbeitet. Seine Arbeitsverhältnisse dauerten jeweils drei bis vier Jahre. Der Beschuldigte gab an, nach einer bestimmten Zeit habe er die Branche gewechselt und sei auf dem Bau arbeiten gegangen. Danach habe er als Elektriker gearbeitet. Während dieser Zeit habe er einen Unfall gehabt, weshalb ihm gekündigt worden sei. Nach der Unterstützung durch die Arbeitslosenkasse habe er einige Zeit von seinem Ersparten gelebt, bis er zum Sozialamt gegangen sei. In Bezug auf seine
berufliche Integration kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte während rund 25 Jahren in der Schweiz erwerbstätig war, wobei er indes häufig die Arbeitsstellen wechselte und nie längerfristig an einem Ort angestellt war. Vor seiner Pensionierung bezog der Beschuldigte während fast 14 Jahren (von Juli 2004 bis anfangs 2018) Leistungen der Sozialhilfe. Aus den Akten der Sozialen Dienste ergibt sich, dass die während dieser Zeit geleisteten Arbeitseinsätze nicht ohne Probleme verliefen (vgl. Urk. 2/5 S. 2 f., 11, 17, 27, 46, 52, 55). Die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in dieser Zeit stets habe arbeiten wollen und sich um eine Wiederbeschäftigung bemüht habe (Urk. 42
S. 24 f.; Urk. 68 S. 14), sind zumindest insoweit zu relativieren. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach wie vor sehr bescheiden. Er hat kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von Fr. 7'000.- (Urk. 48/1; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte bezieht eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'078.-, wobei ihm Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'771.zugesprochen wurden. Davon wird ein Pauschalbetrag in der Höhe von Fr. 434.für die obligatorischen Krankenversicherung direkt an die Krankenkasse überwiesen (Urk. 47 S. 1;
Urk. 48/1; Urk. 48/4-5). Damit deckt er seinen Lebensunterhalt überwiegend mit Ergänzungsleistungen. Über eine Rente aus beruflicher Vorsorge verfügt der Beschuldigte nicht. Sein Freizügigkeitsguthaben hat er sich im Jahr 2017 auszahlen lassen und bereits verwendet, u.a. für die Rückzahlung von Schulden sowie Ferien in Peru (vgl. Prot. II S. 22 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte für seinen Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann, sondern nach wie vor von staatlicher Unterstützung abhängig ist. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden. Die Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Sozialversicherungsabkommen mit Peru besteht. Ein entsprechendes Abkommen ist erst in Ausarbeitung (vgl. dazu die Übersicht des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-u ndabkommen/sozialversicherungsabkommen.html). Insofern würde der Beschuldigte durch seinen Wegzug nach Peru mutmasslich seinen Anspruch auf die AHV- Rente verlieren, wobei er zumindest die geleisteten Beiträge zurückerhalten
würde (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3 AHVG). Mit der Landesverweisung wären deshalb erhebliche finanzielle Auswirkungen verbunden.
Der Beschuldigte war bei seinen Befragungen im Strafverfahren auf einen Spanisch-Dolmetscher angewiesen. Diesbezüglich machte er geltend, er verstehe Deutsch. Er schreibe besser, als er spreche. Er habe von Anfang an mehr Kontakt mit Leuten gehabt, die Italienisch gesprochen hätten. Daher könne er besser Italienisch. Seine anderen Kontakte sprächen Spanisch. Auch bei der Arbeit hätten die Leute Spanisch Italienisch gesprochen (Urk. 6/2 S. 15; Prot. I S. 17). F. gab in ihrer Befragung an, dass sie sich auf Deutsch mit dem Beschuldigten verständige. Sie könne kein Spanisch (Urk. 8 S. 4 und 5; Urk. 27
S. 5). Die Verteidigung bringt sodann vor, dass der Beschuldigte auch mit seiner Tochter und seinen Enkelkindern Deutsch spreche und die Sozialen Dienste ihm attestiert hätten, gut Deutsch zu sprechen, womit er auch in sprachlicher Hinsicht gut in die Schweiz integriert sei (Urk. 68 S. 12). Angesichts der Bedeutung und Tragweite, die das vorliegende Verfahren insbesondere aufgrund der drohenden Landesverweisung für den Beschuldigten hat, erscheint es nachvollziehbar, dass er die Unterstützung eines Dolmetschers in Anspruch nimmt. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass er trotz seines 42jährigen Aufenthalts in der Schweiz noch nicht über genügend Deutsch spricht, um sich sicher verständigen zu können. Auch wenn er offenbar schon länger plant, einen Sprachkurs zu machen (Urk. 27 S. 6), ist dies bis anhin nicht geschehen. Der Beschuldigte verbringt viel Zeit mit seiner Lebenspartnerin, F. , sowie deren Familie (Urk. 6/3 S. 4; Urk. 8 S. 4; Urk. 27 S. 5 f.; Urk. 68 S. 11). Er unterstützte F. auch bei der Betreuung ihrer Mutter, die zeitweise bei ihr lebte, im Mai 2021 jedoch verstarb (Urk. 27 S. 5 f.; Urk. 68 S. 11). Die Verteidigung bringt sodann vor, der Beschuldigte habe sich in früheren Jahren als Fussballtrainer des Fussballteams engagiert. Daraus hätten sich enge Freundschaften entwickelt (Urk. 42 S. 20
f.). Der Beschuldigte selbst gab auf die Frage, was seine Verbindung zur Schweiz sei, an, in der Spanischen Kirche, in die er jeden Sonntag gehe, habe er Kontakt mit vielen Leuten. Es handle sich um Peruaner/innen, die mit Schweizer/ innen verheiratet seien. Viele ihrer Kinder hätten mit ihm Fussball trainiert, wo er der Trainer der -Mannschaft gewesen sei (Urk. 6/2 S. 13; vgl. auch Prot. I S.12).
Dies entspricht auch den Angaben von F. _. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. November 2018 gab sie an, dass der Beschuldigte schon mehr Kontakt mit Personen spanischer südamerikanischer Herkunft habe. Es seien aber Leute, die schon lange hier seien (Urk. 8 S. 5). Das soziale Umfeld des Beschuldigten besteht damit hauptsächlich aus seiner Lebenspartnerin und deren Familie sowie Personen lateinamerikanischer Herkunft. Dies vermag auch zu erklären, weshalb der Beschuldigte trotz langer Anwesenheitsdauer in der Schweiz nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Hinweise auf besonders intensive, über die gewöhnliche Integration hinausgehende soziale Beziehungen im ausserfamiliären Bereich wurden vom Beschuldigten jedenfalls nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht den Akten. Dass der Beschuldigte ein eher zurückgezogenes Leben führt und sich sein soziales Leben auf den engsten Kreis, bestehend aus seiner Lebenspartnerin F. , ihrer Familie sowie seiner Tochter und seinen Enkelkindern, konzentriert (Urk. 68 S. 11), spricht ebenfalls nicht für eine besonders gute Integration ein nachhaltiges ausserfamiliäres Beziehungsnetz. Ebensowenig lassen seine Hobbys (vgl. Prot. II
S. 14) auf ein solches schliessen.
Hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er zweimal verheiratet war. Er hat zwei erwachsene Kinder. Seine Tochter lebt mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern in Australien, sein Sohn in Peru (Urk. 6/2 S. 11 f. und 15; Urk. 6/3 S. 5; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 68 S. 11). Seine Mutter sowie Verwandte wie Onkel und Cousins leben gemäss seinen Angaben ebenfalls in Peru (Urk. 6/2 S. 13 f.), wobei er an der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt erklärte, es handle sich dabei tatsächlich um Bekannte und nicht um Verwandte (Prot. II S. 13). In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandten (Urk. 6/2 S. 13 f.). Der Beschuldigte lebt in einer Beziehung mit seiner Freundin, F. _. Anlässlich der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen am 23. August 2018 hatte er dies nicht erwähnt, obwohl er zu seinem sozialen Umfeld in der Schweiz bzw. seinen Verbindungen zur Schweiz befragt worden war (Urk. 6/2 S. 12 ff.). Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, der Beschuldigte habe F. nicht in das Verfahren hineinziehen wollen, weshalb er die Beziehung zu ihr verschwiegen habe (Urk. 12/6 S. 8). Damit lässt
sich indes nicht überzeugend erklären, weshalb er diese Beziehung anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2018 mit keinem Wort erwähnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zwei Wochen später, nachdem die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass Anklage erhoben werde (Urk. 12/1), die Einvernahme von F. im Strafverfahren beantragte (Urk. 12/6 S. 2). Die Angaben des Beschuldigten zur Dauer der Beziehung weichen von denjenigen von F. ab. Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 29. November 2018 an, seit ca. 4 bis 5 Jahren - d.h. seit dem Jahr 2013 bzw. 2014 eine Beziehung mit ihr zu führen (Urk. 6/3 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 11; Prot. II S. 14).
F. gab demgegenüber an, fest zusammen seien sie seit Januar 2015 (Urk. 8 S. 3; vgl. auch Urk. 27 S. 3 und 8). Zu diesem Zeitpunkt sei sie aus Malaysia zurückgekommen (Urk. 8 S. 3 und 6). In jedem Fall ist von einer mehrjährigen Beziehung auszugehen. Die Vor-instanz führte dazu aus, der Beschuldigte lebe alleine und einer möglichen Heirat stehe insbesondere der
Umstand entgegen, dass seine Lebenspartnerin nach wie vor verheiratet sei. Die bereits bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegebenen Pläne betreffend Zusammenleben und Heirat seien nach wie vor nicht realisiert worden. Die Partnerschaft des Beschuldigten könne mit Sicherheit nicht mit einem gefestigten Konkubinat gleichgesetzt werden (Urk. 38 S. 18). Mittlerweile ist der Beschuldigte bei F. eingezogen (Urk. 42 S. 7; Urk. 43/3; Urk. 48/6; Urk. 68 S. 11). Gemäss Angaben der Verteidigung hätten der Beschuldigte und F. noch nicht heiraten können, weil sie aufgrund der Pandemie nicht reisen und sich daher in Malaysia nicht von ihrem Ehemann scheiden lassen konnte. Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass der Ehemann von F. _ mittlerweile verstorben ist (Urk. 68 S. 11; Prot. II S. 14).
Das Zusammenleben, die Bindung des Beschuldigten zur Familie von F. sowie die zeitweilige Übernahme von Betreuungsaufgaben für deren Mutter (vgl. dazu oben Ziffer V.2.2) sprechen für eine enge Beziehung. Der gemeinsame Haushalt besteht jedoch erst seit Juni 2019. Der Beschuldigte ist nach dem vorinstanzlichen Urteil im Wissen um die drohende Landesverweisung mit seiner Lebenspartnerin zusammengezogen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Zusammenleben auch prozesstaktisch
begründet ist. Zumindest konnte er nach der vorinstanzlichen Verurteilung nicht davon ausgehen, sein Familienleben in jedem Fall hier führen zu können. Anzeichen für eine enge wirtschaftliche Gemeinschaft bestehen nicht. F. geht einer 100%igen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 8 S. 4; vgl. auch Prot. II S. 14). Angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse wird es dem Beschuldigten ohnehin nicht möglich sein, seine Partnerin massgeblich finanziell zu unterstützen, auch wenn sie gemäss seinen Angaben alles teilen würden (Prot. II S. 13). Es ist daher davon auszugehen, dass in der Beziehung jeder selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Insgesamt kann die nunmehr während zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebte, kinderlose Beziehung des Beschuldigten und seiner Partnerin noch nicht als eheähnliches, gefestigtes Konkubinat eingestuft werden. Die Lebenspartnerin des Beschuldigten lebt zudem erst seit rund sechs Jahren wieder in der Schweiz, nachdem sie sich zuvor rund 20 Jahre in Malaysia aufhielt. Ihre Kinder sind erwachsen (Urk. 8 S. 3 und 6;
Urk. 27 S. 20). Insofern erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine Ausreise mit dem Beschuldigten in Frage kommt, auch wenn sich F. anlässlich ihrer Einvernahmen diesbezüglich ablehnend äusserte (Urk. 8 S. 5; Urk. 27 S. 8). Andernfalls kann die Beziehung auch durch Besuche und über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Dies gilt im Übrigen auch für den Kontakt des Beschuldigten zu seiner Tochter und seinen Enkelkindern, die in Australien leben und den Beschuldigten regelmässig in der Schweiz besuchen. Es mag sein, dass seine Tochter den Beschuldigten in Peru weniger regelmässig besuchen kann bzw. nicht jedes Jahr sowohl in die Schweiz zu ihrer Mutter als auch nach Peru zu ihrem Vater reisen wird (so die Verteidigung, Urk. 68 S. 11). Weshalb er seine Tochter und seine Enkelkinder in Peru nie mehr sehen wird, erhellt demgegenüber nicht. Gemäss dem Beschuldigten pflegt er einen engen Kontakt zu ihr, der sich bereits zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die jährlichen Besuche beschränkt und wohl mehrheitlich über die modernen Kommunikationsmittel stattfindet.
Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 65). Er wurde bereits in den Jahren 2012 und 2014 verurteilt, weil er gegenüber den Sozialen Diensten Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verschwiegen hatte
(Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 2011/5290; Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2013/6664; vgl. dazu auch Urk. 2/5 S. 17 f. und 36). Die Vorstrafen des Beschuldigten sind nicht schwerwiegend. Dass er heute zum dritten Mal wegen ein- und desselben Verhaltens verurteilt wird, offenbart indes eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit bzw. Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Wie erwähnt, sind beim Beschuldigten auch keine Anzeichen einer eigentlichen Einsicht Reue zu erkennen.
Der Beschuldigte ist in Peru geboren und aufgewachsen. Er kam erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er damit in Peru. Er besuchte dort auch die Universität und begann ein Wirtschaftsstudium. In Peru lebt auch die Herkunftsfamilie des Beschuldigten, insbesondere seine Mutter, die er finanziell unterstützt. Der Beschuldigte hat nach wie vor einen engen Bezug zu seinem Heimatland. Er spricht die Landessprache und ist in den letzten Jahren regelmässig nach Peru gereist. In der Untersuchung bestätigte er, einmal pro Jahr nach Peru gegangen zu sein. Als er vom Sozialamt unterstützt worden sei, habe er jeweils seine gesamten Ferien von insgesamt sechs Wochen in Peru verbracht (Urk. 6/2 S. 13). Die regelmässigen Reisen des Beschuldigten nach Peru sind auch in den Akten der Sozialen Dienste dokumentiert. Daraus ergibt sich, dass es regelmässig - nahezu jedes Jahr zu Diskussionen kam, da er ohne vorgängige Mitteilung nach Peru reiste verspätet zurückkehrte (vgl. Urk. 2/5 S. 4 ff., 19 f., 27 f., 34, 43, 45 und 48). In einer Aktennotiz vom 14. Dezember 2011 wird etwa festgehalten, der Beschuldigte sei in den vorangehenden Jahren mindestens einmal pro Jahr (jeweils unbewilligt) in Peru gewesen (Urk. 2/5 S. 26 f.). Zuletzt reiste er gemäss eigenen Angaben im Dezember 2019 bis Mitte März 2020 nach Peru, danach aufgrund der Pandemie nicht mehr (Prot. II S. 13). Auf die Frage, was er im Zeitraum Dezember 2019 bis März 2020 gemacht habe, gab er an, er habe vor allem auf die Gesundheit seiner Mutter geachtet, sie begleitet und für sie gekocht (Prot. II S. 15). Der Beschuldigte unternahm diese Reisen trotz seiner knappen finanziellen Verhältnisse. Offenbar war es ihm ein starkes Bedürfnis, nach Peru zu gehen. Er verwendete dafür sogar einen Teil seines Pensionskassenguthabens. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn die
Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte besuche seine Mutter aus moralischen Gründen einmal im Jahr, weshalb daraus nicht auf eine enge Bindung zu seiner alten Heimat geschlossen werden könne (Urk. 42 S. 22; Urk. 68 S. 12).
In jedem Fall ist davon auszugehen, dass er den Kontakt zu seinem Heimatland nie abgebrochen hat und mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Der Beschuldigte bestätigte denn auch, zu seinem Heimatland nach wie vor eine Verbindung zu haben. Aber dort leben wohnen, habe er nie erlebt (Urk. 6/2 S. 13). Bis vor einigen Jahren konnte sich der Beschuldigte eine Rückkehr nach Peru bei seiner Pensionierung aber durchaus vorstellen. In der Untersuchung gab er diesbezüglich an, eine Weile habe er mit seiner damaligen Sozialarbeiterin über die Idee gesprochen, nach Peru zurückzukehren und kochen zu lernen. Das hätte er sich vorstellen können, mit dem Geld der Pensionskasse. Daraus sei aber nichts geworden (Urk. 6/2
S. 14). Besondere Umstände, die eine Rückkehr des Beschuldigten nach Peru mittlerweile als unzumutbar erscheinen liessen, sind indes nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte heute anders über eine Rückkehr nach Peru denkt, mag auch damit zusammenhängen, dass er dort voraussichtlich keine AHV-Rente ausbezahlt erhält. Auf die Frage, ob er lediglich noch in der Schweiz sei, weil er hier im Gegensatz zu seinem Heimatland finanzielle Unterstützung erhalte, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. August 2018 an, nicht nur deswegen. Er habe sein Leben hier. Es seien alle Bereiche seines Lebens mit der Schweiz verbunden. Es sei dumm von ihm gewesen, den Schweizer Pass nicht zu beantragen. So hätte er auch die Möglichkeit gehabt, sich die Pension in Peru auszahlen zu lassen. Peru habe keine Verträge mit der Schweiz (Urk. 6/2 S. 15). Insofern ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die finanziellen Leistungen des Staates für den Beschuldigten ein wesentlicher Faktor für den Verbleib in der Schweiz sind (Urk. 38 S. 19), nicht ganz unbegründet. Zu den Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die Möglichkeiten des Beschuldigten, in Peru eine neue Existenz aufzubauen (Urk. 68 S. 14 f.), ist festzuhalten, dass sich dies aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten und seiner finanziellen Mittel sowie der wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen
Krise in Peru tatsächlich als schwierig erweisen wird. Mit einer Landesverweisung ist jedoch zwangsläufig der Verlust zum schweizerischen Arbeitsmarkt bzw. Wirtschaftssystem und Sozialstaat verbunden, was für sich allein genommen noch keine besondere Härte begründet. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch seine regelmässigen Besuche in Peru Beziehungen aufweist, die ihm Zugang zu Unterstützung ermöglichen könnten. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten präsentieren sich überdies in der Schweiz nicht besser als in Peru. Im Übrigen verpflichtet die Landesverweisung den Beschuldigten nicht zur Rückkehr in sein Heimatland.
2.6 Aus dem Gesundheitszustand des Beschuldigten lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts hinsichtlich einer Landesverweisung schliessen. Aus den diesbezüglichen Vorbringen sowie den im Verfahren eingereichten Arztberichten (Urk. 29 S. 5 f.; Urk. 30/2-6; Urk. 42 S. 23 f.; Urk. 68
S. 13 f.) kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die eine intensive ärztliche Behandlung erforderlich machen würden. Gesundheitliche Probleme stehen einer Ausweisung gemäss EMRK nur dann entgegen, wenn im Falle einer Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die ein intensives Leiden eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1111/2019 vom
25. November 2019 E. 4.3). Der bloss grundsätzliche Hinweis der Verteidigung, dass gemäss Einschätzung des EDA die medizinische Versorgung in Peru ausserhalb der Grossstädte unzureichend sei (Urk. 68 S. 13 und Urk. 69/2), vermag eine konkrete Gefahr, wie es die Rechtsprechung verlangt, nicht hinreichend zu begründen. Der gleiche Behandlungsstandard wie in der Schweiz muss nicht garantiert werden können (Urteil des Bundesgerichts 2D_14/2018 vom
13. August 2018 E. 4.3). Der Beschuldigte hielt sich in der Vergangenheit wiederholt über mehrere Wochen hinweg trotz seiner gesundheitlichen Probleme in Peru auf, was jedenfalls soweit ersichtlich - nicht zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands führte. Die von der Verteidigung angeführten
Probleme bei der Haushaltsführung aufgrund der Arthrose (Urk. 68 S. 13) bestehen bereits jetzt und somit wohl unabhängig seines Aufenthaltsortes. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre, die in Peru nicht verfügbar ist, ergeben sich keine. Soweit der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung anführte, er fühle sich aufgrund der Situation psychisch schlecht (Prot. II S. 9), ist dies angesichts des drohenden Landesverweises verständlich, vermag jedoch ebenfalls keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme begründen. Insbesondere wird weder behauptet noch ergeben sich dafür Hinweise aus den Akten, dass der Beschuldigte auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre, welche in Peru nicht verfügbar wäre.
2.7. Zusammengefasst hat der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Die lange Aufenthaltsdauer wird indes durch den Umstand, dass er seine gesamten Kindheits- und Jugendjahre in Peru verbracht hat und bereits im Erwachsenenalter in die Schweiz kam, relativiert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 8.3). Sie korreliert zudem auch nicht mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration in der Schweiz. Auch die Sprachkenntnisse des Beschuldigten müssen nach einer Aufenthaltsdauer von rund 42 Jahren als ungenügend bezeichnet werden. Seine soziale Interaktion beschränkt sich im Wesentlichen auf Landsleute beziehungsweise die Familie seiner Lebenspartnerin. Mit seinem Heimatland ist der Beschuldigte nach wie vor eng verbunden. Er hat dort nicht nur seine prägenden Lebensjahre verbracht. In den vergangenen Jahren ist er mindestens einmal jährlich für mehrere Wochen nach Peru gereist. Die Verwandten des Beschuldigten leben in Peru, insbesondere seine Mutter. Bis vor einigen Jahren spielte der Beschuldigte auch mit dem Gedanken, nach Peru zurückzukehren. Insgesamt sind seine Aussichten auf eine Wiedereingliederung in Peru als durchaus gegeben und intakt zu betrachten, zumal angesichts seines Alters keine berufliche Integration mehr zur Diskussion steht. Soweit die Verteidigung mit Bezug auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten darauf hinweist, dass der Beschuldigte über keine abgeschlossene Berufsbildung verfügt sowie gesundheitliche Probleme habe (Urk. 42 S. 22 ff.), ist festzuhalten, dass sich
diese Umstände in Peru und in der Schweiz gleichermassen nachteilig auswirken. Eine Landesverweisung würde für den Beschuldigen eine erhebliche Erschwerung des Kontakts zu seiner Lebenspartnerin, sofern ihm diese nicht nach Peru folgen würde, sowie den Abbruch seines aktuellen sozialen Umfeldes bedeuten. Dass die Landesverweisung unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens nicht zulässig wäre, ist jedoch wie bereits dargelegt nicht ersichtlich. Weiter wäre eine Landesverweisung wohl mit dem Verlust seiner AHV- Rente und damit mit gewichtigen Nachteilen verbunden. Allein deshalb kann indes nicht auf einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB geschlossen werden. Die Härtefallklausel ist wie erwähnt restriktiv anzuwenden. Abgesehen von wirtschaftlichen Nachteilen ist nicht ersichtlich, inwiefern die mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten die zumutbaren Grenzen derart überschreiten würden, dass sie als klar unverhältnismässig bezeichnet werden müssten. Damit erübrigt sich eine Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung.
Dauer der Landesverweisung
Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren aus (Urk. 38
S. 22). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Landesverweisung von 7 Jahren (Urk. 46 S. 2).
Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, a.a.O., S. 6021; BSK StGB I-Z URBRÜGG/HRUSCHKA, 4. Aufl. 2019, N 27 ff.
zu Art. 66a). Der Beschuldigte wird heute wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Er weist zwei Vorstrafen aus den Jahren 2012 und 2014 auf, bei denen es sich wiederum um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB handelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen auch diese vor Inkrafttreten
von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3 mit Hinweisen). Das Verschulden des Beschuldigten ist als noch leicht zu qualifizieren, weshalb eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von
Art. 148a Abs. 1 StGB auszusprechen ist. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, seiner zumindest partiell erfolgten Integration sowie der in der Schweiz vorhandenen sozialen Beziehungen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen.
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
Die Vorinstanz hat von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen (Urk. 38 S. 22). Dies wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten und ist zu bestätigen. Vor dem Hintergrund der vom Beschuldigten begangenen Straftat ist nicht ersichtlich, inwiefern von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung ausgehen sollte.
Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Dolmetscherkosten, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorzubehalten.
Kosten des Berufungsverfahrens
Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung lediglich in Bezug auf die Strafhöhe. Im Übrigen unterliegt er,
insbesondere hinsichtlich der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Im Ergebnis erweist es sich als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten ist.
Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 12'737.14 geltend (Urk. 66). Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung für amtliche Verteidigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor Einzelgericht Fr. 600.bis Fr. 8'000.- (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich nur teilweise angefochten worden ist.
Die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Entschädigung erweist sich als insgesamt zu hoch. Die Berufungserklärung fiel mit rund 32 Seiten sehr ausführlich aus (Urk. 42) und verursachte einen Aufwand von rund 20 Stunden (Urk. 66 S. 2). Zusätzlich verrechnete der amtliche Verteidiger weitere rund 15 Stunden für 19-seitige Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (Urk. 66
S. 2; Urk. 68). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Berufung mit der Berufungserklärung noch nicht begründet werden muss. Es muss lediglich angegeben werden, ob das Urteil vollumfänglich nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Angesichts der bereits sehr ausführlichen Berufungserklärung und der daraus resultierenden Synergien erscheint der zusätzliche Aufwand für die Erarbeitung der Plädoyernotizen als überhöht. Zwar umfasst das vorliegende Verfahren einige
Akten und für den Beschuldigten drohten mit der Landesverweisung gravierende Konsequenzen. Insgesamt präsentierte sich das Verfahren aber nicht besonders komplex schwierig, sodass ein Verlassen des vorgegebenen Gebührenrahmens gerechtfertigt gewesen wäre. Seit dem erstinstanzlichen Verfahren ergaben sich zudem keine wesentlichen Veränderungen in den Verhältnissen, weshalb sich das beantragte Honorar auch unter diesen Gesichtspunkten als zu hoch erweist. Nach dem Gesagten erweist es sich als angemessen, den amtlichen Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 8'000.aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, wird im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatklägerin zugelassen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 8'000.amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)
die Stadt Zürich, Soziale Dienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
die Stadt Zürich, Soziale Dienste (im Auszug)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 6. Juli 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Meier
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