Zusammenfassung des Urteils SB190292: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte A. wurde freigesprochen, nachdem er beschuldigt wurde, die Privatkläger B. und C. genötigt zu haben, die Firmenflagge der F. GmbH aufzustellen. Es konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er ihnen gedroht hatte, den Fahnenmast über den Kopf zu schlagen. Daher wurde er sowohl vom Hauptvorwurf der Nötigung als auch vom Eventualvorwurf der Drohung freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen, und dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 12'289.10 zugesprochen. Das Urteil wurde vom Oberrichter lic. iur. M. Langmeier gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB190292 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 07.11.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nötigung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Fahne; Aussage; Berufung; Aussagen; Drohung; Fahnenmast; Urteil; Privatklägern; Verteidigung; Gericht; Verfahren; Fahnenstange; Vorinstanz; Nötigung; Kantons; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Firmenflagge; Recht; Anklageschrift; Sinne; Verfahrens; Vorplatz; Willen |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 133 I 33; 141 IV 249; 144 IV 345; |
Kommentar: | Schweizer, Praxis Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 180 StGB, 2018 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190292-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 7. November 2019
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro A-1, vom
4. Dezember 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 36 S. 23 f.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.- (entsprechend Fr. 2'700.-).
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'200.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.- Gebühr für das Vorverfahren.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 5)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55)
Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben.
Es sei der Berufungskläger vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen und ihm eine angemessene Entschädigung für seine anwaltlichen Umtriebe zuzusprechen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge auch für das erstinstanzliche Verfahren - unter Einschluss der Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse allenfalls der Privatkläger.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44 schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach verwiesen werden. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 20. Februar 2019 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 33 = Urk. 36).
Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 16) meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 27. Februar 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 27). Am 22. Mai 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 35) und übermittelte gleichentags die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 37). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 14. Juni 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 39).
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2019 wurde den Privatklägern B.
und C.
sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend
Staatsanwaltschaft genannt) die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 42). Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 44). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
Am 30. August 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. November 2019 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 50). An der Berufungsverhandlung nahm der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers teil. Vorfragen waren keine zu entscheiden. Das Urteil wurde mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 6 und 11).
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung einen Freispruch sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen (Urk. 39). Demgemäss steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO vollumfänglich zur Disposition.
Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten neben Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eventualiter Drohung gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Bei Letzterem handelt es sich um ein Antragsdelikt, bei dem das Vorliegen eines gültigen Strafantrags eine Prozessvoraussetzung ist. Die entspre-
chenden Strafanträge der Privatkläger B. Urk. 3).
und C.
liegen vor (Urk. 2;
Mit der Berufungserklärung hat die Verteidigung den Beweisantrag gestellt, es sei im Zusammenhang mit dem Aufstellen des Gegenstand der Anklageschrift bildenden Fahnenmastes ein sachverständiges Gutachten einzuholen (Urk. 39). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2019 abgewiesen (Urk. 48). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung dazu fest, dass demnach von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen sei, wonach die Einlass-Löcher nicht umgehend wieder hätten hergerichtet werden können, um die Fahnenstangen einzulassen (Urk. 55 S. 2 f.). Nachdem heute wie noch zu zeigen sein wird ein Freispruch zu erfolgen hat, kann auf Weiterungen diesbezüglich verzichtet werden (s. hinten Erw. III.).
Bereits an dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1 m.w.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit im Folgenden auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Gemäss Anklageschrift soll sich der Beschuldigte der Nötigung, eventualiter der Drohung schuldig gemacht haben, indem er am 8. Januar 2018 zu den Privatklägern B. und C. , die er gerade dabei ertappt habe, wie sie auf dem
Areal der Geschäftsliegenschaft an der D. -str. in E.
einen Fahnenmast der F. GmbH hätten aufstellen wollen, auf albanisch gesagt habe: Den Fahnenmast dürft ihr nicht dahin tun, sonst schlage ich euch diesen über den Kopf! bzw. Jetzt nehmt den Fahnenmast und verschwindet von hier, sonst breche ich euch diesen über den Kopf!. Dadurch seien die Privatkläger derart in
Angst versetzt worden, dass sie auf das Aufstellen des Fahnenmasts verzichtet hätten (Urk. 16 S. 2 f.).
Der Beschuldigte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens stets anerkannt, dass es zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls vom 8. Januar 2018 zu einer
Auseinandersetzung mit den Privatklägern B.
und C.
kam, weil er
nicht damit einverstanden war, dass diese den Fahnenmast der F. GmbH auf dem Vorplatz der gemeinsamen Mietliegenschaft aufstellen wollten, wo übli-
cherweise die Firmenflagge der G.
GmbH weht (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2
S. 2 f.). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, zu den Privatklägern die in der Anklageschrift umschriebenen Drohäusserungen gesagt zu haben (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 5; Urk. 5/3 S. 2; Prot. I S. 8). Er habe lediglich zunächst mit der Hand die Fahnenstange der Privatkläger festgehalten und anschliessend am Boden bei der entsprechenden Aufstellvorrichtung die Einlasslöcher für den Fahnenmast mit Erde verstopft (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 3, S. 5 und S. 7). Entsprechend stellt sich die Verteidigung zusammengefasst auf den Standpunkt, es bestünden zumindest unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatbestandsmässigen Strafbarkeitsvoraussetzungen, weshalb der Beschuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen sei (Urk. 23 S. 28 ff.; Urk. 55 S. 20).
Eine strafrechtliche Verurteilung setzt voraus, dass sämtliche Tatbestandselemente der vorgeworfenen Strafbestimmungen vom erwiesenen Sachverhalt abgedeckt sind. Die Sachverhaltserstellung hat sich deshalb zwingend an den in Frage stehenden Straftatbeständen auszurichten. Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, einige rechtliche Erwägungen zum gesetzlichen Tatbestand der Nötigung und der Drohung voranzustellen.
Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen, indem das Opfer dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich, d.h. die Täterschaft will den Willen des Opfers
beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken nimmt dies zumindest in Kauf. In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der unklaren Abgrenzung zwischen einer strafbaren und einer straflosen Beeinträchtigung des Willens eine Überdehnung des Strafschutzes zu befürchten ist, wird generell dafür plädiert, den Tatbestand der Nötigung restriktiv auszulegen. Demgemäss wird auch dann, wenn die Tathandlung darin besteht, dass der Täter dem Opfer ernstliche Nachteile androht, verlangt, dass das angedrohte Übel mindestens eine Zwangsintensität in dem Sinne erreicht, dass das Opfer entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmt werden kann bzw. bestimmt wird (s. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 181 StGB N 26 m.w.H.).
Eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB begeht sodann, wer vorsätzlich eventualvorsätzlich jemanden durch eine schwere Drohung in Schrecken Angst versetzt. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht dabei in der Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt (s. TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 180 StGB N 1). Im Gegensatz zur Androhung ernstlicher Nachteile beim Nötigungstatbestand wird bei Art. 180 StGB eine schwere Drohung verlangt. Demzufolge sind gemäss Lehre und Praxis auch die Anforderungen an die schwere Drohung grundsätzlich hoch anzusetzen (BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 22 m.w.H.). Dabei sind die gesamten Umstände, die sich aus dem Vorgehen des Täters ergeben, in Rechnung zu stellen (BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 19).
Zur Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten abgestellt. Hierzu gehören neben dem Beschuldig-
ten (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 8 ff.) und den Privatklägern B.
(Urk. 6/1-2) und
C. (Urk. 6/3-4) auch H. als Schwiegersohn des Ersteren (Urk. 7/1-2), der damalige Mitarbeiter der G. GmbH, I. (Urk. 7/3-4) sowie der Vater der Privatkläger, J. (Urk. 7/5). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die zutreffende Wiedergabe der Depositionen der einzelnen Aussagepersonen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 36 S. 5 ff.).
Zusammengefasst ist die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte wütend und aggressiv gewesen sei, als er mitbekommen habe, wie die Privatkläger den Fahnenmast der F. GmbH hätten montieren wollen. Deshalb sei er zügig auf sie zugegangen und habe die Fahnenstange mit der Hand festgehalten. Aufgrund dieser aggressiven Grundstimmung bestehe sodann kein Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Drohäusserungen gesagt habe (Urk. 36
S. 14). Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Privatkläger aufgrund der verwendeten Wortwahl und der spürbaren Aggressivität gemerkt hätten, dass es der Beschuldigte mit seiner Drohung ernst meine, weshalb sie Angst bekommen hätten und aus diesem Grund darauf verzichtet hätten, den Fahnenmast aufzustellen (Urk. 36 S. 14 f.).
Im Strafverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob sich die der beschuldigten Person vorgeworfene Straftat anhand der Untersuchungsakten sowie der an der Hauptverhandlung vorgebrachten Argumente nachweisen lässt ob Zweifel an der Schuld des Beschuldigten verbleiben, so dass nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Beschuldigten) ein Freispruch zu erfolgen hat. Dabei ist vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Allerdings kann aus der freien Beweiswürdigung nicht abgeleitet werden, dass das Gericht nur seiner eigenen Intuition verpflichtet ist (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1). Vielmehr kann eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass die Überzeugung des Gerichts auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruht und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein muss
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11).
Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, bedeutet eine Aussage-gegen-Aussage-Situation nicht, dass zwangsläufig ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussagen des Geschädigten sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB170460-O vom 15. November 2018, E. IV.1.1). Entsprechend beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts in solchen Konstellationen nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Vielmehr sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht umfassend darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (Urteile des Bundesgerichts Nr. 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 4.3. m.w.H.). Nach aussagepsychologischen Erkenntnissen stellt quantitativer Detailreichtum für sich alleine eine notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung einer positiven Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Enthalten Aussagen zahlreiche glaubhafte Details, so vermag dies also zwar die Vermutung einer allgemeinen Glaubwürdigkeit der Person zu stärken, heisst jedoch umgekehrt noch nicht, dass aus diesem Grund sämtliche Aussagen der Wahrheit entsprächen (JANSEN, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Aufl., Heidelberg 2012, Rz 423). Dies insbesondere dann, wenn jener Teil der Aussagen, der als sehr glaubhaft bewertet werden kann, mehrheitlich nebensächliche für die aussagende Person unproblematische Details betrifft (s. LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen in: AJP 2011 S. 1426 f. und S. 1428). Entscheidend ist deshalb, dass sich die Aussage in den bestrittenen, für die rechtliche Würdigung entscheidenden Punkten, im Kerngeschehen, als glaubhaft erweist. Diese Grundsätze hat die Vorinstanz teilweise ausser Acht gelassen.
Bei der Beweiswürdigung im vorliegenden Fall gilt es vorab zu beachten, dass zwischen dem Beschuldigten einerseits und den Privatklägern andererseits ein schwerwiegender und vielschichtiger Konflikt zu bestehen scheint. So ergibt sich aufgrund der Akten, dass die beiden Familien jahrzehntelang miteinander befreundet waren, bevor sie sich mit ihrem jeweiligen Familienbetrieb in derselben Geschäftsliegenschaft an der D. -str. in E. eingemietet haben. Seit
geraumer Zeit kommt es nunmehr zwischen der F.
GmbH, die unter der
Führung der Privatkläger steht, und der G. GmbH, die aktuell vom Schwiegersohn des Beschuldigten geführt wird, ständig zu mietrechtlichen Streitigkeiten, die vorwiegend auf dem zivilrechtlichen Weg ausgefochten werden (zum Ganzen: Urk. 1 S. 5). In diesem Kontext, der von gegenseitigen Vorwürfen betreffend Missachtung von vertraglichen Abmachungen und treuwidrigem Verhalten geprägt ist, spielte sich denn auch der eingeklagte Vorfall vom 8. Januar 2018 ab. Dabei stellen sich die Privatkläger auf den Standpunkt, dass man die G. GmbH mehrmals erfolglos aufgefordert habe, ihre verwitterten Firmenflaggen vom Vorplatz der Geschäftsliegenschaft abzunehmen. Nachdem die Liegenschaftsverwaltung den Aussenbereich erneuert habe, hätten sie daher beschlossen, nunmehr die eigene Firmenfahne der F. GmbH aufzustellen (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 2 f.). Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, dass die Privatkläger kein Recht hätten, auf dem betreffenden Vorplatz die Firmenfahne der G. GmbH mit derjenigen der F. GmbH zu ersetzen (Urk. 5/2 S. 4). Er habe deshalb schon im November 2017 einmal die eigenmächtig aufgestellte Flagge der F. GmbH von dort abnehmen müssen (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 54 S. 4). Nachdem eine Aussprache mit der Privatklägerschaft erfolglos geblieben sei, habe sich die G. GmbH zur Klärung der Lage an die Liegenschaftsverwaltung gewandt, deren Antwort sei aber bis zum Tag des eingeklagten Vorfalls noch ausstehend gewesen (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 3; Urk. 54 S. 4). Unabhängig davon, wem letztlich die Befugnis zusteht, im Aussenbereich der Mietliegenschaft die eigene Firmenfahne aufzustellen, kann mithin davon ausgegangen werden, dass durch diese Meinungsverschiedenheit das ohnehin schon angespannte Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft eine zusätzliche Belastung erfuhr. Die Verteidigung wies in ihren Ausführungen zu Recht darauf
hin, dass die Vorgeschichte mit zu berücksichtigen sei (Urk. 55 S. 3 f.). In dieser Situation musste also auch den Privatklägern klar sein, dass ihre Aktion vom
8. Januar 2018, auf dem umstrittenen Vorplatz die Flagge der F.
GmbH
hissen zu wollen, geeignet war, einen weiteren Streit mit dem Beschuldigten auszulösen.
Angesichts der soeben geschilderten Ausgangslage vermag es daher nicht zu erstaunen, dass der Beschuldigte wie von ihm unumwunden zugegeben - die Privatkläger zur Rede stellte, als er am 8. Januar 2018 bemerkte, dass sie sich mit einer Fahnenstange samt eigener Firmenflagge in der Hand Richtung Aufstellvorrichtung begeben. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs schilderte der Beschuldigte sodann sowohl bei der polizeilichen Befragung vom 19. Januar 2018 wie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. September 2018, dass er die Fahnenstange mit seiner Hand festgehalten und zu den Privatklägern gesagt habe, es dürfe keine Flagge montiert werden, solange die Situation nicht von der Verwaltung geklärt werde. Als sich die Privatkläger darüber hinweggesetzt hätten, habe er die Einlasslöcher für den Fahnenmast mit Erde verstopft, um zu verhindern, dass die Flagge aufgestellt wird. Daraufhin sei es zu einem Wortgefecht gekommen, bei dem er den Privatkläger C. als Lügner und Verbrecher bezeichnet habe. Schliesslich hätten sich die Privatkläger mit der
Fahnenstange wieder in den Showroom der F.
GmbH zurückgezogen
(Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 3). Entsprechende Aussagen deponierte der Beschuldigte auch in der heutigen Befragung (Urk. 54 S. 6). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann den Aussagen des Beschuldigten nicht jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden (Urk. 36 S. 12 f.). Zwar ist zutreffend, dass er hinsichtlich der Frage, wie er nach der Fahnenstange der Privatkläger griff, unterschiedliche Angaben machte. Für den Beschuldigten spricht jedoch, dass er von sich aus Umstände erwähnte, die von den Privatklägern zunächst nicht vorgebracht wurden, sich im Verlauf des Verfahrens indessen als wahr herausstellten, wie das Füllen der Einlasslöcher mit Erde die Tatsache, dass der Vater der Privatkläger, J. , gegen Ende der Auseinandersetzung ebenfalls dazustiess (Urk. 5/2 S. 3). Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte bereit zeigte, auch Aussagen über Punkte zu machen, die für ihn nicht vorteilhaft sind. So gab er zu, wütend gewesen zu sein (Urk. 5/1 S. 2) und die Tür mit Druck aufgestossen zu haben, als er die Privatkläger mit der Fahnenstange in der Hand vorbeigehen sah (Urk. 5/2 S. 3). Ebenso räumte er ein, dass der Streit eskalierte, nachdem er den
Privatkläger C.
als Lügner beschimpft hatte (Urk. 5/2 S. 3; Urk. 5/3 S. 2).
Und auch dass er von seinem Schwiegersohn leicht an der Schulter zurückgehalten werden musste, gestand er ein (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 4; Urk. 54 S. 5). Insofern ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht einfach sämtliche gegen ihn erhobenen Beschuldigungen pauschal zurückweist, sondern durchaus auch in der Lage ist, zu differenzieren und seinen eigenen Anteil an der eingeklagten Auseinandersetzung mit den Privatklägern zu anerkennen.
Demgegenüber fällt am Aussageverhalten der Privatkläger B.
und
C. auf, dass sie die Schuld an der Konfrontation vollkommen einseitig dem Beschuldigten zuschieben. So gaben sie jeweils übereinstimmend an, sie hätten
den Beschuldigten durch das Aufstellen der Firmenflagge der F.
GmbH
nicht provoziert (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/3 S. 2), was angesichts der dargelegten Vorgeschichte wenig glaubhaft wirkt. Zudem stritten beide Privatkläger ab, dass sich C. im Verlauf der Auseinandersetzung ebenfalls verbal aggressiv verhalten soll (Urk. 6/2 S. 9; Urk. 6/4 S. 9), obschon nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die anwesenden Zeugen beobachtet haben, wie sich jener ein heftiges Wortgefecht mit dem Beschuldigten geliefert hat (Aussagen H. : Urk. 7/2
S. 7; Aussagen I. : Urk. 7/4 S. 4). In der Sache selbst haben die Privatkläger sodann zwar im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt, dass sie gerade im Begriffe gewesen seien, die eigene Firmenflagge zur betreffenden Aufstellvorrichtung zu tragen, als der Beschuldigte von der Werkstatt der G. GmbH auf Albanisch fluchend herbeigeeilt sei und den Fahnenmast gepackt habe, um diesen an sich zu ziehen, wobei der Beschuldigte noch von seinem Schwiegersohn zurückgehalten worden sei (Urk. 6/1 S. 1 f.; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 1 f.; Urk. 6/4
S. 4). Dieser Teil des Sachverhaltsablaufs deckt sich indessen ohnehin weitgehend mit den Angaben der übrigen Aussagepersonen, weshalb daraus keine weitergehende Belastung für den Beschuldigten abgeleitet werden kann. Wesentlich ist sodann, dass die Aussagen der beiden Privatkläger gerade hinsichtlich der geltend gemachten Drohung, die der Beschuldigte anschliessend geäussert haben
soll, nicht gänzlich übereinstimmen. So gab der Privatkläger B. unmissverständlich an, dass der Beschuldigte ihnen mehrmals - die Rede war von dreioder viermal gedroht habe, er werde ihnen den Fahnenmast über den Kopf schlagen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 5), wohingegen der Privatkläger C. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2018 von sich aus lediglich eine (vollständige) Drohung dieser Art erwähnte (Urk. 6/4 S. 5). Die von C. daraufhin auf Vorhalt der abweichenden Aussagen von B. abgegebene Erklärung, wonach die besagte Diskrepanz daher rühre, dass er möglicherweise gewisse Dinge nicht mitbekommen habe, weil er selber gesprochen habe, weil auch immer wieder andere Personen hineingesprochen hätten und weil das Ganze etwas tumultartig abgelaufen sei, vermag nicht zu überzeu-
gen, zumal der Beschuldigte nach den Schilderungen von B.
näher zu
C.
gestanden habe und so laut gesprochen habe, dass jegliche Missverständnisse ausgeschlossen seien (Urk. 6/2 S. 5 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können die Aussagen der Privatkläger daher nicht unbesehen als durchwegs nachvollziehbar und in sich stimmig bezeichnet werden.
Entscheidend ist des Weiteren, dass die dem Beschuldigten angelastete Äusserung, er werde den Fahnenmast über den Kopf der Privatkläger schlagen bzw. brechen, weder vom Wortlaut noch vom Inhalt her als besonders kompliziert erscheint, weshalb man erwarten dürfte, dass ein Umstehender sie leicht verstehen müsste und ohne weiteres später gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wiedergeben könnte. Gleichwohl wird die eingeklagte Drohung ausser von den Privatklägern B. und C. von keiner anderen Aussageperson bestätigt.
Vielmehr bekräftigen sowohl H.
wie auch I.
über sämtliche Einvernahmen hinweg, dass sie es mit Sicherheit gehört hätten, wenn der Beschuldigte eine solche Äusserung gemacht hätte, dass aber keine derartige Drohung gefallen sei (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 2; Urk. 7/4 S. 6). Zwar handelt es sich bei H. um den Schwiegersohn des Beschuldigten, dem überdies die Geschäftsführung des Familienbetriebs anvertraut ist (vgl. Urk. 7/1 S. 2). Entsprechend ist es nicht verwunderlich, wenn er sich hinsichtlich des zugrundeliegenden Konflikts mit den Privatklägern auf die Seite des Beschuldigten schlägt (Urk. 7/1
S. 9). Dennoch darf nicht unbeachtet bleiben, dass er in Bezug auf den konkret
eingeklagten Vorfall auch Aussagen zu Protokoll zu gegeben hat, welche die negativen Aspekte des Verhaltens des Beschuldigten bei der Auseinandersetzung vom 8. Januar 2018 hervorheben, so wenn er schildert, wie der Beschuldigte den
Privatkläger C.
als Lügner beschimpfte und wie er den Beschuldigten an
der Schulter zurückgenommen hat, als dieser auf die Privatkläger zugegangen ist, nachdem er die Gebrüder B. /C. beim Tragen der Fahnenstange ertappt hatte (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6 f.). Umgekehrt stellte H. klar, dass die damalige Aktion der Privatkläger, die eigene Firmenflagge auf dem Vorplatz der Mietliegenschaft aufstellen zu wollen, wohl eine Provokation darstellte, dass jedoch kein eigentlicher Angriff ihrerseits vorlag (Urk. 7/1 S. 3). Dies spricht dafür, dass es ihm bei seinen Aussagen nicht darum gehen dürfte, einfach den Beschuldigten zu schonen und die Privatkläger übermässig zu belasten. Kommt hinzu, dass der andere Beteiligte, I. , zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung vom 19. Januar 2018 zwar bei der G. GmbH angestellt war (Urk. 7/3 S. 2). Bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 7. November 2018 war dieses Angestelltenverhältnis jedoch bereits seit einigen Monaten beendet (Urk. 7/4 S. 2). Es ist daher nicht ersichtlich, welches Interesse I. am Ausgang des Strafverfahrens haben könnte, zumal der Zeuge noch bestätigte, dass die Angelegenheit für ihn nach seiner polizeilichen Befragung abgeschlossen gewesen sei (Urk. 7/4 S. 3). Unter diesen Umständen kann die von der Privatklägerschaft aufgestellte These, wonach sich I. mit dem Beschuldigten abgesprochen habe, zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, jedoch bestehen dafür keinerlei objektiven Hinweise. Entsprechend stark fällt bei der Beweiswürdigung ins Gewicht, dass I. auch unter der strengen Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausdrücklich daran festgehalten hat, dass er die dem Beklagten zur Last gelegte Drohäusserung nicht gehört habe. Daran ändern auch die von der Vorinstanz erwähnten Ungenauigkeiten in den Aussagen des Zeugen nichts, zumal diese nicht den Kernvorwurf an sich, sondern lediglich eigentliche Nebensächlichkeiten wie etwa Grösse und Länge des von den Privatklägern gehaltenen Fahnenmastes betreffen (vgl. Urk. 55 S. 13 f.). Andere Beweismittel, welche die eingeklagte Drohung des Beschuldigten belegen könnten, liegen nicht vor. Dies zumal auch der Vater der Privatkläger, J. ,
zwar bezeugen konnte, wie er gegen Ende des Disputs dazugestossen sei und der Beschuldigte gegenüber seinen Söhnen gesagt habe, es dürfe keine Flagge dorthin kommen, solange er lebe, er gleichzeitig aber verneinen musste, eine Drohung gemäss Anklagevorwurf vernommen zu haben (vgl. Urk. 7/5 S. 5 f.). Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses ergibt sich schlussfolgernd, dass die in der Anklageschrift umschriebene Drohäusserung, welche der Beschuldigte ausgesprochen haben soll (Den Fahnenmast dürft ihr nicht dahin tun, sonst schlage ich euch diesen über den Kopf bzw. Jetzt nehmt den Fahnenmast und verschwindet von hier, sonst breche ich euch diesen über den Kopf), nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht rechtsgenügend erstellt werden kann.
Kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er den Privatklägern B. und C. gedroht hat, ihnen den Fahnenmast über den Kopf zu schlagen, fällt zwangsläufig auch der Vorwurf dahin, jener habe mit einer solchen Drohung die Absicht verfolgt auch nur in Kauf genommen, die beiden Privatkläger in Angst zu versetzen und sie daran zu hindern, die Fahne der F. AG aufzustellen. Auch in subjektiver Hinsicht lässt sich der Anklagesachverhalt mithin nicht rechtsgenügend erstellen. Im Übrigen ist es durchaus denkbar, wenn nicht sogar naheliegend, dass die Privatkläger nicht als Folge einer spezifischen Äusserung des Beschuldigten von ihrem Plan, die eigene Firmenflagge zu hissen, letztlich abgekommen sind, sondern weil sie der direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten ausweichen wollten, als sie von diesem auf dem Weg zum Vorplatz mit der Fahnenstange in der Hand ertappt wurden. Darauf deutet jedenfalls der Umstand hin, dass die Privatkläger bei einer späteren Gelegenheit ihr Vorhaben doch noch umgesetzt haben und die Fahne der F. GmbH an ebendieser Örtlichkeit aufgestellt haben (vgl. Urk. 6/2 S. 8; Urk. 6/4
S. 8). Aufhorchen lässt zudem, dass die Privatkläger zwischenzeitlich offenbar den Rückzug ihrer Strafanträge gegen den Beschuldigten in Betracht zogen, doch hielten sie später an ihrer Konstituierung im Strafverfahren mit der aufschlussreichen Begründung fest, dass man diesen Schritt vom Ausgang eines zivilrechtlichen Schlichtungsverfahrens abhängig mache, bei dem es um die Problematik der Verstösse der Gegenseite gegen die mietvertraglichen Nutzungsbefugnisse gehe (Urk. 8/4 und Urk. 9/4). Es kann mithin nicht völlig ausgeschlossen
werden, dass die Privatkläger in erster Linie deshalb den strafrechtlichen Rechtsweg eingeschlagen haben, weil sie eine Klärung der umstrittenen Frage anstrebten, wer an der besagten Aussenstelle vor der Mietliegenschaft die Firmenflagge aufstellen darf, und nicht weil sie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ver- ängstigt waren.
7. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte erwiesener-
massen wütend wurde, als er bemerkte, dass die Privatkläger B.
und
C. im Begriffe waren, die Fahne der F. GmbH auf dem Vorplatz der Mietliegenschaft aufzustellen. Weil er nicht damit einverstanden war, dass die Firmenflagge der Privatkläger dort aufgestellt wird, stellte er diese zur Rede, wobei er zunächst mit seiner Hand die Fahnenstange ergriff und anschliessend die Einlasslöcher für den Fahnenmast mit Erde verstopfte. Daraufhin entwickelte sich ein Wortgefecht, bei dem er den Privatkläger C. beschimpfte, und schliesslich zogen sich die Privatkläger mit der Fahnenstange wieder in den Showroom
der F.
GmbH zurück. Nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift umschriebene Drohung gegenüber den Privatklägern ausgesprochen hat. Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte subjektiv die Absicht hatte in Kauf nahm, die Privatkläger mit einer solchen Drohung in Angst zu versetzen sie davon abzuhalten, die Fahne der F. GmbH aufzustellen. Es ist aufgrund der Umstände ohnehin vielmehr anzunehmen, dass sich die Privatkläger zurückgezogen haben, um einer weiteren Konfrontation auszuweichen und nicht, weil sie sich aufgrund einer spezifischen Äusserung des Beschuldigten bedroht gefühlt hätten. Demgemäss hat schon aus sachverhaltsmässigen Gründen sowohl hinsichtlich des Hauptvorwurfs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wie auch hinsichtlich des Eventualvorwurfs der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ein Freispruch des Beschuldigten zu erfolgen.
In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungsbegehren vollumfänglich durchdringt und sowohl vom Hauptwie auch vom Eventualanklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO).
Darüber hinaus steht dem Beschuldigten für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Strafverfahren ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der geltend gemachte Aufwand der Verteidigung bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beläuft sich auf Fr. 7'366.70 (Urk. 56/6). Die Summe liegt zwar am oberen Rand des anwendbaren Tarifrahmens (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG), erscheint jedoch insgesamt betrachtet noch als angemessen. Für das Berufungsverfahren werden zusätzlich Fr. 4'922.40 geltend gemacht (Urk. 56/5), was sich auch im Verhältnis zum erforderlichen Zeitaufwand des Verteidigers nicht als unangemessen erweist. Demnach ist der Beschuldigte für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung antragsgemäss mit einer Parteientschädigung für das gesamte Verfahren von Fr. 12'289.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. wird vollumfänglich freigesprochen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung eine Parteientschädigung von Fr. 12'289.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt);
den Privatkläger B.
(versandt); eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt;
den Privatkläger C.
(versandt); eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt;
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz;
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG);
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 38.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 7. November 2019
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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