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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB190272
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190272 vom 04.10.2019 (ZH)
Datum:04.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterlassung der Buchführung
Zusammenfassung : Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 4. Oktober 2019 entschieden, dass der Beschuldigte schuldig ist, die Buchführung unterlassen zu haben. Er wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Franken belegt, was insgesamt 6'000 Franken entspricht. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 2'900 Franken, zusätzliche Auslagen auf 2'500 Franken. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte wurde zu einem Drittel an den Verfahrenskosten beteiligt, zwei Drittel wurden von der Gerichtskasse übernommen. Der Beschuldigte erhielt eine Prozessentschädigung von 15'000 Franken. Das Urteil kann mit einer bundesrechtlichen Beschwerde angefochten werden.
Schlagwörter : Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Vorinstanz; Verfahren; Berufung; Gericht; Verfahrens; Entschädigung; Anwalt; Obergericht; Drittel; Anklage; Entscheid; Aufwand; Recht; Anwalts; Urteil; Zusammenhang; Verteidiger; Gerichtskasse; Staat; Obergerichts; Buchführung; Sinne; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vorwurf; Prozessentschädigung
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ; Art. 166 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 400 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 430 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 252; 137 IV 352; 141 IV 249;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190272-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur.

R. Bretscher

Urteil vom 4. Oktober 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber,

Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Unterlassung der Buchführung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 25. Februar 2019 (GG180014)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. September 2017 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 67 S. 31 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB.

  2. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.- (entsprechend Fr. 6'000.-).

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

  5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 2'900.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Auslagen Vorverfahren

    Fr. 6'236.95 Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur.

    X2. (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschädigt)

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den Betrag von Fr. 2'079.-.

  8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 8'000.zugesprochen.

  9. (Mitteilung)

  10. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2; schriftlich)

    1. Die Kosten der Untersuchung, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Fünftel zu auferlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 15'000.- (inklusive Barauslagen, Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75; schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 67 S. 3 f.).

    2. Gegen das vorstehend wiedergegebene schriftlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. Februar 2019 (Prot. I S. 16 ff.) wurde durch die er-

      betene Verteidigung des Beschuldigten am 11. März 2019 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 62). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 64) am

      15. April 2019 (Urk. 65) reichte die Verteidigung ebenfalls fristgerecht am

      6. Mai 2019 (Datum Poststempel) dem Obergericht die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es sei das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO schriftlich durchzuführen (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2019 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ausdrücklich einverstanden (Urk. 75).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2019 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 76). Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 teilte die Verteidigung mit, dass die Eingabe vom 6. Mai 2019 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 78).

    4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 80). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf eine Berufungsantwort (Urk. 84) sowie die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 82). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Umfang der Berufung

    1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Festsetzung der Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer 8).

    2. Ausdrücklich nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositivziffern 1-5 und 7, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

  3. Formelles

Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

II. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Kostenauflage der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens

    1. Vorinstanzliches Urteil

      Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte werde betreffend Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB freigesprochen. Ein Schuldspruch erfolge lediglich betreffend die Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. Diese drei Delikte stünden zwar in einem engen sachlichen Zusammenhang, jedoch wäre so die Vorinstanz für die Untersuchung betreffend die Unterlassung der Buchführung nicht ein derart aufwendiges Verfahren notwendig gewesen. Dennoch trage der Beschuldigte eine Mitschuld am Umfang des vorliegenden Verfahrens, da er sämtliche Buchhaltungsunterlagen nach dem Konkurs

      der B.

      AG rechtswidrig entsorgt habe, was zu einem nicht unerheblichen

      Mehraufwand in der Untersuchung geführt habe. Insgesamt erscheine es deshalb angemessen, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu einem Drittel aufzuerlegen. Im Umfang von zwei Dritteln seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 67 S. 27 f.).

    2. Standpunkt der Verteidigung

      1. Die Verteidigung machte in der Berufungserklärung geltend, im Schuldpunkt folge die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vollumfänglich den Anträgen der Verteidigung. Soweit die Verteidigung entgegen der Anklage die Freisprechung des Beschuldigten beantragt habe (Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB) sei der Beschuldigte antragsgemäss freigesprochen worden. Dementsprechend sei im gerichtlichen Verfahren der Aufwand im Zusammenhang mit der Schuldigsprechung wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB minim gewesen, habe die Verteidigung diesbezüglich doch ebenfalls eine Schuldigsprechung beantragt. Die Begründung der Strafhöhe von 120 Tagessätzen sei

        jedenfalls im Verhältnis zur recht komplexen Beurteilung der bestrittenen Tatvorwürfe relativ wenig aufwendig gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass die gerichtlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der ersten Hauptverhandlung vom 8. Januar 2018 mit der Schuldigsprechung des Beschuldigten kaum etwas zu tun gehabt hätten. Insgesamt sei der Anteil des gerichtlichen Aufwandes, der auf die unbestrittene Verurteilung des Beschuldigten wegen Vernachlässigung der Buchführung entfallen sei, sehr bescheiden gewesen. Eine Verteilung der gerichtlichen Aufwendungen im Verhältnis zwei (Aufwand betreffend umstrittene Anklagepunkte) zu eins (Aufwand betreffend unstrittiger Anklagepunkt) sei sachlich nicht haltbar. Angesichts der insofern moderaten Tragweite werde so die Verteidigung abschliessend eine eher hohe Kostenbeteiligung des Beschuldigten in der Grössenordnung von einem Fünftel beantragt (Urk. 69 S. 2 f.).

    3. Rechtliches

      Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden ist. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dabei gilt es das Kostendeckungsund das

      Äquivalenzprinzip zu beachten. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ist der Strafbehörde jedenfalls ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen (BSK StPODOMEISEN, Art. 426 N 5 f. m.H.).

    4. Würdigung

      1. Vorab kann festgehalten werden, dass die Verteidigung die vorinstanzliche Kostenauflage betreffend die Kosten der Untersuchung nicht moniert. Sie beantragte, diese seien wie im vorinstanzlichen Urteil festgelegt zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

      2. Richtig ist es mit der Verteidigung, dass sich die Vorinstanz in der Sache mehrheitlich mit Anklagevorwürfen auseinanderzusetzen hatte, bezüglich welchen der Beschuldigte letztlich freigesprochen wurde. Gleichzeitig hatte die Vorinstanz diverse prozessualen Fragen zu beantworten. Zu erwähnen sind einerseits die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes, über welche das Obergericht einen (für den Beschuldigten abschlägigen) Entscheid fällte, sowie die Einreden der Unverwertbarkeit einzelner Beweismittel. Andererseits stellte die Verteidigung aber auch diverse Beweisanträge, welche allesamt abgewiesen wurden. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund entschied, dass auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen seien, so hat sie damit das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es besteht somit kein Grund, diesen Entscheid zu korrigieren.

  2. Entschädigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren

    1. Vorinstanzliches Urteil

      Die Vorinstanz erwog, der Aktenumfang des vorinstanzlichen Verfahrens habe sich in Grenzen gehalten, jedoch könne dem Verfahren eine gewisse Komplexität und Schwierigkeit nicht abgesprochen werden. So habe sich der Verteidiger mit den teilweise unvollständigen Buchhaltungsunterlagen auseinandersetzen müssen. Ebenfalls sei der relativ weit gefasste Anklagesachverhalt zu berücksichtigen, was die Verteidigung zusätzlich erschwert habe, wobei jedoch insgesamt nur drei (miteinander zusammenhängende) Delikte zu beurteilen gewesen seien. Es rechtfertige sich daher für die Vorbereitung des Parteivortrages und die Teilnahme an der Hauptverhandlung die maximale Grundgebühr von Fr. 8'000.zuzusprechen. Hinzu komme ein Zuschlag für die Stellungnahme des Verteidigers vom 1. Oktober 2018 zu den Erwägungen im Rückweisungsbeschluss des Obergerichts. Zu dieser Eingabe sei zu erwägen, dass der Verteidiger teilweise seine Ausführungen aus seinen Plädoyers wiederholt habe, sowie erneut Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb den Erwägungen des Obergerichts in Bezug auf den Entscheid der Zulassung der Anklage nicht zu folgen sei. Diese Vorbringen wären wie die Vorinstanz weiter erwog in einer Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid zu hören gewesen, jedoch räume der Verteidiger selber einer solchen Beschwerde geringe Erfolgschancen ein. Der obergerichtliche Entscheid sei damit rechtskräftig geworden und die Vorinstanz sei an die Weisung des Obergerichts, auf die Anklage einzutreten, gebunden gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung seien damit nicht notwendig gewesen. Insgesamt erscheine es angemessen, für die zusätzliche Rechtsschrift und den weiteren Aufwand im Zusammenhang mit dem Rückweisungsentscheid des Obergerichts einen Zuschlag von 50% und somit von Fr. 4'000.zu gewähren. Da Rechtsanwalt X1. erst nach Anklageerhebung mandatiert worden sei, wür- den sich weitere Zuschläge für einen allfälligen Aufwand für das Vorverfahren er- übrigen. Insgesamt stehe dem Beschuldigten nach dem Gesagten eine volle Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.zu, welche dem Kostenentscheid

      folgend auf zwei Drittel, entsprechend Fr. 8'000.-, zu reduzieren sei (Urk. 67 S. 30 f.).

    2. Standpunkt der Verteidigung

      1. Die Verteidigung brachte in ihrer Berufungserklärung vor, die Verteidigung habe was aktenkundig sei und aus den diversen Plädoyernotizen hervorgehe im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unterlassenen Buchführung praktisch keine Verteidigungsarbeit geleistet. Die Erfüllung dieses Straftatbestandes sei von Anfang an evident und anerkannt gewesen, weshalb dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang keine nennenswerten Anwaltskosten entstanden seien. Zur Vermeidung einer aufwendigen Rechnerei zwecks Eruierung der in diesem Zusammenhang entstandenen Anwaltskosten anerkenne der Beschuldigte, Anwaltskosten im Betrage von Fr. 1'216.80 zufolge Schuldspruchs selbst tragen zu müssen. Hingegen sei er der Auffassung, dass die übrigen Anwaltskosten im Betrage von Fr. 15'000.- (ausgewiesene Anwaltskosten gemäss eingereichter Honorarnote im Betrage von Fr. 16'216.80, abzüglich Aufwand im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unterlassenen Buchführung) gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO vom Staat zu tragen seien. Ein Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 430 StPO liege nicht vor und sei von der Vorinstanz zu Recht nicht geltend gemacht worden. Die Vorinstanz habe den von der Verteidigung insgesamt geleisteten Zeitaufwand von 50 Stunden und 45 Minuten nicht beanstandet, ebenso wenig den zwischen der Verteidigung und dem Beschuldigten vereinbarten Stundenansatz von Fr. 280.-. Dass der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht relativ anspruchsvoll gewesen sei, anerkenne auch die Vorinstanz, gehe sie doch von der maximalen Grundgebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung sowie von einem Zuschlag von 50% für die Fortsetzung des Hauptverfahrens aus. Unrichtig sei in diesem Zusammenhang die Erwägung der Vorinstanz, die Vorbringen der Verteidigung zu den Erwägungen des Obergerichts wären in einer Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid zu hören gewesen, die Verteidigung habe einer solchen Beschwerde jedoch geringe Erfolgsaussichten eingeräumt; der obergerichtliche Entscheid sei damit rechtskräftig geworden und sie (die Vorinstanz) an die Weisung des Obergerichts gebunden gewesen. Aus diesem

        Grund seien die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung nicht notwendig gewesen. Diese Ausführungen seien insofern unzutreffend, als die Verteidigung explizit - und unter Nennung von Präjudizien ausgeführt habe, das Bundesgericht wäre auf eine etwaige Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten, da es sich beim obergerichtlichen Entscheid um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid gehandelt habe. Sei aber der Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 31. Mai 2018 nicht anfechtbar, habe für die Verteidigung allemal Anlass bestanden, sich damit auseinanderzusetzen.

      2. Die Rechenmethode der Vorinstanz so die Verteidigung weiter widerspreche dem Bundesrecht. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gebiete die volle Entschädigung des einem Freigesprochenen entstandenen Anwaltsaufwandes. Volle Entschädigung heisse allerdings nicht, dass der zwischen dem Beschuldigten und Wahlverteidiger vereinbarte Stundenansatz zwingend zu beachten wäre. Dieser könne nach Massgabe des kantonalen Anwaltstarifs auch herabgesetzt werden. Ein Stundenansatz von Fr. 280.sei aber gemäss Gerichtspraxis nicht zu beanstanden. Hingegen sei es mit Art. 429 StPO nicht vereinbar, eine pauschale Festlegung der Entschädigung gemäss kantonaler Gebührenverordnung auch dann festzulegen, wenn damit ein gebührenkonformer Stundenansatz bei Weitem unterschritten werde. Dem Obergericht sei bestens bekannt, dass gerade in Fällen der einzelrichterlichen Kompetenz nicht selten höchst komplexe Verfahren verhandelt würden (z.B. Fahrlässigkeitsdelikte, die häufig sehr komplex seien), die überhaupt nicht weniger aufwendig seien, als Fälle vor dem Kollegialgericht verhandelt würden. Wenn also die Kantonale Gebührenverordnung bei einzelgerichtlichen Fällen im Regelfall eine Grundgebühr von Fr. 8'000.vorsehe, und bei kollegialgerichtlichen Fällen eine solche von Fr. 28'000.-, dann habe dies im Einzelfall oft weniger Berechtigung. Richtig sei zwar, dass es in kollegialgerichtlichen Fällen allein wegen der beantragten Strafhöhe für den Beschuldigten um relativ viel gehe. Dazu sei jedoch vorliegend zu bemerken, dass die vom Staatsanwalt beantragte unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten allemal einschneidend gewesen wäre.

      3. Inakzeptabel sei die Argumentation, der Beschuldigte müsse deshalb einen Drittel der ihm entstandenen Anwaltskosten selbst tragen, weil er mit Bezug auf den Vorwurf der unterlassenen Buchführung schuldig gesprochen worden sei. Diese Argumentation widerspreche klarerweise den Vorgaben von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Diese Bestimmung orientiere sich am anwaltlichen Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Freispruch entstanden sei. Es sei ausgeführt worden, dass praktisch der gesamte von der Verteidigung geleistete Aufwand im Zusammenhang mit jenen Tatvorwürfen gestanden sei, von welchen der Beschuldigte freigesprochen worden sei. Klar willkürlich sei die Annahme, die Verteidigung habe einen Drittel ihres Aufwandes im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unterlassenen Buchführung getätigt. Auch wenn man Aufwendungen nicht auf die Minute genau zuteilen könne, sei offenkundig, dass ein anwaltlicher Aufwand im Kontext mit dem Vorwurf der unterlassenen Buchführung von mehr als drei Stunden sachlich nicht zu begründen sei. Der gesamte übrige Aufwand sei demnach auf jene Tatvorwürfe, von welchen der Beschuldigte freigesprochen worden sei und diesbezüglich einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Verteidigungskosten habe (Urk. 69 S. 3 ff.).

    3. Rechtliches

      1. Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

      2. Gemäss Bundesgericht ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage sei nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gelte folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung Genugtuung auszurichten sei, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe (BGE 137 IV 352, Erw. 2.4.2). Bei nur teilweiser Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 252, E. 2.4.2.; vgl. auch OGer ZH SB180152 vom 3. Mai 2018, E. III.2; OGer ZH SB160193 vom 7. April 2017, E. VI.A.2.1; BStGer BB.2018.60 vom

        29. Oktober 2018, E. 5.1 f.). Für die Entschädigung ist dann zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwandes auf den freigesprochenen Teil entfiel (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 17a).

      3. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; vgl. OGer ZH SU170029 vom 6. Dezember 2017, E. IV.3.3; OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017, E. V.2.3; OGer ZH SU150110 vom 15. November 2016, E. III.3; OGer ZH SB150028 vom 25. Sep-

        tember 2018, E. X.3.1.2). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.bis Fr. 8'000.-, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere

        notwendige Rechtsschriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3

        i.V.m. § 17 Abs. 3 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt nicht. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (OGer ZH SB170088 vom 13. Oktober 2017, E. V.2.3, m.w.H.). Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 15). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Aufwandes gibt der urteilenden Behörde einen immensen Ermessensspielraum (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 19). In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist danach auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Schadenminderung nicht unangemessen sind, ist der in Rechnung gestellte Betrag zuzusprechen. Deutlich weniger als die ausgewiesenen Verteidigungskosten zu entschädigen, ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig, und auch dies nur dann, wenn die Aufwendungen des Verteidigers zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (ZR 111 [2012] Nr. 16 m.H.).

    4. Würdigung

      1. Unbestrittenermassen war der Beschuldigte berechtigt, vorliegend eine Verteidigung beizuziehen, zumal nach heutigen Verhältnissen jeder beschuldigten

        Person zuzugestehen ist, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen, Vergehen eine Übertretung (zumindest in jenen Fällen, die einen Strafregistereintrag zur Folge haben) die ausserordentlich komplex sind, einen Anwalt beizuziehen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 14).

      2. Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung der Entschädigung der Verteidigung vom gesetzlichen Gebührenrahmen gemäss Anwaltsgebührenverordnung aus, wobei sie für die zusätzliche Rechtsschrift einen Zuschlag von 50% festsetzte. Wie gesehen ist gemäss der Praxis allerdings nur bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Wie die Vorinstanz zwar richtigerweise festgehalten hat, hielt sich der Aktenumfang des vorliegenden Strafverfahrens in Grenzen. Indessen erwies sich das Verfahren im übrigen als durchaus komplex und schwierig. Nicht nur musste sich der Verteidiger mit den teilweise unvollständigen Buchhaltungsunterlagen auseinandersetzen. Er hatte aufgrund des relativ weit gefassten Anklagesachverhaltes auch umfangreichere Verteidigungsarbeit zu leisten und sich in der Folge auch weitergehend zu diversen Aspekten des Anklagesachverhaltes vertieft zu äussern. Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die Staatsanwaltschaft immerhin eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten beantragte, wobei die Freiheitsstrafe überdies zu vollziehen sei, weshalb der Ausgang des Verfahrens für den Beschuldigten doch von nicht zu vernachlässigendem Gewicht war. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr von einem einfachen Standardverfahren gesprochen werden, weshalb es sich rechtfertigt, die Entschädigung der Verteidigung ausnahmsweise nicht nach dem Gebührenrahmen der Anwaltsgebührenverordnung, sondern nach dem effektiven Aufwand zu bemessen.

      3. Der Verteidiger reichte vor Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 16'216.80 ein. Die Aufwendungen des Verteidigers sind ausgewiesen und geben zu keiner Korrektur Anlass. Dies gilt insbesondere auch für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 1. Oktober 2018. Dem Verteidiger war es unbenommen, nach dem Beschluss des Obergerichts vom 31. Mai 2018, bei welchem es sich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, seine Bedenken erneut vor Vorinstanz vorzubringen. Dieser Ansicht war offensichtlich

        zumindest teilweise auch die Vorinstanz. So erwog sie zwar wie oben gesehen

        -, dass der Verteidiger teilweise seine Ausführungen aus seinem Plädoyer wiederholt habe, sowie erneut Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb den Erwägungen des Obergerichts in Bezug auf den Entscheid der Zulassung der Anklage nicht zu folgen sei. Diese Vorbringen so die Vorinstanz seien in einer Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid zu hören gewesen, jedoch räume der Verteidiger selber einer solchen Beschwerde geringe Erfolgschancen ein. Der obergerichtliche Entscheid sei damit rechtskräftig und das Gericht an die Weisung des Obergerichts, auf die Anklage einzutreten, gebunden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung seien deshalb nicht notwendig gewesen (Urk. 67 S. 30). Dennoch gewährte sie dem Verteidiger für die zusätzliche Rechtsschrift und den weiteren Aufwand im Zusammenhang mit dem Rückweisungsentscheid des Obergerichts immerhin einen Zuschlag von 50% und somit von Fr. 4'000.- (Urk. 67 S. 30 f.). Dabei fällt bei einem Vergleich mit der von der Verteidigung eingereichten Honorarnote vom 1. Februar 2019 (Urk. 50) auf, dass durch den Zuschlag zwar nicht der gesamte angefallene Aufwand gedeckt ist, so aber doch zu einem ganz wesentlichen Teil. Daraus erhellt, dass auch die Vorinstanz der Ansicht war, dass die Stellungnahme nicht gänzlich unnötig war.

        Die Stellungnahme der Verteidigung vom 1. Oktober 2018 war denn auch durchaus berechtigt. Die Verteidigung setzte sich vertieft mit dem Entscheid des Obergerichts auseinander. In ihrer Stellungnahme versuchte sie aufzuzeigen, weshalb es dem Bezirksgericht aus Sicht der Verteidigung trotz der im Entscheid des Obergerichts enthaltenen Weisung dennoch möglich sei, auf die Anklage nicht einzutreten und monierte nochmals eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Gleichzeitig führte sie auch aus, weshalb sie dies im Rahmen einer Stellungnahme an das Bezirksgericht und nicht mit einer Beschwerde an das Bundesgericht geltend machte. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Und noch mehr: Es wäre im konkreten Fall widersprüchlich, die Verteidigung mit Verfügung vom

        19. Juli 2018 einerseits aufzufordern, zu den Erwägungen im Beschluss des Obergerichts Zürich vom 31. Mai 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 46), diese dann aber andererseits nicht für die damit in Zusammenhang stehenden Aufwände zu entschädigen.

      4. Nicht zu beanstanden ist sodann der Stundenansatz von Fr. 280.-. Das zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Honorar ist für die Festsetzung der Parteientschädigung zwar nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO II-W EHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 16). Da sich der Stundenansatz von Fr. 280.jedoch innerhalb des von

        § 3 AnwGebV vorgegebenen Rahmens bewegt und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint, besteht kein Anlass zur Korrektur.

      5. Die Vorinstanz sprach dem Verteidiger dem Kostenentscheid folgend eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu. Wie gesehen präjudiziert der Kostenentscheid grundsätzlich auch den Entscheid über die Parteientschädigung, wobei in der Regel eine im gleichen Verhältnis reduzierte Prozessentschädigung angemessen erscheint. In vorliegendem Fall erweist sich dies indessen nicht als sachgerecht. Wie der Verteidiger in nachvollziehbarer Weise ausführt, war seine Verteidigungsarbeit fast ausschliesslich auf jene Vorwürfe fokussiert, bei welchen es am Ende zu Freisprüchen gekommen ist. Im Zusammenhang mit dem von Beginn weg anerkannten Vorwurf der unterlassenen Buchführung leistete die Verteidigung hingegen praktisch keinerlei Verteidigungsarbeit, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergibt. Wenn die Verteidigung hierfür Anwaltskosten im Betrag von Fr. 1'216.80 respektive gut vier Stunden in Anschlag bringt, so ist dies angemessen. Diese Kosten sind infolge des Schuldspruches durch den Beschuldigten selber zu tragen. Für die übrigen Aufwendungen ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

  1. Kosten und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

    1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1

      i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.als angemessen.

    2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft

      beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Der Beschuldigte beantragte, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten nur zu einem Fünftel aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter sei dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.zuzusprechen (Urk. 69 S. 2). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-. Hingegen wird die vorinstanzliche Kostenauflage bestätigt, weshalb der Beschuldigte dementsprechend als unterliegend zu geltend hat. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Rechtsanwalt lic. iur. X1.

macht für das Berufungsverfahren einen

Aufwand in der Höhe von Fr. 1'444.50 geltend (Urk. 85), wobei dieser ausgewiesen und den konkreten Umständen angemessen erscheint. Indem der Beschuldigte im Berufungsverfahren im Umfang von zwei Dritteln obsiegt, ist ihm entsprechend aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 963.auszurichten.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 25. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB.

    1. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

    2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.- (entsprechend Fr. 6'000.-).

    3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

    4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 2'900.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Auslagen Vorverfahren

    Fr. 6'236.95 Kosten der amtlichen Verteidigung durch

    Rechtsanwalt lic. iur. X2. (inkl. Bar-

    auslagen und MwSt; bereits entschädigt)

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. [ ]

    7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den Betrag von Fr. 2'079.-.

    8. [ ]

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.

  2. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.festgesetzt.

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 963.aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A)

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich.

  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2019

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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