Zusammenfassung des Urteils SB190237: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte A. vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen, jedoch der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von Fr. 500.- verurteilt, die er zahlen muss, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 2'400.00 festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihrer Berufung grösstenteils, daher wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse genommen. Die Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten wurde auf Fr. 2'842.- festgesetzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB190237 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 17.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Blutprobe; Dispositiv; Zustand; Vorinstanz; Ziffer; Urteil; Dispositiv-Ziffer; Fahrens; Verfahren; Verfahren; Alkohol; Sinne; Busse; Vorwurf; Verteidigung; Auslagen; Polizei; Berufungsverfahren; Strassenverkehr; Ersatzfreiheitsstrafe; Gutachten |
Rechtsnorm: | Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 38 SVG ;Art. 404 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 91 SVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190237-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 17. Dezember 2019
in Sachen
Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
betreffend vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juni 2017 ist diesem Urteil angeheftet (Urk. 16).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 78 S. 17 ff.)
Das Einzelgericht erkennt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs.
1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.-.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'400.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 841.50 Auslagen pharmakologisch-toxikologisches Gutachten Fr. 1'600.00 Gebühr Vorverfahren
Fr. 160.00 Auslagen Polizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 450.- dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Auslagen des pharmakologischtoxikologischen Gutachtens) werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 11'628.- (inkl. MWSt von Fr. 831.50) aus der Staatskasse zugesprochen.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 8 f.)
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 79 S. 2 und Urk. 96)
Der Beschuldigte sei zusätzlich zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
18. Januar 2019 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei im Sinne der weiteren Anträge in der Anklageschrift vom 19. Juni 2017 unter vollständiger Kostenauflage zu bestrafen.
Eventualiter, für den Fall, dass der Freispruch gemäss Dispositiv-Ziffer 2 bestätigt wird, sei die dem Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 zugesprochene Entschädigung zu reduzieren und auf maximal Fr. 9'050.festzusetzen.
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 106 S. 2)
Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2019 vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte/Berufungsbeklagte sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte/Berufungsbeklagte sei für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.
Erwägungen:
Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 78 S. 3).
Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich,
Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2019 (fortan Vorinstanz) wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.bestraft. Vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 78 S. 17).
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht (Zustellung des Urteilsdispositivs am 21. Januar 2019; Urk. 72A/2) am 21. Januar 2019 Berufung an (Urk. 73). Die Berufungserklärung vom 15. April 2019 ging, nachdem der Staatsanwaltschaft das schriftlich begründete Urteil am 4. April 2019 zugestellt worden war (Urk. 76/1), ebenfalls innert Frist am 25. April 2019 hierorts ein (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2019 wurde dem Beschuldigten die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 82), worauf mit Zuschrift vom 13. Juni 2019 verzichtet wurde (Urk. 84). Nachdem mit Verfügung vom 17. Juli 2019 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt worden war, die Berufungsbegründung einzureichen bzw. mitzuteilen, ob die Berufungserklärung als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 93), ergänzte Erstere ihre Berufungserklärung mit Eingabe vom 6. August 2019 (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freige-
stellten Vernehmlassung (Urk. 98). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 100). Die Berufungsantwort des Beschuldigten vom 7. Oktober 2019 ging innert Frist hierorts ein (Urk. 106). Nachdem der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2019 Frist angesetzt worden war, zur Berufungsantwort des Beschuldigten freigestellt Stellung zu nehmen (Urk. 109), erklärte diese mit Eingabe vom 15. Oktober 2019, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 111). Dem Beschuldigten wurde ein Doppel dieses Schreibens zugestellt (vgl. Vermerk auf Urk. 111). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif.
Die Staatsanwaltschaft ficht gemäss ihrer Berufungserklärung den Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Dispositiv-Ziffer 2), die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) sowie die Kostenund Entschä- digungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) an (Urk. 79 S. 1). Sie beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie eine Bestrafung gemäss den Anträgen der Anklageschrift unter vollständiger Kostenauflage an den Beschuldigten (a.a.O. S. 3). Der Beschuldigte hat keine Anschlussberufung erhoben. Somit ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 (Schuldspruch wegen fahrlässiger Verkehrsregelverletzung [Dispositiv-Ziffer 1] und Kostenfestsetzung [Dispositiv-Ziffer 5]) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen (Dispositiv-Ziffern 2-4 und 6-7) ist das vorinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung der folgenden Erwägung zu überprüfen.
Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verbunden mit einer entsprechenden Sanktion (Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 720.gemäss Urk. 16 S. 4; vgl. Urk. 79 S. 3). Daher musste sie formell die Strafzumessung gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 anfechten. Zufolge des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand beschlagen diese Dispositiv-Ziffern jedoch bloss die für die fahrlässige Verletzung der Verkehrs-
regeln ausgefällte Busse sowie die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe. Hierzu äusserte sich die Staatsanwaltschaft weder in der Berufungserklärung noch in der
-begründung und insbesondere macht sie nicht geltend, dass eine höhere Busse (und Ersatzfreiheitsstrafe) auszufällen wäre (Urk. 79 und Urk. 96). Die Dispositivziffern 3 und 4 sind daher zwar formell als angefochten zu betrachten, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse und Ersatzfreiheitsstrafe (Fr. 500.- und Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) werden jedoch im Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen sein (vgl. hinten Ziff. IV.).
Dem Beschuldigten wird im Berufungsverfahren im einzig noch zu beurteilenden Anklagepunkt (Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand) vorgeworfen, am 26. Januar 2017, ca. 7.10-7.25 Uhr seinen Personenwagen BMW 330d von der Bar B. bis zum C. [Platz] nach dem Konsum von alkoholischen Getränken mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.57 mg Alkohol pro Liter Atemluft bzw. als Alternativanklage (bei Beachtung eines Toleranzwertes von 7.5%) von mindestens 0.527 mg Alkohol pro Liter Atemluft gelenkt zu haben (Urk. 16 S. 2).
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei und erwog, bei freier Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel und Indizien kön- ne zwar nicht von einem nüchternen Fahrer ausgegangen werden, zumal die beiden Atemalkohol-Testergebnisse und das Atemalkohol-Messergebnis auf eine vorhandene Alkoholisierung hindeuteten und der Beschuldigte selber zugebe, vor Antritt der Fahrt zumindest drei Kräuterliköre (sog. Avernas) getrunken zu haben. Vor dem Hintergrund der klaren Feststellungen im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten könne aber im Rahmen der Beurteilung der Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 91 SVG in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einer Alkoholisierung des Beschuldigten ausgegangen werden, welche einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromillen mehr entspreche. Zum gleichen Ergebnis würde man im Übrigen gelangen, wenn man die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht berücksichtigen würde, denn dann wäre aufgrund
eines nicht erreichbaren, relevanten Beweismittels zu Gunsten des Beschuldigten vom Gelingen des beantragten Entlastungsbeweises der Blutprobe auszugehen. Damit scheitere der Nachweis der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten, weshalb er bereits aus tatsächlichen Gründen freizusprechen sei (Urk. 78 S. 12).
Die appellierende Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, die Anklage stütze sich auf die durchgeführte Alkoholmessung mit einem Messgerät, welche Messung einen Wert von 0.57 mg/l Alkohol ergeben habe. Aus der Zeugeneinvernahme der Polizistin gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte ausgeführt habe, er verzichte auf eine Blutprobe. Damit habe er die Alkoholmessung durch den Verzicht auf die ihm zustehende Blutalkoholprobe implizit anerkannt, auch wenn eine Anerkennung rechtlich nicht möglich sei. Fakt sei aber, dass er mündlich verbindlich auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtet habe. Wenn sich der Beschuldigte nunmehr darauf berufe, auf dem FINZ-Set betreffend die Frage, ob auf eine Blutprobe verzichtet werde, später ein nein angekreuzt zu haben, möge dies faktisch stimmen. Durch die anderslautende vorgängige mündliche Ausführung gegenüber der Polizistin habe er sich aber treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich verhalten. Zudem wäre er gehalten gewesen, das Nicht-Beachten seines Beweisantrages (Blutprobe) zu hinterfragen und zu monieren. Ferner erscheine es fraglich, ob er nach dem gültigen mündlichen Verzicht im Nachhinein überhaupt noch stillschweigend eine solche habe beantragen können. Schliesslich sei das in Auftrag gegebene Gutachten ohne Relevanz, da die unwiderlegbare Rechtsvermutung bestehe, dass, wer 0.4 mg Alkohol mehr pro Liter Atemluft aufweise, eine qualifizierte Alkoholkonzentration habe (Urk. 79).
Die Verteidigung verweist im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Urteilsbegrün- dung und macht geltend, es würden keinerlei Beweismittel für eine Angetrunkenheit und geschweige denn für eine qualifizierte solche vorliegen (Urk. 106 S. 2- 10).
Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen betreffend den Tatbestand des Fahrens in (qualifiziert) fahrunfähigem Zustand, die Atemalkoholproben mit Testund Messgeräten sowie deren Verhältnis zur Blutalkoholprobe (Urk. 78
S. 5 ff.) sind zutreffend, weshalb auf sie zwecks Vermeidens von Wiederholungen verwiesen werden kann.
Sodann hält die Vorinstanz zutreffend (vgl. Urk. 2 S. 4) fest, dass zwei Atemalkoholtests durchgeführt worden seien, welche beide einen Wert von 0.52 mg/l Atemluft ergeben hätten. Bei einem solchen Wert kann eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät von Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben - nicht (mehr) anerkannt werden, dies ist bloss bei Werten von mehr als 0.25 mg/l, aber weniger als 0.4 mg/l, möglich (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Zu diesem Ergebnis kam richtigerweise auch die Vorinstanz (Urk. 78 S. 7 f.).
Die Verteidigung moniert bezüglich des ersten Atemalkoholtests, dass dieser früher als nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit erfolgt sei (Urk. 106 S. 3). Dies trifft nicht zu, sondern dieser wurde korrekt - unter Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a SKV - durchgeführt. Das Trinkende war gemäss FinZ-Set um 7.00 Uhr (Urk. 2 S. 3). Die erste Messung wurde um
7.32 Uhr vorgenommen (a.a.O. S. 4). Dazwischen lagen somit mehr als 20 Minuten.
Die nach den Atemalkoholtests durchgeführte Atemalkoholprobe mit einem Messgerät ergab einen Wert von 0.57 mg/l Atemluft (Urk. 2 S. 4). Die Vorinstanz erwog hierzu richtigerweise (unter Verweis auf Art. 10a Abs. 2 SKV e contrario), dass eine Messung mit einem Atemalkoholmessgerät nicht anerkannt werden kann, jedoch grundsätzlich den vollen Beweis erbringt. Jedoch kann der Beschuldigte jederzeit eine Blutprobe verlangen (Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV), wobei in jenem Fall die Blutalkoholkonzentration massgebend ist (Art. 55 Abs. 6bis SVG; vgl. auch die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid [Urk. 78 S. 8]). Es
kann daher entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht einfach auf diesen Wert abgestellt, sondern es muss geprüft werden, ob der Beschuldigte die Abnahme einer Blutprobe verlangte.
Der Beschuldigte verzichtete gemäss dem Formular FinZ-Set nicht auf eine Blutprobe, welchen Umstand er unterschriftlich bestätigte (Urk. 2 S. 4). Wie gerade ausgeführt kann ein Beschuldigter dies jederzeit verlangen. Dem stehen die
Aussagen der als Zeugin einvernommenen Polizeibeamtin D.
gegenüber,
die angab, der Beschuldigte habe ihr gegenüber ausgeführt, auf eine Blutprobe zu verzichten (Urk. 5 S. 6). Die Staatsanwaltschaft schliesst hieraus, der Beschuldigte habe mündlich verbindlich auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtet und verhalte sich treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nunmehr darauf berufe, er habe auf dem FinZ-Set nein angekreuzt (Urk. 79 S. 2). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist der schriftlichen Erklärung des Beschuldigten, dass er eine Blutprobe verlangt bzw. auf eine solche nicht verzichtet, den Vorrang einzuräumen. Es ist auf die schriftliche Angabe im FinZ-Set abzustellen, gemäss welcher der Beschuldigte eben gerade nicht auf die Abnahme einer Blutprobe verzichtete und eine solche verlangt. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich damit als zutreffend (Urk. 78 S. 9 f.).
Dass die Aussagen der Polizeibeamtin D.
widersprüchlich und über alles
gesehen schlicht unglaubhaft seien, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 106
S. 6), trifft jedoch nicht zu. Dass sie sich 3 ½ Monate nach dem Verkehrsunfall des Beschuldigten nicht mehr an ihre genaue Ausdrucksweise betreffend das Verlangen einer Blutprobe zu erinnern vermochte (Urk. 5 S. 5), ist nachvollziehbar, selbst wenn sie ausführt, ihr sei die ganze Sache schon in spezieller Erinnerung geblieben, da der Beschuldigte diverse Male auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt, -trainer und die Tatsache, dass er fast Kommandant geworden sei, hingewiesen habe (a.a.O. S. 5 oben). Dass die Polizeibeamtin sich nicht mehr an den genauen Wortlaut, mit welchem sie den Beschuldigten auf die Möglichkeit des Verlangens einer Blutprobe hinwies, erinnern kann, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass sie nicht sicher ist, ob der Beschuldigte mündlich erklärte, auf die Anordnung einer Blutprobe zu verzichten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er das ihr gegenüber durchaus so geäussert hat, dies aber nirgends schriftlich festgehalten wurde (sondern eben [gemäss FinZ-Set], dass er nicht auf die Abnahme einer Blutprobe verzichte). Dass der Beschuldigte den Atemalkoholwert anerkannt hat, wie dies die Polizeibeamtin ausführt (a.a.O. S. 5), stimmt in der Tat ebenfalls - nicht mit dem FinZ-Formular überein (Urk. 2 S. 4). Allerdings kann auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass er gegenüber der Polizeibeamtin zwar
mündlich ausführte, den Wert zu anerkennen, er dies jedoch in der Folge nicht auf dem FinZ-Formular bestätigt hat. Dies erscheint vielmehr durchaus plausibel, da Atemalkoholwerte in diesem Bereich gemäss gesetzlicher Konzeption gar nicht mehr anerkannt werden können. Die Aussagen der Polizeibeamtin sind zwar nicht als unglaubhaft einzustufen. Dennoch kann bei einer Gesamtbetrachtung - nicht mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auf eine Blutprobe verzichtet hat.
Vorliegend wurde, obwohl der Beschuldigte die Abnahme einer Blutprobe verlangte, keine solche angeordnet. Den theoretischen Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Frage, wie der Verzicht auf die Erhebung der potentiell entlastenden Blutprobe zu werten ist, kann vollumfänglich beigepflichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 78 S. 10). Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm der Gegenbeweis der Fahrfähigkeit gelungen wäre, zumal das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 29. August 2018 zum Schluss kam, der Bereich der möglichen Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten liege zwischen minimal 0.39‰ und maximal 1.88‰ (Urk. 54 S. 3). Es müsste somit vom für den Beschuldigten günstigsten Fall - und damit von einer Blutalkoholkonzentration von 0.39‰ ausgegangen werden, was noch im zulässigen Bereich ist und (erst recht) keine qualifizierte Alkoholkonzentration darstellt (vgl. Art. 1 und Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr).
Der Beschuldigte wäre schliesslich entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 79 S. 2) auch nicht gehalten gewesen, das Nicht-Beachten seines Beweisantrages (Abnahme einer Blutprobe) zu hinterfragen und zu monieren. Es besteht keine entsprechende Rügepflicht für einen Beschuldigten.
Dem Beschuldigten kann infolgedessen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er anlässlich seiner Fahrt am 26. Januar 2017 nicht fahrfähig gewesen wäre. Er ist damit vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen.
Zur Strafzumessung einschliesslich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist
- unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung unter Ziffer II.2. auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 78 S. 14 ff.). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
Zufolge der Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs betreffend den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
Eventualiter für den Fall einer Bestätigung des Freispruchs beantragt die Staatsanwaltschaft die Entschädigung des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren auf maximal Fr. 9'050.festzusetzen (Urk. 96), nachdem die Vorinstanz diese auf Fr. 11'628.- (inkl. MwSt.) bemessen hatte (Urk. 78 S. 16 f. und S. 18).
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Bemühungen eines Anwaltes müssen sachbezogen und angemessen sei (WEHRENBERG/FRANK, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 429).
In der Tat stehen die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Positionen vom 13., 24. und 28. März 2017, vom 7. und 21. April 2017 sowie vom 8. Mai 2017 im Zusammenhang mit dem administrativrechtlichen Verfahren beim Strassenverkehrsamt (vgl. Urk. 70/2) und nicht mit dem vorliegenden Strafverfahren. Diese Aufwendungen von total 1.3 Stunden sind nicht zu entschädigen. Es ergeben sich somit Aufwendungen von 30.6 Stunden, die zu entschädigen sind.
Der vom Verteidiger in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 320.bewegt sich zwar an der oberen Grenze, liegt aber noch im gesetzlichen Rahmen
(§ 3 AnwGebV: Stundenansatz von Fr. 150.bis Fr. 350.-). Er ist daher nicht zu beanstanden.
Dem Beschuldigten ist für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung im Untersuchungsund erstinstanzlichen Verfahren somit eine Entschädigung von Fr. 11'179.85 (inkl. MwSt. und Barauslagen; Aufwendungen von 30.6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 588.50) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung grösstenteils. Lediglich betreffend die Prozessentschädigung obsiegt sie in einem kleinen Teil. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Für das Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'842.beantragen (Urk. 108). Ausgangsgemäss ist ihm dieser Betrag zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung
- Einzelgericht, vom 18. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG.
2.-4 ( )
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'400.00; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 841.50 Auslagen pharmakologisch-toxikologisches Gutachten Fr. 1'600.00 Gebühr Vorverfahren
Fr. 160.00 Auslagen Polizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6.-7. ( )
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.-.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt.
Dem Beschuldigten wird für die Kosten seiner Verteidigung in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'179.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'842.für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
(Pin-Nr. )
die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 81.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2019
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.