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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB190174: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschuldigte A. wurde wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, nachdem sie auf der Autobahn rechts überholt hatte. Das Urteil des Bezirksgerichts wurde bestätigt, und sie erhielt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden ihr auferlegt. Der Richter ist Oberrichter lic. iur. Spiess.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB190174

Kanton:ZH
Fallnummer:SB190174
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190174 vom 28.06.2019 (ZH)
Datum:28.06.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1020/2019
Leitsatz/Stichwort:Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Recht; Geldstrafe; Zeuge; Staatsanwaltschaft; Aussage; Polizei; Tagessätzen; Probezeit; Verfahren; Zeugen; Aussagen; Polizeibeamte; Tempo; Verletzung; Verkehrsregeln; Vollzug; Urteils; Verfahren; Polizeibeamten; Tempomat; Fahrzeug; Sinne; Verbindung; Person; Erwägungen
Rechtsnorm:Art. 35 SVG ;Art. 36 VRV ;Art. 391 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 8 VRV ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB190174

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190174-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder

Urteil vom 28. Juni 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 19. November 2018 (GB180003)

Anklage:

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Januar 2018 (Urk. 4) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 40 S. 18 f.)

  1. Die Beschuldigte A.

    ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung

    der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-, entsprechend Fr. 2'200.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 1'200.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.- Gebühr Anklagebehörde

    Fr. 2'500.- Kosten total

  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Ziffer 4 werden der Beschuldigten auferlegt.

  6. (Mitteilungen.)

  7. (Rechtsmittel.)

Berufungsanträge:

  1. der Beschuldigten: (Urk. 52 S. 2)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

    2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

    3. Die Berufung sei in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln.

    4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

  2. der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    *******************

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV schuldig. Die Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 4). Dagegen erhob die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe

      vom 1. Februar 2018 fristgerecht Einsprache (Urk. 6/1). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren durch und überwies den Strafbefehl am

      31. August 2018 an das Bezirksgericht Affoltern a.A. (Urk. 16).

      Mit Urteil vom 19. November 2018 sprach das Bezirksgericht Affoltern a.A., Einzelgericht, die Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 34).

      Gegen das vorinstanzliche Urteil liess die Beschuldigte am 28. November 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36). Am 5. April 2019 liess sie fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45/1, Urk. 42).

      Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. April 2019 sinngemäss auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48).

      Mit Anzeige vom 24. April 2019 wurde die Beschuldigte zur Berufungsverhandlung auf den 28. Juni 2019 vorgeladen (Urk. 50). Sie erschien heute persönlich in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X. . Die Staatsanwaltschaft war zum Erscheinen nicht verpflichtet und hatte bereits zuvor um Dispensation ersucht (Urk. 48; Prot. II S. 3).

      Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    2. Prozessuales

      1. Umfang der Berufung

        Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte

        nach Art. 399 Abs. 4 lit. b g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte soweit nicht explizit angefochten - nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 399 N 18; BSK StPO - Eugster, Art. 399 StPO N7).

        Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch (Urk. 45/1 S. 2). Das erstinstanzliche Urteil ist damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens.

      2. Mündliches Verfahren

      Die Beschuldigte beantragte wiederholt die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, zumal die Verhandlungen und Einvernahmen für sie emotional eine grosse Belastung darstellen würden (Urk. 45/1 S. 2, Urk. 51 und 52).

      Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, der Zivilpunkt angefochten ist, Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, die Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen Massnahmen im Sinne der Art. 66-73 StGB angefochten sind.

      Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere ist vorliegend nicht nur eine Rechtsfrage zu entscheiden, macht doch die Beschuldigte eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend.

      Zudem kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO).

      Nachdem die Beschuldigte den Sachverhalt bestreitet bzw. ihre Aussagen jenen der sie belastenden Polizeibeamten gegenüberstehen, erschien eine unmittelbare Befragung der Beschuldigten angezeigt und sie wurde zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 50).

    3. Sachverhalt

  1. Anklagevorwurf

    Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie sei am 20. November 2017 um ca. 15.00 Uhr auf der Autobahn A4 in Richtung Zürich mit ihrem Personenwagen BMW auf dem Überholstreifen auf einen vor ihr fahrenden Personenwagen in angepasster Geschwindigkeit aufgeschlossen. Sie sei auf den Normalstreifen gewechselt, habe den Personenwagen rechts überholt und sei danach wieder auf den Überholstreifen gewechselt.

    Mit dieser Fahrweise habe die Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Lenker des überholten Personenwagens, gefährdet, da dieser nicht mit einem Überholmanöver von rechts habe rechnen müssen. Das Verhalten der Beschuldigten hätte zu schwerwiegenden Kollisionen führen können, was diese zumindest billigend in Kauf genommen habe.

  2. Standpunkt der Beschuldigten

    Die Beschuldigte anerkannte bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst, im besagten Zeitpunkt von Luzern her auf der linken Fahrspur unterwegs gewesen zu sein. Sie macht jedoch geltend, nie auf der rechten Spur gefahren zu sein. Sie sei mit dem Tempomat ungefähr 110 km/h gefahren und habe keinen Grund gehabt, auf die rechte Seite rüber zu fahren (Prot. I S. 7, Prot. II S. 8 ff.).

  3. Beweiswürdigung

    Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz zusammengefasst fest, die übereinstimmenden Angaben der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten B. und C. seien glaubhaft. Es lägen keine Hinweise auf Falschaussagen bzw. falsche Beschuldigungen vor. Die beiden hätten die Beschuldigte auch nicht übermässig belastet sondern darauf hingewiesen, dass ausser dem Überholmanöver keine Auffälligkeiten hätten festgestellt werden kön- nen. Insbesondere habe der Zeuge C. lebhaft geschildert, wie die Beschuldigte einen geistesabwesenden Eindruck gemacht und sich nicht aufs Autofahren konzentriert habe. Sie habe sich nicht erklären können, weshalb sie angehalten worden sei (Urk. 40 S. 9).

    Die Verteidigung machte anlässlich des Berufungsverfahrens wie schon vor Vorinstanz geltend, die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie keinen Personenwagen rechts überholt habe, würden vom Zeugen D. bestätigt. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten seien nicht zu beachten, da diese tatsachenwidrig seien (Urk. 45/1 S. 3; Urk. 52 S. 3 f.).

    Diesem Einwand sind die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entgegenzuhalten, welche sich einlässlich mit den Aussagen der Beschuldigten sowie denjenigen der beiden Polizeibeamten und des Zeugen D. auseinandersetzte. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 40 S. 6 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen:

    Zunächst ist festzuhalten, dass der Darstellung der Beschuldigten, wonach sie stets links gefahren sei (Prot. I S. 7, Urk. 11 S. 2), vom Zeugen D. widersprochen wird. Dieser führte bei der Staatsanwaltschaft aus, die Beschuldigte sei zu nahe an ein vorderes Fahrzeug aufgefahren und habe auf die rechte Spur gewechselt (Urk. 14 S. 3). Seine Aussagen unterscheiden sich mithin von jenen der Polizeibeamten einzig im Punkt, ob die Beschuldigte nach dem Auffahren und dem anschliessenden Spurwechsel rechts an einem anderen Fahrzeug vorbeifuhr nicht.

    Beim Zeugen D. handelt es sich um einen Kunden der Beschuldigten. Er besuchte seit mehreren Jahren ihr Kosmetikstudio und sie hatten sich in Luzern getroffen und beschlossen, dass er hinter ihr nach Zürich fahre (Urk. 14 S. 3). Insofern handelt es sich bei ihm nicht um einen unbeteiligten Dritten, sondern einen Bekannten der Beschuldigten. Mit der Vorinstanz erscheinen seine Aussagen wenig glaubhaft. So versuchte er offensichtlich, die Beschuldigte in Schutz zu nehmen, als er ausführte, sie sei unauffällig gefahren. Zudem ist die Begründung des Zeugen, er fahre täglich 500 bis 800 km mit dem Auto, weshalb er tausende Fahrzeuge sehe, welche auffällig fahren würden und die Beschuldigte nicht darunter falle, als klare Übertreibung und damit als Lügensignal zu werten. Weiter schilderte der Zeuge, die Beschuldigte habe nur einmal auf die Normalspur gewechselt, als ein anderes Fahrzeug von der rechten auf die linke Fahrbahn gefahren und der Sicherheitsabstand nicht mehr gewährleistet gewesen sei (Urk. 14

    S. 3). Dazu, wie und wann die Beschuldigte wieder zurück auf die Überholspur einbog, äusserte er sich nicht. Dies steht im Widerspruch zur nachfolgenden Aussage, die Beschuldigte sei immer auf der Überholspur gefahren. Im Übrigen ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschuldigten, der Zeuge mit dieser Schilderung noch nicht die Situation meinte, als die Polizei vor die Beschuldigte heranfuhr und Letztere deshalb auf die rechte Spur wechselte (vgl. Prot. II S. 11), denn von der Polizei war bei dieser Frage resp. Antwort noch nicht die Rede.

    Demgegenüber beschrieb der Polizeibeamte C. , ebenfalls als Zeuge befragt, sowohl das Rechtsüberholen wie auch die Fahrt der Beschuldigten an sich anschaulich und plausibel (Urk. 13 S. 3). Ihm fiel dabei auf, dass die Geschwindigkeit der Beschuldigten stets gleich blieb, weshalb er auf einen eingeschalteten Tempomaten schloss (Urk. 13 S. 3). Diese Beobachtung bildet ein starkes Realitätskriterium und deckt sich überdies mit der Aussage der Beschuldigten, wonach sie mit einem Tempomaten unterwegs gewesen sei. Dieses Detail bei einem Überholmanöver leuchtet ein, während bei einer unauffälligen Fahrweise anderen Verkehrsteilnehmern nicht auffällt, wenn ein Fahrer den Tempomaten einschaltet. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bestehen entgegen der Ansicht der Verteidigung keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Polizeibeamten als Zeugen übereinstimmend geschildert haben, wobei vor allem auf die überzeugenden Aussagen des Zeugen C. abzustellen ist (eher knapp hingegen erwiesen sich die Aussagen des Polizisten B. , vgl. Urk. 12). Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Polizeibeamten die Beschuldigte, zu der sie in keinerlei Verbindung stehen, zu Unrecht belasten und als Zeugen falsch aussagen sollten (vgl. Prot. II S. 10). Erst auf Meldung einer unbekannten Drittperson hin, ein Fahrzeug sei auffällig auf der entsprechenden Autobahn unterwegs (Urk. 1), fuhren die Polizisten der Beschuldigten nach, wobei sie über eine weite Strecke keine Auffälligkeiten feststellten, bis die Beschuldigte das fragliche Rechtsüberholen einleitete. Diese Feststellung haben die Polizisten je glaubhaft geschildert; darauf ist abzustellen.

    Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl geschildert, zugetragen hat. Die Beschuldigte fuhr mit unveränderter Geschwindigkeit und damit wohl weiterhin aktiviertem Tempomat rechts an einem Fahrzeug auf der Überholspur vorbei, um danach vor ihm wieder einzuspuren.

  4. Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV schuldig (Urk. 40 S. 12 ff.). Sie hat zutreffende Erwägungen sowohl zu den hier interessierenden Art. 90 Abs. 2 SVG und dem Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 8 Abs. 3 VRV) gemacht. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als in allen Teilen als zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen.

Die Beschuldigte ist daher der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen.

  1. Sanktion und Vollzug

    1. Strafe

      Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.- (Urk. 40 S. 14 ff.). Die Beschuldigte liess sich zur ausgefällten Sanktion der Vorinstanz nicht vernehmen.

      Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 14 f.;

      Art. 82 Abs. 4 StPO).

      Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass die Beschuldigte das vor ihr fahrende Fahrzeug rechts überholte, ohne die Geschwindigkeit zu verändern. Offenkundig behielt sie den Antrieb durch den Tempomat bei. Durch ihr Fahrmanöver gefährdete sie nicht nur andere, sondern auch sich selbst. Verletzt wurde niemand und es ist nicht erstellt, dass das Verkehrsaufkommen nennenswert war. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden daher als leicht zu bezeichnen.

      In subjektiver Hinsicht handelte sie leichtsinnig und gedankenlos. Eine direkte Absicht kann ihr aber nicht angelastet werden. Mit der Vorinstanz bestand ihr Motiv wohl einzig darin, den Tempomaten nicht erneut aktivieren zu müssen, sondern routinemässig im eingestellten Tempo weiterfahren zu können. Die durch das Rechtsüberholen geschaffene Gefahr wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, zumal sich die Beschuldigte in keiner Eile befand. Auch das subjektive Tatverschulden ist damit als leicht zu erachten. Es ist von einer Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen auszugehen.

      Im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zu verweisen. Diese sind den Akten sowie den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 40 S. 16, Urk. Prot. I S. 14 ff., Urk. 11 S. 6, Urk. 3/2). An der Berufungsverhandlung ergänzte sie hierzu nichts Wesentliches . Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

      Die Beschuldigte weist auch heute keine Vorstrafen auf und ihr automobilistischer Leumund ist, soweit ersichtlich, ungetrübt (Urk. 44 und 3/3, Prot. II S. 8). Dies ist mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu würdigen.

      Nachdem die Beschuldigte die Tat bestreitet, kann ihr auch weder Einsicht noch Reue zugute gehalten werden.

      Die Vermögenverhältnisse der Beschuldigten erweisen sich derzeit tiefer als im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 40 S. 16 f.). Insbesondere hat die

      Beschuldigte aktuell ein geringeres Einkommen als damals (es ist dabei von ca. Fr. 2'000.zzgl. Rente auszugehen, vgl. Prot. II S. 6 f.). Unter Berücksichtigung der relevanten Abzüge und der Tatsache, dass die Beschuldigte keinen Unterstützungspflichten nachzukommen hat, erscheint eine Tagessatzhöhe von

      Fr. 60.als angemessen.

      Zusammenfassend würde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.- dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erscheinen. Dem steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, hat doch die Vorinstanz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen und die Staatsanwaltschaft keine Berufung Anschlussberufung erhoben. Aus demselben Grunde kann auch keine Verbindungsbusse ausgesprochen werden. Damit hat es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, welche milde, aber gerade noch als angemessen zu erachten ist, sein Bewenden. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.zu bestrafen.

    2. Vollzug

    Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zutreffend dargelegt und zu Recht erwogen, dass der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (Urk. 40 S. 17 f.). Die Beschuldigte ist unbescholten (Urk. 3/2; neu Urk. 44). Der Vollzug der Geldstrafe ist demnach aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -regelung zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 4 und 5; Art. 426 StPO). Der Umstand, dass die Tagessatzhöhe reduziert wird, rechtfertigt keine teilweise Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse, handelt es sich dabei um einen Nebenpunkt des Verfahrens.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.festzusetzen.

Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen

(Art. 428 StPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A.

    ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung

    der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenregelung (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Strassenverkehrsämter der Kantone Zürich und Luzern die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular ARechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 28. Juni 2019

Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Linder

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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